Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1603
Zweites Gesetz
zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes*
Vom 8. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: trags und mit einem Bordgerät ermöglicht (Maut-
dienst). Der Mautdienst wird von Anbietern er-
Artikel 1 bracht, die den Nutzern durch einen Vertrag
Änderung des Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennet-
Mautsystemgesetzes zen gewähren, die Maut des Mautschuldners an
die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern
Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 zuständige Behörde zahlen und im Mitgliedstaat
(BGBl. I S. 1980), das durch Artikel 144 des Gesetzes registriert sind, in dem sie ihren Sitz oder eine stän-
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert dige Niederlassung haben.
worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Bund und Länder haben ihre elektronischen
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Mautsysteme nach Maßgabe dieses Gesetzes so
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: zu betreiben, dass der Mautdienst ermöglicht
wird.“
„1. elektronische Mautsysteme, soweit die Maut-
erhebung keine Benutzung eines Fahrzeug- 4. In § 4 werden nach dem Wort „Leistungen“ die
gerätes durch ein mautpflichtiges Fahrzeug Wörter „als Anbieter“ eingefügt und wird nach
erfordert oder nicht durch automatische dem Wort „will“ die Angabe „(Anbieter)“ gestrichen.
Kennzeichenerkennung automatisch festge- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
stellt wird, dass sich ein Fahrzeug auf dem a) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „EG-
mautpflichtigen Streckennetz befindet,“. Zertifikat“ durch das Wort „Zertifikat“ ersetzt
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein und werden die Wörter „Nummer 1 des An-
Komma und das Wort „oder“ ersetzt. hangs IV der Entscheidung 2009/750/EG“ durch
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: die Wörter „Anhang III der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom
„3. Parkgebühren.“ 28. November 2019 über detaillierte Pflichten
2. In § 2 werden nach dem Wort „genommen“ die der Anbieter des europäischen elektronischen
Wörter „oder betrieben“ eingefügt. Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe
3. § 3 wird wie folgt gefasst: für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstel-
len und Anforderungen an Interoperabilitäts-
„§ 3 komponenten sowie zur Aufhebung der Ent-
Europäischer scheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom
elektronischer Mautdienst 17.2.2020, S. 49)“ ersetzt.
(1) Der europäische elektronische Mautdienst b) In Nummer 5 wird das Wort „allen“ durch die
ist ein Dienst, der den Nutzern die Zahlung der Wörter „den nach § 12 Absatz 1 abzudecken-
Maut für ein Fahrzeug in mehreren mautpflichtigen den“ ersetzt.
Streckennetzen auf Grundlage eines einzigen Ver- 6. § 9 wird wie folgt geändert:
* a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
linie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Strecken-
19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme netze“ die Wörter „nach Maßgabe des An-
und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaus-
tauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in hangs II der Durchführungsverordnung (EU)
der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45). 2020/204“ eingefügt.
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1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Beginn der Mauterhebung auf Grundlage der
„Insbesondere sind in nicht personenbezo- Angaben nach Absatz 1 abgeschlossen werden
gener Form Regelungen zu treffen über kann.“
1. die von den Anbietern zu zahlenden Ent- c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ferner“ ge-
gelte nach Absatz 3 und die Bankgarantie strichen.
oder ein gleichwertiges Finanzinstrument 7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
nach Absatz 4, „§ 10a
2. das Verfahren zur Abwicklung der Mitwir-
Vergütung
kung bei der Mauterhebung durch die
Anbieter hinsichtlich (1) Die für die Erhebung der Maut zuständige
Behörde des Bundes oder eines Landes zahlt je-
a) der Voraussetzungen für die Zulas-
dem zugelassenen Anbieter eine Vergütung. Die
sung als Anbieter,
Methode der Berechnung wird von der zustän-
b) der Mitwirkung der Anbieter bei der digen Behörde transparent, diskriminierungsfrei
Berechnung der Maut und der Maut- und für alle Anbieter, die für das jeweilige maut-
Basisdaten nach § 17, pflichtige Streckennetz zugelassen sind, identisch
c) der elektronischen Schnittstellen nach festgelegt und in den Gebietsvorgaben nach § 9
Anhang I der Durchführungsverord- veröffentlicht.
nung (EU) 2020/204, einschließlich (2) In mautpflichtigen Streckennetzen mit einem
des Anlegens von Sperrlisten und Betreiber, dem der Betrieb eines Systems zur Er-
Nutzerlisten, den Zugriff auf und die hebung der Maut übertragen oder der beauftragt
Übermittlung von Sperrlisten und wurde, an der Erhebung der Maut mitzuwirken,
Nutzerlisten oder Daten daraus, muss die Methode der Berechnung der Vergütung
d) des Formats für die Übermittlung der Anbieter derselben Struktur folgen wie bei der
der Positionsdaten, der für die Höhe Vergütung vergleichbarer Dienste des Betreibers.
der Maut maßgeblichen Merkmale Die Höhe der Vergütung der Anbieter kann sich
der Fahrzeugklassifizierung und der von der Vergütung des Betreibers unterscheiden,
Daten des Mautbuchungsnachweises, soweit
e) der Termine und der Häufigkeit der 1. der Betreiber eine Vergütung für Kosten zur Er-
Übermittlung dieser Daten, füllung von Anforderungen und Verpflichtungen
erhält, die nicht für die Anbieter gelten, und
f) der Richtigkeit der Positionsdaten, der
für die Höhe der Maut maßgeblichen 2. die zuständige Behörde die Vergütung der An-
Merkmale der Fahrzeugklassifizierung bieter um feste Entgelte für die Kosten reduziert,
und der Daten des Mautbuchungs- die ihr für die Bereitstellung, den Betrieb und die
nachweises, Instandhaltung eines den Anforderungen des
Mautdienstes entsprechenden Systems in ihrem
g) der Betriebsbereitschaft,
mautpflichtigen Streckennetz entstehen, ein-
h) der Fakturierungsgrundsätze, schließlich der Zulassungskosten, sofern die
i) der Zahlungsgrundsätze, Kosten für die Bereitstellung, den Betrieb und
die Instandhaltung eines den Anforderungen
j) der Geschäftsbedingungen, einschließ-
des Mautdienstes entsprechenden Systems in
lich der Methode der Berechnung der
ihrem mautpflichtigen Streckennetz nicht in der
Vergütung, die von der für die Erhe-
Maut enthalten sind.“
bung der Maut zuständigen Behörde
des Bundes oder eines Landes an die 8. § 12 wird wie folgt gefasst:
Anbieter zu zahlen ist, und einschließ- „§ 12
lich der Anforderungen an die Dienst-
leistungsqualität, Abdeckung der
mautpflichtigen Streckennetze
k) der Unterstützung der Kontrolle der
Einhaltung der Mautpflicht durch die (1) Ein Anbieter muss innerhalb von 36 Monaten
Teilsysteme der Anbieter, nach seiner Registrierung Zulassungsverträge über
alle mautpflichtigen Streckennetze mit elektro-
l) der Überwachung der Anbieter, nischen Mautsystemen im Anwendungsbereich
m) des Umgangs mit Änderungen und der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen
n) der Vermittlungsstelle nach § 28.“ Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über
die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: und die Erleichterung des grenzüberschreitenden
„Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von
und Ländern zuständigen Behörden haben die Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl.
Angaben nach Absatz 1 so rechtzeitig an das L 91 vom 29.3.2019, S. 45) in mindestens vier Mit-
Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in gliedstaaten der Europäischen Union und den
das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen
oder die Wiederholung von Teilen des Zulas- (Abdeckung). Ein Anbieter muss innerhalb von
sungsverfahrens spätestens einen Monat vor 24 Monaten nach dem Abschluss des ersten Zu-
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lassungsvertrags in einem Mitgliedstaat der Euro- gen, die er den Verträgen mit seinen Nutzern
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat zu Grunde legt. Ein Anbieter muss die Nutzer
des Abkommens über den Europäischen Wirt- bei Abschluss eines Vertrags über die für die
schaftsraum Zulassungsverträge über alle zum Vertragserfüllung gültigen Zahlungsmittel infor-
Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Strecken- mieren.“
netze in diesem Staat abschließen, soweit die zu- 10. § 14 wird wie folgt geändert:
ständige Stelle für die Erhebung der Maut in dem
jeweiligen zum Mautdienst gehörenden mautpflich- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Unverändert-
tigen Streckennetz die Vorgaben aus Artikel 6 Ab- heit“ durch das Wort „Unveränderlichkeit“ er-
satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 beachtet. So- setzt.
weit die Abdeckung mautpflichtiger Streckennetze b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nach Satz 1 nicht mehr gegeben ist, muss der An-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug-
bieter die vollständige Abdeckung unverzüglich
geräten“ die Wörter „und in der Applikation
wiederherstellen.
der Mobilgeräte“ eingefügt.
(2) Ein beim Bundesamt für Güterverkehr regis- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „resul-
trierter Anbieter muss Informationen über die von tieren“ die Wörter „oder daraus, dass die
ihm abgedeckten mautpflichtigen Streckennetze Konfiguration von veränderlichen oder un-
sowie Änderungen daran unverzüglich nach der
veränderlichen Merkmalen für die Fahrzeug-
Registrierung veröffentlichen. Ein beim Bundesamt klassifizierung in der Applikation des Mobil-
für Güterverkehr registrierter Anbieter muss inner- gerätes von der im Fahrzeuggerät abweicht“
halb eines Monats nach der Registrierung ausführ- eingefügt.
liche Pläne für die mögliche Erweiterung seiner
Dienste auf weitere mautpflichtige Streckennetze c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
veröffentlichen und jährlich aktualisieren. Jeder fügt:
beim Bundesamt für Güterverkehr registrierte An- „(3) Berechnet die zuständige Behörde des
bieter muss dem Bundesamt für Güterverkehr Bundes oder Landes die Maut, die Anbieter für
ferner bis zum 31. Oktober eines jeden Kalender- die Fahrzeuge ihrer Nutzer schulden, stellt ein
jahres eine Erklärung über die mautpflichtigen zugelassener Anbieter der Behörde die Informa-
Streckennetze übermitteln, in denen er mautdienst- tionen zur Verfügung, die die Behörde benötigt,
bezogene Leistungen erbringt. Das Bundesamt für um die Maut zu berechnen und zu erheben. Be-
Güterverkehr überprüft mindestens einmal jährlich, rechnen die zugelassenen Anbieter die Maut,
ob die bei ihm registrierten Anbieter ihren Pflichten die die Anbieter für die Fahrzeuge ihrer Nutzer
aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6 Absatz 1 schulden, stellt ein Anbieter der zuständigen
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“ Behörde des Bundes oder Landes alle erforder-
9. § 13 wird wie folgt geändert: lichen Informationen bereit, damit diese die Be-
rechnung der Maut überprüfen kann.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Ein zugelassener Anbieter muss die zu-
„(2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen ständige Behörde des Bundes oder Landes bei
Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und
zur Verfügung zu stellen, die den festgelegten bei der nachträglichen Mauterhebung unterstüt-
technischen Anforderungen in der Richtlinie zen. Er muss bei Verdacht auf die Nichtentrich-
(EU) 2019/520, der Richtlinie 2014/53/EU des tung der Maut eines Nutzers der Behörde auf
Europäischen Parlaments und des Rates vom Anfrage die Daten zum beteiligten Fahrzeug
16. April 2014 über die Harmonisierung der und zum Eigentümer oder Halter unverzüglich
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die übermitteln, soweit dies zur Durchführung der
Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt nachträglichen Mauterhebung durch die zustän-
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG dige Behörde des Bundes oder Landes jeweils
(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom erforderlich ist.“
23.1.2015, S. 66), die durch die Verordnung
(EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, 11. § 15 wird wie folgt geändert:
S. 1) geändert worden ist, und der Richtlinie a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
2014/30/EU des Europäischen Parlaments und gefügt:
des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmoni- „Wird das Fahrzeuggerät über eine Applikation
sierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- im Mobilgerät des Nutzers gesteuert, muss der
ten über die elektromagnetische Verträglichkeit Nutzer sicherstellen, dass das mit dem Fahr-
(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die durch die zeuggerät verbundene Mobilgerät während des
Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom Einsatzes in den zum Mautdienst gehörenden
22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, entspre- mautpflichtigen Streckennetzen funktionsfähig
chen. Auf Verlangen des Bundesamtes für ist. Befindet sich mehr als ein Fahrzeuggerät in
Güterverkehr hat der Anbieter nachzuweisen, einem Fahrzeug, muss der Nutzer das Fahr-
dass die Anforderung nach Satz 1 erfüllt ist.“ zeuggerät nutzen, das für den Einsatz in dem
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz be-
„(4) Ein beim Bundesamt für Güterverkehr re- stimmt ist.“
gistrierter Anbieter muss Nutzern vor Vertrags- b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
schluss die allgemeinen Bedingungen offenle- „haben Fahrzeuggeräte“ die Wörter „und die
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Applikation der mit den Fahrzeuggeräten ver- Berechnet die zuständige Behörde des Bundes
bundenen Mobilgeräte“ und nach den Wörtern oder Landes die für die Fahrzeuge der Nutzer eines
„die Fahrzeuggeräte“ die Wörter „und die Appli- Anbieters geschuldete Maut, können Bund und
kation“ eingefügt. Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zah-
12. § 16 Absatz 6 wird aufgehoben. lung der geschuldeten Maut für alle von ihm ver-
walteten Nutzerkonten verlangen
13. § 17 wird wie folgt geändert:
1. auf der Grundlage einer nachgewiesenen Über-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: mittlung der Positionsdaten und der für die
„(1) Die für die Erhebung einer Maut zustän- Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der
dige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Fahrzeugklassifizierung zu einer Nutzung des
Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung mautpflichtigen Streckennetzes und
der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen 2. bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung
Streckennetz und für die Durchführung der der Positionsdaten und der für die Höhe der
Mauttransaktion erforderlich sind.“ Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeug-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: klassifizierung auf der Grundlage einer Nutzung
des mautpflichtigen Streckennetzes.“
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Fahrzeugarten“
durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt. 16. § 20 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Klassifizie- „§ 20
rung der Fahrzeugarten“ durch das Wort Buchführung
„Fahrzeugklassifizierung“ ersetzt.
Betreiber und Anbieter müssen zur Vermeidung
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: von Quersubventionen ihre Buchführung so gestal-
„(3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basis- ten, dass eine eindeutige Unterscheidung der Auf-
daten und jede Änderung der Maut-Basisdaten wendungen und Erträge im Zusammenhang mit der
sind dem Bundesamt für Güterverkehr entspre- Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter von den Auf-
chend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch wendungen und Erträgen im Zusammenhang mit
mitzuteilen.“ anderen Tätigkeiten möglich ist. Sie haben dazu
in ihrer internen Rechnungslegung jeweils ge-
14. § 18 wird wie folgt gefasst:
trennte Konten so zu führen, wie dies erforderlich
„§ 18 wäre, wenn die Tätigkeit als Betreiber oder Anbie-
Fahrzeugklassifizierung ter und die anderen Tätigkeiten von rechtlich
selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden.
(1) Die Berechnung der Maut ist vom Bund und
Die Informationen über die Aufwendungen und
den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeug- Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
klassifizierung festzulegen. Die Fahrzeuge werden
Betreiber oder Anbieter müssen der Vermittlungs-
nur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU)
stelle nach § 28 Absatz 1 oder dem zuständigen
2020/203 klassifiziert.
Gericht auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die für die Erhebung der Maut zuständige Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rech-
Behörde des Bundes oder Landes übermittelt nungslegung bleiben unberührt.“
dem Bundesamt für Güterverkehr und dem Bun- 17. § 21 wird wie folgt geändert:
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur mindestens sechs Monate vor der Einführung a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
Informationen über die Einführung. Das Bundes- das Wort „und“ ersetzt.
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
unterrichtet die Kommission, die anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union, die anderen „3. Name und Adresse der zentralen Anlauf-
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- stelle nach § 37, einschließlich deren
päischen Wirtschaftsraum und die Anbieter min- zentraler E-Mail-Adresse und deren zen-
destens sechs Monate vor der Einführung der traler Telefonnummer.“
neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den re-
die Einführung.“ gisterführenden Stellen in den anderen Mitglied-
15. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: staaten der Europäischen Union und in den an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über
„(1) Berechnen die zugelassenen Anbieter die den Europäischen Wirtschaftsraum sowie“ ge-
für die Fahrzeuge ihrer Nutzer geschuldete Maut, strichen.
können Bund und Länder von einem zugelassenen
Anbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für 18. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „2004/52/EG,
alle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter
„(EU) 2019/520, der Delegierten Verordnung (EU)
1. auf der Grundlage einer nachgewiesenen Über- 2020/203 der Kommission vom 28. November
mittlung eines Mautbuchungsnachweises und 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen,
2. bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung ei- Pflichten der Nutzer des europäischen elektroni-
nes Mautbuchungsnachweises auf der Grund- schen Mautdienstes, Anforderungen an Interopera-
lage einer Nutzung des mautpflichtigen Strecken- bilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien
netzes. für benannte Stellen (ABl. L 43 vom 17.2.2020,
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S. 41) und der Durchführungsverordnung (EU) c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Fahrzeug-
2020/204“ ersetzt. gerät“ die Wörter „und bei der Applikation des
Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät ver-
19. § 23 wird wie folgt geändert:
bunden ist,“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang IV Num- d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
mer 1 der Entscheidung 2009/750/EG“ durch
die Wörter „Anhang III Ziffer I bis IV der Durch- „Ein Anbieter kann im Rahmen des Mautdiens-
führungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt. tes Fahrzeuggeräte verwenden, die eigene
Hardware und Software nutzen oder Elemente
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anhang IV Num- anderer im Fahrzeug vorhandener Hardware
mer 2 der Entscheidung 2009/750/EG“ durch und Software nutzen, wenn diese insbesondere
die Wörter „Anhang III Ziffer V der Durchfüh- den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Da-
rungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt. tenschutz-Grundverordnung entsprechen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 21. § 27 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anhanges IV a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang IV der
der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter
Wörter „Anhanges III der Durchführungs- „Anhang III der Durchführungsverordnung (EU)
verordnung (EU) 2020/204“ ersetzt. 2020/204“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „2004/52/EG und
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anhang IV
Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang V
Nummer 3 der Entscheidung 2009/750/EG“
der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wör-
durch die Wörter „Anhang III Ziffer VI der
ter „(EU) 2019/520 und des Anhangs III der De-
Durchführungsverordnung (EU) 2020/204“
legierten Verordnung (EU) 2020/203“ ersetzt.
ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3“, die Angabe
„(5) Die für die Erhebung einer Maut zustän- „Artikel 5“ durch die Angabe „Artikel 31“ und die
dige Behörde des Bundes oder Landes richtet Angabe „2004/52/EG“ durch die Angabe „(EU)
für das mautpflichtige Streckennetz eine Test- 2019/520“ ersetzt.
umgebung ein, in der ein Anbieter oder seine 22. § 28 wird wie folgt geändert:
Bevollmächtigten die Gebrauchstauglichkeit sei-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
ner Fahrzeuggeräte prüfen und eine Bescheini-
„überträgt“ die Wörter „einer Behörde oder“ ein-
gung über den erfolgreichen Abschluss der
gefügt.
Tests erhalten können. Personenbezogene Da-
ten dürfen für die Prüfung nur mit Einwilligung b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kosten
der betroffenen Person erhoben, gespeichert und Risiken der Vertragsparteien angemessen
und verwendet werden. Die personenbezogenen widerspiegeln“ durch die Wörter „ob die Vergü-
Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald die tung der Anbieter nach § 10a erfolgt“ ersetzt.
Prüfung beendet wurde. Die zuständige Behörde c) In Absatz 6 werden die Wörter „die Grundsätze
kann eine einheitliche Testumgebung für mehr und Methodik ihrer Arbeit“ durch die Wörter
als ein mautpflichtiges Streckennetz einrichten „ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.
und einem Bevollmächtigten eines Anbieters er-
23. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
möglichen, die Gebrauchstauglichkeit einer Art
„2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG“
von Fahrzeuggeräten für mehr als ein maut-
durch die Angabe „(EU) 2019/520“ ersetzt.
pflichtiges Streckennetz zu prüfen. Die zustän-
dige Behörde kann von den Anbietern oder von 24. Die folgenden §§ 33 bis 37 werden angefügt:
deren Bevollmächtigten ein Entgelt für die „§ 33
Durchführung der Tests verlangen.“
Austausch von Informationen
20. § 25 wird wie folgt geändert: über die Nichtentrichtung der Maut
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union und der Vertragsstaa-
„Dies erfordert insbesondere, dass bei den Fahr- ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
zeuggeräten und bei der Applikation des Mobil- schaftsraum sind befugt, sich zur Identifizierung
gerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters
ist, die vor Beginn der Fahrt vorgenommenen des Fahrzeugs, bei dem der Verdacht besteht,
mautrelevanten Einstellungen hinsichtlich der dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht
Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung, ein- rechtzeitig entrichtet wurde, Fahrzeug- und Halter-
schließlich der veränderbaren Bemessungs- daten gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU)
größen, und die korrekte Betriebsbereitschaft 2019/520 gegenseitig zu übermitteln. Nationale
während einer Fahrt nicht durch die Nutzer ver- Kontaktstelle für den Informationsaustausch sind
änderbar sind.“
1. das Kraftfahrt-Bundesamt für Abrufe von Fahr-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2004/52/EG“ zeug- und Halterdaten der anderen Mitglied-
durch die Angabe „(EU) 2019/520“ und das staaten der Europäischen Union und der
Wort „Fahrzeugarten“ durch das Wort „Fahr- Vertragsstaaten des Abkommens über den
zeuge“ ersetzt. Europäischen Wirtschaftsraum aus dem Zentra-
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1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
len Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesam- der Anfrage und die zuständige Behörde des ge-
tes und nannten Mitgliedstaates.
2. das Bundesamt für Güterverkehr für Abrufe von
Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeug- § 35
registern der anderen Mitgliedstaaten der Euro- Abrufe aus den
päischen Union und der Vertragsstaaten des Fahrzeugregistern der
Abkommens über den Europäischen Wirt- anderen Mitgliedstaaten
schaftsraum. der Europäischen Union und
der Vertragsstaaten des Abkommens
§ 34 über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abrufe aus dem Zentralen (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt,
Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten
aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitglied-
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, die in
staaten der Europäischen Union und der Vertrags-
Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten
staaten des Abkommens über den Europäischen
Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen
Wirtschaftsraum erforderlichen, in Anhang I der
Fahrzeugregister, soweit diese nach § 33 Absatz 1
Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Fahrzeug- und
des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind, auf
Halterdaten an eine nationale Kontaktstelle eines
Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Ab-
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes an die natio-
oder eines Vertragsstaates des Abkommens über
nalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten
den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von
der Europäischen Union und der Vertragsstaaten
Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
zu übermitteln. Die Übermittlung nach Satz 1 darf
schaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der
erfolgen, soweit dies zur Erfüllung des in § 33
Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Dies gilt
Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Das
nur, soweit diese Übermittlung für die Abrufenden
Bundesamt für Güterverkehr darf die durch einen
zur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks
Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Satz 1
jeweils erforderlich ist.
von der in Satz 1 genannten nationalen Kontakt-
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Ab- stelle im automatisierten Verfahren übermittelten
rufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnun- Fahrzeug- und Halterdaten erheben, speichern
gen müssen die bei der Durchführung der Abrufe und verwenden, soweit dies für die Erfüllung des
verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.
und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abru-
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die
fenden Dienststelle und die abgerufenen Daten
Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3
enthalten. Die Protokolldaten nach Satz 1 dürfen
an die zuständige Behörde des Bundes oder Lan-
nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der
des übermitteln, sofern es nicht selbst die zustän-
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-
dige Behörde ist. Die Übermittlung nach Satz 1
nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungs-
darf erfolgen, soweit diese Übermittlung für die Er-
anlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind
füllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks für
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweck-
die Übermittlungsempfänger jeweils erforderlich
fremde Verwendung und gegen sonstigen Miss-
ist. Die in Satz 1 genannten Daten sind vom Bun-
brauch zu schützen. Die Protokolldaten sind nach
desamt für Güterverkehr unverzüglich nach deren
sechs Monaten zu löschen.
Weiterübermittlung an die zuständige Behörde des
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bei Abrufen Bundes oder Landes zu löschen.
von Fahrzeug- und Halterdaten zusätzlich Auf-
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr hat über
zeichnungen über den Anlass des Abrufs zu
die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Auf-
fertigen. Die Aufzeichnungen müssen auch die
zeichnungen müssen die bei der Durchführung
Feststellung der für den Abruf verantwortlichen
der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halter-
Personen ermöglichen.
daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die
(4) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halter- Kennung der abrufenden Dienststelle und die ab-
daten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des gerufenen Daten enthalten. Die protokollierten Da-
vollständigen amtlichen Kennzeichens durchge- ten dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkon-
führt werden. trolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverar-
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt einem betrof-
beitungsanlage verwendet werden. Die Protokoll-
fenen Halter auf seine Anfrage unverzüglich die Da-
daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
ten nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 mit,
zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen
die nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgeset-
Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind
zes gespeichert sind und dem Mitgliedstaat oder
nach sechs Monaten zu löschen.
dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt (4) Das Bundesamt für Güterverkehr hat bei Ab-
wurden, in dem der Verdacht der Nichtentrichtung rufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass
der Maut bestand. Der betroffene Halter muss bei des Abrufs zu fertigen. Die Aufzeichnungen müs-
seiner Anfrage den Zeitraum benennen, für den die sen die Feststellung der für den Abruf verantwort-
Anfrage erfolgt. Die Mitteilung umfasst das Datum lichen Personen ermöglichen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1609
(5) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halter- § 37
daten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des Zentrale Anlaufstelle
vollständigen amtlichen Kennzeichens durchge-
führt werden. (1) Wenn mindestens zwei elektronische Maut-
systeme in Deutschland betrieben werden, be-
(6) Die zuständige Behörde des Bundes oder nennt das Bundesministerium für Verkehr und digi-
Landes ist befugt, die für eine Abfrage von Fahr- tale Infrastruktur eine zentrale Anlaufstelle für
zeug- und Halterdaten nach Absatz 1 erforder- Anbieter.
lichen Fahrzeug- und Halterdaten, die in Anhang I
(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf
der Richtlinie (EU) 2019/520 genannt sind, an eine
Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener
nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaa-
Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für
tes der Europäischen Union oder der Vertragsstaa-
die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordi-
schaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der
nieren.
Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, soweit
dies für den in § 33 Satz 1 genannten Zweck erfor- (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
derlich ist. Die zuständige Behörde des Bundes tale Infrastruktur gibt die Benennung der zentralen
oder Landes darf die durch einen Abruf von Fahr- Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich
zeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 über- nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.
mittelten, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
genannten Daten zu dem in § 33 Satz 1 genannten tale Infrastruktur stellt interessierten Anbietern auf
Zweck erheben, speichern und verwenden. Die Da- Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlauf-
ten nach Satz 2 sind von der zuständigen Behörde stelle zur Verfügung.“
des Bundes oder Landes unverzüglich zu löschen,
1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet wor- Artikel 2
den ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht Änderung des
zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen Bundesfernstraßenmautgesetzes
nicht fristgerecht gestellt worden ist, oder
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfah- 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 5 des
ren abgeschlossen ist. Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Wird festgestellt, dass die Maut nicht entrichtet
worden ist, hat die zuständige Behörde des Bun- 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach den
des oder Landes die Daten nach Satz 2 jeweils Wörtern „mit Erdgas betriebene Fahrzeuge“ die
unverzüglich nach der Entrichtung der Maut zu Wörter „, die werksseitig für den Betrieb mit CNG,
löschen. Die Daten sind spätestens zwei Jahre LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel aus-
nach der erstmaligen Speicherung der Daten nach geliefert wurden und über eine Systemgeneh-
Satz 2 durch die zuständige Behörde des Bundes migung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009
oder Landes zu löschen. verfügen,“ eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
§ 36 a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Informationsschreiben über aa) In Nummer 8 wird das Wort „eingebauten“
die Nichtentrichtung der Maut durch das Wort „befindlichen“ ersetzt.
(1) Hat die zuständige Behörde des Bundes bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Nut-
oder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht, zers“ die Wörter „und einer Fahrt zugeord-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet nete Kostenstelle“ eingefügt.
wurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer cc) In Nummer 10 werden die Wörter „einge-
eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informations- bauten oder im Fahrzeug angebrachten“
austauschs nach § 35 ermittelt, übersendet sie der durch das Wort „befindlichen“ ersetzt.
ermittelten Person ein Informationsschreiben nach
Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520. In dem In- b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
formationsschreiben werden angegeben: und 3b eingefügt:
„(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die
1. die Art, der Ort und die Zeit der Nichtentrich-
Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und
tung,
§ 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, ein-
2. die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie schließlich des Erkennungsprozesses zur Unter-
scheidung mautpflichtiger von nicht mautpflich-
3. die vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichtent-
tigen Streckenabschnitten und der Ermittlung
richtung.
der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und
(2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln der Erstellung der Mautbuchungsnachweise,
durch das Bundesamt für Güterverkehr, muss
1. in der Sprache des Zulassungsdokuments des
ein Anbieter dem Bundesamt für Güterverkehr
Fahrzeugs oder
zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Num-
2. in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, mer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8
in dem das Fahrzeug zugelassen ist. bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bun-
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1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
desamt für Güterverkehr darf die in Absatz 3 c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie „Überwachung“ die Wörter „des Betreibers
Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in und“ eingefügt.
Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern 5. § 7 wird wie folgt geändert:
und verwenden. Nach Abschluss des Erken-
nungsprozesses übermittelt das Bundesamt für a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Güterverkehr den Anbietern nach § 10 Absatz 1 aa) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fahr-
und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die zeuggeräts“ die Wörter „sowie Informatio-
Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der nen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklu-
Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 sive des Zeitraums der Sperrung und des
Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystem- Sperrgrundes“ eingefügt.
gesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 aus-
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
schließlich durch das Bundesamt für Güterver-
das Wort „und“ ersetzt.
kehr. Das Bundesamt für Güterverkehr kann den
Betreiber mit der Berechnung der Maut beauf- cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
tragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für „9. Bedienungsdaten des Fahrzeuggeräts.“
Güterverkehr im Bundesanzeiger bekannt zu
geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
chend. „Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer
(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das
darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 Bundesamt für Güterverkehr nach § 4 Absatz 3a,
das Bundesamt für Güterverkehr bei Vorliegen darf das Bundesamt für Güterverkehr die Daten
eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Ka- nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch
botageregelungen gemäß Artikel 8 der Verord- zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e
nung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Par- und 4f verarbeiten.“
laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „eigene“ ge-
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum strichen.
Markt des grenzüberschreitenden Güterkraft- 6. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
verkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in gefügt:
der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3
Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten „Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung
zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der versehen werden.“
Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten 7. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus
„§ 8b
dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung
des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von Aufrechnungsverbot
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegen Mautforderungen, die durch Verwal-
oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelas- tungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1
senen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ord- Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrech-
nungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Ab- nung nicht zulässig.“
satz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgeset-
zes verarbeiten.“ 8. § 9 wird wie folgt geändert:
3. § 4f wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftssta-
tistiken“ durch das Wort „Statistiken“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „so-
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
weit diese durch den Anbieter durchgeführt
wird,“ angefügt. „(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Num-
mer 10 und nach § 4 Absatz 3a Satz 2 in Ver-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: bindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 ge-
aa) In Nummer 12 wird das Wort „sowie“ durch speicherten Daten sind unverzüglich nach
ein Komma ersetzt. Durchlaufen des Erkennungsprozesses vom Be-
treiber und vom Anbieter nach den §§ 4e und 4f
bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
automatisiert zu anonymisieren und spätestens
durch das Wort „sowie“ ersetzt.
nach 120 Tagen nach Durchlaufen des Erken-
cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt: nungsprozesses zu löschen. Erfolgt die Berech-
nung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach
„14. zu der Vergütung des Anbieters.“
den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Gü-
4. § 4j wird wie folgt geändert: terverkehr nach § 4 Absatz 3a, gilt Satz 1 für das
Bundesamt für Güterverkehr entsprechend. Ein
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach“
Anbieter nach den §§ 4e und 4f muss die Daten
durch die Wörter „Der Betreiber und die nach“
nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 unverzüg-
und die Wörter „die der Anbieter“ durch die
lich nach dem Empfang der Mautbuchungs-
Wörter „die der Betreiber oder der Anbieter“ er-
nachweise nach § 4 Absatz 3a Satz 3 löschen,
setzt.
spätestens aber 72 Stunden nach der Übermitt-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „haben“ die lung der Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Num-
Wörter „der Betreiber und“ eingefügt. mer 10 an das Bundesamt für Güterverkehr.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1611
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zur Er- (7) Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober
stellung von Geschäftsstatistiken“ durch die 2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021
Wörter „für statistische Zwecke und für Zwecke entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz ab-
des Verkehrsmanagements“ ersetzt. weichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8.“
9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: 12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
„§ 10a a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Kostentragungspflicht „1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je
bei Nichtermittelbarkeit des Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
Führers des Motorfahrzeugs
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen einer kombinationen:
Zuwiderhandlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
und 2 der Führer des Motorfahrzeugs, der den Ver- a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
stoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfol- 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von
gungsverjährung ermittelt werden oder würde der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,
seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
erfordern, so werden dem Halter des Motorfahr- 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig
zeugs oder demjenigen, der über den Gebrauch von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,
des Motorfahrzeugs bestimmt, die Kosten des Ver-
fahrens auferlegt; er hat in diesem Fall seine Aus- c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
lagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei
Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, Achsen 0,155 Euro,
den Halter des Motorfahrzeugs oder denjenigen, d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs be- mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr
stimmt, mit den Kosten zu belasten. § 25a Absatz 2 Achsen 0,169 Euro.“
und 3 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entspre- b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
chend.
„a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-
(2) § 107 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
kombinationen unbeschadet der Zahl der
nungswidrigkeiten gilt entsprechend.“
Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts
10. In § 11 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter und der benutzten Straßen:
„dem europäischen elektronischen Mautdienst
nach § 4a und“ gestrichen. aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,
11. Dem § 14 werden folgende Absätze 6 und 7 ange- bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,
fügt: cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,
„(6) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,
2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020
entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz ab- ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,
weichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7. ff) 0,089 Euro in der Kategorie F.“
13. Folgende Anlagen 7 und 8 werden angefügt:
„Anlage 7
(zu § 14 Absatz 6)
Mautsätze im Zeitraum
vom 1. Januar 2019 bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,08 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,115 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,16 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,174 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen
Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa) 0,011 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,022 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,064 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,074 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,085 Euro in der Kategorie F.
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1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund
ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der
Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro.
Anlage 8
(zu § 14 Absatz 7)
Mautsätze im Zeitraum
vom 28. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 30. September 2021
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,065 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,112 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen
Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa) 0,011 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,022 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,064 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,074 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,085 Euro in der Kategorie F.
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund
ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der
Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1613
Artikel 3 den ist, werden jeweils nach der Angabe „§ 25a Abs. 1
Änderung des StVG“ die Wörter „oder des § 10a Absatz 1 Satz 1
Gerichtskostengesetzes BFStrMG“ eingefügt.
In den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 (Kos-
tenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fas- Artikel 4
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert wor- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Gesetz
zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes*
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 22 Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwal-
sen: tungsgesetzes
Artikel 23 Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonal-
vertretungsgesetz
Inhaltsübersicht Artikel 24 Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes
Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteili- Artikel 1
gungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalrätever- Bundespersonalvertretungsgesetz
ordnung
Artikel 5 Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundes-
(BPersVG)
wehr
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beam- Inhaltsübersicht
ten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flug-
sicherung Teil 1
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Personalvertretungen im Bundesdienst
Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Artikel 8 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes Kapitel 1
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Allgemeine Vorschriften
Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Aus-
land, Bonn § 1 Anwendungsbereich
Artikel 10 Änderung des Deutschen Richtergesetzes § 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für § 3 Ausschluss abweichender Regelungen
Immobilienaufgaben § 4 Begriffsbestimmungen
Artikel 12 Änderung des Bundeswertpapierverwaltungsperso- § 5 Gruppen von Beschäftigten
nalgesetzes § 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen
Artikel 13 Änderung des BfAI-Personalgesetzes § 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellen-
Artikel 14 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch teilen
Artikel 15 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 8 Vertretung der Dienststelle
Artikel 16 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigun-
Artikel 17 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gen
Artikel 18 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes § 10 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungs-
Artikel 19 Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes verbot
Artikel 20 Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsge- § 11 Schweigepflicht
setzes § 12 Unfallfürsorge
Artikel 21 Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
Kapitel 2
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie Personalrat
2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Abschnitt 1
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der § 13 Bildung von Personalräten
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von An- § 14 Wahlberechtigung
sprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Be-
trieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom § 15 Wählbarkeit
22.3.2001, S. 16). § 16 Zahl der Personalratsmitglieder
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie § 17 Sitzverteilung auf die Gruppen
2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder § 18 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Ge-
der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22) und der schlechter
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Fest- § 19 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
legung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich- § 20 Wahlvorschläge
behandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000,
S. 16). § 21 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1615
§ 22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversamm- Kapitel 4
lung Beteiligung des Personalrats
§ 23 Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder
den Leiter der Dienststelle Abschnitt 1
§ 24 Aufgaben des Wahlvorstands Allgemeines
§ 25 Schutz und Kosten der Wahl § 62 Allgemeine Aufgaben
§ 26 Anfechtung der Wahl § 63 Dienstvereinbarungen
§ 64 Durchführung der Entscheidungen
Abschnitt 2
Abschnitt 2
Amtszeit Unterrichtungs- und
Teilnahmerechte, Datenschutz
§ 27 Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit
§ 65 Monatsgespräch
§ 28 Vorzeitige Neuwahl
§ 66 Informationspflicht der Dienststelle
§ 29 Übergangsmandat und Restmandat bei Umstrukturie-
rungsmaßnahmen § 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen
§ 30 Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Personal- § 68 Hinzuziehung in Fragen des Arbeitsschutzes und der
rats Unfallverhütung
§ 31 Erlöschen der Mitgliedschaft § 69 Datenschutz
§ 32 Ruhen der Mitgliedschaft
§ 33 Eintritt von Ersatzmitgliedern Abschnitt 3
Mitbestimmung
Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
Verfahren der Mitbestimmung
Geschäftsführung
§ 70 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
§ 34 Vorstand § 71 Stufenverfahren
§ 35 Vorsitz § 72 Anrufung der Einigungsstelle
§ 36 Anberaumung von Sitzungen § 73 Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle
§ 37 Teilnahme- und Stimmrecht sonstiger Personen § 74 Verfahren der Einigungsstelle
§ 38 Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit § 75 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle
§ 39 Beschlussfassung § 76 Vorläufige Maßnahmen
§ 40 Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und § 77 Initiativrecht des Personalrats
in Gruppenangelegenheiten
§ 41 Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung Unterabschnitt 2
§ 42 Aussetzung von Beschlüssen Angelegenheiten der Mitbestimmung
§ 43 Protokoll § 78 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
§ 44 Geschäftsordnung § 79 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 45 Sprechstunden § 80 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten
§ 46 Kosten der Personalratstätigkeit
§ 47 Sachaufwand und Büropersonal Abschnitt 4
§ 48 Bekanntmachungen und Aushänge Mitwirkung
§ 49 Verbot der Beitragserhebung
Unterabschnitt 1
Verfahren der Mitwirkung
Abschnitt 4
§ 81 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
Rechtsstellung § 82 Stufenverfahren
der Personalratsmitglieder § 83 Vorläufige Maßnahmen
§ 50 Ehrenamtlichkeit Unterabschnitt 2
§ 51 Versäumnis von Arbeitszeit
Angelegenheiten der Mitwirkung
§ 52 Freistellung
§ 53 Auswahl der freizustellenden Mitglieder § 84 Angelegenheiten der Mitwirkung
§ 54 Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen § 85 Ordentliche Kündigung
§ 55 Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und
Zuweisung Abschnitt 5
§ 56 Besonderer Schutz der Auszubildenden Anhörung
§ 86 Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung
Kapitel 3 § 87 Weitere Angelegenheiten der Anhörung
Personalversammlung Kapitel 5
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 57 Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
§ 58 Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte Abschnitt 1
§ 59 Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung Bildung und
§ 60 Zeitpunkt, Dienstbefreiung, Bezüge, Fahrtkosten Beteiligung der Stufenvertretungen
§ 61 Befugnisse § 88 Errichtung
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1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
§ 89 Wahl und Zusammensetzung § 122 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Deut-
§ 90 Amtszeit und Geschäftsführung schen Archäologischen Instituts
§ 91 Rechtsstellung § 123 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bun-
desnachrichtendienstes
§ 92 Zuständigkeit
§ 124 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Abschnitt 2
Bildung und Abschnitt 3
Beteiligung des Gesamtpersonalrats
Behandlung von Verschlusssachen
§ 93 Errichtung
§ 94 Anzuwendende Vorschriften § 125 Ausschuss für Verschlusssachen und Verfahren
§ 95 Zuständigkeit
Teil 2
Kapitel 6 Für die Länder geltende Vorschriften
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte § 126 Anwendungsbereich
§ 96 Zusammensetzung, Amtszeit, Teilnahmerechte § 127 Besonderer Schutz von Funktionsträgern
§ 97 Geschäftsführung und Rechtsstellung § 128 Beteiligung bei Kündigungen
§ 98 Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Digitali-
sierungsmaßnahmen Teil 3
Schlussvorschriften
Kapitel 7
§ 129 Verordnungsermächtigung
Jugend- und § 130 Übergangsregelung für bestehende Jugend- und Aus-
Auszubildendenvertretung, zubildendenvertretungen und Personalvertretungen
Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 131 Übergangsregelung für die Personalvertretungen in den
§ 99 Errichtung Ländern
§ 100 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 101 Größe und Zusammensetzung Teil 1
§ 102 Wahl, Amtszeit und Vorsitz
§ 103 Aufgaben
Personalvertretungen im Bundesdienst
§ 104 Zusammenarbeit mit dem Personalrat
§ 105 Anzuwendende Vorschriften Kapitel 1
§ 106 Jugend- und Auszubildendenversammlung Allgemeine Vorschriften
§ 107 Stufenvertretungen
§1
Kapitel 8
Gerichtliche Entscheidungen
Anwendungsbereich
§ 108 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des (1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes
Arbeitsgerichtsgesetzes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-
§ 109 Bildung von Fachkammern und Fachsenaten ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die
Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne
Kapitel 9 dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltun-
Sondervorschriften gen.
Abschnitt 1 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemein-
schaften und ihre karitativen und erzieherischen Ein-
Vorschriften für
richtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen
besondere Verwaltungszweige
bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalver-
§ 110 Grundsatz tretungsrechts überlassen.
§ 111 Bundespolizei
§ 112 Bundesnachrichtendienst
§2
§ 113 Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 114 Bundesagentur für Arbeit und andere bundesunmittel- Grundsätze der Zusammenarbeit
bare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten un-
der Sozialversicherung
ter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrau-
§ 115 Deutsche Bundesbank
ensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung
§ 116 Deutsche Welle
der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
§ 117 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-
gung (2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles
zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den
Abschnitt 2 Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbeson-
Dienststellen des Bundes im Ausland dere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes
gegeneinander durchführen. Die Zulässigkeit von Ar-
§ 118 Grundsatz
beitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht
§ 119 Allgemeine Regelungen
berührt.
§ 120 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
§ 121 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Ge- (3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen
schäftsbereich des Auswärtigen Amts mit Ausnahme der werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht
Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts erzielt worden ist.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1617
(4) Dienststelle und Personalvertretung haben darü- 1. deren Beschäftigung überwiegend durch Beweg-
ber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle gründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist
nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu zählt oder
insbesondere, dass jede Benachteiligung von Perso- 2. die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöh-
nen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstam- nung oder Erziehung beschäftigt werden.
mung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer
Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ih- §5
res Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Ge- Gruppen von Beschäftigten
schlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitneh-
Dabei müssen Dienststelle und Personalvertretung merinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die
sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungs- in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen
angehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Be-
Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. amten hinzu.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und
ihre oder seine Vertretung sowie die Personalvertre- §6
tung und ihre Mitglieder haben jede parteipolitische Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen
Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Be-
(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar
handlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangele-
nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeord-
genheiten wird hierdurch nicht berührt.
neten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit
die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsauf-
§3
bau nach Aufgabenbereich und Organisation selbst-
Ausschluss abweichender Regelungen ständig sind.
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann (2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und
das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von anderer Körperschaften gelten nur die im Bundes-
diesem Gesetz geregelt werden. dienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
§4 §7
Begriffsbestimmungen Verselbstständigung von
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Nebenstellen und Dienststellenteilen
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäf- Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räum-
tigten, die nach dem für die Dienststelle maßgeben- lich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbst-
den Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Ar- ständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlbe-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als rechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung
übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und
beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalver-
Ausbildung befinden, tretung wirksam.
2. Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit
§8
Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
Vertretung der Dienststelle
3. Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die
nach den jeweils für sie geltenden Beamtengeset- Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Lei-
zen Beamtinnen und Beamte sind, ter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre
4. Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbe- oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen
hörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nach- ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten
geordneten Behörden, denen andere Dienststellen Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der
nachgeordnet sind, Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Ab-
teilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten,
5. Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienst-
des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten so- stellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die je-
wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein- weils entsprechende Abteilungsleiterin oder den je-
schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäf- weils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin
tigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch
der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personal-
zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit rat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6. Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Be- §9
hörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Stellung der Gewerkschaften
Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Ge- und Arbeitgebervereinigungen
richte,
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit
7. Personalvertretungen die Personalräte, die Stufen- den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften
vertretungen und die Gesamtpersonalräte. und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäf-
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gel- tigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegen-
ten nicht Personen, den Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
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1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle ver- Kapitel 2
tretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in
diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse Personalrat
nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der
Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende Abschnitt 1
dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenste-
hen.
§ 13
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-
einigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahr- Bildung von Personalräten
nehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch (1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf
dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Ge- Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar
werkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat sind, werden Personalräte gebildet.
die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen
der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu
des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der
verlinken.
übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zu-
wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Ge- geordnet.
werkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung § 14
der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
Wahlberechtigung
§ 10 (1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahl-
Behinderungs-, tag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn,
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot dass sie
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach die- 1. infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen
sem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht
und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt besitzen,
werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Ent- 2. am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt
wicklung. sind oder
§ 11 3. Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am
Wahltag in der Freistellung befinden.
Schweigepflicht
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach
dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als
diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen ha-
drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt ver-
ben, haben über die ihnen dabei bekannt werdenden
liert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle.
oder bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsa-
Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer
chen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den
Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freige-
Fällen des § 66 Absatz 2 Satz 1 und des § 125 gilt die
stellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass
Schweigepflicht nicht
die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate
1. für Mitglieder der Personalvertretung und der Ju- zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hin-
gend- und Auszubildendenvertretung gegenüber sichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisheri-
den übrigen Mitgliedern der Vertretung, gen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend
2. für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeam-
gegenüber der zuständigen Personalvertretung, tengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmun-
gen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertragli-
3. gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr
cher Vereinbarung.
gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem
Gesamtpersonalrat sowie (3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst
4. für die Anrufung der Einigungsstelle. sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ent-
sprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht in Bezug auf Stammbehörde wahlberechtigt.
Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung be-
§ 15
dürfen.
Wählbarkeit
§ 12 (1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am
Unfallfürsorge Wahltag
Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung
2. seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen
von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im
Dienst des Bundes sind.
Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschrif-
ten ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1
entsprechend anzuwenden. Nummer 2 nicht anzuwenden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1619
(2) Nicht wählbar sind (4) Die Zahl der Mitglieder eines Personalrats, der
1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus drei Mit-
Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen gliedern besteht, erhöht sich auf vier Mitglieder, wenn
zu erlangen, eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte
zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen.
2. Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
Monate beurlaubt sind,
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf
3. für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Ab-
Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertre-
satz 3 genannten Personen oder
tung, wenn sie mindestens 5 Prozent der Beschäftigten
4. für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienst- der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung
stelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäf- und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede und
tigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Per- jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung ge-
sonalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. genüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe an-
schließen.
§ 16
(6) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats
Zahl der Personalratsmitglieder auf die Gruppen kann abweichend geordnet werden,
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter
der Regel geheimer Abstimmung beschließt.
1. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem (7) Für jede Gruppe können auch Angehörige ande-
Mitglied, rer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten
2. 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei gelten als Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen
Mitgliedern, Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2
gilt auch für Ersatzmitglieder.
3. 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4. 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, § 18
5. 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern, Berücksichtigung der
6. 601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern. Beschäftigungsarten und Geschlechter
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit (1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und
1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zu-
je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in sammensetzen.
Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je (2) Frauen und Männer sollen im Personalrat ent-
zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Be- sprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle
schäftigte. vertreten sein.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.
§ 19
§ 17 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
Sitzverteilung auf die Gruppen (1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittel-
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiede- barer Wahl gewählt.
ner Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe ent- (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer
sprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie
wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertrete-
Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. rinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten
Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten
vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrenn-
Anspruch auf Vertretung. ten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der
Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Ver- Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
hältniswahl. (3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Ver-
(3) Eine Gruppe erhält hältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag
1. bei weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienst-
eine Vertreterin oder einen Vertreter, stellen, deren Personalrat aus einer Person besteht,
wird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche
2. bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens
gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein
zwei Vertreterinnen oder Vertreter,
Vertreter im Personalrat zusteht.
3. bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens
drei Vertreterinnen oder Vertreter, § 20
4. bei 601 bis 1 000 Gruppenangehörigen mindestens Wahlvorschläge
vier Vertreterinnen oder Vertreter,
(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlbe-
5. bei 1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen mindes- rechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle
tens fünf Vertreterinnen oder Vertreter, vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
6. bei mehr als 3 000 Gruppenangehörigen mindes- Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von min-
tens sechs Vertreterinnen oder Vertreter. destens 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenange-
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1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
hörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personal-
unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unter- versammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Ab-
zeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenan- satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
gehörige. Die nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 nicht
wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge § 23
machen oder unterzeichnen. Bestellung des
(2) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so Wahlvorstands durch die
muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von min- Leiterin oder den Leiter der Dienststelle
destens 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten Findet eine Personalversammlung nach § 22 nicht
unterzeichnet sein; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre- statt oder wählt die Personalversammlung keinen
chend. Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Lei-
(3) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe ter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei
gruppenfremde Bewerberinnen oder Bewerber vorge- Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertre-
schlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens tenen Gewerkschaft.
10 Prozent der wahlberechtigten Angehörigen der
Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen § 24
sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Aufgaben des Wahlvorstands
(4) Eine Person kann nur auf einem Wahlvorschlag (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
benannt werden. nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spä-
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss testens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des
von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauf- Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand die-
tragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und ser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder
einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft an- der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens
gehören. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle
Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung
Beauftragung bestätigt. zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1
Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.
§ 21 (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt
Bestellung des der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stim-
Wahlvorstands durch den Personalrat men vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest
und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt.
Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit
Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in
bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte, die das
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine
18. Lebensjahr vollendet haben, als Wahlvorstand und
Kopie des Protokolls zu übersenden.
eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsit-
zenden. Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvor-
§ 25
standsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsge-
mäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Schutz und Kosten der Wahl
Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mit- (1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behin-
gliedern bestehen. Sind in der Dienststelle Angehörige dern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden
verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberech-
Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Hat die tigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven
Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sol- Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2
len dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands so-
Für jedes Mitglied des Wahlvorstands sollen für den wie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ent-
Fall seiner Verhinderung bis zu drei Ersatzmitglieder sprechend.
bestellt werden. Jeweils eine Beauftragte oder ein Be-
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforder-
auftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerk-
liche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung
schaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvor-
des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22
stands mit beratender Stimme teilzunehmen.
und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen
oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minde-
§ 22 rung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur
Wahl des Wahlvorstands Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten
durch die Personalversammlung § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.
(1) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit
des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Lei- § 26
terin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von Anfechtung der Wahl
mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienst-
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personal- stelle vertretene Gewerkschaft oder die Leiterin oder
versammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 21 gilt der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist
entsprechend. Die Personalversammlung wählt eine von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe
Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim
(2) Besteht in einer Dienststelle, die die Vorausset- Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentli-
zungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die che Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
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oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse
Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch und Pflichten wahr.
den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder be-
einflusst werden konnte. (5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Perso-
nalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personal-
ratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem
Abschnitt 2 auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regel-
Amtszeit mäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die
Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regel-
§ 27 mäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums
Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in
dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Perso-
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle nalratswahlen neu zu wählen.
vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni § 29
des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalrats-
wahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Übergangsmandat und
Jahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Restmandat bei Umstrukturierungsmaßnahmen
Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des (1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen
Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat kon- aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in
stituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Perso-
sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, nalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten
längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli. Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Per-
sonalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der
§ 28 Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der
Vorzeitige Neuwahl neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsman-
(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeit- dat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat
raums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach
Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl ge- Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und
rechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um dem Personalrat kann das Übergangsmandat um wei-
die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestie- tere sechs Monate verlängert werden.
gen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats (2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer
auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammenge-
mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl ge- legt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle,
sunken ist, aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen
Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsman-
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder dat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
seinen Rücktritt beschlossen hat,
(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienst-
4. die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich ange-
behörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die
fochten worden ist,
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Ab-
5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung satzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der überge-
aufgelöst ist oder ordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder,
6. in der Dienststelle kein Personalrat besteht. wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeord-
neten Dienststelle gebildete Personalrat das Über-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3
gangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich
chend.
der neu gewählte Personalrat konstituiert hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 (4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere
nimmt der Wahlvorstand, der die Neuwahl durchführt, Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hier-
die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden durch in der abgebenden oder in der aufnehmenden
Befugnisse und Pflichten wahr, bis sich der neu ge- Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um
wählte Personalrat konstituiert hat. Die Bestellung des ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der
Wahlvorstands nach § 22 Absatz 2 oder § 23 erfolgt Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abwei-
unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Ent- chend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen.
scheidung. Der Wahlvorstand hat die Neuwahl unver- Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als
züglich einzuleiten. zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit
des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle
(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert,
die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mit- gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Perso-
glied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach nalrat der aufnehmenden Dienststelle.
§ 26 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten,
so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personal- (5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren
rat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unver- Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrneh-
züglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebilde- mung der damit im Zusammenhang stehenden Betei-
ten Wahlvorstand und nimmt bis zur Neuwahl die der ligungsrechte erforderlich ist.
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1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder 9. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichne-
Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Perso- ten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr
nalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn vor.
die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Be-
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch
triebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Be-
einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mit-
triebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile
glieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die
mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des
Gruppe, von der es gewählt wurde.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangs-
mandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender § 32
Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat Ruhen der Mitgliedschaft
nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Be-
triebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beam-
den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl ten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Füh-
zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt rung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er
§ 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungs- wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vor-
gesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des läufig des Dienstes enthoben ist.
Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme ein-
geleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der § 33
Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind
Eintritt von Ersatzmitgliedern
die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die
in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienst- (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus,
vereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn
Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirk- ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
samwerden der Privatisierungsmaßnahme als Be-
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus
triebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine
den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vor-
andere Regelung ersetzt werden.
schlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden
(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28 Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder
Absatz 5 anzuwenden. verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit
§ 30 der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
Ausschluss eines (3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wech-
Mitglieds und Auflösung des Personalrats sel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des
Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder Ersatzmitglieds in den Personalrat.
einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft
(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten
kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines
Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung worden oder der Personalrat durch gerichtliche
des Personalrats wegen grober Vernachlässigung Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht
ein.
seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.
Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Abschnitt 3
Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Die Leiterin
Geschäftsführung
oder der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss
eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auf-
lösung des Personalrats wegen grober Verletzung § 34
seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Vorstand
§ 31 (1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vor-
stand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat
Erlöschen der Mitgliedschaft
vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe ent-
1. Ablauf der Amtszeit, fallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte.
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, (2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so
wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehr-
4. Ausscheiden aus der Dienststelle, heit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mit-
5. Verlust der Wählbarkeit, glieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit
6. Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung, verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und
sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht
7. Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, min-
Blockmodell, destens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen
8. Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat,
des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Ent- so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus
scheidung oder dieser Liste zu wählen.
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§ 35 beratend teilzunehmen. An der Behandlung von Ange-
Vorsitz legenheiten, die besonders Beschäftigte betreffen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
(1) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehr- die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, hat
heit, welches der nach § 34 Absatz 1 gewählten Vor- die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung
standsmitglieder den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt das Recht zur beratenden Teilnahme. Bei Beschlüssen
zugleich die Vertretung der oder des Vorsitzenden. Da- des Personalrats, die überwiegend Beschäftigte be-
bei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der treffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
oder die Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung be-
die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen darauf finden, haben die Jugend- und Auszubildendenvertre-
verzichten. terinnen und -vertreter Stimmrecht. Soweit sie ein
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben, gilt § 36
im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Absatz 2 Satz 3 entsprechend für die Ladung der
Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt Schwerbehindertenvertretung und der Mitglieder der
die oder der Vorsitzende, wenn sie oder er nicht selbst Jugend- und Auszubildendenvertretung.
dieser Gruppe angehört, den Personalrat gemeinsam (2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der
mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmit- Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann eine Be-
glied. auftragte oder ein Beauftragter einer im Personalrat
vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend
§ 36 teilnehmen; in diesem Fall sind der Gewerkschaft der
Anberaumung von Sitzungen Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzei-
(1) Spätestens fünf Arbeitstage nach dem Wahltag tig mitzuteilen.
hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats (3) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle
zu den Wahlen des Vorstands und des Vorsitzes ein- nimmt an den Sitzungen teil, die auf ihr oder sein Ver-
zuberufen. Die oder der Vorsitzende des Wahlvor- langen anberaumt worden sind oder zu denen sie oder
stands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner er ausdrücklich eingeladen worden ist.
Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt
hat. § 38
(2) Die weiteren Sitzungen beruft die oder der Vor- Zeitpunkt der
sitzende des Personalrats ein. Sie oder er setzt die Ta- Sitzungen und Nichtöffentlichkeit
gesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die oder
(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der
der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu
Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat
den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tages-
hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die
ordnung zu laden. Ist ein Mitglied des Personalrats an
dienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten
der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es dies unter An-
seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin
gabe der Gründe unverzüglich der oder dem Vorsitzen-
oder der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der
den mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende hat für ein
Sitzung vorher zu verständigen.
verhindertes Mitglied des Personalrats das nach § 33
Absatz 1 Satz 2 eintretende Ersatzmitglied zu laden. (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Personal-
rat kann ihm nach § 47 zur Verfügung gestelltes Büro-
(3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzu-
personal zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.
berufen und den Gegenstand, dessen Beratung bean-
tragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies (3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der
beantragt wird von Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mit-
glieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder
1. einem Viertel der Mitglieder des Personalrats,
unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder
2. der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt
Gruppe, werden, wenn
3. der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, 1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die
4. der Vertrauensperson der schwerbehinderten Men- durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung frei-
schen in Angelegenheiten, die besonders schwer- gegeben sind,
behinderte Beschäftigte betreffen, oder 2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die
5. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Aus- Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer
zubildendenvertretung in Angelegenheiten, die be- Gruppe des Personalrats binnen einer von der oder
sonders Beschäftigte betreffen, die das 18. Lebens- dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegen-
jahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer über der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
beruflichen Ausbildung befinden. 3. der Personalrat geeignete organisatorische Maß-
nahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom
§ 37 Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Teilnahme- und Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmit-
Stimmrecht sonstiger Personen glieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an
(1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne
und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser des § 39 Absatz 1 Satz 1. § 43 Absatz 1 Satz 3 findet
benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vor-
haben das Recht, an den Sitzungen des Personalrats sitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten
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1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesen- aufgeführten Personen. Hat ein Mitglied des Personal-
heitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmit- rats Grund zu der Annahme, dass in seiner Person ein
glieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt Ausschließungsgrund vorliegt, so hat es dies der oder
durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- dem Vorsitzenden unverzüglich, spätestens jedoch vor
oder Telefonkonferenz unberührt. Beginn der Beratung über die Angelegenheit anzuzei-
gen. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes
§ 39 entscheidet der Personalrat in Zweifelsfällen in Ab-
Beschlussfassung wesenheit der oder des Betroffenen. Das betroffene
Personalratsmitglied ist vorher anzuhören. Das ausge-
(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden, soweit schlossene Mitglied hat für die Dauer der Beratung und
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ein- Beschlussfassung über die Angelegenheit nach Satz 1
facher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder den Sitzungsraum zu verlassen.
gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stim-
mengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für weitere Personen,
die zur Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn
berechtigt sind.
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist;
Vertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. (3) Werden die den Ausschließungsgrund begrün-
denden Umstände erst während der Sitzung bekannt,
(3) Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit wer-
tritt ein Ersatzmitglied nach § 33 Absatz 1 Satz 2 nur
den die Stimmen anderer anwesender Personen, die
ein, wenn es auf die Ladung durch die Vorsitzende
über ein Stimmrecht verfügen, mitgezählt.
oder den Vorsitzenden des Personalrats hin unverzüg-
(4) In der Geschäftsordnung kann die Beschlussfas- lich an der Sitzung teilnehmen kann.
sung im elektronischen Verfahren vorgesehen werden.
(4) Ein Beschluss ist nichtig, wenn an der Beratung
§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 gilt entspre-
oder Beschlussfassung ein ausgeschlossenes Mitglied
chend. Die Beschlussfassung im elektronischen Ver-
mitgewirkt hat, es sei denn, dass durch die Mitwirkung
fahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personal-
die Beschlussfassung nicht geändert oder beeinflusst
rats oder eine nach § 37 teilnahmeberechtigte Person
werden konnte. Die Nichtigkeit des Beschlusses be-
binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu be-
rührt die Wirksamkeit einer Maßnahme, die die Dienst-
stimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzen-
stelle im Vertrauen auf den Beschluss des Personalrats
den widerspricht. Die oder der Vorsitzende gibt das
durchgeführt hat, nicht.
Ergebnis der Beschlussfassung im elektronischen Ver-
fahren spätestens in der nächsten Sitzung des Perso-
nalrats bekannt. § 42
Aussetzung von Beschlüssen
§ 40 (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreterinnen und
Beschlussfassung in Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubil-
gemeinsamen Angelegenheiten dendenvertretung einen Beschluss des Personalrats
und in Gruppenangelegenheiten als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interes-
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Be- sen der durch sie vertretenen Beschäftigten, so ist auf
amtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von fünf
und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an
beraten und beschlossen. auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit
Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehöri- der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertrete-
gen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer nen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht
Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und werden. Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1
Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge.
Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht
vertreten ist. (2) Nach Ablauf der Frist von fünf Arbeitstagen ist
über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aus-
die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betref- setzung nicht wiederholt werden.
fen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
§ 41 die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des
Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung
Ausschluss von
wichtiger Interessen der schwerbehinderten oder ihnen
Beratung und Beschlussfassung
gleichgestellten Beschäftigten erachtet.
(1) Ein Mitglied des Personalrats ist ausgeschlossen
von der Beratung und Beschlussfassung § 43
1. über beteiligungspflichtige Angelegenheiten, die Protokoll
seine persönlichen Interessen oder die seiner Ange-
hörigen unmittelbar und individuell berühren, oder (1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist ein
Protokoll zu führen, das mindestens den Wortlaut der
2. über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie ge-
Personalrat. fasst sind, enthält. Das Protokoll ist von der oder dem
Angehörige im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter-
in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1625
beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder herausgeben. Für Informationen nach den Sätzen 1
Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üb-
(2) Haben die Leiterin oder der Leiter der Dienst- licherweise genutzten Informations- und Kommunikati-
stelle oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sit- onssysteme nutzen.
zung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende
Auszug aus dem Protokoll zuzuleiten. Einwendungen § 49
gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich oder Verbot der Beitragserhebung
elektronisch zu erheben und dem Protokoll beizufügen. Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Be-
schäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
§ 44
Geschäftsordnung Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
können in einer Geschäftsordnung getroffen werden,
die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen § 50
seiner Mitglieder beschließt.
Ehrenamtlichkeit
§ 45 Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt un-
entgeltlich als Ehrenamt.
Sprechstunden
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während § 51
der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im
Versäumnis von Arbeitszeit
Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der
Dienststelle. Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufga-
ben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Ar-
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertre-
beitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder
tung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an
des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalrats-
den Sprechstunden des Personalrats ein Mitglied der
mitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre
Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung
regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ih-
derjenigen Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch
nen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu
nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen
gewähren.
Ausbildung befinden, teilnehmen.
(3) In der Geschäftsordnung kann die Durchführung § 52
der Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonfe-
Freistellung
renz vorgesehen werden. § 38 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. (1) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienst-
lichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach
§ 46 Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Frei-
Kosten der Personalratstätigkeit
stellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruf-
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und sei- lichen Werdegangs führen.
ner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Ab-
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, satz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Auf-
1. 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
wendungsersatz in entsprechender Anwendung der
beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten 2. 601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden 3. 1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,
an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrecht-
4. 2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,
lichen Bestimmungen entsprechend.
5. 3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
§ 47 6. 4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
Sachaufwand und Büropersonal 7. 5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die lau- 8. 6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
fende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Per- 9. 7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
sonalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle
üblicherweise genutzte Informations- und Kommunika- 10. 8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
tionstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachge- 11. 9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
rechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist
Umfang zur Verfügung zu stellen. für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein wei-
teres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2
§ 48 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der
Bekanntmachungen und Aushänge Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen
Dem Personalrat werden in den Dienststellen geeig- werden.
nete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur (3) Freistellungen können in Form von Teilfreistel-
Verfügung gestellt. Er kann Mitteilungen an die Be- lungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen
schäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2
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überschreiten. Freistellungen müssen mindestens und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszen-
20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit trale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind.
betragen. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalrats-
(4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig mitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und
freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine mo- Auszubildendenvertreterinnen oder -vertreter gewesen
natliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregie- sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt
rung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der vier Wochen.
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der
Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindes- § 55
tens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freige- Schutz vor Kündigung,
stellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Versetzung, Abordnung und Zuweisung
Aufwandsentschädigung. (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern
des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis
§ 53 stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Ver-
Auswahl der freizustellenden Mitglieder weigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert
er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ein-
(1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder
gang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie
hat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1
auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle
gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34
ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter
Absatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließ-
Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In
lich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Die frei-
dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die be-
zustellenden Vorstands- und Ergänzungsmitglieder
troffene Person Beteiligte.
haben Anspruch auf vollständige Freistellung.
(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren
(2) Ist der Personalrat nach den Grundsätzen der
Willen nur versetzt, zugewiesen oder abgeordnet wer-
Verhältniswahl gewählt worden, sind für die weiteren
den, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mit-
Freistellungen die auf die einzelnen Wahlvorschlagslis-
gliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen
ten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlver-
Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung gilt auch
fahrens zu berücksichtigen; dabei sind die nach
die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene
Absatz 1 freigestellten Vorstands- und Ergänzungsmit-
Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsge-
glieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallen-
biet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum
den Freistellungen abzuziehen. Die aus der jeweiligen
Dienstort. Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung
Vorschlagsliste in den Personalrat gewählten Mitglie-
von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustim-
der bestimmen mehrheitlich, wer von ihnen die Frei-
mung des Personalrats.
stellung wahrnimmt.
(3) Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungs-
(3) Ist der Personalrat im Wege der Personenwahl
dienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
gewählt worden, bestimmt sich die Rangfolge der
entsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1
weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der
und 2 sowie die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutz-
für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen
gesetzes nicht. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht
Stimmen.
bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftig-
(4) Sind die Mitglieder der im Personalrat vertrete- ten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das
nen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Ver- Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1
hältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbe-
worden, so sind bei weiteren Freistellungen die Grup- schadet des § 31, solange sie entsprechend den Erfor-
pen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem dernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienst-
Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der stelle versetzt oder abgeordnet sind.
nach identischen Wahlverfahren zusammengefassten
Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen § 56
in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender
Besonderer Schutz der Auszubildenden
Anwendung des Absatzes 2 und nach Absatz 3.
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Beschäftigte
§ 54 oder einen Beschäftigten, die oder der in einem Be-
rufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungs-
Teilnahme an gesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufe-
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gesetz oder dem Hebammengesetz steht und die oder
(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fort- der Mitglied des Personalrats ist, nach erfolgreicher
zahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht
die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstal- in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu über-
tungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kennt- nehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung
nisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat des Berufsausbildungsverhältnisses der betroffenen
erforderlich sind. Person schriftlich mitzuteilen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied (2) Verlangt eine Auszubildende oder ein Auszubil-
des Personalrats während seiner regelmäßigen Amts- dender im Sinne des Absatzes 1, die oder der Mitglied
zeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fort- des Personalrats ist, innerhalb der letzten drei Monate
zahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- schriftlich die Weiterbeschäftigung, so gilt im An-
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schluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhält- § 59
nis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als be- Ordentliche und
gründet. außerordentliche Personalversammlung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Be- (1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalender-
rufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach halbjahr in einer Personalversammlung einen Tätig-
Beendigung der Amtszeit des Personalrats erfolgreich keitsbericht zu erstatten (ordentliche Personalver-
endet. sammlung).
(4) Wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch
Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder eines
Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, so Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflich-
kann er spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen tet, eine außerordentliche Personalversammlung ein-
nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung
beim Verwaltungsgericht beantragen, beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. An Ver-
sammlungen, die auf Wunsch der Leiterin oder des
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Ab- Leiters der Dienststelle einberufen sind oder zu denen
satz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder sie oder er ausdrücklich eingeladen ist, hat sie oder er
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Ar- teilzunehmen; im Übrigen kann sie oder er an der Per-
beitsverhältnis aufzulösen. sonalversammlung teilnehmen.
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der (3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen
Personalrat Beteiligter. Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von
15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine or-
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon an- dentliche Personalversammlung einberufen und durch-
zuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht führen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr
nach Absatz 1 nachgekommen ist. keine Personalversammlung und keine Teilversamm-
lung durchgeführt worden sind, in denen ein Tätigkeits-
Kapitel 3 bericht erstattet worden ist.
Personalversammlung § 60
Zeitpunkt,
§ 57 Dienstbefreiung, Bezüge, Fahrtkosten
Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung (1) Die ordentlichen und die auf Wunsch der Leiterin
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Be- oder des Leiters der Dienststelle einberufenen außer-
schäftigten der Dienststelle. Sie wird von der oder ordentlichen Personalversammlungen finden während
dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet. der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen
Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Andere
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine außerordentliche Personalversammlungen finden außer-
gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht halb der Arbeitszeit statt; hiervon kann im Einverneh-
stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. men mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle
abgewichen werden.
§ 58 (2) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Per-
Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte sonalversammlungen aus dienstlichen Gründen außer-
halb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den
(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. Teilnehmerinnen und Teilnehmern Dienstbefreiung in
Der Personalrat kann die Personalversammlung im Ein- entsprechendem Umfang zu gewähren.
vernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienst-
stelle mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile (3) Die Teilnahme an Personalversammlungen nach
der Dienststelle übertragen. § 38 Absatz 3 Satz 2 Num- Absatz 1 Satz 1 hat keine Minderung der Dienstbezüge
mer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. Die Mög- oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Dasselbe gilt für
lichkeit zur Durchführung von Teilversammlungen außerordentliche Personalversammlungen nach Ab-
bleibt unberührt. satz 1 Satz 2, die im Einvernehmen mit der Leiterin
oder dem Leiter der Dienststelle während der Arbeits-
(2) Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen zeit durchgeführt werden.
Gewerkschaften und eine Beauftragte oder ein Beauf- (4) Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an Perso-
tragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle nalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 entstehen,
angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an werden in entsprechender Anwendung des Bundesrei-
der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personal- sekostengesetzes erstattet.
rat hat die Einberufung der Personalversammlung den
Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mit- § 61
zuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertre-
tung und des Gesamtpersonalrats sowie eine Beauf- Befugnisse
tragte oder ein Beauftragter der Dienststelle, bei der (1) Die Personalversammlung darf Angelegenheiten
die Stufenvertretung besteht, können an der Personal- behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten
versammlung ohne beratende Stimme teilnehmen. unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besol-
Teilnahmerechte auf Grund anderer Rechtvorschriften dungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der
bleiben unberührt. tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern,
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1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
der Vermeidung von Benachteiligungen von Men- in einer beruflichen Ausbildung befinden, eng zu-
schen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, sammenzuarbeiten sowie
der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und 9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Gesund-
der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. heitsschutzes in der Dienststelle zu fördern.
(2) Die Personalversammlung kann dem Personalrat
Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stel- § 63
lung nehmen. Dienstvereinbarungen
(3) § 2 Absatz 2 und 5 gilt für die Personalversamm- (1) Dienstvereinbarungen sind in Angelegenheiten
lung entsprechend. des § 78 Absatz 1 Nummer 12 bis 15, des § 79 Absatz 1
Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 zulässig,
Kapitel 4 soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
Beteiligung des Personalrats besteht und es sich nicht um Einzelangelegenheiten
handelt. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedin-
Abschnitt 1 gungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder übli-
cherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand
Allgemeines einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein
Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstverein-
§ 62 barungen ausdrücklich zulässt.
Allgemeine Aufgaben (2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienst-
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben: stelle und den Personalrat gemeinsam vereinbart, sind
in schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen
1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehö-
und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
rigen dienen, zu beantragen,
(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren
2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Be-
Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für
schäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen,
einen kleineren Bereich vor.
Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwal-
tungsanordnungen durchgeführt werden,
§ 64
3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten
Durchführung der Entscheidungen
und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt er- (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat betei-
scheinen, durch Verhandlung mit der Leiterin oder ligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass
dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hin- im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
zuwirken; der Personalrat hat die betreffenden Be- (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Hand-
schäftigten über den Stand und das Ergebnis der lungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
Verhandlungen zu unterrichten,
4. der Benachteiligung von Menschen mit Behinderun- Abschnitt 2
gen entgegenzuwirken sowie die Inklusion und
Unterrichtungs- und
Teilhabe behinderter Menschen zu fördern, insbe-
sondere die Eingliederung und berufliche Entwick-
Teilnahmerechte, Datenschutz
lung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter
Beschäftigter und sonstiger besonders schutzbe- § 65
dürftiger, insbesondere älterer Beschäftigter zu för- Monatsgespräch
dern sowie Maßnahmen zur beruflichen Förderung Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der
schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Be- Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu
schäftigter zu beantragen, einer Besprechung zusammentreten. In den Bespre-
5. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung chungen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs
von Frauen und Männern zu fördern sowie Benach- behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die
teiligungen von Menschen, die sich keinem dieser die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Leiterin
Geschlechter zuordnen, entgegenzuwirken, insbe- oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat
sondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen
Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Auf- zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Bei-
stieg, legung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
6. die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu
fördern, § 66
7. die Integration ausländischer Beschäftigter in die Informationspflicht der Dienststelle
Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen (1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Auf-
und den deutschen Beschäftigten zu fördern sowie gaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm
Maßnahmen zur Bekämpfung gruppenbezogener sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließ-
Menschenfeindlichkeit in der Dienststelle zu bean- lich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforder-
tragen, lichen personenbezogenen Daten, vorzulegen.
8. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur (2) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der
Förderung der Belange der Beschäftigten, die das oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingese-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1629
hen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlan- Abschnitt 3
gen der oder des Beschäftigten dem Personalrat zur
Mitbestimmung
Kenntnis zu bringen.
Unterabschnitt 1
§ 67
Verfahren der Mitbestimmung
Beratende Teilnahme an Prüfungen
An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte § 70
ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für die- Verfahren zwischen
sen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem Dienststelle und Personalrat
benannt ist, beratend teilnehmen.
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des
§ 68 Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustim-
mung getroffen werden.
Hinzuziehung in Fragen
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle un-
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
terrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maß-
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Un- nahme und beantragt seine Zustimmung. Der Perso-
fall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeits- nalrat kann verlangen, dass die Leiterin oder der Leiter
schutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetz- der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begrün-
lichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht det; die Begründung hat außer in Personalangelegen-
kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und heiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung
(3) Der Beschluss des Personalrats über die bean-
der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfall-
tragte Zustimmung ist der Leiterin oder dem Leiter der
verhütung in der Dienststelle einzusetzen.
Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzu-
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und teilen. In dringenden Fällen kann die Leiterin oder der
die in Absatz 1 genannten Behörden, Träger und sons- Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage
tigen Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammen- abkürzen. Der Personalrat und die Leiterin oder der
hang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für
stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfall- die Dauer der Amtszeit des Personalrats schriftlich
untersuchungen den Personalrat oder die von ihm oder elektronisch von Satz 1 abweichende Fristen ver-
beauftragten Personalratsmitglieder derjenigen Dienst- einbaren. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht
stelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Un- der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter An-
tersuchung stattfindet. Die Leiterin oder der Leiter der gabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verwei-
Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den gert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Be-
Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten schäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden
Stellen mitzuteilen. können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gele-
(3) An den Besprechungen der Leiterin oder des genheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist ak-
Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftrag- tenkundig zu machen.
ten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauf- § 71
tragte Personalratsmitglieder teil. Stufenverfahren
(4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Unter- (1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann
suchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der
denen er oder die von ihm beauftragten Personalrats- Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen
mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen,
ist oder sind. bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich
oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat
Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Ein-
dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach
zelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende
§ 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des
Frist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder
nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden
Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste
Berichts auszuhändigen.
Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Ge-
schäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen.
§ 69
In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bun-
Datenschutz desbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der
der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies
einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.
seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbe- (2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angele-
zogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für genheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats
die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der daten- nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb
schutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertre-
der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der tung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Ab-
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. satz 2 und 3 entsprechend.
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1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
§ 72 § 75
Anrufung der Einigungsstelle Bindung an die
Beschlüsse der Einigungsstelle
Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde
und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalver- (1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Be-
tretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungs- teiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3
stelle anrufen. geregelten Fälle.
§ 73 (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Be-
schluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im
Bildung und Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemein-
Zusammensetzung der Einigungsstelle wesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt
sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustel-
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienst- lung ganz oder teilweise aufheben und in der Angele-
behörde gebildet. genheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und
(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitze- deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsit-
rinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienst- zenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten
behörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich
Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80
sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen
Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt
und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt
die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung
werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter
der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfeh-
und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer be-
lung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet
finden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die
sodann endgültig.
Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über
die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, § 76
so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsi-
dent des Bundesverwaltungsgerichts. Vorläufige Maßnahmen
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei
§ 74 Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen
Verfahren der Einigungsstelle Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung
vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem
(1) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und
nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mit-
der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entschei- bestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
den.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten § 77
Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertre-
tung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu ge- Initiativrecht des Personalrats
ben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äu-
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die
ßerung schriftlich erfolgen.
nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unter-
(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Be- liegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der
schluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen
teilweise entsprechen. In den Fällen des § 78 Absatz 5 und zu begründen.
stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zu-
stimmung vorliegt. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll
über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs
(4) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit ge- Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder,
fasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechts- wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen
vorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin
halten. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen. oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder
nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere
(5) Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Verfahren
Einigungsstelle gilt § 38 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1
und 3 sowie Satz 3 entsprechend. Die Verhandlung 1. in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des
und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkon- § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Ab-
ferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungs- satz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21
stelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu nach den §§ 71 bis 75,
bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsit-
zenden widerspricht. Mitglieder der Einigungsstelle, 2. in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der
die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgül-
gelten als anwesend. tig entscheidet.
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Unterabschnitt 2 Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur
Angelegenheiten der Mitbestimmung mit, wenn sie es beantragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht
§ 78 1. für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengeset-
Mitbestimmung in Personalangelegenheiten zes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für
(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangele- entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
genheiten bei mer sowie
1. Einstellung, 2. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16
an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstel-
2. Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit len.
anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Lauf-
bahngruppe, Laufbahnwechsel, (5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absat-
zes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewer-
tenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung,
bewertenden Dienstpostens, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gericht-
liche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder
4. Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von
eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richt-
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließ-
linie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 ver-
lich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuord-
stößt,
nung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeit-
gebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, 2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,
es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene
Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt
5. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder per-
6. Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als sönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,
Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der
dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin
neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes
oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle
im Sinne des Umzugskostenrechts befindet,
durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten
7. Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung stören werde.
für mehr als drei Monate,
8. Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder § 79
Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäfti- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
gung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern
über die Altersgrenze hinaus, (1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angele-
genheiten bei
9. Anordnungen zur Wahl der Wohnung,
1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen,
10. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer
Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendun-
Nebentätigkeit,
gen,
11. Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b
2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über
oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teil-
die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, Aus-
zeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen
übung von Belegungs- oder Vorschlagsrechten der
Arbeitszeit oder Urlaub,
Beschäftigungsdienststelle sowie der allgemeinen
12. Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
die besetzt werden sollen,
3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festset-
13. Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an zung der Nutzungsbedingungen,
Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der
Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsver- 4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozial-
anstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
beginnen, 5. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen
14. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milde-
und -ärzten als Beschäftigte, rung von wirtschaftlichen Nachteilen, die der oder
dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungs-
15. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen maßnahmen entstehen.
eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.
(2) Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 be- Leistung nach Absatz 1 Nummer 1 beantragt, wird der
stimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt;
Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beab- auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstel-
sichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu lers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit.
setzen. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss
(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die
Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtin- Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwen-
nen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit dungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leis-
überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer tungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den
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1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten 17. Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen
Gründe wird hierbei nicht erteilt. Gesundheits- und Eingliederungsmanagements,
18. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des
§ 80 Verhaltens der Beschäftigten,
Mitbestimmung in 19. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder
organisatorischen Angelegenheiten zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
(1) Der Personalrat bestimmt mit, soweit eine ge- 20. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
setzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über
21. Einführung und Anwendung technischer Einrich-
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die oder die Leistung der Beschäftigten zu überwa-
einzelnen Wochentage, chen.
2. Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschafts- (2) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche
dienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstun- Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle
den, nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig
3. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeits- festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestim-
zeitmodellen, mung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die Grund-
sätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere
4. Gestaltung der Arbeitsplätze, für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit
5. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeits- und Überstunden.
formen außerhalb der Dienststelle,
6. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und Abschnitt 4
des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Mitwirkung
Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäf-
tigte, wenn zwischen der Dienststelle und den be- Unterabschnitt 1
teiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt
wird, Verfahren der Mitwirkung
7. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge § 81
und Arbeitsentgelte,
Verfahren zwischen
8. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienst- Dienststelle und Personalrat
stelle, insbesondere die Aufstellung von Entloh-
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mit-
nungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung
wirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durch-
von neuen Entlohnungsmethoden und deren Ände-
führung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig
rung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prä-
und eingehend mit ihm zu erörtern.
miensätze und vergleichbarer leistungsbezogener
Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, (2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von
zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine
9. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitneh-
Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt
merinnen und Arbeitnehmern,
die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Der Perso-
10. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftig- nalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle
ten, können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit
11. Beurteilungsrichtlinien, des Personalrats schriftlich oder elektronisch eine ab-
weichende Frist vereinbaren. Erhebt der Personalrat
12. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl
Einwendungen, so hat er der Leiterin oder dem Leiter
bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierun-
der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. Soweit dabei
gen und Kündigungen,
Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art
13. Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit, der vorgetragen werden, die für eine Beschäftigte oder
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, der einen Beschäftigten ungünstig sind oder für sie oder
Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung ihn nachteilig werden können, hat die Dienststelle der
von Frauen und Männern, der Vermeidung von Be- oder dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu
nachteiligungen von Menschen, die sich keinem geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
dieser Geschlechter zuordnen, sowie der Vermei- (3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen
dung von Benachteiligungen von Menschen mit des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang,
Behinderungen dienen, insbesondere bei der Ein- so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter
stellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiter- Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch mit.
bildung und dem beruflichen Aufstieg,
14. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten § 82
Vorschlägen im Rahmen des behördlichen oder Stufenverfahren
betrieblichen Vorschlagwesens,
(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienst-
15. Inhalt von Personalfragebogen, stelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen
16. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Ar- nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den
beitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertre-
Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen tungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung
Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeord-
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neten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündi-
der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Ab- gung Einwendungen erheben, wenn nach seiner An-
satz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines sicht
Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu. 1. bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerin
(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die oder des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale
beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der an- Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend be-
gerufenen Dienststelle auszusetzen. rücksichtigt worden sind,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 80 Ab-
§ 83 satz 1 Nummer 12 verstößt,
Vorläufige Maßnahmen 3. die zu kündigende Arbeitnehmerin oder der zu
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Ar-
Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Auf- beitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer an-
schub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung deren Dienststelle desselben Verwaltungszweiges
vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Per- an demselben Dienstort einschließlich seines Ein-
sonalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu zugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann,
begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mit- 4. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder
wirkung einzuleiten oder fortzusetzen. des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs-
oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
Unterabschnitt 2
5. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder
Angelegenheiten der Mitwirkung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedin-
gungen möglich ist und die Arbeitnehmerin oder der
§ 84 Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt.
Angelegenheiten der Mitwirkung Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ge-
(1) Der Personalrat wirkt mit bei kündigt, obwohl der Personalrat Einwendungen gegen
1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer
Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und mit der Kündigung eine Kopie der Stellungnahme des
persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufen-
ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 vertretung in der Verhandlung nach § 82 Absatz 1
des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisa- Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
tionen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vor- (2) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
bereitung zu beteiligen sind, im Fall des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungs-
2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusam- schutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das
menlegung, Aufspaltung oder Ausgliederung von Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeit-
nehmerin oder des Arbeitnehmers diese oder diesen
3. Übertragung von Aufgaben der Dienststelle, die üb- nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräfti-
licherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen gen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Ar-
werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere beitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des
Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts, Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einst-
4. Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin weilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbe-
oder einen Beamten, schäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
5. Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf 1. die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
Probe oder auf Widerruf, die oder der die Entlas- bietet oder mutwillig erscheint,
sung nicht selbst beantragt hat, 2. die Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren
6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Fest- wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen
stellung der begrenzten Dienstfähigkeit. würde oder
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 3. der Widerspruch des Personalrats offensichtlich un-
gegenüber den in § 78 Absatz 3 genannten Beschäf- begründet war.
tigten unterliegen nicht der Mitwirkung. Im Übrigen (3) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Perso-
wird der Personalrat in den Fällen des Absatzes 1 nalrat nicht beteiligt worden ist.
Nummer 4 bis 6 nur auf Antrag der oder des Beschäf-
tigten beteiligt; die oder der Beschäftigte ist von der
Abschnitt 5
beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kennt-
nis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung Anhörung
nach Absatz 1 Nummer 4 Einwendungen auf die in § 78
Absatz 5 Nummer 1 und 2 bezeichneten Gründe stüt- § 86
zen. Außerordentliche
Kündigung und fristlose Entlassung
§ 85
Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen
Ordentliche Kündigung Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leite-
(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kün- rin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsich-
digung durch den Arbeitgeber mit. § 78 Absatz 3 gilt tigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat
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1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der stellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der
Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, Stufenvertretungen.
spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen
(4) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe
schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3
mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Be-
gilt entsprechend.
steht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitglie-
dern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreterin-
§ 87 nen oder Vertreter. § 17 Absatz 5 gilt entsprechend.
Weitere Angelegenheiten der Anhörung
(1) Vor der Weiterleitung von Personalanforderun- § 90
gen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat an- Amtszeit und Geschäftsführung
zuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten
Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stel- Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Ab-
lungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforde- schnitt 2 und 3 mit Ausnahme des § 45 entsprechend.
rungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. § 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder
Das gilt entsprechend für die Personalplanung. der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach
dem Wahltag einzuberufen sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten von Diensträumen.
§ 91
(3) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsver-
fahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhö- Rechtsstellung
ren. Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenver-
tretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des
Kapitel 5 § 52 Absatz 2 entsprechend.
Stufenvertretungen
und Gesamtpersonalrat § 92
Zuständigkeit
Abschnitt 1 (1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle
Bildung und nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Per-
Beteiligung der Stufenvertretungen sonalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete
Stufenvertretung zu beteiligen.
§ 88 (2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die
Errichtung einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt
die Stufenvertretung dem Personalrat oder, sofern die-
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltun-
ser zuständig wäre, dem bei dieser Dienststelle gebil-
gen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirks-
deten Gesamtpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung. In
personalräte, bei den obersten Dienstbehörden Haupt-
diesem Fall verdoppeln sich die Fristen des § 70 Ab-
personalräte gebildet.
satz 3 Satz 1 und 2, des § 71 Absatz 1 Satz 1, des § 81
Absatz 2 Satz 1 sowie des § 82 Absatz 1 Satz 1, sofern
§ 89 die Stufenvertretung und die Leiterin oder der Leiter
Wahl und Zusammensetzung der Dienststelle keine abweichende Regelung verein-
(1) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden baren.
von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittel- (3) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der
stufe gehörenden Beschäftigten gewählt. Die Mitglie- Stufenvertretungen gilt Kapitel 4 entsprechend.
der des Hauptpersonalrats werden von den zum
Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehö- (4) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Ver-
renden Beschäftigten gewählt. waltungen personelle oder soziale Maßnahmen von
einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Be-
(2) Die §§ 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2, 6 und 7, die teiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personal-
§§ 18 bis 22 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entspre- vertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung
chend. § 15 Absatz 2 Nummer 4 gilt nur für die Be- bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Ge-
schäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertre- schäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die
tung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu betei-
Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands fin- ligen.
det nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leiterin oder der
Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu
Abschnitt 2
errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvor-
stands nach den §§ 22 und 24 aus. Bildung und
(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Beteiligung des Gesamtpersonalrats
Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die
bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die § 93
Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks-
Errichtung
oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen
auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Per-
nicht bestehen, die Leiterinnen oder Leiter der Dienst- sonalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1635
§ 94 (2) Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der
Anzuwendende Vorschriften Hauptpersonalräte wird bei der obersten Bundesbe-
hörde eingerichtet, deren Geschäftsbereich die oder
Für den Gesamtpersonalrat gelten § 89 Absatz 1, 2 der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Haupt-
und 4, § 90 Satz 1 sowie § 91 entsprechend. personalräte angehört. Hat die Arbeitsgemeinschaft
der Hauptpersonalräte zwei Vorsitzende gewählt, be-
§ 95 schließt sie mit einfacher Mehrheit über den Sitz der
Zuständigkeit Geschäftsstelle bei einer der obersten Bundesbehör-
den, deren Geschäftsbereichen die Vorsitzenden ange-
(1) Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen
Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 92 Absatz 1 hören.
und 2 entsprechend.
§ 98
(2) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des
Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend. Stellungnahmerecht bei
ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen
Kapitel 6 (1) Vor Entscheidungen oberster Bundesbehörden
Arbeitsgemeinschaft oder Vorlagen an die Bundesregierung in Angelegen-
heiten des § 80 Absatz 1 Nummer 21, die die Ge-
der Hauptpersonalräte
schäftsbereiche mehrerer oberster Bundesbehörden
betreffen, ist der Arbeitsgemeinschaft der Hauptperso-
§ 96
nalräte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das
Zusammensetzung, Stellungnahmerecht erstreckt sich auch auf Maßnah-
Amtszeit, Teilnahmerechte men, die
(1) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Bun- 1. mit den in Satz 1 genannten Angelegenheiten unmit-
desbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der telbar zusammenhängen,
Hauptpersonalräte. Ist in der obersten Bundesbehörde
kein Hauptpersonalrat gebildet, gilt der Gesamtperso- 2. ebenfalls die Geschäftsbereiche mehrerer oberster
nalrat oder, falls ein Gesamtpersonalrat nicht gebildet Bundesbehörden betreffen und
ist, der Personalrat der obersten Bundesbehörde als 3. der Beteiligung nach Kapitel 4 unterlägen, wenn sie
Hauptpersonalrat im Sinne dieses Kapitels. von einer Dienststelle nur für ihre Beschäftigten ge-
(2) Jeder Hauptpersonalrat entsendet ein Mitglied in troffen würden, mit Ausnahme personeller Einzel-
die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und maßnahmen.
bestimmt mindestens ein Ersatzmitglied. Die Mitglied- (2) Die federführend zuständige oberste Bundes-
schaft in der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonal- behörde unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft der
räte endet durch das Erlöschen der Mitgliedschaft in Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend von der
dem entsendenden Hauptpersonalrat, die Abberufung beabsichtigten Entscheidung und legt ihr die hierfür er-
durch den entsendenden Hauptpersonalrat oder die forderlichen Unterlagen vor. Die Arbeitsgemeinschaft
Niederlegung des Amts in der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte teilt der obersten Bundesbe-
der Hauptpersonalräte. § 32 ist entsprechend anzu- hörde ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier
wenden. Wochen mit, soweit nicht einvernehmlich eine andere
(3) Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte Frist vereinbart ist. In dringenden Fällen kann die
wählt aus ihrer Mitte bis zu zwei Vorsitzende und bis Dienststelle die Frist auf eine Woche verkürzen oder,
zu zwei stellvertretende Vorsitzende. sofern die Entscheidung der Natur der Sache nach kei-
nen Aufschub duldet, die Stellungnahme nachträglich
(4) Die Amtszeit der Arbeitsgemeinschaft der
einholen. Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft der
Hauptpersonalräte beginnt am 1. Juni des Jahres, in
Hauptpersonalräte ist die beabsichtigte Maßnahme
dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden,
mit ihr vor Abgabe der Stellungnahme zu erörtern.
und endet mit dem Ablauf von vier Jahren.
(5) Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Haupt- (3) Die Befugnisse und Pflichten der Personalvertre-
Jugend- und -Auszubildendenvertretungen, der oder tungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt. Die Ar-
die von diesen benannt wird, und je ein Vertreter oder beitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte informiert
eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Schwer- die Hauptpersonalräte regelmäßig über ihre Tätigkeit.
behindertenvertretungen des Bundes und der Vereini-
gung der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes Kapitel 7
haben das Recht, an den Sitzungen der Arbeitsge-
Jugend- und
meinschaft der Hauptpersonalräte beratend teilzuneh-
men.
Auszubildendenvertretung, Jugend-
und Auszubildendenversammlung
§ 97
§ 99
Geschäftsführung und Rechtsstellung
Errichtung
(1) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemein-
schaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen ge-
ihrer Mitglieder gelten § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die bildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Be-
§§ 38, 43 und 44 sowie die §§ 48 bis 52 Absatz 1 ent- schäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch
sprechend. nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen
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1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubil- § 102
dendenvertretungen gebildet.
Wahl, Amtszeit und Vorsitz
§ 100 (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit
der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
der Personalrat im Einvernehmen mit der Jugend-
(1) Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand und
Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende. § 21
ben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Kommt ein Einverneh-
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt men zwischen Personalrat und Jugend- und Auszu-
entsprechend. bildendenvertretung nicht zustande, gelten die §§ 22
und 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
(2) Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag Stelle einer Personalversammlung eine Jugend- und
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Auszubildendenversammlung tritt. Für die Wahl der
sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 15 Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 2 Num- Absatz 1 und 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5,
mer 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die gleichzeitige § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und § 26 ent-
Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und sprechend.
Auszubildendenvertretung ist zulässig. Ein Mitglied des
Personalrats, das gleichzeitig Mitglied der Jugend- und (2) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Aus-
Auszubildendenvertretung ist, darf bei Beschlussfas- zubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit
sungen des Personalrats, bei denen die Vertreterinnen vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit der
und Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertre- Jugend- und Auszubildendenvertretung beginnt am
tung stimmberechtigt sind, nur eine Stimme abgeben. 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen
der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfin-
§ 101 den, und endet mit dem Ablauf von zwei Jahren. § 27
Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für
Größe und Zusammensetzung die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
außerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums gilt § 28
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung be-
Absatz 1 Nummer 2 bis 6, Absatz 2, 3 und 5 entspre-
steht in Dienststellen mit in der Regel
chend.
1. 5 bis 20 Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen (3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertre-
Ausbildung befinden, aus einer Jugend- und Auszu- tung aus mehr als zwei Mitgliedern, so wählt sie aus
bildendenvertreterin oder einem Jugend- und Aus- ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
zubildendenvertreter, und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell-
vertretenden Vorsitzenden.
2. 21 bis 50 der in Nummer 1 genannten Beschäftigten
aus drei Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen (4) Die §§ 29 bis 33 gelten entsprechend.
oder -vertretern,
§ 103
3. 51 bis 200 der in Nummer 1 genannten Beschäftig-
ten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertrete- Aufgaben
rinnen oder -vertretern,
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat fol-
4. 201 bis 300 der in Nummer 1 genannten Beschäf- gende allgemeine Aufgaben:
tigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenver-
treterinnen oder -vertretern, 1. Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die
den Beschäftigten dienen, die das 18. Lebensjahr
5. 301 bis 1 000 der in Nummer 1 genannten Beschäf- noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruf-
tigten aus elf Jugend- und Auszubildendenvertrete- lichen Ausbildung befinden, insbesondere Maßnah-
rinnen oder -vertretern, men auf dem Gebiet der Berufsbildung,
6. mehr als 1 000 der in Nummer 1 genannten Be-
2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in Num-
schäftigten aus 15 Jugend- und Auszubildenden-
mer 1 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze,
vertreterinnen oder -vertretern.
Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarif-
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll verträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsan-
sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der verschiede- ordnungen durchgeführt werden,
nen Beschäftigungsarten der Beschäftigten, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich 3. Anregungen und Beschwerden der in Nummer 1 ge-
in einer beruflichen Ausbildung befinden, zusammen- nannten Beschäftigten, insbesondere auf dem Ge-
setzen. biet der Berufsbildung, entgegenzunehmen und,
falls die Anregungen und Beschwerden berechtigt
(3) Frauen und Männer sollen in der Jugend- und erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung
Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zah- hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenver-
lenverhältnis unter den Beschäftigten, die das 18. Le- tretung hat die betroffenen Beschäftigten über den
bensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu in-
beruflichen Ausbildung befinden, vertreten sein. formieren.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1637
§ 104 sammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des
Zusammenarbeit mit dem Personalrat Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene
Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.
(1) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich § 107
nach § 36 Absatz 3, § 37 Absatz 1 und § 42.
Stufenvertretungen
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend-
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-
und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat
tungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen,
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Ju-
bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend-
gend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen,
und -Auszubildendenvertretungen und bei den obers-
dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer
ten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubilden-
Aufgaben erforderlichen Unterlagen, einschließlich der
denvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszu-
für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen
bildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3
personenbezogenen Daten, zur Verfügung stellt. § 69
sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.
gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen
(3) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubil-
Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-
dendenvertretung zu den Besprechungen zwischen
Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Ab-
der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Personalrat nach § 65 beizuziehen, wenn Angelegen-
heiten behandelt werden, die besonders die Beschäf-
tigten betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll- Kapitel 8
endet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung Gerichtliche Entscheidungen
befinden. Darüber hinaus sollen die Leiterin oder der
Leiter der Dienststelle und die Jugend- und Auszubil- § 108
dendenvertretung mindestens einmal im Halbjahr zu Zuständigkeit
einer Besprechung zusammentreten. der Verwaltungsgerichte,
(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes
nach Verständigung des Personalrats Sitzungen ab- (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug
halten; § 36 Absatz 1 und 2, § 37 Absatz 2 und 3, die das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den
§§ 38, 39 und 41 sowie die §§ 43 und 44 gelten ent- Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie
sprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszu- über
bildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauf-
tragtes Personalratsmitglied teilnehmen. 1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2. Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Perso-
§ 105 nalvertretungen und der Jugend- und Auszubilden-
Anzuwendende Vorschriften denvertretungen,
3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstel-
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gel-
lung der Personalvertretungen und der Jugend-
ten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 und § 54
und Auszubildendenvertretungen,
entsprechend. § 55 gilt entsprechend mit der Maßga-
be, dass die außerordentliche Kündigung, die Verset- 4. Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungs-
zung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- stelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Eini-
und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des gungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvor- 5. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinba-
stands und Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt rungen.
§ 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. § 56
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes
gilt entsprechend; in dem Verfahren vor dem Verwal-
über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
tungsgericht nach § 56 Absatz 4 ist bei einem Mitglied
der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese
§ 109
Beteiligte.
Bildung von
§ 106 Fachkammern und Fachsenaten
Jugend- und Auszubildendenversammlung (1) Für Streitigkeiten nach diesem Teil sind bei den
Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei den
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat ein- Oberverwaltungsgerichten Fachsenate zu bilden. Die
mal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubil- Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke
dendenversammlung durchzuführen. Diese soll mög- anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt wer-
lichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Per- den.
sonalversammlung stattfinden. Sie wird von der oder
dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildenden- (2) Die Fachkammern und Fachsenate entscheiden
vertretung geleitet. Der oder die Personalratsvorsit- in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden
zende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied und vier ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.
soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung (3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
teilnehmen. Die für die Personalversammlung gelten- müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bun-
den Vorschriften gelten entsprechend. Außer der in des sein. Sie werden durch die Landesregierung oder
Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenver- die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
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der Gewerkschaften, die unter den Beschäftigten ver- stelle kann nach Anhörung des Personalrats bestim-
treten sind, und der in § 1 bezeichneten Verwaltungen men, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer
und Gerichte berufen. Von den von den Gewerkschaf- dienstlichen Aufgaben zwingend geboten ist, nicht an
ten vorzuschlagenden ehrenamtlichen Richterinnen der jeweiligen Personalversammlung teilnehmen. Die
und Richtern muss eine Person Beamtin oder Beamter Tagesordnung der Personalversammlung und die in
und die andere Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Personalversammlung sowie im Tätigkeitsbericht
sein. Für die Berufung und die Stellung der ehrenamt- zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Be-
lichen Richterinnen und Richter und für ihre Heranzie- nehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienst-
hung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Ar- stelle fest. Andere Punkte dürfen nicht behandelt wer-
beitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen den.
und Richter entsprechend. (4) In den Fällen der §§ 22 und 24 sowie des § 28
Absatz 3 bestellt die Leiterin oder der Leiter der Dienst-
Kapitel 9 stelle den Wahlvorstand. Die Beschäftigten des Bun-
Sondervorschriften desnachrichtendienstes wählen keine Stufenvertre-
tung. Soweit eine Stufenvertretung zuständig ist, ist
Abschnitt 1 an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.
Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach die-
Vorschriften für sem Gesetz nimmt die Chefin oder der Chef des Bun-
besondere Verwaltungszweige deskanzleramtes wahr. Die §§ 72 bis 75 sind nicht an-
zuwenden. § 71 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
§ 110 dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
Grundsatz In den Fällen des § 55 Absatz 2 tritt an die Stelle der
Zustimmung die Mitwirkung nach Kapitel 4 Ab-
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen
schnitt 4.
Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist. (5) § 77 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 85 Ab-
satz 2 sind nicht anzuwenden. Die Regelungen der
§ 111 §§ 21, 37 Absatz 2, des § 42 Absatz 1 sowie des
§ 58 Absatz 2 über eine Beteiligung von Vertreterinnen
Bundespolizei
oder Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften
(1) Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und Arbeitgebervereinigungen sind nicht anzuwenden.
und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnach-
Bundespolizeipersonalvertretungen. Bundespolizeiper- richtendienstes kann bestimmen, dass Beauftragte
sonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte, der Gewerkschaften zu einer sicherheitsempfindlichen
die Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundes- Tätigkeit zugelassen sein müssen. Die Präsidentin oder
polizeihauptpersonalrat. der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann
(2) Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubil- die Anwendung des § 13 Absatz 2 ausschließen.
dendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugs- (6) § 125 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
beamtinnen und -beamten.
1. § 125 Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden ist, wenn
(3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalver- nicht alle Mitglieder der zuständigen Personalvertre-
tretung findet nicht statt bei tung ermächtigt sind, von Verschlusssachen des
1. Anordnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und entsprechenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis
-beamte, durch die Einsätze oder Einsatzübungen zu erhalten;
geregelt werden, 2. Personalvertretungen keine Ausschüsse bilden; an
2. der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und die Stelle der Ausschüsse der Personalvertretungen
-beamten für die Grundausbildung. tritt der Ausschuss des Gesamtpersonalrats;
3. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
§ 112
nachrichtendienstes außer in den Fällen des § 125
Bundesnachrichtendienst Absatz 5 auch bei Vorliegen besonderer nachrich-
(1) Teile und Stellen des Bundesnachrichtendiens- tendienstlicher Gründe Anordnungen im Sinne des
tes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichten- § 125 Absatz 5 treffen oder von einer Beteiligung
dienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne absehen kann.
des § 4 Absatz 1 Nummer 6. In Zweifelsfällen entschei- (7) Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle
det die Präsidentin oder der Präsident des Bundes- oder einer besonderen Einsatzsituation, von der der
nachrichtendienstes über die Dienststelleneigenschaft. Bundesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Perso- ist, ruhen die Rechte und Pflichten der zuständigen
nen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Personalvertretungen. Beginn und Ende des Ruhens
nicht zugelassen sind. der Befugnisse der Personalvertretung werden jeweils
(3) Die Personalversammlungen finden nur in den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-
Räumen der Dienststelle statt. Die Präsidentin oder desnachrichtendienstes im Einvernehmen mit der Che-
der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann fin oder dem Chef des Bundeskanzleramtes festge-
nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass stellt.
Personalversammlungen als Teilversammlung durch- (8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 108 Ab-
geführt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Dienst- satz 1 ist im ersten und letzten Rechtszug das Bundes-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1639
verwaltungsgericht zuständig. Im gerichtlichen Verfah- § 115
ren gilt § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung entspre-
Deutsche Bundesbank
chend.
(1) Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder
(9) Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtper-
der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Vor-
sonalrat können schriftlich oder elektronisch und jeder-
stand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die
zeit widerruflich eine von den Absätzen 1 bis 3, Ab-
Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht
satz 4 Satz 1, 5 bis 7 sowie den Absätzen 5 und 6
anzuwenden.
abweichende Dienstvereinbarung treffen.
(10) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 9 nichts (2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vor-
anderes ergibt, gelten die §§ 59 bis 63 des Soldatin- stand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Er kann
nen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend. sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertre-
ten lassen.
§ 113
§ 116
Bundesamt für Verfassungsschutz
Deutsche Welle
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
amtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des (1) Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz
Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen Bonn und die Einrichtungen der Deutschen Welle am
dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend ge- Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses
boten ist, nicht an Personalversammlungen teilneh- Gesetzes. Leiterin oder Leiter der Dienststellen ist die
men. Intendantin oder der Intendant. Sie oder er gilt als
oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes;
(2) Die Regelungen der §§ 21, 37 Absatz 2, des § 42
§ 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. § 8 ist ent-
Absatz 1 und des § 58 Absatz 2 über eine Beteiligung
sprechend anzuwenden. Andere als die in Satz 1 ge-
von Vertreterinnen oder Vertretern oder Beauftragten
nannten Einrichtungen der Deutschen Welle werden
der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
von der Intendantin oder dem Intendanten einer
sind nicht anzuwenden.
Dienststelle zugeordnet. § 7 ist nicht anzuwenden.
(3) Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der
Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich (2) Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen
Beschäftigte des Bundesamtes für Verfassungsschutz neben den örtlichen Personalräten einen Gesamtper-
betreffen, in entsprechender Anwendung des § 125 sonalrat. Dieser wirkt bei der Entscheidung nach
wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades Absatz 1 Satz 5 mit. Er ist zuständig für die Behand-
„VS-VERTRAULICH“ zu behandeln, soweit nicht die lung dienststellenübergreifender Angelegenheiten. Der
zuständige Stelle etwas anderes bestimmt. Gesamtpersonalrat hat seinen Sitz am Sitz der Inten-
dantin oder des Intendanten. Die für den Gesamtper-
sonalrat maßgebenden Bestimmungen sind im Übrigen
§ 114
entsprechend anzuwenden.
Bundesagentur für
Arbeit und andere bundesunmittelbare (3) Die Beschäftigten im Sinne des § 99 in beiden
Körperschaften des öffentlichen Dienststellen wählen neben den örtlichen Jugend-
Rechts im Bereich der Sozialversicherung und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend-
und -Auszubildendenvertretung. Absatz 2 Satz 3 gilt
(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind bei entsprechend. Der Sitz der Gesamt-Jugend- und -Aus-
der Bundesagentur für Arbeit und den anderen bun- zubildendenvertretung ist am Sitz des Gesamtperso-
desunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen nalrats. Die für die Gesamt-Jugend- und -Auszubilden-
Rechts im Bereich der Sozialversicherung Behörden denvertretung maßgebenden Bestimmungen sind im
der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes die der Zen- Übrigen entsprechend anzuwenden.
trale, der Hauptverwaltung oder der Hauptverwal-
tungsstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, (4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die
denen andere Dienststellen nachgeordnet sind. durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit ange-
stellten Beschäftigten der Deutschen Welle einschließ-
(2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt für die Kör- lich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als
perschaft der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung Beschäftigte der Deutschen Welle gelten auch arbeit-
zusteht. Abweichend von § 8 Satz 2 kann der Vorstand nehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a des
sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertre- Tarifvertragsgesetzes; für sie gilt dieses Gesetz ent-
ten lassen. sprechend. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes
(3) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt für die Agen- sind nicht:
turen für Arbeit, bei denen eine Geschäftsführung be-
1. die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen
stellt ist, und für die Regionaldirektionen der Bundes-
und Direktoren sowie die Justitiarin oder der Justi-
agentur für Arbeit das vorsitzende Mitglied der Ge-
tiar,
schäftsführung. Abweichend von § 8 Satz 2 kann es
sich durch eines oder mehrere der weiteren Mitglieder 2. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a
der Geschäftsführung vertreten lassen. des Tarifvertragsgesetzes, die maßgeblich an der
Programmgestaltung beteiligt sind,
(4) Als oberste Dienstbehörde im Sinne der §§ 71
bis 77 gilt der Vorstand. Abweichend von § 71 Absatz 1 3. sonstige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so-
Satz 3 ist als oberste Dienstbehörde der Vorstand an- wie Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt
zurufen. sind.
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1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Beschäftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen Entscheidung zuständige Stelle wahrgenommen.
Welle im Ausland eingesetzt sind, sowie Volontärinnen Kommt im Beteiligungsverfahren eine Einigung nicht
und Volontäre sind nicht wählbar. zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach
(5) § 46 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzu- den §§ 71 bis 75 oder nach § 82.
wenden, dass an die Stelle des Bundesreisekostenge-
setzes die Reisekostenordnung der Deutschen Welle Abschnitt 2
tritt. Dienststellen des Bundes im Ausland
(6) Bei Beschäftigten, deren Vergütung sich nach
der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrags § 118
der Deutschen Welle bemisst oder deren Vergütung Grundsatz
über der höchsten Vergütungsgruppe liegt, wird der
Personalrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 nicht be- Für die Dienststellen des Bundes im Ausland gilt
teiligt. Bei im Programmbereich Beschäftigten der dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes
Vergütungsgruppe II des Vergütungstarifvertrags der bestimmt ist.
Deutschen Welle tritt in Fällen des § 78 Absatz 1 an
die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mit- § 119
wirkung. Bei Beschäftigten mit überwiegend wissen- Allgemeine Regelungen
schaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei
(1) Arbeitstage sind diejenigen Wochentage, die ge-
Beschäftigten, die maßgeblich an der Programmge-
mäß der für die Dienststelle geltenden Arbeitszeitrege-
staltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in
lung als Arbeitstage vorgesehen sind, mit Ausnahme
den Fällen des § 78 Absatz 1 nur mit, wenn sie dies
der Tage, die nach der für die Dienststelle geltenden
beantragen; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend.
Feiertagsregelung für die Beschäftigten Feiertage sind.
§ 117 (2) Nicht entsandte Beschäftigte (lokal Beschäftigte)
gelten nicht als Beschäftigte im Sinne des § 4 Absatz 1
Geschäftsbereich des
Nummer 5.
Bundesministeriums der Verteidigung
(3) Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertre-
(1) Dieses Gesetz gilt für die bei militärischen
tung oder einen Gesamtpersonalrat bei einer Dienst-
Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr be-
stelle im Inland wählbar.
schäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Für Streitigkeiten nach § 108, die eine Dienst-
stelle des Bundes im Ausland betreffen, ist das Verwal-
(2) § 64 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbe-
tungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste
teiligungsgesetzes gilt entsprechend.
Dienstbehörde ihren Sitz hat.
(3) § 78 Absatz 1 Nummer 14 gilt entsprechend bei
der Bestellung von Soldatinnen und Soldaten zu Ver- § 120
trauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten. Hierbei ist
nach § 40 Absatz 1 zu verfahren. Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
(4) § 84 Absatz 1 Nummer 2 findet bei der Auf- (1) In Dienststellen, in denen in der Regel mindes-
lösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung, tens fünf lokal Beschäftigte beschäftigt sind, wählen
Aufspaltung oder Ausgliederung von militärischen diese eine Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Tei- und höchstens drei Stellvertreterinnen oder Stellvertre-
len von ihnen keine Anwendung, soweit militärische ter. In Nebenstellen, in denen in der Regel mindestens
Gründe entgegenstehen. fünf lokal Beschäftigte beschäftigt sind, können diese
zusätzlich eine Vertrauensperson der lokal Beschäftig-
(5) § 92 Absatz 4 ist mit den Maßgaben anzuwen- ten der Nebenstelle und eine Stellvertreterin oder einen
den, dass Stellvertreter wählen. Die Vertrauensperson der lokal
1. bei personellen oder sozialen Maßnahmen, die von Beschäftigten der Nebenstelle arbeitet vertrauensvoll
einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung mit der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten der
an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertre- Dienststelle zusammen. Gegenüber der Leiterin oder
tung vorgesehen ist, mit Wirkung für einzelne Be- dem Leiter der Dienststelle vertritt die Vertrauensper-
schäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienst- son der lokal Beschäftigten der Dienststelle auch die
stelle getroffen werden, der Personalrat dieser Interessen der lokal Beschäftigten der Nebenstelle.
Dienststelle von deren Leiterin oder Leiter zu be- (2) Gewählt werden die Vertrauensperson der lokal
teiligen ist, nachdem zuvor ein Einvernehmen zwi- Beschäftigten und ihre Stellvertreterinnen oder Stell-
schen den Dienststellen über die beabsichtigte vertreter durch Handaufheben; widerspricht eine Wahl-
Maßnahme hergestellt worden ist; berechtigte oder ein Wahlberechtigter diesem Verfah-
2. bei innerdienstlichen oder sozialen Angelegenhei- ren oder ordnet der Wahlvorstand für die Wahl zur
ten, die Liegenschaften eines Dienstortes betreffen, Vertrauensperson der lokal Beschäftigten geheime
die Beteiligung durch einen Ausschuss ausgeübt Wahl an, so wird eine geheime Wahl vorgenommen.
wird, der bei der für die Entscheidung zuständigen § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entspre-
Stelle eingerichtet ist, sofern ein solcher gebildet chend. Die Amtszeit der Vertrauensperson der lokal
worden ist und das gesetzlich zuständige Beteili- Beschäftigten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stell-
gungsgremium zugestimmt hat. Die Aufgaben und vertreter beträgt vier Jahre; im Übrigen gilt § 31 Ab-
Befugnisse der Leiterin oder des Leiters der Dienst- satz 1 entsprechend. § 33 gilt mit der Maßgabe ent-
stelle werden in diesen Fällen durch die für die sprechend, dass eine Neuwahl stattfindet, wenn nach
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Eintreten der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (3) Die nach § 14 wahlberechtigten Beschäftigten
keine Vertrauensperson der lokal Beschäftigten mehr sind außer zur Wahl des Personalrats ihrer Dienststelle
vorhanden ist. auch zur Wahl des Personalrats des Auswärtigen Amts
(3) Der Personalrat und die Vertrauensperson der wahlberechtigt. Zur Wahl des Hauptpersonalrats des
lokal Beschäftigten arbeiten vertrauensvoll zusammen. Auswärtigen Amts sind sie nicht wahlberechtigt. Sofern
Die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten nimmt sie in den Auswärtigen Dienst nicht nur zeitlich befristet
Anregungen, Anträge und Beschwerden der lokal entsprechend § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den
Beschäftigten in innerdienstlichen, sozialen und per- Auswärtigen Dienst übernommen worden sind, sind
sönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt sie sie auch zum Personalrat des Auswärtigen Amts wähl-
gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bar, für die Dauer ihres dienstlichen Einsatzes außer-
und dem Personalrat. Vor der Beschlussfassung in An- halb des Auswärtigen Amts jedoch im Sinne des § 33
gelegenheiten, die die besonderen Interessen der lokal Absatz 1 Satz 2 zeitweilig verhindert. Aus einer Wahl in
Beschäftigten wesentlich berühren, hat der Personalrat den Personalrat des Auswärtigen Amts folgt kein An-
der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten Gelegen- spruch auf eine Versetzung, Umsetzung oder Abord-
heit zur Äußerung zu geben. Die Vertrauensperson der nung.
lokal Beschäftigten hat in solchen Angelegenheiten (4) Die regelmäßigen Personalratswahlen zu den
das Recht, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle örtlichen Personalräten finden alle vier Jahre in der Zeit
schriftlich oder elektronisch Vorschläge zu unterbrei- vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember statt. Abwei-
ten. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat chend von § 27 Absatz 2 beginnt die Amtszeit der
der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten vor Ent- Personalräte am 1. Januar des auf das Jahr der regel-
scheidungen in Personalangelegenheiten und sozialen mäßigen Personalratswahlen folgenden Jahres und
Angelegenheiten der Beschäftigten, die die Interessen endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des
von einzelnen oder von allen lokal Beschäftigten we- Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht ge-
sentlich berühren, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. wählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit
Gelegenheit zur Äußerung ist insbesondere zu geben noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Per-
vor der Einstellung und Kündigung lokal Beschäftigter sonalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu ge-
sowie vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsanord- wählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch
nungen, bezüglich derer der Personalrat ein Beteili- bis zum Ablauf des letzten Tags des Monats Februar
gungsrecht nach diesem Gesetz hat. des auf das Jahr der regelmäßigen Personalratswahlen
(4) Für die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten folgenden Jahres.
gelten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 Satz 1, (5) § 55 Absatz 2 gilt nicht für die nach Absatz 3
§ 59 Absatz 2 sowie § 65 entsprechend. Der Personal- Satz 1 zur Wahl des Personalrats des Auswärtigen
rat und die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten Amts wahlberechtigten Beschäftigten.
können vereinbaren, dass
(6) Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist
1. Besprechungen im Sinne des § 65 durch den Per- an ihrer Stelle der Personalrat des Auswärtigen Amts
sonalrat und die Vertrauensperson der lokal Be- zu beteiligen.
schäftigten gemeinsam wahrgenommen werden,
2. eine gemeinsame Personalversammlung der lokal § 122
Beschäftigten und der Beschäftigten im Sinne des Ergänzende
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 einberufen wird. § 61 Ab- Regelungen für die Dienststellen
satz 2 findet im Hinblick auf die lokal Beschäftigten des Deutschen Archäologischen Instituts
keine Anwendung.
(1) Die Verwaltungsstellen des Deutschen Archäolo-
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann der gischen Instituts im Ausland sind Dienststellen, sofern
gemeinsamen Wahrnehmung oder Einberufung einer es sich nicht lediglich um Nebenstellen oder Teile an-
gemeinsamen Personalversammlung widersprechen, derer im Ausland belegener Dienststellen handelt.
wenn dienstliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen. (2) Die nach § 14 wahlberechtigten Beschäftigten
sind außer zur Wahl des Personalrats ihrer Dienststelle
§ 121 auch zur Wahl des Gesamtpersonalrats des Deutschen
Archäologischen Instituts wahlberechtigt, jedoch nicht
Ergänzende wählbar.
Regelungen für die Dienststellen
im Geschäftsbereich des Auswärtigen (3) Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist
Amts mit Ausnahme der Dienststellen an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat des Deutschen
des Deutschen Archäologischen Instituts Archäologischen Instituts zu beteiligen. Die weiterge-
hende Zuständigkeit des Hauptpersonalrats des Aus-
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann wärtigen Amts wird hiervon nicht berührt.
sich bei Verhinderung mit der Zustimmung der Leiterin
oder des Leiters der Verwaltung durch diese oder
§ 123
diesen vertreten lassen.
Ergänzende Regelungen für die
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen
Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
des § 13 Absatz 1 nicht gegeben sind, gelten als der
Botschaft im jeweiligen Empfangsstaat zugeordnet, Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendiens-
soweit keine anderweitige Zuordnung gemäß § 13 Ab- tes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwen-
satz 2 erfolgt ist. dung.
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1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
§ 124 Verfahren nach § 108 sind die gesetzlichen Vorausset-
Ergänzende Regelungen für zungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
die Dienststellen im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung Teil 2
§ 55 Absatz 2 gilt für Mitglieder von Personalräten Für die Länder geltende Vorschriften
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-
teidigung im Ausland nur für die Dauer einer regel- § 126
mäßigen Amtszeit in dem durch § 27 festgelegten Anwendungsbereich
Umfang.
Dieser Teil gilt für die Personalvertretungen in den
Ländern.
Abschnitt 3
Behandlung von Verschlusssachen § 127
Besonderer Schutz von Funktionsträgern
§ 125
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern
Ausschuss für der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder
Verschlusssachen und Verfahren der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personal- Wahlvorstände sowie von Wahlbewerberinnen und
vertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VER- bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertre-
TRAULICH“ eingestuft ist, tritt an die Stelle der Perso- tung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre
nalvertretung ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von
höchstens je eine in entsprechender Anwendung des drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann
§ 34 Absatz 1 gewählte Vertreterin oder ein in ent- das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Leiterin oder
sprechender Anwendung des § 34 Absatz 1 gewählter des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außer-
Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an. ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller
Die Mitglieder des Ausschusses müssen ermächtigt Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem
sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht Verwaltungsgericht ist die betroffene Person Beteiligte.
kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Per- (2) Auf Auszubildende, die Mitglied einer Personal-
sonalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der vertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenver-
Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Aus- tretung sind, ist § 56 anzuwenden.
schuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirks-
personalrats. § 128
(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig Beteiligung bei Kündigungen
gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle be-
Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündi-
stehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht
gung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Be-
rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuss der bei der
schäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertre-
obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertre-
tung nicht beteiligt worden ist.
tung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1 Teil 3
Satz 1 bezeichneten Fällen abweichend von § 73 Ab-
satz 2 aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die Schlussvorschriften
oder der von der obersten Dienstbehörde und der
bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung § 129
bestellt wird, und einer oder einem unparteiischen Verordnungsermächtigung
Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende sowie die
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchfüh-
Beisitzerinnen und Beisitzer müssen nach den dafür
rung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch
geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, von Ver-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
schlusssachen des in Betracht kommenden Geheim-
desrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
haltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Auf-
(4) § 37 Absatz 1, § 92 Absatz 2 und die Vorschriften stellung der Wählerlisten und die Errechnung der
über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeit- Vertreterzahl,
gebervereinigungen in § 37 Absatz 2 und § 42 Absatz 1
sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Ver- 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten
schlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades und die Erhebung von Einsprüchen,
„VS-VERTRAULICH“ eingestuft sind, werden in der 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einrei-
Personalversammlung nicht behandelt. chung,
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Be-
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss kanntmachung,
und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und 5. die Stimmabgabe,
Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur
Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundes- 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fris-
republik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf ten für seine Bekanntmachung,
Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
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§ 130 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Übergangsregelung für
bestehende Jugend- und Auszubildenden- 1. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die
vertretungen und Personalvertretungen Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
(1) § 102 Absatz 2 Satz 2 findet erstmalig Anwen- 2. In § 8 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Ab-
dung auf die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und satz 5“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 4“ ersetzt.
Auszubildendenvertretung im Jahr 2022. Die am 3. In § 23 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 104
15. Juni 2021 bestehenden Jugend- und Auszubilden- Satz 3“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 2“ ersetzt.
denvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich
die neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertre- 4. In § 26 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 5 wird
tungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum jeweils die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“
Ablauf des in § 102 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung ersetzt.
mit § 27 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Zeitpunkts.
5. Dem § 36 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(2) § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 121 Absatz 4 Satz 2
„(7) Die Versammlungen der Vertrauensperso-
finden erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Per-
nen finden in der Regel als Präsenzsitzung in An-
sonalratswahlen im Jahr 2024. Die am 15. Juni 2021
wesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Ver-
bestehenden Personalvertretungen führen die Ge-
sammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung
schäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personal-
einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefon-
vertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis
konferenz durchgeführt werden, wenn
zum Ablauf des in § 27 Absatz 2 Satz 2 und § 121
Absatz 4 Satz 3 bestimmten Zeitpunkts. 1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die
durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung
(3) § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 2 Satz 2 freigegeben sind,
finden auf am 15. Juni 2021 bestehende Freistellungen
keine Anwendung. 2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der
Versammlung der Vertrauenspersonen binnen
§ 131 einer von der Sprecherin oder dem Sprecher
zu bestimmenden Frist gegenüber der Spreche-
Übergangsregelung für rin oder dem Sprecher widerspricht und
die Personalvertretungen in den Ländern
3. die Versammlung der Vertrauenspersonen ge-
Die §§ 90, 94 bis 107 Satz 1 und § 109 des Bundes- eignete organisatorische Maßnahmen trifft, um
personalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sit-
(BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- zung keine Kenntnis nehmen können.
zes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert wor-
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die
den ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024
mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen
weiter anzuwenden.
teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Ab-
sätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz
Artikel 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Be-
Änderung des ratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und
Soldatengesetzes in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines
Mitglieds der Versammlung der Vertrauensperso-
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- nen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video-
durch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020 oder Telefonkonferenz unberührt.“
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
6. § 60 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91 wie
folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ und die
„§ 91 (weggefallen)“. Angabe „§ 12 Absatz 1“ durch die Angabe
2. § 91 wird aufgehoben. „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2“
Artikel 3 durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „§ 19 Absatz 4
Änderung des Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 20 Ab-
Soldatinnen- und satz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
Soldatenbeteiligungsgesetzes b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 38“ durch
die Angabe „§ 40“ ersetzt.
Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt 7. In § 61 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2“ durch die
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
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1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
8. § 62 wird wie folgt geändert: Satz 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ er-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „gilt § 19 des setzt.
Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-
chend“ durch die Wörter „gelten die §§ 19 Artikel 7
und 20 des Bundespersonalvertretungsgeset-
zes entsprechend“ ersetzt. Änderung des
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 46, 47 Gesetzes über die
Absatz 2 sowie § 91“ durch die Wörter „§§ 50 Errichtung eines Bundesamtes
bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124“ für Bauwesen und Raumordnung
ersetzt.
§ 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 47 Ab-
Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom
satz 2“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 2“ er-
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch
setzt.
Artikel 40 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
9. § 63 wird wie folgt geändert: S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch
die Angabe „§ 8“ ersetzt. Artikel 8
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch
die Angabe „§ 34 Absatz 1“ ersetzt.
Änderung des
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Ab- Bundesgleichstellungsgesetzes
satz 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 2“ er- In § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgeset-
setzt. zes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das durch
10. In § 64 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ S. 3191) geändert worden ist, werden die Wörter „ist
ersetzt. § 6 Absatz 1, 2 und 4“ durch die Wörter „sind § 4 Ab-
satz 1 Nummer 4 und 6 sowie § 6“ ersetzt.
11. § 65 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 9
Artikel 4
Änderung der Änderung des
Streitkräfte-Bezirks- Gesetzes zur
personalräteverordnung Errichtung einer Stiftung
Deutsche Geisteswissenschaftliche
In dem Satzteil vor Nummer 1 der Streitkräfte-Be-
zirkspersonalräteverordnung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I Institute im Ausland, Bonn
S. 1506, 1519) werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2“ § 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer
durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt. Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute
im Ausland, Bonn vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003),
Artikel 5 das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
Änderung des folgt geändert:
Kooperationsgesetzes der Bundeswehr 1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 91 Absatz 1 Num-
§ 3 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom mer 2“ durch die Angabe „§ 119 Absatz 3“ ersetzt.
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), das durch Artikel 5 des 2. In Satz 2 wird das Wort „Ortskräfte“ durch die Wör-
Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert ter „lokal Beschäftigten“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe Artikel 10
„§ 15“ ersetzt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des
Deutschen Richtergesetzes
Artikel 6 Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
Änderung des zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November
Gesetzes zur Übernahme 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, wird wie
der Beamten und Arbeitnehmer folgt geändert:
der Bundesanstalt für Flugsicherung 1. § 4 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
In § 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes zur „5. den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des
Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalver-
Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 tretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 578 S. 1614).“
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 2. In § 52 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1, §§ 66
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 bis 74, 75 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 16,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1645
§ 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 14
§§ 80 und 81 des Bundespersonalvertretungsgeset-
zes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693) Änderung des
sinngemäß“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1, §§ 65
bis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14,
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 In § 44c Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des
3. In § 53 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert
„Bundespersonalvertretungsgesetzes“ die Wörter worden ist, wird die Angabe „§§ 69 bis 72“ durch die
„vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)“ eingefügt. Wörter „§§ 71 bis 75, 77 und 82“ ersetzt.
4. § 58 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 15
„Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten
die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Änderung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni Dritten Buches Sozialgesetzbuch
2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.“
In § 437 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetz-
5. In § 60 Satz 2 werden die Wörter „§ 83 Abs. 2 buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
und § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes“ 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
durch die Wörter „§ 108 Absatz 2 und § 109 des Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni S. 1387) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15
2021 (BGBl. I S. 1614)“ ersetzt. Abs. 1“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 2“ er-
setzt.
Artikel 11
Artikel 16
Änderung des Änderung des
Gesetzes über die Bundes- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
anstalt für Immobilienaufgaben
In § 140 Absatz 2 Satz 5 des Sechsten Buches So-
Die §§ 15 bis 17 des Gesetzes über die Bundesan- zialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in
stalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
(BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän- Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
dert worden ist, werden aufgehoben. S. 1387) geändert worden ist, werden die Wörter „im
Sinne des § 44“ durch die Wörter „im Sinne der
§§ 46 bis 48“ ersetzt.
Artikel 12
Artikel 17
Änderung des
Bundeswertpapier- Änderung des
verwaltungspersonalgesetzes Neunten Buches Sozialgesetzbuch
In § 178 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialge-
In § 4 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungsper- setzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen
sonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
1469), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist,
ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 4“ durch die wird die Angabe „§ 66 Absatz 1“ durch die Angabe
Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt. „§ 65“ ersetzt.
Artikel 13 Artikel 18
Änderung des Änderung des
BfAI-Personalgesetzes Postpersonalrechtsgesetzes
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
In § 4 Satz 2 des BfAI-Personalgesetzes vom 8. De-
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 2
zember 2008 (BGBl. I S. 2370), das zuletzt durch Arti-
Absatz 13 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
kel 218 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13
Abs. 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ 1. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 76
ersetzt. Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3“
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1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
durch die Wörter „§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Artikel 21
Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I
die Angabe „§ 78 Absatz 1“ ersetzt. S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1466) geändert worden
die Angabe „§ 78 Absatz 1“ und die Angabe ist, wird wie folgt geändert:
„§ 77“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 3 bis 5“ 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch die
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Wörter „§ 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch bis 11“ ersetzt.
die Angabe „§ 78 Absatz 1“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 77“ durch die Wör-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2“ durch ter „§ 78 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
die Angabe „§ 78 Absatz 5“ ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 78 Absatz 5“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 76“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 22
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 3 Änderung des
bis 5“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Num- Bundeseisenbahn-
mer 4 bis 6“ ersetzt.
verkehrsverwaltungsgesetzes
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 und
In § 8 Absatz 2 des Bundeseisenbahnverkehrsver-
§ 72 Abs. 1 bis 3 und 6“ durch die Wörter
waltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
„§ 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83“ er-
S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
setzt.
zes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert
e) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 79 Abs. 3“ durch worden ist, werden die Wörter „§ 78 Absatz 1 Num-
die Wörter „§ 86 Satz 1 bis 3“ ersetzt. mer 1“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 1“
ersetzt.
3. In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 78 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 23
4. In § 31 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1, § 78
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3“ durch die Wörter Änderung der
„§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 sowie
§ 86 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
Wahlordnung zum
Bundespersonalvertretungsgesetz
Artikel 19 Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. De-
Änderung des zember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Arti-
Fernstraßen-Überleitungsgesetzes kel 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (BAnz AT
28.04.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
In § 4 Absatz 3 des Fernstraßen-Überleitungsgeset- ändert:
zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3144), das
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
durch Artikel 324 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 14
„§ 31 (weggefallen)“.
Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
Artikel 20 „§ 48 (weggefallen)“.
Änderung des c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
Bundeseisenbahn- „§ 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
neugliederungsgesetzes (§ 120 des Gesetzes)“.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 24
§ 8 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 25 Ab-
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I
satz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 332 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden 3. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13“
ist, wird aufgehoben. durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1647
4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: und 46 entsprechend. In Dienststellen, denen in
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: der Regel weniger als fünf Beschäftigte angehö-
ren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
„1. eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes haben oder die sich in einer beruflichen Ausbil-
abweichende Verteilung der Mitglieder des dung befinden, führt der Bezirks- oder Haupt-
Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Ab- wahlvorstand die Wahl der Jugend- und Aus-
satz 6 des Gesetzes) oder“. zubildendenstufenvertretungen durch. In den
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ genannten Dienststellen werden keine Wahlvor-
durch die Angabe „§ 7“ ersetzt. stände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahl-
vorstand kann die schriftliche Stimmabgabe
5. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder
„Ist eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes Hauptwahlvorstand den in Satz 2 genannten
abweichende Verteilung der Mitglieder des Perso- Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, die in
nalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Ge- § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu über-
setzes) nicht beschlossen worden, so errechnet senden.“
der Wahlvorstand die Verteilung der Personalrats-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2“ durch
sitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfah-
die Angabe „§ 107 Absatz 2“ ersetzt.
ren (Absätze 2 und 3).“
6. In § 6 Absatz 2 Nummer 7a wird die Angabe „§ 19 14. § 48 wird aufgehoben.
Abs. 9“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 5“ ersetzt. 15. In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 91
7. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe Abs. 1 Nr. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 121 Ab-
„§ 19 Abs. 4, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 20 Ab- satz 3 Satz 1“ ersetzt.
satz 1 bis 3“ ersetzt. 16. § 51 wird wie folgt geändert:
8. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Wörter „§ 6 Ab- „§ 51
satz 1 Satz 2“ ersetzt. Vertrauensperson der
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)“.
durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
9. § 31 wird aufgehoben.
„(1) Der Personalrat bestellt spätestens drei
10. In § 35 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 53 Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Ver-
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 4“ ersetzt. trauensperson der lokal Beschäftigten drei lokal
11. In § 37 Absatz 3 Nummer 5a werden die Wörter Beschäftigte als Wahlvorstand und bestimmt
„§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9“ durch einen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der
die Wörter „§ 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß
Absatz 5“ ersetzt. bestellt oder besteht in der Dienststelle kein
Personalrat, so bestellt der Leiter der Dienst-
12. § 46 wird wie folgt geändert: stelle den Wahlvorstand. Sind lokal Beschäftigte
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Über-
nahme des Wahlvorstandsamtes bereit, können
„(1) Für die Vorbereitung und Durchführung
wahlberechtigte Beschäftigte bestellt werden.
der Wahl der Jugend- und Auszubildendenver-
treter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 (2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine
entsprechend mit der Abweichung, dass sich Versammlung der lokal Beschäftigten einzube-
die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszu- rufen. In dieser Versammlung ist die Wahl der
bildendenvertreter ausschließlich aus § 101 Ab- Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter durch-
satz 1 des Gesetzes ergibt und dass die Vor- zuführen.“
schriften über Gruppenwahl (§ 19 Absatz 2 des
Gesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 17 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit
Absatz 3 und 4 des Gesetzes) und über die Zu- Stimmzetteln“ gestrichen und wird die Angabe
sammenfassung der Bewerber in den Wahlvor- „§ 91 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 120
schlägen nach Gruppen (§ 8 Absatz 2 Satz 3) Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
nicht anzuwenden sind. Dem Wahlvorstand d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Zum Ver-
muss mindestens ein nach § 15 des Gesetzes trauensmann“ durch die Wörter „Zur Vertrau-
wählbarer Beschäftigter angehören.“ ensperson“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 101 Absatz 1“ ersetzt. Artikel 24
13. § 47 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
BGA-Nachfolgegesetzes
„(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubil-
dendenstufenvertretungen nach § 107 Absatz 1 § 8 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994
des Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4b des Ge-
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1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
setzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020
worden ist, wird aufgehoben. (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 131 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 25 vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezem-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten ber 2024 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (3) § 130 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundespersonalvertre- vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezem-
tungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das ber 2025 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1649
Gesetz
zur Erprobung von Verfahren eines
Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung er-
gänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezem-
Artikel 1 ber 2023 bis zum 31. Dezember 2028 jährlich zum
Stichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit
Gesetz alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete
zur Erprobung von Person die Daten zu folgenden Merkmalen:
Verfahren eines Registerzensus
1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,
(Registerzensuserprobungsgesetz – RegZensErpG)
2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und
Abschnitt 1 Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
Allgemeine Regelungen 3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An-
schriftenzusätze,
§1 4. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel
Anwendungsbereich und frühere Gemeindenamen,
Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren 5. Geburtsdatum,
eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen 6. Geburtsort,
Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus),
sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatis- 7. bei Geburt im Ausland: Geburtsstaat,
tiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung. 8. Geschlecht,
9. Staatsangehörigkeiten,
§2
10. Familienstand,
Aufgaben des
Statistischen Bundesamtes 11. Datum des Einzugs in die Wohnung,
und der statistischen Ämter der Länder 12. Datum des Wohnungsstatuswechsels,
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Be- 13. Information über freiwillige Anmeldung im Melde-
nehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die register,
Erprobung des Registerzensus methodisch vor.
14. Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwick-
lung der für die Erprobung des Registerzensus und die 15. Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels,
Verarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4 16. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
benötigten zentralen technischen Anwendungen ver-
17. Datum des Zuzugs in den Kreis,
antwortlich. Die besonderen Erfahrungen der statis-
tischen Ämter der Länder in der Verbundprogram- 18. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland in die
mierung sollen dabei genutzt werden. Das Statistische Bundesrepublik Deutschland,
Bundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informa- 19. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
tionstechnikzentrum Bund die für die Aufbereitung und
20. bei Zuzug aus dem Inland innerhalb des Be-
Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur vor. Die
richtsjahres: letzter früherer Wohnort, Postleit-
Verantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder
zahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere
für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 notwendige
Gemeindenamen,
IT-Infrastruktur bleibt davon unberührt.
21. Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikations-
§3 nummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I
Kosten der S. 591), übergangsweise die Identifikationsnummer
Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt für steuerliche Zwecke gemäß § 139b Absatz 3
Nummer 1 der Abgabenordnung einschließlich des
Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an vorläufigen Bearbeitungsmerkmals der Meldebe-
das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht hörden.
erstattet.
Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von
Abschnitt 2 vier Wochen nach dem Stichtag.
Bevölkerungsdaten (2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten wer-
den die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Satz 1
§4 Nummer 4, 6 bis 12 und 16 bis 20 als Erhebungsmerk-
male und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Daten der Meldebehörden bis 3, 13 bis 15 und 21 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom
(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zu- Geburtsdatum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden
ständigen Stellen (Meldebehörden) übermitteln den die Angaben des Monats und des Jahres als Er-
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1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
hebungsmerkmale und die Angaben des Tages als 3. § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensus-
Hilfsmerkmale erfasst. gesetzes 2022 und
(3) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungs- 4. § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Zensusgesetzes
merkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen 2022
und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu
speichern. Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. Sie
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 21 sowie vom Geburts- sind frühestmöglich, spätestens jedoch bis zum
datum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Angabe 31. Dezember 2026 zu löschen.
des Tages sind nach Abschluss der Mehrfachfallprü-
fung nach § 5 Absatz 1 zu löschen, jedoch spätestens §7
drei Jahre nach dem Stichtag. Die Daten zu den Hilfs-
merkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 Übermittlung von Daten
sowie Nummer 13 bis 15 sind nach Abschluss der Auf- aus Vergleichsdatenbeständen
bereitung zu löschen, jedoch spätestens vier Jahre (1) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln aus den
nach dem Stichtag. dort genannten Datenbeständen einmalig zum Zensus-
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen stichtag 2022 zu Personen, die innerhalb eines Zeit-
innerhalb von 16 Wochen nach dem jeweiligen Stich- raums von 24 Monaten vor dem Stichtag einen Ver-
tag der Datenübermittlungen nach Absatz 1 und der waltungskontakt hatten, die Daten zu den Merkmalen
Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen nach Absatz 3 an das Statistische Bundesamt. Das
technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Statistische Bundesamt ist befugt, den in Satz 1 ge-
Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit und nannten Zeitraum von 24 Monaten um bis zu zwölf Mo-
übermitteln sie an das Statistische Bundesamt. nate zu verkürzen.
(5) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die (2) Die Stellen und die jeweils dazugehörigen Daten-
übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzube- bestände nach Absatz 1 sind:
wahren und 20 Wochen nach dem jeweiligen Stichtag
zu löschen. 1. gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der
Alterssicherung der Landwirte:
§5 a) Stammsatzdatei der Rentenversicherung,
Mehrfachfallprüfung; b) Versichertenkonten der Rentenversicherungs-
Ergänzende Bevölkerungsstatistiken träger einschließlich des Trägers der Alterssiche-
(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der rung der Landwirte,
Daten nach § 4, ob Personen für mehr als eine alleinige
2. Bundesagentur für Arbeit:
Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind, und
bereinigt die Daten, falls erforderlich. Sofern hierfür a) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den
manuelle Abgleiche erforderlich sind, nehmen die Arbeitsuchenden und Arbeitslosen,
statistischen Ämter der Länder diese für ihren je-
weiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das Statistische b) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den
Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten Bewerbern für Berufsausbildungsstellen,
zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der c) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den
Länder. Beziehern von Lohnersatzleistungen nach dem
(2) Das Statistische Bundesamt darf die Daten nach Dritten Buch Sozialgesetzbuch und von Leistun-
§ 4 und § 5 Absatz 1 verarbeiten, um ergänzend zu den gen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Bundesstatistiken nach dem Bevölkerungsstatistik-
d) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den
gesetz statistische Auswertungen zum Geburtsstaat,
Teilnehmern von Aktivierungs-, Weiterbildungs-
zu Staatsangehörigkeiten, zum Wechsel des Haupt-
und Beschäftigungsmaßnahmen,
wohnsitzes, zur Bevölkerung nach dem üblichen
Aufenthaltsort sowie zu georeferenzierten Bevölke- 3. Kraftfahrt-Bundesamt:
rungszahlen (ergänzende Bevölkerungsstatistiken) zu
erstellen, soweit Rechtsakte der Europäischen Union a) Zentrales Fahrzeugregister,
die Übermittlung derartiger Ergebnisse vorsehen. b) Zentrales Fahrerlaubnisregister,
§6 4. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Auslän-
derzentralregister,
Verarbeitung von Daten
aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung 5. personalabrechnende Stellen des Bundes und der
Für Zwecke der Entwicklung von Methoden für den Länder: Daten der öffentlichen Arbeitgeber in Bund,
Registerzensus und der Erprobung von Verfahren zur Ländern und Kommunen,
Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken darf 6. gesetzliche Unfallversicherung: Zentrales Unterneh-
das Statistische Bundesamt die Daten zu den Merk- merverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung.
malen nach
Die Information zur jeweils absendenden datenführen-
1. § 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022, den Stelle wird für Zwecke der Einschätzung möglicher
2. § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2 Unstimmigkeiten pseudonymisiert gespeichert und ge-
Nummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes 2022, sondert gesichert aufbewahrt.
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(3) Aus den in Absatz 2 genannten Datenbeständen §8
sind, soweit vorhanden, die Daten zu den folgenden
Zusammenführungen
Merkmalen zu übermitteln:
(1) Das Statistische Bundesamt darf die in § 4
1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vor- genannten Daten für die Erstellung ergänzender
namen vor Änderung, Doktorgrad, Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen
2. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An- Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölke-
schriftenzusätze, rungsstatistikgesetzes zusammenführen.
(2) Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten dürfen für
3. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel
Zwecke der Methodenentwicklung zusammengeführt
und frühere Gemeindenamen,
werden. Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich
4. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat, sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese
für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das
5. Geschlecht, Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforder-
lichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen
6. Staatsangehörigkeiten. Ämter der Länder.
Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 bis 3 (3) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6
werden gesondert gesichert aufbewahrt. Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für Zwecke der
Entwicklung der Methoden der ergänzenden Be-
(4) Ist eine Einkommensteuerfestsetzung für einen
völkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Be-
unbeschränkt Steuerpflichtigen innerhalb des Zeit-
völkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungs-
raums vom 16. November 2020 bis zum Zensus-
statistikgesetzes zusammenführen.
stichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 erfolgt,
übermittelt die Finanzverwaltung die bei ihr zum (4) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen
Zensusstichtag gespeicherten Daten nach Absatz 3 Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter
Satz 1 für den jeweiligen Steuerpflichtigen an das der Länder auf Anforderung für ihren jeweiligen Zu-
Statistische Bundesamt. Die Familienkasse der Bun- ständigkeitsbereich zur Evaluation der entwickelten
desagentur für Arbeit übermittelt die bei ihr ge- Methoden eine Kopie der Daten nach § 8 ohne die
speicherten Daten nach Absatz 3 des Kindergeldbe- Hilfsmerkmale.
rechtigten, demgegenüber das Kindergeld festgesetzt
wurde, sowie die Daten des Kindes, wenn Kindergeld § 8a
nach dem Einkommensteuergesetz für mindestens
einen innerhalb des Zeitraums vom 16. November 2020 Klärung von Unstimmigkeiten
bis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensus- (1) Soweit bei der Zusammenführung von Daten
gesetz 2022 liegenden Kalendermonat festgesetzt nach § 8 Absatz 2 Unstimmigkeiten in Bezug auf die
worden ist, an das Statistische Bundesamt. Absatz 2 Anschrift festgestellt werden, dürfen die statistischen
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 finden Anwendung. Das Ämter der Länder bei bis zu 100 000 Personen zur
Statistische Bundesamt ist befugt, den in den Sätzen 1 Klärung der Unstimmigkeiten elektronisch oder schrift-
und 2 genannten Zeitraum zu verkürzen. lich erfragen, ob sie zum Zensusstichtag an einer be-
stimmten Anschrift wohnhaft gewesen sind und welche
(5) Die nach Absatz 1 und 4 übermittelten Daten
weiteren Wohnsitze gegebenenfalls in Deutschland
dürfen für die Entwicklung von Verfahren zur zuverläs-
bestanden. Personen, die in der Haushaltebefragung
sigen Zuordnung von Personendatensätzen aus Daten-
des Zensus 2022 befragt wurden, dürfen nicht erneut
beständen und die Erprobung eines registerbasierten
befragt werden. Es besteht Auskunftspflicht.
Verfahrens zur Qualitätssicherung verwendet werden.
Für diese Zwecke werden die in Absatz 2 und 4 ge- (2) Auskunftspflichtig sind alle Volljährigen und alle
nannten Datenbestände und die Merkmale nach Minderjährigen, die ohne Erziehungsberechtigten an
Absatz 3 auf ihre Eignung für die Zuordnung von Per- einer Anschrift wohnhaft sind. Sie sind jeweils auch
sonendatensätzen und für Verfahren der Qualitäts- auskunftspflichtig für minderjährige Personen, die in
sicherung untersucht. der gleichen Wohnung wohnen.
(6) Die Übermittlungen erfolgen innerhalb von (3) Für volljährige Personen, die insbesondere we-
fünf Monaten nach dem Stichtag. gen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst
Auskunft geben können, ist jede andere in der Woh-
(7) Das Statistische Bundesamt prüft die Daten nung wohnende auskunftspflichtige Person auskunfts-
auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Sofern hierfür pflichtig. Gibt es keine andere auskunftspflichtige
manuelle Prüfungen erforderlich sind, nehmen die Person in der Wohnung und ist für die nicht auskunfts-
statistischen Ämter der Länder diese für ihren je- fähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin be-
weiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das Statistische stellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, so-
Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten weit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenbereich
zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der fällt.
Länder.
(4) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behin-
(8) Die Daten nach Absatz 3 sind nach erfolgter Zu- derung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauens-
ordnung eines stattgefundenen Verwaltungskontaktes person und erteilt diese die erforderliche Auskunft für
zu den Daten nach § 6, spätestens jedoch drei Jahre die nicht auskunftsfähige Person, so erlischt die Aus-
nach der Übermittlung zu löschen. kunftspflicht nach den Absätzen 2 und 3.
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1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Abschnitt 3 5. Anzahl der Einrichtungsplätze,
Weitere Regelungen 6. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Trägers,
Verwalters oder Eigentümers der Einrichtung,
§9
7. Kontaktdaten des Trägers, Verwalters oder Eigen-
Verarbeitung von Daten
tümers der Einrichtung,
aus dem Zensus 2022 und dem
Mikrozensus für Zwecke europäischer 8. Möglichkeit zur eigenen Haushaltsführung.
Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) Für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatis-
tiken einschließlich Zensus speichern die statistischen 1. „Sonderbereiche“ insbesondere Wohnheime und
Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeits- Gemeinschaftsunterkünfte;
bereich die Daten der Haushaltsstichprobe nach § 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Ab- 2. „Wohnheime“ Einrichtungen, die dem Wohnen be-
satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 stimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene
bis 18 und Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022. Haushaltsführung ermöglichen;
(2) Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 2 3. „Gemeinschaftsunterkünfte“ Einrichtungen, die be-
des Zensusgesetzes 2022 werden getrennt von den stimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung
Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Versorgung von Personen dienen und in denen
bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 des Zensus- Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt
gesetzes 2022 gespeichert und gesondert gesichert führen.
aufbewahrt. Sie sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich § 11
sind, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensus-
stichtag nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022. Durchführung
(3) Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten zu von Untersuchungen
den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und 16 zur Nutzung von Fernerkundungsdaten
bis 18 des Zensusgesetzes 2022 speichern die statis- Für Untersuchungen zur Eignung von Fernerkun-
tischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständig- dungsdaten für die Gewinnung und Qualitätssicherung
keitsbereich nach Abschluss der Aufbereitung des von Daten zu Gebäuden und Wohnungen im Register-
jeweiligen Mikrozensus die Daten nach: zensus darf das Statistische Bundesamt für bis zu
1. § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 3 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands die Daten
Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, cc, ee zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
und ff sowie Nummer 7 Buchstabe a bis c und Num- Buchstabe a, b, d, e, f, g, Nummer 2 Buchstabe a
mer 8 des Mikrozensusgesetzes, und Absatz 2 Nummer 5 des Zensusgesetzes 2022
2. § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensus- und nach § 4 Nummer 6 des Zensusvorbereitungs-
gesetzes. gesetzes 2022 einschließlich abgeleiteter Merkmale
verarbeiten. Die statistischen Ämter der Länder dürfen
Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 2 sind diese Daten zur Durchführung von Untersuchungen zur
frühestmöglich, spätestens jedoch sechs Jahre nach Erfüllung des Zwecks nach Satz 1 nutzen, soweit diese
Abschluss der Aufbereitung des jeweiligen Mikro- Daten sich auf Flächen des jeweiligen Landes be-
zensus zu löschen. ziehen, die in der Stichprobe von 3 Prozent enthalten
sind. Die Daten sind nach Abschluss der Untersuchun-
§ 10 gen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2027 zu
Einrichtungsregister löschen.
(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbe-
reitung und Erstellung von Bundes- und Landesstatis- Artikel 2
tiken sowie für Auswertungszwecke ein Register über
Sonderbereiche (Einrichtungsregister). Zum Aufbau Änderung des
und zur Pflege des Einrichtungsregisters dürfen An- Bundesstatistikgesetzes
gaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus
§ 13 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung
allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.
der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der
S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Pflege des Einrichtungsregisters mit und dürfen es
22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,
nutzen, soweit es zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 1
wird wie folgt geändert:
erforderlich ist.
(2) Das Einrichtungsregister enthält Daten zu fol- 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
genden Merkmalen:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Ordnungsnummer der Einrichtung,
„Darüber hinaus dürfen folgende Daten im An-
2. Ordnungsnummer der Anschrift nach § 13 Absatz 2 schriftenregister gespeichert werden:
des Bundesstatistikgesetzes,
3. Art der Einrichtung, 1. die Wohnraumeigenschaft,
4. Name und Anschrift der Einrichtung, 2. die Anzahl der Personen an der Anschrift,
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3. die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Gliederungen sowie „§ 5a
4. die Arten von an der Anschrift vorhandenen Übermittlung von Tabellen
Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder an oberste Bundes- und Landesbehörden
Verwaltungseinrichtungen.“ Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-
b) Folgender Satz wird angefügt: benden Körperschaften und für Zwecke der Pla-
nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
„Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 wer- dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der
den vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende Länder den obersten Bundes- oder Landesbehör-
des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Über- den Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermit-
mittlung der Daten erfolgt ist.“ teln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: Fall ausweisen.“
„(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1
Artikel 4
und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie
und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab Änderung des
dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferen- In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Zehnten
zierte Adressdaten“, soweit vorhanden.“ Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfah-
ren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Be-
Artikel 3 kanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni
Änderung des 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, werden
Bevölkerungsstatistikgesetzes nach dem Wort „Bundesstatistikgesetzes“ die Wörter
Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 „sowie nach § 7 des Registerzensuserprobungsgeset-
(BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset- zes zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen
worden ist, wird wie folgt geändert: aus ihren Datenbeständen und von Verfahren der
Qualitätssicherung eines Registerzensus“ eingefügt.
1. In § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Artikel 5
Nummern 4 und 5 angefügt:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„4. bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am
des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,
Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
5. bei einem Wegzug in das Ausland oder nach das Volkszählungsgesetz 1987 vom 8. November 1985
unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Ge- (BGBl. I S. 2078) außer Kraft. Artikel 3 Nummer 1 tritt
meinde.“ am 1. Mai 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Fünftes Gesetz
zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Achter Abschnitt: Berufsbildungs-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ausschuss §§ 43 – 44b
Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
Artikel 1
Erster Abschnitt: Meisterprüfung in
Änderung der einem zulassungs-
Handwerksordnung pflichtigen Handwerk §§ 45 – 51
Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
einem zulassungs-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; freien Handwerk
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 18 des Geset- oder in einem
zes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert wor- handwerksähnlichen
den ist, wird wie folgt geändert: Gewerbe §§ 51a – 51g
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt: Handwerksinnungen §§ 52 – 78
„I n h a l t s ü b e r s i c h t
Zweiter Abschnitt: Innungsverbände §§ 79 – 85
Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines hand-
werksähnlichen Gewerbes Dritter Abschnitt: Kreishandwerker-
schaften §§ 86 – 89
Erster Abschnitt: Berechtigung
zum selbständigen Vierter Abschnitt: Handwerkskammern §§ 90 – 116
Betrieb eines zu- Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvor-
lassungspflichtigen schriften
Handwerks §§ 1 – 5b
Erster Abschnitt: Bußgeldvorschriften §§ 117 – 118a
Zweiter Abschnitt: Handwerksrolle §§ 6 – 17
Zweiter Abschnitt: Übergangs-
Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie vorschriften §§ 119 – 124c
Handwerke und
handwerks- Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften §§ 125 – 126
ähnliche Gewerbe §§ 18 – 20
Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe,
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk die als zulassungspflichtige
Handwerke betrieben werden
Erster Abschnitt: Berechtigung können Nr. 1 – 53
zum Einstellen und
Ausbilden §§ 21 – 24 Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe,
die als zulassungsfreie Hand-
Zweiter Abschnitt: Ausbildungs- werke oder handwerksähnliche
ordnung, Änderung Gewerbe betrieben werden
der Ausbildungszeit §§ 25 – 27d können
Dritter Abschnitt: Verzeichnis der Abschnitt 1 Nr. 1 – 56
Berufsausbildungs-
Abschnitt 2 Nr. 1 – 57
verhältnisse §§ 28 – 30
Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen
Vierter Abschnitt: Prüfungswesen §§ 31 – 40a
der Mitglieder der Vollver-
Fünfter Abschnitt: Regelung und Über- sammlung der Handwerks-
wachung der Berufs- kammern
ausbildung §§ 41 – 41a
Erster Abschnitt:
Sechster Abschnitt: Berufliche Fort- Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter
bildung, berufliche und Wahlausschuss §§ 1 – 2
Umschulung §§ 42 – 42o
Zweiter Abschnitt:
Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung Wahlbezirk § 3
behinderter
Menschen, Dritter Abschnitt:
Berufsausbildungs- Aufteilung der Mitglieder
vorbereitung §§ 42p – 42v der Vollversammlung § 4
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1655
Vierter Abschnitt: mer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3
(weggefallen) die Handwerksinnung“ ersetzt.
Fünfter Abschnitt: bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 3 bis 5“
Wahlvorschläge §§ 7 – 11 durch die Angabe „§ 35 Satz 3 und 4“ er-
Sechster Abschnitt: setzt.
Wahl §§ 12 – 18 cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hand-
Siebenter Abschnitt: werkskammer“ die Wörter „oder durch
(weggefallen) die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errich-
Achter Abschnitt:
tung von Prüfungsausschüssen ermächtigte
Handwerksinnung“ eingefügt.
Wegfall der Wahlhandlung § 20
Neunter Abschnitt: b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zustän-
Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 – 22 dige Stelle“ durch die Wörter „Handwerkskam-
mer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die
Anlage:
Handwerksinnung“ ersetzt.
Muster des Wahlberechtigungsscheins
8. In § 40a Satz 2 wird die Angabe „§ 50b Absatz 4“
Anlage D Art der personenbezogenen Daten in der Hand-
werksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines durch die Angabe „§ 50c Absatz 4“ ersetzt.
zulassungsfreien Handwerks oder handwerks- 9. § 46 wird wie folgt geändert:
ähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle
sowie in dem Verzeichnis der Sachverständigen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
I. Handwerksrolle aa) In Satz 1 werden die Wörter „von der Ab-
II. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungs- legung einzelner Teile“ durch die Wörter
freien Handwerks oder handwerksähnlichen „nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
Gewerbes
von einzelnen Teilen“ ersetzt.
III. Lehrlingsrolle
IV. Verzeichnis der Unternehmer bb) Satz 2 wird aufgehoben.
V. Verzeichnis der Sachverständigen“. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 50b“ durch die bis 1c eingefügt:
Angabe „§ 50c“ ersetzt. „(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zu-
3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50a“ durch die lässig, wenn
Angabe „§ 50b“ ersetzt. 1. die befreiende Prüfung bezogen auf den
4. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt“ die jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Be-
Wörter „oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Ein- fähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig-
tragung in die Handwerksrolle zuständig ist“ ge- keiten in dem jeweiligen Handwerk belegt,
strichen. und
5. In § 22b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird die An- 2. zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der
gabe „§ 51e“ durch die Angabe „§ 51g“ ersetzt. Meisterprüfung keine wesentlichen Unter-
schiede in Inhalt und zeitlichem Umfang be-
6. § 34 wird wie folgt geändert: stehen.
a) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein- (1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer be-
gefügt: freienden Prüfung dürfen zur Feststellung der
„Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskam- Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der
mer bestehenden Gewerkschaften und selb- Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt wer-
ständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern den.
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV
sollen berücksichtigt werden.“ der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die
b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein- Meisterprüfung in einem anderen zulassungs-
gefügt: pflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk
„Vorschläge der im Bezirk der Handwerks- oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
innung bestehenden Gewerkschaften und selb- bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der
ständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Ab-
sollen berücksichtigt werden.“ satz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5
des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die Nachweis erbringt.“
Wörter „Satz 1 und die“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Ablegung
d) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Ab- der Prüfungen“ durch die Wörter „den Prüfungs-
satz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 1 leistungen“ ersetzt.
Satz 3“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
7. § 35a wird wie folgt geändert:
„(5) Nähere Einzelheiten können in Rechts-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: verordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt wer-
Stelle“ durch die Wörter „Handwerkskam- den.“
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1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
10. § 47 wird wie folgt geändert: 2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk min-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: destens seit einem Jahr als Betriebsleiter
tätig sein und in seiner Person die Vorausset-
aa) Satz 1 wird aufgehoben. zungen für die Eintragung in die Handwerks-
bb) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort rolle erfüllen.“
„werden“ die Wörter „zur Durchführung der c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Meister-
Meisterprüfungen“ eingefügt. prüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „hiermit“ d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
durch die Wörter „mit der Errichtung“ er-
„(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig
setzt.
in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in
dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe den kaufmännischen, rechtlichen und berufs-
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. erzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem
ee) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“ Handwerk nicht anzugehören.
durch die Wörter „Die Landesregierungen“ (6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist
ersetzt. entsprechend anzuwenden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
ersetzt:
„(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungs-
„Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Ab- ausschusses können bis zu zwei Stellvertreter
satz 4 und deren Stellvertreter befindet in der für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes
Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellen- berufen werden. Für Stellvertreter gelten die
vertreter der Vollversammlung; die Gesellen- Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes,
vertreter sollen Vorschläge der im Bezirk als dessen Stellvertreter sie berufen werden.
der Handwerkskammer bestehenden Gewerk- Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entspre-
schaften und selbständigen Vereinigungen chend.“
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs- 12. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
politischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die
Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten „§ 48a
Gesellenvertreter und Organisationen zu unter- (1) Die Abnahme und die abschließende Be-
richten wertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer
1. über die Errichtung von Meisterprüfungs- Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen.
ausschüssen am Sitz der Handwerks- Die Prüfungskommissionen werden von dem
kammer, Meisterprüfungsausschuss gebildet.
2. über die Zahl der von den Gesellenvertretern (2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissio-
vorzuschlagenden Mitglieder und Stell- nen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die
vertreter für die Meisterprüfungsausschüsse Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende
und Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine
Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen;
3. über Personen, die auf Vorschlag der Ge- § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
sellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertre-
tern der Meisterprüfungsausschüsse berufen (3) Jede prüfende Person muss die Voraus-
sind.“ setzungen für eine Ernennung zum Mitglied des
Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Ab-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: satz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie ent-
„(3) Die Handwerkskammer unterstützt die sprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungs-
Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen ausschusses und ihre Stellvertreter können zu
der laufenden Geschäfte.“ prüfenden Personen berufen werden.“
11. § 48 wird wie folgt geändert: 13. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer die Gesellenprüfung oder die Abschluss-
prüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf be-
„(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht
standen hat, für den in der Ausbildungsordnung
aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen
eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren
das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet
festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen
haben.“
Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit
„(3) Ein Beisitzer muss nachweisen.“
1. das Handwerk, für das der Meisterprüfungs- 14. § 50 wird durch die folgenden §§ 50 und 50a ersetzt:
ausschuss errichtet ist, mindestens seit „§ 50
einem Jahr selbständig als stehendes Ge- Die durch die Durchführung der Meisterprüfung
werbe betreiben und in diesem Handwerk entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
a) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt
haben oder § 50a
b) das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
besitzen oder Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
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dem Bundesministerium für Bildung und For- 16. § 51a wird wie folgt geändert:
schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des Bundesrates das Zulassungsverfahren und
das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch und
der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbeson- errichtet zu diesem Zweck Prüfungsaus-
dere zu regeln schüsse“ durch die Wörter „nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften durch“ ersetzt.
1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung
bb) In Satz 2 wird das Wort „Abnahme“ durch
zur Meisterprüfung,
das Wort „Durchführung“ ersetzt.
2. die Durchführung der Prüfung, b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
3. die Geschäftsverteilung und die Beschluss- Absatz 6 ersetzt:
fassung innerhalb des Meisterprüfungsaus- „(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maß-
schusses, gabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Ab-
satz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in
4. die Bildung und die Zusammensetzung der
Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Ab-
Prüfungskommissionen, insbesondere hinsicht-
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7
lich der Anzahl, der Qualifikation und der
tritt.“
Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
17. § 51b wird wie folgt geändert:
5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung
der Prüfungsleistungen an die Prüfungskom- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
missionen, „(2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht
aus vier Mitgliedern; für jedes Mitglied können
6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, ein-
bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Ver-
schließlich der Anwendung eines einheitlichen
hinderung des Mitgliedes berufen werden.
Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage
Mitglieder und Stellvertreter werden für längs-
eines Punktesystems sowie eines Verfahrens
tens fünf Jahre ernannt. Mitglieder nach Ab-
zur Bestimmung der abschließenden Bewer-
satz 5 und deren Stellvertreter werden auf
tung von Prüfungsleistungen bei voneinander
Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter
abweichenden Einzelbewertungen durch die
der Vollversammlung ernannt, die ihrerseits Vor-
Mitglieder einer Prüfungskommission,
schläge der im Bezirk der Handwerkskammer
7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistun- bestehenden Gewerkschaften und selbstän-
gen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder digen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
Prüfungsleistungen, sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung be-
rücksichtigen sollen; § 47 Absatz 2 Satz 3 gilt
8. die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungs-
entsprechend.“
ergebnisse binnen einer bestimmten Frist,
längstens eines Monats, sowie die Erteilung b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
der Prüfungszeugnisse, „(4) Ein Beisitzer muss das zulassungsfreie
Handwerk oder das handwerksähnliche Ge-
9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Be-
werbe, für das der Meisterprüfungsausschuss
hinderungen,
errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selb-
10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungs- ständig als stehendes Gewerbe betreiben und
vorschriften, in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in
diesem handwerksähnlichen Gewerbe
11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit
von Wiederholungsprüfungen und 1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt ha-
ben oder
12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.
2. das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen be-
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sitzen.“
kann darüber hinaus Vorschriften enthalten
c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Meister-
1. zur Berufung der prüfenden Personen nach prüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
§ 48a Absatz 2 und 3 sowie d) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörun- „(6) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig
gen. in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in
den kaufmännischen, rechtlichen und berufs-
(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
erzieherischen Kenntnissen sein; er braucht
und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1
dem Handwerk nicht anzugehören.
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
keinen Gebrauch macht, kann eine von der Hand- (7) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist
werkskammer mit Genehmigung der obersten entsprechend anzuwenden.“
Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zu- e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
lassungsverfahren und das Prüfungsverfahren re-
„(8) Für Stellvertreter gelten die Anforderun-
geln.“
gen für die Berufung des Mitglieds, als dessen
15. Die bisherigen §§ 50a und 50b werden die §§ 50b Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stell-
und 50c. vertreter gilt Absatz 7 entsprechend.“
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1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
18. Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d 10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungs-
eingefügt: vorschriften,
„§ 51c 11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit
(1) Die Abnahme und die abschließende Be- von Wiederholungsprüfungen und
wertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer 12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.
Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
Die Prüfungskommissionen werden von dem
kann darüber hinaus Vorschriften enthalten
Meisterprüfungsausschuss gebildet.
1. zur Berufung der prüfenden Personen nach
(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissio-
§ 51c Absatz 2 und 3 sowie
nen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die
Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende 2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörun-
Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine gen.
Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
§ 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1
(3) Jede prüfende Person muss die Voraus- Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
setzungen für eine Ernennung zum Mitglied des keinen Gebrauch macht, kann eine von der Hand-
Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Ab- werkskammer mit Genehmigung der obersten
satz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie ent- Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zu-
sprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungs- lassungsverfahren und das Prüfungsverfahren re-
ausschusses und ihre Stellvertreter können zu geln.“
prüfenden Personen berufen werden. 19. Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e
und 51f.
§ 51d
20. Der bisherige § 51e wird § 51g und in dessen Satz 2
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und wird die Angabe „§ 50b“ durch die Angabe „§ 50c“
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit ersetzt.
dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 21. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
des Bundesrates das Zulassungsverfahren und „Interessen“ die Wörter „, wozu in besonderem
das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört,“
der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbeson- eingefügt.
dere zu regeln 22. § 91 wird wie folgt geändert:
1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zur Meisterprüfung,
aa) In Nummer 6 werden vor den Wörtern „die
2. die Durchführung der Prüfung, Geschäfte“ die Wörter „Meisterprüfungs-
3. die Geschäftsverteilung und die Beschluss- ordnungen für die einzelnen Handwerke zu
fassung innerhalb des Meisterprüfungsaus- erlassen (§ 50) und“ gestrichen.
schusses, bb) In Nummer 6a wird die Angabe „50b, 51e“
4. die Bildung und die Zusammensetzung der durch die Angabe „50c, 51g“ ersetzt.
Prüfungskommissionen, insbesondere hinsicht- cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
lich der Anzahl, der Qualifikation und der
Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder, „8. Sachverständige zur Erstattung von
Gutachten zu Leistungen und Tätig-
5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung keiten des Handwerks und deren Wert
der Prüfungsleistungen an die Prüfungskom-
nach den §§ 36 und 36a der Gewerbe-
missionen, ordnung öffentlich zu bestellen und zu
6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, ein- vereidigen,“.
schließlich der Anwendung eines einheitlichen
dd) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage
durch ein Komma ersetzt.
eines Punktesystems sowie eines Verfahrens
zur Bestimmung der abschließenden Bewer- ee) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
tung von Prüfungsleistungen bei voneinander „14. die Zuständigkeit als Stelle nach § 340
abweichenden Einzelbewertungen durch die Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Mitglieder einer Prüfungskommission, Sozialgesetzbuch für die Betriebe der
7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistun- Handwerke nach den Nummern 33
gen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder bis 37 der Anlage A.“
Prüfungsleistungen, b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
8. die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungs- gefügt:
ergebnisse binnen einer bestimmten Frist, „(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung
längstens eines Monats, sowie die Erteilung kann die Handwerkskammer sich an nationalen
der Prüfungszeugnisse, und internationalen Projekten, insbesondere an
9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Be- Maßnahmen der internationalen Entwicklungs-
hinderungen, zusammenarbeit, beteiligen.“
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23. § 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert: eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender
Lehrlingsverhältnisse oder sonstiger Ausbil-
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
dungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen
„9. die Festlegung der Haushaltsführung nach oder Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei kann
dem Verfahren der Kameralistik oder der auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen
Doppik sowie die Aufstellung und Geneh- werden.“
migung des Haushaltsplans oder des Wirt- 29. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:
schaftsplans,“.
„§ 122a
b) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Jahres-
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im
rechnung“ die Wörter „oder des Jahresab-
Bereich des Dritten Teils dieses Gesetzes bis zum
schlusses mit Lagebericht einschließlich der
Ablauf des 30. Juni 2022 die am 30. Juni 2021 gel-
Verwendung des Jahresergebnisses“ eingefügt.
tenden Vorschriften weiter anzuwenden. Endet die
24. § 106 wird wie folgt geändert: vorgesehene Dauer der Berufung eines Mitglieds
oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Meis-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
terprüfungsausschusses binnen des sich aus
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Haus- Satz 1 ergebenden Zeitraums, so verlängert sich
haltsplans“ die Wörter „oder Wirtschafts- seine Berufung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.
plans“, nach dem Wort „Ausgaben“ die (2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am
Wörter „und Aufwendungen“ und nach 30. Juni 2021 errichtet ist, bleibt zur Abnahme
dem Wort „Haushaltsplan“ die Wörter „oder und Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des
Wirtschaftsplan“ eingefügt. 30. Juni 2022 begonnenen Teile einer Meister-
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort prüfung weiter bestehen; insoweit sind für die
„Rechnungslegungsordnung“ die Wörter Durchführung der Prüfungen die in Absatz 1 be-
„, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts“ zeichneten Vorschriften auch über den dort ge-
eingefügt. nannten Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden.
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „der (3) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am
Jahresrechnung“ die Wörter „oder des 30. Juni 2021 errichtet ist, nimmt unbeschadet
Jahresabschlusses“ und nach den Wörtern des Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner
„die Jahresabrechnung“ die Wörter „oder Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ab dem
der Jahresabschluss“ eingefügt. 1. Juli 2022 die Aufgaben eines nach den am 1. Juli
2021 geltenden Vorschriften zu errichtenden Meis-
dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: terprüfungsausschusses wahr. Unbeschadet des
„11. der Erlass der Gesellenprüfungsord- Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsausschuss nach
nungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 befugt, bereits vor dem 1. Juli 2022 alle
und Satzungen nach § 50a Absatz 3 erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung der
oder § 51d Absatz 3,“. Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vor-
zunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c,
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab- auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
satz 1 Nr. 5,“ die Angabe „6,“ eingefügt. nach § 50a oder § 51d.“
25. In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe 30. Nach § 123 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
„§ 51d“ durch die Angabe „§ 51f“ ersetzt. gefügt:
26. In § 119 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 „(3) § 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden
Abs. 2 oder § 51a Abs. 7“ durch die Angabe „§ 50a auf Personen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2021
oder § 51d“ ersetzt. eine Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden
und vor dem 14. Juni 2023 einen Antrag auf Zulas-
27. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt: sung zur Meisterprüfung gestellt haben.“
„(3) Personen, die am 13. Februar 2020 nach 31. In § 124c Absatz 6 wird die Angabe „2022“ durch
§ 22b Absatz 1 und 3 fachlich zur Ausbildung von die Angabe „2023“ ersetzt.
Lehrlingen (Auszubildenden) eines Handwerks ge-
32. Die Anlage A wird wie folgt geändert:
eignet waren, das in Anlage A Nummer 42 bis 53
aufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22b Absatz 1 a) In Nummer 21 wird das Wort „Landmaschinen-
und 2 weiterhin als fachlich geeignet.“ mechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-
maschinenmechatroniker“ ersetzt.
28. § 122 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 43 werden die Wörter „Betonstein-
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. und Terrazzohersteller“ durch die Wörter „Werk-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: stein- und Terrazzohersteller“ ersetzt.
33. Anlage B Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen a) In Nummer 10 wird das Wort „Schneidwerk-
mit dem Bundesministerium für Bildung und zeugmechaniker“ durch das Wort „Präzisions-
Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht werkzeugmechaniker“ ersetzt.
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für b) In Nummer 40 wird das Wort „Drucker“ durch
die Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Über- die Wörter „Print- und Medientechnologen
gangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)“ ersetzt.
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1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
c) In Nummer 41 wird das Wort „Siebdrucker“ E-Mail-Adresse, Internetpräsenz,
durch das Wort „entfällt“ ersetzt. Telefaxnummer oder Festnetz-
oder Mobilfunktelefonnummer, der
d) In Nummer 42 wird das Wort „Flexografen“
gesetzlichen Vertreter;“.
durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
e) Folgende Nummer 56 wird angefügt:
„d) Name, Geburtsname, Vorname,
„56 Kosmetiker“. Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-
34. In Anlage B Abschnitt 2 Nummer 48 wird das Wort tifikationsnummer nach Identifika-
„Kosmetiker“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt. tionsnummerngesetz und elektro-
nische Kontaktdaten, beispiels-
35. Die Anlage D wird wie folgt geändert: weise E-Mail-Adresse, Internet-
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: präsenz, Telefaxnummer oder
Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
aa) Nach dem Wort „Gewerbes“ werden die nummer, des Betriebsleiters sowie
Wörter „und in“ durch das Wort „, in“ ersetzt. die für ihn in Betracht kommenden
bb) Nach dem Wort „Lehrlingsrolle“ werden die Angaben nach Nummer 1 Buch-
Wörter „sowie im Sachverständigenwesen“ stabe e;“.
eingefügt. ccc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert: „f) Name, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: tifikationsnummer nach Identifika-
tionsnummerngesetz und elektro-
„a) Name, Geburtsname, Vorname, nische Kontaktdaten, beispiels-
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats- weise E-Mail-Adresse, Internet-
angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden- präsenz, Telefaxnummer oder
tifikationsnummer nach Iden- Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
tifikationsnummerngesetz und elek- nummer, der Gesellschafter, Anga-
tronische Kontaktdaten, beispiels- ben über eine Vertretungsbefugnis
weise E-Mail-Adresse, Internet- und die für sie in Betracht kom-
präsenz, Telefaxnummer oder menden Angaben nach Nummer 1
Festnetz- oder Mobilfunktelefon- Buchstabe e;“.
nummer, des Betriebsinhabers,
bei nicht voll geschäftsfähigen cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Personen auch der Name, Ge- aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Web-
burtsname, Vorname, Geschlecht seite“ durch das Wort „Internet-
des gesetzlichen Vertreters; im präsenz“ ersetzt.
Falle des § 4 Absatz 2 oder im bbb) Die Buchstaben b und c werden wie
Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der folgt gefasst:
Handwerksordnung sind auch der
Name, Geburtsname, Vorname, „b) Name, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats- Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
angehörigkeit, Wohnanschrift und angehörigkeit, Wohnanschrift und
elektronische Kontaktdaten, bei- elektronische Kontaktdaten, bei-
spielsweise E-Mail-Adresse, Inter- spielsweise E-Mail-Adresse, Inter-
netpräsenz, Telefaxnummer, oder netpräsenz, Telefaxnummer oder
Festnetz- oder Mobilfunktelefon- Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
nummer, des Betriebsleiters sowie nummer, des für die technische
die für ihn in Betracht kommenden Leitung des Betriebes verantwort-
Angaben nach Buchstabe e einzu- lichen persönlich haftenden Gesell-
tragen;“. schafters oder im Falle des § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 des Betriebsleiters
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Web- Angaben über eine Vertretungsbe-
seite“ durch das Wort „Internet- fugnis und die für ihn in Betracht
präsenz“ ersetzt. kommenden Angaben nach Num-
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: mer 1 Buchstabe e;
c) Name, Geburtsname, Vorname,
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-
„b) Name, Geburtsname, Vorname, angehörigkeit, Wohnanschrift und
Geschlecht, Geburtsdatum, Staats- elektronische Kontaktdaten, bei-
angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden- spielsweise E-Mail-Adresse, Inter-
tifikationsnummer nach Identifikati- netpräsenz, Telefaxnummer oder
onsnummerngesetz und elektroni- Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
sche Kontaktdaten, beispielsweise nummer, der übrigen Gesellschaf-
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ter, Angaben über eine Vertre- handwerksähnlichen Gewerbe, für die eine
tungsbefugnis und die für ihn in öffentliche Bestellung und Vereidigung zum
Betracht kommenden Angaben Sachverständigen besteht;
nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
c) die Stelle, die den Sachverständigen hin-
dd) Nummer 4 Buchstabe e wird wie folgt ge- sichtlich seiner besonderen Sachkunde über-
fasst: prüft hat sowie Art, Ort und Zeitpunkt der
„e) Name, Geburtsname, Vorname, Ge- Sachkundeprüfung;
schlecht, Geburtsdatum, Staatsangehö-
d) der Zeitpunkt der Bestellung.“
rigkeit, Wohnanschrift, Identifikations-
nummer nach Identifikationsnummern-
gesetz und elektronische Kontaktdaten, Artikel 2
beispielsweise E-Mail-Adresse, Internet- Änderung des
präsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- Übergangsgesetzes
oder Mobilfunktelefonnummer, des aus Anlass des Zweiten Gesetzes
Leiters des Nebenbetriebes und die für zur Änderung der Handwerksordnung
ihn in Betracht kommenden Angaben und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
c) Abschnitt II Satz 2 und 3 wird aufgehoben. § 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass
des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerks-
d) Abschnitt III wird wie folgt geändert: ordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschrif-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „beispiels- ten vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), das zu-
weise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefax- letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2020
nummer oder Telefonnummer“ durch die (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt
Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, In- geändert:
ternetpräsenz, Telefaxnummer oder Fest-
netz- oder Mobilfunktelefonnummer“ ersetzt. 1. Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die „Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits-
Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11
Webseite, Telefaxnummer oder Telefon- Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung
nummer“ durch die Wörter „beispielsweise dürfen auch die Gewerbe Nummer 1 Maurer und
E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax- Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dach-
nummer oder Festnetz- oder Mobilfunk- decker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6
telefonnummer“ ersetzt. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nummer 7
e) Folgender Abschnitt V wird angefügt: Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Stein-
bildhauer, Nummer 9 Stuckateure, Nummer 10
„V Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger,
Über Personen, die von der Handwerkskammer Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälteanlagen-
als Sachverständige nach § 91 Absatz 1 Num- bauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installa-
mer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt teur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elektrotech-
und vereidigt sind, sind folgende Daten zu ver- niker, Nummer 27 Tischler, Nummer 39 Glaser,
arbeiten, um sie insbesondere zum Zweck der Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
Bekanntmachung und Vermittlung an Dritte zu Nummer 43 Werkstein- und Terrazzohersteller,
nutzen: Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilder-
a) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, und Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Hand-
Geburtsdatum, Wohnanschrift und elek- werksordnung nur zur Ermöglichung der jeweils zu
tronische Kontaktdaten – beispielsweise diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten aus-
E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax- üben.“
nummer oder Festnetz- oder Mobilfunk- 2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Anlage B
telefonnummer; Abschnitt 1 zur Handwerksordnung“ die Wörter „nur
b) das Handwerk oder die Handwerke sowie zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe gehören-
das handwerksähnliche Gewerbe oder die den Tätigkeiten“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über verwandte Handwerke
Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 Spalte 1 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-
maschinenmechatroniker“ ersetzt.
2. In Nummer 10 Spalte 2 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-
maschinenmechatroniker“ ersetzt.
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1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
3. Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 20 eingefügt:
Nr. Spalte 1 Spalte 2
„17 Glaser Glasveredler
18 Glasveredler Glaser
19 Maurer und Betonbauer Estrichleger
20 Tischler Parkettleger
Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher (Holzspielzeuge)“.
Artikel 4 Artikel 272 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Änderung des S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti- Artikel 6
kel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I Bekanntmachungserlaubnis
S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
kann den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom
„sowie Geburtsdatum“ gestrichen.
1. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundes-
2. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: gesetzblatt bekannt machen.
„Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbin- Artikel 7
dung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten
Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zu- Inkrafttreten
ständigen Behörde zu nutzen.“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgen-
Artikel 5 den Quartals in Kraft.
Änderung des
Akkreditierungsstellengesetzes (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
In § 12 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes (3) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung in
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1663
Zweites Gesetz
zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes*
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen be-
sen: nannt und vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie notifiziert. Das Bundesministerium für
Artikel 1 Wirtschaft und Energie kann diese Aufgabe auf
Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I eine nachgeordnete Behörde übertragen.“
S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 87 des Geset- 5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
„§ 21a
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Akkreditierte interne Stelle
a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe (1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei
eingefügt: Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unter-
nehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der
„§ 21a Akkreditierte interne Stelle“.
Durchführung der Konformitätsbewertungsverfah-
b) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende An- ren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichver-
gaben eingefügt: ordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig
„§ 50a Formale Nichtkonformität werden, wenn
§ 50b Risiko durch konforme Messgeräte“. 1. sie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkre-
a) In Satz 2 werden die Wörter „; sie beteiligt den ditierung und Marktüberwachung im Zusam-
Ausschuss nach § 46 und leitet die Meldungen menhang mit der Vermarktung von Produkten
der Europäischen Kommission zu“ durch die und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Wörter „und beteiligt den Ausschuss nach Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
§ 46“ ersetzt. S. 30) akkreditiert ist,
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
2. sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unter-
„Sie leitet die Meldungen mit einer Stellungnah- nehmen erbringt, dem sie angehört,
me, aus der auch die Stellungnahme des Aus-
schusses nach § 46 ersichtlich ist, dem zustän- 3. sie von dem Unternehmen, dem sie angehört,
digen Bundesministerium zu.“ organisatorisch unterscheidbar ist und über Be-
richtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit
3. In § 15 Absatz 1 werden nach dem Wort „besitzen“ gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen
die Wörter „und nach dem Recht eines Mitglied- Akkreditierungsstelle nachweist,
staates gegründet sein“ angefügt.
4. sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, In-
4. Dem § 19 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden
stallierung, Verwendung oder Wartung der
Sätze angefügt:
durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist
„Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 17 und
Absatz 1 oder Absatz 2 notifiziert ist, hat sich an
der europäischen Koordinierungsgruppe der notifi- 5. ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstel-
zierten Stellen zu beteiligen. Sie kann diese Auf- lung, Lieferung, Installation, Betrieb oder War-
gabe auf einen oder mehrere gemeinsame Vertre- tung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte
ter der Konformitätsbewertungsstellen übertragen. verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachge-
Der oder die Vertreter nach Satz 4 werden vom hen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder
ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Be-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU des wertungsaufgaben schaden können.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 be-
die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. zeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizie-
L 96 vom 29.3.2014, S. 107) sowie der Richtlinie 2014/32/EU des renden Behörde auf deren Verlangen Informationen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur über die Akkreditierung der akkreditierten internen
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom Stelle oder von der nationalen Akkreditierungs-
29.3.2014, S. 149). stelle zu übermitteln.“
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1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
6. In § 23 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „§ 50a
„Behörde“ die Wörter „sowie die zuständigen na- Formale Nichtkonformität
tionalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er
das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat“ (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den be-
eingefügt. treffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nicht-
konformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass
7. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort 1. die Konformitätskennzeichnung oder die zu-
„EG-Konformitätserklärung“ durch das Wort „Kon- sätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer
formitätserklärung“ ersetzt. Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht
8. In § 25 Absatz 2 werden nach den Wörtern „in den angebracht wurde,
Verkehr bringt“ die Wörter „oder für eigene Zwecke 2. die Konformitätskennzeichnung oder die zu-
in Betrieb nimmt“ eingefügt. sätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer
Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter
9. § 28 wird wie folgt geändert:
Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Kapitels 2 wurde,
der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Euro- 3. die Kennnummer der Konformitätsbewertungs-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli stelle unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4
2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21)“ durch und 5 angebracht wurde oder nicht angebracht
die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/515 des wurde,
Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. die Konformitätserklärung nicht ordnungsge-
19. März 2019 über die gegenseitige Anerken-
mäß ausgestellt wurde,
nung von Waren, die in einem anderen Mitglied-
staat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden 5. die Konformitätserklärung dem Messgerät nicht
sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) beigefügt ist,
Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1)“ 6. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder
ersetzt. nicht vollständig sind,
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25
Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen,
10. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 33 Absatz 1 falsch oder unvollständig sind oder
Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1, Ab-
satz 2 Nummer 1 und 4, Absatz 5 Nummer 1 und 3, 8. eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25
§ 39 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 und § 60 Ab- nicht erfüllt ist.
satz 1 Nummer 15, 16, 17 und 26 wird jeweils nach Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige
der Angabe „§ 41“ die Angabe „Absatz 1“ einge- Waagen.
fügt. (2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat
11. § 41 wird wie folgt geändert: die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu
untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zu-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: rückgerufen oder zurückgenommen wird.
„(2) Die Bundesregierung kann die Ermäch-
tigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechts- § 50b
verordnung auf die Bundesnetzagentur für Elek- Risiko durch
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und konforme Messgeräte
Eisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen
(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest,
von den sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden
dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät
Pflichten für den Bereich der Versorgungsleis-
ein Risiko für öffentliche Interessen darstellt, obwohl
tungen mit Elektrizität und Gas geregelt wer-
es mit diesem Gesetz und den aufgrund dieses Ge-
den.“
setzes erlassenen Rechtsverordnungen überein-
12. § 50 wird wie folgt geändert: stimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur
aufzufordern, die erforderlichen Maßnahmen zu er-
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- greifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende
fügt: Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Ri-
„(6) Hält die Europäische Kommission eine siko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb ei-
Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde ner der Art des Risikos angemessenen Frist zurück-
nicht für gerechtfertigt und hat einen entspre- genommen oder zurückgerufen wird.
chenden Beschluss an die Bundesrepublik (2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten,
Deutschland gerichtet, haben die Marktüberwa- dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich
chungsbehörden diese Maßnahme zurückzu- auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken,
nehmen.“ die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. (3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die
Europäische Kommission und die übrigen Mitglied-
13. Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a und 50b staaten unverzüglich über ergriffene Maßnahmen
eingefügt: nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1665
hat insbesondere Informationen zu enthalten über auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken,
die Daten für die Identifizierung des betreffenden die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.“
Messgeräts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die 15. In § 52 Absatz 4 werden nach den Wörtern „§§ 13
Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergrif- und 14 Absatz 1“ die Wörter „und von internen ak-
fenen nationalen Maßnahmen. kreditierten Stellen nach § 21a“ eingefügt.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden und be- 16. § 54 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
troffene Wirtschaftakteure haben die Beschlüsse
„(3) Die Behörden haben eine wirksame Über-
der Europäischen Kommission zu einer Maßnahme
wachung zu gewährleisten.“
nach Absatz 1 unverzüglich umzusetzen.“
14. Dem § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt: Artikel 2
„(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Gesetz
zur Anpassung des
Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019
in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19*
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Änderung des
Artikel 1 Einführungsgesetzes
Änderung des zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 29 des das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie
worden ist, wird wie folgt geändert: folgt geändert:
1. § 501 wird wie folgt gefasst: 1. Artikel 246b wird wie folgt geändert:
„§ 501 a) § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Kostenermäßigung bei aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung „9. gegebenenfalls eine Befristung der Gül-
(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbind- tigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
lichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag Informationen, beispielsweise die Gültig-
nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich keitsdauer befristeter Angebote, insbe-
die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und sondere hinsichtlich des Preises,“.
die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit bb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
des Vertrags.
„14. gegebenenfalls die vertraglichen Kündi-
(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdar- gungsbedingungen einschließlich etwai-
lehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung ger Vertragsstrafen,“.
fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des
cc) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitab-
hängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung „16. gegebenenfalls eine Vertragsklausel
auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.“ über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Ge-
2. § 506 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
richt,“.
„Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500
dd) Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt ge-
Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwen-
fasst:
den.“
„18. den Hinweis, ob der Verbraucher ein
3. § 675d Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
außergerichtliches Beschwerde- und
„Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungs- Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unter-
dienstnutzer entsprechend den Anforderungen des nehmer unterworfen ist, nutzen kann,
Artikels 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 und 3 des Ein- und gegebenenfalls dessen Zugangs-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche voraussetzungen,
zu unterrichten; sie können die Form und den Zeit-
19. gegebenenfalls das Bestehen eines
punkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienst-
Garantiefonds oder anderer Entschädi-
nutzer vereinbaren.“
gungsregelungen, die weder unter die
* Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG
Richtlinie 2014/49/EU des Europä-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 ischen Parlaments und des Rates vom
über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 16. April 2014 über Einlagensicherungs-
87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66; L 207 vom systeme (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
11.8.2009; S. 14; L 199 vom 31.7.2010, S. 40; L 234 vom 10.9.2011,
S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/124 (ABl. L 198 S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47;
vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist. L 309 vom 30.10.2014, S. 37) noch
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unter die Richtlinie 97/9/EG des Euro- derrufen werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
päischen Parlaments und des Rates genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
vom 3. März 1997 über Systeme für rufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften
die Entschädigung der Anleger (ABl. Datenträger erfolgt.
L 84 vom 26.3.1997, S. 22) fallen.“ Der Widerruf ist zu richten an: [Einsetzen: Na-
b) § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: men/Firma und ladungsfähige Anschrift des Wi-
aa) Die Wörter „in der Anlage 3“ werden durch derrufsadressaten. Zusätzlich können angege-
die Wörter „jeweils einschlägige, in der An- ben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
lage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b“ und/oder, wenn der Kreditnehmer eine Bestäti-
ersetzt. gung seiner Widerrufserklärung an den Unter-
nehmer erhält, auch eine Internetadresse.]
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die bei-
„In Fällen des Artikels 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 derseits empfangenen Leistungen zurückzuge-
kann der Unternehmer zur Erfüllung seiner währen. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für
Informationspflicht nach Artikel 246b § 2 Ab- die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung
satz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertrags-
Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 über erklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
das Bestehen eines Widerrufsrechts dem wurden und ausdrücklich zugestimmt haben,
Verbraucher das in der Anlage 6 vorgesehene dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der
Muster für das ESIS-Merkblatt zutreffend Ausführung der Gegenleistung begonnen werden
ausgefüllt in Textform übermitteln. Zur Erfül- kann. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von
lung seiner Informationspflichten nach den Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die
Sätzen 1 und 2 kann der Unternehmer bis vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den
zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auch Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen
das Muster der Anlage 3 in der Fassung von müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig,
Artikel 2 Nummer 7 des Gesetzes zur Umset- wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
zung der Verbraucherrechterichtlinie und zur ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, be-
Änderung des Gesetzes zur Regelung der vor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ver-
Wohnungsvermittlung vom 20. September pflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müs-
2013 (BGBl. I S. 3642) verwenden.“ sen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Diese
2. Anlage 3 wird durch die Anlagen 3 bis 3b ersetzt, Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Wi-
deren Fassungen aus Anhang 1 zu diesem Gesetz derrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“
ersichtlich sind. Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 des
3. Anlage 6 Teil B Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder zusammenhän-
Kreditnehmers“ Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gendes Geschäft (§ 360 des Bürgerlichen Ge-
„(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines setzbuchs) vorliegt, sind hier Hinweise über die
Fernabsatzgeschäfts angeboten und besteht kein sich daraus ergebenden Rechtsfolgen des
Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Ge- Widerrufs einzufügen. Für die sich aus § 360
setzbuchs, ist der Verbraucher darüber zu unterrich- des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden
ten, ob er über ein Widerrufsrecht nach § 312g des Rechtsfolgen kann die Formulierung aus Gestal-
Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im tungshinweis 77 des Musters in Anlage 3 zu
Fall des Bestehens eines solchen Widerrufsrechts Artikel 246b § 2 Absatz 3 des Einführungsgeset-
ist Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 2 des Einführungs- zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verwendet
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nur unter werden.“
der Voraussetzung anwendbar, dass der Verbrau- 4. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz
cher wie folgt unterrichtet wird: ersichtliche Fassung.
a) Für die Information zur [Dauer der Widerrufsfrist]
ist folgende Formulierung zu verwenden: Artikel 3
„Die Vertragserklärung kann innerhalb von 14 Ta- Änderung des
gen widerrufen werden.“ Versicherungsvertragsgesetzes
b) Für die Information zum [Zeitpunkt, zu dem die Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. Novem-
Widerrufsfrist beginnt] ist folgende Formulierung ber 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2
zu verwenden: des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Widerrufsfrist beginnt nach Abschluss des
Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbestim- 1. In § 7a Absatz 5 Satz 2 und § 7d Satz 4 wird jeweils
mungen einschließlich der Allgemeinen Ge- das Wort „Produktinformationsblatt“ durch die Wör-
schäftsbedingungen sowie dieses ESIS-Merk- ter „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“
blatt auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. ersetzt.
Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben.“ 2. § 8 wird wie folgt geändert:
c) Für die Information zu [Bedingungen] und [Ver- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fahren] ist folgende Formulierung zu verwenden: aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „so-
„Die Vertragserklärung kann ohne Angabe von wie die weiteren Informationen nach § 7
Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung wi- Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „sowie die
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1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
weiteren Informationen, die nach der VVG- 31. Dezember 2021 verwendet werden. In diesem Fall
Informationspflichtenverordnung mitzuteilen ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis
sind,“ ersetzt. einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzu-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: wenden.“
„Bei Versicherungsprodukten, für die ein Ba-
Artikel 5
sisinformationsblatt nach der Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parla- Änderung des
ments und des Rates vom 26. November Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
2014 über Basisinformationsblätter für ver-
packte Anlageprodukte für Kleinanleger und In § 7 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 18
13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Ver- des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geän-
ordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom dert worden ist, werden die Wörter „das Produktinfor-
12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in mationsblatt“ durch die Wörter „das Informationsblatt
der jeweils geltenden Fassung oder für die zu Versicherungsprodukten“ ersetzt.
ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Arti-
kel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Artikel 6
Europäischen Parlaments und des Rates Änderung der
vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches VVG-Informationspflichtenverordnung
Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198
vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom
Fassung zu erstellen ist, beginnt die Wider- 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch
rufsfrist nicht, bevor auch das Basisinforma- Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2020 (BGBl. I
tionsblatt oder das PEPP-Basisinformations- S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
blatt zur Verfügung gestellt worden ist.“ 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
a) In Nummer 2 wird das Wort „Anbieter“ durch das
durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ er-
Wort „Versicherer“ ersetzt.
setzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben. b) In Nummer 5 wird vor dem Wort „Angaben“ das
Wort „gegebenenfalls“ eingefügt und werden
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geän-
nach dem Wort „Entschädigungsregelungen“
dert:
das Komma und die Wörter „die nicht unter die
aa) In Satz 2 werden die Wörter „in Format und Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parla-
Schriftgröße“ und die Wörter „und Zusätze ments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Ein-
wie die Firma oder ein Kennzeichen des Ver- lagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5)
sicherers anbringen“ gestrichen. und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
bb) Folgender Satz wird angefügt: Parlaments und des Rates vom 3. März 1997
über Systeme für die Entschädigung der Anleger
„Beschränkt sich die Abweichung unter Be-
(ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen“ gestrichen.
achtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf
Format und Schriftgröße oder darauf, dass c) In Nummer 10 wird vor den Wörtern „die Befris-
der Versicherer Zusätze wie die Firma oder tung“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.
ein Kennzeichen des Versicherers anbringt,
d) In Nummer 15 wird vor dem Wort „insbesondere“
so ist Satz 1 anzuwenden.“
das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.
3. Die Anlage erhält die aus Anhang 2 zu diesem Ge-
setz ersichtliche Fassung. e) In Nummer 17 wird vor den Wörtern „eine Ver-
tragsklausel“ das Wort „gegebenenfalls“ einge-
Artikel 4 fügt.
Änderung des 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 6 werden jeweils die
Einführungsgesetzes Wörter „Standardtarif oder“ gestrichen.
zum Versicherungsvertragsgesetz 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Dem Einführungsgesetz zum Versicherungsvertrags-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, „§ 4
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 des Gesetzes
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“.
wird folgender Artikel 8 angefügt: b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Produktinformationsblatt“ durch die Wör-
„Artikel 8 ter „Informationsblatt zu Versicherungsproduk-
Musterwiderrufsbelehrung ten“ ersetzt.
Das Muster in der Anlage des Versicherungsver- c) In Absatz 3 werden die Wörter „die durch die
tragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom
geltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist“ durch
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1669
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils
2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geltenden Fassung“ ersetzt.
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung oder für Paneuropäische Private Pen- Artikel 7
sionsprodukte im Sinne der Verordnung (EU)
Inkrafttreten
2019/1238 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Pan- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
europäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Anhang 1 zu Artikel 2
Anlage 3
(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme
von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeu-
tigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2
aufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf
einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 11
Abschnitt 2
Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen
22
Die Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:
1. die Identität des Unternehmers; anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der
Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung;
2. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde;
3. die Identität des Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der
Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder einer anderen gewerblich
tätigen Person als dem Unternehmer, wenn der Verbraucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, und
die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird;
4. zur Anschrift
a) die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personen-
vereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten;
b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und einem Vertreter
des Unternehmers oder einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Unternehmer, wenn der Ver-
braucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personen-
vereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten;
5. die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande
kommt;
6. den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie
alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann,
seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten,
die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
8. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen
Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in
der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;
9. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-
keitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
10. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;
11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels
zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden;
12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
übung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall
des Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist
(zugrunde liegende Vorschrift: § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1671
13. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum
Inhalt hat;
14. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
15. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen
zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;
16. eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
17. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser Widerrufsbelehrung genannten Vorab-
informationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zu-
stimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
18. den Hinweis, ob der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der
Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und gegebenenfalls dessen Zugangsvoraussetzungen;
19. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die gemäß der
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensiche-
rungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)
geschaffenen Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom
26.3.1997, S. 22) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme fallen.
Abschnitt 3
Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 33
Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie
vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt
haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann.
Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zah-
lungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt
vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor
Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von
30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit
deren Empfang.
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(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 99
Gestaltungshinweise:
11 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden:
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Un-
ternehmer erhält, auch eine Internetadresse.
22 Die unter den Nummern 3, 4 Buchstabe b, den Nummern 7, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 19 aufgelisteten und kursiv
gedruckten Informationen sind nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Ver-
trag einschlägig sind. Der Kursivdruck ist dabei zu entfernen. Eine Information ist auch dann vollständig aufzunehmen,
wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise, wenn bei Nummer 7 nur zusätzliche Kosten, nicht aber weitere
Steuern, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, anfallen. Werden Informa-
tionen gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, so ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzu-
passen (wird beispielsweise Nummer 8 nicht übernommen, so wird Nummer 9 zu Nummer 8 etc.). Wird bei Nummer 4
Buchstabe b nicht übernommen, so entfällt bei Buchstabe a im Text der Buchstabe „a)“ sowie die Überschrift „zur An-
schrift“. Die letzte in der Widerrufsbelehrung aufgenommene Information soll mit dem Satzzeichen „.“ abschließen.
33 Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) ist hier Folgendes einzufügen:
„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte
Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung
hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der
Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“
44 Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst ist, gilt
Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die
konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a bis c der Anlage 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu geben.
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1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buch-
stabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in
einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von
Fernwärme, so sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 des EGBGB zu
geben.
c) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so
ist hier folgender Hinweis zu geben:
„Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor
Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass
wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“
55 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 66 oder 77 ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
„Besondere Hinweise“.
66 Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 BGB) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:
„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits
zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-
gabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der finanzierte Vertrag den
Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine
vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und wider-
rufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden
Hinweises wie folgt zu ändern:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber
über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer
fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder
Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
77 Wenn ein zusammenhängender Vertrag (§ 360 BGB) vorliegt, ist der nachfolgende Hinweis einzufügen:
„Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr ge-
bunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage
einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“
88 Wird für einen Vertrag belehrt, der auch einen Vertrag über die Erbringung von Zahlungsdiensten betrifft, für den in
Anlage 3a und/oder in Anlage 3b des EGBGB ein Muster für eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird, so sind
die jeweils zutreffenden Ergänzungen aus den Mustern für die Widerrufsbelehrung zu kombinieren. Soweit zu kombinie-
rende Ergänzungen identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.
99 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende
der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „(einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.
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Anlage 3a
(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei
im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeu-
tigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2
aufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf
einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 11
Abschnitt 2
Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen
22
Die Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:
Allgemeine Informationen: 33
1. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
übung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall
des Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist
(zugrunde liegende Vorschrift: § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Zahlungsdienstleister der Aufnahme von Be-
ziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;
3. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;
4. gegebenenfalls anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche Steuern oder Kosten, die nicht über den
Zahlungsdienstleister abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
5. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen
Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Zahlungsdienstleister keinen Einfluss hat, und
dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;
6. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-
keitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
7. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels
zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellt werden;
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die gemäß der
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensiche-
rungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)
geschaffenen Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom
26.3.1997, S. 22) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme fallen;
Informationen zur Erbringung von Zahlungsdiensten:
9. zum Zahlungsdienstleister
a) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seiner Hauptverwaltung sowie alle anderen Anschriften ein-
schließlich E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;
b) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mit-
gliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;
c) die für den Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden und das bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht geführte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das
der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleich-
wertige in diesem Register verwendete Kennung;
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10. zur Nutzung des Zahlungsdienstes
a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
b) Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines
Zahlungsauftrags erforderlich sind;
c) die Art und Weise der Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines
Zahlungsvorgangs und des Widerrufs eines Zahlungsauftrags (zugrunde liegende Vorschriften:
§§ 675j und 675p des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag als zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
e) einen vom Zahlungsdienstleister festgelegten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags, bei dessen
Ablauf ein nach diesem Zeitpunkt zugegangener Zahlungsauftrag des Verbrauchers als am darauf folgen-
den Geschäftstag zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n Absatz 1 Satz 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs);
f) die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste;
g) einen Hinweis auf die Möglichkeit, Betragsobergrenzen für die Nutzung eines Zahlungsinstruments (wie
beispielsweise eine Zahlungskarte) zu vereinbaren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs);
h) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken auf
seinem kartengebundenen Zahlungsinstrument zu verlangen, sofern sein Zahlungsdienstleister diesen
Dienst anbietet, sowie einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, rechtzeitig vor der Unterzeichnung
des Vertrags vom Zahlungsdienstleister in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungs-
marken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise, Kosten und Sicherheit, informiert
zu werden (zugrunde liegende Vorschrift: Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungs-
vorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 (ABl. L 13
vom 18.1.2018, S. 1) geändert worden ist);
11. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen
a) alle Entgelte, die der Verbraucher an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjeni-
gen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten Informationen zu unterrichten ist;
b) eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
c) die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder, bei Anwendung von Referenzzinssätzen und
-wechselkursen, die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen
Stichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechsel-
kurses;
d) das unmittelbare Wirksamwerden von Änderungen des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses, die auf
den vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen beruhen, ohne vorherige Benachrichtigung
des Verbrauchers (zugrunde liegende Vorschrift: § 675g Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
12. zur Kommunikation
a) die Kommunikationsmittel, deren Nutzung für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten ver-
einbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des
Verbrauchers;
b) Angaben dazu, wie und wie oft die vom Zahlungsdienstleister vor und während des Vertragsverhältnis-
ses, vor der Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie bei einzelnen Zahlungsvorgängen zu erteilenden
Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;
c) die Sprache oder die Sprachen, in der oder in denen der Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen
die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;
d) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, während der Vertragslaufzeit jederzeit die Übermittlung
der Vertragsbedingungen sowie der in dieser Widerrufsbelehrung genannten vorvertraglichen Informa-
tionen zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Daten-
träger zu verlangen;
13. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen
a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstrument sicher aufbewahrt und wie er seine
Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust,
den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zah-
lungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende
Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungs-
dienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1675
c) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstru-
ment des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs);
d) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen oder sonstiger
missbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag
(zugrunde liegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
(zugrunde liegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
f) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht autori-
sierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrunde liegende
Vorschrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
g) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspä-
teter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Informationen über dessen Verpflich-
tung, auf Verlangen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang
anzustellen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
h) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungs-
empfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zu-
grunde liegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
14. zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
a) die Vereinbarung, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen
als erteilt gilt, wenn der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt
angezeigt hat, zu dem die geänderten Vertragsbedingungen in Kraft treten sollen (zugrunde liegende
Vorschrift: § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
b) die Laufzeit des Zahlungsdiensterahmenvertrags;
c) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu kündigen;
d) gegebenenfalls einen Hinweis auf folgende kündigungsrelevante Vereinbarungen:
aa) die Vereinbarung einer Kündigungsfrist für das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu kündigen,
die einen Monat nicht überschreiten darf (zugrunde liegende Vorschrift: § 675h Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs),
bb) die Vereinbarung eines Kündigungsrechts des Zahlungsdienstleisters unter Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Monaten, die voraussetzt, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen
ist (zugrunde liegende Vorschrift: § 675h Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
cc) das Recht zur fristlosen Kündigung des Verbrauchers vor dem Wirksamwerden einer vom Zahlungs-
dienstleister vorgeschlagenen Änderung des Vertrags, wenn die Zustimmung des Verbrauchers zur
Änderung nach einer Vereinbarung im Vertrag ohne ausdrückliche Ablehnung als erteilt gälte, sofern
der Zahlungsdienstleister den Verbraucher auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Kündi-
gungsrecht hingewiesen hat (zugrunde liegende Vorschrift: § 675g Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs);
15. die Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über das
zuständige Gericht;
16. einen Hinweis auf die dem Verbraucher offenstehenden Beschwerdeverfahren wegen mutmaßlicher Ver-
stöße des Zahlungsdienstleisters gegen dessen Verpflichtungen (zugrunde liegende Vorschriften: §§ 60 bis 62
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) sowie auf Verbrauchern offenstehende außergerichtliche Rechtsbe-
helfsverfahren (zugrunde liegende Vorschrift: § 14 des Unterlassungsklagengesetzes).
Abschnitt 3
Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 44
Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie
vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt
haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann.
Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zah-
lungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt
vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor
Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von
30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit
deren Empfang.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
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(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 10
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Gestaltungshinweise:
11 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden:
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Zah-
lungsdienstleister erhält, auch eine Internetadresse.
22 Die unter den Nummern 4 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe e, Nummer 10 Buchstabe g, Num-
mer 10 Buchstabe h, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 11 Buchstabe d, Nummer 12
Buchstabe a, Nummer 13 Buchstabe a, Nummer 13 Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe d, Nummer 14 Buchstabe
a, Nummer 14 Buchstabe d und Nummer 15 aufgelisteten und kursiv gedruckten Informationen sind nur dann in die
Widerrufsbelehrung aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Der Kursivdruck ist dabei zu
entfernen.
Eine Information ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise, wenn bei
Nummer 4 nur zusätzliche Kosten, nicht aber weitere Steuern, die nicht über den Zahlungsdienstleister abgeführt oder von
ihm in Rechnung gestellt werden, anfallen. Dies gilt auch für die Informationen unter Nummer 14 Buchstabe d, die stets
insgesamt aufzunehmen sind, selbst wenn nur eine oder mehrere der dort unter Doppelbuchstabe aa, bb oder cc auf-
geführten Informationen einschlägig ist beziehungsweise sind. Werden Informationen gemäß der vorstehenden Vorgabe
nicht aufgenommen, so ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 10
Buchstabe g nicht übernommen, so wird Nummer 10 Buchstabe h zu Nummer 10 Buchstabe g etc.). Wird bei Nummer 11
weder Buchstabe b noch Buchstabe c oder Buchstabe d aufgenommen, so entfällt bei Buchstabe a im Text der Buch-
stabe „a)“.
33 Bei Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen sind die Nummern 2 bis 8 nicht in die Widerrufsbelehrung
aufzunehmen. Die Nummerierung ist – unter Fortgeltung von Gestaltungshinweis 22 – entsprechend anzupassen, das heißt
Nummer 9 wird zu Nummer 2 etc.
44 Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) ist hier Folgendes einzufügen:
„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte
Überziehungsmöglichkeit, so können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschrei-
tung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen
der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“
55 Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst ist, gilt
Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die
konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a bis c der Anlage 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu geben.
b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buch-
stabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in
einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von
Fernwärme, so sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 des EGBGB zu
geben.
c) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so
ist hier folgender Hinweis zu geben:
„Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor
Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass
wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“
66 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 77 oder 88 ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
„Besondere Hinweise“.
77 Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 BGB) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:
„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits
zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-
gabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der finanzierte Vertrag den
Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1677
vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und wider-
rufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden
Hinweises wie folgt zu ändern:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber
über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer
fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder
Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
88 Wenn ein zusammenhängender Vertrag (§ 360 BGB) vorliegt, ist der nachfolgende Hinweis einzufügen:
„Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr ge-
bunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage
einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“
99 Wird für einen Vertrag belehrt, der zugleich einen Vertrag über Finanzdienstleistungen betrifft, für den in Anlage 3 und/oder
in Anlage 3b des EGBGB ein Muster für eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird, so sind die jeweils zutref-
fenden Ergänzungen aus den Mustern für die Widerrufsbelehrung zu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen
identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.
10
10 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende
der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „(einsetzen: Firma des Zahlungsdienstleisters)“ zu ersetzen.
11
11 Das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß dieser Anlage ist auch auf Verträge über die Erbringung von Zahlungs-
diensten in Form eines Zahlungsdiensterahmenvertrags mit einem Kontoinformationsdienstleister anzuwenden.
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1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Anlage 3b
(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei
im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Einzelzahlungsverträgen
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeu-
tigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2
aufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem
dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 11
Abschnitt 2
Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen
22
Die Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:
Allgemeine Informationen: 33
1. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
übung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall
des Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist
(zugrunde liegende Vorschrift: § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Zahlungsdienstleister der Aufnahme von Be-
ziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;
3. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;
4. gegebenenfalls anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche Steuern oder Kosten, die nicht über den
Zahlungsdienstleister abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
5. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen
Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Zahlungsdienstleister keinen Einfluss hat, und
dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;
6. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-
keitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
7. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels
zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellt werden;
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die gemäß der
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensiche-
rungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)
geschaffenen Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom
26.3.1997, S. 22) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme fallen;
Informationen zur Erbringung von Zahlungsdiensten:
9. zum Zahlungsdienstleister
a) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seiner Hauptverwaltung sowie alle anderen Anschriften ein-
schließlich E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;
b) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mit-
gliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;
c) die für den Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden und das bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht geführte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das
der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleich-
wertige in diesem Register verwendete Kennung;
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10. zur Nutzung des Zahlungsdienstes
a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
b) die vom Verbraucher mitzuteilenden Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße
Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
c) die Art und Weise der Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines
Zahlungsvorgangs und des Widerrufs eines Zahlungsauftrags (zugrunde liegende Vorschriften:
§§ 675j und 675p des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag als zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
e) einen vom Zahlungsdienstleister festgelegten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags, bei dessen
Ablauf ein nach diesem Zeitpunkt zugegangener Zahlungsauftrag des Verbrauchers als am darauf folgen-
den Geschäftstag zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n Absatz 1 Satz 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs);
f) die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;
g) einen Hinweis auf die Möglichkeit, Betragsobergrenzen für die Nutzung eines Zahlungsinstruments (wie
beispielsweise eine Zahlungskarte) zu vereinbaren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs);
h) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken auf
seinem kartengebundenen Zahlungsinstrument zu verlangen, sofern sein Zahlungsdienstleister diesen
Dienst anbietet, sowie einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, rechtzeitig vor der Unterzeichnung
des Vertrags vom Zahlungsdienstleister in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungs-
marken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise, Kosten und Sicherheit, informiert
zu werden (zugrunde liegende Vorschrift: Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungs-
vorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 (ABl. L 13
vom 18.1.2018, S. 1) geändert worden ist);
11. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen
a) alle Entgelte, die der Verbraucher an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;
b) eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
c) den dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Wechselkurs oder Referenzwechselkurs;
d) die zugrunde gelegten Zinssätze oder, bei Anwendung von Referenzzinssätzen und -wechselkursen, die
Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index
oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses;
12. zur Kommunikation
a) die Kommunikationsmittel, deren Nutzung zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und
Anzeigepflichten vereinbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und
die Software des Verbrauchers;
b) Angaben dazu, wie und wie oft vom Zahlungsdienstleister vor und während des Vertragsverhältnisses, vor
der Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie bei einzelnen Zahlungsvorgängen zu erteilende Informa-
tionen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;
c) die Sprache oder die Sprachen, in der oder in denen der Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen
die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;
d) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, während der Vertragslaufzeit jederzeit die Übermittlung
der Vertragsbedingungen sowie der in dieser Widerrufsbelehrung genannten vorvertraglichen Informatio-
nen zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger
zu verlangen;
13. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen
a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstrument sicher aufbewahrt und wie er seine
Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust,
den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zah-
lungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende
Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungs-
dienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;
c) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstru-
ment zu sperren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
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1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
d) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen oder sonstiger
missbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag (zu-
grunde liegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
(zugrunde liegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
f) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht auto-
risierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrunde liegende
Vorschrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
g) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspä-
teter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie über dessen Verpflichtung, auf Ver-
langen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang anzustellen
(zugrunde liegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
h) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungs-
empfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrunde
liegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
14. die Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
15. einen Hinweis auf die dem Verbraucher offenstehenden Beschwerdeverfahren wegen mutmaßlicher Verstöße
des Zahlungsdienstleisters gegen dessen Verpflichtungen (zugrunde liegende Vorschriften: die §§ 60 bis 62
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) sowie auf Verbrauchern offenstehende außergerichtliche Rechtsbe-
helfsverfahren (zugrunde liegende Vorschrift: § 14 des Unterlassungsklagengesetzes).
44
Abschnitt 3
Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind
zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe
Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor
dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann. Besteht eine Ver-
pflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der
Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs-
recht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt
werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
55
66
77
88
99
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 10
10
11
11
Gestaltungshinweise:
11 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden:
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den
Zahlungsdienstleister erhält, auch eine Internetadresse.
22 Die unter den Nummern 4 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe c, Nummer 10 Buchstabe d, Num-
mer 10 Buchstabe e, Nummer 10 Buchstabe g, Nummer 10 Buchstabe h und Nummer 11 Buchstabe b bis Num-
mer 15 aufgelisteten und kursiv gedruckten Informationen sind nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen,
wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Der Kursivdruck ist dabei zu entfernen.
Eine Information ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise, wenn bei
Nummer 4 nur zusätzliche Kosten, nicht aber weitere Steuern, die nicht über den Zahlungsdienstleister abgeführt oder von
ihm in Rechnung gestellt werden, anfallen. Werden Informationen gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen,
so ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 13 Buchstabe d nicht über-
nommen, so wird Nummer 13 Buchstabe e zu Nummer 13 Buchstabe d etc.). Wird von einer Nummer keiner der hierunter
aufgeführten Untergliederungspunkte aufgenommen, so entfällt auch die Nummer insgesamt zusammen mit der Über-
schrift (wird beispielsweise Nummer 12 Buchstabe a bis d nicht übernommen, so entfällt auch der Text „12. zur Kom-
munikation“). Wird bei den Nummern 11, 12 und/oder 13 nur der Text eines Buchstabens aufgenommen, so entfällt auch
die Bezeichnung als Buchstabe „a)“ im Text. Die letzte in die Widerrufsbelehrung aufgenommene Information soll mit dem
Satzzeichen „.“ abschließen.
33 Bei Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen sind die Nummern 2 bis 8 nicht in die Widerrufsbelehrung
aufzunehmen. Die Nummerierung ist – unter Fortgeltung von Gestaltungshinweis 22 – entsprechend anzupassen, das heißt
Nummer 9 wird zu Nummer 2 etc.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1681
44 Bei einem Vertrag über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form eines Einzelzahlungsvertrags mit einem Zahlungs-
auslösedienstleister ist Nummer 15 mit einem Semikolon abzuschließen und folgende Nummer 16 anzufügen:
„16. einen Hinweis, dass dem Verbraucher rechtzeitig vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs folgende Informationen
zur Verfügung zu stellen sind:
a) der Name und die Anschrift der Hauptverwaltung des Zahlungsdienstleisters sowie alle anderen Kontaktdaten ein-
schließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind;
b) die Anschrift des Agenten des Zahlungsdienstleisters oder der Zweigniederlassung des Zahlungsdienstleisters in dem
Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;
c) die Kontaktdaten der zuständigen Behörde.“
Die unter der Nummer 16 Buchstabe b kursiv gedruckte Information ist nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzuneh-
men, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig ist. Der Kursivdruck ist dabei zu entfernen. Die Information ist
auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise nur ein Agent, nicht aber eine
Zweigniederlassung existiert.
55 Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) erfasst ist, gilt Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die
konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a bis c der Anlage 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu geben.
b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buch-
stabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in
einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von
Fernwärme, so sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 des EGBGB zu
geben.
c) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so
ist hier folgender Hinweis zu geben:
„Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor
Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass
wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“
66 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 77 oder 88 ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
„Besondere Hinweise“.
77 Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 BGB) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:
„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits
zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-
gabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der finanzierte Vertrag den
Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine
vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und wider-
rufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden
Hinweises wie folgt zu ändern:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber
über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer
fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder
Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
88 Wenn ein zusammenhängender Vertrag (§ 360 BGB) vorliegt, ist der nachfolgende Hinweis einzufügen:
„Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr ge-
bunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage
einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“
99 Wird für einen Vertrag belehrt, der auch einen Vertrag über Finanzdienstleistungen betrifft, für den in Anlage 3 und/oder in
Anlage 3a des EGBGB ein Muster für eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird, so sind die jeweils zutreffenden
Ergänzungen aus den Mustern für die Widerrufsbelehrung zu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen iden-
tisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.
10
10 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende
der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „(einsetzen: Firma des Zahlungsdienstleisters)“ zu ersetzen.
11
11 Das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß dieser Anlage ist auch auf Verträge über die Erbringung von Zahlungs-
diensten in Form eines Einzelzahlungsvertrags mit einem Kontoinformationsdienstleister anzuwenden.
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1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Anlage 7
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)
Muster für eine Widerrufsinformation
für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
Widerrufsinformation
Abschnitt 1
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle nachstehend
unter Abschnitt 2 aufgeführten Pflichtangaben erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben
erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den
Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer be-
stimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine
solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben
kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist
beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den
Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der
Widerruf ist zu richten an:
11
22
2a
2a
2b
2b
2c
2c
Abschnitt 2
Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche vertragliche Pflichtangaben
Die Pflichtangaben nach Abschnitt 1 Satz 2 umfassen:
1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers;
2. die Art des Darlehens;
3. den Nettodarlehensbetrag;
4. den effektiven Jahreszins;
5. den Gesamtbetrag;
Zu den Nummern 4 und 5: Die Angabe des effektiven Jahreszinses und des Gesamtbetrags hat unter
Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und
die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.
6. den Sollzinssatz;
Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die
Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz
abhängig, so sind diese anzugeben. Sieht der Darlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, so sind die
Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen.
7. die Vertragslaufzeit;
8. den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
Sind im Fall mehrerer vereinbarter Sollzinssätze Teilzahlungen vorgesehen, so ist anzugeben, in wel-
cher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Soll-
zinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.
9. die Auszahlungsbedingungen;
10. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfal-
lende Verzugskosten;
11. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;
12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Frist und die anderen Umstände für die
Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits
ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten; der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist
anzugeben;
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13. das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen;
14. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde;
15. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags;
16. den Hinweis, dass der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren hat, und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
33
17. ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, einen Hinweis auf den Anspruch des
Darlehensnehmers, während der Gesamtlaufzeit des Darlehens jederzeit kostenlos einen Tilgungsplan
zu erhalten;
Verlangt der Darlehensnehmer einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen, welche Zahlungen in
welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. Dabei ist
aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz be-
rechneten Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet werden. Ist der Sollzinssatz nicht gebunden
oder können die sonstigen Kosten angepasst werden, so ist in dem Tilgungsplan in klarer und ver-
ständlicher Form anzugeben, dass die Daten des Tilgungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des
Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten. Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
18. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat;
19. die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen Finan-
zierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt;
20. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber
beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig
zurückzahlt;
21. den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers;
22. im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag erhobene Kontoführungsgebühren sowie die
Bedingungen, unter denen die Gebühren angepasst werden können, wenn der Darlehensgeber den
Abschluss eines Kontoführungsvertrags verlangt, sowie alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusam-
menhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zah-
lungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die
Kosten angepasst werden können;
23. soweit die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung die-
nen, eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit
verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Darlehensvertrag;
24. soweit sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags auch zur Vermögens-
bildung verpflichtet, einen Hinweis, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsver-
pflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die
Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart;
25. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.
44
4a
4a
4b
4b
Abschnitt 3
Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat der Darlehensnehmer es spätestens innerhalb von 30 Tagen
zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den ver-
einbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum
zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein
Zinsbetrag in Höhe von 55 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur
teilweise in Anspruch genommen wurde. 66
77
7a
7a
7b
7b
7c
7c
7d
7d
7e
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1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
7f
7f
7g
7g
Gestaltungshinweise:
11 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben
werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung
an den Darlehensgeber erhält, auch eine Internetadresse.
22 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a
2a , 2b
2b oder 2c
2c ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
2a
2a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist hier einzufügen:
a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-
bundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er
mit wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr
gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen
Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“
b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2b
2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag
genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt,
obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2
BGB), ist hier Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-
schäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-
gebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2c
2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die
Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem
Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhän-
genden Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“
33 Die in den Nummern 17 bis 25 aufgelisteten Pflichtangaben sind nur dann in die Widerrufsinformation aufzunehmen, wenn
sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Eine Pflichtangabe ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur
teilweise einschlägig ist, beispielsweise in Nummer 22 nur sonstige Kosten, nicht aber Kontoführungsgebühren vereinbart
sind. Werden Pflichtangaben gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, ist die fortlaufende Nummerierung
entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 17 nicht übernommen, wird Nummer 18 zu Nummer 17 etc.). Die
letzte in die Widerrufsinformation aufgenommene Pflichtangabe ist mit dem Satzzeichen „.“ abzuschließen.
44 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 4a
4a oder 4b
4b ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
4a
4a Bei Verträgen über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder über eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Fol-
gendes:
a) Es ist folgende Pflichtangabe einzufügen, und zwar unter der nächsten fortlaufenden Nummer, die – unter Berück-
sichtigung von Gestaltungshinweis 33 – auf die in der vorliegenden Widerrufsinformation zuletzt verwendete Nummer
folgt:
„Ergänzende Pflichtangaben bei Verträgen über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder über eine sonstige entgelt-
liche Finanzierungshilfe:
Diese Verträge müssen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 bis [einsetzen: die verwendete Nummer der
zuletzt aufgeführten Pflichtangabe] den Gegenstand (Ware oder Dienstleistung), den der Darlehensnehmer erhalten soll,
und den Barzahlungspreis enthalten. Hat der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben, so tritt an
die Stelle des Barzahlungspreises der Anschaffungspreis.“
b) Handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung
eines Gegenstandes, in dem vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten
Wert des Gegenstandes einzustehen hat, so sind die Angaben nach Nummer 13 (vorzeitige Rückzahlung), Nummer 17
Satz 3 (Aufschlüsselung der Anrechnung von Teilzahlungen im Tilgungsplan) und Nummer 20 (Vorfälligkeitsentschädi-
gung) entbehrlich.
4b
4b Bei Darlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag verbunden sind, und bei Darlehensverträgen, die ausschließlich der
Finanzierung eines anderen (später widerrufenen) Vertrags dienen und in denen die Leistung des Unternehmers aus dem
widerrufenen Vertrag genau angegeben ist, ist unter der nächsten fortlaufenden Nummer, die – unter Berücksichtigung der
Gestaltungshinweise 33 und 4a 4a – auf die in der vorliegenden Widerrufsinformation zuletzt verwendete Nummer folgt,
folgende Pflichtangabe einzufügen:
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„Ergänzende Pflichtangaben bei Darlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag verbunden sind, und bei Darlehens-
verträgen, die ausschließlich der Finanzierung eines anderen (später widerrufenen) Vertrags dienen und in denen die Leis-
tung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag genau angegeben ist:
Diese Verträge müssen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 bis [einsetzen: die verwendete Nummer der zuletzt
aufgeführten Pflichtangabe mit Ausnahme der Einfügung einer Pflichtangabe nach Gestaltungshinweis 4a 4a ] Folgendes ent-
halten:
a) Bezeichnung des Gegenstandes (Ware oder Dienstleistung) und Höhe des Barzahlungspreises sowie
b) Informationen über die Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass der Darlehensvertrag mit einem an-
deren Vertrag verbunden ist oder in der vorstehend genannten Weise zusammenhängt. Weiter ist über die Bedingungen
für die Ausübung dieser Rechte zu informieren.“
55 Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.
66 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er
sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, so ist hier Folgendes einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegen-
über öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
77 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 7a
7a , 7b
7b , 7c
7c , 7d
7d , 7e
7e , 7f
7f oder 7g
7g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 7d
7d verwendet wird und weitere
Verträge nicht vorliegen.
Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, so kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren
Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung
der Hinweise erfolgen.
7a
7a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist
hier Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so sind im Fall
des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von
Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“
7b
7b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder
bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes
einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag
und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, so sind insoweit die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren.“
7c
7c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden
Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier
nachstehender Unterabsatz einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen
Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-
sätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit
erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei
denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der
Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht
per Post zurückgesandt werden können.“
Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
„Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Ver-
trags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, so hat er
insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den
Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht
notwendig war.“
7d
7d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die
konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) unter Anpassung der dort genannten Frist zu
geben.
Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-
kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.
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b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:
„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet,
wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung
begonnen wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, so kann dies dazu führen, dass der Darlehens-
nehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“
c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe
a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
wärme, so können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1
Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.
d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so
kann hier folgender Hinweis gegeben werden:
„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,
wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte
begonnen wird.“
7e
7e Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, so führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden,
wenn der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vergleiche oben unter „Widerrufsfolgen“).“
7f
7f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist
hier Folgendes einzufügen:
„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden
ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, so gilt ergän-
zend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, so tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehens-
nehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren
Vertrag ein.“
Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Ver-
trag ist.
7g
7g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind
hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,
seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das
finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung
beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger
als 200 Euro beträgt.
* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die
Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Be-
zeichnungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.
** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung
im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag,
angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
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Anhang 2 zu Artikel 3 Nummer 3
Anlage
(zu § 8 Absatz 4 Satz 1)
Muster für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von [14] 11 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen 22
● der Versicherungsschein, 33
● die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wie-
derum einschließlich der Tarifbestimmungen,
● diese Belehrung,
● das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, 44
● und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind. 55
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an: 66
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt
haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der
auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
handelt es sich um [einen Betrag in Höhe von…] 77 . 88 Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) heraus-
zugeben sind. 99
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch
vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt 1 10 10
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden
soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;
2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt,
oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser ge-
schäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
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1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des
Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist,
bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungs-
berechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All-
gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und An-
schrift des Garantiefonds sind anzugeben;
6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fäl-
ligkeit der Leistung des Versicherers;
7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die
Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungs-
verträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den
Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
8. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie
mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm
in Rechnung gestellt werden;
b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätz-
lichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-
keitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen
Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der
Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und
Risiken sind zu bezeichnen;
12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebun-
den sein soll;
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
übung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist,
und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim-
mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-
schließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervor-
gehobenen und deutlich gestalteten Form;
16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu
Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht;
18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinfor-
mationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zu-
stimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
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Unterabschnitt 2 11 11
Zusätzliche Informationspflichten bei dieser Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei dieser Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informa-
tionen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschluss-
kosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie
unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkal-
kulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen
Laufzeit auszuweisen;
2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonde-
rem Anlass entstehen können;
3. Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrund-
sätze und Maßstäbe;
4. Angabe in Euro der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;
5. Angaben in Euro über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine
prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten
Versicherung;
6. das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind; die Angabe hat in Euro zu
erfolgen;
7. Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögens-
werte;
8. allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung;
9. die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der
Auszahlungsphase;
10. den Hinweis, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit
dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff
der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung über-
einstimmt.
Unterabschnitt 3 12 12
Zusätzliche Informationspflichten bei dieser Krankenversicherung
Bei dieser Krankenversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informationen die
folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschluss-
kosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie
unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkal-
kulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen
Laufzeit auszuweisen;
2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonde-
rem Anlass entstehen können;
3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;
4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten eines
Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der
Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung gemäß § 152
Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschritte-
nem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;
6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit
höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif beschränkt ist;
7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn
Jahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren jeweils
zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person
gleichen Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der
angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Einführung des Tarifs abzustellen,
und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der
Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs,
der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers) 13
13 14
14
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1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Gestaltungshinweise:
11 Für die Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30“.
22 Bei Versicherungsprodukten, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist,
sind hier die Wörter „das Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist und“ einzusetzen. Bei Versiche-
rungsprodukten, bei denen nach der Verordnung (EU) 2019/1238 ein PEPP-Basisinformationsblatt zu erstellen ist, sind hier
die Wörter „das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist und“ einzusetzen.
33 Der Punkt „der Versicherungsschein,“ entfällt bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
44 Der Punkt „das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ ist nur aufzunehmen, wenn ein Informationsblatt zu Ver-
sicherungsprodukten nach § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung zu stellen ist. Bei Altersvorsorge-
und Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist, sind die Wörter „das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ durch die
Wörter „das Produktinformationsblatt“ zu ersetzen.
55 Bei Restschuldversicherungen, die als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten
werden (§ 7a Absatz 5 VVG), sowie bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d VVG ist folgender
Satz einzufügen:
„Die Widerrufsfrist beginnt zudem nicht, bevor Ihnen mindestens eine Woche nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung
die Belehrung über das Widerrufsrecht und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten erneut in Textform
zugegangen sind.“
66 Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben
werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine
Bestätigung ihrer oder seiner Widerrufserklärung an den Versicherer erhält, auch eine Internetadresse.
77 Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, zum Beispiel im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammerzusatz je
nach Ausgestaltung: „den im Antrag/im … auf Seite …/unter Nummer … ausgewiesenen Betrag“.
88 Bei der Lebensversicherung ist gegebenenfalls folgender Satz einzufügen:
„Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile hat der Versicherer Ihnen auszuzahlen.“
99 Wird der Versicherungsvertrag mit einem zusammenhängenden Vertrag abgeschlossen, sind am Ende des Absatzes zu
„Widerrufsfolgen“ folgende Sätze anzufügen:
„Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an
einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender
Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versiche-
rers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft.
Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.“
10
10 Die unter Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 5, 8 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11 und 14
Buchstabe b aufgelisteten und kursiv gedruckten Informationen sind nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen,
wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Bei Aufnahme ist der Kursivdruck zu entfernen. Eine Information ist
auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, wenn beispielsweise bei Nummer 8 Buchstabe a
nur zusätzlich Kosten, nicht aber weitere Steuern, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung
gestellt werden, anfallen. Werden Informationen gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, so ist die fortlau-
fende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 8 nicht übernommen, wird Nummer 9 zu
Nummer 8 etc.). Die in den Nummern 3, 8 und 14 vorgesehenen Buchstaben a und b sind jeweils nur zu verwenden, wenn
dort sowohl die Informationen unter Buchstabe a als auch diejenigen unter Buchstabe b aufgenommen werden. Die kursiv
gedruckten Wörter „, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen“
in Nummer 15 und „, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht“ in
Nummer 17 sind jeweils nur aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Bei Aufnahme entfällt
der Kursivdruck. Folgen keine weiteren Unterabschnitte, so ist die Überschrift „Unterabschnitt 1“ zu entfernen und das
Wort „Unterabschnitt“ in Nummer 18 durch das Wort „Abschnitt“ zu ersetzen.
11
11 Dieser Unterabschnitt ist nur einzufügen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Lebensversicherung und der Unfall-
versicherung mit Prämienrückgewähr. Bei der Lebensversicherung gilt dies mit der Maßgabe, dass das Wort „Berufsunfä-
higkeitsversicherung“ jeweils durch das Wort „Lebensversicherung“ zu ersetzen ist und die Information unter Nummer 10
entfällt. Bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr gilt dies mit der Maßgabe, dass das Wort „Berufsunfähigkeits-
versicherung“ jeweils durch die Wörter „Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr“ zu ersetzen ist und nur die Informa-
tionen in den Nummern 3 bis 8 aufzunehmen sind.
Die Information unter Nummer 7 ist nur einzufügen bei der fondsgebundenen Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung
oder der fondsgebundenen Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Die Information unter Nummer 9 ist nur einzufügen
bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der
Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist. Bei Übernahme der Informationen unter Nummer 7 oder Nummer 9
entfällt der Kursivdruck.
Werden Informationen gemäß den vorstehenden Vorgaben nicht aufgenommen, ist die fortlaufende Nummerierung ent-
sprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 7 nicht übernommen, wird Nummer 8 zu Nummer 7 etc.). Die letzte in
die Widerrufsbelehrung aufgenommene Information in diesem Unterabschnitt soll mit dem Satzzeichen „.“ abschließen.
12
12 Dieser Unterabschnitt ist nur einzufügen bei der substitutiven Krankenversicherung. Handelt es sich um den zweiten Unter-
abschnitt, so ist die Überschrift „Unterabschnitt 3“ durch die Überschrift „Unterabschnitt 2“ zu ersetzen.
13
13 Bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages nach § 7d VVG lautet der Klammerzusatz „der versicherten Person“.
14
14 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind die Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versicherers]“ zu ersetzen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1691
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161
vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG
über die Förderung sauberer und energieeffizienter
Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften1
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: sonenbeförderungsgesetz erteilte Genehmigungen
keine besonderen oder ausschließlichen Rechte ge-
Artikel 1 mäß § 100 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen darstellen;
Gesetz
3. „Straßenfahrzeug“ ein Fahrzeug der Klasse M oder N
über die Beschaffung
gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der
sauberer Straßenfahrzeuge Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parla-
(Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs- ments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Gesetz – SaubFahrzeugBeschG) Genehmigung und die Marktüberwachung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
§1 von Systemen, Bauteilen und selbstständigen tech-
Allgemeiner Anwendungsbereich nischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und (EG)
(1) Dieses Gesetz regelt Mindestziele und deren Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie
Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Stra- 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1);
ßenfahrzeuge und Dienstleistungen, für die diese Stra-
ßenfahrzeuge eingesetzt werden, durch öffentliche 4. „sauberes leichtes Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug der
Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Klasse M1, M2 oder N1 einschließlich Personen-
kraftwagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
(2) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Unterbuchstabe i und ii, Buchstabe b Unterbuch-
Gesetzes nichts anderes geregelt ist, sind die allgemei- stabe i der Verordnung (EU) 2018/858, dessen Aus-
nen vergaberechtlichen Vorschriften anzuwenden. puffemissionen den in der Tabelle der Anlage 1 an-
gegebenen Wert in CO2 g/km nicht übersteigen und
§2 dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen
Begriffsbestimmung Fahrbetrieb unterhalb des in der Tabelle der An-
lage 1 festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Emissionsgrenzwerte liegen;
1. „öffentlicher Auftraggeber“ ein öffentlicher Auftrag- 5. „sauberes schweres Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug
geber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Ge- der Klasse M3, N2 oder N3 gemäß Artikel 4 Absatz 1
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; Buchstabe a Unterbuchstabe iii, Buchstabe b Unter-
2. „Sektorenauftraggeber“ ein Auftraggeber im Sinne buchstabe ii und iii der Verordnung (EU) 2018/858,
von § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Ar-
schränkungen, mit der Maßgabe, dass für den tikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU
Linienverkehr gemäß §§ 13 in Verbindung mit 42 Per- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruk-
1
Die Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der tur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom
Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des 28.10.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verord-
Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG
über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge nung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1)
(ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 116). geändert worden ist, betrieben wird, soweit diese
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1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Kraftstoffe die Anforderungen der Verordnung über informationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom
die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qua- 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
litäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils ordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom
geltenden Fassung erfüllen oder der DIN EN 15940*, 14.6.2018, S. 1) geändert worden ist, und
Ausgabe Oktober 2019, entsprechen, ausgenom- der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommis-
men Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem sion vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Ver-
hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen ordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
erzeugt wurden, für die gemäß Artikel 26 der Richt- Parlaments und des Rates über die Typge-
linie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments nehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich
und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förde- der Emissionen von leichten Personenkraft-
rung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren wagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und
Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, L 311 Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeug-
vom 25.9.2020, S. 11) eine erhebliche Ausweitung reparatur- und -wartungsinformationen, zur
des Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des
Kohlenstoffbestand zu verzeichnen ist; bei Fahrzeu- Europäischen Parlaments und des Rates,
gen, die mit flüssigen Biobrennstoffen oder synthe- der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der
tischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben Kommission sowie der Verordnung (EU)
werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konven- Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Auf-
tionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden; hebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008
der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
6. „emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug“ ein Fahr- S. 1, L 209 vom 12.8.2017, S. 63, L 56 vom
zeug im Sinne von Nummer 5
28.2.2018, S. 66, L 2 vom 6.1.2020, S. 113,
a) ohne Verbrennungsmotor oder L 338 vom 15.10.2020, S. 12), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2020/49 (ABl.
b) mit einem Verbrennungsmotor, L 17 vom 22.1.2020, S. 1) geändert worden
aa) der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen ge- ist, in der jeweils gültigen Fassung ausstößt;
mäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des 7. „nachgerüstetes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das auf-
Europäischen Parlaments und des Rates vom grund einer Nachrüstung einem Fahrzeug im Sinne
18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von von Nummer 4, 5 oder 6 entspricht.
Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der
Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen §3
(Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug-
Sachlicher Anwendungsbereich
reparatur- und -wartungsinformationen, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Dieses Gesetz gilt für die Beschaffung bestimmter
und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen durch öffent-
Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, liche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch
2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 1. Verträge über den Kauf, das Leasing oder die An-
vom 18.7.2009, S. 1, L 200 vom 31.7.2009, mietung von Straßenfahrzeugen, sofern die Auftrag-
S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) geber zur Anwendung eines der folgenden Vergabe-
2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) verfahren verpflichtet sind:
geändert worden ist, und der Verordnung
a) einem Vergabeverfahren nach der Vergabever-
(EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom
ordnung oder
25. Mai 2011 zur Durchführung und Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des b) einem Vergabeverfahren nach der Sektorenver-
Europäischen Parlaments und des Rates hin- ordnung.
sichtlich der Emissionen von schweren Nutz- 2. Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von
fahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr.
Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des
des Europäischen Parlaments und des Rates Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Per-
(ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1, L 239 vom sonenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und
15.9.2015, S. 190), die zuletzt durch die Ver- zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
ordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 (ABl. L 315 vom
12.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
jeweils gültigen Fassung, ausstößt oder (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22)
bb) der weniger als 1 g CO2/km, gemessen ge- geändert worden ist, die die Erbringung von Perso-
mäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des nenverkehrsdienstleistungen mit Straßenfahrzeugen
Europäischen Parlaments und des Rates vom gemäß § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1
20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 zum Gegen-
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen stand haben; hiervon ausgenommen sind Aufträge,
von leichten Personenkraftwagen und Nutz- a) deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 1 Mil-
fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über lion Euro oder deren jährliche öffentliche Perso-
den Zugang zu Reparatur- und Wartungs- nenverkehrsleistung 300 000 Kilometer nicht
übersteigt oder
* Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 15940 ist vom Beuth Verlag GmbH,
Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig b) deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 2 Mil-
gesichert niedergelegt. lionen Euro oder deren jährliche öffentliche Per-
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sonenverkehrsleistung 600 000 Kilometer nicht 9. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die
übersteigt, sofern die öffentlichen Dienstleis- zum Schutz beförderter Personen oder Güter ge-
tungsaufträge an Auftragnehmer vergeben wer- gen Beschuss und Ansprengung geschützt sind,
den, die nicht mehr als 23 Straßenfahrzeuge be- 10. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
treiben.
a) der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder
3. Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste ge- Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit
mäß der Tabelle der Anlage 2, sofern die Auftrag- besonderer Ausrüstung ausgestattet sind,
geber zur Anwendung eines der folgenden Vergabe-
verfahren verpflichtet sind: b) der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen
bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer
a) einem Vergabeverfahren nach der Vergabever- Ausrüstung ausgestattet sind,
ordnung oder
c) der Klasse M1, die speziell konstruiert oder um-
b) einem Vergabeverfahren nach der Sektorenver- gerüstet wurden, um eine oder mehrere Perso-
ordnung. nen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der
Straße aufnehmen zu können,
§4 d) der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförde-
Ausnahmen vom Anwendungsbereich rung geeignet sind und die mit einem Kran mit
einem zulässigen Lastmoment von mindestens
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 400 kNm ausgerüstet sind.
1. landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Fahr- (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 5 ist dieses
zeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 Gesetz anzuwenden auf Fahrzeuge
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1. der Klasse M3 mit klassischer Aufbauart der Klasse I
5. Februar 2013 über die Genehmigung und Markt-
mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als
überwachung von land- und forstwirtschaftlichen
22 Personen ohne den Fahrer, die so konstruiert
Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zu-
sind, dass Bereiche für Stehplätze vorgesehen wer-
letzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl.
den, um ein häufiges Ein- und Aussteigen der Fahr-
L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist,
gäste zu ermöglichen,
2. zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge 2. der Klasse M3 der Klasse A mit einer zulässigen
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Personenzahl von nicht mehr als 22 Personen ohne
Europäischen Parlaments und des Rates vom den Fahrer, die so konstruiert sind, dass stehende
15. Januar 2013 über die Genehmigung und Markt- Fahrgäste befördert werden können, und die über
überwachung von zwei- oder dreirädrigen und vier- Sitz- und Stehplätze verfügen.
rädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013,
S. 52, L 77 vom 23.3.2016, S. 65, L 64 vom §5
10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, Einhaltung von Mindestzielen
S. 4) geändert worden ist, (1) Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftrag-
3. Kettenfahrzeuge, geber haben bei der Beschaffung von Fahrzeugen
und Dienstleistungen die für den jeweiligen Referenz-
4. Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die zeitraum nach § 6 festgelegten Mindestziele insgesamt
a) für die Verrichtung von Arbeiten entwickelt und einzuhalten. Die Mindestziele bestimmen sich als Min-
gebaut wurden und die bauartbedingt nicht zur destprozentsatz sauberer leichter Nutzfahrzeuge und
Beförderung von Personen oder Gütern geeig- sauberer schwerer Nutzfahrzeuge einschließlich emis-
net sind und sionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl
der gemäß § 3 in dem jeweiligen Referenzzeitraum be-
b) keine auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell mon- schafften sauberen leichten oder sauberen schweren
tierte Maschinen sind, Nutzfahrzeuge.
5. für die Personenbeförderung ausgelegte und ge- (2) Die Länder haben die Einhaltung der Mindest-
baute Fahrzeuge der Klasse M3 mit mehr als acht ziele durch die öffentlichen Auftraggeber und Sekto-
Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer renauftraggeber zu überwachen. Die Länder können
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen. für ihren Zuständigkeitsbereich zulassen, dass öffent-
6. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz durch liche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber die für
die Bundeswehr entwickelt und gebaut oder dafür den jeweiligen Referenzzeitraum nach § 6 festgelegten
angepasst wurden, Mindestziele nicht einhalten müssen, soweit die Min-
destziele bereits durch andere öffentliche Auftraggeber
7. Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf oder Sektorenauftraggeber innerhalb des Landes über-
Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf erfüllt werden. Die Länder können zur Einhaltung der
Flughäfen entwickelt und gebaut wurden, Mindestziele auch Vereinbarungen mit den jeweiligen
8. Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Zivil- und Branchenverbänden abschließen. Dabei müssen die
Katastrophenschutz, durch das Rettungswesen, Mindestziele nach § 6 innerhalb des jeweiligen Landes
durch die Feuerwehr oder durch die für die Auf- insgesamt eingehalten werden.
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- (3) Für die Einhaltung der Mindestziele können die
nung zuständigen Behörden entwickelt und gebaut Länder für ihren Zuständigkeitsbereich bei einer vor-
oder dafür angepasst wurden, liegenden Untererfüllung oder Übererfüllung der Min-
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1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
destziele zum Ausgleich ein gemeinsames Mindestziel Nutzfahrzeuge oder emissionsfreier schwerer Nutz-
bilden. Dabei können die Länder zur Einhaltung eines fahrzeuge an der Gesamtzahl beschaffter leichter und
gemeinsamen Mindestziels auch Vereinbarungen mit schwerer Nutzfahrzeuge berücksichtigt werden.
den jeweiligen Branchenverbänden abschließen. Ein (8) Werden für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2031
von den Ländern gemeinsam gebildetes Mindestziel keine neuen Mindestziele festgelegt, gelten die in den
muss das Erreichen der Mindestziele für alle in die Be- Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Mindestziele fort.
rechnung einbezogenen Länder sicherstellen. Die nä-
here Ausgestaltung des Verfahrens zur Bildung eines §7
gemeinsamen Mindestziels kann im Wege einer Ver-
waltungsvereinbarung zwischen den betroffenen Län- Aufgaben des Bundes und der Länder
dern geregelt werden. (1) Der Bund und die Länder stellen in ihrem jewei-
ligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass die öffent-
§6 lichen Auftraggeber und die Sektorenauftraggeber
Geltung und Berechnung von Mindestzielen insgesamt die Mindestziele für die Beschaffung von
Fahrzeugen und Dienstleistungen einhalten. Die Län-
(1) Bei der Beschaffung sauberer leichter Nutzfahr- der erstellen dabei jährlich einen Bericht an den Bund
zeuge gelten für den Referenzzeitraum vom 2. August über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 5 Ab-
2021 bis zum 31. Dezember 2025 sowie vom 1. Januar satz 2 und 3.
2026 bis zum 31. Dezember 2030 die in der Anlage 1
jeweils genannten Emissionsgrenzwerte. Für den Anteil (2) Der Bund erlässt Verwaltungsvorschriften, die
dieser Fahrzeuge an der Gesamtzahl der beschafften sicherstellen, dass die in § 5 benannten Mindestziele
leichten Nutzfahrzeuge gilt in beiden Referenzzeit- durch die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauf-
räumen jeweils ein Mindestziel von 38,5 Prozent. Die traggeber des Bundes erreicht werden. Dabei werden
weitergehenden Verpflichtungen für die Bundesverwal- auch Verpflichtungen für die Bundesverwaltung nach
tung bleiben davon unberührt. dem Bundesklimaschutzgesetz und dem Klimaschutz-
programm 2030 berücksichtigt.
(2) Bei der Beschaffung sauberer schwerer Nutz-
fahrzeuge gelten für ihren Anteil an der Gesamtzahl (3) Weitergehende Verpflichtungen für die Bundes-
der beschafften schweren Nutzfahrzeuge folgende verwaltung führen zu einem Übertreffen der Mindest-
Mindestziele: ziele.
1. im Zeitraum vom 2. August 2021 bis zum 31. De-
§8
zember 2025:
Dokumentationspflichten
a) für LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3 10 Pro-
zent, (1) Die öffentlichen Auftraggeber und die Sektoren-
auftraggeber haben bis zum Ablauf des 24. Oktober
b) für Busse der Fahrzeugklasse M3 45 Prozent,
2023 zu den Beschaffungen in denjenigen Vergabe-
2. im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezem- bekanntmachungen nach § 39 Absatz 1 der Vergabe-
ber 2030: verordnung und nach § 38 Absatz 1 der Sektoren-
a) für LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3 15 Pro- verordnung, die ab dem 2. August 2021 dem Amt für
zent, Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt
werden, im Freitextfeld VI.3 des jeweiligen Formulars in
b) für Busse der Fahrzeugklasse M3 65 Prozent.
den Anhängen III und VI der Durchführungsverordnung
(3) Die Hälfte des Mindestziels für den Anteil saube- (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November
rer Busse nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und 2015 zur Einführung von Standardformularen für die
Nummer 2 Buchstabe b muss durch die Beschaffung Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für
emissionsfreier Busse im Sinne des § 2 Nummer 6 er- öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchfüh-
füllt werden. rungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom
(4) Für die Berechnung der Mindestziele für die Ver- 12.11.2015, S. 1, L 172 vom 5.7.2015, S. 36) in der
gabe öffentlicher Aufträge ist das zu berücksichtigende jeweils geltenden Fassung folgende Daten anzugeben:
Datum der Vergabe des öffentlichen Auftrags das Da- 1. die Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auf-
tum, an dem der Zuschlag erteilt wird. tragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wur-
(5) Bei Verträgen nach § 3 Nummer 1 wird für die den oder deren Nutzung vertraglich vereinbart
Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die Ver- wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2
gabe öffentlicher Aufträge die Anzahl der im Rahmen Nummer 3,
jedes einzelnen Vertrages durch Kauf, Leasing oder 2. die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge
Anmietung beschafften Straßenfahrzeuges berück- und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die auf-
sichtigt. grund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder
(6) Bei Aufträgen nach § 3 Nummer 2 und 3 wird für gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich
die Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen
Vergabe öffentlicher Aufträge die Anzahl der Straßen- gemäß § 2 Nummer 4, und
fahrzeuge berücksichtigt, die für die Erbringung der 3. die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahr-
Dienstleistung im Rahmen des betreffenden Auftrags zeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft,
eingesetzt werden sollen. geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung
(7) Nachgerüstete Fahrzeuge können bei der Beur- vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahr-
teilung der Einhaltung der Mindestziele für den Anteil zeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung
sauberer leichter Nutzfahrzeuge, sauberer schwerer mit Nummer 6.
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Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie 2. zukünftige Maßnahmen zur Umsetzung der Richt-
weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die linie (EU) 2019/1161,
durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 3. sonstige relevante Informationen zur Umsetzung der
bestimmt werden. Richtlinie (EU) 2019/1161,
(2) Ab dem 25. Oktober 2023 haben die öffentlichen 4. die Gesamtanzahl und Klassen der nach §§ 8 und 9
Auftraggeber und die Sektorenauftraggeber zu den Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfassten Fahrzeuge.
Beschaffungen die folgenden Daten in der Tabelle 2
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) (2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 erfolgt erst-
2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für mals bis zu dem nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der
die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für Richtlinie (EU) 2019/1161 genannten Datum und da-
öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchfüh- nach jeweils im Abstand von drei Jahren.
rungsverordnung (EU) 2015/1986 (ABl. L 272 vom (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
25.10.2019, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung an- Infrastruktur wird ermächtigt, zum Zwecke der Bericht-
zugeben: erstattung nach § 9 Absatz 1 und zur Überprüfung, ob
1. die Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auf- die Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, durch
tragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wur- Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
den oder deren Nutzung vertraglich vereinbart rates bedarf, Folgendes zu regeln:
wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 1. die Erhebung und Speicherung von Daten über
Nummer 3, Fahrzeugnachrüstungen nach § 6 Absatz 7,
2. die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge 2. Einzelheiten zur Erhebung und Speicherung von Da-
und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die auf- ten nach § 8 Absatz 1 bis 3 und die Erhebung und
grund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder Speicherung weiterer erforderlicher Daten,
gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich
3. die Übertragung der Berichtspflichten gegenüber
vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen
der Europäischen Kommission nach Absatz 1 auf
gemäß § 2 Nummer 4, und
eine andere Behörde des Bundes, eine Anstalt des
3. die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahr- öffentlichen Rechts des Bundes oder ein privat-
zeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, rechtlich organisiertes Unternehmen des Bundes,
geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung
vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahr- 4. die Datenverarbeitungsbefugnisse, die zur Erfüllung
zeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung der Berichtspflicht sowie zur Überprüfung, ob die
mit Nummer 6. Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, erforder-
lich sind.
Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie
weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die Soweit bei der Übertragung auf ein Unternehmen des
durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 Bundes hoheitliche Aufgaben betroffen sind, ist in der
bestimmt werden. Rechtsverordnung dessen Beleihung auszusprechen.
(3) Für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge im (4) Die nach Absatz 3 erhobenen und aufbereiteten
Sinne von § 3 Nummer 2, auf welche § 39 Absatz 1 Daten können zum Zwecke der Überprüfung, ob die
der Vergabeverordnung und § 38 Absatz 1 der Sekto- Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, auf Antrag
renverordnung keine Anwendung finden, gelten die Ab- von der nach Absatz 3 bestimmten Stelle an Bundes-,
sätze 1 und 2 entsprechend. Ferner sind zusätzliche Landes- oder Kommunalbehörden übermittelt werden.
Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der (5) Bei der Übermittlung der Daten nach dieser Vor-
Angabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung schrift ist sicherzustellen, dass
nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt werden.
1. die Übermittlung verschlüsselt stattfindet,
§9 2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen-
den Maßnahmen getroffen werden, um den Daten-
Berichterstattung und
schutz und die Datensicherheit zu gewährleisten
Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung
und
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
3. die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen
Infrastruktur legt im Einvernehmen mit dem Bundes-
Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit zur Ein-
ministerium für Wirtschaft und Energie der Euro-
sicht in die Protokolldaten aufgrund der Übermitt-
päischen Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 der
lung der Daten haben.
Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung
der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer § 10
und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 Anwendungsvorschrift
vom 12.7.2019. S. 116) Berichte über die Umsetzung Dieses Gesetz gilt für Beschaffungen im Sinne des
der Richtlinie (EU) 2019/1161 vor. Die Berichte müssen § 3, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2. Au-
folgende Angaben enthalten: gust 2021 veröffentlicht wird oder bei denen nach dem
1. getroffene Maßnahmen zur Umsetzung der Richt- 2. August 2021 zur Abgabe eines Angebotes aufgefor-
linie (EU) 2019/1161, dert wird.
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1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Anlage 1
(zu § 2 Nummer 4, § 6 Absatz 1)
Emissionsgrenzwerte für saubere leichte Nutzfahrzeuge
Fahrzeugklassen 2. August 2021 bis 31. Dezember 2025 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030
Luftschadstoffemissionen im Luftschadstoffemissionen im
praktischen Fahrbetrieb1 praktischen Fahrbetrieb1
CO2 g/km als Prozentsatz der CO2 g/km als Prozentsatz der
Emissionsgrenzwerte2 Emissionsgrenzwerte2
M1 50 80 % 0 k. A.
M2 50 80 % 0 k. A.
N1 50 80 % 0 k. A.
1
Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) in mg/km im praktischen Fahr-
betrieb (RDE), wie in Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.
2
Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1697
Anlage 2
(zu § 3 Nummer 3)
Codes des gemeinsamen Vokabulars (CPV) für Dienstleistungen
CPV-Referenznummer Beschreibung
60112000-6 Öffentlicher Verkehr (Straße)
60130000-8 Personensonderbeförderung (Straße)
60140000-1 Bedarfspersonenbeförderung
90511000-2 Abholung von Siedlungsabfällen
60160000-7 Postbeförderung auf der Straße
60161000-4 Paketbeförderung
64121100-1 Postzustellung
64121200-2 Paketzustellung
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1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Artikel 2 vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der
Vergabeverordnung 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom a) In der Angabe zu Abschnitt 3 werden die Wörter
12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden „und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen.
ist, wird wie folgt geändert: b) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 59 (weggefallen)“.
a) In der Angabe zu Abschnitt 4 werden die Wörter
„und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen. 2. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: Wörter „und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen.
„§ 68 (weggefallen)“. 3. § 59 wird aufgehoben.
2. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die
Wörter „und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen. 4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
3. § 68 wird aufgehoben.
4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 4
Artikel 3
Änderung der Inkrafttreten
Sektorenverordnung Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3
S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes treten am 2. August 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1699
Gesetz
zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und
der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen1, 2
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 17 Nachweispflichten
Artikel 1 Abschnitt 4
Änderung des Systeme
Verpackungsgesetzes
§ 18 Genehmigung und Organisation
Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes § 19 Gemeinsame Stelle
vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 140) geändert worden § 20 Meldepflichten
ist, wird wie folgt geändert: § 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungs-
1. Dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht entgelte
vorangestellt:
§ 22 Abstimmung
„Inhaltsübersicht
§ 23 Vergabe von Sammelleistungen
Abschnitt 1
Abschnitt 5
Allgemeine Vorschriften
Zentrale Stelle
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 25 Finanzierung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 26 Aufgaben
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen
§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens § 27 Registrierung von Sachverständigen und
sonstigen Prüfern
§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Ver-
packungsmaterials § 28 Organisation
§ 29 Aufsicht und Finanzkontrolle
Abschnitt 2
§ 30 Teilweiser Ausschluss des Wiederspruchs-
Inverkehrbringen von verfahrens und der aufschiebenden Wirkung
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
§ 7 Systembeteiligungspflicht
Abschnitt 6
§ 8 Branchenlösung
§ 9 Registrierung Getränkeverpackungen
§ 10 Datenmeldung § 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Ein-
wegkunststoffgetränkeflaschen
§ 11 Vollständigkeitserklärung
§ 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Ein-
§ 12 Ausnahmen
weggetränkeverpackungen
Abschnitt 3 § 32 Hinweispflichten
Sammlung, Rücknahme und Verwertung
Abschnitt 7
§ 13 Getrennte Sammlung
Minderung des
§ 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Ver- Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen
wertung und Information
§ 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststoff-
§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur
lebensmittelverpackungen und Einweg-
Rücknahme und Verwertung
getränkebecher
§ 16 Anforderungen an die Verwertung
§ 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 des
Verkaufsautomaten
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom Abschnitt 8
14.6.2018, S. 109) sowie der Richtlinie (EU) 2019/904 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Ver- Schlussbestimmungen
ringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die
Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1). § 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
2
Dieses Gesetz wurde notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 § 36 Bußgeldvorschriften
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen § 37 Einziehung
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations-
gesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). § 38 Übergangsvorschriften
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1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Anlage 1 Verpackungskriterien und -bei- liche oder juristische Person oder rechtsfähige
(zu § 3 Absatz 1) spiele Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne
Anlage 2 Schadstoffhaltige Füllgüter im Niederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-
(zu § 3 Absatz 7) Sinne von § 3 Absatz 7 setzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämt-
Anlage 3 Anforderungen, unter denen liche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstel-
(zu § 5 Absatz 1 der in § 5 Absatz 1 Satz 1 fest- lerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.“
Satz 2 Nummer 2) gelegte Schwermetallgrenzwert d) Nach Absatz 14a werden die folgenden Ab-
nicht für Kunststoffkästen und sätze 14b und 14c eingefügt:
-paletten gilt
„(14b) Elektronischer Marktplatz ist eine
Anlage 4 Anforderungen, unter denen Website oder jedes andere Instrument, mit des-
(zu § 5 Absatz 1 der in § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-
sen Hilfe Informationen über das Internet zur
Satz 2 Nummer 4) gelegte Schwermetallgrenzwert
nicht für Glasverpackungen gilt Verfügung gestellt werden und die oder das es
Vertreibern, die nicht Betreiber des Markt-
Anlage 5 Kennzeichnung von Verpackun- platzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem
(zu § 6) gen“. Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines
2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche
oder juristische Person oder rechtsfähige Per-
„Von den kalenderjährlich erstmals in Verkehr ge-
sonengesellschaft, die einen elektronischen
brachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind ab
Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermög-
dem 1. Januar 2025 mindestens 77 Masseprozent
licht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr
und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masse-
zu bringen.
prozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu
sammeln; ausgenommen davon sind Einwegkunst- (14c) Fulfilment-Dienstleister ist jede natür-
stoffgetränkeflaschen nach § 30a Absatz 3.“ liche oder juristische Person oder rechtsfähige
3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 17 Personengesellschaft, die im Rahmen einer Ge-
Absatz 2 und 3,“ die Angabe „§ 19 Absatz 2,“ ein- schäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden
gefügt. Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung,
4. § 3 wird wie folgt geändert: Verpacken, Adressieren und Versand von
a) In Absatz 2 wird die Angabe „652/2014 Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat.
(ABl. L 189 vom 27.6.2014“ durch die Angabe Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtver-
„2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019“ ersetzt. kehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a Dienstleister.“
bis 4c eingefügt: e) Folgender Absatz 21 wird angefügt:
„(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Ein- „(21) Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend
wegverpackungen, die ganz oder teilweise aus aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5
Kunststoff bestehen. der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-
(4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackun- päischen Parlaments und des Rates vom 18. De-
gen sind Einwegkunststoffverpackungen, also zember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zu-
Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, lassung und Beschränkung chemischer Stoffe
für Lebensmittel, die (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie
werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme- 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung
Gericht, (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung
(EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie
2. in der Regel aus der Verpackung heraus ver- 76/769/EWG des Rates sowie der Richt-
zehrt werden und linien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG
3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396
oder Erhitzen verzehrt werden können; vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen ordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 vom 26.1.2021,
in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folien- den Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe
verpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittel- oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der
inhalt. als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten
fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe
(4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch
Getränkeverpackungen in Flaschenform, ein- modifiziert wurden.“
schließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit
einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die 5. In § 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
zugleich die Voraussetzungen einer Einweg- dem Wort „so“ die Wörter „zu entwickeln,“ einge-
kunststoffverpackung erfüllen.“ fügt.
c) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein- 6. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gefügt: „(3) Beschränkungen des Inverkehrbringens von
„(14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungs- Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoff-
bereich dieses Gesetzes niedergelassene natür- verbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1701
S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben die europäische oder nationale Steuernum-
unberührt.“ mer“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert: bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mer 2 eingefügt:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rück- „2. im Falle einer Bevollmächtigung nach
nahme“ die Wörter „vor dem Inverkehrbrin- § 35 Absatz 2:
gen“ eingefügt. a) Name, Anschrift und Kontaktdaten
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch die des Bevollmächtigten entsprechend
Angabe „§ 35 Absatz 1“ ersetzt. Nummer 1 sowie
cc) Satz 4 wird aufgehoben. b) die schriftliche Beauftragung durch
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort den Hersteller;“.
„über“ die Wörter „; der Hersteller nach Absatz 1 cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Regis-
trierung gemäß § 9 verpflichtet“ eingefügt. dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
nach dem Wort „Kennnummer“ werden
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: die Wörter „und E-Mail-Adresse“ eingefügt
„(7) Hersteller dürfen systembeteiligungs- und die Wörter „, einschließlich der euro-
pflichtige Verpackungen nicht in Verkehr brin- päischen oder nationalen Steuernummer
gen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen des Herstellers“ werden durch die Wör-
nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System ter „; im Falle einer Bevollmächtigung die
beteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dür- gleichen Angaben zum Bevollmächtigten“
fen systembeteiligungspflichtige Verpackungen ersetzt.
nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
elektronischen Marktplatzes dürfen das An-
bieten von systembeteiligungspflichtigen Verpa- ff) In der neuen Nummer 5 wird das Wort
ckungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn „systembeteiligungspflichtigen“ gestrichen.
sich die Hersteller mit diesen Verpackungen
gg) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System
Nummern 6 und 7.
beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen
keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten hh) Die neuen Nummern 6 und 7 werden wie
Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungs- folgt gefasst:
pflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich „6. Angaben zu den Verpackungen, die der
die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht Hersteller in Verkehr bringt, aufge-
gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System be- schlüsselt nach systembeteiligungs-
teiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines pflichtigen Verpackungen gemäß § 3
Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von Absatz 8, den jeweiligen Verpackungen
Waren in systembeteiligungspflichtige Versand- gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
verpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, bis 5 und Einweggetränkeverpackungen,
für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unter-
hinsichtlich der Versandverpackungen als Her- liegen;
steller nach Absatz 1 Satz 1.“
7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach
8. § 8 wird wie folgt geändert:
diesem Absatz der Wahrheit entspre-
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der chen.“
Zentralen Stelle vorzulegen“ durch die Wörter
„bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen“ ersetzt. ii) Folgender Satz wird angefügt:
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- „Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben
fügt: darüber hinaus eine Erklärung abzugeben,
dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Be-
„(4) Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten teiligung an einem oder mehreren Systemen
für die eine Branchenlösung betreibenden Her- oder durch eine oder mehrere Branchen-
steller entsprechend.“ lösungen erfüllen; im Falle einer vollstän-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. digen Übertragung der Systembeteiligungs-
9. § 9 wird wie folgt geändert: pflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder
mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 zu erklären, dass sie nur bereits system-
Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „von mit beteiligte Serviceverpackungen in Verkehr
Ware befüllten Verpackungen“ und die Wörter bringen.“
„von systembeteiligungspflichtigen“ durch das
Wort „der“ ersetzt. c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „und 4“ wird durch die Wörter
„, 2 Buchstabe a und Nummer 5“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Telefon-
und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse“ bb) Die neue Angabe „Nummer 5“ wird durch
durch die Wörter „Telefonnummer sowie die Wörter „Nummern 5 und 6“ ersetzt.
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1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 1. über die Auswirkungen einer Vermüllung auf
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort die Umwelt, insbesondere auf die Meeres-
„systembeteiligungspflichtige“ gestrichen. umwelt, sowie
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „anbieten“ 2. über Maßnahmen zur Vermeidung dieser
die Wörter „und Betreiber eines elektro- Vermüllung, insbesondere über die Verfüg-
nischen Marktplatzes dürfen das Anbieten barkeit von Mehrwegverpackungen als Alter-
von Verpackungen zum Verkauf nicht er- native zu den in Teil G des Anhangs der
möglichen“ und nach dem Wort „ordnungs- Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen
gemäß“ die Wörter „nach Absatz 1“ ein- Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
gefügt und die Wörter „entgegen Absatz 1“ über die Verringerung der Auswirkungen be-
gestrichen. stimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
(ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) genannten
cc) Folgender Satz wird angefügt: Einwegkunststoffverpackungen.“
„Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
§ 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten
in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn „(4) Die Systeme haben die folgenden In-
die Hersteller dieser Verpackungen nicht formationen auf ihren Internetseiten zu ver-
oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 öffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
registriert sind.“ 1. ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
10. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze 2. die von den beteiligten Herstellern geleiste-
angefügt: ten Entgelte je in Verkehr gebrachter system-
„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach beteiligungspflichtiger Verpackung oder je
den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Masseeinheit an systembeteiligungspflich-
Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien tigen Verpackungen und
sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusam- 3. das Verfahren, das sie zur Auswahl der
menzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwen-
§ 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der den, soweit diese nicht nach den Vorgaben
entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.“ des § 23 ausgewählt werden.
11. § 11 wird wie folgt geändert: Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäfts-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: geheimnis handelt. Die Zentrale Stelle kann bei
Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsge-
aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Ab-
heimnisses von den Systemen eine Begründung
satz 2“ die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.
in Textform verlangen, warum es sich bei der
bb) Folgender Satz wird angefügt: nicht veröffentlichten Information um ein Ge-
„Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab- schäftsgeheimnis handelt.“
satz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der 14. § 15 wird wie folgt geändert:
entsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-
nen.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gemäß aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 2 des Signaturgesetzes“ gestrichen. aaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist,“
12. § 12 wird wie folgt gefasst: das Wort „und“ gestrichen.
„§ 12 bbb) Der Nummer 4 wird das Wort „oder“
angefügt.
Ausnahmen
ccc) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten mer 5 eingefügt:
nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbrau- „5. Mehrwegverpackungen“.
cher abgegeben werden. bb) Folgender Satz wird angefügt:
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Aus- „Letztvertreiber von Verpackungen nach
nahme von § 9, gelten nicht für Satz 1 müssen die Endverbraucher durch
1. Mehrwegverpackungen, geeignete Maßnahmen in angemessenem
Umfang über die Rückgabemöglichkeit und
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31
deren Sinn und Zweck informieren.“
der Pfandpflicht unterliegen,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füll-
güter.“ aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
13. § 14 wird wie folgt geändert: „Über die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungsanforderungen ist Nachweis zu
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
führen.“
gefügt:
„Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
müssen die Systeme darüber hinaus über Fol- „Zur Bewertung der Richtigkeit und Voll-
gendes informieren: ständigkeit der Dokumentation sind ge-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1703
eignete Mechanismen zur Selbstkontrolle Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 10)
einzurichten.“ geändert worden ist, in der jeweils geltenden
cc) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Sie“ Fassung“ ersetzt.
durch die Wörter „Die Dokumentation“ er- 16. § 17 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
fügt:
„Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab-
„(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfol- satz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der
gende Vertreiber von Verpackungen nach Ab- entsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-
satz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen nen.“
und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um
bb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Dabei“
ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nach-
durch die Wörter „Im Mengenstromnach-
zukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer
weis“ ersetzt.
Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur
Selbstkontrolle einzurichten.“ cc) Folgender Satz wird angefügt:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie „Zur Bewertung der Richtigkeit und Voll-
folgt geändert: ständigkeit des Mengenstromnachweises
haben die Systeme geeignete Mechanismen
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
zur Selbstkontrolle einzurichten.“
Komma ersetzt und werden nach der An-
gabe „Satz 2“ die Wörter „sowie die Pflich- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ten nach Absatz 4“ eingefügt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Zentralen
bb) In Satz 5 wird die Angabe „5“ durch die An- Stelle“ gestrichen und die Wörter „schriftlich
gabe „6“ ersetzt. vorzulegen“ durch die Wörter „elektronisch
bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen“ er-
15. § 16 wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „kann“ durch bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
das Wort „ist“ und werden die Wörter „ange- eingefügt:
rechnet werden“ durch das Wort „anzurechnen“
ersetzt. „Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist
mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung (EG) tur zu versehen. Die Zentrale Stelle kann für
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments die Hinterlegung die Verwendung bestimm-
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver- ter elektronischer Formulare und Eingabe-
bringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, masken sowie eine bestimmte Verschlüsse-
S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des lung vorschreiben.“
Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung ge-
meinsamer Regeln und Verfahren für die Ver- 17. § 18 wird wie folgt geändert:
bringung bestimmter Arten von Abfällen in be- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
stimmte nicht der OECD angehörende Länder „§ 18
(ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6) und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission Genehmigung und Organisation“.
vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in aa) In Nummer 3 werden die Wörter „verfügt
bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss und“ durch das Wort „verfügt,“ ersetzt.
C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kon-
trollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
Nr. 259/93 des Rates (ABl. L 185 vom 17.7.1999, eingefügt:
S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) „4. finanziell leistungsfähig ist und“.
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-
bringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) fügt:
2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) „(1a) Die Anforderungen an die finanzielle
geändert worden ist, in der jeweils gelten- Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Num-
den Fassung und mit der Verordnung (EG) mer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist,
Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. Novem- dass es alle bestehenden und voraussichtlichen
ber 2007 über die Ausfuhr von bestimmten Verpflichtungen unter realistischen Annahmen
in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments kann. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines
und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenz-
Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staa- verfahren über dieses System eröffnet worden
ten, für die der OECD-Beschluss über die Kon- ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt
trolle der grenzüberschreitenden Verbringung Rückstände an Steuern oder Sozialversiche-
von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, rungsbeiträgen bestehen, die aus der Unter-
S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) nehmenstätigkeit resultieren. Die Behörde nach
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1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Absatz 1 Satz 1 prüft die finanzielle Leistungs- 19. § 20 wird wie folgt geändert:
fähigkeit insbesondere anhand des handels- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rechtlichen Jahresabschlusses oder, falls ein
System keinen handelsrechtlichen Jahresab- aa) Die Wörter „Materialart und“ werden durch
schluss vorlegen kann, anhand einer Vermö- die Wörter „den in § 16 Absatz 2 Satz 1
gensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich und 2 genannten Materialarten und der“ er-
anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsbe- setzt.
richts. Jedes System hat dabei mindestens die bb) Folgender Satz wird angefügt:
folgenden Angaben zu machen: „Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab-
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bank- satz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der
guthaben sowie zugesagte Überziehungs- entsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-
kredite und Darlehen, nen.“
2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Ver- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
mögensgegenstände, „(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum
3. Betriebskapital, 1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr fol-
4. Belastungen des Betriebsvermögens, genden Kalenderjahres seinen handelsrecht-
lichen Jahresabschluss oder, falls ein System
5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vor-
Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann von legen kann, eine Vermögensübersicht sowie in
dem System die Übermittlung weiterer für die beiden Fällen zusätzlich einen handelsrecht-
Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen lichen Prüfungsbericht elektronisch an die Zen-
verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter trale Stelle zu melden. Jedes System hat dabei
Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar- mindestens die in § 18 Absatz 1a Satz 4 ge-
kasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines ver- nannten Angaben zu machen. § 18 Absatz 1a
eidigten Buchprüfers. Die Behörde nach Ab- Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen
satz 1 Satz 1 übermittelt der Zentralen Stelle von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle
die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit
Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei der übermittelten Meldungen kann die Zentrale
von der Zentralen Stelle eine Einschätzung zur Stelle von den betroffenen Systemen die
finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems an- elektronische Übermittlung weiterer für die
fordern.“ Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter
Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-
„(4) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 soll kasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines
verlangen, dass ein System eine angemessene, vereidigten Buchprüfers.“
insolvenzfeste Sicherheit für den Fall leistet,
dass es oder die von ihm beauftragten Dritten 20. § 21 wird wie folgt geändert:
Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstim- a) In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 wird je-
mungsvereinbarung nach § 22 Absatz 1 oder weils das Wort „Recyclaten“ durch das Wort
aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2 nicht, „Rezyklaten“ ersetzt.
nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß er- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
füllen und den öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträgern oder den zuständigen Behörden aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteili-
dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Ver- gungsentgelte“ die Wörter „im vorangegan-
luste entstehen. Angemessen im Sinne von genen Kalenderjahr“ eingefügt.
Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate „Sie kann im Einvernehmen mit dem Um-
nicht überschreitet. Ein Überschreiten des weltbundesamt verbindliche Vorgaben hin-
Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Be- sichtlich der Form der Berichte beschließen
gründung.“ und veröffentlichen.“
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 21. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(5) Die Systeme sind verpflichtet, die orga- „(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
nisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren schutz und nukleare Sicherheit kann das Einver-
Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. nehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung
Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unan-
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle fechtbar geworden sind, mit Wirkung für die
einzurichten.“ Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Ver-
18. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: hältnisse nicht mehr den Anforderungen des Ab-
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein- satzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es
gefügt: wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsäch-
lichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen
„5. Benennung der gemeinsamen Vertreter ge- des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen,
mäß § 22 Absatz 7 Satz 1;“. wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium ver-
Nummern 6 und 7. tretenen Verbände an Systemen beteiligten oder
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1705
über Branchenlösungen zurückgenommenen Ver- g) In Nummer 19 wird die Angabe „4“ durch die
packungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in Angabe „5“ ersetzt.
dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen h) In Nummer 21 wird die Angabe „34“ durch die
beteiligten oder über Branchenlösungen zurückge- Angabe „36“ ersetzt.
nommenen Verpackungen sinkt.“
i) In Nummer 22 werden nach den Wörtern „§ 11
22. Dem § 25 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Absatz 3 Satz 3“ die Wörter „, die Hinterlegung
„Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3
Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten Satz 3“ eingefügt.
von der Zentralen Stelle verlangen, soweit dies für
j) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch
die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der
die Wörter „; sie kann hierzu Verwaltungsvor-
Dokumentation der zugrunde liegenden Methode
schriften erlassen,“ ersetzt.
der Bemessung des Umlageaufkommens, der
Durchführung der Nachkalkulation oder deren An- 24. Dem § 31 wird folgender § 30a vorangestellt:
wendung durch die Zentrale Stelle oder für die Prü- „§ 30a
fung der Angemessenheit der Höhe des Umlage-
aufkommens, einschließlich der Nachkalkulation, Mindestrezyklatanteil bei
erforderlich ist.“ bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen
23. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: (1) Hersteller von Einwegkunststoffgetränke-
flaschen, die hauptsächlich aus Polyethylen-
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „mit“ die
terephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen ab
Wörter „den Registerangaben nach § 9,“ einge-
dem 1. Januar 2025 nur in Verkehr bringen, wenn
fügt.
sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein- Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab dem 1. Januar
gefügt: 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einweg-
„6a. kann von den Systemen eine Begründung kunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in
gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen, Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens
prüft die übermittelte Begründung und in- 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten be-
formiert im Fall fortbestehender Zweifel stehen.
am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen (2) Ein Hersteller von Einwegkunststoffgetränke-
unverzüglich die zuständigen Landesbe- flaschen kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch
hörden über das Ergebnis der Prüfung,“. dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von
c) In Nummer 7 wird das Wort „vorgelegten“ durch ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
das Wort „hinterlegten“ und die Angabe „2“ Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen entspre-
durch die Angabe „4“ ersetzt und werden nach chenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In die-
dem Wort „Landesbehörden“ die Wörter „und sem Fall hat er Art und Masse der von ihm für
die Systeme“ eingefügt. die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoff-
rezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenpro-
d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
duktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer
gefügt:
Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der
„7a. prüft auf Anforderung der zuständigen zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der
Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz 1a Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
den zuständigen Landesbehörden ihre Ein-
dung auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen,
schätzung zur finanziellen Leistungsfähig-
keit des Systems mit,“. 1. bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder
e) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein- Metall besteht und lediglich die Verschlüsse,
gefügt: Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen
aus Kunststoff sind;
„8a. prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 über-
mittelten Meldungen der Systeme, kann 2. die für flüssige Lebensmittel für besondere
erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2
Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert un- Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
verzüglich die zuständigen Landesbehör- des Europäischen Parlaments und des Rates
den, wenn ein System keine Meldung nach vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säug-
§ 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder linge und Kleinkinder, Lebensmittel für beson-
die Anhaltspunkte nach § 20 Absatz 5 dere medizinische Zwecke und Tagesrationen für
Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentra- gewichtskontrollierende Ernährung und zur Auf-
len Stelle ausräumen kann,“. hebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der
Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG
f) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a und 2006/141/EG der Kommission, der Richt-
eingefügt: linie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments
„10a. kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Ein- und des Rates sowie der Verordnungen (EG)
vernehmen mit dem Umweltbundesamt Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates
verbindliche Vorgaben hinsichtlich der und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013,
Form der Berichte nach § 21 Absatz 2 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Satz 1 beschließen und veröffentlichen,“. 2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) ge-
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1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
ändert worden ist, bestimmt sind und dafür ver- 27. Nach § 32 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
wendet werden.“ „Abschnitt 7
25. § 31 wird wie folgt geändert: Minderung des
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „er- Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen
möglicht“ die Wörter „und auf einer Internetseite
in geeignetem Umfang Informationen für den § 33
Endverbraucher zum Rücknahme- und Sammel- Mehrwegalternative
system für pfandpflichtige Einweggetränke- für Einwegkunststofflebensmittel-
verpackungen und zur Verwertung der zu- verpackungen und Einweggetränkebecher
rückgenommenen Verpackungen veröffentlicht“
eingefügt. (1) Letztvertreiber von Einwegkunststofflebens-
mittelverpackungen und von Einweggetränke-
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „gilt“ durch die bechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit
Wörter „und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gelten“ er- Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023
setzt. verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen an-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens je-
weils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf
aa) Nummer 7 Buchstabe g wird wie folgt ge-
anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die
fasst:
Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpa-
„g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse ge- ckung nicht zu einem höheren Preis oder zu
mäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- schlechteren Bedingungen anbieten als die Ver-
und Margarinegesetzes vom 25. Juli kaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Ein-
1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch wegverpackung. Satz 1 und 2 gelten nicht für den
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben
2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zu-
in der jeweils geltenden Fassung, insbe- gänglich aufgestellt sind.
sondere Joghurt und Kefir, wenn den
(2) Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind
sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen
verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufs-
kein Stoff zugesetzt ist, der in der An-
stelle durch deutlich sicht- und lesbare Informa-
lage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungs-
tionstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die
getränke- und Teeverordnung vom
Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hin-
24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zu-
zuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstel-
18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert
lungsmedien entsprechend zu geben.
worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführt ist;“. (3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 be-
schränkt sich die Rücknahmepflicht für Letzt-
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
vertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen
„Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr ge-
nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 Buch- bracht haben.
stabe a bis e, h und i genannten Getränke
sowie ab dem 1. Januar 2024 außerdem die § 34
in Buchstabe f und g genannten Getränke in
Erleichterungen für
Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt
kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten
sind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend.
Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Num- (1) Letztvertreiber nach § 33 Absatz 1 Satz 1 mit
mer 7 nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren
genannten Getränke in Getränkedosen ab- Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschrei-
gefüllt sind.“ tet, können die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1
auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher an-
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
bieten, die Waren in von diesem zur Verfügung ge-
„(5) Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 sowie stellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen; im Fall ei-
Vertreiber nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflich- ner Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche
tet, die finanziellen und organisatorischen Mittel zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der
vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teil-
Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Fi- zeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchent-
nanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung lichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden
ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle ein- zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
zurichten.“ sprechend.
26. In § 32 Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 11 des (2) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten
Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)“ können Letztvertreiber die Pflicht nach § 33 Ab-
durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom satz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem End-
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394)“ ersetzt und nach verbraucher anbieten, die Waren in von diesem
den Wörtern „worden ist,“ die Wörter „in der je- zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse ab-
weils geltenden Fassung“ eingefügt. zufüllen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1707
(3) Letztvertreiber, welche die Erleichterung weis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, sind dig oder nicht in der vorgeschriebenen
verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufs- Weise führt,“.
stelle durch deutlich sicht- und lesbare Informa- hh) Nach Nummer 20 wird folgende Num-
tionstafeln oder -schilder auf das Angebot, die mer 20a eingefügt:
Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung ge-
stellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuwei- „20a. entgegen § 30a Absatz 1 eine Einweg-
sen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser kunststoffgetränkeflasche in Verkehr
Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungs- bringt,“.
medien entsprechend zu geben.“ ii) In Nummer 26 wird das Wort „oder“ durch
28. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8. ein Komma ersetzt.
29. Der bisherige § 33 wird § 35 und wie folgt gefasst: jj) In Nummer 27 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
„§ 35
kk) Die folgenden Nummern 28 bis 30 werden
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
angefügt:
(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten kön-
„28. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine
nen Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftra-
Ware in einer Mehrwegverpackung
gen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts-
nicht anbietet,
gesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für
die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe 29. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in
von Datenmeldungen nach § 10. Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3
oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufs-
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Gel-
einheit zu einem höheren Preis oder
tungsbereich dieses Gesetzes haben, können
zu schlechteren Bedingungen anbietet
einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung
oder
ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit
Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftra- 30. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in
gen. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Ab-
Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses satz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevoll- Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht rich-
mächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Her- tig, nicht vollständig oder nicht in der
steller darf nur einen Bevollmächtigten beauftra- vorgegebenen Weise gibt.“
gen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „5,“ die An-
und in deutscher Sprache zu erfolgen.“ gabe „5a,“ eingefügt und die Angabe „9“ durch
30. Der bisherige § 34 wird § 36 und wie folgt ge- die Angabe „8“ ersetzt.
ändert: 31. Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 37
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Einziehung
Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 1“
ersetzt. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1
begangen worden, so können
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden
Nummern 5 und 5a eingefügt: 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
keit bezieht, oder
„5. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9
Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-
Verkauf anbietet oder das Anbieten bereitung gebraucht worden oder bestimmt
einer Verpackung zum Verkauf ermög- gewesen sind,
licht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
5a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster nungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine 32. Der bisherige § 35 wird § 38.
in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätig- 33. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 6 und 7
keit erbringt,“. angefügt:
cc) In Nummer 6 wird das Wort „vorlegt“ durch „(6) Systeme, denen bis zum Ablauf des 3. Juli
das Wort „hinterlegt“ ersetzt. 2021 eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leis-
Nummern 6 bis 9. tungsfähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
ee) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben. bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2
Nummer 8a die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 bis
ff) In den Nummern 14 bis 16 wird jeweils die zum 1. Juli 2022 zu übermittelnden Meldungen
Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt. der Systeme geprüft hat. Die Zentrale Stelle stellt
gg) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: der zuständigen Landesbehörde die Meldungen
„17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in nach Satz 1 zur Verfügung.
Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, (7) Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Ge-
oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nach- tränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals
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1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen bestimmte tierische Nebenprodukte und zur
gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der
1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen jeweils geltenden Fassung, nach den zu
Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgege- ihrer Durchführung ergangenen Rechts-
ben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden akten der Europäischen Union, nach dem
muss.“ Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
34. Anlage 2 wird wie folgt geändert: vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zu-
letzt durch Artikel 279 der Verordnung vom
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-
„1. Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb den ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
im Einzelhandel dem Selbstbedienungs- c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
verbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-
Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 „7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Ge-
(BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt winnen und Aufbereiten sowie bei der damit
durch Artikel 300 der Verordnung vom zusammenhängenden Lagerung von Boden-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert schätzen in Betrieben anfallen, die der
worden ist, unterliegen würden,“. Bergaufsicht unterstehen und die nach
dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 4 Ab- (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237
satz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1666)“ durch die Wörter „Artikel 278 der Ver- S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ geltenden Fassung und den auf Grund des
ersetzt. Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsver-
c) In Nummer 3 wird die Angabe „(EU) 2015/1221 ordnungen unter Bergaufsicht entsorgt wer-
(ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10)“ durch die den,“.
Angabe „(EU) 2020/1677 (ABl. L 379 vom 2. § 30 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
13.11.2020, S. 3)“ ersetzt.
a) In Nummer 9 Buchstabe b wird der Punkt am
35. In Anlage 5 wird jeweils das Wort „Polyethylen- Ende durch ein Komma ersetzt.
terephtalat“ durch das Wort „Polyethylen-
terephthalat“ ersetzt. b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Arti-
Artikel 2 kel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 ge-
Änderung des troffen wurden.“
Kreislaufwirtschaftsgesetzes 3. § 33 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar a) In Buchstabe l wird das Wort „sowie“ durch ein
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- Komma ersetzt.
satz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I b) In Buchstabe m wird nach dem Komma am Ende
S. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: das Wort „sowie“ eingefügt.
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) Folgender Buchstabe n wird angefügt:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: „n) Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffen
„c) nach dem Milch- und Margarinegesetz wurden,“.
vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das 4. § 46 wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas- „Bei der Beratung ist insbesondere hinzuweisen
sung,“. auf
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: 1. die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers und, soweit möglich, auf
„e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der die Einrichtungen sonstiger natürlicher oder
Fassung der Bekanntmachung vom juristischer Personen, durch die Erzeugnisse,
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), die kein Abfall sind, erfasst und einer Wieder-
das zuletzt durch Artikel 278 der Verord- verwendung zugeführt werden, und
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, in der jeweils gel- 2. die Verfügbarkeit von Mehrwegprodukten,
tenden Fassung sowie“. insbesondere als Alternative zu den Einweg-
kunststoffprodukten nach Artikel 3 Nummer 2
b) Nummer 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: der Richtlinie (EU) 2019/904.“
„2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates „Die Beratung umfasst auch
vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschrif- 1. die Beratung über die möglichst ressourcen-
ten für nicht für den menschlichen Verzehr schonende Bereitstellung von Sperrmüll,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1709
2. die Information über die Auswirkungen einer b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Vermüllung oder einer sonstigen nicht ord- Wort „und“ ersetzt.
nungsgemäßen Verwertung und Beseitigung
von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
die Meeresumwelt, und die Beratung über „5. Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richt-
Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermül- linie (EU) 2019/904 des Europäischen Parla-
lung sowie ments und des Rates vom 5. Juni 2019 über
3. die Information über die Auswirkungen einer die Verringerung der Auswirkungen bestimm-
nicht ordnungsgemäßen Verwertung und Be- ter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl.
seitigung von Abfällen auf Abwasseranlagen.“ L 155 vom 12.6.2019, S. 1).“
5. § 69 wird wie folgt geändert: 2. Dem § 82 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 53
Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3 „Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maß-
Satz 1“ ersetzt. nahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU)
2019/904.“
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort „Aus-
kunft“ das Wort „nicht,“ eingefügt.
Artikel 4
6. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirt- Inkrafttreten
schaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirt- bis 4 am 3. Juli 2021 in Kraft.
schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 gel- (2) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14
tenden Fassung anzuwenden.“ Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 23
Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe b und c und
Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in
Änderung des Kraft.
Wasserhaushaltsgesetzes (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 7
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c,
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- Nummer 9 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe ff, hh
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert und ii, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Buch-
worden ist, wird wie folgt geändert: stabe d, Nummer 12 und Nummer 30 Buchstabe a
1. § 45h Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee und Buchstabe b
tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Begründung“
das Wort „und“ gestrichen. (4) Artikel 3 tritt am 14. Dezember 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Verordnung
zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur
wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Vom 7. Juni 2021
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 111 Ab-
satz 5 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des § 111c Absatz 3
Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 111 Absatz 5 Satz 6
durch Artikel 1 Nummer 2b Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3299) eingefügt und § 111c Absatz 3 Satz 6 durch Artikel 1 Num-
mer 2c Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299)
eingefügt worden ist:
§1
Verlängerung der
in § 111 Absatz 5 Satz 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist
Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist wird bis zum 31. Dezember 2021
verlängert.
§2
Verlängerung der
in § 111c Absatz 3 Satz 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist
Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
nannte Frist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juni 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1711
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuweisung
von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und zur Aufhebung der Verordnung
über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die
Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
Vom 8. Juni 2021
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 und des § 25a nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgeset-
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Einlagensiche- zes zugeordneten CRR-Kreditinstitute zugewiesen.“
rungsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Artikel 7 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2773) geändert und § 25a durch Arti- „§ 2a
kel 7 Nummer 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken
(BGBl. I S. 2773) eingefügt worden ist, verordnet das GmbH folgt der Entschädigungseinrichtung des
Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutsch-
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH lands GmbH im Sinne des § 25a Absatz 2 Satz 1
und der Entschädigungseinrichtung des Bundes- des Einlagensicherungsgesetzes nach.“
verbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH:
Artikel 2
Artikel 1 Aufhebung der
Änderung der Verordnung über die
Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und
Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung
einer Entschädigungseinrichtung an die an die Entschädigungseinrichtung des Bundes-
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH verbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
Die Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben Die Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben
und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an
die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes
GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2391), die Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 24. Au-
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I gust 1998 (BGBl. I S. 2390), die durch Artikel 8 des
S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert
1. § 1 wird wie folgt gefasst: worden ist, wird aufgehoben.
„§ 1
Artikel 3
Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken
GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse der Inkrafttreten
gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 8. Juni 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(BAM Besondere Gebührenverordnung – BAMBGebV)
Vom 8. Juni 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung 2. außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Ener-
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset- gie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrich-
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet tungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: (3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen um-
fassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der
§1 Gebühren und Auslagen.
Erhebung von Gebühren und Auslagen
§3
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
fung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren Übergangsvorschriften
und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 1
der folgenden Vorschriften erbracht werden: des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober
1. Beschussgesetz, 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-
ständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum
2. Beschussverordnung, Waffengesetz weiter anzuwenden. Für die Erhebung
3. Sprengstoffgesetz, von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige
Leistung nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnis-
4. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
ses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder be-
5. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz, gonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist
6. Rechtsdienstleistungsgesetz, die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz weiter
anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung in
7. Deponieverordnung, den Fällen der Sätze 1 und 2 nach dem 1. Oktober 2019
8. Gefahrstoffverordnung. und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gelten
die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt (2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnit-
als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht ten 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses, die in dem
werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt. Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021
beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig
§2 erbracht wurde, ist diese Verordnung anzuwenden.
Wurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum
Höhe der Gebühren und Auslagen vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beantragt oder begonnen und auch vollständig er-
Gebührenverzeichnis. bracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn
auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundes- Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung aus-
gebührengesetzes genannten Auslagen werden Aus- drücklich hingewiesen wurde. Andernfalls ist für ge-
lagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe bührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebüh-
erhoben für renverzeichnisses die Kostenverordnung zum Waffen-
1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten, gesetz und für gebührenfähige Leistungen nach Ab-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1713
schnitt 2 des Gebührenverzeichnisses die Kostenver- §4
ordnung zum Sprengstoffgesetz anzuwenden. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnit- dung in Kraft.
ten 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem (2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Nutz-
15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung
nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverord- und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748),
nung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Mate- die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März
rialforschung und -prüfung weiter anzuwenden. 2018 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 8. Juni 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV)
Abschnitt 2
Sprengstoffgesetz (SprengG),
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV),
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Abschnitt 3
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Abschnitt 4
Deponieverordnung (DepV)
Abschnitt 5
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Abschnitt 1
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV)
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen 161 EUR
Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Aus-
nahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß
§ 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV
2 Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung 161 EUR
nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-
sagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13
BeschG
3 Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit 161 EUR
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz be-
zeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3
Satz 2 BeschG
4 Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung 161 EUR
nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-
sagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13
BeschG
Abschnitt 2
Sprengstoffgesetz (SprengG),
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV),
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher 161 EUR
Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV
und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG
2 Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger ex- 161 EUR
plosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3
in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und Zuordnung zu einer
Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1715
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
3 Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotech- 161 EUR
nischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und
Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3
SprengG
4 Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1 und 2 161 EUR
SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG
5 Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammen- 161 EUR
setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 der
1. SprengV
6 Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaf- 161 EUR
fenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit
§ 12 der 1. SprengV
7 Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explo- 161 EUR
sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5
SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG
8 Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, 161 EUR
durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG
9 Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen 161 EUR
in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15
Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG
10 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der 161 EUR
Anlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen
zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 der 1. SprengV
11 Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem 161 EUR
Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV
12 Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen ex- 161 EUR
plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 9 Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 1 und 2 der 1. SprengV und § 5e Absatz 1 Satz 3
SprengG
13 Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers 161 EUR
gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV
14 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die 161 EUR
Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von
Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 der 1. SprengV
15 Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und 161 EUR
Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2
der 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. SprengV
16 Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kate- 161 EUR
gorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen
oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV oder
Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2
der 1. SprengV
17 Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4 161 EUR
Satz 2 der 1. SprengV
18 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 allgemeine pauschale
Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a SprengG, § 47 der 1. SprengV Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
in der Bundesverwaltung
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung
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1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
19 Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art 161 EUR
der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 der 2. SprengV und Zuordnung zu
einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträg-
lichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 der 2. SprengV
Abschnitt 3
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Über einfache schriftliche Auskünfte hinausgehende Rechtsdienstleistun- allgemeine pauschale
gen im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der Bundes- Stundensätze für
anstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsbeschäftigte
RDG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 RDG nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung
Abschnitt 4
Deponieverordnung (DepV)
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungs- 140 EUR
kontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Num-
mer 2.4 DepV
Abschnitt 5
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität 161 EUR
und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen,
gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV
2 Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der 161 EUR
Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför-
derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen
nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Num-
mer 5.3 Absatz 8 GefStoffV
3 Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhalten- 161 EUR
den fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Ge-
mische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV
4 Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffen- 161 EUR
heitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I,
A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der
Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV
5 Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi- 161 EUR
schen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Num-
mer 2.3 Absatz 3 GefStoffV
6 Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Ge- 161 EUR
fahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen
wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3
Absatz 4 GefStoffV
7 Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungs- 161 EUR
beurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Ge-
mische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen
Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4
in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1717
Besondere Gebührenverordnung
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
(PTB Besondere Gebührenverordnung – PTBBGebV)
Vom 8. Juni 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset- Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet Gebührenverordnung liegt.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: (3) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-
nis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen
§1 jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Ge-
Erhebung von Gebühren und Auslagen bühren und Auslagen.
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt er-
hebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe §3
dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für indivi- Übergangsregelungen
duell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebühren-
fähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vor- (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
schriften erbracht werden: für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Okto-
ber 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht
1. Waffengesetz, vollständig erbracht wurden, ist die bis einschließlich
2. Beschussgesetz, zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung
3. Beschussverordnung. zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die An-
wendung dieser Verordnung für den Gebührenschuld-
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
ner günstiger ist. Wurde die gebührenfähige Leistung
gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-
in den Fällen des Satzes 1 nach dem 1. Oktober 2019
Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in
und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gilt
Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird
Satz 1 entsprechend.
durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
§2 für gebührenfähige Leistungen, die in dem Zeitraum
Höhe der Gebühren und Auslagen vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt
oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht
(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die wurden, ist diese Verordnung anzuwenden. Wurde die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom 1. Okto-
Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bun- ber 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt
desgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese
sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgli-
den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2. che Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundes- der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen
gebührengesetzes genannten Auslagen werden Aus- wurde. Andernfalls ist die bis einschließlich zum
lagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum
erhoben für Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwen-
1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten, dung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner
günstiger ist.
2. Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die
Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, ein-
§4
schließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehen-
den Gebühren und Auslagen und Inkrafttreten
3. die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die in Kraft.
Berlin, den 8. Juni 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Abschnitt 1
Waffengesetz
(WaffG)
Nr. Gebührentatbestand Gebühren
1 Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen Zeitgebühr
gemäß § 20 Absatz 4 WaffG gemäß Anlage 2
2 Entgegennahme von Anzeigen einer Marke gemäß § 24 Absatz 6 WaffG 200,00 Euro
Abschnitt 2
Beschussgesetz
(BeschG)
Nr. Gebührentatbestand Gebühren
1 Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht
unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu ver- Zeitgebühr
wendenden Kartuschenmunition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG gemäß Anlage 2
2 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Zeitgebühr
Verbindung mit § 8 BeschG gemäß Anlage 2
3 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer
Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Fest- Zeitgebühr
stellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 gemäß Anlage 2
Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV
4 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von
Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstof-
fen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung Zeitgebühr
mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Ab- gemäß Anlage 2
schnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG
5 Ausnahmebewilligungen gemäß § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 BeschG Zeitgebühr
gemäß Anlage 2
Abschnitt 3
Beschussverordnung
(BeschussV)
Nr. Gebührentatbestand Gebühren
1 Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern gemäß § 8 Absatz 4 BeschussV Zeitgebühr
gemäß Anlage 2
2 Maßnahmen gemäß § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyro-
technische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstel-
lung von Prüfregeln gemäß § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen gemäß Zeitgebühr
§ 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen gemäß Anlage 2
des Kennzeichens gemäß § 11 Absatz 6 BeschussV
3 Prüfung von Betriebsanleitungen gemäß § 13 BeschussV Zeitgebühr
gemäß Anlage 2
4 Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe Zeitgebühr
sowie an Elektroimpulsgeräte gemäß § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV und V BeschussV gemäß Anlage 2
5 Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten gemäß § 19 Absatz 3 BeschussV Zeitgebühr
gemäß Anlage 2
6 Periodische Fabrikationskontrollen gemäß § 22 BeschussV Zeitgebühr
gemäß Anlage 2
7 Überprüfungen im Einzelfall gemäß § 23 BeschussV Zeitgebühr
gemäß Anlage 2
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Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Stundensätze der Zeitgebühren
Themenbereich Organisationseinheit Stundensatz in Euro
1 Akustik, Geschwindigkeit
Ultraschall,
Beschleunigung Schall 160,00
Akustik und Dynamik
3 Elektrizität und Gleichstrom und Niederfrequenz
Magnetismus
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
186,00
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
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1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021
– 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 – wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3 Bundes-Klimaschutzgesetz vom
12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 2513) in Verbindung mit An-
lage 2 sind mit den Grundrechten unvereinbar, soweit eine den verfassungs-
rechtlichen Anforderungen nach Maßgabe der Gründe genügende Regelung
über die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr
2031 fehlt.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 die
Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 nach
Maßgabe der Gründe zu regeln. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3
Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2513) in Verbindung mit Anlage 2 bleiben anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Mai 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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