2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Vom 9. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: kürzung, so kann der Vorbereitungsdienst ange-
messen verlängert werden. Nach mindestens vier,
Artikel 1 höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine
Änderung des Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungs-
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes dienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer
eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wieder-
Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fas- holen.“
sung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1577), das zuletzt durch Artikel 22 des Ge- 5. § 5 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geän- „Während der praktischen Einweisung kann die re-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: gelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrecht-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: licher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt
werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann
„Steuerbeamtenausbildungsgesetz
die praktische Einweisungszeit angemessen verlän-
(StBAG)“.
gert werden.“
2. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
6. § 6 wird wie folgt geändert:
§ 8 die folgenden Angaben eingefügt:
a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie
„§ 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.“
§ 10 Übergangsvorschrift zu § 9“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; aa) In Satz 4 werden die Wörter „Satz 3 und 4“
§ 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbe- durch die Wörter „Satz 3 bis 5“ ersetzt.
reitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheo- bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
retische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Angabe „Satz 8“ ersetzt.
Steuerbeamte und eine 16-monatige berufsprak- 7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:
tische Ausbildung. Während der berufspraktischen
Ausbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach „§ 9
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu Ausnahmen wegen
50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Ver- der COVID-19-Pandemie
kürzung, so kann der Vorbereitungsdienst ange- (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
messen verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst obersten Landesbehörden oder die von ihnen be-
schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Lauf- stimmten Stellen dürfen von den Vorschriften dieses
bahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wieder- Gesetzes, der Steuerbeamtenausbildungs- und -prü-
holen. Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die fungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden
Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu Fassung sowie den vom Ausschuss nach § 8 Num-
führen.“ mer 7 zur Konkretisierung dieser Verordnung erlas-
4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: senen Richtlinien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6
„(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; abweichen. Von der Abweichungsbefugnis kann Ge-
§ 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorberei- brauch gemacht werden, wenn eine Abweichung von
tungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beam- den Vorschriften über die Vorbereitungsdienste, über
ten in einem Studiengang an einer Fachhochschule den Aufstieg und über die Einführung der Steuerbe-
oder in einem gleichstehenden Studiengang die amten in die Aufgaben des höheren Dienstes wegen
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden so- der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getrof-
wie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kennt- fenen Maßnahmen geboten ist. Die abweichenden
nisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Lauf- Regelungen sollen die Ziele der Bestimmungen, von
bahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. denen abgewichen wird, so weit wie möglich erfüllen
Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstu- und sind im Interesse einer sachgerechten und ein-
dien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen heitlichen Ausbildung der Steuerbeamten auf das
Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufs- erforderliche Maß zu beschränken.
praktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung (2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2, von § 4
in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Lauf- Absatz 2 Satz 2 sowie von § 6 Absatz 2 Satz 1 und
bahnaufgaben. Während der berufspraktischen Stu- Absatz 3 Satz 3 ist in der Ausbildung des mittleren
dienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Dienstes und des gehobenen Dienstes sowie beim
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu Aufstieg in diese Laufbahnen die Vermittlung der Aus-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2443
bildungsinhalte durch mobiles Arbeiten, E-Learning, Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
in angeleitetem Selbststudium sowie durch die in der am 10. März 2020 geltenden Fassung nach
angeleitete Beschäftigung mit für die Berufspraxis folgenden Formeln ermittelt:
relevanten Themen außerhalb der Dienststelle zu- 1. im mittleren Dienst nach der Formel
lässig. Darüber hinaus können abweichend von
den §§ 14 bis 24 und 31 der Steuerbeamtenausbil-
dungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März
2020 geltenden Fassung 2. im gehobenen Dienst nach der Formel
1. die Ausbildungsinhalte, die Struktur oder die
Dauer der Abschnitte der Ausbildung oder die
Ausbildungsabläufe verändert werden,
2. einzelne Ausbildungsinhalte entfallen, (6) Eine Verwendung der Beamten bei der Bewäl-
tigung der COVID-19-Pandemie ist im Umfang von
3. Leistungsfeststellungen in abweichender Reihen-
bis zu sechs Monaten auf die Zeiten der fachtheo-
folge oder elektronisch erfolgen oder aus zwin-
retischen und berufspraktischen Ausbildung im
genden Gründen entfallen.
mittleren Dienst, auf die Fachstudien und berufs-
(3) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 sind wäh- praktischen Studienzeiten im gehobenen Dienst,
rend der praktischen Einweisung in die Aufgaben beim Aufstieg sowie auf die Zeit der praktischen
des höheren Dienstes mobiles Arbeiten, E-Learning, Einweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes
angeleitetes Selbststudium sowie die angeleitete anzurechnen. Dies gilt nur für Verwendungen, die
Beschäftigung mit für die Berufspraxis relevanten von der für die Finanzverwaltung zuständigen
Themen außerhalb der Dienststelle zulässig. Darü- obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimm-
ber hinaus können abweichend von den §§ 26 ten Stelle aus zwingenden Gründen angeordnet
und 29 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prü- wurden.
fungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden
Fassung die Ausbildungsinhalte, der Einführungs- (7) Über die ergriffenen Maßnahmen ist dem Aus-
ablauf und die Dauer einzelner Abschnitte der prak- schuss nach § 8 Nummer 7 zu berichten. Der Aus-
tischen Einweisung verändert werden. schuss kann Empfehlungen aussprechen.
(4) Abweichend von den §§ 38, 39 und 44 der (8) Dieser Paragraf tritt am 31. Dezember 2024
Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung außer Kraft.
in der am 10. März 2020 geltenden Fassung können
der Prüfungsstoff, der Prüfungsablauf und das Prü- § 10
fungsverfahren verändert werden. Abweichend von Übergangsvorschrift zu § 9
§ 4 Absatz 2 Satz 6 kann die Zwischenprüfung auch
Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und
nach mehr als sechs Monaten Fachstudien ange-
bei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufga-
setzt werden. Die Regeldauer des Vorbereitungs-
ben des höheren Dienstes, die nach dem 31. De-
dienstes und der Einführungszeit kann verlängert
zember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach
werden. Auf die Zwischenprüfung und auf die
§ 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden
mündliche Laufbahnprüfung kann verzichtet wer-
Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des
den, wenn dies zwingend erforderlich ist. Soweit
Vorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Ein-
auf die Zwischenprüfung verzichtet wird, ist den
führung angemessen zu berücksichtigen.“
Prüflingen der Ausbildungsstand in anderer geeig-
neter Weise mitzuteilen. Ein unzureichender Ausbil-
Artikel 2
dungsstand ist mit den Beamten zu erörtern.
(5) Wird nach Absatz 4 auf die mündliche Lauf- Inkrafttreten
bahnprüfung verzichtet, wird die Endpunktzahl der Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 11. März 2020
Laufbahnprüfung abweichend von § 45 Absatz 2 der in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Gesetz
zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung
für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(BBVAnpÄndG 2021/2022)
Vom 9. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie
sen: folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie
Inhaltsübersicht folgt gefasst:
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44
Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und 63“.
Artikel 3 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 2. In § 53 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ihres
Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Pro-
Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes zent des Grundgehalts“ durch die Wörter „ihres
Artikel 6 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsge- Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens je-
setzes doch um 18,6 Prozent des Grundgehalts“ ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
3. § 72 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverord-
nung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 9 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergü-
tungsverordnung
„§ 72
Artikel 10 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Übergangsregelung
Artikel 11 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverord- zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63“.
nung
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Artikel 12 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverord-
nung „(5) § 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. De-
Artikel 13 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverord- zember 2019 geltenden Fassung ist auf Anwär-
nung tersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum
Artikel 14 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverord- 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt
nung wurden, weiterhin anzuwenden.“
Artikel 15 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsver-
ordnung
Artikel 2
Artikel 16 Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergü-
tungsverordnung Weitere Änderung des
Artikel 17 Inkrafttreten Bundesbesoldungsgesetzes
Anhang 1 Grundgehalt Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Ar-
(zu Artikel 2 Nummer 2) tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
Anhang 2 Familienzuschlag folgt geändert:
(zu Artikel 2 Nummer 2)
Anhang 3 Auslandszuschlag
1. § 14 wird wie folgt geändert:
(zu Artikel 2 Nummer 2) a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Anhang 4 Anwärtergrundbetrag
(zu Artikel 2 Nummer 2) „(2) Ab dem 1. April 2021 gelten unter Berück-
Anhang 5 Zulagen
sichtigung einer Erhöhung
(zu Artikel 2 Nummer 2) 1. des Grundgehalts,
Anhang 6 Grundgehalt
(zu Artikel 4 Nummer 2) 2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der
Anhang 7 Familienzuschlag Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgrup-
(zu Artikel 4 Nummer 2) pen A 3 bis A 5,
Anhang 8 Auslandszuschlag 3. der Amtszulagen und
(zu Artikel 4 Nummer 2)
Anhang 9 Anwärtergrundbetrag 4. der Anwärtergrundbeträge
(zu Artikel 4 Nummer 2) um jeweils 1,2 Prozent die Monatsbeträge der
Anhang 10 Zulagen Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes. Satz 1
(zu Artikel 4 Nummer 2) Nummer 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppen
B 11 und R 10.“
Artikel 1
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
Bundesbesoldungsgesetzes gabe „1. März 2020“ durch die Angabe
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der „1. April 2021“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), bb) In Nummer 1 wird die Angabe „1,06 Prozent“
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni durch die Angabe „1,2 Prozent“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2445
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „0,85 Prozent“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „0,96 Prozent“ ersetzt. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
2. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den gabe „1. April 2021“ durch die Angabe
Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche „1. April 2022“ ersetzt.
Fassung. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „1,2 Prozent“
durch die Angabe „1,8 Prozent“ ersetzt.
Artikel 3 cc) In Nummer 2 wird die Angabe „0,96 Prozent“
Weitere Änderung des durch die Angabe „1,44 Prozent“ ersetzt.
Bundesbesoldungsgesetzes 2. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Ar- Anhängen 6 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtliche
tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie Fassung.
folgt geändert.
Artikel 5
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: Beamtenversorgungsgesetzes
„§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungs-
für Polizeivollzugsbeamte des Bundes“. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
b) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I
„§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte S. 2250) geändert worden ist, werden die Wörter
Polizeivollzugsbeamte des Bundes“. „1. März 2020 um 0,96 Prozent“ durch die Wörter
2. § 70 wird wie folgt geändert: „1. April 2021 um 1,1 Prozent“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bun- Artikel 6
despolizei“ durch die Wörter „des Bundes“ er-
setzt. Weitere Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungs-
despolizei“ durch die Wörter „in der Bundespoli-
gesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
zei und beim Deutschen Bundestag“ ersetzt.
geändert worden ist, werden die Wörter „1. April 2021
3. § 80 wird wie folgt geändert: um 1,1 Prozent“ durch die Wörter „1. April 2022 um
1,7 Prozent“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bun-
despolizei“ durch die Wörter „des Bundes“ er-
Artikel 7
setzt.
Änderung des
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Versorgungsrücklagegesetzes
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: In § 5 Absatz 2 Satz 2 des Versorgungsrücklage-
„(2) Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Arti-
erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf An- kel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
trag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge S. 2053) geändert worden ist, wird die Angabe „20“
nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruf- durch die Angabe „30“ ersetzt.
lich.“
Artikel 8
Artikel 4 Änderung der
Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Weitere Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Ar-
(BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
tikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
ordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert
folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Komma ersetzt.
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Angabe „1. April 2021“ durch die An- „3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstver-
gabe „1. April 2022“ ersetzt. gütungsverordnung.“
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird die 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Angabe „1,2 Prozent“ durch die Angabe a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„1,8 Prozent“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „13,45 Euro“
bb) Satz 2 wird aufgehoben. durch die Angabe „13,61 Euro“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15,89 Euro“ setzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung
durch die Angabe „16,08 Euro“ ersetzt. erkrankt sind.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „21,83 Euro“ (2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Ab-
durch die Angabe „22,09 Euro“ ersetzt. satz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „30,05 Euro“ oder 3 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage ge-
durch die Angabe „30,41 Euro“ ersetzt. währt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 11
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „29,86 Euro“
durch die Angabe „30,22 Euro“ ersetzt. Weitere Änderung der
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „34,88 Euro“ Erschwerniszulagenverordnung
durch die Angabe „35,30 Euro“ ersetzt. Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt
durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist,
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung der 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie
Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
folgt gefasst:
§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung,
die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert „§ 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste
worden ist, wird wie folgt geändert: in der Gesundheits- und Krankenpflege“.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „13,61 Euro“ durch a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „Zu-
die Angabe „13,85 Euro“ ersetzt. lage für“ die Wörter „allgemeine und“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „16,08 Euro“ durch b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
die Angabe „16,37 Euro“ ersetzt. und 2 ersetzt:
c) In Nummer 3 wird die Angabe „22,09 Euro“ durch
die Angabe „22,49 Euro“ ersetzt. „(1) Beamte und Soldaten, die in der Gesund-
heits- und Krankenpflege verwendet werden, er-
d) In Nummer 4 wird die Angabe „30,41 Euro“ durch halten eine Zulage von monatlich 70 Euro.
die Angabe „30,96 Euro“ ersetzt.
(2) Beamte des einfachen und mittleren Diens-
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tes und entsprechende Soldaten, die für die in
a) In Nummer 1 wird die Angabe „30,22 Euro“ durch Absatz 3 oder 4 genannten besonderen Dienste
die Angabe „30,76 Euro“ ersetzt. in der Gesundheits- und Krankenpflege verwen-
b) In Nummer 2 wird die Angabe „35,30 Euro“ durch det werden, erhalten neben der Zulage nach Ab-
die Angabe „35,94 Euro“ ersetzt. satz 1 eine weitere Zulage.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
Artikel 10 sätze 3 bis 6.
Änderung der
d) In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „Ab-
Erschwerniszulagenverordnung
satz 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3 oder 4“
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung ersetzt.
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung e) In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe „2 und 3“
vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228) geändert worden durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert: 3. In § 21a Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 2
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
§ 21 folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei Artikel 12
schweren Infektionskrankheiten“.
Weitere Änderung der
2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: Erschwerniszulagenverordnung
„§ 21a § 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die
Zulage für die Behandlung zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert wor-
und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten den ist, wird wie folgt geändert:
(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes 1. In Nummer 1 wird die Angabe „5,50 Euro“ durch die
und entsprechende Soldaten, die in der Gesund- Angabe „5,57 Euro“ ersetzt.
heits- und Krankenpflege verwendet werden, erhal-
ten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in 2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Be- a) In Buchstabe a wird die Angabe „1,30 Euro“
handlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtun- durch die Angabe „1,32 Euro“ ersetzt.
gen überwiegend bei der Behandlung und Pflege
von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach b) In Buchstabe b wird die Angabe „2,59 Euro“
§ 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzge- durch die Angabe „2,62 Euro“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2447
Artikel 13 3. In Nummer 3 wird die Angabe „21,83 Euro“ durch
Weitere Änderung der die Angabe „22,09 Euro“ ersetzt.
Erschwerniszulagenverordnung 4. In Nummer 4 wird die Angabe „30,05 Euro“ durch
In § 21 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverord- die Angabe „30,41 Euro“ ersetzt.
nung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „70 Euro“ durch die Artikel 16
Angabe „120 Euro“ ersetzt. Weitere Änderung der
Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 14 § 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung,
Weitere Änderung der die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert
Erschwerniszulagenverordnung worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die 1. In Nummer 1 wird die Angabe „13,61 Euro“ durch
zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert wor- die Angabe „13,85 Euro“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt geändert: 2. In Nummer 2 wird die Angabe „16,08 Euro“ durch
1. In Nummer 1 wird die Angabe „5,57 Euro“ durch die die Angabe „16,37 Euro“ ersetzt.
Angabe „5,67 Euro“ ersetzt. 3. In Nummer 3 wird die Angabe „22,09 Euro“ durch
die Angabe „22,49 Euro“ ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
4. In Nummer 4 wird die Angabe „30,41 Euro“ durch
a) In Buchstabe a wird die Angabe „1,32 Euro“
die Angabe „30,96 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „1,34 Euro“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „2,62 Euro“ Artikel 17
durch die Angabe „2,67 Euro“ ersetzt. Inkrafttreten
Artikel 15 (1) Die Artikel 1 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2020 in Kraft.
Änderung der
Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in
Kraft.
§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
(3) Die Artikel 2, 5, 8, 12 und 15 treten mit Wirkung
vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt
vom 1. April 2021 in Kraft.
durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. Januar 2020
(BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt ge- (4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ändert: (5) Artikel 13 tritt am 1. März 2022 in Kraft.
1. In Nummer 1 wird die Angabe „13,45 Euro“ durch (6) Die Artikel 4, 6, 9, 14 und 16 treten am 1. April
die Angabe „13,61 Euro“ ersetzt. 2022 in Kraft.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „15,89 Euro“ durch (7) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in
die Angabe „16,08 Euro“ ersetzt. Kraft.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2449
Anhang 1 (zu Artikel 2 Nummer 2)
Anlage IV
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. April 2021
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A3 2 328,82 2 381,37 2 433,93 2 476,24 2 518,54 2 560,85 2 603,17 2 645,47
A4 2 377,55 2 440,35 2 503,16 2 553,16 2 603,17 2 653,17 2 703,15 2 749,33
A5 2 395,47 2 473,67 2 536,48 2 598,05 2 659,60 2 722,42 2 783,93 2 844,20
A6 2 446,75 2 537,80 2 630,08 2 700,59 2 773,68 2 844,20 2 922,39 2 990,34
A7 2 568,56 2 649,34 2 755,77 2 864,70 2 971,11 3 078,81 3 159,59 3 240,34
A8 2 717,27 2 814,72 2 951,87 3 090,36 3 228,80 3 324,96 3 422,39 3 518,55
A9 2 932,64 3 028,80 3 180,10 3 333,93 3 485,19 3 588,03 3 695,00 3 799,32
A 10 3 139,05 3 271,10 3 462,14 3 654,03 3 849,49 3 985,52 4 121,51 4 257,58
A 11 3 588,03 3 790,06 3 990,79 4 192,84 4 331,49 4 470,16 4 608,82 4 747,51
A 12 3 846,87 4 085,89 4 326,23 4 565,24 4 731,64 4 895,38 5 060,46 5 228,18
A 13 4 511,11 4 735,60 4 958,76 5 183,27 5 337,78 5 493,62 5 648,10 5 799,96
A 14 4 639,19 4 928,39 5 218,93 5 508,12 5 707,52 5 908,28 6 107,66 6 308,41
A 15 5 670,55 5 932,04 6 131,43 6 330,86 6 530,27 6 728,35 6 926,44 7 123,18
A 16 6 255,58 6 559,33 6 789,09 7 018,88 7 247,34 7 478,46 7 708,22 7 935,38
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes sowie
– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten
um 23,47 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie
– für Offiziere
um 10,24 Euro.
Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2
Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
B1 7 123,18
B2 8 274,75
B3 8 762,03
B4 9 271,77
B5 9 856,81
B6 10 412,79
B7 10 948,93
B8 11 510,15
B9 12 206,11
B 10 14 367,90
B 11 14 808,25
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
W1 4 957,46
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W2 6 158,91 6 521,21 6 883,50
W3 6 883,50 7 366,55 7 849,61
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R2 5 481,70 5 763,02 6 042,99 6 425,95 6 811,53 7 195,84 7 581,46 7 967,07
R3 8 762,03
R5 9 856,81
R6 10 412,79
R7 10 948,93
R8 11 510,15
R9 12 206,11
R 10 14 808,25
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2451
Anhang 2 (zu Artikel 2 Nummer 2)
Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. April 2021
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
151,16 280,35
Der Familienzuschlag erhöht sich
– für das zweite zu berücksichtigende Kind um 129,19 Euro,
– für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 402,51 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag
wie folgt:
1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter
des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,
2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 127,33 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 135,16 Euro
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Anhang 3 (zu Artikel 2 Nummer 2)
2452
Anlage VI
(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)
Gültig ab 1. April 2021
Auslandszuschlag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
VI.1 (Monatsbetrag in Euro) VI.2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Grund- 2 403,86 2 707,84 3 053,20 3 445,60 3 900,87 4 422,69 5 015,63 5 689,29 6 454,74 7 324,49 8 312,70 9 435,48 10 711,26 Monats-
gehalts- Zonen-
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab betrag
spanne stufe
2 403,85 2 707,83 3 053,19 3 445,59 3 900,86 4 422,68 5 015,62 5 689,28 6 454,73 7 324,48 8 312,69 9 435,47 10 711,25 12 160,83 12 160,84 in Euro
Zonen-
stufe
1 806,60 874,01 946,34 1 027,24 1 114,29 1 211,11 1 316,51 1 432,99 1 561,71 1 705,12 1 862,03 1 928,22 1 998,08 2 072,87 2 152,56 1 155,68
2 897,28 969,61 1 048,09 1 133,89 1 228,29 1 332,49 1 445,26 1 570,30 1 707,60 1 859,55 2 026,28 2 102,28 2 183,20 2 269,00 2 360,93 2 171,61
3 986,79 1 065,25 1 149,81 1 241,76 1 343,52 1 453,83 1 575,20 1 707,60 1 853,45 2 014,02 2 189,35 2 276,37 2 368,30 2 466,36 2 569,32 3 187,56
4 1 076,26 1 160,86 1 251,58 1 349,65 1 457,49 1 575,20 1 703,89 1 844,85 1 999,32 2 168,48 2 353,57 2 450,43 2 553,41 2 662,50 2 777,70 4 203,47
5 1 167,00 1 256,49 1 353,33 1 457,49 1 571,51 1 696,54 1 832,61 1 980,94 2 143,97 2 322,94 2 517,84 2 624,51 2 738,50 2 858,63 2 987,32 5 220,65
6 1 256,49 1 352,12 1 453,83 1 565,39 1 686,74 1 817,91 1 961,32 2 118,22 2 289,85 2 477,38 2 682,10 2 798,55 2 923,62 3 054,78 3 195,75 6 236,57
7 1 347,19 1 447,71 1 555,58 1 673,23 1 800,75 1 939,26 2 091,26 2 255,52 2 435,71 2 631,84 2 846,37 2 973,86 3 108,69 3 252,12 3 404,12 7 252,51
8 1 436,66 1 543,33 1 657,34 1 781,16 1 914,73 2 060,60 2 220,00 2 392,82 2 580,36 2 786,29 3 010,63 3 147,92 3 293,79 3 448,26 3 612,50 8 268,46
9 1 527,35 1 638,94 1 759,05 1 888,99 2 029,98 2 183,20 2 348,68 2 530,11 2 726,21 2 940,76 3 174,87 3 321,98 3 478,89 3 644,36 3 820,90 9 284,37
10 1 616,85 1 734,54 1 860,79 1 996,86 2 143,97 2 304,56 2 477,38 2 666,18 2 872,09 3 095,23 3 337,93 3 496,06 3 662,77 3 840,51 4 029,29 10 300,34
11 1 706,38 1 830,15 1 961,32 2 104,74 2 259,19 2 425,90 2 607,34 2 803,48 3 016,77 3 249,65 3 502,20 3 670,14 3 847,85 4 037,88 4 238,92 11 316,29
12 1 797,06 1 925,75 2 063,09 2 212,61 2 373,18 2 547,27 2 736,04 2 940,76 3 162,62 3 404,12 3 666,45 3 844,18 4 032,95 4 234,01 4 447,30 12 332,20
13 1 886,56 2 021,37 2 164,78 2 319,27 2 487,20 2 668,63 2 864,78 3 078,06 3 308,51 3 558,58 3 830,69 4 018,27 4 218,07 4 430,11 4 655,71 13 348,14
14 1 977,26 2 116,99 2 266,55 2 427,13 2 602,43 2 789,97 2 993,46 3 214,10 3 453,17 3 713,04 3 994,97 4 192,32 4 403,17 4 626,27 4 864,07 14 364,08
15 2 066,74 2 212,61 2 367,09 2 534,99 2 716,43 2 911,34 3 123,40 3 351,42 3 599,04 3 867,51 4 159,23 4 367,62 4 588,24 4 823,65 5 072,46 15 380,00
16 2 156,22 2 308,24 2 468,80 2 642,88 2 830,43 3 033,93 3 252,12 3 488,68 3 744,88 4 021,93 4 322,27 4 541,67 4 773,37 5 019,75 5 280,87 16 395,96
17 2 246,94 2 403,84 2 570,55 2 750,74 2 945,66 3 155,27 3 380,83 3 625,98 3 890,78 4 176,39 4 486,52 4 715,76 4 958,45 5 215,89 5 490,48 17 411,91
18 2 336,44 2 498,22 2 672,29 2 858,63 3 059,65 3 276,63 3 510,76 3 763,28 4 035,42 4 330,83 4 650,79 4 889,82 5 143,57 5 413,25 5 698,88 18 427,82
19 2 427,13 2 593,85 2 774,03 2 966,51 3 173,64 3 397,99 3 639,47 3 899,36 4 181,32 4 485,31 4 815,07 5 063,87 5 328,67 5 609,40 5 907,26 19 444,96
20 2 516,61 2 689,44 2 874,54 3 074,38 3 288,89 3 519,34 3 768,18 4 036,64 4 327,18 4 639,75 4 979,31 5 237,96 5 513,76 5 805,50 6 115,64 20 460,90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2453
Anhang 4 (zu Artikel 2 Nummer 2)
Anlage VIII
(zu § 61)
Gültig ab 1. April 2021
Anwärtergrundbetrag
Grundbetrag
Laufbahnen
(Monatsbetrag in Euro)
des einfachen Dienstes 1 210,76
des mittleren Dienstes 1 284,22
des gehobenen Dienstes 1 530,00
des höheren Dienstes 2 345,33
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Anhang 5 (zu Artikel 2 Nummer 2)
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. April 2021
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
Monatsbetrag in Euro
geregelt in oder Anlage III geregelt
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 4
5 Absatz 1
6 Nummer 1 150,00
7 Nummer 2 130,00
8 Nummer 3, 4 und 5 100,00
9 Nummer 4a 135,00
10 Nummer 5 Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Mannschaften der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 53,00
11 Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 75,00
12 Offiziere
Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 113,00
13 Nummer 5a
14 Absatz 1
15 Nummer 1
16 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 308,00
17 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 340,00
18 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 263,00
19 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 295,00
20 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher 340,00
21 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 212,00
22 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 237,00
23 Nummer 4
24 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00
25 Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit-Jagdlizenz
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne Ra-
darleit-Jagdlizenz 263,00
26 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2455
27 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 135,00
28 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00
29 Beamte des höheren Dienstes
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher 295,00
30 Nummer 6
31 Absatz 1 Satz 1
32 Nummer 1 680,00
33 Nummer 2 540,00
34 Nummer 3 475,00
35 Nummer 4 435,00
36 Absatz 1 Satz 2 615,00
37 Nummer 6a 150,00
38 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
39 – A 3 bis A 5 165,00
40 – A 6 bis A 9 220,00
41 – A 10 bis A 13 275,00
42 – A 14, A 15, B 1 330,00
43 – A 16, B 2 bis B 4 400,00
44 – B 5 bis B 7 470,00
45 – B 8 bis B 10 540,00
46 – B 11 610,00
47 Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
48 – A 3 bis A 5 150,00
49 – A 6 bis A 9 200,00
50 – A 10 bis A 13 250,00
51 – A 14 und höher 300,00
52 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
53 – A 3 bis A 5 103,00
54 – A 6 bis A 9 141,00
55 – A 10 bis A 13 174,00
56 – A 14 und höher 206,00
57 Anwärter der Laufbahngruppe
58 – des mittleren Dienstes 75,00
59 – des gehobenen Dienstes 99,00
60 – des höheren Dienstes 122,00
61 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
62 – A 3 bis A 5 120,00
63 – A 6 bis A 9 160,00
64 – A 10 bis A 13 200,00
65 – A 14 und höher 240,00
66 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
67 – A 3 bis A 5 85,00
68 – A 6 bis A 9 110,00
69 – A 10 bis A 13 125,00
70 – A 14 und höher 140,00
71 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
72 – einem Jahr 95,00
73 – zwei Jahren 228,00
74 Nummer 9a
75 Absatz 1
76 Nummer 1 350,00
77 Nummer 2 700,00
78 Nummer 3 225,00
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
79 Absatz 3
80 Nummer 1 136,00
81 Nummer 2 und 3 76,00
82 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
83 – einem Jahr 95,00
84 – zwei Jahren 190,00
85 Nummer 11
86 Absatz 1
87 Nummer 1 415,00
88 Nummer 2 615,00
89 Absatz 3 220,00
90 Nummer 12 55,00
91 Nummer 13
92 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00
93 Beamte des gehobenen Dienstes 160,00
94 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
95 – A 6 bis A 9 200,00
96 – A 10 bis A 13 210,00
97 – A 14 bis A 16 220,00
98 Nummer 14 35,00
99 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen
100 – A 3 bis A 5 70,00
101 – A 6 bis A 9 90,00
102 – A 10 bis A 13 110,00
103 – A 14 und höher 140,00
104 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
105 – A 3 bis A 5 150,00
106 – A 6 bis A 9 200,00
107 – A 10 bis A 13 250,00
108 – A 14 und höher 300,00
109 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen
110 – A 3 bis A 5 96,00
111 – A 6 bis A 9 128,00
112 – A 10 bis A 13 160,00
113 – A 14 und höher 192,00
114 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
115 – A 3 bis A 5 96,00
116 – A 6 bis A 9 128,00
117 – A 10 bis A 13 160,00
118 – A 14 und höher 192,00
119 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen
120 – A 3 bis A 5 20,00
121 – A 6 bis A 9 40,00
122 – A 10 bis A 13 60,00
123 – A 14 und höher 80,00
124 Amtszulagen
125 Besoldungs-
gruppe Fußnote(n)
126 A 3 1 43,89
127 2 80,96
128 3 40,87
129 A 4 1 43,89
130 2 80,96
131 4 8,82
132 A 5 1 43,89
133 3 80,96
134 A 6 2, 5 43,89
135 A 7 5 54,51
136 A 8 1 70,22
137 A 9 1 326,75
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2457
138 A 13 1 332,06
139 7 151,78
140 A 14 5 227,66
141 A 15 3 303,53
142 8 227,66
143 A 16 6 254,60
144 B 10 1 526,10
145 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
146 Stellenzulage
147 Vorbemerkung
148 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen
149 – R 2 und R 3 400,00
150 – R 5 bis R 7 470,00
151 – R 8 und höher 540,00
152 Amtszulagen
153 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
154 R 2 1 251,71
155 R 7 1 374,32
156 R 8 1 503,32
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Anhang 6 (zu Artikel 4 Nummer 2)
Anlage IV
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. April 2022
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A3 2 370,74 2 424,23 2 477,74 2 520,81 2 563,87 2 606,95 2 650,03 2 693,09
A4 2 420,35 2 484,28 2 548,22 2 599,12 2 650,03 2 700,93 2 751,81 2 798,82
A5 2 438,59 2 518,20 2 582,14 2 644,81 2 707,47 2 771,42 2 834,04 2 895,40
A6 2 490,79 2 583,48 2 677,42 2 749,20 2 823,61 2 895,40 2 974,99 3 044,17
A7 2 614,79 2 697,03 2 805,37 2 916,26 3 024,59 3 134,23 3 216,46 3 298,67
A8 2 766,18 2 865,38 3 005,00 3 145,99 3 286,92 3 384,81 3 483,99 3 581,88
A9 2 985,43 3 083,32 3 237,34 3 393,94 3 547,92 3 652,61 3 761,51 3 867,71
A 10 3 195,55 3 329,98 3 524,46 3 719,80 3 918,78 4 057,26 4 195,70 4 334,22
A 11 3 652,61 3 858,28 4 062,62 4 268,31 4 409,46 4 550,62 4 691,78 4 832,97
A 12 3 916,11 4 159,44 4 404,10 4 647,41 4 816,81 4 983,50 5 151,55 5 322,29
A 13 4 592,31 4 820,84 5 048,02 5 276,57 5 433,86 5 592,51 5 749,77 5 904,36
A 14 4 722,70 5 017,10 5 312,87 5 607,27 5 810,26 6 014,63 6 217,60 6 421,96
A 15 5 772,62 6 038,82 6 241,80 6 444,82 6 647,81 6 849,46 7 051,12 7 251,40
A 16 6 368,18 6 677,40 6 911,29 7 145,22 7 377,79 7 613,07 7 846,97 8 078,22
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes sowie
– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten
um 23,89 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie
– für Offiziere
um 10,42 Euro.
Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2
Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2459
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
B1 7 251,40
B2 8 423,70
B3 8 919,75
B4 9 438,66
B5 10 034,23
B6 10 600,22
B7 11 146,01
B8 11 717,33
B9 12 425,82
B 10 14 626,52
B 11 15 074,80
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
W1 5 046,69
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W2 6 269,77 6 638,59 7 007,40
W3 7 007,40 7 499,15 7 990,90
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R2 5 580,37 5 866,75 6 151,76 6 541,62 6 934,14 7 325,37 7 717,93 8 110,48
R3 8 919,75
R5 10 034,23
R6 10 600,22
R7 11 146,01
R8 11 717,33
R9 12 425,82
R 10 15 074,80
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Anhang 7 (zu Artikel 4 Nummer 2)
Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. April 2022
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
153,88 285,40
Der Familienzuschlag erhöht sich
– für das zweite zu berücksichtigende Kind um 131,52 Euro,
– für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 409,76 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag
wie folgt:
1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter
des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,
2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 129,62 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 137,60 Euro
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Anhang 8 (zu Artikel 4 Nummer 2)
Anlage VI
(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)
Gültig ab 1. April 2022
Auslandszuschlag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
VI.1 (Monatsbetrag in Euro) VI.2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Grund- 2 447,13 2 756,58 3 108,16 3 507,62 3 971,09 4 502,30 5 105,91 5 791,70 6 570,93 7 456,33 8 462,33 9 605,32 10 904,06 Monats-
gehalts- Zonen-
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab betrag
spanne stufe
2 447,12 2 756,57 3 108,15 3 507,61 3 971,08 4 502,29 5 105,90 5 791,69 6 570,92 7 456,32 8 462,32 9 605,31 10 904,05 12 379,72 12 379,73 in Euro
Zonen-
stufe
1 818,22 886,60 959,97 1 042,03 1 130,34 1 228,55 1 335,47 1 453,63 1 584,20 1 729,67 1 888,84 1 955,99 2 026,85 2 102,72 2 183,56 1 157,92
2 910,20 983,57 1 063,18 1 150,22 1 245,98 1 351,68 1 466,07 1 592,91 1 732,19 1 886,33 2 055,46 2 132,55 2 214,64 2 301,67 2 394,93 2 174,08
3 1 001,00 1 080,59 1 166,37 1 259,64 1 362,87 1 474,77 1 597,88 1 732,19 1 880,14 2 043,02 2 220,88 2 309,15 2 402,40 2 501,88 2 606,32 3 190,26
4 1 091,76 1 177,58 1 269,60 1 369,08 1 478,48 1 597,88 1 728,43 1 871,42 2 028,11 2 199,71 2 387,46 2 485,72 2 590,18 2 700,84 2 817,70 4 206,40
5 1 183,80 1 274,58 1 372,82 1 478,48 1 594,14 1 720,97 1 859,00 2 009,47 2 174,84 2 356,39 2 554,10 2 662,30 2 777,93 2 899,79 3 030,34 5 223,83
6 1 274,58 1 371,59 1 474,77 1 587,93 1 711,03 1 844,09 1 989,56 2 148,72 2 322,82 2 513,05 2 720,72 2 838,85 2 965,72 3 098,77 3 241,77 6 239,98
7 1 366,59 1 468,56 1 577,98 1 697,32 1 826,68 1 967,19 2 121,37 2 288,00 2 470,78 2 669,74 2 887,36 3 016,68 3 153,46 3 298,95 3 453,14 7 256,15
8 1 457,35 1 565,55 1 681,21 1 806,81 1 942,30 2 090,27 2 251,97 2 427,28 2 617,52 2 826,41 3 053,98 3 193,25 3 341,22 3 497,91 3 664,52 8 272,33
9 1 549,34 1 662,54 1 784,38 1 916,19 2 059,21 2 214,64 2 382,50 2 566,54 2 765,47 2 983,11 3 220,59 3 369,82 3 528,99 3 696,84 3 875,92 9 288,46
10 1 640,13 1 759,52 1 887,59 2 025,61 2 174,84 2 337,75 2 513,05 2 704,57 2 913,45 3 139,80 3 386,00 3 546,40 3 715,51 3 895,81 4 087,31 10 304,66
11 1 730,95 1 856,50 1 989,56 2 135,05 2 291,72 2 460,83 2 644,89 2 843,85 3 060,21 3 296,44 3 552,63 3 722,99 3 903,26 4 096,03 4 299,96 11 320,84
12 1 822,94 1 953,48 2 092,80 2 244,47 2 407,35 2 583,95 2 775,44 2 983,11 3 208,16 3 453,14 3 719,25 3 899,54 4 091,02 4 294,98 4 511,34 12 336,98
13 1 913,73 2 050,48 2 195,95 2 352,67 2 523,02 2 707,06 2 906,03 3 122,38 3 356,15 3 609,82 3 885,85 4 076,13 4 278,81 4 493,90 4 722,75 13 353,15
14 2 005,73 2 147,47 2 299,19 2 462,08 2 639,90 2 830,15 3 036,57 3 260,38 3 502,90 3 766,51 4 052,50 4 252,69 4 466,58 4 692,89 4 934,11 14 369,32
15 2 096,50 2 244,47 2 401,18 2 571,49 2 755,55 2 953,26 3 168,38 3 399,68 3 650,87 3 923,20 4 219,12 4 430,51 4 654,31 4 893,11 5 145,50 15 385,47
16 2 187,27 2 341,48 2 504,35 2 680,94 2 871,19 3 077,62 3 298,95 3 538,92 3 798,81 4 079,85 4 384,51 4 607,07 4 842,11 5 092,03 5 356,91 16 401,66
17 2 279,30 2 438,46 2 607,57 2 790,35 2 988,08 3 200,71 3 429,51 3 678,19 3 946,81 4 236,53 4 551,13 4 783,67 5 029,85 5 291,00 5 569,54 17 417,84
18 2 370,08 2 534,19 2 710,77 2 899,79 3 103,71 3 323,81 3 561,31 3 817,47 4 093,53 4 393,19 4 717,76 4 960,23 5 217,64 5 491,20 5 780,94 18 433,98
19 2 462,08 2 631,20 2 813,98 3 009,23 3 219,34 3 446,92 3 691,88 3 955,51 4 241,53 4 549,90 4 884,41 5 136,79 5 405,40 5 690,18 5 992,32 19 451,37
20 2 552,85 2 728,17 2 915,93 3 118,65 3 336,25 3 570,02 3 822,44 4 094,77 4 389,49 4 706,56 5 051,01 5 313,39 5 593,16 5 889,10 6 203,71 20 467,54 2461
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Anhang 9 (zu Artikel 4 Nummer 2)
Anlage VIII
(zu § 61)
Gültig ab 1. April 2022
Anwärtergrundbetrag
Grundbetrag
Laufbahnen
(Monatsbetrag in Euro)
des einfachen Dienstes 1 232,55
des mittleren Dienstes 1 307,34
des gehobenen Dienstes 1 557,54
des höheren Dienstes 2 387,55
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2463
Anhang 10 (zu Artikel 4 Nummer 2)
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. April 2022
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
Monatsbetrag in Euro
geregelt in oder Anlage III geregelt
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 4
5 Absatz 1
6 Nummer 1 150,00
7 Nummer 2 130,00
8 Nummer 3, 4 und 5 100,00
9 Nummer 4a 135,00
10 Nummer 5 Mannschaften
Unteroffiziere
Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 53,00
11 Unteroffiziere
Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 75,00
12 Offiziere
Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 113,00
13 Nummer 5a
14 Absatz 1
15 Nummer 1
16 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 308,00
17 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 340,00
18 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 263,00
19 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 295,00
20 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher 340,00
21 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 212,00
22 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 237,00
23 Nummer 4
24 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00
25 Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit-Jagdlizenz
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne Ra-
darleit-Jagdlizenz 263,00
26 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
27 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 135,00
28 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00
29 Beamte des höheren Dienstes
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher 295,00
30 Nummer 6
31 Absatz 1 Satz 1
32 Nummer 1 680,00
33 Nummer 2 540,00
34 Nummer 3 475,00
35 Nummer 4 435,00
36 Absatz 1 Satz 2 615,00
37 Nummer 6a 150,00
38 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
39 – A 3 bis A 5 165,00
40 – A 6 bis A 9 220,00
41 – A 10 bis A 13 275,00
42 – A 14, A 15, B 1 330,00
43 – A 16, B 2 bis B 4 400,00
44 – B 5 bis B 7 470,00
45 – B 8 bis B 10 540,00
46 – B 11 610,00
47 Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
48 – A 3 bis A 5 150,00
49 – A 6 bis A 9 200,00
50 – A 10 bis A 13 250,00
51 – A 14 und höher 300,00
52 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
53 – A 3 bis A 5 103,00
54 – A 6 bis A 9 141,00
55 – A 10 bis A 13 174,00
56 – A 14 und höher 206,00
57 Anwärter der Laufbahngruppe
58 – des mittleren Dienstes 75,00
59 – des gehobenen Dienstes 99,00
60 – des höheren Dienstes 122,00
61 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
62 – A 3 bis A 5 120,00
63 – A 6 bis A 9 160,00
64 – A 10 bis A 13 200,00
65 – A 14 und höher 240,00
66 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
67 – A 3 bis A 5 85,00
68 – A 6 bis A 9 110,00
69 – A 10 bis A 13 125,00
70 – A 14 und höher 140,00
71 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
72 – einem Jahr 95,00
73 – zwei Jahren 228,00
74 Nummer 9a
75 Absatz 1
76 Nummer 1 350,00
77 Nummer 2 700,00
78 Nummer 3 225,00
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2465
79 Absatz 3
80 Nummer 1 136,00
81 Nummer 2 und 3 76,00
82 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
83 – einem Jahr 95,00
84 – zwei Jahren 190,00
85 Nummer 11
86 Absatz 1
87 Nummer 1 415,00
88 Nummer 2 615,00
89 Absatz 3 220,00
90 Nummer 12 55,00
91 Nummer 13
92 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00
93 Beamte des gehobenen Dienstes 160,00
94 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
95 – A 6 bis A 9 200,00
96 – A 10 bis A 13 210,00
97 – A 14 bis A 16 220,00
98 Nummer 14 35,00
99 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen
100 – A 3 bis A 5 70,00
101 – A 6 bis A 9 90,00
102 – A 10 bis A 13 110,00
103 – A 14 und höher 140,00
104 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
105 – A 3 bis A 5 150,00
106 – A 6 bis A 9 200,00
107 – A 10 bis A 13 250,00
108 – A 14 und höher 300,00
109 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen
110 – A 3 bis A 5 96,00
111 – A 6 bis A 9 128,00
112 – A 10 bis A 13 160,00
113 – A 14 und höher 192,00
114 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
115 – A 3 bis A 5 96,00
116 – A 6 bis A 9 128,00
117 – A 10 bis A 13 160,00
118 – A 14 und höher 192,00
119 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen
120 – A 3 bis A 5 20,00
121 – A 6 bis A 9 40,00
122 – A 10 bis A 13 60,00
123 – A 14 und höher 80,00
124 Amtszulagen
125 Besoldungs-
gruppe Fußnote
126 A 3 1 44,68
127 2 82,42
128 3 41,61
129 A 4 1 44,68
130 2 82,42
131 4 8,98
132 A 5 1 44,68
133 3 82,42
134 A 6 2, 5 44,68
135 A 7 5 55,49
136 A 8 1 71,48
137 A 9 1 332,63
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
138 A 13 1 338,04
139 7 154,51
140 A 14 5 231,76
141 A 15 3 308,99
142 8 231,76
143 A 16 6 259,18
144 B 10 1 535,57
145 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
146 Stellenzulage
147 Vorbemerkung
148 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen
149 – R 2 und R 3 400,00
150 – R 5 bis R 7 470,00
151 – R 8 und höher 540,00
152 Amtszulagen
153 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
154 R 2 1 256,24
155 R 7 1 381,06
156 R 8 1 512,38
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2467
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
Vom 9. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „2b“ durch
Artikel 1
die Angabe „2c“ ersetzt.
Änderung des bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
AZR-Gesetzes
aaa) Nach dem Wort „Geburtsort“ werden
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I ein Komma und das Wort „-land“ ein-
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes gefügt.
vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden
bbb) Nach dem Wort „Geschlecht,“ wird
ist, wird wie folgt geändert:
das Wort „Doktorgrad,“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: cc) Nach Nummer 5a werden die folgenden
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe Nummern 5b bis 5d eingefügt:
eingefügt: „5b. die ausländische Personenidentitäts-
„§ 8a Datenabgleich“. nummer,
5c. die gegenwärtige Anschrift im Bundes-
b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
gebiet und Einzugsdatum,
eingefügt:
5d. die früheren Anschriften im Bundesge-
„§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an biet und Auszugsdatum,“.
Ausländerbehörden und das Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge“. dd) In Nummer 7 wird nach der Angabe „2b“ die
Angabe „und 2c“ eingefügt
2. § 2 wird wie folgt geändert:
ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
a) Absatz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst: eingefügt:
„14. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) „7a. Angaben zum Bestehen eines nationa-
Nr. 2018/1806 des Europäischen Parla- len Visums nach § 6 Absatz 3 des Auf-
ments und des Rates vom 14. November enthaltsgesetzes,“.
2018 zur Aufstellung der Liste der Dritt- ff) In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise
länder, deren Staatsangehörige beim auf vorhandene Begründungstexte“ durch
Überschreiten der Außengrenzen im Besitz das Wort „Dokumente“ ersetzt und wird
eines Visums sein müssen, sowie der der Punkt am Ende durch ein Komma er-
Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- setzt.
rige von dieser Visumpflicht befreit sind gg) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden
(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von angefügt:
der Visumpflicht befreit sind und denen
auf Grund des Vorliegens einer Verpflich- „9. zum Zweck der Arbeits- und Ausbil-
tungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder dungsvermittlung und zur Aufgaben-
§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllung nach den §§ 43 bis 44a des
die Einreise gestattet wird.“ Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung
oder Verpflichtung zur Teilnahme an
b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein- Integrationskursen, sowie dazugehörige
gefügt: Kursinformationen,
„(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der 10. das Geschäftszeichen des Bundesver-
Durchführung des Visumverfahrens ist die Spei- waltungsamtes für Meldungen zu einer
cherung von Daten ferner zulässig bei Auslän- laufenden Beteiligungsanfrage oder ei-
dern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit nem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrens-
der Ausübung der Beschäftigung nach § 36 nummer).“
Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, „3. das Ausstellungsdatum und die Gültig-
in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung keitsdauer ihrer Bescheinigung über die
bereits vor der Beantragung eines Visums zuge- Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a
stimmt hat.“ des Asylgesetzes,“.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
bb) Nummer 6 wird aufgehoben. „8a. die für die Durchführung des Asylbe-
cc) Die Nummern 7 bis 10a werden die Num- werberleistungsgesetzes zuständigen
mern 6 bis 10. Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a
und 2 Nummer 1,“.
dd) In der neuen Nummer 8 werden nach dem
Wort „Ausländerbehörde,“ die Wörter „die ee) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Ab-
für die Durchführung des Asylbewerberleis- satz 1a und 2 Nummer 1“ durch die Wörter
tungsgesetzes zuständige Stelle,“ einge- „§ 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4
fügt. und 6 bis 14“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„3. Teilnahme an einer Maßnahme der berufs-
bezogenen Deutschsprachförderung nach „1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
§ 45a des Aufenthaltsgesetzes.“ Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1
Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1
aa) Nummer 3 wird aufgehoben. und 2, Absatz 3c und 4 Nummer 6 so-
bb) Die Nummern 4 bis 5 werden die Nummern 3 wie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2,
bis 4. sofern nicht Absatz 2a etwas anderes
regelt,“.
e) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein-
gefügt: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 11“ durch die Wörter
„(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2
zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das Nummer 1 bis 11“ ersetzt.
von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte
Dokument über die vorab erteilte Zustimmung cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36 satz 2 Nummer 10, 10a und 11,“ durch die
Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11,“ er-
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch setzt.
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in „4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten
der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1
gespeichert.“ Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: und 4 bis 8,“.
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ge- ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
schlecht,“ das Wort „Doktorgrad,“ einge- eingefügt:
fügt. „4a. die in Absatz 1 Nummer 4a bezeich-
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise neten Stellen die Daten nach § 3 Ab-
auf vorhandene Begründungstexte“ durch satz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2
das Wort „Dokumente“ ersetzt. Nummer 1, 2 und 4 bis 8,“.
4. Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- ff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
gefügt: „5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete
„Eine Übermittlungssperre wird ferner gespeichert, Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1
sobald die Meldebehörde eine Auskunftssperre Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Num-
nach § 51 des Bundesmeldegesetzes an die Regis- mer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, 3b
terbehörde übermittelt; bei Wegfall der Auskunfts- sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht
sperre ist die Übermittlungssperre zu löschen.“ Absatz 2a etwas anderes regelt,“.
5. § 6 wird wie folgt geändert: gg) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „5a. die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichne-
ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „11 und 12“
Nummer 5b und zusätzlich das Bun-
durch die Angabe „11, 12 und 14“ ersetzt
deskriminalamt die Referenznummern
und werden nach den Wörtern „Absatz 3
nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den
Nummer 1, 3, 4 und 6,“ die Wörter „sofern
Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2
nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“ ein-
und 3, die Referenznummern nach § 3
gefügt.
Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen
bb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die
„sofern nicht Absatz 2a etwas anderes re- Referenznummern nach § 3 Absatz 3b
gelt,“ angefügt. in den Fällen des § 2 Absatz 2a,“.
cc) In Nummer 8 werden vor dem Komma die hh) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Wörter „sowie die Bundesagentur für Arbeit „6. die Bundesagentur für Arbeit und die für
in den Fällen des § 2 Absatz 2c“ eingefügt. die Grundsicherung für Arbeitsuchende
dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a zuständigen Stellen die Daten nach § 3
eingefügt: Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2469
und Absatz 2 Nummer 1 und die Bun- 5. den Verlust des Rechts auf Einreise und Auf-
desagentur für Arbeit die Daten nach enthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 6. Einreisebedenken oder
sowie Absatz 3d in den Fällen des § 2
Absatz 2c,“. 7. ausländische Ausweis- oder Identifikations-
dokumente,
ii) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt: sind auch die der Speicherung zugrundeliegen-
den Dokumente durch die übermittelnde Stelle
„6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichne- zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumen-
ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 ten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Ent-
Nummer 8,“. scheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf
jj) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 3 Ab- nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche
satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6 Verarbeitungsregelungen oder überwiegende
sowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Num- schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht
mer 2, übergangsweise das Datum nach § 3 entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbe-
Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 3 reich privater Lebensgestaltung sind unkennt-
Absatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere lich zu machen. Die Registerbehörde hat sicher-
Anschrift im Bundesgebiet und das Aus- zustellen, dass im automatisierten Verfahren
zugsdatum sowie Auskunftssperren nach Dokumente nur abgerufen werden können,
§ 51 des Bundesmeldegesetzes und deren wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der
Wegfall“ ersetzt. Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor be-
stätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
die dazugehörigen gespeicherten Daten ge-
fügt:
löscht werden.“
„(2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt „§ 8a
sich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2 Datenabgleich
Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechti-
(1) Die Registerbehörde kann einen Abgleich
gung zum Integrationskurs bereits von einer der
in automatisierter Form zwischen ihrem Daten-
Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a er-
bestand und dem entsprechenden Datenbestand
halten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach
der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen
Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1
Stelle, die Daten an die Registerbehörde über-
Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemel-
mittelt hat, veranlassen, wenn berechtigte Zweifel
deten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a
an der Richtigkeit und Aktualität des Datenbestan-
Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die
des vorliegen, welche die Veranlassung einer Über-
die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen
prüfung rechtfertigen.
zuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflich-
tung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung (2) Zum Zweck des in Absatz 1 veranlassten
der Teilnahme am Integrationskurs und nicht Abgleichs dürfen Daten zwischen der Registerbe-
bereits mit Abschluss des Asylverfahrens.“ hörde und der aktenführenden Behörde oder der
öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbe-
d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7“
hörde übermittelt hat, wechselseitig in einem von
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 7“ er-
der Registerbehörde genannten abgleichfähigen
setzt.
Format übermittelt oder auf Anfrage der Register-
e) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 behörde bereitgestellt werden. Die wechselseitig
Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 bereit gestellten oder übermittelten Daten dürfen
bis 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num- nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die
mer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2, sich daran anschließende Datenpflege verwendet
6, 7“ ersetzt. werden und sind sodann unverzüglich zu löschen.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (3) Die aktenführende Behörde oder die öffent-
liche Stelle, die Daten an die Registerbehörde
„(5) Betrifft die Speicherung
übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die
1. eine Entscheidung des Bundesamtes für Mi- durch den Abgleich ermittelten Hinweise auf
gration und Flüchtlinge über Anerkennung, eine mögliche Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und
Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus Aktualität zu prüfen und in eigener Verantwortung
nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Ab- Daten zu berichtigen. Die Ergebnisse der Über-
satz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes, prüfung sind der Registerbehörde auf einem von
2. aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zu- ihr zur Verfügung gestellten Weg zu übertragen.
sammenhang mit einer Ausweisung, Abschie- (4) Die in Absatz 1 genannten Stellen können
bung, Zurückweisung oder Zurückschiebung, sich zum Zweck der Datenpflege und des Daten-
3. eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder abgleichs datenverarbeitender Systeme bedienen.“
aufenthaltsrechtlichen Verfahren, 7. § 10 wird wie folgt geändert:
4. die Einschränkung oder Untersagung der a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Licht-
politischen Betätigung, bild oder mit den Fingerabdruckdaten“ durch
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
die Wörter „mit Lichtbild, mit den Fingerab- nachweis der betroffenen Person unverzüglich
druckdaten oder den zu den Fingerabdruck- nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben
daten gehörigen Referenznummern“ ersetzt. zum Ausreisenachweis wurden von der zustän-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- digen Ausländerbehörde selbst an das Register
fügt: übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a
und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls
„(4a) Die von der Registerbehörde übermit- an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
telte ausländische Personenidentitätsnummer übermittelt.“
darf nur zum Zweck der eindeutigen Identifizie-
rung einer Person genutzt werden.“ 12. § 16 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter
„Anschrift im Bundesgebiet“ durch die Wörter
„(6) Die Registerbehörde übermittelt auf Er- „die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet“
suchen im Register gespeicherte Dokumente ersetzt.
(§ 6 Absatz 5), sofern die Kenntnis des Doku-
ments oder die Ansicht des Ausweis- oder Iden- b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
tifikationsdokuments für die ersuchende Stelle „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“ durch die Wörter
unerlässlich ist, weitere Informationen nicht „§ 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a“ ersetzt.
rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu 13. In § 17 Absatz 1 Nummer 10, § 18a Satz 1 Num-
erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich mer 6, § 18c Nummer 3, § 18d Nummer 5, § 18e
die Dokumente beziehen, übermittelt werden Absatz 1 Satz 1 und § 23a Satz 1 Nummer 6
dürfen.“ werden jeweils die Wörter „Anschrift im Bundes-
8. § 11 wird wie folgt geändert: gebiet“ durch die Wörter „gegenwärtige Anschrift
im Bundesgebiet“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Begrün-
dungstexte (§ 6 Abs. 5)“ durch die Wörter 14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Dokumente (§ 6 Absatz 5)“ ersetzt. a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-
nahme gesperrter Daten“ durch die Wörter „mit „5a. die ausländische Personenidentitätsnum-
Ausnahme von gesperrten Daten und von Doku- mer,“.
menten (§ 6 Absatz 5)“ ersetzt. b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
9. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über- „9. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeits-
mittelten Daten“ durch die Wörter „übermittelten dauer ihrer Bescheinigung über die Meldung
Daten und Dokumente“ ersetzt. als Asylsuchende gemäß § 63a des Asyl-
10. § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: gesetzes,“.
„6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,“. 15. § 17a wird wie folgt geändert:
11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
„§ 15a
„5a. die ausländische Personenidentitätsnum-
Automatisierte
mer,“.
Datenübermittlung an Ausländerbehörden
und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Registerbehörde übermittelt der zustän- „6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeits-
digen Ausländerbehörde neben den Grundperso- dauer ihrer Bescheinigung über die Meldung
nalien und der AZR-Nummer zum Zweck der als Asylsuchende gemäß § 63a des Asyl-
eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Fortzug gesetzes,“.
der betroffenen Person unverzüglich nach deren 16. In § 18 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Fort- „Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispa-
zug wurden von der zuständigen Ausländerbe- pier,“ durch die Wörter „Aliaspersonalien, Angaben
hörde selbst an das Register übermittelt. In den zum Ausweispapier und die ausländische Perso-
Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden nenidentitätsnummer,“ ersetzt.
diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für 17. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:
Migration und Flüchtlinge übermittelt.
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „An-
(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bun- gaben zum Ausweispapier,“ die Wörter „die
desamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen ausländische Personenidentitätsnummer,“ ein-
des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den gefügt.
Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum
Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
die Angaben einer Ausweisung oder Zurückschie- „2. das Datum der Verpflichtungserklärung nach
bung oder Abschiebung der betroffenen Person § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
nach deren Speicherung. die Stelle, bei der sie vorliegt,“.
(3) Die Registerbehörde übermittelt der zustän- c) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Aus-
digen Ausländerbehörde neben den Grundperso- länderbehörde,“ die Wörter „die für die Durch-
nalien und der AZR-Nummer zum Zweck der führung des Asylbewerberleistungsgesetzes
eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreise- zuständige Stelle,“ eingefügt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2471
d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: 21. In § 18e Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „An-
„12. die Berechtigung oder Verpflichtung zur schrift im Bundesgebiet“ durch die Wörter „gegen-
Teilnahme an Integrationskursen, sowie wärtigen Anschrift im Bundesgebiet“ ersetzt.
dazugehörige Kursinformationen,“. 22. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
e) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a „(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden
eingefügt: mit Einwilligung der betroffenen Person zur Be-
„12a. Teilnahme an einer Maßnahme der be- ratung über die Stellung eines Antrags auf Ein-
rufsbezogenen Deutschsprachförderung bürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten
nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,“. auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
übermittelt. Soweit erforderlich werden den Staats-
18. § 18b wird wie folgt geändert: angehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Ein-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt bürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den
geändert: Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrecht-
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „An- lichen Status übermittelt.“
gaben zum Ausweispapier,“ die Wörter „die 23. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die
ausländische Personenidentitätsnummer,“ Wörter „für die Daten nach § 16 Absatz 1“ ge-
eingefügt. strichen.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. 24. § 23 wird wie folgt geändert:
cc) Die Nummern 3 bis 12 werden die Num- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
mern 2 bis 11.
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ort“ ein
dd) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter Komma und das Wort „Land“ eingefügt.
„Anschrift im Bundesgebiet“ durch die
Wörter „gegenwärtige Anschrift im Bundes- bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
gebiet“ ersetzt. „8. das Ausstellungsdatum und die Gültig-
ee) Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst: keitsdauer einer Bescheinigung über
die Meldung als Asylsuchende gemäß
„11. die Berechtigung oder Verpflichtung § 63a des Asylgesetzes.“
zur Teilnahme an Integrationskursen,
sowie dazugehörige Kursinformatio- b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die
nen,“. folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt: „2a. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7a,
„12. Teilnahme an einer Maßnahme der 2b. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9,“.
berufsbezogenen Deutschsprachförde- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
rung nach § 45a des Aufenthaltsgeset-
zes.“ aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
„(2) An die für die Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stel- bbb) Die folgenden Nummern 3 und 4 wer-
len werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach den angefügt:
§ 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
„3. die gegenwärtige Anschrift im Bun-
in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozial-
desgebiet,
gesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügig-
keitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersu- 4. in den Fällen des Absatz 3 Satz 1
chen das Datum der Verpflichtungserklärung Nummer 3 die Bezeichnung und
nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Geschäftszeichen der Stelle,
und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.“ die die Daten übermittelt hat.“
19. § 18c Nummer 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfsmerk-
male“ die Wörter „nach Nummer 1, 2 und 4“
„2. die ausländische Personenidentitätsnummer,“.
eingefügt.
20. § 18d wird wie folgt geändert:
25. § 23a Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „Geburtsort“ ein Komma und das Wort „-land“
„2. die ausländische Personenidentitätsnum- und wird nach dem Wort „Geschlecht,“ das Wort
mer,“. „Doktorgrad,“ eingefügt.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 26. § 24a wird wie folgt geändert:
„8. das zuständige Bundesland, die zustän- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-
dige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbe- satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Num-
hörde und die für die Durchführung des mer 4, 5, 6, 8 und 9, Absatz 3 und 4 Nummer 1,
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige 2, 4, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2
Kindern und Jugendlichen das zuständige Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Num-
Jugendamt,“. mer 1, 2, 4, 5 und 6“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Ab- 28. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Num- „(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis
mer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5 vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
und 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num- eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies
mer 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Num- der Registerbehörde mit.“
mer 7, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4 bis 6“ er-
setzt. 29. § 40 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
27. Dem § 26 werden die folgenden Sätze angefügt: a) In Buchstabe e werden die Wörter „und der
Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;“ durch ein
„Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6
Komma ersetzt.
Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des
Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer Übermittlung b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden „f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;“.
nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hin-
zuweisen, dass die Dokumente nur zu dem Zweck 30. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt „Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
worden sind und eine Weiterübermittlung der Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
Dokumente an Behörden anderer Staaten nicht zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Ge-
erfolgen darf.“ setzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.“
Artikel 2
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen Datenbestand des Registers einen Datensatz fest, bei dem
weder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde
ist, wird nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“ gespeichert.
(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten
Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch
Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der
zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten
Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisations-
einheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.“
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6
bis 12“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Dokumente
Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln
sind,
2. die übermittelnden Stellen und
3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu
übermitteln sind.
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Angabe „§ 20
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.
cc) In Satz 3 Nummer 11 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2473
dd) In Nummer 33 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 341 wird angefügt:
„34. Abruf von Dokumenten.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 3 Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
satz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3,
§ 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1“ ersetzt.
6. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des
AZR-Gesetzes,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2
Nummer 9 bis 11“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3
Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnen“ die Wörter „in den Fällen der Nummer 1 bis 4“ eingefügt.
7. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bb) In Ziffer II werden die Wörter „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus
einem der in § 19 Absatz 1 des AZR-Gesetzes genannten Anlässe übermittelt worden sind)“ durch
die Wörter „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden“ und die Wörter „– wie vorstehend zu
Personenkreis (1) in Spalte D –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur
für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) In Ziffer I werden die Wörter „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bbb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– alle übrigen öffentlichen Stellen“ die Wörter „– Staats-
angehörigkeits- und Vertriebenenbehörden“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch
die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
bb) Folgende Zeile wird angefügt:
„§ 3 Absatz 1 Nummer 10 § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen des (1) (5) – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden“.
Bundesverwaltungs- mit der Durchführung
amtes (BVA-Verfahrens- ausländerrechtlicher
nummer) Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Geburtsort“ ein Komma und das Wort „-land“ eingefügt.
bbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
„h) Doktorgrad“.
ccc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe h die Angabe „(7)“ eingefügt.
1
Es wird die durch das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung
weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) geschaffene Fassung zugrunde gelegt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes“
ersetzt.
bbb) In Ziffer II wird nach den Wörtern „– Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder“ das
Wort „– Registermodernisierungsbehörde“ eingefügt.
ccc) In Ziffer II werden vor dem Wort „– Meldebehörden“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“
eingefügt.
dd) Spalte D wird wie folgt gefasst:
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-
Gesetzes
I. – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die
mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-
der
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Ge-
setzes
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwi-
schenstaatliche Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bun-
desamt für Auswärtige Angelegenheiten
und andere öffentliche Stellen im Visaver-
fahren
– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertre-
tungen und Bundesamt für Auswärtige An-
gelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach
§ 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-
stabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i
– Registermodernisierungsbehörde zur Auf-
gabenerfüllung nach § 6a des AZR-Geset-
zes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h
II. – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Meldebehörden
– Bundeskriminalamt
– sonstige öffentliche Stellen
– sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II
aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des
Bundes
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2475
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre
oder soziale Aufgaben wahrnehmen
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenen-
behörden
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundes-
agentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Num-
mer I genannten Stellen“.
d) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird aufgehoben.
bbb) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden die Buchstaben c bis h.
ccc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
„i. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle“.
ddd) Die bisherigen Buchstaben ka bis l werden die Buchstaben l bis m.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „(7)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe i wird die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l“ werden durch die Wörter
„– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesund-
heitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis m“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch die Wörter
„– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch
die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.
ddd) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch
die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.
eee) Die Wörter „– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
fff) Nach den Wörtern „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j“
werden die Wörter „– die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen zu Spalte A Buchstabe i“ eingefügt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 23a, 24 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe c, bei Ausländern nach § 2
Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asyl-
verfahrens“ werden gestrichen.
ccc) Die Wörter „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, e bis ka“ werden durch die Wörter
„– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis h und j bis l“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
ddd) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j“
ersetzt.
eee) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
fff) Die Wörter „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige
Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden durch die Wörter „– die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis h
und j“ ersetzt.
ggg) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter
„– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j bis m“ ersetzt.
hhh) Die Wörter „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter „– für die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“ ersetzt.
iii) Die Wörter „– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
jjj) Die Wörter „– für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buch-
stabe a, c, e, f, k, ka und l“ werden durch die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheits-
dienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, k bis m“ ersetzt.
kkk) Die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter
„– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“ ersetzt.
lll) Die Wörter „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
mmm) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
nnn) Die folgenden Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach
§ 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis h und j“ werden angefügt.
e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b“
ersetzt.
bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Angaben zum Ausweisdokument
– Dokumentenart
• Reisepass
• Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis
• Passersatzpapier
• sonstiges Reisedokument
– Seriennummer
– gültig bis
– ausstellender Staat
– ausstellende Behörde
– aufbewahrende Stelle
– geprüft
• durch
• am
– Ergebnis der Prüfung
• Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt
• ge-/verfälscht
• nicht abschließend bewertbar
– Zuordnung zu
• Grundpersonalien
• Aliaspersonalie Name“.
ccc) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g) ausländische Personenidentitätsnummer“.
ddd) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2477
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Die Spalten C und D werden wie folgt gefasst:
„C D
Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
durch folgende öffentliche Stellen
an folgende Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-
Gesetzes
I. – Ausländerbehörden und mit der Durchfüh- I. – Ausländerbehörden
rung ausländerrechtlicher Vorschriften be- – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
traute öffentliche Stellen § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f
und g – Bundespolizei
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 – andere mit der polizeilichen Kontrolle des
des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bun- grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
despolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, tragte Behörden
b, d, f und g – oberste Bundes- und Landesbehörden, die
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener
– ermittlungsführende Polizeibehörden zu Aufgabe betraut sind
Spalte A Buchstabe a, b und d
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-
– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buch- der
stabe a, b und d
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bun-
– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d desamt für Auswärtige Angelegenheiten
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und andere öffentliche Stellen im Visaver-
und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, fahren
b und d – Träger der Deutschen Rentenversicherung
– Registermodernisierungsbehörde zu Spalte A Buchstabe a bis d
– Registermodernisierungsbehörde zur Auf-
gabenerfüllung nach § 6a des AZR-Geset-
zes zu Spalte A Buchstabe c
II. – Bundeskriminalamt zu Spalte A Buch- II. für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7
stabe a, b, d und g des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luft-
– Landeskriminalämter zu Spalte A Buch- sicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-
stabe a, b, d und g keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgeset-
zes zuständige atomrechtliche Genehmigungs-
– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, und Aufsichtsbehörden
b, d und g
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-
der zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
– Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A – Bundeskriminalamt
Buchstabe a, b und d – Landeskriminalämter
– in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aus- – Staatsanwaltschaften
siedler und Spätaussiedler zuständige Stel-
len zu Spalte A Buchstabe a, b und d – Gerichte
– Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buch- – Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buch-
stabe a, b und d stabe a, b und d
– Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A – Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a
Buchstabe a, b und d bis d, f und g
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung – Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A
von Suchvermerken zu Spalte A Buch- Buchstabe a bis d, f und g
stabe a, b und d – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabener-
füllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a bis g
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabener-
füllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a bis d
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
„C D
Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
durch folgende öffentliche Stellen
an folgende Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– die für die Durchführung der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende zuständigen Stel-
len zu Spalte A Buchstabe a bis g
– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden zu Spalte A Buch-
stabe a bis d, f und g
– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a
bis d, f und g
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a
bis g und i
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbe-
hörden zu Spalte A Buchstabe c
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-
stabe e und i
– alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A
Buchstabe c
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a
bis d, f und g
– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Num- – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundes-
mer I genannten Stellen agentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung nach § 23a des AZR-Gesetzes
von Suchvermerken zu Spalte A Buch-
stabe a, b und d
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21,
Nummer I genannten Stellen 23 des AZR-Gesetzes
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher
Aufgaben:
– die zu Personenkreis (1) in Spalte D Num-
mer I genannten Stellen
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-
stabe e und i“.
f) In Nummer 5 Spalte D werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Er-
füllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
g) Nummer 5a Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 17, 17a, 18a, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 17, 18a, 21
des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
h) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
„A A1*) B**) C D
5b Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5c §§ 14, 15, 16, 17, 18a, 18b,
und 5d 18c, 18d, 18e, 19, 23, 23a,
24a des AZR-Gesetzes
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2479
„A A1*) B**) C D
5b Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
Anschrift im Bundesgebiet – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
mit der Durchführung mit der Durchführung
a) gegenwärtige (5)
ausländerrechtlicher Vor- ausländerrechtlicher Vor-
Anschrift
schriften betraute öffent- schriften betraute öffent-
eingezogen am liche Stellen liche Stellen
– Meldebehörden – Aufnahmeeinrichtungen
b) frühere Anschriften (5) – Aufnahmeeinrichtungen – Bundesamt für Migration
zu Spalte A Buchstabe a und Flüchtlinge
ausgezogen am
– Bundespolizei und andere – Bundespolizei und andere
mit der polizeilichen mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber- Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs schreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden zu beauftragte Behörden
Spalte A Buchstabe a – Bundeskriminalamt
– Polizeivollzugsbehörden – Landeskrimnalämter
der Länder zu Spalte A – Sonstige Polizeivollzugs-
Buchstabe a behörden des Bundes
– Bundesamt für Migration und der Länder
und Flüchtlinge zu – Staatsanwaltschaften
Spalte A Buchstabe a
– oberste Bundes- und
– Registermodernisierungs- Landesbehörden, die mit
behörde der Durchführung aus-
länder-, asyl- und pass-
rechtlicher Vorschriften
als eigener Aufgabe
betraut sind
– für die Zuverlässigkeits-
(1) überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für
die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichts-
behörden
– Gerichte zu Spalte A
Buchstabe a
– Zollkriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
– Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsge-
setzes zuständige Stellen
zu Spalte A Buchstabe a
– Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 18b des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a
– Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
„A A1*) B**) C D
5b Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
– die für die Durchführung
der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zustän-
digen Stellen zu Spalte A
Buchstabe a
– für den öffentlichen
Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden zu
Spalte A Buchstabe a
– Jugendämter zu Spalte A
Buchstabe a
– Meldebehörden zu
Spalte A Buchstabe a
– Registermodernisierungs-
behörde zur Aufgaben-
erfüllung nach § 6a des
AZR-Gesetzes
– Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a
– Staatsangehörigkeits-
und Vertriebenen-
behörden
– sonstige öffentliche
Stellen zu Spalte A Buch-
stabe a, bei Ausländern
nach § 2 Absatz 1a
Nummer 2 und 3 sowie
bei Ausländern nach § 2
Absatz 1a Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer 1 nur
bis zum unanfechtbaren
Abschluss des Asylver-
fahrens“.
i) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e
und g“ werden die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e“ eingefügt.
bbb) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h“ werden durch
die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h“ ersetzt.
bb) In Spalte D werden die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme
der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
j) Nummer 6a wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
6a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 § 15 des AZR-Gesetzes
Zur Förderung der – Übermittlung durch – Ausländerbehörden
freiwilligen Ausreise und Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration
Reintegration
und Flüchtlinge
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2481
„A A1*) B**) C D
6a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
a) Art der Ausreiseförde- (5) – die mit der Förderung der – oberste Bundes- und
rung durch Ausreisen und der Förde- Landesbehörden
– Bundesmittel (auch rung der Reintegration – Bundespolizei und andere
Kofinanzierung betrauten öffentlichen mit der polizeilichen
durch europäische Stellen zu Spalte A Buch- Kontrolle des grenzüber-
Mittel) stabe a bis b schreitenden Verkehrs
– Landes- und/oder – Bundespolizei und andere beauftragte Behörden zu
Kommunalmittel mit der polizeilichen Spalte A Buchstabe c“.
unter Bundesbeteili- Kontrolle des grenzüber-
gung (auch Kofinan- schreitenden Verkehrs
zierung durch beauftragte Behörden zu
europäische Mittel) Spalte A Buchstabe c
(1)
– Landes- und/oder
Kommunalmittel
ohne Bundesbeteili-
gung (auch Kofinan-
zierung durch
europäische Mittel)
– durch sonstige
öffentliche Mittel
(programmunab-
hängig; auch
[Ko-]Finanzierung
durch europäische
Mittel)
entschieden am
entschieden durch
Aktenzeichen
Zielstaat der Förder-
maßnahme
Ausreise am
b) Art der Reintegrations- (5)
förderung durch
– Bundesmittel (auch
Kofinanzierung
durch europäische
Mittel)
– Landes- und/oder
Kommunalmittel
unter Bundesbeteili-
gung (auch Kofinan-
zierung durch
europäische Mittel)
– Landes- und/oder
Kommunalmittel
ohne Bundesbeteili-
gung (auch Kofinan-
zierung durch
europäische Mittel)
– durch sonstige
öffentliche Mittel
(programmunab-
hängig; auch
[Ko-]Finanzierung
durch europäische
Mittel)
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
„A A1*) B**) C D
6a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
entschieden am
entschieden durch
Aktenzeichen
Zielstaat der Förder-
maßnahme
Ausreise am
c) Ausreisenachweis (5)
– Art
– Ausreise am
– Ausreisestaat
– Zielstaat der
Ausreise
k) Nummer 7 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden
durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
l) Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In den Buchstaben d und h werden jeweils nach dem Wort „am“ die folgenden Doppelbuch-
staben aa und bb eingefügt:
„aa) noch nicht unanfechtbar
bb) unanfechtbar seit“.
bbb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „als Asylberechtigter anerkannt am“ die Wörter „be-
standskräftig seit“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe j werden nach den Wörtern „Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuer-
kannt am“ die Wörter „bestandskräftig seit“ eingefügt.
ddd) In Buchstabe m werden nach den Wörtern „subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt
am“ die Wörter „bestandskräftig seit“ eingefügt.
eee) In Buchstabe o werden nach den Wörtern „für den Zielstaat/die Zielstaaten“ die Wörter „be-
standskräftig seit“ eingefügt.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe d und h wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „(6)“ eingefügt.
cc) In Spalte C werden die Wörter „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f,
h bis k, m bis y“ durch die Wörter „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a
bis f, h bis k, m bis x“ ersetzt.
dd) In Spalte D Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen und die
Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
m) Nummer 8a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
bb) In Spalte C wird das Wort „– Meldebehörden“ gestrichen.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2483
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,
17, 17a, 18e, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter „– für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter
„– Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter „– die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter
„– für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörden“ und das Wort „– Jugendämter“
werden gestrichen.
ccc) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c“ werden durch die Wörter
„– Statistisches Bundesamt“ ersetzt.
n) Nummer 9 wird durch folgende Nummer 9 (Teil I) ersetzt:
„A A1*) B**) C D
9 (Teil I) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
und 7 in Verbindung mit 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus – Ausländerbehörden und I. – Ausländerbehörden
a) Vom Erfordernis eines (5) mit der Durchführung und mit der Durchfüh-
Aufenthaltstitels befreit ausländerrechtlicher Vor- rung ausländerrecht-
schriften betraute öffent- licher Vorschriften
b) Erteilung/Verlängerung liche Stellen betraute öffentliche
des Aufenthaltstitels Stellen
– Bundespolizei und andere
abgelehnt am mit der polizeilichen – Aufnahmeeinrichtun-
aa) noch nicht (2) Kontrolle des grenzüber- gen oder Stellen nach
unanfechtbar schreitenden Verkehrs § 88 Absatz 3 des
bb) unanfechtbar seit (6) beauftragte Behörden zu Asylgesetzes
Spalte A Buchstaben d – Bundesamt für Migra-
c) Aufenthaltstitel (3) und e tion und Flüchtlinge
zurückgenommen am
– Bundespolizei
widerrufen am
– andere mit der polizei-
erloschen am lichen Kontrolle des
d) Grenzübertritts- (2) grenzüberschreitenden
bescheinigung Verkehrs beauftragte
Behörden
ausgestellt am
– oberste Bundes- und
gültig bis
Landesbehörden, die
ausstellende Behörde mit der Durchführung
e) Anlaufbescheinigung (1) (2) ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
ausgestellt am schriften als eigener
gültig bis Aufgabe betraut sind
ausstellende Behörde – Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
f) Betretenserlaubnis (2)
erfüllung nach § 18
nach § 11 Absatz 8
Absatz 1 des AZR-
AufenthG
Gesetzes
erteilt am
– deutsche Auslands-
für die Dauer vertretungen, das
von … bis … Bundesamt für Aus-
g) heimatloser Ausländer (6) wärtige Angelegen-
heiten und andere
h) Antrag auf einen (1)* öffentliche Stellen im
Aufenthaltstitel Visaverfahren
gestellt am – Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buch-
stabe a bis j
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
„A A1*) B**) C D
9 (Teil I) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
i) Antrag auf Verlänge- (1)* II. – Für die Zuverlässig-
rung eines Aufent- keitsüberprüfung nach
haltstitels § 7 des Luftsicher-
gestellt am heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
j) Bescheinigung über (7) behörden und für die
die Wirkung der An- Zuverlässigkeitsüber-
tragstellung (Fiktions- prüfung nach § 12b
bescheinigung) des Atomgesetzes
ausgestellt am zuständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
gültig bis und Aufsichts-
eingezogen am behörden
erloschen am – Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
k) Nummer des (7)
Aufenthaltstitels – Sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zoll-
verwaltung
– Träger der Sozialhilfe
und für die Durch-
führung des Asyl-
bewerberleistungs-
gesetzes zuständige
Stellen
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 23a
des AZR-Gesetzes
zu Spalte A Buch-
stabe a bis j
– Die für die Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende zuständigen
Stellen
– Jugendämter
– Träger der Deutschen
Rentenversicherung
– Staatsangehörigkeits-
behörden
– Zollkriminalamt
– Zentralstelle für
Finanztransaktions-
untersuchungen
zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28
Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2485
„A A1*) B**) C D
9 (Teil I) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 – wie – wie vorstehend – – wie vorstehend, mit
und 7 in Verbindung mit vorste- Ausnahme der Bundes-
§ 2 Absatz 3 Nummer 3 hend – agentur für Arbeit
und 4 zur Aufgabenerfüllung
Aufenthaltsstatus (2) nach § 23a des AZR-
Gesetzes –
– wie vorstehend
Spalte A Buchstabe a
bis c, h bis k –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 – wie – wie vorstehend – § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
und 7 in Verbindung mit vorste- mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,
§ 2 Absatz 3 Nummer 3 hend – §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
und 4
Aufenthaltsstatus (3) – nur die zu Personen-
– wie vorstehend kreis (1) in Spalte D
Spalte A Buchstabe a Nummer I genannten
bis c, h bis k – Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
o) Nach Nummer 9 (Teil I) wird folgende Nummer 9 (Teil II) eingefügt:
„A A1*) B**) C D
9 (Teil II) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
und 7 in Verbindung mit 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 23a, 24a des AZR-Gesetzes
a) Entscheidungen der (7) – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
Bundesagentur für mit der Durchführung mit der Durchführung
Arbeit über die ausländerrechtlicher Vor- ausländerrechtlicher Vor-
Zustimmung zur schriften betraute öffent- schriften betraute öffent-
Beschäftigung liche Stellen zu Spalte A liche Stellen
aa) Zustimmung der (5)* Buchstaben a bis e, f bis j – Aufnahmeeinrichtungen
Bundesagentur jeweils die Ziffern aa und oder Stellen nach § 88
für Arbeit Buchstaben k bis p Absatz 3 des Asyl-
erteilt am (1) gesetzes
befristet bis – Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
räumlich
beschränkt auf – Bundespolizei
Arbeitgeberbin- – andere mit der polizei-
dung/keine Ar- lichen Kontrolle des
beitgeberbindung grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Weitere Nebenbe- Behörden
stimmungen/keine
weiteren Neben- – oberste Bundes- und Lan-
– Bundesamt für Migration desbehörden, die mit der
bestimmungen
und Flüchtlinge zu Durchführung ausländer-,
bb) Zustimmung der (5)* Spalte A Buchstaben f asyl- und passrechtlicher
Bundesagentur für bis j jeweils die Ziffern bb Vorschriften als eigener
Arbeit versagt am Aufgabe betraut sind
– Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
„A A1*) B**) C D
9 (Teil II) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
b) Nebenbestimmungen – deutsche Auslandsvertre-
zur Erwerbstätigkeit tungen, das Bundesamt
(2)* für Auswärtige Ange-
aa) Selbständige
legenheiten und andere
Tätigkeit
öffentliche Stellen im
erlaubt am Visaverfahren
befristet bis – Statistisches Bundesamt
weitere Nebenbe- zu Spalte A Buchstabe a
stimmungen/keine bis d
weiteren Neben- – Zentralstelle für Finanz-
bestimmungen transaktionsuntersuchun-
bb) Beschäftigung (2)* gen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28 Ab-
erlaubt am satz 1 Satz 2 Nummer 2
befristet bis des Geldwäschegesetzes
zu Spalte A Buchstaben e
räumlich
bis q
beschränkt auf
– Für die Zuverlässigkeits-
Arbeitgeberbin-
überprüfung nach § 7 des
dung/keine
Luftsicherheitsgesetzes
Arbeitgeber-
zuständige Luftsicher-
bindung
heitsbehörden und für
weitere Nebenbe- die Zuverlässigkeitsüber-
stimmungen/keine prüfung nach § 12b des
weiteren Neben- Atomgesetzes zuständige
bestimmungen atomrechtliche Genehmi-
c) zustimmungsfreie (2)* gungs- und Aufsichts-
behörden
Beschäftigung bis
– Bundeskriminalamt
festgestellt am
– Landeskriminalämter
d) zustimmungsfreie Be- (2)
– Sonstige Polizeivollzugs-
schäftigung aufgrund
behörden
Vorbeschäftigungs-
zeiten oder längeren – Staatsanwaltschaften
Aufenthalts – Gerichte
festgestellt am – Behörden der Zoll-
verwaltung
e) Aufenthaltstitel erteilt (5)*
nach Einreise in das – Träger der Sozialhilfe und
Bundesgebiet mit für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsge-
aa) Visum nach (5)*
setzes zuständige Stellen
§ 17 Absatz 1
AufenthG – Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
am nach § 18b des AZR-
bb) Visum nach (5)* Gesetzes
§ 17 Absatz 2 – Bundesagentur für Arbeit
AufenthG zur Aufgabenerfüllung
am nach § 23a des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
cc) Visum nach (5)* Buchstabe e bis j
§ 20 Absatz 1
AufenthG – Die für die Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende
am zuständigen Stellen
dd) Visum nach (5)* – Jugendämter
§ 20 Absatz 2
– Träger der Deutschen
AufenthG
Rentenversicherung
am
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2487
„A A1*) B**) C D
9 (Teil II) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
ee) einem im (5)* – Staatsangehörigkeits-
Verfahren nach behörden
§ 81a AufenthG – Zollkriminalamt
erteilten Visum
am
f) Einreise und Aufent-
halt nach § 16c
AufenthG
aa) Ablehnung am (2)
bb) Bescheinigung (2)
ausgestellt am
gültig bis
g) Einreise und Aufent-
halt nach § 19a
Absatz 1 AufenthG
aa) Ablehnung am (2)*
bb) Bescheinigung (2)*
ausgestellt am
gültig bis
h) Einreise und Aufent-
halt nach § 18e
Absatz 1 AufenthG
aa) Ablehnung am (2)*
bb) Bescheinigung (2)*
ausgestellt am
gültig bis
i) Einreise und Aufent-
halt nach § 30
Absatz 5 AufenthG
(Ehegattennachzug zu
kurzfristig mobilen
Forschern)
aa) Ablehnung am (2)*
bb) Bescheinigung (2)*
ausgestellt am
gültig bis
j) Einreise und Aufent-
halt nach § 32
Absatz 5 AufenthG
(Kindesnachzug zu
kurzfristig mobilen
Forschern)
aa) Ablehnung am (2)*
bb) Bescheinigung (2)
ausgestellt am
gültig bis
k) Räumliche Beschrän- (7)
kung nach § 12
Absatz 2 Satz 2
AufenthG
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
„A A1*) B**) C D
9 (Teil II) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
l) Wohnsitzauflage nach (7)
§ 12 Absatz 2 Satz 2
AufenthG
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
m) Wohnsitzregelung
nach
aa) § 12a Absatz 1 (7)
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb) § 12a Absatz 2 (7)
Satz 1 AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
cc) § 12a Absatz 3 (7)
AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd) § 12a Absatz 4 (7)
Satz 1 AufenthG
Ort, an dem
der Wohnsitz
nicht genommen
werden darf
erteilt am
befristet bis
geändert am
n) Wohnsitzverpflichtung (7)
nach
§ 24 Absatz 5 Satz 2
AufenthG (auch
in Verbindung mit
§ 23 Absatz 3 und
§ 23 Absatz 4 Satz 2
AufenthG)
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2489
„A A1*) B**) C D
9 (Teil II) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt
o) Wohnsitzverpflichtung (7)
nach
§ 46 Absatz 1
AufenthG
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
p) Räumliche Beschrän-
kung nach
aa) § 61 Absatz 1 (7)
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb) § 61 Absatz 1a (7)
Satz 1 AufenthG
Bezirk
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
cc) § 61 Absatz 1c (7)
Satz 1 AufenthG
Land oder Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd) § 61 Absatz 1c (7)
Satz 2 AufenthG
Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
q) Wohnsitzauflage nach (7)
§ 61 Absatz 1d Satz 1
AufenthG
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
p) Nummer 9a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2
Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3“ und die Wörter „Daten zur Durchführung von
Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung“ durch die
Wörter „Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den
§§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung“
ersetzt.
bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43
bis 44a AufenthG
aa) Berechtigung oder Verpflichtung
bb) Erteilungszeitpunkt
cc) Erteilende Stelle“.
ccc) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt:
„g) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
aa) Kursart
bb) Kursbeginn
cc) Kursabschluss
nicht erfolgreich
erfolgreich
h) gemeldete Fehlzeiten
i) Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG“.
ddd) Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe j.
eee) In dem neuen Buchstaben j werden die Wörter „nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes“ durch die
Angabe „nach § 45a AufenthG“ ersetzt.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g bis i jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
betraute öffentliche Stellen“ werden durch die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durch-
führung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a
bis h“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ werden durch die Wörter „– Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“ und die Wörter „– die für die Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für
Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
zu Spalte A Buchstabe a bis e und j“ ersetzt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,
18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Das Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“ wird durch die Wörter „– Aufnahmeeinrichtungen zu
Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Behörden der Zollverwaltung“ und das Wort „– Staatsanwaltschaften“ werden
gestrichen.
ddd) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt“ werden durch die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu
Spalte A Buchstabe a bis g und j“ ersetzt.
eee) Die Wörter „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atom-
gesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ und die Wörter
„– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
q) In Nummer 9b Spalte A Buchstabe a werden die Wörter „erteilt am“ durch die Wörter „ausgestellt am“
ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2491
r) Nach Nummer 9b wird folgende Nummer 9c eingefügt:
„A A1*) B**) C D
9c Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 § 21 des AZR-Gesetzes
und Absatz 3d in Verbin-
dung mit § 2 Absatz 2c
Zustimmung nach § 36
Absatz 3 der Beschäfti-
gungsverordnung
a) Zustimmung nach Bundesagentur für Arbeit – das Auswärtige Amt
§ 36 Absatz 3 – deutsche Auslands-
der Beschäftigungs- vertretungen
verordnung
– das Bundesamt für Aus-
ausgestellt am wärtige Angelegenheiten“.
gültig bis (1) (7)
b) erforderliches Doku-
ment: Zustimmung
nach § 36 Absatz 3
der Beschäftigungs-
verordnung
s) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „besondere Aufenthaltsrechte nach“ wird folgender Doppelbuchstabe aa ein-
gefügt:
„aa) § 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum)
erteilt am
befristet bis“.
bbb) Nach Doppelbuchstabe nn werden die folgenden Doppelbuchstaben pp und qq eingefügt:
„pp) Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen
Elternteils eines deutschen Kindes)
erteilt am
befristet bis
qq) Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaats-
angehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft)
erteilt am
befristet bis“.
ccc) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis nn werden die Doppelbuchstaben bb bis oo und die
bisherigen Doppelbuchstaben oo bis qq werden die Doppelbuchstaben rr bis tt.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „(5)*“ eingefügt.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe pp wird die Angabe „(2)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe qq wird die Angabe „(2)“ eingefügt.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bbb) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie
vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des
AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
t) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden die bisherigen Buchstaben w und x die Buchstaben u und v.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bbb) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vor-
stehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-
Gesetzes –“ ersetzt.
u) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „erteilt am“ werden jeweils durch die Wörter „ausgestellt am“ ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern „ausgestellt am“ werden jeweils die Wörter „gültig bis“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3a FreizügG/EU“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 7 Satz 1
FreizügG/EU“ ersetzt.
ddd) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d) Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von
EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis“.
eee) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.
fff) Die Wörter „nach § 4a Absatz 5 Satz 1 FreizügG/EU“ werden gestrichen.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe d die Angabe „(2)*“ eingefügt.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bbb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter angefügt:
„– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“.
v) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, „und Hinweis auf Begründungstext“ und die Wörter
„und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden jeweils gestrichen.
bbb) Buchstabe t wird aufgehoben.
ccc) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s –“ werden durch die
Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –“ ersetzt.
ddd) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g bis s –“ werden durch die Wörter „– wie
vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –“ ersetzt.
eee) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, k, o, p und s –“ werden durch die Wörter
„– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –“ ersetzt.
bb) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r“ werden durch die Wörter „– Ausländer-
behörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stel-
len“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s“ werden ge-
strichen.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch
die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) In Ziffer I werden die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r“ durch die
Wörter „– Statistisches Bundesamt“ ersetzt und die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“ gestrichen.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2493
ccc) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ ge-
strichen.
w) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, die Wörter „und Hinweis auf Begründungstext“ und die
Wörter „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden jeweils gestrichen.
bbb) In den Buchstaben c, d und f werden jeweils nach dem Wort „am“ die folgenden Doppelbuch-
staben aa und bb eingefügt:
„aa) noch nicht vollziehbar
bb) vollziehbar seit“.
ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
erlassen am
aa) noch nicht vollziehbar
bb) vollziehbar seit“.
ddd) Buchstabe j wird aufgehoben.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe c bis f wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „(3)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i“ werden durch die Wörter „– Ausländer-
behörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stel-
len“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und d“ werden
durch die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e“
ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe j“ werden ge-
strichen.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch
die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
x) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-
strichen.
bbb) Buchstabe f wird aufgehoben.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe a und e jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
cc) In Spalte C werden die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „– Ausländer-
behörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ er-
setzt und die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe f“ gestrichen.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
ccc) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis e“ werden durch die Wörter
„– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
y) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-
strichen.
bbb) Buchstabe e wird aufgehoben.
bb) In Spalte C werden die Wörter „- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e“
gestrichen.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch
die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
z) Nummer 16 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ werden gestrichen.
bbb) Buchstabe f wird aufgehoben.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe f die Angabe „(2)“ gestrichen.
cc) In Spalte C werden die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e“
gestrichen.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
za) Nummer 17 Spalte D wird wie folgt geändert:
„A A1*) B**) C D
17 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
und 7 in Verbindung mit 18b, 19, 21, 23, 23a des
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 AZR-Gesetzes
Duldung – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
a) Bescheinigung über (2) mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
die Aussetzung ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88 Ab-
der Abschiebung schriften betraute öffent- satz 3 des Asylgesetzes
(Duldung) nach § 60a liche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis p, r und s – Bundesamt für Migration
Absatz 1 AufenthG und Flüchtlinge
erteilt am – mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute – Bundespolizei
befristet bis Behörde zu Spalte A – andere mit der polizei-
widerrufen am Buchstabe q und s lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
b) Bescheinigung über (1) (2) Verkehrs beauftragte
die Aussetzung Behörden
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a – oberste Bundes- und Lan-
Absatz 2 Satz 1 desbehörden, die mit der
AufenthG Durchführung ausländer-,
asyl- und passrechtlicher
aa) wegen fehlender Vorschriften als eigener
Reisedokumente Aufgabe betraut sind
bb) aus medizinischen – sonstige Polizeivollzugs-
Gründen behörden
cc) aufgrund familiä- – Bundesagentur für Arbeit
rer Bindungen zur Aufgabenerfüllung
nach den §§ 18 und 18b
des AZR-Gesetzes
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2495
„A A1*) B**) C D
17 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
dd) weil konkrete – Bundesagentur für Arbeit
Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung
zur Aufenthalts- nach § 23a des AZR-
beendigung Gesetzes zu Spalte A
bevorstehen Buchstabe a bis r
ee) wegen eines – deutsche Auslands-
Asylfolgeantrags vertretungen und andere
öffentliche Stellen im
ff) als unbegleiteter
Visaverfahren
Minderjähriger
gemäß § 58 Ab- – Zentralstelle für
satz 1a AufenthG Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung
gg) bei fehlendem,
ihrer Aufgaben nach
aber erforder-
§ 28 Absatz 1 Satz 2
lichem Einverneh-
Nummer 2 des Geld-
men der Staats-
wäschegesetzes
anwaltschaft oder
der Zeugen-
schutzdienststelle – für die Zuverlässigkeits-
nach § 72 Ab- überprüfung nach § 7 des
satz 4 AufenthG Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
hh) bei fehlendem
heitsbehörden und für
Absehen von einer
die Zuverlässigkeitsüber-
Vollstreckung
prüfung nach § 12b des
nach § 456a StPO
Atomgesetzes zuständige
ii) bei stattgegebe- atomrechtliche Genehmi-
nem Eilantrag ge- gungs- und Aufsichts-
mäß § 123 VwGO behörden
jj) bei Anordnung der
aufschiebenden
Wirkung nach § 80
Absatz 5 VwGO
kk) bei Vorliegen von
Abschiebungs-
hindernissen nach
§ 60 Absatz 1 bis 5
sowie 7 AufenthG
ll) aus sonstigen
Gründen
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
c) Bescheinigung (2) – Bundeskriminalamt
über die Aussetzung
– Landeskriminalämter
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a – Staatsanwaltschaften
Absatz 2 Satz 2 – Gerichte
AufenthG
– Behörden der Zoll-
erteilt am verwaltung
befristet bis – Träger der Sozialhilfe und
widerrufen am für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsge-
setzes zuständige Stellen
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
„A A1*) B**) C D
17 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
d) Bescheinigung (2) – die für die Durchführung
über die Aussetzung der Grundsicherung
der Abschiebung für Arbeitsuchende
(Duldung) nach § 60a zuständigen Stellen
Absatz 2 Satz 3
– Jugendämter
AufenthG
– Statistisches Bundesamt
erteilt am
zu Spalte A Buchstabe a
befristet bis bis r
widerrufen am – Staatsangehörigkeits-
behörden
e) Bescheinigung (2) – Zollkriminalamt
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60c
Absatz 1 AufenthG
(Ausbildungsduldung,
Anspruch)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
f) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60c
Absatz 6 Satz 1
AufenthG
(Suche nach weiterem
Ausbildungsplatz)
erteilt am
befristet bis
g) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60c
Absatz 6 Satz 2
AufenthG
(Arbeitsplatzsuche
nach Ausbildungs-
abschluss)
erteilt am
befristet bis
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2497
„A A1*) B**) C D
17 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
h) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60c
Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung,
Ermessen)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
i) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsdul-
dung, Regelanspruch,
Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
j) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsdul-
dung, Regelanspruch,
Ehegatte/Lebens-
partner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
k) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 2 AufenthG
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
„A A1*) B**) C D
17 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(Beschäftigungsdul-
dung, Regelanspruch,
minderjährige ledige
Kinder)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
l) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 4 AufenthG
(Beschäftigungsdul-
dung, Ermessen,
Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
m) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 4 in Verbin-
dung mit Absatz 1
AufenthG
(Beschäftigungsdul-
dung, Ermessen,
Ehegatte/Lebens-
partner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
n) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 4 in Verbin-
dung mit Absatz 2
AufenthG
(Beschäftigungsdul-
dung, Ermessen,
minderjährige ledige
Kinder)
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2499
„A A1*) B**) C D
17 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
o) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach
§ 60a Absatz 2 Satz 4
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
p) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60b
Absatz 1 AufenthG
(Duldung für Personen
mit ungeklärter Identi-
tät)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
q) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2a AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
r) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2b AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
s) Nummer der (2)
Bescheinigung
§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 3
Duldung (2) – wie – wie vorstehend – – wie vorstehend, mit
vorste- Ausnahme der Bundes-
hend – agentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-
Gesetzes“.
– wie vorstehend –
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
zb) Nummer 18 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter
„§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
cc) In Ziffer II werden die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ gestrichen und die folgen-
den Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ angefügt.
zc) Nummer 19 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch
die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
zd) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, die Wörter „und Hinweis auf Begründungstext“ und die
Wörter „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden gestrichen.
bbb) Die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG“ werden jeweils durch die Wörter „§ 71
Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe b werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:
„aa) noch nicht unanfechtbar
bb) unanfechtbar seit“.
ddd) In Buchstabe c werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:
„aa) noch nicht vollziehbar
bb) vollziehbar seit“.
eee) Buchstabe h wird aufgehoben.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(6)“ eingefügt.
ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(3)“ eingefügt.
cc) In Spalte C werden die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d und e“ durch die Wörter „– Auslän-
derbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu
Spalte A Buchstabe d bis g“ ersetzt und die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu
Spalte A Buchstabe h“ gestrichen.
dd) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-
Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
ersetzt und die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ gestrichen.
ze) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-
strichen.
bbb) Buchstabe c wird aufgehoben.
bb) In Spalte C werden die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c“
gestrichen.
zf) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden die Wörter „Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung“ durch die
Wörter „Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnah-
me“, die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b
und d –“ und die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c –“ durch die Wörter „– wie
vorstehend Spalte A Buchstabe b und d –“ ersetzt.
bb) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15 bis 18, 21 des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17,
18, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt und die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“
gestrichen.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2501
zg) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am“.
bbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b die Angabe „(5)*“ eingefügt.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 24a des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b“ und „– die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b“ werden angefügt.
zh) Nummer 32 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6“ ersetzt.
bb) In Spalte C werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter
„§ 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7“ ersetzt und wird nach dem Wort „– Ausländerbehörden“ das Wort
„– Meldebehörden“ eingefügt.
8. In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1
Nummer 4 und 5 wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Geburtsort“ ein Komma und die Wörter „und -land“ eingefügt.
bb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
„h) Doktorgrad“.
cc) Die bisherigen Buchstaben h und i werden die Buchstaben i und j.
b) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe h die Angabe „(7)*“ eingefügt.
9. In der Anlage wird Abschnitt III Begründungstexte wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Begründungstexte“ durch das Wort „Dokumentenablage“ ersetzt.
b) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
„A B**) C D
37
Übermittlung
Bezeichnung der Sachverhalte, Zeitpunkt
an folgende Stellen
zu denen Dokumente der Über- Übermittelnde Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
zu übermitteln sind mittlung
des AZR-Gesetzes)
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a) Entscheidungen des Siehe § 6 – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
Bundesamtes für Migration der mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
und Flüchtlinge über Aner- AZRG-DV ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88 Ab-
kennung, Ablehnung oder schriften betraute öffent- satz 3 des Asylgesetzes
Aufhebung des Schutzstatus liche Stellen
– Bundesamt für Migration
zu den Tabellen 8 (Teil I), 14, – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
14a im Abschnitt I und Flüchtlinge
– Bundespolizei
b) aufenthaltsrechtliche – mit grenzpolizeilichen Auf-
Entscheidungen, die eine – andere mit der polizei-
gaben betraute Behörden lichen Kontrolle des grenz-
vollziehbare Ausreisepflicht
begründen zu den – in der Rechtsverordnung überschreitenden Verkehrs
Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 nach § 58 Absatz 1 des beauftragte Behörden
im Abschnitt I Bundespolizeigesetzes – oberste Bundes- und Lan-
bestimmte Bundespolizei- desbehörden, die mit der
c) Gerichtliche Entscheidungen behörde
in asyl- oder aufenthalts- Durchführung ausländer-,
rechtlichen Verfahren zu den asyl- und passrechtlicher
Tabellen 8 (Teil I), 13, 14 im Vorschriften als eigener
Abschnitt I Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
d) Einschränkung oder
Untersagung der politischen – Landeskriminalämter
Betätigung zu Tabelle 15 – sonstige Polizeivollzugs-
im Abschnitt I behörden
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
„A B**) C D
37
Übermittlung
Bezeichnung der Sachverhalte, Zeitpunkt
an folgende Stellen
zu denen Dokumente der Über- Übermittelnde Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
zu übermitteln sind mittlung
des AZR-Gesetzes)
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
e) Verlust des Rechts auf – Staatsanwaltschaften
Einreise und Aufenthalt – Gerichte
nach dem FreizügG/EU
zu Tabellen 13 und 16 – Bundesagentur für Arbeit
im Abschnitt I – Behörden der Zoll-
f) Einreisebedenken verwaltung
zu Tabelle 21 im Abschnitt I – Träger der Sozialhilfe
g) Ausweis- oder – für die Durchführung des
Identifikationsdokumente Asylbewerberleistungsge-
zu Tabelle 4 im Abschnitt I setzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung
der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zustän-
digen Stellen
– deutsche Auslandsvertre-
tungen, das Bundesamt
für Auswärtige Angelegen-
heiten und andere öffent-
liche Stellen im Visa-
verfahren
– Zollkriminalamt zu Spalte A
Buchstabe b, d, e und g
– die Zentralstelle für
Finanztransaktionsunter-
suchungen zu Spalte A
Buchstaben a bis e und g
hinsichtlich freizügigkeitsbe-
rechtigter Unionsbürger:
– mit ausländer- oder asyl-
rechtlichen Aufgaben
betraute Behörden nur
zur Durchführung solcher
Aufgaben“.
Artikel 3 1. der Durchführung der rückkehr- und reintegra-
Änderung des tionsfördernden Maßnahmen,
Aufenthaltsgesetzes 2. der Koordinierung der Programme zur Förde-
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- rung der freiwilligen Rückkehr durch das Bun-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das desamt für Migration und Flüchtlinge sowie
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 3. der Sicherstellung einer zweckgemäßen Ver-
(BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt wendung der Förderung und erforderlichen-
geändert: falls zu deren Rückforderung.
1. § 86a wird wie folgt geändert:
Dabei handelt es sich um die folgenden Daten:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
– Familienname, Geburtsname, Vornamen,
„(1) Die Ausländerbehörden und alle sonsti-
Schreibweise der Namen nach deutschem
gen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger,
Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburts-
die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegra-
ort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad,
tionsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auf-
Staatsangehörigkeiten,
trag der öffentlichen Hand durchführen oder
den dafür erforderlichen Antrag entgegenneh- – Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme,
men, erheben personenbezogene Daten, soweit
– Angaben zur Art der Förderung und
diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2
erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum – Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist,
Zweck abgeschoben oder zurückgeschoben wurde,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2503
sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen der Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit
wurde. ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und
Angaben zum Umfang und zur Begründung der Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Personenbezo-
Förderung müssen ebenfalls erhoben werden. gene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren,
Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist
löschen.“ und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zielstaat“ dert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug
die Wörter „der Ausreise“ eingefügt. hergestellt werden kann, sind gesondert zu spei-
2. § 87 wird wie folgt geändert: chern. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-
a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein- mengeführt werden, soweit der Forschungszweck
gefügt: dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Perso-
nenbezug hergestellt werden kann, sind zu löschen,
„Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätes-
die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den tens mit der Beendigung des Forschungsvorha-
Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, bens, sofern ausnahmsweise eine frühere Löschung
solange dies nicht den Untersuchungszweck der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten
gefährdet.“ sind zu anonymisieren, sobald der Forschungs-
b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „private zweck dies erlaubt. Die Forschungseinrichtung, an
Träger, die“ das Wort „über“ eingefügt und die die die Daten übermittelt wurden, darf diese nur
Wörter „selbst oder im Auftrag der öffentlichen zum Zweck der Durchführung des Forschungsvor-
Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen habens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbe-
Antrag entgegennehmen“ durch das Wort „ent- fugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die
scheiden“ ersetzt. Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass
3. Dem § 88a wird folgender Absatz 4 angefügt: die Verwendung der personenbezogenen Daten
räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfül-
„(4) Das Bundesamt für Migration und Flücht- lung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäfts-
linge darf teilnehmerbezogene Daten über die An- zwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von
meldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Bedeutung sein können. Das Bundesamt für Migra-
Abschlusses der Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1, tion und Flüchtlinge soll zudem Forschungseinrich-
die Art des Kurses nach § 12 Absatz 1 oder § 13 tungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte
Absatz 1 sowie die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 Daten, die für die Durchführung eines wissenschaft-
bis 5, 7, 9 und 10 der Deutschsprachförderverord- lichen Forschungsvorhabens über Integrationsfra-
nung übermittelten Daten an staatliche oder staat- gen erforderlich sind, übermitteln.“
lich anerkannte Hochschulen und andere For-
schungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend 4. Dem § 90b werden die folgenden Sätze angefügt:
aus öffentlichen Mittel finanziert wird, übermitteln, „Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen
soweit des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unver-
1. dies für die Durchführung eines wissenschaft- züglich an die Registerbehörde des Ausländerzen-
lichen Forschungsvorhabens über Integrations- tralregisters. Andere gesetzliche Vorschriften zum
fragen erforderlich ist, Datenabgleich bleiben unberührt.“
5. In § 98 Absatz 3 Nummer 5b werden die Wörter
2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu die-
„Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“
sem Zweck nicht möglich oder die Anonymisie-
ersetzt.
rung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden ist, 6. In § 105a werden die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1
und 2, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5“ durch
3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4
nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche
Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5“ ersetzt.
Interesse an der Durchführung des Forschungs-
vorhabens die schutzwürdigen Interessen der
Artikel 4
Betroffenen erheblich überwiegt und der For-
schungszweck nicht auf andere Weise erreicht Änderung des
werden kann und Freizügigkeitsgesetzes/EU
4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales In § 14 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
der Übermittlung zustimmt. 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im
S. 2416) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 87
Rahmen des öffentlichen Interesses das wissen-
Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4,“ durch
schaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben
die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4
besonders zu berücksichtigen. Eine Übermittlung
Satz 1, 3 und 5,“ ersetzt.
ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht
zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen, Artikel 5
die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Ad-
resse sowie die für die Einleitung eines Vorhabens Änderung der
nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerk- Aufenthaltsverordnung
male der betroffenen Person können ohne Einwilli- Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
gung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 20a des Ge-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert bei Geburt im Ausland auch den Staat“ eingefügt
worden ist, wird wie folgt geändert: und wird die Angabe „0601, 0602“ durch die An-
1. § 45a wird aufgehoben. gabe „0601 bis 0603“ ersetzt.
2. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 8 werden das Komma und die Wörter
„übergangsweise Seriennummer des Ankunfts-
a) In Satz 1 werden die Wörter „ermäßigt sich“ nachweises“ gestrichen und wird der Punkt am
durch das Wort „entspricht“ und die Wörter „auf Ende durch ein Komma ersetzt.
28,80 Euro“ durch die Wörter „der Höhe der für
die Ausstellung von Personalausweisen an Deut- c) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden ange-
sche erhobenen Gebühr“ ersetzt. fügt:
b) In Satz 2 werden die Wörter „ermäßigt sich die „9. Doktorgrad 0401,
Gebühr auf 22,80 Euro“ durch die Wörter „be- 10. Einzugsdatum 1301,
trägt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die 11. Auszugsdatum 1306.“
Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche
dieses Alters erhoben wird“ ersetzt. 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
3. § 52a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Ab-
satz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich
„(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44
die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51
bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Auf-
des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an
enthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1
das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der ein-
und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine
deutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach
Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Perso-
Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.“
nalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu
erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person
Artikel 8
ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt
die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung Weitere Änderung
von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters des AZR-Gesetzes
erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 § 6a des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994
und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Ver- (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
bindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
8 Euro.“
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
4. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:
„Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Aus-
„Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A ent- ländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind.“
fällt, sofern die Speicherung der Daten im Auslän-
2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
derzentralregister erfolgt.“
5. In § 68 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3“ „Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Aus-
gestrichen. ländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind.“
Artikel 6 Artikel 9
Änderung des Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Asylgesetzes
In § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Zehnten Buches § 61 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt- S. 1798), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Ge-
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das setzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert
zuletzt durch Artikel 24 Absatz 10 des Gesetzes vom worden ist, wird wie folgt gefasst:
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, „(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeein-
werden nach der Angabe „Nummer 8“ die Wörter „in richtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbs-
Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6“ eingefügt. tätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Aus-
länder die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben,
Artikel 7 wenn
Änderung der 1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Mona-
Zweiten Bundesmelde- ten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar
datenübermittlungsverordnung abgeschlossen ist,
§ 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs- 2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder
verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die
die zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
wird wie folgt geändert: 3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines siche-
1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ge- ren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
ändert: 4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet
a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Ge- oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn
burtsdatum und Geburtsort“ die Wörter „sowie das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2505
Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des „– Registermodernisierungsbehörde ohne An-
Bundesamtes angeordnet; gabe des Geschäftszeichens“ eingefügt.“
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine
Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, Artikel 12
kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wer- Inkrafttreten
den. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten bis 5 am 1. November 2022 in Kraft.
entsprechend für Ausländer nach Satz 2.“
(2) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuch-
Artikel 10
stabe dd, Buchstabe e, Nummer 5 Buchstabe a Dop-
Weitere Änderung pelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe hh,
der Aufenthaltsverordnung Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 17 Buch-
Dem § 62 der Aufenthaltsverordnung vom 25. No- stabe b, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 22 und 24,
vember 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Arti- Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Num-
kel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird fol- mer 28 und 30, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Dop-
gender Satz angefügt: pelbuchstabe aa, cc und dd, Buchstabe b, Nummer 7
„Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentral- Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c
register gespeichert werden, soweit die Speicherung Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Doppel-
des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen buchstabe cc und dd, Buchstabe f, g, i, k, l Doppel-
ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame buchstabe cc und dd, Buchstabe m Doppelbuch-
Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachver- stabe bb, Buchstabe q, r, s Doppelbuchstabe cc,
fahren, sowie die Kommunikation mit den Datenüber- Buchstabe t, u, w Doppelbuchstabe dd, Buchstabe y
mittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.“ Doppelbuchstabe cc, Buchstabe z Doppelbuch-
stabe dd, Buchstabe za bis zc, Buchstabe zd Doppel-
Artikel 11 buchstabe dd, Buchstabe zf und zg, Artikel 3, 4 und 5
Nummer 1 bis 3 und 5, Artikel 6, 9 und 11 treten am
Änderung des Tag nach der Verkündung in Kraft.
Registermodernisierungsgesetzes
(3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 treten am 1. Mai 2023
Artikel 20 Nummer 3 des Registermodernisierungs- in Kraft.
gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie
folgt gefasst: (4) Artikel 10 tritt am 1. November 2024 in Kraft.
„3. In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbe- (5) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-
stand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert: stabe dd und Artikel 8 treten an dem Tag in Kraft, an
dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und
a) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ werden Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt,
durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Geset- dass die technischen Voraussetzungen für die Verar-
zes“ ersetzt. beitung der Identifikationsnummer nach § 139b der
b) Nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Ge-
des Bundes und der Länder“ werden die Wörter setzen vorliegen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Gesetz
zur Errichtung und Führung eines Registers über
Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 9. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbes-
sen: sert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt
werden und
Artikel 1 2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen
Gesetz Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5
Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die be-
zur Errichtung und Führung
troffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1.
eines Registers über Unternehmens-
basisdaten und zur Einführung einer bundes- (3) Unternehmensbasisdaten im Sinne dieses Ge-
setzes sind Stammdaten, Identifikationsnummern und
einheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen
Metadaten.
(Unternehmensbasisdatenregistergesetz –
UBRegG) §2
Bundeseinheitliche
§1
Wirtschaftsnummer für Unternehmen
Errichtung, Betrieb und Zweck
(1) Einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 wird im
des Registers über Unternehmensbasisdaten
Basisregister eine bundeseinheitliche Wirtschafts-
(1) Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde) nummer für Unternehmen zugeordnet. Als bundes-
wird ein Register über Unternehmensbasisdaten einheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient
(Basisregister) errichtet und betrieben. Das Basisregis- die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
ter ist räumlich, organisatorisch und personell von den Abgabenordnung.
Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahr-
(2) Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für
nehmen, getrennt.
Unternehmen dient dem Zweck der registerüber-
(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige greifenden eindeutigen Identifikation der im Basis-
und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in register geführten Unternehmen.
den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhan- (3) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und
denen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschafts-
und der Global Legal Entity Identifier Foundation her nummer für Unternehmen in ihren Registern oder
und dient damit sonstigen Datenbeständen speichern und verwenden,
1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Ab- soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
satz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unter-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2507
nehmen ist bei jeder Übermittlung an das und aus dem 2. Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und
Basisregister anzugeben, wenn sie vergeben und Gerichtskennzeichen des zuständigen Register-
durch das Basisregister an die Quellregister übermittelt gerichts,
wurde. 3. Eintragungsnummer des Genossenschaftsregisters,
einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des
§3 zuständigen Registergerichts,
Inhalt des Basisregisters 4. Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters,
(1) Folgende in den Registern oder sonstigen Da- einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des
tenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Ab- zuständigen Registergerichts,
satz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation 5. Vereinsregisternummer, einschließlich Orts- und
gespeicherte Einheiten werden im Basisregister als Gerichtskennzeichen des zuständigen Register-
Unternehmen geführt: gerichts,
1. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, 6. Unternehmernummer, einschließlich Anhang gemäß
2. Genossenschaften im Sinne des Genossenschafts- § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
gesetzes, 7. Betriebsnummern gemäß § 18i des Vierten Buches
3. Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesell- Sozialgesetzbuch als Liste aller Betriebsnummern,
schaftsgesetzes, die einem Unternehmen zugeordnet sind,
4. Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 8. Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der
Abgabenordnung, einschließlich des Unterschei-
5. wirtschaftlich Tätige im Sinne der Abgabenordnung: dungsmerkmals gemäß § 139c Absatz 5a der Abga-
a) natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, benordnung und
b) juristische Personen und 9. die gültige Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß Arti-
kel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
c) Personenvereinigungen sowie
2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur
6. weitere Unternehmen im Sinne des Siebten Buches Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des
Sozialgesetzbuch. Europäischen Parlaments und des Rates durch
Jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Per- technische Regulierungsstandards für die Meldung
sonen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird als von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl.
Unternehmen geführt. Daten zu natürlichen Personen, L 87 vom 31.3.2017, S. 449).
die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen (4) Zu den Stammdaten nach Absatz 2 und den
Tätigkeit stehen, werden nicht gespeichert. Identifikationsnummern nach Absatz 3 werden fol-
(2) Im Basisregister werden zu einem Unternehmen gende Metadaten gespeichert:
nach Absatz 1, soweit vorhanden, folgende Stamm- 1. Bezeichnung des Registers oder sonstigen Daten-
daten gespeichert: bestands der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1,
1. für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe der aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum
Firma oder des Namens entsprechend der Ein- stammt,
tragung im Handelsregister, Partnerschaftsregister, 2. Meldedatum an das Register oder den sonstigen
Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Ab-
2. für Verwaltungszwecke aktuelle Angabe der Firma satz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte
oder des Namens entsprechend der Führung im Datum stammt,
Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Ab- 3. Datum, ab dem ein Unternehmen in keinem Register
satz 1, nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder nur noch
als gelöscht geführt wird (Beendigungsdatum der
3. Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße,
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unter-
Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Län-
nehmen) und
derkennzeichen,
4. Speicherdatum im Basisregister.
4. Sitz (Ort),
(5) Die Registerbehörde hat fünf Jahre, nachdem
5. inländische Geschäftsanschrift entsprechend der
das Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1
Eintragung im Handelsregister, Partnerschaftsregis-
und 3 mehr geführt oder als gelöscht geführt wird, die
ter, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister
Unternehmensbasisdaten zu löschen.
unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleit-
zahl, Ort und Länderkennzeichen, soweit die Pflicht
§4
zur Eintragung besteht,
Datenübermittlung
6. Rechtsform und
an die Registerbehörde
7. Haupttätigkeit nach Klassifikation der Wirtschafts- (1) Zum Zweck des Aufbaus und zur Führung des
zweige. Basisregisters werden der Registerbehörde von fol-
(3) Zu einem Unternehmen nach Absatz 1 werden, genden öffentlichen Stellen folgende Daten übermittelt:
soweit vorhanden, folgende Identifikationsnummern 1. von den Landesjustizverwaltungen Indexdaten zu
gespeichert: Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genos-
1. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unter- senschafts- und Vereinsregister zu den Merkmalen
nehmen nach § 2, nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
die Daten in dem elektronischen Informations- und b) zur Durchführung von
Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 des Han- aa) Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Han-
delsgesetzbuchs oder § 79 Absatz 2 Satz 2 des delsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit
Bürgerlichen Gesetzbuchs gespeichert sind, den §§ 335b, 339 Absatz 3 oder den §§ 340o,
2. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche- 341o oder 341y des Handelsgesetzbuchs,
rung e. V. Daten zu den Merkmalen nach § 3 Ab- mit § 21 des Publizitätsgesetzes, mit § 49
satz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des D-Markbilanzgesetzes, mit § 31 des
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert Vermögensanlagengesetzes, mit den §§ 6c
sind, oder 28l des Energiewirtschaftsgesetzes,
3. von dem Bundeszentralamt für Steuern Daten zu mit § 8 des Telekommunikationsgesetzes
den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Num- oder mit § 123 Absatz 1, § 148 Absatz 1
mer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des § 139c der Ab- oder § 160 Absatz 1 des Kapitalanlage-
gabenordnung gespeichert sind. gesetzbuchs,
(2) Zur Pflege des Basisregisters übermitteln die bb) Bußgeldverfahren aufgrund der §§ 334
öffentlichen Stellen nach Absatz 1 der Registerbe- oder 341x des Handelsgesetzbuchs, des
hörde in den Fällen der Neugründung, Änderung oder § 20 des Publizitätsgesetzes, des § 48 des
Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 die D-Markbilanzgesetzes, des § 30 des Vermö-
Datensätze, die geänderte Daten nach § 3 Absatz 2, 3 gensanlagengesetzes, des § 405 des Aktien-
und 4 Nummer 1 bis 3 enthalten. gesetzes, des § 87 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
(3) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters des § 152 des Genossenschaftsgesetzes,
darf die Registerbehörde von der Global Legal Entity des § 145 des Markengesetzes oder des
Identifier Foundation Daten zu den Merkmalen nach § 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,
§ 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die
cc) Verwaltungsverfahren nach § 4a Absatz 2
Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Num-
des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,
mer 9 verwenden, soweit diese bei der Global Legal
Entity Identifier Foundation gespeichert sind. dd) Vollstreckungsverfahren, in denen das Bun-
desamt für Justiz Vollstreckungsbehörde
§5 nach § 2 Absatz 2 des Justizbeitreibungs-
gesetzes ist,
Datenübermittlung
durch die Registerbehörde ee) Verfahren der Eintragung in die Liste der
qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Ab-
(1) Die Registerbehörde darf an folgende öffentliche
satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes so-
Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach
wie nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen
Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:
den unlauteren Wettbewerb sowie Unter-
1. an die Registergerichte zur Pflege der Daten des nehmensdaten von Luftfahrtunternehmen
Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und und der Überprüfung dieser Eintragung
Vereinsregisters, nach § 4a Absatz 1 des Unterlassungs-
2. an die Landesjustizverwaltungen zur Verknüpfung klagengesetzes sowie nach § 8b Absatz 3
mit den Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereins- bewerb,
register, 6. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
3. an die das Unternehmensregister im Sinne des e. V. zur Pflege der Daten im zentralen Unterneh-
§ 8b des Handelsgesetzbuchs führende Stelle zur merverzeichnis der gesetzlichen Unfallversiche-
Pflege der Daten des Unternehmensregisters, rung (§ 136a des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch),
4. für Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen
gegen Unternehmen nach dem EU-Verbraucher- 7. an das Bundeszentralamt für Steuern zur Pflege
schutzdurchführungsgesetz und der Verordnung der Daten in der Wirtschafts-Identifikationsnum-
(EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und mer-Datenbank (§ 139c der Abgabenordnung),
des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zu- 8. an die Deutsche Bundesbank zur Speicherung
sammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung und zur Verwendung im Datenregister der Euro-
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen natio- päischen Zentralbank über Institute und verbun-
nalen Behörden und zur Aufhebung der Ver- dene Unternehmen,
ordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 9. an die Bundesagentur für Arbeit zur Pflege der Da-
27.12.2017, S. 1), zuletzt geändert durch die Richt- ten in den Datenbeständen, die zur Erfüllung ihrer
linie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, Aufgaben nach § 281 des Dritten Buches Sozial-
S. 28) (CPC-Verordnung) an die nach § 2 des gesetzbuch sowie nach § 18i Absatz 6 des Vierten
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes zu- Buches Sozialgesetzbuch geführt werden,
ständigen Behörden und die zentrale Verbindungs-
stelle nach § 3 des EU-Verbraucherschutzdurch- 10. an die vom Bundesministerium des Innern, für Bau
führungsgesetzes, und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgeset-
5. an das Bundesamt für Justiz zes bestimmte öffentliche Stelle zur Verwendung
a) zur Pflege der Daten des Gewerbezentralregis- in einem Organisationskonto im Sinne des § 2 Ab-
ters nach § 149 der Gewerbeordnung, satz 5 des Onlinezugangsgesetzes und
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2509
11. an das Statistische Bundesamt zur Pflege des Un- (EU) 2016/679 und der datenschutzrechtlichen Rechte
ternehmensregisters für statistische Verwendungs- der betroffenen Personen verwendet werden.
zwecke nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistik- (3) Unternehmen, die keine natürlichen Personen
gesetzes. sind, können Auskünfte über die sie betreffenden Pro-
Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach tokolldaten verlangen.
Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen
(4) Die Protokolldaten sind von der Registerbehörde
Unternehmen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, für deren
zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu
Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden
löschen. Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so
datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungs-
sind die Gründe der Erforderlichkeit von der Register-
befugt ist.
behörde zu dokumentieren. Abweichende gesetzliche
(2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen Regelungen bleiben unberührt.
an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3, 6 bis 9 und 11 in automatisierten Verfahren §8
Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereig-
nisse: Qualitätssicherung
1. einmalig nach Errichtung des Basisregisters nach (1) Die Registerbehörde ist für die Qualitätssiche-
§ 1 Absatz 1, rung der Unternehmensbasisdaten hinsichtlich ihrer
Vollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz und Aktualität
2. regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung, verantwortlich.
Änderung oder Beendigung eines Unternehmens
nach § 3 Absatz 1. (2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 1 Absatz 2 führt
die Registerbehörde ein Verfahren zur Aufklärung von
Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 sind berechtigt, Unstimmigkeiten hinsichtlich der Vollständigkeit, Rich-
von der Registerbehörde durch automatisierte Verfah- tigkeit, Konsistenz und Aktualität von Unternehmens-
ren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies basisdaten ein. Soweit solche Unstimmigkeiten in den
zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Auf- Unternehmensbasisdaten ermittelt wurden, teilt die
gaben erforderlich ist. Registerbehörde das Prüfergebnis der betroffenen
(3) Die Registerbehörde übermittelt den öffentlichen öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 mit.
Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 auf (3) Die Entscheidung über die Korrektur eines Da-
Ersuchen durch ein automatisiertes Abrufverfahren Un- tums in ihren Registern oder sonstigen Datenbestän-
ternehmensbasisdaten, soweit dies zur Erfüllung der in den treffen die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1.
ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
§9
Abrufs trägt die abrufende öffentliche Stelle. Die Regis-
terbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch Informationssicherheit
geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu An- (1) Es sind geeignete technische und organisato-
lass besteht. rische Maßnahmen der Datensicherheit für den Betrieb
(4) Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und
im Sinne von § 3 Absatz 1 dürfen zur Verwendung in durch die Registerbehörde sowie für die Protokollie-
dessen Organisationskonto abweichend von Absatz 1 rung zu treffen.
Satz 1 Nummer 10 und Absatz 3 nur mit vorheriger (2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die
Einwilligung des Unternehmens übermittelt und abge- Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 fest-
rufen werden. zulegen.
§6 § 10
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Rechtsverordnungsermächtigung
Die Registerbehörde ist ab dem Zeitpunkt der
Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundes-
Datenübermittlung nach § 4 Verantwortliche im Sinne
ministerium für Wirtschaft und Energie und das Bun-
des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverord-
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
nung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
regeln:
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 1. die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfah-
vom 4.5.2016, S. 1). ren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirt-
schaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die
§7 betroffenen Unternehmen,
Protokollierung 2. Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes
und der Datensicherheit,
(1) Die Datenübermittlungen durch die Register-
behörde werden bei der Registerbehörde protokolliert. 3. nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach
(2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1
Unternehmen nach § 4 Absatz 1 sind, dürfen aus- bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister,
schließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechen- 4. die Festlegung technischer und organisatorischer
schaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Standards für den Betrieb des Basisregisters und
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
5. die Festlegung technischer und organisatorischer 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit
und 5.
dies nicht in den §§ 2 und 6“ durch die Wörter
Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit „soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6“ ersetzt.
nach Satz 1 Nummer 2 sowie deren Überprüfung sind
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-
der Informationstechnik zu erarbeiten. statistiken“ ein Komma und die Wörter „Unter-
nehmensbasisdaten aus dem Register über
§ 11 Unternehmensbasisdaten“ eingefügt.
Evaluierung 2. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalen- 3. In § 4a Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die
derjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maß-
nahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und 4. In § 6 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe
§ 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zu- „Absatz 2“ ersetzt.
dem dem Bundesrat übermittelt. Dieser Bericht soll 5. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a
insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1
1. die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Num- und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
mer 6 bis 9 in den Registern und Datenbeständen das Wort „Absatz“ ersetzt.
öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche 6. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a
Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden kön- Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2
nen und wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Num-
2. durch das registerübergreifende Identitätsmanage- mer“ ersetzt.
ment zu Unternehmen anhand der bundes-
einheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine Artikel 4
ausschließlich zentrale Speicherung von Unter-
nehmensbasisdaten bei der Registerbehörde um- Änderung des Gesetzes
gesetzt werden kann. gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
Artikel 2
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
Änderung des (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 30 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des 1. In § 20 Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das „§ 19“ die Angabe „Absatz 1“ und ein „Komma“ ein-
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 gefügt.
(BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, wird folgender
§ 136b eingefügt: 2. In § 31b Absatz 3 wird die Angabe „§ 31 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.
„§ 136b 3. In § 33c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33a
Verarbeitung zu Zwecken Absatz 1“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“ er-
des Unternehmensbasisdatenregisters setzt.
Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a 4. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in
5. In § 50b Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt
§ 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes auf-
gefasst:
geführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1
Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergeset- „Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines
zes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirt- anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
schaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasis- stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem
datenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unterneh- Unternehmen, einer Unternehmensvereinigung oder
mensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken einer natürlichen Person im Inland folgende Unter-
im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 lagen zu:“
gespeichert werden.“
6. In § 50f Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4
Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2“ durch die
Artikel 3 Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummern 4,
Änderung des 4a und § 5 Absatz 2, 3“ ersetzt.
Statistikregistergesetzes 7. In § 73 Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „§ 32
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§§ 19, 20 und
S. 1300), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der
22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3“
wird wie folgt geändert: ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2511
8. § 74 wird wie folgt geändert: 10. § 80 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein- „(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch
gefügt: Beschluss.“
„Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf 11. In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden die Wörter
Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so „oder Angabe der Mengenabgabe“ gestrichen.
beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die
Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zu- Artikel 5
stellung der Verfügung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie.“ Bekanntmachungserlaubnis
b) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Sätze eingefügt: kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
„Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist beschränkungen in der vom 15. Juli 2021 an geltenden
mit der Zustellung der Verfügung des Bundes- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
ministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird
diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist Artikel 6
zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung un-
Inkrafttreten
anfechtbar wird.“
9. In § 75 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 59a (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 59a Absatz 5“ er- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
setzt. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Vom 9. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
Artikel 1 5. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „behinderten
Menschen“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“
Änderung des ersetzt.
Conterganstiftungsgesetzes
Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der 6. § 13 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), a) In der Überschrift werden die Wörter „an behin-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Au- derte Menschen“ gestrichen.
gust 2020 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „für behinderte aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe
Menschen“ gestrichen. „2009“ die Wörter „und letztmalig für das
2. In § 1 werden die Wörter „für behinderte Menschen“ Jahr 2022“ eingefügt.
gestrichen.
bb) Der folgende Satz wird angefügt:
3. In § 2 werden die Wörter „behinderten Menschen“
durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ er- „Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr
setzt. 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 ins-
gesamt für die jährlichen Sonderzahlungen
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zur Verfügung stehenden Mittel bis ein-
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „hat“ die schließlich 30. Juni 2022 an die leistungsbe-
Wörter „, sowie aus den Mitteln, die der Bund rechtigten Personen ausgezahlt.“
für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 noch nicht
rechtskräftig beschiedene Anträge gemäß § 13 c) In Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wör-
Absatz 4 Satz 4 zur Verfügung stellt“ eingefügt. ter „des behinderten Menschen“ durch die Wör-
ter „der leistungsberechtigten Person“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 5 und 6 eingefügt: d) Nach Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz einge-
„5. dem Kapitalstock in Höhe von 1,5 Millionen fügt:
Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Num- „Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen
mer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden
gestellt hat; Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder
6. Mitteln in Höhe von 5 Millionen Euro, die der Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach die-
Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errich- sem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich
tungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;“. 31. Dezember 2021 gestellt worden sind.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2513
7. Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein- 9. § 25 wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„§ 25
„Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Scha-
denspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richt- Bericht
linien für die Gewährung von Leistungen wegen Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
Conterganschadensfällen anerkannt wurden.“ destag im Abstand von vier Jahren einen Bericht
8. § 19 wird wie folgt geändert: über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung
dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine per-
„1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1
sonenbezogenen Daten enthalten.“
Nummer 5;“.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
Artikel 2
fügt:
„2. die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und Inkrafttreten
die daraus erzielten Erträge;“. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Verordnung
zur Neufassung der Verordnung
über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und
zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen*
Vom 6. Juli 2021
Auf Grund geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-
rung,
– des § 48a Absatz 1 und 1a in Verbindung mit § 48b
Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der – des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 1a
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 des Allgemeinen
(BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung un- Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1
ter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundes- Nummer 8 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buch-
tages vom 28. Januar 2021, stabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
S. 2082), Absatz 1a zuletzt durch Artikel 2 Ab-
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Ab- satz 153 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
satz 1a bis 3, des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, S. 3154) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Ar-
3 und 4 und des § 34 Absatz 1 des Bundes-Immis- tikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
sionsschutzgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754)
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver-
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach An- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
hörung der beteiligten Kreise, und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 23 Energie:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b
Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von Artikel 1
denen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Dreizehnte Verordnung
des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I zur Durchführung des
S. 2749) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
regierung unter Berücksichtigung des Beschlusses
des Bundestages vom 28. Januar 2021 sowie nach
(Verordnung
Anhörung der beteiligten Kreise, über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen –
– des § 7 Absatz 4 und 5, des § 27 Absatz 4 Satz 1 13. BImSchV)
und 3, des § 37 Satz 1, des § 48a Absatz 3 und des
§ 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von Inhaltsübersicht
denen § 27 Absatz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 103 Abschnitt 1
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) Gemeinsame Vorschriften
* Diese Verordnung dient der Umsetzung Unterabschnitt 1
– der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen,
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (inte- Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
grierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
(Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), § 1 Anwendungsbereich
– des Durchführungsbeschlusses 2014/687/EU der Kommission § 2 Begriffsbestimmungen
vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten § 3 Bezugssauerstoffgehalt
verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU § 4 Aggregationsregeln
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (ABl. L 284 vom
30.9.2014, S. 76), Unterabschnitt 2
– des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der Kommission Gemeinsame Anforderungen
vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten ver- an die Errichtung und den Betrieb
fügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissio- § 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emis-
nen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (ABl. sionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitäts-
L 307 vom 28.10.2014, S. 38), zielen
– des Durchführungsbeschlusses 2017/1442/EU der Kommission § 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brenn-
vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfüg- stoffen
baren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen § 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und
(ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1), Dampfturbinen
– des Durchführungsbeschlusses 2017/2117/EU der Kommission § 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten § 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlen-
verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU dioxid
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. L 323 vom § 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Trans-
7.12.2017, S. 1). portvorgängen
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2515
§ 11 Ableitbedingungen für Abgase Unterabschnitt 4
§ 12 Abgasreinigungseinrichtungen Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
Unterabschnitt 3 § 39 Übergangsregelungen
Gemeinsame Vorschriften zur
Messung, Überwachung und Berichterstattung Abschnitt 3
§ 13 Brennstoffkontrolle Vorschriften
§ 14 Energieeffizienzkontrolle für Großfeuerungsanlagen
im Anwendungsbereich
§ 15 Messplätze
des Durchführungsbeschlusses
§ 16 Messverfahren und Messeinrichtungen (EU) 2014/687 der Kommission
§ 17 Kontinuierliche Messungen vom 26. September 2014 zu den besten
§ 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen verfügbaren Techniken in Bezug auf die
§ 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Mes- Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
sungen
§ 20 Periodische Messungen Unterabschnitt 1
§ 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
§ 22 Jährliche Berichte über Emissionen
§ 40 Anwendungsbereich
§ 41 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 4
Zulassung von Ausnahmen Unterabschnitt 2
und weitergehende Anforderungen
Zusätzliche Anforderungen
§ 23 Zulassung von Ausnahmen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
§ 24 Weitergehende Anforderungen
§ 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungs-
Abschnitt 2 anlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsan-
Vorschriften lagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffher-
für Feuerungsanlagen im stellung
Anwendungsbereich des Durchführungs- § 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsan-
beschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission lagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffher-
vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren stellung
Techniken für Großfeuerungsanlagen
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
§ 25 Anwendungsbereich § 45 Übergangsregelungen
§ 26 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 4
Unterabschnitt 2
Vorschriften
Zusätzliche Anforderungen für Feuerungsanlagen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2 im Anwendungsbereich des
§ 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738
§ 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein- der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den
satz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe besten verfügbaren Techniken in Bezug
§ 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein- auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
satz von Biobrennstoffen
Unterabschnitt 1
§ 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein-
satz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brenn- Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
stoffe aus Produktionsrückständen der chemischen In-
dustrie § 46 Anwendungsbereich
§ 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein- § 47 Begriffsbestimmungen
satz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gas-
förmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der Unterabschnitt 2
chemischen Industrie
§ 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein- Zusätzliche Anforderungen
satz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrück- an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
ständen aus der chemischen Industrie
§ 48 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungs-
§ 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen anlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Des-
§ 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen tillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
§ 35 Netzstabilitätsanlagen § 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den
Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
Unterabschnitt 3 § 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den
Einsatz von Raffinerieheizgasen
Zusätzliche Anforderungen
§ 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit meh-
an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
reren Brennstoffen
§ 36 Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen § 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die
§ 37 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen Raffinerieheizgase einsetzen
§ 38 Zusätzliche periodische Messungen § 53 Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Unterabschnitt 3 Anlage 1 Brennstoffkontrolle
Zusätzliche Anforderungen (zu § 13 Absatz 1)
an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4 Anlage 2 Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und
(zu § 20 Absatz 5, krebserzeugende Stoffe
§ 54 Kontinuierliche Messungen § 28 Absatz 1, § 29
§ 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen Absatz 1 und 8,
§ 30 Absatz 1,
Unterabschnitt 4 § 32 Absatz 1,
§ 42 Absatz 1,
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4 § 49 Absatz 1 und 6
§ 56 Übergangsregelungen und § 55)
Anlage 3 Äquivalenzfaktoren
(zu § 20 Absatz 5
Abschnitt 5 und Anlage 2
Vorschriften Nummer 4 und 5)
für Großfeuerungsanlagen Anlage 4 Anforderungen an die kontinuierlichen Mess-
im Anwendungsbereich (zu § 16 Absatz 1 einrichtungen und die Validierung der Mess-
des Durchführungsbeschlusses und § 19 Absatz 5) ergebnisse
(EU) 2017/2117 der Kommission Anlage 5 Umrechnungsformel
vom 21. November 2017 zu den besten (zu § 2 Absatz 3
verfügbaren Techniken in Bezug auf die Her- und § 19 Absatz 1)
stellung von organischen Grundchemikalien
Unterabschnitt 1 Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 57 Anwendungsbereich
§ 58 Begriffsbestimmungen Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich,
Unterabschnitt 2 Begriffsbestimmungen, Bezugssauer-
Zusätzliche Anforderungen stoffgehalt und Aggregationsregeln
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
§ 59 Emissionsgrenzwerte §1
Anwendungsbereich
Unterabschnitt 3
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
Zusätzliche Vorschriften schaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen,
zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
einschließlich Gasturbinenanlagen und Verbrennungs-
§ 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen motoranlagen sowie Gasturbinenanlagen und Verbren-
nungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschi-
Unterabschnitt 4 nen, mit einer Feuerungswärmeleistung von mindes-
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5 tens 50 Megawatt (MW), unabhängig davon, welche
§ 61 Übergangsregelungen Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen einge-
setzt werden.
Abschnitt 6 (2) Für jede Feuerungsanlage nach Absatz 1 gelten
Vorschriften die Vorschriften der Abschnitte 1 und 7 dieser Verord-
für Großfeuerungsanlagen in der nung in Verbindung mit den zusätzlichen Vorschriften
chemischen Industrie, die der mittelbaren des für die Feuerungsanlage jeweils maßgeblichen Ab-
Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen schnitts 2, 3, 4, 5 oder 6.
Unterabschnitt 1 (3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Feue-
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6 rungsanlagen:
§ 62 Anwendungsbereich 1. Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte un-
§ 63 Begriffsbestimmungen mittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu
einer anderweitigen Behandlung von Gegenstän-
Unterabschnitt 2 den oder Materialien verwendet werden, zum Bei-
Zusätzliche Anforderungen
spiel Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6 Hochöfen,
§ 64 Emissionsgrenzwerte 2. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt
sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen
Unterabschnitt 3 und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 betrieben werden,
§ 65 Übergangsregelungen 3. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren
für katalytisches Kracken,
Abschnitt 7 4. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefel-
Schlussvorschriften wasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess,
§ 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und 5. Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die
Arbeitsblättern der unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reak-
§ 67 Ordnungswidrigkeiten toren dienen,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2517
6. Koksöfen, c) natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Land-
7. Winderhitzer, schaftspflege, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen
Beschaffenheit mit den Hölzern aus der Forstwirt-
8. technische Geräte, die unmittelbar zum Antrieb von schaft vergleichbar sind,
Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt
werden, d) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der
Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der
9. Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-
Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie
Plattformen eingesetzt werden,
am Herstellungsort mitverbrannt werden,
10. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder
flüssige Abfälle als die in § 2 Absatz 4 Nummer 2 e) Korkabfälle,
genannten Abfälle verwenden, und f) Holzabfälle; hiervon ausgenommen sind Holzab-
11. Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwick- fälle, die infolge einer Behandlung mit Holz-
lung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brenn- schutzmitteln oder infolge einer Beschichtung
stoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder halogenorganische Verbindungen oder Schwer-
Technikumsmaßstab dienen, sowie Prüfstände für metalle enthalten können, insbesondere Holz-
oder mit Verbrennungsmotoren und Prüfstände für abfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.
oder mit Gasturbinen oder Triebwerke von Luft- (5) „Brennstoffbezogener Nettowirkungsgrad“ im
fahrzeugen. Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der Summe
(4) Diese Verordnung enthält Anforderungen an von elektrischer oder mechanischer Nettoleistung und
Feuerungsanlagen von der nutzbaren Nettowärmeleistung zur Feuerungs-
1. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun- wärmeleistung.
gen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- (6) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind
Immissionsschutzgesetzes und zur Nutzung der alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren
entstehenden Wärme nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestand-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und teile; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, so-
2. zur Erfüllung von Luftqualitätsanforderungen der weit sie dem Anwendungsbereich der Verordnung über
Europäischen Gemeinschaften oder der Euro- die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
päischen Union nach § 48a Absatz 1 und 3 des unterliegen.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (7) „Dieselkraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung ist
Kraftstoff, der die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 der
§2 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-
Begriffsbestimmungen nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt.
(1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trä- (8) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung
gergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbren-
Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der nungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
Einheit Kubikmeter je Stunde (m³/h) und bezogen auf (9) „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ im Sinne die-
das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur ser Verordnung ist das Verhältnis der netto bereit-
273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa)) nach stellbaren elektrischen Leistung zur Feuerungswärme-
Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf. leistung.
(2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser
(10) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind
Verordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Ein-
die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-
richtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen
gen, angegeben als Massenkonzentrationen in der
einschließlich Einrichtungen zur selektiven nichtkataly-
Einheit Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m³) oder
tischen Reduktion und zur selektiven katalytischen
Nanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m³) oder als
Oxidation.
Massenstrom in der Einheit Megagramm pro Jahr
(3) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Ver- (Mg/a); Staubemissionen können als Rußzahl angege-
ordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berech- ben werden.
nende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den
der jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anlage 5 zu be- (11) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verord-
ziehen ist. nung ist die Emission einer Anlage, die zulässigerweise
in die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Mas-
(4) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung senkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Be-
sind zugssauerstoffgehalt, im Fall von Staubemission auch
1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ur- angegeben als zulässige Rußzahl.
sprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen
(12) „Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwe-
davon, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts
felungseinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung ist das
verwendet werden, und
Verhältnis der Menge an Schwefeloxiden, die von der
2. nachstehende Abfälle, wenn die erzeugte Wärme Rauchgasentschwefelungseinrichtung abgeschieden
genutzt wird: worden ist, zu der Menge an Schwefeloxiden, die der
a) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirt- Rauchgasentschwefelungseinrichtung mit dem Abgas
schaft, zugeführt worden ist.
b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittel- (13) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist oder
industrie, sind
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
1. natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr Betriebsmittel nach § 11 Absatz 3 des Energiewirt-
als 20 Volumen-Prozent an Inertgasen und sons- schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
tigen Bestandteilen, das den Anforderungen des 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
DVGW-Arbeitsblatts G 260 (DVGW: Deutscher Ver- 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
ein des Gas- und Wasserfaches e. V.), Ausgabe sich auf einen Notbetrieb zur Wiederherstellung der
März 2013, für Gase der zweiten Gasfamilie ent- Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver-
spricht, sowie sorgungssystems bei einem tatsächlichen örtlichen
2. Klär-, Bio- und Grubengase nach dem DVGW-Ar- Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertra-
beitsblatt G 262, Ausgabe September 2011, die gungsnetz beschränkt.
die Bedingungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260 (24a) „Periodische Messung“ ist die Ermittlung einer
als Austauschgas oder als Zusatzgas zur Konditio- Messgröße (einer bestimmten, quantitativ zu messen-
nierung erfüllen und insoweit die Grundgase der den Größe) in festgelegten Zeitabständen.
zweiten Gasfamilie in der öffentlichen Gasversor- (25) „Rauchgasentschwefelungseinrichtung“ ist eine
gung ersetzen oder ergänzen. aus einer Abgasreinigungseinrichtung oder aus einer
(14) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung Kombination von Abgasreinigungseinrichtungen beste-
ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der er- hende Einrichtung zur Senkung der Schwefeloxid-Emis-
zeugten Wärme oxidiert wird. sionen einer Feuerungsanlage.
(15) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser (26) „Schornstein“ im Sinne dieser Verordnung ist
Verordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene eine Konstruktion, die einen oder mehrere Züge auf-
Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Anlage im Dau- weist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.
erbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, angegeben in (27) „Schwefelabscheidegrad“ im Sinne dieser Ver-
Megawatt. ordnung ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die von
(16) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verord- einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum
nung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge
Maschine, die thermische Energie in mechanische Ar- des Brennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feue-
beit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Ver- rungsanlage eingebracht und verbraucht wird, angege-
dichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur ben als Prozentsatz.
Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus (28) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser
einer Turbine besteht. Verordnung ist eine Feuerungsanlage in Form einer
(17) „Gasturbine mit Zusatzfeuerung“ im Sinne Dieselmotoranlage oder einer Gasmotoranlage.
dieser Verordnung ist eine Gasturbine, deren Abgase
einer nachgeschalteten Feuerung mit eigener Brenn- §3
stoffzufuhr als Verbrennungsluft zugeführt werden. Bezugssauerstoffgehalt
(18) „Gasmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volu-
ist eine arbeitende Verbrennungsmotoranlage mengehalt an Sauerstoff im Abgas von
1. mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder 1. 3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige
2. im Fall von Zweistoffmotoren mit Selbstzündung und gasförmige Brennstoffe,
des Kraftstoffs. 2. 6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste
(19) „Großfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verord- Brennstoffe und Biobrennstoffe,
nung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gasturbinen- 3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
anlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.
4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
(20) „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung
ist Heizöl nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe September §4
2020, oder Heizöl nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Aus-
Aggregationsregeln
gabe März 2017.
(1) Werden in einer gemeinsamen Anlage im Sinne
(20a) „Magerbetrieb“ im Sinne dieser Verordnung
des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungs-
liegt vor, wenn ein Motor im Dauerbetrieb mit hohem
bedürftige Anlagen die Abgase von zwei oder mehr
Luftüberschuss gefahren wird.
gesonderten Feuerungsanlagen gemeinsam über einen
(21) „Mechanischer Nettowirkungsgrad“ im Sinne Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feue-
dieser Verordnung ist das Verhältnis der netto bereit- rungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige
stellbaren mechanischen Leistung zur Feuerungs- Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser
wärmeleistung. Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feue-
(22) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verord- rungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungs-
nung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr anlagen.
Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann. (2) Wird eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1
(23) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürf-
ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brenn- tige Anlagen
stoffen gleichzeitig betrieben werden kann. 1. aus zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen
(24) „Netzstabilitätsanlage“ ist eine Anlage zur derart errichtet oder
Stromerzeugung, die nicht am Strommarkt teilnimmt 2. als bestehende Anlage durch eine oder mehrere
und deren Einsatz als besonderes netztechnisches neue Feuerungsanlagen derart erweitert,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2519
dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer 1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
und wirtschaftlicher Faktoren nach Beurteilung der zu- 50 MW bis 100 MW: 250 mg/m³;
ständigen Behörde gemeinsam über einen Schornstein 2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
abgeleitet werden können, so gilt die von solchen mehr als 100 MW: 100 mg/m³.
Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine ein-
zige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung (4) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten
dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition nicht für Großfeuerungsanlagen,
der Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feue- 1. die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast
rungsanlagen. Die Behörde kann von der Addition nach bei der Energieversorgung während bis zu 300
Satz 1 im Einzelfall absehen, wenn der Betreiber plau- Stunden im Kalenderjahr dienen oder
sible Gründe benennt, die der Addition entgegenstehen. 2. die ausschließlich dem Notbetrieb während bis zu
(3) Für die Berechnung der Feuerungswärmeleis- 300 Stunden im Kalenderjahr dienen.
tung einer in den Absätzen 1 und 2 genannten Kombi- (5) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 4 Num-
nation gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne mer 1 oder 2 hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung eines Kalenderjahres für das vorhergehende Kalender-
von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. Die jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebs-
Grenzwerte dieser Verordnung sind bei diesen Anlagen zeit zu führen. Der Betreiber hat den Nachweis nach
nicht anzuwenden. dem Ende des Nachweiszeitraums fünf Jahre lang
(4) Leitet ein Teil einer Feuerungsanlage, die die Vo- aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
raussetzungen von Absatz 1 oder 2 erfüllt, seine Ab- langen vorzulegen.
gase über einen oder mehrere gesonderte Schorn-
steinzüge oder Rauchgaskanäle im Schornstein ab §6
und ist er im gleitenden Durchschnitt über einen Zeit- Emissionsgrenzwerte bei
raum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich Betrieb mit mehreren Brennstoffen
in Betrieb, kann dieser Teil der Feuerungsanlage für die (1) Feuerungsanlagen sind beim Betrieb mit mehre-
Zwecke dieser Verordnung gesondert betrachtet wer- ren Brennstoffen so zu betreiben, dass
den. In Fällen dieser Art werden die durch jeden dieser
Schornsteinzüge oder Rauchgaskanäle abgeleiteten 1. kein Jahres- und kein Tagesmittelwert den sich aus
Emissionen des Anlagenteils gesondert überwacht Absatz 2 oder 3 jeweils ergebenden Emissions-
und die zugehörigen Betriebsstunden erfasst. Der Be- grenzwert für das Jahr und den Tag überschreitet
treiber einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat jeweils und
bis zum 31. März eines Jahres einen Nachweis über 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des ge-
die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zu- mäß Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwertes
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. für den Tag überschreitet.
(2) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen
Unterabschnitt 2 Brennstoff maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und
Gemeinsame Anforderungen der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Ver-
an die Errichtung und den Betrieb hältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feue-
rungswärmeleistung zu der insgesamt zugeführten
Feuerungswärmeleistung zu ermitteln. Die für die
§5
Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte
Anforderungen und der für die Feuerungsanlage maßgebliche Bezugs-
und im Jahresmittel sauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der nach
einzuhaltende Emissionsgrenzwerte Satz 1 ermittelten Werte.
zur Absicherung von Umweltqualitätszielen (3) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderun-
(1) Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswär- gen, die für den jeweils eingesetzten Brennstoff gelten.
meleistung von mehr als 300 MW sind so zu errichten
und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Ge- §7
samtstaub einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ Kraft-Wärme-Kopplung und
überschreitet. Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
(2) Großfeuerungsanlagen sind bei Einsatz fester (1) Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der we-
Brennstoffe und Biobrennstoffe so zu errichten und sentlichen Änderung einer Feuerungsanlage Maßnah-
zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Quecksil- men zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei
ber und seinen Verbindungen, angegeben als Queck- denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhält-
silber, einen Emissionsgrenzwert von 0,01 mg/m³ nismäßig. Ist die Durchführung der Maßnahmen zur
überschreitet. Kraft-Wärme-Kopplung technisch nicht möglich oder
(3) Großfeuerungsanlagen, die nach dem 6. Januar unverhältnismäßig, hat der Betreiber diesen Umstand
2014 in Betrieb gegangen sind oder gehen, sind bei unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Einsatz von festen oder flüssigen Brennstoffen oder (2) Wird bei der Errichtung oder der wesentlichen
bei Einsatz von Biobrennstoffen so zu errichten und Änderung einer mit Erdgas betriebenen Gasturbinen-
zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die folgenden oder Verbrennungsmotoranlage zur Stromerzeugung,
Emissionsgrenzwerte von Stickstoffmonoxid und die auch für einen Betrieb mit jährlich 1 500 Betriebs-
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, über- stunden oder mehr im gleitenden Durchschnitt über ei-
schreitet: nen Zeitraum von fünf Jahren verfügbar sein soll, keine
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Maßnahme zur Kraft-Wärme-Kopplung durchgeführt, nisse abgezogen oder an den Austragsstellen befeuch-
so hat der Betreiber Maßnahmen zur Kopplung von tet werden.
Gas- und Dampfturbinen (Gas- und Dampfturbinenpro-
(3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind
zess) oder von Verbrennungsmotoren und Dampfturbi-
geschlossene Transporteinrichtungen und geschlos-
nen durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch
sene Zwischenlager zu verwenden.
nicht möglich oder unverhältnismäßig. Ist die Durch-
führung der Maßnahmen zur Kopplung von Gas- und
§ 11
Dampfturbinen oder von Verbrennungsmotoren und
Dampfturbinen nicht möglich, hat der Betreiber diesen Ableitbedingungen für Abgase
Umstand der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,
dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luft-
§8 strömung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ablei-
Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage tungshöhen sind die Anforderungen der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft heranzuziehen. Die
Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert,
näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung fest-
sind die Anforderungen dieses Unterabschnitts sowie
zulegen.
die zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und
den Betrieb im jeweils maßgeblichen Abschnitt 2, 3, 4, 5
oder 6 anzuwenden auf § 12
1. die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geän- Abgasreinigungseinrichtungen
dert werden sollen, sowie (1) Soweit zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
2. die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind, muss
die Änderung auswirken wird. der gesamte Abgasstrom behandelt werden.
Für die Bestimmung, welche Anforderungen anzuwen- (2) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebs-
den sind, ist die Gesamtleistung der Feuerungsanlage störung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei
nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich. ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maß-
nahmen für die Wiederherstellung eines ordnungs-
§9 gemäßen Betriebs zu ergreifen. Er hat den Betrieb
der Anlage einzuschränken oder sie außer Betrieb zu
Anlagen zur Abscheidung nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht in-
und Kompression von Kohlendioxid nerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann. In
(1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errichtung jedem Fall hat er die zuständige Behörde unverzüglich,
oder des Betriebs einer Feuerungsanlage zur Erzeu- spätestens innerhalb von 48 Stunden zu unterrichten.
gung von Strom mit einer elektrischen Nennleistung (3) Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung
von 300 MW oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstö-
1. geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung ste- rung an der Abgasreinigungseinrichtung oder ihres
hen und Ausfalls vorzusehen. Beim Ausfall einer Abgasreini-
2. der Zugang zu Anlagen für den Transport des Koh- gungseinrichtung darf eine Anlage während eines Zeit-
lendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für raums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten
die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid höchstens 120 Stunden ohne diese Abgasreinigungs-
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. einrichtung betrieben werden.
(2) Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Er- Unterabschnitt 3
weiterung einer Feuerungsanlage um eine elektrische
Nennleistung von 300 MW oder mehr. Der Betreiber Gemeinsame
hat das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde Vorschriften zur Messung,
darzulegen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Überwachung und Berichterstattung
erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine
hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der er- § 13
richteten Anlage mit den für die Abscheidung und Brennstoffkontrolle
Kompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen
freizuhalten. (1) Der Betreiber hat die Brennstoffdaten der der
Feuerungsanlage zugeführten Brennstoffe, ausgenom-
§ 10 men Zündbrennstoffe, gemäß Anlage 1 zu ermitteln
(Brennstoffkontrolle). Der Betreiber hat dazu mit einer
Begrenzung der Emissionen Stichprobe die Brennstoffdaten nach allgemein aner-
bei Lagerungs- und Transportvorgängen kannten Regeln der Technik im Sinne von § 66 Absatz 3
(1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stof- zu ermitteln.
fen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen (2) Der Betreiber kann die Pflicht zur Durchführung
Behörde Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen der Brennstoffkontrolle auf den Brennstofflieferanten
nach den Anforderungen der Technischen Anleitung übertragen. Überträgt der Betreiber die Pflicht auf den
zur Reinhaltung der Luft zu treffen. Brennstofflieferanten, verpflichtet der Betreiber diesen,
(2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren ihm die vollständigen Ergebnisse der Brennstoffkon-
von Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu trolle in Form einer Produkt- oder Brennstoffspezifika-
vermindern, dass die Stäube in geschlossene Behält- tion oder einer Garantie vorzulegen.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2521
(3) Der Betreiber führt die Brennstoffkontrolle bei Bestimmung aufzubewahren, mindestens jedoch für
Einsatz von Braunkohle regelmäßig wiederkehrend ein- einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ende des
mal vierteljährlich durch, bei Einsatz von anderen Leistungstests.
Brennstoffen regelmäßig wiederkehrend jedes Kalen-
derjahr. Weicht das Ergebnis einer Brennstoffkontrolle § 15
vom Mittelwert der drei vorhergehenden Brennstoff- Messplätze
kontrollen um weniger als 15 Prozent ab, ist abwei-
chend von Satz 1 bei Einsatz von Braunkohle die Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer An-
Brennstoffkontrolle wiederkehrend einmal halbjährlich lage für die Messungen zur Feststellung der Emissio-
und bei Einsatz von anderen Brennstoffen wiederkeh- nen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebs-
rend alle zwei Kalenderjahre durchzuführen. größen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen
ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen
(4) Bei Einsatz eines bisher nicht eingesetzten sein sowie so ausgewählt werden, dass die Vorgaben
Brennstoffs, führt der Betreiber umgehend eine er- der DIN EN 15259, Ausgabe Januar 2008, erfüllt und
neute Ermittlung nach Absatz 1 aus. repräsentative und einwandfreie Messungen gewähr-
(5) Die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 bis 4 leistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.
vorgenommenen Brennstoffkontrollen sind der zustän-
digen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. § 16
Die Ergebnisse sind nach dem Ende des Zeitraums, für Messverfahren und Messeinrichtungen
den die Brennstoffkontrolle durchgeführt worden ist,
(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Mes-
fünf Jahre lang aufzubewahren.
sungen die dem Stand der Messtechnik entsprechen-
den Messverfahren angewendet und geeignete Mess-
§ 14
einrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 4
Energieeffizienzkontrolle entsprechen, verwendet werden. Näheres bestimmt
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage zur Bereit- die zuständige Behörde.
stellung von elektrischer oder mechanischer Energie (2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Pro-
hat den elektrischen oder mechanischen Nettowir- benahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die
kungsgrad zu bestimmen. Bei Feuerungsanlagen nach Qualitätssicherung von automatischen Messsystemen
Satz 1, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wer- und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung auto-
den, bestimmt der Betreiber zusätzlich den brennstoff- matischer Messsysteme nach allgemein anerkannten
bezogenen Nettowirkungsgrad. Bei Feuerungsanlagen Regeln der Technik im Sinne des § 66 Absatz 3 durch-
zur ausschließlichen Bereitstellung von Nutzwärme be- geführt werden.
stimmt der Betreiber den brennstoffbezogenen Netto- (3) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau
wirkungsgrad. von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuier-
(2) Die Bestimmungen nach Absatz 1 hat der Betrei- lichen Überwachung vor der Inbetriebnahme der Feue-
ber im Zuge eines Leistungstests, wenn die Anlage mit rungsanlage der zuständigen Behörde nachzuweisen.
der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie für Hierzu hat der Betreiber der zuständigen Behörde die
den Dauerbetrieb zugelassen ist, nach der Inbetrieb- Bescheinigung einer Stelle für Kalibrierungen, die von
nahme der Feuerungsanlage und nach jeder Änderung der zuständigen Landesbehörde oder von der nach
der Feuerungsanlage mit signifikanter Auswirkung auf Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b des
die Bestimmungsgrößen vorzunehmen. Der Leistungs- Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diesen Tätig-
test ist nach den allgemein anerkannten Regeln der keitsbereich bekannt gegeben wurde, vorzulegen.
Technik im Sinne des § 66 Absatz 3 durchzuführen. (4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur
Ist ein Betrieb mit der höchsten Leistung während der kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der
Messung nicht möglich, erfolgt die Messung unter Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle,
repräsentativen Betriebsbedingungen. die von der zuständigen Landesbehörde oder von der
(3) Kann der Leistungstest nach Absatz 2 Satz 1 bei nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b
Feuerungsanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung aus des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diesen Tä-
technischen Gründen nicht mit Volllast in der Wärme- tigkeitsbereich bekannt gegeben wurde, gemäß Ab-
abgabe gefahren werden, erfolgt der Leistungstest bei satz 5
der aktuell möglichen Wärmeabgabe und seine Ergeb- 1. kalibrieren zu lassen und
nisse fließen in die rechnerische Bestimmung der voll-
2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
lastbezogenen Werte ein.
(5) Die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung ist
(4) Der Betreiber kann die sich aus den Absätzen 1 jährlich mittels Parallelmessungen unter Verwendung
bis 3 ergebenden Pflichten auf den Hersteller oder den der Referenzmethode prüfen zu lassen. Die Kalibrie-
Lieferanten der Feuerungsanlage übertragen. Über- rung ist nach der Errichtung und nach jeder wesent-
trägt der Betreiber die Pflicht auf den Hersteller oder lichen Änderung der Feuerungsanlage durchführen zu
den Lieferanten, verpflichtet der Betreiber diesen, ihm lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, je-
einen Bericht über das Ergebnis des Leistungstests doch frühestens drei Monate und spätestens sechs
vorzulegen. Monate nach der Inbetriebnahme. Die Kalibrierung
(5) Die Ergebnisse der nach Absatz 1 vorgenomme- der Messeinrichtung ist nach ihrer Errichtung und jeder
nen Bestimmungen des Nettowirkungsgrades sind der wesentlichen Änderung an der Messeinrichtung durch-
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die führen zu lassen, sobald die Errichtung oder Instand-
Ergebnisse sind bis zur Durchführung einer erneuten setzung der Messeinrichtung abgeschlossen ist. Eine
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Kalibrierung ist mindestens alle drei Jahre vorzuneh- (5) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid
men. kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration
(6) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und
der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähig- durch Berechnung berücksichtigt werden.
keit und über die entsprechende Konfiguration der Da- (6) Zur Feststellung des Schwefelabscheidegrades
tenerfassungs- und Auswerteeinrichtung innerhalb von sind die Messwerte der Emissionen an Schwefeldioxid
zwölf Wochen nach der Kalibrierung oder der Prüfung und Schwefeltrioxid im Abgas sowie der nach § 13
der zuständigen Behörde vorzulegen. ermittelte Wert des Schwefelgehalts im eingesetzten
Brennstoff heranzuziehen. Die zuständige Behörde
§ 17 bestimmt näher, wie nachgewiesen wird, dass die
Kontinuierliche Messungen Schwefelabscheidegrade als Tagesmittelwert einge-
halten werden.
(1) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuier-
lich zu ermitteln, zu registrieren, gemäß § 19 Absatz 1
§ 18
Satz 1 bis 4 und Absatz 2 und 3 auszuwerten und im
Fall von § 19 Absatz 4 Satz 3 der zuständigen Behörde Ausnahmen vom
unverzüglich zu übermitteln: Erfordernis kontinuierlicher Messungen
1. die Massenkonzentration der Emissionen an Ge- (1) Die zuständige Behörde kann bei Feuerungs-
samtstaub, Quecksilber, Gesamtkohlenstoff, Koh- anlagen mit einer Lebensdauer von weniger als
lenmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, 10 000 Betriebsstunden beschließen, von den kontinu-
Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Ammoniak, gas- ierlichen Messungen gemäß § 17 Absatz 1 abzusehen.
förmigen anorganischen Chlorverbindungen, an- (2) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-
gegeben als Chlorwasserstoff, und die Rußzahl, rungsanlagen, die ausschließlich mit Erdgas, Wasser-
soweit Emissionsgrenzwerte oder eine Begrenzung stoff oder Flüssiggas betrieben werden, kontinuierliche
der Rußzahl festgelegt sind oder ist, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Ge-
2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und samtstaub nicht erforderlich.
3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs (3) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Groß-
erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leis- feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
tung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, von höchstens 100 MW, die im gleitenden Durchschnitt
Feuchtegehalt, Wasserstoffgehalt und Druck. über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500
Der Betreiber hat hierzu die Anlagen vor der Inbetrieb- Stunden jährlich in Betrieb sind und die ausschließlich
nahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtun- mit leichtem Heizöl betrieben werden, Messungen zur
gen auszurüsten. Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht er-
forderlich. In diesem Fall hat der Betreiber periodische
(2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind
Messungen für Staub regelmäßig wiederkehrend nach
nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung
§ 20 Absatz 3 durchführen zu lassen.
der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet
wird. Ergibt sich aufgrund der Bauart und Betriebs- (4) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-
weise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge rungsanlagen, die ausschließlich mit leichtem Heizöl,
des Sättigungszustandes des Abgases und der kon- Dieselkraftstoff oder Erdgas betrieben werden, einzeln
stanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im oder bei Einsatz in Zweistoffmotoren auch in Kombina-
Abgas an der Messstelle einen konstanten Wert an- tion, Messungen zur Feststellung der Emissionen an
nimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuier- Schwefeloxiden nicht erforderlich. In diesem Fall hat
liche Messung des Feuchtegehalts verzichten und die der Betreiber die Brennstoffkontrolle bezüglich des
Verwendung des in periodischen Messungen ermittel- Schwefelgehalts und des unteren Heizwertes ab-
ten Wertes zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber weichend von § 13 Absatz 3 bei Einsatz von Erdgas
Nachweise über das Vorliegen der vorgenannten regelmäßig wiederkehrend halbjährlich und bei aus-
Voraussetzungen bei der Kalibrierung zu führen und schließlichem Einsatz von leichtem Heizöl oder Diesel-
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. kraftstoff regelmäßig wiederkehrend vierteljährlich
Der Betreiber hat die Nachweise nach der Kalibrierung vorzunehmen. Der Betreiber hat die Nachweise nach
fünf Jahre lang aufzubewahren. ihrer Erstellung jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des (5) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-
Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen. rungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen
(4) Ergibt sich aufgrund der Einsatzstoffe, der betrieben werden, Messungen zur Feststellung der
Bauart, der Betriebsweise oder aufgrund von perio- Emissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich,
dischen Messungen, dass der Anteil des Stickstoff- wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz
dioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent entsprechender Brennstoffe eingehalten werden. In
liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche diesem Fall hat der Betreiber die Brennstoffkontrolle
Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die Be- bezüglich des Schwefelgehalts und des unteren Heiz-
stimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. In wertes abweichend von § 13 Absatz 3 regelmäßig wie-
diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über den An- derkehrend einmal halbjährlich auszuführen.
teil des Stickstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen (6) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei mit
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule- Erdgas oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Gas-
gen. Der Betreiber hat die Nachweise nach der Kali- turbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer
brierung jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren. Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2523
die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum § 19
von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jähr- Auswertung und Beurteilung
lich in Betrieb sind, kontinuierliche Messungen zur von kontinuierlichen Messungen
Feststellung der Emissionen an Kohlenmonoxid, Stick-
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, (1) Während des Betriebs der Anlage ist aus den
wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Pro- nach § 17 ermittelten Messwerten für jede halbe
zessbedingungen, und durch Nachweise über den Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bilden
dauerhaften emissionsmindernden Betrieb von Abgas- und nach Anlage 5 auf den Bezugssauerstoffgehalt
reinigungseinrichtungen nach § 20 Absatz 7 sicherge- umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch
stellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt
werden. In diesem Fall hat der Betreiber periodische werden, darf die Umrechnung der Messwerte in Tages-
Messungen nach § 20 Absatz 3 durchführen zu lassen und Halbstundenmittelwerte nur für die Zeiten erfol-
sowie Nachweise über die Korrelation zwischen den gen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über
Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus den Halbstun-
und der zuständigen Behörde zusammen mit dem denmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert,
Messbericht nach § 21 Absatz 1 vorzulegen. bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden. Jeder
Tagesmittelwert, der aus mehr als sechs Halbstunden-
(7) Für Quecksilber und seine Verbindungen, ange- mittelwerten gebildet wird, welche wegen Störung oder
geben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig
Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten, sind, ist ungültig. Sind mehr als zehn Tagesmittelwerte
wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der im Jahr wegen solcher Situationen ungültig, hat der
Brennstoffe nach § 13, sichergestellt ist, dass Betreiber geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die
Zuverlässigkeit des kontinuierlichen Überwachungs-
1. die Emissionen nach § 5 Absatz 2 und nach § 28 systems zu verbessern und die Behörde unaufgefor-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Num- dert innerhalb von vier Wochen über die eingeleiteten
mer 2 Buchstabe b oder nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Maßnahmen zu informieren. Für An- und Abfahrvor-
Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 42 Absatz 1 gänge, bei denen ein Überschreiten des Zweifachen
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b für Quecksilber und der festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht verhindert
seine Verbindungen weniger als 50 Prozent der werden kann, sind durch die zuständige Behörde Son-
Emissionsgrenzwerte betragen und derregelungen zu treffen.
2. sich aus den periodischen Messungen ergibt, dass (2) Jahresmittelwerte hat der Betreiber auf der
die jeweils geltenden Emissionsgrenzwerte für den Grundlage der validierten Halbstundenmittelwerte
Jahresmittelwert und den Tagesmittelwert sicher ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zu berechnen;
eingehalten werden. hierzu sind die validierten Halbstundenmittelwerte
eines Kalenderjahres ohne Anwendung von Absatz 1
In diesem Fall hat der Beteiber periodische Messungen Satz 2 zusammenzuzählen und durch die Anzahl der
nach § 20 Absatz 3 durchführen zu lassen sowie Nach- validierten Halbstundenmittelwerte zu teilen.
weise über die Korrelation zwischen den Prüfungen
und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zu- (3) Monatsmittelwerte hat der Betreiber auf der
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Be- Grundlage der validierten Halbstundenmittelwerte zu
treiber hat die Nachweise nach dem Ende des Nach- berechnen; hierzu sind über einen gleitenden Zeitraum
weiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren. von 30 Tagen die validierten Halbstundenmittelwerte
Bei Feuerungsanlagen für den alleinigen Einsatz von zusammenzuzählen und durch die Anzahl der validier-
naturbelassenem Holz, das den Anforderungen der ten Halbstundenmittelwerte zu teilen.
DIN EN 17225, Ausgabe September 2014, genügt, sind (4) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Mes-
Quecksilbermessungen nicht erforderlich. sungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen
Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde
(8) Für die Überwachung der im Jahresmittel einzu- bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres vorzule-
haltenden Emissionsgrenzwerte nach § 28 Absatz 3 gen. Der Betreiber hat den Bericht nach Satz 1 sowie
Nummer 2 Buchstabe a für Quecksilber und seine die zugehörigen Aufzeichnungen der Messgeräte nach
Verbindungen, angegeben als Quecksilber, kann auf dem Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 fünf
Antrag des Betreibers alternativ zur kontinuierlichen Jahre lang aufzubewahren. Soweit die Messergebnisse
Messung der Einsatz eines anderen geeigneten, der zuständigen Behörde durch geeignete telemetri-
validierten Verfahrens erfolgen. Die Überwachung der sche Übermittlung vorliegen, entfällt die Pflicht nach
im Tagesmittel und der im Halbstundenmittel einzuhal- Satz 1, ihr den Messbericht vorzulegen.
tenden Emissionsgrenzwerte für Quecksilber und seine
Verbindungen, angegeben als Quecksilber, durch (5) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn
kontinuierliche Messung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 1. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 validierten Jah-
Nummer 1 bleibt unberührt. res-, Monats-, Tages- und Halbstundenmittelwertes
den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert
(9) Die Nachweise in den Fällen der Absätze 3 bis 7 überschreitet und
sind durch Verfahren nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik im Sinne des § 66 Absatz 3 zu er- 2. kein Ergebnis den jeweils maßgebenden Schwefel-
bringen. Das Verfahren ist der zuständigen Behörde abscheidegrad und den Entschwefelungsgrad der
anzuzeigen und von dieser billigen zu lassen. Die Billi- Rauchgasentschwefelungseinrichtung unterschreitet.
gung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht (6) Bei Anwendung der Langzeitprobenahme zur
innerhalb einer Frist von vier Wochen widerspricht. Bestimmung der Emissionen an Quecksilber und sei-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
nen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, nach höchsten Leistung in begründeten Einzelfällen wäh-
§ 18 Absatz 8 gilt der im Jahresmittel einzuhaltende rend der Messung nicht mit verhältnismäßigem
Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Durch- Aufwand möglich, erfolgt die Messung unter repräsen-
schnittswert der im Jahr erhaltenen Messwerte den tativen Betriebsbedingungen. Bei Verbrennungsmotor-
vorgeschriebenen Grenzwert nicht übersteigt. anlagen sind die Emissionen auch im Teillastbetrieb
nach Maßgabe der zuständigen Behörde zu ermitteln.
§ 20 Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich veränderlichen
Betriebsbedingungen sind Messungen in ausreichen-
Periodische Messungen der Zahl und unter Einschluss von Betriebsbedingun-
(1) Soweit auf der Grundlage dieser Verordnung gen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissio-
periodische Messungen durchzuführen sind, hat der nen führen können, durchzuführen. Näheres bestimmt
Betreiber diese nach Inbetriebnahme oder wesentlicher die zuständige Behörde.
Änderung der Feuerungsanlage von einer nach § 29b
(5) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 28
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diesen Tä-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, § 29 Absatz 1
tigkeitsbereich bekannt gegebenen Stelle gemäß den
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b, § 30 Absatz 1 Satz 2
Absätzen 2 und 4 durchführen zu lassen. Abweichend
Nummer 4, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buch-
von Satz 1 kann die zuständige Behörde für die wie-
stabe d, § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 49
derkehrende Durchführung von Einzelmessungen mit
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Probenahmedauer
Intervallen kürzer als drei Jahre auf Antrag zulassen,
in Abhängigkeit des Probenahmeverfahrens und des
dass die Durchführung durch den Immissionsschutz-
Probenahmegeräts festzulegen. Dabei ist die Dauer
beauftragten erfolgt, wenn dieser hierfür die erforderli-
der Probenahme mindestens auf einen Wert festzuset-
che Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
zen, der garantiert, dass die jeweils maßgebliche
Ausstattung besitzt.
Nachweisgrenze überschritten wird. Für die in Anlage 2
(2) Der Betreiber hat Messungen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 und die in Anlage 3 genannten Stoffe
nach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frü- soll die Bestimmungsgrenze des eingesetzten Analyse-
hestens drei Monate und spätestens sechs Monate verfahrens nicht über 0,005 ng/m3 Abgas liegen.
nach Inbetriebnahme an mindestens drei Tagen durch-
(6) Wiederholungsmessungen zur Überprüfung der
führen zu lassen. Soweit die Abschnitte 2, 3, 4, 5 oder 6
Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
keine abweichenden Vorschriften zur Wiederholungs-
Buchstabe c, § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buch-
messung enthalten, hat der Betreiber Wiederholungs-
stabe b, § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 42 Absatz 1
messungen regelmäßig wiederkehrend spätestens alle
Satz 2 Nummer 3 und § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
drei Jahre nach der letzten Messung durchführen zu
sind nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kon-
lassen. Messungen nach Satz 1 und Wiederholungs-
trollen der Brennstoffe nach § 13 und des bestim-
messungen nach Satz 2 umfassen mindestens sechs
mungsgemäßen Betriebs der Abgasreinigungseinrich-
einzelne Messungen über jeweils 30 Minuten. Abwei-
tungen nach Absatz 7 zuverlässig nachgewiesen ist,
chend von Satz 3 sind im Fall der Überwachung von
dass die Emissionen weniger als 50 Prozent der Emis-
Emissionen nach Anlage 2 Nummer 1 bis 5 mindestens
sionsgrenzwerte betragen. § 13 Absatz 4 bleibt unbe-
drei einzelne Messungen vorgeschrieben. Die zustän-
rührt. Satz 1 gilt nicht bei einer wesentlichen Änderung
dige Behörde kann Ausnahmen von den sich aus die-
der Abgasreinigungseinrichtung.
sem Absatz ergebenden Überwachungshäufigkeiten in
Fällen vorsehen, in denen der Anlagenbetrieb dem (7) Wird zur Minderung der Emission eines Schad-
alleinigen Zweck der Durchführung einer Emissions- stoffs, dessen Emission durch periodische Messung
messung dienen würde. überwacht wird, eine Abgasreinigungseinrichtung ein-
gesetzt, hat der Betreiber Nachweise über ihren dauer-
(3) Soweit § 18 Ausnahmen von der kontinuierlichen
haften emissionsmindernden Betrieb zu führen und der
Messung zulässt und anstelle dessen periodische
zuständigen Behörde zusammen mit den Ergebnissen
Messungen allein oder in Verbindung mit anderen Prü-
der Einzelmessung für den entsprechenden Schadstoff
fungen vorschreibt, sind die periodischen Messungen
auf Verlangen vorzulegen.
nach Absatz 1 vorzunehmen. Der Betreiber hat Wieder-
holungsmessungen nach § 18 Absatz 3, 6 und 7 ab-
weichend von Absatz 2 Satz 2 regelmäßig wiederkeh- § 21
rend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchfüh- Messberichte; Beurteilung
ren zu lassen. Für den Fall, dass der Maximalwert der von periodischen Messungen
periodischen Messungen nach Satz 2 mit einem Ver-
trauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Mes-
VDI 2448 Blatt 2, Ausgabe Juli 1997, (VDI: Verein Deut- sungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu
scher Ingenieure e. V.) den jeweiligen Emissionsgrenz- erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zu-
wert nicht überschreitet, hat der Betreiber die Wieder- ständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach
holungsmessungen abweichend von Satz 2 einmal Durchführung der Messung vorzulegen. Der Mess-
jährlich durchführen zu lassen. Absatz 2 Satz 3 und 5 bericht muss Folgendes enthalten:
gilt entsprechend. 1. Angaben über die Messplanung,
(4) Der Betreiber hat die Messungen nach Absatz 1 2. das Ergebnis jeder periodischen Messung,
durchführen zu lassen, wenn die Anlage mit der höchs-
3. das verwendete Messverfahren und
ten Leistung betrieben wird, für die sie bei den wäh-
rend der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den 4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der
Dauerbetrieb zugelassen ist. Ist ein Betrieb mit der Messergebnisse von Bedeutung sind
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2525
und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das
November 2018) entsprechen. Berichtsjahr und die vorangegangenen vier Kalen-
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, derjahre.
wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den (2) Die nach Landesrecht zuständigen obersten
jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet. Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden prüfen den Bericht nach Absatz 1 auf Plausibi-
§ 22 lität und leiten ihn dem Umweltbundesamt bis zum Ab-
Jährliche Berichte über Emissionen lauf des 31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgen-
den Jahres auf elektronischem Weg zur Weiterleitung
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde jähr- an die Europäische Kommission zu. Das Umweltbun-
lich jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folge- desamt hat die Berichte zu Aufstellungen für jedes ein-
jahres für jede einzelne Anlage unter Beachtung der zelne Berichtsjahr und für Dreijahreszeiträume zusam-
Aggregationsregeln nach § 4 Folgendes zu berichten: menzustellen. Die Angaben zu Feuerungsanlagen in
1. die installierte Feuerungswärmeleistung der Feue- Raffinerien sind gesondert aufzuführen.
rungsanlage, in Megawatt,
2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gas- Unterabschnitt 4
turbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungs- Zulassung von Ausnahmen
anlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungs- und weitergehende Anforderungen
anlage,
3. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer Raf- § 23
finerie ist, Zulassung von Ausnahmen
4. das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, ein- Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Ver-
schließlich der Benennung der wesentlichen Ände- ordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der
rung, besonderen Umstände des Einzelfalls
5. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro 1. einzelne Anforderungen dieser Verordnung nicht
Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefel- oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüll-
dioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoff- bar sind,
dioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe ins-
gesamt; hierbei sind die normierten Messwerte zur 2. im Übrigen die dem Stand der Technik entspre-
Berechnung entsprechend § 19 Absatz 2 heranzu- chenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung
ziehen, durchgeführt werden,
6. die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage, 3. die Schornsteinhöhe nach der Technischen Anlei-
tung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils gelten-
7. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule den Fassung auch für einen als Ausnahme zugelas-
pro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufge- senen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei
schlüsselt nach den folgenden Brennstoffkategorien: denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen
a) Steinkohle, der Nummer 1 vor, und
b) Braunkohle, 4. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richt-
c) Biobrennstoffe, linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 über Industrie-
d) Torf,
emissionen (integrierte Vermeidung und Verminde-
e) andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der rung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.
Bezeichnung des festen Brennstoffs, L 334 vom 17.12.2010, S. 17) nicht entgegenstehen.
f) flüssige Brennstoffe, (2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richtlinie
g) Erdgas, 2010/75/EU Ausnahmen zugelassen werden, die zu
einer Berichtspflicht an die Europäische Kommission
h) sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeich-
führen, hat die zuständige Behörde unverzüglich eine
nung des Gases,
Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung nach Ab-
8. für Feuerungsanlagen, die schwefelreiche einhei- satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
mische feste Brennstoffe einsetzen, den Schwefel- schutz und nukleare Sicherheit zur Weiterleitung an
gehalt dieser Brennstoffe und den erzielten die Europäische Kommission zuzuleiten.
Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden
Monat; Feuerungsanlagen, auf die § 28 Absatz 5 § 24
oder 10 anzuwenden ist, berichten zusätzlich den
Jahresbetriebswert des Entschwefelungsgrades Weitergehende Anforderungen
der Rauchgasentschwefelungseinrichtung und im (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere
ersten Jahr der Anwendung des § 28 Absatz 5 oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur
oder 10 auch die technische Begründung dafür, Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach
warum die in § 28 genannten Regel-Emissions- § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions-
grenzwerte nicht eingehalten werden können, schutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt.
9. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durch- (2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen
mehr als 1 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
gungen gestellt, die über die Anforderungen dieser erteilt worden ist und die vor dem 27. November
Verordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maß- 2003 in Betrieb gegangen ist, oder
geblich.
3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002
einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er-
Abschnitt 2 richtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Vorschriften für Feuerungsanlagen Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und
im Anwendungsbereich des Durch- die vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan-
führungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der gen ist.
Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten
Unterabschnitt 2
verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
Zusätzliche Anforderungen an
Unterabschnitt 1 Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
§ 27
§ 25 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
Anwendungsbereich Sofern zur Minderung der Emissionen von Stick-
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle stoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen
Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich nach § 1, Reduktion oder ein Verfahren zur selektiven nichtkata-
soweit die Feuerungsanlagen nicht in den Anwen- lytischen Reduktion eingesetzt wird, sind Feuerungs-
dungsbereich des Abschnitts 3, 4, 5 oder 6 fallen. anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass für Am-
moniak ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den
§ 26 Jahres- und den Tagesmittelwert und von 20 mg/m³ für
den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wird.
Begriffsbestimmungen Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betrei-
(1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine be- ben, dass Gasturbinen, die zur Minderung der Emissio-
stehende Anlage, nen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des katalytischen Reduktion einsetzen, für Ammoniak ei-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft- nen Emissionsgrenzwert von 5 mg/m³ für den Jahres-
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach mittelwert, 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war, 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schreiten. Die Emissionsgrenzwerte nach den Sätzen 1
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und und 2 sind auf den nach § 3 jeweils maßgeblichen Be-
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis- zugssauerstoffgehalt zu beziehen.
sionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt
worden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Be-
§ 28
trieb gegangen ist, oder
Emissionsgrenzwerte
3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen
für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz
vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung
fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor (1) Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe mit
dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist. Ausnahme von Biobrennstoffen einsetzen, sind so zu
(2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen
ist eine Anlage, dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5, des Absat-
zes 6 Satz 1, des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des und 3, des Absatzes 9 Satz 1 und der Absätze 10 bis 15
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft- eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach dass
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
oder 1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
grenzwerte überschreitet:
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis- a) Gesamtstaub: 5 mg/m³,
sionsschutzgesetzes vor dem 18. August 2017 er- b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben
teilt worden ist und die vor dem 18. August 2021 in als Quecksilber, bei einer Feuerungswärmeleis-
Betrieb gegangen ist. tung von
(3) 2003-Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist aa) 50 MW bis weniger
eine bestehende Anlage, als 300 MW: 0,002 mg/m³,
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
bb) 300 MW oder mehr: 0,001 mg/m³,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war, ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs-
wärmeleistung von
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis- aa) 50 MW bis weniger
sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002 als 100 MW: 150 mg/m³,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2527
bb) 100 MW bis weniger a) anorganische gasförmige Chlorverbindungen, an-
als 300 MW: 100 mg/m³, gegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feue-
rungswärmeleistung von
cc) 300 MW oder mehr: 85 mg/m³,
aa) 50 MW bis weniger
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als 100 MW: 6 mg/m³,
als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-
bb) 100 MW oder mehr: 3 mg/m³,
leistung von
b) anorganische gasförmige Fluorverbindungen, an-
aa) 50 MW bis weniger gegeben als Fluorwasserstoff, bei einer Feue-
als 100 MW: 200 mg/m³, rungswärmeleistung von
bb) 100 MW bis weniger aa) 50 MW bis weniger
als 300 MW: 150 mg/m³, als 100 MW: 3 mg/m³,
cc) 300 MW oder mehr: 75 mg/m³; bb) 100 MW oder mehr: 2 mg/m³,
2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- c) die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Num-
werte überschreitet und kein Tagesmittelwert die mer 1 bis 4.
folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet: (2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
a) Gesamtstaub: 10 mg/m³,
(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
b) Quecksilber und seine Verbindun- mer 1 Buchstabe b bestimmten Emissionsgrenzwerten
gen, angegeben als Quecksilber: 0,02 mg/m³, für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben
c) Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung als Quecksilber, dürfen bei bestehenden Anlagen die
von folgenden Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittel-
wert nicht überschritten werden:
aa) 50 MW bis weniger
1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungs-
als 100 MW: 150 mg/m³,
wärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW
bb) 100 MW oder mehr: 200 mg/m³, bei Einsatz von
a) Steinkohle: 0,005 mg/m³,
d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs- b) Braunkohle: 0,010 mg/m³;
wärmeleistung von
2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
aa) 50 bis weniger meleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von
als 100 MW: 200 mg/m³, a) Steinkohle: 0,004 mg/m³
und ab dem 15. Juli 2025 0,003 mg/m³,
bb) 100 MW bis weniger
als 300 MW: 130 mg/m³, b) Braunkohle: 0,005 mg/m³
und ab dem 15. Juli 2025 0,004 mg/m³.
cc) 300 MW oder mehr: 125 mg/m³,
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist bei
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben einer Anlage oder einer gesonderten Feuerungsanlage,
als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme- die vor dem 15. Juli 2025 nach § 13b Absatz 5 des
leistung von Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
aa) 50 MW bis weniger
zes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) geändert
als 100 MW: 220 mg/m³,
worden ist, als systemrelevant ausgewiesen worden
bb) 100 MW bis weniger ist oder nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in
als 300 MW: 200 mg/m³, der Kapazitätsreserve gebunden worden ist, der Emis-
sionsgrenzwert für Quecksilber von 0,004 mg/m³ ein-
cc) 300 MW oder mehr: 110 mg/m³, zuhalten.
es darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen- (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
konzentration ein Schwefelabscheidegrad von Buchstabe b darf bei Altanlagen mit einer Feuerungs-
mindestens 85 Prozent nicht unterschritten wer- wärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissions-
den; soweit diese Anforderung zu Emissionen grenzwert von 0,007 mg/m³ und ab dem 15. Juli 2025
von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert von 0,006 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht über-
führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad schritten werden, wenn
einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr
1. der Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff
als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;
0,1 mg/kg oder mehr aufweist oder
3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in 2. die betreffende Anlage über einen Dampferzeuger
Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über- mit einer Verweilzeit des Rauchgases von 4 Sekun-
schreitet und den oder mehr im Dampferzeuger bis zum Ende der
Brennkammer verfügt.
4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
zeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenz- Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer
werte überschreitet: auf die gesonderte Feuerungsanlage bezogene Feue-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
rungswärmeleistung von weniger als 1 500 MW ein für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
Emissionsgrenzwert von 0,007 mg/m³ für den Jahres- werden;
mittelwert nicht überschritten werden, wenn der Queck-
silbergehalt im eingesetzten Brennstoff 0,15 mg/kg 3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
oder mehr aufweist. Für die Zwecke nach Satz 1 Num- von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissions-
mer 1 und Satz 2 hat der Betreiber den Nachweis zu grenzwert von 18 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
führen, dass der Quecksilbergehalt im eingesetzten 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für
Brennstoff (wasser- und aschefrei) den Mindestwert den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-
im Jahresmittel erreicht oder überschritten hat. Der den;
Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen 4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
einmal jährlich geeignete Unterlagen vorzulegen, die von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-
den Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff be- grenzwert von 14 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
legen. Verfügt die Anlage über einen Dampferzeuger 20 mg/m³, für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³
nach Satz 1 Nummer 2, hat der Anlagenbetreiber die für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
Verweilzeit des Rauchgases in der Brennkammer ge- werden;
genüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der
Nachweis der Verweilzeit erfolgt einmalig durch ein von 5. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten. von 300 MW bis weniger als 1 000 MW ein Emissi-
onsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahresmittel-
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
darf für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwe- schritten werden;
feltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, soweit auf
Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten einheimi- 6. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
schen Brennstoffe die in Absatz 1 bestimmten Emissi- von 1 000 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert
onsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand von 8 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 14 mg/m³
nicht eingehalten werden können, bei einer Feuerungs- für den Tagesmittelwert und 28 mg/m³ für den Halb-
wärmeleistung von stundenmittelwert nicht überschritten werden.
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-
1. 50 MW bis weniger als 100 MW alternativ ein
stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über
Schwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent
einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-
als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,
triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht
zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-
2. 100 MW bis weniger als 300 MW alternativ ein Emis- mittelwert nach Satz 1 Nummern 1, 2, 3, 4, 5 oder 6
sionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittel- befreien.
wert und 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert
nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelab- (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
scheidegrad von mindestens 93 Prozent als Tages- mer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten
mittelwert nicht unterschritten werden, Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid darf bei
2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
3. 300 MW oder mehr alternativ ein Emissionsgrenzwert von 100 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
von 200 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³ 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden schritten werden.
und zusätzlich ein Entschwefelungsgrad der Rauch-
gasentschwefelungseinrichtung von 99 Prozent als (8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
Jahresmittelwert und ein Schwefelabscheidegrad mer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe d und
von 97 Prozent als Tagesmittelwert nicht unter- Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
schritten werden. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, darf
(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Ge- Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Jahres-
samtstaub darf mittelwert, 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär- überschritten werden;
meleistung von 50 MW bis weniger als 1 000 MW ein
Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahres- 2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
mittelwert, 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und meleistung von 100 MW oder mehr ein Emissions-
20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über- grenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
schritten werden; 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert, davon abwei-
chend für andere als Braunkohlestaubfeuerungen
2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär- bei einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW
meleistung von 1 000 MW oder mehr ein Emissions- oder mehr 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert,
grenzwert von 8 mg/m³ für den Jahresmittelwert, und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 20 mg/m³ überschritten werden;
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2529
3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung grenzwert von 360 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions- 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
grenzwert von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ überschritten werden;
für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
3. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
werden;
meleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein
4. bei Altanlagen mit steinkohlegefeuerten Staubfeue- Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres-
rungen mit einer Feuerungswärmeleistung von und den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für
300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-
150 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ den, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert
für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den von mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten
Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; darf;
5. bei Altanlagen mit Wirbelschichtfeuerung mit einer 4. bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärme-
Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr leistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein
ein Emissionsgrenzwert von 175 mg/m³ für den Jah- Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres-
resmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert mittelwert, 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
überschritten werden; überschritten werden, wobei der Schwefelabschei-
degrad einen Wert von mindestens 75 Prozent nicht
6. bei Altanlagen mit braunkohlegefeuerter Staubfeue- unterschreiten darf;
rung mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW
5. bei bestehenden Anlagen mit zirkulierender oder
oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 175 mg/m³
druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung mit einer
für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tages-
Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr
mittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmit-
telwert nicht überschritten werden. ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den Jah-
resmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be- und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über nicht überschritten werden, wobei der Schwefelab-
einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be- scheidegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent
triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur nicht unterschreiten darf;
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-
6. bei bestehenden sonstigen Anlagen mit einer Feue-
mittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder
rungswärmeleistung von 300 MW oder mehr eine
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c befrei-
Emissionsgrenzwert von 130 mg/m³ für den Jahres-
en. 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
mittelwert, 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
von 50 MW bis weniger als 100 MW, die im gleitenden
von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
überschritten werden, wobei der Schwefelabschei-
höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, sowie
degrad einen Wert von mindestens 85 Prozent nicht
steinkohlegefeuerte Altanlagen mit einer Feuerungs-
unterschreiten darf;
wärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW,
die vor dem 1. Juli 1987 in Betrieb gegangen sind und 7. bei Altanlagen, ausgenommen Anlagen mit zirkulie-
die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum render oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeue-
von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in rung, mit einer Feuerungswärmeleistung von
Betrieb sind, dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1, 2 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
und 3 einen Emissionsgrenzwert von 330 mg/m³ für den 130 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für
Tagesmittelwert und 660 mg/m³ für den Halbstunden- den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den
mittelwert nicht überschreiten, wobei der Emissions- Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
grenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von
findet. mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten darf;
(9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- 8. bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis-
mer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und tung von 300 MW oder mehr, die im gleitenden
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind,
Schwefeldioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von 220 mg/m³ für den Ta-
gesmittelwert und von 440 mg/m³ für den Halbstun-
1. bei bestehenden Anlagen mit Wirbelschichtfeuerung denmittelwert nicht überschritten werden, wobei der
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine
weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von Anwendung findet und der Schwefelabscheidegrad
350 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert einen Wert von 85 Prozent nicht unterschreiten darf.
und von 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
nicht überschritten werden, wobei der Schwefelab- Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-
scheidegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über
nicht unterschreiten darf; einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-
triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht
2. bei anderen als den in Nummer 1 genannten beste- zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jah-
henden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung resmittelwert in Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7
von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissions- befreien.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
(10) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Andere als in Satz 1 genannte bestehende Anlagen mit
Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger
und Absatz 4 darf nach Validierung des Schwefelge- als 100 MW dürfen einen Emissionsgrenzwert von
halts des eingesetzten einheimischen Brennstoffs 10 mg/m³ nicht überschreiten. Andere als in Satz 1 ge-
und des erzielten Schwefelabscheidegrades, gemittelt nannte bestehende Anlagen mit einer Feuerungswär-
über jeden Monat, bei bestehenden Anlagen für die meleistung von 100 MW oder mehr dürfen bei Einsatz
Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, einer nass arbeitenden Entschwefelungseinrichtung
angegeben als Schwefeldioxid, soweit auf Grund des mit nachgeschaltetem rotierendem Gas-Gas-Wärme-
Schwefelgehalts der eingesetzten einheimischen Brenn- tauscher einen Emissionsgrenzwert von 7 mg/m³, an-
stoffe die in Absatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte sonsten von 5 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht
mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten überschreiten.
werden können, bei einer Feuerungswärmeleistung von
300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von (13) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
320 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³ für mer 4 Buchstabe b bestimmten Emissionsgrenzwerten
den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den Halbstun- für die Emissionen an anorganischen gasförmigen
denmittelwert nicht überschritten werden und zusätz- Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,
lich ein Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwe- darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz einer nass
felungseinrichtung von 97 Prozent als Jahresmittelwert arbeitenden Entschwefelungseinrichtung mit nachge-
und ein Schwefelabscheidegrad von 97 Prozent als schaltetem rotierendem Gas-Gas-Wärmetauscher, bei
Tagesmittelwert nicht unterschritten werden. bestehenden Anlagen mit Wirbelschichtfeuerung oder
bei bestehenden Anlagen, die im gleitenden Durch-
(11) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens
Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissions-
und Absatz 4 darf nach Validierung des Schwefelge- grenzwert von 7 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht
halts des eingesetzten einheimischen Brennstoffs überschritten werden. Andere als in Satz 1 genannte
und des erzielten Schwefelabscheidegrades, gemittelt bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleis-
über jeden Monat, bei Altanlagen für die Emissionen an tung von 50 MW bis weniger als 100 MW dürfen einen
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Emissionsgrenzwert von 6 mg/m³, Anlagen mit einer
Schwefeldioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr
der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in Ab- einen Emissionsgrenzwert von 3 mg/m³ für den Jah-
satz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem resmittelwert nicht überschreiten.
verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden
können, bei einer Feuerungswärmeleistung von (14) Der Betreiber hat in dem Fall von Absatz 12
Satz 1, soweit der abweichende Emissionsgrenzwert
1. 50 MW bis weniger als 100 MW alternativ ein
von 20 mg/m³ für den Jahresmittelwert auf den mitt-
Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent
leren Chlorgehalt im Brennstoff zurückgeht, Nachweise
als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,
über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inan-
2. 100 MW bis weniger als 300 MW alternativ ein Emis- spruchnahme der abweichenden Anforderung, insbe-
sionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittel- sondere auf der Grundlage der Brennstoffkontrollen
wert und 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nach § 13, jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines
nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelab- Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu führen
scheidegrad von mindestens 92 Prozent als Tages- und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
mittelwert nicht unterschritten werden, gen. Der Betreiber hat die Nachweise nach dem Ende
des Nachweiszeitraums nach Satz 1 jeweils fünf Jahre
3. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von lang aufzubewahren.
320 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³
für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den (15) Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde
Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden nach Absatz 6 Satz 2, Absatz 8 Satz 2 oder Absatz 9
und zusätzlich ein Entschwefelungsgrad der Rauch- Satz 2 von der Pflicht zur Einhaltung des Emissions-
gasentschwefelungseinrichtung von 97 Prozent als grenzwertes für den Jahresmittelwert befreit hat und
Jahresmittelwert und ein Schwefelabscheidegrad der Betreiber einer Anlage nach Absatz 8 Satz 3 oder
von 96 Prozent als Tagesmittelwert nicht unter- Absatz 9 Satz 1 Nummer 8 sowie der Betreiber einer
schritten werden. Anlage nach Absatz 12 Satz 1 oder Absatz 13 Satz 1,
soweit der abweichende Emissionsgrenzwert von
(12) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- 20 mg/m³ für den Jahresmittelwert für die Emissionen
mer 4 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwerten an anorganischen gasförmigen Chlorverbindungen
für die Emissionen an anorganischen gasförmigen oder von 7 mg/m³ für den Jahresmittelwert für die
Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, Emissionen an anorganischen gasförmigen Fluorver-
darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz von Brenn- bindungen auf die Begrenzung der jährlichen Betriebs-
stoffen mit einem mittleren Chlorgehalt von 1 000 mg/kg stunden zurückgeht, hat jeweils bis zum Ablauf des 31.
trocken oder mehr, oder bei bestehenden Anlagen mit März eines Jahres für die vorhergehenden fünf Kalen-
Wirbelschichtfeuerung oder bei bestehenden Anlagen, derjahre einen Nachweis über die Einhaltung der Be-
die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum triebszeit zu führen und diesen der zuständigen Be-
von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in hörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat
Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums
für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden. jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2531
§ 29 bbb) bei dem Einsatz von
Emissionsgrenzwerte sonstigen Biobrennstoffen: 250 mg/m³,
für Großfeuerungsanlagen d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
bei Einsatz von Biobrennstoffen ben als Stickstoffdioxid,
(1) Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe ein- aa) bei einer Feuerungswärmeleistung von
setzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass 50 MW bis weniger als 100 MW
die Anforderungen dieses Absatzes und des Absat-
aaa) bei Einsatz von Brennstoffen
zes 2, des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1,
mit einem Kaliumgehalt von
des Absatzes 5 Satz 1, des Absatzes 6 Satz 1 bis 3,
2 000 mg/kg trocken oder
des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1 und der Ab-
mehr oder von Brennstoffen
sätze 9 und 10 eingehalten werden. Der Betreiber hat
mit einem Natriumgehalt
dafür zu sorgen, dass
von 300 mg/kg oder mehr: 250 mg/m³,
1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
bbb) bei Einsatz von
grenzwerte überschreitet:
sonstigen Biobrennstoffen: 200 mg/m³,
a) Gesamtstaub: 5 mg/m³,
bb) bei einer Feuerungswärmeleis-
b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege- tung von 100 MW bis
ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär- weniger als 300 MW: 200 mg/m³,
meleistung von
cc) bei einer Feuerungswärmeleis-
aa) 50 MW bis weniger als 100 MW tung von 300 MW oder mehr: 150 mg/m³,
aaa) bei Einsatz von Brennstoffen e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
mit einem Kaliumgehalt von als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-
2 000 mg/kg trocken oder leistung von
mehr oder von Brennstoffen
mit einem Natriumgehalt aa) 50 MW bis weniger
von 300 mg/kg oder mehr: 200 mg/m³, als 100 MW: 175 mg/m³,
bbb) bei Einsatz von sonstigen bb) 100 MW bis weniger
Biobrennstoffen: 150 mg/m³, als 300 MW: 85 mg/m³,
bb) 100 MW oder mehr: 100 mg/m³, cc) 300 MW oder mehr: 70 mg/m³,
c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben f) anorganische gasförmige Chlor-
als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme- verbindungen, angegeben
leistung von als Chlorwasserstoff: 12 mg/m³,
aa) 50 MW bis weniger g) organische Stoffe, angegeben
als 100 MW: 70 mg/m³, als Gesamtkohlenstoff: 10 mg/m³,
bb) 100 MW bis weniger 3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
als 300 MW: 50 mg/m³, Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
schreitet und
cc) 300 MW oder mehr: 35 mg/m³,
4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
d) anorganische gasförmige Chlorverbindungen,
zeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenz-
angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feue-
werte überschreitet:
rungswärmeleistung von
a) anorganische gasförmige Fluor-
aa) 50 MW bis weniger
verbindungen, angegeben
als 100 MW: 7 mg/m³,
als Fluorwasserstoff: 1 mg/m³,
bb) 100 MW oder mehr: 5 mg/m³,
b) die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Num-
2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- mer 1, 2, 3 und 4.
werte überschreitet:
(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
a) Gesamtstaub: 10 mg/m³, auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
b) Quecksilber und seine Verbindun- (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
gen, angegeben als Quecksilber: 0,005 mg/m³, mer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und
c) Kohlenmonoxid Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Ge-
aa) bei einer Feuerungswärmeleistung von samtstaub darf
50 MW bis weniger als 100 MW 1. bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert
aaa) bei dem Einsatz von von 10 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittel-
naturbelassenem Holz: 150 mg/m³, wert und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
nicht überschritten werden;
bbb) bei dem Einsatz von
sonstigen Biobrennstoffen: 250 mg/m³, 2. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissions-
bb) bei einer Feuerungswärmeleistung von grenzwert von 15 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
100 MW oder mehr 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für
aaa) bei dem Einsatz von den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-
naturbelassenem Holz: 200 mg/m³, den;
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung mittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5
von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions- befreien.
grenzwert von 12 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
18 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 36 mg/m³ für
mer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe e und
den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
den;
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als
4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung Schwefeldioxid, darf
von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert
von 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 16 mg/m³ 1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
für den Tagesmittelwert und 32 mg/m³ für den Halb- meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein
stundenmittelwert nicht überschritten werden. Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres-
mittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be- von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über überschritten werden;
einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-
triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur 2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres- meleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW bei
mittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien. Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt
von 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissions-
(4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
grenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe d und
200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
überschritten werden, bei Einsatz von sonstigen
als Stickstoffdioxid, darf
Biobrennstoffen ein Emissionsgrenzwert von
1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär- 70 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 175 mg/m³ für
meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei den Tagesmittelwert und von 350 mg/m³ für den
Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
von 2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brenn-
stoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder 3. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
mehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den meleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von
Jahres- und den Tagesmittelwert und 500 mg/m³ für Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1
den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer- Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenz-
den; wert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär- 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert, bei
meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen ein Emis-
Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Bio- sionsgrenzwert von 50 mg/m³ für den Jahresmittel-
brennstoffe ein Emissionsgrenzwert von 225 mg/m³ wert, 85 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
für den Jahresmittelwert, 250 mg/m³ für den Tages- 170 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
mittelwert und 500 mg/m³ für den Halbstundenmit- überschritten werden;
telwert nicht überschritten werden;
4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Brennstof-
von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz
fen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-
von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von
Prozent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstof-
100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für
fen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder
den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den
mehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für
Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
den Jahresmittelwert, 300 mg/m³ für den Tagesmit-
telwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittel- Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-
wert nicht überschritten werden; stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über
4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-
von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions- triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht
grenzwert von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert, zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-
220 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 440 mg/m³ mittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.
für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
werden; mer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe f und
5. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für an-
von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von organische Chlorverbindungen, angegeben als Chlor-
150 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für wasserstoff, darf
den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halb- 1. bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren
stundenmittelwert nicht überschritten werden. Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent trocken oder
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be- mehr sowie in Anlagen, die im gleitenden Durch-
stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchs-
einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be- tens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein
triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Emissionsgrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahres-
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres- mittelwert, 35 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2533
70 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über- Regelungen begründenden brennstoffspezifischen
schritten werden; Voraussetzungen, insbesondere durch regelmäßige
2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär- Kontrollen der Brennstoffe auf der Grundlage der
meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Brennstoffkontrollen nach § 13, jeweils bis zum Ablauf
Emissionsgrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahres- des 31. März eines Jahres für das vorhergehende
mittelwert, 35 mg/m³ für den Tagesmittelwert und Kalenderjahr zu führen und diese der zuständigen Be-
70 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über- hörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die
schritten werden; Nachweise nach dem Ende des Nachweiszeitraums
nach Satz 1 jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.
3. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
meleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein (10) Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde
Emissionsgrenzwert von 9 mg/m³ für den Jahres- nach Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2
mittelwert, 12 mg/m³ für den Tagesmittelwert und oder nach Absatz 6 Satz 4 von der Pflicht zur Einhal-
24 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über- tung des Emissionsgrenzwertes für den Jahresmittel-
schritten werden. wert befreit hat, sowie der Betreiber einer Anlage nach
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, soweit die In-
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 darf bei be- anspruchnahme dieser abweichenden Regelungen auf
stehenden Anlagen bei Einsatz von Brennstoffen mit die Begrenzung der jährlichen Betriebsstunden zurück-
einem mittleren Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent geht, hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines
trocken oder mehr sowie bei bestehenden Anlagen, die Jahres für die vorhergehenden fünf Kalenderjahre ei-
im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von nen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu
fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Be- führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen
trieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 25 mg/m³ für vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis nach
den Jahresmittelwert, 50 mg/m³ für den Tagesmittel- dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre
wert und 100 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert lang aufzubewahren.
nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1
Nummer 1 dürfen bei bestehenden Anlagen mit einer
§ 30
Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr die in
Satz 2 vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nicht Emissionsgrenzwerte
überschritten werden. Die Behörde kann auf Antrag für Großfeuerungsanlagen
des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleiten- bei Einsatz flüssiger Brennstoffe,
den Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren ausgenommen flüssige Brennstoffe aus
höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, Produktionsrückständen der chemischen Industrie
von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe,
für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2 ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktions-
oder 3 oder nach Satz 2 befreien. rückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind
(7) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Num- so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderun-
mer 4 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwert gen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4, des Ab-
für anorganische Fluorverbindungen, angegeben als satzes 5 Satz 1, des Absatzes 6, des Absatzes 7 Satz 1
Fluorwasserstoff, darf bei bestehenden Anlagen mit ei- bis 6, des Absatzes 8 Satz 1 und 2 und des Absatzes 9
ner Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,
als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 1,5 mg/m³ dass
nicht überschritten werden. 1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
(8) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 grenzwerte überschreitet:
Nummer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforde- a) Gesamtstaub bei einer Feuerungswärmeleistung
rung in Anlage 2 Nummer 4 nicht für den Einsatz von von
1. naturbelassenem Holz, aa) 50 MW bis weniger
2. Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buch- als 300 MW: 10 mg/m³,
stabe f oder bb) 300 MW oder mehr: 5 mg/m³,
3. ausschließlich aus naturbelassenem Holz herge- b) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
stellten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen dioxid, angegeben
oder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz als Stickstoffdioxid: 75 mg/m³,
von naturbelassenem Holz.
c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Num-
als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-
mer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforderun-
leistung von
gen in Anlage 2 Nummer 1, 2 und 3 nicht für den Ein-
satz von Stoffen nach Satz 1, wenn die Ergebnisse der aa) 50 MW bis weniger
Brennstoffkontrollen nach § 13 zweifelsfrei die Einhal- als 300 MW: 175 mg/m³,
tung dieser Emissionsgrenzwerte belegen können. bb) 300 MW oder mehr: 50 mg/m³;
(9) Der Betreiber hat in den Fällen von Absatz 1 2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa werte überschreitet und kein Tagesmittelwert die
Dreifachbuchstabe aaa, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:
oder 3, Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4, Absatz 6 Satz 1
Nummer 1, 2 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Nach- a) Gesamtstaub: 10 mg/m³,
weise über die Einhaltung der die abweichenden b) Kohlenmonoxid: 80 mg/m³,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
c) Stickstoffmonoxid und Stickstoff- Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine
dioxid, angegeben Altanlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen
als Stickstoffdioxid: 100 mg/m³, Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebs-
stunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-
als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-
mittelwert nach Satz 1 befreien.
leistung von
(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
aa) 50 MW bis weniger
mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und
als 300 MW: 200 mg/m³,
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
bb) 300 MW oder mehr: 120 mg/m³, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
es darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen- als Stickstoffdioxid, dürfen bei Anlagen mit einer Feue-
konzentration ein Schwefelabscheidegrad von rungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als
mindestens 85 Prozent nicht unterschritten wer- 100 MW, die ausschließlich mit leichtem Heizöl betrie-
den; soweit diese Anforderung zu Emissionen ben werden und die im gleitenden Durchschnitt über
von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittel- einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stun-
wert führt, ist mindestens ein Schwefelabschei- den jährlich in Betrieb sind, sowie bei bestehenden An-
degrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht lagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW
mehr als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt; bis weniger als 100 MW, die ausschließlich mit leich-
tem Heizöl betrieben werden, die folgenden Emissi-
3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in onsgrenzwerte nicht überschritten werden:
Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
schreitet und 1. bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheits-
einrichtung, insbesondere durch einen Sicherheits-
4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme- temperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruck-
zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An- ventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von
lage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 überschreitet. weniger als 383,15 K oder eines Überdrucks von
(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind weniger als 0,05 MPa: 150 mg/m³ für den Jahres-
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten. und den Tagesmittelwert und 300 mg/m³ für den
Halbstundenmittelwert,
(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a fest- 2. bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheits-
gelegten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub kann einrichtung, insbesondere durch einen Sicherheits-
bei Einsatz von leichtem Heizöl die Rußzahlbegrenzung temperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruck-
auf den Wert 1 für den Drei-Minuten-Mittelwert festge- ventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von
legt werden, wenn durch periodische Messung der 383,15 K bis 483,15 K oder eines Überdrucks von
Staubkonzentration nachgewiesen wird, dass mit der 0,05 MPa bis 1,8 MPa: 170 mg/m³ für den Jahres-
Einhaltung der vorgenannten Rußzahlbegrenzung die und den Tagesmittelwert und 340 mg/m³ für den
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Halbstundenmittelwert,
Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a stets erfüllt 3. bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheits-
sind. einrichtung, insbesondere durch einen Sicherheits-
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 temperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruck-
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb für Gesamtstaub ventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von
darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungs- mehr als 483,15 K oder eines Überdrucks von mehr
wärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emis- als 1,8 MPa: 200 mg/m³ für den Jahres- und den
sionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahres- und Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstun-
Tagesmittelwert und 20 mg/m³ für den Halbstunden- denmittelwert.
mittelwert nicht überschritten werden. Die Behörde (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anla- mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und
ge, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jähr- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
lich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit
Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach einer Feuerungswärmeleistung von
Satz 1 befreien.
1. 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von an-
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deren flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein
Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Jahres-
für Gesamtstaub darf bei Altanlagen mit einer Feue- mittelwert, 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
rungswärmeleistung von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
1. 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenz- überschritten werden,
wert von 20 mg/m³ für den Jahres- und den Tages- 2. 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-
mittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittel- grenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
wert nicht überschritten werden, 145 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 290 mg/m³
2. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 15 mg/m3 für werden,
den Tagesmittelwert und 30 mg/m³ für den Halb- 3. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
stundenmittelwert nicht überschritten werden. 100 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2535
und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht wert und von 700 mg/m³ für den Halbstunden-
überschritten werden. mittelwert nicht überschritten werden,
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen b) 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
ein Emissionsgrenzwert von 270 mg/m³ für den Jah- 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
resmittelwert, 330 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
660 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über- überschritten werden,
schritten werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1
wobei die Emissionsgrenzwerte für den Jahresmit-
darf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden Durch-
telwert keine Anwendung finden.
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens
1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissions- Für 2003-Altanlagen nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
grenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und stabe a darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen-
800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über- konzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindes-
schritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für tens 75 Prozent nicht unterschritten werden. Für alle
den Jahresmittelwert keine Anwendung findet. Abwei- nicht unter Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a fallenden
chend von Satz 1 Nummer 2 darf bei 2003-Altanlagen, 2003-Altanlagen sowie für bestehende Anlagen und Alt-
die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum anlagen bleiben die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2
von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Nummer 2 Buchstabe d zum Schwefelabscheidegrad
Betrieb sind, bei Einsatz von anderen flüssigen Brenn- unberührt. Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers
stoffen als leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt
365 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 730 mg/m³ für über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens
den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel- Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für
wert keine Anwendung findet. Abweichend von Satz 1 den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1 befreien.
Nummer 3 darf bei Altanlagen bei Einsatz von anderen
flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein Emissi- (9) Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde nach
onsgrenzwert von 110 mg/m³ für den Jahresmittelwert, Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 7 oder Absatz 8 Satz 4
145 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 290 mg/m³ für von der Pflicht zur Einhaltung des Emissionsgrenzwer-
den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. tes für den Jahresmittelwert befreit hat, der Betreiber
Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einer Anlage, auf die die abweichenden Vorschriften
Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissions- des Absatzes 6 infolge der begrenzten Jahresbetriebs-
grenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff- stunden Anwendung finden, der Betreiber einer Anlage
dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei 2003- nach Absatz 7 Satz 3, 4 oder 6 sowie der Betreiber
Altanlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der einer Anlage nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 hat
Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für
300 Stunden im Jahr dienen, bei Einsatz von leichtem die vorhergehenden fünf Kalenderjahre einen Nach-
Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den weis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen
Tagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstunden- und diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen
mittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emis- vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis nach
sionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwen- dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre
dung findet. Die Behörde kann auf Antrag des Betrei- lang aufzubewahren.
bers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durch- (10) Bei Einsatz von leichtem Heizöl, das die Anfor-
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens derungen an leichtes Heizöl der Verordnung über die
1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für von Kraft- und Brennstoffen bezüglich des Schwefel-
den Jahresmittelwert nach Satz 1, Satz 2 oder Satz 5 gehalts erfüllt, sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
befreien. Buchstabe d genannten Anforderungen zum Schwefel-
(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- abscheidegrad nicht anzuwenden.
mer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe d und Num- (11) Bei Einsatz von leichtem Heizöl sind die Emis-
mer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für sionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als anzuwenden.
Schwefeldioxid,
1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär- § 31
meleistung von 300 MW oder mehr ein Emissions-
Emissionsgrenzwerte
grenzwert von 110 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
für Großfeuerungsanlagen bei
150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von Einsatz von gasförmigen Brennstoffen,
300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus
überschritten werden;
Produktionsrückständen der chemischen Industrie
2. bei 2003-Altanlagen für den Einsatz von anderen
(1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brenn-
flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl, die im
stoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Pro-
gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
duktionsrückständen der chemischen Industrie, einset-
fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Be-
zen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die
trieb sind, mit einer Feuerungswärmeleistung von
Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2
a) 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions- eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,
grenzwert von 350 mg/m³ für den Tagesmittel- dass
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions- 2. bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit
grenzwerte überschreitet: einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent
a) Gesamtstaub bei Einsatz von ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jah-
Hochofengas oder Koksofengas: 7 mg/m³, resmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert
und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
b) Stickstoffmonoxid und Stickstoff- überschritten werden.
dioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid: 60 mg/m³, Abweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr
c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein
angegeben als Schwefeldioxid, Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres-
bei Einsatz von Hochofengas oder mittelwert, 135 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
Koksofengas: 150 mg/m³, 270 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- schritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei be-
werte überschreitet: stehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe
als Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen,
a) Gesamtstaub bei Einsatz von
bei einer Feuerungswärmeleistung
aa) Hochofengas oder Koksofengas: 10 mg/m³,
1. bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
bb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen, 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 300 mg/m³
ausgenommen Erdgas, Flüssiggas für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
und Wasserstoff: 5 mg/m³, werden,
b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von 2. von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
aa) Erdgas: 50 mg/m³, 100 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 200 mg/m³
für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
bb) Hochofengas oder Koksofengas: 100 mg/m³, werden,
cc) sonstigen gasförmigen wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel-
Brennstoffen: 80 mg/m³, wert keine Anwendung findet.
c) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben § 32
als Stickstoffdioxid: 85 mg/m³,
Emissionsgrenzwerte für
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von
als Schwefeldioxid, bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktions-
aa) Flüssiggas: 5 mg/m³, rückständen aus der chemischen Industrie
bb) Erdgas: 35 mg/m³, (1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige oder gas-
förmige Produktionsrückstände aus der chemischen
cc) Hochofengas und Koksofengas Industrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betrei-
mit einem Koksofengasanteil ben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der
von bis zu 50 Prozent: 200 mg/m³, Absätze 2 bis 5, des Absatzes 6 Satz 2 und 3 und des
dd) Hochofengas und Koksofengas Absatzes 7 eingehalten werden. Der Betreiber hat da-
mit einem Koksofengasanteil für zu sorgen, dass
von mehr als 50 Prozent: 300 mg/m³, 1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
ee) sonstigen gasförmigen grenzwerte überschreitet:
Brennstoffen: 35 mg/m³, a) Gesamtstaub: 5 mg/m³,
3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über- ben als Stickstoffdioxid:
schreitet.
aa) bei ausschließlichem Einsatz von gas-
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
förmigen Produktionsrückständen
mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Num- aus der chemischen Industrie: 80 mg/m³,
mer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben bb) in allen nicht in Doppelbuch-
als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Anlagen ein stabe aa genannten Fällen: 85 mg/m³,
Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres- c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
und den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halb- angegeben als Schwefeldioxid: 100 mg/m³,
stundenmittelwert nicht überschritten werden. Ab-
weichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer 2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als werte überschreitet:
300 MW a) Gesamtstaub: 10 mg/m³,
1. bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit b) Kohlenmonoxid: 80 mg/m³,
einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent ein
c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres-
ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
mittelwert, 160 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
meleistung von
320 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
überschritten werden, aa) 50 MW bis weniger als 300 MW:
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2537
aaa) bei ausschließlichem Einsatz 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
von gasförmigen Produktions- überschritten werden,
rückständen aus der b) 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
chemischen Industrie: 100 mg/m³, 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³ für
bbb) in allen nicht in Dreifach- den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halb-
buchstabe aaa stundenmittelwert nicht überschritten werden.
genannten Fällen: 110 mg/m³, (4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
bb) 300 MW oder mehr: 100 mg/m³, mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c Doppel-
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben buchstabe aa und Nummer 3 bestimmten Emis-
als Schwefeldioxid: sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-
stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf in be-
aa) bei ausschließlichem Einsatz von gas- stehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
förmigen Produktionsrückständen von 50 MW bis weniger 300 MW, in denen gasförmige
der chemischen Industrie: 35 mg/m³, Produktionsrückstände der chemischen Industrie
bb) in allen nicht in Doppelbuchstabe aa genann- eingesetzt werden, ein Emissionsgrenzwert von
ten Fällen: 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 110 mg/m³ für
aaa) bei einer Feuerungswärme- den Tagesmittelwert und 220 mg/m³ für den Halbstun-
leistung von 50 MW denmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend
bis weniger als 300 MW: 200 mg/m³, von Satz 1 darf in Altanlagen ein Emissionsgrenzwert
von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³
bbb) bei einer Feuerungswärme- für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halb-
leistung von 300 MW stundenmittelwert nicht überschritten werden.
oder mehr: 150 mg/m³,
(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und
Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über- Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
schreitet und Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme- als Stickstoffdioxid, darf in bestehenden Anlagen, in
zeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte denen flüssige Produktionsrückstände der chemischen
überschreitet: Industrie eingesetzt werden, bei einer Feuerungswär-
a) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, meleistung von
angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feue- 1. 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenz-
rungswärmeleistung von wert von 250 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
aa) 50 MW bis weniger als 100 MW: 7 mg/m³, 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³
für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
bb) 100 MW oder mehr: 5 mg/m³, werden,
b) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, an- 2. 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-
gegeben als Fluorwasserstoff, bei einer Feue- grenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
rungswärmeleistung von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 300 mg/m³
aa) 50 MW bis weniger für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
als 100 MW: 3 mg/m³, werden,
bb) 100 MW oder mehr: 2 mg/m³, 3. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
c) organische Stoffe, angegeben 100 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert
als Gesamtkohlenstoff: 10 mg/m³, und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
überschritten werden.
d) den Emissionsgrenzwert nach Anlage 2 Num-
mer 5. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen
ein Emissionsgrenzwert von 290 mg/m³ für den Jah-
(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind resmittelwert, 330 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten. 660 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- schritten werden. Abweichend von Satz 2 darf bei
mer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und 2003-Altanlagen, deren Brennstoff einen Stickstoff-
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für gehalt von 0,6 Gewichts-Prozent übersteigt, ein Emis-
Gesamtstaub darf bei Einsatz von flüssigen Produk- sionsgrenzwert von 380 mg/m³ für den Jahres- und
tionsrückständen der chemischen Industrie allein oder den Tagesmittelwert und 760 mg/m³ für den Halbstun-
zusammen mit gasförmigen Brennstoffen der chemi- denmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend
schen Industrie in von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen ein Emis-
1. bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von sionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres- und
10 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstun-
und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht denmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend
überschritten werden, von Satz 4 darf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden
Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
2. Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind und
a) 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions- deren Brennstoff einen Stickstoffgehalt von 0,6 Ge-
grenzwert von 15 mg/m³ für den Jahresmittel- wichts-Prozent übersteigt, ein Emissionsgrenzwert von
wert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 380 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 760 mg/m³ für
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, b) Kohlenmonoxid: 100 mg/m³,
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel-
c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
wert keine Anwendung findet. Abweichend von Satz 1
ben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz
Nummer 3 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert
von 150 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittel- aa) von Erdgas
wert und 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
nicht überschritten werden. aaa) in Anlagen im Kombibetrieb
(Gas- und Dampfturbinen-
(6) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine prozess): 40 mg/m³,
bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt
über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 bbb) in sonstigen Gasturbinen-
Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht anlagen: 50 mg/m³,
zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jah- bb) von anderen gasförmigen Brenn-
resmittelwert nach Absatz 1, 3, 4 oder 5 befreien. Hat stoffen, ausgenommen Wasserstoff
die Behörde nach Satz 1 die Anlage von der Pflicht zur und gasförmige Brennstoffe mit
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres- einem Wasserstoffanteil von
mittelwert befreit oder betreibt der Betreiber eine 10 Volumen-Prozent oder mehr,
Anlage nach Absatz 5 Satz 5, so hat der Betreiber bis und flüssigen Brennstoffen: 50 mg/m³;
zum Ablauf des 31. März eines Jahres für die vorher-
gehenden fünf Kalenderjahre einen Nachweis über die 3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
Einhaltung der Betriebszeit zu führen und diesen der Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der schreitet;
Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nach- 4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
weiszeitraums fünf Jahre lang aufzubewahren. zeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert von
(7) Der Betreiber hat in den Fällen des Absatzes 5 5 mg/m3 für Formaldehyd bei Betrieb mit einer Last
Satz 3 oder 5 Nachweise über die Erfüllung der die von 70 Prozent überschreitet; für den Betrieb bei
abweichenden Regelungen begründenden brennstoff- einer Last unter 70 Prozent legt die zuständige
spezifischen Voraussetzungen, insbesondere durch Behörde den zu überwachenden Teillastbereich
regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe auf der Grund- sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emis-
lage der Brennstoffkontrollen nach § 13, jeweils bis sionsbegrenzung fest.
zum Ablauf des 31. März eines Jahres für das vorher-
gehende Kalenderjahr zu führen und diese der zustän- Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber buchstabe aa ist für Anlagen, die im gleitenden Durch-
hat die Nachweise nach dem Ende des Nachweiszeit- schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens
raums nach Satz 1 jeweils fünf Jahre lang aufzubewah- 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, oder in Anlagen,
ren. für die der Betreiber vor dem 15. Juli 2022 einen voll-
ständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und
§ 33 zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes gestellt hat, in Anlagen im Kombi-
Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen betrieb ein Emissionsgrenzwert von 30 mg/m³ und in
(1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu sonstigen Gasturbinenanlagen ein Emissionsgrenzwert
betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes von 35 mg/m³ im Jahresmittel einzuhalten.
und der Absätze 2 bis 4, des Absatzes 5 Satz 1 Num-
(2) Soweit zur Einhaltung der Anforderungen an die
mer 1, der Absätze 6 bis 10 und des Absatzes 13 ein-
Begrenzung der Emissionen von Stickstoffmonoxid
gehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,
und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
dass
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Num-
1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions- mer 2 Buchstabe c oder Satz 3 der erstmalige Einsatz
grenzwerte überschreitet: eines Verfahrens zur selektiven katalytischen Reduk-
a) Gesamtstaub bei Einsatz von tion von Stickstoffoxiden erforderlich ist, ist diese Maß-
flüssigen Brennstoffen: 5 mg/m³, nahme zur Emissionsminderung so zu errichten und zu
betreiben, dass ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³
b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
für den Jahresmittelwert nicht überschritten wird; die
ben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz
Anforderungen zur Einhaltung der auf den Tagesmittel-
aa) von Erdgas wert bezogenen Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1
aaa) in Anlagen im Kombibetrieb Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c bleiben unberührt.
(Gas- und Dampfturbinen- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Emis-
prozess): 15 mg/m³, sionsgrenzwerte zur Begrenzung der Emissionen von
bbb) in sonstigen Gasturbinen- Kohlenmonoxid und von Stickstoffmonoxid und Stick-
anlagen: 30 mg/m³, stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gelten bei
bb) von Hochofengas oder Betrieb ab einer Last von 70 Prozent bei einer Tempe-
Koksofengas: 35 mg/m³; ratur von 288,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und
einer relativen Luftfeuchte von 60 Prozent (ISO-Bedin-
2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- gungen). Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Prozent
werte überschreitet: legt die zuständige Behörde den zu überwachenden
a) Gesamtstaub bei Einsatz von Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhal-
flüssigen Brennstoffen: 10 mg/m³, tenden Emissionsgrenzwerte für die in Satz 1 genann-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2539
ten Schadstoffe fest. Abweichend von den Sätzen 1 wird, dass mit der Einhaltung der vorgenannten Ruß-
und 2 gelten für den Einsatz von Erdgas in Gasturbi- zahlbegrenzung die Anforderungen des Absatzes 1
nen, die mit Einrichtungen zur trockenen Vormischung Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-
von Brennstoff und Verbrennungsluft (NOx-arme Tro- stabe a stets erfüllt sind.
ckenbrenner) ausgestattet sind, die in Absatz 1 festge-
(7) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Gas-
legten Emissionsgrenzwerte zur Begrenzung der Emis-
turbinen nur Dieselkraftstoff oder leichtes Heizöl, das
sionen von Kohlenmonoxid und von Stickstoffmonoxid
bezüglich des Schwefelgehalts die Anforderungen an
und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, in
leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaf-
dem Lastbereich, in dem der Betrieb des NOx-armen
fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-
Trockenbrenners wirksam ist, mindestens jedoch ab
und Brennstoffen erfüllt, verwendet werden. Abwei-
einer Last von 70 Prozent unter ISO-Bedingungen.
chend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet
Der Betreiber hat den Minimallastpunkt für einen wirk-
werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissions-
samen Betrieb des NOx-armen Trockenbrenners, ab
minderung von Schwefeloxiden angewendet werden.
dem ein sicherer und stabiler Betrieb der Anlage mög-
lich ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Für den (8) Für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, ange-
Lastbereich zwischen dem vom Betreiber anzugeben- geben als Schwefeldioxid, sind bei Einsatz gasförmiger
den Minimallastpunkt nach Satz 4 und einem vom Be- Brennstoffe, ausgenommen Erdgas und Wasserstoff,
treiber zu benennenden tieferen Lastpunkt, ab dem ein die Emissionsgrenzwerte des § 31 Absatz 1 Satz 2
bestimmungsgemäßer Betrieb der Anlage möglich ist, Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 für Schwefel-
legt die Behörde die in diesem Bereich einzuhaltenden dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-
Emissionsgrenzwerte von Kohlenmonoxid und von dioxid, auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Pro-
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben zent umzurechnen.
als Stickstoffdioxid, fest. (9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch- mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c, Num-
stabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Satz 3 ist in den mer 3 und Satz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten
folgenden Fällen der Emissionsgrenzwert für den Jah- für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
resmittelwert und den Tagesmittelwert entsprechend der als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen bei
prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen: Einsatz von Erdgas
1. im Kombibetrieb (Gas- und Dampfturbinenprozess)
1. für Gasturbinenanlagen, ausgenommen Gasturbinen
ein Emissionsgrenzwert für den Tagesmittelwert von
im Kombibetrieb, deren elektrischer oder mechani-
50 mg/m³, für den Halbstundenmittelwert von
scher Nettowirkungsgrad bei Betrieb unter ISO-Be-
100 mg/m³ und für den Jahresmittelwert bei Anla-
dingungen mehr als 39 Prozent beträgt,
gen mit
2. für Gasturbinen im Kombibetrieb, deren elektrischer a) einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad
oder mechanischer Nettowirkungsgrad bei Betrieb von weniger als 75 Prozent und einer Feuerungs-
ohne Wärmeauskopplung unter ISO-Bedingungen wärmeleistung von
mehr als 55 Prozent beträgt.
aa) bis zu 600 MW: 45 mg/m³,
(5) Bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Not-
bb) 600 MW oder mehr: 40 mg/m³,
betrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen,
sind bei Einsatz von b) einem brennstoffbezogenen
Nettowirkungsgrad von 75 Prozent
1. Erdgas die Absätze 1 bis 4 anzuwenden, es sei oder mehr: 50 mg/m³,
denn, die Prüfung durch die zuständige Behörde
ergibt, dass ihre Anwendung unverhältnismäßig ist, nicht überschritten werden;
2. in anderen als den in Nummer 1 aufgeführten
2. anderen gasförmigen Brennstoffen als Erdgas die
Gasturbinenanlagen ein Emissionsgrenzwert von
Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.
50 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert
Bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notbetrieb sowie 100 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, sind bei nicht überschritten werden.
Einsatz von flüssigen Brennstoffen die Absätze 1 bis 4 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen
mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch- mit einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad
stabe a und Nummer 2 Buchstabe a nicht anzuwen- von mindestens 75 Prozent und einer Feuerungswär-
den; Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und meleistung von
Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn
die Prüfung durch die zuständige Behörde ergibt, dass 1. bis zu 600 MW ein Emissionsgrenzwert von
die Anwendung dieser Vorschriften unverhältnismäßig 55 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 75 mg/m³ für
ist. den Tagesmittelwert und 150 mg/m³ für den Halb-
stundenmittelwert nicht überschritten werden,
(6) Anstelle der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
2. 600 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
stabe a und in Nummer 2 Buchstabe a festgelegten
50 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 65 mg/m³ für
Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub kann bei Ein-
den Tagesmittelwert und 130 mg/m³ für den Halb-
satz von flüssigen Brennstoffen die Rußzahlbegren-
stundenmittelwert nicht überschritten werden.
zung auf den Wert 2 im Dauerbetrieb und den Wert 4
beim Anfahren festgelegt werden, wenn durch periodi- Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen
sche Messung der Staubkonzentration nachgewiesen mit einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
von weniger als 75 Prozent und einer Feuerungswär- Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
meleistung von höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind,
1. bis zu 600 MW ein Emissionsgrenzwert von ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den
45 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 50 mg/m³ für Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halb-
den Tagesmittelwert und 100 mg/m³ für den Halb- stundenmittelwert nicht überschritten werden,
stundenmittelwert nicht überschritten werden, 3. 2003-Altanlagen, die ausschließlich zur Abdeckung
2. 600 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von der Spitzenlast bei der Energieversorgung während
40 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 50 mg/m³ für bis zu 300 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind,
den Tagesmittelwert und 100 mg/m³ für den Halb- bei Einsatz von anderen gasförmigen Brennstoffen
stundenmittelwert nicht überschritten werden. als Erdgas, Hochofengas und Koksofengas oder bei
Einsatz von flüssigen Brennstoffen ein Emissions-
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf grenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert
1. bei Altanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
ein Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ für den nicht überschritten werden.
Jahresmittelwert, 65 mg/m³ für den Tagesmittelwert
Für die von Absatz 1 abweichenden Vorschriften die-
und 130 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
ses Absatzes findet Absatz 2 entsprechend Anwen-
überschritten werden,
dung.
2. bei 2003-Altanlagen, die ausschließlich zur Abde-
(12) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers
ckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung
eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durch-
während bis zu 300 Betriebsstunden jährlich in Be-
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens
trieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³
1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der
für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den
Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den
Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
Jahresmittelwert nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel-
Buchstabe a, Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 oder 2,
wert keine Anwendung findet.
Absatz 9 Satz 2 Nummer 1 oder 2, Absatz 9 Satz 3
Abweichend von Satz 1 darf in 2003-Altanlagen, die im Nummer 1 oder 2, Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 oder
gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Absatz 10 Satz 1 befreien.
Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb
sind, ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m³ für den (13) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 9 Satz 4
Tagesmittelwert und 150 mg/m³ für den Halbstunden- Nummer 2, Satz 5 oder Absatz 11 Satz 1 Nummer 2
mittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emis- oder 3 oder einer Anlage, die die Behörde nach Ab-
sionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwen- satz 12 von der Pflicht zur Einhaltung des Emissions-
dung findet. Satz 4 Nummer 2 bleibt unberührt. Für die grenzwertes für den Jahresmittelwert befreit hat, hat
von Absatz 1 abweichenden Vorschriften dieses jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für
Absatzes findet Absatz 2 entsprechend Anwendung. die vorhergehenden fünf Kalenderjahre einen Nach-
weis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen
(10) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Num- und diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen
mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb festgelegten vorzulegen. Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 9
Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stick- Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Satz 2 Nummer 1
stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei oder 2 hat einen Nachweis über die Einhaltung des
bestehenden Anlagen bei Einsatz von Hochofengas jeweiligen brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrades
oder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von zu führen und diesen der zuständigen Behörde auf Ver-
50 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten langen vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis
werden. Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Num- nach Satz 1 jeweils fünf Jahre nach dem Ende des
mer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb festgelegten Nachweiszeitraums aufzubewahren. Der Betreiber hat
Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stick- den Nachweis nach Satz 2 fünf Jahre nach der Erbrin-
stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei gung des Nachweises aufzubewahren.
Altanlagen bei Einsatz von Hochofengas oder Koks-
ofengas ein Emissionsgrenzwert von 70 mg/m³ für (14) Für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung hat die Be-
den Tagesmittelwert nicht überschritten werden. Für hörde die Emissionsgrenzwerte und die zugehörigen
die von Absatz 1 abweichenden Vorschriften dieses Bezugssauerstoffgehalte auf der Grundlage der jeweils
Absatzes findet Absatz 2 keine Anwendung. maßgeblichen Anforderungen an die Gasturbine nach
dieser Vorschrift und an die Zusatzfeuerung nach § 30
(11) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- oder 31 im Einzelfall festzulegen.
mer 2 Buchstabe c und Nummer 3 festgelegten Emis-
sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-
§ 34
stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei
Emissionsgrenzwerte
1. Altanlagen, die flüssige Brennstoffe oder andere
für Verbrennungsmotoranlagen
gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas
und Koksofengas einsetzen, ein Emissionsgrenz- (1) Verbrennungsmotoranlagen sind so zu errichten
wert von 120 mg/m³ für den Tagesmittelwert und und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Ab-
von 240 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht satzes, der Absätze 2 bis 6 Nummer 1 Satz 1 und
überschritten werden, Nummer 2 und der Absätze 7 und 8 eingehalten wer-
2. 2003-Altanlagen, die flüssige Brennstoffe oder an- den. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
dere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofen- 1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
gas und Koksofengas einsetzen und im gleitenden grenzwerte überschreitet:
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2541
a) Gesamtstaub bei Einsatz von Brennstoffe, ausgenommen Erdgas und Wasserstoff,
flüssigen Brennstoffen: 20 mg/m³, die Emissionsgrenzwerte des § 31 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 für Schwefel-
b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege- dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-
ben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von
dioxid, auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent
aa) flüssigen Brennstoffen: 140 mg/m³, umzurechnen.
bb) gasförmigen Brennstoffen: 100 mg/m³; (6) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließ-
lich für den Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im
2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- Jahr dienen und die flüssige Brennstoffe einsetzen,
werte überschreitet: finden folgende abweichende Regelungen Anwendung:
a) Gesamtstaub bei Einsatz von 1. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 2
aa) flüssigen Brennstoffen: 20 mg/m³,
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Nummer 3
bb) gasförmigen Brennstoffen, festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-
ausgenommen Erdgas, monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als
Flüssiggas und Wasserstoff: 10 mg/m³, Stickstoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von
500 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 800 mg/m³
b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von für den Tagesmittelwert und 1 600 mg/m³ für den
aa) flüssigen Brennstoffen: 300 mg/m³, Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Auf bestehende Anlagen finden die emissions-
bb) gasförmigen Brennstoffen: 250 mg/m³, begrenzenden Anforderungen dieser Nummer keine
Anwendung.
c) Methan bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
2. Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
aa) in Fremdzündungsmotoren
festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd
im Magerbetrieb: 900 mg/m³,
darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von
bb) in anderen als in Doppelbuch- 60 mg/m³ überschreiten.
stabe aa genannten (7) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließ-
Fremdzündungsmotoren: 300 mg/m³, lich dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im
cc) in Zweistoffmotoren: 1 330 mg/m³, Jahr dienen und die gasförmige Brennstoffe einsetzen,
finden folgende abweichende Regelungen Anwen-
d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege- dung:
ben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von
1. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
aa) flüssigen Brennstoffen: 140 mg/m³, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 2
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Nummer 3
bb) gasförmigen Brennstoffen: 100 mg/m³;
festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-
3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-
Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über- stoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von
schreitet; 200 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 225 mg/m³
für den Tagesmittelwert und 450 mg/m³ für den
4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme- Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
zeit gebildet ist, für Formaldehyd den Emissions- abweichend hiervon dürfen bestehende Anlagen
grenzwert von 20 mg/m3 überschreitet. einen Emissionsgrenzwert von 450 mg/m³ für den
(2) Bis zum Beginn des 15. Juli 2024 gilt abwei- Tagesmittelwert und 900 mg/m³ für den Halbstun-
chend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c denmittelwert nicht überschreiten, wobei der Jah-
Doppelbuchstabe aa ein Emissionsgrenzwert für Me- resgrenzwert keine Anwendung findet.
than von 1 050 mg/m³ für den Tagesmittelwert. 2. Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
(3) Der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd
sowie in Absatz 2 festgelegte Emissionsgrenzwert wird darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von
als Gesamtkohlenstoff (C) bei Volllastbetrieb ausge- 60 mg/m³ überschreiten.
drückt. (8) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6 oder 7
hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres
(4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Ver-
für das vorhergehende Kalenderjahr einen Nachweis
brennungsmotoren nur Dieselkraftstoff oder leichtes
über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und
Heizöl, das bezüglich des Schwefelgehalts die Anfor-
diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
derungen an leichtes Heizöl nach der Verordnung über
legen. Der Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende
die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitä-
des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzu-
ten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt, verwendet
bewahren.
werden. Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brenn-
stoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maß-
nahmen zur Emissionsminderung von Schwefeloxiden § 35
angewendet werden. Netzstabilitätsanlagen
(5) Für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, ange- (1) Vor der erstmaligen Genehmigung zur Errichtung
geben als Schwefeldioxid, sind bei Einsatz gasförmiger oder zum Betrieb einer Netzstabilitätsanlage hat der
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Betreiber die maximal zu erwartenden jährlichen Be- wiederkehrend einmal jährlich periodische Messungen
triebsstunden festzustellen. Übersteigt der nach Satz 1 gemäß § 20 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 durch-
festzustellende Wert einen Wert von 300 Stunden im führen zu lassen.
Jahr, hat der Betreiber die Anlage so zu errichten, dass (4) Messungen von Methan, angegeben als Ge-
eine technische Nachrüstung durchführbar ist, soweit samtkohlenstoff, nach § 34 Absatz 2 hat der Betreiber
diese zur Einhaltung der Regelanforderungen zur Emis- regelmäßig wiederkehrend einmal jährlich durchführen
sionsbegrenzung nach § 33 oder 34 notwendig ist. zu lassen.
(2) Der Betreiber hat gemäß Absatz 3 die Nachrüs-
tung nach Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, wenn die § 37
jährlichen Betriebsstunden der Netzstabilitätsanlage Abweichende Vorschriften
im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von zu periodischen Messungen
fünf Jahren einen Wert von 300 Stunden übersteigen.
(1) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
(3) Die Nachrüstung nach Absatz 2 ist innerhalb von Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung
zwei Jahren durchzuführen, gerechnet ab dem Zeit- der Einhaltung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1
punkt, ab dem die jährlichen Betriebsstunden im glei- Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, nach § 29 Absatz 1
tenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jah- Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und nach § 30 Absatz 1
ren erstmals über einem Wert von 300 Stunden liegen. Satz 2 Nummer 4, jeweils bezüglich der Emissions-
grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 3, regelmäßig
(4) Der Betreiber eine Netzstabilitätsanlage hat der
wiederkehrend einmal jährlich durchführen zu lassen.
zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum Ablauf
des 31. März des Folgejahres die Betriebsstunden (2) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
des abgelaufenen Kalenderjahres zu berichten. Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung
der Einhaltung der Anforderungen nach § 32 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d regelmäßig wiederkeh-
Unterabschnitt 3
rend einmal halbjährlich durchführen zu lassen. Sofern
Zusätzliche der Chlorgehalt in den eingesetzten Brennstoffen
Anforderungen an Messung nachweislich im Zuge der Brennstoffkontrollen nach
und Überwachung zu Abschnitt 2 § 13 unter der Nachweisgrenze liegt, entfällt die Wie-
derholungsmessung nach Satz 1.
§ 36 (3) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung
Ausnahme vom Erfordernis der Einhaltung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1
kontinuierlicher Messungen Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b und nach § 32
(1) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue- Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b jeweils
rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von einmal vierteljährlich, bei Anlagen mit einer Feuerungs-
50 MW bis weniger als 100 MW, die im gleitenden wärmeleistung von weniger als 100 MW, die im gleiten-
Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren den Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind und höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, je-
die ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben wer- weils einmal halbjährlich, regelmäßig wiederkehrend
den, Messungen zur Feststellung der Emissionen an durchführen zu lassen.
Schwefeloxiden nicht erforderlich. In diesem Fall hat (4) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
der Betreiber regelmäßig wiederkehrend einmal halb- Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung
jährlich periodische Messungen gemäß § 20 Absatz 1, der Einhaltung der Anforderung nach § 29 Absatz 1
2 Satz 1 und Absatz 4 durchführen zu lassen. § 18 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a regelmäßig wiederkeh-
Absatz 5 bleibt unberührt. rend einmal jährlich durchführen zu lassen.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue- (5) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung
50 MW bis weniger als 100 MW, die im gleitenden der Einhaltung der Anforderung nach § 32 Absatz 1
Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c regelmäßig wiederkeh-
höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, Mes- rend einmal halbjährlich durchführen zu lassen.
sungen zur Feststellung der Emissionen an Ammoniak (6) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
nicht erforderlich. In diesem Fall hat der Betreiber Betreiber bei Verbrennungsmotoranlagen Wiederho-
regelmäßig wiederkehrend einmal halbjährlich perio- lungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der
dische Messungen gemäß § 20 Absatz 1, 2 Satz 1 Anforderungen nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
und Absatz 4 durchführen zu lassen. und Absatz 6 Nummer 2 und Absatz 7 Nummer 2 wie-
(3) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue- derkehrend einmal jährlich durchführen zu lassen.
rungsanlagen, die zur Minderung der Emissionen von (7) § 20 Absatz 3 Satz 3 gilt für die Absätze 2, 3
Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalyti- und 6 entsprechend.
schen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion
einsetzen, und die nachfolgend mit Einrichtungen zur § 38
nassen Entschwefelung oder mit einem Sprühabsorp-
tionsverfahren ausgestattet sind, Messungen zur Zusätzliche periodische Messungen
Feststellung der Emissionen an Ammoniak nicht erfor- Der Betreiber von Großfeuerungsanlagen mit zirku-
derlich. In diesem Fall hat der Betreiber regelmäßig lierender Wirbelschichtfeuerung zum Einsatz von
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2543
festen Brennstoffen oder Biobrennstoffen hat einmal welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt
jährlich die Emission von Distickstoffoxid als Mittelwert hat, bleiben unberührt.
über die jeweilige Probenahmezeit und unter Zugrun-
delegung eines für die Messaufgabe maßgeblichen (3) Abweichend von Absatz 1 gelten für eine beste-
Richtwertes von 150 mg/m3 zu ermitteln. Dabei finden hende Anlage im Anwendungsbereich des Ab-
die auf die Durchführung und den Bericht von perio- schnitts 2, für die der Betreiber bis zum Ablauf des
dischen Messungen bezogenen Vorschriften der §§ 20 1. Januar 2014 gegenüber der zuständigen Behörde
und 21 Anwendung. schriftlich erklärt hat, dass er diese Anlage unter Ver-
zicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Geneh-
migung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 stilllegt
Unterabschnitt 4
und ab dem 1. Januar 2016 höchstens 17 500 Stunden
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2 betreibt, die Anforderungen der Richtlinie 2001/80/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemis-
§ 39
sionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl.
Übergangsregelungen L 309 vom 27.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
(1) Für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich S. 368) geändert worden ist. Abweichend von Satz 1
des Abschnitts 2 gelten die Anforderungen dieser Ver- gelten die Anforderungen der Verordnung über Groß-
ordnung ab dem 18. August 2021. Abweichend von feuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004
Satz 1 gelten die jahresbezogenen Emissionsgrenz- (BGBl. I S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
werte ab dem Kalenderjahr 2022. Bis zu den in den ordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geän-
Sätzen 1 und 2 genannten Stichtagen ist insoweit die dert worden ist‚ in der bis zum Ablauf des 2. Mai 2013
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenan- geltenden Fassung, soweit sie über die Anforderungen
lagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), der in Satz 1 genannten Richtlinie hinausgehen. Anfor-
die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom derungen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
weiter anzuwenden. Anforderungen, die die zuständige Luftverunreinigungen gestellt hat, bleiben unberührt.
Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen ge- (4) Sofern eine Anlage nach Absatz 3 den Anfor-
stellt hat, bleiben unberührt. derungen zur Begrenzung der Emissionen von Schwe-
feldioxid, Stickstoffoxiden, Kohlenmonoxid und Ge-
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für 2003-Altan- samtstaub des Anhangs V Teil 1 zu der Richtlinie
lagen im Anwendungsbereich des Abschnitts 2 mit ei- 2010/75/EU nicht genügt und im Fall des Einsatzes
ner Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 200 MW, von schwefelreichen einheimischen Brennstoffen
die mindestens 50 Prozent der erzeugten Nutzwärme den Anforderungen an den Mindest-Schwefel-
der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über abscheidegrad des Anhangs V Teil 5 zu der Richtlinie
einen Zeitraum von fünf Jahren, als Dampf oder Warm- 2010/75/EU nicht genügt, hat der Betreiber dieser
wasser in ein öffentliches Fernwärmenetz abgeben, die Anlage für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die
Anforderungen dieser Verordnung ab dem 1. Januar Zahl der geleisteten Betriebsstunden zu erstellen und
2023. Bis zu dem in Satz 1 genannten Stichtag ist für diese Übersicht der zuständigen Behörde bis zum Ab-
die betreffenden Anlagen die Verordnung über Groß- lauf des 31. März des Folgejahres vorzulegen.
feuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004
(BGBl. I S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- (5) Die nach Landesrecht zuständigen obersten
ordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geän- Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
dert worden ist, in der bis zum Ablauf des 2. Mai 2013 hörden prüfen die in der Aufstellung nach Absatz 2
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Darüber hi- Satz 4 und die in der Übersicht nach Absatz 4 vor-
naus gelten bis zu den in Satz 1 genannten Stichtagen gelegten Angaben auf Plausibilität. Sie leiten diese
die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU, soweit Angaben dem Umweltbundesamt bis zum Ablauf des
sie über die Anforderungen der in Satz 2 genannten 31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Kalen-
Verordnung hinausgehen. Sofern eine Anlage nach derjahres elektronisch zu. Das Umweltbundesamt leitet
Satz 1 den Anforderungen zur Begrenzung der Emis- die übermittelten Daten an die Europäische Kommis-
sionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Kohlen- sion weiter.
monoxid und Staub des Anhangs V Teil 1 und im Fall
des Einsatzes von schwefelreichen einheimischen (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Brennstoffen den Anforderungen an den Mindest- und nukleare Sicherheit prüft im Einvernehmen mit
Schwefelabscheidegrad des Anhangs V Teil 5 zu der dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Richtlinie 2010/75/EU nicht genügt, hat der Betreiber Jahr 2025 das Emissionsverhalten der von den Anfor-
für jedes Kalenderjahr eine Aufstellung über den Anteil derungen nach § 34 betroffenen und im Dauerbetrieb
der erzeugten Nutzwärme der Anlage, der als Dampf befindlichen Gasmotoranlagen und die zur Minderung
oder Warmwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz der Emissionen eingesetzte Anlagentechnik im Hinblick
abgegeben wurde, berechnet als Durchschnitt über auf Methan und legt erforderlichenfalls einen Vorschlag
den Zeitraum der vorangegangenen fünf Kalenderjah- zur Fortschreibung der Emissionsanforderungen ge-
re, zu erstellen und diese Aufstellung bis zum Ablauf mäß § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c
des 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der
vorzulegen. Anforderungen, die die zuständige Be- Verhältnismäßigkeit und angemessener Übergangsfris-
hörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Um- ten für bis dahin errichtete Anlagen vor.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an
Vorschriften Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
für Großfeuerungsanlagen
im Anwendungsbereich des § 42
Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Gemeinsame
Kommission vom 26. September 2014 zu den Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen
besten verfügbaren Techniken in Bezug auf bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (1) Großfeuerungsanlagen, die Ablaugen aus der
Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und
Unterabschnitt 1 zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes
und der Absätze 2 und 3 eingehalten werden. Der Be-
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3 treiber hat dafür zu sorgen, dass
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
§ 40 werte überschreitet:
a) Gesamtstaub: 10 mg/m³,
Anwendungsbereich
b) Quecksilber und seine Verbindun-
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Groß- gen, angegeben als Quecksilber: 0,03 mg/m³,
feuerungsanlagen der Zellstoffindustrie, die Brenn- c) Kohlenmonoxid: 250 mg/m³,
stoffe nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d ein-
setzen. 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
schreitet,
§ 41
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
Begriffsbestimmungen zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-
lage 2 Nummer 1 bis 4 überschreitet.
(1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine be- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf
stehende Anlage, für die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbin-
dungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissions-
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des grenzwert von 0,05 mg/m³ für den Halbstundenmittel-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft- wert nicht überschritten werden.
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war, (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und sionsgrenzwerten darf für Gesamtstaub bei bestehen-
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis- den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für
sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002 den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halb-
erteilt worden ist und die vor dem 27. November stundenmittelwert nicht überschritten werden.
2003 in Betrieb gegangen ist oder (4) Die Emissionsgrenzwerte der §§ 42 bis 44 sind
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002
einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er-
§ 43
richtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und Zusätzliche Emissionsgrenzwerte
die vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan- für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz
gen ist. von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus
(2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten
ist eine Anlage, und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen
dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden.
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach 1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war, grenzwerte überschreitet:
a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis- meleistung von
sionsschutzgesetzes vor dem 1. Oktober 2014
erteilt worden ist und die vor dem 1. Oktober 2015 aa) 50 MW bis 300 MW: 200 mg/m³,
in Betrieb gegangen ist oder bb) mehr als 300 MW: 150 mg/m³,
3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi- b) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
gungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor angegeben als Schwefeldioxid: 25 mg/m³,
dem 1. Oktober 2014 gestellt hat und die vor dem 2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
1. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist. werte überschreitet:
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2545
a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege- 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär- Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
meleistung von schreitet.
aa) 50 MW bis 100 MW: 250 mg/m³, (2) Für Ammoniak darf, sofern zur Minderung der
bb) mehr als 100 MW bis 300 MW: 200 mg/m³, Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der
selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird,
cc) mehr als 300 MW: 150 mg/m³, ein Emissionsgrenzwert von 5 mg/m³ für den Jahres-
b) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, mittelwert, von 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
angegeben als Schwefeldioxid: 50 mg/m³, von 15 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
überschritten werden.
c) Gesamtkohlenstoff: 10 mg/m³,
3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über- mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
schreitet. Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen ein Emissions-
mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten grenzwert von 325 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und von 650 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf überschritten werden.
bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von
200 mg/m³ nicht überschritten werden. Abweichend (4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bestimmten
und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwe-
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als feltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei
Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit ei- Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 280 mg/m³ für
ner Feuerungswärmeleistung von den Tagesmittelwert und von 560 mg/m³ für den Halb-
stundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissions-
1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von grenzwert von 230 mg/m³ für den Jahresmittelwert
300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1
600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht darf in Altanlagen, die mehrstufige Venturiwäscher für
überschritten werden, die Abscheidung von Staub und Schwefeloxiden ein-
2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz- setzen, ein Emissionsgrenzwert von 375 mg/m³ für den
wert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und Tagesmittelwert und von 750 mg/m³ für den Halbstun-
von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht denmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert
überschritten werden, von 320 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht über-
schritten werden.
3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht Unterabschnitt 3
überschritten werden. Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
§ 44
§ 45
Zusätzliche Emissionsgrenzwerte
für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz Übergangsregelungen
von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung (1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser
(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfit-Ablaugen aus Verordnung über die Anforderungen der Verordnung
der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-
und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen nungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
dieses Absatzes sowie der Absätze 2 bis 4 eingehalten 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord-
werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des
werte überschreitet: Abschnitts 3 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft-
a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege- treten der vorliegenden Verordnung folgt.
ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
(2) Für Anforderungen, für die die Übergangsfrist
meleistung von
aus Absatz 1 anzuwenden ist, sind bis zum Ablauf
aa) 50 MW bis 100 MW: 250 mg/m³, des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die vor-
bb) mehr als 100 MW bis 300 MW: 200 mg/m³, liegende Verordnung in Kraft tritt, die Anforderungen
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
cc) mehr als 300 MW: 150 mg/m³, und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013
b) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Arti-
als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme- kel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
leistung von S. 1328) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf
des 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwen-
aa) 50 MW bis 300 MW: 200 mg/m³, den. Anforderungen, die die zuständige Behörde im
bb) mehr als 300 MW: 150 mg/m³, Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umweltein-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
wirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat, Unterabschnitt 2
bleiben unberührt. Zusätzliche Anforderungen an
Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
Abschnitt 4
§ 48
Vorschriften
Gemeinsame Emissions-
für Feuerungsanlagen grenzwerte für Großfeuerungsanlagen
im Anwendungsbereich des in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder
Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
der Kommission vom 9. Oktober 2014 Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu er-
zu den besten verfügbaren Techniken in richten und zu betreiben, dass
Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
werte überschreitet:
Unterabschnitt 1
a) Ammoniak, sofern zur Minderung
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4 der Emissionen von Stickstoffoxiden
ein Verfahren der selektiven
katalytischen oder nichtkatalytischen
§ 46 Reduktion eingesetzt wird: 10 mg/m³,
Anwendungsbereich b) Kohlenmonoxid: 80 mg/m³,
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Feue- 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
rungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen. schreitet.
§ 49
§ 47
Emissionsgrenzwerte
Begriffsbestimmungen für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz
von Destillations- oder Konversionsrückständen
(1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine be-
stehende Anlage, (1) Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Destil-
lations- oder Konversionsrückstände einsetzen, sind
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderun-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft- gen dieses Absatzes, der Absätze 2 und 3, des Absat-
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach zes 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1 und der Absätze 6
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war, bis 8 sowie die Anforderungen des § 48 eingehalten
werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis- 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002 werte überschreitet:
erteilt worden ist und die vor dem 27. November a) Gesamtstaub: 10 mg/m³,
2003 in Betrieb gegangen ist oder
b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002 ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er- meleistung von
richtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des aa) 50 MW bis 100 MW: 300 mg/m³,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und
bb) mehr als 100 MW bis 300 MW: 150 mg/m³,
die vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan-
gen ist. cc) mehr als 300 MW: 100 mg/m³,
(2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
ist eine Anlage, als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-
leistung von
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des aa) 50 MW bis 100 MW: 350 mg/m³,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach bb) mehr als 100 MW bis 300 MW: 200 mg/m³,
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war, cc) mehr als 300 MW: 150 mg/m³;
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und bei Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungs-
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis- wärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätz-
sionsschutzgesetzes vor dem 29. Oktober 2014 er- lich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein
teilt worden ist und die vor dem 29. Oktober 2015 in Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Pro-
Betrieb gegangen ist oder zent nicht unterschritten werden; soweit diese
Anforderung zu Emissionen von weniger als
3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi- 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt, ist min-
gungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor destens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten,
dem 29. Oktober 2014 gestellt hat und die vor der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m³
dem 29. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist. für den Tagesmittelwert führt;
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2547
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in nicht überschritten werden sowie ein Schwefel-
Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über- abscheidegrad von mindestens 60 Prozent nicht
schreitet und unterschritten werden,
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme- 3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An- 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
lage 2 Nummer 1 bis 4 überschreitet. 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- überschritten werden.
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis- Soweit dieser Absatz keine abweichenden Regelungen
sionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen- zum Schwefelabscheidegrad vorsieht, bleiben die Vor-
den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für schriften des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halb- zum Schwefelabscheidegrad unberührt.
stundenmittelwert nicht überschritten werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist
(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- bei Anlagen, in denen Destillations- oder Konversions-
mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc und rückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien einge-
Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für setzt werden, der Emissionsgrenzwert nach Anlage 2
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben Nummer 2 ohne die Berücksichtigung von Vanadium
als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit zu bilden; für Vanadium und seine Verbindungen, an-
einer Feuerungswärmeleistung von gegeben als Vanadium, darf ein Emissionsgrenzwert
1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz- von 0,5 mg/m³ nicht überschritten werden. Abwei-
wert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und chend von Satz 1 zweiter Halbsatz darf bei bestehen-
von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht den Anlagen für Vanadium und seine Verbindungen,
überschritten werden, angegeben als Vanadium, ein Emissionsgrenzwert
von 1,0 mg/m³ nicht überschritten werden.
2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von (7) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
überschritten werden. (8) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 3 Satz 2
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen oder Absatz 5 hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März
ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tages- eines Jahres für die vorhergehenden fünf Kalender-
mittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstunden- jahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebs-
mittelwert nicht überschritten werden. zeit zu führen und diesen der zuständigen Behörde auf
(4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis
mer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb oder cc und nach dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf
Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Jahre lang aufzubewahren.
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als
Schwefeldioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit ei- § 50
ner Feuerungswärmeleistung von Emissionsgrenzwerte
1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz- für Großfeuerungsanlagen
wert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht (1) Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffi-
überschritten werden, nerieheizgase einsetzen, sind so zu errichten und zu
2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes
200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von und des Absatzes 2 sowie die Anforderungen des
400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht § 48 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu
überschritten werden. sorgen, dass
Die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c bleiben werte überschreitet:
unberührt. a) Gesamtstaub: 5 mg/m³,
(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
b) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten
dioxid, angegeben
Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwe-
als Stickstoffdioxid: 100 mg/m³,
feltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Alt-
anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebs- angegeben als Schwefeldioxid: 35 mg/m³;
stunden jährlich in Betrieb sind, mit einer Feuerungs- 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
wärmeleistung von Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von schreitet.
850 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
1 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht Buchstabe b und Nummer 2 darf bei bestehenden An-
überschritten werden, lagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-
2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz- gegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert
wert von 850 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 150 mg/m³ für den Monatsmittelwert und von
von 1 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
schritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei be- b) Kohlenmonoxid: 100 mg/m³,
stehenden Anlagen, wenn c) Ammoniak, sofern zur Minderung der
1. die zugeführte Verbrennungsluft eine Temperatur Emissionen von Stickstoffoxiden ein
von mehr als 200 Grad Celsius hat oder Verfahren der selektiven katalytischen
2. der Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffs oder nichtkatalytischen Reduktion
mehr als 50 Prozent beträgt und der Betreiber die eingesetzt wird: 10 mg/m³;
Anlage mit geeigneten Messeinrichtungen für die 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
kontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffgehalts Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
im eingesetzten gasförmigen Brennstoff ausgerüs- schreitet.
tet hat, (2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 gelten
für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben bei Betrieb ab einer Last von 70 Prozent, bei einer
als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von Temperatur von 288,15 K, einem Druck von 101,3 kPa
200 mg/m³ für den Monatsmittelwert und von und einer relativen Luftfeuchte von 60 Prozent
500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über- (ISO-Bedingungen). Für den Betrieb bei Lasten bis
schritten werden. 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu über-
wachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich
§ 51 einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen für die in Ab-
satz 1 genannten Schadstoffe fest.
Emissionsgrenzwerte
in Raffinerien bei Betrieb (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
mit mehreren Brennstoffen Buchstabe a ist bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren
Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Pro-
Bei bestehenden Mischfeuerungen in Feuerungsan- zent beträgt, der Emissionsgrenzwert für Stickstoff-
lagen, in denen Destillations- oder Konversionsrück- monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-
stände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt stoffdioxid, entsprechend der prozentualen Wirkungs-
werden, gilt graderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert
1. der Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem von 75 mg/m³ für den Tagesmittelwert darf nicht über-
höchsten Emissionsgrenzwert, sofern die mit dem schritten werden.
Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
zugeführte Feuerungswärmeleistung mindestens Buchstabe a und Nummer 2 darf bei bestehenden An-
50 Prozent der insgesamt zugeführten Feuerungs- lagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-
wärmeleistung ausmacht, gegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert
2. im Übrigen § 6 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass als von 120 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem 240 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
höchsten Emissionsgrenzwert das Doppelte dieses schritten werden.
Wertes abzüglich des Emissionsgrenzwertes für den (5) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe sind die
Brennstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert Emissionsgrenzwerte von § 50 Absatz 1 Satz 2 Num-
angesetzt wird. mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 für Schwefeldioxid
Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,
die zuständige Behörde auf Antrag für bestehende auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Prozent um-
Großfeuerungsanlagen, die Destillations- oder Konver- zurechnen.
sionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder (6) Für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung sind Emis-
zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenver- sionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffge-
brauch verfeuern, für Schwefeldioxid und Schwefel- halte auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen An-
trioxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissi- forderungen an die Gasturbine nach dieser Vorschrift
onsgrenzwert von 600 mg/m³ für den Tagesmittelwert und den jeweils maßgeblichen Anforderungen an die
und von 1 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert Zusatzfeuerung nach § 49 oder § 50 durch die Behörde
als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durch- im Einzelfall festzulegen.
schnittswert zulassen.
§ 52 § 53
Emissionsgrenzwerte Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
für Gasturbinen in Raffinerien, (1) Abweichend von den in den §§ 6, 49 bis 52 be-
die Raffinerieheizgase einsetzen stimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid
(1) Gasturbinenanlagen in Raffinerien, die Raffine- und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
rieheizgase einsetzen, sind so zu errichten und zu be- kann die zuständige Behörde auf Antrag innerhalb ei-
treiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und ner Raffinerie für einige oder sämtliche Feuerungsanla-
der Absätze 2 bis 6 eingehalten werden. Der Betreiber gen, bei Einsatz von Raffinerieheizgasen oder Destilla-
hat dafür zu sorgen, dass tions- oder Konversionsrückständen, im alleinigen Ein-
satz oder bei gleichzeitigiger Verwendung mit anderen
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- Brennstoffen, lediglich einen Emissionsgrenzwert nach
werte überschreitet: folgender Berechnung zulassen:
a) Stickstoffmonoxid und Stickstoff- 兺
dioxid, angegeben 兺 .
als Stickstoffdioxid: 50 mg/m³,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2549
Darin bedeuten: In diese Berechnung können auf Antrag bei der zustän-
1. EGWNOx: berechneter Emissionsgrenzwert für digen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anlagen nach
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung
als Stickstoffdioxid, in mg/m³ für den Tagesmittel- des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der
wert, Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolge-
rungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)
2. Qi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der jeweili- gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
gen Anlage im Normalbetrieb in m³/h, Parlaments und des Rates über Industrieemissionen
3. Ci NOx: nach § 6 oder 51 oder den §§ 49, 50 oder 52 in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
bestimmter Emissionsgrenzwert für Stickstoffmon- mit einbezogen werden, für die eine gleichlautende Re-
oxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick- gelung zur Berechnung vorgegeben ist. Es ist sicher-
stoffdioxid, der jeweiligen Anlage in mg/m³ für den zustellen, dass die bei Anwendung der Sätze 1 bis 3
Tagesmittelwert; vorhandene Monatsmittelwerte entstehenden Emissionen geringer sind als die, die bei
sind nach den Kriterien zur Beurteilung der Einhal- Einhaltung der einzelquellbezogenen Emissionsbe-
tung der Emissionsgrenzwerte für validierte Tages- grenzungen entstehen würden. Bei Änderung einer
mittelwerte des Anhangs V Teil 4 zu der Richtlinie der in dieser Berechnung berücksichtigten Anlage ist
2010/75/EU in Tagesmittelwerte umzurechnen, der berechnete Emissionsgrenzwert zu überprüfen
4. ΣQi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der Anla- und gegebenenfalls neu zu ermitteln.
gen im Normalbetrieb in m³/h.
Unterabschnitt 3
In diese Berechnung können auf Antrag bei der zustän-
digen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anlagen nach Zusätzliche
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung Anforderungen an Messung
des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der und Überwachung zu Abschnitt 4
Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolge-
rungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) § 54
gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Kontinuierliche Messungen
Parlaments und des Rates über Industrieemissionen Bei Anwendung von § 53 bleiben die Anforderungen
in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas zur Messung und Überwachung an der jeweiligen Ein-
mit einbezogen werden, für die eine gleichlautende Re- zelquelle nach § 17 sowie die Anforderungen der Tech-
gelung zur Berechnung vorgegeben ist. Es ist sicher- nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unberührt.
zustellen, dass die bei Anwendung der Sätze 1 bis 3
entstehenden Emissionen geringer sind als die, die bei
§ 55
Einhaltung der einzelquellbezogenen Emissionsbe-
grenzungen entstehen würden. Bei Änderung einer Abweichende Vorschriften
der in dieser Berechnung berücksichtigten Anlage ist zu periodischen Messungen
der berechnete Emissionsgrenzwert zu überprüfen Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der Be-
und gegebenenfalls neu zu ermitteln. treiber die Wiederholungsmessungen zur Überwa-
(2) Abweichend von den in den §§ 6, 49 bis 51 chung der Einhaltung der Anforderung nach § 49 Ab-
Satz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwe- satz 1 Satz 2 Nummer 3 bezüglich der Einhaltung der
feldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwe- Grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 2 einmal halbjähr-
feldioxid, kann die zuständige Behörde auf Antrag in- lich durchführen zu lassen. § 20 Absatz 6 bleibt unbe-
nerhalb einer Raffinerie für einige oder sämtliche Groß- rührt. § 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
feuerungsanlagen, bei Einsatz von Raffinerieheizgasen
oder Destillations- oder Konversionsrückständen, im Unterabschnitt 4
alleinigen Einsatz oder bei gleichzeitiger Verwendung Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
mit anderen Brennstoffen, lediglich einen Emissions-
grenzwert nach folgender Berechnung zulassen: § 56
兺 Übergangsregelungen
兺 .
(1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser
Darin bedeuten: Verordnung über die Anforderungen der Verordnung
1. EGWSOx: berechneter Emissionsgrenzwert für über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben nungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
als Schwefeldioxid, in mg/m³ für den Tagesmittel- 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord-
wert, nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen
2. Qi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der jewei- für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des
ligen Anlage im Normalbetrieb in m³/h, Abschnitts 4 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft-
3. Ci SOx: nach § 6 oder 51 Satz 1 oder § 49 oder 50 treten der vorliegenden Verordnung folgt.
bestimmter Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid (2) Für Anforderungen, für die die Übergangsfrist
und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, aus Absatz 1 anzuwenden ist, sind bis zum Ablauf
der jeweiligen Anlage in mg/m³ für den Tagesmittel- des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die vor-
wert, liegende Verordnung in Kraft tritt, die Anforderungen
4. ΣQi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der Anla- der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
gen im Normalbetrieb in m³/h. und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Arti- dem 8. Dezember 2017 gestellt hat und die vor
kel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I dem 8. Dezember 2018 in Betrieb gegangen ist.
S. 1328) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf
des 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzu- Unterabschnitt 2
wenden. Anforderungen, die die zuständige Behörde
im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umwelt- Zusätzliche Anforderungen an
einwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat, Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
bleiben unberührt.
§ 59
Abschnitt 5 Emissionsgrenzwerte
Vorschriften (1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich
für Großfeuerungsanlagen dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betrei-
im Anwendungsbereich des ben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der
Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 Absätze 2 bis 3 eingehalten werden. Der Betreiber hat
dafür zu sorgen, dass
der Kommission vom 21. November 2017 zu
den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
die Herstellung von organischen Grundchemikalien werte überschreitet:
a) Ammoniak, sofern zur Minderung der
Unterabschnitt 1 Emissionen von Stickstoffoxiden ein
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5 Verfahren der selektiven katalytischen
oder nichtkatalytischen Reduktion
eingesetzt wird: 10 mg/m³,
§ 57
b) Gesamtstaub: 5 mg/m³,
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Groß- c) Kohlenmonoxid bei Einsatz von
feuerungsanlagen zur Herstellung von Alkenen durch aa) Erdgas: 50 mg/m³,
Spalten von Kohlenwasserstoffen und für Großfeue-
bb) sonstigen Gasen: 80 mg/m³,
rungsanlagen zum Spalten von 1,2-Dichlorethan.
d) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
§ 58 dioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid: 100 mg/m³,
Begriffsbestimmungen
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
(1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine
angegeben als Schwefeldioxid: 35 mg/m³,
Anlage,
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
schreitet.
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war, (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis- sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-
sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002 stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei
erteilt worden ist und die vor dem 27. November bestehenden Anlagen zur Herstellung von Alkenen
2003 in Betrieb gegangen ist oder durch Spalten von Kohlenwasserstoffen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als
3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002 300 MW bei Einsatz von anderen Gasen als Erdgas
einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er- ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tages-
richtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des mittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmit-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und telwert nicht überschritten werden.
die vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan-
gen ist. (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-
(2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-
ist eine Anlage, stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Altanlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft- von Kohlenwasserstoffen
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach 1. mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war, weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis- 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
sionsschutzgesetzes vor dem 8. Dezember 2017 er- überschritten werden;
teilt worden ist und die vor dem 8. Dezember 2018 2. mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW
in Betrieb gegangen ist oder oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³
3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi- für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den
gungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2551
Unterabschnitt 3 Abschnitt 6
Vorschriften für
Zusätzliche
Vorschriften zur Messung Großfeuerungsanlagen in der
und Überwachung zu Abschnitt 5 chemischen Industrie, die der mittelbaren
Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
§ 60 Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
Ausnahmen vom Erfordernis
kontinuierlicher Messungen
§ 62
Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungs- Anwendungsbereich
anlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstof- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Groß-
fen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der feuerungsanlagen zum Reformieren von Erdgas sowie
Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich. in anderen Großfeuerungsanlagen der chemischen
Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in
chemischen Reaktoren dienen und die nicht im Anwen-
Unterabschnitt 4
dungsbereich von Abschnitt 5 liegen.
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
§ 63
Begriffsbestimmungen
§ 61 Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anla-
ge,
Übergangsregelungen
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
(1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
Verordnung über die Anforderungen der Verordnung treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren- § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
nungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord- zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002
worden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen erteilt worden ist und die vor dem 27. November
für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des 2003 in Betrieb gegangen ist oder
Abschnitts 5 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft- 3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi-
treten der vorliegenden Verordnung folgt. Für Anforde- gungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor
rungen, für die die Übergangsfrist aus Satz 1 anzuwen- dem 27. November 2002 gestellt hat und die vor
den ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem 27. November 2003 in Betrieb gegangen ist.
Kalenderjahres, in dem die vorliegende Verordnung in
Kraft tritt, die Anforderungen der Verordnung über Unterabschnitt 2
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmo-
toranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, Zusätzliche Anforderungen an
3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, in der bis zum Ablauf des 14. Juli 2021 geltenden § 64
Fassung weiter anzuwenden. Anforderungen, die die Emissionsgrenzwerte
zuständige Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen (1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betrei-
gungen gestellt hat, bleiben unberührt. ben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des
Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat da-
(2) Für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich für zu sorgen, dass
des Abschnitts 5 gelten die Anforderungen dieser Ver-
ordnung, ausgenommen die unter Absatz 1 fallenden 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
Anforderungen, ab dem 8. Dezember 2021. Für Anfor- werte überschreitet:
derungen, für die die Übergangsfrist aus Satz 1 anzu- a) Gesamtstaub: 5 mg/m³,
wenden ist, sind bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von
die Anforderungen der Verordnung über Großfeue-
rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen aa) Erdgas: 50 mg/m³,
vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die bb) sonstigen gasförmigen
zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom 19. Juni Brennstoffen: 80 mg/m³,
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der bis c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
zum Ablauf des 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
anzuwenden. Anforderungen, die die zuständige Be- meleistung von
hörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Um-
welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von
hat, bleiben unberührt. aaa) Erdgas: 100 mg/m³,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
bbb) sonstigen gasförmigen nannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei der Wirtschafts-
Brennstoffen: 200 mg/m³ und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn,
bb) mehr als 300 MW: 100 mg/m³, zu beziehen. Die in § 20 Absatz 3 genannte VDI-Richt-
linie ist bei dem VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, Düsseldorf, zu beziehen. Die genannten DIN-Normen
angegeben als Schwefeldioxid: 35 mg/m³, sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die genann-
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in ten CEN-Normen sowie die genannten Arbeitsblätter
Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über- sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-
schreitet. chen archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- (2) Den in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN- oder
mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten DIN-SPEC-Normen und DVGW-Arbeitsblättern stehen
Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und diesen entsprechende einschlägige CEN-Normen und,
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf soweit keine solchen CEN-Normen verfügbar sind,
bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas mit einer ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die
Feuerungswärmeleistung von den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleich-
1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz- wertige Anforderungen stellen, gleich.
wert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und (3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik
von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht im Sinne von § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 16 Ab-
überschritten werden, satz 2, § 18 Absatz 9 werden durch CEN-Normen
2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von bestimmt. ISO-Normen, nationale oder andere inter-
150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von nationale Normen können angewendet werden, wenn
300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht sie die Bereitstellung von Daten gleichwertiger wissen-
überschritten werden. schaftlicher Qualität gewährleisten.
Unterabschnitt 3 § 67
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
§ 65
Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzes handelt,
Übergangsregelungen wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser 1. entgegen § 6 Absatz 1, § 27 Satz 1 oder 2, § 28
Verordnung über die Anforderungen der Verordnung Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 30 Ab-
über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren- satz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1
nungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1,
1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord- § 35 Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 43
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert Absatz 1 Satz 1, § 44 Absatz 1 Satz 1, den § 48, 49
worden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen Absatz 1 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 1, § 52
für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des Absatz 1 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 oder § 64
Abschnitts 6 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft- Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht
treten der vorliegenden Verordnung folgt. richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
(2) Für Anforderungen, für die die Übergangsfrist 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht,
aus Absatz 1 anzuwenden ist, sind bis zum Ablauf nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die vor-
liegende Verordnung in Kraft tritt, die Anforderungen 3. entgegen § 9 Absatz 2 eine dort genannte Fläche
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- nicht freihält,
und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 4. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Arti- Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
kel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I tig ergreift,
S. 1328) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf
5. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 den Betrieb einer
des 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwen-
Anlage nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt
den. Anforderungen, die die zuständige Behörde im
oder eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer
Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umweltein-
Betrieb nimmt,
wirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat,
bleiben unberührt. 6. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 3 eine Unterrichtung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Abschnitt 7 rechtzeitig vornimmt,
Schlussvorschriften 7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 5 ein dort
genanntes Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht voll-
§ 66 ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
Zugänglichkeit und
Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern 8. entgegen § 15 Satz 1 einen Messplatz nicht, nicht
(1) Die in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN-, DIN- richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
SPEC- oder DIN-EN-Normen sind bei der Beuth Verlag 9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
GmbH, Berlin, zu beziehen. Die in § 2 Absatz 13 ge- dass ein dort genanntes Messverfahren angewen-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2553
det oder eine dort genannte Messeinrichtung ver- oder Absatz 7 Satz 2 oder 3 oder § 20 Absatz 7
wendet wird, einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig
10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 einen dort genann- oder nicht vollständig führt, nicht, nicht richtig,
ten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht in der vor- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er- nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
bringt, 16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 6
11. entgegen § 16 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 6 oder § 52 Absatz 2
oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht Satz 2 zuwiderhandelt,
oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen 17. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 2
lässt, oder Absatz 7 Nummer 2 Satz 2, § 20 Absatz 1
12. entgegen § 16 Absatz 6, § 19 Absatz 4 Satz 1 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder
oder 2, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 35 Absatz 3 Satz 2, § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Ab-
Absatz 4, § 39 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 4 einen satz 3, 4, 5 oder 6 oder § 55 Satz 1 eine dort ge-
dort genannten Bericht, eine dort genannte Auf- nannte Messung nicht, nicht richtig oder nicht
stellung oder eine Übersicht nicht, nicht richtig, rechtzeitig durchführen lässt oder
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 18. entgegen § 35 Absatz 2 eine Nachrüstung nicht,
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.
13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
ten Parameter nicht, nicht richtig oder nicht voll- Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
ständig ermittelt, nicht, nicht richtig oder nicht voll- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ständig registriert, nicht, nicht richtig, nicht voll- 1. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte
ständig oder nicht rechtzeitig auswertet oder nicht, Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig be-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig treibt oder
übermittelt,
2. entgegen § 5 Absatz 5 einen Nachweis nicht, nicht
14. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht, richtig oder nicht vollständig führt, nicht, nicht rich-
nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
15. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 oder 4 oder Absatz 4 oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-
Satz 2 oder 3, § 18 Absatz 4 Satz 3, Absatz 6 Satz 2 wahrt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Anlage 1
(zu § 13 Absatz 1)
Brennstoffkontrolle
Bei den Brennstoffkontrollen gemäß § 13 sind die nachfolgenden brennstoff-
bezogenen Größen zu ermitteln:
1. bei Einsatz von Biobrennstoffen:
a) unterer Heizwert
b) Feuchtegehalt
c) Aschegehalt
d) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe (Bezug wasserfrei):
aa) Kohlenstoff
bb) Chlor
cc) Fluor
dd) Stickstoff
ee) Schwefel
ff) Kalium
gg) Natrium
e) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle (Bezug wasserfrei):
aa) Arsen
bb) Cadmium
cc) Chrom
dd) Kupfer
ee) Quecksilber
ff) Blei
gg) Zink
2. bei Einsatz von festen Brennstoffen, ausgenommen Biobrennstoffe:
a) unterer Heizwert
b) Feuchtegehalt
c) Asche
d) flüchtige Bestandteile
e) gebundener Kohlenstoff
f) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe (Bezug wasserfrei):
aa) Kohlenstoff
bb) Wasserstoff
cc) Stickstoff
dd) Sauerstoff
ee) Schwefel
ff) Brom
gg) Chlor
hh) Fluor
g) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle (Bezug wasserfrei):
aa) Arsen
bb) Cadmium
cc) Cobalt
dd) Chrom
ee) Kupfer
ff) Quecksilber
gg) Mangan
hh) Nickel
ii) Blei
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2555
jj) Antimon
kk) Thallium
ll) Vanadium
mm) Zink
3. bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen, ausgenommen leichtes Heizöl:
a) unterer Heizwert
b) Aschegehalt
c) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:
aa) Kohlenstoff
bb) Schwefel
cc) Stickstoff
d) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle:
aa) Nickel
bb) Vanadium
4. bei Einsatz von leichtem Heizöl:
a) unterer Heizwert
b) Aschegehalt
c) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:
aa) Kohlenstoff
bb) Schwefel
cc) Stickstoff
5. bei Einsatz von Erdgas:
a) unterer Heizwert
b) Wobbe-Index
c) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:
aa) Methan
bb) Ethan
cc) Propan
dd) Butan
ee) Kohlendioxid
ff) Stickstoff
6. bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Rückständen aus der chemi-
schen Industrie:
a) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:
aa) Brom
bb) Chlor
cc) Fluor
dd) Kohlenstoff
ee) Wasserstoff
ff) Stickstoff
gg) Sauerstoff
hh) Schwefel
b) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle:
aa) Arsen
bb) Cadmium
cc) Cobalt
dd) Chrom
ee) Kupfer
ff) Quecksilber
gg) Mangan
hh) Nickel
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
ii) Blei
jj) Antimon
kk) Thallium
ll) Vanadium
mm) Zink
die Liste der nach Nummer 6 zu bestimmenden Stoffe kann auf jene Stoffe
begrenzt werden, von denen auf der Grundlage von Informationen über die
vorgelagerten Prozesse und die dort eingesetzten Einsatzstoffe erwartet
werden kann, dass sie im Brennstoff vorhanden sind;
7. bei Einsatz von Koksofen- und Hochofengas:
a) unterer Heizwert
b) Wobbe-Index
c) Gehalt der nachfolgenden Stoffe:
aa) Methan (bei Einsatz von Koksofengas)
bb) höhere Kohlenwasserstoffe (bei Einsatz von Koksofengas)
cc) Kohlenmonoxid
dd) Kohlendioxid
ee) Wasserstoff
ff) Stickstoff
gg) Schwefel
hh) Staub
8. bei Einsatz von anderen als den in den Nummern 5 und 7 genannten gas-
förmigen Brennstoffen:
a) unterer Heizwert
b) Wobbe-Index
c) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:
aa) Methan
bb) Ethan
cc) Propan
dd) Butan
ee) Kohlenmonoxid
ff) Kohlendioxid
gg) Wasserstoff
hh) Stickstoff
ii) Schwefel
jj) Staub
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2557
Anlage 2
(zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1,
§ 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1,
§ 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1,
§ 49 Absatz 1 und 6 und § 55)
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
Für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Schwermetalle und krebserzeugen-
den Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:
1. insgesamt 0,05 mg/m³ für:
a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
b) Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium;
2. insgesamt 0,5 mg/m³ für:
a) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
b) Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
c) Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
d) Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
e) Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
f) Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
g) Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
h) Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
i) Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
j) Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn;
3. insgesamt 0,05 mg/m³ für:
a) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als
Arsen,
b) Benzo(a)pyren,
c) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
d) wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
e) Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), ange-
geben als Chrom
oder insgesamt 0,05 mg/m³ für:
a) Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
b) Benzo(a)pyren,
c) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
d) Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
e) Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom;
4. insgesamt 0,1 ng/m³ für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle ge-
mäß Anlage 3;
5. abweichend von Nummer 4 insgesamt 0,036 ng/m³ für Dioxine, Furane und
polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 3 für § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
Buchstabe d.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Anlage 3
(zu § 20 Absatz 5 und
Anlage 2 Nummer 4 und 5)
Äquivalenzfaktoren
Für den nach Anlage 2 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodi-
oxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen
der nachstehend genannten Dioxine, Furane und dl-PCB mit den angegebenen
Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren:
Stoff Äquivalenzfaktor
Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) WHO-TEF 2005
2,3,7,8 – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 1
1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,0003
Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) WHO-TEF 2005
2,3,7,8 – Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,3
1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,03
1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,0003
Polychlorierte Biphenyle WHO-TEF 2005
Non ortho PCB
PCB 77 0,0001
PCB 81 0,0003
PCB 126 0,1
PCB 169 0,03
Mono ortho PCB
PCB 105 0,00003
PCB 114 0,00003
PCB 118 0,00003
PCB 123 0,00003
PCB 156 0,00003
PCB 157 0,00003
PCB 167 0,00003
PCB 189 0,00003
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2559
Anlage 4
(zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)
Anforderungen an die kontinuierlichen
Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Mess-
ergebnisses darf an dem für den Tagesmittelwert und den Jahresmittelwert
festgelegten Emissionsgrenzwert die folgenden Prozentsätze dieses Emis-
sionsgrenzwertes nicht überschreiten:
a) Kohlenmonoxid 10 Prozent,
b) Schwefeldioxid 20 Prozent,
c) Stickstoffoxide 20 Prozent,
d) Methan 20 Prozent,
e) Gesamtstaub 30 Prozent,
f) organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent,
g) Formaldehyd 30 Prozent,
h) Quecksilber 40 Prozent,
i) Ammoniak 40 Prozent,
j) Chlorwasserstoff 40 Prozent.
Für Quecksilber bezieht sich abweichend von Satz 1 Buchstabe h der
genannte Prozentsatz auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emis-
sionsbegrenzung und soweit für den kontinuierlich zu überwachenden Luft-
schadstoff keine für den Jahresmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung
vorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit auf die für den Tagesmittelwert
festgelegte Emissionsbegrenzung.
2. Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der in Buchstabe e festgelegte Pro-
zentsatz für Gesamtstaub auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte
Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittel-
wert von 10 mg/m³ unterschreitet.
3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Mess-
ergebnisses darf an dem für den Monatsmittelwert nach § 50 Absatz 2
festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide den Prozentsatz von
20 Prozent nicht überschreiten.
4. Die validierten Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte wer-
den auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug
der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
5. Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten
Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22
zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
Anlage 5
(zu § 2 Absatz 3
und § 19 Absatz 1)
Umrechnungsformel
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen
sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach der folgen-
den Gleichung umzurechnen:
.
EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Massenkonzentration
OB = Bezugssauerstoffgehalt
OM = gemessener Sauerstoffgehalt
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2561
Artikel 2 e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wird
wie folgt gefasst:
Änderung der
„(10) „Bestehende abfallmitverbrennende
Verordnung über die Verbrennung
Großfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verord-
und die Mitverbrennung von Abfällen nung ist eine abfallmitverbrennende Großfeue-
Die Verordnung über die Verbrennung und die Mit- rungsanlage,
verbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1
S. 1021, 1044, 3754) wird wie folgt geändert: des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: vor Inkrafttreten des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Ge-
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: werbeordnung anzuzeigen war oder
„§ 18 Periodische Messungen“. 2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung
und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bun-
b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: des-Immissionsschutzgesetzes vor dem
„§ 19 Berichte und Beurteilungen von periodi- 18. August 2017 erteilt worden ist und die
schen Messungen“. vor dem 18. August 2021 in Betrieb gegan-
gen ist.“
c) In der Angabe zu Anlage 1 werden nach dem
Wort „für“ die Wörter „Schwermetalle und“ ein- f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11 und die
gefügt. Wörter „abfallmitverbrennende Großfeuerungs-
anlagen“ werden durch die Wörter „abfallmit-
d) In der Angabe zu Anlage 5 werden die Wörter verbrennende Feuerungs- und Großfeuerungs-
„zu § 2 Absatz 10“ durch die Wörter „zu § 2 Ab- anlagen“ ersetzt.
satz 12“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 12.
2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: h) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 13 und die
„1. Biobrennstoffen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2 Angabe „6“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gastur- i) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die
binen- und Verbrennungsmotoranlagen vom Absätze 14 und 15.
6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils gel- j) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ein-
tenden Fassung,“. gefügt:
3. § 2 wird wie folgt geändert: „(16) „Entschwefelungsgrad der Rauchgas-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- entschwefelungseinrichtung“ im Sinne dieser
fügt: Verordnung ist das Verhältnis der von der
Rauchgasentschwefelungseinrichtung abge-
„(2) „Abfallmitverbrennende Feuerungsanla- schiedenen Menge an Schwefeloxiden zu der
ge“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Abfall- der Rauchgasentschwefelungseinrichtung mit
mitverbrennungsanlage mit einer Feuerungs- dem Abgas zugeführten Menge an Schwefel-
wärmeleistung unter 50 Megawatt (MW), die oxiden.“
bei Betrieb ohne Abfallmitverbrennung im An-
k) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 17 und in
wendungsbereich der Verordnung über mittel-
Nummer 1 wird die Angabe „Mai 2008“ durch
große Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-
die Angabe „März 2013“ ersetzt.
nungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 804) liegt.“ l) Der bisherige Absatz 15 wird Absatz 18.
m) Der bisherige Absatz 16 wird Absatz 19 und die
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
Angabe „(MW)“ wird gestrichen.
wie folgt gefasst:
n) Die bisherigen Absätze 17 und 18 werden die
„(3) „Abfallmitverbrennende Großfeuerungs- Absätze 20 und 21.
anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Ab-
fallmitverbrennungsanlage mit einer Feuerungs- o) Der bisherige Absatz 19 wird Absatz 22 und die
wärmeleistung von 50 MW oder mehr, die bei Angabe „August 2008“ wird durch die Wörter
Betrieb ohne Abfallmitverbrennung im Anwen- „März 2017, oder Heizöl nach DIN SEPC 51603
dungsbereich der Verordnung über Großfeue- Teil 6, Ausgabe März 2017“ ersetzt.
rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor- p) Die folgenden Absätze 23 und 24 werden ange-
anlagen vom 6. Juli 2021 liegt.“ fügt:
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab- „(23) „Rauchgasentschwefelungseinrichtung“
sätze 4 bis 8. ist eine aus einer Abgasreinigungseinrichtung
oder einer Kombination von Abgasreinigungs-
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 einge- einrichtungen bestehende Einrichtung zur Sen-
fügt: kung der Schwefeloxid-Emissionen einer Feue-
„(9) „Bestehende abfallmitverbrennende Feue- rungsanlage.
rungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine (24) „Schwefelabscheidegrad“ im Sinne die-
abfallmitverbrennende Feuerungsanlage, die vor ser Verordnung ist das Verhältnis der Schwefel-
dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen menge, die von einer Feuerungsanlage in einem
wurde.“ bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
wird, zu der Schwefelmenge des Brennstoffs, der Halbstundenmittelwerte zu teilen. Jahresmittel-
im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage ein- werte nach Satz 1 zweiter Halbsatz sind auch
gebracht und verbraucht wird, angegeben als dann zu berechnen, wenn kein im Jahresmittel
Prozentsatz.“ einzuhaltender Emissionsgrenzwert, aber ein im
Tagesmittel einzuhaltender Grenzwert vorge-
4. In § 9 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
schrieben ist.“
brennungsmotoranlagen“ die Wörter „und für ab-
fallmitverbrennende Feuerungsanlagen die Feue- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
rungswärmeleistung gemäß § 4 der Verordnung wie folgt geändert:
über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3.1 bis 3.5“
Verbrennungsmotoranlagen“ eingefügt. durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6“
5. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „3.7“ durch die ersetzt.
Angabe „3.1, 3.4, 3.5“ ersetzt. bb) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge-
6. § 15 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: fasst:
„2. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 vali-
„(5) Die Funktionsfähigkeit ist jährlich prüfen zu
dierten Halbstundenmittelwertes den je-
lassen. Dabei ist sie mit Ausnahme der Mindest-
weils maßgeblichen Emissionsgrenzwert
temperaturmessung durch Vergleichsmessung mit
nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Ab-
der Referenzmethode zu prüfen. Die Kalibrierung
satz 4 Satz 2 oder eines von § 9 Absatz 4
ist jeweils nach der Errichtung und jeder wesent-
Satz 2 abweichenden Emissionsgrenz-
lichen Änderung durchführen zu lassen. Die Kali-
wertes in Anlage 3 Nummer 2.2 sowie
brierung ist mindestens alle drei Jahre, bei der
4.2 überschreitet,
Mindesttemperaturmessung mindestens alle sechs
Jahre zu wiederholen.“ 3. kein Ergebnis den jeweils maßgeblichen
Schwefelabscheidegrad und Entschwe-
7. § 16 wird wie folgt geändert: felungsgrad der Rauchgasreinigungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einrichtung nach Anlage 3 Nummer 3.3
unterschreitet und
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3.1
bis 3.6“ durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 4. kein nach Absatz 4 ermittelter Jahres-
3.6“ ersetzt. mittelwert den jeweils maßgeblichen
Emissionsgrenzwert nach § 10, Anlage 3
bb) In Satz 3 wird die Angabe „3.1 bis 3.5“ Nummer 2.3 sowie 4.3 überschreitet und
durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6“ kein nach Absatz 5 ermittelter Jahres-
ersetzt. mittelwert den jeweils maßgeblichen
cc) Folgender Satz wird angefügt: Emissionsgrenzwert nach Anlage 3
Nummer 3.1, 3.4 und 3.5 überschreitet.“
„Hiervon ausgenommen sind die Emissions-
messungen für Kohlenmonoxid und organi- 9. § 18 wird wie folgt geändert:
sche Stoffe, angegeben als Gesamtkohlen- a) In Absatz 2 wird die Angabe „3.1 bis 3.6“ durch
stoff.“ die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Einzel- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
messungen“ durch die Wörter „periodischen „(3) Die Messungen sind im Zeitraum von
Messungen“ und das Wort „Stickstoffdioxid- zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei
emissionen“ durch das Wort „Stickstoffoxid- Monate mindestens an einem Tag und anschlie-
emissionen“ ersetzt. ßend wiederkehrend halbjährlich an mindestens
c) In Absatz 6 wird das Wort „Einzelmessungen“ drei Tagen durchführen zu lassen. Abweichend
durch die Wörter „periodische Messungen“ er- von Satz 1 führen abfallmitverbrennende Groß-
setzt. feuerungsanlagen mit Feuerungswärmeleistun-
gen von 300 MW und mehr ihre Wiederholungs-
8. § 17 wird wie folgt geändert: messungen der Emissionen von Anlage 1
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „werden“ ge- Buchstabe a, b und c einmal vierteljährlich
strichen. durch. Messungen und Wiederholungsmessun-
gen nach den Sätzen 1 und 2 umfassen mindes-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
tens sechs einzelne Messungen über jeweils
fügt:
30 Minuten. Abweichend von Satz 3 sind im
„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 hat der Falle der Überwachung von Emissionen nach
Betreiber einer abfallmitverbrennenden Groß- Anlage 1 mindestens drei einzelne Messungen
feuerungsanlage die im Jahresmittel einzuhal- vorgeschrieben. Für den Fall, dass der Maximal-
tenden Grenzwerte der Anlage 3 Nummer 3.1, wert der periodischen Messungen nach den
3.4 und 3.5 auf der Grundlage der nach Anlage 4 Sätzen 1 und 2 mit einem Vertrauensniveau
validierten Halbstundenmittelwerte, jedoch von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448
ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zu Blatt 2, Ausgabe Juli 1997, den jeweiligen Emis-
berechnen; hierzu sind die validierten Halbstun- sionsgrenzwert nicht überschreitet, hat der
denmittelwerte eines Kalenderjahres ohne Betreiber die Wiederholungsmessungen abwei-
Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zusammenzu- chend von den Sätzen 1 und 2 einmal jährlich
zählen und durch die Anzahl der validierten durchführen zu lassen.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2563
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Heizwert, aufgeschlüsselt in die folgenden
„(5) Zur Überwachung der Anforderungen Brennstoffkategorien:
nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 ist die Probe- a) Steinkohle,
nahmedauer in Abhängigkeit des Probenahme-
b) Braunkohle,
verfahrens und des Probenahmegeräts fest-
zulegen. Dabei ist die Dauer der Probenahme c) Biobrennstoffe,
mindestens auf einen Wert festzusetzen, der d) Torf,
garantiert, dass die jeweils maßgebliche Nach-
weisgrenze überschritten wird. Für die in An- e) andere feste Brennstoffe mit genauer An-
lage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genannten gabe der Bezeichnung des festen Brenn-
Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetz- stoffs,
ten Analyseverfahrens nicht über 0,003 ng/m3 f) flüssige Brennstoffe,
Abgas liegen.“
g) Erdgas,
10. § 19 wird wie folgt geändert:
h) sonstige Gase mit genauer Angabe der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bezeichnung des Gases,
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einzelmessungen“ i) die jeweils mitverbrannten Abfälle mit ge-
durch die Wörter „periodischen Messungen“ nauer Angabe der Bezeichnung jeder mit-
ersetzt. verbrannten Abfallart,
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Einzel- 8. den Schwefelgehalt von Brennstoffen bei
messung“ durch die Wörter „periodischen Feuerungsanlagen, die schwefelreiche einhei-
Messung“ ersetzt. mische feste Brennstoffe einsetzen, und den
b) In Absatz 2 wird das Wort „Einzelmessung“ erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt
durch die Wörter „periodischen Messung“ er- über jeden Monat; zusätzlich den erzielten
setzt. Jahresmittelwert des Entschwefelungsgrades
11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einzelmes- der Rauchgasentschwefelungseinrichtung bei
sungen“ durch die Wörter „periodischen Messun- Feuerungsanlagen, auf die Nummer 3.3 der
gen“ ersetzt. Anlage 3 auch im Hinblick auf den Entschwe-
felungsgrad der Rauchgasentschwefelungs-
12. In § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe einrichtung anzuwenden ist, und im ersten
„3.3, 3.5“ durch die Angabe „3.4, 3.5, 3.6“ ersetzt. Jahr der Anwendung von Nummer 3.3 der
13. § 22 wird wie folgt geändert: Anlage 3 auch die technische Begründung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: dafür, warum die Einhaltung der sich aus
Nummer 3.1 der Anlage 3 ergebenden Regel-
„(1) Der Betreiber einer abfallmitverbrennen- emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist,
den Großfeuerungsanlage hat der zuständigen
Behörde jährlich jeweils bis zum Ablauf des 9. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden
30. April des Folgejahres für jede einzelne An- Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf
lage unter Beachtung von § 9 Absatz 4 Satz 3 Jahren nicht mehr als 1 500 Stunden pro Jahr
Folgendes zu berichten: in Betrieb sind, die Zahl der Betriebsstunden
pro Jahr für das Berichtsjahr und die voran-
1. die installierte Feuerungswärmeleistung der gegangenen vier Kalenderjahre.“
Feuerungsanlage, in Megawatt,
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeue-
rung, Gasturbine, Gasmotor, Dieselmotor, c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
andere Feuerungsanlage mit genauer An- Wörter „den Absätzen 1 und 2“ durch die An-
gabe der Art der Feuerungsanlage, gabe „Absatz 1“ ersetzt.
3. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil ei- 14. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ner Raffinerie ist, a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 19“ durch
4. das Datum der Betriebsaufnahme und der die Angabe „§ 2 Absatz 22“ ersetzt.
letzten wesentlichen Änderung der Feue- b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 14“ durch
rungsanlage, einschließlich der Benennung die Angabe „§ 2 Absatz 17“ ersetzt.
der wesentlichen Änderung,
15. In § 27 Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter
5. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm
„oder Absatz 2“ gestrichen.
pro Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als
Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, angegeben 16. § 28 wird wie folgt geändert:
als Stickstoffdioxid, und Staub, angegeben a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
als Schwebstoffe insgesamt; hierbei sind und 2 ersetzt:
die normierten Messwerte zur Berechnung
heranzuziehen, „(1) Für bestehende abfallmitverbrennende
Großfeuerungsanlagen gelten die Anforderun-
6. die jährlichen Betriebsstunden der Feue- gen dieser Verordnung ab dem 18. August
rungsanlage, 2021. Bis dahin gelten die Anforderungen der
7. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Te- Verordnung über die Verbrennung und Mitver-
rajoule pro Jahr, bezogen auf den unteren brennung von Abfällen in der Fassung vom
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
2. Mai 2013. Abweichend von Satz 1 ist für cc) in allen anderen Verbren-
Anlagen in Verbindung mit § 17 Absatz 5 die nungs- und Mitverbren-
Einhaltung von jahresbezogenen Emissions- nungsanlagen: insgesamt
grenzwerten erstmalig ab dem Kalenderjahr 0,5 mg/m³,“.
nachzuweisen, das auf den in Satz 1 festgeleg- e) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
ten Stichtag folgt.
aa) Die Wörter „und Furane“ werden durch die
(2) Für bestehende abfallmitverbrennende Wörter „, Furane und polychlorierte Biphe-
Feuerungsanlagen gelten die Anforderungen nyle“ ersetzt.
dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2025. Bis
bb) Die Angabe „insgesamt 0,1 ng/m³.“ wird
dahin gelten die Anforderungen der Verordnung
über die Verbrennung und Mitverbrennung von aufgehoben und werden die folgenden Dop-
Abfällen in der Fassung vom 2. Mai 2013.“ pelbuchstaben aa und bb angefügt:
„aa) in abfallmitverbrennenden
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-
Großfeuerungsanlagen: insgesamt
sätze 3 bis 7.
0,03 ng/m³,
c) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben. bb) in allen anderen Verbren-
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: nungs- und Mitverbren-
nungsanlagen: insgesamt
„(8) Soweit eine am 14. Juli 2021 bestehende 0,1 ng/m³.“
Genehmigung strengere Anforderungen enthält,
gehen die Anforderungen der Genehmigung 18. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
vor.“ a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
17. Anlage 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die
Angabe „§ 8“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „für“
die Wörter „Schwermetalle und“ eingefügt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 5“ durch die
Angabe „§ 8“ ersetzt und wird vor dem Wort
b) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach „Tagesmittelwerte“ das Wort „Jahresmittel-
dem Wort „genannten“ die Wörter „Schwerme- werte,“ eingefügt.
talle und“ eingefügt.
cc) In der Erläuterung zu CAbfall wird die Angabe
c) In Buchstabe a wird die Angabe „insgesamt „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
0,05 mg/m³,“ aufgehoben und werden die fol- setzt.
genden Doppelbuchstaben aa bis cc eingfügt:
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„aa) in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden aa) In Satz 1 Buchstabe c wird die Angabe
Großfeuerungsanlagen mit einer Feue- „Nummer 3.1, 3.2 und 3.3“ durch die An-
rungswärmeleistung von gabe „Nummer 3.1 und 3.2“ ersetzt.
aaa) 50 MW bis weniger bb) Die Nummern 3.1 bis 3.3 werden wie folgt
als 300 MW: insgesamt gefasst:
0,012 mg/m³,
„3.1 Emissionsgrenzwerte für Schwefeldi-
bbb) 300 MW oder mehr: insgesamt oxid und Schwefeltrioxid, angegeben
0,006 mg/m³, als Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid
bb) in mit Biobrennstoffen gefeu- und Stickstoffdioxid, angegeben als
erten abfallmitverbrennen- Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid
den Großfeuerungsanlagen: insgesamt bei Einsatz von festen fossilen Brenn-
0,005 mg/m³, stoffen, Biobrennstoffen oder flüssigen
Brennstoffen in abfallmitverbrennen-
cc) in allen anderen Verbren- den Großfeuerungsanlagen
nungs- und Mitverbren-
Es sind im Tagesmittel einzuhaltende
nungsanlagen: insgesamt
Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1
0,05 mg/m³,“.
zu bestimmen. Als Emissionswerte
d) In Buchstabe b wird die Angabe „insgesamt (CVerfahren) sind die nach der Verord-
0,5 mg/m³,“ aufgehoben und werden die folgen- nung über Großfeuerungs-, Gasturbi-
den Doppelbuchstaben aa bis cc eingefügt: nen- und Verbrennungsmotoranlagen
vorgeschriebenen und im Tagesmittel
„aa) in kohlegefeuerten abfallmit-
einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte
verbrennenden Großfeue-
einzusetzen. Soweit die Verordnung
rungsanlagen mit einer
über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
Feuerungswärmeleistung
und Verbrennungsmotoranlagen zu-
von 300 MW oder mehr: insgesamt
sätzlich im Jahresmittel einzuhaltende
0,2 mg/m³,
Emissionsgrenzwerte vorschreibt, sind
bb) in mit Biobrennstoffen gefeu- zusätzlich im Jahresmittel einzuhal-
erten abfallmitverbrennen- tende Emissionsgrenzwerte gemäß
den Großfeuerungsanlagen: insgesamt Nummer 1 zu bestimmen. Als Emissi-
0,3 mg/m³, onswerte (CVerfahren) sind die nach der
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2565
Verordnung über Großfeuerungs-, Als im Tagesmittel einzuhaltende Emis-
Gasturbinen- und Verbrennungsmotor- sionsgrenzwerte gelten jeweils die
anlagen vorgeschriebenen und im Jah- nach der Verordnung über Großfeue-
resmittel einzuhaltenden Emissions- rungs-, Gasturbinen- und Verbren-
grenzwerte einzusetzen. Soweit in die- nungsmotoranlagen vorgeschriebenen
ser Verordnung im Jahresmittel einzu- im Tagesmittel einzuhaltenden Emissi-
haltende Emissionsgrenzwerte nicht onsgrenzwerte. Soweit die Verordnung
vorgeschrieben sind, sind als Emis- über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
sionswerte CAbfall die im Tagesmittel Verbrennungsmotoranlagen nach Satz 1
einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte keine kontinuierliche Emissionsüberwa-
einzusetzen. chung vorschreibt, gelten die in ihr als
Mittelwert über die jeweilige Probenah-
3.2 Emissionsgrenzwerte für Schwefeldi-
mezeit festgelegten Emissionsgrenz-
oxid und Schwefeltrioxid, angegeben
werte als Emissionsgrenzwerte, die im
als Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid
Tagesmittel einzuhalten sind. Soweit
und Stickstoffdioxid, angegeben als
die Verordnung über Großfeuerungs-,
Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid
Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-
bei Einsatz von festen fossilen Brenn-
anlagen zusätzlich im Jahresmittel
stoffen, Biobrennstoffen oder flüssigen
einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
Brennstoffen in abfallmitverbrennen-
vorschreibt, gilt für diese Satz 1 ent-
den Feuerungsanlagen
sprechend. Die Emissionsgrenzwerte
Es sind im Tagesmittel einzuhaltende für organische Stoffe, angegeben als
Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1 Gesamtkohlenstoff, werden unabhän-
zu bestimmen. Als Emissionswerte gig von der Verordnung nach Satz 1
(CVerfahren) sind die nach der Verord- fest vorgeschrieben und betragen
nung über mittelgroße Feuerungs-, 5 mg/m³ für den Jahresmittelwert und
Gasturbinen- und Verbrennungsmotor- 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert.
anlagen vorgeschriebenen Emissions-
3.6 Feste Emissionsgrenzwerte für Ammo-
grenzwerte einzusetzen.
niak, Staub, gasförmige anorganische
3.3 Abfallmitverbrennende Großfeuerungs- Chlorverbindungen, angegeben als
anlagen, die feste Brennstoffe, ausge- Chlorwasserstoff, gasförmige anorga-
nommen Biobrennstoffe, oder flüssige nische Fluorverbindungen, angegeben
Brennstoffe einsetzen, unterliegen für als Fluorwasserstoff, Gesamtkohlen-
den diesen Brennstoffen zugeordneten stoff und Quecksilber und seine Ver-
Teilstrom des Abgasvolumens den je- bindungen, angegeben als Quecksil-
weiligen Anforderungen der Verord- ber, alle Brennstoffe (Tagesmittelwerte)
nung über Großfeuerungs-, Gasturbi- in abfallmitverbrennenden Feuerungs-
nen- und Verbrennungsmotoranlagen anlagen
an den Schwefelabscheidegrad und an
Als im Tagesmittel einzuhaltende Emis-
den Entschwefelungsgrad der Rauch-
sionsgrenzwerte gelten die nach der
gasentschwefelungseinrichtung.“
Verordnung über mittelgroße Feue-
cc) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert: rungs-, Gasturbinen- und Verbren-
nungsmotoranlagen vorgeschriebenen
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „(Tages- Emissionsgrenzwerte. Soweit die Ver-
mittelwert und Halbstundenmittelwert)“ ordnung nach Satz 1 keine kontinuier-
durch die Wörter „(Jahresmittelwert, liche Emissionsüberwachung vor-
Tagesmittelwert und Halbstundenmit- schreibt, gelten die in der Verordnung
telwert)“ ersetzt. als Mittelwert über die jeweilige Probe-
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern nahmezeit festgelegten Emissions-
3.5 bis 3.7“ durch die Angabe „Num- grenzwerte als Emissionsgrenzwerte,
mer 3.5“ ersetzt. die im Tagesmittel einzuhalten sind.
Der Emissionsgrenzwert für organische
dd) Die Nummern 3.5 und 3.6 werden wie folgt Stoffe, angegeben als Gesamtkohlen-
gefasst: stoff, wird unabhängig von der Verord-
„3.5 Feste Emissionsgrenzwerte für Ammo- nung nach Satz 1 fest vorgeschrieben
niak, Staub, gasförmige anorganische und beträgt 10 mg/m³ für den Tages-
Chlorverbindungen, angegeben als mittelwert.“
Chlorwasserstoff, gasförmige anorga- ee) Nummer 3.7 wird aufgehoben.
nische Fluorverbindungen, angegeben
als Fluorwasserstoff, Gesamtkohlen- 19. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
stoff und Quecksilber und seine Verbin-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
dungen, angegeben als Quecksilber,
alle Brennstoffe (Jahresmittelwerte, aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das
Tagesmittelwerte) in abfallmitverbren- Wort „Tagesmittelwert“ durch das Wort
nenden Großfeuerungsanlagen „Jahresmittelwert“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021
bb) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2
durch ein Komma ersetzt. der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-
cc) Folgender Buchstabe i wird angefügt: nen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), in der jeweils gel-
„i) Ammoniak: 40 Prozent.“ tenden Fassung“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 2
dd) Folgender Satz wird angefügt: der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-
„Für Quecksilber bezieht sich abweichend nen- und Verbrennungsmotoranlagen“ ersetzt.
von Satz 1 Buchstabe h der genannte Pro- b) In Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung
zentsatz auf die für den Tagesmittelwert über die Verbrennung und die Mitverbrennung
festgelegte Emissionsbegrenzung und so- von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
weit für den kontinuierlich zu überwachen- 1044), in der jeweils geltenden Fassung“ durch
den Luftschadstoff keine für den Jahresmit- die Wörter „Verordnung über die Verbrennung
telwert festgelegte Emissionsbegrenzung und die Mitverbrennung von Abfällen“ ersetzt.
vorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit
2. In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 19“ durch
auf die für den Tagesmittelwert festgelegte
die Angabe „§ 16“ ersetzt.
Emissionsbegrenzung.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: (3) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Arti-
„2. Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der kel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
in Buchstabe d festgelegte Prozentsatz für S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesamtstaub auf die für den Halbstunden-
mittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung, 1. In Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
sofern die Emissionsbegrenzung einen Ta- wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-
gesmittelwert von 10 mg/m³ unterschreitet.“ gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.
20. In Anlage 5 in der Überschrift werden die Wörter 2. In Anlage 4 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
„zu § 2 Absatz 10“ durch die Wörter „zu § 2 Ab- wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-
satz 12“ ersetzt. gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.
3. In Anlage 5 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
Artikel 3 wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-
Folgeänderungen gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.
(1) § 1 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, 4. In Anlage 6 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-
13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) wird wie folgt geändert: gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.
1. In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Verord- (4) In § 9 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Ver-
nung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Ver- ordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die durch
brennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, werden
Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I die Wörter „§ 12 der Verordnung über Großfeuerungs-,
S. 4007) geändert worden ist,“ durch die Wörter Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom
„Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754)“ durch die
und Verbrennungsmotoranlagen“ ersetzt. Wörter „§ 7 der Verordnung über Großfeuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Nummer 16 werden die Wörter „Verord-
nung über die Verbrennung und die Mitverbrennung
von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, Artikel 4
1044, 3754)“ durch die Wörter „Verordnung über Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfäl-
len“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Groß-
(2) § 5 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Arti- anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754),
kel 5 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom
S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: außer Kraft.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2567
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juli 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de