1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
Gesetz
zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Verbot des Kükentötens*
Vom 18. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: marktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157
vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33),
Artikel 1 die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013
Änderung des (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert wor-
Tierschutzgesetzes den ist, und
4. für Küken,
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), a) die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt
das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom sind oder
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, b) deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt
wird wie folgt geändert: sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwen-
1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: det zu werden.“
„§ 4c 2. Nach § 21 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
gefügt:
(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der
Art Gallus gallus zu töten. „(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum
31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss
(2) Das Verbot gilt nicht des Deutschen Bundestages über den Stand der
1. für den Fall, dass eine Tötung der Küken Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Ge-
schlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten
a) nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen
vorgeschrieben oder angeordnet worden ist Bebrütungstag.“
oder
Artikel 2
b) im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes er-
Weitere Änderung
forderlich ist,
des Tierschutzgesetzes
2. für nicht schlupffähige Küken,
Das Tierschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1
3. für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buch- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 geändert:
der Kommission vom 16. Juni 2008 mit 1. Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt:
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Ver- „(3) Ab dem siebten Bebrütungstag ist es verbo-
ten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- 1. einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen,
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 der den Tod des Hühnerembryos verursacht,
vom 17.9.2015, S. 1). oder
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021 1827
2. einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, Artikel 3
der den Tod des Hühnerembryos verursacht.“
Inkrafttreten
2. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num-
mer 6a eingefügt: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2022 in Kraft.
„6a. entgegen § 4c Absatz 3 einen dort genannten
Eingriff oder Abbruch vornimmt,“. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
Gesetz
zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren*
Vom 18. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 werden vor dem Wort
Artikel 1 „Tiere“ die Wörter „Haltung, die Zucht und
Änderung des die Pflege derjenigen“ und nach dem Wort
Tierschutzgesetzes „Tiere“ die Wörter „zu verbessern“ eingefügt
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- und werden die Wörter „so zu halten, zu
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), züchten und zu pflegen, dass sie“ durch
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni die Wörter „damit diese Tiere“ ersetzt.
2021 (BGBl. I S. 1826) geändert worden ist, wird wie bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
folgt geändert:
„Die Pflicht zur Beschränkung von Tier-
1. § 5 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert: versuchen auf das unerlässliche Maß nach
a) In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch ein Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c be-
Komma ersetzt. inhaltet auch die Pflicht zur Verbesserung
der Methoden, die in Tierversuchen ange-
b) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch wendet werden.“
das Wort „und“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) von Nagetieren, die zur Verwendung in „Nicht als Tierversuch gilt
Tierversuchen bestimmt sind, durch Ohr- 1. das Töten eines Tieres, soweit das Töten
tätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder ausschließlich dazu erfolgt, die Organe oder
Ohrkerbung.“ Gewebe des Tieres zu wissenschaftlichen
2. In § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird nach den Zwecken zu verwenden,
Wörtern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ das Wort 2. ein Eingriff oder eine Behandlung an einem
„und“ durch ein Komma ersetzt und wird nach der Nutztier, der oder die
Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
a) in einem Haltungsbetrieb im Rahmen der
3. § 7 wird wie folgt geändert: landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenom-
men wird und
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom b) nicht zu wissenschaftlichen Zwecken er-
22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom
folgt, oder
22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017, 3. eine veterinärmedizinische klinische Prüfung,
S. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden die für die Zulassung eines Tierarzneimittels
ist. verlangt wird.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021 1829
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- päische Kommission zum Zweck der Ver-
fügt: öffentlichung weiterleitet.“
„(2a) Zur Vermeidung von Doppel- oder 6. § 8a wird wie folgt geändert:
Wiederholungsversuchen sind Daten aus Tier- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
versuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
Verfahren in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
gefasst:
päischen Union (Mitgliedstaaten) gewonnen
wurden, anzuerkennen. Dies gilt nicht, wenn „Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in
zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, einem vereinfachten Genehmigungsverfah-
Sicherheit oder der Umwelt in Bezug auf die in ren, wenn es sich bei dem Versuchs-
Satz 1 genannten Daten weitere Tierversuche vorhaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 um ein
durchgeführt werden müssen.“ Vorhaben handelt,“.
4. Dem § 7a Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Satz bb) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ ange-
angefügt: fügt.
„Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Er- cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
reichung des mit dem Tierversuch angestrebten „vorgenommen werden“ das Komma und
Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchs- das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
strategie, die ohne Verwendung eines lebenden dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht ee) Der Satzteil nach Nummer 3 wird gestrichen.
anerkannt ist, zur Verfügung steht.“
ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:
5. § 8 wird wie folgt geändert:
„Die Genehmigung in den Fällen des Sat-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zes 1 gilt als erteilt, wenn
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: 1. die durch die zuständige Behörde durch-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden geführte Prüfung ergeben hat, dass die
nach den Wörtern „Die Genehmigung Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2
eines Versuchsvorhabens ist“ die Wör- Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b
ter „nach Prüfung durch die zuständige bis g sowie Nummer 7a vorliegen,
Behörde“ eingefügt. 2. die zuständige Behörde eine Festlegung
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter über die Durchführung der rückblicken-
„wissenschaftlich begründet dargelegt den Bewertung nach einer auf Grund
ist“ durch die Wörter „aus wissen- des § 8 Absatz 5 erlassenen Rechtsver-
schaftlicher oder pädagogischer Sicht ordnung getroffen hat,
gerechtfertigt ist“ ersetzt. 3. die zuständige Behörde nicht innerhalb
ccc) In Nummer 6 werden nach den Wör- der in einer auf Grund des § 8 Absatz 3
tern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ erlassenen Rechtsverordnung festgeleg-
die Wörter „und Satz 3“ eingefügt. ten Frist abschließend über den Ge-
nehmigungsantrag entschieden hat und
ddd) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am
4. die zuständige Behörde dem Antragstel-
Ende durch ein Komma ersetzt.
ler das Vorliegen der Voraussetzungen
eee) Nach Nummer 7 wird folgende Num- nach Nummer 1 und die Festlegung nach
mer 7a eingefügt: Nummer 2 mitgeteilt hat.
„7a. eine möglichst umweltverträgliche Führt der Antragsteller auf der Grundlage
Durchführung des Tierversuches der Genehmigung nach Satz 2 ein Ver-
erwartet werden kann und“. suchsvorhaben durch, hat er hinsichtlich
bb) Folgender Satz wird angefügt: der weiteren über Satz 2 Nummer 1 hinaus-
gehenden Anforderungen des § 8 Absatz 1
„Die Prüfung durch die zuständige Behörde Satz 2 die Einhaltung dieser Anforderungen
erfolgt mit der Detailliertheit, die der Art des sicherzustellen.“
Versuchsvorhabens angemessen ist.“
b) In Absatz 5 Nummer 1 bis 4 wird jeweils nach
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: den Wörtern „nach Absatz“ die Angabe „1 oder“
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wör- gestrichen.
tern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ die 7. § 9 wird wie folgt geändert:
Wörter „und Satz 3“ eingefügt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Angabe „Satz 4“ ersetzt.
„In der Rechtsverordnung kann auch vor- b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
gesehen werden, dass ändert:
1. die Veröffentlichung der Zusammenfas- aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
sungen durch das Bundesinstitut für „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ die Wörter
Risikobewertung erfolgt und „und Satz 3“ eingefügt.
2. das Bundesinstitut für Risikobewertung bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Satz 3“
die Zusammenfassungen an die Euro- durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
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1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
8. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kon-
a) In Nummer 1 wird das Wort „Beiräten“ durch trollen wird auf der Grundlage einer Risiko-
das Wort „Ausschüssen“ ersetzt. analyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse
sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort 2010/63/EU genannten Aspekte zu be-
„Beiräte“ durch das Wort „Ausschüsse“ ersetzt. achten. Bei Einrichtungen nach § 11 Ab-
9. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- satz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in
fasst: Tierversuchen verwendet werden, müssen
„1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, jährlich mindestens bei einem Drittel dieser
Einrichtungen Kontrollen durchgeführt wer-
a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen den. Werden in den Einrichtungen nach
verwendet zu werden, oder Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen
b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1
sind, zu wissenschaftlichen Zwecken ver- Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehal-
wendet zu werden, ten oder verwendet, so muss die Kontrolle
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke mindestens jährlich erfolgen. Ein ange-
der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder ver- messener Teil der Kontrollen erfolgt unange-
wenden,“. kündigt.“
10. § 15 wird wie folgt geändert: cc) In dem neuen Satz 8 wird das Wort „Besich-
tigungen“ durch das Wort „Kontrollen“ er-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-
„Rechtsverordnungen“ werden die Wörter staaten der Europäischen Union (Mitgliedstaa-
„und der unmittelbar geltenden Rechtsakte ten)“ durch das Wort „Mitgliedstaaten“ ersetzt.
der Europäischen Gemeinschaft oder der 12. In § 16a Absatz 2 wird die Angabe „1 oder“ ge-
Europäischen Union im Anwendungsbereich strichen.
dieses Gesetzes“ eingefügt.
13. § 16c wird wie folgt gefasst:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 16c
„Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen
unterstützen die zuständigen Behörden in Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
2010/63/EU genannten Bereichen.“ rates
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. Personen, Einrichtungen und Betriebe, die
Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bereich der durchführen oder die Wirbeltiere zu den in § 4
Bundeswehr“ durch die Wörter „Geschäfts- Absatz 3 genannten Zwecken töten, sowie Ein-
bereich des Bundesministeriums der Vertei- richtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere
digung“ ersetzt, wird nach den Wörtern oder Kopffüßer für die genannten Zwecke ge-
„Durchführung dieses Gesetzes“ das Wort züchtet oder zur Abgabe an Dritte gehalten wer-
„und“ durch ein Komma ersetzt und werden den, zu verpflichten, der zuständigen Behörde in
nach dem Wort „Rechtsvorschriften“ die bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen zu
Wörter „und der unmittelbar geltenden melden:
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwen- a) die Art, Herkunft und Zahl der in den Tier-
dungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt. versuchen verwendeten Tiere,
bb) Folgender Satz wird angefügt: b) den Zweck und die Art der Tierversuche oder
„Die nach Satz 2 berufene Kommission un- der sonstigen Verwendungen einschließlich
terstützt die zuständigen Dienststellen in des Schweregrades nach Artikel 15 Absatz 1
den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie der Richtlinie 2010/63/EU und
2010/63/EU genannten Bereichen.“ c) die Art, Herkunft und Zahl der Tiere, ein-
11. § 16 wird wie folgt geändert: schließlich genetisch veränderter Tiere, die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) zur Verwendung in Tierversuchen nach
§ 7 Absatz 2 oder für wissenschaftliche
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 ge-
aaa) Buchstabe a wird aufgehoben. züchtet und getötet worden sind und
bbb) Die Buchstaben b und c werden die bb) nicht in solchen Tierversuchen oder für
Buchstaben a und b. solche wissenschaftlichen Untersuchun-
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen- gen verwendet worden sind, und
den Sätze ersetzt: 2. das Verfahren für die Meldungen nach Num-
„Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 mer 1 sowie deren Übermittlung von den zu-
und die Einrichtungen und Betriebe nach ständigen Behörden an das Bundesministerium
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder das Bundesinstitut für Risikobewertung zu
werden regelmäßig und in angemessenem regeln.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021 1831
14. In § 18 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen
„§ 7 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Ab- ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
satz 1 Satz 4“ ersetzt. (8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Ab-
15. § 21 wird wie folgt geändert: satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
a) Absatz 3 wird aufgehoben. 1. deren Genehmigung vor dem 1. Dezember
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange- 2021 erteilt worden ist oder
fügt: 2. deren Durchführung vor dem 1. Dezember
„(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Ab- 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwen-
satzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, denden Vorschriften dieses Gesetzes ange-
15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus zeigt und von der zuständigen Behörde nicht
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tier- beanstandet worden ist,
schutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum
vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember
Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzu- 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Ge-
wenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeit- setzes weiter anzuwenden.“
punkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021
geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. So- Artikel 2
weit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass
von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind ab- Inkrafttreten
weichend von Satz 1 die dort genannten Vor- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schriften in der dort genannten Fassung zum Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
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Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
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1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
Verordnung
zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
(QEWV)
Vom 7. Juni 2021
Auf Grund 2. das Gründungsdatum des Vereins und das Eintra-
gungsdatum im Vereinsregister sowie die Register-
– des § 4d des Unterlassungsklagengesetzes, der
nummer des Vereins und das zuständige Register-
durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. No-
gericht,
vember 2020 (BGBl. I S. 2568) eingefügt worden ist,
sowie 3. Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen
Aufgaben des Vereins sowie die Angabe, ob der
– des § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlau- verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
teren Wettbewerb und des § 4d des Unterlassungs-
klagengesetzes, von denen § 8b Absatz 3 des 4. das Datum, zu dem der Verein mit der Wahrneh-
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch mung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der nicht
Artikel 1 Nummer 2 und § 4d des Unterlassungs- gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung im Inte-
klagengesetzes durch Artikel 2 Nummer 3 des Ge- resse der Verbraucher begonnen hat,
setzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) 5. die Angaben zu den Mitgliedern des Vereins nach
eingefügt worden sind, § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1,
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für 6. die Angaben zu den Organmitgliedern nach § 3 Ab-
Verbraucherschutz: satz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,
7. einen Bericht nach § 4 Absatz 1 über die Tätigkeiten
Abschnitt 1 des Vereins,
8. die Angaben zur sachlichen und personellen Aus-
Qualifizierte Einrichtungen
stattung des Vereins nach § 5 Absatz 1 und
Unterabschnitt 1 9. die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Ver-
eins nach § 6 Absatz 1.
Eintragung in die Liste der (2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beige-
qualifizierten Einrichtungen nach fügt werden:
§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes
1. ein chronologischer Vereinsregisterauszug für den
Verein und
§1
2. eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung
Antrag auf Eintragung in die gültigen Vereinssatzung.
Liste der qualifizierten Einrichtungen
Verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, ist dem
(1) Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Ein- Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zustän-
tragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen digen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraus-
nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes setzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abga-
ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten: benordnung beizufügen.
1. den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Tele- (3) Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur
fonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail- die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2
Adresse des Vereins sowie die Adressen der Web- enthalten. Der Antrag eines anderen Verbraucherver-
seiten, die der Verein eingerichtet hat, bands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungs-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021 1833
klagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 1. aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verein und
Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben ent-
halten 2. aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verein so-
weit diese Zuwendungen nicht unter § 3 Absatz 2
1. zum Zweck und zur Tätigkeit des Vereins, aus de- oder § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen.
nen sich ergibt, dass er als Verbraucherverband an-
zusehen ist, und Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der
2. zur finanziellen Ausstattung des Vereins und zu den Verein Zuwendungen einzeln aufführt und für die ein-
öffentlichen Fördermitteln im Kalenderjahr der An- zelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und
tragstellung, anhand derer geprüft werden kann, den Rechtsgrund angibt. Die Angaben nach den Sät-
ob der Verein überwiegend mit öffentlichen Mitteln zen 1 und 2 können auch für andere Kalenderjahre ver-
gefördert wird. langt werden, wenn die Angaben für den Zeitraum
nach Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die
Den Anträgen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Unter- Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
lagen nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. Dem Antrag des Unterlassungsklagengesetzes erfüllt sind.
nach Satz 2 sind zusätzlich Nachweise über die bewil-
ligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der
Antragstellung beizufügen. §3
(4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragstel- Angaben zu
ler zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungs- den Organmitgliedern
voraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen
anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen (1) Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antrag-
nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 stellung aktuelle Liste der Mitglieder aller Vereinsorga-
Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 ne, außer der Mitglieder der Mitgliederversammlung,
Absatz 2 und § 6 Absatz 2. jedoch einschließlich der besonderen Vertreter vorzu-
legen. In der Liste ist zu jedem Organmitglied Folgen-
§2 des anzugeben:
Angaben zu den 1. der Vorname, der Nachname und eine ladungsfä-
Mitgliedern des Vereins hige Anschrift sowie
(1) Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antrag-
2. besondere Qualifikationen für dessen Tätigkeiten für
stellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der min-
den Verein.
destens 75 natürliche Personen oder mindestens drei
Verbände als Mitglieder aufgeführt sind. In der Mitglie- Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der
derliste ist Folgendes anzugeben: Verein die Bestellung eines Organmitglieds nachweist.
1. zu jeder natürlichen Person, deren Vorname und
(2) Der Verein hat für den Zeitraum seit Beginn des
Nachname, deren Geburtsdatum sowie eine la-
Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeit-
dungsfähige Anschrift
punkt der Antragstellung Folgendes anzugeben:
2. zu jedem Verband
1. die jeweilige Höhe der einem Organmitglied ge-
a) dessen Name oder Firma, eine ladungsfähige An-
währten Vergütungen oder gewährten Aufwen-
schrift, dessen Rechtsform, dessen satzungsmä-
dungspauschalen unter Angabe des Umfangs und
ßige Zwecke und Tätigkeiten sowie
der Art der vergüteten Tätigkeit und
b) die Vornamen, Nachnamen und die ladungsfä-
higen Anschriften der Mitglieder von dessen Ver- 2. die Gesamthöhe der anderen, nicht von Nummer 1
tretungsorgan. oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zu-
Sofern die Vereinssatzung unterschiedliche Arten von wendungen an die Mitglieder der einzelnen Vereins-
Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitglie- organe.
derliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes Erhält ein Mitglied eines Vereinsorgans neben Zuwen-
darin aufgeführte Mitglied innehat. dungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 2
(2) Das Bundesamt für Justiz kann vom Verein ver- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist auch die Höhe der
langen, dass er die Mitgliedschaft von 75 der in der Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 an-
Liste aufgeführten natürlichen Personen oder von drei zugeben, die dem Organmitglied gewährt wurden.
der in der Liste aufgeführten Verbände durch aktuelle
schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schrift- (3) Wird einem Organmitglied regelmäßig eine Ver-
liche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mit- gütung oder eine Aufwendungspauschale gewährt, ist
glieder nachweist. Für einen Mitgliedsverband können auch die vereinbarte jährliche Höhe der Vergütung
vom Verein ergänzend Unterlagen verlangt werden, oder der Aufwendungspauschale anzugeben. Das
aus denen sich ergibt, dass der Verband mitgliedsfähig Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein
ist und im gleichen Aufgabenbereich tätig ist wie der die anderen Zuwendungen an die Mitglieder einzelner
Verein. Vereinsorgane nach Absatz 2 Nummer 2 einzeln auf-
führt und für jede Zuwendung die Höhe, den Empfän-
(3) Der Verein hat die jeweilige Gesamthöhe der Zu- ger und den Rechtsgrund angibt.
wendungen anzugeben, die seine Mitglieder seit Be-
ginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis (4) § 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben
zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend anzuwen-
haben den.
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1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
§4 2. Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ein-
Angaben zur zeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und
Tätigkeit des Vereins den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung be-
nennt.
(1) Der Verein hat einen Bericht einzureichen, der
§ 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach
einen Überblick über seine satzungsmäßigen Tätig-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzu-
keiten im Bereich der Wahrnehmung der Interessen
wenden.
der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklä-
rung und Beratung in den letzten zwölf Monaten vor
§6
der Antragstellung gibt.
Angaben zur
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass
finanziellen Ausstattung des Vereins
der Verein seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit
nach Absatz 1 durch dafür verwendetes Informations- (1) Der Verein hat eine Übersicht über seine Einnah-
material zur Verbraucheraufklärung nachweist. Es kann men und Ausgaben für das letzte vollständige Ge-
auch verlangen, dass der Verein Unterlagen über schäftsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor
durchgeführte Beratungen von Verbrauchern vorlegt, der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen.
die folgende Angaben zu den einzelnen Beratungen Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere
enthalten: Folgendes ergeben:
1. das Datum, an dem die Beratung stattgefunden hat, 1. die jeweilige Höhe der Einnahmen des Vereins
durch
2. den Vornamen und den Nachnamen des Beraters,
der die Beratung durchgeführt hat, a) die Summe aller Mitgliedsbeiträge,
3. die Angaben über den Ort, die Art und die Dauer der b) staatliche Zuwendungen,
Beratung und c) Zuwendungen sonstiger Dritter und
4. den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung, d) seine Tätigkeiten sowie
insbesondere die vorgeschlagene Problemlösung. 2. die Höhe der Ausgaben des Vereins für die Aufklä-
rungs- und Beratungstätigkeit des Vereins.
§5
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass
Angaben zur sachlichen der Verein bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2
und personellen Ausstattung des Vereins Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der
(1) Der Verein hat Folgendes anzugeben: einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber
benennt. Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1
1. den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätig- genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustel-
keiten nach § 4 Absatz 1 betreibt, unter Angabe len, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1
der Beratungszeiten, Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes vorlie-
2. die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Per- gen, kann es auch Übersichten über die Einnahmen
sonen, die für den Verein tätig sind und nicht unter und Ausgaben nach Absatz 1 für weitere Rechnungs-
§ 3 fallen, jahre verlangen.
3. die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergü-
Unterabschnitt 2
tungen oder Aufwendungspauschalen, die die ein-
zelnen Personen, die in Nummer 2 genannt sind, Überprüfung und
vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstel- Änderung der Eintragungen in der
lung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Ver- Liste der qualifizierten Einrichtungen
ein erhalten haben, unter Angabe des Umfangs und
der Art der Tätigkeit, für die die Vergütung oder der §7
Aufwendungsersatz gewährt wurde, und Mitteilungspflichten der
4. die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 qualifizierten Einrichtungen
oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zu- (1) Eine qualifizierte Einrichtung hat dem Bundes-
wendungen, die Personen, die in Nummer 2 ge- amt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
nannt sind, vom Beginn des Kalenderjahres vor der
1. jede Änderung bei den Angaben, die zu der qualifi-
Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
zierten Einrichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des
vom Verein erhalten haben.
Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der quali-
Erhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben fizierten Einrichtungen eingetragen sind,
Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zu-
2. den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2
wendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist
des Unterlassungsklagengesetzes für ihre Eintra-
für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr
gung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen.
gewährten Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 anzugeben. (2) Jeweils zum 30. Juni eines Jahres haben die
qualifizierten Einrichtungen, die nicht unter § 4 Absatz 2
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fallen, beim
der Verein auch Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2
1. Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Ab- Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und
satz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen angibt Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des
und vorangegangenen Kalenderjahres Mitglieder der quali-
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fizierten Einrichtung waren. Entspricht die letzte einge- sicht verlangen über die seit der Antragstellung oder
reichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen der letzten Einleitung eines Überprüfungsverfahrens
nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen 1. ausgesprochenen Abmahnungen, beantragten
werden. Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der einstweiligen Verfügungen und erhobenen Klagen,
Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vor- einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegen-
handenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 2 Ab- stand der Abmahnungen und gerichtlichen Verfah-
satz 2 entsprechend anzuwenden. ren waren,
§8 2. erlangten Aufwendungsersatzansprüche aufgrund
von Abmahnungen,
Antrag auf Aufhebung
der Eintragung in der Liste 3. vereinbarten Vertragsstrafen,
(1) Die Aufhebung der Eintragung in der Liste nach 4. verwirkten Vertragsstrafen und
§ 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagenge- 5. angefallenen Ausgaben für die Abmahnungen und
setzes ist durch die qualifizierte Einrichtung schriftlich gerichtlichen Verfahren als qualifizierte Einrichtung.
zu beantragen.
(4) Die Angaben oder Nachweise nach den Absät-
(2) Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in zen 2 und 3 sind innerhalb eines Monats nach Auffor-
der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags der derung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen.
qualifizierten Einrichtung durch einen schriftlichen Be- Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist ver-
scheid aufzuheben. Der Bescheid ist der qualifizierten längern.
Einrichtung zuzustellen.
(3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unver- Abschnitt 2
züglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine Qualifizierte Wirtschaftsverbände
aktualisierte Liste der qualifizierten Einrichtungen.
Unterabschnitt 1
§9
Eintragung in die Liste
Verfahren zur der qualifizierten Wirtschafts-
Überprüfung der Eintragung verbände nach § 8b des Gesetzes
(1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren gegen den unlauteren Wettbewerb
zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unter-
lassungsklagengesetzes unverzüglich ein, wenn § 10
1. die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Ein- Antrag auf Eintragung in die
tragung nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unter- Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
lassungsklagengesetzes vorliegen oder
(1) Der Antrag eines rechtsfähigen Verbands auf
2. eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Ge- Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschafts-
richt nach § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagen- verbände nach § 8b Absatz 1 des Gesetzes gegen
gesetzes eingeht. den unlauteren Wettbewerb ist schriftlich zu stellen.
(2) Von einer qualifizierten Einrichtung, die aufgrund Er muss Folgendes enthalten:
der Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlas- 1. den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Tele-
sungsklagengesetzes in der Liste nach § 4 Absatz 1 fonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-
des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, Adresse des Verbands sowie die Adressen der
kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Über- Webseiten, die der Verband eingerichtet hat,
prüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungs- 2. das Gründungsdatum des Verbands und, soweit
klagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nach- vorhanden, die Registernummer des Verbands und
weise nach § 1 Absatz 3 verlangen. Die Angaben nach das zuständige Registergericht sowie das Eintra-
§ 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise gungsdatum ins Register,
nach § 1 Absatz 3 Satz 3 und 4 sind für dasjenige Ka-
lenderjahr vorzulegen, in dem die Überprüfung der Ein- 3. Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen
tragung stattfindet. Aufgaben des Verbands,
(3) Von den anderen qualifizierten Einrichtungen, die 4. das Datum, zu dem der Verband mit der Wahrneh-
nicht unter Absatz 2 fallen, kann das Bundesamt für mung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Ver-
Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung folgung und Förderung gewerblicher oder selbst-
die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 ständiger beruflicher Interessen sowie Beratung
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 verlangen. Die und Information zu Fragen des lauteren Wettbe-
Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, werbs begonnen hat,
§ 3 Absatz 2 bis 4 und den §§ 4 bis 6 können nur für 5. die Angaben zu den Mitgliedsunternehmern nach
einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der § 11 Absatz 1 und 3 Satz 1,
nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im
Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Vorausset- 6. die Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands
zungen des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungskla- nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3
gengesetzes geprüft wurden, dem Bundesamt für Jus- Satz 1,
tiz vorlagen. Das Bundesamt für Justiz kann von den 7. einen Bericht zu den Tätigkeiten des Verbands nach
anderen qualifizierten Einrichtungen auch eine Über- § 13 Absatz 1,
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1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
8. die Angaben zur sachlichen und personellen Aus- Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der
stattung des Verbands nach § 14 Absatz 1 und Verband Zuwendungen einzeln aufführt und für die ein-
9. die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Ver- zelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und
bands nach § 15 Absatz 1. den Rechtsgrund angibt. Die Angaben nach den Sät-
zen 1 und 2 kann es auch für andere Kalenderjahre
(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beige- verlangen, wenn die Angaben für den Zeitraum nach
fügt werden: Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Anfor-
1. Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann der Ver- derungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes
band gegründet wurde und Rechtsfähigkeit erlangt gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllt sind.
hat und dass der Verband als werbender rechtsfä-
higer Verband noch besteht, und § 12
2. eine Kopie der gültigen Verbandssatzung. Angaben zu den
Verfolgt der Verband gemeinnützige Zwecke, ist dem Organmitgliedern des Verbands
Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zustän- (1) Der Verband hat eine zum Zeitpunkt der Antrag-
digen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraus- stellung aktuelle Liste der Mitglieder aller Verbandsor-
setzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abga- gane, außer der Mitglieder der Versammlung der Mit-
benordnung beizufügen. glieder, jedoch einschließlich der besonderen Vertreter
(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragstel- vorzulegen. In der Liste ist zu jedem Organmitglied Fol-
ler zur Prüfung oder zum Nachweis der Eintragungsvo- gendes anzugeben:
raussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen 1. der Vorname, der Nachname und eine ladungsfä-
anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen hige Anschrift sowie
nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1
2. besondere Qualifikationen für dessen Tätigkeiten für
Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 13 Absatz 2
den Verband.
und 3, § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz 2.
Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der
§ 11 Verband die Bestellung eines Organmitglieds nach-
weist.
Angaben zu
den Mitgliedsunternehmern (2) Der Verband hat für den Zeitraum seit Beginn
(1) Der Verband hat eine zum Zeitpunkt der Antrag- des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum
stellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der min- Zeitpunkt der Antragstellung Folgendes anzugeben:
destens 75 Unternehmer als Mitglieder des Verbands 1. die jeweilige Höhe der einem Organmitglied ge-
aufgeführt sind. In der Mitgliederliste ist Folgendes an- währten Vergütung oder gewährten Aufwendungs-
zugeben: pauschalen unter Angabe des Umfangs und der
1. zu jedem Mitgliedsunternehmer die Firma oder der Art der vergüteten Tätigkeit und
Name, unter denen er seine Geschäfte betreibt, so- 2. die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 1
wie eine ladungsfähige Anschrift und oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zu-
2. zu jedem Mitgliedsunternehmer, der keine natür- wendungen an die Mitglieder der einzelnen Ver-
liche Person ist, die Vor- und Nachnamen sowie bandsorgane.
die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von Erhält ein Mitglied eines Verbandsorgans neben Zu-
dessen Vertretungsorgan. wendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach
Sofern die Verbandssatzung unterschiedliche Arten § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für das Organ-
von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mit- mitglied ergänzend auch die Höhe der ihm gewährten
gliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft je- Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
des darin aufgeführte Mitglied innehat. anzugeben.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann von dem Ver- (3) Wird einem Organmitglied regelmäßig eine Ver-
band verlangen, dass er die Mitgliedschaft und die Un- gütung oder eine Aufwendungspauschale gewährt, ist
ternehmereigenschaft von 75 der in der Mitgliederliste auch die vereinbarte jährliche Höhe der Vergütung
aufgeführten Unternehmern durch aktuelle schriftliche oder der Aufwendungspauschale anzugeben. Das
Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestä- Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Ver-
tigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nach- band die anderen Zuwendungen an die Mitglieder ein-
weist. Bei Mitgliedsunternehmern, die keine natür- zelner Verbandsorgane (Absatz 2 Nummer 2) einzeln
lichen Personen sind, kann es auch verlangen, dass aufführt und für jede Zuwendung die Höhe, den Emp-
die Rechtsfähigkeit nachgewiesen wird. fänger und den Rechtsgrund angibt.
(3) Der Verband hat die jeweilige Gesamthöhe der (4) § 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben
Zuwendungen anzugeben, die seine Mitgliedsunter- nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend anzuwen-
nehmer seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antrag- den.
stellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Ver-
band erhalten haben § 13
1. aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verband und Angaben zur
2. aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verband, Tätigkeit des Verbands
soweit diese Zuwendungen nicht unter § 12 Absatz 2 (1) Der Verband hat einen Bericht einzureichen, der
oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen. einen Überblick über seine folgenden satzungsmä-
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ßigen Tätigkeiten in den letzten zwölf Monaten vor der Erhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben
Antragstellung gibt: Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zu-
1. die Tätigkeiten zur Förderung gewerblicher oder wendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so
selbstständiger beruflicher Interessen, insbesondere ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr
auch über die Geltendmachung von Ansprüchen gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe- Nummer 1 anzugeben.
werb und nach dem Unterlassungsklagengesetz, (2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass
sowie der Verband auch
2. die Informations- und Beratungstätigkeit zu Fragen 1. Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Ab-
des lauteren Wettbewerbs. satz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen auf-
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass listet und
der Verband seine Informations- und Beratungstätig-
keit nach Absatz 1 Nummer 2 durch dafür verwendetes 2. Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ein-
Informationsmaterial und Unterlagen über einzelne Be- zeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und
ratungen nachweist, aus denen sich ergibt, zu wel- den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung be-
chem Zeitpunkt die Beratungen stattfanden und wel- nennt.
che Fragen Gegenstand der Beratung waren. § 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach
(3) Von Verbänden, die schon Ansprüche nach dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzu-
Unterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen wenden.
den unlauteren Wettbewerb oder andere vergleichbare
Ansprüche durch Abmahnungen oder gerichtlich gel- § 15
tend gemacht haben, kann das Bundesamt für Justiz
für die letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Angaben zur finanziellen
auch eine Übersicht über Folgendes verlangen: Ausstattung des Verbands
1. die ausgesprochenen Abmahnungen, die beantrag- (1) Der Verband hat eine Übersicht über seine Ein-
ten einstweiligen Verfügungen und die erhobenen nahmen und Ausgaben für das letzte vollständige
Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Rechnungsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das
Gegenstand der Abmahnungen und der gericht- vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzule-
lichen Verfahren waren, gen. Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbeson-
2. den beigetriebenen Aufwendungsersatz aufgrund dere Folgendes ergeben:
von Abmahnungen, 1. die jeweilige Höhe der Einnahmen des Verbands
3. die vereinbarten Vertragsstrafen, durch
4. die von Abgemahnten gezahlten Vertragsstrafen, a) die Summe aller Mitgliedsbeiträge,
5. die Ausgaben für Abmahnungen und gerichtliche b) staatliche Zuwendungen,
Verfahren.
c) Zuwendungen sonstiger Dritter und
§ 14 d) seine Tätigkeiten sowie
Angaben zur sachlichen
2. die Höhe der Ausgaben des Verbands für
und personellen Ausstattung des Verbands
(1) Der Verband hat Folgendes anzugeben: a) die Informations- und Beratungstätigkeit zur För-
derung des lauteren Wettbewerbs,
1. den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätig-
keiten nach § 13 Absatz 1 betreibt unter Angabe b) die Förderung der gewerblichen und selbststän-
der Beratungszeiten, digen beruflichen Interessen der Mitgliedsunter-
nehmer durch andere Tätigkeiten als nach Buch-
2. die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Per-
stabe a und
sonen, die für den Verband tätig sind und nicht un-
ter § 12 fallen, c) Abmahnungen und gerichtliche Verfahren zur
3. die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergü- Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Wett-
tungen oder Aufwendungspauschalen, die die ein- bewerbsrecht oder dem Unterlassungsklagenge-
zelnen Personen nach Nummer 2 vom Beginn des setz.
Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeit- (2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass
punkt der Antragstellung vom Verband erhalten ha- der Verband bei den Zuwendungen nach Absatz 1
ben, unter Angabe des Umfangs und der Art der Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die
Tätigkeit, für die die Vergütung oder der Aufwen- Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwen-
dungsersatz gewährt wurde, sowie dungsgeber benennt. Wenn die Angaben für den in Ab-
4. die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um
oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfasster Zu- festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 8b Ab-
wendungen, die Personen nach Nummer 2 vom Be- satz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren
ginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis Wettbewerb vorliegen, kann es Übersichten über die
zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband er- Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 auch für wei-
halten haben. tere Rechnungsjahre verlangen.
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1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
Unterabschnitt 2 raum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt,
Überprüfung und Änderung für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfah-
der Eintragungen in der Liste rens, in dem die Voraussetzungen des § 8b Absatz 2
der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ge-
prüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen.
§ 16 (3) Die Angaben oder Nachweise nach Absatz 2
sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch
Mitteilungspflichten der
das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann
qualifizierten Wirtschaftsverbände
das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.
(1) Ein qualifizierter Wirtschaftsverband hat dem (4) Für die Aufhebung der Eintragung auf Antrag des
Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzu- qualifizierten Wirtschaftsverbands ist § 8 entsprechend
teilen: anzuwenden.
1. jede Änderung bei den Angaben, die zu dem qua-
lifizierten Wirtschaftsverband nach § 8b Absatz 3 Abschnitt 3
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in
Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlas-
Jährliche Berichtspflichten
sungsklagengesetzes in die Liste der qualifizierten
Wirtschaftsverbände eingetragenen sind, § 18
Inhalt der Berichtsplichten
2. den Wegfall einer Voraussetzung nach § 8b Absatz 2
des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb für (1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfül-
seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirt- lung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1
schaftsverbände. Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und
die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfül-
(2) Jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres haben
lung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Ge-
die qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundes-
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbin-
amt für Justiz eine den Anforderungen nach § 11 Ab-
dung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des
satz 1 entsprechende Liste der Unternehmer einzurei-
Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für
chen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen
Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwen-
Kalenderjahres Mitglieder des qualifizierten Wirt-
den.
schaftsverbandes waren. Entspricht die letzte einge-
reichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen (2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b
nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes
werden. Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehan-
Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vor- delt wurde.
handenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 11 Ab- (3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b
satz 2 entsprechend anzuwenden. Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes
ist Folgendes anzugeben:
§ 17 1. die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Ver-
Verfahren zur Überprüfung der tragsstrafen und
Eintragung und Aufhebung der Eintragung 2. die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten be-
(1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren stimmbaren Vertragsstrafen.
zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 (4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in § 4b Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagenge-
Verbindung mit § 4a des Unterlassungsgesetzes un- setzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf
verzüglich ein, wenn Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfol-
1. die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Ein- gungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Ver-
tragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen tragsstrafen anzugeben.
den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichts-
Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengeset- pflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen
zes vorliegen oder den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Ab-
2. eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Ge- satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungskla-
richt nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den gengesetzes.
unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Ab-
satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht. § 19
(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung Nachfrist zur
nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlaute- Erfüllung der Berichtspflichten
ren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 oder Wenn qualifizierte Einrichtungen ihre Berichtspflich-
Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes kann das ten nach § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagenge-
Bundesamt für Justiz von dem qualifizierten Wirt- setzes oder qualifizierte Wirtschaftsverbände ihre Be-
schaftsverband die dafür erforderlichen Angaben und richtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen
Nachweise nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Ab-
und 3 verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbin- satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes innerhalb der
dung mit § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2 bis 4 und den gesetzlichen Frist nicht oder nur teilweise erfüllen, so
§§ 13 bis 15 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeit- hat das Bundesamt für Justiz die qualifizierten Einrich-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021 1839
tungen oder die qualifizierten Wirtschaftsverbände un- ordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
verzüglich aufzufordern, die Berichtspflichten innerhalb mit Satz 2, oder nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt.
einer angemessenen Nachfrist zu erfüllen. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1
Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
Abschnitt 4 bewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwider-
handelt.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten § 21
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Inkrafttreten
Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren An- in Kraft.
Berlin, den 7. Juni 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
Bundesvollziehungsvergütungsverordnung
(BVollzVergV)
Vom 16. Juni 2021
Auf Grund des § 49 des Bundesbesoldungsgeset- 2. die Zahlung im Beisein der Vollziehungsbeamtin
zes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom oder des Vollziehungsbeamten bargeldlos erfolgt ist,
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) neu gefasst worden 3. die gepfändeten Zahlungsmittel von der Vollzie-
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im hungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten in
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Besitz genommen worden sind,
für Bau und Heimat:
4. ein auf Euro lautender Scheck von dem bezogenen
§1 Kreditinstitut eingelöst worden ist.
(4) Werden mehrere Vollstreckungsaufträge gegen
Vergütung
dieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die Vollstreckungsschuldner in einem Termin erledigt, so
dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder -beamte entsteht der Vergütungsanspruch nur einmal. Vergü-
im Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet tungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jedoch
werden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine nebeneinander gewährt. Neben einer Vergütung nach
Vergütung nach dieser Verordnung. Absatz 2 Nummer 3 wird eine Vergütung nach Absatz 2
Nummer 1 nur dann gewährt, wenn
§2
1. zur Abwendung der Vollstreckung Zahlungsmittel
Entstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs ausgehändigt worden sind oder eine bargeldlose
(1) Die Vergütung wird für Vollstreckungshandlungen Zahlung geleistet worden ist oder
nach Absatz 2 gewährt, die von der Vollziehungsbeam- 2. ausschließlich Geldbeträge gepfändet worden sind.
tin oder dem Vollziehungsbeamten dokumentiert wor-
Sind mehrere bewegliche Sachen gepfändet worden,
den sind.
so entsteht die Vergütung nach Absatz 2 Nummer 2
(2) Vergütet wird nur einmal.
1. die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln (5) Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung be-
a) bis 200 Euro mit 2 Euro, trägt 210 Euro.
b) bis 600 Euro mit 3 Euro,
§3
c) von mehr als 600 Euro mit 5 Euro,
Zahlung der Vergütung
2. die Pfändung beweglicher Sachen mit Ausnahme Die Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für
von Zahlungsmitteln mit insgesamt 3 Euro, den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung
3. eine fruchtlos verlaufene Pfändung mit 1,50 Euro. folgt, gezahlt.
(3) Die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln erfolgt,
indem §4
1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstre- Aufwendungsersatz
ckungsschuldner oder eine dritte Person zugunsten Der Ersatz der Fahrtkosten und der sonstigen Reise-
der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstre- kosten, die mit dem Außendienst der Vollziehungs-
ckungsschuldners, um die Vollstreckung abzuwen- beamtinnen und -beamten verbunden sind, richtet sich
den, nach dem Bundesreisekostengesetz. Sonstige beson-
a) der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungs- dere, für die Vollziehungstätigkeit typische Aufwendun-
beamten Zahlungsmittel aushändigt oder gen sind mit der Vergütung abgegolten.
b) eine bargeldlose Zahlung leistet oder §5
2. die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbe- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
amte Zahlungsmittel pfändet.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Die Zahlungsmittel sind vereinnahmt, wenn Gleichzeitig tritt die Vollstreckungsvergütungsverord-
1. die Zahlung in Banknoten oder Münzen in Euro und nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Ja-
Cent geleistet worden ist, nuar 2003 (BGBl. I S. 8) außer Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021 1841
Verordnung
über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung – EAG-BehandV)*
Vom 21. Juni 2021
Auf Grund des § 24 Nummer 2 des Elektro- und Abschnitt 1
Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1739) verordnet die Bundesregierung: Allgemeine Vorschriften
Inhaltsübersicht §1
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an
§ 2 Begriffsbestimmungen die Behandlung von Altgeräten im Sinne des § 3 Num-
mer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Sie
Abschnitt 2 gilt für die folgenden Tätigkeiten nach der Übergabe
Anforderungen an von Altgeräten an eine Erstbehandlungsanlage:
die Behandlung von Altgeräten,
Bauteilen, Gemischen und Stoffen 1. Entfrachtung von Schadstoffen,
Unterabschnitt 1 2. Separierung von Wertstoffen,
Allgemeine Behandlungsanforderungen 3. Demontage,
§ 3 Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung
§ 4 Allgemeine Anforderungen an die weitere Behandlung von 4. Zerkleinern,
entfernten Stoffen, Gemischen und Bauteilen
5. Recycling,
Unterabschnitt 2 6. sonstige Verwertung und
Selektive Behandlungsanforderungen
7. Vorbereitung zur Beseitigung.
§ 5 Anforderungen an die Behandlung von radioaktiven Bau-
teilen (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeit der
§ 6 Anforderungen an die Behandlung von Leiterplatten Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Altgeräte.
§ 7 Anforderungen an die Behandlung von Kunststoffen
§ 8 Anforderungen an die Behandlung von Flachbildschirm- (3) Rechtsvorschriften, die besondere Anforderun-
Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung gen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an
und von Gasentladungslampen sowie deren Fraktionen aus diesen Altgeräten entfernte Bauteile, Gemische
§ 9 Anforderungen an die Behandlung von Kathodenstrahl- und Stoffe enthalten, bleiben unberührt.
röhren
§ 10 Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmo- (4) Die Vorschriften des Arbeitsschutz- und des
dulen Chemikaliengesetzes sowie der nach diesen erlasse-
§ 11 Anforderungen an die Behandlung von Wärmeüberträgern nen Rechtsverordnungen, insbesondere der Gefahr-
stoffverordnung und der Betriebssicherheitsverord-
Abschnitt 3 nung, bleiben unberührt.
Eigenüberwachung, Inkrafttreten
§ 12 Eigenüberwachung §2
§ 13 Inkrafttreten
Begriffsbestimmungen
Anlage Nicht abschließende Liste der Altgeräte mit beson-
ders hohen Wertstoffgehalten in Leiterplatten (1) Mechanische Zerkleinerung ist die Zerkleinerung
von Feststoffen unter mechanischer Einwirkung in oder
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU mit Hilfe von Maschinen auf eine Korngröße von
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über höchstens 900 Millimetern.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen (2) Feinste nichtmetallische Restfraktion ist die
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- leichteste Behandlungsfraktion, die nicht aus der
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Stauberfassung stammt und deren Metallanteil unter
vom 17.9.2015, S. 1). zehn Prozent liegt.
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1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
Abschnitt 2 (2) Nach einer mechanischen Zerkleinerung von
getrennt erfassten Altgeräten müssen mindestens
Anforderungen an folgende Bauteile, Gemische und Stoffe aus getrennt
die Behandlung von Altgeräten, erfassten Altgeräten entfernt werden:
Bauteilen, Gemischen und Stoffen
1. quecksilberhaltige Bauteile, wenn diese nicht be-
reits nach Absatz 1 Nummer 6 entfernt wurden;
Unterabschnitt 1
Allgemeine 2. quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbe-
Behandlungsanforderungen leuchtung und quecksilberhaltige Gasentladungs-
lampen, wenn diese nicht bereits nach Absatz 1
Nummer 7 entfernt wurden;
§3
Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung 3. Batterien und Akkumulatoren, wenn diese nicht be-
reits nach Absatz 1 Nummer 4 entfernt wurden;
(1) Vor einer mechanischen Zerkleinerung von ge-
trennt erfassten Altgeräten müssen aus diesen Alt- 4. Leiterplatten mit einer Oberfläche von mehr als
geräten mindestens folgende Bauteile, Gemische und zehn Quadratzentimetern, wenn die Leiterplatten
Stoffe entfernt werden: nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 5 entfernt
wurden;
1. Tonerkartuschen für flüssige oder pastöse Toner
und Tintenpatronen, Farbtoner und Resttonerauf- 5. Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel ent-
fangbehälter; halten;
2. cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln; 6. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhaloge-
nierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW)
3. berylliumoxidhaltige Bauteile;
oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
4. Batterien und Akkumulatoren, wenn diese mit all- (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW), wenn diese
gemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 9 entfernt
können; wurden;
5. Leiterplatten mit besonders hohen Wertstoffgehal- 7. Flüssigkristallanzeigen, gegebenenfalls zusammen
ten, insbesondere aus den in der Anlage aufgeführ- mit dem Gehäuse, mit einer Oberfläche von mehr
ten Altgeräten; als 100 Quadratzentimetern sowie hintergrundbe-
6. quecksilberhaltige Bauteile, wenn diese ohne Zer- leuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
störung des Altgerätes zugänglich sind und der 8. externe elektrische Leitungen;
Zustand des Altgeräts nicht auf eine Zerstörung
der quecksilberhaltigen Bauteile schließen lässt; 9. Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
7. quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbe- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
leuchtung und quecksilberhaltige Gasentladungs- 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-
lampen, wenn der Zustand des Altgeräts nicht auf zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-
eine Zerstörung der quecksilberhaltigen Lampen schen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-
schließen lässt; linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
8. mit Quecksilber verunreinigte Bauteile aus dental- Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl.
medizinischen Geräten; L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/217 (ABl. L 44
9. Kältemittel, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe
vom 18.2.2020, S. 1) geändert worden ist, enthalten;
(FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasser-
stoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlen- 10. Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe
wasserstoffe (HFKW) oder Kohlenwasserstoffe enthalten und eine Höhe größer als 25 Millimeter
(KW) enthalten; oder einen Durchmesser größer als 25 Millimeter
oder ein proportional ähnliches Volumen haben;
10. Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung bei Absorber-
kühlgeräten; 11. Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle ent-
11. Polymethylmethacrylat- und Polycarbonat-Schei- halten.
ben aus Flachbildschirmgeräten; (3) Batterien und Akkumulatoren sind so zu entfer-
12. Flüssigkeiten und Gase; nen, dass sie nicht beschädigt werden und nach der
Entfernung identifizierbar sind, so dass eine anschlie-
13. Asbest und Bauteile, die Asbest enthalten; ßende Untergliederung nach chemischen Systemen
14. Kathodenstrahlröhren; und Typengruppen möglich ist. In der feinsten nicht-
metallischen Restfraktion von mechanisch zerkleiner-
15. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausge-
ten Altgeräten darf ein Gehalt von 100 Milligramm
nommen Bauteile, die die Freigrenzen gemäß
Cadmium je Kilogramm nicht überschritten werden.
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 der Verordnung
zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ioni- (4) Bei der Entfernung von Elektrolyt-Kondensato-
sierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – ren und Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle
StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, enthalten, ist sicherzustellen, dass keine Flüssigkeiten
2036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung austreten. Bei der Behandlung von gemäß Absatz 2
vom 20. November 2020 (BGBl. I S. 2502) geändert Nummer 11 entnommenen Kondensatoren darf ein Ge-
worden ist, unterschreiten. halt an polychlorierten Biphenylen von 50 Milligramm
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je Kilogramm in der feinsten nichtmetallischen Rest- Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strah-
fraktion der Altgeräte und in der Staubfraktion nicht lenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben.
überschritten werden. Für Kondensatoren, die poly-
(3) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe
chlorierte Biphenyle enthalten, gilt § 2 Absatz 2
enthalten, sind nach Maßgabe des Strahlenschutz-
Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.
gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen
(5) Es ist sicherzustellen, dass schadstoffhaltige Rechtsverordnungen zu entsorgen.
Bauteile und Materialien bei der Behandlung nicht in ei-
ner Weise beschädigt werden, dass Schadstoffe in die §6
zu verwertenden Materialströme eingetragen werden
oder wertstoffhaltige Materialien mit den Restfraktio- Anforderungen an die
nen verloren gehen. Die Vermischung, einschließlich Behandlung von Leiterplatten
der Verdünnung von gefährlichen Bauteilen, Gemi- Aluminium-Kühlkörper ab einer Masse von 100
schen und Stoffen aus Altgeräten mit anderen Bautei- Gramm aus den gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 5 und
len, Gemischen und Stoffen ist nicht zulässig. Bei Absatz 2 Nummer 4 entfernten Leiterplatten sind vor
Behandlungsprozessen mit erhöhter Staubentwicklung dem metallurgischen Prozess zu entfernen und einem
oder Schadstofffreisetzungsgefahr ist die Freisetzung Recycling zuzuführen, sofern durch die Entfernung nur
und diffuse Verteilung von staubförmigen Emissionen geringfügige Edelmetallverluste entstehen.
zu vermeiden.
§7
§4
Anforderungen an die
Allgemeine Anforderungen Behandlung von Kunststoffen
an die weitere Behandlung von
entfernten Stoffen, Gemischen und Bauteilen (1) Wenn bei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5 ent-
fernten Kunststoffen nicht ausgeschlossen werden
(1) Die nach § 3 entfernten Bauteile, Gemische und kann, dass die jeweiligen Konzentrationsgrenzen nach
Stoffe sind der Vorbereitung zur Wiederverwendung Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 des Euro-
zuzuführen oder zu recyceln. päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
(2) Wenn eine Behandlung nach Absatz 1 nicht über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169
möglich oder zulässig ist, sind die entfernten Bauteile, vom 25.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Delegierte
Gemische und Stoffe in sonstiger Weise zu verwerten Verordnung (EU) 2020/784 (ABl. L 188I vom 15.6.2020,
oder zu beseitigen, sofern diese Verordnung, das Bat- S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
teriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das sung erreicht oder überschritten werden, dürfen diese
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November Kunststoffe nur dann einem Recycling zugeführt wer-
2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der je- den, wenn die persistenten organischen Schadstoffe
weils geltenden Fassung oder andere Rechtsvorschrif- zuvor von der zu verwertenden Fraktion getrennt wur-
ten keine anderslautenden Anforderungen an die se- den. Die Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung
lektive Behandlung von diesen Bauteilen, Gemischen (EU) 2019/1021 und der Verordnung über die Getrennt-
oder Stoffen stellen. sammlung und Überwachung von nicht gefährlichen
Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen
Unterabschnitt 2 vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) bleiben unberührt.
Selektive Behandlungsanforderungen (2) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 entfernten
Polymethylmethacrylat- und Polycarbonat-Scheiben
§5 aus Flachbildschirm-Geräten sind einer Vorbereitung
zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzu-
Anforderungen an die
führen.
Behandlung von radioaktiven Bauteilen
(1) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive §8
Stoffe enthalten und
Anforderungen an die
1. die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Behandlung von Flachbildschirm-Geräten mit
des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung und
§ 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden von Gasentladungslampen sowie deren Fraktionen
und
(1) Bei Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhal-
2. für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 tiger Hintergrundbeleuchtung ist die Lampenfraktion
Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und ent- von den anderen zu verwertenden Fraktionen zu tren-
sprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erfor- nen. Die Trennung ist in der weiteren Behandlung auf-
derlich ist, recht zu erhalten. Der Quecksilbergehalt der anderen
dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 zu verwertenden Fraktionen darf ein halbes Milligramm
Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt Quecksilber je Kilogramm Fraktion nicht überschreiten.
oder verwertet werden. Satz 1 gilt nicht, sofern Regelungen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes in Bezug auf die zulässigen Ar-
(2) Bauteile nach Absatz 1, für die ein Rücknahme-
beitsplatzgrenzwerte der Anforderung entgegenstehen.
konzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlen-
schutzgesetzes und nach § 43 des Strahlenschutzge- (2) Aus der gemäß Absatz 1 getrennten Lampen-
setzes gefordert ist, sind vom Letztverbraucher nach fraktion und aus den Gasentladungslampen, die ge-
§ 44 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes an die in der mäß § 3 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 2
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1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
entfernt wurden, sind Quecksilber und Leuchtpulver zu 1. ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm
entfernen. sowie
(3) Bei der Aufbereitung der getrennten Lampen- 2. ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem
fraktionen und der entfernten Gasentladungslampen Milligramm je Kilogramm.
zur Verwertung darf folgender Quecksilbergehalt nicht
Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.
überschritten werden:
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren
1. für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens fünf
für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten
Milligramm je Kilogramm Altglas,
und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zuläs-
2. für Aluminium-Endkappen ein Quecksilbergehalt sig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion
von 20 Milligramm je Kilogramm Aluminium-End- sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht
kappen sowie überschritten wird:
3. für die sonstigen Fraktionen zur Verwertung ein 1. ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm
Quecksilbergehalt von 80 Milligramm je Kilogramm sowie
Fraktion.
2. ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem
§9 Milligramm je Kilogramm.
Anforderungen an die Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.
Behandlung von Kathodenstrahlröhren (5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen
(1) Von gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 14 entfernten sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und
Kathodenstrahlröhren ist die fluoreszierende Beschich- einem Recycling zuzuführen.
tung zu entfernen.
§ 11
(2) Bei der Behandlung von Kathodenstrahlröhren
sind Schirm- und Konusglas zu trennen. Die Trennung Anforderungen an die
ist im weiteren Behandlungsprozess aufrecht zu erhal- Behandlung von Wärmeüberträgern
ten. (1) Bei der Behandlung von Wärmeüberträgern sind
(3) Glasfraktionen aus der Behandlung von Katho- Gase, die ozonabbauend sind oder ein Erderwär-
denstrahlröhren, die aufgrund ihres Gehaltes an Blei, mungspotenzial (GWP100) über 15 haben, ordnungs-
an anderen Schwermetallen oder an Arsen als gefähr- gemäß zu entfernen und zu behandeln. Ozonabbau-
lich einzustufen sind, sind grundsätzlich einer sonsti- ende Gase sind gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG)
gen Verwertung zuzuführen oder zu beseitigen. Abwei- Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des
chend von Satz 1 ist ein Recycling von Glasfraktionen Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum
nur in metallurgischen Prozessen zur Schwermetall- Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom
gewinnung und bei der Herstellung von bleihaltigem 31.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
Strahlenschutzglas zulässig. (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 3) geändert
worden ist, zu behandeln.
§ 10 (2) Bei der Behandlung ammoniakhaltiger Absorber-
Anforderungen an die kühlgeräte ist die Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung in
Behandlung von Photovoltaikmodulen einer gekapselten Anlage zu isolieren. Wenn ein Kälte-
(1) Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photo- kreislauf nicht vollständig von chromathaltigen Lösun-
voltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. gen gereinigt werden kann, sind eisenhaltige Bauteile
Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solar- des Kältekreislaufes aufgrund ihres Chromatgehaltes
zellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaik- zur Sicherstellung der Anforderung nach § 3 Absatz 5
module. Satz 1 vor einer mechanischen Zerkleinerung zu ent-
fernen und ohne weitere Behandlung einer dafür geeig-
(2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photo- neten Verwertungsanlage zuzuführen. Die entnomme-
voltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in nen ammoniak- und Chrom-VI-haltigen Flüssigkeiten
den Fraktionen nicht überschritten werden: sind einer chemisch-physikalischen Behandlungsan-
1. in der Glasfraktion: lage zuzuführen.
a) ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm
sowie Abschnitt 3
b) ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Eigenüberwachung, Inkrafttreten
Milligramm je Kilogramm;
2. in den weiteren Fraktionen zur Verwertung: § 12
a) ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm Eigenüberwachung
sowie (1) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist
b) ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem verpflichtet,
Milligramm je Kilogramm. 1. eine Eigenüberwachung durchzuführen, die der Ein-
(3) Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten haltung des Kontrollplans dient, insbesondere der
Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt Wirksamkeit des Behandlungskonzepts, seiner An-
in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen wendung in der betrieblichen Praxis, sowie der Ein-
zur Verwertung nicht überschritten werden: haltung von Grenzwerten und Zielvorgaben,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021 1845
2. einen Kontrollplan zu erstellen, anhand dessen sich sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 hat der Betreiber einer
die Einhaltung der maximal zulässigen Werte nach Erstbehandlungsanlage
§ 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Ab- 1. unverzüglich eine Defizitanalyse durchzuführen und
satz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 einen Maßnahmenplan zu erstellen sowie
sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 überprüfen lässt, und
2. die Arbeitsanweisungen im Behandlungskonzept
3. die Ergebnisse der Überprüfung im Betriebstage- gemäß Anlage 5 des Elektro- und Elektronikgeräte-
buch gemäß Anlage 5a des Elektro- und Elektronik- gesetzes entsprechend anzupassen.
gerätegesetzes zu dokumentieren.
§ 13
(2) Bei einer Überschreitung der maximal zulässigen
Werte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, Inkrafttreten
§ 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juni 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5)
Nicht abschließende Liste der Altgeräte
mit besonders hohen Wertstoffgehalten in Leiterplatten
Kategorie 1 (Wärmeüberträger), Kategorie 4 (Großgeräte)
– Wärmeüberträger und Großgeräte mit kabelgebundenem oder kabellosem
Internet- oder Netzwerkanschluss
Kategorie 2 (Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer
Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten)
– Flachbildschirme
– Laptops, Notebooks, Tablets und Tablet-PCs
Kategorie 4 (Großgeräte), Kategorie 6 (kleine IT- und Telekommunikations-
geräte)
– Server
– PCs
– Laserdrucker
Kategorie 5 (Kleingeräte), Kategorie 6 (kleine IT- und Telekommunikations-
geräte)
– Mobiltelefone, Smartphones
– Digital-/Videokameras
– mobile DVD/CD-Player
– Videospielkonsolen
– Navigationssysteme
– Router
– Festplatten (auch in PCs oder Servern), wenn nicht aus Datenschutzgründen
komplett zerkleinert
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung*
Vom 22. Juni 2021
Auf Grund b) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt
– des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesen- gefasst:
gesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 „Kapitel 3
Nummer 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (weggefallen)“.
(BGBl. I S. 2773) geändert und Satz 3 durch Artikel 1
Nummer 27 des Gesetzes vom 28. August 2013 c) Die Angaben zu den §§ 5 bis 7 werden wie folgt
(BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, und gefasst:
– des § 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der „§ 5 (weggefallen)
durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom §6 (weggefallen)
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst wor-
den ist, §7 (weggefallen)“.
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verord- d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass „§ 9 (weggefallen)“.
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 „§ 20 (weggefallen)“.
(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die f) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
„Anlage 1 (weggefallen)“.
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute: 2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „S. 3), die zuletzt durch die Verordnung
Artikel 1 (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153)“
durch die Wörter „S. 3; L 13 vom 17.1.2020,
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom
S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom
6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch
2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. I
(EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25)“ er-
S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
setzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
„§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der an-
Ausnahmen auf eine Risikoposition“. rechenbaren Eigenmittel des Instituts nach
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71“ durch die
* Diese Verordnung dient der weiteren Anpassung des Aufsichtsrechts Wörter „des Kernkapitals des Instituts nach
an die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments Artikel 25“ ersetzt.
und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die struktu- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
relle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksich-
tigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das
„2. eine Beteiligung oder ein sonstiger An-
Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, teil, der 25 Prozent des Kernkapitals
Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, des Instituts nach Artikel 25 der Verord-
Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung nung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom
17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 Höhe des Betrages, der 25 Prozent des
(ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist. Kernkapitals entspricht.“
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1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021
cc) Folgender Satz wird angefügt: „(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Derivate
„Auf Antrag kann die zuständige Aufsichts- und Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Ge-
behörde auch qualifizierte Beteiligungen schäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemes-
nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Ver- sungsgrundlage nach den Artikeln 271 bis 293
ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der in Satz 1 und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu er-
genannten Weise von der Berechnung der mitteln.
Auslastung der Obergrenze für Großkredite (3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millio-
ausnehmen, sofern die Voraussetzungen nenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen
nach Satz 1 erfüllt sind.“ im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kre-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der an- ditwesengesetzes, das nicht der Verordnung
rechenbaren Eigenmittel“ durch die Wörter „des (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des
Kernkapitals“ ersetzt. Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrund-
lage für derivative Adressenausfallrisikopositionen
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
nach einheitlicher Wahl gemäß Artikel 282 der Ver-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungs-
„der anrechenbaren Eigenmittel“ durch die risikomethode). Für bestimmte und eindeutig abge-
Wörter „des Kernkapitals“ ersetzt. grenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich
bb) Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann
„50 Prozent“ durch die Angabe „75 Prozent“ nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach
ersetzt. unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Be-
reichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisiko-
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
methode nach Artikel 282 der Verordnung (EU)
„§ 2a Nr. 575/2013 darf mit Zustimmung der Bundesan-
Gleichzeitige Anwendung stalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit
von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die un-
Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als ter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kredit-
einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verord- wesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die
nung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 Zustimmung jederzeit widerrufen.“
vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe 9. § 20 wird aufgehoben.
Risikoposition ist nicht gestattet.“ 10. Anlage 1 wird aufgehoben.
5. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „h und j“
11. In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die
durch die Angabe „h, j und l“ ersetzt.
Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial“ durch
6. Teil 1 Kapitel 3 wird aufgehoben. das Wort „ECB-CONFIDENTIAL“ ersetzt.
7. § 9 wird aufgehoben.
8. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ge- Artikel 2
fasst: Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 2021
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In Vertretung
Raimund Röseler
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021 1849
Zweite Verordnung
zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Vom 23. Juni 2021
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in heitszeugnis der Berufsgenossenschaft erteilt ist,
Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des ist das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 Ab-
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma- satz 1 Satz 1 genügend besetzt, wenn der Schiffs-
chung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet führer Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheins
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung ist
für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für und über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis
Ernährung und Landwirtschaft: für den Decksdienst verfügt.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 2 wird die Angabe „2021“ durch die
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013
Angabe „2027“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert: „(3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021
1. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter an-
„Fischereifahrzeuge im Sinne des § 9b benötigen zuwenden, an dem eine Verordnung zur Ände-
kein Schiffsbesatzungszeugnis.“ rung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft
tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän
2. Nach § 9a wird der folgende § 9b eingefügt: nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorge-
„§ 9b sehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr
Offene oder und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1
teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der im Bundesgesetzblatt bekannt.“
eingeschränkten passiven Küstenfischerei
Im Falle eines offenen oder teilgedeckten Fische- Artikel 2
reifahrzeug in der eingeschränkten passiven Küs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
tenfischerei, für das ein entsprechendes Sicher- in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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