Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2035
Gesetz
zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie
(ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG)*
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- oder der Beschränkung des Besteuerungs-
rates das folgende Gesetz beschlossen: rechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns
aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts er-
Inhaltsübersicht folgt.“
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes b) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes „In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Ent-
Artikel 4 Änderung des Investmentsteuergesetzes nahme wieder eingelegt.“
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes
4. § 4g wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7 Inkrafttreten „(1) Der Steuerpflichtige kann in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert
Artikel 1 und dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1
Änderung des zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines
Einkommensteuergesetzes Wirtschaftsguts auf Antrag einen Ausgleichs-
posten bilden, soweit das Besteuerungsrecht
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
des Gewinns aus der Veräußerung des Wirt-
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
schaftsguts zugunsten eines Staates im Sinne
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist,
des § 36 Absatz 5 Satz 1 beschränkt oder aus-
wird wie folgt geändert:
geschlossen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 3). Der
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut
§ 4j folgende Angabe eingefügt: getrennt auszuweisen. Der Antrag ist unwider-
„§ 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungs- ruflich. Die Vorschriften des Umwandlungssteu-
inkongruenzen“. ergesetzes bleiben unberührt.“
2. § 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d wird nach „Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend auf-
Satz 2 folgender Satz eingefügt: zulösen, wenn ein Ereignis im Sinne des § 36
Absatz 5 Satz 4 eintritt oder wenn ein künftiger
„Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Steueranspruch aus der Auflösung des Aus-
Grund einer vom deutschen Recht abweichen- gleichspostens gemäß Satz 1 gefährdet er-
den steuerlichen Zurechnung einer anderen Per- scheint und der Steuerpflichtige dem Verlangen
son zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit der zuständigen Finanzbehörde auf Leistung
das Einkommen der anderen Person oder ihr einer Sicherheit nicht nachkommt.“
nahestehender Personen nicht niedriger ist als
bei einer dem deutschen Recht entsprechenden c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Zurechnung.“ d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1
b) Nummer 41 wird aufgehoben. bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ er-
setzt.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
a) In Satz 3 wird der abschließende Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb- „§ 36 Absatz 5 Satz 8 gilt entsprechend.“
satz angefügt: f) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2
„dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen Nummer 2 und Absatz 3 sind“ durch die Wörter
die Beschränkung des Besteuerungsrechts der „Absatz 2 Satz 2 ist“ ersetzt.
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des 5. In § 4j Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“
Gewinns aus der Veräußerung eines Wirt- durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
schaftsguts entfällt und in einem anderen Staat 6. Nach § 4j wird folgender § 4k eingefügt:
eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses
„§ 4k
* Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Betriebsausgabenabzug
Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steu- bei Besteuerungsinkongruenzen
ervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das
Funktionieren des Binnenmarktes (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1), (1) Aufwendungen für die Nutzung oder im Zu-
geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom sammenhang mit der Übertragung von Kapitalver-
29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich
hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom 7.6.2017, mögen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben
S. 1). abziehbar, als die den Aufwendungen entspre-
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2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
chenden Erträge auf Grund einer vom deutschen der Aufwendungen bereits nach seinen Vorschrif-
Recht abweichenden steuerlichen Qualifikation ten nicht zulässt, die diesem oder den vorstehen-
oder Zurechnung des Kapitalvermögens nicht oder den Absätzen entsprechen; dies gilt nicht, wenn
niedriger als bei dem deutschen Recht entspre- der Abzug der Aufwendungen in einem anderen
chender Qualifikation oder Zurechnung besteuert Staat auf Grund einer diesem Absatz entsprechen-
werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Besteuerungs- den Regelung nicht zugelassen wird bei
inkongruenz voraussichtlich in einem künftigen
1. einem mittelbaren oder unmittelbaren Gesell-
Besteuerungszeitraum beseitigt wird und die Zah-
schafter eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
lungsbedingungen einem Fremdvergleich stand-
im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergeset-
halten.
zes oder
(2) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für
2. dem Steuerpflichtigen, sofern sich dessen
die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach
Wohnsitz, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung
Absatz 1 vorliegen, sind Aufwendungen auch inso-
auch in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
weit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die
päischen Union befindet und dieser Staat den
den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf
Steuerpflichtigen für Zwecke der Anwendung
Grund einer vom deutschen Recht abweichenden
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-
steuerlichen Behandlung des Steuerpflichtigen
besteuerung zwischen der Bundesrepublik
oder auf Grund einer vom deutschen Recht abwei-
Deutschland und diesem Staat als nicht in die-
chenden steuerlichen Beurteilung von anzuneh-
sem Staat ansässig behandelt.
menden schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne
des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteu- Satz 1 gilt nicht, soweit den Aufwendungen Erträge
ergesetzes in keinem Staat einer tatsächlichen Be- desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die
steuerung unterliegen. Handelt es sich bei dem sowohl im Inland als auch nachweislich in dem an-
Gläubiger der Erträge im Sinne des Satzes 1 um deren Staat einer tatsächlichen Besteuerung unter-
einen unbeschränkt steuerpflichtigen, unmittelba- liegen. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei de-
ren oder mittelbaren Gesellschafter einer auslän- nen eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung
dischen vermögensverwaltenden Personengesell- oder Abzug der ausländischen Steuer vermieden
schaft oder um eine Personengesellschaft, an der wird, finden die Sätze 1 bis 3 nur Anwendung, so-
ein solcher Gesellschafter unmittelbar oder mittel- weit die Aufwendungen auch Erträge in einem an-
bar beteiligt ist, gilt § 39 Absatz 2 Nummer 2 der deren Staat mindern, die nicht der inländischen
Abgabenordnung nicht, soweit die in Satz 1 ge- Besteuerung unterliegen.
nannten Aufwendungen in dem anderen Staat
(5) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für
zum Abzug zugelassen sind und die den Aufwen-
die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach
dungen entsprechenden Erträge durch die vom
den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf-
deutschen Recht abweichende Zurechnung keiner
wendungen auch insoweit nicht als Betriebsausga-
tatsächlichen Besteuerung unterliegen. Satz 1 gilt
ben abziehbar, als den aus diesen Aufwendungen
nicht, soweit den Aufwendungen Erträge dessel-
unmittelbar oder mittelbar resultierenden Erträgen
ben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die so-
Aufwendungen gegenüberstehen, deren Abzug beim
wohl im Inland als auch nachweislich in dem Staat
Gläubiger, einem weiteren Gläubiger oder einer
des Gläubigers oder, wenn es sich bei dem Gläu-
anderen Person bei entsprechender Anwendung
biger um eine Personengesellschaft handelt, im
dieses Absatzes oder der Absätze 1 bis 4 versagt
Staat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesell-
würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der
schafters beziehungsweise des anderen Unterneh-
steuerliche Vorteil infolge einer Besteuerungsin-
mensteils im Rahmen einer anzunehmenden
kongruenz im Sinne dieses Absatzes oder der Ab-
schuldrechtlichen Beziehung einer tatsächlichen
sätze 1 bis 4 bereits beim Gläubiger, beim weiteren
Besteuerung unterliegen.
Gläubiger oder bei der anderen Person im Sinne
(3) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für des Satzes 1 beseitigt wird.
die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung,
den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf-
wenn der Tatbestand dieser Absätze zwischen na-
wendungen auch insoweit nicht als Betriebsausga-
hestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2
ben abziehbar, als die den Aufwendungen entspre-
des Außensteuergesetzes oder zwischen einem
chenden Erträge auf Grund deren vom deutschen
Unternehmen und seiner Betriebsstätte verwirk-
Recht abweichender steuerlicher Zuordnung oder
licht wird oder wenn eine strukturierte Gestaltung
Zurechnung nach den Rechtsvorschriften anderer
anzunehmen ist. Einer Person, die mit einer ande-
Staaten in keinem Staat einer tatsächlichen Be-
ren Person durch abgestimmtes Verhalten zusam-
steuerung unterliegen.
menwirkt, werden für Zwecke dieses Absatzes und
(4) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für der Absätze 1 bis 5 die Beteiligung, die Stimm-
die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach rechte und die Gewinnbezugsrechte der anderen
den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf- Person zugerechnet. Eine strukturierte Gestaltung
wendungen auch insoweit nicht als Betriebsaus- im Sinne des Satzes 1 ist anzunehmen, wenn der
gaben abziehbar, als die Aufwendungen auch in steuerliche Vorteil, der sich ohne die Anwendung
einem anderen Staat berücksichtigt werden. Eine der vorstehenden Absätze ergeben würde, ganz
Berücksichtigung der Aufwendungen im Sinne oder zum Teil in die Bedingungen der vertraglichen
des Satzes 1 liegt bei unbeschränkt Steuerpflich- Vereinbarungen eingerechnet wurde oder die Be-
tigen auch vor, wenn der andere Staat den Abzug dingungen der vertraglichen Vereinbarungen oder
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die den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde lie- am 31. Juli der Folgejahre fällig. Die Jahresraten
genden Umstände darauf schließen lassen, dass sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur
die an der Gestaltung Beteiligten den steuerlichen gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die
Vorteil erwarten konnten. Ein Steuerpflichtiger wird noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines
nicht als Teil einer strukturierten Gestaltung behan- Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Er-
delt, wenn nach den äußeren Umständen vernünf- eignisse fällig,
tigerweise nicht davon auszugehen ist, dass ihm
1. soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1
der steuerliche Vorteil bekannt war und er nach-
veräußert, entnommen, in andere als die in
weist, dass er nicht an dem steuerlichen Vorteil be-
Satz 1 genannten Staaten verlagert oder ver-
teiligt wurde.
deckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind ungeachtet der Vor-
schriften eines Abkommens zur Vermeidung der 2. wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während die-
Doppelbesteuerung anzuwenden.“ ses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in an-
dere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt
7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: wird,
a) In Nummer 4 Satz 1 wird der zweite Halbsatz
3. wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen
wie folgt gefasst:
unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbe-
„die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 schränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 ge-
Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert nannten Staaten ausscheidet oder in einem
und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zwei- anderen als den in Satz 1 genannten Staaten
ter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der ansässig wird,
andere Staat der Besteuerung zugrunde legt,
höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.“ 4. wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet
oder abgewickelt wird oder
b) In Nummer 5a wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon und die Wörter „unterliegt der 5. wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtun-
Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer gen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen
Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder nicht nachkommt und über einen angemesse-
der Beschränkung des Besteuerungsrechts die- nen Zeitraum, der zwölf Monate nicht über-
ses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem schreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation
Wert anzusetzen, den der andere Staat der Be- schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
steuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jah-
dem gemeinen Wert.“ ersetzt. resraten entsprechend anzupassen. Der Steuer-
c) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b pflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jähr-
eingefügt: lich mit der Steuererklärung oder, sofern keine
„5b. Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirt- Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht,
schaftsgut jeweils mit dem Wert anzuset- zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen
zen, den der andere Staat der Besteuerung für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt
zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mit-
gemeinen Wert.“ wirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgaben-
ordnung nicht nach, werden die noch nicht entrich-
8. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
teten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des
„Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber
gelten entsprechend.“ einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbe-
9. § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: scheids. Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steu-
erpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach
„(5) Die festgesetzte Steuer, die auf den Auf-
Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüg-
gabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch
lich anzuzeigen. Unterliegt der Steuerpflichtige
den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten
einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund
Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflich-
eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abwei-
tigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet wer-
chend von der in Satz 7 genannten Frist mit der
den, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebs-
nächsten Steuererklärung erfolgen.“
vermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des 10. Dem § 49 Absatz 1 wird folgende Nummer 11 an-
Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, gefügt:
sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend
„11. Einkünfte aus der Beteiligung an einer Perso-
oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2
nengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren
Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegen-
Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat
seitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne
oder in ein inländisches Register eingetragen
der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in die-
ist, soweit diese Einkünfte
sem Zusammenhang anzuwendenden Durchfüh-
rungsbestimmungen in den für den jeweiligen a) in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleis- hat, aufgrund einer vom deutschen Recht
tet werden. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines abweichenden steuerlichen Behandlung
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids der Personengesellschaft oder Gemein-
zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils schaft keiner Besteuerung unterliegen,
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2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
b) nicht bereits als Einkünfte im Sinne der bb) Nach dem neuen Satz 14 wird folgender
Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung un- Satz eingefügt:
terliegen und
„§ 3 Nummer 41 in der am 30. Juni 2021
c) in keinem anderen Staat einer Besteuerung geltenden Fassung ist letztmals für den
unterliegen. Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.“
Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
oder zusammen mit ihm nahestehenden Per-
sonen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen-
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-
steuergesetzes, die keiner unbeschränkten
stellt:
Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder
nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes un- „§ 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des
terliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapi- (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem
tal unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen 31. Dezember 2019 endende Wirtschafts-
sind oder unmittelbar oder mittelbar ein An- jahre anzuwenden.“
spruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns
oder des Liquidationserlöses der Personen- bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
gesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine eingefügt:
Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die
Stellung als Gesellschafter oder Gemein- „§ 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Ar-
schafter voraus. Die Sätze 1 und 2 gelten tikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
nicht, wenn es sich bei der Personengesell- (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem
schaft oder Gemeinschaft um einen Altersvor- 31. Dezember 2019 endende Wirtschafts-
sorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des jahre anzuwenden.“
Investmentsteuergesetzes handelt oder die
Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
Recht abweichenden Behandlung der Perso- fügt:
nengesellschaft oder Gemeinschaft im aus-
ländischen Staat keiner Besteuerung unter- „(8a) § 4g Absatz 1 in der Fassung des Arti-
liegen würden. Die Besteuerung nach den kels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der S. 2035) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung.“ d) Der bisherige Absatz 8a wird Absatz 8b.
11. In § 50c Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende e) Nach dem neuen Absatz 8b wird folgender Ab-
durch die Wörter „, es sei denn, die Freistellungs- satz 8c eingefügt:
bescheinigung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung
der Steuer noch nicht erteilt worden.“ ersetzt. „(8c) § 4k in der Fassung des Artikels 1 des
12. § 50d Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)
ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende ge- nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. Auf-
strichen. wendungen, die rechtlich bereits vor dem
1. Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als
Komma und das Wort „oder“ ersetzt. nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, als
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt
und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche
„3. die Einkünfte in dem anderen Staat nur des- Nachteile hätten vermieden werden können.
halb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich
Betriebsstätte in einem anderen Staat zuge- im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der
ordnet werden oder auf Grund einer anzu- Vermeidung der Aufwendungen verbundenen
nehmenden schuldrechtlichen Beziehung die Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Be-
steuerliche Bemessungsgrundlage in dem steuerungsinkongruenz übersteigen. Satz 2 gilt
anderen Staat gemindert wird.“ nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach
dem 31. Dezember 2019 wesentlich geändert
13. § 52 wird wie folgt geändert: wurde.“
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
f) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
aa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz,
„§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für
für Bezüge anzuwenden, die nach dem nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirt-
31. Dezember 2019 zufließen.“ schaftsjahre anzuwenden.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2039
g) Dem Absatz 16b wird folgender Satz angefügt: gilt dies auf Antrag als Veräußerung und An-
„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 schaffung des Wirtschaftsguts zu dem Wert,
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I den der andere Staat der Besteuerung zugrunde
S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen im legt, höchstens zum gemeinen Wert.“
Sinne des § 4k anzuwenden, die nach dem c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
31. Dezember 2019 entstehen.“ fügt:
h) Nach Absatz 35c wird folgender Absatz 35d ein- „(1a) § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz,
gefügt: Satz 8 zweiter Halbsatz, Satz 9 und Satz 10 des
„(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Einkommensteuergesetzes gilt im Fall der Begrün-
Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwen- dung des Besteuerungsrechts oder des Wegfalls
den, dass für den Veranlagungszeitraum 2019 einer Beschränkung des Besteuerungsrechts der
an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Ka- Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Ge-
lendermonat und an die Stelle des 23. Kalender- winns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts,
monats der 28. Kalendermonat tritt sowie dass das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körper-
für den Veranlagungszeitraum 2020 an die Stelle schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat masse zuzuordnen ist, entsprechend.“
und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 4. § 34 wird wie folgt geändert:
26. Kalendermonat tritt.“
a) Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender
i) Absatz 45a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Satz vorangestellt:
„§ 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Juli
„§ 8b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2
2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Ein-
künfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)
ber 2021 zufließen.“ ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2019 zufließen.“
Artikel 2 b) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-
fügt:
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes „(6d) § 12 Absatz 1 und 1a in der Fassung des
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 28 des Ge- 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert anzuwenden.“
worden ist, wird wie folgt geändert: c) Die bisherigen Absätze 6d bis 6f werden die Ab-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie sätze 6e bis 6g.
folgt gefasst:
„§ 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung“. Artikel 3
2. Nach § 8b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein- Änderung des
gefügt: Gewerbesteuergesetzes
„Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
Grund einer vom deutschen Recht abweichenden kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni
Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie
gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen folgt geändert:
Person oder ihr nahestehender Personen nicht nied- 1. In § 7 Satz 9 wird die Angabe „§ 8 Absatz 2“ durch
riger ist als bei einer dem deutschen Recht entspre- die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
chenden Zurechnung.“
2. § 8 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 3. § 9 wird wie folgt geändert:
„§ 12 a) Nummer 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
Entstrickungs-
und Wegzugsbesteuerung“. „Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinn-
anteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: enthalten sind. Bei Lebens- und Krankenver-
„Entfällt die Beschränkung des Besteuerungs- sicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist
rechts der Bundesrepublik Deutschland hinsicht- Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht
lich des Gewinns aus der Veräußerung eines anzuwenden. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
Wirtschaftsguts und erfolgt in einem anderen diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am
Staat eine Besteuerung auf Grund des Aus- Gewinn vermittelnden inländischen offenen Han-
schlusses oder der Beschränkung des Besteue- delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder an-
rungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Ge- deren Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als
winns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts, Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebe-
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2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
triebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbe- Zweiter Teil.
ertrags waren. Bei Lebens- und Krankenver- Wohnsitzwechsel in
sicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist niedrig besteuernde Gebiete
Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht
anzuwenden;“. § 2 Einkommensteuer
b) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Satz 8“ § 3 (weggefallen)
durch die Wörter „§ 7 Satz 7 und 8“ ersetzt. § 4 Erbschaftsteuer
4. § 36 wird wie folgt geändert:
§ 5 Zwischengeschaltete Gesellschaften
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Dritter Teil.
„§ 7 Satz 9 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
Behandlung einer
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist
Beteiligung im Sinne des § 17
erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzu-
des Einkommensteuergesetzes
wenden.“
bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt: § 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses
„(4a) § 8 Nummer 5 in der Fassung des Arti- Vierter Teil.
kels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I Hinzurechnungsbesteuerung
S. 2035) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2022 anzuwenden.“ § 7 Beteiligung an ausländischer Zwischenge-
sellschaft
c) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
fügt: § 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften
„(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag § 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften
des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwen- § 10 Hinzurechnungsbetrag
den, dass für den Erhebungszeitraum 2019 an
die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalen- § 11 Kürzungsbetrag bei Beteiligung an auslän-
dermonat tritt sowie dass für den Erhebungszeit- discher Gesellschaft
raum 2020 an die Stelle des 15. Kalendermonats § 12 Steueranrechnung
der 18. Kalendermonat tritt.“
§ 13 Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften
Artikel 4 § 14 (weggefallen)
Änderung des Fünfter Teil.
Investmentsteuergesetzes Familienstiftungen
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 § 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtig-
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge- ten und Anfallsberechtigten
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Sechster Teil.
Ermittlung und Verfahren
1. § 43 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt: § 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
„(5) § 43 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 gel- § 17 Sachverhaltsaufklärung
tenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungs- § 18 Gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
zeitraum 2021 anzuwenden.“ grundlagen
Siebenter Teil.
Artikel 5
Schlussvorschriften
Änderung des
Außensteuergesetzes § 19 (weggefallen)
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 § 20 Bestimmungen über die Anwendung von
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge- Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert steuerung
worden ist, wird wie folgt geändert: § 21 Anwendungsvorschriften
1. Nach der Gesetzesbezeichnung wird folgende In- § 22 Neufassung des Gesetzes“.
haltsübersicht eingefügt:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
„Inhaltsübersicht a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person
Erster Teil.
nahestehend, wenn
Internationale Verflechtungen 1. die Person
a) an dem Steuerpflichtigen oder der Steuer-
§ 1 Berichtigung von Einkünften
pflichtige an dieser Person mindestens zu
§ 1a Preisanpassungsklausel einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an
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dem gezeichneten Kapital, den Mitglied- Einkommensteuergesetzes zum gemeinen Wert
schaftsrechten, den Beteiligungsrechten, gleich
den Stimmrechten oder dem Gesell-
1. die Beendigung der unbeschränkten Steuer-
schaftsvermögen beteiligt (wesentlich be-
pflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder
teiligt) ist oder
des gewöhnlichen Aufenthalts,
b) gegenüber dem Steuerpflichtigen oder der
Steuerpflichtige gegenüber dieser Person 2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht
unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
Anspruch auf mindestens ein Viertel des
Gewinns oder des Liquidationserlöses hat; 3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Aus-
oder schluss oder die Beschränkung des Besteue-
2. die Person auf den Steuerpflichtigen oder der rungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
Steuerpflichtige auf diese Person unmittelbar hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung
oder mittelbar beherrschenden Einfluss aus- der Anteile.
üben kann; oder Die Veräußerung im Sinne des Satzes 1 erfolgt im
3. eine dritte Person Fall des
a) sowohl an der Person als auch an dem 1. Satzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt der Beendi-
Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist, gung der unbeschränkten Steuerpflicht,
b) sowohl gegenüber der Person als auch ge- 2. Satzes 1 Nummer 2 im Zeitpunkt der Übertra-
genüber dem Steuerpflichtigen Anspruch gung,
auf mindestens ein Viertel des Gewinns 3. Satzes 1 Nummer 3 unmittelbar vor dem Zeit-
oder des Liquidationserlöses hat oder punkt, zu dem der Ausschluss oder die Be-
c) auf die Person als auch auf den Steuer- schränkung des Besteuerungsrechts eintritt.
pflichtigen unmittelbar oder mittelbar be-
Im Fall des Satzes 1 gelten die Anteile vom Steuer-
herrschenden Einfluss ausüben kann; oder
pflichtigen oder, bei unentgeltlicher Übertragung,
4. die Person oder der Steuerpflichtige im- von dessen Rechtsnachfolger als zum gemeinen
stande ist, bei der Vereinbarung der Bedin- Wert erworben, soweit die auf den Veräußerungs-
gungen einer Geschäftsbeziehung auf den gewinn entfallende Steuer entrichtet worden ist;
Steuerpflichtigen oder die Person einen au- andernfalls gelten diese weiterhin als zu den ur-
ßerhalb dieser Geschäftsbeziehung begrün- sprünglichen Anschaffungskosten erworben.
deten Einfluss auszuüben oder wenn einer
von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzie- (2) Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des
lung der Einkünfte des anderen hat. Absatzes 1 sind natürliche Personen, die innerhalb
der letzten zwölf Jahre vor den in Absatz 1 Satz 1
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c gilt auch, Nummer 1 bis 3 genannten Tatbeständen ins-
soweit im Verhältnis der dritten Person zu der gesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt
Person und dem Steuerpflichtigen jeweils eines steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ein-
der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c ge- kommensteuergesetzes gewesen sind. Bei unent-
nannten Merkmale erfüllt ist.“ geltlichem Erwerb von Anteilen ist für die Berech-
b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „dem nung der nach Satz 1 maßgebenden Dauer der
Fremdvergleichsgrundsatz“ durch die Wörter Steuerpflicht auch die unbeschränkte Steuerpflicht
„innerhalb der Bandbreite dem Fremdver- des Rechtsvorgängers oder, sofern der betreffende
gleichsgrundsatz besser“ ersetzt. Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen wur-
de, auch die unbeschränkte Steuerpflicht des je-
c) In Absatz 3c Satz 4 werden die Wörter „hierzu weiligen Rechtsvorgängers einzubeziehen. Zeiträu-
Vermögenswerte einsetzt oder Risiken über- me, in denen die natürliche Person und der oder
nimmt“ durch die Wörter „hierzu Vermögens- die Rechtsvorgänger gleichzeitig unbeschränkt
werte einsetzt und Risiken übernimmt“ ersetzt. steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal an-
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ab- gesetzt. Entfällt der Steueranspruch nach Absatz 3,
sätze 1, 3 und 4“ durch die Wörter „Absätze 1, gelten der Steuerpflichtige sowie dessen unmittel-
3 bis 4“ ersetzt. barer oder mittelbarer Rechtsnachfolger abwei-
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne chend von den Sätzen 1 bis 3 als unbeschränkt
des § 7“ gestrichen und wird die Angabe „§§ 7, 8 Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1.
und 14“ durch die Angabe „§§ 7 bis 13“ ersetzt. (3) Beruht die Beendigung der unbeschränkten
4. § 6 wird wie folgt gefasst: Steuerpflicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit
„§ 6 des Steuerpflichtigen und wird der Steuerpflichtige
Besteuerung des innerhalb von sieben Jahren seit Beendigung der
Vermögenszuwachses unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt
steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch nach
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Einkom-
Absatz 1, soweit
mensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes
und Umwandlungssteuergesetzes stehen bei un- 1. die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert,
beschränkt Steuerpflichtigen der Veräußerung von übertragen noch in ein Betriebsvermögen einge-
Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des legt wurden,
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2. keine Gewinnausschüttungen oder keine Einla- folgender unentgeltlicher Weiterübertragung zwi-
genrückgewähr erfolgt sind, deren gemeiner schen natürlichen Personen von Todes wegen,
Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts auf deren unmittelbaren oder mittelbaren Rechts-
im Sinne des Absatzes 1 beträgt, und nachfolger abzustellen. In den Fällen des Absat-
3. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik zes 3 gelten die vorstehenden Sätze entsprechend;
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der der Stundungszeitraum richtet sich nach der vom
Veräußerung der Anteile mindestens in dem Finanzamt eingeräumten Frist; die Erhebung von
Umfang wieder begründet wird, wie es im Zeit- Jahresraten entfällt auf Antrag des Steuerpflich-
punkt der Beendigung der Steuerpflicht be- tigen; über Satz 5 hinaus wird die noch nicht ent-
stand. richtete Steuer auch innerhalb eines Monats nach
Eintritt des Ereignisses fällig, wonach der Steuer-
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist eine unent- anspruch nicht mehr nach Absatz 3 entfallen kann
geltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen oder der Wegfall der Rückkehrabsicht gegenüber
auf eine natürliche Person von Todes wegen unbe- dem Finanzamt mitgeteilt wird. Soweit die Steuer
achtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht nach Absatz 3 entfällt und der Steuerpflich-
durch die betreffende Person oder, infolge auf- tige auf die Leistung von Jahresraten verzichtet
einanderfolgender unentgeltlicher Weiterübertra- hat, sind für die Dauer des gewährten Zahlungsauf-
gung zwischen natürlichen Personen von Todes we- schubs Zinsen in entsprechender Anwendung des
gen, durch deren unmittelbaren oder mittelbaren § 234 der Abgabenordnung zu erheben.
Rechtsnachfolger erfüllt werden. Das Finanzamt,
das im Zeitpunkt der Beendigung der unbe- (5) Der Steuerpflichtige oder sein Gesamt-
schränkten Steuerpflicht nach § 19 der Abgaben- rechtsnachfolger hat dem Finanzamt, das in den
ordnung zuständig ist, kann die Frist auf Antrag in Absatz 1 genannten Zeitpunkten nach § 19 der
des Steuerpflichtigen oder im Fall des Satzes 2 Abgabenordnung zuständig ist, nach amtlich vor-
dessen Rechtsnachfolgers insgesamt um höchs- geschriebenem Vordruck die Verwirklichung eines
tens fünf Jahre verlängern, wenn die Absicht zur der Tatbestände des Absatzes 4 Satz 5 oder 7 mit-
Rückkehr unverändert fortbesteht. Beruht ein Aus- zuteilen. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats
schluss des Besteuerungsrechts im Sinne des nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten;
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 auf einer nur vorüber- sie ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unter-
gehenden Abwesenheit des Steuerpflichtigen, gel- schreiben. Der Steuerpflichtige oder sein Gesamt-
ten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Wird im Fall rechtsnachfolger hat dem nach Satz 1 zuständigen
der unentgeltlichen Übertragung im Sinne des Ab- Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli schriftlich seine
satzes 1 Satz 1 Nummer 2 auf eine natürliche Per- aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen,
son die betreffende Person innerhalb von sieben dass die Anteile ihm oder im Fall des Absatzes 1
Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuer- Satz 1 Nummer 2 seinem Rechtsnachfolger weiter-
pflichtig, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. hin zuzurechnen sind.“
(4) Die festgesetzte Steuer, die auf die nach Ab- 5. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt ge-
satz 1 realisierten Einkünfte entfällt, kann auf An- fasst:
trag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jah- „Vierter Teil.
resraten entrichtet werden. Dem Antrag ist in der
Hinzurechnungsbesteuerung“.
Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben.
Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats 6. Die §§ 7 bis 12 werden wie folgt gefasst:
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent- „§ 7
richten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am
31. Juli der Folgejahre fällig. Die Jahresraten sind Beteiligung an
nicht zu verzinsen. Die noch nicht entrichtete ausländischer Zwischengesellschaft
Steuer ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der (1) Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflich-
nachfolgenden Ereignisse fällig, tiger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
1. wenn die Jahresrate nicht fristgemäß entrichtet Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteu-
wird, ergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz
im Inland hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1
2. wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs-
des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-
pflichten nach Absatz 5 nicht erfüllt,
schaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische
3. wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet, Gesellschaft), sind die Einkünfte, für die diese
4. soweit die Anteile veräußert oder übertragen Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei dem
werden oder unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend sei-
ner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am
5. soweit Gewinnausschüttungen oder eine Einla- Nennkapital steuerpflichtig. Mittelbare Beteiligun-
genrückgewähr erfolgen und soweit deren ge- gen sind für die Steuerpflicht nach Satz 1 unbe-
meiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des achtlich, soweit bei einer die Beteiligung ver-
Werts im Sinne des Absatzes 1 beträgt. mittelnden Person hinsichtlich der Beteiligung an
Abweichend von Satz 5 Nummer 4 ist eine unent- dieser ausländischen Gesellschaft eine Hinzurech-
geltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen nungsbesteuerung nach diesem Gesetz oder einer
auf eine natürliche Person von Todes wegen unbe- vergleichbaren ausländischen Regelung erfolgt ist
achtlich; insofern ist für Zwecke des Satzes 5 auf und die danach hinzugerechneten Einkünfte da-
die betreffende Person oder, infolge aufeinander- durch insgesamt keiner niedrigen Besteuerung im
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Sinne des § 8 Absatz 5 unterliegen. Ist für die gie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung
Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft von Bodenschätzen,
nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend 3. dem Betrieb von Versicherungsunternehmen,
oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinsti-
für die Steuerpflicht der Einkünfte nach Satz 1 der tuten, die einer wesentlichen wirtschaftlichen
Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 nachgehen;
legen. Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf einen be- es sei denn, die diesen Einkünften zugrunde lie-
schränkt Steuerpflichtigen anzuwenden, soweit genden Geschäfte werden zu mehr als einem
die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahe-
unmittelbar oder mittelbar einer inländischen Be- stehenden Personen betrieben. Gleiches gilt für
triebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesen-
durch die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2 gesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanz-
des Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird. dienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittel-
(2) Eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1 bar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind,
liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder 4. dem Handel, soweit nicht
zusammen mit ihm nahestehenden Personen am
a) ein Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der
Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Ge-
ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder
sellschaft, in dem diese die Einkünfte nach Absatz 1
eine einem solchen Steuerpflichtigen im
erzielt hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr
Sinne des § 1 Absatz 2 nahestehende Per-
als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die
son, die mit ihren Einkünften hieraus im Gel-
Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder
tungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig
mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder
ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfü-
mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des
gungsmacht an den gehandelten Gütern oder
Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Ge-
Waren verschafft, oder
sellschaft zusteht.
b) die ausländische Gesellschaft einem solchen
(3) Für Zwecke der §§ 7 bis 12 ist eine Person Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe-
dem Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen stehenden Person die Verfügungsmacht an
des § 1 Absatz 2 nahestehend. Eine Personenge- den Gütern oder Waren verschafft,
sellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst na-
hestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
des § 1 Absatz 2 erfüllt. dass die ausländische Gesellschaft einen für
derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Perso- Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter
nen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-
sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft kehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem
durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Abschluss und der Ausführung der Geschäfte
Bei den unmittelbaren oder mittelbaren Gesell- gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines
schaftern einer Personengesellschaft oder Mitun- solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen
ternehmerschaft, die an einer Zwischengesell- nahestehenden Person ausübt,
schaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird
5. Dienstleistungen, soweit nicht
ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhal-
ten widerlegbar unterstellt. a) die ausländische Gesellschaft für die Dienst-
leistung sich eines Steuerpflichtigen, der ge-
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, mäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem
wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vor- Absatz 2 nahestehenden Person bedient,
schriften des Investmentsteuergesetzes in der je- die mit ihren Einkünften aus der von ihr bei-
weils geltenden Fassung anzuwenden sind. Satz 1 getragenen Leistung im Geltungsbereich die-
gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrunde lie- ses Gesetzes steuerpflichtig ist, oder
genden Geschäfte zu mehr als einem Drittel mit
dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden b) die ausländische Gesellschaft die Dienstleis-
Personen betrieben werden. tung einem solchen Steuerpflichtigen oder
einer solchen nahestehenden Person er-
bringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist
§8 nach, dass die ausländische Gesellschaft
Einkünfte von einen für das Bewirken derartiger Dienstleis-
Zwischengesellschaften tungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischen- Verkehr unterhält und die zu der Dienstleis-
gesellschaft für Einkünfte, einschließlich Veräuße- tung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwir-
rungsgewinnen, die einer niedrigen Besteuerung kung eines solchen Steuerpflichtigen oder
im Sinne des Absatzes 5 unterliegen und nicht einer solchen nahestehenden Person ausübt,
stammen aus:
6. der Vermietung und Verpachtung, ausgenom-
1. der Land- und Forstwirtschaft, men
2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder a) die Überlassung der Nutzung von Rechten,
Montage von Sachen, der Erzeugung von Ener- Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und
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Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflich- die ausländische Gesellschaft hinsichtlich
tige weist nach, dass die ausländische Ge- dieser Bezüge gemäß den Nummern 1 bis 6
sellschaft die Ergebnisse eigener For- oder 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
schungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet, und bb nicht Zwischengesellschaft ist,
die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen, 8. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
der gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder
ist, oder einer einem solchen Steuerpflich- der Herabsetzung ihres Kapitals, ausgenom-
tigen im Sinne des § 1 Absatz 2 nahestehen- men Veräußerungsgewinne, die bei der auslän-
den Person unternommen worden ist, dischen Gesellschaft nach § 8b Absatz 7 des
b) die Vermietung oder Verpachtung von Grund- Körperschaftsteuergesetzes nicht steuerbefreit
stücken, es sei denn, der Steuerpflichtige wären, wenn diese unbeschränkt körperschaft-
weist nach, dass die Einkünfte daraus nach steuerpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn
einem Abkommen zur Vermeidung der Dop- die ausländische Gesellschaft hinsichtlich die-
pelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn ser Veräußerungsgewinne gemäß Nummer 3
sie von den unbeschränkt Steuerpflichtigen, nicht Zwischengesellschaft ist,
die gemäß § 7 an der ausländischen Gesell- 9. Umwandlungen; dies gilt nicht, soweit die Ein-
schaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen künfte auf der Übertragung von Wirtschaftsgü-
worden wären, und tern beruhen, die nicht der Erzielung von Ein-
c) die Vermietung oder Verpachtung von be- künften im Sinne der Nummern 1 bis 8 dienen,
weglichen Sachen, es sei denn, der Steuer- es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
pflichtige weist nach, dass die ausländische dass die Umwandlung im Inland ungeachtet
Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb ge- des § 1 Absatz 2 und 4 des Umwandlungssteu-
werbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung ergesetzes zu Buchwerten hätte erfolgen kön-
unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaft- nen und im Ausland tatsächlich zu Buchwerten
lichen Verkehr unterhält und alle zu einer erfolgt ist.
solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine auslän-
Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne dische Gesellschaft nicht Zwischengesellschaft für
Mitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflich- Einkünfte, für die nachgewiesen wird, dass die Ge-
tigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder sellschaft in dem Staat, in dem sie ihren Sitz oder
einer einem solchen Steuerpflichtigen im ihre Geschäftsleitung hat, insoweit einer wesent-
Sinne des § 1 Absatz 2 nahestehenden Per- lichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Dies
son ausübt, setzt insbesondere den Einsatz der für die Aus-
7. Bezügen im Sinne des § 8b Absatz 1 des Kör- übung der Tätigkeit erforderlichen sachlichen und
perschaftsteuergesetzes, ausgenommen personellen Ausstattung in diesem Staat voraus.
Die Tätigkeit muss durch hinreichend qualifiziertes
a) Bezüge, soweit diese das Einkommen der
Personal selbständig und eigenverantwortlich aus-
leistenden Körperschaft gemindert haben;
geübt werden. Der wesentlichen wirtschaftlichen
dies gilt auch dann, wenn die ausländische
Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der
Gesellschaft hinsichtlich dieser Bezüge ge-
Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit
mäß den Nummern 1 bis 6 nicht Zwischen-
erzielt werden und dies nur insoweit, als der
gesellschaft ist. Dies gilt nicht, soweit
Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden
aa) die leistende Körperschaft mit den diesen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Gesell-
Bezügen zugrunde liegenden Einkünften schaft ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit
Zwischengesellschaft ist oder überwiegend durch Dritte besorgen lässt.
bb) eine verdeckte Gewinnausschüttung das (3) Absatz 2 gilt nur, wenn die ausländische Ge-
Einkommen der ausländischen Gesell- sellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in
schaft oder einer ihr nahestehenden Per- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
son erhöht hat und dieses Einkommen einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat.
keiner niedrigen Besteuerung im Sinne
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der
des Absatzes 5 unterliegt,
Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre
b) Bezüge, die bei der ausländischen Gesell- Geschäftsleitung hat, im Wege des zwischenstaat-
schaft nach § 8b Absatz 4 des Körperschaft- lichen Informationsaustausches keine Auskünfte
steuergesetzes zu berücksichtigen wären, erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erfor-
wenn diese unbeschränkt körperschaftsteu- derlich sind.
erpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn (5) Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn
die ausländische Gesellschaft hinsichtlich die nach Maßgabe des § 10 Absatz 3 ermittelten
dieser Bezüge gemäß den Nummern 1 bis 6 Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft
oder 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Zwischengesellschaft ist, einer Belastung durch
und bb nicht Zwischengesellschaft ist, und Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterlie-
c) Bezüge, die bei der ausländischen Gesell- gen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Ein-
schaft nach § 8b Absatz 7 des Körperschaft- künften aus anderen Quellen beruht. In die Belas-
steuergesetzes nicht steuerbefreit wären, tungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen,
wenn diese unbeschränkt körperschaftsteu- die der Staat oder das Gebiet der ausländischen
erpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung
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der ausländischen Gesellschaft dem Steuerpflich- Vermögensteuer nicht anzuwenden. Steuerliche
tigen oder einer anderen Gesellschaft, an der Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuer-
der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar be- pflicht oder an das Bestehen eines inländischen
teiligt ist, gewährt. Einkünfte unterliegen im Sinne Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte an-
des Satzes 1 auch dann einer Belastung durch knüpfen, und die Vorschriften des Umwandlungs-
Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent, wenn steuergesetzes bleiben unberücksichtigt. Verluste,
Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar die bei Einkünften entstanden sind, für die die aus-
rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erho- ländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist,
ben werden. können in entsprechender Anwendung des § 10d
des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die
§9 nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte
übersteigen, abgezogen werden. Ein Verlustrück-
Freigrenze bei
trag ist nicht zulässig.
gemischten Einkünften
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die
Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Ein-
ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft
künfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im
ist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezo-
Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische
gen werden, die mit diesen Einkünften in wirt-
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer An-
schaftlichem Zusammenhang stehen.
satz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als
10 Prozent der gesamten Einkünfte der auslän- (5) Soweit in Anwendung des Absatzes 3 Wirt-
dischen Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass schaftsgüter erstmals zu bewerten sind, sind sie
die bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer An- mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben wür-
satz zu lassenden Beträge insgesamt 80 000 Euro den, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter
nicht übersteigen. durch die ausländische Gesellschaft die Vorschrif-
ten des deutschen Steuerrechts angewendet wor-
§ 10 den wären. In den Fällen des § 8 Absatz 1 Num-
mer 9 sind bei der übernehmenden Gesellschaft
Hinzurechnungsbetrag
die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit
(1) Die nach § 7 Absatz 1 steuerpflichtigen Ein- dem von der übertragenden Gesellschaft ange-
künfte sind bei dem Steuerpflichtigen als Hinzu- setzten Wert zu übernehmen.
rechnungsbetrag anzusetzen. Ergibt sich ein nega-
(6) Soweit die dem Hinzurechnungsbetrag zu-
tiver Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.
grunde liegenden Einkünfte oder Einkunftsquellen
(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den zu Erträgen des Steuerpflichtigen im Sinne des
Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuer-
des Einkommensteuergesetzes und gilt in dem gesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Num-
Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem mer 2 des Investmentsteuergesetzes oder im Sinne
das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländi- des § 20 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommen-
schen Gesellschaft endet. Gehören Anteile an der steuergesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1
ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsver- Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes führen,
mögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu ist der Hinzurechnungsbetrag in Höhe dieser Er-
den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- träge zu mindern.
und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit
und erhöht den nach dem Einkommen- oder Kör- § 11
perschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Be-
Kürzungsbetrag bei
triebs für das Wirtschaftsjahr, in dem das Wirt-
Beteiligung an ausländischer Gesellschaft
schaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet.
Sind dem Steuerpflichtigen die Anteile an der aus- (1) Erhält der Steuerpflichtige aus der Beteili-
ländischen Gesellschaft mittelbar zuzurechnen, gilt gung an einer ausländischen Gesellschaft, für die
Satz 2 nur, soweit die Anteile an der unmittelbar Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 bei
gehaltenen vermittelnden Beteiligung zu einem Be- ihm der Einkommen- oder Körperschaftsteuer un-
triebsvermögen gehören. Auf den Hinzurechnungs- terlegen haben, Bezüge im Sinne des
betrag sind § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d, 1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteu-
§ 32d des Einkommensteuergesetzes, § 8b Ab- ergesetzes,
satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 9
Nummer 7 des Gewerbesteuergesetzes nicht an- 2. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteu-
zuwenden. ergesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1
Nummer 1 des Investmentsteuergesetzes oder
(3) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde
liegenden Einkünfte sind in entsprechender An- 3. § 20 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteu-
wendung der Vorschriften des deutschen Steuer- ergesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1
rechts zu ermitteln. Alle Einkünfte, für die die aus- Nummer 1 des Investmentsteuergesetzes,
ländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ein
sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behan- Kürzungsbetrag nach Absatz 2 abzuziehen; im
deln; ihre Ermittlung hat gemäß § 4 Absatz 1 des Rahmen des § 32d des Einkommensteuergesetzes
Einkommensteuergesetzes zu erfolgen. § 10 Num- ist dieser bei der Ermittlung der Summe der Kapi-
mer 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist auf eine talerträge abzuziehen. Entsprechendes gilt für Be-
von der ausländischen Gesellschaft zu entrichtende züge des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1
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von Gesellschaften, die an der Zwischengesell- (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird auf
schaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die
(2) Der Kürzungsbetrag entspricht dem Betrag, auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, auch die
der als Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeich- anteilige Steuer angerechnet, die im Staat einer
neten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steu- die Beteiligung an der Zwischengesellschaft ver-
erpflichtig ist. Er ist begrenzt auf den Betrag, der mittelnden Gesellschaft oder Betriebsstätte im
als Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeichne- Wege einer der Hinzurechnungsbesteuerung ver-
ten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steuer- gleichbaren Besteuerung tatsächlich erhoben wor-
pflichtig wäre, wenn das auf den Schluss des den ist.
vorangegangenen Veranlagungszeitraums festge- (3) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des
stellte Hinzurechnungskorrekturvolumen zuzüglich § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und
des im laufenden Veranlagungszeitraum zu besteu- des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaft-
ernden Hinzurechnungsbetrags in vollem Umfang steuergesetzes auf den Gesamtbetrag der Anrech-
ausgeschüttet würde. nungsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 entspre-
(3) Das am Schluss eines Veranlagungszeit- chend anzuwenden.“
raums verbleibende Hinzurechnungskorrekturvo- 7. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
lumen ist gemäß § 18 für jeden Steuerpflichtigen „§ 13
gesondert festzustellen. Hinzurechnungskorrektur-
volumen ist der nach § 10 Absatz 2 der Ein- Beteiligung an
kommen- oder Körperschaftsteuer unterliegende Kapitalanlagegesellschaften
Hinzurechnungsbetrag des laufenden Veranla- (1) Ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger unmit-
gungszeitraums, vermindert um den Betrag der telbar oder mittelbar an einer ausländischen Ge-
Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sellschaft beteiligt und bestehen die Einkünfte der
des laufenden Veranlagungszeitraums sowie den Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecha-
Betrag der Gewinne im Sinne des Absatzes 4 und rakter, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen
vermehrt um das auf den Schluss des vorangegan- (§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem unbe-
genen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzu- schränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner
rechnungskorrekturvolumen. Der Bestand des ver- unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am
bleibenden Hinzurechnungskorrekturvolumens kann Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig,
nicht negativ werden. auch wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Gewinne Satz 1 im Übrigen nicht erfüllt sind. § 7 Absatz 1
des Steuerpflichtigen aus der Veräußerung von An- Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 1 ist nicht an-
teilen an der ausländischen Gesellschaft oder an zuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlage-
einer Gesellschaft, die an der ausländischen Ge- charakter nicht mehr als 10 Prozent der gesamten
sellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder aus der Herabset- Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei
zung ihres Kapitals. einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuer-
pflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Be-
(5) Wenn Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Ab-
träge insgesamt 80 000 Euro nicht übersteigen.
satz 2 der Gewerbesteuer unterlegen haben, min-
Satz 1 gilt bei einer Beteiligung von weniger als
dert der abzuziehende Kürzungsbetrag im Sinne
1 Prozent nur, wenn die Einkünfte der ausländi-
des Absatzes 2 auch den Gewerbeertrag, soweit
schen Gesellschaft ausschließlich oder nahezu
dieser durch die Bezüge im Sinne der unter Ab-
ausschließlich aus Einkünften mit Kapitalanlage-
satz 1 bezeichneten Vorschriften oder die in Ab-
charakter bestehen und mit der Hauptgattung der
satz 4 bezeichneten Gewinne nach Anwendung
Aktien der ausländischen Gesellschaft kein we-
von § 8 Nummer 5 und § 9 Nummer 7 oder 8 des
sentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse
Gewerbesteuergesetzes erhöht ist. Dabei erhöht
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
sich der Kürzungsbetrag nach Satz 1 um insoweit
oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens
vorgenommene Hinzurechnungen nach § 8 Num-
oder an einer in einem anderen Staat nach § 193
mer 5 in Verbindung mit § 9 Nummer 7 oder 8
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanla-
des Gewerbesteuergesetzes.
gegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse statt-
§ 12 findet.
Steueranrechnung (2) Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind
(1) Auf die Einkommen- oder Körperschaft- Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinne,
steuer des Steuerpflichtigen, die auf den Hinzu- die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhal-
rechnungsbetrag entfällt, werden die Steuern vom tung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln,
Einkommen angerechnet, die zu Lasten der aus- Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausge-
ländischen Gesellschaft auf die dem Hinzurech- nommen Einkünfte im Sinne des § 8 Absatz 1
nungsbetrag unterliegenden Einkünfte tatsächlich Nummer 7 und 8) oder ähnlichen Vermögenswer-
erhoben worden sind. In den Fällen des § 8 Ab- ten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige
satz 5 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeich- weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen,
neten Ansprüche des Steuerpflichtigen oder einer die einer unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 fallen-
anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige den eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesell-
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu kürzen. schaft dient.
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(3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharak- 10. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
ter gehören auch die Einkünfte aus einer Gesell-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“
schaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom
durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils gelten-
den Fassung, es sei denn, dass mit der Hauptgat- b) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein
„die für die Anwendung der §§ 7 bis 15 sach-
wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer
dienlichen Unterlagen einschließlich der Bilan-
Börse der in Absatz 1 Satz 4 genannten Art statt-
zen und der Erfolgsrechnungen, einer Darstel-
findet.
lung der Beteiligungsverhältnisse sowie der
(4) § 8 Absatz 2 und 5 sowie die §§ 10 bis 12 Steuererklärungen und Steuerbescheide vorzu-
gelten entsprechend. § 8 Absatz 2 gilt nicht, wenn legen.“
der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder
11. § 18 wird wie folgt geändert:
ihre Geschäftsleitung hat, im Wege des zwischen-
staatlichen Informationsaustausches keine Aus- a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
künfte erteilt, die zur Durchführung der Besteue- Sätze ersetzt:
rung erforderlich sind.
„Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwen-
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, dung der §§ 7 bis 13, insbesondere der Hinzu-
wenn auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, rechnungsbetrag (§ 10), die anrechenbaren
für die die ausländische Gesellschaft Zwischenge- Steuern (§ 12), das Hinzurechnungskorrekturvo-
sellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteu- lumen (§ 11) und der Verlustvortrag werden ge-
ergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzu- sondert festgestellt. Ist ein Steuerpflichtiger an
wenden sind. Mittelbare Beteiligungen sind für den der ausländischen Gesellschaft über andere
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Absatz 1 vermittelnde Gesellschaften beteiligt, so ist
Satz 1 unbeachtlich, wenn er diese über einen In- auch festzustellen, wie sich das Hinzurech-
vestmentfonds oder einen Spezial-Investment- nungskorrekturvolumen für Zwecke des § 11
fonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 2 auf die vermittelnden Gesell-
hält.“ schaften aufteilt. Sind an der ausländischen Ge-
8. § 14 wird aufgehoben. sellschaft mehrere Steuerpflichtige unmittelbar
oder mittelbar beteiligt, so wird die gesonderte
9. § 15 wird wie folgt geändert: Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorge-
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: nommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich
„(5) Auf die Einkommen- oder Körperschaft- die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen
steuer des Stifters oder der bezugs- oder an- Beteiligten verteilen.“
fallsberechtigten Person werden die Steuern b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unbe-
vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten schränkt“ gestrichen und werden vor dem Wort
der ausländischen Stiftung auf die zuzurechnen- „Beteiligung“ die Wörter „unmittelbaren und
den Einkünfte erhoben worden sind. Bei der An- mittelbaren“ eingefügt.
rechnung sind die Vorschriften des § 34c Ab-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
satz 1 des Einkommensteuergesetzes und des
§ 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaft- „(3) Jeder der an der ausländischen Gesell-
steuergesetzes entsprechend anzuwenden.“ schaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Steu-
b) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Ab- erpflichtigen hat eine Erklärung zur gesonderten
satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ er- Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
setzt. druck abzugeben. In den Fällen, in denen nach § 8
Absatz 2 geltend gemacht wird, dass eine Hinzu-
c) In Absatz 7 Satz 2 werden vor dem Punkt am rechnung unterbleibt, ist dies abweichend von
Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 8b des Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Körperschaftsteuergesetzes bleibt unberück- nur anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die für
sichtigt“ eingefügt. die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach
d) Absatz 9 wird wie folgt geändert: Satz 1 maßgeblichen Fristen entsprechend. Die
Anzeige hat die Angaben zu enthalten, die für die
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 7 bis 14“
Prüfung der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2
durch die Angabe „§§ 7 bis 13“ ersetzt.
von Bedeutung sind; insbesondere Name, An-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: schrift, wirtschaftliche Tätigkeit der ausländi-
„§ 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ schen Gesellschaft, Beteiligungsverhältnisse und
Identifikationsmerkmale der an der ausländischen
e) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt: Gesellschaft Beteiligten. Das zuständige Finanz-
„Steuern von den nach Satz 1 befreiten Zuwen- amt kann in den Fällen des Satzes 2 die Abgabe
dungen werden auf Antrag im Veranlagungszeit- einer Erklärung nach Satz 1 verlangen. Die Ver-
raum der Zurechnung der zugrunde liegenden pflichtungen nach diesem Absatz können durch
Einkünfte in entsprechender Anwendung des die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung oder
§ 34c Absatz 1 und 2 des Einkommensteuerge- Anzeige erfüllt werden. Die Erklärung sowie die
setzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Anzeige sind von dem Steuerpflichtigen oder von
Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten
abgezogen.“ Personen eigenhändig zu unterschreiben.“
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d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (4) Die §§ 7 bis 13, 15 bis 18 und 20 in der am
1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals an-
„(5) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der
zuwenden
Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Steuer-
pflichtigen zulässig.“ 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum,
12. § 20 wird wie folgt geändert:
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2
raum,
und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“ er-
setzt. für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
„(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen dem 31. Dezember 2021 beginnt. Verluste, die für
Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflich- Veranlagungszeiträume oder Erhebungszeiträume
tigen an und sind sie auf Grund eines Abkom- vor dem 1. Januar 2022 bei Einkünften entstanden
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwi-
von der Besteuerung auszunehmen und wären schengesellschaft ist, können in entsprechender An-
die Einkünfte ungeachtet des § 8 Absatz 2 als wendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes,
Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden
Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. Für Steu-
wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht ern der ausländischen Gesellschaft für Wirtschafts-
durch Freistellung, sondern durch Anrechnung jahre, die vor dem 1. Januar 2022 enden, gelten § 10
der auf diese Einkünfte erhobenen ausländi- Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 6 und § 12 Ab-
schen Steuern zu vermeiden; ein negativer Be- satz 1 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
trag ist nicht zu berücksichtigen, § 10 Absatz 3 fort. Als Anfangsbestand des Hinzurechnungskor-
Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, rekturvolumens zum 31. Dezember 2021 wird die
soweit in der ausländischen Betriebsstätte Ein- Summe der Hinzurechnungsbeträge erfasst, die
künfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 beim Steuerpflichtigen gemäß § 10 Absatz 2 in
Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuer- der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die
pflichtig wären.“ Veranlagungszeiträume 2015 bis 2022 der Be-
steuerung unterliegen, soweit sie nicht für eine
13. § 21 wird wie folgt gefasst: Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 41 des Einkom-
„§ 21 mensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 gelten-
den Fassung zu berücksichtigen sind. Soweit Ver-
Anwendungsvorschriften luste im Sinne des Satzes 2 durch Anwendung des
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in § 14 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt einer anderen Gesellschaft zugerechnet worden
ist, und noch nicht verrechnet worden sind, können
sie auf bis zum 31. Juli 2023 zu stellenden Antrag
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer denjenigen nachgeordneten Zwischengesellschaf-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022, ten im Sinne des § 14 in der am 30. Juni 2021 gel-
2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhe- tenden Fassung zugeordnet werden, durch deren
bungszeitraum 2022, Tätigkeit sie wirtschaftlich verursacht sind; bei
mehreren Steuerpflichtigen ist der Antrag einheit-
3. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen lich zu stellen.“
die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes entstanden ist.
Artikel 6
(2) § 1 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des
Änderung des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
für Zwecke der Anwendung des § 4k Absatz 6 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Dem Artikel 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur
Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Er- S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7
hebungszeitraum 2020 anzuwenden. des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden
Fassung ist auf noch am 31. Dezember 2021 „(3) Für den Besteuerungszeitraum 2020 sind die
laufende Stundungen im Sinne des § 6 Absatz 4 §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in
und 5 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit folgenden
sowie auf noch laufende Fristen im Sinne des § 6 Maßgaben anzuwenden:
Absatz 3 in der am 30. Juni 2021 geltenden
1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben-
Fassung weiterhin anzuwenden. Abweichend von
ordnung tritt an die Stelle des letzten Tags des Mo-
Satz 2 sind Minderungen des Vermögenszuwach-
nats Februar 2022 der 31. Mai 2022.
ses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni
2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen 2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
nach dem 24. März 2021 nicht mehr zu berück- an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober
sichtigen. 2022.
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3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt 9. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung
jeweils an die Stelle der Angabe „sieben Monate“ tritt jeweils an die Stelle der Angabe „19 Monaten“
die Angabe „zehn Monate“. die Angabe „22 Monaten“.
4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt 10. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“ die an die Stelle der Angabe „15 Monate“ die Angabe
Angabe „des zehnten Monats“. „18 Monate“.
11. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
5. In § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung tritt an die
an die Stelle der Angabe „23 Monate“ die Angabe
Stelle des letzten Tags des Monats Februar 2022
„26 Monate“.“
der 31. Mai 2022 und an die Stelle des 31. Juli
2022 der 31. Oktober 2022.
Artikel 7
6. In § 149 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Abgabenord- Inkrafttreten
nung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Monats Februar 2022 der 31. Mai 2022.
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
7. In § 149 Absatz 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt (2) Artikel 1 Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 13
an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, c, d, e
2022. und f sowie Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar
8. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung 2020 in Kraft.
tritt jeweils an die Stelle der Angabe „14 Monaten“ (3) Artikel 1 Nummer 10 und 13 Buchstabe i tritt am
die Angabe „17 Monaten“. 1. Januar 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
Gesetz
zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt spä-
rates das folgende Gesetz beschlossen: testens einen Monat vor Beginn des Wirtschafts-
jahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine
Inhaltsübersicht Kapitalgesellschaft gelten soll; § 31 Absatz 1a Satz 2
Artikel 1 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
gilt entsprechend. Erfolgt für die Personenhandels-
oder Partnerschaftsgesellschaft keine gesonderte
Artikel 2 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
und einheitliche Feststellung der Einkünfte, ist der
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Antrag bei dem für die Einkommensteuer oder Kör-
Artikel 4 Änderung des Investmentsteuergesetzes
perschaftsteuer des Gesellschafters zuständigen
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Finanzamt zu stellen. Erzielt eine Personenhandels-
Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes
oder Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich Ein-
Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes
künfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des
steuergesetzes
Einkommensteuergesetzes unterliegen und gilt in-
Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
folgedessen die Einkommensteuer nach § 50 Ab-
Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
satz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes oder
Artikel 11 Änderung des Forschungszulagengesetzes
die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 als ab-
Artikel 12 Inkrafttreten
gegolten, ist der Antrag bei dem Bundeszentralamt
für Steuern zu stellen. Hat die Gesellschaft ihren Sitz
Artikel 1 im Inland, ist der Antrag abweichend von den Sät-
Änderung des zen 3 und 4 bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen
Körperschaftsteuergesetzes Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Sätze 1
bis 5 finden keine Anwendung auf
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I 1. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuer-
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes gesetzes und
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden 2. Gesellschaften, die nach Ausübung der Option in
ist, wird wie folgt geändert: dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung be-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 findet, keiner der deutschen unbeschränkten
folgende Angabe eingefügt: Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuer-
„§ 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung“. pflicht unterliegen.
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden vor dem Semiko- (2) Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung
lon am Ende die Wörter „einschließlich optierender gilt als Formwechsel im Sinne des § 1 Absatz 3
Gesellschaften im Sinne des § 1a“ eingefügt. Nummer 3 des Umwandlungssteuergesetzes. Die
§§ 1 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes sind
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
entsprechend anzuwenden. Als Einbringungszeit-
„§ 1a punkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem
Option zur Körperschaftsbesteuerung Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
unmittelbar vorangeht; § 9 Satz 3 des Umwand-
(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke
lungssteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Das im
der Besteuerung nach dem Einkommen eine Perso-
Einbringungszeitpunkt in der Steuerbilanz auszu-
nenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie
weisende Eigenkapital wird auf dem steuerlichen
eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft)
Einlagekonto der optierenden Gesellschaft erfasst.
und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haf-
Die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten
tenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu
Personen gelten als gesetzliche Vertreter der optie-
behandeln; § 217 Absatz 1 des Umwandlungsgeset-
renden Gesellschaft.
zes gilt sinngemäß. Der Antrag ist von der Perso-
nenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach (3) Aufgrund der Option gilt die Beteiligung an
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- einer optierenden Gesellschaft für Zwecke der
fernübertragung bei dem für die gesonderte und Besteuerung nach dem Einkommen als Beteiligung
einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters an
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einer Kapitalgesellschaft. Beim Gesellschafter füh- dass jeweils § 2 des Umwandlungssteuergesetzes
ren daher insbesondere keine Anwendung findet. Erfüllt der verbleibende
1. durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Gesellschafter nicht die persönlichen Voraussetzun-
Einnahmen zu Einkünften im Sinne des § 20 gen eines übernehmenden Rechtsträgers einer Um-
Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuerge- wandlung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1
setzes, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 des Umwand-
lungssteuergesetzes, gilt die optierende Gesell-
2. Einnahmen, die er von der Gesellschaft für seine schaft als aufgelöst und ihr Vermögen als an die
Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, zu Gesellschafter ausgeschüttet; § 11 des Körper-
Einkünften im Sinne des § 19 des Einkommen- schaftsteuergesetzes ist entsprechend mit der Maß-
steuergesetzes, gabe anzuwenden, dass an die Stelle des zur Ver-
3. Einnahmen aus der Hingabe von Darlehen zu teilung kommenden Vermögens der gemeine Wert
Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des vorhandenen Vermögens tritt. Abweichend von
oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommen- Satz 4 gilt die Umwandlung der optierenden Gesell-
steuergesetzes und schaft in eine Körperschaft im Sinne des Umwand-
lungssteuergesetzes als Umwandlung einer Kapital-
4. Einnahmen aus der Überlassung von Wirt-
gesellschaft in eine Körperschaft.“
schaftsgütern zu Einkünften im Sinne des § 21
oder § 22 des Einkommensteuergesetzes. 4. § 8b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die §§ 13 bis 16, 18 und 35 des Einkommensteuer- a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
gesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 nicht an-
„Währungskursverluste gelten nicht als Gewinn-
zuwenden. Soweit entsprechende Einnahmen bei
minderungen im Sinne der Sätze 4 und 5.“
einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an-
deren Einkunftsarten zuzurechnen wären, gilt ab- b) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 4
weichend von Satz 3, dass auch die Einnahmen bis 6“ durch die Wörter „Sätze 4 bis 7“ ersetzt.
des Gesellschafters der optierenden Gesellschaft
5. § 12 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.
zu diesen Einkünften gehören. Gewinnanteile gelten
erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen 6. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann.
„(4) Minderabführungen der Organgesellschaft,
§ 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei
die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben,
einer optierenden Gesellschaft nicht anzuwenden.
sind als Einlage durch den Organträger in die Or-
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 gelten die
gangesellschaft zu behandeln. Mehrabführungen
optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeit-
der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organ-
geber und der Gesellschafter als Arbeitnehmer.
schaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückge-
(4) Eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 zur währ der Organgesellschaft an den Organträger.
Körperschaftsbesteuerung optiert hat, kann bean- Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1
tragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesell- und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den
schaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbi-
nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer lanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und
Kapitalgesellschaft behandelt werden (Rückoption). diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verur-
Die Rückoption gilt als Formwechsel nach § 1 Ab- sacht ist. Minder- und Mehrabführungen nach den
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwandlungssteuer- Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt,
gesetzes mit der Maßgabe, dass § 9 Satz 3 des Um- in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft
wandlungssteuergesetzes keine Anwendung findet. endet.“
Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 gilt mit der Maßgabe ent-
7. § 27 wird wie folgt geändert:
sprechend, dass der Antrag bei dem für die Körper-
schaftsbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stel- a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
len ist; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 ist der „§ 28 Absatz 2 Satz 2 und 3“ die Wörter „und
Antrag bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6“
stellen. Die Sätze 1 und 2 finden auch ohne Antrag eingefügt.
Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Ab-
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
satzes 1 entfallen. Scheidet der vorletzte Gesell-
schafter aus der Gesellschaft aus, gilt die optie- „Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 min-
rende Gesellschaft als unmittelbar danach aufgelöst dern das steuerliche Einlagekonto der Organge-
und, sofern der verbleibende Gesellschafter die per- sellschaft vor anderen Leistungen.“
sönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden
8. § 34 wird wie folgt geändert:
Rechtsträgers einer Umwandlung einer Kapital-
gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Num- a) In Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die
mer 1 oder 4 des Umwandlungssteuergesetzes er- Angabe „2022“ ersetzt.
füllt, im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Umwandlungssteuergesetzes als auf den verblei-
fügt:
benden Gesellschafter verschmolzen beziehungs-
weise gilt im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 „(1a) § 1a in der Fassung des Artikels 1 des
des Umwandlungssteuergesetzes das Vermögen Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050)
der optierenden Gesellschaft als auf den verbleiben- ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021
den Gesellschafter übertragen mit der Maßgabe, anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag
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2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
erstmals für nach dem 31. Dezember 2021 be- die Auflösung der Organgesellschaft. § 3 Num-
ginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden kann.“ mer 40 Buchstabe c und § 3c Absatz 2 des Ein-
c) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge- kommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3,
fügt: 7 und 8 dieses Gesetzes sind bei der Auflösung
der Rücklage anzuwenden.“
„§ 8b Absatz 3 Satz 6 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
Artikel 2
S. 2050) ist erstmals für Gewinnminderungen im
Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 4 und 5 anzu- Änderung des
wenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ein- Gewerbesteuergesetzes
treten.“
Dem § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fas-
d) Dem Absatz 6d wird folgender Satz angefügt: sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
„§ 12 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2021 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des
geltenden Fassung ist letztmals auf Verschmel- Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert
zungen anwendbar, deren steuerlicher Übertra- worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
gungsstichtag vor dem 1. Januar 2022 liegt.“ „(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine
e) Dem Absatz 6e werden die folgenden Sätze an- optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körper-
gefügt: schaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre
„§ 14 Absatz 4 sowie § 27 Absatz 1 Satz 3 und Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Ge-
Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Ge- sellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.“
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) sind
erstmals auf Minder- und Mehrabführungen an- Artikel 3
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 er-
Änderung des
folgen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Minder-
Umwandlungssteuergesetzes
und Mehrabführungen ist dabei auf das Ende
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft ab- Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
zustellen. Beim Organträger sind noch beste- 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 4
hende Ausgleichsposten für organschaftliche des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge-
Minder- und Mehrabführungen, die nach Maß- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gabe des § 14 Absatz 4 in der am 31. Dezem-
ber 2021 geltenden Fassung in der Steuerbilanz 1. § 1 wird wie folgt geändert:
gebildet wurden, in dem Wirtschaftsjahr aufzu- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
lösen, das nach dem 31. Dezember 2021 endet. „vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I
Aktive Ausgleichsposten erhöhen, passive Aus- S. 428), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
gleichsposten mindern dabei den Buchwert der setzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
Beteiligung des Organträgers an der Organge- geändert worden ist, in der jeweils geltenden
sellschaft in der Steuerbilanz. Soweit ein passiver Fassung“ gestrichen.
Ausgleichsposten die Summe aus dem aktiven
Ausgleichsposten und dem Buchwert der Be- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
teiligung des Organträgers an der Organgesell- c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
schaft in der Steuerbilanz übersteigt, liegt ein
Ertrag aus der Beteiligung an der Organgesell- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Gesell-
schaft vor. § 3 Nummer 40 Buchstabe c und § 3c schaft im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist“
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie durch die Wörter „Europäische Gesellschaft
§ 8b Absatz 2, 3, 7 und 8 dieses Gesetzes sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001,
auf diesen Beteiligungsertrag anzuwenden. Bis eine Europäische Genossenschaft im Sinne
zur Höhe des Betrages nach Satz 9 kann durch der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 oder eine
den Steuerpflichtigen eine den steuerlichen Ge- andere Gesellschaft im Sinne des Artikels 54
winn mindernde Rücklage gebildet werden. des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
Soweit diese Rücklage gebildet wird, sind § 3 päischen Union oder des Artikels 34 des
Nummer 40 Buchstabe c und § 3c Absatz 2 des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Einkommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, schaftsraum ist, deren Sitz und Ort der Ge-
3, 7 und 8 dieses Gesetzes auf den Ertrag nach schäftsleitung sich innerhalb des Hoheits-
Satz 9 nicht anzuwenden. Die Rücklage nach gebiets eines dieser Staaten befindet,“ er-
Satz 11 ist grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der setzt.
Bildung und in den neun folgenden Wirtschafts-
bb) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
jahren zu jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend
und bb wird wie folgt gefasst:
aufzulösen. Die Rücklage ist in vollem Umfang
gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Beteili- „aa) eine natürliche Person ist, deren Wohn-
gung des Organträgers an der Organgesellschaft sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich
veräußert wird. Der Veräußerung gleichgestellt innerhalb des Hoheitsgebiets eines der
sind insbesondere die Umwandlung der Organ- Staaten im Sinne der Nummer 1 befin-
gesellschaft auf eine Personengesellschaft oder det und die nicht auf Grund eines Ab-
eine natürliche Person, die verdeckte Einlage kommens zur Vermeidung der Doppel-
der Beteiligung an der Organgesellschaft und besteuerung mit einem dritten Staat als
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2053
außerhalb des Hoheitsgebiets dieser 3. § 20 Absatz 3a Satz 2
Staaten ansässig angesehen wird, oder
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
bb) eine Gesellschaft im Sinne der Num- 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050).“
mer 1 ist und, wenn es sich um eine
Personengesellschaft handelt, soweit Artikel 5
an dieser Körperschaften, Personenver-
Änderung des
einigungen, Vermögensmassen oder
Einkommensteuergesetzes
natürliche Personen unmittelbar oder
mittelbar über eine oder mehrere Perso- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
nengesellschaften beteiligt sind, die die kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
Voraussetzungen im Sinne der Num- 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
mern 1 und 2 Buchstabe a Doppelbuch- 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden ist,
stabe aa erfüllen,“. wird wie folgt geändert:
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt: 1. In § 13 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ durch das
„(18) § 1 in der Fassung des Artikels 3 des Ge- Wort „Genossenschaft“ ersetzt.
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ist erst-
mals auf Umwandlungen und Einbringungen anzu- 2. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
wenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag „solche Beteiligungen“ die Wörter „sowie Anteile an
nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“ einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a
des Körperschaftsteuergesetzes“ eingefügt.
Artikel 4 3. § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Satzteil vor Satz 2 wird
wie folgt gefasst:
Änderung des
Investmentsteuergesetzes „Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge
aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalge-
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des sellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesell-
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert schaften mit beschränkter Haftung, an Genossen-
worden ist, wird wie folgt geändert: schaften sowie an einer optierenden Gesellschaft
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergeset-
zes.“
„Investmentvermögen in der Rechtsform einer Per-
sonengesellschaft sind auch dann keine Invest- 4. Dem § 50d wird folgender Absatz 14 angefügt:
mentfonds, wenn sie nach § 1a des Körperschaft- „(14) Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne
steuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung op- des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an
tiert haben.“ einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a
2. § 2 wird wie folgt geändert: des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet
der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermei-
a) In Absatz 8 Satz 5 Nummer 1 werden nach den dung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf
Wörtern „auch wenn die Personengesellschaften Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn
Anteile an Kapitalgesellschaften halten“ die Wör- die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer
ter „oder wenn die Personengesellschaften nach vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen
§ 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körper- Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der
schaftsbesteuerung optiert haben“ eingefügt. Besteuerung unterliegen. Gewinne aus der Veräuße-
rung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft
b) Folgender Absatz 16 wird angefügt:
im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes
„(16) Anteile an Personengesellschaften, die sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkom-
nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu
Körperschaftsbesteuerung optiert haben, gelten versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund
für die Zwecke der §§ 26, 28 und 48 nicht als einer vom deutschen Recht abweichenden steuer-
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sondern lichen Behandlung der optierenden Gesellschaft
es sind weiterhin die für Personengesellschaften nicht der Besteuerung unterliegen.“
geltenden Regelungen anzuwenden.“
5. § 52 wird wie folgt geändert:
3. Dem § 20 Absatz 3a wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 ist nicht auf Personengesellschaften anzu- aa) In Satz 4 werden die Wörter „ein Jahr“ durch
wenden, die nach § 1a des Körperschaftsteuer- die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
gesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert ha-
ben.“ bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
4. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt: „Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern
sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen
„(6) Ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind: § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder
1. § 1 Absatz 3 Satz 2,
Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem
2. § 2 Absatz 16, 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Ja-
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2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
nuar 2022 endenden Wirtschaftsjahres auf- ten im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaft-
zulösen wäre.“ steuergesetzes“ ersetzt.
cc) Satz 6 wird aufgehoben.
Artikel 8
b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
Änderung des
aa) In Satz 3 werden die Wörter „zum Ende des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
vierten“ durch die Wörter „zum Ende des
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
fünften“ ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
bb) Folgender Satz wird angefügt: 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
satz 24 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)
„Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschafts-
jahren beanspruchten Investitionsabzugsbe- 1. In § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und 2
trägen endet die Investitionsfrist abweichend sowie Nummer 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder
vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
folgenden Wirtschaftsjahres.“ zes“ durch die Wörter „§ 97 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 6 2. § 13b wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 15
Außensteuergesetzes Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder
§ 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuerge-
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
setzes“ durch die Wörter „§ 97 Absatz 1 Satz 1
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes“ er-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert
setzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Nummer 5 Satz 5 wird der Punkt am
1. In § 8 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „§ 1
Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn sie
Absatz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“
ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne
ersetzt.
des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des
2. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt: § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes entsprechen, für Gesellschaften im Sinne
„(5) Für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirt-
des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
schaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Be-
setzes.“ ersetzt.
triebsstätte entstanden sind, das vor dem 1. Januar
2022 beginnt, ist § 8 Absatz 1 Nummer 10 in der am
30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Umwandlun- Artikel 9
gen und Einbringungen, deren steuerlicher Übertra- Änderung des
gungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt, Grunderwerbsteuergesetzes
in der folgenden Fassung anzuwenden:
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
„10. Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Ab- Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
Buchwerten erfolgen könnten; dies gilt nicht, vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden
soweit eine Umwandlung den Anteil an einer ist, wird wie folgt geändert:
Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräuße-
1. § 5 wird wie folgt geändert:
rung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9
erfüllen würde.““ a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach
Artikel 7 § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat,
Änderung des es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der
Bewertungsgesetzes Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 ge-
nannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung
In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Be- am Vermögen der Gesamthand besteht länger
wertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist.“
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, werden die „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
oder § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
zes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, „Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt die Aus-
des § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Ein- übung der Option nach § 1a des Körperschaft-
kommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer Tätigkeit steuergesetzes als Verminderung des Anteils
nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand,
Satz 1 Nummer 2 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 1
Einkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaf- geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2055
2. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Frei-
„Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, stellungen) auf Grund von Abkommen zur Ver-
wenn die erwerbende Gesamthand nach § 1a des meidung der Doppelbesteuerung;“.
Körperschaftsteuergesetzes optiert hat und von ei-
ner Gesamthand übergeht, die nicht nach § 1a des Artikel 11
Körperschaftsteuergesetzes optiert hat; es sei denn Änderung des
die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt län- Forschungszulagengesetzes
ger als die in Satz 2 genannte Frist zurück und die
Dem § 1 Absatz 2 des Forschungszulagengesetzes
jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamt-
vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt
hand besteht länger als die in Satz 2 genannte
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
Frist.“
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
Artikel 10
„Nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optie-
Änderung des
rende Gesellschaften sind als Steuerpflichtige im Sinne
Finanzverwaltungsgesetzes
des Körperschaftsteuergesetzes anspruchsberech-
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Finanzver- tigt.“
waltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das Artikel 12
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird folgende Inkrafttreten
Nummer 2a eingefügt: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„2a. die Entgegennahme der Anträge nach § 1a Ab- am 1. Januar 2022 in Kraft.
satz 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (2) Artikel 1 Nummer 1, 3, 8 Buchstabe b, Artikel 5
und Berücksichtigung des Status der optierenden Nummer 5 sowie die Artikel 7 bis 10 treten am Tag
Gesellschaft in den Verfahren zur Entlastung von nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
Gesetz
zur Abwehr von Steuervermeidung
und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 1
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz
zur Abwehr von Steuer-
Inhaltsübersicht vermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
(Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG)
Artikel 1 Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und un-
Inhaltsübersicht
fairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrge-
setz – StAbwG) Abschnitt 1
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes Allgemeine Vorschriften
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes § 1 Anwendungsbereich
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung § 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben- § 3 Verordnungsermächtigung
ordnung
Artikel 6 Aufhebung der Steuerhinterziehungsbekämpfungs- Abschnitt 2
verordnung Qualifikation eines Staates oder Gebiets
Artikel 7 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustausch- § 4 Intransparenz in Steuersachen
gesetzes
§ 5 Unfairer Steuerwettbewerb
Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 6 Nichterfüllung der BEPS-Mindeststandards
Artikel 9 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung- Abschnitt 3
steuergesetzes Abwehrmaßnahmen
Artikel 11 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes § 7 Betroffene Geschäftsvorgänge
Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes § 8 Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
Artikel 13 Inkrafttreten § 9 Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2057
§ 10 Quellensteuermaßnahmen und Energie mit Zustimmung des Bundesrates eine
§ 11 Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsver- Rechtsverordnung, in der genannt sind
äußerungen
1. die Steuerhoheitsgebiete, die nach Maßgabe des
Abschnitt 4 § 2 Absatz 1 nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Besondere Anforderungen
sind, wenn sie in der im Amtsblatt der Europäischen
an das Steuerverwaltungsverfahren Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer
Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils
§ 12 Gesteigerte Mitwirkungspflichten
aktuellen Fassung genannt sind; und
Abschnitt 5 2. der Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht koope-
Schlussvorschriften rativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraus-
§ 13 Anwendungsvorschriften setzungen des § 2 Absatz 1 nicht länger erfüllt.
Die Rechtsverordnung ist für die Anwendung der Ab-
Abschnitt 1 schnitte 3 und 4 maßgeblich.
Allgemeine Vorschriften
(2) Wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ein
Steuerhoheitsgebiet als nicht kooperatives Steuer-
§1
hoheitsgebiet genannt, finden die Abschnitte 3 und 4
Anwendungsbereich in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet ab dem Be-
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf natür- ginn des Folgejahres des Inkrafttretens der Rechts-
liche Personen, Körperschaften, Personenvereinigun- verordnung Anwendung. Eine Ausnahme soll gelten
gen und Vermögensmassen anzuwenden. für § 8, der ab dem Beginn des vierten Jahres nach
(2) Dieses Gesetz ist auf Steuern einschließlich der Inkrafttreten, sowie für § 11, der ab Beginn des dritten
Steuervergütungen anzuwenden, die durch Bundes- Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, An-
recht oder Recht der Europäischen Union geregelt wendung findet. Weicht das Wirtschaftsjahr der Per-
sind und durch Bundesfinanzbehörden, Landesfinanz- son, die Adressat der Maßnahmen der Abschnitte 3
behörden oder Gemeinden verwaltet werden, aus- und 4 ist, vom Kalenderjahr ab, gelten die Sätze 1
genommen die Umsatzsteuer, einschließlich der Ein- und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Beginn des
fuhrumsatzsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und folgenden Wirtschaftsjahres abzustellen ist.
Verbrauchsteuern. (3) Wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ein
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes werden durch Steuerhoheitsgebiet nicht länger als nicht kooperatives
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Steuerhoheitsgebiet genannt, finden die Abschnitte 3
nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Darüber und 4 in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet bereits
hinaus werden deutsche Besteuerungsrechte durch ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dessen Ver-
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung lauf der in der Rechtsverordnung genannte Zeitpunkt
mit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten für den des Wegfalls der Voraussetzungen fällt, keine Anwen-
Zeitraum, in denen die Abschnitte 3 und 4 bezogen dung mehr. Weicht das Wirtschaftsjahr der Person, die
auf dieses Steuerhoheitsgebiet Anwendung finden, Adressat der Maßnahmen der Abschnitte 3 und 4 ist,
nicht berührt. vom Kalenderjahr ab, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass auf den Beginn des Wirtschaftsjahres abzustellen
§2 ist.
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
(1) Ein Staat oder ein Gebiet (Steuerhoheitsgebiet)
ist im Sinne dieses Gesetzes nicht kooperativ, wenn Qualifikation
das Steuerhoheitsgebiet eine der Voraussetzungen eines Staates oder Gebiets
des § 4 Absatz 1, des § 5 Absatz 1 oder des § 6 erfüllt.
(2) Ansässig in einem nicht kooperativen Steuer- §4
hoheitsgebiet im Sinne dieses Gesetzes sind
Intransparenz in Steuersachen
1. natürliche Personen, wenn sie einen Wohnsitz (§ 8
der Abgabenordnung) oder ihren gewöhnlichen Auf- (1) Ein Steuerhoheitsgebiet ist nicht kooperativ,
enthalt (§ 9 der Abgabenordnung); wenn dieses Steuerhoheitsgebiet keine hinreichende
Transparenz in Steuersachen gewährleistet.
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen, wenn sie einen Sitz (§ 11 der Ab- (2) Ein Steuerhoheitsgebiet gewährleistet keine hin-
gabenordnung) oder ihren Ort der Geschäftsleitung reichende Transparenz in Steuersachen, wenn dieses
(§ 10 der Abgabenordnung) Steuerhoheitsgebiet
in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ha- 1. den automatischen Austausch von Informationen
ben. über Finanzkonten in Steuersachen mit der Bundes-
republik Deutschland sowie allen anderen Mitglied-
§3 staaten der Europäischen Union nach dem gemein-
Verordnungsermächtigung samen Meldestandard nicht durchführt;
(1) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechts- 2. nicht weitgehend den OECD Standard für Trans-
anwendung erlassen das Bundesministerium der parenz und effektiven Informationsaustausch auf
Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft Ersuchen umgesetzt hat; oder
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3. das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die die steuerlichen Vorteile auch ohne eine derartige
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fas- Tätigkeit oder Präsenz gewährt werden;
sung des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2010
4. bei der Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb
nicht ratifiziert hat oder, sofern das Steuerhoheits-
einer multinationalen Unternehmensgruppe von
gebiet nicht über die volle staatliche Souveränität
international allgemein anerkannten Grundsätzen,
verfügt, es dem Übereinkommen vom 25. Januar
insbesondere denen der OECD, abweichen; oder
1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer-
sachen in der Fassung des Änderungsprotokolls 5. intransparent, insbesondere nicht allgemein vorher-
vom 27. Mai 2010 nicht beigetreten ist; die Trans- sehbar oder hinreichend dokumentiert sind, ein-
parenz ist allerdings hinreichend gewährleistet, schließlich der Fälle, in denen von den Regelungen
wenn das Steuerhoheitsgebiet den wirksamen Aus- in der Handhabung durch die Verwaltungsbehörden
tausch von Informationen auf Ersuchen sowie den bewusst abgewichen wird, um gesetzlich nicht
automatischen Austausch von Informationen mit vorgesehene Vorteile zu gewähren.
der Bundesrepublik Deutschland und allen anderen
(3) Für ein Steuerhoheitsgebiet, das über kein
Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund
Körperschaftsteuersystem oder über ein Körperschaft-
geltender Abkommen sicherstellt.
steuersystem verfügt, dessen Anwendung zu einem
(3) Gemeinsamer Meldestandard nach Absatz 2 effektiven Körperschaftsteuersatz von null oder nahe
Nummer 1 ist der durch die Organisation für wirtschaft- null führt (Nullsatzjurisdiktion), sind Regelungen sowie
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu- Strukturen als unfairer Steuerwettbewerb anzusehen,
sammen mit den G20-Staaten entwickelte Standard wenn sie zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die
für den automatischen Austausch von Informationen keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Steuerhoheits-
über Finanzkonten in Steuersachen in dem Stand der gebiet abbilden. Regelungen und Strukturen sind ins-
Veröffentlichung durch die OECD vom 15. Juli 2014. besondere dann als unfairer Steuerwettbewerb anzu-
(4) Der OECD Standard nach Absatz 2 Nummer 2 sehen, wenn hierdurch eine den Regelungen unter
bestimmt sich anhand der „2016 Terms of Reference“ Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 entsprechende Wir-
im „Informationsaustausch auf Ersuchen, Handbuch kung entsteht. Für die Beurteilung der Wirkung ist un-
für die gegenseitige Überprüfung 2016-2020“, Global erheblich, ob es sich um steuerliche oder nichtsteuer-
Forum on Transparency and Exchange of Information liche Regelungen und Strukturen in dem betreffenden
for Tax Purposes (2016).* Der Standard ist in einem Steuerhoheitsgebiet handelt. Allein der Umstand, dass
Steuerhoheitsgebiet weitgehend nicht umgesetzt, wenn ein Steuerhoheitsgebiet eine Nullsatzjurisdiktion ist,
von ihm wesentlich abgewichen wird und diese Ab- führt nicht dazu, dass die betreffenden Regelungen
weichung signifikante Auswirkungen auf die praktische oder Strukturen dieses Steuerhoheitsgebietes als
Durchführung des Informationsaustausches auf Er- unfairer Steuerwettbewerb anzusehen sind.
suchen hatte oder voraussichtlich haben wird.
§6
§5 Nichterfüllung
Unfairer Steuerwettbewerb der BEPS-Mindeststandards
(1) Ein Steuerhoheitsgebiet ist nicht kooperativ, (1) Ein Steuerhoheitsgebiet ist nicht kooperativ,
wenn es unfairen Steuerwettbewerb betreibt. wenn es sich nicht zur Umsetzung der Mindeststan-
dards des OECD/G20 BEPS-Projekts (Base Erosion
(2) Ein Steuerhoheitsgebiet betreibt unfairen Steuer- and Profit Shifting, vgl. BEPS-Projekt Erläuterungen,
wettbewerb, wenn es Regelungen, einschließlich Abschlussbericht 2015) gegen Gewinnverkürzung und
Rechts-, Verwaltungsvorschriften und Verwaltungs- Gewinnverschiebung verpflichtet hat. Die Mindeststan-
praktiken auf dem Gebiet des Steuerrechts, anwendet, dards umfassen Aktionspunkt 5 „Wirksame Bekämp-
die gemessen an den üblicherweise in dem betreffen- fung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksich-
den Steuerhoheitsgebiet geltenden Besteuerungs- tigung von Transparenz und Substanz“, Aktionspunkt 6
niveaus eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung, „Verhinderung von Abkommensmissbrauch“, Aktions-
einschließlich einer Nullbesteuerung, bewirken. Diese punkt 13 „Verrechnungspreisdokumentation und län-
Regelungen sind insbesondere dann als unfairer derbezogene Berichterstattung“ und Aktionspunkt 14
Steuerwettbewerb anzusehen, wenn sie „Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungs-
1. Vorteile ausschließlich Gebietsfremden oder für mechanismen“.
Transaktionen mit Gebietsfremden gewähren; (2) Ein Steuerhoheitsgebiet ist auch dann nicht
2. Vorteile gewähren, die von der inländischen Wirt- kooperativ, wenn es
schaft des nicht kooperativen Steuerhoheitsgebie- 1. nicht mit der Bundesrepublik Deutschland sowie
tes nicht in Anspruch genommen werden können, allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
so dass sie keine Auswirkungen auf dessen Steuer- Union über einen Mechanismus zum Austausch
grundlage haben; länderbezogener Berichte verfügt; oder
3. Vorteile von einer tatsächlichen wirtschaftlichen
2. hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Datenschutz-
Tätigkeit oder Präsenz in dem diese Vorteile ge-
vorkehrungen, der sachgemäßen Verwendung oder
währenden Steuerhoheitsgebiet entkoppeln und
dem rechtzeitigen und ausreichenden Austausch
von Informationen zu länderbezogenen Berichten
* Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter
https://www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/Amtshilfe von dem Mindeststandard des OECD/G20 BEPS-
DirekteSteuern/amtshilfe_direkte_steuern_node.html. Projekts, Aktionspunkt 13 „Verrechnungspreisdoku-
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mentation und länderbezogene Berichterstattung“ Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
wesentlich abweicht. gensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuer-
hoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie Ein-
Abschnitt 3 künfte erzielen aus
Abwehrmaßnahmen 1. Finanzierungsbeziehungen,
2. Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen,
§7
3. der Erbringung von Dienstleistungen, soweit nicht
Betroffene Geschäftsvorgänge bereits Nummern 1 und 2, oder
Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehun- 4. dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen,
gen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug
zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Ein-
(Geschäftsvorgänge), gelten die §§ 8 bis 11. Satz 1 kommensteuergesetzes bei unbeschränkt Steuer-
ist auch auf anzunehmende schuldrechtliche Bezie- pflichtigen der Besteuerung unterlägen, und die ihnen
hungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 hierbei gewährten Vergütungen als Betriebsausgaben
des Außensteuergesetzes sowie auf Vorgänge, die auf oder Werbungskosten eines anderen Steuerpflichtigen
einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung beruhen, ungeachtet des § 8 Satz 1 bei dessen Veranlagung zur
anzuwenden. unbeschränkten Einkommensteuer oder Körperschaft-
steuerpflicht berücksichtigt werden können. § 50a des
§8 Einkommensteuergesetzes, mit Ausnahme von dessen
Absätzen 6 und 7, und §§ 73c bis 73g der Einkommen-
Verbot des steuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren
Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs gesetzlichen Vorschriften, die an den Steuerabzug
Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen im Sinne auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes
des § 7 dürfen den Gewinn oder den Überschuss der anknüpfen, gelten für die Vergütungen des Satzes 1
Einnahmen über die Werbungskosten nicht mindern. entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des Ein-
Dies gilt nicht, soweit kommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwen-
1. die den Aufwendungen entsprechenden Erträge der den, dass der Steuerabzug 15 Prozent der gesamten
unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht Einnahmen beträgt.
nach den Vorschriften des Einkommensteuergeset-
zes, Körperschaftsteuergesetzes oder dieses Ge- § 11
setzes unterliegen; oder Maßnahmen bei
2. auf Grund der aus den Aufwendungen resultieren- Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
den Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne (1) Auf Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes mer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuer-
anzusetzen ist. gesetzes, die von einer in einem nicht kooperativen
Steuerhoheitsgebiet ansässigen Körperschaft geleistet
§9 werden, finden keine Anwendung
Verschärfte 1. die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b
Hinzurechnungsbesteuerung Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und
Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an 2. den in Nummer 1 genannten Vorschriften vergleich-
einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 bare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der
Absatz 1 des Außensteuergesetzes gemäß § 7 des Doppelbesteuerung.
Außensteuergesetzes beteiligt, die in einem nicht Auf Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an
kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, ist die einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren
ausländische Gesellschaft über § 8 Absatz 1 des Außen- Leistungen beim Empfänger zu Bezügen im Sinne des
steuergesetzes hinaus und ungeachtet von § 8 Ab- Satzes 1 gehören, finden die Vorschriften über die
satz 2 bis 4 und § 9 des Außensteuergesetzes Zwi- Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 2 Satz 1 des Körper-
schengesellschaft für ihre gesamten Einkünfte, die schaftsteuergesetzes und vergleichbare Vorschriften in
insgesamt einer niedrigen Besteuerung im Sinne des Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
§ 8 Absatz 5 des Außensteuergesetzes unterliegen. keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
Satz 1 gilt nicht, soweit dessen Anwendung zu niedri- wenn der Steuerpflichtige Bezüge von einer naheste-
geren steuerpflichtigen Einkünften führt als ohne henden Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen-
dessen Geltung. Für in einem nicht kooperativen Steuer- steuergesetzes erhält und diese Bezüge aus Ausschüt-
hoheitsgebiet gelegene Betriebsstätten eines unbe- tungen oder Veräußerungsgewinnen resultieren, die die
schränkt Steuerpflichtigen gilt § 20 Absatz 2 Satz 1 nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar von
des Außensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass die- einer Körperschaft im Sinne des Satzes 1 erhalten hat;
ser auf sämtliche Einkünfte der Betriebstätte anzuwen- dies gilt nicht, wenn bereits auf Ebene der nahestehen-
den ist; § 20 Absatz 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes den Person die Sätze 1 und 2 oder vergleichbare Vor-
ist nicht anzuwenden und Satz 2 gilt entsprechend. schriften angewendet worden sind.
§ 10 (2) Für Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 sind § 2
Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5
Quellensteuermaßnahmen des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte,
Über § 49 des Einkommensteuergesetzes hinaus die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an
liegen steuerpflichtige Einkünfte natürlicher Personen, den Steuerpflichtigen zahlt, und § 3 Nummer 40 Satz 1
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und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwen- zuständige Finanzbehörde sowie in den Fällen, in de-
den. nen die Voraussetzungen des § 138a der Abgabenord-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der nung erfüllt sind, dem Bundeszentralamt für Steuern,
Steuerpflichtige nachweist, dass die Ausschüttungen zu übermitteln. Daneben sind die Aufzeichnungen auf
aus Beträgen resultieren, die beim Leistenden bereits Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 6 und 7
der Besteuerung nach § 10 unterlegen haben oder für der Abgabenordnung vorzulegen.
die bereits das Abzugsverbot nach § 8 angewendet (3) Nach Aufforderung der zuständigen Finanz-
worden ist. behörde hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben gemäß Absatz 2 an Eides
Abschnitt 4 statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevoll-
Besondere Anforderungen mächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunfts-
an das Steuerverwaltungsverfahren ansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde
benannten Personen, zu denen Geschäftsvorgänge im
§ 12 Sinne des § 7 bestehen, außergerichtlich und gericht-
lich geltend zu machen. § 95 der Abgabenordnung
Gesteigerte Mitwirkungspflichten
bleibt unberührt.
(1) Der Steuerpflichtige hat über die nach § 90 der
Abgabenordnung bestehenden Mitwirkungspflichten Abschnitt 5
hinaus eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die ge-
steigerte Mitwirkungspflicht umfasst die in den folgen- Schlussvorschriften
den Absätzen geregelten Verpflichtungen.
§ 13
(2) Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsvorgänge
im Sinne des § 7 folgende Aufzeichnungen zu erstellen: Anwendungsvorschriften
1. Darstellung der Geschäftsbeziehungen, Übersicht (1) Die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes sind ab
über Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen, dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
insbesondere Wareneinkauf, Dienstleistungen, Dar-
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Abschnitte 3
lehensverhältnisse, Versicherungsverhältnisse, Nut-
und 4 dieses Gesetzes in Bezug auf Steuerhoheits-
zungsüberlassungen sowie Kostenumlagen;
gebiete, die am 1. Januar 2021 nicht auf der im Amts-
2. Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die blatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste
den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuer-
ihre Veränderung innerhalb des Wirtschaftsjahres; zwecke genannt waren, ab dem 1. Januar 2023 anzu-
3. Auflistung von Vereinbarungen mit Bezug zu wenden.
immateriellen Werten, einschließlich Kostenumlage- (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 ist § 9 in der
vereinbarungen sowie Forschungsdienstleistungs- am Tag nach Verkündung geltenden Fassung erstmals
vereinbarungen und Lizenzvereinbarungen, sowie anzuwenden
Auflistung der immateriellen Werte, die der Steuer-
pflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäfts- 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den
beziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt; Veranlagungszeitraum,
4. die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäfts- 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
beziehungen ausgeübten Funktionen und über- für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in
nommenen Risiken sowie deren Veränderungen einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder
innerhalb des Wirtschaftsjahres; der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem
5. die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte; 31. Dezember 2021 beginnt. Für Zwischeneinkünfte
6. die gewählten Geschäftsstrategien; einer Zwischengesellschaft oder einer Untergesell-
schaft im Sinne des § 14 Absatz 1 des Außensteuer-
7. die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die für die gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
Besteuerung von Bedeutung sind; oder einer ihr nachgeschalteten ausländischen Gesell-
8. die natürlichen Personen, die unmittelbar oder schaft im Sinne des § 14 Absatz 3 des Außensteuer-
mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner einer gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
Gesellschaft in dem nicht kooperativen Steuer- oder einer Betriebsstätte, die in einem Wirtschaftsjahr
hoheitsgebiet sind, zu dem der Steuerpflichtige in entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt,
Geschäftsbeziehung steht; das gilt nicht, soweit ist § 9 vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 in der folgen-
mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen den Fassung anzuwenden:
Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger
„§ 9
Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat Verschärfte
des EWR-Abkommens stattfindet oder an einer Hinzurechnungsbesteuerung
Börse, die in einem anderen Staat nach § 193 Ab- Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlage- einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 Ab-
gesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanz- satz 1 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni
dienstleistungsaufsicht zugelassen ist. 2021 geltenden Fassung gemäß § 7 des Außensteuer-
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind spätestens ein gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
Jahr nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres beteiligt, die in einem nicht kooperativen Steuerho-
oder Wirtschaftsjahres zu erstellen und an die örtlich heitsgebiet ansässig ist, ist die ausländische Gesell-
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schaft über § 8 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Körperschaft und Personen, die aus dieser Körper-
der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung hinaus und schaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
ungeachtet von § 8 Absatz 2 und § 9 des Außensteuer- mer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzie-
gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung len, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung
Zwischengesellschaft für ihre gesamten Einkünfte, die mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungs-
insgesamt einer niedrigen Besteuerung im Sinne des versprechen zwischen einer rechtsfähigen Körper-
§ 8 Absatz 3 des Außensteuergesetzes in der am schaft und deren Anteilseignern zu behandeln.“
30. Juni 2021 geltenden Fassung unterliegen. Unter-
2. § 12 Absatz 4 wird aufgehoben.
gesellschaften im Sinne des § 14 Absatz 1 des Außen-
steuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas- 3. § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
sung und ihnen nachgeschaltete ausländische Gesell-
schaften im Sinne des § 14 Absatz 3 des Außensteuer- a) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende
gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung, durch einen Punkt ersetzt.
die in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansäs- b) Buchstabe e wird aufgehoben.
sig sind, sind über § 14 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 des
Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 gelten- 4. § 34 wird wie folgt geändert:
den Fassung hinaus und ungeachtet von § 8 Absatz 2 a) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-
und § 9 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni fügt:
2021 geltenden Fassung nachgeschaltete Zwischen-
gesellschaften für ihre gesamten Einkünfte, soweit „(3c) § 8 Absatz 1 in der Fassung des Arti-
diese einer niedrigen Besteuerung unterlegen haben; kels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
negative Einkünfte solcher Gesellschaften sind abwei- S. 2056) ist auch für Veranlagungszeiträume vor
chend von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuerge- 2021 anzuwenden.“
setzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung b) Der bisherige Absatz 3c wird Absatz 3d.
nicht zuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, so-
weit deren Anwendung zu niedrigeren steuerpflichtigen c) Dem Absatz 6d wird folgender Satz angefügt:
Einkünften oder zuzurechnenden Einkünften führen „§ 12 Absatz 4 in der am 30. Juni 2021 geltenden
würden als ohne deren Geltung. Für in einem nicht Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeit-
kooperativen Steuerhoheitsgebiet gelegene Betriebs- raum 2020 anzuwenden.“
stätten eines unbeschränkt Steuerpflichtigen gilt § 20
Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes in der am
30. Juni 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe, Artikel 4
dass dieser auf sämtliche Einkünfte der Betriebstätte Änderung der
anzuwenden ist; § 20 Absatz 2 Satz 2 des Außen-
Abgabenordnung
steuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-
sung ist nicht anzuwenden und Satz 3 gilt entspre- Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
chend.“ machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
Artikel 2 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1. In § 3 Absatz 4 Nummer 3 wird nach der Angabe
„§ 162 Absatz 4“ die Angabe „und 4a“ eingefügt.
§ 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- 2. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
chung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), 3. In § 147a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 90
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3
2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird auf- des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung
gehoben. und unfairem Steuerwettbewerb“ ersetzt.
Artikel 3 4. § 162 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Körperschaftsteuergesetzes „Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der pflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I von Steuervermeidung und unfairem Steuerwett-
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes bewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet,
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte
ist, wird wie folgt geändert: in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne
des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von
1. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbe-
„Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit werb
Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im
1. bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber
Inland belegen ist und die nach inländischem
vorhanden sind, oder
Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht
als juristische Person zu behandeln sind, sind Leis- 2. bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber
tungen und Leistungsversprechen zwischen der höher sind als erklärt.“
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2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- anderen Person die Eröffnung eines Finanzkontos
fügt: beantragen, sowie Kontoinhaber haben die nach-
„(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mit- folgenden Pflichten zu beachten.
wirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur (2) Hat nach diesem Gesetz ein meldendes
Umsetzung steuerlicher Abwehrmaßnahmen ge- Finanzinstitut Selbstauskünfte oder Belege einzu-
gen Steuervermeidung und unfairen Steuerwett- holen, so sind diese Informationen oder Unterlagen
bewerb, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. vollständig und richtig zu erteilen oder heraus-
Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzu- zugeben.
sehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungs- (3) Wer einem meldenden Finanzinstitut eine
pflichten entschuldbar erscheint oder das Ver- Selbstauskunft erteilt hat, muss dem Finanzinstitut
schulden nur geringfügig ist. Das Verschulden bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zu-
eines gesetzlichen Vertreters oder eines Er- treffenden Angaben bis zum letzten Tag des maß-
füllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zu- geblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeig-
zurechnen.“ neten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach
5. § 193 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: dem Eintritt der Änderung der Gegebenheiten, je
„3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungs- nachdem, welches Datum später ist, mit einer
pflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr Selbstauskunft richtig und vollständig mitteilen.“
von Steuervermeidung und unfairem Steuer- 3. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
wettbewerb nicht nachkommt.“ gefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Be-
Artikel 5 schaffung der Selbstauskunft oder die Bestätigung
Änderung des Einführungs- ihrer Plausibilität auch unverzüglich nach der Konto-
gesetzes zur Abgabenordnung eröffnung erfolgen, wenn das meldende Finanz-
institut nachweisen kann, dass
Dem Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 1. die Beschaffung der Selbstauskunft bei Konto-
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 eröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) Gründen unmöglich ist; oder
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: 2. die Bestätigung der Plausibilität bei Konto-
„(4) § 3 Absatz 4 Nummer 3, § 90 Absatz 2, § 147a eröffnung in begründeten Ausnahmefällen un-
Absatz 1 Satz 6, § 162 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4a zumutbar ist.
sowie § 193 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung Im Fall des Satzes 1 muss sichergestellt sein, dass
in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der
auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von
dem 31. Dezember 2021 beginnen.“ dem Konto abverfügt werden können. Für den Fall
einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen
Artikel 6 diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Kann
Aufhebung der Steuer- die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen
seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre
hinterziehungsbekämpfungsverordnung
Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das mel-
Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung dende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für
vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3046) wird auf- Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifi-
gehoben. zierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehen-
den Angaben mitteilen.“
Artikel 7 4. Nach § 16 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
Änderung des gefügt:
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes „(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buch-
Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom stabe a kann die Beschaffung der Selbstauskunft
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt durch oder die Bestätigung ihrer Plausibilität auch unver-
Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 züglich nach der Kontoeröffnung erfolgen, wenn das
(BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt meldende Finanzinstitut nachweisen kann, dass
geändert: 1. die Beschaffung der Selbstauskunft bei Konto-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 eröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen
folgende Angabe eingefügt: Gründen unmöglich ist; oder
„§ 3a Pflichten der Kontoinhaber und Antragsteller“. 2. die Bestätigung der Plausibilität bei Konto-
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: eröffnung in begründeten Ausnahmefällen unzu-
mutbar ist.
„§ 3a
Im Fall des Satzes 1 muss sichergestellt sein, dass
Pflichten der vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der
Kontoinhaber und der Antragsteller Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von
(1) Natürliche Personen und Rechtsträger, die bei dem Konto abverfügt werden können. Für den Fall
einem meldenden Finanzinstitut entweder für sich einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen
selbst oder zugunsten oder für Rechnung einer diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Kann
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die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen b) Folgender Satz wird angefügt:
seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre „Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt
Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das mel- auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne
dende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergeset-
Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifi- zes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäfts-
zierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehen- leitung im Inland belegen ist, und die nach inlän-
den Angaben mitteilen.“ dischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische
5. § 28 wird wie folgt geändert: Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde
nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vor-
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich liegt.“
oder leichtfertig 2. In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 werden die
1. entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft Wörter „wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesell-
oder einen Beleg nicht richtig oder nicht voll- schaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
ständig erteilt; oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im
2. entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuer-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht gesetzes“ durch die Wörter „wenn sie ihrer Tätigkeit
rechtzeitig macht; oder nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1
3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3 oder des § 18
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
rechtzeitig macht.“ entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Ab-
satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und Gesell-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- schaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körper-
fügt: schaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren
„(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und
len des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Per-
bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen sonengesellschaft zu behandeln sind“ ersetzt.
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-
ahndet werden.“ Artikel 10
Änderung des
Artikel 8 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Änderung des In § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 5 des Erbschaft-
Finanzverwaltungsgesetzes steuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Finanzverwal- S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist,
vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und für Ge-
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 sellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körper-
(BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt schaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort
gefasst: der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die
„12. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Ab- nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personen-
satz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuer- gesellschaft zu behandeln sind.“ ersetzt.
gesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des
Körperschaftsteuergesetzes sowie die Durch- Artikel 11
führung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Änderung des
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und
Grunderwerbsteuergesetzes
nach § 10 des Steueroasen-Abwehrgesetzes; ein-
schließlich des Erlasses von Haftungs- und Nach- Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
forderungsbescheiden und deren Vollstreckung;“. Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden
Artikel 9
ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. § 5 wird wie folgt geändert:
Bewertungsgesetzes
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- „Satz 1 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergeset-
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 zes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäfts-
(BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt leitung im Inland belegen ist, und die nach in-
geändert: ländischem Gesellschaftsrecht als Personen-
1. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gesellschaft behandelt wird.“
a) Die Angabe „§ 15 Abs. 1 und 2“ wird durch die b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Wörter „§ 15 Absatz 1 und 2“ ersetzt. „Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
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2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
2. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)
„Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die erwerbende Gesamthand eine Gesellschaft im 1. In Nummer 1 werden die Wörter „35 vom Hundert“
Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuerge- durch die Wörter „30 vom Hundert“ ersetzt.
setzes mit Sitz im Ausland ist, deren Ort der Ge-
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
schäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach
inländischem Gesellschaftsrecht als Personen- „3. zu 45 vom Hundert entsprechend den Anteilen
gesellschaft behandelt wird.“ an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert
und den Anteilen am Bestand an Wohngebäu-
Artikel 12 den zu 60 vom Hundert;“.
Änderung des
Artikel 13
Feuerschutzsteuergesetzes
§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Feuerschutzsteuergeset- Inkrafttreten
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ja- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nuar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2065
Gesetz
zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 38 Steuersatz
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 39 Steuerschuldner
§ 40 Steuerentstehung
Artikel 1 § 41 Steueranmeldung und -entrichtung
§ 42 Steuerlicher Beauftragter
Rennwett- und Lotteriegesetz § 43 Aufzeichnungspflichten
(RennwLottG) § 44 Zerlegung
§ 45 Zuständigkeit
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten 5. Besteuerung von Online-Poker
§ 1 Totalisatorbetreiber § 46 Steuergegenstand
§ 2 Buchmacher § 47 Bemessungsgrundlage
§ 3 Wettschein § 48 Steuersatz
§ 4 Strafrecht § 49 Steuerschuldner
§ 5 Ordnungswidrigkeiten § 50 Steuerentstehung
§ 6 Ermächtigungen § 51 Steueranmeldung und -entrichtung
§ 7 Zuweisungsverfahren § 52 Steuerlicher Beauftragter
§ 53 Aufzeichnungspflichten
II. Steuern § 54 Zerlegung
1. Besteuerung von Rennwetten § 55 Zuständigkeit
§ 8 Steuergegenstand
§ 9 Bemessungsgrundlage 6. Sonstige Vorschriften
§ 10 Steuersatz § 56 Informationspflichten Dritter
§ 11 Steuerschuldner § 57 Umrechnung fremder Währung
§ 12 Steuerentstehung § 58 Nachschau
§ 13 Steueranmeldung und -entrichtung § 59 Änderung nach Außenprüfung
§ 14 Aufzeichnungspflichten § 60 Ermächtigung
§ 15 Zuständigkeit
III. Gemeinsame Vorschriften
2. Besteuerung von Sportwetten
§ 61 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuer-
§ 16 Steuergegenstand liche Zwecke
§ 17 Bemessungsgrundlage § 62 Mitteilungspflicht
§ 18 Steuersatz § 63 Bekanntmachungsermächtigungen
§ 19 Steuerschuldner
§ 20 Steuerentstehung
I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten
§ 21 Steueranmeldung und -entrichtung
§ 22 Steuerlicher Beauftragter §1
§ 23 Aufzeichnungspflichten Totalisatorbetreiber
§ 24 Zerlegung
§ 25 Zuständigkeit
(1) Ein Verein, der einen Totalisator aus Anlass
öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher
3. Besteuerung von Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will
öffentlichen Lotterien und Ausspielungen (Rennverein), bedarf der Erlaubnis der nach Landes-
§ 26 Steuergegenstand recht zuständigen Behörde. Der Betrieb von Totalisa-
§ 27 Bemessungsgrundlage
toren kann diesem Verein auch in Kooperation mit
§ 28 Lotteriesteuerbefreiung
anderen Rennvereinen aus dem Inland und mit Totalisa-
§ 29 Steuersatz
torveranstaltern aus dem Ausland gestattet werden.
§ 30 Steuerschuldner (2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder
§ 31 Steuerentstehung einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer
§ 32 Steueranmeldung und -entrichtung Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen
§ 33 Aufzeichnungspflichten Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage
§ 34 Zerlegung verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltun-
§ 35 Zuständigkeit gen beschränkt werden.
(3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt
4. Besteuerung von virtuellem Automatenspiel
werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen
§ 36 Steuergegenstand ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht
§ 37 Bemessungsgrundlage verwendet werden.
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2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators fallen nicht Aufforderungen, Erbieten und Angebote der
aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und zugelassenen Wettunternehmer sowie der Personen,
anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde deren sich die Wettunternehmer mit Erlaubnis der nach
darf Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, Landesrecht zuständigen Behörde zum Abschluss und
dass die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zur Vermittlung von Rennwetten bedienen, soweit
zum Besten der Landespferdezucht verwendet wer- diese Personen bei der Abwicklung von Wettgeschäf-
den. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen ten im Auftrag des Wettunternehmers handeln.
auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und mit
Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet. §5
Ordnungswidrigkeiten
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher
Buchmacher
oder dessen Gehilfe Rennwetten außerhalb der Örtlich-
(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leis- keiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2),
tungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln abschließt, vermittelt oder Angebote dazu entgegen-
will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Lan- nimmt.
desrecht zuständigen Behörde.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die
Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder 1. ohne zugelassener Betreiber eines Totalisators oder
vermittelt werden, und auch für die Personen, derer zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der
er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten Örtlichkeiten des Totalisatorbetreibers oder der
bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Be- Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Ab-
hörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres satz 2), öffentlich oder durch Verbreiten eines In-
Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer halts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) zum
Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt Abschluss von Wetten auffordert,
oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer 2. gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von
nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung Rennen verbreitet,
einer Auflage verbunden werden.
3. in seinen Räumen, die für das Betreiben eines
Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelas-
§3
sen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von
Wettschein Rennwetten duldet,
(1) Der Betreiber des Totalisators und der Buch- 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
macher haben über die Wette eine Urkunde (Wett- nicht, nicht richtig, nicht vollständig führt oder
schein) auszustellen.
5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht,
(2) Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
für den Betreiber des Totalisators und den Buch- macht.
macher verbindlich. Als ausgehändigter Wettschein gilt
auch eine elektronisch übermittelte Annahmeerklärung (3) Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für redaktionelle
des Betreibers des Totalisators oder des Buch- Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden
machers. Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder
kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.
Gesetzbuchs zurückverlangt werden. Soweit der Ein- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
satz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn ab- bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
gezogen werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt. §6
(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur Ermächtigungen
das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort am
Renntag stattfindenden Rennen gestattet. (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(4) Auf den Rennplätzen dürfen von den Buch- mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der
machern nur Wetteinsätze im Betrag von mindestens Förderung der Tierzucht mit Pferden
15 Euro angenommen werden.
1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer
§4 Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in
Verbindung mit § 2 Absatz 2 und die Bekanntma-
Strafrecht
chung der Erlaubniserteilung,
(1) Wer ohne Erlaubnis einen Totalisator betreibt
2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis er-
oder gewerbsmäßig Rennwetten abschließt oder ver-
streckt,
mittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. 3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, ein-
(2) Wer gewerbsmäßig zum Abschluss oder zur Ver- schließlich der Aufbewahrungspflichten und sons-
mittlung von Rennwetten auffordert oder sich erbietet tiger Auflagen,
oder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung 4. die Angaben im Wettschein, das Beurkunden und
solcher Rennwetten entgegennimmt, wird mit Frei- Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung
bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Unter dieses Verbot der Urkunden und Bescheinigungen,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2067
5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens, die Be- Wetten auf inländische Pferderennen angemeldet und
grenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Netto- abgeführt wurden. Aus Vereinfachungsgründen ist es
kosten nach § 7 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zulässig, diese Angaben von dem Mitteilungspflich-
zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmacher- tigen im Rahmen des Steueranmeldungsverfahrens
steuer nach den §§ 7 und 8 Absatz 2 und der Sport- anzufordern.
wettensteuer nach den §§ 7 und 16 sowie die be-
sonderen Mitteilungspflichten nach § 7 Absatz 3
zu regeln. II. Steuern
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, 1. Besteuerung von Rennwetten
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, so-
weit das Bundesministerium für Ernährung und Land- §8
wirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch
Steuergegenstand
macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landes-
behörden übertragen. (1) Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber
(3) Die Länder können über Rechtsverordnungen eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass
nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitergehende Vor- öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher
schriften über das Veranstalten und Vermitteln von Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird,
Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisator-
das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften steuer erhoben.
über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und (2) Jede von einer im Inland ansässigen Person, die
zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrecht- nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus
lichen Vorschriften können auch Regelungen zum Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffent-
Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahren- licher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen
aufklärung der Öffentlichkeit, umfassen. wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Buch-
machersteuer erhoben.
§7
Zuweisungsverfahren §9
(1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, Bemessungsgrundlage
erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung
in Höhe von bis zu 96 Prozent des Aufkommens der (1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem ge-
Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, der Buch- leisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer.
machersteuer nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sport- Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwen-
wettensteuer nach § 16, die von Veranstaltern einer dungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette
Sportwette mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, nach § 8.
Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland für in- (2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder ver-
ländische Pferderennen abgeführt wird. Sie haben die rechnet wird, weil
Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfun-
gen für Pferde zu verwenden. Die nach Landesrecht 1. ein Rennen für ungültig erklärt wird,
zuständigen Behörden setzen die Anteile der Rennver- 2. ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist,
eine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen. nicht zustande kommt oder
Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine un-
terschiedlich bemessen werden. Sie dürfen nicht über 3. ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem
das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Netto- Rennen nicht teilnimmt,
kosten der Durchführung der öffentlichen Leistungs-
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmel-
prüfungen für Pferde durch den jeweiligen Rennverein
dungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder
zu decken.
Verrechnung vorgenommen wird.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Auf-
kommen der Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 10
das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird
und auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach Steuersatz
§ 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sportwettensteuer nach
Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemes-
§ 16, das jeweils aus Anlass von Pferderennen im Aus-
sungsgrundlage nach § 9.
land erzielt wird.
(3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens haben der § 11
im Inland ansässige Totalisatorbetreiber (§ 1 Absatz 1),
der im Inland ansässige Buchmacher (§ 2 Absatz 1 Steuerschuldner
und 2 Satz 1) und der im Ausland ansässige Veranstal-
(1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im
ter von Sportwetten auf inländische Pferderennen für
Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.
das jeweils zuweisungsfähige Steueraufkommen nach
Absatz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der im (2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in
Inland ansässige Buchmacher und der im Ausland an- § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus An-
sässige Veranstalter von Sportwetten haben monatlich lass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher
die Buchmachersteuerbeträge oder die Sportwetten- Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette
steuerbeträge aufgeschlüsselt mitzuteilen, die für hält.
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2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
§ 12 2. Besteuerung von Sportwetten
Steuerentstehung § 16
Die Rennwettsteuer entsteht mit der Leistung des Steuergegenstand
Wetteinsatzes. Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht
als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden
§ 13 (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn
Steueranmeldung und -entrichtung die Sportwette im Geltungsbereich dieses Gesetzes
veranstaltet wird. Dies ist der Fall, wenn
(1) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat
die Steuer für jeden Kalendermonat, in dem mindes- 1. der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des
tens ein Rennen stattgefunden hat (Anmeldungszeit- Wettvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Auf-
raum), anzumelden. enthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
(2) Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat
die Steuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeit- 2. der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages
raum) anzumelden. erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes vornimmt.
(3) Der Steuerschuldner hat für die Rennwettsteuer
bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeit- § 17
raums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig
unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorge- Bemessungsgrundlage
schriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin (1) Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem
selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An- geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwetten-
meldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits- steuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche
zeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der
auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Wette nach § 16.
Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der (2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder ver-
Zugang hierfür eröffnet ist. Die Steuer nach den Ab- rechnet wird, weil
sätzen 1 oder 2 ist am 15. Tag nach Ablauf des An-
meldungszeitraums fällig. 1. das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig er-
klärt wird,
(4) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat als
2. das Sportereignis, für das die Sportwette abge-
Anlage zur Steueranmeldung das Rennprogramm bei-
schlossen ist, nicht stattfindet oder
zufügen. Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer
hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung 3. ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht,
einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahme- an dem Sportereignis nicht teilnimmt,
stelle deren gesamte Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1) und mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmel-
Rückzahlungsbeträge (§ 9 Absatz 2) ersichtlich sind. dungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder
Verrechnung vorgenommen wird.
§ 14
Aufzeichnungspflichten § 18
(1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Auf- Steuersatz
zeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Be-
Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. messungsgrundlage nach § 17.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere
zu ersehen sein: § 19
1. Beschreibung der Rennwette, der Art der Renn- Steuerschuldner
wette und des Rennens, auf das sich die Rennwette Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette.
bezieht, sowie das Rennprogramm, Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des
2. geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette, gesamten Unternehmens selbst oder durch andere
ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maß-
3. Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) geblich gestaltet.
sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9
Absatz 1), § 20
4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemes- Steuerentstehung
sungsgrundlage (§ 9 Absatz 2),
Die Sportwettensteuer entsteht mit der Leistung des
5. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und Wetteinsatzes.
6. Höhe der Steuer.
§ 21
§ 15 Steueranmeldung und -entrichtung
Zuständigkeit (1) Der Steuerschuldner hat die Sportwettensteuer
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be- für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) an-
zirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen zumelden.
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts- (2) Der Steuerschuldner hat für die Sportwetten-
leitung oder Sitz hat. steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungs-
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zeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhän- (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere
dig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vor- zu ersehen sein:
geschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin 1. Name und Anschrift des Wettenden,
selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An-
meldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits- 2. Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56)
zeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 17
auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Absatz 1),
Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der 3. Beschreibung der Sportwette und der Art der Sport-
Zugang hierfür eröffnet ist. Die Sportwettensteuer ist wette sowie des Sportereignisses, auf das sich die
am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Sportwette bezieht,
fällig.
4. geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Sportwette,
(3) Der Steuerschuldner der Sportwettensteuer hat
5. Voraussetzungen für die Minderung der Bemes-
als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung ein-
sungsgrundlage (§ 17 Absatz 2),
zureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle
deren gesamte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rück- 6. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und
zahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) und für jeden Dritten 7. Höhe der Steuer.
(§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17
Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) er-
§ 24
sichtlich sind.
Zerlegung
(4) Enthält die Steueranmeldung nach Absatz 2
Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16
Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige oder wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
sein steuerlicher Beauftragter als Anlage zur Steuer- (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
anmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der die Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 sind nach
Steuerbeträge, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
Ort des Pferderennens, ersichtlich sind (§ 7 Absatz 3
Satz 3). 1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im
Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach
diesem Gesetz und
§ 22
2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil
Steuerlicher Beauftragter
der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim
(1) Hat der Veranstalter der Sportwetten seinen Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Da-
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts- ten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zu-
leitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Euro- grunde zu legen.
päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-
(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er
führungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten
der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen
obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei
Beauftragten im Inland zu benennen.
sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des
(2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts- 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
leitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuer- des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-
– soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Ab- zahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.
gabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahres- § 25
abschlüsse aufstellt.
Zuständigkeit
(3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 21 ge-
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-
regelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
zirk der Veranstalter der Sportwette seinen Wohnsitz,
(4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung
nach § 16 neben dem Steuerschuldner (Gesamt- oder Sitz hat. Ist ein steuerlicher Beauftragter im Sinne
schuldner). des § 22 Absatz 1 benannt, ist das Finanzamt örtlich
(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt. zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte
seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1
noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in
§ 23
der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und
Aufzeichnungspflichten Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.
(1) Der Steuerschuldner (§ 19) ist neben der Ver-
pflichtung aus § 7 Absatz 3 verpflichtet, für jede ein- 3. Besteuerung von öffentlichen
zelne Wettannahmestelle getrennte Aufzeichnungen Lotterien und Ausspielungen
zur Ermittlung der Sportwettensteuer und zu den § 26
Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuer-
licher Beauftragter gemäß § 22 benannt, hat der Steuergegenstand
Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 (1) Lotterien und Ausspielungen unterliegen der
monatlich zu übermitteln. Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses
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Gesetzes öffentlich veranstaltet werden. Dies ist der 2. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teil-
Fall, wenn nahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder
1. der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen,
Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert
gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung von 40 000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag
oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat für die genannten Zwecke verwandt wird.
oder
§ 29
2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages
mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter er- Steuersatz
forderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemes-
Gesetzes vornimmt. sungsgrundlage nach § 27.
(2) Als Lotterie oder Ausspielung im Sinne des
Absatzes 1 gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweit- § 30
lotterie).
Steuerschuldner
§ 27 (1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der öffent-
lichen Lotterie oder Ausspielung. Veranstalter ist, wer
Bemessungsgrundlage die planmäßige Ausführung des gesamten Unter-
(1) Die Lotteriesteuer bemisst sich nach dem geleis- nehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und
teten Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer. dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.
Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur
(2) Im Fall einer öffentlichen Lotterie oder Aus-
Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Aus-
spielung ohne inländische ordnungsrechtliche Erlaub-
spielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom
nis schuldet neben dem Veranstalter der öffentlichen
Veranstalter festgelegter Gebühren. Hält ein Vermittler
Lotterie oder Ausspielung derjenige die Steuer gesamt-
von Losen einer Klassenlotterie ein nicht verkauftes
schuldnerisch, der die Teilnahme an dieser öffentlichen
oder zurückgegebenes Los mit eigener Gewinnberech-
Lotterie oder Ausspielung ermöglicht (Dritter), ins-
tigung vor, gilt er für die Dauer der Vorhaltung als
besondere durch Verkauf oder Vermittlung von Losen
Spieler. In den Fällen des Satzes 3 gilt der Verkaufs-
oder vergleichbaren Teilnahmeberechtigungen.
preis des Loses für die erste Klasse beziehungsweise
für ein Erneuerungslos für die nachfolgende Klasse als (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 schuldet
geleistetes Teilnahmeentgelt. der Dritte die Steuer allein, wenn der Veranstalter im
Fall des Absatzes 2 von der Ermöglichung der Teil-
(2) Wird die öffentliche Lotterie oder Ausspielung
nahme durch Dritte nicht gewusst hat. Dies gilt auch,
mit einer sonstigen Leistung kombiniert und leistet
wenn dem Veranstalter die Ermöglichung der Teil-
der Spieler hierfür ein ungeteiltes Gesamtentgelt, gilt
nahme durch Dritte bekannt war oder er diese für
mindestens der Wert der vorgehaltenen Gewinne als
möglich gehalten und im Rahmen seiner Möglichkeiten
geleistetes Teilnahmeentgelt im Sinne des Absatz 1
versucht hat, die Teilnahme zu unterbinden.
Satz 1.
(3) Ein Teilnahmeentgelt, das zurückgezahlt oder (4) Abweichend von Absatz 1 schuldet neben dem
verrechnet wird, weil die Lotterie oder Ausspielung für Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung
ungültig erklärt wird oder nicht stattfindet, mindert die der Lotterieeinnehmer, Lotterievermittler oder sonstige
Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum Dritte den Teil der Steuer, der sich daraus ergibt, dass
(§ 32), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vor- nach § 27 Absatz 4 Gebühren oder Entgelte für sons-
genommen wird. tige Leistungen nicht genehmigt wurden oder sie die
genehmigte Höhe übersteigen und sie dem geleisteten
(4) Werden vom Spieler Gebühren oder Entgelte für Teilnahmeentgelt hinzugerechnet werden. Der Lotterie-
sonstige Leistungen von Lotterieeinnehmern, Spielver- einnehmer, Spielvermittler oder sonstige Dritte schul-
mittlern oder sonstigen Dritten erhoben, die nicht vom det den hierauf entfallenden Teil der Steuer allein,
Veranstalter festgelegt wurden, aber im Zusammen- wenn zwischen ihm und dem Lotterieveranstalter kein
hang mit der Teilnahme stehen, sind diese dem geleis- Auftrags- oder ähnliches Vertragsverhältnis besteht.
teten Teilnahmeentgelt hinzuzurechnen, wenn sie von
der inländischen Behörde nicht genehmigt wurden § 31
oder soweit sie die genehmigte Höhe übersteigen.
Das gilt nicht in den Fällen, in denen diese Gebühren Steuerentstehung
oder Entgelte aufgrund eines anderen Gesetzes all- Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des
gemein und der Höhe nach erlaubt sind. Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die
Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das
§ 28 Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet
Lotteriesteuerbefreiung wurde.
Von der Lotteriesteuer befreit sind von den zu-
§ 32
ständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche
Lotterien und Ausspielungen, Steueranmeldung und -entrichtung
1. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teil- (1) Der Steuerschuldner hat die Lotteriesteuer für
nahmeentgelte den Wert von 1 000 Euro nicht über- jeden Kalendermonat, in dem die Steuer entsteht
steigt oder (Anmeldungszeitraum), anzumelden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2071
(2) Der Steuerschuldner hat für die Lotteriesteuer § 34
bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeit- Zerlegung
raums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig
unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vor- (1) Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1
geschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin Satz 2 Nummer 2 wird zerlegt. Die Zerlegungsanteile
selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An- der einzelnen Länder sind nach den folgenden Zer-
meldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits- legungsmaßstäben zu ermitteln:
zeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann 1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im
auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach
Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der diesem Gesetz,
Zugang hierfür eröffnet ist. Die Lotteriesteuer ist am 2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil
15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim
(3) In den Fällen einer nach § 28 steuerbefreiten Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten
öffentlichen Lotterie oder Ausspielung kann der Ver- Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres
anstalter abweichend von Absatz 1 lediglich für den zugrunde zu legen.
Kalendermonat, in dem die letzte Ziehung der öffent- (2) Die Zerlegung wird von der in der Durch-
lichen Lotterie oder Ausspielung stattgefunden hat führungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten
(Anmeldungszeitraum), bis zum 15. Tag nach Ablauf obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei
des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanz- sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des
amt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
und die Steuer darin selbst berechnen (Steueranmel- des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der
dung). Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber- zahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.
tragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür
eröffnet ist. Der Anmeldungszeitraum nach Satz 1 kann § 35
auch gewählt werden, wenn die Nichterfüllung der
Steuerbefreiungsvoraussetzungen feststeht, bevor die Zuständigkeit
letzte Ziehung der öffentlichen Lotterie oder Aus- Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-
spielung stattgefunden hat. zirk der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung
seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der
(4) Der Steueranmeldung sind in den Fällen des § 27
Geschäftsleitung oder Sitz hat. Ergibt sich nach Satz 1
Absatz 2 Unterlagen über die Ermittlung des Werts
keine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchfüh-
der vorgehaltenen Gewinne beizufügen. Soweit eine
rungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Steuerbefreiung nach § 28 geltend gemacht wird, hat
bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.
der Veranstalter die nach Landesrecht einzuholende
behördliche Erlaubnis oder abzugebende Anzeige als
4. Besteuerung von
Anlage hinzuzufügen. In den Fällen des § 28 Nummer 2
virtuellem Automatenspiel
ist eine zeitnahe Verwendung des Reinertrags für die
dort genannten Zwecke nachzuweisen. § 36
Steuergegenstand
§ 33 Im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer
Aufzeichnungspflichten Automatenspiele (virtuelle Automatenspiele) unterliegen
der Virtuellen Automatensteuer, wenn sie im Geltungs-
(1) Der Steuerschuldner (§ 30) ist verpflichtet, Auf- bereich dieses Gesetzes veranstaltet werden. Dies ist
zeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den der Fall, wenn
Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis
der Steuerbefreiung (§ 28) zu führen. 1. der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels bei
Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz,
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung
zu ersehen sein: oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
1. Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Aus- oder
spielung, 2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages
erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich
2. geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffent-
dieses Gesetzes vornimmt.
liche Lotterie oder Ausspielung,
Der Virtuellen Automatensteuer unterliegen nicht das
3. in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 terrestrische Automatenspiel sowie im Internet ange-
Name und Anschrift des Spielers, botene Nachbildungen des terrestrischen Automaten-
4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemes- spiels, die nur an bestimmten, ortsgebundenen Ein-
sungsgrundlage (§ 27 Absatz 3), gabegeräten gespielt werden können.
5. Zeitpunkt der Steuerentstehung, § 37
6. Höhe der Steuer und Bemessungsgrundlage
7. in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach
des Reinertrags. dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen
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Automatensteuer. Der geleistete Spieleinsatz umfasst (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer
sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme nach § 36 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuld-
am virtuellen Automatenspiel nach § 36. ner).
(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§ 38
Steuersatz § 43
Die Virtuelle Automatensteuer beträgt 5,3 Prozent Aufzeichnungspflichten
der Bemessungsgrundlage nach § 37. (1) Der Steuerschuldner (§ 39) ist verpflichtet, für
jedes virtuelle Automatenspiel Aufzeichnungen zur Er-
§ 39 mittlung der Virtuellen Automatensteuer und zu den
Steuerschuldner Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuer-
licher Beauftragter gemäß § 42 benannt, hat der
Steuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1
Automatenspiels. Veranstalter ist, wer die planmäßige monatlich zu übermitteln.
Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder
durch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel- (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere
geschehen maßgeblich gestaltet. zu ersehen sein:
1. Name und Anschrift des Spielers,
§ 40 2. geleisteter Spieleinsatz,
Steuerentstehung 3. Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,
Die Virtuelle Automatensteuer entsteht mit der 4. Höhe der Steuer und
Leistung des Spieleinsatzes.
5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am
virtuellen Automatenspiel.
§ 41
(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglich-
Steueranmeldung und -entrichtung
keiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen
(1) Der Steuerschuldner hat die Virtuelle Automaten- insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie
steuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätz-
anzumelden. lich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt
(2) Der Steuerschuldner hat für die Virtuelle Auto- werden können.
matensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des An-
meldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine § 44
eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach Zerlegung
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die
(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36
Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung)
wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer
zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steuer- (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
anmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 sind nach
Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die 1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im
Virtuelle Automatensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach
des Anmeldungszeitraums fällig. diesem Gesetz,
2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil
§ 42
der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim
Steuerlicher Beauftragter Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Da-
(1) Hat der Veranstalter des virtuellen Automaten- ten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zu-
spiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort grunde zu legen.
der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitglied- (3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-
staat der Europäischen Union oder einem Vertrags- führungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei
schaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des
einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu be- jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am
nennen. 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
(2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts- Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-
leitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuer- zahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der
– soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Ab- § 45
gabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig Zuständigkeit
kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahres- Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-
abschlüsse aufstellt. zirk der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels
(3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 41 ge- seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Ge-
regelten Pflichten als eigene zu erfüllen. schäftsleitung oder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Be-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2073
auftragter im Sinne des § 42 benannt, ist das Finanz- § 50
amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Steuerentstehung
Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich
weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zu- Die Online-Pokersteuer entsteht mit der Leistung
ständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung des Spieleinsatzes.
zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanz-
amt örtlich zuständig. § 51
Steueranmeldung und -entrichtung
5. Besteuerung von Online-Poker (1) Der Steuerschuldner hat die Online-Pokersteuer
§ 46 für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzu-
Steuergegenstand melden.
Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei (2) Der Steuerschuldner hat für die Online-Poker-
denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird (Online- steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungs-
Poker), unterliegen der Online-Pokersteuer, wenn sie zeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhän-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet dig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vor-
werden. Dies ist der Fall, wenn geschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin
selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An-
1. der Veranstalter des Online-Pokers bei Abschluss meldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits-
des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen zeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann
Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der
2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages Zugang hierfür eröffnet ist. Die Online-Pokersteuer ist
erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich die- am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
ses Gesetzes vornimmt. fällig.
Alle Formen des terrestrischen Pokerspiels sowie
Pokerspiele mit Bankhalter an einem virtuellen Tisch § 52
unterliegen nicht der Online-Pokersteuer. Steuerlicher Beauftragter
(1) Hat der Veranstalter des Online-Pokers seinen
§ 47 Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-
Bemessungsgrundlage leitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
(1) Die Online-Pokersteuer bemisst sich nach dem päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-
Spieleinsatz abzüglich der Online-Pokersteuer. Der mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er
Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen
Spielers zur Teilnahme am Online-Poker nach § 46. Beauftragten im Inland zu benennen.
Hierzu gehören insbesondere der Betrag, den der (2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen
Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Ver- Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-
fügung hat sowie alle sonstigen vom Spieler an den leitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuer-
Veranstalter oder dessen Beauftragten zur Teilnahme liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
bewirkten Leistungen. Werden während des Spiels der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder
weitere Beträge zur Verlängerung des Spiels ein- der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungs-
gesetzt, gelten diese zu dem Betrag zugehörig, den mäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig
der Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Jahresabschlüsse aufstellt.
Verfügung hat. (3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 51 ge-
(2) Ein Spiel beginnt am jeweiligen Tisch, wenn der regelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
Spieler seine erste Karte am Tisch erhält. Das Spiel (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer
endet mit dem Verlassen des Tisches. nach § 46 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuld-
(3) Wird Online-Poker als Turnier veranstaltet, um- ner).
fasst ein Spiel abweichend von Absatz 2 die gesamte (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Turnierteilnahme vom Beginn des Spielens am ersten
Tisch bis zum Ausscheiden oder Gewinn des Turniers. § 53
§ 48 Aufzeichnungspflichten
Steuersatz (1) Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für
jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der
Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Be- Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Be-
messungsgrundlage nach § 47. rechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter
gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die
§ 49 Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
Steuerschuldner (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere
Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online- zu ersehen sein:
Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausfüh- 1. Name und Anschrift des Spielers,
rung des gesamten Unternehmens selbst oder durch
andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen 2. geleisteter Spieleinsatz,
maßgeblich gestaltet. 3. Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,
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2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
4. Höhe der Steuer und § 57
5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online- Umrechnung fremder Währung
Poker. Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der
(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglich- Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden
keiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen Vorschriften umzurechnen.
insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie
die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätz- § 58
lich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt Nachschau
werden können. (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und voll-
ständigen Festsetzung und Erhebung der Steuern nach
§ 54 diesem Gesetz sind die von der zuständigen Finanzbe-
hörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten
Zerlegung
Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und
(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Ab-
wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. gabenordnung Grundstücke und Geschäftsräume von
Personen, die die Teilnahme an Rennwetten, Sportwet-
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
ten, Lotterien oder Ausspielungen, virtuellem Automa-
Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 sind nach
tenspiel oder Online-Poker ermöglichen, während der
den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
Geschäfts- und Arbeitszeiten kostenfrei zu betreten,
1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung
Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach erheblich sein können.
diesem Gesetz, (2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen
2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der
der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Nachschau betroffenen Personen und deren Ange-
Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Da- stellte oder Beauftragte sowie Personen, die darüber
ten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zu- hinaus über eine entsprechende Berechtigung ver-
grunde zu legen. fügen, auf Ersuchen des Amtsträgers Aufzeichnungen,
Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vor-
(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch- zulegen und Auskünfte zu erteilen. § 147 Absatz 6 der
führungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten Abgabenordnung gilt entsprechend.
obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei
(3) Wenn die bei der Nachschau getroffenen Fest-
sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des
stellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige
jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am
Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu
15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung
des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der
übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außen-
Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-
prüfung ist schriftlich hinzuweisen.
zahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.
(4) Werden anlässlich der Nachschau Verhältnisse
§ 55 festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung
anderer Steuern als der Steuern nach diesem Gesetz
Zuständigkeit erheblich sein können, ist die Auswertung der Fest-
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be- stellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die
zirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohn- Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder
sitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung anderer Personen von Bedeutung sein kann.
oder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Beauftragter im
Sinne des § 52 benannt, ist das Finanzamt örtlich zu- § 59
ständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte Änderung nach Außenprüfung
seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1 Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung
noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusam-
in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und men mit der Steuer für den letzten Kalendermonat des
Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig. Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen Monat
nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
6. Sonstige Vorschriften
§ 60
§ 56
Ermächtigung
Informationspflichten Dritter
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Be- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
steuerungsverfahrens sind alle an der Begründung Bundesrates Regelungen zu erlassen über:
oder Durchführung der Vereinbarung zwischen Veran- 1. die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwen-
stalter und Wettenden oder Spieler beteiligten Dritten deten Begriffe,
verpflichtet, den jeweiligen Steuerschuldner über die
für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, insbeson- 2. Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanz-
dere über den geleisteten Wetteinsatz oder das ge- behörde,
leistete Teilnahmeentgelt, unverzüglich zu informieren. 3. die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2075
4. die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zu- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ständigen Finanzbehörden, „Verordnung
zur Durchführung des
5. die Berechnung der Steuer,
Rennwett- und Lotteriegesetzes
6. die näheren Voraussetzungen für eine Steuer- (Rennwett- und Lotteriegesetz-
befreiung und Durchführungsverordnung – RennwLottDV)“.
2. Die Zwischenüberschrift „A. Rennwetten“ wird
7. die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren ein- durch die Zwischenüberschrift „A. Ordnungsrecht-
schließlich der erforderlichen Angaben und vor- licher Teil“ ersetzt.
zulegenden Unterlagen.
3. Der Zwischenüberschrift „I. Erteilung der Erlaubnis“
werden die Wörter „für Rennwetten“ angefügt.
III. Gemeinsame Vorschriften
4. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 61 „§ 1
Erlaubnisempfänger
Offenbarungs- und
Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Ver-
mittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von
Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgaben- Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.“
ordnung geschützten personenbezogenen Daten ge-
5. Die Überschriften vor § 2 „Voraussetzungen für die
genüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegen-
Erteilung der Erlaubnis“ und „a) an Rennvereine
über der für das Zuweisungsverfahren nach § 7
zum Betrieb eines Totalisators“ werden gestrichen.
zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Ver-
fahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungs- 6. § 2 wird wie folgt geändert:
verfahren dient. a) Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
§ 62 Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators“.
Mitteilungspflicht
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Totalisator-
Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung unternehmens“ durch das Wort „Totalisators“
der Erlaubnis zuständigen Behörden sind verpflichtet, ersetzt.
erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mit- 7. Die Überschrift vor § 3 „b) an Buchmacher“ wird
zuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines gestrichen.
Verfahrens in Steuersachen dienen.
8. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 63
„§ 3
Bekanntmachungsermächtigungen
Voraussetzungen für die
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann die- Erteilung der Erlaubnis an Buchmacher“.
ses Gesetz, die Durchführungsverordnung zu diesem b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Oberfinanz-
Gesetz sowie die von ihm auf Grund dieses Gesetzes direktion, in deren Bezirk der Buchmacher zuge-
erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gelten- lassen ist,“ durch die Wörter „dem Finanzamt,
den Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über- das für die Steuern des Buchmachers nach
schrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. dem Rennwett- und Lotteriegesetz zuständig
ist,“ ersetzt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
9. Die Überschriften vor § 5 „Inhalt der Erlaubnis“ und
wirtschaft kann die von ihm auf Grund dieses Gesetzes
„b) besondere Bestimmungen für Rennvereine“
erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gelten-
werden gestrichen.
den Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-
schrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 10. § 5 wird § 4 und erhält folgende Überschrift:
„§ 4
Artikel 2 Besondere
Bestimmungen für Totalisatorbetreiber“.
Änderung der 11. Die Überschrift vor § 6 „c) besondere Bestimmun-
Ausführungsbestimmungen gen für Buchmacher“ wird gestrichen.
zum Rennwett- und Lotteriegesetz
12. § 6 wird § 5 und erhält folgende Überschrift:
Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und „§ 5
Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Besondere
Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten be- Bestimmungen für Buchmacher“.
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451; 13. Die Überschrift vor § 7 „d) Erlaubnisurkunde für
2021 I S. 97) geändert worden sind, werden wie folgt Buchmacher“ wird gestrichen.
geändert: 14. § 7 wird aufgehoben.
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15. Die Überschrift vor § 8 „e) Bekanntmachungen, c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Totalisator- und Buchmacherliste“ wird gestrichen. „(2) Der Wettschein muss mindestens einen
16. § 8 wird § 6 und wie folgt gefasst: Betrag von 50 Cent ausweisen.
„§ 6 (3) Wettscheine dürfen allgemein übliche und
verständliche Abkürzungen enthalten.“
Bekanntmachungen
22. Die Überschrift vor § 11 „b) Aufbewahrungsfrist“
Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Be- wird gestrichen.
trieb eines Totalisators und an Buchmacher zum
Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschrän- 23. § 11 wird § 9 und wie folgt gefasst:
kung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im „§ 9
Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Die
Aufbewahrungsfrist
jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwetten-
steuer zuständige Finanzbehörde ist über die Er- Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden
teilung der Erlaubnis zu unterrichten.“ Duplikate der Wettscheine oder demselben Zweck
dienende vergleichbare schriftliche oder elektro-
17. Die Zwischenüberschrift „II. Abschluß der Wette“
nische Unterlagen sowie die sonstigen Unterlagen
wird durch die Wörter „II. Abschluss der Rennwette“
für den Abschluss der Wetten sind zeitlich ge-
ersetzt.
ordnet zehn Jahre lang aufzubewahren.“
18. Die Überschrift vor § 9 „Wettschein beim Totalisa- 24. § 12 wird aufgehoben.
tor“ wird gestrichen.
25. Die Überschrift vor § 13 „d) Nachweise“ wird ge-
19. § 9 wird § 7 und wie folgt geändert: strichen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 26. § 13 wird § 10 und wie folgt geändert:
„§ 7 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Abschluss der Wette beim Totalisator“. „§ 10
b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder Buchführung des Buchmachers“.
der Pferde“ die Wörter „und die Wettart“ einge-
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die An-
fügt. gabe „§ 9“ ersetzt.
20. Die Überschriften vor § 10 „Geschäftsführung des 27. Teil A Abschnitt III Steuervorschriften sowie Teil C
Buchmachers“ und „a) Wettschein“ werden ge- Steueraufsicht, Teil D Strafverfahren, Teil E Steuer-
strichen. erhebung, Teil F Schlussvorschriften werden auf-
21. § 10 wird § 8 und wie folgt geändert: gehoben und
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 28. Teil B wird wie folgt gefasst:
„§ 8 „B. Steuerrechtlicher Teil
Abschluss I. Rennwettsteuer
der Wetten beim Buchmacher“. § 11
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Definition der Rennwetten
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Renn-
wett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus
„Der Buchmacher und die Buchmacherge-
Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer
hilfen haben über jede angenommene Wette
öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von
einen dem Wettenden auszuhändigenden
einem im Inland ansässigen Betreiber eines
Wettschein auszustellen. Ein Duplikat ver-
Totalisators oder von einer im Inland ansässigen
bleibt im Besitz des Buchmachers und soll
Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, mit einem
elektronisch gespeichert werden. Mehrere
Wettenden abgeschlossen werden.
Wetten desselben Wettenden, die sich auf
dasselbe Rennen oder auf mehrere am
selben Tag und auf derselben Rennbahn § 12
stattfindende Rennen beziehen, können auf Bemessungsgrundlage
einem Wettschein zusammengefasst wer- Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett-
den.“ und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die
bb) Satz 5 wird wie folgt geändert: dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden,
aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt wer-
aaa) Nach Buchstabe d werden die folgen-
den können.
den Buchstaben e und f eingefügt:
„e) Veranstaltung oder Vermittlung der § 13
Wette,
Zuständigkeit
f) die Angabe, ob das Rennen im
(1) Ist der Veranstalter der Rennwette eine
Ausland stattfand,“.
natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zustän-
bbb) Die bisherigen Buchstaben e und f dig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz hat
werden die Buchstaben g und h. oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ge-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2077
wöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt wer-
der Abgabenordnung gilt entsprechend. den können.
(2) Ist der Veranstalter der Rennwette eine juris-
tische Person oder Personenvereinigung, ist das § 17
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Veranstalter
die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort
Veranstalter einer Sportwette ist diejenige Per-
der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des
son, die das Wettgeschehen in tatsächlicher oder
Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der
rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie ord-
Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das
net insbesondere die regelungsbedürftigen Fragen
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
im Verhältnis zu den Wettenden, z. B. durch vor-
Veranstalter der Rennwette seinen Sitz hat.
formulierte Vertragsbedingungen, und setzt diese
selbst oder durch andere entsprechend um.
§ 14
Voraussetzung für die Veranstaltereigenschaft ist
Besteuerungsverfahren nicht, dass die Quoten eigenständig ermittelt
(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach werden. Vielmehr können diese auch zugekauft
den §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegeset- werden oder auf andere Art zu Stande kommen.
zes.
§ 18
(2) Bei der Zahlung der Rennwettsteuer sind die
Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für Veranstaltungsort
den die Steuer entrichtet wird, anzugeben. (1) In den Fällen des § 16 Satz 2 Nummer 1 des
(3) Wird die Rennwettsteuer abweichend fest- Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-
gesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein- tungsort dort, wo der Veranstalter der Sportwette
betragsverordnung zu beachten. seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der
Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon,
II. Sportwettensteuer wo der Wettende die zur Entstehung des Wett-
§ 15 vertrages erforderlichen Handlungen vornimmt.
Sportwetten (2) In den Fällen des § 16 Satz 2 Nummer 2 des
Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-
(1) Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die tungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und
nicht als Rennwetten im Sinne des § 11 besteuert Lotteriegesetzes belegen, wenn der Wettende die
werden, unterliegen unabhängig vom Ort des zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen
Sportereignisses der Sportwettensteuer. Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett-
(2) Sport im Sinne des Rennwett- und Lotterie- und Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für
gesetzes ist die körperliche Betätigung eines Men- die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der
schen oder eines Menschen zusammen mit einem physischen Anwesenheit des Wettenden. Sofern
trainierten oder abgerichteten Tier, die über das der Veranstalter den Ort der physischen Anwesen-
ansonsten übliche Maß hinausgeht und durch heit des Wettenden nicht feststellen kann, gilt der
äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder Wohnsitz des Wettenden als Veranstaltungsort.
durch die einem persönlichen Können zurechen- Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter
bare Bewegung gekennzeichnet ist. Zu dieser der Sportwette seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Betätigung gehören auch sportliche Wettkämpfe Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat
zwischen Menschen mit Hilfe von technischen oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B.
Geräten, wie beispielsweise Drohnen-Flugwett- Server) vorhält.
bewerbe und Motorsport.
(3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung
(3) Schach und Wettkämpfe zwischen Men- des Wettvertrages sind die Handlungen, die zur
schen mit Hilfe von Computerspielen, wie bei- Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des
spielsweise der sogenannte E-Sport, gelten als Wettvertrages in jedweder Form vorgenommen
Sport im Sinne des Absatzes 2. werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder
(4) Kein Sport im Sinne des Absatzes 2 sind elektronischer Form.
Bridge und artverwandte Spiele, reine Denksport-
arten, ein durch ein Computerprogramm animiertes § 19
Ereignis, dessen Ausgang von einem Programm Zuständigkeit
ermittelt wird, sowie reine Tierwettkämpfe, wie
(1) Ist der Veranstalter der Sportwette eine
beispielsweise Hunderennen und Hahnenkämpfe.
natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zu-
(5) Die „TOTO 13er Ergebniswette“ und die ständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz
„TOTO 6aus45 Auswahlwette“ sind Sportwetten oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ge-
im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes. wöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2
der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 16
(2) Ist der Veranstalter der Sportwette eine juris-
Bemessungsgrundlage tische Person oder Personenvereinigung, ist das
Der geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Renn- Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
wett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni, die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort
die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des
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Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der (3) Unter Zweitlotterie im Sinne des § 26 Ab-
Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstaltungen zu verstehen, bei denen der Ver-
Veranstalter der Sportwette seinen Sitz hat. anstalter keine eigene Verlosung von Gewinnen
(3) Ergibt sich nach § 25 Satz 1 und 2 des Renn- vornimmt, sondern der Eintritt eines Gewinns oder
wett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zustän- Verlusts des Teilnehmers vom Ausgang einer
digkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt anderen Lotterie (Erstlotterie) abhängt.
Frankfurt am Main III örtlich zuständig. (4) Eine Klassenlotterie ist eine Lotterie oder
(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens Ausspielung im Sinne des Absatzes 1, bei der der
der Sportwettensteuer ist die Landesfinanz- Spielzeitraum mit einer oder mehreren Gewinn-
behörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu- möglichkeiten in jeweilige Klassen unterteilt ist.
ständig.
§ 23
§ 20 Öffentliche Veranstaltung
Anzeigepflichten Eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne des
§ 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist öffent-
(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 16 des
lich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen
Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will,
Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht
hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich
oder diese gewohnheitsmäßig in Vereinen oder
schriftlich anzuzeigen:
sonstigen geschlossenen Gesellschaften veran-
1. Name, staltet wird. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als
2. Gewerbe, öffentlich, wenn die für die Erlaubnis zuständige
Behörde sie als erlaubnispflichtig ansieht. Die Ent-
3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Ge- scheidung der Erlaubnisbehörde, dass eine Ver-
schäftsleitung oder Sitz und anstaltung nicht öffentlich ist, ist für Zwecke der
4. Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs. Lotteriesteuer nicht bindend.
(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22
Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes be- § 24
stellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Veranstalter
Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.
(1) Veranstalter einer öffentlichen Lotterie oder
Ausspielung ist diejenige Person, die das Spielge-
§ 21 schehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Besteuerungsverfahren maßgeblich gestaltet. Sie ordnet insbesondere die
(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den
den §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotterie- teilnehmenden Spielern, z. B. durch vorformulierte
gesetzes. Vertragsbedingungen.
(2) Bei der Zahlung der Sportwettensteuer sind (2) Veranstalter einer Zweitlotterie ist derjenige,
die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, der dem Teilnehmer gegen Entgelt Gewinnchancen
für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben. nach einem bestimmten Plan eröffnet und den
Gewinn schuldet, wobei der Eintritt eines Gewinns
(3) Wird die Sportwettensteuer abweichend vom Ausgang einer anderen Lotterie abhängt.
festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein-
betragsverordnung zu beachten. § 25
Veranstaltungsort
III. Lotteriesteuer
(1) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Num-
§ 22
mer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der
Definition der Lotterie und Ausspielung Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter der
(1) Ein öffentliches Glücksspiel, bei dem einer Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, ge-
Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung
wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein be- oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Spieler
stimmtes Entgelt die Chance die zur Entstehung des Spielvertrages erforder-
lichen Handlungen vornimmt.
1. auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine
Lotterie und (2) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der
2. auf einen Sachgewinn oder geldwerten Vorteil Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Renn-
oder einer Kombination aus beidem zu er- wett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der
langen, ist eine Ausspielung. Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages er-
(2) Ein bestimmter Plan im Sinne des Absatzes 1 forderlichen Handlungen im Geltungsbereich des
liegt vor, wenn Regelungen für den Gewinnfall und Rennwett- und Lotteriegesetzes vornimmt. Maß-
die Gewinnhöhe bestehen, die für die Gesamtheit geblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich
der teilnehmenden Spieler gelten. Dabei ist es un- der Ort der physischen Anwesenheit des Spielers.
erheblich, ob die mögliche Gewinnhöhe im Zeit- Sofern der Veranstalter den Ort der physischen An-
punkt der Teilnahme bereits bekannt ist. wesenheit des Spielers nicht feststellen kann, gilt
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der Wohnsitz des Spielers als Veranstaltungsort. oder allgemein erlaubt worden sind. Die Vorausset-
Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter zungen für die Erlaubnis der öffentlichen Lotterie
der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, ge- oder Ausspielung ergeben sich aus den landes-
wöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung gesetzlichen Regelungen. Die Entscheidung der
oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Erlaubnisbehörde ist für Zwecke der Lotteriesteuer
Rennwett- und Lotteriegesetzes hat oder sonstige bindend. Dies gilt auch für nachträglich erteilte
technische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält. Erlaubnisse.
(3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung (3) Ist eine notwendige Erlaubnis nicht eingeholt
des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur oder eine erforderliche Anzeige nicht erfolgt und
Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des liegt damit keine Entscheidung der Erlaubnis-
Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen behörde vor, ist § 28 des Rennwett- und Lotterie-
werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder gesetzes nicht anwendbar. Gleiches gilt, wenn eine
elektronischer Form. erteilte Erlaubnis widerrufen wird.
(4) Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach
§ 26 § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegeset-
Bemessungsgrundlage zes ist zudem, dass die öffentliche Lotterie oder
(1) Das geleistete Teilnahmeentgelt im Sinne Ausspielung ausschließlich gemeinnützigen, mild-
des § 27 des Rennwett- und Lotteriegesetzes tätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der
umfasst nicht Spielboni, die dem Spielenden zur §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.
Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, (5) Der tatsächlich erzielte Reinertrag ist in den
sondern nur verspielt werden können. Vom Ver- Fällen des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und
anstalter festgelegte Gebühren sind solche, die Lotteriegesetzes in voller Höhe unmittelbar und
der Veranstalter als Gläubiger beansprucht und zeitnah den in Absatz 4 genannten begünstigten
die betragsmäßig konkret bestimmt sind. Zwecken zuzuführen. Der tatsächlich erzielte Rein-
(2) Ein Erneuerungslos im Sinne des § 27 Ab- ertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der
satz 1 Satz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes tatsächlichen Kaufpreise sämtlicher Lose nach
ist das Los einer Klassenlotterie mit Teilnahme- Abzug der mit der öffentlichen Lotterie oder Aus-
berechtigung für die folgende Klasse, das dieselbe spielung zusammenhängenden tatsächlichen Kos-
Nummer und gegebenenfalls denselben Buch- ten, Gewinnsummen und Steuern ergibt.
staben des Loses trägt, mit dem der Spieler an
der Vorklasse teilgenommen hat. § 28
(3) Der Wert der vorgehaltenen Gewinne im Zuständigkeit
Sinne des § 27 Absatz 2 des Rennwett- und (1) Ist der Veranstalter der Lotterie oder Aus-
Lotteriegesetzes ist regelmäßig die Summe der spielung eine natürliche Person, ist das Finanzamt
Anschaffungskosten der einzelnen Preise. Werden örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen
Preise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
deren Wert in diesem Zeitpunkt zu schätzen. Dabei seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1
können grundsätzlich die Anschaffungskosten Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
vergleichbarer Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt
werden. (2) Ist der Veranstalter der Lotterie oder Aus-
spielung eine juristische Person oder Personenver-
(4) Von der inländischen Behörde genehmigte einigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in
Gebühren im Sinne des § 27 Absatz 4 des Renn- dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
wett- und Lotteriegesetzes sind auch solche, die Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht
von Dritten erhoben werden und für die der Ver- im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotterie-
anstalter lediglich einen Gebührenrahmen vorgibt. gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäfts-
Soweit die inländischen Behörden diese Gebühren leitung nicht feststellen, ist das Finanzamt örtlich
von Lotterieeinnehmern, Lotterievermittlern oder zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter der
sonstigen Dritten allgemein und ohne Einschrän- Lotterie oder Ausspielung seinen Sitz hat.
kung genehmigen, erfolgt keine Hinzurechnung
zur Bemessungsgrundlage, da keine genehmigte (3) Ergibt sich nach § 35 Satz 1 des Rennwett-
Höhe überschritten wurde. Das gilt entsprechend und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit
für Gebühren oder Entgelte, die aufgrund eines Ge- für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt
setzes allgemein oder der Höhe nach erlaubt sind. am Main III örtlich zuständig.
(4) Für die nach § 34 des Rennwett- und
§ 27 Lotteriegesetzes durchzuführende Zerlegung des
Steuerbefreiung Gesamtaufkommens der Lotteriesteuer ist die
Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt
(1) Die in § 28 des Rennwett- und Lotteriegeset-
Hamburg zuständig.
zes bestimmten Freigrenzen bemessen sich nach
dem Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahme-
§ 29
entgelte.
(2) § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes gilt Anzeigepflicht
nur für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die (1) Wer öffentliche Lotterien oder Ausspielungen
von den jeweils zuständigen Behörden genehmigt im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotterie-
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gesetzes veranstalten oder über einen Dritten und setzt diese selbst oder durch andere ent-
anbieten will, hat dem zuständigen Finanzamt sprechend um.
spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs
Folgendes schriftlich anzuzeigen: § 33
1. Name und Anschrift des Veranstalters, Veranstaltungsort
2. geplante Anzahl und Preis der Lose, (1) In den Fällen des § 36 Satz 2 Nummer 1 des
3. Zeitpunkt und Ort des Losverkaufes und der Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-
Ziehung, tungsort dort, wo der Veranstalter des virtuellen
Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
4. Spielplan und
Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat,
5. geplante Höhe und Verwendung des Rein- unabhängig davon, wo der Spieler die zur Ent-
ertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 stehung des Spielvertrages erforderlichen Hand-
Rennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht lungen vornimmt.
werden soll.
(2) In den Fällen des § 36 Satz 2 Nummer 2 des
(2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-
Absatz 1 sind von den zuständigen inländischen tungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und
Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Aus- Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die
spielungen im Sinne des § 28 Nummer 1 des Renn- zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen
wett- und Lotteriegesetzes, bei denen der geplante Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett-
Gesamtpreis der Lose den Wert von 1 000 Euro und Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für
nicht übersteigt. Öffentliche Lotterien und Aus- die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der
spielungen im Sinne des § 28 Nummer 2 des Renn- physischen Anwesenheit des Spielers. Sofern der
wett- und Lotteriegesetzes unterliegen nicht der Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit
Anzeigepflicht nach Absatz 1, wenn der geplante des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohn-
Gesamtpreis der Lose einer öffentlichen Lotterie sitz des Spielers als Veranstaltungsort. Dies gilt un-
oder Ausspielung 5 000 Euro nicht übersteigt. abhängig davon, wo der Veranstalter des virtuellen
(3) Für die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Länder sowie für die staatlichen oder mit der Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz
Durchführung staatlich beauftragten Lottogesell- hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B.
schaften der Länder besteht keine Anzeigepflicht. Server) vorhält.
(3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung
§ 30 des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur
Besteuerungsverfahren Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des
Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen
(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach
werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder
den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotterie-
elektronischer Form.
gesetzes.
(2) Bei der Zahlung der Lotteriesteuer sind die § 34
Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum,
für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben. Zuständigkeit
(3) Wird die Lotteriesteuer abweichend fest- (1) Ist der Veranstalter des virtuellen Automa-
gesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein- tenspiels eine natürliche Person, ist das Finanzamt
betragsverordnung zu beachten. örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
IV. Virtuelle Automatensteuer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1
Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 31
(2) Ist der Veranstalter des virtuellen Automa-
Bemessungsgrundlage tenspiels eine juristische Person oder Personen-
Der geleistete Spieleinsatz nach § 37 des Renn- vereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig,
wett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spiel- in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung be-
boni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt wer- findet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung
den, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und
werden können. Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Ge-
schäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanz-
§ 32 amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ver-
anstalter des virtuellen Automatenspiels seinen
Veranstalter
Sitz hat.
Veranstalter des virtuellen Automatenspiels ist
(3) Ergibt sich aus § 45 Satz 1 und 2 des Renn-
diejenige Person, die das Spielgeschehen in tat-
wett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zustän-
sächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich
digkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt
gestaltet. Sie entscheidet insbesondere über die
Frankfurt am Main III örtlich zuständig.
angebotenen Spiele und ordnet die regelungs-
bedürftigen Fragen im Verhältnis zu den Spielern, (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens
z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen, der Virtuellen Automatensteuer ist die Landes-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2081
finanzbehörde der Freien und Hansestadt Ham- Vertragsbedingungen, und setzt diese selbst oder
burg zuständig. durch andere entsprechend um.
§ 35 § 39
Anzeigepflichten Veranstaltungsort
(1) Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des
(1) In den Fällen des § 46 Satz 2 Nummer 1 des
§ 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ver-
Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-
anstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt
tungsort dort, wo der Veranstalter des Online-
unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt,
1. Name, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig
2. Gewerbe, davon, wo der Spieler die zur Entstehung des
Spielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt.
3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der
Geschäftsleitung oder Sitz, (2) In den Fällen des § 46 Satz 2 Nummer 2 des
4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-
tungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und
5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die
virtuellen Automatenspiel. zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen
(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett-
Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für
bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der
Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen. physischen Anwesenheit des Spielers. Sofern der
Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit
§ 36 des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohn-
Besteuerungsverfahren sitz des Spielers als Veranstaltungsort. Dies gilt
unabhängig davon, wo der Veranstalter des
(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach
Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Auf-
den §§ 36 bis 45 des Rennwett- und Lotterie-
enthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat oder
gesetzes.
sonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server)
(2) Bei der Zahlung der Virtuellen Automaten- vorhält.
steuer sind die Steuernummer, die Steuerart und
der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, (3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung
anzugeben. des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur
Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des
(3) Wird die Virtuelle Automatensteuer ab- Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen
weichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder
die Kleinbetragsverordnung zu beachten. elektronischer Form.
V. Online-Pokersteuer
§ 40
§ 37
Zuständigkeit
Bemessungsgrundlage
(1) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine
(1) Der Spieleinsatz nach § 47 des Rennwett-
natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zustän-
und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die
dig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder
dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber
in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-
nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden
lichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Ab-
können. Das gleiche gilt für erlassene Teilnahme-
gabenordnung gilt entsprechend.
entgelte.
(2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge, (2) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine
mit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in beson- juristische Person oder Personenvereinigung, ist
deres Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
Betrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich
Verfügung hat, nicht nach der Höhe dieses be- der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungs-
sonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe bereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder
des entsprechenden, zugrundeliegenden geleis- lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht fest-
teten Geldbetrages. stellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers
§ 38 seinen Sitz hat.
Veranstalter (3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Renn-
wett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zu-
Veranstalter des Online-Pokers ist diejenige Per-
ständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt
son, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder
Frankfurt am Main III örtlich zuständig.
rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie ent-
scheidet insbesondere über die angebotenen (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens
Spielvarianten und ordnet die regelungsbedürf- der Online-Pokersteuer ist die Landesfinanz-
tigen Fragen im Verhältnis zu den Spielern und behörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu-
zwischen den Spielern, z. B. durch vorformulierte ständig.
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2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
§ 41 tes Teilnahmeentgelt oder als Spieleinsatz jeweils
Anzeigepflichten abzüglich der Steuer definiert. Bei dem geleisteten
Wetteinsatz, dem geleisteten Teilnahmeentgelt
(1) Wer Online-Poker im Sinne des § 46 des oder dem Spieleinsatz handelt es sich um einen
Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, Bruttowert, aus dem die nach dem Rennwett- und
hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich Lotteriegesetz geschuldete Steuer herauszurech-
schriftlich anzuzeigen: nen ist.
1. Name,
(2) Die jeweilige Steuer ist nach folgender For-
2. Gewerbe, mel zu berechnen:
3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der
Geschäftsleitung oder Sitz,
“.
4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und
5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am
Online-Poker. Artikel 3
(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 Änderung des
Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes be- Finanzausgleichsgesetzes
stellt worden, ist auch dieser dem zuständigen
Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzaus-
gleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
§ 42 S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2657) geändert
Besteuerungsverfahren
worden ist, werden die Wörter „Rennwett- und
(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten“ durch
den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotterie- die Wörter „Steuern nach dem Rennwett- und Lotterie-
gesetzes. gesetz“ ersetzt.
(2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind
die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, Artikel 4
für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Wird die Online-Pokersteuer abweichend
festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleich-
betragsverordnung zu beachten. zeitig treten das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,
VI. Steuerberechnung veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 43 Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I
S. 2600) geändert worden ist und die Rennwett- und
Steuerberechnungsformel Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. De-
(1) In den §§ 9, 17, 27, 37 und 47 des Rennwett- zember 2012 (BGBl. I S. 2637), die durch Artikel 1 der
und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungs- Verordnung vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3709)
grundlage als geleisteter Wetteinsatz, als geleiste- geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2083
Gesetz
zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten
(Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)*
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift von Abschnitt 1 werden die
Artikel 1 Wörter „und Verpflichtete“ durch ein Komma
und die Wörter „Verpflichtete und risikobasierter
Änderung des Ansatz“ ersetzt.
Geldwäschegesetzes
b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I eingefügt:
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
„§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risiko-
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist,
analyse“.
wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153
„§ 11 Identifizierung, Erhebung von Angaben
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von zum Zweck der Identifizierung“.
Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung,
Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Auf-
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
hebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom „§ 12 Überprüfung von Angaben zum Zweck
11.7.2019, S. 122), der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur der Identifizierung, Verordnungsermäch-
Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung tigung“.
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) sowie der Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und
„§ 13 Verfahren zur Überprüfung von Anga-
des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie ben zum Zweck der Identifizierung, Ver-
2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versiche- ordnungsermächtigung“.
rungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richt-
linie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richt- f) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe
linie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems eingefügt:
zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl.
L 334 vom 27.12.2019, S. 155). „§ 20a Automatische Eintragung für Vereine“.
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2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
g) Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst: rismusfinanzierung und zur Änderung der
„§ 26a Abruf durch bestimmte Behörden“. Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU ge-
ändert worden ist.
h) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
eingefügt: 2. Richtlinie (EU) 2019/1153 bezeichnet die
Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen
„§ 32a Datenübermittlung an Europol“. Parlamentes und des Rates vom 20. Juni
i) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Er-
eingefügt: leichterung der Nutzung von Finanz- und
„§ 38a Protokollierung von Informationsersu- sonstigen Informationen für die Verhütung,
chen, Statistik, Verordnungsermächti- Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung
gung“. bestimmter Straftaten und zur Aufhebung
des Beschlusses 2000/642/JI des Rates;
2. In der Überschrift von Abschnitt 1 werden die Wör-
ter „und Verpflichtete“ durch ein Komma und die 3. Verordnung (EU) 2016/794 bezeichnet die
Wörter „Verpflichtete und risikobasierter Ansatz“ Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen
ersetzt. Parlamentes und des Rates vom 11. Mai
2016 über die Agentur der Europäischen
3. § 1 wird wie folgt geändert:
Union für die Zusammenarbeit auf dem
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur
„(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse
besteht aus 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI,
2009/936/JI und 2009/968/JI.
1. dem Erheben von Angaben zum Zweck der
Identifizierung und (29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes
2. der Überprüfung dieser Angaben zum Zweck sind Kryptowerte nach § 1 Absatz 11 Satz 1
der Identifizierung.“ Nummer 10 in Verbindung mit Satz 4 und 5
des Kreditwesengesetzes.
b) Die folgenden Absätze 26 bis 30 werden ange-
fügt: (30) Übertragung von Kryptowerten im Sinne
dieses Gesetzes ist jeglicher Transfer von
„(26) Finanzinformationen im Sinne dieses Kryptowerten zwischen natürlichen oder juris-
Gesetzes sind alle Arten von Informationen oder tischen Personen im Rahmen der Erbringung
Daten, insbesondere Daten über finanzielle Ver- von Finanzdienstleistungen oder dem Betreiben
mögenswerte, Geldbewegungen oder finanzge- von Bankgeschäften im Sinne des Kreditwesen-
schäftliche Beziehungen, die bereits bei der Zen- gesetzes, der nicht ausschließlich die Krypto-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwahrung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
oder anderen zentralen Meldestellen im Sinne Nummer 6 des Kreditwesengesetzes darstellt.“
des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 vor-
handen sind, um Geldwäsche und Terrorismus- 4. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
finanzierung zu verhüten, aufzudecken und zu a) In Nummer 13 Buchstabe e wird vor dem Wort
bekämpfen. „Gemeinschaftsrecht“ das Wort „den“ durch
(27) Finanzanalyse im Sinne dieses Gesetzes das Wort „dem“ ersetzt.
ist das Ergebnis der von der Zentralstelle für b) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
Finanztransaktionsuntersuchungen oder einer an-
deren zentralen Meldestelle im Sinne des aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die „c) Lotterien, für die die Veranstalter und
Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie Vermittler über eine glücksspielrecht-
(EU) 2015/849 bereits durchgeführten opera- liche Erlaubnis der in Deutschland je-
tiven und strategischen Analyse. weils zuständigen Behörde verfügen,
(28) Die Bezeichnung und“.
1. Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet die bb) Buchstabe d wird aufgehoben.
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen 5. § 3 wird wie folgt geändert:
Parlamentes und des Rates vom 20. Mai
2015 zur Verhinderung der Nutzung des a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der
Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche Vertragspartner“ durch die Wörter „eine juris-
und der Terrorismusfinanzierung, zur Ände- tische Person, sonstige Gesellschaft oder eine
rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Rechtsgestaltung im Sinne des Absatzes 3“ er-
Europäischen Parlaments und des Rates und setzt.
zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
des Europäischen Parlaments und des Rates fasst:
und der Richtlinie 2006/70/EG der Kom-
mission, die zuletzt durch die Richtlinie „6. jede natürliche Person, die unmittelbar oder
mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine
(EU) 2018/843 des Europäischen Parlamen-
Vereinigung ausüben kann, die
tes und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Än-
derung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Ver- a) Mitglied des Vorstands der Stiftung ist
hinderung der Nutzung des Finanzsystems oder die als Begünstigte der Stiftung be-
zum Zweck der Geldwäsche und der Terro- stimmt worden ist, oder
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2085
b) als Treugeber (Settlor), Verwalter von b) Nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird fol-
Trusts (Trustee) oder Protektor handelt gender Buchstabe c eingefügt:
oder die als Begünstige der Rechtsge- „c) die Übertragung von Kryptowerten, die zum
staltung bestimmt worden ist.“ Zeitpunkt der Übertragung einem Gegen-
6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: wert von 1 000 Euro oder mehr entspricht,“
„§ 3a c) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Miete“
durch das Wort „Nettokaltmiete“ und das Wort
Risikobasierter „Pacht“ durch das Wort „Nettokaltpacht“ er-
Ansatz, nationale Risikoanalyse setzt.
(1) Die Verhinderung und Bekämpfung von d) In Absatz 9 Satz 4 wird die Angabe „11 Ab-
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach satz 5a“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 4“
den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
risikobasierten Ansatz. Die spezielleren Regelun- und werden nach der Angabe „§ 20 Absatz 1
gen der nachfolgenden Abschnitte dieses Geset- Satz 2 und 3“ die Wörter „oder ein Trustee, der
zes bleiben hiervon unberührt. außerhalb der Europäischen Union seinen
Wohnsitz oder Sitz hat, seiner Mitteilungspflicht
(2) Die für die Verhinderung und Bekämpfung
nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 und
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu-
Satz 3“ eingefügt.
ständigen Behörden des Bundes sowie die Länder
wirken an der vom Bundesministerium der Finan- 11. § 11 wird wie folgt geändert:
zen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. Die a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Er- Wörter „Erhebung von Angaben zum Zweck
stellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden der Identifizierung“ angefügt.
und über die Ergebnisse unterrichtet. Die nationale b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung „identifizieren“ ein Komma und die Wörter „in-
der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der dem sie die Angaben nach den Absätzen 4 und 5
Richtlinie (EU) 2015/843 und wird regelmäßig ak- erheben und diese nach § 12 überprüfen“ ein-
tualisiert. Nach Bedarf werden spezifische sekto- gefügt.
rale Risikoanalysen erstellt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
7. In § 4 Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Miete“
„(2) Abweichend von Absatz 1 haben Ver-
durch das Wort „Nettokaltmiete“ und das Wort
pflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Ver-
„Pacht“ durch das Wort „Nettokaltpacht“ ersetzt.
tragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts,
8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gegebenenfalls für diese auftretende Personen
und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren,
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertrags-
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird jeweils das parteien an der Durchführung des vermittelten
Wort „Kaufgegenstandes“ durch die Wörter Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragspar-
„vermittelten Rechtsgeschäfts“ ersetzt. teien hinreichend bestimmt sind. Sind für beide
Vertragsparteien des vermittelten Rechtsge-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Ab-
schäfts Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“
mer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur
ersetzt.
die Vertragspartei identifizieren, für die er han-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Ab- delt.“
satz 5 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 15 d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bei der Identifi-
Absatz 6 Nummer 1“ ersetzt. zierung“ durch die Wörter „In Bezug auf Ver-
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 5a tragspartner und gegebenenfalls für diese auf-
Satz 1“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 1“ tretende Personen“ ersetzt und werden nach
ersetzt. dem Wort „Verpflichtete“ die Wörter „zum
Zweck der Identifizierung“ eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„(5) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berech-
„Für die Bestellung eines Geldwäschebeauf- tigten hat der Verpflichtete zum Zweck der Iden-
tragten nach Satz 2 Nummer 2 gelten die Rege- tifizierung zumindest dessen Vor- und Nach-
lungen des § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend.“ namen und, soweit dies in Ansehung des im
Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
oder der Terrorismusfinanzierung angemessen
„Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichte- ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erhe-
ten müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
und 4 genannten Maßnahmen umsetzen.“ des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhän-
gig vom festgestellten Risiko erhoben werden.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Erhebung der Angaben hat beim Vertrags-
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe partner oder der gegebenenfalls für diesen auf-
„§ 11 Absatz 5“ die Wörter „und des § 12 Ab- tretenden Personen zu erfolgen; eine Erhebung
satz 3 und 4“ eingefügt. der Angaben aus dem Transparenzregister ge-
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2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
nügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Transaktionen mit Vereinigungen nach § 20 oder
Angaben nicht. Werden bei Trusts oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 keine über die
Rechtsgestaltungen nach § 21 die wirtschaftlich Einsicht in das Transparenzregister hinausge-
Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder henden Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht
nach einer Kategorie bestimmt, so hat der Ver- nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Ab-
pflichtete ausreichende Informationen über den satz 5 erhobenen Angaben mit den Angaben zu
wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenz-
Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder register übereinstimmen und keine sonstigen
der Ausübung seiner Rechte die Identität des Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der
wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu kön- Identität der wirtschaftlich Berechtigten, ihrer
nen.“ Stellung als wirtschaftlich Berechtigten oder
f) Absatz 5a wird aufgehoben. der Richtigkeit sonstiger Angaben nach § 19
Absatz 1 begründen oder die auf ein höheres
g) In Absatz 6 Satz 5 wird das Wort „Kaufgegen- Risiko der Geldwäsche und der Terrorismus-
standes“ durch die Wörter „vermittelten Rechts- finanzierung gemäß § 15 Absatz 2 hindeuten.
geschäfts“ ersetzt.
(4) Sofern der Vertragspartner bei einem Er-
h) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: werbsvorgang nach § 1 des Grunderwerbsteu-
„(7) Verwalter von Rechtsgestaltungen im ergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3
Sinne des § 3 Absatz 3 haben dem Verpflichte- Absatz 2 oder 3 handelt, hat der beurkundende
ten ihre Verwaltereigenschaft offenzulegen und Notar vor der Beurkundung die Identität des
ihm unverzüglich die Angaben zu übermitteln, wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von
die nach Absatz 5 zur Identifizierung aller wirt- dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vor-
schaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 Ab- zulegenden Dokumentation der Eigentums- und
satz 3 erforderlich sind, wenn sie in dieser Po- Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu über-
sition eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder prüfen. Die Dokumentation ist der Zentralstelle
eine Transaktion oberhalb der in § 10 Absatz 3 für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie
Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen
genannten Schwellenbeträge durchführen. Im zur Verfügung zu stellen.“
Falle von Trusts und anderen Rechtsgestaltun- e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
gen nach § 21 sind dem Verpflichteten die An-
gaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unverzüglich zu 13. § 13 wird wie folgt geändert:
übermitteln.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
12. § 12 wird wie folgt geändert: „§ 13
a) In der Überschrift wird das Wort „Identitätsüber- Verfahren zur
prüfung“ durch die Wörter „Überprüfung von Überprüfung von Angaben zum Zweck
Angaben zum Zweck der Identifizierung,“ er- der Identifizierung, Verordnungsermächtigung“.
setzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter „die Identität der“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Identi- durch die Wörter „die zum Zweck der Identifizie-
tätsüberprüfung hat in den Fällen des § 10 Ab- rung erhobenen Angaben bei“ ersetzt.
satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „Überprü- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Anga-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie an
ben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für
die sich dieses“ durch die Wörter „und an
diesen auftretende Personen hat“ ersetzt.
die sich dieses Verfahrens“ ersetzt und nach
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Identitätsüber- dem Wort „Verpflichteten“ die Wörter „so-
prüfung hat in den Fällen des § 10 Absatz 1 wie die Aufzeichnungs- und Aufbewah-
Nummer 1“ durch die Wörter „Überprüfung der rungspflichten bei Nutzung dieses Ver-
nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum fahrens“ eingefügt und nach dem Wort
Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen „festlegen“ das Wort „und“ durch ein
auftretende Personen hat“ ersetzt. Komma ersetzt.
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
und 4 eingefügt: das Wort „und“ ersetzt.
„(3) Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5 cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich „3. Verfahren bestimmen, deren Eignung
Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch zur geldwäscherechtlichen Überprüfung
risikoangemessene Maßnahmen zu vergewis- der Identität erprobt wird und bei denen
sern, dass die Angaben zutreffend sind. Im Falle zu ermitteln ist, ob sie ein Sicherheits-
der Identifizierung anlässlich der Begründung niveau aufweisen, das dem in Absatz 1
einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Ver- Nummer 1 genannten Verfahren gleich-
einigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung wertig ist.“
nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis
der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 dd) Folgende Sätze werden angefügt:
oder einen Auszug der im Transparenzregister „Bei Verfahren nach Nummer 3 können die
zugänglichen Daten einzuholen. Der Verpflich- Aufsichtsbehörden nach § 50 dazu ermäch-
tete muss bei Geschäftsbeziehungen oder tigt werden, die Nutzung der Verfahren be-
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fristet, unter Vorbehalt eines Widerrufs und d) In Absatz 4 werden die Wörter „die Meldepflicht
unter Auflagen zuzulassen. Eine Zulassung nach Absatz 1 gemäß Absatz 2 als erfüllt gilt
elektronischer Verfahren nach Nummer 3 er- oder wenn“ gestrichen.
folgt nur, wenn das Bundesamt für Sicher- 18. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
heit in der Informationstechnik bei einer vor-
herigen Überprüfung des Verfahrens das für „§ 20a
die Erprobung notwendige Sicherheits- Automatische
niveau festgestellt hat.“ Eintragung für Vereine
14. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Iden- (1) Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bür-
tität“ durch die Wörter „zum Zweck der Identifizie- gerlichen Gesetzbuchs erstellt die registerführende
rung nach § 11 erhobenen Angaben“ ersetzt. Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen
15. § 17 wird wie folgt geändert: Daten eine Eintragung in das Transparenzregister,
ohne dass es hierfür einer Mitteilung nach § 20 Ab-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: satz 1 Satz 1 bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins
„Union“ die Wörter „oder in einem Vertrags- mit den Daten nach § 19 Absatz 1 als wirtschaft-
staat des Abkommens über den Euro- liche Berechtigte nach § 3 Absatz 2 Satz 5 im
päischen Wirtschaftsraum“ eingefügt. Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten
nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „IV“ durch die Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staats-
Angabe „VI“ ersetzt. angehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die angenommen. Die nach Satz 1 eingetragenen Da-
Identitätsfeststellung“ gestrichen. ten gelten als Angaben des Vereins, soweit der
Verein der registerführenden Stelle keine abwei-
16. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
chenden Angaben mitgeteilt hat.
„(1) Im Transparenzregister sind im Hinblick auf
(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 muss
Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und
ein eingetragener Verein nach § 21 des Bürger-
Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben
lichen Gesetzbuchs die in § 19 Absatz 1 aufgeführ-
zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe
ten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der
des § 23 zugänglich:
registerführenden Stelle nur dann zur Eintragung
1. Vor- und Nachname, mitteilen, wenn
2. Geburtsdatum, 1. eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich
zur Eintragung in das Vereinsregister angemel-
3. Wohnort,
det worden ist,
4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
2. mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter nach
und
§ 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 vorhanden ist oder
5. alle Staatsangehörigkeiten.“
3. die Annahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu-
17. § 20 wird wie folgt geändert: treffen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Eine Eintragung durch die registerführende Stelle
nach Absatz 1 wird nicht vorgenommen, wenn der
aa) Dem Satz 2 werden ein Komma und die
Wörter „wenn Anteile im Sinne des § 1 Ab- Verein der registerführenden Stelle Angaben nach
satz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich § 19 Absatz 1 zur Eintragung in das Transparenz-
bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, register mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
oder wenn sie im Sinne des § 1 Absatz 3a ein der registerführenden Stelle mitgeteilt hat, dass
des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund die mitgeteilten Angaben nach § 19 Absatz 1 nicht
eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche mehr gelten sollen. Die Mitteilung nach Satz 3 hat
Beteiligung innehaben“ angefügt. elektronisch über die Webseite des Transparenz-
registers zu erfolgen.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „folgt“ das
(3) Eine Eintragung nach Absatz 1 erfolgt erst-
Komma und die Wörter „sofern nicht Ab-
mals spätestens zum 1. Januar 2023. Danach er-
satz 2 Satz 2 einschlägig ist“ gestrichen.
folgt die automatische Eintragung anlassbezogen.
b) Absatz 1a wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie
(4) Bei Eintragung nach Absatz 1 handelt die re-
folgt geändert:
gisterführende Stelle nach § 18 Absatz 2 im Rah-
aa) Die Wörter „in einem der in Absatz 2 Satz 1 men der hoheitlichen Aufgaben des Bundes. Zu
Nummer 1 bis 4 aufgeführten Register“ wer- diesem Zweck ist die registerführende Stelle beim
den durch die Wörter „im Handelsregister, Abruf von Daten aus den Vereinsregistern von der
Genossenschaftsregister, Partnerschaftsre- Zahlung der Gebühren nach § 2 Absatz 1 des Jus-
gister oder Vereinsregister“ ersetzt. tizverwaltungskostengesetzes befreit.“
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Be- 19. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zeichnung“ die Wörter „oder ihr Sitz“ einge-
a) In Satz 1 werden die Wörter „und die Staatsan-
fügt.
gehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten“ ge-
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. strichen.
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b) Dem Satz 2 werden ein Komma und die Wörter terführende Stelle ist befugt, den in Satz 1
„wenn Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des genannten Stellen die nach Maßgabe des Ab-
Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereini- satzes 1 zugänglichen Daten im automatisierten
gen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Verfahren zu übermitteln. Bestehen Zweifel da-
Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteu- ran, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der
ergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine gesetzlichen Aufgaben einer Behörde erforder-
wirtschaftliche Beteiligung innehaben“ ange- lich ist oder zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
fügt. eines Verpflichteten nach Satz 1 erfolgt, ist die
20. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: registerführende Stelle berechtigt, die Verfahren
nach den Sätzen 1 und 2 zu sperren. Sie kann
a) In Satz 1 Nummer 1 wird das erste Komma und die Behörde nach Satz 1 zur Bestätigung, dass
die nachfolgende Angabe „Absatz 2 Satz 4“ ge- die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetz-
strichen. lichen Aufgaben erforderlich ist, auffordern und
b) In Satz 2 werden die Wörter „den in § 20 Ab- den Verpflichteten nach Satz 1 dauerhaft auf
satz 2 Satz 1 genannten öffentlichen Registern“ das für alle Verpflichteten geltende Verfahren
durch die Wörter „dem Handelsregister, Genos- nach Absatz 1 verweisen. Die Bestätigung nach
senschaftsregister, Partnerschaftsregister, Un- Satz 4 hat durch den Dienstvorgesetzten zu er-
ternehmensregister oder Vereinsregister“ er- folgen. Die beteiligten Stellen haben zu gewähr-
setzt. leisten, dass für Einsichtnahmen und Daten-
21. § 23 wird wie folgt geändert: übermittlungen im automatisierten Verfahren
die erforderlichen technischen und organisatori-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der An- und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
gabe „§ 10 Absatz 3“ die Wörter „und 3a“ päischen Parlaments und des Rates vom
eingefügt. 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
„In diesen Fällen ist die registerführende
der Richtlinie 95/46/EG zur Sicherstellung von
Stelle befugt, die zugänglichen Daten an
Datenschutz und Datensicherheit getroffen wer-
den Einsichtnehmenden zu übermitteln.“
den, die insbesondere die Vertraulichkeit und
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 sind neben d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
den Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 sätze 4 und 5.
und 4 nur Monat und Jahr der Geburt des
wirtschaftlich Berechtigten, sein Wohnsitz- e) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab-
land und alle Staatsangehörigkeiten der Ein- satz 6 eingefügt:
sichtnahme zugänglich und dürfen übermit- „(6) Die Einsichtnahme und Übermittlung der
telt werden.“ Daten aus dem Transparenzregister an einsicht-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nehmende Behörden erfolgt ausschließlich zu
den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Transpa- der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörden.
renzregister“ die Wörter „und die Übermitt- Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten
lung der Daten“ und nach den Wörtern „der aus dem Transparenzregister an einsichtneh-
Einsichtnahme“ die Wörter „und der Über- mende Verpflichtete erfolgt ausschließlich zur
mittlung“ eingefügt. Erfüllung der Sorgfaltspflichten des jeweiligen
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort Verpflichteten.“
„Einsichtnahme“ die Wörter „und Übermitt-
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wird
lung“ eingefügt.
wie folgt gefasst:
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Einsicht-
„(7) Das Bundesministerium der Finanzen
nahme“ die Wörter „und Übermittlung“ ein-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
gefügt.
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
dd) In Satz 5 werden die Wörter „Satz 1“ durch die Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenüber-
die Wörter „Satz 2“ ersetzt. mittlung und Beschränkung, insbesondere der
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- Online-Registrierung und der Protokollierung
fügt: wie die zu protokollierenden Daten und die
„(3) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Löschungsfrist für die protokollierten Daten
genannten Behörden sowie diejenigen in § 23 nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Verpflich- für die Einsichtnahme und Übermittlung nach
teten, gegenüber denen die Beschränkung der Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und der Dar-
Einsichtnahme und Übermittlung nach § 23 legungsanforderungen für die Beschränkung
Absatz 2 Satz 4 nicht möglich ist, können die der Einsichtnahme und Übermittlung nach Ab-
Einsichtnahme mittels eines durch die register- satz 2 zu bestimmen.“
führende Stelle geschaffenen und nach ihren g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in
Vorgaben ausgestalteten automatisierten Ein- Satz 6 werden die Wörter „zur Feststellung der
sichtnahmeverfahrens durchführen. Die regis- Identität“ gestrichen.
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22. § 23a wird wie folgt geändert: 25. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 20 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Satz 1“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- die Wörter „Nummer 1“ eingefügt und wer-
fügt: den die Wörter „juristische Personen des
Privatrechts und eingetragene Personenge-
„(3a) Im Rahmen der Prüfung der Unstimmig- sellschaften“ durch das Wort „Vereinigun-
keitsmeldung erstellt die registerführende Stelle gen“ ersetzt.
auf Basis der in den anderen Registern vorhan-
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „mitge-
denen Informationen sowie der aufgrund von
teilte Daten“ die Wörter „sowie die nach
Nachfragen nach Absatz 3 erhaltenen Informa-
Maßgabe der von der Europäischen Kom-
tionen und Unterlagen Eigentums- und Kontroll-
mission gemäß Artikel 31a der Richtlinie
strukturübersichten der betroffenen Vereinigung
(EU) 2018/843 erlassenen Durchführungs-
nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21,
akte erforderlichen Daten“ eingefügt.
soweit dies im Einzelfall zur Prüfung der Unstim-
migkeitsmeldung erforderlich ist. Sie hat diese b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „juris-
Übersichten nach Abschluss der Prüfung zwei tische Personen des Privatrechts und eingetra-
Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. gene Personengesellschaften“ durch das Wort
Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersicht „Vereinigungen“ ersetzt.
wird nicht Teil der Eintragung im Transparenz- 26. § 26a wird wie folgt geändert:
register.“
a) In der Überschrift werden die Wörter „die Zen-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
und die Strafverfolgungsbehörden“ durch die
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Wörter „bestimmte Behörden“ ersetzt.
„Die registerführende Stelle hat dem Erstat- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ter der Unstimmigkeitsmeldung die von ihr
„(1) Die registerführende Stelle übermittelt
ermittelten Angaben zum wirtschaftlich Be-
die erforderlichen Informationen aus dem Trans-
rechtigten im Sinne des § 19 Absatz 1 nach
parenzregister an
Abschluss der Prüfung unverzüglich zu
übermitteln.“ 1. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „auf- Satz 2 Nummer 2, 4 und 8,
grund einer neuen“ die Wörter „oder berich-
tigenden“ eingefügt. 2. die Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufga-
benerfüllung,
23. § 24 wird wie folgt geändert:
3. die Aufsichtsbehörden, soweit dies im Einzel-
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: fall für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 51
erforderlich ist,
„Ein Nachweis nach Satz 2 ist nicht erforderlich,
wenn im Antrag die Verfolgung der nach den 4. das Bundeszentralamt für Steuern und die
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbe- örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2
günstigten Zwecke versichert und das Einver- Nummer 5 der Abgabenordnung, soweit dies
ständnis darüber erklärt werden, dass die regis- im Einzelfall für die Erfüllung ihrer jeweiligen
terführende Stelle beim zuständigen Finanzamt Aufgaben erforderlich ist, und
eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuer- 5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes
begünstigten Zwecke einholen darf. Die regis- und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur
terführende Stelle erhebt keine Gebühren von Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“.
Vereinigungen nach § 20, wenn sich die Verfol-
27. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
gung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgaben-
ordnung steuerbegünstigten Zwecke unmittel- „(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
bar aus dem Zuwendungsempfängerregister tersuchungen stellt durch Schulungen sicher, dass
nach § 60b der Abgabenordnung ergibt. Die das eingesetzte Personal mit den geltenden euro-
durch die Gebührenbefreiung entstehenden päischen und nationalen Datenschutzbestimmun-
Mindereinnahmen werden der registerführenden gen vertraut ist.“
Stelle durch den Bund erstattet.“ 28. § 31 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 Satz 1 werden ein Semikolon und
die Wörter „zu den inländischen öffentlichen
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten“ Stellen zählt auch die inländische benannte Be-
die Wörter „und deren Übermittlung“ einge- hörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
fügt. linie (EU) 2019/1153“ angefügt.
bb) Satz 5 wird gestrichen. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
24. In § 25 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
„übertragen“ die Wörter „sowie die Ausgestaltung mer 1 haben das nach § 24c Absatz 1 des Kre-
der Erstattung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 näher ditwesengesetzes zu führende Dateisystem
regeln“ eingefügt. auch für Abrufe der Zentralstelle für Finanz-
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transaktionsuntersuchungen zu führen. Entspre- suchungen das Unterbleiben einer Übermitt-
chendes gilt für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 lung gegenüber der ersuchenden Stelle.“
Nummer 3 in Bezug auf das nach § 27 des e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu führende
Dateisystem sowie für Verpflichtete nach § 2 „Im Falle einer Übermittlung nach Absatz 3a ist
Absatz 1 Nummer 9 in Bezug auf das nach eine Verwendung für andere Zwecke zulässig,
§ 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu führende soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt
Dateisystem. Die Zentralstelle für Finanztrans- werden dürfen und die Zentralstelle für Finanz-
aktionen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten transaktionsuntersuchungen dieser Verwen-
aus diesen Dateisystemen im automatisierten dung zuvor zugestimmt hat.“
Verfahren abrufen. § 24c Absatz 4 bis 8 des Kre- 30. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
ditwesengesetzes gilt entsprechend.“
„§ 32a
29. § 32 wird wie folgt geändert:
Datenübermittlung an Europol
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ersuchen“ suchungen ist befugt, auf ordnungsgemäß begrün-
die Wörter „Daten aus Finanzinformationen dete Ersuchen von Europol Finanzinformationen
und Finanzanalysen, auch soweit sie“ und und Finanzanalysen, auch soweit sie personenbe-
nach den Wörtern „personenbezogene Da- zogene Daten enthalten, zu übermitteln, soweit
ten“ das Wort „enthalten“ und ein Komma dies in einem Einzelfall im Rahmen der Zustän-
eingefügt. digkeiten von Europol und zur Erfüllung der Aufga-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ersuchen“ ben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung
die Wörter „Daten aus Finanzinformationen (EU) 2016/794 erforderlich und nach Artikel 18 der
und Finanzanalysen, auch soweit sie“ und Verordnung (EU) 2016/794 zulässig ist. Sie über-
nach den Wörtern „personenbezogene Da- mittelt diese Informationen zeitnah über das Bun-
ten“ das Wort „enthalten“ und ein Komma deskriminalamt in seiner Aufgabe als nationale
eingefügt. Stelle nach § 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: (2) Die Übermittlung kann verweigert werden,
soweit
„(3a) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen übermittelt auf Ersuchen un- 1. sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den
verzüglich Daten aus Finanzinformationen und Erfolg laufender Ermittlungen oder Analysen der
Finanzanalysen, auch soweit sie personenbezo- zuständigen inländischen öffentlichen Stellen
gene Daten enthalten, an die inländische be- auswirken könnte oder
nannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 2. die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig
der Richtlinie (EU) 2019/1153, soweit dies zur wäre oder
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der 3. die angeforderten Finanzinformationen und Fi-
Verhinderung oder Verfolgung und Ahndung
nanzanalysen Daten enthalten, die von einer
schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs I zentralen Meldestelle eines ausländischen Staa-
der VO (EU) 2016/794 erforderlich ist.“
tes übermittelt wurden und diese einer Weiter-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: übermittlung nicht zugestimmt hat, es sei denn,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verfas- die Informationen stammen aus öffentlich zu-
sungsschutz“ die Wörter „sowie die inlän- gänglichen Quellen.
dische benannte Behörde im Sinne des Arti- Sie unterbleibt darüber hinaus in den in Artikel 7
kel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153“ Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 genannten
eingefügt. Fällen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „haben die je- (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
weiligen Strafverfolgungsbehörden und das suchungen hat die Verweigerung einer Übermitt-
Bundesamt für Verfassungsschutz“ durch lung gegenüber Europol zu begründen.
die Wörter „hat die abrufende Behörde“ er- (4) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu
setzt. verbinden, dass Europol die ihm übermittelten per-
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: sonenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: wenden darf, zu dem sie ihm übermittelt worden
sind. Eine Verwendung zu anderen Zwecken be-
aaa) Die Wörter „personenbezogener Da- darf der Zustimmung der Zentralstelle für Finanz-
ten“ werden gestrichen und nach der transaktionsuntersuchungen.“
Angabe „Absatz 3“ werden die Wörter
„und 3a“ eingefügt. 31. Nach § 33 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Ermittlungen“ die Wörter „oder Analy- „§ 35 Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass
sen“ eingefügt. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen die Anfrage zeitnah zu beantworten hat;
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: richtet sich die Anfrage auf Finanzinformationen
„In den Fällen des Absatzes 3a begründet oder Finanzanalysen, die im Zusammenhang mit
die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- Terrorismus oder mit organisierter Kriminalität mit
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Bezug zu Terrorismus von Belang sein können, so Halbsatz 2. Sie erhebt hierfür die Zahl der Ersu-
hat sich die Zentralstelle für Finanztransaktionsun- chen sowie die Reaktionszeit sowie nach Möglich-
tersuchungen um eine umgehende Beantwortung keit die Kosten der Bearbeitung der Ersuchen und
zu bemühen.“ stellt die Daten dem Bundesministerium der Finan-
32. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert: zen zur Verfügung. Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
„Die Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines bedarf, das Nähere zu den zu erhebenden Daten,
anderen Staates sind in angemessener Zeit zu deren Aufbereitung, Auswertung und Bereitstellung
beantworten.“ zu regeln.“
b) Satz 5 wird aufgehoben. 35. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „nutzt“
33. In § 38 Absatz 5 werden die Wörter „des Bundes- ein Komma eingefügt.
archivgesetzes in der Fassung der Bekanntma- 36. Dem § 44 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
chung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zu-
„Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Ab-
letzt durch das Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I
satz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2
S. 506) geändert worden ist“ durch die Wörter „des
nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von
Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
einer Meldung abgesehen haben.“
S. 410), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) geändert worden 37. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ist“ ersetzt. „(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder
34. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessord-
„§ 38a nung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrecht-
lichen oder strafrechtlichen Vorschriften verant-
Protokollierung von wortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt
Informationsersuchen, werden, es sei denn, die Meldung oder Strafan-
Statistik, Verordnungsermächtigung zeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- erstattet worden.“
suchungen protokolliert Ersuchen um Auskunft in 38. § 55 wird wie folgt geändert:
den Fällen des § 32 Absatz 3a, des § 32a, des
§ 33 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 sowie in den Fällen a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
des § 31, wenn die Zentralstelle für Finanztransak- „(6) Soweit die Aufsichtsbehörden die Aufsicht
tionsuntersuchungen Daten bei der inländischen über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-
benannten Behörde im Sinne des Artikels 3 Ab- mer 1 bis 3 und 6 bis 9 ausüben, stellen sie der
satz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 erhebt. Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf deren
(2) Die Protokolle enthalten mindestens fol- Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die
gende Angaben: erforderlich sind zur Durchführung von ihren Auf-
gaben aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849
1. Die Bezeichnung und Kontaktdaten derjenigen
sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des
Behörde sowie den Namen derjenigen Person,
Europäischen Parlaments und des Rates vom
die das Ersuchen an die Zentralstelle für Finanz-
24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-
transaktionsuntersuchungen gerichtet hat sowie
päischen Aufsichtsbehörde (Europäische Ban-
– sofern bekannt – den Namen derjenigen Per-
kenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
son, die das Ergebnis des Ersuchens empfängt;
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
2. das Aktenzeichen des nationalen Falles, hin- des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
sichtlich dessen das Ersuchen an die Zentral- (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). Die Infor-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ge- mationen sind zur Verfügung zu stellen nach
richtet wird; Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung
3. den Gegenstand des Ersuchens und (EU) Nr. 1093/2010.“
4. alle Maßnahmen, die getroffen werden, um dem b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze
Ersuchen nachzukommen. 6a und 6b eingefügt:
(3) Die Protokolle werden über einen Zeitraum „(6a) Die zuständigen Aufsichtsbehörden un-
von fünf Jahren nach ihrer Erstellung zugriffsge- terrichten die Europäische Bankenaufsichtsbe-
schützt aufbewahrt. Sie dienen ausschließlich hörde über Fälle, in denen bei Verpflichteten
dem Zweck der Datenschutzkontrolle. Die Zentral- nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9,
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stellt die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, eine
auf Anforderung der oder dem Bundesbeauftrag- Umsetzung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 Num-
ten für den Datenschutz und die Informations- mer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nach
sicherheit alle erforderlichen Protokolle zur Verfü- dem Recht des Drittstaates nicht zulässig ist.
gung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die (6b) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Num-
Protokolle unverzüglich zu löschen, sofern sie nicht mer 1 dient in Kooperation mit den weiteren
für laufende Kontrollverfahren erforderlich sind. Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 2 und 9
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- als Kontaktstelle für die Europäische Banken-
suchungen führt eine Statistik über Ersuchen um aufsichtsbehörde hinsichtlich der Verpflichteten
Auskunft in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 3 nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
39. § 56 wird wie folgt geändert: deszentralamt übermittelt der Zentralstelle für
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Finanztransaktionsuntersuchungen in Beant-
wortung des Ersuchens nur solche Daten, die
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Ab- die Zentralstelle nach § 31 Absatz 6 abrufen
satz 2“ die Wörter „Nummer 1 und Num- darf.“
mer 2“ eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden ange-
bb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„14. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 die in
„(8) Juristische Personen des Privatrechts
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 ge-
und eingetragene Personengesellschaften nach
nannten Maßnahmen nicht umsetzt.“
§ 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an
cc) In Nummer 23 werden nach der Angabe das Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach
„Absatz 6“ die Wörter „oder Absatz 6a“ ein- der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 gelten-
gefügt. den Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt,
dd) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Ver- haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Anga-
tragsparteien“ ein Komma und die Wörter ben,
„für diese auftretende Personen oder wirt- 1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft,
schaftlich Berechtigte nicht oder“ eingefügt. SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien han-
ee) In Nummer 38 werden die Wörter „nicht die delt bis zum 31. März 2022,
Geschäftsbeziehung keiner“ durch die Wör- 2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit be-
ter „die Geschäftsbeziehung nicht einer“ er- schränkter Haftung, Genossenschaft, Euro-
setzt. päische Genossenschaft oder Partnerschaft
ff) In Nummer 56 wird die Angabe „1a“ durch handelt bis zum 30. Juni 2022,
die Angabe „2“ ersetzt. 3. in allen anderen Fällen bis spätestens zum
gg) In Nummer 60 werden nach der Angabe 31. Dezember 2022
„§ 20 Absatz 3a Satz 4“ die Wörter „oder der registerführenden Stelle zur Eintragung in
Absatz 3b Satz 3“ eingefügt. das Transparenzregister mitzuteilen.
hh) In Nummer 62 werden die Wörter „1a oder“
(9) § 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60
gestrichen.
sind nicht anwendbar auf juristische Personen
ii) In Nummer 64 werden die Wörter „oder des Privatrechts oder eingetragene Personen-
Nummer 3“ gestrichen. gesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absat- zur Mitteilung an das Transparenzregister am
zes 2“ durch die Wörter „Absatzes 3“ ersetzt. 31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum
31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 Ab-
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
satz 2 als erfüllt galt,
fügt:
„(5a) Soweit nach Absatz 5 Satz 1 die Fi- 1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft,
nanzbehörde Verwaltungsbehörde ist, gelten SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien han-
§ 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 2, 6 delt bis zum 31. März 2023,
bis 11, Absatz 2 und § 412 der Abgabenordnung 2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit be-
sinngemäß.“ schränkter Haftung, Genossenschaft, Euro-
d) In Absatz 8 werden die Wörter „jeweils zustän- päische Genossenschaft oder Partnerschaft
dige Europäische Aufsichtsbehörde“ durch die handelt bis zum 30. Juni 2023,
Wörter „Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ 3. in allen anderen Fällen bis spätestens zum
ersetzt. 31. Dezember 2023.
40. § 59 wird wie folgt geändert: (10) Abweichend von § 23a Absatz 1 sind
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens
einer Eintragung nach § 20 bis zum 1. April 2023
„(3) § 23 Absatz 3 findet ab dem 1. Januar
nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließ-
2023 Anwendung.“
lich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge- § 23a Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 2
fügt: keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeits-
„(7) Bis zur technischen Umsetzung des Ver- meldung an das Transparenzregister bestanden
fahrens nach § 31 Absatz 6, längstens jedoch hätte.“
bis zum 31. Dezember 2023, darf die Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Artikel 2
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, Änderung des
bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 Zollverwaltungsgesetzes
und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Da-
ten, ausgenommen die Identifikationsnummer Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
(§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung). Bei einem Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I
Ersuchen nach Satz 1 gilt § 93 Absatz 8a bis 10 S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Abgabenordnung entsprechend. Das Bun- 1. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2093
„Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung b) zum Zweck der Terrorismusfinanzie-
von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über rung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des
die Außengrenzen der Europäischen Union in den Strafgesetzbuchs,
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes c) zum Zweck der Finanzierung einer ter-
gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Euro- roristischen Vereinigung nach § 129a,
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto- auch in Verbindung mit § 129b des
ber 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die Strafgesetzbuchs oder
in die Union oder aus der Union verbracht werden
(ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im d) im Zusammenhang mit einer kriminel-
Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 len Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 ge- der Richtlinie (EU) 2015/849
nannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zah- verbracht werden.“
lungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zu drei Mo-
Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des De- nate“ durch die Wörter „auf 90 Tage“ ersetzt.
potgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Wider-
um Barmittel nach Satz 3 handelt.“ spruch“ die Wörter „und die Anfechtungskla-
ge“ eingefügt und wird das Wort „hat“ durch
2. § 12a wird wie folgt gefasst: das Wort „haben“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „unbe-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „grenzüber-
schadet des Absatzes 1“ werden gestrichen.
schreitenden Verkehr“ durch das Wort „Ver-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: bringen“ ersetzt und werden nach dem Wort
„(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleich- „Zahlungsmittel“ die Wörter „in den, aus dem
gestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von oder durch den Geltungsbereich dieses Ge-
10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder setzes“ eingefügt.
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 8“ durch die
bracht, können die Zollbediensteten den Absen- Angabe „§ 23“ ersetzt.
der, den Empfänger oder einen Vertreter dieser
3. § 31a wird wie folgt geändert:
Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Ta-
gen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entspre- „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
chend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung setzt.
können die Barmittel oder gleichgestellten Zah-
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ein-
lungsmittel sichergestellt werden.“
gefügt:
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2“ durch
„4. einer vollziehbaren Anordnung nach
die Wörter „Absatz 1“ ersetzt.
§ 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nummern 5 und 6.
„Werden Barmittel oder gleichgestellte Zah- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
lungsmittel sowie die zugehörigen Behält-
nisse und Umschließungen in den, aus dem c) Absatz 3 wird Absatz 2.
oder durch den Geltungsbereich dieses Ge- d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
setzes verbracht, können die Zollbedienste- „(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
ten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen
sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018
nehmen, um die Herkunft oder den Verwen- über die Überwachung von Barmitteln, die in
dungszweck aufzuklären, wenn die Union oder aus der Union verbracht werden,
1. die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6;
für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er
der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht ein- vorsätzlich oder fahrlässig
gehalten wird, 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort
2. die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis
nach Absatz 1 oder die Offenlegungs- zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmel-
pflicht für unbegleitete Barmittel nach Ab- det oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeit-
satz 2 nicht eingehalten wird oder punkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder
3. Grund zu der Annahme besteht, dass die 2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4
Barmittel oder gleichgestellten Zahlungs- Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.“
mittel e) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch
a) zum Zweck der Geldwäsche nach die Angabe „Absatzes 3“ und die Angabe „Num-
§ 261 des Strafgesetzbuchs, mer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
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2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
Artikel 3 4. die eindeutige Kennung der Ergebnisse,
Änderung des 5. die Person, die den Abruf durchgeführt hat.
Kreditwesengesetzes
Bei jedem Abruf zum Zweck der Auskunftser-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- teilung auf Ersuchen nach Absatz 3 protokolliert
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), sie zudem die ersuchende Stelle und das Akten-
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni zeichen der ersuchenden Stelle. Bei einem Abruf
2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie nach Absatz 3a durch eine inländische benannte
folgt geändert: Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Richt-
1. § 24c wird wie folgt geändert: linie (EU) 2019/1153 ist zudem die eindeutige Be-
nutzerkennung derjenigen Person zu protokollie-
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Na- ren, die das Ersuchen an die Bundesanstalt
me“ durch die Wörter „Vor- und Nachname“ er- gerichtet hat und – sofern abweichend – die
setzt. Benutzerkennung derjenigen Person, die Er-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- gebnisse weiterübermittelt erhält. Die Protokolle
fügt: dienen ausschließlich dem Zweck der Daten-
schutzkontrolle sowie der Sicherstellung der Da-
„(3a) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen
tensicherheit. Sie werden von der oder dem
Auskunft aus den Dateisystemen nach Absatz 1
Datenschutzbeauftragten der Bundesanstalt re-
Satz 1
gelmäßig überprüft und auf Anforderung der oder
1. an die inländischen benannten Behörden im dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie und die Informationssicherheit zur Verfügung ge-
(EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamen- stellt. Protokolle nach Satz 1 und 2 sind 18 Mo-
tes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Fest- nate, Protokolle nach Satz 3 sind fünf Jahre
legung von Vorschriften zur Erleichterung der zugriffsgeschützt aufzubewahren. Nach Ablauf
Nutzung von Finanz- und sonstigen Informa- der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolle zu
tionen für die Verhütung, Aufdeckung, Unter- löschen, sofern sie nicht für laufende Kontrollver-
suchung oder Verfolgung bestimmter Strafta- fahren erforderlich sind. Die Bundesanstalt stellt
ten und zur Aufhebung des Beschlusses durch besondere Schulungsprogramme sicher,
2000/642/JI des Rates, soweit dies zur Er- dass das eingesetzte Personal mit den geltenden
füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Bestimmungen unter Einschluss insbesondere
Verhütung oder Verfolgung schwerer Straf- der europäischen und nationalen Datenschutz-
taten im Sinne des Anhangs I der Verordnung bestimmungen vertraut ist. Die Bundesanstalt
(EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments führt eine Statistik über Zahl und Bearbeitung
und des Rates vom 11. Mai 2016 über die von Ersuchen nach Absatz 3a.“
Agentur der Europäischen Union für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Straf- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
verfolgung (Europol) und zur Ersetzung und aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „automa-
Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, tisierten Abruf“ die Wörter „unter Sicherstel-
2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und lung des Datenschutzes und der Daten-
2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom sicherheit der Daten nach Absatz 1 Satz 1
24.5.2016, S. 53) erforderlich ist oder zur Un- nach dem jeweiligen Stand der Technik“ ein-
terstützung einer strafrechtlichen Ermittlung gefügt.
im Zusammenhang mit einer schweren Straf-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
tat;
„Den Stand der Technik stellt die Bundes-
2. an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion
anstalt im Benehmen mit dem Bundesamt
als nationale Stelle nach § 1 Nummer 1 des
für Sicherheit in der Informationstechnik in
Europol-Gesetzes zum Zwecke der Weiter-
einem von ihr bestimmten Verfahren fest.“
gabe an Europol, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4 e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
der Verordnung (EU) 2016/794 im Rahmen „(6) Die Bundesanstalt hat dem jeweiligen
der Zuständigkeit von Europol im Einzelfall er- Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
forderlich ist. zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-
Die Bundesanstalt hat die Daten im automatisier- sicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-
ten Verfahren abzurufen und sie unmittelbar an traulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach
die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Ab- Absatz 1 Satz 1 beim Abruf durch die Bundesan-
satz 3 Sätze 4 und 6 gelten entsprechend.“ stalt gewährleisten. Die Bundesanstalt hat ent-
sprechende Maßnahmen bei der Weiterübermitt-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
lung der Daten nach den Absätzen 3 und 3a zu
„(4) Die Bundesanstalt protokolliert bei jedem treffen; diese Maßnahmen müssen im Falle von
Abruf Ersuchen nach Absatz 3a bei den ersuchenden
1. das Aktenzeichen, Behörden eine Zugangsbeschränkung auf ein-
zelne Personen und deren eindeutige Benutzer-
2. Datum und Uhrzeit des Abrufs, kennung ermöglichender abgerufenen und weiter
3. die Art der bei der Durchführung des Abrufs übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand
verwendeten Daten, der Technik stellt die Bundesanstalt im Beneh-
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men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der 5. § 58a wird wie folgt geändert:
Informationstechnik in einem von ihr bestimmten a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Verfahren fest.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „angemessenes
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: Entgelt“ durch die Wörter „ein die tatsäch-
„(7) Das Bundesministerium der Finanzen lichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht
kann durch Rechtsverordnung Näheres regeln übersteigendes Entgelt“ ersetzt und werden
zu den technischen Verfahren des automatisier- die Wörter „angemessener Zugangsbedin-
ten Abrufs sowie der Weiterübermittlung, zu Aus- gungen“ durch die Wörter „einer standar-
nahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung disierten technischen Schnittstelle zu allen
im automatisierten Verfahren sowie zur Protokol- Endgeräten“ ersetzt.
lierung der Abrufe und zur Statistik über Ersu- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
chen. Es kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“ „Die Zurverfügungstellung im Sinne des Sat-
zes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das
2. § 25l wird wie folgt gefasst: anfragende Unternehmen seine Zahlungs-
„§ 25l dienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert
Geldwäscherechtliche Pflichten erbringen oder betreiben kann und Funk-
für Finanzholding-Gesellschaften tionsgleichheit gewährleistet ist.“
Finanzholding-Gesellschaften und gemischte b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, „Der Zahlungsdienstleister kann die Gründe der
die über eine Zulassung nach § 2f Absatz 1 verfü- Ablehnung durch einen Sachverständigen über-
gen, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 prüfen lassen. Dazu hat das Systemunternehmen
des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit dem Sachverständigen die für diese Prüfung er-
auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 forderlichen Informationen nach Aufforderung
Nummer 1 des Geldwäschegesetzes.“ unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Sach-
verständige ist in Bezug auf die vorgelegten In-
Artikel 4 formationen zur Verschwiegenheit verpflichtet
Änderung der und darf diese gegenüber dem Zahlungsdienst-
Abgabenordnung leister oder Dritten nicht offen legen.“
In § 60a der Abgabenordnung in der Fassung der Artikel 6
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Änderung des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert Bundeskriminalamtgesetzes
worden ist, wird der folgende Absatz 7 angefügt: Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
„(7) Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-
§ 18 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes kann das für tikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
die Feststellung nach Absatz 1 zuständige Finanzamt S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine 1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Vereinigung, die einen Antrag nach § 24 Absatz 1 fügt:
Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach
„(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensab-
den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegüns-
schöpfungsstelle nach Artikel 1 des Beschlusses
tigten Zwecke verfolgt. Hierzu hat die registerführende
2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über
Stelle dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen, dass
die Zusammenarbeit zwischen den Vermögens-
das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftsertei-
abschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem
lung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegeset-
Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Er-
zes vorliegt.“
trägen aus Straftaten oder anderen Vermögensge-
genständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl.
Artikel 5 L 332 vom 18.12.2007, S. 103). Das Bundeskrimi-
Änderung des nalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zustän-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes digkeiten seine Aufgaben auch als benannte Be-
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli hörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von
S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von
Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhü-
1. In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „schriftlich“ tung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Be-
2. In § 26 Absatz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch schlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom
die Wörter „in Textform“ ersetzt. 11.7.2019, S. 122) wahr.“
3. In § 38 Absatz 9 wird das Wort „schriftlich“ durch 2. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
die Wörter „in Textform“ ersetzt. „(6) Das Bundeskriminalamt als Vermögensab-
4. In § 39 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ schöpfungsstelle kann die in § 24c Absatz 1 des
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. Kreditwesengesetzes bezeichneten Kontoinforma-
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2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
tionen automatisiert abrufen, soweit dies im Einzel- Artikel 7
fall für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3
Absatz 2a zur Verhütung und Verfolgung einer Änderung des
schweren Straftat oder zur Unterstützung einer straf- Gesetzes über die
rechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer Errichtung des Bundesamts für Justiz
schweren Straftat im Rahmen seiner Zuständigkei- § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Er-
ten erforderlich ist, einschließlich der Ermittlung, richtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember
Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 4 des
Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte. Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert
Als schwere Straftat im Sinne von Satz 1 gelten die worden ist, wird wie folgt geändert:
in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 1. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d ein-
2016 über die Agentur der Europäischen Union gefügt:
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Straf-
verfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhe- „d) als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6
bung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entspre-
2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Ra- chend,“.
tes genannten Straftaten. Das Bundeskriminalamt 2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
trägt die Verantwortung dafür, dass die Vorausset-
zungen des Satzes 1 vorliegen. Automatisierte Ab-
rufe von Kontoinformationen dürfen nur durch Per- Artikel 8
sonen vorgenommen werden, die dazu besonders Änderung des
ermächtigt und entweder Amtsträger im Sinne des Europol-Gesetzes
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs oder
nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997
sind.“ (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 10
Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I
3. § 29 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-
„und“ ersetzt. behörden“ die Wörter „sowie die mit der Steuer-
fahndung betrauten Dienststellen der Landes-
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
finanzbehörden“ eingefügt.
fügt:
„7. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch
stellen der Landesfinanzbehörden“. ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Länder“ die Wörter „sowie die mit der Steuer-
4. Dem § 81 wird folgender Absatz 4 angefügt: fahndung betrauten Dienststellen der Landes-
„(4) Bei eingehenden Ersuchen um Finanzinfor- finanzbehörden“ eingefügt.
mationen oder Finanzanalysen nach Artikel 2 Num-
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch
mer 5 und 11 der Richtlinie (EU) 2019/1153 werden
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
protokolliert:
„Länder“ die Wörter „sowie die mit der Steuerfahn-
1. Der Name und die Kontaktdaten der Organisa- dung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbe-
tion und des Mitarbeiters, der die Informationen hörden“ eingefügt.
anfordert, sowie nach Möglichkeit des Empfän-
gers der Ergebnisse der Abfrage oder Suche, 3. § 4 wird wie folgt geändert:
2. die Bezugnahme auf den nationalen Fall der er- a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort „sowie“
suchenden zentralen Meldestelle, hinsichtlich wird durch ein Komma ersetzt und nach dem
dessen die Informationen angefordert werden, Wort „Länder“ werden die Wörter „sowie die mit
der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
3. der Gegenstand der Ersuchen und
Landesfinanzbehörden“ eingefügt.
4. alle Maßnahmen, die getroffen wurden, um die-
sen Ersuchen nachzukommen. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Abweichend von Absatz 3 sind die Protokolldaten „(2) Bei der Übermittlung von Informationsersu-
nach fünf Jahren zu löschen. Sie dürfen ausschließ- chen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153
lich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verar- des Europäischen Parlamentes und des Rates
beitung personenbezogener Daten verwendet wer- vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschrif-
den und sind der oder dem Bundesbeauftragten für ten zur Erleichterung der Nutzung von Finanz-
den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf und sonstigen Informationen für die Verhütung,
Anforderung zur Verfügung zu stellen. Außerdem Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung be-
erhebt das Bundeskriminalamt die Dauer der Bear- stimmter Straftaten und zur Aufhebung des Be-
beitung von Ersuchen im Sinne des Satzes 1 und schlusses 2000/642/JI des Rates an Europol gilt
übermittelt sie auf Anforderung an das Bundes- für das Bundeskriminalamt § 81 Absatz 4 des
ministerium des Innern, für Bau und Heimat.“ Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend.“
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Artikel 9 Artikel 12
Änderung des Änderung der
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Transparenzregistergebührenverordnung
In der Überschrift zu Artikel 316k des Einführungs- Die Transparenzregistergebührenverordnung vom
gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93) wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das 1. § 4 wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2021
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „des Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter „der aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „elektro-
Geldwäsche“ ersetzt.“ nischen“ die Wörter „oder schriftlichen“ ein-
gefügt.
Artikel 10 bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Antrag-
Änderung der stellung per“ die Wörter „schriftlichen An-
Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung trag“ und ein Komma eingefügt.
In § 3 Absatz 1 der Transparenzregisterdatenüber- b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
mittlungsverordnung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I fügt:
S. 2090) werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 sowie“ „Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn im
gestrichen. Antrag die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54
der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke
Artikel 11 versichert und das Einverständnis darüber erklärt
werden, dass die registerführende Stelle beim
Änderung der
zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Ver-
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
folgung dieser steuerbegünstigten Zwecke ein-
Die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung holen darf. Die Antragstellerin hat im Antrag das
vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3984) wird wie zuständige Finanzamt und die Steuernummer an-
folgt geändert: zugeben.“
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister „(4) Die registerführende Stelle stellt spätes-
ist in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäsche- tens am 31. März 2022 ein gesondertes Antrags-
gesetzes ausschließlich über die Internetseite des formular zur Verfügung, mit dem schriftlich oder
Transparenzregisters www.transparenzregister.de elektronisch eine Befreiung von den Gebühren
möglich. In den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geld- für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung
wäschegesetzes ist die Einsichtnahme ausschließ- des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b
lich über die von der registerführenden Stelle vorge- der Abgabenordnung beantragt werden kann.
gebenen Schnittstellen möglich.“ Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann die Iden-
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt: tifizierung anhand des Antragsformulars erfolgen.
Abweichend von Absatz 3 Satz 3 kann die Befrei-
„(7) Zur Nutzung der automatischen Einsicht- ung für das Gebührenjahr 2021 bis zum 30. Juni
nahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegeset- 2022 beantragt werden.“
zes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im
Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach 2. In Nummer 2 der Anlage zu § 1 werden die Wörter
den Vorgaben der registerführenden Stelle die Vo- „Verweist das Transparenzregister auf andere Re-
raussetzungen der Nutzung der automatischen Ein- gister nach § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes
sichtnahme belegen.“ und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirt-
schaftlich Berechtigte gegebenenfalls aus diesen
3. In § 5 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Ab- Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr
satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes“ die Wörter zusätzlich zu den Gebühren für die Einsichtnahme in
„oder im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geld- diese anderen Register an.“ durch die Wörter „Ver-
wäschegesetzes für welche natürliche Person“ ein- mittelt das Transparenzregister den Zugang zum
gefügt. Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partner-
4. Dem § 6 werden ein Komma und die Wörter „soweit schaftsregister, Unternehmensregister oder Ver-
die Einsichtnahme nicht im Rahmen einer automa- einsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr
tisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsicht-
Geldwäschegesetzes erfolgt.“ angefügt. nahme in diese anderen Register an.“ ersetzt.
5. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 13
a) Nach der Angabe „§ 10 Absatz 3“ werden die
Änderung der
Wörter „und Absatz 3a“ eingefügt.
Transparenzregisterbeleihungsverordnung
b) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er-
§ 2 Absatz 1 der Transparenzregisterbeleihungsver-
setzt und folgender Halbsatz wird angefügt:
ordnung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1938) wird wie
„dies gilt nicht im Falle des automatisierten Ab- folgt gefasst:
rufs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäsche- „(1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrneh-
gesetzes.“ mung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere
6. § 8 wird aufgehoben. durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzre-
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gisters, entstehenden Aufwand selbst. Dies gilt nicht für Artikel 14
die durch die Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Inkrafttreten
Satz 2 des Geldwäschegesetzes entstehenden Minder-
einnahmen. Diese werden der registerführenden Stelle (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
durch den Bund erstattet. Hierfür hat die registerfüh- am 1. August 2021 in Kraft.
rende Stelle zum 31. März des auf das jeweilige Gebüh- (2) Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Num-
renjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium der mer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9 treten am Tag nach
Finanzen eine Übersicht der durch die Gebührenbe- der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Nummer 5 tritt zum
freiung entstandenen Mindereinnahmen vorzulegen.“ 1. März 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2099
Gesetz
zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Strafverfahrens
Artikel 27 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 28 Inkrafttreten
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Artikel 1
Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Änderung der
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
Artikel 5 Änderung des Deutschen Richtergesetzes kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Artikel 7 Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist,
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert:
Artikel 9 Änderung der Verordnung über den Betrieb des
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregis-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ters a) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe
Artikel 10 Änderung der Dokumentenerstellungs- und -über- eingefügt:
mittlungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung „§ 95a Zurückstellung der Benachrichtigung
Artikel 12 Änderung des Strafvollzugsgesetzes des Beschuldigten; Offenbarungsver-
Artikel 13 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes bot“.
Artikel 14 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung b) Die Angaben zu den §§ 99 und 100 werden wie
Artikel 15 Änderung der Finanzgerichtsordnung folgt gefasst:
Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes
„§ 99 Postbeschlagnahme und Auskunfts-
Artikel 17 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
verlangen
Artikel 18 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 19 Änderung des Gewaltschutzgesetzes § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme
Artikel 20 Änderung des Strafgesetzbuchs und Auskunftsverlangen“.
Artikel 21 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes c) In der Angabe zu § 136 wird das Wort „Erste“
Artikel 22 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gestrichen.
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 24 Änderung des Telemediengesetzes d) Nach der Angabe zu § 163f wird folgende An-
Artikel 25 Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Da-
gabe eingefügt:
tenschutz-Gesetzes „§ 163g Automatische Kennzeichenerfassung“.
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2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
e) Die Angabe zu § 168a wird wie folgt gefasst: b) Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 168a Art der Protokollierung; Aufzeichnun- 6. § 68 wird wie folgt geändert:
gen“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
f) Der Angabe zum Fünften Buch Erster Abschnitt aa) In Satz 1 wird das Wort „Wohnort“ durch die
wird folgende Angabe vorangestellt: Wörter „vollständige Anschrift“ ersetzt.
„Erster Abschnitt bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Definition „In richterlichen Vernehmungen in Anwesen-
„§ 373b Begriff des Verletzten“. heit des Beschuldigten und in der Hauptver-
handlung wird außer bei Zweifeln über die
g) Die bisherigen Angaben zum Fünften Buch
Identität des Zeugen nicht die vollständige
Erster Abschnitt und Zweiter Abschnitt werden
Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder
die Angaben zum Zweiten Abschnitt und zum
Aufenthaltsort abgefragt.“
Dritten Abschnitt.
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
h) Die bisherige Angabe zum Fünften Buch Dritter
„des Wohnortes“ durch die Wörter „der
Abschnitt wird wie folgt gefasst:
vollständigen Anschrift“ ersetzt.
„Vierter Abschnitt
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Adhäsionsverfahren“. aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „des
i) Die Angabe zu § 404 wird wie folgt gefasst: Wohnortes“ durch die Wörter „der vollstän-
„§ 404 Antrag; Prozesskostenhilfe“. digen Anschrift“ ersetzt.
j) Die bisherige Angabe zum Fünften Buch Vierter bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt wird die Angabe zum Fünften Ab- „In richterlichen Vernehmungen in Anwesen-
schnitt. heit des Beschuldigten und in der Hauptver-
k) In der Angabe zu § 459h werden die Wörter „des handlung soll dem Zeugen gestattet wer-
Verletzten“ gestrichen. den, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht
anzugeben, wenn die Voraussetzungen des
l) Nach der Angabe zu § 463d wird folgende An- Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen.“
gabe eingefügt:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„§ 463e Mündliche Anhörung im Wege der Bild-
und Tonübertragung“. aa) In Satz 3 wird das Wort „Wohnortes“ durch
die Wörter „Wohn- oder Aufenthaltsortes,
2. In § 32b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter der vollständigen Anschrift“ ersetzt.
„schriftlich abzufassen,“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
3. § 32e wird wie folgt geändert:
„Wurde dem Zeugen eine Beschränkung
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 ge-
„Wird ein von den verantwortenden Personen stattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft
handschriftlich unterzeichnetes staatsanwalt- von Amts wegen bei der Meldebehörde
schaftliches oder gerichtliches Schriftstück eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1
übertragen, so ist der Übertragungsnachweis des Bundesmeldegesetzes, wenn der Zeuge
vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft zustimmt.“
oder des Gerichts mit einer qualifizierten 7. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:
elektronischen Signatur zu versehen.“
„§ 95a
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Zurückstellung
aa) Satz 2 wird aufgehoben. der Benachrichtigung
bb) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
„abgeschlossen“ die Wörter „oder ist Ver- (1) Bei der gerichtlichen Anordnung oder Be-
jährung eingetreten“ und nach den Wörtern stätigung der Beschlagnahme eines Gegenstan-
„Ablauf des“ das Wort „zweiten“ eingefügt. des, den eine nicht beschuldigte Person im Ge-
4. § 32f wird wie folgt geändert: wahrsam hat, kann die Benachrichtigung des von
der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab- zurückgestellt werden, solange sie den Unter-
ruf“ die Wörter „oder durch Übermittlung des suchungszweck gefährden würde, wenn
Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg“ eingefügt. 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ab- eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher
ruf“ ein Komma und die Wörter „durch Über- Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Ab-
mittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren satz 2 bezeichnete Straftat, begangen, in Fällen,
Übermittlungsweg“ eingefügt. in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen
5. § 58a Absatz 3 wird wie folgt geändert: versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet
a) In Satz 1 werden die Wörter „einer Übertragung hat und
der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll“ 2. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
durch die Wörter „des Protokolls“ ersetzt. mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldig-
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ten auf andere Weise wesentlich erschwert oder (7) Im Falle des Verstoßes gegen das Offen-
aussichtslos wäre. barungsverbot des Absatzes 6 gilt § 95 Absatz 2
entsprechend.“
(2) Die Zurückstellung der Benachrichtigung des
Beschuldigten nach Absatz 1 darf nur durch das 8. § 99 wird wie folgt geändert:
Gericht angeordnet werden. Die Zurückstellung ist a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine
„§ 99
Verlängerung der Anordnung durch das Gericht
um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, Postbeschlagnahme
wenn die Voraussetzungen der Anordnung fort- und Auskunftsverlangen“.
bestehen. b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
(3) Wird binnen drei Tagen nach der nichtge- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
richtlichen Beschlagnahme eines Gegenstandes, „(2) Unter den Voraussetzungen des Ab-
den eine unverdächtige Person im Gewahrsam hat, satzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder
die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste
sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über
des Beschuldigten nach Absatz 1 beantragt, kann Postsendungen zu verlangen, die an den Be-
von einer Belehrung des von der Beschlagnahme schuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren
betroffenen Beschuldigten nach § 98 Absatz 2 oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft um-
Satz 5 abgesehen werden. Im Verfahren nach fasst ausschließlich die aufgrund von Rechts-
§ 98 Absatz 2 bedarf es der vorherigen Anhörung vorschriften außerhalb des Strafrechts erhobe-
des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Ab- nen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:
satz 3) nicht.
1. Namen und Anschriften von Absendern,
(4) Die nach Absatz 1 zurückgestellte Benach- Empfängern und, soweit abweichend, von
richtigung des Beschuldigten erfolgt, sobald dies denjenigen Personen, welche die jeweilige
ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes Postsendung eingeliefert oder entgegen-
möglich ist. Bei der Benachrichtigung ist der Be- genommen haben,
schuldigte auf die Möglichkeit des nachträglichen 2. Art des in Anspruch genommenen Post-
Rechtsschutzes nach Absatz 5 und die dafür vor- dienstes,
gesehene Frist hinzuweisen.
3. Maße und Gewicht der jeweiligen Post-
(5) Der Beschuldigte kann bei dem für die An- sendung,
ordnung der Maßnahme zuständigen Gericht auch
4. die vom Postdienstleister zugeteilte Sen-
nach Beendigung der Zurückstellung nach Absatz 1
dungsnummer der jeweiligen Postsendung
bis zu zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung
sowie, sofern der Empfänger eine Abhol-
nach Absatz 4 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
station mit Selbstbedienungs-Schließfächern
der Beschlagnahme, der Art und Weise ihres Voll-
nutzt, dessen persönliche Postnummer,
zugs und der Zurückstellung der Benachrichtigung
beantragen. Gegen die gerichtliche Entscheidung 5. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Post-
ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die sendungsverlauf sowie
öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte be- 6. Bildaufnahmen von der Postsendung, die
nachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag zu Zwecken der Erbringung der Postdienst-
das mit der Sache befasste Gericht in der das leistung erstellt wurden.
Verfahren abschließenden Entscheidung. Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf
(6) Wird die Zurückstellung der Benachrich- darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in
tigung des Beschuldigten nach Absatz 1 angeord- Satz 1 bezeichneten Personen oder Unterneh-
net, kann unter Würdigung aller Umstände und men davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis er-
nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im langt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3
Einzelfall zugleich angeordnet werden, dass der müssen sie auch über solche Postsendungen
Betroffene für die Dauer der Zurückstellung gegen- erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in
über dem Beschuldigten und Dritten die Beschlag- ihrem Gewahrsam befinden.“
nahme sowie eine ihr vorausgehende Durchsuchung 9. § 100 wird wie folgt geändert:
nach den §§ 103 und 110 oder Herausgabeanord-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nung nach § 95 nicht offenbaren darf. Absatz 2 gilt
mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Gefahr „§ 100
im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Verfahren bei der
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas- Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen“.
sungsgesetzes) die Anordnung nach Satz 1 treffen b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
können, wenn nach Absatz 3 von der Belehrung
abgesehen und die gerichtliche Bestätigung der „(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach
Beschlagnahme und die Zurückstellung der Be- § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug
nachrichtigung des Beschuldigten beantragt wird. auch die Staatsanwaltschaft befugt.
Treffen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermitt- (2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach
lungspersonen eine solche Anordnung, ist die Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Ausliefe-
gerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen zu rung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunfts-
beantragen. erteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur
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2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht 13. § 101 wird wie folgt geändert:
binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
werden.“
„(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99,
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g
„Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach nachstehenden Regelungen.“
§ 98 zuständige Gericht.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10. § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie
aa) Der Nummer 12 wird ein Komma angefügt.
folgt gefasst:
„a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 bb) Nach Nummer 12 wird die folgende Num-
Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, mer 13 eingefügt:
sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die „13. des § 163g die Zielperson“.
sich zur fortgesetzten Begehung von Taten
14. In § 101a Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor
nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt,
Nummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils die
oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Num-
Wörter „§ 100g Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter
mer 5 genannten Voraussetzungen,“.
„§ 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2“ er-
11. § 100b Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 15. § 104 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit „(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, Geschäftsräume und das befriedete Besitztum
des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter nur in folgenden Fällen durchsucht werden:
Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3
sowie Absatz 4, dieser in Verbindung 1. bei Verfolgung auf frischer Tat,
mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halb- 2. bei Gefahr im Verzug,
satz, des § 233 Absatz 2, des § 233a
3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der
begründen, dass während der Durchsuchung
§§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie
auf ein elektronisches Speichermedium zu-
der §§ 239a und 239b,“.
gegriffen werden wird, das als Beweismittel
bb) Nach Buchstabe l wird folgender Buch- in Betracht kommt, und ohne die Durch-
stabe m eingefügt: suchung zur Nachtzeit die Auswertung des
„m) Computerbetrug in den Fällen des § 263a elektronischen Speichermediums, insbeson-
Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Ab- dere in unverschlüsselter Form, aussichtslos
satz 5,“. oder wesentlich erschwert wäre oder
cc) Der bisherige Buchstabe m wird Buch- 4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Ge-
stabe n. fangenen.“
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gefügt: „(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von
„4. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: 21 bis 6 Uhr.“
a) Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, 16. § 110 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 und 4 ersetzt:
oder 7, „(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch
b) Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, je- die Durchsicht von elektronischen Speichermedien
weils auch in Verbindung mit Absatz 10,“. bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zuläs-
sig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räum-
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
lich getrennte Speichermedien erstreckt werden,
Nummern 5 und 6.
soweit auf sie von dem elektronischen Speicher-
d) Nach der neuen Nummer 6 werden die folgen- medium aus zugegriffen werden kann, wenn an-
den Nummern 7 und 8 eingefügt: dernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu be-
„7. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: fürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von
Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.
Straftaten nach § 19 Absatz 3,
(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenom-
8. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: men oder Daten vorläufig gesichert, gelten die
Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,“. §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.“
e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die 17. Dem § 111d wird folgender Absatz 3 angefügt:
Nummern 9 und 10. „(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt
12. In § 100j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Num- oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden.
mer 4 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 5, 6, 9 Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungs-
oder 10“ ersetzt. anspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2103
18. In § 111h Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gepfän- 24. § 114b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
det“ durch die Wörter „nach § 111f gesichert“ er- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „kann“
19. § 111i wird wie folgt geändert: ein Semikolon und die Wörter „dabei sind
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mindes- ihm Informationen zur Verfügung zu stellen,
tens einem Verletzten“ durch das Wort „jeman- die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu
dem“ ersetzt. kontaktieren; auf bestehende anwaltliche
Notdienste ist dabei hinzuweisen“ einge-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
fügt.
„Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne
bb) In Nummer 4a werden nach dem Wort
des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht
„kann“ ein Semikolon und die Wörter „dabei
der Wert des in Vollziehung des Vermögens-
ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465
arrestes gesicherten Gegenstandes oder des
hinzuweisen“ eingefügt.
durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur
Befriedigung der von ihnen geltend gemachten b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwalt- „Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache
schaft einen Antrag auf Eröffnung des Insol- nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm
venzverfahrens über das Vermögen des Arrest- verständlichen Sprache darauf hinzuweisen,
schuldners.“ dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3
20. Nach § 111k Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz des Gerichtsverfassungsgesetzes für das ge-
eingefügt: samte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzu-
ziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers
„Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehin-
und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register derter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach
sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldun- § 186 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungs-
gen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft gesetzes hinzuweisen.“
bewirkt.“
25. § 136 wird wie folgt geändert:
21. § 111l wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Erste“ ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: strichen.
„(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Voll- b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils vor
ziehung der Beschlagnahme oder des Vermö- dem Wort „Vernehmung“ das Wort „ersten“ ge-
gensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch strichen.
auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz
des Wertes des Erlangten aus der Tat erwach- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
sen ist.“ „(5) § 58b gilt entsprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verletzten“ 26. In § 138d Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
durch das Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt. „§ 247a Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 247a
Absatz 2 Satz 1 und 3“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
27. § 145a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Verletzten“ ge-
strichen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter „dessen Voll-
macht sich bei den Akten befindet“ durch
„Gleiches gilt, wenn unbekannt ist, wem ein die Wörter „dessen Bevollmächtigung nach-
Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten gewiesen ist“ ersetzt.
oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten
aus der Tat erwachsen ist, oder wenn der bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Anspruchsinhaber unbekannten Aufenthalts „Zum Nachweis der Bevollmächtigung ge-
ist.“ nügt die Übermittlung einer Kopie der
cc) In Satz 4 wird das Wort „Verletzten“ durch Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nach-
das Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt. reichung der Vollmacht im Original kann
verlangt werden; hierfür kann eine Frist
22. § 111n wird wie folgt geändert: bestimmt werden.“
a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Verletzten“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer
durch das Wort „denjenigen“ ersetzt und wird bei den Akten befindlichen“ durch die Wörter
nach dem Wort „Straftat“ das Wort „unmittel- „seiner nachgewiesenen“ ersetzt.
bar“ eingefügt.
28. § 163a wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „an den letzten
Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten“ durch a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die Wörter „nach Absatz 1 oder Absatz 2“ er- aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Vernehmung“
setzt. das Wort „ersten“ gestrichen.
23. In § 111o Absatz 2 werden die Wörter „und ihrer bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 bis 4“
Ermittlungspersonen“ gestrichen. durch die Wörter „Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
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2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahmen
„(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie
§ 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgeset- erreicht, sind diese unverzüglich zu beenden.“
zes gelten entsprechend.“ 30. Dem § 168 wird folgender Satz angefügt:
29. Nach § 163f wird folgender § 163g eingefügt: „Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein
„§ 163g solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu
unterschreiben.“
Automatische
Kennzeichenerfassung 31. § 168a wird wie folgt geändert:
(1) Örtlich begrenzt dürfen im öffentlichen Ver- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
kehrsraum ohne das Wissen der betroffenen Per- „§ 168a
sonen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort,
Art der Protokollierung; Aufzeichnungen“.
Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Ein-
satz technischer Mittel automatisch erhoben wer- b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
den, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte Absätze 2 bis 6 ersetzt:
dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher „(2) Das Protokoll kann in Form einer wört-
Bedeutung begangen worden ist, und die An- lichen Wiedergabe der Verhandlung (Wort-
nahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme protokoll) oder in Form einer Zusammenfassung
zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthalts- ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) sowohl während
orts des Beschuldigten führen kann. Die automa- der Verhandlung als auch nach ihrer Beendi-
tische Datenerhebung darf nur vorübergehend und gung erstellt werden. Die Verhandlung kann
nicht flächendeckend erfolgen. wörtlich oder in Form einer Zusammenfassung
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen ihres Inhalts (zusammenfassende Aufzeichnung)
von Kraftfahrzeugen dürfen automatisch abge- aufgezeichnet werden. Der Nachweis der Un-
glichen werden mit Kennzeichen von Kraftfahr- richtigkeit des Protokolls anhand der Aufzeich-
zeugen, nung ist zulässig.
1. die auf den Beschuldigten zugelassen sind oder (3) Wird das Protokoll während der Verhand-
von ihm genutzt werden oder lung erstellt oder wird die Verhandlung in Form
einer Zusammenfassung ihres Inhalts aufge-
2. die auf andere Personen als den Beschuldigten
zeichnet, so ist das Protokoll oder die zusam-
zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden,
menfassende Aufzeichnung den an der Ver-
wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzuneh-
handlung beteiligten Personen, soweit es sie
men ist, dass sie mit dem Beschuldigten in Ver-
betrifft, zur Genehmigung auf einem Bildschirm
bindung stehen oder eine solche Verbindung
anzuzeigen, vorzulesen, abzuspielen oder zur
hergestellt wird, und die Ermittlung des Aufent-
Durchsicht vorzulegen, es sei denn, sie ver-
haltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
zichten darauf.
erheblich weniger erfolgversprechend oder
wesentlich erschwert wäre. (4) Wird das Protokoll nach Beendigung der
Verhandlung als Inhaltsprotokoll erstellt, so ist
Der automatische Abgleich hat unverzüglich nach
es den an der Verhandlung beteiligten Perso-
der automatischen Datenerhebung nach Absatz 1
nen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung zu
zu erfolgen. Im Trefferfall ist unverzüglich die Über-
übermitteln, es sei denn, sie verzichten darauf.
einstimmung zwischen den nach Absatz 1 erhobe-
nen Kennzeichen und den in Satz 1 bezeichneten (5) Wird das Protokoll nach Beendigung der
weiteren Kennzeichen manuell zu überprüfen. Verhandlung durch die wörtliche Übertragung
Wenn kein Treffer vorliegt oder die manuelle Über- einer Aufzeichnung erstellt, so versieht die Per-
prüfung den Treffer nicht bestätigt, sind die nach son, welche die Übertragung hergestellt oder
Absatz 1 erhobenen Daten sofort und spurenlos zu eine maschinelle Übertragung überprüft hat,
löschen. diese mit ihrem Namen und dem Zusatz, dass
die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird.
(3) Die Anordnung der Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 ergeht schriftlich durch die (6) Die Art der Protokollierung und der Auf-
Staatsanwaltschaft. Sie muss das Vorliegen der zeichnung, die Genehmigung des Protokolls
Voraussetzungen der Maßnahmen darlegen und oder einer zusammenfassenden Aufzeichnung,
diejenigen Kennzeichen, mit denen die automa- Einwendungen dagegen sowie ein Verzicht
tisch erhobenen Daten nach Absatz 2 Satz 1 ab- auf die Vorlage zur Genehmigung sind im
geglichen werden sollen, genau bezeichnen. Die Protokoll zu vermerken oder sonst aktenkundig
örtliche Begrenzung im öffentlichen Verkehrsraum zu machen. Aufzeichnungen sind zu den Akten
(Absatz 1 Satz 1) ist zu benennen und die Anord- zu nehmen, bei der Geschäftsstelle mit den
nung ist zu befristen. Bei Gefahr im Verzug darf die Akten aufzubewahren oder in anderer Weise zu
Anordnung auch mündlich und durch die Ermitt- speichern. Sie können gelöscht werden, wenn
lungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
Gerichtsverfassungsgesetzes) ergehen; in diesem oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2
Fall sind die schriftlichen Darlegungen nach den und § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt.
Sätzen 2 und 3 binnen drei Tagen vom Anordnen- Die Art der Aufbewahrung oder Speicherung
den nachzuholen. und die Löschung sind aktenkundig zu machen.“
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32. In § 168b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den
§§ 168 und 168a“ durch die Angabe „§ 168a“ er- Akten gebracht ist“ eingefügt.
setzt. 43. Dem Ersten Abschnitt des Fünften Buches wird
33. In § 168c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die folgender Erster Abschnitt vorangestellt:
Benachrichtigung unterbleibt, wenn“ durch die „Erster Abschnitt
Wörter „In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt
die Benachrichtigung, soweit“ ersetzt. Definition
34. § 200 Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 373b
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Begriff des Verletzten
„Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte die-
vollständige Anschrift, sondern nur deren jenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unter-
Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.“ stellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechts-
b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 gütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder
Satz 2“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3“ unmittelbar einen Schaden erlitten haben.
ersetzt.
(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleich-
35. § 222 wird wie folgt geändert: gestellt sind
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und ihren 2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende
Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben“ ge- Lebensgefährte,
strichen.
3. die Verwandten in gerader Linie,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und deren
4. die Geschwister und
Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben“ ge-
strichen. 5. die Unterhaltsberechtigten
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ihren Wohn- einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat,
oder Aufenthaltsort“ durch die Wörter „ihre ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig fest-
vollständige Anschrift“ ersetzt. gestellt, gewesen ist.“
36. § 268 wird wie folgt geändert: 44. Der bisherige Erste Abschnitt des Fünften Buches
wird Zweiter Abschnitt.
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „am elften
Tage“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt. 45. § 385 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 4 wird aufgehoben. „§ 406e Absatz 5 gilt entsprechend.“
37. In § 271 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort 46. Der bisherige Zweite Abschnitt des Fünften Buches
„anzugeben“ die Wörter „oder aktenkundig zu wird Dritter Abschnitt.
machen“ eingefügt. 47. Der bisherige Dritte Abschnitt des Fünften Buches
38. § 272 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: wird Vierter Abschnitt und die Überschrift wird wie
folgt gefasst:
„4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger,
der Privatkläger, der Nebenkläger, der An- „Vierter Abschnitt
spruchsteller nach § 403, der sonstigen Neben- Adhäsionsverfahren“.
beteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der
48. Dem § 403 wird folgender Satz angefügt:
Bevollmächtigten und der Beistände;“.
39. In § 286 wird jeweils das Wort „Angeklagten“ durch „Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die
das Wort „Beschuldigten“ ersetzt. einen solchen Anspruch geltend machen.“
40. In § 323 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „225“ 49. Die Überschrift des § 404 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „225a“ ersetzt. „§ 404
41. In § 330 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schrift- Antrag; Prozesskostenhilfe“.
licher“ durch das Wort „nachgewiesener“ ersetzt. 50. § 405 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
42. § 345 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklag-
„Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, ten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus
wenn das Urteil später als einundzwanzig Wo- der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Proto-
chen nach der Verkündung zu den Akten ge- koll auf.“
bracht worden ist, um einen Monat und, wenn 51. Der bisherige Vierte Abschnitt des Fünften Buches
es später als fünfunddreißig Wochen nach der wird Fünfter Abschnitt.
Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, 52. § 406e wird wie folgt geändert:
um einen weiteren Monat.“
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zu die- fügt:
ser Zeit“ durch die Wörter „bei Ablauf der Frist
zur Einlegung des Rechtsmittels“ ersetzt und „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in
werden nach dem Wort „Zustellung“ die Wörter § 403 Satz 2 Genannten.“
„des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
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2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
53. In § 413 werden nach dem Wort „Sicherung“ die b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „sowie als Nebenfolge die Einziehung“ ein-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Verletz-
gefügt.
ten“ durch das Wort „demjenigen“ ersetzt
54. In § 421 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem und werden nach dem Wort „Erlangten“ die
Wort „Einziehung“ die Wörter „nach den §§ 74 Wörter „aus der Tat“ eingefügt.
und 74c des Strafgesetzbuchs“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Verletzten
55. § 430 Absatz 4 wird wie folgt geändert: oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die
a) In Satz 1 werden die Wörter „ist ihm das Urteil Wörter „demjenigen, dem der Gegenstand
zuzustellen“ durch die Wörter „beginnt die Frist gehört oder zusteht,“ ersetzt.
zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zu- c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „an den
stellung der Urteilsformel an ihn“ ersetzt. Verletzten“ durch das Wort „demjenigen“ er-
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gericht kann“ setzt.
durch die Wörter „Bei der Zustellung des Urteils
59. In § 459i Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
kann das Gericht“ ersetzt.
Verletzten“ durch die Wörter „demjenigen, dem ein
56. Dem § 435 wird folgender Absatz 4 angefügt: Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf
„(4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat er-
Durchführung des selbständigen Einziehungsver- wachsen ist,“ ersetzt.
fahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften 60. § 459j wird wie folgt geändert:
über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen,
die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verletzte
und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Ab- oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-
satz 1 sind nicht zulässig.“ ter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
57. § 459g wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Verletzte
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-
ter „der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
„(3) Für die Vollstreckung nach den Absät-
zen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 61. § 459k wird wie folgt geändert:
entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verletzte
Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-
und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 ter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt
unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Ver-
unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn letzte oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die
sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Wörter „der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der 62. § 459l wird wie folgt geändert:
Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der
aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückge- „Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung
währ des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes der Einziehung richtet, ein vollstreckbares End-
des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für urteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessord-
Ansprüche, die durch Verjährung erloschen nung oder einen anderen Vollstreckungstitel im
sind.“ Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor,
aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwach-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: sen ist, kann er verlangen, dass der eingezo-
„In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt gene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h
auf Anordnung des Gerichts die Vollstre- Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurücküber-
ckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre.“ tragen oder herausgegeben wird.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „auf Anordnung des Gerichts“ einge-
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Verletzten“
fügt.
durch das Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Verletzten
„Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt oder dessen Rechtsnachfolgers“ durch die
die Anhörung des Betroffenen, wenn sie Wörter „des Anspruchsinhabers“ ersetzt.
den Zweck der Anordnung gefährden
würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht cc) In Satz 4 werden die Wörter „Der Verletzte
Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die
für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung Wörter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
vorliegen, nicht entgegen.“ 63. In § 459m Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
58. § 459h wird wie folgt geändert: Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger“ durch
die Wörter „den Anspruchsinhaber“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-
letzten“ gestrichen. 64. § 462 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
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65. Nach § 463d wird folgender § 463e eingefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
„§ 463e folgt gefasst:
Mündliche Anhörung „§ 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlan-
im Wege der Bild- und Tonübertragung gen“.
(1) Wird der Verurteilte vor einer nach diesem 2. § 50 wird wie folgt geändert:
Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
mündlich gehört, kann das Gericht bestimmen,
dass er sich bei der mündlichen Anhörung an „§ 50
einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Postbeschlagnahme
Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, und Auskunftsverlangen“.
an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Sitzungszimmer übertragen wird. Das Gericht soll
die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe „(2) Unter den Voraussetzungen des Absat-
anordnen, dass sich der Verurteilte bei der münd- zes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder
lichen Anhörung in einem Dienstraum oder in Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste
einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über
Rechtsanwalts aufhält. Satz 1 gilt nicht, wenn der Postsendungen zu verlangen, die an eine Person
Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gerichtet sind. Die
verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund
in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Ge-
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. setzes erhobenen Daten, sofern sie Folgendes
betreffen:
(2) Wird der vom Gericht ernannte Sachverstän-
dige vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden 1. Namen und Anschriften von Absendern,
gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, gilt Empfängern und, soweit abweichend, von
Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.“ denjenigen Personen, welche die jeweilige
66. § 472a wird wie folgt geändert: Postsendung eingeliefert oder entgegen-
genommen haben,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Verletzten“
durch die Wörter „des Antragstellers im Sinne 2. Art des in Anspruch genommenen Post-
der §§ 403 und 404“ ersetzt. dienstes,
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3. Maße und Gewicht der jeweiligen Post-
sendung,
„Sieht das Gericht von der Entscheidung über
den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des An- 4. die vom Postdienstleister zugeteilte Sen-
spruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder dungsnummer der jeweiligen Postsendung
nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet sowie, sofern der Empfänger eine Abhol-
das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, station mit Selbstbedienungs-Schließfächern
wer die insoweit entstandenen gerichtlichen nutzt, dessen persönliche Postnummer,
Auslagen und die insoweit den Beteiligten er- 5. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Post-
wachsenden notwendigen Auslagen trägt.“ sendungsverlauf sowie
67. § 479 wird wie folgt geändert:
6. zu Zwecken der Erbringung der Postdienst-
a) Absatz 3 wird aufgehoben. leistung erstellte Bildaufnahmen von der Post-
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab- sendung.
sätze 3 bis 5. Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf
68. § 492 wird wie folgt geändert: darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein- Personen oder Unternehmen, die geschäfts-
gefügt: mäßig Postdienste erbringen oder daran mit-
wirken, davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis
„Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3
auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall müssen sie auch über solche Postsendungen
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1, erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in
§ 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des Bun- ihrem Gewahrsam befinden.“
deskriminalamtgesetzes erforderlich ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
b) In Absatz 6 werden die Wörter „des Absatzes 3 wie folgt geändert:
Satz 3 und“ durch die Wörter „des Absatzes 3
Satz 3 und 4 sowie“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 2 bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „Soweit diese Anordnung nicht binnen drei
Bundeskriminalamtgesetzes Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 sie außer Kraft, auch wenn sie eine Aus-
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar- lieferung nach Absatz 1 oder eine Auskunfts-
tikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I erteilung nach Absatz 2 noch nicht zur Folge
S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gehabt hat.“
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2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird 2. In § 45 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Hilfsschöf-
wie folgt geändert: fen“ durch das Wort „Ersatzschöffen“ und das Wort
aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „oder zu „(Hilfsschöffenliste)“ durch das Wort „(Ersatzschöf-
der die Auskunft erteilt werden soll,“ ange- fenliste)“ ersetzt.
fügt. 3. § 49 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Maß- a) In Absatz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch
nahme“ die Wörter „und im Fall eines Aus- das Wort „Ersatzschöffen“ und das Wort „Hilfs-
kunftsverlangens die Daten nach Absatz 2 schöffenliste“ durch das Wort „Ersatzschöffen-
Satz 2, zu denen Auskunft erteilt werden soll“ liste“ ersetzt.
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffe“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2 durch das Wort „Ersatzschöffe“ und jeweils das
wird wie folgt geändert: Wort „Hilfsschöffenliste“ durch das Wort „Ersatz-
aa) Nummer 3 wird durch die folgenden Num- schöffenliste“ ersetzt.
mern 3 und 4 ersetzt: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„3. eine möglichst genaue Bezeichnung der
aa) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch
Postsendung, die der Beschlagnahme
das Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.
unterliegt, oder zu der Auskunft erteilt
werden soll, bb) In Satz 4 wird das Wort „Hilfsschöffenliste“
durch das Wort „Ersatzschöffenliste“ ersetzt.
4. im Fall des Auskunftsverlangens nach
Absatz 2 die Daten nach Absatz 2 Satz 2, d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Hilfs-
zu der die Auskunft zu erteilen ist, sowie“. schöffe“ durch das Wort „Ersatzschöffe“ und
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. das Wort „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatz-
schöffen“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffen“
Angabe „Absatz 6“ ersetzt. durch das Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.
h) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab- b) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Hilfsschöffe“
sätze 8 und 9. durch das Wort „Ersatzschöffe“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
Artikel 3 „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatzschöffen“
Änderung des Einführungs- und jeweils das Wort „Hilfsschöffenliste“ durch
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz das Wort „Ersatzschöffenliste“ ersetzt.
In § 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Ge- 5. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
richtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch das
Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten be-
Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert b) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffe“ durch das
worden ist, wird die Angabe „§ 120“ durch die Wörter Wort „Ersatzschöffe“ ersetzt.
„den §§ 120 und 120b“ ersetzt.
6. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die
Wörter „sowie der Bestechlichkeit im Gesundheits-
Artikel 4 wesen und der Bestechung im Gesundheitswesen“
Änderung des durch ein Komma und die Wörter „der Bestechlich-
Gerichtsverfassungsgesetzes keit im Gesundheitswesen, der Bestechung im
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), Bestechung ausländischer und internationaler Be-
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni diensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung
2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie internationaler Bestechung“ ersetzt.
folgt geändert: 7. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in dem Satzteil
1. § 36 wird wie folgt geändert: vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 19 Abs. 2
Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes“ durch die
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Wörter „dem Gesetz“ ersetzt und werden nach
„Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenen- dem Wort „Tat“ die Wörter „oder im Falle des straf-
falls einen vom Familiennamen abweichenden baren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung“
Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließ- eingefügt.
lich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen 8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor
Person enthalten; bei häufig vorkommenden Satz 2, § 43 Absatz 1, den §§ 44, 58 Absatz 2 Satz 1
Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des und 2, § 77 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3
Wohnortes aufzunehmen.“ Satz 1 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“ Wort „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatzschöf-
durch das Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt. fen“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2109
9. In den §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 wird jeweils das Artikel 7
Wort „Hilfsschöffenliste“ durch das Wort „Ersatz- Änderung des
schöffenliste“ ersetzt. Gerichtsdolmetschergesetzes
Artikel 5 Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) wird wie folgt geändert:
Änderung des
Deutschen Richtergesetzes 1. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 29 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I „§ 2
S. 713), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes Zuständigkeit für die
vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden allgemeine Beeidigung;
ist, wird wie folgt gefasst: Verordnungsermächtigung“.
„§ 29 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem
Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-
Besetzung der gerichte zuzuweisen“ durch die Wörter „ab-
Gerichte mit Richtern auf Probe, weichend zu regeln“ ersetzt.
Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
2. § 3 wird wie folgt geändert:
(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht
mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Sprach-
Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. kenntnisse“ durch die Wörter „Fachkenntnisse
in der deutschen und der zu beeidigenden
(2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der Sprache“ ersetzt.
in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebens-
zeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittel- „(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse
bar anschließend ganz oder teilweise an das zur nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über
Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache
an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken. verfügt und
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rich- 1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staat-
ter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan lichen oder staatlich anerkannten Prüfungsam-
kenntlich gemacht werden.“ tes oder eine andere staatliche oder staatlich
anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf
Artikel 6 bestanden hat oder
Änderung des 2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die
Rechtspflegergesetzes von einer zuständigen deutschen Stelle als
§ 31 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1
Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; anerkannt wurde.
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes Die Grundkenntnisse der deutschen Rechts-
vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden sprache können auch durch eine Prüfung nach
ist, wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 1 und 2 nachgewiesen werden.“
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sprach-
„§ 31 kenntnisse“ durch das Wort „Fachkenntnisse“
ersetzt.
Geschäfte der Staatsanwaltschaft
im Straf- und Bußgeldverfahren und 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln“. „§ 4
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Alternativer
a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§§ 111k“ Befähigungsnachweis;
ein Komma und die Angabe „111l“ eingefügt. gleichwertige Qualifikationen
b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch nach der Berufsanerkennungsrichtlinie“.
ein Komma ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
Wort „und“ ersetzt. „Sprachkenntnisse“ durch das Wort „Fach-
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: kenntnisse“ ersetzt, wird vor dem Wort „Prü-
fung“ das Wort „bestandenen“ eingefügt und
„5. die Geschäfte bei der Vollziehung der He- werden vor dem Wort „auf“ die Wörter
rausgabe von beschlagnahmten beweglichen „Satz 1“ eingefügt.
Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Ab-
satz 1 der Strafprozessordnung).“ bb) In Nummer 1 werden die Wörter „weder eine
Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt
e) Folgender Satz wird angefügt: noch an einer Hochschule“ durch die Wörter
„In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der „keine Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.“ Nummer 1“ ersetzt.
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2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „die zu Artikel 8
beeidigende Sprache“ durch die Wörter „eine Änderung der
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Aus- Zivilprozessordnung
land bestandene Prüfung“ ersetzt.
In § 299 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
„(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Ab- die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai
satzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, werden
sowie der zu beeidigenden Sprache kommen nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder durch Über-
insbesondere in Betracht: mittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren
Übermittlungsweg“ eingefügt.
1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Stu-
dium an einer staatlich anerkannten Hoch- Artikel 9
schule im Ausland, ohne dass der Abschluss
Änderung der
von einer zuständigen deutschen Stelle als
Verordnung über
vergleichbar eingestuft worden ist,
den Betrieb des Zentralen
2. ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen
eines staatlich anerkannten Sprachinstituts, Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom
3. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskam- 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
mer über den Erwerb des anerkannten Fortbil- Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I
dungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzer- 1. In § 2 werden nach den Wörtern „steuerstrafrecht-
prüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I licher Verfahren“ die Wörter „sowie Verfahren der
S. 1159) oder Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1
und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
4. der Nachweis über das Bestehen eines staat-
fungsgesetzes“ eingefügt.
lichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprach-
kenntnisse.“ 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Staats-
anwaltschaften“ das Wort „und“ durch ein Komma
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ersetzt und nach dem Wort „Finanzbehörden“ wer-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die Voraus- den die Wörter „und die Behörden der Zollverwal-
setzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis“ tung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des
durch die Wörter „ist die Voraussetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.
§ 3 Absatz 1 Nummer“ ersetzt. 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Stel-
len“ die Wörter „im Sinne des § 3 Absatz 1
„Antragsteller, deren Qualifikation nicht im Satz 1“ eingefügt.
Sinne des Satzes 1 als gleichwertig aner-
kannt wurde, können die fehlenden Kennt- b) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
nisse und Ausbildungsinhalte durch erfolg- eingefügt:
reichen Abschluss der Eignungsprüfung oder „2a. das Bundeskriminalamt,
eines Anpassungslehrgangs ausgleichen,
a) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3
wenn die Anforderungen an die Ausbildung der Strafprozessordnung und des § 39
und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit
gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.“ dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Auf-
4. § 7 wird wie folgt geändert: gaben nach § 5 Absatz 1 des Bundes-
kriminalamtgesetzes erforderlich ist, oder
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3
„§ 7 der Strafprozessordnung und des § 9
Absatz 2 und 5 des Bundeskriminalamt-
Befristung der
gesetzes, soweit dies im Einzelfall zur
allgemeinen Beeidigung;
Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Ab-
Verlängerung; Verzicht; Widerruf“.
satz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: des Bundeskriminalamtgesetzes erfor-
derlich ist,“.
„Hat der Dolmetscher die Verlängerung der all-
gemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach c) Die Nummern 5 bis 5d werden wie folgt gefasst:
Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Be- „5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des
eidigung bis zur Entscheidung über die Verlänge- § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessord-
rung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort.“ nung und des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Das nach § 2 zu- und Satz 2 des Waffengesetzes,
ständige Gericht“ durch die Wörter „Die nach § 2 5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe
zuständige Stelle“ ersetzt. des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozess-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2111
ordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Num- Artikel 12
mer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes, Änderung des
5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirken- Strafvollzugsgesetzes
den Behörden nach Maßgabe des § 492 Ab-
In § 119a Absatz 6 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes
satz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I
des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicher-
S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
heitsüberprüfungsgesetzes,
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden
5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- ist, werden nach der Angabe „§§ 110“ die Wörter
suchungen nach Maßgabe des § 492 Ab- „und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen
satz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und Rechtsverordnungen, die §§“ eingefügt.
des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,
5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe Artikel 13
des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozess- Änderung des
ordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Num- Sozialgerichtsgesetzes
mer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,“.
In § 120 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des
Artikel 10 Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
Änderung der Dokumenten- zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
erstellungs- und -übermittlungsverordnung (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, werden jeweils
In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Dokumentenerstellungs- nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder durch Über-
und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020 mittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren
(BGBl. I S. 244) werden die Wörter „und 3“ gestrichen. Übermittlungsweg“ eingefügt.
Artikel 11 Artikel 14
Änderung der Änderung der
Strafakteneinsichtsverordnung Verwaltungsgerichtsordnung
Die Strafakteneinsichtsverordnung vom 24. Februar Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
2020 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 7“ durch die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni
die Angabe „§ 8“ ersetzt. 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, wird wie
2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: folgt geändert:
„§ 3 1. In § 80b Absatz 2 wird das Wort „Oberverwaltungs-
gericht“ durch das Wort „Rechtsmittelgericht“ er-
Übermittlung des setzt.
Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
2. In § 100 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wer-
Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte
den jeweils nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder
kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch
durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem
durch Übermittlung des Repräsentats auf einem si-
sicheren Übermittlungsweg“ eingefügt.
cheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der
Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die 3. In § 176 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über gabe „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Artikel 15
Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Änderung der
Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.“ Finanzgerichtsordnung
3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5. In § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der
4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt ge- Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-
ändert: chung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die An- S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10 des Ge-
gabe „§ 8“ ersetzt. setzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-
den ist, werden jeweils nach dem Wort „Abruf“ die
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- Wörter „oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten
gefügt: auf einem sicheren Übermittlungsweg“ eingefügt.
„§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die
Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf Artikel 16
das Datum des Stands der elektronischen Akte
Änderung des
hinzuweisen.“
Gerichtskostengesetzes
5. Der bisherige § 6 wird § 7.
In Nummer 3700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
6. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ er- kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
setzt. das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni
7. Der bisherige § 8 wird § 9. 2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, werden im
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2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
Gebührentatbestand die Wörter „des Verletzten oder 3. In § 355 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
seines Erben“ gestrichen. werden die Wörter „aus anderem Anlass“ durch
die Wörter „im Rahmen einer Weiterverarbeitung
Artikel 17 nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6
der Abgabenordnung oder aus anderem dienst-
Änderung des lichen Anlass, insbesondere“ ersetzt.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In den Nummern 4143 und 4144 der Anlage 1 (Ver- Artikel 21
gütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsge- Änderung des
setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt Jugendgerichtsgesetzes
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1278) geändert worden ist, werden jeweils im Ge- Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
bührentatbestand die Wörter „des Verletzten oder sei- kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
nes Erben“ durch die Angabe „(§ 403 StPO)“ ersetzt. S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 18
1. In § 35 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils
Änderung des die Wörter „Jugendschöffen und -hilfsschöffen“
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Wörter „Jugendschöffen und Jugend-
In § 1361b Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge- ersatzschöffen“ ersetzt.
setzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. § 81 wird wie folgt geändert:
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die „§ 81
Wörter „der Gesundheit oder der Freiheit“ durch die Adhäsionsverfahren“.
Wörter „an der Gesundheit, der Freiheit oder der
sexuellen Selbstbestimmung“ ersetzt. b) Die Wörter „die Entschädigung des Verletzten“
werden durch die Wörter „das Adhäsionsverfah-
ren“ ersetzt.
Artikel 19
3. In § 109 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Verletzten“
Änderung des durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.
Gewaltschutzgesetzes
§ 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember Artikel 22
2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 15 Ab- Änderung des
satz 18 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Frei- 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-
heit“ durch ein Komma und die Wörter „die Freiheit kel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
oder die sexuelle Selbstbestimmung“ ersetzt. S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter 1. In Nummer 1 wird das Wort „Ermittlungsverfahrens“
„oder der Freiheit“ durch ein Komma und die Wörter durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahrens“
„der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung“ ersetzt.
ersetzt.
2. In Nummer 2 wird das Wort „Ermittlungsverfahren“
durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er-
Artikel 20 setzt.
Änderung des
Strafgesetzbuchs Artikel 23
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Änderung des
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
folgt geändert: (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Ge-
1. § 78c Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „unterzeichnet“ durch
1. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „abgefasst“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird das Wort „unterzeichnet“ durch
b) In Satz 2 wird das Wort „Unterzeichnung“ durch das Wort „abgefasst“ ersetzt.
das Wort „Abfassung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Unterzeichnung“ durch
2. In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b das Wort „Abfassung“ ersetzt.
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g
bis m, Nummer 2 bis 5 und 7“ durch die Wörter „§ 2. § 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g a) In Satz 1 werden die Wörter „dessen Vollmacht
bis n, Nummer 2 bis 8 und 10“ ersetzt. sich bei den Akten befindet“ durch die Wörter
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2113
„dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist“ er- Artikel 26
setzt.
Änderung des Gesetzes
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: zur Modernisierung des Strafverfahrens
„Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt
Artikel 10 Satz 3 des Gesetzes zur Modernisierung
die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch
des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht
S. 2121) wird wie folgt gefasst:
im Original kann verlangt werden; hierfür kann
eine Frist bestimmt werden.“ „Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.“
Artikel 24
Artikel 27
Änderung des
Telemediengesetzes Einschränkung von Grundrechten
In § 15b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemedien- Durch Artikel 1 Nummer 7, 10, 14 und 16 wird das
gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c
2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden die und Artikel 2 Nummer 2 wird das Briefgeheimnis sowie
Wörter „Nummer 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
„Nummer 5, 6, 9 oder 10“ ersetzt. Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Num-
mer 11 und 15 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 25 (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Änderung des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Artikel 28
In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telekom- Inkrafttreten
munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) werden die Wörter Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
„Nummer 4, 5, 6, oder 7“ durch die Wörter „Nummer 5, 1. Juli 2021 in Kraft. Artikel 26 tritt am Tag nach der
6, 9 oder 10“ ersetzt. Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
Gesetz
über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften*
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w
sen: Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein
Artikel 1 Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
Gesetz a) mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer
über die Insolvenzsicherung Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen
durch Reisesicherungsfonds sind oder die Rückbeförderung des Reisenden
(Reisesicherungsfondsgesetz – RSG) umfassen,
b) mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im
Abschnitt 1 Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Allgemeine Vorschriften Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor
ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisen-
§1 den zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung
des Reisenden umfassen, oder
Begriffsbestimmungen
c) dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestim- Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere
mungen: Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegen-
1. Reiseanbieter ist nimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der
Entgeltforderungen der anderen Unternehmer
a) ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürger- führt,
lichen Gesetzbuchs) oder
3. Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reise-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 anbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestell-
2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie ten Fälle,
2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 4. Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit
11.12.2015, S. 1). einer Insolvenz,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2115
5. Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwar- (2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch
tende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum
Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet
Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reise-
Reiseleistungen folgt. anbieter nach § 7 zu bilden.
§2 §5
Geschäft des Bemessung des Zielkapitals
Reisesicherungsfonds
(1) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist hinsicht-
(1) Das Geschäft eines Reisesicherungsfonds be- lich der Erfüllung der Ansprüche von Reisenden
steht mindestens der Fall einer gleichzeitigen Insolvenz des
1. in der Bildung und Verwaltung eines Fondsvermö- umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines Reise-
gens und anbieters mittlerer Umsatzgröße zugrunde zu legen.
Bei der Bemessung des Zielkapitals sind nur Reise-
2. im Abschluss und in der Durchführung von Absiche-
anbieter zu berücksichtigen, die ihren Sitz im Inland
rungsverträgen nach § 651r Absatz 2 Satz 1 des
haben. Sofern der umsatzstärkste Reiseanbieter und
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
der Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße zusammen
(2) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds muss weniger als 15 Prozent des Gesamtumsatzes aller
auf die Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit aus- Reiseanbieter mit Sitz im Inland erzielen, sind nach
gerichtet sein. Eine Gewinnausschüttung aus dem der Rangfolge ihrer Umsatzstärke weitere Reiseanbie-
Fondsvermögen darf nicht stattfinden. ter zu berücksichtigen, bis mindestens ein Marktanteil
(3) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds kann nur von 15 Prozent abgedeckt wird.
von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus- (2) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist zu unter-
geübt werden, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat. stellen, dass die abzusichernden Ansprüche 22 Prozent
(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine nach den des Umsatzes der nach Absatz 1 zu berücksichtigen-
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats der den Reiseanbieter entsprechen. Im Regelfall ist dabei
Europäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft, auf den Umsatz abzustellen, den die zu berücksich-
die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung tigenden Reiseanbieter im zurückliegenden Geschäfts-
oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Euro- jahr erzielt haben.
päischen Union hat, das Geschäft des Reisesiche- (3) Die Berechnung des Umsatzes kann abweichend
rungsfonds ausüben, wenn ihre Rechtsform einer Ge- von Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage des prognos-
sellschaft mit beschränkter Haftung im Wesentlichen tizierten Umsatzes erfolgen, wenn
entspricht und die Kapitalgesellschaft geeignet ist, die
in diesem Gesetz geregelten Anforderungen in ver- 1. kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorhanden ist
gleichbarer Weise zu erfüllen. oder
2. das zurückliegende Geschäftsjahr aufgrund außer-
Abschnitt 2 gewöhnlicher Umstände, die sich auf den Umsatz
Fondsvermögen erheblich ausgewirkt haben, nicht für die Bemes-
sung des Zielkapitals herangezogen werden kann.
§3 (4) Macht der Reisesicherungsfonds den Abschluss
Zweck des Fondsvermögens eines Absicherungsvertrags gemäß § 6 Absatz 1 von
einer Sicherheitsleistung abhängig, kann der nach
Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für die Bemessung des
nur verwenden zur Zielkapitals relevante Prozentsatz wie folgt herab-
1. Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r gesetzt werden:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung
1. für den umsatzstärksten Reiseanbieter sowie ge-
mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
gebenenfalls weitere Reiseanbieter in dem Maße,
2. Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsver- in dem sie Sicherheit leisten,
mögens und den für seine Verwaltung erforderlichen
Geschäftsbetrieb und 2. für den Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße in dem
Maße, in dem von allen Reiseanbietern mittlerer
3. Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung Umsatzgröße durchschnittlich Sicherheit geleistet
seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 wird.
aufgenommen hat.
§6
§4
Sicherheitsleistungen
Zielkapital
(1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss
(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fonds-
eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1
vermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheits-
angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden
leistung abhängig machen,
und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital).
Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 aus- 1. die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des
reichen. Reiseanbieters bemisst,
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2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
2. die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur For- nungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang
derung der Leistung berechtigt und und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach §
3. bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbin-
Reisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen dung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
kann: buchs, angemessen ist.
a) Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reise-
§9
anbieter,
b) die Beendigung des Vertrags mit dem Reisean- Beirat
bieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben,
nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem
Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen
Reisenden auf die Beendigung des Absiche- angemessen repräsentiert sein:
rungsvertrags zu berufen.
1. die Interessen des Bundes und der Länder,
Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1
Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ent- 2. die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der
sprechend. kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
(2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht: 3. die Interessen der Verbraucher.
1. eine Versicherung bei einem Versicherungsunter-
nehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautions- § 10
versicherung befugt ist, und
Abtretung von Geschäftsanteilen
2. ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Ge-
schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass
eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustim-
(3) Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reise- mung aller Gesellschafter möglich ist.
anbieter bei der Entscheidung über die Einforderung
einer Sicherheitsleistung benachteiligen. Eine Benach-
teiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesiche- § 11
rungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres Auflösung
Insolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen,
ungleich behandelt. (1) Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen,
dass seine Auflösung
§7 1. nicht durch Zeitablauf erfolgt und
Entgelte 2. durch Beschluss der Gesellschafter nur im Ein-
(1) Reiseanbieter, mit denen der Reisesicherungs- vernehmen aller Gesellschafter möglich ist.
fonds Absicherungsverträge abschließt, sind verpflich-
(2) Die Gesellschafter sind im Fall der Auflösung des
tet, durch Entgelte zur Bildung des Zielkapitals bei-
Fondsvermögens von der Verteilung des Fondsvermö-
zutragen.
gens auszuschließen. Als Liquidator (§ 66 des Geset-
(2) Der Reisesicherungsfonds hat die Entgelthöhe zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
so zu bemessen, dass das Zielkapital in dem jeweiligen Haftung) ist eine von der Aufsichtsbehörde zu benen-
Jahr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten nende Person oder ein von ihr zu benennender Rechts-
und der in durchschnittlichen Jahren zu erwartenden träger zu bestimmen. Liquidator kann nicht sein, wer
Insolvenzfälle nicht unterschritten und nach einem nicht von der Aufsichtsbehörde benannt worden ist.
überdurchschnittlichen Insolvenzfall in angemessener
Zeit wieder erreicht wird. Abschnitt 4
(3) Bei der Bemessung der Entgelthöhe sind die
unterschiedlichen Schadensrisiken der Reiseanbieter Erlaubnis
angemessen und im Verhältnis zueinander zu berück-
sichtigen. Wird das Entgelt als bestimmter Prozentsatz § 12
vom Umsatz der Reiseanbieter festgelegt, genügt dies Erlaubnis; vorläufige Erlaubnis
in der Regel den Anforderungen des Satzes 1.
(1) Ein Reisesicherungsfonds bedarf zur Aufnahme
(4) Die Art der Bemessung der Entgelthöhe muss für
des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbe-
alle Reiseanbieter einheitlich erfolgen.
hörde. Die Erlaubnis wird vorbehaltlich des Absatzes 2
auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die Voraus-
Abschnitt 3
setzungen erfüllt, die in diesem Gesetz und in einer
Geschäftsorganisation aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
des Reisesicherungsfonds nung geregelt sind.
§8 (2) Eine Unterschreitung des nach den §§ 4 und 5
erforderlichen Zielkapitals steht der Erteilung der Er-
Allgemeine Anforderungen laubnis nicht entgegen, sofern der Reisesicherungs-
an die Geschäftsorganisation fonds nachweisen kann, dass im Bedarfsfall die
Der Reisesicherungsfonds muss über eine Ge- Aufstockung des Fondsvermögens bis zur Höhe des
schäftsorganisation verfügen, die wirksam und ord- Zielkapitals gewährleistet ist.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2117
(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis un- Einstandspflichten Insolvenzen betreffen, die nach
befristet. dem 1. November 2021 eintreten. Der Anspruch be-
(4) Solange ein Reisesicherungsfonds über eine Er- steht nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
laubnis verfügt, darf keinem weiteren Reisesicherungs- Satz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.
fonds eine Erlaubnis erteilt werden. (3) Die Übernahme der Einstandspflichten durch
(5) Die Aufsichtsbehörde kann einem anderen Reise- den Reisesicherungsfonds wirkt auch im Verhältnis
sicherungsfonds auch vor Eintritt der Bestandskraft zu den Reiseanbietern und den Reisenden; § 415 des
einer Entscheidung nach § 17 Absatz 1 oder 2 eine Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
vorläufige Erlaubnis erteilen, sofern dies zur Sicherung (4) Der Reiseanbieter hat dem Reisenden die Über-
der Rechte der Reisenden oder zur Aufrechterhaltung nahme fortbestehender Einstandspflichten durch den
des Geschäftsbetriebs der Reiseanbieter erforderlich Reisesicherungsfonds unverzüglich unter Vorlage
ist. eines angepassten Sicherungsscheins mitzuteilen.
§ 13 § 17
Sofortige Vollziehbarkeit Widerruf der Erlaubnis
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Er- (1) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Erlaubnis,
teilung der Erlaubnis und der vorläufigen Erlaubnis wenn der Reisesicherungsfonds aufgelöst wird.
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis wider-
§ 14 rufen, wenn der Reisesicherungsfonds keine aus-
reichende Gewähr für die Sicherung der Ansprüche
Wirkung der Erlaubnis der Reisenden mehr bietet oder gegen andere Be-
Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesiche- stimmungen dieses Gesetzes gröblich und beharrlich
rungsfonds berechtigt, verstößt.
1. Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzu- (3) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis, so
schließen, trifft sie geeignete Maßnahmen, um die Belange der
2. Einstandspflichten eines Versicherungsunterneh- Reiseanbieter und der Reisenden zu wahren. Insbe-
mens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungs- sondere kann sie
vertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die 1. die Verfügung des Reisesicherungsfonds über das
nach Beendigung des Absicherungsvertrags fort- Fondsvermögen einschränken oder untersagen so-
bestehen, und wie
3. Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einfüh- 2. einen geeigneten Rechtsträger benennen, auf den
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aus- das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds
zugeben. und der Bestand an Absicherungsverträgen zu
übertragen sind.
§ 15
Wird das Fondsvermögen auf den Rechtsträger nach
Kontrahierungszwang Satz 2 Nummer 2 übertragen, darf dieser nur mit Ge-
Reiseanbieter haben gegen den Reisesicherungs- nehmigung der Aufsichtsbehörde über das Fonds-
fonds einen Anspruch auf Abschluss eines Absiche- vermögen verfügen.
rungsvertrags zu den allgemeinen Absicherungsbedin- (4) Im Fall der Auflösung des Reisesicherungsfonds
gungen des Reisesicherungsfonds. darf der Rechtsträger nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
nicht Liquidator sein.
§ 16
Übernahme Abschnitt 5
fortbestehender Einstandspflichten
Aufsicht
(1) Jeder Vertrag, mit dem der Reisesicherungs-
fonds fortbestehende Einstandspflichten eines Ver- § 18
sicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus
einem beendeten Absicherungsvertrag mit einem Aufsichtsbehörde
Reiseanbieter übernimmt, bedarf der Genehmigung Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der
durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesminis-
nur erteilt, wenn terium der Justiz und für Verbraucherschutz kann
1. die Belange der Reisenden gewahrt sind und die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der
Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz über-
2. der Reisesicherungsfonds für die Übernahme der
tragen.
Einstandspflichten eine angemessene Gegenleis-
tung erhält.
§ 19
(2) Ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut,
das einen Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbie- Aufgaben und
ter beendet hat, hat bis einschließlich 31. Dezember Befugnisse der Aufsichtsbehörde
2021 einen Anspruch gegen den Reisesicherungsfonds (1) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Miss-
auf Übernahme seiner fortbestehenden Einstands- ständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken,
pflichten aus diesem Absicherungsvertrag, soweit die die
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2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
1. die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden 1. die Höhe der von den Reiseanbietern zu stellenden
durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen Sicherheiten mindestens 5 Prozent des Umsatzes
können, der Reiseanbieter beträgt und
2. das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds ge- 2. die Höhe der Entgelte mindestens 1 Prozent des
fährden können oder Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und ausreicht,
um unter Berücksichtigung der Kosten, die für den
3. einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.
Aufbau und die Verwaltung sowie infolge von Insol-
Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen, venzfällen zu erwarten sind, ein Zielkapital zu bilden,
die geeignet und erforderlich sind, solche Missstände das zusammen mit den Sicherheiten nach § 5 Ab-
zu beseitigen oder zu verhindern. satz 4 eine Gesamtabdeckung von 750 Millionen
Euro gewährleistet; dabei ist die Entgelthöhe ab-
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und weichend von § 7 Absatz 2 so festzulegen, dass
Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. das Zielkapital bis zum 31. Oktober 2027 erreicht
wird.
§ 20
(2) Die staatliche Absicherung nach Absatz 1 gilt nur
Geschäftsbericht; bis zum Erreichen des Zielkapitals nach Absatz 1 Satz 3
Finanzierungsplan Nummer 2, jedoch in keinem Fall länger als bis zum
31. Oktober 2027.
(1) Der Reisesicherungsfonds legt der Aufsichts-
behörde spätestens zum 30. März eines jeden Jahres (3) Für die Dauer der staatlichen Absicherung nach
Folgendes vor: Absatz 1
1. einen Geschäftsbericht für das vorangegangene 1. ist das Zielkapital abweichend von § 4 Absatz 2
Kalenderjahr, Satz 1 vollständig aus den Entgelten der Reise-
2. einen Finanzierungsplan für das laufende Kalender- anbieter zu bilden,
jahr und den Zeitraum bis zur Vorlage des nächsten 2. bedarf der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 vorzule-
Finanzierungsplans. gende Finanzierungsplan der Genehmigung durch
(2) Der Geschäftsbericht enthält für das betreffende die Aufsichtsbehörde.
Jahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesicherungsfonds (4) Für die staatliche Absicherung nach Absatz 1 er-
und zur Entwicklung des Vermögens. hebt die Bundesrepublik Deutschland von dem Reise-
(3) Der Finanzierungsplan legt für den betreffenden sicherungsfonds ein Entgelt.
Zeitraum die Berechnung des Zielkapitals dar und
begründet die Höhe der Entgelte. § 23
Verordnungsermächtigung
§ 21
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Änderungen des Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen
Gesellschaftsvertrags mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
und der allgemeinen Absicherungsbedingungen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der all- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
gemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der nähere Bestimmungen zu treffen über:
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 1. die Geschäftsorganisation des Reisesicherungs-
fonds (§§ 8 und 9);
Abschnitt 6
2. die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis
Schlussvorschriften (§ 12 Absatz 1), einschließlich der für einen Erlaub-
nisantrag erforderlichen Angaben, Nachweise und
§ 22 Unterlagen;
Staatliche Absicherung 3. die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(§§ 18 und 19), einschließlich der von ihr zu be-
(1) Solange und soweit der Reisesicherungsfonds achtenden Verfahrens- und Anwendungsvorschrif-
nicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt, ten.
um die in § 3 Nummer 1 und 2 genannten Ausgaben
decken zu können, übernimmt die Bundesrepublik (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
Deutschland bis zur Höhe der Differenz zwischen der braucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
Gesamtabdeckung nach Satz 3 Nummer 2 einerseits dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
und dem vorhandenen Fondsvermögen sowie den desministerium für Wirtschaft und Energie durch
Sicherheitsleistungen insolventer Reiseanbieter ande- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
rerseits ab dem 1. November 2021 die Absicherung Bestimmungen zu treffen über:
erforderlicher Kredite. Soweit die Staatskasse den
1. die Verwaltung und Aufbewahrung des Fonds-
Kreditgeber befriedigt, gehen die Forderungen des
vermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1);
Kreditgebers gegen den Reisesicherungsfonds auf die
Staatskasse über. Die staatliche Absicherung nach 2. die Definition eines Reiseanbieters mittlerer Um-
Satz 1 ist davon abhängig, dass satzgröße (§ 5 Absatz 1 Satz 1);
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2119
3. Prozentsätze für den Umsatz von Reiseanbietern, Reiseveranstalters stehen die Eröffnung des Insol-
die bei der Sicherheitsleistung nicht unter- oder venzverfahrens über sein Vermögen und die Ab-
überschritten werden dürfen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 weisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse
Nummer 1); gleich.
4. die Höhe des Entgelts (§ 22 Absatz 4) und das Er- (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der
hebungsverfahren. Reiseveranstalter vorbehaltlich des Satzes 2 ab
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für dem 1. November 2021 nur durch einen Absiche-
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen rungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungs-
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem fondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reise-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch sicherungsfonds erfüllen. Reiseveranstalter, die im
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Um-
die Bedingungen für die staatliche Absicherung (§ 22 satz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Absatz 1) an die tatsächliche Entwicklung der Umsätze Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als
der Reiseanbieter, des Fondsvermögens sowie des 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils
Marktes für Sicherheiten nach § 6 Absatz 1 und 2 an- darauffolgenden Geschäftsjahr die Verpflichtungen
zupassen. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung nach Absatz 1 auch erfüllen
1. vor dem 1. November 2022 oder 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungs-
2. auf mehr als 7 Prozent des Umsatzes der Reise- bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
veranstalter befugten Versicherungsunternehmen oder
ist ausgeschlossen. 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Gel-
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts-
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen betrieb befugten Kreditinstituts.
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtungen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
nach Absatz 1 ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort
die in § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 651r Absatz 2
des Vertragsschlusses erfüllen.
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 229
§ 56 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger- (3) Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer
lichen Gesetzbuche genannten Zeitpunkte 1. November oder das Kreditinstitut (Absicherer) kann dem Reisen-
2021 und 31. Dezember 2021 durch spätere Zeit- den die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten.
punkte zu ersetzen, die jeweils bis zu drei Monate nach Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Ab-
den gesetzlich bestimmten Zeitpunkten liegen dürfen, satz 1, hat der Absicherer diesen Anspruch unver-
wenn die Erlaubnis nach § 12 nicht bis zum 1. Septem- züglich zu erfüllen. Versicherer und Kreditinstitute
ber 2021 erteilt werden kann. können ihre aus Verträgen nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 und 2 folgende Einstandspflicht für jede
Artikel 2 Insolvenz eines Reiseveranstalters, der im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im
Änderung des
Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reise-
Bürgerlichen Gesetzbuchs sicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millio-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- nen Euro erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen.
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; Übersteigen in diesem Fall die zu erbringenden
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 18 des Geset- Leistungen den vereinbarten Höchstbetrag, so ver-
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert wor- ringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der
den ist, wird wie folgt geändert: Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamt-
1. § 651r wird wie folgt gefasst: betrag zum Höchstbetrag steht.
„§ 651r (4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Ab-
satz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absiche-
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, rer zu verschaffen und durch eine von diesem oder
dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis er- auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des
stattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
des Reiseveranstalters buche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein)
1. Reiseleistungen ausfallen oder nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6
Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum
2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleis- Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer
tungen Zahlungsaufforderungen von Leistungs- kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Ein-
erbringern nachkommt, deren Entgeltforderun- wendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen
gen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. noch auf dessen Beendigung, wenn die Beendigung
Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt
Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch
vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf
des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförde- den Absicherer über, soweit dieser den Reisenden
rung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit des befriedigt.“
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2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
2. § 651t wird wie folgt geändert: Reisenden gegen Abtretung derjenigen Ansprüche,
die ihnen nach Artikel 240 § 6 Absatz 6 Satz 2 ge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gen die Bundesrepublik Deutschland zustehen,
„§ 651t vollständig entschädigen. Er hat im Fall des Sat-
zes 2 neben den abgetretenen Ansprüchen auch
Rückbeförderung; Vorauszahlungen“. einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich des
zusätzlichen Abwicklungsaufwands gegen die
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach Bundesrepublik Deutschland.“
dem Wort „darf“ die Wörter „eine Rückbeförde-
rung des Reisenden nur vereinbaren und“ ein- 2. Artikel 250 § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 1 wird das Wort „Kundengeldabsiche-
rungsvertrag“ durch das Wort „Absicherungs- „a) gemäß § 651i des Bürgerlichen Gesetz-
vertrag“ ersetzt. buchs für die ordnungsgemäße Erbringung
aller von dem Vertrag umfassten Reiseleis-
d) In Nummer 2 wird das Wort „Kundengeldabsiche- tungen verantwortlich ist und“.
rers“ durch das Wort „Absicherers“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Kundengeldabsiche-
rers“ durch das Wort „Absicherers“ ersetzt.
Artikel 3
3. Artikel 252 wird wie folgt geändert:
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche a) In der Überschrift wird das Wort „Kundengeld-
absicherers“ durch das Wort „Absicherers“ er-
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- setzt.
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Kundengeld-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni absicherers“ durch das Wort „Absicherers“ er-
2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie setzt.
folgt geändert:
c) In Absatz 5 wird das Wort „Kundengeldabsiche-
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 56 angefügt: rer“ durch das Wort „Absicherer“ und das Wort
„Kundengeldabsicherungsvertrags“ durch das
„§ 56 Wort „Absicherungsvertrags“ ersetzt.
Überleitungsvorschrift 4. In Anlage 11 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b
zum Gesetz über die Insolvenz- und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-
sicherung durch Reisesicherungsfonds weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften das Wort „Absicherers“ ersetzt.
(1) Auf Pauschalreiseverträge und Verträge über 5. In Anlage 12 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b
verbundene Reiseleistungen, die vor dem 1. No- und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird je-
vember 2021 abgeschlossen wurden, ist § 651r weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbin- das Wort „Absicherers“ ersetzt.
dung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden 6. In Anlage 13 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b
Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-
dass weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
das Wort „Absicherers“ ersetzt.
1. ein Reisesicherungsfonds, der gemäß § 16 des
Reisesicherungsfondsgesetzes fortbestehende 7. In Anlage 14 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b
Einstandspflichten eines Kundengeldabsiche- und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-
rers übernimmt, an die Stelle des bisherigen weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
Kundengeldabsicherers tritt und das Wort „Absicherers“ ersetzt.
2. in den Fällen der Nummer 1 sich der bisherige 8. In Anlage 15 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b
Kundengeldabsicherer abweichend von § 651r und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird je-
Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung das Wort „Absicherers“ ersetzt.
des Kundengeldabsicherungsvertrags berufen
kann. 9. In Anlage 16 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b
und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-
(2) Auf einen Reisegutschein nach Artikel 240 weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
§ 6 sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des das Wort „Absicherers“ ersetzt.
Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils in der bis ein-
schließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter 10. In Anlage 17 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b
anzuwenden; Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt ent- und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird je-
sprechend. In den Fällen des Artikels 240 § 6 Ab- weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
satz 6 Satz 2 kann der Reisesicherungsfonds die das Wort „Absicherers“ ersetzt.
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11. Anlage 18 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 18
(zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1)
Muster
für den Sicherungsschein
(gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer)
Sicherungsschein für
11 Pauschalreisen
gemäß 22 § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Buchungsnummer) 33
(gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins) 44
Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz 55 gegenüber dem unten angegebenen Absicherer unter den
gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch nach § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu.
Die Einstandspflicht des Absicherers für die zu erbringenden Leistungen ist auf 1 Million Euro für jeden
Insolvenzfall begrenzt. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringern sich die einzel-
nen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag ihrer Ansprüche zum
Höchstbetrag steht. 66
Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der an-
zusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und
Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).
(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Absicherers)
Absicherer
Gestaltungshinweise:
11 Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle des nach-
folgenden Wortes „Pauschalreisen“ Folgendes einzufügen: „verbundene Reiseleistungen“.
22 Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle der nach-
folgenden Angabe „§ 651r“ Folgendes einzufügen: „den §§ 651r und 651w“.
33 Diese Angaben können entfallen. In diesem Fall ist folgender Satz einzufügen: „Dieser Sicherungsschein gilt für den
Buchenden und alle Reiseteilnehmer.“
44 Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Be-
endigung der Reise umfassen.
55 Hier ist einzufügen:
a) wenn ein Pauschalreisevertrag vorliegt: entweder die Wörter „des umseitig bezeichneten Reiseveranstalters“ oder
„der“/„des“ und sodann Firma/Name und Anschrift des Reiseveranstalters.
b) wenn eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt: „der“/„des“
und sodann Firma/Name und Anschrift des Vermittlers verbundener Reiseleistungen.
66 Diese Angabe entfällt, wenn
a) die Absicherung durch den Reisesicherungsfonds erfolgt,
b) der Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
einen Umsatz nach § 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes von mindestens 3 Millionen Euro erzielt hat
oder
c) ein Versicherer oder Kreditinstitut in allen anderen Fällen keine Beschränkung der Einstandspflicht nach § 651r
Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart.“
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2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
Artikel 4 b) In Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wer-
den nach dem Wort „Gesetzbuchs“ die Wörter
Änderung der Gewerbeordnung
„eine Rückbeförderung vereinbart oder“ einge-
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- fügt.
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 Artikel 5
(BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Inkrafttreten
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
wie folgt gefasst: am 1. Juli 2021 in Kraft.
„§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insol- (2) In Artikel 1 tritt § 22 des Reisesicherungsfonds-
venzsicherung bei Pauschalreisen und gesetzes vorbehaltlich der hierzu erforderlichen bei-
verbundenen Reiseleistungen“. hilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische
2. § 147b wird wie folgt geändert: Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die
beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt,
„§ 147b dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Verletzung von Vorschriften über Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
die Insolvenzsicherung bei Pauschal- cherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-
reisen und verbundenen Reiseleistungen“. gesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2123
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche
Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen*
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. In § 312f Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1
sen: werden die Wörter „die Lieferung von nicht auf
einem körperlichen Datenträger befindlichen Da-
Artikel 1 ten, die in digitaler Form hergestellt und bereitge-
stellt werden (digitale Inhalte)“ durch die Wörter
Änderung des
„digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht
Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- werden“ ersetzt.
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
4. § 327 wird durch den folgenden Titel 2a ersetzt:
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) geändert „Titel 2a
worden ist, wird wie folgt geändert: Verträge über digitale Produkte
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Untertitel 1
a) Nach der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 3 Titel 2
wird folgende Angabe eingefügt: Verbraucherverträge über digitale Produkte
„Titel 2a § 327
Verträge über digitale Produkte Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf
Untertitel 1 Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Be-
Verbraucherverträge über digitale Produkte reitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienst-
leistungen (digitale Produkte) durch den Unterneh-
Untertitel 2 mer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand
haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch
Besondere
eine digitale Darstellung eines Werts.
Bestimmungen für Verträge über
digitale Produkte zwischen Unternehmern“. (2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler
Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale
b) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Unter- Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem
titel 3 wird wie folgt gefasst: Verbraucher
„Untertitel 3 1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Spei-
Mietverhältnisse über cherung von Daten in digitaler Form oder den
andere Sachen und digitale Produkte“. Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
2. § 312 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher
und 1a ersetzt: oder von anderen Nutzern der entsprechenden
Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen
„(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses oder erstellten Daten oder sonstige Interaktio-
Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwen- nen mit diesen Daten ermöglichen.
den, bei denen sich der Verbraucher zu der Zah-
lung eines Preises verpflichtet. (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch
auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung di-
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses gitaler Produkte anzuwenden, bei denen der Ver-
Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge an- braucher dem Unternehmer personenbezogene
zuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unter- Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung
nehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des
sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der § 312 Absatz 1a Satz 2 liegen vor.
Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten
personenbezogenen Daten ausschließlich verar- (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch
beitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn ge- auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale
stellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und Produkte zum Gegenstand haben, welche nach
sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.“ den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt
werden.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 des (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf Ver-
bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler
Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1; braucherverträge anzuwenden, welche die Bereit-
L 305 vom 26.11.2019, S. 62). stellung von körperlichen Datenträgern, die aus-
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2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
schließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch
Gegenstand haben. auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwen-
den, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen
(6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht
verbunden sind. Soweit nachfolgend nicht anders
anzuwenden auf:
bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels
1. Verträge über andere Dienstleistungen als digi- jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Ver-
tale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob trags anzuwenden, welche die digitalen Produkte
der Unternehmer digitale Formen oder Mittel betreffen.
einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung (3) Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Wa-
zu generieren oder es dem Verbraucher zu lie- ren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten
fern oder zu übermitteln, oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre
2. Verträge über Telekommunikationsdienste im Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht er-
Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunika- füllen können (Waren mit digitalen Elementen).
tionsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist
S. 1858) mit Ausnahme von nummernunabhän- im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des
gigen interpersonellen Telekommunikations- Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte
diensten im Sinne des § 3 Nummer 40 des Tele- oder digitalen Dienstleistungen umfasst.
kommunikationsgesetzes,
§ 327b
3. Behandlungsverträge nach § 630a, Bereitstellung digitaler Produkte
4. Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die (1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrau-
einen geldwerten Einsatz erfordern und unter chervertrag gemäß § 327 oder § 327a dazu ver-
Zuhilfenahme elektronischer oder anderer Kom- pflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt
munikationstechnologien auf individuellen Abruf bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der
eines Empfängers erbracht werden, Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Be-
5. Verträge über Finanzdienstleistungen, reitstellung durch den Unternehmer die nachfol-
genden Vorschriften.
6. Verträge über die Bereitstellung von Software, (2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die
für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1
die der Unternehmer im Rahmen einer freien vereinbart haben, kann der Verbraucher die Bereit-
und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die stellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlan-
vom Verbraucher bereitgestellten personenbe- gen, der Unternehmer sie sofort bewirken.
zogenen Daten durch den Unternehmer aus-
schließlich zur Verbesserung der Sicherheit, (3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald
der Kompatibilität oder der Interoperabilität der der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für
vom Unternehmer angebotenen Software verar- den Zugang zu diesem oder das Herunterladen
beitet werden, des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar
oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Ein-
7. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, richtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich ge-
wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf macht worden ist.
eine andere Weise als durch Signalübermittlung (4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt,
als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zu- sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher
gänglich gemacht werden, unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu be-
8. Verträge über die Bereitstellung von Informatio- stimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden
nen im Sinne des Informationsweiterverwen- ist.
dungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I (5) Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu
S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet
8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für jede einzelne Be-
ist. reitstellung innerhalb der Reihe.
(6) Die Beweislast für die nach den Absätzen 1
§ 327a bis 4 erfolgte Bereitstellung trifft abweichend von
Anwendung auf Paketverträge und § 363 den Unternehmer.
Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
§ 327c
(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem
Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien ne- (1) Kommt der Unternehmer seiner fälligen Ver-
ben der Bereitstellung digitaler Produkte die Be- pflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts
reitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüg-
anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben lich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag be-
(Paketvertrag). Soweit nachfolgend nicht anders enden. Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1
bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur
jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paket- ausdrücklich vereinbart werden.
vertrags anzuwenden, welche die digitalen Pro- (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Been-
dukte betreffen. digung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so
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kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281 § 327e
Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284 Produktmangel
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen,
wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vor- (1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmän-
liegen. § 281 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe geln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vor-
anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung schriften dieses Untertitels den subjektiven Anfor-
einer angemessenen Frist die Aufforderung nach derungen, den objektiven Anforderungen und den
Absatz 1 Satz 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers Anforderungen an die Integration entspricht. So-
auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311a Ab- weit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die
satz 2 bleiben unberührt. maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung
nach § 327b. Wenn der Unternehmer durch den
(3) Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über
Absatz 2 Satz 2 ist entbehrlich, wenn einen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) ver-
1. der Unternehmer die Bereitstellung verweigert, pflichtet ist, ist der maßgebliche Zeitraum der ge-
samte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung (Be-
2. es nach den Umständen eindeutig zu erkennen reitstellungszeitraum).
ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt (2) Das digitale Produkt entspricht den subjek-
nicht bereitstellen wird, oder tiven Anforderungen, wenn
3. der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem 1. das digitale Produkt
bestimmten Termin oder innerhalb einer be-
a) die vereinbarte Beschaffenheit hat, ein-
stimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart
schließlich der Anforderungen an seine Men-
war oder es sich für den Unternehmer aus ein-
ge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität
deutig erkennbaren, den Vertragsabschluss be-
und seine Interoperabilität,
gleitenden Umständen ergeben konnte, dass
die termin- oder fristgerechte Bereitstellung für b) sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
den Verbraucher wesentlich ist. Verwendung eignet,
In den Fällen des Satzes 1 ist die Mahnung gemäß 2. es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anlei-
§ 286 stets entbehrlich. tungen und Kundendienst bereitgestellt wird
und
(4) Für die Beendigung des Vertrags nach Ab-
3. die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen
satz 1 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die
während des nach dem Vertrag maßgeblichen
§§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden.
Zeitraums bereitgestellt werden.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher
in den Fällen des Absatzes 2 Schadensersatz statt Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Pro-
der ganzen Leistung verlangt. § 325 gilt entspre- dukts, seine Funktionen seinem Zweck entspre-
chend. chend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit
eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Soft-
(5) § 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach ware zu funktionieren, mit der digitale Produkte
Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne
(6) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach dass sie konvertiert werden müssen. Interopera-
Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im bilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts,
Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags mit anderer Hardware oder Software als derje-
vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil nigen, mit der digitale Produkte derselben Art in
des Paketvertrags ohne das nicht bereitgestellte der Regel genutzt werden, zu funktionieren.
digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht (3) Das digitale Produkt entspricht den objek-
auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der an- tiven Anforderungen, wenn
dere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im
1. es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunika-
tionsgesetzes ist. 2. es eine Beschaffenheit, einschließlich der Men-
ge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der
(7) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicher-
Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im heit aufweist, die bei digitalen Produkten dersel-
Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach ben Art üblich ist und die der Verbraucher unter
§ 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts
des nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich erwarten kann,
die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eig-
net. 3. es der Beschaffenheit einer Testversion oder
Voranzeige entspricht, die der Unternehmer
dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfü-
§ 327d gung gestellt hat,
Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte 4. es mit dem Zubehör und den Anleitungen be-
Ist der Unternehmer durch einen Verbraucher- reitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher
vertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung erwarten kann,
eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das 5. dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierun-
digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmän- gen bereitgestellt werden und der Verbraucher
geln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen. über diese Aktualisierungen informiert wird und
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6. sofern die Parteien nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu
haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertrags- installieren, so haftet der Unternehmer nicht für
schlusses neuesten verfügbaren Version bereit- einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen die-
gestellt wird. ser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Num- 1. der Unternehmer den Verbraucher über die Ver-
mer 2 gehören auch Anforderungen, die der Ver- fügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen
braucher nach vom Unternehmer oder einer an- einer unterlassenen Installation informiert hat
deren Person in vorhergehenden Gliedern der und
Vertriebskette selbst oder in deren Auftrag vorge-
2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktua-
nommenen öffentlichen Äußerungen, die insbeson-
lisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat,
dere in der Werbung oder auf dem Etikett abgege-
nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte
ben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn
mangelhafte Installationsanleitung zurückzufüh-
der Unternehmer die Äußerung nicht kannte und
ren ist.
auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder
in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn § 327g
die Äußerung die Entscheidung, das digitale Pro- Rechtsmangel
dukt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte. Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln,
(4) Soweit eine Integration durchzuführen ist, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven
entspricht das digitale Produkt den Anforderungen oder objektiven Anforderungen nach § 327e Ab-
an die Integration, wenn die Integration satz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu
1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder verletzen.
2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist,
§ 327h
dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen In-
tegration durch den Unternehmer noch auf Abweichende
einem Mangel in der vom Unternehmer bereit- Vereinbarungen über Produktmerkmale
gestellten Anleitung beruht. Von den objektiven Anforderungen nach § 327e
Integration ist die Verbindung und die Einbindung Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f
eines digitalen Produkts mit den oder in die Kom- Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden,
ponenten der digitalen Umgebung des Verbrau- wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertrags-
chers, damit das digitale Produkt gemäß den erklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde,
Anforderungen nach den Vorschriften dieses Un- dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Pro-
tertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung dukts von diesen objektiven Anforderungen ab-
sind Hardware, Software oder Netzverbindungen weicht, und diese Abweichung im Vertrag aus-
aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu drücklich und gesondert vereinbart wurde.
einem digitalen Produkt oder die Nutzung eines
digitalen Produkts verwendet werden. § 327i
(5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn Rechte des
der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als Verbrauchers bei Mängeln
das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereit-
stellt. Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der
Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der fol-
§ 327f genden Vorschriften vorliegen,
Aktualisierungen 1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass 2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag
dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeit- beenden oder nach § 327n den Preis mindern
raums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Ver- und
tragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich 3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3
sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeb-
über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu licher Aufwendungen verlangen.
den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch
Sicherheitsaktualisierungen. Der maßgebliche Zeit- § 327j
raum nach Satz 1 ist
Verjährung
1. bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereit-
stellung eines digitalen Produkts der Bereitstel- (1) Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten
lungszeitraum, Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjäh-
rung beginnt mit der Bereitstellung.
2. in allen anderen Fällen der Zeitraum, den der
Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung ver-
des digitalen Produkts und unter Berücksichti- jähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf
gung der Umstände und der Art des Vertrags Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeit-
erwarten kann. raums.
(2) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktua- (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Ak-
lisierung, die ihm gemäß Absatz 1 bereitgestellt tualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von
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zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktua- stand sowie die Bedeutung des Mangels zu be-
lisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums. rücksichtigen. § 275 Absatz 2 und 3 findet keine
(4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjäh- Anwendung.
rungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor
dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt § 327m
ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Vertragsbeendigung
(5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten und Schadensersatz
Rechte gilt § 218 entsprechend. (1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann
der Verbraucher den Vertrag gemäß § 327o been-
§ 327k den, wenn
Beweislastumkehr 1. der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Ab-
(1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt inner- satz 2 ausgeschlossen ist,
halb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von 2. der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers
den Anforderungen nach § 327e oder § 327g ab- nicht gemäß § 327l Absatz 1 erfüllt wurde,
weichender Zustand, so wird vermutet, dass das
digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangel- 3. sich trotz der vom Unternehmer versuchten
haft war. Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
(2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestell- 4. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die
ten digitalen Produkt während der Dauer der Be- sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,
reitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e 5. der Unternehmer die gemäß § 327l Absatz 1
oder § 327g abweichender Zustand, so wird ver- Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verwei-
mutet, dass das digitale Produkt während der bis- gert hat, oder
herigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.
6. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass
(3) Die Vermutungen nach den Absätzen 1 und 2 der Unternehmer nicht gemäß § 327l Absatz 1
gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht, wenn Satz 2 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
1. die digitale Umgebung des Verbrauchers mit (2) Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1
den technischen Anforderungen des digitalen ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich
Produkts zur maßgeblichen Zeit nicht kompa- ist. Dies gilt nicht für Verbraucherverträge im Sinne
tibel war oder des § 327 Absatz 3.
2. der Unternehmer nicht feststellen kann, ob die (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6
Voraussetzungen der Nummer 1 vorlagen, weil kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen
der Verbraucher eine hierfür notwendige und des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leis-
ihm mögliche Mitwirkungshandlung nicht vor- tung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4
nimmt und der Unternehmer zur Feststellung sind entsprechend anzuwenden. Verlangt der Ver-
ein technisches Mittel einsetzen wollte, das für braucher Schadensersatz statt der ganzen Leis-
den Verbraucher den geringsten Eingriff dar- tung, so ist der Unternehmer zur Rückforderung
stellt. des Geleisteten nach den §§ 327o und 327p be-
(4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Un- rechtigt. § 325 gilt entsprechend.
ternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss (4) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach
klar und verständlich informiert hat über Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick
1. die technischen Anforderungen des digitalen auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Ver-
Produkts an die digitale Umgebung im Fall des trag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Pa-
Absatzes 3 Nummer 1 oder ketvertrags ohne das mangelhafte digitale Produkt
2. die Obliegenheit des Verbrauchers nach Ab- kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketver-
satz 3 Nummer 2. träge anzuwenden, bei denen der andere Bestand-
teil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3
§ 327l Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes ist.
Nacherfüllung (5) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach
Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick
(1) Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer
auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a
Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen
Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des
Zustand herzustellen und die zum Zwecke der
Mangels des digitalen Produkts sich die Sache
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tra-
nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
gen. Der Unternehmer hat die Nacherfüllung inner-
halb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt,
§ 327n
zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel infor-
miert hat, und ohne erhebliche Unannehmlich- Minderung
keiten für den Verbraucher durchzuführen. (1) Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge- beenden, kann der Verbraucher den Preis durch
schlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern.
für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1
Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der findet keine Anwendung. § 327o Absatz 1 ist ent-
Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zu- sprechend anzuwenden.
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2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
(2) Bei der Minderung ist der Preis in dem Ver- § 327p
hältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt
Weitere Nutzung
der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts
nach Vertragsbeendigung
in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
gestanden haben würde. Bei Verträgen über die (1) Der Verbraucher darf das digitale Produkt
dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen
ist der Preis unter entsprechender Anwendung des noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unterneh-
Satzes 1 nur anteilig für die Dauer der Mangelhaf- mer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den
tigkeit herabzusetzen. Verbraucher zu unterbinden. Absatz 3 bleibt hier-
von unberührt.
(3) Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch
Schätzung zu ermitteln. (2) Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht
personenbezogene Daten sind und die der Ver-
(4) Hat der Verbraucher mehr als den geminder- braucher bei der Nutzung des vom Unternehmer
ten Preis gezahlt, so hat der Unternehmer den bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt
Mehrbetrag zu erstatten. Der Mehrbetrag ist unver- oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung
züglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Inhalte
zu erstatten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der
Minderungserklärung beim Unternehmer. Für die 1. außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer
Erstattung muss der Unternehmer dasselbe Zah- bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nut-
lungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei zen haben,
der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde 2. ausschließlich mit der Nutzung des vom Un-
ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem ternehmer bereitgestellten digitalen Produkts
Verbraucher entstehen durch die Verwendung durch den Verbraucher zusammenhängen,
eines anderen Zahlungsmittels keine Kosten. Der
3. vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert
Unternehmer kann vom Verbraucher keinen Ersatz
wurden und nicht oder nur mit unverhältnismä-
für die Kosten verlangen, die ihm für die Erstattung
ßigem Aufwand disaggregiert werden können
des Mehrbetrags entstehen.
oder
§ 327o 4. vom Verbraucher gemeinsam mit anderen er-
zeugt wurden, sofern andere Verbraucher die
Erklärung und Inhalte weiterhin nutzen können.
Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf
(1) Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2
Erklärung gegenüber dem Unternehmer, in welcher Satz 1 bereitzustellen. Dies gilt nicht für Inhalte
der Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte
zum Ausdruck kommt. § 351 ist entsprechend an- müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Be-
zuwenden. hinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer
angemessenen Frist und in einem gängigen und
(2) Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Un- maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
ternehmer dem Verbraucher die Zahlungen zu
erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des
§ 327q
Vertrags geleistet hat. Für Leistungen, die der Un-
ternehmer aufgrund der Vertragsbeendigung nicht Vertragsrechtliche
mehr zu erbringen hat, erlischt sein Anspruch auf Folgen datenschutzrechtlicher
Zahlung des vereinbarten Preises. Erklärungen des Verbrauchers
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt bei (1) Die Ausübung von datenschutzrechtlichen
Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines Betroffenenrechten und die Abgabe datenschutz-
digitalen Produkts der Anspruch des Unternehmers rechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach
auch für bereits erbrachte Leistungen, jedoch nur Vertragsschluss lassen die Wirksamkeit des Ver-
für denjenigen Teil des Bereitstellungszeitraums, in trags unberührt.
dem das digitale Produkt mangelhaft war. Der ge- (2) Widerruft der Verbraucher eine von ihm er-
zahlte Preis für den Zeitraum, für den der Anspruch teilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder wi-
nach Satz 1 entfallen ist, ist dem Verbraucher zu derspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner
erstatten. personenbezogenen Daten, so kann der Unterneh-
(4) Für die Erstattungen nach den Absätzen 2 mer einen Vertrag, der ihn zu einer Reihe einzelner
und 3 ist § 327n Absatz 4 Satz 2 bis 5 entspre- Bereitstellungen digitaler Produkte oder zur dauer-
chend anzuwenden. haften Bereitstellung eines digitalen Produkts ver-
pflichtet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
(5) Der Verbraucher ist verpflichtet, einen vom kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung des
Unternehmer bereitgestellten körperlichen Daten- weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbei-
träger an diesen unverzüglich zurückzusenden, tung und unter Abwägung der beiderseitigen Inte-
wenn der Unternehmer dies spätestens 14 Tage ressen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
nach Vertragsbeendigung verlangt. Der Unterneh- bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum
mer trägt die Kosten der Rücksendung. § 348 ist Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündi-
entsprechend anzuwenden. gungsfrist nicht zugemutet werden kann.
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(3) Ersatzansprüche des Unternehmers gegen trags die Bereitstellung eines Internetzugangs-
den Verbraucher wegen einer durch die Ausübung dienstes oder eines öffentlich zugänglichen num-
von Datenschutzrechten oder die Abgabe daten- merngebundenen interpersonellen Telekommu-
schutzrechtlicher Erklärungen bewirkten Ein- nikationsdienstes im Rahmen eines Paketvertrags
schränkung der zulässigen Datenverarbeitung sind im Sinne des § 66 Absatz 1 des Telekommunika-
ausgeschlossen. tionsgesetzes zum Gegenstand hat, nicht anzu-
wenden.
§ 327r
Änderungen § 327s
an digitalen Produkten Abweichende Vereinbarungen
(1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf der (1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher,
Unternehmer Änderungen des digitalen Produkts, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vor-
die über das zur Aufrechterhaltung der Vertrags- schriften dieses Untertitels abweicht, kann der
mäßigkeit nach § 327e Absatz 2 und 3 und § 327f Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die
erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen, Vereinbarung wurde erst nach der Mitteilung des
wenn Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über
die unterbliebene Bereitstellung oder über den
1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen
Mangel des digitalen Produkts getroffen.
triftigen Grund dafür enthält,
(2) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher
2. dem Verbraucher durch die Änderung keine zu-
über eine Änderung des digitalen Produkts, die
sätzlichen Kosten entstehen und
zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschrif-
3. der Verbraucher klar und verständlich über die ten dieses Untertitels abweicht, kann der Unter-
Änderung informiert wird. nehmer sich nicht berufen, es sei denn, sie wurde
(2) Eine Änderung des digitalen Produkts, wel- nach der Information des Verbrauchers über die
che die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r ge-
das digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit troffen.
des digitalen Produkts für den Verbraucher beein- (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch
trächtigt, darf der Unternehmer nur vornehmen, anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestal-
wenn er den Verbraucher darüber hinaus innerhalb tungen umgangen werden.
einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Aus-
Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers schluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf
informiert. Die Information muss Angaben enthal- Schadensersatz.
ten über:
(5) § 327h bleibt unberührt.
1. Merkmale und Zeitpunkt der Änderung sowie
2. die Rechte des Verbrauchers nach den Absät- Untertitel 2
zen 3 und 4. Besondere Bestimmungen für Verträge
Satz 1 gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung der Zu- über digitale Produkte zwischen Unternehmern
griffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheb-
lich ist. § 327t
(3) Beeinträchtigt eine Änderung des digitalen Anwendungsbereich
Produkts die Zugriffsmöglichkeit oder die Nutzbar- Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der
keit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, so kann der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach
Verbraucher den Vertrag innerhalb von 30 Tagen den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich
unentgeltlich beenden. Die Frist beginnt mit dem des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge
Zugang der Information nach Absatz 2 zu laufen. dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Un-
Erfolgt die Änderung nach dem Zugang der Infor- tertitels anzuwenden.
mation, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts des
Zugangs der Information der Zeitpunkt der Ände- § 327u
rung.
Rückgriff des Unternehmers
(4) Die Beendigung des Vertrags nach Absatz 3 (1) Der Unternehmer kann von dem Unterneh-
Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn mer, der sich ihm gegenüber zur Bereitstellung
1. die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit eines digitalen Produkts verpflichtet hat (Vertriebs-
oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist oder partner), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die
2. dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf ihm im Verhältnis zu einem Verbraucher wegen
das unveränderte digitale Produkt und die Nutz- einer durch den Vertriebspartner verursachten un-
barkeit des unveränderten digitalen Produkts terbliebenen Bereitstellung des vom Vertriebspart-
ohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben. ner bereitzustellenden digitalen Produkts aufgrund
der Ausübung des Rechts des Verbrauchers nach
(5) Für die Beendigung des Vertrags nach Ab- § 327c Absatz 1 Satz 1 entstanden sind. Das Glei-
satz 3 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die che gilt für die nach § 327l Absatz 1 vom Unter-
§§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden. nehmer zu tragenden Aufwendungen, wenn der
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Paketverträge, vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer
bei denen der andere Bestandteil des Paketver- geltend gemachte Mangel bereits bei der Bereit-
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stellung durch den Vertriebspartner vorhanden war An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwenden-
oder in einer durch den Vertriebspartner verursach- den Vorschriften treten die Vorschriften des Ab-
ten Verletzung der Aktualisierungspflicht des Un- schnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.“
ternehmers nach § 327f Absatz 1 besteht.
7. Nach § 475 wird folgender § 475a eingefügt:
(2) Die Aufwendungsersatzansprüche nach Ab-
satz 1 verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung „§ 475a
beginnt Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Zeit- (1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, wel-
punkt, zu dem der Verbraucher sein Recht aus- cher einen körperlichen Datenträger zum Gegen-
geübt hat, stand hat, der ausschließlich als Träger digitaler In-
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 mit dem Zeit- halte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434
punkt, zu dem der Unternehmer die Ansprüche bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die
des Verbrauchers nach § 327l Absatz 1 erfüllt §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die
hat. Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die
Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vor-
(3) § 327k Absatz 1 und 2 ist mit der Maßgabe schriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3
entsprechend anzuwenden, dass die Frist mit der Titel 2a Untertitel 1.
Bereitstellung an den Verbraucher beginnt.
(2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über
(4) Der Vertriebspartner kann sich nicht auf eine
eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte ent-
Vereinbarung berufen, die er vor Geltendmachung
hält oder mit digitalen Produkten verbunden ist,
der in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungsersatz-
dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese
ansprüche mit dem Unternehmer getroffen hat und
digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick
die zum Nachteil des Unternehmers von den Ab-
auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche
sätzen 1 bis 3 abweicht. Satz 1 ist auch anzuwen-
die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vor-
den, wenn die Absätze 1 bis 3 durch anderweitige
schriften nicht anzuwenden:
Gestaltungen umgangen werden.
1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über
(5) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unbe-
die Übergabe der Kaufsache und die Leistungs-
rührt.
zeit sowie
(6) Die vorstehenden Absätze sind auf die An-
sprüche des Vertriebspartners und der übrigen 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475
Vertragspartner in der Vertriebskette gegen die je- Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b
weiligen zur Bereitstellung verpflichteten Vertrags- bis 475e und die §§ 476 und 477 über die
partner entsprechend anzuwenden, wenn die Rechte bei Mängeln.
Schuldner Unternehmer sind.“ An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden
5. Nach § 445b wird folgender § 445c eingefügt: Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3
Titel 2a Untertitel 1.“
„§ 445c
8. Nach § 516 wird folgender § 516a eingefügt:
Rückgriff bei
Verträgen über digitale Produkte „§ 516a
Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Ver- Verbrauchervertrag über
brauchervertrag über die Bereitstellung digitaler die Schenkung digitaler Produkte
Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die
(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der
§§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. An die
Unternehmer dem Verbraucher
Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vor-
schriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 1. digitale Produkte oder
Titel 2a Untertitel 2.“
2. einen körperlichen Datenträger, der ausschließ-
6. § 453 wird wie folgt geändert: lich als Träger digitaler Inhalte dient,
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer
Wörter „Verbrauchervertrag über den Kauf digi- personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327
taler Inhalte“ angefügt. Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet,
b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des
gefügt: Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht an-
zuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht an-
„Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf zuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften
digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind des Abschnitts 3 Titel 2a.
die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der
1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1
Unternehmer dem Verbraucher eine Sache
über die Übergabe der Kaufsache und die
schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit
Leistungszeit sowie
digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwen-
2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, dungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für
475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die
§§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln. digitalen Produkte betreffen.“
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9. Nach § 548 wird folgender § 548a eingefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 548a „Die Vorschriften über die Beendigung von Ver-
Miete digitaler Produkte braucherverträgen über digitale Produkte blei-
ben unberührt.“
Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind
auf die Miete digitaler Produkte entsprechend an- 13. Dem § 620 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zuwenden.“ „(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale
10. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Un- Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der
tertitel 3 wird wie folgt gefasst: §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet
„Untertitel 3 werden.“
Mietverhältnisse über 14. § 650 wird wie folgt geändert:
andere Sachen und digitale Produkte“. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
11. Nach § 578a wird folgender § 578b eingefügt: „§ 650
„§ 578b Werklieferungsvertrag;
Verträge über Verbrauchervertrag über
die Miete digitaler Produkte die Herstellung digitaler Produkte“.
(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher
digitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
Vorschriften nicht anzuwenden: „(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem
1. § 535 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 536 bis 536d der Unternehmer sich verpflichtet,
über die Rechte bei Mängeln und 1. digitale Inhalte herzustellen,
2. § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 2. einen Erfolg durch eine digitale Dienstleis-
über die Rechte bei unterbliebener Bereitstel- tung herbeizuführen oder
lung.
3. einen körperlichen Datenträger herzustellen,
An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte
Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 dient,
Titel 2a. Der Anwendungsausschluss nach Satz 1
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Vertrag die Bereit- sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei
stellung eines körperlichen Datenträgers zum Ge- Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht
genstand hat, der ausschließlich als Träger digita- anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht
ler Inhalte dient. anzuwendenden Vorschriften treten die Vor-
schriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641,
(2) Wenn der Verbraucher einen Verbraucher-
644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwen-
vertrag nach Absatz 1 wegen unterbliebener Be-
den, dass an die Stelle der Abnahme die Bereit-
reitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m)
stellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3
oder Änderung (§ 327r Absatz 3 und 4) des digita-
bis 5) tritt.
len Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht
anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht (3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem
anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschrif- der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzu-
ten des Abschnitts 3 Titel 2a. stellenden körperlichen Datenträger zu liefern,
(3) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte
Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1
eine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442,
enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten die An- 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die
wendungsausschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln
entsprechend für diejenigen Bestandteile des Ver- nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1
trags, die das digitale Produkt betreffen. nicht anzuwendenden Vorschriften treten die
Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
(4) Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern,
der der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß (4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der
eines Verbrauchervertrags nach Absatz 1 oder Ab- Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache her-
satz 3 dient, ist § 536a Absatz 2 über den Anspruch zustellen, die ein digitales Produkt enthält oder
des Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der
Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzu- Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entspre-
wenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach chend für diejenigen Bestandteile des Vertrags,
§ 327l zu tragen hatte. An die Stelle des nach Satz 1 welche die digitalen Produkte betreffen. Für
nicht anzuwendenden § 536a Absatz 2 treten die einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unter-
Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.“ nehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sa-
che zu liefern, die ein digitales Produkt enthält
12. § 580a Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 ent-
Wörtern „bewegliche Sachen“ die Wörter „oder sprechend für diejenigen Bestandteile des Ver-
digitale Produkte“ eingefügt. trags, welche die digitalen Produkte betreffen.“
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2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
Artikel 2 (4) Die §§ 327t und 327u des Bürgerlichen Gesetz-
Änderung des buchs sind auf Verträge anzuwenden, welche ab dem
Einführungsgesetzes 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden.“
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür- Artikel 3
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt- Änderung des
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; Unterlassungsklagengesetzes
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) geändert worden § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungs-
ist, wird folgender § 57 angefügt: klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-
„§ 57 letzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt
Übergangsvorschrift
geändert:
zum Gesetz zur Umsetzung
der Richtlinie über bestimmte 1. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c ein-
vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung gefügt:
digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
„c) Verbraucherverträge über digitale Produkte,“.
(1) Auf Verbraucherverträge, welche die Bereitstel-
lung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben 2. Die bisherigen Buchstaben c bis i werden die Buch-
und ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, staben d bis j.
sind nur die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des Unterlassungsklagengesetzes in der ab dem Artikel 4
1. Januar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderung des EU-Verbraucher-
(2) Sofern nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt schutzdurchführungsgesetzes
ist, sind auf vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene
Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung eines In § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EU-Verbraucher-
digitalen Produkts zum Gegenstand haben, die Vor- schutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Un- 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
terlassungsklagengesetzes in der ab dem 1. Januar satz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)
2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die ver- geändert worden ist, wird die Angabe „25 und 26“
tragsgegenständliche Bereitstellung ab dem 1. Januar durch die Angabe „25, 26 und 28“ ersetzt.
2022 erfolgt.
(3) § 327r des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Ver- Artikel 5
braucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstel-
Inkrafttreten
lung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben
und ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2133
Gesetz
zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit
digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags1
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Mus-
ters entspricht, die oder das der Verkäufer dem
Artikel 1 Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung ge-
stellt hat, und
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs 4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung,
der Montage- oder Installationsanleitung sowie
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- anderen Anleitungen übergeben wird, deren Er-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, halt der Käufer erwarten kann.
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Num-
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert mer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merk-
worden ist, wird wie folgt geändert: male der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit,
1. § 434 wird wie folgt gefasst: Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der
Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buch-
„§ 434 stabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht
Sachmangel gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht
kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwerti-
sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforde- ger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung
rungen, den objektiven Anforderungen und den die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Montageanforderungen dieser Vorschrift ent-
spricht. (4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, ent-
spricht die Sache den Montageanforderungen,
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anfor- wenn die Montage
derungen, wenn sie 1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
1. die vereinbarte Beschaffenheit hat, 2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen
Verwendung eignet und Montage durch den Verkäufer noch auf einem
Mangel in der vom Verkäufer übergebenen An-
3. mit dem vereinbarten Zubehör und den verein- leitung beruht.
barten Anleitungen, einschließlich Montage-
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der
und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich ge-
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 ge- schuldete Sache liefert.“
hören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompa- 2. § 439 wird wie folgt geändert:
tibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale
der Sache, für die die Parteien Anforderungen ver- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
einbart haben. aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „angebracht“
ein Komma und die Wörter „bevor der Man-
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes verein-
gel offenbar wurde“ eingefügt.
bart wurde, entspricht die Sache den objektiven
Anforderungen, wenn sie bb) Satz 2 wird aufgehoben.
1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen
„(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache
derselben Art üblich ist und die der Käufer er-
zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu
warten kann unter Berücksichtigung
stellen.“
a) der Art der Sache und c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und fol-
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem gender Satz wird angefügt:
Verkäufer oder einem anderen Glied der Ver- „Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine
tragskette oder in deren Auftrag, insbeson- Kosten zurückzunehmen.“
dere in der Werbung oder auf dem Etikett, 3. § 445a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
abgegeben wurden,
„(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 des hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über be- die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Auf-
stimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung wendungen verlangen, die er im Verhältnis zum
der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie
S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66). nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom
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2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereit-
Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden stellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienst-
war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungs- leistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.
pflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.“
(2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von
4. § 445b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in
5. § 474 wird wie folgt geändert: Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch wäh-
rend des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderun-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bewegliche gen, den objektiven Anforderungen, den Montage-
Sache“ durch die Angabe „Ware (§ 241a Ab- anforderungen und den Installationsanforderungen
satz 1)“ ersetzt. entspricht.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „beweglichen (3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht
Sache“ durch das Wort „Ware“ ersetzt. den subjektiven Anforderungen, wenn
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 ent-
„(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten er- spricht und
gänzend die folgenden Vorschriften dieses Un-
tertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer 2. für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag
vereinbarten Aktualisierungen während des
öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g
nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums be-
Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies
nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfas- reitgestellt werden.
sende Informationen darüber, dass die Vor- (4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht
schriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht den objektiven Anforderungen, wenn
verfügbar gemacht wurden.“ 1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 ent-
6. § 475 wird wie folgt geändert: spricht und
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sache“ durch 2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den
das Wort „Ware“ ersetzt. er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: und ihrer digitalen Elemente sowie unter Be-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 439 Absatz 5“ rücksichtigung der Umstände und der Art des
durch die Angabe „§ 439 Absatz 6“ ersetzt. Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereit-
gestellt werden, die für den Erhalt der Vertrags-
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§§“ die An- mäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der
gabe „442,“ eingefügt. Verbraucher über diese Aktualisierungen infor-
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. miert wird.
d) Absatz 6 wird Absatz 4. (5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktua-
e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange- lisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt
fügt: worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu
installieren, so haftet der Unternehmer nicht für
„(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung
einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser
innerhalb einer angemessenen Frist ab dem
Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn
Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über
den Mangel unterrichtet hat, und ohne erheb- 1. der Unternehmer den Verbraucher über die Ver-
liche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher fügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen
durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie einer unterlassenen Installation informiert hat
der Zweck, für den der Verbraucher die Ware und
benötigt, zu berücksichtigen sind. 2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktua-
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadens- lisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat,
ersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte
Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe mangelhafte Installationsanleitung zurückzufüh-
anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten ren ist.
der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der
(6) Soweit eine Montage oder eine Installation
Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des
durchzuführen ist, entspricht eine Ware mit digita-
Verbrauchers über die Rücksendung der Rück-
len Elementen
gewähr der Ware gleichsteht.“
7. Nach § 475a werden die folgenden §§ 475b 1. den Montageanforderungen, wenn sie den An-
bis 475e eingefügt: forderungen des § 434 Absatz 4 entspricht, und
„§ 475b 2. den Installationsanforderungen, wenn die Instal-
lation
Sachmangel einer
Ware mit digitalen Elementen a) der digitalen Elemente sachgemäß durchge-
führt worden ist oder
(1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elemen-
ten (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Un- b) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist,
ternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen
digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Installation durch den Unternehmer noch auf
Regelungen dieser Vorschrift. Hinsichtlich der Frage, einem Mangel der Anleitung beruht, die der
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Unternehmer oder derjenige übergeben hat, (3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjäh-
der die digitalen Elemente bereitgestellt hat. rungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor
dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt
§ 475c ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
Sachmangel einer Ware (4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder
mit digitalen Elementen bei zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie
dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung
des Unternehmers einem Dritten übergeben, so
(1) Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Ele-
tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des gel-
menten eine dauerhafte Bereitstellung für die digi-
tend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von
talen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die
zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die
Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien
nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbrau-
nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andau-
cher übergeben wurde.“
ern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entspre-
chend anzuwenden. 8. Die §§ 476 und 477 werden wie folgt gefasst:
(2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 „§ 476
und 475b hinaus auch dafür, dass die digitalen Abweichende Vereinbarungen
Elemente während des Bereitstellungszeitraums, (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den
mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum
Jahren ab der Ablieferung der Ware, den Anfor- Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435,
derungen des § 475b Absatz 2 entsprechen. 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschrif-
ten dieses Untertitels abweicht, kann der Unter-
§ 475d nehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen
Sonderbestimmungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann
für Rücktritt und Schadensersatz vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer
(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der durch Vertrag abgewichen werden, wenn
Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Ver-
Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von tragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt
§ 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware
von den objektiven Anforderungen abweicht,
1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs
und
einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu
dem der Verbraucher ihn über den Mangel un- 2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Ver-
terrichtet hat, nicht vorgenommen hat, trag ausdrücklich und gesondert vereinbart wur-
de.
2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten
Nacherfüllung ein Mangel zeigt, (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten An-
sprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den
3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleich-
sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, tert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Ver-
4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 jährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbe-
oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße ginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten
Nacherfüllung verweigert hat oder Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Ver-
5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass einbarung ist nur wirksam, wenn
der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Ver-
oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß tragserklärung von der Verkürzung der Verjäh-
nacherfüllen wird. rungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
(2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz we- 2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag
gen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Ab- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der
satz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2 §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die
und § 440 sind nicht anzuwenden. Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind
§ 475e
auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige
Sonderbestimmungen für die Verjährung Gestaltungen umgangen werden.
(1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digita-
ler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren § 477
Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Beweislastumkehr
Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Mona- (1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahr-
ten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. übergang ein von den Anforderungen nach § 434
(2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Ak- oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so
tualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahr-
verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten übergang mangelhaft war, es sei denn, diese Ver-
nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungs- mutung ist mit der Art der Ware oder des mangel-
pflicht. haften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines
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2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen (3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbrau-
Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang. cher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die der Verbraucher gegen den Hersteller während des
dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch
im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6
den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
§ 475b abweichender Zustand der digitalen Ele- (4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung
mente während der Dauer der Bereitstellung oder wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorste-
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Ge- henden Anforderungen nicht erfüllt wird.“
fahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen
Elemente während der bisherigen Dauer der Be- Artikel 2
reitstellung mangelhaft waren.“
Änderung des Einführungs-
9. In § 478 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „445a gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Absatz 1 und 2 sowie von § 445b“ durch die Wör-
ter „445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
und 475c“ ersetzt. buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
10. § 479 wird wie folgt gefasst:
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni
„§ 479 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie
Sonderbestimmungen für Garantien folgt geändert:
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach 1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgen-
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
des enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die In- und 3.
anspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist 2. Dem Artikel 229 wird folgender § 58 angefügt:
sowie darauf, dass diese Rechte durch die Ga-
„§ 58
rantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantie- Übergangsvorschrift
gebers, zum Gesetz zur Regelung
des Verkaufs von Sachen mit digitalen
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren
Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
für die Geltendmachung der Garantie,
Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 1. Januar 2022
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie
geschlossen worden ist, sind die Vorschriften die-
bezieht, und
ses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 gelten-
die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich den Fassung anzuwenden.“
des Garantieschutzes.
(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher Artikel 3
spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware
Inkrafttreten
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
zu stellen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2137
Gesetz
zur Änderung von Bestimmungen
für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. der Fonds für die Dritten, an denen er beteiligt
sen: ist, keine Haftung über die investierten Mittel
hinaus übernommen hat,
Artikel 1 2. die aufgenommenen Kreditmittel nicht dem
Änderung des Fonds zufließen und
Entsorgungsfondsgesetzes 3. der Fonds den Schuldendienst nicht über-
Das Entsorgungsfondsgesetz vom 27. Januar 2017 nimmt.“
(BGBl. I S. 114, 1676), das zuletzt durch Artikel 243 der 6. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 7. § 11 wird wie folgt gefasst:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: „§ 11
„(4) Verwaltungskosten sind Ausgaben für säch- Grundsätze der Wirtschaftsführung,
liche Verwaltung, Personal, Baumaßnahmen sowie Finanz- und Wirtschaftsplanung
für den Erwerb beweglicher und unbeweglicher (1) Der Fonds ist in seiner Wirtschaftsführung
Sachen, soweit sie nicht zu Anlagezwecken erwor- selbständig. Er trifft seine Anlageentscheidungen
ben werden.“ nach kaufmännischen Grundsätzen.
2. Dem § 4 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an- (2) Der Fonds führt ein kaufmännisches Rech-
gefügt: nungswesen nach handelsrechtlichen Grundsät-
„Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben nach Ab- zen.
lauf der Legislaturperiode des Deutschen Bundes- (3) Es gelten die in § 105 Absatz 1 Nummer 1
tages bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten
Bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt dürfen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz
grundsätzliche Fragen nur entschieden werden, nichts anderes bestimmt.
sofern dies für die Tätigkeit des Fonds unabding-
(4) Im Hinblick auf die Verwaltungsaufwendun-
bar ist und die Entscheidung unverzüglich getrof-
gen des Fonds sind die §§ 37, 70 und 79 der Bun-
fen werden muss.“
deshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten
3. § 5 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12
„Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus Absatz 1 und 2.
den §§ 11, 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der (5) Für den Vermögensanlagebestand und des-
Satzung.“ sen Wirtschaftsführung finden vorbehaltlich des
4. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Absatzes 6 Satz 1 die Vorschriften der Bundes-
haushaltsordnung keine Anwendung. Der Vermö-
„(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht gensanlagebestand wird in dem nach Absatz 7
zulässig. Einzahlungen in den Fonds aus dem Bun- Satz 5 erstellten Haushaltsplan mit einer Zuführung
deshaushalt sind nicht zulässig.“ und einer Abführung dargestellt. Für die Wirt-
5. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: schaftsführung des Vermögensanlagebestandes
„(4) Keine Kreditaufnahme des Fonds im Sinne gilt § 12 Absatz 1 und 2. Auf Anlageentscheidun-
von Absatz 3 stellt die Aufnahme von Krediten gen finden die §§ 11b und 11c Anwendung.
durch Dritte wie Zielfonds, Beteiligungsgesell- (6) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr
schaften oder Zweckgesellschaften, an welchen einen Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaus-
der Fonds unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haltsordnung. Der Wirtschaftsplan dient der Pla-
dar, sofern nung der Deckung des Bedarfs an Finanzmitteln,
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2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds im jewei- Liquidität der Fondsmittel gründen kann. Drei
ligen Kalenderjahr voraussichtlich notwendig sind. Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt
Der Wirtschaftsplan bildet die verbindliche Grund- der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Pla-
lage für die Wirtschaftsführung des Fonds. Der nung für den Bundeshaushalt die Entsorgungs-
Wirtschaftsplan ermächtigt den Fonds entspre- maßnahmen, die für die nächsten drei Kalender-
chend der Ansätze Verpflichtungen einzugehen jahre geplant sind, und die zu erwartenden Kosten
und Ausgaben zu leisten. Durch den Wirtschafts- mit. Bei unterjährigen Änderungen der Entsor-
plan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten we- gungskosten im Vergleich zur Vorjahresplanung
der begründet noch aufgehoben. von mehr als 10 Millionen Euro teilt der Bund dem
(7) Der Wirtschaftsplan umfasst regelmäßig Fonds soweit möglich mit, ob diese Änderungen
den Gesamtrahmen der Kosten erhöhen werden
1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende oder ob es sich um zeitliche Verschiebungen han-
Kalenderjahr, delt. Bei zeitlichen Verschiebungen von Entsor-
2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden gungskosten teilt der Bund dem Fonds mit, in
fünf Kalenderjahre sowie welche Jahre Kosten voraussichtlich verschoben
werden. Dies gilt auch für Verschiebungen mit
3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden
einem Zeithorizont, der größer als drei Jahre ist.“
zehn Kalenderjahre.
8. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c
Als Teil des Wirtschaftsplans sind ein Finanzplan
eingefügt:
und ein Personalplan sowie eine nach handels-
rechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Ge- „§ 11a
winn-und-Verlust-Rechnung zu erstellen. Der Ent- Ausführung und
wurf des Wirtschaftsplans ist insbesondere um Änderung des Wirtschaftsplans
eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der
Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsent- (1) Verwaltungsaufwendungen müssen durch
wicklung erstellte Kalkulation über die Angemes- Ansätze im Wirtschaftsplan gedeckt sein. Verwal-
senheit der Finanzausstattung des Fonds zu ergän- tungsaufwendungen, für die die Ansätze im Wirt-
zen. Einzelheiten können in der Satzung geregelt schaftsplan nicht genügen oder für die keine An-
werden. Auf Basis des Wirtschaftsplans ist eine sätze vorhanden sind, bedürfen keiner Einwilligung
Überleitungsrechnung auf einen kameralen Haus- des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-
haltsplan, gegliedert nach dem Gruppierungsplan gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Bundes, zu erstellen. der Finanzen und dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit
(8) Für den gesamten Anlage- und Finanzie- diese unvorhergesehen und unabdingbar für die
rungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle Tätigkeit des Fonds sind und die Deckungsfähig-
drei Jahre zu aktualisieren sind. keit im Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr insge-
(9) Der Vorstand legt dem Kuratorium jährlich samt gewährleistet ist.
einen Entwurf des Wirtschaftsplans für das (2) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich
nächste Kalenderjahr vor. Der Wirtschaftsplan wird die Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der
vom Kuratorium spätestens zwei Monate vor Ab- Finanzplan gegenüber dem ursprünglichen Wirt-
lauf des laufenden Kalenderjahres beschlossen schaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Veränderung liegt vor, wenn die Gesamtaufwen-
Energie umgehend zur Genehmigung vorgelegt. dungen der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den je-
entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Ablauf weiligen Gesamtansatz um mehr als 20 Prozent
des laufenden Kalenderjahres über die Genehmi- überschreitet. Für die Änderung des Wirtschafts-
gung. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen plans gilt § 11 Absatz 6 bis 11 entsprechend.
mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz § 11b
und nukleare Sicherheit.
Veränderungen von
(10) Hat das Kuratorium bis vier Wochen vor
Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche
Ablauf des laufenden Kalenderjahres keinen Wirt-
schaftsplan beschlossen, so kann das Bundesmi- (1) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögens-
nisterium für Wirtschaft und Energie im Einverneh- anlagebestand
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und 1. Verträge zum Nachteil des Fonds nur in beson-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz ders begründeten Ausnahmefällen aufheben
und nukleare Sicherheit einen vorläufigen Wirt- oder ändern,
schaftsplan für das nächste Kalenderjahr beschlie-
ßen. Erfolgt dieser Beschluss nicht rechtzeitig vor 2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für
Ablauf des laufenden Kalenderjahres, so ist der den Fonds zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Fonds berechtigt, wirksam begründete Verpflich- (2) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögens-
tungen zu erfüllen. anlagebestand Ansprüche nur
(11) Der Bund unterrichtet den Fonds über die 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung unwirt-
geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsor- schaftlich wäre und der Anspruch durch die
gungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung
darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten soll gegen angemessene Verzinsung und in der
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2139
Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt der Anwendung des Dritten Unterabschnitts des
werden; Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuchs zu prüfen, soweit nicht im
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einzie-
Folgenden Abweichendes bestimmt ist. Das Kura-
hung keinen Erfolg haben wird oder wenn die
torium wählt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur
nisterium für Wirtschaft und Energie, dem Bundes-
Höhe des Anspruchs stehen;
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Einzelfalls unwirtschaftlich oder unzweckmäßig und dem Bundesrechnungshof den Abschlussprü-
wäre. Das Gleiche gilt für die Freigabe von Si- fer und erteilt den Prüfauftrag. Die Prüfungsrechte
cherheiten. des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 (4) Der Jahresabschluss ist vom Kuratorium
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beauf- festzustellen.
tragten für den Haushalt und eines Vorstandsbe-
schlusses sowie bei Überschreitung in der Satzung (5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und
festzulegender Gegenstandswerte der Zustim- der Prüfungsbericht sind dem Bundesministerium
mung des Kuratoriums, soweit dieses nicht auf für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministe-
seine Mitwirkungsbefugnis verzichtet. Näheres re- rium der Finanzen und dem Bundesministerium
gelt die Satzung. für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
unverzüglich vorzulegen; das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrech-
§ 11c
nungshof den Jahresabschluss, den Lagebericht
Erwerb und Veräußerung von und den Prüfungsbericht vorzulegen.“
Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken
10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
(1) Vermögensgegenstände dürfen zu Anlage-
zwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb „§ 12a
aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Entlastung des Vorstands; sonstige Pflichten
Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds
zulässig ist. Vermögensgegenstände dürfen nur (1) Die Entlastung des Vorstands erteilt das Ku-
zu Marktpreisen erworben und veräußert werden. ratorium. Die Entlastung bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-
(2) Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen gie. Die Entscheidung über die Genehmigung er-
nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. geht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Beim Erwerb von Grundstücken können Hypothe- der Finanzen und dem Bundesministerium für Um-
ken, Grund- und Rentenschulden unter Anrech- welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
nung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage
im Wirtschaftsplan übernommen werden.“ (2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministe-
9. § 12 wird wie folgt gefasst: rium der Finanzen und dem Bundesministerium
„§ 12 für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit
regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die ak-
Buchführung,
tuelle Geschäftsentwicklung.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des
(1) Auf die Führung der Bücher des Fonds und
Fonds unterliegt der Prüfung durch den Bundes-
die Pflichten zur Aufbewahrung findet der Erste
rechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushalts-
und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
ordnung.“
des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der
jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwen-
dung. Artikel 2
(2) Der Vorstand des Fonds hat einen Jahresab- Änderung des
schluss und einen Lagebericht in entsprechender Entsorgungsübergangsgesetzes
Anwendung des Zweiten Unterabschnitts des Ers- Nach § 4 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom
ten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das zuletzt
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I
delsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung S. 1194) geändert worden ist, wird folgender § 5 ein-
aufzustellen. Von größenabhängigen Erleichterun- gefügt:
gen darf kein Gebrauch gemacht werden. Der La-
gebericht ist um eine Darstellung der Entwicklung
„§ 5
der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, des Be-
stands des Fonds einschließlich der Forderungen Zahlungen für
und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen nach entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen
§ 7 und Ausgaben nach § 10 zu ergänzen. Dane-
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
ben erstellt der Fonds eine Überleitungsrechnung
und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit
entsprechend § 11 Absatz 7 Satz 5.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz durch
sind durch einen Abschlussprüfer in entsprechen- Bescheid verpflichten, Zahlungen für Kosten von Maß-
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2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
nahmen zu leisten, die dazu dienen, die Kosten für die Artikel 3
sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 2 Ab-
satz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes nicht nur uner-
Inkrafttreten
heblich zu reduzieren. In dem Bescheid sind insbeson-
dere der Zahlungsbetrag, die Zahlungsmodalitäten und
der Zahlungsempfänger festzusetzen.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2141
Gesetz
über die Bereitstellung flächendeckender
Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge
(Schnellladegesetz – SchnellLG)
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 8. Flächendeckung erreicht, wenn alle Fahrzeugführer
eines reinen Batterieelektrofahrzeugs, die auf öffent-
§1 liche Ladeinfrastruktur angewiesen sind, bundesweit
Anwendungsbereich alle Strecken mit ihrem Batterieelektrofahrzeug ohne
erhebliche Umwege zurücklegen können;
Das Gesetz gilt für die Schnellladeinfrastruktur reiner
Batterieelektrofahrzeuge der Klassen M und N im 9. Bedarfsdeckung erreicht, wenn durch die Anzahl
Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858 der Schnellladepunkte unzumutbare Wartezeiten
des Europäischen Parlaments und des Rates vom vermieden werden.
30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Markt-
überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- §3
anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbst-
Aufgaben des Bundesministeriums
ständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
für Verkehr und digitale Infrastruktur
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und
(EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), die durch Infrastruktur gewährleistet die flächendeckende und
die Verordnung (EU) 2019/2144 (ABl. L 325 vom bedarfsgerechte Bereitstellung von Schnellladeinfra-
16.12.2019, S. 1) geändert worden ist, mit mindestens struktur für reine Batterieelektrofahrzeuge. Ein Rechts-
vier Rädern. anspruch auf die Gewährleistung der Bereitstellung
von Schnellladeinfrastruktur besteht nicht. Die weitere
§2 Förderung von Elektromobilität durch andere Förder-
instrumente wird durch dieses Gesetz nicht ausge-
Begriffsbestimmungen
schlossen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
1. ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen Infrastruktur ermittelt den Bedarf an Schnellladestand-
reiner Batterieelektrofahrzeuge geeignet und be- orten unter besonderer Berücksichtigung der flächen-
stimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein reines deckenden Bereitstellung. Es bestimmt die Anzahl der
Batterieelektrofahrzeug aufgeladen werden kann; Schnellladepunkte an den einzelnen Schnellladestand-
2. ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom orten, die Ausstattung und die Nebenanlagen, die an
mit einer Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt den Schnellladestandorten bereitgestellt werden. Dem
geladen werden kann; Nutzer der Schnellladeinfrastruktur soll durch die flä-
3. eine Nebenanlage eine Anlage, die den Nutzern von chendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung, im
Schnellladepunkten während des Ladevorgangs zur Hinblick auf die Reichweite, ermöglicht werden, bun-
Verfügung steht und die Aufenthaltsqualität erhöht, desweit jeden Ort auf direktem Weg zu erreichen. Inso-
wie insbesondere Überdachung, Toiletten oder weit soll ein Schwerpunkt auf den Infrastrukturausbau
gastronomische Einrichtungen; des Mittel- und Langstreckenverkehrs gelegt werden,
wobei sich die Schnellladeinfrastruktur an Bundesfern-
4. ein Schnellladestandort eine Fläche, auf der meh-
straßen an bewirtschafteten und unbewirtschafteten
rere Schnellladepunkte, einschließlich der für den
Rastanlagen befinden soll. Die Schnellladeinfrastruktur
Betrieb des Standorts erforderlichen Einrichtungen,
kann sich im ländlichen und suburbanen Raum oder
sowie Nebenanlagen für jedermann zur Nutzung
auch innerorts befinden. Auf der Grundlage der Be-
bereitgestellt werden;
darfsermittlung nach Satz 1 bestimmt das Bundes-
5. ein Auftragnehmer, wer eine neue oder bereits be- ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die
stehende Schnellladeinfrastruktur im Auftrag des Standorte und Suchräume für Standorte im Sinne des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra- § 4 Absatz 1 Satz 1 und übermittelt dem für Verkehr
struktur auf der Grundlage dieses Gesetzes ganz zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages
oder teilweise technisch plant, errichtet, unterhält einen bundesweiten Überblick über diese Standorte
oder betreibt; und Suchräume.
6. ein Bestandsinfrastrukturanbieter, wer bei Inkrafttre- (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
ten dieses Gesetzes im Bereich der Ladeinfrastruktur Infrastruktur legt technische, wirtschaftliche und recht-
mit mehr als 22 Kilowatt tätig ist; liche Rahmenbedingungen der Leistungserbringung
7. ein Mobilitätsanbieter, wer seinen Kunden den Zu- fest, die von den Auftragnehmern mit Blick auf Flä-
gang zu Ladepunkten verschafft; chendeckung, Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit, Zu-
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2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
verlässigkeit, Bedarfsgerechtigkeit, Nutzerfreundlichkeit denen die Interessen der Bestandsinfrastrukturanbieter
sowie Umweltverträglichkeit des Infrastrukturangebots berücksichtigt werden. Hat der Ausschuss nach Ablauf
im Rahmen der Leistungserbringung zu beachten sind. von drei Sitzungswochen seit Eingang des Konzepts
Es kann auch Rahmenbedingungen festlegen, die von keinen Beschluss gefasst, kann das Bundesministe-
Nutzern oder Dritten im Zusammenhang mit der Nut- rium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Konzept
zung der Schnellladepunkte zu beachten sind. Es hat zur Bestimmung der Standorte und Suchräume im
sicherzustellen, dass der Betreiber von Schnelllade- Sinne des Absatzes 2 Satz 6 zugrunde legen.
punkten allen Mobilitätsanbietern den Zugang zu die-
(9) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
sen diskriminierungsfrei und zu marktgerechten Bedin-
Infrastruktur überwacht, inwiefern die Zielstellung nach
gungen anbietet. Die Bedingungen für das punktuelle
Absatz 1 Satz 1 durch die auf Grundlage dieses Geset-
Laden müssen diskriminierungsfrei sein und den Be-
zes ergriffenen Maßnahmen erreicht wird. Es sorgt bei
dingungen nach Satz 3 entsprechen, dürfen aber im
Bedarf für eine Anpassung der Maßnahmen nach Maß-
Rahmen der Festsetzung des Entgeltes Unterschiede
gabe dieses Gesetzes und legt das entsprechend ge-
berücksichtigen, insbesondere einen zusätzlichen Ab-
änderte Konzept dem für Verkehr zuständigen Aus-
wicklungsaufwand. Die Stromversorgung der Fahr-
schuss des Deutschen Bundestages zur Zustimmung
zeuge hat mit erneuerbarer Energie zu erfolgen. Start
vor. Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.
und Durchführung des Ladevorgangs sollen nutzer-
freundlich sein und in einem angemessenen Zeitraum
erfolgen; dies gilt entsprechend für die Abrechnung §4
beim punktuellen Laden. Auswahl und Beauftragung von Auftragnehmern
(4) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 3 beschrie- (1) Die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur
benen Aufgaben ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird in mehreren Losen ausgeschrieben, die Standorte
zu beachten. Das gilt sowohl bei der Festlegung von oder Suchräume für Standorte nach § 3 Absatz 2 Satz 6
Rahmenbedingungen durch Rechtsverordnung nach enthalten. Die Lose beziehen sich auf das gesamte
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als auch bei der weite- Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf eine
ren Konkretisierung in den Vergabeunterlagen im Ver- Region, die sich über mehrere Länder oder Teile meh-
gabeverfahren nach Absatz 5. rerer Länder erstrecken kann. Die Standorte bzw.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Suchräume der bundesweiten Lose sollen Rastanlagen
Infrastruktur wählt in einem oder mehreren Vergabe- an Bundesfernstraßen einbeziehen. Einzelne Lose sol-
verfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 des len sich in ihrem Zuschnitt räumlich überschneiden. In
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der den Vergabeverfahren werden bundesweit insgesamt
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 mindestens achtzehn regionale Lose gebildet. Dane-
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 ben sollen bei Bedarf bundesweite Lose gebildet wer-
des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I den. Bei der Bestimmung der Lose werden folgende
S. 2568) geändert worden ist, Unternehmen aus und Kriterien zugrunde gelegt:
beauftragt diese damit, die Schnellladestandorte wäh- 1. die Belange von Nutzern der Schnellladeinfrastruktur,
rend eines bestimmten Zeitraums bereitzustellen. Das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- 2. die Kosteneffizienz der Leistungserbringung, etwa
tur gewährt den ausgewählten Auftragnehmern keine durch die räumliche Dichte der Standorte, durch
besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne Größenvorteile aufgrund einer Vielzahl von Stand-
des Artikels 106 Absatz 1 des Vertrags über die Ar- orten oder die stromnetzseitige Kosteneffizienz,
beitsweise der Europäischen Union. 3. die Auswirkungen der Losbildung auf die Umset-
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale zung der Aufgabenstellung, wie sie in § 3 Absatz 1
Infrastruktur trägt Wirtschaftlichkeitslücken in der bis 3 und Absatz 8 festgelegt und durch Rechtsver-
Markthochlaufphase angemessen Rechnung, soweit ordnungen gemäß § 7 sowie die Vergabeunterlagen
es zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforder- in den Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 näher
lich ist. bestimmt wird, sowie
(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale 4. das Ziel eines effektiven Wettbewerbs in den
Infrastruktur stellt sicher, dass die Auftragnehmer ihre Vergabeverfahren gemäß § 3 Absatz 5 und eines
Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Das Bundes- effektiven Wettbewerbs unter den Anbietern von
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Schnellladeinfrastruktur nach Abschluss der Ver-
angemessene Zeitpunkte fest, bis zu denen der Auf- gabeverfahren.
tragnehmer die Schnellladeinfrastruktur nach Vertrags-
(2) Bei der Losbildung werden mittelständische
abschluss fertiggestellt haben und für die Öffentlichkeit
Interessen nach Maßgabe von § 97 Absatz 4 GWB
nutzbar machen muss.
berücksichtigt. In jeder Region soll mindestens ein im
(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Verhältnis zu den anderen Losen kleineres Los gebildet
Infrastruktur legt dem für Verkehr zuständigen Aus- werden, das mittelständischen Unternehmen eine Teil-
schuss des Deutschen Bundestages ein Konzept zur nahme ermöglicht. Bei der Bildung aller Lose sollen
Erfüllung seiner Gewährleistungsaufgabe zur Zustim- wirtschaftlich attraktive und weniger attraktive Stand-
mung vor. Das Konzept enthält die methodischen orte gebündelt werden. Das Bundesministerium für
Grundlagen und die Kriterien zur Ermittlung des Be- Verkehr und digitale Infrastruktur legt im Rahmen der
darfs an Schnellladestandorten nach Absatz 2 Satz 1, Ausschreibung die Voraussetzungen fest, unter denen
die Mindestanforderungen an die Rahmenbedingungen Unternehmen auf ein Los oder auf mehrere Lose bieten
nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sowie die Grundsätze, nach können.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2143
(3) Sofern das Bundesministerium für Verkehr und 1. dies nach dem Zweck der Konzession geboten ist
digitale Infrastruktur eine Auftragsbekanntmachung oder andernfalls schutzwürdige Rechte des Konzes-
oder eine Vorinformation beabsichtigt, so ist diese am sionsnehmers verletzt würden und
Tag der Veröffentlichung dem für Verkehr zuständigen 2. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
Ausschuss des Deutschen Bundestages zur Informa- kungen nicht entgegensteht.
tion zu übermitteln.
Das Angebot kann die Rahmenbedingungen nach § 3
(4) Bei vorzeitiger Beendigung eines Auftrags trifft Absatz 3 beinhalten. Es kann daneben beinhalten, dass
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- der Bund insbesondere die Kosten für den Netzan-
struktur nach pflichtgemäßem Ermessen die erforder- schluss des Schnellladestandorts übernimmt, soweit
lichen Maßnahmen, um die unterbrechungsfreie der Netzanschluss nach Auslaufen der Konzession
Bereitstellung der Schnellladeinfrastruktur in einem dem Bund oder einem neuen Konzessionsnehmer zu-
Übergangszeitraum bis zur Auswahl und Beauftragung gutekommt.
des neuen Auftragnehmers sicherzustellen. Das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (4) Soweit der Konzessionsnehmer den Betrieb der
kann den Betrieb insbesondere übergangsweise auch Schnellladepunkte weder nach Absatz 2 noch nach
selbst übernehmen oder durch einen Dritten ausführen Absatz 3 übernimmt, kann das Bundesministerium für
lassen, soweit der Betrieb nicht anderweitig aufrecht- Verkehr und digitale Infrastruktur den Schnelllade-
erhalten werden kann. standort in das Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5
und § 4 einbeziehen. Das Bundesministerium für
(5) Der Auftragnehmer hat das unbelastete Allein- Verkehr und digitale Infrastruktur handelt insoweit im
eigentum an den für den Betrieb der Schnellladestand- Namen der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des
orte erforderlichen beweglichen Sachen zu erwerben Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes; es kann
und darf das Eigentum weder belasten noch an Dritte die Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infra-
übertragen, sofern nicht das Bundesministerium für strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Durch-
Verkehr und digitale Infrastruktur eine andere Gestal- führung des Verfahrens nach Satz 1 beauftragen. Die
tung für alle Verfahrensteilnehmer diskriminierungsfrei Aufgaben nach § 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 werden
zulässt oder selbst Eigentümer der beweglichen Sa- hinsichtlich der nach Satz 1 abgeschlossenen Verträge
chen wird. von der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes wahrge-
§5 nommen.
Nebenbetriebe an Bundesautobahnen (5) § 15 des Bundesfernstraßengesetzes findet An-
(1) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 wird wendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden
Schnellladeinfrastruktur im Rahmen des nach § 3 Ab- Regelungen trifft.
satz 2 ermittelten Bedarfs auch an geeigneten Flächen
der Bundesautobahnen bereitgestellt. §6
(2) Ist die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur Bestandsinfrastrukturanbieter
nach Absatz 1 bereits Inhalt des nach § 15 Absatz 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung
Infrastruktur berücksichtigt die berechtigten Interessen
der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I
der Bestandsinfrastrukturanbieter im Rahmen der
S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes
Durchführung der Aufgaben nach § 3.
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert wor-
den ist, abgeschlossenen Konzessionsvertrages, gel- (2) Die eigenwirtschaftliche Bereitstellung von
ten die Vorgaben nach § 3 Absatz 3 auch für die im Schnellladeinfrastruktur bleibt zulässig.
Rahmen der Konzession errichtete Schnellladeinfra- (3) Ein Bestandsinfrastrukturanbieter, der von einer
struktur, soweit dies dem Konzessionär rechtlich und wirtschaftlich unzumutbaren Härte in Folge einer Maß-
tatsächlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. nahme nach § 3, insbesondere nach § 3 Absatz 6,
Muss ein Netzanschluss verstärkt oder neu hergestellt betroffen ist, kann
werden, kann der Bund die dafür anfallenden Kosten
übernehmen, soweit sie nach Auslaufen der Konzes- 1. bei Aufgabe des Standorts dem Bundesministerium
sion dem Bund oder einem neuen Konzessionsnehmer für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Lade-
zugutekommen. infrastruktur einschließlich der zugehörigen Rechte
und Verträge ganz oder teilweise zur käuflichen
(3) Soweit die Bereitstellung von Schnellladeinfra- Übernahme anbieten oder
struktur nach Absatz 1 nicht bereits Inhalt des nach
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes 2. bei Weiterbetrieb des Standorts vom Bundesminis-
abgeschlossenen Konzessionsvertrages ist, bietet die terium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine
Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastruk- angemessene Entschädigung verlangen.
turgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August Nimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale
2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das zuletzt durch Artikel 6 Infrastruktur das Angebot zur Übernahme der Lade-
des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) ge- infrastruktur nach Satz 1 Nummer 1 an, ist es zur
ändert worden ist, dem Inhaber einer Konzession zum Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung
Betrieb eines Nebenbetriebs mit Tankstelle unter Be- verpflichtet. Nimmt das Bundesministerium für Verkehr
rücksichtigung der Gewinnaussichten die eigenwirt- und digitale Infrastruktur das Angebot zur Übernahme
schaftliche Übernahme von Errichtung, Unterhaltung der Ladeinfrastruktur nach Satz 1 Nummer 1 nach
und Betrieb der an diesem Standort geplanten Schnell- pflichtgemäßem Ermessen nicht an, so hat es eine an-
ladepunkte an, soweit gemessene Entschädigung zu leisten.
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2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
(4) Beabsichtigt ein Bestandsinfrastrukturanbieter der Auftragnehmer nach § 3 Absatz 5 mit Wirkung für
den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur einzustellen, die mit diesen Auftragnehmern bestehenden Vertrags-
hat er dies dem Bundesministerium für Verkehr und verhältnisse diskriminierungsfrei festlegen oder ändern,
digitale Infrastruktur mindestens sechs Monate vor sofern dies aufgrund veränderter Nachfrage, neuer
dem geplanten Zeitpunkt der Einstellung, im Fall einer wissenschaftlicher Erkenntnisse, technischer Entwick-
späteren Entscheidung zur Einstellung spätestens lungen oder veränderter rechtlicher Rahmenbedingun-
unverzüglich nach der Entscheidung, anzuzeigen. gen zur Erreichung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 er-
forderlich ist. Etwaige durch die Rechtsverordnung
§7 nach Satz 1 ausgelöste Mehrkosten werden ausge-
Verordnungsermächtigung glichen. In der Rechtsverordnung können Regelungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale für diesen Ausgleich getroffen werden.
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1
mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und 2 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erlässt das
1. Einzelheiten zu den technischen, wirtschaftlichen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
und rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 3 Ab- tur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
satz 3 festzulegen; dazu zählt auch die Erhöhung Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Ab-
der Ladeleistung von Schnellladepunkten im Sinne satz 1 Nummer 2 und 4 erlässt das Bundesministerium
von § 2 Nummer 2; für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen.
2. Regelungen für das Vergabeverfahren nach § 3 Ab-
satz 5 zu treffen und die Bildung der Lose nach § 4
Absatz 1 und 2 näher zu regeln; §8
3. die Voraussetzungen einer wirtschaftlich unzumut- Beleihung
baren Härte nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sowie die für Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
ihre Geltendmachung erforderlichen Nachweise frastruktur kann juristischen Personen des privaten
näher zu regeln; Rechts mit ihrem Einverständnis die Befugnis verlei-
4. das Recht der Bestandsinfrastrukturanbieter auf hen, Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz in
Übernahme der Schnellladeinfrastruktur nach § 6 eigenem Namen und in den Handlungsformen des
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die
und dessen Ausübung und Umsetzung näher zu Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen
regeln; übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im
öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Ent-
5. die Entschädigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Num-
ziehung der Befugnis obliegen dem Bundesministerium
mer 2 und Satz 3 sowie das Entschädigungsverfah-
für Verkehr und digitale Infrastruktur; im Falle der Ver-
ren näher zu regeln;
leihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu
6. Regelungen bezüglich der Anzeigepflicht nach § 6 unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des
Absatz 4 zu treffen und Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-
7. die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale struktur; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete
Infrastruktur nach diesem Gesetz obliegenden Auf- Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung
gaben der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber
Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungs- einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts
gesetzes zur Ausübung zu übertragen, soweit bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Schnellladestandorte auf Flächen der Bundesauto- Rückgriff nehmen.
bahnen und der anderen Bundesstraßen in Bundes-
verwaltung bereitgestellt werden oder Bestands- §9
infrastrukturen auf diesen Flächen betroffen sind.
Berichterstattung
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur erstellt alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli
(2) Um die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes 2024, einen Bericht über die Flächendeckung, den Be-
dauerhaft sicherzustellen, kann das Bundesministe- trieb und die technische Ausstattung der Schnelllade-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch standorte, über den Bedarf an Schnellladeinfrastruktur
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 regeln, und ihre Auslastung, über den Erfüllungsgrad oder
dass der Betrieb der im Auftrag des Bundesministe- Hemmnisse bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3
riums für Verkehr und digitale Infrastruktur errichteten und über weitere Anforderungen, die zur Erfüllung
Schnellladeinfrastruktur auch nach dem Auslaufen dieser Aufgaben erforderlich sind. Der Bericht soll
oder der sonstigen Beendigung der in Umsetzung des darstellen, welcher Anteil der öffentlich zugänglichen
§ 3 Absatz 5 geschlossenen Verträge ganz oder teil- Ladepunkte eigenwirtschaftlich betrieben wird, und
weise den Rahmenbedingungen unterliegt, die in die- verbleibende Wirtschaftlichkeitslücken der Betreiber
sem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach diesem bewerten. Er soll zudem eine Prognose des Bundes-
Gesetz festgelegt sind. ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ent-
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale halten, wann mit dem Ende der Markthochlaufphase zu
Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung gemäß Ab- rechnen ist. In diesem Bericht hat das Bundesministe-
satz 1 Nummer 1 die technischen, wirtschaftlichen und rium für Verkehr und digitale Infrastruktur begründet
rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbrin- darzulegen, ob und inwieweit die Gewährleistung der
gung gemäß § 3 Absatz 3 auch nach der Beauftragung flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstel-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2145
lung von Schnellladeinfrastruktur durch das Bundes- § 10
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Inkrafttreten
weiterhin erforderlich ist. Der Bericht ist den für
Verkehr und Haushalt zuständigen Ausschüssen des Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Deutschen Bundestages vorzulegen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Vom 25. Juni 2021
Auf Grund des § 11 Nummer 2 und 3 des Tarifver- 1. die jeweilige Person einwilligt und
tragsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 223 der
2. die Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonfe-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
renz für die Durchführung des Verfahrens zweck-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
dienlich ist.
für Arbeit und Soziales unter Mitwirkung der Spitzen-
organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann die Teilnahme einer Person mittels Video- oder
Artikel 1 Telefonkonferenz auch auf deren Vorschlag hin zu-
lassen. Der Vorschlag muss dem Bundesministe-
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes rium für Arbeit und Soziales in der Regel spätestens
zwei Werktage vor der Verhandlung mitgeteilt wer-
Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertrags- den.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Arti- (2) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5
kel 11 Absatz 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt epidemische Lage von nationaler Tragweite festge-
geändert: stellt hat, kann das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales die in Absatz 1 Satz 1 Genannten mit
1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Ausnahme der Mitglieder des Tarifausschusses auf
„Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mit- eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video-
tels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als oder Telefonkonferenz verweisen. Macht das Bun-
anwesend.“ desministerium für Arbeit und Soziales von dieser
Möglichkeit Gebrauch, so hat es darauf in der Be-
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
kanntmachung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 hinzuwei-
„(3) Nimmt ein Mitglied mittels Video- oder Tele- sen. In dieser Bekanntmachung fordert das Bundes-
fonkonferenz an der Beratung des Tarifausschusses ministerium für Arbeit und Soziales dazu auf, sich
teil, so übermittelt das Bundesministerium für Arbeit spätestens zwei Werktage vor dem Tag, an dem
und Soziales ihm den Beschluss auf elektronischem die Verhandlung stattfindet, mit den für die Teil-
Wege in Textform im Rahmen der Beratung des nahme erforderlichen Kontaktdaten anzumelden.
Tarifausschusses. Das Mitglied bestätigt die Be-
schlussfassung abweichend von Absatz 2 Satz 1 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
auf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss les teilt den betreffenden Personen rechtzeitig vor
der Beratung.“ Beginn der Verhandlung mit, dass ihre Teilnahme
mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgt. Die
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: betreffenden Personen versichern vor Beginn der
„§ 6a Verhandlung in Textform, dass sie nicht angemelde-
ten Personen keinen Zugang zur Video- oder Tele-
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
fonkonferenz verschaffen und keine technischen
les kann eine Teilnahme der in § 5 Absatz 2 des
Aufzeichnungen der Verhandlung vornehmen. “
Tarifvertragsgesetzes Genannten, der Antragsteller,
der Mitglieder des Tarifausschusses und weiterer 4. In § 1 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 3 Satz 1 und
Personen an der Verhandlung mittels Video- oder § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „TVG“ durch die
Telefonkonferenz vorsehen, wenn Wörter „des Tarifvertragsgesetzes“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2147
5. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Artikel 2
Satz 1, § 10 Satz 2, § 13 Satz 1 und § 15 Absatz 2 Inkrafttreten
wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Ab-
satz“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021
Verordnung
zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung
an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2021
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 – BBFestV 2021)
Vom 25. Juni 2021
Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten 10,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-
10,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
suchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2051) 14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe- 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
rium für Arbeit und Soziales: 7,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
12,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
§1
9,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Festlegung und Anpassung
der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch §3
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Anpassung der Werte
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für nach § 46 Absatz 5 Satz 3
das Jahr 2022 festgelegt und für das Jahr 2021 rück- des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
wirkend angepasst wird, beträgt (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
2,8 Prozentpunkte für Berlin, 76,4 Prozent für Baden-Württemberg,
4,4 Prozentpunkte für Brandenburg, 72,2 Prozent für den Freistaat Bayern,
5,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 70,6 Prozent für Berlin,
6,3 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt 66,2 Prozent für Brandenburg,
Hamburg, 73,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
4,0 Prozentpunkte für Hessen, 77,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
5,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 73,5 Prozent für Hessen,
7,0 Prozentpunkte für Niedersachsen, 67,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
5,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 74,3 Prozent für Niedersachsen,
3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 71,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
6,0 Prozentpunkte für das Saarland, 80,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,
6,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 76,2 Prozent für das Saarland,
4,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,
5,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 67,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. 72,9 Prozent für Schleswig-Holstein und
71,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.
§2
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
Festlegung und Anpassung die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
der Werte nach § 46 Absatz 9 Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
74,4 Prozent für Baden-Württemberg,
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des
70,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre
2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt 68,1 Prozent für Berlin,
11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 65,0 Prozent für Brandenburg,
12,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 71,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
11,5 Prozentpunkte für Berlin, 74,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
6,8 Prozentpunkte für Brandenburg, 71,1 Prozent für Hessen,
12,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 65,4 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
14,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt 72,0 Prozent für Niedersachsen,
Hamburg, 69,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
13,3 Prozentpunkte für Hessen, 78,6 Prozent für Rheinland-Pfalz,
5,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 74,5 Prozent für das Saarland,
11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 67,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2149
66,5 Prozent für Sachsen-Anhalt, 69,8 Prozent für Niedersachsen,
71,3 Prozent für Schleswig-Holstein und 68,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
70,0 Prozent für den Freistaat Thüringen. 76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für 68,8 Prozent für das Saarland,
die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches 69,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,
Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022
67,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,
71,5 Prozent für Baden-Württemberg,
68,2 Prozent für Schleswig-Holstein und
67,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
69,5 Prozent für den Freistaat Thüringen.
65,6 Prozent für Berlin,
67,2 Prozent für Brandenburg,
§4
68,1 Prozent für die Hansestadt Bremen,
69,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, Inkrafttreten
66,8 Prozent für Hessen, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
68,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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