2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Gesetz
zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
Vom 5. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: nur entsprechend den §§ 22a und 22b zulässig.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Artikel 1 nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten
die §§ 10 und 11.“
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes 3. Dem § 8a wird folgender Absatz 4 angefügt:
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De- „(4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutsch-
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I land
S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. eine Niederlassung haben oder
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.“
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt: 4. In § 8b Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „und 2“
gestrichen.
„Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 kön-
nen auch von Einzelpersonen ausgehen, die 5. § 8c wird aufgehoben.
nicht in einem oder für einen Personenzusam- 6. § 9 Absatz 2 Satz 9 wird aufgehoben.
menschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1
7. In § 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 10
mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der
Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1
Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die
Satz 3 vorliegen“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
dort genannten Ziele zu verwirklichen.“
Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Per-
b) Der neue Satz 6 wird aufgehoben. son das 14. Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch die 8. § 22a wird wie folgt geändert:
folgenden Sätze ersetzt: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6
„Die Verfassungsschutzbehörden verarbeiten zur Absatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 6
Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Ab- Absatz 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.
satz 1 Informationen im gemeinsamen nachrichten- b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 6
dienstlichen Informationssystem. Der Militärische Absatz 2 Satz 6“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
Abschirmdienst kann zur Erfüllung der Unter- Satz 7“ ersetzt.
richtungspflichten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des
MAD-Gesetzes am nachrichtendienstlichen Infor- 9. § 22b wird wie folgt geändert:
mationssystem teilnehmen. Der Abruf von Daten a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 6
aus dem nachrichtendienstlichen Informations- Absatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 6
system im automatisierten Verfahren ist im Übrigen Absatz 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2275
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 26a“ 2. In § 32 wird die Angabe „§ 26a“ durch die Angabe
durch die Angabe „§ 28“ ersetzt. „§ 28“ ersetzt.
10. § 26a wird § 28.
Artikel 4
11. Folgender § 29 wird angefügt:
Änderung des
„§ 29
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Einschränkung von Grundrechten
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 7 des
(Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund- worden ist, wird wie folgt geändert:
gesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
1. § 2 wird wie folgt geändert:
(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß-
gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „schrift-
Artikel 2 lich“ die Wörter „oder nach Maßgabe von
Änderung des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
MAD-Gesetzes unter Verwendung einer fortgeschrittenen
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I elektronischen Signatur im Sinne von Arti-
S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge- kel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU)
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
worden ist, wird wie folgt geändert: und des Rates vom 23. Juli 2014 über elek-
tronische Identifizierung und Vertrauens-
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: dienste für elektronische Transaktionen im
„(3) Der Militärische Abschirmdienst und die Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-
Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die S. 73)“ eingefügt.
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erfül- bb) Satz 5 wird aufgehoben.
lung der Unterrichtungspflichten nach Satz 1 kann
durch gemeinsame Dateien erfolgen, insbesondere b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
durch Teilnahme des Militärischen Abschirmdiens- fügt:
tes am nachrichtendienstlichen Informationssystem „(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann
der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 Absatz 2 verzichtet werden, wenn
des Bundesverfassungsschutzgesetzes und Teil- 1. für die betroffene Person bereits vor weniger
nahme der Verfassungsschutzbehörden an Dateien als fünf Jahren eine gleich- oder höher-
des Militärischen Abschirmdienstes. § 6 Absatz 2 wertige Überprüfung abgeschlossen wurde,
Satz 4 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt
ist entsprechend anzuwenden.“ worden ist, oder
2. § 4a Satz 2 wird aufgehoben. 2. dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr
3. § 4b Satz 3 wird aufgehoben. einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr
4. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort für
„Datenschutz“ die Wörter „und die Informations- a) eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1
freiheit“ eingefügt. oder Satz 2 oder
5. § 12a wird § 13a und die Angabe „§ 26a“ wird durch b) eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12
die Angabe „§ 28“ ersetzt. Absatz 2 des Satellitendatensicherheits-
6. Folgender § 15 wird angefügt: gesetzes.
„§ 15 Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft
im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1
Einschränkung von Grundrechten
zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Be-
Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit reich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle.
(Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundge- im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der
setzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen
(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß- Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und
gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“ § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsge-
setzes erforderlichen Maßnahmen.“
Artikel 3
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des
BND-Gesetzes aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder nach Maßgabe
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I von § 3a des Verwaltungsverfahrensgeset-
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge- zes oder unter Verwendung einer fort-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert geschrittenen elektronischen Signatur im
worden ist, wird wie folgt geändert: Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verord-
1. § 4 Absatz 10 wird aufgehoben. nung (EU) Nr. 910/2014“ eingefügt.
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2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
bb) In Satz 6 werden die Wörter „die Lebens- „des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“
partnerschaft oder“ gestrichen. eingefügt.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab- 9. § 20 wird wie folgt geändert:
satz 2 Satz 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 bis 6“ ersetzt. bis 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab- Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1“ er-
satz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a“ setzt und werden nach dem Wort „Daten“ die
ersetzt. Wörter „der betroffenen Person und der mit-
4. In § 12 Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern betroffenen Person“ eingefügt.
„Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sicherheitsdienstes der“ das Wort „ehemaligen“ aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 13
eingefügt. Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 13
5. § 13 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Ab-
satz 4 Nummer 1“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“
aa) In Nummer 2a wird das Wort „Geschlecht“
durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ er-
durch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-
setzt.
setzt.
10. § 29 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „private
und berufliche“ gestrichen und wird das a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt. tern „Änderungen des Namens,“ die Wörter
„des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“
cc) In Nummer 9 wird das Wort „Geschlecht“
eingefügt.
durch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-
setzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
Absatz 2 Satz 6 und 7“ durch die Wörter „§ 2
dd) In Nummer 18 wird das Wort „Geschlecht“
Absatz 2 Satz 7 und 8“ ersetzt.
durch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-
setzt und das Wort „oder“ durch das Wort
Artikel 5
„und“ ersetzt.
Änderung des
ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Artikel 10-Gesetzes
„Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
Lichtbilder der betroffenen Person mit der
S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Arti-
Angabe des Jahres der Aufnahme beizufü-
kel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
gen. Die Lichtbilder können in elektronischer
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Form verlangt werden. Die Lichtbilder dür-
fen nicht für einen automatisierten Abgleich 1. § 2 wird wie folgt geändert:
mit Datenbanken genutzt werden.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „§ 2
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Pflichten
aaa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ der Anbieter von
durch das Wort „und“ ersetzt. Post- und Telekommunikations-
diensten; Verordnungsermächtigung“.
bbb) In Nummer 7 wird das Wort „oder“
durch das Wort „und“ ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 aufgeho-
ben.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
6. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 2
und 1b eingefügt:
Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a“
ersetzt. „(1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunika-
tionsdienste erbringt oder an der Erbringung
7. In § 15a Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör-
solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten
tern „des Namens“ die Wörter „, des Vornamens,
Stelle auf Anordnung
des Geschlechtseintrages“ eingefügt.
1. Auskunft über die näheren Umstände der
8. § 18 wird wie folgt geändert: nach Wirksamwerden der Anordnung durch-
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach den geführten Telekommunikation zu erteilen,
Wörtern „Änderungen des Namens,“ die Wörter 2. Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem
„des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“ Telekommunikationsweg anvertraut sind, aus-
eingefügt. zuleiten,
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Ab- 3. die Überwachung und Aufzeichnung der
satz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a Telekommunikation zu ermöglichen, auch
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. durch Zugangsgewährung zu seinen Einrich-
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach den tungen während seiner üblichen Geschäfts-
Wörtern „Änderungen des Namens,“ die Wörter zeiten, sowie
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4. die Einbringung von technischen Mitteln zur eines Bediensteten, der die Befähigung zum
Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Richteramt hat, gesichtet werden. Der Bediens-
Absatz 1a durch Unterstützung bei der Um- tete entscheidet im Benehmen mit dem nach § 5
leitung von Telekommunikation durch die des Bundesdatenschutzgesetzes oder entspre-
berechtigte Stelle zu ermöglichen chenden landesrechtlichen Vorschriften be-
a) durch Mitteilung der zur Erbringung in den nannten Datenschutzbeauftragten oder einem
umgeleiteten Datenstrom erforderlichen von diesem beauftragten Beschäftigten, für
Informationen über die Strukturen der den § 6 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgeset-
von ihm betriebenen Telekommunika- zes insoweit entsprechend gilt, über eine vor-
tionsnetze und Telekommunikationsanla- läufige Nutzung.“
gen sowie die von ihm erbrachten Tele- 3. § 3b wird wie folgt geändert:
kommunikationsdienste;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) durch sonstige Unterstützung bei der Um-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine in § 53
leitung einschließlich der Gewährung des
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Straf-
Zugangs zu seinen Einrichtungen während
prozessordnung genannte Person“ durch
seiner üblichen Geschäftszeiten sowie der
die Wörter „eine in § 53 Absatz 1 Satz 1
Ermöglichung der Aufstellung und des
Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Straf-
Betriebs von Geräten für die Durchführung
prozessordnung genannte Person, im Falle
der Maßnahme.
von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der
Das Nähere zur technischen und organisato- Strafprozessordnung beschränkt auf Rechts-
rischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten anwälte und Kammerrechtsbeistände,“ er-
nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt sich nach setzt.
§ 110 des Telekommunikationsgesetzes und
der dazu erlassenen Rechtsverordnung. In den bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1
Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleiben § 8a Ab- Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozess-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfas- ordnung“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
sungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
und § 3 des BND-Gesetzes unberührt. Satz 1 „eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder
Nummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen, Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Per-
der eine Telekommunikationsanlage betreibt, son“ ein Komma und die Wörter „im Falle von
mit der öffentlich zugängliche Internetzugangs- § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafpro-
dienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die zessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwäl-
ganz oder überwiegend in der Übertragung von ten und Kammerrechtsbeiständen,“ eingefügt.
Signalen bestehen, erbracht werden.
4. § 5a wird wie folgt geändert:
(1b) Das Bundesministerium des Innern, für
a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 3a Satz 2 bis 7“
Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-
durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und
verordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
Absatz 2“ ersetzt.
kanzleramt, dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie, dem Bundesministerium b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bun- „Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung
desministerium der Justiz und für Verbraucher- oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu
schutz und dem Bundesministerium der Vertei- löschen.“
digung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere zur technischen und organisatorischen 5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Ab- „Er muss alle für die Anordnung erforderlichen An-
satz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen.“ gaben enthalten; im Falle der Durchführung nach
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Be-
zeichnung des informationstechnischen Systems,
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die
in das zur Datenerhebung eingegriffen werden
Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder 3“ durch die
soll.“
Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.
6. In § 10 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Abs. 1 Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
oder Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1
satz 1 Satz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.
oder Absatz 1a“ ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert: 7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 12 wird wie a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
folgt gefasst: und 1b eingefügt:
„Sie ist sechs Monate nach der Mitteilung nach „(1a) Die Überwachung und Aufzeichnung
§ 12 Absatz 1 Satz 1 oder der Feststellung nach der laufenden Telekommunikation, die nach
§ 12 Absatz 1 Satz 5 zu löschen.“ dem Zeitpunkt der Anordnung übertragen wor-
den ist, darf auch in der Art und Weise erfolgen,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: dass in ein von dem Betroffenen genutztes
„(2) Bei Gefahr im Verzug können Aufzeich- informationstechnisches System eingegriffen
nungen nach Absatz 1 Satz 3 unter Aufsicht wird, wenn dies notwendig ist, um die Über-
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wachung und Aufzeichnung insbesondere in un- 8. § 14 wird wie folgt geändert:
verschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
informationstechnischen System des Betroffe- gefügt:
nen ab dem Zeitpunkt der Anordnung gespei-
cherte Inhalte und Umstände der Kommunika- „Dabei ist gesondert auf Anordnungen einzu-
tion dürfen überwacht und aufgezeichnet wer- gehen, die nach § 11 Absatz 1a durchgeführt
den, wenn sie auch während des laufenden werden.“
Übertragungsvorgangs im öffentlichen Tele- b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch
kommunikationsnetz in verschlüsselter Form das Wort „Werktagen“ ersetzt.
hätten überwacht und aufgezeichnet werden 9. § 15 wird wie folgt geändert:
können. Bei den Maßnahmen nach den Sätzen 1
und 2 ist technisch sicherzustellen, dass a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet
werden können: „Die G 10-Kommission besteht aus dem
Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie fünf
a) die laufende Kommunikation (Satz 1) und stellvertretenden Mitgliedern, die an den
Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teil-
b) Inhalte und Umstände der Kommunika- nehmen können. Mindestens drei Mitglieder
tion, die auch während des laufenden und drei stellvertretende Mitglieder müssen
Kommunikationsvorgangs ab dem Zeit- die Befähigung zum Richteramt besitzen.“
punkt der Anordnung im öffentlichen Tele-
kommunikationsnetz hätten überwacht und bb) In Satz 4 werden die Wörter „, spätestens
aufgezeichnet werden können (Satz 2), jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahl-
periode“ gestrichen.
2. an dem informationstechnischen System nur b) In Absatz 5 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
Veränderungen vorgenommen werden, die gefügt:
für die Datenerhebung unerlässlich sind,
„Nummer 2 schließt ein, während einer Kontrolle
3. die vorgenommenen Veränderungen bei Be- beim Nachrichtendienst des Bundes dort Daten
endigung der Maßnahme, soweit technisch aus automatisierten Dateien selbst abrufen zu
möglich, automatisiert rückgängig gemacht können.“
werden.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der „(6) Das zuständige Bundesministerium holt
Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. die Zustimmung der G 10-Kommission zu den
Kopierte Daten sind nach dem Stand der Tech- von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnah-
nik gegen Veränderung, unbefugte Löschung men ein. Die Anordnung darf erst vollzogen wer-
und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. den, wenn die G 10-Kommission der angeord-
Bei jedem Einsatz sind zu protokollieren: neten Beschränkungsmaßnahme nach Prüfung
der Zulässigkeit und Notwendigkeit zugestimmt
1. die Bezeichnung des technischen Mittels und
hat. Stimmt die G 10-Kommission der ange-
der Zeitpunkt seines Einsatzes,
ordneten Beschränkungsmaßnahme nicht zu,
2. die Angaben zur Identifizierung des informa- hat das zuständige Bundesministerium die An-
tionstechnischen Systems und die daran ordnung unverzüglich aufzuheben.“
vorgenommenen nicht nur flüchtigen Ver- 10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
änderungen,
„§ 15a
3. die Angaben, die die Feststellung der erho- Eilanordnung
benen Daten ermöglichen, und
(1) Das zuständige Bundesministerium kann bei
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme Gefahr im Verzug in der Anordnung bestimmen,
durchführt. dass die Beschränkungsmaßnahme abweichend
von § 15 Absatz 6 Satz 2 auch bereits vor der Zu-
(1b) Werden nach der Anordnung weitere stimmung der G 10-Kommission vollzogen werden
Kennungen von Telekommunikationsanschlüs- darf (Eilanordnung).
sen der Person, gegen die sich die Anordnung
richtet, bekannt, darf die Durchführung der (2) Wird die Eilanordnung nicht innerhalb von
Beschränkungsmaßnahme auch auf diese Ken- drei Werktagen vom Vorsitzenden der G 10-Kom-
nungen erstreckt werden. Satz 1 findet keine mission, von seinem Stellvertreter oder einem vom
Anwendung auf weitere Kennungen von Tele- Vorsitzenden dazu bestimmten Mitglied bestätigt,
kommunikationsanschlüssen von Personen, ge- so ist unverzüglich
gen die sich die Anordnung richtet, weil auf 1. der Vollzug der Eilanordnung auszusetzen und
Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, 2. die Eilanordnung durch das zuständige Bundes-
dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt ministerium aufzuheben.
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Variante 3).“
Die mit der Beschränkungsmaßnahme erhobenen
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Daten sind zudem unverzüglich unter Aufsicht
Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 eines Beamten, der die Befähigung zum Richter-
Satz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt. amt hat, zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt
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entsprechend. Eine Bestätigung der Eilanordnung mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 4
kann unter Auflagen erfolgen. entsprechend“ ersetzt.
(3) Wird die Eilanordnung bestätigt, so hat die 2. In § 77 Absatz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
G 10-Kommission die Zulässigkeit und die Not- Satz 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes“ durch die
wendigkeit der durch die Eilanordnung angeord- Wörter „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
neten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich zu des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
prüfen. Erteilt die G 10-Kommission nach Prüfung
der Zulässigkeit und Notwendigkeit ihre Zustim- 3. § 106 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
mung nicht, so ist die Beschränkungsmaßnahme a) In Buchstabe a werden nach der Angabe „Satz 1“
vom zuständigen Bundesministerium unverzüglich die Wörter „oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2“
aufzuheben und die mit der Beschränkungsmaß- eingefügt.
nahme erhobenen Daten sind unverzüglich unter
Aufsicht eines Beamten, der die Befähigung zum b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
Richteramt hat, zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3 eingefügt:
bis 7 gilt entsprechend.
„b) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a
(4) Bei Gefahr im Verzug ist am Tag der Be- Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der
antragung der Anordnung der Beschränkungsmaß- Überwachung oder Aufzeichnung der Tele-
nahme bereits vor der Anordnung durch das kommunikation,“.
zuständige Bundesministerium eine automatische
Aufzeichnung der zu überwachenden Telekommu- c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und
nikation durch die den Antrag stellende Behörde die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-
zulässig. Diese Aufzeichnung darf von der antrag- Gesetzes,“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-
stellenden Behörde weiterverarbeitet werden, satz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Geset-
wenn eine Eilanordnung des zuständigen Bundes- zes,“ ersetzt.
ministeriums innerhalb von 24 Stunden nach Be- d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
antragung erfolgt. Anderenfalls ist die technische
Aufzeichnung unverzüglich automatisiert zu löschen; (2) In § 110 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikati-
§ 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“ onsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das
11. § 17 wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2021
(BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird die Angabe
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 „§ 2 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a
oder 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
ersetzt.
(3) In § 3 Absatz 3 der Telekommunikations-Über-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch
wachungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 1a Satz 1“
chung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt
ersetzt.
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
12. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3“ (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wör-
durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1“ ersetzt. ter „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
13. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch satz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 1a“ ersetzt.
(4) In § 2 Absatz 1a Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes
14. Folgender § 22 wird angefügt: vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I
„§ 22 S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 110“ durch
Übergangsregelung
die Angabe „§ 170“ ersetzt.
Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission
nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist (5) In § 170 Absatz 4 Satz 2 des Telekommunika-
tionsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858),
1. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni
bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden die
anzuwenden, Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2
2. § 15a nicht anzuwenden.“ Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
(6) In § 12a Absatz 8 Satz 4 des Zollverwaltungsge-
Artikel 6
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I
Weitere Änderungen S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
von Rechtsvorschriften 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist,
(1) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März werden die Wörter „§ 23 des BND-Gesetzes“ durch
2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 11 des die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 7
1. In § 72 Absatz 7 werden die Wörter „gilt § 2 des
Einschränkung von Grundrechten
Artikel 10-Gesetzes entsprechend“ durch die Wör-
ter „gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 3, soweit die Ver- des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 5
pflichtung zur Zugangsgewährung betroffen ist, und Nummer 7 eingeschränkt.
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2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Artikel 8 (2) Artikel 6 Absatz 4 und 5 tritt am 1. Dezember
Inkrafttreten 2021 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (3) Artikel 3 Nummer 1 sowie Artikel 6 Absatz 6
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2281
Gesetz
zur Einführung eines elektronischen
Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät*
Vom 5. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt
sen: gefasst:
„Abschnitt 2
Artikel 1
Ausstellung und
Änderung des Sperrung des Ausweises;
Passgesetzes elektronischer Identitätsnachweis“.
Nach § 27 des Passgesetzes vom 19. April 1986 c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset- eingefügt:
zes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert wor-
„§ 10a Einrichtung des elektronischen Identi-
den ist, wird folgender § 27a eingefügt:
tätsnachweises mit einem mobilen End-
gerät“.
„§ 27a
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Regelungsbefugnisse der Länder
a) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
Durch Landesrecht können zentrale Passregisterda-
tenbestände zur Speicherung des Lichtbilds und der „(5) Ein dienste- und kartenspezifisches
Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten Kennzeichen ist eine Zeichenfolge, die im
Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Absatz 2 Satz 1 und 5 Speicher- und Verarbeitungsmedium des Per-
sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und sonalausweises oder eines mobilen Endgeräts
der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerich- berechnet wird. Es dient der eindeutigen
tet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, elektronischen Wiedererkennung eines elektro-
§ 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 ent- nischen Identitätsnachweises mit dem Perso-
sprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefug- nalausweis oder mit einem mobilen Endgerät
nis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass durch den Diensteanbieter, für den es errechnet
die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zu- wurde, ohne dass weitere personenbezogene
griff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unterschriften Daten übermittelt werden müssen.
dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Ver- (6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge,
knüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf die ausschließlich der Sperrung eines elektroni-
benötigten Daten ermöglicht wird.“ schen Identitätsnachweises dient.
(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges
Artikel 2 Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem
Änderung des Familiennamen, den Vornamen und dem Tag
Personalausweisgesetzes der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge- vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbe-
setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert hörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der
worden ist, wird wie folgt geändert: Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber
anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: eines zu sperrenden elektronischen Identitäts-
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: nachweises.
„§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzei- (7) Sperrmerkmale eines elektronischen
tige Beantragung; räumliche Beschrän- Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
kungen“. oder mit einem mobilen Endgerät sind dienste-
und kartenspezifische Zeichenfolgen, die aus-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen schließlich der Erkennung abhandengekomme-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- ner Personalausweise oder mobiler Endgeräte
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 durch den Diensteanbieter dienen, für den sie
vom 17.9.2015, S. 1). errechnet wurden.“
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2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
b) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Personal- 8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
ausweis“ die Wörter „oder aus einem mobilen „§ 10a
Endgerät“ eingefügt.
Einrichtung des elektronischen
c) Folgender Absatz 13 wird angefügt: Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
„(13) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobi- (1) Auf elektronische Veranlassung durch den
les Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand Ausweisinhaber übermittelt der Ausweishersteller
der Technik entspricht, um einen elektronischen die Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektroni-
Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 schen Speicher- und Verarbeitungsmedium des
Nummer 2 durchführen zu können.“ Personalausweises in einem sicheren Verfahren
3. § 5 wird wie folgt geändert: auf ein elektronisches Speicher- und Verarbei-
tungsmedium in einem mobilen Endgerät. Der Aus-
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
weisinhaber weist seine Identität gegenüber dem
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Ausweishersteller mit einem elektronischen Iden-
„1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 titätsnachweis nach § 18 nach. Ferner hat der
bis 5, 9, 10 und 12,“. Ausweishersteller Maßnahmen gegen eine miss-
bräuchliche Verwendung der Daten im Anschluss
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
an die Übermittlung der Daten auf das elektroni-
eingefügt:
sche Speicher- und Verarbeitungsmedium in dem
„1a. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis mobilen Endgerät vorzusehen. Der Ausweisinhaber
verwendete eindeutige Gemeinde- ist auf seine Pflichten nach § 27 Absatz 2 sowie
schlüssel,“. darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- hinsichtlich der in seinem elektronischen Speicher-
fügt: und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespei-
cherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behan-
„(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen deln ist.
Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1
dürfen auf einem elektronischen Speicher- und (2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen
Verarbeitungsmedium in einem mobilen End- Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1
gerät folgende Daten gespeichert werden: Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der
Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Ver-
1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, längerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
10 und 12, Durch Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Num-
2. die Dokumentenart, mer 8a kann eine kürzere Gültigkeitsdauer fest-
3. der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elek- gelegt werden. Eine Übermittlung nach Absatz 1
tronischen Identitätsnachweises, Satz 1 kann mehrfach durchgeführt werden.
4. die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik (3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1
Deutschland und Satz 1 erzeugt der Ausweishersteller einen neuen
Sperrschlüssel sowie eine neue Sperrsumme und
5. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis ver- übermittelt diese Daten sowie den letzten Tag der
wendete eindeutige Gemeindeschlüssel.“ Gültigkeit an den Sperrlistenbetreiber. § 10 Ab-
c) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Verarbei- satz 4 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Der
tungsmedium“ die Wörter „des Personalauswei- Ausweisinhaber kann die Daten auf dem mobilen
ses oder eines mobilen Endgeräts“ eingefügt. Endgerät selbst löschen.
4. In der Überschrift des § 6 werden nach dem Wort (4) Werden die auf das elektronische Speicher-
„Gültigkeitsdauer“ die Wörter „des Ausweises“ ein- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts
gefügt. übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrich-
tig, darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach
5. Nach § 7 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt
gefügt:
werden. Vor einer weiteren Nutzung ist erneut eine
„(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Übermittlung nach Absatz 1 unter Verwendung des
Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und elektronischen Speicher- und Verarbeitungsme-
Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf diums des Personalausweises mit den richtigen
ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungs- Daten durchzuführen.
medium in einem mobilen Endgerät nach § 10a
(5) Auf elektronischen Antrag des Ausweisinha-
Absatz 1 sowie für die Auskunft nach § 10a Ab-
bers hat der Ausweishersteller diesem Auskunft zu
satz 5 ist der Ausweishersteller zuständig.“
erteilen darüber, jeweils zu welchem Datum und zu
6. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge- welcher Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1
fasst: Satz 1 der Daten des Personalausweises des Aus-
„Abschnitt 2 weisinhabers auf ein elektronisches Speicher- und
Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät
Ausstellung und Sperrung des durchgeführt wurde, sowie über jeweils den letzten
Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis“. Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und
7. In der Überschrift des § 10 werden nach dem Wort den Hersteller und die Modellbezeichnung des
„Identitätsnachweises“ die Wörter „mit dem Perso- mobilen Endgeräts. Zur Identifizierung der antrag-
nalausweis“ eingefügt. stellenden Person hat der Ausweishersteller zur
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Person des Ausweisinhabers einen elektronischen dessen Eingabe der Geheimnummer“ er-
Identitätsnachweis nach § 18 durchzuführen.“ setzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert: 13. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verarbei- „(2) Der Ausweishersteller speichert zur Durch-
tungsmedium“ die Wörter „des Personalauswei- führung des Auskunftsanspruchs nach § 10a
ses“ eingefügt. Absatz 5 Satz 1 zu jeder Übermittlung nach § 10a
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern Absatz 1 Satz 1 das dienste- und kartenspezifische
„Identitätsnachweises nach § 18“ die Wörter Kennzeichen jeweils für das elektronische Spei-
„, einschließlich des elektronischen Identitäts- cher- und Verarbeitungsmedium des Personalaus-
nachweises mit einem mobilen Endgerät,“ ein- weises und des mobilen Endgeräts sowie das
gefügt. Datum und die Uhrzeit der Einrichtung, den letzten
Tag der Gültigkeitsdauer, die Sperrsumme, das
10. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Sperrkennwort und den Hersteller und die Modell-
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Nr. 3“ durch die bezeichnung des mobilen Endgeräts. Die in Satz 1
Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. genannten Daten sind spätestens einen Monat
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Nr. 4“ durch die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des elektroni-
Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. schen Identitätsnachweises mit einem mobilen
Endgerät zu löschen. Im Übrigen ist eine Speiche-
11. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „Identitäts- rung des Sperrkennworts und der Sperrsumme
nachweises“ die Wörter „mit dem Personalaus- zum elektronischen Identitätsnachweis mit dem
weis“ eingefügt und am Ende die Wörter „des Per- Personalausweis ausschließlich im Personalaus-
sonalausweises“ gestrichen. weisregister nach § 23 Absatz 3 Nummer 12 und
12. § 18 wird wie folgt geändert: im Melderegister zulässig.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „seinen Perso- 14. In § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
nalausweis“ durch die Wörter „den elektroni- gabe „§ 34 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 34
schen Identitätsnachweis“ ersetzt. Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 15. § 23 Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt „17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektro-
durch Übermittlung von Daten nischen Identitätsnachweis mit Personalaus-
1. aus dem elektronischen Speicher- und Ver- weis ausgeschaltet wurde oder in die Sperr-
arbeitungsmedium des Personalausweises liste eingetragen ist,“.
oder 16. In § 26 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die
2. aus einem elektronischen Speicher- und Ver- Speicherung sonstiger personenbezogener Daten
arbeitungsmedium in einem mobilen End- der antragstellenden Person bei dem Ausweisher-
gerät.“ steller ist“ durch die Wörter „Abgesehen von der
Sperrsumme und dem letzten Tag der Gültigkeit
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der jeweiligen elektronischen Identitätsnachweise
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: sowie den weiteren in § 19 Absatz 2 genannten
„Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Daten ist die Speicherung sonstiger personenbe-
elektronische Identitätsnachweis gültig ist, zogener Daten der antragstellenden Person bei
sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter dem Ausweishersteller“ ersetzt.
oder abgelaufener elektronischer Identitäts- 17. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nachweis vorliegt, immer zu übermitteln.“
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt“
bb) Satz 2 Nummer 6a wird wie folgt gefasst: die Wörter „sowie im Fall des elektronischen
„6a. im amtlichen Gemeindeverzeichnis Identitätsnachweises mit einem mobilen Endge-
verwendeter eindeutiger Gemeinde- rät nicht auf diesem gespeichert“ eingefügt.
schlüssel,“. b) Folgender Satz wird angefügt:
cc) Nach Satz 2 Nummer 6a wird folgende „Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem
Nummer 6b eingefügt: Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die
„6b. Staatsangehörigkeit,“. Geheimnummer eines elektronischen Identitäts-
nachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
zur Kenntnis gelangt ist.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Personalausweis-
18. § 34 wird wie folgt geändert:
inhaber“ durch die Wörter „Inhaber des
elektronischen Identitätsnachweises“ er- a) Nach Satz 1 Nummer 8 wird folgende Num-
setzt. mer 8a eingefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Vor Eingabe „8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur
der Geheimnummer durch den Personal- Nutzung des elektronischen Identitäts-
ausweisinhaber muss der Diensteanbieter nachweises mit einem mobilen Endgerät,
dem Ausweisinhaber“ durch die Wörter „Der sowie zu den technischen Anforderungen
Diensteanbieter muss dem Inhaber des an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 13
elektronischen Identitätsnachweises vor zu regeln,“.
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2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
b) Folgender Satz wird angefügt: (5) Sperrmerkmale eines elektronischen Iden-
„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num- titätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit ei-
mer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen nem mobilen Endgerät sind dienste- und karten-
eine missbräuchliche Verwendung bei der Ein- spezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der
richtung eines elektronischen Identitätsnach- Erkennung abhandengekommener eID-Karten
weises mit einem mobilen Endgerät vorzuse- oder mobiler Endgeräte durch den Diensteanbie-
hen.“ ter dienen, für den sie errechnet wurden.“
19. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „eID-Karte“
die Wörter „oder aus einem mobilen Endgerät“
„§ 34a
eingefügt.
Regelungsbefugnisse der Länder
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
Durch Landesrecht können zentrale Personal-
ausweisregisterdatenbestände zur Speicherung „(11) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles
des Lichtbilds und der Unterschrift für die Durch- Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der
führung eines automatisierten Abrufs des Licht- Technik entspricht, um einen elektronischen
bilds nach § 25 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie eines Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1
automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Un- Nummer 2 durchführen zu können.“
terschrift nach § 25 Absatz 2 Satz 5 eingerichtet 3. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
werden. In diesem Fall gelten § 23 Absatz 4, § 25
Absatz 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Absatz 4 entspre- „Zur Einrichtung eines elektronischen Identitäts-
chend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis nachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf
Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-
die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem medium in einem mobilen Endgerät die Daten nach
Zugriff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unter- Satz 1 gespeichert werden.“
schriften dürfen nur so gespeichert werden, dass 4. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
keine Verknüpfung mit anderen als für den automa-
„(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4
tisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird.“
Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf
ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungs-
Artikel 3
medium in einem mobilen Endgerät nach § 8a
Änderung des Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a
eID-Karte-Gesetzes Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.“
Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
S. 846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, „§ 8a
wird wie folgt geändert: Einrichtung des elektronischen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
a) Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt (1) Auf elektronische Veranlassung durch den
gefasst: Karteninhaber übermittelt der Kartenhersteller die
„Abschnitt 2 Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der
eID-Karte in einem sicheren Verfahren auf ein elek-
Ausstellung und tronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in
Sperrung der eID-Karte; elektronischer einem mobilen Endgerät. Der Karteninhaber weist
Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät“. seine Identität gegenüber dem Kartenhersteller mit
b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 12
eingefügt: nach. Ferner hat der Kartenhersteller Maßnahmen
„§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitäts- gegen eine missbräuchliche Verwendung der Daten
nachweises mit einem mobilen Endgerät“. im Anschluss an die Übermittlung der Daten auf das
elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium
2. § 2 wird wie folgt geändert:
in dem mobilen Endgerät vorzusehen. Der Karten-
a) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: inhaber ist auf seine Pflichten nach § 20 Absatz 2
„(3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile End-
die ausschließlich der Sperrung des elektroni- gerät hinsichtlich der in seinem elektronischen
schen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1
oder mit einem mobilen Endgerät dient. gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu be-
handeln ist.
(4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merk-
mal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familien- (2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen
namen, den Vornamen und dem Tag der Geburt Identitätsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1
eines Karteninhabers errechnet wird. Es dient der Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der
Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Ver-
oder einer eID-Karte-Behörde an den Sperrlis- längerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
tenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt Durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 8a
der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt wer-
den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektro- den. Eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 kann
nischen Identitätsnachweises. mehrfach durchgeführt werden.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2285
(3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1 zu den technischen Anforderungen an mo-
Satz 1 erzeugt der Kartenhersteller einen neuen bile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu re-
Sperrschlüssel und eine neue Sperrsumme und geln,“.
übermittelt diese an den Sperrlistenbetreiber. § 9
b) Folgender Satz wird angefügt:
Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Der Karteninha-
ber kann die Daten auf dem mobilen Endgerät „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-
selbst löschen. mer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen
(4) Werden die auf das elektronische Speicher- eine missbräuchliche Verwendung bei der Ein-
und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts richtung eines elektronischen Identitätsnachwei-
übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrichtig, ses mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.“
darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 12
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt wer- Artikel 4
den. Zur weiteren Nutzung ist erneut eine Übermitt- Änderung des
lung nach Absatz 1 Satz 1 unter Verwendung des Aufenthaltsgesetzes
Chips der eID-Karte mit richtigen Angaben durchzu-
führen. Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
(5) Auf elektronischen Antrag des Karteninhabers
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni
hat der Kartenhersteller diesem Auskunft zu erteilen
2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie
darüber, jeweils zu welchem Datum und zu welcher
folgt geändert:
Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 der
Daten der eID-Karte des Karteninhabers auf ein 1. § 78 wird wie folgt geändert:
elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
in einem mobilen Endgerät durchgeführt wurde,
sowie über jeweils den letzten Tag der Gültigkeits- „In entsprechender Anwendung von § 10a Ab-
dauer, das Sperrkennwort und den Hersteller und satz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind
die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts. die folgenden Daten auf Veranlassung des Aus-
Zur Identifizierung der antragstellenden Person hat länders auf ein elektronisches Speicher- und Ver-
der Kartenhersteller zur Person des Karteninhabers arbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu
einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 übermitteln und auch dort zu speichern:
durchzuführen.“
1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2,
6. § 10 wird wie folgt geändert: 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Num-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Chip“ die mer 5,
Wörter „der eID-Karte“ eingefügt. 2. die Dokumentenart,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern 3. der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elek-
„Identitätsnachweis nach § 12“ die Wörter „, ein- tronischen Identitätsnachweises,
schließlich des elektronischen Identitätsnach-
weises mit einem mobilen Endgerät,“ eingefügt. 4. die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik
Deutschland und
7. § 12 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
5. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis ver-
„Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch
wendete eindeutige Gemeindeschlüssel.“
Übermittlung von Daten
1. aus dem Chip der eID-Karte oder b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. aus einem elektronischen Speicher- und Ver- aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“
arbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.“ die Wörter „oder eines mobilen Endgeräts“
eingefügt.
8. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt“
die Wörter „sowie im Fall des elektronischen „Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12
Identitätsnachweises mit einem mobilen Endge- und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5,
rät nicht auf diesem gespeichert“ eingefügt. § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8
b) Folgender Satz wird angefügt: Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1
bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13,
„Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem 16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und
Karteninhaber bekannt wird, dass die Geheim- Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3,
nummer eines elektronischen Identitätsnachwei- die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3,
ses mit einem mobilen Endgerät Dritten zur § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Aus-
Kenntnis gelangt ist.“ nahme des dort angeführten § 19 Absatz 2
9. § 25 wird wie folgt geändert: Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie
§ 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalaus-
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein- weisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend
gefügt: anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an
„8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur die Stelle der Personalausweisbehörde und
Nutzung des elektronischen Identitätsnach- der Hersteller der Dokumente an die Stelle
weises mit einem mobilen Endgerät, sowie des Ausweisherstellers tritt.“
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2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
2. § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 2 wird wie folgt Artikel 5
geändert: Inkrafttreten
a) Die Angabe „§ 34 Nummer 4“ wird durch die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. am 1. September 2021 in Kraft.
b) Die Wörter „§ 34 Nummer 5 bis 7“ werden durch (2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und
die Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkün-
Satz 3“ ersetzt. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2287
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 5. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein
Bedarf nach Absatz 1“ die Wörter „oder eine Not-
Artikel 1 wendigkeit nach Absatz 1a“ eingefügt.
Änderung des 3. § 31b wird wie folgt geändert:
Luftverkehrsgesetzes a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- Satz 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 4
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zu- Nummer 7“ ersetzt und werden nach den Wör-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 tern „die Flugsicherungsorganisation“ die Wörter
(BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt „nach Absatz 1 und die Flugsicherungsorganisa-
geändert: tion nach § 31f Absatz 2a“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1“
1. In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 27d Ab-
durch die Wörter „§ 27d Absatz 1 und 1a“ er-
satz 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.
setzt.
2. § 27d wird wie folgt geändert:
4. § 31f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27d „§ 31f
Flugsicherungsdienste, Beauftragung einer
Verordnungsermächtigung“. Flugsicherungsorganisation,
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a Verordnungsermächtigung“.
und 1b eingefügt: b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 27d Absatz 4“
„(1a) Flugsicherungsdienste und die dazu er- durch die Wörter „§ 27d Absatz 1a oder 4“ er-
forderlichen flugsicherungstechnischen Einrich- setzt.
tungen werden auch an den Flugplätzen vor- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
gehalten, bei denen das Bundesministerium für fügt:
Verkehr und digitale Infrastruktur dafür die Not-
„(2a) Die Beauftragung einer Flugsicherungs-
wendigkeit anerkennt nach Artikel 3a der Durch-
organisation nach § 27d Absatz 1a erfolgt auf-
führungsverordnung (EU) 2017/373 der Kom-
grund eines Vorschlages des Flugplatzunterneh-
mission vom 1. März 2017 zur Festlegung
mens und setzt voraus, dass die Flugsicherungs-
gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrs-
organisation die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung
managementanbieter und Anbieter von Flug-
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Flug-
sicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen
sicherung nachgewiesen hat. Unterschreiten die
des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Auf-
Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für
sicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verord-
Amtshandlungen zur Durchführung der Flug-
nung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungs-
sicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichts-
verordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr.
amt für Flugsicherung anerkannt werden, so er-
1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Ände-
stattet der Bund in dem Umfang, in dem ihm
rung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl.
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, der Flug-
L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die
sicherungsorganisation die Differenz. Ein An-
Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl.
spruch auf Erstattung des vollen Differenzbetra-
L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
ges oder einer bestimmten Kostenhöhe besteht
(1b) Das Bundesministerium für Verkehr und dabei nicht. Überschreiten die Einnahmen aus
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten,
des Bundesrates bedarf, die von den Absätzen 1 die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
und 1a erfassten Flugplätze sowie die Art des anerkannt werden, so ist die Flugsicherungsor-
dort jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes ganisation verpflichtet, dem Bund die Differenz
zu bestimmen.“ zu erstatten.“
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2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a dieser Verordnungen dem Bundesaufsichtsamt
und 3b eingefügt: für Flugsicherung übertragen.
„(3a) Das Bundesministerium für Verkehr und (3b) Am 1. September 2021 bereits beste-
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch hende Beauftragungen von Flugsicherungsorga-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung nisationen gelten fort. Bis zu einer Neuregelung
des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des der Vertragsbeziehungen zwischen der Flug-
Verfahrens, durch das im Fall des § 27d Ab- sicherungsorganisation und dem Flugplatzun-
satz 1a eine Flugsicherungsorganisation beauf- ternehmen ist die Flugsicherungsorganisation
tragt wird, zu bestimmen, insbesondere die Ein- verpflichtet, das vereinbarte und bereits einge-
zelheiten nommene Entgelt bis zur Höhe der eingenomme-
nen Gebühren und der erhaltenen Erstattung aus
1. des Auswahlverfahrens der Flugsicherungsor-
Haushaltsmitteln nach Absatz 2a Satz 2 an das
ganisation,
Flugplatzunternehmen herauszugeben.“
2. des Nachweises der Kosten,
3. der Erforderlichkeit der Aufwendungen, Artikel 2
4. der Rechnungslegung durch die Flugsiche- Evaluierung
rungsorganisation und Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur evaluiert bis zum 31. Dezember 2025 die
5. der Erstattung des Differenzbetrages für den
Wirkung der Maßnahmen nach Artikel 1.
Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungs-
organisation aus Gebühren und Auslagen für
Artikel 3
Amtshandlungen zur Durchführung der Flug-
sicherung die Kosten, die vom Bundesauf- Inkrafttreten
sichtsamt für Flugsicherung anerkannt wer- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
den, überschreiten. am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale (2) Artikel 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c tritt am
Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass 1. September 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2289
Verordnung
zur Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen
durch das Bundesamt für Soziale Sicherung
(BAS-Prüfungsordnungsermächtigungsverordnung – BASPOErmV)
Vom 24. Juni 2021
Auf Grund des § 47 Absatz 3 Satz 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen
Das Bundesamt für Soziale Sicherung als zuständige Stelle im Bereich des
öffentlichen Dienstes für die Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung
nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird ermächtigt, innerhalb
seines Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach
Maßgabe des § 47 Absatz 3 Satz 1 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Verordnung
zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes
Vom 29. Juni 2021
Auf Grund des § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I
S. 1794) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, erhalten die
aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Juni 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Anhang zu Artikel 1
Anlagen 27 bis 33
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2291
Anlage 27
(zu § 237 Absatz 2)
Landwirtschaftliche Nutzung
Bewertungsfaktoren Bezugseinheit in EUR
Grundbetrag pro Ar 2,52
Ertragsmesszahl pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl 0,041
und Ar)
Zuschläge für Bezugseinheit in EUR
Verstärkte Tierhaltung je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je 79,00
Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaft-
lichen Nutzung
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2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Anlage 28
(zu § 237 Absatz 3)
Forstwirtschaftliche Nutzung
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
1 Schleswig-Holstein Nordwest 86,17
2 Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein Ost/Nordwest-Mecklenburg 80,53
3 Schleswig-Holstein Südwest 90,24
4 Mecklenburg-Westvorpommersches Küstenland 64,57
5 Ostholsteinisch-Westmecklenburger Jungmoränenland 73,13
6 (Mittel-)Mecklenburger Jungmoränenland 62,38
7 Ostmecklenburg-Vorpommersches Jungmoränenland 78,03
8 Ostvorpommersches Küstenland 56,36
9 Nordostbrandenburger Jungmoränenland (Mittelbrandenburger Jungmoränenland) 53,83
10 Ostmecklenburg-Nordbrandenburger Jungmoränenland (Nordbrandenburger 55,09
Jungmoränenland)
11 Ostniedersächsisch-Altmärkisches Altmoränenland (Westprignitz-Altmärkisches 46,03
Altmoränenland)
12 Südost-Holsteinisch-Südwestmecklenburger Altmoränenland 57,31
13 Ostniedersächsisches Tiefland 66,34
14 Niedersächsischer Küstenraum 79,05
15 Mittelwestniedersächsisches Tiefland 67,41
16 Westfälische Bucht 70,03
17 Weserbergland 101,93
18 Nordwestdeutsche Berglandschwelle 73,10
19 Nordwestliches Harzvorland 65,70
20 Nordöstliche Harzvorländer 43,24
21 Sachsen-Anhaltinische Löss-Ebene 51,09
22 Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland 38,39
23 Hoher Fläming 47,69
24 Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland 37,53
25 Düben-Niederlausitzer Altmoränenland 37,65
26 Lausitzer Löss-Hügelland 84,73
27 Zittauer Gebirge 163,92
28 Oberlausitzer Bergland 155,56
29 Elbsandsteingebirge 123,19
30 Westlausitzer Platte und Elbtalzone 68,56
31 Sächsisch-Thüringisches Löss-Hügelland 63,80
32 Leipziger Sandlöss-Ebene 50,58
33 Ostthüringisches Trias-Hügelland 72,24
34 Thüringer Becken 64,12
35 Nordthüringisches Trias-Hügelland 60,06
36 Harz 142,70
37 Mitteldeutsches Trias-Berg- und Hügelland 98,77
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2293
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
38 Nordwesthessisches Bergland 88,55
39 Nördliches hessisches Schiefergebirge 99,86
40 Sauerland 145,62
41 Bergisches Land 113,51
42 Niederrheinisches Tiefland 68,33
43 Niederrheinische Bucht 68,27
44 Nordwesteifel 135,51
45 Osteifel 99,15
46 Mittelrheintal 62,52
47 Westerwald 112,73
48 Taunus 94,94
49 Wetterau und Gießener Becken 73,66
50 Vogelsberg und östlich angrenzende Sandsteingebiete 102,75
51 Rhön 97,18
52 Südthüringisches-Oberfränkisches Trias-Hügelland 106,95
53 Thüringer Gebirge 162,51
54 Vogtland 140,47
55 Erzgebirgsvorland 93,22
56 Erzgebirge 171,75
57 Frankenwald, Fichtelgebirge und Steinwald 183,51
58 Oberpfälzer Wald 147,30
59 Oberpfälzer Becken- und Hügelland 78,21
60 Frankenalb und Oberpfälzer Jura 106,82
61 Fränkischer Keuper und Albvorland 73,44
62 Fränkische Platte 67,76
63 Spessart 105,47
64 Odenwald 124,93
65 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Ebene 64,13
66 Hunsrück 116,75
67 Moseltal 87,42
68 Gutland 97,81
69 Saarländisch-Pfälzisches Muschelkalkgebiet 78,64
70 Saar-Nahe-Bergland 75,52
71 Westricher Moorniederung 79,49
72 Pfälzerwald 78,67
73 Schwarzwald 181,38
74 Baar-Wutach 172,51
75 Neckarland 117,23
76 Schwäbische Alb 123,63
77 Südwestdeutsches Alpenvorland 177,56
78 Tertiäres Hügelland 166,59
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2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
79 Bayerischer Wald 160,79
80 Schwäbisch-Bayerische Schotterplatten- und Altmoränenlandschaft 165,45
81 Schwäbisch-Bayerische Jungmoräne und Molassevorberge 157,93
82 Bayerische Alpen 135,61
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Anlage 29
(zu § 237 Absatz 4)
Weinbauliche Nutzung
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Traubenerzeugung pro Ar 11,70
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2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Anlage 30
(zu § 237 Absatz 5)
Gärtnerische Nutzung
Nutzungsteil Gemüsebau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 12,35
im Freiland und für Kleingarten- und
Dauerkleingartenland
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 45,00
unter Glas und Kunststoffen
Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 27,60
im Freiland
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 65,15
unter Glas und Kunststoffen
Nutzungsteil Obstbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 9,53
im Freiland
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 45,00
unter Glas und Kunststoffen
Nutzungsteil Baumschulen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 22,29
im Freiland
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 65,15
unter Glas und Kunststoffen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2297
Anlage 31
(zu § 237 Absatz 6 und 7)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
sowie Abbauland, Geringstland und Unland
Sondernutzungen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Hopfen pro Ar 13,75
Spargel pro Ar 12,69
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Bewertungsfaktor für Bezugseinheit in EUR
Wasserflächen pro Ar 1,00
Zuschläge für stehende Gewässer
Wasserflächen für Binnenfischerei, ab 1,00 kg bis 4,00 kg 2,00
Teichwirtschaft und Fischzucht für Fischertrag/Ar pro Ar
Binnenfischerei und Teichwirtschaft
Wasserflächen für Binnenfischerei, über 4,00 kg 2,50
Teichwirtschaft und Fischzucht für Fischertrag/Ar pro Ar
Binnenfischerei und Teichwirtschaft
Zuschläge für fließende Gewässer
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und bis 500 Liter/Sekunde 12,50
Fischzucht für Binnenfischerei und Durchfluss pro Liter/Sekunde
Teichwirtschaft
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und über 500 Liter/Sekunde 15,00
Fischzucht für Binnenfischerei und Durchfluss pro Liter/Sekunde
Teichwirtschaft
Saatzucht pro Ar Anlage 27
Weihnachtsbaumkulturen pro Ar 19,40
Kurzumtriebsplantagen pro Ar Anlage 27
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde
Wirtschaftsgebäude pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und 1,23
Monat
Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Abbauland pro Ar 1,00
Geringstland pro Ar 0,38
Unland pro Ar 0,00
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2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Anlage 32
(zu § 237 Absatz 8)
Nutzungsart Hofstelle
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Hofflächen pro Ar 6,62
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und 1,23
Nutzung bei Fass- und Flaschenwein- Monat
erzeugung
Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und 1,23
Monat
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2299
Anlage 33
(zu § 238 Absatz 2)
Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Abgegrenzte Standortfläche der pro Ar 59,58
Windenergieanlage
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2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
(Maler- und Lackiererausbildungsverordnung – MalerLackAusbV)*
Vom 29. Juni 2021
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung Unterabschnitt 3
mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 Prüfung Teil 2
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
§ 18 Inhalt des Teiles 2
2006 I S. 2095), § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert
§ 19 Prüfungsbereiche des Teiles 2
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015
§ 20 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(BGBl. I S. 1474) und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
§ 21 Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaß-
geändert durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes
nahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), verordnet sowie deren jeweiligen Bestandteilen
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im § 22 Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaß-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung nahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und
und Forschung: deren Bestandteilen
§ 23 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Inhaltsübersicht § 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 1
§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung Unterabschnitt 4
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Prüfung Teil 2
§ 2 Dauer der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-
plan § 26 Inhalt des Teiles 2
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 27 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungs- § 28 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
stätten § 29 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur
§ 6 Ausbildungsplan Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen
Objekten
§ 30 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur
Abschnitt 2
Reproduktion an historischen Objekten
Gesellenprüfung § 31 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 32 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 § 33 Mündliche Ergänzungsprüfung
Prüfung Teil 1
Unterabschnitt 5
§ 8 Inhalt des Teiles 1 Prüfung Teil 2
§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
Unterabschnitt 2 § 34 Inhalt des Teiles 2
§ 35 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Prüfung Teil 2
in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung § 36 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
§ 37 Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaß-
§ 10 Inhalte des Teiles 2 nahmen
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 38 Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaß-
§ 12 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags nahmen
§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und § 39 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Objektgestaltungen § 40 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und für das Bestehen der Gesellenprüfung
Bautenschutzmaßnahmen § 41 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen Unterabschnitt 6
für das Bestehen der Gesellenprüfung
Prüfung Teil 2
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung in der Fachrichtung
Ausbautechnik und Oberflächengestaltung
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit § 42 Inhalt des Teiles 2
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der § 43 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- § 44 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil
des Bundesanzeigers veröffentlicht. § 45 Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2301
§ 46 Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten c) Kirchenmalerei und Denkmalpflege,
§ 47 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde d) Bauten- und Korrosionsschutz oder
§ 48 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung e) Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sowie
§ 49 Mündliche Ergänzungsprüfung 3. fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermit-
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Abschnitt 3
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden
Übergangs- und Schlussvorschriften
in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
§ 50 Fortsetzung der Berufsausbildung bildes gebündelt.
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum greifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin nisse und Fähigkeiten sind:
1. Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
Abschnitt 1
2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeits-
Gegenstand, Dauer und
aufgaben,
Gliederung der Berufsausbildung
3. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
§1 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Ge-
Staatliche räten, Maschinen und Anlagen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 5. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung sowie Bearbeiten von Bauteilen,
„Maler und Lackierer“ oder „Malerin und Lackiererin“ 6. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergrün-
wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung den,
für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 10, Maler und
7. Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Ge-
Lackierer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
stalten und Instandhalten von Oberflächen,
§2 8. Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbau-
Dauer der Berufsausbildung arbeiten sowie
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
und Übergeben der Leistungen an Kunden.
§3 (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Gegenstand der den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung sind:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kunden-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- orientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vor-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der bereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil- 2. Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil- Raum- und Fassadengestaltung,
denden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen,
3. Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch
abgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-
Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen
sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person
(Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen,
des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung
erfordern. 4. Verlegen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen
(2) Die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kennt- sowie Bekleiden von Decken und Wänden,
nisse und Fähigkeiten sind so zu vermitteln, dass die 5. Herstellen von Beschriftungen und Kommunikations-
Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach mitteln,
§ 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die 6. Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bau-
berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere tenschutz sowie zum Brandschutz,
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
im eigenen Arbeitsbereich ein. 7. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an
Decken-, Wand- und Bodenflächen sowie
§4 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
Struktur der Berufsausbildung, und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Ausbildungsberufsbild Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7 erfolgt
im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertig-
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lackiererhandwerks.
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
a) Gestaltung und Instandhaltung, Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik
b) Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik, sind:
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2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kunden- 6. Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und
orientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vor- Straßenmarkierungen sowie
bereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
2. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergrün- und Übergeben der Leistungen an Kunden.
den für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und (7) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Außenbereich, den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
3. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestal-
Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm- tung sind:
Verbundsystemen, 1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kunden-
4. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an orientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vor-
Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämm- bereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
putzen, 2. Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten,
5. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an 3. Montieren und Gestalten von Systemelementen und
Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen,
Fertigelementen,
4. Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen,
6. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an
Innenflächen, 5. Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und
Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die
7. Gestalten der Oberflächen von Fassaden und weitere Gestaltung,
Räumen sowie
6. Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
und Übergeben der Leistungen an Kunden.
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 erfolgt im
Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertig- Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 erfolgt im
Lackiererhandwerks. Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Lackiererhandwerks.
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege sind: (8) Die Berufsbildpositionen, die im Zusammenhang
mit den in Absätzen 2 bis 7 genannten Fertigkeiten,
1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kunden- Kenntnissen und Fähigkeiten zu vermitteln sind, sind:
orientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vor-
bereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen
nach historischen Rezepturen, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Ausführen von historischen und gestalterischen 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
Arbeitstechniken, 4. digitalisierte Arbeitswelt.
4. Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im
Rahmen der Denkmalpflege, §5
5. Ausführen von Reproduktionen von historischen Berufsausbildung
Objekten und Rekonstruktionen an historischen in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von (1) Die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer
Untergründen, nach historischen Vorlagen sowie und zur Malerin und Lackiererin ist in überbetrieblichen
6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen.
und Übergeben der Leistungen an Kunden. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
sind zu ergänzen und zu vertiefen:
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der 1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in
Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz sind: zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten nach Anlage Abschnitt A
1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kunden-
orientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vor- a) Nummer 4 Buchstabe a und c,
bereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, b) Nummer 5 Buchstabe a und b sowie f bis h,
2. Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und In- c) Nummer 6 Buchstabe b, c und e und
standhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen d) Nummer 7 Buchstabe a bis e,
und Anlagen,
2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung
3. Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in in drei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, keiten nach Anlage Abschnitt A
auch jeweils deren Bestandteilen,
a) Nummer 2 Buchstabe n,
4. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an
Metallen, b) Nummer 6 Buchstabe k und l,
5. Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaß- c) Nummer 7 Buchstabe f bis i und
nahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton, d) Nummer 8,
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3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in Abschnitt 2
drei Wochen
Gesellenprüfung
a) in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhal-
tung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten §7
nach Anlage Abschnitt B
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
aa) Nummer 2 Buchstabe d bis h,
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1
bb) Nummer 3 Buchstabe c und d, und 2.
cc) Nummer 4 Buchstabe b bis e, (2) Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungs-
dd) Nummer 5 Buchstabe a und c, halbjahres statt. Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
ee) Nummer 6 Buchstabe c und g sowie
ff) Nummer 7 Buchstabe a, Unterabschnitt 1
b) in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestal- Prüfung Teil 1
tungstechnik Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten nach Anlage Abschnitt C §8
aa) Nummer 3 Buchstabe a, c, e, g und h, Inhalt des Teiles 1
bb) Nummer 4 Buchstabe a bis c, Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
cc) Nummer 5 Buchstabe b, 1. die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten,
dd) Nummer 6 Buchstabe a und Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
ee) Nummer 7 Buchstabe e und f, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
c) in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denk- stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
malpflege Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
keiten nach Anlage Abschnitt D entspricht.
aa) Nummer 3 Buchstabe b bis k, §9
bb) Nummer 4 Buchstabe a bis e, h bis j und l Prüfungsbereich des Teiles 1
sowie
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-
cc) Nummer 5 Buchstabe b bis e, bereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen
d) in der Fachrichtung Bauten- und Korrosions- von Instandsetzungsmaßnahmen statt.
schutz Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen
nach Anlage Abschnitt E und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen hat
aa) Nummer 2 Buchstabe a, b und d, der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
bb) Nummer 4 Buchstabe c bis f und 1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter
cc) Nummer 5 Buchstabe c bis g sowie Beachtung technischer, wirtschaftlicher und orga-
nisatorischer Vorgaben zu planen,
e) in der Fachrichtung Ausbautechnik und Ober-
flächengestaltung Fertigkeiten, Kenntnisse und 2. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu
Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt F räumen,
aa) Nummer 2 Buchstabe c, e bis i, 3. Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauf-
trages zu planen,
bb) Nummer 3 Buchstabe e bis i,
4. Farb- und Materialpläne zu erstellen,
cc) Nummer 4 Buchstabe c bis d,
5. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
dd) Nummer 5 Buchstabe a, b, d und e sowie
6. Vorgehensweisen zur Vorbereitung, Herstellung
ee) Nummer 6 Buchstabe c. und Instandsetzung von Untergründen und Ober-
(2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die flächen zu unterscheiden,
zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und
Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertig- Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbe- und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomi-
trieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb schen als auch gestaltungstechnischen Gesichts-
dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestal- punkten zu unterscheiden und auszuwählen,
tung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der
Lage ist. 8. Oberflächen nach Farb- und Materialplänen durch
mindestens zwei sach- und fachgerechte Be-
§6 schichtungstechniken herzustellen,
Ausbildungsplan 9. Applikationstechniken zu beschreiben,
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der 10. Schriften, Symbole und Ornamente zu unterschei-
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah- den, herzustellen und aufzubringen,
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus- 11. Muster oder Werkzeugstrukturen zu unterscheiden
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. und auszuwählen,
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12. mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen umzugehen, 3. Durchführen von Instandhaltungs- und Bauten-
13. Techniken zur Übertragung von kommunikativen schutzmaßnahmen sowie
und dekorativen Gestaltungselementen aus Vor- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
lagen anzuwenden,
§ 12
14. Dämm- und Trockenbautechniken zu unterschei-
den und anzuwenden, Prüfungsbereich
Ausführen eines Kundenauftrags
15. Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Über-
holungsbeschichtungen mit festen, pastösen und (1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kunden-
flüssigen Stoffen herzustellen, auftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist,
16. den Flächen-, Material- und Zeitbedarf für die Auf-
gabenstellung nach Absatz 3 ermitteln und dazu 1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen
die Kostenberechnung durchzuführen, sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl ge-
stalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch
17. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- organisatorischer Vorgaben zu planen und zu
schutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz dokumentieren,
durchzuführen und
2. Gestaltungskonzepte zu erstellen,
18. die Vorgehensweise bei der Erstellung des Prü- 3. Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
fungsproduktes zu beschreiben.
4. Oberflächen unter Berücksichtigung des Farb- und
(3) In der Prüfung soll der Prüfling ein Prüfungspro- Gestaltungskonzepts herzustellen,
dukt erstellen und die Durchführung mit praxisüblichen
5. Entwürfe für kommunikative und dekorative Ge-
Unterlagen dokumentieren. Nach der Fertigung des
staltungen anzufertigen und umzusetzen,
Prüfungsproduktes mit der dazugehörigen Dokumen-
tation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachge- 6. Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen
spräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich zu gestalten und zu gliedern,
bearbeiten. Die Prüfungszeit für das Prüfungspro- 7. Oberflächen instand zu halten,
dukt und die Dokumentation beträgt 14 Stunden. Die
8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch
beträgt höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für 9. Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläu-
die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt tern, Nutzungshinweise zu geben und
90 Minuten. 10. die Vorgehensweise bei der Durchführung der
Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
Unterabschnitt 2 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
Prüfung Teil 2 in der und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen
Fachrichtung Gestaltung dokumentieren. Während der Durchführung wird mit
und Instandhaltung ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die
§ 10 Dokumentation und das situative Fachgespräch be-
Inhalte des Teiles 2 trägt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dau-
ert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung
Gestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf § 13
1. die in der Anlage Abschnitt A, B und G genannten Prüfungsbereich
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Durchführen von Fassaden-,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Raum- und Objektgestaltungen
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-,
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nach-
entspricht. zuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, 1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fas-
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand saden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unter-
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit scheiden,
einbezogen werden, als es für die Feststellung der 2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
3. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beach-
tung von Herstellerinformationen, technischen Richt-
§ 11 linien und Normen zu planen,
Prüfungsbereiche des Teiles 2 4. Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung 5. Farbordnungssysteme auszuwählen,
Gestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prü-
6. Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei
fungsbereichen statt:
der Erstellung von Gestaltungskonzepten zu be-
1. Ausführen eines Kundenauftrags, rücksichtigen und
2. Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objekt- 7. Dekorationen und Kommunikationsmittel zu ent-
gestaltungen, werfen und deren Aufbringung zu beschreiben.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. 1. Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent,
§ 14 2. Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,
Prüfungsbereich 3. Durchführen von Fassaden-,
Durchführen von Instandhaltungs- Raum- und Objektgestaltungen mit 10 Prozent,
und Bautenschutzmaßnahmen 4. Durchführen von
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Instandhal- Instandhaltungs- und
tungs- und Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling Bautenschutzmaßnahmen mit 10 Prozent sowie
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
1. Vorgehensweisen bei Instandhaltung und dem (2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ge-
Schutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objek- staltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die
ten zu unterscheiden, Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer
2. Prüfverfahren für Untergründe auszuwählen und mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt
Ergebnisse der Prüfung zu bewerten und zu doku- bewertet worden sind:
mentieren, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
3. Schäden zu ermitteln, Ursachen der Schäden zu tens „ausreichend“,
beschreiben und Maßnahmen zur Schadensbeseiti-
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
gung darzustellen,
chend“,
4. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf-
5. Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenbeläge trags mit mindestens „ausreichend“,
zu erstellen,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und
gend“.
die getroffene Auswahl zu begründen,
7. die Verarbeitung von in Nummer 5 genannten Be- § 17
lägen darzustellen,
Mündliche Ergänzungsprüfung
8. Maßnahmen zum Holz- und Bauten- sowie zum
Brandschutz zu beschreiben und (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
9. die Instandsetzung von Flächen, auch unter Berück-
sichtigung der Energieeffizienz, zu erläutern. (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
a) Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objekt-
gestaltungen,
§ 15
Prüfungsbereich b) Durchführen von Instandhaltungs- und Bauten-
Wirtschafts- und Sozialkunde schutzmaßnahmen oder
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft- stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bewertet worden ist und
darzustellen und zu beurteilen.
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear- kann.
beiten.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt
§ 16 werden.
Gewichtung der (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-
Prüfungsbereiche und Anforderungen tens 15 Minuten dauern.
für das Bestehen der Gesellenprüfung
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei- Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
che sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instand- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
haltung wie folgt zu gewichten: hältnis 2:1 zu gewichten.
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Unterabschnitt 3 (3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die
Prüfung Teil 2 in der Dokumentation und das situative Fachgespräch be-
Fachrichtung Energieeffizienz- trägt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dau-
und Gestaltungstechnik ert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 18 § 21
Inhalt des Teiles 2 Prüfungsbereich
Durchführen von
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energie- Energieeffizienzmaßnahmen
effizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf an Außenflächen von Bauten oder Anlagen
1. die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten sowie deren jeweiligen Bestandteilen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energie-
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- effizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen hat der
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
entspricht.
1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von
Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von
§ 19
Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen
Prüfungsbereiche des Teiles 2 Bestandteilen zu unterscheiden,
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung 2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik in den fol-
genden Prüfungsbereichen statt: 3. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für
Untergründe im Außenbereich zu beschreiben und
1. Ausführen eines Kundenauftrags, vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu be-
2. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an werten,
Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren 4. die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Außen-
jeweiligen Bestandteilen, bereich zu beschreiben,
3. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an 5. die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im
Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Außenbereich zu beschreiben,
Bestandteilen sowie
6. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und
§ 20 Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen
und Anlagen für die Arbeit an Außenflächen zu
Prüfungsbereich
unterscheiden, auszuwählen und die getroffene
Ausführen eines Kundenauftrags
Auswahl zu begründen,
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kunden-
8. Energieeffizienzmaßnahmen entsprechend der
auftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgrup-
Lage ist,
pen und Gebäudeklassifizierungen darzustellen
1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen und Befestigungstechniken zu beschreiben,
sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl tech-
9. Regeln des Brandschutzes einzuhalten und
nischer, gestalterischer, wirtschaftlicher als auch
organisatorischer Vorgaben zu planen und zu doku- 10. Ursachen von Qualitätsabweichungen im Außen-
mentieren, bereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung
2. Untergründe für Energieeffizienzmaßnahmen zu zu beschreiben.
prüfen, zu bewerten und vorzubereiten, (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
4. Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,
§ 22
5. Flächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung
zu gestalten, Prüfungsbereich
6. Oberflächen und Systeme instand zu halten, Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen
7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen, an Innenflächen von Bauten oder Anlagen
8. Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläu- und deren Bestandteilen
tern, Nutzungshinweise zu geben und (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energie-
9. die Vorgehensweise bei der Durchführung der effizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder
Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen. Anlagen und deren Bestandteilen hat der Prüfling
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch- nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
führen und die Durchführung mit praxisüblichen Unter- 1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von
lagen dokumentieren. Während der Durchführung wird Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von
mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeits- Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Be-
aufgabe geführt. standteilen zu unterscheiden,
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2. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Be- (2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energie-
achtung von Herstellerinformationen, technischen effizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn
Richtlinien und Normen zu planen, die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie
3. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für
folgt bewertet worden sind:
Untergründe im Innenbereich zu beschreiben und
vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu be- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
werten, tens „ausreichend“,
4. die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Innen- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
bereich zu beschreiben, chend“,
5. die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Innen- 3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf-
bereich zu beschreiben, trags mit mindestens „ausreichend“,
6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
und Anlagen für die Arbeit an Innenflächen zu unter- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
scheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl gend“.
zu begründen,
7. Regeln des Schallschutzes darzulegen und § 25
8. Ursachen von Qualitätsabweichungen im Innen- Mündliche Ergänzungsprüfung
bereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
zu beschreiben. mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten. 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
§ 23 a) Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an
Prüfungsbereich Außenflächen von Bauten oder Anlagen und
Wirtschafts- und Sozialkunde deren jeweiligen Bestandteilen,
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- b) Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Innenflächen von Bauten oder Anlagen und
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft- deren Bestandteilen oder
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
darzustellen und zu beurteilen.
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear- bewertet worden ist und
beiten.
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben
kann.
§ 24
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
Gewichtung der der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
Prüfungsbereiche und Anforderungen stabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt
für das Bestehen der Gesellenprüfung werden.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei- (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-
che sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und tens 15 Minuten dauern.
Gestaltungstechnik wie folgt zu gewichten: (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
1. Herstellen von Oberflächen sowie Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Durchführen von Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent, hältnis 2:1 zu gewichten.
2. Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,
Unterabschnitt 4
3. Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen Prüfung Teil 2 in der
an Außenflächen von Fachrichtung Kirchenmalerei
Bauten oder Anlagen und deren und Denkmalpflege
jeweiligen Bestandteilen mit 10 Prozent,
§ 26
4. Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen Inhalt des Teiles 2
an Innenflächen von Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchen-
Bauten oder Anlagen und malerei und Denkmalpflege erstreckt sich auf
deren Bestandteilen mit 10 Prozent sowie
1. die in Anlage Abschnitt A, D und G genannten
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 1. Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- Rekonstruktion von historischen Oberflächen und
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Untergründen zu unterscheiden,
entspricht. 2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
§ 27 3. vorgegebene Befunde zur Instandhaltung und
Rekonstruktion zu analysieren,
Prüfungsbereiche des Teiles 2
4. Gestaltungskonzepte zur Instandhaltung und Re-
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung
konstruktion entsprechend der Stilepochen und
Kirchenmalerei und Denkmalpflege in den folgenden
-merkmale zu erstellen,
Prüfungsbereichen statt:
5. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für
1. Ausführen eines Kundenauftrags,
Untergründe zu beschreiben, vorgegebene Ergeb-
2. Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung nisse einer Prüfung zu bewerten und das Prüfen
und Rekonstruktion an historischen Objekten, baulicher Gegebenheiten zu beschreiben,
3. Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an 6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und
historischen Objekten sowie Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomi-
schen, denkmalpflegerischen als auch historischen
§ 28 Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszu-
wählen,
Prüfungsbereich
Ausführen eines Kundenauftrags 7. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kunden- 8. Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und
auftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Hilfsstoffen zu erkennen und den Umgang mit
Lage ist, arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,
1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen 9. Ornamente zu entwickeln und die Übertragung zu
sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl ge- erläutern,
stalterischer, denkmalpflegerischer, technischer, 10. dekorative Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu
wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorga- unterscheiden und auszuwählen,
ben zu planen und zu dokumentieren,
11. historische Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu
2. Gestaltungskonzepte entsprechend der Stilepochen unterscheiden und auszuwählen,
und vorgegebener Befunde zu erstellen,
12. Übertragungstechniken an historischen Oberflächen
3. Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
darzustellen.
4. Werkstoff- und Technikproben anzufertigen und
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Muster zu erstellen,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
5. historische und gestalterische Arbeitstechniken
durchzuführen und Farben nachzumischen,
§ 30
6. historische Oberflächen instand zu halten,
Prüfungsbereich
7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen, Durchführen von Maßnahmen
8. Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informie- zur Reproduktion an historischen Objekten
ren und (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnah-
9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge- men zur Reproduktion an historischen Objekten hat
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
zu begründen.
1. Vorgehensweisen bei der Reproduktion von histori-
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh- schen Oberflächen und Untergründen zu unter-
ren und die Durchführung mit praxisüblichen Unter- scheiden,
lagen dokumentieren. Während der Durchführung wird
2. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beach-
mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
tung von Herstellerinformationen, technischen
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denk-
Dokumentation und das situative Fachgespräch be- malpflege bei der Reproduktion zu planen,
trägt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dau-
3. vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analy-
ert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
sieren,
§ 29 4. Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entspre-
chend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
Prüfungsbereich
Durchführen von Maßnahmen 5. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für
zur Instandhaltung und Rekonstruktion Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene
an historischen Objekten Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
(1) Im Prüfungsbereich Maßnahmen zur Instandhal- 6. die Herstellung von Reproduktions- und Beschich-
tung und Rekonstruktion an historischen Objekten hat tungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, beschreiben und
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2309
7. Übertragungstechniken an historischen Reproduk- 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
tionsobjekten darzustellen. gestellt worden ist:
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. a) Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten. und Rekonstruktion an historischen Objekten,
b) Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion
§ 31 an historischen Objekten oder
Prüfungsbereich c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
Wirtschafts- und Sozialkunde 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der bewertet worden ist und
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft- 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben
darzustellen und zu beurteilen. kann.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear- der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
beiten. stabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-
§ 32 tens 15 Minuten dauern.
Gewichtung der (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereiche und Anforderungen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
für das Bestehen der Gesellenprüfung Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-
che sind in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denk-
Unterabschnitt 5
malpflege wie folgt zu gewichten:
Prüfung Teil 2 in der
1. Herstellen von Oberflächen sowie
Fachrichtung Bauten-
Durchführen von
und Korrosionsschutz
Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent,
2. Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent, § 34
3. Durchführen von Maßnahmen Inhalt des Teiles 2
zur Instandhaltung und
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten-
Rekonstruktion an
und Korrosionsschutz erstreckt sich auf
historischen Objekten mit 10 Prozent
1. die in Anlage Abschnitt A, E und G genannten
4. Durchführen von Maßnahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
zur Reproduktion an
historischen Objekten mit 10 Prozent sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchen- entspricht.
malerei und Denkmalpflege ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer § 35
mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 wie folgt Prüfungsbereiche des Teiles 2
bewertet worden sind:
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Bau-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- ten- und Korrosionsschutz in den folgenden Prüfungs-
tens „ausreichend“, bereichen statt:
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- 1. Ausführen eines Kundenauftrags,
chend“,
2. Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,
3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf-
trags mit mindestens „ausreichend“, 3. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen so-
wie
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- § 36
gend“.
Prüfungsbereich
Ausführen eines Kundenauftrags
§ 33
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kunden-
Mündliche Ergänzungsprüfung auftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine Lage ist,
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. 1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl ge-
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stalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch 7. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
organisatorischer Vorgaben zu planen und zu doku- 8. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und
mentieren, Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen
2. Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzube- und Anlagen für Bautenschutzmaßnahmen sowohl
reiten, unter technischen, ökologischen als auch ökono-
3. Beschichtungs- und Materialpläne zu erstellen, mischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und
auszuwählen,
4. Sanierungen durchzuführen,
9. den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen
5. Schichtdickenmessungen sowie objektbezogene darzustellen,
Witterungs- und klimatische Messungen durchzu-
führen und zu dokumentieren, 10. die Vorbereitung von Oberflächen für Bauten-
schutzmaßnahmen zu beschreiben,
6. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
11. den Einsatz von Geräten und Gerüsten unter Be-
7. Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informie- achtung von Normen, technischen Richtlinien und
ren, Herstellerinformationen zu beschreiben.
8. baubegleitende Dokumentationen zu erstellen und (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge- (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe
zu begründen. § 38
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Prüfungsbereich
Gebiete zugrunde zu legen: Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen
1. Instandsetzen eines Objektes aus Metall unter An- (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Korrosions-
wendung von Techniken zur Oberflächenvorberei- schutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass
tung und er in der Lage ist,
2. Instandsetzen eines Objektes aus Beton unter An- 1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Korro-
wendung von Techniken zur Oberflächenvorberei- sionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall
tung und zur Bauwerkserhaltung. und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durch- 2. Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Be-
führen und die Durchführung mit praxisüblichen Unter- schichtung von Bauteilen und Bauwerken aus
lagen dokumentieren. Während der Durchführung wird metallischen Untergründen zu unterscheiden,
mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fach-
gespräch geführt. 3. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für
metallische Untergründe zu beschreiben und vor-
(4) Die Prüfungszeit für die beiden Arbeitsaufgaben, gegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
für die jeweiligen Dokumentationen und für die situa-
tiven Fachgespräche beträgt insgesamt 20 Stunden. 4. das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern an
Innerhalb dieser Zeit dauern die situativen Fachgesprä- metallischen Untergründen zu beschreiben,
che insgesamt höchstens 15 Minuten. 5. Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungs-
verfahren für Korrosionsschutzmaßnahmen auszu-
§ 37 wählen und deren Anwendung zu beschreiben,
Prüfungsbereich 6. die Einrichtung, die Unterhaltung und die Räumung
Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen von Baustellen zu beschreiben,
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Bauten- 7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und
schutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen
dass er in der Lage ist, und Anlagen für Korrosionsschutzmaßnahmen
1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Bau- sowohl unter technischen, ökologischen als auch
tenschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden
an Stahlbauwerken zu unterscheiden, und auszuwählen,
2. Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Be- 8. Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belas-
schichtung von Bauteilen und Bauwerken aus tung und Beanspruchung von Objekten, Anlagen
Beton und mineralischen Untergründen zu unter- und Bauwerken zu unterscheiden und auszu-
scheiden, wählen,
3. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten, 9. Maßnahmen zur Vorbereitung von Oberflächen für
Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere Ent-
4. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für rostungsverfahren, zu beschreiben,
Untergründe aus Beton und mineralische Unter-
gründe zu beschreiben und vorgegebene Ergeb- 10. Beschichtungssysteme entsprechend der gefor-
nisse einer Prüfung zu bewerten, derten Schutzdauer auszuwählen und die Aufbrin-
gung zu beschreiben und
5. das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern zu
beschreiben, 11. metallische Überzüge auszuwählen und ihre Auf-
bringung zu beschreiben.
6. Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungs-
verfahren auszuwählen und deren Anwendung zu (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
beschreiben, (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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§ 39 2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1
Prüfungsbereich Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausrei-
Wirtschafts- und Sozialkunde chend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
kann.
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
darzustellen und zu beurteilen. der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen werden.
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-
beiten. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-
tens 15 Minuten dauern.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
§ 40 Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Gewichtung der hältnis 2:1 zu gewichten.
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung Unterabschnitt 6
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei- Prüfung Teil 2 in der
che sind in der Fachrichtung Bauten- und Korrosions- Fachrichtung Ausbautechnik
schutz wie folgt zu gewichten: und Oberflächengestaltung
1. Herstellen von Oberflächen sowie
§ 42
Durchführen von
Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent, Inhalt des Teiles 2
2. Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent, Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbau-
technik und Oberflächengestaltung erstreckt sich auf
3. Durchführen von
1. die in Anlage Abschnitt A, F und G genannten
Bautenschutzmaßnahmen mit 10 Prozent,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
4. Durchführen von 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Korrosionsschutzmaßnahmen mit 10 Prozent sowie stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten-
und Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prü-
§ 43
fungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer
mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt Prüfungsbereiche des Teiles 2
bewertet worden sind: Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Aus-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- bautechnik und Oberflächengestaltung in den folgen-
tens „ausreichend“, den Prüfungsbereichen statt:
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- 1. Ausführen eines Kundenauftrags,
chend“, 2. Ausführen von Ausbauarbeiten,
3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf- 3. Ausführen von Dämmarbeiten sowie
trags mit mindestens „ausreichend“, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und § 44
Prüfungsbereich
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
Ausführen eines Kundenauftrags
gend“.
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf-
§ 41 trags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist,
Mündliche Ergänzungsprüfung
1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. technischer, wirtschaftlicher, organisatorischer als
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, auch gestalterischer Vorgaben zu planen und zu
dokumentieren,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist: 2. Untergründe für die Montagearbeiten zu beurteilen
und vorzubereiten,
a) Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,
3. Unterkonstruktionen zur Befestigung von System-
b) Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen elementen und Fertigteilen zu erstellen,
oder 4. sowohl Unterdecken, Deckenbekleidungen als
c) Wirtschafts- und Sozialkunde, auch Wände herzustellen und zu montieren,
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2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
5. Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden, 11. die Gestaltung von Oberflächen durch Beschich-
6. sowohl Beschichtungs-, Putz- als auch Spachtel- tungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten zu be-
arbeiten durchzuführen, schreiben und
12. die Montage von Stuckelementen und von Dekor-
7. Oberflächen unter Berücksichtigung der Gesamt-
elementen zu erläutern.
wirkung zu gestalten,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
8. dekorative Gestaltungselemente sowohl an Decken
als auch an Wänden einzusetzen, (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
§ 46
10. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen
Prüfungsbereich
und zu dokumentieren,
Ausführen von Dämmarbeiten
11. Abnahmen durchzuführen und Abnahmeprotokolle
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbei-
zu erstellen,
ten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage
12. Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläu- ist,
tern, Nutzungshinweise zu geben und
1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Dämm-
13. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor- arbeiten zu unterscheiden,
gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-
2. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beach-
aufgabe zu begründen.
tung von Herstellerinformationen, technischen
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch- Richtlinien und Normen zu planen,
führen und die Durchführung mit praxisüblichen Unter-
3. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
lagen dokumentieren. Während der Durchführung wird
mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. 4. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für
Untergründe zu beschreiben und vorgegebene
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Situationen auszuwerten und zu bewerten,
Dokumentation und das situative Fachgespräch be-
trägt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dau- 5. vorgegebene bauliche Gegebenheiten zu bewer-
ert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten. ten,
6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und
§ 45 Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen
Prüfungsbereich und Anlagen für Dämmarbeiten sowohl unter tech-
Ausführen von Ausbauarbeiten nischen, ökologischen, ökonomischen als auch ge-
stalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbei- und auszuwählen,
ten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage
ist, 7. den Einbau von Dämm- und Trennschichten zu
erläutern,
1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Aus-
8. Unterdeckenbekleidungen, Deckenbekleidungen
bauarbeiten zu unterscheiden,
sowie Wände zu unterscheiden und auszuwählen,
2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
9. Konstruktionen für technische und gestalterische
3. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beach- Anforderungen für Dämmarbeiten zu unterschei-
tung von Herstellerinformationen, technischen den, auszuwählen sowie deren Herstellung und
Richtlinien und Normen zu planen, Einbau zu erklären,
4. Verlegepläne für Decken-, Wand- und Boden- 10. Brand- und Schallschutzkonstruktionen einschließ-
elemente zu erstellen, lich der Anschlüsse zu unterscheiden, auszu-
5. die Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, wählen und deren Herstellung zu erklären,
Wärme- und Strahlenschutzes zu erläutern, 11. den Einsatz von Entkopplungsmaterialien und
6. die Prüfung der Gegebenheiten für Ausbauarbeiten Putzträgern zur Überbrückung unterschiedlicher
zu beschreiben, Bauteile darzustellen und
7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und 12. die Montage von Stuck- und Dekorelementen dar-
Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen zustellen.
und Anlagen für Ausbauarbeiten sowohl unter tech- (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
nischen, ökologischen, ökonomischen als auch ge- (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
stalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden
und auszuwählen,
§ 47
8. den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen
Prüfungsbereich
zu beschreiben,
Wirtschafts- und Sozialkunde
9. Konstruktionen für technische und gestalterische (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Anforderungen für Ausbauarbeiten zu unterschei- kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
den und auszuwählen,
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
10. die manuelle und maschinelle Verarbeitung von liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
Funktionsputzen zu beschreiben, darzustellen und zu beurteilen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2313
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen b) Ausführen von Dämmarbeiten oder
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear- c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
beiten.
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“
bewertet worden ist und
§ 48
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
Gewichtung der stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben
Prüfungsbereiche und Anforderungen kann.
für das Bestehen der Gesellenprüfung
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei- der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
che sind in der Fachrichtung Ausbautechnik und Ober- stabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt
flächengestaltung wie folgt zu gewichten: werden.
1. Herstellen von Oberflächen sowie (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-
Durchführen von tens 15 Minuten dauern.
Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent,
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
2. Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent, Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
3. Ausführen von Ausbauarbeiten mit 10 Prozent, Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
4. Ausführen von Dämmarbeiten mit 10 Prozent sowie hältnis 2:1 zu gewichten.
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Abschnitt 3
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Aus-
bautechnik und Oberflächengestaltung ist bestanden, Übergangs- und Schlussvorschriften
wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichti-
gung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 49 § 50
wie folgt bewertet worden sind: Fortsetzung der Berufsausbildung
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbe-
tens „ausreichend“, schichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- nach der Verordnung über die Berufsausbildung im
chend“, Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1064, 1546) erfolgreich abgeschlossen hat, kann
3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf-
eine Ausbildung zum Maler und Lackierer oder zur
trags mit mindestens „ausreichend“,
Malerin und Lackiererin nach dieser Verordnung fort-
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von setzen, soweit dies in einem – auch neuen – Berufs-
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und ausbildungsvertrag vereinbart ist. Im Falle des Satzes 1
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- ist die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter
gend“. oder zur Bauten- und Objektbeschichterin auf die
ersten zwei Ausbildungsjahre nach dieser Verordnung
§ 49 anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung
nach § 7.
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine § 51
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
gestellt worden ist: dung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003
a) Ausführen von Ausbauarbeiten (BGBl. I S. 1064, 1546) außer Kraft.
Berlin, den 29. Juni 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
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2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
Abschnitt A: Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Gestalten von kunden- a) Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen,
orientierten Arbeitsprozessen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieb-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) lich beteiligten Personen abstimmen
b) Wünsche und Einwände von Kunden entgegen-
nehmen und weiterleiten 3
c) Gespräche kundenorientiert führen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kolle-
gen sowie im Team situationsgerecht führen
e) Kunden informieren und Kundenwünsche in die Auf-
tragsausführung einbeziehen und dokumentieren
f) Serviceleistungen Kunden erläutern 2
g) Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten
berücksichtigen
2 Planen, Vorbereiten und a) Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Siche-
Organisieren von Arbeits- rungsmaßnahmen durchführen
aufgaben
b) Informationen, insbesondere technische Merkblätter
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen
c) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen,
insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen,
Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und
Arbeitsanweisungen, anwenden
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explo-
sionsschutzes anwenden
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und 8
Kommunikationssystemen lösen, Daten, insbeson-
dere Betriebs- und Kundendaten, sichern und Daten-
schutz anwenden
f) Skizzen anfertigen
g) Pläne, Skizzen und Zeichnungen lesen und anwen-
den
h) Farbmuster erstellen und Farbwirkungen unterschei-
den
i) Mengen und Kosten, insbesondere anhand von
Zeichnungen und Plänen, ermitteln
j) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, ökologischer und ökonomischer Gesichts-
punkte festlegen und vorbereiten
k) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbe-
ziehen und Vorleistungen berücksichtigen
l) berufsspezifische Vorschriften, insbesondere Ge-
setze, Verordnungen und technische Regelwerke,
anwenden
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2315
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
m) Informationen aufbereiten, bewerten und dokumen-
tieren
3
n) analoge und digitale Technologien verwenden, bran-
chenspezifische Software nutzen
o) örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung
berücksichtigen
p) Witterungs- und Klimabedingungen für die Durch-
führung von Arbeiten berücksichtigen
q) Messungen durchführen
r) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-
wenden
s) Farb- und Materialpläne erstellen
t) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
3 Einrichten, Sichern und a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und
Räumen von Arbeitsplätzen auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berück-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) sichtigen
b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-
urteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit
prüfen sowie auf- und abbauen
e) Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicher-
heitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem
Strom ergreifen
f) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten 3
Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle
sichern
g) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor
Diebstahl sichern, für den Abtransport vorbereiten
und Ladungssicherung durchführen
h) Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen er-
greifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und
Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
i) Abfallstoffe lagern, Maßnahmen zur Entsorgung prü-
fen und ergreifen,
j) Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und
Plänen abgleichen
k) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Si-
cherheits- und Gesundheitspläne beachten
l) Abplanungen und Einhausungen herstellen 2
m) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere
von Gerüsten, fahrbaren Arbeitsbühnen und Hub-
arbeitsbühnen, beurteilen
n) geräumte Arbeitsplätze übergeben
4 Bedienen und Instandhalten a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und
von Werkzeugen, Geräten, instand halten
Maschinen und Anlagen
b) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
Verwendung der Schutz- und Absaugeinrichtungen,
insbesondere unter Beachtung des Staubschutzes, 4
bedienen
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2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
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c) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen
erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
d) Transportgeräte bedienen
e) Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und
instand halten
f) Arbeitshilfen, insbesondere Hubarbeitsbühnen und
Steighilfen, einrichten und bedienen
g) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und
Anlagen durchführen und dokumentieren
h) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
sondere zur Untergrunderstellung und -vorberei-
tung, Reinigung, Ent- und Beschichtung, auswählen, 3
einrichten und bedienen
i) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
sondere zur Herstellung und Gestaltung von Ober-
flächen, auswählen, einrichten und bedienen
j) Anlagen zur Klimatisierung und Staubminimierung
auswählen, einrichten und bedienen
k) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten
5 Be- und Verarbeiten von a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungs-,
Werk- und Hilfsstoffen sowie Belags- und Verbundwerkstoffe, sowie Bauteile
Bearbeiten von Bauteilen nach Art und Eigenschaften unterscheiden, aus-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) wählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe auf Verwendbarkeit und auf
Fehler prüfen
c) Werkstoffe auf Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit
prüfen
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile anfordern,
transportieren, sichtprüfen und umweltgerecht
lagern
e) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile für die Bearbei- 8
tung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischen-
lagern
f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand form-
gebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen
herstellen
g) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere durch Mischen,
Verdünnen und Zuschneiden, vorbereiten
h) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Um-
gang mit Gefahr- und Werkstoffen, insbesondere
beim Mischen und Verarbeiten von Reaktionsbe-
schichtungsstoffen, anwenden
i) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-
teile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Verar-
beitung vorbereiten und bereitstellen
j) Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusam-
mensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die
Verarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbrin- 8
gen
k) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere
unter Einsatz von Geräten und Maschinen, form-
gebend be- und verarbeiten
l) Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2317
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Prüfen, Bewerten und Vor- a) Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungs-
bereiten von Untergründen möglichkeiten unterscheiden, prüfen und beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
b) Gefahrstoffe in Untergründen, insbesondere Blei
und Asbest, erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
c) Gefahren durch mineralische und organische
Stäube erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
d) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flä-
chen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Ver-
träglichkeit prüfen, beurteilen und ausführen 8
e) Verfahren für die Entschichtung von Untergründen
anwenden
f) Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reini-
gen
g) Unebenheiten ausgleichen
h) Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnah-
men auftragen
i) Untergründe und Oberflächen unter Beachtung bau-
physikalischer und chemischer Auswirkungen auf
Haftfestigkeit und auf Eignung als Träger für nach-
folgende Bearbeitungstechniken beurteilen
j) Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Be-
festigung von Konstruktionen, Baugruppen und
-teile beurteilen
k) Untergründe und Oberflächen mit mechanischen,
thermischen, physikalischen und chemischen Bear- 12
beitungsverfahren vorbereiten
l) Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von
Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie
durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Ver-
bundwerkstoffen, vorbereiten
m) Untergründe für den vorbeugenden Holz- und Bau-
tenschutz vorbereiten
7 Herstellen, Bearbeiten, a) Farbtöne mischen und nachmischen
Beschichten, Bekleiden, b) Beschichtungen, insbesondere durch Streichen,
Gestalten und Instandhalten
Rollen und Spritzen, ausführen
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) c) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken ge-
stalten 16
d) Klebearbeiten ausführen
e) Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestal-
tungselemente herstellen, maßstabsgerecht über-
tragen und anwenden
f) Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Über-
holungsbeschichtungen mit festen, pastösen und
flüssigen Stoffen herstellen
g) Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und
durch Beschichtungsstoffe gestalten
12
h) Schriften, Symbole und Ornamente nach Vorlagen
umsetzen
i) metallische Applikationen ausführen
j) Oberflächen pflegen und konservieren
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2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Durchführen von Putz-, a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-
Dämm- und Trockenbau- und Strahlenschutzes einhalten
arbeiten
b) Verlegepläne anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
c) Dämm- und Isolierstoffe verarbeiten
d) Putzflächen zur Gestaltung von Untergründen er- 8
stellen und instand setzen
e) Decken und Wände aus Gipsplatten setzen
f) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
9 Durchführen von qualitäts- a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
sichernden Maßnahmen und b) durchgeführte Qualitätskontrollen und technische
Übergeben der Leistungen
Prüfungen dokumentieren
an Kunden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) c) Arbeitsberichte erstellen 2
d) Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
e) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
f) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be-
werten und dokumentieren
g) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
h) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren
i) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und
Materialverbrauch erfassen 2
j) Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellen
k) fertiggestellte Arbeiten an Kunden übergeben
l) Kunden über Instandhaltungsintervalle informieren
m) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
Abschnitt B: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung
und Instandhaltung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Gestalten von a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-
fachrichtungsbezogenen tungsspektrum informieren
kundenorientierten Arbeits-
b) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie für
prozessen, sowie Planen,
technische und gestalterische Arbeitsaufgaben an-
Vorbereiten und Organisieren
von Arbeitsaufgaben wenden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter-
valle beraten
d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über
Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-
sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2319
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen 4
Arbeiten berücksichtigen
g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten
abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-
menarbeit auswerten
h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-
ten des Datenschutzes beachten
i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objekt-
bezogenen Witterungs- und klimatischen Messun-
gen, dokumentieren und bewerten
k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,
Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro-
zessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2 Entwerfen und Umsetzen a) Raumkonzepte und Fassadengestaltungen unter
von Konzepten Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen so-
für die Raum- und wie der Nutzungserfordernisse entwerfen
Fassadengestaltung
b) Gestaltungsprinzipien beachten, Wirkung beurteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Geräte, Werkzeuge und
Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen
d) Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen ge-
stalten 12
e) Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und
Bodenbelägen gestalten
f) Dekorelemente bearbeiten und montieren
g) Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Be-
achtung der Stilepochen, insbesondere in Räumen
und an Fassaden, durchführen
h) Putzoberflächen und Stuckprofile ergänzen
3 Gestalten von Oberflächen a) Werkzeuge zum Herstellen von Oberflächeneffekten
mit Mustern, mit durch und Strukturen auswählen
Werkzeuge oder Geräte
b) Musterflächen erstellen und auf Nutzen und Taug-
hergestellten Strukturen
lichkeit prüfen
(Werkzeugstrukturen) und
Beschichtungsstoffen c) Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, La- 8
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) suren, Applikationen, Bronzetechniken und Blatt-
metallauflagen herstellen
d) Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen
gestalten und gliedern
4 Verlegen von Wand-, a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen
Decken- und Bodenbelägen b) Verlegepläne erstellen
sowie Bekleiden von
Decken und Wänden c) Flächen, insbesondere unter Beachtung von Rap-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) port und Versatz der Werkstoffe, einteilen
8
d) Flächen, insbesondere unter Beachtung von Mus-
tern, Ornamenten und Laufrichtung, belegen
e) Flächen und Objekte, insbesondere durch Tapezier-,
Klebe- und Spannarbeiten, bekleiden
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2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
5 Herstellen von a) Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestal-
Beschriftungen und tungen, insbesondere Schriften, Zeichen, bildliche
Kommunikationsmitteln Darstellungen und Ornamente, anfertigen und um-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) setzen
b) Werbeträger herstellen 4
c) analoge und digitale Techniken anwenden
d) Sicherheitskennzeichnungen herstellen und Markie-
rungsarbeiten durchführen
6 Durchführen von a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen
Maßnahmen zum Holz- b) durch holzzerstörende Pilze und Insekten an Holz-
und Bautenschutz sowie
konstruktionen und -bauteilen entstandene Schäden
zum Brandschutz
erkennen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
c) vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen,
insbesondere mit Hydrophobierungs-, Imprägnie-
rungs- und Festigungsmitteln, durchführen
d) Beschichtungen auf Holzflächen ausführen
e) abdichtende Beschichtungen an Bauwerken und
Bauteilen aufbringen, Imprägnierungen einbringen
f) Spezialbeschichtungen und Versiegelungen, insbe-
sondere mit Kunstharzbelägen, ausführen 6
g) Beschichtungen zum vorbeugenden Brandschutz an
Holz- und Stahlbauteilen aufbringen
h) Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf
Metalloberflächen durchführen
i) Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf
Beton- und Porenbetonoberflächen aufbringen
j) Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen
reinigen
k) Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung
rechtlicher Regelungen beschichten
l) Putzoberflächen instand setzen
7 Durchführen von a) Systemelemente und Fertigteile einschließlich Unter-
Energieeffizienzmaßnahmen konstruktionen auswählen und montieren
an Decken-, Wand- und
b) Innen- und Außendämmungen, insbesondere Wär-
Bodenflächen
medämm-Verbundsysteme, erstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) Sperr- und Trennschichten einbauen 6
d) Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduk-
tion von Wärmeverlusten anwenden
e) Reparaturverglasungsarbeiten durchführen
8 Durchführen von qualitäts- a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
sichernden Maßnahmen und mentieren
Übergeben der Leistungen
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
an Kunden
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren und kontrollieren
d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten
Arbeiten führen
e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle 4
erstellen
f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
weiterleiten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2321
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-
haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-
maßnahmen vorschlagen
h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-
triebsergebnis berücksichtigten
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie-
effizienz- und Gestaltungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Gestalten von a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-
fachrichtungsbezogenen tungsspektrum informieren
kundenorientierten Arbeits-
b) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie aus
prozessen sowie Planen,
dem Bereich der Energieeffizienz anwenden
Vorbereiten und Organisieren
von Arbeitsaufgaben c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) valle beraten
d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über
Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-
sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Werkstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung
der Energieeffizienz, unterscheiden und auf Eignung
prüfen
f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen 4
Arbeiten berücksichtigen
g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten
abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-
menarbeit auswerten
h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-
ten des Datenschutzes beachten,
i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objekt-
bezogenen Witterungs- und klimatischen Messun-
gen, dokumentieren und bewerten
k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,
Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2 Prüfen, Bewerten und a) bauliche Gegebenheiten, insbesondere unter Be-
Vorbereiten von rücksichtigung eingebundener Bauteile und Leitun-
Untergründen für gen, prüfen
Energieeffizienzmaßnahmen
b) rechtliche Vorgaben, insbesondere Normen, Richt-
im Innen- und Außenbereich
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) linien, Verordnungen, berücksichtigen sowie Her-
stellervorgaben berücksichtigen
c) Untergründe, insbesondere hinsichtlich der Tragfä- 4
higkeit und Standsicherheit der Wandkonstruktion,
prüfen
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2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
d) Wechselwirkungen von Maßnahmen hinsichtlich
bauphysikalischer Auswirkungen berücksichtigen
e) Untergründe vorbereiten
3 Durchführen von a) Wärmedämm-Verbundsysteme entsprechend der
Energieeffizienzmaßnahmen Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgrup-
an Außenflächen durch pen und Gebäudeklassifizierungen erstellen, Befes-
Erstellen von Wärmedämm- tigungstechniken anwenden
Verbundsystemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) b) Brandschutzbestimmungen beachten
c) Brandriegel und Brandüberschlagsstreifen einbauen
d) Sonderelemente montieren
e) Fassadenzierprofile zuschneiden, befestigen und
farbig fassen
f) Anschlüsse, unter Berücksichtigung von Hersteller- 12
angaben, herstellen
g) Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und
spritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden
h) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
i) Gerüstbefestigungspunkte verschließen
j) Modernisierungen vorhandener Systeme, insbeson-
dere durch Aufdoppelungen, durchführen
k) Wärmedämm-Verbundsysteme instand setzen
4 Durchführen von a) Maschinen und technische Anlagen auswählen und
Energieeffizienzmaßnahmen anwenden
an Außenflächen durch
b) Putzprofile und Lehren setzen
Auftragen von
Wärmedämmputzen c) Wärmedämmputze entsprechend der Schlagregen-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) beanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizie-
rungen auftragen
d) vorgegebene Schichtstärken prüfen
e) Armierungen aufbringen
f) Oberputze auftragen und gestalten
6
g) Brandschutzbestimmungen beachten
h) Anschlüsse herstellen
i) Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und
spritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden
j) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
k) Gerüstbefestigungspunkte verschließen
l) Wärmedämmputze instand setzen
5 Durchführen von a) Unterkonstruktionen montieren und Dämmstoffe
Energieeffizienzmaßnahmen anbringen
an Außenflächen durch
b) Brandschutzbestimmungen beachten
Montieren von System- und
Fertigelementen c) System- und Fertigelemente für Außenwandbeklei-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) dungen mit energetischen und technischen Funk-
tionen entsprechend der Windlastzonen, Schlag-
regenbeanspruchungsgruppen und der Gebäude- 6
klassifizierungen, auswählen, montieren und ge-
stalten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2323
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
d) Anschlüsse herstellen
e) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
f) System- und Fertigelemente instand setzen
6 Durchführen von a) energetische Ertüchtigung der Innenflächen, insbe-
Energieeffizienzmaßnahmen sondere durch Platten- und Verbundwerkstoffe, Vor-
an Innenflächen satzschalen und plastische Werkstoffe, durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
b) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-
und Strahlenschutzes einhalten
c) Einbau von Trennschichten, insbesondere von
diffusionsbremsenden und -sperrenden Schichten,
prüfen
d) Trennschichten und Dämmstoffe an- und einbringen 10
e) Zierprofile und Sonderelemente montieren
f) Anschlüsse und Übergänge zu einbindenden Bau-
teilen herstellen
g) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
h) auf den Untergrund abgestimmte Beschichtungs-
und Bekleidungstechniken anwenden
7 Gestalten der Oberflächen a) Gestaltungsprinzipien anwenden, Wirkung beur-
von Fassaden und Räumen teilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
b) Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwen-
dungszweck einsetzen
c) Fassaden, Räume und Objekte mit Beschichtungs-
stoffen gestalten
d) Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und 6
Bodenbelägen gestalten
e) Putzoberflächen erstellen und Stuckoberflächen
ergänzen
f) Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen
gestalten und gliedern
8 Durchführen von qualitäts- a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
sichernden Maßnahmen und mentieren
Übergeben der Leistungen
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
an Kunden
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-
chen
d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten
Arbeiten führen
e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle 4
erstellen
f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
weiterleiten
g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-
haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-
maßnahmen vorschlagen
h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis berücksichtigten
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2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchen-
malerei und Denkmalpflege
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Gestalten von a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-
fachrichtungsbezogenen tungsspektrum informieren
kundenorientierten Arbeits-
b) Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratori-
prozessen sowie Planen,
sche Arbeitsaufgaben anwenden
Vorbereiten und Organisieren
von Arbeitsaufgaben c) Kunden, insbesondere unter Berücksichtigung von
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) Befunden und Restaurierungskonzepten, über In-
standhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten
d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über
Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen, erfas-
sen und Vorgaben, insbesondere denkmalpflegeri-
sche, auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Werkstoffe, insbesondere moderne und historische,
unterscheiden und auf Eignung prüfen
f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen
4
Arbeiten berücksichtigen
g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten
abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-
menarbeit auswerten
h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-
ten des Datenschutzes beachten
i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, foto-
grafische Dokumentationen von Objekten und Pro-
zessen erstellen
j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt-
bezogene Witterungs- und klimatische Messungen,
dokumentieren und bewerten
k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,
Kosten ermitteln
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro-
zessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2 Herstellen von Werk- und a) Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und
Beschichtungsstoffen nach Hilfsstoffen erkennen und Sicherheitsvorkehrungen
historischen Rezepturen ergreifen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksich-
tigung der Farbtonveränderung, Alterung und
Metamerie unterscheiden und auswählen
c) Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reini-
gungs- und Lösemittelgele herstellen
d) Bindemittel, insbesondere Leime, Öle, Harze und 8
Wachse, vorbereiten
e) Beschichtungsstoffe, insbesondere Kalk-, Kasein-
und Emulsionsfarben, zubereiten
f) Überzugsmittel herstellen
g) Kreidegründe und Polimente herstellen
h) Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen her-
stellen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2325
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
3 Ausführen von historischen a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und
und gestalterischen Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen
Arbeitstechniken und bereitstellen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
b) Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend
ausführen
c) Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführen
d) Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln
sowie Lackbindemitteln ausführen
e) Imitationstechniken nach Vorlage, insbesondere
Maserierung, Marmorierung und Brokatmalerei, aus-
führen 14
f) Illusionsmalerei nach Vorlage, insbesondere Grau-
malerei, ausführen
g) Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf
Poliment, Öl, Leim und Wachs ausführen
h) Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführen
i) Schablonen und Pausen herstellen
j) Handdrucktechniken ausführen
k) historische Schriftformen zuordnen und als Pinsel-
schrift ausführen
4 Durchführen von Instand- a) Probenentnahmen für nachfolgende naturwissen-
setzungsmaßnahmen schaftliche Untersuchungen vornehmen
im Rahmen
b) Befunduntersuchungen durchführen, Befundproto-
der Denkmalpflege
kolle und -berichte erstellen, Richtlinien der Denk-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
malschutzbehörden beachten
c) Konzepte für Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
von Voruntersuchungen, Messdaten und Material-
eigenschaften erstellen
d) Musterachsen anlegen und Proben anfertigen
e) Schäden und deren Ursachen an historischer Bau-
substanz, insbesondere an Holzbauteilen, erkennen
und Maßnahmen einleiten und ergreifen
f) Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontie-
ren, einlagern, sichern und montieren
g) Befestigungsmöglichkeiten von Gerüsten und Ar-
beitsbühnen, insbesondere im Hinblick auf die
Bewahrung erhaltenswerter Substanzen und der 14
Ausführungen, prüfen und beurteilen
h) mechanische, chemische und physikalische Reini-
gungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung
erhaltenswerter Substanzen unterscheiden, aus-
wählen und anwenden
i) Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen
und konservieren
j) Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen
unter Berücksichtigung historischer Anforderungen
durchführen
k) Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denk-
malpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserun-
gen begrenzen und angleichen
l) Abnahme von Fassungen und Übermalungen durch-
führen, Vorgaben, insbesondere des Denkmalschut-
zes, beachten
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2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
5 Ausführen von a) historische Räume und Objekte erfassen und dar-
Reproduktionen von stellen
historischen Objekten und
b) historische Arbeitstechniken unter Berücksichtigung
Rekonstruktionen
von Untergründen, Materialien und Werkzeugen
an historischen Räumen
und Objekten, analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruieren
unter Berücksichtigung c) Beschichtungsaufbau und Materialien von histori- 8
von Untergründen, schen Fassungen bestimmen und rekonstruieren
nach historischen Vorlagen
d) Ornamente aus Formen und Elementen unterschied-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
licher Stilepochen entwickeln und konstruieren
e) Abformungen und Abgüsse herstellen
6 Durchführen von qualitäts- a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
sichernden Maßnahmen und mentieren
Übergeben der Leistungen
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
an Kunden
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-
chen
d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten
Arbeiten führen
4
e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle
erstellen
f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
weiterleiten
g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-
haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-
maßnahmen vorschlagen
h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis berücksichtigen
Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und
Korrosionsschutzg
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Gestalten von a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-
fachrichtungsbezogenen tungsspektrum informieren
kundenorientierten Arbeits-
b) Fachbegriffe gemäß Normen und technischen Regel-
prozessen sowie Planen,
werken anwenden
Vorbereiten und Organisieren
von Arbeitsaufgaben c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1) valle beraten
d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über
Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-
sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen
Arbeiten berücksichtigen 4
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2327
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten
abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-
menarbeit auswerten
h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-
ten des Datenschutzes beachten
i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, foto-
grafische Dokumentationen von Objekten und Pro-
zessen erstellen
j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt-
bezogene Witterungs- und klimatische Messungen,
dokumentieren und bewerten
k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,
Kosten ermitteln
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2 Einrichten von Baustellen a) Anlagen und Geräte zur Klimatisierung, technischen
sowie Bedienen und Belüftung und Staubminimierung einrichten, bedie-
Instandhalten von nen und warten
Werkzeugen, Geräten,
b) Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2) Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Be-
einträchtigungen der Umwelt durch Immissionen,
Emissionen und Beschädigungen auswählen, auf-,
um- und abbauen 8
c) Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Ge-
rüsten und Arbeitsplattformen, insbesondere Fahr-,
Trag-, Hänge- und Auslegergerüste, beurteilen
d) Strahlanlagen einrichten, bedienen und warten
e) Förder- und Transporteinrichtungen montieren, be-
dienen und instand halten
3 Durchführen von a) Bauwerksabdichtungen an erdberührten Bauteilen
Instandhaltungsarbeiten an sowie an begeh- und befahrbaren Bereichen, insbe-
und in Bauwerken sowie sondere mit bituminösen, zement- und kunststoffge-
an zu beschichtenden bundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen
Anlagen, auch jeweils und Dichtstoffen, durchführen
deren Bestandteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3) b) Verfahren zur Mauerwerkstrockenlegung von Bau-
werken und Bauteilen durchführen
c) Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und
Bauteilen durchführen 8
d) Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen Instand
halten und Glasversiegelung durchführen
e) Spezialbeschichtungen, insbesondere zum Schutz
gegen Durchfeuchtung, chemische Beanspruchung
und aggressive Medien, ausführen
f) Untergründe prüfen, Beschichtungsmaterialien aus-
wählen und Beschichtungstechniken für den vor-
beugenden Brandschutz ausführen
4 Durchführen von Korrosions- a) Gefahrenpotentiale bei Korrosionsschutzarbeiten,
schutzmaßnahmen insbesondere bei der Untergrundvorbereitung und
an Metallen beim Umgang mit Werk- und Hilfsstoffen, erkennen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) und Sicherheitsvorkehrungen ergreifen
b) Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und
-grad bestimmen
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2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
c) Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Bean-
spruchung von Objekten und Anlagen unterscheiden
und auswählen, Entrostungsverfahren festlegen
12
d) Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, ins-
besondere durch Strahlverfahren, vorbereiten
e) Beschichtungen entsprechend der Korrosivitäts-
kategorien und der geforderten Schutzdauer auf-
bringen
f) metallische Überzüge, insbesondere Metallspritzen
und Duplexverfahren, ausführen
g) Verbindungstechniken, insbesondere Kleben, an-
wenden
h) Objekte beschichten, auskleiden und umhüllen
5 Durchführen von Schutz- und a) Betonarten und -qualitäten unterscheiden
Instandsetzungsmaßnahmen b) Schadensdiagnosen durchführen, Schadensumfang
von Bauwerken und Bauteilen
und -art unter Beachtung statischer Auswirkungen
aus Beton
berücksichtigen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
c) Schutz- und Instandsetzungsverfahren entspre-
chend der Beanspruchung der Betonbauwerke und
-bauteile auswählen
d) Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergrün-
den auswählen und anwenden
e) Korrosionsschutzmaßnahmen an freiliegenden Be-
wehrungsstählen durchführen
12
f) Betonoberflächen mit Betonersatz und Faserver-
bundwerkstoffen instand setzen, insbesondere Fehl-
und Ausbruchstellen ausspachteln und ausgießen
sowie Flächen reprofilieren
g) Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiege-
lungen als Betonoberflächenschutz aufbringen
h) Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflä-
chen aufbringen
i) Risse in Betonbauwerken und -bauteilen, insbeson-
dere durch Injektionen und Armierungen, instand
setzen
6 Aufbringen von a) Sicherheitskonzepte erfassen, auf Umsetzbarkeit
Sicherheitskennzeichnungen prüfen
und Straßenmarkierungen
b) Baustellenabsicherungen gemäß den gesetzlichen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)
Vorgaben vornehmen 4
c) Sicherheitskennzeichnungen ausführen
d) Straßenmarkierungen gemäß den gesetzlichen Vor-
gaben ausführen
7 Durchführen von qualitäts- a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
sichernden Maßnahmen und kumentieren
Übergeben der Leistungen
b) Probe- und Kontrollflächen anlegen
an Kunden
(§ 4 Absatz 6 Nummer 7) c) Rückstellproben von Stoffen nehmen und lagern
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-
chen 4
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2329
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
f) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten
Arbeiten führen
g) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle
erstellen
h) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
weiterleiten
i) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-
haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-
maßnahmen vorschlagen
j) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis berücksichtigten
Abschnitt F: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautech-
nik und Oberflächengestaltung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
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1 Gestalten von a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-
fachrichtungsbezogenen tungsspektrum informieren
kundenorientierten Arbeits-
b) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile anwenden
prozessen sowie Planen,
Vorbereiten und Organisieren c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und
von Arbeitsaufgaben -intervalle beraten
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1) d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über
Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-
sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen
Arbeiten berücksichtigen 4
g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten
abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-
menarbeit auswerten
h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-
ten des Datenschutzes beachten
i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt-
bezogene Witterungs- und klimatische Messungen,
dokumentieren und bewerten
k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,
Kosten ermitteln
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro-
zessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2 Ausführen von Ausbau- und a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-
Montagearbeiten und Strahlenschutzes einhalten
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
b) bauphysikalische Erfordernisse, insbesondere Wind-
dichtigkeit, Diffusion, Wärmebrücken und Hinter-
lüftung, beachten
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2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
c) Verlegepläne erstellen
d) Untergründe beurteilen und vorbereiten
e) Unterkonstruktionen zur Befestigung von System-
elementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen
f) Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abstän- 12
den, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen
g) Konstruktionen und Oberflächen mit Trockenbau-
elementen und Verbundwerkstoffen unter Berück-
sichtigung baurechtlicher, technischer und gestalte-
rischer Anforderungen herstellen
h) Ecken-, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
i) Aussparungen und Öffnungen in Trockenbauele-
menten herstellen und schließen
3 Montieren und Gestalten a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-
von Systemelementen und und Strahlenschutzes einhalten
Fertigteilen, einschließlich
b) Verlegepläne erstellen
Unterkonstruktionen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) c) Unterkonstruktionen zur Befestigung von System-
elementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen
d) Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abstän-
den, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen
e) Systemelemente und Fertigteile, insbesondere Trä-
gerplatten für Außenwandbekleidungen und -be-
schichtungen, montieren und gestalten
f) Systemdecken einschließlich Unterkonstruktionen 12
montieren
g) Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen
für Decken und Wände, einschließlich der Anschlüs-
se, montieren
h) vorgefertigte Bauelemente in Systemkonstruktionen
einbauen
i) Konstruktionen für technische und gestalterische
Anforderungen herstellen und einbauen
j) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
4 Verarbeiten von Dämm- und a) Dämm- und Isolierstoffe auswählen
Isolierstoffen b) Dämmungen und Trennschichten einbauen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
c) Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und
4
einsetzen
d) Bauelemente zur Reduktion von Wärmeverlusten
auswählen und montieren
5 Vorbereiten und Herstellen a) Entkopplungsmaterialien und Putzträger zur Über-
von Untergründen und brückung unterschiedlicher Bauteile einsetzen
Oberflächen, insbesondere
b) Untergründe vorbereiten und Oberflächen aus Putz
Putzoberflächen, für die
nach Gestaltungsvorgaben herstellen und gestalten
weitere Gestaltung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5) c) Putzoberflächen instand setzen 10
d) Spachtel- und Ausgleichsmassen manuell und
maschinell aufbringen
e) Funktionsputze, insbesondere Sanierputze, verar-
beiten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2331
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25. bis 36.
Monat
1 2 3 4
6 Ausführen von Raum- und a) Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten
Fassadengestaltungen ausführen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
b) Putz- und Stuckoberflächen gestalten
6
c) Dekorelemente montieren
d) Funktionsbeschichtungen ausführen
7 Durchführen von qualitäts- a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
sichernden Maßnahmen und mentieren
Übergeben der Leistungen
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
an Kunden
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-
chen
d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten
Arbeiten führen
e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle 4
erstellen
f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
weiterleiten
g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-
haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-
maßnahmen vorschlagen
h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis berücksichtigten
Abschnitt G: Fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
Ausbildungsbetriebes, schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Berufsbildung sowie
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Arbeits- und Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
(§ 4 Absatz 8 Nummer 1)
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
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2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(§ 4 Absatz 8 Nummer 2) kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen während
der gesamten
Ausbildung
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
Nachhaltigkeit lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 3) Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 4 Absatz 8 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2333
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Verordnung
zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Vom 30. Juni 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geän-
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 des Bundes- dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
gebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
und des § 37e Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutz- Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
gesetzes, von denen § 37e Absatz 3 Satz 1 des Bundes- die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom
Immissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 103 der 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge- Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der je-
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: weils geltenden Fassung,
Artikel 1 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz,
Besondere Gebührenverordnung 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kom-
des Bundesministeriums für Umwelt, mission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments
Naturschutz und nukleare Sicherheit
und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise
für individuell zurechenbare öffentliche des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019,
Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(Besondere Gebührenverordnung BMU – (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66)
BMUBGebV) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-
§1 Emissionshandelsgesetz,
Erhebung von Gebühren und Auslagen 6. Trinkwasserverordnung,
(1) Gebühren und Auslagen werden für individuell 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung,
zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige
8. Verpackungsgesetz,
Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vor-
schriften erbracht werden: 9. Bundesnaturschutzgesetz,
1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der 10. Umweltschadensgesetz,
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen
11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. De-
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über
zember 1996 über den Schutz von Exemplaren
die Bereitstellung auf dem Markt und die Ver-
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Über-
wendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom
wachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997,
27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom
2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) ge-
9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
geltenden Fassung und der Verordnung (EU)
Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission
des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Ein- vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen
fuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über
27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier-
Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom und Pflanzenarten durch Überwachung des Han-
21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils dels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt
geltenden Fassung, durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35
2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der
mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Euro- jeweils geltenden Fassung,
päischen Parlaments und des Rates vom 31. März 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach
2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Verordnung (EU) Nr. 511/2014,
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2335
14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 §3
zur Erhaltung der antarktischen Robben.
Zeitgebühr
(2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1
Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Num- Wenn im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der
mer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagen- Anlage nichts anderes bestimmt ist, gelten für den
verzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der
dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maß- Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stun-
gabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens densätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundes-
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 verwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen
(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 gel-
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts- tenden Fassung festgelegt sind.
zone und des Festlandsockels.
§4
§2
Übergangsvorschrift
Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober
der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-
in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine ständig erbracht wurde, sind die bis zum Ablauf des
Gebührenbefreiung und -ermäßigung. 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen
Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich- von Gebühren und Auslagen nach § 1 Absatz 1 Num-
nis in der Anlage zu erhebenden Gebühren und Aus- mer 8 in Verbindung mit dem Abschnitt 8 des Gebüh-
lagen umfassen jeweils auch die Kosten für die ren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage sind die
Festsetzung der Gebühren und Auslagen. bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden ge-
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen- bührenrechtlichen Regelungen auf alle vor dem 1. Ok-
verzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der tober 2021 eingeleiteten Verwaltungsverfahren weiter
Gebühr abgegolten. anzuwenden.
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2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Chemikaliengesetz (ChemG),
auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Abschnitt 2
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Abschnitt 3
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Abschnitt 4
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Abschnitt 5
Verordnung (EU) 2019/1122
in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Abschnitt 6
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Abschnitt 7
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Abschnitt 8
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Abschnitt 9
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Abschnitt 10
Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt 11
Verordnung (EG) Nr. 338/97
Abschnitt 12
Verordnung (EG) Nr. 865/2006
Abschnitt 13
Gesetz
zur Umsetzung der Verpflichtungen
nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)
Abschnitt 14
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972
zur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG)
Abschnitt 1
Chemikaliengesetz (ChemG),
auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012
1.1 EU-Wirkstoffgenehmigungen
1.1.1 Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 315 000,00
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach
Nummer 1.1.2
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2337
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1.1.2 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines 86 692,28
Wirkstoffs nach Nummer 1.1.1
1.1.3 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk- 155 600,00
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine um-
fassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach
Nummer 1.1.4
1.1.4 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Ge- 42 885,76
nehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3
1.1.5 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk- 49 700,00
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine
umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren
nach Nummer 1.1.6
1.1.6 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Ge- 13 723,44
nehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5
1.1.7 Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der 101 400,00
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 88/2014
1.2 Nationale Produktzulassungen
1.2.1 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
oder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012
1.2.1.1 eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 77 800,00
1.2.1.2 einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 118 100,00
1.2.2 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist.
Im Falle
1.2.2.1 eines Biozidprodukts 38 100,00
1.2.2.2 einer Biozidproduktfamilie 58 200,00
1.2.3 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist.
Im Falle
1.2.3.1 eines Biozidprodukts 13 000,00
1.2.3.2 einer Biozidproduktfamilie 19 400,00
1.2.4 Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie 514,00
nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört
1.2.5 Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 528/2012
1.2.5.1 eines gleichen Biozidprodukts 980,00
1.2.5.2 einer gleichen Biozidproduktfamilie 1 470,00
1.3 Vereinfachte Produktzulassungen
1.3.1 Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
1.3.1.1 eines Biozidprodukts 19 400,00
1.3.1.2 einer Biozidproduktfamilie 29 200,00
1.3.2 Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
der Bereitstellung auf dem Markt
1.3.2.1 eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid- 2 050,00
produkts
1.3.2.2 einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid- 3 050,00
produktfamilie
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Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1.4 Gegenseitige Anerkennungen
1.4.1 Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1,
Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
1.4.1.1 eines Biozidprodukts 56 700,00
1.4.1.2 einer Biozidproduktfamilie 74 900,00
1.4.2 Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1
oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
1.4.2.1 eines Biozidprodukts 12 300,00
1.4.2.2 einer Biozidproduktfamilie 16 300,00
1.5 Unionszulassungen
1.5.1 Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Arti-
kel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
1.5.1.1 eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 97 300,00
1.5.1.2 einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 147 600,00
1.5.2 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende
Bewertung erforderlich ist. Im Falle
1.5.2.1 eines Biozidprodukts 47 600,00
1.5.2.2 einer Biozidproduktfamilie 72 800,00
1.5.3 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende
Bewertung erforderlich ist. Im Falle
1.5.3.1 eines Biozidprodukts 15 200,00
1.5.3.2 einer Biozidproduktfamilie 23 200,00
1.6 Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und
gegenseitigen Anerkennungen
1.6.1 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle
1.6.1.1 eines Biozidprodukts 786,00
1.6.1.2 einer Biozidproduktfamilie 1 180,00
1.6.2 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle
für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechts-
aktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
1.6.2.1 eines Biozidprodukts 17 800,00
1.6.2.2 einer Biozidproduktfamilie 26 800,00
1.6.3 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle
für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechts-
aktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
1.6.3.1 eines Biozidprodukts 53 100,00
1.6.3.2 einer Biozidproduktfamilie 83 900,00
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2339
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1.6.4 Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn
die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durch-
führungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
bewertet. Im Falle
1.6.4.1 eines Biozidprodukts 66 400,00
1.6.4.2 einer Biozidproduktfamilie 104 900,00
1.6.5 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
1.6.5.1 eines Biozidprodukts 2 890,00
1.6.5.2 einer Biozidproduktfamilie 4 410,00
1.6.6 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
1.6.6.1 eines Biozidprodukts 7 280,00
1.6.6.2 einer Biozidproduktfamilie 10 800,00
1.7 Sonstige Anträge und Meldungen
1.7.1 Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung 19 100,00
(EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs
1.7.2 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verord- 514,00
nung (EU) Nr. 528/2012
1.7.3 Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung 127,00
1.8 Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Num-
mer 1.5.1
1.8.1 Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produkt- 76 671,93
zulassung
1.8.2 Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung 5 532,39
1.8.3 Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidprodukt- 514,52
familie
2 Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 nach Zeitaufwand
Nummer 3 ChemG
3 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr fol-
gende Kosten als Auslagen zu erheben:
3.1 Kosten für Dolmetscher
3.2 Kosten für Dienstreisen
4 Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Ver-
ordnung (EU) Nr. 649/2012
4.1 Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 108,00
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU)
Nr. 649/2012 aufgeführt ist
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2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
4.2 Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 216,00
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU)
Nr. 649/2012 aufgeführt ist
Abschnitt 2
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 648/2004
1.1 Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den nach Zeitaufwand
Anhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Ab-
satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004,
ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2
1.2 Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1
1.2.1 Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der nach Zeitaufwand
Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind
1.2.2 Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der nach Zeitaufwand
Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind
2 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der
Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
2.1 Kosten für Gutachter
2.2 Kosten für Dolmetscher
2.3 Kosten für Leistungen Dritter
2.4 Kosten für Dienstreisen
Abschnitt 3
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen 194,00
durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006
Abschnitt 4
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 4 230,00 – 5 200,00
Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
2 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 463,00 – 1 440,00
Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteili-
gung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
3 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 7 470,00 – 9 570,00
Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
4 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit nach Zeitaufwand
§ 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne
vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2341
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
5 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit nach Zeitaufwand
§ 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vor-
heriger Umwelterheblichkeitsprüfung)
6 Erteilung der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 des Umweltschutzproto- 918,00
koll-Ausführungsgesetzes
7 Erteilung der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Umweltschutzproto- 283,00
koll-Ausführungsgesetzes
8 Erteilung der Genehmigung nach § 29 Absatz 2 des Umweltschutzproto- 354,00
koll-Ausführungsgesetzes
9 Erteilung der Genehmigung nach § 24 Absatz 3 des Umweltschutzproto- 226,00
koll-Ausführungsgesetzes
10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutz-
protokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten
wissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung
dienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit.
Abschnitt 5
Verordnung (EU) 2019/1122
in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
dem Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissions-
handelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG
1.1 Kontoeinrichtung eines Personen- oder Händlerkontos nach Artikel 16 der 393,00
Verordnung (EU) 2019/1122
1.2 Änderung der Kontovollmacht nach den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU) 280,00
2019/1122
1.3 Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach Artikel 22 der Verord- 281,00
nung (EU) 2019/1122
1.4 Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach 649,00
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122
2 Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen gegen Ver- 480,00 – 5 600,00
waltungsakte auf Grundlage des TEHG
Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die
Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe.
Abschnitt 6
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens
in die Liste nach § 11 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag nach § 11 Absatz 5
TrinkwV
1.1 Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste 7 590,00
ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung
1.2 Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit 15 100,00
erweiterter Wirksamkeitsprüfung
1.3 Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit nach Zeitaufwand
erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirk-
samkeit
1.4 Änderung der Liste nach Zeitaufwand
2 Genehmigung einer befristeten Ausnahme von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 801,00
sowie Absatz 2 TrinkwV zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder
Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV
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2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
3 Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf 44 300,00
Antrag nach § 15 Absatz 1b TrinkwV
4 Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine
Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 TrinkwV auf Antrag
nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV
4.1 Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur 7 800,00
Herstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag
4.2 Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur 3 560,00
Herstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag
4.3 Aufnahme von Materialien oder Werkstoffen in die Positivliste nach § 17 7 720,00
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag
Abschnitt 7
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
dem UER-Register
1.1 Eröffnung eines Kontos nach § 26 Absatz 3 UERV 427,00
1.2 Bearbeitung von Umfirmierungen nach § 26 Absatz 5 UERV 305,00
1.3 Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV 317,00
2 Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV 1 930,00 – 5 230,00
3 Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 508,00 – 4 900,00
UERV
4 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32 637,00
bis 34 UERV
5 Kontrollen nach § 44 UERV 466,00 – 7 430,00
Abschnitt 8
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwal- 122,00
tungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 VerpackG
Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die
Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe
2 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der nach Zeitaufwand
Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG,
mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der
Widerspruch erfolglos geblieben ist
3 Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, nach Zeitaufwand
bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist
Abschnitt 9
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Genehmigungen des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten
oder des Verbringens aus dem Ausland von invasiven Arten
1.1 Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach nach Zeitaufwand
§ 40 BNatSchG
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2343
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1.2 Genehmigung nach § 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem nach Zeitaufwand
Ausland
2 Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der
aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest-
landsockels
2.1 Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung nach Zeitaufwand
der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG er-
lassenen Vorschriften
2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
2.2.1 Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 17 Absatz 3 nach Zeitaufwand
BNatSchG
2.2.2 Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8 nach Zeitaufwand
Satz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8
Satz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wieder-
herstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG
2.2.3 Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Er- nach Zeitaufwand
satzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9
Satz 3 BNatSchG
2.2.4 Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatz- nach Zeitaufwand
maßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchG
2.2.5 Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezo- nach Zeitaufwand
genen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchG
2.2.6 Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme nach Zeitaufwand
von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchG
2.3 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deut-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
2.3.1 Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in nach Zeitaufwand
einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen
in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder
Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder
Sicherstellung
2.3.2 Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Ab- nach Zeitaufwand
satz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG
2.3.3 Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Ab- nach Zeitaufwand
satz 6 BNatSchG
2.3.4 Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 nach Zeitaufwand
Absatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder
von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG
2.4 Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels
2.4.1 Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG nach Zeitaufwand
oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG
2.4.2 Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Ab- nach Zeitaufwand
satz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG
2.4.3 Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a nach Zeitaufwand
Absatz 1 oder 3 BNatSchG
3 Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG
3.1 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Ab- 43,85
satz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Ver-
bringens aus dem Ausland
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2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
3.2 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen
nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem
Ausland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere
zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche
Arterhaltungszuchtprogramme eingeführt werden. Die Verwendung der
Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt die Ge-
bührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.
3.3 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentat-
bestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7
und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend
zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt.
Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist,
wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der
Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung
unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.
3.4 Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buch- nach Zeitaufwand
stabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII
Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für
Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich
Erweiterungen und Änderungen der Anerkennung)
Abschnitt 10
Umweltschadensgesetz (USchadG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Anordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über nach Zeitaufwand
eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer
solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie
einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
2 Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der nach Zeitaufwand
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu
treffen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG)
3 Anordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungs- nach Zeitaufwand
maßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG)
Abschnitt 11
Verordnung (EG) Nr. 338/97
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für lebende Exemplare
1.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
1.1.1 Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 59,65
1.1.2 Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 64,25
1.1.3 Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 66,35
1.1.4 Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) nach Zeitaufwand
1.1.5 Einfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,95
1.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
1.2.1 Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 44,75
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2345
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1.2.2 Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung ) 39,45
1.2.3 Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 49,75
1.2.4 Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) nach Zeitaufwand
1.2.5 Ausfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,71
1.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
1.3.1 Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Beschei- 35,60
nigung)
1.3.2 Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Beschei- 38,35
nigung)
1.3.3 Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Be- 39,60
scheinigung)
1.3.4 Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Be- nach Zeitaufwand
scheinigung)
1.3.5 Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro 0,57
Position)
1.4 Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 und Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97
1.4.1 Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit 1 bis 4 Positionen 83,85
(Gebühr pro Genehmigung)
1.4.2 Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positio- nach Zeitaufwand
nen (Gebühr pro Genehmigung)
2 Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für tote Exemplare, Teile
oder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen)
2.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 41,35
2.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 24,15
2.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 23,90
2.4 Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 58,15
Nr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97
3 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
3.1 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen und Beschei-
nigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung
der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhal-
tungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der
Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Ge-
bührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.
3.2 Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für
lebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem
Warenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit.
3.3 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen
und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert
um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung
der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als
Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil
der Ware, der der Genehmigung unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.
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2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Abschnitt 12
Verordnung (EG) Nr. 865/2006
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer speziellen Bescheinigung oder Genehmigung
1.1 Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) 68,50
nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
1.2 Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem 34,85
Drittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
1.3 Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des An- 100,00
tragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
1.4 Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des 50,40
Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006
1.5 Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antrag- 25,10
stellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
1.6 Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstel- 12,55
lers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
1.7 Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG) 85,25
Nr. 865/2006
1.8 Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung nach Zeitaufwand
(Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenver-
mehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
2 Zulassung und Registrierung
2.1 Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 nach Zeitaufwand
und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter
Verfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)
2.2 Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Ver- nach Zeitaufwand
packungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)
3 Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, ge- 39,70
stohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12
der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
4 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
4.1 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheini-
gungen und Registrierungen nach den Artikeln 12, 18, 19, 29, 30, 37,
44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung
zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen For-
schung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten
beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein-
oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich
kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.
4.2 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen
und Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h
der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie
den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt
der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung
der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich
nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2347
Abschnitt 13
Gesetz
zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll
und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Be- nach Zeitaufwand
seitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeich-
neten Rechtsakte
2 Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource nach nach Zeitaufwand
§ 2 Absatz 2 NagProtUmsG
3 Untersagung bestimmter Nutzungstätigkeiten nach § 2 Absatz 2 nach Zeitaufwand
NagProtUmsG
Abschnitt 14
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben
(RobErhÜbkG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung nach Zeitaufwand
von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG
2 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für die Erteilung einer Erlaubnis
oder Sondererlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG eine Ge-
bührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung
der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhal-
tungszuchtprogramme gefangen oder getötet werden. Die Verwendung
der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine
Gebührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.
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2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
Artikel 2
Änderung der
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I
S. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 48)
(weggefallen)“.
2. § 48 wird aufgehoben.
3. Anlage 1 (zu § 48) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 2021
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2349
Verordnung
über die Geschäftsorganisation des
Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis
(Reisesicherungsfondsverordnung – RSFV)
Vom 1. Juli 2021
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des §3
Reisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021 Organisationsgrundsätze
(BGBl. I S. 2114) verordnet das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen (1) Der Reisesicherungsfonds hat eine Organisa-
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem tionsstruktur, die klare und abgrenzbare Zuständig-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: keiten ermöglicht.
(2) Der Fonds etabliert ein wirksames unterneh-
mensinternes Kommunikationssystem.
Abschnitt 1
(3) Der Fonds verfügt über ein verhältnismäßiges
Geschäftsorganisation und wirksames Risikomanagementsystem einschließ-
lich eines Aktiv-Passiv-Managements und über ein
§1 internes Kontrollsystem. Der Aufbau von Risiken und
deren Überwachung und Kontrolle sind in einer dem
Geschäftsführung Risikoprofil des Reisesicherungsfonds angemessenen
Weise zu trennen.
(1) Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die Ge-
schäftsführung des Reisesicherungsfonds aus mindes- §4
tens zwei Geschäftsführern besteht. Besondere Organisationsvorgaben
(2) Die Gesellschafter dürfen nur zuverlässige und (1) Der Reisesicherungsfonds richtet folgende
fachlich geeignete Personen zu Geschäftsführern gleichrangige Schlüsselfunktionen ein:
bestellen. Die fachliche Eignung setzt berufliche Qua- 1. Compliance-Funktion,
lifikationen, Kenntnisse und Leitungserfahrungen
2. Funktion der internen Revision,
voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Rei-
sesicherungsfonds gewährleisten. Geschäftsführer 3. unabhängige Risiko-Controlling-Funktion einschließ-
dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter oder lich versicherungsmathematischer Aufgaben.
einen Interessenvertreter der Reisewirtschaft tätig sein. (2) Für die Schlüsselfunktionen wird je eine geeig-
nete und zuverlässige natürliche Person benannt, die
(3) Die Geschäftsführung leitet den Reisesiche-
die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung
rungsfonds gesamtverantwortlich. Weisungsrechte
dieser Aufgabe trägt. Interessenkonflikte sind auszu-
der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
schließen. Die Inhaber der Schlüsselfunktionen unter-
(4) Die Gesellschafterversammlung beschließt eine liegen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nur den
Geschäftsordnung. Darin sind Aufgaben und Verant- Weisungen der Geschäftsführung.
wortlichkeiten der Geschäftsführer klar zu bestimmen (3) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, zu den
und voneinander abzugrenzen. folgenden Aufgaben Leitlinien zu entwickeln und zu
implementieren:
(5) Bei wesentlichen Entscheidungen sowie erheb-
1. Kapitalmanagement einschließlich Aufbau und Siche-
lichen Verfügungen über das Fondsvermögen müssen
rung der Eigenmittel,
mindestens zwei Geschäftsführer zustimmen.
2. Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriie-
(6) Entscheidungen der Geschäftsführung sind nach- rung,
prüfbar zu dokumentieren. 3. Risikomanagement,
4. internes Kontrollsystem,
§2
5. interne Revision.
Verträge mit Dritten (4) Die Leitlinien sind jährlich durch die Geschäfts-
führung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas-
Die Geschäftsführung gewährleistet, dass der sen.
Reisesicherungsfonds Verträge mit Dritten nur zu an-
gemessenen und marktüblichen Konditionen schließt. §5
Dabei berücksichtigt sie die sich aus dem Reisesiche-
rungsfondsgesetz ergebende singuläre Marktposition Ausgliederung von Funktionen
des Reisesicherungsfonds. Insichgeschäfte gemäß Der Reisesicherungsfonds kann Funktionen ausglie-
§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen nicht ge- dern. In einem solchen Fall bleibt er jedoch für die ord-
tätigt werden. nungsgemäße Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften
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2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
und Anforderungen verantwortlich. Die Rechte und Be- 5. das Verfahren zur Sicherstellung einer unverzüg-
fugnisse der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Aus- lichen Schadensregulierung einschließlich Repatri-
gliederung nicht beeinträchtigt werden. ierung.
(3) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen sind
§6
mindestens jährlich durch die Geschäftsführung zu
Schutz sensibler Informationen überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(1) Die Geschäftsorganisation des Reisesicherungs-
fonds ist so zu gestalten, dass sie eine strikte Tren- §9
nung zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern, Mit-
Geschäftsplan
gliedern des Beirats und Reiseanbietern gewährleistet
und sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse (1) Der Reisesicherungsfonds erarbeitet einen Ge-
nur im Rahmen des Erforderlichen ausgetauscht wer- schäftsplan, aus dem hervorgeht, wie insbesondere
den. § 51a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften die folgenden gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden
mit beschränkter Haftung bleibt unberührt. sollen:
(2) Die für die Compliance-Funktion (§ 4 Absatz 1 1. Bildung und Verwaltung des Fondsvermögens (§ 2
Nummer 1) verantwortliche Person erstellt mindestens Absatz 1 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsge-
einmal jährlich einen Bericht zu den ergriffenen Maß- setzes),
nahmen, zu potentiellen oder aufgetretenen Schutz-
lücken und dazu, wie hierauf reagiert wurde. 2. Abschluss von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1
Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
§7 3. Durchführung von Absicherungsverträgen (§ 2 Ab-
Schadensabwicklung; Informationspflicht satz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgeset-
zes), namentlich Abwicklung von Schäden ein-
(1) Der Reisesicherungsfonds gewährleistet, dass
schließlich Repatriierung (§ 651r Absatz 1 des
im Fall der Insolvenz eines abgesicherten Reiseanbie-
Bürgerlichen Gesetzbuchs).
ters rechtzeitig eine effiziente und ausreichend dimen-
sionierte Organisationsstruktur zur Abwicklung der (2) Der Geschäftsplan ist jährlich durch die Ge-
Schäden einschließlich der Repatriierung zur Ver- schäftsführung zu überprüfen und erforderlichenfalls
fügung steht. Er stellt außerdem auf geeignete Weise anzupassen.
sicher, dass ihm die für die Abwicklung der Schäden
einschließlich der Repatriierung erforderlichen Daten § 10
der Reisenden rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Zusammensetzung des Beirats
(2) Der Fonds bietet auf seinen Internetseiten leicht
zugängliche und verbraucherfreundlich gestaltete In- (1) Der Reisesicherungsfonds beruft einen aus
formationen zu seinen Aufgaben und seiner Erreichbar- sachkundigen und vertrauenswürdigen Personen be-
keit. Diese umfassen insbesondere die Bedingungen stehenden Beirat, der die Geschäftsführung berät und
für eine Absicherung über den Fonds und alle erforder- unterstützt.
lichen Informationen zur Abwicklung von Schäden ein- (2) Der Beirat hat neun bis elf Mitglieder. Der Reise-
schließlich Repatriierung. sicherungsfonds fordert die jeweiligen Verbände, Or-
ganisationen und Körperschaften auf, sachkundige
§8 Personen vorzuschlagen, die folgende Interessen ver-
Allgemeine Absicherungsbedingungen treten:
(1) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen des 1. Interessen der größeren Reiseanbieter (ein Mitglied),
Reisesicherungsfonds einschließlich der Bedingungen
betreffend die Entgelte und Sicherheitsleistungen 2. Interessen der kleinen und mittleren Reiseanbieter
sollen die Leistungsfähigkeit des Fonds und die allge- (ein Mitglied),
meinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Rei- 3. Interessen der Vermittler verbundener Reiseleistun-
seanbieter angemessen berücksichtigen. gen (ein Mitglied),
(2) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen ent- 4. Interessen des Verbraucherschutzes (zwei Mitglie-
halten insbesondere: der),
1. eine Auflistung der zur Prüfung des Schadens- und
5. Interessen der Kreditwirtschaft (ein Mitglied),
des Insolvenzrisikos von den Reiseanbietern vorzu-
legenden Unterlagen, 6. Interessen der Versicherungswirtschaft (ein Mit-
2. die Verpflichtung der Reiseanbieter, den Reise- glied),
sicherungsfonds über jede wesentliche Änderung 7. Interessen des Bundes (ein bis zwei Mitglieder),
des Geschäftsmodells oder eine Änderung sonsti-
ger wesentlicher Umstände zu informieren, 8. Interessen der Länder (ein bis zwei Mitglieder).
3. Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die (3) Die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genann-
Ablehnung oder Beendigung von Absicherungsver- ten Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für einen Reise-
trägen bei unzumutbaren Risiken für den Reise- anbieter tätig sein.
sicherungsfonds, (4) Die Mitglieder des Beirats werden von der Ge-
4. eine Regelung zur ordentlichen Beendigung von sellschafterversammlung benannt. Ihre Amtszeit be-
Absicherungsverträgen, trägt vier Jahre. Die Wiederbenennung ist möglich.
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§ 11 (5) Den Mitgliedern des Beirats werden die nachge-
Beteiligung des Beirats wiesenen notwendigen Reisekosten entsprechend den
Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
(1) Der Beirat und die Geschäftsführung arbeiten
vertrauensvoll zusammen. Vor wesentlichen Maßnah- (6) Vertreter der Geschäftsführung und der Auf-
men der Geschäftsführung ist der Beirat zu hören. sichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen
Dazu gehören insbesondere: des Beirats teilzunehmen.
1. die Feststellung des Geschäftsplans und des Finan- Abschnitt 2
zierungsplans,
Erlaubnisverfahren
2. die Aufstellung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts, § 14
3. die Festlegung der allgemeinen Absicherungsbedin- Antrag und Dokumente
gungen,
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Aufnahme des Ge-
4. der Abschluss von Ausgliederungsverträgen, schäftsbetriebs (§ 12 Absatz 1 des Reisesicherungs-
5. die Verabschiedung von Leitlinien. fondsgesetzes) ist bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.
Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des An-
(2) Die Geschäftsführung stellt dem Beirat vor seiner
trags unverzüglich.
Anhörung nach Absatz 1 die jeweils erforderlichen Un-
terlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage weitere (2) Der Antrag hat die Geschäftsorganisation des
erforderliche Auskünfte. Die Geschäftsführung unter- Reisesicherungsfonds sowie die Verhältnisse darzule-
richtet den Beirat außerdem regelmäßig, grundsätzlich gen, die sicherstellen, dass der gesetzliche Zweck des
einmal pro Quartal, über aktuelle Entwicklungen und Fonds dauerhaft erfüllt wird. Einzureichen sind:
Belange des Reisesicherungsfonds. 1. Geschäftsplan (§ 9),
(3) Der Beirat gibt Handlungsempfehlungen oder 2. Handelsregisterauszug,
nimmt Stellung. In den Stellungnahmen können auch 3. Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste ein-
unterschiedliche Auffassungen der Mitglieder des Bei- schließlich Höhe der Geschäftsanteile,
rats zum Ausdruck kommen.
4. Geschäftsordnung der Geschäftsführung (§ 1 Ab-
§ 12 satz 4),
Organisation des Beirats 5. Finanzierungsplan (§ 20 des Reisesicherungs-
fondsgesetzes) für das laufende Jahr und für die
(1) Der Beirat bestimmt einen Vorsitzenden und Jahre bis zum Erreichen des Zielkapitals (§§ 4 und 5
einen Stellvertreter. Diese vertreten den Beirat gegen- des Reisesicherungsfondsgesetzes),
über der Geschäftsführung.
6. Übersicht über die voraussichtlichen jährlichen
(2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Personal- und Verwaltungskosten,
auch Bestimmungen über die Einberufung und Durch-
7. Leitlinien (§ 4 Absatz 3),
führung seiner Sitzungen und die Art und Weise seiner
Beschlussfassung enthält. 8. Angaben, wie die Anforderungen an die Organisa-
tion (§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2), an die Abwicklung
§ 13 von Schäden einschließlich Repatriierung (§ 7 Ab-
satz 1) und gegebenenfalls an Ausgliederungsver-
Sitzungen des Beirats
träge (§ 5) erfüllt werden sollen,
(1) Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch
9. allgemeine Absicherungsbedingungen (§ 8),
mindestens einmal jährlich. Der Beirat ist einzuberufen,
wenn die Aufsichtsbehörde, die Geschäftsführung oder 10. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-
mindestens drei Mitglieder des Beirats es beantragen. keit und Eignung der Geschäftsführer (§ 1 Absatz 2)
wesentlich sind,
(2) Die zur Vorbereitung und Durchführung der Sit-
zungen notwendigen personellen und materiellen Res- 11. Konzept zur Umsetzung des Schutzes sensibler In-
sourcen stellt der Reisesicherungsfonds dem Beirat formationen (§ 6).
zur Verfügung. Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie wer- (3) Die Aufsichtsbehörde hat nach Eingang des An-
den vom Vorsitzenden geleitet. trags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag und die
(3) Zu den Sitzungen oder deren Vorbereitung kön- eingereichten Unterlagen den Anforderungen des Ab-
nen vom Beirat Sachverständige oder Auskunftsperso- satzes 2 entsprechen. Ist das nicht der Fall, fordert sie
nen herangezogen werden, wenn deren Expertise oder den Antragsteller auf, den Antrag innerhalb einer ange-
Teilnahme sachdienlich sind. Die für die Heranziehung messenen Frist nachzubessern oder zu ergänzen.
notwendigen Kosten trägt der Reisesicherungsfonds. (4) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der An-
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens tragsteller weitere Dokumente beizubringen.
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Be- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
schlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgege- einen Antrag auf die Erteilung und die Verlängerung
benen Stimmen. Eine Beschlussfassung des Beirats im einer vorläufigen Erlaubnis (§ 12 Absatz 5 des Reise-
schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Tele- oder sicherungsfondsgesetzes) mit der Maßgabe, dass die
Videokommunikation ist zulässig. Über das Ergebnis im Antrag darzulegenden Verhältnisse gewährleisten
der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine müssen, dass der gesetzliche Zweck des Fonds für
Niederschrift aufzunehmen. die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis erfüllt
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2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
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wird. Die Aufsichtsbehörde kann zudem auf die Einrei- nach § 12 Absatz 5 des Reisesicherungsfondsgesetzes
chung bestimmter in Absatz 2 genannter Unterlagen mit der Maßgabe, dass es bei der Beurteilung auf die
verzichten. Laufzeit der vorläufigen Erlaubnis oder den Verlänge-
rungszeitraum ankommt. Eine vorläufige Erlaubnis soll
§ 15 für höchstens sechs Monate erteilt werden. Sie kann
Erlaubnis auf Antrag um jeweils drei Monate verlängert werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis zur
Aufnahme des Geschäftsbetriebs schriftlich. Sie kann (4) Die Aufsichtsbehörde macht die Erteilung einer
mit der Erlaubnis anordnen, dass Dokumente bis zur Erlaubnis oder einer vorläufigen Erlaubnis sowie deren
Aufnahme des Geschäftsbetriebs nachgereicht oder Verlängerung im Bundesanzeiger bekannt.
aktualisiert werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, Abschnitt 3
wenn die vorgelegten Unterlagen nicht die Annahme Schlussvorschrift
rechtfertigen, dass der Antragsteller die Verpflichtun-
gen aus dem Reisesicherungsfondsgesetz und den § 16
auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
dauerhaft erfüllen wird. Inkrafttreten
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Erteilung und Verlängerung einer vorläufigen Erlaubnis in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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