106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021
Verordnung
zur Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken
im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien
(Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung)
Vom 28. Januar 2021
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet §2
– auf Grund des § 48u Absatz 5 des Kreditwesen- Begriffsbestimmungen
gesetzes, der durch Artikel 267 der Verordnung
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zustän- 1. gewerbliche Darlehensgeber
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 a) Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des
(BGBl. I S. 3165) und Ziffer III Nummer 1 des Orga- Kreditwesengesetzes,
nisationserlasses vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im b) Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz
Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaft und Energie, dem Bundesministerium der schaftsraums, auf die die Regelung des § 48u
Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesminis- des Kreditwesengesetzes nach § 53b Absatz 3
terium des Innern, für Bau und Heimat und der Deut- Nummer 8 des Kreditwesengesetzes entspre-
schen Bundesbank, chend anzuwenden ist,
– auf Grund des § 5 Absatz 8a Satz 3 des Kapital- c) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
anlagegesetzbuches, der durch Artikel 3 Nummer 2 § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbu-
Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I ches, die für Rechnung eines Alternativen
S. 1495) eingefügt worden ist, und Investmentfonds (AIF) Gelddarlehen gewähren
sowie
– auf Grund des § 308b Satz 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 16 des d) Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ver-
Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) ein- sicherungsaufsichtsgesetzes;
gefügt worden ist, nach Anhörung der Spitzenver- 2. Wohnimmobilie eine im Inland belegene Wohnim-
bände der Unternehmen: mobilie im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 75
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
§1 päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
Anwendungsbereich 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-
tute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
(1) Diese Verordnung gilt für Maßnahmen der Bun-
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
anstalt) gegenüber Darlehensgebern nach § 48u 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321
vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166;
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, nach § 5
L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58;
Absatz 8a Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches und
nach § 308b Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset- L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
zes.
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist;
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für
Darlehen, die vor dem in der Allgemeinverfügung nach 3. Darlehen sämtliche entgeltlichen oder unentgelt-
§ 4 Absatz 3 Nummer 6 genannten Zeitpunkt vergeben lichen Darlehensverträge oder Finanzierungshilfen;
wurden oder bei denen vor diesem Zeitpunkt die Be- 4. Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobi-
dingungen der Darlehensvergabe vertraglich bindend lien Darlehen, die bestimmt sind
vereinbart wurden. Sie gelten auch nicht für Bau-
a) für den Erwerb oder für die Erhaltung von Eigen-
spardarlehen, auf die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des
tumsrechten oder dinglichen Nutzungsrechten
Bausparkassengesetzes ein Rechtsanspruch aus dem
Abschluss eines bestehenden Bausparvertrages vor aa) an einem zu Wohnzwecken bebaubaren
diesem Zeitpunkt entstanden ist. Grundstück oder an einem mit einer Wohn-
immobilie oder mehreren Wohnimmobilien
(3) Sofern lediglich einzelne Bedingungen der Darle-
zu bebauenden oder bebauten Grundstücken
hensvergabe vor dem in der Allgemeinverfügung nach
oder
§ 4 Absatz 3 Nummer 6 festgelegten Zeitpunkt vertrag-
lich bindend vereinbart wurden, sind die Maßnahmen bb) an einer oder mehreren bestehenden oder zu
nach Absatz 1 nur auf diese Bedingungen nicht anzu- errichtenden oder umzubauenden oder zu
wenden. sanierenden Wohnimmobilien oder
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b) für den Erwerb oder für die Erhaltung von grund- (3) Der Beleihungswert nach § 48u Absatz 3 des
stücksgleichen Rechten an einem zu Wohnzwe- Kreditwesengesetzes ist der aktuelle Wert der Wohn-
cken bebaubaren Grundstück oder an einem mit immobilie, der nach den Anforderungen des § 22 der
einer Wohnimmobilie oder mit mehreren Wohn- Solvabilitätsverordnung ermittelt wird.
immobilien bebauten Grundstück;
5. Darlehen zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung §4
von Wohnimmobilien im Eigentum des Darlehens- Verfahren zum Erlass einer Allgemeinverfügung
nehmers nur solche, die nicht im Zusammenhang (1) Die Deutsche Bundesbank unterrichtet die Bun-
mit dem Erwerb des Eigentums an der Wohnimmo- desanstalt und das Bundesministerium der Finanzen
bilie stehen; unverzüglich, wenn sie im Rahmen ihrer Finanzstabili-
6. Darlehen für Maßnahmen, für die eine soziale Wohn- tätsanalysen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Finanz-
raumförderung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Wohn- stabilitätsgesetzes zu der Einschätzung gelangt, dass
raumförderungsgesetzes oder nach entsprechen- es auf Grund der systemischen Risikolage im Bereich
den landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist, der Darlehensvergabe zum Bau oder Erwerb von
solche Darlehen, die der Finanzierung der entspre- Wohnimmobilien zu einer Störung der Funktionsfähig-
chenden Maßnahme dienen; keit des Finanzsystems oder einer Gefährdung der
Finanzstabilität kommen könnte.
7. notleidende Darlehen solche Darlehen, bei denen ein
Ausfall des Darlehensschuldners nach Artikel 178 (2) Hält die Bundesanstalt nach einer Unterrichtung
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben ist; nach Absatz 1 oder aufgrund eigener Erkenntnisse den
Einsatz von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 für gebo-
8. Fremdfinanzierungen durch Dritte alle weiteren Fi- ten, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des
nanzierungen, die nicht durch den Darlehensgeber Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabi-
erfolgen, wobei auch ein mit dem Darlehensgeber lität entgegenzuwirken, erarbeitet sie den Entwurf einer
verbundenes Unternehmen als Dritter anzusehen ist. Allgemeinverfügung zur Anordnung entsprechender
Maßnahmen.
§3
(3) Der Entwurf der Allgemeinverfügung nach Ab-
Weitere Begriffsbestimmungen und satz 2 enthält mindestens folgende Bestandteile:
Wertfestlegung bei einschränkenden Maßnahmen 1. die Festlegung einer oder mehrerer Beschränkun-
(1) Für die Festlegung der Darlehensvolumen-Immo- gen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder
bilienwert-Relation und der Amortisationsanforderung Erwerb von Wohnimmobilien,
nach § 48u Absatz 2 des Kreditwesengesetzes ist 2. die Festlegung eines Freikontingents,
1. gesamtes Fremdkapitalvolumen einer Immobilien- 3. die Festlegung einer Bagatellgrenze,
finanzierung die Summe aller Darlehen, die der
4. die Festlegung einer Obergrenze für das Darlehens-
Finanzierung des Baus oder des Erwerbs der betref-
volumen, das in einem bestimmten Zeitraum im
fenden Wohnimmobilien dienen;
Rahmen der Bagatellgrenze vergeben werden darf,
2. Marktwert der Wohnimmobilie der aktuelle Wert im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohn-
einer Wohnimmobilie; immobilienfinanzierungen eines gewerblichen Darle-
hensgebers,
3. endfälliges Darlehen das Darlehen, auf das der Dar-
lehensnehmer während der Laufzeit nur Zinszahlun- 5. die Festlegung eines oberen und eines unteren
gen leistet und das er am Ende der Laufzeit durch Schwellenwerts,
vollständige Tilgung zurückführt. 6. die Festlegung eines Zeitpunktes, ab dem die Be-
(2) Der Marktwert einer Wohnimmobilie nach Ab- schränkungen einzuhalten sind, sowie
satz 1 Nummer 2 wird ermittelt nach 7. eine Begründung der festgelegten Maßnahmen.
1. dem durch Schätzung gewonnenen Wert, zu dem (4) Nach Durchführung der in § 48u Absatz 6 Satz 1
die Wohnimmobilie am Tag der Bewertung nach des Kreditwesengesetzes, in § 5 Absatz 8a Satz 2 des
angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu Kapitalanlagegesetzbuchs und in § 308b Satz 1 des
marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehenen Anhö-
das die Parteien in Kenntnis der Sachlage umsichtig rungen entscheidet die Bundesanstalt unter Berück-
und ohne Zwang abschließen, von einem veräuße- sichtigung der eingegangenen Stellungnahmen über
rungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käu- den Erlass der Allgemeinverfügung.
fer übergehen dürfte; (5) Bei der Entscheidung über Maßnahmen und bei
2. einem Wohnimmobilientransaktionswert in der nota- der Festlegung der einzelnen Bestandteile nach Ab-
riellen Urkunde zum Bau oder Erwerb der Wohnim- satz 3 Nummer 1 bis 6 sowie bei der Entscheidung
mobilie oder über die Zulassung von Ausnahmen nach § 48u Ab-
satz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind jeweils
3. dem mittels anerkannter Bewertungsverfahren durch
die mit der Maßnahme verfolgten Ziele gegen die
einen unabhängigen externen oder internen Sach-
dadurch herbeigeführten Einschränkungen bei der Dar-
verständigen festgelegten Marktwert.
lehensvergabe unter Berücksichtigung der zu erwar-
Können mehrere Werte ermittelt werden, so ist im Re- tenden weiteren Auswirkungen, darunter auch die Fol-
gelfall der niedrigste ermittelte Wert anzusetzen. Kann gen für die Realwirtschaft, insbesondere die Bauwirt-
nur einer der drei Werte ermittelt werden, so ist dieser schaft, abzuwägen. Bei der Entscheidung für eine
Wert anzusetzen. Maßnahme ist ferner darauf zu achten, dass die
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Maßnahme hinreichend das Neugeschäft an Wohnim- raumförderung im Sinne des Wohnraumförderungs-
mobilienfinanzierungen erfasst. Besonderheiten bei gesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen
Immobiliar-Verbraucherdarlehen und bei Darlehen an Regelungen sind und den Eigenmitteln des Darlehens-
Darlehensnehmer, die Wohnimmobilien gewerbsmäßig nehmers gleichzustellen sind.
bauen oder erwerben, sowie die geplante Nutzung der
Wohnimmobilie können bei der Festlegung von Maß- §7
nahmen berücksichtigt werden. Amortisationsanforderung
(6) Die Bundesanstalt arbeitet bei der Festlegung (1) Bei Darlehen mit regelmäßigen Tilgungsleistun-
von Beschränkungen eng mit der Deutschen Bundes- gen legt die Bundesanstalt die Länge des Zeitraums
bank zusammen. Die Bundesanstalt entscheidet im und die Höhe des in diesem Zeitraum mindestens zu
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank über tilgenden Darlehensanteils fest. Darlehensgeber haben
die genaue Festlegung der Beschränkungen nach Ab- die Anforderungen der Bundesanstalt im Rahmen der
satz 3 Nummer 1, die Anordnungen nach Absatz 3 Vertragsgestaltung mit Darlehensnehmern zu beachten.
Nummer 2, 3 und 5, die Festlegung nach Absatz 3
Nummer 4 sowie die Zulassung von Ausnahmen nach (2) Bei endfälligen Darlehen legt die Bundesanstalt
§ 48u Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes. durch die Amortisationsanforderung eine maximale
Laufzeit der Darlehensverträge fest.
§5 (3) Die Beschränkung durch eine Amortisations-
Darlehensvergabe unter anforderung nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist auf
festgelegten Beschränkungen jedes der von einem Darlehensgeber vergebene Darle-
hen einzeln anzuwenden.
(1) Wurden Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 festge-
legt, können Darlehen zum Bau oder Erwerb von §8
Wohnimmobilien nur vergeben werden im Rahmen
Ausnahmen
1. der einzeln oder gemeinsam festgelegten Beschrän-
kungen in Bezug auf die Darlehensvolumen-Immo- (1) Die Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 3 des
bilienwert-Relation nach § 6 und die Amortisations- Kreditwesengesetzes und mögliche weitere von der
anforderung nach § 7, Bundesanstalt nach § 48u Absatz 1 Satz 5 des Kredit-
wesengesetzes zugelassene Ausnahmen jeweils auch
2. der Ausnahmenregelungen nach § 8,
in Verbindung mit § 5 Absatz 8a Satz 2 des Kapitalan-
3. des Freikontingents nach § 9, lagegesetzbuches und § 308b Satz 2 des Versiche-
4. der Bagatellgrenze nach § 10 oder rungsaufsichtsgesetzes gelten nur für Darlehen, auf
die insgesamt und in voller Höhe mindestens eine die-
5. des unteren und oberen Schwellenwertes nach § 11.
ser Ausnahmen zutrifft.
(2) Sofern die Vergabe eines Darlehens oder mehre-
(2) Darlehen für Maßnahmen, für die eine soziale
rer Darlehen zum Zweck einer Wohnimmobilienfinan-
Wohnraumförderung im Sinne des § 1 Absatz 1 des
zierung nicht in voller Höhe einer der unter Absatz 1
Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entspre-
Nummer 2 bis 5 genannten Rahmen unterliegt, findet
chenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist,
für die Vergabe in voller Höhe die Beschränkung nach
sind von den festgelegten Beschränkungen ausge-
Absatz 1 Nummer 1 Anwendung. Eine Kombination
nommen, soweit das Darlehen zur Finanzierung sol-
von Ausnahmeregelungen, Freikontingent, Bagatell-
cher Maßnahmen dient, auf die sich die Förderzusage
grenze und Schwellenwerten ist auch bei der Vergabe
erstreckt. Dient das Darlehen nur teilweise der Finan-
mehrerer Darlehen an einen Darlehensnehmer nicht zu-
zierung einer Maßnahme, die Gegenstand einer
lässig. Darlehen, die der Ausnahme nach § 8 Absatz 2
Förderzusage ist, so unterliegt das Darlehen den Be-
unterliegen, bleiben bei der Anwendung der Sätze 1
schränkungen nur insoweit als es über die Finanzie-
und 2 unberücksichtigt.
rung der Maßnahme hinausgeht, die Gegenstand einer
Förderzusage ist. Absatz 1 findet insoweit keine An-
§6
wendung.
Obergrenze für die
Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation §9
(1) Die Obergrenze für die Darlehensvolumen-Immo- Freikontingent
bilienwert-Relation gilt für
(1) Der von der Bundesanstalt als Freikontingent
1. das von einem Darlehensgeber insgesamt zur Ver- festgelegte prozentuale Anteil gilt einheitlich für alle
fügung gestellte Fremdkapitalvolumen einer Wohn- gewerblichen Darlehensgeber. Das Freikontingent be-
immobilienfinanzierung sowie zieht sich auf das Volumen der von einem gewerb-
2. die dem Darlehensgeber bekannte Gesamtfinanzie- lichen Darlehensgeber in der laufenden Bezugsperiode
rung unter Berücksichtigung der Fremdfinanzierun- insgesamt neu vergebenen Darlehen zum Bau oder Er-
gen Dritter. werb von Wohnimmobilien. Als Bezugsperiode für die
(2) Der Darlehensgeber kann bei der Anwendung Anwendung des Freikontingents gilt das Kalenderjahr.
der Obergrenze auf die Gesamtfinanzierung nach Ab- (2) Ein Darlehensgeber kann Darlehen zum Bau oder
satz 1 Nummer 2 die Angaben des Darlehensnehmers Erwerb von Wohnimmobilien unter Bezugnahme auf
oder Auskünfte anderer Stellen verwenden. § 18a Ab- das Freikontingent nur dann vergeben, wenn er alle
satz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Darlehen, die Bestandteil des gesamten Fremdkapital-
Hierbei bleiben solche Fremdfinanzierungen Dritter volumens der Wohnimmobilienfinanzierung sind, im
unberücksichtigt, die Bestandteil einer sozialen Wohn- Rahmen des Freikontingents vergibt. Eine anteilige
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Berücksichtigung eines Darlehens als Bestandteil des (2) Übersteigen die durch die Bestellung von Hypo-
Freikontingents ist nicht möglich. theken oder Grundschulden an der Immobilie gesicher-
(3) Neu vergebene Wohnimmobiliendarlehen, die ten Darlehensforderungen die jeweiligen Schwellen-
nicht den von der Bundesanstalt festgelegten Be- werte oder wurde kein aktueller Beleihungswert
schränkungen unterliegen, weil für sie die Regelungen ermittelt, kommt die jeweilige Schwellenwertregelung
zu den Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 3 und nicht zur Anwendung. Eine anteilige Berücksichtigung
Satz 5 des Kreditwesengesetzes, zur Bagatellgrenze der Schwellenwertregelung erfolgt nicht.
nach § 48u Absatz 3 Nummer 2 des Kreditwesen-
gesetzes in Verbindung mit § 10 oder die Schwellen- § 12
wertregelung nach § 48u Absatz 3 Nummer 3 und 4 Überprüfung festgelegter Beschränkungen
des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 11 gel-
ten, werden nicht auf das Volumen des Freikontingents (1) Die Bundesanstalt überprüft festgelegte Be-
angerechnet. schränkungen mindestens alle sechs Monate darauf-
hin, ob und inwieweit die dem Erlass der Allgemeinver-
§ 10 fügung zugrunde gelegte systemische Risikolage im
Bereich der Darlehensvergabe fortbesteht und ob die
Bagatellgrenze
Maßnahmen weiterhin geboten sind. Die Überprüfung
(1) Die Bagatellgrenze wird nach Maßgabe von § 4 ist zu dokumentieren.
Absatz 5 unter Berücksichtigung des Mindestwertes
nach § 48u Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (2) Die Bundesanstalt hat bei der Überprüfung fol-
festgelegt. gende Umstände zu berücksichtigen, sofern sich
hierzu seit der letzten Entscheidung über Maßnahmen
(2) Der als Obergrenze festgelegte prozentuale An-
oder der letzten Überprüfung neue Erkenntnisse erge-
teil der unter die Bagatellgrenze fallenden Darlehen im
ben haben:
Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmo-
bilienfinanzierungen gilt einheitlich für alle gewerb- 1. Finanzstabilitätsanalysen nach § 1 Absatz 1 Num-
lichen Darlehensgeber. Als Bezugsperiode für die mer 1 des Finanzstabilitätsgesetzes und
Anwendung dieser Obergrenze gilt das Kalenderjahr. 2. weitere Erkenntnisse wie
(3) Werden im Rahmen einer Wohnimmobilienfinan-
a) die Preisentwicklung für Wohnimmobilien,
zierung mehrere Darlehen zum Bau oder zum Erwerb
von Wohnimmobilien an einen Darlehensnehmer ver- b) die Entwicklung der Neuvergabe von Darlehen,
geben, bezieht sich die Bagatellgrenze auf das ge-
c) die Entwicklung der Kreditvergabestandards,
samte Fremdkapitalvolumen im Sinne des § 3 Absatz 1
Nummer 1. Eine anteilige Berücksichtigung der Baga- d) die Entwicklung der Zinsen oder
tellgrenze in Bezug auf die insgesamt an den Darle-
e) Entwicklungen der Realwirtschaft, insbesondere
hensnehmer zu vergebende Darlehenssumme ist nicht
der Bauwirtschaft, mit Blick auf mögliche wirt-
möglich. Dies gilt auch, wenn die Darlehen zum Bau
schaftliche Nebenwirkungen.
oder zum Erwerb von Wohnimmobilien von mehreren
Darlehensgebern vergeben werden. Der Darlehensge- (3) Mindestens nach Abschluss jeder zweiten Über-
ber kann insoweit die Angaben des Darlehensnehmers prüfung nach Absatz 1 legt die Bundesanstalt der
oder Auskünfte anderer Stellen verwenden. § 18a Deutschen Bundesbank einen Überprüfungsbericht vor.
Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Deutsche Bundesbank unterstützt die Bun-
desanstalt bei der Überprüfung nach Absatz 1 und
§ 11
bei der Erstellung des Überprüfungsberichts nach Ab-
Unterer und oberer Schwellenwert satz 3, insbesondere indem die Deutsche Bundesbank
(1) Werden durch einen gewerblichen Darlehens- der Bundesanstalt ihre Beobachtungen, Feststellungen
geber mehrere Darlehen zum Bau oder zum Erwerb und Einschätzungen mitteilt, die für die Überprüfung
von Wohnimmobilien vergeben, fallen solche Darlehen und die Erstellung des Überprüfungsberichts erforder-
nur dann unter diese Schwellenwertregelung, wenn die lich sind.
Vergabe aller Darlehen insgesamt den Bedingungen
der Schwellenwertregelung nach § 48u Absatz 3 Num- § 13
mer 3 und 4 genügt. Der Darlehensgeber kann insoweit
Inkrafttreten
die Angaben des Darlehensnehmers oder Auskünfte
anderer Stellen verwenden. § 18a Absatz 3 des Kredit- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
wesengesetzes gilt entsprechend. in Kraft.
Berlin, den 28. Januar 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Verordnung
zur Durchführung von Datenerhebungen durch die
Deutsche Bundesbank zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Finanzstabilitätsgesetz
(Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung – FinStabDEV)
Vom 28. Januar 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Finanzstabilitäts- die für Rechnung eines Alternativen Investment-
gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) fonds (AIF) Gelddarlehen gewähren, sowie
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein- d) Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Num-
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank: mer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
2. Wohnimmobilie: eine im Inland belegene Wohnim-
§1
mobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
Diese Verordnung gilt für die Anforderung von Daten päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne von An- 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-
hang A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung tute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
(EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamt- 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321
rechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166;
der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020,
30.11.1996, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt
(EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204
geändert worden ist, mit Sitz im Inland durch die Deut- vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist;
sche Bundesbank. Die nach dieser Verordnung zu 3. Marktwert: den aktuellen Wert einer Immobilie, der
erhebenden Daten dienen der Wahrung der Finanz- wie folgt ermittelt wird:
stabilität, indem mit ihnen insbesondere die für die a) nach dem geschätzten Wert, zu dem die Immo-
Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte analysiert bilie am Tag der Bewertung nach angemessener
und Gefahren identifiziert werden. Damit unterstützt Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen
die Erhebung dieser Daten die Erfüllung der Aufgaben Konditionen getätigten Geschäfts, das die Par-
der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabi- teien in Kenntnis der Sachlage umsichtig und
litätsgesetz, insbesondere der in § 1 Absatz 1 des ohne Zwang abschließen, von einem veräuße-
Finanzstabilitätsgesetzes aufgeführten Aufgaben. rungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen
Käufer übergehen dürfte,
§2
b) nach einem Wohnimmobilientransaktionswert in
Begriffsbestimmungen der notariellen Urkunde zum Bau oder Erwerb
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Wohnimmobilien oder
der Ausdruck c) nach dem mittels anerkannter Bewertungsver-
1. Mitteilungspflichtige: alle finanziellen Kapitalgesell- fahren durch einen unabhängigen externen oder
schaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Num- internen Sachverständigen festgelegten Markt-
mer 2.55 bis 2.110 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 wert;
mit Sitz im Inland; es ist im Regelfall der niedrigste der ermittelten
Werte anzusetzen; falls nur einer der drei Werte
2. Wirtschafts- und Handelsdaten: alle Daten im Sinne
ermittelt werden kann, ist dieser Wert anzusetzen;
von § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Finanzstabilitäts-
gesetzes. 4. Darlehen: sämtliche entgeltlichen oder unentgelt-
lichen Darlehensverträge oder Finanzierungshilfen;
(2) Für die Zwecke der Benennung der nach § 4 die-
ser Verordnung mitzuteilenden Daten bezeichnet der 5. Darlehen für Wohnimmobilien: Darlehen des jewei-
Ausdruck ligen gewerblichen Darlehensgebers, die bestimmt
sind
1. gewerbliche Darlehensgeber:
a) für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigen-
a) Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des tumsrechten oder dinglichen Nutzungsrechten
Kreditwesengesetzes,
aa) an einem zu Wohnzwecken bebaubaren
b) inländische Zweigniederlassungen von CRR- Grundstück oder an einem mit einer Wohn-
Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat immobilie oder mehreren Wohnimmobilien
des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne zu bebauenden oder bebauten Grundstück
von § 53b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, oder
c) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von bb) an einer oder mehreren bestehenden oder
§ 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, umzubauenden oder zu sanierenden, zu er-
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richtenden oder geplanten Wohnimmobilien muss oder, bei endfälligen Darlehen, die Vorgabe
oder einer maximalen Darlehenslaufzeit;
b) für den Erwerb oder die Erhaltung von grund- 17. Gesamtlaufzeit: die für die Rückzahlung des Dar-
stücksgleichen Rechten an einem zu Wohnzwe- lehens für Wohnimmobilien vereinbarte Zeit, in der
cken bebaubaren Grundstück oder an einem mit das Darlehen für Wohnimmobilien zurückzuzahlen
einer Wohnimmobilie oder mit mehreren Wohn- ist, wobei bei endfälligen Darlehen für Wohnimmo-
immobilien bebauten Grundstück; bilien mit Gesamtlaufzeit die vereinbarte Gesamt-
6. Annuitätendarlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, laufzeit sowie bei Annuitätendarlehen die rechne-
auf das der Darlehensnehmer während der Laufzeit risch zu ermittelnde Gesamtlaufzeit gemeint ist;
regelmäßig Zins- und Tilgungszahlungen vornimmt, 18. Tilgungsquote: bei Annuitätendarlehen für Wohn-
dies umfasst Raten- und Tilgungsdarlehen; immobilien die anfänglich vereinbarte Tilgungs-
7. endfälliges Darlehen: Darlehen für Wohnimmobi- quote in Prozent pro Jahr, bei sonstigen regel-
lien, auf das der Darlehensnehmer während der mäßigen Tilgungsdarlehen die vereinbarte und
Laufzeit nur Zinszahlungen leistet und das er am gleichbleibende Tilgungsquote in Prozent pro Jahr;
Ende der Laufzeit durch vollständige Tilgung zu- 19. Zinsart: Angabe dazu, ob ein fixer oder ein variabler
rückführt; Zinssatz vereinbart wurde;
8. ausgefallene Darlehen: Darlehen für Wohnimmo- 20. Zinsbindungsfrist: die zum Zeitpunkt der Darlehens-
bilien, bei denen ein Ausfall des Darlehensneh- vergabe vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist;
mers gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) 21. Zinssatz: der anfänglich vereinbarte Zinssatz;
Nr. 575/2013 als gegeben gilt;
22. Effektiver Zinssatz: die Höhe des Effektivzinssatzes
9. kumulierte Rückflüsse seit Ausfall: den Gesamt- in Prozent pro Jahr gemäß MFI-Zinsstatistik der
betrag der Rückflüsse auf ausgefallene Darlehen Deutschen Bundesbank;
für Wohnimmobilien ab dem Eintritt des Ausfalls;
23. Einkommen: das jährlich verfügbare Gesamteinkom-
10. Ausfallquote: das Verhältnis zwischen den ausge- men des Darlehensnehmers, das vom Darlehens-
fallenen Darlehen für Wohnimmobilien und dem geber zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe erfasst
Gesamtvolumen der vom Darlehensgeber vergebe- wurde, unter Berücksichtigung aller Einkommens-
nen Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnim- quellen, abzüglich Steuern und Beiträgen vor Ab-
mobilien in Prozent pro Jahr; zug von Aufwendungen;
11. interne Risikokennzahlen: Kennzahlen zur Risiko- 24. Gesamtverschuldung: die gesamten finanziellen
steuerung eines gewerblichen Darlehensgebers, Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers ein-
insbesondere Angaben schließlich des Darlehensvolumens zum Zeitpunkt
a) zur Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne von der Darlehensvergabe;
Artikel 4 Nummer 54 der Verordnung (EU) 25. Schuldendienst: die Summe der von einem Dar-
Nr. 575/2013 („PD“), lehensnehmer auf seine Gesamtverschuldung ein-
b) zur Verlustquote bei Ausfall im Sinne von schließlich des Darlehensvolumens zum Zeitpunkt
Artikel 4 Nummer 55 der Verordnung (EU) der Darlehensvergabe in einem Kalenderjahr zu
Nr. 575/2013 („LGD“) oder erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen;
c) zum erwarteten Verlust im Sinne von Artikel 5 26. Schuldendienstfähigkeit: den Quotienten aus Schul-
Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dendienst und Einkommen des Darlehensnehmers
(„EL“); zum Zeitpunkt der Vergabe von Darlehen für Wohn-
immobilien;
12. Darlehensströme: die neu vergebenen Darlehen für
Wohnimmobilien seit dem letzten Meldestichtag 27. Gesamtverschuldung-Einkommens-Relation: das
unterschieden nach originär neuen Darlehen für Verhältnis zwischen der Gesamtverschuldung und
Wohnimmobilien und Prolongationen bestehender dem Einkommen des Darlehensnehmers zum Zeit-
Darlehen für Wohnimmobilien; punkt der Vergabe von Darlehen für Wohnimmo-
bilien;
13. Bestandsgeschäft: die zu einem bestimmten Zeit-
punkt in der Vergangenheit gewährten und bislang 28. Darlehensbedienung: die jährlichen Zins- und Til-
nicht vollständig zurückgeführten Darlehen für gungszahlungen auf das Darlehensvolumen;
Wohnimmobilien des Meldepflichtigen; 29. Darlehensbedienungsquote: das Verhältnis Dar-
14. Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation: das lehensbedienung zu Einkommen des Darlehens-
Verhältnis zwischen dem gesamten Fremdkapital- nehmers zum Zeitpunkt der Vergabe von Darlehen
volumen einer Wohnimmobilienfinanzierung und für Wohnimmobilien;
dem Marktwert der hiermit finanzierten Wohnim- 30. Darlehensvolumen-Einkommens-Relation: das Ver-
mobilien; hältnis zwischen dem Darlehensvolumen und dem
15. Darlehensvolumen: das gesamte Fremdkapital- Einkommen des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt
volumen einer Wohnimmobilienfinanzierung, das der Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien;
ist die Summe aller Darlehen, die der Finanzierung 31. Beleihungswert: den aktuellen Wert der Immobilie,
der betreffenden Wohnimmobilien dienen; der nach § 22 der Solvabilitätsverordnung ermittelt
16. Amortisationsanforderung: den Zeitraum, in dem wird;
ein bestimmter Bruchteil eines Darlehens für 32. Ersterwerber: einen Darlehensnehmer, an den
Wohnimmobilien spätestens zurückgezahlt werden bisher noch kein Darlehen für Wohnimmobilien
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021
ausgereicht wurde. Gibt es mehr als einen Dar- L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
lehensnehmer in Bezug auf die jeweils erfasste S. 2) kann nicht auf diese Verordnung gestützt werden.
Wohnimmobilienfinanzierung und wurde einem (2) Zusammen mit der Anforderung kann die Deut-
oder mehreren dieser Darlehensnehmer zuvor ein sche Bundesbank Schemata veröffentlichen, die für
Darlehen für Wohnimmobilien ausgereicht, fällt die Übermittlung der angeforderten Daten zu verwen-
keiner der Darlehensnehmer unter den Begriff Erst- den sind. Sieht die Anforderung der Deutschen Bun-
erwerber; desbank die Verwendung eines Schemas vor, so ist
33. selbst genutztes Wohneigentum oder selbst sicherzustellen, dass durch dessen Verwendung keine
genutzte Wohnimmobilie: jede Wohnimmobilie im personenbezogenen Daten an die Deutsche Bundes-
Eigentum einer natürlichen Person oder einer bank übermittelt werden.
Mehrheit natürlicher Personen, deren Zweck in (3) Die Anforderung der Daten bei den Mitteilungs-
der Bereitstellung einer Unterkunft für ihren Eigen- pflichtigen kann eine einmalige oder eine wieder-
tümer liegt; kehrende Datenanforderung durch die Deutsche
34. zur Weitervermietung erworbenes Wohneigentum: Bundesbank vorsehen. Im Falle einer einmaligen Daten-
Wohnimmobilien, die sich im Eigentum einer natür- anforderung bestimmt die Deutsche Bundesbank den
lichen Person oder einer Mehrheit natürlicher Per- Stichtag, bezogen auf den die Daten zu melden sind,
sonen befinden und zur Vermietung vorgesehen und den Zeitpunkt, bis zu welchem sie zu übermitteln
sind; sind. Im Falle einer wiederkehrenden Anforderung der
Daten von Mitteilungspflichtigen bestimmt die Deut-
35. Förderdarlehen: Darlehen für Wohnimmobilien zur sche Bundesbank in welchen Abständen und bis zu
Finanzierung von Maßnahmen, für die eine soziale welchen Stichtagen die Daten zu übermitteln sind. Die
Wohnraumförderung im Sinne von § 1 Absatz 1 Anforderung einer Übermittlung von Daten in monat-
des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach lichen Abständen muss durch außergewöhnliche
entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu- Umstände gerechtfertigt sein. Außergewöhnliche Um-
gesagt ist; stände liegen insbesondere dann vor, wenn eine Stö-
36. Fremdwährungsdarlehen: ein auf eine fremde Wäh- rung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanz-
rung lautendes Darlehen für Wohnimmobilien, das systems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im
zu dem Referenzkurs in Euro umzurechnen ist, der Inland droht. Sind im Fall einer wiederkehrenden Anfor-
von der Europäischen Zentralbank am Meldestich- derung Daten bereits bezogen auf einen Stichtag in der
tag festgestellt und von der Deutschen Bundes- Vergangenheit gemeldet worden, ist keine Aktualisie-
bank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs); rung der bereits übermittelten Daten zum nächsten
Meldestichtag erforderlich.
37. Prolongation: Neufestlegung der wesentlichen Be-
dingungen eines Darlehens für Wohnimmobilien §4
unter aktiver Mitwirkung des Darlehensnehmers;
Daten über Wohnimmobilienfinanzierungen
38. Darlehensvergabe: der für Darlehensnehmer und
(1) Zur Wahrung der Finanzstabilität sowie zur Iden-
Darlehensgeber verbindliche Abschluss eines Ver-
tifizierung und Analyse möglicher Risiken für die Fi-
trags über ein Darlehen für Wohnimmobilien;
nanzstabilität aus Wohnimmobilienfinanzierungen kann
39. Restschuldversicherung: eine Versicherung, die die Deutsche Bundesbank gemäß § 6 Absatz 1 des
der Absicherung mindestens eines Darlehensneh- Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit § 3 Ab-
mers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des satz 1 die folgenden Datenattribute mit Bezug zu
Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Ar- Wohnimmobilienfinanzierungen anfordern, sofern Dar-
beitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu lehensnehmer eine oder mehrere natürliche Personen
einem Leistungsausfall des Darlehensnehmers füh- sind:
ren können, dient, und bei der die Versicherungs-
1. Daten zur Wohnimmobilie, insbesondere zum
leistung ganz oder teilweise auf die Erfüllung der
Marktwert sowohl der zu finanzierenden Wohn-
Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gerichtet ist.
immobilie als auch der als Sicherheit dienenden
Wohnimmobilie, zum Beleihungswert, zum Belei-
§3 hungsauslauf, zum Nutzungszweck und zur Lage
Datenanforderung der Wohnimmobilien;
durch die Deutsche Bundesbank 2. Anzahl und Höhe der vergebenen Darlehen für
(1) Die Deutsche Bundesbank kann nach Maßgabe Wohnimmobilien sowie jeweils die Höhe des Dar-
des § 6 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung lehensvolumens und die Höhe der vergebenen
mit dieser Verordnung Daten von Mitteilungspflichtigen Darlehen für Wohnimmobilien durch den Dar-
anfordern. Diese Datenanforderung kann sich nur auf lehensgeber, die durch die Bestellung von Hypo-
solche Datenattribute beziehen, die in § 4 Absatz 1 theken oder Grundschulden an Wohnimmobilien
ausdrücklich benannt sind. Die Erhebung personenbe- gesichert sind, wobei bei diesen Angaben eine Dif-
zogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der ferenzierung unter Berücksichtigung der Bagatell-
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla- grenze und der Schwellenwerte nach § 48u des
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Wohn-
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- immobiliendarlehensrisikoverordnung angeordnet
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur werden kann;
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- 3. Angaben zur Altersgruppe oder zum durchschnitt-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; lichen Alter der Darlehensnehmer;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021 113
4. Angaben zur Darlehensvolumen-Immobilienwert- Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach von der Deut-
Relation, Angaben zum Verhältnis der Darlehens- schen Bundesbank in der Anforderung zu definieren-
forderungen des Darlehensgebers zum Beleihungs- den Kategorien vorsehen. Die Deutsche Bundesbank
wert der damit zu finanzierenden Wohnimmobilien kann insbesondere auch für die in § 2 Absatz 2 Num-
sowie Angaben zum Verhältnis des Darlehensvolu- mer 1 aufgezählten Gruppen von mitteilungspflichtigen
mens zum Beleihungswert der damit zu finanzie- gewerblichen Darlehensgeber differenzierte Schemata
renden Wohnimmobilien; vorgeben.
5. Gesamtlaufzeiten der Darlehen für Wohnimmobilien; (4) Die Mitteilungspflichtigen haben für die Richtig-
6. vereinbarte Tilgungsquoten der Darlehen für Wohn- keit der Daten und eine hinreichende Datenqualität zu
immobilien, insbesondere die anfängliche Tilgungs- sorgen. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Abwei-
quote; chungen zwischen den gemeldeten und den tatsäch-
lichen Daten bekannt werden, sind die korrigierten
7. Zinsart, vereinbarte Zinssätze und Zinsbindungs- Zahlen der Deutschen Bundesbank unverzüglich mit-
fristen der Darlehen für Wohnimmobilien; zuteilen.
8. Effektive Zinssätze der Darlehen für Wohnimmobi-
(5) Die Übermittlung der Daten, die in Absatz 1 be-
lien;
nannt sind, kann nur von solchen Mitteilungspflichtigen
9. voraussichtliche Restschuld der Darlehen für angefordert werden, die gewerbliche Darlehensgeber
Wohnimmobilien nach Ablauf der Zinsbindungs- sind. Die Deutsche Bundesbank kann insbesondere
fristen; auch für die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 aufgezählten
10. Anteil der vom Mitteilungspflichtigen vergebenen Gruppen von mitteilungspflichtigen gewerblichen Dar-
Darlehen für Wohnimmobilien, die mit einer bei lehensgeber differenzierte Meldevorgaben vorsehen.
ihm abgeschlossenen oder von ihm vermittelten
Restschuldversicherung abgesichert sind; §5
11. Angaben zur Schuldendienstfähigkeit der Darle- Form und Format der Datenübermittlung
hensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe; (1) Die Mitteilungspflichtigen haben die Daten ge-
12. Angaben zur Gesamtverschuldung-Einkommens- mäß der Anforderung der Deutschen Bundesbank zu
Relation der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der übermitteln. Sind von der Deutschen Bundesbank mit
Darlehensvergabe; der Datenanforderung Schemata zur Übermittlung der
13. Angaben zur Darlehensbedienungsquote der Dar- Daten veröffentlicht worden, sind diese von den Mit-
lehensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe; teilungspflichtigen zu verwenden.
14. Angaben zur Darlehensvolumen-Einkommens-Re- (2) Personenbezogene Daten dürfen von den Mittei-
lation der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Dar- lungspflichtigen nicht übermittelt werden. Kann ein
lehensvergabe; Mitteilungspflichtiger dieser Auflage bezogen auf einen
bestimmten Meldestichtag und auf einen bestimmten
15. Angaben zu internen Risikokennzahlen, insbeson- Teil der zu meldenden Daten nicht nachkommen, hat
dere zu PD sowie entsprechender Ratingklasse, er dies gegenüber der Deutschen Bundesbank inner-
LGD und EL, risikogewichteter Aktiva und genutz- halb der Übermittlungsfrist anzuzeigen. Die Melde-
ter Methodik zur Ermittlung dieser Kennzahlen, pflicht besteht hinsichtlich der übrigen angeforderten
sofern diese unabhängig von der Anforderung nach Daten fort. Die unterbliebene Übermittlung ansonsten
Absatz 1 bereits vom Mitteilungspflichtigen ermit- personenbezogener Daten ist im Falle einer fortlaufen-
telt werden; den Datenanforderung in anonymisierter Form in die
16. Angaben bezogen auf Ersterwerber bei den ver- nächstmögliche Datenübermittlung einzubeziehen.
gebenen Darlehen für Wohnimmobilien auch als (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch
Anteil bezogen auf die Gesamtzahl der Darlehens- unter Nutzung der von der Deutschen Bundesbank
nehmer und als Anteil des an Ersterwerber ver- angebotenen elektronischen Übermittlungswege. Zur
gebenen Darlehensvolumens bezogen auf das weiteren Erläuterung der zu übermittelnden Daten so-
insgesamt im Berichtszeitraum vergebene Darle- wie der Form und des Formats der Datenübermittlung
hensvolumen, sofern der Mitteilungspflichtige von kann die Deutsche Bundesbank Richtlinien und Rund-
diesen Informationen Kenntnis hat; schreiben veröffentlichen.
17. Angaben zur Höhe eines Förderdarlehens im Sinne
von § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kredit- §6
wesengesetzes;
Zeitliche Vorgaben
18. Angaben zu ausgefallenen Darlehen;
(1) Die Mitteilungspflichtigen übermitteln Daten ent-
19. Angaben zu kumulierten Rückflüssen seit Ausfall. sprechend der angeforderten Meldefrequenz zu den
(2) Die Auswahl der in Absatz 1 aufgeführten Daten, folgenden Meldestichtagen:
die der Deutschen Bundesbank zu übermitteln sind, 1. für monatliche Meldungen zum jeweils letzten Tag
erfolgt in der konkreten Anforderung nach § 3. des Monats,
(3) Die Übermittlung der Daten an die Deutsche 2. für vierteljährliche Meldungen zum 31. März, 30. Ju-
Bundesbank erfolgt in einer von den Mitteilungspflich- ni, 30. September oder 31. Dezember,
tigen vorgenommenen aggregierten Form, die durch
die Deutsche Bundesbank vorgegeben wird. Die mit 3. für halbjährliche Meldungen zum 30. Juni und zum
der Anforderung veröffentlichten Schemata können 31. Dezember,
eine Unterteilung oder eine Kombination der gemäß 4. für jährliche Meldungen zum 31. Dezember.
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021
(2) Die Übermittlung von Daten an die Deutsche übermittelten Daten zu überprüfen. Die Befugnis nach
Bundesbank ist täglich möglich. Monatlich zu meldende Satz 1 umfasst auch das Recht, für Zwecke einer
Daten sind spätestens bis zum Geschäftsschluss des Plausibilitätsprüfung von den Mitteilungspflichtigen
zehnten Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen
1. die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
Monats an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln.
Vierteljährlich zu meldende Daten sind für das erste 2. die Bücher und Unterlagen der Mitteilungspflichti-
Quartal bis zum Geschäftsschluss des 15. Mai; für gen zu überprüfen,
das zweite Quartal bis zum Geschäftsschluss des
3. Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Un-
15. August; für das dritte Quartal bis zum Geschäfts-
terlagen anzufertigen,
schluss des 15. November jeweils desselben Jahres
und für das vierte Quartal bis zum Geschäftsschluss 4. schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlan-
des 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Halb- gen und
jährlich zu meldende Daten sind für das erste Halbjahr
5. zu diesem Zweck die Geschäftsräume der Mit-
bis zum Geschäftsschluss des 15. August desselben
teilungspflichtigen innerhalb der üblichen Betriebs-
Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum Geschäfts-
und Geschäftszeiten zu betreten.
schluss des 15. Februar des Folgejahres zu über-
mitteln. Jährlich zu meldende Daten sind bis zum Mitteilungspflichtige haben Maßnahmen nach den Sät-
Geschäftsschluss des 15. Februar des Folgejahres zu zen 1 und 2 zu dulden und Anforderungen nach Satz 1
übermitteln. Die jeweils zu beachtenden Meldestich- zu erfüllen.
tage und Übermittlungsfristen sind in der Anforderung
(2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundes-
nach § 3 Absatz 1 anzugeben.
bank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflich-
(3) Fällt das Ende der Übermittlungsfrist auf einen tigen zur Überprüfung zurückmelden.
gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag oder Sonn-
tag, so sind die Daten bis zum Geschäftsschluss des (3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deut-
darauffolgenden Geschäftstages zu übermitteln. schen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur
Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines
(4) In der Anforderung zur einmaligen Übermittlung Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen
von Daten und für die erstmalige Übermittlung von Da- führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungs-
ten im Rahmen einer fortlaufenden Datenanforderung pflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der
hat die Deutsche Bundesbank eine angemessene Frist Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnah-
vorzusehen. Bei einer regelmäßigen Datenanforderung men zu unterstützen. Hierauf weist die Deutsche
kann die erstmalige Datenübermittlung frühestens Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Über-
18 Monate nach Bekanntgabe der entsprechenden prüfung hin.
Anforderung vorgesehen werden.
§7 §8
Befugnis zur Überprüfung Inkrafttreten
(1) Die Deutsche Bundesbank ist befugt, auch ohne Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
besonderen Anlass, die Richtigkeit und Qualität der in Kraft.
Berlin, den 28. Januar 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021 115
Verordnung
über die Aufstellung von Wahlbewerbern
und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen
für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie
(COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung)
Vom 28. Januar 2021
Auf Grund des § 52 Absatz 1 und 4 des Bundes- (2) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abwei-
wahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes chung von den Bestimmungen der Satzungen trifft für
vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert wor- alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvor-
den ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, stand. Der Beschluss des Landesvorstandes kann
für Bau und Heimat unter Berücksichtigung des Be- durch den Landesparteitag aufgehoben werden.
schlusses des Bundestages vom 28. Januar 2021:
§4
§1
Anwendungsbereich Wahlgrundsätze und Verfahrensgrundsätze
Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von Wahl- (1) Die Wahlgrundsätze sowie die Regeln des Bun-
bewerbern und die Wahl von Vertretern für die Vertre- deswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung über
terversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für
Bundestag. die Vertreterversammlungen bleiben bei den in dieser
Verordnung zugelassenen Verfahren ansonsten unbe-
§2 rührt.
Möglichkeit zur
(2) Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig über die
Abweichung von Bestimmungen des
Besonderheiten des nach Bestimmungen dieser Ver-
Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung
ordnung gewählten Verfahrens zu unterrichten.
(1) Die Wahlvorschlagsträger führen die Wahl von
Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterver-
§5
sammlungen in eigener Verantwortung nach ihren Sat-
zungen und den gesetzlichen Bestimmungen nach Versammlungen mit
Maßgabe dieser Verordnung durch. elektronischer Kommunikation
(2) Von den Bestimmungen des Bundeswahlgeset-
(1) Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern
zes und der Bundeswahlordnung über die Wahl von
und von Vertretern für die Vertreterversammlungen
Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterver-
können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz
sammlungen können die Wahlvorschlagsträger bei der
oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
Aufstellung der Wahlbewerber für die Wahl zum
durchgeführt werden. Zulässig ist insbesondere
20. Deutschen Bundestag nach Maßgabe der Bestim-
mungen dieser Verordnung abweichen. 1. die Durchführung einer Versammlung ausschließlich
(3) Für andere Kreiswahlvorschläge im Sinne des im Wege elektronischer Kommunikation,
§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes gelten die
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. 2. die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Partei-
mitglieder an einer Versammlung nach § 21 Absatz 1
§3 des Bundeswahlgesetzes im Wege elektronischer
Kommunikation,
Möglichkeit zur Abweichung
von Bestimmungen der Satzungen der Parteien 3. die Durchführung einer Versammlung durch meh-
(1) Sofern die Satzung einer Partei die nach dieser rere miteinander im Wege der elektronischen Kom-
Verordnung zugelassenen Verfahren nicht vorsieht munikation verbundene gleichzeitige Teilversamm-
oder andere Regelungen enthält und aufgrund der lungen an verschiedenen Orten.
Umstände, die zu der Feststellung des Deutschen Bun- (2) Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer
destages nach § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahl- Kommunikation durchgeführten Versammlungen nach
gesetzes geführt haben, nicht mehr rechtzeitig Absatz 1 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsbe-
geändert werden kann, kann von diesen Satzungs- rechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und
bestimmungen im Rahmen des nach § 2 Zulässigen die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmer zu
abgewichen werden. Dabei kann auch von der sat- gewährleisten.
zungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterver-
sammlung abgewichen werden oder die in der Satzung (3) Wenn einzelne oder alle Teilnehmer nur durch
gewählte Form der Versammlung im Sinne des § 21 einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versamm-
Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes gewechselt werden. lung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vor-
Soweit in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmern schlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstel-
für die Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Vertreter- lungsrecht der Bewerber und die Befragung zumindest
versammlungen vorgegeben sind, können diese ver- schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewähr-
ringert werden. leisten.
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021
§6 von Vertretern für die Vertreterversammlungen in Ver-
Schriftliches Verfahren sammlungen beziehen, gelten diese für nach den
Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführte Ver-
(1) Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerbern und fahren entsprechend.
von Vertretern für die Vertreterversammlungen kann im
schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstel- (2) Die besonderen Umstände der nach den Bestim-
lung und Befragung können dabei unter Nutzung elek- mungen dieser Verordnung durchgeführten Verfahren
tronischer Medien erfolgen. sind in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den
Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bun-
(2) Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtig-
deswahlordnung einzureichenden Unterlagen zu ver-
ten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und der Zu-
merken.
gang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person
und Programm der Bewerber ist in schriftlicher Form (3) Die Wahlorgane prüfen die von den Wahlvor-
zu gewährleisten. schlagsträgern eingereichten Wahlvorschläge anhand
der Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der
§7 Bundeswahlordnung nach Maßgabe der besonderen
Vorschriften dieser Verordnung.
Schlussabstimmung
(1) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvor- §9
schlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl
oder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl Übergangsvorschriften
durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Sat- Stellt der Deutsche Bundestag fest, dass die Voraus-
zung der Partei nicht vorgesehen ist. setzungen des § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahl-
(2) Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gesetzes nicht mehr vorliegen, so kann bei Verfahren,
gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser
Schlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheim- Verordnung begonnen oder durchgeführt wurden, von
nis gewahrt wird. den Abweichungsmöglichkeiten dieser Verordnung für
einen Monat ab der Feststellung weiter Gebrauch
(3) Soweit die Satzungen der Parteien keine ein-
gemacht werden. Die Frist verlängert sich, wenn an-
schlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der
sonsten die Abgabe des Wahlvorschlages nicht mehr
Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zu-
in der Frist von § 19 des Bundeswahlgesetzes möglich
rückweisung von Wahlbriefen sowie die Auslegungsre-
wäre. Die Feststellung des Deutschen Bundestages
geln des § 39 Absatz 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes
nach Satz 1 wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
entsprechende Anwendung.
§ 10
§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Entsprechende
Anwendung von Bestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
und Mustern, Prüfung durch Wahlorgane dung in Kraft.
(1) Soweit sich Vorschriften und Muster nach dem (2) Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der
Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung auf Feststellung nach § 9 Satz 1 außer Kraft, spätestens
die Aufstellung von Wahlbewerbern oder die Wahl jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
Berlin, den 28. Januar 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021 117
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk
(Zweiradmechanikermeisterverordnung – ZwrMechMstrV)
Vom 28. Januar 2021
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord- Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Ange-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom bote erstellen sowie Verträge schließen,
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungs-
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 erbringung planen, organisieren und überwachen,
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- 5. nach Maßgabe des Satzes 3 Leistungen erbringen
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung an
und Forschung: a) Fahrrädern, auch Lastenrädern, ohne Tretunter-
stützung,
§1 b) Fahrrädern, auch Lastenrädern, mit Tretunter-
Gegenstand stützung,
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsbe- c) Fahrzeugen nach EG-Fahrzeugklasse L im
rufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU)
der Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments
zu stellenden Anforderungen. und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von
§2 zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahr-
Meisterprüfungsberufsbild zeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zweirad- (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert
mechaniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf
wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die er- d) Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der straßen-
forderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. verkehrsrechtlichen Vorschriften oder
Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kennt- e) aus den Buchstaben a, b, c oder d abgeleiteten
nisse: Fahrzeugen, die im Rahmen der Hilfsmittelver-
1. einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk sorgung der medizinischen Rehabilitation oder
führen und organisieren und dabei technische, der Physiotherapie dienen,
kaufmännische und personalwirtschaftliche Ent- 6. technische, organisatorische und rechtliche Ge-
scheidungen treffen und begründen, insbesondere sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück-
unter Berücksichtigung sichtigen, insbesondere
a) der Kostenstrukturen, a) die Montage-, Mess-, Prüf-, Diagnose-, Instand-
b) der Wettbewerbssituation, haltungs-, Fertigungs-, Herstellungs- und Ge-
staltungstechniken,
c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und
Weiterbildung des Personals, b) die digitalen Informations- und Kommunikations-
technologien,
d) der Betriebsorganisation,
c) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und
e) des Qualitätsmanagements, technischen Normen,
f) des Arbeitsschutzrechtes, d) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der e) die Werkstattauslastung, das einzusetzende
Datenverarbeitung, Personal sowie die Materialien, Arbeits- und
h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen Betriebsmittel sowie
Nachhaltigkeit sowie f) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden-
i) technologischer und gesellschaftlicher Entwick- den,
lungen, insbesondere digitaler Technologien, 7. Hersteller- und Produktinformationen sowie Her-
2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung so- stellerfreigaben beachten, Dokumentationen über
wie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse die erbrachten Leistungen auch unter Einsatz von
entwickeln und umsetzen, Informations- und Kommunikationstechnologien
3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun- anfertigen sowie technische Abnahmen vorberei-
gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden ten,
beraten, Werk- und Serviceleistungen anbieten, 8. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und
Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021
9. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter (3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungspro-
Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und jekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsaus-
Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausfüh- schuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll
rung kontrollieren, dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
10. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Feh- (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf-
ler, Mängel und Störungen analysieren und be- ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag
seitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbe-
sowie darfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der
Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meis-
11. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel besei-
terprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
tigen, Leistungen dokumentieren und übergeben
Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umset-
sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsab-
zungskonzept den Anforderungen entspricht.
wicklung auswerten und dem Kunden erläutern.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
Die nach Satz 2 Nummer 5 zu erbringenden Leistungen
stehen dem Prüfling 300 Minuten zur Verfügung.
sind insbesondere:
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
1. Fahrzeuge, Baugruppen, Bauteile, und Systeme
werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
überprüfen, herstellen und instand halten,
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunter-
2. Fahrzeuge nach Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e kon-
lagen, bestehend aus Arbeitsplanung und Kosten-
struieren, planen, herstellen und instand halten,
voranschlag, mit 30 Prozent,
3. Fahrzeugkomponenten planen, konfigurieren und
2. die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
herstellen sowie
3. die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand
4. mechanische, pneumatische, hydraulische, elektri-
der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus
sche, elektronische und mechatronische Systeme
Mess- und Prüfprotokollen sowie Prüfberichten,
insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahr-
mit 20 Prozent.
werks-, Komfort-, Assistenz-, Zusatz-, und Sicher-
heitssysteme überprüfen, instand halten, umrüsten
§5
und vernetzen.
Fachgespräch
§3 (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I dass er in der Lage ist,
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng- 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
lösen und dabei nachzuweisen, dass er dabei wesent- 2. Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf
liche Tätigkeiten des Zweiradmechaniker-Handwerks den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaft-
verrichtet. liche Gesichtspunkte sowie rechtliche und tech-
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü- nische Anforderungen in das Beratungsgespräch
fungsbereiche: einzubeziehen,
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf 3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
2. eine Situationsaufgabe nach § 6. 4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be-
rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen
§4 darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im
Zweiradmechaniker-Handwerk zu berücksichtigen.
Meisterprüfungsprojekt
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt dauern.
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, §6
Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Situationsaufgabe
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die Herstellung,
Umrüstung oder Instandhaltung eines in § 2 Satz 2 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem
Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichneten Fahrzeugs Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der
zu planen, umzusetzen und zu dokumentieren. Hierbei beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü-
sind die Kundenanforderungen zu ermitteln, auf ihre fung im Zweiradmechaniker-Handwerk.
Machbarkeit zu prüfen, die Kosten zu kalkulieren und (2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprü-
in eine Arbeitsplanung zu überführen. Dabei sind das fungsausschuss festgelegt. In der Situationsaufgabe
Fahrzeug und dessen Systeme zu diagnostizieren, zu sind an Fahrzeugen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 Buch-
konfigurieren und zu montieren. Hierbei sind Mess- stabe b, c, d oder e, die über vernetzte Systeme
und Prüfprotokolle anzufertigen und zu bewerten. Die verfügen, Diagnosearbeiten durchzuführen, Schadens-
erbrachten Leistungen sind auf Qualität, Wirtschaft- bilder zu analysieren und Funktionsstörungen zu be-
lichkeit und Auftragserweiterungen zu prüfen, zu doku- heben. Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die
mentieren und dem Kunden zu übergeben sowie zu Situationsaufgaben mehrere Systeme aus, die nicht
erläutern. Gegenstand des Meisterprüfungsprojektes waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021 119
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste- forderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert,
hen dem Prüfling 150 Minuten zur Verfügung. auch unter Anwendung von Informations- und Kommu-
nikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu
§7 planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche,
Gewichtung, ökologische, ressourceneffiziente und sicherheitsrele-
Bestehen der Prüfung in Teil I vante Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jewei-
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch ligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. genannten Qualifikationen verknüpft werden.
Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meis-
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
terprüfung werden zunächst die Bewertung des Meis-
eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk ana-
terprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachge-
lysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht
sprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird
aus folgenden Qualifikationen:
das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der
Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. 1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu
deren Erfüllung analysieren und bewerten und da-
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be-
raus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbe-
standen, wenn:
sondere:
1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und
a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens
Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe-
30 Punkten bewertet worden ist und
dingungen erläutern und bewerten, insbesondere
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus- unter Berücksichtigung von Faktoren für eine
reichend“ ist. zielorientierte Gesprächsführung,
b) Erfassen von physiologischen Voraussetzungen
§8 des Kunden, insbesondere der relevanten Kör-
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II permaße und Bewegungsabläufe, und daraus
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um- ergonomische und technische Anforderungen an
fängliche und zusammenhängende berufliche Aufga- das Fahrzeug ableiten,
ben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die c) Feststellen und Dokumentieren der technischen
erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Zwei- Voraussetzungen des Fahrzeugzustandes und
radmechaniker-Handwerk anwendet. Grundlage für dabei insbesondere die Betriebs- und Verkehrs-
den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgen- sicherheit überprüfen und dokumentieren sowie
den Handlungsfeldern: d) Ergebnisse der Tätigkeiten nach den Buchsta-
1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden ben a bis c dokumentieren und bewerten, daraus
eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“, 2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und
2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs begründen, hierzu zählen insbesondere:
im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kon- a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsat-
trollieren und übergeben“ und zes von Materialien, Bauteilen, Maschinen, Werk-
3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Zweirad- zeugen, Geräten, Personal, auch unter Berück-
mechaniker-Handwerk führen und organisieren“. sichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen,
erläutern und begründen,
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel-
der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei- b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken
ten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. bewerten und daraus Konsequenzen ableiten,
Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen c) Skizzen und technische Zeichnungen unter Be-
der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend rücksichtigung von Anforderungen erstellen,
verknüpft werden.
d) Kriterien für die Vergabe von Serviceleistungen
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem von Qualität und rechtlichen Bestimmungen, so-
Prüfling in jedem Handlungsfeld 180 Minuten zur Ver- wie Angebote bewerten und
fügung. Eine Prüfungsdauer von 360 Minuten an einem e) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög-
Tag darf nicht überschritten werden. lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, kosten-
bezogene, gestalterische, ergonomische, recht-
§9 liche, sicherheitstechnische Gesichtspunkte,
Handlungsfeld Hersteller- und Produktinformationen sowie Her-
„Anforderungen von Kunden eines stellerfreigaben erläutern und abwägen und da-
Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk raus eine Lösung auswählen und diese Auswahl
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ begründen sowie
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden 3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie
eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk ana- Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbeson-
lysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der dere:
Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in a) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der
einem Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk An- Grundlage der Planungen kalkulieren,
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021
b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich- wirkungen auf das Gesamtsystem ableiten und
keiten Angebotspositionen bestimmen und zu dokumentieren,
Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kal- 2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbeson-
kulieren, dere:
c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-
von Haftungsbestimmungen formulieren und be- sche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln
urteilen, der Technik anwenden und beurteilen, insbeson-
d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote mit dere unter Berücksichtigung der Betriebs- und
branchenspezifischer Software erstellen und Verkehrssicherheit,
e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-
gegenüber Kunden erläutern und begründen so- seitigung erläutern und Folgen ableiten,
wie Leistungen vereinbaren. c) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun-
gen erläutern, sowie Maßnahmen zur Beseitigung
§ 10 ableiten,
Handlungsfeld d) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen
„Leistungen eines Betriebs unter Berücksichtigung von Montage-, Mess-,
im Zweiradmechaniker-Handwerk Fertigungs-, Herstellungs-, Instandhaltungs-,
erbringen, kontrollieren und übergeben“ Prüf- und Diagnosetechniken, erläutern und be-
gründen,
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im
Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren e) Softwarestände der einzelnen Systeme ermitteln,
und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahr-
er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Zwei- zeugbauteile codieren und kalibrieren,
radmechaniker-Handwerk erfolgs-, kunden- und quali- f) individuelle Bauteile unter Berücksichtigung von
tätsorientiert, auch unter Anwendung von Informa- anerkannten Regeln der Technik und Wirkungs-
tions- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, weise von Materialien und Werkstoffen herstellen
zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er wirt- sowie
schaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, sicher- g) in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e be-
heitsrechtliche Gesichtspunkte sowie die allgemein an- zeichnete Fahrzeuge auswählen, umbauen, an-
erkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei passen und herstellen sowie
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in
3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-
Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
geben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs
a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er-
im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrol-
brachten Leistungen erläutern,
lieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifi-
kationen: b) Qualität von Fremdleistungen prüfen und doku-
mentieren,
1. die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu
zählen insbesondere: c) Leistungen dokumentieren,
d) gesetzliche Dokumentationspflichten sicherstel-
a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation
len, insbesondere bei der Veränderung von Fahr-
erläutern, auswählen und Auswahl begründen
werkseigenschaften, und die technische Ab-
und dabei unter Berücksichtigung einzusetzender
nahme nach gesetzlichen Vorgaben vorbereiten,
Montage-, Mess-, Fertigungs-, Herstellungs-,
Instandhaltungs-, Prüf- und Diagnosetechniken e) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
den Einsatz von Personal, Material, Geräten, f) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen
Maschinen und Werkzeugen planen, erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege
b) mögliche Störungen, auch in der Zusammenar- und Wartung informieren,
beit mit anderen Arbeitsbereichen und Unterauf- g) Leistungen abrechnen,
tragnehmern, vorhersehen und Auswirkungen h) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh-
bewerten sowie Lösungen entwickeln, ren und Konsequenzen ableiten sowie
c) Handhabungshinweise, Hersteller- und Produkt- i) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie-
informationen sowie Herstellerfreigaben für die in denheit und der Kundenbindung erläutern und
§ 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeich- beurteilen.
neten Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Werkzeu-
ge, Materialien, Bauteile, Baugruppen und Sys- § 11
teme leistungsbezogen auswerten und erläutern,
Handlungsfeld
d) technische Arbeitspläne, Fertigungszeichnungen „Einen Betrieb im
und Montageanweisungen unter Verwendung Zweiradmechaniker-Handwerk
branchenspezifischer Software erarbeiten, be- führen und organisieren“
werten und korrigieren sowie
(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zweirad-
e) Wechselwirkungen zwischen Komponenten der mechaniker-Handwerk führen und organisieren“ hat
in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e be- der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auf-
zeichneten Fahrzeuge beurteilen und ihre Aus- gaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021 121
tion in einem Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk laufbahnkonzepts im Zweiradmechaniker-Hand-
unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, werk, planen und
auch unter Anwendung von Informations- und Kommu- 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla-
nikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er nen, hierzu zählen insbesondere:
den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu
prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgaben- a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung er-
stellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten läutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
Qualifikationen verknüpft werden. b) Ausstattung, insbesondere unter Berücksichti-
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zweirad- gung der Vorschriften der Unfallverhütung, des
mechaniker-Handwerk führen und organisieren“ be- Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, der
steht aus folgenden Qualifikationen: Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes,
planen und begründen,
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis-
gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu c) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung,
zählen insbesondere: zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und
zur Ressourceneffizienz sowie zum Umwelt-
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
schutz, planen und begründen,
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
d) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Ma-
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
schinen und Fahrzeugen planen,
c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei-
chen, e) Betriebsabläufe planen und verbessern unter Be-
rücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und Auslastung sowie des Einsatzes von Personal,
e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe- Material, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und
ner Kostenstrukturen berechnen, Fahrzeugen sowie
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und f) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattaus-
-pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: stattung unter Berücksichtigung logistischer
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, Aspekte planen.
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das § 12
Leistungsangebot darstellen und begründen, Gewichtung,
b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- Bestehen der Prüfung in Teil II
len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin- (1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der
nung und -pflege entwickeln, Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-
c) Informationen über Produkte und über das Leis- tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu
tungsspektrum des Betriebs erstellen und bilden.
d) informations- und kommunikationsgestützte Ver- (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs-
triebswege ermitteln und bewerten, felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln,
mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
hierzu zählen insbesondere:
wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage- Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
ments darstellen und beurteilen,
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung
b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und bestanden, wenn
beurteilen,
1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens
c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation 30 Punkten bewertet worden ist,
der Leistungen erläutern, begründen und bewer-
ten, insbesondere unter Berücksichtigung von 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-
Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger
technischen Normen sowie als 50 Punkten bewertet worden ist und
d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen reichend“ ist.
und bewerten,
§ 13
4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-
scher Bedingungen planen und anleiten, Personal- Allgemeine Prüfungs-
entwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
a) Einsatz von Personal disponieren,
b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins- prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
besondere unter Berücksichtigung des Berufs- S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021
§ 14 31. Dezember 2023 zu einer Wiederholungsprüfung
Übergangsvorschrift angemeldet, kann auf Verlangen die Wiederholungs-
prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember
(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 be- 2021 geltenden Vorschriften abgelegt werden.
gonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die An-
§ 15
meldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022,
so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften weiter Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Zweiradmechanikermeisterverord-
(2) Hat der Prüfling die Prüfung nach den bis zum nung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt
Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2012
nicht bestanden und hat er sich bis zum Ablauf des (BGBl. I S. 603) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 28. Januar 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021 123
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 25. Januar 2021
In der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) ist die Neufassung wie folgt zu
berichtigen:
1. § 7 Absatz 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) Satz 1 ist wie folgt zu berichtigen:
aa) In Nummer 2 sind nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „oder Anlagen
äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen
entsprechen müssen“ einzufügen.
bb) In Nummer 3 ist das Wort „und“ durch ein Komma zu ersetzen.
b) In Satz 2 sind nach dem Wort „Anforderungen“ die Wörter „nach Satz 1“
einzufügen.
2. In § 8 sind die Absätze 1 und 2 zu einem Absatz zusammenzufassen.
3. § 37a Absatz 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Satz 2 ist die Angabe „§§ 19b Absatz 1, 22“ durch die Angabe „§ 19b
Absatz 1, § 22“ zu ersetzen.
b) In Satz 3 ist an das Wort „Otto“ ein Bindestrich anzufügen.
4. § 58c Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
„(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und
die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen
Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen
können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen.“
Bonn, den 25. Januar 2021
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Breyer