2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMEL – BMELBGebV)
Vom 13. Juli 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung schützte geografische Angaben und garantiert
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebühren- traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Ver-
in Verbindung mit § 33 Absatz 3 des Sortenschutz- fahrensvorschriften und zusätzliche Übergangs-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 373 Nummer 2 vorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17)
Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 in der jeweils geltenden Fassung,
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und § 54 4. im Bereich Ökolandbau nach
Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 372 Nummer 2 Buchstabe b der Verord- a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert vom 28. Juni 2007 über die ökologische/
worden ist, verordnet das Bundesministerium für biologische Produktion und die Kennzeichnung
Ernährung und Landwirtschaft: von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Abschnitt 1 Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1;
L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch
Allgemeine Bestimmungen die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in
§1 der jeweils geltenden Fassung,
Erhebung von Gebühren und Auslagen b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 15. März
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
2017 über amtliche Kontrollen und andere amt-
für Ernährung und Landwirtschaft werden Gebühren
liche Tätigkeiten zur Gewährleistung der An-
und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche
wendung des Lebens- und Futtermittelrechts
Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die
und der Vorschriften über Tiergesundheit und
aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen-
1. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, Bio- schutzmittel, zur Änderung der Verordnun-
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, gen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005,
2. Fleischgesetz, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009,
(EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014,
3. im Bereich Lebensmittelspezialitäten nach (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europä-
a) dem Lebensmittelspezialitätengesetz, der Le- ischen Parlaments und des Rates, der Verord-
bensmittelspezialitätenverordnung, nungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009
des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG,
b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europä-
1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und
ischen Parlaments und des Rates vom 21. No-
2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der
vember 2012 über Qualitätsregelungen für Agrar-
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
14.12.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG,
vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018,
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates
S. 85) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
den Fassung,
(Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl.
c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017,
der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Dele-
des Europäischen Parlaments und des Rates gierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321
im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist,
für geschützte Ursprungsbezeichnungen, ge- in der jeweils geltenden Fassung,
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c) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europä- und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
ischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289
2018 über die ökologische/biologische Produk- vom 7.11.2003, S. 1), die durch Verordnung
tion und die Kennzeichnung von ökologischen/ (EU) Nr. 1380/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung S. 22) geändert worden ist, in der jeweils
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates geltenden Fassung,
(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom
f) der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europä-
29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59;
ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom
2019 mit technischen Maßnahmen für die
6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU)
Erhaltung der Fischereiressourcen und den
2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1)
Schutz von Meeresökosystemen, zur Ände-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
rung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006,
Fassung,
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU)
5. im Bereich Seefischerei nach Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973,
(EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europä-
a) dem Seefischereigesetz, der Seefischereiver- ischen Parlaments und des Rates sowie zur
ordnung, Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG)
vom 29. September 2008 über ein Gemein- Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG)
schaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom
und Unterbindung der illegalen, nicht gemelde- 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019,
ten und unregulierten Fischerei, zur Änderung S. 31), die durch die Delegierte Verordnung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) (EU) 2020/2013 (ABl. L 415 vom 10.12.2020,
Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur S. 3) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 den Fassung,
und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom g) der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europä-
29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), ischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/ zember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaf-
2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert tung von Außenflotten und zur Aufhebung der
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates
c) der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch
vom 20. November 2009 zur Einführung einer die Verordnung (EU) 2020/2227 (ABl. L 437
Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung vom 28.12.2020, S. 102) geändert worden ist,
der Einhaltung der Vorschriften der gemein- in der jeweils geltenden Fassung,
samen Fischereipolitik und zur Änderung der h) der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates
Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zu-
Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) gangsbedingungen und einschlägigen Bestim-
Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) mungen für die Fischerei auf Tiefseebestände
Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die durch
Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) die Verordnung (EU) 2016/2336 (ABl. L 354
Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) vom 23.12.2016, S. 1) aufgehoben worden ist,
Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) 6. im Bereich Tiererzeugnisse-Handelsverbot nach
Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl.
a) dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz,
L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom
16.6.2015, S. 23), die zuletzt durch die Ver- b) der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europä-
ordnung (EU) 2019/1241 (ABl. L 198 vom ischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
25.7.2019, S. 105) geändert worden ist, in der zember 2007 über ein Verbot des Inverkehr-
jeweils geltenden Fassung, bringens sowie der Ein- und Ausfuhr von
Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten,
d) der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europä- die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der
ischen Parlaments und des Rates vom 14. De- Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007,
zember 2016 mit besonderen Auflagen für die
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
Befischung von Tiefseebeständen im Nordost-
atlantik und Vorschriften für den Fischfang in c) der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europä-
internationalen Gewässern des Nordostatlantiks ischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) tember 2009 über den Handel mit Robbener-
Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom zeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36),
23.12.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- die durch die Verordnung (EU) 2015/1775 (ABl.
sung, L 262 vom 7.10.2015, S. 1) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung,
e) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates
vom 4. November 2003 zur Steuerung des 7. Diätverordnung,
Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete
8. Gentechnikgesetz,
und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
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2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
10. im Bereich Pflanzenschutz nach (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-
a) dem Pflanzenschutzgesetz, nis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen
jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Ge-
b) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europä- bühren und Auslagen.
ischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
ber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflan- §3
zenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richt-
linien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates Zeitgebühr
(ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis
18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verord- nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitauf-
nung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, wand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundes-
S. 7) geändert worden ist, in der jeweils gelten- verwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze
den Fassung, für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung,
11. Tabakerzeugnisgesetz, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebühren-
verordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden
12. im Bereich Neuartige Lebensmittel nach Fassung bestimmt sind.
a) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 25. No- Abschnitt 2
vember 2015 über neuartige Lebensmittel, zur
Besondere Bestimmungen
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
für gebührenpflichtige Leistungen
des Europäischen Parlaments und des Rates
nach dem Saatgutverkehrsgesetz
und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
und Sortenschutzgesetz
Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Verordnung (EG)
§4
Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327
vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verord- Entstehung der Gebührenschuld
nung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, bei Entscheidung über die Erteilung
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gelten- des Sortenschutzes, die Sortenzulassung,
den Fassung, die Verlängerung der Sortenzulassung
und die Eintragung eines weiteren Züchters
b) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
der Kommission vom 19. März 2018 über die Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des An-
Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Be- trags beim Bundessortenamt bei folgenden Entschei-
stimmung des Status als neuartiges Lebens- dungen:
mittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 1. Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschut-
des Europäischen Parlaments und des Rates zes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes,
über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom
2. Entscheidungen über die Sortenzulassung nach
20.3.2018, S. 6) in der jeweils geltenden Fas-
§ 42 des Saatgutverkehrsgesetzes,
sung,
3. Entscheidungen über die Verlängerung der Sorten-
13. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
zulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes
Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005
und
über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder
auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und 4. Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren
tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richt- Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes
linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16
16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der An-
(EU) 2021/976 (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 1) lage).
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, §5
14. Arzneimittelgesetz in der am 1. Oktober 2021 Prüfungsgebühren
geltenden Fassung, (1) Die Prüfungsgebühren (Nummern 102, 104, 202,
15. Tiergesundheitsgesetz, Tierimpfstoff-Verordnung, 203, 204, 206, 222, 232 und 248 des Abschnitts 16 des
16. Saatgutverkehrsgesetz, Sortenschutzgesetz, Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage)
werden, sofern in diesem nichts anderes bestimmt
17. Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsver- ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben.
ordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz. Hierbei ist der Termin für die Vorlage des Vermeh-
rungsmaterials gleichzeitig der für das Entstehen der
§2 Gebührenschuld maßgebende Zeitpunkt, sofern das
Höhe der Gebühren Bundessortenamt nicht aufgrund artspezifischer Be-
und Bestimmung der Auslagen sonderheiten für einzelne Prüfungsperioden und ein-
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zelne Pflanzenarten etwas anderes bestimmt.
Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Verzeichnis (2) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine
bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so
Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. Es regelt wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder An-
ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Aus- bauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung not-
lagenbefreiung. wendig ist.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2877
(3) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung be- ses der Anlage) ist der Zeitpunkt der Zulassung der
stimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei Sorte maßgebend.
denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf (3) Ist für eine Sorte eine Jahresgebühr zu ent-
die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung richten, wird daneben keine Überwachungsgebühr
zusätzlich eine Gebühr nach den Nummern 102 erhoben.
und 202 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Aus-
lagenverzeichnisses der Anlage erhoben. (4) Sofern der Antragsteller bei der Eintragung als
weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren
(4) Keine Gebühren werden erhoben für eine Prü- für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintra-
fungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung gung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer
der Sorte oder der Erhaltungszüchtung aus einem vom weiteren Erhaltungszüchtung (Nummern 231 und 232.2
Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht be- des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenver-
gonnen hat. zeichnisses der Anlage) zu entrichten hat, wird daneben
für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antrag-
§6 steller keine Gebühr nach Nummer 202.13.1 des Ab-
Jahresgebühren, Überwachungsgebühren schnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnis-
(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresge- ses der Anlage erhoben.
bühren, Nummer 110 des Abschnitts 16 des Gebüh-
ren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) oder die Abschnitt 3
Gebühren für die Überwachung einer Sorte oder einer Schlussbestimmungen
weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebüh-
ren, Nummern 210 und 310 des Abschnitts 16 des Ge- §7
bühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) sind Übergangsvorschrift
während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung
der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober
auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zu- 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-
lassung oder der Eintragung folgt. Die Gebührenschuld ständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum
entsteht mit Ablauf des ersten Tages des jeweils ange- 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen
fangenen Kalenderjahres. Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung
von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4
(2) In den Fällen des § 41 Absatz 2 und 3 des und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Ge-
Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der bührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist,
Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach sind die bis einschließlich zum 30. September 2021
diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter an-
kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte zuwenden.
werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der
Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. §8
Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung
einer weiteren Erhaltungszüchtung (Nummer 210 des Inkrafttreten
Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnis- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Bonn, den 13. Juli 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Abschnitt 2
Fleischgesetz (FlG)
Abschnitt 3
Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG),
Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV),
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Abschnitt 4
Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Abschnitt 5
Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003,
Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Abschnitt 6
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Abschnitt 7
Diätverordnung (DiätV)
Abschnitt 8
Gentechnikgesetz (GenTG)
Abschnitt 9
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Abschnitt 10
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Abschnitt 11
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Abschnitt 12
Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Abschnitt 13
Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Abschnitt 14
Arzneimittelgesetz (AMG)
Abschnitt 15
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Abschnitt 16
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)
Abschnitt 17
Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz,
Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2879
Abschnitt 1
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Vorläufige Anerkennung eines Zertifizierungssystems nach § 60 1 100 bis 1 700
BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV
2 Endgültige Anerkennung eines Zertifizierungssystems nach § 33 2 900 bis 12 900
BioSt-NachV, § 33 Biokraft-NachV
3 Änderung der vorläufigen Anerkennung eines Zertifizierungssystems nach 140 bis 740
§ 60 in Verbindung mit § 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 59 in Verbindung mit
§ 36 Satz 2 Biokraft-NachV
4 Änderung der endgültigen Anerkennung eines Zertifizierungssystems 140 bis 3 700
nach § 33 in Verbindung mit § 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 33 in Verbindung
mit § 36 Satz 2 Biokraft-NachV
5 Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 60 BioSt-NachV, 1 100 bis 1 700
§ 59 Biokraft-NachV
6 Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, 2 200 bis 11 000
§ 43 Biokraft-NachV
7 Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 55 Absatz 1 BioSt-NachV,
§ 55 Absatz 1 Biokraft-NachV
7.1 Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit) 3 700
7.2 Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungs- 720
stelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch
im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit)
7.3 zuzüglich je angefangenem Prüfungstag 290 bis 1 100
Abschnitt 2
Fleischgesetz (FlG)
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG 290
2 Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungs-
unternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG
2.1 Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung 290 bis 630
2.2 zuzüglich je angefangenem Prüfungstag 810
3 Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 140
Absatz 2 FlG
4 Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunter- 74
nehmens nach § 3 Absatz 3 FlG
Abschnitt 3
Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV),
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen 800
Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV
2 Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi- 220
tionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1
bis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5
der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1
Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch)
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2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
3 Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi- 300
tionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1
Unterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2
Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaat-
licher Einspruch)
4 Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer 210
garantiert traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG,
§ 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Ver-
bindung mit
– Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 49
bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 664/2014 bei nicht geringfügigen Änderungen oder
– Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5, Absatz 3 in Verbin-
dung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei geringfügigen Ände-
rungen oder
– Artikel 53 Absatz 1, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei vorübergehen-
den Änderungen
5 Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditio- 130
nellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung
mit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2
Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2
und 3 LSpV
Abschnitt 4
Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2017/625
1.1 Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle 2 200 bis 14 400
1.2 Änderung oder Verlängerung der Zulassung 74 bis 7 200
1.3 Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal 32 bis 640
oder Änderung des Tätigkeitsumfangs
2 Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs
gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848
2.1 Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtöko- 73 bis 700
logischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs
2.2 Änderung oder Verlängerung der Genehmigung 36 bis 360
Abschnitt 5
Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241,
Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoß- 17
datei nach § 14a oder § 14b SeeFischG
2 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Dritt- 18
staaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung
mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2881
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
3 Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II nach Zeitaufwand
gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C
Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241
4 Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den nach Zeitaufwand
westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1954/2003
5 Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 nach Zeitaufwand
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
6 Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 nach Zeitaufwand
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
7 Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten nach Zeitaufwand
für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2,
1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241
8 Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen nach Zeitaufwand
Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Ver-
ordnung (EU) 2017/2403
9 Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz ge- nach Zeitaufwand
mäß § 14 Absatz 5 SeefiV
10 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in nach Zeitaufwand
Verbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für
a) die Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungs-
system,
b) das elektronische Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten
oder
c) das elektronische Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Um-
lande- und Anlandeerklärung
11 Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich nach Zeitaufwand
gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbin-
dung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Ver-
bindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
12 Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei.
13 Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7
SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist
gebührenfrei.
Abschnitt 6
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und nach Zeitaufwand
Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Arti-
kel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen
Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007
2 Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen nach Zeitaufwand
zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des
Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG)
Nr. 1007/2009
3 Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Zeitaufwand
TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten
Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße
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2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
4 Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach Zeitaufwand
TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten
Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße
Abschnitt 7
Diätverordnung (DiätV)
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen
Anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV
1.1 Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem 1 000
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 1 DiätV
1.2 Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem 150 bis 1 000
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 1 und 2 DiätV
2 Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungs- bis zur Hälfte der
anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV in Nummer 1 für die
jeweilige Leistung
vorgesehenen Gebühr
Abschnitt 8
Gentechnikgesetz (GenTG)
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 3 GenTG
1.1 Prüfung und Genehmigung des Antrags 6 400 bis 25 800
1.2 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden nach Zeitaufwand
1.3 Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver- nach Zeitaufwand
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind
2 Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3
GenTG
2.1 Prüfung und Genehmigung des Antrags 16 700 bis 61 900
2.2 Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver- nach Zeitaufwand
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind
3 Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG bis zu einem Viertel der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1
oder 2
4 Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens bis zur Hälfte der
nach § 20 GenTG erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1
oder 2
5 Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im
Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG
5.1 Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids 4 900 bis 17 400
5.2 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden nach Zeitaufwand
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2883
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
5.3 Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver- nach Zeitaufwand
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind
6 Nicht einfache schriftliche Auskunft nach Zeitaufwand
7 Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben.
8 Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem
Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit.
Abschnitt 9
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver- 630 bis 15 800
bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB
2 Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB 610 bis 4 700
3 Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver- 610 bis 6 000
bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB
4 Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver- 570 bis 4 800
bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB
Abschnitt 10
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Unterabschnitt 1:
Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der
Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland
prüfender Mitgliedstaat ist
1.1 Erstmalige Zulassung
1.1.1 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 53 900 bis 230 000
erfasst wird
1.1.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 24 000 bis 106 000
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1.2 Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
1.2.1 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird 42 000 bis 154 000
1.2.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 19 200 bis 72 400
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
2 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der
Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland be-
teiligter Mitgliedstaat ist
2.1 Erstmalige Zulassung
2.1.1 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird 39 800 bis 130 000
2.1.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 19 500 bis 63 600
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
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2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
2.2 Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
2.2.1 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird 17 800 bis 50 700
2.2.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 8 500 bis 24 200
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
3 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder
Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte
Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
3.1 Erstmalige Zulassung
3.1.1 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 58 100 bis 247 000
erfasst wird
3.1.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 26 400 bis 115 000
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
4 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder
Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte
Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter
Mitgliedstaat ist
4.1 Erstmalige Zulassung
4.1.1 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 40 600 bis 133 000
erfasst wird
4.1.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 19 400 bis 63 000
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5 Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) 10 300 bis 70 600
Nr. 1107/2009
6 Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
6.1 Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung 180 bis 4 300
(EG) Nr. 1107/2009
6.2 Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) 880 bis 2 100
Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach
§ 39 Absatz 4 PflSchG
6.3 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) 230 bis 730
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zuge-
lassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung
oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweite-
rung
6.4 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung
6.4.1 Im Antragsverfahren 1 600 bis 9 900
6.4.2 Im Anzeigeverfahren 370 bis 1 200
6.5 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) 320 bis 10 200
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen
Wirkstoffs
6.6 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) 6 600 bis 51 800
Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten
Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/
Auflagen
6.7 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) 400 bis 1 400
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2885
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
6.8 Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß 470 bis 2 000
Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
7 Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver-
wendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
7.1 Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf gering- 3 200 bis 16 000
fügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
7.2 Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver-
wendungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
7.2.1 Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist 3 000 bis 20 100
7.2.2 Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist 2 600 bis 14 100
7.2.3 Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist 2 800 bis 17 500
7.2.4 Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist 2 500 bis 11 500
8 Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder
Genehmigungsverfahren erforderlich sind
8.1 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehal- 1 600 bis 6 100
tes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
8.2 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten nach Zeitaufwand
Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
8.3 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als 3 800 bis 21 400
Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
zugelassen ist
8.4 Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord- nach Zeitaufwand
nung (EG) Nr. 1107/2009
8.5 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 1 400 bis 10 600
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
8.6 Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) nach Zeitaufwand
Nr. 1107/2009
8.7 Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf 4 600 bis 9 900
Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 PflSchG
8.8 Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit 1 900 bis 15 600
Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG
9 Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren
9.1 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) 190 bis 910
Nr. 1107/2009
9.2 Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung 240 bis 2 700
der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz-
mittels für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG
9.3 Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen 200 bis 530
nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG
9.4 Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zuge- 510 bis 8 000
lassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
9.5 Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzen- 29 bis 600
schutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG,
sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten
betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerech-
net werden.
9.6 Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzen- nach Zeitaufwand
schutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG
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2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
9.7 Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Ver- 880 bis 8 200
bringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz-
mittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr
bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder
die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung
zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG
9.8 Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, 10 200 bis 23 500
die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG
9.9 Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrt- 7 700 bis 27 900
zeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG
9.10 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 1 400 bis 10 000
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
10 Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland
Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen
10.1 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder 227 000 bis 606 000
Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
10.2 Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio- 133 000 bis 309 000
nen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts
für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung
mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
10.3 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der 216 000 bis 616 000
Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
10.4 Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio- 44 400 bis 178 000
nen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts
für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des
Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
10.5 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern 227 000 bis 556 000
und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
10.6 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmi- 227 000 bis 556 000
gung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
10.7 Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der 65 000 bis 106 000
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung
eines Dritten
11 Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutsch-
land Mitberichterstatter ist
11.1 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder 122 000 bis 353 000
Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
11.2 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge- 122 000 bis 353 000
nehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
11.3 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von 101 000 bis 290 000
Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
11.4 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge- 101 000 bis 290 000
nehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung
mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
12 Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren
12.1 Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 1 800 bis 5 300
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2887
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
12.2 Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder 560 bis 119 000
wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission
gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
13 Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG
13.1 Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG 1 500 bis 6 200
13.2 Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung 100 bis 9 200
des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach
§ 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt
13.3 Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 100 bis 6 500
PflSchG genehmigten Zusatzstoffes
13.4 Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 1 800 bis 3 500
Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung
13.5 Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstär- 1 300
kungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG
13.6 Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach 3 900
§ 45 Absatz 4 PflSchG
13.7 Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungs- 2 200
mittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG
14 Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
14.1 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung
von Pflanzenschutzmitteln
14.1.1 Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von
Pflanzen
14.1.2 Aufwendungen für die Entseuchung von Böden
14.1.3 Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten
14.1.4 Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder
nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen
14.1.5 Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-,
Boden- und sonstigen Sachschäden
14.1.6 Aufwendungen für Verbrauchsmaterial
14.1.7 Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben
14.2 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
14.2.1 Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informa-
tionen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat
14.2.2 Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exem-
plare von Unterlagen
14.2.3 Aufwendungen für Verbrauchsmaterial
14.3 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutz-
geräten
14.3.1 Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden
14.3.2 Aufwendungen für Betriebsstoffe
14.3.3 Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfs-
stoffen
14.3.4 Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen
Geräten und Maschinen
14.3.5 Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit
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2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
15 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des
Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an
der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die
Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der
Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,
besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
(2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners
abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht
und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die
individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel
oder der Wirkstoff
1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich
ist, um
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen,
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des
Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der
behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen
Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis-
mus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu
berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 2 liegt vor, wenn kein
oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.
Unterabschnitt 2
Gebühren des Julius Kühn-Instituts
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
1.1 Allgemeine Bearbeitung des Antrags 97 bis 350
1.2 Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und 2 300 bis 18 600
Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel
(einschließlich 1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung)
1.3 Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmes- 2 600 bis 27 800
sungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen
Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen)
1.4 Rückentragbare Motorgeräte 1 300 bis 8 600
1.5 Tragbare Nebelgeräte 1 100 bis 5 900
1.6 Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich trag- 900 bis 4 900
barer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer)
1.7 Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzen- 1 000 bis 4 700
schutzmittel
1.8 Beizgeräte für Saatgut 2 600 bis 18 600
1.9 Spritzgeräte für Luftfahrzeuge 2 300 bis 21 600
1.10 Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge 2 600 bis 29 300
1.11 Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nage- 900 bis 18 300
tierbekämpfung)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2889
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
2 Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16
Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
2.1 Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsen- 2 400 bis 9 800
bogen)
2.2 Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze 1 500 bis 6 000
2.3 Schläuche 480 bis 2 300
2.4 Pumpen 590 bis 3 200
2.5 Andere Geräteteile 420 bis 5 500
3 Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1 270 bis 10 200
und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen
nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
4 Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2 210 bis 10 200
genannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 52 Absatz 1 PflSchG
5 Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte 210 bis 2 700
oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
6 Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles 690 bis 17 700
der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52
Absatz 1 PflSchG
7 Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 100 bis 300
Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
8 Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach 340 bis 1 000
§ 52 PflSchG
9 Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der 340 bis 1 000
Prüfung nach § 52 PflSchG
10 Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG 340 bis 4 700
11 Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Quali- 59 bis 620
tätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3
PflSchG
12 Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG
12.1 Allgemeine Bearbeitung des Antrags 59 bis 400
12.2 Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach 1 200 bis 7 200
Gebührennummer 12.1
12.3 Bewertung und Listung 190 bis 680
13 Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel
nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei.
Abschnitt 11
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG
1.1 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG 8 500 bis 11 200
1.2 Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 530 bis 9 500
TabakerzG
1.3 Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Ab- 550 bis 9 500
satz 1 TabakerzG
2 Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG
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2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
2.1 Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 2 300 bis 4 800
TabakerzG
2.2 Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG 610 bis 4 000
2.3 Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG 530 bis 4 500
2.4 Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG 550 bis 4 300
Abschnitt 12
Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status 680 bis 7 800
als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283
in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Abschnitt 13
Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Ände-
rung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verord-
nung (EG) Nr. 396/2005
1.1 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht 6 200 bis 45 000
genehmigt ist
1.2 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU 3 300 bis 23 000
die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kultur-
gruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rück-
standsdefinition zu überprüfen ist
1.3 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU 2 800 bis 25 000
die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe
geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind
1.4 Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Über- 4 300 bis 38 000
prüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
2 Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rück-
standshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005
2.1 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland 7 400 bis 54 200
als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist
2.2 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland 1 100 bis 5 600
als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist
3 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach der Nummer 1 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel
der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der
Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für
den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des
Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzen-
schutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den
Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist,
werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirk-
stoff
1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich
ist, um
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2891
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebüh-
renschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der
behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen
Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis-
mus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu
berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein
oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.
Abschnitt 14
Arzneimittelgesetz (AMG)
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Bewertung von Berichten nach § 63h Absatz 5 AMG und Überprüfungen
nach § 62 Absatz 6 und § 63h Absatz 6 AMG in Verbindung mit § 62
Absatz 6 AMG
1.1 Berichtsbewertung im nationalen Verfahren
1.1.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes 1 200
in Deutschland
1.1.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in 680
Deutschland
1.2 Berichtsbewertung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP)
oder im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Absatz 3 AMG
1.2.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
1.2.1.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes 4 000
in Deutschland
1.2.1.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in 1 200
Deutschland
1.2.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
1.2.2.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes 1 200
in Deutschland
1.2.2.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in 680
Deutschland
1.3 Werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach den Gebühren-
nummern 1.1 und 1.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach
den Gebührennummern 1.1 oder 1.2 nur einmal.
Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert sich die Ge- 350
bühr auf
1.4 Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und 920 bis 22 500
die Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 62 Absatz 6 AMG, je
nach Personal- und Sachaufwand
2 Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Ab- 280
satz 6 Satz 14 AMG
3 Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Absatz 2 Satz 2 AMG
3.1 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht der Einstufung nach 4 300
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG)
Nr. 470/2009 entspricht
3.2 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der der Einstufung nach Artikel 14 Ab- 1 800
satz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 entspricht
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2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Abschnitt 15
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Unterabschnitt 1
Gebühren für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht
zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von
Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Ver-
bindung mit § 23 TierImpfStV
1.1 bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 3 000
1.2 bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen 4 500
oder Mehrfachprüfungen
2 Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 470
TierImpfStV
3 Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a
TierImpfStV
3.1 bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 100 bis 500
3.2 bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen 500 bis 1 000
4 Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 Tier-
ImpfStV
4.1 Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 470
4.2 Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund um- 700
fangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen
5 Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierImpfStV 470
6 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 Tier- 190
GesG
7 Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr
oder Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
TierGesG
7.1 Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest
7.1.1 gegen ein Virus
7.1.1.1 eine Probe 190
7.1.1.2 jede weitere Probe 65
7.1.1.3 jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung 20
7.1.2 gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu 20
den Gebühren nach Nummer 7.1.1
7.1.3 Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, 90
Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zu-
sätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2
7.2 Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System
7.2.1 gegen ein Antigen
7.2.1.1 eine Probe 160
7.2.1.2 jede weitere Probe 40
7.2.1.3 jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung 20
7.2.2 gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich 20
zu den Gebühren nach Nummer 7.2
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Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
7.3 Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen
ein Antiserum im Immunopräzipitationstest
7.3.1 eine Probe 180
7.3.2 jede weitere Probe 35
7.4 Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren
7.4.1 eine Probe 120
7.4.2 jede weitere Probe 30
7.5 Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest
7.5.1 gegen ein Antigen
7.5.1.1 eine Probe 140
7.5.1.2 jede weitere Probe 25
7.5.2 gegen jedes weitere Antigen
7.5.2.1 eine Probe 45
7.5.2.2 jede weitere Probe 25
7.6 Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion
7.6.1 eine Probe 200
7.6.2 jede weitere Probe 80
7.7 Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination
7.7.1 eine Probe 140
7.7.2 jede weitere Probe 80
7.8 Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test
7.8.1 eine Probe 140
7.8.2 jede weitere Probe 80
7.9 Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen 180
7.10 Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge 340
7.11 Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure
7.11.1 eine Probe 210
7.11.2 jede weitere Probe 100
7.12 Nukleinsäurecharakterisierung 270
8 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein
Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des
In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr-
bringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tier-
seuchenerregers zur Verfügung steht.
Unterabschnitt 2
Gebühren für
individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts
im Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Nationale Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels nach § 23
TierImpfStV
1.1 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels 6 000 bis 20 000
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2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1.2 Zulassung eines parallel importierten immunologischen Tierarzneimittels 1 500
1.3 Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer 1 500 bis 5 000
bestehenden Zulassung
2 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der ge-
genseitigen Anerkennung (MRP) nach § 24 Absatz 2 TierImpfStV in Ver-
bindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG1
2.1 für die Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmit- 1 500 bis 12 000
gliedstaat (RMS) ist
2.2 wenn Deutschland RMS ist und das Verfahren für einen weiter hinzukom- 500 bis 7 000
menden Mitgliedstaat betreut (Repeat Use Verfahren)
2.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist und die Zulassung 1 500 bis 13 000
auf der Grundlage des Beurteilungsberichts eines anderen Mitgliedstaates
ergeht
2.4 Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zu-
lassung
2.4.1 Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat 1 500 bis 6 000
(RMS) ist
2.4.2 Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland betroffener Mitglied- 500 bis 3 000
staat (CMS) ist
3 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentralisierten
Verfahren (DCP) nach § 24 Absatz 3 TierImpfStV in Verbindung mit Arti-
kel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG
3.1 für die Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmit- 10 000 bis 40 000
gliedstaat (RMS) ist
3.2 wenn Deutschland RMS ist und das Verfahren für zusätzliche Mitglied- 500 bis 7 000
staaten betreut (Repeat Use Verfahren)
3.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 5 000 bis 18 000
3.4 Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zu-
lassung
3.4.1 Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat 1 500 bis 6 000
(RMS) ist
3.4.2 Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland betroffener Mitglied- 500 bis 3 000
staat (CMS) ist
4 Maßnahmen bei Gefahr in Verzug nach § 11 Absatz 4 TierGesG
4.1 Vorläufige Zulassung eines immunbiologischen Tierarzneimittels 4 500 bis 15 000
4.2 Endgültige Zulassung desselben Tierarzneimittels nach Erteilung einer nach Bearbeitungsaufwand,
vorläufigen Zulassung jedoch nicht höher
als die in Nummer 1.1
vorgesehene Gebühr
5 Verlängerung der Zulassung eines immunologische Tierarzneimittels nach
§ 26 Absatz 1 TierImpfStV oder im Verfahren der gegenseitigen Anerken-
nung
5.1 Verlängerung bei einem nur in Deutschland zugelassenen immunologi- 1 900
schen Tierarzneimittels
5.2 Verlängerung im MRP oder DCP wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat 3 100
ist
5.3 Verlängerung im MRP oder DCP wenn Deutschland betroffener Mitglied- 1 800
staat ist
1
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14; L 86 vom
24.3.2012, S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
5.4 wenn Deutschland im MRP oder DCP als Referenzmitgliedstaat ein Ver- 1 500 bis 3 000
längerungsverfahren für zusätzliche Mitgliedsstaaten betreut und keine
nationale Verlängerung mehr erforderlich ist
5.5 Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis vom Erlöschen der Zulassung aus 100
Gründen des Gesundheitsschutzes nach § 25 Absatz 1 Satz 3 TierImpfStV
6 Bearbeitung von Anzeigen zur Änderung einer Zulassung nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2008
6.1 bei einer größeren Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ II-Änderung –,
6.1.1 wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen 2 200
ist
6.1.2 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat ist 4 000
6.1.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist 1 800
6.2 bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ IB Änderung –
6.2.1 wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen 800
ist
6.2.2 bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat 1 300
ist
6.2.3 bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitglied- 700
staat ist
6.3 bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ IA Änderung –,
6.3.1 wenn das immunologische Tierarzneimittel nur Deutschland zugelassen 360
ist
6.3.2 bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland 490
Referenzmitgliedstaat ist
6.3.3 bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitglied- 430
staat ist
6.4 bei einer Erweiterung der Zulassung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 in
Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
6.4.1 wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen 1 500 bis 5 000
ist
6.4.2 bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland 4 500 bis 8 000
Referenzmitgliedstaat ist
6.4.3 bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland 1 000 bis 4 000
betroffener Mitgliedstaat ist
6.5 Wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen
nach den Nummern 6.1 bis 6.4 gleichzeitig beantragt oder mitgeteilt wer-
den und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht
6.5.1 für diejenige Änderung, für die nach den Nummern 6.1 bis 6.4 die höchste die in Nummer 6.1 bis 6.4
Gebühr vorgesehen ist vorgesehene Gebühr
6.5.2 für jede weitere Änderung ein Viertel bis drei Viertel
der jeweils in
Nummer 6.1 bis 6.4
vorgesehenen Gebühr
6.6 Wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeuti-
schen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach den Num-
mern 6.1 bis 6.3 beantragt oder mitgeteilt werden
6.6.1 für diejenige Änderung, für die nach den Nummern 6.1 bis 6.3 die höchste die in Nummer 6.1 bis 6.3
Gebühr vorgesehen ist vorgesehene Gebühr
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Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
6.6.2 für jede weitere Änderung ein Viertel bis drei Viertel
der jeweils in
Nummer 6.1 bis 6.3
vorgesehenen Gebühr
6.7 Wenn eine Änderung nach den Nummern 6.1 bis 6.4 eine Änderung der
Zulassung in Bezug auf die Kennzeichnung oder die Packungsbeilage
nach sich zieht, wird für diese Änderung keine Gebühr erhoben.
6.8 Wenn die Übertragung einer Zulassung mitgeteilt wird 100
6.8.1 für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, soweit sie gleichzeitig be- 50
antragt wurde
7 Ausnahmegenehmigung (sog. Feldversuchsgenehmigungen) nach § 11
Absatz 5 TierGesG
7.1 nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 TierGesG 500 bis 2 000
7.2 nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 TierGesG 500 bis 2 000
7.3 Wenn der Antragsteller für denselben Versuch nach § 11 Absatz 5 Num- 250
mer 1 und 2 TierGesG die Einbeziehung weiterer Betriebe beantragt, pro
Antrag
7.4 Wenn der Antragsteller für denselben Versuch nach § 11 Absatz 5 Num- 230
mer 1 und 2 TierGesG die Verwendung einer weiteren Charge des zu
prüfenden immunologischen Tierarzneimittels beantragt, je Charge
7.4.1 Bei Verwendung bereits durch das PEI freigegebener Chargen, je Charge 50
8 Bearbeitung eines regelmäßigen, aktualisierten Berichts über die Unbe-
denklichkeit des immunologischen Tierarzneimittels (PSUR) nach § 30 Ab-
satz 6 Nummer 2 TierImpfStV
8.1 wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen 850
ist
8.2 bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat 2 200
ist
8.3 bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitglied- 1 200
staat ist
9 Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Aus- 2 500 bis 20 000
wertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen von immunologischen
Tierarzneimitteln nach § 24 Absatz 11 TierGesG (Pharmakovigilanzinspek-
tionen)
10 Bearbeitung von Auflagen
10.1 nachträgliche Anordnung oder Änderung einer Auflage nach § 23 Absatz 4 1 000 bis 15 000
Satz 3 TierImpfStV
10.2 Überprüfung der Erfüllung einer im Rahmen eines durchgeführten Zulas- 1 000 bis 15 000
sungs- oder Änderungsverfahrens oder nachträglich angeordneten Auflage
11 Staatliche Chargenfreigabe nach § 32 TierImpfStV
11.1 aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen (dokumentenbasierte
Prüfung)
11.1.1 für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und 210
sonstige immunologische Tierarzneimittel
11.1.2 für Impfstoffe mit 2-3 Komponenten 210
11.1.3 für Impfstoffe mit 4-6 Komponenten 250
11.1.4 für Impfstoffe mit 7 und mehr Komponenten 260
11.2 Unter Durchführung experimenteller Prüfungen, soweit der Umfang dieser
Prüfungen nach § 33 Absatz 2 Satz 2 TierImpfStV beschränkt ist, zusätz-
lich zu der Gebühr nach Nummer 11.1
11.2.1 je In-vitro-Test 1 100
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Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
11.2.2 je In-vivo-Test 2 500
11.3 aufgrund der Durchführung der nach § 33 Absatz 2 Satz 1 TierImpfStV 500 bis zu der für
vorgesehenen Untersuchungen eine Zulassung
nach Nummer 1 jeweils
vorgesehenen Gebühr
11.4 aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mit- 170
gliedstaats nach § 32 Absatz 4 Satz 2 TierImpfStV
11.5 soweit für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat oder ein 160
Chargenfreigabebescheid durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
11.6 soweit mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpf- zusätzlich zu der Gebühr
stoffes für eine oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder nach Nummer 11.4 oder 11.5
Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Kompo- sind die Gebühren
nenten des Impfstoffs abdeckt werden nach Nummer 11.1 oder 11.2
hinzuzuaddieren, die sich
aus dem Umfang der
Prüfung der zusätzlichen
Komponenten ergeben
11.7 wenn mehrere Chargen gleichzeitig freigegeben werden, die sich von-
einander nur in der Chargenbezeichnung, durch das Volumen des End-
behälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheiden
11.7.1 für die erste Charge die in Nummer 11.1 bis 11.3
vorgesehene Gebühr
11.7.2 für jede weitere Charge 150
11.8 für experimentelle Prüfungen einer Charge, soweit das Prüfmuster bereits die in Nummer 11.2.1
vor Antragstellung eingereicht (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang bis 11.2.2
keine staatliche Chargenprüfung beschieden wird vorgesehene Gebühr
11.9 Erteilung eines sog. EU-Zertifikats als Official Medicinal Control Laboratory die in Nummer 11.1
(OMCL) und 11.2
vorgesehene Gebühr
11.9.1 soweit es sich um eine Charge handelt, die bereits durch das Paul-Ehrlich- 170
Institut freigegeben wurde
11.10 bei parallelimportierten oder –vertriebenen Arzneimitteln 120
12 Beratungen zu den Verfahren nach TierGesG und TierImpfStV außerhalb 97
eines laufenden Verwaltungsverfahrens – auch telefonisch – und deren
Vor- und Nachbereitung sowie nicht einfache schriftliche Auskünfte je Mit-
arbeiter pro Stunde
13 Zu den Gebühren dieses Abschnitts werden die Kosten für Bescheinigun- 50 je Ausfertigung
gen und Zweitschriften als Auslagen erhoben.
Abschnitt 16
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)
Vorbemerkung
Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
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2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Weißer Senf
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
Artengruppe 5
Kartoffel
Artengruppe 6
Reben
Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
Artengruppe 9
Obstarten
Artengruppe 10
Gehölzarten
Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterabschnitt 1
Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes
101 Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG 660
102 Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2
BSAVfV
102.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1 900
102.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 500
102.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 200
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2899
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
102.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 600
102.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 300
102.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 100
102.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1 900
102.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 500
102.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 200
102.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 300
102.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 200
102.12 bei Sorten der Artengruppe 5 1 900
102.13 bei Sorten der Artengruppe 6 1 700
102.14 bei Sorten der Artengruppe 7 1 200
102.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 500
102.16 bei Sorten der Artengruppe 9 1 700
102.17 bei Sorten der Artengruppe 10 1 800
102.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11 2 000
102.19 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb- 400
nisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig
103 Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den
Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, so-
weit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.
104 Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der 100 – 30 000
gleichen Art
110 Jahresgebühren Artengruppe
1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 5 4.2
6 7
8
9
10
11
110.1 bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht
110.1.1 1. Schutzjahr 400 200 100
110.1.2 2. Schutzjahr 500 300 150
110.1.3 3. Schutzjahr 600 400 200
110.1.4 4. Schutzjahr 700 500 250
110.1.5 5. Schutzjahr 900 600 300
110.1.6 6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr 1 100 750 400
110.2 bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach 100 100 100
§ 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach
§ 10c SortG
120 Sonstige Verfahren
121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG 780
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2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes 200
nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung
von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetrage-
nen nach § 28 Absatz 3 SortG
123 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle 400
im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG
Unterabschnitt 2
Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
200 Verfahren der Sortenzulassung
201 Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG 520
202 Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2
BSAVfV
202.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1 900
202.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 500
202.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 200
202.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 600
202.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 300
202.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 100
202.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1 900
202.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 500
202.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 200
202.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 300
202.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 200
202.12 bei Sorten der Artengruppe 5 1 900
202.13 bei Sorten der Artengruppe 6 1 700
202.13.1 für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich 200
202.14 bei Sorten der Artengruppe 7 1 200
202.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 500
202.16 bei Sorten der Artengruppe 9 1 700
202.17 bei Sorten der Artengruppe 10 1 800
202.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11 2 000
202.19 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb- 400
nisse einer anderen Stelle, einmalig
203 Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3
BSAVfV
203.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 3 700
203.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2 500
203.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 500
203.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 3 700
203.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2 400
203.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 500
203.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 3 900
203.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2 500
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Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
203.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 500
203.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5 300
203.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 500
203.12 bei Sorten der Artengruppe 5 280
203.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 1 500
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4
SaatG
204.1 durch gesonderten Anbau 3 000
204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 500
204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amt- 650
licher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig
205 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben
den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben,
soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.
206 Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der 100 bis 30 000
gleichen Art
207 Gesamtliste der Obstsorten
207.1 Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr ge- 30
brachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG
207.2 Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 30
Nummer 6 SaatG
207.3 Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG 30
210 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs- Artengruppe
züchtung nach § 37 Satz 2 SaatG
1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 5 4.2
6 8
9
210.1 1. Zulassungsjahr 400 200 100
210.2 2. Zulassungsjahr 500 300 150
210.3 3. Zulassungsjahr 600 400 200
210.4 4. Zulassungsjahr 700 500 250
210.5 5. Zulassungsjahr 900 600 300
210.6 6. – 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr 1 100 750 400
210.7 26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr 500 300 150
220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2
und 3 SaatG
221 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 450
222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 3 700
222.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2 500
222.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 500
222.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 3 700
222.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2 400
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2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
222.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 500
222.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 3 900
222.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2 500
222.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 500
222.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5 300
222.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 500
222.12 bei Sorten der Artengruppe 5 280
222.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 1 500
230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG
231 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 450
232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 750
232.2 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 500
240 Sonstige Verfahren
241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge- 200
tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG
242 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe- 250
cken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG
243 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
243.1 bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach 80
§ 14b Absatz 3 SaatG fallen
243.2 bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG 250
244 Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehr- 410
bringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und
§ 52 Absatz 6 SaatG
245 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle 400
im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG
246 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von 200
nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen
nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG
247 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Ab- 150
satz 8 der Saatgutverordnung (SaatV)
248 Nachprüfung von Saatgut
248.1 Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV 180
248.2 Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV 180
3 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Erhaltungssorten-
verordnung
300 Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG
301 Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung 30
mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung
302 Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2
Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung
302.1 bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten 190
302.2 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb- 30
nisse einer anderen Stelle, einmalig
310 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs- 30
züchtung nach § 37 Satz 2 SaatG
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2903
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
320 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2
und 3 SaatG
321 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 30
330 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG
331 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 30
332 Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der 30
Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG
340 Sonstige Verfahren
341 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge- 30
tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte
342 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe- 30
cken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG
343 Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr 30
zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6
SaatG
Abschnitt 17:
Weitere Gebührenbefreiungen
nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung,
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
Nummer Gebühren- und Auslagenbefreiung
1 Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines
Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist ge-
bührenfrei.
2 Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei.
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2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Verordnung
zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes
(Tierzuchtdurchführungsverordnung – TierZDV)1, 2
Vom 13. Juli 2021
Auf Grund § 6 Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzucht-
bescheinigungen
– des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 11 bis 14 § 7 Pferdesportliche Veranstaltungen
und des § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Tier- § 8 Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestor-
zuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) benen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten
sowie einheimischen Rasse
§ 9 Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten
– des § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 3, Schafrassen
Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe b
und Nummer 10 Buchstabe a in Verbindung mit Ab-
Kapitel 3
satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. November 2018 Gewinnung, Behandlung,
(BGBl. I S. 1938) Lagerung, Abgabe und Verwendung
von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft: Abschnitt 1
Künstliche Besamung
Inhaltsübersicht
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Be-
Kapitel 1 samungsstation
§ 11 Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Be-
Allgemeine Bestimmungen
samungsstation
§ 1 Begriffsbestimmungen § 12 Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation
§ 13 Kennzeichnung von Samen
Kapitel 2 § 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung
Zuchtverbände, und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme § 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
§ 2 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person
Abschnitt 2
§ 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen für reinrassige
Zuchttiere Tierzüchterische Bestimmungen
§ 4 Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzucht- für die künstliche Besamung
schweine
§ 16 Prüfeinsatz
§ 5 Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren
Abschnitt 3
1
§ 7 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Embryotransfer
Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme
an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, § 17 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-
S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom Entnahmeeinheit
14.8.2008, S. 40) geändert worden ist. § 18 Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme-
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen oder -Erzeugungseinheit
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- § 19 Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnah-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der meeinheit
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1). § 20 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2905
§ 21 Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behand- a) eine nationale Besamungsstation im Sinne des
lung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzucht-
Embryobegleitschein gesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vor-
§ 22 Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen schriften für die Abgabe von Samen innerhalb
Deutschlands zugelassen ist und
Abschnitt 4
Bestimmungen zum Datenzugang b) eine EU-Besamungsstation im Sinne des § 14
§ 23 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfung und Zuchtwert-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzucht-
schätzung gesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
ten für das innergemeinschaftliche Verbringen
Kapitel 4 von Samen zugelassen ist;
Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 2. eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
Abschnitt 1 ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im
Ausbildungsstätten Sinne des § 2 Nummer 9 beziehungsweise 10 des
Tierzuchtgesetzes, wobei
§ 24 Anforderungen an Ausbildungsstätten
a) eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne
Abschnitt 2 des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tier-
Lehrgänge über künstliche Besamung zuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen
Vorschriften für die Abgabe von Embryonen in-
Unterabschnitt 1
nerhalb Deutschlands zugelassen ist und
Lehrgänge für Besamungsbeauftragte
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen b) eine EU-Embryo-Entnahme- und -Erzeugungs-
§ 26 Lehrinhalte einheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1
§ 27 Abschlussprüfung Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das in-
Unterabschnitt 2 nergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen
Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung
und Embryonen zugelassen ist;
§ 28 Zulassungsvoraussetzungen 3. ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb ein Zucht-
§ 29 Lehrinhalte materialbetrieb nach Artikel 2 Nummer 18 der Dele-
§ 30 Abschlussprüfung gierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission
vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verord-
Abschnitt 3 nung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments
Lehrgänge über Embryotransfer und des Rates betreffend die Zulassung von Zucht-
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen materialbetrieben sowie die Anforderungen an die
§ 32 Lehrinhalte Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug
§ 33 Abschlussprüfung auf Verbringungen innerhalb der Union von Zucht-
material von bestimmten gehaltenen Landtieren
Kapitel 5 (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1);
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften 4. eine individuelle Zulassungsnummer eine Nummer
§ 34 Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 2 Nummer 22 der Delegierten Verord-
§ 35 Übergangsvorschriften nung (EU) 2020/686;
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5. eine Kennzeichnungsnummer eine von der zustän-
Anlage 1 Anforderungen an Einrichtungen einer nationa- digen Behörde vergebene Nummer für Zuchtmate-
(zu den §§ 10 len Besamungsstation rialbetriebe mit nationaler Erlaubnis nach § 18
und 11)
Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes;
Anlage 2 Vorgeschriebene Voraussetzungen und Über-
(zu § 11 Satz 1 prüfungen an männlichen Tieren, die zur Gewin- 6. eine individuelle Kennnummer eines Tieres die
Nummer 5 nung von Samen für die künstliche Besamung Zuchtbuchnummer des Tieres oder, falls das Tier
bis 7 und 11) und zum Natursprung vorgesehen sind
keine solche hat, die Nummer nach Artikel 2 Num-
Anlage 2a Vorgeschriebene Untersuchungen an männ-
(zu § 11 Satz 1 lichen Equiden, die zur Gewinnung von Samen
mer 18 Buchstabe b der Delegierten Verordnung
Nummer 7a) für die künstliche Besamung vorgesehen sind (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019
Anlage 3 Anforderungen an Einrichtungen einer nationa- zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des
(zu § 17) len Embryo-Entnahmeeinheit Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht-
lich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere
Kapitel 1 gehalten werden, und für Brütereien sowie zur
Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen
Allgemeine Bestimmungen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom
5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3;
§1 L 267 vom 14.8.2020, S. 6), falls nicht vorhanden,
Begriffsbestimmungen bei Schweinen eine individuelle Tiernummer;
Im Sinne dieser Verordnung ist 7. Prüfsamen Samen, der nach § 14 Absatz 3 Satz 2
1. eine Besamungsstation ein amtlich zugelassener Nummer 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zur
Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 7 Verwendung in einen Prüfeinsatz nach § 2 Nummer 3
des Tierzuchtgesetzes, wobei des Tierzuchtgesetzes vorgesehen ist.
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2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Kapitel 2 3. dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die
Eintragung in das Zuchtbuch die folgenden Auf-
Zuchtverbände, zeichnungen vorzunehmen sind:
Zuchtunternehmen
a) zu den Zuchttieren über
und Zuchtprogramme
aa) die individuelle Kennnummer des Tieres,
§2 bb) die Abstammung und
Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-
kalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten
(1) Die in einem Zuchtverband oder Zuchtunterneh- und
men für die Zuchtarbeit verantwortliche Person muss
ein Diplom oder einen Master in einem Studiengang im b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer
Bereich der Agrarwissenschaften, Schwerpunkt Nutz- hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Auf-
tierwissenschaften mit vertieften Kenntnissen im Be- zeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen
reich der Tierzucht erworben haben. über
(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass auf aa) die individuellen Kennnummern der geneti-
andere Weise als durch einen Abschluss nach Absatz 1 schen Eltern, des Empfängertieres und des
nachgewiesen wird, dass die für die Zuchtarbeit ver- Embryos,
antwortliche Person die erforderliche Eignung hat; die bb) den Zeitpunkt der Besamung und
Eignung muss einem Abschluss nach Absatz 1 fachlich
entsprechen. Die Ausnahmegenehmigung kann ent- cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Über-
sprechend der nachgewiesenen Eignung auf eine be- tragung des Embryos;
stimmte Tätigkeit und auf einen begrenzten Zeitraum 4. wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verant-
beschränkt werden. wortlich ist;
(3) Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen 5. wie die Identität und die Abstammung festgestellt
Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise mit und in welchem Umfang diese überprüft werden,
einem Abschluss nach Absatz 1 wird von der zustän- wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte
digen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqua- Überprüfungen durch eine Methode, die die in Arti-
lifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt, sofern die kel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten
Qualifikationen oder Nachweise nicht grundsätzlich Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität
als gleichwertig zu einem Abschluss nach Absatz 1 oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüf-
gelten; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsge- plan vorzusehen sind;
setzes ist anzuwenden. 6. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprü-
(4) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem fungen nach Nummer 5 zu machen sind;
Recht einen anderen als einen in Absatz 1 genannten 7. dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprü-
Nachweis zugelassen, so gilt dieser für die verantwort- fung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der
liche Person fort. Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen
sind;
§3
8. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abwei-
Genehmigung von chungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5
Zuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere sowie Überschreitungen der Fristen nach den Num-
mern 1 und 2 festgestellt werden;
(1) Ein Zuchtprogramm wird nach Artikel 8 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Par- 9. unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im
laments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Zuchtbuch geändert werden dürfen.
Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mit
Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b entspre-
von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschwei- chend auch für Vorbuchtiere zu treffen.
nen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Ra- (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
tes 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhe- mer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem
bung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (ABl. Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des
L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Zuchtverbandes aufzubewahren. Den Aufzeichnungen
Fassung genehmigt, wenn darin festgelegt ist, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 stehen Un-
terlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder
1. wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtbuch in einem Informationssystem erstellt worden sind.
einzutragenden reinrassigen Zuchttiere und ihre für
(3) Das Zuchtbuch muss mindestens die Daten ent-
das Zuchtprogramm vorgesehenen Nachkommen
halten, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gefordert
nach deren Geburt gekennzeichnet werden müssen;
sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Arti-
dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorga-
kel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1
ben von § 5 Absatz 1 überschreiten;
und Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert
2. wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtverband sind. Die Daten nach Absatz 3, 4 und 5 können in un-
die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 zu melden sind terschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und
und wer für die Meldungen verantwortlich ist; müssen für mindestens 20 Jahre verfügbar sein.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2907
(4) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität
vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren. oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüf-
Kopien der ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen plan vorzusehen sind;
sind für mindestens 20 Jahre aufzubewahren. 6. welche Aufzeichnungen im Rahmen einer Überprü-
(5) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtbuch und fung nach Nummer 5 zu machen sind;
in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtverband 7. dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprü-
im Zuchtbuch zu dokumentieren. fung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der
(6) Besteht für eine Rasse von Equiden in einem Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen
Drittland ein Ursprungszuchtbuch, so ist das Zuchtpro- sind;
gramm als Filialzuchtbuch zu genehmigen. 8. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abwei-
chungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5
§4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Num-
Genehmigung von mern 1 und 2 festgestellt werden;
Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine 9. unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im
(1) Für jede Rasse, Linie oder Kreuzung von Hybrid- Zuchtregister geändert werden dürfen.
zuchtschweinen, von der Tiere als Eltern von Endpro- (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6
dukten angeboten werden oder von deren Tieren und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt
Zuchtmaterial angeboten wird, ist ein Zuchtprogramm ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtunter-
zu führen. nehmens aufzubewahren. Den Aufzeichnungen nach
(2) Ein Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine Absatz 2 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich,
wird nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I die im automatisierten Verfahren oder in einem Infor-
Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigt, mationssystem erstellt worden sind.
wenn darin festgelegt ist, (4) Das Zuchtregister muss mindestens die Daten
1. wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtregis- enthalten, die nach Absatz 2 Nummer 2 gefordert sind
ter einzutragenden Schweine, die Hybridzucht- und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30
schweine im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 3
Verordnung (EU) 2016/1012 sind, einschließlich der der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. Die Da-
als Eltern von Endprodukten vorgesehenen ten können in unterschiedlichen Datenbanken gespei-
Schweine gekennzeichnet werden müssen; dabei chert werden und sind mindestens zehn Jahre aufzu-
darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben bewahren.
von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überschreiten; (5) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist
2. wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtunterneh- vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumen-
men die Daten nach Nummer 3 zu melden sind und tieren.
wer für die Meldungen verantwortlich ist; (6) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtregister
3. dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtun-
Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das ternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.
Zuchtregister die folgenden Aufzeichnungen vorzu-
nehmen sind: §5
a) bei Hybridzuchtschweinen über Kennzeichnung und
aa) die individuelle Kennnummer des Tieres, Identifizierung von Zuchttieren
bb) die Abstammung und (1) Bei der Kennzeichnung von Zuchttieren dürfen
die Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Ab-
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab- satz 1, § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehver-
ferkeldaten und kehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
b) bei Hybridzuchtschweinen, die aus einem Em- vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) oder in Artikel 12
bryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kom-
den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeich- mission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vor-
nungen über schriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und
aa) die individuellen Kennnummern der geneti- 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden
schen Eltern, des Empfängertieres und des zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verord-
Embryos, nung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung festgelegt sind. Dabei sind
bb) den Zeitpunkt der Besamung und
1. Lämmer innerhalb von acht Wochen nach der Ge-
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Über- burt zu kennzeichnen und
tragung des Embryos;
2. Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch
4. wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verant- spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kenn-
wortlich ist; zeichnen; sofern zum Zeitpunkt der Umsetzung eine
5. wie die Identität und die Abstammung festgestellt Kennzeichnung noch nicht möglich ist, sind Ferkel
und in welchem Umfang diese überprüft werden, so zu markieren, dass sie mindestens vier Wochen
wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte nach der Geburt noch der genetischen Muttersau
Überprüfungen durch eine Methode, die die in Arti- zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet wer-
kel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten den können.
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2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
(2) Bei der Identifizierung eines Fohlens muss verband oder Zuchtunternehmen, bei dem es einge-
1. eine Deckbescheinigung oder ein Besamungsnach- tragen oder registriert ist, oder
weis vorliegen und das Fohlen muss, sofern es das 3. bei Embryonen: Teil A zum weiblichen Spendertier
Zuchtprogramm vorsieht, bei Fuß der Mutter durch und Teil B zum männlichen Spendertier des Musters
den Zuchtverband identifiziert worden sein, es sei in Anhang I Abschnitt D der Durchführungsverord-
denn, dass sie nicht mehr lebt oder es sich um ein nung (EU) 2020/602 von den Zuchtverbänden oder
durch Embryotransfer erzeugtes Fohlen handelt, Zuchtunternehmen, bei denen dieses jeweilig einge-
oder tragen oder registriert ist.
2. in Übereinstimmung mit Anhang I Teil 3 Nummer 1
Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist von
der Verordnung (EU) 2016/1012 ein Verfahren, das
EU-Besamungsstationen oder EU-Embryoentnahme-
den Anforderungen nach Artikel 22 der Verordnung
und Embryo-Erzeugungseinheiten durch die Aufbe-
(EU) 2016/1012 genügt, durchgeführt werden.
wahrung einer Kopie für mindestens drei Jahre zu do-
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrs- kumentieren.
verordnung unberührt.
(3) Bei Equiden ist Teil II der Tierzuchtbescheini-
§6 gung im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungs-
dokument nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Dele-
Eintragungsbestätigungen
gierten Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission
für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen
vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
(1) Eine Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des
muss Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des
1. mit der Überschrift „Eintragungsbestätigung für ein einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdoku-
in einer zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier – ments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigun-
keine Tierzuchtbescheinigung nach Verordnung gen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom
(EU) 2016/1012“ eindeutig und unverwechselbar 25.10.2017, S. 1) auszustellen.
gekennzeichnet sein,
2. sofern vorhanden, die in Anhang V Teil 2 Kapitel I §7
der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebenen An- Pferdesportliche Veranstaltungen
gaben enthalten,
3. in schriftlicher Form auf weißem Papier oder in elek- (1) Werden Leistungsprüfungen zur Zuchtwert-
tronischer Form mit weißem Hintergrund ausgestellt schätzung von Pferden als pferdesportliche Veranstal-
werden und tungen durchgeführt, dürfen Pferde aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber
4. sich in ihrem Erscheinungsbild deutlich von dem Pferden, die ihren Ursprung im Inland haben oder in
Muster für eine Tierzuchtbescheinigung unterschei- einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht
den, das in Anhang I Abschnitt A der Durchfüh- benachteiligt werden. Satz 1 gilt nicht für
rungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission
vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die An- 1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zucht-
wendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Euro- buch eingetragenen Pferden zum Zweck der Ver-
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besserung der Rasse,
die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zucht-
2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden
tiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom
für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder
26.4.2017, S. 9; L 209 vom 12.8.2017, S. 56; L 264
vom 23.10.2018, S. 27), die durch die Durchfüh- 3. Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller
rungsverordnung (EU) 2020/602 (ABl. L 139 vom Bedeutung.
4.5.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung beschrieben ist. (2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen
haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum
(2) EU-Besamungsstationen sowie EU-Embryoent-
30. November die für das folgende Jahr geplanten Ver-
nahme- und -Erzeugungseinheiten stellen Tierzuchtbe-
anstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt
scheinigungen für von ihnen gewonnene Samen, Eizel-
werden sollen, mitzuteilen.
len und Embryonen nach dem Muster in Anhang I
Abschnitt B bis D der Durchführungsverordnung (EU) (3) Die zuständigen Behörden melden der Bundes-
2017/717 aus, sofern sie vom Zuchtverband oder anstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich bis
Zuchtunternehmen, bei dem das Spendertier eingetra- zum 31. Dezember die ihnen nach Absatz 2 mitgeteil-
gen ist, beauftragt sind und ihnen Folgendes übermit- ten Veranstaltungen.
telt wurde:
(4) Die Meldung nach Absatz 3 erfolgt in der Form
1. bei Samen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU)
B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 zum 2020/388 der Kommission vom 6. März 2020
männlichen Spendertier vom zuständigen Zuchtver- mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie
band oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetra- 90/428/EWG hinsichtlich der Ausnahmen von den Vor-
gen oder registriert ist, schriften über pferdesportliche Veranstaltungen und
2. bei Eizellen: Teil A des Musters in Anhang I zur Änderung der Entscheidung 2009/712/EG hinsicht-
Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) lich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften
2020/602 zum weiblichen Spendertier vom Zucht- (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 19).
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§8 3. die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeich-
Zuchtprogramme zur Wiederherstellung nungen durchgeführt und übermittelt werden;
einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft
vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse 4. unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhal-
ters die auf der Station gehaltenen Tiere durch
Führt ein Zuchtverband ein Zuchtprogramm mit dem den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach
Ziel durch, eine ausgestorbene oder eine ernsthaft vom § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes
Aussterben bedrohte einheimische Rasse wiederher- benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen
zustellen, kann die zuständige Behörde auf Antrag ge- aller meldepflichtigen Krankheiten und anzei-
nehmigen, dass Tiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der gepflichtigen Tierseuchen, die durch den ge-
Verordnung (EU) 2016/1012 in die Hauptabteilung des wonnenen Samen übertragen werden können,
betreffenden Zuchtbuchs eingetragen werden. untersucht werden und Tiere, bei denen sich An-
zeichen von meldepflichtigen Krankheiten und
§9 anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen oder bei
Aufstiegsregelungen bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf
gefährdeten Rassen und robusten Schafrassen Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und
anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, unverzüg-
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag geneh-
lich von der Gewinnung von Samen ausgeschlos-
migen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm
sen werden;
für reinrassige Tiere einer gefährdeten Rinder-,
Schweine-, Schaf- oder Ziegenrasse oder einer robus-
5. die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der
ten Schafrasse führt, ein Tier, dessen Eltern und Groß-
Aufnahme in den Quarantänebereich der Be-
eltern in der Hauptabteilung oder einer zusätzlichen
samungsstation die jeweiligen Voraussetzungen
Abteilung des Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse einge-
nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen und dass diese
tragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs
Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich
einträgt.
verbleiben;
(2) Voraussetzung für eine Genehmigung nach Ab-
satz 1 ist, dass der Zuchtverband die Anforderungen 6. die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der
nach Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Satz 2 der Gewinnung von Samen für die künstliche Be-
Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt. samung und vor der Aufnahme in die in Anlage 1
Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Berei-
Kapitel 3 che die jeweiligen Voraussetzungen nach An-
lage 2 Spalte 3 erfüllen;
Gewinnung, Behandlung,
Lagerung, Abgabe und Verwendung 7. die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur
von Samen, Eizellen Gewinnung von Samen zur künstlichen Besa-
und Embryonen von Zuchttieren mung dienen oder die sich in den in Anlage 1
Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Berei-
Abschnitt 1 chen befinden, die jeweiligen Anforderungen
nach Anlage 2 Spalte 4 erfüllen;
Künstliche Besamung
7a. bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur
§ 10 künstlichen Besamung dienen, frühestens 14
Anforderungen an Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Sa-
Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation men für die künstliche Besamung in einer
Eine nationale Besamungsstation verfügt über die Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage
nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes 2a durchgeführt werden und diese Untersuchun-
erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindes- gen während der Decksaison in den in Anlage 2a
tens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhan- Spalte 3 genannten Abständen wiederholt wer-
den sind. den;
8. bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen die
§ 11
Anforderungen bezüglich Maul- und Klauenseu-
Anforderungen an che in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 und
den Betrieb einer nationalen Besamungsstation Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verord-
Der Betreiber einer nationalen Besamungsstation nung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
hat sicherzustellen, dass
9. bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderun-
1. die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbe- gen bezüglich der Blauzungenkrankheit in An-
reitung und die Lagerung des Samens sowie die hang II Teil 5 Kapitel II Nummer 1 der Delegierten
Stallungen für die auf der Besamungsstation ge- Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
haltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1
entsprechen; 10. bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderun-
2. Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 gen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der
gekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine Epizootischen Hämorrhagie der Hirsche in An-
Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlos- hang II Teil 5 Kapitel III Nummer 1 der Delegierten
sen sind; Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
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2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
11. bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung nen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht
zur Samengewinnung und zusätzlich im Natur- aus
sprung oder zum Abprobieren verwendet werden, 1. den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung
a) zwischen dem Natursprung oder dem Ab- des Landes, in dem die zuständige Behörde gele-
probieren und der Samengewinnung eine gen ist, gefolgt von
30-tägige Karenzzeit eingehalten wird und 2. dem Buchstaben B und
b) 14 Tage vor der nächsten Samengewinnung, 3. einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen
die auf einen Natursprung oder Abprobieren Besamungsstation
folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach
Anlage 2 Spalte 4 erneut durchgeführt werden; a) im Falle von Rindern der Buchstabe R,
12. Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang b) im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
und Abgang von Tieren, einschließlich c) im Falle von Equiden der Buchstabe E und
a) bei reinrassigen Zuchttieren der Bezeichnung d) im Falle von Schafen und Ziegen der Buch-
der jeweiligen Rasse oder bei Hybridzucht- stabe Z,
schweinen der Bezeichnung der Rasse, Linie
4. sowie einer Folge von vier Ziffern.
oder Kreuzung,
b) des Namens, sofern das Tier einen Namen hat, § 13
c) der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer Kennzeichnung von Samen
und
(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für
d) der Ohrmarkennummer nach § 27 Absatz 3 die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das
oder § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer Datum der Samengewinnung, die individuelle Kenn-
oder der Codierung der Kennzeichennummer nummer des Spendertieres und
nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der
1. im Fall einer nationalen Besamungsstation die
Viehverkehrsverordnung sowie,
Kennzeichnungsnummer oder
e) sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne
2. im Fall einer EU-Besamungsstation die individuelle
Nummer des Spendertieres;
Zulassungsnummer
13. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Be-
feststellbar sind.
funde zu den Nummern 4 bis 7a geführt werden,
aus denen erkennbar wird, welches Tier zu wel- (2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede
chem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch
wurde und wie die Ergebnisse der Untersuchun- folgende Angaben zu kennzeichnen:
gen und Befunde lauteten; 1. bei
14. Samen nicht an eine EU-Besamungsstation, an a) reinrassigen Zuchttieren die Bezeichnung der
ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verar- Rasse des Spendertieres und die Zuchtbuch-
beitungsbetrieb, an eine EU-Embryo-Entnahme- nummer des Spendertieres,
oder -Erzeugungseinheit abgegeben wird;
b) Hybridzuchtschweinen die Bezeichnung der Ras-
15. der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach se, Linie oder Kreuzung des Spendertieres und
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes die Zuchtregisternummer des Spendertieres;
benannt ist,
2. den Namen des Spendertieres, soweit es einen sol-
a) die Untersuchungen nach den Nummern 4 chen hat;
bis 11 durchführt oder deren Durchführung
veranlasst, 3. das Datum der Samengewinnung;
b) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 4. die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Be-
sowie 12 und 14 vorgeschriebenen Tätigkeiten samungsstation.
überwacht und (3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in
c) festgestellte Mängel schriftlich oder elektro- EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen
nisch aufzeichnet und unverzüglich deren Be- Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird,
hebung veranlasst oder dem Betreiber die stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. Anstelle
festgestellten Mängel mitteilt; des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kenn-
16. die nach Nummer 15 Buchstabe c festgestellten zeichnungsnummer der herstellenden Besamungssta-
Mängel behoben werden. tion nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle
§ 4 des Tiergesundheitsgesetzes bleibt unberührt. Zulassungsnummer angegeben. Zusätzlich sind anzu-
geben:
§ 12 1. die individuelle Zulassungsnummer des Zucht-
Kennzeichnungsnummer material-Verarbeitungsbetriebes, der die Behand-
der nationalen Besamungsstation lung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung in
Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchge-
Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der führt wurde;
nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungs- 2. bei geschlechtssortiertem Samen das Geschlecht,
nummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonne- auf das sortiert wurde.
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(4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und
Spendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informatio- 4. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder § 19
nen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder die individuelle Zulassungsnummer der belie-
zugänglich sind. ferten Besamungsstation, des Samendepots, des
(5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der Embryo-
bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.
dauerhaft angebracht und lesbar sein. (4) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu
(6) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Sa-
Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form men an den Tierhalter müssen im Fall des § 14 Absatz 2
eines Codes aufgezeichnet werden. In diesem Fall sind Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes für jedes Spendertier
die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code folgende Angaben enthalten:
nach Satz 1 anzugeben. 1. das Datum der Abgabe,
§ 14 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 ge-
kennzeichnet ist,
Aufzeichnungen über
3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,
Gewinnung, Behandlung, Lagerung
und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein 4. im Falle einer Verwendung nach
(1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des a) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzucht-
Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen gesetzes den Namen und die Anschrift des Ver-
über die Gewinnung von Samen durch eine nationale wenders oder
Besamungsstation oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 b) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierzucht-
des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen gesetzes die Bestätigung durch Vorlage des
über die Gewinnung von Samen durch eine EU-Besa- Qualifikationsnachweises, dass bei dem Empfän-
mungsstation müssen für jedes Spendertier und für je- ger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
des Ejakulat folgende Angaben enthalten: sind, und
1. das Datum von Zu- und Abgang der Spendertiere 5. den Namen und die Anschrift des Empfängers.
und den Bezug zu den dafür ausgestellten Doku-
(5) Der Empfänger von Samen hat unverzüglich
menten,
nach Erhalt für den Samen jedes Spendertieres aufzu-
2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 ge- zeichnen:
kennzeichnet wird,
1. das Datum des Empfangs,
3. die Menge des Ejakulats und, bei mehreren Samen-
2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 ge-
entnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende
kennzeichnet ist,
Nummer des Ejakulats,
3. die Anzahl der empfangenen Samenportionen,
4. die Art, das Datum und das Ergebnis der Behand-
lung und, sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungs- 4. im Fall einer abgebenden nationalen Besamungs-
betrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen in- station die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder
dividuelle Zulassungsnummer, sowie im Fall einer abgebenden EU-Besamungsstation
oder eines abgebenden Samendepots die indivi-
5. die Art der Konservierung und der Konfektionierung,
duelle Zulassungsnummer und
die Art und Menge des Verdünners und der antibio-
tischen Zusätze sowie die Anzahl und der genaue 5. die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheini-
Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonne- gung, sofern der Samen unmittelbar aus einem an-
nen Samenportionen. deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
(2) Wenn Samen, für den nach Absatz 1 Aufzeich-
den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder
nungen gemacht worden sind, in der Besamungs-
aus einem Drittland eingeführt wurde.
station vernichtet wird, sind unverzüglich nach der
Vernichtung aufzuzeichnen: (6) Wird Samen zur Behandlung an einen Zuchtma-
terial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser auf-
1. das Datum der Vernichtung,
zuzeichnen:
2. die Anzahl der vernichteten Samenportionen und 1. das Datum des Empfangs,
3. der Name und die individuelle Kennnummer des 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 ge-
Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt kennzeichnet ist,
wird, oder die Angaben, mit denen der Samen nach
§ 13 gekennzeichnet war. 3. die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden
EU-Besamungsstation oder des abgebenden Sa-
(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu mendepots,
erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Sa-
men an eine Besamungsstation, an ein Samendepot, 4. Art und Ergebnis der Behandlung des Samens,
an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder an 5. das Datum der Abgabe und
eine Embryo-Erzeugungseinheit müssen für jedes 6. die individuelle Zulassungsnummer der empfangen-
Spendertier folgende Angaben enthalten: den EU-Besamungsstation oder des empfangenden
1. das Datum der Abgabe, Samendepots.
2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 ge- Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchen-
kennzeichnet ist, recht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.
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(7) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 6 sind pot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtver-
mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder band gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. Die
nach Vernichtung des Samens in der Besamungs- Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtge-
station, in dem Samendepot, in der Embryo-Entnah- setzes eine chargengenaue Zuordnung zu den ent-
me- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmate- sprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besa-
rial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. Sie stehen mungsstation oder des abgebenden Samendepots
Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren ermöglichen. Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Verwen-
oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden. dung des Samens für Schweine, die nicht an einem
(8) Bei der Abgabe von Samen durch nationale Be- genehmigten Zuchtprogramm mitwirken.
samungsstationen ist anstelle einer Tierzuchtbeschei- (6) Soweit die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1
nigung für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen. bis 5 personenbezogene Daten enthalten, sind diese
Dieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erfor-
Namen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens, derlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen
von dem die Tierzuchtbescheinigung des Spendertie- der Aufzeichnung.
res ausgestellt wurde, zu enthalten.
Abschnitt 2
§ 15
Tierzüchterische
Aufzeichnungen über Bestimmungen für die künstliche Besamung
die Verwendung von Samen
(1) Die nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes zu § 16
erstellenden Aufzeichnungen über die Verwendung von
Prüfeinsatz
Samen müssen für jede Samenportion folgende Anga-
ben enthalten: (1) Ein Zuchtverband hat sicherzustellen, dass Prüf-
samen nur zur Besamung von Tieren eingesetzt wird,
1. die Kennzeichnungsnummer der abgebenden natio-
nalen Besamungsstation nach § 12, die individuelle 1. die im Zuchtbuch des Zuchtverbandes eingetragen
Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besa- sind, der den Prüfeinsatz durchführt, oder
mungsstation oder des abgebenden Samendepots 2. die nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1 eingetragen
oder den Namen und die Anschrift der Besamungs- sind, soweit deren Nachkommen einer Leistungs-
station oder des Samendepots, von der oder dem prüfung unterzogen werden
der Samen abgegeben wurde,
a) vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durch-
2. die Angaben, mit denen der Samen gemäß § 13 ge- führt, oder
kennzeichnet ist,
b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Ab-
3. das Datum der Verwendung, satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes.
4. den Namen des Verwenders und (2) Der Zuchtverband beschreibt die Durchführung
5. den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tier- des Prüfeinsatzes in seinem Zuchtprogramm. Die Be-
halters, in dem der Samen verwendet worden ist. schreibung enthält Angaben zur
(2) Im Fall von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des 1. Aufzeichnung und stichprobenweiser Überprüfung
Tierzuchtgesetzes kann abweichend von Absatz 1 der väterlichen und mütterlichen Abstammung der
Nummer 4 eine Kennziffer des Verwenders aufgezeich- Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, sofern diese
net werden, wenn die abgebende Besamungsstation nicht aufgrund ihres Geschlechts von der Leistungs-
oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwen- prüfung ausgeschlossen sind,
der zuordnen kann. 2. Verteilung des Prüfsamens und der beim Prüfein-
(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach satz besamten Tiere über verschiedene Betriebe
Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012, einschließlich des Vorhandenseins von Vergleichs-
ein Vorbuchtier nach § 2 Absatz 5 des Tierzuchtgeset- tieren innerhalb des jeweiligen Betriebes,
zes, oder wird der Samen im Rahmen eines genehmig- 3. Anzahl der im Prüfeinsatz verwendeten Samenpor-
ten Zuchtprogramms verwendet, hat der Verwender tionen je männlichem Prüftier und dazu, in welchem
bei den Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Zeitabschnitt der Prüfsamen abgegeben werden
des Tierzuchtgesetzes zusätzlich die individuelle Kenn- soll, sowie zur
nummer des Tieres aufzuzeichnen.
4. möglichen Verwendung des Prüfsamens bei Tieren
(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 eines bestimmten Alters oder bestimmter Anzahl
stehen gleich von Trächtigkeiten.
1. Unterlagen, die im automatisierten Verfahren oder in Der Prüfeinsatz muss bei männlichen Zuchtrindern so
einem Informationssystem erstellt wurden oder durchgeführt werden, dass die für den Besamungsein-
2. Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3 satz erforderlichen Mindestwerte für die Sicherheit der
geforderten Angaben enthalten oder auf denen geschätzten Zuchtwerte nach Anhang III Teil 3 Num-
diese Angaben durch den Verwender des Samens mer 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 erreicht werden.
eingetragen sind. (3) Der Zuchtverband hat vor Beginn des Prüfeinsat-
(5) Die Daten zur Verwendung des Samens nach zes der am Sitz des Zuchtverbandes zuständigen Be-
den Absätzen 1 bis 3 sind vom Verwender gemäß hörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche
§ 15 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes der abgebenden Zuchttier durch Vorlage der neuesten Tierzuchtbe-
Besamungsstation oder dem abgebenden Samende- scheinigung anzuzeigen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2913
(4) Der Zuchtverband hat die Verwendung des Prüf- 5. der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die in § 18
samens nach Absatz 2 für jedes männliche Prüftier auf- Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt
zuzeichnen. Spätestens zwölf Monate nach der ersten ist,
Besamung sind auch aufzuzeichnen: a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3
1. die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrs- vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
verordnung, b) dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elek-
2. die individuellen Kennnummern der besamten Tiere tronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren
sowie Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mit-
teilt;
3. die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen 6. die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Män-
aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Ge- gel beseitigt werden.
schlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen
sind. (2) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnah-
meeinheit oder einer EU-Embryo-Entnahme- oder -Er-
Die Aufzeichnungen sind vom Zuchtverband, der den zeugungseinheit hat sicherzustellen, dass
Prüfeinsatz durchführt, innerhalb der von ihm festge-
1. die Eizellen und Embryonen nach § 20 Absatz 1
legten Frist für die Meldung der Besamungs- und Ge-
und 2 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass
burtsdaten vorzunehmen.
eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausge-
schlossen sind;
Abschnitt 3
2. die in § 21 vorgesehenen Aufzeichnungen durchge-
Embryotransfer führt werden.
(3) Der Betreiber einer Embryo-Erzeugungseinheit
§ 17 hat sicherzustellen, dass für die In-vitro-Befruchtung
von Eizellen nur Samen verwendet wird, der den Anfor-
Anforderungen an Einrichtungen
derungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes ent-
einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
spricht.
Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit verfügt
über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzucht- § 19
gesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser Kennzeichnungsnummer
mindestens die in Anlage 3 genannten Einrichtungen der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
vorhanden sind.
Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des
Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der
§ 18 nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeich-
Anforderungen an den Betrieb nungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen.
einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit Diese Nummer besteht aus
(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnah- 1. den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung
meeinheit hat sicherzustellen, dass des Landes, in dem die zuständige Behörde gele-
gen ist, gefolgt von
1. Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgese-
2. dem Buchstaben E und
hen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei
von meldepflichtigen Krankheiten und anzeige- 3. einem Buchstaben für die jeweilige Tierart der na-
pflichtigen Tierseuchen sind, die durch Eizellen oder tionalen Embryo-Entnahmeeinheit
Embryonen übertragen werden können; a) im Falle von Rindern der Buchstabe R,
2. Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflich- b) im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
tigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseu- c) im Falle von Equiden der Buchstabe E und
chen zeigen, die durch Embryonen übertragen
d) im Falle von Schafen und Ziegen der Buch-
werden können, oder bei denen aus anderen Grün-
stabe Z,
den der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichti-
gen Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche 4. sowie einer Folge von vier Ziffern.
besteht, die durch Embryonen übertragen werden
können, unverzüglich von der Gewinnung von § 20
Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Kennzeichnung von
Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der Eizellen und Embryonen
letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Be- (1) In einer Embryo-Entnahmeeinheit ist jede nicht
fund gewonnen worden sind, unverzüglich unter- zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Eizelle
sucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der und jeder nicht zur unmittelbaren Übertragung vorge-
Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis sehene Embryo unmittelbar nach ihrer oder seiner Ge-
der Krankheit unverzüglich vernichtet werden; winnung durch folgende Angaben auf den Behältnis-
3. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde sen zu kennzeichnen:
zu Nummer 2 erstellt werden; 1. bei
4. Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeein- a) reinrassigen Zuchttieren die Rasse und die indi-
heit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abge- viduelle Kennnummer des weiblichen Spender-
geben werden; tieres,
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b) Hybridzuchtschweinen die Rasse, Linie oder 2. bei in vitro befruchteten Embryonen das Datum der
Kreuzung und die individuelle Kennnummer des Befruchtung,
weiblichen Spendertieres,
3. die Art, das Datum und das Ergebnis der Behand-
2. das Datum der Gewinnung der Eizelle oder des Em- lung und
bryos,
4. sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die
3. bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle
Gewinnungsvorgang deren laufende Nummer und Zulassungsnummer.
4. die Kennzeichnungsnummer der nationalen Em-
bryo-Entnahmeeinheit. Werden Embryonen unmittelbar übertragen, ist das
Datum der Übertragung unverzüglich nach der Über-
Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen tragung aufzuzeichnen. Bei nicht zur unmittelbaren
und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern Übertragung vorgesehenen Eizellen oder Embryonen
der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den sind unverzüglich nach der Aufbereitung aufzuzeich-
Behältnissen anzugeben. nen:
(2) Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und
1. die Art der Konservierung und Konfektionierung,
Embryonen, die in EU-Embryo-Entnahme- oder -Er-
zeugungseinheiten gewonnen, behandelt oder erzeugt 2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo
werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. nach § 20 gekennzeichnet ist,
Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 wird das Entnahmedatum oder, bei in vitro 3. die Anzahl der gewonnenen Eizellen oder Embryo-
erzeugten Embryonen, das Befruchtungsdatum und nen,
anstelle der Kennzeichnungsnummer der gewinnenden 4. der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen
nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Eizellen oder Embryonen und
Satz 1 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnum-
mer angegeben. Zusätzlich sind anzugeben: 5. bei Embryonen das Entwicklungsstadium.
1. die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmate- (2) Wenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Ab-
rial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung satz 1 Satz 3 Aufzeichnungen gemacht worden sind,
durchgeführt hat, sofern eine Behandlung von ei- vernichtet werden, ist dies durch Angabe des Datums
nem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchge- der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die
führt wurde, Eizellen oder die Embryonen nach § 20 gekennzeichnet
2. die Art der Manipulation des Embryos sind, unverzüglich aufzuzeichnen.
a) bei nicht manipulierten Embryonen der Buch- (3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu
stabe N, erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von
Eizellen und Embryonen müssen für jede Eizelle und
b) bei geteilten Embryonen der Buchstabe G,
jeden Embryo folgende Angaben enthalten:
c) bei durch Biopsie als weiblich bestimmten Em-
bryonen der Buchstabe W, 1. das Datum der Abgabe,
d) bei durch Biopsie als männlich bestimmten Em- 2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo
bryonen der Buchstabe M, nach § 20 gekennzeichnet ist, und
e) bei durch Biopsie nicht geschlechtsbestimmba- 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 der nationa-
ren Embryonen der Buchstabe U, len Embryo-Entnahmeeinheit oder die individuelle
f) bei Biopsien für andere Zwecke der Buch- Zulassungsnummer der EU-Embryo-Entnahme-
stabe B. oder -Erzeugungseinheit.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 (4) Der Empfänger einer Eizelle oder eines Embryos
und Absatz 2 Satz 2 und 3 können in Form eines hat unverzüglich nach Erhalt der Eizelle oder des Em-
Codes aufgezeichnet werden. bryos folgende Angaben aufzuzeichnen:
1. das Datum des Empfangs,
§ 21
Aufzeichnungen über Erzeugung, 2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo
Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe nach § 20 gekennzeichnet ist,
von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die in-
(1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des dividuelle Zulassungsnummer der abgebenden Em-
Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen bryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder einer
über die Gewinnung von Embryonen durch eine natio- anderen für den Handel mit Embryonen zugelasse-
nale Embryo-Entnahmeeinheit oder die nach § 18 Ab- nen Einrichtung und
satz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden 4. die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheini-
Aufzeichnungen über die Erzeugung, Gewinnung und gung, sofern die Eizelle oder der Embryo unmittel-
Behandlung von Eizellen oder Embryonen durch eine bar aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit müs- päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
sen folgende Angaben enthalten: des Abkommens über den Europäischen Wirt-
1. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo schaftsraum verbracht oder aus einem Drittland ein-
nach § 20 gekennzeichnet ist, geführt wurde.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2915
(5) Wird eine Eizelle oder ein Embryo zur Behand- (2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Un-
lung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb ge- terlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder
geben, so hat dieser folgende Aufzeichnungen zu in einem Informationssystem erstellt wurden.
machen:
(3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 per-
1. das Datum des Empfangs, sonenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüg-
2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo lich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind,
nach § 20 gekennzeichnet ist, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeich-
3. die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden nung.
EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit,
4. Art und Ergebnis der Behandlung, Abschnitt 4
5. das Datum der Abgabe und Bestimmungen zum Datenzugang
6. die individuelle Zulassungsnummer der empfangen-
den EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungsein- § 23
heit.
Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchen- Zugang zu Daten aus
recht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1. Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 5 sind (1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung
mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder oder einer Zuchtwertschätzung, die nach Artikel 25
nach Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der auch in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU)
Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem 2016/1012 von einem Zuchtverband oder Zuchtunter-
Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. nehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach
Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes
Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt durch die zuständige Behörde erhoben worden sind,
wurden. müssen einer Besamungsstation, einem Samendepot
(7) Im Falle einer Abgabe an den Tierhalter nach oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit auf
§ 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes ist der Name Verlangen von dem Zuchtverband oder dem Zuchtun-
und die Anschrift des Verwenders anzugeben. ternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtge-
(8) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 7 sind setzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung ge-
dem Empfänger schriftlich oder elektronisch zu über- stellt werden, soweit
mitteln.
(9) Bei der Abgabe von Embryonen durch nationale 1. die Daten zur Vermarktung von Samen, Eizellen und
Embryo-Entnahmeeinheiten ist anstelle einer Tier- Embryonen notwendig sind;
zuchtbescheinigung ein Embryobegleitschein beizu-
2. im Falle von Samen die Daten und Ergebnisse der
fügen, der die Angaben nach § 20 Absatz 1 und die
Leistungsprüfung sich auf die Nachkommen des je-
Namen der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen
weiligen Spendertieres beziehen oder die Daten und
enthält, die die Tierzuchtbescheinigungen der Spen-
Ergebnisse der Zuchtwertschätzung sich auf das je-
dertiere ausgestellt haben.
weilige Spendertier beziehen, dessen Samen von
der Besamungsstation oder dem Samendepot ab-
§ 22
gegeben wurde.
Aufzeichnungen über
die Verwendung von Embryonen Ein Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und
insbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des
(1) Der Verwender eines Embryos nach § 17 Ab-
Spendertieres zum Zweck der Durchführung eines
satz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2
Zuchtprogramms besteht nicht.
des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat fol-
gende Angaben zu machen: (2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig
1. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die in- sind, gelten
dividuelle Zulassungsnummer oder den Namen und
die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder -Erzeu- 1. der Gesamtzuchtwert und die Einzelzuchtwerte des
gungseinheit oder eines anderen für den Handel Spendertieres sowie die Sicherheiten der jeweiligen
mit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetrie- Zuchtwerte,
bes, der den Embryo abgegeben hat, 2. Angaben über genetische Defekte und Besonder-
2. die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 ge- heiten des Spendertieres nach dem Zuchtpro-
kennzeichnet ist, gramm und
3. das Datum der Verwendung des Embryos, 3. zusammengefasste Kennzahlen zu den Nachkom-
4. den Namen des Verwenders, men des Spendertieres, insbesondere Häufigkeiten
5. den Namen und die Anschrift des Betriebes des und Mittelwerte.
Tierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde, (3) Die Daten nach Absatz 2 werden entsprechend
und den Bestimmungen des Zuchtprogrammes durch den
6. die individuelle Kennnummer des Empfängertieres. Zuchtverband veröffentlicht.
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2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Kapitel 4 § 26
Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Lehrinhalte
Abschnitt 1 (1) Ein Lehrgang für eine Tierart umfasst mindestens
160 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde um-
Ausbildungsstätten
fasst 45 Minuten. Folgende Lehrinhalte sind im Hin-
blick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
§ 24
Anforderungen an Ausbildungsstätten 1. Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie Kennt-
nisse der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften;
(1) Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge
oder Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder 2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane
Lehrgänge über Embryotransfer durchgeführt werden, sowie Fruchtbarkeitsstörungen;
bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Be-
hörde. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte kann 3. Gewinnung, Behandlung und Einführung des Sa-
befristet werden. mens;
(2) Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere
nach ihrer baulichen und technischen Einrichtung und 4. Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie ein-
nach ihrer personellen Besetzung die Voraussetzungen schlägige Rechtsvorschriften;
für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen. 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14
Ein Unterrichtsplan ist unter Angabe von Namen und und 15.
Qualifikation des Lehrpersonals zu erstellen. Der
Unterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwer-
der §§ 26, 29 oder 32 fest. punkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den
(3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraus- Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 ist
setzungen und Unterrichtspläne sind der zuständigen unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin
Behörde mitzuteilen. durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 zunächst mit geeigneten Hilfsmitteln
(4) Ausbildungsstätten unterliegen der Überwa-
(zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese
chung durch die zuständige Behörde.
für die jeweilige Tierart verfügbar sind, und danach am
(5) Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der lebenden Tier zu vermitteln. Ein angemessener Teil der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor- Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
schriften bleiben unberührt.
(3) Beinhaltet der Lehrgang mehr als eine Tierart, so
Abschnitt 2 muss der Lehrgang mindestens 240 Unterrichtsstun-
den umfassen.
Lehrgänge über künstliche Besamung
Unterabschnitt 1 § 27
Lehrgänge für Besamungsbeauftragte Abschlussprüfung
§ 25 (1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
Zulassungsvoraussetzungen
(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss
An einem Lehrgang für Besamungsbeauftragte darf abgelegt. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem
nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens zwei wei-
und teren Mitgliedern; er wird von der zuständigen Behörde
1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbil- bestellt.
dungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der
Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestan- (3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen
den hat, und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist
schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis
2. eine zu Nummer 1 vergleichbare Ausbildung und der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der
eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Be- Prüfung erstreckt sich auf die in § 26 Absatz 1 aufge-
triebspraxis hat, führten Lehrgangsinhalte.
3. ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer
Besamungsstation abgelegt hat, (4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestan-
den, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde
4. eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem land-
ein Zeugnis. Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er als
wirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt
Besamungsbeauftragter tätig sein darf und welche
und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in
Tierart, oder in den Fällen des § 26 Absatz 3, welche
einer Besamungsstation abgelegt hat, oder
Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet
5. eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem land- haben.
wirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt
und einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbe- (5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht
samung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abge- bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbeste-
legt hat. hens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2917
Unterabschnitt 2 § 32
Kurzlehrgänge Lehrinhalte
über Eigenbestandsbesamung (1) Der Lehrgang umfasst mindestens 28 Unter-
richtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Mi-
§ 28 nuten. Der Lehrgang bezieht sich nur auf eine Art land-
Zulassungsvoraussetzungen wirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Lehrinhalte sind im
An einem Kurzlehrgang über Eigenbestandsbe- Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
samung darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr 1. Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;
vollendet hat.
2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane
weiblicher Tiere;
§ 29
3. Auswahl der Empfängertiere;
Lehrinhalte
4. Beurteilung, Behandlung und Übertragung von
(1) Der Kurzlehrgang umfasst mindestens 25 Unter-
Embryonen;
richtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Mi-
nuten. Der Kurzlehrgang bezieht sich nur auf eine Art 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 20, 21
landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Lehrinhalte und 22.
sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln: (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwer-
1. Rechtliche Voraussetzungen; punkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den
2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist
weiblicher Tiere; unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin
durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Num-
3. Behandlung und Einführung des Samens; mer 3 und 4 zunächst an geeigneten Hilfsmitteln (zum
4. Tierhygiene und Tierschutz; Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für
5. Aufzeichnungen und Meldungen nach § 15. die jeweilige Tierart vorhanden sind, und danach am
lebenden Tier zu vermitteln. Ein angemessener Teil
(2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwer- der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
punkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den
Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist § 33
unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin
durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Num- Abschlussprüfung
mer 3 an Phantomen oder sich in der Brunst befindli- (1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 27
chen Tieren zu vermitteln. Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestan-
§ 30
den, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde
Abschlussprüfung ein Zeugnis. Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er
(1) Der Kurzlehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Embryonen übertragen darf und auf welche Tierart sich
diese Befugnis bezieht.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse
erstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten (3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht
Lehrgangsinhalte. bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbeste-
hens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestan-
den, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde
eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, bei welcher Kapitel 5
Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Be- Ordnungswidrigkeiten
stand oder im Bestand seines Arbeitgebers oder seiner und Schlussvorschriften
Arbeitgeberin die künstliche Besamung durchführen
darf. § 34
(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht
Ordnungswidrigkeiten
bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbeste-
hens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Num-
mer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Abschnitt 3 oder fahrlässig
Lehrgänge über Embryotransfer 1. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt,
dass das Ejakulat oder der Samen gekennzeichnet
oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert
§ 31
wird,
Zulassungsvoraussetzungen
2. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt,
An einem Lehrgang über Embryotransfer darf nur dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von
teilnehmen, wer der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird,
1. die Abschlussprüfung eines Lehrgangs für Be- 3. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt,
samungsbeauftragte nach § 27 bestanden und dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen
2. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Be- zur Aufnahme in die Quarantäne erfüllt oder dort
samungsbeauftragter ausgeübt hat. mindestens 28 Tage verbleibt,
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2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
4. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, mungsbeauftragten für die ihrer Ausbildung ent-
dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen sprechende Tierart gleich;
zur Übernahme aus der Quarantäne erfüllt,
2. an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich
5. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, teilgenommen haben, stehen den zum Embryo-
dass die Anforderungen an die Überprüfung bei sa- transfer Berechtigten nach § 17 Absatz 1 des Tier-
menspendenden Tieren eingehalten werden, zuchtgesetzes gleich.
6. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7a die dort genann- (2) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen
ten Untersuchungen nicht durchführt, von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen
7. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht nach dieser Verordnung.
sicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung
eingehalten wird, § 36
8. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dass eine dort genannte Karenzzeit eingehalten
wird oder eine Untersuchung erneut durchgeführt Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
wird, in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
9. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Ab- 1. die Tierzuchtorganisationsverordnung vom 29. April
satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen 2009 (BGBl. I S. 1039), die durch Artikel 26 des
oder Embryonen nicht an eine dort genannte Ein- Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
richtung abgegeben werden, geändert worden ist,
10. entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicher- 2. die Samenverordnung vom 14. Oktober 2008
stellt, dass ein dort genanntes Tier frei von melde- (BGBl. I S. 2053, 2181),
pflichtigen Krankheiten oder anzeigepflichtigen
Tierseuchen ist, 3. die Verordnung über Lehrgänge nach dem Tier-
zuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I
11. entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicher- S. 1776),
stellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewin-
nung von Embryonen ausgeschlossen wird oder 4. die Verordnung über die Leistungsprüfungen und
seine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder die Zuchtwertfeststellung bei Rindern in der Fas-
vernichtet werden oder sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000
(BGBl. I S. 805),
12. entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicher-
stellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeich- 5. die Verordnung über die Leistungsprüfungen und
net oder so gelagert werden, dass eine Verwechs- die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen
lung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ist. vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),
6. die Verordnung über die Leistungsprüfungen und
§ 35
die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom
Übergangsvorschriften 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130), die durch Artikel 1
(1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des der Verordnung vom 17. August 1994 (BGBl. I
Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des S. 2133) geändert worden ist,
Gesetzes über die Leitung, Planung und Organisation 7. die Verordnung über die Leistungsprüfungen und
der Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der Fas-
S. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbe- sung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2001
stimmungen (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 377 der
1. an einem Lehrgang über künstliche Besamung Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
erfolgreich teilgenommen haben, stehen den Besa- geändert worden ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2919
Anlage 1
(zu den §§ 10 und 11)
Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
1. Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
a) abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt
sind;
b) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
c) einen Sprungraum für die Samengewinnung;
d) ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das
Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;
e) einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
f) Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
2. Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass
a) ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
b) die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
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2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Anlage 2
(zu § 11 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 11)
Vorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren,
die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und zum Natursprung vorgesehen sind
Tierart Voraussetzungen zur Voraussetzungen zur Über- Überprüfungen bei samen-
Aufnahme in die Quarantäne nahme aus der Quarantäne in spendenden Tieren
die Besamungsstation
Rind Voraussetzungen nach Voraussetzungen nach Überprüfungen nach Anhang II
Anhang II Teil 1 Kapitel I Anhang II Teil 1 Kapitel I Teil 1 Kapitel I Nummer 2
Nummer 1 Buchstabe a und b Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung
der Delegierten Verordnung der Delegierten (EU) 2020/686
(EU) 2020/686 Verordnung (EU) 2020/686
Schwein Voraussetzungen nach Voraussetzungen nach An- Überprüfungen nach Anhang II
Anhang II Teil 2 Kapitel I hang II Teil 2 Kapitel I Num- Teil 2 Kapitel I Nummer 2 der
Nummer 1 Buchstabe a und b mer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung
der Delegierten Delegierten Verordnung (EU) (EU) 2020/686
Verordnung (EU) 2020/686 2020/686
Schaf und Ziege Voraussetzungen nach Voraussetzungen nach Überprüfungen nach Anhang II
Anhang II Teil 3 Kapitel I Anhang II Teil 3 Kapitel I Teil 3 Kapitel I Nummer 2
Nummer 1 Buchstabe a bis c Nummer 1 Buchstabe d der der Delegierten Verordnung
der Delegierten Verordnung Delegierten Verordnung (EU) (EU) 2020/686
(EU) 2020/686 2020/686
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2921
Anlage 2a
(zu § 11 Satz 1 Nummer 7a)
Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden,
die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind
Ansteckende Blutarmut der eine Blutprobe Serum Methode: Wiederholung der Untersuchung jeweils
Einhufer (Equine Infektiöse AGPT, Coggins-Test oder ELISA nach 120 Tagen
Anämie, EIA)
Ansteckende Gebärmutter- Je eine Tupferprobe („Kohlemedium“) Wiederholung der Untersuchung jeweils
entzündung (Contagiöse Harnröhre nach 120 Tagen
Equine Metritis, CEM) Fossa Glandis
Penisschaft
Methode: kulturell (mindestens 7 Tage)
oder PCR, RT-PCR
Equine Virusarteritis (EVA) Blutprobe Serum Wiederholung der Untersuchung jeweils
Serumneutralisationstest nach 30 Tagen
SNT (kleiner) < 1:4 = negativ
bei serologisch positivem SNT Titer ≥ 1:4 Wiederholung der Blutuntersuchung
jährlich
Virusisolation aus Sperma Wiederholung der Untersuchung Samen
Methode: nach 120 Tagen
Virusnachweis Zellkultur oder PCR,
RT-PCR
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2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
Anlage 3
(zu § 17)
Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
1. Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit muss in einem Laboratorium über Einrichtungen verfügen, in denen
die Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt werden können. Diese Einrichtungen müssen mindestens
aus einer Arbeitsplatte, einem Mikroskop und für den Fall, dass eine Kryokonservierung vorgesehen ist, einer
kryotechnischen Ausrüstung bestehen.
2. Im Falle eines ortsfesten Laboratoriums muss eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit über folgende Einrich-
tungen verfügen:
– einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können, der neben, aber getrennt von dem Bereich
liegt, in dem sich die Spendertiere während der Entnahme aufhalten;
– einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente und des Materials, die bei der
Entnahme und Behandlung der Embryonen verwendet werden.
3. Im Falle eines mobilen Laboratoriums muss die nationale Embryo-Entnahmeeinheit in dem Fahrzeug über
einen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus folgenden getrennten Abteilungen besteht:
– einer Abteilung für die Untersuchung und Behandlung der Embryonen, die zwischen den einzelnen Embryo-
Partien gereinigt und desinfiziert wird, und
– einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials, die in Kontakt mit den Spendertieren
gelangen.
4. Ein mobiles Laboratorium muss stets in Kontakt mit einem ortsfesten Laboratorium stehen, das die Geräte
sterilisiert und die Flüssigkeiten und sonstigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnahme und Behandlung der
Embryonen benötigt werden.
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Verordnung
zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
Vom 14. Juli 2021
Auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessord- Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die
nung, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom Eintragung ab.“
12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) neu gefasst worden ist, b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Eingang der
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Rücknahme“ durch die Wörter „die Eintragung
Verbraucherschutz: der Rücknahme im Klageregister“ ersetzt.
Artikel 1 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
Änderung der „§ 5
Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid
Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung Lehnt das Bundesamt für Justiz eine Eintragung
vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845) wird mit einem vollständig maschinell erstellten Bescheid
wie folgt geändert: ab, so können die Unterschrift und die Namens-
1. § 3 wird wie folgt geändert: wiedergabe fehlen. In diesem Fall kann das Doku-
ment den Hinweis enthalten, dass Unterschrift und
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Namenswiedergabe fehlen können und es maschi-
„(3) Die Eintragung in das Klageregister wird nell erstellt worden ist.“
vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen, 4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geän-
wenn die Anmeldung dert:
1. innerhalb der Frist des § 608 Absatz 1 der
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
Zivilprozessordnung eingegangen ist und
§ 609 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung“
2. alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der gestrichen.
Zivilprozessordnung enthält.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ein-
Andernfalls lehnt es die Eintragung ab. Mit der verständnis der Partei“ gestrichen.
Eintragung vergibt das Bundesamt für Justiz ein
5. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.
Geschäftszeichen und erfasst darunter auch das
Datum des Eingangs der Anmeldung. Es bestä-
Artikel 2
tigt dem Verbraucher alsbald die Eintragung in
das Klageregister und teilt ihm dabei das Ge- Weitere Änderung der
schäftszeichen mit. Dieses Geschäftszeichen ist Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
in der weiteren Kommunikation mit dem Bundes- zum 1. November 2022
amt für Justiz stets anzugeben.“ Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung,
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
„(5) Teilt im Falle des Todes des angemelde-
ten Verbrauchers der Erbe den Erbfall mit, so ist 1. § 2 wird wie folgt geändert:
der Erbfall in das Klageregister einzutragen und a) Der Überschrift werden die Wörter „und Mittei-
der Name sowie die Anschrift des Erben zu er- lungen des Gerichts“ angefügt.
fassen. Für solche Mitteilungen stellt das Bun-
desamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
Verfügung. Das Formular wird sowohl elektro- und 3 ersetzt:
nisch als auch in Papierform zur Verfügung ge- „(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu
stellt.“ machenden Angaben als strukturierten maschi-
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. nenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in
der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem
2. § 4 wird wie folgt geändert: sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange- der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für
fügt: Justiz.
„Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn (3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die
die Rücknahme innerhalb der Frist des § 608 Ab- Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss,
satz 3 der Zivilprozessordnung eingegangen ist. so teilt es dem Bundesamt für Justiz entspre-
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2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021
chend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher turierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateifor-
aus dem Vergleich ausgetreten sind.“ mat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version.“
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem
Gericht der Musterfeststellungsklage auf Anforde- Inkrafttreten
rung einen elektronischen Auszug aus dem Klage- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
register auf einem sicheren Übermittlungsweg Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
(§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als struk- 1. November 2022 in Kraft.
Berlin, den 14. Juli 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes
Vom 14. Juli 2021
Nach Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016
(BGBl. I S. 1939) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 5a des Asylbewerber-
leistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), der durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016
(BGBl. I S. 1939) eingefügt worden ist, mit dem Tag, an dem die Laufzeit des
Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ vom 20. Juli
2016 (BAnz AT 27.07.2016 B2) endete, also
mit Ablauf des 31. Dezember 2020,
außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 14. Juli 2021
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Bungartz
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