2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Gesetz
zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
Vom 9. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensan-
lagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt
Artikel 1 ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland
Änderung des nicht zugelassen.
Vermögensanlagengesetzes (3) Zum öffentlichen Angebot im Inland sind
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember nur solche Vermögensanlagen zugelassen, die
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 des im Wege der Anlageberatung oder Anlagever-
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert mittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsun-
worden ist, wird wie folgt geändert: ternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler
vertrieben werden.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn
a) Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe sich das Angebot ausschließlich an eine Kapital-
eingefügt: gesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet,
„§ 5c Mittelverwendungskontrolle“. deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschaf-
ter der GmbH sind oder an der Entscheidungs-
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
findung der GmbH beteiligt sind, sofern die
„§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und
des Vermögensanlagen-Informationsblatts keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapi-
und Form der Einreichung bei der Bun- talanlagegesetzbuch ist.“
desanstalt“.
4. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 5c
„§ 19 Auskunftspflicht gegenüber der Bundes-
Mittelverwendungskontrolle
anstalt“.
(1) Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2
2. In § 2a Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 15a, 17, Nummer 7 und 8, die den Erwerb eines Sach-
18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „die gutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die
§§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 Pacht eines Sachgutes oder bei Vermögens-
bis 6“ ersetzt. anlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 die
3. § 5b wird wie folgt geändert: Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an
einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: zum Gegenstand haben, hat der Emittent bis zu
„(2) Vermögensanlagen, bei denen das An- dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt einen unabhän-
lageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des gigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen.
Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum Als Mittelverwendungskontrolleure können aus-
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schließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, (3) Den jeweiligen Bericht der laufenden und ab-
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder schließenden Mittelverwendungskontrolle hat der
von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften Mittelverwendungskontrolleur bis zur vollständigen
bestellt werden. Die Bestellung sowie der Vertrag Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im
über die Mittelverwendungskontrolle müssen zum Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Zeitpunkt der Prospekteinreichung oder in den Fäl- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn sich
len des § 2a oder § 2b zum Zeitpunkt der Einrei- das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesell-
chung des Vermögensanlagen-Informationsblatts schaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren
abgeschlossen sein. Der Vertrag über die Mittelver- Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der
wendungskontrolle ist durch den Emittenten als GmbH oder an der Entscheidungsfindung der
Bestandteil des Verkaufsprospekts bis zu dem in GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG
Satz 3 genannten Zeitpunkt vorzulegen. Sind seit kein Investmentvermögen und keine Verwaltungs-
der erstmaligen Bestellung eines Mittelverwen- gesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
dungskontrolleurs durch einen Emittenten zehn ist.“
Jahre vergangen, so ist für neue Emissionen ein
anderer Mittelverwendungskontrolleur im Sinne 5. § 7 wird wie folgt geändert:
von Absatz 1 Satz 1 zu bestellen. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Der Emittent hat ein Mittelverwendungskonto aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „zur Be-
einzurichten, über das er nur zusammen mit dem zeichnung“ die Wörter „des Anbieters“ und
bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen ein Komma eingefügt.
darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer bb) Folgender Satz wird angefügt:
Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder
durch den Emittenten erst zustimmen, wenn die „Der Verkaufsprospekt darf sich jeweils nur
im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle auf eine bestimmte Vermögensanlage be-
festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Diese ziehen. Verkaufsprospekte für verschiedene
Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit Vermögensanlagen desselben Emittenten
den gesetzlichen Vorgaben im Verkaufsprospekt können drucktechnisch in einem Dokument
festzulegen. Nach der Freigabe hat der Mittel- zusammengefasst werden. Die Anzahl der in
verwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die einem Dokument zusammengefassten Ver-
freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage kaufsprospekte bemisst sich nach der An-
entsprechend dem im Vertrag festgelegten Ver- zahl der Vermögensanlagen.“
wendungszweck und den übrigen dort festgeleg- b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgende
ten Bestimmungen verwendet werden. Die in Satz 4 Nummer 1a eingefügt:
bezeichnete Pflicht besteht fortlaufend mindestens „1a. die erforderlichen Angaben zum Mittelver-
alle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anle- wendungskontrolleur, seiner Unabhängig-
gergelder und setzt spätestens sechs Monate nach keit und zur Mittelverwendungskontrolle,“.
Beginn des öffentlichen Angebots ein. Handelt es
sich um die Weitergabe von Anlegergeldern im 6. § 8 wird wie folgt geändert:
Sinne von Absatz 1, so umfasst die Kontrolle die a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bil-
Verwendung auf allen Ebenen. Das Ergebnis der ligung“ die Wörter „vorbehaltlich Absatz 4
Mittelverwendungskontrolle ist durch den Mittel- Satz 4“ eingefügt.
verwendungskontrolleur unverzüglich in einem Be- b) In Absatz 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort
richt zusammenzufassen, der dem Emittenten und „Werktagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ er-
elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem setzt.
Format der Bundesanstalt über ihr Melde- und Ver-
öffentlichungssystem unverzüglich zu übermitteln c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ist. In dem Bericht ist anzugeben: „(4) Hat die Bundesanstalt aufgrund der Be-
schreibung der Vermögensanlage im Verkaufs-
1. die Höhe der eingesammelten Anlegergelder,
prospekt oder sonstiger der Bundesanstalt be-
2. die Höhe der davon in Anlageobjekte investier- kannten Tatsachen Anhaltspunkte dafür, dass
ten Anlegergelder, Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf § 15
3. die Höhe der Anlegergelder, welche für sonstige des Wertpapierhandelsgesetzes bestehen, setzt
Ausgaben verwendet wurden, sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus,
bis das Verfahren nach § 15 des Wertpapierhan-
4. eine Aufzählung der sonstigen Ausgaben und delsgesetzes abgeschlossen ist. Die Bundesan-
Beschreibung der Verwendung der Anlegergel- stalt teilt dem Anbieter die Aussetzung und den
der für die sonstigen Ausgaben, Zeitpunkt der Aussetzung mit. Die in Absatz 2
5. eine Aufzählung und Beschreibung der bereits genannte Frist beginnt ab dem Zeitpunkt erneut,
erworbenen Anlageobjekte oder der Rechte da- zu dem die Bundesanstalt die Prüfung nach § 15
ran oder der bereits gepachteten Anlageobjekte Wertpapierhandelsgesetz beendet und dies
und dem Anbieter mitgeteilt hat. Endet das Verfah-
ren nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz mit
6. die Summe der nicht investierten Anlegergelder. einem Verbot, versagt die Bundesanstalt die Bil-
In dem Bericht hat der Mittelverwendungskontrol- ligung. Ergeht innerhalb von zwölf Monaten
leuer auch darzulegen, ob die Verwendung der An- nach Eingang des Antrags auf Billigung des Ver-
legergelder planmäßig erfolgte. kaufsprospekts keine Entscheidung nach § 15
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des Wertpapierhandelsgesetzes, gilt das Pro- 5. der Ausfall von wesentlichen Vertrags-
spektprüfungsverfahren als beendet.“ partnern des Emittenten.“
7. § 9 wird wie folgt geändert: bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Werktag“ durch das tern „Die Verpflichtung“ die Wörter „nach
Wort „Arbeitstag“ ersetzt. Satz 1“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Werktag“
durch das Wort „Arbeitstag“ ersetzt.
„(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufs- 10. In § 12 Absatz 5 werden nach den Wörtern „zur
prospekte. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Bezeichnung“ die Wörter „des Anbieters“ und ein
Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundes- Komma eingefügt.
anstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch 11. § 13 wird wie folgt geändert:
Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14
a) In Absatz 2 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort
Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.“
„Werktagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ er-
8. § 11 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anla-
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ geobjekte“ die Wörter „insbesondere die
durch ein Komma ersetzt. Angabe des Realisierungsgrads der konkre-
ten Projekte sowie abgeschlossener Ver-
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
träge sowie die Angabe, ob die Nettoein-
mer 2a eingefügt:
nahmen aus den Anlegergeldern hierfür
„2a. jeder neue Bericht des Mittelver- allein ausreichend sind und die Höhe der
wendungskontrolleurs, der eine voraussichtlichen Gesamtkosten des Anla-
abweichende Verwendung der geobjekts“ eingefügt.
freigegebenen Mittel feststellt,
sowie“. bb) In Nummer 12 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
cc) Nach Nummer 13 werden folgende Num-
„Der Anbieter hat den Nachtrag unverzüg- mern 14 bis 16 eingefügt:
lich nach dem Auftreten eines nach Satz 1
zu veröffentlichenden Umstands oder der „14. das Nichtvorliegen von Nachschuss-
Feststellung einer nach Satz 1 zu veröffent- pflichten im Sinne von § 5b Absatz 1,
lichenden Unrichtigkeit zu erstellen und der 15. Angaben zur Identität des Mittelver-
Bundesanstalt zur Billigung einzureichen.“ wendungskontrolleurs nach § 5c ein-
cc) In Satz 4 wird das Wort „Werktagen“ durch schließlich seiner Geschäftstätigkeit,
das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt. seiner Vergütung sowie den Umstän-
den oder Beziehungen, die Interessen-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Werktagen“ konflikte begründen könnten, sowie
durch das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
16. das Nichtvorliegen eines Blindpool-
9. § 11a wird wie folgt geändert: Modells im Sinne von § 5b Absatz 2,“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 6 Satz 5 werden nach den Wörtern
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „zur Bezeichnung“ die Wörter „des Anbieters“
„Eine Tatsache im Sinne des Satzes 1 ist und ein Komma eingefügt.
insbesondere 12. § 13a wird wie folgt geändert:
1. die drohende Zahlungsunfähigkeit des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
Emittenten,
aa) In Satz 1 wird das Wort „Werktag“ durch
2. ein Zahlungsverzug des Emittenten ge- das Wort „Arbeitstag“ ersetzt.
genüber Anlegern von Vermögensanla-
bb) In Satz 2 wird das Wort „sein“ durch das
gen,
Wort „gemacht“ ersetzt.
3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen von Gesellschaften, b) In Absatz 2 wird das Wort „sein“ durch die Wör-
gegenüber denen der Emittent erhebliche ter „gemacht werden“ ersetzt.
Zahlungsforderungen hat oder deren In- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
solvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit „(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
des Emittenten führen kann, Internetseite für den Fall, dass die Erstellung
4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b
über das Vermögen eines Konzernmit- entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten Ver-
glieds des Emittenten, sofern dies zu mögensanlagen-Informationsblätter. Diese blei-
einem Zahlungsverzug des Emittenten ben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffent-
gegenüber den Anlegern oder einer Zah- lich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht
lungsunfähigkeit des Emittenten führen auf ihrer Internetseite auch die nach § 13 Ab-
kann, satz 7 Satz 2 übermittelten aktualisierten Fas-
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sungen der Vermögensanlagen-Informations- eine nach § 13 Absatz 7 erforderliche Ak-
blätter; Satz 2 gilt entsprechend.“ tualisierung nicht veröffentlicht hat.“
13. § 14 wird wie folgt geändert: 17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14 „§ 19
Hinterlegung des Auskunftspflichten
Verkaufsprospekts und des gegenüber der Bundesanstalt“.
Vermögensanlagen-Informationsblatts und b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Form der Einreichung bei der Bundesanstalt“.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
„(4) Verkaufsprospekte und Vermögensanla- Wörter „einem Emittenten oder Anbie-
gen-Informationsblätter sind der Bundesanstalt ter“ durch das Wort „jedermann“ er-
zur Prüfung und Hinterlegung elektronisch und setzt.
in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr
bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe
Melde- und Veröffentlichungssystem zu über-
„§§ 2a, 2b, 5a, 5b“ ein Komma und
mitteln. Dies gilt für Nachträge nach § 11 und
die Angabe „5c“ eingefügt.
Aktualisierungen nach § 13 Absatz 7 entspre-
chend.“ ccc) In Nummer 3 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
14. § 15 wird wie folgt geändert:
ddd) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern durch das Wort „oder“ ersetzt.
„den letzten veröffentlichten Jahresabschluss
und Lagebericht“ die Wörter „sowie den Bericht eee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
des Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c „5. zu prüfen, ob die Voraussetzungen
jeweils“ eingefügt. für eine Anordnung nach § 24 Ab-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach satz 5 Satz 1 vorliegen.“
den Wörtern „des Eigenvertriebs“ die Wörter bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„nach § 5b Absatz 4“ eingefügt. c) Absatz 2 wird aufgehoben.
15. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: d) Absatz 3 wird Absatz 2.
„Die Bundesanstalt untersagt entsprechend § 8 18. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 4 Satz 4 die Veröffentlichung des Verkaufs-
„(2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetz-
prospekts und des zugehörigen Vermögensan-
buchs sind nicht anzuwenden.“
lagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15
Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Ver- 19. § 26a wird wie folgt gefasst:
kaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensan- „§ 26a
lage erlassen hat.“
Sofortiger Vollzug
16. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Keine aufschiebende Wirkung haben
a) Die Nummern 1 und 1a werden wie folgt ge-
1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
fasst:
Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a
„1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder
2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Mo-
Androhung oder Festsetzung von Zwangsmit-
nate vorsehen, die Vermögensanlagen ent-
teln.“
gegen § 5b Absatz 1 bis 3 oder ohne gemäß
§ 5c erforderlichen Mittelverwendungskon- 20. § 28 wird wie folgt geändert:
trolleur angeboten werden oder sich aus a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die
dem Bericht über das Ergebnis der Mittel- Wörter „drei Jahren“ werden durch die Wörter
verwendungskontrolle gemäß § 5c Absatz 2 „fünf Jahren“ ersetzt.
Satz 7 ergibt, dass die Verwendung der An-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
legergelder nicht planmäßig erfolgte,
„(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Ab- Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
satz 5 von einem Emittenten ausgegeben Geldstrafe.“
werden, wenn maßgebliche Interessenver-
flechtungen zwischen dem jeweiligen Emit- 21. § 29 wird wie folgt geändert:
tenten und dem Unternehmen, das die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Internetdienstleistungsplattform betreibt, be- aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden
stehen,“. Nummern 1b bis 1d eingefügt:
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „1b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen
„7. der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein unabhängigen Mittelverwendungskon-
Vermögensanlagen-Informationsblatt hinter- trolleur nicht, nicht richtig oder nicht
legt und veröffentlicht hat, oder der Anbieter rechtzeitig bestellt,
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1c. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 4 einen der Billigung des Verkaufsprospekts oder der
dort genannten Vertrag nicht oder nicht Gestattung des Vermögensanlagen-Informati-
rechtzeitig vorlegt, onsblatts weiterhin anzuwenden.
1d. entgegen § 5c Absatz 3 einen dort ge- (18) § 26 in der Fassung des Gesetzes zur
nannten Bericht nicht, nicht richtig, weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom
nicht vollständig, nicht in der vorge- 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) ist erstmals auf
schriebenen Weise oder nicht rechtzei- Jahresabschlüsse und Lageberichte für das
tig veröffentlicht,“. nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden.“
bb) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1e.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a Artikel 2
eingefügt:
Änderung des
„4a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Kapitalanlagegesetzbuchs
Nachtrag nicht oder nicht rechtzeitig
einreicht,“. Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
dd) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b. setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
ee) Nach Nummer 7 werden die folgenden
Nummern 7a bis 7c eingefügt: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„7a. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 ein Ver- a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
mögensanlagen-Informationsblatt nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in „§ 45 Jahresabschluss und Lagebericht von
der vorgeschriebenen Weise oder nicht registrierungspflichtigen AIF-Kapitalver-
rechtzeitig veröffentlicht, waltungsgesellschaften“.
7b. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 die ak- b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
tuelle Fassung des Vermögensanla- eingefügt:
gen-Informationsblatts nicht oder nicht „§ 45a Abschlussprüfung bei registrierungs-
für die vorgeschriebene Dauer zugäng- pflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
lich macht oder nicht oder nicht für die schaften; Verordnungsermächtigung“.
vorgeschriebene Dauer bereithält,
c) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
7c. entgegen § 13a Absatz 2 das Vermö-
gensanlagen-Informationsblatt nicht „§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von
oder nicht in der vorgeschriebenen extern verwalteten Spezial-AIF, für deren
Weise zugänglich macht,“. Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Ab-
satz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: werden“.
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- d) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
len des Absatzes 1 Nummer 1a bis 1e, 2, 6
und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert- „§ 47 Abschlussprüfung bei extern verwalte-
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 ten Spezial-AIF, für deren Rechnung
Nummer 1, 3, 4a, 4b, 5, 7a, 7b und 7c mit einer Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in § 292a Absatz 2 vergeben werden; Ver-
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu ordnungsermächtigung“.
fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
e) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
22. § 32 wird wie folgt geändert:
„§ 48 (weggefallen)“.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
f) Die Angabe zu § 48a wird wie folgt gefasst:
„Das öffentliche Angebot von Vermögensanla-
gen im Sinne des Satzes 1 gilt mit dem Ablauf „§ 48a (weggefallen)“.
des 17. August 2022 als beendet.“ g) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
b) Die folgenden Absätze 17 und 18 werden ange- „§ 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresab-
fügt: schlusses und Lageberichts sowie des
„(17) Auf Vermögensanlagen, die vor dem Halbjahresberichts“.
17. August 2021 auf Grundlage eines von der h) Die Angabe zu § 344a wird wie folgt gefasst:
Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekts
oder eines von der Bundesanstalt gestatteten „§ 344a (weggefallen)“.
Vermögensanlageninformationsblatts öffentlich i) Folgende Angabe wird angefügt:
angeboten wurden und nach dem 17. August
2021 weiter angeboten werden, ist das Vermö- „§ 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
gensanlagengesetz in der bis zum 16. August weiteren Stärkung des Anlegerschut-
2021 geltenden Fassung bis zwölf Monate nach zes“.
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2. § 2 wird wie folgt geändert: bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF als
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: geschlossener AIF in der Rechtsform der Invest-
mentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: als geschlossene Investmentkommanditgesell-
„3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 schaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder
und 45a,“. die §§ 149 bis 161.“
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „und § 30 b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Absatz 1 bis 4“ durch ein Komma und die c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4 und § 286“ er-
setzt. aa) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4a und 5 werden aufgehoben. bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter
„und die Bundesanstalt die Frist nicht ge-
3. § 12 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: mäß Satz 2 verlängert hat“ gestrichen.
a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:
das Wort „sowie“ ersetzt.
aaa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch einen „§ 2 Absatz 4“ das Komma und die An-
Punkt ersetzt. gabe „4a oder 5“ gestrichen.
c) Nummer 6 wird aufgehoben. bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
4. § 44 wird wie folgt geändert: „Absatz 1“ das Komma und die An-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gabe „3“ gestrichen.
„(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei ccc) In den Nummern 3 und 4 werden je-
denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 weils nach der Angabe „§ 2 Absatz 4“
Satz 2 vorliegen, das Komma und die Angabe „4a oder 5“
gestrichen.
1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt
verpflichtet, ddd) In Nummer 5 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt
der Registrierung verwalteten AIF gegenüber eee) Nummer 6 wird aufgehoben.
der Bundesanstalt aus, d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach der
3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Angabe „§ 2 Absatz 4“ das Komma und die An-
Registrierung Informationen zu den Anlage- gabe „4a oder 5“ gestrichen.
strategien der von ihnen verwalteten AIF vor, e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Ab-
über satz 4“ die Angabe „oder 5“ gestrichen.
a) die wichtigsten Instrumente, mit denen sie bb) Satz 2 wird aufgehoben.
handeln und 5. § 45 wird wie folgt gefasst:
b) die größten Risiken und die Konzentratio- „§ 45
nen der von ihnen verwalteten AIF,
Jahresabschluss und
um der Bundesanstalt eine effektive Überwa- Lagebericht von registrierungspflichtigen
chung der Systemrisiken zu ermöglichen, AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der
wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraus- die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vor-
setzungen nicht mehr erfüllt sind, liegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2
6. müssen juristische Personen oder Personen- und 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahres-
handelsgesellschaften sein und abschluss die Bestimmungen des Ersten Unter-
7. dürfen nur AIF in der Rechtsform abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuchs und für den
a) einer juristischen Person oder Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Han-
b) einer Personenhandelsgesellschaft, bei delsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts an-
der persönlich haftender Gesellschafter deres ergibt
ausschließlich eine Aktiengesellschaft, 1. aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Ab-
eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- satz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsge-
tung oder eine Kommanditgesellschaft ist, sellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Ab-
bei der persönlich haftender Gesellschaf- satz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben, und in
ter ausschließlich eine Gesellschaft mit der Rechtsform einer juristischen Person betrie-
beschränkter Haftung ist, und ben werden;
bei der die Nachschusspflicht der Anleger 2. aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Ab-
ausgeschlossen ist, verwalten. satz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsge-
Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform sellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Ab-
der Investmentaktiengesellschaft mit veränder- satz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben und in der
lichem Kapital oder der offenen Investmentkom- Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft
manditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 betrieben werden.
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2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 7. § 46 wird wie folgt gefasst:
und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind „§ 46
nicht anzuwenden.“
Jahresabschluss und Lagebericht
6. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: von extern verwalteten Spezial-AIF,
„§ 45a für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285
Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden
Abschlussprüfung bei
registrierungspflichtigen Bei einem extern verwalteten geschlossenen in-
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; ländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine
Verordnungsermächtigung AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Vo-
raussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt,
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht
Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des
Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Num-
§ 45 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maß-
mer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den
gabe der Bestimmungen des Dritten Unter-
Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten
abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Drit-
Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die
ten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den
Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Mo-
Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des
nats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden
Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich
Geschäftsjahrs vorzunehmen.
nichts anderes ergibt
(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist 1. aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Ab-
§ 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe satz 2 bis 8 bei geschlossenen Spezial-AIF in
entsprechend anzuwenden, dass die dort geregel- der Rechtsform einer juristischen Person oder
ten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundes-
bank nicht gelten. 2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3
bis 11 bei geschlossenen Spezial-AIF in der
(3) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.
die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflich-
tungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekom- § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3
men ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind
beachtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der nicht anzuwenden.“
Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert 8. § 47 wird wie folgt gefasst:
wiederzugeben. „§ 47
(4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Abschlussprüfung
Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hat der bei extern verwalteten Spezial-AIF,
Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestim- für deren Rechnung Gelddarlehen
mungen des Gesellschaftsvertrags oder der Sat- nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2
zung beachtet worden sind. Bei Kapitalverwal- vergeben werden; Verordnungsermächtigung
tungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht
Nummer 2 hat der Abschlussprüfer darüber hinaus
eines geschlossenen inländischen Spezial-AIF im
die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen
Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer
und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu
nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Un-
prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestäti-
terabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
gen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil
Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder
gehalten wird. (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung
auch festzustellen, ob der Spezial-AIF im Sinne
(5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die
des § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Geset-
Prüfung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach
zes als auch jene eines dem AIF zugrundeliegen-
Absatz 1 nach Beendigung der Prüfung unverzüg-
den Gesellschaftsvertrags oder einer dem AIF zu-
lich der Bundesanstalt zu übermitteln.
grundeliegenden Satzung beachtet hat.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird (3) Bei einem geschlossenen inländischen Spe-
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- zial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandels-
nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz gesellschaft hat der Abschlussprüfer auch die Zu-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- weisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun- Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prü-
gen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung fen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise sei- Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF
ner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun- wird.
desanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-
heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit (4) Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt
der Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten, auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.
die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 Satz 2 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
auf die Bundesanstalt übertragen.“ durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2577
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun- sind die Vorschriften des Vierten Unterab-
gen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie Buches des Handelsgesetzbuchs mit der
zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungs- Maßgabe anzuwenden, dass
berichts des Abschlussprüfers bei der Bundes-
anstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der 1. die Frist zur Offenlegung nach § 325 Ab-
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe- satz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
sondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung bei einer OGAW-Investmentaktiengesell-
der Tätigkeit von geschlossenen inländischen Spe- schaft vier Monate und bei einer AIF-Pu-
zial-AIF zu erhalten, für deren Rechnung AIF-Kapi- blikumsinvestmentaktiengesellschaft mit
talverwaltungsgesellschaften, die die Vorausset- veränderlichem Kapital sechs Monate
zungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddar- beträgt und
lehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 2. die größenabhängigen Erleichterungen
vergeben. Das Bundesministerium der Finanzen bei der Offenlegung nach den §§ 326
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung und 327 des Handelsgesetzbuchs bei
auf die Bundesanstalt übertragen.“ einer Investmentaktiengesellschaft, die
9. Die §§ 48 und 48a werden aufgehoben. in Nummer 1 genannt ist, nicht in An-
spruch genommen werden dürfen.“
10. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von
Pflichten“ die Wörter „der Mitglieder“ einge-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die fügt.
Vorschriften“ die Wörter „des Ersten Unter-
abschnitts des Zweiten Abschnitts“ einge- c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Berichte
fügt. nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter
„Der Jahresabschluss und der Lagebericht nach
bb) Folgender Satz wird angefügt: Absatz 1 sowie der Halbjahresbericht nach Ab-
„§ 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4 des satz 2“ ersetzt.
Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.“
12. § 135 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 3, 6
und 7“ durch die Wörter „Absätzen 3, 5 und 6“ a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
ersetzt. fügt:
c) Absatz 5 wird aufgehoben. „(6) Der Anhang hat zusätzlich die Angaben
nach § 101 Absatz 3 zu enthalten. § 101 Ab-
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
satz 3 Satz 2 ist anzuwenden.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1
bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4 b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
und 6“ ersetzt. c) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absätzen 1
13. In § 136 Absatz 2 werden die Wörter „Einnahmen,
bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4
Ausgaben,“ gestrichen.
und 6“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 6 wird eingefügt: 14. § 340 wird wie folgt geändert:
„(6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 101 Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätig-
keiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die aa) Nach Nummer 13 wird folgende Num-
diese als externe Kapitalverwaltungsgesell- mer 13a eingefügt:
schaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.“ „13a. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Ver-
f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 3 bindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1
bis 7“ durch die Wörter „Absätzen 3 bis 6“ er- oder 3 des Kreditwesengesetzes, ent-
setzt. gegen § 102 Satz 6, § 107 Absatz 3
Satz 1 oder § 121 Absatz 3 Satz 4,
11. § 123 wird wie folgt geändert: auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 159 Satz 2,
„§ 123
einen dort genannten Bericht nicht,
Offenlegung und nicht richtig, nicht vollständig oder
Vorlage des Jahresabschlusses und nicht rechtzeitig einreicht,“.
Lageberichts sowie des Halbjahresberichts“.
bb) Nach Nummer 15 wird folgende Num-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mer 15a eingefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„15a. entgegen § 45a Absatz 5 oder § 123
„Auf die Offenlegung des Jahresabschlus- Absatz 5 einen dort genannten Bericht
ses und des Lageberichts einer Investment- nicht, nicht richtig, nicht vollständig
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
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2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
cc) Nummer 32 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„32. entgegen § 107 Absatz 3 Satz 2 einen Änderung des
dort genannten Bericht nicht, nicht Wertpapierprospektgesetzes
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,“. Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 24,“ durch die Wörter „Absatz 2
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nummer 13a, 15a, 24,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „32“ gestri- a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
chen.
„§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informati-
15. In § 343 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 wer- onsblatts an die Bundesanstalt; Frist und
den jeweils nach der Angabe „§ 2 Absatz 4“ das Form der Veröffentlichung; Veröffentli-
Komma und die Wörter „4a oder Absatz 5“ gestri- chung durch die Bundesanstalt“.
chen.
b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
16. § 344a wird aufgehoben.
„§ 32 (weggefallen)“.
17. § 353 wird wie folgt geändert:
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2
Absatz 4“ das Komma und die Angabe „4a oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Absatz 5“ gestrichen und die Angabe „135 Ab-
satz 7“ durch die Angabe „135 Absatz 6“ er- „§ 5
setzt.
Übermittlung
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: des Wertpapier-Informations-
„(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf- blatts an die Bundesanstalt;
ten, die geschlossene inländische Publikums- Frist und Form der Veröffentlichung;
AIF verwalten und am 16. August 2021 nach Veröffentlichung durch die Bundesanstalt“.
§ 44 Absatz 1 und 4 in der bis zum 16. August b) In Absatz 1 werden die Wörter „in elektronischer
2021 geltenden Fassung registriert waren, weil Form“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5
in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fas- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
sung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für die
von ihnen bis zum 16. August 2021 aufgelegten „(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
Publikums-AIF die Vorschriften dieses Gesetzes Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-In-
in der bis zum 16. August 2021 gültigen Fas- formationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang
sung anzuwenden. Für am 17. August 2021 auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bun-
bestehende AIF dürfen keine neuen Anteile aus- desanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch
gegeben werden.“ die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktua-
lisierten Fassungen der Wertpapier-Informations-
c) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben. blätter; Satz 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben. 3. § 32 wird aufgehoben.
18. In § 353b Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2
Absatz 4“ das Komma und die Wörter „4a oder Ab- Artikel 4
satz 5“ gestrichen.
Änderungen weiterer Gesetze
19. Folgender § 363 wird angefügt:
„§ 363 (1) Dem § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
Übergangsvorschrift 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 21
zum Gesetz zur weiteren des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge-
Stärkung des Anlegerschutzes ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. Au- „(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Arti-
gust 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf kel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Ab-
Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresbe- satz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
richte für das nach dem 31. Dezember 2020 begin- für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die
nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46 Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer
bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis ein- sachverständiger Personen und Einrichtungen bedie-
schließlich 16. August 2021 geltenden Fassung nen.“
sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte,
Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor (2) Artikel 4 Absatz 52 des Gesetzes zur Aktualisie-
dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr; rung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bun-
§ 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.“ des vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2579
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I Artikel 5
S. 1465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (1) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 12
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60 des Buchstabe c und Nummer 13 Buchstabe b und Artikel 3
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.
2. In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz einen Monat nach
„§ 33“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt. der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
(Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung – AHStatDV)
Vom 7. Juli 2021
Auf Grund des § 18 Nummer 1 und 3 bis 14 des Abschnitt 5
Außenhandelsstatistikgesetzes vom 14. Juni 2021 Datenübermittlung
(BGBl. I S. 1751) verordnen das Bundesministerium § 33 Datenübermittlung
der Finanzen und das Bundesministerium für Wirt- § 34 Inkrafttreten
schaft und Energie:
Anlage 1 Kapitel 99 des Warenverzeichnisses
Inhaltsübersicht Anlage 2 Verzeichnis der Arten des Geschäfts
Anlage 3 Verzeichnis der Ursprungs- bzw. Bestimmungs-
Abschnitt 1 regionen
Anmeldeverfahren Anlage 4 Befreiungsliste
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Datenübermittlung der Zollbehörden Abschnitt 1
§ 3 Anmeldung von Zolllagerverkehren Anmeldeverfahren
§ 4 Veredelungsverkehre
§ 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zur vorübergehenden §1
Verwendung
§ 6 Anmeldepflichten Begriffsbestimmungen
§ 7 Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren (1) „Durchfuhr“ ist der einfache Verkehr von Waren,
§ 8 Berichtigungen die aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet un-
mittelbar wieder in das Ausland verbracht werden und
Abschnitt 2 dabei im Erhebungsgebiet nur Aufenthalte haben, die
Nähere Bestimmung in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Transport
zu den Erhebungsmerkmalen stehen.
§ 9 Warenbezeichnung und Warennummer (2) „Freier Verkehr“ im Sinne der Außenhandels-
§ 10 Menge der Ware statistik ist der Warenverkehr innerhalb des Zoll-
§ 11 Rechnungsbetrag gebietes der Europäischen Union von
§ 12 Statistischer Wert
1. Unionswaren und
§ 13 Lieferbedingungen
§ 14 Ursprungsland 2. Nicht-Unionswaren in der zollamtlich bewilligten
§ 15 Versendungsland aktiven Veredelung.
§ 16 Bestimmungsland
§ 17 Ursprungsbundesland, Bestimmungsbundesland §2
§ 18 Art des Geschäfts Datenübermittlung der Zollbehörden
§ 19 Teilsendungen (1) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen
Bundesamt alle Anmeldungen zu Warenverkehren mit
Abschnitt 3 Drittländern nach § 10 Absatz 3 des Außenhandels-
Besondere Waren statistikgesetzes. Die Zollbehörden übermitteln dem
und Warenbewegungen Statistischen Bundesamt die Daten zur Extrahandels-
§ 20 Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge statistik auch dann, wenn dem Auskunftspflichtigen be-
§ 21 Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf willigt wurde, die Daten im Rahmen der Anschreibung
§ 22 Waren für und von Einrichtungen auf hoher See in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der
§ 23 Meeresprodukte Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Par-
§ 24 Strom und Erdgas laments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
§ 25 Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
§ 26 Abfallprodukte 10.10.2013, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) ge-
Abschnitt 4 ändert worden ist, bereitzustellen.
Vereinfachungen und Befreiungen (2) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen
§ 27 Vereinfachte Anmeldungen Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach
§ 28 Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwaren- § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes und zur Über-
nummern prüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach
§ 29 Vereinfachte Anmeldung von Fabrikationsanlagen den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes zu-
§ 30 Vereinfachte Anmeldung für Zusammenstellungen von sätzlich zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des
Waren Außenhandelsstatistikgesetzes abhängig von der Ver-
§ 31 Genehmigungsfreie Vereinfachungen kehrsrichtung Daten aus den folgenden Zollanmelde-
§ 32 Befreiungen daten:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2581
1. Datum der Überlassung, (3) Die Wiederausfuhr aus einem Zolllager ist als
2. maßgebliches Datum, Ausfuhr in das Land anzumelden, in das die entspre-
chende Ware ausgeführt wird.
3. Datum des tatsächlichen Ausgangs,
4. Art der Anmeldung, §4
5. Kennnummer der Sendung, Veredelungsverkehre
(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist oder sind
6. Kontaktdaten des Anmelders, sowie gegebenen-
falls des Subunternehmers und des Vertreters, 1. „deutsche Waren“ Waren, die sich im Moment der
Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer gebiets-
7. Art des Vertretungsverhältnisses, ansässigen Person befinden,
8. Dienststellennummer der Gestellungs- und Aus- 2. „ausländische Waren“ Waren, die sich im Moment
gangszollstelle, der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer nicht
9. Kennzeichen für die statistische Relevanz der Zoll- gebietsansässigen Person befinden,
anmeldung, 3. „aktive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von
10. Artikelpreis, ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3
des Außenhandelsstatistikgesetzes durch eine an-
11. Umrechnungskurs, dere Person als den Eigentümer der Waren mit
12. Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte
aktiven Beförderungsmittels, Waren herzustellen,
13. Packstück, 4. „passive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von
deutschen Waren außerhalb des Erhebungsgebiets
14. einfuhrrechtliches Papier, durch eine andere Person als den Eigentümer der
15. Unterlagen und Bescheinigungen gemäß An- Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich
hang B Titel I der Durchführungsverordnung (EU) verbesserte Waren herzustellen,
2015/2447. 5. „Eigenveredelung“ der Eigentumsübergang an einem
Näheres regeln Verwaltungsvereinbarungen zwischen Vorprodukt an den Be- oder Verarbeiter, die Be-
der Bundesfinanzverwaltung und dem Statistischen oder Verarbeitung in eigenem Namen des Be- oder
Bundesamt, insbesondere welche Daten nach Satz 1 Verarbeiters sowie der anschließende Eigentums-
bei welcher Verkehrsrichtung übermittelt werden. übergang der veredelten Ware an eine andere
Person.
(3) Die Zollbehörden übermitteln, sobald die tech-
nischen Voraussetzungen bei ihnen gegeben sind, die (2) Bei den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeich-
folgenden Daten an das Statistische Bundesamt: neten Veredelungen sind die Sendungen zur und nach
der Veredelung zur Außenhandelsstatistik anzumelden.
1. Daten über Warenverkehre, die im Rahmen der Die Rücklieferung von nicht be- oder verarbeiteten
Eigenkontrolle (Self-Assessment) mit der vorge- Waren, die ursprünglich dem Be- oder Verarbeiter zur
sehenen Anschreibung in der Buchführung des Lohnveredelung geliefert wurden an den Eigentümer ist
Anmelders nach Absatz 1 oder in der ergänzenden ebenfalls als Sendung nach der Veredelung anzu-
Zollanmeldung nach Artikel 167 der Verordnung (EU) melden.
Nr. 952/2013 erfasst wurden,
(3) Ein Warenverkehr kann sowohl im Rahmen eines
2. Daten, die bei Verzicht auf eine ergänzende Zoll- zollamtlich bewilligten Veredelungsverfahrens als auch
anmeldung oder im Rahmen der Zentralen Zoll- außerhalb eines solchen eine Veredelung im Sinne der
abwicklung erfasst wurden. Außenhandelsstatistik nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4
(4) Werden Warenverkehre von den Zollbehörden sein. Waren, die aus einem Zolllager in den zollrecht-
nicht in elektronischer Form erfasst, steht den Zoll- lich freien Verkehr überlassen oder aus einem Zolllager
behörden die Art der Datenübermittlung frei. in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt
werden, sind Gegenstand eines Veredelungsverkehrs,
§3 wenn die Tatbestände nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4
vorliegen.
Anmeldung von
(4) Wenn Waren im Rahmen der Zentralen Zollab-
Zolllagerverkehren
wicklung in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
(1) Die Einfuhr in ein Zolllager oder in eine Freizone, päischen Union eingeführt werden und anschließend
die Entnahme aus einem Zolllager oder einer Freizone im Erhebungsgebiet zur Veredelung nach Absatz 1
und die Wiederausfuhr aus einem Zolllager sowie die Nummer 3 oder nach Veredelung nach Absatz 1 Num-
Ausfuhr aus einer Freizone sind dem Statistischen mer 4 eingehen oder aus dem Erhebungsgebiet ver-
Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außen- sandt werden, so sind die entsprechenden Warenver-
handelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistik- kehre zur Intrahandelsstatistik als Veredelungsverkehre
gesetzes anzumelden. anzumelden.
(2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen (5) Importe und Exporte von veredelten Waren, die
und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so ist nicht aus den nämlichen zur Veredelung exportierten
dieser Warenverkehr als Einfuhr aus dem Land anzu- oder importierten Waren hergestellt wurden, sondern
melden, aus dem sie in das Zolllager eingeführt wurde, aus anderen Waren gleicher Art (sogenannte Ersatz-
es sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung waren), sind ebenfalls zur Außenhandelsstatistik als
in das Zolllager im Erhebungsgebiet. Veredelungsverkehre anzumelden. Dies gilt auch,
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2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
wenn der Grenzübertritt der veredelten Waren zeitlich der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 oder
vor dem Grenzübertritt der gelieferten Vorprodukte nach Anlage 4 hiervon befreit ist.
liegt.
(4) Für Waren einschließlich Waren unter zollamt-
(6) Warenverkehre zur oder nach der Eigenverede- licher Überwachung, die aus dem Erhebungsgebiet in
lung sind keine Veredelungsverkehre im Sinne der einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Außenhandelsstatistik. Sie sind als Kauf oder Verkauf verbracht oder dort in ein Zollverfahren überführt
anzusehen. werden, ohne dass eine Zollanmeldung bei einer deut-
(7) Wenn eine aktiv veredelte Ware im Erhebungs- schen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom Auskunfts-
gebiet weiterveredelt wird, so ist diese Veredelung pflichtigen im Erhebungsgebiet eine elektronische An-
nicht erneut anzumelden. meldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen
Bundesamt abzugeben. Eine Anmeldung ist nicht er-
§5 forderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 oder
Befreiung der Anmeldung
nach Anlage 4 hiervon befreit ist.
von Waren zur vorübergehenden Verwendung
(1) Waren, die im Extrahandel zollrechtlich zur (5) Für Waren einschließlich Waren unter zollamt-
vorübergehenden Verwendung erfasst werden, sind licher Überwachung, die aus dem Erhebungsgebiet in
von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit. einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
verbracht oder dort in ein Zollverfahren überführt wer-
(2) Befinden sich Waren, die ursprünglich zur den und für die bei einer deutschen Zollbehörde ledig-
vorübergehenden Verwendung in ein Land geliefert lich eine Zollanmeldung zur Überführung in das Ver-
wurden, über einen längeren Zeitraum als 24 Monate sandverfahren abgegeben wird, ist vom Auskunfts-
in diesem Land oder werden die Waren aus dem Zoll- pflichtigen im Erhebungsgebiet eine elektronische An-
verfahren der vorübergehenden Verwendung in ein an- meldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen
deres Zollverfahren überführt, so ist der Warenverkehr Bundesamt abzugeben.
nachträglich zur Außenhandelsstatistik durch den Aus-
kunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistik- (6) Das Statistische Bundesamt kann die Melde-
gesetzes anzumelden. Diese Anmeldung muss unver- pflichten nach den Absätzen 2 bis 5 aussetzen, wenn
züglich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine längere es die betreffenden für die Erstellung der Außenhan-
Verweildauer geplant wird oder feststeht. Als Berichts- delsstatistik qualitativ geeigneten Daten im Rahmen
monat ist der Monat anzugeben, in dem die längere des Einzeldatenaustausches von einer nationalen
Verweildauer geplant wird oder feststeht. statistischen Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Par-
§6 laments und des Rates vom 11. März 2009 über euro-
päische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung
Anmeldepflichten
(EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parla-
(1) Für grenzüberschreitenden Warenverkehr, für ments und des Rates über die Übermittlung von unter
den keine oder keine vollständige Zollanmeldung bei die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an
einer deutschen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom das Statistische Amt der Europäischen Gemein-
Auskunftspflichtigen eine Anmeldung zur Außen- schaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates
handelsstatistik beim Statistischen Bundesamt ab- über die Gemeinschaftsstatistiken und des Be-
zugeben. Dies betrifft insbesondere schlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Ein-
1. Warenverkehre im Rahmen einer mitgliedstaaten- setzung eines Ausschusses für das Statistische Pro-
übergreifenden Bewilligung sowie gramm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87
2. Zollanmeldungen, bei denen von einer Vereinfachung vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt durch die Verord-
nach Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nung (EU) 2015/759 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90)
Gebrauch gemacht wird. geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
erhält.
(2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, sofern der
Warenverkehr nach Anhang 5 der Durchführungsver-
§7
ordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli
2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren bei
Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren
Europäischen Parlaments und des Rates über euro- (1) Die Anmeldung von Warenverkehren beim Statis-
päische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von tischen Bundesamt erfolgt elektronisch.
zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
(ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) oder nach Anlage 4 (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Statis-
von der statistischen Anmeldung befreit ist. tische Bundesamt Warenverkehre von der Pflicht zur
elektronischen Anmeldung befreien, wenn für die
(3) Für Waren, die aus einem Drittland versendet, in
Warenverkehre keine schriftliche oder elektronische
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Zollanmeldung erforderlich ist. In diesen Fällen ist die
in ein Zollverfahren überführt und anschließend in das
Anmeldung schriftlich möglich. Für die schriftliche und
Erhebungsgebiet verbracht werden, ohne dass eine
elektronische Anmeldung gelten die gleichen Anmelde-
Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abge-
fristen.
geben wird, ist vom Auskunftspflichtigen eine Anmel-
dung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen (3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend
Bundesamt abzugeben. Eine Anmeldung ist nicht er- von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes
forderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5 längere Anmeldefristen gewähren.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2583
(4) Das Statistische Bundesamt darf Erleichte- ordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli
rungen hinsichtlich der Zusammenfassung mehrerer 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomen-
Positionen und Sendungen in einer Anmeldung ge- klatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256
währen. Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchfüh-
einer Warenposition in einem Bezugszeitraum ange- rungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl. L 431 vom
meldet werden, wenn 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der je-
1. bei Anmeldungen zu Eingängen die Warennummer, weils geltenden Fassung,
das Bestimmungsbundesland, das Ursprungsland, 2. den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die
das Versendungsland, die Art des Geschäfts und in Anlage 1 aufgelistet sind.
der Verkehrszweig an der Grenze übereinstimmen,
(2) Die Warenbezeichnung ist die übliche Handels-
2. bei Anmeldungen zu Versendungen die Warennum- bezeichnung. Sie muss so genau sein, dass
mer, das Ursprungsbundesland, das Ursprungs-
1. die Klassifizierung der Ware im Warenverzeichnis
land, das Bestimmungsland, die Art des Geschäfts,
möglich ist und
der Verkehrszweig und die Umsatzsteuer-Identifika-
tionsnummer des ausländischen Warenempfängers 2. sich beim Import oder Export die Warennummer des
übereinstimmen. Warenverzeichnisses ergibt.
Zusammenstellungen nach § 30 bleiben von Satz 1 un- Die Warenbezeichnung ist verpflichtend in der Extra-
berührt. handelsstatistik und freiwillig in der Intrahandelsstatistik
anzugeben. Die Eigenschaft der Warensendung als
§8 Teilsendung nach § 19 ist als Teil der Warenbezeich-
Berichtigungen nung anzugeben.
(1) Stellt der Auskunftspflichtige fest, dass An- (3) Die Warennummer ist
meldedaten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung 1. in der Intrahandelsstatistik die Nummer, nach der
fehlerhaft waren, und betrifft der Fehler das aktuelle die Ware nach dem Warenverzeichnis zu klassifizie-
oder das vorangegangene Kalenderjahr, so hat er ren ist,
diese Anmeldungen in folgenden Fällen zu berichtigen:
2. in der Extrahandelsstatistik die vollständige Waren-
1. Angaben zum Rechnungsbetrag in der Intrahandels- nummer nach dem Elektronischen Zolltarif ein-
statistik und zum Statistischen Wert müssen nur be- schließlich des Zusatzcodes nach Artikel 2 der Ver-
richtigt werden, wenn sich der ursprünglich gemel- ordnung (EWG) Nr. 2658/87.
dete Wert der Warenposition durch die Berichtigung
um mehr als 5 000 Euro verändern würde; § 10
2. Angaben zur Eigenmasse und der besonderen Maß- Menge der Ware
einheit müssen nur berichtigt werden, wenn sich die
ursprünglich gemeldete Menge der Warenposition (1) „Menge der Ware“ sind die Eigenmasse, die
durch die Korrektur um mehr als 10 Prozent ver- Rohmasse, das Reingewicht und die Besondere Maß-
ändern würde; einheit.
3. Angaben zu anderen als den in den Nummern 1 (2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle
und 2 genannten Merkmalen müssen berichtigt Umschließungen.
werden, wenn der Rechnungsbetrag oder der (3) Die Rohmasse ist die Masse der Ware mit sämt-
Statistische Wert der betreffenden Warenposition lichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförde-
höher als 5 000 Euro ist; zu den berichtigungspflich- rungsmaterial und Behältern (Containern).
tigen Tatbeständen zählen in diesem Zusammen-
(4) Reingewicht ist das Gewicht der Ware ein-
hang auch die Stornierungen von fälschlicherweise
schließlich der Umschließungen, mit denen die Ware
statistisch erfassten, aber nicht durchgeführten
beim Einzelverkauf dem Käufer übergeben wird. Das
Warenbewegungen.
Reingewicht ist in der Anmeldung zur Intrahandels-
(2) Änderungen der meldepflichtigen Angaben, die statistik anstelle der Eigenmasse anzugeben, wenn es
erst nach Abgabe der Anmeldung eingetreten sind, handelsüblich und die Eigenmasse nicht bekannt ist.
wie spätere Vertragsänderungen oder zum Zeitpunkt
(5) Die Menge nach einer Besonderen Maßeinheit ist
der Anmeldung nicht absehbare Mengenrabatte am
nur dann anzugeben, wenn diese im Warenverzeichnis
Jahresende, müssen nicht berichtigt werden. In den
bei der betreffenden Warennummer vermerkt ist. In der
übrigen Fällen ist die Berichtigung freiwillig.
Intrahandelsstatistik muss in diesem Fall keine andere
Maßeinheit für die Menge mehr angegeben werden.
Abschnitt 2
Nähere Bestimmung § 11
zu den Erhebungsmerkmalen
Rechnungsbetrag
§9 (1) „Rechnungsbetrag“ ist das in Rechnung ge-
Warenbezeichnung und Warennummer stellte Entgelt in vollen Euro pro anmeldepflichtiger
Ware ohne Mehrwertsteuer. Er entspricht der um-
(1) Das Warenverzeichnis für die Außenhandels- satzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Sind ge-
statistik (Warenverzeichnis) besteht aus währte Skonti oder Rabatte, Transport- und Versiche-
1. den Warennummern in den Kapiteln 01 bis 97 der rungskosten und Abgaben sowie vor dem Eingang in
Kombinierten Nomenklatur nach Anhang I der Ver- das Erhebungsgebiet entrichtete Zölle Teil des Rech-
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2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
nungsbetrags, so müssen sie anteilig auf die anmelde- 4. für Waren bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahr-
pflichtigen Waren pro Warenposition aufgeteilt werden. zeugbedarf frei an Bord des Fahrzeugs.
Bei Teilzahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe (3) Beim Import gehören zum Statistischen Wert
aller Teilzahlungen. auch die Kosten, die für die Lagerung und für die Er-
(2) Der Umrechnungskurs für Rechnungsbeträge, haltung der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes
die nicht in Euro gestellt werden, ist entstanden sind, und zwar auch dann, wenn der
1. der Wechselkurs, der nach den Bestimmungen Importeur diese Kosten zu tragen hat. In den Statis-
von Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) tischen Wert sind die Zahlungen miteinzubeziehen,
2015/2447 der Kommission vom 24. November die im Zusammenhang mit dem Warenverkehr anfallen,
2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestim- wie zum Beispiel Kosten für Verpackungen und Um-
mungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des schließungen und Kosten für Verkaufslizenzen, sowie
Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest- außerhalb des Erhebungsgebietes anfallende Kosten
legung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom für Zertifizierungen und Analysen. Bei nicht auf den Im-
29.12.2015, S. 558), die zuletzt durch die Durch- porteur ausgestellten Rechnungen ist der Statistische
führungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom Wert der auf der Basis des Absatzes 1 umgerechnete
23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der je- Rechnungspreis. Dies gilt unabhängig davon, ob die in
weils geltenden Fassung zum Zeitpunkt der An- Satz 2 genannten Kosten tatsächlich entstehen und
nahme der Zollanmeldung festgelegt ist, wer sie trägt. Gewährte Skonti und Rabatte sowie
Zölle, die vor dem Grenzübertritt in das Erhebungs-
2. der nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuer- gebiet erhoben wurden, sind in den Statistischen Wert
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung monat- einzubeziehen, nicht jedoch die Mehrwertsteuer und
lich festgesetzte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, Verbrauchssteuern, die im Erhebungsgebiet anfallen.
oder Gemeinsame Kosten unterschiedlicher Warenpositio-
3. der von der Europäischen Zentralbank für Mitglied- nen einer Sendung sind auf die einzelnen Waren-
staaten des Euro-Währungsgebietes für den Zeit- positionen aufzuteilen.
punkt des Imports oder Exports der Waren fest-
(4) Beim Export ist der maßgebliche Rechnungs-
gelegte und anzuwendende Referenzkurs oder
preis für die Ermittlung des Statistischen Wertes der
der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-
Rechnungspreis einer Warentransaktion zwischen
Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten der
einem gebietsansässigen Vertragspartner und einem
Europäischen Union festgelegt haben.
nicht gebietsansässigen Vertragspartner. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich bei dem gebiets-
§ 12
ansässigen Vertragspartner um den zollrechtlichen
Statistischer Wert Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten
(1) „Statistischer Wert“ ist der Wert der Ware zum Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom
Zeitpunkt des Grenzübertritts. Bei Kaufgeschäften ist 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
er auf Grundlage des Rechnungsbetrages zu ermitteln. Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des
Bei Geschäften ohne Rechnungsbetrag für die Waren- Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim-
sendung ist der Statistische Wert auf Grundlage eines mungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom
Wertes zu ermitteln, der den Rechnungsbetrag ersetzt. 29.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
Dabei kann der Preis zugrunde gelegt werden, der bei ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)
einem Kauf oder Verkauf einer gleichartigen Ware er- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
zielt werden würde. Bei der Bildung des Statistischen handelt.
Wertes sind beim Import einer Ware die Bewertungs- (5) Unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 um-
grundsätze des Zollwertrechts nach der Verordnung fasst der Statistische Wert in besonderen Fällen:
(EU) Nr. 952/2013 entsprechend anzuwenden. Diese
1. beim Import von bestimmten verderblichen Waren,
Bewertungsgrundsätze finden auch beim Export einer
die üblicherweise im Rahmen von Kommissions-
Ware entsprechende Anwendung. Der Statistische
geschäften eingeführt werden und zum zollrechtlich
Wert ist in vollen Euro anzugeben. Wird der Statis-
freien Verkehr überlassen werden, den Warenwert,
tische Wert auf Grundlage von Rechnungen in anderen
der sich bei Zugrundelegen des Durchschnittswerts
Währungen als dem Euro gebildet, so ist der Um-
je Einheit ergibt;
rechnungskurs nach § 11 Absatz 2 zu wählen. Bei Teil-
zahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe aller 2. beim Export nach Lohnveredelung den beim Import
Teilzahlungen. angemeldeten Statistischen Wert der unveredelten
(2) In den Statistischen Wert sind für folgende Waren zuzüglich aller im Erhebungsgebiet für die
Waren auch alle Beförderungskosten, beispielsweise Veredelung und für die Beförderung der Waren ent-
Transport- und Versicherungskosten, einzubeziehen: standenen Kosten; dies beinhaltet auch den Wert
der zugelieferten Waren, den Wert der vom Veredler
1. für Waren im Landverkehr (auch bei Beförderung in zur Herstellung der Fertigware gestellten Waren und
Rohrleitungen), Luftverkehr und Binnenschiffsver- die Kosten für Verpackung und Umschließung;
kehr frei Grenze des Erhebungsgebietes,
3. beim Import nach passiver Veredelung den beim
2. für Waren im Seeverkehr bis zur Grenze des Er- Export angemeldeten Statistischen Wert der unver-
hebungsgebietes, edelten Waren zuzüglich aller im Ausland für die
3. für Waren im Postverkehr bei Import frei Bestim- Veredelung und für die Beförderung der Waren ent-
mungspoststelle, bei Export frei Einlieferungspost- standenen Kosten; dies beinhaltet auch den Wert
stelle, der zugelieferten Waren, den Wert der vom Veredler
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zur Herstellung der Fertigware gestellten Waren so- führungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission
wie die Kosten für Verpackung und Umschließung; vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder
4. bei Warenverkehren mit Waren, die ohne Entgelt und Gebiete für die europäischen Statistiken über den
oder im Rahmen eines Mietgeschäftes geliefert wer- internationalen Warenverkehr und die geografische
den, den üblichen Marktpreis der Waren, der auf der Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken
Basis der Absätze 1 und 3 erzielt werden würde; (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) in der jeweils gelten-
entsprechendes gilt für ein Import- oder Export- den Fassung zu benennen.
geschäft zwischen verbundenen Vertragspartnern
nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) § 15
2015/2447, wenn die Verbundenheit zu einer Be- Versendungsland
einflussung des Preises geführt hat; (1) „Versendungsland“ ist das Land, aus dem die
5. beim Import oder Export von Datenträgern, die für Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind.
Zwecke der Weitergabe von standardisierten Daten Unberücksichtigt bleiben Durchfuhrländer, in denen
oder standardisierter Software ausgetauscht wer- die Waren nur den mit der Beförderung zusammen-
den, unter Beachtung von Absatz 1 den Gesamt- hängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unter-
wert des Datenträgers einschließlich der Kosten für worfen wurden. Ist das Versendungsland nicht be-
die weitergegebenen Daten und gegebenenfalls kannt, so gilt das Ursprungsland als Versendungsland.
dabei mitberechneter Lizenzen; (2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungs-
6. bei Raumflugkörpern den Wert des Raumflug- gebiet in ein oder mehrere Länder verbracht worden
körpers ohne Transport- und Versicherungskosten und haben dort andere als mit der Beförderung zusam-
und ohne den Wert der beim Start eingesetzten menhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte statt-
Trägerrakete. gefunden, so gilt das letzte Land, in dem solche Auf-
(6) Beim Import oder Export von Waren, die im Zu- enthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben,
sammenhang mit dem vorausgegangenen Import oder als Versendungsland.
Export zurückgesandt werden, gilt als Statistischer (3) Das Versendungsland ist mit den Bezeichnungen
Wert der beim vorangegangenen Grenzübertritt und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für
angemeldete Statistische Wert zuzüglich der Beförde- die Außenhandelsstatistik nach Anhang 1 der Durch-
rungskosten, wie beispielsweise Transport- und Ver- führungsverordnung (EU) 2020/1470 zu benennen.
sicherungskosten, die bis zur Grenze des Erhebungs-
gebietes anfallen. § 16
(7) Fehlt zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Grund- Bestimmungsland
lage für die Bildung des Statistischen Wertes, so ist er (1) „Bestimmungsland“ ist das Land, in dem die
unter Beachtung der Absätze 1 bis 6 zu ermitteln. Ware ge- oder verbraucht oder be- oder verarbeitet
werden soll. Ist das Bestimmungsland unbekannt, so
§ 13 ist das letzte bekannte Land einzutragen, in das die
Lieferbedingungen Ware zum Zeitpunkt des Exports versendet oder aus-
geführt werden soll.
Die Lieferbedingungen eines Warenverkehrs sind in
der Extrahandelsstatistik mit den Bezeichnungen nach (2) Das Bestimmungsland ist mit den Bezeichnun-
Anhang B Titel II Datenelement Nummer 14 01 000 000 gen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der für die Außenhandelsstatistik zu benennen, die in der
jeweils geltenden Fassung anzugeben. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 genannt sind.
§ 14 § 17
Ursprungsland Ursprungsbundesland,
Bestimmungsbundesland
(1) Bei Waren, die in einem einzigen Land oder Ge-
biet vollständig gewonnen oder hergestellt worden (1) „Ursprungsbundesland“ ist das Bundesland, in
sind, gilt dieses Land oder Gebiet als Ursprungsland. dem die Ware vollständig gewonnen oder hergestellt
worden ist. Bei Waren, die aus Einzelteilen bestehen,
(2) Wenn an der Herstellung einer Ware zwei oder die verschiedene Ursprungsbundesländer haben, oder
mehr Länder beteiligt waren, so ist das Ursprungsland ausländischen Ursprungs sind, ist das Bundesland als
in der Intrahandelsstatistik das Land, in dem die Ware Ursprungsbundesland anzugeben, in dem die letzte
der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerecht- wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.
fertigten Be- und Verarbeitung unterzogen wurde, die Kann das Ursprungsbundesland nicht ermittelt wer-
zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat den, ist das Bundesland anzugeben, aus dem die Ware
oder eine neue Herstellungsstufe darstellt. versandt oder in den Handel gebracht wurde. Das
(3) In der Extrahandelsstatistik ist als Ursprungsland Ursprungsbundesland ist mit der Schlüsselnummer
das nichtpräferentielle Ursprungsland der Ware nach des Bundeslandes nach Anlage 3 zu benennen. Ist
Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzuge- die Ware ausländischen Ursprungs, so ist stattdessen
ben. In der Extrahandelsstatistik ist das Ursprungsland die Schlüsselnummer für das Ausland zu benennen.
nur bei der Einfuhranmeldung anzugeben. (2) „Bestimmungsbundesland“ ist das Bundesland,
(4) Das Ursprungsland ist mit den Bezeichnungen in dem die Ware verbleiben soll. Ist zum Zeitpunkt der
und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für Anmeldung noch nicht bekannt, in welchem Bundes-
die Außenhandelsstatistik nach Anhang 1 der Durch- land die Ware verbleiben soll, ist das Bundesland an-
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2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
zugeben, in das die Ware zunächst verbracht wird. Das nahme der damit verbundenen Risiken zu be-
Bestimmungsbundesland ist mit der Schlüsselnummer anspruchen.
des Bundeslandes nach Anlage 3 zu benennen. Ist die (2) Warenverkehre mit Waren nach Absatz 1 Num-
Ware für das Ausland bestimmt, so ist stattdessen die mer 1 und 2 werden erfasst als
Schlüsselnummer für das Ausland zu benennen.
1. Import, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer
nicht gebietsansässigen Person an eine gebiets-
§ 18
ansässige Person wechselt,
Art des Geschäfts
2. Export, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer
Die Art des Geschäfts ist mit der Schlüsselnummer gebietsansässigen Person an eine nicht gebiets-
nach Anhang 1, Teil C, Tabelle 1 der Durchführungs- ansässige Person wechselt.
verordnung (EU) 2020/1197 sowie zusätzlich mit den (3) Die Veredelung von Schiffen und Luftfahrzeugen
Nummern in Anlage 2 anzugeben. Dabei ist unter an- ist nach den Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzumel-
derem zu berücksichtigen, ob es sich um Kauf, Ver- den. Dabei ist
kauf, Kommission, Konsignation, aktive oder passive
Veredelung oder um eine andere Art des Geschäfts 1. für Warenverkehre zu oder nach aktiver Veredelung
handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder ohne nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bearbeiter aus-
Entgelt geliefert werden. kunftspflichtig,
2. für Warenverkehre zu oder nach passiver Ver-
§ 19 edelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Person,
welche das wirtschaftliche Eigentum innehat, aus-
Teilsendungen
kunftspflichtig.
(1) „Teilsendungen“ sind Lieferungen von Kompo-
(4) Wenn nach dem Start eines Raumfahrzeuges
nenten einer zerlegten Ware, die aufgrund der Er-
das wirtschaftliche Eigentum an diesem von einer Per-
fordernisse des Handels oder aus Transportgründen
son an eine andere übertragen worden ist, von denen
demontiert oder zerlegt sind und über mehrere Be-
eine nicht gebietsansässig ist, gilt für den Waren-
zugszeiträume befördert werden.
verkehr Folgendes:
(2) Beim Import und Export einer Ware in Teilsen-
1. Ein Export liegt vor, wenn das Eigentum am Raum-
dungen ist in der Anmeldung zur Extrahandelsstatistik
fahrzeug von einer gebietsansässigen Person auf
jede einzelne Teilsendung als solche zu kennzeichnen
eine nicht gebietsansässige Person übertragen
und fortlaufend zu nummerieren; die letzte Teilsendung
worden ist;
ist als solche zu bezeichnen. Der jeweiligen Bezeich-
nungen der Waren einer Teilsendung ist die Waren- 2. ein Import liegt vor, wenn das Eigentum am Raum-
nummer der vollständigen Ware hinzuzufügen, bei der fahrzeug von einer nicht gebietsansässigen Person
ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Gesamt- auf eine gebietsansässige Person übertragen wor-
rechnungswert der Ware und, sofern bekannt, das den ist.
voraussichtliche Gesamtgewicht. (5) Grenzüberschreitende Warenverkehre von Raum-
(3) In der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik kön- fahrzeugen vor dem Start, einschließlich Warenver-
nen Teilsendungen zusammengefasst bei Lieferung kehre zu oder nach Veredelungen von Raumfahr-
der letzten Teilsendung gemeldet werden. zeugen sind nach den Bestimmungen von § 6 und
gegebenenfalls § 4 von der gebietsansässigen Person
Abschnitt 3 nach Absatz 3 anzumelden.
(6) Für die Anmeldung der Warenverkehre nach Ab-
Besondere Waren
satz 2 gilt Folgendes:
und Warenbewegungen
1. Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Person
§ 20 ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an
dem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug überträgt,
Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge
2. als Bestimmungsland gilt das Land, in dem die
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist Person ansässig ist, auf die das wirtschaftliche
1. „Schiff“ ein als seegängig angesehenes Wasser- Eigentum an dem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug
fahrzeug im Sinne von Kapitel 89 des Warenver- übertragen wird,
zeichnisses – Wasserfahrzeuge und schwimmende 3. im Fall einer Lieferung eines neuen Schiffs, Luft-
Einrichtungen, oder Raumfahrzeugs ab Werk gilt das Herstellungs-
2. „Luftfahrzeug“ ein Luftfahrzeug im Sinne der Codes land als Ursprungsland,
8802 30 und 8802 40 nach den ersten sechs Stellen 4. im Fall einer aktiven Veredelung eines Schiffes oder
des Warenverzeichnisses nach § 9 Absatz 1, Luftfahrzeuges gilt das Land als Ursprungs- be-
3. „Raumfahrzeug“ ein Fahrzeug, das sich im Welt- ziehungsweise Bestimmungsland in dem die Person
raum fortbewegen kann, im Sinne der Warennum- ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an
mern 8802 6011 bis 8802 6019 des Warenverzeich- dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat,
nisses, 5. im Fall einer passiven Veredelung gilt das Land als
4. „Wirtschaftliches Eigentum“ an den Waren nach den Ursprungs- beziehungsweise Bestimmungsland, in
Nummern 1 bis 3 das Recht einer Person, die Vor- dem die Bearbeitung erfolgt,
teile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs, 6. Berichtszeitraum ist der Monat des Übergangs des
Luft- oder Raumfahrzeugs im Gegenzug zur Über- wirtschaftlichen Eigentums,
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7. der Statistische Wert umfasst bei Luftfahrzeugbedarf angemeldet werden, ist die Angabe
a) Schiffen und Luftfahrzeugen den Rechnungs- der Menge der Ware freiwillig.
betrag ohne Beförderungs- und Versicherungs- (7) Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5
kosten, gelten nicht für Lieferungen von Waren an Bord eines
b) Raumfahrzeugen den Rechnungsbetrag ohne Schiffes oder Luftfahrzeuges, wenn diese Waren zum
Beförderungs- und Versicherungskosten und Weiterverkauf an Reisende und nicht zum Verbrauch
ohne den Wert der beim Start eingesetzten an Bord nach Absatz 1 bestimmt sind. Als Partnerland
Trägerraketen. gilt für diese Warenverkehre das Land, in dem der Ver-
käufer ansässig ist.
(7) Die Seeschiffsregister übermitteln dem Statis-
tischen Bundesamt Angaben zu Änderungen, die § 22
notwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen
Eigentums festzustellen. Waren für und von
Einrichtungen auf hoher See
(8) Das Luftfahrtbundesamt übermittelt dem Statis-
tischen Bundesamt Angaben zu Änderungen im Luft- (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
fahrzeugregister, die notwendig sind, um den Wechsel 1. „Einrichtungen auf hoher See“ auf See installierte
des wirtschaftlichen Eigentums festzustellen. ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen;
2. „an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren“
§ 21 Waren, die zum Verbrauch durch die Besatzung und
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen
Geräten von Einrichtungen auf hoher See geliefert
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Schiffs- und
werden;
Luftfahrzeugbedarf
3. „von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder
1. Waren für Besatzung und Passagiere zum Ver-
produzierte Waren“ Waren, die auf der Einrichtung
brauch an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen
auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem
und
Untergrund gefördert oder hergestellt wurden;
2. Waren für den Betrieb von Motoren, Maschinen und
4. „ausschließliche Wirtschaftszonen“ Gebiete, in de-
sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen
nen ein Staat über das ausschließliche Recht ver-
während der Reise.
fügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund
(2) Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Staat auszubeuten.
angehörig, in dem die Person ansässig ist, die das wirt-
(2) Warenverkehre mit Einrichtungen auf hoher See
schaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 an
werden erfasst als
dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat (Partnerland).
1. Import, falls die Waren geliefert wurden von
(3) Für die Außenhandelsstatistik sind Exporte von
Waren anzumelden, die aus dem Erhebungsgebiet a) dem Ausland an eine Einrichtung auf hoher See,
unmittelbar an Schiffe oder Luftfahrzeuge im wirt- die sich im Erhebungsgebiet befindet,
schaftlichen Eigentum einer nicht gebietsansässigen b) einer Einrichtung auf hoher See in der aus-
Person geliefert werden, unabhängig davon, ob sich schließlichen Wirtschaftszone eines anderen
das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug zum Zeit- Staates in das Erhebungsgebiet,
punkt der Belieferung im Erhebungsgebiet oder im
c) einer Einrichtung auf hoher See in der aus-
Ausland befindet.
schließlichen Wirtschaftszone eines anderen
(4) Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahr- Staates an eine Einrichtung auf hoher See, die
zeuge sind folgende vereinfachte Warennummern zu sich im Erhebungsgebiet befindet;
verwenden:
2. Export, falls die Waren geliefert wurden
1. 9930 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Waren-
a) von einer Einrichtung auf hoher See, die sich im
verzeichnisses;
Erhebungsgebiet befindet, an einen anderen
2. 9930 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenver- Staat,
zeichnisses; b) vom deutschen Staatsgebiet an eine Einrichtung
3. 9930 99 00: anderweitig klassifizierte Waren. auf hoher See in der ausschließlichen Wirt-
(5) Für die Angabe des Partnerlandes nach Absatz 2 schaftszone eines anderen Staates,
sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 c) von einer Einrichtung auf hoher See, die sich im
des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Erhebungsgebiet befindet, an eine Einrichtung
Anhang 5 Abschnitt 22 Nummer 3 c der Durchführungs- auf hoher See in der ausschließlichen Wirt-
verordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom schaftszone eines anderen Staates.
30. Juli 2020 (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S.1) zu ver- (3) Einrichtungen auf hoher See außerhalb der aus-
wenden: schließlichen Wirtschaftszone eines Staates werden
1. der Code QR für andere Mitgliedstaaten der Euro- dem Staat zugerechnet, in dem der wirtschaftliche
päischen Union, Eigentümer der Einrichtung ansässig ist.
2. der Code QS für Drittländer. (4) Für Warenlieferungen an Einrichtungen auf hoher
(6) Die Anmeldung der Menge der Ware ist für See sind folgende Warennummern zu verwenden:
Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses ver- 1. 9931 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Waren-
pflichtend. Für alle anderen Waren, die als Schiffs- und verzeichnisses,
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2. 9931 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenver- handelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen an-
zeichnisses, melden. Das Statistische Bundesamt kann auf die
3. 9931 99 00: anderweitig eingeordnete Waren. Anmeldungen nach Satz 2 verzichten, wenn Angaben
zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außen-
Alle Waren, die nicht nach Absatz 1 Nummer 2 als an handelsstatistikgesetzes in anderen geeigneten Quel-
Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren gelten, len vorliegen.
sind mit der für sie zutreffenden Warennummer des
Warenverzeichnisses anzumelden. Die Anmeldung der (2) Leitungen für elektrischen Strom und Erdgas
Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des werden wie folgt zugeordnet:
Warenverzeichnisses verpflichtend. Für alle anderen 1. Leitungen, die sich außerhalb des deutschen
Waren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert Staatsgebietes befinden und ausschließlich mit
werden, ist die Anmeldung der Menge der Ware frei- dem deutschen Elektrizitäts- oder Erdgasnetz ver-
willig. bunden sind, gelten als Teil des Erhebungsgebietes;
(5) Für die Angabe des Partnerlandes der Warenver- 2. Leitungen, die sich auf deutschem Staatsgebiet be-
kehre nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes finden und ausschließlich mit einem ausländischen
nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgeset- Erdgasnetz oder Elektrizitätsnetz verbunden sind,
zes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 23 Num- gelten nicht als Teil des Erhebungsgebietes.
mer 3 c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197
der Kommission zu verwenden: § 25
1. der Code QV für andere Mitgliedstaaten der Euro- Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten
päischen Union, (1) Diplomatische Vertretungen und Streitkräfte an-
2. der Code QW für Drittländer. derer Staaten auf deutschem Staatsgebiet gelten als
ihrem Entsendestaat angehörig. Vertretungen interna-
§ 23 tionaler Organisationen gelten als Teil dieser Organisa-
Meeresprodukte tionen, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder
in einem anderen Staat ansässig sind.
(1) „Meeresprodukte“ im Sinne dieser Verordnung
sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungs- (2) Der Warenverkehr von Personen im Erhebungs-
gut und alle anderen Waren, die sich im Meer befunden gebiet mit ausländischen diplomatischen Vertretungen
haben und von Schiffen noch nicht angelandet wurden. und ausländischen Streitkräften, die sich sowohl
außerhalb Deutschlands als auch außerhalb ihres
(2) Ein Schiff gilt als dem Land angehörig, in dem Entsendestaates befinden, wird als Außenhandel
die Person ansässig ist, die an dem Schiff das wirt- zwischen Deutschland und dem Entsendestaat erfasst.
schaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4
innehat. (3) Warenverkehre zwischen Personen im Erhe-
bungsgebiet und internationalen Organisationen wer-
(3) Bei Warenverkehren von Meeresprodukten wer- den als Warenverkehr mit der internationalen Orga-
den erfasst: nisation erfasst. Für die Angabe des Partnerlandes
1. als Import die Anlandung von Meeresprodukten in sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9
Häfen im Erhebungsgebiet, des Außenhandelsstatistikgesetzes zu verwenden:
2. als Export die Anlandung von Meeresprodukten in 1. QV für Organisationen mit Hauptsitz innerhalb der
Häfen außerhalb des Erhebungsgebiets durch ein Europäischen Union,
deutsches Schiff; 2. QW für internationale Organisationen mit Hauptsitz
3. als Ursprungsland das Land, in dem die Person an- außerhalb der Europäischen Union.
sässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem
Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt, § 26
4. als Bestimmungsland das Land, in dem die Meeres- Abfallprodukte
produkte angelandet werden. (1) Abfälle ohne Wert sind Waren, bei denen der
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er- Eigentümer für die Entsorgung eine Gebühr zahlt.
nährung übermittelt dem Statistischen Bundesamt alle Die grenzüberschreitenden Warenverkehre mit Abfällen
Daten über Exporte von Fischereiprodukten nach Ab- ohne Wert sind wie folgt anzumelden:
satz 3, die von deutschen Schiffen in ausländischen 1. mit Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außen-
Häfen angelandet werden. handelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen,
§ 24 2. mit der Verkehrsrichtung,
Strom und Erdgas 3. mit der Art des Geschäfts 99 nach Anhang I
Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU)
(1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von 2020/1197 der Kommission und
elektrischem Strom und Erdgas in Leitungen sind je-
weils die Menge der Ware, die Verkehrsrichtung und 4. mit einem Statistischen Wert von einem Euro.
das Versendungs- und Ursprungs- oder Bestimmungs- (2) Grenzüberschreitende Warenverkehre mit Ab-
land von den Netzbetreibern anzugeben. Die gebiets- fällen, die einen materiellen Wert größer null besitzen,
ansässigen Personen, die mit nicht gebietsansässigen für die der Eigentümer keine Gebühr für die Entsorgung
Vertragspartnern Verträge über Strom- und Erdgas- zahlt und die im Rahmen eines Kauf- oder Ver-
lieferungen schließen, müssen diese Lieferungen mit edelungsgeschäfts geliefert werden, sind nach den
den Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außen- allgemeinen Vorschriften anzumelden.
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Abschnitt 4 (5) Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
Vereinfachungen und Befreiungen (6) Für die Genehmigung der vereinfachten Anmel-
dung unter Verwendung einer Sammelwarennummer
§ 27 kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien
festlegen.
Vereinfachte Anmeldungen
(7) Das Statistische Bundesamt kann die Verwen-
(1) Meldepflichtige Importe oder Exporte können
dung von Sammelwarennummern bei der vereinfach-
unter den in den §§ 28 bis 32 genannten Vorausset-
ten Anmeldung untersagen, wenn diese widerrechtlich
zungen vereinfacht angemeldet werden.
verwendet wurden.
(2) Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen
sowie Warensendungen, die in Anlage 4 beschrieben § 29
werden, können unter den dafür vorgesehenen Sam-
Vereinfachte Anmeldung
melwarennummern des Kapitels 99 des Warenver-
von Fabrikationsanlagen
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet
werden. Sie unterliegen keiner Wertgrenze und be- (1) Im Sinne dieser Vorschrift ist
dürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundes- 1. eine vollständige Fabrikationsanlage eine Kombina-
amtes. tion von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüs-
(3) Vereinfachungen nach den Absätzen 1 und 2 tungen, Instrumenten und Materialien, die zusam-
gelten nicht für Waren, für die eine detaillierte Ein- men als Großanlage zur Herstellung von Waren oder
reihung der einzelnen Waren in das Warenverzeichnis zur Erbringung von Dienstleistungen dienen,
erforderlich ist aufgrund von Vorschriften 2. eine Komponente eine Lieferung für eine vollstän-
1. des Zollrechts, dige Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle
unter ein und dasselbe Kapitel des Warenverzeich-
2. des Außenwirtschaftsrechts, nisses fallen oder als Bestandteil eindeutig den
3. des Ursprungsrechts, Waren des Kapitels zugeordnet werden können.
4. der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrecht- (2) Vollständige Fabrikationsanlagen und ihre Kom-
liche Verbote und Beschränkungen oder ponenten können mit einer genehmigungspflichtigen
5. anderer Rechtsvorschriften. Sammelwarennummer des Kapitels 98 vereinfacht an-
gemeldet werden.
(4) Die vereinfachten Anmeldungen unter Ver-
wendung von Sammelwarennummern nach den §§ 29 (3) Bei Lieferungen von vollständigen Fabrikations-
bis 31 sowie die Vereinfachungen auf Grundlage von anlagen kann sich die Anmeldung im Warenverkehr
Anhang 5, Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung zwischen Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr im Han-
(EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1. del mit Drittländern nach Anhang 5, Abschnitt 31 Num-
mer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197
(5) Die Befugnisse der Zollbehörden nach anderen auf die Exporte und Eingänge der Komponenten der
Rechtsvorschriften bleiben unberührt. vollständigen Fabrikationsanlage beschränken, wenn
die Komponenten zum ersten Aufbau einer vollstän-
§ 28 digen Fabrikationsanlage oder zur Wiederverwendung,
Verwendung von zum Abbau oder zum Wiederaufbau gebrauchter voll-
genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern ständiger Fabrikationsanlagen bestimmt sind.
(1) Das Statistische Bundesamt kann eine verein- (4) Das Statistische Bundesamt kann die verein-
fachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammel- fachte Anmeldung genehmigen für
warennummer der Kapitel 98 (§ 29) oder Kapitel 99 1. neue vollständige Fabrikationsanlagen, deren ge-
(§ 30) des Warenverzeichnisses genehmigen. samter Statistischer Wert aller Exporte aus oder
(2) Die zu verwendenden Warennummern aus Kapi- Eingänge nach Deutschland 3 Millionen Euro über-
tel 99 für die in § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genann- steigt sowie
ten Vereinfachungen sowie für Vereinfachungen auf 2. alle Exporte sowie Eingänge von gebrauchten voll-
Grundlage von Anhang 5 Abschnitt 31 der Durchfüh- ständigen Fabrikationsanlagen, unabhängig von
rungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach deren Wert.
Anlage 1. (5) Der Antrag auf eine Genehmigung für die verein-
(3) Die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung fachte Anmeldung einer vollständigen Fabrikations-
unter Verwendung einer Sammelwarennummer unter- anlage muss folgende Angaben enthalten:
bleibt, sofern die Mindestanforderungen im Hinblick 1. die genaue Bezeichnung der vollständigen Fabrika-
auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandels- tionsanlage mit einem eindeutigen Identifikations-
statistik nicht mehr gewährleistet werden können. kriterium, beispielsweise der Auftragsnummer,
(4) Der Importeur im Intrahandel oder der Exporteur 2. das Bestimmungsland oder das Versendungsland,
hat die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung
unter Verwendung einer Sammelwarennummer schrift- 3. den Gesamtwert, gegebenenfalls einschließlich der
lich oder elektronisch zu beantragen. Im Antrag ist Zulieferungen aus anderen Ländern, jedoch ohne
die Umsatzsteuernummer (im Intrahandel) oder die den Wert der im Ausland erbrachten Dienstleistun-
EORI-Nummer (im Extrahandel) anzugeben sowie die gen,
Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen mittels ge- 4. das Datum des Beginns und des voraussichtlichen
eigneter Unterlagen zu belegen. Abschlusses der Lieferungen,
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2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
5. die Aufstellung aller zu liefernden Waren, Sendung ist in diesem Zusammenhang die Gesamt-
6. die Aufstellung der Länder mit Ausnahme Deutsch- heit der Waren, die an einem Tag an einen Empfän-
lands, in denen die Personen ansässig sind, die Wa- ger geschickt werden,
ren zur Errichtung der Anlage liefern; die Aufstellung 4. Zusammenstellungen von Kleinwaren aus unedlen
muss die jeweiligen Wertanteile der von der Person Metallen sowie von Schreib- und Zeichenmitteln;
gelieferten Waren am Gesamtwert der Anlage ent- der Statistische Wert jeder einzelnen Ware darf hier-
halten. bei 500 Euro nicht überschreiten.
Soweit diese Angaben aus dem Liefervertrag ersicht-
lich sind, ist dem Antrag auch eine Kopie des Liefer- § 31
vertrages als Beleg beizufügen. Genehmigungsfreie Vereinfachungen
(6) Mit der Genehmigung der vereinfachten Anmel- (1) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,
dung werden die zu verwendenden Warenbezeichnun- Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapi-
gen und Warennummern für die vollständigen Fabrika- tel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses, die üblicher-
tionsanlagen, die Komponenten der vollständigen weise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit
Fabrikationsanlage sowie andere Einzelheiten der An- dem Hauptgegenstand exportiert oder importiert
meldung festgelegt. werden, können mit der Warenbezeichnung und der
Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zu-
§ 30 satz „einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung
Vereinfachte Anmeldung gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile“ angemeldet
für Zusammenstellungen von Waren werden. Bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik ist
(1) Zusammenstellungen von mindestens drei Wa- nur die Angabe der Warennummer des Hauptgegen-
ren, von denen jede Ware eine unterschiedliche stands ohne Warenbezeichnung erforderlich.
Warennummer des Warenverzeichnisses erhält und (2) Werden Teile und Zubehör für Maschinen,
die zusammen ein- oder ausgeführt werden, können Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente
vereinfacht angemeldet werden. Für diese Waren kön- der Kapitel 84 bis 86 oder 90 des Warenverzeichnisses
nen die genehmigungspflichtigen Sammelwarennum- ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung expor-
mern des Kapitels 99 verwendet werden. tiert oder importiert, sind folgende Vereinfachungen
(2) Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf die bei der statistischen Anmeldung zulässig:
Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik zu 1. Beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung
gewährleisten, wird die vereinfachte Anmeldung unter nicht mehr als 2 500 Euro, können sie mit den auf
Verwendung von Sammelwarennummern nur auskunfts- die Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungs-
pflichtigen Personen genehmigt, deren Warenverkehre mittel und Instrumente, zu deren Ausrüstung sie
im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrich- üblicherweise gehören, zutreffenden Warennummern
tung nach § 2 Absatz 11 und 16 des Außenhandels- des Warenverzeichnisses angemeldet werden; falls
statistikgesetzes den Statistischen Wert von 3 Millio- nicht bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate,
nen Euro nicht überschritten haben. Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der
(3) Die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung Kapitel 84 bis 86 und 90 des Warenverzeichnisses
einer Sammelwarennummer kann auf Antrag des Aus- die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen
kunftspflichtigen für folgende Zusammenstellungen mechanische Teile der Position 8487, elektrische
genehmigt werden: Teile der Position 8548 und optische Teile und Zu-
behör der Position 9033 des Warenverzeichnisses
1. Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeug- zugeordnet werden,
teilen nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197; diese 2. beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung
Zusammenstellungen dürfen im Fall von Kraftfahr- mehr als 2 500 Euro, so sind die Teile und das Zu-
zeugteilen nur Waren des Kapitels 87 des Waren- behör mit den auf sie zutreffenden Warennummern
verzeichnisses und im Fall von Luftfahrzeugteilen des Warenverzeichnisses anzumelden; Teile und
nur Waren des Kapitels 88 des Warenverzeichnisses Zubehör bis zu einem Statistischen Wert von ein-
enthalten, schließlich 1 000 Euro je Teil oder Zubehör, das je-
weils einzeln durch verschiedene Warennummern
2. Zusammenstellungen von geringwertigen Waren der
der genannten Kapitel des Warenverzeichnisses be-
Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des
schrieben wird, dürfen jedoch der Warennummer
Warenverzeichnisses, wobei der Statistische Wert
mit dem höchsten Statistischen Wert zugerechnet
jeder einzelnen Ware einer solchen Zusammenstel-
werden.
lung 500 Euro nicht überschreiten darf; bei Zusam-
menstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der
§ 32
Statistische Wert jeder einzelnen Ware 200 Euro
nicht überschreiten; das Gewicht jeder einzelnen Befreiungen
Ware darf bei jeder Zusammenstellung 1 000 Kilo- (1) Die Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3
gramm nicht überschreiten, des Außenhandelsstatistikgesetzes werden jeweils be-
3. Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Kon- zogen auf den Wert der Warenverkehre des voran-
kurswaren und gebrauchten Waren der Kapitel 01 gegangenen Kalenderjahres festgelegt. Die Anmelde-
bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenver- schwelle im Eingang wird auf 800 000 Euro festgelegt.
zeichnisses; wobei der Statistische Wert einer Sen- Die Anmeldeschwelle in der Versendung wird auf
dung 50 000 Euro nicht überschreiten darf; eine 500 000 Euro festgelegt.
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(2) Bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions- vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende
und Konsignationsgeschäften im Rahmen von innerge- Kalenderjahr fest.
meinschaftlichen Warenverkehren ist der Statistische
(5) Die in der Anlage zu Anhang 5 der Durchfüh-
Wert von den Anmeldepflichtigen nur anzugeben,
rungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission ge-
wenn dieser für alle derartigen Warenverkehre des
nannten Waren und Warenverkehre sowie die in An-
Anmeldepflichtigen in einem Jahr je Verkehrsrichtung
lage 4 genannten Waren und Warenverkehre sind von
den nach Absatz 4 festgelegten Schwellenwert über-
der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.
schreitet.
(3) Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den
Abschnitt 5
Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften
einschließlich Kommissions- und Konsignationsge- Datenübermittlung
schäften Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwel-
lenwert für den Wareneingang und ein Schwellenwert § 33
für die Warenversendung festgelegt. Auskunftspflich-
tige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Ver- Datenübermittlung
kaufsgeschäfte einschließlich Kommissions- und Kon- (1) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den
signationsgeschäften den jeweiligen Schwellenwert Zollbehörden erhaltene Einzelangaben, die diese im
übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erheben und
den entsprechenden Geschäften den Statistischen Warenverkehre zwischen Drittstaaten und einen ande-
Wert angeben. ren Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen, an
(4) Für die Schwellenwerte gilt: die zuständige nationale statistische Stelle dieses Mit-
1. der Schwellenwert für den Wareneingang ist so fest- gliedstaates der Europäischen Union.
zulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den
Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte Zollbehörden erhaltene Einzelangaben zu Warenver-
einschließlich Kommissions- und Konsignations- kehren, die zwar in Deutschland angemeldet werden,
geschäften des vorangegangenen Kalenderjahres deren Bestimmungsland oder tatsächliches Ausfuhr-
abgedeckt werden, land jedoch ein anderer Mitgliedstaat der Euro-
2. der Schwellenwert für die Warenversendung ist so päischen Union ist, an die zuständige nationale statis-
festzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in tische Stelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen
Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte Union.
einschließlich Kommissions- und Konsignations-
geschäften des vorangegangenen Kalenderjahres § 34
abgedeckt werden.
Inkrafttreten
Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte
am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juli 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Anlage 1
Kapitel 99 des Warenverzeichnisses
Vereinfachte Anmeldungen und Sammelanmeldungen
Vorbemerkungen
Die Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels
von Warenzusammenstellungen, die in den Kapiteln 01 bis 98 des Warenverzeichnisses
nicht erfasst sind. Zum Teil dürfen die Warennummern bei der Anmeldung nur mit beson-
derer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes benutzt werden; im Übrigen sind die
jeweiligen Hinweise zu beachten. Diese Warennummern kommen nicht in Betracht, wenn
aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der Einzelwaren in die
Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; beispielsweise sind sie für genehmigungspflichtige
Waren nicht zulässig, selbst wenn ihrer statistischen Verwendung nichts im Wege steht.
Waren, ausschließlich für den Zweck der Zollanmeldung (nach Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom
16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23))
(Einfuhr und Ausfuhr):
Warenbezeichnung Warennummer
– Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen 9905 00 00
– Die folgenden Waren, andere als die oben genannten:
– – Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer
Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut 9919 00 00
– – Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und
Studenten 9919 00 00
– – Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur
Grabausschmückung 9919 00 00
– – für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer
bestimmte Waren 9919 00 00
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte nach § 21 (nur im Export anwendbar): 9930
– Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses 9930 24 00
– Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses 9930 27 00
– Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) 9930 99 00
Betriebs- und Versorgungsgüter für Einrichtungen auf hoher See, z. B. Bohrinseln (nach § 22) 9931
– Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses 9931 24 00
– Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses 9931 27 00
– Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) 9931 99 00
Zusammenstellungen (Sortimente) 9990
Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien 9990 29 00
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von mindestens drei verschiede-
nen Waren des Abschnitts VI des Warenverzeichnisses (gegebenenfalls auch mit Waren anderer
Kapitel des Warenverzeichnisses), wie sie üblicherweise in Laboratorien verwendet werden. Für die
einzelne Ware darf ein Wert von 500,– € je Warennummer und ein Gewicht von 100 kg nicht über-
schritten werden.
Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen 9990 63 00
Diese Warennummer gilt für zweifelsfrei als Muster erkennbare Spinnstofferzeugnisse. Bei der
Aufmachung auf Karten oder in Katalogen müssen die Spinnstofferzeugnisse den Charakter der
Ware bestimmen.
Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der Warennum-
mern 8205 90 90 und 8206 00 00 9990 82 00
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen der Positio-
nen 8201 bis 8209 (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Abschnitte des Warenverzeichnisses,
wie sie in Werkzeugsortimenten üblich sind, z. B. Wasserwaagen, Maßstäbe, Lehren), sofern sie in
Etuis, Kästen oder dergleichen aufgemacht sind oder sich aus mindestens drei verschiedenen
Waren zusammensetzen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2593
Warenbezeichnung Warennummer
Zusammenstellungen (Sortimente) von Warenmustern, ausgenommen solche der Waren-
nummer 9990 63 00 9990 99 20
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die sich durch ihre
Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge als Muster darstellen und sich dadurch von Waren des
üblichen Warenverkehrs unterscheiden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500 € je Waren-
nummer nicht überschritten werden.
Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und
Ausstellungsständen zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im
Ausland 9990 99 21
Hierher gehören nicht die auszustellenden Waren; diese sind unter den jeweils zutreffenden
Warennummern anzumelden.
Zusammenstellungen (Sortimente) von Montagewerkzeugen, Montagegeräten und Bau-
gerätschaften zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland 9990 99 22
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die im Rahmen von zur Anmeldung zur
Außenhandelsstatistik befreiten Warenverkehren exportiert werden. 9990 99 30
Nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes zu verwenden: (nur für
Eingang und Export)
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen:
– für die Montage von Kraftfahrzeugen (sogenannte Produktionsteilesätze) 9990 87 02
– zum Instandhalten, Instandsetzen oder Ausstatten von Kraftfahrzeugen (sogenannte Ersatzteil-
sortimente) 9990 87 04
Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen:
– für zivile Luftfahrzeuge 9990 88 02
– andere 9990 88 09
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kleinwaren aus unedlen Metallen 9990 99 23
Zusammenstellungen (Sortimente) von Schreib- und Zeichenmitteln 9990 99 24
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) nach § 30 9990 99 25
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2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Anlage 2
Verzeichnis der Arten des Geschäfts
Die Arten des Geschäfts sind grundsätzlich die in der Durchführungsverord-
nung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Arten.
Darüber hinaus sind unter der Art des Geschäfts 6: „Vorübergehende Waren-
verkehre für nationale Zwecke“ im Extrahandel anzugeben:
67: Warensendungen zur oder nach Reparatur
68: Zolllagerverkehr für ausländische Rechnung
69: Sonstige vorübergehende Warenverkehre bis einschließlich 24 Monate und
weitere von der Anmeldung befreite Warenverkehre.
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Anlage 3
Verzeichnis der Ursprungs- bzw. Bestimmungsregionen
01- Schleswig-Holstein
02- Hamburg
03- Niedersachsen
04- Bremen
05- Nordrhein-Westfalen
06- Hessen
07- Rheinland-Pfalz
08- Baden-Württemberg
09- Bayern
10- Saarland
11- Berlin
12- Brandenburg
13- Mecklenburg-Vorpommern
14- Sachsen
15- Sachsen-Anhalt
16- Thüringen
25- Ausländischer Bestimmungsort
99- Ausländischer Ursprung
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2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Anlage 4
Befreiungsliste
Von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik sind folgende Waren und Warenverkehre befreit:
a) Währungsgold, verliehene Gedenkmünzen und Ehrenzeichen;
b) gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienst-
leistungen dienen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren;
c) Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operational-Leasing), sofern alle
folgenden Bedingungen erfüllt sind:
– Eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt,
– die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,
– die Versendung/der Eingang ist nicht als Lieferung/Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen;
d) Warenbewegungen zwischen
– dem Erhebungsgebiet und den territorialen Exklaven Deutschlands in anderen Ländern,
– dem Ausland und den exterritorialen Einheiten auf deutschem Staatsgebiet.
Dies gilt für
1. den Warenverkehr zwischen dem Heimatland und der jeweiligen Botschaft bzw. den jeweiligen Streitkräften,
2. den Warenverkehr zwischen dem Sitz einer internationalen Organisation innerhalb Deutschlands und
anderen Sitzen einer internationalen Organisation,
3. den Warenverkehr der exterritorialen Einheit mit anderen Staaten;
e) Auszeichnungen, Ehrengaben, Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen sowie Waren, die
zum Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmt sind;
f) Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software
und Filme1;
g) aus dem Internet heruntergeladene Software;
h) unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Waren-
bewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigen-
schaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:
– Werbematerial,
– Warenmuster;
i) Warensendungen defekter Güter zur oder nach der Reparatur und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie
ersetzte schadhafte Teile;
j) Beförderungsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für die Raumfahrt während des
Starts. Dies schließt mitgeführte Ersatzteile, Betriebsmittel und Bordvorräte, sowie Mehrzweck-Lademittel
ein. Dies umfasst unter anderem Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln
und Kettbäume, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;
k) Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden; diese Waren sind
auch dann befreit, wenn sie während der vorübergehenden Verwendung instandgesetzt werden;
l) Treibstoff und Bordvorräte, die an Straßenfahrzeuge, Züge und Binnenschiffe geliefert werden, deren wirt-
schaftlicher Eigentümer seinen Sitz im Ausland hat;
m) Waren des freien Verkehrs, die vom deutschen Staatsgebiet geliefert werden zum Ge- oder Verbrauch für
Einrichtungen auf hoher See im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands;
n) Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Natur sind,
aber nicht die statistische Schwelle im Extrahandel von 1 000 € oder 1 000 kg überschreiten oder nicht-
kommerzielle Waren sind;
o) Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, nachdem sie im Inland Gegenstand eines
Zollverfahrens der aktiven Veredelung waren;
p) Zeitschriften im Abonnement;
q) Briefsendungen ohne Waren;
r) Übersiedlungsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung, Aussteuer und Haushaltsgegenstände
einer Person, die ihren Wohnort aus dem Grund der Eheschließung verlegt;
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s) Erbschaftsgut;
t) Ausstattung, Ausbildungsmaterialen und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten;
u) Särge mit Leichnamen, Urnen mit der Asche verstorbener Personen und mitgeführtem Grabschmuck;
v) Waren für oder von wohltätigen oder philanthropischen Organisationen, wenn diese Lieferungen unentgeltlich
erfolgen und für Zwecke der Wohltätigkeitspflege oder für Hilfe im Katastrophenfall bestimmt sind;
w) Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins
gewinnen oder aus solchen Waren herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden;
von solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes sowie seedriftiges Gut sowie an den Küsten
geborgenes Strandgut;
x) menschliche Organe, die im Rahmen einer Organspende importiert oder exportiert werden.
1
Individualisierte Informationen sind im Auftrag eines bestimmten Kunden erstellte Informationen, die nur für diesen bestimmt und nur von ihm zu
verwenden sind.
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2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Verordnung
zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung,
zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung1
Vom 9. Juli 2021
Auf Grund Artikel 1
– des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 10 Ab- Verordnung
satz 1 Nummer 2, Nummer 4 Buchstabe a und über Anforderungen an den
Buchstabe b, Nummer 5, des § 10 Absatz 2 Num- Einbau von mineralischen Ersatz-
mer 1 Buchstabe a, Nummer 5 bis 8, des § 10 Ab-
baustoffen in technische Bauwerke
satz 4 Nummer 1 und des § 16 Satz 1 Nummer 2,
Nummer 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Num- (Ersatzbaustoffverordnung –
mer 5 bis 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, von ErsatzbaustoffV)
denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 10
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Ge- Inhaltsübersicht
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) und
§ 10 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 10 Buch- Abschnitt 1
stabe b des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I Allgemeine Bestimmungen
S. 2232) geändert worden ist,
§ 1 Anwendungsbereich
– des § 6, des § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Begriffsbestimmungen
Absatz 3 und des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I Abschnitt 2
S. 502) und
Annahme von
– des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 10 und Absatz 2 mineralischen Abfällen
in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 des Wasser- § 3 Annahmekontrolle
haushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset- Abschnitt 3
zes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
worden ist, Herstellen von
mineralischen Ersatzbaustoffen
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-
teiligten Kreise sowie im Falle des Unterabschnitt 1
– § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 10 Absatz 1 Güteüberwachung
Nummer 4 Buchstabe a und b des Kreislaufwirt- § 4 Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung
schaftsgesetzes und des § 5 Eignungsnachweis
§ 6 Werkseigene Produktionskontrolle
– § 48 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 7 Fremdüberwachung
unter Wahrung der Rechte des Bundestags gemäß § 8 Probenahme und Probenaufbereitung
§ 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des § 48 § 9 Analytik der Proben
Absatz 1 Satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes: § 10 Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Güteüber-
wachung
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen § 11 Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- § 12 Dokumentation der Güteüberwachung
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 § 13 Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten
vom 17.9.2015, S. 1). Mängeln
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2599
Unterabschnitt 2 zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Um-
Untersuchung von nicht welt im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 letzter
aufbereitetem Bodenmaterial Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
und nicht aufbereitetem Baggergut des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirt-
§ 14 Untersuchungspflicht schaftsgesetzes führt,
§ 15 Bewertung der Untersuchungsergebnisse 4. Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen
§ 16 Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke sowie
§ 17 Dokumentation
§ 18 Zwischenlager
5. Anforderungen an die getrennte Sammlung von
mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.
Abschnitt 4 (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
Einbau von für
mineralischen Ersatzbaustoffen
1. Bodenschätze, wie Minerale, Steine, Kiese, Sande
§ 19 Grundsätzliche Anforderungen und Tone, die in Trocken- oder Nassabgrabungen,
§ 20 Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Tagebauen oder Brüchen gewonnen werden,
Schlacken und Aschen
§ 21 Behördliche Entscheidungen 2. die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe im
§ 22 Anzeigepflichten Sinne des § 2 Nummer 1
§ 23 Ersatzbaustoffkataster a) auf oder in einer durchwurzelbaren Boden-
schicht, auch dann nicht, wenn die durchwurzel-
Abschnitt 5 bare Bodenschicht im Zusammenhang mit der
Getrennte Sammlung Errichtung eines technischen Bauwerkes auf-
von mineralischen Abfällen oder eingebracht oder hergestellt wird,
§ 24 Getrennte Sammlung und Verwertung von mineralischen b) unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren
Abfällen aus technischen Bauwerken
Bodenschicht, ausgenommen in technischen
Abschnitt 6
Bauwerken,
Gemeinsame Bestimmungen c) als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der De-
§ 25 Lieferschein und Deckblatt
ponieverordnung,
§ 26 Ordnungswidrigkeiten d) auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus,
§ 27 Übergangsvorschriften e) in bergbaulichen Hohlräumen gemäß der Ver-
Anlage 1 Abkürzungsverzeichnis und Materialwerte für die in satzverordnung,
den Anlagen bezeichneten mineralischen Ersatzbau-
stoffe f) im Deichbau,
Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbau- g) in Gewässern,
stoffen in technischen Bauwerken
Anlage 3 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbau-
h) als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im
stoffen in spezifischen Bahnbauweisen Straßenbau, sofern die „Richtlinien für die um-
Anlage 4 Art und Turnus der Untersuchungen von minerali- weltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen
schen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Güteüber- mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für
wachung die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßen-
Anlage 5 Bestimmungsverfahren bau – RuVA-StB 01, Ausgabe 2001, Fassung
Anlage 6 Zulässige Überschreitungen 2005“ der Forschungsgesellschaft für Straßen-
Anlage 7 Muster Lieferschein und Verkehrswesen (FGSV) und die „Techni-
Anlage 8 Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige schen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat
– TL AG-StB, Ausgabe 2009“ der Forschungsge-
Abschnitt 1 sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
(FGSV)2 angewendet werden,
Allgemeine Bestimmungen
i) in Anlagen des Bundes gemäß § 9a Absatz 3 des
§1 Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
Anwendungsbereich
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. De-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung regeln im zember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden
Hinblick auf mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne ist,
des § 2 Nummer 1 die
3. die Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Er-
1. Anforderungen an die Herstellung dieser minerali- satzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1
schen Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären
Anlagen und an das Inverkehrbringen von minerali- a) im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder
schen Ersatzbaustoffen, der Unterhaltung von baulichen und betriebli-
chen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme
2. Anforderungen an die Probenahme und Untersu- von Bodenmaterial und Baggergut,
chung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und
nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben 2
Richtlinien, Technische Lieferbedingungen, Technische Vertragsbe-
oder abgeschoben werden soll, dingungen und Merkblätter der Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen sind im FGSV-Verlag GmbH, Köln, erschienen
3. Voraussetzungen, unter denen die Verwendung die- und beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert
ser mineralischen Ersatzbaustoffe insgesamt nicht und einsehbar.
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2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
b) im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhält- 5. Aufbereitungsanlage:
nissen und geologischen und hydrogeologischen Anlage, in der mineralische Stoffe behandelt, ins-
Bedingungen, besondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt,
c) im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bo- gereinigt oder abgekühlt werden; als Aufberei-
denveränderung oder Altlast oder innerhalb des tungsanlage gilt auch eine Anlage, in der minerali-
Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanie- sche Stoffe in einer für den Einbau in technische
rungsplans, und Bauwerke gemäß dieser Vorschrift geeigneten
Form unmittelbar anfallen;
4. hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ih-
rer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Gel- 6. mobile Aufbereitungsanlage:
tungsbereich der Landesbauordnungen sowie im an wechselnden Standorten betriebene Aufberei-
Bereich der Bundesverkehrswege, soweit diese Ge- tungsanlage;
mische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der
7. stationäre Aufbereitungsanlage:
Anlage 2 erfasst sind.
dauerhaft an demselben Standort betriebene Auf-
§2 bereitungsanlage;
Begriffsbestimmungen 8. Zwischenlager:
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbe- Anlagen zum Lagern von Bodenmaterial oder Bag-
stimmungen: gergut, die in Anhang 1 Nummern 8.12 und 8.14
der Verordnung über genehmigungsbedürftige An-
1. mineralischer Ersatzbaustoff: lagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntma-
mineralischer Baustoff, der chung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar
a) als Abfall oder als Nebenprodukt
2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, aufge-
aa) in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird führt sind;
oder
9. Überwachungsstelle:
bb) bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rück- Die beauftragte Überwachungsstelle, die
bau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und
Erhaltung anfällt, a) nach den „Richtlinien für die Anerkennung von
Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische
b) unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Ein- im Straßenbau“, Ausgabe 2015, – RAP Stra 15 –
bau in technische Bauwerke geeignet und be- der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
stimmt ist und Verkehrswesen (FGSV) für die Fachgebiete D
c) unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in (Gesteinskörnungen) oder I (Baustoffgemische
den Nummern 18 bis 33 bezeichneten Stoffe für Schichten ohne Bindemittel und für den Erd-
fällt; bau) anerkannt ist oder
2. Gemisch: b) nach der DIN EN ISO/IEC 17065 „Konformitäts-
bewertung – Anforderungen an Stellen, die Pro-
ein mineralischer Baustoff, der hergestellt ist aus
dukte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizie-
a) einem mineralischen Ersatzbaustoff und min- ren“, Ausgabe Januar 2013, akkreditiert ist;3
destens einem sonstigen mineralischen Stoff
10. Untersuchungsstelle:
oder
Die beauftragte Untersuchungsstelle, die nach der
b) aus mehreren mineralischen Ersatzbaustoffen DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen
mit oder ohne Zumischung von sonstigen mine- an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaborato-
ralischen Stoffen; rien“, Ausgabe März 2018, akkreditiert ist;
3. technisches Bauwerk: 11. Materialwerte:
jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Ein- Grenzwerte und Orientierungswerte eines minerali-
richtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 schen Ersatzbaustoffs oder einer Materialklasse
oder 3 errichtet wird; hierzu gehören insbesondere eines mineralischen Ersatzbaustoffs; die Material-
a) Straßen, Wege und Parkplätze, werte für bestimmte Parameter sind in Anlage 1
festgesetzt;
b) Baustraßen,
12. Eluat:
c) Schienenverkehrswege,
wässrige Lösung, die durch eine im Labor durch-
d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, geführte Auslaugung gewonnen wird;
e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen 13. Materialklasse:
und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm-
und Sichtschutzwälle und Kategorien eines mineralischen Ersatzbaustoffs
derselben Art und Herkunft, die sich in ihrer Mate-
f) Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschun- rialqualität auf Grund unterschiedlicher Material-
gen und Bermen; werte unterscheiden; für bestimmte Kategorien
4. Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustof- sind in Anlage 1 Materialklassen festgelegt;
fen:
3
DIN-, EN- und ISO-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und
Abgabe eines mineralischen Ersatzbaustoffs an Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in
Dritte; München archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.
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14. Verwender: 27. Braunkohlenflugasche:
jede natürliche oder juristische Person oder Perso- Mineralstoffpartikel, die aus der Feuerung mit
nenvereinigung, die mineralische Ersatzbaustoffe Braunkohle oder Braunkohle mit anteiliger Mitver-
in technische Bauwerke einbaut; brennung von Abfällen im Rauchgasstrom mitge-
15. Einbau: führt und mit Elektrofiltern abgeschieden wurden;
Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in 28. Hausmüllverbrennungsasche:
technischen Bauwerken;
aufbereitete und gealterte Rost- und Kesselasche
16. Einbauweisen: aus Anlagen zur Verbrennung von Haushaltsabfäl-
die jeweils in der ersten Spalte der Tabellen der len und ähnlichen gewerblichen und industriellen
Anlagen 2 und 3 bezeichneten Bauweisen; Abfällen sowie Abfällen aus privaten und öffentli-
chen Einrichtungen;
17. Wasserschutzbereiche:
Wasserschutzgebiete der Klassen I, II, III, III A 29. Recycling-Baustoff:
und III B, Heilquellenschutzgebiete der Klassen I, mineralischer Baustoff, der durch die Aufbereitung
II, III und IV sowie Wasservorranggebiete; von mineralischen Abfällen hergestellt wird, die
18. Hochofenstückschlacke:
a) bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau,
Gesteinskörnung, die aus der im Hochofenprozess Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung
entstehenden Hochofenschlacke durch Abkühlung oder
und nachfolgende Zerkleinerung und Sortierung
gewonnen wird; b) bei der Herstellung mineralischer Bauprodukte
19. Hüttensand: angefallen sind;
glasiger feinkörniger Mineralstoff, der durch 30. Baggergut:
schockartige Abkühlung flüssiger Hochofenschla-
Material, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu-
cke gewonnen wird;
oder Ausbaumaßnahmen aus oder an Gewässern
20. Stahlwerksschlacke: entnommen oder aufbereitet wird oder wurde;
Schlacke, die bei der Verarbeitung von Roheisen, Baggergut kann bestehen aus Sedimenten und
Eisenschwamm und aufbereitetem Stahlschrott zu subhydrischen Böden der Gewässersohle, aus
Stahl im Linz-Donawitz-Konverter oder im Elektro- dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Un-
ofen anfällt, mit Ausnahme von Schlacken aus der tergrund im unmittelbaren Umfeld des Gewässer-
Edelstahlherstellung sowie der im früher verwende- bettes oder aus Oberböden im Ufer- und Über-
ten Siemens-Martin-Verfahren angefallenen Schla- schwemmungsbereich des Gewässers;
cken; 31. Gleisschotter:
21. Gießerei-Kupolofenschlacke:
Bettungsmaterial aus Naturstein, das bei Baumaß-
Schlacke, die in Eisengießereien beim Schmelzen nahmen an Schienenverkehrswegen oberhalb der
von Gusseisen in Kupolöfen anfällt; Tragschicht oder des Planums anfällt oder in einer
22. Kupferhüttenmaterial: Aufbereitungsanlage behandelt wurde;
Schlacke, die bei der Herstellung von Kupfer als 32. Ziegelmaterial:
Stückschlacke oder als Schlackegranulat anfällt;
Ziegelsand, Ziegelsplitt und Ziegelbruch aus sor-
23. Gießereirestsand: tenrein erfassten und in einer Aufbereitungsanlage
rieselfähiger Sand, der in Eisen-, Stahl-, Temper- behandelten Abfällen aus Ziegel aus dem thermi-
und Nichteisenmetall-Gießereien anfällt; schen Produktionsprozess (Brennbruch) oder aus
24. Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung sortenrein erfasstem und in einer Aufbereitungsan-
von Steinkohle: lage behandeltem Ziegelabbruch aus Abfällen, die
bei Baumaßnahmen wie Rückbau, Abriss, Umbau,
glasiges Granulat, das durch schockartige Abküh- Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen;
lung des bei der Verbrennung von Steinkohle oder
Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Ab- 33. Bodenmaterial:
fällen in Kohlenstaubfeuerungen mit flüssigem Bodenmaterial im Sinne von § 2 Nummer 6 der
Ascheabzug anfallenden Mineralstoffs entsteht; Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung,
25. Steinkohlenkesselasche: das nach dem Aushub nicht mit anderen Ersatz-
Asche, die bei der Trockenfeuerung von Steinkohle baustoffen als Bodenmaterial vermischt wurde;
oder Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von 34. Grundwasserfreie Sickerstrecke:
Abfällen am Kesselboden über eine Rinne nass
oder trocken abgezogen wurde; der Abstand zwischen der Unterkante des unteren
Einbauhorizontes des mineralischen Ersatzbau-
26. Steinkohlenflugasche: stoffs und dem höchsten zu erwartenden Grund-
Mineralstoffpartikel, die aus der Trocken- oder wasserstand. Bei der Einstufung in die nach An-
Schmelzfeuerung mit Steinkohle oder Steinkohle lage 2 festgelegten Konfigurationen der Grundwas-
mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im serdeckschicht wird der grundwasserfreien Sicker-
Rauchgasstrom mitgeführt und mit Elektrofiltern strecke ein Sicherheitsabstand von 0,5 Meter zu-
abgeschieden wurden; geschlagen;
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2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
35. Höchster zu erwartender Grundwasserstand: schritten werden. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.
der höchste gemessene oder aus Messdaten ab- Liegen Anhaltspunkte vor, dass die angelieferten mine-
geleitete sowie von nicht dauerhafter Grundwas- ralischen Abfälle erhöhte Gehalte weiterer, durch die
serabsenkung unbeeinflusste Grundwasserstand. Materialwerte nicht begrenzter Stoffe aufweisen, ist
auf diese Stoffe zusätzlich analytisch zu untersuchen.
Abschnitt 2 (3) Ergibt die Untersuchung, dass ein Messwert
oder mehrere Messwerte die in Absatz 2 bezeichneten
Annahme von mineralischen Abfällen
Materialwerte oder Überwachungswerte nach Maß-
gabe des § 10 überschreiten, dürfen diese Abfälle nicht
§3
mit anderen Abfällen oder Materialien gemischt wer-
Annahmekontrolle den. Eine getrennte Aufbereitung zur Einhaltung der
(1) Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der Materialwerte nach Anlage 1 ist zulässig. Bei erhöhten
Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat bei der Gehalten weiterer Schadstoffe, für die keine Material-
Anlieferung von mineralischen Abfällen unverzüglich werte festgesetzt sind, und die einer ordnungsgemä-
eine Annahmekontrolle durchzuführen und deren Er- ßen und schadlosen Verwertung gemäß § 7 Absatz 3
gebnis zu dokumentieren. Die Annahmekontrolle um- des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entgegenstehen, gilt
fasst eine Sichtkontrolle und Feststellungen zur Cha- Satz 1 entsprechend.
rakterisierung, insbesondere die Feststellung
1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Abschnitt 3
Beförderers, Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen
2. der Masse und des Herkunftsbereichs des angelie-
ferten Abfalls, Unterabschnitt 1
3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfall- Güteüberwachung
verzeichnis-Verordnung,
4. der Bezeichnung der Baumaßnahme oder von An- §4
gaben zur Anfallstelle, Allgemeine
5. der Zusammensetzung, der Verschmutzung, der Anforderungen an die Güteüberwachung
Konsistenz, des Aussehens, der Farbe und des Ge-
(1) Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der
ruchs.
mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, hat
Die Annahmekontrolle kann auch weitere Feststellun- eine Güteüberwachung durchzuführen. Die Güteüber-
gen zur Charakterisierung umfassen, insbesondere be- wachung besteht aus:
züglich der
1. dem Eignungsnachweis,
1. Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 1 und 4 und
Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 für 2. der werkseigenen Produktionskontrolle und
Recycling-Baustoffe und 3. der Fremdüberwachung.
2. Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 3 und 4 für (2) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den
Bodenmaterial. Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung von
Für ausgebaute mineralische Ersatzbaustoffe, die nach einer Überwachungsstelle durchführen zu lassen.
Art und Materialklasse eindeutig bestimmt werden (3) Abweichend von Absatz 1 bedarf Gleisschotter
können, gelten die jeweils stoffspezifischen Material- in einer Körnung ab 31,5 Millimeter keiner Güteüber-
werte nach Anlage 1 Tabelle 1. Für die Ermittlung der wachung, sofern er nach organoleptischem Befund
Schadstoffgehalte in mineralischen Abfällen wesentli- nicht belastet ist und ausschließlich als Schotterober-
che, vorliegende Untersuchungsergebnisse oder aus bau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 in
der Vorerkundung von Bauwerken oder Böden vorlie- Gleisbauwerken wieder eingebaut wird. Der Wiederein-
gende Hinweise auf Schadstoffe sind vom Abfallerzeu- bau als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1
ger oder -besitzer dem Betreiber der Anlage bei der bis B4 der Anlage 3 im Gleisbauwerk bedarf keiner Er-
Anlieferung vorzulegen. laubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltgeset-
(2) Besteht bei der Anlieferung von mineralischen zes.
Abfällen in eine Aufbereitungsanlage auf Grund der
(4) Anforderungen an die Überprüfung der bautech-
Feststellungen zur Charakterisierung der Verdacht,
nischen Eigenschaften von mineralischen Ersatzbau-
dass Materialwerte für Recycling-Baustoffe der
stoffen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Klasse 3 – RC-3 – nach Anlage 1 Tabelle 1 oder Mate-
rialwerte, die als Feststoffwerte für Bodenmaterial der
Klasse F3 – BM-F3 – der Anlage 1 Tabelle 4 angegeben §5
werden, überschritten werden, sind diese Abfälle ge- Eignungsnachweis
trennt zu lagern und vor der Behandlung von einer Un-
(1) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat einen
tersuchungsstelle getrennt zu beproben und zu unter-
Eignungsnachweis zu erbringen oder einen vorhande-
suchen. Gleiches gilt, wenn der Verdacht besteht, dass
nen Eignungsnachweis nach Maßgabe der Absätze 2
Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2, oder,
und 3 zu aktualisieren
soweit es sich um nicht aufbereitetes Bodenmaterial
handelt, Materialwerte für Bodenmaterial der Klasse 1. bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer mobilen
F3 – BM-F3 – nach Anlage 1 Tabelle 3 oder 4 über- oder stationären Anlage,
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2. nach einer Änderung an einer genehmigungsbedürf- (6) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage, der
tigen Anlage gemäß den §§ 15 und 16 des Bundes- mineralische Ersatzbaustoffe in einer mobilen Aufbe-
Immissionsschutzgesetzes, reitungsanlage herstellt, hat der zuständigen Behörde
3. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sons-
einem Wechsel der Baumaßnahme oder tigen Wechsel des Einsatzortes unverzüglich Folgen-
des zu übermitteln:
4. wenn andere, nicht vom Eignungsnachweis erfasste
mineralische Ersatzbaustoffe in der Anlage herge- 1. den Namen des Betreibers der Aufbereitungsanla-
stellt werden. ge,
Der Eignungsnachweis besteht aus der Erstprüfung
und der Betriebsbeurteilung. 2. den Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage be-
trieben wird, und
(2) Im Rahmen der Erstprüfung ist von der Über-
wachungsstelle festzustellen, ob die hergestellten mi- 3. eine Kopie des Prüfzeugnisses.
neralischen Ersatzbaustoffe die geltenden Material-
werte der Anlage 1 nach Maßgabe des § 10 Absatz 1
und 2 einhalten und ob sie Schadstoffe nach Anlage 4 §6
Tabelle 2.1 enthalten, für die keine Materialwerte fest- Werkseigene Produktionskontrolle
gesetzt sind. Die Erstprüfung umfasst auch die Ermitt-
lung der in § 10 Absatz 5 genannten Materialwerte. Die (1) Sofern diese Verordnung keine Regelungen ent-
Erstprüfung einer Aufbereitungsanlage zur Herstellung hält, richten sich Umfang und Durchführung der werks-
von Recycling-Baustoffen umfasst zusätzlich die Fest- eigenen Produktionskontrolle nach den Anforderungen
stellung, ob die Überwachungswerte nach Anlage 4 der „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffge-
Tabelle 2.2. eingehalten werden. Der Eignungsnach- mische und Böden zur Herstellung von Schichten
weis für Stahlwerksschlacken, die für einen Einbau ohne Bindemittel im Straßenbau“, Anhang A – TL
nach Anlage 2, Einbauweise 12 vorgesehen sind, um- SoB-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007 (FGSV).
fasst zusätzlich den CBR-Versuch nach Anlage 4 Ta-
belle 2.3. Die Überwachungsstelle entnimmt alle die (2) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die für
nach diesem Absatz notwendigen Proben des in der die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden
Anlage hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffs Materialwerte der Anlage 1 durch die werkseigene
nach Maßgabe des § 8 Absatz 1. Die Proben sollen in Produktionskontrolle in eigener Verantwortung nach
Gegenwart eines Vertreters des Betreibers der Aufbe- dem in der Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen Über-
reitungsanlage entnommen werden. Die Analytik der wachungsturnus zu überwachen. Die Probenahme
Proben nach Maßgabe des § 9 hat eine Untersu- nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 und die Analytik der
chungsstelle durchzuführen. Proben nach Maßgabe von § 9 hat eine Untersu-
(3) Die Betriebsbeurteilung hat durch dieselbe Über- chungsstelle durchzuführen. Ergibt die werkseigene
wachungsstelle zu erfolgen, die auch die Erstprüfung Produktionskontrolle, dass die Materialwerte nicht ein-
durchführt. Die Betriebsbeurteilung ist bestanden, gehalten werden, hat der Betreiber der Aufbereitungs-
wenn die Anlage aufgrund ihrer technischen Anlagen- anlage die Ursachen zu ermitteln und unverzüglich
komponenten, ihrer Betriebsorganisation und perso- Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die betreffende
nellen Ausstattung geeignet ist und der Betreiber der Charge des mineralischen Ersatzbaustoffs ist
Aufbereitungsanlage die Gewähr dafür bietet, dass die
1. der nächst höheren Materialklasse zuzuordnen, für
Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 Unterabschnitt 1
die die Materialwerte eingehalten werden, oder
erfüllt werden.
(4) Die Überwachungsstelle hat dem Betreiber der 2. sofern keine Materialklasse in Anlage 1 definiert ist
Aufbereitungsanlage ein Prüfzeugnis über den er- oder eingehalten wird, vorrangig ordnungsgemäß
brachten Eignungsnachweis auszustellen. Das Prüf- und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlver-
zeugnis muss folgende Angaben enthalten: träglich zu beseitigen.
1. die Durchführung der Erstprüfung einschließlich der
(3) Wird im Auftrag eines Betreibers einer stationä-
Probenahme und der Analyseergebnisse der unter-
ren Aufbereitungsanlage eine mobile Aufbereitungsan-
suchten Parameter,
lage auf dem Betriebsgelände der stationären Aufbe-
2. eine abschließende Bewertung darüber, ob die Ma- reitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf
terialwerte nach Maßgabe des § 10 eingehalten betrieben, ist für die Berechnung der festgelegten
werden, und Mengen nach Anlage 4 Tabelle 1 zur Durchführung
3. das Ergebnis der Betriebsbeurteilung. einer werkseigenen Produktionskontrolle die von der
mobilen Aufbereitungsanlage hergestellte Menge eines
Sind für Parameter aus der Anlage 4 Tabelle 2.1
mineralischen Ersatzbaustoffs zu der von der stationä-
und 2.2, die keine Materialwerte sind, Gehalte nach-
ren Aufbereitungsanlage hergestellten Menge des glei-
weisbar, sind diese Parameter mit den gemessenen
chen Ersatzbaustoffs zu addieren. In diesen Fällen ent-
Konzentrationswerten ebenfalls im Prüfzeugnis zu
fällt eine separate werkseigene Produktionskontrolle
dokumentieren.
für die mobile Anlage.
(5) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage darf
mineralische Ersatzbaustoffe erst dann in Verkehr brin- (4) Fällt der Zeitpunkt der Probenahme im Rahmen
gen, wenn er das Prüfzeugnis über den erbrachten Eig- der werkseigenen Produktionskontrolle mit dem Zeit-
nungsnachweis von der Überwachungsstelle erhalten punkt der Fremdüberwachung zusammen, entfällt die
hat. werkseigene Produktionskontrolle.
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2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
§7 §8
Fremdüberwachung Probenahme und Probenaufbereitung
(1) Die Probenahme für die Erstprüfung im Rahmen
(1) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die für
des Eignungsnachweises nach § 5 Absatz 2 hat nach
die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden
der PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physika-
Materialwerte der Anlage 1 durch die Fremdüberwa-
lischen, chemischen und biologischen Untersuchun-
chung von einer Überwachungsstelle nach dem in der
gen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseiti-
Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen Überwachungsturnus
gung von Abfällen, Stand Mai 2019, der Bund/Länder
überwachen zu lassen. Abweichend von Anlage 4
Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)4, zu erfolgen. Die
Tabelle 1 beginnt bei mobilen Aufbereitungsanlagen
Probenahme ist zu protokollieren. Die Probenahme-
der Überwachungsturnus mit einer Fremdüberwa-
protokolle sind fünf Jahre aufzubewahren und der zu-
chung bei jedem neuen Einsatzort.
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Pro-
(2) Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der benahme ist von Personen durchzuführen, die über die
Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat bei jeder für die Durchführung der Probenahme erforderliche
zweiten Fremdüberwachung zusätzlich zu den in Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch qua-
Absatz 1 Satz 1 genannten Materialwerten die Über- lifizierte Ausbildung oder langjährige praktische Erfah-
wachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 von einer rung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teil-
Überwachungsstelle überwachen zu lassen. Für die nahme an einem Probenehmerlehrgang nach LAGA
Bewertung der Untersuchungsergebnisse gilt § 10 ent- PN 98 nachgewiesen werden. Die Kenntnisse zur Pro-
sprechend. Werden die Überwachungswerte über- benahme von Haufwerken sind mindestens alle fünf
schritten, hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage Jahre durch eine Teilnahme an geeigneten Lehrgängen
die Ursache zu ermitteln und Maßnahmen zur Abhilfe zu aktualisieren. Bei der Probenahme ist aus der je-
zu ergreifen. § 6 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 gilt ent- weils ersten Produktionscharge von 200 Kubikmeter
sprechend. bis 500 Kubikmeter des mineralischen Ersatzbaustoffs
die in der Norm angegebene Zahl an Laborproben zu
(3) Zur Durchführung der Fremdüberwachung ent- entnehmen. Im Labor ist aus den entnommenen Labor-
nimmt die Überwachungsstelle nach Maßgabe des proben und nach vorheriger Aliquotierung und Abtren-
§ 8 Absatz 2 Proben des hergestellten mineralischen nung von entsprechenden Rückstellproben durch Mi-
Ersatzbaustoffs. Die Proben sollen in Gegenwart eines schen und Homogenisieren jeweils eine Prüfprobe mit
Vertreters des Betreibers der Aufbereitungsanlage ent- dem Charakter einer Durchschnittsprobe zu erstellen.
nommen werden. Die Analytik der Proben nach Maß- Die Rückstellproben sind mindestens sechs Monate
gabe des § 9 hat eine Untersuchungsstelle durchzu- aufzubewahren. Ergänzend kann die DIN 19698
führen. Die Überwachungsstelle hat auch zu prüfen, Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von
ob die Annahmekontrolle den Anforderungen nach festen und stichfesten Materialien – Teile 1 (2014-05)
§ 3 und die werkseigene Produktionskontrolle den An- und 2 (2016-12) herangezogen werden.
forderungen nach § 6 entspricht.
(2) Absatz 1 gilt für die Probenahme im Rahmen der
(4) Über die durchgeführte Fremdüberwachung werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremd-
stellt die Überwachungsstelle ein Prüfzeugnis aus. Die- überwachung nach den §§ 6 und 7 entsprechend. Zu-
ses Prüfzeugnis muss folgende Angaben enthalten: sätzlich sind im Rahmen der Fremdüberwachung die
Laborproben aus der Charge zu entnehmen, die als
1. die Durchführung der Fremdüberwachung ein- erste in Verkehr gebracht werden soll; im Rahmen der
schließlich der Probenahme und der Analyseergeb- werkseigenen Produktionskontrolle sind die Labor-
nisse der untersuchten Parameter, proben aus der jeweils aktuellen Produktionscharge
zu entnehmen. Abweichend von Absatz 1 kann die
2. die Bewertung der werkseigenen Produktionskon- Probenahme im Rahmen der werkseigenen Produkti-
trolle, onskontrolle durch einen sachkundigen Probenehmer
erfolgen, wenn eine Einweisung durch die Untersu-
3. eine abschließende Bewertung darüber, ob die Ma-
chungsstelle erfolgt ist und ein Fachkundiger die ord-
terialwerte nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 und 3
nungsgemäße Probenahme bestätigt.
eingehalten werden, und
(3) Der mineralische Ersatzbaustoff ist in der Korn-
4. die Ermittlung der in § 10 Absatz 5 angegebenen größenverteilung zu untersuchen, in der er in Verkehr
Materialwerte. gebracht werden soll. Soll der mineralische Ersatzbau-
stoff in mehreren Körnungen in Verkehr gebracht wer-
(5) Wird im Auftrag eines Betreibers einer stationä-
den, kann abweichend von Satz 1 für die Überwa-
ren Aufbereitungsanlage eine mobile Aufbereitungsan-
chungsverfahren nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
lage auf dem Betriebsgelände der stationären Aufbe-
bis 3 im Einvernehmen mit der Überwachungsstelle
reitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf
auch eine den Ersatzbaustoff charakterisierende Prüf-
betrieben, ist für die Berechnung der festgelegten
körnung in der Korngröße von null Millimeter bis
Mengen nach Anlage 4 Tabelle 1 zur Durchführung ei-
ner Fremdüberwachung die von der mobilen Aufberei- 4
Die LAGA Mitteilung 32 (PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei phy-
tungsanlage hergestellte Menge eines mineralischen sikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zu-
Ersatzbaustoffs zu der von der stationären Aufberei- sammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen) in Ver-
tungsanlage hergestellten Menge des gleichen Ersatz- bindung mit der Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung
32 (LAGA PN 98) vom 5. Mai 2019 ist auf der Internetseite der Bund/
baustoffs zu addieren. In diesen Fällen entfällt für die Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall unter www.laga-online.de hinter-
mobile Anlage die Fremdüberwachung. legt und einsehbar.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2605
22,4 Millimeter mit einem Massenanteil der Kornfrak- und aufbereitete Prüfprobe zu analysieren. Abwei-
tion kleiner als vier Millimeter von mindestens 45 Mas- chend von Satz 1 beziehen sich die Materialwerte der
seprozent für den zu untersuchenden mineralischen Anlage 1, die als Feststoffwerte angegeben sind, bei
Ersatzbaustoff herangezogen werden. Bodenmaterial und Baggergut mit weniger als zehn
(4) Zur Bestimmung der Feststoff- und Eluatkon- Volumenprozent mineralischen Fremdbestandteilen
zentrationen ist die Probenaufbereitung nach der auf eine Probe, die aus Feinfraktionen kleiner zwei Mil-
DIN 19747 „Untersuchung von Feststoffen – Proben- limeter besteht. Grobe Materialien mit einer Korngröße
vorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für von mehr als zwei Millimetern, die möglicherweise
chemische, biologische und physikalische Untersu- Schadstoffe enthalten oder denen diese anhaften
chungen“, Ausgabe Juli 2009, in Verbindung mit der können, sind bei Feststoffuntersuchungen aus der
DIN EN 932-2 „Prüfverfahren für allgemeine Eigen- gesamten Laborprobe zu entnehmen und gesondert
schaften von Gesteinskörnungen – Teil 2: Verfahren der Laboruntersuchung zuzuführen. Ihr Masseanteil
zum Einengen von Laboratoriumsproben“, Ausgabe ist zu ermitteln und bei der Bewertung der Unter-
März 1999, vorzunehmen. Abweichend von Satz 1 sind suchungsergebnisse einzubeziehen. Die Bestimmung
zur Bestimmung der Eluatkonzentrationen minerali- der Materialwerte für anorganische Schadstoffe, die
sche Ersatzbaustoffe mit einem Größtkorn von mehr als Feststoffwerte angegeben sind, hat aus dem
als 32 Millimeter nach der DIN 19528, „Elution von Königswasser-Extrakt nach der DIN EN 13657,
Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen „Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur an-
Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorgani- schließenden Bestimmung des in Königswasser lös-
schen und organischen Stoffen“, Ausgabe Januar 2009 lichen Anteils an Elementen in Abfällen“, Ausgabe
oder der DIN 19529 „Elution von Feststoffen – Schüt- Januar 2003, zu erfolgen.
telverfahren zur Untersuchung des Elutionsverhaltens (5) Die Wahl des analytischen Verfahrens zur Be-
von anorganischen Stoffen und organischen Stoffen stimmung der Feststoffgehalte und der Eluatkonzen-
mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 l/kg“, trationen richtet sich nach Anlage 5.
Ausgabe Dezember 2015 aufzubereiten.
§ 10
§9
Bewertung der
Analytik der Proben Untersuchungsergebnisse der Güteüberwachung
(1) Nach der Probenahme und Probenaufbereitung (1) Im Rahmen des Eignungsnachweises werden die
ist zur Überwachung solcher Materialwerte der An- nach der DIN 19528, Ausgabe Januar 2009, aus dem
lage 1, die als Eluatkonzentrationswert angegeben Ergebnis des ausführlichen Säulenversuchs berechne-
sind, aus der jeweiligen Prüfprobe ein Eluat zur Bestim- ten Eluatkonzentrationen bei einem Wasser-zu-Fest-
mung der Konzentrationen der relevanten anorgani- stoffverhältnis von zwei zu eins mit den Materialwerten
schen und organischen Parameter in der wässrigen der Anlage 1 verglichen. Im Rahmen der Fremdüber-
Lösung herzustellen. Die Herstellung des Eluats hat wachung und der werkseigenen Produktionskontrolle
entweder durch den ausführlichen Säulenversuch oder werden die nach der DIN 19528, Ausgabe Januar 2009
den Säulenkurztest nach der DIN 19528, Ausgabe oder der DIN 19529, Ausgabe Dezember 2015 aus dem
Januar 2009, oder durch den Schüttelversuch nach Eluat bei einem Wasser-zu-Feststoffverhältnis von
der DIN 19529, Ausgabe Dezember 2015, zu erfolgen. zwei zu eins gemessenen Eluatkonzentrationen un-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden beim mittelbar mit den Materialwerten der Anlage 1 ver-
Eignungsnachweis die zur Überwachung der Material- glichen.
werte erforderlichen Eluatkonzentrationen bei einem (2) Die Materialwerte nach Anlage 1 mit Ausnahme
Wasser-zu-Feststoffverhältnis von zwei zu eins nach der Materialwerte „pH-Wert“ und „elektrische Leit-
der DIN 19528, Ausgabe Januar 2009, aus dem Ergeb- fähigkeit“ gelten im Rahmen des Eignungsnachweises
nis des ausführlichen Säulenversuchs berechnet. als eingehalten, wenn die gemessene Konzentration
(3) Die beim ausführlichen Säulenversuch oder Säu- oder der gemessene Stoffgehalt eines Parameters
lenkurztest nach der DIN 19528, Ausgabe Januar 2009, gleich oder geringer ist als der entsprechende Mate-
schwer perkolierbaren Feststoffe werden untersucht, rialwert.
indem die Probe im Verhältnis von einem Masseanteil (3) Die Materialwerte nach Anlage 1 mit Ausnahme
der Probe mit vier Masseanteilen Quarzsand ver- der Materialwerte „pH-Wert“ und „elektrische Leit-
mischt, eingebaut und perkoliert wird. Für die Berech- fähigkeit“ gelten im Rahmen der werkseigenen Produk-
nung des Porenanteils für Gemische aus schwer per- tionskontrolle und der Fremdüberwachung als einge-
kolierbaren Stoffen mit Quarzsand zur nachfolgenden halten, wenn es bei einem gemessenen Wert innerhalb
Berechnung der Durchflussraten und Einstellung der einer Zeitreihe von fünf aufeinander folgenden Über-
Kontakt- und Aufsättigungszeit werden die Masse des prüfungen nur einmalig zu einer Überschreitung des-
Gemisches aus Probenmaterial und Quarzsand und die selben Materialwertes gekommen ist. Der Messwert,
Korndichte von reinem Quarzsand verwendet. Das der den Materialwert überschreitet, muss kleiner als
Wasser-zu-Feststoffverhältnis bezieht sich auf die Tro- der Bezugswert sein. Der Bezugswert ist die Summe
ckenmasse des zu untersuchenden Probenmaterials aus dem jeweiligen Materialwert nach Anlage 1 und
im Gemisch. Bei nicht perkolierbaren Gießereirest- der für diesen Materialwert zulässigen Überschreitung
sanden ist der Schüttelversuch nach DIN 19529, Aus- nach Anlage 6. Soweit erst eine Fremdüberwachung
gabe Dezember 2015, zulässig. durchgeführt wurde, dürfen die festgestellten Material-
(4) Für Materialwerte der Anlage 1, die als Feststoff- werte nach Anlage 1 bei dieser nicht überschritten wer-
werte angegeben sind, ist die gemäß § 8 generierte den.
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2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Material- Wiederholungsprüfung erneut Überschreitungen der
werte von Summenparametern werden die Konzentra- Materialwerte festgestellt, hat die Überwachungsstelle
tionen der bezeichneten Einzelsubstanzen addiert, dem Betreiber der Aufbereitungsanlage eine angemes-
wobei Einzelstoffkonzentrationen unterhalb der analy- sene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen und die
tischen Nachweisgrenze unberücksichtigt bleiben und zuständige Behörde hierüber schriftlich zu unterrich-
Konzentrationen oberhalb der Nachweisgrenze, aber ten. Nach Ablauf der gesetzten Frist hat die Über-
unterhalb der Bestimmungsgrenze mit der Hälfte des wachungsstelle eine erneute Prüfung durchzuführen.
Wertes der Bestimmungsgrenze in die Summenbildung Sofern die Materialwerte bei dieser Prüfung überschrit-
gehen. ten werden, ist die betreffende Charge des minerali-
(5) Die Materialwerte „pH-Wert“ und „elektrische schen Ersatzbaustoffs
Leitfähigkeit“ sind Orientierungswerte. Bei Abweichun- 1. der nächst höheren Materialklasse zuzuordnen, für
gen von mehr als 0,5 Einheiten beim pH-Wert oder die die Materialwerte eingehalten werden, oder
mehr als 10 Prozent bei der elektrischen Leitfähigkeit 2. sofern keine Materialklasse in Anlage 1 definiert ist
hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Ur- oder eingehalten wird, vorrangig ordnungsgemäß
sachen zu ermitteln. Abweichend von Sätzen 1 und 2 und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlver-
ist der Parameter „pH-Wert“ bei Gießereirestsanden träglich zu beseitigen.
ein Grenzwert. Bei frisch gebrochenem, reinem Beton-
material können die Materialwerte „pH-Wert“ und (2) Stellt die Überwachungsstelle im Rahmen der
„elektrische Leitfähigkeit“ unberücksichtigt bleiben, Fremdüberwachung Mängel in der Durchführung oder
wenn die Materialwerte für Sulfat und die übrigen der Dokumentation der werkseigenen Produktionskon-
Materialwerte für Recycling-Baustoffe der jeweiligen trolle fest, hat die Überwachungsstelle dem Betreiber
Materialklasse nach Anlage 1 Tabelle 1 eingehalten der Aufbereitungsanlage eine angemessene Frist zur
werden. Behebung der Mängel zu setzen. Die Überwachungs-
stelle hat die zuständige Behörde hierüber schriftlich
§ 11 zu unterrichten. Nach Ablauf der gesetzten Frist hat
die Überwachungsstelle eine erneute Überwachung
Klassifizierung durchzuführen. Stellt die Überwachungsstelle erneut
mineralischer Ersatzbaustoffe Mängel fest, so stellt sie die Fremdüberwachung ein
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den und teilt dies schriftlich unter Angabe der Gründe
mineralischen Ersatzbaustoff unverzüglich nach der dem Betreiber der Aufbereitungsanlage und der zu-
Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 ständigen Behörde mit. Der Betreiber der Aufberei-
Absatz 1 in eine Materialklasse einzuteilen, sofern in tungsanlage darf die mineralischen Ersatzbaustoffe,
Anlage 1 für einen mineralischen Ersatzbaustoff meh- für die die Fremdüberwachung eingestellt ist, nur mit
rere Materialklassen definiert sind. Zustimmung der zuständigen Behörde zum Zwecke ei-
ner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
§ 12 oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung in Verkehr
bringen.
Dokumentation der Güteüberwachung
(3) Die zuständige Behörde gibt die Aufbereitungs-
(1) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die
anlagen, für die die Fremdüberwachung eingestellt ist,
Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung, die Probe-
auf ihrer Internetseite bekannt.
nahme- und Probenvorbereitungsprotokolle und die
Untersuchungsergebnisse nach den §§ 4 bis 10 sowie (4) Die Überwachungsstelle darf die Fremdüberwa-
die Klassifizierung nach § 11 unverzüglich nach Erhalt chung erst dann wiederaufnehmen, wenn der Betreiber
und fortlaufend zu dokumentieren und ab ihrer Ausstel- der Aufbereitungsanlage den Nachweis erbracht
lung fünf Jahre aufzubewahren. Das Prüfzeugnis über hat, dass die Voraussetzungen für die Herstellung und
den Eignungsnachweis nach § 5 Absatz 4 ist abwei- Lieferung von anforderungsgerechten mineralischen
chend von Satz 1 für die Dauer des Anlagenbetriebs Ersatzbaustoffen und einer ordnungsgemäßen werks-
aufzubewahren. eigenen Produktionskontrolle erfüllt sind. Die Über-
wachungsstelle teilt dem Betreiber der Aufbereitungs-
(2) Eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den
anlage und der zuständigen Behörde die Wiederauf-
Eignungsnachweis gemäß § 5 Absatz 4 ist der zustän-
nahme der Fremdüberwachung mit. Die zuständige
digen Behörde unverzüglich nach Erhalt schriftlich
Behörde gibt die Wiederaufnahme der Fremdüber-
oder elektronisch vorzulegen. Die zuständige Behörde
wachung auf ihrer Internetseite bekannt.
kann die Aufbereitungsanlagen, die über das Prüfzeug-
nis nach Satz 1 verfügen, auf ihrer Internetseite be-
Unterabschnitt 2
kannt geben. Die übrigen Dokumente nach Absatz 1
sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzu- Untersuchung von
legen. nicht aufbereitetem Bodenmaterial
und nicht aufbereitetem Baggergut
§ 13
Maßnahmen bei in der § 14
Güteüberwachung festgestellten Mängeln Untersuchungspflicht
(1) Stellt die Überwachungsstelle im Rahmen der (1) Erzeuger und Besitzer haben nicht aufbereitetes
Fremdüberwachung fest, dass die Materialwerte nicht Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das
eingehalten werden, wiederholt die Überwachungs- in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll,
stelle unverzüglich die Prüfung. Werden bei der unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben
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auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforder- dokumentieren und ab Ausstellung der Dokumente
lichen Parameter der Anlage 1 Tabelle 3 von einer Un- fünf Jahre aufzubewahren.
tersuchungsstelle nach Maßgabe des § 8 Absatz 1
(2) Im Fall des § 14 Absatz 3 sind die Voraussetzun-
Satz 1 bis 6 und Satz 8 und 9, § 8 Absatz 4 und § 9
gen des Absehens von einer analytischen Untersu-
Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 untersuchen zu lassen.
chung und die Klassifizierung unverzüglich zu doku-
Ergebnisse aus einer in situ-Untersuchung können ver-
mentieren und ab Ausstellung der Dokumente fünf
wendet werden, sofern sich die Beschaffenheit des
Jahre aufzubewahren.
Bodens zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschie-
bens, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen (3) Die Dokumente sind auf Verlangen der zuständi-
Nutzung, nicht verändert hat. Ergeben sich auf Grund gen Behörde vorzulegen.
von Herkunft oder bisheriger Nutzung im Rahmen der
Vorerkundung Hinweise auf Belastungen mit in An- § 18
lage 1 Tabelle 4 genannten Schadstoffen, haben der
Erzeuger oder Besitzer die Untersuchung zusätzlich Zwischenlager
auf diese Schadstoffe auszudehnen. Für in Anlage 1 (1) Wenn nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder
Tabelle 4 nicht genannte Schadstoffe gilt Satz 3 in Ver- nicht aufbereitetes Baggergut in ein Zwischenlager be-
bindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. fördert wird, entfallen die Pflichten des Erzeugers und
(2) Für die Vorerkundung von Böden in situ, die Vor- Besitzers nach den §§ 14 bis 17.
erkundung von Haufwerken am Anfallort sowie die Pro- (2) Der Betreiber eines Zwischenlagers ist verpflich-
benahme von Böden in situ gilt Abschnitt 4 der Bun- tet, eine Annahmekontrolle entsprechend § 3 durchzu-
des-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. führen, mit der Maßgabe, dass die Eluat- und Fest-
(3) In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2 stoffwerte für Bodenmaterial anzuwenden sind.
der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(3) Der Betreiber eines Zwischenlagers hat Boden-
kann von einer Untersuchung abgesehen werden.
material oder Baggergut, das in Verkehr gebracht wer-
den soll, von einer Untersuchungsstelle untersuchen
§ 15
zu lassen. Hierbei gelten für die Pflichten und Anforde-
Bewertung der Untersuchungsergebnisse rungen an die Probenahme und Untersuchung § 8 Ab-
Die Materialwerte nach Anlage 1 Tabelle 3 und 4 mit satz 1 Satz 1 bis 6 und Satz 8 und 9, § 8 Absatz 4 und
Ausnahme der Materialwerte „pH-Wert“ und „elektri- § 9 Absatz 1 und 3 bis 5, an die Bewertung der Unter-
sche Leitfähigkeit“ gelten als eingehalten, wenn die suchungsergebnisse, an die Klassifizierung sowie an
im Rahmen der Untersuchung gemessene Konzentra- die Dokumentation § 14 Absatz 1, §§ 15, 16 Absatz 1
tion oder der Stoffgehalt eines Parameters gleich oder und § 17 entsprechend. Die Menge des jeweils auf
geringer ist als der entsprechende Materialwert. § 10 Grundlage einer Untersuchung in Verkehr gebrachten
Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Bodenmaterials oder Baggerguts darf 3 000 Kubikme-
ter nicht überschreiten.
§ 16
Klassifizierung von Abschnitt 4
Bodenmaterial und Baggergut Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
(1) Der Erzeuger oder der Besitzer, der die Unter-
suchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, § 19
hat nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbe-
reitetes Baggergut unverzüglich nach der Bewertung Grundsätzliche Anforderungen
der Untersuchungsergebnisse in eine der in Anlage 1 (1) Der Bauherr oder der Verwender dürfen minera-
Tabelle 3 bezeichneten Materialklassen einzuteilen. lische Ersatzbaustoffe oder Gemische in technische
Wurde die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Bauwerke nur einbauen, wenn nachteilige Veränderun-
auf nicht in Anlage 1 Tabelle 4 genannte Parameter gen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche
ausgedehnt, legt ein Sachverständiger im Sinne des Bodenveränderungen nach Maßgabe der Absätze 2
§ 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Per- und 3 nicht zu besorgen sind.
son mit vergleichbarer Sachkunde, mit Zustimmung
der zuständigen Behörde, die jeweilige Materialklasse (2) Bei mineralischen Ersatzbaustoffen sind nachtei-
auf Grund der Untersuchungsergebnisse fest. lige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit
und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besor-
(2) In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nummern 1 und 2 gen, wenn die einzubauenden mineralischen Ersatz-
der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist baustoffe die Anforderungen nach Abschnitt 3 Unter-
das Bodenmaterial als BM-0 und das Baggergut als abschnitt 1 oder 2 einhalten und
BG-0 zu klassifizieren.
1. der Einbau der mineralischen Ersatzbaustoffe nur in
§ 17 den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen nach
Anlage 2 oder 3 erfolgt oder
Dokumentation
2. Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 – oder Bagger-
(1) Der Erzeuger oder der Besitzer, der die Unter-
gut der Klasse 0 – BG-0 – eingebaut wird.
suchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
hat das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungs- (3) Bei Gemischen sind nachteilige Veränderungen
ergebnisse und die Bewertung der Untersuchungs- der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bo-
ergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu denveränderungen nicht zu besorgen, wenn
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1. alle im Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatz- tung, 5. Auflage, Hannover 2009 (KA5) entsprechen
baustoffe jeweils die Anforderungen nach Ab- oder nach der DIN 18196 „Erd- und Grundbau – Bo-
schnitt 3 Unterabschnitt 1 oder 2 einhalten und denklassifikation für bautechnische Zwecke“, Ausgabe
Mai 2011, als fein- gemischt- oder grobkörniger Boden
2. unbeschadet des Absatzes 2 Nummer 2 der Einbau
mit Ausnahme der Gruppen mit den Gruppensymbolen
nur in einer Einbauweise erfolgt, die für jeden einzel-
GE, GW, GI, GU und GT zu klassifizieren sein. Bei einer
nen mineralischen Ersatzbaustoff nach Anlage 2
bautechnischen Bewertung nach der DIN 18196, Aus-
oder 3 zulässig ist.
gabe Mai 2011, sind grobkörnige Böden mit der Aus-
(4) Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen nahme der Gruppen mit den Gruppensymbolen GE,
oder Gemischen in technische Bauwerke darf nur in GW und GI als Sand und fein- oder gemischtkörnige
dem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erfor- Böden mit Ausnahme der Gruppen mit den Gruppen-
derlichen Umfang erfolgen. symbolen GU und GT als Lehm, Schluff, Ton einzu-
(5) Gemische dürfen nur zur Verbesserung der bau- stufen. Eine günstige Eigenschaft der Grundwasser-
technischen Eigenschaften hergestellt werden. deckschicht im Sinne der Anlage 2 oder 3 liegt vor,
wenn am jeweiligen Einbauort die grundwasserfreie
(6) In Wasserschutzgebieten der Zone I sowie in Sickerstrecke mehr als 1 Meter zuzüglich eines Sicher-
Heilquellenschutzgebieten der Zone I ist der Einbau heitsabstandes von 0,5 Meter beträgt. Eine ungünstige
von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht liegt vor,
in technische Bauwerke unzulässig. In Wasserschutz- wenn bei den mineralischen Ersatzbaustoffen Recyc-
gebieten der Zone II sowie in Heilquellenschutzgebie- ling-Baustoff der Klasse 1 – RC-1, Bodenmaterial der
ten der Zone II dürfen nur die nachstehenden minera- Klasse 0 – BM-0, Bodenmaterial der Klasse 0* – BM-0*,
lischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke einge- Bodenmaterial der Klasse F0* – BM-F0*, Boden-
baut werden: material der Klasse F1 – BM-F1, Baggergut der
1. Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 –, Klasse 0 – BG-0, Baggergut der Klasse 0* – BG-0*,
Bodenmaterial der Klasse F 1 – BG-F1, Gleis-
2. Baggergut der Klasse 0 – BG-0 –, schotter der Klasse 0 – GS-0, Gleisschotter der
3. Schmelzkammergranulat – SKG –, Klasse 1 – GS-1, Stahlwerksschlacke der Klasse 1 –
SWS-1, Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1,
4. Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 – sowie
Hochofenschlacke der Klasse 1 – HOS-1, Hüttensand –
5. Gemische mit den unter Nummer 1 bis 4 genannten HS, Schmelzkammergranulat – SKG die grundwasser-
mineralischen Ersatzbaustoffen. freie Sickerstrecke mindestens 0,1 bis 1 Meter und bei
allen anderen in dieser Verordnung geregelten Stoffen
Ist in einem Wasserschutzgebiet keine Zone II ausge-
oder Materialklassen 0,5 bis 1 Meter, jeweils zuzüglich
wiesen, gelten in einem Radius von 1 000 Metern um
eines Sicherheitsabstandes von 0,5 Meter beträgt. Der
die Wasserfassung die Regelungen des Satzes 2. Der
Bauherr oder der Verwender hat die Beurteilung der
Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in Wasser-
Grundwasserdeckschichten auf der Grundlage einer
schutzgebieten der Zone III A und Zone III B, in Heil-
bodenkundlichen Ansprache von Bodenproben oder
quellenschutzgebieten der Zone III und Zone IV sowie
von Baugrunduntersuchungen nach bodenmechani-
in Wasservorranggebieten darf nur in der jeweils zuläs-
schen oder bodenkundlichen Normen vorzunehmen.
sigen Einbauweise nach den Anlagen 2 und 3 erfolgen.
Ist in einem Wasserschutzgebiet nur eine Zone III aus- (9) Wälle und Dämme mit definierten technischen
gewiesen, sind die Regelungen der Zone III A anzu- Sicherungsmaßnahmen nach den Einbauweisen 9
wenden. Regelungen aufgrund der §§ 51 bis 53 des und 10 der Anlage 2 sind nach Maßgabe des „Merk-
Wasserhaushaltsgesetzes haben Vorrang. Sofern Re- blatts über Bauweisen für technische Sicherungsmaß-
gelungen nach Satz 6 keine Bestimmungen zu minera- nahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit
lischen Ersatzbaustoffen im Sinne von § 2 Absatz 1 umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau“ – M TS E –
enthalten, sind die Regelungen dieser Verordnung an- (FGSV, Ausgabe 2017) zu planen, zu erstellen und zu
zuwenden. kontrollieren. Der Bauherr oder der Verwender hat bau-
begleitend die technischen Sicherungsmaßnahmen ge-
(7) Sofern nach Landesrecht besonders empfind-
mäß den Anforderungen dieses Merkblatts prüfen zu
liche Gebiete, wie insbesondere Karstgebiete oder Ge-
lassen. Für die Prüfung darf der Bauherr nur Prüfstellen
biete mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamen
beauftragen, die je nach Bauweise die Anerkennung für
Untergrund, per Rechtsverordnung ausgewiesen sind,
die Fachgebiete Boden (A), Schichten ohne Binde-
ist in diesen Gebieten der Einbau von Recycling-Bau-
mittel (I) oder Geokunststoffe (K) gemäß der „Richtlinie
stoff der Klasse 3 – RC-3, Bodenmaterial der Klasse F3
für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und
– BM-F3, Baggergut der Klasse F 3 – BG-F3 und Gleis-
Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2015, –
schotter der Klasse 3 – GS-3 oder Gemischen, die
RAP Stra 15 – der Forschungsgesellschaft für Straßen-
diese Ersatzbaustoffe enthalten, in technische Bau-
und Verkehrswesen (FGSV) besitzen. Werden die An-
werke unzulässig.
forderungen nach Satz 1 erfüllt, stellt die beauftragte
(8) Der Einbau hat oberhalb der in Anlage 2 oder 3 Prüfstelle dem Bauherrn hierüber ein Prüfzeugnis aus.
vorgesehenen Grundwasserdeckschicht zu erfolgen. Der Bauherr hat, soweit er nicht selbst Grundstücks-
Diese kann natürlich vorliegen oder hergestellt werden. eigentümer ist, das Prüfzeugnis dem Grundstücks-
Wird die Grundwasserdeckschicht künstlich herge- eigentümer zu übergeben. Der Grundstückseigentümer
stellt, bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Be- hat das Prüfzeugnis bis zum Rückbau des Bauwerks
hörde. Die Bodenart der Grundwasserdeckschicht aufzubewahren. Abweichend von den Sätzen 5 und 6
muss den Hauptgruppen der Bodenarten Sand, Lehm, kann das Prüfzeugnis im Einverständnis mit dem
Schluff oder Ton gemäß Bodenkundlicher Kartieranlei- Grundstückseigentümer auch dem Betreiber, der das
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Bauwerk zu wirtschaftlichen Zwecken nutzt, überge- vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist,
ben und dort aufbewahrt werden. für die hydrogeochemische Einheit, der das Grundwas-
ser gemäß § 5 Absatz 2 der Grundwasserverordnung
§ 20 zuzuordnen ist, naturbedingt oder siedlungsbedingt
Zusätzliche einen oder mehrere Eluatwerte oder den Wert der elek-
Einbaubeschränkungen trischen Leitfähigkeit der Anlage 1 Tabelle 3 für Boden-
bei bestimmten Schlacken und Aschen material der Klasse F0* – BM-F0* – überschreiten oder
außerhalb der pH-Bereiche nach Anlage 1 Tabelle 3 für
(1) Die nachstehend genannten mineralischen Er- Bodenmaterial der Klasse F0* – BM-F0* – liegen, kann
satzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts we-
Mindesteinbaumengen verwendet werden. Einzuhalten gen das Gebiet bestimmen und für dieses Gebiet oder
ist eine Mindesteinbaumenge für bestimmte Einbaumaßnahmen in diesem Gebiet
1. von mindestens 250 Kubikmetern für höhere Materialwerte für Bodenmaterial festlegen, so-
a) Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 weit das einzubauende Bodenmaterial aus diesen Ge-
– HMVA-2, bieten stammt. Die Materialwerte sind so festzulegen,
dass der Einbau des Bodenmaterials nicht dazu geeig-
b) Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2, net ist, Stoffkonzentrationen im Grundwasser über die
c) Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2, Hintergrundwerte hinaus zu erhöhen.
2. von mindestens 50 Kubikmetern für (5) In Gebieten, in denen naturbedingt oder sied-
a) Braunkohlenflugasche – BFA, lungsbedingt ein oder mehrere Feststoffwerte der An-
lage 1 Tabelle 3 für Bodenmaterial der Klasse F0* –
b) Steinkohlenkesselasche – SKA,
BM-F0* – im Boden flächenhaft überschritten werden,
c) Steinkohlenflugasche – SFA, kann die zuständige Behörde das Gebiet bestimmen
d) Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 und für bestimmte Einbauweisen in diesem Gebiet
– HMVA-1, höhere Materialwerte für Bodenmaterial, das aus
diesem Gebiet stammt, festlegen oder im Einzelfall zu-
e) Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1,
lassen. Höhere Materialwerte nach Satz 1 sind von der
f) Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2, zuständigen Behörde so zu bemessen, dass sich die
g) Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1, stoffliche Situation nicht nachteilig verändert. Die
Sätze 1 und 2 gelten in räumlich abgegrenzten Indus-
h) Gießereirestsand – GRS sowie
triestandorten für Bodenmaterial, das einen oder meh-
i) Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS. rere Feststoffwerte der Anlage 1 Tabelle 3 für Boden-
Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines material der Klasse F0* – BM-F0* überschreitet und
Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff das am Herkunftsort oder in dessen räumlichem Um-
die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten. feld unter vergleichbaren geologischen und hydro-
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Mindesteinbaumen- geologischen Bedingungen in ein technisches Bau-
gen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergän- werk eingebaut werden soll, entsprechend. Gebiete
zungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn nach Satz 1 und Standorte nach Satz 3 können von
der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort der zuständigen Behörde im Einzelfall der Bewertung
bereits verwendet wurde. zugrunde gelegt oder allgemein festgelegt werden.
§ 21 § 22
Behördliche Entscheidungen Anzeigepflichten
(1) Werden die Anforderungen nach den §§ 19 (1) Der Einbau der in § 20 Absatz 1 genannten
und 20 eingehalten, bedürfen Einbaumaßnahmen kei- mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische ist
ner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushalts- der zuständigen Behörde vom Verwender vier Wochen
gesetzes. vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch
anzuzeigen, wenn das vorgesehene Gesamtvolumen
(2) Auf Antrag des Bauherrn oder des Verwenders der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatz-
kann die zuständige Behörde im Einzelfall Einbauwei- baustoffe mindestens 250 Kubikmeter beträgt. Die An-
sen zulassen, die nicht in Anlage 2 oder 3 aufgeführt zeige hat nach dem Muster in Anlage 8 – Voranzeige –
sind, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwas- zu erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Ge-
serbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderun- samtvolumen von mindestens 250 Kubikmeter bei der
gen nicht zu besorgen sind. Verwendung folgender mineralischer Ersatzbaustoffe
(3) Auf Antrag der Bauherren oder des Verwenders erreicht wird:
kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Verwer- 1. Baggergut der Klasse F3 – BG-F3,
tung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der
Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in techni- 2. Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3,
schen Bauwerken zulassen, wenn nachteilige Verände- 3. Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3.
rungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädli- (2) Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
che Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. und ihrer Gemische, mit Ausnahme der in § 19 Absatz 6
(4) In Gebieten, in denen die Hintergrundwerte im Nummer 1 bis 5 genannten Stoffe, in festgesetzten
Grundwasser im Sinne des § 1 Nummer 2 der Grund- Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
wasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I ist der zuständigen Behörde vom Verwender vier Wo-
S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung chen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektro-
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nisch anzuzeigen. Die Anzeige hat nach dem Muster in des technischen Bauwerks innerhalb eines Jahres mit-
Anlage 8 zu erfolgen. Regelungen aufgrund der §§ 51 zuteilen. Sollen die mineralischen Ersatzbaustoffe am
bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes haben Vorrang. Einbauort verbleiben, ist dies der zuständigen Behörde
(3) In der Voranzeige sind folgende Angaben zu ma- unter Angabe der Folgenutzung des Einbauortes eben-
chen: falls mitzuteilen.
1. die Bezeichnung und Lage der Baumaßnahme,
§ 23
2. den Verwender, sofern dieser nicht selbst Bauherr
Ersatzbaustoffkataster
ist,
3. den Bauherrn, Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Er-
satzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in ei-
4. die Bezeichnung des mineralischen Ersatzbau- nem Kataster dokumentiert. In das Kataster sind die
stoffs sowie der Materialklasse und bei Gemischen Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzu-
die Benennung der einzelnen in dem Gemisch ent- nehmen.
haltenen mineralischen Ersatzbaustoffe sowie de-
ren Materialklassen,
Abschnitt 5
5. Masse und Volumen des einzubauenden minerali-
schen Ersatzbaustoffes oder der in einem Gemisch Getrennte Sammlung
enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe, von mineralischen Abfällen
6. Nummer und Bezeichnung der Einbauweise nach
Anlage 2 oder 3 und bei den Einbauweisen 9, 10 § 24
und 16 der Anlage 2 die Beschreibung der geplan- Getrennte Sammlung
ten Deckschichten oder technischen Sicherungs- und Verwertung von mineralischen
maßnahmen, Abfällen aus technischen Bauwerken
7. Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grund- (1) Erzeuger und Besitzer haben die in § 2 Num-
wasserstand, mer 18 bis 33 bezeichneten mineralischen Stoffe und
8. Mächtigkeit und Bodenart der Grundwasserdeck- Gemische im Sinne des § 2 Nummer 2, die als Abfälle
schicht, bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur technischer
Bauwerke anfallen, untereinander und von Abfällen
9. Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasser-
aus Primärbaustoffen getrennt zu sammeln, zu beför-
schutz-, Heilquellenschutz- oder Wasservorrang-
dern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des
gebiete nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorberei-
oder 3 und
tung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzu-
10. Lageskizze des geplanten Einbauortes. führen. Soweit diese Abfälle für den Einbau in techni-
Der Voranzeige sind geeignete Nachweise über die An- sche Bauwerke vorgesehen, jedoch nicht unmittelbar
gaben nach Satz 1 Nummer 7 bis 9 beizufügen. hierfür geeignet sind, haben die Erzeuger und Besitzer
der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen diese einer
(4) Für mineralische Ersatzbaustoffe, die nach Ab- geeigneten Aufbereitungsanlage zuführen.
satz 1 oder 2 einer Voranzeige bedürfen, ermittelt der
Verwender innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss (2) Eine erneute Verwertung der gemäß Absatz 1
der Baumaßnahme anhand der zusammengefassten Satz 1 getrennt gesammelten mineralischen Ersatz-
Lieferscheine nach § 25 Absatz 1 die tatsächlich ein- baustoffe in einem technischen Bauwerk ist möglich,
gebauten Mengen und Materialklassen der verwende- wenn diese nach der Art des mineralischen Ersatzbau-
ten mineralischen Ersatzbaustoffe und übermittelt die stoffes sowie seiner Materialklasse eindeutig bestimmt
Angaben nach dem Muster in Anlage 8 – Abschlussan- wurden.
zeige – unverzüglich schriftlich oder elektronisch an die (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Recyc-
zuständige Behörde. ling-Baustoffe gemeinsam mit gleichartigen Abfallfrak-
(5) Die Dokumentation der Vor- und der Abschluss- tionen aus Primärbaustoffen gesammelt und befördert
anzeige gemäß Anlage 8 ersetzt die Verpflichtung zur werden.
Erstellung eines Deckblatts nach § 25 Absatz 3. Eine (4) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, so-
Kopie der Vor- und der Abschlussanzeige sind jeweils weit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfrak-
vom Verwender zu unterschreiben und, sofern dieser tion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
nicht selbst der Bauherr ist, zusammen mit den Liefer- zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte
scheinen nach § 25 Absatz 1 unverzüglich nach Ab- Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstel-
schluss der Einbaumaßnahme an den Bauherrn zu lung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung
übergeben. Die Unterlagen nach Satz 2 sind vom Bau- nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die getrennte
herrn, sofern er nicht selbst der Grundstückseigentü- Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Abfall-
mer ist, unverzüglich nach Abschluss der gesamten fraktionen ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn
Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer zu über- die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere
geben. auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr
(6) Für anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe nach Ab- geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer
satz 1 hat der Grundstückseigentümer oder ein von Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung
ihm beauftragter Dritter nach Ende der bestimmungs- stehen. Kosten, die durch technisch mögliche und
gemäßen Nutzung eines technischen Bauwerkes der wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven
zuständigen Behörde den Zeitpunkt des Rückbaus Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei
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der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht zu den ausgefüllten Lieferschein zu unterschreiben und
berücksichtigen. dem Beförderer zu übergeben. Der Beförderer hat
(5) Die Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung den ausgefüllten und unterschriebenen Lieferschein
der Pflichten nach Absatz 1 oder, im Falle der Abwei- dem Verwender zu übergeben.
chung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraus- (3) Der Verwender hat die im Rahmen einer Bau-
setzungen nach Absatz 4 zu dokumentieren. Die Doku- maßnahme erhaltenen Lieferscheine unverzüglich nach
mentation ist wie folgt vorzunehmen: Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt
1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Licht- nach dem Muster in Anlage 8 zu dokumentieren. Das
bilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine Deckblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
oder ähnliche Dokumente; 1. den Verwender,
2. für die Zuführung sowohl der getrennt als auch der 2. den Bauherrn, sofern dieser nicht selbst Verwender
gemischt erfassten Abfälle zur Vorbereitung zur ist,
Wiederverwendung oder zur Aufbereitung durch
3. das Datum der Anlieferungen,
eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle über-
nimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und An- 4. die Lageskizze des Einbauortes, Baumaßnahme,
schrift sowie die Masse und den beabsichtigten 5. die Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2
Verbleib des Abfalls zu enthalten hat; oder 3 unter Angabe der jeweiligen Nummer,
3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten 6. die Bodenart der Grundwasserdeckschicht wie
Sammlung durch eine Darlegung der technischen „Sand“ oder „Lehm, Schluff oder Ton“,
Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumut-
7. Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grund-
barkeit.
wasserstand im Hinblick auf die Eigenschaft „güns-
Die Dokumentation ist für einen Zeitraum von fünf Jah- tig“ oder „ungünstig“ nach Anlage 2 oder 3 und
ren aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen
8. die Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Was-
Behörde vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1
serschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete oder
bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen,
Wasservorranggebiete nach den Spalten 4 bis 6
bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Ab-
der Anlage 2 oder 3.
fälle 50 Kubikmeter nicht überschreitet.
Der Lieferschein kann für Bodenmaterial der Klasse 0
Abschnitt 6 – BM-0, Bodenmaterial der Klasse 0* – BM-0*, Boden-
material der Klasse F0* – BM-F0*, Baggergut der
Gemeinsame Bestimmungen Klasse 0 – BG-0, Baggergut der Klasse 0* – BG-0*,
Baggergut der Klasse F0* – BG-F0* und Schmelzkam-
§ 25 mergranulat – SKG entfallen, wenn die Gesamtmenge
Lieferschein und Deckblatt des Einbaus in ein technisches Bauwerk 200 Tonnen
(1) Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffs nicht überschreitet. Der Verwender hat das Deckblatt
oder eines Gemisches ist vom erstmaligen Inverkehr- unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme zu
bringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk zu unterschreiben und, sofern er nicht selbst Bauherr ist,
dokumentieren. Hierzu hat der Betreiber der Aufberei- dieses zusammen mit den Lieferscheinen dem Bau-
tungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes herrn zu übergeben. Der Bauherr hat, sofern er nicht
Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in selbst Grundstückseigentümer ist, das Deckblatt und
Verkehr bringt, spätestens bei der Anlieferung einen die Lieferscheine unverzüglich nach Abschluss der ge-
Lieferschein nach dem Muster in Anlage 7 auszustel- samten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer
len, der folgende Angaben enthalten muss: zu übergeben. Sofern es sich bei der Baumaßnahme
um eine kritische Dienstleistung, insbesondere die Ver-
1. den Inverkehrbringer, legung eines Erdkabels handelt, gilt Satz 5 mit der
2. Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs so- Maßgabe, dass das Deckblatt und die Lieferscheine
wie der Materialklasse und bei Gemischen die Be- dem Betreiber der kritischen Dienstleistung zu überge-
nennung der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen ben sind.
mineralischen Ersatzbaustoffe sowie deren Mate- (4) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder der-
rialklassen, jenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder
3. bei Abfällen die Abfallschlüssel gemäß Abfallver- nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat
zeichnisverordnung, den Lieferschein als Durchschrift oder Kopie ab dem
4. die Überwachungsstelle oder Untersuchungsstelle, Zeitpunkt der Ausstellung fünf Jahre lang aufzubewah-
ren. Der Grundstückseigentümer hat das Deckblatt
5. Angaben über die Einhaltung von in den Fußnoten
und die Lieferscheine ab Erhalt so lange aufzubewah-
der jeweiligen Einbautabelle für bestimmte Einbau-
ren, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist.
weisen nach Anlage 2 oder 3 genannten Anforde-
Diese Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf
rungen,
deren Verlangen vorzulegen.
6. die Liefermenge in Tonnen und Abgabedatum,
7. die Lieferkörnung oder Bodengruppe und § 26
8. den Beförderer. Ordnungswidrigkeiten
(2) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder der- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
jenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1. entgegen § 5 Absatz 5 einen mineralischen Ersatz- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
baustoff in Verkehr bringt, Nummer 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes handelt,
2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1
Satz 1 eine Überwachung nicht, nicht richtig, nicht oder 6 Satz 1 oder 2 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 einen
vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder mineralischen Ersatzbaustoff einbaut oder verwendet.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig durchführen lässt, § 27
3. entgegen § 11 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Übergangsvorschriften
Verbindung mit Satz 2, eine Einteilung nicht richtig (1) Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die am
vornimmt, 1. August 2023 in Betrieb sind, haben bis zum 1. De-
zember 2023 einen Eignungsnachweis gemäß § 5 Ab-
4. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
satz 1 zu erbringen.
mit Satz 3, oder § 22 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht (2) Abweichend von § 5 Absatz 5 dürfen die Betrei-
rechtzeitig erstattet oder ber von Aufbereitungsanlagen mineralische Ersatzbau-
stoffe bis zum 1. Dezember 2023 auch dann in Verkehr
5. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Ab-
bringen, wenn das Prüfzeugnis für einen bestandenen
fälle nicht richtig sammelt oder nicht richtig beför-
Eignungsnachweis nicht vorliegt.
dert.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
oder nicht aufbereitetem Baggergut in ein technisches
wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bauwerk, soweit
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Annahmekon-
1. der Einbau auf der Grundlage einer Zulassung er-
trolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
folgt, die vor dem 16. Juli 2021 erteilt wurde und
rechtzeitig durchführt oder eine Dokumentation
die Anforderungen an den Einbau festlegt, oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstellt, 2. der Einbau im Rahmen eines UVP-pflichtigen Vor-
habens erfolgt, bei dem der Träger des Vorhabens
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 5 ein Untersuchungs- die Unterlagen nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über
ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entspre-
nicht rechtzeitig vorlegt, chenden Vorschriften des Landesrechts der zustän-
3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 17 Absatz 1 digen Behörde vor dem 16. Juli 2021 vorgelegt hat
oder 2 oder § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Dokumenta- und diese Unterlagen Anforderungen an den Einbau
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vorsahen.
rechtzeitig erstellt, oder (4) Solange keine Möglichkeit besteht, ein elektroni-
4. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte sches Kataster zu führen, ist die zuständige Behörde
Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht recht- verpflichtet, die angezeigten Verwendungen minerali-
zeitig durchführt oder durchführen lässt. scher Ersatzbaustoffe aufzubewahren.
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Anlage 1
(zu § 2 Nummer 11 und 13, § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 und 3,
§ 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 4,
§ 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11, § 13 Absatz 1 Nummer 2,
§ 14 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 sowie § 21 Absatz 3, 4 und 5)
Abkürzungsverzeichnis und Materialwerte
für die in den Anlagen bezeichneten mineralischen Ersatzbaustoffe
MEB Mineralischer Ersatzbaustoff
HOS-1, HOS-2 Hochofenstückschlacke der Klassen 1, 2
HS Hüttensand
SWS-1, SWS-2 Stahlwerksschlacke der Klassen 1, 2
CUM-1, CUM-2 Kupferhüttenmaterial der Klassen 1, 2
GKOS Gießerei-Kupolofenschlacke
GRS Gießereirestsand
SKG Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung
von Steinkohle
SKA Steinkohlenkesselasche
SFA Steinkohlenflugasche
BFA Braunkohlenflugasche
HMVA-1, HMVA-2 Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1, 2
RC-1, RC-2, RC-3 Recycling-Baustoff der Klassen 1, 2, 3
BM-0, BM-0*, BM-F0*, Bodenmaterial der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3
BM-F1, BM-F2, BM-F3
BG-0, BG-0*, BG-F0*, Baggergut der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3
BG-F1, BG-F2, BG-3
GS-0, GS-1, GS-2, GS-3 Gleisschotter der Klassen 0, 1, 2, 3
ZM Ziegelmaterial
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Tabelle 1:
Materialwerte für geregelte Ersatzbaustoffe ohne Gleisschotter, Bodenmaterial und Baggergut 2614
MEB RC-1 RC-2 RC-3 HOS-1 HOS-2 HS SWS-1 SWS-2 GKOS
Parameter Dim.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
pH-Wert1 6 – 13 6 – 13 6 – 13 9 – 12 9 – 12 8 – 12 9 – 13 9 – 13 7 – 12
Elektrische Leitfähigkeit2 µS/cm 2 500 3 200 10 000 5 000 7 000 4 000 10 000 10 000 1 500
Chlorid mg/l
Sulfat mg/l 600 1 000 3 500 1 300 3 600 350
Fluorid mg/l 1,1 4,7
DOC mg/l
PAK153 µg/l 4,0 8,0 25
PAK164 mg/kg 10 15 20
Antimon µg/l
Arsen µg/l
Blei µg/l 90
Cadmium µg/l
Chrom, ges. µg/l 150 440 900 110 190 150
Kupfer µg/l 110 250 500
Molybdän µg/l 55 400
Nickel µg/l 30
Vanadium µg/l 120 700 1 350 55 180 450 55
Zink µg/l
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Fortsetzung Tabelle 1:
MEB CUM-1 CUM-2 GRS SKG SKA SFA BFA HMVA-1 HMVA-2
Parameter Dim.
pH-Wert1 6 – 10 6 – 10 >9 6 – 10 7 – 12 8 – 13 11 – 13 7 – 13 7 – 13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Elektrische Leitfähigkeit2 µS/cm 300 300 2 700 10 – 60 2 100 10 000 15 000 2 000 12 500
Chlorid mg/l 160 5 000
Sulfat mg/l 600 4 500 2 500 820 3 000
Fluorid mg/l 8,7
DOC mg/l 30
PAK153 µg/l
PAK164 mg/kg
Antimon µg/l 25 25 10 60
Arsen µg/l 55 65 65
Blei µg/l 90
Cadmium µg/l
Chrom, ges. µg/l 110 1 000 150 150 460
Kupfer µg/l 55 110 110 110 1 000
Molybdän µg/l 110 110 55 400 7 000 400 55 400
Nickel µg/l 30
Vanadium µg/l 200 230 300 55 150
Zink µg/l 160
1
Nur bei GRS Grenzwert, ansonsten stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.
2
Stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.
3
PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline.
4
PAK16: stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) werden nach der Liste der Environmental Protection Agency (EPA) 16 ausgewählte PAK untersucht: Acenaphthen,
Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin,
Phenanthren und Pyren.
2615
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Tabelle 2:
Materialwerte für Gleisschotter 2616
Parameter Dimension GS-0 GS-1 GS-2 GS-3
pH1 6,5 – 10 6,5 – 10 6,5 – 10 5 – 12
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Elektrische Leitfähigkeit1 µS/cm 500 500 500 1 000
Atrazin µg/l 0,2 0,7 3,5 14
Bromacil µg/l 0,2 0,4 1,2 5,3
Diuron µg/l 0,1 0,2 0,8 4,6
Glyphosat µg/l 0,2 1,7 17 27
AMPA µg/l 2,5 4,5 17 50
Simazin µg/l 0,2 1,5 12 27
sonst. Herbizide2 µg/l 0,2 2,1 17 27
MKW µg/l 150 160 310 500
PAK153 µg/l 0,3 2,3 42 50
1
Stoffspezifischer Orientierungswert, bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.
2
Einzelwerte jeweils für Dimefuron, Flazasulfuron, Flumioxazin, Ethidimuron, Thiazafluron sowie für neu zugelassene Wirkstoffe.
3
PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline.
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Tabelle 3:
Materialwerte für Bodenmaterial1 und Baggergut
BM-0 BM-0 BM-0
BM-0* BM-F0* BM-F1 BM-F2 BM-F3
Parameter Dim. BG-0 BG-0 BG-0
BG-0*3 BG-F0* BG-F1 BG-F2 BG-F3
Sand2 Lehm, Schluff2 Ton2
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Mineralische Fremdbestandteile Vol.-% bis 10 bis 10 bis 10 bis 10 bis 50 bis 50 bis 50 bis 50
pH-Wert4 6,5 – 9,5 6,5 – 9,5 6,5 – 9,5 5,5 – 12,0
Elektrische Leitfähigkeit.4 µS/cm 350 350 500 500 2 000
Sulfat mg/l 2505 2505 2505 2505 2505 450 450 1 000
Arsen mg/kg 10 20 20 20 40 40 40 150
Arsen µg/l 8 (13) 12 20 85 100
Blei mg/kg 40 70 100 140 140 140 140 700
Blei µg/l 23 (43) 35 90 250 470
Cadmium mg/kg 0,4 1 1,5 16 2 2 2 10
Cadmium µg/l 2 (4) 3,0 3,0 10 15
Chrom, gesamt mg/kg 30 60 100 120 120 120 120 600
Chrom, gesamt µg/l 10 (19) 15 150 290 530
Kupfer mg/kg 20 40 60 80 80 80 80 320
Kupfer µg/l 20 (41) 30 110 170 320
Nickel mg/kg 15 50 70 100 100 100 100 350
Nickel µg/l 20 (31) 30 30 150 280
Quecksilber mg/kg 0,2 0,3 0,3 0,6 0,6 0,6 0,6 5
Quecksilber12 µg/l 0,1
Thallium mg/kg 0,5 1,0 1,0 1,0 2 2 2 7
Thallium12 µg/l 0,2 (0,3)
Zink mg/kg 60 150 200 300 300 300 300 1 200
Zink µg/l 100 (210) 150 160 840 1 600
TOC M% 17 17 17 17 5 5 5 5
Kohlenwasserstoffe8 mg/kg 300 (600) 300 (600) 300 (600) 300 (600) 1 000 (2 000)
Benzo(a)pyren mg/kg 0,3 0,3 0,3 2617
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2618
BM-0 BM-0 BM-0
BM-0* BM-F0* BM-F1 BM-F2 BM-F3
Parameter Dim. BG-0 BG-0 BG-0
BG-0*3 BG-F0* BG-F1 BG-F2 BG-F3
Sand2 Lehm, Schluff2 Ton2
PAK159 µg/l 0,2 0,3 1,5 3,8 20
PAK1610 mg/kg 3 3 3 6 6 6 9 30
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Naphthalin und Methylnaphthaline, µg/l 2
gesamt
PCB6 und PCB-118 mg/kg 0,05 0,05 0,05 0,1
PCB6 und PCB-118 µg/l 0,01
EOX11 mg/kg 1 1 1 1
0 1 Die Materialwerte gelten für Bodenmaterial und Baggergut mit bis zu 10 Volumenprozent (BM und BG) oder bis zu 50 Volumenprozent (BM-F und BG-F) mineralischer Fremdbestandteile im Sinne von § 2 Nummer 8 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung mit nur vernachlässigbaren Anteilen an Störstoffen im Sinne von § 2 Nummer 9 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Bodenmaterial der Klasse BM-0 und
Baggergut der Klasse BG-0 erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 7 Absatz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Bodenmaterial der Klasse BM-0 und
Baggergut der Klasse BG-0 Sand erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 8 Absatz 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung; Bodenmaterial der Klasse BM-0* und
Baggergut der Klasse BG-0* erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
0 2 Bodenarten-Hauptgruppen gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2009 (KA 5); stark schluffige Sande, lehmig-schluffige Sande und stark lehmige Sande sowie Materialien, die nicht boden-
artspezifisch zugeordnet werden können, sind entsprechend der Bodenart Lehm, Schluff zu bewerten.
0 3 Die Eluatwerte in Spalte 6 sind mit Ausnahme des Eluatwertes für Sulfat nur maßgeblich, wenn für den betreffenden Stoff der jeweilige Feststoffwert nach Spalte 3 bis 5 überschritten wird. Der Eluatwert für PAK15 und
Napthalin und Methylnaphtaline, gesamt, ist maßgeblich, wenn der Feststoffwert für PAK16 nach Spalte 3 bis 5 überschritten wird. Die in Klammern genannten Werte gelten jeweils bei einem TOC-Gehalt von ≥ 0,5 %.
0 4 Stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.
0 5 Bei Überschreitung des Wertes ist die Ursache zu prüfen. Handelt es sich um naturbedingt erhöhte Sulfatkonzentrationen, ist eine Verwertung innerhalb der betroffenen Gebiete möglich. Außerhalb dieser Gebiete ist über
die Verwertungseignung im Einzelfall zu entscheiden.
0 6 Der Wert 1 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm, Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,5 mg/kg.
0 7 Bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. Der TOC-Gehalt muss nur bei Hinweisen auf erhöhte Gehalte nach den Untersuchungsverfahren in Anlage 5 bestimmt werden. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist entsprechend anzuwenden. Beim Einbau sind Volumenbeständigkeit und Setzungsprozesse zu berücksichtigen.
0 8 Die angegebenen Werte gelten für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C10 bis C22. Der Gesamtgehalt bestimmt nach der DIN EN 14039, „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts
an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, Ausgabe Januar 2005 darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten.
09 PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline.
10
PAK16: stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) werden nach der Liste der US-amerikanischen Umweltbehörde, Environmental Protection Agency (EPA), 16 ausgewählte
PAK untersucht: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren,
Indeno[1,2,3- cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren und Pyren.
11
Bei Überschreitung der Werte sind die Materialien auf fallspezifische Belastungen zu untersuchen.
12
Bei Quecksilber und Thallium ist für die Klassifizierung in die Materialklassen BM-F0*/BG-F0*, BM-F1/BG-F1, BM-F2/BG-F2, BM-F3/BG-F3 der angegebene Gesamtgehalt maßgeblich. Der Eluatwert der Materialklasse
BM-0*/BG-0* ist einzuhalten.
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Tabelle 4:
Zusätzliche Materialwerte für spezifische Belastungsparameter von Bodenmaterial und Baggergut.
Zusätzliche Materialwerte für nicht aufbereiteten Bauschutt (zu § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, bei Hinweisen auf diese Schadstoffe anzuwenden).
Parameter Dim. BM-F0*, BG-F0* BM-F1, BG-F1 BM-F2, BG-F2 BM-F3, BG-F3
Anorganische Stoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Antimon µg/l 7,5 7,5 7,5 15
Molybdän µg/l 55 55 55 110
Vanadium µg/l 30 55 450 840
Organische Stoffe
BTEX mg/kg 1 1 1 1
EOX mg/kg 3 3 3 10
MKW µg/l 150 160 160 310
LHKW mg/kg 1 1 1 1
Cyanide mg/kg 3 3 3 10
Tributylzinn-Kation µg/kg 20 100 100 1 000
Phenole µg/l 12 60 60 2 000
PCB6 und PCB-118 µg/l 0,02 0,02 0,02 0,04
PCB6 und PCB-118 mg/kg 0,15 0,15 0,15 0,5
Chlorphenole, ges. µg/l 1,5 10 10 100
Chlorbenzole, ges. µg/l 1,5 1,7 1,7 4
Atrazin µg/l 0,2 0,4 0,5 1,3
Bromacil µg/l 0,2 0,2 0,3 0,4
Diuron µg/l 0,1 0,1 0,2 0,3
Glyphosat µg/l 0,2 0,6 2,2 4,0
AMPA µg/l 2,5 2,5 2,5 4,0
Simazin µg/l 0,2 0,6 1,2 4,0
sonst. Herbizide1 µg/l 0,2 0,7 1,0 4,0
Hexachlorbenzol µg/l 0,02 0,02 0,02 0,04
2619
1
Einzelwerte jeweils für Dimefuron, Flazasulfuron, Flumioxazin, Ethidimuron, Thiazafluron sowie für neu zugelassene Wirkstoffe.
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 3, § 2 Nummer 3 und 16,
§ 19 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 6 bis 8,
§ 20, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2 sowie
§ 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 5 bis 8)
Einsatzmöglichkeiten von
mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken
Erläuterungen
In den Einbautabellen werden die Konfigurationen der Grundwasserdeckschichten unterschieden in „ungünstig“,
„günstig – Sand“ und „günstig – Lehm, Schluff, Ton“.
Die Konfigurationen der natürlich vorliegenden oder herzustellenden Grundwasserdeckschichten werden wie folgt
festgelegt:
ungünstig günstig
Konfiguration der
Grundwasserdeckschicht Sand oder Lehm, Schluff, Ton Sand Lehm, Schluff, Ton
grundwasserfreie für RC-1, BM-0, BM-0*, BM-F0*, für alle MEB: > 1 m für alle MEB: > 1 m
Sickerstrecke BM-F1, BG-0, BG-0*, BG-F0*, zuzüglich eines zuzüglich eines
BG-F1, GS-0, GS-1, SWS-1, Sicherheitsabstandes Sicherheitsabstandes
CUM-1, HOS-1, HS, von 0,5 m von 0,5 m
SKG:
≥ 0,1 – 1 m
für alle anderen MEB: ≥ 0,5 – 1 m
jeweils zuzüglich eines Sicher-
heitsabstandes von 0,5 m
Innerhalb von Wasserschutzbereichen sind die Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen auf
günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten (Sand oder Lehm, Schluff, Ton, grundwasserfreie Sicker-
strecke > 1 Meter) beschränkt.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen bei nicht gedeckten Baustraßen in Ver-
füllungen sowie bei der Böschungsstabilisierung ist § 8 Absatz 6 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
zu beachten.
Der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß den Einbauweisen Nummer 7 und 8 ist bei Straßen mit
Entwässerungsrinnen und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz bei günstigen und ungünstigen Eigen-
schaften der Grundwasserdeckschichten außerhalb und innerhalb von Wasserschutzbereichen zulässig.
Bei allen Einbauweisen der Tabellen ist berücksichtigt, dass bei Straßen im Bankett- und Böschungsbereich eine
Durchsickerung stattfindet.
Eintragungen oder Bezeichnungen in den Tabellen:
gebundene Deckschicht: wasserundurchlässige Schicht oder Bauweise mit
a) Asphalt nach den Anforderungen
„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus
Asphalt“ – ZTV Asphalt-StB – (FGSV, Ausgabe 2007) oder
b) Beton nach den Anforderungen
„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen
Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton“ – ZTV Beton-StB – (FGSV, Ausgabe 2007) oder in vergleichbarer
Ausführung oder
c) Pflasterdecken oder Plattenbelägen mit dauerhaft wasserdichter Fugenabdichtung nach den Anforderungen
„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“ – ZTV Fug-StB –
(FGSV, Ausgabe 2001)
ToB Tragschicht ohne Bindemittel
K zugelassen bei Ausbildung der Bodenabdeckung als Dränschicht (Kapillarsperreneffekt) nach den „Richt-
linien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung – RAS-Ew“ (FGSV, Ausgabe 2005) oder in analoger
Ausführung zur Bauweise E MTSE
M zugelassen bei Ausbildung der Bodenabdeckung als Dränschicht (Kapillarsperreneffekt)
/ nicht relevant
+ Einbau zulässig
– Einbau unzulässig
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2621
Werden bestimmte Einbauweisen mit mehreren Buchstaben gekennzeichnet, so gelten die Anforderungen kumu-
lativ.
WSG III A Wasserschutzgebiet Zone III A
WSG III B Wasserschutzgebiet Zone III B
HSG III Heilquellenschutzgebiet der Zone III
HSG IV Heilquellenschutzgebiet der Zone IV
Die Bauweisen A – D und die Bauweise E beziehen sich auf das „Merkblatt über Bauweisen für technische
Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau“
– MTSE (FGSV, Ausgabe 2017).
Fußnotenregelungen
Mit Fußnoten werden zusätzlich zu den Materialwerten der Anlage 1 einzelne Konzentrationswerte festgelegt, für
die sich weitere Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen ergeben. Mineralische Ersatzbaustoffe,
die sowohl die Materialwerte aus Anlage 1 als auch die in den Fußnoten festgelegten Konzentrationswerte ein-
halten, sind in den mit Fußnoten gekennzeichneten Bauweisen der Einbautabellen, ggf. mit zusätzlichen Ein-
schränkungen, zulässig.
Einzelne Fußnoten bezeichnen Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten.
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2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabellenverzeichnis:
Tabelle 1: Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)
Tabelle 2: Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)
Tabelle 3: Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
Tabelle 4: Ziegelmaterial (ZM)
Tabelle 5: Bodenmaterial der Klassen 0* (BM-0*), F0* (BM-F0*)
Baggergut der Klassen 0* (BG-0*), F0* (BG-F0*)
Tabelle 6: Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
Tabelle 7: Bodenmaterial der Klasse F2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)
Tabelle 8: Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-3)
Tabelle 9: Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)
Tabelle 10: Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)
Tabelle 11: Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)
Tabelle 12: Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)
Tabelle 13: Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)
Tabelle 14: Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2)
Tabelle 15: Hüttensand (HS)
Tabelle 16: Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
Tabelle 17: Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
Tabelle 18: Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS)
Tabelle 19: Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1)
Tabelle 20: Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 (CUM-2)
Tabelle 21: Gießereirestsand (GRS)
Tabelle 22: Schmelzkammergranulat aus der Feuerung von Steinkohle (SKG)
Tabelle 23: Steinkohlenkesselasche (SKA)
Tabelle 24: Steinkohlenflugasche (SFA)
Tabelle 25: Braunkohlenflugasche (BFA)
Tabelle 26: Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 (HMVA-1)
Tabelle 27: Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 (HMVA-2)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2623
Tabelle 1: Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)
Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + + + + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils +1 + + +1 + +1 + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + + + + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel + + + + + + + + +
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2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und +2 +3 + +2 +3 +2 +3 +3 +
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen +2 +4 + +2 +4 +2 +4 +4 +
15 Bauweisen 13 unter Pflaster +2 + + +2 + +2 + + +
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer +2 + + +2 + +2 + + +
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter +2 + + +2 + +2 + + +
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 110 µg/l und PAK15 ≤ 2,3 µg/l.
2
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 15 µg/l, Kupfer ≤ 30 µg/l, Vanadium ≤ 30 µg/l und PAK15 ≤ 0,3 µg/l.
3
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 55 µg/l und PAK15 ≤ 2,7 µg/l.
4
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 90 µg/l.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2625
Tabelle 2: Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)
Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + +1 +1 + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils – + + – + – + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE – + + – + – + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel6 – + + + + + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau bis
1 m Dicke ab Planum sowie Ver-
füllung von Baugruben und Lei- – – +2 – – – – – +2
tungsgräben unter Deckschicht
ohne Bindemittel
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2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – + – – – – – +
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – +3 + – +3 – +3 +3 +
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – +4 + – +4 – +4 +4 +
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – +4 +5 – +4 – +4 +4 +5
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Die Verfüllung von Leitungsgräben ist nicht zulässig.
2
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 280 µg/l, Vanadium ≤ 450 µg/l, Kupfer ≤ 170 µg/l und PAK15 ≤ 3,8 µg/l.
3
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 360 µg/l und Vanadium ≤ 180 µg/l.
4
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 320 µg/l (Zeile 16) oder zulässig wenn „M“ und Vanadium ≤ 200 µg/l (Zeile 17).
5
Zulässig wenn „M“.
6
Nicht zugelassen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten oder Park- und Freizeitanlagen, es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2
Nummer 18, 19, 20 BBodSchV.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2627
Tabelle 3: Recycling Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + – – + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + – – + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder
Tragschicht unter Pflaster oder
Platten jeweils mit wasserun- + + + + + + + + +
durchlässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht – – – – – – – – –
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils – – – – – – – – –
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – – + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE – – – – – – – – –
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen – – – – – – – – –
12 Deckschicht ohne Bindemittel – – – – – – – – –
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – – – – – – – –
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – – – – – – – –
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – – – – – – – – –
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – – – – – – – – –
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – – – – – – – – –
durchwurzelbarer Bodenschicht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2629
Tabelle 4: Ziegelmaterial (ZM)
Ziegelmaterial (ZM)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
12 Deckschicht ohne Bindemittel + + + + + + + + +
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2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 5: Bodenmaterial der Klassen 0* (BM-0*), F0* (BM-F0*) Baggergut der Klassen 0* (BG-0*),
F0* (BGF0*)
Bodenmaterial der Klassen 0* (BM-0*), F0* (BM-F0*)
Baggergut der Klassen 0* (BG-0*), F0* (BG-F0*)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + + + + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils + + + + + + + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + + + + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel + + + + + + + + +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2631
Bodenmaterial der Klassen 0* (BM-0*), F0* (BM-F0*)
Baggergut der Klassen 0* (BG-0*), F0* (BG-F0*)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und + + + + + + + + +
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen + + + + + + + + +
15 Bauweisen 13 unter Pflaster + + + + + + + + +
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer + + + + + + + + +
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter + + + + + + + + +
durchwurzelbarer Bodenschicht
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2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 6: Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + + + + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils + + + + + + + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + + + + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel + + + + + + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – + + – + – + + +
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2633
Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – + + – + – + + +
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – + + – + – + + +
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – + + – + – + + +
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – + + – + – + + +
durchwurzelbarer Bodenschicht
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2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 7: Bodenmaterial der Klasse F2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)
Bodenmaterial der Klasse F2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + +1 +1 + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils +2 + + – +2 – +2 + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE – + + – + – + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel – + + + + + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – + – – – – – +
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2635
Bodenmaterial der Klasse F2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – +3 + – +3 – +3 +3 +
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – +4 + – +4 – +4 +4 +
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – +5 + – +5 – + + +
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – – + – – – – – +
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Die Verfüllung von Leitungsgräben ist nicht zulässig.
2
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 110 µg/l, Vanadium ≤ 230 µg/l, PAK15 ≤ 2,3 µg/l, Phenole ≤ 90 µg/l und Chlorphenole ≤ 10 µg/l.
3
Zulässig, wenn Blei ≤ 140 µg/l, Cadmium ≤ 3,0 µg/l, Chrom, ges. ≤ 230 µg/l, Kupfer ≤ 160 µg/l, Nickel ≤ 30 µg/l, Vanadium ≤ 90 µg/l und Zink
≤ 180 µg/l.
4
Zulässig, wenn Blei ≤ 220 µg/l, Cadmium ≤ 4,0 µg/l, Nickel ≤ 35 µg/l, Vanadium ≤ 180 µg/l und Zink ≤ 250 µg/l.
5
Zulässig, wenn „K“.
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2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 8: Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-3)
Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + – – + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht – + + – – – + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz– oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht – + + – + – + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils – – + – – – – – +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE – + + – + – + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen – – – – – – – – –
12 Deckschicht ohne Bindemittel – – – – – – – – –
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – – – – – – – –
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2637
Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – +1 – – – – – +1
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – – +1 – – – – – +1
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – +2 +3 – +2 – +2 – +2
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – – +4 – – – – – +4
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Zulässig, wenn Antimon ≤ 10 µg/l, Blei ≤ 390 µg/l, Cadmium ≤ 10 µg/l, Chrom, ges. ≤ 440 µg/l, Kupfer ≤ 270 µg/l, Molybdän ≤ 55 µg/l, Nickel
≤ 230 µg/l, Vanadium ≤ 700 µg/l, Zink ≤ 1 300 µg/l, MKW ≤ 230 µg/l, PCB, ges. ≤ 0,02 µg/l, Chlorphenole ≤ 82 µg/l, Chlorbenzole ≤ 1,9 µg/l und
Tributylzinn-Kation ≤ 500 µg/kg.
2
Zulässig wenn „K“, Nickel ≤ 180 µg/l, Zink ≤ 1 500 µg/l und Tributylzinn-Kation ≤ 500 µg/kg.
3
Zulässig wenn „K“ und Tributylzinn-Kation ≤ 500 µg/kg.
4
Zulässig, wenn Antimon ≤ 10 µg/l, Molybdän ≤ 55 µg/l, Chlorbenzole, ges. ≤ 2,0 µg/l, PCB, ges. ≤ 0,02 µg/l und Tributylzinn-Kation ≤ 500 µg/kg.
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2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 9: Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)
Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + + + + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils + + + + + + + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + + + + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel + + + + + + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und + + + + + + + + +
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2639
Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen + + + + + + + + +
15 Bauweisen 13 unter Pflaster + + + + + + + + +
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer + + + + + + + + +
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter + + + + + + + + +
durchwurzelbarer Bodenschicht
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2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 10: Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)
Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + + + + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils +1 +1 +1 – +1 – +1 +1 +1
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1
12 Deckschicht ohne Bindemittel +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – +2 – – – – – +2
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2641
Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – +1 – – – – – +1
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – +1 +1 – +1 – +1 +1 +1
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – +1 +1 – +1 – +1 +1 +1
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – +3 +1 – +3 – +3 +3 +3
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Zulässig, wenn AMPA ≤ 2,5 µg/l, PAK15 ≤ 1,5 µg/l, Glyphosat, Simazin und sonstige Herbizide ≤ 0,8 µg/l.
2
Zulässig, wenn Atrazin ≤ 0,5 µg/l, Bromacil ≤ 0,3 µg/l, Diuron ≤ 0,2 µg/l, AMPA ≤ 2,2 µg/l, PAK15 ≤ 1,5 µg/l, Glyphosat, Simazin und sonstige
Herbizide ≤ 0,8 µg/l.
3
Zulässig wenn “M“ oder wenn AMPA ≤ 2,5 µg/l, Bromacil ≤ 0,3 µg/l, PAK15 ≤ 1,5 µg/l, Glyphosat, Simazin und sonstige Herbizide ≤ 0,8 µg/l.
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2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 11: Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)
Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + +1 +1 + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils – +2 +2 – +2 – +2 +2 +2
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2
12 Deckschicht ohne Bindemittel – +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2 +2
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – – – – – – – –
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2643
Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – – – – – – – –
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – – +3 – – – – – +3
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – +4 +4 – +4 – +4 +4 +4
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – – +5 – – – – – +5
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Die Verfüllung von Leitungsgräben ist nicht zulässig.
2
Zulässig, wenn Glyphosat, Simazin, sonstige Herbizide ≤ 4,0 µg/l und PAK15 ≤ 4,5 µg/l.
3
Zulässig, wenn Atrazin ≤ 2,2 µg/l, Bromacil ≤ 0,6 µg/l, Diuron ≤ 0,4 µg/l, AMPA, ≤ 5,2 µg/l, Glyphosat, Simazin, sonstige Herbizide ≤ 4,0 µg/l und
PAK15 ≤ 4,5 µg/l.
4
Zulässig wenn „K“, Glyphosat, Simazin, sonstige Herbizide ≤ 4,0 µg/l und PAK15 ≤ 4,5 µg/l.
5
Zulässig wenn „M“, Atrazin ≤ 2,2 µg/l, Bromacil ≤ 0,7 µg/l, Diuron ≤ 0,5 µg/l, AMPA, ≤ 6,8 µg/l, Glyphosat, Simazin, sonstige Herbizide ≤ 4,0 µg/l
und PAK15 ≤ 4,5 µg/l.
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2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 12: Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)
Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + – – + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht – + + – – – – + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht – + + – + – + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils – – +1 – – – – – +1
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE – + + – + – + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen – – – – – – – – –
12 Deckschicht ohne Bindemittel – – – – – – – – –
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – – – – – – – –
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2645
Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – – – – – – – –
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – – – – – – – – –
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – – +2 – – – – – +2
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – – – – – – – – –
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Zulässig, wenn AMPA ≤ 34 µg/l, Atrazin ≤ 12 µg/l, Bromacil ≤ 3,7 µg/l und Diuron ≤ 2,6 µg/l.
2
Zulässig wenn „K“, AMPA ≤ 31 µg/l, Bromacil ≤ 3,9 µg/l und Diuron ≤ 3,2 µg/l.
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2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 13: Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)
Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + + + + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils + + + – – – + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – – + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + – – – + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel + + + – – + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – +1 +1 – +1 – +1 +1 +1
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2647
Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – +2 +2 – +2 – +2 +2 +2
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – +3 +3 – +3 – +3 +3 +3
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer +4 +4 +4 – +4 – +4 +4 +4
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter / / / / / / / / /
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Für Baugrundverbesserung, Bodenverfestigung, Unterbau bis 1 m ab Planum und zur Verfüllung von Leitungsgräben gilt einschränkend: nur
zulässig, wenn Sulfat ≤ 1 230 mg/l; zur Verfüllung von Baugruben gilt einschränkend: nur zulässig, wenn Sulfat ≤ 800 mg/l.
2
Für Baugrundverbesserung, Bodenverfestigung, Unterbau bis 1 m ab Planum und zur Verfüllung von Leitungsgräben gilt einschränkend: nur
zulässig, wenn Sulfat ≤ 980 mg/l; zur Verfüllung von Baugruben gilt einschränkend: nur zulässig, wenn Sulfat ≤ 740 mg/l.
3
Für ToB gilt einschränkend: Nur zulässig, wenn Sulfat ≤ 1 100 mg/l; für Baugrundverbesserung, Bodenverfestigung, Unterbau bis 1 m ab Planum
und zur Verfüllung von Leitungsgräben gilt einschränkend: nur zulässig, wenn Sulfat ≤ 840 mg/l; zur Verfüllung von Baugruben gilt einschrän-
kend: nur zulässig, wenn Sulfat ≤ 700 mg/l.
4
Zulässig wenn „K“ oder wenn Sulfat ≤ 860 mg/l.
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2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 14: Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2)
Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + – – + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + – – + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + – – + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils + + + – – – – – +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – – – – +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + – – – – – +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel + + + – – + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – – – – – – – –
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2649
Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – – – – – – – –
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – – – – – – – – –
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer +1 +1 +1 – +1 – +1 +1 +1
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter / / / / / / / / /
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Zulässig wenn „K“.
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2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 15: Hüttensand (HS)
Hüttensand (HS)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + + + + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils + + + + + + + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + + + + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel + + + + + + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und +1 + + +1 + +1 + + +
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2651
Hüttensand (HS)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen +1 + + +1 + +1 + + +
15 Bauweisen 13 unter Pflaster +1 + + +1 + +1 + + +
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer +2 + + +2 + +2 + + +
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter +3 + + +3 + +3 + + +
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 30 µg/l.
2
Zulässig wenn „K“ oder wenn Vanadium ≤ 30 µg/l.
3
Zulässig wenn „M“ oder wenn Vanadium ≤ 30 µg/l.
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2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 16: Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + + + + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils + + + + + + + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + + + + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel7 + + + + + + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und +1 +2 + – +2 – +2 +2 +
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2653
Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen +1 +3 + – +3 – +3 +3 +
15 Bauweisen 13 unter Pflaster +1 + + +1 + +1 + + +
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer +4 + + +4 + +4 + + +
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter +5 +6 + – +6 – +6 +6 +
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 15 µg/l und Vanadium ≤ 30 µg/l.
2
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 55 µg/l.
3
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 90 µg/l.
4
Zulässig wenn „K“, Chrom, ges. ≤ 65 µg/l und Vanadium ≤ 130 µg/l; oder wenn Chrom, ges. ≤ 15 µg/l und Vanadium ≤ 30 µg/l.
5
Zulässig wenn „M“, Chrom, ges. ≤ 25 µg/l und Vanadium ≤ 50 µg/l; oder wenn Chrom, ges. ≤ 15 µg/l und Vanadium ≤ 30 µg/l.
6
Zulässig wenn „M“ oder wenn Vanadium ≤ 120 µg/l.
7
Zugelassen, wenn das zum Einbau vorgesehene Korngrößengemisch bei Einstufung nach dem CBR-Wert der Klasse CBR 50/25 nach DIN EN
14227-2, „Hydraulisch gebundene Gemische – Anforderungen – Teil 2: Schlackengebundene Gemische“ Ausgabe August 2013, entspricht.
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2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 17: Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + – – + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + – – + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils +1 + + +1 + +1 + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + + + + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen8 + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel8, 9 – + + – – + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – +2 – – – – – +2
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel8
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2655
Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen8 – +3 +2 – +3 – +3 – +3
15 Bauweisen 13 unter Pflaster8 – +4 +2 – +4 – +4 – +4
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – +5 +6 – +5 – +5 +5 +5
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE8
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – +7 +7 – +7 – +7 +7 +7
durchwurzelbarer Bodenschicht8
1
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 230 µg/l und Chrom, ges. ≤ 110 µg/l.
2
Zulässig, wenn Molybdän ≤ 55 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
3
Zulässig, wenn Molybdän ≤ 55 µg/l, Vanadium ≤ 90 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
4
Zulässig, wenn Molybdän ≤ 55 µg/l, Vanadium ≤ 180 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
5
Zulässig wenn „K“ und Molybdän ≤ 220 µg/l oder wenn Molybdän ≤ 55 µg/l, Vanadium ≤ 320 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
6
Zulässig wenn „K“ und Molybdän ≤ 220 µg/l oder wenn Molybdän ≤ 55 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
7
Zulässig wenn „M“ Molybdän ≤ 90 µg/l, Vanadium ≤ 200 µg/l und Fluorid ≤ 1,9 mg/l oder wenn Molybdän ≤ 55 µg/l, Vanadium ≤ 120 µg/l und
Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
8
Nicht zugelassen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten oder Park- und Freizeitanlagen, es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2
Nummer 18, 19, 20 BBodSchV.
9
Zugelassen, wenn das zum Einbau vorgesehene Korngrößengemisch bei Einstufung nach dem CBR-Wert der Klasse CBR 50/25 nach DIN EN
14227-2, Ausgabe August 2013, entspricht.
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2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 18: Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS)
Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + + + + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + – – + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils – + + – + – + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + + + + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel + + + + + + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und +1 + + +1 + +1 + + +
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2657
Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen +1 + + +1 + +1 + + +
15 Bauweisen 13 unter Pflaster +1 + + +1 + +1 + + +
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – + + + + + + + +
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter +1 + + +1 + +1 + + +
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Zulässig, wenn Blei ≤ 35 µg/l, Chrom, ges. ≤ 15 µg/l und Vanadium ≤ 30 µg/l.
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2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 19: Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + – – + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + – – + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils + + + + + + + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + – – + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen – – – – – – – – –
12 Deckschicht ohne Bindemittel – – – – – – – – –
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – – – – – – – –
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2659
Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – – – – – – – –
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – – – – – – – – –
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – – – – – – – – –
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – – – – – – – – –
durchwurzelbarer Bodenschicht
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2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 20: Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 (CUM-2)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 (CUM-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + – – + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + – – + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils + + + + + + + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + – – + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen – – – – – – – – –
12 Deckschicht ohne Bindemittel – – – – – – – – –
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – – – – – – – –
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2661
Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 (CUM-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – – – – – – – –
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – – – – – – – – –
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – – – – – – – – –
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – – – – – – – – –
durchwurzelbarer Bodenschicht
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2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 21: Gießereirestsand (GRS)
Gießereirestsand (GRS)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + – – + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + – – – – – –
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + – – + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + – – – – – –
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + – – +1 +1 +1 +1
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + – – – – – –
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + – – – – – –
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils – + + – – – – – –
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – – – – –
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + – – – – – –
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel – + + – – + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – +2 +2 – – – +2 +2 +2
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2663
Gießereirestsand (GRS)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – +3 +3 – – – +3 +3 +3
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – +4 +4 – – – +4 +4 +4
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – +5 +5 – – – +5 +5 +5
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – +6 +6 – – – +6 +6 +6
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Asphalttragschicht (teilwasserdurchlässig) unter Pflasterdecken und Plattenbelägen ist nicht zulässig.
2
Zulässig, wenn Arsen ≤ 20 µg/l, Vanadium ≤ 55 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
3
Zulässig, wenn Arsen ≤ 35 µg/l, Vanadium ≤ 90 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
4
Zulässig, wenn Arsen ≤ 55 µg/l, Vanadium ≤ 180 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
5
Zulässig wenn „K“ und Fluorid ≤ 1,9 mg/l oder wenn Arsen ≤ 40 µg/l, Vanadium ≤ 120 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
6
Zulässig wenn „M“ und Fluorid ≤ 1,9 mg/l oder wenn Arsen ≤ 40 µg/l, Vanadium ≤ 120 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
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2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 22: Schmelzkammergranulat aus der Feuerung von Steinkohle (SKG)
Schmelzkammergranulat aus der Feuerung von Steinkohle (SKG)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + + + + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils + + + + + + + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + + + + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel + + + + + + + + +
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und + + + + + + + + +
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2665
Schmelzkammergranulat aus der Feuerung von Steinkohle (SKG)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen + + + + + + + + +
15 Bauweisen 13 unter Pflaster + + + + + + + + +
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer + + + + + + + + +
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter + + + + + + + + +
durchwurzelbarer Bodenschicht
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2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 23: Steinkohlenkesselasche (SKA)
Steinkohlenkesselasche (SKA)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- / / / / / / / / /
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + + + + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + – – + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht1 (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + – – + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + + + + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils – + + – + – + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + – – + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen + + + + + + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel / / / / / / / / /
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – – – – – – – –
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2667
Steinkohlenkesselasche (SKA)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – – – – – – – –
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – – – – – – – – –
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – +2 +2 – +2 – +2 +2 +2
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – – – – – – – – –
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
SKA ist für Asphalttragschichten nicht relevant.
2
Zulässig wenn „K“ und Molybdän ≤ 220 µg/l.
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2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 24: Steinkohlenflugasche (SFA)
Steinkohlenflugasche (SFA)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- – – – – – – – – –
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- – – – – – – – – –
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + – – – – – –
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- / / / / / / / / /
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht / / / / / / / / /
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils – – – – – – – – –
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im – – – – – – – – –
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE – – – – – – – – –
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen / / / / / / / / /
12 Deckschicht ohne Bindemittel / / / / / / / / /
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – – – – – – – –
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2669
Steinkohlenflugasche (SFA)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – – – – – – – –
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – – – – – – – – –
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – – – – – – – – –
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter / / / / / / / / /
durchwurzelbarer Bodenschicht
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2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 25: Braunkohlenflugasche (BFA)
Braunkohlenflugasche (BFA)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + + + + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + – – – – – –
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + – – – – – –
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + – – – – – –
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + – – + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils – + + – + – + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – – – – –
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + – – – – – –
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen – + + – – + + + +
12 Deckschicht ohne Bindemittel – – – – – – – – –
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – – – – – – – –
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2671
Braunkohlenflugasche (BFA)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – – – – – – – –
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – – – – – – – – –
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – – – – – – – – –
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – – – – – – – – –
durchwurzelbarer Bodenschicht
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2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 26: Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 (HMVA-1)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 (HMVA-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + – – + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + – – + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde- + + + – – + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch- + + + – – + + + +
lässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils + + + + + + + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + + + + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE + + + + + + + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen – – – – – – – – –
12 Deckschicht ohne Bindemittel – – – – – – – – –
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – + + – + – + + +
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel2
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2673
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 (HMVA-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen2 – + + – + – + + +
15 Bauweisen 13 unter Pflaster2 – + + – + – + + +
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer +1 + + – + – + + +
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE2
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – + + – + – + + +
durchwurzelbarer Bodenschicht2
1
Zulässig, wenn „K“ und Chrom, ges. ≤ 65 µg/l.
2
Nicht zugelassen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten oder Park- und Freizeitanlagen, es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2
Nummer 18, 19, 20 BBodSchV.
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2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 27: Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 (HMVA-2)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 (HMVA-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
1 Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen- + + + – – + + + +
gebunden
2 Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck- + + + – – + + + +
schicht
3 Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener + + + + + + + + +
Deckschicht
4 Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben2 unter gebunde- + + + – – + + + +
ner Deckschicht
5 Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht + + + + + + + + +
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
6 Bettung2, Frostschutz- oder
Tragschicht unter Pflaster oder
Platten jeweils mit wasserun- + + + – – + + + +
durchlässiger Fugenabdichtung
7 Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht + + + + + + + + +
8 Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils +1 + + +1 + +1 + + +
unter gebundener Deckschicht
9 Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A – D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im + + + – – + + + +
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
10 Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE – + + – – – + + +
11 Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen – – – – – – – – –
12 Deckschicht ohne Bindemittel – – – – – – – – –
13 ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und – – – – – – – – –
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2675
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 (HMVA-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
14 Bauweisen 13 unter Platten-
belägen – – – – – – – – –
15 Bauweisen 13 unter Pflaster – – – – – – – – –
16 Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer – – – – – – – – –
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
17 Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter – – – – – – – – –
durchwurzelbarer Bodenschicht
1
Zulässig, wenn Kupfer ≤ 230 µg/l und Chrom, ges. ≤ 110 µg/l.
2
Nicht zugelassen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten oder Park- und Freizeitanlagen, es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2
Nummer 18, 19, 20 BBodSchV.
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2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Anlage 3
(zu § 2 Nummer 3 und 16, § 4 Absatz 3,
§ 19 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 6 bis 8,
§ 20, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2 sowie
§ 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 5 bis 8)
Einsatzmöglichkeiten von
mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen
Erläuterungen
Die in diesem Anhang bezeichneten Bahnbauweisen beziehen sich auf die Richtlinie 836.4108 der Deutschen
Bahn AG „Erdbauwerke und sonstige geotechnische Bauwerke; Bauweisen für den Einsatz mineralischer Ersatz-
baustoffe“, Ausgabe 2020.5
Die Beurteilung der Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen bei der „Hydraulisch gebundenen Trag-
schicht der Bahnbauweise Feste Fahrbahn“ nach Richtlinie 836.4108 (Bild 5 in der Richtlinie) erfolgt analog zur
Einbauweise „Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln unter gebundener Deckschicht“ nach Anlage 2 Num-
mer 3 der jeweiligen Tabellen für die betreffenden mineralischen Ersatzbaustoffe.
Die Beurteilung der Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen in den Bahnbauweisen „Dämme gemäß
Bauweise C und D nach der Richtlinie 836.4108 (Bilder 6 bis 11 in der Richtlinie) sowie „Hinterfüllungen von
Bauwerken im Böschungsbereich in analoger Bauweise“ erfolgt analog zur Einbauweise „Dämme oder Wälle
gemäß Bauweisen C und D nach MTSE sowie Hinterfüllung von Bauwerken im Böschungsbereich in analoger
Bauweise“ nach Anlage 2 Nummer 9 der jeweiligen Tabellen für die betreffenden mineralischen Ersatzbaustoffe,
wenn im Bereich der bei den Bahnbauweisen fehlenden dichten Fahrbahndecke ein witterungsunempfindliches
Dichtungselement gemäß MTSE – Bauweise C auf den Dammkörper aufgebracht wird und dieses den gesamten
Dammkörper umschließt. Bei der Bauweise D überdeckt das witterungsunempfindliche Dichtungselement den
Kern bis zum Böschungsbereich.
Außerhalb von Wasserschutzbereichen werden in den Einbautabellen die Konfigurationen der Grundwasserdeck-
schichten unterschieden in „ungünstig“, „günstig – Sand“ und „günstig – Lehm, Schluff, Ton“.
Die Konfigurationen der natürlich vorliegenden oder herzustellenden Grundwasserdeckschichten werden gemäß
den Erläuterungen zu Anlage 2 festgelegt.
Innerhalb von Wasserschutzbereichen sind die Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen auf
günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten (Sand oder Lehm, Schluff, Ton, grundwasserfreie Sicker-
strecke > 1 m) beschränkt.
Eintragungen oder Bezeichnungen in den Tabellen:
/ nicht relevant
+ Einbau zulässig
– Einbau unzulässig
WSG III A Wasserschutzgebiet Zone III A
WSG III B Wasserschutzgebiet Zone III B
HSG III Heilquellenschutzgebiet der Zone III
HSG IV Heilquellenschutzgebiet der Zone IV
Fußnotenregelungen
Mit Fußnoten werden zusätzlich zu den Materialwerten der Anlage 1 einzelne Konzentrationswerte festgelegt, bei
deren Einhaltung sich weitere Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen ergeben. Mineralische
Ersatzbaustoffe, die sowohl die Materialwerte aus Anlage 1 als auch die in den Fußnoten festgelegten Konzen-
trationswerte einhalten, sind in den mit Fußnoten gekennzeichneten Bauweisen der Einbautabellen, ggf. mit zu-
sätzlichen Einschränkungen, zulässig.
Einzelne Fußnoten bezeichnen Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten.
5
Die Richtlinie 836.4108 der Deutschen Bahn AG ist auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG https://mediendienste.extranet.deutschebahn.
com/TM/PDF/2020-03-04_Ril%20836.4108_Bahnbauweisen%20f%C3%BCr%20den%20Einsatz%20mineralischer%20Ersatzbaustoffe_Ent-
wurf.pdf veröffentlicht und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2677
Tabellenverzeichnis:
Tabelle 1: Bodenmaterial der Klassen 0*(BM-0*), F0*(BM-F0*), Baggergut der Klassen 0* (BG-0*), F0* (BG-F0*); Gleisschotter
der Klasse 0 (GS-0); Schmelzkammergranulat aus der Feuerung von Steinkohle (SKG)
Tabelle 2: Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
Tabelle 3: Bodenmaterial der Klasse 2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)
Tabelle 4: Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)
Tabelle 5: Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)
Tabelle 6: Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)
Tabelle 7: Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)
Tabelle 8: Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)
Tabelle 9: Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)
Tabelle 10: Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
Tabelle 11: Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
Tabelle 12: Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
Tabelle 13: Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)
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2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 1: Bodenmaterial der Klassen 0* (BM-0*), F0* (BM-F0)*, Baggergut der Klassen 0* (BG-0*),
F0* (BG-F0*); Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0); Schmelzkammergranulat aus der Feuerung
von Steinkohle (SKG)
Bodenmaterial der Klassen 0* (BM-0*), F0* (BM-F0)*, Baggergut der Klassen 0* (BG-0*), F0* (BG-F0*)
Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0),
Schmelzkammergranulat aus der Feuerung von Steinkohle (SKG)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm + + + + + + + + +
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt + + + + + + + + +
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H + + + + + + + + +
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert + + + + + + + + +
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise + + + + + + + + +
Standard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- + + + + + + + + +
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H + + + + + + + + +
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H + + + + + + + + +
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H + + + + + + + + +
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert + + + + + + + + +
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H + + + + + + + + +
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm + + + + + + + + +
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt + + + + + + + + +
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H + + + + + + + + +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2679
Bodenmaterial der Klassen 0* (BM-0*), F0* (BM-F0)*, Baggergut der Klassen 0* (BG-0*), F0* (BG-F0*)
Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0),
Schmelzkammergranulat aus der Feuerung von Steinkohle (SKG)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert + + + + + + + + +
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- + + + + + + + + +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn + + + + + + + + +
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung + + + + + + + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit + + + + + + + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- + + + + + + + + +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement + + + + + + + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement + + + + + + + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 + + + + + + + + +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der + + + + + + + + +
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b + + + + + + + + +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b + + + + + + + + +
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2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 2: Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H / / / / / / / / /
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – + + – + – + + +
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – + + – + – + + +
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert – + + – + – + + +
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H +1 + + +1 + +1 + + +
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm – + + – + – + + +
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt – + + – + – + + +
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H – + + – + – + + +
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert +2 + + +2 + +2 + + +
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- +3 + + +3 + +3 + + +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn – + + – + – + + +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2681
Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung + + + + + + + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit +3 + + +3 + +3 + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- – + + – + – + + +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement + + + + + + + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement +2 + + +2 + +2 + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 – + + – + – + + +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der – + + – + – + + +
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b – + + – + – + + +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b – + + – + – + + +
1
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 120 µg/l.
2
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 100 µg/l, Chlorphenole, ges. ≤ 10 µg/l, PAK15 ≤ 2,0 µg/l und Phenole ≤ 80 µg/l.
3
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 130 µg/l.
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2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 3: Bodenmaterial der Klasse 2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)
Bodenmaterial der Klasse 2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H / / / / / / / / /
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – +2 + – +2 – +2 +2 +
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – +2 + – +2 – +2 +2 +
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert – + + – + – + + +
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H +1 + + +1 + +1 + + +
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm – +2 + – +2 – +2 +2 +
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt – +2 + – +2 – +2 +2 +
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H – + + – + – + + +
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert – + + – + – + + +
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- +1 + + +1 + +1 + + +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn – + + – + – + + +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2683
Bodenmaterial der Klasse 2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung + + + + + + + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit +1 + + +1 + +1 + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- – + + – + – + + +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement + + + + + + + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement +1 + + +1 + +1 + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 – + + – + – + + +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der – +2 + – +2 – +2 +2 +
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b – + + – + – + + +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b – + + – + – + + +
1
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 120 µg/l, Vanadium ≤ 230 µg/l, PAK15 ≤ 2,3 µg/l, Chlorphenole, ges. ≤ 12 µg/l und Phenole ≤ 90 µg/l.
2
Zulässig, wenn Arsen ≤ 45 µg/l, Blei ≤ 195 µg/l, Cadmium ≤ 4,8 µg/l, Nickel ≤ 50 µg/l, Vanadium ≤ 120 µg/l und Zink ≤ 270 µg/l.
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2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 4: Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)
Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B3 Schotteroberbau der Bahnbau- / / / / / / / / /
weise H
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – – + – – – – – +
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – – + – – – – – +
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – – + – – – – – +
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – +1 + – +1 – +1 +1 +
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H – +1 + – +1 – +1 +1 +
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert – + + – + – + + +
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H – + + – + – + + +
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm – – + – – – – – +
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt – – + – – – – – +
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H – +2 + – +2 – +2 +2 +
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert – + + – + – + + +
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- – + + – + – + + +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn – +1 + – +1 – +1 +1 +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2685
Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung – + + – + – + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit – + + – + – + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- – + + – + – + + +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement – + + – + – + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement – + + – + – + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 – + + – + – + + +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der – – + – – – – – +
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b – +3 + – +3 – +3 +3 +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b – +3 + – +3 – +3 +3 +
1
Zulässig, wenn Nickel ≤ 170 µg/l, und Zink ≤ 1 400 µg/l.
2
Zulässig, wenn Cadmium ≤ 13 µg/l, Nickel ≤ 110 µg/l, Vanadium ≤ 640 µg/l und Zink ≤ 850 µg/l.
3
Zulässig, wenn Nickel ≤ 140 µg/l und Zink ≤ 1 200 µg/l.
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2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 5: Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)
Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm – + + – + – + + +
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt – + + – + – + + +
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H – + + – + – + + +
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert – + + – + – + + +
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – + + – + – + + +
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – + + – + – + + +
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert – + + – + – + + +
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H +1 + + +1 + +1 + + +
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm – + + – + – + + +
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt – + + – + – + + +
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H – + + – + – + + +
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert +2 + + +2 + +2 + + +
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- +3 + + +3 + +3 + + +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn – + + – + – + + +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2687
Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung + + + + + + + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit +3 + + +3 + +3 + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- – + + – + – + + +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement + + + + + + + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement +1 + + +1 + +1 + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 – + + – + – + + +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der – + + – + – + + +
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b – + + – + – + + +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b – + + – + – + + +
1
Zulässig, wenn Glyphosat, Simazin und sonstige Herbizide ≤ 1,2 µg/l.
2
Zulässig, wenn Glyphosat, Simazin, sonstige Herbizide ≤ 1,0 µg/l und PAK15 ≤ 2,0 µg/l.
3
Zulässig, wenn Glyphosat, Simazin und sonstige Herbizide ≤ 1,3 µg/l.
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2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 6: Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)
Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm – – +1 – – – – – +1
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt – – +2 – – – – – +2
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H – +3 + – +3 – +3 +3 +
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert – + + – + – + + +
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – – – – – – – – –
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – – – – – – – – –
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – – – – – – – – –
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert – + + – + – + + +
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H – + + – + – + + +
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm – – – – – – – – –
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt – – – – – – – – –
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H – + + – + – + + +
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert – + + – + – + + +
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- – + + – + – + + +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn – + + – + – + + +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2689
Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung – + + – + – + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit – + + – + – + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- – + + – + – + + +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement – + + – + – + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement – + + – + – + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 – + + – + – + + +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der – – +4 – – – – – +4
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b – + + – + – + + +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b – + + – + – + + +
1
Zulässig, wenn AMPA ≤ 7,3 µg/l, Glyphosat ≤ 5,5 µg/l, Atrazin ≤ 2,0 µg/l, Bromacil ≤ 0,8 µg/l, Diuron ≤ 0,5 µg/l, Simazin ≤ 5,8 µg/l und sonstige
Herbizide ≤ 5,3 µg/l.
2
Zulässig, wenn AMPA, Glyphosat ≤ 5,8 µg/l, Atrazin ≤ 1,5 µg/l, Bromacil ≤ 0,7 µg/l, Diuron ≤ 0,4 µg/l, Simazin ≤ 4,1 µg/l, sonstige Herbizide
≤ 3,7 µg/l und PAK15 ≤ 28 µg/l.
3
Zulässig, wenn AMPA ≤ 14 µg/l, Atrazin ≤ 3,0 µg/l, Bromacil ≤ 1,0 µg/l, Diuron ≤ 0,7 µg/l und Simazin ≤ 9,6 µg/l.
4
Zulässig, wenn AMPA, Glyphosat, Simazin und sonstige Herbizide ≤ 10,3 µg/l.
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2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 7: Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)
Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm – – – – – – – – –
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt – – – – – – – – –
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H – – – – – – – – –
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert – – +1 – – – – – +1
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – – – – – – – – –
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – – – – – – – – –
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – – – – – – – – –
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – – +1 – – – – – +1
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H – – – – – – – – –
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert – + + – + – + + +
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H – – +2 – – – – – +2
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm – – – – – – – – –
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt – – – – – – – – –
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H – – – – – – – – –
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert – + + – + – + + +
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- – – + – – – – – +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn – – +3 – – – – – +3
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2691
Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung – + + – + – + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit – + + – + – + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- – + + – + – + + +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement – + + – + – + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement – + + – + – + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 – + + – + – + + +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der – – – – – – – – –
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b – – – – – – – – –
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b – – – – – – – – –
1
Zulässig, wenn AMPA ≤ 27 µg/l.
2
Zulässig, wenn AMPA ≤ 45 µg/l, Bromacil ≤ 5,2 µg/l und Diuron ≤ 3,9 µg/l.
3
Zulässig, wenn AMPA ≤ 34 µg/l, Bromacil ≤ 4,2 µg/l und Diuron ≤ 3,5 µg/l.
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2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 8: Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)
Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H / / / / / / / / /
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- +1 + + +1 + +1 + + +
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- +1 + + +1 + +1 + + +
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H +1 + + +1 + +1 + + +
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H +1 + + +1 + +1 + + +
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H +1 + + +1 + +1 + + +
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert +1 + + +1 + +1 + + +
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm +1 + + +1 + +1 + + +
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt +1 + + +1 + +1 + + +
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H +1 + + +1 + +1 + + +
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert +2 + + +2 + +2 + + +
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- +2 + + +2 + +2 + + +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn +1 + + +1 + +1 + + +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2693
Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung + + + + + + + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit +2 + + +2 + +2 + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- +1 + + +1 + +1 + + +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement + + + + + + + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement +2 + + +2 + +2 + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 +1 + + +1 + +1 + + +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der +1 + + +1 + +1 + + +
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b +1 + + +1 + +1 + + +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b +1 + + +1 + +1 + + +
1
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 25 µg/l, Kupfer ≤ 50 µg/l, Vanadium ≤ 50 µg/l und PAK15 ≤ 0,5 µg/l.
2
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 100 µg/l und PAK15 ≤ 2 µg/l.
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2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 9: Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)
Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H / / / / / / / / /
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – +1 + – +1 – +1 +1 +
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – +2 + – +2 – +2 +2 +
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – +3 + – +3 – +3 +3 +
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H – + + – + – + + +
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert – + + – + – + – +
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm – +2 + – +2 – +2 +2 +
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt – +2 + – +2 – +2 +2 +
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H – + + – + – + + +
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert – + + – + – + + +
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- – + + – + – + + +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn – + + – + – + + +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2695
Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung – + + – + – + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit – + + – + – + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- – + + – + – + + +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement – + + – + – + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement – + + – + – + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 – + + – + – + + +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der – +3 + – +3 – +3 +3 +
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b – + + – + – + + +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b – + + – + – + + +
1
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 170 µg/l.
2
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 320 µg/l, Kupfer ≤ 230 µg/l und Vanadium ≤ 120 µg/l.
3
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 340 µg/l.
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2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 10: Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H / / / / / / / / /
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – – +1 – – – – – +1
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – – +2 – – – – – +2
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – – + – – – – – +
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H – +3 + – +3 – +3 +3 +
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H – – + – – – – – +
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert – + + – + – + + +
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm – – – – – – – – –
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt – – – – – – – – –
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H – – + – – – – – +
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert – + + – + – + + +
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- – + + – + – + + +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn – + + – + – + + +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2697
Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung – + + – + – + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit – + + – + – + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- – + + – + – + + +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement – + + – + – + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement – + + – + – + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 – + + – + – + + +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der – – + – – – – – +
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b – +2 + – +2 – +2 +2 +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b – +2 + – +2 – +2 +2 +
1
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 840 µg/l und Vanadium ≤ 1 340 µg/l.
2
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 650 µg/l, Kupfer ≤ 390 µg/l und Vanadium ≤ 1 030 µg/l.
3
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 1 250 µg/l.
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2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 11: Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H / / / / / / / / /
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- +1 +2 + – +2 – +2 +2 +
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- +1 +2 + – +2 – +2 +2 +
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H / / / / / / / / /
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert / / / / / / / / /
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H / / / / / / / / /
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- + + + + + + + + +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn – + + – + – + + +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2699
Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung + + + + + + + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit + + + + + + + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- – + + – + – + + +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement + + + + + + + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement + + + + + + + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 – + + – + – + + +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der – + + – + – + + +
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b – + + – + – + + +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b – + + – + – + + +
1
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 25 µg/l und Vanadium ≤ 50 µg/l.
2
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 130 µg/l.
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2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 12: Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H / / / / / / / / /
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – +1 + – +1 – +1 +1 +
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – +1 + – +1 – +1 +1 +
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H mo- / / / / / / / / /
difiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert / / / / / / / / /
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H / / / / / / / / /
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- – + + – + – + + +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn – +2 + – +2 – +2 +2 +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2701
Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung + + + + + + + + +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit – + + – + – + + +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- – +2 + – +2 – +2 +2 +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement + + + + + + + + +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement – + + – + – + + +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 – +2 + – +2 – +2 +2 +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der – +3 + – +3 – +3 +3 +
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b – +4 + – +4 – +4 +4 +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b – +4 + – +4 – +4 +4 +
1
Zulässig, wenn Molybdän ≤ 90 µg/l, Vanadium ≤ 130 µg/l und Fluorid ≤ 1,9 mg/l.
2
Zulässig, wenn Molybdän ≤ 240 µg/l, Vanadium ≤ 150 µg/l und Fluorid ≤ 4,4 mg/l.
3
Zulässig, wenn Molybdän ≤ 120 µg/l, Vanadium ≤ 340 µg/l und Fluorid ≤ 2,6 mg/l.
4
Zulässig, wenn Molybdän ≤ 180 µg/l und Fluorid ≤ 3,9 mg/l.
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2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 13: Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)
Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B1 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B2 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B3 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H / / / / / / / / /
B4 Schotteroberbau der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B5 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – + + – – – – – +
dard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise Stan- – + + – – – – – +
dard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B8 Planumsschutzschicht (PSS,
KG 1) der Bahnbauweise H / / / / / / / / /
modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise H modifiziert / / / / / / / / /
B11 Spezielle Bodenschicht der
Bahnbauweise H / / / / / / / / /
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Damm / / / / / / / / /
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Standard Einschnitt / / / / / / / / /
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H / / / / / / / / /
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise H modifiziert / / / / / / / / /
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr- – + + – – – – – +
bahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn – + + – – – – – +
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2703
Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)
Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von innerhalb von
Wasserschutzbereichen Wasserschutzbereichen
un-
günstig günstig
günstig
Einbauweise WSG III A WSG III B
Wasser-
vorranggebiete
Lehm, HSG III HSG IV
Sand Schluff,
Ton Lehm, Lehm, Lehm,
Sand Schluff, Sand Schluff, Sand Schluff,
Ton Ton Ton
1 2 3 4 5 6
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
der Bahnbauweise Feste Fahr-
bahn mit Randwegabdichtung – + + – – – – – +
oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise Feste Fahrbahn mit – + + – – – – – +
Randwegabdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2)
unterhalb Planumsschutzschicht
(PSS) bzw. PSS der Bahnbau- – + + – – – – – +
weise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 1 mit Dichtungselement – + + – – – – – +
auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsun-
empfindliches Dichtungselement – + + – – – – – +
der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 2 – + + – – – – – +
B24 Planumsschutzschicht (PSS)
und Unterbau (Damm) der – + + – – – – – +
Bahnbauweise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der
Bahnbauweise E 3b – + + – – – – – +
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbau-
weise E 3b – + + – – – – – +
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Anlage 4
(zu § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, 2704
§ 5 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2 und 5)
Art und Turnus der Untersuchungen von
mineralischen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Güteüberwachung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 1: Untersuchungsverfahren und Turnus
Teilschritt Untersuchungsverfahren Turnus
Eignungsnachweis (EgN) ausführlicher Säulenver-
such (DIN 19528, Aus- Einmalig
gabe Januar 2009)
werkseigene Produktions- Zur Herstellung des alle vier Produktionswochen, alle acht Produktionswochen, Bei Erfüllung von Fußnote 1 alle 13 Produktions-
kontrolle (WPK) Eluats Säulenkurztest mindestens alle angefangenen mindestens alle angefangenen wochen, mindestens alle angefangenen 20 000
(DIN 19528, Ausgabe 5 000 Tonnen, jedoch maximal 10 000 Tonnen, jedoch maxi- Tonnen, jedoch maximal sechs pro Jahr für CUM,
Januar 2009) 36 pro Jahr für RC, HMVA, mal 18 pro Jahr für CUM, GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG, SKA
oder GS, BM aus Aufbereitungs- GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, und alle acht Produktionswochen, mindestens alle
Schüttelversuch anlagen, BG BFA, SWS, SKG, SKA angefangenen 10 000 Tonnen, jedoch maximal 18
(DIN 19529, Ausgabe pro Kalenderjahr für RC, HMVA, GS, BM aus
Dezember 2015) Aufbereitungsanlagen, BG
Fremdüberwachung (FÜ) Zur Herstellung des alle 13 Produktionswochen, alle 26 Produktionswochen, Bei Erfüllung von Fußnote 1 alle 26 Produktions-
Eluats Säulenkurztest mindestens alle angefangenen mindestens alle angefangenen wochen, mindestens alle angefangenen 60 000
(DIN 19528, Ausgabe 15 000 Tonnen, jedoch maxi- 30 000 Tonnen, jedoch maxi- Tonnen, jedoch maximal drei pro Jahr für CUM,
Januar 2009) mal zwölf pro Jahr für RC, mal sechs pro Jahr für CUM, GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG, SKA
oder HMVA, GS, BM aus Auf- GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, und alle 26 Produktionswochen, mindestens alle
Schüttelversuch bereitungsanlagen, BG BFA, SWS, SKG, SKA angefangenen 30 000 Tonnen, jedoch maximal
(DIN 19529, Ausgabe sechs pro Kalenderjahr für RC, HMVA, GS, BM aus
Dezember 2015) Aufbereitungsanlagen, BG
1
Für Mitglieder einer durch die zuständige Behörde anerkannten Güteüberwachungsgemeinschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2705
Tabelle 2: Im Rahmen des Eignungsnachweises zu untersuchende Parameter
2.1 Eluatwerte im ausführlichen Säulenversuch nach DIN 19528, Ausgabe Januar 2009
SFA BM
MEB HOS HS SWS CUM GKOS GRS SKG SKA HMVA RC GS
BFA BG
Parameter Dim.
pH-Wert X X X X X X X X X X X X X
el. Leitf. µS/cm X X X X X X X X X X X X X
Chlorid mg/l X X X X X X X X X X
Sulfat mg/l X X X X X X X X X X X X
Fluorid mg/l X X X X X
DOC mg/l X X X X X X X X X X X X X
PAK15 µg/l X X X X
MKW µg/l X X X
Phenole µg/l X X X
Antimon µg/l X X X X X X X X X X X X X
Arsen µg/l X X X X X X X X X X X X X
Blei µg/l X X X X X X X X X X X X X
Cadmium µg/l X X X X X X X X X X X X X
Chrom,
ges. µg/l X X X X X X X X X X X X X
Kupfer µg/l X X X X X X X X X X X X X
Molybdän µg/l X X X X X X X X X X X X X
Nickel µg/l X X X X X X X X X X X X X
Vanadium µg/l X X X X X X X X X X X X X
Zink µg/l X X X X X X X X X X X X X
Atrazin µg/l X
Bromacil µg/l X
Diuron µg/l X
Glysophat µg/l X
AMPA µg/l X
Simazin µg/l X
sonstige
Herbizide1 µg/l X
1
Dimefuron, Flazasulfuron, Flumioxazin, Ethidimuron, Thiazafluron sowie neu zugelassene Wirkstoffe.
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2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
2.2 Überwachungswerte (Feststoffwerte) bei RC-Baustoffen
Parameter Dim.
Arsen mg/kg 40
Blei mg/kg 140
Chrom mg/kg 120
Cadmium mg/kg 2
Kupfer mg/kg 80
Quecksilber mg/kg 0,6
Nickel mg/kg 100
Thallium mg/kg 2
Zink mg/kg 300
Kohlenwasserstoffe1 mg/kg 300 (600)
PCB6 und PCB-118 mg/kg 0,15
1
Der angegebene Wert gilt für Kohlenwasserstoffverbindung mit einer Kettenlänge von C10 bis C22. Der Gesamtgehalt (C10 – C40) bestimmt nach
der DIN EN 14039, Ausgabe Januar 2005, darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten. Überschreitungen die auf
Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.
2.3 CBR-Versuch, zu § 5 Absatz 2 Satz 4
Ermittlung des CBR-Wertes DIN EN 13286-47, „Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische – Teil 47:
Prüfverfahren zur Bestimmung des CBR-Wertes (California bearing ratio), des
direkten Tragindex (IBI) und des linearen Schwellwertes“, Ausgabe Juli 2012
Der CBR-Versuch erfolgt grundsätzlich an dem Gemisch mit der für den Einbau
vorgesehenen Korngrößenverteilung, das Größtkorn ist dabei auf 31,5 mm zu
begrenzen. Der Anteil > 31,5 mm wird durch einen gewichtsmäßig gleich großen
Anteil 11,2/31,5 mm ersetzt.
Einstufung nach dem Abschnitt 7.2 der DIN EN 14227-2, Ausgabe August 2013
CBR-Wert und Es sind zehn Probekörper herzustellen. An fünf Probekörpern wird unmittelbar nach
Ermittlung der CBR-Klasse der Herstellung der CBR-Wert nach DIN EN 13286-47, Ausgabe Juli 2012, ermittelt.
Fünf weitere Probekörper (Parallelproben) werden von der Herstellung an 28 Tage
lang bis zur Prüfung in einem Feuchtraum mit einer relativen Feuchte von
mindestens 95 Prozent bei einer Temperatur von 20 ± 1 °C ohne Luftzirkulation
gelagert und dann ebenfalls im CBR-Versuch geprüft.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2707
Anlage 5
(zu § 9 Absatz 5)
Bestimmungsverfahren
Die Auswahl des Untersuchungsverfahrens zur Messung der zu bestimmenden Parameter nach Anlage 1 erfolgt
anhand der nachfolgenden Tabelle. In begründeten Fällen sind gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Tech-
nik zulässig, sofern die Gleichwertigkeit durch erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen oder nach DIN 38402-71,
„Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser-, und Schlammuntersuchung – Allgemeine Angaben
(Gruppe A) – Teil 71: Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren aufgrund des Vergleiches von Analyseergeb-
nissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wer-
tespektrum“, Ausgabe November 2002, nachgewiesen werden kann.
Die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analysenverfahrens muss um mindestens einen Faktor von drei kleiner
sein als der Materialwert des entsprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze
erfolgt nach ISO/TS 13530 (Wasserbeschaffenheit – Anleitung zur analytischen Qualitätssicherung für die che-
mische und physikalisch-chemische Wasseruntersuchung, Ausgabe März 2009) oder nach DIN 32645 „Chemi-
sche Analytik, Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze, Ermittlung unter Wiederholbedingungen, Be-
griffe, Verfahren, Auswertung“, Ausgabe November 2008.
Bewertungs-
Parameter Dimension Norm Normbezeichnung
relevanter Bereich
DIN EN ISO 10523 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
pH-Wert 5 – 13 (April 2012) des pH-Werts (ISO 10523:2008);
Deutsche Fassung EN ISO 10523:2012
DIN EN 27888 Wasserbeschaffenheit; Bestimmung
elektrische Leitfähig- (November 1993) der elektrischen Leitfähigkeit
µS/cm 200 – 12 500 (ISO 7888:1985); Deutsche Fassung
keit
EN 27888:1993
DIN EN ISO 10304-1 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
(Juli 2009) von gelösten Anionen mittels Flüssig-
Chlorid 160 – 5 000 keits-Ionenchromatographie – Teil 1:
Sulfat mg/l 200 – 2 500 Bestimmung von Bromid, Chlorid,
Fluorid 1 – 80 Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und
Sulfat (ISO 10304-1:2007); Deutsche
Fassung EN ISO 10304-1:2009
DIN 38405-4 Deutsche Einheitsverfahren zur
(Juli 1985) Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
Fluorid mg/l 1 – 80 untersuchung Anionen (Gruppe D);
Bestimmung von Fluorid (D 4)
DIN EN 1484 Wasseranalytik – Anleitungen zur Be-
(April 2019) stimmung des gesamten organischen
DOC mg/l 30 – 200 Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten
organischen Kohlenstoffs (DOC);
Deutsche Fassung EN 1484:1997
DIN EN 15936 Schlamm, behandelter Bioabfall,
(November 2012) Boden und Abfall – Bestimmung des
gesamten organischen Kohlenstoffs
(TOC) mittels trockener Verbrennung;
Deutsche Fassung EN 15936:2012
TOC Masse % 1–5
DIN 19539 Untersuchung von Feststoffen –
(Dezember 2016) Temperaturabhängige Differenzierung
des Gesamtkohlenstoffs (TOC400,
ROC, TIC900)
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2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Bewertungs-
Parameter Dimension Norm Normbezeichnung
relevanter Bereich
DIN EN ISO 17294-2 Wasserbeschaffenheit – Anwendung
(Januar 2017) der induktiv gekoppelten Plasma-
Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von ausgewählten
Antimon 10 – 150 Elementen einschließlich Uran-Isotope
Arsen 10 – 120 (ISO 17294-2:2016); Deutsche
Blei 20 – 470 Fassung EN ISO 17294-2:2016
Cadmium 2 – 15
Chrom, ges. 10 – 1 100
µg/l
Kupfer 20 – 2 000
Molybdän 55 – 7 000
Nickel 20 – 280 DIN EN ISO 11885 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
Vanadium 30 – 1 350 (September 2009) von ausgewählten Elementen durch
Zink 100 – 1 600 induktiv gekoppelte Plasma-Atom-
Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
(ISO 11885:2007); Deutsche Fassung
EN ISO 11885:2009
DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und
(Januar 2017) Boden – Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit in-
Arsen 10 – 150 duktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS);
Blei 40 – 700 Deutsche Fassung EN 16171:2016
Cadmium 0,4 – 10
DIN EN 16170
Chrom, ges. 30 – 600
mg/kg (Januar 2017)
Kupfer 20 – 320 Schlamm, behandelter Bioabfall und
Nickel 50 – 350 Boden – Bestimmung von Elementen
Thallium 0,5 – 7 mittels optischer Emissionsspektro-
Zink 60 – 1 200 metrie mit induktiv gekoppeltem
Plasma (ICP-OES); Deutsche Fassung
EN 16170:2016
DIN EN ISO 17294-2 Wasserbeschaffenheit – Anwendung
(Januar 2017) der induktiv gekoppelten Plasma-
Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von ausgewählten
Elementen einschließlich Uran-Isotope
(ISO 17294-2:2016); Deutsche
Fassung EN ISO 17294-2:2016
Quecksilber µg/l 0,1
DIN EN ISO 12846 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
(August 2012) von Quecksilber – Verfahren mittels
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)
mit und ohne Anreicherung (ISO
12846:2012); Deutsche Fassung
EN ISO 12846:2012
DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und
(Januar 2017) Boden – Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit in-
duktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS);
Deutsche Fassung EN 16171:2016
Quecksilber mg/kg 0,2 – 5
DIN EN ISO 12846 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
(August 2012) von Quecksilber – Verfahren mittels
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)
mit und ohne Anreicherung (ISO
12846:2012); Deutsche Fassung
EN ISO 12846:2012
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2709
Bewertungs-
Parameter Dimension Norm Normbezeichnung
relevanter Bereich
DIN EN ISO 17993 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
(März 2004) von 15 polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK) in Wasser
durch HPLC mit Fluoreszenzdetektion
nach Flüssig-Flüssig-Extraktion (ISO
17993:2002); Deutsche Fassung
EN ISO 17993:2003
PAK µg/l 0,2 – 50 DIN 38407-39 Deutsche Einheitsverfahren zur
(September 2011) Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung – Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F) – Teil 39:
Bestimmung ausgewählter polycyc-
lischer aromatischer Kohlenwasser-
stoffe (PAK) – Verfahren mittels Gas-
chromatographie und massenspektro-
metrischer Detektion (GC-MS)
(F 39)
DIN ISO 18287 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung
(Mai 2006) der polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffe (PAK) – Gas-
chromatographisches Verfahren mit
Nachweis durch Massenspektrometrie
(GC-MS) (ISO 18287:2006).
PAK mg/kg 0,2 – 30 DIN EN 16181 Schlamm, behandelter Bioabfall und
(August 2019) Boden – Bestimmung von polycyc-
lischen aromatischen Kohlenwasser-
stoffen (PAK) mittels Gaschromato-
graphie (GC) und Hochleistungs-Flüs-
sigkeitschromatographie (HPLC);
Deutsche Fassung EN16181:2019
DIN 38407-37 Deutsche Einheitsverfahren zur Was-
(November 2013) ser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung – Gemeinsam erfassbare
Stoffgruppen (Gruppe F) Teil 37: Be-
PCB
(PCB-28, -52, -101, stimmung von Organochlorpestiziden,
µg/l 0,01 – 0,04 Polychlorbiphenylen und Chlorbenzo-
-138, -153, -180)
+ PCB-118 len in Wasser – Verfahren mittels Gas-
chromatographie und massenspektro-
metrischer Detektion (GC-MS) nach
Flüssig-Flüssig-Extraktion (F37)
DIN EN 16167 Boden, behandelter Bioabfall und
(Juni 2019) Schlamm – Bestimmung von poly-
chlorierten Biphenylen (PCB) mittels
PCB
(PCB-28, -52, -101, Gaschromatographie mit Massen-
mg/kg 0,05 – 0,5 spektrometrie-Kopplung (GC-MS) und
-138, -153, -180)
+ PCB-118 Gaschromatographie mit Elektronen-
einfangdetektion (GC-ECD); Deutsche
Fassung EN 16167:2018+AC:2019
DIN EN ISO 9377-2 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
MKW (Juli 2001) des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2:
(n-Alkane C10 – C39, Verfahren nach Lösemittelextraktion
Isoalkane, Cyclo- µg/l 150 – 500 und Gaschromatographie
alkane und aroma- (ISO 9377-2:2000); Deutsche Fassung
tische KW) EN ISO 9377-2:2000
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2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Bewertungs-
Parameter Dimension Norm Normbezeichnung
relevanter Bereich
DIN EN 14039 Charakterisierung von Abfällen – Be-
(Januar 2005) stimmung des Gehalts an Kohlen-
wasserstoffen von C10 bis C40 mittels
Gaschromatographie; Deutsche
Fassung EN 14039:2004 in Verbindung
Kohlenwasserstoffe mg/kg 300 – 2 000 mit LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung
des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen
in Abfällen – Untersuchungs- und
Analysenstrategie (LAGA-Richtlinie
KW/04), Stand: 15. Dezember 2009,
ISBN: 978-3-503-08396-1
DIN EN ISO 22155 Bodenbeschaffenheit – Gaschromato-
BTEX (Juli 2016) graphische Bestimmung flüchtiger
(Benzol, Toluol, aromatischer Kohlenwasserstoffe,
Ethylbenzol, mg/kg 1 Halogenkohlenwasserstoffe und aus-
o-, m-, p-Xylol, gewählter Ether – Statisches Dampf-
Styrol, Cumol) raum-Verfahren (ISO 22155:2016);
Deutsche Fassung EN ISO 22155:2016
DIN 38414-17 Deutsche Einheitsverfahren zur Was-
(Januar 2017) ser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung – Schlamm und Sedimente
EOX mg/kg 3 – 10 (Gruppe S); Teil 17 Bestimmung von
extrahierbaren organisch gebundenen
Halogenen (EOX) (S 17)
DIN EN ISO 22155 Bodenbeschaffenheit – Gaschromato-
(Juli 2016) graphische Bestimmung flüchtiger
LHKW aromatischer Kohlenwasserstoffe,
(Summe der halogen. Halogenkohlenwasserstoffe und aus-
mg/kg 1 gewählter Ether Statisches Dampf-
C1- und C2- Kohlen-
wasserstoffe) raum-Verfahren (ISO 22155:2016;
Deutsche Fassung EN ISO
22155:2016)
DIN 38407-27 Deutsche Einheitsverfahren zur
(Oktober 2012) Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung – Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F) – Teil 27:
Phenole µg/l 12 – 2 000 Bestimmung ausgewählter Phenole
in Grund- und Bodensickerwasser,
wässrigen Eluaten und Perkolaten
(F 27)
DIN EN 12673 Wasserbeschaffenheit – Gas-
(Mai 1999) chromatographische Bestimmung
Chlorphenole, ges. µg/l 1 – 100 einiger ausgewählter Chlorphenole
in Wasser; Deutsche Fassung EN
12673:1998
DIN 38407-37 Deutsche Einheitsverfahren zur
(November 2013) Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung – Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F) Teil 37:
Bestimmung von Organochlorpestizi-
Chlorbenzole, ges. µg/l 1–4 den, Polychlorbiphenylen und Chlor-
benzolen in Wasser – Verfahren mittels
Gaschromatographie und massen-
spektrometrischer Detektion (GC-MS)
nach Flüssig-Flüssig-Extraktion (F37)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2711
Bewertungs-
Parameter Dimension Norm Normbezeichnung
relevanter Bereich
DIN 38407-37 Deutsche Einheitsverfahren zur
(November 2013) Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung – Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F) Teil 37:
Bestimmung von Organochlorpestizi-
Hexachlorbenzol µg/l 0,02 – 0,04 den, Polychlorbiphenylen und Chlor-
benzolen in Wasser – Verfahren mittels
Gaschromatographie und massen-
spektrometrischer Detektion (GC-MS)
nach Flüssig-Flüssig-Extraktion (F37)
Atrazin µg/l 0,1 – 1,1 DIN EN ISO 11369 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
(November 1997) ausgewählter Pflanzenbehandlungs-
Bromacil µg/l 0,1 – 0,6 mittel – Verfahren mit der Hochauf-
Diuron µg/l 0,05 – 0,3 lösungs-Flüssigkeitschromatographie
mit UV-Detektion nach Fest-Flüssig-
Simazin µg/l 0,1 – 2,4 Extraktion (ISO 1369:1997); Deutsche
Fassung EN ISO 11369:1997
Dimefuron µg/l 0,1 – 0,6
Flumioxazin µg/l 0,1 – 0,6 DIN EN ISO 27108 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
(Dezember 2013) ausgewählter Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte – Verfahren mittels
Festphasenmikroextraktion (SPME)
gefolgt von der Gaschromatographie
und Massenspektrometrie (GC-MS)
(ISO 27108:2010); Deutsche Fassung
EN ISO 27108:2013
Flazasulfuron µg/l 0,1 – 0,6
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
ausgewählter organischer Stickstoff-
DIN EN ISO 10695 und Phosphorverbindungen – Gas-
(November 2000) chromatographische Verfahren (ISO
10695:2000); Deutsche Fassung EN
ISO 10695:2000
DIN 38407-22 Deutsche Einheitsverfahren zur
(Oktober 2001) Wasser-, Abwasser- und Schlammun-
tersuchung – Gemeinsam erfassbare
Glyphosat µg/l 0,1 – 1,5 Stoffgruppen (Gruppe F) Teil 22:
Bestimmung von Glyphosat und
AMPA µg/l 0,1 – 0,6 Aminomethylphosphonsäure (AMPA)
in Wasser durch Hochleistungs-
Flüssigkeitschromatographie (HPLC),
Nachsäulenderivatisierung und
Fluoreszenzdetektion (F 22)
DIN EN ISO 23161 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung
(April 2019) ausgewählter Organozinnverbindun-
Tributylzinn-Kation µg/kg 10 – > 1 000 gen – Gaschromatographisches Ver-
fahren
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2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Anlage 6
(zu § 10 Absatz 3 Satz 3)
Zulässige Überschreitungen
zulässige
Parameter Dim. Bestimmungsbereich
Überschreitung in %
Chlorid, Sulfat, Fluorid jeweils mg/l 25
DOC mg/l 0
PAK µg/l 65
≤ 20
mg/kg 40
mg/kg > 20 20
Chlorbenzole µg/l 20
Chlorphenole µg/l 20
Hexachlorbenzol µg/l 20
Phenole (H16) µg/l 20
Phenolindex µg/l 50
Metalle µg/l 50
mg/kg 30
Cyanide mg/kg 30
Tributylzinn-Kation µg/kg 30
TOC M% 30
EOX mg/kg 20
MKW mg/kg 30
µg/l 30
BTEX µg/l 30
mg/kg 20
LHKW µg/l 30
mg/kg 20
PCB µg/l 40
mg/kg 30
aromatische Chlorkohlenwasserstoffe µg/l 30
Herbizide µg/l 30
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2713
Anlage 7
(zu § 25 Absatz 1 Satz 2)
Muster Lieferschein
1. Betreiber der Aufbereitungsanlage, Inverkehrbringer von unaufbereitetem Bodenmaterial oder
sonstiger Inverkehrbringer des mineralischen Ersatzbaustoffes oder des Gemisches (Hauptsitz des
Betriebes)
1.1 Firma/Körperschaft …
1.2 Straße und Hausnummer …
1.3 Postleitzahl …
1.4 Ort …
1.5 Telefon und Telefax …
1.6 E-Mail …
2. Art und Beschaffenheit des mineralischen Ersatzbaustoffes oder des Gemisches
2.1 ☐ Mineralischer Ersatzbaustoff
2.1.1 Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffes, Abkürzung und Materialklasse …
2.2 ☐ Gemisch
2.2.1 In dem Gemisch enthaltene mineralische Ersatzbaustoffe, zugehörige Kurzbezeichnung(en),
Klasse(n) sowie deren Anteile …
2.3 Soweit es sich um Abfälle handelt Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnisverordnung (zum Zwecke der
Zuordenbarkeit z. B. bei bestehenden Registerpflichten) …
3. Güteüberwachende Stelle
3.1 Name …
3.2 Straße und Hausnummer …
3.3 Postleitzahl …
3.4 Ort …
3.5 Staat …
4. Anforderungen für bestimmte Einbauweisen
4.1 Angaben über die Einhaltung von in den Fußnoten der jeweiligen Einbautabelle für bestimmte Einbau-
weisen nach Anlage 2 oder 3 genannten Anforderungen …
5. Angaben zur Lieferung
5.1 Liefermenge (in Tonnen) …
5.2 Abgabedatum …
5.3 Lieferkörnung oder Bodengruppe ….
6. Beförderer des mineralischen Ersatzbaustoffes oder des Gemisches (Hauptsitz des Betriebes)
6.1 Name/Firma/Körperschaft …
6.2 Straße und Hausnummer …
6.3 Postleitzahl …
6.4 Ort …
6.5 Staat …
6.6 Telefon und Telefax …
6.7 E-Mail …
7. Datum und Unterschrift
7.1 Datum …
7.2 Unterschrift des Inverkehrbringers (als Versicherung der Richtigkeit getroffener Angaben) …
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2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Anlage 8
(zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 und § 25 Absatz 3)
Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige
Bezeichnung der Baumaßnahme: …
Koordinaten des Einbaus: …
☐ Es handelt sich um das Deckblatt nach § 25 Absatz 3 Satz 1:
Es sind Angaben zu den Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 10 erforderlich.
☐ Es handelt sich um die Voranzeige nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1:
Es sind Angaben zu den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 10 erforderlich.
☐ Es handelt sich um die Abschlussanzeige nach § 22 Absatz 4:
Es sind Angaben zu den Nummern 1, 2, 6, 7 und 8 erforderlich.
1. ☐ Verwender des mineralischen Ersatzbaustoffes oder des Gemisches (Hauptsitz des Betriebes)
1.1 Firma/Körperschaft …
1.2 Straße und Hausnummer …
1.3 Postleitzahl …
1.4 Ort …
1.5 Staat …
1.6 Telefon und Telefax …
1.7 E-Mail …
☐ Der Verwender ist zugleich Bauherr (in diesem Fall weiter unter 3.)
2. Bauherr (wenn dieser nicht selbst Verwender ist)
2.1 Firma/Körperschaft …
2.2 Straße und Hausnummer …
2.3 Postleitzahl …
2.4 Ort …
2.5 Staat …
2.6 Telefon und Telefax …
2.7 E-Mail …
(Im Falle des Deckblatts nach § 25 Absatz 3 Satz 1 weiter unter 4., im Falle der Abschlussanzeige nach § 22
Absatz 4 weiter unter 6.)
3. Angaben zur Art der Ersatzbaustoffe und zum Umfang der Maßnahme
3.1 ☐ Mineralische Ersatzbaustoffe
3.1.1 Bezeichnung, Materialklasse des Ersatzbaustoffes sowie geplante Masse und Volumen der
Baumaßnahme
3.2 ☐ Gemische
3.2.1 Benennung und Materialklassen und Anteile der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen
mineralischen Ersatzbaustoffe sowie geplante Masse und Volumen der Baumaßnahme …
4. Einbauweisen
4.1 Nummer und Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 EBV …
5. Grundwasserstand, Grundwasserdeckschichten, Schutzgebiete
5.1 Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand …
5.2 Angaben zur Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht …
5.3 Angaben zur Bodenart der Grundwasserdeckschicht …
5.4 Lage der Baumaßnahme bezüglich Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten oder Wasser-
vorranggebieten nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3 EBV …
(Im Falle der Voranzeige nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 weiter unter 8.)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2715
6. Zusammenfassung der Angaben aus den Lieferscheinen
6.1 Tatsächlich eingebaute Menge in Tonnen: …
6.2 Datum / Zeitraum der Anlieferungen: am …/von … bis …
6.3 Anzahl der Lieferscheine: …
6.4 ☐ Mineralischer Ersatzbaustoff
6.4.1 Bezeichnung und Materialklasse eingebaute(r) mineralische(r) Ersatzbaustoff(e) …
6.5 ☐ Gemisch
6.5.1 Benennung der einzelnen in dem verwendeten Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatz-
baustoffe sowie deren Materialklassen und Anteile: …
(Im Falle der Abschlussanzeige nach § 22 Absatz 4 weiter unter 7.2.)
7. Übergabe von Dokumenten
7.1 Das Deckblatt wurde dem Grundstückseigentümer übergeben am: …
7.2 Der/Die Lieferschein(e) wurde(n) dem Grundstückseigentümer übergeben am: …
8. Datum und Unterschrift
8.1 Datum …
8.2 Unterschrift des Verwenders (als Versicherung der Richtigkeit getroffener Angaben) …
(Im Falle der Voranzeige nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 weiter bei den Anlagen ab 9.)
(Im Falle des Deckblatts nach § 25 Absatz 3 Satz 1 weiter bei den Anlagen unter 10.)
Anlagen:
9. Geeignete Nachweise über die Angaben nach Nummer 5.1 bis 5.4
10. Lageskizze
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2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Artikel 2 Abschnitt 5
Bundes-Bodenschutz- Gemeinsame Bestimmungen
und Altlastenverordnung
(BBodSchV) § 25 Fachbeirat Bodenuntersuchungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Inhaltsübersicht § 27 Zugänglichkeit technischer Regeln und Normen
Abschnitt 1 § 28 Übergangsregelung
Allgemeine Vorschriften
Anlage 1 Vorsorgewerte und Werte zur Beurteilung von Mate-
rialien
§ 1 Anwendungsbereich
Anlage 2 Prüf- und Maßnahmenwert
§ 2 Begriffsbestimmungen
Anlage 3 Untersuchungsverfahren
Abschnitt 2 Anlage 4 Technische Regeln und Normen
Vorsorge gegen das
Entstehen schädlicher Bodenveränderungen Abschnitt 1
§ 3 Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen Allgemeine Vorschriften
§ 4 Vorsorgeanforderungen
§ 5 Zulässige Zusatzbelastung
§1
§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Auf- oder Einbringen
von Materialien auf oder in den Boden Anwendungsbereich
§ 7 Zusätzliche Anforderungen an das Auf- oder Einbringen
von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Boden- (1) Diese Verordnung regelt nähere Anforderungen,
schicht insbesondere
§ 8 Zusätzliche Anforderungen an das Auf- oder Einbringen
von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwur- 1. zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher
zelbaren Bodenschicht Bodenveränderungen, einschließlich Anforderungen
an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf
Abschnitt 3 oder in den Boden sowie Vorsorgewerte und zuläs-
Abwehr und sige Zusatzbelastungen,
Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen und Altlasten 2. zur Gefahrenabwehr bei Bodenerosion,
Unterabschnitt 1 3. zur Untersuchung, Bewertung und Sanierung von
Gefahrenabwehr bei Bodenerosion schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten,
einschließlich Anforderungen an Sanierungsunter-
§ 9 Gefahrenabwehr bei Bodenerosion durch Wasser oder suchungen und Sanierungsplanung sowie Prüf-
Wind
und Maßnahmenwerte,
Unterabschnitt 2 4. an die Vorerkundung, Probennahme und -analyse.
Untersuchung, Bewertung und Sanierung
schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten (2) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 10 Erforderlichkeit von Untersuchungen 1. den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in
§ 11 Allgemeine Anforderungen an Untersuchungen technische Bauwerke, soweit dieser nach Maßgabe
§ 12 Orientierende Untersuchung der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021
§ 13 Detailuntersuchung (BGBl. I S. 2598) erfolgt,
§ 14 Sickerwasserprognose 2. das Auf- oder Einbringen von Baggergut unterhalb
§ 15 Bewertung oder außerhalb einer durchwurzelbaren Boden-
§ 16 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung schicht im Deichbau,
§ 17 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaß-
nahmen, natürliche Schadstoffminderung 3. das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb
oder außerhalb einer durchwurzelbaren Boden-
Abschnitt 4 schicht auf Halden oder in Absetzteichen des Berg-
Vorerkundung, Probennahme und -analyse baus sowie die Herstellung einer durchwurzelbaren
Bodenschicht auf Halden des Kalibergbaus, soweit
§ 18 Vorerkundung auf der Halde nicht eine regelmäßige Nutzung durch
§ 19 Allgemeine Anforderungen an die Probennahme Park- und Freizeitanlagen geplant ist,
§ 20 Besondere Anforderungen an die Probennahme aus
Böden in situ 4. das Einbringen von Materialien in bergbauliche
§ 21 Besondere Anforderungen an die Probennahme aus Hauf- Hohlräume gemäß der Versatzverordnung,
werken
§ 22 Zusätzliche wirkungspfadbezogene Anforderungen an die 5. das Einbringen von Materialien in Anlagen des Bun-
Probennahme bei orientierenden Untersuchungen und des gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in der
Detailuntersuchungen Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985
§ 23 Konservierung, Transport und Aufbewahrung von Proben; (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des
Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geän-
§ 24 Physikalisch-chemische und chemische Analyse dert worden ist,
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6. das Auf- oder Einbringen von Materialien nach den 9. Störstoffe: in der Regel Gegenstände im Bodenma-
Vorschriften des Dünge- und Pflanzenschutzrechts. terial oder im Baggergut, die deren Verwertungs-
eignung nachteilig beeinflussen können, insbe-
§2 sondere behandeltes Holz, Kunststoffe, Glas und
Begriffsbestimmungen Metallteile;
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbe- 10. Erosionsfläche: Fläche, von der Bodenmaterial
stimmungen: durch Wind oder Wasser abgetragen wird;
1. Bodenansprache: Beschreibung von Bodenhori-
11. Schadstoffe: Stoffe und Stoffgemische, die auf
zonten und -profilen sowie die bodenkundliche
Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, Ökotoxizität
und sensorische Beurteilung von Bodenproben in
oder anderer Eigenschaften geeignet sind, in Ab-
dem Umfang, in dem er jeweils für den vorsorgen-
hängigkeit von ihren Gehalten oder Konzentratio-
den Bodenschutz oder für die Gefahrenbeurteilung
nen unter Berücksichtigung ihrer Bioverfügbarkeit
nach dieser Verordnung erforderlich ist;
und Langlebigkeit, schädliche Bodenveränderun-
2. Oberboden: oberer Teil des Mineralbodens, der ei- gen oder sonstige Gefahren herbeizuführen;
nen der jeweiligen Bodenbildung entsprechenden
Anteil an Humus und Bodenorganismen enthält 12. Expositionsbedingungen: durch örtliche Umstände
und der sich meist durch dunklere Bodenfarbe und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte
vom Unterboden abhebt, in der Regel Ah-, Aa-, Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von
Al-, Ac- und Ap-Horizonte; die organischen Schadstoffen oder physikalischen Einwirkungen
O- und L-Horizonte zählen zum Oberboden im ausgesetzt sein können;
Sinne dieser Verordnung; Mutterboden im Sinne
des § 202 Baugesetzbuch entspricht dem Ober- 13. Wirkungspfad: Weg eines Schadstoffes von der
boden; Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen
Wirkung auf ein Schutzgut;
3. Unterboden: Bereich zwischen Oberboden und
Untergrund, der im Allgemeinen die B-Horizonte 14. Einwirkungsbereich: Bereich, in dem von einem
umfasst, je nach Bodentyp auch P-, T-, S-, G-, Grundstück im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 6 des
M-, und Yo-Horizonte; Bundes-Bodenschutzgesetzes oder von einem
4. Untergrund: Bereich unterhalb des Unterbodens schädlich veränderten Boden im Sinne des § 2 Ab-
mit durch Verwitterung und Bodenbildung nicht satz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwir-
beeinflusstem Gestein, einschließlich Lockersedi- kungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in
menten, der in der Regel das Ausgangsgestein dem durch Einwirkungen auf den Boden die Be-
der Bodenbildung darstellt; in der Regel C-Hori- sorgnis des Entstehens schädlicher Bodenverän-
zonte; auch H-, G- und S-Horizonte, wenn bei derungen hervorgerufen wird;
Stau- und Grundwasserböden sowie Mooren keine 15. Sickerwasserprognose: Abschätzung der von ei-
C-Horizonte erkennbar sind und mehr als die Hälfte ner Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche,
der Horizontmächtigkeit tiefer als 120 Zentimeter schädlichen Bodenveränderung oder Altlast aus-
unterhalb der Erdoberfläche liegt; gehenden oder zu erwartenden Schadstoffeinträge
5. durchwurzelbare Bodenschicht: Bodenschicht, die über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter
von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den Berücksichtigung von Konzentrationen und Frach-
natürlichen Standortbedingungen durchdrungen ten und bezogen auf den Ort der Beurteilung;
werden kann; sie schließt in der Regel den Ober-
boden und den Unterboden ein; 16. Ort der Beurteilung: für den Wirkungspfad Boden-
Grundwasser der Übergangsbereich von der was-
6. Bodenmaterial: Material aus dem Oberboden, dem
serungesättigten zur wassergesättigten Boden-
Unterboden oder dem Untergrund, das ausgeho-
zone;
ben, abgeschoben, abgetragen oder in einer Auf-
bereitungsanlage behandelt wird oder wurde; 17. natürliche Schadstoffminderung: Ergebnis biologi-
7. Baggergut: Material, das im Rahmen von Unterhal- scher, chemischer oder physikalischer Prozesse,
tungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen oder bei die ohne menschliches Eingreifen zu einer Verrin-
Maßnahmen der Errichtung, Unterhaltung oder gerung der Masse, des Volumens, der Fracht, der
Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter Konzentration, der Toxizität oder der Mobilität ei-
oberirdischen Gewässern entnommen wurde; nes Schadstoffes im Boden oder im Grundwasser
Baggergut kann bestehen aus Sedimenten und führen;
Material aus subhydrischen Böden der Gewässer-
sohle, aus dem Oberboden, dem Unterboden oder 18. Kinderspielflächen: Aufenthaltsbereiche für Kinder,
dem Untergrund im unmittelbaren Umfeld des Ge- die regelmäßig zum Spielen genutzt werden, ohne
wässerbettes oder aus Material aus Oberböden im den Spielsand von Sandkästen;
Ufer- und Überschwemmungsbereich des Gewäs- 19. Wohngebiete: dem Wohnen dienende Gebiete,
sers; einschließlich Hausgärten und sonstiger Gärten
8. mineralische Fremdbestandteile: mineralische Be- gleichartiger Nutzung, auch wenn sie nicht im
standteile im Bodenmaterial oder im Baggergut, Sinne der Baunutzungsverordnung als Wohngebiet
die keine natürlichen Bodenausgangssubstrate planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind,
sind, insbesondere Beton, Ziegel, Keramik, Bau- ausgenommen Park- und Freizeitanlagen, Kinder-
schutt, Straßenaufbruch und Schlacke; spielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen;
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2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
20. Park- und Freizeitanlagen: Bodenschutzgesetzes Pflichtigen nachteilige Auswir-
kungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.
a) Anlagen für soziale, gesundheitliche oder sport-
liche Zwecke, insbesondere öffentliche und
§4
private Grünanlagen, einschließlich Bolzplätzen
und Sportflächen, Vorsorgeanforderungen
b) unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich (1) In den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
sind und vergleichbar zu den in Buchstabe a ge- auch unter Berücksichtigung von Absatz 2, haben die
nannten Anlagen genutzt werden; nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Pflichtigen Vorkehrungen zu treffen, um weitere durch
21. Industrie- und Gewerbegrundstücke: unbefestigte sie auf dem Grundstück und in dessen Einwirkungsbe-
Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die reich verursachte Schadstoffeinträge zu vermeiden
nur während der Arbeitszeit genutzt werden; oder wirksam zu vermindern, soweit dies wegen der
räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkun-
22. Ackerflächen: Flächen zum Anbau von Ackerkultu- gen geboten und auch im Hinblick auf den Zweck der
ren, einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Dazu
zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen; gehören auch technische Vorkehrungen an Anlagen
23. Nutzgärten: Hausgarten-, Kleingarten- und sons- oder Verfahren sowie Maßnahmen zur Untersuchung
tige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungs- und Überwachung von Böden.
pflanzen genutzt werden; (2) Einträge von Schadstoffen im Sinne des § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, für die keine Vorsorgewerte
24. Grünlandflächen: landwirtschaftlich genutzte Flä- festgesetzt sind, sind, soweit technisch möglich und
chen, auf denen Gräser oder andere krautige Pflan- unabhängig vom Zweck der Nutzung des Grund-
zen eingesät sind oder natürlich wachsen und die stückes wirtschaftlich vertretbar, zu begrenzen. Dies
beweidet oder zur Futtergewinnung genutzt wer- gilt insbesondere für die Stoffe, die nach der Gefahr-
den. stoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 2010, 1643, 1644),
Abschnitt 2 die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
Vorsorge gegen das Entstehen als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflan-
schädlicher Bodenveränderungen zungsgefährdend eingestuft sind. Im Übrigen gelten
die Maßgaben von Absatz 1.
§3 (3) In den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
haben die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutz-
Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen gesetzes Pflichtigen Vorkehrungen zu treffen, um die
physikalischen Einwirkungen zu vermeiden oder wirk-
(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
sam zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf
ist in der Regel zu besorgen, wenn
den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnis-
1. Böden Schadstoffgehalte aufweisen, die die Vorsor- mäßig ist. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind
gewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 überschrei- Untersuchungen der physikalischen Bodeneigenschaf-
ten, ten am Standort durchzuführen. Satz 2 gilt nicht für
unvermeidbare Einwirkungen bei Einhaltung des § 17
2. eine erhebliche Anreicherung von anderen Schad- Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
stoffen in Böden erfolgt, die auf Grund ihrer krebs-
erzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungs- (4) Zur Einhaltung der sich aus den Absätzen 1, 2
gefährdenden oder toxischen Eigenschaften in und 3 ergebenden Anforderungen kann die zuständige
besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bo- Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Bo-
denveränderungen herbeizuführen, denschutzgesetzes die erforderlichen Maßnahmen
treffen.
3. physikalische Einwirkungen den Boden verändern
(5) Bei Vorhaben, bei denen auf einer Fläche von
und dadurch die natürlichen Funktionen sowie die
mehr als 3 000 Quadratmetern Materialien auf oder in
Nutzungsfunktion als Standort für die land- oder
die durchwurzelbare Bodenschicht auf- oder einge-
forstwirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträch-
bracht werden, Bodenmaterial aus dem Ober- oder
tigt werden können, oder
Unterboden ausgehoben oder abgeschoben wird oder
4. Stoffeinträge den Bodenzustand irreversibel verän- der Ober- und Unterboden dauerhaft oder vorüberge-
dern und dadurch die Bodenfunktionen erheblich hend vollständig oder teilweise verdichtet wird, kann
beeinträchtigt werden können. die für die Zulassung des Vorhabens zuständige
Behörde im Benehmen mit der für den Bodenschutz
(2) Bei Böden mit naturbedingt oder großflächig zuständigen Behörde von dem nach § 7 Satz 1 des
siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen die Beauf-
bei Überschreiten von Vorsorgewerten nach Anlage 1 tragung einer bodenkundlichen Baubegleitung nach
Tabelle 1 oder 2 die Besorgnis des Entstehens DIN 19639 im Einzelfall verlangen. Satz 1 gilt entspre-
schädlicher Bodenveränderungen nur dann, wenn eine chend, wenn das Vorhaben einer Anzeige an eine Be-
erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätz- hörde bedarf oder von einer Behörde durchgeführt
liche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes- wird.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2719
§5 (4) Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des
Zulässige Zusatzbelastung Absatzes 2 ist auch dann nicht zu besorgen, wenn in
Gebieten oder räumlich abgegrenzten Industriestand-
(1) Werden Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 orten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden Bo-
oder 2 bei einem Schadstoff überschritten, ist insoweit denmaterial mit erhöhten Schadstoffgehalten innerhalb
unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamt- des Gebietes oder Standortes umgelagert wird und die
fracht eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in An- in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe b und c
lage 1 Tabelle 3 festgelegten jährlichen Frachten des des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Boden-
Schadstoffes zulässig. Dabei sind die Einwirkungen auf funktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden
den Boden über Luft und Gewässer sowie unmittelbare sowie die stoffliche Situation am Ort des Auf- oder
Einträge zu beachten. Einbringens nicht nachteilig verändert wird. Gebiete
(2) Wenn die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegte zu- und Standorte im Sinne des Satzes 1 können von der
lässige Zusatzbelastung bei einem Schadstoff über- zuständigen Behörde im Einzelfall der Bewertung zu-
schritten ist, sind die naturbedingt oder großflächig grunde gelegt oder allgemein festgelegt werden. Die
siedlungsbedingten Vorbelastungen des Bodens im zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 7 Absatz 3
Einzelfall zu berücksichtigen. zulassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Gebiete, die
Sätze 1 und 2 gelten für räumlich abgegrenzte Indus-
(3) Die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegten Frachten triestandorte mit jeweils mehr als 10 Volumenprozent
bestimmen nicht die Zusatzbelastungen im Sinne des mineralischer Fremdbestandteile in Böden entspre-
§ 3 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgeset- chend.
zes.
(5) Die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutz-
§6 gesetzes Pflichtigen haben Materialien, die auf oder in
den Boden oder zur Herstellung einer durchwurzelba-
Allgemeine Anforderungen ren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden sollen,
an das Auf- oder Einbringen spätestens vor dem Auf- oder Einbringen nach den
von Materialien auf oder in den Boden nachfolgenden Vorschriften zu untersuchen oder un-
(1) Die §§ 6 bis 8 gelten für das Auf- oder Einbringen tersuchen zu lassen, soweit dies nicht bereits erfolgt
von Materialien auf oder in den Boden, insbesondere ist. Die Materialien sind mindestens auf die in Anlage 1
im Rahmen der Rekultivierung, der Wiedernutzbarma- Tabelle 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe
chung, des Landschaftsbaus, der landwirtschaftlichen analytisch zu untersuchen. Liegen Anhaltspunkte vor,
und gartenbaulichen Folgenutzung und der Herstellung dass die Materialien erhöhte Gehalte weiterer Stoffe
einer durchwurzelbaren Bodenschicht insbesondere aufweisen, ist auf diese zusätzlich analytisch zu unter-
auf technischen Bauwerken im Sinne des § 2 Num- suchen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde
mer 3 der Ersatzbaustoffverordnung und auf Deichen. auch Untersuchungen des Ortes des Auf- oder Einbrin-
Die §§ 6 bis 8 gelten nicht für das Auf- oder Einbringen gens anordnen. Probennahme und -analyse sind nach
von Materialien auf oder in den Boden im Rahmen der Abschnitt 4 durchzuführen.
Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und (6) Von einer analytischen Untersuchung von Bo-
Altlasten, soweit die Materialien im Bereich derselben denmaterial und Baggergut nach Absatz 5 Satz 2 und 3
schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder in- kann abgesehen werden, wenn
nerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten
Sanierungsplans umgelagert werden. 1. sich bei einer Vorerkundung nach § 18 durch einen
Sachverständigen im Sinne des § 18 des Bundes-
(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien oder die Bodenschutzgesetzes oder durch eine Person mit
Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist vergleichbarer Sachkunde keine Anhaltspunkte er-
nur zulässig, wenn geben, dass die Materialien die Vorsorgewerte nach
1. nach Art, Menge, Schadstoffgehalten, Schadstoff- Anlage 1 Tabelle 1 und 2 dieser Verordnung über-
konzentrationen und physikalischen Eigenschaften schreiten und keine Hinweise auf weitere Belastun-
der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten gen der Materialien vorliegen,
der Böden am Ort des Auf- und Einbringens das 2. die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme angefal-
Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung lene Menge nicht mehr als 500 Kubikmeter beträgt
nach § 3 nicht zu besorgen ist und und sich nach Inaugenscheinnahme der Materialien
2. mindestens eine der in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und am Herkunftsort und auf Grund der Vornutzung der
Nummer 3 Buchstabe b und c des Bundes-Boden- betreffenden Grundstücke keine Anhaltspunkte er-
schutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nach- geben, dass die Materialen die in Nummer 1 ge-
haltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt nannten Werte überschreiten und keine Hinweise
wird. auf weitere Belastungen der Materialien vorliegen
oder
(3) Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des
Absatzes 2 ist aufgrund von Schadstoffgehalten nicht 3. die Materialien am Herkunftsort oder in dessen
zu besorgen, wenn Bodenmaterial oder Baggergut am räumlichen Umfeld oder innerhalb eines Gebietes
Herkunftsort oder in dessen räumlichen Umfeld unter im Sinne des Absatzes 4 umgelagert werden, das
vergleichbaren Bodenverhältnissen sowie geologi- Vorliegen einer Altlast oder sonstigen schädlichen
schen und hydrogeologischen Bedingungen umgela- Bodenveränderung aufgrund von Schadstoffgehal-
gert wird und das Vorliegen einer Altlast oder sonstigen ten auszuschließen ist und durch die Umlagerung
schädlichen Bodenveränderung aufgrund von Schad- das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung
stoffgehalten auszuschließen ist. nicht zu besorgen ist.
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2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
(7) Die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutz- bis 3 gelten nicht für die Umlagerung von Materialien
gesetzes Pflichtigen haben die Untersuchungsergeb- im Rahmen des Braunkohletagebaus.
nisse nach Absatz 5 oder das Vorliegen der Voraus-
(12) Die zuständige Behörde kann Nachweise über
setzungen des Absatzes 6 spätestens vor dem Auf-
die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 9
oder Einbringen zu dokumentieren. Die Dokumente
bis 11 verlangen.
sind nach Beendigung der Auf- oder Einbringungs-
maßnahme zehn Jahre aufzubewahren und der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. §7
(8) Die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutz- Zusätzliche Anforderungen
gesetzes Pflichtigen müssen das Auf- oder Einbringen an das Auf- oder Einbringen von Materialien
von Materialien nach § 7 oder § 8 Absatz 1 bis 3, Ab- auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht
satz 5 bis 6 und Absatz 8 in einem Volumen von mehr
als 500 Kubikmetern der zuständigen Behörde mindes- (1) Die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutz-
tens zwei Wochen vor Beginn der Auf- oder Einbrin- gesetzes Pflichtigen dürfen für das Auf- oder Einbrin-
gungsmaßnahme unter Angabe der Lage der Auf- oder gen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht
Einbringungsfläche, der Art und Menge der Materialien sowie für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bo-
sowie des Zwecks der Maßnahme anzeigen, es sei denschicht nur
denn, die Maßnahme bedarf einer behördlichen Zu- 1. Bodenmaterial und Baggergut sowie
lassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschrif-
ten. Die Länder können abweichende Regelungen 2. Gemische von Materialien nach Nummer 1 mit sol-
treffen. chen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforde-
rungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 3a Satz 2 und
(9) Beim Auf- oder Einbringen oder der Herstellung § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, auch
einer durchwurzelbaren Bodenschicht sowie beim Um- in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Bioabfallverord-
oder Zwischenlagern von Materialien sind Verdichtun- nung sowie nach § 8 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und
gen, Vernässungen und sonstige nachteilige Einwir- § 11 der Klärschlammverordnung erfüllen,
kungen auf den Boden durch geeignete Maßnahmen
zu vermeiden oder wirksam zu vermindern. Die ent- verwenden. Mineralische Fremdbestandteile in Boden-
sprechenden Anforderungen der DIN 19639, der DIN material und Baggergut sind zulässig, sofern sie
19731 und der DIN 18915 sind zu beachten. Die bereits beim Anfall enthalten waren und ihr Anteil
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verdichtungen, die im 10 Volumenprozent nicht überschreitet. Störstoffe sind
Rahmen der bergbaulichen Gewinnung erforderlich nur in einem vernachlässigbaren und unvermeidbaren
sind. Anteil zulässig.
(10) Beim Auf- oder Einbringen von Materialien sind (2) Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des
die Anforderungen an einen guten Bodenaufbau und § 6 Absatz 2 ist aufgrund von Schadstoffgehalten nicht
ein stabiles Bodengefüge zu beachten. Die verwende- zu besorgen, wenn die nach Absatz 1 zur Verwendung
ten Materialien müssen unter Berücksichtigung des je- zulässigen Materialien die Vorsorgewerte nach An-
weiligen Ortes des Auf- oder Einbringens geeignet lage 1 Tabelle 1 und 2 dieser Verordnung einhalten
sein, die für den Standort erforderlichen Bodenfunktio- oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbaustoffver-
nen sowie die chemischen und physikalischen Eigen- ordnung als Bodenmaterial der Klasse 0 oder Bagger-
schaften des Bodens zu sichern oder herzustellen. Die gut der Klasse 0 – BM-0 oder BG-0 – klassifiziert wur-
entsprechenden Anforderungen der DIN 19639 und der den und auf Grund der Herkunft und der bisherigen
DIN 19731 sind zu beachten. Nutzung keine Hinweise auf weitere Belastungen der
(11) Vor dem Auf- oder Einbringen von Materialien in Materialien vorliegen. Sind die Anforderungen nach
den Unterboden oder Untergrund ist bei Hinweisen auf Satz 1 erfüllt, bedarf das Auf- oder Einbringen keiner
erhöhte Gehalte an organischem Kohlenstoff der Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-
Gehalt an organischem Kohlenstoff nach Anlage 3 setzes.
Tabelle 1 zu bestimmen. Beträgt der Gehalt mehr als
(3) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren
1 Masseprozent, dürfen die Materialien nur auf- oder
Bodenschicht mit landwirtschaftlicher oder gartenbau-
eingebracht werden, wenn der organische Kohlenstoff
licher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige un-
in den Materialien natürlich vorkommt oder auf einen
vermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaf-
zulässigen Anteil an mineralischen Fremdbestandteilen
tungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoff-
zurückzuführen ist und die Materialien nicht aus dem
einträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen
Oberboden stammen. Es ist sicherzustellen, dass
durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der jewei-
durch Abbauprozesse der organischen Substanz, ins-
ligen Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2
besondere auch nach dem Auf- oder Einbringen, keine
nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für die Umlage-
schädlichen Bodenveränderungen zu besorgen sind
rung von Bodenmaterial im Rahmen der Wiedernutz-
und die Nährstoffzufuhr nach Menge und Verfügbarkeit
barmachung von Tagebauen.
unter Berücksichtigung der zu erwartenden Abbau-
prozesse dem Bedarf der vorhandenen oder künftigen (4) Die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutz-
Vegetation angepasst ist. Das Einbringen von nähr- gesetzes Pflichtigen haben beim Auf- oder Einbringen
stoffreichen organischen Materialien, insbesondere von nach Absatz 1 zur Verwendung zulässigen Mate-
Klärschlamm, Kompost oder Gärsubstrate, in den rialien auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbau-
Unterboden oder Untergrund ist auch im Gemisch mit lich genutzten Böden dafür Sorge zu tragen, dass die
Bodenmaterial, Baggergut oder anderen mineralischen Ertragsfähigkeit der Böden nachhaltig gesichert oder
Materialien unzulässig. Die Anforderungen der Sätze 1 wiederhergestellt wird.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2721
(5) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- oder Einbrin- schadlose Verwertung erfolgt und das Entstehen einer
gen der Materialien ist nach Menge und Verfügbarkeit schädlichen Bodenveränderung nicht zu besorgen ist.
dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation anzupassen,
um insbesondere Nährstoffeinträge in Gewässer zu §8
vermeiden. Die entsprechenden Anforderungen der Zusätzliche Anforderungen
DIN 18919 sind zu beachten. an das Auf- oder Einbringen von
(6) Das Auf- oder Einbringen von Materialien auf Materialien unterhalb oder außerhalb
oder in eine bestehende durchwurzelbare Boden- einer durchwurzelbaren Bodenschicht
schicht ist nicht zulässig auf Flächen, die die in § 2 (1) Die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutz-
Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Bodenschutz- gesetzes Pflichtigen dürfen für das Auf- oder Einbrin-
gesetzes genannten Bodenfunktionen im besonderen gen unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren
Maße erfüllen. Das Auf- oder Einbringungsverbot gilt Bodenschicht nur
auch für Böden in
1. Bodenmaterial ohne Oberboden und
1. Wäldern, 2. Baggergut, das aus Sanden und Kiesen besteht und
2. Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzge- dessen Feinkornanteil, der kleiner als 63 Mikrometer
bieten der Zonen I und II, ist, höchstens 10 Masseprozent beträgt,
3. Naturschutzgebieten, verwenden. Mineralische Fremdbestandteile sind zu-
lässig, sofern sie bereits beim Anfall enthalten waren
4. Nationalparks,
und ihr Anteil 10 Volumenprozent nicht überschreiten.
5. nationalen Naturmonumenten, Störstoffe sind nur in einem vernachlässigbaren und
6. Biosphärenreservaten, unvermeidbaren Anteil zulässig. Ist bei der Umlagerung
von Bodenmaterial in Braunkohletagebauen der ge-
7. Naturdenkmälern, sonderte Abtrag des Oberbodens mit einem unverhält-
8. geschützten Landschaftsbestandteilen, nismäßigen Aufwand verbunden, darf abweichend von
Satz 1 Nummer 1 Bodenmaterial mit Oberboden unter-
9. Natura 2000-Gebieten und
halb der durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet
10. gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 werden.
des Bundesnaturschutzgesetzes sowie (2) Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des
11. den Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des § 6 Absatz 2 ist aufgrund von Schadstoffgehalten nicht
Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. zu besorgen, wenn die Materialien die Vorsorgewerte
nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 dieser Verordnung ein-
Die für den Schutz der in den Sätzen 1 und 2 Nummer 2
halten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbau-
bis 11 genannten Flächen zuständige Behörde und im
stoffverordnung als Bodenmaterial der Klasse 0 oder
Falle des Satzes 2 Nummer 1 die Forstbehörde kann
Baggergut der Klasse 0 Sand – BM-0 oder BG-0 Sand –
im Benehmen mit der für den Bodenschutz zuständi-
klassifiziert wurden und auf Grund von Herkunft und
gen Behörde Abweichungen von den Verboten der
bisheriger Nutzung keine Hinweise auf weitere Belas-
Sätze 1 und 2 zulassen, wenn das Auf- oder Einbringen
tungen der Materialien vorliegen.
aus land- oder forstwirtschaftlichen Gründen, aus
Gründen des Naturschutzes und der Landschafts- (3) Bei der Verfüllung einer Abgrabung oder eines
pflege oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich Tagebaus und beim Massenausgleich im Rahmen ei-
ist. Regelungen aufgrund der §§ 51 bis 53 des Wasser- ner Baumaßnahme ist eine schädliche Bodenverände-
haushaltsgesetzes bleiben unberührt. rung auch dann nicht zu besorgen, wenn
(7) Beim Auf- oder Einbringen von 1. die Materialien die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4
dieser Verordnung einhalten oder nach Anlage 1
1. abgetragenem Bodenmaterial nach Erosionsereig- Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung als Boden-
nissen, material der Klasse 0* oder Baggergut der Klasse 0* –
2. Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaft- BM-0* oder BG-0* – klassifiziert wurden,
licher Ernteprodukte oder 2. auf Grund von Herkunft und bisheriger Nutzung
3. Baggergut aus der Unterhaltung von Entwässe- keine Hinweise auf weitere Belastungen der Mate-
rungsgräben rialien vorliegen,
im räumlichen Umfeld des Herkunftsortes unter ver- 3. die Materialien gemessen vom tiefsten Punkt der
gleichbaren Bodenverhältnissen sowie geologischen Auf- oder Einbringung in einem Abstand von min-
und hydrogeologischen Bedingungen ist eine schäd- destens 1 Meter zum höchsten aus Messdaten er-
liche Bodenveränderung im Sinne des § 6 Absatz 2 mittelten oder abgeleiteten sowie jeweils von nicht
aufgrund von Schadstoffgehalten nicht zu besorgen. dauerhafter, künstlicher Grundwasserabsenkung
Überschreiten die Materialien die Vorsorgewerte nach unbeeinflussten Grundwasserstand am Auf- und
Anlage 1 Tabelle 1 und 2 nicht erheblich und sollen Einbringungsort zuzüglich eines Sicherheitsab-
Materialien nach Satz 1 Nummer 2 nicht im räumlichen stands von 0,5 Meter auf- oder eingebracht werden
Umfeld des Herkunftsortes auf- oder eingebracht und
werden oder ist der Herkunftsort der Materialien nicht 4. oberhalb der auf- oder eingebrachten Materialien
mehr eindeutig zuzuordnen, kann die für den Boden- eine mindestens 2 Meter mächtige durchwurzelbare
schutz zuständige Behörde im Einzelfall das Auf- oder Bodenschicht gemäß den Anforderungen der §§ 6
Einbringen gestatten, wenn nachgewiesen wird, dass und 7 aufgebracht wird, soweit auf der betreffenden
trotz der Überschreitung eine ordnungsgemäße und Fläche nicht ein technisches Bauwerk errichtet wer-
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2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
den soll. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall in bestehende Bodenkataster oder sonstige Verzeich-
geringere Mächtigkeiten gestatten, wenn nachge- nisse aufgenommen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten
wiesen ist, dass eine schädliche Bodenveränderung entsprechend für das Auf- oder Einbringen anderer als
nicht zu besorgen ist. der in Absatz 1 genannten mineralischen Materialien,
(4) Sind die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 die die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 und 5 einhalten
erfüllt, bedarf das Auf- oder Einbringen keiner Erlaub- oder nicht erheblich überschreiten und sich als Aus-
nis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. gangsmaterial für eine Bodenbildung eignen. Absatz 3
Nummer 4 gilt entsprechend.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-
(8) Die Länder können Regelungen treffen, dass
satz 2 ist das Auf- und Einbringen von Materialien
auch andere als die in Absatz 1 genannten Materialien
abweichend von Absatz 2 nicht zulässig in Wasser-
zur Verfüllung genutzt werden und Überschreitungen
schutzgebieten der Zone I und Heilquellenschutzge-
der Werte nach Anlage 1 Tabellen 4 und 5 zulässig
bieten der Zone I. Bei Vorliegen der Voraussetzungen
sind, wenn nachgewiesen wird, dass eine ordnungsge-
nach Absatz 3 ist das Auf- und Einbringen von Mate-
mäße und schadlose Verwertung erfolgt.
rialien abweichend von Absatz 3 nicht zulässig in
1. Wasserschutzgebieten der Zonen I und II, Abschnitt 3
2. Heilquellenschutzgebieten der Zonen I und II, Abwehr und Sanierung
3. empfindlichen Gebieten, wie insbesondere Karstge- schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten
bieten und Gebieten mit stark klüftigem, besonders
wasserwegsamem Untergrund. Unterabschnitt 1
Die für den Schutz der in den Sätzen 1 und 2 genann- Gefahrenabwehr bei Bodenerosion
ten Flächen zuständige Behörde kann im Benehmen
mit der für den Bodenschutz zuständigen Behörde Ab- §9
weichungen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn
Gefahrenabwehr bei
das Auf- oder Einbringen zum Schutz des Grundwas-
Bodenerosion durch Wasser oder Wind
sers erforderlich ist. In empfindlichen Gebieten nach
Satz 2 Nummer 3 kann das Auf- oder Einbringen von (1) Von dem Vorliegen einer schädlichen Bodenver-
Materialien bis zur Höhe der Vorsorgewerte für die Bo- änderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser
denart Ton nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 auch zuge- oder Wind ist insbesondere auszugehen, wenn erheb-
lassen werden, wenn günstige Materialeigenschaften liche Mengen Bodenmaterial von einer Erosionsfläche
und Standortbedingungen vorliegen. Regelungen auf- durch Oberflächenabfluss oder Abwehung abgetragen
grund der §§ 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes wurden und weitere erhebliche Bodenabträge zu er-
bleiben unberührt. warten sind.
(6) Die für die Zulassung der Verfüllung einer Abgra- Weitere Bodenabträge nach einem Erosionsereignis
bung oder eines Tagebaus zuständige Behörde kann sind im Sinne des Satzes 1 zu erwarten, wenn
im Einvernehmen mit der für den Bodenschutz zustän- 1. in den zurückliegenden zehn Jahren bereits mindes-
digen Behörde das Auf- oder Einbringen anderer als tens in einem weiteren Fall erhebliche Mengen Bo-
der in Absatz 1 genannten mineralischen Materialien denmaterial von derselben Erosionsfläche abgetra-
gestatten, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 gen wurden oder
oder 3 erfüllen und die Werte nach Anlage 1 Tabelle 5
einhalten, dies bau- oder betriebstechnisch erforder- 2. sich aus den Standortdaten und den Daten über die
lich ist und der Anteil der Materialien 5 Prozent des langjährigen Niederschlags- oder Wind- und Witte-
im Rahmen des Vorhabens jährlich verfüllten Volumens rungsverhältnisse des Gebietes ergibt, dass in ei-
nicht überschreitet. nem Zeitraum von zehn Jahren mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit erneut mit Bodenabträgen ge-
(7) Die für die Zulassung der Verfüllung einer Abgra- mäß Satz 1 zu rechnen ist.
bung zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit
der für den Bodenschutz zuständigen Behörde das (2) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schäd-
Auf- oder Einbringen von in Absatz 1 genannten Mate- lichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion
rialien gestatten, die die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 durch Wasser oder Wind ergeben sich insbesondere,
nicht erheblich überschreiten, wenn nachgewiesen ist, wenn sich auf einer Fläche Erosionsformen oder -schä-
dass trotz der Überschreitung eine ordnungsgemäße den in erheblichem Ausmaß zeigen oder außerhalb ei-
und schadlose Verwertung erfolgt. Dabei sind die ner möglichen Erosionsfläche gelegene Bereiche durch
Standortverhältnisse, insbesondere die geologischen erhebliche Mengen abgetragenen Bodenmaterials be-
und hydrogeologischen Bedingungen, die natürlichen frachtet wurden.
Bodenfunktionen des Untergrundes und der Umge- (3) Bestehen Anhaltspunkte nach Absatz 2, hat die
bung sowie etwa bereits vorhandene Verfüllkörper zu zuständige Behörde festzustellen, auf welche Erosi-
berücksichtigen. Die für die Zulassung zuständige onsfläche der Bodenabtrag zurückzuführen ist und ab-
Behörde kann von dem Träger des Vorhabens, soweit zuschätzen, in welchem Umfang Bodenmaterial ab-
erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaß- getragen wurde und mit welcher Wahrscheinlichkeit
nahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersu- weitere Bodenabträge zu erwarten sind. Besteht auf
chungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Grund dieser Ermittlungen der hinreichende Verdacht
Messstellen verlangen. § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4 einer schädlichen Bodenveränderung, kann die zustän-
und Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gel- dige Behörde Anordnungen nach § 9 Absatz 2 des
ten entsprechend. Der Standort des Vorhabens kann Bundes-Bodenschutzgesetzes treffen.
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(4) Zur Bewertung der Erosionsgefährdung ist in der (3) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Regel die DIN 19708 oder die DIN 19706 heranzuzie- Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung, soll
hen. die altlastverdächtige Fläche oder die Verdachtsfläche
zunächst einer orientierenden Untersuchung nach § 12
(5) Wird die Erosionsfläche landwirtschaftlich ge-
unterzogen werden.
nutzt, soll die nach Landesrecht zuständige landwirt-
schaftliche Beratungsstelle bei ihrer Beratungstätigkeit (4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden
einzelfallbezogene erosionsmindernde Maßnahmen für Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder
die Bewirtschaftung der Erosionsfläche empfehlen. Altlast im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelfall werden Bodenschutzgesetzes begründen, liegen in der Regel
von der zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 1 vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von
Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Einver- Prüfwerten nach Anlage 2 Tabelle 2 bis 4 oder 6 bis 8
nehmen mit der zuständigen Landwirtschaftsbehörde ergeben oder wenn auf Grund einer Sickerwasserprog-
getroffen. Maßnahmen nach Satz 2 können auch sol- nose eine Überschreitung von Prüfwerten nach An-
che sein, die sich aus den Grundsätzen der guten fach- lage 2 Tabelle 2 oder 3 zu erwarten ist.
lichen Praxis nach § 17 Absatz 2 des Bundes-Boden-
schutzgesetzes ergeben. (5) Besteht der hinreichende Verdacht einer schäd-
lichen Bodenveränderung oder Altlast, soll eine Detail-
untersuchung nach § 13 durchgeführt werden. Von ei-
Unterabschnitt 2 ner Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn
Untersuchung, Bewertung Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beläs-
und Sanierung schädlicher tigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde
Bodenveränderungen und Altlasten mit einfachen Mitteln abgewehrt oder auf andere Weise
beseitigt werden können.
§ 10 (6) Wenn auf Grund der örtlichen Umstände oder
Erforderlichkeit von Untersuchungen nach den Ergebnissen von Bodenluft- oder Deponie-
gasuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung
(1) Anhaltspunkte im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche
des Bundes-Bodenschutzgesetzes für das Vorliegen oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen,
einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbeson- soll im Rahmen der Detailuntersuchung eine Unter-
dere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeit- suchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben
raum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Be-
wirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen (7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen
des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutz-
Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. gesetzes können auch wiederkehrende Untersuchun-
Die jeweilige Betriebsweise lässt einen solchen Ein- gen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßge-
trag insbesondere vermuten, wenn die angewendeten benden Umstände angeordnet werden.
Sicherheitsmaßnahmen erheblich vom heutigen Stand
der Technik abweichen. Bei Altablagerungen sind § 11
diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben,
Allgemeine Anforderungen an Untersuchungen
wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Still-
legung den Verdacht nahelegen, dass Abfälle nicht (1) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs
sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wur- sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die
den. Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenverän- Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Vertei-
derungen durch Schadstoffe entsprechend. Anhalts- lung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-
punkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenver- Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse
änderung ergeben sich auch durch Hinweise auf sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen
Umstände zu berücksichtigen.
1. den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren
Zeitraum oder in erheblicher Menge über die Luft (2) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Bo-
oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheb- den-Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:
licher Frachten an Abfällen oder Abwässern auf 1. Kinderspielflächen,
Böden,
2. Wohngebiete,
2. eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen aus
Böden mit naturbedingt höheren Gehalten, 3. Park- und Freizeitanlagen sowie
3. erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Fut- 4. Industrie- und Gewerbegrundstücke.
terpflanzen am Standort oder (3) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Bo-
4. das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten den-Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:
an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen 1. Ackerflächen und Nutzgärten sowie
sowie aus Erkenntnissen auf Grund allgemeiner Unter-
2. Grünlandflächen.
suchungen oder von Erfahrungswerten aus Vergleichs-
situationen insbesondere zur Ausbreitung von Schad- (4) Probennahme und -analyse sind nach Ab-
stoffen. schnitt 4 durchzuführen.
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§ 12 Ergänzend kann die zuständige Behörde eine Einmi-
Orientierende Untersuchung schungsprognose verlangen.
(1) Ziel der orientierenden Untersuchung ist, auf der (6) Die Detailuntersuchung kann auch die Ermittlung
Grundlage der Ergebnisse der Erfassung mit Hilfe natürlich ablaufender Abbau- und Rückhalteprozesse
örtlicher Untersuchungen, insbesondere Messungen, umfassen, soweit sie als Standortbedingungen bei
festzustellen, ob ein hinreichender Verdacht für das der Gefährdungsabschätzung zu berücksichtigen sind.
Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Boden-
veränderung besteht. § 14
(2) Bei altlastverdächtigen Altablagerungen sollen Sickerwasserprognose
neben der Charakterisierung des Schadstoffpotenzials (1) Die Prognose der Stoffkonzentration für einen
des Ablagerungsmaterials insbesondere Untersuchun- Prüfwertvergleich am Ort der Beurteilung kann, auch
gen der vom Abfallkörper ausgehenden Wirkungen unter Anwendung von Stofftransportmodellen, vorge-
durch Ausgasung leichtflüchtiger Stoffe und Deponie- nommen werden
gas hinsichtlich des Übergangs von Schadstoffen in 1. auf der Grundlage von Materialuntersuchungen
das Grundwasser durchgeführt werden. durch Elution mit Wasser in Verbindung mit einer
(3) Wird bei Untersuchungen für den Wirkungspfad Transportprognose,
Boden-Grundwasser ein Prüfwert nach Anlage 2 Ta- 2. durch Rückschlüsse oder Rückrechnungen aus
belle 1 oder 3 am Ort der Probennahme überschritten, Untersuchungen im Grundwasserabstrom unter
soll durch eine Sickerwasserprognose abgeschätzt Berücksichtigung der Stoffkonzentration im Grund-
werden, ob zu erwarten ist, dass die Konzentration wasseranstrom, der Verdünnung, des Schadstoff-
dieses Schadstoffs im Sickerwasser am Ort der Beur- verhaltens in der wasserungesättigten und der
teilung den Prüfwert nach Anlage 2 Tabelle 2 oder 3 wassergesättigten Bodenzone sowie des Schad-
übersteigen wird. Ergänzend kann die Einmischung stoffinventars im Boden oder
des Sickerwassers in das Grundwasser berücksichtigt
werden. 3. auf der Grundlage von in situ-Untersuchungen.
(2) Wenn im Einzelfall ein Eindringen von sauren
§ 13 Sickerwässern, ein Eindringen von Lösevermittlern
Detailuntersuchung oder eine Änderung des Reduktions- und Oxidations-
Potentials zu erwarten ist, sollen entsprechende
(1) Ziel der Detailuntersuchung ist, mit Hilfe vertie- weitere Extraktions-, Elutions- oder Perkolationsver-
fender und weitergehender Untersuchungen eine ab- fahren angewendet werden.
schließende Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen.
Sie dient insbesondere der Feststellung von Menge (3) Bei der Prognose ist insbesondere die Abbau-
und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer und Rückhaltewirkung der wasserungesättigten Zone
mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbrei- zu berücksichtigen. Hierbei sind insbesondere fol-
tungsmöglichkeiten im Boden, in Gewässern und in gende Kriterien maßgebend:
der Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch 1. Länge der Sickerstrecke,
Menschen, Tiere und Pflanzen. 2. Bodenart,
(2) Bei Detailuntersuchungen soll festgestellt wer- 3. Gehalt an organischer Substanz,
den, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen
von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder 4. pH-Wert,
altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob 5. Sickerwasserrate,
und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen 6. Grundwasserneubildungsrate sowie
geboten ist.
7. Mobilität, Mobilisierbarkeit und Abbaubarkeit der
(3) Im Rahmen der Detailuntersuchung sollen die für Stoffe.
die jeweils betroffenen Wirkungspfade im Sinne des
§ 11 Absatz 2 und 3 maßgeblichen Expositionsbedin- (4) Bei direkter Beprobung und Untersuchung von
gungen und die bedeutsamen resorptionsverfügbaren, Sickerwasser und Grundwasser ist bei der Bewertung
mobilen oder mobilisierbaren Anteile der Schadstoff- die witterungsbedingte Variabilität der ermittelten
gehalte ermittelt werden. Die Resorptionsverfügbarkeit Stoffkonzentrationen zu berücksichtigen.
ist nach der DIN 19738 zu bestimmen. (5) Bei der Einmischungsprognose gemäß § 12
(4) Bei altlastverdächtigen Altablagerungen sollen Absatz 3 und § 13 Absatz 5 soll die Einmischung des
insbesondere Untersuchungen der vom Abfallkörper Sickerwassers in das Grundwasser über eine pau-
ausgehenden Wirkungen hinsichtlich des Übergangs schale Einmischtiefe von einem Meter rechnerisch
von Schadstoffen in das Grundwasser durch Rück- berücksichtigt werden. Die Bezugsfläche dieses anre-
schlüsse und Rückrechnung aus Abstrom-Messungen chenbaren Grundwasservolumens ist diejenige, auf der
im Grundwasser unter Berücksichtigung insbesondere Prüfwertüberschreitungen im Sickerwasser festgestellt
auch der Schadstoffkonzentration im Anstrom durch- oder abgeschätzt werden.
geführt werden.
§ 15
(5) Ergibt sich auf Grund einer Abschätzung nach
§ 12 Absatz 3 der hinreichende Verdacht einer schäd- Bewertung
lichen Bodenveränderung oder Altlast, sollen durch (1) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach den
eine weitergehende Sickerwasserprognose die Schad- §§ 12 bis 14 sind unter Beachtung der Umstände des
stoffeinträge in das Grundwasser abgeschätzt werden. Einzelfalls, insbesondere anhand der Prüf- und Maß-
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nahmenwerte nach Anlage 2 unter Berücksichtigung Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann,
der jeweiligen Anwendungshinweise, zu bewerten. Die inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanie-
Prüf- und Maßnahmenwerte nach Anlage 2 Tabelle 4 rung verbleiben und welche rechtlichen, organisatori-
bis 8 gelten für die in Anlage 3 Tabelle 3 genannten schen und finanziellen Umstände für die Durchführung
Beprobungstiefen. Für die dort für den Wirkungspfad der Maßnahmen von Bedeutung sind.
Boden-Nutzpflanze jeweils genannten größeren Bepro-
(2) Im Rahmen von Sanierungsuntersuchungen sind
bungstiefen sind die 1,5-fachen Werte maßgeblich.
die geeigneten, erforderlichen und angemessenen
(2) Werden nach den durchgeführten Untersuchun- Maßnahmen unter Berücksichtigung von Maßnahmen-
gen und Prognosen die in Anlage 2 Tabelle 1 bis 4 kombinationen zu ermitteln. Insbesondere sind die Eig-
und 6 bis 8 festgelegten Prüfwerte nicht überschritten, nung der Verfahren, deren technische Durchführbar-
besteht insoweit nicht der Verdacht einer schädlichen keit, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Nachhaltigkeit,
Bodenveränderung oder Altlast. der erforderliche Zeitaufwand, die Wirkungsdauer der
(3) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind un- Maßnahmen und deren Überwachungsmöglichkeiten,
ter Beachtung der Umstände des Einzelfalls daraufhin die Erfordernisse der Nachsorge und die Nachbesse-
zu bewerten, inwieweit Sanierungs-, Schutz- oder Be- rungsmöglichkeiten, die Auswirkungen auf die Betrof-
schränkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 7 fenen im Sinne des § 12 Satz 1 des Bundes-Boden-
und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich schutzgesetzes und auf die Umwelt, Zulassungs-
sind. Treffen im Einzelfall alle bei der Ableitung eines erfordernisse sowie die Entstehung, Verwertung und
Prüfwertes angenommenen ungünstigen Umstände Beseitigung von Abfällen zu prüfen und miteinander
zusammen, können Maßnahmen bereits dann erforder- zu vergleichen. Die Ergebnisse der Prüfung und das
lich sein, wenn der Gehalt oder die Konzentration eines danach vorzugswürdige Maßnahmenkonzept sind mit
Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüf- einer Abschätzung der Kosten darzustellen.
wertes liegt. (3) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind
(4) Wenn in dieser Verordnung für einen Schadstoff die Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgelegt ist, sind für des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeich-
seine Bewertung die zur Ableitung der festgelegten nerisch vollständig darzustellen. Im Sanierungsplan ist
Prüf- und Maßnahmenwerte dieser Verordnung heran- darzulegen, dass die vorgesehenen Maßnahmen ge-
gezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. eignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile
Die Methoden und Maßstäbe sind im Bundesanzeiger oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder
Nummer 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht. die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind ins-
besondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf
(5) Erfolgt innerhalb einer Verdachtsfläche oder alt-
die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die
lastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der
erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindli-
vorherrschenden Nutzung abweichende empfind-
cher Sanierungsplan nach § 13 Absatz 6 des Bundes-
lichere Nutzung, sind diese Teilflächen nach den für
Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
ihre Nutzung festgelegten Prüf- und Maßnahmenwer-
ten zu bewerten. (4) Über die in § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
(6) Naturbedingt erhöhte Gehalte an Schadstoffen Bodenschutzgesetzes aufgeführten Angaben hinaus
begründen nur dann den Verdacht einer schädlichen soll ein Sanierungsplan Angaben enthalten zu
Bodenveränderung, wenn diese Stoffe durch Einwir- 1. den Standortverhältnissen,
kungen auf den Boden in erheblichem Umfang freige-
setzt wurden oder werden. Bei Böden mit großflächig 2. der äußeren Abgrenzung des Sanierungsplans so-
siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann wie dem Einwirkungsbereich, der durch die Altlast
ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermit- und die Schadstoffausbreitung bereits betroffen ist
telten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung oder der durch die vorgesehenen Maßnahmen zu
einbezogen werden. prognostizieren ist,
(7) Neben dem Eintrag über das Sickerwasser sind 3. der technischen Ausgestaltung von Sanierungs-
auch Einträge von Schadstoffen über die Bodenluft maßnahmen sowie Art und Umfang sonstiger Maß-
oder über flüssige Phasen in das Grundwasser bei nahmen, den Elementen und dem Ablauf der Sa-
der Bewertung zu berücksichtigen. nierung,
(8) Bei der Bewertung der Untersuchungsergeb- 4. fachspezifischen Berechnungen zu den Maßnah-
nisse und der Entscheidung über die zu treffenden menkomponenten,
Maßnahmen ist zu berücksichtigen, ob erhöhte Schad- 5. den Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der
stoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der
Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstoff- vorgesehenen Maßnahmen,
frachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoff-
konzentrationen in Gewässern erwarten lassen. 6. den zu behandelnden Mengen und den Transport-,
Verwertungs- und Entsorgungswegen,
§ 16 7. den getroffenen behördlichen Entscheidungen und
Sanierungs- den geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträ-
untersuchungen und Sanierungsplanung gen, die sich auf die Erfüllung der Pflichten nach
§ 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auswirken,
(1) Ziel von Sanierungsuntersuchungen ist, anhand
eines Sanierungsziels zu ermitteln, mit welchen Maß- 8. den behördlichen Zulassungserfordernissen für die
nahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Absatz 3 des durchzuführenden Maßnahmen,
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9. den für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 13 hörde auf Verlangen vorzulegen. § 17 Absatz 3 des
Absatz 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.
die zuständige Behörde geforderten Angaben und
(6) Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger Gefah-
Unterlagen sowie
ren können von der zuständigen Behörde auch ohne
10. dem Zeitplan und den Kosten. vorherige Untersuchung ergriffen oder angeordnet
(5) Soll Bodenmaterial im Rahmen der Sanierung im werden.
Bereich derselben schädlichen Bodenveränderung
oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für ver- Abschnitt 4
bindlich erklärten Sanierungsplans umgelagert werden,
sind die Anforderungen nach § 4 Absatz 3 des Bundes- Vorerkundung, Probennahme und -analyse
Bodenschutzgesetzes zu erfüllen.
§ 18
§ 17 Vorerkundung
Sanierungsmaßnahmen,
(1) Die Vorerkundung von Böden in situ und von
Schutz- und Beschränkungs-
Materialien in Haufwerken dient
maßnahmen, natürliche Schadstoffminderung
(1) Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen 1. einer Einschätzung der Beschaffenheit der Böden
müssen gewährleisten oder wesentlich dazu beitragen, und Materialien, insbesondere zur Ermittlung des
dass durch im Boden oder in Altlasten verbleibende erforderlichen Untersuchungsumfangs und analy-
Schadstoffe und deren Umwandlungsprodukte dauer- tischen Untersuchungsbedarfs,
haft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheb- 2. als Grundlage einer repräsentativen Probennahme,
lichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allge- insbesondere zur Entwicklung einer geeigneten Pro-
meinheit bestehen. bennahmestrategie und
(2) Wenn Schadstoffe nach § 4 Absatz 5 des Bun- 3. der Bewertung der Ergebnisse analytischer Unter-
des-Bodenschutzgesetzes zu beseitigen sind und eine suchungen, insbesondere bei deren Übertragung
Vorbelastung besteht, sind von den nach § 4 Absatz 3, 5 auf den Untersuchungsraum.
oder 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen
grundsätzlich die Leistungen zu verlangen, die sie (2) Im Rahmen der Vorerkundung sind vorhandene
ohne Vorbelastung zu erbringen hätten. Die zuvor be- Hintergrundinformationen zu ermitteln und auszuwer-
stehenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ten. Hierzu zählen aktuelle und historische Unterlagen,
sollen wiederhergestellt werden. Luftbilder und Karten sowie Auskünfte und Stellung-
nahmen zuständiger Behörden.
(3) Nach Abschluss einer Dekontaminationsmaß-
nahme ist das Erreichen des Sanierungsziels gegen- (3) Die gewonnenen Erkenntnisse sind durch eine
über der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Inaugenscheinnahme auf ihre Plausibilität zu überprü-
Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen ist für den fen und, soweit dies für das weitere Vorgehen erforder-
von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitraum lich ist, zu vertiefen und zu ergänzen. Im Rahmen der
zu überwachen und zu gewährleisten sowie gegenüber Inaugenscheinnahme sind insbesondere Auffälligkeiten
der zuständigen Behörde nachzuweisen. in Hinblick auf anthropogene Veränderungen der Bö-
(4) Im Rahmen der Entscheidung über Sanierungs- den zu dokumentieren.
maßnahmen kann die natürliche Schadstoffminderung (4) Bei der Vorerkundung sind die Anforderungen
berücksichtigt werden, wenn der DIN 19731 zu beachten.
1. die Schadstoffminderungsprozesse identifiziert und (5) Liegen keine geeigneten bodenbezogenen Infor-
hinreichend quantifizierbar sind, mationen vor, soll eine bodenkundliche Kartierung
2. die voraussichtliche Zeitdauer sowie Prognoseun- oder Bodenansprache auf der Grundlage der „Arbeits-
sicherheiten beachtet werden, hilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgen-
den Bodenschutz – Auszug aus der Bodenkundlichen
3. Zwischenziele und Überwachungsmaßnahmen fest-
Kartieranleitung KA 5“ in dem Umfang durchgeführt
gelegt werden und
werden, der für die jeweilige Fragestellung erforderlich
4. Verdünnungsprozesse im Gesamtkonzept nur eine ist.
untergeordnete Rolle spielen.
(5) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flä- § 19
chen kommen bei schädlichen Bodenveränderungen
Allgemeine
oder Altlasten insbesondere Schutz- und Beschrän-
Anforderungen an die Probennahme
kungsmaßnahmen durch Anpassungen der Nutzung
und der Bewirtschaftung von Böden sowie Maßnah- (1) Die Probennahme ist von Sachverständigen im
men zur Veränderungen der Bodenbeschaffenheit in Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Betracht. Über Art und Umfang der Maßnahmen ist oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde zu ent-
zwischen den zuständigen Behörden Einvernehmen wickeln und zu begründen, zu begleiten und zu doku-
herzustellen. Über die Durchführung der getroffenen mentieren. Die Probennahme ist von einer nach DIN EN
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind von den ISO/IEC 17025 oder DIN EN ISO/IEC 17020 akkredi-
nach § 4 Absatz 3, 5 oder 6 des Bundes-Bodenschutz- tierten oder nach Regelungen der Länder gemäß § 18
gesetzes Pflichtigen Aufzeichnungen zu führen, zehn Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes notifizierten
Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Be- Untersuchungsstelle durchzuführen.
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(2) Die Probennahme muss sicherstellen, dass die (3) Zur Probengewinnung sind Verfahren anzuwen-
zu untersuchenden Böden oder Materialien, dem Ziel den, die in der DIN EN ISO 22475-1 und der DIN ISO
der Untersuchung entsprechend, hinreichend reprä- 10381-2 aufgeführt sind.
sentativ erfasst werden.
(3) Die Probennahme hat insbesondere das jewei- § 21
lige Ziel der Untersuchung, die örtlichen Umstände, Besondere Anforderungen
die Eigenarten des zu untersuchenden Materials, die an die Probennahme aus Haufwerken
zu untersuchenden Parameter sowie den erforderli- (1) Die Beprobung von Haufwerken ist gemäß der
chen Umfang an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der „Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemi-
Ergebnisse zu berücksichtigen. Die Hinweise der DIN schen und biologischen Untersuchungen im Zusam-
ISO 10381-1 sind zu berücksichtigen. menhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfäl-
(4) Liegen Hinweise auf Inhomogenitäten oder Hete- len“ (LAGA PN 98) vorzunehmen.
rogenitäten in dem zu untersuchenden Boden in situ (2) Die gemäß LAGA PN 98 im Regelfall vorgese-
oder in dem zu untersuchenden Haufwerk vor, ist für hene Anzahl von Laborproben kann für größere Char-
die Probennahme, soweit möglich, eine für die jewei- gen von Bodenmaterial, wie aufgemietete Homogen-
lige Fragestellung geeignete Untergliederung in Teilbe- bereiche im Sinne der DIN 18300, in Abstimmung mit
reiche vorzunehmen. der zuständigen Behörde im Einzelfall verringert wer-
(5) Vermutete Schadstoffanreicherungen sind ge- den, wenn insbesondere durch eine Vorerkundung
zielt zu beproben. Die Zahl und die räumliche Anord- oder Vor-Ort-Analytik eine homogene Schadstoffver-
nung der Probennahmestellen sind so zu planen, dass teilung hinreichend belegt ist.
eine räumliche Abgrenzung von Schadstoffanreiche-
rungen erfolgen, ein Belastungsverdacht geklärt und § 22
eine mögliche Gefahr bewertet werden kann. Zusätzliche
(6) Wenn die jeweilige Fragestellung Mischproben wirkungspfadbezogene Anforderungen
erfordert, sollen diese in der Regel aus 20 Einzelstich- an die Probennahme bei orientierenden
proben je Teilbereich hergestellt werden. Untersuchungen und Detailuntersuchungen
(7) Bei vorbereitenden Schritten zur Gewinnung der (1) Beim Wirkungspfad Boden-Mensch sind im Rah-
Feldprobe, wie der Grobsortierung, der Grobzerkleine- men der Festlegung der Probennahmestellen und der
rung und der Klassierung des zu untersuchenden Ma- Beprobungstiefe auch Ermittlungen zu den im Einzelfall
terials, sind die Hinweise der DIN 19747 zu beachten. vorliegenden Expositionsbedingungen vorzunehmen,
insbesondere über die
(8) Grobe Materialien mit einer Korngröße von mehr
1. tatsächliche Nutzung der Fläche nach Art, Häufig-
als 2 Millimetern sowie Fremdbestandteile und Stör-
keit und Dauer,
stoffe, die möglicherweise Schadstoffe enthalten oder
denen diese anhaften können, sind bei Feststoffunter- 2. Zugänglichkeit der Fläche,
suchungen aus der gesamten Probenmenge zu ent- 3. Versiegelung der Fläche und über den Aufwuchs,
nehmen und gesondert der Laboruntersuchung zu-
4. Möglichkeit der inhalativen Aufnahme von Boden-
zuführen. Ihr Masseanteil an dem beprobten Boden-
partikeln und
horizont oder der Schichteinheit ist zu ermitteln, zu
dokumentieren und bei der Bewertung der Messer- 5. Relevanz weiterer Wirkungspfade.
gebnisse einzubeziehen. (2) Beim Wirkungspfad Boden-Mensch gilt für die
(9) Die Probennahme bei Bodenluft- und Deponie- Beurteilung der Gefahren durch orale und dermale Auf-
gasuntersuchungen richtet sich nach Anlage 3 Ta- nahme die Beprobungstiefe nach Anlage 3 Tabelle 3.
belle 8. Werden leichtflüchtige Schadstoffe untersucht, um ge-
mäß § 10 Absatz 6 Anhaltspunkte für die Ausbreitung
§ 20 dieser Stoffe in Gebäude hinein zu ermitteln, richten
sich die Beprobungstiefen nach dem dazu verwende-
Besondere Anforderungen ten Expositionsszenario (Boden-Bodenluft-Innenraum-
an die Probennahme aus Böden in situ luft). Für die inhalative Aufnahme von Bodenpartikeln
(1) Böden sind in der Regel horizontweise zu bepro- sind in der Regel die obersten 2 Zentimeter des Bo-
ben. Grundlage für die Ermittlung der Horizontabfolge dens maßgebend. Bei Überschreitung der Prüfwerte
ist die „Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- ist zur Bewertung der inhalativen Wirkung die Fein-
und nachsorgenden Bodenschutz – Auszug aus der kornfraktion bis 63 Mikrometer heranzuziehen.
Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5“. Ist eine ein- (3) Beim Wirkungspfad Boden-Mensch kann bei
deutige Horizontansprache nicht möglich, sind für den Flächen unter 500 Quadratmetern sowie in Hausgärten
Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze die Beprobungstie- oder sonstigen Gärten entsprechender Nutzung auf
fen nach Anlage 3 Tabelle 3 heranzuziehen. eine Teilung verzichtet werden. Für Flächen über
(2) Zur Bestimmung der Beprobungstiefe für den 10 000 Quadratmetern sollen mindestens jedoch zehn
Wirkungspfad Boden-Mensch gilt bei Untersuchung Teilflächen beprobt werden.
auf anorganische und schwerflüchtige organische (4) Beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze ist bei
Schadstoffe die Anlage 3 Tabelle 3. Sind in den Bepro- Ackerflächen oder Grünlandflächen mit annähernd
bungstiefen Horizontwechsel vorhanden, ist zusätzlich gleichmäßiger Bodenbeschaffenheit und Schadstoff-
eine Beprobung nach Horizonten vorzunehmen, wenn verteilung auf Flächen bis 10 Hektar in der Regel für
dies für die jeweilige Fragestellung erforderlich ist. jeweils 1 Hektar, mindestens aber von drei Teilflächen,
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je eine Mischprobe nach § 19 Absatz 6 entsprechend sind neben der Summe auch die zugrunde gelegten
den Beprobungstiefen zu entnehmen. Bei Flächen un- Einzelergebnisse anzugeben. Für die Summenbildung
ter 5 000 Quadratmetern kann auf eine Teilung verzich- bleiben Ergebnisse unterhalb der Bestimmungsgrenze
tet werden. Für Flächen über 10 Hektar sollen mindes- unberücksichtigt.
tens jedoch zehn Teilflächen beprobt werden. In Nutz-
(4) Die Bestimmung der Gehalte an anorganischen
gärten soll die Probennahme in der Regel durch Ent-
Schadstoffen hinsichtlich
nahme einer grundstücksbezogenen Mischprobe nach
§ 19 Absatz 6 für jede Beprobungstiefe erfolgen. 1. der Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1,
(5) Beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser ist zur 2. der Feststoffwerte nach Anlage 1 Tabelle 4,
Feststellung der vertikalen Schadstoffverteilung die
wasserungesättigte Bodenzone bis unterhalb einer 3. der Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch
mutmaßlichen Schadstoffanreicherung unter be- nach Anlage 2 Tabelle 4, mit Ausnahme der Cyanide
sonderer Berücksichtigung der Zone schwankender und von Chrom VI,
Grundwasserstände zu beproben. Im Untergrund dür-
4. der Prüf- und Maßnahmenwerte für Arsen und
fen abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 Proben aus
Quecksilber für den Wirkungspfad Boden-Nutz-
Tiefenintervallen bis zu 1 Meter entnommen werden. In
pflanze auf Ackerflächen und in Nutzgärten im Hin-
begründeten Fällen ist die Zusammenfassung engräu-
blick auf die Pflanzenqualität nach Anlage 2 Ta-
miger Bodenhorizonte oder -schichten bis zu 1 Meter
belle 6 und
Tiefenintervall zulässig. Die Beprobungstiefe ist zu ver-
ringern, wenn erkennbar wird, dass bei Durchbohrung 5. der Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungs-
von Wasser stauenden Schichten im Untergrund eine pfad Boden-Nutzpflanze auf Grünlandflächen im
hierdurch entstehende Verunreinigung des Grundwas- Hinblick auf die Pflanzenqualität nach Anlage 2 Ta-
sers zu besorgen ist. Ist das Durchbohren von Wasser belle 7
stauenden Schichten erforderlich, sind besondere
Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. hat aus dem Königswasser-Extrakt nach der mit den
Verfahren nach Nummer 9.2 der DIN EN 13657 oder
§ 23 nach der DIN EN 16174 mit den in Anlage 3 Tabelle 4
angegebenen Verfahren zu erfolgen.
Konservierung, Transport und
Aufbewahrung von Proben; Proben- (5) Die Bestimmung der Gehalte an Cyaniden und
vorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung Chrom VI hinsichtlich der Prüfwerte für den Wirkungs-
pfad Boden-Mensch nach Anlage 2 Tabelle 4 hat mit
(1) Für die Auswahl von Probengefäßen sowie für
den in Anlage 3 Tabelle 4 angegebenen Verfahren zu
Konservierung, Transport und Aufbewahrung von Pro-
erfolgen.
ben sind die DIN ISO 10381-1, die DIN 19747 und die
DIN EN ISO 5667-3 zu beachten. (6) Die Bestimmung der Gehalte an anorganischen
(2) Das Vorgehen bei der Probenvorbehandlung, der Schadstoffen hinsichtlich
Probenvorbereitung und der Probenaufarbeitung für 1. der Prüf- und Maßnahmenwerte für Blei, Cadmium
chemische, biologische oder physikalische Untersu- und Thallium für den Wirkungspfad Boden-Nutz-
chungen von Feststoffproben aus Böden und Materia- pflanze auf Ackerflächen und in Nutzgärten im Hin-
lien richtet sich nach der DIN 19747. blick auf die Pflanzenqualität nach Anlage 2 Ta-
(3) Repräsentative Teile der Proben sind mindes- belle 6 und
tens bis zum Abschluss des Verfahrens als Rück-
2. der Prüfwerte auf Ackerflächen im Hinblick auf
stellproben nach der DIN 19747 aufzubewahren. Die
Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen
zuständige Behörde kann Art und Umfang der Rück-
nach Anlage 2 Tabelle 8
stellung nach den Erfordernissen des Einzelfalls fest-
legen. hat aus dem Ammoniumnitrat-Extrakt nach der DIN
ISO 19730 mit den in Anlage 3 Tabelle 4 angegebenen
§ 24 Verfahren zu erfolgen.
Physikalisch-chemische (7) Die Bestimmung der Gehalte an organischen
und chemische Analyse Schadstoffen hinsichtlich
(1) Die physikalisch-chemische und chemische
1. der Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 2,
Analyse der Proben ist durch eine nach DIN EN
ISO/IEC 17025 akkreditierte Untersuchungsstelle 2. der Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungs-
durchzuführen. pfad Boden-Mensch nach Anlage 2 Tabelle 4 und 5
(2) Die Bestimmung der physikalisch-chemischen sowie
Eigenschaften hat nach Anlage 3 Tabelle 1 zu erfolgen. 3. der Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungs-
(3) Zur Bestimmung der Schadstoffgehalte sind aus pfad Boden-Nutzpflanze nach Anlage 2 Tabelle 6
den nach § 23 vorbehandelten, vorbereiteten und auf- und 7
gearbeiteten Proben gemäß den nachfolgenden Ab-
hat mit den in Anlage 3 Tabelle 5 angegebenen Verfah-
sätzen Extrakte und Eluate herzustellen und zu analy-
ren zu erfolgen.
sieren. Die Schadstoffgehalte sind auf Trockenmasse
zu beziehen, die bei 105 °C nach der DIN EN 14346 (8) Die Bestimmung der flüchtigen Schadstoffe in
Methode A gewonnen wurde. Bei summarischen der Bodenluft hat mit den in Anlage 3 Tabelle 8 ange-
Messgrößen, wie etwa PCB, LHKW, BTEX und PAK, gebenen Analyseverfahren zu erfolgen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2729
(9) Die Bestimmung der Konzentration anorgani- (2) In den Fachbeirat sind fachlich qualifizierte und
scher Schadstoffe hinsichtlich erfahrene Personen aus Bundes- und Landesbehör-
1. der Eluatwerte nach Anlage 1 Tabelle 4 und 5 sowie den, aus der Wissenschaft sowie aus Wirtschaftsberei-
chen, die vom Vollzug dieser Verordnung berührt sind,
2. der Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grund- zu berufen. Der Fachbeirat soll nicht mehr als zwölf
wasser am Ort der Probennahme nach Anlage 2 Ta- Mitglieder umfassen. Die Mitglieder des Fachbeirats
belle 1 und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung sind nicht weisungsgebunden und nehmen zu den ih-
nach Anlage 2 Tabelle 2 nen vorgelegten Fragen auf Grund ihrer fachlichen
hat mit den in Anlage 3 Tabelle 6 angegebenen Verfah- Qualifikation und Erfahrung Stellung. Die Mitglied-
ren zu erfolgen. Für die Herstellung von Eluaten mit schaft ist ehrenamtlich.
Wasser sind die in Anlage 3 Tabelle 2 angegebenen
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Verfahren anzuwenden.
und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Fach-
(10) Die Bestimmung der Konzentration organischer beirats. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsord-
Schadstoffe hinsichtlich nung und wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
1. der Eluatwerte nach Anlage 1 Tabelle 4 und einen Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt,
2. der Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grund-
Naturschutz und nukleare Sicherheit.
wasser am Ort der Probennahme und im Sickerwas-
ser am Ort der Beurteilung nach Anlage 2 Tabelle 3
§ 26
hat mit den in Anlage 3 Tabelle 7 angegebenen Verfah-
ren zu erfolgen. Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend. Ordnungswidrigkeiten
(11) Abweichend von § 23 und den vorstehenden Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
Absätzen dürfen auch andere Verfahren und Methoden mer 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes handelt, wer
zur Probennahme, -vorbehandlung, -vorbereitung und vorsätzlich oder fahrlässig
-aufarbeitung sowie zur physikalisch-chemischen und 1. entgegen § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 6 Satz 1, auch in
chemischen Analyse angewendet werden, wenn deren Verbindung mit Satz 2, oder § 8 Absatz 5 Satz 1
Gleichwertigkeit und praktische Eignung oder 2 Material aufbringt oder einbringt,
1. durch den Fachbeirat Bodenuntersuchungen allge- 2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 eine Untersuchung
mein festgestellt und die Feststellung durch das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und rechtzeitig durchführt und nicht, nicht richtig, nicht
nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffent- vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
licht wurde oder
3. entgegen § 6 Absatz 7 Satz 1 eine Dokumentation
2. vom Anwender im Einzelfall gegenüber der zustän- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt,
digen Behörde nachgewiesen wird.
4. entgegen § 6 Absatz 7 Satz 2 ein Dokument nicht
Abschnitt 5 oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Gemeinsame Bestimmungen
5. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§ 25
erstattet oder
Fachbeirat Bodenuntersuchungen
6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Natur- Satz 1 ein Material oder ein Gemisch verwendet.
schutz und nukleare Sicherheit wird ein Fachbeirat Bo-
denuntersuchungen (FBU) eingerichtet. Er hat die Auf- § 27
gabe, Erkenntnisse über fortschrittliche Verfahren und
Methoden, deren praktische Eignung zur Erfüllung der Zugänglichkeit
Anforderungen der §§ 10 bis 15 und des Abschnitts 4 technischer Regeln und Normen
gesichert erscheint, sowie über deren Anwendung zu- (1) Die in dieser Verordnung genannten DIN- und
sammenzustellen. Zu diesem Zweck kann der Fachbei- ISO-Normen, Normentwürfe und VDI-Richtlinien sind
rat insbesondere in Anlage 4 mit ihrer vollständigen Bezeichnung aufge-
1. Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichwertigkeit und führt und können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772
praktischen Eignung von Verfahren und Methoden Berlin, bezogen werden. Die „Arbeitshilfe für die
zur Probennahme, -vorbehandlung, -vorbereitung Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Boden-
und -aufarbeitung sowie zur physikalisch-chemi- schutz – Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieran-
schen und chemischen Analyse aufstellen, leitung KA 5“; Hannover 2009, kann bei der E. Schwei-
zerbart’sche Verlagsbuchhandlung, 70176 Stuttgart,
2. die Gleichwertigkeit und praktische Eignung von
bezogen werden.
Verfahren und Methoden zur Probennahme, -vorbe-
handlung, -vorbereitung und -aufarbeitung sowie (2) Die in Absatz 1 genannten technischen Regeln
zur physikalisch-chemischen und chemischen Ana- und Normen sind bei der Deutschen Nationalbibliothek
lyse allgemein feststellen und archivmäßig gesichert niedergelegt.
3. Empfehlungen zur Eignung von Qualitätssiche- (3) Verweisungen auf Entwürfe von technischen
rungsmaßnahmen einschließlich der zulässigen Er- Normen in den Anlagen beziehen sich jeweils auf die
gebnisunsicherheit von Verfahren und Methoden im Fassung, die zu dem in der Verweisung angegebenen
Sinne der Nummern 1 und 2 abgeben. Zeitpunkt veröffentlicht ist.
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2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
§ 28 auf oder in den Boden auf- oder eingebracht, sind die
Übergangsregelung Anforderungen dieser Verordnung erst ab dem 1. Au-
gust 2031 einzuhalten.
(1) Werden Materialien bei Verfüllungen von Abgra-
bungen auf Grund von Zulassungen, die vor dem (2) Die sich aus § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 erge-
16. Juli 2021 erteilt wurden und die Anforderungen an benden allgemeinen Anforderungen an die Proben-
die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen, nahme sind ab dem 1. August 2028 einzuhalten.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2731
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2,
§ 5, § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1, § 7 Absatz 2, 3 und 5,
§ 8 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 Satz 1 und 6,
§ 24 Absatz 4 Nummer 1 und 2, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 9 Nummer 1 und Absatz 10 Nummer 1)
Vorsorgewerte und Werte zur Beurteilung von Materialien
Tabelle 1: Vorsorgewerte für anorganische Stoffe1
Vorsorgewert bei Bodenart2 Vorsorgewert bei Bodenart2 Vorsorgewert bei Bodenart2
Stoff
Sand Lehm/Schluff Ton
[mg/kg TM]
Arsen 10 20 20
Blei3 40 70 100
Cadmium4 0,4 1 1,5
Chromgesamt 30 60 100
Kupfer 20 40 60
Nickel5 15 50 70
Quecksilber 0,2 0,3 0,3
Thallium 0,5 1 1
Zink6 60 150 200
1
Die Vorsorgewerte finden für Böden und Materialien mit einem nach Anlage 3 Tabelle 1 bestimmten Gehalt an organischem Kohlenstoff (TOC-
Gehalt) von mehr als 9 Masseprozent keine Anwendung. Für diese Böden und Materialien müssen die maßgeblichen Werte im Einzelfall in
Anlehnung an regional vergleichbarer Bodenverhältnisse abgeleitet werden.
2
Bodenarten-Hauptgruppen gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2009 (KA 5); stark schluffige Sande, lehmig-schluffige
Sande und stark lehmige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten.
3
Bei Blei gelten bei einem pH-Wert < 5,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff
die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.
4
Bei Cadmium gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart
Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.
5
Bei Nickel gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart
Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.
6
Bei Zink gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff
die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.
Tabelle 2: Vorsorgewerte für organische Stoffe
Vorsorgewert bei Vorsorgewert bei
Stoff
TOC-Gehalt ≤ 4 % TOC-Gehalt > 4 % bis 9 %1
[mg/kg TM]
Summe aus PCB6 und PCB-1182 0,05 0,1
Benzo(a)pyren 0,3 0,5
PAK163 3 5
1
Für Böden mit einem TOC-Gehalt von mehr als 9 Masseprozent müssen die maßgeblichen Werte im Einzelfall abgeleitet werden.
2
Summe aus PCB6 und PCB-118: Stellvertretend für die Gruppe der polychlorierten Biphenyle (PCB) werden für PCB-Gemische sechs Leit-
Kongenere nach Ballschmiter (PCB-Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180) sowie PCB-118 untersucht.
3
PAK16: Stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) werden nach der Liste der Environmental
Protection Agency (EPA) 16 ausgewählte PAK untersucht: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo
[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naph-
thalin, Phenanthren und Pyren.
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2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 3: Zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Eintragspfade
Stoff Fracht
[g/ha·a]
Arsen 35
Blei 200
Cadmium 5
Chromgesamt 150
Kupfer 300
Nickel 75
Quecksilber 1
Thallium 1,5
Zink 1 200
Benzo(a)pyren 1
Tabelle 4: Werte zur Beurteilung von Materialien für das Auf- oder Einbringen unterhalb oder außerhalb
einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Hinweis: Die Eluatwerte sind mit Ausnahme des Eluatwertes für Sulfat nur maßgeblich, wenn für den betreffenden
Stoff der jeweilige Vorsorgewert nach Tabelle 1 oder 2 überschritten wird.
Stoff Feststoffwert Eluatwert
bei TOC-Gehalt bei TOC-Gehalt
< 0,5 % ≥ 0,5 %
[mg/kg TM] [µg/l]
Anorganische Stoffe
Arsen 20 8 13
Blei 140 23 43
Cadmium 1 2 4
Chromgesamt 120 10 19
Kupfer 80 20 41
Nickel 100 20 31
Quecksilber 0,6 0,1 0,1
Thallium 1 0,2 0,3
Zink 300 100 210
Sulfat1 250 000 250 000
Organische Stoffe
Summe aus PCB6 und PCB-118 0,1 0,01 0,01
PAK16 6
PAK152 0,23 0,23
Naphthalin und Methylnaphthaline 23 23
Extrahierbare organisch gebundene 1
Halogene (EOX)4
1
Bei Überschreitung des Wertes ist die Ursache zu prüfen. Handelt es sich um naturbedingt erhöhte Sulfatkonzentrationen, ist eine Verwertung
innerhalb der betroffenen Gebiete möglich. Außerhalb dieser Gebiete ist über die Verwertungseignung im Einzelfall und in Abstimmung mit der
zuständigen Behörde zu entscheiden.
2
PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline.
3
Eluatwert ist maßgeblich, wenn der Vorsorgewert von PAK16 nach Anlage 1 Tabelle 2 überschritten wird.
4
Bei Überschreitung des Wertes sind die Materialien auf fallspezifische Belastungen hin zu untersuchen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2733
Tabelle 5: Werte für zusätzlich zu untersuchende Stoffe beim Auf- oder Einbringen von Materialien mit
mehr als 10 % Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile unterhalb oder außerhalb
einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Stoff Feststoffwert Eluatwert
bei TOC-Gehalt bei TOC-Gehalt
< 0,5 % ≥ 0,5 %
[mg/kg TM] [µg/l]
Antimon 4 5 5
Kobalt 50 26 62
Molybdän 4 35 35
Selen 3 5 5
Vanadium 200 20 35
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2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Anlage 2
(zu § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
§ 24 Absatz 4 Nummer 3, 4 und 5, Absatz 5 und 6 Nummer 1 und 2,
Absatz 7 Nummer 2 und 3, Absatz 9 Nummer 2 und Absatz 10 Nummer 2)
Prüf- und Maßnahmenwert
Tabelle 1: Prüfwerte für anorganische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der
Probennahme
Prüfwert bei Prüfwert bei
Stoff
TOC-Gehalt < 0,5% TOC-Gehalt ≥ 0,5%
[µg/l]
Antimon 10 10
Arsen 15 25
Blei 45 85
Bor 1 000 1 000
Cadmium 4 7,5
Chromgesamt 50 50
ChromVI 8 8
Kobalt 50 125
Kupfer 50 80
Molybdän 70 70
Nickel 40 60
Quecksilber 1 1
Selen 10 10
Zink 600 600
Cyanidegesamt 50 50
Cyanidleicht freisetzbar 10 10
Fluorid 1 500 1 500
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Tabelle 2: Prüfwerte für anorganische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser im Sickerwasser
am Ort der Beurteilung
Stoff Prüfwert
[µg/l]
Antimon 5
Arsen 10
Blei 10
Bor 1 000
Cadmium 3
Chromgesamt 50
ChromVI 8
Kobalt 10
Kupfer 50
Molybdän 35
Nickel 20
Quecksilber 1
Selen 10
Zink 600
Cyanidegesamt 50
Cyanideleicht freisetzbar 10
Fluorid 1 500
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2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 3: Prüfwerte für organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der
Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung
Stoff Prüfwert
[µg/l]
Aldrin 0,03
Summe alkylierte Benzole (BTEX)1 20
Benzol 1
Summe Chlorbenzole 2
Chlorethen (Vinylchlorid) 0,5
Summe Chlorphenole 2
Hexachlorbenzol (HCB) 0,1
Summe Kohlenwasserstoffe2 200
Summe leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW)3 20
Summe Tri- und Tetrachlorethen 10
Methyl-tertiär-butylether (MTBE) 10
Summe Nonylphenole (=4-Nonylphenol, verzweigt und Nonylphenol-
Isomere) 3
Pentachlorphenol (PCP) 0,1
Phenol 80
Summe aus PCB6 und PCB 118 0,01
PAK154 0,2
Naphthalin und Methylnaphthaline 2
2,4-Dinitrotoluol 0,05
2,6-Dinitrotoluol 0,05
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) 0,2
2,2‘, 4,4‘, 6,6‘-Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) 2
1,3,5-Trinitro-hexahydro-1,3,5-triazin (Hexogen) 1
Nitropenta (Pentaerythrityltetranitrat (PETN)) 10
Perfluorbutansäure (PFBA) 10
Perfluorhexansäure (PFHxA) 6
Perfluoroktansäure (PFOA) 0,1
Perfluornonansäure (PFNA) 0,06
Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) 6
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) 0,1
Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) 0,1
1
Summe Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole.
2
Summe der Kohlenwasserstoffe, die zwischen n-Dekan (C 10) und n-Tetracontan (C 40) von der gaschromatographischen Säule eluieren.
3
Summe leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW): Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe; einschließlich Trihalo-
genmethane. Der Prüfwert für Chlorethen ist zusätzlich einzuhalten.
4
PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2737
Tabelle 4: Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch
Industrie- und
Kinder- Park- und
Stoff Wohngebiete Gewerbe-
spielflächen Freizeitanlagen
grundstücke
[mg/kg TM]
Antimon 50 100 250 250
Arsen 25 50 125 140
Blei 200 400 1 000 2 000
Cadmium 101 201 50 60
Cyanide 50 50 50 100
Chromgesamt2 200 400 400 200
ChromVI2 130 250 250 130
Kobalt 300 600 600 300
Nickel 70 140 350 900
Quecksilber 10 20 50 100
Thallium 5 10 25 –
Aldrin 2 4 10 –
2,4-Dinitrotoluol 3 6 15 50
2,6-Dinitrotoluol 0,2 0,4 1 5
DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) 40 80 200 400
Hexachlorbenzol 4 8 20 200
Hexachlorcyclohexan (HCH-Gemisch oder
β-HCH) 5 10 25 400
2,2‘, 4,4‘, 6,6‘-Hexa-nitrodiphenylamin (Hexyl) 150 300 750 1 500
1,3,5-Trinitro-hexahydro-1,3, 5-triazin
(Hexogen) 100 200 500 1 000
Nitropenta 500 1 000 2 500 5 000
Pentachlorphenol 50 100 250 500
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK16) vertreten durch Benzo(a)pyren3 0,5 1 1 5
PCB6 0,4 0,8 2 40
2,4,6 Trinitrotoluol (TNT) 20 40 100 200
1
In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, gilt für
Cadmium ein Prüfwert von 2,0 mg/kg Trockenmasse.
2
Bei Überschreitung der Prüfwerte für Chromgesamt ist der Anteil an ChromVI zu messen und anhand der Prüfwerte für Chrom VI zu bewerten.
3
Der Boden ist auf alle PAK16 hin zu untersuchen. Die Prüfwerte beziehen sich auf den Gehalt an Benzo(a)pyren im Boden. Benzo(a)pyren
repräsentiert dabei die Wirkung typischer PAK-Gemische auf ehemaligen Kokereien, ehemaligen Gaswerksgeländen und ehemaligen Teermisch-
werken/-ölläger. Weicht das PAK-Muster oder der Anteil von Benzo(a)pyren an der Summe der Toxizitätsäquivalente im zu bewertenden Einzel-
fall deutlich von diesen typischen PAK-Gemischen ab, so ist dies bei der Anwendung der Prüfwerte zu berücksichtigen. Liegen die siedlungs-
bedingten Hintergrundwerte oberhalb der Prüfwerte für Benzo(a)pyren, ist dies bei der Bewertung der Untersuchungsergebnisse gemäß § 15 zu
berücksichtigen.
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2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 5: Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch
Industrie- und
Kinderspiel- Park- und
Stoff Wohngebiete Gewerbe-
flächen Freizeitanlagen
grundstücke
[ng WHO-TEQ1/kg TM]
Summe der Dioxine/Furane (PCDD/F) und
dl-PCB2 100 1 000 1 000 10 000
1
Toxizitätsäquivalente, berechnet unter Verwendung der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF) von 2005.
2
Summe der Dioxine (polychlorierte Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)) und dioxinähnlichen polychlorierten
Biphenyle (dl-PCB) nach der DIN EN 16190:2019-10.
Tabelle 6: Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze auf Ackerflächen und in
Nutzgärten im Hinblick auf die Pflanzenqualität
Stoff Extraktionsverfahren Prüfwert Maßnahmenwert
[mg/kg TM]
Arsen Königswasser (KW) 2001 –
Blei Ammoniumnitrat (AN) 0,1 –
Cadmium AN – 0,04/0,12
Quecksilber KW 5 –
Thallium AN 0,1 –
Benzo(a)pyren siehe Anlage 3 Tabelle 5 1 –
DDT (Dichlordiphenyl-trichlorethan) siehe Anlage 3 Tabelle 5 1 –
1
Bei Böden mit zeitweise reduzierenden Verhältnissen gilt ein Prüfwert von 50 mg/kg.
2
Auf Flächen mit Brotweizenanbau oder Gemüseanbau gilt ein Maßnahmenwert von 0,04 mg/kg; ansonsten gilt ein Maßnahmenwert von
0,1 mg/kg.
Tabelle 7: Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze auf Grünlandflächen im
Hinblick auf die Pflanzenqualität
Stoff Extraktionsverfahren Prüfwert Maßnahmenwert
[mg/kg TM]
Arsen KW 50 –
Blei KW – 1 200
Cadmium KW – 201
Kupfer KW – 1 3002
Nickel KW – 1 900
Quecksilber KW – 2
Thallium KW – 15
Hexachlorbenzol siehe Anlage 3 Tabelle 5 0,5 –
Hexachlorcyclohexan, gesamt siehe Anlage 3 Tabelle 5 0,05 –
PCB6 siehe Anlage 3 Tabelle 5 – 0,2
[ng WHO-TEQ/kg TM]
PCDD/F3 siehe Anlage 3 Tabelle 5 15 –
1
Bei Flächen mit pH-Werten unter pH 5 gilt ein Maßnahmenwert von 15 mg/kg.
2
Bei Grünlandnutzung durch Schafe gilt ein Maßnahmenwert von 200 mg/kg.
3
Summe der Dioxine, Furane (PCDD/F): polychlorierte Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)) ausgedrückt in
WHO-TEQ (2005).
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2739
Tabelle 8: Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze auf Ackerflächen im Hinblick auf
Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen
Stoff Extraktionsverfahren Prüfwert
[mg/kg TM]
Arsen Ammoniumnitrat (AN) 0,4
Kupfer AN 1
Nickel AN 1,5
Zink AN 2
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2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 11 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 9,
§ 20 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 24 Absatz 2 und 4 bis 10)
Untersuchungsverfahren
Tabelle 1: Verfahren zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften
Eigenschaft Methode Norm
Bestimmung der Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete DIN EN 14346:2007-03
Bodenproben Verfahren A
DIN EN 15934:2012-11
Organischer Kohlenstoff und luftgetrocknete Bodenproben DIN EN 15936:2012-11
Gesamtkohlenstoff nach trockener DIN 19539:2016-12
Verbrennung
Organischer Kohlenstoff (TOC 400) luftgetrocknete Bodenproben DIN 19539:2016-12
nach trockener Verbrennung
bis 400 °C
pH-Wert (CaCl2) Suspension der feldfrischen oder DIN EN 15933:2012-11
luftgetrockneten Bodenprobe in
CaCl2-Lösung;
Konzentration (CaCl2): 0,01 mol/l
Bodenart Fingerprobe im Gelände Bodenkundliche Kartieranleitung,
5. Auflage Hannover 2009 (KA 5);
Arbeitshilfe für die Bodenansprache
im vor- und nachsorgenden Boden-
schutz, Hannover 2009; DIN ISO
11277:2002-08
Korngrößenverteilung/Bodenart Siebung, Dispergierung, Pipett-Ana- DIN ISO 11277:2002-08
lyse
Siebung, Dispergierung, Aräometer- DIN ISO 11277:2002-08
methode DIN EN ISO 17892-4:2017-04
Rohdichte Trocknung einer volumengerecht DIN EN ISO 11272:2017-07
entnommenen Bodenprobe bei
105 °C, rückwiegen
Tabelle 2: Verfahren zur Herstellung von Eluaten mit Wasser
Verfahren Verfahrenshinweise Norm
Anorganische und organische Stoffe
Elution mit Wasser durch Schüttel- Flüssigkeits-Feststoffverhältnis 2:1 DIN 19528:2009-01
verfahren oder Säulenschnellver- DIN 19529:2015-12
fahren
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2741
Tabelle 3: Nutzungsorientierte Beprobungstiefe bei Untersuchungen zu den Wirkungspfaden Boden-
Mensch und Boden-Nutzpflanze
Wirkungspfad Nutzungsarten Beprobungstiefe
Boden-Mensch Kinderspielflächen, Wohngebiete 0 – 10 cm1
10 – 30 cm2
Park- und Freizeitanlagen 0 – 10 cm1
Industrie- und Gewerbegrundstücke 0 – 10 cm1
Boden-Nutzpflanze Ackerflächen, Nutzgärten 0 – 30 cm3
30 – 60 cm
Grünlandflächen 0 – 10 cm4
10 – 30 cm
1
Kontaktbereich für orale und dermale Schadstoffaufnahme, zusätzlich 0 – 2 cm bei Relevanz des inhalativen Aufnahmepfades.
2
30 cm durchschnittliche Mächtigkeit aufgebrachter Bodenschichten, zugleich von Kindern erreichbare Tiefe.
3
Bei abweichender Mächtigkeit des Bearbeitungshorizontes bis zur Untergrenze des Bearbeitungshorizontes.
4
Bei abweichender Mächtigkeit des Hauptwurzelbereiches bis zur Untergrenze des Hauptwurzelbereiches.
Tabelle 4: Verfahren zur Bestimmung anorganischer Stoffgehalte
Stoff Methode Norm
Antimon, Arsen, Blei, ICP-Atomemissionsspektrometrie DIN ISO 22036:2009-06
Cadmium, Chromgesamt, (ICP-AES/ICP-OES)
Kobalt, Kupfer, Nickel,
Molybdän, Selen, Thallium, induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissi- DIN EN ISO 11885:2009-09
Vanadium, Zink onsspektrometrie (ICP-OES) DIN EN 16170:2017-01
ICP-Massenspektrometrie (ICP-MS) DIN EN 16171:2017-01
möglich, Berücksichtigung von spektralen DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Störungen bei hohen Matrixkonzentrationen
erforderlich
Arsen ICP-AES/ICP-OES DIN ISO 22036:2009-06
ICP-MS DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Hydrid-Atom-absorptionsspektrometrie E DIN ISO 17378-2:2017-01
(Hydrid-AAS) DIN ISO 20280:2010-05
Quecksilber AAS-Kaltdampftechnik; bei der Proben- DIN EN ISO 15586:2004-02
vorbehandlung darf die Trocknungs-
temperatur 40 ºC nicht überschreiten
ICP-MS DIN EN ISO 17294-2:2017-01
ChromVI alkalisches Heiß-Extraktionsverfahren mit DIN EN 15192:2007-02
Natronlauge (0,5 mol/l)/Na2CO3-Lösung
(0,28 mol/l)
Cyanide Verfahren mittels kontinuierlicher Durch- DIN EN ISO 17380:2013-10
flussanalyse
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2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 5: Verfahren zur Bestimmung organischer Stoffgehalte
Stoff Methode Norm
PAK16 Extraktion mit Aceton, Zugeben von Petro- DIN ISO 18287:2006-05
Benzo(a)pyren lether, Entfernen des Acetons, chromato- DIN EN 16181:2019-08
graphische Reinigung des Petroletherex-
traktes; Quantifizierung mittels GC-MS oder
Aufnahme des Petroletherextraktes in Ace-
tonitril; Quantifizierung mittels HPLC mit UV/
DAD bzw. FLD
Hexachlorbenzol Extraktion mit Aceton/ Cyclohexan-Gemisch DIN ISO 10382:2003-05
oder Aceton/Petrolether, ggf. chromatogra-
phische Reinigung nach Entfernen des Ace-
tons; Quantifizierung mittels GC-ECD oder
GC-MS
Pentachlorphenol Soxhlet-Extraktion mit Heptan oder Aceton/ DIN ISO 14154:2005-12
Heptan (50:50); Derivatisierung mit Essig-
säureanhydrid; Quantifizierung mittels GC-
ECD oder GC-MS
Aldrin, Extraktion mit Aceton/ Cyclohexan-Gemisch DIN ISO 10382:2003-05
DDT, oder Aceton/Petrolether, ggf. chromatogra-
Hexachlorcyclohexan (HCH- phische Reinigung nach Entfernen des Ace-
Gemisch oder β-HCH) tons; Quantifizierung mittels GC-ECD oder
GC-MS
PCB6 Extraktion mit Aceton/ Cyclohexan-Gemisch DIN ISO 10382:2003-05
oder Aceton/Petrolether, ggf. chromatogra- DIN EN 16167:2019-06
phische Reinigung nach Entfernen des Ace-
tons; Quantifizierung mittels GC-ECD oder
GC-MS
PCDD/F, Soxhlet-Extraktion der Proben mit Toluol, DIN 38414-24:2000-10
dl-PCB chromatographische Reinigung; Quantifizie- DIN EN 16190:2019-10
rung mittels HR GC-MS
2,4-Dinitrotoluol, Extraktion mit Methanol oder Acetonitril und DIN ISO 11916-1:2014-11
2,6-Dinitrotoluol, Quantifizierung mittels HPLC mit UV/DAD DIN ISO 11916-2:2014-11
2,2', 4,4', 6,6'-Hexanitro- oder Extraktion mit Methanol, Umlösen in
diphenylamin (Hexyl), Toluol und Quantifizierung mittels GC-ECD für Hexogen und Hexyl ausschließ-
1,3,5-Trinitro-hexahydro- oder GC-MS lich: DIN ISO 11916-1:2014-11
1,3,5-triazin (Hexogen),
Nitropenta,
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)
EOX Die extrahierbare organisch gebundenen DIN 38414-17:2017-01
Halogene werden nach Gefriertrocknung
und Extraktion mit z. B. Hexan erfasst und
im Sauerstoffstrom verbrannt. Die Tempe-
ratur im Verbrennungsraum während der
gesamten Analysenzeit muss mindestens
950 °C betragen (Gerät, z. B. Microcoulo-
meter)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2743
Tabelle 6: Verfahren zur Bestimmung der Konzentration anorganischer Stoffe
Stoff Methode Norm
Antimon, Arsen, Barium, Blei, ICP-AES/ICP-OES DIN ISO 22036:2009-06
Bor, Cadmium, Chrom ge-
samt, Kobalt, Kupfer, Molyb- ICP-MS möglich DIN EN ISO 17294-2:2017-01
dän, Nickel, Selen, Thallium,
Vanadium, Zink
Arsen, Antimon AAS-Graphitrohr DIN EN ISO 15586:2004-02
ICP-AES/ICP-OES DIN ISO 22036:2009-06
ICP-MS DIN EN ISO 17294-2:2017-01
ChromVI Trennung und Bestimmung analog der DIN EN 15192:2007-02
Behandlung der Extraktionslösung
Quecksilber AAS DIN EN 16175-1:2016-12
DIN EN ISO 12846:2012-08
ICP-MS DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Atomfluoreszenz-spektrometrie (AFS) DIN EN 16175-2:2016-12
DIN EN ISO 17852:2008-04
Selen ICP-AES/ICP-OES DIN ISO 22036:2009-06
ICP-MS DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Cyanidegesamt Spektralphotometrie DIN 38405-13:2011-04
DIN EN ISO 14403-1:2012-10
DIN EN ISO 14403-2:2012-10
Cyanideleicht freisetzbar Spektralphotometrie DIN 38405-13:2011-04
DIN EN ISO 14403-1:2012-10
DIN EN ISO 14403-2:2012-10
Fluorid, Sulfat Fluoridsensitive Elektrode DIN 38405-4:1985-07
Ionenchromatographie DIN EN ISO 10304-1:2009-07
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2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Tabelle 7: Verfahren zur Bestimmung der Konzentration organischer Stoffe
Stoff Methode Norm
BTEX1 GC-FID (Matrixbelastung beachten), DIN 38407-43:2014-10
HS-GC-MS
Purge und Trap-Anreicherung und DIN EN ISO 15680:2004-04
thermischer Desorption
Anthracen HPLC-F, GC-MS DIN EN ISO 17993:2004-03
DIN 38407-39:2011-09
Benzo(a)pyren HPLC-F, GC-MS DIN EN ISO 17993:2004-03
DIN 38407-39:2011-09
Benzol HS-GC-MS, DIN 38407-43:2014-10
HS-SPME GC-MS DIN EN ISO 17943:2016-10
Summe Chlorbenzole GC-MS DIN 38407-37:2013-11
Chlorethen (Vinylchlorid) HS-SPME GC-MS DIN EN ISO 17943:2016-10
Summe Chlorphenole GC-ECD, GC-MS DIN EN 12673:1999-05
Pentachlorphenol GC-ECD, GC-MS DIN EN 12673:1999-05
Hexachlorbenzol (HCB) GC-MS DIN 38407-37:2013-11
Summe Kohlenwasserstoffe2 Extraktion mit Petrolether, gaschromato- DIN EN ISO 9377-2:2001-07
graphische Quantifizierung
LHKW3 GC-MS DIN 38407-43:2014-10
GC DIN EN ISO 10301:1997-08
HS-SPME GC-MS DIN EN ISO 17943:2016-10
Methyl-tertiär-butylether GC-MS, DIN 38407-43:2014-10
(MTBE) HS-SPME GC-MS DIN EN ISO 17943:2016-10
Naphthalin und Methyl- GC-MS DIN 38407-39:2011-09
naphthaline Purge und Trap-Anreicherung und DIN EN ISO 15680:2004-04
thermischer Desorption DIN 38407-43:2014-10
GC-MS DIN EN ISO 17943:2016-10
HS-SPME GC-MS
Summe Nonylphenol GC-MS DIN EN ISO 18857-1:2007-02
(= 4-Nonylphenol, verzweigt,
und Nonylphenol-Isomere)
Phenole GC-MS DIN 38407-27:2012-10
Summe aus PCB6 und GC-MS DIN 38407-37:2013-11
PCB-118
PAK16 HPLC-F, DIN EN ISO 17993:2004-03
GC-MS DIN 38407-39: 2011-09
Summe aus Tri- und Tetra- GC-MS DIN 38407-43:2014-10
chlorethen HS-SPME GC-MS DIN EN ISO 17943:2016-10
Perfluorbutansäure (PFBA), Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssig- DIN 38407-42:2011-03
Perfluoroktansäure (PFOA), keitschromatographie und massenspektro- DIN 38414-14:2011-08
Perfluornonansäure (PFNA), metrischer Detektion (HPLC-MS/MS) nach
Perfluorbutansulfonsäure Fest-Flüssig-Extraktion
(PFBS), Perfluorhexansäure
(PFHxA), Perfluorhexansulfon-
säure (PFHxS), Perfluoroktan-
sulfonsäure (PFOS)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2745
Stoff Methode Norm
2,4-Dinitrotoluol, HPLC mit UV-Detektion DIN EN ISO 22478:2006-07
2,6-Dinitrotoluol,
2,2', 4,4', 6,6'-Hexanitro-
diphenylamin (Hexyl),
1,3,5-Trinitro-hexahydro-
1,3,5-triazin (Hexogen),
Nitropenta,
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)
1
BTEX: Summe Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole.
2
Summe der Kohlenwasserstoffe, die zwischen n-Dekan (C 10) und n-Tetracontan (C 40) von der gaschromatographischen Säule eluieren.
3
LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h. Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe; einschließlich
Trihalogenmethane.
Tabelle 8: Bodenluft- und Deponiegasuntersuchung
Stoff Methode Norm
BTEX, LHKW, leichtflüchtige Messplanung Bodenluft VDI 3865-1:2005-06
aliphatische Kohlenwasser-
stoffe (Alkane, Cycloalkane Probennahmetechnik, Messstellen VDI 3865-2:1998-01
und Alkene mit 5 bis 10 C- Anreicherungstechnik VDI 3865-3:1998-06
Atomen), MTBE
Direktmesstechnik VDI 3865-4:2000-12
CO2, CH4, O2, N2, H2S, NH3 Messplanung VDI 3860-4:2012-06
Bestimmung der Haupt- und Spuren- VDI 3860-2:2019-05
komponenten
Diffuse CH4-Ausgasung; oberflächennahe VDI 3860-3:2017-11
CH4-Bestimmung
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2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
Anlage 4
(zu § 27 Absatz 1 Satz 1)
Technische Regeln und Normen
DIN 18300:2019-09
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV) – Erdarbeiten
DIN EN ISO 17892-4:2017-04
Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 4: Bestimmung der Korn-
größenverteilung
DIN 18915:2018-06
Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten
DIN 18919:2016-12
Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Instandhaltungsleistungen für die Entwicklung und Unterhaltung von
Vegetation (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege)
DIN 19639:2019-09
Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben
DIN 19706:2013-02
Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind
DIN 19708:2017-08
Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG
DIN 19731:1998-05
Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial
DIN 19747:2009-07
Untersuchung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologi-
sche und physikalische Untersuchungen
DIN 19528:2009-01
Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von an-
organischen und organischen Stoffen
DIN 19529:2015-12
Elution von Feststoffen – Schüttelverfahren zur Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und
organischen Stoffen mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 l/kg
DIN 19539:2016-12
Untersuchung von Feststoffen – Temperaturabhängige Differenzierung des Gesamtkohlenstoffs (TOC400, ROC,
TIC900)
DIN 19738:2017-06
Bodenbeschaffenheit – Resorptionsverfügbarkeit von organischen und anorganischen Schadstoffen aus kontami-
niertem Bodenmaterial
DIN 32645:2008-11
Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe,
Verfahren, Auswertung
DIN 38405-4:1985-07
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestim-
mung von Fluorid (D 4)
DIN 38405-13:2011-04
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Teil 13:
Bestimmung von Cyaniden (D 13)
DIN 38407-27:2012-10
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoff-
gruppen (Gruppe F) – Teil 27: Bestimmung ausgewählter Phenole in Grund- und Bodensickerwasser, wässrigen
Eluaten und Perkolaten (F 27)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2747
DIN 38407-37:2013-11
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoff-
gruppen (Gruppe F) – Teil 37: Bestimmung von Organochlorpestiziden, Polychlorbiphenylen und Chlorbenzolen in
Wasser – Verfahren mittels Gaschromatographie und massenspektrometrischer Detektion (GC-MS) nach Flüssig-
Flüssig-Extraktion (F 37)
DIN 38407-39:2011-09
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoff-
gruppen (Gruppe F) – Teil 39: Bestimmung ausgewählter polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) –
Verfahren mittels Gaschromatographie und massenspektrometrischer Detektion (GC-MS) (F 39)
DIN 38407-42:2011-03
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoff-
gruppen (Gruppe F) – Teil 42: Bestimmung ausgewählter polyfluorierter Verbindungen (PFC) in Wasser – Verfahren
mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie und massenspektrometrischer Detektion (HPLC-MS/MS)
nach Fest-Flüssig-Extraktion (F 42)
DIN 38407-43:2014-10
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoff-
gruppen (Gruppe F) – Teil 43: Bestimmung ausgewählter leichtflüchtiger organischer Verbindungen in Wasser –
Verfahren mittels Gaschromatographie und Massenspektrometrie nach statischer Headspacetechnik (HS-GC-
MS) (F 43)
DIN 38414-8:1985-06
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente
(Gruppe S); Bestimmung des Faulverhaltens (S 8)
DIN 38414-14:2011-08
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente
(Gruppe S) – Teil 14: Bestimmung ausgewählter polyfluorierter Verbindungen (PFC) in Schlamm, Kompost und
Boden – Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie und massenspektrometrischer Detektion
(HPLC-MS/MS) (S 14)
DIN 38414-17:2017-01
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente
(Gruppe S) – Teil 17: Bestimmung von extrahierbaren organisch gebundenen Halogenen (EOX) (S 17)
DIN 38414-24:2000-10
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente
(Gruppe S) – Teil 24: Bestimmung von polychlorierten Dibenzodioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofura-
nen (PCDF) (S 24)
DIN EN 12673:1999-05
Wasserbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung einiger ausgewählter Chlorphenole in Wasser;
Deutsche Fassung EN 12673:1998
DIN EN 13657:2003-01
Charakterisierung von Abfällen – Aufschluß zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen An-
teils an Elementen in Abfällen; Deutsche Fassung EN 13657:2002
DIN EN 14346:2007-03
Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes
oder des Wassergehaltes; Deutsche Fassung EN 14346:2006
DIN EN 15192:2007-02
Charakterisierung von Abfällen und Boden – Bestimmung von sechswertigem Chrom in Feststoffen durch alka-
lischen Aufschluss und Ionenchromatographie mit photometrischer Detektion; Deutsche Fassung EN 15192:2006
DIN EN 15933:2012-11
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des pH-Werts; Deutsche Fassung EN 15933:2012
DIN EN 15934:2012-11
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des Trockenmassenanteils nach Bestimmung
des Trockenrückstands oder des Wassergehalts; Deutsche Fassung EN 15934:2012
DIN EN 15936:2012-11
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC)
mittels trockener Verbrennung; Deutsche Fassung EN 15936:2012
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2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
DIN EN 16167:2019-06
Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gas-
chromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-
detektion (GC-ECD); Deutsche Fassung EN 16167:2018+AC:2019
DIN EN 16170:2017-01
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Spurenelementen mittels optischer Emissions-
spektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES); Deutsche Fassung EN 16170:2016
DIN EN 16171:2017-01
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Spurenelementen mittels Massenspektrometrie
mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS); Deutsche Fassung EN 16171:2016
DIN EN 16174:2012-11
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Aufschluss von mit Königswasser löslichen Anteilen von Elementen;
Deutsche Fassung EN 16174:2012
DIN EN 16175-1:2016-12
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptions-
spektrometrie (CV-AAS); Deutsche Fassung EN 16175-1:2016
DIN EN 16175-2:2016-12
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenz-
spektrometrie (CV-AFS); Deutsche Fassung EN 16175-2:2016
DIN EN 16181:2019-08
Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstof-
fen (PAK) mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC); Deutsche
Fassung EN 16181:2018
DIN EN 16190:2019-10
Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung von Dioxinen und Furanen sowie Dioxin-vergleich-
baren polychlorierten Biphenylen mittels Gaschromatographie und hochauflösender massenspektrometrischer
Detektion (HR GC-MS); Deutsche Fassung EN 16190:2018
DIN EN ISO 5667-3:2019-07
Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 3: Konservierung und Handhabung von Wasserproben (ISO
5667-3:2018); Deutsche Fassung EN ISO 5667-3:2018
DIN EN ISO 9377-2:2001-07
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion
und Gaschromatographie (ISO 9377-2:2000); Deutsche Fassung EN ISO 9377-2:2000
DIN EN ISO 10301:1997-08
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe – Gaschromatographische
Verfahren (ISO 10301:1997); Deutsche Fassung EN ISO 10301:1997
DIN EN ISO 10304-1:2009-07
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1:
Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat (ISO 10304-1:2007); Deutsche Fas-
sung EN ISO 10304-1:2009
DIN EN ISO 11272:2017-07
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der Trockenrohdichte (ISO 11272:2017); Deutsche Fassung EN ISO
11272:2017
DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07
Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen
durchführen (ISO/IEC 17020:2012); Deutsche und Englische Fassung EN ISO/IEC 17020:2012
DIN EN ISO 11885:2009-09
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-
Emissionsspektrometrie (ICP-OES) (ISO 11885:2007); Deutsche Fassung EN ISO 11885:2009
DIN EN ISO 12846:2012-08
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)
mit und ohne Anreicherung (ISO 12846: 2012); Deutsche Fassung EN ISO 12846:2012
DIN EN ISO 14403-1:2012-10
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) –
Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektionsanalyse (FIA) (ISO 14403-1:2012); Deutsche Fassung EN ISO 14403-1:2012
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2749
DIN EN ISO 14403-2:2012-10
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) –
Teil 2: Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA) (ISO 14403-2:2012); Deutsche Fassung EN ISO
14403-2:2012
DIN EN ISO 15586:2004-02
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit dem Gra-
phitrohr-Verfahren (ISO 15586:2003); Deutsche Fassung EN ISO 15586:2003
DIN EN ISO 15680:2004-04
Wasserbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung einer Anzahl monocyclischer aromatischer Koh-
lenwasserstoffe, Naphthalin und einiger chlorierter Substanzen mittels Purge und Trap-Anreicherung und ther-
mischer Desorption (ISO 15680:2003); Deutsche Fassung EN ISO 15680:2003
DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2017); Deutsche
und Englische Fassung EN ISO/IEC 17025:2017
DIN EN ISO 17892-4:2017-04
Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 4: Bestimmung der Korn-
größenverteilung (ISO 17892-4:2016); Deutsche Fassung EN ISO 17892-4:2016
DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2:
Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope (ISO 17294-2:2016); Deutsche Fassung
EN ISO 17294-2:2017
DIN EN ISO 17380:2013-10
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Gehalts an Gesamtcyanid und leicht freisetzbarem Cyanid – Verfahren
mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (ISO 17380:2013); Deutsche Fassung EN ISO 17380:2013
DIN EN ISO 17852:2008-04
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie (ISO
17852:2006); Deutsche Fassung EN ISO 17852:2008
DIN EN ISO 17943:2016-10
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung flüchtiger organischer Verbindungen in Wasser – Verfahren mittels Head-
space-Festphasenmikroextraktion (HS-SPME) gefolgt von der Gaschromatographie und Massenspektrometrie
(GC-MS) (ISO 17943:2016); Deutsche Fassung EN ISO 17943:2016
DIN EN ISO 17993:2004-03
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von 15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Wasser
durch HPLC mit Fluoreszenzdetektion nach Flüssig-Flüssig-Extraktion (ISO 17993:2002); Deutsche Fassung EN
ISO 17993:2003
DIN EN ISO 18857-1:2007-02
Wasserbeschaffenheit- Bestimmung ausgewählter Alkylphenole – Teil 1: Verfahren für nichtfiltrierte Proben mittels
Flüssig-Flüssig-Extraktion und Gaschromatographie mit massenselektiver Detektion (ISO 18857-1:2005); Deut-
sche Fassung EN ISO 18857-1:2006
DIN EN ISO 22475-1:2007-01
Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen – Teil 1:
Technische Grundlagen der Ausführung (ISO 22475-1:2006); Deutsche Fassung EN ISO 22475-1:2006
DIN EN ISO 22478:2006-07
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung ausgewählter Explosivstoffe und verwandter Verbindungen – Verfahren mit-
tels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) mit UV-Detektion (ISO 22478:2006); Deutsche Fassung
EN ISO 22478:2006
DIN ISO 10381-1:2003-08
Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen (ISO
10381-1:2002)
DIN ISO 10381-2:2003-08
Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 2: Anleitung für Probenahmeverfahren (ISO 10381-2:2002)
DIN ISO 10382:2003-05
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Organochlorpestiziden und polychlorierten Biphenylen – Gaschromato-
graphisches Verfahren mit Elektroneneinfang-Detektor (ISO 10382:2002)
DIN ISO 11262:2012-04
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid (ISO 11262:2011)
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2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
DIN ISO 11277:2002-08
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der Partikelgrößenverteilung in Mineralböden – Verfahren mittels Siebung
und Sedimentation (ISO 11277:1998 + ISO 11277:1998 Corrigendum 1:2002)
DIN ISO 11352:2013-03
Wasserbeschaffenheit – Abschätzung der Messunsicherheit beruhend auf Validierungs- und Kontrolldaten (ISO
11352:2012)
DIN ISO 11916-1:2014-11
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Explosivstoffen und verwandten Verbindungen – Teil 1:
Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und UV-Detektion (ISO 11916-1:2013)
DIN ISO 11916-2:2014-11
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Explosivstoffen und verwandten Verbindungen – Teil 2:
Verfahren mittels Gaschromatographie (GC) und Elektronen-Einfang-Detektion (ECD) oder massenspektrometri-
scher Detektion (MS) (ISO 11916-2:2013)
DIN ISO 14154:2005-12
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Chlorphenolen – Gaschromatographisches Verfahren mit
Elektronen-Einfang-Detektion (ISO 14154:2005)
E DIN ISO 17378-2:2017-01
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Arsen und Antimon – Teil 2: Atomabsorptionsspektrometrie mit Hydrid-
bildung (HG-AAS) (ISO 17378-2:2014)
DIN ISO 18287:2006-05
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) – Gaschromato-
graphisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS) (ISO 18287:2006)
DIN ISO 19730:2009-07
Bodenbeschaffenheit – Extraktion von Spurenelementen aus Böden mit Ammoniumnitratlösung (ISO 19730:2008)
DIN ISO 20280:2010-05
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Arsen, Antimon und Selen in Königswasser-Bodenextrakten mittels
elektrothermischer oder Hydrid-Atomabsorptionsspektrometrie (ISO 20280:2007)
DIN ISO 22036:2009-06
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrome-
trie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) (ISO 22036:2008)
LAGA PN 98:2019-05
Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammen-
hang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen; Mitteilungen Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 32;
2002
VDI 3865 Blatt 1:2005-06
Messen organischer Bodenverunreinigungen – Messplanung für die Untersuchung der Bodenluft auf leichtflüch-
tige organische Verbindungen
VDI 3865 Blatt 2:1998-01
Messen organischer Bodenverunreinigungen – Techniken für die aktive Entnahme von Bodenluftproben
VDI 3865 Blatt 3:1998-06
Messen organischer Bodenverunreinigungen – Gaschromatographische Bestimmung von niedrigsiedenden orga-
nischen Verbindungen in Bodenluft nach Anreicherung an Aktivkohle oder XAD-4 und Desorption mit organi-
schem Lösungsmittel
VDI 3860 Blatt 1:2006-05
Messen von Deponiegas – Grundlagen
VDI 3860 Blatt 2:2019-05
Messen von Deponiegasen – Messungen im Gaserfassungssystem
VDI 3860 Blatt 3:2017-11
Messen von Deponiegasen – Messung von Methan an der Deponieoberfläche mittels Saugglockenverfahren
VDI 3865 Blatt 4:2000-12
Messen organischer Bodenverunreinigungen – Gaschromatographische Bestimmung von niedrigsiedenden orga-
nischen Verbindungen in Bodenluft durch Direktmessung
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021 2751
Artikel 3 den Deponieklassen kann durch eine Beprobung
und Abfalluntersuchung nach Anhang 4 erfolgen.“
Änderung der
Deponieverordnung 2. § 8 wird wie folgt geändert:
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wörtern „ei-
S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom nes Abfalls“ die Wörter „, ausgenommen Abfälle
30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2,“
wird wie folgt geändert: eingefügt.
1. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a an- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ent-
gefügt: halten,“ die Wörter „bei Abfällen nach § 6 Ab-
satz 1a Nummer 1 und Nummer 2“ eingefügt.
„(1a) Folgende mineralische Ersatzbaustoffe im
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
Sinne von § 2 Nummer 1 der Ersatzbaustoffverord-
fügt:
nung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die als
Abfall anfallen und die nach Abschnitt 3 Unter- „(8a) Überprüfungen nach Absatz 3 und Kon-
abschnitt 1 der Ersatzbaustoffverordnung güteüber- trollen nach Absatz 5, ausgenommen diejenigen
wacht und klassifiziert sind oder nicht aufbereitetes nach Satz 4, sind für Abfälle nach § 6 Absatz 1a
Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, Nummer 1 und Nummer 2 nicht erforderlich. Ab-
das nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Ersatz- weichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 8
baustoffverordnung untersucht und klassifiziert ist, und Nummer 12 sowie von Absatz 4 Satz 1 Num-
gelten ohne Beprobung nach Anhang 4 bei Anliefe- mer 3 ist für diese Abfälle die Einhaltung der
rung zur Deponie als Materialwerte der Anlage 1 der Ersatzbaustoff-
verordnung und gegebenenfalls die Klasse des
1. nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskri-
mineralischen Ersatzbaustoffs jeweils durch die
terien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponie-
Dokumentation nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Er-
klasse I einhalten
satzbaustoffverordnung nachzuweisen. Für nicht
a) Bodenmaterial der Klasse F2 oder F3 aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufberei-
– BM-F2, BM-F3 –, tetes Baggergut ist die Einhaltung der Material-
b) Baggergut der Klasse F2 oder F3 werte der Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung
– BG-F2, BG-F3 –, und die Klasse des Bodenmaterials oder des
Baggerguts durch die Dokumente nach § 17 der
c) Stahlwerksschlacke der Klasse 1 oder 2
Ersatzbaustoffverordnung nachzuweisen.“
– SWS-1, SWS-2,
d) Hochofenstückschlacke der Klasse 1 oder 2 Artikel 4
– HOS-1, HOS-2 –,
Änderung der
e) Hüttensand – HS –,
Gewerbeabfallverordnung
f) Gießereikupolofenschlacke – GKOS –,
Nach § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung
g) Gießereirestsand der Klasse 1 – GRS-1 –, vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch
h) Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 oder 2 Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020
– CUM-1, CUM-2 –, (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 1a eingefügt:
i) Steinkohlenkesselasche – SKA –,
„(1a) Soweit beim Rückbau, bei der Sanierung oder
j) Braunkohlenflugasche – BFA –, bei der Reparatur technischer Bauwerke Stoffe nach
k) Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 § 2 Nummer 18 bis 29 und 32 der Ersatzbaustoffver-
oder 2 – HMVA-1, HMVA-2, ordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) als Abfälle
l) Recycling-Baustoff der Klasse 1, 2 oder 3 anfallen, gilt für die Getrenntsammlung, die Vorberei-
– RC-1, RC-2, RC-3 – tung zur Wiederverwendung und das Recycling dieser
Abfälle ausschließlich § 24 der Ersatzbaustoffverord-
m) Gleisschotter der Klasse 2 oder 3 – GS-2, nung.“
GS-3 –
oder Artikel 5
2. als Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in
einhalten
Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundes-Bodenschutz- und
a) Bodenmaterial der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I
– BM-0, BM-0*, BM-F0*, BM-F1 –, S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung
b) Baggergut der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
– BG-0, BG-0*, BG-F0*, BG-F1 –, ist, außer Kraft.
c) Gleisschotter der Klasse 0 oder 1 – GS-0, (2) Die Bundesregierung überprüft auf der Grund-
GS-1 – und lage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum
1. August 2025 die Auswirkungen des Vollzugs der
d) Schmelzkammergranulat – SKG –. Regelungen auf die Verwertung mineralischer Abfälle
Eine andere Zuordnung der in Satz 1 Nummer 1 und setzt Folgerungen gegebenenfalls durch Anpas-
und 2 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe zu sungen der Verordnung um.
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2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021
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G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
(3) Die Bundesregierung führt ein wissenschaftlich – die Entwicklung der Deponiemengen der in den Re-
begleitetes Monitoring durch, das insbesondere gelungsbereich der Verordnung fallenden minerali-
– eine Bestandsaufnahme, schen Abfälle,
– die Evaluierung der Werteregelungen des Fachkon- – die Wiederverwendungspotentiale der Ersatzbau-
zeptes der Ersatzbaustoffverordnung, stoffe mit höheren Schadstoffgesamtgehalten im
second-life sowie
– die Evaluierung der Werteregelungen der Bundesbo-
denschutz- und Altlastenverordnung, – die Ableitung von Indikatoren und Parametern, um
– die tatsächliche Nutzung von mineralischen Ersatz- die zukünftige Entwicklung des Recyclings und der
baustoffen unter Berücksichtigung der in bautechni- Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe in einem
schen Normen und Regelwerken festgelegten geeig- fortlaufenden Monitoring zu verfolgen,
neten Bauweisen sowie regionaler Verfügbarkeiten umfasst und berichtet bis zum 1. August 2027 dem
und Märkte, Deutschen Bundestag über die Ergebnisse.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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