2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021
Gesetz
zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen
und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 14 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernen-
nung nicht bekannt war, dass die ernannte
Änderung des Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen
Bundesbeamtengesetzes oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wor-
zes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert den ist und das sie für die Berufung in das
worden ist, wird wie folgt geändert: Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen
lässt, oder“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
„§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Le- ersetzt.
benszeit; Verordnungsermächtigung“.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben
„§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungser- nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nach-
mächtigung“. geordnete Behörden übertragen.“
c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe 5. In § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Ab-
eingefügt: satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
„§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung“. 6. § 21 wird wie folgt gefasst:
d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 21
„§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn-
und Vorbereitungsdienstverordnungen“. Dienstliche Beurteilung;
e) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: Verordnungsermächtigung
„§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
und Erscheinungsbild“. der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig,
f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen.
Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die
„§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung“. dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfor-
2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: dern.
„In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen wer- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
den, wer unveränderliche Merkmale des Erschei- Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Be-
nungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der urteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren
Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.“ zu regeln, insbesondere über
3. § 11 wird wie folgt geändert: 1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die
Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
„§ 11
2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
Voraussetzungen der Ernennung
3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,
auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung“.
beispielsweise die konkrete Festlegung von
b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: Richtwerten oder die Möglichkeit, von den
„Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver- Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerech-
ordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie tigkeit abzuweichen,
1. die Kriterien und das Verfahren der Bewäh- 4. die Festlegung von Mindestanforderungen an
rungsfeststellung, die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
2. die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von 5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beur-
der Mindestprobezeit, teilungsdurchgangs,
3. die Verlängerung der Probezeit und die An- 6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer
rechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkei- fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
ten auf die Probezeit.“ 7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.“
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7. § 22 wird wie folgt geändert: 2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbe-
a) Absatz 5 wird aufgehoben. sondere über dessen Inhalte und Dauer,
b) Absatz 6 wird Absatz 5. 3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, ein-
8. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: schließlich der Prüfungsnoten, sowie
„§ 22a 4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und
die Folgen von Ordnungsverstößen.
Aufstieg; Verordnungsermächtigung
(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1
Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden
Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. übertragen.“
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechts- 10. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3
verordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzun- Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Nummer 1“
gen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbeson- ersetzt.
dere
11. § 61 wird wie folgt geändert:
1. legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiede-
nen Laufbahngruppen fest, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Auf- „§ 61
stieg aus, Wahrnehmung der Aufgaben,
3. legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Verhalten und Erscheinungsbild“.
Auswahlverfahren fest,
b) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
4. gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
5. legt sie die Voraussetzungen für die Übertra-
fügt:
gung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
6. legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung „(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Aus-
von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall übung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit
einer Entlassung fest.“ unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ih-
res Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem
9. § 26 wird wie folgt gefasst:
Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen.
„§ 26 Insbesondere das Tragen von bestimmten Klei-
Ermächtigung dungsstücken, Schmuck, Symbolen und Täto-
zum Erlass von Laufbahn- wierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art
und Vorbereitungsdienstverordnungen der Haar- und Barttracht können von der obers-
ten Dienstbehörde eingeschränkt oder unter-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der
Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und
allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die
vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert.
Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merk-
Vorschriften über
male des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch
1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich ihre über das übliche Maß hinausgehende be-
der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, sonders individualisierende Art geeignet sind,
2. den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahn- die amtliche Funktion der Beamtin oder des Be-
befähigung, einschließlich der Festlegung gleich- amten in den Hintergrund zu drängen. Religiös
wertiger Abschlüsse, oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des
3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann
die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie
objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neu-
4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorberei- trale Amtsführung der Beamtin oder des Beam-
tungsdienst und die Voraussetzungen für eine ten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesmi-
5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Be- nisterium der Finanzen sowie das Bundesminis-
werberinnen und andere Bewerber, terium der Justiz und für Verbraucherschutz
6. die Festlegung von Altersgrenzen, werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäfts-
bereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4
7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhül-
und lung des Gesichts bei der Ausübung des Diens-
8. die Voraussetzungen für Beförderungen. tes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn,
Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfor-
besondere Vorschriften für die einzelnen Lauf- dern dies.“
bahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, ins- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
besondere Vorschriften über
12. § 119 wird wie folgt geändert:
1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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„§ 119 „§ 34
Aufgaben; Verordnungsermächtigung“. Wahrnehmung der Aufgaben,
Verhalten und Erscheinungsbild“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4 wird auf-
„(1) Der Bundespersonalausschuss dient der gehoben.
einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem
Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bun- „(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der
desregierung dem Bundespersonalausschuss Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit
durch Rechtsverordnung übertragen, insbeson- mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich
dere ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem
Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen.
1. die Feststellung des erfolgreichen Abschlus- Insbesondere das Tragen von bestimmten Klei-
ses von Aufstiegsverfahren, dungsstücken, Schmuck, Symbolen und Täto-
wierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art
2. der Erlass von Regelungen über die Feststel-
der Haar- und Barttracht können eingeschränkt
lungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.“
oder untersagt werden, soweit die Funktionsfä-
13. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 31 higkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum ach-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 64 Absatz 4 Satz 1 tungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies
sowie § 133 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall,
Angabe „Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinaus-
gehende besonders individualisierende Art ge-
Artikel 2 eignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin
oder des Beamten in den Hintergrund zu drän-
Änderung des gen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte
Beamtenstatusgesetzes Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2
Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 können nur dann eingeschränkt oder untersagt
(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beam-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: tin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die
Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhül-
folgt gefasst: lung des Gesichts bei der Ausübung des Diens-
tes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem
„§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und
Erscheinungsbild“. Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn,
dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfor-
2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: dern dies.“
„In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen wer- 7. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sowie in
den, wer unveränderliche Merkmale des Erschei- § 38 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“
nungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflich- durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ er-
ten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.“ setzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Änderung des
BDBOS-Gesetzes
„2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernen-
nung nicht bekannt war, dass die ernannte § 4 des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006
Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
oder Vergehen begangen hat, aufgrund des- setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
sen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechts- worden ist, wird wie folgt geändert:
kräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist 1. Absatz 2 wird folgt geändert:
und das sie für die Berufung in das Beamten-
a) In Satz 1 wird das Wort „Beamtin“ durch das
verhältnis als unwürdig erscheinen lässt,“.
Wort „Bundesbeamtin“ und das Wort „Beamten“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“ durch das Wort „Bundesbeamten“ ersetzt.
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ b) Folgender Satz wird angefügt:
ersetzt.
„Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Errei-
4. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Ab- chen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1
satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-
stand.“
5. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „soll abgesehen
werden“ durch die Wörter „ist abzusehen“ ersetzt. 2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
eingefügt:
6. § 34 wird wie folgt geändert:
„(3) Ist eine Bundesbeamtin oder ein Bundes-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: beamter auf Lebenszeit oder eine Bundesrichterin
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oder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsiden- 1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in
tin oder zum Präsidenten ernannt worden, ruhen für den Vorbereitungsdienst,
die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus 2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbe-
dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf sondere über dessen Inhalte und Dauer,
Lebenszeit übertragenen Amt. Satz 1 gilt weder für
die Pflicht zur Verschwiegenheit noch für das Ver- 3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, ein-
bot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile schließlich der Prüfungsnoten, sowie
anzunehmen. 4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen
(4) Ist eine Landesbeamtin oder ein Landesbe- und die Folgen von Ordnungsverstößen.“
amter auf Lebenszeit oder eine Landesrichterin oder 2. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
ein Landesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin
„§ 5
oder zum Präsidenten ernannt worden, ist § 15a Ab-
satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre- Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“.
chend anzuwenden, wenn im Beamtenverhältnis
auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 Artikel 5
und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird. Änderung des
(5) Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht Altersgeldgesetzes
aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I
Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 des S. 3386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe an- vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert
zuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus worden ist, wird wie folgt geändert:
dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des
Monats der Vollendung der für Bundesbeamtinnen 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze a) Das Wort „zwingende“ wird durch das Wort
(§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes) „dringende“ ersetzt.
entsteht.“ b) Nach dem Wort „entgegenstehen“ werden die
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. Wörter „, nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch eine Nachversicherung
Artikel 4 vorzunehmen wäre“ eingefügt.
Änderung des 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundespolizeibeamtengesetzes „(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinter-
Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976 bliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine alters-
(BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 52 der Ver- geldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier
worden ist, wird wie folgt geändert: Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ist. Die
1. § 3 wird wie folgt geändert: Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie alters-
geldfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 4 ist insoweit nicht
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: anzuwenden. Nicht zu berücksichtigen sind für die
„§ 3 Erfüllung der nach Satz 1 erforderlichen
Laufbahnen; Verordnungsermächtigung“. 1. fünf Jahre Dienstzeit
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 a) Zeiten einer Ausbildung oder eines Studiums,
und 3 ersetzt: b) Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Wider-
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ruf,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des 2. vier Jahre Dienstzeit im Bundesdienst
Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Lauf-
bahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften a) Zeiten nach Nummer 1,
über b) Zeiten einer Abordnung zu einem Dienstherrn
1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes,
der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, c) Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
2. die Festlegung von Altersgrenzen, wenn diese Zeiten nach beamtenversorgungs-
rechtlichen Bestimmungen nicht ruhegehaltfä-
3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung, hig sind.
4. die Grundsätze der Fortbildung, Bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten
5. die Voraussetzungen und das Verfahren für von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des
den Aufstieg und Bundes beginnt die nach Satz 1 erforderliche Zeit
6. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel. von vier Jahren im Bundesdienst mit Wirksamwer-
den der Versetzung.“
(3) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts- 3. In § 6 Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenver-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sicherung“ die Wörter „, sofern auch die allgemeine
besondere Vorschriften für die einzelnen Lauf- Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-
bahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, versicherung erfüllt ist,“ eingefügt.
insbesondere Vorschriften über 4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021
„Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr al- tätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu
tersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der geben oder aus fremder Obhut abzuholen
altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch oder
höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, so- b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der
fern bei der Ermittlung des Altersgelds eine alters- gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
geldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den
berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95.“ Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
5. In § 17 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe 2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zu-
„1,5246875 Prozent“ die Wörter „, sofern bei der rücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3
Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu ge-
Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksich- ben oder aus fremder Obhut abzuholen.“
tigt wird, ansonsten 1,7040625 Prozent,“ eingefügt.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 34
Beamtenversorgungsgesetzes
Pflegekosten“.
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom c) Absatz 2 wird aufgehoben.
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden 6. In § 38a Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 34“ die
ist, wird wie folgt geändert: Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 7. In § 42 Satz 4 werden nach dem Wort „Zuschlag“
a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: die Wörter „bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder“ ge-
strichen.
„§ 34 Pflegekosten“.
8. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
b) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe
„Unfalles“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“
eingefügt:
eingefügt.
„§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbe-
zügen mit Versorgungsabfindungen“. 9. § 49 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu § 107e wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten
auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine
„§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge
COVID-19-Pandemie“. nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
2. § 12 wird wie folgt geändert: der Auskunftserteilung zu erteilen.“
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 10. In § 50f Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2
„Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit
der Bundesbeihilfeverordnung besteht.“ ersetzt.
nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3
entsprechend anzuwenden.“ 11. § 53 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“ „Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wer-
den in den Monaten des Zusammentreffens mit
3. In § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils nach Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im
der Angabe „§ 14a Abs. 2 Satz 1“ die Wörter „ers- Kalenderjahr erzielten Einkommens angerech-
ter Halbsatz“ eingefügt. net.“
4. § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgen- b) Satz 5 wird aufgehoben.
den Sätze ersetzt:
12. § 54 wird wie folgt geändert:
„Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem
Dienst zusammenhängenden Weges zu und von a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfer- „Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.“
nung seiner ständigen Familienwohnung vom
Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Un- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
terkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen fügt:
der Familienwohnung und der Dienststelle. Der „(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteilig-
Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter- ter Versorgungsbezug auf Grund eines Versor-
brochen, wenn der Beamte gungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung
1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Woh- bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unbe-
nung und der Dienststelle in vertretbarem Um- rücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung
fang abweicht, der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungs-
bezug anzuwenden.“
a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem
Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen sei- 13. § 55 wird wie folgt geändert:
ner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021 2255
aa) In Satz 3 werden die Wörter „eine Kapital- 18. § 69m wird wie folgt geändert:
leistung“ durch die Wörter „ein Kapitalbe- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ab dem
trag“ ersetzt. 1. Oktober 1994“ durch die Wörter „zwischen
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020“
ersetzt.
„Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der
Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Mo- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
naten nach Zufluss den Kapitalbetrag zu- fügt:
züglich der hierauf gewährten Zinsen an „(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2
den Dienstherrn abführt.“ Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: § 56 in einer bis zum 30. September 1994 gel-
tenden Fassung bestimmt, können einmalig für
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung
ein Komma ersetzt. des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind.
Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn
„3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhe-
Zeiten einer Verwendung bei einer Ein- gehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6
richtung im Sinne des § 6a zurückzufüh- bis 9 gilt entsprechend.“
ren sind, sofern diese Zeiten nicht als
ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach 19. In § 85 Absatz 11 werden die Wörter „sowie die in
§ 6a berücksichtigt werden.“ Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze“ gestri-
chen.
14. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
20. § 87 Absatz 2 wird aufgehoben.
„§ 55a
21. Nach § 107d wird folgender § 107e eingefügt:
Zusammentreffen von
„§ 107e
Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
Sonderregelungen zur
(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten er- Bewältigung der COVID-19-Pandemie
gänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhe-
gehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 (1) Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbsein-
genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergän- kommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in
zende Versorgungsabfindung sind dabei die Vor- unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewälti-
gaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzu- gung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
wenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2
erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember
Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienst- 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
herrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend an- züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
zuwenden. der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des
jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Ab- § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht
satz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgren- anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
zen sinngemäß. Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach
(3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.“ § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt worden sind.
15. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 das Wort „wenn“ durch das Wort „so- (2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni
lange“ ersetzt. 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a
des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt
16. In § 63 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als
„des“ gestrichen. Erwerbseinkommen.
17. § 67 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden (3) Anspruch auf Waisengeld besteht auch
Sätze ersetzt: dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie
„Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frei-
Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag williger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1
zu entscheiden, ob Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht
1. ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 angetreten werden kann oder
und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1
und Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.“
2. Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4
zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ru- Artikel 7
hegehaltfähig berücksichtigt werden können. Weitere Änderung des
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Beamtenversorgungsgesetzes
Dienstherrn in den Dienst des Bundes entspre- § 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der
chend.“ Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
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2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021
(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Ge- „Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbe-
1. Absatz 2 wird aufgehoben. trag und dem Anwärtersonderzuschlag.“
2. Absatz 3 wird Absatz 2. 8. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 8 „§ 72
Änderung des Übergangsregelungen
Bundesbesoldungsgesetzes zu den §§ 6, 43, 43b und 44“.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), stellt:
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie „(1) § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019
folgt geändert: geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden,
wenn der Beamte, Richter oder Soldat
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1. vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeit-
a) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: beschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitver-
„§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, ordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und
43b und 44“. Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
b) Die Angabe zu § 82 wird gestrichen. oder eine Altersteilzeit im Blockmodell be-
gonnen und
2. In § 6 Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter 2. sich am 1. Januar 2020 bereits in der Frei-
„dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Ab- stellungsphase befunden hat.
satz 1a Satz 1 Nummer 3.“ angefügt. Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a
3. § 6a wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem 1. Januar
2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
Befand sich der Beamte, Richter oder Soldat am
fügt:
1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines
„(3) In die Zuschlagsberechnung nach Ab- in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht
satz 2 sind einzubeziehen: für die Zeit von Beginn des Teilzeitmodells bis
1. das Grundgehalt, zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge
2. der Familienzuschlag, nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. § 6 Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend.“
3. Amts- und Stellenzulagen,
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen, sätze 2 bis 4.
5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Profes- 9. § 82 wird aufgehoben.
soren sowie hauptamtliche Leiter an Hoch-
schulen und für Mitglieder von Leitungsgre- 10. Anlage I wird wie folgt geändert:
mien an Hochschulen.“ a) In Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 Satz 1
und 2 werden jeweils nach dem Wort „Grund-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
amtsbezeichnungen“ die Wörter „der Bundes-
c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. besoldungsordnung B“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: b) Die Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt ge-
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein ändert:
Komma ersetzt. aa) In Absatz 1 werden nach der Angabe „A 14“
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „in einer Verwendung“ gestri-
das Wort „oder“ ersetzt. chen.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamten- „Neben einer Amtszulage in der Besoldungs-
altersteilzeitverordnung.“ gruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1
4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort nicht gewährt.“
„Amt“ die Wörter „der Bundesbesoldungsord- c) In Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 4 wird
nung B“ eingefügt. nach den Wörtern „nach Nummer 4a“ die An-
5. Dem § 50a wird folgender Absatz 4 angefügt: gabe „, Nummer 8a“ eingefügt.
„(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird d) Die Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt
keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.“ geändert:
6. § 52 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem
Wort „einer“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt. „(3) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2
wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht,
b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach der“ wenn der Soldat als Angehöriger einer Be-
das Wort „Umsetzung,“ eingefügt. satzung in Dienst gestellter seegehender
7. Dem § 59 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Schiffe der Marine oder anderer Seestreit-
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kräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat ent- bb) Nach der Angabe „L e i t e n d e r D i r e k -
sprechende Aufgaben auf einem solchen t o r 6“ wird die Angabe „Leitender Militär-
Schiff auf Grund einer Kommandierung, rabbiner“ eingefügt.
ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
diesen Betrag anteilig für die Dauer der wird wie folgt geändert:
Kommandierung.“
aa) Die Angabe „Abteilungspräsident beim Bun-
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. desversicherungsamt“ wird durch die An-
e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“ gabe „Abteilungspräsident beim Bundesamt
wird wie folgt gefasst: für Soziale Sicherung“ ersetzt.
„Besoldungsgruppe A 3 bb) Die Angabe „Leitender Postdirektor bei der
DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ wird
Hauptamtsgehilfe durch die Angabe „Leitender Postdirektor
Oberaufseher1 bei der Deutschen Bank AG“ ersetzt.
Oberschaffner1 l) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
O b e r w a c h t m e i s t e r 1, 2 B 6“ wird nach der Angabe „Gesandter6“ die
Angabe „Leiter des Militärrabbinats“ eingefügt.
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrena-
11. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:
dier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier,
Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, a) Nach Zeile 86 wird folgende Zeile 87 eingefügt:
Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Zulagenberechtig-
Gefreiter3 Dem Grunde
ter Personenkreis, Monats-
soweit nicht bereits betrag
nach
in Anlage I in Euro/
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. geregelt in
oder Anlage III Prozentsatz
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach An- geregelt
lage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach
1 2 3
der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“ „87 Absatz 3 220,00“.
f) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“ b) Die bisherigen Zeilen 87 bis 154 werden die
wird wie folgt geändert: Zeilen 88 bis 155.
aa) Die Angaben „Oberstabsfeldwebel*“ und
„Oberstabsbootsmann*“ werden durch die Artikel 9
Angaben „Oberstabsfeldwebel1“ und „Ober- Änderung des
stabsbootsmann1“ ersetzt. Bundesreisekostengesetzes
bb) In der Fußnote wird die Angabe „*“ durch die Das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005
Angabe „1“ ersetzt. (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 68 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
cc) Die bisherige Fußnote 1 wird aufgehoben. worden ist, wird wie folgt geändert:
g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe 1. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-
A 13“ wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) Nach der Angabe „Legationsrat“ wird die „Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder geneh-
Angabe „Militärrabbiner5“ eingefügt. migt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf an-
bb) Die Angabe „Oberamtsrat“ wird durch die dere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler
Angabe „O b e r a m t s r a t “ ersetzt. Kommunikationsmittel, erledigt werden kann.“
cc) In der Fußnote 1 werden nach dem Wort 2. § 3 wird wie folgt geändert:
„Dienstes“ die Wörter „und Soldaten im a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabs- und 2 ersetzt:
kapitänleutnant“ eingefügt. „(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die
h) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten
A 14“ wird nach der Angabe „Legationsrat Ers- vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich
ter Klasse2“ die Angabe „Militärrabbiner4“ ein- und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch
gefügt. entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten,
soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den
i) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltig-
A 15“ wird nach der Angabe „Hauptkustos“ die
keit stehen.
Angabe „Koordinierender Militärrabbiner“ ein-
gefügt. (2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung
erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-
j) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe schlussfrist von sechs Monaten nach Beendi-
A 16“ wird wie folgt geändert: gung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch
aa) Die Angaben „Leitender Dekan“ und „Lei- beantragt wird. Die zuständigen Stellen können
tender Direktor6“ werden durch die Angaben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antrag-
„L e i t e n d e r D e k a n “ und „L e i t e n d e r stellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbe-
D i r e k t o r 6“ ersetzt. lege verlangen. Werden diese Belege auf
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Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den
vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
abgelehnt werden.“
2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zu-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- rücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3
sätze 3 und 4. Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu ge-
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ben oder aus fremder Obhut abzuholen.
„§ 3a Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der
Vollständig automatisierter Erlass unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder
des Bescheides über die Reisekostenvergütung auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt
Der Bescheid über die Reisekostenvergütung als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entspre-
kann vollständig durch automatische Einrichtungen chend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zu-
erlassen werden.“ ständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der
Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen,
4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
folgt und dabei einen Unfall erleidet.“
„Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.“
4. In § 46 Absatz 8 wird das Wort „Antragstellung“
Artikel 10 durch das Wort „Auskunftserteilung“ ersetzt.
Änderung des 5. § 53 Absatz 5 Satz 4 und 5 wird durch folgenden
Soldatenversorgungsgesetzes Satz ersetzt:
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
„Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
in den Monaten des Zusammentreffens mit Versor-
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
gungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalen-
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert
derjahr erzielten Einkommens angerechnet.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 6. Nach § 55 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
a) Nach der Angabe zu § 55f wird folgende Angabe
eingefügt: „(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter
„§ 55g Zusammentreffen von Versorgungsbe- Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungs-
zügen mit Versorgungsabfindungen“. ausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der
b) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An- Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt.
gabe eingefügt: § 55c ist auf den nach Anwendung der Absätze 1
bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwen-
„§ 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der
den.“
COVID-19-Pandemie“.
2. § 23 wird wie folgt geändert: 7. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Num-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „eine Kapital-
mer 2 ist § 20 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.“
leistung“ durch die Wörter „ein Kapital-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: betrag“ ersetzt.
„Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des „Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der
mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Mo-
und von der Dienststelle. Hat der Berufssoldat naten nach Zufluss den Kapitalbetrag zu-
wegen der Entfernung seiner ständigen Familien- züglich der hierauf gewährten Zinsen an
wohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen den Dienstherrn abführt.“
Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Weg zwischen der Familienwohnung und der
Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat ein Komma ersetzt.
1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Woh- bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
nung und der Dienststelle in vertretbarem Um-
fang abweicht, „3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zei-
a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem ten einer Verwendung bei einer Einrich-
Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen sei- tung im Sinne des § 20a zurückzuführen
ner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufs- sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhe-
tätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu gehaltfähige Dienstzeiten nach § 20a
geben oder aus fremder Obhut abzuholen berücksichtigt werden.“
oder 8. In § 55f Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der Wörter „, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2
gesetzlichen Unfallversicherung versicherten der Bundesbeihilfeverordnung besteht.“ ersetzt.
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9. Nach § 55f wird folgender § 55g eingefügt: 13. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
„§ 55g „§ 106a
Zusammentreffen von Sonderregelungen zur
Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen Bewältigung der COVID-19-Pandemie
(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten (1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbs-
ergänzenden Versorgungsabfindung wird das einkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in
Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewälti-
genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergän- gung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
zende Versorgungsabfindung sind dabei die Vor- steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2
gaben des § 55a Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzu- Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember
wenden. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat den 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Be- züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
rufung in den Dienst des Bundes an den Dienst- der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des
herrn abführt; § 20a Absatz 3 findet entsprechende jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
Anwendung. § 47 Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht
anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55a Ab- Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ru-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgren- hestand versetzt worden sind.
zen sinngemäß.
(2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen
(3) § 55a Absatz 3 gilt entsprechend.“ gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
10. In § 59 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Num- der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent
mer 1 wird das Wort „wenn“ durch das Wort „so- der Dienstbezüge treten, aus denen die Über-
lange“ ersetzt. gangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zu-
grundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe
11. § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zuste-
„(4) Als Wehrdienst gilt auch henden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienst- (3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis
fähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und zum 31. Dezember 2021 nicht für Beschäftigungen
Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehr- nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem
überwachung auf Anordnung einer zuständigen Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswir-
Dienststelle, kungen der COVID-19-Pandemie stehen.
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zu- (4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum
sammenhängenden Weges nach und von der 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3
Dienststelle. Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu-
erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht als Erwerbseinkommen.
nicht unterbrochen, wenn der Soldat
(5) Anspruch auf Waisengeld besteht auch
1. von dem unmittelbaren Wege zwischen der dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie
Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem
1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frei-
Umfang abweicht,
williger Dienst im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1
a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht
Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen sei- angetreten werden kann oder
ner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufs- 2. die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 Satz 1
tätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.“
geben oder aus fremder Obhut abzuholen
oder 14. § 107 wird wie folgt geändert:
b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ab dem
gesetzlichen Unfallversicherung versicherten 1. Oktober 1994“ durch die Wörter „zwischen
Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020“
Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zu-
fügt:
rücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2
Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu ge- „(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2
ben oder aus fremder Obhut abzuholen. Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach
§ 55b in einer bis zum 30. September 1994 gel-
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner stän-
tenden Fassung bestimmt, können einmalig für
digen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen
die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung
der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in
des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des
dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind.
Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und
Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn
von der Familienwohnung.“ des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhe-
12. In § 94b Absatz 8 werden die Wörter „sowie die in gehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6
Absatz 5 genannten Vomhundertsätze“ gestrichen. bis 9 gilt entsprechend.“
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2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021
Artikel 11 lung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder
Weitere Änderung des wenn zwingende Besonderheiten des soldati-
Soldatenversorgungsgesetzes schen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung
des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes
§ 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem
Fassung der Bekanntmachung vom 16. September Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn,
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 die- dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfor-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- dern dies.“
ändert:
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1. Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Absatz 5 wird Absatz 4.
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
Artikel 12
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Änderung des
Wehrpflichtgesetzes „4. keine unveränderlichen Merkmale des Er-
scheinungsbilds aufweist, die mit den Vorga-
§ 10 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der ben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4
Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I nicht vereinbar sind.“
S. 1730), das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden 3. Dem § 65 wird folgender Satz angefügt:
ist, wird wie folgt geändert: „Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merk-
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein male des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den
Komma ersetzt. Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4
nicht vereinbar sind.“
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„4. wer unveränderliche Merkmale des Erschei-
nungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Sol- fügt:
datengesetzes nicht vereinbar sind.“ „2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Sol-
daten nach § 4 Absatz 4,“.
Artikel 13 b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die
Änderung des Nummern 3 bis 8.
Soldatengesetzes
Artikel 14
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt Folgeänderungen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I (1) § 3 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das
1. § 4 wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: geändert:
„(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absat- 1. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
zes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum „Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung
des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittel- 2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“
barem Dienstbezug durch Rechtsverordnung ge- durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
regelt werden. Insbesondere das Tragen von be- (2) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsgeset-
stimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbo- zes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I
len, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen S. 2439), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich so- vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden
wie die Art der Haar- und Barttracht können ein- ist, wird wie folgt geändert:
geschränkt oder untersagt werden, soweit die 1. In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1
Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen
Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den 2. In Absatz 5 werden die Wörter „(Laufbahn-, Ausbil-
Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die dungs- und Prüfungsordnungen) in sinngemäßer
Vorgaben zum Erscheinungsbild von Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter
Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und „und Vorbereitungsdienste in sinngemäßer Anwen-
zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige dung des § 26 Absatz 2“ ersetzt.
Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bun- (3) In § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
deswehr von den Vorgaben für Soldaten des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der
abweichend geregelt werden. Religiös oder welt- Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992
anschaulich konnotierte Merkmale des Erschei- (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 270 der Ver-
nungsbilds nach Satz 2 können nur dann ein- ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
geschränkt oder untersagt werden, wenn sie worden ist, wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe
objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfül- „Absatz 5“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021 2261
(4) In § 22 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) ge-
Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 1842), das zuletzt durch Artikel 175 der Verordnung 1. § 10 wird wie folgt geändert:
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, werden die Wörter „Abs. 1, des § 35 und der §§“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „, 35,“ ersetzt. „§ 10
(5) In § 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesentschädi- Datenschutzcockpit“.
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Datencockpit“
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinig- durch das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird nach der Angabe „§§ 33, 34“ ein „(2) Im Datenschutzcockpit werden nach
Komma eingefügt und wird die Angabe „Abs. 1 und Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich
§“ gestrichen. Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnum-
merngesetzes einschließlich der dazu übermittel-
(6) In §§ 1, 2 Absatz 3 Nummer 1 und § 11 Absatz 2
ten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der
Satz 1 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverord-
Register angezeigt. Diese Daten werden im Da-
nung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die
tenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen
zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 19. Juni
Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendi-
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird je-
gung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüg-
weils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1
lich zu löschen. Der Auskunftsanspruch nach
Satz 1“ ersetzt.
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des
(7) Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar Europäischen Parlaments und des Rates vom
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
Verordnung vom 3. Februar 2021 (BGBl. I S. 148) ge- bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
folgt gefasst:
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
„§ 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurtei- S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unberührt.
lung“. Das Datenschutzcockpit ist aus Sicht des Nut-
zers einfach und zweckmäßig auszugestalten.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
Es sind technische und organisatorische Maß-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: nahmen vorzusehen, damit staatliche Eingriffe
zum Nachteil des Nutzers nicht möglich sind.“
„§ 48
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Ausnahmen von
der regelmäßigen Beurteilung“. aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Datencock-
pit“ durch das Wort „Datenschutzcockpit“ er-
b) Absatz 1 wird aufgehoben. setzt.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort „Datencockpits“
durch das Wort „Datenschutzcockpits“ er-
Artikel 15 setzt.
Änderung des cc) In Satz 4 wird das Wort „Datencockpit“ durch
Identifikationsnummerngesetzes das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.
Das Identifikationsnummerngesetz vom 28. März e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 in dem Satzteil vor
Nummer 1 wird jeweils das Wort „Daten-
1. In § 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 wird jeweils das
cockpit“ durch das Wort „Datenschutzcock-
Wort „Datencockpit“ durch das Wort „Datenschutz-
pit“ ersetzt.
cockpit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Datencockpit“ durch
2. In der Anlage (zu § 1) wird Nummer 44 wie folgt das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt und
gefasst: werden nach dem Wort „Inhaltsdaten“ die
„44. sämtliche von den Architekten- und Ingenieur- Wörter „sowie die Bestandsdaten der Regis-
kammern der Länder auf gesetzlicher Grund- ter“ eingefügt.
lage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
Register“. „Datencockpit“ durch das Wort „Daten-
schutzcockpit“ ersetzt.
Artikel 16 f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datencockpit“
Änderung des durch das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.
Onlinezugangsgesetzes 2. § 11 wird wie folgt geändert:
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 a) In der Überschrift wird das Wort „Datencockpits“
(BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 2 durch das Wort „Datenschutzcockpits“ ersetzt.
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2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021
b) Das Wort „Datencockpit“ wird durch das Wort (3) Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10
„Datenschutzcockpit“ ersetzt. Nummer 12 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020
in Kraft.
Artikel 17
(4) Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuch-
Änderung des stabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppel-
Registermodernisierungsgesetzes buchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l tritt mit
Artikel 21 des Registermodernisierungsgesetzes Wirkung vom 17. Juli 2020 in Kraft.
vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt ge-
ändert: (5) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
1. In der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil vor
Nummer 1 wird jeweils das Wort „Datencockpits“ (6) Die Artikel 7 und 11 treten am 1. Juli 2021 in
durch das Wort „Datenschutzcockpits“ ersetzt. Kraft.
2. In Satz 5 wird das Wort „Datencockpit“ durch das
(7) Artikel 5 Nummer 2 tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.
(8) Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Num-
Artikel 18 mer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Num-
Inkrafttreten mer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1
bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14
Absatz 4 bis 6 treten am 1. August 2021 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21,
Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 (9) Die Artikel 15 und 16 Nummer 1 treten an dem
und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuch- Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des In-
stabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, nern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt be-
Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Num- kannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für
mer 1 Buchstabe b und Nummer 13 treten mit Wirkung den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz
vom 1. Januar 2020 in Kraft. gegeben sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021 2263
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „Fußball-Europameisterschaft 2020“)
Vom 21. Juni 2021
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom und die Auswahl der Schrift, die Bezug nimmt auf die
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Wertseite mit ihrer würdigen Adlerdarstellung, fügen
regierung beschlossen, zum Thema „Fußball-Europa- sich sehr gut in das Gesamtbild der Münze ein. Die
meisterschaft 2020“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze Nennung der 12 Austragungsorte auf der Münze unter-
im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze streicht die Besonderheit dieser länderübergreifenden
würdigt eines der populärsten sportlichen Großereig- Fußball-Europameisterschaft.
nisse, die Fußball-Europameisterschaft, die aufgrund
der Coronavirus-Pandemie erst im Jahr 2021 ausgetra- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
gen wird. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hambur-
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- gischen Münze, die Jahreszahl 2020 sowie die zwölf
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Hamburgische Europasterne. Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“
Münze (Prägezeichen J). aufgeprägt.
Die Münze wird ab dem 10. Juni 2021 in den Verkehr Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Inschrift:
Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine „EIN TURNIER FUER EUROPA •
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten EIN TURNIER FUER FANS •“.
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
Randstab umgeben. Der Entwurf der Bildseite stammt von dem Künstler
Die Bildseite verfolgt den Ansatz, die Münze in ihrer Thomas Serres aus Hattingen. Die Wertseite wurde von
Gesamtform als Fußball darzustellen. Die Anordnung dem Künstler Erich Ott aus München gestaltet.
Berlin, den 21. Juni 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Schwarzspecht“ der Serie „Heimische Vögel“)
Vom 21. Juni 2021
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bun- 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
desregierung beschlossen, eine 20-Euro-Goldmünze von 17,5 Millimetern und eine Masse von 3,89 Gramm.
„Schwarzspecht“ prägen zu lassen. Diese Münze ist Der Münzrand ist geriffelt.
die sechste und zugleich letzte Ausgabe der im Jahr
2016 begonnenen Serie „Heimische Vögel“ (2016-2021, Auf der Bildseite wird ein Schwarzspecht dar-
eine Ausgabe pro Jahr). Die Münze wird ab dem gestellt. Der Entwurf der Bildseite stammt von dem
21. Juni 2021 in den Verkehr gebracht. Künstler František Chochola aus Hamburg.
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze Die Wertseite, die bei allen Münzen der Serie iden-
„Schwarzspecht“ beträgt maximal 150 000 Stück. tisch ist, wurde von der Künstlerin Adelheid Fuss aus
Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münz- Geltow gestaltet. Sie zeigt einen Adler, den Schrift-
stätten Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münz- zug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf
zeichen „D“), Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe Europasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeich-
(Münzzeichen „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in nung sowie die Jahreszahl „2021“ und – je nach Münz-
Stempelglanzausführung geprägt. stätte – das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 21. Juni 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021 2265
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 5 Euro
(Gedenkmünze „Polare Zone“)
Vom 21. Juni 2021
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Komposition erzeugt die tiefblaue Transluzenz des
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Ozeans, den weißen Glanz des Eisschelfs und das
regierung beschlossen, eine 5-Euro-Sammlermünze stumpfe Anthrazit der Felsmassive der Polarregionen.
„Polare Zone“ mit einem violettfarbenen Kunststoffring Durch den Eisberg im rechten Bildvordergrund wird
prägen zu lassen. Diese Münze ist die fünfte und zu- Monumentalität erreicht. Der Seeleopard taucht in der
gleich letzte Ausgabe der im Jahr 2017 begonnenen Stille und Weite des Ozeans. Der Eisberg zeigt lediglich
Serie „Klimazonen der Erde“ (2017-2021, eine Aus- seine Spitze und verbirgt seine Masse unter der
gabe pro Jahr). Wasseroberfläche. Die Landmasse mit der Kalbungs-
Die Auflage der Münze beträgt 3,4 Millionen Stück, front eines Auslassgletschers grenzt den Münzraum in
davon 400 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die der Bildtiefe ab.
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
geprägt. Sie besteht aus drei Komponenten: Einem Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2021, die zwölf
äußeren Ring und einem inneren Kern (Pille) aus Metall Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
(CuNi25/CuNi19) sowie einem prägbaren, zwischen zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart),
Ring und Pille eingefügten, Polymerring. Die Münze „G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
hat einen Durchmesser von 27,25 Millimetern und eine
Masse von 9 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Inschrift:
Randstab umgeben. „KLIMAZONEN DER ERDE •“.
Die Münze wird ab dem 9. September 2021 in den Der Entwurf der Bildseite stammt von der Künstlerin
Verkehr gebracht. Natalie Tekampe aus Egenhofen. Die Wertseite, die für
Die Bildseite zeigt den polaren Raum aus einer alle Münzen der Serie verwendet wird, hat die Künst-
submarinen Perspektive. Die Imaginationskraft der lerin Stefanie Radtke aus Leipzig gestaltet.
Berlin, den 21. Juni 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro
(Goldmünze „Pauke“)
Vom 21. Juni 2021
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Der Entwurf der Bildseite stammt von der Künstlerin
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Elena Gerber aus Berlin. Die Wertseite wurde von dem
regierung beschlossen, in den Jahren 2018 bis 2022 Künstler Erich Ott aus München gestaltet.
eine Serie von Goldmünzen im Nennwert von 50 Euro
Die Bildseite zeigt in einer perspektivischen Anord-
zum Thema „Musikinstrumente“ prägen zu lassen. Im
nung zwei gleichgroße, spannungsvoll und von starker
Jahr 2021 wird die Ausgabe mit der Münze „Pauke“
Körperlichkeit geprägte Pauken, die durch gekreuzte,
fortgesetzt. Die Münze wird ab dem 9. August 2021 in
über den Schlagflächen der Pauken schwebende
den Verkehr gebracht.
Schlägel ergänzt werden. Der tiefe Klang der großen,
Die Auflage der 50-Euro-Goldmünze „Pauke“ be- mit Fell überspannten Kesselpauken scheint spürbar
trägt maximal 120 000 Stück. Die Münze wird zu zu werden.
gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münz-
zeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stuttgart Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
(Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung Wertbezeichnung, die Jahreszahl „2021“, die zwölf
geprägt. Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart),
Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
„G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
von 22 Millimetern und eine Masse von 7,78 Gramm. Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 21. Juni 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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