1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Gesetz
zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2018/1972
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex
für die elektronische Kommunikation (Neufassung)
und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts*
(Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
Vom 23. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Zugangsregulierung
Artikel 1 Unterabschnitt 1
Telekommunikationsgesetz Allgemeine Zugangsvorschriften
(TKG) § 20 Verhandlungen über Zugang und Zusammenschaltung
§ 21 Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kon-
Inhaltsübersicht trolle über Zugang zu Endnutzern
Teil 1 § 22 Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbar-
keit
Allgemeine Vorschriften
§ 23 Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu
§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit
§ 2 Ziele und Grundsätze der Regulierung
§ 3 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
§ 4 Internationale Berichtspflichten
§ 5 Meldepflicht Zugangsvorschriften für
§ 6 Jahresfinanzbericht Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 7 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungslegung § 24 Diskriminierungsverbot
§ 8 Ordnungsgeldvorschriften § 25 Transparenzverpflichtung
§ 9 Internationaler Status § 26 Zugangsverpflichtungen
§ 27 Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und
Teil 2 Inkasso
Marktregulierung § 28 Zugangsvereinbarungen
§ 29 Standardangebot
Abschnitt 1
§ 30 Getrennte Rechnungslegung
Verfahren der Marktregulierung
§ 10 Marktdefinition Unterabschnitt 3
§ 11 Marktanalyse
§ 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren Sonstige Zugangsvorschriften für
§ 13 Regulierungsverfügung Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 14 Verfahren der Regulierungsverfügung § 31 Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal
§ 15 Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Re- integrierten Unternehmens
gulierungsverfügung § 32 Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal inte-
§ 16 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen griertes Unternehmen
§ 17 Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen § 33 Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unter-
und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen nehmen
für Netze mit sehr hoher Kapazität § 34 Migration von herkömmlichen Infrastrukturen
§ 18 Verpflichtungszusagen
§ 19 Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen Unterabschnitt 4
Allgemeine Vorschriften
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember § 35 Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung
2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommuni-
kation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36). § 36 Veröffentlichung
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Abschnitt 3 Teil 4
Entgeltregulierung Telekommunikations-
endeinrichtungen und Rundfunkübertragung
Unterabschnitt 1
§ 73 Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen § 74 Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher
§ 37 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit Telekommunikationsnetze
beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Ver- § 75 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten
einbarung von Entgelten § 76 Zugangsberechtigungssysteme
§ 38 Entgeltregulierung § 77 Streitschlichtung
§ 39 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
§ 40 Verfahren der Entgeltgenehmigung Teil 5
§ 41 Rechtsschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung Informationen über
§ 42 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung Infrastruktur und Netzausbau
§ 43 Kostenunterlagen § 78 Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
§ 44 Abweichung von genehmigten Entgelten § 79 Informationen über Infrastruktur
§ 45 Verfahren der Entgeltanzeige § 80 Informationen über Breitbandausbau
§ 46 Nachträgliche Missbrauchsprüfung § 81 Informationen über künftigen Netzausbau
§ 82 Informationen über Baustellen
Unterabschnitt 2 § 83 Informationen über Liegenschaften
Allgemeine Vorschriften § 84 Gebiete mit Ausbaudefizit
§ 85 Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen
§ 47 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
§ 48 Veröffentlichung § 86 Verordnungsermächtigung
Teil 6
Abschnitt 4
Frequenzordnung
Regulierung
von Endnutzerleistungen § 87 Ziele der Frequenzregulierung
§ 88 Aufgaben
§ 49 Regulierung von Endnutzerleistungen
§ 89 Verordnungsermächtigung
§ 90 Frequenzplan
Abschnitt 5
§ 91 Frequenzzuteilung
Besondere Missbrauchsaufsicht § 92 Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung
§ 50 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit § 93 Gemeinsame Frequenzzuteilungen
beträchtlicher Marktmacht § 94 Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen
§ 95 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
Teil 3 § 96 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt,
Kundenschutz Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwen-
dungen
§ 51 Nichtdiskriminierung, Berücksichtigung der Interessen § 97 Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung
von Endnutzern mit Behinderungen innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Fre-
§ 52 Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und quenzbedarf
Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverord- § 98 Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung
nung
§ 99 Bestandteile der Frequenzzuteilung
§ 53 Unabhängige Vergleichsinstrumente
§ 100 Vergabeverfahren
§ 54 Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung
§ 101 Flexibilisierung der Frequenznutzung
§ 55 Informationsanforderungen für Verträge
§ 102 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht
§ 56 Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Ver-
§ 103 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme,
tragsverlängerung
Monitoring der Mobilfunkversorgung
§ 57 Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kün-
§ 104 Einschränkung der Frequenzzuteilung
digung
§ 105 Förderung des Wettbewerbs
§ 58 Entstörung
§ 106 Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven
§ 59 Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Netzinfrastrukturen
§ 60 Umzug
§ 107 Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
§ 61 Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei
Zahlungsverzug
Teil 7
§ 62 Rechnungsinhalte, Teilzahlungen
§ 63 Verbindungspreisberechnung Nummerierung
§ 64 Vorausbezahlung § 108 Nummerierung
§ 65 Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis § 109 Preisangabe
§ 66 Angebotspakete § 110 Preisansage
§ 67 Beanstandungen § 111 Preisanzeige
§ 68 Schlichtung § 112 Preishöchstgrenzen
§ 69 Abwehr- und Schadensersatzansprüche § 113 Verbindungstrennung
§ 70 Haftungsbegrenzung § 114 Anwählprogramme (Dialer)
§ 71 Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kun- § 115 Warteschleifen
denschutz § 116 Wegfall des Entgeltanspruchs
§ 72 Glasfaserbereitstellungsentgelt § 117 Auskunftsanspruch
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§ 118 Datenbank für (0)900er-Rufnummern § 155 Offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekom-
§ 119 R-Gespräche munikationsnetzen und Telekommunikationslinien, Ver-
§ 120 Rufnummernübermittlung bindlichkeit von Ausbauzusagen in der Förderung
§ 121 Internationaler entgeltfreier Telefondienst
Teil 9
§ 122 Umgehungsverbot
§ 123 Befugnisse der Bundesnetzagentur Recht auf Versorgung
mit Telekommunikationsdiensten
§ 124 Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbe-
hörde § 156 Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
§ 157 Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste
Teil 8 § 158 Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste
Wegerechte und Mitnutzung § 159 Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekom-
munikationsdiensten
Abschnitt 1 § 160 Feststellung der Unterversorgung
Wegerechte § 161 Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten
§ 125 Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Wege und ihre
Übertragung § 162 Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikations-
diensten
§ 126 Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienen- § 163 Umlageverfahren
der Telekommunikationslinien
§ 127 Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien Teil 10
§ 128 Mitnutzung und Wegerecht Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
§ 129 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungs-
Abschnitt 1
zweck
§ 130 Gebotene Änderung Öffentliche Sicherheit
§ 131 Schonung der Baumpflanzungen § 164 Notruf
§ 132 Besondere Anlagen § 165 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
§ 133 Spätere besondere Anlagen § 166 Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept
§ 134 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden § 167 Katalog von Sicherheitsanforderungen
§ 135 Verjährung der Ansprüche § 168 Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls
§ 169 Daten- und Informationssicherheit
Abschnitt 2 § 170 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung
von Auskünften
Mitnutzung
öffentlicher Versorgungsnetze § 171 Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei
Mobilfunkendgeräten
§ 136 Informationen über passive Netzinfrastrukturen
§ 172 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
§ 137 Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
§ 173 Automatisiertes Auskunftsverfahren
§ 138 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
§ 174 Manuelles Auskunftsverfahren
§ 139 Umfang des Mitnutzungsanspruchs bei Elektrizitätsver-
§ 175 Verpflichtete; Entschädigung
sorgungsnetzen
§ 176 Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
§ 140 Einnahmen aus Mitnutzungen
§ 177 Verwendung der Daten
§ 141 Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe
§ 178 Gewährleistung der Sicherheit der Daten
§ 142 Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versor-
gungsnetzen § 179 Protokollierung
§ 143 Koordinierung von Bauarbeiten § 180 Anforderungskatalog
§ 144 Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen § 181 Sicherheitskonzept
bei Bauarbeiten § 182 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
§ 145 Netzinfrastruktur von Gebäuden § 183 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 146 Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur
für Netze mit sehr hoher Kapazität Abschnitt 2
§ 147 Antragsform und Reihenfolge der Verfahren Notfallvorsorge
§ 148 Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung § 184 Anwendungsbereich
und Gewährung der Einsichtnahme
§ 185 Telekommunikationssicherstellungspflicht
§ 149 Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der
nationalen Streitbeilegung § 186 Telekommunikationsbevorrechtigung
§ 150 Genehmigungsfristen für Bauarbeiten § 187 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung
§ 151 Verordnungsermächtigungen § 188 Mitwirkungspflichten und Entschädigung
§ 189 Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung
Abschnitt 3 § 190 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Drahtlose
Teil 11
Zugangspunkte mit geringer
Reichweite, sonstige physische Bundesnetzagentur
Infrastrukturen und offener Netzzugang und andere zuständige Behörden
§ 152 Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangs- Abschnitt 1
punkte mit geringer Reichweite
Organisation
§ 153 Informationen über sonstige physische Infrastruktur für
drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite § 191 Aufgaben und Befugnisse
§ 154 Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für draht- § 192 Medien der Veröffentlichung
lose Zugangspunkte mit geringer Reichweite § 193 Veröffentlichung von Weisungen
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§ 194 Aufgaben und Rechte des Beirates Teil 14
§ 195 Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 196 Jahresbericht § 229 Geltungsbereich
§ 197 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler § 230 Übergangsvorschriften
Ebene
§ 198 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene
der Europäischen Union Teil 1
§ 199 Bereitstellung von Informationen Allgemeine Vorschriften
§ 200 Mediation
§ 201 Wissenschaftliche Beratung §1
Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
Abschnitt 2
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technolo-
Befugnisse
gieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich
§ 202 Durchsetzung von Verpflichtungen der Telekommunikation und leistungsfähige Telekom-
§ 203 Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; munikationsinfrastrukturen zu fördern und flächen-
Übermittlungspflichten
deckend angemessene und ausreichende Dienstleis-
§ 204 Auskunftserteilung
tungen zu gewährleisten.
§ 205 Ermittlungen
§ 206 Beschlagnahme (2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen
§ 207 Vorläufige Anordnungen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Ge-
§ 208 Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur setzes Telekommunikationsnetze oder Telekommuni-
kationsanlagen betreiben oder Telekommunikations-
Abschnitt 3 dienste erbringen sowie die weiteren, nach diesem
Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.
Verfahren
Unterabschnitt 1 §2
Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur Ziele und Grundsätze der Regulierung
§ 209 Entscheidungen der Bundesnetzagentur (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine
§ 210 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind
Unterabschnitt 2
1. die Sicherstellung der Konnektivität sowie die För-
Beschlusskammern
derung des Zugangs zu und der Nutzung von Net-
§ 211 Beschlusskammerentscheidungen zen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und
§ 212 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen Unternehmen,
§ 213 Einleitung, Beteiligte
2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wett-
§ 214 Verfahren der nationalen Streitbeilegung
bewerbs und die Förderung nachhaltig wettbe-
§ 215 Anhörung, mündliche Verhandlung
werbsorientierter Märkte der Telekommunikation
§ 216 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
im Bereich der Telekommunikationsdienste und
-netze – einschließlich eines effizienten infrastruk-
Unterabschnitt 3
turbasierten Wettbewerbs – sowie der zugehörigen
Gerichtsverfahren Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
§ 217 Rechtsbehelfe 3. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Ver-
§ 218 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur braucherinteressen auf dem Gebiet der Telekom-
§ 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen munikation; die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
§ 220 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bun-
Rechtsstreitigkeiten
desnetzagentur) und andere nach diesem Gesetz
zuständige Behörden fördern die Interessen der
Unterabschnitt 4
Nutzer, indem sie
Internationale Aufgaben
a) die Konnektivität, die breite Verfügbarkeit sowie
§ 221 Internationale Aufgaben den beschleunigten Ausbau von Netzen mit sehr
§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr hoher Kapazität wie auch von Telekommunika-
tionsdiensten sicherstellen und deren Nutzung
Teil 12 fördern,
Abgaben b) auf größtmögliche Vorteile der Nutzer in Bezug
§ 223 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grund-
§ 224 Frequenznutzungsbeitrag lage eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken,
§ 225 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
c) die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren
§ 226 Kosten des Vorverfahrens
und die Sicherheit der Netze und Dienste ge-
§ 227 Mitteilung der Bundesnetzagentur währleisten,
Teil 13 d) gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen
und ländlichen Räumen sowie ein hohes gemein-
Bußgeldvorschriften
sames Schutzniveau für die Endnutzer sicher-
§ 228 Bußgeldvorschriften stellen und die Bedürfnisse – wie beispielsweise
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erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaft- in den verschiedenen geografischen Gebieten inner-
licher Gruppen, insbesondere von Endnutzern halb der Bundesrepublik Deutschland vorhanden
mit Behinderungen, älteren Endnutzern und End- sind, gebührend berücksichtigen und
nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, 6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auf-
sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwer- erlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhalti-
tigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen gen Wettbewerb im Interesse der Endnutzer gibt
berücksichtigen, und gewährleisten, dass diese Verpflichtungen ge-
e) sicherstellen, dass im Bereich der Telekommuni- lockert oder aufgehoben werden, sobald es einen
kation keine Wettbewerbsverzerrungen oder -be- solchen Wettbewerb gibt.
schränkungen bestehen, (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-
4. die Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes werbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch die-
der Europäischen Union, indem die Bundesnetz- ses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen
agentur und andere nach diesem Gesetz zuständige getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zu-
Behörden verbleibende Hindernisse für Investitio- ständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
nen in Telekommunikationsnetze, Telekommunikati- (5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums
onsdienste, zugehörige Einrichtungen und zuge- der Verteidigung bleiben unberührt.
hörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der
gesamten Europäischen Union abbauen helfen und (6) Die Belange der Behörden und Organisationen
die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder
erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare sind zu berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses
Regulierungskonzepte entwickeln und ferner offene Gesetzes die Belange der Bundeswehr.
Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung (7) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer
transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfüg- Telemedien sind unabhängig von der Art der Über-
barkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste tragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Be-
und die durchgehende Konnektivität fördern, stimmungen der Länder bleiben unberührt.
5. die Sicherstellung einer effizienten und störungs-
freien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berück- §3
sichtigung der Belange des Rundfunks. Begriffsbestimmungen
(3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfol-
gung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, 1. „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder,
transparente, nichtdiskriminierende und verhältnis- der Telekommunikationsdienste erbringt;
mäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter 2. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen in-
anderem terpersonellen Telekommunikationsdienst aufge-
1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch för- baute Verbindung, die eine zweiseitige oder mehr-
dern, dass sie über angemessene Überprüfungs- seitige Sprachkommunikation ermöglicht;
zeiträume und im Wege der Zusammenarbeit unter- 3. „Anschlusskennung“ eine Rufnummer oder andere
einander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für eindeutige und einmalige Zeichenfolge, die einem
Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheit- bestimmten Anschlussinhaber dauerhaft zuge-
liches Regulierungskonzept wahren, wiesen ist und die Telekommunikation über den je-
2. gewährleisten, dass Betreiber von Telekommunika- weiligen Anschluss eindeutig und gleichbleibend
tionsnetzen und Anbieter von Telekommunikations- kennzeichnet;
diensten unter vergleichbaren Umständen nicht 4. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Soft-
diskriminiert werden, ware-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die
3. das Unionsrecht in technologieneutraler Weise an- von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Ver-
wenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des fügung gestellt werden, und den Anschlüssen in
Absatzes 2 vereinbar ist, den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten
für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;
4. effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich
neuer und verbesserter Infrastrukturen auch da- 5. „Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefo-
durch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei nisch erreichbare Dienste, insbesondere des Ruf-
jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der in- nummernbereichs 118, die ausschließlich der Wei-
vestierenden Unternehmen gebührend Rechnung tergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie
getragen wird und dass sie verschiedene kommer- zusätzlichen Angaben von Endnutzern dienen; die
zielle Vereinbarungen zur Diversifizierung des Inves- Weitervermittlung zu einem erfragten Endnutzer
titionsrisikos zwischen Investoren untereinander so- oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdiens-
wie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern tes sein;
zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, 6. „Bestandsdaten“ Daten eines Endnutzers, die
dass der Wettbewerb auf dem Markt und der erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche
Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt wer- Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines
den, Vertragsverhältnisses über Telekommunikations-
5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit dienste;
Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der 7. „Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches
Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Ein-
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richtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt,
befugt ist; behindert oder wiederholt unterbricht;
8. „Betreiberauswahl“ der Zugang eines Endnutzers 18. „gemeinsame Frequenznutzung“ der Zugang von
zu den Diensten aller unmittelbar zusammenge- zwei oder mehr Nutzern zu denselben Frequenz-
schalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen bereichen im Rahmen einer bestimmten Regelung
nummerngebundenen interpersonellen Telekom- für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grund-
munikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch lage einer Allgemeinzuteilung, Einzelzuteilung oder
Wählen einer Kennzahl; einer Kombination davon erlaubt wurde, auch im
9. „Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Endnut- Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem zu-
zers zu den Diensten aller unmittelbar zusammen- geteilten gemeinsamen Zugang, der die gemein-
geschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen same Nutzung eines Frequenzbereichs erleichtern
nummerngebundenen interpersonellen Telekom- soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteilig-
munikationsdiensten durch festgelegte Voraus- ten unterliegt und mit den in ihren Frequenznut-
wahl, wobei der Endnutzer unterschiedliche Vor- zungsrechten festgelegten Bestimmungen über
einstellungen für Orts- und Fernverbindungen die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um
vornehmen kann und bei jedem Anruf die festge- allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche
legte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiber- Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garan-
kennzahl übergehen kann; tieren;
10. „digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehge- 19. „Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikati-
rät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an onsendeinrichtung oder eine Kombination von bei-
ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder den;
zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale,
20. „GEREK“ das Gremium Europäischer Regulie-
die mit Zusatzsignalen einschließlich einer Zu-
rungsstellen für elektronische Kommunikation;
gangsberechtigung angereichert sein können;
21. „Gruppe für Frequenzpolitik“ die beratende Gruppe
11. „drahtlose Breitbandnetze und -dienste“ breit-
für frequenzpolitische Fragen gemäß Beschluss
bandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze
C/2019/4147 der Kommission vom 11. Juni 2019
und -dienste;
über die Einrichtung der Gruppe für Frequenz-
12. „drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ politik und zur Aufhebung des Beschlusses
eine kleine Anlage mit geringer Leistung und gerin- 2002/622/EG (ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16);
ger Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die
lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder 22. „harmonisierte Frequenzen“ Frequenzen, für die
eine Kombination davon nutzt und den Nutzern ei- harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Ver-
nen von der Netztopologie der Festnetze oder Mo- fügbarkeit und die effiziente Nutzung durch tech-
bilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu nische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4
Telekommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Euro-
eines Telekommunikationsnetzes genutzt werden päischen Parlaments und des Rates vom 7. März
und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funk-
wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft
sein kann; (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002,
S. 1) festgelegt worden sind;
13. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Tele-
kommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zu- 23. „Internetzugangsdienst“ ein Internetzugangsdienst
gängliche Telekommunikationsdienste erbringt; im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2
Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)
14. „Frequenzzuteilung“ die behördliche oder durch
2015/2120 des Europäischen Parlaments und des
Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung
Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen
bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedin-
zum Zugang zum offenen Internet und zu End-
gungen;
kundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommuni-
15. „Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung kation sowie zur Änderung der Richtlinie
oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012
zwischen 8,3 Kilohertz und 3 000 Gigahertz zur (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch
Nutzung durch Funkdienste und andere Anwen- die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom
dungen elektromagnetischer Wellen; 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;
16. „Frequenzzuweisung“ die Benennung eines be- 24. „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein
stimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der
einen oder mehrere Funkdienste oder durch an- einen direkten interpersonellen und interaktiven In-
dere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, formationsaustausch über Telekommunikations-
falls erforderlich mit weiteren Festlegungen; netze zwischen einer endlichen Zahl von Personen
17. „funktechnische Störung“ eine Störung, die für das ermöglicht, wobei die Empfänger von den Perso-
Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder nen bestimmt werden, die die Telekommunikation
anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen
darstellt oder die einen Funkdienst, der im Einklang keine Dienste, die eine interpersonelle und interak-
mit dem geltenden internationalen Recht, dem tive Telekommunikation lediglich als untrennbar
Recht der Europäischen Union oder Vorschriften mit einem anderen Dienst verbundene untergeord-
dieses oder eines anderen Gesetzes betrieben nete Nebenfunktion ermöglichen;
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25. „Kennung“ einem Nutzer, einem Anschluss oder 36. „Nummernbereich“ eine für eine Nummernart be-
einem Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt reitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
zugewiesene eindeutige Zeichenfolge, die eine ein-
37. „nummerngebundener interpersoneller Telekommu-
deutige Identifizierung des Nutzers, des Anschlus-
nikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommuni-
ses oder des Endgerätes ermöglicht;
kationsdienst, der entweder eine Verbindung zu
26. „Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen,
Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten nämlich Nummern nationaler oder internationaler
mittels Telekommunikation dienen und die keine Nummernpläne, herstellt oder die Telekommunika-
Telemedien sind; tion mit Nummern nationaler oder internationaler
Nummernpläne ermöglicht;
27. „Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines 38. „Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern,
Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle die für eine bestimmte Art der Adressierung ver-
Nummernart mit kurzen Nummern nutzen; wendet werden;
28. „Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei 39. „Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Num-
denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; mernbereichs;
40. „nummernunabhängiger interpersoneller Telekom-
29. „Massenverkehrsdienste“ Dienste, insbesondere munikationsdienst“ ein interpersoneller Telekom-
des Rufnummernbereichs (0)137, die charakteri- munikationsdienst, der weder eine Verbindung zu
siert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen,
einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit nämlich Nummern nationaler oder internationaler
kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenz- Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunika-
ter Abfragekapazität; tion mit Nummern nationaler oder internationaler
Nummernpläne ermöglicht;
30. „nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein
Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, 41. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person,
dass er ohne sektorspezifische Regulierung be- die einen öffentlich zugänglichen Telekommunika-
steht; tionsdienst für private oder geschäftliche Zwecke
in Anspruch nimmt oder beantragt;
31. „Nationale Teilnehmerrufnummern“ Rufnummern,
42. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Tele-
insbesondere des Rufnummernbereichs (0)32, die
kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend
für Dienste verwendet werden, die den Zugang
der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekom-
zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ermög-
munikationsdienste dient, die die Übertragung
lichen und nicht an einen bestimmten Standort ge-
von Informationen zwischen Netzabschlusspunk-
bunden sind;
ten ermöglichen;
32. „Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an 43. „öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, be-
dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffent- triebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen
lichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; für die öffentliche Bereitstellung von
in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwe-
a) Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiens-
gebestimmung erfolgt, wird der Netzabschluss-
ten für
punkt anhand einer bestimmten Netzadresse be-
zeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen aa) Telekommunikation,
eines Endnutzers verknüpft sein kann; bb) Gas,
33. „Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Telekommuni- cc) Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für
kationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaser- die öffentliche Straßenbeleuchtung,
komponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt dd) Fernwärme oder
am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen
Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung ee) Wasser, ausgenommen Trinkwasser im
in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasser-
Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezo- verordnung in der Fassung der Bekanntma-
gene Parameter, Latenz und Latenzschwankung chung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459),
bieten kann; die Netzleistung kann unabhängig da- die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung
von als vergleichbar gelten, ob der Endnutzer vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
Schwankungen feststellt, die auf die verschiede- dert worden ist; zu den öffentlichen Versor-
nen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzu- gungsnetzen zählen auch physische Infra-
führen sind, über das das Telekommunikationsnetz strukturen zur Abwasserbehandlung und
letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden -entsorgung sowie die Kanalisationssyste-
ist; me;
b) Verkehrsdiensten, insbesondere Schienenwege,
34. „Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunika- Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und
tionsnetzen Zwecken der Adressierung dienen; Flugplätze;
35. „Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines 44. „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiens-
Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder te“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfü-
eine bestimmte technische Adressierung; gung stehende Telekommunikationsdienste;
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45. „passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines zum Betrieb von der öffentlichen Stelle abgeleitet
Telekommunikationsnetzes, die andere Netzkom- oder verliehen wird; zu diesen Infrastrukturen ge-
ponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht hören insbesondere Straßenmobiliar, öffentliche
zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zäh- Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Lichtzei-
len zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Lei- chenanlagen, Reklametafeln und Litfaßsäulen,
tungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Ein- Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahn-
stiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und höfe;
Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Träger-
55. „Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlich-
strukturen wie Türme, Lichtzeichenanlagen (Ver-
keit zur Verfügung gestellter Telekommunikations-
kehrsampeln) und öffentliche Straßenbeleuchtung,
dienst, der das Führen aus- und eingehender In-
Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbe-
lands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt
schalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven
oder indirekt über eine oder mehrere Nummern
Netzinfrastrukturen;
eines nationalen oder internationalen Nummern-
46. „Persönliche Rufnummern“ Rufnummern, insbe- plans ermöglicht;
sondere des Rufnummernbereichs (0)700, durch
die ein Zugang zu und von allen Telekommunikati- 56. „Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommuni-
onsnetzen unter einer Rufnummer – unabhängig kationsnetz oder von einem Telekommunikations-
von Standort, Endgerät, Übertragungsart und dienst verarbeitet werden und die den Standort
Technologie – möglich ist; des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
47. „Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere des
Rufnummernbereichs (0)900, bei denen über die 57. „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilneh-
Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine meranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am
weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegen- Standort des Endnutzers mit einem Konzentrati-
über dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommu- onspunkt oder einem festgelegten zwischenge-
nikationsdienstleistung abgerechnet wird und die schalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnet-
nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; zes verbindet;
48. „Roaming“ die Ermöglichung der Nutzung von 58. „Teilnehmeranschluss“ der physische von Signalen
Mobilfunknetzen anderer Betreiber außerhalb des benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netz-
Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobil- abschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder
funknetzbetreibers für dessen Endnutzer; mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen
öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden
49. „Rufnummer“ eine Nummer des Nummernraums
wird;
für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder
eines Nummernraums für Kurzwahldienste; 59. „Telekommunikation“ der technische Vorgang des
Aussendens, Übermittelns und Empfangens von
50. „Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart
Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für
das öffentliche Telekommunikationsnetz oder ei- 60. „Telekommunikationsanlagen“ technische Einrich-
nes Nummernraums für Kurzwahldienste; tungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten
51. „Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des Ruf- identifizierbare elektromagnetische oder optische
nummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung
einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; eines Telekommunikationsdienstes senden, über-
tragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kon-
52. „Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit trollieren können;
von Telekommunikationsnetzen und -diensten, auf
einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe 61. „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen
abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte
Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten,
Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder ver- die Inhalte über Telekommunikationsnetze und
arbeiteten Daten oder der damit zusammenhän- -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle
genden Dienste, die über diese Telekommunikati- über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:
onsnetze oder -dienste angeboten werden oder a) Internetzugangsdienste,
zugänglich sind, beeinträchtigen;
b) interpersonelle Telekommunikationsdienste und
53. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger
Wirkung auf die Sicherheit von Telekommunikati- c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der
onsnetzen oder -diensten; Übertragung von Signalen bestehen, wie Über-
tragungsdienste, die für Maschine-Maschine-
54. „sonstige physische Infrastrukturen“ entstehende,
Kommunikation und für den Rundfunk genutzt
betriebene oder stillgelegte physische Infrastruktu-
werden;
ren einschließlich Grundstücke und der darauf be-
findlichen Gebäude öffentlicher Stellen oder der 62. „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt
Kontrolle dieser unterstehende sonstige physische oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen
Infrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die Telekommunikationsnetzes angeschlossene Ein-
Errichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit ge- richtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Emp-
ringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung sol- fangen von Nachrichten oder Daten; sowohl bei
cher Zugangspunkte erforderlich sind und bei de- direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann
nen das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder die Verbindung über elektrisch leitenden Draht,
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1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
über optische Faser oder elektromagnetisch her- 70. „Verkehrsdaten“ Daten, deren Erhebung, Verarbei-
gestellt werden; bei einem indirekten Anschluss tung oder Nutzung bei der Erbringung eines Tele-
ist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung kommunikationsdienstes erforderlich sind;
und Schnittstelle des öffentlichen Telekommunika-
71. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Da-
tionsnetzes ein Gerät geschaltet;
ten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum
63. „telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Verände-
die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leis- rung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen un-
tungsfluss auslösen, sondern bei denen die In- rechtmäßigen Verwendung personenbezogener
haltsleistung noch während der Telekommunikati- Daten führt, sowie der unrechtmäßige Zugang zu
onsverbindung erbracht wird; diesen;
72. „vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmer-
64. „Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch anschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum
geführte Telekommunikationskabelanlagen, ein- Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in
schließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzwei- der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapa-
gungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, zität der Telekommunikationsnetzinfrastruktur er-
Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere möglicht wird;
technische Einrichtungen, die für das Erbringen
von öffentlich zugänglichen Telekommunikations- 73. „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekom-
diensten erforderlich sind; munikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder
Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenom-
65. „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von men oder aufrechterhalten werden, ohne dass das
Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob Anliegen des Anrufers bearbeitet wird; dies um-
sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zen- fasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss
tralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebe- des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der
nenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen
sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich wird, gleichgültig, ob dies über einen automatisier-
der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Über- ten Dialog, ein Vorauswahlmenü oder durch eine
tragung von Signalen über Kabel, Funk, optische persönliche Bearbeitung erfolgt; ein automatisier-
und andere elektromagnetische Einrichtungen ter Dialog oder ein Vorauswahlmenü beginnt,
ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, fes- sobald automatisiert Informationen abgefragt wer-
ten, leitungs- und paketvermittelten Netzen, ein- den, die für die Bearbeitung des Anliegens erfor-
schließlich des Internets, und mobilen Netzen, derlich sind; eine persönliche Bearbeitung des An-
Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalüber- liegens beginnt, sobald eine natürliche Person den
tragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fern- Anruf entgegennimmt und bearbeitet; hierzu zählt
sehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig auch die Abfrage von Informationen, die für die Be-
von der Art der übertragenen Information; arbeitung des Anliegens erforderlich sind; als War-
teschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die
66. „Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Tele- anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendi-
kommunikationsinfrastrukturen durch parallele Er- gung der vorhergehenden Bearbeitung des Anlie-
richtung, soweit damit dasselbe Versorgungsge- gens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne
biet erschlossen werden soll; dass der Anruf technisch unterbrochen wird; keine
67. „Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen Warteschleife sind automatische Bandansagen,
in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ih- wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Her-
ren übertragungstechnischen Einrichtungen als stellung der Verbindung erkennbar ausschließlich
Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Ver- in einer Bandansage besteht;
bindungen mit einem bestimmten Informations- 74. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen
durchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) ein- oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter
schließlich ihrer Abschlusseinrichtungen; bestimmten Bedingungen zum Zweck der Erbrin-
gung von Telekommunikationsdiensten, auch bei
68. „umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hoch- deren Verwendung zur Erbringung von Diensten
bauarbeiten am Standort des Endnutzers, die der Informationsgesellschaft oder Rundfunkin-
strukturelle Veränderungen an den gesamten ge- haltediensten; dies umfasst unter anderem Folgen-
bäudeinternen passiven Telekommunikationsnetz- des:
infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon
umfassen; a) Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich
nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehöri-
69. „Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit gen Einrichtungen, wozu auch der feste oder
ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes ge- nicht feste Anschluss von Geräten gehören
gen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Un- kann; dies beinhaltet insbesondere den Zugang
ternehmen oder mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtun-
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gen und Diensten, die erforderlich sind, um
zusammengeschlossene Unternehmen, unabhän- Dienste über den Teilnehmeranschluss zu er-
gig davon, ob das verbundene oder mit ihm zu- bringen, einschließlich des Zugangs zur An-
sammengeschlossene Unternehmen zum Zeit- schaltung und Ermöglichung des Anbieterwech-
punkt der Auferlegung von Verpflichtungen nach sels des Nutzers und zu hierfür notwendigen
diesem Gesetz bereits gegründet war; Informationen und Daten und zur Entstörung;
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b) Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Ge- deren Unternehmens oder den Zugang zu den von
bäuden, Leitungsrohren und Masten; einem anderen Unternehmen angebotenen Diens-
c) Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, ten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den
einschließlich Systemen für die Betriebsunter- beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die
stützung; Zugang zum Netz haben, erbracht werden.
d) Zugang zu informationstechnischen Systemen
§4
oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereit-
stellung, Auftragserteilung, Anforderung von Internationale Berichtspflichten
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie
Abrechnung; Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-
e) Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Syste- kationsdienste müssen der Bundesnetzagentur und,
men, die eine gleichwertige Funktion bieten; soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
f) Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen; ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die
g) Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Informationen zur Verfügung stellen, die diese benöti-
Digitalfernsehdienste und gen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission
und anderen internationalen Gremien erfüllen zu kön-
h) Zugang zu Diensten für virtuelle Telekommuni- nen.
kationsnetze;
75. „Zugangsberechtigungssysteme“ technische Ver- §5
fahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte
Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von Meldepflicht
einem Abonnement oder einer individuellen Erlaub- (1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikations-
nis abhängig machen; netze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche
76. „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich
Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb nicht um nummernunabhängige interpersonelle Tele-
oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer kommunikationsdienste handelt, muss die beabsich-
und Betreiber öffentlicher Telekommunikations- tigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner
netze zugänglich ist und den Anschluss an die ge- Tätigkeit sowie Änderungen seines Namens oder
bäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für seiner Firma, seiner Rechtsform und seiner Adresse
Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglicht; bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die
77. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Tele- Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
kommunikationsnetz oder einem Telekommunikati- (2) Die Meldung erfolgt nach einem von der Bundes-
onsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereit- netzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten
stellung, Eigenerbringung oder automatisierte Formular.
Erbringung von Diensten über dieses Netz oder
diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu (3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur
in der Lage sind; darunter fallen unter anderem innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der
Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem
die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsbe- Unternehmen die durch dieses Gesetz oder aufgrund
rechtigungssysteme und elektronische Programm- dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
führer sowie andere Dienste wie Dienste im Zu-
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer
sammenhang mit Identität, Standort und Präsenz
Internetseite regelmäßig ein Verzeichnis der gemelde-
des Nutzers;
ten Unternehmen einschließlich einer Kurzbeschrei-
78. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem bung der gemeldeten Tätigkeit.
Telekommunikationsnetz oder einem Telekommu-
nikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, (5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit des
physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrich- Unternehmens eindeutig fest und ist die Beendigung
tungen oder Komponenten, welche die Bereitstel- der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb
lung von Diensten über dieses Netz oder diesen von sechs Monaten gemeldet worden, kann die Bun-
Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der desnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts
Lage sind; darunter fallen unter anderem Gebäude, wegen feststellen.
Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, (6) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem GEREK
Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, auf elektronischem Wege die nach Absatz 2 eingegan-
Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegs- genen Formulardaten.
schächte und Verteilerkästen;
79. „Zusammenschaltung“ ein Sonderfall des Zu- §6
gangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze hergestellt wird; dies mittels Jahresfinanzbericht
der physischen und logischen Verbindung öffent- (1) Unternehmen, die
licher Telekommunikationsnetze, die von demsel-
ben oder einem anderen Unternehmen genutzt 1. öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben
werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kom- oder öffentlich zugängliche Telekommunikations-
munikation mit Nutzern desselben oder eines an- dienste erbringen,
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1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
2. nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Of- wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen
fenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind ausgeführt würden.
und
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 hat das
3. in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Unternehmen für die dort genannten Tätigkeiten eine
bis 5 des Handelsgesetzbuchs als groß anzusehen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeits-
sind, abschluss) nach den für Kapitalgesellschaften gelten-
haben einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des
Maßgabe des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Ab- Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-
schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs setzbuchs aufzustellen; § 264 Absatz 3 und § 264b des
offenzulegen; die §§ 326 und 327 des Handelsgesetz- Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend
buchs sind nicht entsprechend anzuwenden. anzuwenden. In dem Tätigkeitsabschluss sind die Re-
(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu ent- geln, einschließlich der Berechnungsgrundlagen, anzu-
halten: geben, nach denen die Vermögensgegenstände und
Schulden sowie die Aufwendungen und Erträge den
1. einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten Tätigkeiten zugeordnet worden sind. Das Anlage-
und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des vermögen ist detailliert aufzuschlüsseln. Die struktur-
Absatzes 4 geprüften Jahresabschluss, bedingten Kosten sind anzugeben. Der Tätigkeits-
2. einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten abschluss ist durch einen Abschlussprüfer nach
und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
Absatzes 4 geprüften Lagebericht sowie schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu
prüfen. Das Unternehmen hat den Tätigkeitsabschluss
3. den Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk
samt Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen
des Abschlussprüfers.
Versagung nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-
Unternehmens nach Absatz 1 sind nach den für große delsgesetzbuchs offenzulegen.
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ers-
ten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Drit- (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
ten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen; gelten nicht für Unternehmen, deren Umsatzerlöse aus
§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunika-
sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. Han- tionsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zu-
delt es sich bei dem Unternehmen nach Absatz 1 um gänglichen Telekommunikationsdiensten in der Euro-
eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unterneh- päischen Union in den letzten zwölf Monaten vor dem
men eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Ver- Abschlussstichtag weniger als 50 000 000 Euro betra-
mögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns gen haben.
(Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das
Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Er- §8
träge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufge-
nommen werden. Ordnungsgeldvorschriften
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335
Unternehmens nach Absatz 1 sind durch einen Ab- bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verlet-
schlussprüfer nach Maßgabe des Dritten Unterab- zung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanz-
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs berichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsab-
des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. § 324 des Han- schlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend
delsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durch-
geführt werden
§7
1. bei einer juristischen Person gegen die juristische
Strukturelle Separierung
Person oder die Mitglieder des vertretungsberech-
und getrennte Rechnungslegung
tigten Organs;
(1) Unternehmen, die öffentliche Telekommunikati-
onsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Tele- 2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
kommunikationsdienste erbringen und innerhalb der § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die
Europäischen Union besondere oder ausschließliche Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in
Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten
Sektoren besitzen, sind verpflichtet, Personen;
1. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereit- 3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in
stellung von öffentlichen Telekommunikationsnet- Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandels-
zen und der Erbringung von öffentlich zugänglichen gesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten
Telekommunikationsdiensten strukturell auszuglie- Gesellschafter;
dern oder
4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des
2. über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Be- Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber
reitstellung von öffentlichen Telekommunikations- oder dessen gesetzlichen Vertreter.
netzen oder der Erbringung von öffentlich zugäng-
lichen Telekommunikationsdiensten in dem Umfang § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzu-
getrennt Rechnung zu legen, der erforderlich wäre, wenden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1869
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betrei- Betracht kommen (ABl. L 439 vom 29.12.2020,
ber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr S. 23) und
Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unter- 2. den Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung
nehmen, die beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 64 Ab-
1. nach § 6 Absatz 1 zur Offenlegung eines Jahres- satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Euro-
finanzberichts verpflichtet sind; päischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
2. nach § 7 Absatz 2 Satz 6 zur Offenlegung eines zember 2018 über den europäischen Kodex für die
Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind. elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl.
L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
§9 Bei der Festlegung räumlich relevanter Märkte berück-
Internationaler Status sichtigt die Bundesnetzagentur unter anderem die In-
tensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebie-
(1) Unternehmen, die internationale Telekommuni-
ten. Sie kann die nach den §§ 79 bis 83 erhobenen
kationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres An-
Informationen berücksichtigen.
gebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störun-
gen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen (3) Im Falle der Feststellung einer länderübergrei-
können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im fenden Nachfrage durch das GEREK nach Artikel 66
Sinne der Konstitution und der Konvention der Interna- Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 trägt die Bun-
tionalen Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterlie- desnetzagentur den Leitlinien zur gemeinsamen Vorge-
gen den sich aus der Konstitution der Internationalen hensweise der Regulierungsbehörden zur Deckung
Fernmeldeunion ergebenden Verpflichtungen. einer ermittelten länderübergreifenden Nachfrage wei-
(2) Unternehmen, die internationale Telekommuni- testgehend Rechnung.
kationsdienste erbringen, müssen nach den Regelun-
gen der Konstitution der Internationalen Fernmelde- § 11
union Marktanalyse
1. allen Nachrichten, welche die Sicherheit des (1) Bei den nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkten
menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Markt-
und im Weltraum betreffen, sowie den außerordent- analyse, ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test)
lichen dringenden Seuchennachrichten der Welt- für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kom-
gesundheitsorganisation unbedingten Vorrang ein- men. Soweit dies der Fall ist, prüft sie, ob die Auferle-
räumen, gung von Verpflichtungen aufgrund der Feststellung,
2. den Staatstelekommunikationsverbindungen im dass ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt
Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen über beträchtliche Marktmacht nach Absatz 4 verfügt
Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies oder verfügen, gerechtfertigt sein kann.
von der Person, die die Verbindung anmeldet, aus- (2) Für eine Regulierung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
drücklich verlangt wird. kommen solche nach § 10 Absatz 1 festgelegten
Märkte in Betracht,
Teil 2 1. die durch beträchtliche und anhaltende strukturelle,
Marktregulierung rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschran-
ken gekennzeichnet sind,
Abschnitt 1 2. deren Strukturen angesichts des Infrastrukturwett-
Verfahren der Marktregulierung bewerbs und des sonstigen Wettbewerbs innerhalb
des relevanten Zeitraums nicht zu wirksamem Wett-
§ 10 bewerb tendieren und
Marktdefinition 3. auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbe-
werbsrechts allein nicht ausreicht, um dem festge-
(1) Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen des ihr
stellten Marktversagen angemessen entgegenzu-
zustehenden Beurteilungsspielraums unter Berück-
wirken.
sichtigung der Ziele und Grundsätze des § 2 und der
Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts die (3) Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit
sachlich und räumlich relevanten Telekommunikations- eines Marktes nach Absatz 2 berücksichtigt die Bun-
märkte fest, die für eine Regulierung nach diesem Ab- desnetzagentur die Entwicklungen, die ohne eine
schnitt in Betracht kommen können. Regulierung des betrachteten Marktes nach den Vor-
(2) Bei der Festlegung von Märkten nach Absatz 1 schriften dieses Abschnitts zu erwarten wären; sie be-
trägt die Bundesnetzagentur folgenden Veröffent- rücksichtigt insbesondere
lichungen der Kommission, in ihrer jeweils geltenden 1. Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit,
Fassung, weitestgehend Rechnung: dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wett-
1. der Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission bewerb tendiert, beeinflussen,
vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- 2. alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleis-
und Dienstmärkte des elektronischen Kommuni- tungs- und Endkundenebene, unabhängig davon,
kationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU) ob davon ausgegangen wird, dass die Quelle sol-
2018/1972 des Europäischen Parlaments und des cher Wettbewerbszwänge von Telekommunikati-
Rates über den europäischen Kodex für die elektro- onsnetzen und -diensten oder anderen Arten von
nische Kommunikation für eine Vorabregulierung in Diensten oder Anwendungen ausgeht, die aus End-
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nutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig Mitgliedstaaten der Europäischen Union, es sei denn,
davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des eine Empfehlung oder Leitlinie, die die Kommission
relevanten Marktes sind, nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen
3. andere Arten der Regulierung oder von Maßnah- hat, sieht eine Ausnahme von der Übermittlungspflicht
men, die auferlegt sind und sich auf den relevanten vor. § 199 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf
Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betref- eines Monats nach Übermittlung an die Kommission
fenden Zeitraum auswirken, sowie hat die Bundesnetzagentur beabsichtigte Maßnahmen
nach den §§ 10 und 11 nicht festzulegen.
4. eine auf eine Marktanalyse gestützte Regulierung
anderer relevanter Märkte. (3) Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen
der Kommission, des GEREK und der anderen natio-
(4) Sofern ein Markt nach dem Drei-Kriterien-Test nalen Regulierungsbehörden, die innerhalb der in Ab-
für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht satz 2 Satz 3 genannten Monatsfrist abgegeben wur-
kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob und welche den, weitestgehend Rechnung zu tragen.
Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche
Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unter- (4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist
nehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es ent- nach Absatz 2 Satz 3 mit, dass
weder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Be- 1. sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der be-
herrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das absichtigten Maßnahmen nach den §§ 10 und 11
heißt, eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm mit dem Recht der Europäischen Union und insbe-
gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig sondere mit den Zielen des Artikels 3 der Richtlinie
von Wettbewerbern, Kunden und Endnutzern zu ver- (EU) 2018/1972 habe oder
halten.
2. diese Maßnahmen ein Hemmnis für den Binnen-
(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten
markt schaffen,
Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auf
einem benachbarten, für eine Regulierung in Betracht so legt die Bundesnetzagentur diese Maßnahmen nicht
kommenden Markt ebenfalls als Unternehmen mit be- vor Ablauf von zwei weiteren Monaten nach der Mit-
trächtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die teilung der Kommission fest, wenn sie Folgendes ent-
Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, halten:
Marktmacht von dem relevanten Markt auf den be-
1. die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich
nachbarten Markt zu übertragen und damit die ge-
von jenen Märkten unterscheidet, die in der jeweils
samte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
geltenden Fassung der Empfehlung (EU) 2020/2245
(6) Im Falle länderübergreifender Märkte im Gel- definiert sind, oder
tungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 untersucht
2. die Festlegung, dass ein oder mehrere Unterneh-
die Bundesnetzagentur gemeinsam mit den nationalen
men auf einem Markt über beträchtliche Markt-
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
macht verfügt oder verfügen.
der Europäischen Union, welche diese Märkte umfas-
sen, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Ab- (5) Fordert die Kommission die Bundesnetzagentur
satz 4 vorliegt. innerhalb des in Absatz 4 genannten Zweimonatszeit-
(7) Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der raums auf, den Entwurf der beabsichtigten Maßnahme
Marktanalyse den in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten nach §§ 10 und 11 zurückzuziehen, so ändert die Bun-
Veröffentlichungen der Kommission in ihrer jeweils gel- desnetzagentur diesen innerhalb von sechs Monaten
tenden Fassung weitestgehend Rechnung. ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses oder teilt
der Kommission innerhalb dieser sechs Monate mit,
§ 12 dass sie den Entwurf zurückzieht. Ändert die Bundes-
netzagentur den Entwurf der beabsichtigten Maßnah-
Konsultations- und Konsolidierungsverfahren me, so führt sie das Konsultationsverfahren nach Ab-
(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten satz 1 durch und legt der Kommission den geänderten
Parteien Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Entwurf nach Absatz 2 vor. Die Bundesnetzagentur un-
Frist, die in der Regel einen Monat betragen soll, zu terrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und
dem Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition nach Energie und das Bundesministerium für Verkehr und
§ 10 und der Marktanalyse nach § 11 Stellung zu neh- digitale Infrastruktur über den Beschluss der Kommis-
men. Der Entwurf und die dazu eingegangenen Stel- sion und über ihr weiteres Vorgehen nach Satz 1.
lungnahmen werden von der Bundesnetzagentur unter (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht unverzüg-
Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der lich nach Stellungnahme der Kommission die Ergeb-
Beteiligten veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur un- nisse der Marktdefinition nach § 10 und der Markt-
terhält zu diesem Zweck eine einheitliche Informations- analyse nach § 11 unter Wahrung der Betriebs- und
stelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten und übermittelt
vorgehalten wird. diese der Kommission und dem GEREK. § 199 Ab-
(2) Sofern beabsichtigte Maßnahmen nach den satz 3 und 4 gilt entsprechend. Findet das Verfahren
§§ 10 und 11 Auswirkungen auf den Handel zwischen nach den Absätzen 2 bis 5 keine Anwendung, ver-
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten, öffentlicht die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der
übermittelt die Bundesnetzagentur den Entwurf der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach
Maßnahmen nach Durchführung des Konsultationsver- § 11 in der Regel innerhalb eines Monats nach Ende
fahrens gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und der Stellungnahmefrist nach Absatz 1 Satz 1 unter Be-
den nationalen Regulierungsbehörden der anderen rücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1871
(7) Die Bundesnetzagentur kann angemessene vor- 3. die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs unter
läufige Maßnahmen erlassen, wenn sie bei Vorliegen fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden
außergewöhnlicher Umstände der Ansicht ist, dass Bedingungen, einschließlich der Gleichwertigkeit
dringend und ohne Einhaltung des Verfahrens nach des Zugangs nach § 24 Absatz 2, auch zu Netzen
den Absätzen 1 bis 5 gehandelt werden muss, um mit sehr hoher Kapazität, im Vorfeld der Einführung
den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinte- entsprechender Endnutzerdienste und
ressen zu schützen. Sie teilt diese der Kommission, 4. die allgemeine Angemessenheit der Verpflichtungs-
dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungs- zusagen, um einen effektiven und nachhaltigen
behörden unverzüglich nach Erlass mit einer vollstän- Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermög-
digen Begründung mit. Für einen Beschluss der lichen und den kooperativen Aufbau und die Nut-
Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft auf- zung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Inte-
zuerlegen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, gel- resse der Endnutzer zu erleichtern.
ten die Absätze 1 bis 5.
Betreffen für verbindlich erklärte Verpflichtungszu-
(8) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer sagen ein Ko-Investitionsangebot nach § 18 Ab-
Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 satz 1 Satz 1 Nummer 2 und nimmt mindestens ein
jederzeit zurückziehen. Ko-Investor das Angebot an, sieht die Bundesnetz-
agentur für die von der Verpflichtungszusage umfass-
§ 13 ten Netzbestandteile von der Auferlegung von Ver-
pflichtungen nach Absatz 1 ab und widerruft nach
Regulierungsverfügung Absatz 2 insoweit bestehende Verpflichtungen. Abwei-
chend von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur Ver-
(1) Die Bundesnetzagentur erlegt Unternehmen, die
pflichtungen nach Absatz 1 auferlegen, ändern oder
über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtun-
beibehalten, wenn sie feststellt, dass aufgrund der be-
gen nach den §§ 24 bis 30, 38 oder 49 auf, ändert
sonderen Merkmale des betrachteten Marktes das
bestehende Verpflichtungen oder behält diese bei,
festgestellte Wettbewerbsproblem anderenfalls nicht
wenn sie der Ansicht ist, dass das Marktergebnis für
zu beheben wäre.
die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirk-
samen Wettbewerb darstellen würde. (5) Im Falle des § 11 Absatz 5 können Verpflichtun-
gen nach Absatz 1 auf dem benachbarten Markt nur
(2) Die Bundesnetzagentur kann auferlegte Ver- getroffen werden, um die Übertragung der Marktmacht
pflichtungen widerrufen. Der Widerruf ist den betroffe- zu unterbinden.
nen Unternehmen mit angemessener Frist anzukündi-
(6) Im Falle des § 11 Absatz 6 legt die Bundesnetz-
gen. Die Frist ist so zu bemessen, dass ein geordneter
agentur einvernehmlich mit den betroffenen nationalen
Übergang zur durch den Widerruf ausgelösten Situa-
tion ohne die betreffenden Verpflichtungen für die Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen
das oder die Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer
macht zu erfüllen hat oder haben.
sichergestellt ist. Bei der Festsetzung der Frist ist den
Bedingungen und Fristen bestehender Zugangsverein- (7) Die Entscheidungen zur Auferlegung, Änderung
barungen Rechnung zu tragen. und Beibehaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1
oder zum Widerruf nach Absatz 2 ergehen mit den
(3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Auferle- Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher
gung, Änderung, Beibehaltung oder dem Widerruf von Verwaltungsakt.
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 (Regulie-
rungsverfügung) sicher, dass die Verpflichtungen § 14
1. der Art des auf dem relevanten Markt festgestellten Verfahren der Regulierungsverfügung
Problems entsprechen, gegebenenfalls unter Be-
(1) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel inner-
rücksichtigung einer durch das GEREK nach Arti-
halb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der
kel 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgestellten
Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse
länderübergreifenden Nachfrage,
einen Entwurf einer Regulierungsverfügung vor.
2. angemessen sind, insbesondere unter Berücksichti- (2) Soweit die beabsichtigten Verpflichtungen der
gung der Kosten und des Nutzens der Verpflichtun- Regulierungsverfügung beträchtliche Auswirkungen
gen und auf den betreffenden Markt hätten, gelten das Konsul-
tationsverfahren nach § 12 Absatz 1 und das Verfahren
3. im Hinblick auf die Ziele des § 2 gerechtfertigt sind.
zum Erlass vorläufiger Maßnahmen nach § 12 Absatz 7
(4) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt in der entsprechend.
Regulierungsverfügung für verbindlich erklärte Ver- (3) Das Konsolidierungsverfahren nach § 12 Ab-
pflichtungszusagen nach § 19. Sie berücksichtigt hin- satz 2, 3 und 6 gilt entsprechend, sofern die beabsich-
sichtlich der Verhältnismäßigkeit der auferlegten tigten Verpflichtungen der Regulierungsverfügung
Verpflichtung gemäß Absatz 3 mit Blick auf die Ver- Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitglied-
pflichtungszusagen insbesondere staaten der Europäischen Union hätten und keine Aus-
1. den Nachweis des fairen und angemessenen nahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt,
Charakters der Verpflichtungszusagen, die die Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU)
2018/1972 erlässt. Die Bundesnetzagentur legt der
2. die Offenheit der Verpflichtungszusagen gegenüber Kommission im Konsolidierungsverfahren zusammen
allen Marktteilnehmern, mit dem Entwurf der Regulierungsverfügung den Be-
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1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
schluss vor, mit dem Verpflichtungszusagen für ver- § 15
bindlich erklärt wurden. Beabsichtigt die Bundesnetz- Überprüfung von Marktdefinition,
agentur, Verpflichtungen nach den §§ 31 und 32 Marktanalyse und Regulierungsverfügung
aufzuerlegen, so leitet sie das Verfahren nach den Ab-
sätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Kommission den (1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen be-
Erlass dieser Verpflichtungen auf einen entsprechen- kannt oder bekannt gemacht, prüft sie innerhalb von
den Antrag hin im Verfahren nach Artikel 118 Absatz 3 sechs Wochen, ob diese Tatsachen die Annahme
der Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet hat. Das Ver- rechtfertigen, dass die Ergebnisse von Marktdefinition
fahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die Bundes- und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 nicht mehr
netzagentur zusammen mit dem oder im Anschluss an den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen
das Verfahren nach § 12 durchführen. und eine Überprüfung der Ergebnisse zu erfolgen hat.
Die §§ 10 bis 14 finden im Falle der Überprüfung der
(4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist Ergebnisse der §§ 10 und 11 entsprechende Anwen-
nach § 12 Absatz 2 Satz 3 der Bundesnetzagentur dung.
und dem GEREK durch Beschluss mit, warum sie der
(2) Stellt die Bundesnetzagentur innerhalb der
Auffassung ist, dass der Entwurf der Regulierungsver-
Sechswochenfrist nach Absatz 1 Satz 1 fest, dass
fügung, der nicht lediglich die Beibehaltung einer Ver-
pflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnen- 1. die Tatsachen nach Absatz 1 nicht bedeutend ge-
markt darstelle oder warum sie erhebliche Zweifel an nug sind, um eine neue Marktdefinition und Markt-
dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen analyse notwendig zu machen und
Union hat, so legt die Bundesnetzagentur beabsich- 2. die dem Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
tigte Verpflichtungen nicht vor Ablauf von drei weiteren macht auferlegten Verpflichtungen nicht mehr den
Monaten fest. in § 13 Absatz 1 genannten Bedingungen entspre-
(5) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 ar- chen,
beitet die Bundesnetzagentur eng mit der Kommission kann sie bestehende Verpflichtungen im Verfahren
und dem GEREK zusammen, um die am besten geeig- nach § 14 ändern oder widerrufen oder neue Verpflich-
nete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die tungen auferlegen. Satz 1 findet insbesondere Anwen-
Ziele des § 2 zu ermitteln. Dabei berücksichtigt sie dung, wenn das Unternehmen mit beträchtlicher
die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendig- Marktmacht für verbindlich erklärte Verpflichtungszu-
keit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwi- sagen nach § 19 Absatz 1 vorgelegt hat oder wenn
ckeln. die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 6 feststellt,
dass das Unternehmen die für verbindlich erklärten
(6) Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochen
Verpflichtungszusagen nicht eingehalten hat.
nach Beginn der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 eine
Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission ab, (3) Außer in den Fällen der Absätze 1 und 4 legt die
in der es die ernsten Bedenken der Kommission teilt, Bundesnetzagentur spätestens alle fünf, jedoch nicht
so kann die Bundesnetzagentur den Entwurf der Regu- vor Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung der
lierungsverfügung vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse nach
Absatz 4 unter Berücksichtigung der Mitteilung der § 12 Absatz 6 einen neuen Entwurf der Ergebnisse der
Kommission und der Stellungnahme des GEREK än- Marktdefinition und Marktanalyse vor. Die Bundesnetz-
dern und dadurch den geänderten Maßnahmenentwurf agentur kann diese Frist ausnahmsweise um ein Jahr
zum Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kom- verlängern. Hierzu meldet sie der Kommission vier Mo-
mission machen. nate vor Ende der Fünfjahresfrist einen mit Gründen
versehenen Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die
(7) Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung
gibt die Bundesnetzagentur der Kommission die Gele- des Verlängerungsvorschlags durch die Bundesnetz-
genheit, innerhalb eines weiteren Monats eine Empfeh- agentur keine Einwände erhoben hat, gilt die bean-
lung abzugeben. Fordert die Kommission die Bundes- tragte verlängerte Überprüfungsfrist.
netzagentur im Falle des Absatzes 6 innerhalb der
Monatsfrist nach Satz 1 auf, eine beabsichtigte Ver- (4) Hat sich die Empfehlung nach Artikel 64 Absatz 1
pflichtung nach § 13 Absatz 4 Satz 3 und 4 oder § 22 Ab- der Richtlinie (EU) 2018/1972 geändert, sind bei Märk-
satz 1 zurückzuziehen, gilt das Verfahren nach § 12 Ab- ten, zu denen die Kommission keine vorherige Vorlage
satz 5 entsprechend. nach § 12 Absatz 2 erhalten hat, die Entwürfe der
Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11
(8) Nach Ablauf der Monatsfrist nach Absatz 7 Satz 1 und der Regulierungsverfügung nach § 13 innerhalb
übermittelt die Bundesnetzagentur der Kommission von drei Jahren nach Verabschiedung der Änderung
und dem GEREK die Regulierungsverfügung oder sie der Empfehlung nach den Verfahren der §§ 12 und 14
teilt mit, dass sie den Entwurf der Regulierungsverfü- vorzulegen.
gung zurückgezogen hat. Folgt die Bundesnetzagentur
(5) Hat die Bundesnetzagentur die Marktdefinition
der Empfehlung der Kommission nicht, so begründet
und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 im Hinblick
sie dies. Ist nach Absatz 1 oder nach § 16 erneut ein
auf einen relevanten Markt, der in der jeweils geltenden
Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzu-
Fassung der Empfehlung (EU) 2020/2245 festgelegt ist,
führen, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 entspre-
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlos-
chend.
sen oder zweifelt die Bundesnetzagentur an deren
(9) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer fristgemäßem Abschluss, so kann sie das GEREK um
Regulierungsverfügung nach § 13 jederzeit zurückzie- Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktdefiniti-
hen. on, der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1873
ersuchen. Im Falle eines solchen Ersuchens legt die (5) Hat die Auskunft nach Absatz 4 Auswirkungen
Bundesnetzagentur der Kommission die Entwürfe der auf die Ergebnisse der Marktdefinition und der Markt-
Marktdefinition, der Marktanalyse und der Regulie- analyse nach den §§ 10 und 11, gilt das Konsultations-
rungsverfügung im Verfahren nach § 12 Absatz 2 inner- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 entspre-
halb von sechs Monaten vor, nachdem das GEREK mit chend. Hat die Auskunft Auswirkungen auf Maßnah-
seiner Unterstützung begonnen hat. men nach § 13, gilt das Konsultations- und Konsolidie-
rungsverfahren nach § 14 entsprechend.
§ 16
Verfahren bei § 18
sonstigen marktrelevanten Maßnahmen Verpflichtungszusagen
Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die (1) Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die be- können der Bundesnetzagentur zu den für ihre
trächtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt Telekommunikationsnetze geltenden Zugangs- oder
haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach Ko-Investitionsbedingungen Verpflichtungszusagen
§ 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich vorlegen, damit die Bundesnetzagentur über eine Ver-
abweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend. bindlichkeitserklärung nach § 19 entscheiden kann; die
Verpflichtungszusagen können sich insbesondere auf
§ 17 Folgendes beziehen:
Verwaltungsvorschriften 1. kommerzielle Vereinbarungen, die in Bezug auf die
zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge Bewertung geeigneter und angemessener Verpflich-
auf Auskunft über den Regulierungsrahmen tungen nach § 13 relevant sind;
für Netze mit sehr hoher Kapazität 2. Ko-Investitionsangebote betreffend die Errichtung
(1) Zur Verfolgung eines einheitlichen Regulierungs- von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu
konzepts im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann den Gebäuden des Endnutzers oder der Basis-
die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften zu station aus Glasfaserkomponenten bestehen, oder
ihren grundsätzlichen Herangehensweisen und Metho- 3. Zugang für Dritte nach § 32, sowohl während des
den erlassen für Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger
1. die Marktdefinition nach § 10, Umsetzung einer freiwilligen funktionellen Trennung
durch ein vertikal integriertes Unternehmen.
2. die Marktanalyse nach § 11 und
Das Unternehmen veröffentlicht die nach Satz 1 vorge-
3. die Regulierungsverfügung nach § 13.
legten Verpflichtungszusagen zugleich auf seiner Inter-
(2) Zur Förderung effizienter Investitionen und Inno- netseite.
vationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastruk-
(2) Verpflichtungszusagen müssen fair, angemes-
turen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann die
sen, nichtdiskriminierend und für alle Marktteilnehmer
Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine Regulierungs-
offen sein. Die Bundesnetzagentur prüft die vorgeleg-
verfügung nach § 13 oder eine Verpflichtung nach
ten Verpflichtungszusagen im Marktprüfungsverfahren
§ 22 Absatz 1 Verwaltungsvorschriften zu den grund-
nach § 19, es sei denn, die vorgelegten Verpflichtungs-
sätzlichen regulatorischen Anforderungen an die Be-
zusagen erfüllen eine oder mehrere relevante Bedin-
rücksichtigung folgender Aspekte erlassen:
gungen offenkundig nicht. Die Bundesnetzagentur
1. Investitionsrisiken bei Projekten zur Errichtung von berücksichtigt in ihrer Prüfung insbesondere, ob die
Netzen mit sehr hoher Kapazität und vorgelegten Verpflichtungszusagen Bedingungen um-
2. kommerzielle Vereinbarungen zur Aufteilung des In- fassen, die eine Gleichwertigkeit des Zugangs nach
vestitionsrisikos zwischen Investoren untereinander § 24 Absatz 2 gewährleisten.
sowie zwischen Investoren und Zugangsnach- (3) Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionsange-
fragern bei Projekten zur Errichtung von Netzen mit bote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen folgende
sehr hoher Kapazität. Anforderungen erfüllen:
Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die 1. das Ko-Investitionsangebot steht Betreibern öffent-
Methodik zur Bestimmung der Anforderungen an die licher Telekommunikationsnetze oder Anbietern
Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkonditionen. öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
Sofern die Anforderungen von wesentlicher und allge- zu jedem Zeitpunkt während der Lebensdauer des
meiner Bedeutung für den Markt sind, soll die Bundes- Telekommunikationsnetzes offen;
netzagentur Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 er- 2. die Konditionen des Ko-Investitionsangebots er-
lassen. möglichen es anderen Ko-Investoren, die Betreiber
(3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter
den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsultations- und Kon- öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
solidierungsverfahren nach § 12 entsprechend. sind, auf den nachgelagerten Märkten, in denen
(4) Die Bundesnetzagentur erteilt einem Betreiber das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
öffentlicher Telekommunikationsnetze, der einen Auf- tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wett-
und Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität plant bewerb zu bestehen; dies umfasst
oder vornimmt, auf dessen Antrag für eine konkret be- a) faire, angemessene und nichtdiskriminierende
zeichnete Region eine Auskunft über die zu erwarten- Bedingungen, die den Zugang zur Kapazität des
den regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maß- Netzes in vollem, mindestens aber der Ko-Inves-
nahmen nach diesem Teil. tition entsprechendem Umfang sichern;
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1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
b) Flexibilität hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Bundesnetzagentur dies dem Unternehmen mit be-
Beteiligung der einzelnen Ko-Investoren, ein- trächtlicher Marktmacht mit.
schließlich der Möglichkeit, den Umfang der
(4) Nach Mitteilung der vorläufigen Bewertung
Beteiligung zukünftig auszuweiten und die im durch die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen
Rahmen der Ko-Investitionen übernommenen mit beträchtlicher Marktmacht die ursprünglich vorge-
Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen;
legten Verpflichtungszusagen innerhalb von sechs
c) die Gewährung gleicher wechselseitiger Rechte Wochen ändern, um der vorläufigen Bewertung der
durch die Ko-Investoren nach Abschluss der Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Bundes-
Errichtung der von der Ko-Investition umfassten netzagentur prüft, ob die geänderten Verpflichtungszu-
Infrastruktur, einschließlich der Gewährung ge- sagen die jeweils anzuwendenden Bedingungen des
genseitigen Zugangs; § 18 erfüllen und erklärt diese gegebenenfalls nach Ab-
satz 2 für verbindlich. Im Falle wesentlicher Änderun-
3. das Ko-Investitionsangebot ist transparent und wird
gen ist den interessierten Parteien im Rahmen der
durch das marktmächtige Unternehmen rechtzeitig,
Prüfung nach Satz 2 erneut Gelegenheit zur Stellung-
spätestens aber sechs Monate vor Beginn der
nahme zu geben.
Errichtung des von der Ko-Investition umfassten
Telekommunikationsnetzes öffentlich auf seinen In- (5) Die Bundesnetzagentur prüft zwölf Monate vor
ternetseiten verfügbar gemacht; Ablauf des Geltungszeitraums von für verbindlich
erklärten Verpflichtungszusagen eine Verlängerung
4. die Konditionen des Zugangs für nicht an der Ko-
der Laufzeit.
Investition beteiligte Unternehmen ermöglichen es
Zugangsnachfragern auf den nachgelagerten Märk- (6) Die Bundesnetzagentur überwacht und gewähr-
ten, in denen das marktmächtige Unternehmen tätig leistet die Einhaltung der von ihr nach Absatz 1 für ver-
ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbe- bindlich erklärten Verpflichtungszusagen. Sie kann das
werb zu bestehen; dies umfasst faire, angemessene marktmächtige Unternehmen zu diesem Zweck auffor-
und nichtdiskriminierende Bedingungen des Zu- dern, jährliche Konformitätserklärungen abzugeben.
gangs, die mindestens die Qualität, die Geschwin-
digkeit und die Endnutzerreichweite aufweisen wie Abschnitt 2
vor Errichtung der von der Ko-Investition umfassten
Infrastruktur sowie einen Anpassungsmechanismus, Zugangsregulierung
der solche Bedingungen mit Blick auf die Entwick-
lung der Endkundenmärkte auch langfristig ab- Unterabschnitt 1
sichert. Allgemeine Zugangsvorschriften
Die Bundesnetzagentur trägt hierbei den Leitlinien, die
das GEREK nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie (EU) § 20
2018/1972 veröffentlicht, weitestgehend Rechnung. Verhandlungen über
(4) Verpflichtungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 Num- Zugang und Zusammenschaltung
mer 3 müssen einen effektiven und nichtdiskriminie- (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
renden Zugang für Dritte sowohl während des sind berechtigt und auf Verlangen anderer Unterneh-
Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger Um- men verpflichtet, mit diesen über ein Angebot auf Zu-
setzung einer freiwilligen funktionellen Trennung durch gang und Zusammenschaltung zu verhandeln, um die
ein vertikal integriertes Unternehmen gewährleisten. Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von
Telekommunikationsdiensten sowie deren Interopera-
§ 19 bilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu
Marktprüfungsverfahren gewährleisten.
für Verpflichtungszusagen (2) Informationen, die bei oder nach Verhandlungen
oder Vereinbarungen über Zugang und Zusammen-
(1) Die Bundesnetzagentur erklärt Verpflichtungs-
schaltung nach Absatz 1 gewonnen werden, dürfen
zusagen des Unternehmens mit beträchtlicher Markt-
nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie be-
macht regelmäßig für den angebotenen Zeitraum ganz
reitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an
oder teilweise durch Beschluss für verbindlich, wenn
Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an
sie die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18
andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Ge-
erfüllen. Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1
schäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.
Satz 1 Nummer 2 sind abweichend von Satz 1 für min-
destens sieben Jahre für verbindlich zu erklären. (3) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Beteilig-
ter nach Absatz 1 als neutraler Vermittler in den Ver-
(2) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten
handlungen eingesetzt werden, sofern die Wettbe-
Parteien Gelegenheit, zu den nach § 18 Absatz 1 vor-
werbslage dies erfordert.
gelegten Verpflichtungszusagen in der Regel innerhalb
eines Monats Stellung zu nehmen.
§ 21
(3) Die Bundesnetzagentur teilt dem Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von sechs Zugangsverpflichtung
und Zusammenschaltung bei
Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Ab-
Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
satz 2 eine vorläufige Bewertung der vorgelegten Ver-
pflichtungszusagen mit. Genügen diese den jeweils an- (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die
zuwendenden Bedingungen des § 18 nicht, teilt die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1875
1. verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit de- 2. Verpflichtungen nach § 149 Absatz 6 betreffend den
nen anderer Unternehmen zusammenzuschalten, Zugang in Gebäuden oder bis zum ersten Konzen-
soweit dies erforderlich ist, um die durchgehende trations- oder Verteilerpunkt sowie Verpflichtungen
Konnektivität und die Bereitstellung von Diensten nach § 13 Absatz 1 nicht ausreichen.
sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten; Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflich-
2. weitere Verpflichtungen auferlegen, soweit dies zur ten, Zugang zu insbesondere aktiven oder virtuell ent-
Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität bündelten Produkten zu gewähren. Die Bundes-
oder zur Gewährleistung der Interoperabilität erfor- netzagentur legt den Punkt für den Zugang mit der
derlich ist. Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten Zu-
gangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich
(2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter nummern-
tragfähigen Anzahl von Endnutzeranschlüssen ermög-
unabhängiger interpersoneller Telekommunikations-
licht wird.
dienste verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu
machen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt (2) Die Bundesnetzagentur erlegt einem Unterneh-
sind: men in den folgenden Fällen keine Zugangsverpflich-
tungen nach Absatz 1 auf:
1. die nummernunabhängigen interpersonellen Tele-
kommunikationsdienste weisen eine nennenswerte 1. für ein Netz mit sehr hoher Kapazität, wenn das Un-
Abdeckung und Nutzerbasis auf; ternehmen
a) ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene
2. die durchgehende Konnektivität zwischen End-
tätiges Unternehmen im Sinne von § 33 ist und
nutzern ist wegen mangelnder Interoperabilität
zwischen interpersonellen Telekommunikations- b) tragfähige Zugangsalternativen zu fairen, nicht-
diensten bedroht; diskriminierenden und angemessenen Bedingun-
gen anbietet;
3. die Verpflichtungen sind zur Gewährleistung der
durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern 2. die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des
erforderlich und Aufbaus neuer Telekommunikationsnetze insbeson-
dere im Rahmen kleiner lokaler Projekte würde
4. die Kommission hat Durchführungsmaßnahmen durch die Zugangsverpflichtung gefährdet.
nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe ii
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bundes-
der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen.
netzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen,
(3) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber verpflich- wenn das Unternehmen den Aufbau des Telekommu-
ten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminieren- nikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität mit öffent-
den Bedingungen Zugang zu Anwendungs-Program- lichen Mitteln finanziert. Die Bundesnetzagentur kann
mierschnittstellen und elektronischen Programmfüh- für andere als die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
rern zu gewähren, soweit dies zur Gewährleistung des genannten Unternehmen von Zugangsverpflichtungen
Zugangs der Endnutzer zu digitalen Hörfunk- und absehen, wenn diese zu fairen, nichtdiskriminierenden
Fernsehdiensten sowie damit verbundenen ergänzen- und angemessenen Bedingungen Zugang zu einem
den Diensten erforderlich ist. Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren.
(4) Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen fair, ob-
den Absätzen 1 bis 3 müssen fair, objektiv, transpa- jektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskrimi-
rent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. nierend sein.
(5) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 auferlegten (4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 auf-
Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entspre- erlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14
chend. Die Bundesnetzagentur überprüft die erlasse- entsprechend. Für die Prüfung der Bundesnetzagentur
nen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren ab dem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, ob beträchtliche und
Zeitpunkt ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse
und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung ange- für eine Replizierbarkeit von Netzelementen vorliegen,
messen wäre. finden die Fristen des § 14 Absatz 1 entsprechende
Anwendung. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt
§ 22 bei der Auferlegung der Maßnahmen weitestgehend
die Leitlinien des GEREK nach Artikel 61 Absatz 3 Un-
Zugangsverpflichtung terabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/1972.
bei Hindernissen der Replizierbarkeit Sie prüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen ver- Jahren nach ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit
pflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung ange-
an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- messen wäre.
oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah
liegt, zu gewähren, wenn § 23
1. die Verpflichtung erforderlich ist, um beträchtliche Zugangsvereinbarungen bei
und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hin- Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
dernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelemen- oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit
ten, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden (1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach
Marktsituation mit erheblichen Einschränkungen der § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unter-
Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer zugrunde nehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um
liegen, zu beseitigen und Telekommunikationsdienste anbieten zu können, un-
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verzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferle- § 26
gung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugangsverpflichtungen
Zugang anzubieten.
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, anderen
Bundesnetzagentur vorzulegen. Unternehmen Zugang zu gewähren, wenn anderenfalls
die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorien-
Unterabschnitt 2 tierten Endkundenmarktes behindert würde und die In-
teressen der Endnutzer beeinträchtigt würden.
Zugangsvorschriften
für Unternehmen mit (2) Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsver-
beträchtlicher Marktmacht pflichtungen nach Absatz 1 gerechtfertigt sind und ob
diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen
nach § 2 stehen, prüft die Bundesnetzagentur, ob
§ 24
1. bereits oder absehbar auferlegte Verpflichtungen
Diskriminierungsverbot nach diesem Teil oder bereits abgeschlossene oder
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit angebotene kommerzielle Zugangsvereinbarungen
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangs- im betreffenden oder in einem verbundenen Vorleis-
vereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, tungsmarkt und
nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang ge- 2. die bloße Auferlegung von Verpflichtungen nach Ab-
währleisten und den Geboten der Chancengleichheit satz 3 Nummer 10
und Billigkeit genügen müssen.
zur Sicherstellung der in § 2 genannten Ziele aus-
(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit reichen. Dabei berücksichtigt die Bundesnetzagentur
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unter- insbesondere:
nehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte 1. die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der
und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Nutzung oder Installation konkurrierender Einrich-
Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und tungen angesichts des Tempos der Marktentwick-
Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme lung, wobei die Art und der Typ der Zusammen-
und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen schaltung und des Zugangs berücksichtigt werden,
gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu ge- einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelager-
währleisten. ter Zugangsprodukte;
2. die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlage-
§ 25
nen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;
Transparenzverpflichtung 3. die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger ge-
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zu- tätigter öffentlicher Investitionen und der Investiti-
gang benötigten Informationen zu veröffentlichen, ins- onsrisiken, insbesondere solcher Risiken, die mit
besondere Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität ver-
bunden sind;
1. zur Buchführung,
4. die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des
2. zu Entgelten, Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung
eines wirtschaftlich effizienten Infrastrukturwett-
3. zu technischen Spezifikationen,
bewerbs und innovativer Geschäftsmodelle;
4. zu Netzmerkmalen und 5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem
5. zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, ein- Eigentum;
schließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu 6. die Bereitstellung unionsweiter Dienste und
und die Nutzung von Diensten und Anwendungen
ändern, insbesondere aufgrund der Migration von 7. die zu erwartende technische Entwicklung von
herkömmlichen Infrastrukturen. Netzgestaltung und Netzmanagement.
(3) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh-
über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beach-
men mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, wel-
tung von Absatz 1 unter anderem folgende Verpflich-
che Informationen in welcher Form zur Verfügung zu
tungen auferlegen:
stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
1. Zugang zu bestimmten physischen Netzkompo-
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen nenten und zugehörigen Einrichtungen einschließ-
mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangs- lich des physisch entbündelten Zugangs zum Teil-
vereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer nehmeranschluss zu gewähren;
öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzule-
gen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr beste- 2. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht
hen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagen- nachträglich zu verweigern;
tur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann 3. Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen
und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Netzkomponenten und -diensten, einschließlich
Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangs- des virtuell entbündelten Breitbandzugangs, zu ge-
vereinbarung einsehen können. währen;
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4. bestimmte notwendige Voraussetzungen für die In- § 27
teroperabilität durchgehender Nutzerdienste oder Verpflichtungen zur
für Roaming in Mobilfunknetzen zu schaffen; einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso
5. Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen
oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewähr- mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleis-
leistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei tungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung
der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, sowie zur Entgegennahme oder zum ersten Einzug von
unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Ein- Zahlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu
richtungen zu gewähren; gewähren.
6. Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Iden- (2) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern öf-
titäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren; fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nicht
etwas anderes vereinbart, hat ihm der Rechnungser-
7. Zusammenschaltung von öffentlichen Telekommu- steller eine Rechnung zu erstellen, die unabhängig
nikationsnetzen zu ermöglichen; von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekom-
8. offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Pro- munikationsdienstleistungen und telekommunikations-
tokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die gestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über
für die Interoperabilität von Diensten oder für den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genom-
Dienste für virtuelle Telekommunikationsnetze un- men werden. Die Zahlung an den Rechnungsersteller
entbehrlich sind, zu gewähren; für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in
Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forde-
9. Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen rungen.
Nutzung von zugehörigen Einrichtungen zu ermög-
(3) Die folgenden Verpflichtungen können nicht auf-
lichen sowie den Nachfragern oder deren Beauf-
erlegt werden:
tragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu
gewähren und 1. eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung für
a) zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von
10. Zugang zu baulichen Anlagen, wozu unter anderem
Absatz 2 Satz 1 mit Entgelten über 10 Euro,
Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in
Gebäuden, Antennen, Türme und andere Träger- b) zeitabhängig tarifierte telekommunikationsge-
strukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leer- stützte Dienste jeweils mit Entgelten über 2 Euro
rohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und pro Minute und
Verteilerkästen gehören, zu gewähren, auch dann, c) alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren
wenn diese nicht Teil des sachlich relevanten erforderlich ist;
Marktes nach § 10 sind, sofern die Zugangsver-
pflichtung im Hinblick auf das in der Marktanalyse 2. eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der
nach § 11 festgestellte Problem erforderlich und für Dritte abgerechneten Leistungen;
angemessen ist. 3. eine Verpflichtung zur Mahnung und
(4) Weist ein Unternehmen nach, dass durch die In- 4. eine Verpflichtung zur Durchsetzung der Forderun-
anspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung gen Dritter.
der Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs (4) Der Rechnungsersteller hat den Anbietern öf-
gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die be- fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste den
treffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Namen, die Anschrift und die Anschlusskennung des
Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität Schuldners zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke
und die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objekti- der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der
ven Maßstäben zu beurteilen. Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im
Sinne von Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist.
(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Unterneh-
men eine Zugangsverpflichtung auferlegt, kann sie (5) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-
technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, tionsdienste haben dem Rechnungsersteller gegen-
die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zu- über sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für
gangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die
ist, um den normalen Betrieb des Telekommunikati- nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Der
onsnetzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung
technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistun-
legen, müssen mit den nach Artikel 39 der Richtlinie gen.
(EU) 2018/1972 festgelegten Normen und Spezifikatio- (6) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnun-
nen übereinstimmen. gen deutlich hervorgehoben anzugeben, dass der
(6) Im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflich- Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den
tungen sind Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleis- gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungs-
tungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen betrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungser-
den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulas- steller zahlen kann.
sen, es sei denn, ein Unternehmen weist im Einzelfall (7) Nach Absatz 1 auferlegte Verpflichtungen finden
nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Ko- keine Anwendung, sofern der Rechnungsersteller eine
operation aus technischen Gründen nicht oder nur ein- Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des inso-
geschränkt möglich ist. weit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskun-
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1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
den auswählbaren Anbieter öffentlich zugänglicher Te- (5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach
lekommunikationsdienste abgeschlossen hat und auch Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standard-
anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Verein- angebots auf ihrer Internetseite und gibt den Betei-
barung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu ligten nach Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellung-
diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung nahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Bun-
niedergelegten Bedingungen gewährt. desnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf den
Anforderungen des Absatzes 3 entspricht. Die Bundes-
§ 28 netzagentur kann Änderungen am Standardangebot
Zugangsvereinbarungen vornehmen und es mit einer Mindestlaufzeit versehen,
soweit das Unternehmen Vorgaben für einzelne Bedin-
(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, gungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hat.
dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auf-
erlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unterneh- (6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf
men, die diese Leistung nachfragen, um Telekommuni- eines Standardangebots nach Absatz 1 Nummer 2, er-
kationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, mittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangs-
spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zu- leistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt
gangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang an- fest, welche der ermittelten Leistungen Bestandteil
zubieten. eines Standardangebots werden. Sie fordert das Un-
ternehmen auf, einen den Vorgaben des Absatzes 2
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der entsprechenden Entwurf innerhalb von drei Monaten
Bundesnetzagentur vorzulegen. nach der Festlegung der Leistungsbestandteile vorzu-
legen.
§ 29
(7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderun-
Standardangebot
gen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.
mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ein Stan-
(8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und
dardangebot für die folgenden Zugangsleistungen zu
Absatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen
veröffentlichen:
werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die
1. Zugangsleistungen, deren Gewährung dem Unter- Bestimmungen des Abschnitt 3.
nehmen nach § 26 auferlegt wurde und
(9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen
2. Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nach- verpflichten, ein festgelegtes Standardangebot zu än-
frage besteht. dern, wenn es nicht mehr den Anforderungen des Ab-
(2) Sofern die Bundesnetzagentur ein Unternehmen satzes 3 genügt. Hat die Bundesnetzagentur ein Unter-
zur Veröffentlichung eines Standardangebots ver- nehmen nach Absatz 1 Nummer 2 zur Vorlage eines
pflichtet hat, hat das Unternehmen innerhalb von drei Standardangebots verpflichtet und hat sich die allge-
Monaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf meine Nachfrage wesentlich geändert, gilt Satz 1 ent-
eines Standardangebots vorzulegen, der eine Produkt- sprechend. Für die Änderung des Standardangebots
beschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbe- gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
dingungen, einschließlich der Entgelte, enthält. Satz 1 (10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Stan-
gilt nicht, wenn bereits ein Standardangebot festgelegt dardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingun-
und dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. gen aufzunehmen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten
Entwurf auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten
§ 30
nach der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellung-
nahme innerhalb einer angemessenen Frist. Getrennte Rechnungslegung
(3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Ab- (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh-
satz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den men mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tä-
Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Recht- tigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen
zeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die
von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhand- Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem
lungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher
Leitlinien des GEREK über die Mindestkriterien für Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und
Standardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 seine internen Verrechnungspreise transparent zu ge-
der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestmöglich Rech- stalten. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete
nung. Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu
(4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode
des Standardangebots den Anforderungen des Absat- machen.
zes 3, legt die Bundesnetzagentur das Standardange- (2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr
bot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit. die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach
Anderenfalls fordert die Bundesnetzagentur das Unter- Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammen-
nehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen hängender Informationen und Dokumente auf Anforde-
überarbeiteten Entwurf vorzulegen. Die Bundesnetz- rung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die
agentur kann diese Aufforderung verbinden mit Vorga- Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeig-
ben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertrags- neter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung
strafen. der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Be-
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stimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Be- (3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission ne-
triebsgeheimnissen zu beachten. ben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenent-
wurf vor, der Folgendes umfasst:
Unterabschnitt 3 1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Tren-
nung, insbesondere die Angabe des rechtlichen
Sonstige Status des getrennten Geschäftsbereichs;
Zugangsvorschriften
2. die Angabe der Vermögenswerte des getrennten
für Unternehmen mit
Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzu-
beträchtlicher Marktmacht
stellenden Produkte und Dienstleistungen;
3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleis-
§ 31 tung der Unabhängigkeit des Personals des ge-
Verpflichtung zur trennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechen-
funktionellen Trennung den Anreize;
eines vertikal integrierten Unternehmens 4. Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der
Verpflichtungen;
(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss,
dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtun- 5. Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz
gen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegen-
haben und wichtige und andauernde Wettbewerbs- über den anderen interessierten Parteien;
probleme oder Marktversagen auf den Märkten für be- 6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhal-
stimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene be- tung der Verpflichtung sichergestellt wird und das
stehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen
vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Berichts enthält.
Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusam- (4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommis-
menhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zu- sion über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundes-
gangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer netzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12
funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeiten- eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen
den Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Ge- eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht.
schäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundes-
allen Unternehmen, einschließlich der anderen Ge- netzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungs-
schäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, verfügung.
mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedin-
(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die
gungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstum-
funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem
fangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfah-
Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträcht-
ren zur Verfügung.
licher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der
(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Ver- Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.
pflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so
übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden § 32
Antrag, der Folgendes umfasst: Freiwillige funktionelle Trennung
durch ein vertikal integriertes Unternehmen
1. den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte
Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begrün- (1) Ein vertikal integriertes Unternehmen mit be-
det ist; trächtlicher Marktmacht unterrichtet die Bundesnetz-
agentur mindestens drei Monate im Voraus von der
2. eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass Absicht, die Anlagen des lokalen Anschlussnetzes
keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass ganz oder zu einem großen Teil auf eine andere Gesell-
es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ei- schaft mit einem anderen Eigentümer zu übertragen
nen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwett- oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten,
bewerb gibt; um damit allen Anbietern auf der Endkundenebene,
einschließlich der eigenen im Endkundenbereich täti-
3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die gen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zu-
Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, ins- gangsprodukte zu liefern. Das Unternehmen unterrich-
besondere auf das Personal des abgetrennten Ge- tet die Bundesnetzagentur auch über alle Änderungen
schäftsbereichs und auf den Telekommunikations- dieser Absicht sowie über das Ergebnis des Prozesses
sektor insgesamt, einschließlich der Investitionsan- der funktionellen Trennung.
reize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige
Wahrung des sozialen und territorialen Zusammen- (2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen
halts sowie auf sonstige interessierte Parteien, ein- Folgen der beabsichtigten Transaktion nach Absatz 1
schließlich der erwarteten Auswirkungen auf den und etwaiger Verpflichtungszusagen nach § 18 Ab-
Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnut- satz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie führt hierzu entsprechend
zer; dem Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der
Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen
4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass Anschlussnetz besteht. Sofern das Unternehmen Ver-
diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Ein- pflichtungszusagen vorlegt, führt die Bundesnetzagen-
dämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems tur das Marktprüfungsverfahren nach § 19 durch. Sie
oder Marktversagens darstellt. kann gegenüber dem Unternehmen, einschließlich dem
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rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbe- 3. den Antrag auf Änderung des Standardangebots,
reich, sofern dieser über beträchtliche Marktmacht soweit das Unternehmen ein Standardangebot ge-
auf einem Markt verfügt, eine Regulierungsverfügung mäß § 29 für das auferlegte Zugangsprodukt ver-
im Verfahren nach § 14 erlassen, sofern verbindlich er- öffentlicht hat.
klärte Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele
nach § 2 nicht ausreichen. § 33 bleibt unberührt. (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach
Absatz 2 vorgelegten Unterlagen auf ihrer Internetseite
unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheim-
§ 33
nisse und gibt den interessierten Parteien Gelegenheit,
Ausschließlich auf der innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens
Vorleistungsebene tätige Unternehmen einen Monat betragen soll, hierzu Stellung zu nehmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh- (4) Die Bundesnetzagentur prüft die nach Absatz 2
men mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem vorgelegten Unterlagen zum Prozess der Außerbetrieb-
Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekom- nahme oder der Ersetzung. Sie legt hierbei einen trans-
munikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Ab- parenten Zeitplan, einschließlich einer angemessenen
satz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Num- Kündigungsfrist für die Zugangsvereinbarung, und
mer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern transparente und angemessene Bedingungen fest.
folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Festlegung umfasst auch die Verfügbarkeit alterna-
1. laufende und geplante Tätigkeiten in allen Ge- tiver Zugangsprodukte zu fairen, angemessenen und
schäftsbereichen des Unternehmens und aller An- nichtdiskriminierenden Bedingungen, soweit dies für
teilseigner, die eine Kontrolle über das Unterneh- die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der
men ausüben können, erfolgen ausschließlich in Endnutzer erforderlich ist. Die Bedingungen der alter-
Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Tele- nativen Zugangsprodukte, einschließlich Qualität, Ge-
kommunikationsdienste; schwindigkeit und Endnutzerreichweite, müssen je-
denfalls vergleichbar zu den Bedingungen der zuvor
2. es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder verfügbaren Zugangsprodukte sein.
faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende
Vereinbarungen des Unternehmens mit einem ande- (5) Die Bundesnetzagentur kann die Verpflichtun-
ren Unternehmen, das in Endkundenmärkten für gen, die dem Unternehmen auferlegt wurden, für
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste solche Telekommunikationsnetze, die außer Betrieb
tätig ist. genommen oder ersetzt werden, mit dem Wirksam-
werden der Kündigung der Zugangsvereinbarung
(2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 widerrufen, wenn die Bedingungen des Absat-
vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt ge- zes 4 Satz 2 und 3 eingehalten werden. Es gilt das Ver-
macht werden, aus denen sich ergibt, dass fahren nach § 14. Die Änderung des Standardangebots
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr er- erfolgt gleichzeitig mit der Änderung der Regulierungs-
füllt sind oder verfügung.
2. die Bedingungen, die das Unternehmen gegenüber (6) Die Regulierungsverfügung nach § 13 für die
auf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen aufgerüstete oder neue Netzinfrastruktur bleibt unbe-
anbietet, zu Wettbewerbsproblemen zum Nachteil rührt.
der Endnutzer führen oder absehbar führen werden.
(7) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur Marktmacht, sein Netz oder Teile davon zu veräußern,
umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1. finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung
auf den Verkaufsprozess.
§ 34
Migration von Unterabschnitt 4
herkömmlichen Infrastrukturen Allgemeine Vorschriften
(1) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht, Teile seines Telekommunikationsnetzes § 35
außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastruk-
turen zu ersetzen und wird infolgedessen das Angebot Anordnungen im
eines nach § 26 auferlegten Zugangsproduktes un- Rahmen der Zugangsregulierung
möglich, muss es dies der Bundesnetzagentur recht- (1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23
zeitig, mindestens jedoch ein Jahr vor Beginn der oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen
Außerbetriebnahme oder der Ersetzung anzeigen. die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzun-
(2) Die Anzeige des Unternehmens nach Absatz 1 gen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor,
muss Folgendes enthalten: ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhö-
rung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht inner-
1. einen Zeitplan zum Prozess der Außerbetriebnahme
halb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder
oder der Ersetzung,
elektronischer Anrufung durch einen an der zu schlie-
2. die Bedingungen der Migration, einschließlich einer ßenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Ein-
Beschreibung der während und nach Abschluss der leitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies
Migration angebotenen alternativen Zugangspro- zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In be-
dukte, und sonders zu begründenden Fällen kann die Bundes-
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netzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Ver- Abschnitt 3
fahren auf bis zu vier Monate verlängern.
Entgeltregulierung
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig,
soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- Unterabschnitt 1
oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
Entgeltvorschriften
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss be- für Zugangsleistungen
gründet werden. Insbesondere muss dargelegt wer-
den, § 37
1. welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundes- Missbräuchliches Verhalten eines
netzagentur haben soll, Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
2. wann der Zugang nachgefragt worden ist und
welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
worden sind, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinba-
rung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegen-
3. dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden über anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein
haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unter-
verweigert worden sind, nehmen Entgelte fordert, die
4. bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden 1. nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf
ist und dem jeweiligen Markt der Telekommunikation ge-
genüber Endnutzern oder gegenüber anderen Un-
5. wie begehrte technische Maßnahmen technisch
ternehmen durchsetzbar sind oder
ausführbar sind.
2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh-
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung men auf einem Telekommunikationsmarkt auf er-
widerrufen werden. hebliche Weise beeinträchtigen.
(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt
können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche
sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf Rechtfertigung nachgewiesen wird.
die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Ver-
(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit
tragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit
beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1
und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung
Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
der Entgelte gelten die Bestimmungen des Ab-
schnitts 3. 1. das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristi-
gen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich
(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsverein- einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten
barung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte Kapitals, nicht deckt,
für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagen-
tur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte je- 2. das Unternehmen durch das Entgelt der betreffen-
weils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundes- den Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich
netzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunter-
jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anord- nehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern
nung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt an- gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt;
gegriffen werden. die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von
kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von
(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig
werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhal- keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar,
tung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht ge- wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwi-
fährdet wird. schen Investoren sowie zwischen Investoren und
(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine An- Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen
ordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unver- und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung
züglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur des jeweils übernommenen Risikos gleich behan-
hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. delt werden,
Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundes- 3. die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das
netzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvoll- Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zu-
streckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer gangsleistung in Rechnung stellt, und dem entspre-
Million Euro festsetzen. chenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um
einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer
§ 36 angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapi-
tals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen
Veröffentlichung (Preis-Kosten-Schere),
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach die- 4. die Spanne zwischen den Entgelten, welche das
sem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöp-
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betrof- fungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rech-
fenen Unternehmen. nung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht an-
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1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
gemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere) agentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige
oder Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz
5. das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das
sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt; bei Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen über-
der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetz- mittelt die hierfür erforderlichen Daten an die Bundes-
agentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen netzagentur regelmäßig elektronisch.
effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündel- (5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt
produkt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten. 1. bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen
gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemes-
§ 38 senen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, ins-
Entgeltregulierung besondere die Notwendigkeit der Förderung eines
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau
Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren von neuen und verbesserten Telekommunikations-
nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 netzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher
zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwick- Kapazität;
lung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnut- 2. im Falle der Regulierung von Entgelten insbesonde-
zermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene re, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, ein-
Maßnahmen des Unternehmens behindert würde und schließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, auf-
die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden. einander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie
Die nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter
nach § 46 bleibt unberührt. Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effi-
(2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr zienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern
hoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Ver- und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen;
pflichtung des Unternehmens nach Absatz 1, die sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden
Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vor- Investitionen und ermöglicht eine angemessene
zulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie
bringen, absieht, sofern für solche Netze etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter wei-
testgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller
1. ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkunden- Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;
preise vorliegt und
3. im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend
2. ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang ge- den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Ab-
sichert ist, der eine technische und wirtschaftliche satz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen
Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des markt- einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan
mächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangs- des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.
nachfrager gewährleistet.
(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleis-
Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren tungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von
wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die
§ 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Para-
nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach metern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972
Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegier-
niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten ten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1
Region die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für
hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die
Satz 1 Nummer 2 gesichert ist. Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungs-
(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von leistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren
Verpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unter- Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entspre-
liegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach chend.
§ 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetz-
agentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte § 39
zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen
Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen,
wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Ab-
erreichen. satz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte
(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh- 1. anhand der Maßstäbe des § 37,
men mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in 2. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste ent-
Bezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich fallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstel-
der Anwendung einer bestimmten Form der Kosten- lung nach § 42 oder
rechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Un-
ternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, 3. auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise;
eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden ein solches Vorgehen ist besonders zu begründen.
Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltge-
die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der nehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach
Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetz- Maßgabe des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte
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Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entspre- chend. Hat die Bundesnetzagentur gemäß Ab-
chend. satz 2 Satz 3 ein Verfahren von Amts wegen eingelei-
tet, gilt die Zehnwochenfrist ab dem Zeitpunkt der Ver-
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maß-
fahrenseinleitung.
stab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am bes-
ten geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung § 41
kostenorientierter Vorgehensweisen § 42 Absatz 2 und 3 Rechtsschutz bei
entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann den Maß- Verfahren der Entgeltgenehmigung
stab der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulie-
rungsverfügung nach § 13 bestimmen. (1) Enthalten Entgeltgenehmigungen die vollstän-
dige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich be-
reits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf
§ 40
den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung
Verfahren der Entgeltgenehmigung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
macht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der
(1) Unterliegen Entgelte einer Genehmigungspflicht
Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung ei-
nach § 38, ist vor dem beabsichtigten Inkrafttreten bei
nes beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn
der Bundesnetzagentur ein Antrag auf Genehmigung
überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch
zu stellen. Der Antrag muss die Entgelte, die Kosten-
auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht;
unterlagen nach § 43 und alle sonstigen für die Geneh-
der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es
migungserteilung erforderlichen Unterlagen enthalten.
nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur
Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage
zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Ent-
des Entgeltantrags mindestens zehn Wochen vor Frist-
gelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung
ablauf zu erfolgen.
nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2
(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, de- ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
ren Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38 un- Anordnung nach § 123 Absatz 1 der Verwaltungs-
terliegen, dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsan- gerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei
träge zu stellen. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 2. Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet
Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats werden.
nach deren Zugang Folge geleistet, leitet die Bundes-
(2) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstma-
netzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.
lig genehmigt, findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwen-
(3) Die Bundesnetzagentur prüft für jedes einzelne dung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 1 Satz 1
Entgelt die Einhaltung des nach § 39 Absatz 1 be- Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen
stimmten Maßstabs der Entgeltgenehmigung. Hierfür im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für
kann sie zusätzlich zu den nach Absatz 1 oder 2 vor- das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz
liegenden Unterlagen von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze
verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 69
1. Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranzie-
sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unter-
hen, die entsprechende Leistungen auf vergleichba-
nehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikations-
ren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten;
märkten erzielen.
dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte
zu berücksichtigen; oder (3) In dem Verfahren nach Absatz 1 in Verbindung
mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das
2. eine von der Kostenberechnung des Unternehmens
Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche
unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür
Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer
Kostenmodelle heranziehen.
bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unan-
Soweit die vorliegenden Unterlagen für eine Entschei- fechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger be-
dung nach Absatz 5 nicht ausreichen, kann diese auch kannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internet-
auf einer Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 beru- seite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die
hen. Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem
Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informati-
(4) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der
ons- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist
Prüfung nach Absatz 3 zu dem Ergebnis kommt, dass
muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung
Entgelte den festgelegten Maßstäben der Entgeltge-
im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der
nehmigung entsprechen, erteilt sie ganz oder teilweise
Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetz-
eine befristete Genehmigung. Die Genehmigung der
agentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist ab-
Entgelte ist ganz oder teilweise zu versagen, soweit
läuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
die Entgelte mit diesem Gesetz oder anderen Rechts-
bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungs-
vorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetz-
gerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Per-
agentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch
sonen, die von der Entscheidung erkennbar in beson-
versagen, wenn das Unternehmen die in § 43 genann-
derem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag
ten Kostenunterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
beiladen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 finden
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in der Re- die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren
gel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang eines des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht An-
Entgeltgenehmigungsantrags den Entwurf einer Ent- wendung, die auf die Genehmigung eines beantragten
scheidung. Die Verfahren des § 14 gelten entspre- höheren Entgelts gerichtet sind.
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1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
§ 42 5. Angaben über
Kosten der a) den Umsatz,
effizienten Leistungsbereitstellung b) die Absatzmengen,
(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstel- c) die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2,
lung umfassen die langfristigen zusätzlichen Kosten d) die Höhe der Deckungsbeiträge sowie
der Leistungsbereitstellung und einen angemessenen
e) die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der
Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten,
beantragten Dienstleistung für die zwei zurück-
einschließlich einer angemessenen Verzinsung des ein-
liegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die
gesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die
darauf folgenden zwei Jahre und
Leistungsbereitstellung notwendig sind.
6. soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbe-
(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effi- standteile keine Pauschaltarife beantragt werden,
zienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden eine Begründung dafür, weshalb eine solche Bean-
zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und tragung ausnahmsweise nicht möglich ist.
solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht
oder das die Genehmigung beantragende Unterneh- (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1
men eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen
Zu berücksichtigende Aufwendungen können auch lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht
Gebühren für Beschlusskammerverfahren sein. unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Insbe-
sondere darzulegen sind
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzin-
1. die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Ein-
sung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bun-
satzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils
desnetzagentur insbesondere
einzeln und als Durchschnittswert, sowie die im
1. die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens, Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazi-
tätsauslastung und
2. die Verhältnisse auf den nationalen und internatio-
nalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regu- 2. die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investi-
lierten Unternehmens auf diesen Märkten, tionswerte sowie die Angabe plausibler Mengen-
schlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen
3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das Diensten des Unternehmens.
eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezi-
(3) Das beantragende Unternehmen hat regelmäßig
fischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt
einmal jährlich zum Abschluss eines jeden Geschäfts-
werden sollen; dies umfasst auch die Berücksichti-
jahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie
gung etwaiger spezifischer Investitionsrisiken ge-
deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die ein-
mäß § 38 Absatz 5 Nummer 1,
zelnen Leistungen nach Einzel- und Gemeinkosten vor-
4. die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rah- zulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistun-
menbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbe- gen können dabei zusammengefasst werden.
werbssituation auf den Telekommunikationsmärk- (4) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1
ten, müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Auf-
5. eine EU-weite Harmonisierung der Methoden bei bereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundes-
der Bestimmung des Zinssatzes. netzagentur und eine Entscheidung innerhalb der Frist
nach § 40 Absatz 5 ermöglichen.
(4) Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der
Person des Unternehmens beruhen, können weder (5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen wer-
bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungs- den nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung
bereitstellung gemäß Absatz 1 noch als Aufwendungen der Zehnwochenregelfrist nach § 40 Absatz 5 nicht ge-
gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden. fährdet wird. Sofern die Bundesnetzagentur während
des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
anfordert, müssen diese nur berücksichtigt werden,
§ 43
wenn das beantragende Unternehmen sie innerhalb ei-
Kostenunterlagen ner von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.
(1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren (6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem bean-
nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere tragenden Unternehmen grundsätzlich antragsüber-
greifend einheitlich anzuwenden.
1. aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders
angeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen (7) Die Befugnisse nach § 47 bleiben unberührt.
sind,
§ 44
2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einschließ- Abweichung von genehmigten Entgelten
lich Angaben zur Qualität der Leistung,
(1) Unterliegen Entgelte eines Unternehmens mit
3. ein Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingun- beträchtlicher Marktmacht einer Genehmigungspflicht
gen, nach § 38, darf das Unternehmen keine anderen als die
4. die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zu- von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte ver-
gangsvereinbarung nach § 23 oder § 28, eines fest- langen.
gelegten Standardangebots nach § 29 oder einer (2) Verträge über Leistungen, die andere als die für
Zugangsanordnung nach § 47 ist, diese genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der
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Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an satz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher
die Stelle des vertraglich vereinbarten Entgelts tritt. Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzuneh-
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung men hat.
zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom (6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44
Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die entsprechend.
Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechts-
geschäft sowie den Abschluss, die Vorbereitung und Unterabschnitt 2
die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts, das ein anderes Allgemeine Vorschriften
als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber
genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält, untersagen. § 47
§ 45 Anordnungen im
Rahmen der Entgeltregulierung
Verfahren der Entgeltanzeige
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder
(1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung
mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet, nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unterneh-
Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei men mit beträchtlicher Marktmacht
Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.
1. ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum
(2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistun-
zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung gen, zu den aktuellen und erwarteten Absatz-
der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Ab- mengen und Kosten, zu den voraussehbaren Aus-
schluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaß- wirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen
nahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Unternehmen und sonstige Unterlagen und Anga-
Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entspre- ben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten
chend Anwendung. Für die weitere Prüfung geht die Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich
Bundesnetzagentur nach § 46 vor. hält,
§ 46 2. die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die
es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die
Nachträgliche Missbrauchsprüfung Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes not-
(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen be- wendigen Daten zu erlangen oder
kannt oder bekannt gemacht, die die Annahme recht- 3. Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet
fertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Un- und bestimmte Kostendeckungsmechanismen an-
ternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den wendet.
Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundes-
netzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Ent- Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen
gelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an
§ 37 entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagen- die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bun-
tur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffe- desnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Num-
nen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit. mer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wo-
chen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des
von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist
nach Absatz 1. innerhalb von vier Wochen.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entschei- (2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung
dung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangs- der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
leistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungs-
untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Ver- gesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro
halten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem festsetzen.
Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unter-
(4) Legt das betroffene Unternehmen innerhalb nehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht ver-
eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach fügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies
prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung
der Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten erforderlich ist.
Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen.
Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Ent- § 48
gelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden
diese Entgelte unverzüglich wirksam. Veröffentlichung
(5) Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Un-
die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststel- terabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.
lung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte unge- (2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem
nügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form
von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Ent- ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich
gelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrele-
Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Ab- vanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
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1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Abschnitt 4 nahmen, um den Missbrauch zu beenden. Dazu kann
sie dem Unternehmen ein Verhalten auferlegen oder
Regulierung von Endnutzerleistungen
untersagen. Sie kann Verträge ganz oder teilweise für
unwirksam erklären.
§ 49
Regulierung von Endnutzerleistungen Teil 3
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Kundenschutz
Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur
§ 51
Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelager- Nichtdiskriminierung,
ten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bun- Berücksichtigung der Interessen
desnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in von Endnutzern mit Behinderungen
einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen. und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikati-
(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1 onsdienste dürfen gegenüber Endnutzern keine unter-
auch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregu- schiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedin-
lierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend. gungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten
oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staats-
Abschnitt 5 angehörigkeit, auf dem Wohnsitz oder auf dem Ort der
Niederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn,
Besondere Missbrauchsaufsicht diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv ge-
rechtfertigt.
§ 50
(2) Die Interessen von Endnutzern mit Behinderun-
Missbräuchliches gen sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher
Verhalten eines Unternehmens Telekommunikationsdienste bei der Planung und
mit beträchtlicher Marktmacht Erbringung der Dienste zu berücksichtigen. Es ist ein
(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Zugang zu ermöglichen, der dem Zugang gleichwertig
darf diese Stellung gegenüber Endnutzern oder gegen- ist, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt. Der
über anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Zugang zu den Telekommunikationsdiensten muss
Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unter- Endnutzern mit Behinderungen jederzeit zur Verfügung
nehmen stehen. Gleiches gilt für die Auswahl an Unternehmen
1. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar un- und Diensten.
billig behindert oder (3) Nach Anhörung der betroffenen Verbände und
2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh- der Unternehmen stellt die Bundesnetzagentur den Be-
men auf einem Telekommunikationsmarkt auf er- darf nach Absatz 2 fest, der sich aus den Bedürfnissen
hebliche Weise beeinträchtigt. von Endnutzern mit Behinderungen ergibt. Zur Sicher-
stellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt kei- die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Ver-
nen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche pflichtungen aufzuerlegen. Die Bundesnetzagentur
Rechtfertigung nachgewiesen wird. kann von solchen Verpflichtungen absehen, wenn eine
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese
Nummer 2 wird vermutet, wenn Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weit-
1. das Unternehmen einzelnen Nachfragern, ein- hin verfügbar erachtet werden.
schließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder (4) Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiens-
Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen ten stellen jederzeit verfügbare Vermittlungsdienste
Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem
einräumt oder erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer be-
2. das Unternehmen seiner Verpflichtung aus § 28 Ab- sonderen Bedürfnisse bereit. Die Bundesnetzagentur
satz 1 nicht nachkommt, indem es die Bearbeitung ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste
von Zugangsanträgen verzögert. unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der
Unternehmen. Soweit Unternehmen keinen bedarfsge-
(3) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen be- rechten Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die
kannt oder bekannt gemacht, die die Annahme recht- Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der
fertigen, dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt, Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem er-
leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich ein Verfah- schwinglichen Preis. Dabei kann sie eine Grenze vor-
ren zur Überprüfung ein und teilt dies dem betroffenen sehen, bis zu welcher die Nutzung des Vermittlungs-
Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit. Sie dienstes für die Nutzer kostenfrei ist. Die mit dieser
entscheidet regelmäßig innerhalb einer Frist von vier Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden
Monaten nach Einleitung des Verfahrens, ob ein Miss- Entgelte gedeckten Kosten tragen die Unternehmen,
brauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt. die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereit-
(4) Wenn die Bundesnetzagentur im Rahmen der stellen. Der jeweils von einem Unternehmen zu tra-
Überprüfung nach Absatz 3 zu der Entscheidung ge- gende Anteil an diesen Kosten bemisst sich nach
langt, dass ein Missbrauch durch ein Unternehmen mit dem Verhältnis des Anteils der vom jeweiligen Unter-
beträchtlicher Marktmacht vorliegt, ergreift sie Maß- nehmen erbrachten abgehenden Verbindungen zum
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Gesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Un- § 59, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren im
ternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen und Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnum-
wird von der Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Zah- mern oder anderen Kennungen,
lungspflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als 5. allgemeine und anbieterbezogene Informationen
0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden über die Verfahren zur Streitbeilegung und
Verbindungen erbracht haben; der auf diese Unterneh-
men entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen 6. Informationen über grundlegende Rechte der End-
Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 6 getragen. nutzer von Internetzugangsdiensten oder öffentlich
Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des zugänglichen interpersonellen Telekommunikations-
Verfahrens der Entgeltermittlung und Kostentragung diensten, insbesondere
fest. a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
b) zu beschränkten und für den Endnutzer kosten-
§ 52 losen Sperren abgehender Verbindungen oder
Transparenz, Veröffentlichung von Kurzwahl-Datendiensten oder, soweit tech-
von Informationen und Dienstemerkmalen nisch möglich, anderen Arten ähnlicher Anwen-
zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung dungen,
(1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öf- c) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikations-
fentlich zugänglichen interpersonellen Telekommuni- netze gegen Vorauszahlung,
kationsdiensten, die die Erbringung der Dienste von d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-
ihren Geschäftsbedingungen abhängig machen, sind schluss auf einen längeren Zeitraum,
verpflichtet, aktuelle Informationen zu veröffentlichen
über e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche
Sperren,
1. geltende Preise und Tarife,
f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehr-
2. die Vertragslaufzeit und die bei vorzeitiger Vertrags-
frequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnum-
kündigung anfallenden Entgelte sowie Rechte be-
mer des Anrufers und
züglich der Kündigung von Angebotspaketen oder
Teilen davon, g) zur Tarifberatung.
3. Standardbedingungen für den Zugang zu den von (3) Die Informationen sind klar, verständlich und
ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestell- leicht zugänglich in maschinenlesbarer Weise und in
ten Diensten und deren Nutzung, einem für Endnutzer mit Behinderungen barrierefreien
Format bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur stellt
4. die Dienstequalität einschließlich eines Angebots
sicher, dass die Anbieter diese Informationen veröf-
zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate,
fentlichen und regelmäßig auf den neuesten Stand
5. Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinde- bringen.
rungen bestimmte Produkte und Dienste und
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
6. die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetz- gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
abdeckung, einschließlich einer Kartendarstellung desministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem
zur aktuellen Netzabdeckung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 schutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
bleibt hiervon unberührt. digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
sind Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffent- Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung
von Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen
lich zugänglichen interpersonellen Telekommunikati-
zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikations-
onsdiensten verpflichtet, Folgendes zu veröffentlichen:
markt zu erlassen.
1. Kontaktangaben des Unternehmens,
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 können
2. den Umfang der angebotenen Dienste und Haupt- hinsichtlich Ort und Form der gemäß den Absätzen 2
merkmale jedes bereitgestellten Dienstes einschließ- und 3 zu veröffentlichenden Informationen konkretisie-
lich etwaiger Mindestniveaus der Dienstequalität rende Anforderungen festgelegt werden. In der
sowie etwaig auferlegter Nutzungsbeschränkungen Rechtsverordnung nach Absatz 4 können Anbieter
für bereitgestellte Telekommunikationsendeinrich- von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugäng-
tungen, lichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten
3. Tarife der angebotenen Dienste mit Angaben zu sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommuni- verpflichtet werden, Einrichtungen anzubieten, um die
kationsvolumen und den geltenden Tarifen für zu- Kosten von Sprachkommunikationsdiensten, von Inter-
sätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder netzugangsdiensten oder von nummerngebundenen
Dienste, für die besondere Preisbedingungen gel- interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Falle
ten, Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungs- des Artikels 115 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu kon-
entgelte jeder Art, besondere sowie zielgruppen- trollieren. Die Einrichtung umfasst auch unentgeltliche
spezifische Tarife und Zusatzentgelte sowie Kosten Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anor-
für Endgeräte, malen oder übermäßigen Verbrauchsverhaltens.
4. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
von ihnen angebotenen Vertragslaufzeiten, die gie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung
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1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bun- gebotenen Informationen keine vollständige Markt-
desnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung übersicht darstellen;
der Bundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens 7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- Informationen vorsehen;
gie, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für 8. Preise, Tarife und Dienstequalität zwischen Ange-
Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Ver- boten vergleichbar machen, die Verbrauchern zur
kehr und digitale Infrastruktur und dem Bundestag. Verfügung stehen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann selbst oder über Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das
Dritte jegliche Information veröffentlichen, die für End- Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch
nutzer Bedeutung haben kann. Die Bundesnetzagentur öffentlich zugängliche nummernunabhängige interper-
kann zur Förderung der Transparenz sowie zur Bereit- sonelle Telekommunikationsdienste umfasst.
stellung von Informationen und zusätzlichen Dienste- (3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen
merkmalen zur Kostenkontrolle nach Absatz 4 interak- nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des
tive Führer oder ähnliche Techniken selbst oder über Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundes-
Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem Markt nicht netzagentur zertifiziert. Die Bundesnetzagentur kann
kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Ver- einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. Falls
fügung stehen. Zur Bereitstellung nach Satz 3 ist die derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht ange-
Nutzung der von Betreibern öffentlicher Telekommuni- boten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die
kationsnetze und von Anbietern von Internetzugangs- Leistung aus.
diensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen (4) Dritte dürfen die Informationen, die von An-
Telekommunikationsdiensten veröffentlichten Informa- bietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich
tionen für die Bundesnetzagentur oder für Dritte kos- zugänglichen interpersonellen Telekommunikations-
tenlos. diensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung un-
abhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Die Anbieter
§ 53 müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenfor-
Unabhängige Vergleichsinstrumente maten ermöglichen.
(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Ver-
§ 54
braucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem
unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem Vertragsschluss
diese verschiedene Internetzugangsdienste und öffent- und Vertragszusammenfassung
lich zugängliche nummerngebundene interpersonelle (1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung
Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher
können in Bezug auf Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung
1. die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrach- genutzte Übertragungsdienste dem Verbraucher die in
ten Dienste und Artikel 246 oder Artikel 246a § 1 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und die in § 55 auf-
2. die Dienstequalität, falls eine Mindestdienstequalität geführten Informationen zu erteilen, soweit diese einen
angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet von ihm zu erbringenden Dienst betreffen.
ist, solche Informationen zu veröffentlichen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind dem Ver-
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss braucher in klarer und verständlicher Weise und auf
1. unabhängig von den Anbietern der Dienste betrie- einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stel-
ben werden und damit sicherstellen, dass die An- len. Ist die Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften
bieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt Datenträger nicht möglich, sind sie in einem vom An-
werden; bieter bereitgestellten, leicht herunterladbaren Doku-
ment zu erteilen. Die Informationen sind auf Anfrage
2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstru- in einem Format bereitzustellen, das für Endnutzer mit
ments eindeutig offenlegen; Behinderungen zugänglich ist. Der Verbraucher ist
3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich durch den Anbieter ausdrücklich auf die Verfügbarkeit
der Vergleich stützt; der bereitgestellten Informationen sowie darauf hinzu-
weisen, dass er über die Informationen zum Zweck der
4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache
Dokumentation, der künftigen Bezugnahme und der
verwenden;
unveränderten Wiedergabe nur verfügen kann, wenn
5. korrekte und aktualisierte Informationen bereitstel- er diese herunterlädt.
len und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung an-
(3) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung
geben;
abgibt, stellt der Anbieter dem Verbraucher eine klare
6. allen Anbietern von Internetzugangsdiensten und und leicht lesbare Vertragszusammenfassung unter
öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekom- Verwendung des Musters in der Durchführungsverord-
munikationsdiensten offenstehen, eine breite Pa- nung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezem-
lette an Angeboten umfassen, die einen wesent- ber 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertrags-
lichen Teil des Marktes abdecken, sowie eine zusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich
eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, be- zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
vor die Ergebnisse angezeigt werden, falls die an- gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen
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Parlaments und des Rates zu verwenden ist (ABl. L 336 (3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
vom 30.12.2019, S. 274), kostenlos zur Verfügung. Die sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugäng-
Vertragszusammenfassung muss die Hauptelemente licher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung
der Informationspflichten darlegen und umfasst min- der Informationspflichten benötigten Informationen zur
destens folgende Informationen: Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber
1. Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters über diese Informationen verfügen.
sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese (4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung
sich von ersteren unterscheiden, der betroffenen Verbände und der Unternehmen
2. die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbrin- festlegen, welche Mindestangaben nach den Ab-
genden Dienste, sätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bun-
desnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher
3. die jeweiligen Preise für die Aktivierung der Tele- Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertra-
kommunikationsdienste und alle wiederkehrenden gungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kom-
oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die munikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher
Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht wer- Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tat-
den, sächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erhe-
4. die Laufzeit des Vertrages und die Bedingungen für ben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel
seine Verlängerung und Kündigung, zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen,
5. die Nutzbarkeit der Produkte und Dienste für End- eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundes-
nutzer mit Behinderungen und netzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite
einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in
6. im Hinblick auf Internetzugangsdienste auch eine dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern
Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe d und e der Verordnung (EU) 2015/2120 1. die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Infor-
erforderlichen Informationen. mationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2
und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht mög-
2015/2120 erforderlich sind,
lich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe der
Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung zu 2. erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wieder-
stellen, so muss sie dem Verbraucher unverzüglich kehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2
nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4
Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verord-
der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammen- nung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Anga-
fassung den Vertrag in Textform genehmigt. Geneh- ben festgestellt wurden und
migt der Verbraucher den Vertrag nicht, so steht dem 3. Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Ab-
Anbieter, wenn er gegenüber dem Verbraucher in Er- satz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
wartung der Genehmigung den Telekommunikations- 2015/2120 notwendig und wirksam sind.
dienst erbracht hat, kein Anspruch auf Wertersatz zu.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informa- § 56
tionen werden Inhalt des Vertrages, es sei denn, die
Vertragslaufzeit, Kündigung nach
Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes
stillschweigender Vertragsverlängerung
vereinbart.
(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwi-
§ 55 schen einem Verbraucher und einem Anbieter öffent-
lich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der
Informationsanforderungen für Verträge
nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Tele-
(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung kommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für
abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschi-
Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung ne-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Mo-
von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation nate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertrags-
genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher fol- schluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag
gende Informationen umfassend, klar und leicht zu- mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf
gänglich zur Verfügung zu stellen: Monaten anzubieten.
1. die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die
2018/1972 zu erteilenden Informationen und nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum
2. Informationen über die Entschädigung der Endnut- Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder
zer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher
Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über
Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kun- einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate
dendienst- und Installationstermine versäumen. übersteigt.
(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung (3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer
abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom-
und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekom- munikationsdienste, der nicht nur nummernunabhän-
munikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen gige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder
nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diens-
Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung. ten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Ge-
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1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
genstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf soll. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Ver-
der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend ver- träge, die nur nummernunabhängige interpersonelle
längert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht recht- Telekommunikationsdienste zum Gegenstand haben.
zeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Ver- (2) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-
trag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit tionsdienste müssen Endnutzer mindestens einen
jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Monat, höchstens zwei Monate, bevor eine Vertrags-
einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den End- änderung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam werden soll,
nutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages klar und verständlich auf einem dauerhaften Daten-
auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf träger über Folgendes unterrichten:
1. die stillschweigende Verlängerung des Vertrages, 1. den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung
2. die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages und
durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, 2. ein bestehendes Kündigungsrecht des Endnutzers
und nach Absatz 1 Satz 1 bis 3.
3. das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1
Die Bundesnetzagentur kann das Format für die Unter-
zu kündigen.
richtung über Vertragsänderungen und zum Kündi-
(4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absat- gungsrecht nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 festlegen.
zes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten
(3) Anbieter beraten die Endnutzer hinsichtlich des
entstehen. Wenn ein Endnutzer berechtigt ist, einen
für den jeweiligen Endnutzer besten Tarifs in Bezug auf
Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kün-
ihre Dienste. Sie berücksichtigen hierbei insbesondere
digen, darf von ihm über einen Wertersatz für einbehal-
den Umfang der vom Endnutzer aktuell vertraglich ver-
tene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt
einbarten Dienste, insbesondere in Bezug auf das ent-
werden. Der Wertersatz darf weder höher sein als der
haltene Datenvolumen. Anbieter erteilen Endnutzern
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeit-
Informationen über den hiernach ermittelten besten
anteilige Wert der Geräte noch als die Restentgelte, die
Tarif mindestens einmal pro Jahr.
noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser
nicht vorzeitig gekündigt worden wäre. Spätestens (4) Im Falle von
mit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle 1. erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wie-
einschränkenden Bedingungen für die Nutzung dieser derkehrenden Abweichungen bei der Geschwindig-
Endgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kos- keit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern
tenlos aufheben. zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzu-
(5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen gangsdienste und der vom Anbieter der Internetzu-
unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines gangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Ver- bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen
trages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagen-
weiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail- tur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr
Domain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungs-
Endnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer fest- mechanismus ermittelt wurden, oder
gelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können. 2. anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen
Die Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeit- Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der
raum nach Satz 1 festlegen. im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekom-
munikationsdienstes mit Ausnahme eines Internet-
§ 57 zugangsdienstes,
Vertragsänderung, Minderung ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbe-
und außerordentliche Kündigung helfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu
(1) Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Tele- mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhal-
kommunikationsdienste sich durch Allgemeine Ge- tung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Bei der Min-
schäftsbedingungen vorbehalten, einen Vertrag einsei- derung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem
tig zu ändern und ändert er die Vertragsbedingungen Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche
einseitig, kann der Endnutzer den Vertrag ohne Einhal- Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung ab-
tung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, weicht. Ist der Eintritt der Voraussetzungen von
es sei denn, die Änderungen sind Satz 1 Nummer 1 oder 2 unstreitig oder vom Verbrau-
1. ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, cher nachgewiesen worden, besteht das Recht des
Verbrauchers zur Minderung so lange fort, bis der An-
2. rein administrativer Art und haben keine negativen bieter den Nachweis erbringt, dass er die vertraglich
Auswirkungen auf den Endnutzer oder vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt. Im Falle
3. unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhal-
geltendes Recht vorgeschrieben. tene Entschädigung nach § 58 Absatz 3 auf die Min-
Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab derung anzurechnen. Für eine Kündigung nach Satz 1
dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrich- ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
tung des Anbieters über die Vertragsänderung, die sprechend anzuwenden. Für die Entschädigung des
den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 entspricht, Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt
dem Endnutzer zugeht. Der Vertrag kann durch die § 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet wer- (5) Die Bundesnetzagentur kann die unbestimmten
den, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden Begriffe der erheblichen, kontinuierlichen oder regel-
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mäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Ge- (5) Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelhei-
schwindigkeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie ten der Entstörung durch Festlegung regeln. Dabei
der anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen kann sie insbesondere auch weitere Fristen, Dokumen-
Abweichungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach tations- und Informationsanforderungen zum Beginn
Anhörung der betroffenen Kreise durch Allgemeinver- und Ablauf des Entstörungsverfahrens sowie Anforde-
fügung konkretisieren. rungen an die Vereinbarung und Dokumentation von
Kundendienst- und Installationsterminen festlegen.
§ 58
§ 59
Entstörung
Anbieterwechsel
(1) Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines und Rufnummernmitnahme
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes
(1) Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme er-
verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und
folgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters.
unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher
Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich
hat die Störung selbst zu vertreten. Satz 1 gilt nicht
zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen
für nummernunabhängige interpersonelle Telekommu-
Telekommunikationsdiensten erteilen Endnutzern vor
nikationsdienste oder die Bereitstellung von Übertra-
und während des Anbieterwechsels ausreichende In-
gungsdiensten für Dienste der Maschine-Maschine-
formationen. Der aufnehmende und der abgebende
Kommunikation. Der Verbraucher hat bei der Ent-
Anbieter sowie die Betreiber öffentlicher Telekommuni-
störung eine Mitwirkungspflicht.
kationsnetze sind dabei zur Zusammenarbeit verpflich-
(2) Der Anbieter hat den Eingang einer Störungsmel- tet. Sie sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des
dung sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und Dienstes gibt, sie verzögern oder missbrauchen den
Installationsterminen jeweils unverzüglich gegenüber Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht und
dem Verbraucher zu dokumentieren. Wenn der Anbie- führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des
ter die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, (2) Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel
ist er verpflichtet, den Verbraucher spätestens inner- sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden An-
halb des Folgetages darüber zu informieren, welche bieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen
Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraus-
voraussichtlich behoben sein wird. setzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei
(3) Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalen- denn, der Endnutzer verlangt dies. Der aufnehmende
dertagen nach Eingang der Störungsmeldung besei- Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Tele-
tigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden kommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer aus-
Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Ent- drücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei ei-
schädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher nem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers
hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.
die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt
auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Satz 2 entsprechend.
Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheits- (3) Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis
behördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 2 Satz 2
Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten gegenüber dem Endnutzer einen Anspruch auf Entgelt-
Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag zahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den
10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit
Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlus-
monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag hö- sentgelte nach Vertragsende um 50 Prozent reduzie-
her ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung ren, es sei denn, der abgebende Anbieter weist nach,
eine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend macht, ist dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieter-
diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zah- wechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter
lende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des hat im Falle des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber dem
Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach die- Endnutzer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen.
sem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu ver- Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Ent-
langen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf ei- geltzahlung gegenüber dem Endnutzer entsteht nicht
nen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurech-
nen. (4) Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbie-
terwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen,
(4) Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Instal- kann der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für je-
lationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Ver- den weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Ent-
braucher für jeden versäumten Termin eine Entschädi- schädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des
gung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen
vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nach-
mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nach- dem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn,
dem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten. Wird
der Verbraucher hat das Versäumnis des Termins zu ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin
vertreten. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter ver-
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säumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbie- ten für den Anbieterwechsel und die Rufnummernmit-
ter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in nahme festlegen. Dazu gehört auch, falls technisch
Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich ver- machbar, eine Auflage, die Anlage des Anbieterprofils
einbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleich- des aufnehmenden Anbieters auf der SIM-Karte über
bleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer
Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer nichts anderes beantragt. Für Endnutzer, die keine Ver-
hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine braucher sind und mit denen der Anbieter von öffent-
nach diesem Absatz geschuldete Entschädigung ist lich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine
§ 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anwendbar. Individualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundes-
(5) Anbieter öffentlich zugänglicher nummernge- netzagentur von den Absätzen 1 und 2 abweichende
bundener interpersoneller Telekommunikationsdienste Regelungen treffen.
müssen sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die
ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Ruf- § 60
nummernmitnahme). Ist für die Rufnummernmitnahme Umzug
eine Portierung notwendig, können Rufnummern unab-
(1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt
hängig von dem Anbieter, der den Dienst erbringt, wie
und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbie-
folgt portiert werden:
ter von öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
1. im Falle geografisch gebundener Rufnummern an diensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leis-
einem bestimmten Standort und tung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne
2. im Falle nicht geografisch gebundener Rufnummern Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der
an jedem Standort. sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese
dort anbietet. Der Anbieter kann ein angemessenes
Die Sätze 1 und 2 gelten nur innerhalb der Nummern-
Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Auf-
bereiche oder Nummernteilbereiche, die für einen be-
wand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als
stimmten Dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist
das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgese-
die Portierung von Rufnummern für Sprachkommuni-
hene Entgelt.
kationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne
festen Standort und umgekehrt unzulässig. (2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am
(6) Anbieter öffentlich zugänglicher nummernge- neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbrau-
bundener interpersoneller Telekommunikationsdienste cher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungs-
stellen sicher, dass Endnutzer, die einen Vertrag kün- frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann
digen, die Rufnummernmitnahme nach Absatz 5 bis zu mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wir-
einem Monat nach Vertragsende beantragen können. kung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische (3) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-
Aktivierung erfolgen an dem mit dem Endnutzer verein- munikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Tele-
barten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Ar- kommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicher-
beitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer zustellen, dass die Aktivierung des Telekommunikati-
und deren technische Aktivierung nicht spätestens in- onsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem
nerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnut- Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt.
zer von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 gelten entsprechend.
hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden (4) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-
Tag der Verzögerung verlangen; § 58 Absatz 3 Satz 4 gung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit
und 5 ist entsprechend anwendbar. Für die Anbieter und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität
öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten
mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Mit- des Verfahrens für den Umzug festlegen.
nahme der ihm zugeteilten Rufnummer verlangen kann.
Der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und
§ 61
dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste
bleibt davon unberührt. Auf Verlangen hat der abge- Selektive Sperre zum
bende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug
zuzuteilen. (1) Endnutzer können von dem Anbieter von
(7) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter
Preise, die im Zusammenhang mit der Rufnummern- von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter
portierung und dem Anbieterwechsel zwischen Anbie- des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikati-
tern berechnet werden, die einmalig entstehenden onsnetz verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzu-
Kosten nicht überschreiten. Etwaige Entgelte unterlie- gangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne
gen einer nachträglichen Regulierung. Für die Regulie- von § 3 Nummer 50 sowie für Kurzwahldienste unent-
rung der Entgelte gilt § 46 entsprechend. Die Bundes- geltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch
netzagentur stellt ferner sicher, dass Endnutzern für die möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnum-
Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berech- mernbereiche und der Kurzwahldienste kann kosten-
net werden. pflichtig sein.
(8) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti- (2) Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich
gung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter
und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz ver-
der Dienstleistung zu gewährleisten, weitere Einzelhei- langen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkan-
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schlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer (2) Sofern Fremdforderungen oder abgetretene
neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgelt- Forderungen Dritter (Drittanbieter) mit ausgewiesen
lich netzseitig gesperrt wird. werden, müssen Rechnungen an Endnutzer zusätzlich
folgende Angaben enthalten:
(3) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten
und Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen zu 1. den Namen und die ladungsfähige Anschriften des
erbringende Leistungen für einen Verbraucher unbe- Drittanbieters,
schadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach 2. eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kosten-
Maßgabe der nachfolgenden Absätze ganz oder teil- freie Kundendiensttelefonnummer, des Drittanbie-
weise mittels einer Sperre verweigern. § 164 Absatz 1 ters,
bleibt unberührt.
3. den Hinweis auf eine Internetseite mit den folgen-
(4) Wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers darf den leicht auffindbaren Informationen des Drittan-
der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Ver- bieters:
braucher bei wiederholter Nichtzahlung und nach
a) E-Mailadresse,
Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflich-
tungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der An- b) ladungsfähige Anschrift des Drittanbieters,
bieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor c) bei einem Drittanbieter mit Sitz im Ausland zu-
schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des sätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allge-
Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu su- meinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
chen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des
§ 65 bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Ge-
Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderun-
samtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden
gen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und
Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zah-
schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht.
lungsverpflichtung auch gegenüber dem Drittanbieter.
Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen
Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese (3) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung
Forderungen abgetreten worden sind. nichts anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen an
den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rech-
(5) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn nung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil
der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Drit-
ten manipuliert wird. (4) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den
Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinwei-
(6) Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder sen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwen-
Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. dungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte
Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwert- Forderungen zu erheben.
dienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu
einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- (5) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der
und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt wer- betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbrau-
den. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, cherverbände Verfahren fest, die die Anbieter öffentlich
der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter zugänglicher Mobilfunkdienste und die Anbieter des
nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz anwen-
sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunika- den müssen, um die Identifizierung eines Mobilfunkan-
tion erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Wo- schlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer
che nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation neben der Verbindung erbrachten Leistung zu nutzen.
erfolgen. Diese Verfahren sollen den Endnutzer wirksam davor
schützen, dass eine neben der Verbindung erbrachte
(7) Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, so- Leistung gegen seinen Willen in Anspruch genommen
lange der Grund für die Sperre fortbesteht. und abgerechnet wird. Die Bundesnetzagentur veröf-
fentlicht die Verfahren und überprüft sie in regelmäßi-
§ 62 gen Abständen auf ihre Wirksamkeit.
Rechnungsinhalte, Teilzahlungen
§ 63
(1) Rechnungen an Endnutzer müssen Folgendes
Verbindungspreisberechnung
enthalten:
(1) Bei der Abrechnung sind Anbieter öffentlich zu-
1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestell- gänglicher nummerngebundener interpersoneller Tele-
ten Leistungen, kommunikationsdienste und Anbieter von Internetzu-
2. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des gangsdiensten verpflichtet,
rechnungsstellenden Anbieters, 1. die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter
3. bei einem rechnungsstellenden Anbieter mit Sitz im Verbindungen von nummerngebundenen interper-
Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift sonellen Telekommunikationsdiensten und Internet-
eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im zugangsdiensten unter regelmäßiger Abgleichung
Inland, und mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,
4. eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kosten- 2. die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen
freie Kundendiensttelefonnummer, E-Mail-Adresse zu ermitteln,
und Internetseite des rechnungsstellenden Anbie- 3. die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig
ters. tarifierten Verbindungen von nummerngebundenen
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interpersonellen Telekommunikationsdiensten und Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezoge-
Internetzugangsdiensten nach einem nach Absatz 3 ner Daten bleiben unberührt.
vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und
(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der
4. die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtun- Regel für einen Einzelverbindungsnachweis erforder-
gen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten lich und in welcher Form diese Angaben jeweils min-
Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berech- destens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur
net werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Ab- durch Verfügung festlegen. Der Endnutzer kann einen
rechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbin-
den vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterzie- dungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erho-
hen. ben werden darf.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 sowie die Abrechnungsgenauigkeit und § 66
Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen
nach Absatz 1 Nummer 4 sind durch ein Qualitätssi- Angebotspakete
cherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich (1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und End-
durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverstän- gerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, min-
dige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. destens einen Internetzugangsdienst oder einen
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interper-
der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer sonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paket-
akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssiche- vertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56,
rungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich 57 und 59 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets ein-
bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzule- schließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten
gen. nicht unter jene Bestimmungen fallen.
(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit
(2) Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Absatz 1
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder
nik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur
nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der verein-
Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter
barten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbrau-
Verbindungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach An-
cher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbe-
hörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und
standteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile
Verbraucherverbände fest.
des Pakets kündigen.
§ 64 (3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen
Vorausbezahlung Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbie-
ter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zu-
(1) Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, auf gänglichen nummerngebundenen interpersonellen
Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Tele- Telekommunikationsdiensten bereitgestellt oder ver-
kommunikationsnetz zu erhalten und Sprachkommuni- trieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des
kationsdienste, Internetzugangsdienste oder öffentlich Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden
zugängliche nummerngebundene interpersonelle Tele- Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht
kommunikationsdienste in Anspruch nehmen zu kön- verlängert werden. Dies gilt nicht, wenn der Verbrau-
nen. cher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzli-
(2) Für den Fall, dass eine Leistung nach Absatz 1 chen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmt.
nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur
die Leistung aus. § 67
(3) Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur
Beanstandungen
festlegen.
(4) Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bis- (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-
herige Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage bei Be- tionsdienste, bei denen es sich weder um nummern-
endigung des Vertrages das Restguthaben. unabhängige interpersonelle Telekommunikations-
dienste noch um für die Bereitstellung von Diensten
§ 65 für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte
Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Infor-
Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis mationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwer-
(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter öffentlich deverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für
zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die An-
Telekommunikationsdienste und von dem Anbieter bieter müssen insbesondere informieren über die
von Internetzugangsdiensten jederzeit mit Wirkung für durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Be-
die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufge- schwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche
schlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den The-
verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für men Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchfüh-
eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erfor- rung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen,
derlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hinder- wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben.
nisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern
entgegenstehen oder wegen der Art des Rechtsge- mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in
schäfts eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. einem barrierefreien Format erfolgen.
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(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Tele-
Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Gut- kommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich
habens innerhalb einer Frist von acht Wochen bean- zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit
standen. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden
dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Ent- Regelungen zusammenhängt:
geltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten
1. die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser
aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzu-
Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156
führen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich
oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,
nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.
Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens 2. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Euro-
hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni
etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren. 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunk-
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstan- netzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom
dungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung
und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) ge-
werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen ändert worden ist, oder
nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstan- 3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Ver-
dene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung ordnung (EU) 2015/2120.
geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten
Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, (2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
welche Verfahren zur Durchführung der technischen 1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
Prüfung geeignet sind.
2. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Ver- und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
kehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine
Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten 3. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstim-
nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten mend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund 4. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bun-
rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft desnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber
den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die er- oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im
brachten Verbindungsleistungen noch die Auskunfts- Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte,
pflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 oder
gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem
deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach 5. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bun-
Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder desnetzagentur feststellt, dass Belange nach Ab-
nicht gespeichert werden. satz 1 nicht mehr berührt sind.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom- (3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Ein-
munikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den zelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer
Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Tele- Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die
kommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundes-
dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt netzagentur muss die Anforderungen nach dem Ver-
wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die tech- braucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016
nische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-
Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des setzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert
Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirt-
technische Prüfung später als zwei Monate nach der schaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlauf-
Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, stelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach
wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungs-
gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen An- gesetzes.
bieters öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste unrichtig ermittelt ist. § 69
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Abwehr- und Schadensersatzansprüche
Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht
zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen An- (1) Ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
spruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch kommunikationsdiensten, der gegen dieses Gesetz,
entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfer- eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsver-
tigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an ordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zutei-
öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rech- lung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der
nung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben. Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur
Unterlassung verpflichtet. Der Unterlassungsanspruch
§ 68 besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung
droht. Betroffen ist, wer als Endnutzer oder Wettbe-
Schlichtung werber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem
(1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Anbieter Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er ei-
Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch nem Endnutzer oder einem Wettbewerber auch zum
einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem
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Verstoß entstanden ist. Geldschulden nach Satz 4 hat der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte
der Anbieter ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die Übertragungsdienste handelt. Verbraucher können
§§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend § 56 Absatz 3 gegenüber ihrem Vermie-
sind entsprechend anwendbar. ter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruch-
nahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen
(2) Soweit ein Anbieter aufgrund einer Vorschrift
des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das
dieses Teils dem Endnutzer eine Entschädigung zu
Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder
leisten hat oder dem Endnutzer oder einem Wettbe-
länger besteht.
werber nach den allgemeinen Vorschriften zum Scha-
densersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung (3) § 52 Absatz 1 bis 3, § 54 Absatz 1 und 4, die
oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz §§ 55, 56 Absatz 1, die §§ 58, 60, 61, 66 und 71 Absatz 2
nach Absatz 1 anzurechnen; ein Schadensersatz nach sind auch auf Kleinstunternehmen oder kleine Unter-
Absatz 1 ist auf die Entschädigung oder einen Scha- nehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungs-
densersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzu- absicht anzuwenden, es sei denn, diese haben
rechnen. ausdrücklich dem Verzicht der Anwendung dieser Be-
stimmungen zugestimmt.
§ 70 (4) Mit Ausnahme der §§ 51, 68, 69 und 70 finden
Haftungsbegrenzung die Regelungen dieses Teils keine Anwendung auf
Kleinstunternehmen, wenn sie nur nummernunabhän-
Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffent- gige interpersonelle Telekommunikationsdienste er-
lich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum bringen. Kleinstunternehmen nach Satz 1 müssen End-
Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung nutzer vor Vertragsschluss darüber informieren, dass
einer Entschädigung gegenüber einem Endnutzer die §§ 52 bis 67 auf den Vertrag nicht anzuwenden
besteht, ist die Haftung auf 12 500 Euro je Endnutzer sind.
begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschä-
digungspflicht des Anbieters wegen desselben Er-
§ 72
eignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die
Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Glasfaserbereitstellungsentgelt
Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungs-
pflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten (1) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunika-
auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze tionsnetzes kann auf Grundlage einer vertraglichen
nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Ent- Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks
schädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die von diesem ein Bereitstellungsentgelt nach Maßgabe
Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungs- der folgenden Absätze erheben, wenn der Betreiber
ansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbe- 1. das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers des
grenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Grundstücks erstmalig mit einer Netzinfrastruktur
Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein ausstattet, die vollständig aus Glasfaserkomponen-
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des An- ten besteht,
bieters herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf
Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zah- 2. die Netzinfrastruktur nach Nummer 1 an ein öffent-
lung von Schadensersatz oder einer Entschädigung liches Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt, und
entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann 3. für den mit dem Eigentümer des Grundstücks ver-
die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine einbarten Bereitstellungszeitraum die Betriebsbe-
Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinba- reitschaft der Netzinfrastruktur nach Nummer 1
rung geregelt werden. und des Anschlusses an das öffentliche Netz mit
sehr hoher Kapazität nach Nummer 2 gewährleistet.
§ 71
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht der Inhaber
Abweichende Vereinbarungen eines grundstücksgleichen Rechts gleich.
und Geltungsbereich Kundenschutz
(2) Das Bereitstellungsentgelt darf im Erhebungs-
(1) Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf- zeitraum, der mit Errichtung der Netzinfrastruktur in-
grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen nerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) beginnt,
darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum in wiederkehrenden Zeitabschnitten erhoben werden.
Nachteil des Endnutzers abgewichen werden. Das Bereitstellungsentgelt darf im Jahr höchstens
60 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens
(2) Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages
540 Euro je Wohneinheit betragen. Es darf höchstens
oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pacht-
für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden;
vertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung
ist dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkos-
stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im
ten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun
Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zu-
Jahre verlängert werden. Überschreiten die Gesamt-
sammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kos-
kosten 300 Euro (aufwändige Maßnahme), hat der Be-
ten für solche Dienste in Rechnung stellt, hat sicher-
treiber nach Absatz 1 die Gründe hierfür darzulegen.
zustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegenüber
dem Verbraucher eingehalten werden. Diese Pflicht zur (3) Bei der Festsetzung des Bereitstellungsentgelts
Sicherstellung gilt nur, wenn es sich weder um num- dürfen die auf die Jahre des Erhebungszeitraums
mernunabhängige interpersonelle Telekommunikati- gleichmäßig verteilten tatsächlichen Kosten zuzüglich
onsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten
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Kapitals berücksichtigt werden, die für die Errichtung Teil 4
der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Ab-
satz 1 Nummer 1) entstanden sind; dies sind die Kos- Telekommunikations-
ten für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur endeinrichtungen
und der Glasfaserkabel im Gebäude. Kosten, die von und Rundfunkübertragung
einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen
aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, sind § 73
von den Kosten nach Satz 1 abzuziehen.
Anschluss von
(4) In jeder Rechnung des Betreibers nach Absatz 1 Telekommunikationsendeinrichtungen
an den Eigentümer des Grundstücks sind auszuweisen
(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikati-
1. die Höhe des Bereitstellungsentgelts für den Ab- onsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem
rechnungszeitraum, Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu in-
stallieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzab-
2. Beginn und Ende des Erhebungszeitraums, schlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz
endet am passiven Netzabschlusspunkt. Für Mobil-
3. die Gesamtkosten, funknetze ist die Luftschnittstelle grundsätzlich der
Netzabschlusspunkt.
4. bei aufwändigen Maßnahmen gemäß Absatz 2
Satz 4 die Darlegung der Gründe sowie (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemein-
verfügung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Sie be-
5. bei Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des rücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61
Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) vor dem 1. Dezem- Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK
ber 2021 erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahl-
freiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU)
a) deren Errichtungsdatum,
2015/2120. Die Bundesnetzagentur gibt den betroffe-
b) die Laufzeit des anlässlich der Errichtung abge- nen Unternehmen, Fachkreisen und Verbraucherver-
schlossenen Gestattungsvertrages und bänden vor Erlass der Allgemeinverfügung Gelegenheit
zur Stellungnahme.
c) der Zeitpunkt, ab dem das Bereitstellungsentgelt
(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
erstmals erhoben worden ist.
netze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-
(5) Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums ist der kommunikationsdienste dürfen den Anschluss von Te-
Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Betriebs- lekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche
bereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Ge- Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die
bäudes (Absatz 1 Nummer 1) zu gewährleisten. Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegen-
den Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU
(6) Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von des Europäischen Parlaments und des Rates vom
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvor-
zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft schriften der Mitgliedstaaten über die elektromagneti-
auf Antrag Zugang zur passiven Netzinfrastruktur so- sche Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom
wie den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können dem Endnut-
transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen,
und unentgeltlich zu gewähren. Die Pflicht nach Satz 1 dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwin-
trifft nach Ende des Bereitstellungszeitraums den gend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und
Eigentümer des Grundstücks. Informationen für den Anschluss von Telekommunika-
tionsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekom-
(7) Die vorgenannten Regelungen gelten für Glasfa- munikationsdienste haben sie dem Endnutzer in Text-
serinfrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember form unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss
2027 errichtet worden sind. Ein Bereitstellungsentgelt zur Verfügung zu stellen.
kann auch für Infrastrukturen erhoben werden, die im
Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Dezember (4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an
2021 errichtet wurden, wenn öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will,
hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tra-
1. die Voraussetzungen der vorigen Absätze eingehal- gen.
ten sind und
(5) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit
2. der Eigentümer des Grundstücks und der Betreiber den Anforderungen des § 4 des Elektromagnetische-
nach Absatz 1 anlässlich der erstmaligen Errichtung Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016
der Netzinfrastruktur einen Gestattungsvertrag ge- (BGBl. I S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Ge-
schlossen haben, der nach der vertraglichen Verein- setzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert
barung frühestens am 1. Juli 2024 endet. worden ist, bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an
einem Telekommunikationsnetz, schädliche Störungen
In diesem Fall ist das Bereitstellungsentgelt in dem beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so
Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von ver- kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentli-
strichener Zeit seit Errichtung der Infrastruktur zu der cher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses
vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags nach Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung
Nummer 2 entspricht. aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundes-
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1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
netzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft die Fundstelle in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Inter-
und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit. netseite.
(6) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations- (4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnitt-
netze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung stellenbeschreibungen aufgrund des Umfangs nicht
im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Tele- zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu ver-
kommunikationsnetz abtrennen, wenn öffentlichen, die zumindest über Art und Verwendungs-
1. der Schutz des Telekommunikationsnetzes die un- zweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hin-
verzügliche Abschaltung der Telekommunikations- weis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden
endeinrichtung erfordert und Schnittstellenbeschreibung enthält. Der Betreiber öf-
fentlicher Telekommunikationsnetze stellt sicher, dass
2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei
die Schnittstellenbeschreibungen nach Anforderung
eine alternative Lösung angeboten werden kann.
unverzüglich an die Interessenten abgegeben werden
(7) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations- und die Interessenten weder zeitlich noch inhaltlich
netze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur noch hinsichtlich der Kosten für den Bezug der
über die Trennung einer Telekommunikationsendein- Schnittstellenbeschreibungen ungleich behandelt wer-
richtung vom Telekommunikationsnetz. den. Ein für den Bezug von Schnittstellenbeschreibun-
(8) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber gen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die verursachten besonderen Kosten erhoben werden.
erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss der (5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleis- netze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1
ten, wenn die Betreiber veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden
1. eine Anschaltung von Telekommunikationsendein- sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbe-
richtungen an ihre Telekommunikationsnetze ver- schreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbe-
weigern oder schreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröf-
2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtun- fentlicht worden ist.
gen vom Telekommunikationsnetz genommen
haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absat- § 75
zes 5 oder 6 vorgelegen haben. Interoperabilität
von Fernseh- und Radiogeräten
§ 74
(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig
Schnittstellenbeschreibungen der angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss, so-
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze weit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit
sind verpflichtet, mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet
1. angemessene und genaue technische Beschreibun- sein, die von einer anerkannten europäischen Normen-
gen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen organisation angenommen wurde oder einer gemein-
und zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagen- samen, branchenweiten, offenen Spezifikation ent-
tur unmittelbar mitzuteilen und spricht und den Anschluss von Peripheriegeräten
sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung er-
2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen die- laubt.
ser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen
und der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen. (2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig
angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das zum
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Empfang und zur Entschlüsselung von digitalen Fern-
jede technische Änderung einer vorhandenen Schnitt- sehsignalen in der Lage ist, muss über die Fähigkeit
stelle. verfügen,
(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hin-
1. Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen
reichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekom-
europäischen Verschlüsselungsalgorithmus ent-
munikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur
sprechen, wie er von einer anerkannten euro-
Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle er-
päischen Normenorganisation verwaltet wird;
brachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungs-
zweck der Schnittstellen muss angegeben werden. Die 2. Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen
Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informatio- wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertrag-
nen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prü- lichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten wer-
fungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grund- den.
legenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekom- (3) Jedes Autoradio, das in ein neu in Verkehr ge-
munikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl brachtes, für die Personenbeförderung ausgelegtes
durchführen können. und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rä-
(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist dern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach
erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundes- dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zu-
netzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die Ver- mindest den Empfang und die Wiedergabe von Hör-
öffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber funkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen
öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei
umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Tei-
diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur len davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt
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der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, 2. soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den
wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines
die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer
übereinstimmt, angenommen. diesem eine Entgeltliste aushändigen,
(4) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum 3. über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine
Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt be- getrennte Rechnungsführung haben,
reitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton- 4. vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots
Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programm- die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die
namen anzeigen kann und nicht Absatz 3 unterfällt, einzelnen angebotenen Dienstleistungen für End-
muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den nutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bun-
Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste desnetzagentur anzeigen.
ermöglicht. Davon ausgenommen sind
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zustän-
1. Bausätze für Funkanlagen, dige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die
2. Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunk- Anzeige nach Absatz 2 Nummer 4. Kommt die Bundes-
dienstes sind und netzagentur oder die zuständige Stelle nach Landes-
recht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aufgrund
3. Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu
Nebenfunktion hat. dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen
(5) Anbieter digitaler Fernsehdienste haben digitale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht entspricht, ver-
Fernsehempfangsgeräte, die sie ihren Endnutzern im langt sie Änderungen des Angebots. Können die Vor-
Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Fern- gaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder
sehdienste zur Verfügung stellen, kostenfrei und ein- werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt,
fach von ihren Endnutzern zurückzunehmen. Dies gilt untersagt sie das Angebot.
nicht, sofern das Gerät mit den Digitalfernsehdiensten (4) Verfügt oder verfügen ein oder mehrere Anbieter
des Anbieters, zu dem der Endnutzer gewechselt ist, oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen
vollständig interoperabel ist. Die Übereinstimmung mit nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bun-
den Interoperabilitätsanforderungen wird vermutet bei desnetzagentur die Bedingungen nach den Absät-
digitalen Fernsehempfangsgeräten, die zum Zeitpunkt zen 2 und 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen
der Vertragsbeendigung den betreffenden harmonisier- ändern oder aufheben, wenn
ten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver- 1. die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf
öffentlicht worden sind. Die Regelungen des Elektro- den Endnutzermärkten für die Übertragung von
und Elektronikgerätegesetzes bleiben hiervon unbe- Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechti-
rührt. gungssysteme und andere zugehörige Einrichtun-
gen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
§ 76 2. die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt
hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Über-
Zugangsberechtigungssysteme tragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht
(1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutz- negativ beeinflusst werden.
rechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16
an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu ver- entsprechend.
geben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse
nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, ange- § 77
messenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen
geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46. Streitschlichtung
Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftli- (1) Die durch die §§ 75 und 76 Berechtigten oder
che Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streit-
Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften
abhängig gemacht werden, die Folgendes beeinträch- die Schlichtungsstelle nach den folgenden Absätzen
tigen: gemeinsam anrufen. Die Anrufung erfolgt schriftlich
oder elektronisch. Die Bundesnetzagentur entscheidet
1. den Einbau einer gemeinsamen Schnittstelle zum
innerhalb von zwei Monaten.
Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme
oder (2) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 wird bei
der Bundesnetzagentur errichtet. Sie besteht aus
2. den Einbau spezifischer Komponenten eines ande-
einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden
ren Zugangsberechtigungssystems aus Gründen
Mitgliedern. Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung
der Transaktionssicherheit der zu schützenden In-
und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine
halte.
Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der
(2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechti- Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind
gungssystemen müssen von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
1. allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer be- (3) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 gibt der zu-
nötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer ständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses
Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die
zu chancengleichen, angemessenen und nicht- zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche
diskriminierenden Bedingungen ermöglichen, Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgege-
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1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
benen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. stelle des Bundes gemäß § 153 Absatz 5 für diese
Die beiden Entscheidungen können in einem zusam- Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
mengefassten Verfahren erfolgen. (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes ver-
langt von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher
Teil 5 Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen,
Informationen über die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden
können, diejenigen Informationen, die für die Zwecke
Infrastruktur und Netzausbau
nach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nut-
zung sowie tatsächliche Verfügbarkeit und geografi-
§ 78
sche Lage des Standortes und der Leitungswege
Aufgaben der zentralen dieser Einrichtungen erforderlich sind. Die zentrale In-
Informationsstelle des Bundes formationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern
(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen,
Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Te- die für die Errichtung und Anbindung drahtloser Zu-
lekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale gangspunkte mit geringer Reichweite geeignet sind,
Informationsstelle des Bundes ein technisches Instru- diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Ab-
ment in Gestalt eines Datenportals, das Informationen satz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung so-
bereitstellt zu den Bereichen wie tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage
des Standortes und der Leitungswege dieser sonstigen
1. Infrastruktur nach Maßgabe des § 79, physischen Infrastrukturen erforderlich sind. Zu den
2. Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80, Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere alle
3. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81, passiven Netzinfrastrukturen und sonstige physische
Infrastrukturen.
4. Baustellen nach Maßgabe des § 82 und
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes
5. Liegenschaften nach Maßgabe des § 83. nimmt nach Absatz 2 erhaltene Informationen nicht in
(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 auf, soweit
des Bundes werden vom Bundesministerium für Ver- konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
kehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Das 1. eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Sicherheit
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- und Integrität der Einrichtung oder der sonstigen
tur kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle physischen Infrastruktur oder die öffentliche Sicher-
des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in heit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht
2. eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Vertraulich-
unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der
keit gemäß § 148 verletzt,
Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich
zulässig ist. 3. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als Kritische
(3) Die Informationen können auch für allgemeine Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich
Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfä-
Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden. higkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind,
(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Ab- oder
satz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet 4. Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger
die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der physischer Infrastrukturen betroffen sind, die durch
Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundes- den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behör-
netzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durch- denkommunikation genutzt werden.
führt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.
In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in de-
§ 79 nen sich die Einrichtungen oder sonstigen physischen
Infrastrukturen befinden, Informationen im Sinne von
Informationen über Infrastruktur § 136 Absatz 3 Nummer 3 und § 153 Absatz 3 Num-
(1) Informationen über Infrastruktur umfassen mer 3 aufzunehmen.
1. eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende (4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes ge-
Übersicht über Einrichtungen, die zu Telekommuni- währt den am Ausbau von öffentlichen Versorgungs-
kationszwecken genutzt werden können, nach den netzen Beteiligten nach Maßgabe der Einsichtnahme-
Absätzen 2 bis 4, bedingungen nach Absatz 5 Einsicht in die Übersicht
nach Absatz 1, soweit mit dem Ausbauvorhaben Ein-
2. detaillierte Informationen nach § 136 Absatz 3 für
richtungen geschaffen werden sollen, die zu Telekom-
die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentli-
munikationszwecken genutzt werden können. Zu den
cher Versorgungsnetze gemäß den §§ 138 bis 141,
am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Betei-
soweit diese Informationen der zentralen Informati-
ligten gehören insbesondere
onsstelle des Bundes gemäß § 136 Absatz 5 für
diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, und 1. Gebietskörperschaften,
3. detaillierte Informationen nach § 153 Absatz 3 für 2. Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungs-
die Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen netze,
zur Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangs- 3. die Auftragnehmer von Gebietskörperschaften oder
punkte mit geringer Reichweite gemäß § 152, so- Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versor-
weit diese Informationen der zentralen Informations- gungsnetze.
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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Die Erhebungen nach Satz 1 umfassen solche Informa-
struktur sowie Gebietskörperschaften haben für all- tionen, die erkennen lassen, an welchen Standorten ein
gemeine Planungs- und Förderzwecke sowie zur Er- Mobilfunknetzbetreiber innerhalb von 12 Monaten ab
füllung von Aufgaben nach diesem Gesetz das Recht dem Beginn der jeweiligen Erhebung das von ihm be-
auf: triebene Mobilfunknetz in den Gebieten auszubauen
beabsichtigt, für die sich aus der Kartendarstellung
1. Einsichtnahme in die Übersicht nach Absatz 1 nach nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ergibt, dass dort
Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Ab- keine Netzabdeckung mit Mobilfunktechnologien der
satz 5, und dritten, vierten oder fünften Generation besteht.
2. Verwendung der eingesehenen Informationen zu (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes führt
den vorgenannten Zwecken. die Erhebungen in regelmäßigen Abständen, jedoch
mindestens in Abständen von sechs Monaten ab erst-
(5) Die zentrale Informationsstelle des Bundes regelt maliger Erhebung durch.
die Einzelheiten der Einsichtnahme in Einsichtnahme-
bedingungen. Diese haben insbesondere der Sensitivi- (3) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Informationen
tät der erfassten Daten und dem zu erwartenden umfassen:
Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die Ein- 1. geografische Standortkoordinaten oder, sofern
sichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach noch keine Baugenehmigung für einen konkreten
§ 148 zu wahren. Standort beantragt wurde, hinreichend genaue An-
gaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und
§ 80 2. Angaben zu der zu erwartenden Netzabdeckung.
Informationen über Breitbandausbau Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur legt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
(1) Informationen über den Breitbandausbau beru- rium für Wirtschaft und Energie Vorgaben zu den tech-
hen auf einer von der zentralen Informationsstelle des nischen Einzelheiten zu den in Absatz 1 Satz 2 und
Bundes durchzuführenden geografischen Erhebung Satz 1 dieses Absatzes genannten Gegenständen in
zur örtlichen Verfügbarkeit öffentlicher Telekommuni- einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt
kationsnetze, die sie in regelmäßigen Abständen, je- veröffentlicht wird.
doch mindestens einmal im Jahr durchführt. (4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann
(2) Die Informationen über den Breitbandausbau auf Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr
umfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene Über- und digitale Infrastruktur auf Grundlage der geografi-
sicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen schen Erhebung eine Übersicht für einen festgelegten
Telekommunikationsnetzen sowie Informationen über Zeitraum hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbar-
Gebiete, in denen der Ausbau öffentlicher Telekommu- keit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze
nikationsnetze öffentlich gefördert wird, soweit diese erstellen, wenn die zentrale Informationsstelle des
Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes einen Bedarf für eine solche Erhebung fest-
Bundes vorliegen. Die Übersicht muss hinreichende stellt und diesen Bedarf begründet.
Details zu lokalen Gegebenheiten sowie ausreichende (5) Informationen über den künftigen Netzausbau im
Informationen über die Dienstequalität und deren Sinne des Absatzes 1 umfassen alle relevanten Infor-
Parameter enthalten. mationen zu geplanten Netzausbaumaßnahmen ein-
schließlich der Netzausbaupläne aller Unternehmen
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes muss und öffentlichen Stellen. Die erhobenen Informationen
sicherstellen, dass die Informationen über den Breit- müssen den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2
bandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Ge- entsprechen und gemäß § 80 Absatz 3 behandelt wer-
schäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden. den. Für Informationen, die für die Übersicht über die
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt künftige Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekom-
Endnutzern ein Informationswerkzeug bereit, damit munikationsnetze im Sinne des Absatzes 4 erforderlich
diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in ver- sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
schiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln (6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann
können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und
Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen. Satz 1 gilt Förderzwecke Einsicht in die Übersicht nach den Ab-
nicht, wenn ein Informationswerkzeug, das die Anfor- sätzen 1 und 4 gewähren. Näheres regelt die die zen-
derungen des Satzes 1 erfüllt, auf dem Markt zur Ver- trale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahme-
fügung steht. bedingungen, die sicherstellen, dass die Informationen
unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter
§ 81 Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
vertraulich behandelt werden.
Informationen über künftigen Netzausbau
§ 82
(1) Informationen über den künftigen Netzausbau für
den Bereich Mobilfunk beruhen auf geografischen Er- Informationen über Baustellen
hebungen, die die zentrale Informationsstelle des Bun- Informationen über Baustellen sind Informationen
des zum Zweck der Erstellung einer Übersicht über nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauar-
den künftigen Ausbau der für den Mobilfunk bestimm- beiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143,
ten öffentlichen Telekommunikationsnetze durchführt. soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes
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1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
nach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Ver- 2. eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung
fügung gestellt wurden. ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höhe-
rer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.
§ 83
Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an,
Informationen über Liegenschaften welche Informationen in der Absichtsbekundung ent-
(1) Informationen über Liegenschaften sind Informa- halten sein müssen, damit sie mindestens den Anfor-
tionen über solche für die Zwecke des Mobilfunknetz- derungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die
ausbaus geeignete Liegenschaften, Grundstücke, In- zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Un-
frastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen, ternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit,
deren Eigentümer der Bund, ein Land oder eine Kom- ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den
mune ist. §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz
der nächsten Generation unter Nennung der Größen-
(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes ordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten
verlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden
diejenigen Informationen, die für die Bereitstellung der wird, soweit diese Informationen der zentralen Infor-
Informationen über Liegenschaften nach § 78 Absatz 1 mationsstelle des Bundes vorliegen.
Nummer 5 für das Datenportal nach § 78 Absatz 1 er-
forderlich sind. § 79 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem
effizienten, objektiven, transparenten und diskriminie-
(3) Das von der zentralen Informationsstelle des rungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein
Bundes gemäß § 78 Absatz 1 geführte Datenportal er- Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.
möglicht die Einsicht in die Informationen über Liegen-
schaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von
Einsichtnahmebedingungen, die die zentrale Informati- § 85
onsstelle des Bundes vorhält. Werden die Aufgaben Veröffentlichung und
der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht un- Weitergabe von Informationen
mittelbar durch das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur wahrgenommen, so bedürfen (1) Die zentrale Informationsstelle des Bundes ver-
die Einsichtnahmebedingungen der Zustimmung des öffentlicht die Informationen aus der geographischen
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra- Erhebung gemäß § 80, sofern die Informationen auf
struktur. dem Markt nicht verfügbar sind. Sie hat hierbei Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und das
§ 84 Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1
Gebiete mit Ausbaudefizit des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geän-
(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke dert worden ist, einzuhalten. Einsichtnahmerechte
kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geo- nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
graphisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen,
für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt
Informationen festgestellt wird, dass während des Zeit- die Informationen nach den §§ 79 bis 83 auf Anfrage an
raums, den die Informationen über künftigen Netzaus- andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem
bau abdecken, Gesetz zuständige öffentliche Stellen weiter, sofern
die anfragende Stelle den gleichen Grad der Vertrau-
1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein lichkeit und des Schutzes von Betriebs- und Ge-
Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszu- schäftsgeheimnissen gewährleistet wie die zentrale
bauen plant und Informationsstelle des Bundes. Die Parteien, die die
2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweite- Informationen bereitgestellt haben, sind über die Mög-
rung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel lichkeit der Weitergabe der Informationen nach Satz 1
höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist. zu informieren. Unter den Voraussetzungen der
Sätze 1 und 2 werden die Informationen auf Anfrage
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffent- dem GEREK und der Kommission zur Verfügung ge-
licht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen stellt.
hat.
(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann § 86
Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre
Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeit- Verordnungsermächtigung
raums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen
frastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Gebietes auszubauen. Bekundet ein Unternehmen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Sinne des Satzes 1, kann die zentrale Informations-
zu bestimmen, in welcher Form, in welchem techni-
stelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche
schen Format und in welchem Detailgrad, beispiels-
Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekun-
weise hinsichtlich Lage und technischer Gegebenhei-
den,
ten, die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 der
1. in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität zentralen Informationsstelle des Bundes bereitzustel-
aufzubauen oder len sind.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1903
Teil 6 bel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt
werden,
Frequenzordnung
7. Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Ver-
§ 87 längerung, die Änderung und den Entzug von Fre-
quenznutzungsrechten anwendet, die klar und
Ziele der Frequenzregulierung transparent festgelegt werden, um die Rechtssi-
(1) Ziele der Frequenzregulierung sind cherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der
1. die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Tele- Regulierung zu gewährleisten und
kommunikationsnetze und -dienste in der Bundes- 8. darauf hinarbeitet, dass Frequenzzuteilungen in der
republik Deutschland im Einklang mit § 2 unter Be- Europäischen Union im Hinblick auf den Schutz der
rücksichtigung der Tatsache, dass die Frequenzen Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elek-
ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, tromagnetische Felder auf einheitliche und vorher-
kulturellen, wirtschaftlichen, sicherheits- und vertei- sehbare Weise erfolgen, wobei sie der Empfehlung
digungspolitischen Wert sind, 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Be-
2. die Frequenzzuweisung, die Frequenznutzung und grenzung der Exposition der Bevölkerung gegen-
die Frequenzzuteilung gemäß objektiven, transpa- über elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz)
renten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminie- (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59) Rechnung trägt.
renden und angemessenen Kriterien,
§ 88
3. die Beachtung der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung Aufgaben
für den Funkdienst und (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und stö-
4. die Förderung der Harmonisierung der Frequenz- rungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Be-
nutzung für Telekommunikationsnetze und -dienste rücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie
in der Europäischen Union, um deren effizienten der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden
und störungsfreien Einsatz zu gewährleisten und durch die jeweils zuständigen Behörden
um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbe- 1. Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach
werb, größenbedingte Kostenvorteile und Interope- § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenz-
rabilität der Dienste und Netze, zu erzielen. nutzungen aufgeteilt,
(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Verfol- 2. Frequenzen zugeteilt und
gung der in Absatz 1 genannten Ziele im Einklang mit 3. Frequenznutzungen überwacht.
§ 198 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, in-
dem sie unter anderem (2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei
Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von
1. die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahr-
hochwertigen, leistungsfähigen, flächendeckenden zeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
und unterbrechungsfreien drahtlosen Sprach- und aufhalten.
Datendiensten für alle Endnutzer und dabei ins-
besondere die breitbandige Versorgung und die (3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbe-
nutzbare Dienstequalität in ländlichen Räumen vor- reich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen,
antreibt und mindestens entlang von Bundesfern- stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale
straßen und auch im nachgeordneten Straßennetz Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesminis-
sowie an allen Schienen- und Wasserwegen einen terium der Verteidigung her.
durchgehenden, unterbrechungsfreien Zugang für
alle Endnutzer zu Sprach- und breitbandigen Daten- § 89
diensten des öffentlichen Mobilfunks möglichst bis Verordnungsermächtigung
2026 gewährleistet,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Fre-
2. die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommuni- quenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutsch-
kationstechnologien und Anwendungen in der Euro- land sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in
päischen Union erleichtert, gegebenenfalls auch einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind
durch ein sektorübergreifendes Konzept, die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu be-
3. im Interesse langfristiger Investitionen für Vorher- rücksichtigen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zu-
sehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Ver- stimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind
längerung, Änderung und Beschränkung sowie dem die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise ein-
Entzug von Frequenzzuteilungen sorgt, zubeziehen. In die Frequenzverordnung können Rege-
lungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den
4. zum Zweck der Vermeidung grenzüberschreitender analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle zu verfahren ist,
oder nationaler funktechnischer Störungen geeig- aufgenommen werden.
nete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreift,
(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägi-
5. die gemeinsame Nutzung von Frequenzen durch gen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der
gleichartige oder unterschiedliche Frequenznutzun- Vollzugsordnung für den Funkdienst, die europäische
gen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördert, Harmonisierung und die technische Entwicklung zu be-
6. die am besten geeignete und mit dem geringstmög- rücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuwei-
lichen Aufwand verbundene Art der Zuteilung ge- sung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen
mäß § 91 anwendet, damit die Frequenzen so flexi- und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen,
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1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 45 Ab- § 91
satz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Frequenzzuteilung
Gründen zulässig.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenz- Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts an-
zuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festle- deres geregelt ist. Die Frequenzzuteilung erfolgt
gungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgaben- zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes
wahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und nichtdiskriminierend auf der Grundlage nachvoll-
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Span- ziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenz-
nungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer zuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenz-
besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zu- nutzungsrechte aufgrund einer sonstigen gesetzlichen
stimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behör-
Regelungen der besonderen Frequenzverordnung den zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung
nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Span- bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist
nungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungs-
des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundge- beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung
setzes Anwendung. unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im
Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechtein-
§ 90 habern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet,
ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
Frequenzplan
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts we-
(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen gen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetz-
und Festlegungen in der Frequenzverordnung nach agentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder
§ 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Fre- einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder
quenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf be- bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemein-
zogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). zuteilung ist zu veröffentlichen.
Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Lan- (3) Soweit eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist,
desbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffent- werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für
lichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen,
§ 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
§ 87. Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag ein-
mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbe- zeln zugeteilt. Bei der Auswahl zwischen Allgemein-
hörden her, soweit und Einzelzuteilung berücksichtigt die Bundesnetz-
agentur
1. die dem Bereich der öffentlichen Sicherheit zuste-
henden Kapazitäten oder 1. die spezifischen Merkmale der betreffenden Funk-
frequenzen,
2. die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunk-
rechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten 2. die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechni-
für die Übertragung von Rundfunk im Zuständig- schen Störungen,
keitsbereich der Länder 3. soweit erforderlich, die Schaffung verlässlicher Be-
dingungen für die gemeinsame Frequenznutzung,
betroffen sind. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt.
4. die Notwendigkeit der Gewährleistung der techni-
(2) Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von schen Qualität der Kommunikation und der Dienste,
drei Jahren nach der Festlegung einer Frequenznut-
5. im Einklang mit Unionsrecht stehende Ziele von
zung fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der
allgemeinem Interesse sowie
Festlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so
kann sie nach Anhörung der Betroffenen die entspre- 6. die Notwendigkeit der Wahrung der effizienten Nut-
chende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in zung von Funkfrequenzen.
der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 aufheben Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungs-
oder ändern. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. rechten, die für das Angebot von Telekommunikations-
diensten bestimmt sind, ist zu veröffentlichen.
(3) Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestim-
mungen werden durch technische, betriebliche oder (4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist
regulatorische Parameter beschrieben. Zu diesen Pa- schriftlich oder elektronisch zu stellen. In dem Antrag
rametern können auch Angaben zu Nutzungsbe- ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz
schränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören. genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven
Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hin-
(4) Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen blick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznut-
sind zu veröffentlichen. zung und weitere Bedingungen nach Anhang I Teil D
(5) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu der Richtlinie (EU) 2018/1972 darzulegen. Die Bundes-
Telekommunikationsdiensten sind so auszuweisen, netzagentur kann von dem Antragsteller die Vorlage
dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwen- eines Frequenznutzungskonzeptes verlangen, in dem
det werden dürfen und alle Arten von Telekommunika- dieser darlegt, wie er eine effiziente und störungsfreie
tionsdiensten zulässig sind. Absatz 6 bleibt unberührt. Frequenznutzung gemäß Satz 3 sicherstellen wird. Die
Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige An-
(6) § 89 Absatz 2 gilt entsprechend. träge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist
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unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarun- berührt. Vor der Entscheidung sind die betroffenen
gen über die Nutzung von Frequenzen und Erdumlauf- Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetz-
positionen. agentur ist zu veröffentlichen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
§ 92
1. sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan
ausgewiesen sind, Befristung und
Verlängerung der Frequenzzuteilung
2. sie verfügbar sind,
(1) Frequenzen werden in der Regel befristet zuge-
3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen teilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung
gegeben ist und angemessen sein und die Amortisation der dafür not-
4. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung wendigen Investitionen angemessen berücksichtigen.
durch den Antragsteller sichergestellt ist. (2) Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn
Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise ver- die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach
sagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte § 91 Absatz 5 vorliegen. Die Regelungen in Satz 3 und
Nutzung mit den Regulierungszielen nach den Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. § 91 Absatz 9 gilt
§§ 2 und 87 nicht vereinbar ist. Sind Belange der Län- entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle harmo-
der bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständig- nisierter Frequenzen bei der Ausübung des Ermessens
keitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grund- gemäß § 91 Absatz 9 Satz 1 insbesondere Folgendes
lage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Beneh- zu berücksichtigen ist:
men mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. 1. die Erfüllung der in den §§ 2 und 87 festgelegten
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß
bestimmte Einzelfrequenz. dem Recht der Europäischen Union oder dem na-
(7) Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat der Bun- tionalen Recht,
desnetzagentur Beginn und Beendigung der Frequenz- 2. die Umsetzung einer technischen Umsetzungs-
nutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetz- maßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr.
agentur anzuzeigen sind zudem Namensänderungen, 676/2002/EG,
Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare 3. die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und frist-
Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei gerechten Einhaltung der an das betreffende Fre-
verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende quenznutzungsrecht geknüpften Bedingungen,
Umwandlungen.
4. die Notwendigkeit, im Einklang mit § 105 den Wett-
(8) Sollen Frequenznutzungsrechte durch Einzel- bewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen
oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen, hat der In- zu vermeiden,
haber der Frequenzzuteilung diese Änderung der
Frequenzzuteilung unverzüglich bei der Bundesnetz- 5. die Notwendigkeit, die Nutzung der Frequenzen in
agentur unter Vorlage entsprechender Nachweise Anbetracht der Entwicklung der Technik und der
schriftlich oder elektronisch zu beantragen. In diesen Märkte effizienter zu gestalten,
Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über 6. die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der
den Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem Dienste zu verhindern, und
Änderungsantrag ist zu entsprechen, wenn 7. die Nachfrage nach Frequenzen bei anderen Unter-
1. die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nehmen als denen, die im betreffenden Frequenz-
nach Absatz 5 vorliegen, bereich über Nutzungsrechte verfügen.
2. eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und (3) Harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breit-
räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und banddienste werden für mindestens 15 Jahre zugeteilt.
3. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur
gewährleistet ist. eine kürzere Befristung festlegen für
Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, hat 1. begrenzte geografische Gebiete mit äußerst lücken-
der Inhaber der Frequenzzuteilung den Verzicht auf haftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwin-
sie unverzüglich nach Maßgabe des § 102 Absatz 8 digkeitsnetzen,
zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequen- 2. bestimmte kurzfristige Projekte,
zen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen 3. Nutzungen der Frequenzen, die unter Beachtung
Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auf- der Ziele des Artikels 45 Absatz 4 und 5 der Richt-
lösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Ver- linie (EU) 2018/1972 mit drahtlosen Breitbanddiens-
stirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die ten koexistieren können,
Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom
Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben 4. die alternative Nutzung der Frequenz gemäß § 98
werden. oder
(9) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausrei- 5. die Anpassung der Geltungsdauer eines Frequenz-
chendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden nutzungsrechts an die Geltungsdauer anderer Fre-
oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge quenznutzungsrechte.
gestellt, kann die Bundesnetzagentur anordnen, dass Die Zuteilung ist zu verlängern, wenn die nach § 99
der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 6
nach § 100 voranzugehen hat. Die Voraussetzungen festgelegten allgemeinen Kriterien erfüllt sind. Die Zu-
einer Einzelzuteilung nach Absatz 5 bleiben hiervon un- teilung ist angemessen zu verlängern, damit der Rege-
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1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
lungsrahmen für Investitionen in Netzinfrastrukturen für zen unverzüglich, spätestens jedoch 30 Monate nach
die Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeit- der Festlegung harmonisierter Bedingungen durch
raums von mindestens 20 Jahren für die Inhaber der technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Ent-
Frequenznutzungsrechte vorhersehbar ist. Die Rege- scheidung Nr. 676/2002/EG, oder unverzüglich nach
lungen in Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. Die der Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Bun-
allgemeinen Kriterien der Verlängerung beziehen sich desnetzagentur in Ausnahmefällen Frequenzen zur
auf alternativen Nutzung gemäß § 98 zugeteilt hat.
1. die Gewährung einer effizienten und störungsfreien (2) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß
Nutzung der betreffenden Frequenzen, Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich über-
2. das Erreichen der Ziele des § 87 Absatz 2 Num- schreiten,
mer 1 und 2, 1. wenn dies durch die Beschränkung der Nutzung des
3. den Schutz des menschlichen Lebens, betreffenden Frequenzbereichs aufgrund der Ziele
von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Ab-
4. die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und satz 5 Buchstabe a und d der Richtlinie (EU)
Ordnung, 2018/1972 gerechtfertigt ist,
5. die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidi- 2. wenn offene Fragen der grenzüberschreitenden Ko-
gungsinteressen und ordinierung mit Staaten außerhalb der Europäischen
6. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbe- Union bestehen, die zu funktechnischen Störungen
werbs. führen, sofern die Europäische Union gemäß Arti-
kel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um
(4) Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig
Unterstützung ersucht worden ist,
vor Ablauf der Geltungsdauer über die Verlängerung.
Zu diesem Zweck prüft die Bundesnetzagentur von 3. zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidi-
Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers die gungsinteressen oder
Notwendigkeit einer solchen Verlängerung. Bei einer 4. im Falle höherer Gewalt.
Befristung von Zuteilungen von harmonisierten Fre-
Die Bundesnetzagentur überprüft die Überschreitung
quenzen entscheidet die Bundesnetzagentur auf An-
gemäß Satz 1 spätestens alle zwei Jahre.
trag des Rechteinhabers frühestens fünf Jahre vor
dem Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden (3) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß
Rechte über die Verlängerung. Bei einer Befristung Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich, so-
von Zuteilungen von harmonisierten Frequenzen für fern erforderlich, um bis zu 30 Monate in den folgenden
drahtlose Breitbandnetze und -dienste nimmt die Bun- Fällen überschreiten:
desnetzagentur spätestens zwei Jahre vor Ablauf der 1. bei offenen Fragen der grenzüberschreitenden
Geltungsdauer der betreffenden Rechte eine objektive Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten der Euro-
und zukunftsgerichtete Bewertung der Einhaltung der päischen Union, die zu funktechnischen Störungen
gemäß § 99 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung führen, sofern rechtzeitig sämtliche erforderlichen
mit Absatz 3 Satz 6 festgelegten Kriterien vor. Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 3 und 4 der
(5) Bei der Verlängerung einer Frequenzzuteilung Richtlinie (EU) 2018/1972 ergriffen werden oder
kann die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der 2. bei Auftreten technischer Schwierigkeiten bei der
Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 Art und Um- Umstellung eines aktuellen Nutzers auf einen ande-
fang der Frequenznutzung sowie Nebenbestimmungen ren Frequenzbereich.
nach § 99 beibehalten, aufheben, ändern oder neu
(4) Im Falle einer Fristüberschreitung nach Absatz 2
festlegen. Im Falle einer Verlängerung nach Absatz 3
oder Absatz 3 unterrichtet die Bundesnetzagentur die
sollen Art und Umfang der Frequenznutzung sowie
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
Nebenbestimmungen beibehalten werden, es sei denn,
die Kommission rechtzeitig; die Gründe für die Frist-
ihre Beibehaltung ist nicht mehr erforderlich oder eine
überschreitung hat sie anzugeben.
Änderung oder Neuauferlegung zur Sicherstellung der
Regulierungsziele der §§ 2 und 87 geboten.
§ 95
§ 93 Orbitpositionen und
Frequenznutzungen durch Satelliten
Gemeinsame Frequenzzuteilungen
(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohn-
Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Be-
sitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik
hörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen
Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusam-
durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtun-
menarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den
gen, die sich aus der Konstitution und Konvention der
Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemein-
Internationalen Fernmeldeunion ergeben.
same Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen
und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren (2) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenz-
gemäß § 100 durchzuführen. nutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung
nach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bun-
§ 94 desnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf An-
trag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von
Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmelde-
(1) Die Bundesnetzagentur schafft die Vorausset- union durch und überträgt dem Antragsteller die da-
zungen für die Zuteilung von harmonisierten Frequen- raus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungs-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1907
rechte. Voraussetzung für die Übertragung der Orbit- einigen können. Die zuständige Landesbehörde teilt
und Frequenznutzungsrechte ist, dass der Bundesnetzagentur das Ergebnis des Einigungs-
1. Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind, verfahrens mit. Sofern sich die nach Landesrecht be-
stimmten Inhalteanbieter nicht auf einen Sendernetz-
2. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen betreiber einigen konnten, bittet die nach Landesrecht
sowie anderen Anmeldungen von Satellitensyste- zuständige Stelle um die Einleitung eines Verfahrens
men gegeben ist und zur Auswahl eines Sendernetzbetreibers durch die
3. öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Bundesnetzagentur.
(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und (2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der
sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungs- Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militä-
rechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann rische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen
ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundes- Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.
netzagentur festzulegenden Bedingungen durchge-
führt werden. (3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die See-
(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn fahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt
ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder
1. die Orbit- und Frequenznutzungsrechte länger als Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses
ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken
2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht genutzt werden. Dies gilt nur für Frequenzen, die auf-
mehr erfüllt sind. grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des Landes,
in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.
§ 96
(4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden
Frequenzzuteilung und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-
für Rundfunk, Luftfahrt, Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den
und sicherheitsrelevante Funkanwendungen zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richt-
(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertra- linie fest:
gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Län-
der ist neben den Voraussetzungen des § 91 auf der 1. die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
2. das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzu-
Teilnahme am BOS-Funk,
stellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versor-
gungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich 3. das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der
der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundes- Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung
netzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der innerhalb der Behörden und Organisationen mit
Frequenzzuteilung nach § 91 um. Näheres zum Ver- Sicherheitsaufgaben,
fahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage
rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen 4. die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Ver-
Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst im fahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der Be-
Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
andere Zwecke als die Übertragung von Rundfunk im sowie
Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden,
wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rund- 5. die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zu-
funkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität sammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.
zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt
Die Richtlinie ist, insbesondere Satz 1 Nummer 4 und 5
hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landes-
betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.
behörden her. Hat die zuständige Landesbehörde die
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen
mat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils
Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im
sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landes-
Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbie-
behörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum
ter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser
Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.
einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner
Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass (5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die
den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach
wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungs- dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen
voraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagen- des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorlie-
tur die Frequenz auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung gen. Die nach § 91 festgelegte Zuständigkeit der Bun-
ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung desnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten blei-
der zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann ben unberührt.
bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden.
Bei durch mehrere Inhalteanbieter belegten Multi- (6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunk-
plexen erfolgt die Sendernetzbetreiberauswahl durch stellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur
die Bundesnetzagentur nur dann, wenn sich die nach dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasser-
Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter vor dem Start straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vor-
des Multiplexes nicht auf einen Sendernetzbetreiber liegt.
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1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
§ 97 2. die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der
Zuteilung zur Frequenzzuteilung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 6.
gemeinsamen Frequenznutzung, Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenz-
Erprobung innovativer Technologien, nutzung sind internationale Vereinbarungen zur Fre-
kurzfristig auftretender Frequenzbedarf quenzkoordinierung zu beachten.
(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung (2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzu-
durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, kön- teilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Ne-
nen auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zuge- benbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine
teilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungs- effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustel-
rechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die len oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem
sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen folgende Möglichkeiten vorsehen:
Nutzung der Frequenz ergeben. 1. zur gemeinsamen Nutzung von passiven oder akti-
(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur ven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung
Erprobung innovativer Technologien in der Telekom- oder von Funkfrequenzen,
munikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenz- 2. zu kommerziellen Roamingzugangsvereinbarungen
bedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen und
Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befris-
tet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, 3. zum gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für
dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestütz-
Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk ten Telekommunikationsnetzen oder -diensten.
im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf Die Bundesnetzagentur sorgt dafür, dass die mit Fre-
der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen quenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die
das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern.
herzustellen. Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten
Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin
§ 98 dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen un-
terworfen.
Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung
(3) Zur Sicherung einer effizienten und störungs-
(1) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene
freien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 ge-
keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines
nannten Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten
Frequenzbereichs der harmonisierten Frequenzen, so
Ziele der Frequenzregulierung
kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Arti-
kels 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 1. kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmun-
einen solchen Frequenzbereich ganz oder teilweise zur gen versehen werden und
alternativen Nutzung zuteilen, sofern 2. können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Fre-
1. die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines quenzzuteilung sowie Art und Umfang der Fre-
solchen Frequenzbereichs nach Anhörung der be- quenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der
troffenen Kreise, einschließlich einer vorausschau- Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.
enden Beurteilung der Marktnachfrage, festgestellt Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und
wurde und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist einge-
2. durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder räumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Ände-
die Nutzung eines solchen Frequenzbereichs in an- rungen nach Satz 1 Nummer 2 darzulegen. Die Frist
deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht nach Satz 2 beträgt grundsätzlich mindestens vier Wo-
verhindert oder beeinträchtigt wird. chen, es sei denn, die geplanten Änderungen sind ge-
ringfügig. Änderungen werden unter Angabe der
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft das Vorliegen
Gründe veröffentlicht. Sind durch die Änderungen Be-
der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen von
lange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im
Amts wegen oder auf Antrag eines an der harmonisier-
Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der
ten Nutzung Interessierten. Die Bundesnetzagentur
Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
setzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzu-
Infrastruktur, die Kommission und die anderen Mit-
stellen.
gliedstaaten der Europäischen Union von der getroffe-
nen Entscheidung einschließlich deren Gründe sowie (4) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf ent-
über das Ergebnis der Überprüfung der Entscheidung halten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den
in Kenntnis. Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung
bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat.
§ 99 Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die
Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen,
Bestandteile der Frequenzzuteilung um Nachteilen zu begegnen.
(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbe- (5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk
sondere festzulegen: im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden
1. die Art und der Umfang der Frequenznutzung, im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit
soweit dies zur Sicherung einer effizienten und Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rund-
störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich funkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt
ist und werden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1909
(6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanla- 4. die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich
gen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz ent- des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung
sprechen. und seiner zeitlichen Umsetzung; bei der Festle-
gung des Versorgungsgrades und seiner zeitlichen
§ 100 Umsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur
Vergabeverfahren neben den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87
auch Möglichkeiten für Inhaber von Frequenz-
(1) Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 nutzungsrechten, in zumutbarer Weise öffentlich
angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein geförderte Infrastrukturen mitzunutzen oder aufzu-
Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach bauen.
Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungs-
verfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsver- (5) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetz-
fahren nach Absatz 6 durchführen. Die Bundesnetz- agentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens
agentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Verga- die Regeln für die Durchführung des Versteigerungs-
beverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen Ziele des verfahrens im Einzelnen fest. Die Regeln müssen ob-
Verfahrens fest. Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung jektiv, nachvollziehbar und nichtdiskriminierend sein
des Wettbewerbs und der Verbesserung der Versor- und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen be-
gung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen rücksichtigen. Die Bundesnetzagentur legt ein Min-
oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt: destgebot für das Nutzungsrecht an den zu verstei-
gernden Frequenzen sowie Zahlungsregelungen fest.
1. Gewährleistung der erforderlichen Dienstequalität,
Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem
2. Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen, die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elek-
unter anderem unter Berücksichtigung der für die tronisch zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur
Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen
Höhe der Abgaben, oder oder elektronischen Bescheid. Der Antrag auf Zulas-
3. Förderung von Innovation und Geschäftsentwick- sung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht dar-
lung. legt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festge-
(2) Grundsätzlich ist das Versteigerungsverfahren legten und die nach § 91 Absatz 5 bestehenden
nach Absatz 5 durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn die- Voraussetzungen erfüllt.
ses Verfahren nicht geeignet ist, die Regulierungsziele (6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bun-
nach § 2 sicherzustellen. Die fehlende Eignung zur desnetzagentur vor der Durchführung des Vergabever-
Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 kann fahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Be-
insbesondere vorliegen, wenn werber bewertet wird. Kriterien sind
1. für die Frequenznutzung, für die die Frequenzen 1. die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähig-
unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet keit der Bewerber,
werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteige-
rungsverfahren zugeteilt wurden oder 2. die Eignung von vorzulegenden Planungen für die
Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen,
2. ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen
eine gesetzlich begründete Präferenz geltend ma- 3. die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorien-
chen kann. tierten Marktes und
Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk 4. der räumliche Versorgungsgrad.
im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind,
ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber
durchzuführen. auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versor-
gungsgrad mit den entsprechenden Telekommunika-
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Ent- tionsdiensten gewährleistet. Die Bundesnetzagentur
scheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie legt den im Falle des Zuschlags für das Frequenznut-
die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der zungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie Zah-
Verfahren unter Angabe der Gründe. Zudem veröffent- lungsregelungen fest.
licht sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestim-
mungen. Sie legt die Ergebnisse einer mit der Ent- (7) Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 91,
scheidung in Zusammenhang stehenden Beurteilung nachdem das Vergabeverfahren nach Absatz 3 Satz 1
der Wettbewerbssituation sowie der technischen und durchgeführt worden ist. Verpflichtungen, die Antrag-
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes dar. steller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschrei-
bungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestand-
(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchfüh-
teile der Frequenzzuteilung.
rung eines Vergabeverfahrens
1. die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjekti- (8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Ab-
ven, fachlichen und sachlichen Mindestvorausset- satz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Ab-
zungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, satz 6 kann die in § 91 Absatz 4 genannte Höchstfrist
von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens je-
2. die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden doch um acht Monate, verlängert werden, um für alle
Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offe-
verwendet werden dürfen, nes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese
3. die für die Aufnahme des Telekommunikations- Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen
dienstes notwendige Grundausstattung an Frequen- über die Nutzung von Frequenzen und die Satelliten-
zen, sofern dies erforderlich ist, und koordinierung unberührt.
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1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
§ 101 5. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrun-
Flexibilisierung der Frequenznutzung gen wahrscheinlich sind oder
(1) Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche 6. durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in
bestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte der Person des Inhabers des Frequenznutzungs-
zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, rechts eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) freigibt, um (2) Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs
flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Die be- muss angemessen sein.
troffenen Kreise sind vor der Freigabeentscheidung an- (3) Sofern Frequenzen für die Übertragung von
zuhören. Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betrof-
(2) Sofern die Bundesnetzagentur eine Freigabeent- fen sind, stellt die Bundesnetzagentur auf der Grund-
scheidung nach Absatz 1 Satz 1 trifft, legt sie zeitgleich lage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Beneh-
die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den men mit der zuständigen Landesbehörde her.
Handel, die Vermietung und das Frequenzpooling fest. (4) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden,
Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von
insbesondere sicherzustellen, dass Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zuge-
1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder teilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zu-
gewahrt wird, ständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser
2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Fre- Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei
quenzzuteilung nicht entgegensteht, einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunk-
rechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind
3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,
und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunk-
4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, ins- rechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetz-
besondere die Nutzungsbestimmungen und interna- agentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbe-
tionale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, ein- hörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen.
gehalten werden und Die Zuteilung nach Satz 2 erfolgt mit eingeschränkter
5. die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 sicher- Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung
gestellt sind. von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung
nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
über die Rahmenbedingungen und das Verfahren. Die
Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der nach (5) Bloße Änderungen der Frequenznutzung infolge
Landesrecht zuständigen Stelle, soweit Frequenzen der Anwendung der in § 89 Absatz 2 Satz 2 genannten
betroffen sind, die für Rundfunkdienste vorgesehen Vorschriften rechtfertigen allein nicht den Widerruf
sind. einer Frequenzzuteilung.
(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt (6) § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten dem- zes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 4
jenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten nicht anzuwenden.
überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung über- (7) Frequenzzuteilungen für die Übertragung von
lässt. Rundfunk sollen widerrufen werden, wenn ein nach
(4) Inhaber von Frequenznutzungsrechten informie- § 96 Absatz 1 Satz 7 vom Inhalteanbieter ausgewählter
ren die Bundesnetzagentur über ihre Absicht, Fre- Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn
quenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermie- verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt Ab-
ten, sowie über die Übertragung oder Vermietung von satz 3 entsprechend. Für das Wirksamwerden des
Frequenznutzungsrechten. Die Bundesnetzagentur Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens
veröffentlicht diese Informationen. drei Monaten vorzusehen.
(8) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht.
§ 102 Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat den Verzicht
Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder
elektronisch unter genauer Bezeichnung der Frequenz-
(1) Eine Frequenzzuteilung kann neben den Fällen
zuteilung zu erklären.
des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
§ 103
1. nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit
der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zu- Überwachung,
teilung verfolgten Zwecks begonnen wurde, Anordnung der Außerbetriebnahme,
Monitoring der Mobilfunkversorgung
2. die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des
mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden (1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung über-
ist, wacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung.
Soweit es für die Überwachung, insbesondere zur
3. eine der Voraussetzungen nach § 91 Absatz 5 oder Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und
§ 96 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundes-
4. einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzutei- netzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren
lung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehan- Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu
delt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussen-
wird, dungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach
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Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicher- einen wirksamen Wettbewerb und vermeidet Wettbe-
stellung der Frequenzordnung verwendet werden. Ab- werbsverfälschungen im Binnenmarkt.
weichend hiervon dürfen Informationen an die zustän-
(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele
digen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die
kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen
Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung
ergreifen. Diese umfassen unter anderem
genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht
des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des 1. die Begrenzung der Menge an Frequenzen, die
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 einem Unternehmen zugeteilt werden, oder, wenn
eingeschränkt. die Umstände dies rechtfertigen, die Verknüpfung
(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann der Frequenznutzungsrechte mit Bedingungen, bei-
die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betrie- spielsweise mit der Gewährung des Vorleistungszu-
bes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anord- gangs und mit nationalem oder regionalem Roaming
nen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach in bestimmten Frequenzbereichen oder in Gruppen
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein von Frequenzbereichen mit ähnlichen Merkmalen,
Zwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festgesetzt wer- 2. die Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines
den. Frequenzbereichs oder einer Gruppe von Frequenz-
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer bereichen für neue Marktteilnehmer, wenn dies an-
Internetseite die von den Mobilfunknetzbetreibern gesichts der besonderen Lage auf dem nationalen
übermittelten Informationen über die tatsächliche, Markt angemessen und gerechtfertigt ist,
standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung. 3. die Verweigerung neuer Zuteilungen oder der Ge-
(4) Zur Veröffentlichung nach Absatz 3 gehören an- nehmigung neuer Frequenznutzungsarten in be-
bieterbezogen insbesondere auch stimmten Bereichen oder das Verknüpfen neuer
1. die lokalen Schwerpunkte von Verbindungsabbrü- Nutzungsrechte oder neuer Frequenznutzungsarten
chen bei der Sprachtelefonie und mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsver-
zerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder An-
2. der Grad der Versorgung häufung von Nutzungsrechten zu verhindern,
entlang von Bundesfernstraßen, des nachgeordneten
4. die Aufnahme von Bedingungen für eine Unter-
Straßennetzes sowie der Schienen- und Wasserwege,
sagung der Übertragung von Zuteilungen oder die
um die Erreichung des Frequenzregulierungsziels nach
Auferlegung von Bedingungen für die Übertragung
§ 87 Absatz 2 Nummer 1 sicherzustellen.
von Zuteilungen, die nicht unionsweit oder bundes-
(5) Die Bundesnetzagentur berichtet erstmals sechs weit der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es
Monate nach Inkrafttreten der Absätze 3 und 4 und im wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die
Anschluss jährlich dem Ausschuss für Verkehr und di- Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt
gitale Infrastruktur des Deutschen Bundestags über würde, oder
den Zustand der Mobilfunkversorgung insbesondere
im Hinblick auf die Entwicklung bezüglich der in Ab- 5. die Änderung bestehender Rechte im Einklang mit
satz 4 genannten Aspekte. Gegenstand des Berichts diesem Gesetz, wenn dies erforderlich ist, um Wett-
soll zudem der anbieterbezogene Stand der Erfüllung bewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder
von Nebenbestimmungen im Sinne des § 99 Absatz 3 Anhäufung von Zuteilungen nachträglich zu beseiti-
sein, die mit der Zuteilung von Frequenzen für den Mo- gen.
bilfunk verbunden und zum Zeitpunkt der Berichter- Bei ihren Entscheidungen stützt sich die Bundesnetz-
stattung nicht bereits vollständig erfüllt sind. agentur unter Berücksichtigung der Marktbedingungen
und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objek-
§ 104 tive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbs-
Einschränkung der Frequenzzuteilung verhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur
Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbe-
Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann werbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Aus-
vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese wirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder
Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewäl- künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbeson-
tigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidi- dere in den Netzausbau. Bei der Beurteilung berück-
gungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im sichtigt die Bundesnetzagentur den in § 11 Absatz 3
Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Natio- beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Markt-
nen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur analysen. Sie kann hierzu allgemeine Verwaltungsvor-
Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terro- schriften erlassen.
ristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen (3) Bevor die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach
benötigt werden. Absatz 2 ergreift, gibt sie interessierten Kreisen Gele-
genheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Maßnah-
§ 105 men innerhalb einer angemessenen Frist. Die Frist
muss der Komplexität des Sachverhalts entsprechen
Förderung des Wettbewerbs und mindestens einen Monat betragen. Bei außerge-
(1) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Telekom- wöhnlichen Umständen kann eine kürzere Frist gesetzt
munikationsnetze und -dienste gemäß diesem Gesetz werden. § 99 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Ergebnisse
sowie der Änderung oder Verlängerung von Zuteilun- der Anhörung sowie die Maßnahmen sind zu veröffent-
gen solcher Frequenzen fördert die Bundesnetzagentur lichen. Bei der Anwendung des Absatzes 2 handelt die
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1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Bundesnetzagentur im Übrigen nach dem in § 107 ge- 7. die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den
nannten Verfahren. Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für das
nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen zu schaf-
§ 106 fen.
Lokales Roaming, Zugang zu (3) § 12 gilt entsprechend.
aktiven und passiven Netzinfrastrukturen (4) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1
(1) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines kann die Bundesnetzagentur Unternehmen, die öffent-
öffentlichen Mobilfunknetzes dazu verpflichten, in liche Mobilfunknetze in einem räumlich umgrenzten
einem räumlich umgrenzten Gebiet die Mitnutzung Gebiet bereitstellen, dazu verpflichten, Zugang zu ak-
passiver Infrastrukturen oder, soweit dies nicht aus- tiven Netzinfrastrukturen in diesem Gebiet zu gewäh-
reicht, Roaming zu ermöglichen (lokales Roaming), ren. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
wenn (5) Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Be-
1. unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hin- dingungen, zu denen ein nach Absatz 1 oder 4 ver-
dernisse für den marktgesteuerten Netzausbau in pflichtetes Unternehmen lokales Roaming oder den
diesem Gebiet bestehen, aufgrund derer Endnutzer Zugang zu aktiven oder passiven Infrastrukturen ge-
nur äußerst lückenhaften Zugang zu öffentlichen währen muss, innerhalb von zwei Monaten nach der
Mobilfunknetzen und -diensten haben, Entscheidung nach Absatz 1 oder 4, soweit die Be-
2. das lokale Roaming zum Angebot von über Mobil- teiligten in diesem Zeitraum keine Einigung hierüber
funknetze erbrachten öffentlich zugänglichen Tele- erzielt haben. Die Frist kann um einen weiteren Monat
kommunikationsdiensten auf lokaler Ebene unmit- verlängert werden. Die Bedingungen müssen objektiv,
telbar erforderlich ist, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend
sein.
3. keinem anderen Mobilfunknetzbetreiber tragfähige
und vergleichbare alternative Zugangswege zu den (6) Die Bundesnetzagentur kann den Begünstigten
Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingun- der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 verpflich-
gen in diesem Gebiet zur Verfügung gestellt werden, ten, Frequenzen mit dem Verpflichteten der Anordnung
nach Absatz 1 oder Absatz 4 in dem betreffenden Ge-
4. die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung aus-
biet gemeinsam zu nutzen.
drücklich vorgesehen wurde
(7) Die Bundesnetzagentur überprüft Verpflichtun-
a) im Falle eines Vergabeverfahrens in den Verga-
gen und Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 6
bebedingungen der Frequenzzuteilung,
innerhalb von fünf Jahren nach Erlass. Sie prüft hierbei
b) im Übrigen rechtzeitig vor der Frequenzzuteilung, insbesondere, ob deren Änderung oder Aufhebung an-
5. von der Verpflichtung begünstigte Unternehmen gesichts der sich wandelnden Umstände angemessen
einen angemessenen Beitrag zur Versorgung von wäre.
bislang unterversorgten Gebieten leisten und
§ 107
6. zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Mona-
ten keine Vereinbarung zum lokalen Roaming oder Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
zur Mitnutzung passiver Infrastrukturen zustande (1) Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein
gekommen ist; die Frist für Verhandlungen zwischen Vergabeverfahren nach § 91 Absatz 9 in Verbindung
den Beteiligten kann um einen weiteren Monat ver- mit § 100 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für
längert werden, soweit alle Beteiligten dieses über- drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maßnah-
einstimmend bei der Bundesnetzagentur beantra- men nach § 105 Absatz 2 durchzuführen, unterrichtet
gen. sie die Gruppe für Frequenzpolitik über entsprechende
(2) Bei der Entscheidung über eine Verpflichtung Entscheidungs- oder Maßnahmeentwürfe zeitgleich
nach Absatz 1 berücksichtigt die Bundesnetzagentur mit deren Veröffentlichung im Anhörungsverfahren.
insbesondere: (2) Die Bundesnetzagentur gibt bei der Unterrich-
1. die Gewährleistung eines durchgehenden, unter- tung nach Absatz 1 an, ob und gegebenenfalls wann
brechungsfreien Zugangs für alle Endnutzer zu sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung
Sprach- und breitbandigen Datendiensten des eines Peer-Review-Forums nach Artikel 35 der Richt-
öffentlichen Mobilfunks mindestens entlang von linie (EU) 2018/1972 auffordert.
Bundesfernstraßen und auch im nachgeordneten (3) Sofern die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-
Straßennetz sowie an allen Schienen- und Wasser- Review-Forum nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie
wegen möglichst bis 2026 und in weiteren Gebieten (EU) 2018/1972 einberuft, erläutert die Bundesnetz-
mit äußerst lückenhaftem Zugang für Endnutzer, agentur den Maßnahmeentwurf nach Artikel 35 Ab-
2. die effiziente Nutzung von Frequenzen, satz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
3. die Ermöglichung einer wesentlich größeren Aus-
wahl und einer höheren Dienstequalität für die End- Teil 7
nutzer, Nummerierung
4. die technische Durchführbarkeit und die diesbezüg-
lichen Bedingungen, § 108
5. den Stand des Infrastruktur- und Dienstleistungs- Nummerierung
wettbewerbs, (1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben
6. technische Innovationen und der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die
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Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernrau- 2. den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungs-
mes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, rechten an Nummern.
Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbie- Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener
tern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in
Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern den Betrei- nationales Recht sowie die Festlegung von Regelun-
bern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von gen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein.
Telekommunikationsdiensten und Endnutzern zu. Aus- Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
genommen ist die Verwaltung von Domänennamen
oberster und nachgeordneter Stufen. Die Bundesnetz- 1. die effiziente Nummernnutzung,
agentur veröffentlicht die Zuteilungsentscheidungen 2. die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der
nach Satz 3 unter Wahrung des Schutzes personenbe- Planungssicherheit,
zogener Daten. 3. die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteil-
(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 stellt nehmer,
die Bundesnetzagentur einen Bereich geografisch 4. die Anforderungen an die Nummernnutzung und die
nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die zur Be- langfristige Bedarfsdeckung sowie
reitstellung anderer Telekommunikationsdienste als in-
5. die Interessen der Endnutzer.
terpersoneller Telekommunikationsdienste auch im
Ausland genutzt werden können. In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundes-
netzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Markt-
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung teilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzule-
internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen so- gen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
wie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit
von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestal- (7) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen
tung des Nummernraumes und des nationalen Num- oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer
mernplanes vornehmen. Dabei sind die Belange der geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer
Betroffenen, insbesondere die Umstellungskosten, die Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständnis-
den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, den erklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch
Anbietern von Telekommunikationsdiensten und den eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle er-
Nutzern entstehen, angemessen zu berücksichtigen. forderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung
Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Un-
Wirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen bedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweili-
Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommuni- gen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere
kationsnetzen und Anbieter von Telekommunikations- Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt
diensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforder- die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörper-
lichen Maßnahmen zu treffen. schaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Be-
deutung hat.
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung
der Verpflichtungen nach Absatz 3 Anordnungen § 109
erlassen. Zur Durchsetzung der Anordnungen können
Preisangabe
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgeset-
zes Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt (1) Wer gegenüber Endnutzern
werden. 1. Premium-Dienste,
(5) Die Bundesnetzagentur trifft, sofern der angeru- 2. Auskunftsdienste,
fene Endnutzer Anrufe aus bestimmten geografischen
3. Massenverkehrsdienste,
Gebieten nicht aus wirtschaftlichen Gründen ein-
geschränkt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um 4. Service-Dienste,
sicherzustellen, dass 5. Kurzwahldienste oder
1. die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Ver- 6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern
wendung geografisch nicht gebundener Nummern anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inan-
in der Europäischen Union zu erreichen und zu nut- spruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis
zen und nach § 112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je
2. die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme ein-
vom Betreiber verwendeten Technologie und der schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbe-
von ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen standteile anzugeben. Bei nach § 123 Absatz 7 Satz 1
Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der festgelegten Preisen ist dieser Preis anzugeben. Be-
Nummern in den nationalen Nummernplänen der steht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen An-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie uni- bietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf
verseller internationaler gebührenfreier Rufnum- auch dieser angegeben werden.
mern, zu erreichen. (2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit
Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzu-
barrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer
legen für
darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Ruf-
1. die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung nummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines
der Nummernräume sowie Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
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(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der § 111
zu übermittelnden Seiten anzugeben. Preisanzeige
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der
§ 110 den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inan-
Preisansage spruchnahme dieses Dienstes festlegt,
(1) Wer den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für 1. vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inan-
die Inanspruchnahme von spruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
1. sprachgestützten Premium-Diensten, Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro In-
2. Kurzwahl-Sprachdiensten, anspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar an-
zuzeigen und
3. sprachgestützten Auskunftsdiensten und
2. sich vom Endnutzer den Erhalt der Information be-
4. sprachgestützter Betreiberauswahl stätigen zu lassen.
festlegt, hat vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem (2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann ab-
Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Diens- gewichen werden, wenn
tes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder 1. der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird
zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger In- oder
anspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und 2. sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der
sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Für sprachge- Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach
stützte Betreiberauswahl ist der Preis dauerhaft in Euro Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
oder in Cent anzusagen; ein Wechsel zwischen der
Preisansage in Euro und in Cent ist unzulässig. Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundes-
netzagentur.
(2) Die Preisansage nach Absatz 1 ist spätestens
drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter § 112
Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben ab-
Preishöchstgrenzen
zuschließen. Ändert sich dieser Preis während der In-
anspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des (1) Preise für zeitabhängig über Rufnummern für
neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zah- Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunfts-
lende Preis entsprechend Absatz 1 und Satz 1 anzusa- dienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistun-
gen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während gen dürfen nur erhoben werden, wenn sie insgesamt
der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach
Beim Einsatz von Warteschleifen nach § 115 Ab- Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden
satz 1 Nummer 5 stellt weder der Beginn noch das können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung
Ende der Warteschleife eine Änderung des Preises im durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf
Sinne von Satz 2 dar, wenn der vom Endnutzer im höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Satz 3 gilt
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu zahlende Preis für entsprechend für die Betreiberauswahl.
den Tarifabschnitt nach der Warteschleife unverändert (2) Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für
gegenüber dem Preis für den Tarifabschnitt vor der Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunfts-
Warteschleife ist. dienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistun-
(3) Bei Inanspruchnahme von sprachgestützten gen dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens
Massenverkehrsdiensten hat der Diensteanbieter dem 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Ab-
Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Diens- satz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden
tes zu zahlenden Preis nach Maßgabe der Ab- können.
sätze 1 und 2 anzusagen. Abweichend von Satz 1 kann (3) Wird der Preis von über Rufnummern für Premi-
die Preisansage unmittelbar im Anschluss an die Inan- um-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste
spruchnahme des Dienstes erfolgen, wenn der Preis 1 abgerechnete Dienstleistungen aus zeitabhängigen
Euro pro Minute oder Inanspruchnahme nicht über- und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so
steigt. müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbin-
dungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt
(4) Im Falle der Weitervermittlung durch einen ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 6
sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preis- Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 1
ansageverpflichtung nach Absatz 1 auch für das darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit
weiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunfts- nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben
diensteanbieter. Die Ansage kann während der Inan- werden können.
spruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes
erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzu- (4) Preise für Anrufe bei Service-Diensten dürfen nur
nehmen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Auf erhoben werden, wenn sie höchstens 0,14 Euro pro
die aus der Weitervermittlung resultierende Entgelt- Minute oder 0,20 Euro pro Anruf betragen, soweit nach
pflichtigkeit etwaiger Warteschleifen und die Unbe- Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden
achtlichkeit anderslautender Preisansagen im Rahmen können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekun-
der Warteschleifen ist hinzuweisen. Bei der Weiterver- den-Takt erfolgen.
mittlung auf entgeltfreie Telefondienste ist auf die Un- (5) Preise für Anrufe bei Nationalen Teilnehmerruf-
beachtlichkeit etwaiger Hinweise auf die Kostenfreiheit nummern und Persönlichen Rufnummern dürfen nur
hinzuweisen. erhoben werden, wenn sie höchstens 0,09 Euro pro
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Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abwei- § 115
chenden Preise erhoben werden können. Die Abrech- Warteschleifen
nung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden,
(6) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 bis 3 wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden,
1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienst-
leistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes 2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnum-
Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bun- mer oder zu einer Rufnummer, die die Bundesnetz-
desnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung agentur den ortsgebundenen Rufnummern nach
Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Absatz 3 gleichgestellt hat,
Tarifierungen nach den Absätzen 1 bis 5 festlegen. 3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile
Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur ent- Dienste (015, 016 oder 017),
sprechend dem Verfahren nach § 123 Absatz 7 von
4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder
den Absätzen 1 bis 5 abweichende Preishöchstgren-
zen festlegen, wenn die allgemeine Entwicklung der 5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den
Preise oder des Marktes dies erforderlich macht. Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten
handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die
§ 113 Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.
(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rah-
Verbindungstrennung
men des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1
(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommu- bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass
nikationsdienste, bei dem die Rufnummer für Premi- der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre
um-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste oder Auskunfts- voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 109
dienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig ab- bis 111, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein
gerechnete Verbindung zu dieser Rufnummer nach Festpreis gilt oder ob der Anruf gemäß Absatz 1 Num-
60 Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer mer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife
Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl- für den Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Be-
Sprachdienste weitervermittelt wurde. ginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abge- (3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines
wichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inan- Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen
spruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem An- Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf
bieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn
Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann 1. der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar
durch Allgemeinverfügung die Einzelheiten der zulässi- noch mittelbar über den Anbieter von Telekommuni-
gen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen. kationsdiensten ein Entgelt für den Anruf zu dieser
Nummer erhält und Anrufe zu dieser Nummer in der
§ 114 Regel von den am Markt verfügbaren Pauschaltari-
fen erfasst sind und
Anwählprogramme (Dialer)
2. die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Übrigen
(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer keine abweichende Behandlung gegenüber den
Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommu- ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt.
nikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden
(Dialer), sind unzulässig. § 116
(2) Für die Nutzung von Anwählprogrammen, die Wegfall des Entgeltanspruchs
der Anrufende verwendet, um Verbindungen zu einer
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht
Nummer herzustellen, bei denen neben der Telekom-
verpflichtet, wenn und soweit
munikationsdienstleistung keine Inhalte abgerechnet
werden (Telefonie-Dialer), legt die Bundesnetzagentur 1. entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor
Verfahren und Grenzwerte zum Schutz der Angerufe- Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Ab-
nen vor unzumutbaren Belästigungen durch Anruf- satz 3 Satz 2 nicht unmittelbar im Anschluss an die
versuche fest. Die Festlegung erfolgt durch Allgemein- Inanspruchnahme oder entgegen § 110 Absatz 4
verfügung. Vor der Festlegung sind die betroffenen nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes
Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände über den erhobenen Preis informiert wurde,
anzuhören. 2. entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruch-
(3) Die nach Absatz 2 festgelegten Verfahren und nahme über den erhobenen Preis informiert wurde
Grenzwerte sind spätestens ein Jahr nach ihrem In- und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
krafttreten einzuhalten, sofern in der Festlegung keine 3. entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht einge-
abweichende Umsetzungsfrist bestimmt ist. Ab diesem halten wurden,
Zeitpunkt dürfen Telefonie-Dialer nur eingesetzt wer- 4. entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht ein-
den, wenn hierbei die von der Bundesnetzagentur fest- gehalten wurde,
gelegten Verfahren und Grenzwerte eingehalten wer-
den. Die Bundesnetzagentur überprüft die festgelegten 5. Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden,
Verfahren und Grenzwerte in regelmäßigen Abständen 6. der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während
auf ihre Wirksamkeit. des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen ein-
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setzt oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht, § 119
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht R-Gespräche
werden,
(1) Aufgrund von Verbindungen, bei denen dem An-
7. entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächs- gerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung ge-
dienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten stellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an
werden, den Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächs-
8. nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Ab- diensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1
satz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss ist unzulässig.
erfolgt oder (2) Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit
9. die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für ein-
Inkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1 er- gehende R-Gespräche zu sperren sind. Endnutzer
lassen hat. können ihren Anbieter von Telekommunikations-
diensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in
In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. Eine
Anrufers für den gesamten Anruf. Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein. Der
Anbieter übermittelt den Wunsch des Endnutzers so-
§ 117 wie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls
Auskunftsanspruch der abgeleiteten Zuteilung an die Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat,
von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.
kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetz-
agentur Auskunft über den Namen und die ladungsfä-
§ 120
hige Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer
von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen hat. Rufnummernübermittlung
Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang der An- (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummern-
frage nach Satz 1 erteilt werden. gebundenen interpersonellen Telekommunikations-
(2) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, diensten, die Endnutzern den Aufbau von abgehenden
kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagen- Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass
tur (0)137er-Rufnummern oder Rufnummern für Kurz- beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers
wahldienste zugeteilt sind, unentgeltlich eine vollständige national signifikante Rufnummer des
deutschen Nummernraums übermittelt und als solche
1. Auskunft über den Namen und die ladungsfähige gekennzeichnet wird. Die Rufnummer muss dem End-
Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser nutzer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen
Rufnummern Dienstleistungen anbietet, oder die Verbindung aufgebaut wird. Rufnummern für Aus-
2. die Mitteilung verlangen, an wen die Rufnummer ge- kunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-
mäß § 59 übertragen wurde. Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Not-
rufnummern 110 und 112 dürfen nicht als Rufnummer
Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetz-
des Anrufers übermittelt werden. Andere an der Ver-
agentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch ge-
bindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Ruf-
genüber demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahl-
nummern nicht verändern.
nummer geschaltet ist. Bei gemäß § 59 übertragenen
Rufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft nach (2) Endnutzer dürfen zusätzliche Rufnummern nur
Satz 1 Nummer 1 gegenüber dem Anbieter, zu dem die aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikations-
Rufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte nach den netz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der
Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn Werktagen entsprechenden Rufnummer haben und es sich um
nach Eingang der schriftlich oder elektronisch gestell- eine Rufnummer des deutschen Nummernraums han-
ten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten delt. Abweichend von Satz 1 darf im Falle einer Ruf-
haben die Angabe bei ihren Kunden zu erheben und umleitung als zusätzliche Rufnummer die übermittelte
aktuell zu halten. und angezeigte Rufnummer des Anrufers aufgesetzt
werden. Rufnummern für Auskunftsdienste, Massen-
§ 118 verkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern
für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110
Datenbank für (0)900er-Rufnummern und 112 dürfen von Endnutzern nicht als zusätzliche
(1) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekom-
einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. munikationsnetz übermittelt werden. Die Bundesnetz-
Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet agentur kann nach Anhörung der betroffenen Fach-
zu veröffentlichen: kreise und Verbraucherverbände Voraussetzungen
festlegen, unter denen das Aufsetzen einer aus-
1. dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des
ländischen Rufnummer abweichend von Satz 1 zu-
Diensteanbieters,
lässig ist.
2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich (3) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter
mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
Zustellungsbevollmächtigten im Inland. müssen sicherstellen, dass Rufnummern für Aus-
(2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch kunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-
von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Not-
Datenbank gespeicherten Daten verlangen. rufnummern 110 und 112 nicht als Rufnummer des
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Anrufers übermittelt und angezeigt werden. Sie haben insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten
Verbindungen, bei denen als Rufnummer des Anrufers verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbe-
Rufnummern nach Satz 1 übermittelt und angezeigt zogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn
werden, abzubrechen. 1. der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt,
(4) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter 2. die Bundesnetzagentur aus anderen Gründen eine
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Verletzung von Pflichten annimmt oder
müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des An-
3. die Bundesnetzagentur von sich aus Ermittlungen
rufers nur dann eine national signifikante Rufnummer
durchführt.
des deutschen Nummernraums angezeigt wird, wenn
die Verbindung aus dem öffentlichen deutschen Tele- Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht
fonnetz übergeben wird. Wird eine Verbindung, bei der nach den Sätzen 1 und 2 unberührt.
eine national signifikante Rufnummer des deutschen (3) Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 120 kann
Nummernraums angezeigt wird, aus dem ausländi- die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zu-
schen Telefonnetz übergeben, haben die Anbieter gänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über
sicherzustellen, dass netzintern der Eintrittsweg der die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über
Verbindung in das deutsche Netz eindeutig gekenn- für die Verfolgung erforderliche personenbezogene
zeichnet wird; die Rufnummernanzeige ist zu unterdrü- Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift des
cken. Ausgenommen von Satz 1 ist das internationale Nummerninhabers und des Nummernnutzers verlan-
Roaming im Mobilfunk. Angerufene müssen die Mög- gen. Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen An-
lichkeit haben, Anrufe mit unterdrückter Rufnummern- bieter öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
anzeige auf einfache Weise und unentgeltlich abzu- dienste im dafür erforderlichen Umfang Verkehrsdaten
weisen. verarbeiten.
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Anbieter num- (4) Die Bundesnetzagentur kann bei Nichterfüllung
merngebundener interpersoneller Telekommunikati- von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Ver-
onsdienste bei der Übertragung von Textnachrichten pflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entzie-
über das öffentliche Telekommunikationsnetz. Abwei- hen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis
chend von Satz 1 sind Nummern für Kurzwahldienste von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer ge-
sowie alphanumerische Absenderkennungen zulässig, genüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Num-
wenn der Absender für den Empfänger hierüber ein- mer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer
deutig identifizierbar ist und hierüber keine zweiseitige anordnen.
Kommunikation ermöglicht wird. (5) Die Bundesnetzagentur kann den Rechnungser-
steller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen
§ 121 Nummernnutzung auffordern, keine Rechnungslegung
Internationaler entgeltfreier Telefondienst und -inkassierung vorzunehmen. Sie kann in diesem
Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Zusammenhang
Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts 1. die Auszahlung und Verrechnung bereits inkassier-
für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt un- ter Entgelte untersagen und
benommen. 2. die Erstattung bereits inkassierter Entgelte anord-
nen.
§ 122
(6) Teilt die Bundesnetzagentur Nummern nach
Umgehungsverbot § 108 Absatz 2 zu, knüpft sie die Nutzungsrechte an
Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, den Nummern an bestimmte Bedingungen, um im Falle
wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltun- einer Bereitstellung von Diensten im Ausland die Ein-
gen zu umgehen. haltung der einschlägigen ausländischen Verbraucher-
schutzvorschriften und des ausländischen Rechts zu
§ 123 gewährleisten. Weist die zuständige Behörde des
Staates, in dem die Nummern zum Einsatz kommen,
Befugnisse der Bundesnetzagentur einen Verstoß gegen dessen einschlägige Verbrau-
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der cherschutzvorschriften oder dessen nationales Recht
Nummernverwaltung Anordnungen und andere ge- im Rahmen der Nummernnutzung nach, ergreift die
eignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetz- Bundesnetzagentur auf Antrag dieser Behörde Maß-
licher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergange- nahmen zur Durchsetzung dieser Bedingungen.
ner Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingun- (7) Soweit für Premium-Dienste, Auskunftsdienste,
gen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Massenverkehrsdienste oder Service-Dienste die Tarif-
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von hoheit bei dem Anbieter des Anrufers liegt und deshalb
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbie- unterschiedliche Entgelte für Verbindungen gelten
ter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung
verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Ver-
wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummern- braucherverbände zum Zweck der Preisangabe und
inhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Preisansage nach den §§ 109 und 110 jeweils bezogen
Vollzug dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteil-
ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedin- bereiche den Preis netzübergreifend für sämtliche An-
gungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unter- bieter fest. Soweit erforderlich, legt die Bundesnetz-
nehmen bekannt sind. Die Bundesnetzagentur kann agentur dabei auch fest, durch wen die Preisansage
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1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
nach § 110 Absatz 1 zu erfolgen hat. Teil 2 Abschnitt 2 § 126
bleibt unberührt. Pflichten der
(8) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Eigentümer und Betreiber öffentlicher
Absätzen 1 bis 6 kann nach Maßgabe des Verwal- Telekommunikationsnetze oder öffentlichen
tungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von min- Zwecken dienender Telekommunikationslinien
destens 1 000 Euro bis höchstens 1 000 000 Euro fest- Telekommunikationslinien sind so zu errichten und
gesetzt werden. zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffent-
(9) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse an- lichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten
derer Behörden bleiben unberührt. Regeln der Technik genügen.
§ 124 § 127
Mitteilung an Verlegung und Änderung
Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde von Telekommunikationslinien
Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Ver- (1) Für die Verlegung oder die Änderung von Tele-
dacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit be- kommunikationslinien ist die schriftliche oder elektro-
gründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwal- nische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast er-
tungsbehörde mit. forderlich.
(2) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer
Teil 8 Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im
Sinne des § 37 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes gegen
Wegerechte und Mitnutzung Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen,
so ist die Zustimmung nach Absatz 1 von einer Verwal-
Abschnitt 1 tungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für
den Betrieb der Telekommunikationslinie oder der für
Wegerechte die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständi-
gen Verwaltungseinheit ist.
§ 125
(3) Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von
Berechtigung zur Nutzung drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags
öffentlicher Wege und ihre Übertragung als erteilt. Diese Zustimmungsfrist beginnt nicht, wenn
(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffent- der Antrag unvollständig ist und der zuständige Wege-
lichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien baulastträger dies innerhalb eines Monats nach Ein-
unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der gang des Antrags beim zuständigen Wegebaulast-
Widmungszweck der Verkehrswege dauernd be- träger dem Antragsteller in Textform mitteilt. Im Fall
schränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrs- der Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnen
wege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu laufen.
Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer. Die Zustimmungsfrist kann um einen Monat verlängert
werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Ange-
(2) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung legenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu
nach Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf An- begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
trag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-
(4) Wird eine nach Maßgabe etwaiger Verwaltungs-
kommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken die-
vorschriften des jeweils zuständigen Wegebaulast-
nen der Telekommunikationslinien. In dem Antrag nach
trägers nur geringfügige bauliche Maßnahme diesem
Satz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nut-
vollständig angezeigt, und fordert dieser nicht inner-
zungsberechtigung übertragen werden soll.
halb eines Monats den Anzeigenden auf, einen ent-
(3) Die Bundesnetzagentur überträgt die Nutzungs- sprechenden Antrag zu stellen, gilt die Zustimmung
berechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich nach Absatz 1 als erteilt. Diese Zustimmungsfrist be-
fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Tele- ginnt nicht, wenn die Anzeige unvollständig ist und der
kommunikationslinien zu errichten und die Nutzungs- zuständige Wegebaulastträger dies innerhalb eines
berechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 Monats nach Eingang der Anzeige beim zuständigen
vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nut- Wegebaulastträger dem Anzeigenden in Textform mit-
zungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen teilt. Im Fall der Ergänzung oder Änderung der Anzeige
Tätigkeit. Sie entscheidet über vollständige Anträge in- beginnen die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu
nerhalb von sechs Wochen. laufen.
(4) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie jeder (5) Behördliche Entscheidungen nach Maßgabe des
sonstige Wegfall der Nutzungsberechtigung nach Ab- Naturschutzrechtes, des Wasserhaushaltrechtes, des
satz 2, Namensänderungen, Anschriftenänderungen Denkmalschutzes und der Straßenverkehrs-Ordnung,
und identitätswahrende Umwandlungen des Unterneh- die im Zuge der Verlegung oder Änderung von Tele-
mens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzu- kommunikationslinien notwendig sind, sind zeitgleich
teilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informatio- mit der Zustimmung nach Absatz 1 zu erteilen. Dies gilt
nen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für nicht in Fällen, in denen der Bund für die Erteilung
Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen dieser Zustimmung zuständig ist. Sonstige Genehmi-
nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nut- gungserfordernisse bleiben unberührt. Die Länder
zungsberechtigte. sollen eine oder mehrere koordinierende Stellen be-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1919
stimmen und für die zeitgleiche Erteilung der in Satz 1 oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
genannten behördlichen Entscheidungen sorgen. dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern
oder Betreibern anderer öffentlicher Versorgungsnetze
(6) Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind
für deren Netzausbau zur Mitnutzung anbieten.
die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städte- (2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung
baulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung muss nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunika-
zugunsten einer beantragten Verlegung oberirdischer tionslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig
Leitungen insbesondere einfließen, dass der Ausbau hohen Aufwand möglich ist, können andere passive
von Netzen mit sehr hoher Kapazität beschleunigt wird Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetz-
oder die Kosten der Verlegung hierdurch maßgeblich betreiber unter den Voraussetzungen der §§ 138,
gesenkt werden. Soweit beantragt, sollen in der Regel 139 und 141 mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig
oberirdische Leitungen verlegt werden, wenn vereinzelt davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau
stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen eines Netzes mit sehr hoher Kapazität genutzt werden
erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im kann.
Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert wer- (3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 125 für
den kann, die in engem zeitlichem Zusammenhang die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien auf
nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es
wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfol- sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine pas-
gen. sive Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisen-
(7) Dem Träger der Straßenbaulast ist mitzuteilen, bahninfrastruktur nach den §§ 138, 139 und 141 mit-
ob Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der genutzt werden. Die §§ 79, 82, 136 und 137 gelten
Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in geringerer entsprechend.
als der nach den anerkannten Regeln der Technik vor- (4) Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsbe-
gesehenen Verlegetiefe, wie zum Beispiel im Wege des rechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Tele-
Micro- oder Minitrenching, verlegt werden (mindertiefe kommunikationslinien Belange des Umweltschutzes,
Verlegung). Eine mindertiefe Verlegung darf erfolgen, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der
wenn der Antragsteller die durch eine mögliche Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundes-
wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus ent- netzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise inso-
stehenden Kosten oder den etwaig höheren Er- weit die Mitnutzung und gemeinsame Unterbringung
haltungsaufwand übernimmt. Die Sätze 1 und 2 sind (Kollokation) der zugehörigen Einrichtungen und der
auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leer- Telekommunikationslinien anordnen, als dies für die
rohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahn- berührten Belange für notwendig erachtet wird. Die ge-
ähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen nicht anzu- troffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent,
wenden. nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Die
(8) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen Bundesnetzagentur legt Regeln für die Umlegung der
versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Telekommuni-
sind; die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und kationslinien und zugehörigen Einrichtungen fest.
Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie so-
wie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die § 129
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Be- Rücksichtnahme auf
reich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Doku- Wegeunterhaltung und Widmungszweck
mentation der Lage der Telekommunikationslinie nach
geographischen Koordinaten und die Verkehrssiche- (1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine
rungspflichten regeln. Soweit keine anerkannten Re- Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorüberge-
geln der Technik für die mindertiefe Verlegung oder hende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach
Errichtungs- und Anbindungskonzepte für drahtlose Möglichkeit zu vermeiden.
Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestehen, (2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der
und der Wegebaulastträger von den Angaben des An- Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen
tragsstellers abweichende Vorgaben zur Art und Weise die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu er-
der Errichtung bei der mindertiefen Verlegung oder bei setzen.
der Errichtung und Anbindung drahtloser Zugangs-
punkte mit geringer Reichweite macht, müssen diese (3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekom-
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung munikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den
notwendig sein. Die Zustimmung kann außerdem von Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen,
der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat,
gemacht werden. die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der
Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen
die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instand-
§ 128
setzung zu erstatten und den durch die Arbeiten an
Mitnutzung und Wegerecht den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor- zu ersetzen.
gungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen (4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der
Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommu- Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine
nikationsnetze für den Ausbau von Netzen mit sehr Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend
hoher Kapazität zur Mitnutzung anbieten. Eigentümer machen.
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§ 130 anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht
Gebotene Änderung werden kann.
(3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ab-
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommuni-
sätze 1 und 2 hat die Benutzung des Verkehrsweges
kationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Ver-
für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn
kehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder
der aus der Verlegung oder Veränderung der besonde-
die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforder-
ren Anlage entstehende Schaden gegenüber den
lichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer
Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der
von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Än-
Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehen-
derung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die
den Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig
Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzu-
groß ist.
ändern oder zu beseitigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf in der Vorberei-
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, er- tung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung
lischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwen-
Benutzung. dung. Eine Entschädigung aufgrund des Absatzes 2
(3) In all diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen ge-
die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikati- währt, die durch die Vorbereitung entstanden sind.
onslinie auf seine Kosten zu bewirken. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, so-
bald sie aufgrund eines im Einzelnen ausgearbeiteten
(4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der
Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, so-
Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine
weit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen
Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend
Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen
machen.
zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genomme-
nen Weges erhalten haben.
§ 131
Schonung der Baumpflanzungen § 133
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrs- Spätere besondere Anlagen
wegen und Wirtschaftswegen im Sinne des § 134 Ab- (1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglich-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 sind nach Möglichkeit zu keit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Tele-
schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht kommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt
(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren be-
werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikati-
sonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten ver-
onslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen er-
langen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen
forderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige
Kosten verlegt oder verändert wird, wenn
Maß zu beschränken.
1. ohne die Verlegung oder Veränderung die Errich-
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der tung der späteren besonderen Anlage unterbleiben
Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, müsste oder wesentlich erschwert würde,
innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vorneh-
men kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist 2. die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus
nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere
der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Ver-
auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Ver- kehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichti-
hütung oder Beseitigung einer Störung handelt. gen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung
vollständig oder überwiegend ausgeführt werden
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den soll und
Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kos-
3. die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unver-
ten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästun-
hältnismäßig sind.
gen.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1
§ 132 und 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung
auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Be-
Besondere Anlagen treiber der späteren besonderen Anlage die Kosten
(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszufüh- teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberech-
ren, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der We- tigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.
geunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, (3) Muss wegen einer späteren besonderen Anlage
Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit
Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die da-
Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkeh- durch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberech-
rungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberech- tigten zu tragen.
tigte zu tragen.
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind
besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung
und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung oder Veränderung oder durch die Herstellung der
des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit
sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
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(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 be- wenn die erweiterte Nutzung ausschließlich zum An-
zeichneten besonderen Anlagen haben die aus der schluss von Gebäuden auf dem genutzten Grundstück
Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Tele- erfolgt oder wenn das Grundstück im öffentlichen
kommunikationslinien oder aus der Herstellung der Eigentum steht. Wird das Grundstück oder sein Zu-
erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden behör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift
Kosten zu tragen. folgenden Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonde- der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten
rer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende den Schaden zu beseitigen. § 840 Absatz 1 des Bür-
Anwendung. gerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Der Betreiber
der Telekommunikationslinie oder der Eigentümer des
§ 134 Leitungsnetzes hat den Eigentümer des Grundstücks
auf die Pflicht zur Duldung vor Einwirkung nach Ab-
Beeinträchtigung von satz 1 oder Absatz 2 hinzuweisen.
Grundstücken und Gebäuden
(4) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem un-
Verkehrsweg im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 2 ist, verhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können
kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter
von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitge-
sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befind- nutzt werden.
lichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität
insoweit nicht verbieten, als (5) Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsbe-
rechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Tele-
1. auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudean- kommunikationslinien Belange des Umweltschutzes,
schlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der
oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundes-
und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie netzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise inso-
genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grund- weit die Mitnutzung von Grundstücken anordnen, als
stücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt dies für die berührten Belange für notwendig erachtet
wird, wird. § 128 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
2. das Grundstück einschließlich der Gebäude durch
die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt § 135
wird,
Verjährung der Ansprüche
3. das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht, wie
ein Verkehrsweg genutzt wird, ohne als solcher ge- Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhen-
widmet zu sein (Wirtschaftsweg), und der Be- den Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über
nutzung keine wichtigen Gründe der öffentlichen die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen
Sicherheit entgegenstehen oder Gesetzbuch.
4. das Grundstück im Eigentum eines Schienenwege-
Abschnitt 2
betreibers steht und die Sicherheit des Eisenbahn-
betriebs hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
Werden Gebäude, die sich nicht auf dem Grundstück
des Eigentümers befinden, gleichwohl von dessen § 136
Grundstück oder Gebäude aus mitversorgt, so gilt Informationen über
Satz 1 entsprechend. passive Netzinfrastrukturen
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks nach Ab- (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
satz 1 kann dessen Überfahren nicht verbieten, wenn munikationsnetze können bei Eigentümern oder Be-
die Überfahrt zur Errichtung, zum Betrieb und zur treibern öffentlicher Versorgungsnetze für Zwecke des
Erneuerung von Telekommunikationslinien auf einem Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität die
anderen Grundstück notwendig ist. Erteilung von Informationen über die passive Netz-
(3) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung infrastruktur ihrer öffentlichen Versorgungsnetze bean-
nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu dulden, so kann er von tragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit
dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden
Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen soll.
Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errich- (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
tung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Repara- gungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 in-
tur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Tele- nerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antrags-
kommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende eingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung
Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien
dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beein- und transparenten Bedingungen.
trächtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken
der Telekommunikation kann darüber hinaus ein ein- (3) Die Informationen über passive Netzinfrastruktu-
maliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern ren öffentlicher Versorgungsnetze nach Absatz 2 müs-
bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu sen mindestens folgende Angaben enthalten:
Zwecken der Telekommunikation genutzt werden 1. die geografische Lage des Standortes und der Lei-
konnten. Der Anspruch nach Satz 2 besteht nicht, tungswege der passiven Netzinfrastrukturen,
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2. die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven § 137
Netzinfrastrukturen und
Vor-Ort-Untersuchung
3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech- passiver Netzinfrastrukturen
partner beim Eigentümer oder Betreiber des öffent-
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
lichen Versorgungsnetzes.
munikationsnetze können bei den Eigentümern oder
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil- Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-
weise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts- Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen
punkte dafür vorliegen, dass beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wel-
1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder che Netzkomponenten von dem Ausbau von Netzen
Integrität der Versorgungsnetze, die öffentliche mit sehr hoher Kapazität betroffen sind.
Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefähr- (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
det, gungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Ab-
2. durch die Erteilung der Informationen die Vertrau- satz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des
lichkeit gemäß § 148 verletzt wird, Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbeson-
dere dann zumutbar, wenn die Untersuchung für eine
3. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen
insbesondere deren Informationstechnik, betroffen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich
sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig ist.
und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra-
struktur maßgeblich sind, und der Betreiber des (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil-
öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der weise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts-
Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen er- punkte dafür vorliegen, dass
greifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder auf- 1. eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder
grund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder
zu erfüllen, oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ge-
4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach sundheit gefährdet,
§ 141 Absatz 2 vorliegt. 2. durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit
(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen gemäß § 148 verletzt wird,
bereits von der zentralen Informationsstelle des Bun- 3. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,
des gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, ge- insbesondere deren Informationstechnik, betroffen
nügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig
den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Ver- und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra-
sorgungsnetzes ein Hinweis an den Antragsteller, dass struktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öf-
die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind. Der fentlichen Versorgungsnetzes zur Durchführung der
Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versor- Vor-Ort-Untersuchung unverhältnismäßige Maßnah-
gungsnetzes kann der zentralen Informationsstelle men ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz
des Bundes die Informationen über die passiven Netz- oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutz-
infrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur Bereit- pflichten zu erfüllen, oder
stellung gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 im Rahmen
der hierfür von der zentralen Informationsstelle des 4. ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach
Bundes vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung § 141 Absatz 2 oder für eine Koordinierung von
stellen. Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt oder die
Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist.
(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes
macht die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informatio- (4) Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, dis-
nen unverzüglich zugänglich: kriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu
erfolgen. Dabei sind die jeweiligen besonderen Sicher-
1. den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Tele- heitserfordernisse des öffentlichen Versorgungsnetzes
kommunikationsnetze, zu beachten.
2. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale (5) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen
Infrastruktur sowie und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller.
3. den Gebietskörperschaften der Länder und der Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorberei-
Kommunen. tung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-
Ort-Untersuchung.
Die Zugänglichmachung erfolgt elektronisch unter ver-
hältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparen-
§ 138
ten Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informa-
tionsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
die insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rech- munikationsnetze können bei den Eigentümern oder
nung zu tragen haben. Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnut-
(7) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann zung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen
die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten
auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen von Netzen mit sehr hoher Kapazität beantragen. Der
Übersicht gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 1 verwenden. Antrag muss folgende Angaben enthalten:
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1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der § 140
Komponenten des öffentlichen Versorgungsnetzes, Einnahmen aus Mitnutzungen
für die die Mitnutzung beantragt wird,
Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungs-
2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der be- netze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über
antragten Mitnutzung und die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinaus-
gehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des
3. die Angabe des Gebiets, das mit Netzen mit sehr öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermög-
hoher Kapazität erschlossen werden soll. lichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastruk-
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor- turen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für
gungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 in- Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.
nerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein
Angebot über die Mitnutzung ihrer passiven Netz- § 141
infrastrukturen für den Einbau von Komponenten von Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe
Netzen mit sehr hoher Kapazität unterbreiten. Das An- (1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öffent-
gebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgen- lichen Versorgungsnetzes kein Angebot über die
des zu enthalten: Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in § 138 Ab-
1. faire und angemessene Bedingungen für die Mitnut- satz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nach-
zung, insbesondere in Bezug auf den Preis für die zuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transpa-
Bereitstellung und Nutzung des Versorgungsnetzes rente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen.
sowie in Bezug auf die zu leistenden Sicherheiten (2) Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt
und Vertragsstrafen, werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
2. die operative und organisatorische Umsetzung der 1. die fehlende technische Eignung der passiven Netz-
Mitnutzung; die Umsetzung umfasst die Art und infrastrukturen für die beabsichtigte Unterbringung
Weise des Einbaus der Komponenten von Netzen der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapa-
mit sehr hoher Kapazität, die Dokumentationspflich- zität,
ten und den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Bau- 2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende
arbeiten, oder der zukünftig fehlende Platz für die beabsich-
tigte Unterbringung der Komponenten von Netzen
3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglich-
mit sehr hoher Kapazität im öffentlichen Ver-
keit, Dritte zu beauftragen.
sorgungsnetz; den zukünftig fehlenden Platz hat
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Ver-
Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und zu sorgungsnetzes anhand der Investitionsplanung für
Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Ver- die nächsten fünf Jahre ab Antragstellung konkret
legungen und Störungen enthalten. darzulegen,
3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte
(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie
Mitnutzung die öffentliche Sicherheit oder die
den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und
öffentliche Gesundheit gefährdet, wobei von kon-
der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten
kreten Anhaltspunkten für die Gefährdung der
Regeln der Technik genügt.
öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, soweit Teile
(4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor- öffentlicher Versorgungsnetze betroffen sind, die
gungsnetze haben Verträge über Mitnutzungen inner- durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren
halb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bun- Behördenkommunikation genutzt werden,
desnetzagentur zur Kenntnis zu geben. 4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte
Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits be-
(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
stehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbeson-
gungsnetze können Standardangebote für Mitnutzun-
dere nationaler Kritischer Infrastrukturen, gefährdet;
gen über die zentrale Informationsstelle des Bundes
bei Kritischen Infrastrukturen liegen konkrete An-
veröffentlichen.
haltspunkte für eine solche Gefährdung vor, soweit
von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,
§ 139 insbesondere die Informationstechnik Kritischer In-
Umfang des frastrukturen, betroffen sind, die nachweislich be-
Mitnutzungsanspruchs sonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähig-
bei Elektrizitätsversorgungsnetzen keit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind,
und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der
(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungs- ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
netzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnis-
und die Hauseinführung. mäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Tele- 5. Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche
kommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Be- Störung des Versorgungsdienstes durch die geplan-
treiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich ten Telekommunikationsdienste,
einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für 6. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur bean-
die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr tragten Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen, so-
hoher Kapazität zur Verfügung stellen. weit der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen
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1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Versorgungsnetzes diese Alternativen anbietet, sie 4. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,
sich für die Bereitstellung von Netzen mit sehr hoher insbesondere deren Informationstechnik, betroffen
Kapazität eignen und die Mitnutzung zu fairen und sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig
angemessenen Bedingungen gewährt wird; als Al- und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra-
ternativen können geeignete Vorleistungsprodukte struktur maßgeblich sind, und der Betreiber des
für Telekommunikationsdienste, der Zugang zu be- öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der
stehenden Telekommunikationsnetzen oder die Mit- Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen er-
nutzung anderer als der beantragten passiven Netz- greifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder auf-
infrastrukturen angeboten werden, grund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten
7. der Überbau von bestehenden Glasfasernetzen, die zu erfüllen,
einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang 5. die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist
zur Verfügung stellen. oder
6. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von
§ 142
Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt.
Informationen über
Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen (5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt
ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung,
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom- wenn
munikationsnetze können bei den Eigentümern oder
Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung 1. der Bauherr die beantragten Informationen bereits
von Informationen über geplante oder laufende Bau- selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht
arbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantra- hat oder
gen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit 2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über die
Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78
Kapazität zu prüfen. Der Antrag muss erkennen lassen, Absatz 1 Nummer 4 gewährleistet ist.
in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von
Netzen mit sehr hoher Kapazität vorgesehen ist. (6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind
die Informationen auch der zentralen Informationsstelle
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor- des Bundes zu übermitteln. Sie macht diese Informa-
gungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 in- tionen anderen Interessenten, die ein berechtigtes In-
nerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragsein- teresse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter
gangs die beantragten Informationen. Die Erteilung Form zugänglich. Näheres regeln die Einsichtnahme-
erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien bedingungen der zentralen Informationsstelle des
und transparenten Bedingungen. Bundes.
(3) Die Informationen müssen folgende Angaben zu
laufenden und geplanten Bauarbeiten an passiven § 143
Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze ent-
Koordinierung von Bauarbeiten
halten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde
oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist: (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
1. die geografische Lage des Standortes und die Art gungsnetze können mit Eigentümern oder Betreibern
der Bauarbeiten, öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hinblick auf
den Ausbau der Komponenten von Netzen mit sehr ho-
2. die betroffenen Netzkomponenten, her Kapazität Vereinbarungen über die Koordinierung
3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der von Bauarbeiten schließen.
Bauarbeiten und (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner munikationsnetze können bei den Eigentümern oder
des Eigentümers oder Betreibers des öffentlichen Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Koordi-
Versorgungsnetzes. nierung von Bauarbeiten beantragen. Im Antrag sind
Art und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten
Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des An-
und die zu errichtenden Komponenten von Netzen mit
trags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf
sehr hoher Kapazität zu benennen.
Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen
auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach (3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
den Absätzen 2 und 3 erteilt werden. gungsnetze, die ganz oder überwiegend aus öffent-
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil- lichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indi-
weise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts- rekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach
punkte dafür vorliegen, dass Absatz 2 zu transparenten und diskriminierungsfreien
Bedingungen stattzugeben. Den Anträgen ist insbe-
1. die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze sondere zu entsprechen, sofern
oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche
Gesundheit durch Erteilung der Informationen ge- 1. dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ursprüng-
fährdet wird, lich geplanten Bauarbeiten verursacht werden,
wobei eine geringfügige zeitliche Verzögerung der
2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 148 Planung und geringfügige Mehraufwendungen für
verletzt wird, die Bearbeitung des Koordinierungsantrags nicht
3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich ge- als zusätzliche Kosten der ursprünglich geplanten
plante Dauer acht Wochen nicht überschreitet, Bauarbeiten gelten,
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2. die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten möglich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruk-
nicht behindert wird, tur ist nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender
3. der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich
spätestens aber einen Monat vor Einreichung des ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikations-
endgültigen Projektantrags bei der zuständigen dienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum End-
Genehmigungsbehörde gestellt wird und Bauarbei- nutzer bereitstellen kann. Soweit dies zum Netzab-
ten betrifft, deren anfänglich geplante Dauer acht schluss erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer
Wochen überschreitet und dazu verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetrei-
ber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile
4. der Hauptzweck der ganz oder überwiegend öffent- an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den An-
lich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt schluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz ent-
wird. Der Hauptzweck wird insbesondere dann nicht stehenden Kosten hat der Telekommunikationsnetzbe-
beeinträchtigt, wenn hierbei ein geplantes oder im treiber zu tragen.
Bau befindliches Glasfasernetz, das einen offenen
und diskriminierungsfreien Netzzugang gewährt, (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
nur geringfügig überbaut würde. munikationsnetze können, um ihr Netz in den Räum-
(4) Der Antrag nach Absatz 2 ist ganz oder teilweise lichkeiten des Endnutzers abzuschließen, bei den
insbesondere abzulehnen, sofern Eigentümern oder Betreibern von gebäudeinternen
Komponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze
1. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, oder den Eigentümern von Verkabelungen und zuge-
insbesondere deren Informationstechnik, betroffen hörigen Einrichtungen in Gebäuden am Standort des
sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig Endnutzers die Mitnutzung der gebäudeinternen Netz-
und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra- infrastruktur beantragen. Liegt der erste Konzentrati-
struktur maßgeblich sind, ons- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekom-
2. der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes munikationsnetzes außerhalb des Gebäudes, so gilt
zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnis- Absatz 1 ab diesem Punkt entsprechend.
mäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufer- (3) Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder
legten Schutzpflichten zu erfüllen, oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verfügt,
3. durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen nach Ab-
geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das satz 2 zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingun-
einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang gen, einschließlich der Mitnutzungsentgelte, stattzu-
zur Verfügung stellt, überbaut würde. geben, wenn eine Dopplung der Netzinfrastrukturen
(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver- technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.
sorgungsnetze haben Koordinierungsvereinbarungen
innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss (4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse für
der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen
sollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzabschluss-
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grund-
punkten mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen
sätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinierung
für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zu-
von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Eigentümer
gangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netz-
oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikations-
komponenten auszustatten.
netzes umgelegt werden sollen. Die Bundesnetzagen-
tur ist im Rahmen der Streitbeilegung nach § 149 an (5) Gebäude, die umfangreich renoviert werden und
die veröffentlichten Grundsätze gebunden. über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikati-
onsdiensten verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu
§ 144 den Netzabschlusspunkten mit passiven Netzinfra-
Allgemeine Informationen über strukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie
Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäude-
internen Netzkomponenten auszustatten.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht
die relevanten Informationen zugänglich, welche die (6) Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäuser,
allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Ertei- Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der
lung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter
die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von die Absätze 4 und 5.
Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind. Diese
Informationen schließen Angaben über Ausnahmen (7) Die zuständigen Behörden haben darüber zu
von Genehmigungspflichten ein. wachen, dass die nach den Absätzen 4 bis 6 festge-
setzten Anforderungen erfüllt werden. Soweit von der
§ 145 Verordnungsermächtigung des § 151 Absatz 4 Ge-
Netzinfrastruktur von Gebäuden brauch gemacht wurde, berücksichtigen sie dabei die
in der Rechtsverordnung festgesetzten Ausnahmen.
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den (8) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung,
Räumen des Endnutzers abschließen. Der Abschluss soweit zur mitzunutzenden gebäudeinternen Infra-
ist nur statthaft, wenn der Endnutzer zustimmt und Ein- struktur ein Zugang gemäß § 72 Absatz 6 gewährt
griffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie wird.
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1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
§ 146 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Aus-
Mitverlegung, bau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten
Sicherstellung und Betrieb der Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren.
Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen In-
formationen gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
gungsnetze können im Rahmen von Bauarbeiten pas- § 149
sive Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher
Kapazität mitverlegen, um eine Mitnutzung im Sinne Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe
dieses Abschnitts oder den Betrieb eines Netzes mit und Fristen der nationalen Streitbeilegung
sehr hoher Kapazität zu ermöglichen. (1) Die Bundesnetzagentur kann als nationale Streit-
(2) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffent- beilegungsstelle nach § 211 in Verbindung mit § 214 in
lichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Be- den folgenden Fällen angerufen und eine verbindliche
reitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich Entscheidung beantragt werden:
geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist sicher- 1. Der Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen
zustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen Versorgungsnetzes oder sonstiger physischer Infra-
für ein Netz mit sehr hoher Kapazität bedarfsgerecht struktur, die für die Errichtung oder Anbindung von
mitverlegt werden, um den Betrieb eines Netzes mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reich-
sehr hoher Kapazität durch Betreiber öffentlicher Tele- weite geeignet ist, gibt innerhalb der in § 138 Ab-
kommunikationsnetze zu ermöglichen. Im Rahmen der satz 2 und § 154 Absatz 2 genannten Frist kein
Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicher- Angebot zur Mitnutzung ab oder es kommt keine
zustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen Einigung über die Bedingungen der Mitnutzung zu-
für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegt stande,
werden. 2. Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe, die in
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze den §§ 136, 137, 142 und 153 festgelegt sind, sind
haben dem nach Absatz 2 Verpflichteten auf Anfrage streitig,
innerhalb von zwei Monaten Auskunft über die wesent- 3. in den Fällen des § 143 Absatz 2 und 3 kommt
lichen Bedingungen eines Betriebs einer nach Absatz 2 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs
zu verlegenden oder bereits verlegten Infrastruktur zu des Antrags bei dem Eigentümer oder Betreiber des
geben. Dazu gehören insbesondere die Modalitäten öffentlichen Versorgungsnetzes keine Vereinbarung
eines Anschlusses der Infrastruktur an das eigene über die Koordinierung der Bauarbeiten zustande,
öffentliche Telekommunikationsnetz einschließlich der
relevanten Übergabepunkte. 4. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des An-
trags kommt keine Vereinbarung über die Mitnut-
§ 147 zung nach § 145 Absatz 2 und 3 zustande,
Antragsform und 5. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des An-
Reihenfolge der Verfahren trags beim Betreiber des öffentlichen Telekommuni-
kationsnetzes kommt keine Vereinbarung über den
(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffent- Netzzugang nach § 155 Absatz 1 zustande oder
licher Telekommunikationsnetze nach den §§ 79, 82,
136 bis 138, 142 und 143, 145, 153 und 154 können 6. innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags
schriftlich oder elektronisch gestellt werden. beim Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1
und 2 errichteten Netzinfrastruktur kommt keine
(2) Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete Vereinbarung über den Netzzugang nach § 72 Ab-
in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge satz 6 zustande.
bei ihm eingehen. Ein vollständiger Antrag liegt vor,
wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten (2) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 ent-
Informationen dargelegt hat. scheidet die Bundesnetzagentur über die Rechte,
Pflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 138, 139,
§ 148 141 und 154. Setzt sie ein Mitnutzungsentgelt fest, ist
dieses fair und angemessen zu bestimmen. Grundlage
Vertraulichkeit für die Höhe des Mitnutzungsentgelts sind die zusätz-
der Verfahren, Informations- lichen Kosten, die sich für den Eigentümer oder Betrei-
verarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme ber des öffentlichen Versorgungsnetzes oder der sons-
(1) Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren tigen physischen Infrastruktur durch die Ermöglichung
dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen
Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt oder seiner sonstigen physischen Infrastruktur erge-
werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte ben. Darüber hinaus gewährt sie einen angemessenen
weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Aufschlag als Anreiz für Eigentümer oder Betreiber öf-
Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäfts- fentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer
partner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Ver- Infrastruktur zur Gewährung der Mitnutzung.
fahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen (3) Betrifft die Streitigkeit nach Absatz 1 Nummer 1
oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Ge- die Mitnutzung eines öffentlichen Telekommunikati-
schäftsgeheimnisse zu wahren. onsnetzes, so berücksichtigt die Bundesnetzagentur
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale neben Absatz 2 auch die in § 2 Absatz 2 genannten
Infrastruktur kann die Informationen, die es für die Auf- Regulierungsziele. Dabei stellt die Bundesnetzagentur
gabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sicher, dass Eigentümer und Betreiber des mitzunut-
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zenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
Möglichkeit haben, ihre Kosten zu decken; sie berück- päischen Union haben und keine Ausnahme nach einer
sichtigt hierfür über die zusätzlichen Kosten gemäß Empfehlung oder nach Leitlinien vorliegt, die die Kom-
Absatz 2 hinaus auch die Folgen der beantragten Mit- mission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972
nutzung auf deren Geschäftsplan einschließlich der In- erlässt. Die Bundesnetzagentur als nationale Streitbei-
vestitionen in das mitgenutzte öffentliche Telekommu- legungsstelle überprüft die beschlossenen Maßnah-
nikationsnetz und deren angemessene Verzinsung. men innerhalb von fünf Jahren auf deren Wirksamkeit.
Für die Ergebnisse ihrer Prüfung gelten die Sätze 4
(4) In den Verfahren nach Absatz 1 Nummer 3 und 5
bis 6 entsprechend. Die Bundesnetzagentur als natio-
legt die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung faire
nale Streitbeilegungsstelle kann beabsichtigte Maß-
und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich
nahmen nach diesem Absatz jederzeit zurückziehen.
der Entgelte der Koordinierungsvereinbarung oder
des jeweils beantragten Netzzugangs fest. (7) Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Ein-
gang des vollständigen Antrags verbindlich in dem Ver-
(5) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 4
fahren nach
richtet sich die Bestimmung der Höhe des Mitnut-
zungsentgelts für Eigentümer oder Betreiber von ge- 1. Absatz 1 Nummer 1 und 5 innerhalb von vier Mona-
bäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommu- ten und
nikationsnetze oder Eigentümer von Verkabelungen 2. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 innerhalb von zwei Mona-
und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden nach ten.
den Maßstäben des Absatzes 2, ohne dass ein Auf-
(8) Die Bundesnetzagentur kann die ihr gesetzten
schlag gewährt wird. Für ab dem Inkrafttreten dieses
Fristen für die Streitbeilegung bei außergewöhnlichen
Gesetzes errichtete gebäudeinterne Komponenten Umständen um höchstens zwei Monate verlängern. Die
eines Netzes mit sehr hoher Kapazität oder aufgerüs- Umstände sind besonders und hinreichend zu begrün-
tete gebäudeinterne Netzinfrastrukturen, die vollstän-
den.
dig aus Glasfaserkomponenten bestehen, richtet sich
für den die Mitnutzung beantragenden Eigentümer (9) Anträge können schriftlich oder elektronisch ge-
oder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations- stellt werden.
netzes die Bestimmung des Mitnutzungsentgelts nach
den Maßstäben des Absatzes 3, soweit die mitzunut- § 150
zende gebäudeinterne Netzinfrastruktur auf Kosten Genehmigungsfristen für Bauarbeiten
eines Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen
Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zweck
Telekommunikationsnetzes, der kein mit dem am
des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr
Gebäude Verfügungsberechtigten verbundenes Unter-
hoher Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von
nehmen im Sinne des § 3 Nummer 69 ist, errichtet wur-
drei Monaten nach Eingang eines vollständigen An-
de. Soweit der die Mitnutzung begehrende Telekom-
trags zu erteilen oder abzulehnen. Die Frist kann um
munikationsnetzbetreiber Investitionen zur Herstellung
einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der
dieser Infrastruktur getätigt hat, kann er die Mitnutzung
Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die
entgeltfrei beanspruchen, es sei denn, dass die Mitnut-
Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mit-
zung aufgrund besonderer technischer oder baulicher
zuteilen.
Gegebenheiten einen außergewöhnlichen Aufwand
verursacht. Der Maßstab nach Satz 3 gilt nur für solche
§ 151
Investitionen, die erstmalig ab Inkrafttreten dieses Ge-
setzes getätigt werden. Verordnungsermächtigungen
(6) Soweit eine Replizierung der Netzinfrastruktur (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist, Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
kann die Bundesnetzagentur als nationale Streitbei- ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit
legungsstelle über die Entscheidung nach Absatz 5 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
über die Mitnutzung nach § 145 Absatz 2 und 3 hinaus passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den
Eigentümer oder Betreiber von gebäudeinternen Kom- in den §§ 79, 82, 136 und 137 genannten Rechten und
ponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind
Eigentümer von Verkabelungen und zugehörigen Ein- hinreichend zu begründen. Sie dürfen nur darauf ge-
richtungen in Gebäuden dazu verpflichten, anderen stützt werden, dass der Schutz von Teilen Kritischer
Unternehmen Zugang zur gebäudeinternen Netzinfra- Infrastrukturen betroffen ist oder dass die passiven
struktur oder bis zum ersten Konzentrations- oder Ver- Netzinfrastrukturen für die Telekommunikation tech-
teilerpunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes nisch ungeeignet sind. Soweit die Ausnahmen auf
außerhalb des Gebäudes zu gewähren. Die auferlegten den Schutz von Teilen Kritischer Infrastrukturen ge-
Maßnahmen können insbesondere konkrete Bestim- stützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Ein-
mungen zur Zugangsgewährung, Transparenz und Dis- vernehmens mit dem Bundesministerium des Innern,
kriminierungsfreiheit sowie zu den Zugangsentgelten für Bau und Heimat.
enthalten. Die Maßnahmen müssen objektiv, transpa- (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
rent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein. Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
Das Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 und die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die
das Verfahren zum Erlass vorläufiger Maßnahmen nach in § 142 Absatz 4 vorgesehenen Ablehnungsgründe
§ 12 Absatz 7 gelten entsprechend. Das Konsolidie- von den in § 142 festgelegten Rechten und Pflichten
rungsverfahren nach § 12 Absatz 2, 3 und 6 gilt ent- hinausgehende Ausnahmen vorzusehen und Katego-
sprechend, sofern die Maßnahmen Auswirkungen auf rien von Bauarbeiten zu benennen, die der zentralen
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Informationsstelle des Bundes zu melden sind. Solche gungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Ver-
Kategorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren einbarungen.
anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet.
Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen § 153
und kann im Umfang oder Wert geringfügige Bauarbei- Informationen über sonstige
ten oder Kritische Infrastrukturen ausnehmen. Soweit physische Infrastruktur für drahtlose
die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen Kritischer Zugangspunkte mit geringer Reichweite
Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechts-
verordnung des Einvernehmens mit dem Bundesminis- (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
terium des Innern, für Bau und Heimat. munikationsnetze können bei Eigentümern oder Betrei-
bern sonstiger physischer Infrastrukturen für Zwecke
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale der Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zu-
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, gangspunkten mit geringer Reichweite die Erteilung
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aus- von Informationen über die sonstigen physischen Infra-
nahmen von den in § 143 festgelegten Rechten und strukturen beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzu-
Pflichten vorzusehen. Die Ausnahmen können auf geben, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit gerin-
dem geringen Umfang und Wert der Bauarbeiten oder ger Reichweite erschlossen werden soll.
auf dem Schutz von Teilen Kritischer Infrastrukturen
beruhen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von (2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer
Teilen Kritischer Infrastrukturen gestützt werden, be- Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1
darf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des An-
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei- tragseingangs die beantragten Informationen erteilen.
mat. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskrimi-
nierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
(3) Die Informationen über sonstige physische Infra-
Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
strukturen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Angaben enthalten:
nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen 1. die geografische Lage des Standortes und etwaig
von § 145 Absatz 4 und 5 vorzusehen. Die Rechtsver- entstehende oder bereits bestehende Telekommu-
ordnung ist hinreichend zu begründen und kann be- nikationslinien,
stimmte Gebäudekategorien und umfangreiche Reno- 2. die Art und gegenwärtige Nutzung der sonstigen
vierungen ausnehmen, falls die Erfüllung der Pflichten physischen Infrastrukturen und
unverhältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit
3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech-
kann insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten
partner beim Eigentümer oder Betreiber der sonsti-
für einzelne Eigentümer oder auf der spezifischen Art
gen physischen Infrastruktur.
des Gebäudes beruhen.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil-
(5) Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versor- weise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts-
gungsnetze und interessierten Parteien ist die Gele- punkte dafür vorliegen, dass
genheit zu geben, innerhalb eines Monats zum Entwurf
einer aufgrund der Absätze 1 bis 4 erlassenen Rechts- 1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder
verordnung Stellung zu nehmen. Integrität der sonstigen physischen Infrastruktur, die
öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesund-
(6) Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erlassenen heit gefährdet,
Rechtsverordnungen sind der Kommission mitzuteilen.
2. durch die Erteilung der Informationen die Vertrau-
lichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
Abschnitt 3
3. eine Erteilung der Informationen die Integrität oder
Drahtlose Zugangspunkte Sicherheit bereits bestehender sonstiger physischer
mit geringer Reichweite, sonstige Infrastrukturen, insbesondere nationaler, nachweis-
physische Infrastrukturen und offener Netzzugang lich besonders schutzbedürftiger Kritischer Infra-
strukturen, gefährdet und der Betreiber die Mitnut-
§ 152 zung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflich-
Errichtung, ten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen
Anbindung und Betrieb drahtloser ermöglichen kann,
Zugangspunkte mit geringer Reichweite
4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach
(1) Die zuständigen Behörden beschränken die § 154 Absatz 4 vorliegt.
Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer
(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen
Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach
bereits von der zentralen Informationsstelle des Bun-
Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ent-
des gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, ge-
sprechen, nicht in unangemessener Weise.
nügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch
(2) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen den Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physi-
Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt schen Infrastruktur ein Hinweis an den Antragsteller,
keinen über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehen- dass die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind.
den Gebühren und Auslagen. Hiervon unberührt blei- Der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physi-
ben erhobene Gebühren und Auslagen für Genehmi- schen Infrastruktur kann diese Informationen der zen-
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tralen Informationsstelle des Bundes zur Bereitstellung 3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglich-
gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 im Rahmen der hierfür keit, Dritte zu beauftragen.
von ihr vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur
stellen. Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erwei-
(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes terungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
macht die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informatio- (3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie
nen unverzüglich zugänglich: den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und
1. den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Tele- der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten
kommunikationsnetze, Regeln der Technik genügt.
2. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In- (4) Gibt der Eigentümer oder Betreiber der sonsti-
frastruktur sowie gen physischen Infrastruktur kein Angebot über die
Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in Absatz 2
3. den Gebietskörperschaften der Länder und der Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuwei-
Kommunen. sen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente
Die Zugänglichmachung erfolgt elektronisch unter ver- und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen. Der An-
hältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparen- trag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn
ten Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informa- einer der folgenden Gründe vorliegt:
tionsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, 1. die fehlende technische oder bauliche Eignung der
die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeri- sonstigen physischen Infrastruktur für die beabsich-
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. tigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zu-
Die Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere gangspunkts mit geringer Reichweite,
der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwar- 2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende
tenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. Platz für die beabsichtigte Errichtung oder Anbin-
(7) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann dung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer
die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen Reichweite,
auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen 3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte
Übersicht gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 1 verwenden. Mitnutzung die öffentliche Sicherheit gefährdet,
wobei von konkreten Anhaltspunkten auszugehen
§ 154 ist, soweit Teile einer sonstigen physischen Infra-
Mitnutzung sonstiger struktur betroffen sind, die durch den Bund zur Ver-
physischer Infrastruktur für drahtlose wirklichung einer sicheren Behördenkommunikation
Zugangspunkte mit geringer Reichweite genutzt werden,
4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-
Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits
kommunikationsnetze können bei Eigentümern oder
bestehender sonstiger physischer Infrastrukturen,
Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen die
insbesondere nationaler, nachweislich besonders
Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von
schutzbedürftiger Kritischer Infrastrukturen, gefähr-
drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite
det, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen
beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben ent-
der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
halten:
auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnis-
1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der mäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
Komponenten der sonstigen physischen Infrastruk- 5. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur bean-
tur, für die die Mitnutzung beantragt wird, tragten Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruk-
2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der be- turen, soweit der Eigentümer oder Betreiber der
antragten Mitnutzung und sonstigen physischen Infrastruktur diese Alternati-
ven anbietet, sie sich für die Errichtung oder Anbin-
3. die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zu- dung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reich-
gangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen weite eignen und die Mitnutzung zu fairen und
werden soll, sowie deren vorgesehene Sende- angemessenen Bedingungen gewährt wird.
leistung.
(5) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer
(2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen haben Verträge über Mitnutzungen in-
Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1 nerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der
innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
ein Angebot über die Mitnutzung für die Errichtung
oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit § 155
geringer Reichweite unterbreiten. Das Angebot über
die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu ent- Offener Netzzugang zu öffentlich
halten: geförderten Telekommunikationsnetzen
und Telekommunikationslinien, Verbindlichkeit
1. faire und angemessene, transparente und diskrimi- von Ausbauzusagen in der Förderung
nierungsfreie Bedingungen für die Mitnutzung, ins-
(1) Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekom-
besondere in Bezug auf den Preis,
munikationsnetze müssen anderen Betreibern öffent-
2. die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeit- licher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen dis-
punkt der Bereitstellung und kriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich
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1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
geförderten Telekommunikationslinien oder Telekom- (2) Diensteverpflichtete haben die Leistungen so
munikationsnetzen zu fairen und angemessenen Be- anzubieten und zu erbringen, dass Endnutzer nicht
dingungen gewähren. für Einrichtungen oder Telekommunikationsdienste zu
(2) Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt zahlen haben, die nicht notwendig oder für die gewähl-
die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert im ten Telekommunikationsdienste nicht erforderlich sind.
Sinne des Absatzes 1. Dies gilt nicht für die im Rahmen (3) Diensteverpflichtete haben der Bundesnetz-
der öffentlich geförderten Baumaßnahme zusätzlich agentur auf Anfrage angemessene und aktuelle Infor-
eingebrachte Infrastruktur, die der Fördermittelemp- mationen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit
fänger oder ein Dritter auf jeweils eigene Kosten verlegt Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 mit-
hat. zuteilen. Dabei werden die Parameter, Definitionen und
Messverfahren für die Dienstequalität zugrunde gelegt,
(3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
die in Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 darge-
munikationsnetze haben Verträge über einen offenen
Netzzugang im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von legt sind.
zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetz- (4) Auf Antrag eines Verbrauchers kann die Ver-
agentur zur Kenntnis zu geben. sorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß
§ 157 Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste be-
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einver-
schränkt werden.
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie Grundsätze zu Art, Umfang § 157
und Bedingungen des offenen Netzzugangs nach Ab- Verfügbarkeit
satz 1. Sie berücksichtigt dabei unionsrechtliche Vor- der Telekommunikationsdienste
schriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang (1) Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßi-
mit dem schnellen Breitbandausbau in der jeweils gen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestange-
gültigen Fassung. bots gemäß Absatz 2. Sie berücksichtigt hierbei die
(5) Richtliniengeber für die öffentliche Förderung Ergebnisse der Erhebungen der zentralen Informati-
von Telekommunikationslinien oder Telekommunikati- onsstelle des Bundes gemäß den §§ 80, 81 und 84.
onsnetzen können in der jeweiligen Förderrichtlinie Die Bundesnetzagentur berichtet in dem Jahresbericht
vorsehen, dass Meldungen von Unternehmen in einem nach § 196 über die Ergebnisse der Überwachung
Verfahren zur Markterkundung nur berücksichtigt nach Satz 1.
werden, soweit sich das Unternehmen gegenüber der (2) Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkom-
Gebietskörperschaft oder dem Zuwendungsgeber, die munikationsdienste sowie ein schneller Internetzu-
oder der das Verfahren durchführt oder in Auftrag ge- gangsdienst für eine angemessene soziale und
geben hat, vertraglich verpflichtet, den gemeldeten wirtschaftliche Teilhabe im Sinne des Absatzes 3, ein-
Ausbau durchzuführen. Das Markterkundungsverfah- schließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein
ren wird von einer Gebietskörperschaft oder im Auftrag öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen
einer Gebietskörperschaft, einem Zuwendungsgeber Standort.
oder im Auftrag eines Zuwendungsgebers mit dem Ziel
durchgeführt, den Ausbau von Telekommunikations- (3) In einer Rechtsverordnung des Bundesministeri-
linien oder Telekommunikationsnetzen in einem festge- ums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die des Ein-
legten Gebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraums vernehmens mit dem Ausschuss für Verkehr und digi-
sicherzustellen. tale Infrastruktur des Deutschen Bundestages bedarf,
wird ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt,
welche Anforderungen ein Internetzugangsdienst so-
Teil 9
wie ein Sprachkommunikationsdienst nach Absatz 2
Recht auf Versorgung mit erfüllen müssen. Bei der Festlegung der Anforderun-
Telekommunikationsdiensten gen an den Internetzugangsdienst nach Satz 1 werden
insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Ver-
§ 156 braucher im Bundesgebiet genutzte Mindestband-
breite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale
Recht auf Versorgung Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten
mit Telekommunikationsdiensten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breit-
(1) Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die bandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen,
durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2 berücksichtigt. Der Internetzugangsdienst muss stets
oder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete), mindestens die in Anhang V der Richtlinie (EU)
einen Anspruch auf Versorgung mit den von der 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführ-
Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdiensten ten Dienste, Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsse-
nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwen- lungsverfahren im üblichen Umfang und eine für
digen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunika- Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhalte-
tionsnetz, an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem diensten ermöglichen. Die nach Satz 1 festzulegende
Geschäftsort, soweit diese sich in dem von der Ver- Uploadrate und Latenz können niedriger, als die von
pflichtung umfassten Gebiet befinden. Der Dienstever- 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutz-
pflichtete hat die Versorgung innerhalb der von der ten Werte sein, wenn tatsächlich nachgewiesen ist,
Bundesnetzagentur festgelegten Frist des § 161 Ab- dass die in Satz 3 genannten Dienste auch bei gerin-
satz 2 Satz 4 nach Geltendmachung durch den End- geren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren. In einer
nutzer sicherzustellen. Rechtsverordnung nach Satz 1 können kürzere als die
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1931
in § 160 und § 161 genannten Fristen festgelegt wer- 1. eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
den, wenn durch eine Digitalisierung der Verfahrensab- nach § 157 Absatz 2 wird weder aktuell noch in ob-
läufe eine Beschleunigung erreicht werden konnte. jektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend
oder nach § 158 Absatz 1 zu einem erschwinglichen
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist inner-
Endnutzerpreis erbracht,
halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Re-
gelung zu erlassen. Das Bundesministerium für Verkehr 2. es ist zu besorgen, dass eine Versorgung mit Tele-
und digitale Infrastruktur hat die festgelegten Anforde- kommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 zu-
rungen jährlich zu überprüfen. Über das Ergebnis un- künftig nicht mehr gewährleistet sein wird.
terrichtet es den Ausschuss für Verkehr und digitale Die Bundenetzagentur kann die ihr gesetzte Frist für
Infrastruktur des Deutschen Bundestages. die Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale nach Satz 1 bei außergewöhnlichen Umständen um bis
Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Absatz 3 zu einen Monat überschreiten. Die Umstände sind hin-
sowie die Pflichten nach Absatz 4 durch Rechtsverord- reichend zu begründen.
nung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine (2) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer
Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 Feststellung nach Absatz 1 in dem von der Feststellung
sowie das Ergebnis des Prüfberichts bedürfen des Ein- umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf für eine
vernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr Versorgung mit den nach § 157 Absatz 2 mindestens
und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für verfügbaren Telekommunikationsdiensten fest, kündigt
Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bun- sie mit der Veröffentlichung der Unterversorgungsfest-
destages. stellung an, nach den Vorschriften des § 161 Absatz 2
vorzugehen, sofern kein Unternehmen innerhalb eines
§ 158 Monats nach Veröffentlichung der Unterversorgungs-
feststellung schriftlich oder elektronisch gegenüber
Erschwinglichkeit
der Bundesnetzagentur zusagt, sich zur Versorgung
der Telekommunikationsdienste
mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2
(1) Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, und § 158 Absatz 1 ohne Ausgleich nach § 162 zu ver-
einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an pflichten.
ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem
festen Standort, müssen Verbrauchern zu einem § 161
erschwinglichen Preis angeboten werden. Die Bundes-
Verpflichtungen zur
netzagentur veröffentlicht nach Anhörung der betroffe-
Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
nen Kreise Grundsätze über die Ermittlung erschwing-
licher Preise für Telekommunikationsdienste nach (1) Ist die nach § 160 Absatz 2 eingereichte Ver-
§ 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen pflichtungszusage nach Beurteilung durch die Bundes-
Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikations- netzagentur geeignet, die Versorgung mit Telekommu-
netz an einem festen Standort, innerhalb von sechs nikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158
Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung. Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Bundesnetzagen-
tur die Verpflichtungszusage durch Verfügung für bin-
(2) Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwick- dend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die
lung und Höhe der Preise für Telekommunikations- Bundesnetzagentur vorbehaltlich des Satzes 4 von
dienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür ihren Befugnissen nach den folgenden Absätzen ge-
notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekom- genüber den beteiligten Unternehmen keinen Ge-
munikationsnetz an einem festen Standort. brauch machen wird. Die Verfügung kann befristet
werden. Die Bundesnetzagentur kann die Verfügung
§ 159 nach Satz 1 aufheben und das Verfahren wieder auf-
Beitrag von Unternehmen zur nehmen, wenn
Versorgung mit Telekommunikationsdiensten 1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die
Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geän-
Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach dert haben,
§ 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes 2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen
tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die nicht einhalten,
Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach 3. die Bundesnetzagentur die Anforderungen an die
den §§ 157 und 158 erbracht werden kann. Die Ver- Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 3
pflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestim- oder § 158 Absatz 1 ändert oder
mungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
4. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder
irreführenden Angaben der Parteien beruht.
§ 160
(2) Hat die Bundesnetzagentur das Vorliegen einer
Feststellung der Unterversorgung
Unterversorgung und eines tatsächlichen Bedarfs ge-
(1) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer mäß § 160 festgestellt und keine geeignete Verpflich-
Überwachung gemäß § 157 Absatz 1 und § 158 Ab- tungszusage nach Absatz 1 für bindend erklärt, ver-
satz 2 fest, dass einer der nachfolgenden Umstände pflichtet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in
vorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb von zwei Mona- Betracht kommenden Unternehmen eines oder meh-
ten nach erstmaliger Kenntniserlangung diese Feststel- rere dieser Unternehmen, Telekommunikationsdienste
lung: nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1, einschließlich
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1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffent- § 158 Absatz 1 entsteht, auf begründeten Antrag nach
liches Telekommunikationsnetz zu erbringen. Die Ver- Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen finan-
pflichtung eines oder mehrerer der in Betracht kom- ziellen Ausgleich, sofern die ermittelten Nettokosten
menden Unternehmen hat innerhalb von drei Monaten eine unzumutbare Belastung darstellen.
nach Ablauf der Monatsfrist zur Einreichung aus- (2) Die Bundesnetzagentur ermittelt die voraussicht-
gleichsfreier Verpflichtungszusagen nach § 160 Ab- liche Höhe der Nettokosten für die verpflichtende Er-
satz 2 zu erfolgen. Die Frist nach Satz 2 kann um einen bringung der Telekommunikationsdienste nach § 157
Monat überschritten werden, wenn dies wegen der Absatz 2 und § 158 Absatz 1 als Differenz zwischen
Komplexität des Sachverhalts gerechtfertigt ist. Der den Nettokosten des Diensteverpflichteten für den Be-
Diensteverpflichtete hat spätestens mit Ablauf von drei trieb ohne Diensteverpflichtung und den Nettokosten
Monaten ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung mit dem für den Betrieb unter Einhaltung der Diensteverpflich-
Schaffen der Voraussetzungen für die Erbringung der tung gemäß Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/1972
von der Verpflichtung umfassten Telekommunikations- in der jeweils gültigen Fassung.
dienste nach § 157 Absatz 2 zu beginnen und diese
Telekommunikationsdienste innerhalb einer von der (3) Die Bundesnetzagentur prüft die für die Berech-
Bundesnetzagentur gesetzten angemessenen Frist, nung der Nettokosten zugrunde liegende Kostenrech-
die in der Regel drei Monate nicht überschreiten sollte, nung des Diensteverpflichteten und weitere der
zu erbringen. Im Rahmen der Anhörung kann die Bun- Berechnung der Nettokosten zugrunde liegende Infor-
desnetzagentur die Unternehmen dazu verpflichten, ihr mationen.
Informationen, die für die Entscheidung nach Satz 1 (4) Die Bundesnetzagentur stellt fest, ob die ermit-
erforderlich sind, vorzulegen und glaubhaft zu machen. telten Nettokosten der Erbringung der Versorgung mit
Für eine Verpflichtung nach Satz 1 kommen insbeson- Telekommunikationsdiensten eine unzumutbare Belas-
dere solche Unternehmen in Betracht, die bereits ge- tung darstellen. Ist dies der Fall, setzt die Bundesnetz-
eignete Telekommunikationsnetze in der Nähe der be- agentur die Höhe des Ausgleichs fest. Die Höhe des
treffenden Anschlüsse betreiben und die Versorgung Ausgleichs ergibt sich aus dem von der Bundesnetz-
mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 agentur errechneten Ausgleichsbetrag zuzüglich einer
auf kosteneffiziente Weise erbringen können. Die Bun- marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit
desnetzagentur kann die Erbringung der Versorgung dem Tag, der dem Ablauf des in Absatz 1 genannten
mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 Kalenderjahres folgt.
für mehrere Gebiete anordnen. Das Verfahren zur
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
Verpflichtung des geeigneten Unternehmens muss
effizient, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend 1. die Grundsätze der Nettokostenberechnung nach
sein. Absatz 2, einschließlich der Einzelheiten der zu ver-
(3) Die Bundesnetzagentur kann ausnahmsweise wendenden Methode,
ein oder mehrere in Betracht kommende Unternehmen 2. die Ergebnisse der Nettokostenberechnung nach
dazu verpflichten, Endnutzer leitungsgebunden unter Absatz 2 und
Mitnutzung bereits vorhandener Telekommunikations- 3. die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3.
linien anzuschließen und mit Diensten nach § 157 Ab-
satz 2 zu versorgen, wenn dies zumutbar ist. Die Fest- Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse nach Satz 1
stellung einer Unterversorgung nach § 160 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind die Betriebs- und Geschäftsge-
bleibt unberührt. Zumutbar ist der leitungsgebundene heimnisse der betroffenen Unternehmen zu wahren.
Anschluss in der Regel dann, wenn geeignete Leer-
rohrinfrastruktur am zu versorgenden Grundstück § 163
anliegt. Das Verfahren zur Verpflichtung eines oder Umlageverfahren
mehrerer Unternehmen zum leitungsgebundenen An-
schluss entspricht dem Verfahren des Absatzes 2. Die (1) Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich
Bundesnetzagentur veröffentlicht ihre Entscheidung nach § 162 für die Erbringung der Versorgung mit Tele-
einschließlich deren Gründe. kommunikationsdiensten gemäß § 157 Absatz 2 und
§ 158 Absatz 1, trägt jedes Unternehmen, das nach
(4) Wesentliche Änderungen, die sich auf die Ver- § 159 verpflichtet ist, zu diesem Ausgleich durch eine
sorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Abgabe bei.
Absatz 2 und § 158 Absatz 1 auswirken können, haben
Diensteverpflichtete der Bundesnetzagentur rechtzeitig (2) Die Höhe der Abgabe bemisst sich grundsätzlich
im Voraus anzuzeigen. Anzuzeigen ist insbesondere nach dem Verhältnis des Jahresinlandsumsatzes des
die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Ge- jeweiligen Unternehmens zu der Summe des Jahresin-
samtheit der Anlagen des Ortsanschlussnetzes an eine landsumsatzes aller auf dem sachlich relevanten Markt
andere juristische Person mit anderem Eigentümer. Verpflichteten und hat eine eigene Erbringung der Ver-
sorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 161
§ 162 Absatz 1 hinreichend zu berücksichtigen. Dabei ist ab-
zustellen auf den Inlandsumsatz des Kalenderjahres,
Ausgleich für die Versorgung für das ein Ausgleich nach § 162 gewährt wird. Die
mit Telekommunikationsdiensten Höhe der Abgabe wird für jedes Unternehmen geson-
(1) Die Bundesnetzagentur gewährt dem Dienste- dert berechnet und darf nicht gebündelt werden. Kann
verpflichteten nach § 161 Absatz 2 oder 3 nach Ablauf von einem abgabepflichtigen Unternehmen die auf ihn
des Kalenderjahres, in welchem dem Diensteverpflich- entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der
teten ein Defizit bei der Erbringung der Versorgung mit Ausfall von den übrigen Verpflichteten nach dem Ver-
Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und hältnis ihrer Anteile zueinander zu leisten.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1933
(3) Die Unternehmen teilen der Bundesnetzagentur verpflichteten infolge der Diensteverpflichtung entstan-
ihre Umsätze auf dem sachlich relevanten Markt der den sind.
Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach
§ 157 Absatz 2 jeweils auf Verlangen jährlich mit. Un- Teil 10
terbleibt die Mitteilung, kann die Bundesnetzagentur
eine Schätzung vornehmen. Öffentliche
(4) Bei der Ermittlung der Umsätze gelten § 36 Ab-
Sicherheit und Notfallvorsorge
satz 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen entsprechend. Abschnitt 1
(5) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Aus- Öffentliche Sicherheit
gleich nach § 162 Absatz 1 gewährt wird, setzt die
Bundesnetzagentur den Abgabebetrag der abgabe- § 164
pflichtigen Unternehmen fest und teilt dies den betrof-
fenen Unternehmen mit. Notruf
(6) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter, die num- (1) Wer öffentlich zugängliche nummerngebundene
mernunabhängige interpersonelle Telekommunikati- interpersonelle Telekommunikationsdienste für das
onsdienste im Geltungsbereich dieses Gesetzes er- Führen von ausgehenden Gesprächen zu einer oder
bringen, dazu verpflichten, zu dem Ausgleich nach mehreren Nummern des nationalen oder internationa-
Absatz 1 beizutragen, wenn die Voraussetzungen nach len Nummernplans erbringt, hat Vorkehrungen zu tref-
§ 21 Absatz 2 Nummer 1 vorliegen. Sie hat den Anteil fen, damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen
der nach Satz 1 verpflichteten Unternehmen im Ver- möglich sind, die entweder durch die Wahl der euro-
hältnis zu den nach § 159 Verpflichteten zu berechnen. paeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der zusätz-
Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wobei als lichen nationalen Notrufnummer 110 oder durch das
Bemessungsgrundlage an die Stelle des Jahresin- Aussenden entsprechender Signalisierungen eingelei-
landsumsatzes die Anzahl der monatlich aktiven Nut- tet werden (Notrufverbindungen). Wer derartige öffent-
zer im Inland tritt. lich zugängliche nummerngebundene interpersonelle
Telekommunikationsdienste erbringt, den Zugang zu
(7) Die zu einer Abgabe nach Absatz 1 oder Absatz 6 solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikati-
verpflichteten Unternehmen haben die von der Bun- onsnetze betreibt, die für diese Dienste einschließlich
desnetzagentur festgesetzten, auf sie entfallenden der Durchleitung von Anrufen genutzt werden, hat
Abgaben innerhalb eines Monats ab Zugang des Fest- sicherzustellen oder im notwendigen Umfang daran
setzungsbescheides an die Bundesnetzagentur zu ent- mitzuwirken, dass Notrufverbindungen jederzeit unver-
richten. Ist ein zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen züglich zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle
mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im hergestellt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 Ver-
Rückstand, erlässt die Bundesnetzagentur einen Fest- pflichteten haben sicherzustellen, dass der Notrufab-
stellungsbescheid über die rückständigen Beträge der fragestelle auch Folgendes mit der Notrufverbindung
Abgabe und betreibt die Einziehung. übermittelt wird:
(8) Unternehmen sind von der Abgabeverpflichtung
1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Not-
befreit, wenn ihr Jahresinlandsumsatz unterhalb einer
rufverbindung ausgeht, und
von der Bundesnetzagentur festgesetzten Umsatz-
schwelle für Kleinstunternehmen sowie für kleine und 2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erfor-
mittlere Unternehmen liegt. Bei der Festsetzung be- derlich sind, von dem die Notrufverbindung aus-
rücksichtigt die Bundesnetzagentur unionsrechtliche geht.
Vorschriften, welche die Definition der Kleinstunterneh-
Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Ver-
men sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
bindungen herzustellen; sie stehen vorrangigen Verbin-
betreffen. Auf Antrag kann die Bundesnetzagentur
dungen nach § 186 Absatz 2 Satz 1 gleich. Daten, die
weitere Unternehmen nach § 159 bei unbilliger Härte
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5
von der Abgabeverpflichtung befreien.
zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforder-
(9) Die Bundesnetzagentur hat bei der Anwendung lich sind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfrage-
der Absätze 1 bis 8 die Grundsätze der Transparenz, stelle übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten
der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nicht- nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt unentgeltlich. Die für
diskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entspre- Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt jeder
chend den im Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU) Anbieter eines Telekommunikationsdienstes selbst;
2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung genannten die Entgeltlichkeit von Vorleistungen bleibt unberührt.
Grundsätzen einzuhalten. Die Bundesnetzagentur ver-
(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die unter
öffentlicht die Grundsätze für die Berechnung der Ab-
Verwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet werden,
gabe für den Ausgleich der Nettokosten. Die Bundes-
gilt Absatz 1 entsprechend.
netzagentur veröffentlicht ferner unter Wahrung der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen jährlichen (3) Zur Gewährleistung einer gleichwertigen Notruf-
Bericht, in dem die Einzelheiten der nach § 162 be- kommunikation von Menschen mit Behinderungen ist
rechneten Nettokosten für die Versorgung mit Tele- sicherzustellen, dass bei Nutzung eines Vermittlungs-
kommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und dienstes nach § 51 Absatz 4 unentgeltliche Notrufver-
§ 158 Absatz 1 angegeben und die von allen beteiligten bindungen möglich sind. Soweit technisch möglich,
Unternehmen geleisteten Abgaben aufgeführt sind, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 und 6
einschließlich etwaiger Marktvorteile, die den Dienste- entsprechend.
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1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
(4) Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller nung nach Absatz 5. Die Bundesnetzagentur erstellt
Telekommunikationsdienste, die eine direkte Kommu- die Technische Richtlinie unter Beteiligung
nikation zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle 1. der Verbände der durch die Absätze 1 bis 4 betrof-
ermöglichen, haben sicherzustellen, dass die zur fenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten
Ermittlung des Standortes erforderlichen Daten über- und Betreiber von Telekommunikationsnetzen,
mittelt werden. Die für diese Notrufverbindungen ent-
stehenden Kosten trägt jeder Anbieter eines Telekom- 2. der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und
munikationsdienstes selbst; die Entgeltlichkeit von Heimat benannten Vertreter der Betreiber von Not-
Vorleistungen bleibt unberührt. rufabfragestellen und
3. der Hersteller der in den Telekommunikationsnetzen
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
und Notrufabfragestellen eingesetzten technischen
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
Einrichtungen.
desministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie
tur und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind internationale Standards zu berücksichtigen; Ab-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- weichungen von den Standards sind zu begründen.
rates Regelungen zu treffen Die Verpflichteten nach den Absätzen 1 bis 4 haben
die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätes-
1. zu den Grundsätzen der Festlegung von Einzugs- tens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen,
gebieten von Notrufabfragestellen und deren Unter- sofern in der Technischen Richtlinie für bestimmte Ver-
teilungen durch die für den Notruf zuständigen pflichtungen kein längerer Übergangszeitraum festge-
Landes- und Kommunalbehörden sowie zu den legt ist. Nach dieser Technischen Richtlinie gestaltete
Grundsätzen des Abstimmungsverfahrens zwischen mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle
diesen Behörden und den betroffenen Netzbetrei- einer Änderung der Technischen Richtlinie spätestens
bern, soweit diese Grundsätze für die Herstellung drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten An-
von Notrufverbindungen erforderlich sind, forderungen erfüllen.
2. zur Herstellung von Notrufverbindungen zur jeweils
örtlich zuständigen Notrufabfragestelle oder Ersatz- § 165
notrufabfragestelle, Technische und
3. zum Umfang der für Notrufverbindungen zu erbrin- organisatorische Schutzmaßnahmen
genden Leistungsmerkmale, einschließlich (1) Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder
a) der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 3 daran mitwirkt, hat angemessene technische Vor-
und kehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen
1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und
b) zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu übermittelnden 2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbe-
Daten in unausweichlichen technisch bedingten zogener Daten.
Sonderfällen, Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
4. zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die (2) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz
geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Ver- betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati-
folgung von Missbrauch des Notrufs zu ermög- onsdienste erbringt, hat bei den hierfür betriebenen
lichen, Telekommunikations- und Datenverarbeitungssyste-
men angemessene technische und organisatorische
5. zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels
Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen
automatischer Verfahren,
1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen
6. zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit der Notruf- Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen
kommunikation für Menschen mit Behinderungen und -diensten führen, auch, sofern diese Störungen
und durch äußere Angriffe und Einwirkungen von Kata-
7. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur auf den in strophen bedingt sein können, und
den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gebieten, insbe- 2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von
sondere im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien Telekommunikationsnetzen und -diensten.
für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten,
Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gege-
die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind,
von dem die Notrufverbindung ausgeht. benenfalls Maßnahmen in Form von Verschlüsselung,
zu treffen, um Telekommunikations- und Datenverar-
Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfrage- beitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern
stellen, die nicht Verpflichtungen im Sinne der Ab- und Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für
sätze 1 bis 4 betreffen, bleiben von den Vorschriften Nutzer, andere Telekommunikationsnetze und Dienste
dieses Absatzes unberührt. so gering wie möglich zu halten. Bei diesen Maßnah-
(6) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 5 men ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Regelungsgegen- (3) Als eine angemessene Maßnahme im Sinne des
ständen, insbesondere die Kriterien für die Genauigkeit Absatzes 2 können Betreiber öffentlicher Telekommu-
und Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von nikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher
dem die Notrufverbindung ausgeht, legt die Bundes- Telekommunikationsdienste Systeme zur Angriffser-
netzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei kennung im Sinne des § 2 Absatz 9b des BSI-Gesetzes
berücksichtigt sie die Vorschriften der Rechtsverord- einsetzen. Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1935
netze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom- § 166 erfolgt durch die Bundesnetzagentur im Einver-
munikationsdienste mit erhöhtem Gefährdungspoten- nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
zial haben entsprechende Systeme zur Angriffserken- mationstechnik.
nung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur (10) Über aufgedeckte Mängel bei der Erfüllung der
Angriffserkennung müssen in der Lage sein, durch Sicherheitsanforderungen in der Informationstechnik
kontinuierliche und automatische Erfassung und Aus- sowie die in diesem Zusammenhang von der Bundes-
wertung Gefahren oder Bedrohungen zu erkennen. Sie netzagentur geforderten Abhilfemaßnahmen unterrich-
sollen zudem in der Lage sein, erkannte Gefahren oder tet die Bundesnetzagentur unverzüglich das Bundes-
Bedrohungen abzuwenden und für eingetretene amt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorse-
hen. Weitere Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur (11) Die Bundesnetzagentur kann zur Unterstützung
im Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 ein Computer-Notfallteam gemäß Artikel 9 der Richt-
festlegen. linie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur
(4) Kritische Komponenten im Sinne von § 2 Ab- Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicher-
satz 13 des BSI-Gesetzes dürfen von einem Betreiber heitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in
öffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1; L 33 vom
Gefährdungspotenzial nur eingesetzt werden, wenn 7.2.2018, S. 5) im Rahmen der zugewiesenen Aufga-
sie vor dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten ben in Anspruch nehmen. Die Bundesnetzagentur kann
Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden. ferner das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
(5) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz onstechnik, die zuständigen nationalen Strafverfol-
betreibt, hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungs- gungsbehörden und die Bundesbeauftragte oder den
gemäßen Betrieb seiner Netze zu gewährleisten und Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die In-
dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese formationsfreiheit konsultieren.
Netze erbrachten Dienste sicherzustellen.
§ 166
(6) Technische Vorkehrungen und sonstige Schutz-
maßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erfor- Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept
derliche technische und wirtschaftliche Aufwand nicht (1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz
außer Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati-
Telekommunikationsnetze oder -dienste steht. § 62 onsdienste erbringt, hat
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entspre-
1. einen Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen,
chend.
2. einen in der Europäischen Union ansässigen An-
(7) Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder
sprechpartner zu benennen und
technischer Einrichtungen hat jeder Beteiligte die Ver-
pflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu erfüllen, 3. ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem her-
soweit bestimmte Verpflichtungen nicht einem be- vorgeht,
stimmten Beteiligten zugeordnet werden können. a) welches öffentliche Telekommunikationsnetz be-
(8) Im Falle des Eintritts eines Sicherheitsvorfalls trieben wird und welche öffentlich zugänglichen
oder der Feststellung einer erheblichen Gefahr kann Telekommunikationsdienste erbracht werden,
die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Behebung b) von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
des Sicherheitsvorfalls oder zur Abwendung der Ge- c) welche technischen Vorkehrungen oder sonsti-
fahr und deren Umsetzungsfristen anordnen. gen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der durch
(9) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass die Vorgaben des Katalogs von Sicherheitsanfor-
sich die Betreiber öffentlicher Telekommunikations- derungen nach § 167 konkretisierten Verpflich-
netze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Tele- tungen aus § 165 Absatz 1 bis 7 getroffen oder
kommunikationsdienste einer Überprüfung durch eine geplant sind; sofern der Katalog lediglich Sicher-
qualifizierte unabhängige Stelle oder eine zuständige heitsziele vorgibt, ist darzulegen, dass mit den
nationale Behörde unterziehen, in der festgestellt wird, ergriffenen Maßnahmen das jeweilige Sicher-
ob die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 erfüllt heitsziel vollumfänglich erreicht wird.
sind. Unbeschadet von Satz 1 haben sich Betreiber öf- (2) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz be-
fentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Ge- treibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskon-
fährdungspotenzial alle zwei Jahre einer Überprüfung zept unverzüglich nach der Aufnahme des Netzbetriebs
durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine vorzulegen. Wer öffentlich zugängliche Telekommuni-
zuständige nationale Behörde zu unterziehen, in der kationsdienste erbringt, kann von der Bundesnetzagen-
festgestellt wird, ob die Anforderungen nach den Ab- tur verpflichtet werden, das Sicherheitskonzept vorzu-
sätzen 1 bis 7 erfüllt sind. Die Bundesnetzagentur legt legen.
den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung fest. Der
nach den Sätzen 1 und 2 Verpflichtete hat eine Kopie (3) Mit dem Sicherheitskonzept ist eine Erklärung
des Überprüfungsberichts unverzüglich an die Bun- vorzulegen, dass die in dem Sicherheitskonzept aufge-
desnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit zeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen
in der Informationstechnik, sofern dieses die Überprü- Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich
fung nicht vorgenommen hat, zu übermitteln. Er trägt umgesetzt werden.
die Kosten dieser Überprüfung. Die Bewertung der (4) Stellt die Bundesnetzagentur im Sicherheitskon-
Überprüfung sowie eine diesbezügliche Feststellung zept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel
von Sicherheitsmängeln im Sicherheitskonzept nach fest, so kann sie die unverzügliche Beseitigung dieser
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Mängel verlangen. Sofern sich die dem Sicherheits- (2) Das Ausmaß der Auswirkungen eines Sicher-
konzept zugrunde liegenden Gegebenheiten ändern, heitsvorfalls ist – sofern verfügbar – insbesondere an-
hat der nach Absatz 2 Verpflichtete das Sicherheits- hand folgender Kriterien zu bewerten:
konzept unverzüglich nach der Änderung anzupassen 1. die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen
und der Bundesnetzagentur unverzüglich nach erfolg- Nutzer,
ter Anpassung unter Hinweis auf die Änderungen
erneut vorzulegen. 2. die Dauer des Sicherheitsvorfalls,
3. die geographische Ausdehnung des von dem
(5) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die
Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,
Umsetzung des Sicherheitskonzepts. Die Überprüfung
soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen. 4. das Ausmaß der Beeinträchtigung des Telekommu-
nikationsnetzes oder des Dienstes,
§ 167 5. das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche
und gesellschaftliche Tätigkeiten.
Katalog von Sicherheitsanforderungen
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 muss die
(1) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen folgenden Angaben enthalten:
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik und der oder dem Bundesbeauftragten für den 1. Angaben zu dem Sicherheitsvorfall,
Datenschutz und die Informationsfreiheit durch All- 2. Angaben zu den Kriterien nach Absatz 2,
gemeinverfügung in einem Katalog von Sicherheitsan- 3. Angaben zu den betroffenen Systemen sowie
forderungen für das Betreiben von Telekommunikati-
ons- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die 4. Angaben zu der vermuteten oder tatsächlichen
Verarbeitung personenbezogener Daten fest: Ursache.
(4) Die Bundesnetzagentur legt Einzelheiten des
1. Einzelheiten der nach § 165 Absatz 1 bis 7 zu tref-
Mitteilungsverfahrens fest. Die Bundesnetzagentur
fenden technischen Vorkehrungen und sonstigen
kann einen detaillierten Bericht über den Sicherheits-
Maßnahmen unter Beachtung der verschiedenen
vorfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen verlan-
Gefährdungspotenziale der öffentlichen Telekom-
gen.
munikationsnetze und öffentlich zugänglichen Tele-
kommunikationsdienste, (5) Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetz-
agentur die nationalen Regulierungsbehörden der an-
2. welche Funktionen kritische Funktionen im Sinne deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die
von § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit
des BSI-Gesetzes sind, die von kritischen Kompo- über den Sicherheitsvorfall. Die Bundesnetzagentur
nenten im Sinne von § 2 Absatz 13 des BSI-Geset- kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die nach Ab-
zes realisiert werden, und satz 1 Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung
3. wer als Betreiber öffentlicher Telekommunikations- verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass
netze und als Anbieter öffentlich zugänglicher Tele- die Bekanntgabe des Sicherheitsvorfalls im öffent-
kommunikationsdienste mit erhöhtem Gefährdungs- lichen Interesse liegt.
potenzial einzustufen ist. (6) Im Falle einer besonderen und erheblichen
Der Katalog von Sicherheitsanforderungen nach Satz 1 Gefahr eines Sicherheitsvorfalls informieren die nach
kann auch Anforderungen zur Offenlegung und Inter- Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten die von dieser Gefahr
operabilität von Schnittstellen von Netzkomponenten potenziell betroffenen Nutzer über alle möglichen
einschließlich einzuhaltender technischer Standards Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern
enthalten. Die Bundesnetzagentur gibt den Herstellern, ergriffen werden können sowie gegebenenfalls auch
den Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommu- über die Gefahr selbst. § 8e des BSI-Gesetzes gilt ent-
nikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffent- sprechend.
lich zugänglicher Telekommunikationsdienste Gele- (7) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission,
genheit zur Stellungnahme. der Agentur der Europäischen Union für Cybersicher-
heit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
(2) Die Verpflichteten haben die Vorgaben des Kata-
tionstechnik einmal pro Jahr einen zusammenfassen-
logs spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten zu
den Bericht über die eingegangenen Meldungen und
erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon
die ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor.
abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden.
§ 169
§ 168
Daten- und Informationssicherheit
Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikations-
(1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienste erbringt, hat im Falle einer Verletzung des
betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati- Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die
onsdienste erbringt, hat der Bundesnetzagentur und Bundesnetzagentur und die Bundesbeauftragte oder
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
nik einen Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswir- Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrich-
kungen auf den Betrieb der Netze oder die Erbringung tigen. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung des
der Dienste unverzüglich mitzuteilen. § 42 Absatz 4 Schutzes personenbezogener Daten Endnutzer oder
und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes andere Personen schwerwiegend in ihren Rechten
gelten entsprechend. oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wer-
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den, hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes (5) Wird der Anbieter des Telekommunikations-
zusätzlich die Betroffenen unverzüglich von dieser Ver- dienstes nach Absatz 1 Satz 1 vom Bundesamt für
letzung zu benachrichtigen. In Fällen, in denen in dem Sicherheit in der Informationstechnik über konkrete
Sicherheitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von erhebliche Gefahren informiert, die von Datenverarbei-
der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten tungssystemen der Nutzer ausgehen oder diese betref-
durch geeignete technische Vorkehrungen gesichert, fen, so hat er die betroffenen Nutzer, soweit ihm diese
insbesondere unter Anwendung eines als sicher aner- bekannt sind, unverzüglich darüber zu benachrichti-
kannten Verschlüsselungsverfahrens gespeichert wur- gen. Soweit technisch möglich und zumutbar, hat er
den, ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Un- die Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängli-
abhängig von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur che technische Mittel hinzuweisen, mit denen sie diese
den Anbieter des Telekommunikationsdienstes unter Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen können. Wer-
Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen den dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes
Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personen- nach Absatz 1 Satz 1 Gefahren bekannt, die von Da-
bezogener Daten zu einer Benachrichtigung der Be- tenverarbeitungssystemen der Nutzer ausgehen oder
troffenen verpflichten. Im Übrigen gelten § 42 Absatz 4 diese betreffen, so kann er die Nutzer, soweit ihm
und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes diese bekannt sind, darüber benachrichtigen. Soweit
entsprechend. technisch möglich und zumutbar, kann er die Nutzer
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auf angemessene, wirksame und zugängliche techni-
muss mindestens enthalten: sche Mittel hinweisen, mit denen sie diese Gefahren
erkennen und ihnen vorbeugen können.
1. die Art der Verletzung des Schutzes personenbezo-
gener Daten, (6) Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes
darf im Falle einer Störung die Nutzung des Telekom-
2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitere munikationsdienstes bis zur Beendigung der Störung
Informationen erhältlich sind, und einschränken, umleiten oder unterbinden, soweit dies
3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche nach- erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der Telekom-
teilige Auswirkungen der Verletzung des Schutzes munikations- und Datenverarbeitungssysteme des An-
personenbezogener Daten begrenzen. bieters des Telekommunikationsdienstes, eines Nut-
zers im Sinne des Absatzes 4 oder anderer Nutzer zu
In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur und beseitigen oder zu verhindern und der Nutzer die
die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten Störung nicht unverzüglich selbst beseitigt oder zu er-
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat warten ist, dass der Nutzer die Störung selbst nicht
der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätz- unverzüglich beseitigt.
lich die Folgen der Verletzung des Schutzes personen-
bezogener Daten und die beabsichtigten oder ergriffe- (7) Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes
nen Maßnahmen darzulegen. darf den Datenverkehr von und zu Störungsquellen
einschränken, umleiten oder unterbinden, soweit dies
(3) Die Anbieter der Telekommunikationsdienste ha- zur Vermeidung von Störungen in den Telekommunika-
ben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes tions- und Datenverarbeitungssystemen der Nutzer
personenbezogener Daten zu führen, das Angaben zu erforderlich ist.
Folgendem enthält:
(8) Vorbehaltlich technischer Durchführungsmaß-
1. den Umständen der Verletzungen, nahmen der Kommission nach Artikel 4 Absatz 5 der
2. den Auswirkungen der Verletzungen und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments
3. den ergriffenen Abhilfemaßnahmen. und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-
Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der Bun- sphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten-
desnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl.
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die L 201 vom 31.7.2002, S. 37; L 241 vom 10.9.2013, S. 9;
Prüfung zu ermöglichen, ob die Absätze 1 und 2 ein- L 162 vom 23.6.2017, S. 56), die zuletzt durch die
gehalten wurden. Das Verzeichnis enthält nur die zu Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009,
diesem Zweck erforderlichen Informationen und muss S. 11) geändert worden ist, kann die Bundesnetzagen-
nicht Verletzungen berücksichtigen, die mehr als fünf tur Leitlinien vorgeben bezüglich des Formats, der Ver-
Jahre zurückliegen. fahrensweise und der Umstände, unter denen eine Be-
(4) Werden dem Anbieter des Telekommunikations- nachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes per-
dienstes nach Absatz 1 Satz 1 Störungen bekannt, die sonenbezogener Daten erforderlich ist.
von Datenverarbeitungssystemen der Nutzer ausge-
hen, so hat er die Nutzer, soweit ihm diese bereits be- § 170
kannt sind, unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Umsetzung von Überwachungs-
Soweit technisch möglich und zumutbar, hat er die maßnahmen, Erteilung von Auskünften
Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängliche
technische Mittel hinzuweisen, mit denen sie diese (1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt,
Störungen erkennen und beseitigen können. Der An- mit der öffentlich zugängliche Telekommunikations-
bieter des Telekommunikationsdienstes darf die Teile dienste erbracht werden, hat
des Datenverkehrs von und zu einem Nutzer, von de- 1. ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene
nen eine Störung ausgeht, umleiten, soweit dies erfor- Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung
derlich ist, um den Nutzer über die Störungen benach- gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwa-
richtigen zu können. chung der Telekommunikation vorzuhalten und
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organisatorische Vorkehrungen für deren unverzüg- 1. sich bei der Auswahl des Betreibers der dafür ge-
liche Umsetzung zu treffen, nutzten Telekommunikationsanlage zu vergewis-
sern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung
2. in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch
der Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe
das Zusammenwirken von zwei oder mehreren Tele-
des Absatzes 1 sowie der Rechtsverordnung nach
kommunikationsanlagen eines oder mehrerer Be-
Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach Ab-
treiber sichergestellt werden kann, ab dem Zeit-
satz 6 umsetzen kann, und
punkt der Betriebsaufnahme die dazu erforderlichen
automatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfas- 2. der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Auf-
sung und Ausleitung der zu überwachenden Tele- nahme seines Dienstes mitzuteilen,
kommunikation in seiner Telekommunikationsan- a) welche Telekommunikationsdienste er erbringt,
lage bereitzustellen sowie eine derartige Steuerung
b) durch wen Überwachungsanordnungen, die
zu ermöglichen,
seine Nutzer betreffen, umgesetzt werden und
3. der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Be- c) an welche im Inland gelegene Stelle die Zu-
triebsaufnahme stellung von Anordnungen zur Überwachung der
a) mitzuteilen, dass er die Vorkehrungen nach Num- Telekommunikation sowie damit zusammenhän-
mer 1 getroffen hat, sowie gender Verfügungen und Schriftstücke bewirkt
werden kann.
b) einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu
benennen, bei dem die Zustellung für ihn be- (3) Änderungen der den Mitteilungen nach Ab-
stimmter Anordnungen zur Überwachung der satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 2
Telekommunikation sowie damit zusammenhän- zugrunde liegenden Daten sind der Bundesnetzagentur
gender Verfügungen und Schriftstücke bewirkt unverzüglich mitzuteilen. In Fällen, in denen noch keine
werden kann, Vorschriften nach Absatz 6 vorhanden sind, hat der
Verpflichtete die technischen Einrichtungen nach Ab-
4. der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nach- satz 1 Nummer 1 und 2 in Absprache mit der Bundes-
weis zu erbringen, dass seine technischen Einrich- netzagentur zu gestalten, die entsprechende Festle-
tungen und organisatorischen Vorkehrungen nach gungen im Benehmen mit den berechtigten Stellen
Nummer 1 mit den Vorschriften der Rechtsverord- trifft.
nung nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die
nach Absatz 6 übereinstimmen; dazu hat er unver-
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Ausnahmen für die
züglich, spätestens einen Monat nach Betriebsauf-
Telekommunikationsanlage vorsieht. § 100a Absatz 4
nahme,
Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1 Satz 3
a) der Bundesnetzagentur die Unterlagen zu über- des Artikel 10-Gesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des
senden, die dort für die Vorbereitung der im Bundeskriminalamtgesetzes, § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Rahmen des Nachweises von der Bundesnetz- BND-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetz-
agentur durchzuführenden Prüfungen erforder- liche Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekom-
lich sind, und munikationsüberwachung bleiben unberührt.
b) mit der Bundesnetzagentur einen Prüftermin für (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
die Erbringung dieses Nachweises zu vereinba- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ren; 1. Regelungen zu treffen
bei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen a) über die grundlegenden technischen Anforderun-
hat er die Bundesnetzagentur zu unterstützen, gen und die organisatorischen Eckpunkte für die
5. der Bundesnetzagentur auf deren besondere Auf- Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und
forderung insbesondere zur Beseitigung von Fehl- die Erteilung von Auskünften einschließlich der
funktionen eine erneute unentgeltliche Prüfung Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und
seiner technischen und organisatorischen Vorkeh- der Erteilung von Auskünften durch einen von
rungen zu gestatten sowie dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehil-
fen und der Speicherung von Anordnungsdaten
6. die Aufstellung und den Betrieb von technischen sowie zu den Mitwirkungspflichten bei techni-
Mitteln der zur Überwachung der Telekommunika- schen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkend-
tion berechtigten Stellen für die Durchführung von geräten nach § 171,
Maßnahmen nach den §§ 3, 5 und 8 des Arti-
b) über den Regelungsrahmen für die Technische
kel 10-Gesetzes oder nach den §§ 6, 12 und 14
Richtlinie nach Absatz 6,
des BND-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden
und Bediensteten der für diese Maßnahmen zustän- c) für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4,
digen Stelle sowie bei Maßnahmen nach den §§ 3, 5 d) für die erneute Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5,
und 8 des Artikel 10-Gesetzes den Mitgliedern und
e) für die nähere Ausgestaltung der Duldungsver-
Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2
pflichtung nach Absatz 1 Nummer 6 und
des Artikel 10-Gesetzes) Zugang zu diesen tech-
nischen Mitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- f) für die nähere Ausgestaltung der Sicher-
gaben zu gewähren. stellungspflichten nach Absatz 11 sowie
(2) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikations- 2. zu bestimmen,
dienste erbringt und sich hierfür eines Betreibers einer a) in welchen Fällen und unter welchen Bedingun-
Telekommunikationsanlage bedient, hat gen vorübergehend auf die Einhaltung bestimm-
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ter technischer Vorgaben verzichtet werden kationsdienste müssen im Falle einer Änderung der
kann, Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttre-
ten die geänderten Anforderungen erfüllen. Stellt sich
b) dass die Bundesnetzagentur aus technischen
bei dem Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4 oder einer
Gründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner
erneuten Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Mangel
technischer Anforderungen zulassen kann und
bei den von dem Verpflichteten getroffenen techni-
c) bei welchen Telekommunikationsanlagen und schen oder organisatorischen Vorkehrungen heraus,
damit erbrachten Telekommunikationsdiensten hat er diesen Mangel nach Vorgaben der Bundesnetz-
aus grundlegenden technischen Erwägungen agentur in angemessener Frist zu beseitigen; stellt sich
oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ab- im Betrieb, insbesondere anlässlich durchzuführender
weichend von Absatz 1 Nummer 1 keine techni- Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel heraus, hat er
schen Einrichtungen vorgehalten und keine orga- diesen unverzüglich zu beseitigen. Sofern für die tech-
nisatorischen Vorkehrungen getroffen werden nische Einrichtung eine Typmusterprüfung nach Ab-
müssen. satz 7 durchgeführt worden ist und dabei Fristen für
(6) Die Bundesnetzagentur legt technische Einzel- die Beseitigung von Mängeln festgelegt worden sind,
heiten zur Umsetzung von Maßnahmen zur Über- hat die Bundesnetzagentur diese Fristen bei ihren Vor-
wachung der Telekommunikation, insbesondere tech- gaben zur Mängelbeseitigung nach Satz 3 zu berück-
nische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer sichtigen.
vollständigen Erfassung der zu überwachenden Tele- (9) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsan-
kommunikation und zur Auskunftserteilung sowie zur lage, der anderen im Rahmen seines Angebots für die
Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner Telekom-
Stellen und zur Speicherung der Anordnungsdaten munikationsanlage überlässt, ist verpflichtet, den
sowie zu den Mitwirkungspflichten bei technischen gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation
Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten nach berechtigten Stellen auf deren Anforderung Netzab-
§ 171 erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den schlusspunkte für die Übertragung der im Rahmen ei-
berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Ver- ner Überwachungsmaßnahme anfallenden Informatio-
bände und der Hersteller zu erstellenden Technischen nen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen. Die
Richtlinie fest. Dabei sind internationale technische technische Ausgestaltung derartiger Netzabschluss-
Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von punkte kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
den Standards sind zu begründen. geregelt werden. Für die Bereitstellung und Nutzung
gelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zu-
(7) Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung
schläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung
von Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt,
oder Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit anzu-
kann von der Bundesnetzagentur verlangen, dass sie
wendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte
diese Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprü-
Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt.
fung im Zusammenwirken mit bestimmten Telekommu-
nikationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen (10) Telekommunikationsanlagen, die von den ge-
und technischen Vorschriften der Rechtsverordnung setzlich berechtigten Stellen betrieben werden und
nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach mittels derer in das Fernmeldegeheimnis oder in den
Absatz 6 erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur kann Netzbetrieb eingegriffen werden soll, sind im Einver-
nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend Ab- nehmen mit der Bundesnetzagentur technisch zu ge-
weichungen von den technischen Vorgaben zulassen, stalten. Die Bundesnetzagentur hat sich gegenüber der
sofern die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen berechtigten Stelle zu der technischen Gestaltung in-
grundsätzlich sichergestellt ist und sich ein nur unwe- nerhalb angemessener Frist zu äußern.
sentlicher Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen
(11) Betreiber von öffentlichen Mobilfunknetzen, die
der berechtigten Stellen ergibt. Die Bundesnetzagentur
Nutzer eines Betreibers von öffentlichen Mobilfunknet-
hat dem Hersteller oder Vertreiber das Prüfergebnis
zen in der Europäischen Union nach Absprache an-
schriftlich mitzuteilen. Die Prüfergebnisse werden von
schließen und zu dessen Telekommunikationsanlage
der Bundesnetzagentur bei dem Nachweis der Über-
vermitteln, haben bei der durch sie bereitzustellenden
einstimmung der technischen Einrichtungen mit den
Überwachungskopie sicherzustellen, dass eine durch
anzuwendenden technischen Vorschriften beachtet,
den ausländischen Betreiber netzseitig aufgebrachte
den der Verpflichtete nach Absatz 1 Nummer 4 zu er-
Verschlüsselung zu dessen Nutzern aufgehoben wird,
bringen hat. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft
soweit hierfür internationale technische Standards zur
und Energie vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ausge-
Verfügung stehen, die in der Technischen Richtlinie
sprochenen Zustimmungen zu den von Herstellern vor-
nach Absatz 6 beschrieben werden.
gestellten Rahmenkonzepten gelten als Mitteilungen
im Sinne des Satzes 3.
§ 171
(8) Wer nach Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit der
Mitwirkung bei
Rechtsverordnung nach Absatz 5 und der Technischen
technischen Ermittlungs-
Richtlinie nach Absatz 6 verpflichtet ist, Vorkehrungen
maßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
zu treffen, hat die Anforderungen spätestens ein Jahr,
nachdem sie für ihn Geltung erlangen, zu erfüllen, Jeder Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes
sofern dort nicht für bestimmte Verpflichtungen ein hat den berechtigten Stellen nach § 100i Absatz 1 der
längerer Zeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie Strafprozessordnung, § 53 des Bundekriminalamtsge-
gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen für setzes, § 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzge-
bereits vom Verpflichteten angebotene Telekommuni- setzes, auch in Verbindung mit § 5 des MAD-Gesetzes
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1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
und § 5 des BND-Gesetzes, oder nach Landesrecht (2) Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunk-
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 170 Ab- diensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1
satz 5 und der Technischen Richtlinie nach § 170 Ab- Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die
satz 6 ohne dass dies dem Endnutzer bekannt wird, Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingese-
1. den Einsatz von technischen Mitteln der berechtig- henen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind,
ten Stellen in seinem Mobilfunknetz zu ermöglichen, vor der Freischaltung zu überprüfen durch
die der Ermittlung folgender Informationen von 1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1
Mobilfunkendgeräten dienen: des Personalausweisgesetzes,
a) des Standortes, 2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des
b) der Gerätenummer, Passgesetzes,
c) der Kennung zur Identifizierung des Anschlusses 3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Auswei-
und ses, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit
dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt
d) der temporären oder dauerhaften Kennungen, wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländer-
die Mobilfunkendgeräten in seinem Mobilfunk- rechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zuge-
netz zugewiesen sind, lassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder
sowie Ausweisersatz zählt,
2. eine automatisierte Auskunft über die temporär und 4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,
dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen 5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Ab-
Kennungen unverzüglich zu erteilen. satz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung
§ 170 Absatz 10 gilt entsprechend. Verpflichtungen über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1
nach Maßgabe des § 170 bleiben unberührt. Die Be- des Asylgesetzes,
nachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich 6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung
durch die für die Maßnahme zuständige Behörde nach der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufent-
den jeweils geltenden Vorschriften. haltsgesetzes oder
§ 172 7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Ge-
nossenschaftsregister oder einem vergleichbaren
Daten für amtlichen Register oder Verzeichnis, der Grün-
Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden dungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräfti-
(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Tele- ger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese
kommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertra- darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem An-
gung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Ruf- schlussinhaber um eine juristische Person oder Per-
nummern oder andere Anschlusskennungen vergibt sonengesellschaft handelt.
oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen Dazu darf ihnen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2
vergebene Rufnummern oder andere Anschlussken- des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2
nungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektroni-
nach den §§ 173 und 174 vor der Freischaltung sche Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
folgende Daten zu erheben und unverzüglich zu übersenden. Die Überprüfung kann auch durch andere
speichern, auch, soweit diese Daten für betriebliche geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur
Zwecke nicht erforderlich sind: legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche
1. die Rufnummern, anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind,
wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Frei-
2. andere von ihm vergebene Anschlusskennungen, schaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunk-
3. den Namen und die Anschrift des Anschlussinha- dienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 1 ge-
bers, nutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung
4. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum, anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der
Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung
5. bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des An- der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbe-
schlusses, wertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Ar-
6. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss tikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Gerätenummer dieses Gerätes sowie 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der
7. das Datum der Vergabe der Rufnummer und, soweit Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
abweichend, das Datum des Vertragsbeginns. Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218
Das Datum der Beendigung der Zuordnung der Ruf- vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die gemäß jener
nummer und, sofern davon abweichend, das Datum Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbe-
des Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls wertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 3
zu speichern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, sofern akkreditiert worden ist. Die Feststellung darf bei Nut-
die Daten nicht in Endnutzerverzeichnisse eingetragen zung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei
werden. Für das Auskunftsverfahren nach § 174 ist die der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfah-
Form der Datenspeicherung freigestellt. rens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines
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Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige
sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu
Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnum-
eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 mer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben
des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Kar- wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war.
te-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts- (2) Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass
gesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschege-
setzes entsprechend. 1. die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den
Kundendateien automatisiert im Inland abrufen
(3) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speiche- kann,
rung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 entspre- 2. der Abruf von Daten unter Verwendung unvollstän-
chend für denjenigen, der nummernunabhängige inter- diger Abfragedaten oder die Suche mittels einer
personelle Telekommunikationsdienste erbringt und Ähnlichenfunktion erfolgen kann.
dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch
und 7 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Ab- technische und organisatorische Maßnahmen sicher-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Kennun- zustellen, dass ihnen die abgerufenen Daten nicht zur
gen des Dienstes und an die Stelle des Anschlussinha- Kenntnis gelangen können.
bers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Nutzer des
(3) Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den Kun-
Dienstes tritt.
dendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten
(4) Wird dem Verpflichteten nach den Absätzen 1 erforderlich ist
bis 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unver-
1. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder
züglich zu berichtigen.
Verstößen nach diesem Gesetz oder nach dem Ge-
(5) Bedient sich ein Verpflichteter nach den Absät- setz gegen den unlauteren Wettbewerb,
zen 1 bis 3 zur Erhebung der Daten nach Absatz 1
2. für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Ab-
Satz 1 und 2 und Absatz 3 oder Überprüfung der Daten
satz 4 genannten Stellen.
nach Absatz 2 eines Dritten, bleibt er für die Erfüllung
der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 verantwortlich. Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie
Es ist dem Dritten verboten, unrichtige Daten zu ver- die als Antwort übermittelten Daten benötigt; nicht be-
wenden oder zu verarbeiten. Werden dem Dritten im nötigte Daten löscht sie unverzüglich; dies gilt auch für
Rahmen des üblichen Geschäftsablaufs Änderungen die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach
der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
bekannt, hat er diese dem Anbieter des Telekommuni- (4) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1
kationsdienstes unverzüglich zu übermitteln. werden den folgenden Stellen nach Absatz 7 jederzeit
(6) Die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetz-
Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnis- lichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an
ses folgenden Kalenderjahres zu löschen. die Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunfts-
verfahren vorgelegt werden:
(7) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und
-speicherung wird nicht gewährt. 1. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,
2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der
§ 173 Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
Automatisiertes Auskunftsverfahren 3. dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern
(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Tele- für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zoll-
kommunikationsdienste oder Dienste, die ganz oder kriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung
überwiegend in der Übertragung von Signalen beste- von Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungs-
hen, erbringt und dabei Rufnummern vergibt, hat die dienstgesetzes,
nach § 172 Absatz 1, 2 und 4 erhobenen Daten unver- 4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
züglich in Kundendateien zu speichern, in die auch der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst,
Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur dem Bundesnachrichtendienst,
weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an an-
dere Anbieter von Telekommunikationsdiensten verge- 5. den Notrufabfragestellen nach § 164 sowie der Ab-
ben werden, sowie bei portierten Rufnummern die fragestelle für die Rufnummer 124 124,
aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Der 6. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maß- sicht,
gabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Ab-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge-
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei nannten Zwecke über zentrale Abfragestellen,
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 8. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 dung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Be-
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; hörden für die in § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeits-
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) beauftragen, die Kunden- bekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über
dateien zu führen. Für die Berichtigung und Löschung zentrale Abfragestellen sowie
der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt 9. den für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
§ 172 Absatz 4 und 6 entsprechend. In Fällen portierter widrigkeiten nach § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes
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gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müs-
Kartellbehörden. sen im Falle einer Änderung der Technischen Richtlinie
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die ge-
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun- änderten Anforderungen erfüllen.
deskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, (7) Auf Ersuchen der in Absatz 4 genannten Stellen
für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Daten-
und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium sätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen
der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und als Ergebnis an die ersuchende Stelle zu übermit-
und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministe- teln. Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur,
rium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zu- soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die Ver-
stimmung des Bundesrates zu erlassen, in der Folgen- antwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tra-
des geregelt wird: gen
1. die wesentlichen Anforderungen an die technischen 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 die
Verfahren Bundesnetzagentur und
a) zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundes- 2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 die in
netzagentur, Absatz 4 genannten Stellen.
b) zur Abfrage der Daten durch die Bundesnetz- (8) Die Bundesnetzagentur protokolliert für Zwecke
agentur bei den Verpflichteten und deren Antwort der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige
an die Bundesnetzagentur einschließlich der für Stelle bei jedem Abruf
die Abfrage zu verwendenden Datenarten und 1. den Zeitpunkt,
c) zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von
2. die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten
der Bundesnetzagentur an die ersuchenden Stel-
Daten,
len,
3. die abgerufenen Daten,
2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen,
4. ein die abrufende Person eindeutig bezeichnendes
3. für Auskünfte und Abrufe mit unvollständigen Abfra-
Datum sowie
gedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichen-
funktion 5. die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und ein
die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes
a) die Mindestanforderungen an den Umfang der
Datum.
einzugebenden Daten zur möglichst genauen Be-
stimmung der gesuchten Person, Eine Verwendung der Protokolldaten für andere
Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach
b) die Zeichen, die in Ersuchen verwendet werden
einem Jahr zu löschen.
dürfen,
(9) Der Verpflichtete nach den Absätzen 1 und 2 hat
c) Anforderungen an den Einsatz sprachwissen-
alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwor-
schaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass
tungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die
unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-,
Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erfor-
Straßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen,
derlich sind. Dazu gehören auch die Anschaffung der
die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder
zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes
Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben,
vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die
in die Suche und das Suchergebnis einbezogen
Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsan-
werden,
schlusses sowie die laufende Bereitstellung dieser Vor-
d) die zulässige Menge der an die Bundesnetzagen- kehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung
tur zu übermittelnden Antwortdatensätze sowie nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach
4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen Absatz 6. Eine Entschädigung für im automatisierten
der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für Auskunftsverfahren erteilte Auskünfte wird den Ver-
das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten pflichteten nicht gewährt.
muss; in diesen Fällen gilt § 172 Absatz 1 Satz 4
entsprechend. § 174
Im Übrigen können in der Rechtsverordnung auch Ein- Manuelles Auskunftsverfahren
schränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Ab- (1) Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder
satz 4 Nummer 5 bis 9 genannten Stellen auf den für daran mitwirkt, darf von ihm erhobene Bestandsdaten
diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden. sowie die nach § 172 erhobenen Daten nach Maßgabe
(6) Die technischen Einzelheiten des automatisier- dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten
ten Auskunftsverfahrens legt die Bundesnetzagentur gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwen-
unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der den. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff
berechtigten Stellen in einer Technischen Richtlinie auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
fest, die bei Bedarf an den Stand der Technik anzupas- diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein-
sen ist. Die Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 gesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft
und die berechtigten Stellen haben die Anforderungen aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu
der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-
deren Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in der Tech- protokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen
nischen Richtlinie ist eine davon abweichende Umset- Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet wer-
zungsfrist festgelegt worden. Nach dieser Richtlinie den. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämt-
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liche unternehmensinternen Datenquellen zu berück- das individuelle Verhalten einer Person die kon-
sichtigen. Der Verpflichtete hat die in seinem Verant- krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderli- Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
chen Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen. die Tat begehen wird,
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maß- 3. an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
gabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um des Bundeskriminalamtgesetzes,
die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter a) sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des
ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genomme- Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in
nen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schrift- die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
lich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug sind,
darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Ver-
langen in anderer Form gestellt wird. In diesem Falle ist aa) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde
das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich zu ermitteln, oder
oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Aus- schen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
kunft ersuchenden Stellen. des internationalen polizeilichen Dienstver-
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften
werden über die internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
1. an die für die Verfolgung von Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit b) sofern die in die Auskunft aufzunehmenden
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erfor-
Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen und die derlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer
in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Auf- men des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach
enthaltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen Maßgabe der Vorschriften über die internationale
zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken, Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu
erledigen, oder
2. an die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be- c) sofern die Gefahr besteht, dass eine Person an
hörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden der Begehung einer Straftat im Sinne des § 2 Ab-
Daten im Einzelfall erforderlich sind satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt
sein wird und die in die Auskunft aufzunehmen-
a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
den Daten erforderlich sind,
Sicherheit oder
aa) um die für die Verhütung der Straftat zustän-
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes und der Länder, der bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gü- schen Polizeibehörde im Rahmen des poli-
tern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die zeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt Straftat zu erledigen, oder
sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn d) sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner dass eine Person innerhalb eines übersehbaren
Art nach konkretisiertes sowie zeitlich abseh- Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach kon-
bares Geschehen zulassen, an dem bestimmte kretisierte Weise an einer Straftat von erheblicher
Personen beteiligt sein werden, oder Bedeutung beteiligt sein wird und die in die Aus-
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, kunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und aa) um die für die Verhütung der Straftat zustän-
der Sicherheit des Bundes und der Länder, der dige Polizeibehörde zu ermitteln oder
freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, schen Polizeibehörde im Rahmen des poli-
wenn das individuelle Verhalten einer Person die zeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie Straftat zu erledigen oder
in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein e) sofern das individuelle Verhalten einer Person die
solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie
wird, oder innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme prozessordnung begehen wird und die in die
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach sind,
konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer aa) um die für die Verhütung der Straftat zustän-
an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder dige Polizeibehörde zu ermitteln oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern schen Polizeibehörde im Rahmen des poli-
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zeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Auf-
Straftat zu erledigen, klärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten
4. an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des nach
Zollfahndungsdienstgesetzes, a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
a) sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte setzes oder
für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landes-
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu gesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag
ermitteln, oder der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestre-
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des bungen und Tätigkeiten der organisierten Krimi-
internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, nalität,
das nach Maßgabe der Vorschriften über die 6. an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
internationale Rechtshilfe in Strafsachen be- aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall
arbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll- zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder
streckung, zu bearbeiten, oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes
b) sofern dies im Einzelfall erforderlich ist oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der
aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der
Sicherheit, Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbe-
reichs des Bundesministeriums der Verteidigung
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der nach § 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem ist,
Bestand und der Sicherheit des Bundes und
der Länder, der freiheitlich demokratischen 7. an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erfor-
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de- derlich ist
ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-
der Menschen berührt, sowie nicht unerheb-
rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
lichen Sachwerten, wenn Tatsachen den
punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach
Informationen über das Ausland gewonnen wer-
konkretisiertes und zeitlich absehbares Ge-
den können, die von außen- und sicherheits-
schehen zulassen, an dem bestimmte Perso-
politischer Bedeutung für die Bundesrepublik
nen beteiligt sein werden, oder
Deutschland sind und zu deren Aufklärung das
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem beauftragt hat, oder
Bestand und der Sicherheit des Bundes und
der Länder, der freiheitlich demokratischen b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein- henden Gefahren von internationaler Bedeutung,
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
Existenz der Menschen berührt, wenn das dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-
individuelle Verhalten einer Person die kon- kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-
die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum
in einem übersehbaren Zeitraum eintreten Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des
wird, oder BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens 8. an das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
einer ausländischen Polizeibehörde im Rah- onstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevöl-
men des polizeilichen Dienstverkehrs zur kerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1
Verhütung einer Straftat oder Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen
ee) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Si-
Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme cherheit oder Funktionsfähigkeit informationstech-
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb nischer Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder
eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer eines Unternehmens im besonderen öffentlichen In-
Art nach konkretisierte Weise als Täter oder teresse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss
Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
ist, oder und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das
auf die informationstechnischen Systeme bestimm-
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach barer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-
sofern das individuelle Verhalten einer Per- ten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber
son die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün- der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das be-
det, dass die Person innerhalb eines über- troffene Unternehmen im besonderen öffentlichen
sehbaren Zeitraums die Tat begehen wird, Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen,
5. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und über diese zu informieren oder bei deren Beseiti-
der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An- gung zu beraten oder zu unterstützen.
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(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter 3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
den Voraussetzungen des Absatzes 3 und nur dann des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
auch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes-
Einzelfall berechtigt ist. Die Verantwortung für die Be- kriminalamtgesetzes vorliegen und die in die
rechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. sind, um
(5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
werden an ermitteln, oder
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhalts- Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
punkte für eine Straftat vorliegen und die in die Aus- ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
kunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um das nach Maßgabe der Vorschriften über die
den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe arbeitet wird, zu erledigen, oder
zu vollstrecken,
b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind,
Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-
im Einzelfall erforderlich sind lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale Rechtshilfe
a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Be-
der freiheitlich demokratischen Grundordnung, gehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wird und die in die Auskunft aufzunehmenden
sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Daten erforderlich sind, um
Verhütung einer Straftat oder aa) die für die Verhütung der Straftat zuständigen
Polizeibehörde zu ermitteln, oder
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
der freiheitlich demokratischen Grundordnung Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro- erledigen, oder
hung die Grundlagen der Existenz der Menschen d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte
zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem Weise an einer schweren Straftat nach § 100a
bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, wird und die in die Auskunft aufzunehmenden
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und Daten erforderlich sind, um
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
der freiheitlich demokratischen Grundordnung Polizeibehörde zu ermitteln, oder
sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
berührt, wenn das individuelle Verhalten einer
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
erledigen, oder
det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum
eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete e) das individuelle Verhalten einer Person die kon-
Straftat begehen wird, oder krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-
nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern prozessordnung begehen wird, und die in die
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums sind, um
auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als
Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
beteiligt ist, oder Polizeibehörde zu ermitteln, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
das individuelle Verhalten einer Person die kon- Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die erledigen,
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums 4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
die Tat begehen wird, Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts- det, dass die Person innerhalb eines über-
punkte für eine Straftat vorliegen und die in die sehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
sind, um
der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-
ermitteln, oder rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen nach
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in- a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs, setzes oder
das nach Maßgabe der Vorschriften über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen be- b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des
arbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll- Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesge-
streckung, zu erledigen, oder setzlich begründeten Beobachtungsauftrag der
Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der
b) dies im Einzelfall erforderlich ist
verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen
aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder 6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-
eines Landes, der freiheitlich demokratischen grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de- Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-
ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
der Menschen berührt, sowie nicht unerheb- Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
licher Sachwerte oder zur Verhütung einer zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
Straftat, oder Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder 7. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforder-
eines Landes, der freiheitlich demokratischen lich ist
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein- a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsa- punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
chen den Schluss auf ein wenigstens seiner Informationen über das Ausland gewonnen wer-
Art nach konkretisiertes und zeitlich ab- den können, die von außen- und sicherheits-
sehbares Geschehen zulassen, an dem be- politischer Bedeutung für die Bundesrepublik
stimmte Personen beteiligt sein werden, oder Deutschland sind und zu deren Aufklärung das
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem beauftragt hat, oder
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
henden Gefahren von internationaler Bedeutung,
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-
Existenz der Menschen berührt, wenn das
kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug
individuelle Verhalten einer Person die kon-
zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum
die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes
Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des
in einem übersehbaren Zeitraum eintreten
BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,
wird, oder
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens 8. an das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
einer ausländischen Polizeibehörde im Rah- onstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevöl-
men des polizeilichen Dienstverkehrs zur kerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1
Verhütung einer schweren Straftat nach Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Si-
oder cherheit oder Funktionsfähigkeit informationstech-
nischer Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder
ee) zur Verhütung einer schweren Straftat nach eines Unternehmens im besonderen öffentlichen In-
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, teresse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss
sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
dass eine Person innerhalb eines übersehba- und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das
ren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkre- auf die informationstechnischen Systeme bestimm-
tisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an barer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
der Begehung der Tat beteiligt ist, oder wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach ten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das be-
sofern das individuelle Verhalten einer Per- troffene Unternehmen im besonderen öffentlichen
son, die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün- Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen,
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über diese zu informieren oder bei deren Beseiti- die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über
gung zu beraten oder zu unterstützen. Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundes-
(6) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunika- netzagentur.
tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu
beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig § 176
zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Pflichten zur
Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber Speicherung von Verkehrsdaten
den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wah- (1) Die in § 175 Absatz 1 Genannten sind verpflich-
ren. tet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:
(7) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikations- 1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,
dienste erbringt, hat für die Entgegennahme der Aus-
kunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehöri- 2. Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.
gen Auskünfte gesicherte elektronische Schnittstellen (2) Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiens-
nach Maßgabe der Verordnung nach § 170 Absatz 5 ten speichern
und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des an-
bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnis- rufenden und des angerufenen Anschlusses sowie
nahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertra- bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren be-
gung gewährleistet ist. Dabei haben Verpflichtete mit teiligten Anschlusses,
100 000 oder mehr Vertragspartnern die Schnittstelle
2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ver-
sowie das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren
bindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeit-
nach der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6
zone,
bereitzuhalten. Verpflichtete mit weniger als 100 000
Vertragspartnern müssen nur das E-Mail-basierte 3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rah-
Übermittlungsverfahren bereithalten. Darüber hinaus men des Sprachkommunikationsdienstes unter-
gelten für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen schiedliche Dienste genutzt werden können,
sowie für die Übermittlung der zugehörigen Auskünfte 4. im Falle mobiler Sprachkommunikationsdienste fer-
§ 31 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 und 7, § 34 ner
Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 sowie § 35 der
a) die internationale Kennung mobiler Endnutzer für
Verordnung nach § 170 Absatz 5 entsprechend. Die
den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes
Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fach- b) die internationale Kennung des anrufenden und
kraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten forma- des angerufenen Endgerätes,
len Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbei- c) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des
tung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfer- Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden
gebnis freigegeben wird. Die Prüfung und Freigabe Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wur-
durch eine verantwortliche Fachkraft nach Satz 5 kann den,
unterbleiben, sofern durch die technische Ausgestal-
5. im Falle von Internet-Sprachkommunikationsdiens-
tung der elektronischen Schnittstelle die Einhaltung
ten auch die Internetprotokoll-Adressen des anru-
der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen
fenden und des angerufenen Anschlusses und zu-
automatisch überprüft werden kann.
gewiesene Benutzerkennungen.
§ 175 Satz 1 gilt entsprechend
Verpflichtete; Entschädigung 1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder
ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der
(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Ver- Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der
kehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Daten- Versendung und des Empfangs der Nachricht;
sicherheit nach den §§ 176 bis 181 beziehen sich auf
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikations- 2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des
dienste für Endnutzer, bei denen es sich nicht um num- Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit
mernunabhängige interpersonelle Telekommunikati- der Anbieter öffentlich zugänglicher Sprachkommu-
onsdienste handelt. Ein Anbieter nach Satz 1, der nicht nikationsdienste die in Satz 1 genannten Verkehrs-
alle der nach Maßgabe der §§ 176 bis 181 zu spei- daten für die in § 9 des Telekommunikation-Tele-
chernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat medien-Datenschutz-Gesetzes genannten Zwecke
speichert oder protokolliert.
1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei
der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder ver- (3) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Internetzu-
arbeiteten Daten gemäß § 176 Absatz 1 gespeichert gangsdienste speichern
werden, und 1. die dem Endnutzer für eine Internetnutzung zuge-
2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unver- wiesene Internetprotokoll-Adresse,
züglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert. 2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den
(2) Für notwendige Aufwendungen, die den Ver- die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene
pflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus Benutzerkennung,
den §§ 176, 178 bis 181 entstehen, ist eine angemes- 3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Inter-
sene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwen- netnutzung unter der zugewiesenen Internetproto-
dung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten er- koll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden
scheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind Zeitzone.
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1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
(4) Im Falle der Nutzung mobiler Sprachkommunika- Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuer-
tionsdienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu halten.
speichern, die durch den anrufenden und den angeru-
fenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt § 178
wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangs- Gewährleistung der Sicherheit der Daten
diensten ist im Falle der mobilen Nutzung die Bezeich-
nung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzu-
Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten vor- stellen, dass die aufgrund der Speicherpflicht nach
zuhalten, aus denen sich die geografische Lage und § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische
die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der
versorgenden Funkantennen ergeben. Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwen-
dung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen
(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über auf- insbesondere
gerufene Internetseiten und Daten von Diensten der
elektronischen Post dürfen aufgrund dieser Vorschrift 1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsse-
nicht gespeichert werden. lungsverfahrens,
(6) Daten, die den in § 11 Absatz 5 des Telekommu- 2. die Speicherung in gesonderten, von den für die üb-
nikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genann- lichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speicher-
ten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen aufgrund einrichtungen,
dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt 3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem
entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppel-
§ 11 Absatz 5 des Telekommunikation-Telemedien-Da- ten Datenverarbeitungssystemen,
tenschutz-Gesetzes genannten Stellen ausgehen. § 11 4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverar-
Absatz 6 des Telekommunikation-Telemedien-Daten- beitungsanlagen auf Personen, die durch den Ver-
schutz-Gesetzes gilt entsprechend. pflichteten besonders ermächtigt sind, und
(7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, 5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei
dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen un- Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch
verzüglich beantwortet werden können. den Verpflichteten besonders ermächtigt worden
(8) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat die sind.
aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unver-
züglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach § 179
Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel Protokollierung
zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustel-
len. (1) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicher-
zustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle
§ 177 jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Än-
dern, Löschen und Sperren der aufgrund der Speicher-
Verwendung der Daten pflicht nach § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten pro-
(1) Die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten tokolliert wird. Zu protokollieren sind
dürfen 1. der Zeitpunkt des Zugriffs,
1. an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt wer- 2. die auf die Daten zugreifenden Personen,
den, soweit diese die Übermittlung unter Berufung
auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhe- 3. Zweck und Art des Zugriffs.
bung der in § 176 genannten Daten zur Verfolgung (2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkon-
besonders schwerer Straftaten erlaubt, verlangt; trolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet wer-
2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder über- den.
mittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter (3) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicher-
Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr zustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr ge-
eine Erhebung der in § 176 genannten Daten zur löscht werden.
Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bun- § 180
des oder eines Landes erlaubt, verlangt; Anforderungskatalog
3. durch den Anbieter öffentlich zugänglicher Tele- (1) Bei der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß
kommunikationsdienste für eine Auskunft nach den §§ 176 bis 179 ist ein besonders hoher Standard
§ 174 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden. der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleis-
(2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten ten. Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet,
dürfen die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen
von den nach § 175 Absatz 1 Verpflichteten nicht ver- Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt wer-
wendet werden. den, den die Bundesnetzagentur im Benehmen mit
(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maß- dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
gabe der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 und nik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-
der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6. Die tenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.
Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, (2) Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend die
dass es sich um Daten handelt, die nach § 176 ge- im Katalog nach Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Anforde-
speichert waren. Nach Übermittlung an eine andere rungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand der Tech-
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nik und der Fachdiskussion. Stellt die Bundesnetz- Abschnitts ergangenen Rechtsverordnungen und All-
agentur Änderungsbedarf fest, ist der Katalog im Be- gemeinverfügungen, insbesondere der jeweils anzu-
nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor- wendenden Technischen Richtlinien, sicherzustellen.
mationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten Der nach den Vorschriften des Abschnitts 1 Verpflich-
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit un- tete muss auf Anforderung der Bundesnetzagentur die
verzüglich anzupassen. hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Bundes-
(3) § 167 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der An- netzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der
forderungskatalog wird von der Bundesnetzagentur Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebs-
veröffentlicht. § 165 Absatz 9 Satz 1 und 5 gilt mit räume während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts-
der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungen zeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Befugnisse
nach § 165 Absatz 1 bis 7 die Anforderungen nach Ab- der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 blei-
satz 1 Satz 1, § 176 Absatz 7 und 8, § 178 und ben unberührt.
§ 179 Absatz 1 und 3 treten. (2) Die Bundesnetzagentur kann bei konkreten An-
haltspunkten für Verstöße gegen die Verpflichtungen
§ 181 aus § 172 den Inhalt von Kundendateien nach § 173 Ab-
Sicherheitskonzept satz 1 Satz 1 überprüfen und dazu auch personenbe-
zogene Daten verarbeiten. Die Speicherdauer der per-
Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat in das sonenbezogenen Daten ist auf das erforderliche Maß
Sicherheitskonzept nach § 166 zusätzlich aufzuneh- zu beschränken.
men,
(3) Bei wiederholten Verstößen gegen § 172 Ab-
1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen satz 1 bis 6, § 173 Absatz 1, 2, 6 Satz 2, Absatz 9 Satz 1
aus den §§ 176 bis 179 betrieben werden, und 2 oder § 174 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 6 kann
2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme aus- die Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der
zugehen ist und Bundesnetzagentur dahingehend eingeschränkt wer-
3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen den, dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich
aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen
Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen
nur durch Vertragsablauf oder Kündigung verändert
Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflich-
tungen aus den §§ 176 bis 179 zu erfüllen. werden darf.
Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundes- (4) Über die Befugnis zu Anordnungen nach Ab-
netzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach satz 3 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nicht-
dem Beginn der Speicherung nach § 176 und unver- erfüllung von Verpflichtungen dieses Abschnitts den
züglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen. Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage
Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der oder das Erbringen des betreffenden Telekommunika-
nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der tionsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn
Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jah- mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Ver-
ren schriftlich zu erklären. haltens nicht ausreichen.
(5) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach den
§ 182 Absätzen 1 bis 4 kann nach Maßgabe des Verwal-
tungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu
Auskunftsersuchen
einer Million Euro festgesetzt werden.
des Bundesnachrichtendienstes
(6) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1
haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und
eingeschränkt.
Energie auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die
Strukturen der Telekommunikationsnetze sowie be-
vorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne Tele- Abschnitt 2
kommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Notfallvorsorge
Endnutzern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft
nach dieser Vorschrift sein. § 184
(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn Anwendungsbereich
ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichten-
dienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden
der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Ge- zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekom-
setzes oder den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes munikationsdiensten
erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vor- 1. bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits einge-
schrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist aus- tretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit
geschlossen. Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge
von Naturkatastrophen, besonders schweren Un-
§ 183 glücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen
Kontrolle und Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen
Durchsetzung von Verpflichtungen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und 2. zur Erfüllung
andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor- a) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewäl-
schriften des Abschnitts 1 sowie der aufgrund dieses tigung,
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1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
b) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen tung kann die Bundesnetzagentur technische Festle-
oder gungen und zeitliche Vorgaben treffen. Die Bundes-
c) von Bündnisverpflichtungen. netzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen inter-
nationale technische Standards und beteiligt die
§ 185 betroffenen Verbände.
Telekommunikationssicherstellungspflicht (3) Telekommunikationsbevorrechtigte sind
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika- 1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
tionsdienste mit mehr als 100 000 Vertragspartnern 2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden
haben folgende von ihnen erbrachte Dienste aufrecht- und Gemeindeverbände,
zuerhalten: 3. Gerichte des Bundes und der Länder,
1. Sprachkommunikationsdienste, 4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten
2. Internetzugangsdienste, Streitkräfte,
3. Datenübertragungsdienste und 5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen
4. E-Mail-Dienste. sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2
des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
den Betrieb ihres Netzes mindestens in dem Umfang 6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
aufrechtzuerhalten, der für die Erbringung der Dienste 7. Hilfs- und Rettungsdienste,
nach Satz 1 erforderlich ist. Anbieter öffentlich zugäng- 8. Rundfunkveranstalter,
licher Telekommunikationsdienste nach Satz 1 und Be-
treiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die An- 9. Nutzer, denen von einer Behörde nach Nummer 2,
schlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die für den Bevölkerungsschutz (Zivil- oder Kata-
die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, haben diese strophenschutz) oder die Verteidigung zuständig ist,
Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass
sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu
(2) Unbeschadet der Regelungen der Verordnung erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikations-
(EU) 2015/2120 haben Betreiber öffentlicher Telekom- dienste nach Absatz 1 oder 2 angewiesen sind.
munikationsnetze Verkehrsmanagementmaßnahmen
zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist, Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre
um eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern
eine eingetretene Netzüberlastung zu beseitigen. Da- auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungs-
bei sind gleichwertige Verkehrsarten gleich zu behan- dauer vermerkt ist.
deln.
§ 187
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikati- Umsetzung der
onsdienste nach Absatz 1 haben Maßnahmen zu er- Telekommunikationsbevorrechtigung
greifen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine (1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem
drohende Engpasssituation bei der Zusammenschal- Anbieter rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,
tung von Telekommunikationsnetzen und -diensten, 1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorran-
an Übergabepunkten von Telekommunikationsnetzen gig entstört werden sollen,
und -diensten sowie an Systemkomponenten zur
Steuerung und Verwaltung von Telekommunikations- 2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbin-
diensten zu verhindern oder eine eingetretene Eng- dungen in Anspruch genommen werden sollen.
passsituation zu beseitigen. Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach
§ 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte
§ 186 Bescheinigung vorzulegen.
Telekommunikationsbevorrechtigung (2) Für die Umsetzung der Telekommunikationsbe-
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze vorrechtigung hat der nach § 186 Absatz 1 und 2 Ver-
und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikati- pflichtete unverzüglich nach Eingang der Mitteilung
onsdienste nach § 185 Absatz 1 Satz 1, die Anschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 Vorkehrungen zu treffen. Er hat
oder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses
§ 185 Absatz 1 sicherzustellenden Dienste erforderlich oder nach Ablauf der in § 186 Absatz 3 Satz 2 genann-
sind, haben für Telekommunikationsbevorrechtigte un- ten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf
verzüglich und vorrangig dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 186 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. Die nach
1. Anschlüsse und Übertragungswege bereitzustellen § 186 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben den betrof-
und zu entstören sowie fenen Nutzer über den Abschluss und die Aufhebung
2. die Datenübertragungsraten bestehender An- der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu infor-
schlüsse oder Übertragungswege auf Anfrage im er- mieren.
forderlichen Umfang zu erweitern. (3) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 186 Ab-
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben für satz 2 Satz 1 kann die Dauer oder die Datenübertra-
Telekommunikationsbevorrechtigte Verbindungen im gungsrate nicht vorrangiger Verbindungen im erforder-
Mobilfunk für interpersonelle Kommunikation vorrangig lichen Umfang begrenzt werden. Satz 1 gilt nicht für
herzustellen. Für die Ausgestaltung dieser Verpflich- Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112;
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§ 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. (2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Ab-
März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 satz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstre-
des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I ckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million
S. 2347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Euro festgesetzt werden.
Fassung bleibt unberührt.
Teil 11
§ 188
Bundesnetzagentur und
Mitwirkungspflichten und Entschädigung andere zuständige Behörden
(1) Die nach diesem Abschnitt Verpflichteten haben
auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft Abschnitt 1
und Energie in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen
Organisation
von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben
im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche
§ 191
Fachpersonal abzustellen.
Aufgaben und Befugnisse
(2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung
nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird ab Beginn des Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem
Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU)
Entschädigung gewährt. Diese entspricht der Num- 2015/2120 sowie nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8
mer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Par-
-entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I laments und des Rates vom 28. Februar 2018 über
S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ent- Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes
schädigung darf je Person und Tag den Betrag, der für der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnen-
einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht über- markts und zur Änderung der Verordnungen (EG)
schreiten. Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie
2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1) zugewiese-
§ 189 nen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Entgelte für die
§ 192
Telekommunikationsbevorrechtigung
Medien der Veröffentlichung
Telekommunikationsbevorrechtigte haben die fol-
genden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten: Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu
denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz
1. für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den
verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetz-
Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
agentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Ab-
getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe
weichendes bestimmt ist.
von 100 Euro und
2. für jeden Anschluss, für den technische Vorkehrun- § 193
gen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen
Veröffentlichung von Weisungen
wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro.
Weisungen, die das Bundesministerium für Wirt-
Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein
schaft und Energie oder das Bundesministerium für
Verpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtge-
Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen, sind im Bun-
mäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Be-
desanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Auf-
scheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9
gaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund
vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Ent-
dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zu-
gelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikati-
ständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfül-
onsdiensten bleiben unberührt.
lung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.
§ 190 § 194
Kontrolle und Aufgaben und Rechte des Beirates
Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bun-
(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikati-
andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor- on, Post und Eisenbahnen hat die in den nachstehen-
schriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Der Ver- den Absätzen genannten Aufgaben und Rechte.
pflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur
die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 (2) Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der
der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur in den Fällen des § 100 Absatz 4
Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung Nummer 2 und 4.
der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und (3) Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umset-
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder zung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des
Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiens-
Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden. Die Be- ten gemäß Teil 9 zu beantragen. Die Bundesnetzagen-
fugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Ab- tur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wo-
schnitt 2 bleiben unberührt. chen zu bescheiden.
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(4) Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur 3. § 32 und
berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat aus- 4. § 101 Absatz 2 Nummer 3.
kunftspflichtig.
(2) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartell-
(5) Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenz- amt im Rahmen der folgenden Entscheidungen recht-
plans nach § 90 anzuhören. zeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme:
§ 195
1. § 17 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Num-
Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten mer 2 und Absatz 3,
(1) Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgeben-
den Körperschaften des Bundes einen Bericht über 2. Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 und
ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung 3. § 149 Absatz 6.
auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. Der Be-
richt ist gemeinsam mit dem Sektorgutachten nach (3) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartell-
Absatz 2 vorzulegen. In dem Bericht ist auch zu der amt im Rahmen einer Maßnahme oder Entscheidung
Entwicklung und der Höhe der Endnutzerpreise der Te- nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit
lekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 sowie
zu der Verfügbarkeit des Mindestangebots an diesen 1. § 92 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4,
Diensten Stellung zu nehmen.
2. § 100 Absatz 3 Satz 3,
(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre
ein Sektorgutachten, in dem sie den Stand und die ab- 3. § 102 Absatz 1 Nummer 5 und 6,
sehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage,
ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Telekommunika- 4. § 105 oder
tionsmärkte in der Bundesrepublik Deutschland beste-
5. § 106
hen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses
Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsauf- rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit
sicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbs- zur Stellungnahme.
politischen Fragen Stellung nimmt.
(3) Das Sektorgutachten soll bis zum 30. November (4) Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Tele-
eines Jahres abgeschlossen sein, in dem kein Haupt- kommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Ab-
gutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbe- satz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
werbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopol- schränkungen, nach Artikel 102 des Vertrages über
kommission kann Einsicht nehmen in die bei der die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach
Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur schränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit
lich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten zur Stellungnahme.
gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
(5) Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und
beschränkungen entsprechend. Die Bundesregierung
den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbe-
nimmt zum Sektorgutachten gegenüber den gesetzge-
werbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses
benden Körperschaften des Bundes in angemessener
Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschrif-
Frist Stellung.
ten, hin. Sie haben einander Beobachtungen und Fest-
stellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beider-
§ 196 seitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
Jahresbericht
(6) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landes-
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich medienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt
einen Bericht über die Entwicklung des Telekommuni- sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für
kationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Markt- die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. Im
daten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten Falle einer Betroffenheit von Belangen von Rundfunk
personellen und finanziellen Ressourcen. In dem Jah- und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Absatz 7
resbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch über Satz 1, wird die zuständige Landesmedienanstalt hie-
ihre zukünftigen Vorhaben. rüber informiert und an eingeleiteten Verfahren betei-
ligt. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt
§ 197 prüft die Bundesnetzagentur auf der Grundlage dieses
Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die An-
Zusammenarbeit mit
ordnung von Maßnahmen nach diesem Gesetz.
anderen Behörden auf nationaler Ebene
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet in den fol- (7) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Be-
genden Fällen im Einvernehmen mit dem Bundeskar- fugnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120
tellamt: arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange des
Rundfunks und vergleichbarer Telemedien nach § 2 Ab-
1. §§ 10 und 11,
satz 7 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jewei-
2. § 31, ligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.
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§ 198 Informationen. Sie können bei der Kommission bean-
Zusammenarbeit tragen, dass die Informationen, die sie der Kommission
mit anderen Behörden bereitstellen, Behörden anderer Mitgliedstaaten der
auf der Ebene der Europäischen Union Europäischen Union nicht zur Verfügung gestellt wer-
den. Der Antrag ist zu begründen.
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationa-
len Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der § 200
Europäischen Union, der Kommission und dem GEREK
auf transparente Weise zusammen, um eine einheitli- Mediation
che Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen
2018/1972 zu gewährleisten. Sie arbeitet insbesondere zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitig-
mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermitt- keiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungs-
lung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung versuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediati-
bestimmter Situationen auf dem Markt am besten ge- onsverfahrens vorschlagen.
eignet sind.
(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des § 201
GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinie- Wissenschaftliche Beratung
rung und mehr Kohärenz.
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung
(3) Die Bundesnetzagentur arbeitet gemeinsam und ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fra-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver- gen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen
kehr und digitale Infrastruktur in der Gruppe für Fre- einsetzen. Die Mitglieder dieser Kommissionen müssen
quenzpolitik mit. auf dem Gebiet der Telekommunikation über beson-
(4) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrneh- dere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozi-
mung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlun- alpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrun-
gen Rechnung, die die Kommission nach Artikel 38 Ab- gen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kennt-
satz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt. nisse verfügen.
Beschließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine (2) Die Bundesnetzagentur erhält bei der Erfüllung
solche Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kom- ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unter-
mission unter Angabe ihrer Gründe mit. stützung. Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaft-
§ 199
lichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und
Bereitstellung von Informationen sozialen Entwicklung der Telekommunikation im In-
(1) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem land und Ausland,
Gesetz zuständige Behörden stellen der Kommission 2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissen-
auf deren begründeten Antrag die Informationen zur schaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des
Verfügung, die die Kommission benötigt, um ihre Auf- Rechts auf Versorgung mit Telekommunikations-
gaben aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise diensten, die Regulierung von Anbietern mit be-
der Europäischen Union wahrzunehmen. Beziehen sich trächtlicher Marktmacht, die Regeln über den offe-
die bereitgestellten Informationen auf Informationen, nen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie
die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Be- die Nummerierung und den Kundenschutz.
hörde bereitgestellt wurden, so werden die Unterneh-
men hiervon unterrichtet. Abschnitt 2
(2) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem
Befugnisse
Gesetz zuständige Behörden können ihnen übermit-
telte Informationen dem GEREK und Behörden eines
§ 202
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf
deren begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, Durchsetzung von Verpflichtungen
soweit dies erforderlich ist, damit das GEREK seine (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein
oder diese Behörden ihre Verpflichtungen aus dem Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Ge-
Recht der Europäischen Union erfüllen kann oder kön- setz, aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung
nen. (EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verordnung (EU)
(3) Im Rahmen des Informationsaustausches nach 2015/2120 nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen
den Absätzen 1 und 2 stellen die Bundesnetzagentur auf
und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden 1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichter-
eine vertrauliche Behandlung aller übermittelten Infor- füllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und
mationen sicher, die nach den Vorschriften der Euro-
päischen Union und der Mitgliedstaaten der Euro- 2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüg-
päischen Union über das Geschäftsgeheimnis als lich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen.
vertraulich angesehen werden. Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur
(4) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 2 ange-
Gesetz zuständige Behörden kennzeichnen im Rah- fochten werden.
men der Bereitstellung von Informationen an die Kom- (2) Die Bundesnetzagentur kann die erforderlichen
mission, an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Ver-
Europäischen Union und an das GEREK vertrauliche pflichtungen sicherzustellen, wenn das Unternehmen
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dem Abhilfeverlangen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 3. die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisverglei-
nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Bei der chen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer, ein-
Anordnung ist dem Unternehmen eine angemessene schließlich Informationen über die tatsächliche,
Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu standortbezogene Netzabdeckung nach § 52 Ab-
können. satz 7 Satz 2,
(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen 4. von ihr genau angegebene statistische Zwecke,
in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es 5. die Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren
den von der Bundesnetzagentur angeordneten Maß- nach den §§ 10 und 11 sowie die Regulierungsver-
nahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bun- fügung nach § 13,
desnetzagentur ihm die Tätigkeit als Betreiber von
Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Tele- 6. das Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszu-
kommunikationsdiensten untersagen. sagen nach § 19 und für die Auferlegung von Zu-
gangsverpflichtungen bei Hindernissen der Repli-
(4) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen zierbarkeit nach § 22,
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar
und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung 7. die Durchführung der Verfahren in Teil 9,
bei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommuni- 8. Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und
kationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaft- zur Überprüfung der entsprechenden Anträge oder
lichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundes-
9. die systematische oder einzelfallbezogene Überprü-
netzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die
fung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über
Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem be-
die Zuteilung und Nutzung von Nummern sowie
treffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellung-
der von der Bundesnetzagentur getroffenen Fest-
nahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt
legungen und erteilten Bedingungen über die Zu-
hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgeho-
teilung und Nutzung von Nummern.
ben oder abgeändert wird.
Auskünfte nach Satz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen nicht vor
(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Ab-
dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den
satz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-
Zugang verlangt werden. Satz 1 gilt entsprechend für
streckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens
Anbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verord-
1 000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt
nung (EU) 2018/302. Reichen die von den in den Satz 1
werden.
genannten Unternehmen übermittelten Informationen
(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Durch- für die Bundesnetzagentur nicht aus, um ihre Regulie-
setzung von Verpflichtungen von Eigentümern und Be- rungsaufgaben wahrzunehmen, können auch andere
treibern öffentlicher Versorgungsnetze, die keine Un- Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in
ternehmen sind, entsprechend. eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, zur Ertei-
lung von Auskünften über die in den Sätzen 1 und 2
(7) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein An-
genannten Zwecke verpflichtet werden.
bieter seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU)
2018/302 nicht erfüllt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 (2) Soweit es zur Erfüllung der nach diesem Gesetz
entsprechend. oder der weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben und Be-
fugnisse nach § 191 erforderlich ist, kann die Bundes-
§ 203 netzagentur von den in Absatz 1 genannten Unterneh-
men
Auskunftsverlangen und weitere
Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten 1. Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen sowie
(1) Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmit-
telbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union 2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszei-
beruhender Berichts- und Informationspflichten sind ten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und
die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze prüfen.
und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni- Die Bundesnetzagentur kann von den in Absatz 1 ge-
kationsdienste sowie die Eigentümer und Betreiber öf- nannten Unternehmen insbesondere Auskünfte über
fentlicher Versorgungsnetze verpflichtet, der Bundes- künftige Netz- und Diensteentwicklungen verlangen,
netzagentur auf Verlangen diejenigen Informationen wenn diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleis-
zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses tungsebene auswirken können, die die Unternehmen
Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191 zugewiese- Wettbewerbern zugänglich machen. Die Bundesnetz-
nen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Die agentur kann ferner von Unternehmen mit beträcht-
Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte ver- licher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten verlangen,
langen, die erforderlich sind für Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleis-
1. die systematische oder einzelfallbezogene Überprü- tungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzu-
fung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Ge- legen.
setz oder aufgrund dieses Gesetzes ergeben, (3) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich
2. die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflich- ist, die der Bundesnetzagentur in diesem Gesetz über-
tungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Be- tragen werden, kann die Bundesnetzagentur im Streit-
schwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen fall
eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von 1. passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versor-
sich aus Ermittlungen durchführt, gungsnetze vor Ort untersuchen,
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2. von den Eigentümern und Betreibern öffentlicher § 204
Versorgungsnetze Auskünfte über künftige Entwick- Auskunftserteilung
lungen der Netze und Dienste verlangen, soweit
sich diese Entwicklungen auf die Mitnutzung der (1) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese ver-
passiven Netzinfrastrukturen der Eigentümer und tretenden Personen sind verpflichtet,
Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze auswirken 1. die verlangten Auskünfte nach § 203 Absatz 1 bis 4
können, und zu erteilen,
3. in den Fällen von § 79 Absatz 3, § 136 Absatz 4, 2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und
§ 137 Absatz 3, § 141 Absatz 2, § 142 Absatz 4, 3. die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie
§ 143 Absatz 4, § 153 Absatz 4 und § 154 Absatz 4 das Betreten von Geschäftsräumen und -grund-
Einsicht nehmen in die von den Betreibern öffent- stücken während der üblichen Betriebs- oder Ge-
licher Versorgungsnetze erstellten Sicherheitskon- schäftszeiten zu dulden.
zepte, sonstigen Konzepte, Nachweisdokumente Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht
oder in Teile davon. rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Ver-
von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekom- tretung berufenen Personen.
munikationsnetze oder Telekommunikationslinien ver- (2) Personen, die von der Bundesnetzagentur mit
langen, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stel- der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dür-
len, die erforderlich sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben fen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen
nach und Vereinigungen von Unternehmen während der üb-
1. § 78 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und lichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.
(3) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
2. § 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81.
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung er-
Reichen die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen folgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung
für die Zwecke der §§ 80 und 81 nicht aus, kann die dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a
zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unter- der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
nehmen, die in der Telekommunikation oder in eng da- Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 2 bezeich-
mit verbundenen Sektoren tätig sind, um Informationen neten Personen während der Geschäftszeit die erfor-
ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 78 Ab- derlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anord-
satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und nach nung vornehmen. An Ort und Stelle ist ein Protokoll
§ 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81 erfor- über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis
derlich sind. zu erstellen, aus dem sich, falls keine richterliche An-
ordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die
(5) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesminis-
zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.
terium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesmi-
nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur Daten (4) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen
zum tatsächlichen, standortbezogenen Ausbau der können im erforderlichen Umfang in Verwahrung
Mobilfunknetze nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Ver- genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig he-
bindung mit § 52 Absatz 7 Satz 2, insbesondere Daten rausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die
zu lokalen Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche Beschlagnahme findet Absatz 3 entsprechende An-
bei der Sprachtelefonie, einschließlich unternehmens- wendung.
bezogener Daten und der Betriebs- und Geschäftsge- (5) Zur Auskunft nach Absatz 1 Verpflichtete können
heimnisse, in einem weiterverarbeitungsfähigen For- die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
mat zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer je- antwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1
weiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu den bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige
gesetzlichen Aufgaben zählt auch die Erstellung von der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Netzabdeckungskarten unter Wahrung von Betriebs- Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
und Geschäftsgeheimnissen. ten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder
(6) Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen Maßnahmen nach § 203 Absatz 1 bis 4 erlangten
nach den Absätzen 1 bis 3 durch Verfügung an. Die Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteue-
zentrale Informationsstelle des Bundes fordert die In- rungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer
formationen nach Absatz 4 durch Verfügung an. In der Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwider-
Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand handlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuer-
und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. straftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet wer-
Ein Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke den; die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in
umfassen. Für die Erteilung der Auskunft oder der In- Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
formation ist eine angemessene Frist zu bestimmen. der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder In- Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraf-
formationen erfolgt elektronisch und in einem weiter- tat sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
verarbeitungsfähigen Format, soweit dies von der Bun- rungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein
desnetzagentur oder der zentralen Informationsstelle zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei
des Bundes nicht anders angeordnet wurde. Die Bun- vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen
desnetzagentur und die zentrale Informationsstelle des oder der für sie tätigen Personen.
Bundes können zur Ausgestaltung und zu den Interval- (6) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen,
len der Übermittlung geeignete Vorgaben machen. Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetz-
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1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
agentur ergeben haben, hat das Unternehmen der (4) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Be-
Bundesnetzagentur die Aufwendungen für diese Prü- schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
fungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverstän- Strafprozessordnung gelten entsprechend.
dige zu erstatten.
§ 207
(7) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach § 203
kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungs- Vorläufige Anordnungen
gesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen
bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt werden. Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 205 § 208
Ermittlungen Vorteilsabschöpfung
durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen
führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (1) Hat ein Unternehmen gegen eine Entscheidung
der Bundesnetzagentur oder vorsätzlich oder fahrläs-
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und sig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen
Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt,
380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des
§§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivil- wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unterneh-
prozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf men die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags
nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die auferlegen.
Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche
(3) Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch
soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von die Verhängung von Bußgeldern oder die Anordnung
dem ermittelnden Mitglied der Bundesnetzagentur der Einziehung von Taterträgen ausgeglichen ist. So-
und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch weit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst
von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abge-
und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwir- führte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zah-
kenden und Beteiligten enthalten. lungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(4) Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen zur (3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöp-
Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht fung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen
vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder
und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unter- ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn
bleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzuge- der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
ben. (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann ge-
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind schätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zah-
die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. lenmäßig zu bestimmen.
(6) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht Abschnitt 3
um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersu-
chen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer Verfahren
wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
Über die Beeidigung entscheidet das Gericht. Unterabschnitt 1
Verwaltungsverfahren
§ 206 der Bundesnetzagentur
Beschlagnahme
§ 209
(1) Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die Entscheidungen der Bundesnetzagentur
als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den (1) Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu
davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Be-
lehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Betei-
(2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei ligten bekannt zu geben.
Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts,
(2) Entscheidungen, die gegenüber einem Beteilig-
in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden
ten im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur
hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme we-
gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der
der der davon Betroffene noch ein erwachsener Ange-
Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder
höriger anwesend war oder wenn der Betroffene und
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Ange-
Union benannt hat. Hat der Beteiligte keine Bevoll-
höriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme
mächtigten im Inland oder in einem anderen Mitglied-
ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
staat der Europäischen Union benannt, so gibt die
(3) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Bundesnetzagentur die Entscheidung durch Bekannt-
Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. machung im Bundesanzeiger bekannt oder stellt diese
Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zu- nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Aus-
ständige Gericht. land zu.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1957
(3) Im Übrigen bleibt § 41 des Verwaltungsverfah- über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
rensgesetzes unberührt. kommunikation, Post und Eisenbahnen entsprechende
(4) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entschei- Anwendung; Absatz 3 Satz 2 und 3 findet insoweit
dung abgeschlossen wird, ist die Beendigung des Ver- keine Anwendung. Die Entscheidung in den Fällen
fahrens den Beteiligten mitzuteilen. des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 erfolgt im Beneh-
men mit dem Beirat.
§ 210 (5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sach-
verhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes
Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form nach § 38 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 sind in der Ge-
von Technischen Richtlinien und anderen Allgemein- schäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren
verfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfas-
öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekannt- sende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informations-
gabe wird dadurch bewirkt, dass pflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der
1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der
der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und Beschlusskammern nach den §§ 24 bis 32 Absatz 2,
2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur be- nach § 38 oder § 49 betroffen sind, ist in der Ge-
kannt gemacht wird: schäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen
nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer
a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung, erfolgen.
b) die Rechtsbehelfsbelehrung und (6) Abweichend von § 209 Absatz 1 sind Entschei-
c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollstän- dungen der Beschlusskammern den Beteiligten nach
digen Entscheidung auf der Internetseite der den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
Bundesnetzagentur. zuzustellen. Beschlusskammerentscheidungen, die ge-
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Be- genüber einem Beteiligten im Ausland ergehen, stellt
kanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die der Betei-
als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntma- ligte der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevoll-
chung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwal- mächtigte im Inland benannt hat. Hat der Beteiligte
tungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. keine Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt,
so stellt die Beschlusskammer die Entscheidung durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder nach § 9
Unterabschnitt 2
des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.
Beschlusskammern
(7) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entschei-
dung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach
§ 211
Absatz 6 zugestellt wird, ist die Beendigung des Ver-
Beschlusskammerentscheidungen fahrens den Beteiligten mitzuteilen.
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Be-
schlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 91 § 212
Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101. Absatz 4 Satz 1 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Ver-
waltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Aus- (1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflich-
nahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des tungen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Be- Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder
digitale Infrastruktur gebildet. öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
erbringen, oder zwischen diesen und anderen Unter-
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Be- nehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungs-
schlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle verpflichtungen aus diesem Gesetz oder aufgrund
in den Fällen von § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Ab- dieses Gesetzes zugutekommen, trifft die Beschluss-
satz 5 und § 149. Die Entscheidung ergeht durch Ver- kammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt
waltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Betei-
nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr ligten eine verbindliche Entscheidung. Sie hat inner-
und digitale Infrastruktur im Benehmen mit dem Bun- halb einer Frist von höchstens vier Monaten, begin-
desministerium für Wirtschaft und Energie gebildet. nend mit der Anrufung durch einen der an dem Streit-
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Be- fall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.
setzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzen- (2) Fällt eine Streitigkeit in einem unter dieses Ge-
den und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die setz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in ver-
Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen schiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Diens- die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbe-
tes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Be- hörden von mehr als einem Mitgliedstaat der Euro-
schlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt päischen Union, kann jede Partei die Streitigkeit der
haben. betreffenden nationalen Regulierungsbehörde vorle-
(4) In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 gen. Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich
und 101 findet für die Besetzung der Beschlusskam- der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie ihre Maß-
mer § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes nahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungs-
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1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu
Europäischen Union. Die Beschlusskammer trifft ihre dem Verfahren beigeladen hat,
Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden na-
tionalen Regulierungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 5. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfra-
genannten Frist. strukturunternehmen die zuständige Eisenbahnauf-
sichtsbehörde.
(3) Bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, die den Han-
del zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen (3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines
Union beeinträchtigt, meldet die Bundesnetzagentur Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3,
die Streitigkeit dem GEREK, um sie im Einklang mit § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4,
den in § 2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen. Die § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1,
Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung nicht, bevor § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2
das GEREK im Anschluss an eine Meldung nach Satz 1 Nummer 4 Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2
seine Stellungnahme abgegeben hat, in der es die Absatz 10 des BSI-Gesetzes betroffen, so entscheidet
Bundesnetzagentur oder die zuständige nationale Re- die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bun-
gulierungsbehörde ersucht, konkrete Maßnahmen zu desamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
ergreifen oder zu unterlassen, damit die Streitigkeit
spätestens innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. § 215
§ 207 bleibt hiervon unberührt.
(4) Die §§ 202 bis 207, 211 und 213 bis 217 gelten Anhörung, mündliche Verhandlung
entsprechend. (1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 213
Einleitung, Beteiligte (2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die
von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertre-
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von ten, in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellung-
Amts wegen oder auf Antrag ein. nahme geben.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer
(3) Die Beschlusskammer entscheidet aufgrund öf-
sind beteiligt:
fentlicher mündlicher Verhandlung. Mit Einverständnis
1. der Antragsteller, der Beteiligten kann die mündliche Verhandlung im
2. die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz durchge-
und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom- führt oder ohne mündliche Verhandlung entschieden
munikationsdienste, gegen die sich das Verfahren werden. Ferner kann die Beschlusskammer ohne
richtet, mündliche Verhandlung entscheiden, wenn nach An-
kündigung durch die Beschlusskammer keiner der Be-
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren In-
teiligten begründet die Durchführung der mündlichen
teressen durch die Entscheidung berührt werden
Verhandlung verlangt. Auf Antrag eines Beteiligten
und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu
oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für
dem Verfahren beigeladen hat.
einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen,
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
§ 214
insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefähr-
Verfahren der nationalen Streitbeilegung dung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsge-
(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Ver- heimnisses besorgen lässt.
fahren auf Antrag ein.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Beschluss-
(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbei- kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden,
legungsstelle sind beteiligt: wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
1. bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4, § 134 Ab- tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
satz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu
Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber hören.
öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physi- (5) Die Beschlusskammer kann Erklärungen und Be-
scher Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren weismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist
richtet, vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere
2. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 4 Ermittlungen entscheiden, wenn
der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten
über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der
ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die verzögern würde,
sich das Verfahren richtet, 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-
3. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 6 schuldigt und
der Antragsteller und die Betreiber einer nach
§ 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzin- 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung
frastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet, belehrt worden ist.
4. die Personen und Personenvereinigungen, deren In- Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Be-
teressen durch die Entscheidung berührt werden schlusskammer glaubhaft zu machen.
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§ 216 § 218
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Vorlage- und
Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im (1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die
Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Ertei-
Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Be- lung von Auskünften durch die Bundesnetzagentur ist
triebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In die- § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der
sem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der
die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 2
Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Er- der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu ver-
folgt diese Vorlage nicht, kann die Beschlusskammer weigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die
von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeich-
denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine nen. Das Gericht der Hauptsache unterrichtet die
solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Be- Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteresse durch die
schlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Offenlegung der Unterlagen im Hauptsacheverfahren
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, berührt werden könnte, darüber, dass die Unterlagen
so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung vorgelegt worden sind.
von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen
hören. (2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf An-
trag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse
an den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch
Unterabschnitt 3 Beschluss, inwieweit die §§ 100 und 108 Absatz 1
Gerichtsverfahren Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsord-
nung auf die Entscheidung in der Hauptsache anzu-
wenden sind. Die Beteiligtenrechte nach den §§ 100
§ 217 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwal-
Rechtsbehelfe tungsgerichtsordnung sind auszuschließen, soweit
nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungs-
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen interesse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches
der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven
Wirkung. Rechtsschutz überwiegt. Insoweit dürfen die Entschei-
dungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den
(2) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Inhalt der geheimgehaltenen Unterlagen nicht erken-
Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfah- nen lassen. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Ge-
ren statt. heimhaltung verpflichtet.
(3) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der (3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb
Bundesnetzagentur nach Teil 9 sind die Berufung eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Be-
gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwal- teiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die
tungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfas- Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten,
sungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Ver- über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnetz-
waltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für agentur unterrichtet hat. In diesem Verfahren ist § 100
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden.
1. die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 218
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
Absatz 2 Satz 1,
(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist
2. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ge-
vision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Ver- geben. Über die Beschwerde entscheidet der für die
waltungsgerichtsordnung und Hauptsache zuständige Revisionssenat. Absatz 2
Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.
3. die Beschwerde gegen Beschlüsse über den
Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Ge-
§ 219
richtsverfassungsgesetzes.
Informationssystem
Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den zu eingelegten Rechtsbehelfen
Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die fol-
dung. genden Informationen:
(4) Für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen 1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingeleg-
der nationalen Streitbeilegungsstelle nach § 211 Ab- ten Rechtsbehelfe,
satz 2 in Verbindung mit § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Ab- 2. die Dauer der Verfahren und
satz 5 oder § 149 ist das Verwaltungsgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk die nationale Streitbeile- 3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen
gungsstelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch für Verpflich- Rechtsschutz.
tungsklagen in den Fällen des Satzes 1. Die Sätze 1 (2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission
und 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten, die Ent- und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die In-
scheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 be- formationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen
treffen. oder Gerichtsurteile zur Verfügung.
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1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
§ 220 setzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter
Beteiligung der Bundesnetzagentur sicherstellen. Für Gebühren für Entscheidungen über
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen sind die medi-
enrechtlichen Zielvorgaben der Länder zu berück-
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus sichtigen. Die Bemessung der Gebühren ist nach Maß-
diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des gabe von Satz 1 in regelmäßigem Abstand, mindestens
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent- jedoch alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderli-
sprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des chenfalls anzupassen. Gebührenentscheidungen nach
Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder Satz 1 können eine Zahlung in jährlich fällig werdenden
seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Raten vorsehen. Bei Erlöschen einer Frequenzzuteilung
Präsident oder ihre Präsidentin. durch Verzicht nach § 102 Absatz 8 soll eine anteilige
Gebührenermäßigung gewährt werden, wenn dadurch
Unterabschnitt 4 eine effizientere Frequenznutzung bewirkt wird. Es
Internationale Aufgaben werden keine Gebühren erhoben, wenn Frequenzen
im Wege eines Verfahrens nach § 100 Absatz 5 und 6
§ 221 vergeben werden.
Internationale Aufgaben (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
(1) Im Bereich der europäischen und internationalen
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem
Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mit-
Bundesministerium der Finanzen die Gebühren nach
arbeit in europäischen und internationalen Institutionen
Absatz 1 Satz 1 sowie die mit einer Frequenzzuteilung
und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im
im Sachzusammenhang stehenden Gebühren durch
Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und
eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Ab-
Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und
satz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das Bundes-
digitale Infrastruktur tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben,
ministerium für Wirtschaft und Energie kann die
die die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes
Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einverneh-
oder anderer Gesetze sowie aufgrund von Verordnun-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und
gen der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
wahrnimmt.
struktur auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundes- Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre
ministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bun- Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem
vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzun- Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
gen in europäischen und internationalen Gremien. Sie ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolge-
(3) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zu-
rungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie
teilung von Nummern können in einer Besonderen
unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft
Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr
gebührengesetzes abweichend von § 9 Absatz 1 des
und digitale Infrastruktur. Bei Aufgaben, die die Bun-
Bundesgebührengesetzes so bestimmt werden, dass
desnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zu-
sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine
ständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine
den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Ver-
Anwendung, soweit zwingende Vorschriften die ver-
wendung der Nummern sicherstellen.
trauliche Behandlung von Informationen fordern.
(4) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zu-
§ 222 ständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen
lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren
Anerkannte
und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbe-
Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
scheiden nach § 127 Absatz 1 zur Nutzung öffentlicher
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Ab- Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist
rechnungsstellen für den internationalen Seefunkver- zulässig.
kehr nach den Anforderungen der Internationalen Fern-
meldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist § 224
die Bundesnetzagentur.
Frequenznutzungsbeitrag
Teil 12 (1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge
zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle
Abgaben und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nut-
zungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnut-
§ 223 zungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhen-
Gebühren und den Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere
Auslagen; Verordnungsermächtigung auch die Kosten der Bundesnetzagentur für
(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zutei- 1. die Planung und Fortschreibung von Frequenznut-
lung von Frequenzen nach den §§ 91 und 92 sind ab- zungen einschließlich der notwendigen Messungen,
weichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührenge- Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur
setzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien
die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Ge- Frequenznutzung,
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2. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung § 226
und Normung.
Kosten des Vorverfahrens
(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Fre-
(1) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Aus-
quenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten wer-
lagen erhoben.
den den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der
Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich auf- (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
wandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur
auch dann gegeben, wenn eine Frequenz aufgrund Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festge-
sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zutei- setzten Gebühr erhoben. Über die Kosten entscheidet
lung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. In den
zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Fest- Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung
legungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten. der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt
sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 des
(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wer-
solche nicht einzubeziehen, für die bereits die nachste- tes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilpro-
henden Gebühren oder Beiträge nach den genannten zessordnung entsprechende Anwendung.
Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung und nach
den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverord- (3) Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sach-
nungen erhoben werden: lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zu-
rückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Pro-
1. eine Gebühr nach § 223, zent der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten ent-
2. Gebühren nach den Besonderen Gebührenverord- scheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermes-
nungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und sen.
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 § 227
Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, Mitteilung der Bundesnetzagentur
3. Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Ver- Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jähr-
träglichkeit-Gesetzes oder lichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die
4. Beiträge nach § 35 des Funkanlagengesetzes. insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforder-
lich, werden Gebühren und Beitragssätze in den be-
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und troffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
Teil 13
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bußgeldvorschriften
Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden
Absätze das Nähere festzulegen über § 228
1. den Kreis der Beitragspflichtigen, Bußgeldvorschriften
2. die Beitragssätze, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig einer vollziehbaren Anordnung nach § 203
3. die Beitragskalkulation und
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt.
4. das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
der Zahlungsweise.
fahrlässig
Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kosten- 1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig,
anteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Ver-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann fügung stellt,
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung 2. entgegen § 5 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht
auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechts- richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
verordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung benen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun- a) § 19 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Ab-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. satz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Nummer 2 oder 3,
§ 25 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1, § 29 Ab-
§ 225 satz 4 Satz 2, § 38 Absatz 4 Satz 1 oder 2,
§ 44 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
Kosten von § 46 Absatz 6, § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1
außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren Satz 1, § 49 Absatz 2 erster Halbsatz, § 50 Ab-
satz 4 Satz 1, § 161 Absatz 2 Satz 1 oder Ab-
Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
satz 3 Satz 1 oder § 188 Absatz 1,
nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen
erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme b) § 47 Absatz 3, § 104 oder § 203 Absatz 2
am Verfahren entstehenden Kosten selbst. Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 oder
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c) § 58 Absatz 5 Satz 2, § 123 Absatz 1, 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
oder 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5, § 149 rechtzeitig ansagt,
Absatz 2 Satz 1 oder § 166 Absatz 2 Satz 2 oder 23. entgegen § 112 Absatz 1, 2, 4 oder 5 Satz 1 einen
Absatz 4 Satz 1 Preis erhebt,
zuwiderhandelt,
24. entgegen § 113 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
4. entgegen dung mit § 113 Absatz 1 Satz 2, eine Verbindung
a) § 34 Absatz 1, nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
b) § 45 Absatz 1 oder § 76 Absatz 2 Nummer 4 25. entgegen § 114 Absatz 1 oder 3 Satz 2 einen dort
oder genannten Dialer einsetzt,
c) § 111 Absatz 1 Nummer 1 26. entgegen § 115 Absatz 1 eine Warteschleife ein-
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, setzt,
5. ohne Genehmigung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 ein 27. entgegen § 115 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,
Entgelt erhebt, dass der Anrufende informiert wird,
6. einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 oder 28. entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 einen R-Ge-
§ 108 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren An- sprächsdienst anbietet,
ordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung 29. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für dung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, nicht sicherstellt,
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- dass eine vollständige Rufnummer übermittelt und
vorschrift verweist, gekennzeichnet wird,
7. entgegen § 54 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung 30. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbin-
mit § 54 Absatz 3 Satz 3, eine Vertragszusammen- dung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, oder entgegen
fassung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung § 120 Absatz 2 Satz 1 oder 3 eine dort genannte
stellt, Rufnummer aufsetzt oder übermittelt,
8. entgegen § 55 Absatz 1 eine Information nicht, 31. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbin-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, eine übermittelte
zur Verfügung stellt, Rufnummer verändert,
9. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 den Endnutzer nicht 32. entgegen § 120 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt,
oder nicht rechtzeitig unterrichtet, dass eine dort genannte Rufnummer nicht als Ruf-
10. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 eine Dokumentation nummer des Anrufers übermittelt oder angezeigt
nicht oder nicht rechtzeitig erstellt, wird,
11. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, 33. entgegen § 120 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass die Leistung beim Anbieterwechsel gegen- dass eine dort genannte Rufnummer nur in den
über dem Endnutzer nicht unterbrochen wird, dort genannten Fällen angezeigt wird,
12. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 den Telekommuni- 34. entgegen § 120 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz
kationsdienst unterbricht, nicht sicherstellt, dass der Eintrittsweg gekenn-
13. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1 eine Leistung ganz zeichnet wird,
oder teilweise verweigert, 35. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-
14. entgegen § 73 Absatz 3 Satz 1 den Anschluss einer dung mit § 164 Absatz 2 oder einer Rechtsverord-
Telekommunikationsendeinrichtung verweigert, nung nach § 164 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, nicht
15. entgegen § 73 Absatz 3 Satz 3 die Zugangsdaten sicherstellt, dass eine Notrufverbindung hergestellt
oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht voll- wird,
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder 36. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbin-
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, dung mit § 164 Absatz 2 oder einer Rechtsverord-
16. entgegen § 74 Absatz 5 eine Leistung anbietet, nung nach § 164 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, oder
entgegen § 164 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
17. ohne Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 dass die Rufnummer oder die dort genannten
eine Frequenz nutzt, Daten übermittelt werden,
18. ohne Übertragung nach § 95 Absatz 2 Satz 1 ein
37. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 164 Ab-
ausübt,
satz 5 Nummer 6, nicht sicherstellt, dass eine dort
19. einer vollziehbaren Auflage nach § 99 Absatz 3 genannte Notrufverbindung möglich ist,
Satz 1 Nummer 1 zuwiderhandelt,
38. entgegen § 166 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4
20. entgegen § 109 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 2 oder § 181 Satz 2 ein Sicherheitskonzept
Satz 1 oder Absatz 3 eine Angabe nicht, nicht rich- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
tig oder nicht vollständig macht, rechtzeitig vorlegt,
21. entgegen § 109 Absatz 2 Satz 3 die Preisangabe 39. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1, § 170 Absatz 1
zeitlich kürzer anzeigt, Nummer 3 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 oder
22. entgegen § 110 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder § 175 Absatz 1 Satz 2 Num-
§ 110 Absatz 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz 1 oder mer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Absatz 4 Satz 1 oder 2, einen dort genannten Preis ständig oder nicht rechtzeitig macht,
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40. entgegen § 169 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Ab- 58. entgegen § 177 Absatz 2 oder § 179 Absatz 2 dort
satz 5 Satz 1 eine Benachrichtigung nicht, nicht genannte Daten für andere als die dort genannten
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- Zwecke verwendet,
nimmt,
59. entgegen § 178 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
41. entgegen § 169 Absatz 3 Satz 1 das dort genannte Daten geschützt werden,
Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
60. entgegen § 179 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dig führt,
dass jeder Zugriff protokolliert wird,
42. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 170 61. entgegen § 182 Absatz 1 Satz 1, § 183 Absatz 1
Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a eine technische Satz 2 oder § 190 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft
Einrichtung nicht vorhält oder eine organisatori- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
sche Vorkehrung nicht trifft, rechtzeitig erteilt,
43. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Ver- 62. entgegen § 185 Absatz 1 einen Telekommunikati-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 170 Ab- onsdienst, den Netzbetrieb oder eine Dienstleis-
satz 5 Nummer 1 Buchstabe a eine Steuerungs- tung nicht aufrechterhält,
möglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt 63. entgegen § 186 Absatz 1 einen Anschluss oder
oder eine Steuerung nicht oder nicht rechtzeitig er- einen Übertragungsweg nicht oder nicht rechtzeitig
möglicht, bereitstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig entstört
44. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch- oder eine Datenübertragungsrate nicht oder nicht
stabe b einen Zustellungsbevollmächtigten im In- rechtzeitig erweitert,
land nicht oder nicht rechtzeitig benennt, 64. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung
45. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
Prüfung nicht gestattet,
65. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung
46. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die Auf- nicht oder nicht rechtzeitig aufhebt,
stellung oder den Betrieb eines dort genannten
technischen Mittels nicht duldet oder den Zugang 66. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 3 eine Information
zu einem solchen technischen Mittel nicht gewährt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
47. entgegen § 170 Absatz 8 Satz 3 einen Mangel nicht 67. entgegen § 190 Absatz 1 Satz 5 eine Überprüfung
oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht duldet oder
48. entgegen § 170 Absatz 9 Satz 1 einen Netzab- 68. entgegen § 203 Absatz 1 Satz 1 eine Information
schlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt, rechtzeitig zur Verfügung stellt.
49. entgegen § 172 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin- (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
dung mit § 172 Absatz 3, oder entgegen § 172 Ab- nung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments
satz 4 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt, öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verord-
rechtzeitig speichert oder nicht, nicht richtig, nicht nung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1)
vollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt, geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
50. entgegen § 172 Absatz 2 Satz 1 die Richtigkeit der oder fahrlässig
Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen Entwurf
nicht rechtzeitig überprüft, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
51. entgegen § 172 Absatz 5 Satz 2 unrichtige Daten 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 einem dort ge-
verwendet oder verarbeitet, nannten Antrag nicht oder nicht unverzüglich nach
52. entgegen § 172 Absatz 5 Satz 3 eine Änderung Zugang des Antrags nachkommt,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 3. entgegen Artikel 6a ein dort genanntes Entgelt be-
rechtzeitig übermittelt, rechnet,
53. entgegen § 172 Absatz 6 Daten nicht oder nicht
4. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1
rechtzeitig löscht,
einen Aufschlag erhebt,
54. entgegen § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht
gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur jeder- 5. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1
zeit und automatisiert Daten aus den Kunden- oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet,
dateien abrufen kann, 6. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2
55. entgegen § 173 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, eine andere Mindestabrechnungsdauer zugrunde
dass ihm die abgerufenen Daten nicht zur Kenntnis legt,
gelangen können, 7. entgegen Artikel 11 ein technisches Merkmal ver-
56. entgegen § 174 Absatz 6 Satz 2 Stillschweigen ändert,
nicht wahrt, 8. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
57. entgegen § 176 Absatz 8 Daten nicht oder nicht dort genannte Preisinformation nicht, nicht richtig,
rechtzeitig löscht oder die Löschung nicht sicher- nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
stellt, Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
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1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
9. entgegen Artikel 15 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung 3. nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß Arti-
mit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzei- kel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 aus
tig versendet, einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei
wechseln kann.
10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 6 Satz 1
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung (6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
übermittelt wird, nung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen ge-
11. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 7 Satz 3
gen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere
die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort
Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsange-
genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig
hörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Nieder-
einstellt,
lassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und
12. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 8 eine zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004
dort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzei- und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG
tig vornimmt oder (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er vor-
13. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 eine Informa- sätzlich oder fahrlässig
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur On-
rechtzeitig übermittelt. line-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- 2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen
nung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments Kunden zu einer dort genannten Version der On-
und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnah- line-Benutzeroberfläche weiterleitet,
men zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkun- 3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche Allge-
denentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation meine Geschäftsbedingungen anwendet oder
sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedin-
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom
gungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.
26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) ge- (7) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder 1. in den Fällen des
fahrlässig
a) Absatzes 2 Nummer 19,
1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 als Anbieter von Inter-
b) Absatzes 3 Nummer 3 und 4 und des Absatzes 5
netzugangsdiensten eine Vereinbarung trifft oder
Nummer 1 und
eine Geschäftspraxis anwendet,
c) Absatzes 4 Nummer 1, 2 und 4
2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster
Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagement- mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
maßnahme anwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buch-
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 stabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 17, 42,
nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag 43, 47, 54 und 57 bis 59 mit einer Geldbuße bis zu
die dort genannten Angaben enthält, fünfhunderttausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 37, 38,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Ab-
46, 49, 50, 53 und 60 und des Absatzes 6 mit einer
satz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
Geldbuße von bis zu dreihunderttausend Euro,
5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort genannte In-
4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buch-
formation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
stabe c, Nummer 6 bis 8, 14 bis 16, 20 bis 36, 40,
nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig,
61, 63 bis 66 und 68, des Absatzes 3 Nummer 1, 2
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
und 8, des Absatzes 4 Nummer 3 und 6 und des
6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen Verbrau- Absatzes 5 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße
cher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zu einhunderttausend Euro,
rechtzeitig unterrichtet oder 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11, 18 und 56
7. entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1, auch in Verbin- mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
dung mit Satz 3, als Anbieter regulierter intra-EU- 6. in den übrigen Fällen der Absätze 1 bis 4 mit einer
Kommunikation eine dort genannte Obergrenze Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt.
(8) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
(5) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter regu- einigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz
lierter intra-EU-Kommunikation nach Artikel 2 Absatz 2 von mehr als
Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorsätzlich
1. 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 7
oder fahrlässig
Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 30 Ab-
1. gegenüber einem Verbraucher einen Endkunden- satz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
preis berechnet, der den in Artikel 5a Absatz 1 der keiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Num-
Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Endkunden- mer 19 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Geset-
preis überschreitet, zes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
2. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Absatz 3 der bis zu 2 Prozent,
Verordnung (EU) 2015/2120 genannter Tarifwechsel 2. 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 7
durchgeführt wird, oder Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 30 Ab-
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satz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig- (3) Festlegungen, die über Marktdefinitionen und
keiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 Num- -analysen nach §§ 10 und 11 des Telekommunikati-
mer 1, 2 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 30 Ab- onsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) ge-
satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, mit troffen worden sind, gelten als Festlegungen nach
einer Geldbuße bis zu 1 Prozent §§ 10 und 11 dieses Gesetzes.
des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet wer- (4) § 71 Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2024 nicht
den, der von der juristischen Person oder Personen- anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im
vereinigung weltweit in den letzten drei Geschäftsjah- Rahmen des Miet- und Pachtverhältnisses erbracht
ren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung wird und die Gegenleistung ausschließlich als Be-
vorausgehen. In den durchschnittlichen Jahresumsatz triebskosten abgerechnet wird.
nach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze
(5) Jede Partei kann einen vor dem 1. Dezember
aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristi-
2021 geschlossenen Gestattungsvertrag wegen der
schen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Num-
Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1
mer 69 verbunden oder zusammengeschlossen sind.
Nummer 15 Buchstabe a und b der Betriebskostenver-
Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt
ordnung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024
werden.
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, so-
(9) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 weit die Parteien für diesen Fall nichts anderes verein-
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bart haben. Die Kündigung berechtigt den anderen Teil
ist die Bundesnetzagentur. nicht zum Schadensersatz.
(10) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Voll- (6) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für
streckungsbehörde für das Verfahren wegen der Fest- Premium-Dienste, Auskunftsdienste oder Massenver-
setzung einer Geldbuße. Die Vollstreckung der im ge- kehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt § 109 mit der
richtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängten Maßgabe, dass der für die Inanspruchnahme dieser
Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung Dienste zu zahlende Preis für Anrufe aus den Festnet-
nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender
angeordnet wurde, erfolgt durch die Bundesnetzagen- Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben
tur als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem ist, soweit für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Fest-
erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbar- netzen abweichen.
keit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsfor-
mel entsprechend den Vorschriften über die Vollstre- (7) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für
ckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und Massenverkehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt
die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Ge- § 110 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Dienstean-
setzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, bieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme
fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staats- des Dienstes zu zahlenden Preis für Anrufe aus den
kasse auferlegten Kosten trägt. Festnetzen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit ab-
weichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen
Teil 14 unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des
Dienstes anzusagen hat; dies gilt auch, wenn der Preis
Übergangs- 1 Euro pro Minute oder Inanspruchnahme übersteigt.
und Schlussvorschriften (8) Die Vorgaben des § 120 Absatz 3 und 4 sind
spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.
§ 229
(9) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von
Geltungsbereich
§ 172 Absatz 2 Satz 4 und 5 festlegen, dass für eine
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maß- von ihr zu bestimmende Übergangszeit von nicht mehr
gabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten als zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II auf das Erfordernis eines vorherigen Konformitäts-
S. 1798, 1799) auch im Bereich des Küstenmeers so- nachweises verzichtet werden kann.
wie im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt-
schaftszone. (10) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
§ 230
vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt
Übergangsvorschriften durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. De-
(1) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilun- zember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist,
gen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Te- getroffenen Festlegungen bleiben wirksam, bis sie
lekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I durch neue Festlegungen nach § 186 Absatz 2 Satz 2
S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche ersetzt werden. Bescheinigungen, die nach § 6 Ab-
gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Fre- satz 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssi-
quenznutzung gewähren. cherstellungsgesetzes ausgestellt wurden, gelten bis
(2) Rechte und Verpflichtungen, die aufgrund des zum Ablauf der zehnjährigen oder vermerkten kürzeren
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder Geltungsdauer fort.
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) erlassen worden (11) Die bei der Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt
sind, gelten als Rechte und Verpflichtungen nach die- des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 77a Ab-
sem Gesetz im Sinne der §§ 202 und 212. satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
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munikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder vom gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) vorliegenden Informa- des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
tionen dürfen von der zentralen Informationsstelle des
Bundes nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingun- Artikel 4
gen gemäß § 77a Absatz 3 Satz 4, § 77b Absatz 6
Satz 3 und § 77h Absatz 6 Satz 3 des Telekommunika- Änderung des
tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 auch nach Inkrafttre- BND-Gesetzes
ten dieses Gesetzes weiterverwendet werden, bis eine (FNA 12-6)
Neuverpflichtung gemäß § 79 Absatz 2 herbeigeführt
wurde. Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
(12) Die Vorgaben nach § 165 Absatz 3 und § 171 zes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert wor-
sind spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen. den ist, wird wie folgt geändert:
(13) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine
1. § 3 wird wie folgt geändert:
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher
geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entschei- a) In Absatz 1 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1
dung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet die Angabe „§ 8a Absatz 2“ durch die Wörter
oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zuge- „§ 8a Absatz 1 und 2“ ersetzt.
stellt worden ist.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2“
(14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge- durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 und 2“ ersetzt.
stellte Anträge nach § 99 Absatz 2 der Verwaltungsge-
richtsordnung sind die bisherigen Vorschriften an- 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
wendbar. „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des
(15) Die §§ 6, 7 Absatz 2 und § 8 in der ab dem Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
1. Dezember 2021 geltenden Fassung sind erstmals
auf Jahresfinanzberichte sowie Tätigkeitsabschlüsse 3. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 110“
für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Ge- durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.
schäftsjahr anzuwenden. 4. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 110
des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter
Artikel 2 „§ 170 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes Artikel 5
(FNA 12-4) Änderung der Sicherheits-
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De- überprüfungsfeststellungsverordnung
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch (FNA 12-10-2)
Artikel 7 Absatz 22 des Gesetzes vom 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt In § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprü-
geändert: fungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I
1. In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör- S. 2294), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
ter „§ 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikati- vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2667) geändert wor-
onsgesetzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 den ist, werden die Wörter „§ 3 Nummer 23 des Tele-
Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedi- kommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Num-
en-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt. mer 60 des Telekommunikationsgesetzes“ und die
2. § 8b Absatz 8 wird wie folgt geändert: Wörter „dem Post- und Telekommunikationssicherstel-
a) In Satz 4 wird die Angabe „§ 110“ durch die An- lungsgesetz“ durch die Wörter „Teil 10 Abschnitt 2 des
gabe „§ 170“ ersetzt. Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3“ durch
die Angabe „§ 170 Absatz 6“ ersetzt. Artikel 6
3. In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör- Änderung des
ter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge- Bundespolizeigesetzes
setzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 (FNA 13-7-2)
des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
§ 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober
Artikel 3 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380)
Änderung des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
MAD-Gesetzes
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
(FNA 12-5) „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-
In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des MAD-Geset- tionsgesetzes“ durch die Wörter „Bestandsdaten
zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsge-
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März setzes und über die nach § 172 des Telekommuni-
2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden die kationsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-
Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikations- satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1967
durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Tele- zes“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
kommunikationsgesetzes)“ ersetzt. des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab- 2. In § 2a Absatz 3 werden die Wörter „§ 57 Absatz 4
satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgeset-
durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Tele- zes“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
kommunikationsgesetzes“ ersetzt. des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 2 sind nach Satz 3 folgende Sätze einzu- 3. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
fügen:
„§ 24
„Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch
Pflicht zur
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes-
Abgabe eines Angebots für die
polizeipräsidiums oder ihre oder seine Vertretung
Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen
getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen.“ (1) Unternehmen, die öffentliche Telekommuni-
4. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab- kationsleistungen anbieten (Telekommunikationsun-
satz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Tele- ternehmen), haben der Bundesanstalt auf deren
kommunikationsgesetzes“ durch die Wörter Verlangen hin unverzüglich, spätestens aber drei
„§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 Monate nach Zugang des Angebotsverlangens, ein
des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt. Angebot zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesan-
stalt nach § 2 Absatz 1 für die Bereitstellung von
Telekommunikationsleistungen zu unterbreiten. Für
Artikel 7
die Bestimmung der Preise gilt die Verordnung PR
Änderung des Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Artikel 10-Gesetzes vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die
(FNA 190-4) zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in
In § 2 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes vom der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe,
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), dass die Preise vorrangig auf Grundlage marktübli-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April cher Konditionen zu kalkulieren sind. Scheidet eine
2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird die Kalkulation auf Grundlage marktüblicher Konditio-
Angabe „§ 110“ durch die Angabe „§ 170“ ersetzt. nen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls
aus, sind die Selbstkostenpreise des Telekommuni-
Artikel 8 kationsunternehmens gemäß der Verordnung PR Nr
Änderung des 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in
Gesetzes über die der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, (2) Die Bundesanstalt darf von einem Telekom-
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen munikationsunternehmen ein Angebot nach Ab-
satz 1 nur verlangen, wenn
(FNA 200-6)
1. in einem zuvor durchgeführten Verfahren zur Ver-
§ 11 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für
gabe der Telekommunikationsleistungen keine
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
oder keine geeigneten Angebote oder kein ge-
bahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das
eigneter Teilnahmeantrag abgegeben wurde;
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
dies gilt auch für solche Verfahren, in denen sich
(BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt
der Auftraggeber in vergaberechtlich zulässiger
gefasst:
Weise ohne vorherige Auftragsbekanntmachung
unmittelbar an alle geeigneten Unternehmen
„§ 11
wendet; und
Amtsblatt
2. ein Verlangen nach Absatz 1 an alle für die ge-
Das Amtsblatt der Bundesnetzagentur wird elektro- forderte Bereitstellung von Telekommunikations-
nisch veröffentlicht. Die elektronische Ausgabe des leistungen geeigneten Telekommunikationsun-
Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der Internetseite ternehmen gerichtet wird.
der Bundesnetzagentur dauerhaft und kostenfrei zu-
gänglich gemacht.“ (3) Die Bundesanstalt darf die Abgabe eines An-
gebots nach Absatz 1 nur für die Bereitstellung sol-
cher Telekommunikationsleistungen verlangen, die
Artikel 9
weder von ihr selbst noch durch Nutzung von vor-
Änderung des handenen bundeseigenen oder aufgrund von
BDBOS-Gesetzes Vereinbarungen mit den Ländern zur Verfügung ste-
(FNA 200-7) henden Telekommunikationsleistungen erbracht
werden können. Das Vorliegen der Voraussetzun-
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I gen des Satzes 1 ist von der Bundesanstalt im An-
S. 2039), das zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung gebotsverlangen gegenüber dem Telekommunikati-
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden onsunternehmen zu erklären. Solange der Vertrag
ist, wird wie folgt geändert: besteht, ist die Bundesanstalt verpflichtet, mindes-
1. In § 2 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 57 tens alle fünf Jahre nach dem Zustandekommen
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgeset- des Vertrags, der auf Grundlage der Abgabe eines
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1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Angebots nach Absatz 1 zwischen der Bundesan- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
stalt und einem Telekommunikationsunternehmen
abgeschlossen worden ist, ihre Erklärung zu erneu- a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Num-
mer 30“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 70“ er-
ern, dass eine Erbringung nach Satz 1 weiterhin
setzt.
nicht möglich ist. Wird die verlangte Erklärung nicht
binnen drei Monaten nach Abgabe des Verlangens b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 Ab-
beigebracht, kann das Telekommunikationsunter- satz 1 des Telekommunikationsgesetzes“ durch
nehmen den Vertrag außerordentlich kündigen. die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Telekommunikati-
(4) Die Bundesanstalt darf ein Telekommunikati- on-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
onsunternehmen nicht verpflichten, soweit die 2. § 5c wird wie folgt geändert:
angefragte Bereitstellung oder die Bedingungen
der Bereitstellung von Telekommunikationsleistun- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach
gen für das Telekommunikationsunternehmen aus den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
betriebsbedingten, technischen oder rechtlichen setzes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß
Gründen ganz oder teilweise unmöglich oder unzu- § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes
mutbar sind. Dies gilt insbesondere, wenn und über die nach § 172 des Telekommunikati-
onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-
1. diese zu einem zusätzlichen Ausbau oder der
satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
Freihaltung von Netzkapazitäten führen würden,
durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des
2. diese die Ausübung der Rechte durch Dritte für Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.
Zwecke des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher
Kapazität oder des Angebots von Telekommuni- b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1
kationsleistungen gegenüber Endnutzern nicht Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekom-
nur geringfügig einschränken würden, munikationsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3
3. die Telekommunikationsleistungen erstmalig des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
durch das Telekommunikationsunternehmen ge-
schaffen werden müssten oder 3. In § 7c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „§ 109a Absatz 5 oder 6 des Telekommunikati-
4. das Telekommunikationsunternehmen anlässlich onsgesetzes“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 6 und 7
eines Verfahrens nach Absatz 2 Nummer 1 ein des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
freiwilliges Angebot über geeignete alternative
Telekommunikationsleistungen abgegeben hat.
Artikel 12
(5) Die Bundesanstalt und die verpflichteten
Telekommunikationsunternehmen können ab Zu- Änderung der
gang des Verlangens, ein Angebot gemäß Absatz 1 BSI-Kritisverordnung
abzugeben, die Bundesnetzagentur als Vermittlerin (FNA 206-2-2)
anrufen.
(6) Für Klagen gegen ein Verlangen der Bundes- Anhang 4 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April
anstalt, ein Angebot gemäß Absatz 1 abzugeben, ist 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“ satz 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. Der bisherige § 24 wird § 25.
1. Teil 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 10 a) In Buchstabe a werden die Wörter „öffentlichen
Änderung des Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenüber-
mittlungsdienst“ durch die Wörter „Sprachkom-
Bundesdatenschutzgesetzes
munikationsdienst, zu einem öffentlichen Daten-
(FNA 204-4) übertragungsdienst“ ersetzt.
In § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes b) In Buchstabe b werden die Wörter „öffentlich
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Arti- zugängliche Telefondienste und Datenübermitt-
kel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I lungsdienste“ durch die Wörter „Sprachkommu-
S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 115 nikationsdienste und öffentliche Datenübertra-
Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die gungsdienste“ ersetzt.
Wörter „§ 27 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt. c) In Buchstabe d werden die Wörter „öffentlich zu-
gänglicher Telefondienste, Datenübermittlungs-
Artikel 11 dienste und Internetzugangsdienste“ durch die
Wörter „von Sprachkommunikationsdiensten,
Änderung des öffentlich zugänglichen Datenübertragungs-
BSI-Gesetzes diensten und Internetzugangsdiensten“ ersetzt.
(FNA 206-2)
2. In Teil 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssi-
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 19c des Gesetzes cherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden S. 506, 941)“ durch die Wörter „§ 185 Absatz 1 Satz 1
ist, wird wie folgt geändert: des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1969
3. Teil 3 wird wie folgt geändert: Artikel 14
a) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert: Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
aa) In Spalte B werden die Wörter „öffentlichen
Telefondienst, zu einem öffentlichen Daten- (FNA 2190-3)
übermittlungsdienst“ durch die Wörter Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
„Sprachkommunikationsdienst, zu einem (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-
öffentlichen Datenübertragungsdienst“ er- tikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448,
setzt. 1380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Spalte C wird die Angabe „§ 3 Nummer 21“ 1. § 10 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 3 Nummer 58“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
cc) In Spalte D werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-
Nummer 2 PTSG“ durch die Wörter „§ 185 Ab- kationsgesetzes“ durch die Wörter „Bestands-
satz 1 Satz 1 TKG“ ersetzt. daten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommuni-
kationsgesetzes und über die nach § 172 des
b) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert: Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt und die
Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-
aa) In Spalte B werden die Wörter „öffentlich
nikationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 174 Ab-
zugängliche Telefondienste und Datenüber-
satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
mittlungsdienste“ durch die Wörter „Sprach-
ersetzt.
kommunikationsdienste und Datenübertra-
gungsdienste“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ durch
bb) In Spalte C wird das Wort „Teilnehmer“ durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-
das Wort „Vertragspartner“ ersetzt. munikationsgesetzes“ ersetzt.
cc) In Spalte D werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
Nummer 2 PTSG“ durch die Wörter „§ 185 Ab- satz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des
satz 1 Satz 1 TKG“ ersetzt. Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3
c) In Nummer 1.3.1 Spalte B werden die Wörter „öf-
des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
fentlich zugängliche Telefondienste, Datenüber-
mittlungsdienste“ durch die Wörter „Sprachkom- 2. § 40 wird wie folgt geändert:
munikationsdienste, Datenübertragungsdienste“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den
ersetzt. §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset-
d) Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert: zes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß
§ 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes
aa) In Spalte B werden die Wörter „öffentlich und über die nach § 172 des Telekommunikati-
zugänglicher Telefondienste, Datenübermitt- onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-
lungsdienste oder Internetzugangsdienste“ satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
durch die Wörter „von Sprachkommunika- durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des
tionsdiensten, Datenübertragungsdiensten Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.
oder Internetzugangsdiensten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
bb) In Spalte C wird das Wort „Teilnehmer“ durch satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“
das Wort „Vertragspartner“ ersetzt. durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 13 c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“
Änderung des durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des
De-Mail-Gesetzes Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
(FNA 206-4) 3. In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 96 Absatz 1
des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die Wör-
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I ter „(§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedi-
S. 666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes en-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 4. § 63a wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „§ 47 des Tele- a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den
kommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 18 §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset-
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- zes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß
Gesetzes“ ersetzt. § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes
und über die nach § 172 des Telekommunikati-
2. In § 15 Satz 1 werden nach den Wörtern „des onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-
Telekommunikationsgesetzes“ die Wörter „, des satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Geset- durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des
zes“ eingefügt. Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.
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1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab- c) des Betriebs einer gebäudeinternen Ver-
satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ teilanlage, die vollständig mittels Glasfaser
durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher
Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt. Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab- des Telekommunikationsgesetzes verbun-
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“ den ist, wenn der Mieter seinen Anbieter
durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des von öffentlich zugänglichen Telekommuni-
Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt. kationsdiensten über seinen Anschluss frei
wählen kann,
5. § 66a wird wie folgt geändert:
hierzu gehören die Kosten des Betriebs-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den stroms sowie ein Bereitstellungsentgelt
§§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset- gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunika-
zes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß tionsgesetzes;“.
§ 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes
und über die nach § 172 des Telekommunikati- 2. Folgender Satz wird angefügt:
onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab- „Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errich-
satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“ tet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a
durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des und b nicht anzuwenden.“
Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab- Artikel 16
satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“
Änderung des
durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
Aufenthaltsgesetzes
(FNA 26-12)
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“ In § 48a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der
durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt. (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geän-
Artikel 15 dert worden ist, werden die Wörter „(§ 113 Absatz 1
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die
Änderung der Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikati-
Betriebskostenverordnung onsgesetzes)“ ersetzt.
(FNA 2330-32-2)
§ 2 der Betriebskostenverordnung vom 25. Novem- Artikel 17
ber 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die durch Artikel 4 Änderung der
des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geän- Strafprozessordnung
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
(FNA 312-2)
1. Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
„15. die Kosten kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennen- 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
anlage, 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
hierzu gehören die Kosten des Betriebs-
stroms und die Kosten der regelmäßigen 1. § 100g wird wie folgt geändert:
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft ein- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 96 Ab-
schließlich ihrer Einstellung durch eine satz 1 des Telekommunikationsgesetzes“ durch
Fachkraft, die Wörter „§§ 9 und 12 des Telekommunikati-
bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nut- on-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
zungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 113b“
gehörende Antennenanlage sowie die Ge- durch die Angabe „§ 176“ ersetzt.
bühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz
für die Kabelweitersendung entstehen, c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b“
durch die Angabe „§ 176“ ersetzt.
oder
2. § 100j wird wie folgt geändert:
b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz
verbundenen privaten Verteilanlage, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
hierzu gehören die Kosten des Betriebs- aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die
stroms, nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-
kationsgesetzes“ durch die Wörter „Be-
bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weite- standsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Tele-
ren Kosten entsprechend Buchstabe a, so- kommunikationsgesetzes und über die nach
wie die laufenden monatlichen Grundge- § 172 des Telekommunikationsgesetzes“ er-
bühren für Breitbandanschlüsse, setzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1
oder des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1971
Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekom- 8. In dem der Nummer 315 vorangestellten Satz wird
munikationsgesetzes)“ ersetzt. die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
bb) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 113 Absatz 1 „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)“ 9. In Nummer 319 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die
durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 2 Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
des Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt. „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 113 Ab- 10. In Nummer 401 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die
satz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
Telekommunikationsgesetzes)“ durch die Wörter „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
„(§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3
des Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt. Artikel 19
3. § 101a wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe Bürgerlichen Gesetzbuchs
„§ 113b“ durch die Angabe „§ 176“ ersetzt. (FNA 400-2)
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b“ Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
durch die Angabe „§ 176“ ersetzt. kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert
„(§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommuni-
worden ist, wird wie folgt geändert:
kationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 177 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsge- 1. In § 555b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a
setzes)“ ersetzt. eingefügt:
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 113b“ durch die „4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glas-
Angabe „§ 176“ ersetzt. faser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher
Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des
Telekommunikationsgesetzes angeschlossen
Artikel 18
wird,“.
Änderung des 2. § 556 wird wie folgt geändert:
Justizvergütungs- und
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
-entschädigungsgesetzes fügt:
(FNA 367-3)
„(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach
Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädi- § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes
gungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung
das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um
vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72
wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsge-
1. In Nummer 200 wird die Spalte „Tätigkeit“ wie folgt setzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu
geändert: tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung
der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste
„§ 3 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 6“ ersetzt. ausgewählt hat.“
b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 112“ durch die b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 173“ ersetzt.
„(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Ab-
2. In Nummer 202 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a
Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. 3. In § 559 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
3. In Nummer 301 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die „Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur
Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öf-
„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. fentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
4. In Nummer 304 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die über den errichteten Anschluss frei wählen kann
Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt ge-
„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. mäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Be-
triebskosten umlegt oder umgelegt hat.“
5. In Nummer 307 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die
Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. Artikel 20
6. In Nummer 309 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die Änderung des
Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe Unterlassungsklagengesetzes
„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. (FNA 402-37)
7. In Nummer 311 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die § 2 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengeset-
Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Au-
„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. gust 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I Wörter „(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsge-
S. 1204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: setzes)“ ersetzt.
1. In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt. Artikel 24
2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Änderung des
Komma und das Wort „und“ ersetzt. Markengesetzes
(FNA 423-5-2)
3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:
In § 19 Absatz 9 Satz 1 des Markengesetzes vom
„14. die Vorschriften des Telekommunikationsge-
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I
setzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern
S. 682), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
von öffentlich zugänglichen Telekommunikati-
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) geändert worden
onsdiensten und Verbrauchern regeln.“
ist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 30 des Telekommuni-
kationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 3 Nummer 70
Artikel 21 des Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 25
(FNA 4110-4) Änderung des
Urheberrechtsgesetzes
§ 7 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I (FNA 440-1)
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
In § 101 Absatz 9 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist,
vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt
wird wie folgt geändert:
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne S. 1204) geändert worden ist, werden die Wörter
des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgeset- „(§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch
zes“ durch die Wörter „im Sinne der §§ 9 und 12 die Wörter „(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikations-
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- gesetzes)“ ersetzt.
Gesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „im
Artikel 26
Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikations- Änderung des
gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne der §§ 9
Designgesetzes
und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
schutz-Gesetzes“ ersetzt. (FNA 442-5)
In § 46 Absatz 9 Satz 1 des Designgesetzes in der
Artikel 22 Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
Änderung des setzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) ge-
Patentgesetzes ändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nummer 30
(FNA 420-1) des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die Wörter
„(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)“
In § 140b Absatz 9 Satz 1 des Patentgesetzes in der ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4
Artikel 27
des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546)
geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 30 Änderung des
des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die Wörter Bundesleistungsgesetzes
„(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)“
ersetzt. (FNA 54-1)
§ 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bun-
Artikel 23 desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Änderung des Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I
Gebrauchsmustergesetzes S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(FNA 421-1)
„§ 95
In § 24b Absatz 9 Satz 1 des Gebrauchsmusterge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisen-
S. 2541) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3 bahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Ge-
Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die setz herangezogen werden.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1973
Artikel 28 Artikel 29
Änderung des Änderung der
Zollfahndungsdienstgesetzes FIDE-Verzeichnis-Verordnung
(FNA 602-4) (FNA 602-3-1)
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402), das durch Artikel 11 des Gesetzes In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe u der FIDE-
vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I
worden ist, wird wie folgt geändert: S. 2057), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert
1. § 10 wird wie folgt geändert: worden ist, werden die Wörter „§ 148 Absatz 1 Num-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach mer 2 Buchstabe b Variante 2 bis 4 des Telekommuni-
den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge- kationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1
setzes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß Nummer 3 Variante 2 des Telekommunikation-Tele-
§ 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes medien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
und über die nach § 172 des Telekommunikati-
onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab- Artikel 30
satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Änderung des
Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 (FNA 703-5)
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekom- In § 46 Absatz 2a und 2b des Gesetzes gegen Wett-
munikationsgesetzes“ ersetzt. bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom
satz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des
9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wer-
Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter
den jeweils die Wörter „§ 121 Absatz 2 des Telekom-
„§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3
munikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 195 Ab-
des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter Artikel 31
„die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-
kationsgesetzes“ durch die Wörter „Bestands- Änderung der
daten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommuni- Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
kationsgesetzes und über die nach § 172 des (FNA 705-1-8)
Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt und die
Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu- In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Mineral-
nikationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 174 Ab- ölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988
satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“ (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 221 der Ver-
ersetzt. ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter worden ist, werden die Wörter „gemäß § 2 des Post-
„die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, so-
kationsgesetzes“ durch die Wörter „Bestands- weit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3
daten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommuni- des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, für das
kationsgesetzes und über die nach § 172 des Bundesamt für Post und Telekommunikation und für
Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt und die das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommuni-
Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu- kation,“ durch die Wörter „, die gemäß § 1 des Post-
nikationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 174 Ab- sicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des
satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“ Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sowie
ersetzt. für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen,“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“
durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Te- Artikel 32
lekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
Änderung der
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab- Außenwirtschaftsverordnung
satz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des
Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter (FNA 7400-4-1)
„§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Außenwirt-
des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt. schaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I
3. In § 77 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 96 S. 2865), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden
die Wörter „(§§ 9 und 12 des Telekommunikation- ist, wird die Angabe „§ 110“ durch die Angabe „§ 170“
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt. ersetzt.
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1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Artikel 33 Artikel 38
Änderung der Änderung des
Gasnetzentgeltverordnung Versicherungsaufsichtsgesetzes
(FNA 752-6-1) (FNA 7631-11)
In § 9 Absatz 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverord- In § 305a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Versiche-
nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt rungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember S. 434), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird die vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden
Angabe „§ 77f“ durch die Angabe „§ 140“ ersetzt. ist, wird die Angabe „§ 3 Nummer 30“ durch die An-
gabe „§ 3 Nummer 70“ ersetzt.
Artikel 34
Artikel 39
Änderung der Änderung des
Stromnetzentgeltverordnung Telemediengesetzes
(FNA 752-6-3) (FNA 772-4)
In § 9 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverord- Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 des
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert
(BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, wird die Angabe worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 77f“ durch die Angabe „§ 140“ ersetzt.
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 24
des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der
Artikel 35 Übertragung von Signalen über Telekommunikati-
Änderung der onsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte
Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikations-
Niederspannungsanschlussverordnung
gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 61 des
(FNA 752-6-6) Telekommunikationsgesetzes, telekommunikations-
In § 6 Absatz 3 Satz 1 der Niederspannungsan- gestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Tele-
schlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I kommunikationsgesetzes“ ersetzt.
S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung 2. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 des
vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert wor- Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3
den ist, wird die Angabe „§ 3 Nr. 26“ durch die Angabe des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
„§ 3 Nummer 64“ ersetzt. Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 36 Artikel 40
Änderung der Änderung des
Niederdruckanschlussverordnung Sortenschutzgesetzes
(FNA 752-6-7) (FNA 7822-7)
In § 37b Absatz 9 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes
In § 6 Absatz 3 Satz 1 der Niederdruckanschlussver-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
ordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477,
ber 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 6
2485), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
Absatz 37 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden
S. 872) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3
ist, wird die Angabe „§ 3 Nr. 26“ durch die Angabe
Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die
„§ 3 Nummer 64“ ersetzt.
Wörter „(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsge-
setzes)“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung der Artikel 41
Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung Änderung des
(FNA 754-3-2) Arbeitssicherstellungsgesetzes
(FNA 800-18)
In § 14 Absatz 5 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-
Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), die In § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitssicherstel-
zuletzt durch Artikel 325 der Verordnung vom 31. Au- lungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer- zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August
den die Wörter „gemäß § 2 des Post- und Telekommu- 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, werden
nikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund die Wörter „bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3
einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten des Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-
Gesetzes verpflichtet sind,“ durch die Wörter „, die setzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet
Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes ver- sind,“ durch die Wörter „bei Unternehmen, die nach
pflichtet sind,“ ersetzt. § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Ab-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1975
schnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
sind,“ ersetzt. „6. mit ihnen ausschließlich nummernun-
abhängige interpersonelle Telekommu-
Artikel 42 nikationsdienste oder ausschließlich
Änderung der nichtkennungsbezogene Internetzu-
Telekommunikations- gangsdienste über ein drahtloses loka-
les Netzwerk erbracht werden und an
Überwachungsverordnung
sie nicht mehr als 100 000 Nutzer ange-
(FNA 900-15-3) schlossen sind.“
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung b) In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich zugäng-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 lichen Telefondienstes“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge- „öffentlich zugänglichen Sprachkommunikati-
setzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert onsdienstes“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1
1. § 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 1a“ durch die Wörter „§ 170 Ab-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3“ satz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ ersetzt. 4. In § 13 Satz 4 wird das Wort „Teilnehmer“ durch
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 das Wort „Nutzer“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Wörter 5. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:
„§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5“ er-
„Der Verpflichtete hat die Anordnungsdaten, die
setzt.
bei der technischen Umsetzung einer Anordnung
2. § 2 wird wie folgt geändert: aus technischen Gründen in einer Telekommunika-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 6“ tionsanlage gespeichert oder hinterlegt werden
durch die Angabe „§ 170 Absatz 9“ ersetzt. müssen, nach Vorgaben des Telekommunikations-
gesetzes sowie der Technischen Richtlinie nach
b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert: § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes
aa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wör- gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.“
ter „§ 96 des Telekommunikationsgeset- 6. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter
zes“ durch die Wörter „den §§ 9 und 12 „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wör-
des Telekommunikation-Telemedien-Daten- ter „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
schutz-Gesetzes“ ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
bb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter
„§ 113c Absatz 1 Nummer 1 oder 2“ durch a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 110
die Wörter „§ 177 Absatz 1 Nummer 1 oder 2“ Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter
ersetzt und wird die Angabe „§ 113b“ durch „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
die Angabe „§ 176“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 110 Ab-
c) In Nummer 9 werden die Wörter „Teilnehmer satz 4“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 7“ er-
oder sonstigen“ gestrichen. setzt.
d) In Nummer 12 wird das Wort „teilnehmerbezo- c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „§ 110
genen“ durch das Wort „nutzerbezogenen“ er- Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunika-
setzt und das Wort „Telefonnetz“ durch das tionsgesetzes im Falle von nachträglich aufge-
Wort „Sprachkommunikationsdienst“ ersetzt. tretenen Mängeln“ durch die Wörter „§ 170
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Telekommunika-
e) Nummer 17 wird wie folgt geändert: tionsgesetzes zur Beseitigung von Fehlfunktio-
aa) In Buchstabe b wird das Wort „teilnehmer- nen“ ersetzt.
bezogenen“ durch das Wort „nutzerbezoge- d) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 115 Absatz 2
nen“ ersetzt. oder 3“ durch die Wörter „§ 183 Absatz 4 oder 5“
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 110 Ab- ersetzt.
satz 3“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ 8. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Satz 1 wird das Wort „Teilnehmerkreis“ durch
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: das Wort „Nutzerkreis“ ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Teilnehmer“
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Teilnehmer- durch das Wort „Nutzer“ ersetzt.
netze“ durch das Wort „Telekommunikati- 9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
onsnetze“ ersetzt.
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im Ein-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „teilnehmerbe- zelfall von der Bundesnetzagentur verlangten
zogenen“ durch das Wort „nutzerbezoge- Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“
nen“ ersetzt. durch die Wörter „insbesondere zur Beseitigung
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Teilnehmer von Fehlfunktionen von der Bundesnetzagentur
oder sonstige Endnutzer“ durch das Wort verlangten Prüfung nach § 170 Absatz 1 Num-
„Nutzer“ ersetzt. mer 5“ ersetzt.
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1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
b) In Satz 2 werden die Wörter „im Einzelfall von 16. In § 36 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1
der Bundesnetzagentur verlangte Prüfung nach Satz 1 Nummer 1a“ durch die Wörter „§ 170 Ab-
§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Wörter „insbesondere zur Beseitigung von Fehl- 17. In § 37 wird die Angabe „§ 110 Absatz 5“ durch die
funktionen von der Bundesnetzagentur ver- Angabe „§ 170 Absatz 8“ ersetzt.
langte Prüfung nach § 170 Absatz 1 Nummer 5“
ersetzt.
Artikel 43
10. § 24 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 110 Ab-
Telekommunikations-
satz 6“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 9“ er-
setzt. Nummerierungsverordnung
(FNA 900-15-5)
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 6“
durch die Angabe „§ 170 Absatz 9“ ersetzt. Die Telekommunikations-Nummerierungsverord-
11. In § 26 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 nung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2“ durch die durch Artikel 4 Absatz 105 des Gesetzes vom 18. Juli
Wörter „§ 170 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halb- 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie
satz“ ersetzt. folgt geändert:
12. In § 30 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 4
Satz 2“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 2“ ersetzt. Satz 3“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 6 Satz 3“
ersetzt.
13. § 31 wird wie folgt geändert:
2. In § 6 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 67
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Abs. 1“ durch die Angabe „§ 123 Absatz 1“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die nach § 30 Verpflichteten haben sicher-
a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 46“ durch die An-
zustellen, dass sie Anordnungen zur
gabe „§ 59“ ersetzt.
Auskunftserteilung jederzeit elektronisch
entgegennehmen sowie die zugehörigen b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 46“ durch die An-
Auskünfte auf gleichem Weg erteilen kön- gabe „§ 59“ ersetzt.
nen; dabei haben diejenigen Verpflichteten, 4. § 9 wird wie folgt geändert:
die zur Bereithaltung der Schnittstelle nach
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 2“ durch
§ 174 Absatz 7 Satz 2 erste Alternative des
die Angabe „§ 108 Absatz 3“ ersetzt.
Telekommunikationsgesetzes verpflichtet
sind, diese Schnittstelle auch für die Entge- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46“ durch die
gennahme der Anordnungen zur Auskunfts- Angabe „§ 59“ ersetzt.
erteilung und für die Übermittlung der zuge- 5. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die
hörigen Auskünfte zu verwenden und Angabe „§ 59“ ersetzt.
Verpflichtete, die nicht zur Bereithaltung
dieser Schnittstelle verpflichtet sind, min- 6. In § 11 wird die Angabe „§ 149 Abs. 1 Nr. 13“ durch
destens das E-Mail-basierte Übermittlungs- die Wörter „§ 228 Absatz 2 Nummer 6“ ersetzt.
verfahren nach § 174 Absatz 7 Satz 3 bereit-
zuhalten.“ Artikel 44
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3“ Änderung der
durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ ersetzt. Verordnung über Notrufverbindungen
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 110 Ab- (FNA 900-15-6)
satz 3“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ er-
Die Verordnung über Notrufverbindungen vom
setzt.
6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1
c) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „§ 113“ der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I
durch die Angabe „§ 174“ ersetzt. S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
14. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 110 1. In § 2 Nummer 4 wird das Wort „Telefonnetzen“
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ er- durch das Wort „Telekommunikationsnetzen“ er-
setzt. setzt.
15. § 35 wird wie folgt geändert: 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 108
a) In Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter Abs. 4“ durch die Angabe „§ 164 Absatz 6“ ersetzt.
„(§ 96 oder § 113b des Telekommunikationsge- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
setzes)“ durch die Wörter „(§§ 9 oder 12 des Te-
lekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge- a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 108 Absatz 1
setzes oder § 176 des Telekommunikationsge- Satz 1“ durch die Wörter „§ 164 Absatz 1 Satz 1“
setzes)“ ersetzt. ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „§ 96 des Telekom- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
munikationsgesetzes“ durch die Wörter „den aa) In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 102
§§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedi- Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes)“
en-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt. durch die Wörter „(§ 15 Absatz 1 Satz 3
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1977
des Telekommunikation-Telemedien-Daten- 4. einen Hinweis auf die Information zum generel-
schutz-Gesetzes)“ ersetzt. len Ablauf des Anbieterwechsels auf der Inter-
netseite der Bundesnetzagentur.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 98
Absatz 3 des Telekommunikationsgeset- Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer
zes)“ durch die Wörter „(§ 13 Absatz 3 Laufzeit von einem Monat oder weniger.“
des Telekommunikation-Telemedien-Daten- 5. § 6 wird § 5 und die Wörter „Anbietern eines öffent-
schutz-Gesetzes)“ ersetzt. lich zugänglichen Telekommunikationsdienstes“
c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 wird das werden durch die Wörter „Anbietern öffentlich zu-
Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Endnutzer“ gänglicher Telekommunikationsdienste“ ersetzt.
ersetzt. 6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Absatz 4“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbieter eines
durch die Angabe „§ 164 Absatz 6“ ersetzt. öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
5. § 7 wird wie folgt geändert: dienstes, die über einen Zugang zu einem
öffentlichen Telekommunikationsnetz Internet-
a) Absatz 1 wird aufgehoben. zugangsdienste anbieten“ durch die Wörter
b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 112“ durch die „Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-
Angabe „§ 173“ ersetzt. kationsdienste, bei denen es sich weder um
nummernunabhängige interpersonelle Telekom-
Artikel 45 munikationsdienste noch um für die Bereitstel-
lung von Diensten der Maschine-Maschine-
Änderung der Kommunikation genutzte Übertragungsdienste
TK-Transparenzverordnung handelt“ ersetzt und werden nach dem Wort
(FNA 900-15-9) „Verbrauchern“ die Wörter „und, auf deren Ver-
langen, anderen Endnutzern“ gestrichen.
Die TK-Transparenzverordnung vom 19. Dezember
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des End-
2016 (BGBl. I S. 2977) wird wie folgt geändert:
nutzers“ gestrichen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
7. § 8 wird § 7 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
dienstes, die über einen Zugang zu einem „(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-
öffentlichen Telekommunikationsnetz Internet- kommunikationsdienste, bei denen es sich we-
zugangsdienste anbieten,“ durch die Wörter der um nummernunabhängige interpersonelle
„anderer öffentlich zugänglicher Telekommuni- Telekommunikationsdienste noch um für die
kationsdienste als für die Bereitstellung von Bereitstellung von Diensten der Maschine-Ma-
Diensten der Maschine-Maschine-Kommunika- schine-Kommunikation genutzte Übertragungs-
tion genutzte Übertragungsdienste“ ersetzt. dienste handelt, müssen Verbraucher unverzüg-
lich nach der Schaltung des jeweiligen
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Daten-
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „oder Endnut- übertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen.“
zern“ gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 4 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geän-
4. § 5 wird § 4 und wird wie folgt gefasst: dert:
„§ 4 aa) Die Wörter „und, auf deren Verlangen, an-
dere Endnutzer gemäß Absatz 4“ werden
Informationen zur Vertragslaufzeit, durch die Wörter „gemäß Absatz 3“ ersetzt.
Kündigung und zum Anbieterwechsel
bb) Die Angabe „§ 7 Absatz 1“ wird durch die
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni- Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
kationsdienste, bei denen es sich weder um num-
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Ab-
mernunabhängige interpersonelle Telekommunika-
sätzen 2 und 3“ werden durch die Wörter „Ab-
tionsdienste noch um für die Bereitstellung von
sätzen 1 und 2“ ersetzt.
Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen 8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12.
gegenüber Verbrauchern in der Rechnung sowie 9. § 8 wird wie folgt gefasst:
in der Information über den besten Tarif nach
§ 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes „§ 8
Folgendes angeben: Darstellung und Speicherung
von anbietereigenen Messergebnissen
1. das Datum des Vertragsbeginns,
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommu-
2. den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindest-
nikationsdienste, bei denen es sich weder um
vertragslaufzeit,
nummernunabhängige interpersonelle Telekommu-
3. die Kündigungsfrist und den letzten Kalender- nikationsdienste noch um für die Bereitstellung von
tag, an dem die Kündigung eingehen muss, um Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im
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1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Ab- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Anbieter eines
satz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse öffentlich zugänglichen Telekommunikati-
1. direkt im Anschluss an die Messung gemäß der onsdienstes“ durch die Wörter „Anbieter öf-
Anlage darstellen und fentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste“ ersetzt und werden die Wörter „und
2. so bereithalten, dass sie auf der Internetseite Endnutzer“ gestrichen.
des Anbieters im Online-Kundencenter abgeru-
fen und ausgedruckt werden können. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs aa) Die Wörter „Anbieter eines öffentlich zu-
Monate bereitzuhalten.“ gänglichen Telekommunikationsdienstes“
10. § 9 wird wie folgt geändert: werden durch die Wörter „Anbieter öffent-
lich zugänglicher Telekommunikations-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbieter eines
dienste“ ersetzt.
öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
dienstes“ durch die Wörter „Anbieter öffentlich bb) Die Wörter „und Endnutzern“ werden gestri-
zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei chen.
denen es sich weder um nummernunabhängige
interpersonelle Telekommunikationsdienste noch 13. § 12 wird wie folgt geändert:
um für die Bereitstellung von Diensten der a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte „§ 149 Absatz 1 Nummer 7d“ durch die Wörter
Übertragungsdienste handelt“ ersetzt und wer- „§ 228 Absatz 2 Nummer 6“ ersetzt.
den die Wörter „und, auf deren Verlangen, an-
deren Endnutzern“ gestrichen. b) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und, auf des- bis 6.
sen Verlangen, der andere Endnutzer“ ge-
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1“
strichen.
durch die Angabe „§ 4 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Endnut-
zer“ gestrichen. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 7 Ab-
satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
11. § 10 wird wie folgt gefasst: Satz 1“ ersetzt.
„§ 10
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Ab-
Kostenkontrolle satz 1, 2 oder Absatz 3“ durch die Wörter
bei Sprachkommunikationsdiensten, „§ 7 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
Internetzugangsdiensten und öffentlich
zugänglichen nummerngebundenen dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1“
interpersonellen Telekommunikationsdiensten durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1“
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommu- ersetzt.
nikationsdienste, bei denen es sich weder um ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Ab-
nummernunabhängige interpersonelle Telekommu- satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ er-
nikationsdienste noch um für die Bereitstellung von setzt.
Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen 14. § 14 wird aufgehoben.
Verbrauchern eine geeignete Einrichtung anbieten, 15. § 15 wird § 13.
um die Kosten von Sprachkommunikationsdiens-
ten, Internetzugangsdiensten und nummerngebun-
denen interpersonellen Telekommunikationsdiens- Artikel 46
ten zu kontrollieren. Diese Einrichtung umfasst
Änderung der
auch unentgeltliche Warnhinweise bei anormalem
oder übermäßigem Verbrauchsverhalten. Kundendatenauskunftsverordnung
(FNA 900-15-10)
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn An-
bieter gegenüber der Bundesnetzagentur anzei- Die Kundendatenauskunftsverordnung vom 14. Juni
gen, dass dem Verbraucher bei erstmalig auftre- 2017 (BGBl. I S. 1667, 3343) wird wie folgt geändert:
tenden anormalen oder übermäßig hohen Kosten
aufgrund einer regelmäßigen unternehmensindivi- 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 112 Ab-
duellen Praxis ausschließlich verhältnismäßige satz 2“ durch die Angabe „§ 173 Absatz 4“ ersetzt.
Kosten in Rechnung gestellt werden.“ 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 111
12. § 11 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2“ durch die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt und
die Wörter „§ 112 Absatz 1 Satz 1 bis 3“ durch die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anbieter eines Wörter „§ 173 Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
öffentlich zugänglichen Telekommunikati-
onsdienstes“ durch die Wörter „Anbieter öf- 3. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „§ 112 Absatz 1
fentlich zugänglicher Telekommunikations- Satz 1“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 Satz 1“
dienste“ ersetzt. ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1979
Artikel 47 6. § 10 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und die
TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung Telekommunikationsunternehmen“ gestrichen.
(FNA 900-15-11)
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
In § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverord-
nung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), die durch „(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maß-
Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I gabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
S. 3534) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 45n Zwangsgelder bis zu 50 000 Euro zur Durchset-
Absatz 1, des § 142 Absatz 2 Satz 1 und des § 143 zung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3
Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 4, des und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen.“
§ 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1“ 7. § 11 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 48 aa) Die Nummern 4 bis 9 werden aufgehoben.
Änderung des
bb) Die Nummern 10 bis 12 werden die Num-
Post- und Telekommunikations- mern 4 bis 6.
sicherstellungsgesetzes
(FNA 900-16) b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Post- und Telekommunikationssicherstellungs- „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom dreißigtausend Euro geahndet werden.“
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden
8. § 12 wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„Gesetz b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
zur Sicherstellung von
Postdienstleistungen in besonderen Fällen
(Postsicherstellungsgesetz – PSG)“.
Artikel 49
2. § 1 wird wie folgt geändert: Änderung der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Signatarebenennungsverordnung
„(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die (FNA 9020-11-1)
im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffent- In § 2 Nummer 1 der Signatarebenennungsverord-
lichkeit gerichteten Angebots die in diesem Ge- nung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 648), die zuletzt
setz bezeichneten Postdienstleistungen bundes- durch Artikel 459 der Verordnung vom 31. August 2015
weit erbringen (Postunternehmen).“ (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Telekommu- „§ 6“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
nikationsdiensten“ sowie die Wörter „oder Tele-
kommunikationsdiensten“ gestrichen. Artikel 50
3. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.
Änderung der
4. § 8 wird wie folgt geändert:
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Post- und
(FNA 9022-12-1)
Telekommunikationsunternehmen“ durch das
Wort „Postunternehmen“ ersetzt. In § 2 Nummer 2 der Sicherheitsfunk-Schutzverord-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Post- und Tele- nung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060) wird die An-
kommunikationsunternehmen“ durch das Wort gabe „§ 3 Nr. 27“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 65“
„Postunternehmen“ ersetzt und werden die Wör- ersetzt und die Angabe „§ 3 Nr. 24“ durch die Angabe
ter „oder des Bundesministeriums für Verkehr „§ 3 Nummer 61“ ersetzt.
und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
5. § 9 wird wie folgt geändert: Artikel 51
a) In der Überschrift werden das Wort „Entgelte“ Änderung des
und das Semikolon gestrichen.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes
b) Absatz 1 wird aufgehoben. (FNA 9022-13)
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
In § 32 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträg-
d) In Satz 1 werden die Wörter „und den Telekom- lichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I
munikationsunternehmen“ gestrichen. S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
e) In Satz 2 werden die Wörter „und bei Telekom- vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden
munikationsunternehmen der Nummer 11.3“ ge- ist, wird die Angabe „§ 146“ durch die Angabe „§ 226“
strichen. ersetzt.
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1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Artikel 52 Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen“ ersetzt.
Änderung des
Funkanlagengesetzes b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-
behörde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur
(FNA 9022-14)
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
In § 36 Absatz 2 des Funkanlagengesetzes vom und Eisenbahnen“ ersetzt.
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) wird die Angabe „§ 146“
durch die Angabe „§ 226“ ersetzt. Artikel 54
Änderung der
Artikel 53
InfrGG-Beleihungsverordnung
Änderung des (FNA 911-5-1)
Amateurfunkgesetzes
In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 der InfrGG-Belei-
(FNA 9022-2)
hungsverordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 743),
Das Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember
S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2020 (BGBl. I S. 3206) geändert worden ist, wird die
4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden Angabe „§ 68 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 127 Ab-
ist, wird wie folgt geändert: satz 1“ ersetzt, werden die Wörter „§ 72 Absatz 1
1. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „Frequenznutzungs- und 3“ durch die Wörter „§ 130 Absatz 1 und 3“ ersetzt
plan“ durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt. und wird die Angabe „§ 71 Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 129 Absatz 2“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehör- Artikel 55
de“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Änderung des
Eisenbahnen“ ersetzt. Verkehrssicherstellungsgesetzes
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs- (FNA 930-6)
behörde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur In § 30 Absatz 1 des Verkehrssicherstellungsgeset-
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
und Eisenbahnen“ ersetzt. ber 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 499
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs- der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
behörde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 des
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-
und Eisenbahnen“ ersetzt. zes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind,“
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Frequenznut-
durch die Wörter „, die nach § 1 des Postsicherstel-
zungsplan (§ 46 des Telekommunikationsgeset-
lungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekom-
zes vom 25. Juli 1996 – BGBl. I S. 1120)“ durch
munikationsgesetzes verpflichtet sind,“ ersetzt.
die Wörter „Frequenzplan (§ 90 des Telekommu-
nikationsgesetzes)“ ersetzt.
Artikel 56
3. In § 5 Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehör-
de“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek- Änderung der
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- Verordnung zur
bahnen“ ersetzt. Sicherstellung des Straßenverkehrs
4. In § 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Frequenz- (FNA 930-6-6)
nutzungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“ In § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur Si-
ersetzt. cherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September
5. In § 9 Absatz 3 wird das Wort „Regulierungsbehör- 1980 (BGBl. I S. 1795), die zuletzt durch Artikel 504 der
de“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek- Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- ändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 des
bahnen“ ersetzt. Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-
6. § 10 wird wie folgt geändert: zes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „, die nach § 1 des Postsicherstel-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 66 Abs. 1 des lungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekom-
Telekommunikationsgesetzes)“ gestrichen. munikationsgesetzes verpflichtet sind,“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehör-
de“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Artikel 57
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post Änderung des
und Eisenbahnen“ ersetzt. Bundeswasserstraßengesetzes
b) Absatz 2 wird aufgehoben. (FNA 940-9)
7. § 11 wird wie folgt geändert: In § 31 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehör- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
de“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zu-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1981
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 2. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 6,
(BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, wird die Angabe 12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter
„§ 3 Nr. 26“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 64“ „§§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes“ er-
ersetzt. setzt.
Artikel 58 Artikel 60
Änderung des Überprüfung
Gesetzes zur Änderung der Auswirkungen von Artikel 15
des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts richtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
sowie des Bundesverwaltungsgerichts der Finanzen dem Deutschen Bundestag bis zum
31. Dezember 2021, welche Auswirkungen sich nach
Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des BND-Ge-
dem durch Artikel 61 Absatz 1 ergebenden Inkrafttre-
setzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundes-
ten der Änderung von § 2 Nummer 15 der Betriebskos-
verfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungs-
tenverordnung auf die Höhe der Bedarfe nach dem
gerichts vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) wird
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten und Vier-
aufgehoben.
ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch so-
wie den fürsorgerischen Leistungen nach dem Bun-
Artikel 59 desversorgungsgesetz ergeben.
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes Artikel 61
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(BGBl. I S. 1858) wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
1. § 170 wird wie folgt geändert: und 3 am 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§§ 6, das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
„§§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes“ setzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert
ersetzt. worden ist, außer Kraft.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Ab- (2) Artikel 58 tritt am Tag nach der Verkündung in
satz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ durch die Wör- Kraft.
ter „§ 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ (3) Artikel 4 Nummer 4 und Artikel 59 treten am
ersetzt. 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Gesetz
zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes
der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
Vom 23. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Kapitel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Mitteilen ankommender
Verbindungen, Rufnummernanzeige und
Artikel 1 -unterdrückung, automatische Anrufweiterschaltung
Gesetz § 14 Mitteilen ankommender Verbindungen
über den Datenschutz § 15 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
und den Schutz der Privatsphäre in § 16 Automatische Anrufweiterschaltung
der Telekommunikation und bei Telemedien
(Telekommunikation-Telemedien- Kapitel 4
Datenschutz-Gesetz – TTDSG)*
Endnutzerverzeichnisse,
Bereitstellen von Endnutzerdaten
Inhaltsübersicht
Teil 1 § 17 Endnutzerverzeichnisse
§ 18 Bereitstellen von Endnutzerdaten
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Teil 3
§ 2 Begriffsbestimmungen
Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen
Teil 2
Kapitel 1
Datenschutz und Schutz der
Privatsphäre in der Telekommunikation Technische und
organisatorische Vorkehrungen,
Kapitel 1 Verarbeitung von Daten zum Zweck
des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
Vertraulichkeit der Kommunikation
§ 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheim- § 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen
nis § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
§ 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berech- § 21 Bestandsdaten
tigter Personen § 22 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
§ 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von § 23 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zu-
Funkanlagen gangsdaten
§ 6 Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung § 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
§ 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises
§ 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
Kapitel 2
Kapitel 2 Endeinrichtungen
Verkehrsdaten, Standortdaten
§ 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
§ 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten § 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, End-
§ 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung nutzereinstellungen
§ 11 Einzelverbindungsnachweis
§ 12 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Miss- Teil 4
brauch von Telekommunikationsdiensten
§ 13 Standortdaten Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
§ 27 Strafvorschriften
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die § 28 Bußgeldvorschriften
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat- § 29 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des
sphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), mationsfreiheit
die durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom § 30 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundes-
18.12.2009, S. 11) geändert worden ist. netzagentur
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1983
Teil 1 und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
Allgemeine Vorschriften ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
§1 nung) gelten auch für dieses Gesetz, soweit in Absatz 2
keine abweichende Begriffsbestimmung getroffen
Anwendungsbereich des Gesetzes wird.
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. das Fernmeldegeheimnis, einschließlich des Abhör-
verbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betrei- 1. „Anbieter von Telemedien“ jede natürliche oder
ber von Funkanlagen, juristische Person, die eigene oder fremde Tele-
medien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder
2. besondere Vorschriften zum Schutz personenbe-
den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden
zogener Daten bei der Nutzung von Telekommuni-
Telemedien vermittelt,
kationsdiensten und Telemedien,
3. die Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre 2. „Bestandsdaten“ im Sinne des Teils 3 dieses Geset-
im Hinblick auf die Mitteilung ankommender Verbin- zes die personenbezogenen Daten, deren Verar-
dungen, die Rufnummernunterdrückung und -an- beitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen
zeige und die automatische Anrufweiterschaltung, Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsver-
hältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien
4. die Anforderungen an die Aufnahme in Endnutzer- und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien
verzeichnisse und die Bereitstellung von Endnutzer- erforderlich ist,
daten an Auskunftsdienste, Dienste zur Unterrich-
tung über einen individuellen Gesprächswunsch 3. „Nutzungsdaten“ die personenbezogenen Daten
eines anderen Nutzers und Anbieter von Endnutzer- eines Nutzers von Telemedien, deren Verarbeitung
verzeichnissen, erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Tele-
5. die von Anbietern von Telemedien zu beachtenden medien zu ermöglichen und abzurechnen; dazu ge-
technischen und organisatorischen Vorkehrungen, hören insbesondere
6. die Anforderungen an die Erteilung von Auskünften a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
über Bestands- und Nutzungsdaten durch Anbieter
von Telemedien, b) Angaben über Beginn und Ende sowie Umfang
der jeweiligen Nutzung und
7. den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
hinsichtlich der Anforderungen an die Speicherung c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch ge-
von Informationen in Endeinrichtungen der Endnut- nommenen Telemedien,
zer und den Zugriff auf Informationen, die bereits in
Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind, 4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer
und endlichen Zahl von Beteiligten über einen Telekom-
8. die Aufsichtsbehörden und die Aufsicht im Hinblick munikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet
auf den Datenschutz und den Schutz der Privat- wird; davon ausgenommen sind Informationen, die
sphäre in der Telekommunikation; bei Telemedien als Teil eines Rundfunkdienstes über ein öffent-
bleiben die Aufsicht durch die nach Landesrecht zu- liches Telekommunikationsnetz an die Öffentlichkeit
ständigen Behörden und § 40 des Bundesdaten- weitergeleitet werden, soweit die Informationen
schutzgesetzes unberührt. nicht mit dem identifizierbaren Nutzer, der sie erhält,
in Verbindung gebracht werden können,
(2) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzel-
angaben über Verhältnisse einer bestimmten oder be- 5. „Dienst mit Zusatznutzen“ jeder von einem Anbieter
stimmbaren juristischen Person oder Personengesell- eines Telekommunikationsdienstes bereitgehaltene
schaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zusätzliche Dienst, der die Verarbeitung von Ver-
zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, ste- kehrsdaten oder anderen Standortdaten als Ver-
hen den personenbezogenen Daten gleich. kehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das
für die Übermittlung einer Nachricht oder für die
(3) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen
Entgeltabrechnung des Telekommunikationsdiens-
und Personen, die im Geltungsbereich dieses Geset-
tes erforderliche Maß hinausgeht,
zes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen
erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem 6. „Endeinrichtung“ jede direkt oder indirekt an die
Markt bereitstellen. § 3 des Telemediengesetzes bleibt Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunika-
unberührt. tionsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aus-
senden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrich-
§2 ten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten
Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, opti-
Begriffsbestimmungen
sche Faser oder elektromagnetisch hergestellt wer-
(1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunika- den; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen
tionsgesetzes, des Telemediengesetzes und der Ver- der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffent-
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments lichen Netzes ein Gerät geschaltet.
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1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Teil 2 munikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese
Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch
Datenschutz und Schutz der
seinen Erben oder eine andere berechtigte Person,
Privatsphäre in der Telekommunikation die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers be-
fugt ist, wahrgenommen werden.
Kapitel 1
Vertraulichkeit der Kommunikation §5
Abhörverbot,
§3 Geheimhaltungspflicht
Vertraulichkeit der der Betreiber von Funkanlagen
Kommunikation – Fernmeldegeheimnis (1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Absatz 1 des Funk-
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt anlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abge-
der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, hört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genom-
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Tele- men werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für
kommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Ama-
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die nähe- teurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen
ren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind (2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter
verpflichtet Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dür-
fen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,
1. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhal-
kationsdiensten sowie natürliche und juristische tung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mit-
Personen, die an der Erbringung solcher Dienste geteilt werden. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
mitwirken,
(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise
2. Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von
angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Er-
natürliche und juristische Personen, die an der Er- mächtigung bleiben unberührt.
bringung solcher Dienste mitwirken,
3. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und §6
4. Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit de- Nachrichtenübermittlung
nen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste mit Zwischenspeicherung
erbracht werden. (1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem pflichtete dürfen bei Diensten, für deren Durchführung
Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrich-
ist. teninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Gra-
(3) Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten ist es fikmitteilungen von Endnutzern, im Rahmen eines hie-
untersagt, sich oder anderen über das für die Erbrin- rauf gerichteten Diensteangebots verarbeiten, wenn
gung der Telekommunikationsdienste oder für den Be- 1. die Verarbeitung ausschließlich in Telekommunika-
trieb ihrer Telekommunikationsnetze oder ihrer Tele- tionsanlagen des zwischenspeichernden Anbieters
kommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes erfolgt, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden
ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus im Auftrag des Endnutzers oder durch Eingabe des
Kenntnis vom Inhalt oder von den näheren Umständen Endnutzers in Telekommunikationsanlagen anderer
der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Anbieter weitergeleitet;
Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldege- 2. ausschließlich der Endnutzer
heimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten
a) durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der
Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kennt-
Verarbeitung bestimmt und
nisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe
an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder b) bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und
eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und darauf zugreifen darf, und
sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvor- 3. der Verpflichtete
gänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des
a) dem Endnutzer mitteilen darf, dass der Empfän-
Strafgesetzbuches hat Vorrang.
ger auf die Nachricht zugegriffen hat, und
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an
b) Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit
Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die
dem Endnutzer geschlossenen Vertrag löschen
Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht
darf.
gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt, und
ihrer Stellvertretung. (2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-
pflichtete haben die erforderlichen technischen und
§4 organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehl-
übermittlungen und das unbefugte Offenbaren von
Rechte des Erben des Endnutzers Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens des
und anderer berechtigter Personen Anbieters und an Dritte auszuschließen. Erforderlich
Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem an-
von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekom- gemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutz-
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zweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestreb- Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Tele-
ten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen kommunikationsanlage aufgrund eines Dienst- oder
dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tat-
sächliche Gewalt aufgrund gerichtlichen oder be-
§7 hördlichen Auftrags ausübt,
Verlangen eines amtlichen Ausweises 3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem
Vollstreckungsverfahren erwirbt,
(1) Anbieter und mitwirkende Personen nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können im Zusam- 4. von einem Berechtigten nach Absatz 5 vorüberge-
menhang mit dem Begründen und dem Ändern eines hend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der
Vertragsverhältnisses mit einem Endnutzer über das nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Be-
Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vor- rechtigten erlangt,
lage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies
zur Überprüfung der Angaben des Endnutzers erfor- 5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder ge-
derlich ist. Die Pflicht nach § 172 des Telekommunika- werbsmäßigen Lagerung erlangt,
tionsgesetzes bleibt unberührt.
6. durch Fund erlangt, sofern er die Telekommunika-
(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen tionsanlage unverzüglich abliefert an den Verlierer,
Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer den den Eigentümer, einen sonstigen Berechtigten nach
elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Absatz 5 oder die für die Entgegennahme der Fund-
Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte- anzeige zuständige Stelle,
Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
gesetzes nutzen. 7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Telekommu-
nikationsanlage unverzüglich einem Berechtigten
(3) Von dem Ausweis darf eine Kopie erstellt wer- nach Absatz 5 überlässt oder sie für dauernd un-
den. Die Kopie ist unverzüglich nach Feststellung der brauchbar macht.
für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des
Endnutzers zu vernichten. Andere als die für den Ver- (4) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach
tragsabschluss erforderlichen Daten dürfen dabei nicht Absatz 1 zu besitzen, gilt ferner nicht für eine Telekom-
verarbeitet werden. munikationsanlage, die durch Entfernen eines wesent-
lichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden
§8 ist, sofern derjenige, der die tatsächliche Gewalt über
eine solche Telekommunikationsanlage erlangt, den
Missbrauch von Erwerb unverzüglich der Bundesnetzagentur schriftlich
Telekommunikationsanlagen anzeigt. Die Anzeige muss folgende Angaben enthal-
ten:
(1) Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu
besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, 1. Name, Vornamen und Anschrift des Erwerbers,
einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen an- 2. die Art der Telekommunikationsanlage, deren Her-
deren Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegen- steller- oder Warenzeichen und, wenn die Telekom-
ständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und munikationsanlage eine Herstellungsnummer hat,
aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funk- auch diese,
tionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu be-
stimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort ei- 3. die glaubhafte Darlegung, dass der Erwerber die Te-
nes anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder lekommunikationsanlage ausschließlich zu Samm-
das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzu- lerzwecken erworben hat.
nehmen.
(5) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-
(2) Als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen behörden lassen Ausnahmen von Absatz 1 zu, wenn es
eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsan- im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen
lage insbesondere, wenn ihre Abhör- oder Aufnahme- der öffentlichen Sicherheit oder zum Zweck der Lehre
funktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des über oder der Forschung an entsprechenden Telekom-
Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig er- munikationsanlagen erforderlich ist. Absatz 1 gilt ferner
kennbar ist. nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle die Ausfuhr der Telekommunikationsanla-
(3) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach gen genehmigt hat, und nicht für technische Mittel von
Absatz 1 zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die Behörden, die diese in den Grenzen ihrer gesetzlichen
tatsächliche Gewalt über eine solche Telekommunika- Befugnisse zur Durchführung von technischen Ermitt-
tionsanlage lungsmaßnahmen einsetzen.
1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetz-
licher Vertreter oder als vertretungsberechtigter (6) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen,
Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 5 er- die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,
für Telekommunikationsanlagen mit dem Hinweis zu
langt,
werben, dass sie geeignet sind, das nicht öffentlich
2. von einem anderen oder für einen anderen Berech- gesprochene Wort eines anderen von diesem unbe-
tigten nach Absatz 5 erlangt, sofern und solange er merkt abzuhören oder das Bild eines anderen von die-
die Weisungen des anderen Berechtigten über die sem unbemerkt aufzunehmen.
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1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
Kapitel 2 gabe der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Erbringt ein Anbieter
Verkehrsdaten, Standortdaten eines Telekommunikationsdienstes seine Dienste über
ein öffentliches Telekommunikationsnetz eines ande-
§9 ren Betreibers, darf dieser Betreiber dem Anbieter
des Telekommunikationsdienstes die für die Erbrin-
Verarbeitung gung von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten
von Verkehrsdaten übermitteln. Hat der Anbieter eines Telekommunika-
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete dürfen tionsdienstes mit einem Dritten einen Vertrag über
folgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit dies den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem
zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekom- Dritten die Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1
munikation, zur Entgeltabrechnung oder zum Aufbau Nummer 1 bis 3 und 5 nur übermitteln, soweit es zum
weiterer Verbindungen erforderlich ist: Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillier-
ten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte darf die Daten
1. die Nummer oder Kennung der beteiligten An-
nur zu diesem Zweck verarbeiten. Der Dritte ist ver-
schlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezo-
traglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und
gene Berechtigungskennungen, bei Verwendung
des dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes
von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mo-
obliegenden Datenschutzes zu verpflichten.
bilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung (2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-
nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte pflichtete haben nach Beendigung der Verbindung aus
davon abhängen, die übermittelten Datenmengen, den Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des
3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Tele- Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten
kommunikationsdienst, dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der
4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung
ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
und, soweit die Entgelte davon abhängen, die über- Hat der Endnutzer gegen die Höhe der in Rechnung
mittelten Datenmengen und gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist
nach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten
5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der
gespeichert werden, bis die Einwendungen abschlie-
Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung
ßend geklärt sind.
notwendige Verkehrsdaten.
Im Übrigen sind Verkehrsdaten von den nach § 3 Ab- (3) Soweit es für die Abrechnung des Anbieters
satz 2 Satz 1 Verpflichteten nach Beendigung der eines Telekommunikationsdienstes mit anderen Anbie-
Verbindung unverzüglich zu löschen. Eine über Satz 1 tern von Telekommunikationsdiensten oder mit deren
hinausgehende Verarbeitung der Verkehrsdaten ist un- Endnutzern sowie für die Abrechnung anderer Anbieter
zulässig. Die Pflicht zur Verarbeitung von Verkehrsda- mit ihren Endnutzern erforderlich ist, dürfen der Anbie-
ten aufgrund von anderen Rechtsvorschriften bleibt ter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1
unberührt. Nummer 1 und 2 die für die Berechnung des Entgelts
erforderlichen Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1
(2) Teilnehmerbezogene Verkehrsdaten nach Ab- Nummer 1 bis 3 und 5 verarbeiten.
satz 1 dürfen vom Anbieter des Telekommunikations-
dienstes zum Zweck der Vermarktung von Telekom- (4) Ziehen der Anbieter und mitwirkende Personen
munikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit der
von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstel- Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein,
lung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforder- die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von
lichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum nur Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so dürfen
verwendet werden, wenn der Endnutzer in diese Ver- dem Dritten Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1
wendung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ein- Nummer 1 bis 3 und 5 übermittelt werden, soweit diese
gewilligt hat. Die Daten anderer Endnutzer sind unver- im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des
züglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene Dritten gegenüber seinem Endnutzer erforderlich sind.
Verwendung der Verkehrsdaten zu den in Satz 1 ge-
nannten Zwecken ist nur zulässig, wenn der Endnutzer § 11
gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 informiert wurde Einzelverbindungsnachweis
und er eingewilligt hat. Hierbei sind die Daten anderer
Endnutzer unverzüglich zu anonymisieren. Außerdem (1) Dem Endnutzer sind die Verkehrsdaten nach § 9
ist der Endnutzer darauf hinzuweisen, dass er die Ein- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 derjenigen Verbindun-
willigung nach den Sätzen 1 und 3 jederzeit widerrufen gen, für die er entgeltpflichtig ist, durch Anbieter und
kann. mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeb-
§ 10 lichen Abrechnungszeitraum einen Einzelverbindungs-
nachweis verlangt hat. Auf Wunsch dürfen ihm auch
Entgeltermittlung die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitge-
und Entgeltabrechnung teilt werden. Dabei entscheidet der Endnutzer, ob ihm
(1) Die Verarbeitung der Verkehrsdaten nach § 9 Ab- die von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder
satz 1 Satz 1 durch nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt wer-
und 2 Verpflichtete zur Ermittlung des Entgelts und zur den. Bei einem Teilnehmeranschluss im Haushalt ist
Abrechnung mit den Endnutzern darf nur nach Maß- die Mitteilung nur zulässig, wenn der Anschlussinhaber
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in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt ge- § 12
hörenden Personen, die den Teilnehmeranschluss nut-
Störungen von
zen, darüber informiert hat und künftige Mitnutzer des
Telekommunikationsanlagen und
Teilnehmeranschlusses unverzüglich darüber informie-
Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
ren wird, dass dem Inhaber des Teilnehmeranschlus-
ses die Verkehrsdaten nach Satz 1 zur Erteilung des (1) Soweit erforderlich, dürfen Verpflichtete nach § 3
Einzelverbindungsnachweises bekannt gegeben wer- Absatz 2 Satz 1 Verkehrsdaten der Endnutzer sowie
den. die Steuerdaten eines informationstechnischen Proto-
kolls zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen dem End-
eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf
nutzer die Verkehrsdaten nach Absatz 1 Satz 1 mitge-
den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern
teilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe
gespeichert werden und zur Gewährleistung der Kom-
der Verbindungsentgelte erhoben hat. Das gilt auch für
munikation zwischen Empfänger und Sender notwen-
einen Mobilfunkanschluss.
dig sind, verarbeiten, um Störungen oder Fehler an Te-
(3) Bei Teilnehmeranschlüssen in Betrieben und Be- lekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen
hörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Inhaber oder zu beseitigen. Dies gilt auch für Störungen, die
des Teilnehmeranschlusses in Textform erklärt hat, zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit von Informa-
dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künf- tions- und Telekommunikationsdiensten oder zu einem
tige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und Da-
dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung ent- tenverarbeitungssysteme der Nutzer führen können.
sprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt wor- Eine Verarbeitung der Verkehrsdaten und Steuerdaten
den ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich zu anderen Zwecken ist unzulässig. Soweit die Ver-
ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- kehrsdaten nicht automatisiert erhoben und verwendet
schaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreter- werden, muss der Datenschutzbeauftragte des Ver-
regelungen erlassen haben, findet Satz 1 mit der Maß- pflichteten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich über
gabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates die Verfahren und Umstände der Maßnahme informiert
oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeiter- werden. Betroffene Endnutzer sind von dem nach § 3
vertretung tritt. Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten zu benachrichtigen, so-
fern sie ermittelt werden können.
(4) Soweit ein Anschlussinhaber zur vollständigen
oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindun- (2) Die Verkehrsdaten und Steuerdaten sind unver-
gen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankom- züglich zu löschen, sobald sie für die Beseitigung der
men, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelver- Störung nicht mehr erforderlich sind.
bindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von
(3) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie
denen die Anrufe ausgingen, nur unter Kürzung um die
zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz
letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.
ist dem Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder
(5) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende
Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen erken- Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erfor-
nen lassen, derlich ist. Eventuelle bei der Aufschaltung erstellte
Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Das
1. deren Inhaber Personen, Behörden oder Organisa-
Aufschalten muss den betroffenen Kommunikations-
tionen in sozialen oder kirchlichen Bereichen sind,
teilnehmern durch ein akustisches oder sonstiges Sig-
die grundsätzlich anonym bleibenden Endnutzern
nal zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt
ganz oder überwiegend telefonische Beratung in
werden. Sofern dies technisch nicht möglich ist, muss
seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und
der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Betrei-
die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonde-
bers des Telekommunikationsnetzes unverzüglich de-
ren Verpflichtungen zur Verschwiegenheit unterlie-
tailliert über die Verfahren und Umstände der Maß-
gen, und
nahme informiert werden. Diese Informationen hat der
2. die die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te- betriebliche Datenschutzbeauftragte für zwei Jahre
lekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes- aufzubewahren.
netzagentur) in eine Liste aufgenommen hat.
(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts-
(6) Der Beratung im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 widrige Inanspruchnahme eines Telekommunikations-
dienen neben den in § 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5 netzes oder Telekommunikationsdienstes vorliegen,
des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere für eine Leistungserschleichung oder
insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesund- einen Betrug oder eine unzumutbare Belästigung nach
heitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt die Inha- § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
ber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie darf der Verpflichtete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zur
die Aufgabenbestimmung nach Absatz 5 Nummer 1 Sicherung seines Entgeltanspruchs sowie zum Schutz
durch Bescheinigung einer Behörde oder Körper- der Endnutzer vor der rechtswidrigen Inanspruch-
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nahme des Telekommunikationsdienstes oder des Te-
nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im lekommunikationsnetzes Verkehrsdaten verarbeiten,
automatisierten Verfahren bereitgestellt. Die Verpflich- die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruch-
teten nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die Einzelverbindungs- nahme des Telekommunikationsnetzes oder Telekom-
nachweise erstellen, haben die Liste quartalsweise munikationsdienstes aufzudecken und zu unterbinden.
abzufragen und Änderungen unverzüglich in ihren Ab- Die Anhaltspunkte für die rechtwidrige Inanspruch-
rechnungsverfahren anzuwenden. nahme des Telekommunikationsnetzes oder Telekom-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
munikationsdienstes hat der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet,
Verpflichtete zu dokumentieren. Der nach § 3 Absatz 2 handeln.
Satz 1 Verpflichtete darf aus den Verkehrsdaten nach
Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand
Kapitel 3
bilden, der Aufschluss über die von einzelnen Endnut-
zern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung Mitteilen ankommender
geeigneter Kriterien das Auffinden solcher Verbindun- Verbindungen, Rufnummern-
gen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht anzeige und -unterdrückung,
einer rechtswidrigen Inanspruchnahme besteht. Die automatische Anrufweiterschaltung
Verkehrsdaten anderer Verbindungen sind unverzüg-
lich zu löschen. Die Aufsichtsbehörde ist über Einfüh-
rung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1 un- § 14
verzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mitteilen
ankommender Verbindungen
§ 13
(1) Trägt ein Anschlussinhaber in einem Verfahren
Standortdaten schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende
(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Anbieter
öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekom- des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen An-
munikationsdiensten verarbeitet werden, dürfen nur in trag auch netzübergreifend Auskunft über die Inhaber
dem zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen der Anschlusskennungen zu erteilen, von denen die
erforderlichen Umfang und innerhalb des dafür erfor- Verbindungen ausgehen; das Verfahren ist zu doku-
derlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie ano- mentieren. Die Auskunft darf sich nur auf Verbindun-
nymisiert wurden oder wenn der Nutzer vom Anbieter gen und Verbindungsversuche beziehen, die nach Stel-
des Dienstes mit Zusatznutzen gemäß der Verordnung lung des Antrags stattgefunden haben. Der Anbieter
(EU) 2016/679 informiert wurde und eingewilligt hat. des Telekommunikationsdienstes darf die Anschluss-
Der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen hat bei je- kennungen, Namen und Anschriften der Inhaber dieser
der Feststellung des Standortes des Mobilfunkendge- Anschlusskennungen sowie Datum und Uhrzeit des
rätes den Endnutzer durch eine Textmitteilung an das Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversu-
Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, über che verarbeiten sowie diese Daten dem betroffenen
die Feststellung des Standortes zu informieren. Dies Anschlussinhaber mitteilen.
gilt nicht, wenn der Standort nur auf dem Endgerät an-
(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur
gezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.
erfolgen, wenn der betroffene Anschlussinhaber des
Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zusatz-
betroffenen Anschlusses zuvor die Verbindungen nach
nutzen verarbeitet, der die Übermittlung von Standort-
Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien ein-
daten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen
grenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht
Nutzer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit
auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.
Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der
Nutzer seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und (3) Im Fall einer netzübergreifenden Auskunft sind
schriftlich gegenüber dem Anbieter des Dienstes mit die an der Verbindung mitwirkenden anderen Anbieter
Zusatznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die Verpflich- und Betreiber nach § 3 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet,
tung nach Satz 2 entsprechend für den Anbieter des dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes des
Dienstes mit Zusatznutzen. Der Anschlussinhaber bedrohten oder belästigten Anschlussinhabers die er-
muss weitere Nutzer seines Mobilfunkanschlusses forderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über
über eine erteilte Einwilligung unterrichten. diese Daten verfügen.
(2) Haben die Nutzer ihre Einwilligung zur Verarbei-
(4) Der Inhaber der Anschlusskennung, von der die
tung von Standortdaten gegeben, müssen sie auch
festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist da-
weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung die-
rüber zu unterrichten, dass über diese Verbindungen
ser Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede
Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen wer-
Übertragung einer Nachricht auf einfache Weise und
den, wenn der Antragsteller schriftlich schlüssig vorge-
unentgeltlich zeitweise zu untersagen.
tragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche
(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter den Nachteile entstehen können, und diese Nachteile bei
Notrufnummern 112 oder 110 oder den Rufnummern Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der An-
124 124 oder 116 117 erreicht werden, haben der An- rufenden als wesentlich schwerwiegender erscheinen.
bieter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Erhält der Inhaber der Anschlusskennung, von der die
Satz 1 Nummer 1 und 2 sicherzustellen, dass nicht im als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe
Einzelfall oder dauernd die Übermittlung von Standort- ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von
daten ausgeschlossen wird. der Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3, so ist er
auf Verlangen über die Auskunftserteilung zu unterrich-
(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den ten.
Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung
des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß so- (5) Die Aufsichtsbehörde ist über die Einführung und
wie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag Änderungen des Verfahrens zur Einhaltung der Anfor-
des Betreibers des Telekommunikationsnetzes oder derungen der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis
des Anbieters des Telekommunikationsdienstes oder zu setzen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1989
§ 15 Kapitel 4
Rufnummernanzeige und -unterdrückung Endnutzerverzeichnisse,
Bereitstellen von Endnutzerdaten
(1) Bietet der Anbieter eines Sprachkommunika-
tionsdienstes bei Anrufen die Anzeige der Rufnummer § 17
der anrufenden Endnutzer an, so müssen anrufende Endnutzerverzeichnisse
und angerufene Endnutzer die Möglichkeit haben, die
Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf ein- (1) Anschlussinhaber können mit ihrer Rufnummer,
zeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrü- ihrem Namen und ihrer Anschrift in gedruckte oder
cken. Angerufene Endnutzer müssen die Möglichkeit elektronische Endnutzerverzeichnisse, die der Öffent-
haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnum- lichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zu-
mernanzeige durch den anrufenden Endnutzer unter- gänglich sind, eingetragen werden, soweit sie dies be-
drückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich antragen. Vor ihrem Antrag sind die Anschlussinhaber
abzuweisen. Wird die Anzeige der Rufnummer von an- über weitere Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in
gerufenen Endnutzern angeboten, so müssen angeru- elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebet-
fene Endnutzer die Möglichkeit haben, die Anzeige teten Suchfunktionen zu informieren. Auf Antrag kön-
ihrer Rufnummer beim anrufenden Endnutzer auf ein- nen zusätzliche Angaben wie Beruf und Branche
fache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Die eingetragen werden. Dabei können die Antragsteller
Anzeige von Rufnummern von anrufenden Endnutzern bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen
darf bei den Notrufnummern 112 und 110 sowie den veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Antrag-
Rufnummern 124 124 und 116 117 nicht ausgeschlos- stellers dürfen weitere Nutzer des Anschlusses mit Na-
sen werden. men und Vornamen eingetragen werden, soweit diese
damit einverstanden sind. Für die Einträge nach Satz 1
(2) Bei Anrufen zum Zweck der Werbung dürfen an- darf ein Entgelt nicht erhoben werden.
rufende Nutzer weder die Rufnummernanzeige unter- (2) Der Anbieter eines nummerngebundenen inter-
drücken noch bei dem Anbieter des Telekommunika- personellen Telekommunikationsdienstes hat An-
tionsdienstes veranlassen, dass diese unterdrückt schlussinhaber bei der Begründung des Vertragsver-
wird; der anrufende Nutzer hat sicherzustellen, dass hältnisses über die Möglichkeit zu informieren, ihre
dem Angerufenen die dem anrufenden Nutzer zuge- Rufnummer, ihren Namen, ihren Vornamen und ihre
teilte Rufnummer übermittelt wird. Anschrift in Endnutzerverzeichnisse nach Absatz 1
Satz 1 aufzunehmen.
(3) Sofern Anschlussinhaber es beantragen, müssen
Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten einen (3) Der Anschlussinhaber kann von seinem Anbieter
Anschluss bereitstellen, bei dem die Übermittlung der des nummerngebundenen interpersonellen Telekom-
Rufnummer unentgeltlich ausgeschlossen ist. Auf An- munikationsdienstes jederzeit verlangen, dass seine
trag des Anschlussinhabers sind solche Anschlüsse im Rufnummer, sein Name, sein Vorname und seine An-
Endnutzerverzeichnis (§ 17) zu kennzeichnen. Ist eine schrift in Auskunfts- und Verzeichnismedien unentgelt-
Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den ge- lich eingetragen, gespeichert, berichtigt oder gelöscht
kennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Ruf- werden.
nummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, (4) Anbieter von Auskunfts- und Verzeichnismedien
erst dann erfolgen, wenn die Kennzeichnung in der ak- sind verpflichtet, die gemäß § 18 Absatz 1 übermittel-
tualisierten Fassung des Endnutzerverzeichnisses ten Daten zu veröffentlichen sowie unrichtige oder ge-
nicht mehr enthalten ist. löschte Daten aus den Verzeichnissen zu entfernen
und Berichtigungen vorzunehmen.
(4) Hat der Anschlussinhaber die Eintragung in das
Endnutzerverzeichnis nicht nach § 17 beantragt, unter-
§ 18
bleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angeru-
fenen Anschluss, es sei denn, dass der Anschlussinha- Bereitstellen
ber die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich von Endnutzerdaten
wünscht. (1) Jeder Anbieter eines nummerngebundenen in-
terpersonellen Telekommunikationsdienstes hat unter
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Anrufe in das
Beachtung der anzuwendenden datenschutzrecht-
Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe,
lichen Regelungen jedem Unternehmen Endnutzerda-
soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betref-
ten nach § 17 Absatz 1 auf Antrag zum Zweck der
fen.
Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunfts-
diensten, Diensten zur Unterrichtung über einen indivi-
§ 16 duellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und
von Endnutzerverzeichnissen bereitzustellen.
Automatische
Anrufweiterschaltung (2) Für die Bereitstellung der Daten kann ein Entgelt
verlangt werden. Das Entgelt unterliegt in der Regel
Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind einer nachträglichen Missbrauchsprüfung durch die
verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzu- Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen
räumen, eine von einem Dritten veranlasste automa- des Telekommunikationsgesetzes zur Missbrauchs-
tische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnut- prüfung von Entgelten. Ein Entgelt kann nur dann der
zers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, Entgeltgenehmigungspflicht nach dem Telekommuni-
soweit dies technisch möglich ist. kationsgesetz unterworfen werden, wenn das Unter-
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nehmen, von dem die Endnutzerdaten bereitgestellt § 20
werden, auf dem Markt für Endnutzerdaten über eine Verarbeitung
beträchtliche Marktmacht verfügt. personenbezogener Daten Minderjähriger
(3) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 hat Hat ein Telemedienanbieter zur Wahrung des
unverzüglich nach einem Antrag nach Absatz 1 und in Jugendschutzes personenbezogene Daten von Min-
nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen. derjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifi-
kation oder andere technische Maßnahmen, oder an-
(4) Die nach Absatz 1 bereitgestellten Daten müssen
derweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für
vollständig sein und inhaltlich sowie technisch so auf-
kommerzielle Zwecke verarbeiten.
bereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der
Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich
§ 21
gestaltetes Endnutzerverzeichnis oder in eine entspre-
chende Auskunftsdienste-Datenbank aufgenommen Bestandsdaten
werden können. (1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen
Anbieter von Telemedien im Einzelfall Auskunft über
Teil 3 Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen
(2) Der Anbieter von Telemedien darf darüber hinaus
im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Be-
Kapitel 1 standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
Technische zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung abso-
und organisatorische lut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte,
Vorkehrungen, Verarbeitung von die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes oder
Daten zum Zweck des Jugendschutzes § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes er-
und zur Auskunftserteilung fasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er
gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
§ 19 (3) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist
eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zuläs-
Technische und sigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom
organisatorische Vorkehrungen Verletzten zu beantragen ist. Das Gericht entscheidet
zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung,
(1) Anbieter von Telemedien haben durch tech-
sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anord-
nische und organisatorische Vorkehrungen sicherzu-
nung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung be-
stellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung
schränkt ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das
des Dienstes jederzeit beenden kann und er Teleme-
Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zustän-
dien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in An-
dig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk
spruch nehmen kann.
der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine
(2) Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkam-
Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter mer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ge-
Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von Telemedien den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ist über diese Möglichkeit zu informieren. entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung
trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Land-
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter gerichts ist die Beschwerde statthaft.
von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Der Anbieter von Telemedien ist als Beteiligter zu
(4) Anbieter von Telemedien haben, soweit dies dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unter-
Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für ge- richten.
schäftsmäßig angebotene Telemedien durch tech-
nische und organisatorische Vorkehrungen sicherzu- § 22
stellen, dass
Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedien- (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
angebote genutzten technischen Einrichtungen bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung
möglich ist und daran vermittelt, darf die Bestandsdaten nach Maß-
2. diese gesichert sind gegen Störungen, auch soweit gabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunfts-
sie durch äußere Angriffe bedingt sind. pflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen
verwenden. Dies gilt nicht für Passwörter oder andere
Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Technik berücksichtigen. Eine Vorkehrung nach Satz 1 Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
ist insbesondere die Anwendung eines als sicher aner- hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, ge-
kannten Verschlüsselungsverfahrens. Anordnungen schützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem be-
technik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unbe- stimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-
rührt. Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Nutzungsda-
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ten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die e) zur Verhütung einer schweren Straftat im Sinne
Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinter- von § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
nen Datenquellen zu berücksichtigen. sofern das individuelle Verhalten einer Person
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maß-
die Person innerhalb eines übersehbaren Zeit-
gabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um
raums die Tat begehen wird,
die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter
Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die 3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genomme- des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
nen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schrift- a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
lich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes-
darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Ver- kriminalamtgesetzes vorliegen und die in die
langen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich sind, um
oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Aus- ermitteln oder
kunft ersuchenden Stellen.
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
werden an ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
1. die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungs- das nach Maßgabe der Vorschriften über die
widrigkeiten zuständigen Behörden, soweit zurei- internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
chende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat arbeitet wird, zu erledigen, oder
oder Ordnungswidrigkeit, die gegenüber einer na- b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
türlichen Person mit Geldbuße im Höchstmaß von Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind,
mehr als fünfzehntausend Euro bedroht ist, vorlie- um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
gen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-
erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betrof- Vorschriften über die internationale Rechtshilfe
fenen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken, in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Be-
Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, gehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1
soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein
im Einzelfall erforderlich sind, wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden
Daten erforderlich sind, um
a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicher-
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
heit, oder
Polizeibehörde zu ermitteln oder
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
der freiheitlich demokratischen Grundordnung, erledigen, oder
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn
auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte
Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner
Weise an einer Straftat von erheblicher Bedeu-
Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-
tung beteiligt sein wird und die in die Auskunft
res Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per-
aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
sonen beteiligt sein werden, oder
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, Polizeibehörde zu ermitteln oder
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
der freiheitlich demokratischen Grundordnung Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro- Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
hung die Grundlagen der Existenz der Menschen erledigen, oder
berührt, wenn das individuelle Verhalten einer e) das individuelle Verhalten einer Person die kon-
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün- krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-
det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
Straftat begehen wird, oder prozessordnung begehen wird, und die in die
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be- sind, um
deutung, sofern Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass eine Person innerhalb eines über- aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
sehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach Polizeibehörde zu ermitteln oder
konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
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Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu 5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Lan-
erledigen, desrecht zuständigen Behörden, sofern im Einzelfall
bei der Veröffentlichung von Angeboten oder Wer-
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
bemaßnahmen ohne Angabe von Name und An-
Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
schrift tatsächliche Anhaltspunkte für Schwarzarbeit
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts- oder illegale Beschäftigung nach § 1 des Schwarz-
punkte für eine Straftat vorliegen und die in die arbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegen und die in
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich die Auskunft aufzunehmenden Daten zur Identifi-
sind, um zierung des Auftraggebers erforderlich sind, um
Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzude-
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
cken,
ermitteln oder
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-
ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten
das nach Maßgabe der Vorschriften über die
nach
internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
arbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll- a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
streckung, zu erledigen, oder setzes oder
b) dies im Einzelfall erforderlich ist b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetz-
aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
lich begründeten Beobachtungsauftrag der Lan-
Sicherheit, oder
desbehörde, insbesondere zum Schutz der ver-
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der fassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-
Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-
ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
der Menschen berührt, sowie nicht unerheb-
Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
lichen Sachwerten, wenn Tatsachen den
zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach
Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
konkretisiertes und zeitlich absehbares Ge-
ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1
schehen zulassen, an dem bestimmte Perso-
des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
nen beteiligt sein werden, oder
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforder-
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
lich ist
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-
eines Landes, der freiheitlich demokratischen rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein- punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der Informationen über das Ausland gewonnen
Existenz der Menschen berührt, wenn das in- werden können, die von außen- und sicherheits-
dividuelle Verhalten einer Person die kon- politischer Bedeutung für die Bundesrepublik
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass Deutschland sind und zu deren Aufklärung das
die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
in einem übersehbaren Zeitraum eintreten beauftragt hat, oder
wird, oder
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens henden Gefahren von internationaler Bedeutung,
einer ausländischen Polizeibehörde im Rah- wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
men des polizeilichen Dienstverkehrs zur dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-
Verhütung einer Straftat, oder kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug
zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-
ee) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum
Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter.
eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer
Art nach konkretisierte Weise als Täter oder (4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt
Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt werden an
ist, oder
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhalts-
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, punkte für eine Straftat vorliegen und die in die Aus-
sofern das individuelle Verhalten einer Person kunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort
dass die Person innerhalb eines übersehbaren eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe
Zeitraums die Tat begehen wird, zu vollstrecken,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 1993
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind,
wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
im Einzelfall erforderlich sind Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-
lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
Vorschriften über die internationale Rechtshilfe
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
der freiheitlich demokratischen Grundordnung, c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Be-
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die gehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein
sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur wird und die in die Auskunft aufzunehmenden
Verhütung einer Straftat oder Daten erforderlich sind, um
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und Polizeibehörde zu ermitteln, oder
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
der freiheitlich demokratischen Grundordnung bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro- Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
hung die Grundlagen der Existenz der Menschen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte, erledigen, oder
wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich ab- Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
sehbares Geschehen zulassen, an dem be- auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte
stimmte Personen beteiligt sein werden, oder Weise an einer schweren Straftat nach § 100a
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Daten erforderlich sind, um
der freiheitlich demokratischen Grundordnung aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro- Polizeibehörde zu ermitteln, oder
hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, wenn das individuelle Verhalten einer bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün- Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete erledigen, oder
Straftat begehen wird, oder
e) das individuelle Verhalten einer Person die kon-
d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums prozessordnung begehen wird, und die in die
auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat sind, um
beteiligt ist, oder
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach Polizeibehörde zu ermitteln, oder
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
das individuelle Verhalten einer Person die kon- bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
die Tat begehen wird, erledigen,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes- punkte für eine Straftat vorliegen, und die in die
kriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
sind, um aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in- ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die
das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
internationale Rechtshilfe in Strafsachen be- arbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll-
arbeitet wird, zu erledigen, oder streckung, zu erledigen, oder
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1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
b) dies im Einzelfall erforderlich ist a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
setzes, oder
aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesge-
eines Landes, der freiheitlich demokratischen setzlich begründeten Beobachtungsauftrag der
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de- Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der
ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen
der Menschen berührt, sowie nicht unerheb- und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
licher Sachwerte oder zur Verhütung einer 7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-
Straftat, oder grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
eines Landes, der freiheitlich demokratischen zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein- Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1
Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsa- des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
chen den Schluss auf ein wenigstens seiner 8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforder-
Art nach konkretisiertes und zeitlich abseh- lich ist
bares Geschehen zulassen, an dem be- a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-
stimmte Personen beteiligt sein werden, oder rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Informationen über das Ausland gewonnen
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder werden können, die von außen- und sicherheits-
eines Landes, der freiheitlich demokratischen politischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein- Deutschland sind und zu deren Aufklärung das
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
Existenz der Menschen berührt, wenn das in- beauftragt hat, oder
dividuelle Verhalten einer Person die kon- b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass henden Gefahren von internationaler Bedeutung,
die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
in einem übersehbaren Zeitraum eintreten dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-
wird, oder kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens ei- zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-
ner ausländischen Polizeibehörde im Rah- setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum
men des polizeilichen Dienstverkehrs zur Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des
Verhütung einer schweren Straftat nach BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter.
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, (5) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
oder dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur
Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden
ee) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über
sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha-
dass eine Person innerhalb eines übersehba-
ben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so-
ren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkre-
wie Dritten Stillschweigen zu wahren.
tisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an
der Begehung der Tat beteiligt ist, oder (6) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt
oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs-
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach bereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vor-
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, kehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes
sofern das individuelle Verhalten einer Per- Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche
son die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün- Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten for-
det, dass die Person innerhalb eines über- malen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bear-
sehbaren Zeitraums die Tat begehen wird, beitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem
5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Lan- positiven Prüfergebnis freigegeben werden.
desrecht zuständigen Behörden zur Verhütung einer
Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarz- § 23
arbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Auskunftsverfahren bei
Strafgesetzbuches, Passwörtern und anderen Zugangsdaten
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und (1) Abweichend von § 22 darf derjenige, der ge-
der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An- schäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mit-
haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä- wirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt,
rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten die als Bestandsdaten erhobenen Passwörter oder an-
nach dere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte
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oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endge- unternehmensinternen Datenquellen zu berücksich-
räten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt wer- tigen.
den, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maß-
zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in gabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um
Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die Aus- die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter
kunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die
Datenquellen zu berücksichtigen. ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genomme-
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt nen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schrift-
werden an lich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug
darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Ver-
1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden,
langen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist
soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter An-
das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich
gabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine
oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung
Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten
für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Aus-
Daten zur Verfolgung besonders schwerer Strafta-
kunft ersuchenden Stellen.
ten nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
b, d, e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b erste (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt
Alternative, Nummer 4, 5, 6 oder 7 der Strafprozess- werden an
ordnung erlauben, nach Anordnung durch ein Ge- 1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
richt verlangen, oder Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhalts-
2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche punkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhe-
Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörden, so- benden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt
weit diese im Einzelfall die Übermittlung unter An- zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldig-
gabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine ten zu ermitteln,
Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten 2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,
Leben oder Freiheit der Person, für die sexuelle soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,
Selbstbestimmung, für den Bestand des Bundes
a) zur Abwehr einer Gefahr für
oder eines Landes, die freiheitlich demokratische
Grundordnung sowie Güter der Allgemeinheit, deren aa) die öffentliche Sicherheit, wobei die Auskunft
Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Men- auf Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Num-
schen berührt, erlauben, nach Anordnung durch mer 3 Buchstabe a beschränkt ist, oder
ein Gericht verlangen. bb) Leib, Leben, Freiheit der Person, die sexuelle
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dür- Selbstbestimmung, den Bestand und die
fen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die freiheitlich demokratische Grundordnung,
die um Auskunft ersuchenden Stellen. Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung
die Grundlagen der Existenz der Menschen
(3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien- berührt, sowie nicht unerhebliche Sachwerte,
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur oder
Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden
Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha- der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
ben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so- der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
wie Dritten Stillschweigen zu wahren. Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
(4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn
oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs- Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner
bereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-
Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Aus- res Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per-
kunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fach- sonen beteiligt sein werden, oder
kraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen
c) zum Schutz von Leib, Leben Freiheit der Person,
Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung
des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positi- sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
ven Prüfergebnis freigegeben werden.
der freiheitlich demokratischen Grundordnung
sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-
§ 24
hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
Auskunftsverfahren berührt, wenn das individuelle Verhalten einer
bei Nutzungsdaten Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er- det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum
bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete
daran vermittelt, darf die Nutzungsdaten nach Maß- Straftat begehen wird, oder
gabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunfts- d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
pflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines
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übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-
konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer den, und das
an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder aa) einem der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern unterfällt, oder
das individuelle Verhalten einer Person die kon- bb) eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beeinträchtigen wird, oder
die Tat begehen wird,
b) eine Auskunftserteilung über bestimmte Nut-
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 zungsdaten im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3
des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern im Einzel- Buchstabe a erforderlich ist, um einen Nutzer zu
fall eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher- identifizieren, von dem ein bestimmter, dem Bun-
heit vorliegt oder zureichende tatsächliche Anhalts- desnachrichtendienst bereits bekannter Inhalt
punkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 der Nutzung des Telemediendienstes herrührt,
des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die zum Zweck
Daten erforderlich sind, um die zuständige Strafver-
aa) der politischen Unterrichtung der Bundes-
folgungsbehörde oder zuständige Polizeibehörde zu
regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche
ermitteln, wobei die Auskunft auf Nutzungsdaten
Anhaltspunkte für bestimmte Vorgänge im
nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a be-
Ausland vorliegen, die von außen- und
schränkt ist,
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-
4. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall erfor- desrepublik Deutschland sind und zu deren
derlich ist zum Schutz der in § 4 Absatz 1, auch in Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
Verbindung mit Absatz 2, des Außenwirtschaftsge- desnachrichtendienst beauftragt hat, oder
setzes genannten Rechtsgüter, wenn
bb) der Früherkennung von aus dem Ausland
a) Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner drohenden Gefahren von internationaler Be-
Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba- deutung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-
res Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per- haltspunkte für Vorgänge im Ausland beste-
sonen beteiligt sein werden, oder hen, die einen Bezug zu den in § 4 Absatz 3
b) das individuelle Verhalten einer Person die kon- Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in Gefahrenbereichen aufweisen oder darauf
einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein abzielen oder geeignet sind, die in § 4 Ab-
solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen satz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes
wird, genannten Rechtsgüter zu schädigen.
5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An- dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur
haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä- Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden
rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
nach Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über
das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha-
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge- ben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so-
setzes oder wie Dritten Stillschweigen zu wahren.
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt
Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesge- oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs-
setzlich begründeten Beobachtungsauftrag der bereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vor-
Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der kehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Aus-
verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen kunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft
und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität, auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen
6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf- Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung
grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positi-
Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei- ven Prüfergebnis freigegeben werden.
ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder Kapitel 2
zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und Endeinrichtungen
Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 § 25
des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
Schutz der
7. den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Privatsphäre bei Endeinrichtungen
Erkenntnissen über das Ausland von außen- und (1) Die Speicherung von Informationen in der End-
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundes- einrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Infor-
republik Deutschland, sofern mationen, die bereits in der Endeinrichtung gespei-
a) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass chert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf
ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes der Grundlage von klaren und umfassenden Informa-
sowie zeitlich absehbares Geschehen besteht, tionen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers
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und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) a) Software zum Abrufen und Darstellen von Infor-
2016/679 zu erfolgen. mationen aus dem Internet,
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforder- aa) Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der
lich, Einwilligung nach § 25 Absatz 1 befolgt und
1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von In- bb) die Einbindung von anerkannten Diensten zur
formationen in der Endeinrichtung des Endnutzers Einwilligungsverwaltung berücksichtigt und
oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in
b) Anbieter von Telemedien bei der Verwaltung der
der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte In-
von Endnutzern erteilten Einwilligung die Einbin-
formationen die Durchführung der Übertragung
dung von anerkannten Diensten zur Einwilli-
einer Nachricht über ein öffentliches Telekommuni-
gungsverwaltung und Einstellungen durch die
kationsnetz ist oder
Endnutzer berücksichtigen.
2. wenn die Speicherung von Informationen in der
(3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von
Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf
zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers ge-
nach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maß-
speicherte Informationen unbedingt erforderlich ist,
nahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreund-
damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen
licher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfah-
vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemedien-
ren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und
dienst zur Verfügung stellen kann.
den Bundesrat vor.
§ 26
Teil 4
Anerkannte Dienste zur
Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
(1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1
erteilten Einwilligungen, die § 27
1. nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Ver- Strafvorschriften
fahren und technische Anwendungen zur Einholung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
und Verwaltung der Einwilligung haben, Geldstrafe wird bestraft, wer
2. kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung 1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in
der Einwilligung und an den verwalteten Daten ha- vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,
ben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein
2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht
solches Interesse haben können,
oder
3. die personenbezogenen Daten und die Informatio-
nen über die Einwilligungsentscheidungen für keine 3. entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekom-
anderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung munikationsanlage herstellt oder auf dem Markt be-
verarbeiten und reitstellt.
4. ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewer- (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
tung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
und der technischen Anwendungen ermöglicht und bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
aus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl tech-
nisch als auch organisatorisch die rechtlichen § 28
Anforderungen an den Datenschutz und die Daten- Bußgeldvorschriften
sicherheit, die sich insbesondere aus der Verord-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
nung (EU) 2016/679 ergeben, erfüllt,
fahrlässig
können von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe
1. entgegen § 8 Absatz 6 für eine Telekommunika-
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 anerkannt wer-
tionsanlage wirbt,
den.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver- 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
ordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Verkehrsdaten verarbeitet,
Bundesrates die Anforderungen 3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Da-
1. an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme ten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
Verfahren und technische Anwendungen nach Ab- 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 Verkehrsdaten ver-
satz 1 Nummer 1 und arbeitet,
2. an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere 5. entgegen § 12 Absatz 2 Verkehrsdaten nicht oder
a) den erforderlichen Inhalt des Antrags auf Aner- nicht rechtzeitig löscht,
kennung, 6. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte
b) den Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1 Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
Nummer 4 und 7. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 5 oder § 14 Absatz 5
c) die für die Anerkennung zuständige unabhängige die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in
Stelle, und Kenntnis setzt,
3. die technischen und organisatorischen Maßnah- 8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 den Endnutzer
men, dass nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
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9. entgegen § 15 Absatz 2 erster Halbsatz die Ruf- diesem Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU)
nummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, 2016/679 entsprechende Anwendung.
dass diese unterdrückt wird, (4) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des
10. entgegen § 19 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahr-
Nutzer einen dort genannten Dienst beenden oder nehmung der Befugnisse nach Absatz 3 dies erfordert.
in Anspruch nehmen kann,
11. entgegen § 20 personenbezogene Daten verarbei- § 30
tet, Zuständigkeit, Aufgaben
12. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 3 und Befugnisse der Bundesnetzagentur
Satz 1 oder § 24 Absatz 4 Satz 1 die dort genann- (1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Aufsichts-
ten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder behörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 2,
nicht rechtzeitig übermittelt oder soweit nicht gemäß § 27 die Zuständigkeit des oder
13. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
speichert oder auf eine Information zugreift. Informationsfreiheit gegeben ist.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor-
Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer
schriften des Teils 2 sicherzustellen. Der nach den Vor-
Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fäl-
schriften des Teils 2 Verpflichtete muss auf Anforde-
len des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 mit einer Geld-
rung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen
buße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des
Auskünfte erteilen. Die Bundesnetzagentur ist zur
Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen be-
zigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
fugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 und zu besichtigen.
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(3) Über die Befugnis zu Anordnungen nach Ab-
ist
satz 2 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nicht-
1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 erfüllung von Verpflichtungen des Teils 2 den Betrieb
Nummer 1 und 9, von betroffenen Telekommunikationsanlagen oder das
2. der Bundesbeauftragte oder die Bundesbeauftragte Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdiens-
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in tes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Ein-
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 8 und im griffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht
Fall des Absatzes 1 Nummer 13, soweit die Spei- ausreichen.
cherung von oder der Zugriff auf Informationen (4) Zur Durchsetzung von Maßnahmen und Anord-
durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten nungen nach den Absätzen 2 und 3 kann nach Maß-
oder durch Bundesbehörden erfolgt. gabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein
(4) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundes- (5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des
datenschutzgesetzes werden keine Geldbußen ver- Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahr-
hängt. nehmung der Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 und 3
dies erfordert.
§ 29
Zuständigkeit, Aufgaben Artikel 2
und Befugnisse der oder Änderung der
des Bundesbeauftragten für
Strafprozessordnung
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
(1) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen
1319), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
oder juristischen Personen verarbeitet werden, ist der
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist,
oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
wird wie folgt geändert:
die Informationsfreiheit die zuständige Aufsichtsbehör-
de. 1. § 100j wird wie folgt geändert:
(2) Erfolgt die Speicherung von Informationen in der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die
Informationen, die bereits in der Endeinrichtung ge- nach § 14 des Telemediengesetzes erhobe-
speichert sind, durch Anbieter von Telekommunika- nen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Tele-
tionsdiensten oder durch öffentliche Stellen des mediengesetzes)“ durch die Wörter „Be-
Bundes, ist der oder die Bundesbeauftragte für den standsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2
Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des § 24. schutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des
(3) Im Hinblick auf die Befugnisse des oder der Bun- Telekommunikation-Telemedien-Daten-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informa- schutz-Gesetzes)“ ersetzt.
tionsfreiheit im Rahmen seiner oder ihrer Aufsichtstä- bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach § 14 Ab-
tigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die
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Wörter „als Bestandsdaten“ und die Wörter 2. In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 88 des
„(§ 15b des Telemediengesetzes)“ durch die Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3
Wörter „(§ 23 des Telekommunikation-Tele- des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
medien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt. Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15a
Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengeset- Artikel 5
zes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da- Änderung des
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt. Bundesverfassungsschutzgesetzes
2. § 100k wird wie folgt geändert: In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesver-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Ab- fassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2
„§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation- des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt. geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 2
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1
Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Tele-
Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes“
medien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buch-
stabe a des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 6
Änderung des
Artikel 3
MAD-Gesetzes
Änderung des
Telemediengesetzes In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Geset-
zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977),
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 39 des 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert Wörter „§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch
worden ist, wird wie folgt geändert: die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommu-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
a) Die Angaben zu Abschnitt 5 werden gestrichen.
b) Die Angabe „Abschnitt 6“ wird durch die Angabe Artikel 7
„Abschnitt 5“ ersetzt. Änderung des
c) Die Angabe „§ 16“ wird durch die Angabe „§ 11“ BND-Gesetzes
ersetzt.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des BND-Gesetzes
2. Abschnitt 5 wird aufgehoben. vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das
3. Abschnitt 6 wird Abschnitt 5. zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
4. § 16 wird § 11 und Absatz 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die
a) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunika-
mit § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ gestri- tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
chen.
b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
Artikel 8
das Wort „oder“ ersetzt.
c) Nummer 2a wird Nummer 3 und das Komma am Änderung des
Ende wird durch einen Punkt ersetzt. Bundespolizeigesetzes
d) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden aufge- § 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober
hoben. 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge-
Artikel 4 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
Fünften Buches Sozialgesetzbuch „die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
§ 307 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge- Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset- § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Ab-
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni satz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Teleme-
2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird wie dien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1
folgt geändert: und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 88 des
Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „als Be-
Gesetzes“ ersetzt. standsdaten“ und die Wörter „§ 15b Absatz 1 Satz 1
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2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021
des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedi- und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
en-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt. tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter 4. In § 52 Absatz 2 Satz 1werden die Wörter „§ 15 Ab-
„§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengeset- satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
zes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Gesetzes“ ersetzt.
5. § 63a wird wie folgt geändert:
Artikel 9
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des
Änderung des Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt
Bundeskriminalamtgesetzes werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar- die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2
tikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-
S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-
1. § 10 wird wie folgt geändert:
lemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„die nach § 14 des Telemediengesetzes erho- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-
benen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Tele- satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
mediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsda- ter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b
ten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge- die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
setzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunika- munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör- c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien- ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da- und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt. tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. § 66a wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die
nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des a) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des
Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15c Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt
Absatz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-
Wörter „Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Num- satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch
mer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Tele- die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2
medien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt. Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buch- lemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
stabe a des Telekommunikation-Telemedien-Da- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt. satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
3. § 40 wird wie folgt geändert: ter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch
Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab- munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch ersetzt.
die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2
c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-
ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-
und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
lemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
ter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch
Änderung des
die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
ersetzt. § 7 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör- setzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt
ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien- durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021 2001
(BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt die Wörter „§ 15b des Telemediengesetzes“
geändert: durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 des Telekom-
1. In Satz 1 werden die Wörter „die nach § 14 des Te- munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
lemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 ersetzt.
Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter d) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wör-
„Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommuni- und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
kation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt. tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
und 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter sätzen 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
„§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunika- setzt und in Satz 2 werden die Wörter „und des
tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt. Absatzes 4“ gestrichen.
3. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15
Artikel 11 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
Änderung des ter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunika-
Zollfahndungsdienstgesetzes tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 Artikel 12
(BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 28 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert Änderung
worden ist, wird wie folgt geändert: des BSI-Gesetzes
1. § 10 wird wie folgt geändert: Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil nach Num-
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
mer 3 Buchstabe b die Wörter „die nach § 14 des
ist, wird wie folgt geändert:
Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a
Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch 1. In § 2 Absatz 8 und 9 werden die Wörter „§ 15 Ab-
die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Ab- satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
satz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Tele- „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-
medien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Da- 2. § 7d wird wie folgt geändert:
tenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
a) Die Wörter „Diensteanbietern im Sinne des § 2
b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör- Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ wer-
ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien- den durch die Wörter „Anbietern von Telemedien
gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Tele-
und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da- kommunikation-Telemedien-Datenschutz-Geset-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt. zes“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Ab- b) Die Wörter „§ 13 Absatz 7 des Telemediengeset-
sätze 2 und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“ zes“ werden durch die Wörter „§ 19 Absatz 4 des
ersetzt. Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge-
2. § 30 wird wie folgt geändert: setzes“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter c) Die Wörter „Diensteanbieter im Sinne des § 2
„die nach § 14 des Telemediengesetzes erho- Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ wer-
benen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b den durch die Wörter „Anbieter von Telemedien
des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Tele-
„Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Num- kommunikation-Telemedien-Datenschutz-Geset-
mer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Da- zes“ ersetzt.
tenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
§ 23 des Telekommunikation-Telemedien-Daten- Artikel 13
schutz-Gesetzes)“ ersetzt. Änderung des
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter Telekommunikationsgesetzes
„die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobe- Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021
nen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b (BGBl. I S. 1858), das durch Artikel 59 des Gesetzes
des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
„Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Num- ist, wird wie folgt geändert:
mer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 1. In § 3 Nummer 45 wird das Wort „Telekommunika-
§ 23 des Telekommunikation-Telemedien-Daten- tionsnetzes“ durch das Wort „Netzes“ ersetzt.
schutz-Gesetzes)“ ersetzt. 2. § 100 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab- „(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzu-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör- führen, das am besten geeignet ist, die Regulie-
ter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommuni- rungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. Für
kation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ und Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk
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im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen 6. § 174 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5
a) In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils
nicht durchzuführen.“
die Wörter „und der Länder“ durch die Wörter
3. In § 147 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Tele- „oder eines Landes“ ersetzt.
kommunikationsnetze nach“ die Wörter „§ 72 Ab-
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
satz 6 sowie“ eingefügt.
4. In § 149 Absatz 7 Nummer 2 wird nach den Wörtern aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird
„Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ die Angabe „und 6“ ein- das Wort „bearbeiten“ durch das Wort „erle-
gefügt. digen“ ersetzt.
5. § 157 wird wie folgt geändert: bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc
werden jeweils die Wörter „und der Länder“
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ohne“ durch
durch die Wörter „oder eines Landes“ er-
das Wort „mit“ ersetzt.
setzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt: 7. In § 230 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Gestat-
tungsvertrag“ durch die Wörter „Bezugsvertrag über
„Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäu-
nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem den befindlichen Wohneinheiten mit Telekommuni-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- kationsdiensten“ ersetzt.
struktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und
digitale Infrastruktur des Deutschen Bundesta-
ges und der Zustimmung des Bunderates. Das
Artikel 14
Ergebnis des Prüfberichts der Bundesnetzagen- Inkrafttreten
tur nach Absatz 4 bedarf des Einvernehmens mit
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr
und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundes- (2) Artikel 13 tritt am Tag nach der Verkündung in
tages.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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