2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
Gesetz
zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ben. Die Paragraphen der Bundesnotarordnung
rates das folgende Gesetz beschlossen: erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus
der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben.
Inhaltsübersicht Weggefallene Paragraphen erhalten keine Über-
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung schrift.
Artikel 2 Weitere Änderung der Bundesnotarordnung 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
„(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amts-
Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
ausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche
Artikel 5 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
Notare).“
Artikel 6 Änderung der Testamentsregister-Verordnung
Artikel 7 Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachver- 3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „des Notarberufs“
ordnung durch die Wörter „der Angehörigen des Berufs“
Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -post- 4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a
fachverordnung bis 6a ersetzt:
Artikel 10 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes
„§ 4a
Artikel 12 Änderung des Beratungshilfegesetzes Bewerbung
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro- (1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt
päischer Rechtsanwälte in Deutschland
nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsnieder-
Artikel 14 Änderung der Zivilprozessordnung legungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) Bewerbungen sind innerhalb der in der
Artikel 16 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Ausschreibung gesetzten oder der von der Lan-
Artikel 17 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädi- desjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen
gungsgesetzes Frist einzureichen.
Artikel 18 Änderung der Patentanwaltsordnung
(3) War jemand ohne sein Verschulden verhin-
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
dert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
päischer Patentanwälte in Deutschland
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
Artikel 20 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-
fungsverordnung währen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wo-
Artikel 21 Änderung des Steuerberatungsgesetzes chen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Artikel 22 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind
Artikel 23 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist inner-
Artikel 24 Folgeänderungen
halb der Antragsfrist nachzuholen.
Artikel 25 Inkrafttreten
§5
Anlage 1 Inhaltsübersicht Eignung für das notarielle Amt
Anlage 2 Inhaltsübersicht
Anlage 3 Inhaltsübersicht (1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer
persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.
Artikel 1 (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere,
Änderung der wer
Bundesnotarordnung 1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- das ihn unwürdig erscheinen lässt, das nota-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich- rielle Amt auszuüben,
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt
worden ist, wird wie folgt geändert: ordnungsgemäß auszuüben, oder
1. Der Bundesnotarordnung wird die aus der An- 3. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermö-
lage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber- gensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz-
sicht vorangestellt. Die Untergliederungen der verfahren über das Vermögen der Person
Bundesnotarordnung erhalten die Bezeichnungen eröffnet oder die Person in das Schuldner-
und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhalts- verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)
übersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz erge- eingetragen ist.
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(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Ver- oder wegen der Betreuung von Kindern oder pfle-
sagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforder- gebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3
lich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person des Pflegezeitgesetzes) bis zu einer Gesamtdauer
aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren von einem Jahr angerechnet. Für die Tätigkeit
Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjus- nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in Satz 2 ge-
tizverwaltung hat eine angemessene Frist für die nannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem
Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu be- Jahr nicht als Unterbrechung.
stimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das
(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1
Gutachten muss auf einer Untersuchung und,
Nummer 2 kann insbesondere abgesehen wer-
wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet
den, wenn keine Bewerbung dieser Vorausset-
wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung
zung genügt, jedoch eine sich bewerbende Per-
der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens
son die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 jeweils
hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten
ohne Unterbrechung entweder seit mindestens
ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der ge-
zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich
setzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der
oder seit mindestens drei Jahren in einem Amts-
Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vor-
gerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben
liegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese
Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in
Folgen hinzuweisen.
dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist.
(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Absatz 2 gilt entsprechend.
Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann
nicht erstmals zum Notar bestellt werden. (4) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zu-
dem eine hinreichende Vertrautheit mit der nota-
(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass riellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deut- gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen
schen Richtergesetz erworben wurde. Das Be- Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei
rufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht an- einem Notar durchlaufen wurden, der von der für
zuwenden. den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen No-
tarkammer bestimmt wurde. Die Praxisausbildung
§ 5a kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden,
Weitere Voraussetzungen wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätig-
für hauptberufliche Notare keit als Notarvertretung oder als Notariatsverwal-
Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt ter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an
werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen Praxislehrgängen der Notarkammern oder der
dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor Berufsorganisationen erworben wurden. Die Ein-
geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Lan- zelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notar-
des befindet, in dem er sich um die Bestellung kammer in einer Ausbildungsordnung, die der Ge-
bewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestim- nehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.
men, dass der dreijährige Anwärterdienst erst
zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss. §6
Auswahl bei mehreren
§ 5b geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare (1) Bewerben sich mehrere geeignete Perso-
(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, nen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei
wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist der Auswahl nach der persönlichen und fach-
1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem lichen Eignung unter Berücksichtigung der die
Umfang für verschiedene Auftraggeber rechts- juristische Ausbildung abschließenden Staatsprü-
anwaltlich tätig war, fung und der bei der Vorbereitung auf den Notar-
beruf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche
2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens
Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der
drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorge-
Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizver-
sehenen Amtsbereich ausübt,
waltung kann bei der Bestellung von hauptberuf-
3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestan- lichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden
den hat und Zeitpunkt bestimmen.
4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fach- (2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen
prüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes ange-
von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an messen zu berücksichtigen. Die Landesregierun-
notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen gen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
der Notarkammern oder der Berufsorganisatio- Bestimmungen über die Berechnung der Dauer
nen teilgenommen hat. des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies
(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in
und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst
Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht. angerechnet werden können. Die Landesregie-
Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 rungen können die Ermächtigung durch Rechts-
Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkun- verordnung auf die Landesjustizverwaltungen
gen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft übertragen.
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(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird erfüllt“ durch die Wörter „Befähigung zum
die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Richteramt nach dem Deutschen Richterge-
Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem setz besitzt“ ersetzt.
Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Notaramtes“
40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische durch die Wörter „notariellen Amtes“ ersetzt.
Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, so-
weit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, c) In Absatz 5 wird das Wort „Prüfern“ durch das
im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer Wort „Prüfenden“ ersetzt.
ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vorrangig kennzeichnende Umstände zu berück-
„Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel
sichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Re-
der Notenverbesserung einmal wiederholt wer-
gelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprü-
den.“
fung abzustellen.
7. § 7b wird wie folgt geändert:
§ 6a a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Versagung und Aussetzung der Bestellung „Sie kann elektronisch durchgeführt werden.“
(1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Be-
rufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das
eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird. Wort „Prüfern“ durch das Wort „Prüfen-
den“ ersetzt.
(2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden,
wenn gegen die Person, deren Bestellung beab- bb) In Satz 5 werden die Wörter „die Prüfer“
sichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts durch die Wörter „die Prüfenden“, die Wör-
einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf ter „weiterer Prüfer“ durch die Wörter „wei-
eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versa- terer Prüfender“ und die Wörter „die Be-
gung der Bestellung zur Folge haben würde.“ wertung eines Prüfers“ durch die Wörter
„eine der beiden Bewertungen“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
8. § 7c wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine
„(1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes Stunde“ durch die Angabe „45 Minuten“ er-
vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; setzt.
§ 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abwei-
chend davon kann die Landesjustizverwaltung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
eine ständige Liste führen, in die sich Perso- „(2) Die mündliche Prüfung wird durch einen
nen, die sich um die Aufnahme in den An- Prüfungsausschuss abgenommen, der aus
wärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr drei Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mit-
bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung glied muss von einer Landesjustizverwaltung
einer solchen Liste ist allgemein bekanntzuge- vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied
ben. Anwaltsnotar sein. Das Prüfungsamt überträgt
(2) Bewerben sich mehrere geeignete Per- einem Mitglied des Prüfungsausschusses den
sonen um die Aufnahme in den Anwärter- Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschus-
dienst, hat die Auswahl nach der persönlichen ses müssen während der gesamten Prüfung
und fachlichen Eignung unter besonderer Be- anwesend sein.“
rücksichtigung der Leistungen in der die juris- c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als Zu-
tische Ausbildung abschließenden Staatsprü- hörer zulassen“ durch die Wörter „das Zuhören
fung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt gestatten“ ersetzt.
entsprechend.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüfer“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
aa) In Satz 2 werden das Wort „allgemeinen“ 9. In § 7d Absatz 2 werden die Wörter „der Leiter“
sowie die Wörter „und sonstige Pflichten“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
gestrichen.
10. § 7g wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird das Wort „ab“ durch das
Wort „an“ ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Prüfer“
durch das Wort „Prüfenden“ und das Wort
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: „Prüfers“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bean- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tragt“ ein Semikolon und die Wörter „§ 48
Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter“
durch die Wörter „Die das Prüfungsamt lei-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Bewerber“ tende Person (Leitung)“ ersetzt.
durch das Wort „Bewerbungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Leiter
6. § 7a wird wie folgt geändert: und sein ständiger Vertreter“ durch die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzun- Wörter „Die Leitung und ihre ständige Ver-
gen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 tretung“ ersetzt.
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cc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze er- Mitglieder des Verwaltungsrats und der Prü-
setzt: fenden“ ersetzt.
„Erneute Bestellungen sind möglich. Die 12. In § 7i wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort
Leitung und ihre ständige Vertretung kön- „Prüfenden“ ersetzt.
nen als Prüfende tätig werden.“ 13. In § 8 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Aufla-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gen verbunden oder befristet“ durch die Wörter
aa) In Satz 4 werden die Wörter „dem Leiter“ „Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.
durch die Wörter „der Leitung“ ersetzt. 14. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende a) In Satz 1 werden die Wörter „Zur hauptberufli-
Sätze ersetzt: chen Amtsausübung bestellte“ durch das Wort
„Erneute Bestellungen sind möglich. Die „Hauptberufliche“ ersetzt.
Mitglieder der Aufgabenkommission sind b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch eine
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
angemessene Entschädigung für ihre Tä-
dem Wort „bestimmen,“ die Wörter „dass
tigkeit sowie einen Ersatz ihrer notwendi-
eine Verbindung zur gemeinsamen Berufs-
gen Auslagen.“
ausübung oder eine Nutzung gemeinsamer
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Geschäftsräume nach Satz 1“ eingefügt.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Leiter“ bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt. fasst:
bb) Folgender Satz wird angefügt: „1. nur mit Genehmigung der Aufsichtsbe-
„Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt hörde zulässig ist, der eine Anhörung
Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.“ der Notarkammer vorauszugehen hat
und die mit Ausnahme eines Widerrufs-
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: vorbehalts mit Nebenbestimmungen
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: verbunden werden kann, und
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird 2. bestimmten Anforderungen an die Be-
das Wort „Prüfern“ durch das Wort gründung, Führung, Fortführung und
„Prüfenden“ ersetzt. Beendigung unterliegt, insbesondere
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und in Bezug auf die Höchstzahl der betei-
der Landesjustizverwaltungen“ durch ligten Berufsangehörigen.“
die Wörter „oder einer Landesjustiz- 15. § 10 wird wie folgt geändert:
verwaltung“ ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „am“ durch
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „der die Wörter „innerhalb einer bestimmten Entfer-
Notarkammern“ durch die Wörter nung zum“ ersetzt.
„einer Notarkammer“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Aufla-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: gen verbunden und dem Vorbehalt des Wider-
„Erneute Bestellungen sind möglich.“ rufs erteilt sowie befristet“ durch die Wörter
„Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Prüfer“ durch das
Wort „Prüfenden“ ersetzt. 16. In § 11a Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort
„Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ er-
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: setzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfer“ durch das 17. § 12 wird wie folgt geändert:
Wort „Prüfenden“ ersetzt.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird
bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfer“ durch das das Wort „Bestallungsurkunde“ durch das
Wort „Prüfende“ ersetzt. Wort „Bestellungsurkunde“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„Für die Prüfenden gilt Absatz 4 Satz 6 „(2) Abweichend von § 44 des Verwaltungs-
und 7 entsprechend.“ verfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur
11. § 7h wird wie folgt geändert: dann nichtig, wenn keine Bestellungsurkunde
a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort ausgehändigt wurde und sich auch aus dem
„Bewerber“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt. Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung
erfolgen sollte. Liegt keine Nichtigkeit vor, ist
b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Ver- jedoch die Anhörung der Notarkammer oder
gütung des Leiters und der Bediensteten des die Aushändigung der Bestellungsurkunde
Prüfungsamtes, der Mitglieder der Aufgaben- unterblieben, so ist dies unverzüglich nachzu-
kommission und der Prüfer“ durch ein Komma holen.“
und die Wörter „die Vergütung der Leitung und
der Bediensteten des Prüfungsamtes sowie 18. § 13 wird wie folgt geändert:
die Entschädigung und den Auslagenersatz a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bestallungs-
der Mitglieder der Aufgabenkommission, der urkunde“ durch das Wort „Bestellungsurkun-
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de“ und das Wort „Pflichten“ durch das Wort (2) Der Zugang ist in Textform bei der verwah-
„Amtspflichten“ ersetzt. renden Stelle oder bei der zuständigen Landes-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: justizverwaltung zu beantragen. In dem Antrag
sind das Forschungsvorhaben und die Urkunden
„(4) Ist der Notar schon einmal als Notar und Verzeichnisse, zu deren Inhalten Zugang be-
vereidigt worden, so genügt es in der Regel, gehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Zu-
wenn er auf den früheren Eid hingewiesen dem ist in ihm darzulegen, warum der Zugang
wird.“ zur Durchführung des Forschungsvorhabens er-
19. § 14 wird wie folgt geändert: forderlich ist. Wird ein nicht anonymisierter Zu-
gang nach § 18b Absatz 1 Nummer 1 begehrt,
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ist zudem darzulegen, warum der Forschungs-
„Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern zweck nur mithilfe von Inhalten erreicht werden
die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu kann, die der Verschwiegenheitspflicht unterlie-
betreuen.“ gen. Wird der Zugang von einer juristischen Per-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: son beantragt, so hat diese eine natürliche Person
zu benennen, die das Forschungsvorhaben leitet.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Notaramt“ durch
die Wörter „notariellen Amt“ ersetzt. (3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet
die zuständige Landesjustizverwaltung nach An-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die ihm ge-
hörung der verwahrenden Stelle. Der Antrag kann
setzlich auferlegten Pflichten“ durch die
abgelehnt werden, wenn die Ermittlung und Prü-
Wörter „seine Amtspflichten“ ersetzt.
fung der notariellen Urkunden und Verzeichnisse
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern einen unzumutbaren Aufwand erfordern würden.
„der Gewerbeordnung ausübt“ die Wörter „so-
wie an einer Steuerberatungs- oder Wirt- § 18b
schaftsprüfungsgesellschaft“ gestrichen.
Form des Zugangs zu Forschungszwecken
20. § 17 wird wie folgt geändert:
(1) Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich-
„Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Ge- nisse zu Forschungszwecken anonymisiert zu ge-
bührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung währen, soweit nicht
oder eine Nichterhebung von Kosten wegen 1. der Forschungszweck nur mithilfe von Inhal-
unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ten, die der Verschwiegenheitspflicht nach
ein Gebührenerlass oder eine Gebührener- § 18 unterliegen, erreicht werden kann oder
mäßigung nur zulässig, soweit die Gebühren-
erhebung aufgrund außergewöhnlicher Um- 2. die Anonymisierung einen unverhältnismäßi-
stände des Falls unbillig wäre und die Notar- gen Aufwand erfordern würde.
kammer dem Gebührenerlass oder der Gebüh- (2) Kommt nach Absatz 1 ein nicht anonymi-
renermäßigung zugestimmt hat.“ sierter Zugang in Betracht, so darf die Landesjus-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Einem Betei- tizverwaltung einen solchen nur gewähren, soweit
ligten, dem“ durch die Wörter „Beteiligten, de- das Forschungsinteresse das Interesse der vom
nen“ ersetzt. Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses be-
troffenen natürlichen oder juristischen Personen
21. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „ist ein Betei- an der Geheimhaltung überwiegt. Bestehen An-
ligter verstorben oder“ durch die Wörter „sind Be- haltspunkte dafür, dass das Interesse betroffener
teiligte verstorben oder ist“, wird das Wort „ihm“ Personen an der Geheimhaltung das Forschungs-
durch das Wort „ihnen“ und wird das Wort „sei- interesse überwiegen könnte, so ist den betroffe-
ner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. nen Personen vor der Gewährung eines nicht
22. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a bis 18d anonymisierten Zugangs Gelegenheit zur Stel-
eingefügt: lungnahme zu geben. Kann eine Stellungnahme
„§ 18a nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwie-
rigkeiten erlangt werden, so kann ohne diese Stel-
Zugang zu lungnahme entschieden werden.
Inhalten notarieller Urkunden
und Verzeichnisse zu Forschungszwecken (3) Die verwahrende Stelle hat den von der
Landesjustizverwaltung gewährten Zugang durch
(1) Personen, die historische oder sonstige die Erteilung von Auskünften zu eröffnen, soweit
wissenschaftliche Forschung betreiben, ist nach hierdurch der Forschungszweck erreicht werden
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Zugang kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßi-
zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich- gen Aufwand erfordert. Anderenfalls hat sie Ein-
nisse zu gewähren, soweit sichtnahme in die Urkunden und Verzeichnisse zu
1. dies für die Durchführung eines wissenschaft- ermöglichen und auf Verlangen Abschriften zur
lichen Forschungsvorhabens erforderlich ist Verfügung zu stellen. Eine Herausgabe der Urkun-
und den und Verzeichnisse ist nicht zulässig.
2. seit dem Tag der Beurkundung oder seit dem (4) Ein nicht anonymisierter Zugang wird nur
Tag der Eintragung in das Verzeichnis mehr als Forschenden eröffnet, die das Forschungsvor-
70 Jahre vergangen sind. haben als Amtsträger oder für den öffentlichen
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Dienst besonders Verpflichtete durchführen oder 23. § 19 wird wie folgt geändert:
die zuvor entsprechend § 1 Absatz 2, 3 und 4 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes zur Ge-
heimhaltung verpflichtet wurden. aa) In Satz 1 wird das Wort „einem“ gestrichen
und wird das Wort „diesem“ durch das
Wort „diesen“ ersetzt.
§ 18c
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verletzte“
Schutz von Inhalten durch die Wörter „die Verletzten“, wird das
beim Zugang zu Forschungszwecken Wort „vermag“ durch das Wort „vermö-
(1) Forschende haben diejenigen ihnen zu For- gen“ und werden die Wörter „dem Auftrag-
schungszwecken zugänglich gemachten Inhalte geber“ durch die Wörter „seinen Auftrag-
notarieller Urkunden und Verzeichnisse, die der gebern“ ersetzt.
Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. aa) In Satz 1 wird das Wort „Pflichtverletzung“
Sie haben die an dem Forschungsvorhaben mit- durch das Wort „Amtspflichtverletzung“ er-
wirkenden Personen, die Zugang zu solchen In- setzt.
halten erhalten sollen, in Textform zur Verschwie-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „als Gesamt-
genheit zu verpflichten und auf die Strafbarkeit
schuldner“ durch das Wort „gesamt-
einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Inhalte im
schuldnerisch“ ersetzt.
Sinne des Satzes 1 sind zu vernichten, sobald
sie für das Forschungsvorhaben nicht mehr benö- cc) In Satz 4 wird das Wort „Vertreter“ durch
tigt werden. das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.
(2) Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dür- 24. § 19a wird wie folgt geändert:
fen nur für das Forschungsvorhaben verwendet a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 Num-
werden, für das der Zugang gewährt worden ist. mer 1 wird jeweils das Wort „Pflichtverletzung“
Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben durch das Wort „Amtspflichtverletzung“ er-
bedarf der vorherigen Zustimmung der Landes- setzt.
justizverwaltung. Für die Erteilung der Zustim- b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Pflichtverlet-
mung gelten § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 zungen“ durch das Wort „Amtspflichtverlet-
und 2 Satz 2 und 3 entsprechend. zungen“ ersetzt.
(3) Forschende dürfen Inhalte im Sinne des c) In Absatz 6 wird das Wort „Notaramt“ durch
Absatzes 1 Satz 1 nur veröffentlichen, wenn dies die Wörter „notarielle Amt“ ersetzt.
für die Darstellung des Forschungsergebnisses 25. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Notar,
unerlässlich ist. Eine Veröffentlichung bedarf der der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort
vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwal- „Anwaltsnotar“ ersetzt.
tung. § 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend. 26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
§ 18d das Wort „Personen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Kosten des
Zugangs zu Forschungszwecken aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
das Wort „Personen“ ersetzt.
(1) Für den Zugang zu Inhalten notarieller Ur-
kunden und Verzeichnisse zu Forschungszwe- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Auflagen ver-
cken werden Gebühren nach dem Gebührenver- bunden und mit dem Vorbehalt des Wider-
zeichnis der Anlage 1 erhoben. Soweit die einen rufs erteilt sowie befristet“ durch die Wör-
Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von ter „Nebenbestimmungen verbunden“ er-
einem Notar oder einer Notarkammer vorgenom- setzt.
men wurde, sind bundesrechtliche oder landes- 27. § 26a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch
oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt das Wort „Textform“ ersetzt.
wird, nicht anzuwenden. Im Übrigen sind mit Aus-
nahme des dortigen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Vor- b) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
schriften des Justizverwaltungskostengesetzes „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“
entsprechend anzuwenden. ersetzt.
28. In § 28 wird das Wort „Pflichten“ durch das Wort
(2) Die Kosten werden von der Landesjustiz- „Amtspflichten“ ersetzt.
verwaltung angesetzt. Soweit die einen Kosten-
tatbestand auslösende Amtshandlung von einem 29. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Notar oder einer Notarkammer vorgenommen „(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tä-
wurde, führt die Landesjustizverwaltung die hier- tigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den
für vereinnahmten Kosten an die vornehmende Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren,
Stelle ab. Soweit die vornehmende Stelle auf die so ist es von seinem Auftreten als Notar zu tren-
Kosten Umsatzsteuer zu entrichten hat, ist diese nen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1
mit anzusetzen.“ Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deut-
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lich zu machen, dass es sich nicht auf die nota- d) In Absatz 4 wird das Wort „Notaraktenspei-
rielle Tätigkeit bezieht.“ cher“ durch das Wort „Notariatsaktenspei-
cher“ ersetzt.
30. In § 31 werden das Wort „Kollegen“ durch die
Wörter „anderen Notaren, Notarassessoren“ und 34. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:
die Wörter „Beratern seiner Auftraggeber“ durch „§ 39
die Wörter „seine Auftraggeber beratenden Per-
Notarvertretung
sonen“ ersetzt.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf
31. § 33 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit
und 4 ersetzt: oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder
„(3) Die zur Erzeugung qualifizierter elektroni- einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen.
scher Signaturen erforderlichen elektronischen Die Bestellung kann auch von vornherein für alle
Signaturerstellungsdaten sind vom Notar auf ei- Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die wäh-
ner qualifizierten elektronischen Signaturerstel- rend eines bestimmten Zeitraums eintreten (stän-
lungseinheit zu verwalten. Abweichend davon dige Vertretung). Für die Zeit der Abwesenheit
können sie auch von der Notarkammer oder der oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung
Bundesnotarkammer verwaltet werden, wenn kann eine weitere, auch ständige Vertretung be-
sichergestellt ist, dass die qualifizierte elektro- stellt werden. Zudem kann im Fall der Bestellung
nische Signatur nur mittels eines kryptografischen einer ständigen Vertretung ein einem Notar zuge-
Schlüssels erzeugt werden kann, der auf einer wiesener Notarassessor als weitere, auch stän-
kryptografischen Hardwarekomponente gespei- dige Vertretung bestellt werden.
chert ist. (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung
(4) Der Notar darf die qualifizierte elektronische kann eine Vertretung auch von Amts wegen be-
Signaturerstellungseinheit oder die kryptografi- stellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es
sche Hardwarekomponente keiner anderen Per- unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach
son überlassen. Der Notar darf keine Wissensda- § 48c zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen
ten preisgeben, die er zur Identifikation gegen- Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines
über der qualifizierten elektronischen Signaturer- Amtes vorübergehend unfähig ist.
stellungseinheit oder der kryptografischen Hard- (3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer
warekomponente benutzt.“ im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und
32. In § 34 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist.
das Wort „Notaraktenspeichers“ durch das Wort Die ständige Vertretung soll nur einem Notar,
„Notariatsaktenspeichers“ ersetzt. einem Notarassessor oder einem Notar außer
Dienst übertragen werden. Als ständige Vertre-
33. § 35 wird wie folgt geändert: tung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt
gefügt: werden. Abgesehen von den Fällen des Absat-
zes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer
„Er ist befugt, in den Akten und Verzeichnissen von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur
die zur Durchführung der Amtsgeschäfte erfor- Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar
derlichen personenbezogenen Daten, ein- kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Ge-
schließlich solcher besonderer Kategorien, zu setzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach
verarbeiten. Dies umfasst insbesondere § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter
1. Kontaktdaten der Beteiligten, Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die
Vertretung vorschlagen.
2. Daten, die zur Identifizierung der Beteiligten
erhoben wurden, und (4) Auf die Vertretung sind die für den Notar
geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a
3. Daten, die für den Gegenstand des Amtsge- entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachste-
schäfts erforderlich sind oder die auf hend etwas anderes geregelt ist.
Wunsch der Beteiligten aufgenommen wer-
den sollen.“ § 40
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die (1) Die Bestellung ist der Vertretung unbescha-
Wörter „und für die Absatz 1 Satz 2 und 3 det einer anderweitigen Bekanntmachung schrift-
entsprechend gilt“ angefügt. lich zu übermitteln. Abweichend von § 44 des
bb) Folgender Satz wird angefügt: Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestel-
lung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erforder-
„Werden Akten einer anderen Stelle zur nis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt
Verwahrung übergeben, hat dies auch die nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.
zugehörigen Hilfsmittel zu umfassen.“
(2) Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Aufla- Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landge-
gen verbunden, mit dem Vorbehalt des Wider- richts den Amtseid (§ 13) zu leisten. Ist sie schon
rufs erteilt oder befristet“ durch die Wörter einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariats-
„Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt. verwalter vereidigt worden, so genügt es in der
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Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hin- Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt
gewiesen wird. nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit
(3) Die Bestellung der Vertretung kann jeder- der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum
zeit widerrufen werden. nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes er-
strecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf
§ 41 Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und
unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums
Amtsausübung der Vertretung der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Ge-
(1) Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten samtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegun-
des Notars. Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als gen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen
(2) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amts-
und Siegel und Stempel des Notars zu gebrau-
niederlegung, sein Amt innerhalb von drei Jahren
chen.
am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen,
(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des so wird er innerhalb dieser Frist dort erneut be-
Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertre- stellt. § 97 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die
tenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.“ Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederle-
35. In § 42 werden die Wörter „dem Notarvertreter“ gungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist
durch die Wörter „seiner Vertretung“ ersetzt. auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahms-
weise eine längere Dauer genehmigt wird.
36. In § 43 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“
und die Angabe „Vertreter (§ 39 Abs. 2)“ durch die (3) Bei der Entscheidung über die Genehmi-
Wörter „Vertretung (§ 39 Absatz 2)“ ersetzt. gung sind die Belange der geordneten Rechts-
37. § 44 wird wie folgt geändert: pflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung
kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Ver- mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die
treters“ durch die Wörter „der Vertretung“ er- Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhö-
setzt. ren. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vertreters“ des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der
durch die Wörter „der Vertretung“ und wird das Notar darauf hinzuweisen.
Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt. (4) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1
38. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar dies der Auf-
ihm ein Vertreter nicht“ durch die Wörter „dem sichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht
keine Vertretung“ ersetzt. sich der Notar nach einem Wegfall der Vorausset-
39. § 46 wird wie folgt gefasst: zungen nicht in zumutbarer Weise um eine er-
neute Bestellung, so verliert er die Ansprüche
„§ 46
nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5.
Amtspflichtverletzung der Vertretung
(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsnie-
Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung derlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
haftet der Notar den Geschädigten neben der um eine erneute Bestellung, die nicht nach Ab-
Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis satz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter
zwischen dem Notar und der Vertretung ist der mehreren geeigneten Personen zu seinen Guns-
Notar allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn ten zu berücksichtigen, dass er bereits ein nota-
die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätz- rielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt nie-
lich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem dergelegt hat.
Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein ver-
pflichtet.“ § 48c
40. In § 47 Nummer 3 wird das Wort „vorübergehen- Amtsniederlegung aus
de“ gestrichen. gesundheitlichen Gründen
41. Nach § 48 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: (1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung
„Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich
nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen bescheinigt ist, dass
nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zu-
1. er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist,
rückgenommen werden, mit Zustimmung der zu-
sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch
ständigen Behörde auch nach Ablauf dieser
die Aussicht besteht, dass er die erforderliche
Frist.“
Fähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt,
42. Die §§ 48b, 48c und 49 werden wie folgt gefasst: oder
„§ 48b 2. eine Amtsniederlegung von höchstens einem
Amtsniederlegung zum Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitli-
Zweck der Betreuung oder Pflege chen Gründen drohende Unfähigkeit zur ord-
(1) Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder nungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.
einen nachweislich pflegebedürftigen nahen An- (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die
gehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten,
tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt
Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen. sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll
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sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer der hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ,
Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus das notarielle Amt auszuüben,
ärztlicher Sicht angezeigt sein könnte, die Geneh-
2. die Bestellung durch Zwang, arglistige Täu-
migung mit Befristungen, Bedingungen oder Auf-
schung oder Bestechung herbeigeführt
lagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch
wurde oder
dazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde
kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheini- 3. die Bestellung durch eine unzuständige Be-
gung verlangen. hörde erfolgt ist und von der zuständigen
Behörde nicht bestätigt wurde.“
(3) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amts-
niederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des An- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
lasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amts-
„(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach
sitz wieder antreten zu wollen, so wird er inner-
Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt
halb eines Jahres dort erneut bestellt. Die Dauer
§ 5 Absatz 3 entsprechend.“
einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die
Gesamtdauer nach § 48b Absatz 1 Satz 4 anzu- 44. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
rechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederle- „(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen,
gung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 2 und 3 deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen
und Absatz 3 bis 5 entsprechend. ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landes-
justizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt
§ 49 die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zu-
Strafgerichtliche Verurteilung ständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse
verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in
Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei ei-
notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach
nem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie
Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich aus-
bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Be-
schließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Ge-
amtenstatusgesetzes.“
setzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkun-
43. § 50 wird wie folgt geändert: dungsgesetzes.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 45. § 52 wird wie folgt gefasst:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge- „§ 52
fasst:
Weiterführung der Amtsbezeichnung
„1. wenn er keine Befähigung zum Richter-
amt besitzt; (1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die
2. wenn keine Haftpflichtversicherung Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder
nach § 19a besteht;“. „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf
auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Am-
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „den Be- tes hinweisenden Zusatz geführt werden.
stimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2“
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 oder 2“ er- (2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47
setzt. Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Aus-
nahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „vom Voll- den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten
streckungsgericht zu führende Verzeichnis Gründen erloschen, so kann die Landesjustizver-
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b waltung dem früheren Notar die Erlaubnis ertei-
der Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter len, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz
„Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilpro- „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“
zessordnung)“ ersetzt. abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf
dd) In Nummer 8 werden die Wörter „die Art diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er wei-
seiner“ durch die Wörter „seine Art der“ er- terhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung füh-
setzt und nach dem Wort „oder“ die Wörter ren darf.
„seine Art“ eingefügt.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Er-
ee) Nummer 9 wird wie folgt geändert: laubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Pflich- außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurück-
ten“ durch das Wort „Amtspflichten“ nehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Um-
ersetzt. stände bekannt werden oder eintreten, die bei
einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den
bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen
wird das Semikolon am Ende durch nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon
einen Punkt ersetzt. ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in
ff) Nummer 10 wird aufgehoben. § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum
Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine
„(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen
zu entheben, wenn darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann
1. bei der Bestellung nicht bekannt war, dass sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche
er sich eines Verhaltens schuldig gemacht Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.“
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46. In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zur“ chend. Bei einem Anwaltsnotar kann ein Nota-
und die Wörter „Amtsausübung bestellten“ ge- riatsverwalter bestellt werden.
strichen und werden die Wörter „einen in einem (6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt
besonderen Vertrauensverhältnis stehenden An- werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2
gestellten“ durch die Wörter „Angestellte, die in persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich
einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet,
ausgeschiedenen Notar standen,“ ersetzt. das Amt eines Notariatsverwalters zu überneh-
47. § 54 wird wie folgt geändert: men.
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils (7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters
die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür
ist,“ durch das Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt. ein wichtiger Grund vorliegt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 50. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Notar, a) In Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde“
der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das durch das Wort „Bestellungsurkunde“ ersetzt.
Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt und nach der b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Angabe „§ 150“ die Wörter „der Bundes- Satz ersetzt:
rechtsanwaltsordnung“ eingefügt.
„§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten ent-
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Notar, sprechend.“
der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das
Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt. 51. In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines
Vertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertre-
48. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein tung“ ersetzt.
Vertreter“ durch die Wörter „keine Notarvertre-
tung“ ersetzt. 52. § 64 wird wie folgt geändert:
49. § 56 wird wie folgt gefasst: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 56 „(1) Das Amt eines für einen hauptberufli-
chen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Notariatsverwalter Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Nota-
(1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars riatsverwalters endet, wenn
erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so 1. ein neuer Notar bestellt worden ist,
hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner
Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen, 2. der Notar, der sein Amt im Rahmen des
das Amt des Notars vorübergehend wahrzuneh- § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Ab-
men. Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle satz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut be-
nicht erneut ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2 stellt worden ist oder
entsprechend. 3. der vorläufig seines Amtes enthobene oder
(2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönli-
Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle chen Amtsausübung verhinderte Notar sein
zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Amt wieder übernommen hat.
Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis
werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In be- des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Been-
gründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über digung des Amtes von der Landesjustizverwal-
ein Jahr hinaus verlängert werden. Ein nach Satz 1 tung mitgeteilt wurde. Das Amt eines für einen
bestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1
ersten drei Monate berechtigt, auch neue Nota- Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit
riatsgeschäfte vorzunehmen. Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.
(3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des (2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar
§ 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1
Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amts- oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsver-
niederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen. walters endet mit Ablauf des Zeitraums, für
Sofern während der Dauer der Amtsniederlegung den er bestellt ist. Das Amt endet zudem in
kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Ver- den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ge-
fügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert nannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1
werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu be- Satz 2 entsprechend.“
antragen. Kommt er dem nicht nach, verliert er b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
seinen Anspruch aus § 48b Absatz 2 Satz 1 oder der Beendigung des Amtes des Notariatsver-
§ 48c Absatz 3 Satz 1. walters“ durch die Wörter „in den in Absatz 1
(4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2
einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter be- genannten Fällen“ ersetzt.
stellt werden, wenn die Bestellung einer Notarver- 53. In § 64a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum
tretung nicht zweckmäßig erscheint. Vertreter oder“ durch die Wörter „zur Notarvertre-
(5) Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein tung oder zum“ und die Wörter „zur Einleitung ei-
Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei nes Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhal-
einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entspre- tens oder Verletzung von Amtspflichten“ durch
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die Wörter „für die Verfolgung einer Amtspflicht- durch das Wort „Amtspflichtverletzungen“
verletzung“ ersetzt. ersetzt.
54. Nach § 64a werden die folgenden §§ 64b und 64c bb) In Nummer 4 wird das Wort „Notarakten-
eingefügt: speicher“ durch das Wort „Notariatsakten-
speicher“ ersetzt.
„§ 64b
d) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
Bestellung eines Vertreters „Pflichtverletzungen“ durch das Wort „Amts-
Wird in einem nach diesem Gesetz geführten pflichtverletzungen“ ersetzt.
Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt
werden. aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Notarkammer“ die Wörter „je-
weils unter Angabe der maßgeblichen Zeit-
§ 64c
punkte“ eingefügt.
Ersetzung der Schriftform bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Nota-
Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund riatsverwalters oder Notarvertreters, je-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung weils unter Angabe des Beginns und der
für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform Dauer der Bestellung“ durch die Wörter
vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über „einer Notarvertretung oder eines Nota-
das besondere elektronische Notarpostfach ab- riatsverwalters“ ersetzt.
gegeben werden, wenn Erklärender und Empfän- cc) In Nummer 2 werden die Wörter „eines No-
ger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung tarvertreters“ durch die Wörter „einer No-
von einer natürlichen Person abzugeben, so ist tarvertretung“ ersetzt.
das Dokument mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur der Person zu versehen oder von dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
ihr zu signieren und selbst zu versenden. Ein be- eingefügt:
sonderes elektronisches Behördenpostfach steht „3. eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1
dem besonderen elektronischen Notarpostfach Satz 2,“.
im Sinne des Satzes 1 gleich.“ ee) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
55. In § 66 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in die Nummern 4 und 5.
einem von ihr bezeichneten Blatt“ durch die Wör- ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6
ter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens und die Wörter „eine anderweitige Zuwei-
dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer“ sung“ werden durch das Wort „Änderun-
ersetzt. gen“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 2“
56. § 67 wird wie folgt geändert: werden die Wörter „und Absatz 3“ einge-
fügt.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
57. § 69 wird wie folgt geändert:
„Sie hat für eine rechtmäßige und gewissen-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
hafte Berufsausübung der Notare und Notaras-
sessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei aa) In Satz 1 werden die Wörter „seinem Stell-
ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und vertreter“ durch die Wörter „seiner Stell-
Anwendung des Notariatsrechts zu fördern vertretung“ ersetzt.
und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutre- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
ten.“ „Die Mitglieder des Vorstands sind ehren-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: amtlich tätig. Sie können jedoch eine ange-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und sonsti- messene Entschädigung für ihre Tätigkeit
gen Pflichten“ gestrichen und wird vor und einen Ersatz ihrer notwendigen Ausla-
dem Wort „auf“ das Wort „der“ eingefügt. gen erhalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
„(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer
aaa) In Nummer 8 wird das Wort „Mitar- hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare be-
beiter“ durch die Wörter „mitarbeiten- stellt, so muss der Präsident der einen und
den Personen“ ersetzt. seine Stellvertretung der anderen Berufs-
bbb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: gruppe angehören. Bei den übrigen Mitglie-
„11. über die Amtspflichten im Ver- dern des Vorstands müssen die beiden Berufs-
hältnis zu anderen Notaren, gruppen angemessen vertreten sein.“
zu Notarassessoren, Gerichten, 58. § 69a wird wie folgt gefasst:
Behörden, Rechtsanwälten und „§ 69a
anderen Personen, die Auftrag-
Verschwiegenheitspflicht;
geber des Notars beraten.“
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über
aa) In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 und Satz 2 die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
wird jeweils das Wort „Pflichtverletzungen“ im Vorstand über Notare, Notarassessoren und
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andere Personen bekannt werden, Verschwiegen- 62. § 75 wird wie folgt gefasst:
heit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Aus-
„§ 75
scheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegen-
heitspflicht gilt nicht für Tatsachen, Ermahnung
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben (1) Die Notarkammer ist befugt, Notare und
erforderlich ist, Notarassessoren zu ermahnen, wenn diese eine
Amtspflichtverletzung leichter Art begangen ha-
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewil- ben. Die Notarkammer hat die Einleitung eines
ligt haben, auf eine Ermahnung gerichteten Verfahrens der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Will die Aufsichts-
3. die offenkundig sind oder behörde das Verfahren übernehmen, hat sie dies
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhal- der Notarkammer anzuzeigen. Die Befugnis der
tung bedürfen. Notarkammer nach Satz 1 endet, wenn gegen
den Notar oder Notarassessor ein Verfahren nach
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der § 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.
Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.
Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notar-
(2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder No-
kammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands
tarassessor zu hören.
zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4
genannten Personen sind in Textform über ihre (3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist
Verschwiegenheitspflicht zu belehren. dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. Der
Aufsichtsbehörde ist eine Kopie zu übermitteln.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über (4) Gegen eine Ermahnung kann der Notar
Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits- oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach
pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus- Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notar-
sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der kammer Einspruch einlegen. Über den Einspruch
Vorstand der Notarkammer nach pflichtgemäßem entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entspre-
Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt chend.
werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung (5) Wird der Einspruch vom Vorstand zurück-
oder die Aufgaben der Notarkammer oder be- gewiesen, so kann der Notar oder Notarassessor
rechtigte Belange der Personen, über welche die die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Dis-
Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar ziplinargericht für Notare beantragen. Der Antrag
erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfas- ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der
sungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Entscheidung über den Einspruch schriftlich ein-
zureichen und zu begründen. Das Oberlandesge-
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-
richt entscheidet endgültig durch Beschluss. Auf
tungen durch Notarkammern gilt in Bezug auf An-
das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die
gelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht
Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über
des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1
das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsge-
bis 3, 6 und 7 sinngemäß.“
richt entsprechend anzuwenden. Soweit nach
59. § 69b wird wie folgt geändert: diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens
dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschäfts- Stelle die Notarkammer.
ordnung“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.
(6) Eine Ermahnung lässt das Recht der Auf-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: sichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarver-
fahrens unberührt. Hat jedoch das Oberlandesge-
„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren richt die Ermahnung aufgehoben, weil es keine
Reihen eine Person, die den Vorsitz der Abtei- schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt
lung führt, sowie deren Vertretung.“ hat, so ist die Ausübung der Disziplinarbefugnis
c) In Absatz 6 wird das Wort „Vorsitzender“ durch wegen desselben Verhaltens nur auf Grund
das Wort „Vorsitz“ ersetzt. solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig,
die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht be-
60. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: kannt waren. Wird gegen den Notar oder Notar-
assessor eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so
„(3) Die Kammerversammlung ist mindestens wird eine bereits ausgesprochene Ermahnung un-
zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesord- wirksam.“
nung durch schriftliche Einladung einzuberufen.
Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versen- 63. In § 77 Absatz 3 wird das Wort „Vertreterver-
dung und der Tag der Versammlung nicht mitzu- sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
zählen. In dringenden Fällen kann die Kammer- lung“ ersetzt.
versammlung mit kürzerer Frist einberufen wer- 64. § 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
den.“
a) In Nummer 5 wird das Wort „Vertreterver-
61. In § 74 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichten“ sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt. lung“ ersetzt.
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2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
b) In Nummer 7 wird das Wort „Notaraktenspei- Auskunft über Verwahrangaben aus dem
cher“ durch das Wort „Notariatsaktenspei- Zentralen Testamentsregister.
cher“ ersetzt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
65. In § 78c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
Wörter „Absatz 1 bis 3“ gestrichen. bis 3“ gestrichen.
66. § 78d Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 69. § 78g wird wie folgt geändert:
„(1) In das Zentrale Testamentsregister werden a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den
Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden Wörtern „§ 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ die
aufgenommen, die Wörter „und Absatz 1a Satz 1“ eingefügt.
1. von Notaren nach § 34a Absatz 1 oder 2 des b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Beurkundungsgesetzes zu übermitteln sind „(3) Die Gebühren sind so zu bemessen,
oder dass der mit der Einrichtung sowie der dauer-
haften Führung und Nutzung des Zentralen
2. von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie
Testamentsregisters durchschnittlich verbun-
nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren
dene Verwaltungsaufwand einschließlich Per-
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
sonal- und Sachkosten gedeckt wird. Die
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln
durch die Aufnahme von Mitteilungen nach
sind.
§ 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden
Weiterer Inhalt des Zentralen Testamentsregisters Kosten bleiben außer Betracht.“
sind 70. § 78k wird wie folgt geändert:
1. Verwahrangaben, die nach § 1 des Testa- a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird
mentsverzeichnis-Überführungsgesetzes über- jeweils das Wort „Notaraktenspeicher“ durch
führt worden sind, und das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsver- b) In Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 wird je-
zeichnis-Überführungsgesetzes überführt wor- weils das Wort „Notaraktenspeichers“ durch
den sind. das Wort „Notariatsaktenspeichers“ ersetzt.
Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 71. § 78l wird wie folgt geändert:
30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalen- a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
derjahres zu löschen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
67. In § 78e Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteilig-
„§ 78d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 78d
ten“ die Wörter „über die bestellten Notare
Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
und Notariatsverwalter sowie über die Zu-
68. § 78f wird wie folgt geändert: ständigkeit für die Verwahrung notarieller
Akten und Verzeichnisse“ eingefügt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt: bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen
Notarkammer“ durch das Wort „Notarkam-
„(1a) Auf Ersuchen erteilt die Registerbe- mern“ ersetzt.
hörde in Angelegenheiten, die die Rechtsnach-
folge von Todes wegen betreffen, innerhalb c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments aaa) In Nummer 1 werden nach der An-
und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zu- gabe „Absatz 6“ die Wörter „Num-
ständigkeit, das anzuwendende Recht, die An- mer 1 bis 5“ eingefügt.
erkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen und die Annahme und Vollstreckung bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur „Notar“ die Wörter „oder Notariats-
Einführung eines Europäischen Nachlasszeug- verwalter“ eingefügt.
nisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107; ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort
L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom „Aktenverwahrung“ das Komma und
12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140; die Wörter „die dem Notar nach § 51
L 363 vom 18.12.2014, S. 186) auch Absatz 1 und 3 übertragen sind“
durch die Wörter „mit Ausnahme sol-
1. ausländischen Gerichten im Sinne des Arti-
cher nach § 45 Absatz 1“ ersetzt.
kels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 und ausländischen Behörden, ddd) In den Nummern 7 und 8 werden je-
die für die Ausstellung des Europäischen weils nach dem Wort „Notar“ die
Nachlasszeugnisses zuständig sind, Aus- Wörter „oder Notariatsverwalter“ ein-
kunft aus dem Zentralen Testamentsregister gefügt.
sowie bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2. Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat „Eintragungen zu Notarvertretungen kön-
der Europäischen Union mit Ausnahme Dä- nen auch unmittelbar durch die Aufsichts-
nemarks und Irlands niedergelassen sind, behörde erfolgen.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2167
d) Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-
„(4) Die zu einem Anwaltsnotar zu erheben- sammlung“ durch das Wort „Generalver-
den Daten können auch automatisiert aus dem sammlung“ ersetzt.
Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwalts- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
kammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsord- „Wählbar sind die Präsidenten der Notar-
nung) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei kammern und die von ihnen vorgeschlage-
der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Nota- nen Mitglieder ihrer Notarkammer.“
riatsverwalter oder zur Notarvertretung.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vertreterver-
(5) Das Notarverzeichnis kann auch Eintra- sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
gungen zu früheren Notaren, Notariatsverwal- lung“ ersetzt.
tern und vergleichbaren anderen Amtsperso-
nen enthalten. Zuständig für Eintragungen zu 77. § 81a wird wie folgt gefasst:
früheren Amtspersonen sind die Notarkam- „§ 81a
mern, die zur Zeit der Amtstätigkeit der frühe-
Verschwiegenheitspflicht;
ren Amtspersonen für Eintragungen nach Ab-
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
satz 1 Satz 2 zuständig waren. Zu früheren
Amtspersonen sind nur die Angaben einzutra- (1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mit-
gen, die zum Auffinden derjenigen Urkunden glieder des Präsidiums und der Angestellten der
erforderlich sind, die von ihnen beurkundet Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von
wurden. der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern
(6) Die Eintragungen im Notarverzeichnis ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen wer-
sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in den, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend.
Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecke nicht (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-
mehr erforderlich sind.“ tungen durch die Bundesnotarkammer gilt in Be-
72. In § 78m Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter zug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen-
„eines Notarvertreters“ durch die Wörter „einer heitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen,
Notarvertretung“ ersetzt. § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß.“
73. § 78n wird wie folgt geändert: 78. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
minister“ durch das Wort „Bundesministerium“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum 1. Januar ersetzt und werden die Wörter „einen schrift-
2018“ gestrichen. lichen“ gestrichen.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 79. § 83 wird wie folgt geändert:
und 6 eingefügt:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Vertreterversamm-
„(5) Die Bundesnotarkammer kann auch für lungen“ durch das Wort „Generalversammlun-
Notarvertretungen, für Notarassessoren, für gen“ ersetzt.
sich selbst, für die Notarkammern und für an-
dere notarielle Einrichtungen besondere elek- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-
tronische Notarpostfächer einrichten. Absatz 2 sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
Satz 1, 3 und 4 ist anzuwenden. lung“ ersetzt.
(6) Der Inhaber des besonderen elektroni- 80. § 84 wird aufgehoben.
schen Notarpostfachs ist verpflichtet, die für 81. Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:
dessen Nutzung erforderlichen technischen
„§ 85
Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen
und den Zugang von Mitteilungen über das be- Einberufung der Generalversammlung
sondere elektronische Notarpostfach zur (1) Die Generalversammlung wird durch den
Kenntnis zu nehmen.“ Präsidenten schriftlich einberufen. Er führt in ihr
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. den Vorsitz. Die Generalversammlung muss ein-
berufen werden, wenn das Präsidium oder min-
74. In § 79 wird das Wort „Vertreterversammlung“
destens drei Notarkammern dies schriftlich unter
durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
Angabe des zu behandelnden Gegenstands be-
75. § 80 wird wie folgt gefasst: antragen.
„§ 80 (2) Bei der Einberufung der Generalversamm-
Präsidium lung ist der Gegenstand anzugeben, über den Be-
schluss gefasst werden soll. Über einen Gegen-
Das Präsidium der Bundesnotarkammer be- stand, der nicht innerhalb der in der Satzung für
steht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mit- die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt
gliedern. Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkam-
hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müs- mern Beschluss gefasst werden.
sen Anwaltsnotare sein. Jeweils ein hauptberufli-
cher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei (3) Beschlüsse der Generalversammlung kön-
als Vertretung des Präsidenten.“ nen auch ohne Zusammenkunft gefasst werden,
wenn nicht mehr als drei Notarkammern wider-
76. § 81 wird wie folgt geändert: sprechen. Abstimmungen sind schriftlich durch-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zuführen.
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2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
§ 86 87. § 93 wird wie folgt geändert:
Zusammensetzung und a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufbewah-
Beschlussfassung der Generalversammlung rung“ durch das Wort „Verwahrung“ ersetzt.
(1) In der Generalversammlung werden die No- b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einem
tarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten Beauftragten der Notarkasse“ durch die Wör-
oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer ver- ter „der Notarkasse oder der Ländernotarkas-
treten. Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mit- se“ ersetzt.
glieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer 88. § 94 wird wie folgt gefasst:
sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer
„§ 94
besonders zugelassene Personen.
Missbilligung
(2) In der Generalversammlung werden die
Stimmen der Notarkammern nach den Einwoh- (1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren
nerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind, und Notarassessoren eine Missbilligung auszu-
wie folgt gewichtet: sprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung
leichter Art begangen haben. Für die Verjährung
1. bis zu drei Millionen Einwohner einfach,
gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.
2. bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach,
(2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt ent-
3. bis zu neun Millionen Einwohner dreifach, sprechend. Der Notarkammer ist eine Kopie der
4. über neun Millionen Einwohner vierfach. Missbilligung zu übermitteln.
Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils (3) Gegen eine Missbilligung kann der Notar
ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach
zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde
Bundesamts. Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehörde kann
der Beschwerde abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab,
(3) In der Generalversammlung werden Be- entscheidet über die Beschwerde die nächst-
schlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgege- höhere Aufsichtsbehörde. Deren Entscheidung
benen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz ist zu begründen und dem Notar oder Notaras-
oder in der Satzung der Bundesnotarkammer sessor zuzustellen.
nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleich-
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- (4) Wird die Beschwerde zurückgewiesen,
schlag; bei Wahlen entscheidet das Los. kann der Notar oder Notarassessor die Entschei-
dung des Oberlandesgerichts als Disziplinarge-
(4) Die Ausführung von Beschlüssen unter- richt für Notare beantragen. § 75 Absatz 5 Satz 2
bleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit von mindes- bis 4 gilt entsprechend.
tens drei Vierteln entweder der Stimmen, die
(5) Eine Missbilligung lässt das Recht der Auf-
hauptberuflichen Notaren zustehen, oder der
sichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarver-
Stimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, wider-
fahrens unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt
sprochen wird.“
entsprechend.“
82. In § 87 wird das Wort „Vertreterversammlung“
89. § 95 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
„§ 95
83. § 88 wird wie folgt geändert:
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
a) Das Wort „Vertreterversammlung“ wird durch
das Wort „Generalversammlung“ ersetzt. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor
b) Folgender Satz wird angefügt: seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und
„Sie können jedoch eine angemessene Ent- die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art
schädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn we-
ihrer notwendigen Auslagen erhalten.“ gen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren
84. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt: einzuleiten.“
90. In § 95a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder
„Die Satzung und deren Änderungen sind im amt-
für die Dauer“ durch das Wort „und“ ersetzt.
lichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer
bekanntzumachen.“ 91. Dem § 96 wird folgender Absatz 6 angefügt:
85. In § 91 Absatz 2 wird das Wort „Vertreterver- „(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat
sammlung“ durch das Wort „Generalversamm- das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der
lung“ ersetzt. Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu be-
nachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die
86. § 92 wird wie folgt geändert:
einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Ab-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. satz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Verhandlung der Zutritt gestattet werden.“
„(2) Soweit gesetzlich nichts anderes gere- 92. § 97 wird wie folgt geändert:
gelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zur“ und
die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichts- die Wörter „Amtsausübung bestellten“ gestri-
behörden.“ chen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2169
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Notar, der zu- ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendi-
gleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort „An- gen Auslagen erhalten.“
waltsnotar“ ersetzt.
d) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird je-
93. § 98 wird wie folgt geändert: weils das Wort „Mitarbeitern“ durch das Wort
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. „Beschäftigten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. e) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
94. § 100 Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
„Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.
errichtet, so kann die Landesregierung durch
Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „gericht-
Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinar- lichen“ die Wörter „und behördlichen“ ein-
gericht zugewiesenen Aufgaben abweichend re- gefügt.
geln oder diese Aufgaben dem obersten Landes- f) In Absatz 17 Satz 6 Nummer 6 wird das Wort
gericht übertragen.“ „Mitarbeitern“ durch das Wort „Beschäftigten“
95. In § 102 Satz 2 und § 107 Satz 2 werden jeweils ersetzt.
die Wörter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum
g) Absatz 19 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
Gerichtsverfassungsgesetz“ gestrichen.
96. § 108 wird wie folgt geändert: 102. In § 113b in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Notare zur hauptberuflichen Amts-
a) In Absatz 2 wird die Angabe „bis 6“ durch die ausübung“ durch die Wörter „hauptberufliche
Angabe „bis 4“ ersetzt. Notare“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 69a“ die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2, 103. § 114 wird wie folgt geändert:
Absatz 2“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
97. In § 111a Satz 3 werden die Wörter „Zuständig-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notare nach
keit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte ab-
§ 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptbe-
weichend regeln“ durch die Wörter „örtliche Zu-
rufliche Notare“ ersetzt.
ständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend
regeln oder die Zuständigkeit für verwaltungs- bb) In Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die
rechtliche Notarsachen dem obersten Landesge- Angabe „9“ ersetzt.
richt übertragen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
98. Nach § 111b Absatz 2 Satz 1 werden die folgen-
den Sätze eingefügt: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar im
Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter
„In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für
„hauptberuflichen Notar“ ersetzt.
ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht
die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
von dem Termin der Verhandlung zu benachrich-
tigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Ver- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unter- aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Ab-
liegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhand- satz 1 bestellter“ durch das Wort „haupt-
lung der Zutritt gestattet werden.“ beruflicher“ ersetzt.
99. In § 111c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt. bb) Satz 4 wird aufgehoben.
100. In § 111f Satz 1 werden die Wörter „Anlage zu d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
diesem Gesetz“ durch die Angabe „Anlage 2“ er-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar nach
setzt.
§ 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptbe-
101. § 113 wird wie folgt geändert: ruflichen Notar“ ersetzt.
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
durch das Wort „Personen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „3 Satz“ gestri-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4 Nr. 3 chen.
zu“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 3“
ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5“
die Angabe „Absatz 5“ eingefügt.
b) In Absatz 6 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
das Wort „Personen“ ersetzt. f) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-
c) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an- fügt:
gefügt: „(8) Als Notarvertretung oder Notariatsver-
„Der Präsident und die Mitglieder des Verwal- walter kann auch bestellt werden, wer am
tungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie können 31. Dezember 2017 die Befähigung für die
jedoch eine angemessene Entschädigung für Laufbahn des Bezirksnotars besaß.
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2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwen- 106. § 117b wird wie folgt geändert:
den.“ a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die An-
104. § 116 wird wie folgt geändert: gabe „Absatz 5“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden die Wörter „der Bewerber“
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Notar im durch die Wörter „die Person“ und die Wörter
Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter „als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische“
„hauptberuflichen Notar“ ersetzt. durch die Wörter „in einem juristischen Beruf
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: tätig war und notariatsspezifische“ ersetzt.
„Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 107. § 118 wird wie folgt gefasst:
und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht an- „§ 118
zuwenden.“
Übergangsvorschrift zu § 80
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Notar im
Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter Für die Zusammensetzung des Präsidiums der
„hauptberuflichen Notar“ ersetzt. Bundesnotarkammer gilt bis zur ersten nach dem
31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. § 80 in der bis einschließlich 31. Juli 2021 gelten-
105. § 117 wird aufgehoben. den Fassung.“
108. Der Anlage wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
„Anlage 1
(zu § 18d Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
(Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
10 Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten
notarieller Urkunden und Verzeichnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 bis 250,00 €
20 Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen . . . . . . . 20,00 bis 200,00 €
Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung
der Auskunft befasst sind.
30 Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse:
1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde
oder notariellem Verzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder
notariellem Verzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3 000,00 €, wenn die Ge-
währung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt
unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst
sind.
40 Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwie-
genheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben . . . . . . . . . . . . . 20,00 bis 100,00 €
50 Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung ver-
schwiegenheitspflichtiger Inhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 bis 100,00 €“.
109. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „(verwaltungsrechtliche Notarsachen)“ angefügt.
b) In den Nummern 111 und 121 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und
Nummer 4 die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
c) In der Anmerkung zu Nummer 203 werden die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch die Angabe
„BNotO“ ersetzt.
d) In Nummer 204 werden im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der
Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
e) In der Vorbemerkung 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch
die Angabe „BNotO“ ersetzt.
f) In den Nummern 311, 321 und 331 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Wörter „der
Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
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Artikel 2 5. § 51a wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
der Bundesnotarordnung „Satz 2 gilt entsprechend für die Vernichtung
Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 1 oder Löschung von Akten und Verzeichnissen,
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt deren Aufbewahrungsfrist bereits vor dem Über-
geändert: gang der Verwahrungszuständigkeit abgelaufen
war.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe c) Absatz 4 wird Absatz 3.
eingefügt:
6. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände“. a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Vertreter“
b) Die Angaben zu den §§ 118 bis 120 werden wie durch die Wörter „eine Notarvertretung“ ersetzt.
folgt gefasst: b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
„§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
und Verzeichnisse 7. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch
die Angabe „3“ ersetzt.
§ 119 Übergangsvorschrift für bereits ver-
wahrte Urkundensammlungen 8. In § 63 Absatz 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.
§ 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme 9. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch ein öffentliches Archiv“. a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von Aus-
fertigungen“ das Komma und die Wörter „voll-
2. § 35 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
streckbaren Ausfertigungen“ gestrichen und
„(6) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- werden die Wörter „Mitgliedern des Vorstands
frist bietet die verwahrende Stelle die Einträge im oder Mitarbeitern der Notarkammer“ durch das
Urkundenverzeichnis sowie die in der elektro- Wort „Personen“ ersetzt.
nischen Urkundensammlung und in der Sonder- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
sammlung verwahrten Dokumente dem zuständi-
gen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archiv- „Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt
rechtlichen Vorschriften zur Übernahme an. Im Üb- werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2
rigen ist die verwahrende Stelle verpflichtet, nach persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fach-
Ablauf der Aufbewahrungsfristen die in Papierform lich geeignet und Mitglied des Vorstands oder
geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten mitarbeitende Person der Notarkammer ist. Im
und die elektronisch geführten Akten und Verzeich- Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung
nisse zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, auch bestimmt werden, wer im Sinne des Sat-
solange im Einzelfall eine weitere Verwahrung zes 3 geeignet und Mitglied des Vorstands oder
durch die verwahrende Stelle erforderlich ist.“ mitarbeitende Person einer anderen an dem Zu-
sammenschluss beteiligten Notarkammer ist.“
3. § 45 wird wie folgt geändert:
10. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein Ver- a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
treter“ durch die Wörter „keine Vertretung“ er- gefügt:
setzt.
„Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die den gesamten Jahrgang einer Urkundensamm-
Angabe „3“ ersetzt. lung umfassen.“
4. § 51 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den ab
dem 1. Januar 2022 für den Notar geltenden
a) In Absatz 1 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort Vorschriften“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1
„Verwahrung“ durch das Wort „Aufbewahrung“ Nummer 3 der Verordnung über die Führung
ersetzt. notarieller Akten und Verzeichnisse“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch die
Angabe „9“ ersetzt.
„(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnis-
sen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abge- d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
laufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die „Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten ent-
Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach sprechend.“
Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinaus-
gehenden Zuständigkeiten der die Akten und 11. § 120 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird durch folgenden
Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. Satz ersetzt:
Die Einsicht in notarielle Urkunden und Ver- „Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis
zeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu ver-
bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a wahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv
bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Ab- aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfer-
satz 3 des Beurkundungsgesetzes.“ tigungen und Abschriften durch das Amtsgericht
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2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigun- 1. mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
gen und Abschriften gerichtlicher Urkunden.“
2. eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürf-
tigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gera-
Artikel 3
der Linie Verwandten.
Weitere Änderung
der Bundesnotarordnung Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in
Art und Umfang den in Satz 1 genannten Grün-
Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 2
den vergleichbar sind und eine besondere Härte
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des
geändert:
Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet wer-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie den. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regel-
folgt gefasst: mäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die
„§ 32 (weggefallen)“. Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit be-
2. Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: trägt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlänge-
rung des Vorbereitungsdienstes ist in angemes-
„Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderun- sener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.“
gen zu informieren.“
3. § 32 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
5. § 5d wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Deutschen Richtergesetzes aa) In Satz 1 werden die Wörter „rechtsprechen-
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be- de, verwaltende und rechtsberatende Praxis
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das einschließlich der hierfür erforderlichen
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3
(BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt Satz 1“ durch die Wörter „inhaltlichen Vor-
geändert: gaben des § 5a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(DRiG)“ ange- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
fügt. minister“ durch die Wörter „Das Bundesmi-
2. Dem Deutschen Richtergesetz wird die aus der nisterium“ ersetzt.
Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhalts- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
übersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des
Deutschen Richtergesetzes erhalten die Bezeich- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen“
nungen und Fassungen, die sich jeweils aus der ein Semikolon und die Wörter „bei Teilzeit-
Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz ausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist
ergeben. Die Paragraphen des Deutschen Richter- die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
gesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils angemessen zu berücksichtigen“ eingefügt.
aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-
Weggefallene Paragraphen erhalten keine Über-
ter „Die schriftlichen Leistungen“ ersetzt.
schrift.
3. § 5a wird wie folgt geändert: c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Es kann auch bestimmen, dass in den staat-
„Grundlagen“ ein Semikolon und die Wörter „die lichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektro-
Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Aus- nisch erbracht werden dürfen.“
einandersetzung mit dem nationalsozialistischen
Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur“ ein- 6. In § 47 Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“
gefügt. durch das Wort „Bundesministerium“ und das Wort
„Bundesministern“ durch das Wort „Bundesministe-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: rien“ ersetzt.
„Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die
ethischen Grundlagen des Rechts und fördern 7. Die §§ 105, 106, 110 und 111 werden aufgehoben.
die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; 8. § 122 wird wie folgt geändert:
sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende,
verwaltende und rechtsberatende Praxis ein- a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-
schließlich der hierfür erforderlichen Schlüssel- desminister“ durch die Wörter „Das Bundes-
qualifikationen wie Verhandlungsmanagement, ministerium“ ersetzt.
Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, b) In Absatz 5 werden die Wörter „und § 110 Satz 1“
Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikati- gestrichen und werden die Wörter „der Bundes-
onsfähigkeit.“ minister“ durch die Wörter „das Bundesministe-
4. § 5b wird wie folgt geändert: rium“ und die Wörter „zuständigen Bundesminis-
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: ter“ durch die Wörter „zuständigen Bundesminis-
terium“ ersetzt.
„(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes
in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der 9. In § 123 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. August
tatsächlichen Betreuung oder Pflege 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)“ gestrichen.
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Artikel 5 1. § 7 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Absatz 3 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe
Notarfachprüfungsverordnung „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246) geändert 2. § 8 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie fügt:
folgt gefasst:
„(1a) Die Registerbehörde erteilt nach § 78f
„§ 4 Prüfende“. Absatz 1a der Bundesnotarordnung Auskunft
2. § 1 wird wie folgt geändert: aus dem Zentralen Testamentsregister, wenn
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der die ersuchende Stelle
Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt. 1. ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erb-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversamm- lassers mindestens seinen Geburtsnamen,
lung“ durch das Wort „Generalversammlung“ sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort an-
ersetzt. gibt,
3. § 2 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. das Sterbedatum und den Sterbeort des Erb-
4. § 4 wird wie folgt geändert: lassers angibt oder die Einwilligung des Erb-
lassers nach § 78f Absatz 1 Satz 3 der Bun-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
desnotarordnung vorlegt und
„§ 4
3. erklärt, dass die in § 78f Absatz 1a der Bun-
Prüfende“.
desnotarordnung genannten Voraussetzungen
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und vorliegen.
Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüferin-
nen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ er- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
setzt. „Die ein Auskunftsverfahren nach Absatz 1a be-
5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: treffenden Dokumente hat die Registerbehörde in
„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durch- Papierform aufzubewahren oder elektronisch zu
geführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe speichern.“
der Prüfungstermine hinzuweisen.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
6. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„(3) Die Protokolldaten und die nach Absatz 2
„Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die Satz 2 aufbewahrten Dokumente dürfen nur für
elektronisch durchgeführt werden.“ die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Re-
7. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: gisterbetriebs, einschließlich der Datenschutz-
kontrolle und der Datensicherheit, verwendet
a) In Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und
werden. Sie sind gegen zweckfremde Verwen-
Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
dung besonders zu schützen. Fünf Jahre nach
b) In Satz 2 werden die Wörter „Ersatzprüferinnen Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftsertei-
und Ersatzprüfer“ durch das Wort „Ersatzprü- lung oder der anderweitigen Erledigung der An-
fende“ ersetzt. gelegenheit sind die Protokolldaten und die nach
8. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Do-
Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt. kumente zu löschen sowie die nach Absatz 2
9. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Satz 2 in Papierform aufbewahrten Dokumente
Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt. zu vernichten.“
10. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der 3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Leiter“ durch das Wort „Leitung“ und die Wörter a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
„Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfen-
den“ ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
11. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Prüfe-
rinnen und Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ „3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Ab-
ersetzt. satz 1a der Bundesnotarordnung oder“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Artikel 6
Änderung der 4. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
Testamentsregister-Verordnung gabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 5. In § 11 werden die Wörter „nach dem jeweiligen
2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 des Stand der Testamentsverzeichnisüberführung“ ge-
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) strichen und werden die Wörter „zu erwarten wäre“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch die Wörter „vorgesehen war“ ersetzt.
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2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
Artikel 7 b) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden wie
Änderung der folgt gefasst:
Notarverzeichnis- und -postfachverordnung „§ 53 Bestellung einer Vertretung
Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom § 54 Befugnisse der Vertretung“.
4. März 2019 (BGBl. I S. 187) wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 5
das Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notar- „§ 58 Mitgliederakten“.
vertretung“ ersetzt. d) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
2. In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
„§ 61 (weggefallen)“.
Wörter „zum Zweck der Urkundensuche“ gestrichen.
e) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-
nahme von Dienstleistungen“.
„Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten
Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutra- f) In den Angaben zu den §§ 161 und 173 werden
gen.“ jeweils die Wörter „eines Vertreters“ durch die
Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
g) Die Angabe zu § 184 wird wie folgt gefasst:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Notarvertreter“ „§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-
durch das Wort „Notarvertretung“ ersetzt. nahme von Dienstleistungen“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertre- h) In der Angabe zu § 188 wird das Wort „Vertre-
ters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ er- ter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
setzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert:
5. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ a) In Nummer 3 werden die Wörter „und seit
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre
6. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „einem Notarver- verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt“
treter“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ er- gestrichen.
setzt. b) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstre-
7. § 14 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
„(2) Die Aktivierung des besonderen elektroni- Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivil-
schen Notarpostfachs durch den Postfachinhaber prozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner-
erfolgt mittels eines kryptografischen Schlüssels, verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“
der auf einer kryptografischen Hardwarekompo- ersetzt.
nente gespeichert ist. c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
(3) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete „Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit
technische und organisatorische Maßnahmen si- Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht
cherzustellen, dass der zur Aktivierung bestimmte Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach
kryptografische Schlüssel des Postfachinhabers Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1
nur durch diesen verwendet werden kann.“ Nummer 5 unberührt.“
8. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Authentisie- 4. § 10 wird wie folgt gefasst:
rungszertifikats“ durch die Wörter „kryptografischen
Schlüssels“ ersetzt. „§ 10
Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Artikel 8
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
Änderung der sung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt wer-
Bundesrechtsanwaltsordnung den, wenn gegen die antragstellende Person ein
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat an-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf- hängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti- erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung
kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I zur Folge haben würde.“
S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerbe-
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BRAO)“ an- rin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der
gefügt. Rechtsanwalt“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 6. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 37 bis 42 wird durch fol- a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
gende Angaben ersetzt:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
„§ 37 Ersetzung der Schriftform Eides“ ein Komma und die Wörter „der an-
§§ 38 bis 42 (weggefallen)“. deren Beteuerungsformel“ eingefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2175
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Personal- Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der
akten“ durch die Wörter „der Mitgliederakte“ auch „i. R.“ abgekürzt werden kann“ ersetzt.
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine
„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände
geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf bekanntwerden, die zur Versagung der Er-
den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hin- laubnis geführt hätten, oder
gewiesen wird.“
2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände
7. § 14 wird wie folgt geändert: eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Er-
löschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1
a) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „vom oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ziehen würden.“
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der
Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuld- 10. § 30 wird wie folgt geändert:
nerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessord- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
nung)“ ersetzt. gefügt:
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt“ „Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevoll-
durch das Wort „benennt“ ersetzt. mächtigten einen Zugang zu seinem besonde-
ren elektronischen Anwaltspostfach einzuräu-
8. § 15 wird wie folgt geändert: men. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zu-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis
zu nehmen und elektronische Empfangsbe-
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- kenntnisse abzugeben.“
setzt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn dies zur Entscheidung über den Ver- „(2) An den Zustellungsbevollmächtigten
sagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den
oder über den Widerrufsgrund des § 14 Ab- Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174
satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die und 195 der Zivilprozessordnung).“
Rechtsanwaltskammer der betroffenen Per-
son aufzugeben, ein ärztliches Gutachten c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt“
über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. durch das Wort „benannt“ ersetzt.
Die Rechtsanwaltskammer hat eine ange- 11. § 31 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
messene Frist für die Vorlage des Gutach-
tens sowie den Arzt zu bestimmen, der das „8. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte
Gutachten erstatten soll.“ Bestellung einer Vertretung oder eines Abwick-
lers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein eines Zustellungsbevollmächtigten unter An-
Amtsarzt für notwendig hält“ durch die Wör- gabe von Familienname, Vorname oder Vorna-
ter „amtsärztlich als notwendig erachtet men und Anschrift der Vertretung, des Abwick-
wird“ und die Wörter „des Betroffenen“ lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;“.
durch die Wörter „der betroffenen Person“
12. In § 31a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat
ersetzt.
auch Vertretern“ durch die Wörter „kann auch Ver-
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der tretungen“ ersetzt und wird das Wort „zu“ gestri-
Betroffene“ durch die Wörter „sind von der chen.
betroffenen Person“ ersetzt. 13. § 37 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „§ 37
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“ Ersetzung der Schriftform
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Er-
setzt.
klärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene die Erklärung auch über das besondere elektroni-
ist auf diese Folgen“ durch die Wörter „Die sche Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn
betroffene Person ist auf diese Folge“ er- Erklärender und Empfänger über ein solches ver-
setzt. fügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Per-
son abzugeben, so ist das Dokument mit einer
9. § 17 wird wie folgt geändert: qualifizierten elektronischen Signatur der Person
zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst
a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper-
zu versenden.“
licher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund-
heitlichen Gründen“ und die Wörter „sich 14. In § 43a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter
weiterhin Rechtsanwalt zu nennen“ durch „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ er-
die Wörter „seine Berufsbezeichnung mit dem setzt.
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2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
15. In § 43c Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Inte-
„76“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt. resse, für Rechnung und auf Kosten des Vertrete-
16. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das nen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürger-
Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertre- lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
tung“ ersetzt. (2) Der Vertretene hat der von ihm selbst be-
17. In § 46a Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter stellten Vertretung einen Zugang zu seinem beson-
„die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die deren elektronischen Anwaltspostfach einzuräu-
Wörter „der Syndikusrechtsanwalt“ ersetzt. men. Die Vertretung muss zumindest befugt sein,
18. § 46c wird wie folgt geändert: Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektro-
nische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
a) In Absatz 3 wird die Angabe „und 52“ durch die
Angabe „bis 55“ ersetzt. (3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu
betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegen-
„(6) Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zu-
stände einschließlich des der anwaltlichen Verwah-
stellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn
rung unterliegenden Treugutes in Besitz zu neh-
er länger als eine Woche daran gehindert ist,
men, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.
seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entspre-
An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebun-
chend.“
den. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertre-
19. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden je- tung nicht beeinträchtigen.
weils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter
„eine Vertretung“ ersetzt. (4) Der Vertretene hat der von Amts wegen be-
stellten Vertretung eine angemessene Vergütung
20. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:
zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn
„§ 53 die Umstände es erfordern. Können sich die Betei-
Bestellung einer Vertretung ligten über die Höhe der Vergütung oder über die
(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete
sorgen, wenn er Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten
1. länger als eine Woche daran gehindert ist, sei- die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vor-
nen Beruf auszuüben, oder schüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Ver-
2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei gütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergü-
entfernen will. tung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein
(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsan- Bürge.“
walt übertragen werden. Sie kann auch durch Per- 21. § 55 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sonen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt
erworben oder mindestens zwölf Monate des Vor- „§ 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2
bereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Rich- und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.“
tergesetzes absolviert haben. In den Fällen des
Satzes 2 gilt § 7 entsprechend. 22. § 58 wird wie folgt gefasst:
(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsan- „§ 58
walt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt
diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch Mitgliederakten
eine andere Person erfolgen oder findet der
Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertre- (1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfül-
tung auf Antrag des Rechtsanwalts von der lung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60
Rechtsanwaltskammer zu bestellen. Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder
vollständig elektronisch geführt werden. Zu den
(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente
Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestel- zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulas-
len oder deren Bestellung zu beantragen, so soll sung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des
die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied
Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechts- geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
anwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestel-
len oder deren Bestellung zu beantragen. Ein (2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern
Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-
bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichti- zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-
gem Grund ablehnen. nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-
werden. schen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer
den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu-
§ 54 gänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-
weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2
Befugnisse der Vertretung und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Be- und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-
fugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. nung genannten Gründe vorliegen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2177
(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine 29. § 73 wird wie folgt geändert:
andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die ab-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gebende Kammer der anderen Kammer dessen
Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere aa) In Nummer 9 wird das Wort „Prüfer“ durch
Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer die Wörter „die anwaltlichen Mitglieder der
alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit juristischen Prüfungsausschüsse“ und das
Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und Semikolon am Ende durch einen Punkt er-
eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung setzt.
noch erforderlicher Daten.
bb) Nummer 10 wird aufgehoben.
(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernich- aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwer-
ten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand- deführer“ durch die Wörter „die Person, die
teile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 die Beschwerde erhoben hatte“ ersetzt.
gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Auf-
bewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 76“ die
öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zu- Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
lassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, 30. Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:
Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-
men oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte,
der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer
Akte nicht vernichtet werden, bevor die entspre- herangezogen werden.“
chende Eintragung im Bundeszentralregister ent- 31. § 76 wird wie folgt gefasst:
fernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied
während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfah- „§ 76
rens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit Verschwiegenheitspflicht;
oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet Inanspruchnahme von Dienstleistungen
hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an
die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die
der Daten. Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
Vorstand über Rechtsanwälte und andere Perso-
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die nen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewah-
Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaft- ren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus
licher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge- dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt
währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die nicht für Tatsachen,
Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der 1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder erforderlich ist,
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht 2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt
werden kann. haben,
(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulas- 3. die offenkundig sind oder
sung zur Rechtsanwaltschaft oder als Rechts-
anwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Ab- 4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
sätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Ab- bedürfen.
satz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.“ Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der
23. In § 59b Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „Mit- Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von
arbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern
ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen wer-
24. In § 59h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 53 den. Die in Satz 4 genannten Personen sind in
Abs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 4 Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu be-
Satz 4“ ersetzt. lehren.
25. § 61 wird aufgehoben. (2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
26. In § 70 Absatz 2 wird das Wort „drei“ durch die dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über
Wörter „ein Viertel der“ ersetzt. Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-
pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-
27. In § 71 werden die Wörter „oder sich an einer sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
schriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen. Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflicht-
gemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur
28. § 72 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die
„(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwalts-
ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein kammer oder berechtigte Belange der Personen,
Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindes- über welche die Tatsachen bekannt geworden
tens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Ab- sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2
stimmung beteiligt. Abstimmungen sind schriftlich des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt un-
durchzuführen.“ berührt.
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2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder
gen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes,
auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheits- die Rechtsanwälte sind“ durch die Wörter
pflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 un- „anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsa-
terliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge- men Anwaltsgerichtshofes“ ersetzt.
mäß.“
38. § 107 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
32. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Rei- braucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bun-
hen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, desrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mit-
eine Person, die die Protokolle der Abteilungs- gliedern erforderlich ist.“
sitzungen führt, sowie je eine Person als deren je-
weilige Vertretung.“ 39. § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
33. In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „einen schrift- a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
lichen“ gestrichen. gestrichen.
34. § 86 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76“ die
Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
„§ 86
40. § 140 wird wie folgt geändert:
Einladung und Einberufungsfrist
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Die Kammerversammlung ist mindestens zwei
Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzu- „§ 75 gilt entsprechend.“
berufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Versendung und der Tag der Versammlung nicht
mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kam- aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jeder-
merversammlung mit kürzerer Frist einberufen wer- mann“ gestrichen.
den.“
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76“
35. § 89 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
„5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und 41. § 149 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
„Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Ter-
a) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, mine, die zum Zwecke der Beweissicherung anbe-
140 und 191b genannten Personen zu ge- raumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt
währen ist; nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige
Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen
b) nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
§ 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
für die dort genannten Tätigkeiten zu ge- oder der Schweiz bekannt ist.“
währen ist;“.
42. § 161 wird wie folgt gefasst:
36. § 94 Absatz 5 wird aufgehoben.
„§ 161
37. § 103 wird wie folgt geändert:
Bestellung einer Vertretung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Diejenigen Mit-
glieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechts- (1) Für einen Rechtsanwalt, gegen den ein Be-
anwälte sind,“ durch die Wörter „Die anwalt- rufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von
lichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes“ er- der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt,
setzt. wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestel-
lung ist der Rechtsanwalt zu hören. Er kann eine
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Vertretung vorschlagen.
„(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mit-
(2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
glieder des Anwaltsgerichtshofes und deren
sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend
Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 ent-
anzuwenden.“
sprechend.“
43. In § 163 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „eines“ das
oder“ durch die Wörter „einer Vertretung oder
Wort „anwaltlichen“ eingefügt.
eines“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „der ehrenamtli-
44. In § 167a Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“
che Richter“ durch die Wörter „das anwaltliche
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Mitglied“ ersetzt.
45. In § 170 Absatz 2 werden die Wörter „kann ausge-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
setzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 be-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen zeichneten Gründe vorliegt“ durch die Wörter
des § 61 und des § 100 Abs. 2“ durch die „kann aus den in § 10 genannten Gründen ausge-
Wörter „Im Fall des § 100 Absatz 2“ ersetzt. setzt werden“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2179
46. § 173 wird wie folgt geändert: 55. In § 192 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertre-
ters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „eines Ver-
treters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ er- 56. § 206 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Ver- „Personen, die in einem Mitgliedstaat der Welt-
treter“ durch die Wörter „als Vertretung“ ersetzt. handelsorganisation einen Beruf ausüben, der in
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf
des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz ent-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertre- spricht, sind berechtigt, sich in der Bundesrepu-
ters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ blik Deutschland unter der Berufsbezeichnung
und die Wörter „§ 53 Absatz 2 Satz 3, Ab- des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf
satz 5“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3 den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates
Satz 2, Absatz 4“ ersetzt. und des Völkerrechts niederzulassen, wenn sie
bb) Satz 4 wird aufgehoben. auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung
zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-
47. § 184 wird wie folgt gefasst: men sind.“
„§ 184 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Für die
Verschwiegenheitspflicht; Angehörigen anderer Staaten, die“ durch die
Inanspruchnahme von Dienstleistungen Wörter „Personen, die in anderen Staaten“ er-
setzt.
(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglie-
der des Präsidiums und der Angestellten der Bun- 57. In § 207 Absatz 4 werden nach den Wörtern „(§ 139
desrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die Absatz 3 Satz 2)“ ein Komma und die Wörter „Ver-
von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den letzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1
Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herange- Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205)“ eingefügt.
zogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entspre- 58. In § 208 Satz 1 werden die Wörter „im Verfahren
chend. vor dem Schiedsmann“ durch die Wörter „in Ver-
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun- fahren vor Schiedspersonen“ ersetzt.
gen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in 59. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen- a) In den Nummern 1111, 1120, 1230, 1310, 1311,
heitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 1331 und 1332 werden jeweils im Gebührentat-
unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge- bestand die Wörter „der Bundesrechtsanwalts-
mäß.“ ordnung“ durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
48. § 185 wird wie folgt geändert: b) In den Nummern 2111 und 2121 werden jeweils
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einen im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buch-
schriftlichen“ gestrichen. stabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundes-
rechtsanwaltsordnung“ durch die Angabe
b) In Absatz 5 wird das Wort „Kammer“ durch das „BRAO“ ersetzt.
Wort „Bundesrechtsanwaltskammer“ ersetzt.
c) In der Anmerkung zu Nummer 2203 werden
49. In der Überschrift zu § 188 wird das Wort „Vertre- die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“
ter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt. durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
50. § 189 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. d) In Nummer 2204 werden im Gebührentatbe-
51. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65, stand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4
66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76“ die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“
durch die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Ab- durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
satz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 e) In Vorbemerkung 2.3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wer-
und 2“ ersetzt. den jeweils die Wörter „der Bundesrechtsan-
52. § 191c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: waltsordnung“ durch die Angabe „BRAO“ er-
setzt.
„Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entspre-
chend.“ f) In den Nummern 2311, 2321 und 2331 werden
jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3
53. In § 191e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“
den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsan- durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
waltskammer bestimmten Presseorganen“ durch
die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkraft- Artikel 9
tretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundes-
Änderung der Rechtsanwalts-
rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
verzeichnis- und -postfachverordnung
54. § 191f Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-
„Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundes- ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167),
rechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskam- die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. De-
mern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und zember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist,
die Verbraucherverbände vertreten sein müssen.“ wird wie folgt geändert:
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2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 25 Artikel 10
das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“ Änderung des
ersetzt. Beurkundungsgesetzes
2. § 2 Absatz 8 wird wie folgt geändert: Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters“
setzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) ge-
durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird aufgehoben. 1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BeurkG)“ an-
3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einen gefügt.
Vertreter, Abwickler oder“ durch die Wörter „eine 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Vertretung, einen Abwickler oder einen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Num-
4. In § 19 Absatz 4 wird das Wort „Vertreter“ durch das mer 7“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-
Wort „Vertretungen“ ersetzt. mer 7“ eingefügt.
5. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist
„Satz 5 gilt nicht für die Befugnis von Vertretungen
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht anwendbar.“
und Zustellungsbevollmächtigten, elektronische
Empfangsbekenntnisse abzugeben.“ 3. In § 17 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Pflichten“
durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
4. § 39a Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden
a) In der Überschrift wird das Wort „Vertreter“ Sätze ersetzt:
durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.
„Der Notar muss die qualifizierte elektronische Sig-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Ver- natur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 der Bundes-
treter“ durch die Wörter „von der Rechtsanwalts- notarordnung gilt entsprechend.“
kammer als Vertretung“ ersetzt und werden die 5. In § 42 Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines
Wörter „oder von ihr als Zustellungsbevollmäch- Ausdrucks“ die Wörter „oder einer Abschrift“ ein-
tigte benannt“ gestrichen. gefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 6. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ort und
Zeit“ durch die Wörter „Ort und Tag“ ersetzt.
„Bestellt die Rechtsanwaltskammer eine Vertre-
tung oder einen Abwickler, so räumt die Bundes- 7. In § 51 Absatz 4 werden nach dem Wort „beste-
rechtsanwaltskammer dieser Person für die hen,“ die Wörter „sowie das Recht auf Zugang zu
Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotar-
der eingegangenen Nachrichten beschränkten ordnung“ eingefügt.
Zugang zum besonderen elektronischen An- 8. In § 57 Absatz 5 werden die Wörter „sein amtlich
waltspostfach der Person ein, für die sie bestellt bestellter Vertreter“ durch die Wörter „seine Notar-
wurde. Dabei müssen für die Vertretung oder den vertretung“ ersetzt.
Abwickler der Absender und der Eingangszeit-
9. § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden
punkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff,
Satz ersetzt:
der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen
nicht einsehbar sein.“ „Über das Notaranderkonto dürfen nur der Notar
persönlich, die Notarvertretung, der Notariatsver-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: walter oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bun-
„(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des desnotarordnung mit der Aktenverwahrung be-
§ 30, des § 46c Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2 traute Notar verfügen.“
der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen, 10. § 75 wird aufgehoben.
einem von ihm benannten Zustellungsbevoll-
mächtigten oder einer von ihm bestellten Vertre- Artikel 11
tung einen Zugang zu seinem besonderen elek-
Weitere Änderung
tronischen Anwaltspostfach einzuräumen, so
des Beurkundungsgesetzes
kann die Bundesrechtsanwaltskammer dieser
Person für die Dauer ihrer Benennung oder Be- Das Beurkundungsgesetz, das zuletzt durch Arti-
stellung einen auf die Übersicht der eingegange- kel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
nen Nachrichten beschränkten Zugang zum be- folgt geändert:
sonderen elektronischen Anwaltspostfach des 1. § 49 wird wie folgt geändert:
Rechtsanwalts einräumen, für den sie benannt
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
oder bestellt wurde. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend. Der Antrag auf Einräumung eines „(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit ei-
Zugangs nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwalts- nem Ausfertigungsvermerk versehen, in
kammer zu stellen.“ 1. einer Abschrift der Urschrift oder der elektro-
7. In § 30 werden die Wörter „eines Vertreters oder“ nischen Fassung der Urschrift oder
durch die Wörter „einer Vertretung oder eines“ er- 2. einem Ausdruck der elektronischen Fassung
setzt. der Urschrift.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2181
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „in“ d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Wörter „einer Abschrift oder“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 56 wird wie folgt geändert: „Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: in Anspruch genommen werden soll, obwohl
Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Zeit“ durch und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Be-
die Wörter „des Tages“ ersetzt. ratungshilfe beanspruchen können, bei ver-
bb) In Satz 5 wird die Angabe „und 4“ durch die ständiger Würdigung aller Umstände der
Angabe „bis 5“ ersetzt. Rechtsangelegenheit davon absehen wür-
den, sich auf eigene Kosten rechtlich bera-
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Fassung ten oder vertreten zu lassen.“
der Urschrift“ die Wörter „oder Abschrift“ einge-
fügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Antrag-
stellers“ durch die Wörter „der Recht-
3. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: suchenden“ und wird das Wort „seine“
„(3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor durch das Wort „ihre“ ersetzt.
dem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, ist 2. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 59a vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht an-
zuwenden. Für diese Verwahrungsmassen werden a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die „§ 2
Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die
Gegenstand der Beratungshilfe“.
Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022
geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. Der b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Notar kann jedoch zum Schluss eines Kalenderjah-
„Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Recht-
res alle Verwahrungsmassen im Sinne des Satzes 1
suchende nach der Beratung angesichts des
in das Verwahrungsverzeichnis übernehmen und
Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeu-
insoweit die Verzeichnisführung nach den vor dem
tung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat,
1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen abschlie-
ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.“
ßen. Dazu sind für die zu übernehmenden Verwah-
rungsmassen die nach den Vorschriften des Ab- 3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:
schnitts 3 der Verordnung über die Führung nota-
„§ 3
rieller Akten und Verzeichnisse erforderlichen Anga-
ben in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen. Gewährung von Beratungshilfe“.
Dabei sind sämtliche in den Massenbüchern und 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Verwahrungsbüchern verzeichneten Eintragungen
zu übernehmen.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Artikel 12
Verfahren“.
Änderung des
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Beratungshilfegesetzes
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Recht-
Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I
suchende seinen“ durch die Wörter „die
S. 689), das zuletzt durch Artikel 140 der Verordnung
Rechtsuchenden ihren“ und wird das Wort
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
„hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Hat der“ durch
1. § 1 wird wie folgt geändert: das Wort „Haben“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-
„§ 1 den“ ein Semikolon und die Wörter „§ 130a der
Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage
Voraussetzungen“. erlassene Rechtsverordnungen gelten entspre-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: chend“ eingefügt.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „der“ gestrichen d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und wird das Wort „seinen“ durch das Wort aa) In Nummer 1 wird das Wort „des“ durch das
„ihren“ und das Wort „kann“ durch das Wort Wort „der“ und das Wort „seine“ durch das
„können“ ersetzt. Wort „ihre“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht an- bb) In Nummer 2 wird das Wort „des“ durch das
dere“ durch die Wörter „keine anderen“ und Wort „der“ und das Wort „ihm“ durch das
wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ Wort „ihnen“ ersetzt.
ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „der“ gestri-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Nr.“ chen und werden das Wort „seine“ durch das
durch das Wort „Nummer“ und das Wort „dem“ Wort „ihre“ und das Wort „macht“ durch das
durch das Wort „den“ ersetzt. Wort „machen“ ersetzt.
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f) In Absatz 5 werden die Wörter „Hat der“ durch 9. § 8 wird wie folgt geändert:
das Wort „Haben“ und wird das Wort „seine“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „ihre“ ersetzt.
„§ 8
g) In Absatz 6 werden die Wörter „kann die Bera-
tungsperson“ durch die Wörter „können die Vergütung“.
Beratungspersonen“, die Wörter „der Recht- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
suchende seine“ durch die Wörter „die Recht- Rechtsuchenden“ durch das Wort „Rechtsu-
suchenden ihre“ und die Wörter „belegt und chende“ ersetzt.
erklärt, dass ihm“ durch die Wörter „belegen
10. § 8a wird wie folgt geändert:
und erklären, dass ihnen“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
5. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 8a
„§ 5
Folgen der Aufhebung der Bewilligung“.
Anwendbare Vorschriften“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. § 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „vom“ durch das Wort „von“ er-
„§ 6
setzt.
Berechtigungsschein“. bbb) In Nummer 2 wird das Wort „den“
b) In Absatz 1 wird das Wort „dem“ gestrichen und durch das Wort „die“ ersetzt.
wird das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ bb) In Satz 2 wird das Wort „der“ gestrichen und
ersetzt. wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „sich“ ersetzt.
das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort c) In Absatz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wör-
„wendet“ durch das Wort „wenden“ ersetzt. ter „von den“ ersetzt.
7. § 6a wird wie folgt geändert: d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vom“ durch
die Wörter „von den“ und das Wort „ihn“ durch
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: das Wort „diese“ ersetzt.
„§ 6a 11. § 9 wird wie folgt geändert:
Aufhebung der Bewilligung“. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 9
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Kostenersatz durch den Gegner“.
„Beratungspersonen können die Aufhebung b) In Satz 1 wird das Wort „dem“ gestrichen und
der Bewilligung beantragen, wenn Recht- das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ er-
suchende auf Grund der Beratung oder Ver- setzt.
tretung, für die ihnen Beratungshilfe be- c) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das Wort
willigt wurde, etwas erlangt haben.“ „der“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: 12. § 10 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Wort „Beratungsperson“ durch das „§ 10
Wort „Beratungspersonen“ ersetzt.
Streitsachen mit
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „hat“ grenzüberschreitendem Bezug“.
durch das Wort „haben“ ersetzt. b) In Absatz 2 und 4 werden jeweils die Angaben
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „den „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
Rechtsuchenden“ durch die Wörter 13. § 10a wird wie folgt geändert:
„die Rechtsuchenden“ und wird das
Wort „hat“ durch das Wort „haben“ er- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
setzt. „§ 10a
cc) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das Grenzüberschreitende Unterhaltssachen“.
Wort „der“, das Wort „dieser“ durch das b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Antragstel-
Wort „diese“ und das Wort „erfüllt“ durch lers“ durch die Wörter „der Rechtsuchenden“
das Wort „erfüllen“ ersetzt. ersetzt.
8. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der An-
tragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“
„§ 7
durch die Wörter „die Rechtsuchenden ihren
Rechtsbehelf“. gewöhnlichen Aufenthalt haben“ ersetzt.
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14. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst: 6. § 15 wird wie folgt geändert:
„§ 11 a) In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“
durch die Wörter „die antragstellende Person“
Verordnungsermächtigung“. und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“
15. § 12 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers
und seinen“ durch die Wörter „der antragstel-
„§ 12 lenden Person und ihren“ ersetzt.
Länderklauseln“. 7. § 17 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „hat der“ durch a) In Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers“
das Wort „haben“ ersetzt. durch die Wörter „der antragstellenden Person“
und wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Berater der
ersetzt.
öffentlichen Rechtsberatung, die“ durch die
Wörter „Personen, die im Rahmen der öffent- b) In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“
lichen Rechtsberatung beraten und“ und die durch die Wörter „die antragstellende Person“
Wörter „des Ratsuchenden“ durch die Wörter ersetzt.
„der Rechtsuchenden“ ersetzt. 8. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Antrag-
16. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben. stellern“ durch die Wörter „antragstellenden Per-
sonen“ ersetzt.
Artikel 13 9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „Der
Änderung des
Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstel-
Gesetzes über die Tätigkeit
lende Person“ ersetzt.
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
10. § 21 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert ein Komma und die Wörter „die auch elek-
worden ist, wird wie folgt geändert: tronisch durchgeführt werden kann,“ einge-
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „der Antragstel- fügt.
ler“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Antrag-
ersetzt. steller“ durch die Wörter „von der antrag-
stellenden Person“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „verliert
der Verurteilte die Mitgliedschaft“ durch die Wörter b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der An-
„endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person“ tragsteller“ durch die Wörter „Die antragstel-
ersetzt. lende Person“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der An-
tragsteller“ durch die Wörter „die antragstel-
„Personen, die diese beauftragt hat, ist der Zutritt lende Person“ ersetzt.
zu nichtöffentlichen Verhandlungen gestattet.“
11. In § 22 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“ 12. § 23 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Die antragstellende Person“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Antrag-
und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ steller“ durch die Wörter „Die antragstellende
und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ Person“ und wird das Wort „seiner“ durch das
ersetzt. Wort „ihrer“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
„Sie“ ersetzt. die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter
c) In Satz 3 werden die Wörter „den Antragsteller“ „die antragstellende Person“ und wird jeweils
durch die Wörter „die antragstellende Person“ das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
und wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ 13. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
ersetzt. „§ 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 7 Satz 1
5. § 14 wird wie folgt geändert: Nummer 1, 2 oder 4 bis 6“ ersetzt.
14. In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „§§ 26, 27
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“
Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvoll-
durch die Wörter „Die antragstellende Person“
zugsgesetzes“ durch die Wörter „die im jeweiligen
ersetzt.
Fall für den Besuch von und den Schriftwechsel mit
b) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort Verteidigern geltenden Vorschriften des Strafvoll-
„sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort zugsgesetzes oder des Justizvollzugsgesetzes
„ihre“ ersetzt. des Landes“ ersetzt.
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15. § 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche
die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zu-
„An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an
lässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
einen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden
Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
(§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).“
16. § 32 wird wie folgt geändert: 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde ver-
wahrenden Gericht,
a) In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57 und“ durch
die Angabe „56 bis 58,“ ersetzt. 2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende
Notar seinen Amtssitz hat,
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende
den Oberlandesgerichtsbezirk“ eingefügt. Notarkammer ihren Sitz hat oder
bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Rechts- c) das die Urkunde verwahrt.
anwaltskammer“ das Wort „Freiburg“ einge-
fügt. (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die
den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht
cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort anzuwenden.
„Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für
den Oberlandesgerichtsbezirk Celle“ einge- (5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland
fügt. seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort 1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
„Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für
den Oberlandesgerichtsbezirk“ eingefügt. 2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst be-
treffenden Einwendungen geltend gemacht werden,
17. In der Anlage zu § 1 werden die Wörter „– in Kroa- und
tien: Odvjetnik“ durch die Wörter „– in Kroatien:
Odvjetnik/Odvjetnica“ ersetzt. 3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Voll-
streckungsklausel als bewiesen angenommene
Artikel 14 Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Voll-
streckungsklausel bestritten wird.
Änderung der
Zivilprozessordnung Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Ge-
richtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach
§ 797 der Zivilprozessordnung in der Fassung der § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I kann.
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I (6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1
S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: bis 5 entsprechend anzuwenden.“
„§ 797 Artikel 15
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden Änderung des
(1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden
Gerichts, § 347 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
2. notariellen Urkunden von freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar, (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) ge-
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer ändert worden ist, wird aufgehoben.
oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. Artikel 16
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weite- Änderung der
ren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei Verwaltungsgerichtsordnung
1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde ver- Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
wahrenden Gericht, Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
2. notariellen Urkunden von die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar, folgt geändert:
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer
1. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Vo-
oder
raussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.
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2. Nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende 2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
Nummer 3a eingefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch
„3a. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirt- durchgeführt werden.“
schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Per-
3. § 14 wird wie folgt geändert:
sonen und Vereinigungen im Sinn des § 3a
des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesell- a) In Nummer 3 werden die Wörter „oder aus der
schaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 Rechtsanwaltschaft“ und die Wörter „und seit
des Steuerberatungsgesetzes, die durch Per- Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre
sonen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuer- verstrichen sind“ gestrichen.
beratungsgesetzes handeln, in Angelegenhei-
b) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstre-
ten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen
ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung
Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivil-
der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn
prozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner-
und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbe-
verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“
ziehung der Genannten als prüfende Dritte vor-
ersetzt.
sehen,“.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
3. In § 162 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abga-
benangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 „Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit
Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „den in § 67 Absatz 2 Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht
Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenhei- Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach
ten auch einer der dort“ ersetzt. Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1
Nummer 5 unberührt.“
Artikel 17 4. § 17 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 17
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Aussetzung des Zulassungsverfahrens
In Anlage 1 Teil 2 des Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
776), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom sung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt wer-
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, den, wenn gegen die antragstellende Person ein
werden in Honorargruppe M 1 in der Spalte „Gegen- Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat an-
stand medizinischer oder psychologischer Gutachten“ hängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung
in Nummer 1 die Wörter „(z. B. Streitigkeiten bei Kran- erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung
kenhausabrechnungen)“ gestrichen. zur Folge haben würde.“
5. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerbe-
Artikel 18 rin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der Pa-
Änderung der tentanwalt“ ersetzt.
Patentanwaltsordnung 6. § 19 wird wie folgt geändert:
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Patentan-
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset- walt, der“ durch das Wort „wer“ ersetzt.
zes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Eides“ ein Komma und die Wörter „oder
a) Die Angaben zu den §§ 46 und 47 werden wie der anderen Beteuerungsformel“ eingefügt.
folgt gefasst:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Personal-
„§ 46 Bestellung einer Vertretung akten“ durch die Wörter „der Mitgliederakte“
§ 47 Befugnisse der Vertretung“. ersetzt.
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid
„§ 51 Mitgliederakten“.
nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4
c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf
den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hin-
„§ 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-
gewiesen wird.“
nahme von Dienstleistungen“.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
d) Die Angabe zu § 82a wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „vom
„§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
Satzung der Kammer“.
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der
e) In der Angabe zu § 143 werden die Wörter Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuld-
„eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Ver- nerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessord-
tretung“ ersetzt. nung)“ ersetzt.
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b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt“ 11. § 29 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „benennt“ ersetzt. „7. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte
8. § 22 wird wie folgt geändert: Bestellung einer Vertretung oder eines Abwick-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung
eines Zustellungsbevollmächtigten unter An-
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
gabe von Familienname, Vorname oder Vorna-
setzt: men und Anschrift der Vertretung, des Abwick-
„Wenn dies zur Entscheidung über den Ver- lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;“.
sagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7
12. In § 39a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter
oder über den Widerrufsgrund des § 21 Ab-
„schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ er-
satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Pa-
setzt.
tentanwaltskammer der betroffenen Person
aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über 13. In § 41b Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter
ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die
Patentanwaltskammer hat eine angemes- Wörter „der Syndikuspatentanwalt“ ersetzt.
sene Frist für die Vorlage des Gutachtens 14. § 41d wird wie folgt geändert:
sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gut-
achten erstatten soll.“ a) In Absatz 3 wird die Angabe „und 45b“ durch
die Angabe „bis 48“ ersetzt.
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein
Amtsarzt für notwendig hält“ durch die Wör- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
ter „amtsärztlich als notwendig erachtet fügt:
wird“ und die Wörter „des Betroffenen“ „(6) Der Syndikuspatentanwalt hat einen Zu-
durch die Wörter „der betroffenen Person“ stellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn
ersetzt. er länger als zwei Wochen daran gehindert ist,
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der seinen Beruf auszuüben. § 28 gilt entspre-
Betroffene“ durch die Wörter „sind von der chend.“
betroffenen Person“ ersetzt. c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 15. In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden je-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“ weils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter
durch die Wörter „die betroffene Person“ er- „eine Vertretung“ ersetzt.
setzt. 16. Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene
„§ 46
ist auf die Folgen“ durch die Wörter „Die be-
troffene Person ist auf diese Folge“ ersetzt. Bestellung einer Vertretung
9. § 24 wird wie folgt geändert: (1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung
a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper- sorgen, wenn er
licher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund- 1. länger als zwei Wochen daran gehindert ist, sei-
heitlichen Gründen“ und die Wörter „sich wei- nen Beruf auszuüben, oder
terhin Patentanwalt zu nennen“ durch die Wör- 2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei
ter „seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz entfernen will.
„im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“
abgekürzt werden kann“ ersetzt. (2) Die Vertretung soll einem anderen Patentan-
walt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche
„(3) Die Patentanwaltskammer kann eine Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der
nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert
1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entspre-
bekanntwerden, die zur Versagung der Er- chend.
laubnis geführt hätten, oder (3) Soll die Vertretung einem anderen Patentan-
2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände walt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden,
eintreten, die bei einem Patentanwalt das Er- so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen.
löschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Soll die Vertretung durch eine andere Person erfol-
oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich gen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung,
ziehen würden.“ so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts
10. § 28 wird wie folgt geändert: von der Patentanwaltskammer zu bestellen.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (4) Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des
Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestel-
„(2) An den Zustellungsbevollmächtigten len oder deren Bestellung zu beantragen, so soll
kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den die Patentanwaltskammer eine Vertretung von
Patentanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Patent-
und 195 der Zivilprozessordnung).“ anwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestel-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt“ len oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Pa-
durch das Wort „benannt“ ersetzt. tentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung be-
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stellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem (3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem
Grund ablehnen. Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen Patentanwaltskammer erloschen war, zu vernich-
werden. ten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand-
teile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1
§ 47 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Auf-
bewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem
Befugnisse der Vertretung öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zu-
(1) Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen lassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit,
Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt. Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-
Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Inte- men oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus
resse, für Rechnung und auf Kosten des Vertrete- der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, darf die
nen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerli- Akte nicht vernichtet werden, bevor die entspre-
chen Gesetzbuchs gelten entsprechend. chende Eintragung im Bundeszentralregister ent-
fernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied
(2) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist
während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfah-
berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu
rens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegen-
oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet
stände einschließlich des der patentanwaltlichen
hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an
Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu
die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung
nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu ver-
der Daten.
fügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht
gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der (4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Pa-
Vertretung nicht beeinträchtigen. tentanwaltskammer zu Zwecken wissenschaft-
(3) Der Vertretene hat der von Amts wegen be- licher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-
stellten Vertretung eine angemessene Vergütung währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die
zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
die Umstände es erfordern. Können sich die Betei- Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der
ligten über die Höhe der Vergütung oder über die Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der werden kann.
Patentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten (5) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulas-
die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vor- sung zur Patentanwaltschaft oder als Patentan-
schüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Ver- waltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1
gütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergü- bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt
tung haftet die Patentanwaltskammer wie ein auch für frühere Mitglieder.“
Bürge.“
19. In § 52b Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter
17. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbei-
„§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 ter“ durch die Wörter „der Beschäftigung von Pa-
und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.“ tentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäfti-
gung anderer Personen“ ersetzt.
18. § 51 wird wie folgt gefasst:
20. In § 52h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 46
„§ 51
Abs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3
Mitgliederakten Satz 4“ ersetzt.
(1) Die Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung 21. § 56 Satz 2 wird aufgehoben.
ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 53 Ab-
satz 2). Mitgliederakten können teilweise oder voll- 22. In § 64 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Vertreter“
ständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit- durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
gliederakten sind insbesondere die Dokumente zu 23. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch
nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, die Wörter „in Textform“ ersetzt.
der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mit-
glieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied 24. In § 66 werden die Wörter „oder sich an einer
schriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen.
geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
(2) Die Mitglieder der Patentanwaltskammer ha- 25. § 67 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
ben das Recht, die über sie geführten Akten ein- „(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch
zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich- ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein
nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindes-
Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni- tens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Ab-
schen Aktenführung hat die Patentanwaltskammer stimmung beteiligt. Die Abstimmung ist in Textform
den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu- durchzuführen.“
gänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-
26. § 68 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes „Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Rei-
und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord- hen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt,
nung genannten Gründe vorliegen. eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung
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führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Ver- 30. § 79 wird wie folgt gefasst:
tretung.“ „§ 79
27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Einladung und Einberufungsfrist
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwerde- Die Kammerversammlung ist mindestens zwei
führer“ durch die Wörter „die Person, die die Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat
Beschwerde erhoben hatte“ ersetzt. schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Sat-
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 71“ die An- zung bestimmten Blättern zu erfolgen. Bei der
gabe „Absatz 1“ eingefügt. Fristberechnung sind der Tag der Versendung und
28. § 71 wird wie folgt gefasst: der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In
dringenden Fällen kann die Kammerversammlung
„§ 71 mit kürzerer Frist einberufen werden.“
Verschwiegenheitspflicht; 31. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
Inanspruchnahme von Dienstleistungen „Satzung“ die Wörter „der Kammer (§ 56)“ einge-
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die fügt.
Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
32. § 82a wird wie folgt gefasst:
Vorstand über Patentanwälte und andere Personen
bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. „§ 82a
Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Prüfung der Berufsordnung
Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht und der Satzung der Kammer
für Tatsachen,
(1) Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch das Bundesministerium der Justiz und für
erforderlich ist, Verbraucherschutz. Diese gilt als erteilt, wenn das
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
haben, schutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei
Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig
3. die offenkundig sind oder
aufgehoben hat. Beabsichtigt das Bundesministe-
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung rium der Justiz und für Verbraucherschutz eine
bedürfen. Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zu-
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der vor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Patentanwaltskammer und für Personen, die von (2) Das Bundesministerium der Justiz und für
der Patentanwaltskammer oder den Mitgliedern ih- Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben
res Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden.
Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskam-
über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. mer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind
dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die
Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits- Kammerversammlung die Berufsordnung als ge-
pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus- rechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beur-
sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der teilt hat.
Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflicht- (3) Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsord-
gemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur nung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens
versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwalts-
Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskam- kammer zu veröffentlichen. Sofern die Berufsord-
mer oder berechtigte Belange der Personen, über nung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten
welche die Tatsachen bekannt geworden sind, un- Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden
abweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bun- Monats in Kraft.
desverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Für Änderungen an der Berufsordnung gel-
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun- ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für die Sat-
gen durch die Patentanwaltskammer gilt in Bezug zung der Kammer und Änderungen an dieser gilt
auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheits- Absatz 1 entsprechend.“
pflicht des Patentanwalts nach § 39a Absatz 2 un-
33. § 87 Absatz 5 wird aufgehoben.
terliegen, § 39c Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-
mäß.“ 34. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
29. § 74 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen schrift- gestrichen.
lichen“ gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertretern“ durch 35. In § 91 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 5“
das Wort „Vertretungen“ ersetzt. durch die Angabe „und 4“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ihre Kosten im 36. § 131 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesanzeiger“ durch die Wörter „ihrer In- „Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Ter-
ternetseite“ ersetzt. mine, die zum Zwecke der Beweissicherung anbe-
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raumt werden, steht dem früheren Patentanwalt 2. § 48 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige
a) In Nummer 3 Buchstabe e wird am Ende das
Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Komma durch einen Punkt ersetzt.
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum b) Nummer 4 wird aufgehoben.
oder der Schweiz bekannt ist.“
37. § 143 wird wie folgt gefasst: Artikel 21
„§ 143 Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Bestellung einer Vertretung
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
(1) Für einen Patentanwalt, gegen den ein Be- kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
rufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird S. 2735), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
von der Patentanwaltskammer eine Vertretung be- vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
stellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der worden ist, wird wie folgt geändert:
Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. Er kann
eine Vertretung vorschlagen. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 a) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden
sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.“ Angaben ersetzt:
38. In der Anlage werden in den Nummern 1120, 1121, „§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
1310 und 1311 jeweils im Gebührentatbestand die § 41 Bestellung“.
Wörter „der Patentanwaltsordnung“ durch die An-
gabe „PAO“ ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe
eingefügt:
Artikel 19 „§ 74a Mitgliederakten“.
Änderung des c) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes über die Tätigkeit
„§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-
europäischer Patentanwälte in Deutschland
nahme von Dienstleistungen“.
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-
2. § 3a wird wie folgt geändert:
anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
zes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert
„§ 74a gilt entsprechend.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 83 die-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 ge-
ses Gesetzes und“ gestrichen und wird das
strichen.
Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-
3. In § 5 Absatz 5, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3
fung“ ein Komma und die Wörter „die auch elektro-
werden jeweils die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes
nisch durchgeführt werden kann,“ eingefügt.
und“ gestrichen und wird jeweils das Wort „ste-
3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in die hen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
deutsche Sprache übersetzten“ gestrichen.
4. In § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden
4. § 30 wird aufgehoben. die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führen-
de“ und die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Insolvenzord-
Artikel 20 nung;“ gestrichen.
Änderung der 5. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Patentanwaltsausbildungs- gefügt:
und -prüfungsverordnung „Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver- durchgeführt werden.“
ordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437)
6. § 37a wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Nr.“
1. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer“ er-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: setzt.
„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch b) In Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „§ 83
durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Ver- dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das
öffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen.“ Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Es“ durch die 7. In § 39a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 83
Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt“ dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das
ersetzt. Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
c) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „2“ durch die 8. In § 40 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“
Angabe „3“ ersetzt. durch die Wörter „Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
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9. § 41 wird durch die folgenden §§ 40a und 41 er- 14. In § 62 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher
setzt: Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
„§ 40a 15. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
Aussetzung des Bestellungsverfahrens „§ 74a
Die Entscheidung über den Antrag auf Bestel- Mitgliederakten
lung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden,
(1) Die Steuerberaterkammern führen zur Erfül-
wenn gegen die antragstellende Person ein Verfah-
lung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder
ren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig
(§ 74). Mitgliederakten können teilweise oder voll-
ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwar-
ständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit-
ten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur
gliederakten sind insbesondere die Dokumente zu
Folge haben würde.
nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung
oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der
§ 41
Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Be-
Bestellung zug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche
(1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit Verfahren betreffen.
der Aushändigung einer von der Steuerberater- (2) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern
kammer ausgestellten Urkunde wirksam. haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-
wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberater- nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der
kammer die Versicherung abgegeben hat, dass er Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-
die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgen- schen Aktenführung hat die Steuerberaterkammer
den Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird. den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu-
gänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-
(3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater
weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2
Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.“
und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
10. In § 46 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-
„vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeich- nung genannten Gründe vorliegen.
nis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 882b der
Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner- (3) Wird die Mitgliedschaft in einer anderen
verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“ er- Steuerberaterkammer begründet, übersendet die
setzt. abgebende Kammer der anderen Kammer die Mit-
gliederakte. Hat die andere Kammer die Daten des
11. § 47 wird wie folgt geändert: Mitglieds erfasst, löscht die abgebende Kammer
a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper- alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit
licher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund- Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und
heitlichen Gründen“ und die Wörter „sich wei- eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung
terhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtig- noch erforderlicher Daten.
ter zu nennen“ durch die Wörter „seine Berufs- (4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem
bezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt wer- Steuerberaterkammer erloschen war, zu vernich-
den kann“ ersetzt. ten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: teile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1
„(3) Die Steuerberaterkammer kann eine gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbe-
nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis wahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öf-
fentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Be-
1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände stellung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit,
bekanntwerden, die zur Versagung der Er- Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-
laubnis geführt hätten, oder men oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus
2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht ver-
eintreten, die bei einem Steuerberater oder nichtet werden, bevor die entsprechende Eintra-
Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder gung im Bundeszentralregister entfernt wurde.
nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines
der Bestellung nach sich ziehen würden.“ Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Un-
12. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert: zuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
auf die Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektro-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“ nischen Aktenführung tritt an die Stelle der Ver-
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ nichtung der Akten die Löschung der Daten.
ersetzt.
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“ Steuerberaterkammer zu Zwecken wissenschaftli-
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ cher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-
ersetzt. währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die
13. In § 55 Absatz 2a werden die Wörter „vom Vollstre- Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
ckungsgericht zu führende“ und die Wörter „§ 26 Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der
Abs. 2 der Insolvenzordnung,“ gestrichen. Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
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nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht Bundessteuerberaterkammer sowie der Perso-
werden kann. nen, die von der Bundessteuerberaterkammer
(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestel- oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mit-
lung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtig- arbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1
ten oder auf Anerkennung als Steuerberatungsge- und 2 entsprechend.“
sellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt „(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-
auch für frühere Mitglieder.“ tungen durch die Bundessteuerberaterkammer
16. § 83 wird wie folgt gefasst: gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Ver-
„§ 83 schwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 un-
Verschwiegenheitspflicht; terliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-
Inanspruchnahme von Dienstleistungen mäß.“
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die 19. § 86 wird wie folgt geändert:
Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
a) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „in dem
Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmäch-
Presseorgan zu veröffentlichen, das für die Ver-
tigte und andere Personen bekannt werden, Ver-
lautbarungen der Bundessteuerberaterkammer
schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach
bestimmt ist“ durch die Wörter „unter Angabe
ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Ver-
des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf
schwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
der Internetseite der Bundessteuerberaterkam-
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben mer zu veröffentlichen“ ersetzt.
erforderlich ist,
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in dem
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlaut-
haben, barungen der Bundessteuerberaterkammer be-
3. die offenkundig sind oder stimmt ist“ durch die Wörter „unter Angabe
ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
der Bundessteuerberaterkammer zu veröffent-
bedürfen.
lichen“ ersetzt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der
20. § 99 wird wie folgt geändert:
Steuerberaterkammern und für Personen, die von
den Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern a) Absatz 5 wird aufgehoben.
ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen wer- b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „5“ wird
den. Die in Satz 4 genannten Personen sind in durch die Angabe „4“ ersetzt.
Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu be-
c) Absatz 7 wird Absatz 6.
lehren.
21. § 102 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits- gestrichen.
pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus- b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch
sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtge-
22. In § 155 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2
mäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur ver-
und Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
sagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stel-
Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
lung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer
oder berechtigte Belange der Personen, über wel- 23. In § 156 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3“
che die Tatsachen bekannt geworden sind, unab- durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
weisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundes- Absatz 3“ ersetzt.
verfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. 24. In § 162 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun- „Abs. 1 Nr. 8“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
gen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf Nummer 8“ ersetzt.
Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten Artikel 22
nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 Änderung der
bis 4, 7 und 8 sinngemäß.“ Wirtschaftsprüferordnung
17. § 84 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
a) Satz 1 wird aufgehoben. Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
b) Die Angabe „Abs. 1“ wird durch die Wörter „Ab- vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden
satz 1 und 2“ ersetzt. ist, wird wie folgt geändert:
18. § 85 wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: die Abkürzung „WPO“ eingefügt.
„(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mit- 2. Der Wirtschaftsprüferordnung wird die aus der An-
glieder des Präsidiums und der Angestellten der lage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
sicht vorangestellt. Die Untergliederungen der b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch
Wirtschaftsprüferordnung erhalten die Bezeichnun- die Angabe „§ 59c Absatz 1 und 2 Satz 1 Num-
gen und Fassungen, die sich jeweils aus der In- mer 1“ ersetzt.
haltsübersicht in der Anlage 3 zu diesem Gesetz 12. Dem § 57c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ergeben. Die Paragraphen der Wirtschaftsprüfer-
ordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils „Nach der Genehmigung sind die Satzung und
aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz erge- deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres
ben. Weggefallene Untergliederungen und Para- Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der
graphen erhalten keine Überschrift. Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.“
3. § 9 wird wie folgt geändert: 13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
a) In Absatz 6 werden die Wörter „Bewerber und „§ 58a
Bewerberinnen“ durch das Wort „Bewerbende“ Mitgliederakten
ersetzt.
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt zur Erfül-
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: lung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder
„(7) Bewerbende können zur Ablegung ein- (§ 58). Mitgliederakten können teilweise oder voll-
zelner Teile der Prüfung zugelassen werden, ständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit-
wenn sie eine Tätigkeit nach Absatz 1 von we- gliederakten sind insbesondere die Dokumente zu
nigstens sechs Monaten nachweisen. Das Bun- nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung
desministerium für Wirtschaft und Energie wird oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Be-
der Zustimmung des Bundesrats bedarf, ein- zug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche
zelne Prüfungsgebiete von der Regelung des Verfahren betreffen.
Satzes 1 auszunehmen.“ (2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer
4. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-
zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-
„§ 16b
nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der
Aussetzung des Bestellungsverfahrens Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-
Die Entscheidung über den Antrag auf Be- schen Aktenführung hat die Wirtschaftsprüferkam-
stellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die mer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke
antragstellende Person ein Verfahren wegen des zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-
Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2
Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
eine Versagung der Bestellung zur Folge haben und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-
würde.“ nung genannten Gründe vorliegen.
5. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt: (3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem
Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
„(4) Über die Bestellung ist ein Protokoll auf-
Wirtschaftsprüferkammer erloschen war, zu ver-
zunehmen. Das Protokoll ist von dem Wirtschafts-
nichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbe-
prüfer und der den Eid abnehmenden Person zu
standteile früher zu vernichten, bleiben unberührt.
unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des
Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere
Wirtschaftsprüfers zu nehmen.“
Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem
6. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wegen öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Be-
körperlicher Leiden“ durch die Wörter „aus ge- stellung oder Anerkennung des Mitglieds wegen
sundheitlichen Gründen“ ersetzt. Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdig-
7. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 64“ keit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde
durch die Angabe „§ 59c“ ersetzt. das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf
die Akte nicht vernichtet werden, bevor die ent-
8. In § 50 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher sprechende Eintragung im Bundeszentralregister
Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt. entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied
9. Dem § 57 Absatz 3b wird folgender Satz angefügt: während eines Rücknahme- oder Widerrufsver-
„Nach der Genehmigung sind die Satzung und fahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres oder Unwürdigkeit auf die Bestellung verzichtet
Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an
Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.“ die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung
der Daten.
10. In § 57a Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort
„Qualitätskontrollbericht“ die Wörter „und den da- (4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Wirt-
mit in Zusammenhang stehenden Vorgang“ und schaftsprüferkammer zu Zwecken wissenschaftli-
nach dem Wort „Eingang“ die Wörter „des Be- cher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-
richts“ eingefügt. währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die
Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
11. § 57b wird wie folgt geändert: Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2“ Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
durch die Wörter „§ 59c Absatz 4 Satz 1“ er- nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
setzt. werden kann.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2193
(5) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestel- (4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
lung oder Anerkennung durch die Wirtschaftsprü- dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Num-
ferkammer gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 mer 1 und 2 genannten Personen über Angelegen-
entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für heiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterlie-
frühere Mitglieder.“ gen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Ge-
nehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der
14. Nach § 59b wird folgender § 59c eingefügt:
Wirtschaftsprüferkammer nach pflichtgemäßem
„§ 59c Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt wer-
Verschwiegenheitspflicht; den, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder
Inanspruchnahme von Dienstleistungen die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder
berechtigte Belange der Personen, über welche
(1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweis-
und der Ausschüsse haben über die Angelegenhei- bar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesver-
ten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über fassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und an-
dere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit (5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-
zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausschei- gen durch die Wirtschaftsprüferkammer gilt in Be-
den aus dem Vorstand, dem Beirat oder dem Aus- zug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen-
schuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für heitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Ab-
Tatsachen, satz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8
sinngemäß.“
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
15. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
erforderlich ist,
„§ 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend.“
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt
haben, 16. § 64 wird wie folgt gefasst:
3. die offenkundig sind oder „§ 64
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
bedürfen. Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts-
(2) Absatz 1 gilt auch für und Beschwerdesachen sowie in Widerrufsverfah-
ren sind die in § 59c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
1. Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer, Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen be-
2. Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die rechtigt, Nichtkammerangehörige um Auskunft zu
von der Wirtschaftsprüferkammer zur Mitarbeit bitten. Nichtkammerangehörige sind nicht zur Aus-
im Vorstand, im Beirat oder in den Ausschüssen kunft verpflichtet, es sei denn, die Auskunft bezieht
herangezogen werden, und sich auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprü-
fungen bei Unternehmen von öffentlichem Inte-
3. Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die resse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
a) im Verfahren nach § 62 zur Anhörung ge- und die Nichtkammerangehörigen fallen unter Arti-
laden werden, kel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
b) im Rahmen einer Aufsichts- oder Beschwer-
desache oder eines Widerrufsverfahrens um 17. In § 66b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 64 gilt“
Auskunft gebeten werden oder durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Genehmigung“
c) an einer nichtöffentlichen Verhandlung nach die Wörter „nach § 59c Absatz 4“ eingefügt.
§ 99 teilgenommen haben.
18. § 75 wird wie folgt geändert:
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen
sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht a) Absatz 5 wird aufgehoben.
zu belehren. b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5
und 6.
(3) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhält-
nisses eine Berufspflichtverletzung begangen, dür- 19. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen gestrichen.
über ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprüfer-
kammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2 und 3“
unterrichten. Abweichend von Absatz 1 dürfen die durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3
in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 4“ ersetzt.
bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem 20. In § 135 Satz 1 werden der Angabe „§ 54“ die Wör-
Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zu- ter „§ 43 Absatz 6 Satz 2 und“ vorangestellt und
sammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfun- wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
gen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft ge- 21. Die §§ 136 bis 139a werden aufgehoben.
ben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet
wurden und ob diese noch andauern oder bereits 22. Die Anlage wird wie folgt geändert:
abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine a) In der Gliederung werden in der Angabe zu Ab-
personenbezogenen Daten enthalten. § 69 bleibt schnitt 5 die Wörter „der Wirtschaftsprüferord-
unberührt. nung“ durch die Angabe „WPO“ ersetzt.
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2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
b) In der Vorbemerkung vor dem Abschnitt 1 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1
werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „der des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe dert worden ist, wird wie folgt geändert:
„WPO“ ersetzt.
1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die
c) In den Nummern 110, 111, 112, 113, 114, 115, Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
120, 121, 122, 123, 220 und 221 werden je- Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.
weils im Gebührentatbestand die Wörter „der
2. In § 61 Absatz 1 Satz 2 und § 65 Absatz 5 werden
Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe
jeweils die Wörter „oder die Voraussetzungen des
„WPO“ ersetzt.
§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt“
d) In der Anmerkung zu Nummer 222 werden die gestrichen.
Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch
die Angabe „WPO“ ersetzt. (4) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
e) In den Nummern 310, 311, 320 und 321 werden 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden
Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe ist, wird wie folgt geändert:
„WPO“ ersetzt.
1. In § 20 Absatz 1 Nummer 13 werden die Wörter
f) In der Anmerkung zu Nummer 322 werden die
„§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und“
Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch
durch die Wörter „§ 797 Absatz 2 Nummer 2 Buch-
die Angabe „WPO“ ersetzt.
stabe c der Zivilprozessordnung und die Entschei-
g) In der Überschrift zum Abschnitt 5 werden die dung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer
Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch Ausfertigungen nach“ ersetzt.
die Angabe „WPO“ ersetzt.
2. In § 23 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „Ab-
h) In der Nummer 500 werden die Wörter „der satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ er-
Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe setzt.
„WPO“ ersetzt.
3. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
Artikel 23 „Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“
ersetzt.
Änderung der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (5) Die Verordnung über die Führung notarieller Ak-
ten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom S. 2246) wird wie folgt geändert:
20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Notaraktenspeicher“
S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- 2. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
gefügt: satz 6“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
„Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswe- (6) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. De-
sen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist zember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Arti-
von einer Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 7 kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen.“ S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 2 wird 1. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird nach
jeweils die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4 der Angabe „§ 7“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
und 5“ ersetzt.
2. In § 14a Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Absatz 5
Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6“ durch die
Artikel 24
Wörter „§ 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2
Folgeänderungen und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
(1) In § 22a Absatz 5 Satz 1 der Wehrbeschwerde- (7) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Arti- das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes
kel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,
geändert worden ist, werden die Wörter „oder die wird wie folgt geändert:
Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richter-
gesetzes erfüllt“ gestrichen. 1. In der Gliederung in der Angabe zu Teil 2 Hauptab-
schnitt 5 Abschnitt 1, in Vorbemerkung 2 Absatz 3
(2) In § 81 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 2 Satz 1
und in Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden jeweils
und 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August
die Wörter „des Beurkundungsgesetzes“ durch die
2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 15
Angabe „BeurkG“ ersetzt.
des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „oder 2. In Nummer 23804 wird im Gebührentatbestand die
die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Rich- Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
tergesetzes erfüllen“ gestrichen. 3. In der Überschrift zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Ab-
(3) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fas- schnitt 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anmerkung zu
sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 Nummer 25102, Nummer 25104 im Gebührentat-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2195
bestand und der Anmerkung zu Nummer 26001 (11) § 50 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni
werden jeweils die Wörter „des Beurkundungsge- 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 1 des
setzes“ durch die Angabe „BeurkG“ ersetzt. Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert
(8) In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechts- worden ist, wird wie folgt geändert:
anwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 1. In Nummer 3 wird die Angabe „61,“ gestrichen.
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes 2. In Nummer 5 wird nach der Angabe „92“ die Angabe
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden „Absatz 1“ eingefügt.
ist, werden in Vorbemerkung 3.5 die Wörter „in Vorbe-
merkung 3.1 Abs. 2 und“ gestrichen. (12) Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Neuord-
nung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und
(9) In § 95 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung wei-
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch terer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396), das
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2019
S. 2083) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird aufgeho-
die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen ben.
Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.
(13) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 11 Absatz 3 des
(10) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozial-
Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheim-
verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
nissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsaus-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
übung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
2017 (BGBl. I S. 3618) werden aufgehoben.
zes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 25
1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „oder die Vo-
Inkrafttreten
raussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllt“ gestrichen. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. August 2021 in Kraft.
2. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die
Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen (2) Artikel 16 Nummer 2 und 3, die Artikel 17 und 22
Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen. Nummer 20 sowie Artikel 24 Absatz 8 treten am Tag
3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die nach der Verkündung in Kraft.
Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 3 und 5 Buchstabe a
Richtergesetzes erfüllt“ gestrichen. Doppelbuchstabe aa sowie die Artikel 11 und 24 Ab-
4. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die satz 5 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richter- (4) Die Artikel 3 und 4 Nummer 4 und 5 Buchstabe b
gesetzes erfüllen“ gestrichen. treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Abschnitt 4
Das Amt des Notars Sonstige Amtspflichten des Notars
Abschnitt 1 § 25 Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächti-
gung
Bestellung zum Notar § 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
§ 1 Stellung und Aufgaben des Notars § 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 2 Beruf des Notars § 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufs-
§ 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare ausübung
§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars § 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
§ 4a Bewerbung § 29 Werbeverbot
§ 5 Eignung für das notarielle Amt § 30 Ausbildungspflicht
§ 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare § 31 Verhalten des Notars
§ 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare § 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern
§ 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verord- § 33 Elektronische Signatur
nungsermächtigung § 34 Meldepflichten
§ 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung
§ 7 Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung Abschnitt 4a
§ 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 7b Schriftliche Prüfung
§ 35 Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 7c Mündliche Prüfung
§ 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen
§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
§ 37 (weggefallen)
§ 7e Rücktritt; Versäumnis
§ 7f Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße Abschnitt 5
§ 7g Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung
Abwesenheit und
§ 7h Gebühren
Verhinderung des Notars; Notarvertretung
§ 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
§ 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
§ 8 Nebentätigkeit
§ 39 Notarvertretung
§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verord-
nungsermächtigung § 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
§ 10 Amtssitz § 41 Amtsausübung der Vertretung
§ 10a Amtsbereich § 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und
Vertretung
§ 11 Amtsbezirk
§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
§ 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
§ 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung
§ 12 Bestellungsurkunde
§ 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
§ 13 Vereidigung
§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung
Abschnitt 2
Abschnitt 6
Ausübung des Amtes
Erlöschen des Amtes;
§ 14 Allgemeine Berufspflichten vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
§ 15 Verweigerung der Amtstätigkeit
§ 47 Erlöschen des Amtes
§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
§ 48 Entlassung
§ 17 Gebühren
§ 48a Altersgrenze
§ 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder
§ 18a Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich- Pflege
nisse zu Forschungszwecken
§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
§ 18b Form des Zugangs zu Forschungszwecken
§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung
§ 18c Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwe-
cken § 50 Amtsenthebung
§ 18d Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken § 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung
des Amtssitzes
§ 19 Amtspflichtverletzung
§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung
§ 19a Berufshaftpflichtversicherung
§ 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des aus-
geschiedenen Notars
Abschnitt 3
§ 54 Vorläufige Amtsenthebung
Die Amtstätigkeit § 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amts-
§ 20 Beurkundungen und Beglaubigungen enthebung
§ 21 Bescheinigungen § 56 Notariatsverwalter
§ 22 Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Ver- § 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
sicherungen § 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen § 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
§ 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten § 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2197
§ 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst-
§ 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer leistungen
und Notariatsverwaltung § 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
§ 63 Einsicht der Notarkammer § 83 Generalversammlung
§ 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; § 84 (weggefallen)
Kostenforderungen § 85 Einberufung der Generalversammlung
§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der General-
Abschnitt 7 versammlung
§ 87 Bericht des Präsidiums
Allgemeine Vorschriften
für das Verwaltungsverfahren § 88 Status der Mitglieder
§ 89 Regelung durch Satzung
§ 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; § 90 Auskunftsrecht
Übermittlung personenbezogener Informationen
§ 91 Erhebung von Beiträgen
§ 64b Bestellung eines Vertreters
§ 64c Ersetzung der Schriftform Teil 3
Aufsicht; Disziplinarverfahren;
Teil 2 gerichtliches Verfahren
Notarkammern und Bundesnotarkammer in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Aufsicht
Notarkammern
§ 92 Aufsichtsbehörden
§ 65 Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung § 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 66 Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht § 94 Missbilligung
§ 67 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
§ 68 Organe Abschnitt 2
§ 69 Vorstand Disziplinarverfahren
§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst- § 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens
leistungen § 95a Verjährung
§ 69b Abteilungen § 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinarge-
§ 70 Präsident setzes; Verordnungsermächtigung
§ 71 Kammerversammlung § 97 Disziplinarmaßnahmen
§ 72 Regelung durch Satzung § 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
§ 73 Erhebung von Beiträgen § 99 Disziplinargericht
§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht § 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts
§ 75 Ermahnung durch Rechtsverordnung
§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
Abschnitt 2 § 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
Bundesnotarkammer
§ 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
§ 76 Bildung; Sitz § 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesge-
§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung richts
§ 78 Aufgaben § 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung § 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 78b Auskunft und Gebühren § 108 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächti- § 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
gung § 110 Maßgebliches Verfahren
§ 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters § 110a Tilgung
§ 78e Sterbefallmitteilung
§ 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister Abschnitt 3
§ 78g Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister Gerichtliches Verfahren
§ 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächti- in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
gung § 111 Sachliche Zuständigkeit
§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkunden- § 111a Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
archiv
§ 111b Verfahrensvorschriften
§ 78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkunden-
archiv § 111c Beklagter
§ 78k Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungs- § 111d Berufung
ermächtigung § 111e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 78l Notarverzeichnis § 111f Gebühren
§ 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis § 111g Streitwert
§ 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verord- § 111h Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
nungsermächtigung
§ 78o Beschwerde Teil 4
§ 79 Organe Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 80 Präsidium § 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwal-
§ 81 Wahl des Präsidiums tung durch Rechtsverordnung
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2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
§ 113 Notarkasse und Ländernotarkasse § 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus
§ 113a (weggefallen) den neuen Bundesländern
§ 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von § 118 Übergangsvorschrift zu § 80
Notarkasse und Ländernotarkasse § 119 (weggefallen)
§ 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg § 120 Übergangsvorschrift zu Besetzungsverfahren
§ 115 (weggefallen) Anlage 1 Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten
§ 116 Sondervorschriften für einzelne Länder (zu § 18d Absatz 1) notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu
§ 117 (weggefallen) Forschungszwecken)
§ 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt Anlage 2 Gebührenverzeichnis (verwaltungsrecht-
am Main und in den neuen Bundesländern (zu § 111f Satz 1) liche Notarsachen)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2199
Anlage 2
(zu Artikel 4 Nummer 2)
Inhaltsübersicht
Teil 1 § 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
Richteramt in Bund und Ländern § 37 Abordnung
Abschnitt 1 Abschnitt 5
Einleitende Vorschriften Besondere Pflichten des Richters
§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter § 38 Richtereid
§ 2 Geltung für Berufsrichter § 39 Wahrung der Unabhängigkeit
§ 3 Dienstherr § 40 Schiedsrichter und Schlichter
§ 4 Unvereinbare Aufgaben § 41 Rechtsgutachten
§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Abschnitt 2 § 43 Beratungsgeheimnis
Befähigung zum Richteramt
Abschnitt 6
§ 5 Befähigung zum Richteramt
Ehrenamtliche Richter
§ 5a Studium
§ 5b Vorbereitungsdienst § 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
§ 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst § 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
§ 5d Prüfungen; Verordnungsermächtigung § 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern
§ 6 Anerkennung von Prüfungen § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehren-
§ 7 Universitätsprofessoren amtlichen Richters
§ 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Abschnitt 3
Richterverhältnis Teil 2
Richter im Bundesdienst
§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen Abschnitt 1
§ 10 Ernennung auf Lebenszeit Allgemeine Vorschriften
§ 11 Ernennung auf Zeit
§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
§ 12 Ernennung auf Probe
§ 47 Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der
§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe
Richter
§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
§ 48 Eintritt in den Ruhestand
§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
§ 48a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären
§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags Gründen
§ 17 Ernennung durch Urkunde § 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag § 48c Teilzeitbeschäftigung
§ 18 Nichtigkeit der Ernennung § 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches
§ 19 Rücknahme der Ernennung Fortkommen
§ 19a Amtsbezeichnungen
§ 20 Allgemeines Dienstalter Abschnitt 2
§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis Richtervertretungen
§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe
§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags § 49 Richterrat und Präsidialrat
§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche § 50 Zusammensetzung des Richterrats
Entscheidung § 51 Wahl des Richterrats
§ 52 Aufgaben des Richterrats
Abschnitt 4 § 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personal-
Unabhängigkeit des Richters vertretung
§ 54 Bildung des Präsidialrats
§ 25 Grundsatz § 55 Aufgabe des Präsidialrats
§ 26 Dienstaufsicht § 56 Einleitung der Beteiligung
§ 27 Übertragung eines Richteramts § 57 Stellungnahme des Präsidialrats
§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit § 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern § 59 Abgeordnete Richter
kraft Auftrags und abgeordneten Richtern § 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
§ 30 Versetzung und Amtsenthebung
§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege Abschnitt 3
§ 32 Veränderung der Gerichtsorganisation Dienstgericht des Bundes
§ 33 Belassung des vollen Gehalts
§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 61 Verfassung des Dienstgerichts
§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte § 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts
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§ 63 Disziplinarverfahren Teil 4
§ 64 Disziplinarmaßnahmen Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65 Versetzungsverfahren
Abschnitt 1
§ 66 Prüfungsverfahren
Änderung von Bundesrecht
§ 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
§ 68 Aussetzung von Verfahren §§ 85
bis 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)
Abschnitt 4 § 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Richter des Bundesverfassungsgerichts Abschnitt 2
Überleitung von Rechtsverhältnissen
§ 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
§ 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsge- §§ 105
richts bis 108 (weggefallen)
§ 109 Befähigung zum Richteramt
Teil 3 §§ 110
und 111 (weggefallen)
Richter im Landesdienst § 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland
erworbener Ausbildungsnachweise
§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes § 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristi-
schen Vorbereitungsdienst
§ 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
§§ 113
§ 72 Bildung des Richterrats
bis 118 (weggefallen)
§ 73 Aufgaben des Richterrats
§ 74 Bildung des Präsidialrats Abschnitt 3
§ 75 Aufgaben des Präsidialrats Schlussvorschriften
§ 76 Altersgrenzen
§ 76a Teilzeitbeschäftigung § 119 (weggefallen)
§ 77 Errichtung von Dienstgerichten § 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts § 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
§ 79 Rechtszug § 121 Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzge-
§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsver- benden Körperschaft eines Landes
fahren § 122 Staatsanwälte
§ 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren § 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
§ 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren § 124 Laufbahnwechsel
§ 83 Verfahrensvorschriften § 125 (weggefallen)
§ 84 Verfassungsrichter § 126 Inkrafttreten
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Anlage 3
(zu Artikel 22 Nummer 2)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Fünfter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
§ 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf- § 27 Rechtsform
ten
§ 28 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 2 Inhalt der Tätigkeit
§ 29 Zuständigkeit und Verfahren
§ 3 Berufliche Niederlassung
§ 30 Änderungsanzeige
§ 4 Wirtschaftsprüferkammer
§ 31 Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
§ 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 32 Bestätigungsvermerke
§ 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten
§ 33 Erlöschen der Anerkennung
§ 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Zweiter Teil
§§ 35
Voraussetzungen für die Berufsausübung und 36 (weggefallen)
Erster Abschnitt
Sechster Abschnitt
Zulassung zur Prüfung
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Prüfungsstelle; Rechtsschutz für das Verwaltungsverfahren
§ 6 Verbindliche Auskunft
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung § 36a Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Daten-
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) übermittlung
§ 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungs-
ermächtigung Siebenter Abschnitt
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit);
Verordnungsermächtigung Berufsregister
§§ 10
und 11 (weggefallen) § 37 Registerführende Stelle
§ 38 Eintragung
Zweiter Abschnitt § 39 Löschung
Prüfung § 40 Verfahren
§ 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und
§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
§ 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater
§ 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer Achter Abschnitt
§ 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prü- Verwaltungsgerichtliches Verfahren
fungsleistungen; Verordnungsermächtigung
§ 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prü- § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschafts-
fungsverfahrens prüferkammer
§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren § 42 (weggefallen)
Dritter Abschnitt
Dritter Teil
Bestellung
Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
§ 15 Bestellungsbehörde
§ 16 Versagung der Bestellung § 43 Allgemeine Berufspflichten
§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren § 43a Regeln der Berufsausübung
§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens § 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
§ 17 Berufsurkunde und Berufseid § 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
§ 18 Berufsbezeichnung Amtsverhältnis
§ 19 Erlöschen der Bestellung § 44b Gemeinsame Berufsausübung
§ 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 45 Prokuristen
§ 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren § 46 Beurlaubung
§ 21 Zuständigkeit § 47 Zweigniederlassungen
§ 22 (weggefallen) § 48 Siegel
§ 23 Wiederbestellung § 49 Versagung der Tätigkeit
§ 24 (weggefallen) § 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
§ 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Vierter Abschnitt § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
(weggefallen)
§ 51b Handakten
§§ 25 § 51c Auftragsdatei
und 26 (weggefallen) § 52 Werbung
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§ 53 Wechsel des Auftraggebers Sechster Teil
§ 54 Berufshaftpflichtversicherung Berufsgerichtsbarkeit
§ 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
Erster Abschnitt
§ 55 Vergütung
Berufsgerichtliche Entscheidung
§ 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
§ 55b Internes Qualitätssicherungssystem § 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
§ 55c Bestellung eines Praxisabwicklers
§ 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Zweiter Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften Gerichte
§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
Vierter Teil § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandes-
gericht
Organisation des Berufs § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesge-
richtshof
§ 75 Berufsangehörige als Beisitzer
§ 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
§ 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und
§ 57a Qualitätskontrolle
Recht zur Ablehnung
§ 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
§ 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
§ 57c Satzung für Qualitätskontrolle
§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur
§ 57d Mitwirkungspflichten Verschwiegenheit
§ 57e Kommission für Qualitätskontrolle § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 57f (weggefallen) § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
§ 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
§ 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- Dritter Abschnitt
und Giroverbände
Verfahrensvorschriften
§ 58 Mitgliedschaft
§ 58a Mitgliederakten Erster Unterabschnitt
§ 59 Organe; Kammerversammlungen Allgemeines
§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für
Qualitätskontrolle § 81 Vorschriften für das Verfahren
§ 59b Ehrenamtliche Tätigkeit § 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
§ 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst- § 82a Verteidigung
leistungen § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer
§ 60 Satzung; Wirtschaftsplan und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 61 Beiträge und Gebühren § 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf-
oder Bußgeldverfahren
§ 83a (weggefallen)
Fünfter Teil § 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens
Berufsaufsicht
Zweiter Unterabschnitt
§ 61a Zuständigkeit Verfahren im ersten Rechtszug
§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkam-
mer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und § 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Einsichtsrecht § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 86 Verfahren
§ 62b Inspektionen §§ 87
§ 63 (weggefallen) bis 93 (weggefallen)
§ 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen § 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
§ 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft §§ 95
§ 66 Rechtsaufsicht bis 97 (weggefallen)
§ 66a Abschlussprüferaufsicht § 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsange-
§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen hörigen
§ 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale § 99 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
Zusammenarbeit § 100 (weggefallen)
§ 67 Ahndung einer Pflichtverletzung § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
§ 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen § 102 Verlesen von Protokollen
§ 68a Untersagungsverfügung § 103 Entscheidung
§ 68b Vorläufige Untersagungsverfügung
§ 68c Ordnungsgeld Dritter Unterabschnitt
§ 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentschei- Rechtsmittel
dungen und strafrechtlichen Verurteilungen
§ 69a Anderweitige Ahndung § 104 Beschwerde
§ 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 105 Berufung
§ 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, § 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für
die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprü- Wirtschaftsprüfersachen
fungsgesellschaften § 107 Revision
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§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren § 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
§ 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes-
gerichtshof Achter Teil
EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
Vierter Unterabschnitt
Sicherung von Beweisen § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprü-
fungsgesellschaften
§ 109 Anordnung der Beweissicherung § 131a Registrierungsverfahren
§ 110 Verfahren § 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungs-
gesellschaften
Fünfter Unterabschnitt §§ 131c
bis 131f (weggefallen)
Vorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot
§ 111 Voraussetzung des Verbots Neunter Teil
§ 112 Mündliche Verhandlung Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 113 Abstimmung über das Verbot
§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 114 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 115 Zustellung des Beschlusses
§ 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsge-
§ 116 Wirkungen des Verbots setzes
§ 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 131j (weggefallen)
§ 118 Beschwerde § 131k Bestellung
§ 119 Außerkrafttreten des Verbots § 131l Verordnungsermächtigung
§ 120 Aufhebung des Verbots § 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats
§ 120a Mitteilung des Verbots
§ 121 Bestellung eines Vertreters Zehnter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Unterabschnitt
Vorläufige Untersagung § 132 Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen;
Siegelimitate
§ 121a Voraussetzung des Verfahrens § 133 Schutz der Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft“ und „Buchprüfungsgesellschaft“
Vierter Abschnitt § 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem
geprüften Unternehmen
Kosten des
berufsgerichtlichen Verfahrens; § 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Ge-
Vollstreckung der berufsgerichtlichen schäftsgeheimnisse
Maßnahmen und der Kosten; Tilgung § 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse
§ 122 Gerichtskosten § 133d Verwaltungsbehörde
§ 123 (weggefallen) § 133e Verwendung der Geldbußen
§ 124 Kostenpflicht
§ 125 (weggefallen) Elfter Teil
§ 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und Übergangs- und Schlussvorschriften
der Kosten
§ 126a Tilgung § 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Ab-
schlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschluss-
prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
Fünfter Abschnitt
§ 134a Übergangsregelung
Anzuwendende Vorschriften
§§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstär-
kungsgesetz
§ 127 Anzuwendende Vorschriften
§§ 136
bis 139a (weggefallen)
Siebenter Teil
§ 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003
Vereidigte Buchprüfer geltenden § 51a
und Buchprüfungsgesellschaften § 140 (weggefallen)
§ 141 Inkrafttreten
§ 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
§ 129 Inhalt der Tätigkeit Anlage (zu § 122 Satz 1)
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2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
Fünfundfünfzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Juni 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a „§ 32e Schutzstrukturen an land- oder forst-
bis n und p bis x, Nummer 3 Buchstabe g, Nummer 7 wirtschaftlichen Zugmaschinen“.
und 17, auch in Verbindung mit Absatz 3 sowie des § 6
b) Die Angabe zu § 35d wird wie folgt gefasst:
Absatz 3a und 4, des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3, des § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, des „§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen
§ 26a Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 an Fahrzeugen und Betätigungsraum“.
und des § 47 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 1a c) Die Angabe zu § 57b wird wie folgt gefasst:
und 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6
Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Arti- „§ 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kon-
kel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des trollgeräte“.
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) d) Die Angabe zu § 63a wird wie folgt gefasst:
und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p und r durch
„§ 63a Fahrräder und Fahrradanhänger“.
Artikel 137 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden 2. § 19 wird wie folgt geändert:
sind, § 6 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 1 des Ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) ein-
gefügt worden ist, § 6 Absatz 4, § 6a Absatz 2, § 26a aa) In Satz 1 werden die Wörter „(EWG)
Absatz 1 und § 47 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No- 1985 über das Kontrollgerät im Straßen-
vember 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 zuletzt verkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8),
durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes die zuletzt durch die Verordnung (EU)
vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) und § 6g Absatz 4 Nr. 1266/2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009,
Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 137 des Gesetzes vom S. 3) geändert worden ist“ durch die Wörter
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden „(EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parla-
sind, und § 47 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 22 ments und des Rates vom 4. Februar 2014
des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr,
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesminis- zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach An- Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollge-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden: rät im Straßenverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-
Artikel 1 päischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvor-
Änderung der schriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103;
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Arti- Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom
kel 1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist“ er-
S. 2015) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: setzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32d wird folgende An- aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das
gabe eingefügt: Wort „Einzelrichtlinien“ durch die Wör-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2205
ter „Einzelrechtsakte und Einzelrege- b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze
lungen“ ersetzt. eingefügt:
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ver- „Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbe-
ordnung (EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110 treibende dürfen keine Änderungen vornehmen
vom 1.5.2010, S. 1) geändert worden oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum
ist“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3
Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebs-
S. 1) geändert worden ist, in der bis erlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug
zum Ablauf des 31. August 2020 gel- eingeholt wird.“
tenden Fassung“ ersetzt.
3. § 22a wird wie folgt geändert:
ccc) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 2 eingefügt: a) In Absatz 1 werden die Nummern 11, 11a und
„2. in Anhang II der Verordnung (EU) 12 wie folgt gefasst:
2018/858 des Europäischen Parla- „11. Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52
ments und des Rates vom 30. Mai Absatz 3);
2018 über die Genehmigung und
die Marktüberwachung von Kraft- 11a. nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes
fahrzeugen und Kraftfahrzeug- Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrich-
anhängern sowie von Systemen, tung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
Bauteilen und selbstständigen tech-
nischen Einheiten für diese Fahr- 12. Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52
zeuge, zur Änderung der Verord- Absatz 4);“.
nungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG)
b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „in
Nr. 595/2009 und zur Aufhebung
ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Ein-
der Richtlinie 2007/46/EG (ABl.
zelrichtlinie erfüllt.“ durch die Wörter „oder der
L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder“.
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verord-
ddd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer- nung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung
den die Nummern 3 und 4 und wie (EU) 2018/858 in ihrer jeweils geltenden Fas-
folgt gefasst: sung oder eines Einzelrechtsaktes oder einer
Einzelregelung erfüllt.“ ersetzt.
„3. in Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 des Europäischen 4. § 29 wird wie folgt geändert:
Parlaments und des Rates vom
5. Februar 2013 über die Genehmi- a) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gung und Marktüberwachung von
land- und forstwirtschaftlichen Fahr- „Der Halter oder sein Beauftragter hat den Un-
zeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, tersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen
S. 1), die zuletzt durch die Verord- nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheits-
nung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 prüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem
vom 13.11.2020, S. 4) geändert Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der
worden ist, oder nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
deren Anforderung hin, auszuhändigen.“
4. in Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 168/2013 des Europäischen b) Die Absätze 11 bis 13 werden aufgehoben.
Parlaments und des Rates vom
5. § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
15. Januar 2013 über die Ge-
nehmigung und Marktüberwa- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
chung von zwei- oder dreirädrigen
und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 „Einzelrichtlinien“ durch die Wörter „Einzel-
vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom rechtsakte und Einzelregelungen“ ersetzt.
10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/1694 bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-
(ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) fasst:
geändert worden ist,“. „1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
eee) Im Satzteil nach Nummer 4 wird das oder in Anhang II der Verordnung (EU)
Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ 2018/858 oder
ersetzt.
2. in Anhang I der Verordnung (EU)
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgen- Nr. 167/2013 oder
den Satz 3 ersetzt:
3. in Anhang II der Verordnung (EU)
„Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte Nr. 168/2013“.
und Einzelregelungen sind jeweils ab dem
Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft cc) Im Satzteil nach Nummer 3 wird das Wort
treten.“ „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
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2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: systemen gedacht sind, in nicht einge-
„Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und zogener Stellung,
Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt 9. einziehbare Stufen, sofern betriebsbe-
anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.“ reit und bei Fahrzeugstillstand,
c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. 10. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen
6. § 32 wird wie folgt geändert: einschließlich Radargeräten,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11. aerodynamische Luftleiteinrichtungen
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: und Ausrüstungen, die gemäß Ver-
ordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kom-
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: mission vom 12. Dezember 2012 zur
„2. bei land- oder forstwirt- Durchführung der Verordnung (EG)
schaftlichen Arbeitsge- Nr. 661/2009 des Europäischen Parla-
räten, bei selbstfahren- ments und des Rates hinsichtlich der
den land- oder forst- Anforderungen an die Typgenehmigung
wirtschaftlichen Arbeits- von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
maschinen und bei Zug- anhängern bezüglich ihrer Massen und
maschinen und Sonder- Abmessungen und zur Änderung der
fahrzeugen mit aus- Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
wechselbaren land- oder Parlaments und des Rates (ABl. L 353
forstwirtschaftlichen An- vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom
baugeräten, wenn sie 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016,
für land- oder forst-
S. 18), die zuletzt durch die Verordnung
wirtschaftliche Zwecke
gemäß § 6 Absatz 5 (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019
der Fahrerlaubnis-Ver- (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) ge-
ordnung eingesetzt wer- ändert worden ist, typgenehmigt sind,
den 3,00 m,“. sofern die Fahrzeugbreite inklusive
eines klimatisierten Aufbaus mit isolier-
bbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende ten Wänden einschließlich der gemes-
durch ein Komma ersetzt. senen vorstehenden Teile höchstens
ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtun-
gen und Ausrüstungen sowohl in der
„6. bei Fahrzeugen mit an- eingezogenen beziehungsweise einge-
gebauten Geräten für klappten Stellung als auch in der Ge-
die Straßenunterhaltung 3,00 m.“ brauchsstellung arretiert sein müssen,
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 12. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen
„Abweichend von dieser Norm sind bei der für Zollplomben,
Messung der Fahrzeugbreite die folgenden
13. Einrichtungen zur Sicherung der Plane
Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
und Schutzvorrichtungen hierfür, die
1. Einrichtungen für indirekte Sicht, bei einer Höhe von höchstens 2,0 m
2. der am Aufstandspunkt auf der Fahr- über dem Boden höchstens 20 mm und
bahnoberfläche liegende Teil der Aus- bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über
bauchung der Reifenwände, dem Boden höchstens 50 mm hervor-
ragen dürfen und deren Kanten mit
3. Reifenschadensanzeiger, einem Radius von mindestens 2,5 mm
4. Reifendruckanzeiger, abgerundet sind,
5. lichttechnische Einrichtungen, 14. vorstehende flexible Teile eines Spritz-
6. von Fahrzeugen beförderte klimatisierte schutzsystems gemäß Verordnung (EU)
Container oder Wechselaufbauten in Nr. 109/2011 der Kommission vom
einem Bereich von bis zu 5 cm über 27. Januar 2011 zur Durchführung der
der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 all- Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Euro-
gemein zulässigen Breite von 2,55 m, päischen Parlaments und des Rates
über die Typgenehmigung bestimmter
7. Ladebrücken, Hubladebühnen und ver- Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer
gleichbare Einrichtungen in nicht be- Anhänger hinsichtlich der Spritzschutz-
triebsbereitem Zustand, die höchstens systeme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2;
10 mm seitlich des Fahrzeugs hervor- L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch
ragen und deren nach vorne oder nach die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl.
hinten liegende Ecken mit einem Radius L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert
von mindestens 5 mm und deren Kanten worden ist,
mit einem Radius von mindestens
2,5 mm abgerundet sind, 15. flexible Radabdeckungen, die nicht un-
ter Nummer 14 fallen,
8. einziehbare Spurführungseinrichtungen,
die für die Verwendung in Spurbus- 16. Schneeketten,
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17. Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtrans- teilnehmern, zur Änderung der Richtlinie
portern, die für den Transport von min- 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richt-
destens zwei Fahrzeugen ausgelegt und linien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl.
gebaut sind und deren Sicherheits- L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Ver-
geländer sich mindestens 2,0 m und ordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
höchstens 3,70 m über dem Boden 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typ-
befinden und höchstens 50 mm vom genehmigt sind,
äußersten Punkt der Fahrzeugseite 5. Trittstufen und Handgriffe,
hinausragen und wenn die Fahrzeug-
breite höchstens 2 650 mm beträgt, 6. mechanische Verbindungseinrichtungen an
Kraftfahrzeugen,
18. Antennen für die Kommunikation zwi-
schen Fahrzeugen beziehungsweise 7. zusätzliche abnehmbare Verbindungsein-
zwischen Fahrzeugen und Infrastruktu- richtung an der Hinterseite eines Anhängers,
ren und 8. abnehmbare oder einklappbare Fahrrad-
19. Schläuche der Reifendrucküberwa- träger,
chungssysteme, sofern sie an den bei- 9. Hubladebühnen, Ladebrücken und ver-
den Seiten des Fahrzeugs höchstens gleichbare Einrichtungen in nicht betriebs-
70 mm über die größte Breite des Fahr- bereitem Zustand, die höchstens 300 mm
zeugs hinausragen.“ hervorragen und die Ladekapazität des
b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge- Fahrzeugs nicht erhöhen,
fasst:
10. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen ein-
„1. Antennen für Rundfunk, Navigation, die schließlich Radargeräten,
Kommunikation zwischen Fahrzeugen be-
11. elastische Stoßdämpfer und vergleichbare
ziehungsweise zwischen Fahrzeugen und
Einrichtungen,
Infrastrukturen und“.
12. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Zollplomben,
„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die
höchstzulässige Länge von 12,00 m überschrit- 13. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und
ten werden, wenn die Überschreitung aus- Schutzvorrichtungen hierfür,
schließlich durch das verlängerte Führerhaus 14. Längsanschläge für Wechselaufbauten,
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.“
15. Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeu-
d) Nach Absatz 4a werden die folgenden Ab- gen,
sätze 4b und 4c eingefügt:
16. vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
„(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die
17. zulässige Leuchten gemäß der Begriffs-
höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombina-
bestimmung von Nummer 2 der Regelung
tionen überschritten werden, wenn die Über-
Nr. 48 der Wirtschaftskommission der
schreitung ausschließlich durch das verlängerte
Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3
Einheitliche Bedingungen für die Geneh-
Satz 2 erfolgt.
migung von Fahrzeugen hinsichtlich des An-
(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Ab- baus der Beleuchtungs- und Lichtsignalein-
satz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen richtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b
darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeug- 18. aerodynamische Luftleiteinrichtungen und
kombination und die höchstzulässige Teillänge Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU)
nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
Transport eines Containers oder Wechselauf- 19. Antennen für die Kommunikation zwischen
baus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahr-
werden.“ zeugen und Infrastrukturen,
e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 20. Luftansaugleitungen,
„Abweichend von dieser Norm sind bei der 21. Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtun-
Messung der Länge oder Teillänge die folgen- gen und
den Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
22. bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahr-
1. Einrichtungen für indirekte Sicht, zeugen Kühl- und andere Nebenaggregate,
2. Wischer- und Wascheinrichtungen, die sich vor der Ladefläche befinden.“
3. äußere Sonnenblenden, 7. Dem § 32a wird folgender Satz angefügt:
4. Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung „Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen
(EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parla- keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder
ments und des Rates vom 14. Januar 2009 Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Aus-
über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeu- nahme von Beförderungen, die ausschließlich der
gen im Hinblick auf den Schutz von Fußgän- Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeits-
gern und anderen ungeschützten Verkehrs- maschine dienen.“
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8. Nach § 32d wird folgender § 32e eingefügt: den, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit
„§ 32e alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2
der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli
Schutzstrukturen an 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Ab-
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen messungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi- innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Ver-
nen müssen mit Überrollschutzstrukturen ausge- kehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung
rüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber-
genannten Bestimmungen entsprechen, wenn sie schreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996,
hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeugen folgen- S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
der Klassen gemäß Anlage XXIX entsprechen 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)
1. T1, T4.2, geändert worden ist, handelt und wenn das
Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb be-
2. T2, T3 mit einer Leermasse größer als 400 kg, gründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1
3. T4.3 mit einer Leermasse größer als 400 kg, Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b
4. C1, C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 mit einer Leer- und d darf das zulässige Gesamtgewicht des
masse größer als 600 kg. jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der
Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten wer-
(2) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi- den, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahr-
nen, die hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeu- zeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie
gen der Klassen T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht
C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 gemäß Anlage XXIX durch die emissionsfreie Technologie begründet
entsprechen, können mit Schutzaufbauten gegen ist.“
herabfallende Gegenstände ausgerüstet sein, die
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
stimmungen entsprechen. aa) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge-
(3) Zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 fasst:
und 2 genannten Anforderungen werden Prüfbe- „5. Fahrzeugkombinationen mit
richte nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung mehr als vier Achsen oder mit
(EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 Gleiskettenfahrzeugen 40,00 t;
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 6. Sattelkraftfahrzeug im Rahmen
des Europäischen Parlaments und des Rates hin- intermodaler Beförderungsvor-
sichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Ge- gänge im Sinne des Artikels 2
nehmigung und Marktüberwachung von land- und der Richtlinie 96/53/EG, beste-
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom hend aus
28.3.2015, S. 1; L 300 vom 8.11.2016, S. 26), die
a) zweiachsigem Kraftfahrzeug
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) mit dreiachsigem Sattel-
2018/986 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 16) ge- anhänger, das einen oder
ändert worden ist, anerkannt. Alternativ werden mehrere Container oder
auch Prüfberichte nach Maßgabe von Anhang II Wechselaufbauten mit ei-
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 ner maximalen Gesamt-
der Kommission vom 19. September 2014 zur Er- länge von bis zu 45 Fuß be-
gänzung und Änderung der Verordnung (EU) fördert 42,00 t,
Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und b) dreiachsigem Kraftfahrzeug
des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die mit zwei- oder dreiachsigem
Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Sattelanhänger, das einen
Anforderungen im Zusammenhang mit der Typ- oder mehrere Container
genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen oder Wechselaufbauten mit
Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1; einer maximalen Gesamt-
L 300 vom 8.11.2016, S. 29; L 209 vom 12.8.2017, länge von bis zu 45 Fuß be-
S. 59; L 13 vom 18.1.2018, S. 27), die zuletzt durch fördert 44,00 t.“
die Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140 bb) Folgender Satz wird angefügt:
vom 6.6.2018, S. 15) geändert worden ist, aner-
kannt.“ „Bei intermodalen Beförderungsvorgängen
mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1
9. § 34 wird wie folgt geändert: Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge
a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer- des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht
den jeweils nach dem Wort „Doppelbereifung“ 150 km im Gebiet der Europäischen Union
die Wörter „und Luftfederung“ eingefügt. überschreitet.“
b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein- d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
gefügt: fügt:
„(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 „(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zu-
Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b lässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahr-
und d darf das zulässige Gesamtgewicht des zeugkombinationen unter Beachtung der Achs-
jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der lasten um bis zu 1,00 t überschritten werden,
Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten wer- wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahr-
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zeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und gung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds
wenn das Mehrgewicht durch den alternativen (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) beschriebenen
Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6 Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern
darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweili- diese Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L ver-
gen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung wendet werden.“
der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten 13. In § 41a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2
werden, wenn die Fahrzeugkombination ein und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils am Ende das
Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst Wort „oder“ eingefügt und werden jeweils folgende
und wenn das Mehrgewicht durch die emis- Nummern 3 und 4 eingefügt:
sionsfreie Technologie begründet ist.“
„3. Flüssigerdgas (LNG) oder
10. § 35a wird wie folgt geändert:
4. Wasserstoff“.
a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„für Kraftfahrzeuge“ ein Komma und die Wörter 14. In § 47 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
„ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche 15. § 49a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zugmaschinen,“ eingefügt. a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch
„Fahrzeugen“ die Wörter „ausgenommen land- Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,“ einge- außenwirksame Anlagen zur variablen oder
fügt. dynamischen optischen Anzeige, wenn diese
c) Die folgenden Absätze 14 bis 16 werden ange- selbst leuchten oder von hinten beleuchtet
fügt: sind.“
„(14) Land- oder forstwirtschaftliche Zug- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
maschinen, die gemäß § 32e Absatz 1 mit Über- „Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeu-
rollschutzstrukturen ausgerüstet sind, müssen gen und Anhängern im Anwendungsbereich der
entsprechend den im Anhang zu dieser Vor- Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommis-
schrift genannten Bestimmungen mit Veranke- sion der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)
rungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen hin-
und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. sichtlich des Anbaus und der Genehmigung
(15) Land- oder forstwirtschaftliche Zug- lichttechnischer Einrichtungen der Regelung in
maschinen müssen mit einem Fahrersitz ent- der jeweils geltenden Fassung entsprechen.“
sprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift 16. In § 51a Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „mehr-
genannten Bestimmungen ausgerüstet sein. spurige“ gestrichen.
Sind ein oder mehrere Beifahrersitze vorhanden,
17. § 52 wird wie folgt geändert:
so müssen diese den im Anhang zu dieser Vor-
schrift genannten Bestimmungen entsprechen. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(16) Zum Nachweis der Erfüllung der in Ab- „(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und
satz 1 genannten Anforderungen werden Prüf- vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sicht-
berichte nach Artikel 9 der Durchführungsver- barkeit) es für die Rundumwirkung erfordert,
ordnung (EU) 2015/504 anerkannt. Alternativ mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht
werden auch Prüfberichte nach Maßgabe von dürfen ausgerüstet sein:
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 1. Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem
Nr. 1322/2014 anerkannt.“ Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei,
11. § 35d wird wie folgt gefasst: der Bundespolizei, des Zolldienstes, des
Bundesamtes für Güterverkehr oder der
„§ 35d Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung die-
Einrichtungen nen, insbesondere Kommando-, Streifen-,
zum Auf- und Absteigen Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mord-
an Fahrzeugen und Betätigungsraum kommissionsfahrzeuge,
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss 2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge so-
sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. wie Anhänger der Feuerwehren und der
(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum anderen Einheiten und Einrichtungen des
Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zivil- und Katastrophenschutzes und des
Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vor- Rettungsdienstes, falls sie als solche außen
schrift genannten Bestimmungen entsprechen.“ deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
12. § 36 wird wie folgt geändert: 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeug-
schein als Unfallhilfswagen öffentlicher Ver-
a) Absatz 4a wird aufgehoben. kehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen,
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt: einschließlich Oberleitungsomnibussen, an-
„(11) Absatz 5 gilt entsprechend für solche erkannt sind, falls sie als solche außen
Luftreifen, die die in Nummer 2.29 der Rege- deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
lung Nummer 75 der Wirtschaftskommission 4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für
der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Krankentransport oder Notfallrettung beson-
Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- ders eingerichtet und nach dem Fahrzeug-
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2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
schein als Krankenkraftwagen anerkannt 22. § 57b wird wie folgt gefasst:
sind, falls sie als solche außen deutlich sicht-
bar gekennzeichnet sind. „§ 57b
Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht Prüfung der
mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte
oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach (1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahr-
Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahr-
tenschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
zeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten
blaues Blinklicht.“ die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Ab-
b) In Absatz 3a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort satzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf
„Kennleuchten“ durch das Wort „Warnleuchten“ prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messge-
ersetzt. nauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind.
Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschrifts-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: mäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird der Klammer- auf oder neben dem Fahrtenschreiber oder an der
zusatz „(geometrische Sichtbarkeit)“ gestri- B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft
chen. ein Einbauschild anzubringen. Bei Fahrzeugen
ohne B-Säule ist, sofern möglich, das Einbauschild
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs gut
ein Komma ersetzt. sichtbar und dauerhaft anzubringen und muss in
jedem Fall deutlich sichtbar sein. Das Einbauschild
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich
angefügt:
nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen
„5. Fahrzeuge der Bodendienste von Flug- lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Ein-
plätzen oder der behördlichen Luftauf- bauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält,
sicht.“ plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und
weder verdeckt noch verschmutzt ist.
18. In § 52 Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 3
und 4, Absatz 11 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 10 (2) Die Prüfungen sind mindestens einmal inner-
Satz 1 Nummer 4 und § 55 Absatz 3 Satz 1 wird halb von 24 Monaten seit der letzten Prüfung
jeweils das Wort „Kennleuchten“ durch das Wort durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen
„Warnleuchten“ ersetzt. nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrten-
schreiberanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl
19. § 53b Absatz 5 wird wie folgt geändert: oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des
a) In Satz 1 wird die Angabe „200 cd“ durch die wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs,
Angabe „500 cd“ ersetzt. die sich aus einer Änderung der Reifengröße er-
gibt, und wenn eine Plombierung gemäß Artikel 22
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Winkel- der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ersetzt wird,
bereichen“ die Wörter „nach oben, hinten und durchgeführt werden.
zur Seite“ eingefügt.
Bei Fahrtenschreibern nach den Anhängen I B der
20. § 55 wird wie folgt geändert: Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und I C der Durch-
a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein- führungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommis-
gefügt: sion vom 18. März 2016 zur Durchführung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
„(3b) Kraftfahrzeuge im Anwendungsbereich Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vor-
der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Euro- schriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und
päischen Parlaments und des Rates vom Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Kom-
16. April 2014 über den Geräuschpegel von ponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; L 146
Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämp- vom 3.6.2016, S. 31; L 27 vom 1.2.2017, S. 169),
feranlagen sowie zur Änderung der Richtlinie die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2020/158 (ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 20) ge-
70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131; ändert worden ist, ist die Prüfung auch dann
L 360, S. 111), die zuletzt durch die Delegierte durchzuführen, wenn die koordinierte Weltzeit
Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom (Coordinated Universal Time – UTC) von der kor-
24.5.2019, S. 70) geändert worden ist, die über rekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht und
ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-
Vehicle Alerting System – AVAS) verfügen dür- zeugs geändert hat.
fen, das den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-
nannten Bestimmungen entspricht, gelten auch (3) Die Prüfungen dürfen nur durchgeführt wer-
im Falle einer Nachrüstung als übereinstimmend den durch
mit diesem Paragraphen.“
1. einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die erste Angabe „3a“ amtlich anerkannten Fahrtenschreiberhersteller,
durch die Angabe „3b“ ersetzt.
2. von diesen nach Maßgabe der Anlage XVIIId
21. § 57a Absatz 1 wird aufgehoben. beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten oder
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3. die in den gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Ver- (3) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
ordnung (EU) Nr. 165/2014 von der Kommission maschinen, die vor dem 1. November 2021 erst-
veröffentlichten Verzeichnissen aufgeführten zu- mals in den Verkehr gekommen sind, ist § 32e in
gelassenen Einbaubetrieben und Werkstätten. der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(4) Wird der Fahrtenschreiber vom Fahrzeug-
hersteller eingebaut, so kann dieser, sofern er hier-
(4) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
für nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die
maschinen, die vor dem 1. November 2021 erst-
Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa
mals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35a
durchführen und das Gerät kalibrieren. Die Einbau-
in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung
prüfung und Kalibrierung kann abweichend von
weiter anzuwenden.
Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahr-
zeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbau- (5) § 35d Absatz 2 ist für land- oder forstwirt-
prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt schaftliche Zugmaschinen, die vor dem 3. Juli
werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten An- 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
forderungen entspricht.“ wahlweise anwendbar.
23. § 63a wird wie folgt geändert:
(6) § 47 Absatz 1a ist hinsichtlich der Vor-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
„§ 63a und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für erst-
Fahrräder und Fahrradanhänger“. mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit
einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012,
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: entsprechend der in der Verordnung (EG)
„(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1,
nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Spalte 7 unter „Einführungszeitpunkt Neufahr-
Betrieb genommen werden, wenn sie den Vor- zeuge“ genannten Termine anzuwenden.
schriften dieser Verordnung, den zu ihrer Aus-
führung amtlich veröffentlichten Bekannt- (7) § 47 Absatz 6b ist hinsichtlich der Vor-
machungen sowie dem Stand der Technik zum schriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.“ und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 für erst-
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit
24. § 69a wird wie folgt geändert: einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Dezember
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2017 anzuwenden und es gelten für diese Fahr-
zeuge hinsichtlich der Überwachungsanforde-
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a rungen für Reagensqualität und -verbrauch
eingefügt: sowie der Schwellenwerte für die Eigensystem-
„1a. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine überwachung (OBD) für NOx und Partikel die in
Änderung vornimmt oder vornehmen der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Anhang I,
lässt,“. Anlage 9, Tabelle 1 unter „Letztes Zulassungs-
datum“ genannten Termine.
bb) Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.
cc) Nummer 17 wird aufgehoben. (8) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge, die mit
b) In Absatz 3 Nummer 8 wird nach den Wörtern einer Einzelgenehmigung erstmals in den Ver-
„oder Absatz 6“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. kehr kommen, wie folgt anzuwenden:
25. § 70 wird wie folgt geändert: 1. spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 der
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen;
derweil wird bei Fahrzeugen, die mit Motoren
„(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum
von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und vor den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die 2000/25/EG genannten Terminen liegt, für
obersten Straßenbaubehörden der Länder und, jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in
wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei
hören.“ Jahre verlängert;
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kennleuch-
ten“ durch das Wort „Warnleuchten“ ersetzt. 2. spätestens ab dem 1. Juni 2012 entspre-
chend der Termine, die in Artikel 4 Absatz 2
26. § 72 wird wie folgt geändert: und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der bis
a) In Absatz 1 wird die Angabe „5. Mai 2012“ durch zum 1. Januar 2007 geltenden durch die
die Angabe „3. Juli 2021“ ersetzt. Richtlinie 2005/13/EG geänderten Fassung
genannt sind, vorbehaltlich einer Verlänge-
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
rung um zwei Jahre nach Artikel 4 Absatz 5
bis 10 ersetzt:
und 6 der Richtlinie 2000/25/EG in der bis
„(2) § 32, Anlage VIII und Anlage VIIIc in der zum 1. Januar 2007 geltenden durch die
bis zum Ablauf des 2. Juli 2021 geltenden Fas- Richtlinie 2005/13/EG geänderten Fassung;
sung können bis zum Ablauf des 2. Juli 2022 für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-
alternativ angewendet werden. schinen, die vor den genannten Terminen
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erstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47 recht bleibt unberührt. Der BIV ist be-
Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 gelten- fugt, für diese Prüfungen Personal und
den Fassung anwendbar. Ausrüstung der nach Nummer 1 der
(9) § 47e ist wie folgt anzuwenden: Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahr-
zeugwerkstätten einzusetzen. Diese
a) in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung Befugnis schließt die gesetzliche
ab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC
ab dem 1. Juni 2012 eine Klimaanlage, die 17020:2012, A.3 Anforderungen an In-
darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase spektionsstellen (Typ C), Abschnitt b
mit einem global warming potential-Wert ein, dass verantwortliche Personen
(GWP-Wert) über 150 zu enthalten, nicht der nach Anlage VIIIc anerkannten
mehr nachträglich eingebaut werden; Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspekto-
b) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut ren im Sinne der DIN EN ISO/IEC
sind, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Typ- 17020:2012) an Entwicklung, Herstel-
genehmigung erteilt wurde, dürfen nicht mit lung, Vertrieb, Errichtung, Kunden-
fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP- dienst oder Instandhaltung desselben
Wert von über 150 befüllt werden und mit Inspektionsgegenstandes beteiligt sein
Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaan- können, sofern dadurch die Inspek-
lagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr tionsergebnisse nicht beeinträchtigt
mit fluorierten Treibhausgasen mit einem werden. Der Nachweis, dass die
GWP-Wert über 150 befüllt werden; hiervon Inspektionsergebnisse nicht beein-
ausgenommen ist das Nachfüllen von diese trächtigt werden, ist durch geeignete
Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor Überwachungsmaßnahmen für das
diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut Vorhandensein von Objektivität durch
worden sind; die akkreditierte Inspektionsstelle zu
erbringen. Eine Unterbrechung der In-
c) Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die spektion zum Zwecke der Beseitigung
ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Ver- von festgestellten Mängeln ist unzu-
kehr gebracht werden sollen, ist die Zulas- lässig. Die Ausführung von Tätigkeiten
sung zu verweigern, wenn deren Klimaanla- am Fahrzeug, wie zum Beispiel Repa-
gen mit einem fluorierten Treibhausgas mit ratur, Instandsetzung und Wartung,
einem GWP-Wert über 150 befüllt sind. nach Beginn der Inspektion führt zur
(10) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug- Wiederholungspflicht der Inspektion.
maschinen, die vor dem 1. November 2021 erst- Die Durchführung ist gemäß Num-
mals in den Verkehr gekommen sind, kann die mer 7.1.6 DIN EN ISO/IEC 17020:2012
im Anhang zu § 56 Absatz 2 Nummer 4 ge- auf einem mit fälschungserschweren-
nannte Vorschrift in der vor dem 3. Juli 2021 den Merkmalen zu versehenden Nach-
geltenden Fassung weiter angewendet werden.“ weis, der dem vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
27. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
mit Zustimmung der obersten Landes-
a) Die Nummern 3.1.1.1 und 3.1.1.2 werden wie behörden im Verkehrsblatt bekannt
folgt gefasst: gemachten Muster entspricht, zu
„3.1.1.1 Abweichend von Nummer 3.1.1 darf bescheinigen. Der Nachweis ist dem
die Untersuchung des Motormanage- aaSoP oder PI auszuhändigen, der die
ments-/Abgasreinigungssystems (In- Kontrollnummer der in Satz 3 genann-
spektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC ten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie ge-
17020:2012) der Kraftfahrzeuge nach gebenenfalls die Mängelnummer nach
Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungs-
Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa als bericht überträgt und die von ihr im
eigenständiger Teil der Hauptuntersu- Nachweis aufgeführten Mängel bei der
chung vom amtlich anerkannten Sach- Hauptuntersuchung berücksichtigt.
verständigen oder Prüfer, von einer 3.1.1.2 Abweichend von Nummer 3.1.1 darf
akkreditierten Inspektionsstelle gemäß die Untersuchung der Gasanlagen für
DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach An- Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen
lage VIIIb oder vom Bundesinnungs- (Inspektion im Sinne der DIN EN
verband des Kraftfahrzeughandwerks ISO/IEC 17020:2012) nach Num-
(BIV) bescheinigt werden. Diese Unter- mer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage
suchung darf frühestens einen Monat VIIIa Nummer 6.8.5 als eigenständiger
vor der Durchführung der Hauptunter- Teil der Hauptuntersuchung vom amt-
suchung durchgeführt werden. Der BIV lich anerkannten Sachverständigen
darf die Bescheinigung nur ausstellen, oder Prüfer, von einer akkreditierten In-
wenn dieser gegenüber der Deut- spektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC
schen Akkreditierungsstelle nachge- 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder
wiesen hat, dass er alle Anforderun- vom Bundesinnungsverband des Kraft-
gen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 fahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt
erfüllt. Die Anerkennung nach Landes- werden. Diese Untersuchung darf
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frühestens einen Monat vor der Durch- Satz 2, 3.1.4.4 Satz 5 oder 3.1.4.5
führung der Hauptuntersuchung durch- Satz 6“.
geführt werden. Wurde innerhalb c) Nummer 3.1.4.4 wird wie folgt gefasst:
dieses Zeitraums eine Gassystemein-
bauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder „3.1.4.4 gefährliche Mängel fest, so sind diese
eine Gasanlagenprüfung nach § 41a im Untersuchungsbericht einzutragen.
Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an Gefährliche Mängel sind solche nach
die Stelle der Untersuchung nach Nummer 3.1.4.3, die eine direkte und
Satz 1. Der BIV darf die Bescheinigung unmittelbare Verkehrsgefährdung dar-
nur ausstellen, wenn dieser gegenüber stellen oder die Umwelt beeinträchti-
der Deutschen Akkreditierungsstelle gen, ohne eine unmittelbare Untersa-
nachgewiesen hat, dass er alle An- gung des Betriebs des Fahrzeugs auf
forderungen der DIN EN ISO/IEC öffentlichen Straßen zu rechtfertigen.
17020:2012 erfüllt. Die Anerkennung Er darf für das Fahrzeug keine Prüfpla-
nach Landesrecht bleibt unberührt. kette zuteilen. Der Halter ist zusätzlich
Der BIV ist befugt, für diese Prüfungen im Untersuchungsbericht auf diesen
Personal und Ausrüstung der nach Gefährdungstatbestand hinzuweisen.
Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahr- Der Halter hat alle Mängel unverzüg-
zeugwerkstätten einzusetzen (wieder- lich beheben zu lassen und das Fahr-
kehrende Gasanlagenprüfung). Diese zeug zur Nachprüfung oder erneuten
Befugnis schließt die gesetzliche Nachprüfung der Mängelbeseitigung
Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC unter Vorlage des Untersuchungsbe-
17020:2012, A.3 Anforderungen an richts spätestens bis zum Ablauf eines
Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b Monats ab dem Tag der Hauptunter-
ein, dass verantwortliche Personen suchung wieder vorzuführen.“
der nach Anlage XVIIa anerkannten d) Nach Nummer 3.1.4.4 wird folgende Num-
Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspekto- mer 3.1.4.5 eingefügt:
ren im Sinne der DIN EN ISO/IEC „3.1.4.5 Mängel, die das Fahrzeug verkehrs-
17020:2012) an Entwicklung, Herstel- unsicher machen, fest, so sind diese
lung, Vertrieb, Errichtung, Kunden- im Untersuchungsbericht einzutragen.
dienst oder Instandhaltung desselben Das Fahrzeug wird verkehrsunsicher
Inspektionsgegenstandes beteiligt sein durch gefährliche Mängel, die eine
können, sofern dadurch die Inspek- direkte und unmittelbare Verkehrsge-
tionsergebnisse nicht beeinträchtigt fährdung darstellen oder die Umwelt
werden. Der Nachweis, dass die In- beeinträchtigen und eine unmittelbare
spektionsergebnisse nicht beeinträch- Untersagung des Betriebs des Fahr-
tigt werden, ist durch geeignete zeugs auf öffentlichen Straßen recht-
Überwachungsmaßnahmen für das fertigen. Die vorhandene Prüfplakette
Vorhandensein von Objektivität durch ist zu entfernen und es hat die unver-
die akkreditierte Inspektionsstelle zu zügliche Benachrichtigung der nach
erbringen. Die Durchführung der Un- § 46 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
tersuchung ist auf einem Nachweis nung zuständigen Zulassungsbehörde
nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu zu erfolgen. Der Fahrzeugführer ist da-
bescheinigen. Eine Unterbrechung der rauf hinzuweisen, dass er das Fahr-
Inspektion zum Zwecke der Beseiti- zeug auf öffentlichen Straßen nicht
gung von festgestellten Mängeln ist mehr in Betrieb setzen darf. Der Hal-
unzulässig. Die Ausführung von Tätig- ter ist im Untersuchungsbericht auf
keiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel diesen Gefährdungstatbestand hinzu-
Reparatur, Instandsetzung und War- weisen. Eine Nachprüfung ist erforder-
tung, nach Beginn der Inspektion führt lich. Es erfolgt keine Zuteilung einer
zur Wiederholungspflicht der Inspek- Prüfplakette.“
tion. Der Nachweis über die durchge-
führte Untersuchung oder Prüfung ist e) Die bisherigen Nummern 3.1.4.5 und 3.1.4.6
dem aaSoP oder PI auszuhändigen, werden die Nummern 3.1.4.6 und 3.1.4.7.
der die Kontrollnummer der in Satz 3 f) Nach Nummer 3.1.4.7 wird folgende Num-
genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in mer 3.1.4.8 eingefügt:
den Untersuchungsbericht überträgt „3.1.4.8 bei der Eintragung der Laufleistung
und die von ihr im Nachweis aufge- des Fahrzeugs nach dem Stand des
führten Mängel bei der Hauptuntersu- Wegstreckenzählers in den Untersu-
chung berücksichtigt.“ chungsbericht durch Vergleich mit
der in dem Untersuchungsbericht der
b) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst: zuletzt durchgeführten Hauptunter-
suchung dokumentierten oder nach
„3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der § 39 Absatz 5b der Fahrzeug-Zulas-
Hauptuntersuchung oder bei einer sungsverordnung übermittelten Lauf-
Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 leistung des Fahrzeugs fest, dass der
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durch den Wegstreckenzähler ange- tung, nach Beginn der Inspektion führt
zeigte Stand niedriger ist als der auf zur Wiederholungspflicht der Inspek-
dem Untersuchungsbericht oder Prüf- tion.“
protokoll dokumentierte Stand, der bei
28. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
der zuletzt durchgeführten Haupt-
untersuchung oder Sicherheitsprüfung a) Nummer 2.1b wird wie folgt gefasst:
festgestellt wurde, und der Einbau
„2.1b sie für die gesamte Überwachungs-
eines anderen Wegstreckenzählers in
organisation ein Qualitätsmanagement-
das Kraftfahrzeug nicht nachgewiesen
system unterhält, das mindestens den
werden kann, so ist der Stand des
Anforderungen der DIN EN ISO/IEC
Wegstreckenzählers nicht plausibel
17020:2012 entspricht, deren Erfüllung
und hat er das Ergebnis der Prüfung
gegenüber der Deutschen Akkreditie-
des Wegstreckenzählers unverzüglich
rungsstelle nachzuweisen ist (Inspek-
den zuständigen Zulassungsbehörden
tionsstelle Typ A); die Anerkennungs-
auf elektronischem Weg über das
behörde kann bis zum 30. Juni 2022
Kraftfahrt-Bundesamt unter Benen-
von den Nummern 6.2.6, 6.2.7,
nung der fahrzeugidentifizierenden
6.3 und 7.1.6 der DIN EN ISO/IEC
Merkmale mitzuteilen und die fehlende
17020:2012 abweichende Anforderun-
Plausibilität auf dem Untersuchungs-
gen zulassen, die zu den Nummern
bericht oder Prüfprotokoll zu ver-
6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC
merken.“
17020:2012 durch das Bundesminis-
g) Nummer 3.2.1 wird wie folgt gefasst: terium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Benehmen mit den zustän-
„3.2.1 Die Durchführung der Sicherheitsprü- digen obersten Landesbehörden be-
fung (Inspektion im Sinne der DIN EN stimmt und im Verkehrsblatt öffentlich
ISO/IEC 17020:2012) kann von einem bekannt gemacht werden, die zu den
amtlich anerkannten Sachverständigen Nummern 6.3 und 7.1.6 der DIN EN
oder Prüfer, einer akkreditierten Inspek- ISO/IEC 17020:2012 durch die Vor-
tionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC schriften dieser Verordnung in der vor
17020:2012 nach Anlage VIIIb oder dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung
vom BIV bescheinigt werden. Der BIV hierzu ersetzt werden; soweit eine
darf die Bescheinigung nur ausstellen, Überwachungsorganisation von den
wenn gegenüber der Deutschen Akkre- abweichenden Anforderungen zu den
ditierungsstelle nachgewiesen wurde, Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN
dass er alle Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gebrauch macht,
ISO/IEC 17020:2012 erfüllt. Die Aner- weist sie die Einhaltung dieser ab-
kennung nach Landesrecht bleibt un- weichenden Anforderungen sowie der
berührt. Der BIV ist befugt, für diese sonstigen sich aus DIN EN ISO/IEC
Prüfungen Personal und Ausrüstung 17020:2012 ergebenden Anforde-
der nach Anlage VIIIc anerkannten rungen gegenüber der Deutschen
Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen. Akkreditierungsstelle nach; die Deut-
Diese Befugnis schließt die gesetzli- sche Akkreditierungsstelle bestätigt
che Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC der Überwachungsorganisation die Er-
17020:2012, A.3 Anforderungen an In- füllung der Anforderungen durch eine
spektionsstellen (Typ C), Abschnitt b Bescheinigung,“.
ein, dass verantwortliche Personen der
nach Anlage VIIIc anerkannten Kraft- b) Nummer 6.7 wird wie folgt gefasst:
fahrzeugwerkstätten (Inspektoren im „6.7 Die von der Überwachungsorganisa-
Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) tion zur Durchführung von HU, SP oder
an Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Abnahmen erhobenen personenbezo-
Errichtung, Kundendienst oder Instand- genen Daten dürfen von ihr zum
haltung desselben Inspektionsgegen- Zwecke des Nachweises einer ord-
standes beteiligt sein können, sofern nungsgemäßen Untersuchung und
dadurch die Inspektionsergebnisse Prüfung im Sinne von Nummer 2.4 er-
nicht beeinträchtigt werden. Der Nach- hoben, gespeichert und verwendet
weis, dass die Inspektionsergebnisse werden.“
nicht beeinträchtigt werden, ist durch
29. Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:
geeignete Überwachungsmaßnahmen
für das Vorhandensein von Objektivität a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
durch die akkreditierte Inspektions-
aa) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:
stelle zu erbringen. Eine Unterbrechung
der Inspektion zum Zwecke der Besei- „2.8 der Antragsteller nachweist, dass
tigung von festgestellten Mängeln ist für die von ihm benannte Betriebs-
unzulässig. Die Ausführung von Tätig- stätte eine laufend fortzusetzende
keiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel Dokumentation der Betriebsorgani-
Reparatur, Instandsetzung und War- sation erstellt ist, die interne
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Regeln enthält, nach der eine ord- prüfung sowie die Untersuchungen
nungsgemäße Durchführung und nach §§ 57b und 57d. Darüber hi-
Nachweisführung über die Er- nausgehende Untersuchungen sind
gebnisse jeder durchgeführten SP nicht zulässig.“
und/oder der AU und/oder der
AUK und die vorgeschriebenen b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Kalibrierungen der Mess- und Prüf- „6 Aufsicht über anerkannte Kraftfahr-
geräte in dieser Betriebsstätte zeugwerkstätten
sichergestellt sind, die Teil des
Qualitätsmanagementsystems nach 6.1 Die Anerkennungsstellen nach Num-
Nummer 2.11 ist und mindestens mer 1.1 üben die Aufsicht über die
den Anforderungen der nach Num- anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten
mer 1.2 bekannt gemachten Richt- aus. Die Anerkennungsstellen können
linie entsprechen muss,“. selbst prüfen oder prüfen lassen, ob
die SP und/oder die AU und/oder die
bb) In Nummer 2.9 werden nach dem Wort
AUK ordnungsgemäß durchgeführt,
„wird“ ein Semikolon und die Wörter „ist
dokumentiert und nachgewiesen sind
der Antragsteller eine Einrichtung des Bun-
sowie die sich sonst aus der Anerken-
des, entfällt diese Anforderung“ eingefügt.
nung ergebenden Pflichten von den
cc) In Nummer 2.10 wird der Punkt am Ende anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten
durch ein Semikolon und die Wörter „ist erfüllt werden.
der Antragsteller eine Einrichtung des Bun-
des, entfällt diese Anforderung,“ ersetzt. 6.2 Die Anerkennungsstellen unterhalten
ein Qualitätsmanagementsystem im
dd) Folgende Nummern 2.11 bis 2.12 werden
Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012,
angefügt:
bei dem die Anerkennung von Kraft-
„2.11 der Antragsteller nachweist, dass fahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1
2.11.1 die von ihm benannte Betriebsstätte ein Teil des Qualitätsmanagement-
in ein unabhängiges Qualitäts- systems nach Nummer 2.11 ist. In
managementsystem seines Unter- dem System müssen zusätzlich die fol-
nehmens eingegliedert ist, das genden Prozesse und Zuständigkeiten
mindestens den Anforderungen dokumentiert sein:
der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 6.2.1 System zur Erhebung und Speicherung
entspricht, dessen Erfüllung gegen- von Daten
über der Deutschen Akkreditie-
rungsstelle nachzuweisen ist, oder Zu jeder anerkannten Kraftfahrzeug-
2.11.2 die von ihm benannte Betriebsstätte werkstatt sind von der zuständigen
die Anforderungen des BIV erfüllt. Anerkennungsstelle Name, Anschrift,
Der BIV muss ein Qualitätsmanage- Datum der Anerkennung und Anerken-
mentsystem unterhalten, das min- nungsnummer zu erheben und zu spei-
destens den Anforderungen der chern. Darüber hinaus sind für einen
DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ent- Zeitraum von längstens sechs Jahren
spricht, dessen Erfüllung gegenüber ab dem jeweiligen Datum der Anerken-
der Deutschen Akkreditierungsstelle nung folgende Daten zu erheben und
nachzuweisen ist; ist der Antrag- unter Beachtung der einschlägigen
steller eine Einrichtung des Bundes, Datenschutzvorschriften zu speichern:
entfällt diese Anforderung. 6.2.1.1 Datum und Ergebnis mindestens der
2.12 Zur Vermeidung von Interessen- letzten zwei Überprüfungen,
kollisionen dürfen der BIV oder die
6.2.1.2 Name, Funktion, Qualifikation und Da-
anerkannte Werkstatt, ihre Inhaber,
tum der bei der jeweiligen Überprüfung
ihre Gesellschafter und ihre nach
aktuellen Erst- oder Wiederholungs-
Gesetz, Vertrag oder Satzung zur
schulung aller verantwortlichen Perso-
Vertretung der anerkannten Werk-
nen und Fachkräfte,
statt verantwortlichen Personen
sowie ihre Mitarbeiter nicht mit 6.2.1.3 zu allen für die jeweilige Anerkennung
der Durchführung von hoheitlichen vorgeschriebenen Prüfmitteln:
Untersuchungen im Sinne dieser
Verordnung, insbesondere mit der – Hersteller, Typ und gegebenenfalls
Hauptuntersuchung zur Beurteilung Inventarnummer,
des Fahrzeugzustandes, befasst – bei genehmigungspflichtigen Prüf-
sein. Die Untersuchung des Motor- mitteln, Datum und Nummer der
management-/Abgasreinigungssys- Genehmigung,
tems und die Prüfung der Gas-
anlagen für Antriebssysteme von – Datum und Ergebnis der letzten
Kraftfahrzeugen sind hiervon aus- zwei vorgeschriebenen Eichungen,
genommen, ebenso die Sicherheits- Stückprüfungen oder Kalibrierungen.
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– Nachweise/Kalibrierscheine der letz- zur Wiederherstellung des ordnungsge-
ten zwei durchgeführten Eichungen, mäßen Zustandes der Untersuchungsstelle
Stückprüfungen oder Kalibrierungen. unzulässig. Die in Anhang III einschließlich
6.2.2 System zur Auskunftserteilung und Tabelle 1 der Richtlinie 2014/45/EU des
Übermittlung der Daten nach Num- Europäischen Parlaments und des Rates
mer 6.2.1. vom 3. April 2014 über die regelmäßige tech-
nische Überwachung von Kraftfahrzeugen
6.2.2.1 Alle Daten nach Nummer 6.2.1 sind der und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhe-
nach Landesrecht zuständigen Stelle bung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127
von der Anerkennungsstelle durch vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015,
a) Erteilung einer Auskunft oder S. 66) genannten Mindestanforderungen an
b) Übermittlung die Einrichtungen und Geräte für die Techni-
sche Überwachung sind ab dem 20. Mai
kostenfrei zugänglich zu machen, so-
2023 einzuhalten. Der Kalibrierstatus der ein-
weit dies zu ihrer Überwachung an-
gesetzten Mess-/Prüfgeräte ist anhand eines
erkannter Kraftfahrzeugwerkstätten je-
Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster
weils erforderlich ist.
der Deutschen Akkreditierungsstelle ent-
6.2.2.2 Jede Anerkennung, jede Rücknahme, spricht, zu beurteilen. Die Inspektionsstelle
jeder Widerruf und jede Einschränkung oder das akkreditierte Kalibrierlaboratorium
der Anerkennung sowie die Daten nach ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das
Nummer 6.2.1 sind der zuständigen amtliche Muster bei Kalibrierungen im An-
obersten Landesbehörde oder der wendungsbereich dieser Verordnung zu
nach Landesrecht zuständigen Stelle nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrier-
und dem Bundesinnungsverband des scheins wird auf der Website der Deutschen
Kraftfahrzeughandwerks unmittelbar Akkreditierungsstelle zum Download bereit-
zu melden, soweit dies für die Über- gestellt.“
prüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüf-
31. In Anlage VIIIe wird Nummer 8.4 aufgehoben.
bescheinigung jeweils erforderlich ist.
32. Anlage XIV wird wie folgt geändert:
6.2.2.3 Alle Daten nach Nummer 6.2.1.3 sind
den Prüfingenieuren der amtlich aner- a) In Abschnitt 3.1.1 werden jeweils in den Num-
kannten Überwachungsorganisationen mern 7 und 9 die Wörter „Abschnitt 4.2.1“ durch
oder den amtlich anerkannten Sach- die Wörter „Abschnitt 4.1.2.1“ ersetzt.
verständigen oder Prüfern der Tech- b) In Abschnitt 3.1.2 werden jeweils in den Num-
nischen Prüfstellen für den Kraftfahr- mern 8 und 12 die Wörter „Abschnitt 4.2.3“
zeugverkehr von der Anerkennungs- durch die Wörter „Abschnitt 4.1.2.3“ ersetzt.
stelle durch
c) Abschnitt 3.1.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Erteilung einer Auskunft oder
aa) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
b) Übermittlung
durch das Wort „oder“ ersetzt.
kostenfrei zugänglich zu machen, so-
bb) Folgende Nummern 12 bis 14 werden ange-
weit dies zur Durchführung der HU
fügt:
und/oder der SP und/oder der AU
und/oder der AUK im Einzelfall oder „12. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
für das Qualitätsmanagementsystem Richtlinie 97/68/EG entsprechen und
der amtlich anerkannten Überwa- deren Emissionen der gasförmigen
chungsorganisationen oder der Tech- Schadstoffe und luftverunreinigenden
nischen Prüfstellen im Einzelfall jeweils Partikel die in der Tabelle im Ab-
erforderlich ist. schnitt 4.1.2.4 des Anhangs I der Richt-
linie genannten Grenzwerte nicht über-
6.3 Die in 6.2.1 Satz 1 und 6.2.1.1
schreiten, oder
bis 6.2.1.3 genannten Daten sind von
der Anerkennungsstelle nach dem Ab- 13. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
lauf, der Rücknahme, dem Widerruf Regelung Nummer 96 der Wirtschafts-
oder der sonstigen Beendigung der kommission der Vereinten Nationen für
Gültigkeit der Anerkennung, längstens Europa (UNECE) – Einheitliche Bedin-
aber nach sechs Jahren ab dem jewei- gungen für die Genehmigung der Mo-
ligen Datum der Anerkennung unver- toren mit Selbstzündung für land- und
züglich zu löschen. forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
6.4 Nummer 8.1.1 findet Anwendung.“ nicht für den Straßenverkehr be-
stimmte mobile Maschinen und Geräte,
30. In Anlage VIIId wird Nummer 3.2 wie folgt gefasst: hinsichtlich der Emissionen von Schad-
„3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten stoffen aus dem Motor (ABl. L 107 vom
Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vor- 17.4.2019, S. 1) entsprechen und de-
schriften und Herstellervorgaben für die Ka- ren Emissionen die in der Tabelle in
librierung sind sicherzustellen. Werden die Abschnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte
Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durch- der Leistungsbereiche H, I, J und K
führung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis nicht überschreiten, oder
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2217
14. mit Motoren ausgerüstet sind, die der kommission der Vereinten Nationen für
Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 Europa (UNECE) entsprechen und deren
der Kommission vom 1. Oktober 2014 Emissionen die in der Tabelle in Ab-
zur Ergänzung der Verordnung (EU) schnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der
Nr. 167/2013 des Europäischen Parla- Leistungsbereiche Q und R nicht über-
ments und des Rates in Bezug auf die schreiten, oder
Anforderungen an die Umweltverträg-
7. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
lichkeit und die Leistung der Antriebs-
Delegierten Verordnung (EU) 2015/96
einheit von land- und forstwirtschaft-
entsprechen und deren Emissionen die
lichen Fahrzeugen (ABl. L 16 vom
in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.6 des
23.1.2015, S. 1) in der bis zum Ablauf
Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG ge-
des 20. Juli 2018 geltenden Fassung
nannten Grenzwerte nicht überschrei-
entsprechen und deren Emissionen
ten.“
die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.4
des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG f) Abschnitt 3.1.6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten.“ aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
d) Abschnitt 3.1.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch fügt:
das Wort „oder“ ersetzt.
„3. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
bb) Folgende Nummern 8 bis 10 werden ange- Verordnung (EU) 2016/1628 des Europä-
fügt: ischen Parlaments und des Rates vom
14. September 2016 über die Anforde-
„8. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
rungen in Bezug auf die Emissions-
Richtlinie 97/68/EG entsprechen und
grenzwerte für gasförmige Schadstoffe
deren Emissionen der gasförmigen
und luftverunreinigende Partikel und die
Schadstoffe und luftverunreinigenden
Typgenehmigung für Verbrennungsmo-
Partikel die in der Tabelle im Ab-
toren für nicht für den Straßenverkehr
schnitt 4.1.2.5 des Anhangs I der Richt-
bestimmte mobile Maschinen und Gerä-
linie genannten Grenzwerte nicht über-
te, zur Änderung der Verordnungen (EU)
schreiten, oder
Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013
9. mit Motoren ausgerüstet sind, die der und zur Änderung und Aufhebung der
Regelung Nummer 96 der Wirtschafts- Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom
kommission der Vereinten Nationen für 16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019,
Europa (UNECE) entsprechen und deren S. 29), die durch die Verordnung (EU)
Emissionen die in der Tabelle in Ab- 2020/1040 (ABl. L 231 vom 17.7.2020,
schnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der S. 1) geändert wurde, entsprechen und
Leistungsbereiche L, M, N und P nicht deren Emissionen der gasförmigen
überschreiten, oder Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die in den Tabellen II-1 und II-4
10. mit Motoren ausgerüstet sind, die der des Anhangs II der Verordnung (EU)
Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 2016/1628 genannten Grenzwerte nicht
entsprechen und deren Emissionen die überschreiten, oder
in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.5 des
Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG ge- 4. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
nannten Grenzwerte nicht überschrei- Delegierten Verordnung (EU) 2018/985
ten.“ der Kommission vom 12. Februar 2018
zur Ergänzung der Verordnung (EU)
e) Abschnitt 3.1.5 Satz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 167/2013 des Europäischen Parla-
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ments und des Rates in Bezug auf die
das Wort „oder“ ersetzt. Anforderungen an die Umweltverträg-
lichkeit und die Leistung der Antriebs-
bb) Folgende Nummern 5 bis 7 werden ange- einheit land- und forstwirtschaftlicher
fügt: Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur
Aufhebung der Delegierten Verordnung
„5. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
(EU) 2015/96 der Kommission (ABl.
Richtlinie 97/68/EG entsprechen und
L 182 vom 18.7.2018, S. 1; L 325 vom
deren Emissionen der gasförmigen
20.12.2018, S. 53), die durch die Dele-
Schadstoffe und luftverunreinigenden
gierte Verordnung (EU) 2020/1564 (ABl.
Partikel die in der Tabelle im Ab-
schnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der Richt- L 358 vom 28.10.2020, S. 1) geändert
worden ist, entsprechen und deren
linie genannten Grenzwerte nicht über-
Emissionen die in den Tabellen II-1 und
schreiten, oder
II-4 des Anhangs II der Verordnung (EU)
6. mit Motoren ausgerüstet sind, die der 2016/1628 genannten Grenzwerte nicht
Regelung Nummer 96 der Wirtschafts- überschreiten.“
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2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
33. Anlage XXIX wird wie folgt geändert:
a) Die Abschnitte 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)
Klassen Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L1e - L7e Alle Fahrzeuge der (1) Länge ≤ 4 000 mm oder ≤ 3 000 mm für ein L6e-B-Fahr-
Klasse L zeug oder ≤ 3 700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und
(2) Breite ≤ 2 000 mm oder ≤ 1 000 mm für ein L1e-Fahrzeug
oder ≤ 1 500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug
und
(3) Höhe ≤ 2 500 mm und
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L1e Leichtes zweirädriges (4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Kraftfahrzeug Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Verbrennungs-
motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W
und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers und
Bezeichnung
Unterklassen der Unterklasse Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L1e-A Fahrrad mit Antriebs- (9) Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem
system Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die
Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
(10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer
Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1 000 W
und
(12) ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätz-
lichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als
Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig
in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug
L1e-B Zweirädriges Klein- (9) ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der
kraftrad Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft
werden kann
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L2e Dreirädriges Kleinkraft- (4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
rad Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innen-
verbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein
CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,
und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W
und
(8) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
(9) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2219
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
Bezeichnung
Unterklassen der Unterklasse Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L2e-P Dreirädriges Kleinkraft- (10) ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen
rad für Personen- Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstim-
beförderung men
L2e-U Dreirädriges Kleinkraft- (10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
rad für Güterbeförde- Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
rung und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
Fahrzeug x größte Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L3e Zweirädriges Kraftrad (4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers und
(6) zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e einge-
stuft werden kann
Bezeichnung
Unterklassen der Unterklasse Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L3e-A1 Kraftrad mit niedriger (7) Hubvolumen ≤ 125 cm3 und
Leistung
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW
und
(9) Verhältnis von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg
L3e-A2 Kraftrad mit mittlerer (7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 35 kW
Leistung und
(8) Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und
(9) nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motor-
leistung mehr als doppelt so hoch ist, und
(10) ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Krite-
rien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahr-
zeugs eingestuft werden kann
L3e-A3 Kraftrad mit hoher (7) jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der
Leistung Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahr-
zeugs eingestuft werden kann
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
Unter- Bezeichnung zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung
Unterklassen der Unter-Unterklasse von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen
L3e-AxE Enduro-Kraftrad a) Sitzhöhe ≥ 900 mm und
(x = 1, 2 oder 3) b) Bodenfreiheit ≥ 310 mm und
c) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-
zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
antriebsübersetzung) ≥ 6,0 und
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2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
d) Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse
der Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder
eines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg und
e) kein Beifahrersitz
L3e-AxT Trial-Kraftrad a) Sitzhöhe ≤ 700 mm und
(x = 1, 2 oder 3) b) Bodenfreiheit ≥ 280 mm und
c) Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤ 4 l und
d) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-
zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
antriebsübersetzung) ≥ 7,5 und
e) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg und
f) kein Beifahrersitz
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L4e Zweirädriges Kraftrad (4) Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstu-
mit Beiwagen fungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für
ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und
(5) Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen
und
(6) mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrer-
sitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und
(7) mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L5e Dreirädriges Kraftfahr- (4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
zeug Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1 000 kg und
(6) dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug einge-
stuft werden kann und
Bezeichnung
Unterklassen der Unterklasse Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L5e-A Dreirädriges Kraftfahr- (7) ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen
zeug Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstim-
men, und
(8) mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrer-
sitzes
L5e-B Dreirädriges Fahrzeug (7) als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlosse-
zur gewerblichen nem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer-
Nutzung und Fahrgastraum, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
(9) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2221
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L6e Leichtes vierrädriges (4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Kraftfahrzeug Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 45 km/h und
(6) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und
(7) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der
Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hub-
volumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der An-
triebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
Bezeichnung
Unterklassen der Unterklasse Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L6e-A Leichtes Straßen-Quad (9) Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifi-
schen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unter-
klasse L6e-B übereinstimmt, und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W
L6e-B Leichtes Vierradmobil (9) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher
Fahrer- und Fahrgastraum und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W
und
Unter- Bezeichnung Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
Unterklassen der Unter-Unterklasse zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs
L6e-BP Leichtes Vierradmobil (11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
für Personenbeförde- tes L6e-B-Fahrzeug und
rung
(12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungs-
kriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht
L6e-BU Leichtes Vierradmobil (11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
für Güterbeförderung Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht
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2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L7e Schweres vierrädriges (4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Kraftfahrzeug Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand:
a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen
b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und
(6) L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft
werden kann und
Bezeichnung
Unterklasse der Unterklasse Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-A Schweres Straßen- (7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
Quad kriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug überein-
stimmt und
(8) ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
tes Fahrzeug und
(9) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
Unter- Bezeichnung
Unterklassen der Unter-Unterklasse Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-A1 A1 schweres Straßen- (10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
Quad sitzes, und
(11) Lenkung mittels Lenkstange
L7e-A2 A2 schweres Straßen- (10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-
Quad stufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt,
und
(11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließ-
lich des Fahrersitzes
Unterklassen Bezeichnung
der Unterklasse Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-B Schweres Gelände- (7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
Quad kriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) Bodenfreiheit ≥ 180 mm und
Unter- Bezeichnung
Unterklassen der Unter-Unterklasse Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-B1 Gelände-Quad (9) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
sitzes, und
(10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und
(11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 90 km/h und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6
L7e-B2 Side-by-Side-Buggy (9) anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und
(10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen
zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des
Fahrersitzes, und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2223
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
Unterklasse Bezeichnung
der Unterklasse Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-C Schweres Vierradmobil (7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
(9) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 90 km/h und
(10) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher
Fahrer- und Fahrgastraum und
Unter- Bezeichnung Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
Unterklassen der Unter-Unterklasse zusätzlich zu den Kriterien
für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile
L7e-CP Schweres Vierradmobil (11) L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-
für Personenbeförde- stufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt,
rung und
(12) höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
Fahrersitzes
L7e-CU Schweres Vierradmobil (11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
für Güterbeförderung Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht, und
(12) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
Fahrersitzes
Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;
b) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;
c) ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;
d) Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;
e) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste aus-
gelegt und gebaut sind;
f) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß
der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006,
S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
g) Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestig-
ter Flächen ausgelegt sind;
h) Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maxi-
malen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird,
wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwin-
digkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h
erreicht;
i) selbstbalancierende Fahrzeuge;
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2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;
k) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e
und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe
von ≤ 400 mm befindet.
Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahr-
zeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungs-
motor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahr-
bereitem Zustand betrachtet.
Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchst-
geschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in
die Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.
Abschnitt 3
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte3)
1 Klasse T: alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach
ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
a) „a“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von höchstens 40 km/h,
b) „b“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
über 40 km/h.
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden
Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr
als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer
Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm;
wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden
und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauart-
bedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.
Klasse T4.1: (Stelzradzugmaschinen):
Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen,
ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahr-
gestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg
fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind
zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen,
hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeits-
position, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer
als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine
über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen
mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T4.2: (überbreite Zugmaschinen):
Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Be-
arbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.
Klasse T4.3: (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):
Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der
Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren
Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis
technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie
mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.
2 Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von
Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der
Klasse T).
3 Klasse R: Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am
Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
a) „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens
40 km/h,
b) „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2225
Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg
beträgt.
Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt.
Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
21 000 kg beträgt.
4 Klasse S: gezogene auswechselbare Geräte.
Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungs-
geschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
a) „a“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit von höchstens 40 km/h,
b) „b“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit über 40 km/h.
Klasse S1: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen
je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse S2: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Mas-
sen je Achse über 3 500 kg beträgt.
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen
wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für
Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für
auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahr-
zeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.“
b) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
„1) Klasseneinteilung gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.
2) Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
3) Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.“
34. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile zu § 32c Absatz 4 werden die folgenden Zeilen eingefügt:
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 32e Absatz 1 Anhang VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
Nummer 1
§ 32e Absatz 1 Anhang IX und X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
Nummer 2
§ 32e Absatz 1 Anhang VI und VIII bis X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
Nummer 3
§ 32e Absatz 1 Anhang VII und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
Nummer 4
§ 32e Absatz 2 Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“
b) Nach der Zeile zu § 35a Absatz 13 werden die folgenden Zeilen eingefügt:
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 35a Absatz 14 Anhang XVIII und XIX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 35a Absatz 15 Anhang XII und XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“
c) Nach der Zeile zu § 35c Absatz 2 wird folgende Zeile eingefügt:
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 35d Absatz 2 Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“
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2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
d) Die Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 werden durch die folgen-
den Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 ersetzt:
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 41a Absatz 1 Teil II der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der
Nummer 1 Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche
und Absatz 4 Satz 1 Bedingungen für die
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahr-
zeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem
verflüssigte Gase verwendet werden,
II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N,
die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung
von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem aus-
gestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Aus-
rüstung (ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1).
§ 41a Absatz 1 Teil II der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der
Nummer 2 und 3 Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Be-
und Absatz 4 Satz 1 dingungen für die Genehmigung:
I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren
Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder
Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird,
II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller
Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung
von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssig-
erdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem (ABl. L 166
vom 30.6.2015, S. 1).
§ 41a Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parla-
Nummer 4 und Ab- ments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die
satz 4 Satz 1 Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
(ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32; L 348 vom 4.12.2014,
S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl.
L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist.
§ 41a Absatz 2 Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Verein-
Nummer 1 und 2 ten Nationen für Europa (UNECE).
und Absatz 4 Satz 1
§ 41a Absatz 3 Teil I der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der
Satz 1 Nummer 1 Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
und Absatz 4 Satz 1
§ 41a Absatz 3 Teil I der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der
Satz 1 Nummer 2 Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
und 3
und Absatz 4 Satz 1
§ 41a Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 79/2009.
Satz 1 Nummer 4
und Absatz 4 Satz 1
§ 41a Absatz 3 Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Ver-
Satz 2 und Absatz 4 einten Nationen für Europa (UNECE).
Satz 1
§ 41a Absatz 8 Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für einfache Druckbehälter (ABl. L 220 vom 8.8.1987,
S. 48; L 31 vom 2.2.1990, S. 46), die zuletzt durch die
Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) ge-
ändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 27. Oktober
2009 geltenden Fassung.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2227
e) Nach der Zeile zu § 55 Absatz 2a wird folgende Zeile eingefügt:
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 55 Absatz 3b Artikel 8 Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.“
f) Die Zeile zu § 56 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 56 Absatz 2 Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kom-
Nummer 4 mission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an
die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Geneh-
migung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016,
S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2020/540 (ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 1) geändert wor-
den ist.“
Artikel 2
Änderung der
35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
In § 1 Absatz 1 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Fahrten ausschließlich dem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gemäß
§ 6 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung dienen und“ eingefügt.
Artikel 3
Aufhebung der
55. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die 55. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2479) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905; 2021 I S. 71) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach Gebühren-Nummer 241.5 wird folgende Gebühren-Nummer 241a eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand Euro
„241a Erhebung und Speicherung der Daten nach Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc 25,00“.
der StVZO und Auskunft zu diesen Daten oder Übermittlung dieser Daten
nach den Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.3 der Anlage VIIIc der StVZO je
Kraftfahrzeugwerkstatt für einen Zweijahreszeitraum
2. In Gebühren-Nummer 413.1 werden die Wörter „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ durch die Wörter „leichte
vierrädrige Kraftfahrzeuge“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vier-
rädrige Kraftfahrzeuge“.
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2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden
Fassung;“.
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufas-
sung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)“ durch die Wörter „Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51;
L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25)“ ersetzt.
5. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach An-
lage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30
der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeug-
klasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach An-
lage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen
von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieb-
lichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden.“
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 15 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche
Mängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder“.
bb) In Nummer 15 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,“.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind im
Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
1. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach
einer Sicherheitsprüfung durch die Zulassungsbehörde,
2. Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln,
3. Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln.
§ 33 Absatz 1 gilt entsprechend.“
7. In § 39 wird nach Absatz 5a folgender Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
§ 36 Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15
und 16, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12 und 18 bis 20 sowie Absatz 3 genannten Daten der jeweils letzten
gespeicherten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer und, sofern zugeteilt, des Kennzeichens bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genann-
ten Daten werden bereitgehalten für die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr und für die
amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, auch über ihre jeweiligen Kopfstellen, sowie über Kopf-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2229
stellen für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durch-
führen. Die Verwendung der Daten durch die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, durch die
amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und durch die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten ist
auf die Zwecke der Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beschränkt; nach deren Durchführung sind die Daten unverzüglich zu
löschen. Die Daten dürfen weder an Dritte weiterübermittelt noch offengelegt werden.“
8. Dem § 45a wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen diesem zur Beseitigung von
Fehlern und zur Vervollständigung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken
verwendet werden. Soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das Kraftfahrt-Bundesamt
dem Hersteller von zugelassenen Fahrzeugen, für die er noch keine Daten im Sinne des Absatzes 4 oder 5
übermittelt hat, deren Fahrzeug-Identifizierungsnummern zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten
übermitteln.“
9. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Hub-
raum 50 cm3 übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d der
Anlage 4 zuzuteilen, es sei denn, der Halter stellt einen abweichenden Antrag.“
b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„(8) Fahrzeuge, die nach der bis zum 2. Juli 2021 gültigen Fassung dieser Verordnung als zulassungs-
pflichtig zugelassen worden sind und die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllen, gelten ab dem
3. Juli 2021 als nach § 3 Absatz 3 zugelassen.
(9) Technische Prüfstellen sowie anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung, denen bis zum 2. Juli 2021 ein rotes Kennzeichen zugeteilt worden ist,
haben bei der Zulassungsbehörde bis zum 31. Dezember 2021 die Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes
für das ihnen zugeteilte rote Kennzeichen zu beantragen. Ab Erhalt des Fahrzeugscheinheftes gilt für sie
§ 16 Absatz 3 Satz 3.“
10. Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden nach den Wörtern „eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-
verkehr“ die Wörter „oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von
Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes“ eingefügt.
b) In Satz 7 werden die Wörter „Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr
fest“ durch die Wörter „Wird in einem solchen Gutachten festgestellt“ ersetzt.
11. In der Überschrift der Anlage 12 werden die Wörter „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ durch die Wörter
„leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 189a wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)“ die Angabe „Nummer 1a“
durch die Angabe „Nummer 1b“ ersetzt.
2. In Nummer 214a wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)“ die Angabe „Nummer 1a“
durch die Angabe „Nummer 1b“ ersetzt.
3. Nach Nummer 253 wird nach der Überschrift „d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ folgender Abschnitt
eingefügt:
Regelsatz in Euro (€),
Straßenverkehrs-Ordnung Fahrverbot
Lfd.Nr. Tatbestand
(StVO) in Monaten
„Erlöschen der Betriebserlaubnis
253a Änderungen am Fahrzeug vorgenommen oder vor- § 19 Absatz 2 Satz 3
nehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebs- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
erlaubnis führen
253a.1 – als Hersteller oder Importeur 800 €
253a.2 – als Gewerbetreibender 400 €“.
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2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 7 tritt am 1. Juli
2022 in Kraft. Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a tritt am 1. Oktober 2024 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2231
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes*
Vom 28. Juni 2021
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 7 des
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615),
der durch Artikel 93 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz und dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung von
Sachverständigen:
Artikel 1
Die Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November
2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli
2020 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang ersicht-
liche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juni 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
Anhang zu Artikel 1
„Anlage
Vorbemerkung
Die Stoffgruppendefinitionen der Nummern 1 bis 7 schließen alle denkbaren geladenen Formen, Stereoisomere
und Salze eines erfassten Stoffes ein, soweit solche existieren. In den Stoffgruppendefinitionen festgelegte Mo-
lekülmassenbegrenzungen gelten bei geladenen Formen und Salzen nur für den Molekülteil ausschließlich des
Gegen-Ions.
1 Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen
Eine von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von einer
2-Phenylethan-1-amin-Grundstruktur abgeleitet werden kann (ausgenommen 2-Phenethylamin selbst), eine
maximale Molekülmasse von 500 u hat und dem nachfolgend beschriebenen modularen Aufbau aus Struktur-
element A und Strukturelement B entspricht.
Strukturelement A Strukturelement B
Dies schließt chemische Verbindungen mit einer Cathinon-Grundstruktur (2-Amino-1-phenyl-1-propanon) ein:
Strukturelement A Strukturelement B
1.1 Strukturelement A
Für das Strukturelement A sind die folgenden Ringsysteme eingeschlossen, wobei sich das Strukturelement B
an jeder Position des Strukturelements A befinden kann: Phenyl-, Naphthyl-, Tetralinyl-, Methylendioxyphenyl-,
Ethylendioxyphenyl-, Furyl-, Pyrrolyl-, Thienyl-, Pyridyl-, Benzofuranyl-, Dihydrobenzofuranyl-, Indanyl-, Inde-
nyl-, Tetrahydrobenzodifuranyl-, Benzodifuranyl-, Tetrahydrobenzodipyranyl-, Cyclopentyl-, Cyclohexyl-.
Phenyl- Naphthyl-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2233
Tetralinyl- Methylendioxyphenyl-
Ethylendioxyphenyl- Furyl-
Pyrrolyl- Thienyl- Pyridyl-
Benzofuranyl- Dihydrobenzofuranyl-
Indanyl- Indenyl-
Tetrahydrobenzodifuranyl- Benzodifuranyl-
Tetrahydrobenzodipyranyl- Cyclopentyl- Cyclohexyl-
Diese Ringsysteme können an jeder Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen (Rn) substituiert sein:
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6), Alkenyl- (bis C6), Alkinyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6),
Carboxy-, Alkylsulfanyl- (bis C6) und Nitrogruppen.
Die aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der
Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod substituiert
sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von
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2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
maximal acht Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen
werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
Moleküle bei denen durch Rn cyclische Systeme entstehen, die an das Strukturelement A anneliert sind,
werden von der Stoffgruppendefinition nicht erfasst.
1.2 Strukturelement B
Die 2-Aminoethyl-Seitenkette des Strukturelements B kann mit folgenden Atomen, Atomgruppen oder Ring-
systemen substituiert sein:
a) R1 und R2 am Stickstoffatom:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (bis C6), Benzyl-, Alkenyl- (bis C6), Alkinyl- (bis C6), Alkylcarbo-
nyl- (bis C6), Hydroxy- und Aminogruppen. Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoff-
atom Bestandteil eines cyclischen Systems ist (beispielsweise Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-). Ein Ring-
schluss des Stickstoffatoms unter Einbeziehung von Teilen des Strukturelements B (Reste R3 bis R6)
ist dabei möglich, wobei die dabei entstehende Molekülstruktur hinsichtlich der Substituenten auch ohne
den erfolgten Ringschluss zum Strukturelement B konform zu Nummer 1.2 Buchstabe a sein muss. Die
dabei entstehenden Ringsysteme können die Elemente Kohlenstoff, Sauerstoff, Schwefel, Stickstoff und
Wasserstoff enthalten. Diese Ringsysteme dürfen fünf bis sieben Atome umfassen. Eine Doppelbindung
als Brücke zum Strukturelement B ist möglich. Die Reste R1/R2 können ausschließlich in dem bei einem
Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem als doppelt gebundener Rest
(Iminstruktur) vorliegen.
Ausgenommen von den erfassten Stoffen der Stoffgruppe der von 2-Phenethylamin abgeleiteten Ver-
bindungen sind Verbindungen, bei denen das Stickstoffatom direkt in ein cyclisches System integriert
ist, das an das Strukturelement A anelliert ist.
Die Substituenten R1 und R2 können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen
der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod
substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten R1/R2 dürfen dabei eine durch-
gehende Kettenlänge von maximal zehn Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen).
Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
b) R3 und R4 am C1-Atom sowie R5 und R6 am C2-Atom:
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C10), Cycloalkyl- (bis C10), Benzyl-, Phenyl-, Alkenyl-
(bis C10), Alkinyl- (bis C10), Hydroxy-, Alkoxy- (bis C10), Alkylsulfanyl- (bis C10), Alkyloxycarbonylgruppen
(bis C10), einschließlich der chemischen Verbindungen, bei denen Substitutionen zu einem Ringschluss
mit dem Strukturelement A oder zu Ringsystemen, die die Reste R3 bis R6 enthalten, führen. Diese
Ringsysteme dürfen vier bis sechs Atome umfassen.
Die aufgeführten Atomgruppen und Ringsysteme können zudem mit beliebigen, chemisch möglichen
Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor,
Brom und Iod substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten R3 bis R6 dürfen dabei
eine durchgehende Kettenlänge von maximal zwölf Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasser-
stoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
Sofern die Reste R3 bis R6 Bestandteil eines Ringsystems sind, das das Stickstoffatom des Struktur-
elements B enthält, gelten für weitere Substituenten die Beschränkungen gemäß Buchstabe a.
c) Carbonylgruppe in beta-Stellung zum Stickstoffatom (sogenannte bk-Derivate, siehe Abbildung der
Cathinon-Grundstruktur unter Nummer 1.: R5 und R6 am C2-Atom: Carbonylgruppe (C=O)).
2 Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide
2.1 Von Indol, Pyrazol und 4-Chinolon abgeleitete Verbindungen
Ein Cannabimimetikum bzw. ein synthetisches Cannabinoid der von Indol, Pyrazol und 4-Chinolon abge-
leiteten Verbindungen ist jede chemische Verbindung, die dem nachfolgend anhand eines Strukturbeispiels
beschriebenen modularen Aufbau mit einer Kernstruktur entspricht, die an einer definierten Position über
eine Brücke mit einem Brückenrest verknüpft ist und die an einer definierten Position der Kernstruktur eine
Seitenkette trägt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2235
Die Abbildung verdeutlicht den modularen Aufbau am Beispiel des 1-Fluor-JWH-018:
1-Fluor-JWH-018 besitzt eine Indol-1,3-diyl-Kernstruktur, eine Carbonyl-Brücke in Position 3, einen
1-Naphthyl-Brückenrest und eine 1-Fluorpentyl-Seitenkette in Position 1.
Kernstruktur, Brücke, Brückenrest und Seitenkette werden wie folgt definiert:
2.1.1 Kernstruktur
Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis g beschriebenen Ringsysteme ein. Die
Ringsysteme der Buchstaben a bis f können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten
Positionen mit einer beliebigen Kombination der Atome Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenyl-,
Methyl-, Methoxy- und Nitrogruppen als Atomgruppen (Reste R1 bis R3) substituiert sein.
Der Rest R der vom 4-Chinolon abgeleiteten Verbindungen (Buchstabe g) kann aus den folgenden Atomen
oder Atomgruppen bestehen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenylthiogruppe (Anbindung über
den Schwefel an die Kernstruktur).
Die Wellenlinie gibt den Bindungsort für die Brücke an, die durchbrochene Linie gibt den Bindungsort für
die Seitenkette an:
a) Indol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und Indazol-1,3-diyl (X = N)
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N
b) 4-, 5-, 6- oder 7-Azaindol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und 4-, 5-, 6- oder
7-Azaindazol-1,3-diyl (X = N)
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
4-Aza-Derivate 5-Aza-Derivate jeweils:
X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N
6-Aza-Derivate 7-Aza-Derivate
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2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
c) Carbazol-1,4-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 4,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
d) Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer I
(Bindungsort für die Brücke in Position 2
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
e) Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer II
(Bindungsort für die Brücke in Position 1,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 2)
f) Pyrazol-1,5-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 5,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
und
Pyrazol-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Pyrazol-1,5-diyl Pyrazol-1,3-diyl
g) 4-Chinolon-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
2.1.2 Brücke an der Kernstruktur
Die Brücke an der Kernstruktur schließt die folgenden Strukturelemente ein, die jeweils an der unter Num-
mer 2.1.1 bezeichneten Stelle an die Kernstruktur gebunden sind:
a) Carbonyl- und Azacarbonylgruppen,
b) Carboxamidogruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft), unter Einschluss von kohlenstoff- und
wasserstoffhaltigen Substituenten am Amidstickstoff, die mit Position 2 der Indolkernstruktur (Num-
mer 2.1.1, Buchstabe a): X = CH) einen Sechsring bilden.
c) Carboxylgruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft),
d) direkt an die Kernstruktur angebundene Stickstoffheterocyclen, die auch weitere Stickstoff-, Sauerstoff-
oder Schwefelatome enthalten können, mit einer Ringgröße von bis zu fünf Atomen sowie einer Doppel-
bindung zum Stickstoffatom an der Anknüpfungsstelle.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2237
2.1.3 Brückenrest
a) Der Brückenrest kann Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff,
Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod enthalten, die eine maximale Molekülmasse von 400 u haben
und folgende Strukturelemente beinhalten können:
aa) beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen einschließlich Poly-
zyklen und Heterozyklen, wobei eine Anbindung an die Brücke auch über einen Substituenten mög-
lich ist,
bb) beliebig substituierte Kettenstrukturen, die unter Einbeziehung der Heteroatome eine durchgehende
Kettenlänge von maximal zwölf Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen.
b) Brücken mit der Möglichkeit der Anbindung von mehreren Brückenresten (beispielsweise Brücken zu
Nummer 2.1.2 Buchstabe b und zu Nummer 2.1.2 Buchstabe d können auch mehrere Brückenreste
gemäß den Definitionen zu Nummer 2.1.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und zu Nummer 2.1.3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tragen. Die Molekülmassenbeschränkung von insgesamt 400 u gilt
dann für die Summe der Brückenreste.
2.1.4 Seitenkette
Die Seitenkette kann beliebige Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff,
Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod aufweisen, soweit sie nicht gemäß den Buchstaben a und b einge-
schränkt werden. Die Seitenkette darf eine maximale Molekülmasse von 300 u aufweisen und muss jeweils
an der unter Nummer 2.1.1 bezeichneten Stelle der Kernstruktur angebunden sein und kann folgende
Strukturelemente aufweisen:
a) beliebig substituierte Kettenstrukturen, die in der Kette neben Kohlenstoffatomen ausschließlich auch
Sauerstoff- und Schwefelatome aufweisen können und unter Einbeziehung der Heteroatome eine durch-
gehende Kettenlänge von drei bis maximal sieben Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen)
aufweisen.
b) direkt angebundene oder über eine Kohlenwasserstoffbrücke (gesättigt oder einfach ungesättigt, ver-
zweigt oder nicht verzweigt, in Position 2 optional oxo-substituiert) mit insgesamt ein bis vier Kohlen-
stoffatomen gekoppelte, beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen
mit drei bis sieben Ringatomen einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen. Bei den Polyzyklen darf jeder
Ring drei bis sieben Ringatome aufweisen. Heterozyklen dürfen neben Kohlenstoff die Atome Sauerstoff,
Stickstoff und Schwefel im Ring aufweisen. Eine mögliche freie Valenz eines Stickstoffatoms im Ring
kann ein Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder Ethylrest tragen.
2.2 Von 3-Sulfonylamidobenzoesäure abgeleitete Verbindungen
Zu dieser eigenständigen Gruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide, die nicht nach dem
unter Nummer 2.1 beschriebenen modularen Aufbau zusammengesetzt ist, gehören die Stoffe, die eine der
beiden unter Nummer 2.2.1 beschriebenen Kernstrukturen besitzen, mit den unter Nummer 2.2.2 beschrie-
benen Substituenten besetzt sein können und eine maximale Molekülmasse von 500 u haben.
2.2.1 Kernstruktur
Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a und b beschriebenen Moleküle ein. Diese
können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den unter Nummer 2.2.2
genannten Atomen und Atomgruppen (Reste R1 bis R4) substituiert sein:
a) 3-Sulfonylamidobenzoate
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b) 3-Sulfonylamidobenzamide
2.2.2 Reste R1, R2, R3 und R4
a) Der Rest R1 kann aus den folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen: Wasserstoff, Fluor, Chlor,
Brom, Iod, Methyl-, Ethyl- und Methoxygruppen.
b) Der Rest R2 kann aus den folgenden Ringsystemen bestehen: Phenyl-, Pyridyl-, Cumyl-, 8-Chinolinyl-,
3-Isochinolinyl-, 1-Naphthyl- und Adamantylrest. Diese Ringsysteme können weiterhin mit beliebigen
Kombinationen der folgenden Atome oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor,
Brom, Iod, Methoxy-, Amino-, Hydroxy-, Cyano-, Methyl- und Phenylethergruppen.
c) Die Reste R3 und R4 können aus einer beliebigen Kombination der Atome oder Atomgruppen Wasser-
stoff, Methyl-, Ethyl-, Propyl- und Isopropylgruppen bestehen. Die Reste R3 und R4 können auch ein
gesättigtes Ringsystem bis zu einer Größe von sieben Atomen einschließlich dem Stickstoffatom bilden.
Dieses Ringsystem kann die weiteren Elemente Stickstoff, Sauerstoff und Schwefel enthalten und eine
beliebige Kombination der Elemente Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom und Iod tragen. Für die Substitution
des Stickstoffatoms in einem solchen Ring gelten die für die Reste R3 und R4 in Satz 1 angegebenen
Substitutionsmöglichkeiten.
3 Benzodiazepine
Die Gruppe der Benzodiazepine umfasst 1,4- und 1,5-Benzodiazepine und ihre Triazolo- und Imidazolo-
Derivate (Nummer 3.1 Buchstabe a und b) sowie einige speziell substituierte Untergruppen dieser Benzodia-
zepine (Nummer 3.1 Buchstabe c bis f). Die maximale Molekülmasse beträgt jeweils 600 u.
3.1 Kernstruktur
Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis f beschriebenen Ringsysteme ein. Diese
Ringsysteme können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den unter
Nummer 3.2 genannten Atomen oder Atomgruppen (Reste R1 bis R7 und X) substituiert sein:
a) 1,4-Benzodiazepine
b) 1,5-Benzodiazepine
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c) Loprazolam-Abkömmlinge
d) Ketazolam-Abkömmlinge
e) Oxazolam-Abkömmlinge
f) Chlordiazepoxid-Abkömmlinge
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3.2 Reste R1 bis R7 und X
a) Der Rest R1 schließt die folgenden an die Siebenringe der Kernstrukturen anellierten Ringsysteme ein:
Phenyl-, Thienyl-, 4,5,6,7-Tetrahydrobenzo[b]thienyl-, Furanyl- und Pyridylring; die Heteroatome im
Thienyl-, Furanyl- und Pyridylring können an jeder beliebigen Position außerhalb des Siebenringes der
Kernstruktur stehen.
Der Rest R1 kann weiterhin mit einem oder mehreren der folgenden Atome oder Atomgruppen in be-
liebiger Kombination und an beliebiger Position außerhalb des Siebenringes substituiert sein: Wasser-
stoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
b) Der Rest R2 schließt folgende Ringsysteme ein:
Phenyl-, Pyridyl- (mit Stickstoffatom an beliebiger Position im Pyridylring) und Cyclohexenylring (mit
Doppelbindung an beliebiger Position im Cyclohexenylring).
Phenyl- und Pyridylring können einen oder mehrere der folgenden Substituenten in beliebiger Kombina-
tion und an beliebiger Position tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und
Aminogruppen.
c) Der Rest R3 kann aus den folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
Wasserstoff, Hydroxy-, Carboxyl-, Ethoxycarbonyl-, (N,N-Dimethyl)carbamoyl-, Succinyloxy- und Methyl-
gruppen.
d) Der Rest R4 kann aus den folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppen.
e) Die Reste R3 und R4 können auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O) bilden.
f) Der Rest R5 kann aus den folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
Wasserstoff, Methyl-, Ethyl-, (N,N-Dimethylamino)methyl-, (N,N-Diethylamino)methyl-, (N,N-Dimethylamino)
ethyl-, (N,N-Diethylamino)ethyl-, (Cyclopropyl)methyl-, (Trifluormethyl)methyl- und Prop-2-in-1-yl-Gruppen.
g) Der Rest R6 kann aus den folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
Wasserstoff, Hydroxy- und Methylgruppen.
h) Der Rest R7 kann aus den folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppen.
i) Die Reste R6 und R7 können bei den 1,5-Benzodiazepinen auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O)
bilden.
j) Bei den 1,5-Benzodiazepinen kann statt R2 und R7 auch eine mit R6 substituierte Doppelbindung zum
5-Stickstoff-Atom vorliegen.
k) Der Rest X schließt folgende Substituenten ein:
Sauerstoff, Schwefel, Imino- und N-Methyliminogruppen. Wenn R5 aus Wasserstoff besteht, können als
tautomere Formen auch die entsprechenden Enole, Thioenole oder Enamine vorliegen.
4 Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen
Eine von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der
nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u
hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.
Die Grundstruktur N-(2-Aminocyclohexyl)amid kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen
mit einer beliebigen Kombination der folgenden Atome, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen
oder Ringsystemen (Reste R1 bis R6) substituiert sein:
a) R1 und R2:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C7).
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines cyclischen Systems
ist (z. B. Pyrrolidinyl-).
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2241
Der Rest R1 oder R2 kann auch an die Bindungsstelle der NR1R2-Gruppe am Sechsring anknüpfen (unter
Bildung einer sogenannten Spiroverbindung). Diese stickstoffhaltigen Ringe dürfen eine Ringgröße von
drei bis sieben Atomen aufweisen (ein Stickstoffatom und zwei bis sechs Kohlenstoffatome).
b) R3:
Wasserstoff, Oxaspirogruppe (Ringgröße von zwei bis sieben Kohlenstoffatomen).
c) R4:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C5).
d) R5 und R6:
Der Phenylring kann an den Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 beliebige Kombinationen folgender Substituenten
enthalten: Wasserstoff, Brom, Chlor, Fluor, Iod.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen R5 und R6 gemeinsam an benachbarten C-Atomen ein
Ringsystem (bis C6) unter Einbeziehung von Heteroatomen (Sauerstoff, Schwefel, Stickstoff) bilden. Im
Fall eines Stickstoffs in diesem Ringsystem darf dieser die Substituenten Wasserstoff und Methylgruppe
tragen.
Die Anzahl (n) der Methylengruppen (CH2)n zwischen dem Phenylring und der Carbonylgruppe in der
Kernstruktur kann null oder eins betragen.
5 Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen
5.1 Indol-3-alkylamine
Eine von Indol-3-alkylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend
abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit
den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann. Ausgenommen hiervon sind Tryptamin,
die natürlich vorkommenden Neurotransmitter Serotonin und Melatonin sowie deren aktive Metaboliten
(z. B.: 6-Hydroxymelatonin).
Die Grundstruktur Indol-3-alkylamin kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den
folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R5
und Rn) substituiert sein:
a) R1 und R2:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (bis C6), Cycloalkylmethyl- (bis C6) und Allylgruppen.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines Pyrrolidinyl-Ring-
systems ist.
b) R3:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C3).
c) R4:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C2).
d) R5:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C3).
e) Rn:
Das Indolringsystem kann an den Positionen 4, 5, 6 und 7 mit folgenden Atomen oder Atomgruppen
substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C4), Alkyloxy- (bis C10), Benzyloxy-,
Carboxamido-, Methoxy-, Acetoxy-, Hydroxy- und Methylthiogruppen, an Position 4 darüber hinaus
mit Dihydrogenphosphat.
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2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rn zwei benachbarte Kohlenstoffatome der Positio-
nen 4, 5, 6 und 7 mit einer Methylendioxygruppe überbrückt werden.
5.2 Δ9,10-Ergolene
Eine von Δ9,10-Ergolen abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend
abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit
den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.
Die Grundstruktur Δ9,10-Ergolen kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den fol-
genden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R4)
substituiert sein:
a) R1:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C3) und Cycloalkylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6), Cycloalkylmethyl- (Ring-
größe C3 bis C6), Alkylcarbonyl (bis C4)-Gruppen.
b) R2:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C4), Allyl- und Prop-2-in-1-yl-Gruppen.
c) R3 und R4:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C5), Cyclopropyl-, Allyl- und 1-Hydroxyalkyl (bis C2)-Gruppen.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amid-Stickstoffatom Bestandteil eines Morpholino-,
Pyrrolidino- oder Dimethylazetidid-Ringsystems ist.
6 Von Arylcyclohexylamin abgeleitete Verbindung
Eine von Arylcyclohexylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfol-
gend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und
mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.
Die Grundstruktur Arylcyclohexylamin kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den
folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R3
und Rn) substituiert sein:
a) R1/R2:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (bis C6), Alkenyl- (bis C6), Alkinylgruppen (bis C6).
Die aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen chemisch möglichen Kombinationen der
Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff substituiert sein. Die auf diese Weise ent-
stehenden Substituenten R1/R2 dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von maximal neun Atomen
(ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen. Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in
die Zählung einbezogen.
Zudem gehören Stoffe dazu, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines cyclischen Systems ist
(beispielsweise Pyrrolyl-, Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-, Morpholino-Reste). Diese Ringsysteme dürfen im
Ring die Elemente Kohlenstoff, Sauerstoff, Schwefel und Stickstoff aufweisen und eine Ringgröße bis
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2243
zu sieben Atomen aufweisen. Die Ringsysteme können an jeder Position mit folgenden Atomen oder
Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Hydroxy-, Alkyl- (bis C6) und Phenyl-
gruppen.
b) R3:
Alkyl- (bis C6), Alkinylgruppen (bis C6) oder folgende Ringsysteme: Phenyl-, Pyrrolyl-, Pyridyl-, Thienyl-,
Furanyl-, Methylendioxyphenyl-, Ethylendioxyphenyl-, Dihydrobenzofuranyl-, Benzothiophenyl-Reste.
Die Ringsysteme können an jeder chemisch möglichen Position als R3 an die Kernstruktur angebunden
sein und an beliebiger Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff,
Fluor, Chlor, Brom, Iod, Hydroxy-, Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6), Alkylsulfanyl- (bis C6), Aminogruppen,
einschließlich der chemischen Verbindungen, bei denen Substitutionen zu Ringsystemen oder einem
Ringschluss mit dem Cyclohexylring führen. Diese Ringsysteme dürfen eine Ringgröße von vier bis
sechs Atomen aufweisen.
c) Rn:
Das Cyclohexylringsystem kann an den Positionen zwei bis sechs mit folgenden Atomen oder Atom-
gruppen substituiert sein: Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6), Hydroxy-, Phenylalkylgruppen
(in der Alkylkette C1 bis C4) und Oxo (=O, doppelt gebundenes Sauerstoffatom am Ring).
7 Von Benzimidazol abgeleitete Verbindung
Eine von Benzimidazol abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend
abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit
den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann:
Die Grundstruktur kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den folgenden Atomen,
verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R4 und Rn) substituiert
sein:
a) R1 und R2:
Wasserstoff, Alkylgruppen (bis C3),
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amin-Stickstoffatom Bestandteil eines Morpholino-,
Pyrrolidino- oder Piperidinyl-Ringsystems ist.
b) R3 und R4:
Wasserstoff, Nitro-, Trifluormethyl-, Methoxy-, Trifluormethoxy-, Cyanogruppen, Fluor, Chlor, Brom und
Iod.
c) Rn:
Der Phenylring kann an den Positionen zwei bis sechs mit folgenden Atomen oder Atomgruppen
substituiert sein: Wasserstoff, Alkyl- (bis C4), Alkoxy- (bis C4), Trifluormethoxy-, Acetoxy-, Alkylsulfanyl-
(bis C4), Trifluormethyl-, Hydroxy-, Cyanogruppen, Fluor, Chlor, Brom und Iod.“
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2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
Erste Verordnung
zur Änderung der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
Vom 29. Juni 2021
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 6 Absatz 2 der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbil-
dungsverordnung vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 715, 1933) wird wie folgt
gefasst:
„(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am
Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll
Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von
Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zu-
ständige Stelle fest.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Juni 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2245
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Vom 29. Juni 2021
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung, von denen § 9 Absatz 1 Satz 2 durch
Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung
Die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 24 Nummer 3 des Gesetzes vom
12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2115 wird folgende Nummer 2116 eingefügt:
„2116 Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis
von mindestens 9 500 Tonnen während des Arbeitslebens gehand-
habter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die
mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden“.
2. Nach Nummer 4115 wird folgende Nummer 4116 eingefügt:
„4116 Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauchexposition
am Arbeitsplatz bei Versicherten, die selbst nie oder maximal bis zu
400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht haben“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Juni 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021
Verordnung
zur Änderung der Telematikgebührenverordnung
und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
Vom 29. Juni 2021
Es verordnet auf Grund ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
– des § 328 Absatz 2 und des § 373 Absatz 8 des „5. die Bestätigung informationstechnischer
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 328 Systeme nach § 373 Absatz 5 des
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 31 des Gesetzes Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 100
vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) eingefügt bis 3 500 Euro.“
und § 373 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 65c b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Num-
Buchstabe d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I mer 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
S. 1309) angefügt worden ist, das Bundesminis-
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
terium für Gesundheit,
„(5) Die Höhe der in dieser Verordnung fest-
– des § 87 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des gelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium
28. April 2020 (BGBl. I S. 960) das Bundesministe- für Gesundheit überprüft und, soweit erforder-
rium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun- lich, angepasst.“
desministerium für Wirtschaft und Energie:
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 8
Änderung der Übergangsregelung für die Bestätigung
Telematikgebührenverordnung informationstechnischer Systeme nach § 373
Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Die Telematikgebührenverordnung vom 4. Septem-
Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften
ber 2017 (BGBl. I S. 3382) wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem 9. Juni 2021
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 291b Absatz 1a beantragt worden sind, werden Gebühren und Aus-
bis 1c und 1e“ durch die Wörter „den §§ 324, 325, lagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.
auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, Für Bestätigungen im Sinne des Satzes 1, die vor
und § 327“ ersetzt. dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden
2. § 3 wird wie folgt geändert: keine Gebühren und Auslagen erhoben.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 291b Ab- Änderung der
satz 1a“ durch die Angabe „§ 325“ ersetzt. Medizinprodukterecht-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 291b Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
Absatz 1a und 1e“ durch die Wörter „§ 325, In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Medizinprodukterecht-
auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung vom
Satz 5“ ersetzt. 21. April 2021 (BGBl. I S. 833, 837) wird nach dem
Wort „beträgt“ die Angabe „25“ eingefügt und wird
cc) In Nummer 3 wird das Wort „operativer“
nach dem Wort „bis“ das Wort „zu“ gestrichen.
durch das Wort „von“ und wird die Angabe
„§ 291b Absatz 1c“ durch die Angabe „§ 324“
Artikel 3
ersetzt.
Inkrafttreten
dd) In Nummer 4 wird das Wort „elektronischer“
gestrichen, wird die Angabe „§ 291b Ab- (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
satz 1b“ durch die Angabe „§ 327“ ersetzt Kraft.
und wird der Punkt am Ende durch ein (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 26. Mai 2021 in
Komma ersetzt. Kraft.
Bonn, den 29. Juni 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 2247
Bekanntmachung
über die Anwendung des Gesetzes
zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Vom 29. Juni 2021
Nach § 52 Absatz 40a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der
Seeschifffahrt vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) wird hiermit bekannt gegeben,
dass dieses Gesetz nach Erteilung der Genehmigung durch die Europäische
Kommission vom 22. Juni 2021 Anwendung findet.
Die Europäische Kommission hat die Genehmigung mit der Maßgabe erteilt,
dass das Erfordernis der Eintragung in einem Seeschiffsregister diskriminie-
rungsfrei ausgestaltet werde. Die mit dem Änderungsgesetz vorgesehene Fas-
sung entspreche nicht dieser Anforderung, da Eigner, deren Handelsschiffe in
einem Register eines anderen EU- oder EWR-Staates eingetragen sind, benach-
teiligt seien, ohne dass es hierfür eine ausreichende Rechtfertigung gebe. Die
geänderte Regelung ist daher mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister die Eintragung in
einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, tritt.
§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 989) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden
Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2021 gezahlt
wird; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die ab dem
1. Juni 2021 zufließen.
Berlin, den 29. Juni 2021
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rennings
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