2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
Gesetz
zur Pflanzengesundheit
Vom 5. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
rates das folgende Gesetz beschlossen: (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
Artikel 1 und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
Gesetz
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
zur Durchführung der Verordnung Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
(EU) 2016/2031 und der Verordnung 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG
(EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
(Pflanzengesundheitsgesetz – PflGesG) 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
Kontrollen) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
Abschnitt 1 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322
Allgemeine Bestimmungen vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
§1 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111)
geändert worden ist, betreffend Maßnahmen zum
Anwendungsbereich Schutz vor Pflanzenschädlingen nach Artikel 1 Ab-
Dieses Gesetz regelt die Durchführung satz 2 Buchstabe g.
1. der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 §2
über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzen- Begriffsbestimmungen, Verweise
schädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) (1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des
Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Ar-
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien tikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils
69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich die-
2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des ses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:
Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 1. Schadorganismus: Schädling im Sinne des Arti-
vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; kels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, 2. Pflanze: Pflanze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1
S. 1) geändert worden ist, sowie der auf ihrer Grund- der Verordnung (EU) 2016/2031;
lage erlassenen Durchführungs- und Delegierten 3. Pflanzenerzeugnis: Pflanzenerzeugnis im Sinne
Rechtsakte und des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)
2. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen 2016/2031;
Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über 4. anderer Gegenstand: anderer Gegenstand im Sinne
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU)
zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- 2016/2031;
und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
5. Befallsgegenstand: Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit
anderer Gegenstand, der Träger bestimmter Schad-
und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Ver-
organismen ist oder sein kann;
ordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005,
(EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 6. Kultursubstrat: Erden und andere Substrate in fes-
Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 ter oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzel-
und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments raum dienen;
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2355
7. Gebiet der Union: Gebiet im Sinne des Artikels 1 Abschnitt 2
Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Durchführung von
2016/2031; Pflanzengesundheitsmaßnahmen
8. innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen
von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeug- §4
nissen und anderer Gegenständen innerhalb des Maßnahmen gegen die
Gebiets der Union einschließlich des Inlandes; Ein- und Verschleppung und Ansiedlung
9. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung
Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser (1) Das Befördern, das Inverkehrbringen, das inner-
noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und gemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Aus-
noch nicht weit verbreitet ist, und das zu seiner fuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen
Ansiedlung in diesem Gebiet führt; kann
10. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganis- 1. zum Schutz gegen die Gefahr
mus innerhalb eines Gebiets einschließlich seiner a) der Einschleppung oder Ansiedlung von Schad-
Ausbreitung; organismen in die beziehungsweise in den Mit-
gliedstaaten oder
11. Einfuhr: Verbringen von Waren in das Gebiet der
Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Ver- b) der Verschleppung von Schadorganismen inner-
ordnung (EU) 2017/625; halb der Europäischen Union oder in ein Drittland
oder
12. Durchfuhr: Verbringen von Waren im Sinne des Ar-
tikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625; 2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganis-
men und Befallsgegenständen
13. Ausfuhr: Verbringen von Waren aus dem Gebiet
verboten oder beschränkt werden.
der Union in einen Drittstaat;
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und
14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union. Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es für die
(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Schutzzwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, durch
Anhänge der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verord- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nung (EU) 2017/625 oder der Durchführungsverord- entsprechende Regelungen zu erlassen. Es kann dabei
nung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. Novem- insbesondere
ber 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für 1. das Befördern, das Inverkehrbringen, das inner-
die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des gemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegen-
Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und ständen abhängig machen
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der
a) von einer Genehmigung oder Anzeige,
Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. b) von einer Untersuchung oder vom Nachweis
L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Ver- einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung
ordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, oder anderen Behandlung,
S. 58) geändert worden ist, verwiesen wird, sind die c) von der Begleitung durch bestimmte Bescheini-
Anhänge sowie der Durchführungsrechtsakt in der je- gungen,
weils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese
Anhänge oder wird die Durchführungsverordnung (EU) d) von einer bestimmten Verpackung oder Kenn-
2019/2072 geändert, sind diese in der geänderten und zeichnung und
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten e) von einer Zulassung oder Registrierung des Be-
Fassung mit Beginn des in der Änderungsverordnung triebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut
festgelegten Anwendungstages anzuwenden. hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse,
Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände
§3 in den Verkehr bringt, einführt oder lagert, und
2. Vorschriften erlassen über
Leitlinien
a) die Durchführung von Untersuchungen ein-
Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen schließlich der Probenahme,
Behörden durch das Bundesforschungsinstitut für Kul-
turpflanzen (Julius Kühn-Institut) erstellte und im Bun- b) die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung
desanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung einschließlich der Vernichtung der Befallsgegen-
eines bestimmten Schadorganismus oder zur Durch- stände, sowie die Untersuchung von technischen
führung pflanzengesundheitlicher Verfahren und Maß- Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegen-
nahmen vor, berücksichtigt die zuständige Behörde ständen und die Übertragung dieser Untersu-
diese Leitlinie bei der Entscheidung über die anzu- chungen auf Sachverständige,
wendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schad- c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbeson-
organismus oder zur Abwehr der Gefahr der Ein- und dere über durchgeführte Untersuchungen, über
Verschleppung des Schadorganismus oder bei der das Auftreten von Schadorganismen, über deren
Anwendung pflanzengesundheitlicher Verfahren und Bekämpfung sowie über den Verbleib von Be-
Maßnahmen. fallsgegenständen,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigun- Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e und
gen nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe a bis f dieses Gesetzes und
e) die Schließung von Packungen und Behältnissen Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Pflanzen-
sowie die Verschlusssicherung, schutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148,
1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung
f) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zu- ist, anordnen,
ständigen Behörde,
1. soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2
g) die Voraussetzungen für Betriebe für deren Zu- oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutz-
lassung oder Registrierung nach Nummer 1 gesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Ver-
Buchstabe e, ordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen
h) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten eine
Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Regelung nicht getroffen ist oder
Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ru- 2. soweit keine durch Rechtsverordnung nach § 4 Ab-
hens, des Entzugs oder der Löschung der Zulas- satz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzen-
sung oder Registrierung, von Beschränkungen schutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031,
für zugelassene oder registrierte Betriebe bei Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen
der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten ge-
und beim Befördern, Inverkehrbringen oder La- troffene Regelung entgegensteht.
gern von Befallsgegenständen sowie der Verar-
beitung der in dem Verfahren erhobenen Daten, Abschnitt 3
i) die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren Entschädigung,
Zulassung als Einrichtung, die Pflanzen, Pflan- Forderungsübergang, Kosten
zenerzeugnisse und Kultursubstrate auf den Be-
fall mit Schadorganismen untersucht, §6
j) die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren Entschädigung
Anerkennung als nationales Referenzlabor und
(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf
k) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen
Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Pflan-
Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf zen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch
den Befall mit Schadorganismen untersuchen, befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die
einschließlich der Voraussetzungen für die Aner- weder Träger von Schadorganismen sind noch im Ver-
kennung einer Einrichtung als nationales Refe- dacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein,
renzlabor und der Mindestanforderungen für vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädi-
diese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung gung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter
oder von Beschränkungen der Untersuchungstä- gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit
tigkeit sowie der Verarbeitung der in dem Verfah- und der Beteiligten festzusetzen.
ren erhobenen Daten.
(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Europäischen Union im Anwendungsbereich die-
ohne Zustimmung des Bundesrates ses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil
1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchfüh- zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist
rung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn- eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies
Institut hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten
von Schadorganismen in die Europäische Union, geboten erscheint.
der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
der Europäischen Union oder der Einschleppung in der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger
ein Drittland sowie über die Ausstellung entspre- Anlass zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung
chender Bescheinigungen über die durchgeführten gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem
Analysen und ihre Ergebnisse zu erlassen sowie Gesetz erlassene Rechtsverordnung, gegen einen
2. soweit es im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Rechtsakt der Organe der Europäischen Union im An-
erforderlich ist, dem Julius Kühn-Institut die Funk- wendungsbereich dieses Gesetzes oder gegen eine
tion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Refe- Anordnung gegeben hat.
renzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzu- (4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsan-
weisen. sprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§5 §7
Anordnungen der Forderungsübergang,
zuständigen Behörden Verordnungsermächtigung
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von (1) Wird eine Entschädigung nach § 6 Absatz 1
Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behörd-
Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung lich angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder
von Schadorganismen Maßnahmen im Sinne von § 4 Verhinderung der Verschleppung von Schadorganis-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2357
men gewährt, kann sich die Europäische Union an der terabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1
Entschädigung oder dem Ausgleich beteiligen. Das der Verordnung (EU) 2016/2031,
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
4. die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,
mung des Bundesrates Regelungen zum Übergang
von Entschädigungs- oder Ausgleichsforderungen 5. die Mitwirkung an der Erstellung und die Umsetzung
eines Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten von Notfallplänen nach den Artikeln 25 und 26 der
gegen Dritte auf die Europäische Union in Höhe der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie
anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des
6. die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Arti-
Ausgleichs zu treffen, soweit es zur Durchführung von
kel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderlich ist. Nähere Einzelhei- Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvor-
ten des Forderungsüberganges und ein Forderungs- schriften bleiben unberührt.
übergang im Übrigen auf die Länder, insbesondere
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverord-
Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit
nung nach Satz 2 geregelt werden.
einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertra-
(2) Soweit sich die Europäische Union an der Leis- gen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4
tung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k erlassenen
Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung Rechtsverordnung erfüllen.
auf Entschädigung oder Ausgleich, die dem Entschä-
digungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen § 10
Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung
der Entschädigung oder des Ausgleichs auf die Euro- Behördliche Anordnungen
päischen Union über; im Übrigen geht die Forderung Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die An-
auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzie- ordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter
rung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat. oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses
Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
Abschnitt 4 nen Rechtsverordnungen oder gegen Rechtsakte der
Behörden, Überwachung Organe der Europäischen Union im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes notwendig sind. Sie kann insbe-
§8 sondere die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche
Verbringen von Schadorganismen oder Befallsgegen-
Julius Kühn-Institut ständen untersagen oder beschränken.
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das
Julius Kühn-Institut § 11
1. zentrale Behörde im Bereich der Pflanzengesund- Mitwirkung der Zollbehörden
heit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/625, (1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung
der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr von Schad-
2. Kontaktstelle im Bereich der Pflanzengesundheit organismen und Befallsgegenständen mit.
nach Artikel 30 sowie Artikel 35 Absatz 1 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommis- (2) Die Zollbehörden können
sion vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur 1. Sendungen von Schadorganismen und Befallsge-
Funktionsweise des Informationsmanagementsys- genständen einschließlich deren Beförderungsmit-
tems für amtliche Kontrollen und seiner System- tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der
komponenten und Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung
3. Verbindungsstelle im Bereich der Pflanzengesund- anhalten und im Falle von Auflagen zur Behandlung
heit nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher
2017/625. Überwachung an die nächste Behandlungsstelle
weiterleiten,
Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt. 2. soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
§9 gen und von Rechtsakten der Europäischen Union,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erfor-
Durchführung in den Ländern
derlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zu-
die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden ständigen Behörden mitteilen sowie
insbesondere folgende Aufgaben:
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die
1. die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Ab- Sendungen der in Nummer 1 genannten Art auf
satz 2 Nummer 2 Buchstabe h, Kosten und auf Gefahr des Verfügungsberechtigten
2. die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
8, 46 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031, Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des
3. das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Arti- Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1
kels 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29 Absatz 1 Un- und 2 eingeschränkt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
§ 12 begleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren
Grenzkontrollstellen mit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die
zugeordneten Zollbehörden Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und
Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zu-
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- gleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen.
schaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden,
rium der Finanzen die Grenzkontrollstellen mit den die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
zugeordneten Zollbehörden nach Artikel 60 der Verord- unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu-
nung (EU) 2017/625 bekannt, bei denen Sendungen legen.
von Schadorganismen sowie Befallsgegenständen zur
Einfuhr, zur Durchfuhr oder zur Ausfuhr abgefertigt (3) Die von der zuständigen Behörde nach § 9
werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch die Ver- Absatz 1 Satz 1 mit der Durchführung von Über-
ordnung (EU) 2017/625 oder durch Rechtsverordnung wachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund
nach § 4 geregelt ist. Das Bundesministerium der dieses Gesetzes, nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 des
Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Pflanzenschutzgesetzes oder auf Grund von Rechtsak-
Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen. ten der Europäischen Union, die in den Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes fallen, beauftragten Personen
Abschnitt 5 dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werk-
Auskunftspflichten tagen Grundstücke betreten und dort Überwachungs-
und Übermittlung von Daten und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfü-
gungsberechtigte oder Besitzer hat diese Maßnahmen
§ 13 zu dulden.
Auskunftspflichten, Betretensrechte (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht- nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen
rechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Julius der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
Kühn-Institut oder der zuständigen Behörde nach § 9 (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
Absatz 1 Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu ertei- solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm
len, die zur Durchführung der der zuständigen Behörde selbst oder einem der in § 383 Absatz 1 Nummer 1
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-
übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die zustän- gen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat
digen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind berech- oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
tigt, die nach § 2 in Verbindung mit der Anlage des
InVeKoSDaten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 § 14
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
Übermittlung von Daten
S. 1626) geändert worden ist, gespeicherten Daten
auszulesen, soweit es im Einzelfall zur Überwachung (1) Das Julius Kühn-Institut kann den zuständigen
der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, ins- Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Euro-
besondere nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5, päischen Kommission auf Verlangen Entscheidungen
sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver- und Maßnahmen mitteilen, soweit dies zur Aufgaben-
ordnungen erforderlich ist. Darüber hinaus sind die zu- erfüllung des Julius Kühn-Instituts im Anwendungsbe-
ständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 berech- reich dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.
tigt, die Daten nach Artikel 67 der Verordnung (EU)
2016/2031 des Unternehmerregisters zur Ermittlung (2) Das Julius Kühn-Institut und die zuständigen Be-
der zu kontrollierenden Unternehmer zu verwenden, hörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 können, soweit dies
soweit es zur Überwachung der Einhaltung der zur Einhaltung pflanzengesundheitsrechtlicher Anfor-
Vorschriften dieses Gesetzes, der Rechtsakte der derungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Eu-
Gesetzes sowie der nach diesem Gesetz erlassenen ropäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-
Rechtsverordnungen erforderlich ist. setzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen
der Durchführung dieses Gesetzes erhoben und ge-
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde be-
speichert haben, den zuständigen Behörden anderer
auftragt sind, dürfen, soweit es im Rahmen ihrer Auf-
Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten so-
gaben erforderlich ist, Grundstücke, Geschäftsräume,
wie der Europäischen Kommission übermitteln.
Betriebsräume und Transportmittel des Auskunfts-
pflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit
betreten und dort § 15
1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schad- Außenverkehr
organismen vornehmen,
2. Proben, insbesondere an und von Pflanzen oder Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Pflanzenerzeugnissen, ohne Entgelt gegen Emp- Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission ob-
fangsbescheinigung entnehmen und liegt dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsver-
3. geschäftliche Unterlagen einsehen; ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das
sie können dabei von Sachverständigen der Euro- Julius Kühn-Institut übertragen. Ferner kann es diese
päischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2359
des Bundesrates auf die zuständigen obersten Lan- 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Durchfüh-
desbehörden übertragen. Die obersten Landesbehör- rungsverordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom
den können diese Befugnis durch Rechtsverordnung 3.12.2020, S. 58) geändert worden ist, in Verbin-
nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen. dung mit Anhang II der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/2072 einen Unionsquarantäneschädling
Abschnitt 6 einschleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,
Bußgeldvorschriften 2. entgegen Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1
und Schlussbestimmungen Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch
in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Mel-
§ 16 dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
macht,
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch
fahrlässig in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Pflanze,
ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten
1. einer Rechtsverordnung nach Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht recht-
a) § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Buch- zeitig vom Markt nimmt,
stabe a, b, e, g, i oder j oder 4. entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buch-
b) § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d stabe a, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1,
oder f eine dort genannte Person nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig informiert,
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit 5. entgegen Artikel 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Ver-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- bindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Information
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwider- rechtzeitig zur Verfügung stellt,
handelt oder 6. entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Ver-
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak- bindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Ver-
ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- bindung mit Artikel 4 der Durchführungsverord-
päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer nung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang III
Regelung entspricht, zu der die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling ein-
a) Nummer 1 Buchstabe a oder schleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,
b) Nummer 1 Buchstabe b 7. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort ge-
Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen be- nannten Gegenstand verbringt,
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
8. entgegen Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 in
verweist.
Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit Arti-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- kel 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
nung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments 2019/2072 in Verbindung mit Anhang IV der Durch-
und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maß- führungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Nicht-
nahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Än- Quarantäneschädling einschleppt oder verbringt,
derung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU)
9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Euro-
satz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der
päischen Parlaments und des Rates und zur Auf-
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Ver-
hebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG,
bindung mit Anhang VI der Durchführungsverord-
93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und
nung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzener-
2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016,
zeugnis oder einen dort genannten Gegenstand
S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom
einführt,
18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 10. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, verstößt, in- mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung
dem er vorsätzlich oder fahrlässig mit Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VII
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
oder Anhang VIII der Durchführungsverordnung
satz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3
(EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis
Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
oder einen dort genannten Gegenstand einführt
2019/2072 der Kommission vom 28. November
oder verbringt,
2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 11. entgegen Artikel 42 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
des Europäischen Parlaments und des Rates in satz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 der
Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzen- Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der
schädlingen und zur Aufhebung der Verordnung Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstel-
(EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur lung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzen-
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) erzeugnissen und anderen Gegenständen mit
2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verord-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
nung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, 23. entgegen Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 einen Pflan-
für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung zenpass nicht richtig ausstellt,
für das Einführen in die Union kein Pflanzenge-
sundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 24. entgegen Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen
19.12.2018, S. 10), die zuletzt durch die Verord- Pflanzenpass ausstellt,
nung (EU) 2020/1361 (ABl. L 317 vom 1.10.2020, 25. als Unternehmer entgegen Artikel 87 Absatz 3 Un-
S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit terabsatz 1 Buchstabe d oder entgegen Artikel 90
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-
2018/2019 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis tig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht
oder einen dort genannten Gegenstand einführt, mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Er-
12. entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 Verpackungs- stellung der Aufzeichnung aufbewahrt,
material einführt, 26. entgegen Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine
13. entgegen Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit dort genannte Markierung anbringt,
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
27. entgegen Artikel 97 Absatz 1 eine Reparatur vor-
Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU)
nimmt oder
2019/2072 in Verbindung mit Anhang IX der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, 28. ohne Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 2 eine
ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Markierung anbringt oder Verpackungsmaterial re-
Gegenstand einführt, pariert.
14. entgegen Artikel 54 Absatz 1 in Verbindung mit (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit fahrlässig gegen die Verordnung (EU) 2017/625 des
Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2019/2072 in Verbindung mit Anhang X der Durch- 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tä-
führungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, tigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Le-
ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten bens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Gegenstand einführt oder verbringt, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit
15. entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 69 und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verord-
Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht nungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
richtig oder nicht vollständig führt, Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU)
16. entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeich- 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des
nung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
aufbewahrt, 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
17. entgegen Artikel 66 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der
satz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht voll- Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.
ständig oder nicht vor Beginn einer dort genannten 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Tätigkeit stellt, Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und
18. entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 eine 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
Aktualisierung der dort genannten Angaben nicht, 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
19. als Unternehmer entgegen Artikel 66 Absatz 5 Un- 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322
terabsatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73),
vollständig oder nicht rechtzeitig stellt, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geän-
20. entgegen Artikel 69 Absatz 4, Artikel 93 Absatz 5
dert worden ist, verstößt, indem er
Satz 1 oder Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine
Aufzeichnung, einen dort genannten Pflanzenpass 1. entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung
oder Inhalt nicht oder nicht mindestens drei Jahre mit Absatz 6, einen Zugang nicht oder nicht recht-
aufbewahrt, zeitig ermöglicht,
21. ohne Pflanzenpass nach Artikel 79 Absatz 1 in Ver- 2. entgegen Artikel 15 Absatz 3 oder 5, auch in Ver-
bindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchfüh- bindung mit Absatz 6, eine Information nicht, nicht
rungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis stellt,
oder einen genannten Gegenstand verbringt,
3. entgegen Artikel 56 Absatz 1 eine Angabe nicht,
22. ohne Pflanzenpass nach Artikel 80 Absatz 1 Unter- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der
absatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Ver- Sendung macht oder
bindung mit Artikel 14 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIV 4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 66
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder
Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort ge- Artikel 67 Unterabsatz 2 jeweils in Verbindung mit
nannten Gegenstand einführt, Artikel 69 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2361
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des 2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7, 8, 57, 59, 60
Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und 62“ durch die Angabe „§§ 8, 57, 59, 60 und 62“
Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 1, 5 bis 7, 9, ersetzt.
10, 12 bis 14, 21 bis 23 und 26 mit einer Geldbuße bis 3. § 7 wird aufgehoben.
zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße von bis zu zehntausend Euro, geahndet wer- 4. In § 8 werden die Wörter „und § 7 Absatz 1 in Ver-
den. bindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d
und Nummer 2 Buchstabe a bis f“, „oder § 7 Ab-
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- satz 1 Satz 1“ und „oder § 7 Absatz 1 Satz 1“ ge-
wirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset- strichen.
zung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch 5. § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates fasst:
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswid- „1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach
rigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4
können. Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-
mer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheits-
§ 17 gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354),
jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes,
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
angeordnet worden ist,“.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
6. § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
wirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverord-
nungen nach § 4 Absatz 2 und 3, in den Fällen des „1. die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innerge-
§ 4 Absatz 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durch- meinschaftliche Verbringen und die Anwen-
führung von Rechtsakten der Europäischen Gemein- dung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder
schaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten
ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einver- Stoffen,
nehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministe- a) zu verbieten,
rien erlassen.
b) zu beschränken oder von einer Genehmi-
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spä- gung abhängig zu machen,
testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer c) von einer Anzeige abhängig zu machen,“.
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden. 7. § 59 wird wie folgt geändert:
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „so-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wie die Überwachung von Einrichtungen nach
ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h“ gestri-
Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemein- chen.
schaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz b) Absatz 3 wird aufgehoben.
oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- 8. In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
verordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. von Schadorganismen und Befallsgegenständen
sowie“ gestrichen.
§ 18
9. § 62 wird wie folgt gefasst:
Verkündung
„§ 62
von Rechtsverordnungen
Befugte Zolldienststellen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Das Bundesministerium für Ernährung und
Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetz- Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlich- Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzei-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 ger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzen-
des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) ge- schutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich
ändert worden ist, im Bundesanzeiger verkündet wer- freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden,
den. wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Ab-
satz 2 geregelt ist.“
Artikel 2 10. § 68 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Pflanzenschutzgesetzes „3. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Ab-
(BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 satz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder 5,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 2 oder 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Ab-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie satz 5 Satz 1 oder 2, § 16 Absatz 4 Satz 1
folgt gefasst: Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6
„§ 7 (weggefallen)“. Nummer 4 oder 5, § 32 Absatz 4 oder § 40
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anord- 11. In § 72 Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
nung auf Grund einer solchen Rechtsverord- und 2“ und das anschließende Komma sowie die
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- Wörter „und des § 7 Absatz 1“ gestrichen.
ordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“. Artikel 3
b) In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter Inkrafttreten
„Buchstabe a, Nummer“ jeweils durch ein Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Komma ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2363
Gesetz
zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen
und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie
zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Vom 7. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 1
sen:
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Inhaltsübersicht
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
Artikel 2 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -post- fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
fachverordnung kel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)
Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch- a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-
tigte und Steuerberatungsgesellschaften fasst:
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesamts für Justiz „Zweiter Teil
Artikel 7 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes Zulassung und allgemeine Vorschriften“.
Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
b) Die Angaben zu den §§ 31b und 31c werden
Artikel 9 Änderung des Rechtspflegergesetzes
durch die folgenden Angaben ersetzt:
Artikel 10 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Durchführung des „§ 31b Besonderes elektronisches Anwalts-
§ 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung postfach für Berufsausübungsgesell-
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro- schaften
päischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 13 Änderung der Zivilprozessordnung § 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeich-
Artikel 14 Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung
nis
Artikel 15 Änderung der Strafprozessordnung § 31d Verordnungsermächtigung“.
Artikel 16 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
c) In der Angabe zu § 32 werden die Wörter „des
Artikel 17 Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-
E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“ er-
Artikel 18 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
setzt.
Artikel 19 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 20 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung d) Nach der Angabe zu § 43e wird folgende An-
Artikel 21 Änderung der Finanzgerichtsordnung gabe eingefügt:
Artikel 22 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes „§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht“.
Artikel 23 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 24 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes e) In der Angabe zu § 36 werden die Wörter „per-
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindun- sonenbezogener Daten“ durch die Wörter „von
gen Daten“ ersetzt.
Artikel 26 Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beige- f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
ordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-,
Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sorten- „§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher
schutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsge- Vorbefassung“.
setz – VertrGebErstG)
Artikel 27 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro- g) Die Angabe zu § 51a wird gestrichen.
päischer Patentanwälte in Deutschland
h) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:
Artikel 28 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-
fungsverordnung „§ 59a Satzungskompetenz“.
Artikel 29 Änderung des Strafgesetzbuches
i) Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden
Artikel 30 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung durch die folgenden Angaben ersetzt:
Artikel 31 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 32 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell- „Zweiter Abschnitt
schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Berufliche Zusammenarbeit
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-
wirkungen der COVID-19-Pandemie § 59b Berufsausübungsgesellschaften
Artikel 33 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
§ 59c Berufsausübungsgesellschaften mit An-
Artikel 34 Änderung der Gewerbeordnung
gehörigen anderer Berufe
Artikel 35 Änderung der Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusam-
Artikel 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten menarbeit
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
§ 59e Berufspflichten der Berufsausübungs- s) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:
gesellschaft „§ 135 (weggefallen)“.
§ 59f Zulassung t) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten
§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht Teils wird wie folgt gefasst:
§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf „Dritter Abschnitt
der Zulassung; Abwickler Besondere Rechte und
§ 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Pflichten und berufliche Zusammenarbeit
Berufsausübungsgesellschaften der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.
§ 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsor- u) Vor der Angabe zu § 172 wird folgende Angabe
gane eingefügt:
§ 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis „Erster Unterabschnitt
§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden Besondere Rechte und Pflichten der
§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesell- Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.
schaft v) Die Angabe zu § 172a wird wie folgt gefasst:
§ 59n Berufshaftpflichtversicherung „§ 172a Kanzlei“.
§ 59o Mindestversicherungssumme und Jah- w) Die Angabe zu § 172b wird gestrichen.
reshöchstleistung x) Nach der Angabe zu § 173 werden die folgen-
§ 59p Rechtsanwaltsgesellschaft den Angaben eingefügt:
§ 59q Bürogemeinschaft“. „Zweiter Unterabschnitt
j) In der Angabe zu § 66 werden die Wörter „Aus- Berufliche Zusammenarbeit
schluss von“ durch das Wort „Verlust“ ersetzt. der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
k) Nach der Angabe zu § 113 werden die folgen- § 173a Berufsausübungsgesellschaften von
den Angaben eingefügt: Rechtsanwälten beim Bundesge-
„§ 113a Leitungspersonen richtshof“.
§ 113b Rechtsnachfolger“. y) Die Angabe zum Zwölften Teil wird wie folgt ge-
fasst:
l) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
„Zwölfter Teil
„§ 115 Verjährung von Pflichtverletzungen“.
Ausländische
m) Die Angabe zu § 115c wird gestrichen.
Rechtsanwaltsberufe
n) Vor der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe und Berufsausübungsgesellschaften“.
eingefügt:
z) Die Angaben zu den §§ 206 und 207 werden
„Erster Unterabschnitt durch die folgenden Angaben ersetzt:
Allgemeine Verfahrensregeln“. „§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe;
o) Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst: Verordnungsermächtigung
„§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-
Verfahrens zu berufsaufsichtlichen mer und berufliche Stellung; Rück-
Verfahren nach anderen Berufsge- nahme und Widerruf
setzen“. § 207a Ausländische Berufsausübungsge-
p) Nach der Angabe zu § 118b werden die folgen- sellschaften
den Angaben eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt Dreizehnter Teil
Anwaltsgerichtliches Verfahren Übergangs- und Schlussvorschriften
gegen Berufsausübungsgesellschaften § 208 Landesrechtliche Beschränkungen
§ 118c Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen der Parteivertretung und Beistand-
Leitungspersonen und Berufsaus- schaft
übungsgesellschaften § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern
§ 118d Vertretung von Berufsausübungsge- einer Erlaubnis nach dem Rechtsbe-
sellschaften ratungsgesetz
§ 118e Besonderer Vertreter § 209a Zulassung und Befugnisse bestehen-
der Berufsausübungsgesellschaften“.
§ 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnach-
folgern 2. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt ge-
fasst:
§ 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertre-
ters“. „Zweiter Teil
q) Die Angabe zu § 120a wird gestrichen. Zulassung und allgemeine Vorschriften“.
r) In der Angabe zu § 134 wird das Wort „Rechts- 3. § 29a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
anwalts“ durch die Wörter „Mitglieds der „(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt. Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2365
4. § 31 wird wie folgt geändert: 11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sowie bestehende, sofort vollziehbare Rück-
nahmen und Widerrufe der Zulassung;
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
anwälte“ die Wörter „und der zugelassenen 12. die durch die Rechtsanwaltskammer er-
Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz folgte Bestellung einer Vertretung oder eines
sich in ihrem Bezirk befindet“ eingefügt. Abwicklers sowie die Benennung eines
Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Rechts- von Familienname, Vorname oder Vornamen
anwälte“ die Wörter „und der zugelassenen und Anschrift der Vertretung, des Abwick-
Berufsausübungsgesellschaften“ eingefügt. lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Num- 13. im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der
mer 1 die Wörter „In die Verzeichnisse der Befreiung.“
Rechtsanwaltskammern haben diese einzutra-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
gen:“ durch die Wörter „Die Rechtsanwaltskam-
mern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
Rechtsanwalt Folgendes ein:“ ersetzt. Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt“
die Wörter „und zu einer zugelassenen Berufs-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
ausübungsgesellschaft“ eingefügt und wird das
fügt:
Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
„(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Be-
rufsausübungsgesellschaft Folgendes ein: „(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1
Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Be-
1. den Namen oder die Firma; rufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet,
2. die Rechtsform; der zuständigen Rechtsanwaltskammer unver-
3. die Anschrift der Kanzlei; züglich
4. den Namen und die Anschrift bestehender 1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in die
weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweig- Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 er-
niederlassungen; forderlich sind, zu übermitteln,
5. die von der Berufsausübungsgesellschaft 2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung
mitgeteilten Telekommunikationsdaten und oder Löschung der eingetragenen Daten er-
Internetadressen der Kanzlei und bestehen- forderlich machen.“
der weiterer Kanzleien, Zweigstellen und 5. § 31a wird wie folgt geändert:
Zweigniederlassungen; a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jedes“ durch
6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern: das Wort „jede“ und werden die Wörter „Mit-
glied einer Rechtsanwaltskammer“ durch die
a) bei natürlichen Personen: den Familien-
Wörter „natürliche Person“ ersetzt.
namen, den oder die Vornamen und den
in der Berufsausübungsgesellschaft aus- b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 31 Ab-
geübten Beruf; satz 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Ab-
satz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) bei juristischen Personen und rechtsfähi-
gen Personengesellschaften: deren Na- 6. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
men oder Firma, deren Sitz und, sofern „§ 31b
gesetzlich vorgesehen, das für sie zu-
Besonderes
ständige Register und die Registernum-
elektronisches Anwaltspostfach
mer;
für Berufsausübungsgesellschaften
7. bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für
des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufs-
Organs den Familiennamen, den oder die
ausübungsgesellschaft ein besonderes elektroni-
Vornamen und den Beruf;
sches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: (2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der
den Familiennamen, den oder die Vornamen Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Ein-
und den Beruf der vertretungsberechtigten richtung des besonderen elektronischen Anwalts-
Gesellschafter; postfachs den Namen oder die Firma, die Rechts-
9. den Zeitpunkt der Zulassung; form und eine zustellfähige Anschrift der Berufs-
10. bei ausländischen Berufsausübungsgesell- ausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen
schaften: den Familiennamen, den oder die und den oder die Vornamen der vertretungsbe-
Vornamen und den Beruf der Mitglieder der rechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die
Geschäftsleitung der deutschen Zweignie- Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer
derlassung, den Sitz, den Ort der Hauptnie- nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei-
derlassung und, sofern nach dem Recht des nem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.
Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die
zuständige Register und die Registernum- Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 ein-
mer; gerichteten besonderen elektronischen Anwalts-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
postfach auf, wenn die Zulassung als Berufsaus- 10. § 36 wird wie folgt geändert:
übungsgesellschaft aus einem anderen Grund als a) In der Überschrift werden die Wörter „personen-
dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt. bezogener Daten“ durch die Wörter „von Daten“
(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für ersetzt.
eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweig- b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
stelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren Absätze 2 und 3 ersetzt:
Antrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach „(2) Gerichte und Behörden einschließlich der
empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist Berufskammern übermitteln der Rechtsanwalts-
bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der kammer oder der für die Entscheidung zu-
die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist ständigen Stelle diejenigen Daten über Perso-
oder zugelassen werden soll. Die Rechtsanwalts- nen und Berufsausübungsgesellschaften, deren
kammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskam- Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
mer den Namen und die Anschrift der Zweigstelle, erforderlich ist für
für die ein weiteres elektronisches Anwaltspostfach
eingerichtet werden soll. Die Bundesrechtsan- 1. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder
waltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu als Berufsausübungsgesellschaft oder die
einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren beson- Rücknahme oder den Widerruf einer solchen
deren elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn Zulassung,
die Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der 2. die Entstehung oder das Erlöschen der Mit-
für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer erklärt, gliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,
kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die 3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Er-
Zweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die laubnis oder Befreiung oder
Zweigstelle aufgegeben wird; im Übrigen gilt Ab-
4. die Einleitung oder die Durchführung eines
satz 3 entsprechend.
berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(5) Im Übrigen gelten für die nach den Ab- (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unter-
sätzen 1 und 4 eingerichteten besonderen elektro- bleibt, soweit
nischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2,
1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffe-
Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Ab-
nen Person beeinträchtigen würde und das
satz 6 und 7 entsprechend.“
Informationsinteresse des Empfängers das
7. Die bisherigen §§ 31b und 31c werden die §§ 31c Interesse der betroffenen Person am Unter-
und 31d. bleiben der Übermittlung nicht überwiegt
oder
8. § 32 wird wie folgt geändert:
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelun-
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver- gen entgegenstehen.
waltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wörter Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwie-
„der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt. genheitspflichten der für eine Berufskammer
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses
Gesetzes tätigen Personen und für das Steuer-
„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz geheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.“
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
11. § 43a wird wie folgt geändert:
erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit
nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des bis 6 ersetzt:
Bundes und für Behörden der Länder die Ver- „(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig wer-
waltungsverfahrensgesetze der Länder.“ den, wenn er einen anderen Mandanten in der-
selben Rechtssache bereits im widerstreitenden
9. § 33 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätig-
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen. keitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die
ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechts-
b) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 anwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig
und 4 ersetzt: werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2
„3. in deren Bezirk die Berufsausübungsgesell- bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausge-
schaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlas- schlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche
sung hat oder Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3
sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen
4. bei der die Berufsausübungsgesellschaft Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts
den Antrag auf Befreiung von der Kanzlei- nach umfassender Information in Textform zu-
pflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung gestimmt haben und geeignete Vorkehrungen
mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Be- die Einhaltung der Verschwiegenheit des
freiung von der Zweigniederlassungspflicht Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsver-
nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit bot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufs-
§ 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die ausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn
Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwalts- die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind.
kammer nach Nummer 3 gegeben ist.“ Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsver-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2367
bots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, licher Funktion befasst war, gegen den Träger
dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterlie- des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen
gende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch soll, oder
ohne Einwilligung des Mandanten offenbart 3. in derselben Angelegenheit bereits außerhalb
werden. seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Partei im widerstreitenden Interesse beruflich
Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst tätig geworden ist.
im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechts- (2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsan-
anwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1
eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zu- 1. mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1
grunde liegt. nicht tätig werden darf, oder
2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein
nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwer-
berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts
den bei entsprechender Anwendung des Absat-
außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein
zes 1 untersagt wäre.
anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot
nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.“ Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätig-
keitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Refe-
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
rendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Num-
sätze 7 und 8.
mer 1 Buchstabe a oder c zugrunde liegt. Ein
12. In § 43c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 59b Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 59a der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt. die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet.
13. Nach § 43e wird folgender § 43f eingefügt: Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeits-
verbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine
„§ 43f Anwendung, wenn die betroffenen Personen der
Kenntnisse im Berufsrecht Tätigkeit nach umfassender Information in Text-
form durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben
(1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung
Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur einer Offenbarung vertraulicher Informationen
Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätig-
über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzuneh- keitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwie-
men. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn genheit unterliegende Tatsachen einem Rechts-
Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche anwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen
des anwaltlichen Berufsrechts umfassen. Person offenbart werden.“
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht 15. § 46 wird wie folgt geändert:
nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August
2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er a) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren „§ 59a“ durch die Wörter „§ 59c Absatz 1 Satz 1
vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechts- Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
anwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Ab- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
satz 1 teilgenommen hat.“ „(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c
14. § 45 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Be-
rufen angehört, zur Erbringung von Rechts-
„§ 45
dienstleistungen berechtigt, können diese auch
Tätigkeitsverbote bei durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht wer-
nichtanwaltlicher Vorbefassung den. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwalt-
wenn er liche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und
ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53
1. in derselben Rechtssache bereits tätig gewor- der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbrin-
den ist als gung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1
a) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öf- ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Ab-
fentlichen Dienstes oder als im Vorbe- satzes 2 Satz 1.“
reitungsdienst bei diesen Personen tätiger 16. In § 46a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich“
Referendar, durch das Wort „amtlich“ ersetzt.
b) Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator 17. § 46b wird wie folgt geändert:
oder
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
c) Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, „Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu
Notarassessor oder als im Vorbereitungs- widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte
dienst bei einem Notar tätiger Referendar, Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unter-
2. in derselben Angelegenheit, mit der er bereits brochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer
als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Tes- Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich be-
tamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähn- grenzt ist und das der Zulassung als Syndikus-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
rechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhält- staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
nis fortbesteht.“ des Abkommens über den Europäischen Wirt-
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich“ schaftsraum ist, gilt § 207a.
durch das Wort „amtlich“ ersetzt.
§ 59c
18. In § 49b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
„rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaf- Berufsausübungsgesellschaften
ten (§ 59a)“ durch die Wörter „Berufsausübungs- mit Angehörigen anderer Berufe
gesellschaften nach § 59b“ ersetzt. (1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Be-
19. In § 51 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien“ rufsausübung in einer Berufsausübungsgesell-
durch das Wort „Mitgesellschafter“ ersetzt. schaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestat-
tet
20. § 51a wird aufgehoben.
1. mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer,
21. § 52 wird wie folgt geändert: Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuer-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsaus- beratern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschafts-
übungsgemeinschaften“ durch das Wort „Be- prüfern und vereidigten Buchprüfern,
rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt. 2. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort anderen Staaten, die nach dem Gesetz über
„Sozietät“ durch die Wörter „Berufsausübungs- die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
gesellschaft ohne Haftungsbeschränkung“ er- Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären,
setzt. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
22. In § 58 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Rechtsan- niederzulassen,
waltsgesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus- 3. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
übungsgesellschaft“ ersetzt. vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidig-
23. § 59a wird aufgehoben. ten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der
Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungs-
24. § 59b wird § 59a und Absatz 2 Nummer 1 wird wie gesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren
folgt geändert: Beruf mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steu-
a) In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder
durch ein Komma ersetzt. vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich
b) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dür-
eingefügt: fen,
„h) Kenntnisse im Berufsrecht;“. 4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-
sellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2
25. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-
folgt gefasst: üben, es sei denn, dass die Verbindung mit
„Zweiter Abschnitt dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere
Berufliche Zusammenarbeit seiner Stellung als unabhängigem Organ der
Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Ver-
§ 59b trauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Berufsausübungsgesellschaften Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-
besondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der
(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemein- anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem
schaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsaus- Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulas-
übungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich sung führen würde.
zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsaus-
übungsgesellschaften organisieren, deren einziger (2) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-
Gesellschafter sie sind. übungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung
und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Dane-
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein- ben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwalt-
schaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu- lichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur
blik Deutschland können die folgenden Rechtsfor- für Berufsausübungsgesellschaften, die der Aus-
men haben: übung des Rechtsanwaltsberufs dienen.
1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein-
schließlich der Handelsgesellschaften, § 59d
2. Europäische Gesellschaften und Berufspflichten
3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem bei beruflicher Zusammenarbeit
Recht (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in
a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind,
oder haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungs-
gesellschaft die in diesem Gesetz und die in der
b) eines Vertragsstaats des Abkommens über Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten
den Europäischen Wirtschaftsraum. der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Ge- Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesell-
sellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitglied- schaft zu beachten. Sie sind insbesondere ver-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2369
pflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der lich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in
Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsan- § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs
wälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt der frei-
wahren. willige Antrag auf eine Zulassung.
(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
§ 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht be- 1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell-
zieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für schafter und die Mitglieder der Geschäftsfüh-
die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammen- rungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzun-
hang mit der Beratung und Vertretung in Rechts- gen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der
angelegenheiten bekannt geworden ist. § 43a Ab- §§ 59i und 59j erfüllen,
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in
(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach Vermögensverfall befindet und
§ 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschaf-
3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
ter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1
nachgewiesen ist oder eine vorläufige De-
genannten Berufs sind, entsprechend.
ckungszusage vorliegt.
(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit
anderen Personen ausüben, wenn diese in schwer- Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
wiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss
ordnung) eingetragen ist.
von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie-
gender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die (3) Mit der Zulassung wird die Berufsaus-
in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach übungsgesellschaft Mitglied der zulassenden
§ 59a bestimmt sind, verstoßen. Rechtsanwaltskammer.
§ 59e § 59g
Berufspflichten der
Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 (1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende An-
Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 gaben enthalten:
Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für 1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der
Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. Berufsausübungsgesellschaft,
(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch
2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be-
der Berufsausübungsgesellschaft sowie
rufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab-
gestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge- 3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mit-
sellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-
sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche nen.
Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs-
ausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs- Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur
pflichten sorgen kann. Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2
die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich
(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ver-
auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten langen. § 57 gilt entsprechend.
die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Be-
ratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
besteht. sung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen
Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäfts-
(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort-
führungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rück-
lichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und
nahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Be-
sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell-
stellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder
schaft bleibt unberührt.
ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot er-
lassen worden ist.
§ 59f
Zulassung (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushän-
digung einer von der Rechtsanwaltskammer aus-
(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen
gestellten Urkunde.
der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer.
Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personen- (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-
gesellschaften, bei denen keine Beschränkung der schaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Ände-
Haftung der natürlichen Personen vorliegt und rung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Ver-
denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Ge- hältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2
schäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließ- und 3 gilt entsprechend.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
§ 59h ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden
Erlöschen, Rücknahme und Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend an-
Widerruf der Zulassung; Abwickler zuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Ab-
wicklers haften die Gesellschafter als Gesamt-
(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesell- schuldner. § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.
schaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt
§ 13 entsprechend.
§ 59i
(2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulas- Gesellschafter-
sung hätte versagt werden müssen. § 14 Absatz 1 und Kapitalstruktur
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. von Berufsausübungsgesellschaften
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die (1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaf-
Berufsausübungsgesellschaft ten können Gesellschafter einer Berufsausübungs-
1. die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, gesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzun-
des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder gen, die in der Person der Gesellschafter oder der
des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müs-
sie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskam- sen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die
mer zu bestimmenden angemessenen Frist ei- Gesellschafter und die Geschäftsführung der betei-
nen den genannten Vorschriften entsprechen- ligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich
den Zustand herbeiführt, Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsaus-
2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,
übungsgesellschaften, die die Voraussetzungen
dass dadurch die Interessen der Rechtsuchen-
dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft
den nicht gefährdet sind, oder
bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren
3. der Rechtsanwaltskammer gegenüber schrift- Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an
lich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft
hat. ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsaus-
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird übungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerech-
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff- net.
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess- muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-
ordnung) eingetragen ist. sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
wenn die Berufsausübungsgesellschaft müssen die Aktien auf Namen lauten.
1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zu- (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft
lassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.
nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet, Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-
2. nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei übungsgesellschaft beteiligt werden.
einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Ver-
(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen
bindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage
des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein
erfüllt,
Stimmrecht.
3. nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustel-
lungsbevollmächtigten bestellt, nachdem (5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte
Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafter-
a) sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit rechten bevollmächtigen.
§ 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei
zu unterhalten, befreit worden ist oder
§ 59j
b) ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter
weggefallen ist, oder Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der (1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines
Pflicht des § 59m befreit worden ist. der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe
(5) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofor- können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder
tige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2, 4 und 5, Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsaus-
§ 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwen- übungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrecht-
den. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Be- liche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Bera-
rufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene tung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind
Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte
die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.
Regel zu treffen. (2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts-
(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zu- führungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen,
lassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt wer einen der Versagungstatbestände des § 7 er-
werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung be- füllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3
stellten Personen keine hinreichende Gewähr zur genannten Maßnahmen verhängt wurde.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2371
(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs- (3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann
ausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149
vertretungsberechtigter Zahl angehören. der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt
werden.
(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal-
§ 59m
tung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge-
sellschaft zu sorgen. Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh- (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an
rungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs- ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumin-
gesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten dest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.
die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 ent- (2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
sprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des
(3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungs-
Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199
gesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen
sowie die Vorschriften des Elften Teils sind auf
Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entspre-
nichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsfüh-
chend.
rungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzu-
wenden. An die Stelle der Ausschließung aus der (4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzu-
Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) wenden.
tritt (5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen
1. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Ge- Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweig-
schäftsführungsorganen die Aberkennung der niederlassung im Inland einzurichten und zu unter-
Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu halten, in der zumindest ein geschäftsführender
vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der
Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3
2. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Auf- sowie § 30 entsprechend.
sichtsorgans die Aberkennung der Eignung,
Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsge- § 59n
sellschaft wahrzunehmen.
Berufshaftpflichtversicherung
(6) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die (1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver-
dem Geschäftsführungsorgan der Berufsaus- pflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-
übungsgesellschaften angehören oder in sonstiger schließen und während der Dauer ihrer Betätigung
Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesell- aufrechtzuerhalten.
schaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres
Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Ein- (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die
flussnahmen durch die Gesellschafter, insbeson- Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-
dere durch Weisungen oder vertragliche Bindun- cken, die sich aus der Beratung und Vertretung in
gen, sind unzulässig. Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5
(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch- bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung
tigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab- der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt be-
sätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. schränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung
der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Ab-
§ 59k satz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
Rechtsdienstleistungsbefugnis (3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht
oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-
Berufsausübungsgesellschaften sind befugt,
halten, so haften neben der Berufsausübungsge-
Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des
sellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder
Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie
des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe
handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in
des fehlenden Versicherungsschutzes.
deren Person die für die Erbringung von Rechts-
dienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Vo-
§ 59o
raussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
Mindestversicherungssumme
§ 59l und Jahreshöchstleistung
Vertretung vor Gerichten und Behörden (1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-
nen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsge-
(1) Berufsausübungsgesellschaften können als sellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufs-
Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauf- ausübung rechtsformbedingt keine natürliche
tragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte Person haftet oder bei denen die Haftung der
und Pflichten eines Rechtsanwalts. natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die
(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht-
durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren versicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absat-
Person die für die Erbringung von Rechtsdienst- zes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.
leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Vorausset- (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
zungen im Einzelfall vorliegen müssen. Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 26. § 60 wird wie folgt geändert:
Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversiche-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
rungssumme 1 000 000 Euro.
(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die aa) In Nummer 2 wird das Wort „Rechtsanwalts-
keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haf- gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
tung und keine Beschränkung der Haftung der na- übungsgesellschaften“ ersetzt.
türlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindest- bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäfts-
versicherungssumme 500 000 Euro für jeden Ver- führer von Rechtsanwaltsgesellschaften“
sicherungsfall. durch die Wörter „Mitglieder von Geschäfts-
(4) Die Leistungen des Versicherers für alle in- führungs- und Aufsichtsorganen von Berufs-
nerhalb eines Versicherungsjahres verursachten ausübungsgesellschaften“ ersetzt.
Schäden können auf den Betrag der jeweiligen b) Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der
Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge- „2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2,
schäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be- wenn die Voraussetzungen des § 59h Ab-
grenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell- satz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Ver-
schaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung bindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be- 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3,
rufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer wenn
Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht
Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres- a) bei der Berufsausübungsgesellschaft die
höchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min- Voraussetzungen der Nummer 2 vorlie-
destens auf den vierfachen Betrag der Mindestver- gen,
sicherungssumme belaufen. b) gegen das Mitglied des Geschäftsfüh-
rungs- oder Aufsichtsorgans eine be-
§ 59p standskräftige Entscheidung im Sinne
Rechtsanwaltsgesellschaft des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen oder
Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inne- c) die Geschäftsführungstätigkeit für die
haben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder Berufsausübungsgesellschaft oder die
des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan been-
dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesell- det ist.“
schaft“ führen.
27. § 66 wird wie folgt gefasst:
§ 59q „§ 66
Bürogemeinschaft Verlust der Wählbarkeit
(1) Rechtsanwälte können sich zu einer Gesell-
(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-
schaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Or-
wählt werden,
ganisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter
unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmit- 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot
teln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner (§§ 150 und 161a) verhängt ist,
von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftre-
2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-
ten soll (Bürogemeinschaft).
nahme oder des Widerrufs der Zulassung ange-
(2) Eine Bürogemeinschaft können Rechtsan- ordnet ist,
wälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn, 3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver-
die Verbindung ist mit dem Beruf des Rechtsan- weis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld-
walts, insbesondere seiner Stellung als unabhängi- buße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wur-
gem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar und de,
kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit ge- 4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Ver-
fährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann tretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) ver-
insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in hängt wurde,
der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei ei-
nem Rechtsanwalt nach § 7 Nummer 1, 2 oder 6 5. wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsan-
zur Versagung der Zulassung führen würde. waltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Ab-
satz 1 Nummer 5) oder
(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Rechts-
anwälte sind verpflichtet, angemessene organisa- 6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b
torische, personelle und technische Maßnahmen von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abge-
zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten sehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahn-
gewährleisten. dung voraussichtlich ein Verweis oder eine
Geldbuße verhängt worden wäre.
(4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell-
schafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann
entsprechend.“ weitere Ausschlussgründe vorsehen.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2373
28. § 69 wird wie folgt geändert: stößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3“ rufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6“ 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in
ersetzt. Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-
b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden rufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten
Satz ersetzt: verstößt, die in diesem Gesetz oder in der
Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind,
„Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der wenn die Pflichtverletzung durch angemes-
in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten sene organisatorische, personelle oder tech-
Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht nische Maßnahmen hätte verhindert oder we-
seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnah- sentlich erschwert werden können.
me.“
(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt
„(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit
weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unter-
aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen stand.
Mitgliedschaft führen.“
(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen
29. § 74 wird wie folgt geändert: einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsaus-
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze übungsgesellschaft, der dieser angehört, kön-
ersetzt: nen nebeneinander verhängt werden.“
„§ 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 32. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a
Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b und 113b eingefügt:
gelten entsprechend. Für die Verjährung und „§ 113a
deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3
sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechts- Leitungspersonen
anwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesell-
die erste Vernehmung durch die Staatsanwalt- schaft sind
schaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.“
1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Or-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gans einer juristischen Person,
„(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden, 2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
1. wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwalts- rechtsfähigen Personengesellschaft,
gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde
3. die Generalbevollmächtigten,
oder
4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-
2. während ein Verfahren nach § 123 anhängig
ten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben,
ist.“
sowie
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene nen, die für die Leitung der Berufsausübungs-
Berufsausübungsgesellschaften entsprechend gesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch
anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Ab- die Überwachung der Geschäftsführung oder
satz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung ge- die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen
ring ist und ein Antrag auf Einleitung eines an- in leitender Stellung gehört.
waltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich
erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c
§ 113b
Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind ent-
sprechend anzuwenden.“ Rechtsnachfolger
30. § 74a Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal-
Berufsausübungsgesellschaften entsprechend an- tung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes)
zuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen
die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend.“ den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“
31. § 113 wird wie folgt geändert: 33. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsord- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung“ die Angabe „nach § 59a“ eingefügt. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 dem Wort „sind“ die Wörter „bei Verfahren
bis 5 ersetzt: gegen Rechtsanwälte“ eingefügt.
„(3) Gegen eine zugelassene Berufsaus- bb) In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwan-
übungsgesellschaft wird eine anwaltsgericht- zigtausend“ durch das Wort „fünfzigtau-
liche Maßnahme verhängt, wenn send“ ersetzt.
1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs- cc) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch das
gesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver- Wort „oder“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- 36. § 115a wird wie folgt geändert:
fügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen
Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaf- Rechtsanwalt“ und das Wort „ihm“ gestri-
ten chen.
1. Warnung, bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-
hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter
2. Verweis, „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1
3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, bis 3“ ersetzt.
4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, anwalt“ die Wörter „oder die Berufsaus-
übungsgesellschaft“ eingefügt.
5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-
fugnis.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-
hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1
34. § 114a wird wie folgt geändert: bis 3“ ersetzt.
37. § 115b wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Bei-
stand in Person oder im schriftlichen Verfahren“ „§ 115b
durch die Wörter „oder Beistand“ ersetzt. Anderweitige Ahndung
b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „sollen“ Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist ab-
durch das Wort „haben“ und das Wort „zurück- zusehen, wenn
weisen“ durch das Wort „zurückzuweisen“ er- 1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
setzt. desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-
„(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 nahme verhängt worden ist oder
und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften
2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,
entsprechend anzuwenden. An die Stelle der
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt
Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen
die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-
verfolgt werden kann.
fugnis.“
Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche
35. § 115 wird wie folgt gefasst: Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den
„§ 115 Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesell-
schaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten an-
Verjährung von Pflichtverletzungen zuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme
(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver- nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Ab-
jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt satz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine ander-
sie weitige Ahndung unberührt.“
38. § 115c wird aufgehoben.
1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung
eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 39. Vor § 116 wird folgende Überschrift eingefügt:
oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, „Erster Unterabschnitt
2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Allgemeine Verfahrensregeln“.
Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder 40. § 117b wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt,
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. der“ durch die Wörter „das Mitglied der Rechts-
anwaltskammer, das“ ersetzt.
(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-
satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. b) In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt“
Die Verjährung ruht zudem für die Dauer durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten 41. § 118 wird wie folgt geändert:
Straf- oder Bußgeldverfahrens, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens „Ist gegen ein Mitglied der Rechtsanwalts-
und kammer, das einer Verletzung seiner Pflich-
ten beschuldigt wird, wegen desselben Ver-
3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b.
haltens die öffentliche Klage im Strafverfah-
(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt ren erhoben oder ein Bußgeldbescheid
§ 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent- erlassen, so kann gegen das Mitglied ein
sprechend.“ anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2375
werden, das aber bis zur Beendigung des 43. Nach § 118b wird folgender Zweiter Unterabschnitt
Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt eingefügt:
werden muss.“ „Zweiter Unterabschnitt
bb) In Satz 2 werden die Wörter „strafgericht- Anwaltsgerichtliches Verfahren
lichen Verfahren erhoben“ durch die Wörter gegen Berufsausübungsgesellschaften
„Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeld-
bescheid erlassen“ ersetzt. § 118c
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Anwaltsgerichtliche Verfahren
„In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das be- gegen Leitungspersonen
rufsgerichtliche Verfahren vor Beendigung und Berufsausübungsgesellschaften
des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzu- (1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen
setzen, wenn die Sachaufklärung so gesi- eine Leitungsperson und das anwaltsgerichtliche
chert erscheint, dass sich widersprechende Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesell-
Entscheidungen nicht zu erwarten sind, schaft können miteinander verbunden werden.
oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren
(2) Von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen
aus Gründen nicht verhandelt werden kann,
eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-
die in der Person des Mitglieds der Rechts-
hen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller
anwaltskammer liegen.“
Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan- Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,
Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „Rechts- neben der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen
anwalts“ durch das Wort „Mitglieds“ ersetzt. Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah- derlich erscheinen.
ren“ durch das Wort „Straf-“ ersetzt.
§ 118d
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Vertretung von
aa) In Satz 1 werden die Wörter „strafgerichtli- Berufsausübungsgesellschaften
chen Verfahren“ durch die Wörter „Straf-
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vor-
oder Bußgeldverfahren“ ersetzt.
behaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwalts-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsan- gerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Vertreter vertreten.
Rechtsanwaltskammer“ und die Wörter (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind
„strafgerichtlichen Verfahren“ durch die Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-
Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er- schuldigt sind.
setzt.
(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
42. § 118a wird wie folgt gefasst: entsprechend.
„§ 118a
§ 118e
Verhältnis des
anwaltsgerichtlichen Besonderer Vertreter
Verfahrens zu berufsaufsichtlichen (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen
Verfahren nach anderen Berufsgesetzen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen
(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von
der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der
eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsauf- Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-
sicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-
anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter
wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Ein-
Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zu- tritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines
sammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der gesetzlichen Vertreters.
Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zu- (2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift
sammenhang der Pflichtverletzung mit der Aus- erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters
übung eines Berufs, so ist zunächst im anwaltsge- auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-
richtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das lung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zu-
Mitglied hauptsächlich anwaltlich tätig ist. ständig.
(2) Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1
Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 § 118f
in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Ver- Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
fahren zu entscheiden.
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten
(3) Gegenstand der Entscheidung im anwaltsge- Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell-
richtlichen Verfahren ist nur die Verletzung der dem schaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen
Mitglied obliegenden anwaltlichen Pflichten.“ Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsge-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
sellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der richtliche Verfahren aber nicht eingeleitet
Rechtsnachfolge befunden hat. wird oder
2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet-
§ 118g zung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“
Vernehmung des gesetzlichen Vertreters c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
übungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtli-
„Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch
chen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur
Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach
Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die
§ 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der
§§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten
Rechtsanwaltskammer festzustellen ist.“
für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der
Berufsausübungsgesellschaft entsprechend. bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Rechtsan-
walt einer ehrengerichtlich“ durch die Wör-
(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche ter „das Mitglied einer anwaltsgerichtlich“
Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als ersetzt.
Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung der Berufsausübungs- d) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte
gesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-
Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu letzung nach § 113 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess- 48. In § 130 Satz 1, § 131 Absatz 2 und § 133 Satz 1
ordnung gelten entsprechend.“ wird jeweils das Wort „Rechtsanwalt“ durch die
44. § 119 wird wie folgt geändert: Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ er-
setzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Rechtsan-
wälte“ gestrichen. 49. § 134 wird wie folgt gefasst:
„§ 134
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt. des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
45. § 120a wird aufgehoben. Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied
der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen
46. § 122 wird wie folgt geändert: ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ord-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechts- nungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hin-
anwalt“ durch die Wörter „ein Mitglied der gewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit ver-
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt. handelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: nicht zulässig.“
„Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der 50. § 135 wird aufgehoben.
Einstellung zugestimmt hatte.“ 51. § 137 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird aufgehoben. „Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-
trag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der
d) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3
Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu
und 4.
vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich
47. § 123 wird wie folgt geändert: am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent-
fernung nicht zugemutet werden kann.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „Das Mitglied der 52. § 138 wird wie folgt geändert:
Rechtsanwaltskammer“, das Wort „ihn“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines
durch das Wort „sich“ und das Wort „er“ Zeugen oder eines Sachverständigen, der“
durch das Wort „es“ ersetzt. durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsan- Sachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu
walt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er- verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen
setzt. sind“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalts“
durch das Wort „Mitglieds“ und das Wort „Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann
„Rechtsanwalt“ durch das Wort „Mitglied“ die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied
ersetzt. der Rechtsanwaltskammer beantragen,
Zeugen oder Sachverständige in der Haupt-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
verhandlung zu vernehmen.“
„Das Mitglied kann beim Anwaltsgerichtshof bb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge
die gerichtliche Entscheidung beantragen, oder Sachverständige voraussichtlich am
wenn in den Gründen Erscheinen in der Hauptverhandlung verhin-
1. eine Pflichtverletzung nach § 113 Ab- dert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die
satz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsge- Zeugen oder Sachverständigen voraussicht-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2377
lich am Erscheinen in der Hauptverhandlung Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der
gehindert sind oder ihnen“ ersetzt. Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wäre.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge 58. § 149 wird wie folgt geändert:
oder Sachverständiger“ durch die Wörter a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Sind Zeugen oder Sachverständige“ er- „Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft“
setzt. die Wörter „oder zur Aberkennung der Recht-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan- dienstleistungsbefugnis“ eingefügt.
walt oder der Rechtsanwalt“ durch die Wör-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mit-
glied der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere
53. § 139 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Rechtsanwalt“ durch die Wörter „das frü-
here Mitglied der Rechtsanwaltskammer“
„1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ersetzt.
(§ 13) oder die Zulassung als Berufsaus-
übungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen bb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“
ist;“. durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
54. § 143 wird wie folgt geändert: 59. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsan- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
walts“ durch die Wörter „Mitglieds der Rechts-
anwaltskammer“ und das Wort „diesen“ durch „Liegen dringende Gründe für die Annahme vor,
das Wort „dieses“ ersetzt. dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskam-
mer auf Ausschließung aus der Rechtsanwalt-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
schaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleis-
„(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das tungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen
Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges
hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wer-
des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung den.“
unberührt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem
55. § 145 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge- Rechtsanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied
fasst: der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
„1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114
c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Rechtsan-
Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
mer 4 oder 5 lautet;
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem
Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine 60. § 150a Satz 2 wird aufgehoben.
Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 61. § 151 wird wie folgt geändert:
oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt
hat;“. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
56. § 146 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalt“
durch die Wörter „Mitglied der Rechtsan-
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt.
walts“ durch die Wörter „Mitglieds der Rechts-
anwaltskammer“ und das Wort „diesen“ durch bb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“
das Wort „dieses“ ersetzt. durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts“ b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Rechtsan-
durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwalts- walts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
kammer“ ersetzt. Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
62. § 153 wird wie folgt geändert:
„(3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwen- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsan-
den. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Straf- waltschaft“ die Wörter „oder auf Aberkennung
prozessordnung kann die Sache auch an den der Rechtsdienstleistungsbefugnis“ eingefügt.
Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zu- b) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“
rückverwiesen werden.“ durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsan-
57. § 148 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: waltskammer“ ersetzt.
„Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein 63. § 154 wird wie folgt geändert:
Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt,
a) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“ durch
weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in
die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“
der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwalt-
ersetzt.
schaft zugleich die Sicherung der Beweise ange-
ordnet werden, wenn dringende Gründe für die An- b) In Satz 3 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“
nahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
64. § 155 wird wie folgt geändert: anwaltskammer“ und das Wort „den“ durch das
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Wort „das“ ersetzt.
„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die b) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“
ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechts- durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
dienstleistungen erbringen.“ c) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „Es“ ersetzt.
„(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, 71. § 161a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Ab- „(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
satz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsan-
oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, waltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Ab-
vor einem Schiedsgericht oder gegenüber ande- satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt
ren Personen tätig werden noch Vollmachten werden wird, so kann gegen das Mitglied durch
oder Untervollmachten erteilen. Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten
(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu
gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot werden, angeordnet werden.“
verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angele- 72. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
genheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Ver- anwaltschaft“ die Wörter „und als Berufsaus-
tretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 übungsgesellschaft“ eingefügt.
gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf
die Angelegenheiten seines Ehegatten oder 73. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten
Lebenspartners und seiner minderjährigen Kin- Teils wird wie folgt gefasst:
der.“ „Dritter Abschnitt
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Besondere Rechte und Pflichten
Rechtsanwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds und berufliche Zusammenarbeit der
der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt. Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.
65. § 156 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 74. Vor § 172 wird folgende Überschrift eingefügt:
„(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskam- „Erster Unterabschnitt
mer, das einem gegen sich ergangenen Berufs-
Besondere Rechte und Pflichten der
oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan-
Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.
delt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1
Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, so- 75. § 172a wird aufgehoben.
fern nicht wegen besonderer Umstände eine mil- 76. § 172b wird § 172a.
dere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend
erscheint. 77. Nach § 173 wird folgender Zweiter Unterabschnitt
eingefügt:
(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied
der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem „Zweiter Unterabschnitt
Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, Berufliche Zusammenarbeit der
zurückzuweisen.“ Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
66. § 158 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
§ 173a
„1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114
Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 Berufsausübungsgesellschaften von
lautendes Urteil ergeht oder“. Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
67. § 159 Absatz 3 wird wie folgt geändert: (1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“ zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Be-
durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsan- rufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Ab-
waltskammer“ ersetzt. satz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsge-
sellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.
b) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts“ durch
die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskam- (2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe
mer“ ersetzt. anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückge-
nommen oder widerrufen werden kann, wenn die
68. In § 159b Absatz 2 werden die Wörter „der Rechts- Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der Rechts-
anwaltskammer“ ersetzt. (3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufs-
ausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des
69. § 160 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhal-
„Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjus- ten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwen-
tizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine dung.
beglaubigte Abschrift zu übersenden.“ (4) § 173 gilt entsprechend.“
70. § 161 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 78. In § 174 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Rechtsan- „Rechtsanwälte“ die Wörter „und Berufsaus-
walt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Rechts- übungsgesellschaften“ eingefügt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2379
79. Dem § 182 wird folgender Absatz 4 angefügt: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, so- „Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand,
lange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechts- der der Bundesrechtsanwaltskammer für die
anwaltskammer ruht.“ Einrichtung und den Betrieb des besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und
80. § 190 wird wie folgt geändert:
den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: stellt.“
„(1) In der Hauptversammlung werden die 84. § 196 wird wie folgt geändert:
Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,
gewichtet: der“ durch die Wörter „Mitglied der Rechtsan-
1. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit waltskammer, das“ ersetzt.
bis zu 1 000 Mitgliedern einfach, b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2, 3“ durch
2. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
bis zu 3 000 Mitgliedern zweifach, 85. § 197 wird wie folgt geändert:
3. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bis zu 5 000 Mitgliedern dreifach, aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,
4. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit der in dem“ durch die Wörter „Mitglied der
bis zu 7 000 Mitgliedern vierfach, Rechtsanwaltskammer, das im“ ersetzt.
5. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Rechtsan-
bis zu 9 000 Mitgliedern fünffach, waltschaft“ gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Rechtsanwalt“
6. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
bis zu 12 000 Mitgliedern sechsfach,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
bis zu 15 000 Mitgliedern siebenfach, aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,
der in dem“ durch die Wörter „Mitglied der
8. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit Rechtsanwaltskammer, das im“ ersetzt.
bis zu 20 000 Mitgliedern achtfach,
bb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“
9. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
mehr als 20 000 Mitgliedern neunfach.
86. § 197a wird wie folgt geändert:
Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem
Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. Rechtsanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied
Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
ermittelten Mitgliederzahlen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
ersetzt: Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
„Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskam-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Rechtsan-
mern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die
walts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
von der Hauptversammlung vorzunehmenden
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
Wahlen entsprechend.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Rechtsan-
81. In § 191a Absatz 2 wird die Angabe „§ 59b“ durch walts“ durch die Wörter „des Mitglieds“ er-
die Angabe „§ 59a“ ersetzt. setzt.
82. § 191b wird wie folgt geändert: 87. § 198 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der
„Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten aufer-
der Bestimmung der Anzahl der Kammermitglie- legt noch von dem Mitglied eingezogen werden
der nach Satz 2 unberücksichtigt.“ können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last,
welcher das Mitglied angehört.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 69 Ab-
88. § 199 wird wie folgt geändert:
satz 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1,
2, 4 und 5“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
83. § 192 wird wie folgt geändert:
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ das b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
Komma und die Wörter „insbesondere für die Wörter „der Rechtsanwalt“ durch die Wörter
Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur „das Mitglied“ ersetzt.
Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung einer
Vertretung sowie für die Prüfung auf Anträgen 89. § 204 wird wie folgt geändert:
auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 114 Abs. 1 Nr. 5)
Fachanwaltsbezeichnung,“ gestrichen. wird“ durch die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Num-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
mer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienst- ten die für die Tilgung der jeweiligen Maß-
leistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) nahmen geltenden Fristen entsprechend.“
werden“ ersetzt. b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 1 gefügt:
und 2“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num- „Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Aus-
mer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt. schließung aus der Rechtsanwaltschaft oder ei-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 ner Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num- fugnis beginnt die Frist mit dieser Zulassung.
mer 3, Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Ver-
nichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
des Kalenderjahres aufgeschoben werden.“
„(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
dadurch gehindert, dass die Zulassung des Mit-
glieds der Rechtsanwaltskammer nach rechts- „(3) Die Frist endet außer in den Fällen des
kräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e
ist.“ nicht, solange
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „und“ durch 1. eine andere Eintragung über eine strafrecht-
das Wort „oder“ und die Angabe „§ 114 Abs. 1 liche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit
Nr. 4“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num- oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme be-
mer 4, Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt. rücksichtigt werden darf,
90. § 205a wird wie folgt geändert: 2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Num-
mer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge ha-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ben kann, oder
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Rechtsan- 3. ein auf Geldbuße lautendes anwaltsgericht-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der liches Urteil noch nicht vollstreckt ist.“
Rechtsanwaltskammer“ und wird jeweils
die Angabe „Satz 4“ durch die Wörter „den d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Rechtsan-
Sätzen 4 und 5“ ersetzt. walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er- 91. Die Überschrift des Zwölften Teils wird wie folgt
setzt. gefasst:
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert: „Zwölfter Teil
Ausländische Rechtsanwaltsberufe
aaa) Nummer 1 Buchstabe d wird durch die
und Berufsausübungsgesellschaften“.
folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
92. Die §§ 206 und 207 werden durch die folgenden
„d) Entscheidungen in Verfahren we-
§§ 206 bis 207a ersetzt:
gen der Verletzung von Berufs-
pflichten nach diesem Gesetz, die „§ 206
nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Ausländische
Maßnahme oder Rüge geführt ha- Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
ben,
(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe,
e) Entscheidungen und nicht Satz 5 die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufge-
unterfallende Maßnahmen in Ver- führt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechts-
fahren wegen Straftaten oder Ord- dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutsch-
nungswidrigkeiten oder in berufs- land niederlassen, wenn sie
aufsichtlichen Verfahren anderer
1. nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt
Berufe;“.
sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben,
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: und
„3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten 2. auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung
(§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Ab- zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-
satz 2 Nummer 4) und bei einer men wurden.
Ausschließung aus der Rechtsan- (2) Das Bundesministerium der Justiz und für
waltschaft oder einer Aberkennung Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung
der Rechtsdienstleistungsbefugnis, ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Be-
nach der das Mitglied erneut zuge- rufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisa-
lassen wurde.“ tion mit Ausnahme
dd) Folgender Satz wird angefügt: 1. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
„Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen 2. der Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder schaftsraums und
in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer
Berufe getroffen wurden und bei denen das 3. der Schweiz
zugrundeliegende Verhalten zugleich die an- festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Be-
waltlichen Berufspflichten verletzt hat, gel- ruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Be-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2381
ruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz ent- (4) Der niedergelassene ausländische Rechts-
sprechen. Das Bundesministerium der Justiz und anwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht
für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverord- des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Füh-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates diejeni- rung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat
gen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als
der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskam-
Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Be- mer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeich-
fugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechts- nung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzu-
anwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für stellen. Der niedergelassene ausländische Rechts-
die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist. anwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zu-
(3) Die Befugnis zur Erbringung von Recht- gleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsan-
dienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich waltskammer“ zu verwenden.
1. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden
Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Her- Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen nieder-
kunftsstaats und des Völkerrechts, gelassene ausländische Rechtsanwälte den
Rechtsanwälten und Anwälten gleich:
2. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2
Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Her- 1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straf-
kunftsstaats. taten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetz-
buches),
§ 207 2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Ab-
Aufnahme in die satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205
Rechtsanwaltskammer und des Strafgesetzbuches),
berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf 3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetz-
(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan- buches) und
waltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine 4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).
Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen
Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf bei- § 207a
zufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der
Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren
ist zu widerrufen, wenn Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorgani-
sation hat, darf über eine Zweigniederlassung in
1. der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleis-
den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach- tungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen,
kommt oder wenn
2. die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 weg- 1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und
fallen. Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist,
(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für
2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur
die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechts-
Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt
anwaltskammer sowie für die Rücknahme und den
ist,
Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-
mer gelten im Übrigen 3. ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Ange-
hörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Num-
1. sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der
mer 1 und 2 genannten Berufe sind,
§§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte 4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene
Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft ver-
Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte treten kann und die über ausreichende Befug-
Teil und nisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts
in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung
2. die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsver-
sicherzustellen, und
ordnung.
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Ab- 5. sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweig-
satz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit euro- niederlassung zuständige Rechtsanwaltskam-
päischer Rechtsanwälte in Deutschland entspre- mer zugelassen ist.
chend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d, 59e,
für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszu- 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j,
sprechen. An die Stelle der Ausschließung aus 59m, 59n und 59o entsprechend. § 59j ist mit der
der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung
tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Geset- der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäfts-
zes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; führung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte
mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene auslän-
der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsan- dische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter
waltskammer. Zahl angehören müssen.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesell- zuständigen Rechtsanwaltskammer über den An-
schaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik trag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k
Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 und 59l zu.“
befugte niedergelassene ausländische Rechtsan-
wälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten 95. Die Anlage wird wie folgt geändert:
des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufs- a) In der Gliederung wird die Angabe zu Unterab-
ausübungsgesellschaft handelnden niedergelasse- schnitt 3 des Abschnitts 3 wie folgt gefasst:
nen ausländischen Rechtsanwalts und des Völker-
rechts zu erbringen. „Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem
Bundesgerichtshof zuge-
(4) Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l ste-
lassenen Rechtsanwälten
hen der zugelassenen Berufsausübungsgesell-
oder Berufsausübungsge-
schaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsan-
sellschaften“.
walt als Gesellschafter beteiligt ist und der Ge-
schäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter
zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte „den Rechtsanwalt“ durch die Wörter „das Mit-
Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl an- glied der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
gehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und
Vertreter handeln, in deren Person die für die c) In Nummer 1111 werden im Gebührentatbe-
Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich stand die Wörter „Vertretungs- und Beistands-
vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall verbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wör-
vorliegen. ter „Vertretungs- oder Beistandsverbots nach
§ 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.
(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist ver-
pflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher d) In Nummer 1112 werden im Gebührentatbe-
Form auf ihre ausländische Rechtsform unter An- stand nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft“ die
gabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechts- Wörter „oder Aberkennung der Rechtsdienst-
ordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu leistungsbefugnis“ angefügt.
erläutern.
e) In Nummer 1220 werden in der Anmerkung das
(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih- Wort „Rechtsanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
ren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthan- der Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
delsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 durch das Wort „es“ ersetzt.
und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Her-
kunftsstaat verbürgt ist. Die Rechtsdienstleistungs- f) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im
befugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebührentatbestand die Angabe „§ 146 Abs. 3
Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für Satz 1“ durch die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2“
die Berufsausübungsgesellschaft handelnden nie- ersetzt.
dergelassenen ausländischen Rechtsanwalts. g) In Nummer 1321 werden in der Anmerkung das
(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den Wort „Rechtsanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
Absätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische der Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
Berufsausübungsgesellschaften sind in die Ver- durch das Wort „es“ ersetzt.
zeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen.“
h) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 des Ab-
93. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c“ schnitts 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§ 31d“ ersetzt.
„Unterabschnitt 3
94. Nach § 209 wird folgender § 209a eingefügt:
Verfahren wegen bei
„§ 209a dem Bundesgerichtshof
Zulassung und zugelassenen Rechtsanwälten
Befugnisse bestehender oder Berufsausübungsgesellschaften“.
Berufsausübungsgesellschaften
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August Artikel 2
2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen Änderung der
war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufs-
Rechtsanwaltsverzeichnis-
ausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.
und -postfachverordnung
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-
1. am 1. August 2022 bestanden, ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167),
2. nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni
und 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gel-
ten, 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie
folgt gefasst:
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung
beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der „§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses“.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2383
2. § 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „Person“ die Wörter „oder Berufs-
„§ 1 ausübungsgesellschaft“ eingefügt.
Gegenstand des Verzeichnisses“. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 Num- die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
mer 2 werden die Wörter „§ 206 Absatz 1 Satz 1, c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kanzlei“ die
Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 206 Ab- Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“
satz 1“ ersetzt. und nach dem Wort „Person“ die Wörter „oder
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.
7. In § 6 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 1“ die
„(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
von den Rechtsanwaltskammern zudem die Be-
rufsausübungsgesellschaften einzutragen, die in 8. In § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem
ihrem Bezirk Wort „Kanzleiname“ ein Komma und die Wörter
„Name oder Firma der Berufsausübungsgesell-
1. nach § 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung schaft“ eingefügt.
zugelassen sind oder
9. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Personen“
2. als niedergelassene ausländische Berufsaus- die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften“
übungsgesellschaften nach § 207a der Bun- eingefügt.
desrechtsanwaltsordnung zugelassen sind.“
10. In § 10 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
3. § 2 wird wie folgt geändert: dem Wort „Personen“ die Wörter „und Berufsaus-
übungsgesellschaften“ eingefügt.
a) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
11. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Berufs-
ausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung ein- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Personen“ die
zutragen, unter der die eingetragene Person Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften“
oder Berufsausübungsgesellschaft am jeweili- eingefügt.
gen Standort beruflich auftritt. Führt eine Be- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Person“ die
rufsausübungsgesellschaft eine Kurzbezeich- Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“
nung, so ist diese als Name einzutragen.“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Per- 12. In § 16 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ die An-
son“ die Wörter „oder Berufsausübungsgesell- gabe „Absatz 1“ eingefügt.
schaft“ eingefügt. 13. § 19 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts- waltspostfach“ die Wörter „nach den §§ 31a
anwaltschaft“ die Wörter „oder als Berufs- und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung“ ein-
ausübungsgesellschaft“ und nach dem Wort gefügt.
„Person“ die Wörter „oder Berufsaus- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
übungsgesellschaft“ eingefügt. „(4) Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskam-
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die mern nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich:
Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ 1. Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbe-
ersetzt. vollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1
4. § 3 wird wie folgt geändert: Satz 1 erfasst sind, und
2. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 einge-
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1“ die
tragene Personen.“
Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3
sowie Absatz 2 Nummer 1 und 2“ und nach dem 14. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Wort „Personen“ die Wörter „und Berufsaus- „(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu
übungsgesellschaften“ eingefügt. gewährleisten, dass
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ die An- 1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer
gabe „Absatz 1“ eingefügt. nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf
5. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort einem sicheren Übermittlungsweg durch einen
„Person“ die Wörter „oder Berufsausübungsgesell- Rechtsanwalt für den Empfänger feststellbar ist,
schaft“ eingefügt. dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt
selbst versandt wurde,
6. § 5 wird wie folgt geändert:
2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf
„eingetragene Person“ die Wörter „oder zu- einem sicheren Übermittlungsweg durch eine
gelassene Berufsausübungsgesellschaft“ und zugelassene Berufsausübungsgesellschaft für
nach den Wörtern „der Person“ die Wörter „oder den Empfänger feststellbar ist, dass die Nach-
Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt. richt durch einen Rechtsanwalt versandt wurde,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
der zur Vertretung der Berufsausübungsgesell- 18. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schaft berechtigt ist.“ a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
15. § 21 wird wie folgt geändert: „Ein für die Zweigstelle einer Berufsausübungs-
a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Per- gesellschaft eingerichtetes weiteres besonderes
son“ die Wörter „oder einer Berufsausübungs- elektronisches Anwaltspostfach wird zudem ge-
gesellschaft“ eingefügt. sperrt, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
dieses nicht mehr wünscht.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person“ die
Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“ b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „3“ durch
eingefügt. die Angabe „4“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- Artikel 3
fügt:
Änderung der
„(3) Wird ein besonderes elektronisches
Patentanwaltsordnung
Anwaltspostfach für eine Berufsausübungs-
gesellschaft eingerichtet, hat die Berufsaus- Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
übungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
die Familiennamen und Vornamen der vertre- setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
tungsberechtigten Rechtsanwälte mitzuteilen, worden ist, wird wie folgt geändert:
die befugt sein sollen, für die Berufsausübungs- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifi-
zierten elektronischen Signatur auf einem siche- a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
ren Übermittlungsweg zu versenden. Die Be- eingefügt:
rufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsan- „§ 4a Beiordnung von Patentanwälten bei
waltskammer unverzüglich jede Änderung der Prozesskostenhilfe“.
Vertretungsberechtigung sowie der Namen mit- b) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt
zuteilen.“ gefasst:
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- „Zweiter Teil
sätze 4 und 5.
Zulassung und allgemeine Vorschriften“.
16. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende An-
„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine gabe eingefügt:
Berufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, „§ 10a Patentsachbearbeiter“.
Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektroni-
schen Signatur für die Berufsausübungsgesell- d) In der Angabe zu § 30 werden die Wörter „des
schaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
versenden, nur den gegenüber der Rechtsan- Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“
waltskammer benannten vertretungsberechtigten ersetzt.
Rechtsanwälten zu und kann nicht auf andere e) In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „per-
Personen übertragen werden.“ sonenbezogener Daten“ durch die Wörter „von
17. § 25 wird wie folgt geändert: Daten“ ersetzt.
f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentan-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einge-
waltlicher Vorbefassung“.
tragene Person“ die Wörter „oder Berufs-
ausübungsgesellschaft“ eingefügt. g) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „einge- „§ 45a (weggefallen)“.
tragenen Person“ die Wörter „oder Berufs- h) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:
ausübungsgesellschaft“ eingefügt.
„§ 52a Satzungskompetenz“.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Per- i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden
son“ die Wörter „oder der Berufsausübungsge- durch die folgenden Angaben ersetzt:
sellschaft“ eingefügt.
„Zweiter Abschnitt
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Berufliche Zusammenarbeit
„(5) Hat es eine Berufsausübungsgesell-
§ 52b Berufsausübungsgesellschaften
schaft in den Fällen des § 59m Absatz 4 in Ver-
bindung mit § 30 der Bundesrechtsanwaltsord- § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit An-
nung oder des § 59e Absatz 1 in Verbindung mit gehörigen anderer Berufe
§ 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung § 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusam-
unterlassen, einem von ihr benannten Zustel- menarbeit
lungsbevollmächtigten oder einer von ihr be-
stellten Vertretung einen Zugang zu ihrem be- § 52e Berufspflichten der Berufsausübungs-
sonderen elektronischen Anwaltspostfach ein- gesellschaft
zuräumen, so gilt Absatz 4 entsprechend.“ § 52f Zulassung
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2385
§ 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht q) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf „§ 120 (weggefallen)“.
der Zulassung; Abwickler r) Die Angaben zum Zehnten Teil werden durch
§ 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur die folgenden Angaben ersetzt:
von Berufsausübungsgesellschaften „Zehnter Teil
§ 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichts- Ausländische Patentanwaltsberufe
organe und Berufsausübungsgesellschaften
§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung § 157 Ausländische Patentanwaltsberufe;
§ 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesell- Verordnungsermächtigung
schaft § 158 Aufnahme in die Patentanwaltskam-
§ 52m Berufshaftpflichtversicherung mer und berufliche Stellung; Rück-
nahme und Widerruf
§ 52n Mindestversicherungssumme und Jah-
reshöchstleistung § 159 Ausländische Berufsausübungsge-
sellschaften
§ 52o Patentanwaltsgesellschaft
§ 52p Bürogemeinschaft“. Elfter Teil
j) In der Angabe zu § 60 werden die Wörter Übergangs-und Schlussvorschriften
„Ausschluss von“ durch das Wort „Verlust“ er- § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
setzt.
§ 161 Maßgabe nach dem Einigungsver-
k) Nach der Angabe zu § 95 werden die folgen- trag
den Angaben eingefügt:
§ 162 Zulassung und Befugnisse beste-
„§ 95a Leitungspersonen hender Berufsausübungsgesell-
§ 95b Rechtsnachfolger“. schaften“.
l) Die Angaben zu den §§ 97 und 97a werden 2. § 3 wird wie folgt geändert:
durch die folgenden Angaben ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen „(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe
§ 97a Rüge und berufsgerichtliche Maß- dieses Gesetzes unabhängige Beratung und
nahme Vertretung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 97b Anderweitige Ahndung“.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
m) Vor der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe
eingefügt: „1. in Angelegenheiten der Erlangung, Auf-
rechterhaltung, Verteidigung und An-
„Erster Unterabschnitt
fechtung eines Patents, eines ergänzen-
Allgemeine Verfahrensregeln“. den Schutzzertifikats, eines Gebrauchs-
n) Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst: musters, eines eingetragenen Designs,
des Schutzes einer Topographie, einer
„§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Marke, eines anderen nach dem Mar-
Verfahrens zu berufsaufsichtlichen kengesetz geschützten Kennzeichens
Verfahren nach anderen Berufsge- oder eines Sortenschutzrechts (gewerb-
setzen“. liche Schutzrechte) andere zu beraten
o) Die Angaben zu den §§ 103 und 103a werden und Dritten gegenüber zu vertreten;“.
durch die folgenden Angaben ersetzt: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Patent-
„Zweiter Unterabschnitt amts und des Patentgerichts“ durch die
Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
Berufsgerichtliches Verfahren
amts oder des Bundespatentgerichts“ und
gegen Berufsausübungsgesellschaften
die Wörter „dem Patentamt und dem Pa-
§ 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen tentgericht“ durch die Wörter „diesen Stel-
Leitungspersonen und Berufsaus- len“ ersetzt.
übungsgesellschaften
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 103a Vertretung von Berufsausübungsge-
„(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in
sellschaften
Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeu-
§ 103b Besonderer Vertreter tung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein
§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnach- Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht ge-
folgern schützte Erfindung oder eine sonstige die Tech-
nik bereichernde Leistung oder eine nicht
§ 103d Vernehmung des gesetzlichen Ver- geschützte, den Pflanzenbau bereichernde
treters“. Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung
p) In der Angabe zu § 119 wird das Wort „Patent- betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage
anwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds der zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeu-
Patentanwaltskammer“ ersetzt. tung ist,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
1. andere zu beraten und Dritten gegenüber zu 6. § 5 wird wie folgt geändert:
vertreten, auch wenn die Voraussetzungen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen;
„Absatz 2“ die Wörter „oder nach § 10a Ab-
2. andere vor Schiedsgerichten und vor ande- satz 4“ eingefügt.
ren als den in Absatz 2 bezeichneten Verwal- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tungsbehörden zu vertreten.“
„(2) Die Befähigung für den Beruf des Patent-
d) In Absatz 4 wird das Wort „Jedermann“ durch anwalts hat erlangt, wer
die Wörter „Jede Person“ und das Wort „seiner“
durch das Wort „ihrer“ ersetzt. 1. die technische Befähigung (§ 6) erworben
hat,
3. § 4 wird wie folgt geändert:
2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerb-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentgerichts“ lichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,
durch das Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt.
3. nach absolvierter Ausbildung die Prüfung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8)
„(2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstrei- bestanden hat und
tigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 4. in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulas-
Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder sung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll,
Rechtsfragen von Bedeutung ist.“ nach bestandener Prüfung mindestens ein
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig ge-
wesen ist.
„§ 4a
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7
Beiordnung von Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Num-
Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe mer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt
(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein An- gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1
spruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten Nummer 4 und des Satzes 2.“
Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1
7. § 6 wird wie folgt geändert:
genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeu-
tung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Unterstützung eines Rechtsanwalts ein zur Vertre-
tung bereiter Patentanwalt beigeordnet werden, „Die technische Befähigung hat erworben,
wenn dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint. an einer wissenschaftlichen Hochschule ein
Studium naturwissenschaftlicher oder tech-
(2) § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2, die §§ 118 nischer Fächer durch eine staatliche oder
und 119 Absatz 1 Satz 1, § 121 Absatz 3 und 5, akademische Prüfung erfolgreich abge-
§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num- schlossen hat.“
mer 3 sowie die §§ 124, 126 und 127 der Zivilpro-
zessordnung gelten entsprechend. bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Präsident
des Patentamts“ durch die Wörter „das
(3) Auf die Erstattung der Gebühren und Ausla- Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
gen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vor-
schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prä-
die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gel- sident des Patentamts“ durch die Wörter „das
ten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwen- Deutsche Patent- und Markenamt“ und das
den: Wort „Patentamt“ durch das Wort „es“ ersetzt.
1. der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem 8. § 7 wird wie folgt geändert:
Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine münd- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
liche Verhandlung oder einen Beweistermin durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Ge- kenamt“ und das Wort „Patentgericht“ durch
bührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsan- das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
waltsvergütungsgesetzes;
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Prä-
2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer münd- sident des Patentamts“ durch die Wörter „Das
lichen Verhandlung oder eines Beweistermins Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht
vor dem Termin die Teilnahme des Patentan- c) In Absatz 2a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
walts für geboten erklärt hat.“ „Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
tent- und Markenamts“ ersetzt.
5. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt ge-
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
fasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch
„Zweiter Teil
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
Zulassung und allgemeine Vorschriften“. amts“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2387
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 12. § 12 wird wie folgt geändert:
„Vor der Entscheidung sind der Präsident a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausbilder“ durch das
des Bundespatentgerichts und die Patent- Wort „Ausbildendem“ ersetzt.
anwaltskammer anzuhören.“ b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Prä-
9. § 9 wird wie folgt geändert: sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
a) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem Patent- Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
amt“ durch die Wörter „beim Deutschen Patent- 13. In § 14 Nummer 4 werden die Wörter „aus dem
und Markenamt“ ersetzt. Dienst als Angehöriger des Patentamts“ durch die
b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesamt der Wörter „im Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
Justiz“ durch die Wörter „Deutsche Patent- setzt.
und Markenamt“ und die Wörter „Patentgerichts 14. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und des Patentamts“ durch die Wörter „Bun- „(1) Der Patentanwalt darf auch in anderen
despatentgerichts und des Deutschen Patent- Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.“
und Markenamts“ ersetzt.
15. § 29 wird wie folgt geändert:
c) Satz 3 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
10. In § 10 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter „Patentanwälte“ die Wörter „und zugelassene
„der Präsident des Patentamts“ durch die Wörter Berufsausübungsgesellschaften“ eingefügt.
„das Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: den die Wörter „In das Verzeichnis hat die
„§ 10a Patentanwaltskammer einzutragen:“ durch die
Patentsachbearbeiter Wörter „Die Patentanwaltskammer trägt in ihr
Verzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes
(1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prü- ein:“ ersetzt.
fung auch zugelassen werden, wer
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
1. ein naturwissenschaftliches oder technisches fügt:
Studium abgeschlossen hat, das
„(4) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr
a) den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsaus-
oder Absatz 2 entsprochen hat oder übungsgesellschaft Folgendes ein:
b) an einer Fachhochschule oder Hochschule 1. den Namen oder die Firma;
für angewandte Wissenschaften absolviert
worden ist, 2. die Rechtsform;
2. nach dem Abschluss des Studiums im Inland 3. die Anschrift der Kanzlei;
mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständi- 4. den Namen und die Anschrift bestehender
gen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver- weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweig-
hältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich niederlassungen;
eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf 5. die von der Berufsausübungsgesellschaft
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mitgeteilten Telekommunikationsdaten und
ausgeübt hat, wobei die Tätigkeit innerhalb der Internetadressen der Kanzlei und bestehen-
letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Zulassung der weiterer Kanzleien, Zweigstellen und
zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein Zweigniederlassung;
muss, und
6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
3. ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Ab-
satz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat. a) bei natürlichen Personen: den Familien-
namen, den oder die Vornamen und den
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Berufsausübungsgesellschaft aus-
europäische Eignungsprüfung für die vor dem geübten Beruf;
Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Ab- b) bei juristischen Personen und rechtsfähi-
satz 1 Nummer 2 auf acht Jahre. gen Personengesellschaften: deren Na-
men oder Firma, deren Sitz und, sofern
(3) § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des ju- gesetzlich vorgesehen, das für sie zu-
ristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 ständige Register und die Registernum-
bezeichnete Tätigkeit entsprechend. Zudem ist mer;
eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deut-
schen Patent- und Markenamts oder des Bundes- 7. bei juristischen Personen: die Familienna-
patentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. Eine men, den oder die Vornamen und die Berufe
mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ver- der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertre-
gleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei tung berufenen Organs;
Jahren anzurechnen. 8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
(4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zu- den Familiennamen, den oder die Vornamen
gelassen worden sind und diese bestanden haben, und den Beruf der Mitglieder des Geschäfts-
erlangen die Befähigung für den Beruf des Patent- führungs- und Vertretungsorgans;
anwalts.“ 9. den Zeitpunkt der Zulassung;
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
10. bei ausländischen Berufsausübungsgesell- Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
schaften: den Familiennamen, den oder die erforderlich ist für
Vornamen und den Beruf der Mitglieder der 1. die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder
Geschäftsleitung der deutschen Zweignie- als Berufsausübungsgesellschaft oder die
derlassung, den Sitz, den Ort der Hauptnie- Rücknahme oder den Widerruf einer solchen
derlassung und, sofern nach dem Recht des Zulassung,
Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie
zuständige Register und die Registernum- 2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Er-
mer; laubnis oder Befreiung oder
11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote 3. die Einleitung oder Durchführung eines be-
sowie bestehende, sofort vollziehbare Rück- rufsaufsichtlichen Verfahrens.
nahmen und Widerrufe der Zulassung; (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unter-
12. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte bleibt, soweit
Bestellung einer Vertretung oder eines Ab- 1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffe-
wicklers sowie die Benennung eines Zustell- nen Person beeinträchtigen würde und das
bevollmächtigten unter Angabe von Famili- Informationsinteresse des Empfängers das
enname, Vorname oder Vornamen und An- Interesse der betroffenen Person an dem Un-
schrift der Vertretung, des Abwicklers oder terbleiben der Übermittlung nicht überwiegt
des Zustellungsbevollmächtigten; oder
13. im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Be- 2. besondere gesetzliche Verwendungsregelun-
freiung.“ gen entgegenstehen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwie-
Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwalt“ genheitspflichten der für eine Berufskammer ei-
die Wörter „und einer zugelassenen Berufsaus- nes freien Berufs im Geltungsbereich dieses Ge-
übungsgesellschaft“ eingefügt und wird das setzes tätigen Personen und für das Steuerge-
Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt. heimnis nach § 30 der Abgabenordnung.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 18. § 39a wird wie folgt geändert:
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
„(7) Die in das Verzeichnis nach Absatz 1 bis 6 ersetzt:
Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Be- „(4) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden,
rufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, wenn er einen anderen Mandanten in derselben
der Patentanwaltskammer unverzüglich Rechtssache bereits im widerstreitenden Inte-
1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in das resse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeits-
Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 er- verbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Be-
forderlich sind, zu übermitteln, ruf gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt
ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden
2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt be-
oder Löschung der eingetragenen Daten er- stehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene
forderlich machen.“ Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsaus-
16. § 30 wird wie folgt geändert: übung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht
anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-
der Tätigkeit des Patentanwalts nach umfassen-
waltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wörter
der Information in Textform zugestimmt haben
„der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt.
und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Verschwiegenheit des Patentanwalts sicher-
„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz stellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft
erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen
nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prü-
Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des fung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder
Bundes und für Behörden der Länder die Ver- Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegen-
waltungsverfahrensgesetze der Länder.“ heitspflicht unterliegende Tatsachen einem Pa-
tentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandan-
17. § 34 wird wie folgt geändert: ten offenbart werden.
a) In der Überschrift werden die Wörter „personen- (5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die
bezogener Daten“ durch die Wörter „von Daten“ Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patent-
ersetzt. anwalts im Rahmen der Ausbildung bei einem
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Patentanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzu-
„(2) Gerichte und Behörden einschließlich der wenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Ab-
Berufskammern übermitteln der Patentanwalts- satz 4 Satz 1 eine Tätigkeit nach Satz 1 zu-
kammer oder der für die Entscheidung zu- grunde liegt.
ständigen Stelle diejenigen Daten über Perso- (6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für
nen und Berufsausübungsgesellschaften, deren ein berufliches Tätigwerden des Patentanwalts
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2389
außerhalb des Patentanwaltsberufs, wenn für Textform zugestimmt haben und geeignete Vor-
ein patentanwaltliches Tätigwerden ein Tätig- kehrungen die Verhinderung einer Offenbarung
keitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit
würde.“ es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforder-
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- lich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende
sätze 7 und 8. Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilli-
gung der betroffenen Person offenbart werden.“
19. § 41 wird wie folgt gefasst:
20. § 41a wird wie folgt geändert:
„§ 41
a) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
Tätigkeitsverbote bei „§ 52a“ durch die Wörter „§ 52c Absatz 1 Satz 1
nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
wenn er
„(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 52c
1. in derselben Rechtssache bereits tätig gewor- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Be-
den ist als rufen angehört, zur Erbringung von Rechts-
a) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öf- dienstleistungen berechtigt, können diese auch
fentlichen Dienstes oder als im Vorberei- durch den Syndikuspatentanwalt erbracht wer-
tungsdienst bei diesen Personen tätiger Re- den. Der Syndikuspatentanwalt muss in diesen
ferendar oder als Bewerber für den Beruf des Fällen darauf hinweisen, dass er keine patent-
Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung, anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 Absatz 1
erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungs-
b) Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator
recht nach § 53 der Strafprozessordnung zu-
oder
kommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleis-
c) Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, tungen nach Satz 1 ist keine patentanwaltliche
Notarassessor oder als im Vorbereitungs- Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.“
dienst bei einem Notar tätiger Referendar,
21. In § 41b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich“
2. in derselben Angelegenheit, mit der er bereits durch das Wort „amtlich“ ersetzt.
als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Tes-
22. § 41c wird wie folgt geändert:
tamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher
Funktion befasst war, gegen den Träger des a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll, „Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu
3. mit einer Angelegenheit, die einen vergleichba- widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte
ren technischen oder naturwissenschaftlichen Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt unterbro-
Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, außerhalb chen wird, die Unterbrechung infolge ihrer
seiner Patentanwaltstätigkeit im widerstreiten- Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich be-
den Interesse geschäftlich oder beruflich be- grenzt ist und das der Zulassung als Syndikus-
fasst gewesen ist oder patentanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhält-
nis fortbesteht.“
4. in derselben Angelegenheit außerhalb seiner
Patentanwaltstätigkeit für eine andere Partei be- b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich“
reits im widerstreitenden Interesse beruflich durch das Wort „amtlich“ ersetzt.
tätig geworden ist. 23. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentan- „(1) Der Patentanwalt muss
wälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben 1. in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
1. mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht Markenamt, dem Bundespatentgericht und
tätig werden darf, oder dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Be-
2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs teiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund
nach § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwer- des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Ab-
den bei entsprechender Anwendung des Absat- satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des
zes 1 untersagt wäre. § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätig- § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des
keitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewer- Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgelt-
ber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen lichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet
der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch- ist;
stabe a oder als Referendar im Vorbereitungs-
dienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a 2. in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer
oder c zugrunde liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach Partei und die Unterstützung ihres Rechtsan-
Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 walts übernehmen, wenn er der Partei nach
ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaft- § 4a beigeordnet ist.“
liche Berufsausübung beendet. Satz 1 ist in den 24. In § 43a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 „oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaf-
Nummer 3 oder 4 beruht, nicht anzuwenden, wenn ten (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwalts-
die betroffenen Personen der Tätigkeit nach um- ordnung)“ durch ein Komma und die Wörter „Be-
fassender Information durch den Patentanwalt in rufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsan- 2. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus
waltsordnung“ ersetzt. anderen Staaten, die nach dem Gesetz über
25. In § 45 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien“ die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in
durch das Wort „Mitgesellschafter“ ersetzt. Deutschland oder nach § 157 berechtigt wären,
sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nie-
26. § 45a wird aufgehoben. derzulassen,
27. § 45b wird wie folgt geändert:
3. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuer-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsaus- bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und ver-
übungsgemeinschaft“ durch das Wort „Berufs- eidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach
ausübungsgesellschaft“ ersetzt. der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuer-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort beratungsgesetz oder der Wirtschaftsprüfer-
„Sozietät“ durch die Wörter „Berufsausübungs- ordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten,
gesellschaft ohne Haftungsbeschränkung“ er- Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirt-
setzt. schaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gemein-
28. In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Patentanwaltsge-
schaftlich ausüben dürfen,
sellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungsge-
sellschaft“ ersetzt. 4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-
29. § 52a wird aufgehoben. sellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-
30. § 52b wird § 52a. üben, es sei denn, dass die Verbindung mit
31. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere
folgt gefasst: seiner Stellung als unabhängigem Organ der
„Zweiter Abschnitt Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Ver-
trauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Berufliche Zusammenarbeit
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-
§ 52b besondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der
anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem
Berufsausübungsgesellschaften Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulas-
(1) Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaft- sung führen würde.
lichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungs-
(2) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-
gesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Aus-
übungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung
übung ihres Berufs auch in Gesellschaften organi-
und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegen-
sieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
heiten im Sinne des § 3. Daneben kann die Aus-
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein- übung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Be-
schaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu- rufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für
blik Deutschland können die folgenden Rechtsfor- Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung
men haben: des Patentanwaltsberufs dienen.
1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein-
schließlich der Handelsgesellschaften, § 52d
2. Europäische Gesellschaften und Berufspflichten bei
3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem beruflicher Zusammenarbeit
Recht (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c
a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei
oder ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft
die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung
b) eines Vertragsstaats des Abkommens über
nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufs-
den Europäischen Wirtschaftsraum.
ausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte so-
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Ge- wie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten.
sellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitglied- Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche
staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesell-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsaus-
schaftsraum ist, gilt § 159. übungsgesellschaft zu wahren.
(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c
§ 52c
Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur
Berufsausübungsgesellschaften Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht
mit Angehörigen anderer Berufe sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die
(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungs- Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang
gesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentenan- mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt
wälten auch gestattet geworden ist. § 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
1. mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mit- chend.
gliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerbe- (3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach
ratern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprü- § 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6 und nach § 155a Ab-
fern und vereidigten Buchprüfern, satz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehö-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2391
rige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Be- 3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
rufs sind, entsprechend. nachgewiesen ist oder eine vorläufige De-
ckungszusage vorliegt.
(4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit
anderen Personen ausüben, wenn diese in schwer- Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
wiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
nach § 52a bestimmt sind, verstoßen. net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss
ordnung) eingetragen ist.
von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie-
gender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die (3) Mit der Zulassung wird die Berufsaus-
in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach übungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Pa-
§ 52a bestimmt sind, verstoßen. tentanwaltskammer.
§ 52e § 52g
Berufspflichten der Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
Berufsausübungsgesellschaft (1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende An-
gaben enthalten:
(1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2
bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der
sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsaus- Berufsausübungsgesellschaft,
übungsgesellschaften sinngemäß. 2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen
(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch der Berufsausübungsgesellschaft sowie
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be- 3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mit-
rufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab- glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
gestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge- organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-
sellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige nen.
eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs
Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der
sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche
Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage
Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs-
geeigneter Nachweise einschließlich des Gesell-
ausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs-
schaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50
pflichten sorgen kann.
gilt entsprechend.
(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
auch andere als patentanwaltliche Berufe ausge- sung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen
übt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäfts-
Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 be- führungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rück-
steht. nahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Be-
(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort- stellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder
lichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot er-
sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell- lassen worden ist.
schaft bleibt unberührt. (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushän-
digung einer von der Patentanwaltskammer ausge-
§ 52f stellten Urkunde.
Zulassung (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-
(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen schaft hat der Patentanwaltskammer jede Ände-
der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. rung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Ver-
Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personen- hältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2
gesellschaften, bei denen keine Beschränkung der und 3 gilt entsprechend.
Haftung der natürlichen Personen vorliegt und
denen als Gesellschafter und als Mitglieder der § 52h
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane aus- Erlöschen, Rücknahme
schließlich Patentanwälte oder Angehörige eines und Widerruf der Zulassung; Abwickler
in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten (1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesell-
Berufs angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt schaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt
der freiwillige Antrag auf eine Zulassung. § 20 entsprechend.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft
1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell- zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulas-
schafter und die Mitglieder der Geschäfts- sung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1
führungs- und Aufsichtsorgane die Vorausset- Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
zungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
der §§ 52i und 52j erfüllen, Berufsausübungsgesellschaft
2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in 1. die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1,
Vermögensverfall befindet und des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1
sie innerhalb einer von der Patentanwaltskam- auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung
mer zu bestimmenden angemessenen Frist der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an.
einen den genannten Vorschriften entsprechen- Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der
den Zustand herbeiführt, in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie
2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraus-
dass dadurch die Interessen der Rechtssuchen- setzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Ge-
den nicht gefährdet sind, oder sellschaft bürgerlichen Rechts zusammenge-
schlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten
3. der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich von Anteilen an einer zugelassenen Berufsaus-
auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat. übungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff- Rechts zugerechnet.
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess- muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-
ordnung) eingetragen ist. sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
wenn die Berufsausübungsgesellschaft müssen die Aktien auf Namen lauten.
1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zu- (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft
lassung durch die Patentanwaltskammer nach dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.
§ 52l Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet, Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-
2. nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie übungsgesellschaft beteiligt werden.
nach § 52l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Ab- (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen
satz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhal- des § 52c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein
ten, befreit worden ist oder ein bisheriger Zu- Stimmrecht.
stellungsbevollmächtigter weggefallen ist, einen
(5) Gesellschafter können zur Ausübung von
Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder
Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Ge-
3. nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustel- sellschafter bevollmächtigen.
lungsbevollmächtigen bestellt, nachdem
a) sie nach § 59l Absatz 4 in Verbindung mit § 52j
§ 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
zu unterhalten, befreit worden ist oder
(1) Nur Patentanwälte oder Angehörige eines
b) ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe
weggefallen ist, oder können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder
4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsaus-
Pflicht des § 52l befreit worden ist. übungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrecht-
(5) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofor- liche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Be-
tige Vollziehung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, ratung und Vertretung in patentanwaltlichen Ange-
§ 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwen- legenheiten sind Weisungen von Personen, die
den. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Be- keine Patentanwälte sind, gegenüber Patentan-
rufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene wälten unzulässig.
Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist (2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts-
die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der führungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen,
Regel zu treffen. wer einen der Versagungstatbestände des § 14 er-
(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zu- füllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3
lassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt genannten Maßnahmen verhängt wurde.
werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung be- (3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs-
stellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ausübungsgesellschaft müssen Patentanwälte in
ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden vertretungsberechtigter Zahl angehören.
Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend an- (4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und
zuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Ab- Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal-
wicklers haften die Gesellschafter als Gesamt- tung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge-
schuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. sellschaft zu sorgen.
§ 52i (5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs-
Gesellschafter- und Kapitalstruktur gesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten
von Berufsausübungsgesellschaften die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 ent-
(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaf- sprechend. Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des
ten können Gesellschafter einer Berufsausübungs- Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148
gesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzun- bis 151 sind auf nichtpatentanwaltliche Mitglieder
gen, die in der in der Person der Gesellschafter des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans ent-
oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sprechend anzuwenden. An die Stelle der Aus-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2393
schließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Ab- (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die
satz 1 Nummer 4) tritt Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-
1. bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern von Ge- cken, die sich aus der Beratung und Vertretung
schäftsführungsorganen die Aberkennung der nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist ent-
vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und sprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Ge-
sellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und
2. bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern eines liegt keine Beschränkung der Haftung der natür-
Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, lichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3
Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsge- Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
sellschaft wahrzunehmen.
(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht
(6) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-
dem Geschäftsführungsorgan der Berufsaus- halten, so haften neben der Berufsausübungsge-
übungsgesellschaften angehören oder in sonstiger sellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder
Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesell- des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe
schaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Pa- des fehlenden Versicherungsschutzes.
tentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einfluss-
nahmen durch die Gesellschafter, insbesondere § 52n
durch Weisungen oder vertragliche Bindungen,
sind unzulässig. Mindestversicherungssumme
und Jahreshöchstleistung
(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch-
tigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab- (1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-
sätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. nen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungs-
gesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Be-
§ 52k rufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche
Person haftet oder bei denen die Haftung der
Recht zur Beratung und Vertretung natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur un- die Mindestversicherungssumme der Berufs-
abhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Ab- haftpflichtversicherung nach § 52m vorbehalt-
satz 2 und 3 befugt. lich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall
(2) Berufsausübungsgesellschaften können als 2 500 000 Euro.
Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauf- (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
tragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen
und Pflichten eines Patentanwalts. patentanwaltlich oder in einem Beruf nach § 52c
(3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestver-
Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 sicherungssumme 1 000 000 Euro.
wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter (3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die
und Vertreter. In deren Person müssen die gesetz- keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haf-
lich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Be- tung und keine Beschränkung der Haftung der na-
ratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im türlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindest-
Einzelfall vorliegen. versicherungssumme 500 000 Euro für jeden Ver-
sicherungsfall.
§ 52l (4) Die Leistungen des Versicherers für alle in-
Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft nerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an Schäden können auf den Betrag der jeweiligen
ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumin- Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der
dest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge-
schäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be-
(2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind ent- grenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell-
sprechend anzuwenden. schaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung
(3) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be-
Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweig- rufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer
niederlassung im Inland einzurichten und zu unter- Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht
halten, in der zumindest ein geschäftsführender Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres-
Patentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der höchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min-
Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 so- destens auf den vierfachen Betrag der Mindestver-
wie § 28 entsprechend. sicherungssumme belaufen.
§ 52m § 52o
Berufshaftpflichtversicherung Patentanwaltsgesellschaft
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver- Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Pa-
pflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu- tentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inneha-
schließen und während der Dauer ihrer Betätigung ben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des
aufrechtzuerhalten. Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dür-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
fen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ 33. In § 57 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“
führen. durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.
§ 52p 34. § 60 wird wie folgt gefasst:
Bürogemeinschaft „§ 60
(1) Patentanwälte können sich zu einer Gesell- Verlust der Wählbarkeit
schaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Or- (1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-
ganisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter wählt werden,
unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmit- 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot
teln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner verhängt ist,
von patentanwaltlichen Mandatsverträgen auftre-
ten soll (Bürogemeinschaft). 2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-
nahme oder des Widerrufs der Zulassung ange-
(2) Eine Bürogemeinschaft können Patentan- ordnet ist,
wälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur
3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver-
Patentanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn,
weis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld-
die Verbindung ist mit dem Beruf des Patentan-
buße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,
walts, insbesondere seiner Stellung als unabhängi-
gem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar, und 4. wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentan-
kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit ge- waltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1
fährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann Nummer 4) oder
insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in 5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b
der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei ei- von einer berufsgerichtlichen Ahndung abge-
nem Patentanwalt nach § 14 Nummer 1, 2 oder 6 sehen wurde, sofern ohne die anderweitige
zur Versagung der Zulassung führen würde. Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine
(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Patent- Geldbuße verhängt worden wäre.
anwälte sind verpflichtet, angemessene organisa- (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann
torische, personelle und technische Maßnahmen weitere Ausschlussgründe vorsehen.“
zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten 35. § 63 wird wie folgt geändert:
gewährleisten.
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3“
(4) § 52d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell- durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 und 5“
schafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ent- ersetzt.
sprechend.“ b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
32. § 53 wird wie folgt geändert: und 5 ersetzt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(4) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands
eine der in § 60 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ge-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Patentanwalts- nannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet,
gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus- ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maß-
übungsgesellschaften“ ersetzt. nahme. Besteht gegen ein Mitglied des Vor-
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäfts- stands der Verdacht einer schuldhaften Verlet-
führer von Patentanwaltsgesellschaften“ zung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von
durch die Wörter „Mitglieder von Geschäfts- einer Tätigkeit der Patentanwaltskammer in die-
führungs- und Aufsichtsorganen von Berufs- ser Angelegenheit ausgeschlossen.
ausübungsgesellschaften“ ersetzt. (5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann
weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden
b) Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen
„2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, Mitgliedschaft führen.“
wenn die Voraussetzungen des § 52h Ab- 36. § 70 wird wie folgt geändert:
satz 1 bis 3 vorliegen,
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, ersetzt:
wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft
„§ 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2
a) die Voraussetzungen der Nummer 2 vor- sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten ent-
liegen, sprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen
gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2.
b) gegen das Mitglied des Geschäftsfüh-
Die erste Anhörung des Patentanwalts unter-
rungs- oder Aufsichtsorgans eine be-
bricht die Verjährung ebenso wie die erste Ver-
standskräftige Entscheidung im Sinne
nehmung durch die Staatsanwaltschaft im be-
des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist
rufsgerichtlichen Verfahren.“
oder
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
c) die Geschäftsführungstätigkeit für die
Berufsausübungsgesellschaft oder die „(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan been- 1. wenn gegen den Patentanwalt eine berufsge-
det ist.“ richtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2395
2. während ein Verfahren nach § 108 anhängig die Wörter „ein patentanwaltliches Mitglied auf
ist.“ seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene 43. § 91 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „be-
Berufsausübungsgesellschaften entsprechend stimmt“ die Wörter „nach Anhörung der Patentan-
anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Ab- waltskammer“ eingefügt und werden nach dem
satz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung ge- Wort „ist“ das Semikolon und die Wörter „er hat
ring ist und ein Antrag auf Einleitung eines an- vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu
waltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich hören“ gestrichen.
scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Ab- 44. In § 93 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der
satz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entspre- Vorstand der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
chend anzuwenden.“ 45. In § 94e Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patent-
37. § 70a wird wie folgt geändert: amts“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 103a“ Markenamts“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 97b“ ersetzt. 46. § 95 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „103 Abs. 2“ a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsord-
durch die Angabe „§ 97a Absatz 2“ ersetzt. nung“ die Angabe „nach § 52a“ eingefügt.
c) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 8 ersetzt: bis 5 ersetzt:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf zugelassene „(3) Gegen eine zugelassene Berufsaus-
Berufsausübungsgesellschaften entsprechend übungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche
anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 Maßnahme verhängt, wenn
sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend 1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs-
anzuwenden. gesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver-
(8) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend.“ stößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-
38. In § 74 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die rufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder
Wörter „Präsidenten des Patentamts“ durch die 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in
Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er- Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-
setzt. rufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten
39. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 52b verstößt, die in diesem Gesetz oder in der
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 52a Absatz 1“ ersetzt. Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind,
wenn die Pflichtverletzung durch angemes-
40. In § 85 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch sene organisatorische, personelle oder tech-
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er- nische Maßnahmen hätte verhindert oder
setzt. wesentlich erschwert werden können.
41. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann
a) In Satz 3 werden die Wörter „den Vorstand der“ nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt
durch das Wort „die“ ersetzt. oder die zugelassene Berufsausübungsgesell-
b) In Satz 4 werden die Wörter „von Patentanwäl- schaft zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen
ten“ durch die Wörter „der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
Mitglieder“ ersetzt. (5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen ei-
42. § 89 wird wie folgt geändert: nen Patentanwalt und gegen die Berufsaus-
übungsgesellschaft, der dieser angehört, kön-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „eines“ nen nebeneinander verhängt werden.“
das Wort „patentanwaltlichen“ eingefügt.
47. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: eingefügt:
„(2) Ein patentanwaltliches Mitglied ist auf „§ 95a
Antrag der für seine Ernennung zuständigen Be-
hörde seines Amts zu entheben, wenn Leitungspersonen
1. nachträglich bekannt wird, dass es nicht Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesell-
hätte ernannt werden dürfen, schaft sind
2. nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner 1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten
Ernennung entgegengestanden hätte, oder Organs einer juristischen Person,
3. es seine Amtspflicht grob verletzt.“ 2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
rechtsfähigen Personengesellschaft,
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Pa-
tentanwalt und der Vorstand der“ durch die 3. die Generalbevollmächtigten,
Wörter „das patentanwaltliche Mitglied und die“ 4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-
ersetzt. ten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben,
d) In Absatz 4 werden die Wörter „einen Patentan- sowie
walt auf seinen Antrag aus dem Amt als patent- 5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-
anwaltliches Mitglied entlassen, wenn er“ durch nen, die für die Leitung der Berufsausübungs-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
gesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch ben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat
die Überwachung der Geschäftsführung oder das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben
die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95
in leitender Stellung gehört. Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein
berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben
§ 95b Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und
Rechtsnachfolger Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht
bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal- (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines be-
tung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) rufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen
können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt
oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“ oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und
auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maß-
48. § 96 wird wie folgt geändert: nahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach rens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach
dem Wort „sind“ die Wörter „bei Verfahren § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.
gegen Patentanwälte“ eingefügt.
§ 97b
bb) In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwan-
zigtausend“ durch das Wort „fünfzigtau- Anderweitige Ahndung
send“ ersetzt. Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzu-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- sehen, wenn
fügt: 1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
„(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine
Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaf- Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-
ten rigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-
1. Warnung, nahme verhängt worden ist oder
2. Verweis, 2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der
3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen
4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und verfolgt werden kann.
Vertretung nach § 3.“ Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maß-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. nahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patent-
49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
§§ 97 bis 97b ersetzt: Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Ab-
satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt
„§ 97
durch eine anderweitige Ahndung unberührt.“
Verjährung von Pflichtverletzungen
50. Vor § 98 wird folgende Überschrift eingefügt:
(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-
„Erster Unterabschnitt
jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt
die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Allgemeine Verfahrensregeln“.
Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder 51. In § 100 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Patent-
Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. anwaltsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. ausübungsgesellschaften“ ersetzt.
(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab- 52. In § 101 Satz 1 werden die Wörter „Der Patentan-
satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. walt“ durch die Wörter „Das Mitglied der Patentan-
Die Verjährung ruht zudem für die Dauer waltskammer“ ersetzt.
1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten 53. § 102 wird wie folgt geändert:
Straf- oder Bußgeldverfahrens,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens
und „Ist gegen ein Mitglied der Patentanwalts-
3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b. kammer, das einer Verletzung seiner Pflich-
ten beschuldigt wird, wegen desselben Ver-
(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt haltens die öffentliche Klage im Strafver-
§ 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent- fahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid
sprechend. erlassen, so kann gegen das Mitglied ein
berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet
§ 97a werden, das aber bis zur Beendigung des
Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt
(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Ver- werden muss.“
fahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand bb) In Satz 2 werden die Wörter „strafgericht-
der Patentanwaltskammer bereits wegen dessel- lichen Verfahren erhoben“ durch die Wörter
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2397
„Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeld- 55. Nach § 102b wird folgender Zweiter Unterabschnitt
bescheid erlassen“ ersetzt. eingefügt:
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Zweiter Unterabschnitt
Berufsgerichtliches Verfahren
„In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das gegen Berufsausübungsgesellschaften
berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendi-
gung des Straf- oder Bußgeldverfahrens § 103
fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so
gesichert erscheint, dass sich widerspre- Berufsgerichtliches
chende Entscheidungen nicht zu erwarten Verfahren gegen Leitungspersonen
sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldver- und Berufsausübungsgesellschaften
fahren aus Gründen nicht verhandelt werden (1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine
kann, die in der Person des Mitglieds der Leitungsperson und gegen eine Berufsausübungs-
Patentanwaltskammer liegen.“ gesellschaft können miteinander verbunden wer-
den.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent- (2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen
anwaltskammer“ und das Wort „Patentanwalts“ eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-
durch die Wörter „Mitglieds der Patentanwalts- hen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller
kammer“ ersetzt. Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der
Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah- migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,
ren“ durch die Angabe „Straf-“ ersetzt. neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen
Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: derlich erscheinen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „strafgericht-
lichen Verfahren“ durch die Wörter „Straf- § 103a
oder Bußgeldverfahren“ ersetzt. Vertretung von
Berufsausübungsgesellschaften
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent-
anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im
Patentanwaltskammer“ und die Wörter berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzli-
„strafgerichtlichen Verfahren“ durch die chen Vertreter vertreten.
Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er- (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind
setzt. Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-
schuldigt sind.
54. § 102a wird wie folgt gefasst:
(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
„§ 102a entsprechend.
Verhältnis des § 103b
berufsgerichtlichen
Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Besonderer Vertreter
Verfahren nach anderen Berufsgesetzen (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen
gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen
(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von
der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der
eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsauf- Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-
sicht es untersteht, ist zunächst im berufsgericht- fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-
lichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter
wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der hat im berufsgerichtlichen Verfahren bis zum Ein-
Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Zusam- tritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines
menhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflicht- gesetzlichen Vertreters.
verletzung erkennbar oder besteht kein Zusam-
menhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung (2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift
eines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtli- erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters
chen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-
wenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich lung ist der Vorsitzende des Landgerichts zustän-
tätig ist. dig.
(2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 § 103c
Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patent-
anwälte zu entscheiden. Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten
Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell-
(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsge- schaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfah-
richtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die rens ein, in der sich die Berufsausübungsgesell-
Verletzung der dem Mitglied obliegenden patent- schaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
anwaltlichen Pflichten.“ Rechtsnachfolge befunden hat.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
§ 103d d) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte
Vernehmung des gesetzlichen Vertreters Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-
letzung nach § 95 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus-
übungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen 59. In § 115 Satz 1, § 116 Absatz 2 und § 118 Satz 1
Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache wird jeweils das Wort „Patentanwalt“ durch die
auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer“ er-
136a der Strafprozessordnung gelten für die Ver- setzt.
nehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufs-
60. § 119 wird wie folgt gefasst:
ausübungsgesellschaft entsprechend.
(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche „§ 119
Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Hauptverhandlung trotz Ausbleibens
Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei- des Mitglieds der Patentanwaltskammer
gern, deren Beantwortung der Berufsausübungs-
gesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied
Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen
werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess- ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig
ordnung gelten entsprechend.“ geladen und in der Ladung darauf hingewiesen
wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt
56. Die bisherigen §§ 103 und 103a werden aufgeho-
werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zu-
ben.
lässig.“
57. § 107 wird wie folgt geändert:
61. § 120 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Patentan-
walt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Patent- 62. § 121 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
anwaltskammer“ ersetzt.
„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: trag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der
„Satz 1 gilt nicht, wenn das Landgericht der Ein- Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu
stellung zugestimmt hatte.“ vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich
58. § 108 wird wie folgt geändert: am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert
sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fernung nicht zugemutet werden kann.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Patent-
anwalt“ durch die Wörter „Das Mitglied der 63. § 122 wird wie folgt geändert:
Patentanwaltskammer“, das Wort „ihn“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines
durch das Wort „es“ und das Wort „er“ Zeugen oder eines Sachverständigen, der“
durch das Wort „es“ ersetzt. durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent- Sachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu
anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er- verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen
setzt. sind“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalts“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Mitglieds“ und das Wort
„Patentanwalt“ durch das Wort „Mitglied“ „Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann
ersetzt. die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: der Patentanwaltskammer beantragen, Zeu-
gen oder Sachverständige in der Hauptver-
„Das Mitglied kann bei dem Oberlandesge- handlung zu vernehmen.“
richt die gerichtliche Entscheidung beantra-
gen, wenn in den Gründen bb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge
oder Sachverständige voraussichtlich am
1. eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1
Erscheinen in der Hauptverhandlung verhin-
bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche
dert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die
Verfahren aber nicht eingeleitet wird,
Zeugen oder Sachverständigen voraussicht-
oder
lich am Erscheinen in der Hauptverhandlung
2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet- gehindert sind oder ihnen“ ersetzt.
zung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge
Pflichtverletzung des Patentanwalts“ durch oder Sachverständiger“ durch die Wörter
die Wörter „Pflichtverletzung nach § 95 Ab- „Sind Zeugen oder Sachverständige“ er-
satz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentan- setzt.
waltskammer“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Patentan- walt oder der Patentanwalt“ durch die Wör-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er- ter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mit-
setzt. glied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2399
64. § 123 Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere Pa-
tentanwalt“ durch die Wörter „das frühere
„1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Mitglied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
(§ 20) oder die Zulassung als Berufsaus-
übungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erlo- bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“
schen ist;“. durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 103a“ durch 70. § 132 wird wie folgt geändert:
die Angabe „§ 97b“ ersetzt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
65. § 125 wird wie folgt geändert: „Liegen dringende Gründe für die Annahme vor,
dass gegen ein Mitglied der Patentanwaltskam-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Patentan-
mer auf Ausschließung aus der Patentanwalt-
walts“ durch die Wörter „Mitglieds der Patent-
schaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung
anwaltskammer“ ersetzt.
und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird,
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein
„(4) Die §§ 119, 122 und 123 sind auf das vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot ver-
Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hängt werden.“
hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem
des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung Patentanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied
unberührt. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
der Senat für Patentanwaltssachen bei dem c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Patentan-
Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Be- walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-
rufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und anwaltskammer“ ersetzt.
Sachverständige zu vernehmen.“
71. § 133 wird wie folgt geändert:
66. § 127 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt“
„1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 durch die Wörter „Mitglied der Patentan-
Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 waltskammer“ ersetzt.
lautet;
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“
2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine
Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Patent-
Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat;“. anwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
Patentanwaltskammer“ ersetzt.
67. § 128 wird wie folgt geändert:
72. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils das a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwalt-
Wort „Patentanwalts“ durch die Wörter „Mit- schaft“ die Wörter „oder auf Aberkennung der
glieds der Patentanwaltskammer“ ersetzt. Befugnis und Vertretung nach § 3“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt“
„(3) § 123 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzu- 73. § 136 wird wie folgt geändert:
wenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der
a) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“ durch
Strafprozessordnung ist an den nach § 86
die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer“
zuständigen Senat für Patentanwaltssachen
ersetzt.
zurückzuverweisen.“
b) In Satz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt“
68. § 130 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
„Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein 74. § 137 wird wie folgt geändert:
Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil
dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsan- „Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die
waltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr
werden, wenn dringende Gründe für die Annahme zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt.“
vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patent- b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
anwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis
„(3) Das Mitglied der Patentanwaltskammer,
zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt wor-
gegen das ein Vertretungsverbot verhängt ist,
den wäre.“
darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem
69. § 131 wird wie folgt geändert: Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern richt oder gegenüber anderen Personen tätig
„Ausschließung aus der Patentanwaltschaft“ werden noch Vollmachten oder Untervollmach-
die Wörter „oder zur Aberkennung der Befugnis ten erteilen.
zur Beratung und Vertretung nach § 3“ einge- (4) Das Mitglied der Patentanwaltskammer,
fügt. gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angele- 80. § 144a wird wie folgt geändert:
genheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Ver- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tretung durch Patentanwälte geboten ist. Satz 1
gilt für einen Patentanwalt auch in Bezug auf aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Patent-
die Angelegenheiten seines Ehegatten oder anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Lebenspartners und seiner minderjährigen Kin- Patentanwaltskammer“ und wird jeweils die
der.“ Angabe „Satz 4“ durch die Wörter „den Sät-
zen 4 und 5“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt“
durch die Wörter „des Mitglieds der Patentan- bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Patent-
waltskammer“ ersetzt. anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Patentanwaltskammer“ ersetzt.
75. § 138 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
„(1) Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskam-
aaa) Nummer 1 Buchstabe d wird durch die
mer, das einem gegen sich ergangenen Berufs-
folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan-
delt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach „d) Entscheidungen in Verfahren we-
§ 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 gen der Verletzung von Berufs-
verhängt, sofern nicht wegen besonderer Um- pflichten nach diesem Gesetz, die
stände eine mildere anwaltsgerichtliche Maß- nicht zu einer berufsgerichtlichen
nahme ausreichend erscheint. Maßnahme oder Rüge geführt ha-
ben,
(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied
der Patentanwaltskammer, das entgegen einem e) Entscheidungen und nicht Satz 5
Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, unterfallende Maßnahmen in Ver-
zurückzuweisen.“ fahren wegen Straftaten oder Ord-
nungswidrigkeiten oder in berufs-
76. § 140 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
aufsichtlichen Verfahren anderer
„1. wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Berufe;“.
Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4
bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
lautendes Urteil ergeht;“.
durch ein Semikolon ersetzt.
77. § 141 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Patentanwalt“
„3. 20 Jahre bei einer Ausschließung
durch die Wörter „das Mitglied der Patentan-
aus der Patentanwaltschaft oder
waltskammer“ ersetzt.
bei einer Aberkennung der Befug-
b) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalts“ durch nis zur Beratung und Vertretung
das Wort „Mitglieds“ ersetzt. nach § 3, nach der das Mitglied
78. § 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Patentanwaltskammer erneut
zugelassen wurde.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Patentan-
walt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Patent- dd) Folgender Satz wird angefügt:
anwaltskammer“ und das Wort „den“ durch das „Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen
Wort „das“ ersetzt. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt“ in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt. Berufe getroffen wurden und bei denen das
zugrundeliegende Verhalten zugleich die pa-
c) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort
tentanwaltlichen Berufspflichten verletzt hat,
„Es“ ersetzt.
gelten die für die Tilgung der jeweiligen
79. § 144 wird wie folgt geändert: Maßnahmen geltenden Fristen entspre-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(96 Abs. 1 Nr. 4) chend.“
wird“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Num- b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
mer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur gefügt:
Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 „Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Aus-
Nummer 4) werden“ ersetzt. schließung aus der Patentanwaltschaft oder ei-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1 Nr. 1 ner Aberkennung der Befugnis zur Beratung und
und 2)“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Num- Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser
mer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2)“ Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfer-
ersetzt. nung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben
werden.“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1
Nr. 3)“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3)“ er- „(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle
setzt. des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent- und e nicht, solange
anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der 1. eine andere Eintragung über eine strafrecht-
Patentanwaltskammer“ ersetzt. liche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2401
oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme be- 1. mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 2 nicht
rücksichtigt werden darf, tätig werden darf, oder
2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Num- 2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs im
mer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge ha- Sinne des § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tä-
ben kann, oder tigwerden bei einer entsprechenden Anwen-
3. ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtli- dung des Absatzes 2 in Verbindung mit § 52d
ches Urteil noch nicht vollstreckt ist.“ Absatz 3 untersagt wäre.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Patentan- Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen,
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent- wenn der nach Absatz 2 ausgeschlossene Patent-
anwaltskammer“ ersetzt. anwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung be-
81. In § 145 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ endet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
das Komma und die Wörter „insbesondere für die wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach
Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Pa- umfassender Information in Textform zugestimmt
tentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertre- haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinde-
ters,“ gestrichen. rung einer Offenbarung vertraulicher Informationen
sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätig-
82. In § 149 Absatz 1 werden die Wörter „Patentan- keitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwie-
walt, der“ durch die Wörter „Mitglied der Patentan- genheit unterliegende Tatsachen einem Patentan-
waltskammer, das“ ersetzt. walt auch ohne Einwilligung der betroffenen Perso-
83. § 150 wird wie folgt geändert: nen offenbart werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 87. Nach § 156 wird folgender Zehnter Teil eingefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Patentanwalt, „Zehnter Teil
der in dem“ durch die Wörter „Mitglied der
Patentanwaltskammer, das im“ ersetzt. Ausländische Patentanwaltsberufe
und Berufsausübungsgesellschaften
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Patentan-
waltschaft“ gestrichen.
§ 157
cc) In Satz 3 wird das Wort „Patentanwalt“
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt. Ausländische
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Patent- (1) Angehörige solcher ausländischer Berufe,
anwalt, der in dem“ durch die Wörter „Das die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufge-
Mitglied der Patentanwaltskammer, das im“ führt sind, dürfen sich zur Erbringung von patent-
ersetzt. anwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bun-
desrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt. 1. nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt
84. § 150a wird wie folgt geändert: sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben,
und
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Pa-
tentanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied der 2. auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufge-
Patentanwaltskammer“ ersetzt. nommen wurden.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentan- (2) Das Bundesministerium der Justiz und für
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent- Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung
anwaltskammer“ ersetzt. ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Be-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: rufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisa-
tion mit Ausnahme
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Patentan-
walts“ durch die Wörter „des Mitglieds der 1. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Patentanwaltskammer“ ersetzt. 2. der Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Patent- schaftsraums und
anwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds
3. der Schweiz
der Patentanwaltskammer“ und die Angabe
„§ 103 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Be-
„§ 97a Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. ruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Be-
85. In § 151 werden die Wörter „weder dem Patentan- ruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz ent-
walt“ durch die Wörter „weder dem Mitglied der sprechen. Das Bundesministerium der Justiz und
Patentanwaltskammer“ und die Wörter „oder von für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverord-
dem Patentanwalt“ durch die Wörter „oder von nung ohne Zustimmung des Bundesrates diejeni-
dem Mitglied“ ersetzt. gen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten
der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in
86. § 155a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Be-
„(3) Die Tätigkeitsverbote nach Absatz 2 gelten fugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patent-
auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemein- anwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für
schaftlich ausüben die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
(3) Die Befugnis zur Erbringung von patentan- walt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich
waltlichen Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskam-
erstreckt sich mer“ zu verwenden.
1. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden
Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Her- Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen nieder-
kunftsstaats und des Völkerrechts, gelassene ausländische Patentanwälte den Patent-
2. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 anwälten und Rechtsanwälten gleich:
Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Her- 1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straf-
kunftsstaats. taten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbu-
ches),
§ 158 2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Ab-
Aufnahme in die satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205
Patentanwaltskammer und des Strafgesetzbuches),
berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf 3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetz-
(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentan- buches) und
waltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine 4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).
Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen
Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf bei- § 159
zufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der
Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen. Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
(2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer (1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren
ist zu widerrufen, wenn Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorgani-
sation hat, darf über eine Zweigniederlassung pa-
1. der niedergelassene ausländische Patentanwalt tentanwaltliche Rechtsdienstleistungen erbringen,
den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach- wenn
kommt oder
1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und
2. die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 weg- Vertretung in Patentangelegenheiten ist,
fallen.
2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur
(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt
die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patent- ist,
anwaltskammer sowie für die Rücknahme und
den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwalts- 3. ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehö-
kammer gelten im Übrigen rige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 genannten Berufe sind,
1. sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt
des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit 4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene
Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft ver-
Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte treten kann und die über ausreichende Befug-
und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften nisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts
Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung
der Zehnte Teil und sicherzustellen, und
2. die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene 5. sie durch die Patentanwaltskammer zugelassen
Rechtsverordnung. ist.
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 17 des (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patent- Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e,
anwälte in Deutschland entsprechend. Vorläufige 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die
Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § 52j ist
für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszu- dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ge-
sprechen. An die Stelle der Ausschließung aus schäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung
der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte
tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Geset- Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene
zes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu ausländische Patentanwälte in vertretungsberech-
besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung tigter Zahl angehören müssen.
verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Pa- (3) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-
tentanwaltskammer. schaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik
(4) Der niedergelassene ausländische Patentan- Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1
walt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht befugte niedergelassene ausländische Patentan-
des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Füh- wälte patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen
rung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats
in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als des für die Berufsausübungsgesellschaft handeln-
Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer den niedergelassenen ausländischen Patentan-
aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung walts und des Völkerrechts zu erbringen.
zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustel- (4) Die Befugnisse nach § 52k stehen der zuge-
len. Der niedergelassene ausländische Patentan- lassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2403
an ihr mindestens ein Patentanwalt als Gesell- Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulas-
schafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der sung die Befugnisse nach § 52k zu.“
deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsfüh-
91. Die Anlage wird wie folgt geändert:
rung und Vertretung berechtigte Patentanwälte in
vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf a) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter
nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in „den Patentanwalt“ durch die Wörter „das Mit-
deren Person die gesetzlich vorgeschriebenen Vo- glied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
raussetzungen für die Beratung und Vertretung
nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen. b) In Nummer 1111 werden im Gebührentatbe-
stand nach dem Wort „Patentanwaltschaft“ die
(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist ver- Wörter „oder der Aberkennung der Befugnis zur
pflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Beratung und Vertretung nach § 3“ eingefügt.
Form auf ihre ausländische Rechtsform unter An-
gabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechts- c) In Nummer 1220 wird in der Anmerkung das
ordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu Wort „Patentanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
erläutern. der Patentanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
durch das Wort „es“ ersetzt.
(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih-
ren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthan- d) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im
delsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 Gebührentatbestand die Angabe „§ 128 Abs. 3
und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Her- Satz 1“ durch die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 2“
kunftsstaat verbürgt ist. Die Befugnis zur Erbrin- ersetzt.
gung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen e) In Nummer 1321 wird in der Anmerkung das
nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet Wort „Patentanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufs- der Patentanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
ausübungsgesellschaft handelnden niedergelasse- durch das Wort „es“ ersetzt.
nen ausländischen Patentanwalts.
(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach Ab- Artikel 4
satz 1 niedergelassene ausländische Berufsaus-
übungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse Änderung des
nach § 29 Absatz 4 einzutragen.“ Steuerberatungsgesetzes
88. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil. Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
89. Die bisherigen §§ 157 bis 159 werden aufgehoben. S. 2735), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
90. Die folgenden §§ 161 und 162 werden angefügt: vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
„§ 161 S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Maßgabe nach dem Einigungsvertrag 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Patentanwälte und Patentassessoren, die am a) Nach der Angabe zu § 3c werden die folgenden
3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deut- Angaben eingefügt:
schen Demokratischen Republik geführten Listen
der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht „§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen
nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen und Antrag
gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den § 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang
Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prü-
fung erlangt haben. § 3f Untersagung des partiellen Zugangs
§ 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell
§ 162 zugelassenen Personen“.
Zulassung und Befugnisse b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
bestehender Berufsausübungsgesellschaften
„§ 10 Übermittlung von Daten“.
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August
2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen c) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Steuer-
war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufs- beratungsgesellschaften“ durch das Wort „Be-
ausübungsgesellschaft nach § 52f. rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die d) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des
Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils werden
1. am 1. August 2022 bestanden, wie folgt gefasst:
2. nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind „Dritter Unterabschnitt
und
Berufsausübungsgesellschaften
3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gel-
ten, § 49 Berufsausübungsgesellschaften
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit An-
beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der gehörigen anderer Berufe
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
§ 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusam- l) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
menarbeit „§ 93 Verjährung von Pflichtverletzungen“.
§ 52 Berufspflichten der Berufsausübungs- m) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
gesellschaft
„§ 94 (weggefallen)“.
§ 53 Anerkennung
n) In der Angabe zu § 108 werden die Wörter „des
§ 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; An- Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“
zeigepflicht gestrichen.
§ 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf o) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
der Anerkennung; Abwickler
„§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen
§ 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
von Berufsausübungsgesellschaften Verfahren nach anderen Berufsgeset-
§ 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichts- zen“.
organe p) Nach der Angabe zu § 111 werden die folgen-
§ 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe- den Angaben eingefügt:
leistung in Steuersachen „§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen
§ 55d Vertretung vor Gerichten und Behör- Leitungspersonen und Berufsaus-
den übungsgesellschaften
§ 55e Berufliche Niederlassung der Berufs- § 111b Vertretung von Berufsausübungsge-
ausübungsgesellschaft sellschaften
§ 55f Berufshaftpflichtversicherung § 111c Besonderer Vertreter
§ 55g Steuerberatungsgesellschaft § 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfol-
§ 55h Bürogemeinschaft“. gern
e) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: § 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertre-
ters
„§ 56 (weggefallen)“.
§ 111f Berufs- und Vertretungsverbot“.
f) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
q) In der Angabe zu § 116 werden die Wörter
„§ 72 (weggefallen)“. „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“
g) Nach der Angabe zu § 76 werden folgende An- durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberater-
gaben eingefügt: kammer“ ersetzt.
„§ 76a Eintragung in das Berufsregister r) In der Angabe zu § 121 werden die Wörter
§ 76b Löschung aus dem Berufsregister „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“
durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberater-
§ 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das kammer“ ersetzt.
Berufsregister
s) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
§ 76d Weitere Eintragungen in das Berufs-
register „§ 122 (weggefallen)“.
§ 76e Anzeigepflichten“. t) Nach der Angabe § 157c wird folgende Angabe
eingefügt:
h) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des
„§ 77 Wahl des Vorstands“. Gesetzes zur Neuregelung des Berufs-
i) Nach der Angabe zu § 77b wird folgende An- rechts der anwaltlichen und steuer-
gabe eingefügt: beratenden Berufsausübungsgesell-
„§ 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vor- schaften sowie zur Änderung weiterer
standsmitglieds“. Vorschriften im Bereich der rechtsbe-
ratenden Berufe“.
j) Nach der Angabe zu § 86b werden die folgen-
den Angaben eingefügt: u) Nach der Angabe zu § 157d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 86c Steuerberaterplattform
„§ 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerbe-
§ 86d Besonderes elektronisches Steuerbe- raterplattform und zu den besonderen
raterpostfach elektronischen Steuerberaterpostfä-
§ 86e Besonderes elektronisches Steuerbe- chern“.
raterpostfach für Berufsausübungsge- v) In der Angabe zu § 158 wird das Wort „Steuer-
sellschaften beratungsgesellschaften“ durch das Wort „Be-
§ 86f Verordnungsermächtigung rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
§ 86g Ersetzung der Schriftform“. 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
k) Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden „§ 2
Angaben eingefügt: Geschäftsmäßige Hilfeleistung
„§ 89a Leitungspersonen (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf ge-
§ 89b Rechtsnachfolger“. schäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2405
ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt (3) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:
ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberuf- 1. den Familiennamen und den oder die Vornamen
liche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten des Antragstellers,
und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des
Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor un- 2. das Geburtsdatum,
qualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen. 3. die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
(2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersa- 4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit
chen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Inland erbracht werden soll,
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald 5. die Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, die im
sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfor- Inland erbracht werden sollen,
dert.“
6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
3. § 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 7. eine Information über Einzelheiten zur Berufs-
„2. Berufsausübungsgesellschaften nach den haftpflichtversicherung oder eines anderen indi-
§§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechts- viduellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf
anwaltsordnung, die Berufshaftpflicht.
3. Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirt- § 3e
schaftsprüferordnung, deren Gesellschafter
Erlaubnis zum partiellen Zugang
oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer
oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirt- (1) Die Gewährung des partiellen Zugangs be-
schaftsprüfungsgesellschaften und Buchprü- rechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleis-
fungsgesellschaften.“ tung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf
4. Nach § 3c werden die folgenden §§ 3d bis 3g ein- die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wur-
gefügt: de. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in
„§ 3d Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im
Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befug-
Partieller Zugang, nis im Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Ausübung
Voraussetzungen und Antrag der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Her-
kunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitglied-
(1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäfts-
staat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Be-
mäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller
rufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen
Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn
sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätig-
1. der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat keitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mit-
der Europäischen Union oder in einem anderen zuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Dritten Abschnitts des Zweiten Teils.
päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (2) Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige
(Herkunftsmitgliedstaat) zur Ausübung der be- Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des
antragten Hilfeleistung in Steuersachen unein- Antrags auf partiellen Zugang erforderlichen Infor-
geschränkt qualifiziert ist, mationen bei den zuständigen Stellen im Her-
2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des An- kunftsmitgliedstaat einholen bei berechtigten Zwei-
tragstellers und der Tätigkeit eines Steuerbera- feln
ters oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des 1. an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleis-
§ 3 so groß sind, dass deren Ausgleich der An- tung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat
forderung gleichkäme, die Befähigung für den (§ 3d Absatz 1 Nummer 1),
Beruf des Steuerberaters nach § 37 zu erwerben 2. an der guten Führung des Antragstellers oder
und
3. daran, dass keine berufsbezogenen disziplinari-
3. die Tätigkeit des Antragstellers sich von den an- schen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen
deren Tätigkeiten, die von einem Steuerberater den Antragsteller vorliegen.
oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3
§ 30 der Abgabenordnung steht Satz 1 nicht ent-
zu erbringen sind, objektiv trennen lässt.
gegen.
Für die Prüfung der Trennbarkeit der Tätigkeiten (3) Der partielle Zugang kann verweigert wer-
nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt die zustän- den, wenn die Verweigerung
dige Stelle, ob die Tätigkeit im Herkunftsmitglied-
1. durch zwingende Gründe des Allgemeininteres-
staat eigenständig ausgeübt werden kann.
ses gerechtfertigt ist,
(2) Der partielle Zugang ist bei der zuständigen 2. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels
Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle be- nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und
stimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2
Satz 2. Im Einvernehmen mit dieser, kann eine an- 3. nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung
dere Steuerberaterkammer über die Gewährung dieses Ziels erforderlich ist.
des partiellen Zugangs entscheiden. Das Einver- (4) Die partiell zugelassene Person ist mit den
nehmen ist in die Satzungen der beteiligten Steuer- Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4, der
beraterkammern aufzunehmen. zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
des partiellen Zugangs in das Berufsregister einzu- der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen
tragen. Änderungen der Angaben nach § 3d Ab- Steuerberaterkammer;
satz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständi- 2. bei juristischen Personen und Personengesell-
gen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektro- schaften der Name oder die Firma, das Grün-
nisch mitzuteilen. Die Eintragung der partiell zuge- dungsjahr, die Anschrift einschließlich der An-
lassenen Person ist zu löschen, wenn die partiell schriften aller weiterer Beratungsstellen, der Fa-
zugelassene Person auf diese Erlaubnis verzichtet milienname, den oder die Vornamen der gesetz-
oder der partielle Zugang unanfechtbar untersagt lichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter
worden ist. der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im
(5) Das Verfahren ist gebührenfrei. Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die
Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zustän-
§ 3f digen Steuerberaterkammer.“
Untersagung des partiellen Zugangs 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelas- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
senen Person die weitere Hilfeleistung in Steuer- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a und 4“
sachen untersagen, wenn durch die Angabe „§§ 3, 3a, 3d und 4“ er-
1. der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Aus- setzt.
übung der Tätigkeit untersagt wurde,
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3a und 4“
2. die Person im Einzelfall nicht über die für die durch die Angabe „§§ 3a, 3d und 4“ ersetzt.
konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ver-
fügt, „Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbe-
hörden Tatsachen bekannt werden, die darauf
3. die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbe-
hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen
zeichnung führt,
die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zu-
4. die Person die Befugnis zu beschränkter ge- gang nach § 3d überschreiten.“
schäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet
oder a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a oder 4“
durch die Wörter „die §§ 3, 3a, 3d oder 4“ er-
5. die Person besonders schwerwiegend oder wie-
setzt.
derholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1
Satz 3 bis 6 verstößt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3a, 4 und 6“
durch die Angabe „§§ 3a, 3d, 4 oder 6“ ersetzt.
§ 3g 7. § 10 wird wie folgt gefasst:
Elektronisches Verzeichnis „§ 10
der partiell zugelassenen Personen
Übermittlung von Daten
(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein
elektronisches Verzeichnis aller Personen, denen (1) Gerichte und Behörden einschließlich der
nach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt Berufskammern übermitteln der für die Entschei-
worden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Be- dung zuständigen Stelle diejenigen Daten über
rufsregister eingetragen sind. Das Verzeichnis Personen und Berufsausübungsgesellschaften, de-
dient der Information der Behörden und Gerichte, ren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsver- erforderlich ist für
kehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben 1. die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung
die im Berufsregister nach § 3e Absatz 4 gespei- von der Prüfung zum Steuerberater,
cherten Daten im automatisierten Verfahren in das
2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder die
von der Bundessteuerberaterkammer geführte Ver-
Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung
zeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer
als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für
die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, 3. die Anerkennung, die Rücknahme oder den Wi-
insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhe- derruf der Anerkennung als Berufsausübungs-
bung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der gesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamt- 4. die Einleitung oder Durchführung eines berufs-
verzeichnis steht jedermann unentgeltlich zu. aufsichtlichen Verfahrens,
(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzu- 5. die Überprüfung der Voraussetzungen für die
tragen: Bestellung eines Beratungsstellenleiters im
1. bei natürlichen Personen der Familienname und Sinne des § 23 Absatz 3 oder
den oder die Vornamen, das Geburtsdatum, die 6. eine Untersagung nach § 3f.
Anschrift der beruflichen Niederlassung ein-
schließlich der Anschriften aller Beratungsstel- (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
len, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätig- 1. soweit sie schutzwürdige Interessen einer be-
keit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu er- troffenen Person beeinträchtigen würde und
bringen ist, sowie der Name und die Anschrift das Informationsinteresse des Empfängers das
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2407
Interesse der betroffenen Person an dem Unter- 3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem
bleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder Recht
2. soweit besondere gesetzliche Verwendungsre- a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
gelungen entgegenstehen. oder
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen- b) eines Vertragsstaats des Abkommens über
heitspflichten der für eine Berufskammer eines den Europäischen Wirtschaftsraum.
freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tätigen Personen und für das Steuergeheimnis § 50
nach § 30 der Abgabenordnung.“ Berufsausübungsgesellschaften
8. § 32 wird wie folgt geändert: mit Angehörigen anderer Berufe
a) In der Überschrift wird das Wort „Steuerbera- (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungs-
tungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs- gesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und
ausübungsgesellschaften“ ersetzt. Steuerbevollmächtigten auch gestattet
b) In Absatz 1 wird das Wort „Steuerberatungs- 1. mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, ei-
gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus- ner Rechtsanwaltskammer oder der Patentan-
übungsgesellschaften“ ersetzt. waltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und
vereidigten Buchprüfern,
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im
„(3) Berufsausübungsgesellschaften bedür- Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf
fen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse
von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 des Berufsträgers dem Beruf des Steuerbera-
Satz 2 bleibt unberührt.“ ters oder des Steuerbevollmächtigten vergleich-
9. In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater, bar ist und bei dem die Voraussetzungen für die
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell- Berufsausübung den Anforderungen dieses Ge-
schaften“ durch die Wörter „Steuerberater, Steuer- setzes im Wesentlichen entsprechen,
bevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaf- 3. mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirt-
ten“ ersetzt. schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern an-
10. § 44 wird wie folgt geändert: derer Staaten, die nach der Bundesrechtsan-
a) In Absatz 2a wird die Angabe „gemäß § 3 Nr. 2“ waltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder
gestrichen. der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit
Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschafts-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Steuerberatungsge- prüfern oder vereidigten Buchprüfern im Gel-
sellschaften“ durch das Wort „Berufsaus- tungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich
übungsgesellschaften“ ersetzt. ausüben dürfen,
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: 4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-
„Ist diese Person ein gesetzlicher Vertreter einer sellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2
Berufsausübungsgesellschaft, erlischt die Be- des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-
fugnis der Berufsausübungsgesellschaft zur üben, es sei denn, dass die Verbindung mit
Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbe-
Buchstelle“, wenn kein anderer gesetzlicher vollmächtigten, insbesondere seiner Stellung
Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als als unabhängigem Organ der Steuerrechtspfle-
Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.“ ge, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in
seine Unabhängigkeit gefährden kann.
11. Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst: Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-
besondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der
„Dritter Unterabschnitt
anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem
Berufsausübungsgesellschaften Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach
§ 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen
§ 49 würde.
Berufsausübungsgesellschaften (2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesell-
dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften ver- schaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der
binden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
auch in Berufsausübungsgesellschaften organisie- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ren, deren einziger Gesellschafter sie sind. sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bun-
desrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patent-
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein- anwaltsordnung im Inland zugelassen sind.
schaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu-
blik Deutschland können die folgenden Rechtsfor- (3) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-
men haben: übungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbeson-
dere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuer-
1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein- sachen. Daneben kann die Ausübung des jeweili-
schließlich der Handelsgesellschaften, gen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51
2. Europäische Gesellschaften und bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesell-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
schaften, die der Ausübung des Berufs des Steuer- zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
beraters oder Steuerbevollmächtigten dienen. chen besteht.
(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort-
§ 51 lichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und
Berufspflichten bei sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell-
beruflicher Zusammenarbeit schaft bleibt unberührt.
(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50
Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei § 53
ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft Anerkennung
die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung
(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen
nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflich-
der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer,
ten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen
in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsge-
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sowie
sellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach
der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten.
Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei de-
Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche
nen keine Beschränkung der Haftung der natürli-
Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesell-
chen Personen vorliegt und denen als Gesellschaf-
schaft tätigen Steuerberater und Steuerbevoll-
ter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und
mächtigen sowie der Berufsausübungsgesellschaft
Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und
zu wahren.
Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in
(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs
Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht ten und Buchprüfungsgesellschaften. Unberührt
sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine An-
Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang erkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften,
mit der Beratung und Vertretung in Steuerrechts- die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuer-
angelegenheiten bekannt geworden ist. Nicht unter beraterkammer des Kammerbezirks zuständig, in
die Verschwiegenheitspflicht fallen Tatsachen, die der die weitere Beratungsstelle unterhalten wird
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
(3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesell-
schafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell-
Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend. schafter und die Mitglieder der Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzun-
(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a
dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen aus- und 55b erfüllen,
üben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder
wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in
oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Vermögensverfall befindet und
Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen. 3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss nachgewiesen ist oder eine vorläufige De-
von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie- ckungszusage vorliegt.
gender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
§ 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen. Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
§ 52 das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
Berufspflichten der ordnung) eingetragen ist.
Berufsausübungsgesellschaft (3) Mit der Anerkennung wird die Berufsaus-
(1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 übungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden
bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für Steuerberaterkammer.
Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
§ 54
(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be- Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht
rufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab- (1) Der Antrag auf Anerkennung muss folgende
gestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge- Angaben enthalten:
sellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige
eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs 1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der
sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Berufsausübungsgesellschaft,
Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs- 2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen
ausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs- der Berufsausübungsgesellschaft sowie
pflichten sorgen kann. 3. Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mit-
(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-
gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug nen.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2409
Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 ordnung) eingetragen ist.
die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ver- wenn die Berufsausübungsgesellschaft nicht inner-
langen. halb von drei Monaten nach der Anerkennung im
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Aner- Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Ab-
kennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen satz 1 eine berufliche Niederlassung einrichtet.
einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Ge- (5) Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer
schäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind
Rücknahme oder Widerruf seiner Bestellung ge- § 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie
richtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläu- § 145 entsprechend anzuwenden. Wird die Aner-
figes Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen wor- kennung widerrufen, weil die Berufsausübungsge-
den ist. sellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-
(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aner- versicherung nicht unterhält, ist die Anordnung
kennung als Berufsausübungsgesellschaft hat die der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an (6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die
die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler
sofern nicht durch eine Gebührenordnung nach bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertre-
§ 79 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. tung bestellten Personen keine hinreichende Ge-
(4) Die Anerkennung wird wirksam mit der Aus- währ zur ordnungsgemäßen Abwicklung der
händigung einer von der zuständigen Steuerbera- schwebenden Angelegenheiten bieten. § 70 ist ent-
terkammer ausgestellten Urkunde. sprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Ver-
gütung des Abwicklers haften die Gesellschafter
(5) Die anerkannte Berufsausübungsgesell-
als Gesamtschuldner.
schaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer
jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzuge-
§ 55a
benden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Gesellschafter- und Kapitalstruktur
von Berufsausübungsgesellschaften
§ 55 (1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesell-
Erlöschen, Rücknahme schaft können auch sein:
und Widerruf der Anerkennung; Abwickler 1. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften,
(1) Die Anerkennung erlischt durch 2. zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im
1. Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
oder 3. anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der An- und
erkennung gegenüber der zuständigen Steuer- 4. anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.
beraterkammer. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Per-
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zu- son der Gesellschafter oder der Mitglieder der
kunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es
Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter
der Rücknahme der Anerkennung kann abwei- und die Geschäftsführung der beteiligten Berufs-
chend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die ausübungsgesellschaft an. Haben sich Steuerbera-
Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt ter und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines
werden müssen, nicht mehr bestehen. der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe
sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen,
Berufsausübungsgesellschaft
zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusam-
1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, mengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das
der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufs-
des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass ausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die
sie innerhalb einer von der Steuerberaterkam- Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im
mer zu bestimmenden angemessenen Frist ei- Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft
nen den genannten Vorschriften entsprechen- bürgerlichen Rechts zugerechnet.
den Zustand herbeiführt,
(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-
dass dadurch die Interessen der Personen, die sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-
Hilfeleistung in Steuersachen suchen, nicht ge- ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
fährdet sind. müssen die Aktien auf Namen lauten.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff- Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in übungsgesellschaft beteiligt werden.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen (7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch-
des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein tigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab-
Stimmrecht. sätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte
Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafter- § 55c
rechten bevollmächtigen. Befugnis zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
§ 55b Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, ge-
Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane schäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach
§ 2 zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesell-
(1) Nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
schafter und Vertreter, in deren Person die für
oder Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1
die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung
genannten Berufe können Mitglieder des Ge-
in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen
schäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer aner-
Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
kannten Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbe-
stimmungsrechtliche Regelungen bleiben unbe-
§ 55d
rührt. Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen sind Weisungen von Personen, die Vertretung vor Gerichten und Behörden
nicht den in § 3 Nummer 1 genannten Berufen an- (1) Berufsausübungsgesellschaften können als
gehören, gegenüber Personen, die den Berufen Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauf-
nach § 3 Nummer 1 angehören, unzulässig. tragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte
(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts- und Pflichten eines Steuerberaters.
führungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, (2) Berufsausübungsgesellschaften handeln
wer einen der Versagungstatbestände des § 40 Ab- durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren
satz 2 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in
Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde. Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Vo-
(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs- raussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
ausübungsgesellschaft müssen Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter § 55e
Zahl angehören. Berufliche Niederlassung
(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und der Berufsausübungsgesellschaft
Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal- (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an
tung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge- ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhal-
sellschaft zu sorgen. ten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein
(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh- geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbe-
rungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs- vollmächtigter tätig ist.
gesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten (2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen
die Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere
§ 52 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen
Vorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu
des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils sind ent- benennen.
sprechend anzuwenden. An die Stelle der Aus-
schließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Num- (3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
mer 5) tritt
§ 55f
1. bei Mitgliedern eines Geschäftsführungsorgans,
die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmäch- Berufshaftpflichtversicherung
tigte sind, die Aberkennung der Eignung, eine (1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver-
Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und pflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-
ihre Geschäfte zu führen, und schließen und während der Dauer ihrer Betätigung
2. bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans, die nicht aufrechtzuerhalten.
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die
die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktio- Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-
nen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzu- cken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den
nehmen. §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben.
(6) Die Unabhängigkeit der Steuerberater und § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind
Steuerbevollmächtigen, die dem Geschäftsfüh- entsprechend anzuwenden.
rungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften (3) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-
angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung nen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der
der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen
bei der Ausübung ihres Berufs ist zu gewährleisten. fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Per-
Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbe- son haftet oder bei denen die Haftung der natürli-
sondere durch Weisungen oder vertragliche Bin- chen Personen beschränkt wird, beträgt die Min-
dungen, sind unzulässig. destversicherungssumme der Berufshaftpflichtver-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2411
sicherung eine Million Euro für jeden Versiche- (4) § 51 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell-
rungsfall. schafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ent-
(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die kei- sprechend.“
nen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung 12. § 56 wird aufgehoben.
und keine Beschränkung der Haftung der natürli- 13. § 57 wird wie folgt geändert:
chen Personen vorsehen, beträgt die Mindestver-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
sicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versi-
gefügt:
cherungsfall.
„Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf
(5) Die Leistungen des Versicherers für alle in-
alles, was in Ausübung des Berufs bekannt
nerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die
Schäden können auf den Betrag der jeweiligen
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach
Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der
keiner Geheimhaltung bedürfen.“
Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge-
schäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be- b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
grenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell- bis 1c eingefügt:
schaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung „(1a) Steuerberater und Steuerbevollmäch-
der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be- tigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kolli-
rufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer sion mit eigenen Interessen gegeben ist.
Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht (1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder
Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres- Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in
höchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min- derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen
destens auf den vierfachen Betrag der Mindestver- verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen
sicherungssumme belaufen. der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und
darf nur vermittelnd tätig werden.
§ 55g
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für
Steuerberatungsgesellschaft Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuer-
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die berater oder Steuerbevollmächtigten ausüben,
Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei de- der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a un-
nen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsfüh- terliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd
rungsorgans Steuerberater oder Steuerbevoll- tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach
mächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerbe- Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätig-
ratungsgesellschaft“ führen. keitsverbot unterliegende Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche
§ 55h Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2
sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen
Bürogemeinschaft Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender
(1) Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte Information in Textform zugestimmt haben und
können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Ver-
der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstä- schwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsver-
tigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher bot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegen-
Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht über einer Berufsausübungsgesellschaft be-
selbst als Vertragspartner von steuerberatenden steht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des
Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemein- Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung
schaft). eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschrän-
kung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist,
(2) Eine Bürogemeinschaft können Steuerbera-
dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterlie-
ter oder Steuerbevollmächtigte auch mit Personen
gende Tatsachen einem Steuerberater oder
eingehen, die nicht Steuerberater oder Steuerbe-
Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung
vollmächtigte sind, es sei denn, die Verbindung ist
des Auftraggebers offenbart werden.“
mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als 14. § 58 Satz 2 wird wie folgt geändert:
unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege nicht a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“
vereinbar, und kann das Vertrauen in seine Unab- durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
hängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 56 Abs. 4“
Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen
durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
sein, wenn in der anderen Person ein Grund vor-
liegt, der bei einem Steuerberater nach § 40 Ab- 15. In § 60 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Steuer-
satz 2 Nummer 2 zur Versagung der Bestellung beratungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufs-
führen würde. ausübungsgesellschaft“ ersetzt.
(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Steuer- 16. § 64 wird wie folgt geändert:
berater und Steuerbevollmächtigten sind verpflich- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch
tet, angemessene organisatorische, personelle und ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhal- „Steuerbevollmächtigte“ die Wörter „und Be-
tung ihrer Berufspflichten gewährleisten. rufsausübungsgesellschaften“ eingefügt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und von 2. die Adresse und
diesen gebildeten Berufsausübungsgemein- 3. die Versicherungsnummer.
schaften (§ 56)“ gestrichen.
Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steu-
17. § 66 wird wie folgt geändert:
erbevollmächtigte oder die Berufsausübungsge-
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. sellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Interesse an der Nichterteilung der Auskunft
hat.“
„(2) Dokumente, die der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruf- 19. In § 67a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sozietät“
lichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft
ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder ohne Haftungsbeschränkung“ ersetzt.
Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf 20. § 72 wird aufgehoben.
Verlangen herauszugeben. Macht der Auftrag-
geber kein Herausgabeverlangen geltend, so 21. § 73 Absatz 4 wird aufgehoben.
hat der Steuerberater oder Steuerbevollmäch- 22. § 74 wird wie folgt geändert:
tigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuerbera-
Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese
tungsgesellschaften“ durch die Wörter „aner-
Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steu-
kannten Berufsausübungsgesellschaften“ er-
erberater oder Steuerbevollmächtigte den Auf-
setzt.
traggeber aufgefordert hat, die Dokumente in
Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber die- b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vorstandes,
ser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Geschäftsführer oder persönlich haftende Ge-
Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 sellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft“
bis 3 gelten nicht für durch die Wörter „des Geschäftsführungs- oder
1. die Korrespondenz zwischen dem Steuerbe- Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsaus-
rater oder Steuerbevollmächtigten und sei- übungsgesellschaft“ ersetzt.
nem Auftraggeber, c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
2. die Dokumente, die der Auftraggeber bereits fügt:
in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie „(3) Anerkannte Berufsausübungsgesell-
3. die zu internen Zwecken gefertigten Arbeits- schaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind
papiere. Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie an-
erkannt hat.“
(3) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte kann seinem Auftraggeber die He- 23. In § 74a Absatz 6 wird das Wort „Steuerberatungs-
rausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 gesellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungs-
verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem gesellschaft“ ersetzt.
Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Aus- 24. § 76 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
lagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der
Vorenthalt unangemessen ist.“ „(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe,
das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort Steuerberaterkammern können sich bei der Füh-
„Handakten“ die Wörter „oder zur Verwahrung rung des Berufsregisters einer nach § 84 gebilde-
von Dokumenten“ eingefügt. ten Arbeitsgemeinschaft bedienen.“
18. § 67 wird wie folgt geändert: 25. Nach § 76 werden die folgenden §§ 76a bis 76e
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: eingefügt:
„(1) Selbständige Steuerberater und Steuer- „§ 76a
bevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen
die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 Eintragung in das Berufsregister
und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden (1) In das Berufsregister sind einzutragen:
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu 1. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
versichern und diese Berufshaftpflichtversiche- die in dem Bezirk der zuständigen Steuerbera-
rung während der Dauer ihrer Bestellung auf- terkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder
rechtzuerhalten.“ ihre berufliche Niederlassung in diesen verle-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. gen:
c) Absatz 3 wird Absatz 2. a) der Familienname, der Vorname oder die
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge- Vornamen, das Geburtsdatum und der Ge-
fasst: burtsort des Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigen,
„(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten
zur Geltendmachung von Schadenersatzan- b) das Datum der Bestellung und der Behörde
sprüchen auf Antrag Auskunft über folgende oder der Steuerberaterkammer, die die Be-
Daten der Berufshaftpflichtversicherung des stellung vorgenommen hat,
Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
der Berufsausübungsgesellschaft: „Landwirtschaftliche Buchstelle“ und der Be-
1. den Namen, zeichnungen nach der Fachberaterordnung,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2413
d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufs-
die Telekommunikationsdaten, einschließlich ausübungsgesellschaft berechtigt sind, so-
der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die fern die Eintragung in das Berufsregister von
geschäftliche Internetadresse, der Berufsausübungsgesellschaft beantragt
e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der wird,
§§ 49, 50 und 55h, j) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
f) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren
Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
Beratungsstellen leitenden Personen, k) der Familienname, der Vorname oder die
g) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters
Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern
oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
ein solcher bestellt oder benannt worden ist, l) bei anerkannten Berufsausübungsgesell-
h) das Bestehen eines Berufs- oder Vertre- schaften: das Bestehen eines Berufs- oder
tungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Ab-
Nummer 4 oder des § 134, satz 2 Nummer 4 oder des § 134,
i) die Bezeichnung des besonderen elektroni- m) die Bezeichnung des besonderen elektroni-
schen Steuerberaterpostfachs sowie schen Steuerberaterpostfachs der Berufs-
ausübungsgesellschaft sowie
j) alle Veränderungen der Angaben zu den
Buchstaben a und c bis i; n) alle Veränderungen der Angaben zu den
Buchstaben a und c bis m;
2. für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem
Registerbezirk anerkannt werden oder die nach 3. für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern
der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen: und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Regis-
a) der Name oder die Firma und die Rechts- terbezirk errichtet werden:
form, a) der Familienname, der Vorname oder die
b) das Datum der Anerkennung als Berufsaus- Vornamen und die Anschrift des Steuerbera-
übungsgesellschaft und der Name der Be- ters oder Steuerbevollmächtigten,
hörde oder der Steuerberaterkammer, die b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
die Anerkennung vorgenommen hat, „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
„Landwirtschaftliche Buchstelle“,
d) der Familienname, der Vorname oder die
d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, Vornamen und die Anschrift der die weiteren
die Telekommunikationsdaten, einschließlich Beratungsstellen leitenden Personen sowie
der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die
geschäftliche Internetadresse, e) alle Veränderungen der Angaben zu den
Buchstaben a bis d;
e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der
§§ 49, 50 und 55h, 4. für weitere Beratungsstellen von anerkannten
Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im
f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern: Registerbezirk errichtet werden:
aa) bei natürlichen Personen: der Familien- a) der Name oder die Firma und die Rechts-
name, der Vorname oder die Vornamen form,
und der in der Berufsausübungsgesell-
schaft ausgeübte Beruf, b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“,
bb) bei juristischen Personen und rechtsfähi-
gen Personengesellschaften: deren c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
Name oder Firma, deren Sitz und, sofern d) der Familienname, der Vorname oder die
gesetzlich vorgesehen, das für sie zu- Vornamen und die Anschrift der die weiteren
ständige Register und die Registernum- Beratungsstellen leitenden Personen sowie
mer,
e) alle Veränderungen der Angaben zu den
g) bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied Buchstaben a bis d.
des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs der Familienname, der Vorname oder (2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die
die Vornamen und der Beruf, nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungs-
pflichtig sind, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit
h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften: der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Da-
die vertretungsberechtigten Gesellschafter tums der Anerkennung der Tag der Registrierung
und deren Beruf, im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von
i) der Familienname, der Vorname oder die Vor- Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in
namen und der Beruf der angestellten Steu- der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der
erberater, Steuerbevollmächtigten, Rechts- Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister ein-
anwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten zutragen.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
(3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt (2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsa-
Neueintragungen in das Berufsregister nach Ab- chen sind der zuständigen Steuerberaterkammer
satz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung ei- von folgenden Personen mitzuteilen:
nes Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen
1. im Fall des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buch-
des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des
stabe b von dem Steuerberater oder Steuerbe-
zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder
vollmächtigten, der seine berufliche Niederlas-
die vertretungsberechtigten Gesellschafter und
sung verlegt;
Partner zu identifizieren.
(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih- 2. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2
ren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Num- Buchstabe b von den Mitgliedern des zur ge-
mer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberater- setzlichen Vertretung berufenen Organs oder
kammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem den vertretungsberechtigten Gesellschaftern
die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Berufsausübungsgesellschaft;
der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist. 3. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 3 von
den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten
§ 76b Personen;
Löschung aus dem Berufsregister 4. in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mit-
(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen gliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufe-
1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn nen Organs oder den vertretungsberechtigten
Gesellschaftern der Berufsausübungsgesell-
a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurück- schaft.
genommen oder widerrufen ist oder
(3) Alle Eintragungen und Löschungen im Be-
b) die berufliche Niederlassung aus dem Regis-
rufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die
terbezirk verlegt wird;
Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist
2. Berufsausübungsgesellschaften, wenn ferner dem zuständigen Registergericht mitzutei-
a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zu- len.
rückgenommen oder widerrufen ist oder (4) Die Einsicht in das Berufsregister soll ge-
b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; währt werden, soweit die die Einsicht begehrende
3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungs- Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
stelle aufgelöst ist.
(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Füh- § 76d
ren der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch- Weitere Eintragungen in das Berufsregister
stelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsaus-
(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:
übungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeich-
neten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Ein- 1. Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die
tragung von Bezeichnungen nach der Fachberater- Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
ordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren
nicht mehr geführt werden darf. Sitz im Registerbezirk haben,
2. Buchstellen von Körperschaften des öffentli-
§ 76c
chen Rechts und Personenvereinigungen, für
Mitteilungspflichten; die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Land-
Einsicht in das Berufsregister wirtschaftliche Buchstelle“ geführt werden darf,
(1) Die in das Berufsregister einzutragenden wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen
Tatsachen sind der zuständigen Steuerberater- sind.
kammer von folgenden Personen mitzuteilen: (2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen,
1. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem wenn
einzutragenden Steuerberater oder Steuerbe-
1. der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die
vollmächtigten;
Buchstelle der Personenvereinigung oder Kör-
2. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2 von den perschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst
Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung be- ist,
rufenen Organs oder den vertretungsberechtig-
ten Gesellschaftern der einzutragenden Berufs- 2. die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Vor-
ausübungsgesellschaft; aussetzungen weggefallen sind oder
3. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem 3. der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der oder der Sitz der Buchstelle der Personenverei-
die weitere Beratungsstelle errichtet hat; nigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Ab-
satz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.
4. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4 von den
Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung be- (3) Die Eintragung oder Löschung ist von den
rufenen Organs oder den vertretungsberechtig- jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins,
ten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesell- der Personenvereinigung oder der Körperschaft
schaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts
haben. wegen vorgenommen werden.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2415
§ 76e mer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es
Anzeigepflichten aus dem Vorstand aus.
(1) Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben (2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung be- der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten
rufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine
Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme.
sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürger- (3) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann
lichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden
eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesell- aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen
schafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer Mitgliedschaft führen.“
einzureichen. Aus dieser Liste müssen Name, Vor-
namen, Beruf, Wohnort und berufliche Nieder- 28. In § 80 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungs-
lassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stamm- gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
einlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich übungsgesellschaften“ ersetzt.
sein. Sind seit Einreichung der letzten Liste keine 29. § 80a Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Sätze ersetzt:
Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der „Um ein Mitglied der Steuerberaterkammer zur Er-
Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung füllung seiner Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann
einer entsprechenden Erklärung. die für die Aufsichts- und Beschwerdesache zu-
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2 ständige Steuerberaterkammer gegen dieses Mit-
Satz 1 entsprechend.“ glied ein Zwangsgeld festsetzen. Das Zwangsgeld
26. § 77 wird wie folgt gefasst: kann wiederholt festgesetzt werden.“
„§ 77 30. § 81 wird wie folgt geändert:
Wahl des Vorstands a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird ersetzt:
von den Mitgliedern gewählt. „§ 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Ab-
(2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur ge- satz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten
wählt werden, wer als Steuerberater oder Steuer- entsprechend. Für die Verjährung und deren Ru-
bevollmächtigter persönliches Mitglied der Kam- hen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2.
mer ist. Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerbe-
raterkammer unterbricht die Verjährung ebenso
(3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge- wie die erste Vernehmung durch die Staatsan-
wählt werden, waltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.“
1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
verhängt ist,
und 3 ersetzt:
2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-
nahme oder des Widerrufs der Bestellung ange- „(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
ordnet ist, 1. wenn gegen das Mitglied der Steuerberater-
3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver- kammer ein berufsgerichtliches Verfahren
weis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld- eingeleitet wurde oder
buße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, 2. während ein Verfahren nach § 116 anhängig
4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Be- ist.
rufsverbot (§ 90 Absatz 1 Nummer 4) verhängt (3) Für anerkannte Berufsausübungsgesell-
wurde, schaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b
5. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf aus- und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d
geschlossen wurde (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) entsprechend anzuwenden.“
oder c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92 sätze 4 bis 6.
von einer berufsgerichtlichen Maßnahme abge- 31. Dem § 82 werden die folgenden Absätze 6 und 7
sehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahn- angefügt:
dung voraussichtlich ein Verweis oder eine
Geldbuße verhängt worden wäre. „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf anerkannte Be-
rufsausübungsgesellschaften entsprechend anzu-
(4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann
wenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die
weitere Ausschlussgründe vorsehen.“
§§ 111b bis 111e gelten entsprechend.
27. Nach § 77b wird folgender § 77c eingefügt:
(7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend.“
„§ 77c
32. In § 85 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
Vorzeitiges Ausscheiden „gewählt“ ein Semikolon und die Wörter „§ 77 Ab-
eines Vorstandsmitglieds satz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe
(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der
Mitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es Steuerberaterkammer die der Bundessteuerbera-
seine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Num- terkammer tritt“ eingefügt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
33. § 86 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutra-
gen:
„8. die Verzeichnisse nach den §§ 3b
und 3g zu führen;“. 1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtig-
ten:
bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden
Nummern 10 und 11 eingefügt: a) der Familienname und der Vorname oder
die Vornamen,
„10. eine Steuerberaterplattform nach § 86c
einzurichten, die der elektronischen b) der Zeitpunkt der Bestellung,
Kommunikation und der elektronischen c) der Name und die Anschrift der zuständi-
Zusammenarbeit dient und die einen gen Steuerberaterkammer,
sicheren Austausch von Daten und Do-
kumenten ermöglicht zwischen den d) die Anschrift der beruflichen Niederlas-
sung,
a) Mitgliedern der Steuerberaterkam-
mern sowie den im Berufsregister e) die geschäftlichen Telekommunikations-
eingetragenen Berufsausübungsge- daten, einschließlich der E-Mailadresse,
sellschaften, und die geschäftliche Internetadresse,
b) Mitgliedern der Steuerberaterkam- f) die Berufsbezeichnung,
mern, den im Berufsregister ein-
getragenen Berufsausübungsgesell- g) bestehende Berufs- und Vertretungsver-
schaften und ihren jeweiligen Auf- bote sowie
traggebern, h) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertre-
c) Mitgliedern der Steuerberaterkam- terbestellung unter Angabe von Familien-
mern, den im Berufsregister ein- namen und Vorname oder Vornamen und
getragenen Berufsausübungsgesell- Anschrift des Vertreters;
schaften und den Gerichten, Behör- 2. bei Berufsausübungsgesellschaften:
den, Kammern und sonstigen Drit-
ten, a) der Name oder die Firma und die Rechts-
form,
d) Steuerberaterkammern und der
Bundessteuerberaterkammer sowie b) der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufs-
den Steuerberaterkammern unterei- ausübungsgesellschaft oder der Registrie-
nander, rung,
e) Steuerberaterkammern, der Bun- c) der Name und die Anschrift der zuständi-
dessteuerberaterkammer und den gen Steuerberaterkammer,
Gerichten, Behörden, Kammern
d) die Anschrift der Berufsausübungsgesell-
und sonstigen Dritten;
schaft und die Anschriften ihrer weiteren
11. die besonderen elektronischen Steuer- Beratungsstellen,
beraterpostfächer nach den §§ 86d
und 86e einzurichten;“. e) die geschäftlichen Telekommunikations-
daten, einschließlich der E-Mailadresse,
cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und die geschäftliche Internetadresse der
und vor dem Wort „deren“ wird das Wort Berufsausübungsgesellschaft und die der
„zu“ eingefügt. weiteren Beratungsstellen,
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: aa) bei natürlichen Personen: der Famili-
„14. der besonderen Pflichten bei der Ver- enname, der Vorname oder die Vorna-
bindung zu einer Bürogemeinschaft;“. men und der in der Berufsausübungs-
gesellschaft ausgeübte Beruf,
bb) In Nummer 15 wird das Wort „Steuerbera-
tungsgesellschaften“ durch das Wort „Be- bb) bei juristischen Personen und rechts-
rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt. fähigen Personengesellschaften: de-
ren Name oder Firma, deren Sitz und,
34. § 86b wird wie folgt geändert: sofern gesetzlich vorgesehen, das für
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: sie zuständige Register und die Regis-
ternummer,
„Die Bundessteuerberaterkammer führt ein
elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglie- g) bei juristischen Personen: zu jedem Mit-
der der Steuerberaterkammern nach § 74 Ab- glied des zur gesetzlichen Vertretung be-
satz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das rufenen Organs der Familienname, der
Berufsregister eingetragenen Berufsausübungs- Vorname oder die Vornamen und der Be-
gesellschaften.“ ruf,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2417
h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften: form nutzen, die Einhaltung technischer und daten-
die vertretungsberechtigten Gesellschaf- schutzrechtlicher Standards vorgeben.
ter und deren Beruf,
i) bei ausländischen Berufsausübungsge- § 86d
sellschaften: der Sitz, der Ort der Haupt-
Besonderes
niederlassung und, sofern nach dem
elektronisches Steuerberaterpostfach
Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen,
das für sie zuständige Register und die (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet
Registernummer, über die Steuerberaterplattform für jeden Steuer-
j) bei anerkannten Berufsausübungsgesell- berater und Steuerbevollmächtigten ein besonde-
schaften: bestehende Berufs- und Vertre- res elektronisches Steuerberaterpostfach emp-
tungsverbote, fangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonde-
ren elektronischen Steuerberaterpostfachs über-
k) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe mittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen
von Familienname, Vorname oder Vorna- Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkam-
men und Anschrift des Vertreters. mer zur Speicherung im Berufsregister.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat in (2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen
das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeich- elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt
nung des besonderen elektronischen Steuerbe- die Steuerberaterkammer den Familiennamen und
raterpostfachs einzutragen. Sie trägt die daten- den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige
schutzrechtliche Verantwortung für diese Da- Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Auf-
ten.“ nahme in die Steuerberaterkammer gestellt haben,
35. Nach § 86b werden die folgenden §§ 86c bis 86g an die Bundessteuerberaterkammer. Die übermit-
eingefügt: telten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag
zurückgenommen oder die Aufnahme in die Steu-
„§ 86c erberaterkammer unanfechtbar versagt wurde.
Steuerberaterplattform (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicher-
(1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern zustellen, dass der Zugang zu dem besonderen
sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregis- elektronischen Steuerberaterpostfach nur durch
ter eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unab-
sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplatt- hängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat
form mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto auch Vertretern, Praxisabwicklern, Praxistreuhän-
zu registrieren. dern und Zustellungsbevollmächtigten die Nut-
zung des besonderen elektronischen Steuerbera-
(2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die terpostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt insoweit
Identität des Steuerberaters, des Steuerbevoll- sinngemäß. Die Bundessteuerberaterkammer kann
mächtigten oder der Leitungspersonen einer Be- unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechti-
rufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a gungen für Kammermitglieder und andere Perso-
Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen nen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem beson-
Identitätsnachweises nach § 18 des Personalaus- deren elektronischen Steuerberaterpostfach ge-
weisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfah- speicherten Nachrichten nach angemessener Zeit
rens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur zu löschen. Das besondere elektronische Steuer-
Prüfung der Identität und der Berufsträgereigen- beraterpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
schaft auf die von den Steuerberaterkammern im
Berufsregister gespeicherten Daten zu. (4) Sobald die Mitgliedschaft in der Steuerbera-
terkammer aus anderen Gründen als dem Wechsel
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicher- der Steuerberaterkammer erlischt, hebt die Bun-
zustellen, dass der Zugang zur Steuerberater- dessteuerberaterkammer die Zugangsberechti-
plattform nur durch ein sicheres Verfahren mit gung zu dem besonderen elektronischen Steuer-
zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln beraterpostfach auf. Die Bundessteuerberaterkam-
möglich ist. mer löscht das besondere elektronische Steuerbe-
(4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt, raterpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.
eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerbe- (5) Die Bundessteuerberaterkammer kann auch
raterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach
für sich und für die Steuerberaterkammern beson-
§ 86 Absatz 2 Nummer 12 einzurichten. dere elektronische Steuerberaterpostfächer ein-
(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von richten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuer-
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen
beraterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzge-
Steuerberaterpostfachs ist verpflichtet, die für des-
bühren verlangen.
sen Nutzung erforderlichen technischen Einrich-
(6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die tungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den
Einhaltung der technischen und datenschutzrecht- Zugang von Mitteilungen über das besondere elek-
lichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie tronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu
kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplatt- nehmen.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
§ 86e c) ihrer Führung,
Besonderes d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
elektronisches Steuerberaterpostfach
für Berufsausübungsgesellschaften e) des Löschens von Nachrichten und
(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für f) ihrer Löschung.
jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene
Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elek-
tronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit § 86g
ein.
Ersetzung der Schriftform
(2) Die Steuerberaterkammer übermittelt der
Bundessteuerberaterkammer zum Zweck der Ein- Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund
richtung des besonderen elektronischen Steuerbe- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für
raterpostfachs den Namen oder die Firma, die die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorge-
Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift schrieben, so kann die Erklärung auch über das
der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Famili- besondere elektronische Steuerberaterpostfach
ennamen und den oder die Vornamen und die Be- abgegeben werden, wenn Erklärender und Emp-
rufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Steuer- fänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung
berater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
befugt sind, für Berufsausübungsgesellschaften Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren
Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektroni- und selbst zu versenden.“
schen Signatur auf einem sicheren Übermittlungs-
36. § 89 wird wie folgt geändert:
weg zu versenden. Satz 1 gilt entsprechend für die
nach § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i in das a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Berufsregister eingetragenen Personen.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt die „(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuer-
Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 ein- bevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflich-
gerichteten besonderen elektronischen Steuerbe- ten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der
raterpostfach auf, wenn die Registrierung oder die Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2
Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft aus bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche
einem anderen Grund als dem Wechsel der Steuer- Maßnahme verhängt.“
beraterkammer erlischt. b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
(4) Im Übrigen gilt für nach Absatz 1 eingerich- bis 5 ersetzt:
tete besondere elektronische Steuerberaterpostfä-
cher § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Ab- „(3) Gegen eine anerkannte Berufsaus-
satz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend. übungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche
Maßnahme verhängt, wenn
§ 86f 1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs-
Verordnungsermächtigung gesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver-
stößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
rufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2
mächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung
bestimmt sind, oder
der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustim-
mung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in
1. der Steuerberaterplattform, insbesondere Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-
rufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten
a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderli-
verstößt, die in diesem Gesetz oder in der
chen Datenübermittlung,
Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2
b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließ- bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung
lich ihrer Barrierefreiheit, durch angemessene organisatorische, perso-
c) der Einrichtung von Nutzerkonten und der nelle oder technische Maßnahmen hätte ver-
Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens, hindert oder wesentlich erschwert werden
können.
d) der Verwendung der Nutzerkonten,
e) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes (4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann
für das Identitätsmanagement und nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater,
der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsaus-
f) der Löschung von Nutzerkonten; übungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der
2. der besonderen elektronischen Steuerberater- Berufsgerichtbarkeit unterstand.
postfächer, insbesondere:
(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen ei-
a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforder- nen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
lichen Datenübermittlung, und gegen die Berufsausübungsgesellschaft,
b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließ- der dieser angehört, können nebeneinander ver-
lich ihrer Barrierefreiheit, hängt werden.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2419
37. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b die Wörter „das Mitglied der Steuerberater-
eingefügt: kammer“ ersetzt.
„§ 89a bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-
Leitungspersonen hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter
„eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesell- bis 3“ ersetzt.
schaft sind
40. Die §§ 92 und 93 werden wie folgt gefasst:
1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten
Organs einer juristischen Person, „§ 92
2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Anderweitige Ahndung
rechtsfähigen Personengesellschaft, Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzu-
3. die Generalbevollmächtigten, sehen, wenn
4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig- 1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
ten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine
sowie Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-
5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-
nahme verhängt worden ist oder
nen, die für die Leitung der Berufsausübungs-
gesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch 2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,
die Überwachung der Geschäftsführung oder auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der
die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen
in leitender Stellung gehört. verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maß-
§ 89b nahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuer-
Rechtsnachfolger berater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufs-
ausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ih-
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
rer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des
partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal-
Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maß-
tung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes)
nahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder
können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den
Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine ander-
oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“
weitige Ahndung unberührt.
38. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- § 93
den nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei Ver- Verjährung von Pflichtverletzungen
fahren gegen Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte“ eingefügt. (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-
jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- sie
fügt:
1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung
„(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Ver- eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4
fahren gegen Berufsausübungsgesellschaften oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,
sind
2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine
1. Warnung, Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder
2. Verweis, Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.
3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
4. Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-
bis zu fünf Jahren, satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
5. Aberkennung der Befugnis zur geschäfts- Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.“ 1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Straf- oder Bußgeldverfahrens,
39. § 91 wird wie folgt geändert: 2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten“ 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.
und das Wort „ihm“ gestrichen. (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld- § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter sprechend.“
„eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 41. § 94 wird aufgehoben.
bis 3“ ersetzt. 42. § 108 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „des Steu-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerbe- erberaters oder Steuerbevollmächtigten“ gestri-
rater oder Steuerbevollmächtigten“ durch chen.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
b) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater beraters oder Steuerbevollmächtigten in Zusam-
oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter menhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflicht-
„das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er- verletzung erkennbar oder besteht kein Zusam-
setzt. menhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung
43. § 109 wird wie folgt geändert: eines Berufs, ist zunächst im berufsgerichtlichen
Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wenn das Mitglied hauptsächlich als Steuerberater
„(1) Ist gegen ein Mitglied der Steuerberater- oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.
kammer, das einer Verletzung seiner Pflichten (2) Kommt eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1
beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens Nummer 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nummer 4
die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder 5 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen
oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann ge- Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden.
gen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfah-
ren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendi- (3) Gegenstand der Entscheidung im berufsge-
gung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausge- richtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist nur
setzt werden muss. Ebenso muss ein bereits die Verletzung der dem Mitglied obliegenden
eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren aus- Pflichten.“
gesetzt werden, wenn während seines Laufes 45. Nach § 111 werden die folgenden §§ 111a bis 111f
die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben eingefügt:
oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den „§ 111a
Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgericht-
liche Verfahren vor der Beendigung des Straf- Berufsgerichtliches
oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Verfahren gegen Leitungspersonen
Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass und Berufsausübungsgesellschaften
sich widersprechende Entscheidungen nicht zu (1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine
erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Buß- Leitungsperson und das berufsgerichtliche Verfah-
geldverfahren aus Gründen nicht verhandelt ren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft we-
werden kann, die in der Person des Mitglieds gen Pflichtverletzungen können miteinander ver-
der Steuerberaterkammer liegen.“ bunden werden.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerbera- (2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen
ter oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wör- eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-
ter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ und hen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller
die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevoll- Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der
mächtigten“ durch die Wörter „Mitglieds der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-
Steuerberaterkammer“ ersetzt. migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah- neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen
ren“ durch die Angabe „Straf-“ ersetzt. Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-
derlich erscheinen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren § 111b
nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wieder-
Vertretung von
aufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen
Berufsausübungsgesellschaften
berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig,
wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf de- (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vor-
nen die Verurteilung oder der Freispruch im be- behaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufs-
rufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststel- gerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen
lungen im Straf- oder Bußgeldverfahren wider- Vertreter vertreten.
sprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind
Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-
das Mitglied der Steuerberaterkammer binnen schuldigt sind.
eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im
(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
Straf- oder Bußgeldverfahren stellen.“
entsprechend.
44. § 110 wird wie folgt gefasst:
„§ 110 § 111c
Verhältnis des Besonderer Vertreter
berufsgerichtlichen (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen
Verfahrens zu berufsaufsichtlichen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen
Verfahren nach anderen Berufsgesetzen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von
(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der
einer Steuerberatungskammer, die zugleich Pflich- Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-
ten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufs- fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-
aufsicht das Mitglied untersteht, ist zunächst im nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter
berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz hat bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters im
zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung über- Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertre-
wiegend mit der Ausübung des Berufs des Steuer- ters.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2421
(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-
lung ist der Vorsitzende der Kammer für Steuer- „Will sich das Mitglied der Steuerberater-
berater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim kammer von dem Verdacht einer Pflichtver-
Landgericht nach § 95 Absatz 1 zuständig. letzung befreien, so muss es bei der Staats-
anwaltschaft beantragen, das berufsgericht-
liche Verfahren gegen sich einzuleiten.“
§ 111d
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerbe-
Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern rater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der aa) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberaters
sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeit- oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
punkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-
befunden hat. mer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 111e
„Das Mitglied kann bei dem Oberlandesge-
Vernehmung des gesetzlichen Vertreters richt die gerichtliche Entscheidung beantra-
gen, wenn in den Gründen
(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus-
übungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen 1. eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1
Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche
auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 Verfahren aber nicht eingeleitet wird,
und 136a der Strafprozessordnung gelten für die oder
Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Be- 2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet-
rufsausübungsgesellschaft entsprechend. zung nach § 89 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“
(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als aa) In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte
Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei- Pflichtverletzung des Steuerberaters oder
gern, deren Beantwortung der Berufsausübungs- Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter
gesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine „Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3
Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu des Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er-
werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess- setzt.
ordnung gelten entsprechend.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigten“ durch
§ 111f die Wörter „das Mitglied der Steuerberater-
Berufs- und Vertretungsverbot kammer“ ersetzt.
In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Ab- e) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte
satz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-
Ausschließung aus dem Beruf die Aberkennung der letzung nach § 89 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in 49. In § 117 Satz 1, § 118 Absatz 2 und § 120 Satz 1
Steuersachen.“ werden jeweils die Wörter „Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter „Mit-
46. In § 112 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerbe- glied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.
rater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter
„das Mitglied der Steuerberaterkammer“ ersetzt. 50. § 121 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Steuerbe-
47. § 115 wird wie folgt geändert:
raters oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Steuerbe- Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er-
rater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die setzt.
Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer“ b) In Satz 1 werden die Wörter „einen Steuerbera-
ersetzt. ter oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer,
das“ sowie das Wort „er“ durch das Wort „es“
„Satz 1 gilt nicht, wenn der Senat für Steuerbe- ersetzt.
rater- und Steuerbevollmächtigtensachen der
51. § 122 wird aufgehoben.
Einstellung zugestimmt hatte.“
52. § 123 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
48. § 116 wird wie folgt geändert
„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Steuerbe- trag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der
raters oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Steuerberaterkammer in der Hauptverhandlung zu
Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er- vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich
setzt. am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent- satz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num-
fernung nicht zugemutet werden kann.“ mer 4 oder 5 erkannt hat;“.
53. § 124 wird wie folgt geändert: 57. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Steuer-
Zeugen oder eines Sachverständigen, der“ beraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch
durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-
Sachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu mer“ und wird das Wort „diesen“ durch das
verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen Wort „dieses“ ersetzt.
sind“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberaters
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter
„Mitglieds der Steuerberaterkammer“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann
die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied „(3) § 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor
der Steuerberaterkammer beantragen, Zeu- dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwen-
gen oder Sachverständige in der Hauptver- den. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Straf-
handlung zu vernehmen.“ prozessordnung kann die Sache auch an das
Oberlandesgericht eines anderen Landes zu-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge
rückverwiesen werden.“
oder Sachverständige voraussichtlich am
Erscheinen in der Hauptverhandlung verhin- 58. § 132 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die „Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein
Zeugen oder Sachverständigen voraussicht- Mitglied der Steuerberaterkammer eingestellt, weil
lich am Erscheinen in der Hauptverhandlung seine Bestellung zum Steuerberater oder die Aner-
gehindert sind oder ihnen“ ersetzt. kennung als Berufsausübungsgesellschaft erlo-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so
kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsan-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge
waltschaft zugleich die Sicherung der Beweise an-
oder Sachverständiger“ durch die Wörter
geordnet werden, wenn dringende Gründe für die
„Sind Zeugen oder Sachverständige“ er-
Annahme vorhanden sind, dass auf Ausschließung
setzt.
aus dem Beruf oder auf Aberkennung der Befugnis
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan- zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
walt oder der Steuerberater oder Steuerbe- chen erkannt worden wäre.“
vollmächtigte“ durch die Wörter „Die Staats-
59. § 133 wird wie folgt geändert:
anwaltschaft oder das Mitglied der Steuer-
beraterkammer“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Ausschließung aus dem Beruf“ die Wörter
54. § 125 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„oder Aberkennung der Befugnis zur geschäfts-
„1. wenn die Bestellung zum Steuerberater oder mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen“ einge-
die Anerkennung als Berufsausübungsgesell- fügt.
schaft erloschen, zurückgenommen oder wi-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
derrufen ist;“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere
55. § 127 wird wie folgt geändert:
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte“
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuer- durch die Wörter „das frühere Mitglied der
beraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch Steuerberaterkammer“ ersetzt.
die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater
mer“ sowie das Wort „diesen“ durch „dieses“
oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
ersetzt.
Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: und das Wort „er“ durch das Wort „es“ er-
„(4) Die §§ 121 und 123 bis 125 sind auf das setzt.
Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; 60. § 134 wird wie folgt geändert:
hierbei lässt § 121 die sinngemäße Anwendung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung
unberührt.“ „(1) Liegen dringende Gründe für die An-
nahme vor, dass gegen ein Mitglied der Steuer-
56. § 129 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-
beraterkammer auf Ausschließung aus dem Be-
fasst: ruf oder Aberkennung der Befugnis zur ge-
„1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90 schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num- erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied
mer 4 oder 5 lautet; durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder
2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuer- Vertretungsverbot verhängt werden. § 109 Ab-
bevollmächtigtensachen beim Oberlandesge- satz 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.“
richt entgegen einem Antrag der Staatsanwalt- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuer-
schaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Ab- berater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2423
Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er- Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, so-
setzt. fern nicht wegen besonderer Umstände eine mil-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Steuerbera- dere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend
ter oder Steuerbevollmächtigten“ durch die erscheint.
Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ (2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied
ersetzt. der Steuerberaterkammer, das entgegen einem
61. § 135 wird wie folgt geändert: Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt,
zurückzuweisen.“
a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die 66. § 142 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er- „1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90
setzt. Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Steuerberaters lautendes Urteil ergeht oder“.
oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter 67. In § 143 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der
„Mitglieds der Steuerberaterkammer“ ersetzt. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte“ durch
62. § 137 wird wie folgt geändert: die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkam-
mer“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschlie-
ßung aus dem Beruf“ die Wörter „oder Aberken- 68. § 145 wird wie folgt geändert:
nung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
leistung in Steuersachen“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerbe-
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerberater rater oder Steuerbevollmächtigten, gegen
oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter den“ durch die Wörter „das Mitglied der
„das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er- Steuerberaterkammer, gegen das“ ersetzt.
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Steuerbe-
63. § 138 wird wie folgt geändert: rater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die
a) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Wörter „Das Mitglied der Steuerberaterkam-
Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter „Mit- mer“ sowie das Wort „er“ durch das Wort
glied der Steuerberaterkammer“ ersetzt. „es“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt: b) In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigter“ durch die Wörter
„War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei
„Mitglied einer Steuerberaterkammer“ ersetzt.
der Verkündung des Beschlusses nicht anwe-
send, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung c) In Absatz 3 werden die Wörter „Steuerberater
zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustel- oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter
len.“ „Mitglied einer Steuerberaterkammer“ ersetzt.
64. § 139 wird wie folgt geändert: 69. In § 147 Absatz 1 werden die Wörter „Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer, das“
„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ersetzt.
ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine ge-
70. § 148 wird wie folgt geändert:
schäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen er-
bringen.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: berater oder Steuerbevollmächtigten, der“
durch die Wörter „Mitglied der Steuerberater-
„(3) Das Mitglied der Steuerberaterkammer, kammer, das“ ersetzt.
gegen das ein Vertretungsverbot (§ 134 Ab-
satz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, aa) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater
vor einem Schiedsgericht oder gegenüber ande- oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die
ren Personen tätig werden noch Vollmachten Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer,
oder Untervollmachten erteilen.“ das“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Steuerbera- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater
ter oder Steuerbevollmächtigte, gegen den“ oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
durch die Wörter „Das Mitglied der Steuerbera- Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“
terkammer, gegen das“ ersetzt. ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Steu- 71. § 149 wird wie folgt geändert:
erberaters oder Steuerbevollmächtigten“ durch a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Steuer-
die Wörter „des Mitglieds der Steuerberater- berater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
kammer“ ersetzt. Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
65. § 140 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: setzt.
„(1) Gegen ein Mitglied der Steuerberaterkam- b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerbera-
mer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- ter oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wör-
oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan- ter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
delt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 setzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuer- taten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be-
beraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch rufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam- 2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch
mer“ ersetzt. wenn sie nebeneinander verhängt werden;
72. § 150 wird wie folgt gefasst: 3. 20 Jahre bei Berufsverboten (§ 90 Absatz 1
„§ 150 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4) und bei
Haftung der Steuerberaterkammer einer Ausschließung aus dem Beruf oder der
Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßi-
Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerbe- gen Hilfeleistung in Steuersachen, nach der
raterkammer noch einem Dritten auferlegt noch das Mitglied der Steuerberaterkammer erneut
von dem Mitglied der Steuerberaterkammer einge- bestellt wurde.
zogen werden können, fallen der Steuerberater-
kammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuer- Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten
beraterkammer angehört.“ oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht-
lichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden
73. § 151 wird wie folgt geändert: und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz ver-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 90 Absatz 1 letzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen
Nummer 5) wird“ durch die Wörter „(§ 90 Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe- Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge-
leistung in Steuersachen (§ 90 Absatz 2 worden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer
Nummer 5) werden“ ersetzt Ausschließung oder einer Aberkennung der Befug-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsregister nis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
der Steuerberater oder Steuerbevollmäch- chen beginnt die Frist mit der Wiederbestellung.
tigten“ durch die Wörter „Verzeichnis der Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernich-
Mitglieder der Steuerberaterkammern“ er- tung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Ka-
setzt. lenderjahres aufgeschoben werden.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 1 Nr. 1 (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des
und 2“ durch die Wörter „§ 90 Absatz 1 Num- Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e
mer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt. nicht, solange
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Steu- 1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche
erberater oder Steuerbevollmächtigte“ durch Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine
die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkam- berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt
mer“ ersetzt und werden nach dem Wort „aus- werden darf,
geschieden“ die Wörter „oder die Anerkennung 2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1
als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zu- bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,
rückgenommen oder widerrufen“ eingefügt. oder
74. § 152 wird wie folgt gefasst: 3. ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches
„§ 152 Urteil noch nicht vollstreckt ist.
Tilgung (4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der
Steuerberaterkammer als von den Maßnahmen
(1) Eintragungen in den über das Mitglied der
oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betrof-
Steuerberaterkammer geführten Akten über die in
fen.“
den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und
Entscheidungen sind nach Ablauf der dort be- 75. § 153 wird wie folgt geändert:
stimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
diese Maßnahmen und Entscheidungen entstande-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nen Vorgänge aus den Mitgliederakten zu entfer-
nen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten „(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen
sinngemäß, wenn die Mitgliederakten über das Mit- Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des
glied der Steuerberaterkammer elektronisch ge- Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsge-
führt werden. Die Fristen betragen setzes anzuwenden.“
1. fünf Jahre bei 76. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Warnungen, a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 50a
b) Rügen, Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2“ durch die An-
gabe „§§ 49 und 50“ und wird die Angabe „§ 55
c) Belehrungen, Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 3“
d) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver- ersetzt.
letzung von Berufspflichten nach diesem Ge- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Steuerbera-
setz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen tungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-
Maßnahme oder Rüge geführt haben, ausübungsgesellschaften“ und werden die Wör-
e) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal- ter „§ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2“ durch
lende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf- die Angabe „§§ 49 und 50“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2425
77. Nach § 157c werden die folgenden §§ 157d c) In der Nummer 220 werden in der Anmerkung
und 157e eingefügt: die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigten“ durch das Wort „Mitglied der Steu-
„§ 157d erberaterkammer“ und das Wort „ihn“ durch das
Wort „es“ ersetzt.
Anwendungsvorschrift aus
Anlass des Gesetzes zur Neuregelung d) In den Nummer 310 und 311 wird jeweils die
des Berufsrechts der anwaltlichen und Angabe „§ 130 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften „§ 153“ ersetzt.
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften e) In Nummer 321 werden in der Anmerkung die
im Bereich der rechtsberatenden Berufe Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigten“ durch das Wort „Mitglied der Steuerbe-
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August raterkammer“ und das Wort „ihn“ durch das
2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt Wort „es“ ersetzt.
wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung
der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des
Artikel 5
§ 53.
Änderung der
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die Verordnung zur
1. am 1. August 2022 bestanden, Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und Steuerberatungsgesellschaften
und
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten, über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
beratungsgesellschaften vom 12. November 1979
müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerken- (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
nung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entschei- setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert
dung der zuständigen Steuerberaterkammer über worden ist, wird wie folgt geändert:
den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
den §§ 55c und 55d zu.
„Verordnung
zur Durchführung
§ 157e der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
Anwendungsvorschrift
und Berufsausübungsgesellschaften“.
zur Steuerberaterplattform
und zu den besonderen 2. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge-
elektronischen Steuerberaterpostfächern fasst:
„Dritter Teil
§ 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Ab-
satz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August Anerkennung als
2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf Berufsausübungsgesellschaft“.
des 31. Dezember 2022 anzuwenden.“ 3. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
78. § 158 wird wie folgt geändert:
Verfahren
a) In der Überschrift wird das Wort „Steuerbera-
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Berufsaus-
tungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-
übungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerbe-
ausübungsgesellschaften“ ersetzt.
raterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk
b) In Nummer 3 wird das Wort „Steuerberatungs- die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. In
gesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus- dem Antrag sind anzugeben:
übungsgesellschaft“ ersetzt. 1. Name, Beruf und berufliche Niederlassung der
Personen, die die Berufsausübungsgesellschaft
79. § 164a Absatz 2 wird die Angabe „Steuerbera- verantwortlich führen (§ 55b des Steuerbera-
tungsgesellschaft (§ 55)“ durch die Angabe „Be- tungsgesetzes), sowie
rufsausübungsgesellschaft (§ 53)“ ersetzt.
2. Name, Beruf und berufliche Niederlassung der
80. Die Anlage wird wie folgt geändert: Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft
(§ 50 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes).
a) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter
(2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft
„den Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Sat-
ten“ durch die Wörter „das Mitglied der Steuer-
zung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2
beraterkammer“ ersetzt.
des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind.
b) In Nummer 112 werden im Gebührentatbestand (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerken-
nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „oder der Ab- nung vor, hat die zuständige Steuerberaterkammer
erkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen die Berufsausübungsgesellschaft durch Ausstellung
Hilfeleistung in Steuersachen“ eingefügt. einer Urkunde nach § 54 Absatz 4 des Steuerbera-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
tungsgesetzes als Berufsausübungsgesellschaft an- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
zuerkennen. Vor Eintragung in das Handels- und
„(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Berufsaus-
Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuer-
übungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1
beraterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die
Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht an-
Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsre-
erkennungspflichtig sind, mit der Maßgabe, dass
gister alle Voraussetzungen für die Anerkennung
eine entsprechende Versicherungsbescheinigung
vorliegen.
mit der Übermittlung der Daten für das Verzeich-
(4) Über die Ablehnung des Antrags ist ein nis nach § 86b des Steuerberatungsgesetzes der
schriftlicher Bescheid zu erteilen.“ Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Be-
rufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzu-
4. § 41 wird wie folgt geändert:
legen ist.“
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Gesellschaft“ Artikel 6
durch das Wort „Berufsausübungsgesell-
schaft“ ersetzt.
Änderung des
Gesetzes über die
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Steuerbera- Errichtung des Bundesamts für Justiz
tungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufs-
ausübungsgesellschaft“ ersetzt. § 6 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Er-
richtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember
b) In Satz 2 wird das Wort „Gesellschaft“ durch das 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 7 des
Wort „Berufsausübungsgesellschaft“ ersetzt. Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert
5. Der Fünfte Teil wird aufgehoben. worden ist, wird wie folgt gefasst:
6. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
elektronischen Anwaltspostfächern nach den
a) In Satz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesell-
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
schaften“ durch das Wort „Berufsausübungsge-
oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher
sellschaften“ ersetzt.
Grundlage errichteten elektronischen Postfach
b) Satz 2 wird aufgehoben. und der elektronischen Poststelle des Bundes-
7. § 52 wird wie folgt geändert: amts,“.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Steuerbera- Artikel 7
tungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus-
übungsgesellschaft“ ersetzt. Änderung des
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Verwaltungszustellungsgesetzes
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Berufsaus- In § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes
übungsgesellschaften mit der Maßgabe, dass die vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt
Mindestversicherungssumme in den Fällen des durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Mai
§ 55f Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird das
eine Million Euro und in den Fällen des § 55f Ab- Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ durch die Wör-
satz 4 des Steuerberatungsgesetzes fünfhun- ter „Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bun-
derttausend Euro sowie die Jahreshöchstleistung desrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung
für alle in einem Versicherungsjahr verursachten und des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Schäden mindestens den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme betragen muss.“ Artikel 8
8. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„(1) Ist eine versicherungspflichtige Person zu- Gerichtsverfassungsgesetzes
gleich als Rechtsanwalt, niedergelassener euro- In § 172 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
päischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder ver- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
eidigter Buchprüfer bestellt oder ist eine versiche- 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des
rungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft zu- Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
gleich als Berufsausübungsgesellschaft im Sinne worden ist, werden die Wörter „durch den Zeugen oder
der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprü- Sachverständigen“ gestrichen.
fungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft
anerkannt, wird der Versicherungspflicht auch mit
einer diesen Berufen vorgeschriebenen Berufshaft- Artikel 9
pflichtversicherung genügt, sofern der Versiche- Änderung des
rungsvertrag die Voraussetzungen der §§ 52 Rechtspflegergesetzes
und 53a erfüllt.“
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
9. § 55 wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
a) In Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsge- 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4
sellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungsge- des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge-
sellschaft“ ersetzt. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2427
1. In § 3 Nummer 3 Buchstabe d wird das Wort „Pa- Artikel 10
tentgericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
ersetzt. Änderung der
Bundesnotarordnung
2. § 20 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
„17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfah- blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ren nach dem Achten Buch der Zivilprozess- ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des
ordnung, soweit sie zu erledigen sind Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
a) von dem Vollstreckungsgericht oder einem worden ist, wird wie folgt geändert:
von diesem ersuchten Gericht, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der a) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:
Zivilprozessordnung von einem anderen
Amtsgericht oder „§ 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfah-
rensgesetze“.
c) von dem Verteilungsgericht nach § 873 der
Zivilprozessordnung b) Nach der Angabe zu § 64c wird folgende An-
gabe eingefügt:
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Ent-
scheidungen nach § 766 der Zivilprozessord- „§ 64d Übermittlung von Daten“.
nung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buch- c) Nach der Angabe zu § 69b wird folgende An-
stabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) gabe eingefügt:
Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einfüh- „§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vor-
rung eines Verfahrens für einen Europäischen standsmitglieds“.
Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im d) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
Hinblick auf die Erleichterung der grenzüber-
schreitenden Eintreibung von Forderungen in „§ 110 Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom berufsaufsichtlichen Verfahren nach an-
27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.“ deren Berufsgesetzen“.
3. § 23 wird wie folgt geändert: e) In der Angabe zu § 110a werden die Wörter „von
Disziplinareintragungen“ gestrichen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. § 9 wird wie folgt geändert:
„§ 23
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptberuf-
Verfahren vor dem Bundespatentgericht“. liche“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „(2) Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1
„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespa- hinaus nur miteinander und mit anderen Mit-
tentgericht“ ersetzt. gliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patent-
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge- anwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtig-
brauchsmustergesetzes“ ein Komma und ten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buch-
die Wörter „§ 81a Absatz 2 des Markengeset- prüfern zur gemeinsamen Berufsausübung ver-
zes“ sowie nach der Angabe „§ 20“ die An- binden oder mit ihnen gemeinsame Geschäfts-
gabe „Absatz 1“ eingefügt. räume haben. Weitergehende Möglichkeiten der
Verbindung, die sich aus dem Berufsrecht die-
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „Patentamt
ser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlos-
und im Patentgericht“ durch die Wörter
sen. Verbindungen nach Satz 1 dürfen sich nicht
„Deutschen Patent- und Markenamt und im
auf die notarielle Tätigkeit beziehen und sind
Bundespatentgericht“ ersetzt.
von einer Verbindung nach Absatz 1 zu tren-
dd) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 20“ nen.“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
3. § 54 wird wie folgt geändert:
4. In § 25a Satz 1 werden nach dem Wort „Verfahrens-
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
kostenhilfe“ die Wörter „nach dem Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt. und 3.
5. In § 26 wird das Wort „Satz“ durch das Wort „Ab- 4. § 64a wird wie folgt gefasst:
satz“ ersetzt. „§ 64a
6. In § 31 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Der Anwendbarkeit der
Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bundes- Verwaltungsverfahrensgesetze
ministerium“ ersetzt.
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
7. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 wird je- oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
weils nach der Angabe „§ 20“ die Angabe „Absatz 1“ senen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts an-
eingefügt. deres bestimmt ist, für Behörden des Bundes das
8. § 39 wird aufgehoben. Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrens- (5) Die Satzung der Notarkammer kann weitere
gesetze der Länder.“ Ausschlussgründe vorsehen.“
5. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt: 7. Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt:
„§ 64d „§ 69c
Übermittlung von Daten Vorzeitiges Ausscheiden
eines Vorstandsmitglieds
(1) Gerichte und Behörden einschließlich der
Berufskammern übermitteln der für die Entschei- (1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr
dung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine
Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der über- Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2,
mittelnden Stelle erforderlich ist für 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem
Vorstand aus.
1. die Bestellung zum Notar, seine vorläufige
Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Am- (2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig sei-
tes, nes Notaramtes enthoben, ruht seine Mitglied-
schaft während dieser Zeit.
2. die Bestellung zur Notarvertretung oder zum
Notariatsverwalter oder deren Widerruf, (3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere
Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem
3. die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitglied-
Entlassung aus dem Dienst, schaft führen.“
4. die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaub- 8. Dem § 81 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
nis, Genehmigung oder Befreiung oder
„§ 69c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an
5. die Einleitung oder Durchführung eines wegen die Stelle der Satzung der Notarkammer die der
einer Amtspflichtverletzung zu führenden Ver- Bundesnotarkammer tritt.“
fahrens.
9. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
(2) Die Übermittlung unterbleibt, soweit gefügt:
1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen „Für ein anderes Mitglied gilt § 69 Absatz 4 und 5
Person beeinträchtigen würde und das Informa- sinngemäß.“
tionsinteresse des Empfängers das Interesse
10. § 95a wird wie folgt gefasst:
der betroffenen Person an dem Unterbleiben
der Übermittlung nicht überwiegt oder „§ 95a
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen Verjährung
entgegenstehen. (1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens ver-
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen- jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
heitspflichten der für eine Berufskammer eines 1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn
freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97
tätigen Personen und für das Steuergeheimnis Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfer-
nach § 30 der Abgabenordnung.“ tigt,
6. Dem § 69 werden die folgenden Absätze 4 und 5 2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstver-
angefügt: gehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1
„(4) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge- Nummer 3 rechtfertigt.
wählt werden, (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
1. wer vorläufig seines Notaramtes enthoben ist, 1. eines Widerspruchsverfahrens,
2. gegen wen in einem Disziplinarverfahren in den 2. eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geld- 3. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens ent-
buße verhängt wurde, sprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
3. gegen wen in den letzten zehn Jahren eine Ent- 4. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
fernung vom bisherigen Amtssitz oder eine Ent- Strafverfahrens und
fernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit ver-
hängt wurde, 5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
4. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Amt ent-
fernt wurde, (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 110 1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
Absatz 4 von einem Disziplinarverfahren abge- 2. die Erhebung der Disziplinarklage und
sehen wurde, sofern in diesem ohne die ander- 3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.“
weitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis
oder eine Geldbuße verhängt worden wäre, oder 11. § 103 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 14 „(3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer
Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in Ver- mindestens fünf Jahre als Notar tätig war.
bindung mit § 96 Absatz 1 Satz 1 von einer Dis- (4) Notare, deren Wählbarkeit in den Vorstand
ziplinarmaßnahme abgesehen wurde. der Notarkammer nach § 69 Absatz 4 ausgeschlos-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2429
sen ist, können nicht zum Beisitzer ernannt wer- 3. 20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen
den.“ Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf be-
12. Die §§ 110 und 110a werden wie folgt gefasst: stimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt,
nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.
„§ 110
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten
Verhältnis des oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht-
Disziplinarverfahrens zu lichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden
berufsaufsichtlichen Verfahren und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu-
nach anderen Berufsgesetzen gleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat,
(1) Über eine Amtspflichtverletzung eines An- gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnah-
waltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen men geltenden Fristen entsprechend.
Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er unter- (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
steht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu ent- Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge-
scheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend worden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach
mit der Ausübung des Notaramtes in Zusammen- einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1
hang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverlet- Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung.
zung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernich-
der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Be- tung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Ka-
rufs, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu ent- lenderjahres aufgeschoben werden.
scheiden, wenn der Anwaltsnotar hauptsächlich
als Notar tätig ist. (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des
Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d
(2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars nicht, solange
aus dem Amt in Betracht, kann stets im Disziplinar-
1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche
verfahren entschieden werden.
Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine
(3) Gegenstand der Entscheidung im Diszipli- berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt
narverfahren ist jeweils nur die Verletzung der werden darf,
dem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten.
2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1
(4) Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Diszipli- bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,
narverfahren zu entscheiden, so ist ein solches oder
nach Abschluss des zunächst zu führenden Verfah-
3. eine im Disziplinarverfahren verhängte Geld-
rens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erfor-
buße noch nicht vollstreckt ist.
derlich erscheint, um den Anwaltsnotar zur Erfül-
lung seiner Amtspflichten anzuhalten. Die Erforder- (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von
lichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Num- den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Ab-
mer 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 bleibt satz 1 nicht betroffen.“
durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
Artikel 11
§ 110a Änderung der
Tilgung Verordnung zur Durchführung
(1) Eintragungen in den über den Notar geführ- des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
ten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genann- § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der
ten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002
Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
sind die über diese Maßnahmen und Entscheidun- ordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) ge-
gen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu ent- ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
fernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten
sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elek- „§ 1
tronisch geführt werden. Die Fristen betragen
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort
1. fünf Jahre bei bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraus-
a) Ermahnungen durch die Notarkammer, setzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung.
b) Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde,
(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort
c) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver-
bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraus-
letzung von Berufspflichten nach diesem Ge-
setzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundes-
setz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme,
rechtsanwaltsordnung.“
Ermahnung oder Missbilligung geführt ha-
ben,
Artikel 12
d) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal-
lende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf- Änderung des
taten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be- Gesetzes über die Tätigkeit
rufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe; europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
wenn sie nebeneinander verhängt werden; anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset- Artikel 15
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
Strafprozessordnung
1. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 31c“ durch die
Angabe „§ 31d“ ersetzt. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
2. In § 6 Absatz 1 wird nach den Wörtern „und Drei- 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
zehnten Teils“ die Angabe „sowie § 207a“ eingefügt. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist,
3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 59j“ wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „der §§ 59n und 59o“ ersetzt. 1. § 32a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
4. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-
5. § 27a wird wie folgt geändert: ren elektronischen Anwaltspostfächern nach
den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1 setzlicher Grundlage errichteten elektronischen
und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2“ durch die Postfach und der elektronischen Poststelle der
Wörter „Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Behörde oder des Gerichts,“.
Satz 1 und 2“ ersetzt. 2. In § 53a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 31c“ durch die dem Wort „Vertragsverhältnisses“ die Wörter „ein-
Angabe „§ 31d“ ersetzt schließlich der gemeinschaftlichen Berufsaus-
übung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c“ durch
die Angabe „§ 31d“ ersetzt.
Artikel 16
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung der
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
Partnerschaftsregisterverordnung
Angabe „und 3“ eingefügt.
In § 5 Absatz 2 Satz 3 der Partnerschaftsregisterver-
bb) In Satz 7 werden die Wörter „§ 31 Absatz 5
ordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt
Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 6
durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Novem-
Satz 1 und 2“ ersetzt.
ber 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, werden
6. In § 34a Satz 2 werden die Wörter „36 Abs. 2 Satz 2 die Angabe „Steuerberatungs-,“ und die Wörter „§ 53
der Bundesrechtsanwaltsordnung“ durch die Wörter des Steuerberatungsgesetzes,“ gestrichen.
„§ 36 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung“
ersetzt. Artikel 17
Artikel 13 Änderung der
Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-
Änderung der E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung
Zivilprozessordnung
§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Rahmen-
§ 130a Absatz 4 Nummer 2 der Zivilprozessordnung beschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Ak-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember tenführungsverordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), S. 3582) wird wie folgt gefasst:
die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie
elektronischen Anwaltspostfächern nach den
folgt gefasst:
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher
elektronischen Anwaltspostfächern nach den Grundlage errichteten elektronischen Postfach
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesam-
oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher tes für Justiz.“
Grundlage errichteten elektronischen Postfach
und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“. Artikel 18
Artikel 14 Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
Änderung der
§ 46c Absatz 4 Nummer 2 des Arbeitsgerichtsgeset-
Schutzschriftenregisterverordnung
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
§ 2 Absatz 5 Nummer 2 der Schutzschriftenregister- 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12
verordnung vom 24. November 2015 (BGBl. I S. 2135) des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) ge-
wird wie folgt gefasst: ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
elektronischen Anwaltspostfächern nach den elektronischen Anwaltspostfächern nach den
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
und dem Register,“. oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2431
Grundlage errichteten elektronischen Postfach und Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
der elektronischen Poststelle des Gerichts,“. worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Nummer 5 werden die Wörter „Vorstands-
Artikel 19 mitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die
nicht Steuerberater sind“ durch die Wörter „Mitglie-
Änderung des
der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von
Sozialgerichtsgesetzes Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bun-
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- desrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsord-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I nung und des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes 2. § 52a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-
ren elektronischen Anwaltspostfächern nach
1. § 65a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde- ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-
ren elektronischen Anwaltspostfächern nach setzlicher Grundlage errichteten elektronischen
den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts- Postfach und der elektronischen Poststelle des
ordnung oder einem entsprechenden, auf ge- Gerichts,“.
setzlicher Grundlage errichteten elektronischen 3. Nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende
Postfach und der elektronischen Poststelle des Nummer 3a eingefügt:
Gerichts,“.
„3a. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleis-
2. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den tung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e
Wörtern „Personen und Vereinigungen im Sinn des des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Per-
§ 3a des Steuerberatungsgesetzes“ ein Komma und sonen im Rahmen dieser Befugnisse,“.
die Wörter „zu beschränkter geschäftsmäßiger Hil-
feleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e
des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen
Artikel 22
im Rahmen dieser Befugnisse“ eingefügt. Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 20
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
Änderung der 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24
Verwaltungsgerichtsordnung Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie
die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni folgt gefasst:
2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie „§ 41 Besonderer Vertreter“.
folgt geändert:
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Prozesspfle-
1. § 55a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ger“ durch die Wörter „besonderer Vertreter“ ersetzt
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde- und werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“
ren elektronischen Anwaltspostfächern nach ein Komma und die Wörter „nach § 118e der Bun-
den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts- desrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patent-
ordnung oder einem entsprechenden, auf ge- anwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerbera-
setzlicher Grundlage errichteten elektronischen tungsgesetzes“ eingefügt.
Postfach und der elektronischen Poststelle des 3. § 41 wird wie folgt geändert:
Gerichts,“.
a) In der Überschrift wird das Wort „Prozesspfle-
2. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a werden ger“ durch die Wörter „Besonderer Vertreter“ er-
jeweils nach den Wörtern „Personen und Vereini- setzt.
gungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsge-
setzes“ ein Komma und die Wörter „zu beschränk- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen „Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der
nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgeset- Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechts-
zes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befug- anwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsord-
nisse“ eingefügt. nung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes
als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von
Artikel 21 dem Vertretenen die Vergütung eines zum Pro-
zessbevollmächtigten oder zum Verteidiger ge-
Änderung der wählten Rechtsanwalts verlangen.“
Finanzgerichtsordnung
4. In § 45 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 57 oder
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be- § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger“
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, durch die Wörter „zum besonderen Vertreter im
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 des Sinne des § 41“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
Artikel 23 Artikel 26
Änderung des Gesetz
Patentgesetzes über die Erstattung von
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Gebühren der beigeordneten Vertretung in
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-,
das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz
folgt geändert: – VertrGebErstG)
1. In § 130 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für
einen beigeordneten Vertreter“ durch die Wörter §1
„einer beigeordneten Vertretung“ ersetzt. Gegenstand des Gesetzes
2. In § 135 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eines Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Vertreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ er- werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden
setzt. Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe
dieses Gesetzes erstattet:
Artikel 24 1. in Patentsachen,
Änderung des 2. in Gebrauchsmustersachen,
Gebrauchsmustergesetzes 3. in Markensachen,
In § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in 4. in Designsachen,
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 5. in Topographieschutzsachen und
1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge- 6. in Sortenschutzsachen.
ändert worden ist, werden die Wörter „dem nach § 133
beigeordneten Vertreter“ durch die Wörter „der nach §2
§ 133 beigeordneten Vertretung“ ersetzt. Gebührensatz
In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
Artikel 25 kenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Ge-
Änderung des Gesetzes bührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten
Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfah-
über Arbeitnehmererfindungen
rensgebühr zu.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, §3
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Patentsachen
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt
zu:
1. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister für
Arbeit“ durch die Wörter „Das Bundesministerium 1. für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren
für Arbeit und Soziales“ ersetzt. nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
2. In § 29 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch 2. im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er- 3. im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
setzt. 4. im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu
3. § 30 wird wie folgt geändert: 10/10,
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- 5. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
minister der Justiz“ durch die Wörter „Bundesmi- über den Widerruf oder die Beschränkung des Pa-
nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz“ tents: zu 13/10,
ersetzt. 6. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 sowie den
Absätzen 5 und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort §4
„Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa- Gebrauchsmustersachen
tent- und Markenamts“ ersetzt.
In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz
4. § 45 wird wie folgt geändert: wie folgt zu:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister 1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundesminis- 2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der
terium der Justiz und für Verbraucherschutz“ und Eintragung: zu 13/10,
die Wörter „Bundesminister für Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia- 3. im Löschungsverfahren: zu 15/10,
les“ ersetzt. 4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
b) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das über den Löschungsantrag: zu 20/10,
Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt. 5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2433
§5 § 11
Markensachen Vertretung bei bestimmten Terminen
In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt Die Vertretung, deren Tätigkeit sich auf die Vertre-
zu: tung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten
1. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten
Eintragung: zu 13/10, Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, er-
hält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt,
2. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur
über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder Hälfte.
der Nichtigkeit: zu 20/10,
3. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10. § 12
Geltung des
§6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Designsachen
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen der
In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent-
zu: und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind
1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10, im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskos-
2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der tenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben
Eintragung: zu 13/10, anzuwenden:
3. im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10, 1. im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensge-
4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung bühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen
über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der mit einem Gebührensatz von 1,0;
Nichtigkeit: zu 20/10, 2. im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10. kenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes § 62 Absatz 2 Satz 2
§7 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Absatz 2
der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-
Topographieschutzsachen
den.
In Topographieschutzsachen steht der Gebühren-
satz wie folgt zu: § 13
1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10, Verfahren über
2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der die Erklärung der Nichtigkeit
Eintragung: zu 13/10, von Patenten und über Zwangslizenzen
3. im Löschungsverfahren: zu 15/10, Abweichend von den §§ 2 bis 12 werden der beige-
ordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen
4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht
über den Löschungsantrag: zu 20/10,
über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und
5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10. über Zwangslizenzen Gebühren und Auslagen in ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften des Rechts-
§8 anwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei
Sortenschutzsachen Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.
In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im § 14
Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§9 In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der
Gegenstand der Gebühren beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü-
die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiord- tung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.
nung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Die Vertre-
tung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur
einmal beanspruchen. Artikel 27
Änderung des
§ 10 Gesetzes über die Tätigkeit
Erledigung der Beiordnung europäischer Patentanwälte in Deutschland
Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-
Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache be- anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
treffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor-
die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte. den ist, wird wie folgt geändert:
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
1. In § 16 Satz 4 wird die Angabe „§ 52b“ durch die derlichen Zeugnisse und Bescheinigungen
Angabe „§ 52a“ ersetzt. treten,“ gestrichen.
2. In § 19 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34 Absatz 2 4. In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Prä-
Satz 2 der Patentanwaltsordnung“ durch die Wörter sidentin oder den Präsidenten des Deutschen Pa-
„§ 34 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung“ ersetzt. tent- und Markenamts“ durch die Wörter „das Deut-
sche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
3. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Achte Teil“ die Wörter „sowie § 159“ eingefügt und 5. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „Die Präsidentin
wird die Angabe „§ 29 Absatz 5“ durch die Angabe oder der Präsident des Deutschen Patent- und Mar-
„§ 29 Absatz 6“ ersetzt. kenamts“ durch die Wörter „Das Deutsche Patent-
und Markenamt“ ersetzt.
Artikel 28 6. In § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 54 Absatz 4
Änderung der und § 57 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe
Patentanwaltsausbildungs- „§ 158“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
und -prüfungsverordnung
Artikel 29
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver-
ordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437), Änderung des
die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 Strafgesetzbuches
(BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: § 203 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1. In § 31 Absatz 5 und 6 Nummer 3 wird jeweils die 1998 (BGB. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 20 des
Angabe „§ 39a Absatz 4“ durch die Wörter „§ 39a Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
Absatz 4 bis 6 und des § 41“ ersetzt. worden ist, wird durch die folgenden Nummern 3
2. § 33 wird wie folgt geändert: und 3a ersetzt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentan-
walt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geord-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt für neten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem
Justiz“ durch die Wörter „Deutsche Patent- Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtig-
und Markenamt“ ersetzt. ten,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Pa-
3a. Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirt-
tent- und Markenamts und des“ gestrichen
schaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Be-
und werden das Wort „sowie“ durch das
rufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern
Wort „und“ und die Wörter „Bundesamt für
und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsaus-
Justiz“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
übungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder
und Markenamt“ ersetzt.
europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschlä- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von
gen“ die Wörter „nach Satz 2 und den übri- Patentanwälten oder niedergelassenen euro-
gen vom Deutschen Patent- und Markenamt päischen Patentanwälten im Zusammenhang mit
in Aussicht genommenen Personen“ einge- der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprü-
fügt. fungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsge-
sellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung,
b) In Absatz 4 Nummer 1 und 4 werden jeweils die
Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen
Wörter „Bundesamt für Justiz“ durch die Wörter
oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwalt-
„Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
lichen Tätigkeit,“.
c) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz“ durch Artikel 30
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt Änderung der
3. § 36 wird wie folgt geändert: Steuerberatervergütungsverordnung
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 158“ durch die Die Steuerberatervergütungsverordnung vom
Angabe „§ 10a“ ersetzt. 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 158“ durch die 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 10a“ ersetzt.
„Vergütungsverordnung
bb) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wo-
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
bei im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Num-
und Berufsausübungsgesellschaften“.
mer 2 der Patentanwaltsordnung an die
Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genann- 2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsge-
ten Unterlagen die zum Nachweis des Ab- sellschaften“ durch das Wort „Berufsausübungsge-
schlusses der technischen Ausbildung erfor- sellschaften“ ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2435
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: telnden Stelle für die Bestellung, die Wiederbe-
„Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr stellung oder die Anerkennung, für die Rück-
fordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebüh- nahme oder den Widerruf einer solchen Ent-
ren und die insgesamt entstandenen Auslagen.“ scheidung oder für die Einleitung oder Durch-
führung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens
4. In § 9 Absatz 3 werden nach dem Wort „Handakten“ erforderlich ist.
die Wörter „nach § 66 des Steuerberatungsgeset-
zes“ eingefügt. (4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt,
soweit
5. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen
„Wird ein Steuerberater mit der Prüfung der Erfolgs- Person beeinträchtigen würde und das Informa-
aussicht eines Rechtsmittels beauftragt, so ist für tionsinteresse des Empfängers das Interesse
die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der betroffenen Person an dem Unterbleiben
sinngemäß anzuwenden.“ der Übermittlung nicht überwiegt oder
Artikel 31 2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
Änderung der
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen-
Wirtschaftsprüferordnung heitspflichten der für eine Berufskammer eines
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I tätigen Personen, für das Steuergeheimnis nach
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes § 30 der Abgabenordnung und für die Verschwie-
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden genheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 die-
ist, wird wie folgt geändert: ses Gesetzes, in § 9 Absatz 1 des Kreditwesenge-
setzes, in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes so-
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
wie in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten
a) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: Personen und Stellen.“
„§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen“. 5. In § 43a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
b) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst: „einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Steu-
erberatungsgesellschaft“ durch die Wörter „einer
„§ 99 (weggefallen)“. Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundes-
c) In der Angabe zum Vierten Abschnitt des rechtsanwaltsordnung oder einer Berufsaus-
Sechsten Teils werden die Wörter „berufsge- übungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsge-
richtlichen Maßnahmen“ durch die Wörter „be- setz“ ersetzt.
rufsaufsichtlichen Maßnahmen“ ersetzt.
6. § 44b Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
d) In der Angabe zu § 126 wird das Wort „berufs-
7. § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
gerichtlichen“ durch das Wort „berufsaufsicht-
lichen“ ersetzt. a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
2. § 27 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „berufsgericht-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. liches“ durch das Wort „berufsaufsicht-
liches“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ein rechts-
3. In § 34 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des kräftiges Urteil“ durch die Wörter „eine
Verurteilten“ durch die Wörter „der Person“ ersetzt. rechtskräftige Entscheidung“ ersetzt.
4. § 36a Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 4 werden die Wörter „berufsgerichtliche
„(3) Es übermitteln Verfahren oder das rechtskräftige Urteil“ durch
die Wörter „berufsaufsichtliche Verfahren oder
1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Be-
die rechtskräftige Entscheidung“ ersetzt.
hörden an die für die Entscheidung zuständige
Stelle: Diejenigen Daten über natürliche und ju- 8. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Berufsge-
ristische Personen sowie rechtsfähige Perso- richtsbarkeit“ durch das Wort „Berufsaufsicht“ er-
nengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht setzt.
der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur
9. § 59c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt
oder die Durchführung der Prüfung oder Eig-
geändert:
nungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnah-
megenehmigung nach § 28 Absatz 2 oder 3 a) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch
oder für die Rücknahme oder den Widerruf die- das Wort „oder“ ersetzt.
ser Entscheidung erforderlich ist,
b) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch ei-
2. Gerichte und Behörden einschließlich der Be- nen Punkt ersetzt.
rufskammern an die Wirtschaftsprüferkammer
c) Buchstabe c wird aufgehoben.
oder die für die Entscheidung zuständige Stelle:
Diejenigen Daten über natürliche und juristische 10. In § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
Personen sowie rechtsfähige Personengesell- „500 000“ durch das Wort „fünfhunderttausend“
schaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermit- ersetzt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
11. § 69a wird wie folgt geändert: 1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Straf- oder Bußgeldverfahrens,
„(1) Von einer berufsaufsichtlichen Ahndung 2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
ist abzusehen, wenn vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens
und
1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
desselben Verhaltens bereits eine Strafe, 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b
eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ord- Nummer 2 oder 3.
nungswidrigkeiten oder eine berufsaufsicht- (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt
liche Maßnahme verhängt worden ist oder § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, sprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die
Strafprozessordnung nicht mehr als Verge- erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkam-
hen verfolgt werden kann. mer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschluss-
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsaufsichtliche prüferaufsichtsstelle gleich.“
Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den 13. § 82b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner Pflichten 14. § 99 wird aufgehoben.
anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maß-
nahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 15. § 105 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
bis 6 bleibt durch eine anderweitige Ahndung „(4) Die §§ 98 und 101 bis 103 sind auf das Be-
unberührt.“ rufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: lässt die sinngemäße Anwendung des § 98 die
„(3) Über eine Pflichtverletzung eines Berufs- sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der
angehörigen, die zugleich Pflichten eines ande- Strafprozessordnung unberührt.“
ren Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er 16. § 107a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
untersteht, ist zunächst im berufsaufsichtlichen „(3) § 103 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor
Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden.
wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozess-
dem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf ordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat
des Berufsangehörigen in Zusammenhang für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesge-
steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung richt zurückzuverweisen.“
erkennbar oder besteht kein Zusammenhang
der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines 17. In der Überschrift des Vierten Abschnitt des Sechs-
Berufs, ist zunächst im berufsaufsichtlichen Ver- ten Teils werden die Wörter „berufsgerichtlichen
fahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, Maßnahmen“ durch die Wörter „berufsaufsicht-
wenn der Berufsangehörige hauptsächlich in lichen Maßnahmen“ ersetzt.
dem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf tä- 18. In der Überschrift des § 126 wird das Wort „berufs-
tig ist. gerichtlichen“ durch das Wort „berufsaufsicht-
(4) Kommt eine Maßnahme nach § 68 Ab- lichen“ ersetzt.
satz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 in Betracht, ist 19. § 126a wird wie folgt gefasst:
stets im berufsaufsichtlichen Verfahren nach
diesem Gesetz zu entscheiden. „§ 126a
(5) Gegenstand der Entscheidung im berufs- Tilgung
aufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist (1) Eintragungen in den über Berufsangehörige
nur die Verletzung der dem Berufsangehörigen geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5
nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten.“ genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind
12. § 70 wird wie folgt gefasst: nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen.
Dabei sind die über diese Maßnahmen und Ent-
„§ 70
scheidungen entstandenen Vorgänge aus den Ak-
Verjährung von Pflichtverletzungen ten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1
(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver- und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über Be-
jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt rufsangehörige elektronisch geführt werden. Die
sie Fristen betragen
1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung 1. fünf Jahre bei
eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 a) Rügen,
Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,
b) Belehrungen,
2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine
Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 c) Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num-
rechtfertigt. mer 2 bis zu zehntausend Euro,
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. d) Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2
(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab- Nummer 7,
satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. e) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver-
Die Verjährung ruht zudem für die Dauer letzung von Berufspflichten nach diesem Ge-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2437
setz, die nicht zu einer Maßnahme nach § 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328)
Absatz 1 Satz 2 geführt haben, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
f) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal- 1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht aus-
lende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf- drücklich zugelassen ist“ die Wörter „oder die Sat-
taten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be- zung keine Regelungen zu schriftlichen oder elek-
rufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe; tronischen Beschlussfassungen einschließlich zu
virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische
2. zehn Jahre bei Geldbußen nach § 68 Absatz 1
Beschlussfassung schließt Beschlussfassungen in
Satz 2 Nummer 2 über zehntausend Euro und
Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne
Verboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
physische Präsenz der Mitglieder ein“ eingefügt.
und 4;
2. In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Beschluss-
3. 20 Jahre bei Berufsverboten nach § 68 Absatz 1
fassung“ ein Komma und die Wörter „auch in Ge-
Satz 2 Nummer 5 und bei einer Ausschließung
stalt einer virtuellen Versammlung,“ eingefügt.
aus dem Beruf, nach der eine Wiederbestellung
erfolgt ist. 3. Folgender Satz wird angefügt:
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten „Für Vertreterversammlungen im Sinne des § 43a
oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht- des Genossenschaftsgesetzes gelten die Sätze 1
lichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden bis 4 entsprechend; insbesondere sind auch vir-
und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu- tuelle Vertreterversammlungen ohne physische Prä-
gleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz ver- senz der Vertreter ohne entsprechende Regelungen
letzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen in der Satzung zulässig.“
Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
Artikel 33
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge- Änderung des
worden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Ausschließung beginnt die Frist mit der Wiederbe-
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli
stellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und
1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des
Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende
Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565)
des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder
Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe e und f der Rechtsanwaltskammer“ durch das Wort
nicht, solange „Rechtsanwälte“ ersetzt.
1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche 2. § 7 wird wie folgt geändert:
Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine
berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt a) Absatz 4 wird aufgehoben.
werden darf, b) Absatz 5 wird Absatz 4.
2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1
bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, Artikel 34
oder Änderung der
3. eine Geldbuße nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num- Gewerbeordnung
mer 2 noch nicht vollstreckt ist. § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fas-
(4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehö- sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
rige als von den Maßnahmen oder Entscheidungen (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
nach Absatz 1 nicht betroffen.“ setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
20. In der Anlage wird jeweils in den Nummern 310
und 311 im Gebührentatbestand die Angabe „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei,
„§ 107a Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 127“ die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die
ersetzt. Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unter-
richtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und
Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundes-
Artikel 32
rechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Be-
Änderung des rufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwalts-
Gesetzes über ordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechts-
Maßnahmen im Gesellschafts-, dienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirt-
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
schaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buch-
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie prüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerbe-
§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Ge- rater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem
sellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmäch-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der tigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderer-
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März berater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der
2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 11 Prostituierten.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021
Artikel 35 durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im
Sinne des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Änderung der
Berufszugangsverordnung
Artikel 36
für den Straßenpersonenverkehr
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenper-
sonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft.
zuletzt durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. Au- (2) Am 1. August 2022 treten außer Kraft:
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird 1. das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwäl-
wie folgt geändert: ten bei Prozeßkostenhilfe vom 7. September 1966
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort satz 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
„Steuerberatungsgesellschaft“ durch die Wörter S. 3799) geändert worden ist,
„Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuer- 2. das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der
beratungsgesetzes“ ersetzt. im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2. In der Anlage 1 wird in dem Hinweis zur Unterschrift 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
das Wort „Steuerberatungsgesellschaft“ durch die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes
Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert
Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. worden ist.
3. In der Anlage 2 wird jeweils in dem Hinweis zur Un- (3) Artikel 32 tritt mit Wirkung vom 28. März 2020 in
terschrift das Wort „Steuerberatungsgesellschaft“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2439
Verordnung
zur Neuordnung kennzeichnungsrechtlicher Vorschriften für Reifen
Vom 5. Juli 2021
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 4 und oder Artikel 6 Absatz 5 oder 7 Satz 1 nicht sicher-
des § 15 Absatz 3 des Energieverbrauchskennzeich- stellt, dass eine dort genannte Reifenkennzeich-
nungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), nung angezeigt wird oder das Produktdatenblatt
von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 337 Nummer 1 abgerufen werden kann,
Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Werbe-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: material eine dort genannte Reifenkennzeichnung
enthält oder beinhaltet,
Artikel 1
4. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 eine dort ge-
Verordnung nannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 oder nicht rechtzeitig übermittelt,
über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug 5. entgegen Artikel 4 Absatz 6 die Richtigkeit einer
auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter Reifenkennzeichnung oder eines Produktdaten-
(Reifenkennzeichnungsverordnung – ReifKennzV) blattes nicht sicherstellt,
6. entgegen Artikel 4 Absatz 9 oder 10 eine Kenn-
§1
zeichnung, ein Zeichen, ein Symbol oder eine Be-
Anwendungsbereich schriftung bereitstellt oder zeigt,
Diese Verordnung dient der Durchführung der Verord- 7. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 eine dort ge-
nung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und nannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung ständig oder nicht rechtzeitig eingibt,
von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und an-
dere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 8. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht ge-
2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) währleistet, dass ein Reifen eine dort genannte
1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom Kennzeichnung aufweist oder ein Produktdaten-
27.7.2020, S. 46). blatt vorliegt,
9. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht
§2 gewährleistet, dass eine gedruckte Reifenkenn-
Ordnungswidrigkeiten zeichnung gezeigt wird und angebracht ist oder
ein Produktdatenblatt vorliegt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Num-
mer 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes 10. entgegen Artikel 6 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2020/740 des der Endnutzer eine dort genannte Kopie erhält, oder
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 11. entgegen Artikel 7 eine Reifenkennzeichnung oder
2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf technisches Werbematerial nicht, nicht richtig,
die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Ände- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
rung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhe- gung stellt.
bung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177
vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46) ver- Artikel 2
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Inkrafttreten, Außerkrafttreten
einem Reifen oder einem Posten eine dort ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nannte Reifenkennzeichnung oder ein Produktda- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Reifenkennzeichnungsver-
tenblatt beigefügt ist, ordnung vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 791) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de