2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
(Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)
Vom 11. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch
das Wort „erbringt“ ersetzt und wird das Wort
Artikel 1 „erbringen“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird das
Änderung des
Wort „kann“ durch das Wort „erbringt“ ersetzt
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und wird das Wort „erbringen“ gestrichen.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 6. Dem § 24c wird folgender Satz angefügt:
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
„Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Per-
S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: son, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder
stillt.“
1. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 erster Teilsatz werden
7. In § 24h Satz 1 wird nach dem Wort „möglich“
nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegeset-
das Wort „ist“ eingefügt.
zes“ die Wörter „oder Bundesfreiwilligendienst
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ gestri- 8. In § 27b Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Punkt am
chen. Ende ein Semikolon und werden die Wörter „ab
dem 1. Januar 2022 soll der Gemeinsame Bun-
2. In § 13 Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „Satz 5“ desausschuss jährlich mindestens zwei weitere
durch die Angabe „Satz 6“ und die Angabe „und Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Ein-
4“ durch die Angabe „und 5“ ersetzt. holung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht“
3. § 17 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 9. § 31 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 gilt entsprechend für a) In Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „zwölf“
durch die Angabe „36“ ersetzt und wird die
1. die nach § 10 versicherten Familienangehö- Angabe „11. April 2017“ durch die Wörter
rigen und „Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4“
2. Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie ersetzt.
wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
familienversichert sind, „(5) Versicherte haben Anspruch auf bilan-
soweit die Familienangehörigen das Mitglied zierte Diäten zur enteralen Ernährung nach
für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Ge-
oder besuchen.“ meinsamen Bundesausschusses nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils gel-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kranken- tenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundes-
kasse“ die Wörter „des Versicherten“ eingefügt. anzeiger bekannt gemachten Fassung. Der
3a. § 20b wird wie folgt geändert: Gemeinsame Bundesausschuss hat die Ent-
wicklung der Leistungen, auf die Versicherte
a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „In-
nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren
formation über Leistungen nach Absatz 1“ ein
und über das Ergebnis der Evaluation dem
Komma und werden die Wörter „die Förderung
Bundesministerium für Gesundheit alle drei
überbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen
Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkraft-
Gesundheitsförderung“ eingefügt.
treten der Regelungen in der Verfahrensord-
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort nung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Ge-
„Umsetzung“ die Wörter „der Förderung über- meinsame Bundesausschuss in dem Bericht
betrieblicher Netzwerke nach Absatz 3 Satz 2 nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung
und“ eingefügt. einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirt-
schaftlichen Versorgung der Versicherten mit
4. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ein-
bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung
gliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches
Anpassungen der Leistungen, auf die Versi-
erhalten“ durch die Wörter „in der Eingliederungs-
cherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforder-
hilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungs-
lich sind, regelt er diese Anpassungen spätes-
berechtigt sind“ ersetzt.
tens zwei Jahre nach Übersendung des Be-
5. § 23 wird wie folgt geändert: richts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1
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Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundes- b) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden ange-
ausschuss berücksichtigt bei der Evaluation fügt:
nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3
Angaben von Herstellern von Produkten zu „(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelt in der Richtlinie über die Verordnung häus-
zur medizinischen Notwendigkeit und Zweck- licher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2
mäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmen-
Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diä- vorgaben zu einzelnen nach dem Leistungs-
ten zur enteralen Ernährung der wissenschaft- verzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1
lich-medizinischen Fachgesellschaften, des Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maß-
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, nahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und in den Rahmenempfehlungen nach § 132a
der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforde-
Nähere zum Verfahren der Evaluation nach rungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich
Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt festgestellten Verordnungsrahmens selbst über
der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestim-
Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Ab- men können, sowie Vorgaben zur Notwendig-
satz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe keit eines erneuten Arztkontaktes und zur
von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernäh- Information der Vertragsärztin oder des Ver-
rung gelten die §§ 126 und 127 in der bis tragsarztes durch den Leistungserbringer über
zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entspre- die erbrachten Maßnahmen.
chend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 (9) Zur Feststellung des tatsächlichen Aus-
zu berücksichtigen.“ gabenvolumens für die im Rahmen einer Ver-
9a. § 32 Absatz 1c wird aufgehoben. sorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen
pseudonymisieren die Krankenkassen die An-
10. § 33 wird wie folgt geändert:
gaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen
a) In Absatz 5a Satz 3 wird die Angabe „§ 18 sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln
Absatz 6a“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 6a diese Angaben nach Durchführung der Ab-
und § 40 Absatz 6“ ersetzt und wird das Wort rechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund
„ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt. der Krankenkassen, der diese Daten für den
b) In Absatz 9 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden
Angabe „Satz 9“ ersetzt. Evaluierung kassenartenübergreifend zusam-
menführt und diese Daten dem nach Absatz 10
10a. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten
„(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versi- übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung
cherte, bei denen eine bestehende schwere Ta- und zum Verfahren der Pseudonymisierung
bakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch regelt der Spitzenverband Bund der Kranken-
auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln kassen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenz- kenkassen und der beauftragte unabhängige
basierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen
Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühes- nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten
tens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss
nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundes- der Evaluierung zu löschen.
ausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel (10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Rege-
und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel lungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzen-
zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenz- verband Bund der Krankenkassen, die Kassen-
basierten Programmen zur Tabakentwöhnung ärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a
verordnet werden können.“ Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der
11. In § 35a Absatz 7 Satz 1 wird vor dem Punkt am Leistungserbringer unter Berücksichtigung der
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „er nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten ins-
kann hierzu auf seiner Internetseite generalisierte besondere die mit der Versorgung nach Ab-
Informationen zur Verfügung stellen“ eingefügt. satz 8 verbundenen Auswirkungen auf das
11a. § 37 wird wie folgt geändert: Versorgungsgeschehen im Bereich der häusli-
chen Krankenpflege, die finanziellen Auswir-
a) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden kungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaft-
Sätze ersetzt: lichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie
„Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt die Auswirkungen auf die Behandlungs- und
sich an den Kosten der medizinischen Behand- Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch
lungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtun- einen durch den Spitzenverband Bund der
gen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundes-
Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Aus- vereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1
gleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung genannten Organisationen der Leistungserbrin-
zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quar- ger gemeinsam zu beauftragenden unabhängi-
talsweise.“ gen Dritten zu erfolgen.“
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12. § 39a Absatz 2 Satz 9 wird durch die folgenden 3. die Initiierung, Koordinierung und Vermittlung
Sätze ersetzt: von interdisziplinären Fort- und Weiterbildungs-
angeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung
„Dabei ist den besonderen Belangen der Versor-
sowie die Organisation und Durchführung von
gung von Kindern und Jugendlichen sowie der
Schulungen zur Netzwerktätigkeit,
Versorgung von Erwachsenen durch ambulante
Hospizdienste durch jeweils gesonderte Verein- 4. die Organisation regelmäßiger Treffen der Mit-
barungen nach Satz 8 Rechnung zu tragen. glieder des regionalen Hospiz- und Palliativ-
Zudem ist der ambulanten Hospizarbeit in Pflege- netzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Wei-
einrichtungen nach § 72 des Elften Buches Rech- terentwicklung der Netzwerkstrukturen und zur
nung zu tragen.“ gezielten Weiterentwicklung der Versorgungs-
angebote entsprechend dem regionalen Bedarf,
13. Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt:
5. die Unterstützung von Kooperationen der Mit-
„§ 39d glieder des regionalen Hospiz- und Palliativ-
Förderung der netzwerkes mit anderen Beratungs- und
Koordination in Hospiz- und Palliativ- Betreuungsangeboten wie Pflegestützpunkten,
netzwerken durch einen Netzwerkkoordinator lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der
Altenhilfe sowie kommunalen Behörden und
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen kirchlichen Einrichtungen,
und die Ersatzkassen fördern gemeinsam und
6. die Ermöglichung eines regelmäßigen Erfah-
einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien
rungsaustausches mit anderen koordinierenden
Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem
Personen und Einrichtungen auf Kommunal-
regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch
und Landesebene.
einen Netzwerkkoordinator. Bedarfsgerecht kann
insbesondere in Ballungsräumen auf Grundlage (3) Die Grundsätze der Förderung nach Ab-
von in den Förderrichtlinien nach Absatz 3 fest- satz 1 regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
zulegenden Kriterien die Koordination eines Netz- kenkassen in Förderrichtlinien erstmals bis zum
werkes durch einen Netzwerkkoordinator in meh- 31. März 2022 einschließlich der Anforderungen
reren regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken an den Nachweis der zweckentsprechenden
für verschiedene Teile des Kreises oder der kreis- Mittelverwendung und an die Herstellung von
freien Stadt gefördert werden. Die Förderung Transparenz über die Finanzierungsquellen der
setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie geförderten Netzwerkkoordination. Bei der Erstel-
Stadt an der Finanzierung der Netzwerkkoordina- lung der Förderrichtlinien sind die maßgeblichen
tion in jeweils gleicher Höhe wie die Landesver- Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und
bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Palliativversorgung, die kommunalen Spitzenver-
beteiligt ist. Die Fördersumme für die entspre- bände und der Verband der privaten Krankenver-
chende Teilfinanzierung der Netzwerkkoordina- sicherung zu beteiligen. Der Spitzenverband
tion nach Satz 1 beträgt maximal 15 000 Euro je Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundes-
Kalenderjahr und Netzwerk für Personal- und ministerium für Gesundheit bis zum 31. März
Sachkosten des Netzwerkkoordinators. Die För- 2025 über die Entwicklung der Netzwerkstruktu-
dermittel werden von den Landesverbänden der ren und die geleistete Förderung. Die Kranken-
Krankenkassen und von den Ersatzkassen durch kassen sowie deren Landesverbände sind
eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer eigenen verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Kran-
Mitglieder gemessen an der Gesamtzahl der Mit- kenkassen die für den Bericht erforderlichen In-
glieder aller Krankenkassen im jeweiligen Bun- formationen insbesondere über die Struktur der
desland erhoben und im Benehmen mit den für Netzwerke sowie die aufgrund der Förderung er-
Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen folgten Koordinierungstätigkeiten und die Höhe
obersten Landesbehörden verausgabt. Im Fall ei- der Fördermittel zu übermitteln.“
ner finanziellen Beteiligung der privaten Kranken- 13a. Nach § 39d wird folgender § 39e eingefügt:
versicherungen an der Förderung erhöht sich das
Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung. „§ 39e
(2) Aufgaben des Netzwerkkoordinators sind Übergangspflege im Krankenhaus
übergreifende Koordinierungstätigkeiten, insbe- (1) Können im unmittelbaren Anschluss an eine
sondere Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen
der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege,
1. die Unterstützung der Kooperation der Mitglie-
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
der des regionalen Hospiz- und Palliativnetz-
Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder
werkes und die Abstimmung und Koordination
nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden,
ihrer Aktivitäten im Bereich der Hospiz- und
erbringt die Krankenkasse Leistungen der Über-
Palliativversorgung,
gangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Be-
2. die Information der Öffentlichkeit über die handlung erfolgt ist. Die Übergangspflege im
Tätigkeiten und Versorgungsangebote der Mit- Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-,
glieder des regionalen Hospiz- und Palliativ- Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versi-
netzwerkes in enger Abstimmung mit weiteren cherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein
informierenden Stellen auf Kommunal- und Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung
Landesebene, sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Be-
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handlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im zum 30. September 2004 für das Jahr 2005,“
Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage gestrichen.
je Krankenhausbehandlung. Das Vorliegen der
b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
Voraussetzungen einer Übergangspflege ist
vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu c) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Für
dokumentieren. Der Spitzenverband Bund der die folgenden Kalenderjahre“ durch das Wort
Krankenkassen, der Verband der privaten Kran- „Es“ ersetzt.
kenversicherung e. V. und die Deutsche Kranken- d) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 6“
hausgesellschaft vereinbaren bis zum 31. Oktober durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
2021 das Nähere zur Dokumentation nach Satz 4.
Kommt die Vereinbarung nach Satz 5 nicht frist- e) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben.
gerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach 17. § 62 Absatz 5 wird aufgehoben.
§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb 18. In § 63 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“
von sechs Wochen den Inhalt der Vereinbarung durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
fest. 18a. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:
(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen- „§ 64d
det haben, zahlen vom Beginn der Leistungen
nach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres Verpflichtende
für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 Durchführung von Modellvorhaben
ergebenden Betrag je Kalendertag an das Kran- zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
kenhaus. Zahlungen nach § 39 Absatz 4 sind an- (1) Die Landesverbände der Krankenkassen
zurechnen.“ und die Ersatzkassen führen gemeinsam in jedem
14. § 55 wird wie folgt geändert: Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach
§ 63 zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bei denen es sich um selbstständige Ausübung
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte mit
Satz 6“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 einer Zusatzqualifikation nach § 14 des Pflegebe-
Satz 3“ ersetzt. rufegesetzes im Wege der Vereinbarung nach
Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
durch. In den Modellvorhaben sind auch Stan-
„Abweichend von den Sätzen 4 und 5 ent- dards für die interprofessionelle Zusammenarbeit
fällt die Erhöhung der Festzuschüsse nicht zu entwickeln. Die Vorhaben beginnen spätestens
aufgrund einer Nichtinanspruchnahme der am 1. Januar 2023. Die Spitzenorganisationen
Untersuchungen nach Satz 4 im Kalender- nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärzt-
jahr 2020.“ liche Bundesvereinigung legen in einem Rahmen-
cc) Im bisherigen Satz 6 werden nach den vertrag die Einzelheiten bis zum 31. März 2022
Wörtern „abweichend von Satz 5“ die Wör- fest. Der Bundespflegekammer und den Verbän-
ter „und unabhängig von Satz 6“ eingefügt. den der Pflegeberufe auf Bundesebene und der
Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Rah-
dd) Der bisherige Satz 8 wird durch die folgen- menvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu
den Sätze ersetzt: geben.
„Bei allen vor dem 20. Juli 2021 bewilligten (2) In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4
Festzuschüssen, die sich durch die An- ist insbesondere folgendes festzulegen:
wendung des Satzes 6 rückwirkend erhö-
hen, ist die Krankenkasse gegenüber dem 1. ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von
Versicherten zur Erstattung des Betrages Pflegefachkräften nach Absatz 1 Satz 1 unter
verpflichtet, um den sich der Festzuschuss Berücksichtigung der von der Fachkommission
nach Satz 6 erhöht; dies gilt auch in den nach § 53 des Pflegeberufegesetzes entwi-
Fällen, in denen die von der Krankenkasse ckelten, standardisierten Module nach § 14 Ab-
genehmigte Versorgung mit zahnärztlichen satz 4 des Pflegeberufegesetzes selbständig
und zahntechnischen Leistungen zwar be- durchgeführt werden können,
gonnen, aber noch nicht beendet worden 2. Vereinbarungen zur ausgewogenen Berück-
ist. Das Nähere zur Erstattung regeln die sichtigung aller Versorgungsbereiche bei der
Bundesmantelvertragspartner.“ Durchführung von Modellvorhaben,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 57 3. einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu
Absatz 1 Satz 6“ jeweils durch die Wörter „§ 57 Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaft-
Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. lichkeit,
15. In § 56 Absatz 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 4. Rahmenvorgaben für die interprofessionelle
Satz 6“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Satz 3“ Zusammenarbeit.
ersetzt.
Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der
16. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Frist nach Absatz 1 Satz 4 zustande, wird der In-
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Folgejahr“ das halt des Rahmenvertrages durch eine von den
Komma und werden die Wörter „erstmalig bis Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige
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Schiedsperson innerhalb von drei Monaten auf indem sie ihren Beitritt gegenüber dem Spitzen-
Antrag einer der Vertragspartner oder des Bun- verband Bund der Krankenkassen erklären.
desministeriums für Gesundheit festgelegt. Eini- (2) Das Modellvorhaben umfasst eine einheit-
gen sich die Vertragspartner nicht auf eine liche, qualitätsgesicherte und standardisierte und
Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
für Soziale Sicherung bestimmt. Die Kosten des zu erbringende Diagnostik und eine personali-
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu sierte Therapiefindung mittels einer Genom-
gleichen Teilen. sequenzierung bei dem Versicherten, der nach
(3) Die Modellvorhaben sind längstens auf vier Absatz 5 an dem Modellvorhaben teilnimmt, bei
Jahre zu befristen. § 65 gilt mit der Maßgabe, seltenen oder bei onkologischen Erkrankungen.
dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur Die Leistung ist unter Beachtung des Gendiag-
Übernahme in die Regelversorgung enthalten nostikgesetzes und datenschutzrechtlicher Vor-
muss. Nach Ablauf der Befristung und bis zur Vor- gaben zu erbringen und umfasst insbesondere
lage des Evaluationsberichts können die Beteilig- 1. die sachgerechte und soweit möglich an evi-
ten nach Absatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben auf denzbasierten Leitlinien orientierte Prüfung
Grundlage eines Vertrages über eine besondere der Indikationsstellung für die Genomsequen-
Versorgung der Versicherten nach § 140a fort- zierung und Erwägung anderer diagnostischer
führen. Enthält der Evaluationsbericht einen oder therapeutischer Möglichkeiten in multi-
Vorschlag, der die Übernahme in die Regelversor- disziplinären Fallkonferenzen, bei der alle für
gung empfiehlt, können die Beteiligten nach den jeweiligen Fall relevanten medizinischen
Absatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben im Rahmen Fachgebiete vertreten sind,
eines Vertrages über eine besondere Versorgung
der Versicherten nach § 140a fortführen.“ 2. die standardisierte Phänotypisierung,
18b. Nach § 64d neu wird folgender § 64e eingefügt: 3. die Sequenzierung, die auch parallele Untersu-
chungen aller kodierenden Abschnitte umfas-
„§ 64e sen kann,
Modellvorhaben zur 4. die bioinformatische Auswertung,
umfassenden Diagnostik und
5. die klinische Interpretation,
Therapiefindung mittels Genomsequenzierung
bei seltenen und bei onkologischen 6. die Befundmitteilung nach Durchführung der
Erkrankungen, Verordnungsermächtigung Sequenzierung sowie
(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken- 7. die Durchführung einheitlicher Reevaluations-
kassen schließt bis zum 1. Januar 2023 mit den zyklen.
Leistungserbringern, deren Berechtigung zur Teil- Zusätzlich zur Genomsequenzierung des Versi-
nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2 cherten kann ein Teil der Diagnostik die Genom-
festgestellt worden ist, mit bindender Wirkung für sequenzierung eines biologischen Elternteils oder
die Krankenkassen einen einheitlichen Vertrag zur beider biologischen Elternteile des Versicherten
Durchführung eines Modellvorhabens zur umfas- sein, wenn der biologische Elternteil oder beide
senden Diagnostik und Therapiefindung mittels biologische Elternteile darin einwilligen. Die Ge-
einer Genomsequenzierung bei seltenen und bei nomsequenzierung nach Satz 3 soll in einer multi-
onkologischen Erkrankungen. Die Laufzeit des disziplinären Fallkonferenz nach Satz 2 Nummer 1
Modellvorhabens beträgt abweichend von § 63 beschlossen werden, wenn sie erforderlich ist, um
Absatz 5 mindestens fünf Jahre. Vor Abschluss die Diagnostik des Versicherten zu ermöglichen
des Vertrages ist der Deutschen Krankenhaus- oder wesentlich zu verbessern. Die Genom-
gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu sequenzierung nach Satz 3 umfasst die in Satz 2
geben. Der Verband der Privaten Krankenversi- Nummer 2 bis 5 genannten Maßnahmen sowie die
cherung kann dem Vertrag durch Mitteilung an Leistungen, die zur Gewinnung des notwendigen
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen Probenmaterials erforderlich sind. Zuständig für
und an die Leistungserbringer nach Satz 1 beitre- die Maßnahmen und Leistungen nach Satz 5 ist
ten. Eine Kündigung des Vertrages durch den die Krankenkasse des am Modellvorhaben teil-
Verband der Privaten Krankenversicherung muss nehmenden Versicherten. Die im Rahmen der Di-
gegenüber dem Spitzenverband Bund der Kran- agnostik und Therapiefindung erhobenen Daten
kenkassen und den Leistungserbringern nach sind von den Leistungserbringern innerhalb von
Satz 1 erklärt werden. Eine Kündigung des Ver- drei Monaten in der Dateninfrastruktur nach Ab-
trages durch einen Leistungserbringer muss satz 9 zu dokumentieren.
gegenüber dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und dem Verband der Privaten Kran- (3) Zur Teilnahme an dem Modellvorhaben be-
kenversicherung, sofern dieser dem Vertrag bei- rechtigte Leistungserbringer sind:
getreten ist, erfolgen. Die Kündigung nach den 1. Krankenhäuser, insbesondere Hochschulklini-
Sätzen 5 oder 6 berührt die Wirksamkeit des ken, die über ein Zentrum für seltene oder on-
Vertrages für die übrigen Vertragspartner nicht. kologische Erkrankungen verfügen, das die
Leistungserbringer, deren Berechtigung zur Teil- Qualitätsanforderungen in Anlage 1 oder 2
nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2 des Beschlusses des Gemeinsamen Bundes-
nach Abschluss des Vertrages nach Satz 1 fest- ausschusses über die Erstfassung der Rege-
gestellt worden ist, können dem Vertrag beitreten, lungen zur Konkretisierung der besonderen
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Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten ge- werden soll, die einer nach Absatz 7 Satz 1
mäß § 136c Absatz 5 erfüllt oder Nummer 1 vereinbarten Indikation entspricht,
2. in Netzwerken organisierte onkologische Zen- 2. auf Grund des bisherigen Behandlungsverlaufs
tren, insbesondere das Deutsche Netzwerk für die Teilnahme an dem Modellvorhaben emp-
Personalisierte Medizin, das Nationale Netz- fohlen wird von
werk Genomische Medizin Lungenkrebs, das
Deutsche Konsortium Familiärer Brust- und a) dem Leistungserbringer, der den Versicher-
Eierstockkrebs, das Deutsche Konsortium für ten behandelt, oder
Translationale Krebsforschung und das Natio- b) einem Leistungserbringer, dessen Berechti-
nale Centrum für Tumorerkrankungen. gung zur Teilnahme am Modellvorhaben
Die Ausweisung und Festlegung als Zentrum oder nach Absatz 4 Satz 2 festgestellt worden ist.
eine gleichartige Festlegung durch die zuständige
Die Teilnahme am Modellvorhaben ist dann zu
Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem
empfehlen, wenn von einer Genomsequenzierung
Krankenhaus wird nicht vorausgesetzt. Maßgeb-
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik
lich für die Teilnahme am Modellprojekt ist eine
wesentliche Erkenntnisse in Bezug auf die Diag-
therapie- oder maßnahmenbegleitende Datener-
nose oder ein klinisch relevanter Mehrwert für die
hebung, die eine Evaluation und gegebenenfalls
Behandlung des Versicherten zu erwarten ist. Die
Anpassung der empfohlenen Therapien und Maß-
Empfehlung zur Teilnahme nach Satz 1 Nummer 2
nahmen ermöglicht. Die Leistungserbringer nach
Ziffer b soll durch mindestens eine multidiszipli-
Satz 1 müssen über ein qualitätsgesichertes, in-
näre Fallkonferenz, die durch den Leistungs-
terdisziplinäres und multiprofessionelles Versor-
erbringer nach Satz 1 Nummer 2 einberufen wird,
gungsangebot verfügen sowie die Aufgaben zur
bestätigt werden. Eine den Vorgaben nach Ab-
Diagnostik und Therapiefindung nach Absatz 2
satz 7 Satz 1 Nummer 2 entsprechende Informa-
übernehmen. Eine Teilnahme des Leistungs-
tion über den bisherigen Behandlungsverlauf
erbringers an multidisziplinären Fallkonferenzen
durch den behandelnden Leistungserbringer an
im Bereich der Diagnostik von seltenen oder von
den am Modellvorhaben teilnehmenden Leis-
onkologischen Erkrankungen ist nachzuweisen.
tungserbringer sowie eine Information über die
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft teilt dem
durch Diagnostik und Therapiefindung gewonne-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen Emp-
nen Erkenntnisse durch den am Modellvorhaben
fehlungen für die Konkretisierung der in den Sät-
teilnehmenden Leistungserbringer an den behan-
zen 1 bis 5 genannten Anforderungen sowie für
delnden Leistungserbringer ist sicherzustellen.
weitere geeignete Voraussetzungen für die Teil-
nahme der Leistungserbringer nach Satz 1 am (6) Die Leistungserbringer, die Vertragspartner
Modellvorhaben mit, die bei der Prüfung nach Ab- nach Absatz 1 Satz 1 sind, dürfen die für die in
satz 4 Satz 2 berücksichtigt werden sollen. Der den Absätzen 2 und 10 Satz 3 genannten Zwecke
Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die erforderlichen personenbezogenen Daten nur mit
anzuwendenden Empfehlungen zu veröffentlichen ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ge- Einwilligung und nach vorheriger ärztlicher Auf-
genüber zu begründen, wenn Empfehlungen nicht klärung und Beratung der Versicherten unter
angewendet werden. Beachtung europäischer und nationaler daten-
(4) Die Teilnahme der Leistungserbringer an schutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der
dem Modellvorhaben kann bei dem Spitzenver- Rechte der betroffenen Person nach den Arti-
band Bund der Krankenkassen unter Nachweis keln 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679
der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 des Europäischen Parlaments und des Rates
beantragt werden. Der Spitzenverband Bund der vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-
Krankenkassen prüft das Vorliegen der Voraus- nen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-
setzungen nach Absatz 3 und entscheidet durch ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
Verwaltungsakt über die Berechtigung des an- der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
tragstellenden Leistungserbringers zur Teilnahme ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
an dem Modellvorhaben. Wenn weitere Unter- vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2;
lagen erforderlich sind, um über den Antrag ab- L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden
schließend entscheiden zu können, fordert der Fassung, verarbeiten. Satz 1 gilt bei einer Genom-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese sequenzierung nach Absatz 2 Satz 3 für einen
Unterlagen von dem Leistungserbringer an. Der biologischen Elternteil oder für beide biologischen
Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröf- Elternteile entsprechend.
fentlicht die zur Teilnahme am Modellvorhaben (7) In dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 haben
berechtigten Leistungserbringer namentlich auf die Vertragspartner insbesondere Vereinbarungen
seiner Internetseite. Die Leistungserbringer haben zu treffen über
mit dem Antrag auf Teilnahme der Veröffent-
lichung nach Satz 4 zuzustimmen. 1. die Indikationen in den Bereichen seltener und
onkologischer Erkrankungen, bei denen klini-
(5) Versicherte können an dem Modellvorhaben
sche oder wissenschaftliche Hinweise zu
teilnehmen, wenn
einem Einfluss individueller und genetischer
1. eine Diagnose einer seltenen oder einer onko- Informationen auf die Diagnose und die The-
logischen Erkrankung vorliegt oder abgeklärt rapieentscheidung vorliegen,
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2. die Informationspflichten nach Absatz 5 Der Vertrag ist nach dem Stand von Wissenschaft
Satz 4, und Technik zu schließen. Der Vertrag ist von den
3. die Voraussetzungen zur Beendigung der Vertragspartnern der Fortentwicklung des Stan-
umfassenden Diagnostik und der Therapie- des von Wissenschaft und Technik anzupassen
findung im Modellvorhaben, der Rücküber- oder, wenn sich aus den Zwischenberichten nach
weisung des Versicherten zur weiteren Be- Absatz 13 Satz 3 ein Anpassungsbedarf ergibt.
handlung im Rahmen der Regelversorgung in Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist mit der Deut-
die ambulante oder stationäre Versorgung so- schen Krankenhausgesellschaft bezüglich der in
wie über die Möglichkeit für die Versicherten, Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vertrags-
weiterhin kontinuierliche Reevaluation nach inhalte Einvernehmen herzustellen. Die nach der
Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 im Rahmen des aufgrund des § 140g erlassenen Rechtsverord-
Modellvorhabens in Anspruch zu nehmen, nung anerkannten Organisationen sind vor dem
deren Ergebnisse bei der Behandlung in der Abschluss des Vertrages nach Absatz 1 Satz 1
Regelversorgung zu berücksichtigen sind, anzuhören. Die Organisationen benennen hierzu
sachkundige Personen. § 116b Absatz 6 Satz 13
4. zusätzliche Qualitätsanforderungen für die bis 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
Leistungserbringer, die die Qualität der zu die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung um die
erbringenden Leistungen und die Sicherheit Leistungen zu bereinigen ist, die im Rahmen des
der Versicherten gewährleisten, Modellvorhabens nach Absatz 2 erbracht werden.
5. Anforderungen an die Koordination und Für die Vergütung der Leistungen, die durch die
Strukturierung der Abläufe bei den Leistungs- Leistungserbringer, deren Berechtigung zur Teil-
erbringern einschließlich Festlegungen zu nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2
Reevaluationszyklen sowie über die aktive festgestellt worden ist, im Rahmen des Modell-
Kooperation der Leistungserbringer in einem vorhabens erbracht werden, gilt § 120 Absatz 2
Netzwerk, Satz 1 entsprechend. § 136c Absatz 5 Satz 3
6. die datenschutzkonforme, barrierefreie ein- und § 140a Absatz 2 Satz 7 gelten entsprechend.
heitliche Ausgestaltung der Einwilligung der
(8) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1
Versicherten nach Absatz 6; dies hat im Ein-
ganz oder teilweise nicht bis zum 1. Januar 2023
vernehmen mit dem Bundesbeauftragten für
zu Stande, wird der Vertragsinhalt von einer von
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
den Vertragsparteien gemeinsam zu benennen-
sowie der Beauftragten der Bundesregierung
den unabhängigen Schiedsperson innerhalb von
für die Belange der Patientinnen und Patien-
drei Monaten festgelegt. Kann das nach Absatz 7
ten zu erfolgen,
Satz 4 erforderliche Einvernehmen nicht herge-
7. Möglichkeiten zur Kooperation der am Mo- stellt werden, legt die Schiedsperson nach Anhö-
dellvorhaben teilnehmenden Leistungserbrin- rung der Deutschen Krankenhausgesellschaft die
ger im Hinblick auf die Erbringung von in in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten
Absatz 2 Satz 2 genannten Leistungen und Vertragsinhalte fest. Die Kosten des Schiedsver-
Maßnahmen, fahrens tragen der Spitzenverband Bund der
8. einheitliche Vorgaben für die Vergütung für Krankenkassen und die Gesamtheit der Leis-
die im Rahmen dieses Modellvorhabens zu tungserbringer, deren Berechtigung zur Teil-
erbringenden Leistungen, nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2
festgestellt worden ist, je zur Hälfte. Klagen, die
9. Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirt-
die Festlegung des Vertragsinhalts betreffen, sind
schaftlichkeit der im Rahmen dieses Modell-
gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht ge-
vorhabens zu erbringenden Leistungen,
gen die Schiedsperson, zu richten.
10. die Sicherstellung der Anbindung der Leis-
tungserbringer an die Dateninfrastruktur nach (9) Die Aufgaben der Datenverarbeitung im
den Absätzen 9 bis 12 und die Ausgestaltung Rahmen des Modellvorhabens werden von der
und Unterzeichnung einer Vereinbarung über Vertrauensstelle und dem Träger der Dateninfra-
die Nutzung der Dateninfrastruktur durch die struktur wahrgenommen. Die Aufgaben der
Leistungserbringer, Vertrauensstelle werden durch das Robert Koch-
11. Maßnahmen zur Zusammenführung der im Institut, die Aufgaben des Trägers der Dateninfra-
Rahmen der Diagnostik und Therapiefindung struktur durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
erhobenen Daten von allen an dem Modell- und Medizinprodukte wahrgenommen. Der Träger
vorhaben teilnehmenden Leistungserbringern der Dateninfrastruktur und die Vertrauensstelle
in der Dateninfrastruktur nach den Absätzen 9 unterliegen dem Sozialgeheimnis nach § 35 des
bis 12, Ersten Buches und unterstehen der Rechtsauf-
sicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
12. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die in der Der Träger der Dateninfrastruktur und die Vertrau-
Dateninfrastruktur nach den Absätzen 9 bis 12 ensstelle müssen durch die Qualifikation ihrer Mit-
enthaltenen Daten nur im Rahmen dieses arbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch ihre
Modellvorhabens genutzt werden und räumliche, sachliche und technische Ausstattung
13. die Folgen einer Kündigung eines Leistungs- gewährleisten, dass sie die ihnen übertragenen
erbringers insbesondere im Hinblick auf den Aufgaben erfüllen können. Die Leistungserbrin-
Umgang mit den durch diesen Leistungser- ger, die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1
bringer bereits generierten Daten. sind, übermitteln für die in Absatz 10 Satz 3 ge-
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nannten Zwecke für jeden teilnehmenden Versi- erbringern übermittelten Daten den Nutzungs-
cherten die folgenden verschlüsselten Daten je- berechtigten auf Antrag in anonymisierter und
weils in Verbindung mit einer Arbeitsnummer an aggregierter Form zugänglich, soweit die bean-
den Träger der Dateninfrastruktur: tragten Daten geeignet und erforderlich sind zur
1. Angaben zu Alter, Geschlecht und Kreisschlüs- 1. Verbesserung der Versorgung im Zusammen-
sel, hang mit personalisierten und standardisierten
2. die Daten der Genomsequenzierung, Therapien und Diagnostika mittels einer Ge-
nomsequenzierung
3. die Daten der Phänotypisierung und
2. Qualitätssicherung oder
4. Daten zum Behandlungsverlauf.
3. wissenschaftlichen Forschung.
Die Leistungserbringer, die Vertragspartner nach
Der Träger der Dateninfrastruktur kann einem
Absatz 1 Satz 1 sind, übermitteln die Arbeitsnum-
Nutzungsberechtigten entsprechend seinen An-
mer und die Krankenversichertennummer im
forderungen auch pseudonymisierte Einzeldaten-
Sinne des § 290 an die Vertrauensstelle. Die
sätze bereitstellen, wenn der antragstellende Nut-
Vertrauensstelle überführt die ihr nach Satz 6
zungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass
übermittelten Krankenversichertennummern nach
die Nutzung der pseudonymisierten Einzeldaten-
einem einheitlich anzuwendenden Verfahren in
sätze für einen nach Satz 3 zulässigen Nutzungs-
periodenübergreifende Pseudonyme. Die Vertrau-
zweck erforderlich ist. Der Träger der Dateninfra-
ensstelle hat im Einvernehmen mit dem Bundes-
struktur stellt einem Nutzungsberechtigten die
amt für Sicherheit in der Informationstechnik ein
pseudonymisierten Einzeldatensätze ohne Sicht-
schlüsselabhängiges Verfahren zur Pseudonymi-
barmachung der Pseudonyme für die Verarbei-
sierung festzulegen, das dem jeweiligen Stand
tung unter Kontrolle des Trägers der Dateninfra-
der Wissenschaft und Technik entspricht. Das
struktur bereit, soweit
Verfahren zur Pseudonymisierung ist so zu ge-
stalten, dass für die jeweilige Krankenversicher- 1. gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen
tennummern eines jeden Versicherten perioden- Personen bereitgestellt werden, die einer Ge-
übergreifend immer das gleiche Pseudonym heimhaltungspflicht nach § 203 des Strafge-
erstellt wird, aus dem Pseudonym aber nicht auf setzbuches unterliegen, und
die Arbeitsnummer oder die Identität des Ver- 2. durch geeignete technische und organisatori-
sicherten geschlossen werden kann. Die Vertrau- sche Maßnahmen sichergestellt wird, dass die
ensstelle übermittelt dem Träger der Dateninfra- Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten
struktur die periodenübergreifenden Pseudonyme auf das erforderliche Maß beschränkt und ins-
mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Mit dem besondere ein Kopieren der Daten verhindert
periodenübergreifenden Pseudonym und der be- werden kann.
reits übersandten Arbeitsnummer verknüpft der
Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht
Träger der Dateninfrastruktur die freigegebenen
nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen,
Daten mit den im Träger der Dateninfrastruktur
können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach
vorliegenden Daten vorheriger Übermittlungen.
Satz 4 bereitgestellt werden, wenn sie vor dem
Nach der Übermittlung hat sie die Arbeitsnum-
Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
mern, die Krankenversichertennummern sowie die
§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflich-
periodenübergreifenden Pseudonyme zu löschen.
tungsgesetzes gilt entsprechend.
(10) Der Träger der Dateninfrastruktur nach
(11) Nutzungsberechtigte sind die Leistungs-
Absatz 9 Satz 2 hat folgende Aufgaben:
erbringer, die Vertragspartner nach Absatz 1
1. die ihm von den Leistungserbringern übermit- Satz 1 sind, Hochschulen, die nach landesrecht-
telten Daten für die Auswertung für Zwecke lichen Vorschriften anerkannten Hochschulklini-
nach Satz 3 qualitätsgesichert aufzubereiten, ken, öffentlich geförderte außeruniversitäre For-
2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen, schungseinrichtungen und sonstige öffentliche
Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wis-
3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen,
senschaftlicher Forschung, sofern die Daten wis-
4. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Be- senschaftlichen Vorhaben dienen. Die Nutzungs-
zug auf die durch Nutzungsberechtigte nach berechtigten dürfen die nach Absatz 10 Satz 3
Absatz 11 beantragten Daten zu bewerten und 4 zugänglich gemachten Daten
und unter angemessener Wahrung des ange- 1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugäng-
strebten wissenschaftlichen Nutzens durch lich gemacht werden und
geeignete Maßnahmen zu minimieren,
2. nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, der
5. die beantragten Daten den Nutzungsberech- Träger der Dateninfrastruktur genehmigt auf
tigten nach Absatz 11 Satz 1 zugänglich zu Antrag eine Weitergabe an einen Dritten im
machen und Rahmen eines nach Absatz 10 Satz 3 zulässi-
6. die wissenschaftliche Erschließung der Daten gen Nutzungszwecks.
zu fördern. Die Nutzungsberechtigten haben bei der Verar-
Der Träger der Dateninfrastruktur hat die versi- beitung der nach Absatz 10 Satz 3 und 4 zugäng-
chertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens lich gemachten Daten darauf zu achten, keinen
nach 30 Jahren zu löschen. Der Träger der Daten- Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder
infrastruktur macht die ihm von den Leistungs- Leistungsträgern herzustellen. Wird ein Bezug zu
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Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträ- sagt. Im Rahmen der Prüfung kann das Bundes-
gern unbeabsichtigt hergestellt, so ist dies dem ministerium für Gesundheit vom Spitzenverband
Träger der Dateninfrastruktur zu melden. Die Ver- Bund der Krankenkassen zusätzliche Informatio-
arbeitung der bereitgestellten Daten zum Zwecke nen, die dem Vertragsschluss zugrunde lagen,
der Herstellung eines Personenbezugs, zum Zwe- sowie ergänzende Stellungnahmen anfordern;
cke der Identifizierung von Leistungserbringern bis zum Eingang der Auskünfte ist der Ablauf der
oder Leistungsträgern sowie zum Zwecke der Frist nach Satz 2 gehemmt. Bereits während der
bewussten Verschaffung von Kenntnissen über laufenden Vertragsverhandlungen ist das Bun-
fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist desministerium für Gesundheit berechtigt, Aus-
untersagt. Wenn die zuständige Datenschutzauf- kunft über den Stand der Verhandlungen zu
sichtsbehörde feststellt, dass Nutzungsberech- verlangen und sich hierzu relevante Unterlagen
tigte die vom Träger der Dateninfrastruktur nach vorlegen zu lassen. Es ist berechtigt, an den Ver-
Absatz 10 Satz 3 und 4 zugänglich gemachten handlungen zwischen den Vertragsparteien nach
Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben, Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen. Über die jeweiligen
die nicht den geltenden datenschutzrechtlichen Verhandlungstermine hat der Spitzenverband
Vorschriften oder den Auflagen des Trägers der Bund der Krankenkassen das Bundesministerium
Dateninfrastruktur entspricht, und wegen eines für Gesundheit frühzeitig zu informieren.
solchen Verstoßes eine Maßnahme nach Artikel 58 (15) Die Vorschriften des Gendiagnostikgeset-
Absatz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) zes, insbesondere zur Aufklärung, Einwilligung
2016/679 gegenüber dem Nutzungsberechtigten und Mitteilung der Ergebnisse genetischer Unter-
ergriffen hat, informiert sie den Träger der Daten- suchungen und Analysen bleiben unberührt.“
infrastruktur. In diesem Fall schließt der Träger
der Dateninfrastruktur den Nutzungsberechtigten 19. § 65d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom a) In Satz 1 werden nach der Angabe „1. Januar
Datenzugang aus. 2017“ die Wörter „bis zum 31. Dezember
(12) Das Bundesministerium für Gesundheit 2025“ eingefügt.
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim- b) In Satz 3 werden nach der Angabe „und 5“ die
mung des Bundesrates das Nähere Wörter „mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 3“
eingefügt.
1. zu näheren Bestimmungen zu Art und Umfang
der nach den Absätzen 9 und 10 zu übermit- 20. § 65e mit der Überschrift „Ambulante Krebsbera-
telnden Daten und zu den Fristen der Daten- tungsstellen“ wird wie folgt geändert:
übermittlung, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. zur Datenverarbeitung durch die Leistungs- aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende
erbringer, die Wörter „und ab dem 1. Juli 2021 mit
3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Ver- Wirkung vom 1. Januar 2021 mit einem
sichertendaten durch die Leistungserbringer, Gesamtbetrag von jährlich bis zu 42 Millio-
nen Euro“ eingefügt.
4. zur technischen Ausgestaltung der Datenüber-
mittlung nach den Absätzen 9 und 10 und bb) In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 1. Juli
2020“ gestrichen.
5. zur Evaluation des Modellvorhabens.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(13) § 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Be-
richt über die Ergebnisse der Auswertungen einen aa) In Satz 1 wird das Wort „psychoonkolo-
Vorschlag zur Übernahme der Leistungen des gische“ durch das Wort „psychosoziale“
Modellvorhabens in die Regelversorgung enthal- ersetzt.
ten muss. Nach Ablauf der Laufzeit nach Absatz 1 bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 1. Juli
Satz 2 und bis zur Vorlage des Berichts über die 2020“ gestrichen.
Ergebnisse der Auswertungen oder bis zu einer cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
gesetzlichen Regelung zur Übernahme in die
Regelversorgung können die Krankenkassen das aaa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages „1. Definition der förderfähigen ambu-
nach § 140a fortführen. Darüber hinaus hat der lanten Krebsberatungsstellen so-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem wie Kriterien zur Abgrenzung zu
Bundesministerium für Gesundheit während der nicht förderfähigen Einrichtun-
Laufzeit des Modellvorhabens jährlich ein Zwi- gen,“.
schenbericht der Evaluierung, der insbesondere bbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 wer-
die wissenschaftliche Auswertung der bis dahin den die Nummern 2 bis 5.
vorliegenden Ergebnisse enthält, vorzulegen.
ccc) In der neuen Nummer 4 wird das Wort
(14) Der Spitzenverband Bund der Kranken- „und“ durch ein Komma ersetzt.
kassen hat den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1
dem Bundesministerium für Gesundheit zur Ge- ddd) In der neuen Nummer 5 wird der
nehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als Punkt am Ende durch ein Komma er-
erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesund- setzt.
heit sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach eee) Die folgenden Nummern 6 und 7 wer-
Vorlage des Vertrages ganz oder teilweise ver- den angefügt:
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„6. bis zum 1. September 2021 und 24. § 85 Absatz 2a, 2d, 3 Satz 5, Absatz 3f und 3g
unter Beteiligung der in den Län- wird aufgehoben.
dern zuständigen Behörden das 25. § 87 wird wie folgt geändert:
Nähere zur Berücksichtigung von
Finanzierungsbeiträgen von Län- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dern und Kommunen und aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
7. das Nähere zur Erfassung und „Die für eine Verordnung nach § 37 Ab-
zentralen Veröffentlichung der satz 8 zu verwendenden Vordrucke und
geförderten ambulanten Krebsbe- Nachweise sind so zu gestalten, dass sie
ratungsstellen.“ von den übrigen Verordnungen nach § 37
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- zu unterscheiden sind.“
gefügt: bb) Der neue Satz 8 wird aufgehoben.
„Die Förderung darf 80 Prozent der nach den
b) In Absatz 1b Satz 6 werden die Wörter „erst-
Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 2 zuwen-
mals bis zum 31. Dezember 2017 und danach
dungsfähigen Ausgaben je ambulante Krebs-
jährlich“ durch die Wörter „alle drei Jahre be-
beratungsstelle nicht übersteigen. Mit Wirkung
ginnend zum 31. Dezember 2023“ ersetzt.
vom 1. Januar 2020 geförderte Krebsbera-
tungsstellen können ab dem 1. Juli 2021 mit c) Dem Absatz 2b werden die folgenden Sätze
Wirkung vom 1. Januar 2021 eine Erhöhung angefügt:
ihres Förderbetrages nach Absatz 1 Satz 1 be- „Der Bewertungsausschuss beschließt spätes-
antragen.“ tens bis zum 31. Dezember 2021 mit Wirkung
21. § 65e mit der Überschrift „Vereinbarung zur zum 1. März 2022 eine Anpassung der im ein-
Suche und Auswahl nichtverwandter Spender heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder Leistungen aufgeführten Leistungen der haus-
aus dem peripheren Blut“ wird § 65f. ärztlichen Versorgung zur Vergütung der regel-
22. § 75 wird wie folgt geändert: mäßigen zeitgebundenen ärztlichen Beratung
nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgeset-
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: zes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fas-
aa) In Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter sung über die Organ- und Gewebespende so-
„spätestens zum 1. Januar 2020“ gestri- wie über die Möglichkeit, eine Erklärung zur
chen, wird nach dem Wort „Versorgungs- Organ- und Gewebespende im Register nach
ebene“ ein Komma und werden die Wörter § 2a des Transplantationsgesetzes in der ab
„in geeigneten Fällen auch in Form einer dem 1. März 2022 geltenden Fassung abge-
telefonischen ärztlichen Konsultation,“ ein- ben, ändern und widerrufen zu können. Der
gefügt. Vergütungsanspruch besteht je Patient alle
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: zwei Jahre.“
„Für die Vermittlung von Behandlungstermi- d) In Absatz 2i Satz 1 werden die Wörter „Einglie-
nen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme derungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches
erhalten“ durch die Wörter „in der Eingliede-
1. von Behandlungsterminen bei einem rungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leis-
Augenarzt oder einem Frauenarzt, tungsberechtigt sind“ ersetzt.
2. der Fälle, in denen bei einer zuvor er-
26. § 87a Absatz 3 Satz 8 wird durch die folgenden
folgten Inanspruchnahme eines Kran-
Sätze ersetzt:
kenhauses zur ambulanten Notfallbe-
handlung die Ersteinschätzung auf der „Zudem haben sie unter Berücksichtigung der
Grundlage der nach § 120 Absatz 3b vom Bewertungsausschuss zu beschließenden
zu beschließenden Vorgaben einen ärzt- Vorgaben nach Satz 9 ab dem 1. Oktober 2021
lichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch bis zum 30. Juni 2022 vierteljährlich ein Verfahren
eine sofortige Behandlungsnotwendig- zur Korrektur der Bereinigung nach Satz 7 durch-
keit ergeben hat, und zuführen. Der Bewertungsausschuss beschließt
Vorgaben zum Korrekturverfahren einschließlich
3. der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3
des Leistungsbedarfs, um den die morbiditätsbe-
Nummer 4
dingte Gesamtvergütung für jede Kassenärztliche
eine Überweisung vorliegen; eine Überwei- Vereinigung zusätzlich zu bereinigen ist. Der Leis-
sung muss auch in den Fällen des Satzes tungsbedarf nach Satz 9 soll aus dem auf Grund-
11 Nummer 2 vorliegen.“ lage der Abrechnungsdaten der Jahre 2016, 2017
b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 401“ sowie 2018 zu bestimmenden Verhältnis von er-
durch die Angabe „§ 403“ und die Angabe wartetem Leistungsbedarf der in Satz 5 Nummer 3
„§ 402“ durch die Angabe „§ 404“ ersetzt. bis 6 genannten Leistungen zum Gesamtleis-
tungsbedarf der jeweiligen Kassenärztlichen Ver-
23. § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt
einigung ermittelt werden.“
gefasst:
„8. Entschädigungsregelungen für Organmitglie- 27. § 91 wird wie folgt geändert:
der einschließlich der Regelungen zur Art a) In Absatz 2 Satz 13 werden nach dem Wort
und Höhe der Entschädigungen,“. „wahr“ die Wörter „und hat ein Antragsrecht
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2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
an das Beschlussgremium nach Satz 1“ einge- 2. die Beendigung des Versicherungsverhältnis-
fügt. ses sowie
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 3. Änderungen des Versicherungsverhältnisses,
die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz
„§ 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3 im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können.
bleiben unberührt.“
Die Zulassungsausschüsse sind zuständige Stel-
c) In Absatz 11 Satz 1 werden nach den Wörtern len im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versiche-
„§ 135 Absatz 1 Satz 4 und 5,“ die Wörter rungsvertragsgesetzes.
„§ 136b Absatz 3 Satz 1,“ eingefügt.
(4) Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis,
27a. In § 92 Absatz 6a Satz 2 werden die Wörter „be- dass kein oder kein ausreichender Berufshaft-
reits frühzeitig“ durch die Wörter „frühzeitig, pflichtversicherungsschutz besteht oder dass
bereits während der Krankenhausbehandlung so- dieser endet, fordert er den Vertragsarzt unver-
wohl in der vertragsärztlichen Praxis als“ ersetzt. züglich zur Vorlage einer Versicherungsbescheini-
gung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsver-
28. Nach § 95d wird folgender § 95e eingefügt:
tragsgesetzes auf. Kommt der Vertragsarzt der
„§ 95e Aufforderung nach Satz 1 nicht unverzüglich
nach, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen
Berufshaftpflichtversicherung der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der
(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausrei- Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 des Versi-
chend gegen die sich aus seiner Berufsausübung cherungsvertragsgesetzes mit sofortiger Wirkung
ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. zu beschließen. Satz 2 gilt im Fall der bevor-
Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist aus- stehenden Beendigung des Berufshaftpflicht-
reichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko versicherungsschutzes entsprechend, wenn der
des Vertragsarztes versichert ist; die Mindestver- Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht
sicherungssumme nach Absatz 2 darf nicht unter- spätestens bis zum Ende des auslaufenden Ver-
schritten werden. Die Pflicht nach Satz 1 kann sicherungsverhältnisses nachkommt. Der Ver-
durch eine Versicherung erfüllt werden, die zur tragsarzt ist zuvor auf die Folge des Ruhens der
Erfüllung einer kraft Landesrechts oder kraft Stan- Zulassung nach Satz 2 hinzuweisen. Das Ende
desrechts bestehenden Pflicht zur Versicherung des Ruhens der Zulassung wird durch Bescheid
abgeschlossen wurde, sofern der Versicherungs- des Zulassungsausschusses festgestellt, wenn
schutz den Anforderungen nach den Sätzen 1 das Bestehen eines ausreichenden Versicherungs-
und 2 und Absatz 2 entspricht. schutzes durch den Vertragsarzt nachgewiesen
wurde. Das Ruhen der Zulassung endet mit dem
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt Tag des Zugangs dieses Bescheides bei dem Ver-
drei Millionen Euro für Personen- und Sachschä- tragsarzt. Endet das Ruhen der Zulassung nicht
den für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss
des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres nach Satz 2, hat der Zulassungsausschuss die
verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf Entziehung der Zulassung zu beschließen.
den zweifachen Betrag der Mindestversiche-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
rungssumme begrenzt werden. Der Spitzenver-
ermächtigte Ärzte, soweit für deren Tätigkeit im
band Bund der Krankenkassen kann jeweils mit
Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger
der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärzte-
Versicherungsschutz besteht; Absatz 4 gilt hierbei
kammer, der Bundespsychotherapeutenkammer
mit der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses
und der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesverei-
des Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu
nigung bis zum 20. Januar 2022 höhere Mindest-
widerrufen ist. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten ent-
versicherungssummen als die in Satz 1 genannte
sprechend für medizinische Versorgungszentren
Mindestversicherungssumme vereinbaren.
sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsge-
(3) Der Vertragsarzt hat das Bestehen eines meinschaften mit angestellten Ärzten mit der
ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungs- Maßgabe, dass ein den Anforderungen des
schutzes durch eine Versicherungsbescheinigung Absatzes 1 entsprechender Haftpflichtversiche-
nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertrags- rungsschutz für die gesamte von dem Leistungs-
gesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss erbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit beste-
nachzuweisen hen muss. Absatz 2 gilt für sie mit der Maßgabe,
dass die Mindestversicherungssumme fünf Millio-
1. bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Er- nen Euro für Personen- und Sachschäden für je-
mächtigung und auf Genehmigung einer An- den Versicherungsfall beträgt; die Leistungen des
stellung sowie Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verur-
2. auf Verlangen des Zulassungsausschusses. sachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den
dreifachen Betrag der Mindestversicherungs-
Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem zuständigen summe begrenzt werden.
Zulassungsausschuss Folgendes unverzüglich
anzuzeigen: (6) Die Zulassungsausschüsse fordern die bei
ihnen zugelassenen Vertragsärzte, medizinischen
1. das Nichtbestehen des Versicherungsverhält- Versorgungszentren, Berufsausübungsgemein-
nisses, schaften und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2765
2023 erstmals dazu auf, das Bestehen eines aus- sig, bis eine Empfehlung des Gemeinsa-
reichenden Berufshaftpflichtversicherungsschut- men Bundesausschusses nach § 136b
zes durch eine Versicherungsbescheinigung nach Absatz 8 Satz 3 vorliegt, nach der für die
§ 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset- jeweilige Leistung oder den jeweiligen
zes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach- Leistungsbereich künftig kein Qualitätsver-
zuweisen. Kommen die Leistungserbringer der trag mehr zur Verfügung stehen sollte“ ein-
Aufforderung nicht nach, gilt Absatz 4 Satz 2 bis 7 gefügt.
entsprechend.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
(7) Die Zulassungsausschüsse melden der zu-
„Die Vertragsparteien nach Satz 1 sind be-
ständigen Kammer Verstöße gegen die Pflicht
fugt und verpflichtet, dem Institut nach
nach Absatz 1.“
§ 137a die für die Untersuchung nach
29. § 98 Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 136b Absatz 8 Satz 1 und die Veröffent-
a) In Nummer 3 werden vor dem Komma am lichung nach § 136b Absatz 8 Satz 5 erfor-
Ende die Wörter „einschließlich der Vorausset- derlichen vertragsbezogenen Daten zu den
zungen und Rahmenbedingungen für die Qualitätsverträgen zu übermitteln.“
Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis spä-
mittels Videotechnik“ eingefügt. testens zum 31. Juli 2018 die verbindlichen
b) In Nummer 12 werden nach dem Wort „für“ die Rahmenvorgaben“ durch die Wörter „ab dem
Wörter „das Ruhen, die Entziehung und“ ein- Jahr 2021 innerhalb von sechs Monaten nach
gefügt. dem Inkrafttreten eines Beschlusses des
Gemeinsamen Bundesausschusses über die
29a. § 106 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
weiteren neuen Leistungen oder Leistungsbe-
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kürzung“ die reiche nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Wörter „auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprü- die erforderlichen Anpassungen der bis zu
fung, die von Amts wegen durchzuführen ist,“ diesem Zeitpunkt vereinbarten verbindlichen
eingefügt. Rahmenvorgaben“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gefügt:
„(3) Die Ausgaben der Krankenkassen zur
„Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Durchführung der Qualitätsverträge sollen ins-
Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag gesamt im Jahr 2022 für jeden ihrer Versicher-
für die Prüfung ärztlicher Leistungen spä- ten einen Betrag in Höhe von 0,30 Euro umfas-
testens 18 Monate nach Erlass des Honorar- sen; der Betrag ist in den Folgejahren von 2023
bescheides und für die Prüfung ärztlich verord- bis einschließlich 2028 entsprechend der pro-
neter Leistungen spätestens 18 Monate nach zentualen Veränderung der monatlichen Be-
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistun- zugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
gen verordnet worden sind, bei der Prüfungs- Buches anzupassen. Unterschreiten die jährli-
stelle nach § 106c einzureichen. Die Festset- chen Ausgaben den Betrag nach Satz 1, so hat
zung einer Nachforderung oder einer Kürzung die Krankenkasse die nicht verausgabten Mit-
muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach tel für die Durchführung von Qualitätsverträgen
Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen; in der Regel im Folgejahr an die Liquiditäts-
die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten reserve des Gesundheitsfonds zu zahlen. Bei
Buches findet keine entsprechende Anwen- der Berechnung des Ausgabevolumens einer
dung.“ Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 sind
30. In § 106b Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter pro Qualitätsvertrag eine angemessene Pau-
„der Impfsaison 2020/2021“ durch die Wörter schale für die Vertragsvorbereitungen sowie
„den Impfsaisons 2020/2021 und 2021/2022“ er- sämtliche Ausgaben der Krankenkasse zur
setzt. Durchführung der Qualitätsverträge nach Ver-
tragsschluss zu berücksichtigen. Der Spitzen-
31. § 110a wird wie folgt geändert:
verband Bund der Krankenkassen prüft auf
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Grundlage der jährlichen Rechnungsergeb-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: nisse der Krankenkassen für jedes Jahr, erst-
mals für das Jahr 2022, ob die Ausgaben der
„Die Krankenkassen oder Zusammen- Krankenkassen den Betrag nach Satz 1 errei-
schlüsse von Krankenkassen schließen zu chen. Unterschreiten die Ausgaben einer Kran-
den vom Gemeinsamen Bundesausschuss kenkasse den Betrag nach Satz 1, berechnet
nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
festgelegten Leistungen oder Leistungs- die Höhe des nach Satz 2 zu zahlenden Betra-
bereichen mit dem Krankenhausträger ges und macht diesen Betrag durch Bescheid
Verträge zur Förderung einer qualitativ geltend. Der Spitzenverband Bund der Kran-
hochwertigen stationären Versorgung kenkassen kann abweichend von Satz 2 aus-
(Qualitätsverträge).“ nahmsweise mit einer Krankenkasse, die einen
bb) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein oder mehrere Qualitätsverträge mit Vereinba-
Semikolon und werden die Wörter „eine rungen über erfolgsabhängige Zahlungen
Verlängerung der Vertragslaufzeit ist zuläs- nachweist, einen längeren Abrechnungszeit-
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2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
raum von bis zu drei Jahren vereinbaren. Der 31. Juli 2021, mitzuteilen. Die Bundespsychothe-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen be- rapeutenkammer hat eine bundesweite Übersicht
stimmt das Nähere zum Verfahren für eine sol- der nach Satz 5 mitgeteilten Angaben zu veröf-
che Verlängerung des Abrechnungszeitraums fentlichen.“
und legt angemessene Pauschalen nach Satz 3
32. § 118 wird wie folgt geändert:
für die Vertragsvorbereitung fest, die den
unterschiedlichen Aufwand der Krankenkassen a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
insbesondere für Erarbeitung und Verhandlung gefügt:
der Vertragsinhalte berücksichtigen. Die Rege-
„Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulas-
lungen nach Satz 7 hat der Spitzenverband
sungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätes-
Bund der Krankenkassen bis zum 31. Oktober
tens innerhalb von sechs Monaten, zu über-
2021 zu beschließen und dem Bundesministe-
prüfen und dahingehend anzupassen, dass
rium für Gesundheit zur Zustimmung vorzule-
den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teil-
gen. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
nahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b
kassen übermittelt dem Bundesamt für Soziale
ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächti-
Sicherung jährlich zum 31. Dezember eine Auf-
gungen nach Absatz 4.“
stellung der in diesem Jahr rechtskräftig fest-
gestellten Beträge.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
31a. § 111 wird wie folgt geändert: „Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens inner-
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-
„Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.“
schusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: und an die Regelungen der Richtlinie dahin-
„Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“ gehend anzupassen, dass den Einrichtungen
nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versor-
c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden nach gung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.“
dem Wort „Strukturen“ die Wörter „sowie bis
zum 15. Juli 2021 Grundsätze für Vereinbarun- 33. § 120 wird wie folgt geändert:
gen nach Absatz 5 Satz 5“ eingefügt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Ab-
31b. Dem § 111a Absatz 2 wird folgender Satz ange- satz 1a“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 1b
fügt: Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a,
§ 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
„Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“
31c. § 111c wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 soll die
Vergütung der Leistungen, die die psychiatri-
„Absatz 3 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.“ schen Institutsambulanzen im Rahmen der
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Versorgung nach der Richtlinie des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b
„Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“
erbringen, nach den entsprechenden Bestim-
c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden nach mungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab
dem Wort „Strukturen“ die Wörter „sowie bis für ärztliche Leistungen mit dem Preis der je-
zum 15. Juli 2021 Grundsätze für Vereinbarun- weiligen regionalen Euro-Gebührenordnung
gen nach Absatz 3 Satz 5“ eingefügt. erfolgen.“
31d. § 117 Absatz 3c wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
„(3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen gefügt:
nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten Leistun-
„(3b) Der Gemeinsame Bundesausschuss
gen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entspre-
beschließt bis zum 20. Juli 2022 Vorgaben zur
chend mit der Maßgabe, dass dabei eine Abstim-
Durchführung einer qualifizierten und standar-
mung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen
disierten Ersteinschätzung des medizinischen
erfolgen soll. § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und
Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die
Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Ambulan-
sich zur Behandlung eines Notfalls nach § 76
zen sind verpflichtet, von der Vergütung, die sie
Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden.
von den Krankenkassen für die durch einen Aus-
Die nach § 136c Absatz 4 beschlossenen Fest-
oder Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte
legungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist
Leistung erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe
auch das Nähere vorzugeben
von mindestens 40 Prozent an den jeweiligen
Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden auszu- 1. zur Qualifikation des medizinischen Perso-
zahlen. Sie haben die Auszahlung des Vergü- nals, das die Ersteinschätzung vornimmt,
tungsanteils den Krankenkassen nachzuweisen.
2. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei
Die Ambulanzen haben der Bundespsychothera-
der Feststellung des Nichtvorliegens eines
peutenkammer die jeweils aktuelle Höhe der von
sofortigen Behandlungsbedarfs,
den Aus- oder Weiterbildungsteilnehmern zu
zahlenden Ausbildungskosten sowie des auszu- 3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises
zahlenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum der Durchführung der Ersteinschätzung,
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4. zum Nachweis gegenüber der Terminser- der Qualität erforderlichen Daten der
vicestelle, dass ein Fall nach § 75 Absatz 1a Leistungserbringer nach § 124 Absatz 5,“.
Satz 4 Nummer 2 vorliegt, und b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
5. zur Weiterleitung an Notdienstpraxen ge- „Zeitpunkten“ die Wörter „für den erstmaligen
mäß § 75 Absatz 1b Satz 2 oder an der Abschluss der Verträge“ eingefügt.
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
33c. In § 125a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die
Ärzte und medizinische Versorgungszentren
Angabe „15. März 2021“ jeweils durch die An-
gemäß § 95 Absatz 1.
gabe „30. September 2021“ ersetzt.
Die Vergütung ambulanter Leistungen zur Be-
34. § 127 wird wie folgt geändert:
handlung von Notfällen nach § 76 Absatz 1
Satz 2 im Krankenhaus setzt ab dem Inkraft- a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und
treten des Beschlusses nach Satz 1 voraus, Abs. 6 Satz 3“ gestrichen.
dass bei der Durchführung der Ersteinschät- b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“
zung nach Satz 1 ein sofortiger Behandlungs- durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
bedarf festgestellt wurde. Der ergänzte Bewer-
tungsausschuss in seiner Zusammensetzung 35. In § 130a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 131
nach § 87 Absatz 5a beschließt innerhalb von Absatz 4“ durch die Wörter „§ 131 Absätze 4
sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vorga- und 5“ ersetzt.
ben nach Satz 1 über die sich daraus erge- 36. § 130b wird wie folgt geändert:
bende erforderliche Anpassung des einheit-
a) In Absatz 6 Satz 4 wird nach der Angabe „10“
lichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leis-
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
tungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
hat die Auswirkungen des Beschlusses nach b) Absatz 7 Satz 4 bis 8 wird aufgehoben.
Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung der Inan- c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-
spruchnahme der Notaufnahmen, der Auswir- gefügt:
kungen auf die Patientenversorgung sowie die
Erforderlichkeit einer Anpassung seiner Rege- „(8a) Der nach Absatz 1 vereinbarte oder
lungen bis zum 31. Dezember 2025 zu prüfen. nach Absatz 4 festgesetzte Erstattungsbetrag
Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner gilt ungeachtet des Wegfalls des Unterlagen-
Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat schutzes des erstmalig zugelassenen Arznei-
die Entwicklung der Leistungen in Notauf- mittels für alle Arzneimittel mit dem gleichen
nahmen zu evaluieren und hierüber dem Bun- Wirkstoff fort. Bei einem Arzneimittel, für das
desministerium für Gesundheit bis zum 31. De- bereits ein anderes Arzneimittel mit dem glei-
zember 2025 zu berichten; § 87 Absatz 3a gilt chen Wirkstoff in Verkehr gebracht worden ist
entsprechend.“ und für das der Erstattungsbetrag nach Satz 1
fortgilt, bestimmt der pharmazeutische Unter-
33a. § 124 Absatz 2 wird wie folgt geändert: nehmer den höchstens zulässigen Abgabe-
a) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: preis auf Grundlage des fortgeltenden Er-
„Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von stattungsbetrages und des diesem zugrunde
Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, liegenden Preisstrukturmodells; der pharma-
verarbeiten und nutzen, zu denen in den Ver- zeutische Unternehmer kann das Arzneimittel
trägen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 unterhalb dieses Preises abgeben. Abwei-
Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht.“ chend von Satz 1 gelten die Absätze 1 bis 8
und 9 bis 10 ungeachtet des Wegfalls des Un-
b) Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter „zur terlagenschutzes des erstmalig zugelassenen
Zulassung“ gestrichen, wird die Angabe Arzneimittels entsprechend, soweit und so-
„Satz 6“ durch die Wörter „den Sätzen 6 und 7“ lange im Geltungsbereich dieses Gesetzes für
ersetzt und werden die Wörter „zugelassenen den Wirkstoff noch Patentschutz besteht. Wird
Leistungserbringer“ durch die Wörter „Leis- für Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 Ab-
tungserbringer nach den Absätzen 1 und 5“ er- satz 3 festgesetzt, gelten die Sätze 1 und 3 für
setzt. diese Arzneimittel nicht. Der Spitzenverband
c) Im bisherigen Satz 11 wird die Angabe „Satz 7“ Bund der Krankenkassen kann von der nach
durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt und werden § 77 des Arzneimittelgesetzes zuständigen
die Wörter „zugelassenen Leistungserbringer“ Bundesoberbehörde Auskunft über das Datum
durch die Wörter „Leistungserbringer nach den des Wegfalls des Unterlagenschutzes des erst-
Absätzen 1 und 5“ und die Wörter „jeweils zu- malig zugelassenen Arzneimittels verlangen.
gelassenen Leistungserbringers“ durch die Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt
Wörter „jeweiligen Leistungserbringers nach dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
den Absätzen 1 und 5“ ersetzt. auf Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes
33b. § 125 wird wie folgt geändert: nach Satz 3 unter Angaben des Tages der
Patentanmeldung sowie der entsprechenden
a) Nach Absatz 2 Nummer 5 wird folgende Num- Patentnummer innerhalb von vier Wochen
mer 5a eingefügt: nach Zugang der Anfrage. Das Nähere zur Be-
„5a. die den Arbeitsgemeinschaften nach § 124 stimmung des Abgabepreises nach Satz 2
Absatz 2 Satz 1 anzuzeigenden für Zwe- regeln die Verbände nach Absatz 5 Satz 1 bis
cke der Abrechnung und zur Sicherung zum 31. Januar 2022 in der Rahmenvereinba-
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2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
rung nach Absatz 9. Zur Bestimmung des Ab- unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle
gabepreises nach Satz 2 durch den pharma- nach Absatz 3a im Benehmen mit den Ver-
zeutischen Unternehmer auf Grundlage der tragsparteien innerhalb von drei Monaten fest-
Regelungen nach Satz 7 veröffentlicht der gesetzt. Die Schiedsstelle gibt den Verbänden
Spitzenverband Bund der Krankenkasse nach Absatz 1 Satz 4 vor ihrer Entscheidung
unverzüglich nach Wegfall des Unterlagen- Gelegenheit zur Stellungnahme. Kommt der
schutzes und des Patentschutzes nach Satz 3 Rahmenvertrag nicht innerhalb einer vom Bun-
des erstmalig zugelassenen Arzneimittels auf desministerium für Gesundheit gesetzten Frist
seiner Internetseite das Preisstrukturmodell zustande, gilt Satz 2 entsprechend. Eine Klage
des fortgeltenden Erstattungsbetrages nach gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat
Satz 1.“ keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren
37. § 131 wird wie folgt geändert: findet nicht statt.
a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgen- (3a) Der Spitzenverband Bund der Kran-
den Absätze 1 bis 5 ersetzt: kenkassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maß-
„(1) Der Spitzenverband Bund der Kran- geblichen Spitzenorganisationen der pharma-
kenkassen und die für die Wahrnehmung der zeutischen Unternehmer auf Bundesebene bil-
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maß- den eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie be-
geblichen Spitzenorganisationen der pharma- steht aus einem unparteiischen Vorsitzenden
zeutischen Unternehmer auf Bundesebene und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern
schließen einen Rahmenvertrag über die Arz- sowie aus jeweils sechs Vertretern der Ver-
neimittelversorgung in der gesetzlichen Kran- tragsparteien nach Absatz 1. Über den Vorsit-
kenversicherung. In dem Rahmenvertrag ist zenden und die zwei weiteren unparteiischen
das Nähere zu regeln über die Verpflichtung Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen
der pharmazeutischen Unternehmer zur Um- sich die Verbände nach Satz 1 einigen. Kommt
setzung der Datenübermittlung nach Absatz 4 eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6
Sätze 1 bis 3, insbesondere über Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium
1. die zur Herstellung einer pharmakologisch- für Gesundheit kann an der Beratung und Be-
therapeutischen und preislichen Transpa- schlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen.
renz erforderlichen Daten,
(3b) Die Schiedsstelle gibt sich eine Ge-
2. die für die Abrechnung nach § 300 erforder- schäftsordnung. Über die Geschäftsordnung
lichen Preis- und Produktinformationen so- entscheiden die unparteiischen Mitglieder im
wie Benehmen mit den Verbänden nach Absatz 3a
3. das Datenformat. Satz 1. Die Geschäftsordnung bedarf der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Ge-
In dem Rahmenvertrag kann geregelt werden, sundheit. Im Übrigen gilt § 129 Absatz 9 und 10
dass die Vertragspartner zur Erfüllung ihrer Satz 1 entsprechend. In der Rechtsverordnung
Verpflichtungen nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3 nach § 129 Absatz 10 Satz 2 kann das Nähere
Dritte beauftragen können. Der Rahmenvertrag über die Zahl und die Bestellung der Mitglie-
wird im Hinblick auf die in die Arzneimittelver- der, die Erstattung der baren Auslagen und
sorgung nach § 31 Absatz 1 einbezogenen die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglie-
Produkte im Benehmen mit den für die Wahr- der, das Verfahren, das Teilnahmerecht des
nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil- Bundesministeriums für Gesundheit an den
deten maßgeblichen Verbänden auf Bundes- Sitzungen sowie über die Verteilung der Kos-
ebene für diese Produkte vereinbart. ten geregelt werden.
(2) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 kann
(3c) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 oder
sich erstrecken auf
ein Schiedsspruch nach Absatz 3 kann von ei-
1. die Ausstattung der Packungen, ner Vertragspartei frühestens nach einem Jahr
2. Maßnahmen zur Erleichterung der Erfas- gekündigt werden. Der Rahmenvertrag oder
sung von Preis- und Produktinformationen der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwer-
und für die Auswertung von Arzneimittel- den eines neuen Rahmenvertrages oder eines
preisdaten, Arzneimittelverbrauchsdaten Schiedsspruches fort.
und Arzneimittelverordnungsdaten, insbe- (4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind
sondere für die Ermittlung der Zusammen- verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesaus-
stellung der Arzneimittel nach § 92 Absatz 2 schuss sowie dem Spitzenverband Bund der
und die Festsetzung von Festbeträgen. Krankenkassen die Daten zu übermitteln, die
(3) Besteht bereits ein Rahmenvertrag nach erforderlich sind
Absatz 1, ist dieser von den Vertragsparteien
1. zur Herstellung einer pharmakologisch-the-
bis zum 1. November 2021 an die geänderten
rapeutischen und preislichen Transparenz im
Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2
Rahmen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1
anzupassen. Kommt ein Rahmenvertrag ganz
Satz 2 Nummer 6,
oder teilweise nicht zustande, wird der Ver-
tragsinhalt insoweit auf Antrag einer Ver- 2. zur Festsetzung von Festbeträgen nach
tragspartei nach Absatz 1 Satz 1 durch die § 35 Absatz 1 und 2 oder zur Erfüllung der
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Aufgaben nach § 35a Absatz 1 Satz 2 und korrigierten Angaben sind verbindlich. Die
Absatz 5 und pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen
3. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129 Hersteller sind verpflichtet, die in § 129 Ab-
Absatz 1a. satz 2 genannten Verbände unverzüglich über
Änderungen der der Korrektur zugrundeliegen-
Die pharmazeutischen Unternehmer sind ver- den Sachverhalte zu informieren. Die Abrech-
pflichtet, dem Gemeinsamen Bundesaus- nung der Apotheken gegenüber den Kranken-
schuss sowie dem Spitzenverband Bund der kassen und die Erstattung der Abschläge nach
Krankenkassen auf Verlangen notwendige § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b durch die
Auskünfte zu den in Satz 1 genannten Daten pharmazeutischen Unternehmer an die Apo-
zu erteilen. Für die Abrechnung von Fertigarz- theken erfolgt auf Grundlage der Angaben
neimitteln, von Verbandmitteln und von Pro- nach Absatz 4 Satz 3. Die Korrektur fehlerhaf-
dukten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 ter Angaben und die Geltendmachung der An-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der ge- sprüche kann auf Dritte übertragen werden.
setzlichen Krankenversicherung verordnet wer- Zur Sicherung der Ansprüche nach Absatz 4
den können, übermitteln die pharmazeutischen Satz 6 können einstweilige Verfügungen auch
Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung
§ 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessord-
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und nung bezeichneten Voraussetzungen erlassen
den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege werden. Entsprechendes gilt für einstweilige
elektronischer Datenübertragung und maschi- Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1
nell verwertbar auf Datenträgern und 2 des Sozialgerichtsgesetzes.“
1. die für die Abrechnung nach § 300 erforder- b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
lichen Preis- und Produktangaben ein-
37a. Nach § 132 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
schließlich der Rabatte nach § 130a,
Sätze eingefügt:
2. die nach § 130b vereinbarten Erstattungs-
„Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe
beträge einschließlich der Rabatte nach
tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
§ 130a,
entsprechender Vergütungen nach kirchlichen
3. die nach § 130d ermittelten oder festge- Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als un-
setzten Herstellerabgabepreise einschließ- wirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71
lich der Rabatte nach § 130a, nicht. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die
4. den für den Versicherten maßgeblichen Arz- entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach
neimittelabgabepreis nach § 129 Absatz 5a Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen
sowie einer Vertragspartei nachzuweisen.“
5. für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und 38. § 132a wird wie folgt geändert:
Absatz 1a Satz 1 und 4 ein Kennzeichen zur a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetz- aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch
lichen Krankenversicherung. ein Komma ersetzt.
Die pharmazeutischen Unternehmer und sons- bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
tigen Hersteller können Dritte mit der Erfüllung durch das Wort „und“ ersetzt.
ihrer Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3
beauftragen. Das Nähere zur Übermittlung der cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
in Satz 3 genannten Angaben an den Spitzen- „7. Anforderungen an die Eignung der
verband Bund der Krankenkassen vereinbaren Pflegefachkräfte, die Leistungen im
die Vertragspartner nach Absatz 1; solche Ver- Rahmen einer Versorgung nach § 37
einbarungen können auch die weiteren nach Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen
Satz 2 berechtigten Datenempfänger mit den zur Gewährleistung der Wirtschaftlich-
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Inte- keit der im Rahmen einer Versorgung
ressen gebildeten maßgeblichen Spitzenorga- nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistun-
nisationen der pharmazeutischen Unternehmer gen.“
auf Bundesebene schließen. Die Verbände b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nach § 129 Absatz 2 können die Übermittlung
der Angaben nach Satz 3 innerhalb angemes- aa) In Satz 6 wird vor dem Wort „Leistungs-
sener Frist unmittelbar von dem pharmazeuti- erbringern“ das Wort „zuverlässigen“ ein-
schen Unternehmer und dem sonstigen Her- gefügt.
steller verlangen. bb) Nach Satz 13 wird folgender Satz einge-
(5) Die Verbände nach § 129 Absatz 2 kön- fügt:
nen fehlerhafte Angaben selbst korrigieren und „Soweit bei einer Prüfung nach § 275b
die durch eine verspätete Übermittlung oder Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel fest-
erforderliche Korrektur entstandenen Aufwen- gestellt werden, entscheiden die Landes-
dungen geltend machen; das Nähere ist im verbände der Krankenkassen oder die
Vertrag nach § 129 Absatz 2 zu regeln. Die Krankenkassen nach Anhörung des Leis-
nach Absatz 4 Satz 3 übermittelten Angaben tungserbringers, welche Maßnahmen zu
oder, im Fall einer Korrektur nach Satz 1, die treffen sind, erteilen dem Leistungserbrin-
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2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
ger hierüber einen Bescheid und setzen Zweck der Erhöhung der Transparenz und der
ihm darin zugleich eine angemessene Frist Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezo-
zur Beseitigung der festgestellten Mängel.“ gene risikoadjustierte Vergleiche ist in der Richt-
39. § 132e wird wie folgt geändert: linie darzulegen. Die Veröffentlichung der Ver-
gleichsdaten hat einrichtungsbezogen und min-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „im Jahr 2020“ destens jährlich auf Basis aktueller Qualitätsdaten
durch die Wörter „in den Jahren 2020 und zu erfolgen. Die Ergebnisse der Beauftragung des
2021“ ersetzt. Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: im Gesundheitswesen gemäß § 137a Absatz 3
Satz 2 Nummer 5 und 6 sollen in der Richtlinie
„(4) In den Verträgen nach Absatz 1 ist eine
nach Satz 1 berücksichtigt werden. Der Gemein-
Erhöhung der Impfquoten für die von der Stän-
same Bundesausschuss evaluiert regelmäßig die
digen Impfkommission beim Robert Koch-In-
in der Richtlinie bestimmten Qualitätsdaten und
stitut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektions-
Vergleichsdaten im Hinblick auf ihre Eignung und
schutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfun-
Erforderlichkeit zur Erreichung des festgelegten
gen anzustreben.“
Ziels. Über die Ergebnisse hat der Gemeinsame
39a. Nach § 132l Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz Bundesausschuss dem Bundesministerium für
eingefügt: Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum
„Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 31. Dezember 2024, zu berichten. Mit der Evalua-
Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, tion nach Satz 6 kann der Gemeinsame Bundes-
entscheiden die Landesverbände der Kranken- ausschuss das Institut nach § 137a beauftragen.“
kassen oder die Krankenkassen nach Anhörung 41. § 136b wird wie folgt geändert:
des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hie-
rüber einen Bescheid und setzen ihm darin zu- aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und Aus-
gleich eine angemessene Frist zur Beseitigung nahmetatbestände“ gestrichen.
der festgestellten Mängel.“ bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
39b. Nach § 132l wird folgender §132m eingefügt: durch ein Semikolon und die Wörter „bis
zum 31. Dezember 2023 beschließt der
„§ 132m
Gemeinsame Bundesausschuss hierzu
Versorgung mit Leistungen weitere vier Leistungen oder Leistungsbe-
der Übergangspflege im Krankenhaus reiche.“ ersetzt.
Die Landesverbände der Krankenkassen und cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
die Ersatzkassen schließen mit der Landeskran- b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
kenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen und 4 ersetzt:
der Krankenhausträger im Land Verträge über die
Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der „(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss
Übergangspflege nach § 39e sowie deren Vergü- prüft kontinuierlich die Evidenz zu bereits fest-
tung. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertrags- gelegten Mindestmengen sowie die Evidenz
inhalt durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 für die Festlegung weiterer Mindestmengen
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf An- und fasst innerhalb von zwei Jahren nach Auf-
trag einer Vertragspartei innerhalb von drei Mona- nahme der Beratungen Beschlüsse über die
ten festgelegt.“ Festlegung einer neuen oder zur Anpassung
oder Bestätigung einer bereits bestehenden
40. Dem § 136a wird folgender Absatz 6 angefügt: Mindestmenge. In den Beschlüssen kann der
„(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere
einer Richtlinie erstmals bis zum 31. Dezember 1. vorsehen, dass Leistungen nur bewirkt wer-
2022 einheitliche Anforderungen für die Informa- den dürfen, wenn gleichzeitig Mindestmen-
tion der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung gen weiterer Leistungen erfüllt sind, sowie
der Transparenz und der Qualität der Versorgung
durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Ver- 2. gleichzeitig mit der Mindestmenge Mindest-
gleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung anforderungen an die Struktur-, Prozess-
teilnehmenden Leistungserbringer und zugelas- und Ergebnisqualität nach § 136 Absatz 1
senen Krankenhäuser auf der Basis der einrich- Satz 1 Nummer 2 festlegen.
tungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei
des § 299 (Qualitätsdaten) fest. Er trifft insbeson- den Mindestmengenfestlegungen nach Ab-
dere Festlegungen zu Inhalt, Art, Umfang und satz 1 Satz 1 Nummer 2 Übergangsregelungen
Plausibilisierung der für diesen Zweck durch den sowie Regelungen für die erstmalige und für
Gemeinsamen Bundesausschuss oder einen von die auf eine Unterbrechung folgende erneute
ihm beauftragten Dritten einrichtungsbezogen zu Erbringung einer Leistung aus dem Katalog
verarbeitenden Qualitätsdaten sowie zu Inhalt, festgelegter Mindestmengen vorsehen. Er soll
Art, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung insbesondere die Auswirkungen von neu fest-
der risikoadjustierten Vergleichsdaten in über- gelegten Mindestmengen möglichst zeitnah
sichtlicher Form und in allgemein verständlicher evaluieren und die Festlegungen auf der
Sprache. Die Erforderlichkeit der Datenverarbei- Grundlage des Ergebnisses anpassen. Das
tung für die Information der Öffentlichkeit zum Bundesministerium für Gesundheit kann bean-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2771
tragen, dass der Gemeinsame Bundesaus- und die Ersatzkassen gemeinsam und ein-
schuss die Festlegung einer Mindestmenge heitlich.“
für bestimmte Leistungen prüft. Für die Be- dd) In dem neuen Satz 11 wird vor dem Punkt
schlüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu am Ende ein Semikolon und werden die
denen das Beratungsverfahren vor dem 19. Juli Wörter „Klagen gegen die Entscheidungen
2022 begonnen hat, ist § 136b sowie die Ver- nach Satz 6 haben ab der Prognose für das
fahrensordnung des Gemeinsamen Bundes- Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung“
ausschusses in der bis zum 19. Juli 2021 eingefügt.
geltenden Fassung zugrunde zu legen.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
„Bis zur Prognose für das Jahr 2022 sind
gelt in seiner Verfahrensordnung mit Wirkung
§ 136b sowie die Beschlüsse nach Absatz 1
zum 19. Juli 2022 das Nähere insbesondere
Satz 1 Nummer 2 und die Verfahrensord-
1. zur Auswahl einer planbaren Leistung nach nung des Gemeinsamen Bundesausschus-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zur Fest- ses in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden
legung der Höhe einer Mindestmenge, Fassung zugrunde zu legen.“
2. zur Festlegung der Operationalisierung ei- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 5a und wie
ner Leistung, folgt gefasst:
3. zur Einbeziehung von Fachexperten und „(5a) Die für die Krankenhausplanung zu-
Fachgesellschaften, ständige Landesbehörde kann Leistungen aus
dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
4. zur Umsetzung des Prüfauftrags und zur
bestimmen, bei denen die Anwendung des Ab-
Einhaltung der Fristvorgabe nach Absatz 3
satzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer
Satz 1 sowie
flächendeckenden Versorgung der Bevölke-
5. zu den Voraussetzungen einer Festlegung rung gefährden könnte. Die Landesbehörde
von gleichzeitig mit der Mindestmenge zu entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im
erfüllenden Mindestanforderungen an Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.“ Krankenkassen und den Ersatzkassen für
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird diese Leistungen über die Nichtanwendung
wie folgt geändert: des Absatzes 5 Satz 1 und 2. Bei den
Entscheidungen nach Satz 2 handeln die
aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Ersatz- Landesverbände der Krankenkassen und die
kassen“ durch die Wörter „den Ersatz- Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die
kassen für Krankenhausstandorte in ihrer Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2
Zuständigkeit“ ersetzt. ist auf ein Kalenderjahr zu befristen, wieder-
bb) In Satz 6 werden die Wörter „der Ersatz- holte Befristungen sind zulässig. Die Landes-
kassen können“ durch die Wörter „die Er- behörde hat über die Bestimmung gemäß
satzkassen müssen für Krankenhausstand- Satz 1 und über Entscheidungen zur Nicht-
orte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose anwendung gemäß Satz 2 den Gemeinsamen
für das Kalenderjahr 2023“ ersetzt und Bundesausschuss sowie das Bundesministe-
wird das Wort „widerlegen“ durch die Wör- rium für Gesundheit zu informieren und die
ter „durch Bescheid widerlegen (Entschei- Entscheidung zu begründen.“
dung); der Gemeinsame Bundesausschuss e) Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
legt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1
„In dem Bericht sind die besonders patienten-
Nummer 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2022
relevanten Informationen darzustellen.“
Regelbeispiele für begründete erhebliche
Zweifel fest“ ersetzt. f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze aa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ gestrichen
eingefügt: und werden die Wörter „nach Abschluss“
durch das Wort „während“ ersetzt.
„Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen übermitteln dem bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Gemeinsamen Bundesausschuss einrich- „Auf der Grundlage der Untersuchungs-
tungsbezogene Informationen der erfolg- ergebnisse nach Satz 1, die bis zum 31. De-
ten Prognoseprüfungen, soweit dies für zember 2028 vorliegen, beschließt der
Zwecke der Qualitätssicherung und ihrer Gemeinsame Bundesausschuss bis zum
Weiterentwicklung erforderlich und in Be- 31. Oktober 2029 Empfehlungen zum Nut-
schlüssen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zen der Qualitätsverträge zu den einzelnen
vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundes- Leistungen und Leistungsbereichen sowie
ausschuss informiert die für die Kranken- Empfehlungen zu der Frage, ob und unter
hausplanung zuständigen Landesbehör- welchen Rahmenbedingungen Qualitätsver-
den standortbezogen über das Prüfergeb- träge als Instrument der Qualitätsentwick-
nis der abgegebenen Prognosen. Bei den lung weiter zur Verfügung stehen sollten.
Entscheidungen nach Satz 6 und den In dem Beschluss über die Empfehlungen
Übermittlungen nach Satz 7 und 8 handeln nach Satz 3 hat der Gemeinsame Bundes-
die Landesverbände der Krankenkassen ausschuss darzustellen, inwieweit auf der
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2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Grundlage der Untersuchungsergebnisse gleichend über die Qualitätsmerkmale der Reha-
erfolgreiche Maßnahmen aus den Qualitäts- bilitationseinrichtungen nach Satz 1 informieren
verträgen in Qualitätsanforderungen nach und über die Umsetzung der Barrierefreiheit be-
§ 136 Absatz 1 Satz 1 überführt werden sol- richten; er kann auch Empfehlungen ausspre-
len. Ab dem Jahr 2021 veröffentlicht der chen. Den für die Wahrnehmung der Interessen
Gemeinsame Bundesausschuss auf seiner von Einrichtungen der ambulanten und statio-
Internetseite regelmäßig eine aktuelle Über- nären Rehabilitation maßgeblichen Spitzenorga-
sicht der Krankenkassen und der Zusam- nisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
menschlüsse von Krankenkassen, die Qua- geben. Die Stellungnahmen sind bei der Ausge-
litätsverträge nach § 110a geschlossen staltung der Veröffentlichung nach Satz 3 und
haben, einschließlich der Angaben, mit wel- der vergleichenden Darstellung nach Satz 4 ein-
chen Krankenhäusern und zu welchen Leis- zubeziehen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
tungen oder Leistungsbereichen sowie über kenkassen soll bei seiner Veröffentlichung auch in
welche Zeiträume die Qualitätsverträge ge- geeigneter Form auf die Veröffentlichung von
schlossen wurden. Das Institut nach § 137a Ergebnissen der externen Qualitätssicherung in
übermittelt dem Gemeinsamen Bundesaus- der Rehabilitation anderer Rehabilitationsträger
schuss die hierfür erforderlichen Informatio- hinweisen.“
nen.“ 46. Dem § 137e Absatz 4 werden die folgenden Sätze
g) Absatz 9 wird aufgehoben. angefügt:
42. § 137 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Für die Abrechnung der ambulanten Leistungs-
a) In Satz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“ durch erbringung nach Satz 4 gilt § 295 Absatz 1b Satz 1
das Wort „Leistungserbringer“ ersetzt. entsprechend; das Nähere über Form und Inhalt
des Abrechnungsverfahrens sowie über die erfor-
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 8 Absatz 4 derlichen Vordrucke für die Abrechnung und die
des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 8 Verordnung von Leistungen einschließlich der
Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung“ Kennzeichnung dieser Vordrucke regeln der Spit-
gestrichen und werden die Wörter „das Kran- zenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
kenhaus“ durch die Wörter „der Leistungs- sche Krankenhausgesellschaft und die Kassen-
erbringer“ ersetzt. ärztliche Bundesvereinigung in einer Vereinba-
43. § 137a Absatz 3 wird wie folgt geändert: rung. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 7 ganz
oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf An-
a) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „ergänzen-
trag einer Vertragspartei das sektorenübergrei-
de“ gestrichen und werden nach dem Wort
fende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß
„Patientenbefragungen“ die Wörter „auch in
§ 89a.“
digitaler Form“ eingefügt.
47. § 137f Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bis zum 31. Juli 2023 erlässt der Gemeinsame
„Bei der Entwicklung von Patientenbefragun-
Bundesausschuss insbesondere für die Behand-
gen nach Satz 2 Nummer 1 soll das Institut
lung von Adipositas Richtlinien nach Absatz 2.“
vorhandene national oder international aner-
kannte Befragungsinstrumente berücksichti- 48. § 137i wird wie folgt geändert:
gen.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
44. Dem § 137b Absatz 1 wird folgender Satz ange- aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum
fügt: 31. August 2019“ durch die Wörter „bis
„Bei Aufträgen zur Entwicklung von Patientenbe- zum 31. August eines Jahres, erstmals bis
fragungen nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zum 31. August 2021,“ und die Wörter
soll der Gemeinsame Bundesausschuss ab dem „zum 1. Januar 2020“ durch die Wörter
1. Januar 2022 eine barrierefreie Durchführung „zum 1. Januar eines Jahres, erstmals
vorsehen; für bereits erarbeitete Patientenbefra- zum 1. Januar 2022,“ ersetzt.
gungen soll er die Entwicklung der barrierefreien bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Durchführung bis zum 31. Dezember 2025 nach- „Darüber hinaus legen sie im Benehmen
träglich beauftragen.“ mit dem Verband der Privaten Krankenver-
45. Nach § 137d Absatz 1 Satz 1 werden die folgen- sicherung bis zum 1. Januar eines Jahres
den Sätze eingefügt: weitere pflegesensitive Bereiche in Kran-
„Die auf der Grundlage der Vereinbarung nach kenhäusern fest, für die sie Pflegeperso-
Satz 1 bestimmte Auswertungsstelle übermittelt naluntergrenzen mit Wirkung für alle zuge-
die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnah- lassenen Krankenhäuser im Sinne des
men nach Satz 1 an den Spitzenverband Bund § 108 bis zum 31. August des jeweils sel-
der Krankenkassen. Dieser ist verpflichtet, die Er- ben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr
gebnisse einrichtungsbezogen, in übersichtlicher im Benehmen mit dem Verband der Priva-
Form und in allgemein verständlicher Sprache im ten Krankenversicherung vereinbaren.“
Internet zu veröffentlichen. Um die Transparenz cc) In Satz 6 werden die Wörter „§ 136a
und Qualität der Versorgung zu erhöhen, soll der Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 136
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Ab-
Versicherten auf Basis der Ergebnisse auch ver- satz 2 Satz 2 und Absatz 5“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2773
b) In Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember anwendbares und zukunftsfähiges Verfahren über
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ einen analytischen Ansatz unter Hinzuziehung
ersetzt. empirischer Daten zu entwickeln, durch das eine
49. § 137j wird wie folgt geändert: fachlich angemessene pflegerische Versorgung in
den Krankenhäusern gewährleistet wird. Die Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicher-
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: stellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens
„Das nach Satz 4 für die Zahl der in Satz 1 auf ihre Kosten fachlich unabhängige wissen-
genannten Vollzeitkräfte zugrunde zu le- schaftliche Einrichtungen oder Sachverständige
gende Pflegepersonal, das nicht über eine mit der Entwicklung und Erprobung des Verfah-
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich- rens; dabei trägt die Deutsche Krankenhaus-
nung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufe- gesellschaft 50 Prozent der Kosten, der Spitzen-
gesetzes, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des verband Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent
Pflegeberufegesetzes oder § 64 des der Kosten und der Verband der Privaten Kran-
Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung kenversicherung 3,5 Prozent der Kosten. Die Min-
mit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pfle- destvorgaben zur Personalausstattung nach
geberufegesetzes, verfügt, ist bis zur Höhe § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
des jeweils obersten Quartils des an allen (2) Bei der Durchführung des Auftrags nach
Standorten mit den jeweiligen Berufsbe- Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere der Beauf-
zeichnungen eingesetzten Pflegepersonals tragte der Bundesregierung für die Belange der
einzubeziehen.“ Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte
bb) Die neuen Sätze 9 und 10 werden wie folgt der Bundesregierung für Pflege, der Deutsche
gefasst: Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personal-
fragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerk-
„Das Institut veröffentlicht unter Angabe
schaften und Arbeitgeberverbände, die für die
des Namens und der Kennzeichen nach
Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen
§ 293 Absatz 1 und 6 eine vergleichende
und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kran-
Zusammenstellung der für jeden Standort
ker und behinderter Menschen maßgeblichen
eines Krankenhauses ermittelten Pflege-
Organisationen auf Bundesebene sowie die Ar-
personalquotienten bis zum 31. August ei-
beitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medi-
nes Jahres, erstmals bis zum 31. August
zinischen Fachgesellschaften e. V. zu beteiligen.
2021, barrierefrei auf seiner Internetseite.
In der Veröffentlichung weist das Institut (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1
standortbezogen auch die prozentuale Zu- legen dem Bundesministerium für Gesundheit vor
sammensetzung des Pflegepersonals nach der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spä-
Berufsbezeichnungen auf Grundlage der testens bis zum 15. Dezember 2021 eine Be-
nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e schreibung des Inhalts der Beauftragung sowie
des Krankenhausentgeltgesetzes übermit- einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen für die
telten Daten aus.“ Entwicklung und Erprobung des Verfahrens nach
Absatz 1 Satz 1 bis 3 vor. Die Beauftragung nach
b) Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-
Absatz 1 Satz 4 hat spätestens bis zum 30. Juni
fasst:
2022 zu erfolgen. Die Vertragsparteien nach Ab-
„2. zu dem Budgetjahr, für das erstmals Sank- satz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesminis-
tionen nach Absatz 2a Satz 1 zu vereinba- terium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere
ren sind.“ wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „erst- oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem
mals für das Budgetjahr 2020“ gestrichen. Zeitplan nach Satz 1 festgelegten Zeitziele ge-
fährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüg-
49a. Nach § 137j wird folgender § 137k eingefügt:
lich Auskunft über den Bearbeitungsstand der
„§ 137k Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe
Personalbemessung sowie über Problembereiche und mögliche Lö-
in der Pflege im Krankenhaus sungen zu geben.
(1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im (4) Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan
Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgelt- nach Absatz 3 Satz 1 festgelegtes Zeitziel nicht
gesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bun- fristgerecht erreicht und ist deshalb die fristge-
desministerium für Gesundheit die Entwicklung rechte Entwicklung oder Erprobung gefährdet,
und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten kann das Bundesministerium für Gesundheit nach
Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst
Pflegepersonalbedarfs in zugelassenen Kranken- durchführen. Haben sich die Vertragsparteien
häusern im Sinne des § 108 in der unmittelbaren nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 15. Dezember 2021
Patientenversorgung auf bettenführenden Statio- nicht über den Inhalt der Beauftragung nach
nen nach qualitativen und quantitativen Maßstä- Absatz 1 Satz 4 geeinigt, beauftragt das Bundes-
ben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist ministerium für Gesundheit die Entwicklung und
spätestens bis zum 31. Dezember 2024 abzu- Erprobung nach Absatz 1 Satz 4 spätestens bis
schließen. Es ist ein bedarfsgerechtes, standardi- zum 31. August 2022 auf Kosten der Vertragspar-
siertes, aufwandsarmes, transparentes, digital teien nach Absatz 1 Satz 1.“
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2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
49b. Nach § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buch- gen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Kran-
stabe b werden die folgenden Buchstaben c und d kenkasse einen Betrag von 42 Millionen Euro.
eingefügt: Das Bundesministerium für Gesundheit wird
befristet bis zum 31. Dezember 2021 ermäch-
„c) die Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
auf Grundlage der Entscheidungen der für
rium der Finanzen und mit Zustimmung des
die Sozialversicherung zuständigen obersten
Deutschen Bundestages durch Rechtsverord-
Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
nung ohne Zustimmung des Bundesrats einen
d) die Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder von Satz 1 abweichenden ergänzenden Bun-
einer genehmigten Anstellung nach § 24 deszuschuss für das Jahr 2022 einschließlich
Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Ver- eines vom Gesundheitsfonds an die landwirt-
tragsärzte,“. schaftliche Krankenversicherung zu überwei-
50. In § 170 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Ab- senden Betrags festzusetzen. Der in der
satz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. Rechtsverordnung nach Satz 3 festzusetzende
ergänzende Bundeszuschuss ist auf den Be-
51. In § 199a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Kran- trag festzusetzen, der erforderlich ist, um den
kenversicherungsnummer“ durch das Wort durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach
„Krankenversichertennummer“ ersetzt. § 242a im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent zu stabi-
52. § 219a wird wie folgt geändert: lisieren; der vom Gesundheitsfonds an die
landwirtschaftliche Krankenversicherung zu
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
überweisende Betrag ist in der Rechtsverord-
gefügt:
nung nach Satz 3 entsprechend des Verhält-
„Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe nach nisses des der landwirtschaftlichen Kranken-
Satz 3 Nummer 2 kann der Spitzenverband versicherung nach Satz 2 vom Gesund-
Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin- heitsfonds zu überweisenden Betrags zum
dungsstelle Krankenversicherung – Ausland ergänzenden Bundeszuschuss nach Satz 1
1. auf Beanstandungen verzichten und eine festzusetzen.“
damit einhergehende Zahlungsverpflichtun- 53. Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
gen der Krankenkassen begründen sowie fügt:
2. im Rahmen des Abschlusses der Rech- „Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeits-
nungsführung mit in- und ausländischen einkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt
Stellen ganz oder teilweise auf Forderungen § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entspre-
der deutschen Krankenkassen verzichten chend.“
und sich auf das Bestehen einer oder meh-
rerer ausländischer Forderungen gegenüber 54. § 231 wird wie folgt geändert:
einer deutschen Krankenkasse mit einer
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ausländischen Stelle verständigen.
Ein Verzicht auf eine Forderung oder eine Ver- „Die Krankenkasse informiert das Mitglied,
pflichtung zur Zahlung ist nur möglich, wenn wenn es zu einer Überschreitung der Beitrags-
dies für den Spitzenverband Bund der Kran- bemessungsgrenze gekommen ist.“
kenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
kenversicherung – Ausland und die betroffenen
Krankenkassen wirtschaftlich und zweckmäßig „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
ist. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen
55. § 240 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
des Satzes 6 und zum Verfahren legt der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen in einer „(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwil-
Richtlinie fest.“ liger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten,
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „31. März die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2
2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem
ersetzt. Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsbe-
rechtigte Kind, für das keine Familienversicherung
52a. § 221a wird wie folgt geändert: besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der
a) In der Überschrift werden die Wörter „im Jahr monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versi-
2021“ durch die Wörter „in den Jahren 2021 cherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünf-
und 2022, Verordnungsermächtigung“ ersetzt. tel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für
jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten,
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist
„(3) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der mo-
der Bund im Jahr 2022 zur Stabilisierung des natlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ge- Kind keine Familienversicherung besteht; für je-
mäß § 242a im Jahr 2022 einen ergänzenden des nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten,
Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist
in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monat-
den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds lichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10
überweist von den ihm zufließenden Leistun- versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Fa-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2775
milienversicherung nicht begründet wurde, gelten 2021 für jedes Jahr bis zum 15. August des jewei-
die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kin- ligen Folgejahres die Summe der Leistungsaus-
der nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird gaben nach § 45 je Krankenkasse über den Spit-
für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, zenverband Bund der Krankenkassen an das
das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten (3) Versicherte, die während des überwiegen-
die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige den Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegange-
Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von nen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesre-
zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht publik Deutschland hatten (Auslandsversicherte),
nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder sind gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. Die
Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach Risikozuschläge für die Auslandsversicherten
§ 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 sind ab dem Ausgleichsjahr 2023 differenziert
versichert oder hauptberuflich selbständig er- nach dem Wohnstaat zu ermitteln auf der Grund-
werbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, lage der
das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatli-
chen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches 1. durchschnittlichen Leistungsausgaben der
überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des Krankenkassen und
§ 10 Absatz 2 überschritten hat.“ 2. durchschnittlichen abgerechneten Rechnungs-
56. Dem § 257 Absatz 1 wird folgender Satz ange- beträge nach Absatz 4 Satz 1.
fügt: (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
„Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche- sen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversi-
rung Versicherte, die eine Beschäftigung nach cherung – Ausland, übermittelt ab dem Berichts-
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach jahr 2020 für jedes Jahr bis zum 15. August des
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, er- jeweiligen Folgejahres die Summe der von den
halten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszu- Krankenkassen für die Auslandsversicherten be-
schuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Ver- glichenen Rechnungsbeträge an das Bundesamt
sicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden für Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt
nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten differenziert nach dem Wohnstaat.
Buches für die Krankenversicherung zu tragen (5) Für die Untersuchungen nach § 266 Ab-
hätte.“ satz 10 Satz 1 übermitteln die Krankenkassen an
57. § 266 wird wie folgt geändert: das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem Be-
richtsjahr 2022 für jedes Jahr bis zum 15. August
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Kran- des jeweiligen Folgejahres je Versicherten
kengeld“ die Angabe „nach § 44“ eingefügt.
1. die beitragspflichtigen Einnahmen aus nicht-
b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt: selbständiger Tätigkeit gemäß der Jahresar-
„Die Zuordnung der Versicherten zu Risiko- beitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3
gruppen, die nach dem Anspruch der Mitglie- Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten
der auf Krankengeld zu bilden sind, erfolgt für Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Ein-
das Ausgleichsjahr 2020 danach, ob die Mit- nahmen erzielt wurden,
glieder Anspruch auf Krankengeld nach den 2. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-
§§ 44 und 45 haben.“ ständiger Tätigkeit sowie den Zeitraum, in
58. In § 267 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b dem diese Einnahmen erzielt wurden,
werden vor dem Komma am Ende die Wörter 3. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-
„einschließlich des Länderkennzeichens“ einge- ständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizis-
fügt. ten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten
59. § 269 wird wie folgt gefasst: Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Ein-
„§ 269 nahmen erzielt wurden,
Sonderregelungen für 4. die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem
Krankengeld und Auslandsversicherte Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des
Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugs-
(1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die tage und
nach dem Anspruch der Mitglieder auf Kranken-
geld nach § 44 zu bilden sind, kann das beste- 5. die Leistungsausgaben für Krankengeld nach
hende Standardisierungsverfahren für die Berück- § 44 sowie das Datum des Beginns und des
sichtigung des Krankengeldes um ein Verfahren Endes des Krankengeldbezugs.
ergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungs- Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 gilt
ausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 267 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entspre-
§ 44 anteilig berücksichtigt. chend.
(2) Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die (6) Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vor-
Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen gaben der Absätze 1 und 2 in der bis zum 19. Juli
nach § 45 durch die Zuweisungen aus dem Ge- 2021 geltenden Fassung. Für die Ausgleichsjahre
sundheitsfonds vollständig ausgeglichen. Die 2021 und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in
Krankenkassen übermitteln ab dem Berichtsjahr der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.
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2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit be- 1. Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme
stimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab- der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls
satz 8 Satz 1 das Nähere zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme
1. zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absät- der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
zen 1 bis 3 und 6 und 2. Angaben zu konkret bevorstehenden diag-
2. zu den Fristen der Datenübermittlung und zum nostischen und therapeutischen Maßnah-
Verfahren der Verarbeitung der nach Absatz 2 men, die einer Wiederaufnahme der Arbeit
Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1 zu übermitteln- entgegenstehen.
den Daten. Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach
(8) Der Spitzenverband Bund der Kranken- Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur
kassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun- schriftlich oder elektronisch erheben. Abwei-
desamt für Soziale Sicherung das Nähere zum chend von Satz 3 ist eine telefonische Erhe-
Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2 bung zulässig, wenn die Versicherten in die
Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. Die Kosten für telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder
die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und elektronisch eingewilligt haben. Die Kranken-
Absatz 5 Satz 1 werden durch die betroffenen kassen haben jede telefonische Erhebung
Krankenkassen getragen.“ beim Versicherten zu protokollieren; die Versi-
cherten sind hierauf sowie insbesondere auf
60. In § 270a Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wer- das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verord-
den die Wörter „Absatz 6 Satz 1“ durch die An- nung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versicher-
gabe „Absatz 7“ ersetzt. tenanfragen der Krankenkassen im Rahmen
61. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz ange- der Durchführung der individuellen Beratung
fügt: und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben
unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die
„Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2021
Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten
190 Millionen Euro an das Bundesministerium für
Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die
Gesundheit gezahlt.“
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen-
61a. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt: den Leistungserbringer weitere Angaben erhe-
„§ 272a ben und verarbeiten. Den Umfang der Daten-
erhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame
Sonderregelung für den Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach
Gesundheitsfonds im Jahr 2022 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der
Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve Voraussetzung, dass diese Angaben erforder-
nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die nach lich sind
§ 271 Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Mindesthöhe 1. zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfä-
auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises higkeitsbescheinigung aufgeführten Diag-
nach § 220 Absatz 2 im Jahr 2021, werden die nosen,
über die Mindesthöhe hinausgehenden Mittel ab-
züglich der Entnahmen aus der Liquiditätsreserve 2. zur Kenntnis von weiteren diagnostischen
nach § 271 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 im Jahr und therapeutischen Maßnahmen, die in
2022 den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslö-
Jahr 2022 zugeführt.“ senden Diagnosen vorgesehenen sind,
62. In § 273 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 3. zur Ermittlung von Art und Umfang der zu-
werden die Wörter „in der ab dem 1. April 2020 letzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten
geltenden Fassung“ jeweils gestrichen. Beschäftigung oder
63. § 275 wird wie folgt geändert: 4. bei Leistungsempfängern nach dem Dritten
Buch zur Feststellung des zeitlichen Um-
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- fangs, für den diese Versicherten zur Ar-
gefügt: beitsvermittlung zur Verfügung stehen.
„(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Die nach diesem Absatz erhobenen und verar-
Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähig- beiteten versichertenbezogenen Daten dürfen
keit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gut- von den Krankenkassen nicht mit anderen
achtliche Stellungnahme des Medizinischen Daten zu einem anderen Zweck zusammen-
Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforder- geführt werden und sind zu löschen, sobald
lichen Umfang grundsätzlich nur die bereits sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Ar-
nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen beitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Num-
und gespeicherten versichertenbezogenen Da- mer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des
ten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benö-
bei den Krankenkassen vorhandener Daten für tigt werden.“
den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dür-
fen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Ver- „(6) Jede fallabschließende gutachtliche
sicherten nur folgende versichertenbezogene Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist
Angaben im jeweils erforderlichen Umfang er- in schriftlicher oder elektronischer Form zu
heben und verarbeiten: verfassen und muss zumindest eine kurze
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2777
Darlegung der Fragestellung und des Sachver- (5) Die Krankenkassen, die Landesverbände
halts, das Ergebnis der Begutachtung und die der Krankenkassen und die Ersatzkassen so-
wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis um- wie der Medizinische Dienst tragen die ihnen
fassen.“ durch die Zusammenarbeit mit den nach heim-
rechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-
64. § 275b wird wie folgt geändert: sichtsbehörden und den Trägern der Einglie-
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze derungshilfe nach Absatz 4 entstehenden Kos-
4 und 5 eingefügt: ten. Eine Beteiligung an den Kosten der nach
heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
„(4) Die Krankenkassen, die Landesver- Aufsichtsbehörden oder anderer von nach
bände der Krankenkassen und die Ersatzkas- heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-
sen sowie der Medizinische Dienst arbeiten mit sichtsbehörden beteiligter Stellen oder Gre-
den nach heimrechtlichen Vorschriften zustän- mien sowie der Träger der Eingliederungshilfe
digen Aufsichtsbehörden und den Trägern der ist unzulässig.“
Eingliederungshilfe bei Prüfungen nach den
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
Absätzen 1 und 2 eng zusammen, um ihre
sätze 6 und 7.
wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch
wirksam aufeinander abzustimmen, insbeson- 65. § 276 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dere durch a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „bei den
1. regelmäßige gegenseitige Information und Leistungserbringern“ die Wörter „unter Nen-
Beratung, nung des Begutachtungszwecks“ eingefügt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „304 Abs. 1 Satz 2
2. Terminabsprachen für gemeinsame oder ar- und 3“ durch die Wörter „304 Absatz 1 Satz 2“
beitsteilige Prüfungen von Leistungserbrin- ersetzt.
gern und
66. § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird durch die folgen-
3. Verständigung über die im Einzelfall not- den Sätze ersetzt:
wendigen Maßnahmen.
„Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse
Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfun- das Ergebnis der Begutachtung und die wesent-
gen unter Berücksichtigung des inhaltlichen lichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen. Der
Schwerpunkts der vorgesehenen Prüfungen Medizinische Dienst ist befugt und in dem Fall,
nach Möglichkeit vermieden werden. Zur Erfül- dass das Ergebnis seiner Begutachtung von der
lung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 Verordnung, der Einordnung der erbrachten Leis-
sind die Krankenkassen, die Landesverbände tung als Leistung der gesetzlichen Krankenversi-
der Krankenkassen und die Ersatzkassen so- cherung oder der Abrechnung der Leistung mit
wie der Medizinische Dienst verpflichtet, in der Krankenkasse durch den Leistungserbringer
den Arbeitsgemeinschaften nach den heim- abweicht, verpflichtet, diesem Leistungserbringer
rechtlichen Vorschriften mitzuwirken und sich das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen;
an im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft ge- dies gilt bei Prüfungen nach § 275 Absatz 3 Satz 1
schlossenen Vereinbarungen zu beteiligen. Nummer 4 nur, wenn die betroffenen Versicherten
Im Rahmen der Zusammenarbeit sind die in die Übermittlung an den Leistungserbringer
Krankenkassen, Landesverbände der Kranken- eingewilligt haben. Fordern Leistungserbringer
kassen und die Ersatzkassen sowie der Medi- nach der Mitteilung nach Satz 2 erster Halbsatz
zinische Dienst berechtigt und auf Anforderung mit Einwilligung der Versicherten die wesentlichen
verpflichtet, der nach heimrechtlichen Vor- Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch
schriften zuständigen Aufsichtsbehörde und den Medizinischen Dienst an, ist der Medizinische
den Trägern der Eingliederungshilfe die ihnen Dienst zur Übermittlung dieser Gründe verpflich-
nach dem Sozialgesetzbuch zugänglichen Da- tet. Bei Prüfungen nach § 275c gilt Satz 2 erster
ten über die Leistungserbringer, die sie im Halbsatz auch für die wesentlichen Gründe für
Rahmen von Prüfungen nach den Absätzen 1 das Ergebnis der Begutachtung, soweit diese
und 2 verarbeiten, mitzuteilen, soweit diese für keine zusätzlichen, vom Medizinischen Dienst er-
die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger hobenen versichertenbezogenen Daten enthalten.
erforderlich sind. Diese Daten sind insbeson- Der Medizinische Dienst hat den Versicherten die
dere die Zahl und Art der Plätze und deren Be- sie betreffenden Gutachten nach § 275 Absatz 3
legung, über die personelle und sachliche Aus- Satz 1 Nummer 4 schriftlich oder elektronisch
stattung sowie über Leistungen und Vergütun- vollständig zu übermitteln.“
gen der Leistungserbringer. Personenbezo- 67. In § 279 Absatz 5 Satz 7 wird nach den Wörtern
gene Daten sind vor der Datenübermittlung zu „nach Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
anonymisieren. Erkenntnisse aus den Prü-
fungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vom 67a. § 280 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Medizinischen Dienst unverzüglich der nach a) In Satz 1 werden die Wörter „69 und 70 Ab-
heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Auf- satz 5 des Vierten Buches mit der Maßgabe,
sichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur dass der Haushaltsplan der Genehmigung der
Vorbereitung und Durchführung von aufsichts- zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf“ durch
rechtlichen Maßnahmen nach den heimrecht- die Wörter „70 Absatz 1 des Vierten Buches“
lichen Vorschriften erforderlich sind. ersetzt.
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2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein- Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b er-
gefügt: folgt.“
„Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung c) Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 7“
der Aufsichtsbehörde; der vom Vorstand auf- durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt und wird
gestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbe- vor dem Punkt am Ende ein Komma und wer-
hörde spätestens am 1. Oktober vor Beginn den die Wörter „es sei denn, dass es aus
des Kalenderjahres, für das er gelten soll, methodischen Gründen der Befragung erfor-
vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die derlich ist, bestimmte Daten länger zu verar-
Genehmigung auch für einzelne Ansätze versa- beiten“ eingefügt.
gen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
oder sonstiges für den Medizinischen Dienst
geltendes Recht verstößt.“ „Dann sind diese Daten spätestens 24 Monate
nach Versendung der Fragebögen zu löschen.
67b. § 281 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: Der Gemeinsame Bundesausschuss kann
„Für den Haushaltsplan des Medizinischen Diens- Patientenbefragungen auch in digitaler Form
tes Bund gilt § 217d Absatz 4 entsprechend.“ vorsehen; die Sätze 1 bis 10 gelten entspre-
67c. In § 293a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter chend.“
„nach § 140a Absatz 1 Satz 3“ durch ein Komma 69a. § 300 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und die Wörter „die nach den §§ 73a, 73c und a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-
140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung mikolon und werden die Wörter „die Anbieter
geschlossen wurden,“ ersetzt. von Leistungen nach dem vorstehenden Halb-
68. § 295 wird wie folgt geändert: satz haben vereinnahmte Gelder, soweit diese
zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind,
a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verträ- zugunsten des Dritten einzuzahlen“ eingefügt.
ge“ die Wörter „über Modellvorhaben nach
b) In Satz 2 wird das Wort „hierzu“ durch die
§ 64e,“ eingefügt.
Wörter „nach Satz 1 erster Halbsatz“ ersetzt.
bb) In Satz 8 erster Halbsatz werden nach dem
70. § 301 wird wie folgt geändert:
Wort „Angabe“ die Wörter „je Diagnose“
eingefügt. a) Der Überschrift werden die Wörter „und Reha-
bilitationseinrichtungen“ angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 werden nach
dem Wort „ist,“ die Wörter „je Diagnose“ ein- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Verfah-
gefügt. ren der Abrechnung“ die Wörter „sowie ein
Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Anschlussrehabilitation durch das Kranken-
„Die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren haus auf Wunsch und mit Einwilligung der Ver-
bis zum 30. September 2021 eine Verkürzung sicherten, jeweils“ eingefügt.
der Frist der Übermittlung der Abrechnungs-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
unterlagen nach Satz 1 Nummer 4.“
gefügt:
d) In Absatz 4 Satz 4 wird vor dem Punkt am „(4a) Einrichtungen, die Leistungen nach
Ende ein Semikolon und werden die Wörter § 15 des Sechsten Buches und nach § 33
„die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat des Siebten Buches erbringen, sind auf Anfor-
gegenüber den nach Satz 3 zu Beteiligenden derung der zuständigen Krankenkasse ver-
das Verfahren nachvollziehbar und transparent pflichtet, dieser bei Erwerbstätigen mit einem
zu begründen, Anforderungen für die Zertifi- Anspruch auf Krankengeld nach § 44 für die
zierung von Software, Softwareteilen und Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kran-
Komponenten nach Satz 6 darzulegen und kenkassen, die im Zusammenhang mit der
die Erläuterungen auf ihrer Internetseite zu ver- Bestimmung der Dauer des Krankengeldan-
öffentlichen“ eingefügt. spruchs und der Mitteilung an den Arbeitgeber
69. § 299 Absatz 4 wird wie folgt geändert: über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch
a) In Satz 5 werden die Wörter „und darf über die des Versicherten anrechenbaren Zeiten ste-
Daten nach Satz 2 hinaus keine Behandlungs-, hen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei
Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten stufenweiser Wiedereingliederung in das Er-
verarbeiten“ gestrichen. werbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des
Neunten Buches und § 74 folgende Angaben
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: zu übermitteln:
„Die Versendestelle darf über die Daten nach 1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Num-
Satz 2 hinaus weitere Behandlungs-, Leis- mer 2 bis 6,
tungs- oder Sozialdaten von Versicherten auf
Grund anderer Vorschriften nur verarbeiten, 2. das Institutionskennzeichen der Einrich-
sofern diese Datenverarbeitung organisato- tung,
risch, personell und räumlich von der Daten- 3. den Tag der Aufnahme, den Tag und den
verarbeitung für den Zweck der Versendestelle Grund der Entlassung oder der externen
nach Satz 1 getrennt ist und nicht zum Zweck Verlegung sowie die Entlassungs- oder Ver-
der Qualitätssicherung in den Richtlinien und legungsdiagnose,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2779
4. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit, 74. § 412 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
5. die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stu- „Die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse kön-
fenweiser Wiedereingliederung in das Er- nen bis zum 31. Dezember 2022 nur aus einem
werbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 in der Person oder im Verhalten des Arbeitsneh-
des Neunten Buches sowie nach § 74 erfor- mers oder Auszubildenden liegenden wichtigen
derlichen Angaben. Grund gekündigt werden.“
Die Übermittlung erfolgt im Wege elektroni-
scher Datenübertragung oder maschinell ver- Artikel 2
wertbar auf Datenträgern. Für die Angabe der Änderung des
Diagnosen nach Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2 Elften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend. Das Nähere über Form und In-
halt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitab- Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
stände für die Übermittlung der Angaben nach versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
Satz 1 und das Verfahren der Übermittlung 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
vereinbart der Spitzenverband Bund der Kran- des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-
kenkassen gemeinsam mit den für die Wahr- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nehmung der Interessen der Rehabilitations- 0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch
maßgeblichen Bundesverbänden.“ a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b
wie folgt gefasst:
71. In § 302 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
„§ 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Be-
Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 9“ er-
ratungsgutscheine“.
setzt.
b) Nach der Angabe zu § 43b wird folgende An-
71a. § 304 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
gabe zum Sechsten Titel des Dritten Abschnitts
71b. In § 398 Absatz 1 werden die Wörter „§ 171b Ab- des Vierten Kapitels eingefügt:
satz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 160 Absatz 2 „Sechster Titel
Satz 1“ ersetzt.
Pflegebedingter
71c. § 363 wird wie folgt geändert: Eigenanteil bei vollstationärer Pflege
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „eine § 43c Begrenzung des Eigenanteils an den
Liste der periodenübergreifenden Pseudo- pflegebedingten Aufwendungen“.
nyme“ durch die Wörter „die periodenübergrei-
fenden Pseudonyme“ ersetzt. c) Nach der Angabe zu § 61 wird das Sechste Ka-
pitel wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die
§§ 303f und 399 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ aa) Folgender Abschnitt wird eingefügt:
durch die Angabe „§ 303f“ ersetzt. „Dritter Abschnitt
71d. § 399 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bundesmittel
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ent- § 61a Beteiligung des Bundes an Aufwen-
gegen“ die Wörter „§ 64e Absatz 11 Satz 2 dungen“.
Nummer 2 oder“ eingefügt und die Angabe
„Nummer 2“ durch die Wörter „Nummer 2, bb) In der Angabe zum bisherigen „Dritten Ab-
auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2,“ schnitt“ des Sechsten Kapitels wird das
ersetzt. Wort „Dritter“ durch das Wort „Vierter“ er-
setzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „entge-
gen“ die Wörter „§ 64e Absatz 11 Satz 5 oder“ cc) In der Angabe zum bisherigen „Vierten Ab-
eingefügt, die Angabe „Satz 4“ durch die Wör- schnitt“ des Sechsten Kapitels wird das
ter „Satz 4, auch in Verbindung mit § 363 Ab- Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ er-
satz 4 Satz 2,“ ersetzt und das Wort „verwen- setzt.
det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt. d) Nach der Angabe zu § 82b wird folgende An-
71e. § 400 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gabe zu § 82c eingefügt:
„Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich gelei- „§ 82c Wirtschaftlichkeit von Personalaufwen-
teten kommunalen, staatlichen und freigemein- dungen“.
nützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich e) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe
der Einrichtungen des Betriebsgesundheits- zu § 88a eingefügt:
wesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) „§ 88a Wirtschaftlich tragfähige Vergütung für
sowie diabetologische, nephrologische, onkologi- Kurzzeitpflege“.
sche und rheumatologische Fachambulanzen, die
am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen f) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende An-
Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin gabe zu § 110a eingefügt:
an der vertragsärztlichen Versorgung teil.“ „§ 110a Befristeter Zuschlag zu privaten Pflege-
Pflichtversicherungsverträgen zur Fi-
72. § 403 wird aufgehoben.
nanzierung pandemiebedingter Mehr-
73. § 403a wird § 403. ausgaben“.
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2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
g) Die Angabe zu § 113c wird wie folgt gefasst: 1. individuelle und gemeinschaftliche Betreu-
„§ 113c Personalbemessung in vollstationären ungsangebote, die auf die besonderen Ar-
Pflegeeinrichtungen“. beitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet
sind,
1. § 7b wird wie folgt geändert:
2. die Entwicklung von Konzepten für mitar-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
beiterorientierte und lebensphasengerechte
„§ 7b Arbeitszeitmodelle und Maßnahmen zu ih-
Pflicht zum rer betrieblichen Umsetzung,
Beratungsangebot und Beratungsgutscheine“. 3. die Entwicklung von Konzepten zur Rück-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gewinnung von Pflege- und Betreuungs-
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- personal und Maßnahmen zu ihrer betrieb-
setzt: lichen Umsetzung und
„Die Pflegekasse hat dem Versicherten un- 4. Schulungen und Weiterbildungen zur Ver-
mittelbar nach Eingang eines erstmaligen besserung der Vereinbarkeit von Pflege,
Antrags auf Leistungen nach diesem Buch Familie und Beruf sowie zu den Zielen,
oder des erklärten Bedarfs einer Begutach- zu denen nach den Nummern 2 und 3
tung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Konzepte zu entwickeln sind.“
oder weiterer Anträge auf Leistungen nach b) In Satz 10 wird nach dem Wort „Bundesebe-
den §§ 36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den ne“ ein Komma und das Wort „erstmals“ ein-
§§ 40b, 41 bis 43, 44a, 45, 45e, 87a Absatz 2 gefügt und wird nach der Angabe „31. März
Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder 2019“ ein Komma eingefügt.
1. unter Angabe einer Kontaktperson einen d) Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.
konkreten Beratungstermin anzubieten,
3. § 25 wird wie folgt geändert:
der spätestens innerhalb von zwei Wo-
chen nach Antragseingang durchzuführen a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird nach den
ist, oder Wörtern „Teil berücksichtigt“ das Semikolon
und werden die Wörter „für geringfügig
2. einen Beratungsgutschein auszustellen,
Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des
in dem Beratungsstellen benannt sind,
Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamt-
bei denen er zu Lasten der Pflegekasse
einkommen 450 Euro“ gestrichen.
innerhalb von zwei Wochen nach An-
tragseingang eingelöst werden kann; b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erster Teilsatz
§ 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend werden die Wörter „oder Bundesfreiwilligen-
anzuwenden. dienst“ gestrichen.
Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten 4. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
des individuellen Versorgungsplans nach „Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen An-
§ 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen sprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch
aufzuklären.“ abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht,
bb) Folgender Satz wird angefügt: wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem
„Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.“
bei der erstmaligen Beantragung von Leis- 5. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tungen nach den §§ 39, 40 Absatz 2, § 45a a) In Nummer 1 wird die Angabe „689“ durch die
Absatz 4 und § 45b.“ Angabe „724“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 wird die Angabe „1 298“ durch die
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Angabe „1 363“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 3“ c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 612“ durch die
durch die Wörter „des Ausgleichsfonds der Angabe „1 693“ ersetzt.
Pflegeversicherung“ ersetzt und wird die d) In Nummer 4 wird die Angabe „1 995“ durch die
Angabe „§ 113b Absatz 4“ durch die Wörter Angabe „2 095“ ersetzt.
„§ 113b Absatz 4 und 4a“ ersetzt.
6. § 40 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
„Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
fügt:
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufge-
„(6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ih-
hoben.
rer Leistungserbringung nach § 36, nach den
dd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der
„den Sätzen 2 und 4“ durch die Angabe Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete
„Satz 3“ ersetzt. Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfs-
b) Absatz 6 wird aufgehoben. mittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfs-
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: mittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder
ein Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachkraft
„Förderfähig sind bei der Antragstellung empfohlen, werden unter
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den in den Richtlinien nach Satz 6 festgelegten § 43c
Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versor-
Begrenzung des Eigenanteils
gung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlich-
an den pflegebedingten Aufwendungen
keit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des
Fünften Buches vermutet. Die Empfehlung der Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis
Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43
älter als zwei Wochen sein. Einer ärztlichen Ver- beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in
ordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Höhe von 5 Prozent ihres zu zahlenden Eigen-
Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfeh- anteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
lung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pfle- Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit
gefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 be-
Hilfsmittel, das den Zielen des Absatzes 1 Satz 1 ziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe
dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusam- von 25 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an
men mit dem Antrag des Versicherten in Text- den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebe-
form zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund dürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als
der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhal-
die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der ten einen Leistungszuschlag in Höhe von 45 Pro-
Pflegekassen wahrnehmend, legt bis zum zent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pfle-
31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in wel- gebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der
chen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pfle- Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten
gehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen
oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet Leistungszuschlag in Höhe von 70 Prozent ihres
wird; dabei ist auch festzulegen, über welche zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten
Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfü- Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in
gen soll. In den Richtlinien wird auch das Nä- denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 be-
here zum Verfahren der Empfehlung durch die ziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teil-
versorgende Pflegefachkraft bei Antragstellung zeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden
festgelegt. Die Bundespflegekammer und die sind, berücksichtigt. Die Pflegeeinrichtung, die
Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflege-
sind an den Richtlinien zu beteiligen. Der Spit- kasse des Pflegebedürftigen neben dem Leis-
zenverband Bund der Krankenkassen, zugleich tungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung
nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenver- und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden
bandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, Eigenanteil. Die Pflegekasse übermittelt für jeden
wird beauftragt, die in den Richtlinien festgeleg- Pflegebedürftigen beim Einzug in die Pflegeeinrich-
ten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher tung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär
Hinsicht unter Beteiligung des Medizinischen versorgten Pflegebedürftigen die bisherige Dauer
Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und des Bezugs von Leistungen nach § 43.“
der Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-
9. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
ebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergeb-
nisse der Evaluation ist dem Bundesministerium „§ 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die
für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 vorzu- Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische
legen.“ Versorgungseinrichtungen entrichten, entspre-
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie chend.“
folgt geändert: 10. Dem § 44a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die
„Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische
das von einer Pflegefachkraft bei der An- Versorgungseinrichtungen entrichten, entspre-
tragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfoh- chend.“
len wurde, hat die Pflegekasse zügig, spä- 11. § 45a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
testens bis zum Ablauf von drei Wochen
nach Antragseingang, zu entscheiden.“ a) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe „Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des
„Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt. ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1
7. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert: bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die
Anspruchsberechtigten erhalten die Kosten-
a) In Satz 2 wird die Angabe „1 612“ durch die An- erstattung nach Satz 1 bei Beantragung der
gabe „1 774“ ersetzt. dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der
b) In Satz 3 wird die Angabe „3 224“ durch die An- zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen
gabe „3 386“ ersetzt. privaten Versicherungsunternehmen sowie im
8. Nach § 43b wird folgender Sechster Titel des Drit- Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der
ten Abschnitts des Vierten Kapitels eingefügt: Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage ent-
sprechender Belege über Eigenbelastungen,
„Sechster Titel die ihnen im Zusammenhang mit der Inan-
Pflegebedingter spruchnahme der Leistungen der Angebote zur
Eigenanteil bei vollstationärer Pflege Unterstützung im Alltag entstanden sind.“
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2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
b) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz Bund nach einer bundeseinheitlichen Methodik
eingefügt: und Vorgehensweise spätestens ab dem 1. Ja-
„Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung nuar 2022 zu erheben und in nicht personenbe-
nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat zogener Form an den Medizinischen Dienst
bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflege- Bund zu übermitteln. Der Medizinische Dienst
geld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wor- Bund wertet die übermittelten Daten unter fach-
den, als er nach Berücksichtigung des Betrags licher Beteiligung der Medizinischen Dienste
der zu erstattenden Aufwendungen beanspru- aus.“
chen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag c) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflege- „Richtlinien“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
geldbetrag verrechnet.“
14. In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „0,25“
c) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe „5, 7 durch die Angabe „0,35“ ersetzt.
und 8“ durch die Wörter „5 und 7 bis 9“ ersetzt.
15. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 226
d) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben. Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4“ durch die
12. § 45c wird wie folgt geändert: Wörter „§ 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3
und 4“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „10 Millio-
nen“ durch die Angabe „20 Millionen“ ersetzt. 16. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: „Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem
aa) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem
setzt:
Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten
„Je Kreis oder kreisfreier Stadt können zwei von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den
regionale Netzwerke, je Kreis oder kreis- Betrag, den Arbeitgeber bei Versicherungspflicht
freier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3
vier regionale Netzwerke gefördert werden. Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Pfle-
Abweichend von Satz 1 können pro Bezirk geversicherung zu tragen hätten.“
in den Stadtstaaten, die nur aus einer kreis-
17. Nach § 61 wird folgender Dritter Abschnitt des
freien Stadt bestehen, zwei regionale Netz-
Sechsten Kapitels eingefügt:
werke gefördert werden. Der Förderbetrag
pro Netzwerk darf dabei 25 000 Euro je „Dritter Abschnitt
Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Lan- Bundesmittel
desverbände der Pflegekassen erstellen
eine Übersicht über die in ihrem Zuständig-
§ 61a
keitsbereich geförderten regionalen Netz-
werke, aktualisieren diese mindestens ein- Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
mal jährlich und veröffentlichen sie auf einer Der Bund leistet zur pauschalen Beteiligung an
eigenen Internetseite.“ den Aufwendungen der sozialen Pflegeversiche-
bb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „4“ rung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Milliarde Euro in
durch die Angabe „5“ ersetzt. monatlich zum jeweils ersten Bankarbeitstag zu
überweisenden Teilbeträgen an den Ausgleichs-
cc) Folgender Satz wird angefügt:
fonds nach § 65.“
„Die Empfehlungen nach Absatz 7, soweit
sie die Förderung der regionalen Netzwerke 18. In der Überschrift des bisherigen „Dritten Ab-
betreffen, sind bis zum 31. Dezember 2021 schnitts“ des Sechsten Kapitels wird das Wort
zu aktualisieren.“ „Dritter“ durch das Wort „Vierter“ ersetzt.
13. § 53d Absatz 2 wird wie folgt geändert: 19. In der Überschrift des bisherigen „Vierten Ab-
schnitts“ des Sechsten Kapitels wird das Wort
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.
„mit“ die Wörter „für alle Medizinischen Dienste
einheitlichen“ eingefügt. 20. In § 71 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „1. Juni
2021“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt: 21. § 72 wird wie folgt geändert:
„Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 2 sind bis a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
spätestens 30. Juni 2022 zu erlassen. In den fasst:
Richtlinien ist eine bundeseinheitliche Methodik „2. die Gewähr für eine leistungsfähige und
und Vorgehensweise nach angemessenen und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bie-
anerkannten Methoden der Personalbedarfs- ten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder
ermittlung vorzugeben und eine Unterteilung Absatzes 3b erfüllen,“.
entsprechend der Aufgabenbereiche Begutach-
tungen, Qualitätsprüfungen und Qualitätssiche- b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
rung vorzunehmen. Die für den Erlass der Richt- „die Leistungen“ die Wörter „ressourcenscho-
linien nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Da- nend und effizient“ eingefügt.
ten sind in allen Medizinischen Diensten unter c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
Koordinierung des Medizinischen Dienstes bis 3f eingefügt:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2783
„(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Ver- Abschluss des Versorgungsvertrags sind unver-
sorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen züglich mitzuteilen. Im Jahr 2022 sind alle Pfle-
abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehme- geeinrichtungen verpflichtet, den Landesver-
rinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der bänden der Pflegekassen die Angaben gemäß
Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen Satz 1 oder Satz 2 spätestens bis zum Ablauf
erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarif- des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung
verträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsrege- nach Satz 3 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung
lungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pfle- dem nicht widerspricht, als Antrag auf entspre-
geeinrichtungen gebunden sind. chende Anpassung des Versorgungsvertrags
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an mit Wirkung zum 1. September 2022.
Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsrege- (3e) Pflegeeinrichtungen, die an Tarifverträge
lungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeit- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen
nehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreu- nach Absatz 3a gebunden sind, haben den Lan-
ung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden desverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum
sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem Ablauf des 30. September des Jahres mitzutei-
1. September 2022 nur abgeschlossen werden, len, an welchen Tarifvertrag oder an welche
wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebun-
nehmern, die Leistungen der Pflege oder Be- den sind. Dabei sind auch die maßgeblichen
treuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Informationen aus den Tarifverträgen oder
Entlohnung zahlen, die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für die
1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags Feststellung der Entlohnung der Arbeitnehme-
nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeit- rinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der
licher, fachlicher und persönlicher Geltungs- Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen
bereich eröffnet ist, erbringen, zu übermitteln.
2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags (3f) Das Bundesministerium für Gesundheit
nicht unterschreitet, dessen fachlicher Gel- evaluiert unter Beteiligung des Bundesministe-
tungsbereich mindestens eine andere Pflege- riums für Arbeit und Soziales bis zum 31. De-
einrichtung in der Region erfasst, in der die zember 2025 die Wirkungen der Regelungen
Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.“
zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich 22. In § 74 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 72
eröffnet ist, oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 3
3. die Höhe der Entlohnung einer der Nummer 1 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 3b“ ersetzt.
oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen 23. In § 75 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
Arbeitsrechtsregelung nicht unterschreitet. „Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind
Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtun- die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der
gen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen Sozialhilfe“ die Wörter „oder anderer nach Landes-
wurden, sind bis spätestens zum Ablauf des recht für die Sozialhilfe zuständigen Träger“ einge-
31. August 2022 mit Wirkung ab 1. Septem- fügt.
ber 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder 24. § 75 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatzes 3b anzupassen.
a) Nummer 10 wird aufgehoben.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
b) Nummer 11 wird Nummer 10.
sen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf
des 30. September 2021, das Nähere insbeson- 25. Nach § 82b wird folgender § 82c eingefügt:
dere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen „§ 82c
für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a
und 3b fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsge- Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen
meinschaft der überörtlichen Träger der Sozial- (1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifge-
hilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. bundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelun-
Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das gen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezah-
Bundesministerium für Gesundheit sie im Ein- lung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ar- der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben
beit und Soziales genehmigt. Beanstandungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
des Bundesministeriums für Gesundheit sind in- (2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Ab-
nerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. satz 1 fallen, kann ab dem 1. September 2022 eine
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landes- Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
verbänden der Pflegekassen zur Feststellung mer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von
des Vorliegens der Voraussetzungen der Ab- Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirt-
sätze 3a oder 3b mitzuteilen, an welchen Tarif- schaftlich abgelehnt werden, soweit die Höhe ihrer
vertrag oder an welche kirchlichen Arbeits- Entlohnung nach dem Tarifvertrag oder der kirch-
rechtsregelungen sie im Fall des Absatzes 3a lichen Arbeitsrechtsregelung, der oder die nach
gebunden sind oder welcher Tarifvertrag oder § 72 Absatz 3b für ihre Entlohnung maßgebend ist,
welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im das regional übliche Entgeltniveau nicht deutlich
Fall des Absatzes 3b für sie maßgebend sind. überschreitet. Eine deutliche Überschreitung des
Änderungen der Angaben gemäß Satz 1 nach regional üblichen Entgeltniveaus liegt dann vor,
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2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
wenn die Entlohnung nach Satz 1 die durchschnitt- fehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Ab-
liche Entlohnung für solche Arbeitnehmerinnen und satz 6 zur Kurzzeitpflege bis zum 20. April 2022
Arbeitnehmer in Tarifverträgen und kirchlichen Ar- abzugeben. Die Empfehlungen berücksichtigen
beitsrechtsregelungen, die in der Region, in der die insbesondere die verschiedenen Arten und Formen
Einrichtung betrieben wird, von Pflegeeinrichtun- sowie die inhaltlichen und strukturellen Besonder-
gen nach Absatz 1 angewendet werden, um mehr heiten der Kurzzeitpflege. Auf Grundlage dieser
als 10 Prozent übersteigt. Empfehlungen haben die Vertragspartner nach
(3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von § 75 Absatz 1 in den Ländern ihre Rahmenverträge
Gehältern nach Absatz 1 oder die Höhe der Entloh- für die Kurzzeitpflege zu überprüfen und bei Bedarf
nung nach Absatz 2 hinausgehende Bezahlung der an die Empfehlungen anzupassen. Bis zur Ent-
Beschäftigten bedarf es eines sachlichen Grundes. scheidung über eine Anpassung der Rahmenver-
träge nach Satz 3 sind die Empfehlungen nach
(4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Satz 1 für die Pflegekassen und die zugelassenen
legt bis zum Ablauf des 30. September 2021 in Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den
Absätzen 1 bis 3 und 5 fest. Er hat dabei die Bun- (2) Kommen die Empfehlungen nach Absatz 1
desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist
der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu betei- ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen die
ligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn in § 75 Absatz 6 genannten Parteien gemeinsam
das Bundesministerium für Gesundheit sie geneh- eine unabhängige Schiedsperson. Kommt eine Ei-
migt. § 72 Absatz 3c Satz 3 und 4 gilt entsprechend. nigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von
28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nicht-
(5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen sol- einigung auf die Empfehlungen nicht zustande, er-
len die Landesverbände der Pflegekassen unter folgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das
Beteiligung des Verbandes der privaten Kranken- Bundesministerium für Gesundheit im Einverneh-
versicherung e. V. im Land und der Träger der men mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialhilfe auf Landesebene unverzüglich nach Ge- Soziales. Die Schiedsperson setzt den betreffen-
nehmigung der Richtlinien nach Absatz 4, spätes- den Empfehlungsinhalt einschließlich der Kosten-
tens innerhalb eines Monats, für das jeweilige Land tragung des Verfahrens innerhalb von zwei Mona-
eine Übersicht veröffentlichen, welche Tarifver- ten nach Bestellung fest.“
träge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen eine
Entlohnung nach Maßgabe von Absatz 2 vorsehen.“ 30. § 89 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
26. § 84 wird wie folgt geändert: „Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die
Grundsätze für die Vergütung von längeren Wege-
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge- zeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in
fügt: den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1
„(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen
1. September 2022 verpflichtet, die bei der Ver- sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenemp-
einbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Be- fehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der
zahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von
der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt wer-
einzuhalten und auf Verlangen einer Vertrags- den.“
partei nachzuweisen. Personenbezogene Daten 31. In § 89 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und
sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Absatz 7“ durch ein Komma und die Wörter „Ab-
Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis satz 7 und 7a“ ersetzt.
zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung
des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die 32. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen „§ 110a
Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungs- Befristeter Zuschlag zu privaten
hilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur
der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegen- Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben
heit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c
(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
31. Dezember 2022 können private Versicherungs-
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 7a. unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversi-
c) Absatz 9 wird aufgehoben. cherung durchführen, für bestehende Vertragsver-
27. § 85 Absatz 9 bis 11 wird aufgehoben. hältnisse über die Prämie hinaus einen monatlichen
Zuschlag erheben.
28. In § 87a Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Leistungsbeträge“ die Wörter „einschließlich des (2) Bei der Ermittlung der Höhe des Zuschlags
Leistungszuschlags nach § 43c“ eingefügt. nach Absatz 1 dürfen ausschließlich Mehraus-
gaben des privaten Versicherungsunternehmens
29. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: berücksichtigt werden, die
„§ 88a 1. aus der Erfüllung der Verpflichtung nach § 150
Wirtschaftlich tragfähige Absatz 4 Satz 5 entstehen oder entstanden sind
Vergütung für Kurzzeitpflege und
(1) Zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfä- 2. nicht durch Minderausgaben im Bereich der pri-
higen Vergütung in der Kurzzeitpflege sind Emp- vaten Pflege-Pflichtversicherung in dem Zeit-
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raum, für den der Erstattungsbetrag nach § 150 ambulante Betreuungsdienste qualifiziert
Absatz 2 an die zugelassenen Pflegeeinrichtun- sein müssen.“
gen gezahlt wurde, kompensiert werden kön-
b) Absatz 1b Satz 2 wird aufgehoben.
nen.
35. § 113b wird wie folgt geändert:
Für die Ermittlung der Minderausgaben nach Satz 1
Nummer 2 ist ein Vergleich mit den Ausgaben im a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Bereich der privaten Pflege-Pflichtversicherung im fügt:
entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 zu- „(4a) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen
grunde zu legen. Alterungsrückstellungen sind für sicher, dass die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
den Zuschlag nicht zu bilden. bis 3 entwickelten Qualitätssysteme dem medi-
(3) Die Mehrausgaben im Sinne des Absatzes 2 zinisch-pflegefachlichen und technischen Fort-
sind auf die Tarifstufen gemäß der Zahl der schritt entsprechend weiterentwickelt werden.
Leistungsempfänger der jeweiligen Tarifstufe zu Sie haben darauf hinzuwirken, dass die Evalua-
verteilen und mit dem Zuschlag nach Absatz 1 tionsergebnisse nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5
gleichmäßig durch alle Versicherten der jeweiligen umgesetzt und die Berichte des Spitzenverban-
Tarifstufe der privaten Pflege-Pflichtversicherung des Bund der Pflegekassen nach § 114c Ab-
zu finanzieren. satz 3 bei der Weiterentwicklung der Qualitäts-
systeme nach Satz 1 berücksichtigt werden. Zur
(4) Die Erhebung des Zuschlags nach den Ab-
Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit bei der
sätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung eines un-
Weiterentwicklung der Qualitätssysteme beauf-
abhängigen Treuhänders. § 155 Absatz 1 des
tragen die Vertragsparteien fachlich unabhän-
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend
gige wissenschaftliche Einrichtungen oder
anzuwenden.
Sachverständige. Für die Erteilung und Bearbei-
(5) Dem Versicherungsnehmer ist die Höhe des tung der Aufträge gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5 ent-
Zuschlags nach Absatz 1 unter Hinweis auf die sprechend. Die Vertragsparteien nach § 113 le-
hierfür maßgeblichen Gründe und auf dessen Be- gen dem Bundesministerium für Gesundheit auf
fristung in Textform mitzuteilen. Der Zuschlag wird Verlangen einen konkreten Zeitplan für die Be-
zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die arbeitung ihrer Aufgaben und Vorhaben vor, aus
Mitteilung nach Satz 1 folgt. § 205 Absatz 4 des dem die einzelnen Umsetzungsschritte erkenn-
Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend. bar sind. Es besteht ein Genehmigungsvorbe-
(6) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht für halt, eine Informationspflicht und die Möglich-
Personen erhoben, die keit der Ersatzvornahme entsprechend Absatz 8
Satz 3 bis 5.“
1. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
2. Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung „nach Absatz 4“ die Wörter „und der Aufträge
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch ha- und Vorhaben nach Absatz 4a“ eingefügt.
ben oder
c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
3. allein durch die Zahlung des Zuschlags hilfebe-
dürftig im Sinne des Zweiten Buches würden.“ „(10) Gegen eine Entscheidung des Quali-
tätsausschusses nach Absatz 1 und gegen An-
33. Nach § 112a Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ordnungen und Maßnahmen des Bundesminis-
eingefügt: teriums für Gesundheit nach Absatz 9 Satz 2, 3,
„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungs- 5 und 6 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerich-
aufgaben können die nach den Richtlinien erfor- ten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt;
derlichen Qualifikationen auch berufsbegleitend die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.“
erwerben.“ 36. § 113c wird wie folgt gefasst:
34. § 113 wird wie folgt geändert:
„§ 113c
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Personalbemessung in
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ambulanten vollstationären Pflegeeinrichtungen
und stationären Pflege“ durch die Wörter
(1) Ab dem 1. Juli 2023 kann in den Pflegesatz-
„ambulanten, teilstationären, vollstationären
vereinbarungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2
und Kurzzeitpflege“ ersetzt und werden vor
Nummer 2 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
dem Punkt am Ende die Wörter „und flexible
höchstens die sich aus nachfolgenden Personal-
Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Kri-
anhaltswerten ergebende personelle Ausstattung
sensituationen umfasst“ eingefügt.
mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: werden:
„Darüber hinaus ist in den Vereinbarungen 1. für Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung nach
zu regeln, dass die Mitarbeiterinnen und Nummer 2
Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten,
a) 0,0872 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
die Betreuungsmaßnahmen erbringen, ent-
gen des Pflegegrades 1,
sprechend den Richtlinien nach § 112a zu
den Anforderungen an das Qualitätsma- b) 0,1202 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
nagement und die Qualitätssicherung für gen des Pflegegrades 2,
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2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
c) 0,1449 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti- ren, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und
gen des Pflegegrades 3, erprobt wurden, und
d) 0,1627 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti- 2. kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile
gen des Pflegegrades 4, der personellen Ausstattung, die über die min-
e) 0,1758 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti- destens zu vereinbarende personelle Ausstat-
gen des Pflegegrades 5, tung hinausgeht, auch Pflegehilfskraftpersonal
vorhalten, das folgende Ausbildungen berufsbe-
2. für Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich gere- gleitend absolviert:
gelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der
Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindes- a) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2
tens einem Jahr Ausbildungen nach § 12 Absatz 2 des Pflege-
berufegesetzes und
a) 0,0564 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 1, b) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3
eine Ausbildung nach § 5 des Pflegeberufe-
b) 0,0675 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti- gesetzes.
gen des Pflegegrades 2,
Finanziert werden kann auch die Differenz zwi-
c) 0,1074 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
schen dem Gehalt der Pflegehilfskraft und der
gen des Pflegegrades 3,
Ausbildungsvergütung, sofern die Pflegehilfskraft
d) 0,1413 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti- mindestens ein Jahr beruflich tätig war. Finanziert
gen des Pflegegrades 4, werden können zudem Ausbildungsaufwendungen,
soweit diese Aufwendungen nicht von anderer
e) 0,1102 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
Stelle finanziert werden.
gen des Pflegegrades 5,
3. für Fachkraftpersonal (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
und die Vereinigungen der Träger der Pflegeein-
a) 0,0770 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti- richtungen auf Bundesebene geben bis zum
gen des Pflegegrades 1, 30. Juni 2022 unter Beteiligung des Medizinischen
b) 0,1037 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti- Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Kran-
gen des Pflegegrades 2, kenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sach-
verständiger gemeinsam mit der Bundesvereini-
c) 0,1551 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti- gung der kommunalen Spitzenverbände und der
gen des Pflegegrades 3, Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-
d) 0,2463 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti- ger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe
gen des Pflegegrades 4, gemeinsame Empfehlungen zu den Inhalten der
Verträge nach Absatz 5 ab. Sie arbeiten dabei mit
e) 0,3842 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti- den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene
gen des Pflegegrades 5. sowie den auf Bundesebene maßgeblichen Orga-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ab dem nisationen für die Wahrnehmung der Interessen
1. Juli 2023 eine höhere personelle Ausstattung und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinder-
mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart ter Menschen eng zusammen. Kommen die Emp-
werden, wenn fehlungen nach Satz 1 nicht innerhalb der dort ge-
nannten Frist zustande, wird ein Schiedsgremium
1. in der bestehenden Pflegesatzvereinbarung ge- aus drei unparteiischen und unabhängigen
mäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 bereits Schiedspersonen gebildet. Der unparteiische Vor-
eine personelle Ausstattung vereinbart ist, die sitzende des Schiedsgremiums und die zwei wei-
über die personelle Ausstattung nach Absatz 1 teren unparteiischen Mitglieder führen ihr Amt als
hinausgeht und diese personelle Ausstattung Ehrenamt. Sie werden vom Spitzenverband Bund
von der Pflegeeinrichtung vorgehalten wird, der Pflegekassen und den Vereinigungen der Trä-
oder ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene be-
2. in dem am 30. Juni 2023 geltenden Rahmenver- nannt. Kommt eine Einigung über ihre Benennung
trag nach § 75 Absatz 1 eine höhere personelle nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für
Ausstattung für Fachkraftpersonal geregelt ist, Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die
als nach Absatz 1 Nummer 3 vereinbart werden Benennung durch das Bundesministerium für
kann, oder Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales. Das Schieds-
3. die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die gremium setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder
Überschreitung der personellen Ausstattung spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
nach Absatz 1 darlegen kann. seiner Bestellung die Empfehlungen fest. Die Kos-
(3) Sofern ab dem 1. Juli 2023 eine personelle ten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenver-
Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal band Bund der Pflegekassen und die Vereinigun-
vereinbart wird, die über die mindestens zu verein- gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun-
barende personelle Ausstattung im Sinne von Ab- desebene zu gleichen Teilen.
satz 5 Nummer 1 hinausgeht,
(5) Abweichend von § 75 Absatz 3 Satz 1 sind in
1. soll die Pflegeeinrichtung Maßnahmen der Per- den Rahmenverträgen nach § 75 Absatz 1 ab dem
sonal- und Organisationsentwicklung durchfüh- 1. Juli 2023 für die vollstationäre Pflege unter
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2787
Berücksichtigung der Personalanhaltswerte nach vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 8 Ab-
Absatz 1 insbesondere zu regeln: satz 3b,
1. die mindestens zu vereinbarende personelle 2. die in den Ländern durchschnittlich nach den
Ausstattung, die sich aus den Personalanhalts- Absätzen 1 und 2 vereinbarte personelle Aus-
zahlen für das Pflege- und Betreuungspersonal stattung mit Pflege- und Betreuungspersonal,
einschließlich des Anteils der ausgebildeten die über die mindestens zu vereinbarende per-
Fachkräfte aus den Vorgaben der zum 30. Juni sonelle Ausstattung hinausgeht, und
2023 geltenden Rahmenverträge nach § 75 3. die Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation im
Absatz 1 in Verbindung mit landesrechtlichen Pflegebereich.
Vorgaben ergibt; dabei sind auch die Pflege-
situation in der Nacht sowie Besonderheiten in Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt
Bezug auf Einrichtungsgrößen und Einrich- dem Bundesministerium für Gesundheit spätes-
tungskonzeptionen einzubeziehen, tens bis zum 1. April 2025 die erforderlichen Daten
und Ergebnisse für die Prüfung nach Satz 1 und 2
2. besondere Personalbedarfe beispielsweise für zur Verfügung. Die Bundesregierung legt dem
die Pflegedienstleitung, für die Qualitätsbeauf- Deutschen Bundestag und dem Bundesrat inner-
tragte oder für die Praxisanleitung, halb von sechs Monaten nach der Vorlage der
3. die erforderlichen Qualifikationen für das Pflege- Daten und Ergebnisse durch den Spitzenverband
und Betreuungspersonal, das von der Pflege- Bund der Pflegekassen einen Bericht über das Er-
einrichtung für die personelle Ausstattung nach gebnis der Prüfung und die tragenden Gründe so-
Absatz 1 oder Absatz 2 vorzuhalten ist; bei der wie einen Vorschlag für die weitere Umsetzung des
personellen Ausstattung mit Fachkräften sollen wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheit-
neben Pflegefachkräften auch andere Fach- lichen Bemessung des Personalbedarfs nach qua-
kräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich litativen und quantitativen Maßstäben für vollstatio-
vorgehalten werden können. näre Pflegeeinrichtungen vor.“
Geregelt werden kann auch, dass die Personalan- 37. In § 115 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „§ 84
haltswerte nach Absatz 1 Nummer 1 weiter nach Absatz 2 Satz 5 beziehungsweise nach § 89 Ab-
Qualifikationen unterteilt werden. § 75 Absatz 1 satz 1 Satz 4 zugrunde gelegten Gehälter“ durch
Satz 4 gilt entsprechend. Ab dem 1. Juli 2023 gel- die Wörter „§ 82c Absatz 1 zugrunde gelegten Ge-
ten die Empfehlungen nach Absatz 4 als unmittel- hälter und Entlohnung“ ersetzt.
bar verbindlich, soweit die Rahmenverträge nach 38. § 128 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
§ 75 Absatz 1 keine Vorgaben nach Satz 1 Num-
a) Satz 3 wird aufgehoben.
mer 1 bis 3 regeln.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
(6) Ab dem 1. Juli 2023 können Anträge auf Ver-
gütungszuschläge zur Finanzierung von zusätz- 39. § 141 Absatz 3 bis 3c wird aufgehoben.
lichen Fachkräften nach § 8 Absatz 6 und von 40. In § 143 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 12b
zusätzlichen Pflegehilfskräften nach § 84 Absatz 9 Absatz 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 155 Absatz 1
in Verbindung mit § 85 Absatz 9 bis 11 jeweils nicht und 2“ ersetzt.
mehr gestellt werden. Vergütungszuschläge nach
Satz 1, die bis zum Beginn des ersten nach dem Artikel 2a
1. Juli 2023 stattfindenden Pflegesatzverfahrens
vereinbart oder beschieden worden sind, werden Weitere Änderung des
in diesem Pflegesatzverfahren in die Pflegesätze Elften Buches Sozialgesetzbuch
nach § 84 Absatz 1 und die Leistungs- und Quali- Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
tätsmerkmale nach § 84 Absatz 5 übertragen. Die versicherung –, das zuletzt durch Artikel 2 geändert
Übertragung hat spätestens bis zum 31. Dezember worden ist, wird wie folgt geändert:
2025 zu erfolgen.
1. § 84 wird wie folgt geändert:
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit prüft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für a) Absatz 2 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem b) Absatz 7a wird aufgehoben.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales unmit-
2. § 89 wird wie folgt geändert:
telbar nach Vorlage der erforderlichen Daten und
Ergebnisse durch den Spitzenverband Bund der a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
Pflegekassen nach Satz 3, ob eine Anpassung der b) Absatz 3 Satz 4 wird das Komma und werden die
Personalanhaltswerte nach Absatz 1 und der Wörter „Absatz 7 und 7a“ durch die Wörter „und
Personalanhaltszahlen nach Absatz 5 Nummer 1 Absatz 7“ ersetzt.
möglich und notwendig ist. Die Prüfung erfolgt ins-
besondere im Hinblick auf
Artikel 3
1. die Erkenntnisse aus der wissenschaftlich ge-
Änderung des Zweiten Gesetzes
stützten Begleitung der Einführung und Weiter-
entwicklung des wissenschaftlich fundierten über die Krankenversicherung der Landwirte
Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
qualitativen und quantitativen Maßstäben für S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
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2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert wor- c) In Absatz 3 Satz 6 wird nach dem Wort „ver-
den ist, wird wie folgt geändert: pflichtet“ das Semikolon und werden die Wörter
1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 403a“ „Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung
durch die Angabe „§ 403“ ersetzt. zur Teilnahme an der Kalkulation haben keine
aufschiebende Wirkung“ gestrichen.
2. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeits-
einkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „insbesondere“
§ 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a des Fünften das Wort „erstmals“ eingefügt.
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der bb) In Satz 10 wird die Angabe „31. August 2021“
Maßgabe, dass an die Stelle der Regelungen des durch die Angabe „31. August 2022“ ersetzt.
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die 3. § 17d Absatz 9 wird wie folgt geändert:
Regelungen der Satzung treten.“
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1 Buch-
3. Dem § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: stabe a“ die Angabe „und e“ eingefügt.
„Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeits- b) Satz 2 wird aufgehoben.
einkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt
§ 39 Absatz 2 Satz 5 entsprechend.“ 4. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 4 5. § 21 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
Versicherungsvertragsgesetzes aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „die
§ 192 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes
Ermittlung hat nur für den Leistungsbereich
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt
des Krankenhausentgeltgesetzes zu erfol-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
gen“ eingefügt.
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in der Anlage
1. In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 152“ die Wör-
zur COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpas-
ter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im
sungs-Verordnung“ durch die Wörter „nach
Notlagentarif nach § 153“ eingefügt.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-
2. Die folgenden Sätze werden angefügt: Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung
„Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versiche- vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder in der
rungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Anlage zu dieser Verordnung“ ersetzt.
Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an cc) In Satz 6 werden nach der Angabe „2021“ die
den Leistungserbringer oder den Versicherungs- Wörter „für den jeweiligen Zeitraum des Er-
nehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht halts von Ausgleichszahlungen“ eingefügt.
gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versi-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Nummer 2“
cherer kann im Basistarif nach § 152 des Versiche-
durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 2“ er-
rungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach
setzt.
§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht
mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung 6. § 24 wird wie folgt geändert:
oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zuste- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
henden Prämienforderung gegen eine Forderung
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherun-
gen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.“ 7. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31
bis 35 ersetzt:
Artikel 5 „§ 31
Änderung des Beleihung des Instituts
Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas- (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I haus nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, die
S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom ihm
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, 1. nach diesem Gesetz, dem Krankenhausentgelt-
wird wie folgt geändert: gesetz, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
1. In § 8 Absatz 1b werden die Wörter „oder für die in und den auf Grundlage dieser Gesetze jeweils
höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren Quali- erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind
tätsabschläge nach § 5 Absatz 3a des Kranken- oder
hausentgeltgesetzes erhoben wurden“ gestrichen. 2. die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9
2. § 17b wird wie folgt geändert: Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes über-
tragen, soweit dieses Gesetz, das Krankenhaus-
a) In Absatz 1 Satz 10 zweiter Halbsatz werden entgeltgesetz, das Fünfte Buch Sozialgesetz-
nach dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder buch und die auf Grundlage dieser Gesetze je-
elektronischer“ eingefügt. weils erlassenen Rechtsverordnungen die Aufga-
b) Absatz 1a Nummer 3 wird aufgehoben. benübertragung vorsehen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2789
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ministerium für Gesundheit den Beliehenen ver-
schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungs- pflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die
akten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwal-
und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte tungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden,
sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein. wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden
oder sie unanfechtbar geworden ist. Das Bundes-
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
ministerium für Gesundheit kann die Zwangsmittel
Entscheidungen des Beliehenen haben keine auf-
für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13
schiebende Wirkung.
Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetzes ist nicht anwendbar.
§ 32
Eignung zur Aufgabenwahrnehmung § 34
(1) Der Gegenstand der Gesellschaft des Belie- Rückgriff
henen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf Wird der Bund wegen eines Schadens in An-
die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und spruch genommen, den der Beliehene bei der Erfül-
der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben lung der ihm übertragenen Aufgaben oder von damit
gerichtet sein. im Zusammenhang stehenden Aufgaben einem
(2) Der Gegenstand der Gesellschaft darf auf an- Dritten durch eine vorsätzliche oder fahrlässige
dere Aufgaben ausgedehnt werden. Die Erweiterung Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der
des Gegenstandes der Gesellschaft bedarf der Zu- Bund gegenüber dem Beliehenen Rückgriff nehmen.
stimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte Erweite- § 35
rung des Gegenstandes der Gesellschaft nicht die
Finanzierung
Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 beeinträchtigt.
Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch
(3) Die Bestellung und Abberufung des Ge- den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5
schäftsführers oder der Geschäftsführer des Belie- Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.“
henen erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesminis-
terium für Gesundheit. Es kann der Bestellung oder
der Abberufung widersprechen, wenn durch die Be-
Artikel 6
stellung oder die Abberufung die Eignung des Belie- Änderung des
henen zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben Krankenhausentgeltgesetzes
in Frage gestellt wird.
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(4) Der Beliehene ist verpflichtet, alle personel- (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2
len, technischen und organisatorischen Vorausset- des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-
zungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
(5) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für
a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze an-
Gesundheit
gefügt:
1. beabsichtigte Änderungen des Gesellschaftsver-
„Abweichend von Satz 1 ist der Fixkosten-
trages, die sich auf die Wahrnehmung seiner Auf-
degressionsabschlag, der für die Jahre ab dem
gaben auswirken können, mitzuteilen sowie
Jahr 2022 vereinbart wird, jeweils auf die mit
2. den festgestellten Jahresabschluss unverzüglich Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzu-
nach seiner Feststellung zusammen mit dem La- wenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für
gebericht und dem Prüfungsbericht nach § 321 das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget be-
des Handelsgesetzbuchs zu übermitteln. rücksichtigt werden. Satz 9 findet keine Anwen-
dung, sobald für das jeweilige Vorjahr mehr
(6) Die Gesellschafter können das Institut für das
Leistungen, die mit Fallpauschalen bewertet
Entgeltsystem im Krankenhaus nur mit Zustimmung
werden, im Erlösbudget vereinbart wurden als
des Bundesministeriums für Gesundheit auflösen.
für das Jahr 2019.“
§ 33 b) In Absatz 8a Satz 4 werden nach dem Wort
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“
Aufsicht über den Beliehenen eingefügt.
(1) Der Beliehene unterliegt bei der Wahrneh- c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
mung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechts-
aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „schrift-
liche“ die Wörter „oder elektronische“ einge-
(2) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für fügt.
Gesundheit auf Verlangen alle Unterlagen vorzule-
gen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung bb) In Satz 8 werden nach der Angabe „11“ die
des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prü- Wörter „in der am 31. Dezember 2020 gel-
fung von diesem gefordert werden. tenden Fassung“ eingefügt.
(3) Wird durch das Handeln oder Unterlassen des 2. § 5 wird wie folgt geändert:
Beliehenen das Recht verletzt, kann das Bundes- a) Absatz 3a wird aufgehoben.
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2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt: barungsjahr zu erwartenden Veränderungen
„Bei der Ermittlung des durch den Zuschlag zu gegenüber dem Jahr 2018 zu berücksichti-
finanzierenden Betrages sind die für den Verein- gen“ eingefügt.
barungszeitraum vom Institut für das Entgelt- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
system im Krankenhaus nach § 9 Absatz 1a
Nummer 3 kalkulierten Kosten einer klinischen „(3) Der Krankenhausträger hat vor der Ver-
Sektion in voller Höhe zugrunde zu legen.“ einbarung des jeweiligen Pflegebudgets den
anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1
c) In Absatz 3e Satz 1 wird vor dem Punkt am die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „Zu- Pflegevollkräften, gegliedert nach Berufsbe-
und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num- zeichnungen, sowie die Pflegepersonalkosten
mer 4 sind bei der Berechnung des Abschlags nachzuweisen. Dazu hat der Krankenhausträger
nicht zu berücksichtigen“ eingefügt. jeweils die entsprechenden Ist-Daten des abge-
d) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die laufenen Jahres, die Ist-Daten des laufenden
Wörter „für die Jahre 2020 und 2021“ durch die Jahres sowie die Forderungsdaten für den Ver-
Wörter „für die Jahre 2020, 2021 und 2022“ einbarungszeitraum vorzulegen; zusätzlich sind
ersetzt. Daten und Nachweise für das Jahr 2018 vorzu-
legen, sofern diese nach der Vereinbarung nach
2a. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
a) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Se- rungsgesetzes für die Zuordnung von Kosten
mikolon und werden die Wörter „für eine neue von Pflegepersonal zugrunde zu legen sind.
Methode, die die Gabe von Arzneimitteln für Das vereinbarte Pflegebudget einschließlich der
neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung der
des Arzneimittelgesetzes enthält, kann ein Kran- Pflegevollkräfte, gegliedert nach Berufsbezeich-
kenhaus zusätzlich bis spätestens zum 30. April nungen, ist von den Vertragsparteien nach § 11
eine Information einholen“ eingefügt. Absatz 1 zu dokumentieren; aus der Dokumen-
b) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die tation müssen die Höhe des Pflegebudgets so-
Wörter „sowie im Hinblick auf die Vereinbarung wie die wesentlichen Rechengrößen zur Herlei-
für Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne tung der vereinbarten, im Pflegebudget zu be-
von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, für rücksichtigenden Kosten und der Höhe des
die zum 30. April eine Information eingeholt Pflegebudgets hervorgehen. Nach Ablauf des
wurde, wenn diese Vereinbarung vor dem 1. Juli Vereinbarungsjahres hat der Krankenhausträger
geschlossen wird“ eingefügt. den anderen Vertragsparteien nach § 11 Ab-
satz 1 und dem Institut für das Entgeltsystem
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
im Krankenhaus für die Weiterentwicklung des
„Sofern nach der Information nach Satz 3 eine Entgeltsystems nach § 17b des Krankenhausfi-
Vereinbarung nach Satz 1 nur deshalb nicht zu- nanzierungsgesetzes jährlich jeweils bis zum
lässig ist, weil die neue Untersuchungs- oder 30. September eine Bestätigung des Jahresab-
Behandlungsmethode die Gabe eines noch schlussprüfers für das Vereinbarungsjahr vorzu-
nicht zugelassenen Arzneimittels enthält, soll legen über
eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen wer-
den, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung des 1. die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung
Arzneimittels gilt; das Institut für das Entgeltsys- der Pflegevollkräfte insgesamt, gegliedert
tem im Krankenhaus hat dafür seine Information nach Berufsbezeichnungen,
nach Satz 3 anzupassen.“ 2. die Pflegepersonalkosten insgesamt,
2b. § 6a wird wie folgt geändert: 3. die Überprüfung der nach den Vorgaben der
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pflegeperso-
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 im Pfle-
nalkosten“ ein Semikolon und werden die
gebudget
Wörter „abweichend hiervon können die
Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 a) zu berücksichtigenden jahresdurchschnitt-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in lichen Stellenbesetzung der Pflegevoll-
der Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 kräfte, gegliedert nach Berufsbezeichnun-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes be- gen, und
stimmen, dass die Anzahl der Vollkräfte b) zu berücksichtigenden Pflegepersonalkos-
ohne pflegerische Qualifikation des Jahres ten,
2018 zugrunde zu legen ist“ eingefügt.
4. eine geprüfte Aufstellung der Summe der auf
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kostenent-
das Vereinbarungsjahr entfallenden Erlöse
wicklung“ ein Semikolon und werden die
des Krankenhauses aus den tagesbezogenen
Wörter „soweit dies in der Vereinbarung
Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1
nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Kranken-
Nummer 6a und
hausfinanzierungsgesetzes bestimmt ist,
sind bei der Zahl und der beruflichen Quali- 5. die Überprüfung der zweckentsprechenden
fikation der Vollkräfte ohne pflegerische Verwendung der Mittel im Sinne des Absat-
Qualifikation stattdessen die für das Verein- zes 1 Satz 3.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2791
Für die Vorlage der Daten nach Satz 2, die Do- geltsystem im Krankenhaus ist mit der
kumentation nach Satz 3 und die nach Satz 4 jährlichen Kalkulation der Kosten einer
vorzulegende Bestätigung sind die Vorgaben klinischen Sektion zu beauftragen, wobei
der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 die für die Kalkulation entstehenden Kos-
zu beachten. Die Krankenkassen, die Vertrags- ten aus dem Zuschlag nach § 17b Ab-
parteien nach § 11 sind, übermitteln dem Institut satz 5 Satz 1 Nummer 1 des Kranken-
für das Entgeltsystem im Krankenhaus unver- hausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren
züglich nach der Vereinbarung des Pflegebud- sind;“.
gets die Daten nach Satz 2 und die Dokumenta- b) Nummer 4 wird aufgehoben.
tion nach Satz 3 elektronisch; das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffent- 5. § 10 wird wie folgt geändert:
licht die in den Sätzen 3 und 4 Nummer 1 bis 3 a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
und 5 genannten Angaben krankenhausbezogen aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
barrierefrei auf seiner Internetseite. Die näheren Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1b
Einzelheiten zur Übermittlung der Angaben nach Satz 2“ ersetzt.
Satz 6 und zu Maßnahmen im Falle der nicht
oder nicht unverzüglich erfolgenden Übermitt- bb) In Nummer 6 wird die Angabe „3a,“ gestri-
lung sowie einer nicht fristgerechten Vorlage chen.
der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
nach Satz 4 legt das Institut für das Entgeltsys- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
tem im Krankenhaus im Benehmen mit dem die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und
werden vor dem Punkt am Ende die Wörter
„(7) Sofern die Vertragsparteien nach § 11 bis
„und auf maschinenlesbaren Datenträgern
zum 20. Juli 2021 noch kein Pflegebudget nach
zu dokumentieren“ eingefügt.
Absatz 1 Satz 1 für das Jahr 2020 vereinbart
haben, legen sie hierfür die nach § 17b Absatz 4 6. § 11 wird wie folgt geändert:
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
vereinbarte Definition der auszugliedernden „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
Pflegepersonalkosten und der Zuordnung von gefügt und werden vor dem Punkt am Ende die
Kosten von Pflegepersonal für das Vereinba- Wörter „und unter Verwendung der in Absatz 4
rungsjahr 2021 zugrunde.“ Satz 1 genannten Unterlagen auf maschinenles-
baren Datenträgern zu dokumentieren“ einge-
3. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
fügt.
„Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 gefügt.
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach 7. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialge- „Die Sätze 1 und 2 sind auch auf erstmalig verein-
setzbuch geltend gemacht werden kann oder keine barte Entgelte nach § 6 Absatz 2 anzuwenden.“
berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b 8. § 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nachgewiesen wird.“ a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 9 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
a) In Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort dem Wort „Daten“ die Wörter „nach
„Mitteln“ die Wörter „sowie bis zum 17. August Absatz 1“ eingefügt.
2021 zu der einheitlichen Form der Dokumenta-
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ent-
tion der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets
wicklung und“ gestrichen.
sowie der wesentlichen Rechengrößen zur Her-
leitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu be- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
rücksichtigenden Kosten und der Höhe des „Die Datenstelle veröffentlicht zusammen-
Pflegebudgets beinhaltet“ eingefügt. gefasste Daten nach Absatz 1 jeweils bis
zum 1. Juli, gegliedert nach bundes- und
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
landesweiten Ergebnissen; eine Nutzung
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: der veröffentlichten Daten durch Dritte ist
ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwe-
„3. bis zum 31. Oktober 2021 Anforderungen cken zulässig.“
an die Durchführung klinischer Sektionen
zur Qualitätssicherung; insbesondere b) In Absatz 3a Satz 1 wird nach dem Wort „aus-
legen sie für die Qualitätssicherung erfor- gewählte“ ein Komma und werden die Wörter
derliche Mindestanforderungen fest und „gemäß Absatz 1 übermittelte“ eingefügt.
machen Vorgaben für die Berechnung c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
des Zuschlags; das Institut für das Ent- gefügt:
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2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
„(3b) Für die Überprüfung nach § 24 des gen Übermittlung der Daten nach Absatz 3b
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für hat der zu vereinbarende Abschlag mindestens
ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterent- 20 000 Euro für jeden Standort des Krankenhau-
wicklung der Entgeltsysteme übermittelt das ses zu betragen, soweit hierdurch für das Kran-
Krankenhaus die Daten gemäß Absatz 2 Num- kenhaus keine unbillige Härte entsteht; die Da-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 an die vom tenstelle regelt das Nähere zu den Vorausset-
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zungen unbilliger Härtefälle“ eingefügt.
geführte Datenstelle auf Bundesebene auf ma-
schinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Artikel 7
Übermittlung nach Absatz 1
Änderung des
1. bis zum 15. Juni jeden Jahres für Patientin- Ergotherapeutengesetzes
nen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-
nuar und dem 31. Mai des laufenden Kalen- In § 10 Satz 1 und 2 des Ergotherapeutengesetzes
derjahres nach voll- oder teilstationärer vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I
worden sind, S. 274) geändert worden ist, wird die Angabe „2021“
jeweils durch die Angabe „2024“ ersetzt.
2. bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Patien-
tinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja- Artikel 8
nuar und dem 30. September des laufenden
Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer Änderung des Gesetzes
Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen über den Beruf des Logopäden
worden sind, und In § 11 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Beruf
3. bis zum 15. Januar jeden Jahres für Patien- des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das
tinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja- zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar
nuar und dem 31. Dezember des voran- 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird die
gegangenen Kalenderjahres nach voll- oder Angabe „2021“ jeweils durch die Angabe „2024“ er-
teilstationärer Behandlung aus dem Kranken- setzt.
haus entlassen worden sind.
Artikel 9
Die Datenstelle legt das Nähere zur Datenüber-
mittlung fest; die Festlegung der Datenstelle ist Änderung des
barrierefrei auf der Internetseite des Instituts für Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
das Entgeltsystem im Krankenhaus zu veröffent- In § 19 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiothe-
lichen. Die Datenstelle prüft die übermittelten rapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
Daten auf Plausibilität. Nach Abschluss der das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Fe-
Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines bruar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird
Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Die die Angabe „2021“ jeweils durch die Angabe „2024“
Datenstelle übermittelt die geprüften Daten an ersetzt.
das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf Artikel 9a
der jeweiligen Frist nach Satz 1. Die Datenstelle
veröffentlicht die Daten nach Satz 1 innerhalb Änderung des
von vier Wochen nach Ablauf der jeweiligen Frist Pflegeberufegesetzes
nach Satz 1 in anonymisierter und zusammen- Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
gefasster Form barrierefrei auf der Internetseite S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes
des Instituts für das Entgeltsystem im Kranken- vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert wor-
haus; eine Nutzung der veröffentlichten Daten den ist, wird wie folgt geändert:
durch Dritte ist ausschließlich zu nicht-kommer-
ziellen Zwecken zulässig. Die Datenstelle stellt 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
dem Bundesministerium für Gesundheit auf An- folgt gefasst:
forderung unverzüglich Auswertungen für seine „§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben
Belange und für die Überprüfung nach § 24 des nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfü- Buches Sozialgesetzbuch“.
gung. Die Kosten für die Erstellung der Auswer- 2. § 14 wird wie folgt geändert:
tungen nach Satz 7 sind aus dem Zuschlag nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. An- „§ 14
dere als die in diesem Absatz genannten Verar- Ausbildung im Rahmen von
beitungen der nach Satz 1 übermittelten Daten Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder
sind unzulässig.“ § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
„nach Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 3b“ Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 63 Absatz 3c
eingefügt und wird vor dem Punkt am Ende ein des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Semikolon und werden die Wörter „im Fall einer Wörter „§ 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften
nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeiti- Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2793
Artikel 10 kenversichertennummer“ einge-
fügt.
Änderung des
Gesetzes zur Stärkung der bbbb) In Buchstabe c wird nach dem
Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende Wort „Geburtsdatum“ das Wort
„Geburtsort,“ eingefügt.
Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereit-
schaft bei der Organspende vom 16. März 2020 bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 497) wird wie folgt geändert: aaaa) In dem Satzteil vor der Aufzäh-
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: lung werden nach dem Wort
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: „Arzt“ die Wörter „oder Trans-
plantationsbeauftragten“ einge-
aa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird fügt.
Absatz 1 wie folgt geändert:
bbbb) In Buchstabe a wird nach dem
aaa) In Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“
Wort „Geburtsdatum“ ein Komma
durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.
und das Wort „E-Mail-Adresse“
bbb) In Satz 7 wird die Angabe „4“ jeweils eingefügt.
durch die Angabe „6“ ersetzt.
ccc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
ccc) In Satz 8 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „6“ ersetzt. „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte darf das Pseudonym
ddd) In Satz 10 wird die Angabe „7“ durch
der Krankenversichertennummer aus-
die Angabe „9“ ersetzt.
schließlich zum Zweck der Vermeidung
eee) In Satz 11 wird die Angabe „1 bis 3“ möglicher Fehlzuordnungen bei Doppe-
durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt. lungen persönlicher Daten bei unter-
bb) In Buchstabe c wird Absatz 1a wie folgt ge- schiedlichen Personen im Abfragefall
ändert: verarbeiten. Das Verfahren zur Pseudo-
nymisierung legt das Bundesinstitut für
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Or-
Arzneimittel und Medizinprodukte im
gan- und Gewebespende“ durch die
Benehmen mit dem Bundesamt für die
Wörter „einer Organ- und Gewebeent-
Sicherheit in der Informationstechnik und
nahme“ ersetzt.
dem Bundesbeauftragten für den Daten-
bbb) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „so- schutz und die Informationsfreiheit fest.“
wie“ durch ein Komma ersetzt.
cc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
cc) In Buchstabe g wird die Angabe „3 und 4“
durch die Angabe „3, 4 und 4a“ ersetzt. aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizin-
b) In Nummer 3 wird § 2a wie folgt geändert:
produkte darf eine Auskunft aus dem
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Register“ durch die Wörter „Eine Aus-
aaa) In Satz 3 werden die Wörter „Organ- kunft aus dem Register darf“ ersetzt
und Gewebespende“ durch die Wörter und wird das Wort „erteilen“ durch die
„Organ- und Gewebeentnahme“ ersetzt. Wörter „erteilt werden“ ersetzt.
bbb) Die folgenden Sätze werden angefügt: bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und „Ein als auskunftsberechtigt benannter
Medizinprodukte darf die im Register Arzt oder Transplantationsbeauftragter
gespeicherten personenbezogenen Da- darf eine Auskunft zu einem möglichen
ten zudem zum Zweck der Erstellung Organ- oder Gewebespender erfragen,
eines Jahresberichts verwenden. In
dem Jahresbericht sind die im Register 1. wenn der Tod des möglichen Organ-
dokumentierten Erklärungen zur Organ- oder Gewebespenders gemäß § 3
und Gewebespende, ihre Änderungen Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festge-
und Widerrufe in anonymisierter Form stellt worden ist oder
nach Anzahl, Geschlecht, Geburtsjahr 2. in Behandlungssituationen, in denen
und Bundesland, in dem die erklärende der nicht behebbare Ausfall der Ge-
Person ihren Wohnsitz hat, auszuwer- samtfunktion des Großhirns, des
ten. Der Jahresbericht ist jährlich bis Kleinhirns und des Hirnstamms des
zum 30. Juni zu veröffentlichen.“ möglichen Organ- oder Gewebe-
bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert: spenders unmittelbar bevorsteht
oder als bereits eingetreten vermutet
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: wird.“
aaaa) In Buchstabe a wird nach dem
ccc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
Wort „Familiennamen“ das Wort
„Doktortitel,“ eingefügt und wird aaaa) Im Satzteil vor der Aufzählung
nach dem Wort „Anschrift“ ein wird das Wort „weitergegeben“
Komma und werden die Wörter durch das Wort „übermittelt“ er-
„die zu pseudonymisierende Kran- setzt.
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2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
bbbb) Der Nummer 1 werden die Wörter „12. die beitragspflichtigen Einnahmen
„in den Fällen des Satzes 2 Num- aus nichtselbständiger Tätigkeit
mer 1 an“ vorangestellt. gemäß der Jahresarbeitsentgelt-
cccc) Nach Nummer 1 wird folgende meldung nach § 28a Absatz 3
Nummer 2 eingefügt: Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
des Vierten Buches Sozialgesetz-
„2. in den Fällen des Satzes 2 buch sowie der Zeitraum, in dem
Nummer 2 an den Arzt, der diese Einnahmen erzielt wurden,
den möglichen Organ- oder
Gewebespender behandelt, 13. die beitragspflichtigen Einnahmen
und“. aus selbständiger Tätigkeit sowie
der Zeitraum, in dem diese Ein-
dddd) Die bisherige Nummer 2 wird
nahmen erzielt wurden,
Nummer 3.
14. die beitragspflichtigen Einnahmen
dd) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort
aus selbständiger Tätigkeit von
„Arzt“ die Wörter „oder Transplantationsbe-
Künstlern und Publizisten nach
auftragte“ eingefügt.
§ 95c Absatz 2 Nummer 2 des
c) Nummer 4 wird aufgehoben. Vierten Buches Sozialgesetzbuch
2. Artikel 2 Nummer 1 wird aufgehoben. sowie der Zeitraum, in dem diese
Einnahmen erzielt wurden,
Artikel 11 15. die beitragspflichtigen Einnahmen
Änderung der aus dem Bezug von Arbeitslosen-
geld nach § 136 des Dritten Bu-
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
ches Sozialgesetzbuch sowie die
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- jeweiligen Bezugstage und
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der
16. die Leistungsausgaben für Kran-
Verordnung vom 19. März 2021 (BGBl. I S. 360) geän-
kengeld nach § 44 sowie das Da-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
tum des Beginns und des Endes
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Krankengeldbezugs.“
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetz- bb) Folgender Satz wird angefügt:
buch“ die Wörter „und § 269 Absatz 3 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge- „Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 8 ist
fügt. das dem Versicherten in dem Berichtsjahr
zuletzt zugeordnete Länderkennzeichen zu
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: melden.“
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 44 b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
und 45“ durch die Angabe „§ 44“ ersetzt. Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und § 269
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, 5 Satz 1 des
ein Komma ersetzt. Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 3. § 8 wird wie folgt geändert:
„5. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
halt der Versicherten außerhalb des Ge-
aa) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 2 Ab-
biets der Bundesrepublik Deutschland
satz 1 Satz 1“ gestrichen.
während des überwiegenden Teils des
dem Ausgleichsjahr vorangegangenen bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1“
Jahres.“ durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
c) Satz 3 wird aufgehoben.
setzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 11 werden die Wörter „Absatzes 5
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
nach den Wörtern „§ 267 Absatz 1 aa) Satz 1 wird aufgehoben.
Satz 1 und Absatz 2 des Fünften
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter
„und § 269 Absatz 5 Satz 1 des Fünften „Sofern Versicherte sowohl der Risiko-
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. gruppe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
bbb) In Nummer 8 werden vor dem Komma als auch der Risikogruppe nach Satz 1 zu-
am Ende die Wörter „einschließlich des zuordnen sind, ist die Risikogruppe nach § 2
Länderkennzeichens“ eingefügt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 maßgeblich.“
ccc) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
durch ein Komma ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
ddd) Die folgenden Nummern 12 bis 16 wer- „(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
den angefügt: kann ab dem Ausgleichsjahr 2023 im Versicher-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2795
tenklassifikationsmodell bei den Risikogruppen Buches Sozialgesetzbuch sind im Jahres-
nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 länderüber- ausgleich vollständig auszugleichen.“
greifende Risikogruppen bilden. Als abgerech-
dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Risiko-
nete Rechnungsbeträge eines Jahres nach
pool“ die Wörter „und nach Satz 3“ einge-
§ 269 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Fünften
fügt.
Buches Sozialgesetzbuch sind die im jeweiligen
Berichtsjahr beim Spitzenverband Bund der b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle „3. die Höhe der Zuweisungen nach § 270 Ab-
Krankenversicherung – Ausland, eingegangenen satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Rechnungsbeträge zu berücksichtigen.“ buch und der Ausgleichsbeträge nach den
4. § 9 wird wie folgt geändert: §§ 268 und 269 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherten“
die Wörter „einschließlich des amtlichen Ge- 8. In § 19 Absatz 2 wird nach den Wörtern „die Zu-
meindeschlüssels ihres Wohnorts“ eingefügt. und Abschläge nach“ die Angabe „§ 18“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Versicherungszeiten“ 9. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
durch das Wort „Daten“ ersetzt. ter „mit Ausnahme des Arztgruppenschlüssels“
gestrichen.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
10. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen angefügt:
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren „(3) Für die Ausgleichsjahre 2020 bis 2022 gel-
der Übermittlung und der zeitlichen Zuordnung ten nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 des Fünften
der Daten nach Satz 1.“ Buches Sozialgesetzbuch § 8 Absatz 5 Satz 1, 5
und 6 und § 18 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum
5. § 10 wird wie folgt gefasst: 19. Juli 2021 geltenden Fassung.
„§ 10 (4) Der Zuordnung der Versicherten zu Risiko-
gruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist
Gutachten des Wissenschaftlichen
nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 Satz 1 des
Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Aus-
Auf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1 gleichsjahr 2020 das Vorliegen eines Anspruchs
überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner auf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünf-
ersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1 ten Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur Alter und Geschlecht sowie Minderung der Er-
Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen werbsfähigkeit zu Grunde zu legen. Bei der Zuord-
nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Dabei sind nung nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 1 Satz 3 in der
insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.
Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der
(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach § 269
Grundlage von
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1. standardisierten Krankengeldbezugszeiten und und nach § 18 Absatz 1 Satz 3 passt das Bundes-
versichertenindividuell geschätzten Krankengeld- amt für Soziale Sicherung unterjährig die Festle-
zahlbeträgen sowie gungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 für das Aus-
gleichsjahr 2021 an.“
2. standardisierten Krankengeldleistungsausga-
ben.“
Artikel 12
6. In § 11 werden die Wörter „das Krankengeld“
durch die Wörter „die Risikogruppen nach § 2 Ab- Änderung der
satz 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
7. § 18 wird wie folgt geändert: Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
aa) Satz 2 wird aufgehoben. letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Versi- ändert:
chertengruppen“ durch das Wort „Risiko-
gruppen“ und das Wort „Aufwendungen“ 1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Leistungsausgaben“ er- a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
setzt und werden nach dem Wort „Kranken- Komma ersetzt.
geld“ die Wörter „nach § 44 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. eine Versicherungsbescheinigung nach § 113
cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-
eingefügt:
zes, aus der sich das Bestehen eines aus-
„Die Leistungsausgaben der Krankenkassen reichenden Berufshaftpflichtversicherungs-
für Krankengeld nach § 45 des Fünften schutzes ergibt.“
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2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
2. § 26 wird wie folgt geändert: sie in der Ladung oder im Fall einer späteren
Entscheidung für diese Sitzungsform unver-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
züglich über den Ablauf und die technischen
„(1) Der Zulassungsausschuss hat das voll- Voraussetzungen zu informieren.“
ständige Ruhen der Zulassung eines Vertrags-
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
arztes zu beschließen, wenn
fügt:
1. die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des „(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Sit-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind zung aus Gründen des Gesundheitsschutzes
und Gründe der Sicherstellung der vertrags- oder aus anderen gewichtigen Gründen auch
ärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen ohne die persönliche Anwesenheit aller Sit-
oder zungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels
2. die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des Videotechnik durchgeführt werden. Hierüber
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. entscheidet der Zulassungsausschuss nach
pflichtgemäßem Ermessen. Dabei entscheidet
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch
er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll
das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zu-
lassung angeordnet werden. In dem Beschluss 1. als kombinierte Präsenz- und Videositzung,
nach Satz 1 Nummer 2 ist der Zeitpunkt des an der sowohl Personen im Sitzungszimmer
Ablaufs der Frist nach § 95e Absatz 4 Satz 7 als auch mittels Videotechnik zugeschaltete
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzu- Personen teilnehmen, oder
setzen.“ 2. als Videokonferenz, an der nur mittels Video-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Beschluß“ durch die technik zugeschaltete Personen teilnehmen.
Wörter „Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Num- Die Entscheidung kann nur einstimmig getroffen
mer 1 und Satz 2“ ersetzt. werden. Der Zulassungsausschuss kann die Ent-
3. Nach § 27 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: scheidung ohne Präsenzsitzung in einer Video-
oder Telefonkonferenz treffen. Die Gründe nach
„Er beschließt auch von Amts wegen über die voll- Satz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit
ständige Entziehung der Zulassung, wenn die der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden
Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des sind schriftlich zu dokumentieren und der Nieder-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind.“ schrift nach § 42 beizufügen. Die Entscheidung
4. § 31 wird wie folgt geändert: nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfecht-
bar. Wird eine Sitzung mittels Videotechnik
a) In Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „Num- durchgeführt, so ist sie über die gesamte Sit-
mer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt und wer- zungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle
den nach dem Wort „Erklärungen“ die Wörter Orte, an denen sich die Mitglieder oder Beteilig-
„und Bescheinigungen“ eingefügt. ten aufhalten, zu übertragen. Es ist sicherzustel-
b) In Absatz 8 Satz 3 werden vor dem Punkt am len, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine
Ende die Wörter „oder die Voraussetzungen Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung
des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 der Übertragung ist unzulässig.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt (4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß Ab-
sind“ eingefügt. satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei der
4a. § 36 wird wie folgt geändert: die Patientenvertreterinnen und -vertreter oder
die für die Sozialversicherung zuständige
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht
gefügt: haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so
„Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzun- können diese ihr Mitberatungsrecht wahrneh-
gen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungs- men, indem sie mittels Videotechnik an der
teilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen; Sitzung teilnehmen.“
unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 4b. § 37 wird wie folgt geändert:
können sie mittels Videotechnik durchgeführt
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
werden.“
gefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Patien- satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels
tenvertreterinnen und -vertreter“ die Wörter Videotechnik durchzuführen, gilt für die im Rah-
„und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des men dieser Sitzung durchgeführten mündlichen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für Verhandlungen § 36 Absatz 3 Satz 8 bis 10 ent-
die Sozialversicherung zuständige oberste sprechend. Widerspricht ein am Verfahren be-
Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres teiligter Arzt der Durchführung der mündlichen
Mitberatungsrechts“ eingefügt. Verhandlung mittels Videotechnik, ist die münd-
liche Verhandlung unter persönlicher Anwesen-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
heit der Mitglieder des Zulassungsausschusses
„Soll die Wahrnehmung des Mitberatungs- und des widersprechenden Arztes im Sitzungs-
rechts im Rahmen einer Sitzung mittels zimmer durchzuführen; auf die Form der Teil-
Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind nahme anderer Beteiligter hat der Widerspruch
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2797
keinen Einfluss. Wird eine mündliche Verhand- a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
lung mittels Videotechnik durchgeführt, so stellt Komma ersetzt.
der Zulassungsausschuss auf Verlangen eines b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
an dem Verfahren beteiligten Arztes geeignete
Räumlichkeiten mit der erforderlichen techni- „6. eine Versicherungsbescheinigung nach § 113
schen Ausstattung für seine Teilnahme an der Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-
Sitzung zur Verfügung.“ zes, aus der sich das Bestehen eines aus-
reichenden Berufshaftpflichtversicherungs-
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
schutzes ergibt.“
gefügt:
2. § 26 wird wie folgt geändert:
„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-
satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Videotechnik durchzuführen, sind die Beteiligten „(1) Der Zulassungsausschuss hat das voll-
nach Satz 1 im Fall einer im Rahmen dieser Sit- ständige Ruhen der Zulassung eines Vertrags-
zung durchgeführten mündlichen Verhandlung zahnarztes zu beschließen, wenn
in der Ladung oder im Fall einer späteren Ent-
scheidung für diese Sitzungsform unverzüglich 1. die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des
über den Ablauf und die technischen Vorausset- Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind
zungen zu informieren. Die beteiligten Ärzte sind und Gründe der Sicherstellung der vertrag-
auch über ihr Widerspruchsrecht nach Absatz 1 zahnsärztlichen Versorgung nicht entgegen-
Satz 4 und die Möglichkeit der Teilnahme nach stehen oder
Absatz 1 Satz 5 zu informieren.“ 2. die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des
c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
„(4) Der Zulassungsausschuss kann Beteilig- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch
ten, Patientenvertreterinnen und -vertretern so- das Ruhen der Hälfte der Zulassung angeordnet
wie der für die Sozialversicherung zuständigen werden. In dem Beschluss nach Satz 1 Num-
obersten Landesbehörde auf Antrag oder von mer 2 ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist
Amts wegen gestatten, sich während einer nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches
mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort Sozialgesetzbuch festzusetzen.“
aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vor- b) In Absatz 3 wird das Wort „Beschluß“ durch die
zunehmen, auch wenn Gründe nach § 36 Ab- Wörter „Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Num-
satz 3 Satz 1 nicht vorliegen. Er kann Zeugen mer 1 und Satz 2“ ersetzt.
oder Sachverständigen auf Antrag gestatten,
sich während einer mündlichen Verhandlung an 3. Nach § 27 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
einem anderen Ort aufzuhalten, auch wenn „Er beschließt auch von Amts wegen über die voll-
Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorlie- ständige Entziehung der Zulassung, wenn die
gen. § 36 Absatz 3 Satz 7 bis 10 gilt entspre- Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des
chend.“ Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind.“
4c. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- 4. § 31 wird wie folgt geändert:
gefügt:
a) In Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „Num-
„(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels mer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt und wer-
Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch den nach dem Wort „Erklärungen“ die Wörter
mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. „und Bescheinigungen“ eingefügt.
Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis
b) In Absatz 8 Satz 3 werden vor dem Punkt am
zusammen.“
Ende die Wörter „oder die Voraussetzungen
5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4
a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestri- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
chen. sind“ eingefügt.
b) Folgender Buchstabe e wird angefügt: 4a. § 36 wird wie folgt geändert:
„e) nach Beschluss des Ruhens a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
einer Zulassung nach § 26 gefügt:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 . . . . . . 400 Euro.“
„Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzun-
gen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungs-
Artikel 13 teilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen;
Änderung der unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte können sie mittels Videotechnik durchgeführt
werden.“
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu- aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Patien-
letzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 tenvertreterinnen und -vertreter“ die Wörter
(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge- „und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des
ändert: Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für
1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Sozialversicherung zuständige oberste
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2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres sprechend. Widerspricht ein am Verfahren be-
Mitberatungsrechts“ eingefügt. teiligter Zahnarzt der Durchführung der münd-
lichen Verhandlung mittels Videotechnik, ist die
bb) Folgender Satz wird angefügt:
mündliche Verhandlung unter persönlicher An-
„Soll die Wahrnehmung des Mitberatungs- wesenheit der Mitglieder des Zulassungsaus-
rechts im Rahmen einer Sitzung mittels schusses und des widersprechenden Zahnarz-
Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind tes im Sitzungszimmer durchzuführen; auf die
sie in der Ladung oder im Fall einer späteren Form der Teilnahme anderer Beteiligter hat der
Entscheidung für diese Sitzungsform unver- Widerspruch keinen Einfluss. Wird eine münd-
züglich über den Ablauf und die technischen liche Verhandlung mittels Videotechnik durch-
Voraussetzungen zu informieren.“ geführt, so stellt der Zulassungsausschuss auf
Verlangen eines an dem Verfahren beteiligten
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
Zahnarztes geeignete Räumlichkeiten mit der
fügt:
erforderlichen technischen Ausstattung für seine
„(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Sit- Teilnahme an der Sitzung zur Verfügung.“
zung aus Gründen des Gesundheitsschutzes
oder aus anderen gewichtigen Gründen auch b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
ohne die persönliche Anwesenheit aller Sit- gefügt:
zungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels
„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-
Videotechnik durchgeführt werden. Hierüber
satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels
entscheidet der Zulassungsausschuss nach
Videotechnik durchzuführen, sind die Beteiligten
pflichtgemäßem Ermessen. Dabei entscheidet
nach Satz 1 im Fall einer im Rahmen dieser Sit-
er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll
zung durchgeführten mündlichen Verhandlung
1. als kombinierte Präsenz- und Videositzung, in der Ladung oder im Fall einer späteren Ent-
an der sowohl Personen im Sitzungszimmer scheidung für diese Sitzungsform unverzüglich
als auch mittels Videotechnik zugeschaltete über den Ablauf und die technischen Vorausset-
Personen teilnehmen, oder zungen zu informieren. Die beteiligten Zahnärzte
sind auch über ihr Widerspruchsrecht nach Ab-
2. als Videokonferenz, an der nur mittels Video-
satz 1 Satz 4 und die Möglichkeit der Teilnahme
technik zugeschaltete Personen teilnehmen.
nach Absatz 1 Satz 5 zu informieren.“
Die Entscheidung kann nur einstimmig getroffen
werden. Der Zulassungsausschuss kann die Ent- c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
scheidung ohne Präsenzsitzung in einer Video-
„(4) Der Zulassungsausschuss kann Beteilig-
oder Telefonkonferenz treffen. Die Gründe nach
ten, Patientenvertreterinnen und -vertretern so-
Satz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit
wie der für die Sozialversicherung zuständigen
der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden
obersten Landesbehörde auf Antrag oder von
sind schriftlich zu dokumentieren und der Nieder-
Amts wegen gestatten, sich während einer
schrift nach § 42 beizufügen. Die Entscheidung
mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort
nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfecht-
aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vor-
bar. Wird eine Sitzung mittels Videotechnik
zunehmen, auch wenn Gründe nach § 36 Ab-
durchgeführt, so ist sie über die gesamte Sit-
satz 3 Satz 1 nicht vorliegen. Er kann Zeugen
zungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle
oder Sachverständigen auf Antrag gestatten,
Orte, an denen sich die Mitglieder oder Beteilig-
sich während einer mündlichen Verhandlung an
ten aufhalten, zu übertragen. Es ist sicherzustel-
einem anderen Ort aufzuhalten, auch wenn
len, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine
Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorlie-
Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung
gen. § 36 Absatz 3 Satz 7 bis 10 gilt entspre-
der Übertragung ist unzulässig.
chend.“
(4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß
Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei 4c. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
der die Patientenvertreterinnen und -vertreter gefügt:
oder die für die Sozialversicherung zuständige
„(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels
oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht
Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch
haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so
mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. Der
können diese ihr Mitberatungsrecht wahrneh-
Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zu-
men, indem sie mittels Videotechnik an der
sammen.“
Sitzung teilnehmen.“
4b. § 37 wird wie folgt geändert: 5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestri-
gefügt: chen.
„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab- b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels
Videotechnik durchzuführen, gilt für die im Rah- „e) nach Beschluss des Ruhens
men dieser Sitzung durchgeführten mündlichen einer Zulassung nach § 26
Verhandlungen § 36 Absatz 3 Satz 8 bis 10 ent- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 . . . . . . 400 Euro.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2799
Artikel 14 (4) Die Statistiken werden zentral vom Statistischen
Bundesamt durchgeführt.
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
§2
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
Gesundheitsausgabenstatistik
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge- (1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfasst
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: folgende Sachverhalte:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort 1. Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Leis-
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- tungsarten und Einrichtungen des Gesundheits-
fügt. wesens sowie
2. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Finanzierung der laufenden Gesundheitsausgaben
2a. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „bis 9“ nach Ausgabenträgern, Finanzierungsarten und
durch die Angabe „bis 10“ ersetzt. Finanziers.
3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort (2) Die Gesundheitsausgabenstatistik wird auf
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus
fügt. allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich
4. In § 9 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik
„Nummer 1, 2, 4 und 5“ durch die Wörter „Num- erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten
mer 1, 2 und 5“ ersetzt. Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie
aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flä-
5. In § 11 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 werden chendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten
nach dem Wort „schriftlich“ jeweils die Wörter Sachverhalten verfügen:
„oder elektronisch“ eingefügt.
1. Bundesagentur für Arbeit,
6. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
„Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf erstmalig verein-
Deutsche Bundespost,
barte Entgelte nach § 6 Absatz 4 anzuwenden.“
3. Bundeseisenbahnvermögen,
Artikel 15 4. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
Gesetz 5. Bundesministerium der Finanzen,
über die Statistiken 6. Bundesministerium für Gesundheit,
zu Gesundheitsausgaben und
ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten 7. Verbände und Körperschaften der Selbstverwal-
tung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen
sowie zum Personal im Gesundheitswesen
und deren wissenschaftlichen Institute,
(Gesundheitsausgaben- und
-personalstatistikgesetz – GAPStatG) 8. berufsständische Vereinigungen und Kammern im
Gesundheitswesen,
§1 9. Krankenkassen und private Krankenversicherer
Gegenstand, Zwecke und sowie deren Verbände und wissenschaftliche Insti-
Durchführung der Statistiken tute sowie
(1) Zur Gewinnung von Strukturinformationen über 10. weitere Sozialversicherungsträger.
die Höhe der Gesundheitsausgaben und ihre Finanzie- (3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die
rung, über die Krankheitskosten sowie über das Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,
bundesweit und regional zur Verfügung stehende Ge- höchstens jedoch jährlich.
sundheitspersonal werden statistische Erhebungen als
Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht durchgeführt. §3
(2) Die Statistiken erstrecken sich auf Krankheitskostenstatistik
1. Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung (§ 2),
(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfasst
2. Krankheitskosten (§ 3), die Krankheitskosten nach Alter und Geschlecht der
3. das Gesundheitspersonal (§ 4) sowie erkrankten Person, Diagnosen und Einrichtungen des
Gesundheitswesens.
4. ein regionales Gesundheitspersonalmonitoring (§ 5).
(3) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 (2) Die Krankheitskostenstatistik wird auf Grundlage
dienen auch zur Erfüllung der Verpflichtungen zur von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein
Datenlieferung, die sich aus der Verordnung (EG) zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Er-
Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des hebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen
Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftssta- Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten
tistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesund- bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer
heitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende
vom 31.12.2008, S. 70) in der jeweils geltenden Fas- Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten
sung sowie aus den auf dieser Verordnung basieren- verfügen:
den Rechtsakten ergeben. 1. Robert Koch-Institut,
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2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
2. Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung 2. das Personal als Vollzeitäquivalente pro Kreis oder
der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und kreisfreier Stadt in ambulanten und stationären
deren wissenschaftlichen Institute, sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen, nach Ein-
3. berufsständische Vereinigungen und Kammern im richtungsart, Berufs- oder Hochschulabschluss, Tä-
Gesundheitswesen, tigkeitsbereich, Arbeitsanteil für die Pflegeeinrich-
tung sowie Geschlecht und Geburtsjahr.
4. Krankenkassen und private Krankenversicherer so-
wie deren Verbände und wissenschaftliche Institute Darüber hinaus dürfen folgende Sachverhalte erfasst
sowie werden:
1. das Personal zum Erhebungsstichtag in Kranken-
5. weitere Sozialversicherungsträger.
häusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die tungen sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst pro
Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, Kreis oder kreisfreier Stadt nach Arbeitsstunden,
höchstens jedoch jährlich. Beschäftigungsart, ausgeübtem Beruf, Funktions-
bereich, Geschlecht und Geburtsjahr,
§4
2. Anzahl der Pflegebedürftigen pro Kreis oder kreis-
Gesundheitspersonalstatistik freier Stadt nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort,
(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 erfasst Sitz und Art der Einrichtung, Art der in Anspruch
folgende Sachverhalte: genommenen Pflegeleistung und Grad der Pflege-
bedürftigkeit sowie
1. das Personal als Beschäftigungsverhältnisse nach
Einrichtungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht, Alter 3. Anzahl der Patientinnen und Patienten in Kranken-
und Beschäftigungsart sowie häusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
tungen nach Kreis oder kreisfreier Stadt des Be-
2. das Personal als Vollzeitäquivalente nach Einrich- handlungsortes, Wohnort der Patientinnen und
tungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht und Alter. Patienten sowie nach Geschlecht, Geburtsjahr,
(2) Die Gesundheitspersonalstatistik wird auf Grund- Hauptdiagnose und Verweildauer.
lage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein (2) Das regionale Gesundheitspersonalmonitoring
zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Er- wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten
hebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich
Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik er-
bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer forderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten
zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Sachverhalten bei der Bundesagentur für Arbeit, bei
Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten den Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Ge-
verfügen: sundheitsdienstes und bei den Landesministerien.
1. Bundesagentur für Arbeit, (3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die
2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,
höchstens jedoch jährlich.
3. Bundesministerium für Gesundheit,
4. Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung §6
der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und
Hilfsmerkmale
deren wissenschaftlichen Institute,
Hilfsmerkmale sind:
5. berufsständische Vereinigungen und Kammern im
Gesundheitswesen sowie 1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie
6. Krankenkassen und private Krankenversicherer so- 2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für
wie deren Verbände und wissenschaftliche Institute Rückfragen zur Verfügung stehen.
sowie
§7
7. weitere Sozialversicherungsträger.
Auskunftspflicht
(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,
höchstens jedoch jährlich. (2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der in § 2 Ab-
satz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2
§5 Satz 2 genannten Institutionen.
Regionales Gesundheitspersonalmonitoring (3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6
Nummer 2 ist freiwillig.
(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erfasst
folgende Sachverhalte:
§8
1. das Personal als Beschäftigungsverhältnisse pro Verordnungsermächtigung
Kreis oder kreisfreier Stadt in ambulanten und sta-
tionären sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen, Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitations- mächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustim-
einrichtungen sowie im öffentlichen Gesundheits- mung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung
dienst nach Berufs- oder Hochschulabschluss, aus- der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbe-
geübtem Beruf, Tätigkeits- oder Funktionsbereich, sondere zu
Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsart, 1. den Erhebungsmerkmalen,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2801
2. dem Berichtszeitraum, das Gütesiegel nach § 1 heraus. Die Herausgabe nach
3. der Periodizität sowie Satz 1 umfasst insbesondere
4. dem Kreis der zu Befragenden. 1. die Festlegung der Einzelheiten zu den Anforderun-
gen nach § 1 Satz 2,
§9 2. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3
Übermittlungsregelung a) für die zur Nutzung des Gütesiegels zu schlie-
(1) Das Statistische Bundesamt darf den fachlich ßenden Nutzungsvereinbarungen,
zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden b) zu der erstmaligen Kontrolle und den nachfolgen-
für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden den periodischen Kontrollen der Einhaltung der
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch Anforderungen nach § 1 Satz 2 und der nach
nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit Nummer 1 festgelegten Einzelheiten sowie
statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Ta-
bellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. c) zur Höhe der Kosten für die Prüfung des Erfüllens
der Anforderungen nach § 1 Satz 2 und für die
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den Sta- Nutzung des Gütesiegels,
tistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzelda-
tensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung 3. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3 für die
von Sonderaufbereitungen erforderlich ist. technisch-operative Umsetzung der in den Num-
mern 1 und 2 genannten Festlegungen und Vorgaben
Artikel 15a und
Änderung der 4. die Weiterentwicklung der in den Nummern 1 bis 3
genannten Festlegungen und Vorgaben.
Datentransparenzverordnung
In § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- Für die Festlegung der Einzelheiten zu den Anforderun-
buchstabe pp der Datentransparenzverordnung vom gen nach Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere die
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371) werden nach dem Wort Maßnahmen zur betrieblichen und sozialen Integration,
„Rahmen“ die Wörter „von Modellvorhaben nach § 64e zur Sprachförderung und zur Begleitung bei der Ein-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und“ eingefügt. arbeitung maßgeblich.
(2) Der Herausgeber hat dem Spitzenverband Bund
Artikel 15b der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-
Gesetz
tungen auf Bundesebene, dem Verband der privaten
zur Sicherung der Qualität der Krankenversicherung e. V., den Verbänden der Pflege-
Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland berufe auf Bundesebene, der Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände sowie dem Deut-
§1 schen Gewerkschaftsbund vor der Einholung der Zu-
Sicherung der Qualität der stimmung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellung-
Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland nahme zu geben.
Die hohen ethischen Standards gerecht werdende (3) Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genann-
Anwerbung von Pflegekräften aus Staaten, die nicht ten Festlegungen und Vorgaben sowie die Weiterent-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Ver- wicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bedürfen der
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Wirtschaftsraum (Drittstaaten) sind, kann von den an- Die Zustimmung wird im Einvernehmen mit dem Bun-
werbenden Leistungserbringern und Unternehmen der desministerium für Arbeit und Soziales und im Beneh-
privaten Personalvermittlung freiwillig durch ein Güte- men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
siegel des Bundesministeriums für Gesundheit kennt- schung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
lich gemacht werden. Das Gütesiegel bezieht sich ins- Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der
besondere auf die Einhaltung von Anforderungen an Justiz und für Verbraucherschutz erteilt.
1. Vereinbarungen, die zum Zweck der Anwerbung von (4) Die für eine Nutzung des Gütesiegels von den
Pflegekräften aus Drittstaaten zwischen dem anwer- Leistungserbringern und den Unternehmen der priva-
benden Leistungserbringer oder, sofern von ihm ten Personalvermittlung zu erfüllenden Anforderungen,
beauftragt, dem Unternehmen der privaten Personal- die Festlegungen und Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2
vermittlung und Pflegekräften geschlossen werden Nummer 1 bis 3 sowie die Ergebnisse der Weiterent-
sowie wicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden auf
2. Verfahrensweisen zur Gewinnung und Integration der Internetseite des Kuratoriums Deutsche Altershilfe
von Pflegekräften aus Drittstaaten mit im Ausland Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V. veröffentlicht.
erworbenen Berufsqualifikationen.
§3
§2 Erteilung von
Herausgabe Nutzungsberechtigungen für das Gütesiegel
(1) Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesund- (1) Der Herausgeber kann mit Zustimmung des Bun-
heit gibt das Kuratorium Deutsche Altershilfe desministeriums für Gesundheit eine oder mehrere
Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V., Vereinsregister Amts- sachkundige, unabhängige und zuverlässige Personen
gericht Charlottenburg, VR 34346 B, (Herausgeber) des Privatrechts als Erteilungsstelle bestimmen.
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2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
(2) Die Erteilungsstelle erlaubt die Nutzung des 3. § 7 wird wie folgt geändert:
Gütesiegels für die Anwerbung von Pflegekräften aus
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Drittstaaten nach § 1 anwerbenden Leistungserbrin-
gern nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Sozialgesetzbuch und nach dem Siebten Kapitel des „2. Ärzte und Transplantationsbeauftragte,
Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Unternehmen die über den möglichen Organ- oder
der privaten Personalvermittlung, wenn sie nachweis- Gewebespender eine Auskunft aus dem
lich die Anforderungen nach § 1 Satz 2 und die nach Register für Erklärungen zur Organ- und
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegten Einzel- Gewebespende nach § 2a Absatz 4 oder
heiten erfüllen und eine Nutzungsvereinbarung mit der Absatz 5 erhalten haben,“.
Erteilungsstelle geschlossen wurde.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 15c „Die Auskunft nach Satz 1 Nummer 2 ist ab-
weichend von Satz 2 in Behandlungssituatio-
Änderung der
nen, in denen der nicht behebbare Ausfall der
Schiedsstellenverordnung Gesamtfunktion des Großhirns, des Klein-
Die Schiedsstellenverordnung vom 29. September hirns und des Hirnstamms des möglichen
1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch Artikel 8 des Organ- oder Gewebespenders unmittelbar
Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert bevorsteht oder als bereits eingetreten ver-
worden ist, wird wie folgt geändert: mutet wird, zu erteilen.“
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
„Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des darf abweichend von Satz 3 in Behandlungssi-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen tuationen, in denen der nicht behebbare Ausfall
jeweils sechs Vertreter und deren Stellvertreter.“ der Gesamtfunktion des Großhirns, des Klein-
hirns und des Hirnstamms des möglichen Organ-
b) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1 oder Gewebespenders unmittelbar bevorsteht
und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt. oder als bereits eingetreten vermutet wird, von
2. § 6 wird wie folgt geändert: Ärzten, die den möglichen Organ- oder Gewebe-
spender behandeln, eingeholt werden.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 129 Ab-
satz 2, § 300 Absatz 3 oder § 130b Absatz 1“ 4. Dem § 9a Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
durch die Wörter „§ 129 Absatz 2, § 130b gefügt:
Absatz 1, § 131 Absatz 3 Satz 1 oder § 300
„Verfügt ein Entnahmekrankenhaus nicht über Ärz-
Absatz 3“ ersetzt.
te, die für die Feststellung des endgültigen, nicht
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 130b behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Groß-
Absatz 9 Satz 6“ ein Komma und werden die hirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei einem
Wörter „§ 131 Absatz 3 Satz 4“ eingefügt. Patienten qualifiziert sind, und ist es auch anderwei-
3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: tig nicht in der Lage, seine Verpflichtung nach Satz 1
Nummer 1 zu erfüllen, vermittelt die Koordinierungs-
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein stelle nach § 11 auf Anfrage des Entnahmekranken-
Komma ersetzt. hauses hierfür qualifizierte Ärzte. Die Koordinie-
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: rungsstelle organisiert einen neurochirurgischen
und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereit-
„3. nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches
schaftsdienst (Rufbereitschaftsdienst), der sicher-
Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder.“
stellt, dass auf Anfrage eines Entnahmekrankenhau-
ses regional und flächendeckend jederzeit Ärzte, die
Artikel 15d für die Feststellung des endgültigen, nicht beheb-
Änderung des baren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns,
Transplantationsgesetzes des Kleinhirns und des Hirnstamms qualifiziert sind,
zur Verfügung stehen. Krankenhäuser mit neurochi-
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be- rurgischen oder neurologischen Fachabteilungen
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I sowie neurochirurgische oder neurologische Medi-
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 19a des Gesetzes zinische Versorgungszentren und neurochirurgische
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden oder neurologische Praxen beteiligen sich auf
ist, wird wie folgt geändert: Anfrage der Koordinierungsstelle an dem Rufbereit-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9c ge- schaftsdienst. Die Krankenhäuser, Medizinischen
strichen. Versorgungszentren und Praxen haben einen An-
spruch auf einen angemessenen Ausgleich der Kos-
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Liegt“ durch
ten, die ihnen dadurch entstehen, dass sie Ärzte für
die Wörter „Hat die Auskunft aus dem Register für
den Rufbereitschaftsdienst zur Verfügung stellen.
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach
Die sich beteiligenden Ärzte haben Anspruch auf
§ 2a Absatz 4 ergeben, dass der mögliche Organ-
eine angemessene Vergütung einschließlich einer
und Gewebespender keine Erklärung zur Organ-
Einsatzpauschale.“
und Gewebespende abgegeben hat, und liegt“ er-
setzt. 5. § 9c wird aufgehoben.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2803
6. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: „Die Gestellung gilt nicht als Arbeitnehmerüberlassung
a) In Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthalts-
die Wörter „einschließlich der Einzelheiten zu gesetzes.“
Aufgaben und Organisation des Rufbereitschafts-
dienstes nach § 9a Absatz 2 Satz 3“ eingefügt. Artikel 16
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
aa) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a
ein Komma ersetzt. bis 13 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch (1a) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt mit Wir-
ein Komma ersetzt. kung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
cc) Die folgenden Buchstaben c und d werden (2) Artikel 1 Nummer 11a Buchstabe a tritt am 1. Ja-
angefügt: nuar 2022 in Kraft.
„c) des angemessenen Ausgleichs der Kos-
(3) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuch-
ten nach § 9a Absatz 2 Satz 5 und
stabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
d) der angemessenen Vergütung einschließ-
lich einer Einsatzpauschale nach § 9a Ab- (4) Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b tritt mit Wir-
satz 2 Satz 6.“ kung vom 1. April 2021 in Kraft.
7. § 14 wird wie folgt geändert: (5) Artikel 1 Nummer 55 tritt am 1. August 2021 in
Kraft.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1 Auskunft aus (6) Artikel 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 18. No-
dem Organ- und Gewebespenderegister“ durch vember 2020 in Kraft.
die Wörter „§ 2a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 (7) Artikel 15 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Satz 1 Auskunft aus dem Register für Erklärun-
(8) Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar
gen zur Organ- und Gewebespende“ und werden
2022 in Kraft.
die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 4“ durch die Wörter
„§ 2a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt. (9) Artikel 15d Nummer 2, 3, 7 und 8 tritt am 1. März
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab- 2022 in Kraft.
satz 4 oder Absatz 4a“ durch die Wörter „§ 2a (10) Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a, Nummer 22,
Absatz 4 oder Absatz 5“ ersetzt. 24, 37 und Artikel 2a treten am 1. September 2022 in
8. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Kraft.
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ ersetzt. (11) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und d, Num-
mer 26 Buchstabe c und Nummer 27 tritt am 1. Januar
Artikel 15e 2026 in Kraft.
Änderung (12) Artikel 2 Nummer 0 Buchstabe b und c, Num-
des DRK-Gesetzes mer 5, 7, 8, 12 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa
Dem § 2 Absatz 4 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezem- und bb, Nummer 14, 17, 18, 19, 28 und 39 treten am
ber 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 11a 1. Januar 2022 in Kraft.
des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) (13) Artikel 2 Nummer 11 tritt am 1. Juli 2021 in
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Kraft.
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2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2805
Verordnung
über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte
von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten
(Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV)
Vom 14. Juli 2021
Auf Grund des § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuchs § 21 Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November § 22 Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren
2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Bundesregierung: § 23 Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten
Inhaltsübersicht Teil 3
Teil 1 Besondere Grundsätze
zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
Allgemeines
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Vergleichswertverfahren
Anwendungsbereich; Gegenstand
und Grundlagen der Wertermittlung § 24 Grundlagen des Vergleichswertverfahrens
§ 1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt § 25 Vergleichspreise
§ 2 Grundlagen der Wertermittlung § 26 Objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor; objekt-
spezifisch angepasster Bodenrichtwert
Abschnitt 2
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen
zu einzelnen Grundstücksmerkmalen Ertragswertverfahren
§ 3 Entwicklungszustand; sonstige Flächen Unterabschnitt 1
§ 4 Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer Allgemeines
§ 5 Weitere Grundstücksmerkmale
§ 27 Grundlagen des Ertragswertverfahrens
Abschnitt 3
Unterabschnitt 2
Allgemeine
Verfahrensvarianten
Grundsätze der Wertermittlung
§ 28 Allgemeines Ertragswertverfahren
§ 6 Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts
§ 29 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
§ 7 Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse
§ 30 Periodisches Ertragswertverfahren
§ 8 Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen
objektspezifischen Grundstücksmerkmale
§ 9 Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche oder Unterabschnitt 3
persönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten Ermittlung des Ertragswerts
§ 10 Grundsatz der Modellkonformität
§ 31 Reinertrag; Rohertrag
§ 11 Künftige Änderungen des Grundstückszustands
§ 32 Bewirtschaftungskosten
Teil 2 § 33 Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz
§ 34 Barwertfaktor
Für die Wertermittlung erforderliche Daten
Abschnitt 1 Abschnitt 3
Allgemeines Sachwertverfahren
§ 12 Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen § 35 Grundlagen des Sachwertverfahrens
Daten § 36 Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlagen; durch-
schnittliche Herstellungskosten
Abschnitt 2 § 37 Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und
Bodenrichtwerte sonstigen Anlagen
§ 38 Alterswertminderungsfaktor
§ 13 Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück
§ 39 Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor
§ 14 Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung
§ 15 Bildung der Bodenrichtwertzonen Teil 4
§ 16 Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks
Bodenwertermittlung;
§ 17 Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte
grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
Abschnitt 3 Abschnitt 1
Sonstige für die Bodenwertermittlung
Wertermittlung erforderliche Daten
§ 40 Allgemeines zur Bodenwertermittlung
§ 18 Indexreihen § 41 Erhebliche Überschreitung der marktüblichen Grund-
§ 19 Umrechnungskoeffizienten stücksgröße
§ 20 Vergleichsfaktoren § 42 Bodenwert von Bauerwartungsland und Rohbauland
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2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
§ 43 Nutzungsabhängiger Bodenwert bei Liquidationsobjek- (2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermitt-
ten lungsobjekte) sind
§ 44 Gemeinbedarfsflächen
1. Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich
§ 45 Wasserflächen
ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,
Abschnitt 2 2. grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und
Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene
Grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.
Rechte und Belastungen
Unterabschnitt 1 §2
Allgemeines Grundlagen der Wertermittlung
(1) Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wert-
§ 46 Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und
Belastungen verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zum Wert-
§ 47 Grundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Be- ermittlungsstichtag und der Grundstückszustand zum
lastungen Qualitätsstichtag zugrunde zu legen.
(2) Die allgemeinen Wertverhältnisse richten sich
Unterabschnitt 2 nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag
Erbbaurecht und Erbbaugrundstück für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhn-
lichen Geschäftsverkehr maßgebenden Umstände,
§ 48 Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück wie nach der allgemeinen Wirtschaftssituation, nach
§ 49 Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie nach den
§ 50 Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen
§ 51 Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück des Gebiets.
§ 52 Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks (3) Der Grundstückszustand ergibt sich aus der Ge-
samtheit der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsäch-
Teil 5 lichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit
Schlussvorschriften und der Lage des Wertermittlungsobjekts (Grund-
stücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen kön-
§ 53 Übergangsregelungen nen insbesondere zählen
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. der Entwicklungszustand,
Anlage 1 Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer
2. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen
(zu § 12 Absatz 5
Satz 1) Nutzung,
Anlage 2 Modell zur Ermittlung der Restnutzungs- 3. die tatsächliche Nutzung,
(zu § 12 Absatz 5 dauer von Wohngebäuden bei Modernisie-
Satz 1) rungen 4. der beitragsrechtliche Zustand,
Anlage 3 Modellansätze für Bewirtschaftungskosten 5. die Lagemerkmale,
(zu § 12 Absatz 5
Satz 2) 6. die Ertragsverhältnisse,
Anlage 4 Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) 7. die Grundstücksgröße,
(zu § 12 Absatz 5
Satz 3)
8. der Grundstückszuschnitt,
Anlage 5 Katalog der Grundstücksmerkmale des 9. die Bodenbeschaffenheit,
(zu § 16 Absatz 3) Bodenrichtwertgrundstücks
10. bei bebauten Grundstücken zusätzlich
a) die Art der baulichen Anlagen,
Teil 1
b) die Bauweise und die Baugestaltung der bau-
Allgemeines lichen Anlagen,
c) die Größe der baulichen Anlagen,
Abschnitt 1 d) die Ausstattung und die Qualität der baulichen
Anwendungsbereich; Gegenstand Anlagen einschließlich ihrer energetischen Eigen-
schaften und ihrer Barrierefreiheit,
und Grundlagen der Wertermittlung
e) der bauliche Zustand der baulichen Anlagen,
§1 f) das Alter, die Gesamtnutzungsdauer und die
Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen,
Anwendungsbereich;
Wertermittlungsobjekt 11. bei landwirtschaftlichen Grundstücken Dauerkultu-
ren und bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden Bestockung,
1. bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) 12. die grundstücksbezogenen Rechte und Belastun-
der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch gen.
wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind
(4) Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt,
(Wertermittlung), und
auf den sich die Wertermittlung bezieht und der für
2. bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erfor- die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maß-
derlichen Daten. geblich ist.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2807
(5) Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den §5
sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grund- Weitere Grundstücksmerkmale
stückszustand bezieht. Er entspricht dem Wertermitt-
lungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder (1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nut-
sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu zung ergeben sich vorbehaltlich des Satzes 2 aus den
einem anderen Zeitpunkt maßgeblich ist. für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
maßgeblichen Vorschriften des Städtebaurechts und
aus den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit
Abschnitt 2
betreffen. Wird vom städtebaulich zulässigen Maß
Begriffsbestimmungen im Sinne des Satzes 1 in der Umgebung regelmäßig
zu einzelnen Grundstücksmerkmalen abgewichen oder wird das Maß bei der Kaufpreis-
bemessung regelmäßig abweichend von den für die
§3 planungsrechtliche Zulässigkeit maßgeblichen Vor-
schriften des Städtebaurechts bestimmt, so ist das
Entwicklungszustand; sonstige Flächen Maß der Nutzung maßgebend, das auf dem jeweiligen
(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flä- Grundstücksmarkt üblicherweise zugrunde gelegt wird.
chen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder (2) Für den beitragsrechtlichen Zustand des Grund-
baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich stücks ist die Verpflichtung zur Entrichtung von grund-
nutzbar sind. stücksbezogenen Beiträgen maßgebend. Als Beiträge
(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren im Sinne des Satzes 1 gelten auch grundstücksbezo-
weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nut- gene Sonderabgaben und beitragsähnliche Abgaben.
zung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere (3) Die Ertragsverhältnisse ergeben sich aus den
nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der tatsächlich erzielten und aus den marktüblich erziel-
sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, baren Erträgen. Marktüblich erzielbare Erträge sind
mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen. die nach den Marktverhältnissen am Wertermittlungs-
(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, stichtag für die jeweilige Nutzung in vergleichbaren
33 oder 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nut- Fällen durchschnittlich erzielten Erträge.
zung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch (4) Lagemerkmale von Grundstücken ergeben sich
nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder aus der räumlichen Position des Grundstücks und be-
Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestal- ziehen sich insbesondere auf die Verkehrsanbindung,
tet sind. die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage so-
(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich- wie die Umwelteinflüsse.
rechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen (5) Die Bodenbeschaffenheit umfasst beispielsweise
Gegebenheiten baulich nutzbar sind. die Bodengüte, die Eignung als Baugrund und das Vor-
handensein von Bodenverunreinigungen.
(5) Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem
der Entwicklungszustände nach den Absätzen 1 bis 4
zuordnen lassen. Abschnitt 3
Allgemeine
§4 Grundsätze der Wertermittlung
Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer
§6
(1) Das Alter einer baulichen Anlage ergibt sich aus
der Differenz zwischen dem Kalenderjahr des maßgeb- Wertermittlungsverfahren;
lichen Stichtags und dem Baujahr. Ermittlung des Verkehrswerts
(2) Die Gesamtnutzungsdauer bezeichnet die An- (1) Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Ver-
zahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei gleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren
gerechnet üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des
kann. Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflo-
(3) Die Restnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl genheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls,
der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungs- insbesondere der Eignung der zur Verfügung stehen-
gemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirt- den Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen.
schaftlich genutzt werden kann. Die Restnutzungs-
dauer wird in der Regel auf Grundlage des Unter- (2) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermitt-
schiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer lungsverfahren sind regelmäßig in folgender Reihen-
und dem Alter der baulichen Anlage am maßgeb- folge zu berücksichtigen:
lichen Stichtag unter Berücksichtigung individueller 1. die allgemeinen Wertverhältnisse;
Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts ermittelt. 2. die besonderen objektspezifischen Grundstücks-
Individuelle Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts merkmale.
wie beispielsweise durchgeführte Instandsetzungen
oder Modernisierungen oder unterlassene Instand- (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermitt-
haltungen des Wertermittlungsobjekts können die sich lungsverfahren gliedern sich in folgende Verfahrens-
aus dem Unterschiedsbetrag nach Satz 2 ergebende schritte:
Dauer verlängern oder verkürzen. 1. Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts;
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2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
2. Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Ver- 3. baulichen Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich
fahrenswerts; nutzbar sind (Liquidationsobjekte) und zur alsbaldi-
gen Freilegung anstehen,
3. Ermittlung des Verfahrenswerts.
4. Bodenverunreinigungen,
Bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts und
des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts 5. Bodenschätzen sowie
sind § 7 und § 8 Absatz 2 zu beachten; bei der Ermitt- 6. grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen.
lung des Verfahrenswerts ist § 8 Absatz 3 zu beachten. Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerk-
(4) Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert male werden, wenn sie nicht bereits anderweitig be-
des oder der angewendeten Wertermittlungsverfahren rücksichtigt worden sind, erst bei der Ermittlung der
unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu Verfahrenswerte insbesondere durch marktübliche
ermitteln. Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Bei paralleler
Durchführung mehrerer Wertermittlungsverfahren sind
§7 die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerk-
male, soweit möglich, in allen Verfahren identisch
Berücksichtigung anzusetzen.
der allgemeinen Wertverhältnisse
(1) Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertver- §9
hältnisse erfolgt Eignung und Anpassung
1. im Vergleichswertverfahren bei Ermittlung des vor- der Daten; ungewöhnliche oder
läufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den persönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten
Ansatz von Vergleichspreisen, Vergleichsfaktoren (1) Kaufpreise sowie weitere Daten wie insbeson-
und Indexreihen, dere Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermitt-
lung erforderliche Daten sind zur Wertermittlung geeig-
2. im Ertragswertverfahren bei Ermittlung des vorläu-
net, wenn die Daten hinsichtlich Aktualität in Bezug auf
figen Verfahrenswerts insbesondere durch den
den maßgeblichen Stichtag und hinsichtlich Repräsen-
Ansatz von marktüblich erzielbaren Erträgen und
tativität den jeweiligen Grundstücksmarkt zutreffend
Liegenschaftszinssätzen und
abbilden und etwaige Abweichungen in den allge-
3. im Sachwertverfahren bei Ermittlung des markt- meinen Wertverhältnissen sowie wertbeeinflussende
angepassten vorläufigen Verfahrenswerts insbe- Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wert-
sondere durch den Ansatz von Sachwertfaktoren. ermittlungsobjekts nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
(2) Lassen sich die allgemeinen Wertverhältnisse berücksichtigt werden können. Bei Abweichungen der
bei Verwendung der Daten nach Absatz 1 auch durch allgemeinen Wertverhältnisse sind die Daten durch ge-
eine Anpassung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht aus- eignete Indexreihen oder in anderer Weise an die Wert-
reichend berücksichtigen, ist zur Ermittlung des markt- verhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen.
angepassten vorläufigen Verfahrenswerts eine Markt- Wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücks-
anpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge merkmale des Wertermittlungsobjekts sind durch ge-
erforderlich. eignete Umrechnungskoeffizienten, durch eine An-
passung mittels marktüblicher Zu- oder Abschläge
oder in anderer Weise zu berücksichtigen. Die Kauf-
§8
preise sind um die Werteinflüsse besonderer objekt-
Berücksichtigung spezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen.
der allgemeinen und besonderen (2) Zur Wertermittlung sind solche Kaufpreise und
objektspezifischen Grundstücksmerkmale andere Daten wie beispielsweise Mieten heranzuziehen,
(1) Im Rahmen der Wertermittlung sind Grund- bei denen angenommen werden kann, dass sie nicht
stücksmerkmale zu berücksichtigen, denen der Grund- durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
stücksmarkt einen Werteinfluss beimisst. beeinflusst worden sind. Eine Beeinflussung durch un-
gewöhnliche oder persönliche Verhältnisse kann ange-
(2) Allgemeine Grundstücksmerkmale sind wertbe- nommen werden, wenn die Kaufpreise und anderen
einflussende Grundstücksmerkmale, die hinsichtlich Daten erheblich von den Kaufpreisen und anderen
Art und Umfang auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt Daten in vergleichbaren Fällen abweichen.
regelmäßig auftreten. Ihr Werteinfluss wird bei der
Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts berück- (3) Maßstab für die Wahl der Quelle, aus der die
sichtigt. Daten herangezogen werden, ist ihre Eignung nach
Absatz 1 Satz 1. Stehen keine geeigneten sonstigen
(3) Besondere objektspezifische Grundstücksmerk- für die Wertermittlung erforderlichen Daten zur Ver-
male sind wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, fügung, können sie oder die entsprechenden Wert-
die nach Art oder Umfang erheblich von dem auf dem einflüsse auch sachverständig geschätzt werden; die
jeweiligen Grundstücksmarkt Üblichen oder erheblich Grundlagen der Schätzung sind zu dokumentieren.
von den zugrunde gelegten Modellen oder Modell-
ansätzen abweichen. Besondere objektspezifische § 10
Grundstücksmerkmale können insbesondere vorliegen
bei Grundsatz der Modellkonformität
(1) Bei Anwendung der sonstigen für die Wertermitt-
1. besonderen Ertragsverhältnissen,
lung erforderlichen Daten sind dieselben Modelle und
2. Baumängeln und Bauschäden, Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser
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Daten zugrunde lagen (Grundsatz der Modellkonfor- 1. bei Vorliegen einer hinreichend großen Anzahl von
mität). Hierzu ist die nach § 12 Absatz 6 erforderliche Kaufpreisen in ihren Auswirkungen auf die Preise
Modellbeschreibung zu berücksichtigen. ausgleichen oder
(2) Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich 2. in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1
solche für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor, Satz 2 und 3 berücksichtigen lassen.
die nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer
sind, ist bei Anwendung dieser Daten im Rahmen der objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereini-
Wertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen, gen. Hinsichtlich einer Beeinflussung durch ungewöhn-
soweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modell- liche oder persönliche Verhältnisse gilt § 9 Absatz 2
konformität erforderlich ist. entsprechend.
§ 11 (4) Zur Ermittlung der sonstigen für die Wertermitt-
lung erforderlichen Daten sind geeignete statistische
Künftige Änderungen Verfahren heranzuziehen.
des Grundstückszustands
(5) Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermitt-
(1) Künftige Änderungen des Grundstückszustands lung erforderlichen Daten sind zur Festlegung der Ge-
sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag samtnutzungsdauer die Modellansätze der Anlage 1 und
mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsa- ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der
chen zu erwarten sind. Modernisierung von Wohngebäuden das in Anlage 2
(2) Bei künftigen Änderungen des Grundstücks- beschriebene Modell zugrunde zu legen. Bei Ermittlung
zustands ist die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt der Liegenschaftszinssätze sind als Bewirtschaftungs-
dieser Änderung (Wartezeit) auch in Verbindung mit kosten im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
einer verbleibenden Unsicherheit des Eintritts dieser bis 3 die Modellansätze der Anlage 3 zugrunde zu
Änderung (Realisierungsrisiko) angemessen zu berück- legen. Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der
sichtigen. Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten
im Sinne des § 36 Absatz 2 die Normalherstellungs-
Teil 2 kosten nach Anlage 4 zugrunde zu legen.
Für die (6) Zur Sicherstellung der nach § 10 Absatz 1 ge-
botenen modellkonformen Anwendung der sonstigen
Wertermittlung erforderliche Daten
für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die
zugrunde gelegten Modellansätze, Modelle und Be-
Abschnitt 1 zugseinheiten sowie weitere Informationen in einer
Allgemeines Modellbeschreibung anzugeben; hierzu gehören ins-
besondere
§ 12 1. die Angabe von Rahmendaten zum Beispiel zum
Allgemeines zu den Stichtag, auf den sich das zur Wertermittlung erfor-
für die Wertermittlung erforderlichen Daten derliche Datum bezieht, zum sachlichen und räum-
lichen Anwendungsbereich und zur Datengrund-
(1) Zu den für die Wertermittlung erforderlichen
lage,
Daten gehören die Bodenrichtwerte und die sonstigen
für die Wertermittlung erforderlichen Daten. Sonstige 2. die Beschreibung der Stichprobe,
für die Wertermittlung erforderliche Daten sind ins- 3. die Beschreibung der Ermittlungsmethodik,
besondere
4. die Beschreibung der verwendeten Parameter und
1. Indexreihen, der zugrunde gelegten Bezugseinheiten sowie
2. Umrechnungskoeffizienten, 5. sonstige Selektionsparameter.
3. Vergleichsfaktoren,
4. Liegenschaftszinssätze,
Abschnitt 2
5. Sachwertfaktoren, Bodenrichtwerte
6. Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren so- § 13
wie
Bodenrichtwert und
7. Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten. Bodenrichtwertgrundstück
Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen (1) Der Bodenrichtwert ist bezogen auf einen Qua-
Daten sind auf einen Stichtag zu beziehen. dratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwert-
(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten grundstücks.
werden insbesondere aus der Kaufpreissammlung auf (2) Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebau-
der Grundlage einer ausreichenden Anzahl geeigneter tes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücks-
Kaufpreise ermittelt. merkmale weitgehend mit den vorherrschenden
(3) Geeignet im Sinne des Absatzes 2 sind Kaufprei- grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden
se, die hinsichtlich der allgemeinen Wertverhältnisse Grundstücksmerkmalen in der nach § 15 gebildeten
und des jeweiligen Grundstückszustands hinreichend Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Je Bodenricht-
übereinstimmen. Eine hinreichende Übereinstimmung wertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben. Boden-
liegt vor, wenn sich etwaige Abweichungen richtwertspannen sind nicht zulässig.
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2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
§ 14 wertzonen sind so abzugrenzen, dass in der Boden-
Grundlagen der richtwertzone ein überwiegend einheitlicher Entwick-
Bodenrichtwertermittlung lungsgrad der Grundstücke gegeben ist.
(1) Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichs- § 16
wertverfahren nach den §§ 24 und 25 zu ermitteln.
Für die Anpassung der Kaufpreise an die Grundstücks- Grundstücksmerkmale
merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks und an den des Bodenrichtwertgrundstücks
Bodenrichtwertstichtag gilt § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 (1) Das Bodenrichtwertgrundstück weist keine
entsprechend. Grundstücksmerkmale auf, die nur im Rahmen einer
(2) Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten Einzelbegutachtung ermittelt werden können; dies
ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können betrifft insbesondere nur für einzelne Grundstücke
Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren bestehende privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und
Gebieten oder aus vorangegangenen Jahren heran- tatsächliche Besonderheiten. Satz 1 findet keine An-
gezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. wendung auf wertbeeinflussende Grundstücksmerk-
Darüber hinaus können deduktive oder andere geeig- male, die in der Bodenrichtwertzone vorherrschend
nete Verfahrensweisen angewendet werden. sind.
(3) Bei der Bodenrichtwertermittlung in bebauten (2) Von den wertbeeinflussenden Grundstücksmerk-
Gebieten können der Zustand und die Struktur der das malen des Bodenrichtwertgrundstücks sind der Ent-
Gebiet prägenden Bebauung zu berücksichtigen sein. wicklungszustand und die Art der Nutzung darzustellen.
Weitere Grundstücksmerkmale sind darzustellen, wenn
(4) Bodenrichtwerte enthalten keinen Wertanteil für sie wertbeeinflussend sind; hierzu können insbeson-
den Aufwuchs. dere gehören
(5) Das oder die angewendeten Verfahren für die Er- 1. das Maß der baulichen Nutzung nach § 5 Absatz 1,
mittlung der Bodenrichtwerte sind zu dokumentieren.
Einzelne Bodenrichtwerte sind nicht zu begründen. 2. die Bauweise oder die Gebäudestellung zur Nach-
barbebauung,
§ 15 3. die Grundstücksgröße,
Bildung der Bodenrichtwertzonen 4. die Grundstückstiefe und
(1) Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem 5. die Bodengüte als Acker- oder Grünlandzahl.
räumlich zusammenhängenden Gebiet. Die Bodenricht- Bei baureifem Land gehört zu den darzustellenden
wertzonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte Grundstücksmerkmalen zusätzlich stets der beitrags-
Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die rechtliche Zustand. Bei förmlich festgelegten Sanie-
der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenricht- rungsgebieten und förmlich festgelegten Entwick-
wertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent lungsbereichen ist zusätzlich darzustellen, ob sich der
betragen. Wertunterschiede, die sich aus nicht mit dem Bodenrichtwert auf den sanierungs- oder entwicklungs-
Bodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden Grund- unbeeinflussten Zustand oder auf den sanierungs- oder
stücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind entwicklungsbeeinflussten Zustand bezieht; dies gilt
bei der Abgrenzung nicht zu berücksichtigen. nicht, wenn nach § 142 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
(2) Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit ein vereinfachtes Sanierungsverfahren durchgeführt
einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden wird.
Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grün- (3) Die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale
flächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen des Bodenrichtwertgrundstücks sind nach Anlage 5
und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der zu spezifizieren.
Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Boden-
richtwert gilt nicht für diese Grundstücke. (4) Wird beim Maß der baulichen Nutzung auf das
Verhältnis der Flächen der Geschosse zur Grund-
(3) Bodenrichtwertzonen können sich in begrün- stücksfläche abgestellt und ist hierbei nach § 5 Ab-
deten Fällen deckungsgleich überlagern; dies gilt ins- satz 1 Satz 2 ein gegenüber den planungsrechtlichen
besondere, wenn sich aufgrund der unregelmäßigen Zulässigkeitsvorschriften abweichend bestimmtes
Verteilung von Grundstücken mit unterschiedlichen Maß wertbeeinflussend, so sind zur Ermittlung dieses
Nutzungen oder anderen erheblichen Unterschieden Maßes die Flächen aller oberirdischen Geschosse mit
in wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen keine Ausnahme von nicht ausbaufähigen Dachgeschossen
eigenen Bodenrichtwertzonen abgrenzen lassen. Bei nach den jeweiligen Außenmaßen zu berücksichtigen.
der Bildung von sich deckungsgleich überlagernden Geschosse gelten in Abgrenzung zu Kellergeschossen
Bodenrichtwertzonen muss eine eindeutige Zuordnung als oberirdische Geschosse, soweit ihre Deckenober-
der Grundstücke zu einem Bodenrichtwertgrundstück kanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Gelände-
möglich sein; hierbei ist unschädlich, wenn sich ein- oberfläche hinausragen; § 20 Absatz 1 der Baunut-
zelne Grundstücke nicht eindeutig zuordnen lassen. zungsverordnung findet keine Anwendung. Ausge-
Bei Bodenrichtwerten nach § 196 Absatz 1 Satz 7 des baute oder ausbaufähige Dachgeschosse sind mit
Baugesetzbuchs können sich die Bodenrichtwertzonen 75 Prozent ihrer Fläche zu berücksichtigen. Staffel-
auch nicht deckungsgleich überlagern. geschosse werden in vollem Umfang berücksichtigt.
(4) Bei der Bildung von Bodenrichtwertzonen für die Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Be-
Entwicklungszustände Bauerwartungsland und Roh- dachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich
bauland sind Bauleitpläne sowie die Entwicklung am sind, sind keine Geschosse. Das nach Satz 1 bis 5
Grundstücksmarkt zu berücksichtigen. Die Bodenricht- ermittelte Verhältnis der Flächen der oberirdischen
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Geschosse zur Grundstücksfläche ist die wertrelevante (2) Vergleichsfaktoren sind durchschnittliche, auf
Geschossflächenzahl (WGFZ). eine geeignete Bezugseinheit bezogene Werte für
(5) Bodenrichtwerte für baureifes Land sind vorbe- Grundstücke mit bestimmten wertbeeinflussenden
haltlich des Satzes 2 für beitragsfreie Grundstücke zu Grundstücksmerkmalen (Normobjekte).
ermitteln. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können (3) Vergleichsfaktoren werden ermittelt auf der
vorübergehend Bodenrichtwerte für Grundstücke er- Grundlage von
mittelt werden, für die noch Beiträge zu entrichten oder 1. geeigneten Kaufpreisen und
zu erwarten sind.
2. der diesen Kaufpreisen entsprechenden Flächen-
§ 17 oder Raumeinheit (Gebäudefaktoren), den diesen
Kaufpreisen entsprechenden marktüblich erzielba-
Automatisiertes ren jährlichen Erträgen (Ertragsfaktoren) oder einer
Führen der Bodenrichtwerte sonstigen geeigneten Bezugseinheit.
Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf
der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen. § 21
Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren
Abschnitt 3
(1) Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren
Sonstige für die dienen der Berücksichtigung der allgemeinen Wertver-
Wertermittlung erforderliche Daten hältnisse auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt, soweit
diese nicht auf andere Weise zu berücksichtigen sind.
§ 18 (2) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungs-
Indexreihen zinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken
je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich
(1) Indexreihen dienen der Berücksichtigung von im
verzinst werden. Liegenschaftszinssätze werden nach
Zeitverlauf eintretenden Änderungen der allgemeinen
den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens nach den
Wertverhältnisse.
§§ 27 bis 34 auf der Grundlage von geeigneten Kauf-
(2) Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich preisen und den ihnen entsprechenden Reinerträgen
aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines ermittelt.
Erhebungszeitraums zu den Preisen eines Basiszeit-
(3) Sachwertfaktoren geben das Verhältnis des vor-
raums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen
läufigen marktangepassten Sachwerts zum vorläufi-
können auch auf bestimmte Zeitpunkte innerhalb des
gen Sachwert an. Die Sachwertfaktoren werden nach
Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen werden.
den Grundsätzen des Sachwertverfahrens nach den
(3) Die Indexzahlen werden aus geeigneten Kauf- §§ 35 bis 38 auf der Grundlage von geeigneten Kauf-
preisen für Grundstücke bestimmter räumlicher und preisen und den ihnen entsprechenden vorläufigen
sachlicher Teilmärkte ermittelt. Sachwerten ermittelt.
§ 19 § 22
Umrechnungskoeffizienten Erbbaurechts- und
(1) Umrechnungskoeffizienten dienen der Berück- Erbbaugrundstücksfaktoren
sichtigung von Wertunterschieden ansonsten gleich- (1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren
artiger Grundstücke, die sich aus Abweichungen dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der
einzelner Grundstücksmerkmale, insbesondere aus dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Wertein-
dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung flüsse, soweit sie nicht bereits im finanzmathemati-
oder der Grundstücksgröße und -tiefe, ergeben. schen Wert berücksichtigt sind.
(2) Umrechnungskoeffizienten geben das Verhältnis (2) Erbbaurechtsfaktoren geben das Verhältnis des
des Werts eines Grundstücks mit einer bestimmten vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum
Ausprägung eines Grundstücksmerkmals zu dem Wert finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts an. Erb-
eines Grundstücks mit einer bestimmten Basisausprä- baugrundstücksfaktoren geben das Verhältnis des vor-
gung dieses Grundstücksmerkmals (Normgrundstück) läufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum
an. finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks an.
(3) Die Umrechnungskoeffizienten werden aus ge- (3) Die Erbbaurechtsfaktoren und Erbbaugrund-
eigneten Kaufpreisen für solche Grundstücke abgelei- stücksfaktoren werden nach den Grundsätzen der
tet, die sich abgesehen von solchen Abweichungen, §§ 50 und 52 auf der Grundlage von geeigneten Kauf-
die durch Anpassung der Kaufpreise nach § 9 Absatz 1 preisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden
Satz 2 und 3 berücksichtigt werden, im Wesentlichen finanzmathematischen Werten ermittelt.
nur in dem Grundstücksmerkmal unterscheiden, für
das die Umrechnungskoeffizienten abgeleitet werden. § 23
Erbbaurechts- und
§ 20 Erbbaugrundstückskoeffizienten
Vergleichsfaktoren (1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffi-
(1) Vergleichsfaktoren dienen der Ermittlung von zienten dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung
Vergleichswerten insbesondere für bebaute Grund- der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Wert-
stücke. einflüsse.
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(2) Die Erbbaurechtskoeffizienten geben das Ver- Die Kaufpreise sind auf ihre Eignung im Sinne des
hältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbau- § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Ab-
rechts zum Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne weichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2
des § 49 Absatz 1 Satz 2 an. Die Erbbaugrundstücks- und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungs-
koeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Ver- objekts anzupassen.
gleichswerts des Erbbaugrundstücks zum Bodenwert
des fiktiv unbelasteten Grundstücks im Sinne des § 26
§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an.
Objektspezifisch
(3) Die Erbbaurechtskoeffizienten werden auf der angepasster Vergleichsfaktor;
Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den die- objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert
sen Kaufpreisen entsprechenden Werten des fiktiven
Volleigentums ermittelt. Die Erbbaugrundstückskoeffi- (1) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten
zienten werden auf der Grundlage von geeigneten Vergleichsfaktors ist der nach § 20 ermittelte Ver-
Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechen- gleichsfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9
den Bodenwerten der fiktiv unbelasteten Grundstücke Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Ab-
ermittelt. weichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2
und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungs-
objekts anzupassen.
Teil 3
(2) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten
Besondere
Bodenrichtwerts sind die nach den §§ 13 bis 16 ermit-
Grundsätze zu den telten Bodenrichtwerte auf ihre Eignung im Sinne des
einzelnen Wertermittlungsverfahren § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Ab-
weichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2
Abschnitt 1 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungs-
Vergleichswertverfahren objekts anzupassen.
§ 24 Abschnitt 2
Grundlagen Ertragswertverfahren
des Vergleichswertverfahrens
(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichs- Unterabschnitt 1
wert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichs- Allgemeines
preisen im Sinne des § 25 ermittelt. Neben oder
anstelle von Vergleichspreisen können insbesondere
§ 27
bei bebauten Grundstücken ein objektspezifisch ange-
passter Vergleichsfaktor im Sinne des § 26 Absatz 1 Grundlagen
und bei der Bodenwertermittlung ein objektspezifisch des Ertragswertverfahrens
angepasster Bodenrichtwert im Sinne des § 26 Ab- (1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf
satz 2 herangezogen werden. der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermit-
(2) Der vorläufige Vergleichswert kann ermittelt telt. Soweit die Ertragsverhältnisse mit hinreichender
werden Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen wesentlichen
1. auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den
ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen oder marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der
Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschied-
2. durch Multiplikation eines objektspezifisch ange- licher Erträge ermittelt werden.
passten Vergleichsfaktors oder eines objektspezi-
fisch angepassten Bodenrichtwerts mit der entspre- (2) Der vorläufige Ertragswert wird auf der Grund-
chenden Bezugsgröße des Wertermittlungsobjekts. lage des nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Boden-
werts und des Reinertrags im Sinne des § 31 Absatz 1,
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert
der Restnutzungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 3 und
entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Ver-
des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszins-
gleichswert.
satzes im Sinne des § 33 ermittelt.
(4) Der Vergleichswert ergibt sich aus dem marktan-
(3) Der marktangepasste vorläufige Ertragswert
gepassten vorläufigen Vergleichswert und der Berück-
entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen
sichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer
Ertragswert.
Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
(4) Der Ertragswert ergibt sich aus dem marktange-
§ 25 passten vorläufigen Ertragswert und der Berücksichti-
Vergleichspreise gung vorhandener besonderer objektspezifischer
Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
Zur Ermittlung von Vergleichspreisen sind Kauf-
preise solcher Grundstücke (Vergleichsgrundstücke) (5) Für die Ermittlung des Ertragswerts stehen
heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grund- folgende Verfahrensvarianten zur Verfügung:
stück hinreichend übereinstimmende Grundstücks- 1. das allgemeine Ertragswertverfahren;
merkmale aufweisen und die zu Zeitpunkten verkauft
worden sind (Vertragszeitpunkte), die in hinreichender 2. das vereinfachte Ertragswertverfahren;
zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag stehen. 3. das periodische Ertragswertverfahren.
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Unterabschnitt 2 1. dem Barwert des Reinertrags der Restperiode und
Verfahrensvarianten 2. dem über die Restperiode abgezinsten Bodenwert.
Die Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum
§ 28 reduzierte Restnutzungsdauer. Die Kapitalisierung des
Allgemeines Ertragswertverfahren Reinertrags der Restperiode erfolgt über die Dauer der
Restperiode. Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist
Im allgemeinen Ertragswertverfahren wird der vor- jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegen-
läufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe schaftszinssatz zugrunde zu legen.
aus
1. dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil der Unterabschnitt 3
baulichen Anlagen zum Wertermittlungsstichtag, Ermittlung des Ertragswerts
der unter Abzug des Bodenwertverzinsungsbetrags
ermittelt wurde (vorläufiger Ertragswert der bau-
§ 31
lichen Anlagen), und
Reinertrag; Rohertrag
2. dem Bodenwert.
(1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem
Der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags und jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungs-
der Kapitalisierung des jährlichen Reinertragsanteils kosten.
der baulichen Anlagen ist jeweils derselbe objektspezi-
fisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu (2) Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungs-
legen. Die Kapitalisierungsdauer entspricht der Rest- gemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung
nutzungsdauer der baulichen Anlagen. marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tat-
sächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie markt-
§ 29 üblich erzielbar sind. Bei Anwendung des periodischen
Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbe-
Vereinfachtes Ertragswertverfahren sondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.
Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der vor-
läufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe § 32
aus Bewirtschaftungskosten
1. dem kapitalisierten jährlichen Reinertrag zum Wert- (1) Bewirtschaftungskosten sind die für eine ord-
ermittlungsstichtag (Barwert des Reinertrags) und nungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung
2. dem über die Restnutzungsdauer der baulichen entstehenden regelmäßigen Aufwendungen, die nicht
Anlagen abgezinsten Bodenwert. durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen ge-
deckt sind. Zu den Bewirtschaftungskosten gehören
Der Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags und der
Abzinsung des Bodenwerts ist jeweils derselbe objekt- 1. die Verwaltungskosten,
spezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde 2. die Instandhaltungskosten,
zu legen. Die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer 3. das Mietausfallwagnis und
entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen An-
lagen. 4. die Betriebskosten im Sinne des § 556 Absatz 1
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 30 (2) Verwaltungskosten umfassen insbesondere die
Periodisches Ertragswertverfahren Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforder-
lichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der
(1) Im periodischen Ertragswertverfahren kann der Aufsicht und die Kosten der Geschäftsführung sowie
vorläufige Ertragswert ermittelt werden durch Bildung den Gegenwert der von Eigentümerseite persönlich
der Summe aus geleisteten Verwaltungsarbeit.
1. den zu addierenden und auf den Wertermittlungs- (3) Instandhaltungskosten umfassen die Kosten, die
stichtag abgezinsten, aus gesicherten Daten abge- im langjährigen Mittel infolge Abnutzung oder Alterung
leiteten Reinerträgen der Perioden innerhalb des zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde ge-
Betrachtungszeitraums und legten Ertragsniveaus der baulichen Anlagen während
2. dem über den Betrachtungszeitraum auf den Wert- ihrer Restnutzungsdauer marktüblich aufgewendet
ermittlungsstichtag abgezinsten Restwert des werden müssten.
Grundstücks. (4) Das Mietausfallwagnis umfasst
(2) Der Betrachtungszeitraum, für den die perio- 1. das Risiko einer Ertragsminderung, die durch unein-
disch unterschiedlichen Erträge ermittelt werden, ist bringliche Zahlungsrückstände von Mieten, Pachten
so zu wählen, dass die Höhe der im Betrachtungszeit- und sonstigen Einnahmen oder durch vorüberge-
raum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit henden Leerstand von Grundstücken oder Grund-
ermittelt werden kann; hierbei sollen zehn Jahre nicht stücksteilen entstehen, die zur Vermietung, Ver-
überschritten werden. Der Abzinsung ist in der Regel pachtung oder sonstigen Nutzung bestimmt sind,
der objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz 2. das Risiko von bei uneinbringlichen Zahlungsrück-
zugrunde zu legen. ständen oder bei vorübergehendem Leerstand an-
(3) Der Restwert des Grundstücks kann ermittelt fallenden, vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden
werden durch Bildung der Summe aus Bewirtschaftungskosten sowie
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3. das Risiko von uneinbringlichen Kosten einer 2. dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außen-
Rechtsverfolgung auf Zahlung, auf Aufhebung eines anlagen und sonstigen Anlagen im Sinne des § 37
Mietverhältnisses oder auf Räumung. und
3. dem nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Boden-
§ 33 wert.
Objektspezifisch (3) Der marktangepasste vorläufige Sachwert des
angepasster Liegenschaftszinssatz Grundstücks ergibt sich durch Multiplikation des vor-
Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten läufigen Sachwerts mit einem objektspezifisch ange-
Liegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2 passten Sachwertfaktor im Sinne des § 39. Nach
ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Maßgabe des § 7 Absatz 2 kann zusätzlich eine Markt-
Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwai- anpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge
gen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 erforderlich sein.
Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermitt- (4) Der Sachwert des Grundstücks ergibt sich aus
lungsobjekts anzupassen. dem marktangepassten vorläufigen Sachwert und der
Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspe-
§ 34 zifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungs-
objekts.
Barwertfaktor
(1) Der Kapitalisierung und der Abzinsung sind Bar- § 36
wertfaktoren auf der Grundlage der Restnutzungs-
Vorläufiger
dauer und des objektspezifisch angepassten Liegen-
Sachwert der baulichen Anlagen;
schaftszinssatzes zugrunde zu legen.
durchschnittliche Herstellungskosten
(2) Der jährlich nachschüssige Rentenbarwertfaktor (1) Zur Ermittlung des vorläufigen Sachwerts der
für die Kapitalisierung (Kapitalisierungsfaktor) ist nach baulichen Anlagen, ohne bauliche Außenanlagen, sind
der folgenden Formel zu ermitteln: die durchschnittlichen Herstellungskosten mit dem
Regionalfaktor und dem Alterswertminderungsfaktor
zu multiplizieren.
(2) Die durchschnittlichen Herstellungskosten der
baulichen Anlagen stehen für die aufzuwendenden
Kosten, die sich unter Beachtung wirtschaftlicher Ge-
LZ = Liegenschaftszinssatz
sichtspunkte für die Errichtung eines dem Wertermitt-
p = Zinsfuß lungsobjekt nach Art und Standard vergleichbaren
Neubaus am Wertermittlungsstichtag unter Zugrunde-
n = Restnutzungsdauer legung zeitgemäßer, wirtschaftlicher Bauweisen erge-
ben würden. Der Ermittlung der durchschnittlichen Her-
(3) Der Barwertfaktor für die Abzinsung (Abzinsungs-
stellungskosten sind in der Regel modellhafte Kosten-
faktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:
kennwerte zugrunde zu legen, die auf eine Flächen-,
Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen sind
(Normalherstellungskosten), und mit der Anzahl der
entsprechenden Bezugseinheiten der baulichen Anlage
zu multiplizieren. Von den Normalherstellungskosten
nicht erfasste werthaltige einzelne Bauteile sind durch
LZ = Liegenschaftszinssatz marktübliche Zuschläge bei den durchschnittlichen
p = Zinsfuß Herstellungskosten zu berücksichtigen. Zur Umrech-
nung auf den Wertermittlungsstichtag ist der für den
n = Restnutzungsdauer Wertermittlungsstichtag aktuelle und für die jeweilige
Art der baulichen Anlage zutreffende Preisindex für die
Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamtes (Bau-
Abschnitt 3 preisindex) zu verwenden. Ausnahmsweise können
Sachwertverfahren die durchschnittlichen Herstellungskosten der bau-
lichen Anlagen nach den durchschnittlichen Kosten
§ 35 einzelner Bauleistungen ermittelt werden.
(3) Der Regionalfaktor ist ein vom örtlich zuständi-
Grundlagen
gen Gutachterausschuss festgelegter Modellparameter
des Sachwertverfahrens
zur Anpassung der durchschnittlichen Herstellungs-
(1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des kosten an die Verhältnisse am örtlichen Grundstücks-
Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutz- markt.
baren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem
Bodenwert ermittelt. § 37
(2) Der vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt Vorläufiger Sachwert der
sich durch Bildung der Summe aus baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen
1. dem vorläufigen Sachwert der baulichen Anlagen im Der vorläufige Sachwert der für die jeweilige Gebäu-
Sinne des § 36, deart üblichen baulichen Außenanlagen und sonstigen
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Anlagen ist gesondert zu ermitteln, soweit die Anlagen (5) Die tatsächliche bauliche Nutzung kann ins-
wertbeeinflussend sind und nicht bereits anderweitig besondere in folgenden Fällen den Bodenwert beein-
erfasst wurden. Der vorläufige Sachwert kann entspre- flussen:
chend § 36 nach den durchschnittlichen Herstellungs-
1. wenn dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr
kosten, nach Erfahrungssätzen oder hilfsweise durch
entspricht, ist ein erhebliches Abweichen der tat-
sachverständige Schätzung ermittelt werden. Werden
sächlichen von der nach § 5 Absatz 1 maßgeblichen
durchschnittliche Herstellungskosten zugrunde gelegt,
Nutzung bei der Ermittlung des Bodenwerts bebau-
richtet sich die bei Ermittlung der Alterswertminderung
ter Grundstücke zu berücksichtigen;
anzusetzende Restnutzungsdauer in der Regel nach
der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage. 2. wenn bauliche Anlagen auf einem Grundstück im
Außenbereich rechtlich und wirtschaftlich weiterhin
§ 38 nutzbar sind, ist dieser Umstand bei der Ermittlung
des Bodenwerts in der Regel werterhöhend zu be-
Alterswertminderungsfaktor rücksichtigen;
Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Ver-
3. wenn bei einem Grundstück mit einem Liquidations-
hältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungs-
objekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3
dauer.
mit keiner alsbaldigen Freilegung zu rechnen ist, gilt
§ 43.
§ 39
Objektspezifisch § 41
angepasster Sachwertfaktor
Erhebliche Überschreitung
Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten der marktüblichen Grundstücksgröße
Sachwertfaktors ist der nach § 21 Absatz 3 ermittelte
Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Ab- Bei einer erheblichen Überschreitung der markt-
satz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichun- üblichen Grundstücksgröße kommt eine getrennte Er-
gen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegeben- mittlung des Werts der über die marktübliche Grund-
heiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen. stücksgröße hinausgehenden selbstständig nutzbaren
oder sonstigen Teilfläche in Betracht; der Wert der
Teilfläche ist in der Regel als besonderes objektspezi-
Teil 4 fisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen.
Bodenwertermittlung;
grundstücksbezogene § 42
Rechte und Belastungen Bodenwert von
Bauerwartungsland und Rohbauland
Abschnitt 1
Der Bodenwert von Bauerwartungs- oder Rohbau-
Bodenwertermittlung land kann in Anwendung des § 40 Absatz 3 ausgehend
vom Bodenwert für entsprechend genutztes oder nutz-
§ 40 bares baureifes Land deduktiv durch angemessene
Berücksichtigung der auf dem örtlichen Grundstücks-
Allgemeines zur Bodenwertermittlung markt marktüblichen Kosten der Baureifmachung und
(1) Der Bodenwert ist vorbehaltlich des Absatzes 5 unter Berücksichtigung der Wartezeit in Verbindung
ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen mit einem Realisierungsrisiko nach Maßgabe des § 11
Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichs- Absatz 2 oder in sonstiger geeigneter Weise ermittelt
wertverfahren nach den §§ 24 bis 26 zu ermitteln. werden.
(2) Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann § 43
nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 ein objektspezifisch
angepasster Bodenrichtwert verwendet werden. Nutzungsabhängiger
Bodenwert bei Liquidationsobjekten
(3) Steht keine ausreichende Anzahl von Vergleichs-
preisen oder steht kein geeigneter Bodenrichtwert zur (1) Ist bei einem Grundstück mit einem Liquida-
Verfügung, kann der Bodenwert deduktiv oder in ande- tionsobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Num-
rer geeigneter Weise ermittelt werden. Werden hierbei mer 3 insbesondere aus rechtlichen Gründen mit der
die allgemeinen Wertverhältnisse nicht ausreichend Freilegung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rech-
berücksichtigt, ist eine Marktanpassung durch markt- nen (aufgeschobene Freilegung) oder ist langfristig
übliche Zu- oder Abschläge erforderlich. nicht mit einer Freilegung zu rechnen, so ist bei der
Bodenwertermittlung von dem sich unter Berücksichti-
(4) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwick-
gung der tatsächlichen Nutzung ergebenden Boden-
lungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung
wert (nutzungsabhängiger Bodenwert) auszugehen,
von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder
soweit dies marktüblich ist.
§ 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die
Anfangs- und Endwerte bezogen auf denselben Wert- (2) Im Fall einer aufgeschobenen Freilegung ist der
ermittlungsstichtag zu ermitteln. Der jeweilige Grund- Wertvorteil, der sich aus der künftigen Nutzbarkeit
stückszustand ist nach Maßgabe des § 154 Absatz 2 ergibt, bei der Wertermittlung als besonderes objekt-
des Baugesetzbuchs zu ermitteln. spezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen,
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2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
soweit dies marktüblich ist. Der Wertvorteil ergibt sich § 47
aus der abgezinsten Differenz zwischen dem Boden- Grundsätze
wert, den das Grundstück ohne das Liquidationsobjekt der Wertermittlung
haben würde, und dem nutzungsabhängigen Boden- bei Rechten und Belastungen
wert. Die Freilegungskosten sind über den Zeitraum
bis zur Freilegung abzuzinsen und als besonderes (1) Der Wert des begünstigten oder des belasteten
objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berück- Grundstücks kann ermittelt werden
sichtigen, soweit dies marktüblich ist. 1. aus Vergleichspreisen oder
2. ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten
§ 44 oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks.
Gemeinbedarfsflächen Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hin-
blick auf das Recht oder die Belastung zu berücksich-
Gemeinbedarfsflächen sind Flächen, für die eine
tigen.
öffentlichen Zweckbindung besteht. Bei Ermittlung
des Werts ist danach zu differenzieren, ob es sich um (2) In den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Gemeinbedarfsflächen handelt, die kann der Wert des begünstigten oder des belasteten
Grundstücks ermittelt werden
1. weiterhin für denselben öffentlichen Zweck genutzt
werden oder die unter der Änderung der öffent- 1. durch den Ansatz von Umrechnungskoeffizienten
lichen Zweckbindung einem anderen Gemeinbedarf oder
zugeführt werden sollen (bleibende Gemeinbedarfs- 2. durch Berücksichtigung des Werteinflusses des
flächen), Rechts oder der Belastung.
2. ihre öffentliche Zweckbindung verlieren (abgehende (3) Der Werteinfluss im Sinne des Absatzes 2 Num-
Gemeinbedarfsflächen) oder mer 2 kann ermittelt werden
3. bislang keiner öffentlichen Zweckbestimmung unter- 1. durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor-
lagen und erst für Gemeinbedarfszwecke zu be- und Nachteile oder
schaffen sind (künftige Gemeinbedarfsflächen). 2. in anderer geeigneter Weise.
(4) Der Wert eines Rechts oder einer Belastung kann
§ 45 ermittelt werden
Wasserflächen 1. aus dem Vergleich mit Kaufpreisen für vergleichbare
Der Verkehrswert von Wasserflächen hängt in erster Rechte oder Belastungen,
Linie von der rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit 2. durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor-
ab. Dabei kann insbesondere eine Abhängigkeit von und Nachteile,
dem Verkehrswert einer mit der Wasserfläche in unmit- 3. ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten
telbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks oder
Landfläche bestehen oder eine ertragsorientierte Nut-
4. in anderer geeigneter Weise.
zung der Wasserfläche maßgeblich sein.
Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hin-
Abschnitt 2 blick auf das Recht oder die Belastung zu berücksich-
tigen.
Grundstücksbezogene (5) Wird der Werteinfluss oder der Wert des Rechts
Rechte und Belastungen oder der Belastung aus wirtschaftlichen Vor- und
Nachteilen ermittelt, so sind die jährlichen Vor- und
Unterabschnitt 1 Nachteile über die Restlaufzeit des Rechts oder der
Allgemeines Belastung zu kapitalisieren. Sind Rechte oder Belas-
tungen an das Leben gebunden, ist mit Leibrentenbar-
wertfaktoren zu kapitalisieren. Ist der Berechtigte eine
§ 46
juristische Person, ist von einem angemessenen Zeit-
Allgemeines zu rentenbarwertfaktor auszugehen.
grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen
(1) Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen Unterabschnitt 2
können den Wert des begünstigten und den Wert des Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
belasteten Grundstücks beeinflussen sowie Gegen-
stand einer eigenständigen Wertermittlung sein. § 48
(2) Als grundstücksbezogene Rechte und Belastun- Allgemeines zum
gen kommen insbesondere in Betracht Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
1. grundstücksgleiche Rechte, Der Verkehrswert des Erbbaurechts und der Ver-
kehrswert des Erbbaugrundstücks sind unter Berück-
2. weitere beschränkte dingliche Rechte, sichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der
3. Baulasten, sonstigen wertbeeinflussenden Umstände in Abhän-
gigkeit von den zur Verfügung stehenden Daten zu
4. grundstücksbezogene gesetzliche Beschränkungen
ermitteln. Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann im
des Eigentums sowie
Vergleichswertverfahren nach den §§ 49 und 50 oder
5. miet-, pacht- und wohnungsrechtliche Bindungen. auf andere geeignete Weise ermittelt werden. Der Ver-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2817
kehrswert des Erbbaugrundstücks kann im Vergleichs- Differenz aus dem jeweils über die Restlaufzeit des
wertverfahren nach den §§ 51 und 52 oder auf andere Erbbaurechts kapitalisierten angemessenen und
geeignete Weise ermittelt werden. erzielbaren Erbbauzins.
Bei einer über die Restlaufzeit des Erbbaurechts
§ 49
hinausgehenden Restnutzungsdauer der baulichen An-
Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht lagen ist ergänzend zu Satz 1 der bei Zeitablauf nicht
(1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des zu entschädigende Wertanteil der baulichen Anlagen
Erbbaurechts insbesondere ermittelt werden abzuzinsen und abzuziehen.
1. aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte, (3) Der angemessene Erbbauzins wird in der Regel
2. ausgehend von dem nach § 50 zu ermittelnden auf der Grundlage des angemessenen Erbbauzins-
finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts oder satzes und des Bodenwerts des Grundstücks, an dem
das Erbbaurecht bestellt wird, ermittelt. Der angemes-
3. ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums im sene Erbbauzinssatz ist der Zinssatz, der sich bei Neu-
Sinne des Satzes 2. bestellung von Erbbaurechten der betroffenen Grund-
Der Wert des fiktiven Volleigentums ist der Wert des stücksart am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen
fiktiv unbelasteten Grundstücks, der dem marktange- Geschäftsverkehr ergibt oder ein anderer geeigneter
passten vorläufigen Vergleichs-, Ertrags- oder Sach- Zinssatz.
wert ohne Berücksichtigung von besonderen objekt-
(4) Der erzielbare Erbbauzins ist der Betrag, der sich
spezifischen Grundstücksmerkmalen entspricht.
aus dem im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Erbbau-
(2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts zins unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter und
kann insbesondere ermittelt werden gesetzlich zulässiger Anpassungsmöglichkeiten ergibt.
1. auf der Grundlage einer statistischen Auswertung
einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen, § 51
2. durch Multiplikation des finanzmathematischen Vergleichswertverfahren
Werts des Erbbaurechts mit einem objektspezifisch für das Erbbaugrundstück
angepassten Erbbaurechtsfaktor oder
(1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des
3. durch Multiplikation des Werts des fiktiven Voll-
Erbbaugrundstücks insbesondere ermittelt werden
eigentums mit einem objektspezifisch angepassten
Erbbaurechtskoeffizienten. 1. aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaugrund-
Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Erb- stücke,
baurechtsfaktors und des objektspezifisch angepass- 2. ausgehend von dem nach § 52 zu ermittelnden
ten Erbbaurechtskoeffizienten ist das nach dem § 22 finanzmathematischen Wert des Erbbaugrund-
oder § 23 emittelte Datum auf seine Eignung im Sinne stücks oder
des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen
Abweichnungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 3. ausgehend vom Bodenwert des fiktiv unbelasteten
und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungs- Grundstücks.
objekts anzupassen. (2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrund-
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert stücks kann insbesondere ermittelt werden
des Erbbaurechts entspricht nach Maßgabe des § 7
1. auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer
dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts.
ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen für
(4) Der Vergleichswert des Erbbaurechts ergibt sich Erbbaugrundstücke,
aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert
des Erbbaurechts und der Berücksichtigung vorhande- 2. durch Multiplikation des finanzmathematischen
ner besonderer objektspezifischer Grundstücksmerk- Werts des Erbbaugrundstücks mit einem objektspe-
male des Wertermittlungsobjekts. zifisch angepassten Erbbaugrundstücksfaktor oder
3. durch Multiplikation des Bodenwerts des fiktiv un-
§ 50 belasteten Grundstücks mit einem objektspezifisch
Finanzmathematischer angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten.
Wert des Erbbaurechts Für die Ermittlung des objektspezifisch angepassten
(1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanz- Erbbaugrundstücksfaktors und des objektspezifisch
mathematischen Werts des Erbbaurechts ist der Wert angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten gilt § 49
des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Satz 2.
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert
(2) Der finanzmathematische Wert des Erbbau- des Erbbaugrundstücks entspricht nach Maßgabe des
rechts wird ermittelt durch Bildung der Summe aus § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrund-
1. dem Wert des fiktiven Volleigentums abzüglich des stücks.
Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks (4) Der Vergleichswert des Erbbaugrundstücks er-
und gibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Ver-
2. der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitali- gleichswert des Erbbaugrundstücks und der Berück-
sierten Differenz aus dem angemessenen und dem sichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer
erzielbaren Erbbauzins oder ausnahmsweise der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
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2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
§ 52 Teil 5
Finanzmathematischer Schlussvorschriften
Wert des Erbbaugrundstücks
§ 53
(1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanz-
Übergangsregelungen
mathematischen Werts des Erbbaugrundstücks ist
der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks. (1) Bei Verkehrswertgutachten, die ab dem 1. Januar
2022 erstellt werden, ist unabhängig vom Wertermitt-
(2) Der finanzmathematische Wert des Erbbau- lungsstichtag diese Verordnung anzuwenden.
grundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann
aus bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung
1. dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abge- erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer ab-
zinsten Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grund- weichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 1 fest-
stücks und gelegt sowie die Restnutzungsdauer abweichend von
§ 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 2 ermittelt werden.
2. dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapita-
lisierten erzielbaren Erbbauzins im Sinne des § 50 § 54
Absatz 4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bei einer über die Restlaufzeit hinausgehenden Rest- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
nutzungsdauer der baulichen Anlagen ist ergänzend zu Gleichzeitig tritt die Immobilienwertermittlungsverord-
Satz 1 der bei Zeitablauf nicht zu entschädigende nung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch
Wertanteil der baulichen und sonstigen Anlagen abzu- Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019
zinsen und hinzuzuaddieren. (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juli 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2819
Anlage 1
(zu § 12 Absatz 5 Satz 1)
Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer
Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer sind bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen
Daten die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.
Art der baulichen Anlage Gesamtnutzungsdauer
freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser 80 Jahre
Mehrfamilienhäuser 80 Jahre
Wohnhäuser mit Mischnutzung 80 Jahre
Geschäftshäuser 60 Jahre
Bürogebäude, Banken 60 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude 40 Jahre
Kindergärten, Schulen 50 Jahre
Wohnheime, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Kauf- und Warenhäuser 50 Jahre
Einzelgaragen 60 Jahre
Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk 40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager- und Versandgebäude 40 Jahre
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 30 Jahre
Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer ver-
gleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.
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2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Anlage 2
(zu § 12 Absatz 5 Satz 1)
Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen
Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer
von Wohngebäuden im Fall von Modernisierungen das nachfolgend beschriebene Modell zugrunde zu legen.
Die Verwendung des nachfolgenden Modells ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des
Einzelfalls.
I. Ermittlung der Modernisierungspunktzahl
Die Modernisierungspunktzahl kann durch Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente nach Nummer 1
oder durch sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades nach Nummer 2 ermittelt werden.
1. Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente
Auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle 1 sind unter Berücksichtigung der zum Stichtag oder der kurz vor
dem Stichtag durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen entsprechende Punkte für Modernisierungselemente
zu vergeben. Aus den für die einzelnen Modernisierungselemente vergebenen Punkten ist eine Gesamtpunktzahl
für die Modernisierung (Modernisierungspunkte) zu bilden.
Liegen die Maßnahmen weiter zurück, ist zu prüfen, ob nicht weniger als die maximal zu vergebenden Punkte
anzusetzen sind. Wenn nicht modernisierte Bauelemente noch zeitgemäßen Ansprüchen genügen, sind mit einer
Modernisierung vergleichbare Punkte zu vergeben.
Maximal zu
Modernisierungselemente
vergebende Punkte
Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung 4
Modernisierung der Fenster und Außentüren 2
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 2
Modernisierung der Heizungsanlage 2
Wärmedämmung der Außenwände 4
Modernisierung von Bädern 2
Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen 2
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung 2
Tabelle 1: einzelne Modernisierungselemente mit den maximal zu vergebenden Punkten.
2. Sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades
Auf der Grundlage einer sachverständigen Einschätzung des Modernisierungsgrades kann aufgrund der Tabelle 2
eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung ermittelt werden.
Modernisierungsgrad Modernisierungspunktzahl
nicht modernisiert 0 bis 1 Punkt
kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung 2 bis 5 Punkte
mittlerer Modernisierungsgrad 6 bis 10 Punkte
überwiegend modernisiert 11 bis 17 Punkte
umfassend modernisiert 18 bis 20 Punkte
Tabelle 2: Ermittlung des Modernisierungsgrades.
II. Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen
1. Allgemeines
Aus der nach I. ermittelten Modernisierungspunktzahl ergibt sich die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage
unter Nutzung der Formel unter II.2 auf der Grundlage der zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer und des
Alters der baulichen Anlage.
Davon abweichend kann die Restnutzungsdauer bei kernsanierten Objekten bis zu 90 Prozent der jeweiligen
Gesamtnutzungsdauer betragen. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der
nahezu einem neuen Gebäude entspricht. Bei einer Kernsanierung ist als Baujahr das Jahr der fachgerechten
Sanierung zugrunde zu legen. Die teilweise noch verbliebene alte Bausubstanz oder der von neuen Gebäuden
abweichende Zustand z. B. des Kellers ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2821
2. Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer
Der Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall von Modernisierungen liegt ein theoretischer Modellansatz zu-
grunde. Das Modell geht davon aus, dass die Restnutzungsdauer (RND) auf maximal 70 Prozent der jeweiligen
Gesamtnutzungsdauer (GND) gestreckt und nach der folgenden Formel berechnet wird:
Für die Variablen a, b und c sind die Werte der Tabelle 3 zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass Moder-
nisierungen erst ab einem bestimmten Alter der baulichen Anlagen Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer
haben. Aus diesem Grund ist die Formel in Abhängigkeit von der anzusetzenden Gesamtnutzungsdauer erst ab
einem bestimmten Alter (relatives Alter) anwendbar.
Das relative Alter wird nach der folgenden Formel ermittelt:
Liegt das relative Alter unterhalb des in der Tabelle 3 angegebenen Wertes, gilt für die Ermittlung der Restnut-
zungsdauer die Formel:
RND = GND – Alter
Modernisierungs- ab einem
a b c
punkte relativen Alter von
0 1,2500 2,6250 1,5250 60 %
1 1,2500 2,6250 1,5250 60 %
2 1,0767 2,2757 1,3878 55 %
3 0,9033 1,9263 1,2505 55 %
4 0,7300 1,5770 1,1133 40 %
5 0,6725 1,4578 1,0850 35 %
6 0,6150 1,3385 1,0567 30 %
7 0,5575 1,2193 1,0283 25 %
8 0,5000 1,1000 1,0000 20 %
9 0,4660 1,0270 0,9906 19 %
10 0,4320 0,9540 0,9811 18 %
11 0,3980 0,8810 0,9717 17 %
12 0,3640 0,8080 0,9622 16 %
13 0,3300 0,7350 0,9528 15 %
14 0,3040 0,6760 0,9506 14 %
15 0,2780 0,6170 0,9485 13 %
16 0,2520 0,5580 0,9463 12 %
17 0,2260 0,4990 0,9442 11 %
18 0,2000 0,4400 0,9420 10 %
19 0,2000 0,4400 0,9420 10 %
20 0,2000 0,4400 0,9420 10 %
Tabelle 3: Angabe der Variablen a, b, c und des relativen Alters für die Anwendung der Formel zur Ermittlung der
Restnutzungsdauer.
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2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Anlage 3
(zu § 12 Absatz 5 Satz 2)
Modellansätze für Bewirtschaftungskosten
Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
1. Verwaltungskosten (Stand 1. Januar 2021)
298 Euro jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern
357 Euro jährlich je Eigentumswohnung
39 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz
Die vorstehend genannten Werte gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind
sie wie unter III. dargestellt anzupassen.
2. Instandhaltungskosten (Stand 1. Januar 2021)
11,70 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern
getragen werden
88 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheits-
reparaturen
Die vorstehend genannten Beträge gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind
die Beträge wie unter III. dargestellt anzupassen.
3. Mietausfallwagnis
2 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei Wohnnutzung
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung
1. Verwaltungskosten
3 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner und gemischter gewerblicher Nutzung
2. Instandhaltungskosten
Den Instandhaltungskosten für gewerbliche Nutzung wird jeweils ein Prozentsatz der Instandhaltungskosten für
Wohnnutzung zugrunde gelegt.
100 Prozent für gewerbliche Nutzung wie z. B. Büros, Praxen, Geschäfte und vergleichbare Nutzungen
bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die
Instandhaltung für „Dach und Fach“ trägt
50 Prozent für gewerbliche Nutzung wie z. B. SB-Verbrauchermärkte und vergleichbare Nutzungen
bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die
Instandhaltung für „Dach und Fach“ trägt
30 Prozent für gewerbliche Nutzung wie z. B. Lager-, Logistik- und Produktionshallen und vergleich-
bare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn
der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach“ trägt
3. Mietausfallwagnis
4 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner bzw. gemischter gewerblicher Nutzung
III. Jährliche Anpassung
Die Anpassung der Werte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich auf der Grundlage der in Satz 3 genannten
Basiswerte mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreis-
index für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres,
das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte
für die Instandhaltungskosten pro m2 sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro
Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf den vollen Euro zu runden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2823
Es wird von folgenden Basiswerten für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausgegangen:
1. Verwaltungskosten
230 Euro jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern
275 Euro jährlich je Eigentumswohnung
30 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz
2. Instandhaltungskosten
9,00 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern
getragen werden
68 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheits-
reparaturen
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2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Anlage 4
(zu § 12 Absatz 5 Satz 3)
Normalherstellungskosten 2010
(NHK 2010)
I. Grundlagen
1. Allgemeines
(1) Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten die
Modellkosten dieser Anlage zugrunde zu legen.
(2) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten 2010 nach Nummer II beziehen sich auf eine Art der
baulichen Anlage (Gebäudeart) unter Berücksichtigung einer Standardstufe. Die Zuordnung des Wertermittlungs-
objekts zu einer Gebäudeart erfolgt aufgrund seiner Nutzung. Die Zuordnung zu einer Standardstufe erfolgt nach
Nummer III aufgrund seiner Standardmerkmale; dabei sind zur Ermittlung eines zutreffenden Kostenkennwerts
alle wertrelevanten Standardmerkmale des Wertermittlungsobjekts sachverständig einzustufen, auch wenn sie
nicht in Nummer III beschrieben sind.
(3) Die Normalherstellungskosten 2010 erfassen die Kostengruppen 300 und 400 der DIN 2761, die Umsatz-
steuer und die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten (Kostengruppen 730 und 771 der DIN 2761), insbe-
sondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen. Darüber hinaus
enthalten sie weitere Angaben zur Höhe der eingerechneten Baunebenkosten, teilweise Korrekturfaktoren zur
Anpassung des jeweiligen Kostenkennwerts wegen der speziellen Merkmale des Wertermittlungsobjekts sowie
teilweise weitergehende Erläuterungen.
(4) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten sind in Euro pro Quadratmeter Grundfläche ange-
geben. Sie sind bezogen auf den im Jahresdurchschnitt bestehenden Kostenstand des Jahres 2010.
2. Brutto-Grundfläche
(1) Die Brutto-Grundfläche (BGF) ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich
nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche ist
die DIN 2772 anzuwenden, deren Vorgaben für die Anwendung der Normalherstellungskosten durch die nach-
folgenden Absätze teilweise ergänzt werden.
(2) In Anlehnung an die DIN 2772 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:
a) Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
b) Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
c) Bereich c: nicht überdeckt.
Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b zu berücksichtigen.
Balkone, einschließlich überdeckter Balkone, sind dem Bereich c zuzuordnen.
(3) Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich
Bekleidung in Höhe der Oberseite der Boden- oder Deckenbeläge anzusetzen.
(4) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören beispielsweise Flächen von neben dem Dachgeschoss bestehenden
weiteren untergeordneten Ebenen innerhalb des Dachraums (Spitzböden), Flächen von Kriechkellern, Flächen, die
ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen
dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, zum Beispiel über abgehängten Decken.
(5) Im Dachgeschoss richtet sich die Anrechenbarkeit der Grundflächen nach ihrer Nutzbarkeit. Ausreichend
ist, wenn eine untergeordnete Nutzung möglich ist, die beispielsweise als Lager- und Abstellraum der Haupt-
nutzung dient (eingeschränkte Nutzbarkeit). Die Nutzbarkeit von Dachgeschossen setzt eine lichte Höhe von
circa 1,25 Metern und ihre Begehbarkeit voraus; eine Begehbarkeit setzt eine feste Decke und die Zugänglichkeit
voraus, wobei sich die Art der Zugänglichkeit nach der Intensität der Nutzung richtet. Nicht nutzbare Dach-
geschossebenen sind nicht anzurechnen.
3. Besonderheiten und Grad der wirtschaftlichen Nutzbarkeit bei freistehenden Ein- und Zweifamilien-
häusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern
(1) Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser mit nicht nutzbaren Grund-
rissebenen im Dachraum sind der Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigtem Dach zuzuordnen.
(2) Trotz gleicher Brutto-Grundfläche können sich bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppel-
häusern und Reihenhäusern mit ausgebautem oder ausbaufähigem Dachgeschoss im Sinne der Absätze 3 und 4
1
DIN 276-1:2006-11, Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau. Das Normblatt ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und ist bei
dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
2
DIN 277-1:2005-02, Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau – Teil 1: Begriffe, Ermittlungsgrundlagen. Das Normblatt ist bei
der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und ist bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2825
Unterschiede hinsichtlich des Grades der wirtschaftlichen Nutzbarkeit ergeben, die insbesondere auf Unter-
schieden der Dachkonstruktion, der Gebäudegeometrie und der Giebelhöhe beruhen können.
(3) Bei Gebäuden mit nicht ausgebautem Dachgeschoss ist zu unterscheiden zwischen
a) Gebäuden mit Dachgeschossen, die nicht zu einer Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind, jedoch im
Unterschied zur Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigten Dach eine untergeordnete Nutzung zulassen
(nicht ausbaufähig) und
b) Gebäuden mit Dachgeschossen, die für eine Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind.
Bei nicht ausgebauten Dachgeschossen, die nicht im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ausbaufähig sind, ist in der
Regel ein Abschlag vom Kostenkennwert anzusetzen.
(4) Bei Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss bestimmt sich der Grad der wirtschaftlichen Nutzbar-
keit des Dachgeschosses insbesondere nach dem Verhältnis der vorhandenen Wohnfläche zur Grundfläche.
Die Wohnfläche ist im Wesentlichen abhängig von Dachneigung, Giebelbreite und Drempelhöhe. Ein fehlender
Drempel ist in der Regel durch Abschläge zu berücksichtigen. Ein ausgebauter Spitzboden im Sinne von
Nummer 2 Absatz 4 ist in der Regel durch Zuschläge zu berücksichtigen.
(5) Ein teilweiser Ausbau des Dachgeschosses oder eine teilweise Unterkellerung können durch anteilige
Heranziehung der jeweiligen Kostenkennwerte für die verschiedenen Gebäudearten berücksichtigt werden
(Mischkalkulation).
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2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
II. Kostenkennwerte – Normalherstellungskosten 2010
(NHK 2010)
Inhaltsübersicht
Kostenkennwerte für
1. freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser
Doppel- und Reihenendhäuser
Reihenmittelhäuser
2. Mehrfamilienhäuser
3. Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser
4. Bürogebäude
5. Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude
6. Kindergärten, Schulen
7. Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime
8. Krankenhäuser, Tageskliniken
9. Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen
10. Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder
11. Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser
12. Garagen
13. Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude
14. Lagergebäude
15. sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude)
landwirtschaftliche Betriebsgebäude
Reithallen, Pferdeställe
16. Reithallen
17. Pferdeställe
Rinderställe, Melkhäuser
18. Kälberställe
19. Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum
20. Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager
21. Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion
Schweineställe
22. Ferkelaufzuchtställe
23. Mastschweineställe
24. Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich
25. Abferkelstall als Einzelgebäude
Geflügelställe
26. Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)
27. Legehennen, Bodenhaltung
28. Legehennen, Volierenhaltung
29. Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig
sonstige bauliche Anlagen
30. landwirtschaftliche Mehrzweckhallen
31. Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
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1. Kostenkennwerte für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
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2827
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
2. Kostenkennwerte für Mehrfamilienhäuser3
Standardstufe
3 4 5
Mehrfamilienhäuser4 5
4.1 mit bis zu 6 WE 825 985 1 190
Mehrfamilienhäuser4 5
4.2 mit 7 bis 20 WE 765 915 1 105
Mehrfamilienhäuser4 5
4.3 mit mehr als 20 WE 755 900 1 090
3
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 4.1 – 4.3 19 %
4
Korrekturfaktoren für die Wohnungsgröße ca. 35 m2 WF/WE = 1,10
ca. 50 m2 WF/WE = 1,00
ca. 135 m2 WF/WE = 0,85
5
Korrekturfaktoren für die Grundrissart Einspänner = 1,05
Zweispänner = 1,00
Dreispänner = 0,97
Vierspänner = 0,95
3. Kostenkennwerte für Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser6
Standardstufe
3 4 5
Wohnhäuser
5.1 mit Mischnutzung7 8 9 860 1 085 1 375
Banken und Geschäftshäuser
5.2 mit Wohnungen10 890 1 375 1 720
Banken und Geschäftshäuser
5.3 ohne Wohnungen 930 1 520 1 900
6
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 5.1 18 %
Gebäudeart 5.2 – 5.3 22 %
7
Korrekturfaktoren für die Wohnungsgröße ca. 35 m2 WF/WE = 1,10
ca. 50 m2 WF/WE = 1,00
ca. 135 m2 WF/WE = 0,85
8
Korrekturfaktoren für die Grundrissart Einspänner = 1,05
Zweispänner = 1,00
Dreispänner = 0,97
Vierspänner = 0,95
9
Wohnhäuser mit Mischnutzung sind Gebäude mit überwiegend Wohnnutzung und einem geringen gewerblichen Anteil. Anteil der Wohn-
fläche ca. 75 %. Bei deutlich abweichenden Nutzungsanteilen ist eine Ermittlung durch Gebäudemix sinnvoll.
10
Geschäftshäuser sind Gebäude mit überwiegend gewerblicher Nutzung und einem geringen Wohnanteil. Anteil der Wohnfläche
ca. 20 – 25 %.
4. Kostenkennwerte für Bürogebäude11
Standardstufe
3 4 5
6.1 Bürogebäude, Massivbau 1 040 1 685 1 900
6.2 Bürogebäude, Stahlbetonskelettbau 1 175 1 840 2 090
11
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 6.1 – 6.2 18 %
5. Kostenkennwerte für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude12
Standardstufe
3 4 5
7.1 Gemeindezentren 1 130 1 425 1 905
7.2 Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 1 355 1 595 2 085
12
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 7.1 – 7.2 18 %
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2829
6. Kostenkennwerte für Kindergärten, Schulen13
Standardstufe
3 4 5
8.1 Kindergärten 1 300 1 495 1 900
Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende
8.2 Schulen 1 450 1 670 2 120
8.3 Sonderschulen 1 585 1 820 2 315
13
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 8.1 20 %
Gebäudeart 8.2 21 %
Gebäudeart 8.3 17 %
7. Kostenkennwerte für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime14
Standardstufe
3 4 5
9.1 Wohnheime/Internate 1 000 1 225 1 425
9.2 Alten-/Pflegeheime 1 170 1 435 1 665
14
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 9.1 – 9.2 18 %
8. Kostenkennwerte für Krankenhäuser, Tageskliniken15
Standardstufe
3 4 5
10.1 Krankenhäuser/Kliniken 1 720 2 080 2 765
10.2 Tageskliniken/Ärztehäuser 1 585 1 945 2 255
15
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 10.1 – 10.2 21 %
9. Kostenkennwerte für Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen16
Standardstufe
3 4 5
11.1 Hotels 1 385 1 805 2 595
16
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 11.1 21 %
10. Kostenkennwerte für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder17
Standardstufe
3 4 5
12.1 Sporthallen (Einfeldhallen) 1 320 1 670 1 955
12.2 Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) 1 490 1 775 2 070
12.3 Tennishallen 1 010 1 190 1 555
12.4 Freizeitbäder/Heilbäder 2 450 2 985 3 840
17
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 12.1 + 12.3 17 %
Gebäudeart 12.2 19 %
Gebäudeart 12.4 24 %
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2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
11. Kostenkennwerte für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser18
Standardstufe
3 4 5
13.1 Verbrauchermärkte 720 870 1 020
13.2 Kauf-/Warenhäuser 1 320 1 585 1 850
13.3 Autohäuser ohne Werkstatt 940 1 240 1 480
18
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 13.1 16 %
Gebäudeart 13.2 22 %
Gebäudeart 13.3 21 %
12. Kostenkennwerte für Garagen19
Standardstufe
3 4 5
14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen20 245 485 780
14.2 Hochgaragen 480 655 780
14.3 Tiefgaragen 560 715 850
14.4 Nutzfahrzeuggaragen 530 680 810
19
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 14.1 12 %
Gebäudeart 14.2 – 14.3 15 %
Gebäudeart 14.4 13 %
20
Standardstufe 3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise
mit besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o.ä., Wasser, Abwasser und Heizung
13. Kostenkennwerte für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude21
Standardstufe
3 4 5
Betriebs-/Werkstätten,
15.1 eingeschossig 970 1 165 1 430
Betriebs-/Werkstätten,
15.2 mehrgeschossig ohne Hallenanteil 910 1 090 1 340
Betriebs-/Werkstätten,
15.3 mehrgeschossig, hoher Hallenanteil 620 860 1 070
Industrielle Produktionsgebäude,
15.4 Massivbauweise 950 1 155 1 440
Industrielle Produktionsgebäude,
15.5 überwiegend Skelettbauweise 700 965 1 260
21
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 15.1 – 15.4 19 %
Gebäudeart 15.5 18 %
14. Kostenkennwerte für Lagergebäude22
Standardstufe
3 4 5
16.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 350 490 640
16.2 Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung23 550 690 880
Lagergebäude mit mehr als 25 % Misch-
16.3 nutzung23 890 1 095 1 340
22
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 16.1 16 %
Gebäudeart 16.2 17 %
Gebäudeart 16.3 18 %
23
Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen
Nutzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2831
15. Kostenkennwerte für sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude)24
Standardstufe
3 4 5
17.1 Museen 1 880 2 295 2 670
17.2 Theater 2 070 2 625 3 680
17.3 Sakralbauten 1 510 2 060 2 335
17.4 Friedhofsgebäude 1 320 1 490 1 720
24
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 17.1 18 %
Gebäudeart 17.2 22 %
Gebäudeart 17.3 16 %
Gebäudeart 17.4 19 %
16. Kostenkennwerte für Reithallen
18.1.1 Reithallen
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 215 235 280
400 Bauwerk – Technische Anlagen 20 25 30
Bauwerk 235 260 310
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 5,00 m
BGF/Nutzeinheit –
Gebäudegröße BGF
500 m2 1,20
Korrekturfaktoren
1 000 m2 1,00
1 500 m2 0,90
17. Kostenkennwerte für Pferdeställe
18.1.2 Pferdeställe
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 310 450 535
400 Bauwerk – Technische Anlagen 55 70 90
Bauwerk 365 520 625
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,50 m
BGF/Nutzeinheit 15,00 – 20,00 m2/Tier
Gebäudegröße BGF
250 m2 1,20
Korrekturfaktoren
500 m2 1,00
750 m2 0,90
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2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
18. Kostenkennwerte für Kälberställe
18.2.1 Kälberställe
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 335 375 455
400 Bauwerk – Technische Anlagen 145 165 195
Bauwerk 480 540 650
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 4,00 – 4,50 m2/Tier
Gebäudegröße BGF Unterbau
100 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) 1,05
Korrekturfaktoren
150 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00
250 m2 0,90
19. Kostenkennwerte für Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum
18.2.2 Jungvieh-/Mastbullen-/Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 235 260 310
400 Bauwerk – Technische Anlagen 55 65 80
Bauwerk 290 325 390
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 4,00 m
BGF/Nutzeinheit 6,50 – 10,50 m2/Tier
Gebäudegröße BGF Unterbau
500 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) 1,20
Korrekturfaktoren
1 000 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00
1 500 m2 0,90 Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m) 1,40
20. Kostenkennwerte für Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager
18.2.3 Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 225 255 310
400 Bauwerk – Technische Anlagen 100 110 130
Bauwerk 325 365 440
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 4,00 m
BGF/Nutzeinheit 10,00 – 15,00 m2/Tier
Gebäudegröße BGF Unterbau
1 000 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) 1,20
Korrekturfaktoren
1 500 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00
2 000 m2 0,90 Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m) 1,40
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2833
21. Kostenkennwerte für Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und
Selektion
18.2.4 Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 700 780 935
400 Bauwerk – Technische Anlagen 470 520 625
Bauwerk 1 170 1 300 1 560
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit −
Gebäudegröße BGF
100 m2 1,20
Korrekturfaktoren
150 m2 1,00
250 m2 0,90
22. Kostenkennwerte für Ferkelaufzuchtställe
18.3.1 Ferkelaufzuchtställe
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 300 330 395
400 Bauwerk – Technische Anlagen 155 175 215
Bauwerk 455 505 610
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,45 – 0,65 m2/Tier
Gebäudegröße BGF Unterbau
400 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10
Korrekturfaktoren
600 m2 1,00 ohne Güllekänale 1,00
800 m2 0,90 Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20
23. Kostenkennwerte für Mastschweineställe
18.3.2 Mastschweineställe
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 290 325 400
400 Bauwerk – Technische Anlagen 125 145 170
Bauwerk 415 470 570
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,90 – 1,30 m2/Tier
Gebäudegröße BGF Unterbau
750 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10
Korrekturfaktoren
1 250 m2 1,00 ohne Güllekänale 1,00
2 000 m2 0,90 Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20
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2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
24. Kostenkennwerte für Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich
18.3.3 Zuchtschweineställe, Deck-/Warte-/Abferkelbereich
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 305 340 405
400 Bauwerk – Technische Anlagen 165 180 220
Bauwerk 470 520 625
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 4,50 – 5,00 m2/Tier
Gebäudegröße BGF Unterbau
750 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10
Korrekturfaktoren
1 250 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00
2 000 m2 0,90 Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20
25. Kostenkennwerte für Abferkelstall als Einzelgebäude
18.3.4 Abferkelstall als Einzelgebäude
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 320 350 420
400 Bauwerk – Technische Anlagen 205 235 280
Bauwerk 525 585 700
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 6,30 – 6,50 m2/Tier
Gebäudegröße BGF Unterbau
200 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10
Korrekturfaktoren
400 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00
600 m2 0,90
26. Kostenkennwerte für Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)
18.4.1 Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 210 235 280
400 Bauwerk – Technische Anlagen 50 55 70
Bauwerk 260 290 350
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,05 – 0,06 m2/Tier
Gebäudegröße BGF
1 000 m2 1,20
Korrekturfaktoren
1 900 m2 1,00
3 800 m2 0,90
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2835
27. Kostenkennwerte für Legehennen, Bodenhaltung
18.4.2 Legehennen, Bodenhaltung
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk - Baukonstruktion 290 325 390
400 Bauwerk - Technische Anlagen 130 145 170
Bauwerk 420 470 560
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,15 – 0,20 m2/Tier
Gebäudegröße BGF Unterbau
1 000 m2 1,20 Kotgrube (Tiefe 1,00 m) 1,10
Korrekturfaktoren
2 500 m2 1,00
3 500 m2 0,90
28. Kostenkennwerte für Legehennen, Volierenhaltung
18.4.3 Legehennen, Volierenhaltung
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 335 370 445
400 Bauwerk – Technische Anlagen 275 305 365
Bauwerk 610 675 810
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,07 – 0,10 m2/Tier
Gebäudegröße BGF
500 m2 1,20
Korrekturfaktoren
1 600 m2 1,00
2 200 m2 0,90
29. Kostenkennwerte für Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig
18.4.4 Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 340 370 450
400 Bauwerk – Technische Anlagen 335 370 445
Bauwerk 675 740 895
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12%
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,05 – 0,07 m2/Tier
Gebäudegröße BGF
500 m2 1,20
Korrekturfaktoren
1 200 m2 1,00
1 500 m2 0,90
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2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
30. Kostenkennwerte für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen
18.5 Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 230 255 330
400 Bauwerk – Technische Anlagen 15 15 20
Bauwerk 245 270 350
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 11 %
Traufhöhe 5,00 m
BGF/Nutzeinheit −
Gebäudegröße BGF Unterbau
250 m2 1,20 Remise (ohne Betonboden) 0,80
Korrekturfaktoren
800 m2 1,00
1 500 m2 0,90
31. Kostenkennwerte für Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
Raufutter-Fahrsilo 60–100 €/m3 Nutzraum
Kraftfutter-Hochsilo 170–350 €/m3 Nutzraum
Fertigfutter-Hochsilo 170–350 €/m3 Nutzraum
Mistlager 60–100 €/m3 Nutzraum
Beton-Güllebehälter 30–60 €/m3 Nutzraum
Waschplatz (4,00 x 5,00 m) mit Kontrollschacht und Ölabscheider 4 000–5 000 €/Stck.
Vordach am Hauptdach angeschleppt 80–100 €/m2
Hofbefestigung aus Beton-Verbundsteinen 40–50 €/m2
Laufhof für Rinder 70–100 €/m2 Nutzfläche
Auslauf mit Spaltenboden 150–220 €/m2 Nutzfläche
Auslauf, Wintergarten für Geflügel 100–120 €/m2 Nutzfläche
Schüttwände bis 3,00 m Höhe 100–125 €/m2
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2837
III. Beschreibung der Standards der baulichen Anlagen (Gebäudestandards)
zur Ermittlung der Kostenkennwerte
Inhaltsübersicht
Beschreibung der Gebäudestandards für
1. Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser
2. Mehrfamilienhäuser, Wohnhäuser mit Mischnutzung
3. Bürogebäude, Banken, Geschäftshäuser
4. Gemeindezentren, Saalbauten oder Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
5. Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungs-
stätten, Verpflegungseinrichtungen
6. Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder
7. Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser
8. Garagen
9. Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
10. Reithallen
11. Pferdeställe
12. Rinderställe und Melkhäuser
13. Schweineställe
14. Geflügelställe
15. landwirtschaftliche Mehrzweckhallen
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1. Beschreibung der Gebäudestandards für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser
2838
Standardstufe Wägungs-
1 2 3 4 5 anteil
Außenwände Holzfachwerk, ein-/zweischaliges ein-/zweischaliges Verblendmauerwerk, aufwendig gestaltete Fassaden
Ziegelmauerwerk; Mauerwerk, Mauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, mit konstruktiver Gliederung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Fugenglattstrich, Putz, z. B. Gitterziegel oder z. B. aus Leichtziegeln, Vorhangfassade (Säulenstellungen, Erker etc.),
Verkleidung mit Hohlblocksteine; Kalksandsteinen, (z. B. Naturschiefer); Sichtbeton-Fertigteile,
Faserzementplatten, verputzt und gestrichen Gasbetonsteinen; Wärmedämmung Natursteinfassade, Elemente
Bitumen-Schindeln oder Holzverkleidung; Edelputz; (nach ca. 2005) aus Kupfer-/Eloxalblech,
oder einfachen nicht zeitgemäßer Wärmedämmverbund- mehrgeschossige Glasfassaden; 23
Kunststoffplatten; Wärmeschutz system oder Dämmung im Passivhaus-
kein oder deutlich (vor ca. 1995) Wärmedämmputz standard
nicht zeitgemäßer (nach ca. 1995)
Wärmeschutz
(vor ca. 1980)
Dach Dachpappe, einfache Beton- Faserzement-Schindeln, glasierte Tondachziegel, hochwertige Eindeckung
Faserzementplatten/ dachsteine oder beschichtete Flachdachausbildung z. B. aus Schiefer oder
Wellplatten; Tondachziegel, Betondachsteine und tlw. als Dachterrassen; Kupfer, Dachbegrünung,
keine bis geringe Bitumenschindeln; Tondachziegel, Konstruktion in befahrbares Flachdach;
Dachdämmung nicht zeitgemäße Folienabdichtung; Brettschichtholz, schweres aufwendig gegliederte
Dachdämmung Rinnen und Fallrohre Massivflachdach; Dachlandschaft, sichtbare 15
(vor ca. 1995) aus Zinkblech; besondere Dachformen, Bogendachkonstruktionen;
Dachdämmung z. B. Mansarden-, Walmdach; Rinnen und Fallrohre
(nach ca. 1995) Aufsparrendämmung, aus Kupfer;
überdurchschnittliche Dämmung im Passivhaus-
Dämmung (nach ca. 2005) standard
Fenster und Einfachverglasung; Zweifachverglasung Zweifachverglasung Dreifachverglasung, große, feststehende Fenster-
Außentüren einfache Holztüren (vor ca. 1995); (nach ca. 1995), Sonnenschutzglas, flächen, Spezialverglasung
Haustür mit nicht Rollläden (manuell); aufwendigere Rahmen, (Schall- und Sonnenschutz);
zeitgemäßem Haustür mit zeitgemäßem Rollläden (elektr.); Außentüren in hochwertigen 11
Wärmeschutz Wärmeschutz höherwertige Türanlage Materialien
(vor ca. 1995) (nach ca. 1995) z. B. mit Seitenteil,
besonderer Einbruchschutz
Innenwände Fachwerkwände, massive tragende nicht tragende Sichtmauerwerk, gestaltete Wandabläufe
und -türen einfache Innenwände, nicht Innenwände in massiver Wandvertäfelungen (z. B. Pfeilervorlagen,
Putze/Lehmputze, tragende Wände in Ausführung bzw. mit (Holzpaneele); abgesetzte oder geschwungene
einfache Kalkanstriche; Leichtbauweise Dämmmaterial gefüllte Massivholztüren, Wandpartien);
Füllungstüren, (z. B. Holzständerwände Ständerkonstruktionen; Schiebetürelemente, Vertäfelungen (Edelholz, Metall), 11
gestrichen, mit mit Gipskarton), schwere Türen, Holz- Glastüren, strukturierte Akkustikputz, Brandschutz-
einfachen Beschlägen Gipsdielen; zargen Türblätter verkleidung;
ohne Dichtungen leichte Türen, Stahl- raumhohe aufwendige
zargen Türelemente
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Standardstufe Wägungs-
1 2 3 4 5 anteil
Decken- Holzbalkendecken Holzbalkendecken Beton- und Holzbalken- Decken mit größerer Decken mit großen
konstruktion ohne Füllung, mit Füllung, decken mit Tritt- und Spannweite, Spannweiten, gegliedert,
und Treppen Spalierputz; Kappendecken; Luftschallschutz Deckenverkleidung Deckenvertäfelungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Weichholztreppen Stahl- oder Hartholz- (z. B. schwimmender (Holzpaneele/Kassetten); (Edelholz, Metall);
in einfacher Art und treppen in einfacher Art Estrich); gewendelte Treppen breite Stahlbeton-, Metall- 11
Ausführung; und Ausführung geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, oder Hartholztreppenanlage
kein Trittschallschutz aus Stahlbeton oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer
Stahl, Harfentreppe, in besserer Art und
Trittschallschutz Ausführung
Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Linoleum-, Teppich-, Natursteinplatten, hochwertiges Parkett,
Laminat- und PVC- Laminat- und PVC- Fertigparkett, hochwertige hochwertige Natursteinplatten,
Böden einfacher Art Böden besserer Art und Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Edelholzböden auf
und Ausführung Ausführung, Fliesen, hochwertige Massivholz- gedämmter Unterkonstruktion 5
Kunststeinplatten böden auf gedämmter
Unterkonstruktion
Sanitär- einfaches Bad mit 1 Bad mit WC, Dusche 1 Bad mit WC, Dusche 1 bis 2 Bäder mit tlw. mehrere großzügige,
einrichtungen Stand-WC; oder Badewanne; und Badewanne, zwei Waschbecken, tlw. hochwertige Bäder, Gäste-WC;
Installation auf Putz; einfache Wand- und Gäste-WC; Wand- und Bidet/Urinal, Gäste-WC, hochwertige Wand- und Boden-
Ölfarbenanstrich, Bodenfliesen, teilweise Bodenfliesen, raumhoch bodengleiche Dusche; platten (oberflächenstrukturiert, 9
einfache PVC-Boden- gefliest gefliest Wand- und Bodenfliesen; Einzel- und Flächendekors)
beläge jeweils in gehobener Qualität
Heizung Einzelöfen, Fern- oder Zentral- elektronisch gesteuerte Fußbodenheizung, Solarkollektoren für
Schwerkraftheizung heizung, einfache Fern- oder Zentralheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und
Warmluftheizung, Niedertemperatur- oder Warmwassererzeugung, Heizung, Blockheizkraftwerk,
einzelne Gas- Brennwertkessel zusätzlicher Kaminanschluss Wärmepumpe, Hybrid-Systeme;
außenwandthermen, aufwendige zusätzliche 9
Nachtstromspeicher-, Kaminanlage
Fußbodenheizung
(vor ca. 1995)
Sonstige sehr wenige wenige Steckdosen, zeitgemäße Anzahl an zahlreiche Steckdosen Video- und zentrale
technische Steckdosen, Schalter Schalter und Siche- Steckdosen und Licht- und Lichtauslässe, Alarmanlage, zentrale Lüftung
Ausstattung und Sicherungen, kein rungen auslässen, Zählerschrank hochwertige Abdeckungen, mit Wärmetauscher,
Fehlerstromschutz- (ab ca. 1985) mit Unter- dezentrale Lüftung mit Klimaanlage, Bussystem 6
schalter (FI-Schalter), verteilung und Kippsiche- Wärmetauscher, mehrere
Leitungen teilweise rungen LAN- und Fernsehanschlüsse
2839
auf Putz
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2. Beschreibung der Gebäudestandards für Mehrfamilienhäuser, Wohnhäuser mit Mischnutzung
2840
Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbeton- Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
steinen; Wärmedämmung (nach ca. 2005) Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,
Edelputz; Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme- schossige Glasfassaden; hochwertigste
dämmputz (nach ca. 1995) Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton- glasierte Tondachziegel; Flachdachausbildung hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich- tlw. als Dachterrasse; Konstruktion in Brett- oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares
tung; schichtholz, schweres Massivflachdach; Flachdach; stark überdurchschnittliche
Dachdämmung (nach ca. 1995) besondere Dachform, z. B. Mansarden-, Dämmung
Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurch-
schnittliche Dämmung (nach ca. 2005)
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf- große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
(manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärme- wendigere Rahmen, Rollläden (elektr.); verglasung (Schall- und Sonnenschutz);
schutz (nach ca. 1995) höherwertige Türanlagen z. B. mit Seitenteil, Außentüren in hochwertigen Materialien
besonderer Einbruchschutz
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus- Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebe- gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
führung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte türelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Ständerkonstruktionen; Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwen-
schwere Türen dige Türelemente
Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz zusätzlich Deckenverkleidung Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
(z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz
Fußböden Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC- Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-
Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massiv- steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf
Kunststeinplatten holzböden auf gedämmter Unterkonstruktion gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungen 1 Bad mit WC je Wohneinheit; Dusche und 1 bis 2 Bäder je Wohneinheit mit tlw. zwei 2 und mehr Bäder je Wohneinheit; hochwertige
Badewanne; Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, Wand- und Bodenplatten (oberflächenstruktu-
Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest bodengleiche Dusche; Wand- und Boden- riert, Einzel- und Flächendekors)
fliesen jeweils in gehobener Qualität
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral- Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
heizung, Niedertemperatur- oder Brennwert- wassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärme-
kessel pumpe, Hybrid-Systeme
Sonstige technische zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht- zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale
Ausstattung auslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;
Unterverteilung und Kippsicherungen mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fern- Bussystem;
sehanschlüsse, Personenaufzugsanlagen aufwendige Personenaufzugsanlagen
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3. Beschreibung der Gebäudestandards für Bürogebäude, Banken, Geschäftshäuser
Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein-/zweischalige Konstruktion; Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme- Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
dämmputz (nach ca. 1995) Wärmedämmung (nach ca. 2005) Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,
Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-
schossige Glasfassaden; Vorhangfassade aus
Glas; stark überdurchschnittliche Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton- glasierte Tondachziegel; schweres Massiv- hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich- flachdach; besondere Dachform; überdurch- oder Kupfer; Dachbegrünung; befahrbares
tung; schnittliche Dämmung (nach ca. 2005) Flachdach; aufwendig gegliederte Dachland-
Dachdämmung (nach ca. 1995) schaft; stark überdurchschnittliche Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf- große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
wendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen verglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien;
Automatiktüren
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus- Sichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebe- gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
führung; schwere Türen türelemente, Glastüren, Innenwände für flexible abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Raumkonzepte (größere statische Spann- Wände aus großformatigen Glaselementen,
weiten der Decken) Akustikputz, tlw. Automatiktüren; rollstuhlge-
rechte Bedienung
Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; höherwertige abgehängte Decken Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
einfacher Putz; abgehängte Decken
Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-
und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massiv- steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf
holzböden auf gedämmter Unterkonstruktion gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungen ausreichende Anzahl von Toilettenräumen in Toilettenräume in gehobenem Standard großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sani-
Standard-Ausführung täreinrichtung in gehobener Qualität
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral- Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
heizung, Niedertemperatur- oder Brennwert- wassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärme-
2841
kessel pumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage
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2842
Standardstufe
3 4 5
Sonstige technische zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht- zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale
Ausstattung auslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit hochwertige Abdeckungen, hochwertige Be- Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;
Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabel- leuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Bussystem; aufwendige Personenaufzugs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
kanäle; Blitzschutz Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN- anlagen
Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärme-
tauscher, Messverfahren von Verbrauch,
Regelung von Raumtemperatur und Raum-
feuchte, Sonnenschutzsteuerung;
elektronische Zugangskontrolle; Personen-
aufzugsanlagen
4. Beschreibung der Gebäudestandards für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein-/zweischalige Konstruktion; Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme- Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
dämmputz (nach ca. 1995) Wärmedämmung (nach ca. 2005) Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,
Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-
schossige Glasfassaden; stark überdurch-
schnittliche Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton- glasierte Tondachziegel; besondere Dachform; hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich- Dämmung (nach ca. 2005) oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares
tung; Flachdach; aufwendig gegliederte Dachland-
Dachdämmung (nach ca. 1995) schaft, stark überdurchschnittliche Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf- große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
wendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen verglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus- Sichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebe- gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
führung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte türelemente, Glastüren abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Ständerkonstruktionen; Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz,
schwere und große Türen raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Auto-
matiktüren; rollstuhlgerechte Bedienung
Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; Decken mit großen Spannweiten , Deckenver- Decken mit größeren Spannweiten
einfacher Putz; abgehängte Decken kleidung
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Standardstufe
3 4 5
Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-
und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf
auf gedämmter Unterkonstruktion gedämmter Unterkonstruktion
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Sanitäreinrichtungen ausreichende Anzahl von Toilettenräumen in Toilettenräume in gehobenem Standard großzügige Toilettenanlagen mit Sanitärein-
Standard-Ausführung richtung in gehobener Qualität
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung; Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
heizung, Niedertemperatur- oder Brennwert- Fußbodenheizung und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärme-
kessel pumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage
Sonstige technische zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht- zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale
Ausstattung auslässen; Zählerschrank (ab 1985) mit Unter- hochwertige Abdeckungen, hochwertige Be- Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;
verteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; leuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Bussystem
Blitzschutz Verkabelung, ausreichende Anzahl von LAN-
Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärme-
tauscher, Messverfahren von Raumtemperatur,
Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung,
Sonnenschutzsteuerung; elektronische
Zugangskontrolle;
Personenaufzugsanlagen
5. Beschreibung der Gebäudestandards für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen
Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein-/zweischalige Konstruktion; Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme- Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
dämmputz (nach ca. 1995) Wärmedämmung (nach ca. 2005) Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,
Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-
schossige Glasfassaden; hochwertigste
Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton- glasierte Tondachziegel; besondere Dach- hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich- formen; überdurchschnittliche Dämmung oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares
tung; (nach ca. 2005) Flachdach; aufwendig gegliederte Dachland-
2843
Dachdämmung (nach ca. 1995) schaft; sichtbare hochwertigste Dämmung
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2844
Standardstufe
3 4 5
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf- große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, wendigere Rahmen; verglasung (Schall- und Sonnenschutz)
Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik- nur Beherbergungsstätten und Verpflegungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Eingangstüren einrichtungen: Automatik-Eingangstüren
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus- Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
führung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte nur Beherbergungsstätten und Verpflegungs- abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Ständerkonstruktionen; einrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; Akustikputz, raumhohe aufwendige
schwere Türen; rollstuhlgerechte Bedienung Türelemente
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime,
Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-
Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte
Bedienung
Deckenkonstruktion und Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; Decken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten;
Treppen Deckenverkleidung, einfacher Putz hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppen-
anlage mit hochwertigem Geländer
Fußböden Linoleum- oder PVC-Böden besserer Art und Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-
Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf
auf gedämmter Unterkonstruktion gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungen mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; je Raum ein Duschbad mit WC je Raum ein Duschbad mit WC in guter Aus-
Waschbecken im Raum nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, stattung;
Krankenhäuser und Tageskliniken: behinder- nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime,
tengerecht Krankenhäuser und Tageskliniken: behinder-
tengerecht
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
heizung, Niedertemperatur- oder Brennwert- und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärme-
kessel pumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage
Sonstige technische zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht- zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale
Ausstattung auslässen; Blitzschutz, Personenaufzugs- hochwertige Abdeckungen; dezentrale Lüftung Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage,
anlagen mit Wärmetauscher; mehrere LAN- und Fern- Bussystem;
sehanschlüsse aufwendige Aufzugsanlagen
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6. Beschreibung der Gebäudestandards für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder
Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein-/zweischalige Konstruktion; Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme- Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
dämmputz (nach ca. 1995) Wärmedämmung (nach ca. 2005) Sichtbeton-Fertigteile, Elemente aus Kupfer-/
Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden;
hochwertigste Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton- glasierte Tondachziegel; besondere Dach- hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich- formen, oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig ge-
tung; überdurchschnittliche Dämmung (nach gliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogen-
Dachdämmung (nach ca. 1995) ca. 2005) dachkonstruktionen; hochwertigste Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf- große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
wendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen verglasung (Schall- und Sonnenschutz); Auto-
matik-Eingangstüren
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus- Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
führung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte rollstuhlgerechte Bedienung abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Ständerkonstruktionen; Akustikputz, raumhohe aufwendige Tür-
schwere Türen elemente
Deckenkonstruktion und Betondecke Decken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten;
Treppen hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppen-
anlage mit hochwertigem Geländer
Fußböden nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich nur Sporthallen: hochwertigere flächenstati- nur Sporthallen: hochwertigste flächenstati-
oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, sche Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich sche Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich
PVC; mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer mit Gummigranulatauflage; hochwertigster
nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag Schwingboden Schwingboden;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger
Fliesenbelag und Natursteinboden
Sanitäreinrichtungen wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. ausreichende Anzahl von Toilettenräumen großzügige Toilettenanlagen und Duschräume
Waschräume und Duschräumen in besserer Qualität mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral- Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
heizung, Niedertemperatur- oder Brennwert- wassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärme-
kessel pumpe, Hybrid-Systeme
Sonstige technische zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht- zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, Video- und zentrale Alarmanlage; Klimaanlage;
Ausstattung auslässen; Blitzschutz hochwertige Abdeckungen, Lüftung mit Bussystem
Wärmetauscher 2845
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7. Beschreibung der Gebäudestandards für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser
2846
Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein-/zweischalige Konstruktion, Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme- Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
dämmputz (nach ca. 1995) Wärmedämmung (nach ca. 2005) Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,
Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-
schossige Glasfassaden; hochwertigste
Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton- glasierte Tondachziegel; besondere Dachform; hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich- überdurchschnittliche Dämmung (nach oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig ge-
tung; ca. 2005) gliederte Dachlandschaft;
Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech; hochwertigste Dämmung
Dachdämmung (nach ca. 1995)
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf- große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
wendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen verglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus- Sichtmauerwerk gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
führung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Ständerkonstruktionen; Akustikputz, raumhohe aufwendige Tür-
schwere Türen elemente; rollstuhlgerechte Bedienung, Auto-
matiktüren
Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz, Decken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten, Decken-
einfacher Putz, Deckenverkleidung vertäfelungen (Edelholz, Metall)
Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-
und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massiv- steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf
holzböden auf gedämmter Unterkonstruktion gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungen Toilettenräume ausreichende Anzahl von Toilettenräumen, großzügige Toilettenanlagen mit Sanitärein-
jeweils in gehobenem Standard richtung in gehobener Qualität
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral- Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
heizung; Niedertemperatur- oder Brennwert- wassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärme-
kessel pumpe, Hybrid-Systeme;
Klimaanlage
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Standardstufe
3 4 5
Sonstige technische zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht- zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale
Ausstattung auslässen, Zählerschrank (ab 1985) mit Unter- hochwertige Abdeckungen, hochwertige Be- Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;
verteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; leuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Bussystem; Doppelboden mit Bodentanks zur
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Blitzschutz; Personenaufzugsanlagen Verkabelung, ausreichende Anzahl von LAN- Verkabelung;
Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärme- aufwendigere Aufzugsanlagen
tauscher, Messverfahren von Raumtemperatur,
Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung,
Sonnenschutzsteuerung
8. Beschreibung der Gebäudestandards für Garagen
Standardstufe
3 4 5
Außenwände offene Konstruktion Einschalige Konstruktion aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützen- größere stützenfreie Spannweiten
freie Spannweiten
Dach Flachdach, Folienabdichtung Flachdachausbildung; Wärmedämmung befahrbares Flachdach (Parkdeck)
Fenster und Außentüren einfache Metallgitter begrünte Metallgitter, Glasbausteine Außentüren in hochwertigen Materialien
Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden
Sonstige technische Strom- und Wasseranschluss; Löschwasser- Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung;
Ausstattung anlage; Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Parksysteme für drei oder mehr PKW über-
Treppenhaus; Brandmelder Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei einander; aufwendigere Aufzugsanlagen
PKW übereinander; Personenaufzugsanlagen
9. Beschreibung der Gebäudestandards für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Sichtbeton-Fertigteile; Natursteinfassade,
Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbeton- Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech; mehrge-
steinen; Wärmedämmung (nach ca. 2005) schossige Glasfassaden; hochwertigste
Edelputz; Dämmung
gedämmte Metall-Sandwichelemente;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme-
dämmputz (nach ca. 1995) 2847
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2848
Standardstufe
3 4 5
Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützen- größere stützenfreie Spannweiten; hohe
freie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der
Belastbarkeit der Decken und Böden Decken und Böden
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Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton- schweres Massivflachdach; besondere Dach- hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
dachsteine und Tondachziegel; Folienabdich- formen; überdurchschnittliche Dämmung (nach oder Kupfer, hochwertigste Dämmung
tung; ca. 2005)
Dachdämmung (nach ca. 1995)
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf- große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
wendigere Rahmen; höherwertige Türanlage verglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
Innenwände und -türen Anstrich tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetür- überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk;
elemente, Glastüren gestaltete Wandabläufe
Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden;
Betonwerkstein, Verbundpflaster
Sanitäreinrichtungen einfache und wenige Toilettenräume ausreichende Anzahl von Toilettenräumen großzügige Toilettenanlagen
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral- Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
heizung; Niedertemperatur- oder Brennwert- wassererzeugung; zusätzlicher Kaminan- und Heizung; Blockheizkraftwerk; Wärme-
kessel schluss pumpe; Hybrid-Systeme;
aufwendige zusätzliche Kaminanlage
Sonstige technische zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht- zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale
Ausstattung auslässen; Blitzschutz; Teeküchen hochwertige Abdeckungen; Kabelkanäle; Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;
dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher; Bussystem; Küchen, Kantinen; aufwendigere
kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufzugsanlagen
Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen
10. Beschreibung der Gebäudestandards für Reithallen
Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
Brettschalung oder Profilblech auf Holz- Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-
Unterkonstruktion zwischen Stützen, Wärmedämmverbund- Vormauerung oder Klinkerverblendung mit
system, Putz Dämmung
Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement- Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
Bitumenwellplatten, Profilblech wellplatten; Hartschaumplatten Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
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Standardstufe
3 4 5
Fenster und Außentüren Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
bzw. -tore Jalousien mit Motorantrieb dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
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Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als
Holz; Anstrich Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart- Stahlbetonplatte über Nebenräumen;
schaumplatten Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fußböden Tragschicht: Schotter, zusätzlich/alternativ: Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum
Trennschicht: Vlies, Tragschicht: Schotter, in Nebenräumen;
Tretschicht: Sand Trennschicht: Kunststoffgewebe, zusätzlich/alternativ:
Tretschicht: Sand und Holzspäne Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Kunststoffplatten,
Tretschicht: Sand und Textilflocken, Beton-
platte im Bereich der Nebenräume
baukonstruktive Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgren- zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest einge- zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile
Einbauten zung der Reitfläche baut zum Versetzen
Abwasser-, Wasser-, Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Gasanlagen Sanitärobjekte (einfache Qualität) Qualität), Gasanschluss
Wärmeversorgungs- keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss zusätzlich/alternativ: Heizkessel
anlagen an Heizsystem
lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
Verteilerschrank
nutzungsspezifische keine Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung) Reitbodenbewässerung (komfortable Ausfüh-
Anlagen rung)
11. Beschreibung der Gebäudestandards für Pferdeställe
Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
Brettschalung oder Profilblech auf Holz- Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-
Unterkonstruktion zwischen Stützen, Wärmedämmverbund- Vormauerung oder Klinkerverblendung mit
system, Putz Dämmung 2849
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2850
Standardstufe
3 4 5
Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagel- Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement- Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
brettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech wellplatten; Hartschaumplatten Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Fenster und Außentüren Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
bzw. -tore Jalousien mit Motorantrieb dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als
Holz; Anstrich Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen
Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart- Stahlbetonplatten über Nebenräumen;
schaumplatten Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fußböden Beton-Verbundpflaster in Stallgassen, Stahl- zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte; zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als
betonplatte im Tierbereich Anstrich, Gummimatten im Tierbereich Stallprofil mit versetzten Ebenen; Nutzestrich
auf Dämmung, Anstrich oder Fliesen in
Nebenräumen, Kautschuk im Tierbereich
baukonstruktive Fütterung: Futtertrog PVC Fütterung: Krippenschalen aus Polyesterbeton Fütterung: Krippenschalen aus Steinzeug
Einbauten
Abwasser-, Wasser-, Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Gasanlagen Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben- Qualität), Gasanschluss
räumen
Wärmeversorgungs- keine Elektroheizung in Sattelkammer zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heiz-
anlagen kessel
lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
Verteilerschrank
nutzungsspezifische Aufstallung: Boxentrennwände aus Holz, Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Boxentrenn- Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Komfort-
Anlagen Anbindevorrichtungen wände: Hartholz/Metall Pferdeboxen, Pferde-Solarium
Fütterung: Tränken, Futterraufen Fütterung: zusätzlich/alternativ: Fressgitter, Fütterung: zusätzlich/alternativ: Futter-Abruf-
Futterautomaten, Rollraufe mit elektr. Steue- stationen für Rau- und Kraftfutter mit elektr.
rung Tiererkennung und Selektion, Automatische
Futterzuteilung für Boxenställe
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12. Beschreibung der Gebäudestandards für Rinderställe und Melkhäuser
Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
Brettschalung oder Profilblech auf Holz- Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen betonstützen, Fertigteil; Klinkerverblendung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Unterkonstruktion zwischen Stützen
Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagel- Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement- Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
brettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech wellplatten; Hartschaumplatten Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
Fenster und Außentüren Lichtplatten aus Kunststoff Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
bzw. -tore Jalousien mit Motorantrieb dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keine tragende und nicht tragende Innenwand aus tragende und nicht tragende Innenwände aus
Holz; Anstrich Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen
Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart- Stahlbetonplatte über Nebenräumen;
schaumplatten Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fußböden Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte mit zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als
Oberflächenprofil, Rautenmuster; Epoxidharz- Stallprofil mit versetzten Ebenen; Estrich auf
beschichtung am Fressplatz, Liegematten im dem Futtertisch, Liegematratzen im Tier-
Tierbereich bereich, Gussasphalt oder Gummiauflage
baukonstruktive Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Einzel- Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Flächen- Aufstallung: Spaltenboden mit Gummiauflage,
Einbauten balken elemente; Krippenschalen aus Polyesterbeton; Gussroste über Treibmistkanal; Krippen-
Güllerohre vom Stall zum Außenbehälter schalen aus Steinzeug;
zusätzlich/alternativ: Spülleitungen für Einzel-
kanäle
Abwasser-, Wasser-, Regenwasserableitung; Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Gasanlagen Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben- Qualität); Gasanschluss
räumen
Wärme-, Versorgungs- keine Elektroheizung im Melkstand zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heiz-
anlagen kessel
lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
Verteilerschrank
2851
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2852
Standardstufe
3 4 5
nutzungsspezifische Aufstallung: Fressgitter, Liegeboxenbügel, Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Einrichtungen Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Komfort-
Anlagen Kälberboxen, Abtrennungen aus Holz, Kurz- aus verz. Stahlrohren boxen
standanbindung Fütterung: Tränkewanne mit Schwimmer, Fütterung: Edelstahl-Kipptränke, computerge-
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Fütterung: Selbsttränke, Balltränke Tränkeautomat für Kälber steuerte Kraftfutteranlage mit Tiererkennung
Entmistung: keine Technik (Schlepper) Entmistung: Faltschieber mit Seilzug und Entmistung: Schubstangenentmistung
Tierproduktentnahme: Fischgrätenmelkstand, Antrieb, Tauchschneidpumpe, Rührmixer Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ:
Melkanlage, Maschinensatz, Milchkühltank, Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ Melkstand-Schnellaustrieb, Tandem oder
Kühlaggregat, Wärmerückgewinnung Milchflussgesteuerte Anrüst- und Abschalt- Karussellmelkstand, Automatisches Melk-
automatik system (Roboter)
13. Beschreibung der Gebäudestandards für Schweineställe
Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
Brettschalung oder Profilblech auf Holz- Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-
Unterkonstruktion zwischen Stützen, Beton-Schalungssteine Vormauerung oder Klinkerverblendung mit
mit Putz Dämmung
Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagel- Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement- Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
brettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech wellplatten; Hartschaumplatten Dachziegel; Dämmung, Kunststoffplatten,
Paneele
Fenster und Außentüren Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
bzw. -tore Jalousien mit Motorantrieb, Metalltüren dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keine Innenwände tragende Innenwände aus Mauerwerk, Putz tragende Innenwände als Betonwand, Fertig-
und Anstrich; nichttragende Innenwände aus teile, Anstrich; nichttragende Innenwände aus
Kunststoff-Paneele mit Anstrich Mauerwerk, Putz und Anstrich; Sperrholz, Putz,
Fliesen
Deckenkonstruktion keine Decke Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart- Stahlbetonplatten über Nebenräumen;
schaumplatten Dämmung, Kunststoffplatten, Paneele
Fußböden Stahlbetonplatte Stahlbetonplatte; Verbundestrich zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als
Stallprofil mit versetzten Ebenen; Stallboden-
platten mit Dämmung, Fliesen auf Estrich in
Nebenräumen
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Standardstufe
3 4 5
baukonstruktive Fütterung: Tröge aus Polyesterbeton Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Flächen- Aufstallung: Gussroste in Sauenställen, Kunst-
Einbauten elemente stoffroste in Ferkelställen
Fütterung: Tröge aus Polyesterbeton Fütterung: Tröge aus Steinzeug
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Entmistung: Güllerohre vom Stall zum Außen- Entmistung: zusätzlich/alternativ: Spül-
behälter, Absperrschieber in Güllekanälen leitungen für Einzelkanäle
Abwasser-, Wasser-, Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Gasanlagen Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben- Qualität), Gasanschluss
räumen
Wärmeversorgungs- Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss Raumheizflächen oder Twin- bzw. Delta- zusätzlich/alternativ: Warmwasser-Fußboden-
anlagen Heizungsrohren, Anschluss an vorh. Heiz- heizung, Heizkessel mit Gasbefeuerung,
system Wärmerückgewinnung aus Stallluft
lufttechnische Anlagen Zuluftklappen, Lüftungsfirst Be- und Entlüftungsanlage im Unterdruckver- zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung,
fahren; Zuluftkanäle oder Rieseldecke; Einzel- Zentralabsaugung, Luftwäscher
absaugung, Abluftkanäle, Ventilatoren
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Vertei- zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
lerschrank
nutzungsspezifische Aufstallung: Buchtenabtrennungen aus Kunst- Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Pfosten und Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Sortier-
Anlagen stoff-Paneelen, Pfosten und Beschläge aus Beschläge aus V2A, Ruhekisten, Bettenein- schleuse
verz. Stahl, Abferkelbuchten, Selbstfang- richtungen Fütterung: zusätzlich/alternativ: Flüssig-
Kastenstände für Sauen Fütterung: zusätzlich/alternativ: Transport- fütterungsanlage mit Mixbehälter, Sensor-
Fütterung: Trockenfutterautomaten, Tränke- rohre, Drahtseilförderer, Rohrbreiautomaten steuerung, Fütterungscomputer, Abrufstation,
nippel mit Dosierung Tiererkennung, Selektion
Entmistung: Tauchschneidpumpe, Rührmixer Entmistung: Schubstangenentmistung
14. Beschreibung der Gebäudestandards für Geflügelställe
Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand, Holzstützen, Vollholz, Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk, Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig, Stahl-
Brettschalung oder Profilblech auf Holz- Metallstützen, Profil, Metall-Sandwichelemente betonstützen, Fertigteil, Klinkerverblendung
Unterkonstruktion mit Hartschaumdämmung
Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagel- Stahlrahmen mit Holzpfetten, Faserzement- Brettschichtholzbinder, Betondachsteine oder
brettbinder, Bitumenwellplatten, Profilblech wellplatten, Hartschaumplatten Dachziegel, Dämmung, Profilholz oder Paneele
Fenster und Außentüren Lichtplatten aus Kunststoff; Holz-Brettertüren Kunststofffenster; Windnetze aus Kunststoff, Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
bzw. -tore Jalousien mit Motorantrieb dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil 2853
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2854
Standardstufe
3 4 5
Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als
Holz; Anstrich Mauerwerk; Profilblech, Plantafeln, Putz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart- Stahlbetonplatten über Nebenräumen;
schaumplatten Dämmung, Profilblech oder Paneelen
Fußböden Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell zusätzlich/alternativ: Stallprofil mit versetzten
geglättet; Estrich mit Anstrich (Eierverpackung) Ebenen, Estrich mit Fliesen (Eierverpackung)
Abwasser-, Wasser-, Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Gasanlagen Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben- Qualität), Gasanschluss
räumen
Wärmeversorgungs- Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen oder zusätzlich: Wärmerückgewinnung aus der
anlagen Twin- bzw. Delta-Heizungsrohre, Heizkessel Stallluft
lufttechnische Anlagen Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage im Unterdruck- zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung,
verfahren; Zuluftklappen, Abluftkamine, Zentralabsaugung, Luftwäscher
Ventilatoren
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
Verteilerschrank
nutzungsspezifische Aufstallung: Geflügelwaage Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Kotroste, Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Etagen-
Anlagen Sitzstangen, Legenester system (Voliere, Kleingruppe)
Fütterung: Vollautomatische Kettenfütterung, Entmistung: zusätzlich/alternativ: Entmistungs-
Strang-Tränkeanlage, Nippeltränken bänder mit Belüftung
Entmistung: Kotbandentmistung Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ:
Tierproduktentnahme: Eier-Sammelband Sortieranlage, Verpackung
15. Beschreibung der Gebäudestandards für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen
Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
Brettschalung oder Profilblech auf Holz- Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-
Unterkonstruktion zwischen Stützen, Wärmedämmverbund- Vormauerung oder Klinkerverblendung mit
system, Putz Dämmung
Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement- Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
Bitumenwellplatten, Profilblech wellplatten; Hartschaumplatten Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
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Standardstufe
3 4 5
Fenster und Außentüren Lichtplatten aus Kunststoff, Holztore Kunststofffenster, Metall-Sektionaltore Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
bzw. -tore dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Holz; Anstrich Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart- Stahlbetonplatte über Nebenräumen;
schaumplatten Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fußböden Beton-Verbundsteinpflaster zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell
geglättet; Anstrich
Abwasser-, Wasser-, Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Gasanlagen Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben- Qualität) in Nebenräumen, Gasanschluss
räumen
Wärmeversorgungs- keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss zusätzlich/alternativ: Heizkessel
anlagen an Heizsystem
lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
Verteilerschrank
nutzungsspezifische keine Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Schüttwände aus Beton-Fertigteilen
Anlagen Trocknungsanlage für Getreide
2855
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Anlage 5
(zu § 16 Absatz 3)
Katalog der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks
Wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, dürfen nur dann berück-
sichtigt werden, wenn die aufgeführten Grundstücksmerkmale zur marktgerechten Beschreibung des Bodenricht-
wertgrundstücks nicht ausreichend sind.
I. Nutzungsartenkatalog
Für jeden Bodenrichtwert ist der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung anzugeben. Lässt sich das Boden-
richtwertgrundstück aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Merkmale keinem der Entwicklungszustände
nach § 3 Absatz 1 bis 4 zuordnen, ist das Bodenrichtwertgrundstück der Kategorie „Sonstige Flächen“ im Sinne
des § 3 Absatz 5 zuzuordnen. Zusätzlich zur Art der Nutzung kann eine Ergänzung zur Art der Nutzung angegeben
werden.
Ergänzung
Art der Nutzung bzw. Art der
Nr. zur Art der
Ergänzung zur Art der Nutzung Nutzung
Nutzung
Baureifes Land (B)
Rohbauland (R)
Bauerwartungsland (E)
1 Wohnbaufläche W
1.1 Kleinsiedlungsgebiet WS
1.2 reines Wohngebiet WR
1.3 allgemeines Wohngebiet WA
1.4 besonderes Wohngebiet WB
2 gemischte Baufläche M
(auch Baufläche ohne nähere Spezifizierung)
2.1 Dorfgebiet MD
2.2 Dörfliches Wohngebiet MDW
2.3 Mischgebiet MI
2.4 Kerngebiet MK
2.5 Urbanes Gebiet MU
3 gewerbliche Baufläche G
3.1 Gewerbegebiet GE
3.2 Industriegebiet GI
4 Sonderbaufläche S
4.1 Sondergebiet für Erholung SE
4.2 sonstige Sondergebiete SO
5 Baufläche für Gemeinbedarf GB
Die Bauflächen (1 bis 5) können zusätzlich durch folgende Ergänzungen zur Art der Nutzung weiter spezifiziert
werden in:
Ein- und Zweifamilienhäuser EFH
Mehrfamilienhäuser MFH
Sozialer Mietwohnungsbau SOW
Geschäftshäuser (mehrgeschossig) GH
Wohn- und Geschäftshäuser WGH
Büro- und Geschäftshäuser BGH
Bürohäuser BH
Produktion und Logistik PL
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2857
Ergänzung
Art der Nutzung bzw. Art der
Nr. zur Art der
Ergänzung zur Art der Nutzung Nutzung
Nutzung
Wochenendhäuser WO
Handel und dienstleistungsorientiertes Gewerbe GD
Ferienhäuser FEH
Freizeit und Touristik FZT
Läden (eingeschossig), nicht großflächiger Einzelhandel LAD
Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel EKZ
Messen, Ausstellungen, Kongresse, Großveranstaltungen aller Art MES
Bildungseinrichtungen BI
Gesundheitseinrichtungen MED
Hafen HAF
Garagen, Stellplatzanlagen, Parkhäuser GAR
Militär MIL
landwirtschaftliche Produktion LP
Bebaute Flächen im Außenbereich ASB
Bauflächen für Energieerzeugung EE
Flächen der Land- oder Forstwirtschaft (LF)
6 landwirtschaftliche Fläche L
6.1 Acker A
6.2 Grünland GR
6.3 Erwerbsgartenanbaufläche EGA
6.3.1 Obstanbaufläche EGA OG
6.3.2 Gemüseanbaufläche EGA GEM
6.3.3 Blumen- und Zierpflanzenanbaufläche EGA BLU
6.3.4 Baumschulfläche EGA BMS
6.4 Anbaufläche für Sonderkulturen SK
6.4.1 Spargelanbaufläche SK SPA
6.4.2 Hopfenanbaufläche SK HPF
6.4.3 Tabakanbaufläche SK TAB
6.5 Weingarten WG
6.5.1 Weingarten in Flachlage WG FL
6.5.2 Weingarten in Hanglage WG HL
6.5.3 Weingarten in Steillage WG STL
6.6 Kurzumtriebsplantagen, Agroforst KUP
6.7 Unland, Geringstland, Bergweide, Moor UN
7 forstwirtschaftliche Fläche F
Sonstige Flächen (SF)
8.1 private Grünfläche PG
8.2 Kleingartenfläche (Bundeskleingartengesetz) KGA
8.3 Freizeitgartenfläche FGA
8.4 Campingplatz CA
8.5 Sportfläche (u.a. Golfplatz) SPO
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2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Ergänzung
Art der Nutzung bzw. Art der
Nr. zur Art der
Ergänzung zur Art der Nutzung Nutzung
Nutzung
8.6 sonstige private Fläche SG
8.7 Friedhof FH
8.8 Wasserfläche WF
8.9 Flughäfen, Flugplätze usw. FP
8.10 private Parkplätze, Stellplatzfläche PP
8.11 Lagerfläche LG
8.12 Abbauland AB
8.12.1 Abbauland von Sand und Kies AB SND
8.12.2 Abbauland von Ton und Mergel AB TON
8.12.3 Abbauland von Torf AB TOF
8.12.4 Steinbruch AB STN
8.12.5 Braunkohletagebau AB KOH
8.13 Gemeinbedarfsfläche (kein Bauland) GF
8.14 Sondernutzungsfläche SN
II. Weitere Grundstücksmerkmale
Bei baureifem Land ist der beitragsrechtliche Zustand anzugeben. Die weiteren Grundstücksmerkmale sind an-
zugeben, soweit sie wertbeeinflussend sind.
1. Beitragsrechtlicher Zustand
frei beitragsfrei
ebf erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragsfrei und beitragspflichtig nach Kommunalabgaben-
recht,
ebp erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragspflichtig und beitragspflichtig nach Kommunalab-
gabenrecht
2. Bauweise oder Gebäudestellung zur Nachbarbebauung
o offene Bauweise
g geschlossene Bauweise
a abweichende Bauweise
eh Einzelhäuser
ed Einzel- und Doppelhäuser
dh Doppelhaushälften
rh Reihenhäuser
rm Reihenmittelhäuser
re Reihenendhäuser
3. Maß der baulichen Nutzung
ZVG Zahl der Vollgeschosse
ZOG Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 16 Absatz 4)
GFZ Geschossflächenzahl
WGFZ wertrelevante Geschossflächenzahl (§ 16 Absatz 4)
GRZ Grundflächenzahl
BMZ Baumassenzahl
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2859
4. Angaben zum Grundstück
t Grundstückstiefe in Metern
b Grundstücksbreite in Metern
f Grundstücksfläche in Quadratmetern
5. Sanierungs- oder Entwicklungszusatz
SU sanierungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neu-
ordnung
SB sanierungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neu-
ordnung
EU entwicklungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen
Neuordnung
EB entwicklungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neu-
ordnung
6. Bewertung der Bodenschätzung
AZ Ackerzahl
GZ Grünlandzahl
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2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Verordnung
zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021
und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Vom 14. Juli 2021
Auf Grund – des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom
– des § 91 Nummer 1 Buchstabe c und der Nummer 3 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch
und 4 in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Erneuer- Artikel 89 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Novem-
bare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I ber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, ver-
S. 1066), von denen § 91 Nummer 1 Buchstabe c ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 136 des Gesetzes Energie,
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) und § 96 – des § 94 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 141 Buch- setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch
stabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 Artikel 1 Nummer 139 Buchstabe b des Gesetzes
(BGBl. I S. 3138) geändert worden sind, verordnet vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
die Bundesregierung unter Berücksichtigung des worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Beschlusses des Bundestages vom 24. Juni 2021, Wirtschaft und Energie und
– des § 93 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 in
Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Erneuerbare- – des § 92 Nummer 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 96
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
S. 1066), von denen § 93 durch Artikel 1 Num- 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), von denen § 92
mer 138 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 Nummer 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 47 des
(BGBl. I S. 3138) gefasst und § 96 Absatz 1 zuletzt Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)
durch Artikel 1 Nummer 141 Buchstabe a des und § 96 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) mer 141 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezem-
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung ber 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden sind,
unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bun- verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
destages vom 24. Juni 2021, und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
– des § 88d in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bun-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 destages vom 24. Juni 2021:
(BGBl. I S. 1066), von denen § 88d durch Artikel 1
Nummer 133 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3138) und § 96 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1
Artikel 1 Nummer 141 Buchstabe a des Gesetzes Änderung der
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert Erneuerbare-Energien-Verordnung
worden sind, verordnet die Bundesregierung unter
Berücksichtigung des Beschlusses des Bundes- Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-
tages vom 24. Juni 2021, bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 10
– der §§ 33a und 33b in Verbindung mit § 33c des des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2015 (BGBl. I S. 2498), von denen § 33a zuletzt 1. § 1 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 17 Nummer 29 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) und § 33b a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
zuletzt durch Artikel 17 Nummer 30 des Gesetzes durch ein Komma ersetzt.
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
worden sind, verordnet die Bundesregierung unter b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
Berücksichtigung des Beschlusses des Bundes- mern 3a und 3b eingefügt:
tages vom 24. Juni 2021, „3a. zur Anschlussförderung von Gülleklein-
– des § 88b in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Er- anlagen nach § 88b des Erneuerbare-Ener-
neuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 gien-Gesetzes,
(BGBl. I S. 1066), von denen § 88b durch Artikel 1
Nummer 132 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 3b. zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff
(BGBl. I S. 3138) gefasst und § 96 Absatz 1 zuletzt im Anwendungsbereich der gesetzlichen
durch Artikel 1 Nummer 141 Buchstabe a des Befreiung von der EEG-Umlage nach
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
geändert worden ist, verordnet das Bundesminis- und“.
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen 2. § 3 wird wie folgt geändert:
mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft unter Berücksichtigung des Be- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
schlusses des Bundestages vom 24. Juni 2021, gabe „3a,“ die Angabe „3b,“ eingefügt.
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b) In Absatz 3 wird nach Nummer 3a folgende Num- „Abschnitt 3a
mer 3b eingefügt:
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
„3b. Zahlungen der Bundesrepublik Deutsch-
land an die Übertragungsnetzbetreiber zur § 12a
Finanzierung der Anschlussförderung von
Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a,“. Verlängerter Zahlungsanspruch
c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein-
„(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage gesetzt wird, verlängert sich der ursprüngliche
nach Absatz 1 sind als Zahlungen nach Ab- Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage
satz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze zur maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-
Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf des gien-Gesetzes einmalig um zehn Jahre (Anschluss-
Haushaltsgesetzes für das nachfolgende zeitraum), wenn
Kalenderjahr zu berücksichtigen, den die 1. der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach
Bundesregierung nach § 29 Absatz 1 der Bun- der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
deshaushaltsordnung beschließt. Sofern im Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Ja-
Haushaltsgesetz des dem Kalenderjahr nach nuar 2025 beendet ist,
Satz 1 vorangehenden Kalenderjahres eine Ver-
pflichtungsermächtigung für diesen Zweck ver- 2. die installierte Leistung der Anlage am Standort
anschlagt wurde, richtet sich die Höhe der der Biogaserzeugungsanlage am 31. März 2021
Zahlung nach dem Betrag, der von der Bundes- 150 Kilowatt nicht überschritten hat und
republik Deutschland in einem Bescheid an die
3. der Anlagenbetreiber
Übertragungsnetzbetreiber festgesetzt worden
ist, wenn der Bescheid den Übertragungsnetz- a) die Geltendmachung dieses verlängerten
betreibern spätestens einen Werktag vor der Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach
Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 5 Ab- Maßgabe des § 12d mitgeteilt hat und
satz 1 bekannt gegeben wird; dabei besteht
keine Pflicht zum Erlass eines Bescheides.“ b) mit dieser Anlage bis zur Mitteilung an den
Netzbetreiber nach § 12d nicht an Ausschrei-
d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Be- bungen nach § 39g des Erneuerbare-Ener-
stimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des gien-Gesetzes teilgenommen hat.
Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangs-
weise“ durch die Wörter „entsprechenden
§ 12b
Bestimmungen in früheren Fassungen des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Be- Zahlungsbestimmungen
stimmungen übergangsweise nach den §§ 100
und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung besteht
oder nach § 12a dieser Verordnung“ ersetzt. in dem Anschlusszeitraum nach § 12a nur, wenn
e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge- 1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs-
fügt: anlage erzeugt wird,
„(9a) Zwischen den Übertragungsnetzbetrei- 2. die installierte Leistung der Anlage am Standort
bern und der Bundesrepublik Deutschland, der Biogaserzeugungsanlage nach dem 31. März
vertreten durch das Bundesministerium für 2021 nicht erhöht worden ist,
Ernährung und Landwirtschaft, wird vor der
3. der Strom aus Biogas erzeugt wird, das durch
Bereitstellung von Zahlungen nach Absatz 3
anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der
Nummer 3b im Einvernehmen mit dem Bundes-
Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und
ministerium für Wirtschaft und Energie und
zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen
mit dem Bundesministerium der Finanzen ein
Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von
öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.“
Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und
f) In Absatz 10 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masse-
Angabe „Satz 1“ ersetzt. prozent eingesetzt wird und
2a. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 4. die übrigen Voraussetzungen für die Zahlung
„§ 6a nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.
Weitere Transparenzpflicht
Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem
im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tier-
Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
gesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beein-
schaft ab dem Jahr 2022 jährlich spätestens bis
trächtigt und konnte deshalb den vorgesehenen
zum 30. September die Summe der im jeweils vo-
Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum
rangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschluss-
der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Be-
förderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a
rechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach
mitteilen.“
Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In die-
3. Nach § 12 werden die folgenden Abschnitte 3a und sem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den
3b eingefügt: nicht berücksichtigten Zeitraum.
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2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
§ 12c 2. für welche installierte Leistung er diesen Zah-
lungsanspruch geltend machen wird.
Höhe des Zahlungsanspruchs
Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung
(1) In dem Anschlusszeitraum nach § 12a ist der
nach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mit-
ursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Höhe
teilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein
nach begrenzt
elektronisches Verfahren umgestellt werden.
1. auf die durchschnittliche Höhe des anzulegen- (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die
den Werts für den in der jeweiligen Anlage er- Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Ab-
zeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach satz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Nummern, unter denen die Anlagen im Markt-
Anlage maßgeblichen Fassung, wobei der stammdatenregister registriert sind, in nicht perso-
Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre des nenbezogener Form auf ihrer Internetseite.
ursprünglichen Anspruchszeitraums maßgeblich
ist, und
§ 12f
2. auf höchstens Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen
a) 15,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließ- Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung
lich einer Bemessungsleistung von 75 Kilo- des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbe-
watt und treiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben,
b) 7,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließ- dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des
lich einer Bemessungsleistung von 150 Kilo- Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.
watt.
§ 12g
(2) Die Höhe der Anspruchsbegrenzung nach
Absatz 1 Nummer 2 verringert sich ab dem Jahr Evaluierung
2022 jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres Die Bundesregierung evaluiert die Anschluss-
für Anlagen, deren Anschlusszeitraum nach § 12a förderung nach diesem Abschnitt bis zum 31. De-
vor diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, um zember 2023 auch mit Blick auf Anlagen, deren
0,5 Prozent gegenüber der im jeweils vorangegan- ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach dem
genen Kalenderjahr geltenden Anspruchsbegren- 31. Dezember 2024 endet.
zung und wird auf zwei Stellen nach dem Komma
gerundet. Für die Berechnung der Höhe der An- Abschnitt 3b
spruchsbegrenzung aufgrund einer erneuten An-
Herstellung von Grünem Wasserstoff
passung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte
zugrunde zu legen.
§ 12h
§ 12d Anwendungsbereich dieses Abschnitts
Mitteilungspflichten (1) Dieser Abschnitt regelt die Anforderungen an
Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der
Die Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-
unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Ge-
Marktstammdatenregister registriert ist, bis spätes- setzes für Strom, der ab dem 1. Januar 2022 in
tens drei Monate vor Beendigung des ursprüng- einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Was-
lichen Anspruchs auf Zahlung nach der für die serstoff verbraucht wird.
Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes mitteilen, dass sie den nach (2) Die Bundesregierung wird die Anforderungen
§ 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der
machen werden. Abweichend von Satz 1 müssen gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-
Betreiber von Anlagen, deren ursprünglicher Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Ge-
Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage setzes unverzüglich, nachdem die Europäische
maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener- Union die Anforderungen an Grünen Wasserstoff
gien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2021 beendet für einen oder mehrere Nutzungspfade näher be-
war, die Geltendmachung des verlängerten Zah- stimmt hat, überarbeiten und an die Anforderungen
lungsanspruchs dem Netzbetreiber bis zum der Europäischen Union anpassen. Ziel sind Anfor-
30. September 2021 mitteilen. derungen, die für alle Nutzungspfade von Grünem
Wasserstoff möglichst einheitlich sind und zugleich
den systemdienlichen Betrieb von Einrichtungen
§ 12e
zur Herstellung von Grünem Wasserstoff sicher-
Fälligkeit stellen, insbesondere Anforderungen an den
(1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, Standort dieser Einrichtungen.
nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetz-
agentur unter Angabe der Nummer, unter der die § 12i
Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, Anforderungen an Grünen Wasserstoff
mitgeteilt hat,
(1) Grüner Wasserstoff im Sinn der gesetzlichen
1. dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungs- Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach
anspruch geltend machen wird und § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nur
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2863
Wasserstoff, der innerhalb der ersten 5 000 Voll- brauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem
benutzungsstunden eines Kalenderjahres in der Wasserstoff im Auslegungszustand während einer
Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasser- Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingun-
stoff elektrochemisch durch den ausschließlichen gen ermittelt.
Verbrauch von Strom hergestellt worden ist,
1. der nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung § 12j
von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn Mitteilungspflichten
des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien- Betreiber von Einrichtungen zur Herstellung von
Gesetzes stammt, Grünem Wasserstoff und Elektrizitätsversorgungs-
2. der nachweislich zu einem Anteil von mindes- unternehmen, die Strom an Letztverbraucher zur
tens 80 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Herstellung von Grünem Wasserstoff liefern, müs-
Standort in der Preiszone für Deutschland sen im Rahmen ihrer Mitteilung nach § 74 und
haben, und der nachweislich zu einem Anteil § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem
von höchstens 20 Prozent aus Anlagen stammt, Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage
die ihren Standort in einer Preiszone haben, die berechtigt ist, durch Vorlage eines Prüfungsver-
mit der Preiszone für Deutschland elektrisch merks eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschafts-
verbunden ist, und prüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen
3. für den weder eine Zahlung nach dem Erneuer- Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers
bare-Energien-Gesetz, nach dieser Verordnung oder einer Buchprüfungsgesellschaft nachweisen:
oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 1. den maximalen Stromverbrauch der Einrichtung
in der jeweils für die Anlage maßgeblichen Fas- zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im
sung noch eine sonstige Förderung im Sinn des Auslegungszustand während einer Betriebs-
§ 9 Nummer 6 Buchstabe b in Anspruch genom- stunde unter normalen Einsatzbedingungen der
men wird. maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung
zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
(2) Strom, der in einer Einrichtung zur Herstel-
lung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, 2. die in dem betreffenden Kalenderjahr von der
stammt nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung Einrichtung zur Herstellung von Grünem Was-
von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des serstoff verbrauchte Strommenge,
§ 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Geset- 3. dass für das betreffende Kalenderjahr die EEG-
zes, wenn Umlage für Strom, der von dem Betreiber selbst
1. im Fall des Verbrauchs von Strom, den ein Elek- verbraucht wurde, nicht nach § 64a des Erneu-
trizitätsversorgungsunternehmen über ein Netz erbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist,
an den Betreiber der Einrichtung geliefert hat, 4. die Einhaltung der Voraussetzungen des § 12i
a) für diesen Strom Herkunftsnachweise für er- im Fall des Verbrauchs von Strom in den Fällen
neuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- des
und Regionalnachweis-Durchführungsverord- a) § 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch Vor-
nung entwertet wurden und lage von Entwertungsnachweisen für den Be-
b) diese Herkunftsnachweise, sofern die Anlage treiber der Einrichtung zur Herstellung von
ihren Standort im Bundesgebiet hat, die An- Grünem Wasserstoff nach § 30 Absatz 3
gabe zur optionalen Kopplung nach § 16 Ab- Satz 2 und 3 der Herkunfts- und Regional-
satz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis- nachweis-Durchführungsverordnung aus dem
Durchführungsverordnung enthalten, oder Herkunftsnachweisregister sowie der Angabe
der Nummern, unter denen die Anlagen, für
2. im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht
deren erzeugten Strom die Herkunftsnach-
durch ein Netz durchgeleitet wird, der Strom in
weise ausgestellt wurden, im Marktstamm-
einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus er-
datenregister registriert sind,
neuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt b) § 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch die
und zeitgleich bezogen auf jedes 15-Minuten-In- Angabe der Nummern, unter denen die Anla-
tervall in der Einrichtung zur Herstellung von gen im Marktstammdatenregister registriert
Grünem Wasserstoff verbraucht wurde. sind.
Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Sobald die nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch ist zur vorzulegenden Entwertungsnachweise im Wege ei-
Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 ner automatisierten Bescheinigung des Herkunfts-
nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig nachweisregisters nachgewiesen werden können,
sichergestellt ist, dass Strom, bezogen auf jedes tritt diese automatisierte Bescheinigung an die
15-Minuten-Intervall, höchstens bis zur Höhe der Stelle des Entwertungsnachweises nach Satz 1
tatsächlichen Erzeugung als Verbrauch der Einrich- Nummer 4 Buchstabe a.
tung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff als
erzeugt und verbraucht in Ansatz gebracht wird. § 12k
(3) Die Vollbenutzungsstunden eines Kalender- Verringerung der EEG-Umlage
jahres im Sinn von Absatz 1 werden durch den bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten
Quotienten aus dem gesamten kalenderjährlichen Der nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Ge-
Stromverbrauch und dem maximalen Stromver- setzes verringerte Anspruch auf Zahlung der EEG-
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2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Umlage erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grü-
c) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
nem Wasserstoff oder das Elektrizitätsversor-
ersetzt:
gungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr
die Mitteilungspflichten nach § 74 oder § 74a des „Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen inner-
§ 12j nicht erfüllt hat. halb eines Monats nach der Inbetriebnahme
erfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb
§ 12l eines Monats nach der Aufnahme des Dauer-
Berichtspflichten betriebs oder im Fall einer Modernisierung von
KWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Dauerbetriebs erfolgen. Abweichend von Satz 1
Energie prüft mögliche Auswirkungen von Einrich-
müssen Registrierungen von Einheiten, EEG-
tungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff
und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in
auf das Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß
Betrieb genommen wurden oder den Dauer-
von Netzengpasssituationen und den Bedarf an
betrieb aufgenommen oder im Fall einer Moder-
Netzreserve, und legt dem Bundestag hierzu bis
nisierung wiederaufgenommen haben, bis zum
zum 31. Dezember 2023 einen Bericht vor.
30. September 2021 erfolgen. Die Registrierun-
(2) Das Umweltbundesamt legt der Bundesre- gen nach den Absätzen 3 und 4 müssen inner-
gierung bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht halb eines Monats nach dem Eintreten des
dazu vor, wie die Vorschriften zur optionalen Kopp- jeweiligen Ereignisses erfolgen.“
lung von Herkunftsnachweisen nach § 16 Absatz 3
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh- 4. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
rungsverordnung im Hinblick auf bisherige Erfah- „(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundes-
rungen mit diesem Instrument sowie die zukünftige netzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene
Nutzung dieses Instruments für die Zwecke des Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG-
marktgängigen und flexiblen Nachweises der An- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht
forderungen an Grünen Wasserstoff nach dieser im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Ein-
Verordnung einschließlich für Anlagen mit Standort zelfall für die Registerführung erforderlich sind.“
außerhalb des Bundesgebiets angepasst werden
können.“ 5. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
mer 1 durch die Wörter „Die Bundesnetzagentur
4. Folgender Abschnitt 5 wird angefügt:
eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung ei-
„Abschnitt 5 nen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht
Übergangsbestimmungen veröffentlicht werden, einschließlich personenbe-
zogener Daten, soweit die Behörden diese Daten
§ 16 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benöti-
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt gen:“ ersetzt.
Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der 6. § 18 wird wie folgt geändert:
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 3
päische Kommission und nur nach Maßgabe dieser
Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die
Genehmigung angewendet werden.“
Wörter „in der am 31. Dezember 2020 geltenden
Fassung“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 100
Marktstammdatenregisterverordnung Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
die Wörter „in der am 31. Dezember 2020 gel-
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom tenden Fassung“ eingefügt.
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 23b Absatz 2
S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 1“ durch die Wörter „§ 23c Absatz 1
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Nummer 1“ ersetzt.
§§ 24 und 25 durch folgende Angabe ersetzt: 7. § 19 wird wie folgt geändert:
„§ 24 Übergangsbestimmungen“.
a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe gefasst:
„§ 14 Satz 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1
Satz 3“ ersetzt. „d) die Summe der installierten Leistung der
Biomasseanlagen, die die Geltendmachung
3. § 5 wird wie folgt geändert: des verlängerten Zahlungsanspruchs nach
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei deren § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Inbetriebnahme“ gestrichen. mitgeteilt haben, und“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die nach den Wörtern „des Erneuerbare-Energien-
Wörter „und die Zulassung erteilt wurde.“ Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Dezember
ersetzt. 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2865
8. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: stellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden
„Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-An- ist. In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1
lagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb ge- kann die Registerverwaltung ein Verfahren zur Über-
nommen wurden, und auf KWK-Anlagen, die vor mittlung der Angaben nach Satz 3 bestimmen.“
dem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenom-
men oder nach einer erfolgten Modernisierung wie- Artikel 5
der aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021 Änderung der
und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Innovationsausschreibungsverordnung
Fälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netz- Die Innovationsausschreibungsverordnung vom
betreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis er- 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die durch Artikel 15
langt hat oder erlangt haben müsste.“ des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
9. § 24 wird aufgehoben. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
10. § 25 wird § 24 und wird wie folgt gefasst: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 24 „39e,“ gestrichen.
Übergangsbestimmungen 2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Stromspeicher gelten bis zum 30. September „(2) Die fixe Marktprämie verringert sich auf null,
2021 als registriert im Sinn von § 5.“ 1. sofern die Anlagenkombination einen Speicher
11. Die Anlage wird wie folgt geändert: enthält, wenn dessen installierte Leistung nicht
mindestens 25 Prozent der installierten Gesamt-
a) In Tabelle I Nummer I.5.3 wird dem Wort „Da- leistung der Anlagenkombination entspricht und
ten“ das Wort „Zusätzliche“ vorangestellt. die Energiespeicherkapazität nicht mindestens
b) In Tabelle II Nummer II.2.3.1 wird die Angabe eine Einspeicherung von zwei Stunden der Arbeit
„EEG 2021“ durch die Angabe „§ 23c Absatz 1 der Nennleistung der Energiespeichertechnolo-
EEG 2021“ ersetzt. gie ermöglicht, oder
c) Nach Tabelle III Nummer III.1.9 wird folgende 2. sofern die Anlagenkombination keinen Speicher
Nummer III.1.10 eingefügt: enthält, wenn sie technisch nicht so beschaffen
ist, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer in-
„III.1.10 Datum des R bei
Betreiber- Betreiber- stallierten Leistung positive Sekundärregelleis-
wechsels wechsel“. tung erbringen kann.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind jährlich
Artikel 3 durch die Bestätigung eines Umweltgutachters
gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber nachzuwei-
Änderung der
sen.“
Besondere-Ausgleichsregelung-
Durchschnittsstrompreis-Verordnung 3. § 15 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnitts- „2. Solaranlagen
strompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I a) auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutz-
S. 241), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom pflanzenanbau auf derselben Fläche und
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: b) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf
denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kultu-
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2024“ durch ren angebaut werden, und“.
die Angabe „2025“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 2“ a) In Absatz 1 wird die Angabe „50 Megawatt“
durch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 3“ ersetzt. durch die Angabe „150 Megawatt“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 aa) In Buchstabe a wird die Angabe „50 Mega-
Änderung der watt“ durch die Angabe „150 Megawatt“ und
Herkunfts- und die Angabe „40 Megawatt“ durch die Angabe
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung „120 Megawatt“ ersetzt.
Nach § 30 Absatz 3 Satz 2 der Herkunfts- und Re- bb) In Buchstabe b wird jeweils die Angabe
gionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. No- „50 Megawatt“ durch die Angabe „150 Me-
vember 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die durch Arti- gawatt“ ersetzt.
kel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 5. § 19 wird wie folgt geändert:
S. 3138) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze eingefügt: a) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes“
durch die Wörter „dieser Verordnung“ ersetzt.
„Für den Nachweis nach § 12i Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung muss das b) Folgender Satz wird angefügt:
Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Entwer- „Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge zum
tung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Gebotstermin 1. April 2021 erteilt wurden, sind
Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grü- die Vorschriften dieser Verordnung in der am
nem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Her- 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.“
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2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Artikel 6 bb) In Nummer 2 wird das Wort „im“ durch das
Änderung der Wort „ab dem“ und das Wort „Jahren“ durch
KWK-Ausschreibungsverordnung das Wort „Kalenderjahren“ ersetzt.
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au- c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „werden“ durch
gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 18 das Wort „wird“ ersetzt.
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) 5. In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: werden die Wörter „ab dem Jahr 2021“ gestrichen.
1. In § 2 Nummer 12 werden in dem Satzteil vor Buch- 6. § 21 Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
stabe a nach den Wörtern „erneuerbare Wärme“ die
„6. die Entwertung eines Zuschlags und“.
Wörter „oder die Wärme aus dem gereinigten Was-
ser von Kläranlagen“ eingefügt. 7. § 24 wird wie folgt geändert:
2. In § 10 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Si- a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c wer-
cherheiten“ die Wörter „nach Absatz 4 Nummer 2“ den die Wörter „mit Ausnahme des § 6 Absatz 1
eingefügt. Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
3. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wör- zes“ gestrichen.
tern „elektrische Leistung der KWK-Anlagen“ die b) In Absatz 2 werden die Wörter „unbeschadet des
Wörter „, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c“ ge-
vorliegt,“ eingefügt. strichen.
4. § 19 wird wie folgt geändert: 8. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern Angabe „2022“ ersetzt.
„nach Aufnahme“ die Wörter „oder Wiederauf-
nahme“ eingefügt. Artikel 7
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
aa) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Jahren“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durch das Wort „Kalenderjahren“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 14. Juli 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2867
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Vom 14. Juli 2021
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landesunmittel-
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die bare Versicherungsträger, soweit für diese eine
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt- rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nach
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, den jeweils geltenden landesgesetzlichen Vor-
3973; 2011 I S. 363) verordnet die Bundesregierung: schriften unzulässig ist.“
2. § 22 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 22
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der
Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I Öffentliche Aufträge
S. 3147), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 18 des (1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und
Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unter-
worden ist, wird wie folgt geändert: halb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu ver-
1. § 20 wird wie folgt geändert: fahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend
der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung
a) In der Überschrift wird das Wort „Stelle“ durch
der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz
das Wort „Planstelle“ ersetzt und werden nach
AT 07.02.2017 B1) oder Teil A der Vergabe- und
dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ ein-
Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung
gefügt.
der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. AT 19.02.2019 B2). Dem Abschluss von Verträgen
c) In dem neuen Absatz 1 wird das Wort „Stelle“ über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffent-
durch das Wort „Planstelle“ ersetzt und werden liche Ausschreibung oder eine Beschränkte Aus-
nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen schreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen,
und“ eingefügt. sofern nicht die Natur des Geschäfts oder beson-
dere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Pflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für
„(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetz-
wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, licher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistun-
in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in gen dienen.
die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetz-
bare Planstelle eingewiesen werden. Die Einwei- (2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
sung in eine besetzbare Planstelle kann mit schränkungen, die Vergabeverordnung sowie die
Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches
Ersten eines Monats erfolgen, wenn die Beamtin zum Abschluss von Verträgen durch die Versiche-
oder der Beamte während dieser Zeit die Oblie- rungsträger und ihre Verbände sind zu beachten.“
genheiten dieses oder eines gleichwertigen Am-
tes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Artikel 2
Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juli 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 24. Juni 2021
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut
Bekanntmachung vom 25. März 2021 (BGBl. I S. 734), wird wie folgt geändert:
1. In § 122a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Signaturgesetz“ durch
die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Ver-
trauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23
vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)“ ersetzt.
2. § 126a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 126a findet bis zum Ende der 19. Wahlperiode Anwendung.“
3. Der Anlage 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Diese Anlage tritt am 1. März 2022 außer Kraft.“
4. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
„Anlage 2a
Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes
Wer Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG)
betreibt und nach diesem Gesetz der Registrierungspflicht unterliegt oder
sich freiwillig hat registrieren lassen, wird tätig auf der Basis von Offenheit,
Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität und akzeptiert mit der Eintragung in
das Register für sich und seine Beschäftigten folgende Grundsätze und Ver-
haltensregeln:
(1) Interessenvertretung erfolgt bei jedem Kontakt im Anwendungs-
bereich des Lobbyregistergesetzes transparent. Dazu legen Interessenver-
treterinnen und Interessenvertreter ihre Identität und ihr Anliegen sowie
gegebenenfalls die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder
ihres Auftraggebers offen und machen über sich und ihren Auftrag bei der
Interessenvertretung zutreffende Angaben.
(2) Darüber hinaus wird beim erstmaligen zweckgerichteten Kontakt auf
die Eintragung in das Lobbyregister hingewiesen unter Angabe der Verhal-
tenskodizes, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird.
Dabei ist zum Beispiel bei einem Amts- oder Funktionswechsel auf die Per-
son und nicht auf das Amt oder die Funktion der Adressatinnen oder Adres-
saten der Interessenvertretung abzustellen. Wurde die Eintragung einzelner
finanzieller Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 LobbyRG verwei-
gert, so wird auch darauf hingewiesen.
(3) Es werden keine Vereinbarungen geschlossen, durch die eine Ver-
gütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig ge-
macht wird (Erfolgshonorar).
(4) Informationen werden niemals auf unlautere Art und Weise beschafft.
Dazu zählt insbesondere das Gewähren oder In-Aussicht-Stellen direkter
oder indirekter finanzieller Anreize gegenüber Adressatinnen und Adressa-
ten der Interessenvertretung, wenn diese dadurch ihre Pflichten verletzen
würden.
(5) Vertrauliche Informationen, die Interessenvertreterinnen oder Interes-
senvertreter oder ihre Beschäftigten im Rahmen der Interessenvertretung
gegenüber dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der Bundesregie-
rung erhalten, werden nur in zulässiger und jeweils vereinbarter Weise ver-
wendet oder weitergegeben.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2869
(6) Die Bezeichnung „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter
Interessenvertreter“ wird nur verwendet, wenn die Eintragung in das Lobby-
register einschließlich der finanziellen Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6
bis 8 LobbyRG ordnungsgemäß erfolgt ist, die Eintragung keine Kennzeich-
nung „nicht aktualisiert“ enthält und im Register kein Hinweis auf einen Ver-
stoß gegen diesen Verhaltenskodex veröffentlicht ist.
(7) Sollten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zu einer
öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag eingeladen oder gemäß
§ 47 Absatz 3 und 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bun-
desministerien beteiligt werden, obwohl finanzielle Angaben nach § 3
Absatz 1 Nummer 6 bis 8 LobbyRG verweigert wurden, die Eintragung die
Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ enthält oder ein Verstoß gegen diesen
Verhaltenskodex in das Lobbyregister eingetragen ist, wird dies der für die
Einladung beziehungsweise Beteiligung zuständigen Stelle unverzüglich und
unaufgefordert durch die betreffende Interessenvertreterin oder den betref-
fenden Interessenvertreter mitgeteilt.
(8) Im Kontakt mit Auftraggeberinnen oder Auftraggebern, Kundinnen
oder Kunden oder sonstigen Dritten unterlassen es Interessenvertreterinnen
und Interessenvertreter, ein nicht bestehendes Auftrags-, Nähe- oder Bera-
tungsverhältnis zu den im Lobbyregistergesetz genannten Adressatinnen
und Adressaten der Interessenvertretung zu behaupten.
(9) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter akzeptieren, dass
die Angaben im Lobbyregister durch die registerführende Stelle überprüft
werden können und stellen sicher, dass Anfragen der registerführenden
Stelle, insbesondere auch im Rahmen von Prüfverfahren nach § 5 Absatz 8
LobbyRG, unverzüglich beantwortet werden.
(10) Diese Anlage tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.“
5. In Anlage 4 (Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzel-
fragen) werden in Nummer 6 die Wörter „in vierfacher Ausfertigung“ gestri-
chen.
Berlin, den 24. Juni 2021
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble
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