1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021
Gesetz
zur Mobilisierung von Bauland
(Baulandmobilisierungsgesetz)
Vom 14. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Be-
völkerung“ die Wörter „, auch im Hinblick
Artikel 1 auf die Entwicklungen beim Betrieb von
Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität“
Änderung des
eingefügt.
Baugesetzbuchs
cc) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt- durch ein Komma ersetzt.
machung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August dd) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie „14. die ausreichende Versorgung mit Grün-
folgt geändert: und Freiflächen.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 176 wird folgende An- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gabe eingefügt: aa) In Nummer 11 werden nach dem Wort
„§ 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept „Fahrzeugen,“ die Wörter „Flächen für Lade-
zur Stärkung der Innenentwicklung“. infrastruktur elektrisch betriebener Fahr-
zeuge,“ eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 201 wird folgende An-
gabe eingefügt: bb) In Nummer 15 wird vor dem Wort „Dauer-
kleingärten“ das Wort „Naturerfahrungs-
„§ 201a Verordnungsermächtigung zur Bestim- räume,“ eingefügt.
mung von Gebieten mit einem ange-
spannten Wohnungsmarkt“. b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 245c wird folgende An-
gabe eingefügt: c) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
gefügt:
„§ 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des
„(2d) Für im Zusammenhang bebaute Orts-
Gesetzes zur Mobilisierung von Bau-
teile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur
land“.
Wohnraumversorgung eine oder mehrere der
d) Nach der Angabe zu § 249 wird folgende An- folgenden Festsetzungen getroffen werden:
gabe eingefügt:
1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet
„§ 250 Bildung von Wohnungseigentum in Ge- werden dürfen;
bieten mit angespannten Wohnungs- 2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet
märkten“. werden dürfen, bei denen einzelne oder alle
2. § 1 wird wie folgt geändert: Wohnungen die baulichen Voraussetzungen
für eine Förderung mit Mitteln der sozialen
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“
Wohnraumförderung erfüllen, oder
ein Semikolon und die Wörter „die Aufstellung
kann insbesondere bei der Ausweisung von 3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet
Flächen für den Wohnungsbau in Betracht werden dürfen, bei denen sich ein Vorhaben-
kommen“ eingefügt. träger hinsichtlich einzelner oder aller Woh-
nungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
der Verpflichtung geltenden Förderbedingun-
aa) Der Nummer 8 Buchstabe d werden die gen der sozialen Wohnraumförderung, insbe-
Wörter „insbesondere des Mobilfunkaus- sondere die Miet- und Belegungsbindung,
baus,“ angefügt. einzuhalten und die Einhaltung dieser Ver-
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pflichtung in geeigneter Weise sichergestellt 8. § 24 wird wie folgt geändert:
wird. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Ergänzend können eine oder mehrere der fol- aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
genden Festsetzungen getroffen werden: „6. in Gebieten, die nach den §§ 30, 33
oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohn-
1. das Maß der baulichen Nutzung;
gebäuden bebaut werden können, so-
2. die Bauweise, die überbaubaren und die weit die Grundstücke unbebaut sind,
nicht überbaubaren Grundstücksflächen so- wobei ein Grundstück auch dann als un-
wie die Stellung der baulichen Anlagen; bebaut gilt, wenn es lediglich mit einer
Einfriedung oder zu erkennbar vorläufi-
3. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße gen Zwecken bebaut ist,“
der Tiefe der Abstandsflächen;
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
4. Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe ein Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
der Baugrundstücke; cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
5. Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe „8. in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34,
der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des wenn
sparsamen und schonenden Umgangs mit a) in diesen ein städtebaulicher Miss-
Grund und Boden. stand im Sinne des § 136 Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2
vorliegt oder
können für Teile des räumlichen Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans getroffen werden. b) die baulichen Anlagen einen Miss-
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 kön- stand im Sinne des § 177 Absatz 2
nen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs aufweisen
des Bebauungsplans oder für Geschosse, und die Grundstücke dadurch erheb-
Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen liche nachteilige Auswirkungen auf das
unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren soziale oder städtebauliche Umfeld auf-
zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach weisen, insbesondere durch ihren bau-
diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des lichen Zustand oder ihre der öffentlichen
31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Sicherheit und Ordnung widerspre-
Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist chende Nutzung.“
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
fassen.“ gefügt:
4. In § 9a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden „Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbeson-
die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau und dere die Deckung eines Wohnbedarfs in der
Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „des Innern, Gemeinde dienen.“
für Bau und Heimat“ ersetzt. 9. § 25 wird wie folgt geändert:
5. In § 13a Absatz 4 wird das Wort „und“ durch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Ergänzung“ die Wörter „und Aufhebung“ einge-
aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
fügt.
durch ein Semikolon ersetzt.
6. § 13b wird wie folgt gefasst: bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„§ 13b „3. im Geltungsbereich eines Be-
bauungsplans an brachliegenden
Einbeziehung Grundstücken oder für im Zusam-
von Außenbereichsflächen menhang bebaute Ortsteile (§ 34)
in das beschleunigte Verfahren an unbebauten oder brachliegen-
den Grundstücken durch Satzung
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt
ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
§ 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer
Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 a) diese vorwiegend mit Wohnge-
von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die bäuden bebaut werden können
die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen und
begründet wird, die sich an im Zusammenhang be- b) es sich um ein nach § 201a be-
baute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Auf- stimmtes Gebiet mit einem
stellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann angespannten Wohnungsmarkt
nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förm- handelt.“
lich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. De- eingefügt:
zember 2024 zu fassen.“
„Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut,
7. In § 22 Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut
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ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Num- 15. Dem § 175 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
mer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungs-
„Dies ist unter anderem insbesondere dann der
dauer der Rechtsverordnung nach § 201a.“
Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt
durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt. handelt.“
10. § 28 wird wie folgt geändert: 16. § 176 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
das Wort „drei“ ersetzt. aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in einer Komma ersetzt.
dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deut- bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
lich“ gestrichen. das Wort „oder“ ersetzt.
11. § 31 wird wie folgt geändert: cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „3. sein Grundstück mit einer oder mehre-
„einschließlich“ die Wörter „der Wohnbedürf- ren Wohneinheiten zu bebauen, wenn
nisse der Bevölkerung und“ eingefügt. in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: zugelassen sind und wenn es sich um
ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit
„(3) In einem Gebiet mit einem angespannten einem angespannten Wohnungsmarkt
Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, handelt. Dabei kann die Gemeinde auch
kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzel- ein den Festsetzungen des Bebauungs-
fall von den Festsetzungen des Bebauungs- plans entsprechendes Maß der Nutzung
plans zugunsten des Wohnungsbaus befreit anordnen.“
werden, wenn die Befreiung auch unter Würdi-
gung nachbarlicher Interessen mit den öffent- dd) Folgender Satz wird angefügt:
lichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann „Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Num-
nur bis zum Ende der Geltungsdauer der mer 3 erlassenen Baugebots wird durch
Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch ge- das Ende der Geltungsdauer der Rechts-
macht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht verordnung nach § 201a nicht berührt.“
sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmi-
gung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der „(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot
Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für abzusehen, wenn die Durchführung des Vor-
die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt habens aus wirtschaftlichen Gründen einem
§ 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“ Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde
12. Dem § 34 Absatz 3a wird folgender Satz angefügt: hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Bau-
gebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft
und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des macht, dass ihm die Durchführung des
Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Ent-
mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen wer- scheidungsbefugnis über die Nutzung des
den, wenn die übrigen Voraussetzungen des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in
Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Be- gerader Linie verwandte Person nicht zu-
bauungsplans nicht erforderlich ist.“ zumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.“
13. § 35 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die „In diesem Fall kann die Gemeinde das Grund-
Wörter „im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1“ stück zugunsten einer kommunalen Wohnungs-
durch ein Komma und die Wörter „das unter baugesellschaft übernehmen, wenn diese inner-
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Num- halb angemessener Frist in der Lage ist, das
mer 1 errichtet wurde,“ ersetzt. Baugebot zu erfüllen und sich hierzu ver-
pflichtet.“
bb) In Buchstabe f wird das Wort „drei“ durch
das Wort „fünf“ ersetzt. 17. Nach § 176 wird folgender § 176a eingefügt:
b) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem „§ 176a
Wort „Gebäude“ die Wörter „wurde oder“ einge- Städtebauliches
fügt. Entwicklungskonzept
zur Stärkung der Innenentwicklung
14. In § 136 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird das
Wort „Grünflächen,“ durch die Wörter „und die (1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Ent-
Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Be- wicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum
rücksichtigung der Belange des Klimaschutzes räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur
und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit“ Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der
ersetzt. Stärkung der Innenentwicklung dienen.
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(2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept den Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Bau-
nach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen nutzungsverordnung entsprechend.“
Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet
21. § 246 wird wie folgt geändert:
ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebau-
ten oder brachliegenden Grundstücken dienen. a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Ent- „(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für
wicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des
der Begründung eines Bebauungsplans machen.“ Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233
18. In § 196 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zum Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.“
Ende“ durch die Wörter „zu Beginn“ ersetzt. b) Nach Absatz 12 Satz 1 werden die folgenden
19. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt: Sätze eingefügt:
„§ 201a „Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren
kann bei Vorliegen der dort genannten Be-
Verordnungsermächtigung
freiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre
zur Bestimmung von Gebieten
verlängert werden, längstens jedoch bis zum
mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Ablauf des 31. Dezember 2027. Sofern die Frist
Die Landesregierungen werden ermächtigt, bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die
durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem an- auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf
gespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen. des 31. Dezember 2027 zu befristende Fort-
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die An- setzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer
wendung der Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 1 bestehenden baulichen Anlage entsprechend.“
Nummer 3, § 31 Absatz 3, § 175 Absatz 2 Satz 2
c) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Ein Gebiet
mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
wenn die ausreichende Versorgung der Bevölke- eingefügt:
rung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder
„Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von
einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Be-
drei Jahren kann um weitere drei Jahre,
dingungen besonders gefährdet ist. Dies kann
längstens jedoch bis zum Ablauf des
insbesondere dann der Fall sein, wenn
31. Dezember 2027 verlängert werden; für
1. die Mieten deutlich stärker steigen als im die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des
bundesweiten Durchschnitt, § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haus- die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für
halte den bundesweiten Durchschnitt deutlich die Entscheidung über die auf drei Jahre,
übersteigt, längstens jedoch bis zum Ablauf des
31. Dezember 2027 zu befristende erneute
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen
Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohn- Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegeh-
raum geschaffen wird, oder rende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4
4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage be- Satz 1 entsprechend.“
steht.
bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätes- „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ und
tens mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe
treten. Sie muss begründet werden. Aus der Be- „Satz 5“ ersetzt.
gründung muss sich ergeben, auf Grund welcher
cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe
Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Die betrof-
fenen Gemeinden und die auf Landesebene be- d) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a ein-
stehenden kommunalen Spitzenverbände sollen gefügt:
vor dem Erlass der Rechtsverordnung beteiligt
„(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur
werden.“
Gebrauch gemacht werden, soweit dringend
20. Nach § 245c wird folgender § 245d eingefügt: benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde,
„§ 245d in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht
rechtzeitig bereitgestellt werden können.“
Überleitungsvorschrift
aus Anlass des Gesetzes e) In Absatz 14 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
zur Mobilisierung von Bauland durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach f) In den Absätzen 8 bis 13, 15 und 16 wird jeweils
§ 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwen- die Angabe „31. Dezember 2019“ durch die
dung. Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2024“ ersetzt.
(2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist g) In Absatz 17 werden die Angabe „31. Dezember
§ 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht 2019“ durch die Wörter „Ablauf des 31. Dezem-
anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung ber 2024“ und die Angabe „8 bis 16“ durch die
mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen- Wörter „8 bis 13 sowie 15 und 16“ ersetzt.
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1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021
22. § 246b wird wie folgt gefasst: 23. Nach § 249 wird folgender § 250 eingefügt:
„§ 246b „§ 250
Sonderregelungen Bildung von Wohnungseigentum
für Anlagen für gesundheitliche in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie (1) Sofern Gebiete mit angespannten Woh-
nungsmärkten im Sinne von § 201a Satz 3 und 4
(1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke
vorliegen und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt
zur Versorgung von Personen, die sich mit dem
sind, bedarf bei Wohngebäuden, die bereits am
Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder
Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach
möglicherweise infiziert haben oder die gegen das
Satz 3 bestanden, die Begründung oder Teilung
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft oder auf dieses
von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach
getestet werden sollen, im Gebiet der Gemeinde, in
§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Geneh-
der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder
migung. Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ent-
gilt nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht
stehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereit-
mehr als fünf Wohnungen befinden. Die Landes-
gestellt werden können, kann bei der Zulassung
regierungen werden ermächtigt, die Gebiete nach
dieser Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember
Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die
2022 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025
oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen
außer Kraft treten muss. Sie muss begründet
Vorschriften in erforderlichem Umfang, erforder-
werden. Aus der Begründung muss sich ergeben,
lichenfalls auch befristet, unter der Voraussetzung
auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem
abgewichen werden, dass Vorhabenträger der
angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vor-
Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde
liegt. In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann
oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger
eine von Satz 2 abweichende Anzahl an Wohnun-
Dritter ist. Zuständig ist die höhere Verwaltungs-
gen bestimmt werden; diese Anzahl kann zwischen
behörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese An-
drei und 15 liegen.
hörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2
Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet (2) Zuständig für die Genehmigung ist die von
keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Ge- der Landesregierung bestimmte Stelle. § 173 Ab-
meinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für satz 3 gilt entsprechend.
Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. § 246
1. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und
Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend auch bei
Wohnungseigentum oder Teileigentum zuguns-
zwischenzeitlichen Nutzungsänderungen zu An-
ten von Miterben oder Vermächtnisnehmern be-
lagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1.
gründet werden soll,
Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt,
wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufge- 2. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur
nommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der eigenen Nutzung an Familienangehörige des
nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder Eigentümers veräußert werden soll,
§ 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauver- 3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur
pflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwen- eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel
dung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforder- der Mieter veräußert werden soll,
lich, wenn Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein
4. auch unter Berücksichtigung des Allgemein-
Landkreis oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorha-
wohls ein Absehen von der Begründung von
benträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder
Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht
ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Drit-
mehr zumutbar ist oder
ter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen
findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 5. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf
auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung. Übertragung von Wohnungseigentum oder Teil-
eigentum nicht erfüllt werden können, zu deren
(2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Sicherung vor dem Wirksamwerden des Geneh-
Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis migungsvorbehalts eine Vormerkung im Grund-
zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Einverneh- buch eingetragen ist.
men abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als
erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ver- In der Genehmigung kann bestimmt werden, dass
weigert wird. auch die Veräußerung von Wohnungseigentum
oder Teileigentum der Genehmigung entsprechend
(3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbe- Satz 1 Nummer 1 bis 3 bedarf. Diese Genehmi-
reich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnatur- gungspflicht ist in das Wohnungs- oder Teileigen-
schutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezem- tumsgrundbuch einzutragen; die Eintragung erfolgt
ber 2022 entsprechend. auf Ersuchen der nach Absatz 2 Satz 1 zustän-
(4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich digen Stelle. Die Genehmigungspflicht erlischt mit
nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, Außerkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1
sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im Satz 3.
bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der (4) Unbeschadet des Absatzes 3 darf eine Ge-
Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann.“ nehmigung nur versagt werden, wenn dies für die
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ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Mietwohnraum erforderlich ist. Unter der Voraus-
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
setzung von Satz 1 kann die Genehmigung mit
fügt:
einer Auflage erteilt werden.
„6. dörfliche Wohngebiete (MDW)“.
(5) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbe-
reich einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 b) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die
liegt, darf das Grundbuchamt die Eintragungen in Nummern 7 bis 12.
das Grundbuch nur vornehmen, wenn ihm die 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Genehmigung oder das Nichtbestehen der Ge-
nehmigungspflicht nachgewiesen ist. Mit der Ein- „§ 5a
tragung gilt die Genehmigung als erteilt. Dörfliche Wohngebiete
(6) Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 be- (1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen
darf ferner sowie der Unterbringung von land- und forstwirt-
1. die Begründung der in den §§ 30 und 31 schaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesent-
des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichne- lich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungs-
ten Rechte, mischung muss nicht gleichgewichtig sein.
2. die Begründung von Bruchteilseigentum nach (2) Zulässig sind
§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grund-
1. Wohngebäude,
stücken mit Wohngebäuden, wenn zugleich
nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz- 2. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher
buchs im Grundbuch als Belastung eingetragen Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen
werden soll, dass Räume einem oder mehreren Wohnungen und Wohngebäude,
Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung 3. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit
zugewiesen sind und die Aufhebung der Ge- entsprechenden Nutzgärten,
meinschaft ausgeschlossen ist, sowie
4. nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für
3. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 die Tierhaltung,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken
mit Wohngebäuden eine im Grundbuch als 5. die der Versorgung des Gebiets dienenden
Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wo- 6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
nach Räume einem oder mehreren Mit-
eigentümern zur ausschließlichen Benutzung 7. sonstige Gewerbebetriebe,
zugewiesen sind und die Aufhebung der Ge- 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für
meinschaft ausgeschlossen ist. kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 gelten sinn- und sportliche Zwecke.
gemäß. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(7) Diese Vorschrift geht im räumlichen Anwen- 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher
dungsbereich von Rechtsverordnungen nach Ab- Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und
satz 1 Satz 3 den Rechtsverordnungen nach § 172 Wohngebäude,
Absatz 1 Satz 4 vor. Satz 1 findet keine Anwen-
dung, wenn nach Absatz 1 Satz 2 und 6 keine Ge- 2. Gartenbaubetriebe,
nehmigungspflicht besteht.“ 3. Tankstellen.“
4. § 13a wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung der a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2
Baunutzungsverordnung Nummer 6,“ die Wörter „§ 5a Absatz 2 Num-
mer 7,“ eingefügt.
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2
S. 3786) wird wie folgt geändert: Nummer 5,“ die Wörter „§ 5a Absatz 2 Num-
mer 6,“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
eingefügt: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„§ 5a Dörfliche Wohngebiete“.
„(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11
b) In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Obergren- sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versor-
zen“ durch das Wort „Orientierungswerte“ er- gung mit Telekommunikationsdienstleistungen
setzt. dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
c) Nach der Angabe zu § 25d wird folgende Angabe chend.“
eingefügt: b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Ge- „Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1a“
setzes zur Mobilisierung von Bauland“. eingefügt.
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1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021
6. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Orientierungswerte für die Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 be-
stehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl
nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für
Obergrenzen:
1 2 3 4
Grund- Geschoss- Bau-
Baugebiet flächenzahl flächenzahl massenzahl
(GRZ) (GFZ) (BMZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 –
in reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten 0,4 1,2 –
in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 –
in Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW) 0,6 1,2 –
in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0 –
in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 –
in Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0
in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 –
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orien-
tierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.“
7. Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt:
„§ 25e
Überleitungsvorschrift
aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Ab-
satz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz
öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum
23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde,
das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt un-
berührt.“
Artikel 3
Änderung der
Planzeichenverordnung
Die Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1.2.1. wird folgende Nummer 1.2.2. eingefügt:
„1.2.2. Dörfliche
Wohngebiete
(§ 5a BauNVO)
“.
2. Die bisherigen Nummern 1.2.2. bis 1.2.4. werden die Nummern 1.2.3.
bis 1.2.5.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021 1809
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021
Gesetz
zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
Vom 16. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeits-
verhältnis verbundenen Abhängigkeit
Artikel 1 oder“.
Änderung des cc) Folgender Satz wird angefügt:
Strafgesetzbuches „Ebenso wird bestraft, wer unter den Vo-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- raussetzungen des Satzes 1 den Schutzbe-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), fohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März Handlungen an oder vor einer dritten Person
2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, dieses wie- vornimmt oder von einer dritten Person an
derum geändert durch Artikel 15 Nummer 1 des Geset- sich vornehmen lässt.“
zes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), wird wie folgt b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
geändert:
„Ebenso wird bestraft, wer unter den Vorausset-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
zungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen
a) Die Angaben zu den §§ 176 bis 176b werden dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen
durch die folgenden Angaben ersetzt: an oder vor einer dritten Person vornimmt oder
„§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern von einer dritten Person an sich vornehmen
lässt.“
§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne
Körperkontakt mit dem Kind c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vor-
§ 176b Vorbereitung des sexuellen Miss- nimmt“ ein Komma und die Wörter „um sich
brauchs von Kindern
oder den Schutzbefohlenen hierdurch se-
§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von xuell zu erregen,“ eingefügt.
Kindern bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Wörter „um sich oder den Schutzbefohlenen
Todesfolge“. hierdurch sexuell zu erregen,“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 184k wird folgende An- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
gabe eingefügt: „(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
„§ 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1
von Sexpuppen mit kindlichem Erschei- oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1
nungsbild“. Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestra-
2. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „176“
fung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das
durch die Angabe „176a, 176b“ ersetzt.
Unrecht der Tat gering ist.“
3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „180
Absatz 3, §§ 182,“ durch die Wörter „182, 184b 6. § 174a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „vorneh-
mit Absatz 2, §§“ ersetzt. men läßt“ die Wörter „oder die gefangene oder
4. In § 140 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung
Wörter „§ 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b“ sexueller Handlungen an oder von einer dritten
durch die Wörter „§ 176 Absatz 1 oder nach den Person bestimmt“ eingefügt.
§§ 176c und 176d“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vorneh-
5. § 174 wird wie folgt geändert: men läßt“ die Wörter „oder diese Person zur
Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: an oder von einer dritten Person bestimmt“ ein-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sechzehn“ gefügt.
durch das Wort „achtzehn“ ersetzt und wer- 7. In § 174b Absatz 1 werden nach den Wörtern „vor-
den nach dem Wort „Erziehung“ das nehmen läßt“ die Wörter „oder die Person zur Vor-
Komma und die Wörter „zur Ausbildung“ nahme oder Duldung sexueller Handlungen an
gestrichen. oder von einer dritten Person bestimmt“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 8. In § 174c Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den
„2. an einer Person unter achtzehn Jahren, Wörtern „vornehmen läßt“ die Wörter „oder diese
die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Person zur Vornahme oder Duldung sexueller
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unter- Handlungen an oder von einer dritten Person be-
geordnet ist, unter Missbrauch einer mit stimmt“ eingefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021 1811
9. Die §§ 176 bis 176b werden durch die folgenden 2. eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
§§ 176 bis 176d ersetzt: oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.
„§ 176 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine
Sexueller Missbrauch von Kindern Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen ver-
spricht oder wer sich mit einem anderen zu einer
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
solchen Tat verabredet.
wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vier- (3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in
zehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der
dem Kind vornehmen lässt, Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig an-
nimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Hand-
lungen an einer dritten Person vornimmt oder
§ 176c
von einer dritten Person an sich vornehmen
lässt, Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Num- (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in
mer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht. den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift ab- wenn
sehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle 1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen
Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unter- einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt
schied sowohl im Alter als auch im Entwicklungs- worden ist,
stand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der
Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur 2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und
sexuellen Selbstbestimmung aus. a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vor-
§ 176a nimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt,
Sexueller Missbrauch von Kindern die mit einem Eindringen in den Körper ver-
ohne Körperkontakt mit dem Kind bunden sind, oder
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit
zehn Jahren wird bestraft, wer einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche se-
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt xuelle Handlungen, die mit einem Eindringen
oder vor einem Kind von einer dritten Person an in den Körper verbunden sind, an dem Drit-
sich vornehmen lässt, ten vorzunehmen oder von diesem an sich
vornehmen zu lassen,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Hand-
lungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach 3. die Tat von mehreren gemeinschaftlich began-
§ 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit gen wird oder
Strafe bedroht ist, oder
4. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr
3. auf ein Kind durch einen pornographischen In- einer schweren Gesundheitsschädigung oder
halt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende einer erheblichen Schädigung der körperlichen
Reden einwirkt. oder seelischen Entwicklung bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine (2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des
Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen ver- § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des
spricht oder wer sich mit einem anderen zu einer § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder
solchen Tat verabredet. Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines
Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu ma-
Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in chen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet
denen eine Vollendung der Tat allein daran schei- werden soll.
tert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
beziehe sich auf ein Kind.
wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des
§ 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der
§ 176b
Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die
Vorbereitung des Tat in die Gefahr des Todes bringt.
sexuellen Missbrauchs von Kindern
(4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch der Täter auf behördliche Anordnung in einer An-
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um stalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland
1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Ab-
die es an oder vor dem Täter oder an oder vor satzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten
einer dritten Person vornehmen oder von dem Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht
Täter oder einer dritten Person an sich vorneh- eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder
men lassen soll, oder Nummer 2 wäre.
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1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021
§ 176d Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-
Sexueller Missbrauch cher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in
von Kindern mit Todesfolge den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2
und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
Verursacht der Täter durch den sexuellen Miss- Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht
brauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig unter zwei Jahren zu erkennen.
den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn (3) Wer es unternimmt, einen kinderpornogra-
Jahren.“ phischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklich-
keitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder
10. § 180 wird wie folgt geändert: sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu ver-
a) Absatz 3 wird aufgehoben. schaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge- mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jah-
fasst: ren bestraft.
„(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch (4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1
strafbar.“ Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
11. In § 181b wird die Angabe „181a und 182“ durch (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gel-
die Angabe „181a, 182 und 184b“ ersetzt. ten nicht für Handlungen, die ausschließlich der
rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
12. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 176 Abs. 4 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 176a 1. staatlichen Aufgaben,
Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. 2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer
13. § 184b wird wie folgt gefasst: zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
„§ 184b 3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
Verbreitung, Erwerb und (6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und
Besitz kinderpornographischer Inhalte Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rah-
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu men von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
zehn Jahren wird bestraft, wer wenn
1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet 1. die Handlung sich auf einen kinderpornographi-
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kin- schen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Ge-
derpornographisch ist ein pornographischer schehen wiedergibt und auch nicht unter Ver-
Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand wendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder
hat: Jugendlichen hergestellt worden ist, und
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer 2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere
Person unter vierzehn Jahren (Kind), Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise un-
bekleideten Kindes in aufreizend ge- (7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
schlechtsbetonter Körperhaltung oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3
bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwen-
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der un- den.“
bekleideten Genitalien oder des unbekleide-
ten Gesäßes eines Kindes, 14. In § 184c Absatz 6 werden die Wörter „§ 184b Ab-
satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 5
2. es unternimmt, einer anderen Person einen kin- bis 7“ ersetzt.
derpornographischen Inhalt, der ein tatsäch-
liches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wie- 15. Nach § 184k wird folgender § 184l eingefügt:
dergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz „§ 184l
daran zu verschaffen, Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tat- Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1
sächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, Geldstrafe wird bestraft, wer
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt 1. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder
oder es unternimmt, diesen ein- oder auszufüh- eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer
ren, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Hand-
Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen lungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder be-
Person eine solche Verwendung zu ermögli- wirbt oder
chen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit
Strafe bedroht ist. 2. mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbil-
dung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen den räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein zes verbringt oder
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten 1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
bis zu fünf Jahren zu erkennen. Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absat- Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
zes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer vom 17.9.2015, S. 1).
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021 1813
3. ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 be- durchgeführt werden, soweit dies unter Berück-
schriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sichtigung der persönlichen Verhältnisse des
sonst in Verkehr bringt. Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Be-
schwererer Strafe bedroht ist. weisverlusten geboten ist.“
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 4. In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 „§§ 174 bis 176“ durch die Angabe „§§ 174
Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, be- bis 174c, 176a, 176b“ ersetzt.
sitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungs-
5. § 100a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
bereich dieses Gesetzes verbringt. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. a) In Buchstabe f wird die Angabe „§§ 176a, 176b“
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num- durch die Angabe „§§ 176, 176c, 176d“ ersetzt.
mer 2 und 3 ist der Versuch strafbar. b) In Buchstabe g werden die Wörter „§ 184b
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gel- Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 184b“
ten nicht für Handlungen, die ausschließlich der ersetzt.
rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder
6. § 100b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat be- a) In Buchstabe d werden die Wörter „des § 176a
zieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.“ Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3“ durch die
Wörter „des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c,
Artikel 2 176d“ ersetzt.
Änderung der b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 184b Ab-
Strafprozessordnung satz 2“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2“ ersetzt.
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 7. § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt
1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Geset- geändert:
zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird die Angabe „§§ 176a,
176b“ durch die Angabe „§§ 176, 176c, 176d“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu ersetzt.
§ 48 folgende Angabe eingefügt:
„§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Be- b) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 184b Ab-
schleunigungsgebot“. satz 2,“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des“ ersetzt.
2. § 48 Absatz 3 wird aufgehoben.
8. In § 110d Satz 1 werden die Wörter „§ 184b Ab-
3. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
satz 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 184b Absatz 6“
„§ 48a und die Wörter „§ 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4“
Besonders schutzbedürftige durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 Satz 1 Num-
Zeugen; Beschleunigungsgebot mer 1, 2 und 4 und Satz 2“ ersetzt.
(1) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind 9. In § 112 Absatz 3 wird nach der Angabe „§§“ die
die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmun- Angabe „176c, 176d,“ eingefügt.
gen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets
unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutz- 10. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
bedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu der Angabe „178“ ein Komma und die Angabe
prüfen, „184b Absatz 2“ eingefügt.
1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegen-
den Nachteils für das Wohl des Zeugen Maß- Artikel 3
nahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert, Änderung des
2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Gerichtsverfassungsgesetzes
Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
§ 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgeset- Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zes erfordern und das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. März
3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie
persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach folgt geändert:
§ 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.
1. In § 22 Absatz 5 wird die Angabe „§ 23b Abs. 3
Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Satz 2“ durch die Wörter „§ 23b Absatz 3 Satz 2
Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu bis 5“ ersetzt.
berücksichtigen.
2. Dem § 23b Absatz 3 werden die folgenden Sätze
(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen
angefügt:
Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhand-
lungen, Vernehmungen und sonstigen Unter- „Richter in Familiensachen sollen über belegbare
suchungshandlungen besonders beschleunigt Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts,
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1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021
insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familien- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
verfahrensrechts und der für das Verfahren in Fami- „(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurtei-
liensachen notwendigen Teile des Kinder- und lung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174
Jugendhilferechts sowie über belegbare Grund- bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a
kenntnisse der Psychologie, insbesondere der Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235
Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kom- oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in
munikation mit Kindern verfügen. Einem Richter, ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen
dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt wird, beträgt
sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur
zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kennt- 1. zehn Jahre
nisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderun- a) bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Frei-
gen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die heitsstrafe oder Strafarrest oder Jugend-
nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der strafe,
Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben be-
fasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls b) bei einer Verurteilung, durch die eine frei-
ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern heitsentziehende Maßregel der Besserung
zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht und Sicherung allein angeordnet worden
gewährleistet wäre.“ ist,
2. zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen ei-
3. § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
ner Straftat nach den §§ 176 bis 176d des
gefasst:
Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Ju-
„1. des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit gendstrafe von mehr als einem Jahr.“
Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches),“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
4. § 119 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ersetzt:
„(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt „In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
entsprechend.“ stabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist
um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests
Artikel 4 oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absat-
zes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurtei-
Änderung des lung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe
Bundeszentralregistergesetzes von mehr als einem Jahr um die Dauer der Frei-
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der heitsstrafe oder der Jugendstrafe.“
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I 4. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „184i
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 bis 184k“ durch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt.
des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760)
5. § 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021
(BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt ge- a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
ändert: Wort „oder“ ersetzt.
1. In § 32 Absatz 5 wird die Angabe „184i bis 184k“ b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
durch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt. „3. bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach
2. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert: den §§ 176c oder 176d des Strafgesetz-
buches, durch die erkannt worden ist
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt. a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf
Jahren oder
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
b) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei
Wort „oder“ ersetzt.
Jahren bei zwei oder mehr im Register ein-
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: getragenen Verurteilungen nach den §§
176c oder 176d des Strafgesetzbuches.“
„4. wegen einer Straftat nach den §§ 176c
oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt 6. § 46 wird wie folgt geändert:
worden ist a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
Jahren oder eingefügt:
b) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei „1a. zehn Jahre
Jahren bei zwei oder mehr im Register ein-
getragenen Verurteilungen nach den bei Verurteilungen wegen einer Straftat
§§ 176c oder 176d des Strafgesetzbu- nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a,
ches, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Ab-
satz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234,
wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches,
ein erweitertes Führungszeugnis für Behör- wenn
den (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.“
a) es sich um Fälle der Nummer 1
3. § 34 wird wie folgt geändert: Buchstabe a bis f handelt,
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b) durch sie allein die Unterbringung in 1. die teilweise oder vollständige Entziehung der
einer Entziehungsanstalt angeordnet Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a
worden ist,“. des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
bb) Nummer 2 Buchstabe d wird aufgehoben. 2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach
§ 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und d“ wird gestrichen. 3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Ab-
satz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetz-
bb) Folgender Satz wird angefügt: buchs.“
„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a 3. Die §§ 158 und 159 werden durch die folgenden
verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung §§ 158 bis 159 ersetzt:
zu einer Jugendstrafe von mehr als einem
Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.“ „§ 158
7. § 69 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Bestellung des Verfahrensbeistands
„(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind
§§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen,
184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfah-
235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, die vor dem rensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrneh-
1. Juli 2022 in das Zentralregister eingetragen wur- mung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der
den, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu be-
in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behan- stellen.
delt.“ (2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn
eine der folgenden Entscheidungen in Betracht
Artikel 5 kommt:
Änderung des 1. die teilweise oder vollständige Entziehung der
Gesetzes über das Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a
Verfahren in Familiensachen und in den des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4
2587), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 5 des Geset- oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert wor- (3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
den ist, wird wie folgt geändert: wenn
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 158 1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetz-
durch die folgenden Angaben ersetzt: lichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
„§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands 2. eine Trennung des Kindes von der Person erfol-
gen soll, in deren Obhut es sich befindet,
§ 158a Eignung des Verfahrensbeistands
3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Ge-
§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfah- genstand haben oder
rensbeistands
4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangs-
§ 158c Vergütung; Kosten“. rechts in Betracht kommt.
2. § 68 wird wie folgt geändert: Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der
Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in
a) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange- der Endentscheidung zu begründen.
fügt:
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der
„Zudem kann das Beschwerdegericht die per- Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren ab-
sönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss schließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen
einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die
übertragen, wenn es dies aus Gründen des Bestellung auf, wenn
Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind
offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigun- 1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer
gen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt Entlassung keine erheblichen Gründe entgegen-
für die Verschaffung eines persönlichen Ein- stehen oder
drucks von dem Kind.“
2. die Fortführung des Amtes die Interessen des
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Kindes gefährden würde.
„(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 fin- (5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands
den keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer
Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der fol- derartigen Maßnahme sind nicht selbständig an-
genden Entscheidungen in Betracht kommt: fechtbar.
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1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021
§ 158a hat Art und Umfang der Beauftragung konkret fest-
Eignung des Verfahrensbeistands zulegen und die Beauftragung zu begründen.
(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 (3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine
ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebie- Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezo-
ten des Familienrechts, insbesondere des Kind- gen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel
schaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschafts- einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetz-
sachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, so- licher Vertreter des Kindes.
wie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des
Kindes hat und über kindgerechte Gesprächs- § 158c
techniken verfügt. Die nach Satz 1 erforder- Vergütung; Kosten
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Ver-
(1) Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrens-
langen des Gerichts nachzuweisen. Der Nachweis
beistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahr-
kann insbesondere über eine sozialpädagogische,
nehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug
pädagogische, juristische oder psychologische
jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. Im
Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als
Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Ab-
Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation
satz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die
erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich
Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anläss-
regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden
lich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Auf-
und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.
wendungen ab.
(2) Persönlich geeignet im Sinne des § 158
Absatz 1 ist eine Person, die Gewähr bietet, die In- (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht
teressen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenom- berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Ab-
men und unabhängig wahrzunehmen. Persönlich satz 1 entsprechend anzuwenden.
ungeeignet ist eine Person stets dann, wenn sie (3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung
rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übri-
174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 gen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.
bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184k, 201a
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten
Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder
aufzuerlegen.
§ 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.
Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2
§ 159
soll sich das Gericht ein erweitertes Führungs-
zeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des Persönliche Anhörung des Kindes
Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen (1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhö-
oder im Einverständnis mit der betreffenden Person ren und sich einen persönlichen Eindruck von dem
anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes er- Kind zu verschaffen.
weitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches
darf nicht älter als drei Jahre sein. Aktenkundig zu (2) Von der persönlichen Anhörung und der Ver-
machen sind nur die Einsichtnahme in das erwei- schaffung eines persönlichen Eindrucks nach
terte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbei- Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn
stands, das Ausstellungsdatum sowie die Fest- 1. ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
stellung, dass das erweiterte Führungszeugnis
2. das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine
keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurtei-
Neigungen und seinen Willen kundzutun,
lung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat ent-
hält. 3. die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kin-
des für die Entscheidung nicht von Bedeutung
§ 158b sind und eine persönliche Anhörung auch nicht
aus anderen Gründen angezeigt ist oder
Aufgaben und
Rechtsstellung des Verfahrensbeistands 4. das Verfahren ausschließlich das Vermögen des
Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung
(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des
nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt
Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren
ist.
zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck
auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666
Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die
Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden.
geeigneter Weise zu informieren. Endet das Verfah- Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen
ren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbei- persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu
stand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in
erörtern. der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen
(2) Soweit erforderlich kann das Gericht dem kundzutun.
Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Ge- (3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persön-
spräche mit den Eltern und weiteren Bezugsperso- lich anzuhören oder sich einen persönlichen Ein-
nen des Kindes zu führen sowie am Zustandekom- druck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der
men einer einvernehmlichen Regelung über den Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine
Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021 1817
Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie un- die bereits über Erfahrungen aus früherer Wahr-
verzüglich nachzuholen. nehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaats-
anwaltlicher Aufgaben verfügen. Davon kann bei
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf
Richtern, die nur im Bereitschaftsdienst Ge-
und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer
schäfte des Jugendrichters wahrnehmen, abge-
geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise
wichen werden. Ein Richter auf Probe darf im
informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine
ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte
Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu be-
des Jugendrichters nicht wahrnehmen.“
fürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen 2. In § 106 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe
Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche „§ 176“ durch die Wörter „den §§ 176a und 176b“
Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen ersetzt.
Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im
Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen
Anhörung im Ermessen des Gerichts.“ Artikel 7
4. § 174 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
„Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.“
5. § 191 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Nach Artikel 316k des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;
„Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.“ 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)
6. Dem § 493 wird folgender Absatz 4 angefügt:
geändert worden ist, wird folgender Artikel 316l einge-
„(4) § 158a findet keine Anwendung in Verfahren, fügt:
in denen ein Verfahrensbeistand vor dem 1. Januar
2022 bestellt worden ist.“
„Artikel 316l
Artikel 6 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be- am 1. Juli 2021 geltenden Fassung, auch in Verbin-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I dung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Num-
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes mer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbu-
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ches, ist im Hinblick auf Taten nach den §§ 176 bis
ist, wird wie folgt geändert: 176d und 184b des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli
2021 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn die
1. § 37 wird wie folgt geändert: letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2021 begangen
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige
Sätze werden angefügt: Recht anzuwenden. Soweit in anderen als den in Satz 1
genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des
„Sie sollen über Kenntnisse auf den Gebieten der Strafgesetzbuches verwiesen wird, sind die Vorschrif-
Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik ten in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwend-
sowie der Jugendpsychologie verfügen. Einem bar. Die Artikel 316g und 316i bleiben unberührt.“
Richter oder Staatsanwalt, dessen Kenntnisse
auf diesen Gebieten nicht belegt sind, sollen die
Artikel 8
Aufgaben eines Jugendrichters oder Jugend-
staatsanwalts erstmals nur zugewiesen werden, Folgeänderungen
wenn der Erwerb der Kenntnisse durch die Wahr-
nehmung von einschlägigen Fortbildungsange- (1) In § 44 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes in der
boten oder eine anderweitige einschlägige Wei- Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
terqualifizierung alsbald zu erwarten ist.“ 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
S. 2075) geändert worden ist, wird die Angabe „184i
„(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 bis 184k“ durch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt.
kann bei Richtern und Staatsanwälten, die nur im
Bereitschaftsdienst zur Wahrnehmung jugendge- (2) In § 40 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Fa-
richtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufga- milienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005
ben eingesetzt werden, abgewichen werden, (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1
wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530)
betroffenen Richtern und Staatsanwälten zumut- geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 68
barer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht Abs. 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
gewährleistet wäre.
(3) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-
(3) Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I
als Vorsitzender einer Jugendkammer sollen S. 965), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
nach Möglichkeit Personen eingesetzt werden, 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden
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1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021
ist, wird die Angabe „174 bis 184i, 184k“ durch die 1. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „176b“ durch die
Angabe „174 bis 184l“ ersetzt. Angabe „176d“ ersetzt.
(4) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches So- 2. In § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe
zialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fas- „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
sung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch die Artikel 1 und 10 Artikel 9
Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I Einschränkung von Grundrechten
S. 1444) geändert worden ist, wird nach der Angabe
„184k,“ die Angabe „184l,“ eingefügt. Die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 9 einge-
(5) In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches schränkt. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 5 und 7
Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember eingeschränkt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung
2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2
des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) ge- Nummer 6 eingeschränkt.
ändert worden ist, wird die Angabe „184i bis 184k“
durch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt. Artikel 10
(6) In § 75 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Inkrafttreten
Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni am 1. Juli 2021 in Kraft.
2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird die (2) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:
Angabe „184i bis 184k“ durch die Angabe „184i 1. Artikel 3 Nummer 1, 2 und 4,
bis 184l“ ersetzt.
2. in Artikel 5 Nummer 3 § 158a des Gesetzes über das
(7) Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Verfahren in Familiensachen und in Angelegenhei-
Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
S. 2652), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai
2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie 3. Artikel 6 Nummer 1.
folgt geändert: (3) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021 1819
Verordnung
nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes
Vom 11. Juni 2021
Auf Grund des § 119 Absatz 5 Satz 6 des See- der Berufsgenossenschaft bis zum Ablauf des 31. Juli
arbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), eines Jahres einen schriftlichen Nachweis über die
der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom Verwendung der Mittel des vorausgegangenen Jahres
20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144) eingefügt worden ist, vorzulegen. Der Nachweis für das Haushaltsjahr 2020
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi- ist bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen. Der Nach-
tale Infrastruktur: weis kann schriftlich oder elektronisch übermittelt
werden. Mittel, die nicht für Sozialeinrichtungen in aus-
Inhaltsübersicht ländischen Häfen verwendet wurden, sind zurückzuer-
§ 1 Inhalt, Begriffsbestimmung
statten.
§ 2 Leistungsberechtigte Einrichtungen
§ 3 Antragstellung, Ausschlussfrist §3
§ 4 Gewährung Antragstellung, Ausschlussfrist
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Gewährung der Leistung nach § 119 Absatz 5
§1 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes ist durch eine
Einrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantra-
Inhalt, Begriffsbestimmung gen.
(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfah- (2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu
ren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 stellen.
Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes.
(3) Im Antrag sind die für die Gewährung erforder-
(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verord-
lichen Angaben, insbesondere über die Dauer der bis-
nung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
herigen Tätigkeit der Einrichtung, ihre Haushaltspla-
Post-Logistik Telekommunikation.
nung und den Nachweis der Gemeinnützigkeit nach
(3) Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine § 52 der Abgabenordnung sowie den Namen und die
in § 119 Absatz 5 Satz 1 bezeichnete inländische Ein- Anschrift der jeweiligen Sozialeinrichtungen in auslän-
richtung. dischen Häfen und den Namen, die Anschrift, Telefon-
nummer und Email-Adresse der vertretungsberechtigten
§2 Person des Antragstellers, zu machen. Auf Verlangen
Leistungsberechtigte Einrichtungen der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach
Satz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(1) Leistungsberechtigt ist eine Einrichtung, die die
Anforderungen des § 119 Absatz 5 Satz 2 des See- (4) Der Antrag ist bis spätestens am 28. Februar des
arbeitsgesetzes erfüllt. jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist
das Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter Antragstel-
(2) Der Leistungsanspruch entfällt rückwirkend ganz
lung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leis-
oder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für
tungsanspruch.
die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Sozial-
einrichtungen in inländischen Häfen ausgegeben wird. (5) Anträge für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
Eine Einrichtung, die Leistungen empfangen hat, hat können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
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1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021
§4 § 3 Absatz 5 genannten Frist bis spätestens 30. No-
vember 2021.
Gewährung
(3) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des
(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Anspruchs einer Einrichtung nach den Vorgaben des
Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes
§ 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs bei mehr als
31. Mai des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Falle der einem leistungsberechtigten Antragsteller ergibt sich
Ablehnung des Antrags werden die durch den Antrag- nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsge-
steller übermittelten Daten unverzüglich nach Ablauf setzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der
der Rechtsbehelfsfrist durch die Berufsgenossenschaft durch die leistungsberechtigten Antragsteller im Aus-
gelöscht. Im Falle der Stattgabe des Antrags dürfen die land betriebenen Sozialeinrichtungen geteilt wird; es
durch den Antragsteller übermittelten Daten höchstens dürfen nur fristgerecht gestellte Anträge berücksichtigt
ein Jahr nach Ablauf der in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite
genannten Fristen durch die Berufsgenossenschaft ge- Nachkommastelle abzurunden.
speichert werden. Im Falle eines anhängigen Rechts-
behelfsverfahrens sind die Daten nach rechtskräftiger §5
Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens zu löschen. Inkrafttreten
(2) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021 1821
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Vom 17. Juni 2021
Auf Grund des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung –, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493)
angefügt worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2021 (BGBl. I S. 381)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „30. Juni 2021“ durch die
Angabe „30. September 2021“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 und im Satzteil nach Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. September 2021“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „1. Juli“ durch die Angabe „1. Oktober“
ersetzt.
c) Folgende Sätze werden angefügt:
„Ab dem Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens gestellt wird, bis einschließlich des Kalendermonats, in dem
das Insolvenzgericht über diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenz-
antrag zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge nach Satz 1. Dies gilt nicht für die Sozial-
versicherungsbeiträge, deren Zahlung in einem nachfolgenden Insolvenz-
verfahren nicht angefochten werden kann. Nach Ablehnung der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten
Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Wird der Insolvenzantrag zurück-
genommen, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversiche-
rungsbeiträge erstattet, wenn gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
nachgewiesen wird, dass von Anfang an kein Insolvenzgrund vorlag oder
dieser nachhaltig beseitigt wurde. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet,
werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge
erstattet, für die der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erklärt, auf eine
Anfechtung zu verzichten.“
3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Sep-
tember 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021
Verordnung
über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht
Vom 17. Juni 2021
Auf Grund des § 13 Absatz 2 Nummer 5 des Renten- §4
übersichtsgesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I Ehrenamtlichkeit der
S. 154) verordnet die Bundesregierung: Tätigkeit im Steuerungsgremium
§1 Die Mitglieder und ihre stellvertretenden Personen
üben ihre Tätigkeit im Steuerungsgremium ehrenamt-
Zusammensetzung des Steuerungsgremiums lich aus. Sie haben für diese Tätigkeit keinen Anspruch
(1) Das Steuerungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 1 auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung.
des Rentenübersichtsgesetzes besteht aus sechs Mit-
gliedern. §5
(2) Jeweils ein Mitglied vertritt eine der folgenden Vorsitzende Person des Steuerungsgremiums
Stellen:
(1) Das Mitglied des Bundesministeriums für Arbeit
1. die Deutsche Rentenversicherung Bund, und Soziales ist die vorsitzende Person des Steue-
2. die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersver- rungsgremiums.
sorgung e. V., (2) Ist die vorsitzende Person verhindert, so wird sie
3. den Gesamtverband der deutschen Versicherungs- von ihrer stellvertretenden Person vertreten.
wirtschaft e. V.,
4. die Stiftung Warentest, §6
5. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Vertretung des
Steuerungsgremiums nach außen
6. das Bundesministerium der Finanzen.
Die vorsitzende Person vertritt das Steuerungsgre-
§2 mium gegenüber der Zentralen Stelle für die Digitale
Rentenübersicht und nach außen.
Berufung der
Mitglieder des Steuerungsgremiums §7
und deren stellvertretenden Personen
Geschäftsordnung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beruft sein Mitglied des Steuerungsgremiums und des- Das Steuerungsgremium kann sich eine Geschäfts-
sen stellvertretende Person. ordnung geben.
(2) Die übrigen Stellen benennen dem Bundesminis-
§8
terium für Arbeit und Soziales jeweils eine Person als
Mitglied des Steuerungsgremiums und eine Person als Leitung der Sitzungen
dessen stellvertretende Person. Die benannten Per- (1) Die Sitzungen des Steuerungsgremiums werden
sonen werden vom Bundesministerium für Arbeit und von der vorsitzenden Person geleitet.
Soziales berufen.
(2) Sind die vorsitzende Person und ihre stellvertre-
tende Person an der Teilnahme an einer Sitzung ver-
§3
hindert, so leitet das Mitglied des Bundesministeriums
Nachfolge von Mitgliedern der Finanzen die Sitzung.
und stellvertretenden Personen
(3) Ist auch das Mitglied des Bundesministeriums
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Finanzen an der Teilnahme einer Sitzung verhin-
kann jederzeit für sich ein neues Mitglied des Steue- dert, so leitet seine stellvertretende Person die Sitzung.
rungsgremiums oder eine neue stellvertretende Person
als Nachfolgerin oder Nachfolger berufen. §9
(2) Die übrigen Stellen können jederzeit für sich eine Teilnahme der Zentralen Stelle
Person als neues Mitglied oder als neue stellvertre- für die Digitale Rentenübersicht an Sitzungen
tende Person dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales als Nachfolgerin oder Nachfolger benennen. An den Sitzungen des Steuerungsgremiums können
Die benannte Person wird vom Bundesministerium für auch Vertreterinnen und Vertreter der Zentralen Stelle
Arbeit und Soziales als Nachfolgerin oder Nachfolger für die Digitale Rentenübersicht teilnehmen.
berufen.
§ 10
(3) Gleichzeitig mit der Berufung der Nachfolgerin
oder des Nachfolgers beruft das Bundesministerium Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
für Arbeit und Soziales das bisherige Mitglied oder (1) Die Sitzungen des Steuerungsgremiums sind
die bisherige stellvertretende Person ab. nicht öffentlich.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021 1823
(2) Auf Einladung der vorsitzenden Person können Person. Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren oder
Gäste an Sitzungen des Steuerungsgremiums teil- im Verfahren per E-Mail bedarf zur Gültigkeit mindes-
nehmen. tens dreier abgegebener Stimmen.
§ 11 § 13
Beschlussfähigkeit Vertretung bei der Stimmabgabe
Beschlussfähig ist das Steuerungsgremium, wenn (1) Nimmt ein Mitglied an einer Beschlussfassung
mindestens drei Stimmen abgegeben werden können. des Steuerungsgremiums nicht teil, so wird sein
Stimmrecht auf seine stellvertretende Person übertra-
§ 12 gen, wenn sie an der Beschlussfassung des Steue-
Beschlussfassung rungsgremiums teilnimmt.
(1) Das Steuerungsgremium fasst seine Beschlüsse (2) Kann weder das Mitglied noch seine stellvertre-
in der Regel in seinen Sitzungen. tende Person an einer Beschlussfassung des Steue-
(2) Bei der Beschlussfassung des Steuerungsgremi- rungsgremiums teilnehmen, so kann das Mitglied oder
ums hat jedes Mitglied eine Stimme. seine stellvertretende Person ein Mitglied einer ande-
ren Stelle oder die stellvertretende Person der anderen
(3) Ein Beschluss ist gefasst, wenn Stelle zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Die Bevoll-
1. für ihn mehr zustimmende als ablehnende Stimmen mächtigung ist vor der Stimmabgabe der vorsitzenden
abgegeben worden sind oder Person anzuzeigen.
2. bei Stimmengleichheit die Person, die die Sitzung
leitet, ihm zugestimmt hat. § 14
(4) Wenn Beschlüsse eilbedürftig sind oder wenn in Annahmefiktion für Beschlussvorlagen der
einem angemessenen Zeitraum keine Sitzung an- Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht
beraumt ist, können Beschlüsse auch außerhalb der Hat das Steuerungsgremium zu einer Beschlussvor-
Sitzungen des Steuerungsgremiums im schriftlichen lage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenüber-
Verfahren oder im Verfahren per E-Mail gefasst wer- sicht, die den Mitgliedern und den stellvertretenden
den. Die Entscheidung, ob eine Beschlussfassung im Personen mindestens zehn Arbeitstage vor einer Sit-
schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail zung des Steuerungsgremiums übermittelt worden ist,
stattfindet, wird von der vorsitzenden Person getroffen. keinen Beschluss gefasst, so gilt die Beschlussvorlage
Die vorsitzende Person leitet das schriftliche Verfahren zehn Arbeitstage nach der Sitzung als angenommen.
oder das Verfahren per E-Mail ein. Die Frist für die Ab-
gabe der Stimme beträgt zehn Arbeitstage nach Einlei- § 15
tung des schriftlichen Verfahrens oder des Verfahrens
per E-Mail. Wird ein Beschluss im schriftlichen Verfah- Inkrafttreten
ren oder im Verfahren per E-Mail gefasst, so entschei- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
det bei Stimmengleichheit die Stimme der vorsitzenden in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021
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Bekanntmachung
des Beschlusses des Deutschen Bundestages
über die Feststellung des Fortbestehens
der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 15. Juni 2021
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 11. Juni 2021 den
Antrag auf Drucksache 19/30398 angenommen und damit folgenden Be-
schluss gefasst (Plenarprotokoll 19/234, S. 30328 (C)):
Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die epidemische Lage von natio-
naler Tragweite, die der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 mit Wirkung
zum 28. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat und deren
Fortbestehen der Deutsche Bundestag sowohl am 18. November 2020, als
auch am 4. März 2021 festgestellt hat, weiter fortbesteht.
Berlin, den 15. Juni 2021
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Sabine Kossebau
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