2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Vom 21. Juni 2021
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226)
wird nachstehend der Wortlaut des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der seit
dem 1. April 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I
S. 354),
2. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171),
3. den am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403),
4. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 188 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
5. den am 26. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2010),
6. den am 1. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Ja-
nuar 2019 (BGBl. I S. 54),
7. den am 29. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
22. November 2019 (BGBl. I S. 1752),
8. den am 1. April 2021 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 21. Juni 2021
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
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Gesetz
über die Vermittlung und Begleitung der Adoption
und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
(Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG)
Erster Abschnitt § 2a
Adoptionsvermittlung und Begleitung Internationales
Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot
§1 (1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein
Adoptionsvermittlung Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhn-
lichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll,
Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch
adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
der Adoption. Adoptionsvermittlung ist auch der Nach- oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im
weis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die Annehmenden
adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des
Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptions- Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat
vermittlung. ins Inland gebracht worden ist. Die Sätze 1 und 2 gel-
ten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem
§2 Aufenthalt im Inland durch Annehmende mit gewöhn-
Adoptionsvermittlungsstellen lichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht
worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll.
(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Ju-
gendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugend- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat
amt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle
wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den Fällen des Ab-
hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adop- satzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle
tionsstelle einzurichten. gemäß Absatz 4 Nummer 1.
(2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder (3) Im Anwendungsbereich des Haager Überein-
Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adop- kommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von
tionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugend- internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034)
ämter können eine gemeinsame zentrale Adoptions- (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Be-
stelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und stimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausfüh-
Saarland können dem jeweiligen Landesjugendamt rungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950)
die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Ju- in der jeweils geltenden Fassung.
gendamtes übertragen werden. (4) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind
befugt:
(3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die
örtlichen und zentralen Stellen befugt: 1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendam-
tes;
1. der Diakonie Deutschland,
2. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach
2. des Deutschen Caritasverbandes,
§ 4 Absatz 2 im Rahmen der ihr erteilten Zulassung.
3. der Arbeiterwohlfahrt,
(5) Zur Koordination der internationalen Adoptions-
4. der Fachverbände, die den in den Nummern 1 bis 3 vermittlung arbeiten die in Absatz 4 genannten Stellen
genannten Verbänden angeschlossen sind, sowie mit dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle
für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen.
5. sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.
Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zustän-
Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der zen- digen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkeh-
tralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als ren.
Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sein.
(6) Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der
(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendäm- Bundeszentralstelle
ter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesju-
1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1
gendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermittlungstätig-
von der ersten Beteiligung einer ausländischen
keit und der Begleitung nach § 9 mit den in Absatz 3
Stelle an die jeweils verfügbaren personenbezoge-
und in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptions-
nen Daten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Ge-
vermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.
burtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und
(5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes,
und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit anderen seiner Eltern und der Adoptionsbewerber sowie zum
Fachdiensten und Einrichtungen zusammen. Stand des Vermittlungsverfahrens zu übermitteln,
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2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf zugestimmt haben und die Eltern ihre Zustimmung
und Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der in- nicht widerrufen haben,
ternationalen Adoptionsvermittlung zu berichten 4. unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des
und Kindes das Kind über die Wirkungen der Adoption
3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle aufgeklärt wurde, seine Wünsche berücksichtigt
im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit wurden und das Kind freiwillig und in der gesetzlich
dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5 und vorgeschriebenen Form der Adoption zugestimmt
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionsüberein- hat und
kommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 5. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zu-
2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fas- stimmung zur Adoption weder der Eltern noch des
sung erforderlich ist. Kindes durch eine Geldzahlung oder eine andere
Die Übermittlungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 be- Gegenleistung herbeigeführt wurde.
schränkt sich auf eine Übermittlung über den Ab- Die Adoptionsvermittlungsstelle hat den Kindervor-
schluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses schlag der Fachstelle des Heimatstaats daraufhin zu
nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des prüfen, ob die Adoptionsbewerber geeignet sind, für
Adoptionsübereinkommens betrifft. das Kind zu sorgen. In den Fällen des § 2a Absatz 1
(7) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Ab- Satz 3 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Das
satz 6 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten in einem Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu
zentralen Dateisystem. Die Übermittlung der Daten ist den Akten zu nehmen.
zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Ver- (4) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4)
mittlungsfall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburts- kann den Vermittlungsvorschlag der Fachstelle des
datum des vermittelten Kindes an, aufzubewahren und Heimatstaats nur billigen, wenn das Ergebnis der Eig-
anschließend zu löschen. nungsprüfung, der länderspezifischen Eignungsprü-
fung sowie der Prüfung nach Absatz 3 Satz 4 positiv
§ 2b festgestellt ist.
Unbegleitete Auslandsadoption (5) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
Ein internationales Adoptionsverfahren ist untersagt, satz 4) den Vermittlungsvorschlag der Fachstelle des
wenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptions- Heimatstaats gebilligt, so eröffnet sie den Adoptions-
vermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) durchgeführt werden bewerbern den Vermittlungsvorschlag und berät sie
soll. über dessen Annahme. Nehmen die Adoptionsbewer-
ber den Vermittlungsvorschlag an, so gibt die Adop-
tionsvermittlungsstelle eine Erklärung ab, dass sie der
§ 2c
Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zustimmt.
Grundsätze der
(6) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4
internationalen Adoptionsvermittlung
Nummer 2) leitet die Erklärung nach Absatz 5 Satz 2
(1) Bei der internationalen Adoptionsvermittlung an die zentralen Adoptionsstellen des Landesjugend-
(§ 2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2) hat die amtes nach § 11 Absatz 2 weiter. Die Adoptionsver-
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b und § 2 Absatz 3) mittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) leitet die Erklärung nach
die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber nach Absatz 5 Satz 2 an die Fachstelle des Heimatstaats
den §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermittlungsstelle weiter.
(§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der
Adoptionsbewerber nach § 7c zu prüfen. § 2d
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) Bescheinigung über ein
hat sich zu vergewissern, dass im Heimatstaat des Kin- internationales Vermittlungsverfahren
des eine für die Adoptionsvermittlung zuständige und
(1) In einem internationalen Adoptionsverfahren hat
zur Zusammenarbeit bereite Fachstelle (Fachstelle des
die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4), die die
Heimatstaats) besteht und die Adoption gesetzlich zu-
internationale Adoption vermittelt hat, den Annehmen-
gelassen ist.
den eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) eine Vermittlung nach § 2a Absatz 2 stattgefunden hat,
hat sich bei der Prüfung des Kindervorschlags der wenn
Fachstelle des Heimatstaats zu vergewissern, dass
1. die Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 vorliegt und
1. die Adoption dem Kindeswohl dient, an die Fachstelle des Heimatstaats weitergeleitet
2. das Kind adoptiert werden kann und dass keine An- worden ist und
haltspunkte dafür vorliegen, dass eine geeignete 2. die Annehmenden einen Antrag auf Anerkennung
Unterbringung des Kindes im Heimatstaat nach Prü- nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes
fung durch die Fachstelle des Heimatstaats möglich gestellt haben.
ist,
(2) Die Bescheinigung hat das Datum der Erklärung
3. die Eltern oder andere Personen, Behörden und nach § 2c Absatz 5 Satz 2 und Angaben zur Einhaltung
Institutionen, deren Zustimmung zur Adoption erfor- der Grundsätze des § 2c Absatz 1 bis 3 zu beinhalten.
derlich ist, über die Wirkungen der Adoption auf- Die Bescheinigung ist zur Vorlage an deutsche Behör-
geklärt wurden und freiwillig und in der gesetzlich den bestimmt, die die Wirksamkeit einer Auslands-
vorgeschriebenen Form der Adoption des Kindes adoption vor der Entscheidung über deren Anerken-
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nung im Inland gemäß § 7 des Adoptionswirkungsge- die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
setzes zu beurteilen haben. erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie ist zu
(3) Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt versagen, wenn ihr überwiegende Belange der Zusam-
zwei Jahre. Sie ist auf Antrag der Annehmenden um menarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat entge-
ein Jahr zu verlängern. Die Geltung der Bescheinigung genstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesju-
erlischt, wenn eine Entscheidung über die Anerken- gendamtes und die Bundeszentralstelle unterrichten
nung der Auslandsadoption ergangen ist. einander über Erkenntnisse, die die in Absatz 1 ge-
nannten Verhältnisse der anerkannten Auslandsver-
§3 mittlungsstelle betreffen.
Persönliche und (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulas-
fachliche Eignung der Mitarbeiter sung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
(1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fach-
haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-
kräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Per-
gen nachträglich weggefallen sind. Nebenbestimmun-
sönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Er-
gen zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die
fahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen
Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen
gelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermitt-
den allgemeinen Vorschriften.
lung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen er-
teilen können. Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit (4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Ab-
Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anfor- satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die
derungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verant- zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes be-
wortung entsprechen. rechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermitt-
(2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 1 lungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die
und 3) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mit-
oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften arbeiter sowie über die rechtlichen und organisato-
zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwie- rischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechts-
gend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. trägers zu unterrichten. Soweit es zu diesem Zweck
Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes erforderlich ist,
kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 1. kann die zentrale Adoptionsstelle des Landesju-
gendamtes Auskünfte, Einsicht in Unterlagen sowie
§4 die Vorlage von Nachweisen verlangen;
Anerkennung als 2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bedienste-
Adoptionsvermittlungsstelle ten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der
(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungs- üblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht
stelle im Sinne des § 2 Absatz 3 erfolgt durch die zen- der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
trale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Ab-
und kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht satz 4 Nummer 2) informiert die zentrale Adoptions-
wird, dass die Stelle stelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die
1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, unverzüg-
2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und nach der lich, sobald ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungsge- sie nicht mehr in der Lage sein wird, ihre Aufgaben
mäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen
3. von einer juristischen Person oder Personenvereini- des § 3 und des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht
gung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwe- mehr erfüllt.
cke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
verfolgt. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver-
fügungen der zentralen Adoptionsstelle des Landes-
Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines jugendamtes haben keine aufschiebende Wirkung.
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
sein.
§ 4a
(2) Zur Ausübung der internationalen Adoptionsver-
mittlung bedarf eine Adoptionsvermittlungsstelle im Verfahren bei der
Sinne des § 2 Absatz 3 der besonderen Zulassung Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend- (1) Steht fest, dass die Adoptionsvermittlungsstelle
amtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungs- (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen
stelle ihren Sitz hat. Die Zulassung wird für die Ver- wird, hat sie die zentrale Adoptionsstelle des Landes-
mittlung von Kindern aus einem oder mehreren jugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermitt-
bestimmten ausländischen Staaten (Heimatstaaten) er- lungsstelle ihren Sitz hat, sowie die Adoptionsbewer-
teilt. Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung ber und die Annehmenden, die von ihr begleitet
„anerkannte Auslandsvermittlungsstelle“ zu führen; werden, unverzüglich über die bevorstehende Schlie-
ohne die Zulassung darf diese Bezeichnung nicht ge- ßung zu informieren. Sie hat darüber hinaus die Adop-
führt werden. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn tionsbewerber und die Annehmenden über die Folgen
der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die Aner- der Schließung zu informieren, insbesondere über die
kennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem für Möglichkeit der Fortsetzung des Vermittlungsverfah-
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rens und über die Aktenaufbewahrung. Die Sätze 1 sondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberich-
und 2 gelten entsprechend, wenn die Adoptionsver- te, zu suchen oder anzubieten. § 5 bleibt unberührt.
mittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) ihre Zulas- (2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichne-
sung in einem Heimatstaat dauerhaft verliert. ten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist un-
(2) Wird die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab- tersagt.
satz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen, übergibt (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche
sie die Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden ein- Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach
zelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) der abge- § 5 Absatz 3 Satz 1 beziehen.
schlossenen und der laufenden Vermittlungsverfahren
unverzüglich an die zentrale Adoptionsstelle des Lan- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind
desjugendamtes, in deren Bereich sie ihren Sitz hatte. noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei
Wenn bei der Schließung der Adoptionsvermittlungs- denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutter-
stelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) bereits schaft bezieht.
feststeht, welche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b,
§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4) ein laufendes Vermitt- §7
lungsverfahren fortsetzt, übergibt die schließende Anspruch auf Durchführung
Adoptionsvermittlungsstelle die Vermittlungsakten un- der Eignungsprüfung bei der Adoption
verzüglich an diese Adoptionsvermittlungsstelle. eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
(3) Sind nach Schließung der Adoptionsvermitt- (1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die
lungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) noch Berichte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prü-
über die Entwicklung des Kindes (§ 9 Absatz 4 Satz 1) fung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber
zu fertigen, so sind die Vermittlungsakten unverzüglich (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit ge-
an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b) zu wöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungs-
übergeben, die sodann die Berichte fertigt. Die örtliche prüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen
Adoptionsvermittlungsstelle übersendet die Berichte nach § 2 Absatz 3 berechtigt.
an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendam- (2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
tes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt haben, zur weiteren Übermittlung 1. die persönlichen und familiären Umstände der
nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2. Nach der Fer- Adoptionsbewerber,
tigung des letzten Berichts sind die Vermittlungsakten 2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, 3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
in deren Bereich die geschlossene Adoptionsvermitt-
lungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung nach 4. die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die
§ 9c Absatz 1 zu übergeben. Adoption sowie
5. die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die
§5 Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.
Vermittlungsverbote (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprü-
Absatz 1 befugten Jugendämtern und Landesjugend- fung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung
ämtern und den nach § 2 Absatz 3 berechtigten Stellen ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht,
gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung unter- der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptions-
sagt. bewerbern nicht ausgehändigt werden.
(2) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz § 7a
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig Sachdienliche Ermittlungen bei
durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit der Adoption eines Kindes im Inland
zur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs die- (1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
ses Gesetzes satz 1 und 3) bekannt, dass für ein Kind die Adoptions-
1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Adoption wegzu- vermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbe-
geben, reitung der Adoptionsvermittlung unverzüglich die
sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewer-
2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten. bern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist
(3) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszu- insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber
üben, die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes
auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, und seiner besonderen Bedürfnisse für die Adoption
dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht des Kindes geeignet sind.
gezeugt hat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die (2) Mit den sachdienlichen Ermittlungen bei den
sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes
unberührt. soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen wer-
den, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung in die
§6 Adoption des Kindes erteilt wird.
Adoptionsanzeigen (3) Auf Ersuchen einer Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Es ist untersagt, Kinder zur Adoption oder Adop- (§ 2 Absatz 1 und 3) übernimmt die örtliche Adoptions-
tionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbe- vermittlungsstelle (§ 9b), in deren Bereich die Adop-
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tionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 7d
die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbe- Bescheinigung für im
werbern. Ausland lebende Adoptionsbewerber
(4) Das Ergebnis der sachdienlichen Ermittlungen ist (1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit
den jeweils Betroffenen mitzuteilen. gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundes-
zentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den
§ 7b deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung
Anspruch auf Durchführung zur Adoption eines Kindes besitzen.
der Eignungsprüfung bei der (2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Be-
Adoption eines Kindes aus dem Ausland fähigung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewer-
(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt eine bern eine Bescheinigung über diese Feststellung aus.
Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur Adoption (3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstrecken
eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber
durch eine örtliche Adoptionsvermittlungsstelle nach noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur
§ 9b. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptions- Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung
vermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt. hinzuweisen.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2 Ab-
satz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprü- § 7e
fung einen Bericht, den sie einer von den Adoptions- Mitwirkungspflicht
bewerbern benannten Adoptionsvermittlungsstelle der Adoptionsbewerber
(§ 2a Absatz 4) zuleitet. § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist
anzuwenden. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforder-
lichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise
(3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine Adop- zu erbringen für:
tionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3, so darf diese
Adoptionsvermittlungsstelle nicht zugleich die von 1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermitt- 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1
lungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 sein. und 2),
3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Ab-
§ 7c satz 1 und 2),
Länderspezifische Eignungsprüfung bei 4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.
der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten
(1) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung positiv Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-
festgestellt, prüft die von den Adoptionsbewerbern be- sprechend.
nannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die
länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber. §8
(2) Die länderspezifische Eignungsprüfung umfasst Beginn der Adoptionspflege
insbesondere:
Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den
1. das Wissen und die Auseinandersetzung der Adop- Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adop-
tionsbewerber mit der Kultur und der sozialen Situa- tionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewer-
tion im Heimatstaat des Kindes, ber für die Annahme des Kindes geeignet sind.
2. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, die Her-
kunft des Kindes in das zukünftige Familienleben § 8a
zu integrieren, sowie Informationsaustausch oder
3. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich auf Kontakt vor und nach der Adoption
die besonderen Bedürfnisse des Kindes auf Grund (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
seiner Herkunft und auf Grund des Wechsels des und 3) soll vor Beginn der Adoptionspflege sowohl
Kulturkreises einzulassen. mit den Adoptionsbewerbern als auch mit den Eltern
Hält die von den Adoptionsbewerbern benannte Adop- erörtern, ob ein Informationsaustausch oder Kontakt
tionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspe- zum Wohl des Kindes zwischen den Adoptionsbewer-
zifische Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, bern und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern
so ergänzt sie den Bericht zur Eignungsprüfung um auf der anderen Seite zukünftig stattfinden kann und
das Ergebnis ihrer länderspezifischen Eignungsprü- wie der Informationsaustausch oder Kontakt gestaltet
fung. Das Ergebnis der länderspezifischen Eignungs- werden kann. Die Adoptionsvermittlungsstelle nimmt
prüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der das Ergebnis der Erörterungen zu den Akten.
Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den (2) Mit dem Einverständnis der abgebenden Eltern
Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden. und der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungs-
(3) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung und der stelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach der Adoption die Er-
länderspezifischen Eignungsprüfung positiv festge- örterungen gemäß Absatz 1 Satz 1 in angemessenen
stellt, so leitet die von den Adoptionsbewerbern be- Zeitabständen wiederholen. Dies gilt, bis das Kind das
nannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Ergebnis jeder Erör-
den Bericht über das Ergebnis der Fachstelle des Hei- terung ist zu den Akten zu nehmen. Das Einverständnis
matstaats des Kindes zu. soll vor dem Beschluss, spätestens muss es nach dem
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Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkun-
ausspricht, eingeholt werden. Das Einverständnis kann gen im Zusammenhang mit der bevorstehenden
jederzeit widerrufen werden. oder bereits erfolgten Einwilligung in die Adoption
(3) Das Kind ist bei den Erörterungen nach den Ab- des Kindes,
sätzen 1 und 2 entsprechend seinem Entwicklungs- 4. die Information über die Rechte des Kindes, in der
stand zu beteiligen und sein Interesse ist entsprechend die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft des Kin-
zu berücksichtigen. des für seine Entwicklung hervorzuheben ist,
(4) Wird das Ergebnis der Erörterung zum Informa- 5. das Hinwirken darauf, dass die Adoptionsbewerber
tionsaustausch oder Kontakt nicht umgesetzt oder das Kind von Beginn an entsprechend seinem Alter
besteht Uneinigkeit über die Umsetzung des Ergebnis- und seiner Reife über seine Herkunft aufklären,
ses, so hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
6. die Information über die Möglichkeiten und Gestal-
satz 1 und 3) im Rahmen der bestehenden Möglichkei-
tung von Informationsaustausch oder Kontakt
ten auf eine Lösung hinzuwirken.
zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind
auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen
§ 8b Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b,
Anspruch der abgebenden Eltern
7. die Erörterung der Gestaltung eines Informations-
auf allgemeine Informationen über das Kind
austauschs oder von Kontakten zwischen den
und seine Lebenssituation nach der Adoption
Adoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen
(1) Die abgebenden Eltern haben gegen die Adop- Seite und den Eltern auf der anderen Seite nach
tionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) einen An- Maßgabe des § 8a sowie
spruch auf Zugang zu allgemeinen Informationen über
8. die Information über das Recht zur Akteneinsicht
das Kind und seine Lebenssituation, die der Adop-
nach § 9c Absatz 2 und die Information zu Möglich-
tionsvermittlungsstelle von den Annehmenden zum
keiten der Suche nach der Herkunft des Kindes.
Zweck der Weitergabe an die abgebenden Eltern frei-
willig und unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts (2) Nach dem Beschluss, durch den das Familien-
des Kindes zur Verfügung gestellt wurden. Die Adop- gericht die Adoption ausspricht, haben das Kind, die
tionsvermittlungsstelle gewährt den abgebenden Eltern Annehmenden und die abgebenden Eltern einen An-
den Zugang zu diesen Informationen, soweit dies dem spruch auf nachgehende Adoptionsbegleitung durch
Kindeswohl nicht widerspricht. die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1, § 2a
Absatz 4 Nummer 1). Zur nachgehenden Adoptionsbe-
(2) Mit dem Einverständnis der Annehmenden soll
gleitung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen
die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3)
nach § 2 Absatz 3 und § 2a Absatz 4 Nummer 2 be-
darauf hinwirken, dass ihr die Annehmenden allge-
rechtigt. Die nachgehende Adoptionsbegleitung um-
meine Informationen nach Absatz 1 in regelmäßigen
fasst insbesondere:
Abständen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
des Kindes schriftlich zukommen lassen, soweit dies 1. die bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung
dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Kind ist des Kindes, der Annehmenden und der abgebenden
entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen. Eltern,
Das Einverständnis soll vor dem Beschluss, spätestens 2. die Förderung und die Begleitung eines Informa-
muss es nach dem Beschluss, durch den das Familien- tionsaustauschs oder von Kontakten zwischen den
gericht die Adoption ausspricht, eingeholt werden. Das Annehmenden und dem Kind auf der einen Seite
Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden. und den abgebenden Eltern auf der anderen Seite
nach Maßgabe der §§ 8a und 8b,
§9
3. die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der
Anspruch auf Adoptionsbegleitung Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkun-
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1, gen auf Grund der Entscheidung zur Einwilligung in
§ 2a Absatz 4 Nummer 1) hat vor und während der die Adoption des Kindes, insbesondere indem die
Adoptionsvermittlung sowie während der Adoptions- Adoptionsvermittlungsstelle den abgebenden Eltern
pflege die Adoptionsbewerber, die Eltern und das Kind Hilfen durch andere Fachdienste aufzeigt,
zu begleiten. Zur Adoptionsbegleitung sind auch die 4. die Unterstützung der Annehmenden bei der alters-
Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und entsprechenden Aufklärung des Kindes über seine
§ 2a Absatz 4 Nummer 2 berechtigt. Die Adoptions- Herkunft sowie
begleitung umfasst insbesondere:
5. die Begleitung des Kindes bei der Suche nach der
1. die allgemeine Beratung der Adoptionsbewerber, Herkunft, einschließlich der Begleitung des vertrau-
der Eltern und des Kindes zu Fragen im Zusammen- lich geborenen Kindes bei der Einsichtnahme in
hang mit der Adoption und die bedarfsgerechte den Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des
Unterstützung, Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
2. die Information über die Voraussetzungen und den (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über die und 3, § 2a Absatz 4) hat bei Bedarf und mit Einver-
Rechtsfolgen der Adoption, ständnis der zu Beratenden im Rahmen der Adoptions-
3. die Information für die abgebenden Eltern über un- begleitung nach den Absätzen 1 und 2 Hilfen und
terstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinder- Unterstützungsangebote durch andere Fachdienste
und Jugendhilfe als Alternative zur Adoption sowie aufzuzeigen. Sie hat auf Wunsch der zu Beratenden
die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der den Kontakt zu diesen Fachdiensten herzustellen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021 2017
(4) Soweit es zur Erfüllung der Adoptionsvorausset- bewerber und die Annehmenden richtet sich die ört-
zungen, die von einem Heimatstaat aufgestellt werden, liche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufent-
erforderlich ist, können die Adoptionsbewerber und die halt.
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) schriftlich
vereinbaren, dass die Adoptionsvermittlungsstelle § 9c
1. während eines in der Vereinbarung festzulegenden Vermittlungsakten
Zeitraums nach der Adoption die Entwicklung des (1) Vermittlungsakten sind, gerechnet vom Geburts-
Kindes beobachtet und datum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren.
2. der zuständigen Stelle im Heimatstaat über die Ent- (2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und
wicklung berichtet. die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein
Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungs- sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem ge-
stelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) kann verein- setzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind
bart werden, dass diese Stelle die Aufgabe nach Satz 1 das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst
Nummer 1 wahrnimmt und die Ergebnisse an die in auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Ein-
Satz 1 genannte Adoptionsvermittlungsstelle weiter- sicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versagen,
leitet. Im Fall der Schließung einer Adoptionsvermitt- soweit überwiegende Belange einer betroffenen Per-
lungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) gilt § 4a Ab- son entgegenstehen.
satz 3. (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
und 3, § 2a Absatz 4) hat die Annehmenden auf das
§ 9a Akteneinsichtsrecht des Kindes nach Absatz 2 Satz 1
Verpflichtende hinzuweisen, sobald das Kind das 16. Lebensjahr voll-
Beratung bei Stiefkindadoption endet hat.
(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten
§ 9d
allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwen-
digen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Durchführungsbestimmungen
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
§ 9 Absatz 1 beraten lassen: Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen
1. die Eltern des anzunehmenden Kindes, mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zu-
2. der Annehmende und stimmung des Bundesrates das Nähere über die Aner-
3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialge- kennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermitt-
setzbuch. lungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4,
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Be- die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationa-
ratung eine Bescheinigung auszustellen. len Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6, die
sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die Eignungs-
(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforder- prüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung
lich, wenn nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die
1. er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c sowie über
ist, die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu be-
2. sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist, achtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverord-
nung nach Satz 1 können insbesondere geregelt wer-
3. seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen den:
Gesetzbuchs ersetzt wird oder
1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen
4. es sich um den abgebenden Elternteil handelt und nach § 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland Satz 2;
hat.
2. Anforderungen an die persönliche und fachliche
(4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht Eignung des Personals einer Adoptionsvermitt-
nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt lungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);
der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes
3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanz-
verheiratet ist. Die Beratungspflicht des annehmenden
lage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermitt-
und des verbleibenden Elternteils bleibt bestehen,
lungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
wenn das Kind im Ausland geboren wurde und der ab-
gebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im 4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur in-
Ausland hat. ternationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2);
(5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Ge- 5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im
setzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Verfahren nach § 7d;
6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Anneh-
§ 9b menden über das Leistungsangebot der Adoptions-
Örtliche begleitung nach § 9 Absatz 1 und 2;
Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben 7. das Verfahren bei der Schließung einer Adoptions-
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Auf- vermittlungsstelle nach § 4a.
gaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptions- kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der
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2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021
staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den § 10
Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach Unterrichtung der zentralen
den §§ 7, 7b und 7c oder für eine internationale Adop- Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
tionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Be-
schaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale
die Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Ge- Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrich-
bührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei ten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten
zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlun-
die Gebührensumme 2 500 Euro nicht überschreiten. gen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Adoption in
Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist
Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Ab- nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Ge- ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird.
brauch gemacht hat, kann diese durch die Landesre- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbe-
gierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen werber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden,
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares
auf oberste Landesbehörden übertragen. Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der
Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustim-
men.
§ 9e
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die
Datenschutz Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adop-
tionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ih-
gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozial- rer Bemühungen. Im Einzelfall kann die zentrale Adop-
gesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die tionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst über-
Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses nehmen.
Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende
Zwecke verarbeitet werden dürfen: § 11
1. für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbeglei- Aufgaben der zentralen
tung, Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-
2. für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsich-
amtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei
tigung von Adoptionsvermittlungsstellen,
ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,
3. für die Überwachung von Vermittlungsverboten, 1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,
4. für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen 2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine
Straftaten von erheblicher Bedeutung, ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staa-
tenlos ist,
5. für die internationale Zusammenarbeit auf diesen 3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen
Gebieten oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat,
6. für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher
Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch moti- 4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen.
vierter Adoptionsvermittlung in der DDR. (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
und 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den Fällen
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die be- des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale Adop-
troffenen Personen nicht kontaktiert werden. Die Vor- tionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich
schriften über die internationale Rechtshilfe bleiben die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und die
unberührt. zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in
deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen
(2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zustän-
Aufenthalt haben, ab Beginn der sachdienlichen Er-
digen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1
mittlungen nach § 7a zu beteiligen. Unterlagen der in
genannten Zwecken erforderlichen personenbezoge-
den Artikeln 15 und 16 des Adoptionsübereinkommens
nen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu wel-
genannten Art sind den in Satz 1 genannten zentralen
chem Zweck die Daten benötigt werden.
Adoptionsstellen zur Prüfung vorzulegen.
(3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Bundeszen- § 12
tralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im (weggefallen)
Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt,
es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung § 13
der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
Ausstattung der zentralen
(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen
die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur Adoptionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder Kin-
für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie derpsychiater, ein Psychologe mit Erfahrungen auf
übermittelt werden. dem Gebiet der Kinderpsychologie und ein Jurist so-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021 2019
wie Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit mehrjäh- c) Ersatzmütter oder Bestelleltern
riger Berufserfahrung zur Verfügung stehen. sucht oder anbietet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
Zweiter Abschnitt
1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermitt-
Ersatzmutterschaft
lungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass
das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 13a
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
Ersatzmutter verbracht wird, oder
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Ver- 2. gewerbs- oder geschäftsmäßig
einbarung bereit ist, a) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwan-
1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung gere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder
zu unterziehen oder b) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwan-
2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich geren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.
übertragen zu lassen oder sonst auszutragen (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen. Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 13b
§ 14a
Ersatzmuttervermittlung
(weggefallen)
Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen
von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft § 14b
entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise
auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), Strafvorschriften
mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutter- gegen Ersatzmuttervermittlung
schaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der (1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung be-
Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichne- treibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
ten Vereinbarung. mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Ver-
§ 13c mögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird
Verbot der Ersatzmuttervermittlung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder geschäfts-
Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.
mäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder Geldstrafe.
§ 13d
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die
Anzeigenverbot
Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.
Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern
durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Vierter Abschnitt
Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen Übergangs- und Schlussvorschriften
oder anzubieten.
§ 15
Dritter Abschnitt
Anzuwendendes Recht
Straf- und Bußgeldvorschriften
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung
dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchfüh-
§ 14
rung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung begon-
Bußgeldvorschriften nenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den geänderten Vorschriften.
1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermitt-
§ 16
lungstätigkeit ausübt oder
Bericht
2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
Erklärungen tag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die
Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a
a) Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber, sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpas-
b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 sungen dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine
genannten Zwecken oder personenbezogenen Daten enthalten.
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2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze
(Kitafinanzhilfenänderungsgesetz – KitaFinHÄndG)
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 1
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Änderung des Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes 3177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist,
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus- wird wie folgt geändert:
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 1. In § 6a Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „für Zeit-
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 2 räume, in denen“ durch das Wort „, wenn“ und wird
des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) ge- das Wort „werden“ durch das Wort „wurden“ er-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: setzt.
1. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ er-
setzt. „§ 6c
2. § 28 wird wie folgt geändert: Unterhaltspflichten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzu-
schlag nicht berührt.“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021“
durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt. 3. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:
bb) In Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2021“ „§ 6d
durch die Angabe „30. Juni 2022“ und die Kinderfreizeitbonus aus
Angabe „31. Oktober 2021“ durch die An- Anlass der COVID-19-Pandemie für Familien
gabe „31. Oktober 2022“ ersetzt. mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem- (1) Personen erhalten eine Einmalzahlung in
ber 2021“ durch die Angabe „31. Dezember Höhe von 100 Euro für ein Kind, welches das 18. Le-
2022“ ersetzt. bensjahr noch nicht vollendet hat und für das sie für
3. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“ den Monat August 2021 Kindergeld nach diesem
durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkom-
„31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem- mensteuergesetzes oder andere Leistungen im
ber 2023“ ersetzt. Sinne von § 4 beziehen, wenn
4. § 30 wird wie folgt geändert: 1. sie für dieses Kind für den Monat August 2021
Kinderzuschlag nach § 6a beziehen,
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „31. De-
zember 2021 und 31. Dezember 2022“ durch 2. sie und dieses Kind oder nur dieses Kind zu be-
die Wörter „31. Dezember 2021, 31. Dezember rücksichtigende Haushaltsmitglieder im Sinne
2022 und 31. Dezember 2023“ ersetzt. der §§ 5 und 6 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
sind und die Wohngeldbewilligung den Monat
b) In Absatz 3 werden die Wörter „31. Dezember August 2021 umfasst oder
2021 und 31. Dezember 2022“ durch die Wörter
„31. Dezember 2021, 31. Dezember 2022 und 3. dieses Kind für den Monat August 2021 Leistun-
31. Dezember 2023“ ersetzt. gen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch bezieht.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2023“ durch die Angabe „31. Dezember Eines gesonderten Antrags bedarf es in den Fällen
2024“ ersetzt. des Satzes 1 Nummer 1 nicht. In den Fällen des
Satzes 1 Nummer 2 und 3 bedarf es eines Antrags;
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: § 9 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2024“ (2) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist
durch die Angabe „30. Juni 2025“ ersetzt. bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen
bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“ Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu
durch die Angabe „30. Juni 2023“ ersetzt. berücksichtigen. Der Anspruch auf die Einmalzah-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021 2021
lung nach Absatz 1 Satz 1 ist unpfändbar. § 6c gilt zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
entsprechend.“ (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 wie
„(4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem folgt gefasst:
30. Juni 2021 fällig geworden sind, unberührt.“
„ § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung
aus Anlass der COVID-19-Pandemie“.
Artikel 3
2. § 71 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 71
Pflegezeitgesetzes
Kinderfreizeitbonus und weitere
§ 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 5 des
(1) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der
Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert
Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit
worden ist, wird wie folgt geändert:
vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021“ 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Siche-
durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt. rung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für
ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbe-
2. In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch darfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungs-
die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt zeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten
und wird die Angabe „und 2“ gestrichen. Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem
3. In Absatz 4 Satz 1, den Absätzen 5 und 7 wird je- 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem
weils die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe 31. Dezember 2023 enden.
„31. Dezember 2021“ ersetzt. (2) Leistungsberechtigte, die für den Monat
August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder
Artikel 4 Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe
Änderung des von 100 Euro. Satz 1 gilt nicht für Leistungsberech-
Familienpflegezeitgesetzes tigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag
nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
wird. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 6 des
Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosen-
Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert
geld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaf-
worden ist, wird wie folgt geändert:
ten, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfs-
1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „30. Juni gemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die
2021“ durch die Wörter „zum Ablauf des 31. Dezem- leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird.“
ber 2021“ ersetzt.
Artikel 7
2. § 16 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2021“ durch Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
die Angabe „1. Dezember 2021“ ersetzt.
§ 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialge-
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021“ durch 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt. durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Juni
2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
Artikel 5
„(5) Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der
Änderung des Antrag auf Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit
Krankenhauszukunftsgesetzes vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember
In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge- 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch
2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird die dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur
Angabe „1. Juli 2021“ durch die Angabe „1. Januar teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen,
2022“ ersetzt. weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begon-
nen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 en-
den.“
Artikel 6
Änderung des Artikel 8
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- Asylbewerberleistungsgesetzes
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
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2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 20c des Gesetzes 1. § 22 wird wie folgt geändert:
vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „richten
ist, wird wie folgt geändert: sich“ gestrichen und vor den Wörtern „Form
1. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: und Verfahren der“ die Wörter „Soweit in den Ab-
„Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Bu- sätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist,
ches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“ richten sich“ eingefügt.
2. Folgender § 16 wird angefügt: b) Nach Absatz 2 werden die Absätze 2a und 2b
eingefügt:
„§ 16
„(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung
Kinderfreizeitbonus aus nach Absatz 1, die
Anlass der COVID-19-Pandemie
1. durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Sat-
Minderjährige Leistungsberechtigte, die für den zung erfolgt sind und
Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach
diesem Gesetz haben, erhalten eine Einmalzahlung 2. mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des
in Höhe von 100 Euro. Eines gesonderten Antrags Europäischen Parlaments und des Rates vom
bedarf es nicht.“ 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umwelt-
auswirkungen bestimmter Pläne und Pro-
Artikel 9 gramme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) un-
vereinbar sind, weil eine danach erforderliche
Änderung des Strategische Umweltprüfung nicht durchge-
Bundesversorgungsgesetzes führt wurde,
Nach § 88d des Bundesversorgungsgesetzes in der gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt
vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden und soweit und solange nach der Entscheidung
ist, wird folgender § 88e eingefügt: eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung
der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richt-
„§ 88e linie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen
(1) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Ver- müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfah-
bindung mit § 34a Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Bu- rens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklä-
ches Sozialgesetzbuch gilt der Antrag auf Leistungen rung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich
nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 infolge der nachgeholten Handlungen eine Erfor-
Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in derlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für
der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. De- die Nachholung der erforderlichen Handlungen
zember 2023 von dem Antrag auf ergänzende Hilfe nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gel-
zum Lebensunterhalt als mit umfasst. Dies gilt für ab ten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie
dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume prüfung oder entsprechender landesrechtlicher
nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fal- Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, inner-
len, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 be- halb dessen die erforderlichen Handlungen nach
gonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt
enden. werden müssen, richtet sich nach der Entschei-
(2) Leistungsberechtigte, die für den Monat August dung des Gerichtshofes der Europäischen Union
2021 Anspruch auf Leistungen nach § 27a und das und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwin-
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten gend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen,
eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Die Einmal- die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den
zahlung nach Satz 1 erhalten auch Familienmitglieder, Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermög-
die nach § 27a in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 lichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach
für den Monat August 2021 Leistungen erhalten und Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eines der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unver-
gesonderten Antrags bedarf es nicht. einbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie
2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen
(3) Die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist bei Sozial- Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach
leistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht
abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unter-
Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist schutzstellung außer Kraft.
unpfändbar.“
(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Er-
Artikel 10 klärungen zur Unterschutzstellung nach der rah-
menrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1
Änderung des und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der
Bundesnaturschutzgesetzes bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung so-
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 wie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge- Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und
setzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des
worden ist, wird wie folgt geändert: Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021 2023
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 7 angefügt: Artikel 11
„(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Ab- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechts-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
vorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne
und 3 am 30. Juni 2021 in Kraft.
im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b
entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen (2) Artikel 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie die Artikel 3,
nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutz- 4, 5 und 10 treten am Tag nach der Verkündung in
gesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Kraft.
Fassung.“ (3) Artikel 2 Nummer 3 und die Artikel 6 bis 9 treten
3. Dem § 57 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: am 1. Juli 2021 in Kraft.
„Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben (4) Artikel 10 tritt am 31. Dezember 2026 außer
aus der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgel- Kraft. Eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Heilung
tung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Ab- nach oder entsprechend § 22 Absatz 2a Satz 6 bleibt
satz 2a und 2b Satz 2.“ wirksam.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021
Verordnung
über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten
(Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV)*
Vom 24. Juni 2021
Auf Grund des § 24 Nummer 2, 6 und 7 Buchstabe b 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,
und d in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschafts- Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
gesetzes, von denen § 24 Nummer 2, 6 und 7 Buch- (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Che-
stabe b und d durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes mikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie
vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert wor- 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung
den ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung
der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie
Bundestages: 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und
§1 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom
Anwendungsbereich 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1)
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit be- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
stimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie die sung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder an-
Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffpro- dere Stoffe zugesetzt wurden und der als Haupt-
dukten auf dem Produkt selbst oder auf der zugehö- strukturbestandteil von Endprodukten fungieren
rigen Verpackung. Rechtsvorschriften, die andere An- kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natür-
forderungen an die Beschaffenheit und Kennzeichnung lichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert
festlegen, bleiben unberührt. wurden;
§2 3. Inverkehrbringen:
Begriffsbestimmungen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf
dem Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung;
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmun-
gen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 4. Bereitstellung auf dem Markt:
2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvor- Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Ver-
schriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie wendung auf dem Markt im Rahmen einer Ge-
(EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des schäftstätigkeit.
Rates über die Verringerung der Auswirkungen be-
stimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt auf- §3
geführte Einwegkunststoffartikel (ABl. L 428 vom
18.12.2020, S. 57) sowie ergänzend die folgenden Be- Anforderung
griffsbestimmungen: an die Beschaffenheit von
bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern
1. Einwegkunststoffprodukt:
(1) Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis
ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes
zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und
Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Ver-
deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise
kehr gebracht wird, um während seiner Lebens-
aus Kunststoff bestehen, dürfen ab dem 3. Juli 2024
dauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, in-
nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse
dem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder
oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungs-
Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben
dauer am Behälter befestigt bleiben. Für Getränkebe-
Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt
hälter, die den harmonisierten Normen im Sinne des
worden ist;
Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 ent-
2. Kunststoff: sprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderung
ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Ar- nach Satz 1 erfüllen.
tikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1. auf Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Ver-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1, 2
schlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2. auf Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel
2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunst- zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen
stoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1). aber aus Metall bestehen und
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021 2025
3. auf Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel nach Anhang II Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2
für besondere medizinische Zwecke gemäß Arti- der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 sowie
kel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU)
4. Filter, die zur Verwendung in Kombination mit
Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und
Tabakprodukten vorgesehen sind, gemäß den
des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für
Vorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1 und
Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für beson-
Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU)
dere medizinische Zwecke und Tagesrationen für
2020/2151.
gewichtskontrollierende Ernährung und zur Auf-
hebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der (2) Tabakprodukte mit Filtern dürfen nur in Verkehr
Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG gebracht werden, wenn ihre Außenverpackung und die
und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie Packung jeweils gemäß den Vorgaben nach Anhang III
2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungs-
Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 verordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.
und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommis- (3) Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte
sion (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35), die zuletzt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
durch die Verordnung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158 sie gemäß den Vorgaben nach Anhang IV Nummer 1
vom 21.6.2017, S. 5) geändert worden ist, bestimmt Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 4 der Durch-
sind und dafür verwendet werden. führungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet
sind.
§4
Kennzeichnungspflicht §5
(1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nur Ordnungswidrigkeiten
in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und
Umverpackung wie folgt gekennzeichnet werden: Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Num-
mer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
1. Hygieneeinlagen, insbesondere Binden, gemäß den
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1
Vorgaben nach Anhang I Nummer 1 Satz 1 und
Satz 1 oder § 4 ein Produkt in Verkehr bringt.
Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2020/2151,
§6
2. Tampons und Tamponapplikatoren gemäß den
Vorgaben nach Anhang I Nummer 2 Satz 1 und Inkrafttreten
Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
2020/2151, 3. Juli 2021 in Kraft. Erfolgt die Verkündung nach dem
3. Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Kör- 3. Juli 2021, tritt die Verordnung am Tag nach der Ver-
per- und Haushaltspflege, gemäß den Vorgaben kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021
Zweite Verordnung
zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Vom 25. Juni 2021
Auf Grund des § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des schutzgesetzes genannten Angebote in Einrich-
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom tungen zur Unterstützung im Alltag,
28. April 2020 (BGBl. I S. 960) sowie des § 5 Absatz 2 3. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Absatz 3 Satz 1
und 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 4. Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Ar-
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f durch Artikel 1 Num- beitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits
mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach- durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind.“
buchstabe bbb des Gesetzes vom 29. März 2021 2. In Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) wird der zweite Spie-
(BGBl. I S. 370) und dessen Absatz 3 Satz 1 und 2 gelstrich wie folgt gefasst:
durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuch- „ – In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung,
stabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I die für den direkten Erregernachweis des Coro-
S. 370) geändert worden ist, verordnet das Bundes- navirus SARS-CoV-2 bestimmt sind“.
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Artikel 2
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Änderung der
Medizinprodukte-Abgabeverordnung 1. die Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-
Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli Lage von nationaler Tragweite vom 2. Dezember
2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 8 der 2020 (BAnz AT 03.12.2020 V1), die zuletzt durch Ar-
Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833) geän-
tikel 10 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. März 2021
dert worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 370) geändert worden ist,
1. § 3 Absatz 4a wird wie folgt gefasst: 2. die Zweite Verordnung zur Änderung der Medizin-
„(4a) In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten produkte-Abgabeverordnung im Rahmen der epi-
Erregernachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syn- demischen Lage von nationaler Tragweite vom
drome-Coronavirus-2 (Coronavirus SARS-CoV-2) 15. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V1), die zu-
bestimmt sind, dürfen abweichend von Absatz 4 letzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom
auch an folgende natürliche Personen, Einrichtun- 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist,
gen und Unternehmen abgegeben werden: 3. die Dritte Verordnung zur Änderung der Medizin-
1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Ab- produkte-Abgabeverordnung im Rahmen der epi-
satz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutz- demischen Lage von nationaler Tragweite vom
gesetzes, 1. Februar 2021 (BAnz AT 02.02.2021 V1), die zu-
2. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektions- letzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom
schutzgesetzes sowie berufsbildende Schulen 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist,
und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschafts- 4. die Vierte Verordnung zur Änderung der Medizin-
einrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infek- produkte-Abgabeverordnung im Rahmen der epi-
tionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 demischen Lage von nationaler Tragweite vom
Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektions- 12. März 2021 (BAnz AT 15.03.2021 V1).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juni 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021 2027
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 26. Juni 2021
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3, des § 16 Absatz 5
Satz 4, des § 28 Absatz 4 Satz 2, des § 40 Absatz 4 Satz 2, des § 46 Absatz 3
Satz 3, des § 68 Absatz 2 Satz 2, des § 72 Absatz 3 Satz 2 und des § 78
Absatz 6 Satz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 990) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Nach § 1c der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1095) geändert worden ist, wird
folgender § 1d eingefügt:
„§ 1d
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechts-
verordnungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes zu erlassen
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe
des § 78 Absatz 6 Satz 1, 2 und 3,
2. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der
Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 3
Satz 1, 2 und 4, des § 40 Absatz 4 Satz 1 und 3, des § 46 Absatz 3 Satz 1, 2
und 4 sowie des § 68 Absatz 2 Satz 1 und 3,
3. im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spit-
zenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 2
Satz 1 und 3 sowie des § 72 Absatz 3 Satz 1 und 3,
4. nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe
des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie
5. nach Maßgabe des § 16 Absatz 5 Satz 3.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021
Berichtigung
der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Vom 25. Juni 2021
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224) ist wie folgt zu berichtigen:
Nummer 1 Buchstabe a muss wie aus der Anlage ersichtlich lauten.
Berlin, den 25. Juni 2021
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Dirk Moritz
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Anlage
a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:
Prüfungen nach Nr. 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Prüfung der Druckanlage
Nr. Druckanlage/Anlagenteil äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
„7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit 5 Jahre 10 Jahre
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 ) 3) ZÜS 2) 3) 4) 5)
Tabelle 3, 41) entfällt entfällt
10 Jahre 10 Jahre
bP 2) 3) bP 2) 3) 4) 5)
1
) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach
Nummer 4.
2
) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach
Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.
3
) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf
der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird.
4
) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen.
5
) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung fest-
gestellt worden ist.“
2029