Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1723
Gesetz
zur Neuordnung der Marktüberwachung
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 14 Zentrale Verbindungsstelle
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 15 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
§ 16 Datenübermittlung an das Informations- und Kommunika-
Artikel 1 tionssystem (ICSMS)
Gesetz Abschnitt 4
zur Marktüberwachung
Informations- und Meldeverfahren
und zur Sicherstellung
der Konformität von Produkten § 17 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
(Marktüberwachungsgesetz – MüG) § 18 Gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von
Informationen (RAPEX) gemäß Artikel 12 der Richtlinie
Inhaltsübersicht 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit
§ 19 Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 1
§ 20 Informationen für Wirtschaftsakteure
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich Abschnitt 5
§ 2 Begriffsbestimmungen
Sanktionen; Übergangsvorschriften
§ 3 Fernabsatz
§ 21 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 2 § 22 Strafvorschriften
Zuständigkeiten und Befugnisse § 23 Übergangsvorschriften
§ 4 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 5 Verpflichtung zur Zusammenarbeit Abschnitt 1
§ 6 Marktüberwachungsstrategien Allgemeine Vorschriften
§ 7 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 8 Marktüberwachungsmaßnahmen
§1
§ 9 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 10 Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure Anwendungsbereich
§ 11 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Dieses Gesetz gilt für Produkte im Anwendungs-
Abschnitt 3 bereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1020
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Koordinierte Durchsetzung und Zusammenarbeit
20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konfor-
§ 12 Deutsches Marktüberwachungsforum mität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie
§ 13 Zusammensetzung und Funktionsweise des Deutschen 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008
Marktüberwachungsforums und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
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(2) Dieses Gesetz gilt zudem für Produkte im An- eine Beschwerde oder ein Testkauf vorliegt, so kann
wendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes. sie tätig werden.
Satz 1 gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften (3) Die Zollbehörden sind die für Kontrollen von
entsprechende oder weitergehende Vorschriften vor- Produkten, die auf den Markt gelangen, zuständigen
gesehen sind. Behörden im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2019/1020. Für die Zusammenarbeit
§2 zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ist
Begriffsbestimmungen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 an-
zuwenden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
(4) Die Zollbehörden melden Aussetzungen gemäß
1. „Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Pro-
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020
dukten zu Zwecken der Werbung,
derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Zu-
2. „Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, ständigkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist.
die ein Produkt ausstellt,
(5) Die Entscheidung über die Vernichtung eines
3. „Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Produkts gemäß Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 der Verord-
Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, nung (EU) 2019/1020 obliegt der Marktüberwachungs-
Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere behörde.
natürliche oder juristische Person, die Verpflichtun-
gen im Zusammenhang mit der Herstellung von Pro- §5
dukten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren
Rechtsvorschriften unterliegt. Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Pro-
dukte im Sinne von § 1 Absatz 2 entsprechend.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Arti-
kels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte §6
im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Marktüberwachungsstrategien
§3 (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die
Fernabsatz von diesem Gesetz erfassten Regelungsbereiche
Marktüberwachungsstrategien zu erstellen.
Auf online oder über eine andere Form des Fern-
(2) Die Marktüberwachungsbehörden übermitteln
absatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne
der zentralen Verbindungsstelle gemäß § 15 ihre
des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU)
2019/1020 entsprechend anzuwenden. Marktüberwachungsstrategien nach Absatz 1 für die
von § 1 Absatz 1 erfassten Regelungsbereiche. Die
zentrale Verbindungsstelle teilt die Marktüberwachungs-
Abschnitt 2
strategien über das Informations- und Kommunika-
Zuständigkeiten und Befugnisse tionssystem ICSMS der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten mit. Sie stellt eine Zusammenfassung
§4 der Marktüberwachungsstrategien der Öffentlichkeit
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit zur Verfügung.
(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Markt- (3) Die zuständigen Bundesministerien und die Län-
überwachung den für die Durchführung der Rechts- der in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen sicher, dass
vorschriften nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ord-
Behörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses nungsgemäß wahrnehmen können. Dafür statten sie die
Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zuge- Marktüberwachungsbehörden mit den notwendigen
wiesen sind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente Zusammen-
des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die arbeit und einen wirksamen Informationsaustausch
Marktüberwachung dem Bundesministerium der Ver- ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander so-
teidigung und den von ihm bestimmten Stellen. wie mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher.
(2) Die Aufgabe der Marktüberwachung von online
oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum §7
Verkauf angebotenen Produkten liegt bei derjenigen
Marktüberwachungsbehörde, in deren Bezirk das Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
Produkt bestellt und geliefert werden kann. Bei Be- (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von
schwerden über diese Produkte ist diejenige Markt- ihnen beauftragten Personen haben die Befugnisse ge-
überwachungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der mäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU)
Betriebs- oder Wohnort der beschwerdeführenden 2019/1020. Die Befugnisse bestehen auch gegenüber
Person liegt. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zu- Ausstellern. Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4
ständig, so liegt die Marktüberwachung bei derjenigen Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen
Behörde, die zuerst mit der Sache befasst ist. Absatz 1 zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außer-
Satz 2 bleibt davon unberührt. Erkennt eine Marktüber- halb der dort genannten Zeiten nur zur Verhütung
wachungsbehörde eine offensichtliche Nichtkonformi- dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
tät eines Produktes, das online oder über eine andere Ordnung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
anhand der vorliegenden Informationen, ohne dass eingeschränkt. Das Betretungsrecht gilt auch für alle
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Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmit- §9
tel, die zum Ausstellen genutzt werden. Adressaten der
Marktüberwachungsmaßnahmen
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von
ihnen beauftragten Personen können bei den Wirt- Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
schaftsakteuren für Produkte im Sinne des § 1 Proben können gegen jeden Wirtschaftsakteur und gegen
der betreffenden Produkte entnehmen, Muster verlan- jeden Aussteller gerichtet werden. Maßnahmen gegen-
gen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen über anderen als den in Satz 1 genannten Personen
Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, sind nur zulässig, wenn ein gegenwärtiges ernstes
Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen un- Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.
entgeltlich zur Verfügung zu stellen. Proben dürfen nur Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein
entnommen werden, soweit deren Entnahme verhält- Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die
nismäßig ist. Für unter falscher Identität erworbene Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder
Proben kann die Behörde die Erstattung des Kaufprei- ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.
ses verlangen, wenn sich die Probe bei der Prüfung als
nicht rechtskonform erwiesen hat. § 10
Verfahrensrechte
(3) Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die und -pflichten der Wirtschaftsakteure
Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen be-
(1) Die Wirtschaftsakteure, die Aussteller und die
auftragten Personen auch dann, wenn die Produkte in
Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft
Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind.
haben die jeweils sie betreffenden Maßnahmen nach
§ 7 und § 8 Absatz 1 zu dulden. Sie sind verpflichtet,
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können im
der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die
Rahmen der geltenden Gesetze zum Zwecke der
Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufga-
Risikobewertung und der Identifikation gefährlicher
ben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem
Produkte öffentlich zugängliche Informationen ohne
Gesetz erforderlich sind. Sie können die Auskunft auf
Personenbezug auf Online-Schnittstellen automatisiert
Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst
sammeln und analysieren. Es ist sicherzustellen, dass
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
sich die Datensammlung nur auf Anbieter von Diensten
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
derjenigen Informationsgesellschaft bezieht, deren An-
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
gebote sich an den nationalen Markt richten. Mit der
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Datensammlung können die Marktüberwachungsbe-
aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Aus-
hörden zentrale öffentliche Stellen beauftragen.
kunftsverweigerung zu belehren.
(2) Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen
§8 richten sich nach Artikel 18 der Verordnung (EU)
2019/1020.
Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 11
(1) Für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten
die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 und 3 der Erhebung von Gebühren und Auslagen
Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend. Die Marktüberwachungsbehörden des Bundes erhe-
ben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(2) Die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Arti- Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundes-
kel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 gebührengesetzes und der nach dem Bundesgebüh-
gelten entsprechend für Produkte im Sinne des § 1 Ab- rengesetz ergangenen besonderen Gebührenverord-
satz 2. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen nungen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen
auch in den Fällen des Artikels 28 Absatz 1 und 2 der durch die zuständigen Länderbehörden richtet sich
Verordnung (EU) 2019/1020 Maßnahmen gemäß Arti- nach Landesrecht oder nach speziellen bundesgesetz-
kel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. Arti- lichen Regelungen.
kel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020
ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entspre- Abschnitt 3
chend anzuwenden.
Koordinierte
Durchsetzung und Zusammenarbeit
(3) Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein
ernstes Risiko verbunden ist, wird auf der Grundlage
einer angemessenen Risikobewertung gemäß Artikel 19 § 12
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 getroffen. Auf Deutsches Marktüberwachungsforum
Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 19 Ab- (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und
satz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend Energie wird ein Deutsches Marktüberwachungsforum
anzuwenden. eingerichtet.
(4) In Bezug auf die Unterrichtung der Kommission (2) Das Deutsche Marktüberwachungsforum dient
und der anderen Mitgliedstaaten über Maßnahmen der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit
nach Artikel 16 Absatz 5 ist Artikel 16 Absatz 6 der zwischen den Marktüberwachungsbehörden.
Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwen- (3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum hat die
den. Aufgaben,
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1. die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwa- menarbeit der Marktüberwachungsbehörden gemäß
chung zu beraten, den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020.
2. allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und (3) Die zentrale Verbindungsstelle übermittelt die
einheitlichen Durchführung der Marktüberwachung statistischen Daten gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Ver-
vorzuschlagen, ordnung (EU) 2019/1020.
3. Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung (4) Die zentrale Verbindungsstelle unterrichtet die
der Marktüberwachung auszusprechen. Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mit
Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems
(4) Das Deutsche Marktüberwachungsforum bear-
ICSMS nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1010
beitet allgemeine übergreifende Themen der Markt-
über:
überwachung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit des
Unionsnetzwerks für Produktkonformität nach Arti- 1. die Marktüberwachungsbehörden und deren Zu-
kel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit ständigkeitsbereiche,
Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugs- 2. die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU)
aufgaben in der Marktüberwachung, Vertretern der 2019/1020 benannten Zollbehörden und
obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundes-
3. die ermittelten Marktüberwachungsstrategien ge-
oberbehörden und der Zollverwaltung sowie mit Fach-
mäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und ihre Evaluierung.
experten zu verbessern.
(5) Die Geschäfte des Deutschen Marktüber- § 16
wachungsforums führt die Bundesnetzagentur für
Datenübermittlung an das
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS)
bahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Energie. (1) Die Marktüberwachungsbehörden stellen für
Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden
§ 13 und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung
durchgeführt wurde, folgende Informationen im Infor-
Zusammensetzung und Funktionsweise
mations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Ver-
des Deutschen Marktüberwachungsforums
fügung:
(1) Das Deutsche Marktüberwachungsforum be- 1. Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verord-
steht aus Vertretern der koordinierenden Kreise mit nung (EU) 2019/1020,
Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Fach-
experten sowie Vertretern der obersten Bundes- und 2. Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen,
Landesbehörden, der Bundesoberbehörden, der Deut- 3. von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Kor-
schen Akkreditierungsstelle GmbH sowie der Zollver- rekturmaßnahmen,
waltung. 4. leicht zugängliche Berichte über von dem betreffen-
(2) Beschlüsse des Deutschen Marktüberwa- den Produkt verursachte Personenschäden und
chungsforums sollen im Konsens gefasst werden. 5. jeden von einer Marktüberwachungsbehörde gemäß
(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum gibt geltendem Schutzklauselverfahren erhobenen Ein-
sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des wand sowie ergriffene Folgemaßnahmen.
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf. Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt auch in Bezug
auf Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht,
§ 14 sofern diese Produkte nach § 18 gemeldet worden
Zentrale Verbindungsstelle sind. Ferner gilt diese Verpflichtung in Bezug auf Pro-
dukte, für die das Verfahren der Überlassung zum zoll-
(1) Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnitt-
rechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.
stelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(1a) Meldungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Ver-
(2) Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
ordnung (EU) 2019/1020 und Ersuchen nach Artikel 26
nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen mit-
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag
hilfe des Informations- und Kommunikationssystems
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
ICSMS.
wahr.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden können zu-
§ 15 sätzliche Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2019/1020 im Informations- und
Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle Kommunikationssystem ICSMS eingeben.
(1) Die zentrale Verbindungsstelle vertritt im Unions- (3) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle und
netzwerk für Produktkonformität die mit den betroffe- der nationalen Administration für das Informations-
nen Bundesministerien abgestimmte Haltung der und Kommunikationssystem ICSMS nimmt die Bun-
deutschen Marktüberwachungsbehörden und der Zoll- desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in
behörden. Abstimmung mit der zentralen Verbindungsstelle wahr.
(2) Die zentrale Verbindungsstelle unterstützt unbe- Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-
schadet der in anderen Rechtsvorschriften geregelten zin unterhält Verbindungen zu den entsprechenden
Zuständigkeiten von Behörden, die Aufgaben der Arbeitsgruppen der Kommission, zu allen nationalen
Koordinierung oder vergleichbare Aufgaben im Rah- Behörden, die das Informations- und Kommunikations-
men der Europäischen Union wahrnehmen, die Zusam- system ICSMS nutzen, und zu den Ministerien, die für
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diejenigen Behörden zuständig sind, die das Informa- über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre
tions- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfü- Rücknahme.
gung stellen. (2) Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wor-
den, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, so
Abschnitt 4 unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bun-
Informations- und Meldeverfahren desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner
über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur frei-
§ 17 willig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde
mitgeteilt hat. § 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwen-
Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
den.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-
(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben
werden alle verfügbaren Informationen übermittelt, ins-
einander zu unterstützen und sich gegenseitig über
besondere die erforderlichen Daten für die Identifizie-
Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
rung des Produkts, zur Herkunft und Lieferkette des
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß- Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen Ge-
nahme nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) fahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme
2019/10, durch die die Bereitstellung eines Produkts sowie zu den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig ge-
auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die troffenen Maßnahmen. Hierzu sind die festgelegten
Rücknahme oder der Rückruf eines Produkts angeord- Meldewege vorrangig zu nutzen.
net wird, so unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die für das medizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf
Verfahren festgelegten Meldewege und begründet die Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Mel-
Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für dungen unverzüglich der Kommission und den übrigen
die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die
Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maß- Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der
nahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbe-
hinausreichen. Ist das Produkt mit der CE-Kennzeich- reichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkun-
nung versehen und folgt dieser die Kennnummer der gen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich die-
notifizierten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwa- ses Gesetzes hinausreichen. Für die Meldungen wird
chungsbehörde die notifizierte Stelle sowie die Befug- das gemeinschaftliche System zum raschen Austausch
nis erteilende Behörde über die von ihr getroffene von Informationen (RAPEX) nach Artikel 12 der Richt-
Maßnahme. linie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und
(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
medizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die
Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl.
Sie leitet diese Meldungen der Kommission und den L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, an-
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, gewendet. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, beitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbe-
dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Gel- hörden sowie die zuständigen Bundesministerien über
tungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Meldungen, die ihr über das System zugehen.
Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes hinausreichen. § 19
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- Veröffentlichung von Informationen
medizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
sowie die zuständigen Bundesministerien über Mel-
medizin macht Anordnungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1
dungen der Kommission oder eines anderen Mitglied-
in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b, c, d
staates der Europäischen Union.
und g der Verordnung (EU) 2019/1020, nach § 8 Ab-
satz 2 Satz 3 und entsprechende Maßnahmen nach
§ 18 unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union, die
Gemeinschaftliches System unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger
zum raschen Austausch von Informationen Vollzug angeordnet worden ist, öffentlich bekannt.
(RAPEX) gemäß Artikel 12 der Richtlinie Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht
2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit werden, wenn sie zur Identifizierung des Produkts er-
(1) Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine forderlich sind. Liegen die Voraussetzungen für die
Maßnahme nach § 8 Absatz 2 Satz 3 oder beabsichtigt Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr
sie dies, so unterrichtet sie unverzüglich die Bundes- vor und sind personenbezogene Daten bereits elektro-
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die nisch veröffentlicht worden, so sind diese Daten unver-
für das Verfahren festgelegten Meldewege über diese züglich zu löschen.
Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-
die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben
Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maß- die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem
nahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende
hinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundesan- Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die
stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden
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sind, zu informieren. Dies betrifft insbesondere Infor- tikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515
mationen zur Identifizierung der Produkte, über die anzuwenden.
Art der Risiken und die getroffenen Maßnahmen. Wür-
den durch die Veröffentlichung der Informationen Abschnitt 5
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder wettbe- Sanktionen; Übergangsvorschriften
werbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach
Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart, so § 21
sind vor der Veröffentlichung die betroffenen Personen
anzuhören. Die Veröffentlichung personenbezogener Bußgeldvorschriften
Daten ist zulässig, soweit sie zur Abwehr von Gefahren (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
für Sicherheit und Gesundheit von Personen erforder- fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8
lich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3
Personen nicht entgegenstehen. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Par-
(3) Vor der Veröffentlichung ist die betroffene Per- laments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Markt-
son anzuhören. Liegen die Voraussetzungen für die überwachung und die Konformität von Produkten
Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und
vor und sind personenbezogene Daten bereits elektro- der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)
nisch veröffentlicht worden, so sind sie unverzüglich zu Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) zuwider-
löschen. Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht ver- handelt.
öffentlicht werden, soweit (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behör- nung (EU) 2019/1020 verstößt, indem er vorsätzlich
den berührt oder eine erhebliche Gefahr für die oder fahrlässig
öffentliche Sicherheit verursacht werden kann, 1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a
2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines a) eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht
laufenden Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen vor dem Inverkehrbringen vornimmt,
Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens
b) die EU-Konformitätserklärung oder die Leis-
oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfah-
tungserklärung nicht oder nicht für die vorge-
rens sind, oder
schriebene Dauer bereithält oder
3. der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere
c) nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unter-
der Urheberrechte, den Informationsanspruch über-
lage zur Verfügung gestellt werden kann,
wiegt.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
(4) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin können a) Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b oder d oder
die Öffentlichkeit auf eine bereits durch die betroffene b) Artikel 16 Absatz 3
Person selbst erfolgte Information der Öffentlichkeit
zuwiderhandelt,
oder auf eine von ihr veranlasste Rücknahme oder
Rückrufaktion hinweisen. 3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c die Markt-
überwachungsbehörde nicht oder nicht unverzüg-
(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Infor-
lich nach Vorliegen eines dort genannten Grundes
mationen, die die Marktüberwachungsbehörden und
unterrichtet oder
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-
zin an die Öffentlichkeit gegeben haben, falsch sind 4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht
oder dass die zugrundeliegenden Umstände unrichtig richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inver-
wiedergegeben wurden, informieren sie darüber unver- kehrbringen macht.
züglich die Öffentlichkeit in der gleichen Art und Weise, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
in der sie die betreffenden Informationen zuvor be- Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b
kannt gegeben haben, sofern mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den
1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein- übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
wohls erforderlich ist oder Euro geahndet werden.
2. die betroffene Person dies beantragt.
§ 22
(6) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Strafvorschriften
ein zentrales Portal, in dem sie regelmäßig die ihr be- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
kannt gewordenen Informationen veröffentlicht und auf strafe wird bestraft, wer eine in § 21 Absatz 1 oder 2
dezentrale Veröffentlichungen der Marktüberwachungs- Nummer 2 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche
behörden und auf andere Informationsportale verweist. Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
§ 20 anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
Informationen für Wirtschaftsakteure gefährdet.
Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 8 § 23
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 kostenlos In-
formationen über die Umsetzung und Durchführung Übergangsvorschriften
der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsvor- Die in § 16 Absatz 1a genannten Vorschriften sind
schriften der Union verlangen. Für diese Zwecke ist Ar- spätestens anzuwenden, wenn die elektronische
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1729
Schnittstelle zur Übermittlung von Daten zwischen na- Artikel 2
tionalen Zollsystemen und dem Informations- und
Kommunikationssystem nach Artikel 34 Absatz 7 der
Inkrafttreten
Verordnung (EU) 2019/1020 zur Verfügung steht. Dieses Gesetz tritt am 16. Juli 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
rates das folgende Gesetz beschlossen: 1. der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2. der Betreiber einer Werksbahn und
Artikel 1
3. Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
Änderung des und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur
Allgemeinen Eisenbahngesetzes einer Werksbahn benutzt wird.“
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- „(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember nur eine Unternehmensgenehmigung geben.
2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 ab-
folgt geändert: gegeben oder stillgelegt, so ist die Unterneh-
1. In § 4b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Num- mensgenehmigung des abgebenden oder still-
mer 1 Buchstabe f“ durch die Angabe „Num- legenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens
mer 1f“ ersetzt. für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben.
Im Falle der Abgabe darf die Unternehmens-
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: genehmigung für das übernehmende Eisen-
„(3) Die Landesregierung bestimmt die Behör- bahninfrastrukturunternehmen erst zu dem
de, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhe-
sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betref- bung wirksam geworden ist.“
fend den Schienenpersonennahverkehr dieser 6. § 7f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsver-
Deutschland, soweit es sich um die Durchführung ordnungen“ die Wörter „sowie nach etwaigen
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Euro- eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweili-
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto- gen Landesrechts“ eingefügt.
ber 2007 über öffentliche Personenverkehrs-
dienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung b) Folgender Satz wird angefügt:
der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) „§ 38 Absatz 2 bleibt unberührt.“
Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, 7. § 12 wird wie folgt geändert:
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) ge- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- aa) In Satz 2 werden die Wörter „und Auflagen
sung handelt.“ nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
des Rates“ durch die Wörter „oder Aufer-
3. Die Überschrift zu § 5b wird wie folgt gefasst: legungen nach der Verordnung (EG)
„§ 5b Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
Eisenbahn-Unfalluntersuchung“.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „einer Verein-
4. In § 5e Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der barung oder Auferlegung nach der Verord-
Bundesstelle“ durch die Wörter „einer Stelle für nung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates“ durch
Eisenbahn-Unfalluntersuchung“ ersetzt. die Wörter „von Vereinbarungen oder Auf-
erlegungen nach der Verordnung (EG)
5. § 6 wird wie folgt geändert:
Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Fassung“ ersetzt.
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b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist,
„Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh- von der Versicherungsaufsicht freigestell-
migung versagen oder die Änderung von Tari- ten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher
fen verlangen, wenn der Tarif einen nach Arti- Weise Deckung erhalten,“.
kel 3 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1370/2007 festgesetzten Höchsttarif über- „1. die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
steigt.“ des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
7a. § 13 wird wie folgt geändert: 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März
2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Kos- von der Versicherungsaufsicht freigestell-
ten“ gestrichen. ten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Weise Deckung erhalten oder“.
„Die anschlussgewährende Eisenbahn c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“
muss die dafür erforderliche Anschlussein- die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
richtung an der von ihr betriebenen Eisen- 9. § 14c wird wie folgt geändert:
bahninfrastruktur errichten und betreiben.“
a) Absatz 1wird wie folgt geändert:
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 5 zuständi-
„Die Vorschriften des Eisenbahnregulie- gen Genehmigungsbehörde“ durch die
rungsgesetzes, insbesondere die Vorschrif- Wörter „§ 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1
ten zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.“ Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- Eisenbahnaufsichtsbehörde“ ersetzt.
fügt: bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss „Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer
an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzen- Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Num-
den Eisenbahn, so tragen die Kosten für den mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-
Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rück- stabe a.“
bau der hierfür erforderlichen Anschlussein-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
richtung die an dem Anschluss beteiligten Ei-
senbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden „Das Bestehen einer Versicherung nach § 14
Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbeson- ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen
dere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, 1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne
trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Sitz im Inland: vor Aufnahme des Verkehrs
Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die und
Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.“
2. von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland: vor
c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Ab- der nicht selbstständigen Teilnahme am
satz 3 eingefügt: Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bun-
„(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Ver- desrepublik Deutschland.“
tragsbedingungen sind unwirksam. Von Ab- 10. § 15 wird wie folgt geändert:
satz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn
gestrichen und der Absatz wie folgt gefasst:
sind unwirksam.“
„Für die Vereinbarung oder Auferlegung ge-
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die meinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verord-
Wörter „sowie über die Angemessenheit der“ nung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils gelten-
werden durch die Wörter „und bei Streitigkei- den Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne
ten über die“ ersetzt. dieser Verordnung sind, sofern es sich um
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen
die zuständigen Behörden des Bundes.“
„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, b) Absatz 2 wird aufgehoben.
jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für 11. In § 18 Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „4“
diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begeh- durch die Angabe „6“ ersetzt.
ren.“ 12. § 23 wird wie folgt geändert:
8. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem“
Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils wie durch die Wörter „auf denen“ ersetzt, wird
folgt gefasst: nach den Wörtern „des Eigentümers des
„a) die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Grundstücks“ das Wort „oder“ durch ein
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Komma ersetzt und werden nach den Wör-
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt tern „der Gemeinde, auf deren Gebiet sich
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März das Grundstück befindet,“ die Wörter
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„oder des Trägers der Straßenbaulast einer 2. Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem
öffentlichen Straße, der diese Grundstücke Grundstück nicht fest verbundene Einrichtun-
für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen be- gen
absichtigt,“ eingefügt. abzuwehren. Wer die in Satz 1 genannten Pflich-
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ten vertraglich übernommen hat, hat diese an-
stelle des nach Satz 1 Verpflichteten zu erfüllen,
„Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen
wenn dieser ihn ordnungsgemäß ausgewählt,
sich keine Betriebsanlage mehr befindet.
kontrolliert und überwacht hat. § 14 Absatz 2
Befindet sich auf dem Grundstück eine
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Eisen-
Betriebsanlage, für deren dauerhafte Be-
bahnkreuzungsgesetzes bleibt unberührt.“
triebseinstellung eine Stilllegung nach § 11
zu erwirken ist, so kann die Freistellung von 14. Nach § 24 wird der folgende § 24a eingefügt:
Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt „§ 24a
der Bestandskraft der Stilllegungsentschei-
Befugnisse der
dung erfolgen. Für die Freistellungsent-
Schienenwege betreibenden Unternehmen
scheidung ist die vollständige oder teilweise
Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen (1) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren
Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz 3
der Freistellungsentscheidung endet die sind Schienenwege betreibende Unternehmen,
eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.“ unbeschadet der Verpflichtung des nach § 24
Verkehrssicherungspflichtigen berechtigt, die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Baumbestände in dem in § 24 Satz 1 genannten
„(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Bereich in angemessenen zeitlichen Abständen
hat die Planfeststellungsbehörde darauf zu sichten, ob Gefahren für die Sicherheit
des Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete
1. die oberste Landesplanungsbehörde über Bäume, herausbrechende oder herabstürzende
den Eingang des Antrags auf Freistellung Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune,
von Bahnbetriebszwecken zu informieren Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück
und nicht fest verbundene Einrichtungen nach Maß-
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach gabe der Absätze 2 bis 4 abzuwehren sind. Wird
§ 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes eine Sichtung durchgeführt, sollen auch solche
bestimmten Stellen, die zuständigen Träger Bäume berücksichtigt werden, auf Grund derer
der Landesplanung und Regionalplanung, eine Gefährdung der Sicherheit des Schienenver-
die betroffenen Gemeinden sowie Eisen- kehrs noch nicht besteht, aber zu besorgen ist.
bahninfrastrukturunternehmen, soweit deren (2) Schienenwege betreibende Unternehmen
Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag be- sind berechtigt, Grundstücke zu dem in Absatz 1
troffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, genannten Zweck zu betreten. Sichtungen nach
durch öffentliche Bekanntmachung im Bun- Absatz 1 sind dem Besitzer mindestens 14 Tage
desanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern vor ihrer Durchführung ortsüblich anzuzeigen und
sowie den Inhalt der Bekanntmachung zu- auf der Internetseite des Unternehmens anzukün-
sätzlich im Internet zu veröffentlichen; die digen; dem Besitzer ist auf vorherige Anforderung
Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll Gelegenheit einzuräumen, bei den Sichtungen an-
drei Monate nicht überschreiten.“ wesend zu sein. Grundstücke mit erkennbarem
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern Wohnzusammenhang dürfen Schienenwege be-
„Die Entscheidung über die Freistellung ist“ die treibende Unternehmen nur betreten, wenn eine
Wörter „neben dem Antragsteller“ eingefügt. dringende Gefahr für die Sicherheit des Schienen-
verkehrs zu besorgen steht. Eine vorangegangene
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Anzeige und Ankündigung nach Satz 2 ist in die-
„Die oberste Landesplanungsbehörde ist über sem Fall nicht erforderlich. Das Grundrecht auf
die Entscheidung zu unterrichten.“ Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
13. § 24 wird wie folgt gefasst:
(3) Erfolgt eine Sichtung, haben die Schienen-
„§ 24 wege betreibenden Unternehmen die Ergebnisse
Verkehrssicherungspflicht der Sichtungen nach Absatz 1 in geeigneter
Weise zu dokumentieren. Der nach § 24 Verkehrs-
Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück
sicherungspflichtige ist auf Verlangen befugt, die
besitzt, ist verpflichtet, auf dem Grundstück in-
von Schienenwege betreibenden Unternehmen
nerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits
bei vorangegangenen Sichtungen angefertigten
entlang der Gleise, gemessen von der Gleismitte
Dokumentationen über sein Grundstück einzuse-
des außen liegenden Gleises, die geeigneten,
hen. Sofern Schienenwege betreibende Unter-
erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu
nehmen Gefahren für die Sicherheit des Schie-
ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des
nenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume,
Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch
herausbrechende oder herabstürzende Äste oder
1. umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel,
oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht
oder fest verbundene Einrichtungen feststellen, haben
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sie diese Gefahren dem nach § 24 Verkehrssiche- (6) Vorschriften des Naturschutzrechts und
rungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen und ihn des Zweiten Kapitels, Abschnitt II des Bundes-
auf seine Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen. waldgesetzes bleiben unberührt. Die Ziele der
Werden zu fällende Bäume, herausbrechende Forstwirtschaft sind zu berücksichtigen.“
oder herabstürzende Äste festgestellt, sollen
15. § 26 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
diese eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet
werden. Schienenwege betreibende Unterneh- „(4) Das Bundesministerium für Verkehr und
men sollen ferner auf Bäume hinweisen, bei de- digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustim-
nen eine Gefahr für die Sicherheit des Schienen- mung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
verkehrs durch Umstürzen, herausbrechende erlassen
oder herabstürzende Äste noch nicht besteht, 1. zur Übernahme des Rechts der Europäischen
aber eine Gefährdung für die Sicherheit des Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
Schienenverkehrs zu besorgen ist. soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5
des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des
(4) Bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft,
Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäu- in deutsches Recht sowie
me, herausbrechende oder herabstürzende Äste
2. zur Durchführung des Rechts der Europä-
oder sonstige Vegetation oder durch Zäune, Sta-
ischen Gemeinschaften oder der Europäischen
pel, Haufen oder andere mit dem Grundstück
Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis
nicht fest verbundene Einrichtungen sind Schie-
5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder
nenwege betreibende Unternehmen berechtigt,
des Bundesschienenwegeausbaugesetzes be-
die davon ausgehende Gefahr unverzüglich zu
trifft.“
beseitigen. Absatz 2 gilt entsprechend. Das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung 16. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird in- a) In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 12
soweit eingeschränkt. Die Gefahrbeseitigung ist Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste nach
zu dulden und die nach § 24 Verkehrssicherungs-
§ 3 Nr. 1“ durch die Wörter „nach § 12 Absatz 3
pflichtigen haben den Schienenwege betreiben- Satz 1 dort genannte Eisenbahnverkehrsdiens-
den Unternehmen die durch die Beseitigung ent- te“ ersetzt.
standenen notwendigen Kosten zu erstatten.
Schienenwege betreibende Unternehmen haben b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
die Beseitigung der Gefahr nach Möglichkeit so „6. einer Rechtsverordnung nach
vorzunehmen, dass der verbleibende Baumbe-
stand nicht beschädigt wird und die Verwertbar- a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
keit der gefällten Bäume soweit wie möglich er- stabe a, b oder c, Nummer 1b, 10 erster
halten bleibt. Eingeschlagene Bäume sind dem Halbsatz oder zweiter Halbsatz Buch-
Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks zu be- stabe a oder d, Nummer 13 erster Halb-
lassen. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der ent- satz oder Nummer 14 erster Halbsatz,
gangenen Zuwachsleistung beseitigter Bäume b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
besteht nicht. Schäden am Grundstück oder an stabe d oder e, Nummer 9, 10 zweiter
Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden, Halbsatz Buchstabe b oder c, Num-
hat das Schienenwege betreibende Unternehmen mer 13 zweiter Halbsatz, Nummer 14
dem Geschädigten zu ersetzen, wenn die Schä- zweiter Halbsatz oder Nummer 15 oder
den zurückzuführen sind auf eine sorgfaltswidrige
Durchführung der Schutzmaßnahmen durch das c) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5
oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder 4
Schienenwege betreibende Unternehmen oder
durch ein von ihm zu diesem Zweck beauftragtes oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Unternehmen. Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverord-
(5) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren nung für einen bestimmten Tatbestand auf
Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz 3 diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.
können Schienenwege betreibende Unternehmen 17. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
in dem in § 24 Satz 1 genannten Bereich vorüber-
gehende Einrichtungen errichten, soweit diese „(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
dem Schutz von Anlagen der Eisenbahninfra- Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
struktur vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, nungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt
insbesondere durch Schneeverwehungen, Stein- 1. in den Fällen des § 28 Absatz 1 im Bereich der
schlag oder Vermurungen dienen. Eigentümer Unternehmen, die der Aufsicht durch das
und Besitzer der Grundstücke haben die Errich- Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, und
tung zu dulden. Die Absätze 2 und 4 Satz 8 gelten
2. in den Fällen des § 9 der Eisenbahn-Fahr-
entsprechend. Wenn der Eigentümer oder der Be-
personalverordnung in Bereichen, die der
sitzer die Maßnahmen im Benehmen mit den
Überwachung des Bundeseisenbahnvermögens
Schienenwege betreibenden Unternehmen selbst
unterliegen.
durchführt, sind ihm die erforderlichen Aufwen-
dungen und unmittelbar damit verbundenen § 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
Schäden zu ersetzen. ordnung und § 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau-
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1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen blei- Artikel 4
ben unberührt.“ Änderung des
18. § 30 wird aufgehoben. Bundeswaldgesetzes
19. § 35 wird aufgehoben. § 2 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai
1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des
20. § 38 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(7) Wer am 1. Juli 2021 von einem nach § 3 2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsauf- Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
sichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
freigestellten Haftpflichtschadenausgleich De-
ckung erhält, hat dies der zuständigen Eisen- „5. mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
bahnaufsichtsbehörde bis zum 1. Juli 2022 a) auf Schienenwegen, auch auf solchen in
nachzuweisen.“ Serviceeinrichtungen, sowie
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: b) beidseits der Schienenwege in einer Breite
von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte
„(9) Auf einen vor dem 1. Juli 2021 ge-
des außen liegenden Gleises, oder, wenn die
schlossenen Vertrag, ist § 13 in der bis zu die-
Schienenwege im Bereich von Böschungen
sem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ver-
oder Einschnitten liegen, bei denen die Bö-
träge nach Satz 1, deren weitere Laufzeit nach
schungsschulter oder der Böschungsfuß wei-
dem 1. Juli 2021 noch mehr als 24 Monaten
ter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus
beträgt, sind spätestens bis zum Ablauf von
liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis
24 Monaten nach dem 1. Juli 2021 an die Vor-
zum Böschungsfuß oder zur Böschungs-
gaben des § 13 anzupassen.“
schulter.“
Artikel 2 Artikel 5
Änderung des Änderung des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz
§ 2 Nummer 3 des Bundesnichtraucherschutzgeset- Das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz
zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) wird wie folgt vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115) wird wie folgt
gefasst: geändert:
„3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen 1. § 1 wird wie folgt geändert:
im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Ersatz
Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der“ durch die Wörter „Investitionen in die“ er-
Verbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) setzt und werden nach dem Wort „Eisenbahnen“
Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a des Eisenbahnregu- die Wörter „(Ersatz, Aus- und Neubau)“ einge-
lierungsgesetzes.“ fügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
Artikel 3 und 3 ersetzt:
Änderung des „(2) Eine Förderung setzt voraus, dass diskri-
Schienenlärmschutzgesetzes minierungsfreier Zugang zu den Schienenwegen
gemäß den Vorschriften des Eisenbahnregulie-
Das Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017
rungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2804) wird wie folgt geändert:
S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
1. § 8 wird wie folgt geändert: zes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ge-
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ währt wird.
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
(3) Für den Begriff der Schienenwege gilt § 8
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen. Absatz 5 des Bundesschienenwegeausbauge-
setzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874),
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2 Satz 1
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
und 4 und Absatz 3“ durch die Wörter „2, 3 Satz 3
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert
oder Absatz 4“ ersetzt.
worden ist.“
3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
a) In Nummer 6 werden die Wörter „Satz 1 und 4“ sätze 4 und 5.
durch die Wörter „oder 3 Satz 3“ ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die
durch die Angabe „§ 8 Absatz 4“ ersetzt. Wörter „Ersatzinvestitionen in“ eingefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1735
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: gültigen Fassung Anwendung. Die Förderung
„Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erfolgt bis zum Wegfall der Freistellungsvoraus-
Nummer 2 bis 4 werden auch Ersatzinvesti- setzung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder
tionen in Schienenwege in Serviceeinrichtun- eines Rechtsaktes, der an die Stelle der Verord-
gen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c nung (EU) Nr. 651/2014 tritt.“
und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes 2. § 2 wird wie folgt geändert:
und in Schienenwege in See- und Binnen-
häfen gefördert.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Investitio-
nen in den Ersatz der nach § 1 Absatz 4 förder-
e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: fähigen“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 5
„(6) Förderfähig sind Investitionen in Schie- bis 7 förderfähigen Investitionen“ ersetzt.
nenwege hinsichtlich eines Aus- und Neubaus,
wenn b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
1. die Investitionen die Durchführung von Ver- „(2) Bei der Förderung von Schienenwegen
kehren des Schienengüterfernverkehrs ver- gemäß § 1 Absatz 7 findet Artikel 56b Absatz 9
bessern oder ermöglichen, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Seehäfen)
beziehungsweise Artikel 56c Absatz 8 der Ver-
2. die Schienenwege nach Durchführung der In-
ordnung (EU) Nr. 651/2014 (Binnenhäfen) An-
vestitionen mit einer Streckengeschwindigkeit
wendung. Eine Verknüpfung mit anderen Zuwen-
von in der Regel mindestens 50 Kilometern
dungen der öffentlichen Hand ist möglich. Die
pro Stunde befahren werden können,
Gesamtförderung darf dabei insgesamt maximal
3. die Schienenwege nach Durchführung der 80 Prozent der Investitionen betragen. Die Zu-
Investitionen durchgängig eine zulässige Rad- wendungshöchstgrenze beträgt für Seehäfen
satzlast von mindestens 22,5 Tonnen und ein 5 Millionen Euro und für Binnenhäfen 2 Millionen
Fahrzeuggewicht je Längeneinheit von min- Euro.“
destens 8 Tonnen pro Meter aufnehmen kön-
nen, c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
sätze 3 bis 6.
4. eine nicht bundeseigene Eisenbahn zur
Durchführung der Investitionen berechtigt ist d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“
und die Schienenwege betreibt oder betreiben durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
wird,
e) In Absatz 6 werden die Wörter „Absätze 1 bis 4“
5. für die Investitionen zum Zeitpunkt der schrift- durch die Wörter „Absätze 1 bis 5“ ersetzt.
lichen Antragstellung alle erforderlichen pla-
nungsrechtlichen oder baurechtlichen Ge- f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
nehmigungsverfahren bereits abgeschlossen „(7) Die verfügbaren Haushaltsmittel für Inves-
sind, titionen in Schienenwege der nicht bundes-
6. der Kapitalwert der Investitionen nach der eigenen Eisenbahnen sollen grundsätzlich zu
Kapitalwertmethode ohne Förderung negativ mindestens 60 Prozent für Förderungen von Er-
ist und mit Förderung mindestens null beträgt, satzinvestitionen in Schienenwege nach § 1 Ab-
und satz 5 eingesetzt werden.
7. aus den auf diesen Schienenwegen auf Grund (8) Förderfähig sind Investitionen ab einem
der Investitionen zu erwartenden Mehrverkeh- Volumen von 30 000 Euro für die gesamte Maß-
ren des Schienengüterfernverkehrs ein volks- nahme (Bagatellgrenze).“
wirtschaftlicher Nutzen im Verhältnis zu den
Fördermitteln des Bundes von nicht kleiner 3. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
als eins resultiert. bis 6 ersetzt:
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Num- „(2) Investitionen können aus den im laufenden
mer 1 und 3 bis 7 werden auch Aus- und Neu- Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmitteln nur auf
bauinvestitionen in Schienenwege in Serviceein- Grund von Anträgen finanziert werden, die jeweils
richtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungsjahr vor-
und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes geför- ausgegangenen Jahres bei der Bewilligungsbe-
dert. hörde eingegangen sind.
(7) Auf die Förderung von Investitionen von (3) Überschreiten die bis zum Ablauf der Frist ge-
Schienenwegen, die ausschließlich der wirt- mäß Absatz 2 beantragten bewilligungsfähigen In-
schaftlichen Tätigkeit eines Hafens zugutekom- vestitionsmittel die für Förderungen nach diesem
men und von jeder Art von Schienenwegen, Gesetz zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen für die Förderung von Ersatzinvestitionen, so wer-
erforderlich sind, findet die Verordnung (EU) den bis zur Erschöpfung der Fördermittel diejenigen
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 förderfähigen Ersatzmaßnahmen bezuschusst, bei
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter denen das Verhältnis vom Barwert der beabsichti-
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in gen Investition zur Länge des geförderten Schie-
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags nenwegs möglichst günstig ist; bei ortsfesten Be-
über die Arbeitsweise der Europäischen Union triebsleitsystemen nach § 2 Absatz 6 tritt an die
(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils Stelle der Länge des geförderten Schienenwegs
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1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
die Länge des Stell- oder Verantwortungsbereichs. sion zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Bei-
Errechnet sich bei verschiedenen Maßnahmen der- hilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
selbe Quotient, so entscheidet der Zeitpunkt des nicht nachgekommen ist.
Eingangs des Antrags. (6) Eine Förderung auf Grundlage des § 1 Ab-
(4) Überschreiten die bis zum Ablauf der Frist ge- satz 7 ist ausgeschlossen für Antragsteller, die als
mäß Absatz 2 beantragten bewilligungsfähigen För- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Arti-
dermittel die für Förderungen nach diesem Gesetz kels 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Ar-
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die tikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Förderung von Ausbau- und Neubaumaßnahmen, anzusehen sind.“
so werden bis zur Erschöpfung der Fördermittel die-
4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
jenigen Ausbau- und Neubaumaßnahmen bezu-
und 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 6“ er-
schusst, deren volkswirtschaftlicher Nutzen im Ver-
setzt.
hältnis zu den Fördermitteln am höchsten ist.
(5) Eine Förderung auf Grundlage des § 1 Ab- Artikel 6
satz 7 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller
einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines Inkrafttreten
früheren Beschlusses der Europäischen Kommis- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1737
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- i) In der Angabe zu § 47 wird das Wort „Schie-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nenwegkapazität“ durch das Wort „Kapazität“
ersetzt.
Artikel 1 j) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe
Änderung des eingefügt:
Eisenbahnregulierungsgesetzes „§ 49a Verfahren zur Genehmigung von Rah-
Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August menverträgen“.
2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des k) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe
Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert eingefügt:
worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Mo-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: delle der Kapazitätsnutzung und der
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgenden Fahrplanerstellung sowie des Deutsch-
Angaben ersetzt: landtakts; Verordnungsermächtigung“.
„§ 2 Ausnahmen und Befreiungen von den l) In der Angabe zu § 56 werden nach dem Wort
Entflechtungsvorgaben „außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-
fügt.
§ 2a Ausnahmen und Befreiungen von den
m) Die Angabe zu Kapitel 4 wird gestrichen.
Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für
Eisenbahnanlagen n) Die Angaben zu den §§ 63 bis 65 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
§ 2b Ausnahmen und Befreiungen von den
Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für „§ 63 (weggefallen)
Serviceeinrichtungen § 64 (weggefallen)
§ 2c Ausnahme für Schienennetze ohne stra- § 65 (weggefallen)“.
tegische Bedeutung“.
o) In der Angabe zu Kapitel 5 wird die Angabe „5“
b) In den Angaben zu den §§ 8, 8a, 8b, 8c und 9 durch die Angabe „4“ ersetzt.
werden jeweils die Wörter „der Schienenwege“
p) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe
durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-
eingefügt:
setzt.
„§ 77a Gerichtliches Verfahren“.
c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
eingefügt: q) In der Angabe zu Kapitel 6 wird die Angabe „6“
durch die Angabe „5“ ersetzt und wird das Wort
„§ 10a Besondere Regeln für Betreiber der
„; Anwendungsvorschriften“ gestrichen.
Personenbahnsteige und Betreiber der
Laderampen“. r) Die Angabe zu § 81 wird gestrichen.
d) In der Angabe zu § 13 werden die Wörter „Ko- s) Die Angabe zur Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
ordinierungsverfahren bei“ gestrichen. „Anlage 8 (weggefallen)“.
e) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter „und 2. In den §§ 8a, 8b, 8c, 8d, 11, 14 und in Anlage 7
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtun- werden die Wörter „der Schienenwege“ jeweils
gen“ gestrichen. durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe 3. § 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 31a Ermittlung der Entgelte des Betreibers aa) Die Nummer 2 wird durch die folgenden
der Personenbahnsteige und des Be- Nummern 2 bis 4 ersetzt:
treibers der Laderampen“.
„2. den Zugang zu den in Anlage 1 aufge-
g) In der Angabe zu § 37 wird das Wort „Schie- führten Eisenbahnanlagen,
nenwege“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“
ersetzt und das Wort „; Kostendeckungsbe- 3. den Zugang zu Serviceeinrichtungen
richt“ angefügt. nach Anlage 2 Nummer 2,
h) In der Angabe zu § 43 werden nach den Wör- 4. den Zugang zu Werksbahnen und“.
tern „Rechte an“ die Wörter „und Nutzung von“ bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und
eingefügt. das Wort „Serviceeinrichtungen“ wird durch
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1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
die Wörter „, zu Serviceeinrichtungen und zu j) Nach Absatz 24 werden die folgenden Ab-
Werksbahnen“ ersetzt. sätze 24a und 24b eingefügt:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- „(24a) Örtliche Schienennetze sind zusam-
fügt: menhängende Schienennetze mit einer Stre-
ckenlänge von bis zu 100 Kilometern.
„(4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die
Kapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement (24b) Regionale Schienennetze sind zusam-
und die Erhebung von Entgelten.“ menhängende Schienennetze mit einer Stre-
ckenlänge von bis zu 300 Kilometern.“
c) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b und
wird wie folgt geändert: k) Absatz 25 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die aa) In Satz 3 wird das Wort „Schienenwegen“
Wörter „der Schienenwege“ durch die Wör- durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
ter „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt. bb) Die Wörter „der Schienenwege“ werden je-
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Wegeentgelte“ weils durch die Wörter „von Eisenbahnanla-
durch die Wörter „Entgelte für die Nutzung gen“ ersetzt.
von Eisenbahnanlagen“ ersetzt. l) Die folgenden Absätze 26 bis 30 werden ange-
fügt:
d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 5a ersetzt: „(26) Personenbahnsteige sind der am
Schienenweg gelegene Bereich für den Ein-
„(5) Betreiber der Personenbahnsteige ist je-
und Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller
der Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den
Aufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetz-
Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instand-
lich dem Betrieb des Personenbahnhofs zuge-
haltung und die Erneuerung von Personenbahn-
wiesen sind.
steigen einschließlich der Zugangswege zu die-
sen Personenbahnsteigen zuständig ist. (27) Laderampen sind an Schienenwegen
liegende ortsfeste bauliche Anlagen, die die
(5a) Betreiber der Laderampen ist jeder Be- Be- und Entladung von Güterwagen erleichtern,
treiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, indem sie der Überwindung des Höhenunter-
den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhal- schieds zwischen dem Güterwagen und der
tung und die Erneuerung von Laderampen ein- Umgebung dienen.
schließlich der Zugangswege zu diesen Lade-
rampen zuständig ist.“ (28) Der Deutschlandtakt ist ein Konzept für
den Personen- und Güterverkehr auf Basis
e) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Zugtras- eines integralen Taktfahrplans und bildet die
sen“ die Wörter „oder Kapazitäten“ eingefügt Planungsgrundlage für einen bedarfsgerechten
und werden die Wörter „der Schienenwege“ Ausbau und eine optimale Nutzung der Eisen-
durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er- bahnanlagen.
setzt.
(29) Integraler Taktfahrplan ist ein Fahrplan,
f) Absatz 12 wird wie folgt geändert: in dem vertaktete Linienfahrpläne hinsichtlich
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die ihrer Ankunfts- und Abfahrtszeiten in definierten
Wörter „Zugangsberechtigter ist“ durch die Knoten so aufeinander abgestimmt sind, dass in
Wörter „Zugangsberechtigte sind“ ersetzt. diesen Knoten optimierte Umsteigebeziehungen
geschaffen werden können. Dabei wiederholen
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: sich die Anschlussbeziehungen innerhalb des
„1. Eisenbahnverkehrsunternehmen oder in- Taktgefüges nach einem grundsätzlich festen
ternationale Gruppierungen von Eisen- Rhythmus.
bahnverkehrsunternehmen oder“. (30) Aufgabenträger des Schienenpersonen-
g) In Absatz 15 werden die Wörter „der Schienen- nahverkehrs sind die Stellen, die Aufgaben ge-
wege oder der Serviceeinrichtung“ durch die mäß § 1 Absatz 1 des Regionalisierungsgeset-
Wörter „von Eisenbahnanlagen“ und die Wörter zes wahrnehmen.“
„in Serviceeinrichtungen“ durch die Wörter „in 4. § 2 wird wie folgt geändert:
Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
h) In Absatz 18 wird das Wort „Schienenwegkapa-
„§ 2
zität“ durch die Wörter „Kapazität in Eisenbahn-
anlagen“ ersetzt. Ausnahmen und Befreiungen
von den Entflechtungsvorgaben“.
i) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(19) Nutzungsbedingungen für Serviceein-
richtungen sind die Beschreibungen der Ser- „(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzu-
viceeinrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 3 der wenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen,
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der die ausschließlich tätig sind im Stadtverkehr,
Kommission vom 22. November 2017 über den Vorortverkehr oder Regionalverkehr
Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienen- 1. auf eigenständigen örtlichen und regionalen
verkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom Schienennetzen für Verkehrsdienste auf Ei-
23.11.2017, S. 1).“ senbahnanlagen oder
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1739
2. auf Netzen, die nur für die Durchführung von b) sofern das Unternehmen unabhängig von
Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die
Vorortverkehr bestimmt sind.“ Güterverkehrsdienste durchführen;
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem
Umfang auch für Güterverkehrsdienste genutzt
„(3) Nicht anzuwenden sind wird,
1. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege 5. § 12 für Betreiber von Serviceeinrichtungen,
von nicht regelspurigen Eisenbahnen, soweit die Serviceeinrichtungen an nicht
2. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege regelspurigen Schienenwegen liegen.“
von regelspurigen Eisenbahnen oder von d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsyste- „(5) Für Betreiber der Personenbahnsteige
me, soweit die Betreiber der Schienenwege und Betreiber der Laderampen gelten die Aus-
a) eigenständige örtliche und regionale nahmen des Absatzes 3 entsprechend, soweit
Schienennetze für Personenverkehrs- die Schienenwege, an denen sie liegen, in den
dienste betreiben, Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen.“
b) nur für die Durchführung von Schienen- e) Absatz 6 wird aufgehoben.
personenverkehrsdiensten im Stadt- oder f) Absatz 7 wird Absatz 6.
Vorortverkehr bestimmte Netze betreiben g) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
oder
h) Absatz 10 wird Absatz 7.
c) regionale Schienennetze, die ausschließ-
i) Absatz 11 wird Absatz 8 und nach dem Wort
lich für regionale Güterverkehrsdienste
„Buchstabe“ wird die Angabe „b“ durch die An-
genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu
gabe „c“ ersetzt.
dem von einem anderen Antragsteller die
Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem j) Absatz 12 wird Absatz 9 und die Wörter „Ab-
betreffenden Netz beantragt wird, betrei- satz 10 oder Absatz 11“ werden durch die
ben; Wörter „Absatz 7 oder Absatz 8“ ersetzt.
im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn 5. Nach § 2 werden die folgenden § 2a bis 2c einge-
die Strecke in begrenztem Umfang auch für Per- fügt:
sonenverkehrsdienste genutzt wird, „§ 2a
3. die §§ 8 bis 9 für Betreiber von örtlichen Ausnahmen und
Schienennetzen mit schwachem Verkehrs- Befreiungen von den Entgelt- und
aufkommen, die für den Güterverkehr zwi- Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen
schen einer Hauptstrecke und dem Abfahrts- (1) Nicht anzuwenden sind
ort oder dem Bestimmungsort der Verbrin-
1. für Betreiber der Schienenwege von nicht regel-
gung entlang dieser Strecken genutzt wer-
spurigen Eisenbahnen das Kapitel 3,
den, sofern diese Strecken von anderen
Stellen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber 2. für Betreiber der Schienenwege von regelspuri-
betrieben werden und gen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne be-
sondere Bahnstromsysteme die §§ 18 und 23
a) diese Strecken von einem einzigen Eisen- Absatz 2, §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Ab-
bahnverkehrsunternehmen für Güterver- satz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5,
kehrsdienste genutzt werden oder §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Be-
b) die wesentlichen Funktionen bezüglich treiber der Schienenwege
dieser Strecken von einer nicht von einem a) eigenständige örtliche und regionale Schie-
Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrol- nennetze für Personenverkehrsdienste be-
lierten Stelle wahrgenommen werden; treiben,
dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem b) nur für die Durchführung von Schienenperso-
Umfang auch für Personenverkehrsdienste ge- nenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorort-
nutzt wird, verkehr bestimmte Netze betreiben oder
4. die §§ 8 bis 8d für Betreiber von regionalen c) regionale Schienennetze betreiben, die
Schienennetzen mit schwachem Verkehrs- ausschließlich für regionale Güterverkehrs-
aufkommen, die von einer anderen Stelle als dienste genutzt werden, bis zu dem Zeit-
dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben punkt, zu dem von einem anderen Antrag-
und für den Betrieb regionaler Personenver- steller die Zuweisung von Fahrwegkapazität
kehrsdienste genutzt werden, die von einem auf dem betreffenden Netz beantragt wird;
einzigen, nichtbundeseigenen Eisenbahnver- im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn die
kehrsunternehmen durchgeführt werden, je- Strecke in begrenztem Umfang auch für Personen-
doch nur verkehrsdienste genutzt wird,
a) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Kapazität 3. für Betreiber der Schienenwege, die ein Schie-
für Personenverkehrsdienste auf diesem nennetz von höchstens 1 000 Kilometern Länge
Schienennetz beantragt wird, und betreiben, die §§ 24 bis 30.
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1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 7 bis 9 ent- Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit ein auf Grund
sprechend. des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
(2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber von
21. November 2012 zur Schaffung eines einheit-
Eisenbahnanlagen, die ausschließlich von Betrei-
bern kulturhistorischer Eisenbahnen im Rahmen ih- lichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343
vom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom 12.3.2015, S. 32),
rer Zweckbestimmung genutzt werden, auf Antrag
die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme
2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) ge-
des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die
ändert worden ist, erlassener Durchführungs-
Eisenbahnanlage ohne strategische Bedeutung für
rechtsakt eine inhaltsgleiche oder eine entgegen-
das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes
stehende Regelung trifft.
ist.
(3) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer
(3) § 36 Absatz 5 gilt nicht für Wegeentgelte für
Serviceeinrichtung, die ausschließlich von Be-
vor 1985 zum ersten Mal in Betrieb genommene
treibern kulturhistorischer Eisenbahnen für eigene
Züge, die nicht mit dem Europäischen Zugsiche-
Zwecke genutzt wird, auf Antrag von den Pflichten
rungs- und Zugsteuerungssystem ausgerüstet sind
dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2
und die für regionale Personenverkehrsdienste ver-
Nummer 1 befreien, wenn die Serviceeinrichtung
wendet werden.
oder Leistung ohne strategische Bedeutung für
(4) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes
Eisenbahnanlagen, auf deren in ihrem Eigentum ist.
stehenden Netzen weder Schienenpersonenfern-
(4) Werden die Kriterien für die Gewährung einer
verkehr noch Schienengüterverkehr im erheblichen
Ausnahme nicht länger erfüllt, ist die Entscheidung
Umfang stattfindet, auf Antrag von den Vorgaben
zu widerrufen.
des § 37 befreien. Gleiches gilt für Betreiber von
Personenbahnhöfen, an deren Bahnhöfen Züge
§ 2c
des Schienenpersonenfernverkehrs nur in uner-
heblichem Umfang halten. Ausnahme für
Schienennetze ohne strategische Bedeutung
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Betreiber der
Personenbahnsteige und Betreiber der Laderam- (1) Die §§ 8, 8a, 8c und 9 sind für die Betreiber
pen, soweit der Betreiber der Schienenwege, an örtlicher und regionaler Schienennetze, deren Netz
dessen Schienenwegen die Personenbahnsteige für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes
und Laderampen liegen, in den Anwendungsbe- nicht von strategischer Bedeutung ist, nicht an-
reich des Absatzes 1 fällt. zuwenden. Die §§ 18, 23 Absatz 2, die §§ 24
bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35
§ 2b bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45, 49 bis 55
und 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher Schienen-
Ausnahmen und netze, deren Netz für das Funktionieren des
Befreiungen von den Entgelt- und Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer
Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen Bedeutung ist, nicht anzuwenden. Eine strate-
(1) Kapitel 3 ist nicht anzuwenden für Betreiber gische Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn die
von Serviceeinrichtungen, soweit die Serviceein- Betriebsleistung des Netzes 700 000 Trassenkilo-
richtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen meter im Jahr nicht übersteigt oder das Netz von
liegen. weniger als zehn Zugangsberechtigten regelmäßig
genutzt wird.
(2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer
Serviceeinrichtung, die eine Serviceeinrichtung (2) Für Betreiber der Personenbahnsteige und
nach Anlage 2 Nummer 2 betreiben oder darin Betreiber der Laderampen gilt die Ausnahme des
Leistungen erbringen, auf Antrag ganz oder teil- Absatzes 1 entsprechend, soweit die Schienenwe-
weise von den Pflichten des § 13 und des Kapitels 3 ge, an denen sie gelegen sind, in den Anwen-
unter Ausnahme der §§ 21 und 43 befreien, wenn dungsbereich des Absatzes 1 fallen.“
1. die Serviceeinrichtung oder Leistung hinsicht- 6. § 3 wird wie folgt geändert:
lich der Auslastung der Serviceeinrichtung, der a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Se-
Art und des Umfangs des potentiell betroffenen mikolon ersetzt.
Verkehrs sowie der Art der in der Serviceeinrich- b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
tung angebotenen Leistungen ohne strategische Wort „und“ ersetzt.
Bedeutung für das Funktionieren des Schienen-
verkehrsmarktes ist, c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
2. die Serviceeinrichtung oder die Leistung in ei- „6. die Verkürzung der Reisezeiten im Schie-
nem wettbewerbsorientierten Umfeld mit einer nenpersonenverkehr und der durchschnitt-
Vielzahl von Wettbewerbern, die vergleichbare lichen Transportdauer im Schienengüterver-
Leistungen erbringen, betrieben oder erbracht kehr“.
wird oder 7. § 7 wird wie folgt geändert:
3. die Anwendung dieser Vorschriften das Funktio- a) In Absatz 5 wird das Wort „Wegeentgelten“
nieren des Marktes für Serviceeinrichtungen be- durch die Wörter „Entgelten für die Nutzung
einträchtigen könnte. von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
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b) Absatz 6 wird aufgehoben. (5) Die Betreiber der Personenbahnsteige be-
8. § 8 wird wie folgt geändert: schreiben in den Nutzungsbedingungen die für
den Personenverkehr erbrachten Leistungen ver-
a) In Absatz 7 wird das das Wort „Schienenwege“ bindlich mindestens hinsichtlich der zugesicherten
durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt. Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit.“
b) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils 12. § 12 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und i“
setzt.
durch die Angabe „und h“ ersetzt und werden
9. § 9 wird wie folgt geändert: die Wörter „das auch in den inländischen Schie-
a) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils nenverkehrsmärkten tätig ist, für die die betref-
durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er- fende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das
setzt. eine beherrschende Stellung hat,“ durch die
Wörter „das auch auf einem inländischen Schie-
b) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. nenverkehrsmarkt tätig ist, für den die betref-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- fende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das
fügt: auf diesem Markt eine beherrschende Stellung
„(1a) Über Absatz 1 hinaus hat jeder Betrei- hat,“ ersetzt.
ber der Schienenwege, der einen Netzbeirat b) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 8“ durch die
nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Wörter „der §§ 7 und 8“ und werden jeweils die
eingerichtet hat, den Mitgliedern des Netzbei- Wörter „der Schienenwege“ durch die Wörter
rates Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
Geschäftsplan zu geben. Die Zuständigkeiten 13. § 13 wird wie folgt geändert:
des Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes bleiben unberührt.“ a) In der Überschrift werden die Wörter „Koordi-
nierungsverfahren bei“ gestrichen.
10. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „und Artikel 62
Absatz 3“ durch die Wörter „oder Artikel 13 Ab- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unverzüglich“
satz 9“ ersetzt. durch die Wörter „innerhalb einer von der Regu-
lierungsstelle festgelegten angemessenen Frist“
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: ersetzt.
„§ 10a c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 5 durch die
Besondere Regeln folgenden Sätze ersetzt:
für Betreiber der Personen- „Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann
bahnsteige und Betreiber der Laderampen als Vorrangkriterium gemäß Artikel 11 der
(1) Für Betreiber der Personenbahnsteige und Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 die
der Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz abschließende Entscheidung über die Kapazi-
nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 tätszuweisung durch die Durchführung eines
bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 Höchstpreisverfahrens vorsehen. In diesem Fall
bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der Entgelte kann er das Höchstpreisverfahren nach Maß-
gilt § 31a, soweit dieses Gesetz nichts anderes be- gabe des § 52 Absatz 8 Satz 3 bis 6 bei der
stimmt. Regulierungsbehörde durchführen.“
(2) Für Betreiber gemäß Absatz 1, die von § 34 d) Die Absätze 3 bis 6 werden durch die folgenden
Absatz 3 ausgenommen oder befreit sind, gelten Absätze 3 bis 7 ersetzt:
für die Bemessung der Entgelte die Anforderungen „(3) Besteht keine tragfähige Alternative und
des § 32. § 31a ist nicht anwendbar. kann nicht allen auf nachgewiesenem Bedarf
(3) Werden Schienenwege zusammen mit Per- beruhenden Anträgen auf Zugang zu Kapazitä-
sonenbahnsteigen oder Laderampen betrieben, ten in der betreffenden Serviceeinrichtung statt-
gelten die Vorschriften für Betreiber der Schienen- gegeben werden, so kann der Zugangsberech-
wege. tigte Beschwerde bei der Regulierungsbehörde
einlegen. Die Regulierungsbehörde prüft, unab-
(4) Ist ein Betreiber im Sinne von Absatz 3 von
hängig von der Entscheidung nach § 73 Absatz 1
§ 34 Absatz 3 dieses Gesetzes ausgenommen oder
Nummer 1, den Fall und wird tätig, damit ein
befreit, so hat er die Wahl, ob er die Entgelte
angemessener Teil der Kapazität dem Zugangs-
1. für die Gesamtheit seiner Eisenbahnanlagen berechtigten zugewiesen wird.
nach den Vorschriften für die Betreiber der (4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist
Schienenwege ermittelt oder nicht verpflichtet, Investitionen in Ressourcen
2. für Schienenwege, Personenbahnsteige und oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträ-
Laderampen jeweils getrennt ermittelt. gen von Zugangsberechtigten entsprechen zu
Für Betreiber, die gemäß Satz 1 Nummer 2 die Ent- können.
gelte für Personenbahnsteige und Laderampen (5) Die Nutzungsbedingungen für Serviceein-
jeweils getrennt von anderen Eisenbahnanlagen richtungen enthalten zusätzlich zu den gemäß
ermitteln, gelten, soweit dieses Gesetz nichts an- der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177
deres bestimmt, die Anforderungen des § 32; die erforderlichen Mindestinhalten die nach Absatz 6
§§ 31a und 33 sind nicht anwendbar. und den §§ 21, 34 Absatz 2, § 39 Absatz 2 und 4
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und § 47 Absatz 9 geforderten Bedingungen. d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Information über kurzfristig bevorstehende, „(6) Bei Erstfassungen und Änderungen von
vorübergehende Einschränkungen der angebo- Schienennetz-Nutzungsbedingungen gelten die
tenen Leistungen und über vorübergehende Ka- Absätze 2 und 5 nicht, wenn ein Einhalten der
pazitäts- und Nutzungsbeschränkungen müssen jeweiligen Fristvorgaben eine wesentliche Be-
nicht in die Nutzungsbedingungen aufgenom- einträchtigung von Zielen der Regulierung ge-
men werden, wenn die Zugangsberechtigten mäß § 3 darstellen würde. In diesen Fällen sind
auf anderem Wege über diese Einschränkungen die geänderten beziehungsweise neu gefassten
informiert werden. Schienennetz-Nutzungsbedingungen unter Hin-
(6) Leistungen, die in Serviceeinrichtungen weis auf die konkret drohende Beeinträchtigung
erbracht werden, die dem Personenverkehr der Ziele der Regulierung unverzüglich vorläufig
dienen, sind in den Nutzungsbedingungen für in Kraft zu setzen. Die Regulierungsbehörde ist
diese Serviceeinrichtungen mindestens hin- darüber zu informieren. Das Stellungnahmever-
sichtlich der zugesicherten Ausstattung, Quali- fahren gemäß Absatz 2 ist zeitgleich mit der In-
tät und zeitlichen Verfügbarkeit verbindlich zu kraftsetzung einzuleiten. Unverzüglich im An-
beschreiben. schluss an das Stellungnahmeverfahren ist die
Regulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1 Num-
(7) Alle Zugangsberechtigten gemäß § 1
mer 5 über die Erstfassung oder Änderungen
Absatz 12 sind Antragsteller im Sinne von Arti-
kel 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) von Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu un-
terrichten. Die eingegangenen Stellungnahmen
2017/2177.“
sind mit zu übersenden. Die vorläufig in Kraft
14. § 17 wird wie folgt geändert: gesetzten Regelungen treten vor Ablauf der in
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 73 Absatz 1 Nummer 4 genannten Frist nicht
endgültig in Kraft. Vorläufig in Kraft gesetzte
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende Regelungen treten mit Ablehnung durch die Re-
durch ein Komma ersetzt. gulierungsbehörde außer Kraft. Soweit keine
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Unterrichtung erfolgt, treten vorläufig in Kraft
aaa) In Buchstabe i wird der Punkt am Ende gesetzte Regelungen drei Monate nach ihrer
durch ein Komma ersetzt. vorläufigen Inkraftsetzung außer Kraft. Der Be-
treiber der Schienenwege unterrichtet die Zu-
bbb) Folgender Buchstabe j wird angefügt: gangsberechtigten über den Ausgang des Ver-
„j) die Entwicklung auf den Märkten fahrens bei der Regulierungsbehörde. Die §§ 21
für Serviceeinrichtungen und deren und 66 bis 68 bleiben unberührt.“
Leistungen,“. 16. In § 25 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „Gesamtkosten“ die Wörter „und die mitgeteilte
Betriebsleistung“ eingefügt und das Wort „es“
„3. Pilotprojekte nach § 52a; die Regulie- durch das Wort „beide“ ersetzt.
rungsbehörde schlägt der Bundesregie-
rung aufgrund der Erfahrungen mit 17. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
diesen Pilotprojekten gegebenenfalls „Ist der Produktivitätsfaktor nach Absatz 2 für
Anpassungen des Rechtsrahmens vor, diese vorausgegangenen fünf Jahre noch nicht
um neue Fahrplankonzepte dauerhaft verfügbar, ist ein der Verfügbarkeit des Produktivi-
zu ermöglichen.“ tätsfaktors entsprechender Fünfjahreszeitraum für
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: den Inflationsfaktor zu wählen.“
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Schienenwe- 18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
ge“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ er- „§ 31a
setzt.
Ermittlung der Entgelte des
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch Betreibers der Personenbahnsteige
ein Komma ersetzt. und des Betreibers der Laderampen
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt: (1) Der Betreiber der Personenbahnsteige und
„8. Pilotprojekte nach § 52a und deren Aus- der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt
wirkungen.“ für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungs-
fall auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das ge-
15. § 19 wird wie folgt geändert: samte Mindestzugangspaket abgegolten.
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Nut- (2) Die Entgelte des Betreibers der Personen-
zungsbedingungen für Serviceeinrichtungen“ bahnsteige und des Betreibers der Laderampen
gestrichen. für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die
Absatz 4 ersetzt: Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung
der Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1
„(4) Die veröffentlichten Schienennetz-Nut- und 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41
zungsbedingungen sind auf dem neuesten entsprechen. Für das Verfahren zur Genehmigung
Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern.“ der Entgelte gelten die Vorschriften des § 46 ent-
c) Absatz 6 wird Absatz 5. sprechend mit der Maßgabe, dass
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1. in § 46 Absatz 1 an die Stelle der Frist zur Stel- innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der
lung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtras- Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektroni-
sen eine in den Nutzungsbedingungen festge- schen Bundesanzeiger bekannt zu machen und
legte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nut- auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu
zung treten kann und veröffentlichen. Die Bekanntmachung kann zusätz-
2. in § 46 Absatz 4 an die Stelle der Netzfahrplan- lich in einem von dem Gericht für Bekanntmachun-
periode auch das Kalenderjahr treten kann. gen bestimmten Informations- und Kommunikati-
onssystem erfolgen. Die Frist gemäß Satz 1 muss
(3) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen mindestens einen Monat ab der Bekanntmachung
nicht vereinbart werden.“ im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der
19. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt: Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundes-
netzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Be-
Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vori-
treiber von Wartungseinrichtungen.“
gen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der
20. In § 34 Absatz 1 werden nach dem Wort „Schie- Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das
nenwege“ die Wörter „der Eisenbahn“ gestrichen. Gericht soll Personen, die von der Entscheidung
21. § 35 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 erkennbar in besonderem Maße betroffen werden,
bis 8 ersetzt: auch ohne Antrag beiladen.“
„(6) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die voll- 22. § 36 wird wie folgt geändert:
ständige oder teilweise Genehmigung eines ver- a) In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6 aufgeho-
traglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken ben.
sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leis-
tungsbereitstellung durch den Betreiber von Eisen- b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „können“
bahnanlagen. Das Gericht kann im Verfahren nach durch das Wort „sollen“ ersetzt.
§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläu- c) Absatz 6 wird aufgehoben.
fige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts
anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, 23. § 37 wird wie folgt gefasst:
dass der Anspruch auf die Genehmigung des a) In der Überschrift wird das Wort „Schienenwe-
höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines An- ge“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt
ordnungsgrundes bedarf es nicht. Geht der An- und wird das Wort „; Kostendeckungsbericht“
spruch auf Genehmigung eines höheren Entgelts angefügt.
damit einher, dass die Entgelte in einem anderen
Segment oder in mehreren anderen Segmenten b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
abzusenken wären, ist diese Absenkung vom Ge- „(1) Stehen den Ländern für die jeweilige
richt vorläufig mit auszusprechen. Verpflichtet das Fahrplanperiode vom Bund Mittel für den öffent-
Gericht die Regulierungsbehörde zur Erteilung ei- lichen Personennahverkehr, insbesondere für
ner Genehmigung für ein höheres Entgelt, so ent- den Schienenpersonennahverkehr (Regionali-
faltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach sierungsmittel), zur Verfügung, so haben Eisen-
Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 er- bahninfrastrukturunternehmen des Bundes für
gangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweili- Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2
gen Anordnung nach § 123 Absatz 1 der Verwal- Nummer 2 die Höhe der Entgelte für die Nut-
tungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zung von Eisenbahnanlagen je Land und für
zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und Nutzung von Personenbahnhöfen je Aufgaben-
begründet werden. Im Übrigen richten sich Anträge trägergebiet festzulegen.“
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Klage gegen die Genehmigung eines Entgelts nach
§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. In aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
diesen Fällen führt die Anordnung der aufschieben-
„Die Entgelte nach Absatz 1 sind für jedes
den Wirkung der Klage nicht dazu, dass Entgelte
Land oder im Falle der Entgelte für die Nut-
anderer Segmente vorläufig angehoben werden.
zung von Personenbahnhöfen für jedes Auf-
(7) Absatz 6 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn gabenträgergebiet so zu bemessen, dass
1. der Vertragspartner nach Absatz 6 Satz 1 Leis- sie den durchschnittlichen Entgelten der be-
tungen nachfragt und troffenen Verkehre bei Eisenbahnanlagen im
jeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode
2. der Vertragspartner im letzten Geschäftsjahr 2020/2021 und bei Personenbahnhöfen im
vor der Klageerhebung, für das ein Jahresab- jeweiligen Aufgabenträgergebiet im Kalen-
schluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr derjahr 2021 entsprechen.“
als 500 Millionen Euro erzielt hat.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2017“ durch die
Gehört der Vertragspartner zu einem vertikal inte-
Angabe „2021“ ersetzt.
grierten Unternehmen, ist dessen Umsatz zu be-
rücksichtigen. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(8) In dem Verfahren nach Absatz 6 in Verbin- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer
dung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung Gebietskörperschaft“ die Wörter „oder ei-
kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nem Aufgabenträger des Schienenperso-
nur solche Personen beigeladen werden, die dies nennahverkehrs“ eingefügt.
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bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenom-
„§ 32 gilt entsprechend.“ men, die der Zugangsberechtigte zu vertreten
hat, kann der Betreiber der Serviceeinrichtung
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wir-
fügt: kung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht er-
„(3a) Für einen Betreiber der Personenbahn- folgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter
steige, der die Entgelte nach Absatz 1 nicht einen Antrag auf die Nutzung dieser Serviceein-
nach den Vorschriften für die Betreiber der richtung, ist das Angebot diesem Dritten gegen-
Schienenwege ermittelt, gelten die Regelungen über unter der aufschiebenden Bedingung der
für Personenbahnhöfe nach den Absätzen 1 Kündigung zu machen. Hat der Dritte das An-
bis 3 entsprechend.“ gebot nach Satz 2 angenommen, muss der Be-
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: treiber der Serviceeinrichtung die in Satz 1 ge-
nannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zu-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“
gangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt
die Wörter „oder ob in Summe höhere Ent-
wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendi-
gelte eingenommen werden, als zur De-
gung des Vertrags entstehenden Schadens ver-
ckung der Kosten erforderlich sind“ einge-
pflichtet; er hat insbesondere dem Betreiber der
fügt.
Serviceeinrichtung das entgangene Entgelt für
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: die Nutzung der Serviceeinrichtung zu zahlen.“
„Zu diesem Zweck kann die Regulierungs- 25. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
behörde
„Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den
1. die Mengen- und Erlösentwicklungen un- Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die
tersuchen oder Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte
2. untersuchen, ob die Eisenbahninfrastruk- im erforderlichen Umfang anpassen und die sich
turunternehmen des Bundes für Ver- hieraus ergebenden Entgelte genehmigen.“
kehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 26. § 46 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 in Verbindung mit den Absät-
zen 1 bis 3a dieser Vorschrift die Auf- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schläge nach § 36 Absatz 2 Satz 4 so aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Anlage 3
wählen können, dass die Kosten, die Nummer 3 Satz 3“ durch die Wörter „in § 51
den Betreibern von Eisenbahnanlagen Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
für diese Verkehrsdienste entstehen, ge-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag
deckt werden können.“
sind die Unterlagen nach Anlage 4 und“
cc) In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die durch die Wörter „Dem Antrag ist“ ersetzt.
Angabe „1 bis 3a“ ersetzt und werden nach
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Ab-
dem Wort „decken“ die Wörter „oder ob in
satz 4“ durch die Angabe „§ 77 Absatz 6“ er-
Summe höhere Entgelte eingenommen wer-
setzt.
den, als zur Deckung dieser Kosten erfor-
derlich sind“ eingefügt. 27. § 47 wird wie folgt geändert:
g) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der a) In der Überschrift wird das Wort „Schienenweg-
Schienenwege“ durch die Wörter „der Eisen- kapazität“ durch das Wort „Kapazität“ ersetzt.
bahnanlagen“ ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort „Schienenwegkapa-
h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: zitäten“ durch das Wort „Kapazitäten“ ersetzt.
„(6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Schie-
und der Stellungnahmen erstellt die Regulie- nenwegkapazität und Kapazitäten in Service-
rungsbehörde den Kostendeckungsbericht und einrichtungen“ durch die Wörter „Kapazität in
veröffentlicht ihn auf ihrer Internetseite. Die Re- Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen“
gulierungsbehörde leitet den Kostendeckungs- ersetzt.
bericht unverzüglich dem Eisenbahninfrastruk- d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
turbeirat und der Bundesregierung zu. Die
Bundesregierung leitet den Bericht unverzüglich „(10) Betreiber von Eisenbahnanlagen, deren
dem Deutschen Bundestag zu; sie kann dem Netze aneinander angrenzen, unterrichten ei-
Bericht eine Stellungnahme beifügen.“ nander über die aufgestellten Nutzungsbedin-
gungen.“
24. § 43 wird wie folgt geändert:
e) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-
„Rechte an“ die Wörter „und Nutzung von“ ein-
setzt.
gefügt.
28. § 48 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Wird das Recht auf Nutzung einer Ser- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
viceeinrichtung aus einer Vereinbarung nach aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Be-
§ 20 Absatz 1 und 3 innerhalb eines Monats treiber einer Serviceeinrichtung“ und die
nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder Wörter „oder der Nutzung der Serviceein-
nach dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz richtung“ gestrichen.
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bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder den Nut- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
zungsbedingungen für Serviceeinrichtun-
gen“ gestrichen. e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 3 werden die Wörter „oder Kapazität „(10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9
in Serviceeinrichtungen“ gestrichen. Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
2016/545 nicht zu einer Einigung, hat der Betrei-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Arti-
ber der Schienenwege nach der Zweckbestim-
kels 13 Absatz 9“ gestrichen.
mung des Rahmenvertrags in entsprechender
29. § 49 Absatz wird wie folgt geändert: Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu ent-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: scheiden. Artikel 9 Absatz 3 bis 6 und Artikel 10
der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545
aa) In Satz 4 werden die Wörter „einer konkre-
sind nicht anzuwenden.“
ten Bandbreite“ durch die Wörter „eines
konkreten Zeitrahmens“ ersetzt. f) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „über
bb) In Satz 5 wird das Wort „Die“ durch das Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmen-
Wort „Der“ und das Wort „Bandbreite“ verträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazi-
durch das Wort „Zeitrahmen“ ersetzt. tät“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden 30. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
Absätze 2 bis 4a ersetzt:
„§ 49a
„(2) Rahmenverträge und ihre nachträgliche
Änderung bedürfen der vorherigen Genehmi- Verfahren zur
gung der Regulierungsbehörde. Genehmigung von Rahmenverträgen
(3) Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des (1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt
betreffenden Schienennetzes durch andere Zu- die Genehmigung der Rahmenverträge und deren
gangsberechtigte nicht ausschließen. Artikel 8 Änderung schriftlich oder elektronisch bei der
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Regulierungsbehörde. Dem Antrag sind, soweit
2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitäts-
über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rah- erklärung oder Informationen nach Artikel 3 Ab-
menverträge für die Zuweisung von Fahrwegka- satz 3 und 4 und die Ergebnisse der Prüfungen
pazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1) ist nicht nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)
anzuwenden. 2016/545 beizufügen. Die Regulierungsbehörde
(4) Rahmenverträge müssen im Interesse ei- bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich oder
ner besseren Nutzung des Schienennetzes ge- elektronisch und weist den Antragsteller unverzüg-
ändert oder eingeschränkt werden können. Im lich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin.
Rahmenvertrag sind daher Regelungen über
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Geneh-
dessen Änderung oder Kündigung vorzusehen.
migung, wenn
Es können für diese Fälle auch Vertragsstrafen
vereinbart werden. 1. die Anforderungen der Durchführungsverord-
(4a) Bei der Aufstellung eines Kapazitätsnut- nung (EU) 2016/545 und des § 49 erfüllt sind
zungsplans gemäß § 52a ist der Kapazitätsbe- und
darf für bestehende Rahmenverträge auf den 2. die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß
betreffenden Strecken zu berücksichtigen. Ist § 52a gegeben ist.
eine Berücksichtigung nicht möglich, versucht
der Betreiber der Schienenwege mit dem Rah- (3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer
menvertragsinhaber den Rahmenvertrag so zu Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der voll-
ändern, dass dessen Kapazitätsbedarf im Kapa- ständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt
zitätsnutzungsplan berücksichtigt werden kann. der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Ände-
Ist eine einvernehmliche Änderung nicht mög- rung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Ver-
lich, darf der Betreiber der Schienenwege den waltungsverfahrensgesetzes.
Rahmenvertrag gemäß Absatz 4 Satz 1 ein-
(4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von
schränken oder kündigen.“
Rahmenverträgen nach § 49 Absatz 6 kann durch
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: die Zugangsberechtigten beantragt werden.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Genehmi- 31. In § 50 Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 8“
gung“ durch die Wörter „einer zusätzlichen durch die Wörter „im Delegierten Beschluss (EU)
Genehmigung“ ersetzt. 2017/2075 der Kommission vom 4. September
bb) In Satz 3 werden die Wörter „keiner Geneh- 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie
migung“ durch die Wörter „keiner zusätzli- 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und
chen Genehmigung bezüglich der Laufzeit“ des Rates zur Schaffung eines einheitlichen
ersetzt. europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: 14.11.2017, S. 69)“ ersetzt.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „in das Internet“ 32. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „richtet
durch die Wörter „auf die Internetseite des sich nach Anlage 8“ durch die Wörter „endet am
Betreibers der Schienenwege“ ersetzt. zweiten Montag im April um 24 Uhr“ ersetzt.
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1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
33. Dem § 52 wird folgender Absatz 10 angefügt: den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach
§ 19 zu veröffentlichen.“
„(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 bis 6
gilt das höchste Entgelt als das genehmigte Ent- 35. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gelt.“ a) In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 8 Num-
34. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: mer 3“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
„§ 52a
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Pilotprojekte
„Beabsichtigte Ablehnungen von Anträgen sind
zur Erprobung neuer
zu begründen.“
Modelle der Kapazitätsnutzung
und der Fahrplanerstellung sowie 36. In § 54 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und
des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung diese zu begründen“ gestrichen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi- 37. § 56 wird wie folgt geändert:
tale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung a) In der Überschrift werden nach dem Wort
des Bundesrates durch Rechtsverordnung Schie- „außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-
nenwege festzulegen, auf denen Pilotprojekte zur fügt.
Erprobung verschiedener neuer Modelle der Kapa- b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
zitätsnutzung und der Fahrplanerstellung durchge- „außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-
führt werden. Dies dient insbesondere der Erpro- fügt.
bung von Modellen im Hinblick auf den geplanten
Deutschlandtakt sowie auf europäischer Ebene der c) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
Ermöglichung von Projekten im Rahmen des Pro- ersetzt:
jektes Redesign of the International Timetabling „Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen,
Process. Die Festlegung gemäß Satz 1 kann mit ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven inner-
Vorgaben verbunden werden, insbesondere halb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhal-
1. wie das Verfahren zur Aufstellung des Kapazi- ten, um auf vorhersehbare Anträge im Sinne des
tätsnutzungsplans unbeschadet des § 19 nach Absatzes 1 Satz 1 schnell reagieren zu können.
Absatz 2 auszugestalten ist, Soweit die Notwendigkeit dazu erkannt wird,
sind diese Kapazitätsreserven vorzuhalten.“
2. wie für die ausgewählten Schienenwege eine
38. § 59 wird wie folgt geändert:
Mittelfristperspektive für die Kapazitätsnutzung
über die Laufzeit der Pilotprojekte aussehen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kann und aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
3. welchen Bedingungen die Konstruktionspara- aaa) In Nummer 4 wird das Wort „Optionen“
meter unbeschadet des Absatzes 2 Satz 6 zu durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
genügen haben. bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-
In der Verordnung können auch Vorgaben zur Lauf- den angefügt:
zeit der Pilotprojekte sowie zur Berücksichtigung „ 5. eine Kosten-Nutzen-Analyse der
der Bedarfe und des gesellschaftlichen Nutzens Maßnahmen nach Nummer 4 und
der jeweiligen Verkehrsdienste gemäß Absatz 2 ge-
6. ein Zeitplan für die Durchführung
troffen werden.
der Maßnahmen nach Nummer 4,“.
(2) Für nach Absatz 1 festgelegte Schienenwege
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
hat der Betreiber der Schienenwege jeweils einen
Kapazitätsnutzungsplan aufzustellen. Der Betreiber b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
der Schienenwege darf dabei von den Vorgaben bis 5 eingefügt:
der §§ 52, 55 und 57 abweichen. In dem Kapa- „(3) Die zuständige Eisenbahnaufsichtsbe-
zitätsnutzungsplan sind die Kapazitäten auf die hörde stellt im Einvernehmen mit der Regulie-
einzelnen Verkehrsdienste entsprechend ihren Be- rungsbehörde innerhalb von sechs Wochen
darfen zu verteilen. Übersteigen die Bedarfe die nach Vorlage des Plans zur Erhöhung der Schie-
Kapazitäten, ist bei der Kapazitätsverteilung zu- nenwegkapazität gegenüber dem Betreiber der
sätzlich der gesellschaftliche Nutzen der jeweiligen Schienenwege fest, ob der Plan den Anforde-
Verkehrsdienste zu berücksichtigen. § 56 Absatz 3 rungen des Absatzes 1 Satz 2 genügt und die
bleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege Vorgaben zur Veröffentlichung gemäß Absatz 2
hat bei der Festlegung der Konstruktionsparameter eingehalten worden sind. In der Feststellung
darauf zu achten, dass diese einem wirksamen empfiehlt die zuständige Eisenbahnaufsichtsbe-
Wettbewerb nicht entgegenstehen. In dem Kapazi- hörde, eine oder mehrere Maßnahmen zu reali-
tätsnutzungsplan sind ferner unter Berücksichti- sieren, die besonders geeignet sind, die Schie-
gung der Ziele des § 3 die im Rahmen der Erstel- nenwegkapazität zu erhöhen.
lung des Netzfahrplans maßgeblichen Einzelheiten
(4) Im Anschluss an die Feststellung, dass
des Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfah-
der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazi-
rens zu regeln.
tät den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2
(3) Ein Kapazitätsnutzungsplan gilt jeweils für genügt und die Vorgaben gemäß Absatz 2 ein-
die Dauer einer Netzfahrplanperiode und ist in gehalten worden ist, hat der Betreiber der
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Schienenwege den Plan zur Erhöhung der Europäischen Union im Anwendungsbereich
Schienenwegkapazität auf seiner Internetseite dieses Gesetzes in Einklang stehen.“
bis zur Beseitigung der Überlastung zu veröf- b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
fentlichen.
43. § 70 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(5) Beabsichtigt der Betreiber der Schienen-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem
wege, einen nach Absatz 4 veröffentlichten Plan
Wort „unterliegen“ das Wort „insbesondere“
zur Erhöhung der Schienenwegkapazität zu än-
eingefügt.
dern, so sind die beabsichtigten Änderungen
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst
vorzulegen. Vor der Vorlage an die Behörden „2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 5 und
sind die beabsichtigten Änderungen eines Plans des § 80 Absatz 2,“.
zur Erhöhung der Schienenwegkapazität auf der
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Ziffer 2“ gestri-
Internetseite des Betreibers der Schienenwege
chen.
zu veröffentlichen. Die Sätze 2 bis 4 des Absat-
zes 2, 3 und 4 gelten entsprechend.“ 44. § 72 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die beabsichtigte Entscheidung über die Ab-
d) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Ab-
lehnung eines Rahmenvertrages,“.
satz 7 eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(7) Nach der positiven Entscheidung über
die Finanzierung nach Absatz 6 ist der Betreiber „Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1
der Schienenwege verpflichtet, die Maßnahmen Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderun-
unverzüglich umzusetzen.“ gen von Inhalten der Anmeldung, die im Rah-
men eines Verfahrens nach § 52 oder nach
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8. Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU)
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und wird 2017/2177 einvernehmlich erfolgen.“
wie folgt geändert: 45. § 73 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gabe „Absatzes 4“ durch die Angabe „Ab- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ jeweils
satzes 8“ ersetzt. gestrichen.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
durch ein Komma ersetzt. eingefügt:
cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch „Die Regulierungsbehörde kann dem betref-
das Wort „oder“ ersetzt. fenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen
dd) Folgende Nummer wird angefügt: vor Ablauf der Frist von Amts wegen mittei-
len, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht aus-
„3. keine positive Entscheidung nach Ab- üben wird. In diesem Fall kann sie bestim-
satz 6 vorliegt.“ men, dass
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in 1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1
Satz 1 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die An- eine wirksame Mitteilung oder Veröffent-
gabe „1 bis 8“ ersetzt. lichung möglich ist und
39. Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein
gefügt: Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich
„(2a) Wird eine Zugtrasse nach Durchführung ist.“
des Verfahrens gemäß § 52 Absatz 7 oder 8 verge- b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Satz 1“ ge-
ben, teilt der Betreiber der Schienenwege den un- strichen.
terlegenen Zugangsberechtigten mit, wenn eine c) In Absatz 4 werden die Wörter „dieses Unter-
Kündigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.“ nehmen“ durch die Wörter „die beabsichtigte
40. Kapitel 4 wird aufgehoben. Entscheidung, Neufassung, Änderung oder
Festlegung“ ersetzt.
41. Die Kapitel 5 und 6 werden die Kapitel 4 und 5 und
in der Überschrift des Kapitels 5 wird das Wort 46. § 77 wird wie folgt geändert:
„; Anwendungsvorschriften“ gestrichen. a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
42. § 68 wird wie folgt geändert: „Satz 1 ist nicht anzuwenden
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1. bei Entscheidungen der Marktüberwachung
nach § 17,
„(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wir-
kung für die Zukunft das Eisenbahninfrastruk- 2. für die Erhebung von Gebühren und Ausla-
turunternehmen zur Änderung von Maßnahmen gen und
im Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder 3. für Maßnahmen zur Erlangung von Auskünf-
diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit ten, Nachweisen, Hilfsmitteln und Hilfeleis-
diese nicht mit den Vorschriften dieses Geset- tungen nach § 67 Absatz 4 bis 7 außerhalb
zes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der von Beschlusskammerverfahren.“
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1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 7 wird Absatz 1.
„Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts we- c) Absatz 8 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die
gen kann die Beschlusskammer eine öffentliche Angabe „§ 8d Absatz 6“ durch die Angabe „§ 8d
mündliche Verhandlung durchführen. Für die Absatz 5“ ersetzt.
Verhandlung oder Teile davon ist die Öffentlich-
d) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
keit auszuschließen, wenn diese
„(3) Die §§ 10a und 31a sind ab der nächsten
1. eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
beabsichtigten Änderung der Nutzungsbedin-
insbesondere der Sicherheit des Staates, be-
gungen oder der Entgelte für Personenbahn-
sorgen lässt oder
steige oder Laderampen anzuwenden, spätes-
2. die Gefährdung eines Betriebs- oder Ge- tens jedoch ab der Netzfahrplanperiode
schäftsgeheimnisses besorgen lässt.“ 2022/2023.
c) Folgender Absatz wird angefügt: (4) Umfasst eine am 18. Juni 2021 beste-
„(8) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht hende Vereinbarung nach § 37 Absatz 3 Eisen-
die von ihr getroffenen Entscheidungen auf ihrer bahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den
Internetseite in nicht personenbezogener Form. Personenbahnhof angrenzenden Personen-
Sie kann daneben Informationen über die bahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Be-
Durchführung von Verfahren in nicht personen- treibers des Personenbahnhofs aus diesem Ver-
bezogener Form veröffentlichen.“ trag ein. Der Anteil des Stationsentgelts, der
sich auf die Eisenbahnanlagen bezieht, ist bis
47. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: zum Ende der Laufzeit des Vertrages an den Be-
„§ 77a treiber der Personenbahnsteige zu entrichten.
Gerichtliches Verfahren (5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbe-
hörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind,
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidun- ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden.“
gen der Regulierungsbehörde haben keine auf-
schiebende Wirkung. 51. § 81 wird aufgehoben.
(2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbe- 52. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
hörde findet außer in Verfahren über die Erhebung a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1
von Gebühren und Auslagen nach § 69 kein Vor- Absatz 5)“ gestrichen.
verfahren statt.
b) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Seitenstrei-
(3) Im Falle einer Entscheidung der Regulie- fen“ die Wörter „Personenbahnsteige und Lade-
rungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen rampen, auch in Personenbahnhöfen und Gü-
über die Erhebung von Gebühren, sind die Beru- terterminals,“ eingefügt.
fung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach
der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Ent- gefügt:
scheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlos- „6. Zugangswege für Passagiere und Güter,
sen. Das gilt nicht für einschließlich der Zufahrtsstraßen und des
1. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Zugangs für Fußgänger;“.
Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 d) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die
der Verwaltungsgerichtsordnung und Nummern 7 bis 10.
2. die Beschwerde gegen Beschlüsse über den 53. Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes. a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über aa) In Buchstabe a werden die Wörter „der Per-
den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 sonenbahnsteige, der Zugangswege für
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Passagiere, der Zufahrtsstraßen und des
anzuwenden.“ Zugangs für Fußgänger,“ gestrichen.
48. In § 78 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 bb) In Buchstabe b werden die Wörter „ein-
Nummer 1“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 2“ er- schließlich der Laderampen sowie der Zu-
setzt. gangswege für Güter, einschließlich der Zu-
fahrtsstraßen“ gestrichen.
49. § 79 wird wie folgt geändert:
cc) Nach Buchstabe f wird folgender Buch-
a) Der Wortlaut der Sätze 1 bis 3 wird Absatz 1. stabe g eingefügt:
b) Der Wortlaut des Satzes 4 wird Absatz 2 und „g) See- und Binnenhafenanlagen mit
folgender Satz wird angefügt: Schienenverkehr;“.
„Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen
dd) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-
im schriftlichen Verfahren durchführen.“ stabe h.
50. § 80 wird wie folgt geändert:
ee) Der bisherige Buchstabe h wird durch die
a) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben. folgenden Buchstaben i und j ersetzt:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1749
„i) Einrichtungen für die Aufnahme von b) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
Brennstoffen und alternativen Kraftstof- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1
fen und Bereitstellung von Brennstoffen oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 31“ er-
und alternativen Kraftstoffen in diesen setzt.
Einrichtungen, deren Preis auf der Rech-
nung getrennt auszuweisen ist; bb) Satz 2 wird aufgehoben.
56. In Anlage 5 wird die Angabe „§ 27“ jeweils durch
j) Ladeeinrichtungen, in denen die Ladung
die Angabe „§ 29“ ersetzt.
der Fahrzeuge mit Strom ausschließlich
während des Fahrzeugstillstandes er- 57. Anlage 8 wird aufgehoben.
folgt, und die Bereitstellung von Lade-
strom, dessen Preis auf der Rechnung Artikel 2
getrennt von den für die Nutzung der Weitere Änderungen
Ladeeinrichtung erhobenen Entgelten des Eisenbahnregulierungsgesetzes
auszuweisen ist, unbeschadet der Vor-
schriften des Energiewirtschaftsgeset- Das Eisenbahnregulierungsgesetz, das zuletzt durch
zes.“ Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
54. In Anlage 3 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter a) Absatz 6 wird aufgehoben.
„nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung b) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.
über die Interoperabilität des transeuropäischen
Eisenbahnsystems zu veröffentlichenden Eisen- c) Absatz 9 wird Absatz 8 und die Wörter „Absatz 7
bahninfrastrukturregistern“ durch die Wörter oder Absatz 8“ werden durch die Wörter „Ab-
„Eisenbahninfrastrukturregistern nach § 29 Ab- satz 6 oder Absatz 7“ ersetzt.
satz 3 der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmi- 2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
gungsverordnung“ ersetzt. satz 7 bis 9“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 bis 8“
ersetzt.
55. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 Artikel 3
eingefügt: Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
„1.3 Die Kosten des Basisjahres sind bis zum
Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
fortzuschreiben. Hierzu werden die für das 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
Basisjahr ermittelten Kosten, beginnend letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
mit dem mittleren Jahr des für das Basis- (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt
jahr zu Grunde gelegten Zeitraumes und geändert:
endend im Jahr vor Beginn der Regulie- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
rungsperiode, um einen jährlich kumulier-
ten Betrag auf der Grundlage einer Inflatio- a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
nierung nach § 28 Absatz 1 erhöht und um fügt:
einen jährlich kumulierten Betrag auf der „(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1
Grundlage des Produktivitätsfortschritts des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführ-
nach § 28 Absatz 2 reduziert. Bei einer ge- ten Eisenbahninfrastrukturen.“
raden Anzahl von Jahren im Basisjahrzeit-
b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
raum ist einmalig eine entsprechend antei-
und 7a ersetzt:
lige Fortschreibung vorzunehmen, danach
sind entsprechend jährliche Beträge zu „(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes
kumulieren. Darüber hinaus ist die ange- Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den
messene Berücksichtigung einer sachge- Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die
rechten Fortschreibung in entsprechender Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb ei-
Anwendung von § 25 Absatz 3 bis 5, der nes Netzes zuständig ist.
§§ 26 und 27 sowie eine Berücksichtigung (7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Be-
der Regelungen des § 29 Absatz 5 mög- treiber von Eisenbahnanlagen, der für den Aus-
lich. Bedarf es einer Prüfung der tatsäch- bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instand-
lichen Erreichbarkeit entsprechend § 26, haltung und die Erneuerung der Schienenwege,
so sind auch gestiegene Personalkosten einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteue-
aufgrund von Tarifvertragsabschlüssen und rung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig
gestiegene Energiekosten zu berücksichti- ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Service-
gen, soweit sie nicht bereits durch Satz 2 einrichtungen.“
erfasst sind. Die Betriebsleistung für
die einzelnen Verkehrsdienste und deren c) Der bisherige Absatz 7a wird Absatz 7b und
Marktsegmente des Basisjahres ist bis das Wort „Schienenwege“ wird durch das Wort
zum Jahr vor Beginn der Regulierungspe- „Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
riode fortzuschreiben.“ d) Der bisherige Absatz 7b wird aufgehoben.
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1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
e) Absatz 20 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Schieneninfra-
„(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die ge- struktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruk-
samten Eisenbahnanlagen, die von einem Betrei- tur“ ersetzt.
ber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.“ d) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
2. § 11 wird wie folgt geändert: Angabe „Satz 3“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: a) Nummer 1 wird aufgehoben.
„Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betrei- b) Die Nummernbezeichnung „2.“ wird gestrichen.
ber von Serviceeinrichtungen sind zum Be-
trieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. 4. In § 12a Absatz 1 werden die Wörter „Betreibern
Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfra- eines Personenbahnhofs“ durch die Wörter „Eisen-
strukturunternehmen bahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen
zum Schienenpersonenverkehr betreiben,“ ersetzt.
1. die mehr als geringfügige Verringerung der
Kapazität einer Strecke,
Artikel 4
2. die dauernde Einstellung des Betriebes
einer Strecke, eines Personenbahnsteigs Inkrafttreten
oder einer Laderampe oder (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
3. die dauernde Einstellung des Betriebes am Tag nach der Verkündung in Kraft.
einer Serviceeinrichtung, (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 2c des Eisenbahn-
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichts- regulierungsgesetzes an dem Tag in Kraft, an dem
behörde zu beantragen.“ dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
bb) In Satz 3 wird das Wort „daß“ durch das Wort struktur die Entscheidung der Europäischen Kommis-
„dass“ ersetzt. sion nach Artikel 2 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie
2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des
cc) In Satz 5 werden nach den Wörtern „des Be- Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines
triebes einer Serviceeinrichtung“ die Wörter einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl.
„, eines Personenbahnsteigs oder einer La- L 343 vom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom 12.3.2015,
derampe“ und nach den Wörtern „wenn die S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss
Serviceeinrichtung“ die Wörter „, der Perso- (EU) 2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) ge-
nenbahnsteig oder die Laderampe“ einge- ändert worden ist, zugeht. Gleichzeitig tritt Artikel 2 in
fügt. Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ Infrastruktur gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. desgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1751
Gesetz
über die Statistik des
Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung
von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur
Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Vom 14. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates renbewegungen in oder aus Zolllagern und Freizonen
das folgende Gesetz beschlossen: zählen ebenfalls zu den Warenverkehren.
(6) „Besondere Waren“ und „besondere Waren-
Artikel 1 bewegungen“ sind solche, für die spezielle Rechts-
Gesetz vorschriften für die Anmeldung oder Übermittlung der
über die Statistik des statistischen Angaben gelten. Zu den besonderen
Warenverkehrs mit dem Ausland Waren gehören insbesondere:
(Außenhandelsstatistikgesetz – AHStatG) 1. Seeschiffe und Luftfahrzeuge,
2. Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, der als Ver-
§1 brauchsgut an Bord von Seeschiffen und Luftfahr-
Gegenstand zeugen geliefert wird,
Über den Warenverkehr mit dem Ausland wird eine 3. Meeresprodukte,
Bundesstatistik durchgeführt. 4. Waren für und von Einrichtungen auf hoher See,
§2 5. Erdgas, das durch fest installierte Transporteinrich-
tungen geleitet wird,
Begriffsbestimmungen
6. elektrischer Strom,
(1) „Außenhandelsstatistik“ ist die Statistik des Wa-
renverkehrs mit dem Ausland. 7. militärischer Bedarf,
(2) „Waren“ sind bewegliche Güter einschließlich 8. Raumflugkörper und
elektrischen Stroms und Erdgas. 9. Abfallprodukte.
(3) „Unionswaren“ sind Waren, die (7) „Wirtschaftliches Eigentum“ ist das Recht einer
1. im Zollgebiet der Europäischen Union vollständig Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung
gewonnen oder hergestellt wurden und für die keine einer Ware im Gegenzug zur Übernahme der damit
aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollge- verbundenen Risiken zu beanspruchen.
bietes der Europäischen Union eingeführten Waren
(8) „Exporte“ sind Warenverkehre aus dem Erhe-
verwendet wurden,
bungsgebiet heraus.
2. aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zoll-
(9) „Importe“ sind Warenverkehre in das Erhe-
gebietes der Europäischen Union in dieses Gebiet
bungsgebiet hinein.
verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr über-
lassen wurden oder (10) „Intrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit
3. im Zollgebiet der Europäischen Union entweder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
ausschließlich aus Waren nach Nummer 2 oder deren Territorien zum statistischen Erhebungsgebiet
aus Waren nach Nummer 1 und 2 gewonnen oder der Europäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I
hergestellt wurden. Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Fest-
(4) „Nicht-Unionswaren“ sind Waren, die nicht von legung technischer Spezifikationen und Einzelheiten
Absatz 3 erfasst werden, und Waren, die den zollrecht- nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Euro-
lichen Status als Unionswaren verloren haben. päischen Parlaments und des Rates über europäische
(5) „Warenverkehre“ sind grenzüberschreitende Wa- Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn
renbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl.
dem Ausland. Besondere Warenbewegungen und Wa- L 271 vom 18.8.2020, S. 1) gehören.
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1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
(11) „Intrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den nis der Länder und Gebiete für die europäischen Sta-
Intrahandel, sie umfasst die Verkehrsrichtungen Ein- tistiken über den internationalen Warenverkehr und die
gang und Versendung. geografische Aufgliederung für sonstige Unterneh-
(12) „Versendung“ ist der Export einer Ware in einen mensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) in
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. der jeweils geltenden Fassung, von welchem aus eine
Ware versandt wird.
(13) „Eingang“ ist der Import einer Ware aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. (25) „Bestimmungsland“ ist das Land nach Anhang 1
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in das
(14) „Drittländer“ sind die Gebiete außerhalb des eine Ware versandt wird.
Zollgebietes der Europäischen Union mit Ausnahme
von Helgoland. (26) „Ursprungsland“ ist das Land nach Anhang 1
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in dem
(15) „Extrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit die Waren hergestellt oder gewonnen wurden.
Drittländern und Territorien der Mitgliedstaaten, die
nicht zum statistischen Erhebungsgebiet der Euro- (27) „Veredelung“ im Sinne der Außenhandelsstatis-
päischen Union nach Anhang 5 Kapitel I Abschnitt 4 tik ist die Be- oder Verarbeitung einer Ware, die sich
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 gehören. nicht im Eigentum des Be- oder Verarbeitenden befin-
det, mit dem Ziel, aus ihnen neue oder verbesserte
(16) „Extrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den Waren herzustellen. „Veredelungsverkehre“ sind Wa-
Extrahandel; sie umfasst die Verkehrsrichtungen Ein- renverkehre zur oder nach Veredelung.
fuhr und Ausfuhr.
(28) „Personen“ sind natürliche und juristische Per-
(17) „Ausfuhr“ ist der Export einer Ware in ein Dritt- sonen sowie Personengesellschaften.
land.
(29) „Exterritoriale Einheiten“ im Sinne dieses Ge-
(18) „Einfuhr“ ist der Import einer Ware aus einem setzes sind diplomatische Vertretungen anderer Staa-
Drittland oder die Entnahme einer Nicht-Unionsware ten, ausländische Streitkräfte und ihre Mitglieder sowie
aus einem deutschen Zolllager. Niederlassungen internationaler Organisationen, die
(19) „Waren im einfachen Verkehr zwischen Län- sich auf deutschem Staatsgebiet befinden.
dern“ sind solche, die von einem Land versandt wer- (30) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen
den und auf dem Weg zum Bestimmungsland direkt der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden und Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
dort nur Aufenthalte haben, die in unmittelbarem Zu- Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
sammenhang mit dem Transport stehen. 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(20) „Importeur“ oder „Exporteur“ ist eine gebiets- (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des
ansässige Person, die einen Vertrag geschlossen hat, Rates vom 17. April 2019 (ABl. L 111 vom 25.4.2019,
der zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt. S. 54) geändert worden ist, sowie der jeweiligen Durch-
Liegt ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor, so ist „Impor- führungsverordnungen in der jeweils geltenden Fas-
teur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige Person, sung.
die Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus oder in das
Erhebungsgebiet hineinbringt oder bringen lässt oder §3
sie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt. Liegt Erhebungsgebiet
ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor und existiert keine
Erhebungsgebiet für die Außenhandelsstatistik sind
Person nach Satz 2 oder ist sie nicht feststellbar, so
ist „Importeur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige 1. das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Person, die die Ware im Moment der grenzüberschrei- einschließlich der Insel Helgoland, jedoch aus-
tenden Lieferung besitzt. schließlich der Gemeinde Büsingen, und
(21) „Gebietsansässig“ sind Personen, wenn sie in 2. Gebiete auf hoher See, in denen die Bundesrepublik
Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gel- Deutschland über das alleinige Recht verfügt, den
ten Personen in der Extrahandelsstatistik als gebiets- Meeresboden und seinen Untergrund wirtschaftlich
ansässig, wenn sie eine deutsche EORI-Nummer oder auszubeuten.
eine ausländische EORI-Nummer mit deutscher Nie-
derlassungsnummer erhalten haben. §4
(22) „Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der Inhalt, Zweck
zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltun- (1) Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebun-
gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gen
sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung 1. der Intrahandelsstatistik und
zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
2. der Extrahandelsstatistik.
(23) „Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die
eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise (2) Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für
die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zoll- Zwecke
verfahren zu überführen, gegebenenfalls unter Angabe 1. der Bereitstellung aktueller Daten über die Waren-
der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen bewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit
Rechtsvorschriften. anderen Ländern,
(24) „Versendungsland“ ist das Land nach Anhang 1 2. der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bun-
Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeich- desbank,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1753
3. außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und §7
4. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Be- Erhebungsmerkmale
richtspflichten der Bundesrepublik Deutschland. (1) Die Erhebungsmerkmale der Außenhandelssta-
tistik sind
§5
1. Bezugszeitraum,
Durchführung
2. Verkehrsrichtung,
Die Außenhandelsstatistik wird vom Statistischen
Bundesamt erhoben und aufbereitet. 3. Warennummer,
4. Warenbezeichnung,
§6 5. Ursprungsbundesland,
Anzumeldende Warenverkehre 6. Bestimmungsbundesland,
(1) Warenverkehre und besondere Waren sind nach 7. Ursprungsland,
Maßgabe von Absatz 2 bis 6 von den Auskunftspflich-
tigen nach § 9 anzumelden. 8. Bestimmungsland,
(2) Für die Intrahandelsstatistik sind anzumelden 9. Versendungsland,
1. als Versendungen grenzüberschreitende Warenbe- 10. Statistischer Wert,
wegungen von 11. Menge der Ware,
a) Unionswaren, einschließlich solcher, die sich in 12. Art des Geschäfts,
der Endverwendung unter zollamtlicher Überwa- 13. Verkehrszweig an der Grenze.
chung befinden, mit Ausnahme von Waren im
einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten, (2) Für die Intrahandelsstatistik werden zusätzlich
Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
b) Nicht-Unionswaren, die im Zollgebiet zum Zoll-
verfahren der aktiven Veredelung abgefertigt 1. Rechnungsbetrag,
worden sind, wenn sie aus dem Erhebungsgebiet 2. bei Versendungen: Umsatzsteuer-Identifikations-
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen nummer des ausländischen Warenempfängers.
Union versendet werden; (3) Für die Extrahandelsstatistik werden zusätzlich
2. als Eingänge grenzüberschreitende Warenbewe- Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
gungen von 1. Kodierung des Zollverfahrens,
a) Unionswaren mit Ausnahme von Waren im einfa- 2. Rechnungswährung,
chen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,
3. Gesamtbetrag der Rechnung,
b) Nicht-Unionswaren, die im Zollverfahren der
aktiven Veredelung in das deutsche Erhebungs- 4. Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese
gebiet eingeführt werden, sowie solche, die aus von den Zollbehörden gewährt wurde,
dem Zolllager entnommen und in den freien Ver- 5. Verkehrszweig im Inland,
kehr übergeführt werden, 6. Angabe, ob die Ware in Containern befördert wird,
c) Waren, die ursprünglich im Versendungsmit- 7. Mitgliedstaat, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt
gliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Verede- der Überführung in das Zollverfahren befindet,
lung abgefertigt worden sind und im Zollverfah-
ren der aktiven Veredelung verbleiben oder im 8. endgültiges Bestimmungsland,
deutschen Zollgebiet zum zollrechtlich freien 9. tatsächliches Ausfuhrland,
Verkehr überlassen werden. 10. Statistisches Verfahren,
(3) Für die Extrahandelsstatistik sind anzumelden 11. Ort der Ware,
grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen
dem Erhebungsgebiet und Gebieten außerhalb des 12. Lieferbedingung.
Zollgebietes der Europäischen Union, untergliedert
nach den Verkehrsrichtungen nach § 2 Absatz 16. §8
(4) Anzumelden als Importe und Exporte sind auch Hilfsmerkmale
besondere Waren und besondere Warenbewegungen, Hilfsmerkmale sind
bei denen das wirtschaftliche Eigentum einer Ware von 1. für die Intrahandelsstatistik
einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebiets-
ansässige Person oder von einer gebietsansässigen Per- a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern
son auf eine nicht gebietsansässige Person übergeht. sowie Adresse für elektronische Post der Aus-
kunftspflichtigen,
(5) Anzumelden sind Warenbewegungen in und aus
Zolllagern und Freizonen. b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmel-
dung sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(6) Anzumelden sind Warenverkehre mit exterritoria- der Auskunftspflichtigen; bei umsatzsteuerrecht-
len Einheiten. lichen Organschaften die Umsatzsteuer-Identifi-
(7) Für Waren und Warenverkehre können aufgrund kationsnummer des Organträgers und die
der Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 10 die ver- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Organ-
einfachte Anmeldung oder die Befreiung von der An- gesellschaft, welche die Ware versendet oder bei
meldung zugelassen werden. der sie eingeht,
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1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur § 10
Verfügung stehenden Personen; Anmeldestellen
2. für die Extrahandelsstatistik (1) Die Warenverkehre zur Intrahandelsstatistik sind
beim Statistischen Bundesamt anzumelden, sofern
a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern
keine Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde
sowie Adresse für elektronische Post der Aus-
für diese Warenverkehre abzugeben ist.
kunftspflichtigen,
(2) Bei der Einfuhr einer Ware, bei der zum Zeitpunkt
b) EORI-Nummer, ergänzende nationale Nieder- der Einfuhranmeldung bekannt ist, dass sie anschlie-
lassungsnummer zur EORI-Nummer, TCUI- ßend innergemeinschaftlich weitergeliefert wird, ist
Nummer, IOSS-Nummer, Steuernummer der die innergemeinschaftliche Lieferung zusätzlich auch
Auskunftspflichtigen aus der Umsatzsteuer- beim Statistischen Bundesamt als Versendung anzu-
Voranmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnum- melden. Beim Statistischen Bundesamt ist auch die
mer der Auskunftspflichtigen, Registriernummer Einfuhr von Waren anzumelden, die sich bei Grenz-
der Zollanmeldung, sowie weitere, aufgrund einer übertritt in einem Versandverfahren nach Artikel 226
Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 3 festge- oder Artikel 227 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 be-
legte Identifikatoren, finden und für die nach Grenzübergang im Erhebungs-
c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur gebiet keine Zollanmeldung abgegeben werden muss.
Verfügung stehenden Personen. (3) Sofern eine Zollanmeldung für Warenverkehre
abzugeben ist, sind die Zollbehörden Anmeldestellen für
§9 1. Warenverkehre im Extrahandel nach § 6 Absatz 3
Auskunftspflicht und 5,
2. die Anmeldungen zum Warenverkehr mit Gebieten
(1) Für die Außenhandelsstatistik besteht Aus- von Mitgliedstaaten außerhalb des Zollgebietes der
kunftspflicht, die auch die Anmeldung nach § 6 um- Europäischen Union,
fasst. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach
§ 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buch- 3. die Zollanmeldungen im Rahmen der zollamtlich
stabe c ist freiwillig. bewilligten aktiven Veredelung innerhalb der Euro-
päischen Union,
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunfts-
4. besondere Waren und besondere Warenbewegun-
pflicht die Beantwortung von Rückfragen des Statisti-
gen nach § 6 Absatz 4 sowie
schen Bundesamtes zu
5. Warenverkehre zwischen dem Erhebungsgebiet und
1. den angemeldeten Warenverkehren in der Intrahan- exterritorialen Einheiten.
dels- und Extrahandelsstatistik,
(4) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen
2. den nach § 12 übermittelten Daten und Informatio- Bundesamt die Einzelangaben nach den §§ 7 und 8 zu
nen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den den in Absatz 3 genannten Warenverkehren. Wird
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zu den Unter- durch die Zollbehörden zum Zeitpunkt der Anmeldung
lagen, welche die Auskunftspflichtigen im Rahmen festgestellt, dass Angaben in Zollanmeldungen zu den
der Umsatzsteuer-Voranmeldung den zuständigen Merkmalen nach den §§ 7 und 8 falsch waren, über-
Finanzbehörden vorzulegen haben, mitteln die Zollbehörden an das Statistische Bundes-
amt die berichtigten Daten aus der Zollanmeldung.
3. den Daten, die von der Deutschen Bundesbank zu
Veredelungsverkehren übermittelt werden sowie (5) Die Warenverkehre für die Extrahandelsstatistik
sind vom Auskunftspflichtigen direkt beim Statisti-
4. den Einzelangaben, die dem Statistischen Bundes- schen Bundesamt anzumelden, sofern im Warenver-
amt im Rahmen des Datenaustausches nach § 15 kehr zum Extrahandel keine Zollanmeldung abzugeben
Absatz 6 übermittelt werden. ist.
(3) Auskunftspflichtig für einen Warenverkehr ist der
Importeur oder Exporteur oder sein Fiskalvertreter § 11
nach § 22a des Umsatzsteuergesetzes. Berichtszeitraum,
Meldefrist und Erhebungszeitraum
(4) Auskunftspflichtig für die Intrahandelsstatistik
sind von den in Absatz 3 genannten Personen nur Un- (1) Der Berichtszeitraum für Warenverkehre ist der
ternehmer, die nach § 18 Umsatzsteuergesetz auch zur Monat, in dem der Warenverkehr stattfindet. Bei
Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet Lieferung einer Ware, die aufgrund der Erfordernisse
sind. Im Fall einer umsatzsteuerrechtlichen Organ- des Handels oder aus Transportgründen demontiert
schaft ist der Organträger auskunftspflichtig. Über be- oder zerlegt und über einen längeren Zeitraum als
sondere Waren und Warenbewegungen sind darüber einen Monat befördert wird, ist der Berichtszeitraum
hinaus Privatpersonen auskunftspflichtig, die das wirt- der Monat der letzten Teillieferung.
schaftliche Eigentum an einer Ware erwerben oder ver- (2) Falls die Datenerhebung durch eine Zollanmel-
äußern. dung erfolgt ist, ist der Berichtszeitraum der Kalender-
(5) Gewerbsmäßige Versandhändler, die mit Privat- monat, in dem die Waren in ein Zollverfahren überführt
personen handeln, sind auch über eventuelle Rück- werden.
sendungen durch Privatpersonen aus dem Erhebungs- (3) Beim Statistischen Bundesamt direkt anzumel-
gebiet heraus auskunftspflichtig. dende Warenverkehre eines Berichtszeitraumes müssen
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bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats gemeldet 5. für die Außenhandelsstatistik nach Unternehmens-
werden. eigenschaften (TEC) nach Anhang 1 Tabelle 16 der
(4) Erhebungszeitraum ist das aktuelle Kalenderjahr. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,
Es findet auch eine Revision der Ergebnisse der drei 6. für Auswertungszwecke.
Vorjahre statt. Die auskunftspflichtigen Personen sind (3) Das Statistische Bundesamt führt in dem Ver-
verpflichtet, für den Erhebungszeitraum sowie die drei zeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen
Vorjahre die für die Außenhandelsstatistik relevanten nach § 9 Absatz 3:
Unterlagen aufzubewahren.
1. Name des Auskunftspflichtigen sowie Name der
§ 12 meldenden Organgesellschaften bei umsatzsteuer-
rechtlichen Organschaften,
Übermittlung von Daten
und Informationen durch Behörden 2. Einzelangaben zu grenzüberschreitenden Warenbe-
wegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich
(1) Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung un- der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4,
terrichten die Finanzverwaltungen die Steuerpflichtigen
über die Auskunftspflicht zur Außenhandelsstatistik. 3. Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferun-
gen der Auskunftspflichtigen jeweils für die letzten
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt zehn Jahre,
dem Statistischen Bundesamt die Daten nach An-
hang 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152, 4. Steuernummern aus der Umsatzsteuer-Voranmel-
die es im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung dung und Umsatzsteuernummern,
erhält. 5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
(3) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen 6. EORI-Nummern, TCUI-Nummern, IOSS-Nummern
Bundesamt ergänzend zu den Erhebungs- und Hilfs- oder, falls nicht vorhanden, ein anderer eindeutiger
merkmalen nach den §§ 7 und 8 weitere Daten aus Identifikator aus der Zollanmeldung, sofern dessen
Zollanmeldungen, die geeignet sind, die Auskunfts- Erhebung durch Rechtsverordnung nach § 18 Num-
pflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der mer 4 angeordnet wurde,
auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach
7. Datum der erstmaligen Aufnahme des Auskunfts-
den §§ 7 und 8 zu überprüfen. Die nach Satz 1 zu über-
pflichtigen und der meldenden Organgesellschaft
mittelnden Daten werden in einer Rechtsverordnung
in das Verzeichnis.
nach § 18 Nummer 14 festgelegt. Werden von den
Zollbehörden nachträglich Korrekturen zu bereits an (4) Die Angaben nach Absatz 3 werden monatlich
das Statistische Bundesamt übermittelte Merkmalen aktualisiert.
nach § 7 oder § 8 einer Zollanmeldung vorgenommen, (5) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden
übermitteln sie diese Korrekturen an das Statistische Quellen entnommen werden:
Bundesamt, sofern die technischen Voraussetzungen
1. Erhebungen nach § 4 Absatz 1,
für die Übermittlung bei den Zollbehörden gegeben
sind. 2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, zusammenfassen-
den Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuerge-
(4) Die Seeschiffsregister, die Bundesanstalt für
setzes, Zollanmeldungen, Einzelangaben, die von
Landwirtschaft und Ernährung sowie das Luftfahrtbun-
statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der
desamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt Da-
Europäischen Union oder von der Deutschen Bun-
ten zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 sowie zum
desbank erhoben und dem Statistischen Bundes-
Bestehen der Auskunftspflicht und zum Übergang des
amt übermittelt wurden sowie
wirtschaftlichen Eigentums von besonderen Waren und
Warenbewegungen, soweit diese Angaben bei ihnen 3. allgemein zugänglichen Quellen.
vorhanden sind.
§ 14
§ 13 Abdeckungsgrad
Verzeichnis aller am der Intrahandelsstatistik
Außenhandel beteiligten Personen und Befreiungen von der Anmeldung
(1) Für die Außenhandelsstatistik führt das Statisti- (1) Der Abdeckungsgrad bezeichnet den Anteil des
sche Bundesamt ein Verzeichnis über die Auskunfts- Wertes des Warenverkehrs einer bestimmten Ver-
pflichtigen. kehrsrichtung, der durch die Erhebungen zur Intrahan-
(2) Das Verzeichnis darf verwendet werden delsstatistik mindestens abzudecken ist.
1. zur Bestimmung der Auskunftspflichtigen nach § 9 (2) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 7
Absatz 3 und 4, wird die Anmeldeschwelle für Versendungen so fest-
gelegt, dass der Abdeckungsgrad nach Anhang 5
2. zur Bestimmung der Befreiungen der Auskunfts- Abschnitt 29 der Durchführungsverordnung (EU)
pflichtigen von der Anmeldung für eine Verkehrs- 2020/1197 mindestens erreicht wird. In die Berech-
richtung im Intrahandel nach § 14, nung der Anmeldeschwelle wird der gesamte Statis-
3. zur Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der tische Wert der Versendungen einer Person mit
Anmeldungen sowie damit verbundenen Rückfra- Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumel-
gen, denden Warenverkehre einbezogen.
4. für Datenabgleiche mit dem Statistikregister nach (3) Der Abdeckungsgrad für Eingänge beträgt
§ 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes, 93 Prozent. Durch Rechtsverordnung nach § 18 Num-
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1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
mer 7 wird die Anmeldeschwelle so festgelegt, dass Europäischen Union Einzelangaben austauschen, so-
der Abdeckungsgrad mindestens erreicht wird. In die weit dies für die Qualitätssicherung der Außenhandels-
Berechnung der Anmeldeschwelle wird der gesamte statistik erforderlich ist. Das Statistische Bundesamt
Statistische Wert der Versendungen einer Person mit darf auch Einzelangaben zu Eingängen an die zustän-
Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumel- dige Stelle des Versendungsstaates übermitteln und
denden Warenverkehre einbezogen. die Rückfragen beantworten zu Angaben, welche nach
(4) Personen, deren Eingänge oder Versendungen Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2152 übermittelt
weder im vorangegangenen noch im aktuellen Kalen- wurden.
derjahr über den Anmeldeschwellen liegen, sind von (7) § 16 Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes
der Anmeldepflicht für die Warenverkehre für die jewei- bleibt unberührt.
lige Verkehrsrichtung befreit. Die Daten können jedoch
freiwillig übermittelt werden. Ausgenommen von der § 16
Befreiung sind Erwerbe und Veräußerungen von Schif- Datenaustausch mit
fen und Luftfahrzeugen. der Deutschen Bundesbank
(5) Überschreiten Eingänge oder Versendungen (1) Der Austausch von Einzelangaben zu grenzüber-
einer nicht zur Anmeldung verpflichteten Person im schreitenden Veredelungsverkehren zwischen dem
laufenden Kalenderjahr die Anmeldeschwelle, ist sie Statistischen Bundesamt und der Deutschen Bundes-
von dem Monat an, in dem die Anmeldeschwelle über- bank ist zulässig, soweit die Übermittlung für die
schritten wurde, für die jeweilige Verkehrsrichtung an- Verbesserung der Qualität und Kohärenz der Außen-
meldepflichtig. handelsstatistik und der Zahlungsbilanzstatistik und
§ 15 insbesondere zur Feststellung von fehlenden Anmel-
dungen von Veredelungsverkehren erforderlich ist. Um
Datenübermittlungen
die Ergebnisse der Kohärenzprüfung miteinander abzu-
durch das Statistische Bundesamt
gleichen, dürfen das Statistische Bundesamt und die
(1) Das Statistische Bundesamt übermittelt den zu- Deutsche Bundesbank ihre Prüfergebnisse untereinan-
ständigen nationalen statistischen Stellen der Mitglied- der austauschen.
staaten der Europäischen Union Einzelangaben zu den
(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Sta-
erhobenen Versendungen. Zusätzlich dürfen den zu-
tistischen Bundesamt die Einzelangaben, die sie im
ständigen statistischen Stellen Daten nach Anhang 5
Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik zu Zahlungsströ-
Abschnitt 32 der Durchführungsverordnung (EU)
men über Veredelungsdienstleistungen zu den Erhe-
2020/1197 übermittelt werden.
bungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 er-
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt die ihm hält.
von den Zollbehörden übermittelten Angaben zu Wa- (3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der
renverkehren im Extrahandel zu den Merkmalen nach
Deutschen Bundesbank die im Zusammenhang mit
den §§ 7 und 8 an die zuständigen statistischen Stellen der Anmeldung von Veredelungsverkehren erhobenen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Einzelangaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen
(3) Das Statistische Bundesamt darf für die Verwen- nach den §§ 7 und 8.
dung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften (4) Einzelangaben, die nach Absatz 1 und 3 an die
und zur Planung, jedoch nicht für die Regelung von Deutsche Bundesbank übermittelt werden, dürfen aus-
Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an schließlich für statistische Zwecke verwendet werden
die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Lan- und nur Personen, die mit statistischen Angelegenhei-
desbehörden übermitteln, auch sofern Tabellenfelder ten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen, von an-
nur einen einzigen Fall ausweisen. deren Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank
(4) Das Statistische Bundesamt darf zur Bericht- räumlich, organisatorisch und personell getrennten
erstattung der Bundesregierung über ihre Exportpolitik Arbeitsbereichs zugänglich sein.
für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 zur Warenbezeichnung an die § 17
fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden über- Veröffentlichung
mitteln, soweit sie der Einordnung der Ware als ziviles
Gut oder konventionelles Rüstungsgut dienen. Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2152 findet
auch Anwendung auf die Veröffentlichung statistischer
(5) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, Ein- Ergebnisse der Außenhandelsstatistik, die nicht aus-
zelangaben, die im Rahmen des Datenaustausches schließlich auf Erhebungsmerkmalen beruhen, die
nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2152 von durch Unionsrecht vorgegeben sind.
anderen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union übermittelt werden, für die Außen- § 18
handelsstatistik zu nutzen, wenn diese geeignet sind,
den Abdeckungsgrad der Außenhandelsstatistik zu Verordnungsermächtigung
erhöhen oder deren Qualität zu verbessern. Dies gilt Das Bundesministerium der Finanzen und das Bun-
entsprechend für Angaben von Zollbehörden der Mit- desministerium für Wirtschaft und Energie werden er-
gliedstaaten der Europäischen Union, die von diesen mächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit
im Rahmen der mitgliedstaatenübergreifenden Bewilli- Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
gung erfasst wurden. 1. die Zuordnung bestimmter Warenbewegungen
(6) Das Statistische Bundesamt darf mit den zustän- über die Grenze des Erhebungsgebietes zum Intra-
digen statistischen Stellen anderer Mitgliedstaaten der oder Extrahandel,
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2. nähere Festlegungen zum Berichtszeitraum und 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie
zum Erhebungszeitraum nach § 11 Absatz 1 und 4, folgt geändert:
3. die Aufnahme zusätzlicher Identifikatoren als Hilfs- 1. § 6 wird wie folgt geändert:
merkmale nach § 8 Nummer 2 Buchstabe b, a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
4. nähere Bestimmungen zur Übermittlung und Ver-
„Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1
wendung von Daten dieser öffentlichen Stellen
Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für
nach § 12,
die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festge-
5. die Anpassung des Abdeckungsgrades für Ein- legt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach
gänge sowie der Anmeldeschwellen nach § 14 Ab- Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht.“
satz 2 und 3,
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
6. nähere Bestimmungen zu den Erhebungs- und
„(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder
Hilfsmerkmalen,
zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundes-
7. nähere Bestimmungen zum Anmeldeverfahren, statistiken Folgendes verwendet werden:
8. nähere Bestimmungen zur Erfassung von Verede- 1. Angaben aus vorangegangenen Erhebungen
lungsverkehren und zu Befreiungen von Waren und der jeweiligen Bundesstatistik sowie
Warenbewegungen von der Anmeldung nach § 6
sowie zur Verlängerung der Meldefristen, 2. bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei
Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
9. Regelungen zu vereinfachten Anmeldungen von
Warenverkehren nach § 6 Absatz 7 sowie die Er- a) Angaben aus anderen Wirtschafts- und
stellung von Sammelwarennummern zur verein- Umweltstatistiken sowie
fachten Anmeldung nach Anhang I der Verordnung b) Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Anga-
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur ben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend
sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammen-
7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung geführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch
(EU) 2020/1369 vom 29. September 2020 (ABl. Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf
L 319 vom 2.10.2020, S. 2) geändert worden ist, nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatis-
10. nähere Bestimmungen zur Erfassung von Angaben tik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zustän-
zu besonderen Waren und Warenbewegungen, digen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Da-
11. Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen ten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden,
Datenübermittlung nach § 11a Absatz 1 und 2 darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen
des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils gelten- werden.“
den Fassung, 2. § 23 wird wie folgt geändert:
12. nähere Bestimmungen zu den nach § 15 im Rah- a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
men des Einzeldatenaustausches zu übermitteln-
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
den Einzelangaben,
§ 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht
13. die Aussetzung der Erhebung einzelner Merkmale, richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder
wenn dadurch die hinreichende Qualität der Ergeb- nicht in der vorgegebenen Form erteilt.“
nisse der Statistik gewährleistet bleibt und der In-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
formationsverlust in einem angemessenen Verhält-
nis zur Entlastung der Auskunftspflichtigen steht, „(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt,
14. die Übermittlung von Daten aus Zollanmeldungen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 7 bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“
und den Hilfsmerkmalen nach § 8 durch die Zoll-
verwaltung an das Statistische Bundesamt zur Artikel 3
Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 und zur Gesetz
Überprüfung der Angaben der auskunftspflichtigen zur Prüfung von Daten
Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8.
multinationaler Unternehmensgruppen zur
§ 19
Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken
Bußgeldvorschrift
(Qualität-VGR und WS-Gesetz – QVWSG)
Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2
des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße §1
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Aufgabe des Statistischen Bundesamtes
Artikel 2 Das Statistische Bundesamt hat die Aufgabe, in Zu-
sammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder
Änderung des und der Deutschen Bundesbank die Daten von multi-
Bundesstatistikgesetzes nationalen Unternehmensgruppen zu prüfen, um in
Das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Be- seinem Zuständigkeitsbereich die Qualität in den
kanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni Wirtschaftsstatistiken zu sichern.
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1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
§2 mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Begriffsbestimmung Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
Die deutsche Entscheidungseinheit in einer multina- sonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
tionalen Unternehmensgruppe nach Artikel 3 Absatz 1 zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG kann nicht auf
Buchstabe r der Verordnung (EU) 2019/2152 des Euro- dieses Gesetz gestützt werden.
päischen Parlaments und des Rates vom 27. November (4) Das Statistische Bundesamt, die statistischen
2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Ämter der Länder und die Deutsche Bundesbank dür-
Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unter- fen die nach Absatz 2 zusammengeführten Daten zur
nehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1) Klärung von Inkohärenzen in den betroffenen Daten-
in der jeweils geltenden Fassung ist diejenige rechtli- sätzen untereinander austauschen und verarbeiten.
che Einheit in Deutschland, die über Entscheidungsge-
walt für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Unterneh- (5) Um die Kohärenzprüfungsergebnisse miteinan-
mensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland ver- der abzugleichen, dürfen die Stellen nach Absatz 4 ihre
fügt und als deren Repräsentant weitgehend Auskunft Prüfergebnisse untereinander austauschen.
über die Geschäftsaktivitäten des deutschen Teils der (6) Die Daten nach Absatz 4 werden in der Deut-
Unternehmensgruppe geben kann. schen Bundesbank nur von Organisationseinheiten
verarbeitet, die räumlich, organisatorisch und personell
§3 von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bun-
desbank getrennt sind.
Datenübermittlung
und Datenzusammenführung (7) Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses
bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des
(1) Die Wirtschaftsstatistiken im Sinne dieses Ge- Bundes und der Länder sowie der Deutschen Bundes-
setzes umfassen insbesondere Struktur-, Konjunktur-, bank mit der Verarbeitung geschützter Daten nach § 30
Steuer-, Außenhandels-, Forschung und Entwicklungs-, Absatz 2 der Abgabenordnung betraut sind, unberührt.
Zahlungsbilanz-, Preis- und Innovationsstatistiken.
(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 1 übermitteln §4
die statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bun-
Auskunftserteilung
desbank und die Stelle, die vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung mit der Erstellung der „Erhe- (1) Zur Beseitigung von Inkohärenzen dürfen die
bung über Forschung und Entwicklung (FuE) in Leiterinnen und Leiter der deutschen Entscheidungs-
Deutschland“ beauftragt ist, dem Statistischen Bun- einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu
desamt auf Anforderung erforderliche Einzelangaben Einheiten der Unternehmensgruppe bezüglich der Da-
aus von ihnen erstellten Wirtschaftsstatistiken. Die ten nach § 3 Absatz 2 befragt werden. Die Befragung
Daten dürfen zusammengeführt werden mit wird vom Statistischen Bundesamt koordiniert und in
Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Län-
1. Einzelangaben aus Wirtschaftsstatistiken des Sta- der und der Deutschen Bundesbank durchgeführt. Das
tistischen Bundesamtes, Statistische Bundesamt ist verpflichtet, dem statisti-
2. den nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) schen Amt des Landes, in dem die deutsche Entschei-
2019/2152 des Europäischen Parlaments und des dungseinheit der Unternehmensgruppe ihren Sitz hat,
Rates vom 27. November 2019 über europäische die Mitwirkung bei der Durchführung der Befragung zu
Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Deutsche Bun-
Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken desbank, soweit Daten der Zahlungsbilanzstatistik be-
(ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1) übermittelten rührt sind.
Daten, (2) Für die Befragungen nach Absatz 1 besteht Aus-
3. Einzelangaben aus dem Statistikregister nach § 13 kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Leiterinnen
Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes, und Leiter der deutschen Entscheidungseinheit der
multinationalen Unternehmensgruppen.
4. übermittelten Verwaltungsdaten der Finanzbehör-
(3) Haben die Leiterinnen und Leiter der deutschen
den und der Bundesagentur für Arbeit nach § 1 Ab-
Entscheidungseinheit einer multinationalen Unterneh-
satz 1 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes,
mensgruppe zur Beseitigung von Inkohärenzen in den
5. Daten aus öffentlichen Registern, soweit dem Sta- Datensätzen Auskünfte gegenüber dem Statistischen
tistischen Bundesamt oder den statistischen Bundesamt erteilt, so ist dieses verpflichtet, die Aus-
Ämtern der Länder ein besonderes Zugangsrecht künfte an die statistischen Ämter der Länder und die
zu diesem Register gewährt ist, und Deutsche Bundesbank, soweit ihre Datensätze betrof-
fen sind, zu übermitteln.
6. Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
(3) Daten nach Absatz 2 umfassen sowohl allge- §5
meine Informationen über multinationale Unterneh-
Supranationale Datenübermittlung
mensgruppen und ihre Untergliederungen als auch
verfügbare quantitative statistische Angaben aus Wirt- (1) Das Statistische Bundesamt darf Daten nach § 3
schaftsstatistiken nach Absatz 1. Eine Verarbeitung Absatz 2 an nationale statistische Ämter der Euro-
personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Num- päischen Union im Sinne von Artikel 5 der Verordnung
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1759
(EG) Nr. 223/2009 und an Mitglieder des Europäischen Artikel 4
Systems der Zentralbanken übermitteln, soweit dies
erforderlich ist, um die Qualität der Behandlung von
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
multinationalen Unternehmensgruppen in den Volks- (1) Artikel 1 § 18, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b
wirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Außen- und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in
wirtschaftsstatistiken der Mitgliedstaaten der Euro- Kraft. Gleichzeitig treten die Artikel 2 und 3 Absatz 2
päischen Union gemäß den unionsrechtlichen Vorga- des Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statisti-
ben zu prüfen und sicherzustellen. Die Daten umfassen schen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur
sowohl allgemeine Informationen über multinationale Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu mul-
Unternehmensgruppen und deren Untergliederungen tinationalen Unternehmensgruppen an statistische
in den Mitgliedstaaten als auch verfügbare quantitative Stellen vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2637) außer
Angaben aus den Wirtschaftsstatistiken nach § 3 Kraft.
Absatz 1. (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2022 in
(2) Sofern durch das Statistische Bundesamt Daten Kraft. Gleichzeitig treten das Außenhandelsstatistik-
übermittelt werden sollen, die zuvor von der Deutschen gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Bundesbank bereitgestellt wurden, hat diese nach Ar- rungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten
tikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Fassung, das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes
Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung sta- vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
tistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ist, und die Außenhandelsstatistik-Durchführungsver-
(ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8), die zuletzt durch ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
die Verordnung (EU) 2015/373 des Rates vom 5. März 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch
2015 (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 6) geändert worden Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I
ist, vorab eine Genehmigung zu erteilen. S. 3197) geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Gesetz
zur Änderung des Bundesberggesetzes
und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung1
Vom 14. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
sen: lungnahmen und
6. der organisatorischen Vorbereitung und Durch-
Artikel 1 führung eines Erörterungstermins.
Änderung des Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung
Bundesberggesetzes bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Be-
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 auftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Ver- Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden,
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung
worden ist, wird wie folgt geändert: und Durchführung von Verfahrensschritten durch
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu den Dritten tragen muss.“
§ 57d folgende Angabe eingefügt: 5. § 57a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Verfahren im Zusammenhang mit Anlagen a) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 54 und 56
zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Abs. 1“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 und 2
Quellen § 57e“. und § 56 Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Lan- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
thaniden“ das Wort „Lithium,“ gestrichen und vor „§ 54 Absatz 3 gilt entsprechend.“
dem Wort „Kohlenwasserstoffe“ das Wort „Lithi-
um;“ eingefügt. 6. In § 57b Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
werden nach dem Wort „Planfeststellung“ die Wör-
3. Dem § 52 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- ter „oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebs-
gefügt: plans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1“ eingefügt.
„Die zuständige Behörde kann festlegen, dass 7. Nach § 57d wird folgender § 57e eingefügt:
Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeit-
raum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, „§ 57e
wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer län- Verfahren im
geren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, Zusammenhang mit Vorhaben zur
insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit (1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vor-
des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen haben im Zusammenhang mit der Gewinnung von
im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohlever- Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2
stromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Ein- bis 5 anzuwenden.
stellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu
erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fäl- (2) Auf Antrag des Unternehmers werden das
len der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschrei- Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein
ten.“ Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulas-
sungsverfahren, die für die Durchführung des Vor-
4. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt: habens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich
„(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein
mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfah- Verfahrenshandbuch für Unternehmer bereit und
rensschritten beauftragen wie beispielsweise macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Ver- Informationen auch im Internet zugänglich. In den
fahrensabschnitten und Zwischenterminen, im Internet veröffentlichten Informationen weist die
einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vor-
2. der Fristenkontrolle,
haben sie zuständig ist und welche weiteren einheit-
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver- lichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach
ständigengutachten, Absatz 1 zuständig sind.
4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und (4) Nach Eingang der vollständigen Antragsun-
Unterlagen des Unternehmers, terlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeit-
plan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) zuständige Behörde dem Unternehmer und in den
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
zember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba- Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle
ren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). mit.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1761
(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die „12a Gewässerbenutzungen im Zusammenhang
Zulassung innerhalb der folgenden Fristen: mit der aufgrund des Kohleverstromungs-
1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, beendigungsgesetzes vorgesehenen Einstel-
wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom lung von Braunkohletagebauen,
mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt 12b Planfeststellungsverfahren für Gewässer-
dient, innerhalb eines Jahres, ausbauten im Zusammenhang mit der
2. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, aufgrund des Kohleverstromungsbeendi-
wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom gungsgesetzes vorgesehenen Einstellung
mit einer Kapazität von 150 Kilowatt und darüber von Braunkohletagebauen,“.
dient, innerhalb von zwei Jahren. c) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen An- Wort „und“ ersetzt.
tragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann die d) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
jeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn
„14. Zulassungen von
außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die
Fristverlängerung dem Unternehmer und in den Fäl- a) Rahmenbetriebsplänen,
len des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle b) Hauptbetriebsplänen,
mit.“
c) Sonderbetriebsplänen und
Artikel 2 d) Abschlussbetriebsplänen
Änderung der sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im
Verwaltungsgerichtsordnung Zusammenhang mit der aufgrund des Kohle-
§ 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas- verstromungsbeendigungsgesetzes vorgese-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I henen Einstellung von Braunkohletage-
S. 686), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 9 des Ge- bauen.“
setzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor- 2. In Absatz 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe
den ist, wird wie folgt geändert: „14“ ersetzt.
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende Artikel 3
durch ein Komma ersetzt. Inkrafttreten
b) Nach Nummer 12 werden die folgenden Num- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mern 12a und 12b eingefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Gesetz
zur Förderung der Betriebsratswahlen
und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt
(Betriebsrätemodernisierungsgesetz)
Vom 14. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
Artikel 1 wird angefügt:
Änderung des „Sie finden als Präsenzsitzung statt.“
Betriebsverfassungsgesetzes
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der fügt:
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mit-
ist, wird wie folgt geändert: tels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
1. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „18.“ durch die An- 1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-
gabe „16.“ ersetzt. nahme in der Geschäftsordnung unter Siche-
rung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest-
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die“
gelegt sind,
die Wörter „das 18. Lebensjahr vollendet haben
und“ eingefügt. 2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder
des Betriebsrats binnen einer von dem Vor-
3. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
sitzenden zu bestimmenden Frist diesem ge-
„(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahl- genüber widerspricht und
berechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvor-
Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
schläge sind in Betrieben mit in der Regel 21
bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von min- Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
destens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und (3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zu-
in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlbe- sätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels
rechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teil-
Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer nahme vor Ort als erforderlich.“
zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unter-
7. Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
zeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.“
gefügt:
4. § 14a wird wie folgt geändert:
„Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilneh-
jeweils das Wort „fünfzig“ durch die Angabe men, gelten als anwesend.“
„100“ ersetzt.
8. Dem § 34 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
b) In Absatz 5 wird die Angabe „51 bis 100“ durch angefügt:
die Angabe „101 bis 200“ ersetzt.
„Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es
„(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in
ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der
wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht Niederschrift beizufügen.“
zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Ein- 9. Nach § 51 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
spruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einge- gefügt:
legt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden
Wahlberechtigten an der Einlegung eines Ein- „Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels
spruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch Video- und Telefonkonferenz an der Beschluss-
den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie fassung teilnehmen, gelten als anwesend.“
darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig 10. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „und das
ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen An- 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ gestri-
gaben beruht.“ chen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1763
11. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mit-
„haben“ die Wörter „oder die zu ihrer Berufsausbil- tels Informations- und Kommunikations-
dung beschäftigt sind“ eingefügt. technik erbracht wird.“
12. § 63 wird wie folgt geändert: 19. In § 90 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Arbeitsabläufen“ die Wörter „einschließlich des
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „fünfzig“ durch
Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ eingefügt.
die Angabe „100“ ersetzt.
20. Nach § 95 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
b) In Absatz 5 wird die Angabe „51 bis 100“ durch
gefügt:
die Angabe „101 bis 200“ ersetzt.
„(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann An-
13. In § 64 Absatz 3 werden nach dem Wort „voll- wendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien
endet“ die Wörter „oder sein Berufsausbildungs- nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum
verhältnis beendet“ eingefügt. Einsatz kommt.“
14. § 76 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 21. Nach § 96 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
„Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich gefügt:
niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unter- „(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Ab-
schreiben oder in elektronischer Form niederzule- satz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufs-
gen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten bildung nicht zustande, können der Arbeitgeber
elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeit- oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Ver-
geber und Betriebsrat zuzuleiten.“ mittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Eini-
15. Nach § 77 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- gung der Parteien zu versuchen.“
gefügt: 22. Nach § 103 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
„Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer gefügt:
Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebs- „(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Be-
rat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürger- trieb kein Betriebsrat besteht.“
lichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektro-
23. In § 112 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
nisch zu signieren.“
durch die Wörter „; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
16. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt: sprechend.“ ersetzt.
„§ 79a
Artikel 2
Datenschutz
Änderung des
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Kündigungsschutzgesetzes
hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Da-
tenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Auf- Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I
gaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verant- vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert wor-
wortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vor- den ist, wird wie folgt geändert:
schriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen 1. § 15 wird wie folgt geändert:
sich gegenseitig bei der Einhaltung der daten- a) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „die ers-
schutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der ten drei in der Einladung oder Antragstellung“
Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeit- durch die Wörter „die ersten sechs in der Einla-
geber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Infor- dung oder die ersten drei in der Antragstellung“
mationen, die Rückschlüsse auf den Meinungs- ersetzt.
bildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6
Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundes- b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
datenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf fügt:
das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftrag- „(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der
ten zum Arbeitgeber.“ Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines
17. Dem § 80 Absatz 3 werden die folgenden Sätze Betriebsrats oder einer Bordvertretung unter-
angefügt: nimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung
mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Ab-
„Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner sicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertre-
Aufgaben die Einführung oder Anwendung von tung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus
Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem
Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforder- Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn,
lich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber
Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Ein-
in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.“ haltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der
18. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklä-
rung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einla-
a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
dung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordver-
ein Semikolon ersetzt.
sammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3
b) Folgende Nummer 14 wird angefügt: Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des
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1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch 5. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
für drei Monate.“ „Werden Richtlinien in elektronischer Form ge-
c) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die schlossen, haben Arbeitgeber und Sprecheraus-
Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 3a“ schuss abweichend von § 126a Absatz 2 des
ersetzt. Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument
elektronisch zu signieren.“
2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3a“
durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 bis 3b“ ersetzt.
Artikel 4
Artikel 3 Änderung der
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Änderung des
Sprecherausschussgesetzes Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti-
Das Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember
kel 13a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 8
S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
1. § 12 wird wie folgt geändert: „Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schrift-
lich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: der Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektro-
„Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden nischer Form niederzulegen und von dem Vorsit-
als Präsenzsitzung statt.“ zenden oder der Vorsitzenden mit seiner oder ihrer
b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange- qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“
fügt: 2. § 33 wird wie folgt geändert:
„(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 5 kann a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
die Teilnahme an einer Sitzung des Sprecher- „Sie finden als Präsenzsitzung statt.“
ausschusses mittels Video- und Telefonkonfe-
renz erfolgen, wenn b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-
nahme in der Geschäftsordnung unter Siche- „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann
rung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest- die Teilnahme an einer Sitzung des Werkstattrats
gelegt sind, mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen,
wenn
2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder
des Sprecherausschusses binnen einer von 1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-
dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist nahme in der Geschäftsordnung unter Siche-
diesem gegenüber widerspricht und rung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest-
gelegt sind,
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des
Werkstattrats binnen einer von dem Vorsitzen-
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. den oder der Vorsitzenden zu bestimmenden
(7) Erfolgt die Sitzung des Sprecheraus- Frist diesem oder dieser gegenüber wider-
schusses mit der zusätzlichen Möglichkeit der spricht und
Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, 3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“ Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
2. Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
gefügt:
(1b) Erfolgt die Sitzung des Werkstattrats mit
„Mitglieder, die mittels Video- und Telefonkonfe- der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit-
renz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine
als anwesend.“ Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
3. Dem § 13 Absatz 3 werden die folgenden Sätze 3. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
angefügt: gefügt:
„Nimmt ein Mitglied des Sprecherausschusses mit- „Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und
tels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teil-
teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vor- nehmen, gelten als anwesend.“
sitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestäti-
4. Nach § 35 Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-
gung ist der Niederschrift beizufügen.“
gefügt:
4. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 „Nimmt ein Mitglied des Werkstattrats mittels
Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7“ Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so
ersetzt. hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzen-
4a. In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 den oder der Vorsitzenden in Textform zu bestä-
Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7“ tigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizu-
ersetzt. fügen.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1765
Artikel 5 2. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
Änderung des eingefügt:
Siebten Buches Sozialgesetzbuch „2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges
§ 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz- nach und von dem Ort, an dem Kinder von Ver-
liche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom sicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte
Artikel 13 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haus-
S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: halts ausgeübt wird,“.
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Ver- Artikel 6
sicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, Inkrafttreten
besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang
wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unterneh- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mensstätte.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Gesetz
zur Anpassung nationaler Regelungen an die
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019
über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge*
Vom 14. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 16c. die Erteilung von Genehmigungen zum
das folgende Gesetz beschlossen: Betrieb von unbemannten Fluggeräten
in geografischen Gebieten, die nach
Artikel 1 Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungs-
Änderung des verordnung (EU) 2019/947 festgelegt
Luftverkehrsgesetzes wurden;
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- 16d. die Erteilung von Erlaubnissen zum Be-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zu- trieb von Flugmodellen im Rahmen von
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 Luftsportverbänden nach § 21f der
(BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt Luftverkehrs-Ordnung;“.
geändert: dd) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
„17. die Aufsicht innerhalb der in den Num-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mern 1 bis 16d festgelegten Verwal-
aa) Nummer 11a Satz 2 wird aufgehoben. tungszuständigkeiten; dies gilt nicht,
bb) Nummer 16 Buchstabe f wird wie folgt ge- sofern die Aufsicht in den Nummern 1
fasst: bis 16d bereits als Aufgabe geregelt ist;“.
„f) das Steigenlassen von Flugkörpern mit b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Eigenantrieb,“. fügt:
cc) Nach Nummer 16 werden die folgenden „(2a) Auf Antrag eines Landes können die Auf-
Nummern 16a bis 16d eingefügt: gaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom
„16a. die Aufsicht über den Betrieb von un- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
bemannten Fluggeräten in der Betriebs- struktur oder von einer von ihm bestimmten Bun-
kategorie „offen“ nach Artikel 4 in desbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.“
Verbindung mit Teil A des Anhangs c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
der Durchführungsverordnung (EU) fügt:
2019/947 der Kommission vom 24. Mai
2019 über die Vorschriften und Verfah- „(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des
ren für den Betrieb unbemannter Luft- Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer
fahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bun-
S. 45), die zuletzt durch die Durch- desamtes oder einer anderen von ihm bestimm-
führungsverordnung (EU) 2020/746 ten Stelle getroffen werden.“
(ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geän- 2. § 32 Absatz 7 wird aufgehoben.
dert worden ist;
3. § 58 wird wie folgt geändert:
16b. die Erteilung von Betriebsgenehmigun-
gen in der Betriebskategorie „speziell“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für den Betrieb von unbemannten Flug- aa) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ am Ende
geräten nach Artikel 5 Absatz 1 in Ver- durch ein Komma ersetzt.
bindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4
und Teil B des Anhangs der Durch- bb) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch
führungsverordnung (EU) 2019/947 ein Komma ersetzt.
einschließlich ihrer Aktualisierung nach cc) Die folgenden Nummern 18 und 19 werden
Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durch- angefügt:
führungsverordnung (EU) 2019/947, es
sei denn, es geht um die Erteilung einer „18. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 1 oder
Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 § 66b Absatz 3 Satz 1 die dort genann-
Absatz 4 Buchstabe b der Durchfüh- ten Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-
rungsverordnung (EU) 2019/947; ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
oder deren Richtigkeit nicht, nicht richtig
* Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen der Anwendung der Durch- oder nicht rechtzeitig belegt oder
führungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai
2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemann- 19. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 2 oder
ter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45). Artikel 5 dieses § 66b Absatz 3 Satz 3 eine dort ge-
Gesetzes dient der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) nannte Änderung nicht, nicht richtig,
2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte
Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahr- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1). übermittelt.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1767
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: hangs eine dort genannte Anforderung nicht
erfüllt,
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen die Durchführungsverord- 10. entgegen Punkt UAS.OPEN.060 in Teil A,
nung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai Punkt UAS.SPEC.060 in Teil B, Punkt UAS.
2019 über die Vorschriften und Verfahren für den STS-01.040 oder Punkt UAS.STS-02.040 in
Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte
vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Vorschrift nicht beachtet,
Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl.
11. entgegen Punkt UAS.SPEC.010 Satz 1 in
L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist,
Teil B des Anhangs eine Bewertung oder Er-
verstößt, indem er
klärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
1. ohne Betriebsgenehmigung oder Erklärung oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme
nach Artikel 3 Buchstabe b in Verbindung des Betriebs vorlegt,
mit Artikel 12 oder Artikel 5 Absatz 5 ein un-
bemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt, 12. entgegen Punkt UAS.SPEC.020 Nummer 5 in
Teil B des Anhangs eine Unterrichtung nicht,
2. ohne Zulassung oder Betreiberzeugnis nach nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Artikel 3 Buchstabe c in Verbindung mit Arti- rechtzeitig vornimmt,
kel 6 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem
betreibt, 13. entgegen Punkt UAS.SPEC.030 Nummer 2 in
Teil B des Anhangs einen Antrag auf Aktuali-
3. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4 einen sierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Antrag, eine dort genannte Erklärung, Be- oder nicht unverzüglich einreicht,
stätigung, Kopie oder Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- 14. entgegen Punkt UAS.SPEC.090 in Teil B oder
schriebenen Weise oder nicht vor der erst- Punkt UAS.LUC.090 in Teil C des Anhangs
maligen Aufnahme des Betriebs vorlegt, einen dort genannten Zugang nicht gewährt,
4. entgegen Artikel 14 Absatz 8 die Registrie- 15. entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 1 in
rungsnummer nicht, nicht richtig, nicht voll- Teil B des Anhangs einen dort genannten
ständig oder nicht vor der erstmaligen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Aufnahme des Betriebs anbringt, oder nicht innerhalb von 24 Stunden nach
Abschluss des jeweiligen Betriebs macht,
5. entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 16. entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 2 in
satz 7 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Teil B des Anhangs sich an eine dort ge-
Europäischen Parlaments und des Rates nannte Anweisung nicht hält,
vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse 17. entgegen Punkt UAS.LUC.020 in Teil C des
und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Anhangs, Punkt UAS.STS-01.030 oder Punkt
Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung UAS.STS-02.030 in Anlage 1 des Anhangs
(EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parla- eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,
ments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen 18. entgegen Punkt UAS.LUC.030 Nummer 1 in
Parlaments und des Rates und der Verord- Teil C des Anhangs ein Sicherheitsmanage-
nungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) mentsystem nicht, nicht richtig oder nicht vor
Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 Erteilung des Betreiberzeugnisses einrichtet
vom 24.4.2014, S. 18), die durch die Verord- oder nicht aufrechterhält,
nung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 19. entgegen Punkt UAS.LUC.040 Nummer 1 in
22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, eine Teil C des Anhangs ein Handbuch nicht, nicht
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
oder nicht rechtzeitig macht, schriebenen Weise oder nicht vor Erteilung
6. als Fernpilot entgegen Punkt UAS.OPEN.010 des Betreiberzeugnisses zur Verfügung stellt,
Nummer 2 Satz 1 in Teil A des Anhangs einen 20. entgegen Punkt UAS.LUC.070 in Teil C des
dort genannten Abstand nicht hält, Anhangs eine Genehmigung nicht oder nicht
7. entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 1, rechtzeitig einholt,
2, 3 oder 4, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 1 21. als Fernpilot entgegen Punkt UAS.STS-
oder 2 oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 1, 01.010 Nummer 1, Punkt UAS.STS-01.020
2 oder 3 in Teil A des Anhangs ein unbe- Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d oder e, Punkt
manntes Luftfahrzeugsystem betreibt, UAS.STS-02.010 Nummer 1 oder Punkt UAS.
8. als Betreiber entgegen Punkt UAS.OPEN.020 STS-02.020 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 in
Nummer 5, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 3 Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte
oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 4 in Vorschrift nicht beachtet,
Teil A des Anhangs ein unbemanntes Luft- 22. als Betreiber entgegen Punkt UAS.STS-
fahrzeugsystem betreibt, 01.020 Nummer 1 Buchstabe f oder Punkt
9. entgegen Punkt UAS.OPEN.050 in Teil A, UAS.STS-02.020 Nummer 8 in Anlage 1 des
Punkt UAS.SPEC.050 in Teil B oder Punkt Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht
UAS.LUC.030 Nummer 2 in Teil C des An- beachtet,
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1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
23. entgegen Punkt UAS.STS-02.050 in Anlage 1 Aufgaben notwendigen Kompetenzen und das un-
des Anhangs eine dort genannte Vorschrift bemannte Fluggerät wird nur von Fernpiloten mit
nicht beachtet oder angemessenem Kompetenzniveau betrieben“ und
24. entgegen Anlage 3 Satz 1 oder 2, auch in 6. vorhandene Betriebsgenehmigungen und das
Verbindung mit Satz 3 oder 4, eine Erklärung einem Betreiber von der zuständigen Behörde
nicht richtig vorlegt.“ nach Teil C des Anhangs der Durchführungsver-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die An- ordnung (EU) 2019/947 ausgestellte Betreiber-
gabe „14 und 15“ wird durch die Wörter „14, 15, zeugnis sowie Erklärungen mit einer Bestätigung
18 und 19 sowie nach Absatz 2“ ersetzt. nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/947.
4. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a und 66b
eingefügt: (3) Betreiber von unbemannten Fluggeräten nach
Absatz 1 Satz 1 haben dem Luftfahrt-Bundesamt
„§ 66a vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die für
Register über Betreiber die Registrierung zu speichernden Daten nach Ab-
von unbemannten Fluggeräten satz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf Ver-
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register langen zu belegen, soweit dies für die Registrierung
über Betreiber von unbemannten Fluggeräten, die durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist. Re-
im Fall von natürlichen Personen ihren Hauptwohn- gistrierte Betreiber haben dem Luftfahrt-Bundesamt
sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen
land oder im Fall von juristischen Personen ihren für eine Registrierung nach Absatz 1 und jede Än-
Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- derung der Daten nach Absatz 2 zu übermitteln.
land haben und die eines der folgenden unbemann- (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können Luft-
ten Fluggeräte betreiben: sportverbände die für die Registrierung zu spei-
1. ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskate- chernden Daten ihrer Mitglieder, die unbemannte
gorie „offen“ mit einer Startmasse von 250 Gramm Fluggeräte nach Absatz 1 Satz 1 betreiben, dem
oder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Men- Luftfahrt-Bundesamt unter Beachtung der Verord-
schen eine kinetische Energie von über 80 Joule nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
übertragen kann, und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
türlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
2. ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskate- bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
gorie „offen“, das mit einem Sensor, der perso- Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom
nenbezogene Daten erheben und speichern 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
kann, ausgerüstet ist, sofern es nicht der Richt- vom 23.5.2018, S. 2) übermitteln. Absatz 3 Satz 2
linie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments gilt entsprechend.
und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicher-
heit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, (5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt jedem
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine
2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) ge- Registrierungsnummer, die für alle von ihm nach
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- Absatz 1 Satz 1 betriebenen unbemannten Flug-
sung genügt, oder geräte gilt, und die dem Luftfahrt-Bundesamt eine
individuelle Identifizierung des Betreibers nach Arti-
3. ein unbemanntes Fluggerät einer beliebigen kel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
Masse in der Betriebskategorie „speziell“. ermöglicht. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher,
Das Register nach Satz 1 dient dazu, die Erfüllung dass das Register insbesondere den Vorgaben der
von Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes hinsicht- Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
lich der Registrierung von Betreibern und zum Aus- entspricht.
tausch von Informationen nach Artikel 14 der Durch- (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten dür-
führungsverordnung (EU) 2019/947 sicherzustellen. fen vom Luftfahrt-Bundesamt an die für die in den
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben zuständigen
Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2 Stellen des Bundes und der Länder sowie anderer
genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt
speichern und zu verwenden: werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist
1. vollständiger Name und Geburtsdatum des Be- 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
treibers bei natürlichen Personen und Name oder Luftverkehrs,
Firma und Registergericht und Registernummer 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
bei juristischen Personen, Luftverkehrsvorschriften,
2. Anschrift des Betreibers, 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswid-
3. E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Betrei- rigkeiten, wobei die Regelungen des Gesetzes
bers, über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
4. Nummer der Versicherungspolice für das unbe- unberührt bleiben, oder
mannte Fluggerät des Betreibers, 4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
5. Bestätigung folgender Erklärung durch juristische Sicherheit.
Personen: „Das unmittelbar am Betrieb beteiligte Die nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gespeicherten
Personal verfügt über die zur Durchführung seiner Daten dürfen vom Luftfahrt-Bundesamt an die
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Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden, Luftfahrt-Bundesamt mit dem Abschluss des Ermitt-
soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der den Ver- lungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Ab-
fassungsschutzbehörden durch Gesetz übertrage- schluss des sich hieran anschließenden Strafverfah-
nen Aufgaben unerlässlich ist und die nach Absatz 2 rens unverzüglich zu löschen.
Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten auf andere (10) Das Luftfahrt-Bundesamt legt im Einverneh-
Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit un-
men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
verhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Die
mationstechnik insbesondere unter Beachtung der
für die Aufgaben in den nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung
zuständigen Stellen und die nach Satz 2 zustän- (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Daten-
digen Behörden haben Aufzeichnungen über das format sowie die Anforderungen an die Sicherheit
Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei
führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzu- der Datenübertragung fest. Sie haben dem Stand
bewahren, durch technische und organisatorische der Technik zu entsprechen und sind vom Luft-
Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalender-
fahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bun-
jahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeich- desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
nung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen fortlaufend anzupassen.
dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Über-
mittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen (11) Das Luftfahrt-Bundesamt hat über die Ab-
Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur rufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der
Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den
Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Per- Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der
son führen kann und die Aufklärung oder Verhütung abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten
ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich enthalten müssen. Ferner sind bei Abrufen aus dem
erschwert wäre. Der Empfänger der Auskunft ist Register über Betreiber von unbemannten Fluggerä-
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in Ab- ten vom Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnun-
satz 2 genannten Daten nur zu dem Zweck verwen- gen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs
det werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. erstrecken und die Feststellung der für den Abruf
verantwortlichen Personen ermöglichen. Die proto-
(7) Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1 aus
kollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-
dem Register darf durch Abruf im automatisierten
schutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Si-
Verfahren an die Polizeien des Bundes und der Län-
cherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der
der erfolgen
Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die
1. zur Verfolgung von Straftaten oder Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen
2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche gegen zweckfremde Verwendung und gegen sons-
Sicherheit, tigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Mo-
naten zu löschen.
wenn diese Daten auf andere Weise nicht oder nicht
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Auf- (12) Behörden und Organisationen mit Sicher-
wand zu erlangen sind. Die Verantwortung für die heitsaufgaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs gaben sind als Betreiber unbemannter Fluggeräte
trägt die abrufende Stelle. Das Luftfahrt-Bundesamt von der Registrierungspflicht ausgenommen.
überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn
dazu Anlass besteht. § 66b
(8) Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 aus Register über
dem Register darf durch Abruf im automatisierten zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte
Verfahren an die Verfassungsschutzbehörden zur (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register
Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Auf- über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte.
gaben erfolgen, wenn diese Daten auf andere Weise Das Register dient dazu, die Erfüllung der Aufgaben
nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhält- des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Regis-
nismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Absatz 7 trierung zulassungspflichtiger unbemannter Flug-
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. geräte und zum Austausch von Informationen nach
(9) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU)
vom Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu löschen, 2019/947 sicherzustellen.
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Ab- (2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem
satz 1 Satz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätes- Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2
tens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu
Speicherung. Wird dem Luftfahrt-Bundesamt inner- speichern und zu verwenden:
halb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Ver- 1. Name oder Firma des Herstellers,
stoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder 2. Herstellerbezeichnung des unbemannten Flug-
Strafgesetze bei der Tätigkeit als Betreiber nach Ab- gerätes,
satz 1 bekannt und sind die Daten nach Absatz 2 im
3. Seriennummer des unbemannten Fluggerätes,
Einzelfall für die Durchführung dieser Ermittlungen
und eines sich hieran anschließenden Strafverfah- 4. vollständiger Name oder Firma, Anschrift, E-Mail-
rens erforderlich, sind die nach Absatz 2 ge- Adresse und Telefonnummer der natürlichen
speicherten Daten abweichend von Satz 1 vom oder juristischen Person, unter deren Namen
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1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
das unbemannte Fluggerät nach Absatz 1 Satz 1 § 21d Zuständige Behörde für den Betrieb von un-
registriert ist. bemannten Fluggeräten nach der Durchfüh-
(3) Eigentümer von zulassungspflichtigen unbe- rungsverordnung (EU) 2019/947 durch Be-
mannten Fluggeräten haben dem Luftfahrt-Bundes- treiber aus Drittländern
amt vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die § 21e Benannte und anerkannte Stellen
für die Registrierung zu speichernden Daten nach § 21f Regelungen für den Betrieb von Flugmodel-
Absatz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf len im Rahmen von Luftsportverbänden
Verlangen zu belegen, soweit dies für die Registrie- nach der Durchführungsverordnung (EU)
rung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist. 2019/947
Die Nationalität und das Eintragungskennzeichen
des unbemannten Fluggerätes wird nach Anhang 7 § 21g Regelungen für die Erteilung einer Genehmi-
gung nach der Durchführungsverordnung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
(EU) 2019/947 an Luftsportverbände
internationale Zivilluftfahrt festgestellt. Eigentümer
von registrierten zulassungspflichtigen unbemann- § 21h Regelungen für den Betrieb von unbemann-
ten Fluggeräten haben dem Luftfahrt-Bundesamt ten Fluggeräten in geografischen Gebieten
unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen nach der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947
für eine Registrierung nach Absatz 1 und jede
Änderung der Daten nach Absatz 2 zu übermitteln. § 21i Erteilung einer Genehmigung
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt Eigentü- § 21j Ausweisung und Veröffentlichung geografi-
mern von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 scher Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der
Satz 1 elektronisch eine Registrierungsnummer des Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
im Register gespeicherten unbemannten Fluggerä- § 21k Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch
tes, die dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle Behörden und Organisationen mit Sicher-
Identifizierung des Eigentümers nach Artikel 14 der heitsaufgaben“.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ermög-
licht. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass 2. In § 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden
das Register insbesondere den Vorgaben der Arti- Fassung nicht anwendbar ist oder keine Regelung
kel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält“ durch die Wörter „und die Durchführungs-
entspricht. verordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom
24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren
(5) Für die nach Absatz 2 erhobenen Daten gilt für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl.
§ 66a Absatz 6 bis 11 entsprechend. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die
(6) Behörden und Organisationen mit Sicher- Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl.
heitsaufgaben sind von der Registrierungspflicht L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, in
zulassungspflichtiger unbemannter Fluggeräte aus- ihrer jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar
genommen, soweit diese unbemannten Fluggeräte sind oder keine Regelung enthalten.“ ersetzt.
durch oder unter Aufsicht dieser Behörden und Or- 3. § 21 wird wie folgt geändert:
ganisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ben betrieben werden.“
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Flugmodel-
Artikel 2 len und“ gestrichen.
Änderung der bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Luft-
Luftverkehrs-Ordnung fahrtsystemen“ die Wörter „und Flugmodel-
len“ eingefügt.
Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 338) geändert aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Flugmo-
worden ist, wird wie folgt geändert: dells oder des anderen Flugkörpers“ durch
1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 5a wie folgt die Wörter „ungesteuerten Flugkörpers mit
gefasst: Eigenantrieb“ ersetzt.
„Abschnitt 5a bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Starter des
unbemannten Luftfahrtsystems“ durch die
Betrieb von unbemannten Fluggeräten Wörter „Fernpilot des unbemannten Luft-
§ 21a Zuständige Behörden in der Betriebskatego- fahrtsystems oder Flugmodells“ ersetzt.
rie „offen“ nach der Durchführungsverord- 4. Abschnitt 5a wird wie folgt gefasst:
nung (EU) 2019/947
„Abschnitt 5a
§ 21b Zuständige Behörden für den Betrieb von Betrieb von unbemannten Fluggeräten
unbemannten Fluggeräten in der Betriebs-
kategorie „speziell“ nach der Durchfüh- § 21a
rungsverordnung (EU) 2019/947 Zuständige Behörden
in der Betriebskategorie „offen“
§ 21c Zuständige Behörde für den Betrieb von un-
nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
bemannten Fluggeräten in der Betriebskate-
gorie „zulassungspflichtig“ nach der Durch- (1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie
führungsverordnung (EU) 2019/947; Ver- „offen“ für die Durchführung von Prüfungen und die
kehrsvorschriften Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen
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zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von § 21c
Fernpiloten nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8
Zuständige Behörde
Absatz 1 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der
für den Betrieb von unbemannten
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist das
Fluggeräten in der Betriebskategorie
Luftfahrt-Bundesamt.
„zulassungspflichtig“ nach der Durchführungs-
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Vorausset- verordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften
zungen und Verfahren nach Absatz 1 fest. Dabei
(1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie
stellt es insbesondere sicher, dass nur solche
„zulassungspflichtig“ für die Erteilung einer Zulas-
Personen zu einer Prüfung für den Erwerb der in
sung nach den Artikeln 6, 7 Absatz 3 und 11 der
Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbin-
OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe c in Teil A des An-
dung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945
hangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
der Kommission vom 12. März 2019 über unbe-
genannten Bescheinigung zugelassen werden, die
mannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber
der zuständigen Stelle vor der Prüfung ein gültiges
unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom
Identitätsdokument und bei Minderjährigkeit zusätz-
11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verord-
lich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur
nung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020,
Teilnahme an der Prüfung vorgelegt haben.
S. 1) geändert worden ist, ist das Luftfahrt-Bundes-
(3) Für die Aufsicht über den Betrieb unbemann- amt.
ter Fluggeräte in der Betriebskategorie „offen“ nach
Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der (2) Für den Betrieb in der Betriebskategorie „zu-
lassungspflichtig“ gelten die Verkehrsvorschriften
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die ört-
lich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes zu- für bemannte, motorgetriebene Luftfahrzeuge ent-
ständig. sprechend, soweit sie Einfluss auf die Belange des
Umwelt-, Lärm- oder Naturschutzes haben können.
§ 21b
§ 21d
Zuständige Behörden
für den Betrieb von unbemannten Zuständige Behörde
Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ für den Betrieb von unbemannten
nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern
(1) Zuständige Behörde für den Betrieb von un-
bemannten Fluggeräten und für die Durchführung Zuständige Behörde für den Betrieb unbemann-
von Prüfungen und die Ausstellung von Bescheini- ter Fluggeräte nach den §§ 21a bis 21c durch
gungen und Zeugnissen zum Nachweis ausreichen- Betreiber im Sinne des Artikels 41 der Delegierten
der Kompetenzen von Fernpiloten in der Betriebs- Verordnung (EU) 2019/945 ist das Luftfahrt-Bundes-
kategorie „speziell“ nach Artikel 5 in Verbindung mit amt.
den Artikeln 12 und 13 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/947 ist das Luftfahrt-Bundesamt, § 21e
soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas Benannte und anerkannte Stellen
anderes ergibt. § 21a Absatz 2 Satz 1 gilt entspre-
chend. Die in § 21a Absatz 2 Satz 2 genannten (1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag
Voraussetzungen gelten für die Prüfung und die Stellen für die Durchführung von Prüfungen und für
Ausstellung der in Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnis-
mit Anlage 1 des Anhangs der Durchführungsver- sen nach § 21a und § 21b benennen.
ordnung (EU) 2019/947 genannten Bescheinigun-
(2) Es kann auf Antrag Stellen für die Durchfüh-
gen entsprechend.
rung der praktischen Ausbildung und Beurteilung
(2) Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung der praktischen Fähigkeiten von Fernpiloten und
in der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 für die Ausstellung der Akkreditierung für den unter
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 die Standardszenarien im Sinne des Artikels 2 Num-
und Teil B des Anhangs der Durchführungsverord- mer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
nung (EU) 2019/947 ist die Luftfahrtbehörde des fallenden Betrieb nach Anlage 1 in Verbindung mit
Landes zuständig, es sei denn, es geht um die Er- Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverord-
teilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 nung (EU) 2019/947 anerkennen.
Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverord-
(3) Die Benennung nach Absatz 1 und die Aner-
nung (EU) 2019/947. Die örtliche Zuständigkeit
kennung nach Absatz 2 gelten jeweils zwei Jahre.
richtet sich bei natürlichen Personen nach dem
Sie können auf Antrag verlängert werden. Zudem
Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen
können sie mit Nebenbestimmungen versehen, ins-
Personen nach dem Sitz des Antragstellers.
besondere mit Auflagen verbunden werden. Die
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Aktualisie- Benennung und die Anerkennung sind jeweils zu wi-
rung der nach Absatz 2 Satz 1 erteilten Betriebsge- derrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ertei-
nehmigung im Falle eines Betriebs in einem anderen lung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Arti- sind. Sie können widerrufen werden, wenn die er-
kel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverord- teilten Auflagen nicht eingehalten werden. Das Luft-
nung (EU) 2019/947. fahrt-Bundesamt legt die weiteren Einzelheiten zur
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1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Benennung und zur Anerkennung fest und veröf- Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU)
fentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. 2019/947 der Erlaubnis.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht (4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Er-
über die nach Absatz 1 benannten und die nach Ab- laubnis nach Absatz 3 ist die Luftfahrtbehörde des
satz 2 anerkannten Stellen. Beschäftigte des Luft- Landes. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
fahrt-Bundesamtes sind insbesondere befugt, die der Lage des Geländes, über dem der Betrieb von
Räumlichkeiten der Stellen zu den üblichen Be- Flugmodellen stattfinden soll.
triebs- und Geschäftszeiten zu betreten und ent- (5) Der Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 3 ist
sprechende Ermittlungen vorzunehmen. Sie sind zu von dem Mitglied des Luftsportverbandes oder im
Aufsichtszwecken auch befugt, Prüfungen nach Fall des Modellflugvereins durch eine entsprechend
§ 21a und § 21b beizuwohnen. vertretungsberechtigte Person bei der zuständigen
Behörde nach Absatz 4 zu stellen. Der Antrag muss
§ 21f folgende Angaben enthalten:
Regelungen für 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
den Betrieb von Flugmodellen
im Rahmen von Luftsportverbänden nach 2. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen.
(1) Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglie-
(6) Die zuständige Behörde bestimmt nach
der von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder
pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Er-
von in Luftsportverbänden organisierten Modellflug-
teilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt
vereinen ist abweichend von den in der Durch-
werden müssen. Sie kann insbesondere noch ver-
führungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten
langen:
Anforderungen an den Betrieb von unbemannten
Fluggeräten zulässig, sofern er unter Einhaltung ein- 1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer
schlägiger verbandsinterner Verfahren erfolgt, auf oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Aufstieg
deren Grundlage eine Genehmigung nach Artikel 16 zugestimmt hat,
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Ver- 2. das Gutachten eines Sachverständigen über die
bindung mit § 21g erteilt worden ist. Dabei ist si- Eignung des Geländes und des betroffenen Luft-
cherzustellen, dass Fernpiloten die Bestimmungen raums für den Betrieb von Flugmodellen,
von Punkt UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe a
bis d in Verbindung mit Nummer 4 in Teil A des An- 3. weitere fachspezifische Bewertungen oder Gut-
hangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 achten, insbesondere zum Natur- und Lärm-
einhalten. schutz,
(2) Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Start- sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags
masse von mehr als 2 Kilogramm müssen zusätzlich im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
zu der Erlaubnis nach Absatz 3 über ausreichende (7) Schutzvorschriften insbesondere des Bun-
Kenntnisse in desnaturschutzgesetzes, des Bundes-Immissions-
1. der Anwendung und der sicheren Steuerung der schutzgesetzes und Rechtsvorschriften, die auf
betriebenen Flugmodelle, Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder
fortgelten, sowie das Naturschutzrecht der Länder
2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und bleiben unberührt.
3. der örtlichen Luftraumordnung
§ 21g
verfügen. Sie dürfen ein Flugmodell nach Satz 1 nur
dann betreiben, wenn sie vor der erstmaligen Auf- Regelungen für die
nahme des Betriebs an einer Schulungsmaßnahme Erteilung einer Genehmigung nach
des Luftsportverbandes, dem eine Genehmigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) an Luftsportverbände
2019/947 erteilt worden ist, teilgenommen haben. (1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Eine Bescheinigung über diese Teilnahme, die fünf digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte
Jahre Gültigkeit besitzt, ist während des Betriebs Bundesbehörde kann bundesweit tätigen Luftsport-
mitzuführen. verbänden auf Antrag eine Genehmigung nach Arti-
(3) Der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von kel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
Luftsportverbänden bedarf der Erlaubnis, sofern es 2019/947 erteilen. Diese Genehmigung befugt den
sich um Flugmodelle handelt Luftsportverband dazu,
1. mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse, 1. geeignete Verfahren zu etablieren und risiko-
basiert fortzuentwickeln, die im Rahmen des zu-
2. mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treib-
lässigen Betriebs von Flugmodellen nach § 21f
satzes mehr als 20 Gramm beträgt,
Absatz 1 Satz 1 zur Anwendung kommen, und
3. mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung 2. Schulungsmaßnahmen für Mitglieder des Luft-
von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebie- sportverbandes oder Mitglieder von im Luft-
ten betrieben werden. sportverband organisierten Modellflugvereinen
Über Satz 1 hinaus bedarf der Betrieb aller Flug- durchzuführen und entsprechende Bescheini-
modelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2 gungen auszustellen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1773
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen 2. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
versehen, insbesondere mit Auflagen zur Sicherstel- von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flug-
lung des Schutzes der Umwelt verbunden werden. häfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfer-
nung von weniger als 1 000 Metern aller in beide
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilome-
nach Absatz 1 sind beizufügen:
ter verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen,
1. Verfahren, die den Betrieb von Flugmodellen wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie
durch Mitglieder des Luftsportverbandes oder stattfindet,
Mitglieder von im Luftsportverband organisierten 3. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
Modellflugvereinen regeln und die den Anfor- von 100 Metern von der Begrenzung von Indus-
derungen des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b trieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtun-
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gen des Maßregelvollzugs, militärischen Anla-
entsprechen, gen und Organisationen, Anlagen der zentralen
2. eine Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Energieerzeugung und Energieverteilung sowie
der Betrieb von Flugmodellen im Sinne des Ab- Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige
satzes 1 Satz 2 durchgeführt wird, Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoff-
verordnung ausgeübt werden, wenn die zustän-
3. die Zusicherung, dass die in Nummer 1 genann-
dige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen
ten Verfahren den Mitgliedern des jeweiligen
dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes aus-
Luftsportverbandes zum Zwecke des Betriebs
drücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen
von Flugmodellen auf Antrag zur Verfügung ge-
Energieerzeugung sind all diejenigen an das Ver-
stellt werden und
teilernetz angeschlossenen Energieerzeugungs-
4. Angaben zu Umfang und Inhalt der in Absatz 1 anlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage
Satz 2 Nummer 2 genannten Schulungsmaßnah- im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirt-
men und zu der Erteilung von Schulungsbeschei- schaftsgesetzes sind,
nigungen. 4. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
(3) Vertreter der Luftsportverbände, die eine Ge- von 100 Metern von Grundstücken, auf denen
nehmigung nach Absatz 1 erhalten haben, sind be- die Verfassungsorgane des Bundes oder der
rechtigt, dem Betrieb von Flugmodellen, der auf Länder oder oberste und obere Bundes- oder
Grundlage ihrer in Absatz 2 Nummer 1 genannten Landesbehörden oder diplomatische und kon-
Verfahren durchgeführt wird, beizuwohnen. sularische Vertretungen sowie internationale
Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren
§ 21h Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Poli-
zei und anderen Sicherheitsbehörden, wenn die
Regelungen für zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrich-
den Betrieb von unbemannten tungen dem Betrieb des unbemannten Flug-
Fluggeräten in geografischen Gebieten nach gerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
5. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
(1) Die Benutzung des Luftraums durch unbe- von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bun-
mannte Fluggeräte ist frei, soweit sie nicht durch deswasserstraßen und Bahnanlagen,
das Luftverkehrsgesetz, durch die zu seiner Durch- a) wenn im Fall eines Überflugs von Bundes-
führung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im fernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in
Inland anwendbares internationales Recht, durch der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die
Rechtsakte der Europäischen Union und die zu de- besonderen Gefahren des Überflugs von
ren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen inner-
beschränkt wird. halb der Risikobewertung nach Artikel 11
(2) Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach ausreichend berücksichtigt wurden,
den Artikeln 4 und 5 in Verbindung mit den Arti- b) wenn die zuständige Stelle oder der Be-
keln 12 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) treiber der Einrichtungen dem Betrieb des
2019/947 in geografischen Gebieten im Sinne des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zu-
Artikels 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gestimmt hat,
(EU) 2019/947 bestimmt sich nach den in den Ab-
sätzen 3 bis 7 getroffenen Regelungen. c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund
stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geogra- Infrastruktur und der seitliche Abstand zur In-
fischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzun- frastruktur stets größer als 10 Meter ist oder
gen zulässig:
d) wenn im Fall eines Überflugs von Bundes-
1. über und innerhalb eines seitlichen Abstands wasserstraßen das Fluggerät mindestens
von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben
Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn wird, lediglich eine Querung auf dem kürzes-
der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie statt- ten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine
findet oder die Zustimmung der Luftaufsichts- Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleu-
stelle, der Flugleitung oder des Betreibers am sen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestel-
Flugplatz eingeholt worden ist, len, überflogen werden,
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1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 8. über Freibädern, Badestränden und ähnlichen
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Ba-
Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundes- dezeiten,
naturschutzgesetzes und über Gebieten im
Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des 9. in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskon-
Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zustän- trollfreigabe nach § 21 eingeholt wurde,
dige Naturschutzbehörde dem Betrieb aus-
drücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbe- 10. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
mannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach von 100 Metern von der Begrenzung von Kran-
landesrechtlichen Vorschriften abweichend ge- kenhäusern, wenn der Betreiber der Einrichtun-
regelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks, gen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes
ausdrücklich zugestimmt hat,
a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des
Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt, 11. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als von 100 Metern von Unfallorten und Einsatz-
100 Metern stattfindet, orten von Behörden und Organisationen mit Si-
cherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrich-
c) wenn der Fernpilot den Schutzzweck des be- tungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen
troffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemeldeter Manöver und Übungen, wenn der
angemessener Weise berücksichtigt und zuständige Einsatzleiter dem Betrieb zustimmt.
d) wenn die Luftraumnutzung durch den Über-
flug über dem betroffenen Schutzgebiet zur (4) Über die in Absatz 3 genannten Regelungen
Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unum- hinaus kann das Bundesministerium für Verkehr und
gänglich erforderlich ist, digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte
Bundesbehörde weitere geografische Gebiete nach
7. über Wohngrundstücken, wenn Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverord-
a) der durch den Betrieb über dem jeweiligen nung (EU) 2019/947 festlegen und Einzelheiten zum
Wohngrundstück in seinen Rechten betrof- Betrieb der unbemannten Fluggeräte bestimmen.
fene Eigentümer oder sonstige Nutzungs- Satz 1 gilt auch für die Einrichtung von U-Space-
berechtigte dem Überflug ausdrücklich zuge- Lufträumen nach der Durchführungsverordnung
stimmt hat oder (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021
über einen Rechtsrahmen für den U-Space (ABl.
b) die Startmasse des unbemannten Fluggerä-
L 139 vom 23.4.2021, S. 161).
tes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das
unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung (5) Das Bundesministerium für Verkehr und
zu optischen und akustischen Aufzeichnun- digitale Infrastruktur evaluiert gemeinsam mit dem
gen und Übertragungen sowie zur Aufzeich- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nung und zur Übertragung von Funksignalen nukleare Sicherheit die in Absatz 3 Nummer 6 und 7
Dritter nicht in der Lage sind oder enthaltenen Bestimmungen für den Betrieb von
c) der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens unbemannten Fluggeräten in entsprechend ge-
100 Metern stattfindet und schützten Gebieten, insbesondere mit Blick auf den
Lärmschutz sowie die Stör- und Scheuchwirkung
aa) die Luftraumnutzung über dem betroffe-
auf Tiere über einen Zeitraum von zwei Jahren ab
nen Wohngrundstück zur Erfüllung eines
dem 18. Juni 2021 und danach alle vier Jahre. Das
berechtigten Betriebszwecks erforderlich
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
ist, öffentliche Flächen oder Grundstü-
struktur prüft gemeinsam mit dem Bundesministe-
cke, die keine Wohngrundstücke sind,
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
für den Überflug nicht genutzt werden
heit einen Anpassungsbedarf dieser Verordnung.
können und die Zustimmung des Grund-
stückseigentümers oder sonstigen Nut-
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
zungsberechtigten nicht in zumutbarer
tale Infrastruktur evaluiert gemeinsam mit dem Bun-
Weise eingeholt werden kann,
desministerium der Justiz und für Verbraucher-
bb) alle Vorkehrungen getroffen werden, um schutz die in Absatz 3 Nummer 7, 8 und 11 enthal-
einen Eingriff in den geschützten Privat- tenen Bestimmungen für den Betrieb von unbe-
bereich und in das Recht auf informatio- mannten Fluggeräten in entsprechend geschützten
nelle Selbstbestimmung der betroffenen Gebieten, insbesondere mit Blick auf den Schutz
Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbe- der durch den Betrieb in ihren Rechten betroffenen
sondere, dass in ihren Rechten Betroffene privaten Rechtsträger über einen Zeitraum von zwei
regelmäßig vorab zu informieren sind, Jahren ab dem 18. Juni 2021.
cc) der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und
(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
tale Infrastruktur evaluiert die in Absatz 3 enthalte-
dd) nicht zu erwarten ist, dass durch den nen Bestimmungen für den Betrieb von unbemann-
Betrieb Immissionsrichtwerte nach Num- ten Fluggeräten, insbesondere mit Blick auf wirt-
mer 6.1 der Technischen Anleitung zum schaftliche und gesellschaftliche Aspekte über ei-
Schutz gegen Lärm überschritten wer- nen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 18. Juni
den, 2021.
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§ 21i räten in einem geografischen Gebiet eine Genehmi-
Erteilung einer Genehmigung gung nach § 21i als Allgemeinverfügung, können
deren Nebenbestimmungen und Auflagen dem Bun-
(1) Für die in § 21h Absatz 3 und 4 genannten desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
geografischen Gebiete kann die örtlich zuständige übermittelt werden, das diese als Informationen
Luftfahrtbehörde des Landes über die dort festge- über das geografische Gebiet zum Zwecke der
legten Regelungen hinaus in begründeten Fällen Geo-Sensibilisierung nach Artikel 15 Absatz 3 der
den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulas- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 veröffent-
sen, wenn licht.
1. der beabsichtigte Betrieb und die Nutzung des
Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit § 21k
des Luftverkehrs oder zu einer Gefahr für die öf- Betrieb von unbemannten
fentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Fluggeräten durch Behörden
zu einer Verletzung der Vorschriften über den und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Datenschutz und über den Natur- und Umwelt-
schutz, führen und (1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bedarf
2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berück- der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit
sichtigt ist. weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder
§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend. unter Aufsicht von
(2) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes 1. Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer
bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Aufgaben stattfindet,
Unterlagen dem Antrag nach Absatz 1 beigefügt 2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zu-
werden müssen. Sie kann insbesondere Folgendes sammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie
verlangen: Katastrophen.
1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer (2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten
oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Betrieb nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
zugestimmt hat, durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genann-
2. das Gutachten eines Sachverständigen über die ten Stellen.
Eignung des Geländes und des betroffenen Luft- (3) Behörden und Organisationen mit Sicher-
raums für den Betrieb von unbemannten Flug- heitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von
geräten, Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung
3. weitere fachspezifische Bewertungen oder Gut- ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemann-
achten, insbesondere zum Natur- und Lärm- ten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
schutz, gaben erfolgt.“
sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags 5. In § 44 Absatz 1 werden die Nummern 17a bis 17e
im Einzelfall jeweils erforderlich sind. durch die folgenden Nummern 17a bis 17e ersetzt:
(3) Schutzvorschriften insbesondere des Bun- „17a. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 2 ein Flugmo-
des-Immissionsschutzgesetzes und des Bundes- dell betreibt,
naturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf
17b. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 3 eine Beschei-
Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder
nigung nicht mitführt,
fortgelten, das Naturschutzrecht der Länder sowie
die Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung 17c. ohne Erlaubnis nach § 21f Absatz 3 ein Flug-
im Sinne des Anhangs SERA.2010 Buchstabe b modell betreibt,
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 17d. entgegen § 21h Absatz 3 und 4 ein unbe-
bleiben unberührt. manntes Fluggerät betreibt,
17e. einer mit einer Genehmigung nach § 21i
§ 21j Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
Ausweisung und Auflage zuwiderhandelt,“.
Veröffentlichung geografischer
Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 Artikel 3
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Änderung der
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
Bundesbehörde ist zuständig für die Ausweisung sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
und Veröffentlichung der in § 21h Absatz 3 und 4 S. 1229), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
genannten Gebiete als geografische Gebiete nach 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden
Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung ist, wird wie folgt geändert:
(EU) 2019/947 zum Zwecke der Geo-Sensibilisie-
rung. § 21h gilt auch dann, wenn das betroffene 1. § 1 wird wie folgt geändert:
geografische Gebiet nicht nach Satz 1 ausgewiesen a) Nach Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-
ist. mer 8a eingefügt:
(2) Erteilt die örtlich zuständige Landesluftfahrt- „8a. unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Be-
behörde für den Betrieb von unbemannten Flugge- triebskategorie „zulassungspflichtig“ nach
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1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019/947 betrieben werden,“.
2019 über die Vorschriften und Verfahren 3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Se-
für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge gelflugzeuge“ die Wörter „, unbemannte Luftfahrt-
(ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt systeme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a“ eingefügt.
durch die Durchführungsverordnung (EU)
2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) 4. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „eines Flugmo-
geändert worden ist, betrieben werden,“. dells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit
jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilo-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: gramm,“ gestrichen.
„(4) Von der Musterzulassung befreit sind ein- 5. In Anlage 1 Abschnitt I werden nach dem Wort
oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer „Segelflugzeuge“ die Wörter „, unbemannte Luft-
höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm fahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a“ einge-
einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für fügt.
diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfül- 6. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
lung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11
der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Motorseg-
nachzuweisen.“ ler“ die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme
nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a“ eingefügt.
2. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „nicht-
mer 8a eingefügt:
motorgetrieben N,“ die Wörter „unbemannte
„8a. unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a
Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach U,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 25a wird wie folgt gefasst:
„25a. Ausstellen einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO 25 EUR“.
b) Die folgenden Nummern 34 bis 38 werden angefügt:
„34. Abnahme einer Online-Theorieprüfung und Ausstellung einer Bescheinigung zum
Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines un-
bemannten Fluggerätes nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommis-
sion vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb
unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13)
geändert worden ist 25 EUR
35. Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung nach Nummer 34 15 EUR
36. Umwandlung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO
in der bis zum 17. Juni 2021 geltenden Fassung in eine Bescheinigung über die
erfolgreich abgelegte Prüfung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von
Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Punkt
UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2019/947 50 EUR
37. Fernpiloten-Zeugnis zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten
für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes im Sinne der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/947
a) Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses
aa) in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2
in Teil A des Anhangs 30 EUR
bb) in der Betriebskategorie „speziell“ nach Punkt UAS.STS-01.020 Num-
mer 1 Buchstabe e Ziffer i in Verbindung mit Nummer 2 in Anlage 1 des
Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 7 Buchstabe a in
Verbindung mit Nummer 9 in Anlage 1 des Anhangs 30 EUR
b) Verlängerung oder Änderung des Fernpiloten-Zeugnisses 15 EUR
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1777
38. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als
Fernpilot aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luft-
fahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl.
L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058
(ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1) geändert worden ist 80 EUR“.
2. Dem Abschnitt IV werden die folgenden Nummern 21 bis 23 angefügt:
„21. Benannte Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
a) Benennung einer Stelle einschließlich der Prüfung von Schulungsprogrammen
für die Durchführung von theoretischen Schulungen und die Abnahme einer
Theorieprüfung sowie der Überprüfung auf Fortbestehen der Benennungs-
voraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültig-
keitsdauer der Benennung
aa) in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2
Buchstabe c in Teil A des Anhangs 1 000 bis
3 500 EUR
bb) in der Betriebskategorie „speziell“ nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 2
Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020
Nummer 9 Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs 1 000 bis
3 500 EUR
b) Änderung oder Erweiterung der Benennung 35 bis 525 EUR
c) Verlängerung der Benennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der
Benennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen wäh-
rend der Gültigkeitsdauer der verlängerten Benennung 500 bis 2 000 EUR
d) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Benennung 50 bis 250 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung der Benennung 50 bis 250 EUR
22. Anerkannte Stelle für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpilo-
ten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
a) Anerkennung einer Stelle einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der An-
erkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während
der Gültigkeitsdauer der Anerkennung 500 bis 1 500 EUR
b) Änderung oder Erweiterung der Anerkennung 35 bis 225 EUR
c) Verlängerung der Anerkennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen
der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen
während der Gültigkeitsdauer der Anerkennung 250 bis 1 000 EUR
d) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung 50 bis 250 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung der Anerkennung 50 bis 250 EUR
23. Überprüfung des Betreibers für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von
Fernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Einhaltung der Erklärung nach
Anlage 4 100 EUR“.
3. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
a) Nummer 16a wird wie folgt gefasst:
„16a. Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO 50 bis 3 500 EUR“.
b) Nummer 16b wird aufgehoben.
c) Die folgenden Nummern 34 bis 42 werden angefügt:
„34. Betriebsgenehmigung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-
triebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947
a) Erteilung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlau-
fenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben in der
Betriebsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer der Betriebsgenehmi-
gung 200 bis 2 000 EUR
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1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
b) Verlängerung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur
fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben
in der Betriebsgenehmigung während der verlängerten Gültigkeitsdauer der
Betriebsgenehmigung 40 bis 400 EUR
c) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung bei erheblichen Änderungen nach
Punkt UAS.SPEC.030 Absatz 2 in Teil B des Anhangs 50 bis 500 EUR
d) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung für den Betrieb in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union 50 bis 500 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung 100 EUR
35. Überprüfung einer eingereichten Betriebserklärung über die Einhaltung eines
Standardszenarios für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-
triebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Punkt UAS.
SPEC.020 in Teil B des Anhangs und Artikel 12 Absatz 5 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/947 auf Vollständigkeit und Ausstellung einer Bestätigung
einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Angaben in der
Erklärung während der Gültigkeitsdauer der Betriebserklärung 200 EUR
36. Betreiberzeugnis für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-
triebskategorie „speziell“ nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/947
a) Erteilung eines Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.010 in Teil C des
Anhangs einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Ge-
nehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben im Betreiberzeugnis in den ers-
ten beiden Jahren 1 000 bis
6 000 EUR
b) Änderung des Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.050 Nummer 2 in
Teil C des Anhangs 100 EUR
c) Änderung des Sicherheits-Managementsystems nach Punkt UAS.LUC.070 in
Teil C des Anhangs 50 bis 500 EUR
d) Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzun-
gen und Vorgaben im Betreiberzeugnis ab dem dritten Jahr nach Erteilung,
spätestens alle zwei Jahre, wobei innerhalb dieses Zeitraumes die Gebühr
nur einmalig erhoben werden kann 250 bis 2 500 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung des Betreiberzeugnisses 100 EUR
37. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Berechtigung eines
Betreibers aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2019/945 zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten 500 bis 2 000 EUR
38. Ausstellung einer Bescheinigung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in
der Betriebskategorie „speziell“ im deutschen Luftraum durch Betreiber aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 13 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/947 100 bis 500 EUR
39. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luft-
sportverbänden nach § 21f Absatz 3 LuftVO 30 bis 3 500 EUR
40. Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Satz 1 LuftVO
a) Erteilung der Genehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Ein-
haltung der Genehmigungsvoraussetzungen 2 000 EUR
b) Änderung oder Erweiterung der Genehmigung 50 bis 400 EUR
41. Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in
den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach § 66a LuftVG
a) natürliche und juristische Personen nach Absatz 3 20 bis 50 EUR
b) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registrier-
tem Mitglied 5 EUR
42. Registrierung eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in der Betriebs-
kategorie „zulassungspflichtig“ nach § 66b LuftVG 100 EUR“.
4. In Abschnitt VII wird Nummer 35 aufgehoben.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1779
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I
S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 20 wird angefügt:
„20. Notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbe-
mannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luft-
fahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1)
geändert worden ist.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Verordnung
zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Vom 14. Juni 2021
Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergeset- 16. Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
zes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezem- 17. Schornsteinfegerarbeiten,
ber 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 18. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
Bundestages und des Bundesrates: 19. Betonstein- und Terrazzoherstellung.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 1
„Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergeset-
vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt ge- zes gelten auch Unternehmen, die sich auf
ändert: die Fenstermontage spezialisiert haben und
1. In § 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe in diesem Bereich gewerblich tätig sind.“
„Anlage 4“ die Wörter „und zur Verbesserung des b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 21 der
sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a“ Energieeinsparverordnung“ durch die Wörter „§ 88
eingefügt. des Gebäudeenergiegesetzes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 3
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Anwendungsregelungen
„Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1
Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nach-
Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist je-
folgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für
des Unternehmen, das in den nachfolgend
den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; sie
aufgeführten Gewerken tätig ist:
gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach
1. Mauer- und Betonbauarbeiten, dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde. § 2 Ab-
2. Stukkateurarbeiten, satz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der
3. Maler- und Lackierungsarbeiten, Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist
erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwen-
4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbei- den, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezem-
ten, ber 2019 begonnen wurde.“
5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungs- 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt gefasst:
arbeiten,
„§ 4
6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7. Brunnenbauarbeiten,
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
8. Dachdeckerarbeiten, Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
9. Klempnerarbeiten, 2029 außer Kraft.“
10. Glasarbeiten, 5. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem An-
11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten, hang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen
ersetzt.
12. Kälteanlagenbau,
13. Elektrotechnik und -installation, Artikel 2
14. Metallbau, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
15. Ofen- und Luftheizungsbau, 2021 in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1781
Anhang
Anlagen 1 bis 8
(zu Artikel 1 Nummer 5)
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1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Anlage 1
Wärmedämmung von Wänden
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind
bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeüber-
tragenden Umfassungsflächen.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
lfd. Nummer Bauteil Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
1.1 Außenwand 0,20
1.2 Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauer-
werk λ ≤ 0,035
1.3 Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhal-
tenswerter Bausubstanz 0,45
1.4 Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußen-
wänden, Erneuerung der Ausfachungen) 0,65
1.5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume 0,25
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob
Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall
und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforder-
lich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1783
Anlage 2
Wärmedämmung von Dachflächen
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind
bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeüber-
tragenden Umfassungsflächen.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
lfd. Nummer Bauteil Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
2.1 Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen 0,14
2.2 Dachgauben 0,20
2.3 Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung 0,14
2.4 Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltens-
werter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer,
Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder
oberste Geschossdecken) λ ≤ 0,040
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob
Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall
und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforder-
lich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
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1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Anlage 3
Wärmedämmung von Geschossdecken
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind
bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeüber-
tragenden Umfassungsflächen.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
lfd. Nummer Bauteil Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
3.1 Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände)
gegen unbeheizte Dachräume 0,14
3.2 Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken 0,25
3.3 Geschossdecken gegen Außenluft von unten 0,20
3.4 Bodenflächen gegen Erdreich 0,25
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob
Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall
und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforder-
lich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1785
Anlage 4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind
bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeüber-
tragenden Umfassungsflächen.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
Höchstwerte der
lfd. Nummer Bauteil Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2 K)
4.1 Fenster, Balkon- und Terrassentüren1 0,95
4.2 Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terras-
sentüren 1,1
4.3 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Vergla-
sung zum Schall- und Brandschutz sowie zur Durchschuss-, Durch-
bruch- und Sprengwirkungshemmung) 1,1
4.4 Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kasten-
fenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung 1,3
4.5 Dachflächenfenster 1,0
4.6 Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von
sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz 1,4
4.7 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Spros-
sen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter
Bausubstanz 1,6
4.8 Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenk-
malen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz 1,6
4.9 Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren2 1,3
4.10 Glasdächer 1,6
4.11 Lichtbänder und Lichtkuppeln 1,5
4.12 Vorhangfassaden 1,3
1
Umax bezieht sich auf den UW-Wert.
2
Umax bezieht sich auf den UD-Wert.
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob
Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall
und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforder-
lich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle in Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes beschriebenen
Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder
Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für
den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.
Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraft-
aufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff
kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner als 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht
höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische
Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe
von 2 cm nicht überschreiten.
Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2
nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und
Ausführung der umgebenden Wände).
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1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Anlage 4a
Sommerlicher Wärmeschutz
Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnen-
schutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über
Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vor-
gaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz
einzuhalten.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1787
Anlage 5
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Förderfähig sind folgende Anlagensysteme:
– Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder
mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme
der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m3/h) aufweisen.
– Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80 Prozent bei einer spezifischen
elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) oder
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer spezifischen
elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h)
erreicht wird.
– Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe,
mit denen
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei
– einer jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Pro-
zent (bei 35 °C) und
– eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von
Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h)
erreicht wird.
– Kompaktgeräte ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe,
mit denen eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S)
≥ 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungs-
aufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird. Eine
Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die
in DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude be-
ziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.
Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsauf-
nahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungs-
anlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen
Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie auf-
weist.
Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden An-
forderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von
Wohnungslüftungsanlagen einhalten.
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Anlage 6
Erneuerung der Heizungsanlage
Übergreifende technische Mindestanforderungen
– Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen
messtechnisch erfasst werden.
– Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen
werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft
heizen, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energiever-
brauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig.
– Alle förderfähigen Heizsysteme müssen bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effi-
zienzanzeige ausgestattet sein.
– Durchführungen des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des hy-
draulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Ge-
bäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen
sind die Luftvolumenströme anzupassen.
– Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
6.1 Solarkollektoranlagen
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen
Nutzung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem
der folgenden Zwecke dienen:
– der Warmwasserbereitung,
– der Raumheizung,
– der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,
– der solaren Kälteerzeugung,
– der Zuführung der Wärme und in ein Wärmenetz im Sinne von Nummer 6.9 („Gebäudenetz“).
Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum ver-
sorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.
Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Bei-
spiel Schwimmbadabsorber).
Technische Mindestanforderungen
– Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts:
– jährlicher Kollektorertrag Q kOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m2;
– der Nachweis von Q kOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und
berechnet sich wie folgt:
Q kOl = 0,38 (W25 / Aap – C eff) + 0,71 (W50 / Aap – C eff).
– Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
– förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet
sein (Luftkollektoren sind ausgenommen);
– bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist die Erfassung
der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer
Solarregelung mit entsprechender Option.
– Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen.
Das Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2
oder EN ISO 9806 müssen vorliegen.
6.2 Biomasseheizungen
Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4,
5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Förderfähig
sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten
Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens einem der
folgenden Zwecke dienen:
– der Warmwasserbereitung,
– der Raumheizung,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1789
– der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,
– der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe i der Förderrichtlinie Bundes-
förderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM),
– mit Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
– automatisch beschickt sind,
– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden;
– mit Pelletöfen mit Wassertasche, die
– automatisch beschickt sind,
– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen und
– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind;
– mit besonders emissionsarmem Scheitholzvergaserkesseln, die
– über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder
Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden und
– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
– mit Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz, die
– automatisch beschickt sind,
– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten
Anlagenteil verfügen,
– über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder
Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden,
wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.
Technische Fördervoraussetzungen
Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger
Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 78 Prozent erreichen. Für eine
Übergangsfrist für Förderanträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 beim Durchführer eingehen, ist als
alternativer Nachweis zu ƞs Prozent bei Pelletkesseln, Hackgutkesseln und Scheitholzvergaserkessel ein Kessel-
wirkungsgrad von 90 Prozent, und bei Pelletöfen mit Wassertasche ein feuerungstechnischer Wirkungsgrad von
91 Prozent möglich.
Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an
Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
– Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV),
– Staub: 15 mg/m3.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats nach Prüfung nach EN 303-5 durch
ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß
ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche).
Von der Förderung ausgeschlossen sind
– luftgeführte Pelletöfen,
– handbeschickte Einzelöfen,
– Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von
Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch
bearbeitetes Altholz),
– Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
– Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von
Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
– Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.
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1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
6.3 Wärmepumpen
Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten
Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) zu Zwecken der Raum-
wärmeversorgung erzeugen. Wärmepumpen können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten tech-
nischen Vorgaben erfüllt werden:
– Einzelprüfungen nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten
europäischen Baureihenreglements (EHPA, Solar Keymark, EUROVENT, ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach
ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.
– Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärme-
pumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C er-
reichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen
nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen:
Wärmepumpen – Beheizung über Wasser
Elektrisch betriebene Wärmepumpen
ƞs bei (35 °C) ƞs bei (55 °C)
Wärmequelle Luft 135 % 120 %
Wärmequelle Erdwärme 150 % 135 %
Wärmequelle Wasser 150 % 135 %
Sonstige Wärmequellen 150 % 135 %
(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme)
Gasbetriebene Wärmepumpen
ƞs bei (35 °C) ƞs bei (55 °C)
Alle Wärmequellen 126 % 111 %
Wärmepumpen – Beheizung über Luft
Elektrisch- und gasbetriebene Wärmepumpen
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETA S) bzw. der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ ƞs,h
(= ETA s,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhält-
nissen mindestens folgende Werte erreichen:
Wärmepumpen ≤ 12 kW* ƞs ≥ 181 %
(Wärmequelle Luft) Effizienzklasse A++ oder A+++
Wärmepumpen > 12 kW* ƞs,h ≥ 150 %
(alle Wärmequellen)
* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe Verordnung (EU) Nr. 206/2012).
– Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich
aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“).
Fördervoraussetzungen sind weiter:
– für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen die Vorlage eines DVGW-W-120-2
Zertifikats und des Versicherungsscheins,
– Vorlage der Prüfberichte bzw. Prüfzertifikate über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung,
– Vorlage eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats zur Energieeffizienz,
– Herstellernachweis zur Netzdienlichkeit (Hinweis: www.bafa.de).
6.4 Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready“)
Gefördert wird die Errichtung effizienter Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine
künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind („Renewable Ready“).
Technische Mindestanforderungen
– Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETA S) des Gas-Brennwertkessels mit einer
Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 Prozent oder Energieeffizienzklasse A erreichen.
Gas-Brennwertkessel mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 Prozent bei
Volllast und von 96 Prozent bei 30 Prozent Teillast erreichen. Der Nachweis erfolgt über die Konformitäts-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1791
erklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 oder über das Etikett gemäß Verordnung (EU)
Nr. 811/2013.
– Es muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Anteil des Heiz-
systems installiert werden bzw. vorhanden sein.
– Ein Konzept für die geplante Auslegung der Maßnahme zur künftigen Nutzung erneuerbarer Energien in dem
Heizsystem (Feinplanung) muss vorliegen. Der erneuerbare Mindestanteil für Hybridanlagen i. S. d. Nummer 6.5
ist zu erfüllen.
– Es muss zwingend ein Speicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien installiert werden. Die
Auslegung hat gemäß Feinplanung zu erfolgen. Bei Nichtwohngebäuden kann auf einen Speicher verzichtet
werden, wenn Biogas zu einem Anteil von mehr als 55 Prozent dauerhaft über die Mindestnutzungsdauer der
Anlage eingesetzt wird.
– Die Einhaltung der Anforderungen an Renewable-Ready-Anlagen ist durch die Konzeptbeschreibung für die
geplante Auslegung der Maßnahme (Feinplanung) zu dokumentieren und durch den Fachunternehmer zu
bestätigen. Der Fördernehmer hat die Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab
dem Datum der Inbetriebnahme des Gas-Brennwertkessels nachzuweisen.
6.5 Gas-Hybridheizungen
Gefördert wird die Errichtung von Anlagen, die Gas-Brennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologie-
Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien kombinieren (zum Beispiel Solar-, Wärmepum-
pen-, Biomasseanlage).
Technische Mindestanforderungen
– Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETA S) des Gas-Brennwertkessels mit einer
Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 Prozent oder Energieeffizienzklasse A erreichen.
Gas-Brennwertkessel mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 Prozent bei
Volllast und von 96 Prozent bei 30 Prozent Teillast erreichen. Der Nachweis erfolgt über die Konformitäts-
erklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bzw. über das Etikett gemäß Verordnung (EU)
Nr. 811/2013.
– Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum
versorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.
– Die verschiedenen Wärmeerzeuger einer Hybridanlage müssen über eine gemeinsame Steuerung und Rege-
lung verfügen, so dass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Folgende technische Mindestanforde-
rungen sind zu erfüllen:
– Die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers einer Hybridanlage muss mindestens 25 Prozent
der Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) betragen. Anzusetzende thermische Leistung:
– Wärmepumpen-Anlagen: Maßgeblich ist die potenzielle Heizleistung bei der jeweils anzusetzenden Norm-
außentemperatur am Standort der Wärmepumpe und einer Vorlauftemperatur von 35 °C. Der Wert kann
den technischen Unterlagen des jeweiligen Herstellers entnommen werden.
– Solarthermie-Anlagen: Zur Berechnung der Heizleistung einer Solarthermie-Anlage ist für alle Kollektor-
technologien eine pauschale Kollektorleistung von 635 Watt pro m2 Bruttokollektorfläche anzusetzen.
– Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung des
Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für
Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (zum Beispiel
Hüllflächenverfahren) zulässig.
6.6 Brennstoffzellen
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW
elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des
Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle
und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher
und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen
Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die indivi-
duell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendi-
gen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
Technische Mindestanforderungen
– Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
– Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem
Bestätigungsformular des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Ge-
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1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
bäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info) nachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation ist
aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß § 71 des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.
– Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom
Hersteller geschulte Fachunternehmer.
– Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elek-
trische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen.
– Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für
einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
– Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen
elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle
von Störungen zusichert.
6.7 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride)
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von mindestens
zwei Technologien auf Basis von erneuerbaren Energien basieren und die die Anforderungen der Nummern 6.1
bis 6.5 erfüllen.
Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Be-
stätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.
sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel
Hüllflächenverfahren).
6.8 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren
Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent
der Heizlast einbinden, soweit sie nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.3 bzw. 6.6 fallen.
Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Be-
stätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.
sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel
Hüllflächenverfahren).
6.9 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines nicht öffentlichen Wärmenetzes (nicht öffentliches „Gebäude-
netz“) zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigen-
tümers, bestehend aus folgenden Komponenten:
– Wärmeerzeugung, ggf. Wärmespeicherung, Wärmeverteilung,
– Steuer-, Mess- und Regelungstechnik,
– Wärmeübergabestationen,
sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, zu mindestens 25 Prozent durch erneuer-
bare Energien erfolgt und kein Öl als Brennstoff eingesetzt wird.
Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die
Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dieses die festgelegten technischen Mindestanforde-
rungen für Gebäudenetze erfüllt, und an ein öffentliches Wärmenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu mindes-
tens 25 Prozent durch erneuerbare Energien gespeist wird.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1793
Anlage 7
Einbau von digitalen Systemen
zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronisch geregelte Systeme
mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Netzdienlichkeit der gebäudetechnischen Anlagen
(zum Beispiel Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung).
Förderfähige Maßnahmen
Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus:
Smart-Meter-, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik
– Smart-Meter-, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klima-
technik sowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser,
– Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unter-
schiedlichen Sparten und Energiekosten,
– elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heiz-
wärmeverbräuchen,
– elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, zur Bereitstellung von Nutzerinformationen bei nachlassender
Systemeffizienz und zur Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen (zum Beispiel bei der Wärmeerzeugung,
dem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung),
– Wohnungsdisplay bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von
Warm- und Kaltwasser etc.,
– elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate,
– Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren.
Systemtechnik
– Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern und
– elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen (zum Beispiel für
Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und
Erzeugung von erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte).
Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme
– präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen etc.,
– baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Tür-
kommunikation, Beleuchtung, Heizungs- und Klimatechnik und
– intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten.
Notwendige Elektroarbeiten
– notwendige Verkabelung (zum Beispiel Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (zum Beispiel
Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen sowie
– Anschluss an eine Breitbandverkabelung, Leerrohre, Kabel (zum Beispiel Lichtwellenleiter, CAT-7-Datenkabel)
für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart-Metering-Systeme.
Energiemanagementsysteme, Einregulierung
– Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software,
– Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung sowie
– Einstellarbeiten an der Regelung der Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik mit dem Ziel der
Senkung des Energieverbrauchs (zum Beispiel Optimierung der Heizkurve, Anpassung der Vorlauftemperatur
und der Pumpenleistung).
Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie zum Beispiel Handy, Tablet, Computer, Fern-
seher, Lautsprecher.
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1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Anlage 8
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem, soweit
sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.
Mindestens ist durchzuführen: der Heizungscheck nach DIN EN 15378 oder der hydraulische Abgleich nach Ver-
fahren A beim wassergeführten Heizungssystem. Verfahren B ist zulässig. Die Durchführung ist auf dem aktuellen
Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energie-
effizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) nachzuweisen.
Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
– Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009;
– Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU)
Nr. 641/2009;
– Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung
(EU) Nr. 547/2012.
Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau bzw. Austausch von Wärme-
erzeugern.
Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil
der Heizungsanlage.
Ersatz, Erweiterung und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern:
– Wärmespeicher sind förderfähig, wenn sie Effizienzklasse A oder A+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013
erreichen oder ihre Warmhalteverluste S in Watt in Abhängigkeit vom Speichervolumen V weniger als
8,5 + 4,25 • V0,4 gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 betragen.
Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus. Die Liste ist nicht abschließend. Förderfähig
sind weiterhin alle sonstigen Maßnahmen, die zur vollen Funktion und für den energieeffizienten Betrieb der
Heizungsanlage erforderlich sind.
– Heizkörper/Heizflächen:
– Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, inklusive der erforderlichen
Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen;
– erstmaliger Einbau oder Austausch von Flächenheizsystemen, inklusive der erforderlichen Anpassung oder
Erneuerung von Rohrleitungen, inklusive Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag bzw. bei Wandheizung
inklusive Putzarbeiten.
– Heizkörperregelung:
– Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile (auch im Austausch);
– Einbau oder Austausch von Einzelraum-Temperaturregelung einschließlich aller dazu erforderlichen Kom-
ponenten;
– Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen
Wärmetauschern einschließlich notwendiger Schornsteinanpassungen.
– Leitungen, Armaturen, hydraulischer Abgleich:
– Durchführung des hydraulischen Abgleichs;
– Umsetzung technischer Maßnahmen zur Volumenstromregelung, zum Beispiel Einbau von Strangregulier-
ventilen, Differenzdruckreglern, Volumenstromreglern;
– hydraulischer Umbau der Wärmeverteilung/des Rohrleitungssystems zur Optimierung der Wasserumlauf-
mengen bzw. zur Systemtemperaturreduzierung, zum Beispiel Schließen von Bypässen;
– Umbau von Einrohrsystemen in Zweirohrsysteme;
– Erweiterung und Sanierung von Nahwärmenetzen, die sich zu 100 Prozent auf der zu den Gebäuden ge-
hörenden Grundstücksfläche oder Grundstücksflächen befinden.
– Hocheffiziente Heizungs- bzw. Trinkwasserzirkulationspumpen:
– Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009;
– Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU)
Nr. 641/2009;
– Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verord-
nung (EU) Nr. 547/2012.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1795
– Dämmung der Verteilleitungen:
– Wärmedämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärmeverteilleitungen und Armaturen;
– schallreduzierende Maßnahmen für Geräusche der Heizungsanlage in schutzbedürftigen Räumen.
– Umstellung des Warmwassersystems, das heißt Integration in die Heizungsanlage, inklusive notwendiger
Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen;
– elektronisch geregelte Durchlauferhitzer;
– Rohrinnensanierungen;
– Filter, Schmutzfänger, Abscheider zur Erhaltung der Funktionalität, Effizienz und Lebensdauer von Heizungs-
anlagen (zum Beispiel Schwerkraftfilter, Schlammabscheider, Magnetitabscheider, Entgasungsgeräte).
Fördervoraussetzung ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformu-
lars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik e. V. VdZ – Forum für Energieeffizienz in der
Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
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1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
Verordnung
zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
(Teilhabeberatungsverordnung – EUTBV)
Vom 14. Juni 2021
Auf Grund des § 32 Absatz 7 Satz 4 des Neunten konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-,
Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Num- Planungs- und Entscheidungshilfe geben.
mer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember (2) Die Inanspruchnahme der Beratung ist für die
2019 (BGBl. I S. 2135) eingefügt worden ist, verordnet Ratsuchenden unentgeltlich. Sie setzt weder eine
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: regionale Anbindung an ein Beratungsangebot voraus
noch ist sie an eine Teilhabebeeinträchtigung geknüpft.
Inhaltsübersicht
(3) Die Beraterinnen und Berater sind ausschließlich
§ 1 Beratungsangebote, Finanzierung
den Ratsuchenden verpflichtet. In der Beratung sollen
§ 2 Beratung, Unabhängigkeit
soweit wie möglich Menschen mit Behinderungen und
§ 3 Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüs- von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren
sel
Angehörige als Beraterinnen und Berater tätig werden.
§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäqui-
valent (4) Die Beratungsangebote leisten keine rechtliche
§ 5 Personalausgaben Prüfung von Einzelfällen sowie keine Begleitung in Wi-
§ 6 Sachausgaben derspruchs- und Klageverfahren.
§ 7 Antragsberechtigte
§ 8 Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses §3
§ 9 Zuteilungsverfahren Finanzierung der
§ 10 Zuständigkeit, Antragsverfahren, Ausschlussfrist Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel
§ 11 Gewährung und Auszahlung
(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes
§ 12 Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft,
§ 13 Tätigkeitsnachweis, Belegprüfung, Qualitätssicherung
ist den antragstellenden Trägern der Beratungsange-
§ 14 Datenerhebung bote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein
§ 15 Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen Zuschuss zu gewähren.
§ 16 Inkrafttreten
(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:
§1 Vollzeit-
Land äquivalente
Beratungsangebote, Finanzierung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg 76,2
finanziert bundesweit ergänzende, niedrigschwellige
Bayern 102,1
Beratungsangebote zu Leistungen der Rehabilitation
und Teilhabe für Ratsuchende. Diese ergänzende Teil- Berlin 20,5
habeberatung wird unabhängig von der Beratung der
Brandenburg 26,5
Leistungsträger und Leistungserbringer erbracht.
(2) Die Träger der Beratungsangebote erhalten einen Bremen 3,9
Zuschuss, um Menschen mit Behinderungen und von Hamburg 10,5
Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Ange-
hörigen dabei zu unterstützen, ihre Rechte auf Hessen 43,5
Chancengleichheit, Selbstbestimmung, eigenständige Mecklenburg-Vorpommern 18,8
Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen zu
verwirklichen. Niedersachsen 64,3
(3) Leistungserbringer sind ausnahmsweise für Nordrhein-Westfalen 113,4
Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine
Rheinland-Pfalz 31,0
ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungs-
angeboten erforderlich ist. In diesem Fall ist von den Saarland 6,6
Trägern der Beratungsangebote eine organisatorische,
finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der er- Sachsen 30,3
gänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Sachsen-Anhalt 20,9
Leistungserbringung nachzuweisen.
Schleswig-Holstein 22,7
§2 Thüringen 18,7
Beratung, Unabhängigkeit (3) Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1
(1) Das Beratungsangebot soll Ratsuchenden ins- nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überange-
besondere im Vorfeld und während der Beantragung bot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1797
wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu 2. Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespau-
bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl schale von 10 750 Euro je vollem Kalenderjahr und
des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreis- Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölf-
freien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu tels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der
bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet. Bewilligung,
Referenz- 3. erforderliche Ausgaben für besondere Bedarfslagen
Land wert der Ratsuchenden, um das Beratungsangebot in
Anspruch zu nehmen, zum Beispiel Ausgaben für
Baden-Württemberg 145 179 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärden-
Bayern 128 019 sprachdolmetscher oder eine aufsuchende Bera-
tung,
Berlin 178 093
4. erforderliche Ausgaben für Sprachdolmetscherin-
Brandenburg 94 827 nen und Sprachdolmetscher,
Bremen 173 231 5. erforderliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 5 Pro-
zent des bewilligten Zuschusses für einen zusätzli-
Hamburg 175 881
chen Aufwand ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen
Hessen 143 927 und Mitarbeiter, zum Beispiel für Schulungen und
Qualifizierungen,
Mecklenburg-Vorpommern 85 598
6. erforderliche Ausgaben im Zusammenhang mit der
Niedersachsen 124 074 Qualifizierung und Weiterbildung der Beraterinnen
Nordrhein-Westfalen 158 177 und Berater,
7. erforderliche Ausgaben für Räume zur Durchführung
Rheinland-Pfalz 131 856
der Beratung,
Saarland 151 108 8. Ausgaben für regionale Öffentlichkeitsarbeit bis zur
Sachsen 134 403 Höhe von 1 000 Euro pro vollem Kalenderjahr und
Vollzeitäquivalent oder anteilig bis zur Höhe eines
Sachsen-Anhalt 105 698 Zwölftels des Jahreshöchstbetrages für jeden vollen
Schleswig-Holstein 127 590 Monat der Bewilligung.
Thüringen 114 482 (2) Sachausgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6
und 7 sind bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent
(4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst gegenseitig deckungsfähig.
mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal
drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent §7
entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stun-
Antragsberechtigte
den.
Antragsberechtigt für die Gewährung von Zuschüs-
§4 sen sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland.
Nicht antragsberechtigt sind Rehabilitationsträger
Gegenstand und Höhe
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent
Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben §8
gewährt. Er ist auf jährlich 95 000 Euro pro Vollzeit-
Voraussetzungen für
äquivalent begrenzt.
die Gewährung des Zuschusses
§5 (1) Der Antragsteller muss zuverlässig sein. Er ist
zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, das Be-
Personalausgaben
ratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben. Ein Man-
Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Bera- gel der Zuverlässigkeit kann insbesondere dann vorlie-
terinnen und Berater wird ein Zuschuss unter Berück- gen, wenn der Antragsteller oder eine Person, deren
sichtigung ihrer Qualifikation und Tätigkeit bis zur Höhe Verhalten dem Antragsteller aufgrund einer leitenden
der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffent- Stellung zuzurechnen ist,
lichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung
1. der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Ab-
gewährt. Die Träger der Beratungsangebote dürfen
gaben nicht nachgekommen ist,
ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare
Bundesbedienstete. 2. sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche
Pflichten verletzt,
§6 3. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich
Sachausgaben eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die
(1) Für Sachausgaben kann ein Zuschuss gewährt die Integrität des Antragstellers infrage gestellt wird
werden für: oder
1. eine Erstausstattung in Höhe einer einmaligen 4. beim Antragsteller mangelnde wirtschaftliche Leis-
Pauschale bei der ersten Bewilligung nach dieser tungsfähigkeit besteht.
Verordnung von 1 000 Euro pro Vollzeitäquivalent (2) Der Antragsteller muss fachlich geeignet sein.
und Bewilligungsperiode, Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Antrag-
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1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021
steller oder die Beraterinnen und Berater Erfahrungen (3) Der Antrag auf Zuteilung ist bis zum 31. März
im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinde- des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilli-
rungen haben. gungsperiode zu stellen. Wird die Anzahl der Vollzeit-
(3) Der Antragsteller muss glaubhaft machen, äquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode
nicht ausgeschöpft, kann für das betreffende Land ein
1. ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalender-
vorzuhalten, jahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode ge-
2. die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebotes in stellt werden.
seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeit-
lichen Dimension zu gewährleisten und § 11
3. die Unabhängigkeit der Beraterinnen und Berater Gewährung und Auszahlung
sicherzustellen. (1) Die zuständige Stelle entscheidet über die
(4) Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn das Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt.
Beratungsangebot zum Zwecke der Gewinnerzielung Der Zuschuss kann unter Auflagen und Bedingungen
erfolgt. erteilt werden. Der Zuschuss kann unter dem Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende
§9 Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.
Zuteilungsverfahren (2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Antei-
len und auf Anforderung des jeweiligen Beratungs-
(1) Erfüllen bezogen auf das Gebiet eines Landes angebotes. Die Anteile des Zuschusses dürfen nur
mehr Antragsteller die Voraussetzungen für die Ge- insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie
währung des Zuschusses nach § 8 als für das Land innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für
Vollzeitäquivalente nach § 3 Absatz 2 vorgesehen sind fällige Zahlungen benötigt werden. Jede Anforderung
oder würde durch die Bewilligung ein regionales Über- einer anteiligen Auszahlung muss die zur Beurteilung
angebot entstehen, tritt hinsichtlich der Antragsteller des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten und
im Gebiet des betreffenden Landes, des betreffenden wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung
Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt der bereits gezahlten Teilzuschüsse in summarischer
oder des Bezirkes des Stadtstaates an die Stelle des Form bestätigt wird.
Anspruchs nach § 3 Absatz 1 ein Anspruch der Antrag-
steller auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren. § 12
(2) Die Verteilung des Zuschusses auf die Antrag- Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
steller erfolgt in der Rangfolge des Vorliegens der fol-
genden Kriterien: (1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach die-
ser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2023.
1. Erforderlichkeit des Beratungsangebots zur Umset-
zung eines flächendeckenden, wohnortnahen Ange- (2) Die Finanzierung erfolgt jeweils für die Dauer ei-
bots, ner Bewilligungsperiode von sieben Jahren. Die erste
Bewilligungsperiode endet mit Ablauf des 31. Dezem-
2. Einsatz von Menschen mit Behinderungen oder von ber 2029.
Behinderung bedrohte Menschen sowie deren
Angehörige als hauptamtliche Beraterinnen und § 13
Berater und
Tätigkeitsnachweis,
3. Angemessenheit der Personalausstattung, insbeson- Belegprüfung, Qualitätssicherung
dere unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit
(1) Die Träger der Beratungsangebote legen der
von Beraterinnen und Beratern unterschiedlicher
zuständigen Stelle bis zum Ablauf des 31. März eines
Qualifikation und Erfahrungen.
jeden Kalenderjahres einen Tätigkeitsnachweis für das
(3) Zwischen zwei oder mehreren Antragstellern vorausgehende Kalenderjahr vor. Hierfür ist eine ein-
gleichen Ranges entscheidet das Los. heitliche Vorlage der zuständigen Stelle zu verwenden.
(2) Die Träger der Beratungsangebote berichten
§ 10
vierteljährlich über die von der zuständigen Stelle
Zuständigkeit, Antragsverfahren, Ausschlussfrist angeforderten Kennzahlen der Beratungstätigkeit und
(1) Für die Gewährung des Zuschusses ist ein An- legen diese bis zum 15. Tag des auf das jeweilige
trag erforderlich. Der Antrag ist schriftlich oder elektro- Vierteljahr folgenden Kalendermonats vor. Hierfür ist
nisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. Dem Antrag eine einheitliche Vorlage der zuständigen Stelle zu ver-
sind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbeson- wenden.
dere eine Übersicht zu den Personal- und Sach- (3) Die zuständige Stelle prüft die Tätigkeitsnach-
ausgaben nach den §§ 5 und 6. Die Personal- und weise und Belege auf die zweckgerichtete Verwendung
Sachausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren auf- des Zuschusses. Die Prüfung der Angaben in dem
zugliedern. Tätigkeitsnachweis sowie der Belege kann auf Stich-
(2) Anträge, die die Voraussetzungen nach § 8 erfül- proben beschränkt werden.
len und die im Fall des Verfahrens nach § 9 für eine (4) Die Träger der Beratungsangebote haben die
Zuteilung vorgesehen sind, werden den zuständigen Originalbelege der bewilligungsfähigen Ausgaben nach
Landesbehörden zugeleitet. Ihnen wird Gelegenheit den §§ 5 und 6 sowie alle sonst mit dem Zuschuss
zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wo- zusammenhängenden Unterlagen mindestens fünf Jahre
chen gegeben. nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises aufzubewahren.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1799
Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger tungsangebote sind verpflichtet, Prüfungen über die
verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabe- wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse durch die
verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger zuständige Stelle zu unterstützen.
Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung
allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Diese § 15
Aufbewahrungsfrist gilt nicht, sofern nach steuerrecht- Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen
lichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbe-
wahrungsfrist bestimmt ist. (1) Die Träger der Beratungsangebote sind gegen-
über der zuständigen Stelle verpflichtet, unverzüglich
(5) Die Träger der Beratungsangebote sowie die
anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder recht-
Beraterinnen und Berater sind verpflichtet, an der Qua-
lichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwal-
litätssicherung der Angebote mitzuwirken.
tungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die wesent-
§ 14
liche Änderung muss für den Zuschuss relevant sein.
Datenerhebung
(2) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Ge-
Die zuständige Stelle erhebt bei den Trägern der Be- währung und Verwendung des Zuschusses zu prüfen.
ratungsangebote regelmäßig nicht personenbezogene
Daten über die Beratungsangebote sowie über die bei § 16
der Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen. Zu
den Daten gehören auch Angaben über die Fallzahlen Inkrafttreten
der durchgeführten Beratungen. Die Träger der Bera- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021
– 2 BvL 1/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 30 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vor-
schriften vom 9. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3310) sowie
§ 11 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 30 Satz 1 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom
13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2878) verstoßen gegen den
verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und sind nichtig,
soweit danach Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen auch dann insgesamt auf
den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden,
wenn diese Vorauszahlungen im Jahr 2004 bis einschließlich des Tages
der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27. Ok-
tober 2004 verbindlich vereinbart und vereinbarungsgemäß noch im Jahr
2004 geleistet worden sind oder wenn sie vor dem Jahr 2004 verbindlich
vereinbart und vereinbarungsgemäß im Jahr 2004 spätestens am Tag der
Verkündung der Neuregelung am 15. Dezember 2004 geleistet worden sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Mai 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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