1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Gesetz
zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur
Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf
den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen
(Fondsstandortgesetz – FoStoG)*
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Feederfonds; besondere Anforderun-
das folgende Gesetz beschlossen: gen an Kapitalverwaltungsgesell-
schaften
Artikel 1
§ 272b Verkaufsprospekt, Anlagebedingun-
Änderung des gen, Jahresbericht
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 § 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkun-
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des gen
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: § 272d Vereinbarungen bei geschlossenen
Master-Feeder-Strukturen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende An- § 272e Pflichten der Kapitalverwaltungsge-
gabe eingefügt: sellschaft und der Verwahrstelle
„§ 28a Zusätzliche Organisationsanforderun-
gen bei der Verwaltung von Entwick- § 272f Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
lungsförderungsfonds“.
§ 272g Abwicklung eines geschlossenen
b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: Masterfonds
„§ 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
und Aufsichtsorganmitglieder“. § 272h Änderung des geschlossenen Master-
c) Nach der Angabe zu § 159 wird die folgende fonds“.
Angabe eingefügt: g) Nach der Angabe zu § 277 wird folgende An-
„§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses“. gabe eingefügt:
d) Nach der Angabe zu § 260 werden die folgen- „§ 277a Master-Feeder-Strukturen“.
den Angaben eingefügt:
h) Die Angabe zu § 280 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6
„§ 280 (aufgehoben)“.
Infrastruktur-Sondervermögen
§ 260a Infrastruktur-Sondervermögen i) Nach der Angabe zu § 292 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
§ 260b Zulässige Vermögensgegenstände, An-
lagegrenzen „Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
§ 260c Rücknahme von Anteilen
für Entwicklungsförderungsfonds
§ 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den § 292a Entwicklungsförderungsfonds
Anlagebedingungen“.
e) Der Angabe zu § 261 wird folgende Angabe § 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen
vorangestellt:
„Unterabschnitt 1 § 292c Außerordentliche Kündigung“.
Allgemeine Vorschriften“. j) Nach der Angabe zu § 295 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
f) Nach der Angabe zu § 272 werden die folgen-
den Angaben eingefügt: „§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden
Vertriebs im Inland
„Unterabschnitt 2
Geschlossene Master-Feeder-Strukturen § 295b Informationspflichten nach Widerruf
§ 272a Genehmigung des geschlossenen des grenzüberschreitenden Vertriebs
im Inland“.
* Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.mvp.ba- k) Nach der Angabe zu § 306 wird folgende An-
fin.de/MvpPortalWeb/app/login.html gabe eingefügt:
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zahlen/hintergrund/dac-laenderliste-
„§ 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatan-
35294) enthalten sind, die vom Aus-
leger“.
schuss für Entwicklungshilfe der
l) Der Angabe zu § 307 wird folgende Angabe Organisation für wirtschaftliche
vorangestellt: Zusammenarbeit und Entwicklung
„§ 306b Pre-Marketing durch eine AIF-Verwal- geführt wird, oder während der
tungsgesellschaft“. Laufzeit des AIF dieser Länderliste
hinzugefügt werden, vorausgesetzt,
m) In der Angabe zu § 311 werden die Wörter dass diese Investitionen keines die-
„und Einstellung“ gestrichen. ser Ziele erheblich beeinträchtigen.“
n) Nach der Angabe zu § 313 wird die folgende dd) Nach Nummer 11 wird folgende Num-
Angabe eingefügt: mer 11a eingefügt:
„§ 313a Widerruf des Vertriebs von OGAW in „11a. Geschlossene Feederfonds sind
anderen Staaten des Abkommens geschlossene Publikums-AIF, die
über den Europäischen Wirtschafts- mindestens 85 Prozent ihres Ver-
raum“. mögens in einem geschlossenen
o) Nach der Angabe zu § 331 wird die folgende Masterfonds anlegen.“
Angabe eingefügt: ee) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
„§ 331a Widerruf des Vertriebs von EU-AIF mer 12a eingefügt:
oder inländischen AIF in anderen „12a. Geschlossene Masterfonds sind ge-
Staaten des Abkommens über den schlossene Publikums-AIF, die An-
Europäischen Wirtschaftsraum“.
teile an mindestens einen geschlos-
p) Folgende Angabe wird angefügt: senen Feederfonds ausgegeben
„§ 362 Übergangsvorschrift zum Fonds- haben, selbst keine geschlossenen
standortgesetz“. Feederfonds sind und keine Anteile
eines geschlossenen Feederfonds
2. § 1 wird wie folgt geändert: halten.“
a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ ff) Nach Nummer 23 wird folgende Num-
durch die Wörter „in Textform geschlossenen“ mer 23a eingefügt:
ersetzt.
„23a. Infrastruktur-Projektgesellschaften
b) In Absatz 10 wird das Wort „offene“ gestri- sind Gesellschaften, die nach dem
chen. Gesellschaftsvertrag oder der Sat-
zung gegründet wurden, um dem
c) Absatz 19 wird wie folgt geändert:
Funktionieren des Gemeinwesens
aa) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter dienende Einrichtungen, Anlagen,
„Buchstabe b bis d“ durch die Wörter Bauwerke oder jeweils Teile davon
„Buchstabe b bis e“ ersetzt. zu errichten, zu sanieren, zu betrei-
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ben oder zu bewirtschaften.“
eingefügt: gg) Nach Nummer 29 wird folgende Num-
mer 29a eingefügt:
„4a. Aufsichtsorganmitglieder einer Kapi-
talverwaltungsgesellschaft sind Auf- „29a. Pre-Marketing ist die durch eine
sichtsrats- und Beiratsmitglieder.“ AIF-Verwaltungsgesellschaft oder in
deren Auftrag erfolgende direkte
cc) Nach Nummer 10 wird folgende Num-
oder indirekte Bereitstellung von
mer 10a eingefügt:
Informationen oder Mitteilung über
„10a. Entwicklungsförderungsfonds sind Anlagestrategien oder Anlagekon-
Spezial-AIF, die nach den Anlagebe- zepte an potenzielle professionelle
dingungen das bei ihnen angelegte oder semiprofessionelle Anleger mit
Kapital vorbehaltlich des § 292b aus- Wohnsitz oder satzungsmäßigem
schließlich in Vermögensgegen- Sitz im Geltungsbereich dieses Ge-
stände anlegen, die messbar zur Er- setzes oder an professionelle Anle-
reichung von Zielen für nachhaltige ger mit Wohnsitz oder satzungsmä-
Entwicklung gemäß der Resolution ßigem Sitz in einem Mitgliedstaat
der Generalversammlung der Verein- der Europäischen Union oder eines
ten Nationen vom 25. September anderen Vertragsstaates des Ab-
2015 (A/RES/70/1 vom 21. Oktober kommens über den Europäischen
2015, https://www.un.org/depts/ Wirtschaftsraum mit dem Ziel fest-
german/gv-70/band1/ar70001.pdf) zustellen, inwieweit die Anleger Inte-
in Ländern beitragen, die zum Zeit- resse haben an einem AIF oder
punkt der Gründung des AIF in der einem Teilinvestmentvermögen, der
Liste der Entwicklungsländer und oder das in dem Staat, in dem die
-gebiete (https://www.bmz.de/de/ potenziellen Anleger ihren Wohnsitz
ministerium/zahlen-fakten/oda- oder satzungsmäßigen Sitz haben,
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entweder noch nicht zugelassen ist Durchführungs- und Regulierungsstandards der
oder zwar zugelassen ist, für den Europäischen Kommission eingehalten werden.“
oder das jedoch noch keine Ver- 5. In § 9 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „schriftliche“
triebsanzeige erfolgt ist, wobei dies durch die Wörter „in Textform erteilte“ ersetzt.
in keinem Fall ein Angebot an den
oder eine Platzierung bei dem po- 6. § 11 wird wie folgt geändert:
tenziellen Anleger zur Investition in a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „verwal-
die Anteile oder Aktien dieses AIF tet oder vertreibt“ durch die Wörter „verwaltet,
oder Teilinvestmentvermögens dar- vertreibt oder einen Vertriebswiderruf ange-
stellt.“ zeigt hat“ ersetzt.
hh) In Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuch- b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 9“
stabe ee wird das Wort „schriftlich“ durch durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
die Wörter „in Textform“ ersetzt. 7. § 13 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
ii) In Nummer 36 werden die Wörter „Verord- „6. § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit
nung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen § 148 Absatz 1 Satz 1, § 159 Satz 2, soweit
Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über interne Kapitalverwaltungsgesellschaften ge-
die Statistik über die Aktiva und Passiva prüft wurden,“.
von finanziellen Mantelkapitalgesellschaf-
8. § 19 wird wie folgt geändert:
ten, die Verbriefungsgeschäfte betreiben
(ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1)“ durch die a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1075/2013 der jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.
Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
2013 über die Statistik über die Aktiva und durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
Passiva von finanziellen Mantelkapital-
c) In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ gestri-
gesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte
chen.
betreiben (Neufassung) (ABl. L 297 vom
7.11.2013, S. 107)“ ersetzt. 9. § 20 wird wie folgt geändert:
3. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“
gestrichen.
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 6
„3. § 44 Absatz 1, 2, 4 bis 9,“.
werden jeweils nach dem Wort „Vertrieb“ die
b) In Nummer 4 wird die Angabe „2 die § 26“ Wörter „und das Pre-Marketing“ eingefügt.
durch die Angabe „2 § 26“ ersetzt und wird
c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-
das Wort „und“ am Ende eingefügt.
gefügt:
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein- „(9a) Abweichend von Absatz 9 dürfen AIF-
gefügt: Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen
„5. im Hinblick auf die Verwaltung von Ent- der kollektiven Vermögensverwaltung für
wicklungsförderungsfonds gemäß Kapitel 3 Entwicklungsförderungsfonds gemäß § 292a
Abschnitt 4 § 28a sowie abweichend von Absatz 2 Gelddarlehen gewähren sowie Bürg-
Nummer 4 § 20 Absatz 9a“. schaften, Garantien und sonstige Gewährleis-
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 13 angefügt: tungen für andere übernehmen.“
„(13) Die Bundesanstalt ist zuständige Be- 10. In § 28 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und
hörde im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der 25h bis 25m“ durch ein Komma und die Wörter
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen „25h und 25j bis 25m“ ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 27. November 11. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenle- „§ 28a
gungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
(ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Zusätzliche
Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom Organisationsanforderungen bei der
22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sowie der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Par- (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
laments und des Rates vom 18. Juni 2020 über einen Entwicklungsförderungsfonds verwalten,
die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung müssen sich den Anforderungen der Maßgeb-
nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der lichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der
Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom Internationalen Finanz-Corporation der Weltbank-
22.6.2020, S. 13), soweit die Rechte und Pflichten gruppe vom 4. Oktober 2019 (https://www.
aus dieser Verordnung für Verwaltungsgesell- impactprinciples.org/resource-library/impact-
schaften und Investmentvermögen im Sinne die- principles-german) unterworfen haben und diese
ses Gesetzes gelten. Die Bundesanstalt ist im Hinblick auf die verwalteten Entwicklungsför-
befugt, Maßnahmen zu treffen, die geeignet und derungsfonds während der gesamten Laufzeit
erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Ver- des Fonds anwenden. Die erste nach Prinzip 9
ordnung (EU) 2019/2088 und die Verordnung (EU) der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsma-
2020/852 sowie die auf ihrer Grundlage erlasse- nagement erforderliche unabhängige Überprü-
nen delegierten Rechtsakte und technischen fung der Anforderungen nach Satz 1 hat durch
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einen geeigneten Prüfer zum Ende des zweiten 15. § 38 wird wie folgt geändert:
Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
des Entwicklungsförderungsfonds und im Übri- „gelten“ die Wörter „und der festgestellte
gen jährlich zu erfolgen. Die Einhaltung der Maß- Jahresabschluss sowie der Lagebericht der
geblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ist Bundesanstalt auf Verlangen zu übermitteln
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vom Prü- sind“ eingefügt.
fer zu bescheinigen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
(2) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Sätze ersetzt:
die Portfolioverwaltung für einen Entwicklungsför-
„Er hat festzustellen, ob die externe Kapitalver-
derungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hin-
waltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen
blick auf dessen Portfolioverwaltung beraten,
nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen
muss nur das Auslagerungsunternehmen oder
ist und die Anzeigepflichten nach den §§ 34,
das Beratungsunternehmen die Anforderungen
35, 49 und 53, die Anforderungen nach den
gemäß Absatz 1 Satz 1 erfüllen. Handelt es sich
§§ 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die
bei dem Auslagerungsunternehmen oder dem Be-
Anforderungen nach
ratungsunternehmen um eine AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 ent- 1. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,
sprechend. Andernfalls hat die AIF-Kapitalverwal- Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Arti-
tungsgesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass die kel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1
Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für Wir- und Absatz 12 der Verordnung (EU)
kungsmanagement durch das Auslagerungsun- Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
ternehmen oder das Beratungsunternehmen jähr- und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
lich von einem geeigneten Prüfer geprüft und bei Derivate, zentrale Gegenparteien und
Vorliegen der Voraussetzungen dem Auslage- Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.
rungsunternehmen oder Beratungsunternehmen 2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6),
bescheinigt wird. Die AIF-Kapitalverwaltungsge- die zuletzt durch die Verordnung (EU)
sellschaft muss sich die Bescheinigung vorlegen 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1)
lassen. Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen geändert worden ist,
Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche 2. den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)
unabhängige Überprüfung des Auslagerungs- 2015/2365,
unternehmens oder des Beratungsunternehmens
3. Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3
sowie der Verwaltung des Entwicklungsförde-
und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verord-
rungsfonds hat spätestens zum Ende des zweiten
nung (EU) 2016/1011,
Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung
des Fonds zu erfolgen.“ 4. Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014,
12. In § 29 Absatz 5a Satz 2 werden die Wörter „oder
§ 285 Absatz 3“ durch ein Komma und die Wörter 5. den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und
„§ 285 Absatz 3 oder § 292a Absatz 2“ ersetzt. 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,
6. den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Ver-
13. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schrift-
ordnung (EU) 2017/2402,
lichen“ durch die Wörter „in Textform geschlosse-
nen“ ersetzt. 7. den Artikeln 3 bis 10 und 12 bis 13 der Ver-
ordnung (EU) 2019/2088 sowie
14. § 34 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
8. den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)
„(5) Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorgan- 2020/852
mitglieder der Kapitalverwaltungsgesellschaft ha-
ben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen: erfüllt hat. § 29 Absatz 3 des Kreditwesenge-
setzes ist mit der Maßgabe entsprechend an-
1. die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätig- zuwenden, dass die dort geregelten Pflichten
keit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht
organ- oder Verwaltungsratsmitglied eines gelten. Die Bundesanstalt kann die Prüfung
anderen Unternehmens, nach Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass
2. die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge- anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauf-
gen sich als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- tragte durchführen. Die Kapitalverwaltungsge-
organmitglied, sobald der Geschäftsleiter oder sellschaft ist hierüber rechtzeitig zu informie-
das Aufsichtsorganmitglied von der Einleitung ren.“
des Ermittlungsverfahrens gegen sich als Be- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
schuldigten Kenntnis erlangt hat, und aa) Satz 1 wird aufgehoben.
3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittel- bb) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem
baren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Wort „Wertpapierhandelsgesetzes“ ein
Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. Komma und die Wörter „mit Ausnahme
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Sat- der Prüfung der Einhaltung der Anforde-
zes 1 Nummer 3 gilt das Halten von mindestens rungen nach § 84 des Wertpapierhandels-
25 Prozent der Anteile am Kapital des Unterneh- gesetzes“ eingefügt.
mens.“ cc) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
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1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
16. § 40 wird wie folgt geändert: dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: erlassene Bestimmungen, so teilt die Bun-
desanstalt der OGAW-Kapitalverwaltungsge-
„§ 40 sellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach
Maßnahmen gegen Eingang der in Absatz 4 Satz 1 genannten
Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder“. Anzeige mit, dass sie die Änderung nicht
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durchführen darf. In diesem Fall setzt die
Bundesanstalt die zuständigen Behörden des
„(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapi-
die Bundesanstalt, anstatt die Erlaubnis auf- talverwaltungsgesellschaft entsprechend in
zuheben, die verantwortlichen Geschäftsleiter Kenntnis.
verwarnen oder ihre Abberufung verlangen
und ihnen oder einer anderen verantwortlichen (4b) Wird eine in Absatz 4 Satz 1 genannte
natürlichen Person, die in der Kapitalverwal- Änderung nach einer Mitteilung gemäß Ab-
tungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer satz 4a Satz 1 durchgeführt und verstößt die
Tätigkeit untersagen.“ OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft infolge
dieser Änderung nunmehr gegen dieses Ge-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: setz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene
„(3) Die Bundesanstalt kann ein Aufsichts- Bestimmungen, so trifft die Bundesanstalt ge-
organmitglied verwarnen oder seine Abberu- eignete Maßnahmen und setzt die zuständigen
fung verlangen und einer solchen Person die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unver-
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, züglich über die getroffenen Maßnahmen in
dass die Person nicht zuverlässig ist oder Kenntnis.“
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, d) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „schriftlich“
dass die Person nicht die erforderliche gestrichen.
Sachkunde besitzt. 19. In § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im „schriftlichen“ durch die Wörter „in Textform ge-
Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vor- schlossenen“ ersetzt.
schriften der Mitbestimmungsgesetze und ge- 20. § 51 wird wie folgt geändert:
setzlichen Mitbestimmungsvereinbarungen.“ a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
17. § 44 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „294“ ein Komma und die Angabe „295a,
295b“ eingefügt und die Angabe „306“ durch
„Statt der Aufhebung der Registrierung kann die
die Angabe „306a“ ersetzt.
Bundesanstalt die verantwortlichen Geschäftslei-
ter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird
ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.“ jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.
18. § 49 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert.
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „294“ die
Angabe „Absatz 1, §“ durch ein Komma
„Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stel-
und die Angabe „312 und 313“ durch die
len des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-
Angabe „306b und 312 bis 313a“ ersetzt.
Kapitalverwaltungsgesellschaft Änderungen
ihrer Einschätzung der Angemessenheit der bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 38 Absatz 4
Organisationsstruktur und der Finanzlage der Satz 4 bis 6“ durch die Angabe „§ 38 Ab-
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie satz 4 Satz 3 bis 5“ ersetzt.
Änderungen der Sicherungseinrichtung unver- cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „294“ die
züglich mit.“ Angabe „Absatz 1, §“ durch ein Komma
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: und die Angabe „312 und 313“ durch die
Angabe „306b und 312 bis 313a“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestri-
chen. 21. § 52 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
„schriftliche“ durch die Wörter „in Textform ge-
„Die Bundesanstalt entscheidet darüber,
schlossene“ ersetzt.
ob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1
Gründe bestehen, die Angemessenheit der b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 1, die
Organisationsstruktur und der Finanzlage §§“ durch ein Komma und die Angabe „und
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft 313“ durch die Angabe „bis 313a“ ersetzt.
anzuzweifeln.“ 22. § 53 wird wie folgt geändert:
cc) Satz 3 wird aufgehoben. a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze gestrichen.
4a und 4b eingefügt: b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„(4a) Verstößt die OGAW-Kapitalverwal- „(6) Würde die geplante Änderung dazu füh-
tungsgesellschaft infolge einer in Absatz 4 ren, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
Satz 1 genannten Änderung nunmehr gegen schaft, die Verwaltung des EU-AIF oder die
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Erbringung der Dienst- und Nebendienstleis- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“
tungen gegen dieses Gesetz oder aufgrund durch die Wörter „in Textform geschlossenen“
dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen ver- ersetzt.
stößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF- b) In Absatz 10 wird das Wort „schriftlichen“ ge-
Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von strichen.
15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in
Absatz 5 genannten Angaben die Änderung. 30. § 87 wird wie folgt gefasst:
(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet „§ 87
der Absätze 5 und 6 durchgeführt oder würde Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
eine durch einen unvorhersehbaren Umstand
ausgelöste Änderung dazu führen, dass die Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Ver- Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich
waltung des EU-AIF oder die Erbringung der zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die
Dienst- und Nebendienstleistungen nunmehr Regelungen des § 68 Absatz 7, 7a und 8 sowie
gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Ge- des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Die
setzes erlassene Bestimmungen verstößt, er- Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung
greift die Bundesanstalt geeignete Maßnah- nach § 68 Absatz 7 und 7a eines Treuhänders ge-
men und setzt unverzüglich die zuständigen mäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen,
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der soweit dies aus besonderen Gründen, ins-
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entspre- besondere wegen der Art und des Umfangs der
chend in Kenntnis.“ betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten
Prüfung des Treuhänders keine wesentlichen
23. § 54 wird wie folgt geändert: Feststellungen getroffen wurden, angezeigt ist.“
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 31. In § 88 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 Num-
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „294“ die mer 4 wird jeweils das Wort „schriftlichen“ durch
Angabe „Absatz 1“ gestrichen. die Wörter „in Textform geschlossenen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 38 Absatz 4 32. § 91 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Satz 4 bis 6“ durch die Angabe „§ 38 Ab-
„(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene
satz 4 Satz 3 bis 5“ ersetzt.
inländische Investmentvermögen, die nach den
cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „294“ die Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte
Angabe „Absatz 1“ gestrichen. Geld in Immobilien oder Beteiligungen an Infra-
b) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter struktur-Projektgesellschaften anlegen, nur als
„273 Satz 1 und §§ 274 bis 292“ durch die Sondervermögen oder offene Investmentkom-
Wörter „und 273 bis 292c“ ersetzt. manditgesellschaften aufgelegt werden, sofern
die offenen Investmentkommanditgesellschaften
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
als Spezial-AIF aufgelegt werden.“
„(6) Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des
Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 33. In § 98 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgaben- „Immobilien-Sondervermögen“ die Wörter „oder
ordnung gelten für die Zweigniederlassungen Infrastruktur-Sondervermögen“ eingefügt.
im Sinne des Absatzes 1 entsprechend.“ 34. § 100b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
24. In § 57 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 331“ „(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für
durch ein Komma und die Angabe „331 und 331a“ Publikumsinvestmentvermögen die Übertragung
ersetzt. im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jah-
25. In § 58 Absatz 9 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c resbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in
werden die Wörter „schriftliche Belege“ und dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-
„schriftlichen Belege“ jeweils durch die Wörter schen Informationsmedien bekannt zu machen.
„Belege in Textform“ ersetzt. Die Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn
die Bundesanstalt die Genehmigung nach Ab-
26. In § 65 Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ gestri-
satz 1 erteilt hat.“
chen.
35. In § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 werden nach
27. In § 66 Absatz 5 werden das Komma und die
den Wörtern „Verordnung (EU) 2015/2365“ ein
Wörter „273 Satz 1 und §§ 274 bis 292“ durch
Komma und die Wörter „in Artikel 11 der Verord-
die Wörter „und 273 bis 292c“ ersetzt.
nung (EU) 2019/2088 sowie in den Artikeln 5 bis 7
28. § 68 wird wie folgt geändert: der Verordnung (EU) 2020/852“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ 36. § 107 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „in Textform geschlossenen“
ersetzt. „(3) Für die Publikumssondervermögen ist der
Bundesanstalt der nach § 103 zu erstellende
b) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „nach Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger
Absatz 7 Satz 1“ die Wörter „sowie zur Art Verwendung zu übermitteln. Auf Anfrage sind
und Weise der Einreichung des Prüfungs- der Bundesanstalt der Jahresbericht, Halbjahres-
berichts bei der Deutschen Bundesbank und bericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht so-
der Bundesanstalt“ eingefügt. wie Abwicklungsbericht für EU-OGAW, die von ei-
29. § 80 wird wie folgt geändert: ner OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach
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1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
den §§ 49 und 50 verwaltet werden, zur Verfügung berichts des Abschlussprüfers bei der Bundes-
zu stellen.“ anstalt“ ersetzt.
37. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach 40. § 123 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
den Wörtern „in Abschnitt 1 und 2“ die Wörter „(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft
„und, sofern es sich um einen offenen Entwick- mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt
lungsförderungsfonds handelt, gemäß den den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Er-
§§ 292a bis 292c“ eingefügt. stellung zu übermitteln.“
38. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftli- 41. § 125 wird wie folgt geändert:
chen“ gestrichen.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch
39. § 121 wird wie folgt geändert: das Wort „Textform“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§§ 273 bis 284“ die Wörter „und, sofern es
„Der Abschlussprüfer hat bei Investment- sich um einen offenen Entwicklungsför-
aktiengesellschaften mit veränderlichem derungsfonds handelt, nach den §§ 292a
Kapital auch zu prüfen, ob bei der Verwal- bis 292c“ eingefügt.
tung des Vermögens der Investmentaktien- c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
gesellschaft mit veränderlichem Kapital „schriftliches Protokoll“ durch die Wörter „Pro-
1. die Vorschriften dieses Gesetzes, tokoll in Textform“ ersetzt.
42. § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. die Anforderungen
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Un-
terabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 „Bei der Prüfung hat er insbesondere festzu-
bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, stellen, ob die offene Investmentkommandit-
11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der gesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Ab-
satz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach
b) nach den Artikeln 4 und 15 der Ver-
den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen
ordnung (EU) 2015/2365,
nach
c) nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Arti-
1. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,
kel 23 Absatz 3 und 10 und Arti-
Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Arti-
kel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
kel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1
2016/1011,
und Absatz 12 der Verordnung (EU)
d) nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Nr. 648/2012,
Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
2. den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)
e) nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 2015/2365,
und 43 Absatz 5 und 6 der Verord-
3. Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3
nung (EU) 2017/2402,
und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verord-
f) nach Artikel 3 bis 13 der Verordnung nung (EU) 2016/1011,
(EU) 2019/2088 und
4. Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
g) nach den Artikeln 5 bis 7 der Verord- (EU) Nr. 600/2014,
nung (EU) 2020/852 sowie
5. den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Ab-
3. die Bestimmungen der Satzung und der satz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402,
Anlagebedingungen
6. den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU)
beachtet worden sind.“ 2019/2088 sowie
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: 7. den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)
„§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes 2020/852
ist mit der Maßgabe entsprechend anzu- erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem
wenden, dass die dort geregelten Pflichten Geldwäschegesetz nachgekommen ist.“
gegenüber der Deutschen Bundesbank b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die
Prüfung nach Satz 1 und 2 ohne besonde- „§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist
ren Anlass anstelle des Prüfers selbst oder mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
durch Beauftragte durchführen. Die Invest- dass die dort geregelten Pflichten gegenüber
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die
Kapital ist hierüber rechtzeitig zu informie- Bundesanstalt kann die Prüfung nach Satz 1
ren.“ und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des
Prüfers selbst oder durch Beauftragte durch-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sowie führen. Die offene Investmentkommanditgesell-
zur Art und Weise der Einreichung bei der schaft ist hierüber rechtzeitig zu informieren.“
Bundesanstalt des Prüfungsberichts des Ab-
schlussprüfers“ durch die Wörter „des Prü- 43. Dem § 139 wird folgender Satz angefügt:
fungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur „Geschlossene inländische Spezial-AIF dürfen
Art und Weise der Einreichung des Prüfungs- auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1505
§§ 92 bis 97, 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Num- satz 2 Nummer 11 oder anlegerbenachtei-
mer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b ligenden Änderungen von Angaben in Be-
gelten entsprechend.“ zug auf wesentliche Anlegerrechte sowie
44. In § 142 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „292“ im Falle von Änderungen im Sinne des Ab-
durch die Angabe „292c“ ersetzt. satzes 3 Satz 1 sind den Anlegern zeit-
gleich mit der Bekanntmachung nach
45. § 148 Absatz 1 wird wie folgt geändert. Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorge-
a) Die Angabe „§§ 120 bis 123“ wird durch die sehenen Änderungen der Anlagebedingun-
Wörter „§§ 120, 121, 122 Absatz 2 und § 123“ gen und ihre Hintergründe in einer ver-
ersetzt. ständlichen Art und Weise mittels eines
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: dauerhaften Datenträgers zu übermitteln;
im Falle von Änderungen der bisherigen
„Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften
Anlagegrundsätze im Sinne des Absatzes 3
mit fixem Kapital, bei denen die Hauptver-
Satz 1 müssen die Anleger zusätzlich über
sammlung den Jahresabschluss feststellt, ist
ihre Rechte nach Absatz 3 informiert wer-
§ 123 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend
den.“
anzuwenden, dass die Offenlegung des Jahres-
abschlusses und des Lageberichts spätestens bb) In Satz 6 werden die Wörter „drei Mona-
neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres ten“ durch die Wörter „vier Wochen“ er-
zu erfolgen hat. In diesem Fall ist spätestens setzt.
sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres 51. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Hauptversammlung zur Feststellung des
a) In Nummer 41 wird der Punkt am Ende durch
Jahresabschlusses einzuberufen.“
ein Semikolon ersetzt.
46. § 150 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Nummer 42 wird angefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„42. die in den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung
„Abweichend von Satz 1 ist bei geschlossenen (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 5 bis 7
Spezialinvestmentkommanditgesellschaften der Verordnung (EU) 2020/852 genannten
die Textform ausreichend.“ Informationen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe 52. § 166 wird wie folgt geändert:
„292“ durch die Angabe „292c“ ersetzt.
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „10.7.2010,
c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter S. 1“ durch die Angabe „10.7.2010, S. 1; L 108
„schriftliches Protokoll“ durch die Wörter „Pro- vom 28.4.2011, S. 38“ ersetzt.
tokoll in Textform“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
47. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt:
„(6) Für Immobilien-Sondervermögen nach
„§ 159a § 230 und Infrastruktur-Sondervermögen nach
Feststellung des Jahresabschlusses § 260a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8
Der Jahresabschluss einer geschlossenen Pu- und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht
blikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spä- anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und
testens sechs Monate nach Ende des Geschäfts- Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
jahres den Gesellschaftern zur Feststellung für Immobilien-Sondervermögen und für Infra-
vorzulegen.“ struktur-Sondervermögen hat eine Bezeich-
nung der wesentlichen Risiken und Chancen
48. § 160 wird wie folgt geändert: zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immo-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sechs Monate“ bilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-
durch die Wörter „neun Monate“ ersetzt. Sondervermögen verbunden sind. Ausdrück-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. lich hinzuweisen ist auf solche wesentlichen
Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des
49. In § 162 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“
Sondervermögens haben, insbesondere sind
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
die Risiken der Immobilieninvestitionen und
50. § 163 wird wie folgt geändert: der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaf-
a) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „schriftlich“ ten oder den Infrastruktur-Projektgesellschaften
gestrichen. zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die
Beschreibung der wesentlichen Risiken im Ver-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
kaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die muss den Anleger in die Lage versetzen, die
Wörter „drei Monate“ durch die Wörter Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen
„vier Wochen“ ersetzt. Risikofaktoren zu verstehen. Die Beschreibung
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ist in Textform zu erstellen und darf keine gra-
„§ 255 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.“ fischen Elemente aufweisen. Daneben sind fol-
gende Angaben aufzunehmen:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investi-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: tion in das Sondervermögen neben den
„Im Fall von anlegerbenachteiligenden Chancen auf Wertsteigerungen auch Risi-
Änderungen von Angaben nach § 162 Ab- ken verbunden sein können und
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1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach die-
Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) sem Absatz entgegensteht. Die Bundesanstalt,
Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschrän- die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds
kung der Rückgabemöglichkeiten für den und die Verwahrstelle des Feederfonds dürfen ih-
Anleger nach § 256 Absatz 1 Nummer 1 nen nach Satz 3 offengelegte personenbezogene
oder § 260d Absatz 1 Nummer 4 sowie ein Daten speichern und verwenden, soweit dies zur
Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz er-
der Rücknahme von Anteilen und deren Fol- forderlich ist.“
gen nach § 257.“ 57. § 177 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4
53. § 167 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: werden jeweils wie folgt gefasst:
„(1) Ist für die Übermittlung von Informationen „4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung
nach diesem Gesetz die Verwendung eines dau- mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
erhaften Datenträgers vorgesehen, sind die Infor- mitgeteilten Tatsachen,“.
mationen elektronisch zu übermitteln, sofern der 58. In § 178 Absatz 3 Satz 5, § 179 Absatz 4 Satz 5,
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der depot- § 182 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 183 Absatz 1
führenden Stelle entsprechende Zugangsmög- Satz 2 wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestri-
lichkeiten des jeweiligen Anlegers bekannt sind. chen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen 59. § 187 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des § 179 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, des a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
§ 180 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, des durch einen Punkt ersetzt.
§ 186 Absatz 3 Satz 3, des § 297 Absatz 4 Satz 1 b) Nummer 3 wird aufgehoben.
und des § 298 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die Ver-
wendung eines anderen dauerhaften Daten- 60. § 200 wird wie folgt geändert:
trägers als Papier nur zulässig, wenn dies auf a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Grund der Rahmenbedingungen, unter denen gefügt:
das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist „Die Erträge aus Wertpapier-Darlehensge-
und der Anleger sich ausdrücklich für diese an- schäften stehen dem inländischen OGAW zu.“
dere Form der Übermittlung von Informationen
entschieden hat. Eine elektronische Übermittlung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
von Informationen gilt im Hinblick auf die Rah- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
menbedingungen, unter denen das Geschäft aus- „Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
geführt wird oder werden soll, als angemessen, darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur über-
wenn der Anleger für die Ausführung dieses Ge- tragen, wenn sie sich vor Übertragung oder
schäfts eine E-Mail-Adresse angegeben hat.“ Zug um Zug gegen Übertragung der Wert-
54. § 171 wird wie folgt geändert: papiere für Rechnung des inländischen
OGAW ausreichende Sicherheiten durch
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. Geldzahlung, durch Abtretung von Gut-
b) In Absatz 5 Satz 5 wird das Wort „schriftlich“ haben oder durch Übereignung von Wert-
gestrichen. papieren oder Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 und 3 hat
55. § 173 Absatz 6 Satz 4 und 5 werden durch die gewähren lassen.“
folgenden Sätze ersetzt:
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
„Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz 61. § 202 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
darf der Abschlussprüfer des Masterfonds gegen-
über dem Abschlussprüfer des Feederfonds auch „Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann
personenbezogene Daten offenlegen. Die perso- sich eines von einer Wertpapiersammelbank or-
nenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu ganisierten Systems zur Vermittlung und Abwick-
pseudonymisieren, es sei denn, dass dies der lung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von
Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entge- den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3
gensteht. Der Abschlussprüfer des Feederfonds abweicht.“
darf ihm nach Satz 4 offengelegte personenbezo- 62. Dem § 206 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
gene Daten speichern und verwenden, soweit „Die Emittenten von Wertpapieren und Geld-
dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem marktinstrumenten sind auch dann im Rahmen
Absatz erforderlich ist.“ der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichti-
56. § 176 Absatz 6 Satz 3 und 4 werden durch die gen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere
folgenden Sätze ersetzt: und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere
im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren
„Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben wer-
darf die Verwahrstelle des Masterfonds gegen- den.“
über der Bundesanstalt, der Verwaltungsgesell-
schaft des Feederfonds und der Verwahrstelle 63. § 209 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Feederfonds auch personenbezogene Daten „Abweichend zu den in § 206 Absatz 1 bestimm-
offenlegen. Die personenbezogenen Daten sind ten Grenzen darf die OGAW-Kapitalverwaltungs-
vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei gesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des in-
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ländischen OGAW in Wertpapiere eines Emitten- oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend von
ten anlegen, wenn nach den Anlagebedingungen Absatz 1 Nummer 4 vor der Verringerung zu-
die Auswahl der für den inländischen OGAW zu rückzuzahlen.“
erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, un- b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „1 und 2“ die
ter Wahrung einer angemessenen Risikomi- Angabe „Satz 1“ eingefügt.
schung einen bestimmten, von der Bundesanstalt
anerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wert- 70. Nach § 260 wird folgender Unterabschnitt 6 ein-
papierindex-OGAW).“ gefügt:
„Unterabschnitt 6
64. In § 214 werden nach der Angabe „260“ die Wör-
ter „oder als Infrastruktur-Sondervermögen ge- Infrastruktur-Sondervermögen
mäß den §§ 260a bis 260d“ eingefügt.
§ 260a
65. In § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Personenhandelsgesellschaft“ durch das Wort Infrastruktur-Sondervermögen
„Personengesellschaft“ ersetzt. Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sonder-
66. Dem § 221 wird folgender Absatz angefügt: vermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d
finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 ent-
„(8) Die in Absatz 2 bis 6 bestimmten Grenzen sprechende Anwendung, soweit sich aus den
dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errich- nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
tung eines Sonstigen Investmentvermögens so-
wie nach vollzogener Verschmelzung durch das § 260b
übernehmende Sonstige Investmentvermögen
Zulässige
jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der
Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
Risikostreuung überschritten werden.“
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
67. § 222 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Vergabe von 1. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesell-
Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunterneh- schaften,
mer“ durch die Wörter „Finanzierung von
2. Immobilien,
Klein- und Kleinstunternehmern“ ersetzt.
3. Wertpapiere,
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
4. Geldmarktinstrumente,
„3. bei denen 60 Prozent der jeweiligen Finan-
zierungen von einzelnen Klein- und Kleinst- 5. Bankguthaben,
unternehmern den Betrag von insgesamt 6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 196,
30 000 Euro nicht überschreitet.“ wenn die Investmentvermögen, an denen
Anteile gehalten werden, ausschließlich in
68. § 234 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten
„6. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für angelegt sind, und
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens 7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des
unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent Absatzes 7.
des Kapitals und der Stimmrechte an der Im-
mobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
denn, dass die Immobilien-Gesellschaft mit cherzustellen, dass
100 Prozent des Kapitals und der Stimm- 1. der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-
rechte an allen von ihr unmittelbar oder mittel- Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an
bar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften Infrastruktur-Projektgesellschaften 80 Prozent
beteiligt ist.“ des Wertes des Sondervermögens nicht über-
69. § 240 wird wie folgt geändert: steigt und
2. nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines In-
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
frastruktur-Sondervermögens in einer einzigen
gefügt:
Infrastruktur-Projektgesellschaft angelegt sind.
„Satz 1 gilt nicht für Darlehen, die für Rech- (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
nung des Immobilien-Sondervermögens an cherzustellen, dass nicht mehr als 30 Prozent
Immobilien-Gesellschaften gewährt werden, des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens
an denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesell- in Immobilien und Rechten angelegt werden.
schaft für Rechnung des Immobilien-Sonder-
vermögens unmittelbar oder mittelbar zu (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte cherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung
beteiligt ist. Bei einer vollständigen Veräuße- des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen
rung der Beteiligung an einer Immobilien-Ge- Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaf-
sellschaft, die selbst unmittelbar Grundstücke ten, Immobilien und Nießbrauchrechten an
hält oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes
von Absatz 1 Nummer 4 vor der Veräußerung des Sondervermögens beträgt.
zurückzuzahlen. Bei einer Verringerung der (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft, cherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent
die selbst nicht unmittelbar Grundstücke hält des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens
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1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
in Wertpapieren im Sinne des § 193 Absatz 1 „Unterabschnitt 1
Nummer 1, 5 und 6 angelegt werden. Allgemeine Vorschriften“.
(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si- 72. § 261 wird wie folgt geändert:
cherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen „ÖPP-Projektgesellschaften“ die Wörter „und
Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 Infrastruktur-Projektgesellschaften“ eingefügt.
bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Son-
b) In Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort
dervermögens beträgt.
„ÖPP-Projektgesellschaft“ ein Komma und
(7) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand die Wörter „der Infrastruktur-Projektgesell-
haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infra- schaft“ eingefügt.
struktur-Sondervermögen gehaltenen Vermögens- c) Absatz 8 wird aufgehoben.
gegenständen gegen einen Wertverlust getätigt
73. In § 266 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“
werden.
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
74. § 267 wird wie folgt geändert:
§ 260c
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Rücknahme von Anteilen aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen- „Zu diesem Zweck hat die AIF-Kapitalver-
den, dass die Vertragsbedingungen von Infra- waltungsgesellschaft die betroffenen Anle-
struktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass ger mittels eines dauerhaften Datenträgers
die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten über die geplanten und von der Bundesan-
Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal stalt genehmigten Änderungen im Sinne
halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. des Satzes 1 und ihre Hintergründe sowie
darüber zu informieren, wann sie gegebe-
§ 260d nenfalls die geplanten Änderungen und den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens veröffent-
Angaben im lichen wird, und hat ihnen einen Zeitraum
Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen von drei Monaten für die Entscheidungsfin-
dung einzuräumen.“
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu
den Angaben nach § 165 folgende Angaben ent- bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
halten: „Die Informationen nach Satz 6 veröffent-
licht die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale schaft im Bundesanzeiger und, sofern die
von Infrastruktur-Projektgesellschaften; Anteile oder Aktien des betreffenden ge-
2. die Arten von Infrastruktur-Projektgesellschaf- schlossenen Publikums-AIF im Geltungs-
ten, die für das Sondervermögen erworben bereich dieses Gesetzes vertrieben werden
werden dürfen, und nach welchen Grundsät- dürfen, in den im Verkaufsprospekt be-
zen sie ausgewählt werden; zeichneten elektronischen Informations-
medien.“
3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infra- b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „167“ die
struktur-Projektgesellschaften, die nicht zum Angabe „Absatz 1 und 3“ eingefügt.
Handel an einer Börse zugelassen oder in ei-
75. In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „40“ durch die
nen anderen organisierten Markt einbezogen
Angabe „40 und 42“ ersetzt.
sind, angelegt werden darf;
76. § 270 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor-
77. Nach § 272 wird folgender Unterabschnitt 2 ein-
gehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei-
gefügt:
chend von § 98 Absatz 1 von der Kapitalver-
waltungsgesellschaft die Rücknahme von „Unterabschnitt 2
Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
nur zu den Rücknahmeterminen verlangen
kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt § 272a
sind; Genehmigung
5. alle Voraussetzungen und Bedingungen der des geschlossenen
Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus Feederfonds; besondere Anforderungen
dem Sondervermögen Zug um Zug gegen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
Rückgabe der Anteile. (1) Die Anlagebedingungen eines geschlosse-
nen Publikums-AIF können vorsehen, dass dieser
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 als geschlossener Feederfonds in einem ge-
und 5 sind in die Anlagebedingungen aufzuneh- schlossenen Masterfonds anlegt.
men.“
(2) Die Anlage eines inländischen geschlosse-
71. Dem § 261 wird folgende Überschrift vorange- nen AIF als geschlossener Feederfonds in einem
stellt: geschlossenen Masterfonds bedarf der vorheri-
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gen Genehmigung durch die Bundesanstalt und § 272b
ist nur genehmigungsfähig, wenn es sich bei dem Verkaufsprospekt,
geschlossenen Masterfonds um einen geschlosse- Anlagebedingungen, Jahresbericht
nen AIF handelt.
(1) Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen
(3) Spezial-AIF dürfen in einer geschlossenen Feederfonds hat über die Angaben nach § 269 hi-
Master-Feeder-Struktur entweder nicht geschlos- naus folgende Angaben zu enthalten:
sener Masterfonds oder geschlossener Feeder-
1. eine Erläuterung, dass es sich um den ge-
fonds sein, wenn geschlossene Publikums-AIF
schlossenen Feederfonds eines bestimmten
geschlossener Masterfonds oder geschlossener
geschlossenen Masterfonds handelt und er
Feederfonds derselben geschlossenen Master-
als solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent
Feeder-Struktur sind.
seines Wertes in Anteile dieses geschlossenen
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Masterfonds anlegt,
geschlossenen Feederfonds verwaltet, hat dem
2. die Angabe des Risikoprofils und die Angabe,
Genehmigungsantrag gemäß § 267 folgende An-
ob die Wertentwicklung von geschlossenen
gaben und Unterlagen beizufügen:
Feederfonds und geschlossenen Masterfonds
1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des identisch ist oder in welchem Ausmaß und
geschlossenen Feederfonds und des ge- aus welchen Gründen sie sich unterscheiden
schlossenen Masterfonds, sowie eine Beschreibung der gemäß § 272c
Absatz 1 getätigten Anlagen,
2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen
Anlegerinformationen des geschlossenen Fee- 3. eine kurze Beschreibung des geschlossenen
derfonds und des geschlossenen Masterfonds Masterfonds, seiner Struktur, seines Anlage-
gemäß den §§ 268 und 270, ziels und seiner Anlagestrategie einschließlich
des Risikoprofils und Angaben dazu, wo und
3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Master-
entsprechenden internen Regelungen für Ge- fonds erhältlich ist sowie Angaben über den
schäftstätigkeiten gemäß § 272d Absatz 1 Sitz des Masterfonds,
Satz 2,
4. eine Zusammenfassung der geschlossenen
4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Ab-
§ 272d Absatz 2, wenn für den geschlossenen satz 1 Satz 2 oder der entsprechenden inter-
Masterfonds und den geschlossenen Feeder- nen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach
fonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt § 272d Absatz 1 Satz 3,
wurden,
5. einen Hinweis auf die Möglichkeiten für die
5. die Abschlussprüfervereinbarung im Sinne des Anleger, weitere Informationen über den ge-
§ 272d Absatz 3, wenn für den geschlossenen schlossenen Masterfonds und die geschlos-
Masterfonds und den geschlossenen Feeder- sene Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen,
fonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt
6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen
wurden und
und Kosten, die der geschlossene Feeder-
6. in den Fällen des § 272h die dort genannten fonds auf Grund der Anlage in Anteilen des ge-
Informationen für die Anleger. schlossenen Masterfonds zu zahlen hat, sowie
(5) Der Wechsel der Anlage in einen anderen der gesamten Gebühren von geschlossenen
geschlossenen Masterfonds bedarf der Genehmi- Feederfonds und geschlossenen Masterfonds
gung durch die Bundesanstalt. Dem Antrag auf und
Genehmigung sind folgende Angaben und Unter- 7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswir-
lagen beizufügen: kungen der Anlage in den geschlossenen Mas-
terfonds für den geschlossenen Feederfonds.
1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der
Anlagebedingungen unter Bezeichnung des (2) Änderungen des Verkaufsprospektes und
geschlossenen Masterfonds, der wesentlichen Anlegerinformationen des ge-
schlossenen Masterfonds sind der Bundesanstalt
2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs- gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.
prospekts und der wesentlichen Anlegerinfor-
mationen und (3) Die Anlagebedingungen des geschlossenen
Feederfonds müssen die Bezeichnung des ge-
3. die Unterlagen gemäß Absatz 4. schlossenen Masterfonds enthalten.
Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier (4) Der Jahresbericht eines geschlossenen
Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 148 oder
wenn alle in Satz 2 genannten Unterlagen voll- § 158 vorgesehenen Informationen eine Erklärung
ständig vorliegen und der geschlossene Feeder- zu den zusammengefassten Gebühren von ge-
fonds, seine Verwahrstelle und sein Abschluss- schlossenen Feederfonds und geschlossenen
prüfer sowie der geschlossenen Masterfonds die Masterfonds enthalten. Er muss ferner darüber in-
Anforderungen nach diesem Unterabschnitt erfül- formieren, wo der Jahresbericht des geschlosse-
len. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt ent- nen Masterfonds erhältlich ist.
sprechend. § 267 Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen
(6) § 172 gilt entsprechend. geschlossenen Feederfonds verwalten, haben der
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Bundesanstalt auch für den geschlossenen Mas- § 272d
terfonds den Jahresbericht unverzüglich nach Vereinbarungen bei
erstmaliger Verwendung einzureichen. geschlossenen Master-Feeder-Strukturen
(6) Der Abschlussprüfer des geschlossenen (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des in-
Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den ländischen geschlossenen Masterfonds hat der
Prüfungsvermerk und weitere Informationen in Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Fee-
entsprechender Anwendung von Artikel 27 Ab- derfonds alle Unterlagen und Informationen zur
satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die
des Abschlussprüfers des geschlossenen Master- Anforderungen an einen geschlossenen Feeder-
fonds zu berücksichtigen. Haben der geschlosse- fonds nach diesem Gesetz oder der Vorschriften
nen Feederfonds und der geschlossenen Master- des Herkunftsstaates des geschlossenen Feeder-
fonds unterschiedliche Geschäftsjahre, so hat der fonds zu erfüllen. Beide Verwaltungsgesellschaf-
Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht ten haben hierüber eine Vereinbarung in entspre-
über die Prüfung der von der Verwaltungsgesell- chender Anwendung der Artikel 8 bis 14 der
schaft des Masterfonds zu erstellenden Informa- Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (geschlos-
tionen in entsprechender Anwendung von Arti- sene Master-Feeder-Vereinbarung). Werden ge-
kel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für schlossene Masterfonds und geschlossene
den geschlossenen Masterfonds zum Geschäfts- Feederfonds von derselben Kapitalverwaltungs-
jahresende des geschlossenen Feederfonds zu gesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung
erstellen. Der Abschlussprüfer des geschlossenen durch interne Regelungen für Geschäftstätig-
Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbe- keiten unter entsprechender Berücksichtigung
sondere jegliche Unregelmäßigkeiten, die er in der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie
den vom Abschlussprüfer des geschlossenen 2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.
Masterfonds übermittelten Unterlagen feststellt, (2) Wenn für den geschlossenen Masterfonds
sowie deren Auswirkungen auf den geschlosse- und den geschlossenen Feederfonds unter-
nen Feederfonds zu nennen. Zur Erfüllung der schiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden,
Aufgaben nach diesem Absatz darf der Ab- haben diese eine Vereinbarung in entsprechender
schlussprüfer des geschlossenen Masterfonds Anwendung der Artikel 24 bis 26 der Richtlinie
gegenüber dem Abschlussprüfer des geschlosse- 2010/42/EU über den Informationsaustausch ab-
nen Feederfonds auch personenbezogene Daten zuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre
offenlegen. Die personenbezogenen Daten sind Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung).
vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei (3) Wurden für den geschlossenen Master-
denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach die- fonds und den geschlossenen Feederfonds unter-
sem Absatz entgegensteht. Der Abschlussprüfer schiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese
des geschlossenen Feederfonds darf ihm nach eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung
Satz 4 offengelegte personenbezogene Daten der Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2010/44/EU
speichern und verwenden, soweit dies zur Erfül- über den Informationsaustausch und die Pflichten
lung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erfor- nach § 272b Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzuschließen,
derlich ist. um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer
ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinba-
§ 272c rung).
Anlagegrenzen, § 272e
Anlagebeschränkungen Pflichten der Kapital-
verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für
einen geschlossenen Feederfonds ungeachtet (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für
von § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes einen von ihr verwalteten geschlossenen Feeder-
des geschlossenen Feederfonds in Anteile eines fonds die Anlagen des geschlossenen Master-
geschlossenen Masterfonds anzulegen. Der ge- fonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung die-
schlossenen Feederfonds darf erst dann abwei- ser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen
chend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Ab- und Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft des
satz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Mas- geschlossenen Masterfonds, seiner Verwahrstelle
terfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei
§ 272a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit
geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.
§ 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforder- (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
lich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d einen geschlossenen Masterfonds verwaltet, darf
Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung weder für die Anlage des geschlossenen Feeder-
nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind. fonds in den Anteilen des geschlossenen Master-
fonds einen Ausgabeaufschlag noch für die Rück-
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für nahme einen Rücknahmeabschlag erheben. Er-
Rechnung eines geschlossenen Masterfonds hält die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen
keine Anteile an einem geschlossenen Feeder- geschlossenen Feederfonds verwaltet, oder eine
fonds halten. in ihrem Namen handelnde Person im Zusam-
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menhang mit einer Anlage in Anteilen des ge- § 272f
schlossenen Masterfonds eine Vertriebsgebühr, Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
eine Vertriebsprovision oder einen sonstigen
geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermögen Sind die Anlagebedingungen sowohl des ge-
des geschlossenen Feederfonds einzuzahlen. schlossenen Masterfonds als auch des geschlos-
senen Feederfonds nach den Vorschriften dieses
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die
Bundesanstalt unverzüglich über jeden geschlos- Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft,
senen Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile die den geschlossenen Feederfonds verwaltet,
des von ihr verwalteten geschlossenen Master- unverzüglich über
fonds anlegt. 1. jede Entscheidung,
2. jede Maßnahme,
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für
einen von ihr verwalteten geschlossenen Master- 3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen ge-
fonds sicherzustellen, dass sämtliche Informa- gen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts
tionen, die nach Rechtsvorschriften der Euro- sowie
päischen Union, nach den geltenden inländischen 4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung
Vorschriften, den Anlagebedingungen oder der mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
Satzung erforderlich sind, den folgenden Stellen mitgeteilten Tatsachen,
rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden:
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder
seinen Abschlussprüfer betreffen.
1. der Verwaltungsgesellschaft des geschlosse-
nen Feederfonds,
§ 272g
2. der Bundesanstalt, Abwicklung des geschlossenen Masterfonds
(1) Die Abwicklung eines inländischen ge-
3. der Verwahrstelle des geschlossenen Feeder-
schlossenen Masterfonds darf frühestens drei
fonds und
Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem
alle Anleger des Masterfonds und bei einem inlän-
4. dem Abschlussprüfer des geschlossenen Fee-
dischen geschlossenen Feederfonds die Bundes-
derfonds.
anstalt über die verbindliche Entscheidung der
(5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Abwicklung informiert worden sind.
Anteile an einem geschlossenen Masterfonds, in (2) Bei der Abwicklung eines inländischen ge-
den mindestens zwei geschlossene Feederfonds schlossenen Masterfonds ist auch der inländische
angelegt sind, nicht dem Publikum anbieten. geschlossene Feederfonds abzuwickeln, es sei
denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbe-
(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines stehen als geschlossener Feederfonds durch An-
geschlossenen Feederfonds hat der Verwahrstelle lage in einem anderen Masterfonds oder eine Um-
des geschlossenen Feederfonds alle Informatio- wandlung des geschlossenen Feederfonds in ein
nen über den geschlossenen Masterfonds mitzu- inländisches Investmentvermögen, das kein ge-
teilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Ver- schlossener Feederfonds ist. Für die Genehmi-
wahrstelle erforderlich sind. Die Verwahrstelle ei- gung nach Satz 1 hat die Kapitalverwaltungs-
nes inländischen geschlossenen Masterfonds hat gesellschaft folgende Angaben und Unterlagen
die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft spätestens zwei Monate nach Kenntnis der ver-
des geschlossenen Feederfonds und die Ver- bindlichen Entscheidung über die Abwicklung des
wahrstelle des geschlossenen Feederfonds un- Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen:
mittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unter- 1. bei Anlage in einem anderen geschlossenen
richten, die sie in Bezug auf den Masterfonds Masterfonds
feststellt und die eine negative Auswirkung auf
den geschlossenen Feederfonds haben könnten. a) den Antrag auf Genehmigung des Weiterbe-
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz stehens,
darf die Verwahrstelle des geschlossenen Master- b) den Antrag auf Genehmigung der Änderung
fonds gegenüber der Bundesanstalt, der Verwal- der Anlagebedingungen mit der Bezeich-
tungsgesellschaft des geschlossenen Feeder- nung des Masterfonds, in dessen Anteile
fonds und der Verwahrstelle des geschlossenen mindestens 85 Prozent des Wertes des In-
Feederfonds auch personenbezogene Daten of- vestmentvermögens angelegt werden sollen,
fenlegen. Die personenbezogenen Daten sind c) die geänderten Stellen des Verkaufspro-
vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei spekts und der wesentlichen Anlegerinfor-
denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach die- mationen und
sem Absatz entgegensteht. Die Bundesanstalt,
die Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen d) die Angaben und Unterlagen nach § 272a
Feederfonds und die Verwahrstelle des geschlos- Absatz 3;
senen Feederfonds dürfen ihnen nach Satz 3 of- 2. bei Umwandlung des inländischen geschlos-
fengelegte personenbezogene Daten speichern senen Feederfonds in ein inländisches Invest-
und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner mentvermögen, das kein geschlossener Fee-
Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist. derfonds ist,
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a) den Antrag auf Genehmigung der Änderung verwaltungsgesellschaft darf erhaltene Vermö-
der Anlagebedingungen, gensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jeder-
b) die vorgenommenen Änderungen des Ver- zeit gegen Barzahlung veräußern.
kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
gerinformationen. § 272h
Wenn die Verwaltungsgesellschaft des geschlos- Änderung des geschlossenen Masterfonds
senen Masterfonds die Kapitalverwaltungsgesell- (1) Wird die Anlage eines geschlossenen Fee-
schaft des geschlossenen Feederfonds mehr als derfonds in Anteile eines geschlossenen Master-
fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des fonds bei einem beabsichtigten Wechsel des
Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung Masterfonds gemäß § 272a Absatz 1 und 4 erneut
zur Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalver- genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesell-
waltungsgesellschaft des geschlossenen Feeder- schaft den Anlegern folgende Informationen zur
fonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den Verfügung zu stellen:
Antrag auf Genehmigung und die Angaben und 1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die An-
Unterlagen nach Satz 2 spätestens drei Monate lage des Feederfonds in Anteile des Master-
vor der Abwicklung des Masterfonds bei der Bun- fonds genehmigt hat,
desanstalt einzureichen.
2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach
(3) Für die Genehmigung nach Absatz 2 gilt den §§ 268 und 270 über den geschlossenen
§ 267 Absatz 3 entsprechend. Feederfonds und den geschlossenen Master-
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des ge- fonds und
schlossenen Feederfonds hat die Verwaltungs- 3. das Datum der ersten Anlage des geschlosse-
gesellschaft des geschlossenen Masterfonds nen Feederfonds in dem geschlossenen Mas-
unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu terfonds oder, wenn er bereits in dem Master-
unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen fonds angelegt hat, das Datum des Tages, an
zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 272a dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden
zu erfüllen. Anlagegrenzen übersteigen werden.
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des ge- Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage
schlossenen Feederfonds hat eine beabsichtigte vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten, jeweils
Abwicklung des geschlossenen Feederfonds der zutreffenden Datum auf einem dauerhaften Da-
Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach tenträger zur Verfügung gestellt werden. Die in
Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Zugang
geschlossenen Masterfonds mitzuteilen; die Anle- der Informationen.
ger des geschlossenen Feederfonds sind hiervon
unverzüglich durch eine Bekanntmachung im (2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend.“
Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften 78. In § 273 Satz 1 und § 277 wird jeweils das Wort
Datenträgers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ er-
entsprechend. setzt.
(6) Sollen Abwicklungserlöse des geschlosse- 79. Nach § 277 wird folgender § 277a eingefügt:
nen Masterfonds an den geschlossenen Feeder- „§ 277a
fonds ausgezahlt werden, bevor der geschlos-
sene Feederfonds in einen neuen geschlossenen Master-Feeder-Strukturen
Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Spezial-AIF dürfen nicht Teil einer Master-Fee-
anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß der-Struktur sein, wenn Publikumsinvestment-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die vermögen Teil derselben Master-Feeder-Struktur
Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Ne- sind.“
benbestimmung, dass der Feederfonds die Ab- 80. § 280 wird aufgehoben.
wicklungserlöse zu erhalten hat entweder
81. § 284 wird wie folgt geändert:
1. als Barzahlung oder
a) In Absatz 1 wird die Angabe „260“ durch die
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest Angabe „260d“ ersetzt.
teilweise in Form einer Übertragung von Ver-
mögensgegenständen, wenn die Kapitalver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
waltungsgesellschaft des Feederfonds damit aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
einverstanden ist und die Master-Feeder-Ver- gabe „260“ durch die Angabe „260d“ er-
einbarung oder die internen Regelungen für setzt.
Geschäftstätigkeiten und die verbindliche Ent- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
scheidung zur Abwicklung des Masterfonds
dies vorsehen. aaa) In Buchstabe h werden nach dem
Wort „ÖPP-Projektgesellschaften“ die
Bankguthaben, die der geschlossene Feeder- Wörter „und Infrastruktur-Projektge-
fonds vor Genehmigung nach Absatz 2 als Ab- sellschaften“ eingefügt.
wicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer
Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bbb) In Buchstabe i wird das Semikolon
oder Nummer 2 lediglich für ein effizientes Liqui- am Ende durch ein Komma ersetzt.
ditätsmanagement angelegt werden. Die Kapital- ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
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„j) Kryptowerte im Sinne von § 1 Ab- organisation verfügt, die insbesondere klar defi-
satz 11 Satz 4 des Kreditwesenge- nierte und angemessene Verfahren zur Vergabe
setzes zu Anlagezwecken, wenn von Gelddarlehen und zur Übernahme von Bürg-
deren Verkehrswert ermittelt wer- schaften, Garantien und sonstigen Gewährleis-
den kann;“. tungen für andere vorsieht. § 282 Absatz 2 Satz 3
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 240 und § 285 Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
und“ durch die Wörter „§ 240 Absatz 1 und (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
2 Satz 1 Nummer 1 und §“ ersetzt und wird für jeden Vermögensgegenstand des Entwick-
die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ er- lungsförderungsfonds im Voraus Verfahren fest-
setzt. zulegen, um zu messen, inwieweit konkretes
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: positives Auswirkungspotenzial des Vermögens-
gegenstands zur Erreichung von Zielen für nach-
„Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf haltige Entwicklung gemäß der Resolution der
für einen offenen inländischen Spezial-AIF mit Generalversammlung der Vereinten Nationen
festen Anlagebedingungen vom 25. September 2015 in Ländern besteht, die
1. in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste
zum Handel an einer Börse zugelassen oder der Entwicklungsländer und -gebiete enthalten
in einen organisierten Markt einbezogen sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe
sind, und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar-
2. Kryptowerte beit und Entwicklung geführt wird, oder während
der Laufzeit des Fonds dieser Länderliste hinzu-
nur jeweils bis zu 20 Prozent des Wertes des gefügt werden. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
offenen inländischen Spezial-AIF mit festen schaft hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Ver-
Anlagebedingungen anlegen.“ fahren klar und transparent sind und gemäß Prin-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: zip 4 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungs-
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das management im Voraus eine Bewertung und, falls
Wort „darf“ ersetzt und werden am Ende möglich, eine Quantifizierung des konkreten, po-
die Wörter „und darüber hinaus kein Leve- sitiven Auswirkungspotenzials erlauben. § 292b
rage in beträchtlichem Umfang einsetzen“ bleibt unberührt.
angefügt.
§ 292b
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Liquiditäts- und Absicherungsanlagen
„Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leve-
rage in beträchtlichem Umfang eingesetzt (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
wird, richten sich nach Artikel 111 der De- für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds
legierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.“ einen Betrag, der insgesamt 30 Prozent des Wer-
tes des Fonds entspricht, nur halten in
cc) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe „50“
durch die Angabe „60“ ersetzt. 1. Bankguthaben;
82. In § 290 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „die“ 2. Geldmarktinstrumenten;
durch das Wort „der“ ersetzt. 3. Anteilen an Spezial-AIF nach Maßgabe des
83. § 294 wird wie folgt geändert: § 196 Absatz 1 Satz 2, die nach den Anlage-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. bedingungen ausschließlich in Vermögens-
gegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Buchstabe a anlegen dürfen, und
84. Nach § 292 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: 4. Wertpapieren, die
„Abschnitt 4
a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Proto-
Besondere Vorschriften kolls über die Satzung des Europäischen
für Entwicklungsförderungsfonds Systems der Zentralbanken und der Euro-
päischen Zentralbank vom 7. Februar 1992
§ 292a (BGBl. 1992 II S. 1297), das durch das Pro-
Entwicklungsförderungsfonds tokoll Nr. 1 zur Änderung der Protokolle
zum Vertrag über die Europäische Union,
(1) Entwicklungsförderungsfonds dürfen als of- zum Vertrag zur Gründung der Europä-
fene inländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 2 ischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag
Unterabschnitt 1, 2 und 4 oder als geschlossene zur Gründung der Europäischen Atomge-
inländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 3 aufge- meinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABl.
legt werden. C 306 vom 17.12.2007, S. 165, 172) geän-
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf dert worden ist, genannten Kreditgeschäfte
im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung von der Europäischen Zentralbank oder der
für Entwicklungsförderungsfonds Gelddarlehen Deutschen Bundesbank zugelassen sind
gewähren sowie Bürgschaften, Garantien und oder deren Zulassung nach den Emissions-
sonstige Gewährleistungen für andere überneh- bedingungen beantragt wird, sofern die Zu-
men, wenn sie über eine diesen Geschäften und lassung innerhalb eines Jahres nach ihrer
deren Umfang angemessene Aufbau- und Ablauf- Ausgabe erfolgt,
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1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
b) entweder an einem organisierten Markt im nenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteil-
Sinne von § 2 Absatz 11 des Wertpapier- klassen, eines von ihr verwalteten und im Gel-
handelsgesetzes zum Handel zugelassen tungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 310
oder die festverzinsliche Wertpapiere sind, vertriebenen EU-OGAW widerrufen. Eine AIF-Ver-
soweit ihr Wert einen Betrag von 5 Prozent waltungsgesellschaft kann den Vertrieb von An-
des Wertes des Entwicklungsförderungs- teilen oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf
fonds nicht übersteigt. eine oder mehrere, eines von ihr verwalteten und
(2) Die AIF-Kapitalanlagegesellschaft hat si- im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß den
cherzustellen, dass durch die Anlagen gemäß Ab- §§ 320, 323, auch in Verbindung mit Artikel 31
satz 1 Nummer 2 bis 4 keines der in § 1 Absatz 19 der Verordnung (EU) 2015/760, gemäß den
Nummer 10a genannten Ziele erheblich beein- §§ 329 oder 330 vertriebenen AIF widerrufen.
trächtigt wird. Die Anlagegrenze von 30 Prozent Zum Widerruf nach Satz 1 und 2 müssen folgende
gemäß Absatz 1 gilt erst, wenn seit dem Zeitpunkt Voraussetzungen erfüllt sein:
der Bildung des Entwicklungsförderungsfonds 1. es ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder
eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. zur Rücknahme – ohne Kosten oder Abzüge –
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf sämtlicher Anteile oder Aktien, gegebenenfalls
für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen,
Derivate zu Absicherungszwecken erwerben. für die der Vertrieb im Inland widerrufen wer-
den soll, abgegeben worden, das für die Dauer
§ 292c von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich
zugänglich und individuell – direkt oder über
Außerordentliche Kündigung
Finanzintermediäre – an alle Anleger gerichtet
(1) Die Anlagebedingungen oder die Satzung ist, deren Identität bekannt ist; diese Verpflich-
des Entwicklungsförderungsfonds müssen oder tung besteht nicht, wenn es sich um geschlos-
muss vorsehen, dass die Verwaltung des Fonds sene AIF oder um AIF handelt, die durch die
durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Verordnung (EU) 2015/760 reguliert sind;
einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird,
sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen 2. die Absicht, den Vertrieb zu widerrufen, ist mit-
gemäß § 28a Absatz 1 in Verbindung mit Prinzip 9 tels eines allgemein verfügbaren Mediums, ein-
der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungs- schließlich elektronischer Mittel, das für den
management ein wesentlicher Verstoß der AIF- Vertrieb von OGAW oder AIF üblich und für ei-
Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Maß- nen typischen OGAW-Anleger oder AIF-Anle-
geblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ger geeignet ist, bekannt gemacht worden;
festgestellt werden.
3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzinter-
(2) Im Fall der Kündigung gemäß Absatz 1 mediären oder Vertretern sind mit Wirkung
kann das Recht zur Verwaltung innerhalb der vom Datum des Widerrufs geändert oder be-
Kündigungsfrist auf eine andere AIF-Kapitalver- endet worden, um jedes neue oder weitere
waltungsgesellschaft übertragen werden. unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder
(3) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Platzieren der betreffenden Anteile oder Aktien
die Portfolioverwaltung für einen Entwicklungsför- zu verhindern.
derungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hin-
blick auf dessen Portfolioverwaltung beraten, Im Fall von EU-OGAW oder an Privatanleger ver-
müssen die Anlagebedingungen oder muss die triebener EU-AIF oder ausländischer AIF werden
Satzung des Fonds vorsehen, dass die Rechtsbe- die unter Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten In-
ziehung zum Auslagerungs- oder Beratungsunter- formationen in deutscher Sprache bereitgestellt
nehmen mit einer Frist von sechs Monaten durch und enthalten eine eindeutige Beschreibung da-
die Kapitalverwaltungsgesellschaft gekündigt zu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn
wird, sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prü- sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rück-
fungen gemäß § 28a Absatz 2 in Verbindung mit kauf ihrer Anteile oder Aktien nicht annehmen.
Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wir- (2) Ab dem Datum des Widerrufs darf die
kungsmanagement ein wesentlicher Verstoß des OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die AIF-Ver-
Auslagerungs- oder Beratungsunternehmens ge- waltungsgesellschaft die betroffenen Anteile oder
gen die Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsma- Aktien nicht mehr vertreiben.
nagement festgestellt werden.“
85. In § 295 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 331“ (3) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem
durch die Angabe „den §§ 331, 331a“ ersetzt. Datum des Widerrufs darf die AIF-Verwaltungsge-
sellschaft Pre-Marketing für die von dem
86. Nach § 295 werden die folgenden §§ 295a und Vertriebswiderruf betroffenen AIF-Anteile oder
295b eingefügt: -Aktien oder für vergleichbare Anlagestrategien
„§ 295a oder Anlagekonzepte nicht betreiben.
Widerruf des (4) Bezieht sich der Widerruf des Vertriebs auf
grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland Anteile oder Aktien an AIF, die im Inland zum Ver-
(1) Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann trieb gemäß den §§ 320, 329 oder 330 zugelassen
den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, gegebe- sind, zeigt die AIF-Verwaltungsgesellschaft der
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Bundesanstalt den Widerruf des Vertriebs an und (2) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien
weist die Einhaltung der jeweils erforderlichen Vo- eines EU-AIF oder ausländischen AIF, die im In-
raussetzungen nach Absatz 1 nach. land zum Vertrieb gemäß § 320 Absatz 2 zugelas-
sen sind, widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf
(5) In den Fällen des § 310 prüft die Bundes- eine oder mehrere Anteilklassen, hat die EU-AIF-
anstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunfts- Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische
mitgliedstaates des EU-OGAW der Bundesanstalt AIF-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen
eine Anzeige der OGAW-Verwaltungsgesellschaft Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in
über den beabsichtigten Widerruf des Vertriebs § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
übermittelt hat, die Angaben zu den in Absatz 1 Unterlagen und die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Num-
Satz 3 genannten Voraussetzungen enthält. Ab mer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3, § 300 Absatz 1
dem Datum des Widerrufs findet § 310 Absatz 4 und 2 sowie § 301 genannten Informationen in
keine Anwendung mehr. Teilt die zuständige jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stel-
Stelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU- len. Die in Satz 1 genannten Informationen und
OGAW der Bundesanstalt den Vertriebswiderruf Unterlagen müssen nicht veröffentlicht und die in
hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen § 299 Absatz 5 in Verbindung mit § 298 Absatz 2
oder Anteilklassen mit, so hat die OGAW-Verwal- genannten Informationen und Unterlagen nicht
tungsgesellschaft die Bundesanstalt über geän- mittels eines dauerhaften Datenträgers übermit-
derte Angaben und Unterlagen hinsichtlich der telt werden, sondern können den Anlegern mit
weiter vertriebenen Teilinvestmentvermögen oder Ausnahme der in § 299 Absatz 1 Nummer 5 ge-
Anteilklassen entsprechend § 310 Absatz 4 Satz 1 nannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Ver-
zu unterrichten. Dabei ist § 293 Absatz 1 Satz 2 fügung gestellt werden. § 320 Absatz 4 gilt ab
Nummer 3 zu berücksichtigen. Die OGAW-Ver- dem Datum des Widerrufs entsprechend weiter,
waltungsgesellschaft darf die geänderten Unterla- solange im Inland noch Anleger investiert sind.
gen erst nach der Unterrichtung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes einsetzen. (3) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien
eines AIF, der im Inland zum Vertrieb gemäß
(6) In den Fällen des § 323, auch in Verbindung § 323 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung
mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, prüft mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760,
die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des § 329 Absatz 1 oder § 330 Absatz 1 zugelassen
Herkunftsmitgliedstaates einer EU-AIF-Verwal- ist, widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine
tungsgesellschaft der Bundesanstalt eine Anzeige oder mehrere Anteilklassen, hat die AIF-Verwal-
der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft über den be- tungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab
absichtigten Widerruf des Vertriebs übermittelt dem Datum des Widerrufs die in § 307 Absatz 1
hat, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 3 ge- Satz 1 und in § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 ge-
nannten Voraussetzungen enthält. Ab dem Datum nannten Unterlagen und die in § 307 Absatz 1
des Widerrufs gilt § 323 Absatz 3, auch in Verbin- Satz 2 genannten Informationen gemäß Absatz 4
dung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/ in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stel-
760, entsprechend weiter. len. § 329 Absatz 2 Nummer 2 und § 330 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 gelten ab dem Datum des Wi-
derrufs entsprechend weiter, solange im Inland
§ 295b
noch Anleger investiert sind.
Informationspflichten nach Widerruf (4) Um die Anleger gemäß Absatz 1 bis 3 zu
des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland informieren, kann die Verwaltungsgesellschaft
alle elektronischen oder sonstigen Mittel der
(1) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien
Fernkommunikation verwenden, sofern die Kom-
eines EU-OGAW im Inland widerrufen, gegebe-
munikationsmittel dem Anleger in der Sprache zur
nenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteil-
Verfügung stehen, in der die Informationen bereit-
klassen, hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaft
zustellen sind.“
den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des
Widerrufs die in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 87. In § 296 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
bis 4 genannten Unterlagen, die in § 298 Absatz 1 gabe „und 313“ durch die Angabe „bis 313a“
Satz 1 Nummer 5 genannten Angaben sowie die ersetzt.
in § 298 Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen 88. § 297 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stel-
len. Weiterhin sind auch die in § 298 Absatz 1 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Feeder-
Satz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen und fonds“ die Wörter „oder geschlossenen Fee-
Angaben zur Verfügung zu stellen. Die in § 298 derfonds“ und nach dem Wort „Masterfonds“
Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen und Un- die Wörter „oder geschlossenen Masterfonds“
terlagen müssen nicht veröffentlicht werden. Die eingefügt.
in § 298 Absatz 2 genannten Informationen und b) In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“
Unterlagen müssen nicht mittels eines dauerhaf- ein Komma und die Angabe „§ 272d“ einge-
ten Datenträgers übermittelt werden, sondern fügt.
können den Anlegern mit Ausnahme der in § 298
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Ausgabe- 89. § 298 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
preise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt „3. Änderungen der Anlagebedingungen, die mit
werden. den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht ver-
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einbar sind oder anlegerbenachteiligende Än- tionen zu im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten
derungen von wesentlichen Anlegerrechten zugänglichen Instrumenten der kollektiven
oder anlegerbenachteiligende Änderungen, Rechtsdurchsetzung auf nationaler und Unions-
die die Vergütungen und Aufwendungserstat- ebene verweisen. Außerdem hat die AIF-Verwal-
tungen betreffen, die aus dem Investmentver- tungsgesellschaft sicherzustellen, dass in der
mögen entnommen werden können, ein- Werbung eindeutig angegeben wird, dass die
schließlich der Hintergründe der Änderungen AIF-Verwaltungsgesellschaft beschließen kann,
sowie der Rechte der Anleger in einer ver- den Vertrieb zu widerrufen.
ständlichen Art und Weise; dabei ist mitzutei- (4) Werbung in Textform für den Erwerb von
len, wo und auf welche Weise weitere Infor- Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
mationen hierzu erlangt werden können,“. oder AIF, nach dessen Anlagebedingungen oder
90. In § 299 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des
ein Semikolon und die Wörter „der Jahresbericht Wertes des Investmentvermögens in Schuldver-
eines geschlossenen Feederfonds muss die An- schreibungen eines der in § 206 Absatz 2 Satz 1
forderungen entsprechend § 272b Absatz 4 erfül- genannten Ausstellers zulässig ist, muss diese
len“ eingefügt. Aussteller benennen.
91. § 300 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (5) Werbung für den Erwerb von Anteilen oder
Aktien eines OGAW oder AIF, nach dessen Anla-
„(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffent- gebedingungen oder Satzung ein anerkannter
licht in einem im Verkaufsprospekt zu benennen- Wertpapierindex nachgebildet wird oder haupt-
den Informationsmedium die Änderungen, die sächlich in Derivate nach Maßgabe des § 197 an-
sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle gelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinwei-
ergeben.“ sen. Weist ein OGAW oder AIF auf Grund seiner
Zusammensetzung oder der für die Fondsverwal-
92. § 302 wird wie folgt gefasst: tung verwendeten Techniken eine erhöhte Volati-
„§ 302 lität auf, so muss in der Werbung darauf hinge-
wiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
Werbung für die Werbung für ausländische AIF oder EU-
(1) Für Werbung für AIF gegenüber Privatanle- AIF.
gern gelten neben den Vorschriften der Artikel 4 (6) Werbung in Textform für einen Feederfonds
Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauer-
die Regelungen der folgenden Absätze. haft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in
Anteile eines Masterfonds anlegt.
(2) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt si-
cher, dass Werbung, die spezifische Informatio- (7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersa-
nen zu einem bestimmten, von ihr verwalteten gen oder andere erforderliche Anordnungen tref-
AIF enthält, zu keiner Zeit weder zu den Informa- fen, um Missständen bei der Werbung für AIF
tionen, die im Verkaufsprospekt dieses AIF ent- gegenüber Privatanlegern und für OGAW zu be-
halten sind, noch zu den in § 166 Absatz 1, gegnen. Dies gilt insbesondere für
§ 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5 genannten 1. Werbung mit Angaben, die in irreführender
wesentlichen Anlegerinformationen dieses AIF im Weise den Anschein eines besonders günsti-
Widerspruch steht oder die Bedeutung der ge- gen Angebots hervorrufen können, sowie
nannten Informationen herabsetzt. Die AIF-Ver-
waltungsgesellschaft stellt sicher, dass in der 2. Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse
Werbung jederzeit darauf hingewiesen wird, dass der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder
ein Prospekt existiert und dass die wesentlichen auf die Befugnisse der für die Aufsicht zustän-
Anlegerinformationen verfügbar sind. Die AIF-Ver- digen Stellen in anderen Mitgliedstaaten der
waltungsgesellschaft stellt sicher, dass dieser Europäischen Union, Vertragsstaaten des Ab-
Werbung jederzeit entnommen werden kann, wo, kommens über den Europäischen Wirtschafts-
wie und in welcher Sprache Anleger oder poten- raum oder Drittstaaten.“
zielle Anleger den Prospekt und die wesentlichen 93. Nach § 306 wird folgender § 306a eingefügt:
Anlegerinformationen erhalten können. Die AIF- „§ 306a
Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die
Werbung jederzeit Hyperlinks zu den entspre- Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger
chenden Dokumenten oder die Adressen der (1) Beabsichtigt eine OGAW-Verwaltungsgesell-
Websites angibt, die die entsprechenden Doku- schaft Anteile an einem OGAW im Geltungsbereich
mente enthalten. dieses Gesetzes zu vertreiben oder beabsichtigt
(3) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat in der eine AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines
in Absatz 2 genannten Werbung jederzeit sicher- AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Pri-
zustellen, dass Angaben darüber enthalten sind, vatanleger zu vertreiben, so hat sie eine Einrich-
wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder po- tung bereitzustellen, die
tenzielle Anleger eine Zusammenfassung der An- 1. Zeichnungs-, Zahlungs-, Rücknahme- und
legerrechte erhalten können, und Hyperlinks zu Umtauschaufträge von Anlegern für Anteile
den entsprechenden Zusammenfassungen ange- des OGAW oder AIF nach Maßgabe der in
geben sind, die gegebenenfalls auch auf Informa- § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsun-
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terlagen festgelegten Voraussetzungen verar- einem Entwurf oder in endgültiger Form vorlie-
beitet; gen, oder
2. Anleger darüber informiert, wie die unter Num- 3. Gründungsdokumente, Prospekte oder Ange-
mer 1 genannten Aufträge erteilt werden kön- botsunterlagen eines noch nicht zugelassenen
nen und wie Rücknahmeerlöse ausgezahlt AIF in endgültiger Form sind.
werden; Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebots-
3. den Zugang zu Verfahren und Vorkehrungen unterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine
gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 in Bezug auf Informationen enthalten, die Anlegern für das
die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus An- Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und
lagen in OGAW im Geltungsbereich dieses Ge- es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
setzes erleichtert und darüber informiert oder 1. es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine
über die Wahrnehmung von Anlegerrechten Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen oder
aus Anlagen in AIF im Geltungsbereich dieses Aktien eines AIF handelt und
Gesetzes informiert;
2. die darin dargelegten Informationen nicht als
4. die Anleger mit den in § 297 Absatz 4 Satz 1 zuverlässig erachtet werden sollten, da sie un-
genannten Verkaufsunterlagen und mit den in vollständig sind und noch geändert werden
§ 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1 bis 3 und 4 können.
Satz 2 bis 4, § 300 Absatz 1, 2 und 4 und
(2) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt si-
§ 301 genannten Unterlagen und Informatio-
cher, dass Anleger durch das Pre-Marketing
nen zur Ansicht und zur Anfertigung von Ko-
keine Anteile oder Aktien eines AIF erwerben
pien versorgt;
und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Mar-
5. Anlegern relevante Informationen über die Auf- ketings kontaktiert wurden, Anteile oder Aktien
gaben, die die Einrichtung erfüllt, auf einem dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß
dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, diesem Gesetz zugelassenen Vertriebs erwerben.
und Eine durch professionelle oder semiprofessionelle
6. als Kontaktstelle für die Kommunikation mit Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem die
der Bundesanstalt fungiert. AIF-Verwaltungsgesellschaft das Pre-Marketing
aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben kön- von Anteilen oder Aktien eines AIF, der in den im
nen auch von oder zusammen mit einem Dritten, Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten In-
der den Regelungen, die für die wahrzunehmen- formationen genannt wird, oder eines infolge des
den Aufgaben gelten, und der Aufsicht unterliegt, Pre-Marketings registrierten AIF gilt als Vertriebs-
die für die wahrzunehmenden Aufgaben gilt, er- ergebnis und unterliegt den gemäß diesem Ge-
füllt werden. Sofern die Aufgaben durch einen setz geltenden Anzeigeverfahren. Die AIF-Verwal-
Dritten erfüllt werden sollen, wird die Benennung tungsgesellschaft stellt sicher, dass das Pre-Mar-
dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag ver- keting angemessen dokumentiert wird.
einbart, in dem festgelegt wird,
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
1. welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des
nicht von der Verwaltungsgesellschaft erfüllt Pre-Marketings die Aufnahme der Bundesanstalt
werden sollen und mitzuteilen. In der Mitteilung sind folgende Anga-
2. dass der Dritte von der Verwaltungsgesell- ben zu machen:
schaft alle relevanten Informationen und Unter- 1. die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marke-
lagen erhalten wird. ting stattfindet oder stattgefunden hat,
(3) Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, 2. die entsprechenden Zeiträume,
dass die Einrichtung in der Lage ist, die in Ab-
3. eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings,
satz 1 genannten Aufgaben in deutscher Sprache
darunter Informationen zu den vorgestellten
und auch elektronisch zu erfüllen. Eine physische
Anlagestrategien,
Präsenz oder die Benennung eines Dritten für die
Zwecke des Absatzes 1 ist nicht notwendig.“ 4. gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teil-
investmentvermögen von AIF, die Gegenstand
94. Dem § 307 wird folgender § 306b vorangestellt:
des Pre-Marketings sind oder waren, und
„§ 306b
5. gegebenenfalls eine Erklärung, wonach die
Pre-Marketing durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Mit-
eine AIF-Verwaltungsgesellschaft gliedstaaten, in denen das Pre-Marketing
(1) Eine AIF-Verwaltungsgesellschaft kann Pre- stattfindet oder stattgefunden hat, nicht einen
Marketing betreiben, außer wenn die den Widerruf des Vertriebs in Bezug auf die gemäß
potenziellen professionellen und semiprofessio- Nummer 4 genannten AIF angezeigt hat, die
nellen Anlegern vorgelegten Informationen innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Be-
ginn des Pre-Marketings wirksam geworden ist
1. ausreichen, um die Anleger in die Lage zu und wonach die nach Nummer 3 vorgestellten
versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen oder Anlagestrategien auch nicht vergleichbare An-
Aktien eines bestimmten AIF zu verpflichten, lagestrategien oder Anlagekonzepte in Bezug
2. Zeichnungsformulare oder vergleichbare Do- zu den von der Vertriebseinstellung betroffe-
kumente sind, unabhängig davon, ob sie in nen AIF sind.
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1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Die Bundesanstalt setzt die zuständigen Behör- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
den der Mitgliedstaaten, in denen die AIF-Kapital- aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestri-
verwaltungsgesellschaft Pre-Marketing betreibt chen.
oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis. Die
Bundesanstalt stellt auf Ersuchen der zuständi- bb) In Satz 1 werden die Wörter „den Absät-
gen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem das zen 1 und 2“ durch die Angabe „§ 306a“
Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, ersetzt.
weitere Angaben zum Pre-Marketing bereit, das 97. § 311 wird wie folgt geändert:
in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattge- a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ein-
funden hat. stellung“ gestrichen.
(4) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesell- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schaft, die Pre-Marketing im Geltungsbereich die- aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
ses Gesetzes betreibt, hat innerhalb von zwei durch ein Komma ersetzt.
Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings dies
der Bundesanstalt mitzuteilen. In der Mitteilung bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
sind folgende Angaben zu machen: „3. entgegen einer Anzeige des Vertriebs-
widerrufs gemäß § 295a Absatz 5
1. die entsprechenden Zeiträume des Pre-Marke-
Satz 1 nach dem Datum des Widerrufs
tings,
weiter vertrieben oder den Pflichten
2. eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, nach § 295b Absatz 1 nicht nachge-
darunter Informationen zu den vorgestellten kommen wird.“
Anlagestrategien, und c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
3. gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teil- 98. § 312 wird wie folgt geändert:
investmentvermögen von AIF, die Gegenstand a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende
des Pre-Marketings sind oder waren. durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
(5) Erhält die Bundesanstalt durch Mitteilung mer 3 angefügt:
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates „3. die Angaben, die für die Inrechnungstel-
Kenntnis davon, dass eine EU-AIF-Verwaltungs- lung oder die Mitteilung etwaiger geltender
gesellschaft Pre-Marketing im Geltungsbereich behördlicher Gebühren oder Entgelte
dieses Gesetzes betreibt oder betrieben hat, durch die zuständigen Behörden des Auf-
so kann sie die zuständige Behörde des Her- nahmestaates erforderlich sind, einschließ-
kunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungs- lich der Anschrift, und Angaben zu den Ein-
gesellschaft ersuchen, weitere Angaben zum richtungen, die für die Ausübung der in
Pre-Marketing bereitzustellen, das im Geltungs- § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zu-
bereich dieses Gesetzes stattfindet oder stattge- ständig sind.“
funden hat. b) In Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch die An-
(6) Ein Dritter darf im Geltungsbereich dieses gabe „3“ ersetzt.
Gesetzes nur dann Pre-Marketing im Namen einer c) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze
AIF-Verwaltungsgesellschaft betreiben, wenn er 6a und 6b eingefügt:
als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne
„(6a) Im Fall einer Änderung der Vorkehrun-
von § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengeset-
gen für die Vermarktung, die im gemäß Ab-
zes handelt oder
satz 1 Satz 1 übermittelten Anzeigeschreiben
1. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im genannt werden, oder einer Änderung der zu
Sinne von § 2 Absatz 10 des Wertpapierhan- vertreibenden Anteilklassen teilt die OGAW-
delsgesetzes, Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt
und den zuständigen Behörden des Aufnah-
2. als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 des mestaates diese mindestens einen Monat vor
Kreditwesengesetzes, Umsetzung der Änderung mit. Verstieße die
3. als OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge einer
in Satz 1 genannten Änderung gegen die
4. als AIF-Verwaltungsgesellschaft Vorschriften dieses Gesetzes, so würde die
Bundesanstalt der OGAW-Verwaltungsgesell-
zugelassen ist. Dieser Dritte unterliegt den Bedin-
schaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ein-
gungen dieses Paragraphen.“
gang sämtlicher in Satz 1 genannten Informa-
95. In § 307 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 werden nach tionen mitteilen, dass sie die Änderung nicht
den Wörtern „Verordnung (EU) 2015/2365“ ein durchführen darf. In diesem Fall setzt die
Komma und die Wörter „die in den Artikeln 6 bis 9 Bundesanstalt die zuständigen Behörden des
der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie die in den Aufnahmestaates der OGAW-Verwaltungs-
Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852“ gesellschaft entsprechend in Kenntnis.
eingefügt. (6b) Wird eine in Absatz 6a Satz 1 genannte
96. § 309 wird wie folgt geändert: Änderung nach der Mitteilung der Informatio-
nen gemäß Absatz 6a Satz 2 durchgeführt
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. und verstößt die OGAW-Verwaltungsgesell-
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schaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen zuständigen Behörden dieses Staats gebilligt
die Vorschriften dieses Gesetzes, so trifft die wurde. Ab dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ge-
Bundesanstalt geeignete Maßnahmen, ein- nannten Datum unterlässt die OGAW-Verwal-
schließlich – falls erforderlich – der Untersa- tungsgesellschaft in diesem Staat jedes neue
gung des Vertriebs des OGAW, und setzt die oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbie-
zuständigen Behörden des Aufnahmestaates ten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile
der OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüg- oder Aktien.
lich von den getroffenen Maßnahmen in Kennt- (3) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft über-
nis.“ mittelt eine Anzeige mit den in Absatz 1 Satz 1
d) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Unterla- genannten Informationen an die Bundesanstalt.
gen“ die Wörter „sowie die Mitteilung nach Ab- (4) Die Bundesanstalt prüft, ob die von der
satz 6a“ eingefügt. OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelte An-
e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch zeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage
die Angabe „7“ ersetzt. nach Eingang einer vollständigen Anzeige leitet
99. § 313 Absatz 3 wird aufgehoben. die Bundesanstalt diese Anzeige an die zuständi-
gen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3
100. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt: genannten Staates sowie an die Europäische
„§ 313a Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde weiter.
Die Bundesanstalt unterrichtet die OGAW-Ver-
Widerruf des
waltungsgesellschaft unverzüglich von der Wei-
Vertriebs von OGAW
terleitung der Anzeige nach diesem Absatz.
in anderen Staaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (5) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft stellt
den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW
(1) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann
beibehalten, sowie der Bundesanstalt die Infor-
den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, einschließ-
mationen gemäß § 312 Absatz 1 Satz 3 bereit.
lich gegebenenfalls von Anteilsklassen in einem
§ 312 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die
Staat, für den eine Anzeige gemäß § 312 erfolgt
Zwecke der Information der Anleger gemäß Satz 1
ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufge-
kann die OGAW-Verwaltungsgesellschaft elektro-
führten Voraussetzungen erfüllt sind:
nische oder sonstige Mittel für die Fernkommuni-
1. es ist ein Pauschalangebot zur kostenlosen kation verwenden; ab dem Datum des Vertriebs-
Rücknahme sämtlicher entsprechender Anteile widerrufs gilt § 313 für die von dem Vertriebswi-
oder Aktien, die von Anlegern in diesem Staat derruf betroffenen Anteile oder Aktien nicht mehr.
gehalten werden, abgegeben worden, das für
(6) Die Bundesanstalt übermittelt den zustän-
die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öf-
digen Behörden des in der Anzeige gemäß Ab-
fentlich zugänglich und individuell – direkt oder
satz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder
über Finanzintermediäre – an die Anleger in
Änderung an den in § 312 Absatz 1 genannten
diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Iden-
Unterlagen.“
tität bekannt ist;
101. § 314 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. die Absicht, den Vertrieb dieser Anteile oder
Aktien in diesem Staat aufzuheben, ist mittels a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
eines allgemein verfügbaren Mediums, ein- „4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von
schließlich elektronischer Mittel, das für den ihr bestellter Repräsentant oder eine mit
Vertrieb von OGAW üblich und für einen typi- dem Vertrieb befasste Person erheblich
schen OGAW-Anleger geeignet ist, bekannt gegen § 302 Absatz 2 und 3, Artikel 4
gemacht worden; Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU)
3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzinter- 2019/1156 oder Anordnungen nach § 302
mediären oder Vertretern sind mit Wirkung Absatz 4 verstößt und die Verstöße trotz
vom Datum des Widerrufs geändert oder be- Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht
endet worden, um jedes neue oder weitere eingestellt werden,“.
unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 2 ein Komma ersetzt.
genannten Anteile oder Aktien zu verhindern. c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ange- „11. entgegen einer Anzeige des Vertriebswi-
bote und Bekanntmachungen enthalten eine ein- derrufs gemäß § 295a Absatz 4 nach
deutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für dem Datum des Widerrufs weiter vertrie-
die Anleger hat, wenn sie das Pauschalangebot ben oder den Pflichten nach § 295b Ab-
zur Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien nicht an- satz 2 und 3 nicht nachgekommen wird.“
nehmen.
102. § 315 wird wie folgt geändert:
(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
genannten Informationen werden in der Amts- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sprache oder in einer der Amtssprachen des aa) In Satz 1 wird das Wort „AIF-Verwaltungs-
Staates, für den eine Anzeige gemäß § 312 durch gesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital-
die OGAW-Verwaltungsgesellschaft erfolgt ist, verwaltungsgesellschaft“ ersetzt und die
oder in einer Sprache bereitgestellt, die von den Angabe „oder § 320“ gestrichen.
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bb) In Satz 2 wird das Wort „AIF-Verwaltungs- bb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 175“
gesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital- die Angabe „oder § 272d“ eingefügt.
verwaltungsgesellschaft“ ersetzt. 105. § 318 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Ab-
aa) In Satz 1 wird das Wort „AIF-Verwaltungs- satz 1“ die Angabe „oder § 272b Absatz 1“ ein-
gesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital- gefügt.
verwaltungsgesellschaft“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „AIF-Verwaltungs- aa) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögen“
gesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital- durch das Wort „Investmentvermögen“ er-
verwaltungsgesellschaft“ ersetzt und die setzt.
Angabe „oder § 320“ gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt:
cc) In Satz 3 wird das Wort „AIF-Verwaltungs- „Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder
gesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital- ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer
verwaltungsgesellschaft“ ersetzt. Anlagepolitik Anforderungen unterliegen,
103. § 316 wird wie folgt geändert: die denen von Infrastruktur-Sondervermö-
gen nach § 260a vergleichbar sind, muss
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden nach
darüber hinaus Angaben entsprechend
dem Wort „Feederfonds“ die Wörter „oder
den Angaben nach § 260d Absatz 1 enthal-
geschlossenen Feederfonds“ und nach dem
ten.“
Wort „Masterfonds“ die Wörter „oder ge-
schlossenen Masterfonds“ eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Im-
mobilien-Sondervermögen“ die Wörter „oder
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ Infrastruktur-Sondervermögen“ eingefügt.
gestrichen.
106. In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird nach
104. § 317 wird wie folgt geändert: der Angabe „§ 175“ die Angabe „oder § 272d“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eingefügt.
aa) In Nummer 4 wird vor dem Wort „AIF-Ver- 107. In § 321 Absatz 4 Satz 1 und § 322 Absatz 5
waltungsgesellschaft“ das Wort „ausländi- Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestri-
sche“ eingefügt. chen.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 108. § 331 wird wie folgt geändert:
„6. eine Einrichtung gemäß § 306a bereit- a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz
gestellt wird;“. eingefügt:
„Das Schreiben enthält ebenfalls die Angaben,
cc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
die für die Inrechnungstellung oder die Mittei-
aaa) Dem Buchstabe a Doppelbuchstabe lung etwaiger geltender behördlicher Gebüh-
cc wird ein Komma und folgender ren oder Entgelte durch die zuständigen
Doppelbuchstabe dd angefügt: Behörden des Aufnahmestaats erforderlich
„dd) bei mit Infrastruktur-Sonderver- sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben
mögen vergleichbaren AIF die zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der
Angaben nach § 260d Ab- in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zu-
satz 2“. ständig sind.“
bbb) In Buchstabe e werden nach den b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Wörtern „Immobilien-Investmentver- „(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
mögen“ die Wörter „oder offenen teilt der Bundesanstalt wesentliche Änderun-
Infrastruktur-Investmentvermögen“ gen der nach Absatz 1 oder 2 übermittelten
eingefügt. Angaben in Textform mit. Änderungen, die
ccc) In Buchstabe h werden nach dem von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
Wort „Immobilien-Sondervermögen“ geplant sind, sind mindestens einen Monat
die Wörter „oder Infrastruktur-Son- vor Durchführung der Änderung mitzuteilen.
dervermögen“ eingefügt. Ungeplante Änderungen sind unverzüglich
nach ihrem Eintreten mitzuteilen. Führt die ge-
ddd) Buchstabe j wird wie folgt gefasst: plante Änderung dazu, dass die AIF-Kapital-
„j) bei mit Infrastruktur-Sonderver- verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung
mögen vergleichbaren Investment- des betreffenden AIF durch die AIF-Kapital-
vermögen eine Regelung ent- verwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die
sprechend § 260c, § 260a in Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund
Verbindung mit den §§ 255, 257 dieses Gesetzes erlassener Bestimmungen
vorsehen;“. verstößt, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe Satz 1 genannten Informationen mit, dass sie
„und 222“ die Wörter „oder der §§ 261 die Änderung nicht durchführen darf. In diesem
bis 265“ eingefügt. Fall setzt die Bundesanstalt unverzüglich die
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zuständigen Behörden des Aufnahmestaates zieren der in dem Anzeigeschreiben gemäß
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ent- Absatz 3 genannten Anteile zu verhindern.
sprechend in Kenntnis.“ (2) Ab dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten
c) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange- Datum darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
fügt: schaft in dem Staat, für den diese eine Anzeige
gemäß Absatz 3 übermittelt hat, weder unmittel-
„(8) Nimmt eine AIF-Kapitalverwaltungsge-
bar noch mittelbar einen Anteil des von ihr ver-
sellschaft ungeachtet von Absatz 7 Satz 4 eine
walteten AIF anbieten oder platzieren.
geplante Änderung vor oder führt eine durch
einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwal- übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Ab-
tungsgesellschaft oder die Verwaltung des satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Informationen
betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwal- an die Bundesanstalt.
tungsgesellschaft nunmehr gegen die Vor- (4) Die Bundesanstalt prüft, ob das von der
schriften dieses Gesetzes verstoßen würde, AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelte
so trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnah- Anzeigeschreiben vollständig ist. Spätestens
men einschließlich der Untersagung des 15 Arbeitstage nach Eingang eines vollständigen
Vertriebs des betreffenden AIF und setzt un- Anzeigeschreibens leitet die Bundesanstalt
verzüglich die zuständigen Behörden des Auf- dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Be-
nahmestaates der AIF-Kapitalverwaltungsge- hörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 ge-
sellschaft entsprechend in Kenntnis. nannten Staats sowie an die Europäische Wert-
(9) Bei zulässigen Änderungen unterrichtet papier- und Marktaufsichtsbehörde weiter. Die
die Bundesanstalt innerhalb eines Monats die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalverwal-
zuständigen Behörden des Aufnahmestaates tungsgesellschaft unverzüglich von der Weiterlei-
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von die- tung des Anzeigeschreibens nach diesem Absatz.
sen Änderungen.“ (5) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem
109. Nach § 331 wird folgender § 331a eingefügt: Datum gemäß Absatz 1 Nummer 3 darf die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft in dem in der
„§ 331a Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staat kein
Widerruf des Vertriebs Pre-Marketing für die betroffenen Anteile oder
von EU-AIF oder inländischen AIF für vergleichbare Anlagestrategien oder Anlage-
in anderen Staaten des Abkommens konzepte betreiben.
über den Europäischen Wirtschaftsraum (6) Ab dem Datum des Widerrufs hat die AIF-
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern, die
kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien einiger ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, so-
oder aller von ihr verwalteten EU-AIF oder wie der Bundesanstalt die gemäß § 307 Absatz 1
inländischen AIF in einem Staat, für den eine An- und § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 erforderlichen
zeige gemäß § 331 erfolgt ist, widerrufen, sofern Informationen bereitzustellen. Für die Zwecke von
alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen Satz 1 kann die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
erfüllt sind: schaft elektronische oder sonstige Mittel für die
Fernkommunikation nutzen.
1. es ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder
(7) Die Bundesanstalt übermittelt den zustän-
zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge
digen Behörden des in der Anzeige gemäß Ab-
– sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von An-
satz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder
legern in diesem Staat gehalten werden, außer
Änderung an den in § 321 Absatz 1 Satz 2 Num-
im Fall von geschlossenen AIF und von durch
mer 2 bis 6 genannten Unterlagen und Angaben.“
die Verordnung (EU) 2015/760 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates regulierten 110. In § 332 Absatz 3, § 333 Absatz 2 und § 334 Ab-
Fonds, abgegeben worden, das für die Dauer satz 3 wird die Angabe „7“ jeweils durch die An-
von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich gabe „9“ ersetzt.
zugänglich und individuell – direkt oder über 111. § 338a wird wie folgt gefasst:
Finanzintermediäre – an die Anleger in diesem
„§ 338a
Staat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
Europäische langfristige Investmentfonds
2. die Absicht, den Vertrieb von Anteilen einiger
oder aller ihrer AIF in diesem Staat zu wider- Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
rufen, ist mittels eines allgemein verfügbaren europäische langfristige Investmentfonds im
Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 verwalten,
das für den Vertrieb von AIF üblich und für gelten neben den Vorschriften dieser Verordnung
einen typischen AIF-Anleger geeignet ist, (EU) 2015/760 die Vorschriften dieses Gesetzes,
bekannt gemacht worden; soweit die Verordnung (EU) 2015/760 dem nicht
entgegensteht.“
3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzinter-
mediären oder Vertretern sind mit Wirkung 112. § 340 wird wie folgt geändert:
vom Datum des Widerrufs geändert oder be- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der An-
endet worden, um jedes neue oder weitere un- gabe „§ 40 Absatz 1“ die Wörter „oder 3
mittelbare oder mittelbare Anbieten oder Plat- Satz 1“ eingefügt.
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1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ii) Die bisherige Nummer 80 wird aufgeho-
ben.
aa) In Nummer 32 werden nach der Angabe
„§ 107 Absatz 3“ das Komma durch das jj) In Nummer 81 wird der Punkt am Ende
Wort „oder“ ersetzt, nach der Angabe durch ein Komma ersetzt.
„§ 123 Absatz 5“ das Komma und die Wör-
kk) Nach Nummer 81 werden die folgenden
ter „auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1,
Nummern 82 und 83 eingefügt:
oder entgegen § 160 Absatz 4“ gestrichen
und die Wörter „bei der Bundesanstalt „82. entgegen § 331a Absatz 2 einen An-
einreicht“ durch das Wort „übermittelt“ teil anbietet oder platziert oder
ersetzt. 83. entgegen § 331a Absatz 6 Satz 1 eine
bb) In Nummer 42 wird nach der Angabe Information nicht oder nicht rechtzei-
„Satz 1“ die Angabe „oder § 272c Absatz 1 tig bereitstellt.“
Satz 1“ eingefügt.
c) Nach Absatz 6f wird folgender Absatz 6g ein-
cc) In Nummer 43 wird nach der Angabe gefügt:
„Satz 2“ die Angabe „oder § 272c Absatz 1
„(6g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen
Satz 2“ eingefügt.
die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europä-
dd) In Nummer 56 wird die Angabe „Satz 2“ ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. 2019 zur Erleichterung des grenzüberschrei-
ee) Nach Nummer 77 werden die folgenden tenden Vertriebs von Organismen für gemein-
Nummern 77a bis 77d eingefügt: same Anlagen und zur Änderung der Verord-
nungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013
„77a. entgegen § 295a Absatz 2 einen An- und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom
teil vertreibt, 12.7.2019, S. 55) verstößt, indem er vorsätzlich
77b. entgegen § 295a Absatz 3, § 306b oder fahrlässig
Absatz 6 Satz 1 oder § 331a Ab- 1. einer Vorschrift des Artikels 4 Absatz 1 ers-
satz 5 Pre-Marketing betreibt, ter Halbsatz, Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils
77c. entgegen § 295a Absatz 5 Satz 5 auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des
eine Unterlage einsetzt, Artikels 4 Absatz 4 über eine dort genannte
Sicherstellungspflicht für Marketing-Anzei-
77d. entgegen § 295b Absatz 1 Satz 1, gen zuwiderhandelt,
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1
eine dort genannte Unterlage, An- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 zweiter Halb-
gabe oder Information nicht, nicht satz nicht sicherstellt, dass eine Information
richtig, nicht vollständig oder nicht eindeutig und nicht irreführend ist, oder
rechtzeitig zur Verfügung stellt,“. 3. als für die Verwendung einer Marketing-An-
ff) Nummer 79 wird wie folgt gefasst: zeige im Sinne von Artikel 4 verantwortliche
Person nicht sicherstellt, dass die in
„79. entgegen § 302 Absatz 2 Satz 1 nicht Artikel 4 Absatz 3 genannten Angaben ent-
sicherstellt, dass eine Information halten sind.“
nicht im Widerspruch zu einer dort ge-
nannten Anlegerinformation steht,“. d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gg) Nach Nummer 79 werden die folgenden aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
Nummern 79a bis 79d eingefügt: Angabe „79a“ durch die Angabe „80“
ersetzt.
„79a. entgegen § 302 Absatz 2 Satz 2, 3
oder 4 oder Absatz 3 nicht sicher- bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und 6b“
stellt, dass Werbung einer dort ge- durch ein Komma und die Angabe „6b
nannten Anforderung entspricht, und 6g“ ersetzt.
79b. entgegen § 306a Absatz 1 eine dort 113. In § 342 Absatz 2 werden die Wörter „schriftlich,
genannte Einrichtung nicht, nicht elektronisch oder zur Niederschrift“ durch die
richtig, nicht vollständig oder nicht Wörter „in Textform“ ersetzt.
rechtzeitig bereitstellt,
114. In § 353 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 160
79c. entgegen § 306b Absatz 2 Satz 1 Absatz 4,“ gestrichen.
nicht sicherstellt, dass Anleger An-
115. Folgender § 362 wird angefügt:
teile oder Aktien nicht oder nur im
Rahmen des dort genannten Ver- „§ 362
triebs erwerben, Übergangsvorschrift
79d. entgegen § 306b Absatz 3 Satz 1 zum Fondsstandortgesetz
oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung
§ 148 Absatz 1 und die §§ 159a, 160 Absatz 1
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung
oder nicht rechtzeitig macht,“.
sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen
hh) Die bisherige Nummer 79a wird Num- und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezem-
mer 80. ber 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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§ 148 Absatz 1 und § 160 Absatz 1 in der bis ein- der Anzeige begonnenen Verwaltungsverfahrens
schließlich 1. August 2021 geltenden Fassung einzureichen sind,
sind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunter- 2. Anträge auf
lagen und Jahresberichte für das vor dem 1. Ja-
nuar 2021 beginnende Geschäftsjahr.“ a) Erlaubniserteilungen gemäß § 20 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 und 3, § 58 Absatz 1, § 113
Artikel 2 Absatz 1 Satz 1,
Weitere Änderung des b) Genehmigungen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1
Kapitalanlagegesetzbuchs Nummer 3, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
Satz 2, auch in Verbindung mit § 87, § 96 Ab-
Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Ar- satz 2 Satz 3, § 100 Absatz 3 Satz 1, § 100b
tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 110 Absatz 4,
folgt geändert: § 163 Absatz 1 Satz 1, § 117 Absatz 5 Satz 3,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 171 Absatz 1 und 4, § 178 Absatz 2, § 179
a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe Absatz 2, § 182 Absatz 1 und 2, auch in Ver-
bindung mit den §§ 191, 267 Absatz 1, § 272a
eingefügt:
Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 272g Ab-
„§ 7b Elektronische Kommunikation; Verord- satz 2,
nungsermächtigung“.
c) Zulassungen gemäß § 338a in Verbindung mit
b) Die Angabe zu § 312 wird wie folgt gefasst: Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
„§ 312 Anzeigepflicht“. 2015/760,
c) In der Angabe zu § 331 werden das Semikolon d) Befreiungen gemäß § 38 Absatz 4 Satz 6,
und das Wort „Verordnungsermächtigung“ ge- e) Registrierungen gemäß § 44 Absatz 4 Satz 1,
strichen. auch in Verbindung mit § 337 Absatz 1 Num-
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: mer 1 oder § 338 Absatz 1 Nummer 1, und
„§ 7b Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
Elektronische 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches
Kommunikation; Verordnungsermächtigung Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198
(1) Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesell- vom 25.7.2019, S. 1),
schaften, Verwahrstellen, interessierte Erwerber f) Bestätigungen gemäß § 163 Absatz 2 Satz 6,
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Inhaber bedeutender § 171 Absatz 5 Satz 5, 178 Absatz 3 Satz 5,
Beteiligungen haben elektronisch über das Verfahren 179 Absatz 4 Satz 5, § 330a Absatz 3 Satz 2
gemäß Absatz 2 zu übermitteln: sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Derivate-
1. Anzeigen gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2, § 19 Ab- verordnung,
satz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 34, § 38 Absatz 2 g) Zustimmungen gemäß § 163 Absatz 4 Satz 7,
Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 § 239 Absatz 2,
des Kreditwesengesetzes, § 49 Absatz 1, 4
Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 4, § 51 h) Bescheinigungen gemäß § 171 Absatz 6
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 53 Ab- Satz 1, § 246 Absatz 2, § 264 Absatz 2,
satz 1 und 5, § 65 Absatz 5, § 80 Absatz 3 Satz 4, § 312 Absatz 6, § 335 Absatz 1 und 2,
§ 100 Absatz 3 Satz 4, § 112 Absatz 1 Satz 5 i) Gestattungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5
Nummer 2 Buchstabe b, § 114 Satz 1, § 121 Ab- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013,
satz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 sowie die Unterlagen und Informationen, die gege-
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, § 129 Absatz 2 benenfalls im Rahmen des mit einem solchen
Satz 1, § 130 Satz 1, § 144 Satz 5 Nummer 2 Antrag begonnenen Verwaltungsverfahrens einzu-
Buchstabe b, § 145 Satz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 reichen sind,
Nummer 1, § 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in
Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4, 3. Mitteilungen gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 Num-
§ 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1, mer 5, § 61 Absatz 1 Satz 2 bis 4, § 80 Absatz 4
Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Satz 1, § 176 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6
Absatz 6a, § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, Satz 2, § 178 Absatz 5 Satz 1, § 179 Absatz 6,
§ 316 Absatz 1, 2 und 4, § 320 Absatz 1, 2 in § 215 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 263
Verbindung mit § 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4 Absatz 2 oder mit § 274 Satz 1, § 216 Absatz 5,
in Verbindung mit § 316 Absatz 4, § 321 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 271 Absatz 4 sowie mit
2 und 4, § 329 Absatz 2, 4 in Verbindung mit § 278 oder mit § 286 Absatz 1, § 272e Absatz 3,
§ 321 Absatz 2 und 3 Satz 3, § 330 Absatz 2 § 272g Absatz 5 und 6 Satz 2, § 289, § 312 Ab-
und 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 2 und 3, satz 6a Satz 1, § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
§ 330a Absatz 2, § 331 Absatz 1 und 7 Satz 1, und Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Delegierten Ver-
§ 331a Absatz 3, § 337 Absatz 1 Nummer 2 in ordnung (EU) Nr. 231/2013,
Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 4. Berichte, Unterlagen und Informationen nach
Nr. 345/2013, § 338 Absatz 1 Nummer 2 in Ver- § 38 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 und 2, § 96
bindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Absatz 2 Satz 4, § 117 Absatz 5 Satz 4, § 132
Nr. 346/2013 sowie die Unterlagen und Informa- Absatz 2 Satz 2, § 164 Absatz 4 und 5, § 173
tionen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit Absatz 5, § 179 Absatz 1 Satz 2, § 186 Absatz 4
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1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Satz 1, § 187 Absatz 3, auch in Verbindung mit 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
§ 191, § 215 Absatz 1, § 226, § 263 Absatz 2, Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 er-
§ 273 Satz 2, § 272b Absatz 5, § 274 Satz 1, füllt sind und
§ 290 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 5, § 313a Ab-
2. die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf
satz 5 Satz 1, Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
Verordnung (EU) Nr. 231/2013, Artikel 12 Ab-
sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU)
nach Absatz 1 Nummern 6 und 7 vollständig
Nr. 345/2013, Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung
und richtig sind.“
(EU) Nr. 346/2013 und
5. Nachweise gemäß § 315 Absatz 1 Satz 1, Ab- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
satz 2 Satz 2 und gemäß § 250 Absatz 2 Satz 3 „(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapi-
elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu talverwaltungsgesellschaft die Registrierung in-
übermitteln. nerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ein-
gang des vollständigen Registrierungsantrags,
(2) Verwaltungsgesellschaften, extern verwaltete
wenn die Voraussetzungen für die Registrierung
OGAW-Investmentaktiengesellschaften und Ver-
erfüllt sind. Die Bundesanstalt versagt der AIF-
wahrstellen sind verpflichtet, für die elektronische
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrie-
Übermittlung von in Absatz 1 aufgeführten Anzeigen,
rung, wenn
Anträgen, Mitteilungen, Berichten, Unterlagen, Infor-
mationen und Nachweise ein von der Bundesanstalt 1. nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung
bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsver- erforderlichen Informationen und Unterlagen
fahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zu- gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 übermittelt
gang einzurichten. Sie haben sicherzustellen, dass oder nicht in der erforderlichen Form übermit-
regelmäßig, spätestens alle fünf Kalendertage, über- telt wurden,
prüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektroni-
2. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keine
sche Kommunikationsverfahren bereitgestellt wur-
juristische Person oder Personenhandelsge-
den. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß
sellschaft ist,
§ 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanz- 3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF in
dienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden. einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7
Verwaltungsgesellschaften, extern verwaltete genannten Rechtsformen verwaltet oder
OGAW-Investmentaktiengesellschaften und Ver-
4. die Hauptverwaltung oder der satzungsmä-
wahrstellen können für die elektronische Kommuni-
ßige Sitz der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
kation gegenüber der Bundesanstalt auch Bevoll-
schaft sich nicht im Inland befindet.“
mächtigte einsetzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im 5. In § 80 Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „un-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus- verzüglich“ die Wörter „über ein von ihr bereitge-
tiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverord- stelltes elektronisches Kommunikationsverfahren“
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates eingefügt.
bedarf, nähere Bestimmungen erlassen 6. § 312 wird wie folgt geändert:
1. zum Inhalt und zur Form der Anzeigen, Anträge, a) In der Überschrift werden das Semikolon und
Mitteilungen, Unterlagen und Informationen nach das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestri-
Absatz 1 sowie zu den beizufügenden Unterlagen chen.
und
b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
2. zum Zugang zum elektronischen Kommunikati-
onsverfahren und dessen Nutzung sowie zu den 7. § 331 wird wie folgt geändert:
Datenformaten für Anzeigen, Anträge, Mitteilun-
a) In der Überschrift werden das Semikolon und
gen, Berichte, Unterlagen, Informationen und
das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestri-
Nachweise nach Absatz 2.
chen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
desanstalt übertragen.“ 8. In § 337 Absatz 1 Nummer 1 und § 338 Absatz 1
3. In § 25 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „un- Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§§ 6, 7, 13,
verzüglich“ die Wörter „über ein von ihr bereitge- 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4
stelltes elektronisches Kommunikationsverfahren“ bis 7“ durch die Wörter „§§ 6, 7, 7b, 13, 14, 44 Ab-
eingefügt. satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4
bis 7“ ersetzt.
4. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei
Änderung des
denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4
Einkommensteuergesetzes
Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt
mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu Das Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
den in Absatz 1 genannten Angaben eine Erklä- Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
rung, nach der S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
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zes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert wor- 2. seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung
den ist, wird wie folgt geändert: zwölf Jahre vergangen sind oder
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 3. das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitge-
§ 19 die folgende Angabe eingefügt: ber beendet wird. Übernimmt der Arbeitgeber in
„§ 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nicht- diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene
selbständiger Arbeit bei Vermögensbeteili- Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Ar-
gungen“. beitslohns.
2. In § 3 Nummer 39 Satz 1 wird die Angabe „360 Euro“ In den Fällen des Satzes 1 sind für die zu besteu-
durch die Angabe „1 440 Euro“ ersetzt. ernden Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b Ab-
3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: satz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden,
wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteili-
„§ 19a gung mindestens drei Jahre vergangen sind. Die
Sondervorschrift für nach Satz 1 zu besteuernden Arbeitslöhne sind bei
Einkünfte aus nichtselbständiger der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b
Arbeit bei Vermögensbeteiligungen Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) nicht einzubeziehen.
Ist in den Fällen des Satzes 1 der gemeine Wert
(1) Werden einem Arbeitnehmer von seinem der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zu-
Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten zahlungen des Arbeitnehmers bei der verbilligten
Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des Übertragung niedriger als der nach Absatz 1 nicht
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt nur der ge-
und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbil- meine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich
dungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitge- geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung. In den
bers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so un- Fällen des Satzes 4 gilt neben den geleisteten Zu-
terliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 zahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeits-
Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht lohn als Anschaffungskosten im Sinne der §§ 17
der Besteuerung. Dies gilt auch, wenn die Vermö- und 20. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden,
gensbeteiligungen mittelbar über Personengesell- soweit die Wertminderung nicht betrieblich veran-
schaften gehalten werden. Bei der Ermittlung des lasst ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtli-
Vorteils im Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag chen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung
nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraus- oder Einlagerückgewähr, beruht.
setzungen vorliegen. Ein nicht besteuerter Vorteil im
Sinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vor- (5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der
sorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rah-
einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind mit men einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom Ar-
dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung an- beitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Ab-
zusetzen. satzes 1 zu bestätigen.
(2) Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Ab- (6) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine
satz 1 kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen
Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet wer- Angaben des nach den vorstehenden Absätzen
den. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbe- durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom
steuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkom- Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Auf-
mensteuer ist ausgeschlossen. bewahrungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 endet
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Un- insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach
ternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Über- der Besteuerung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1.“
tragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2 4. § 52 Absatz 27 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kom-
mission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition „(27) § 19a in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mitt- setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist erst-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, mals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die
S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden.“
Schwellenwerte nicht überschreitet oder im voran-
gegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat
Artikel 4
und seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre
zurückliegt. Änderung des
(4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeits- Umsatzsteuergesetzes
lohn unterliegt erst dann der Besteuerung nach
In § 4 Nummer 8 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz
§ 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Be-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
zug, wenn
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 13 des
1. die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird, worden ist, werden nach den Wörtern „im Sinne des
insbesondere auch in den Fällen des § 17 Ab- § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ein
satz 4 und des § 20 Absatz 2 Satz 2 oder bei Komma und die Wörter „die Verwaltung von Wagnis-
Einlagen in ein Betriebsvermögen, kapitalfonds“ eingefügt.
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1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Artikel 5 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt
Änderung des geändert:
Investmentsteuergesetzes 1. In Buchstabe a werden nach den Wörtern „Flur-
bereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fas-
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
sung“ die Wörter „bis zur Höhe des Sollanspruchs“
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 3 des
eingefügt und werden die Wörter „und soweit“
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert
durch die Wörter „; in diesen Fällen ist auch der
worden ist, wird wie folgt geändert:
den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil
1. § 26 wird wie folgt geändert: der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn“
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Buchstabe j wird wie folgt gefasst: 2. In Buchstabe b werden nach den Wörtern „Bundes-
baugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung“ die
„j) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaf- Wörter „bis zur Höhe des Sollanspruchs“ eingefügt
ten nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des und werden die Wörter „und soweit“ durch die Wör-
Kapitalanlagegesetzbuchs und an Infra- ter „; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch
struktur-Projektgesellschaften nach § 1 auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung
Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanla- (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn“ ersetzt.
gegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert
dieser Beteiligung ermittelt werden kann,“. Artikel 7
bb) In Buchstabe l wird das Wort „und“ durch ein Änderung des
Komma ersetzt. Bewertungsgesetzes
cc) In Buchstabe m wird der Punkt am Ende Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
durch ein Komma ersetzt. machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
dd) Folgender Buchstabe n wird angefügt: zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird
„n) Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 wie folgt geändert:
Satz 4 des Kreditwesengesetzes, wenn
1. Dem § 247 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
deren Verkehrswert ermittelt werden
kann und es sich nicht um Wertpapiere „Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den An-
im Sinne des § 193 des Kapitalanlage- lagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden
gesetzbuchs handelt.“ Abweichungen zwischen den Grundstücksmerk-
malen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unter-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: schiedlicher
„Investmentfonds, die nach ihren Anlage- 1. Entwicklungszustände und
bedingungen das bei ihnen angelegte Geld 2. Arten der Nutzung bei überlagernden Boden-
in Immobilien, Immobilien-Gesellschaften richtwertzonen
oder in Infrastruktur-Projektgesellschaften
anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres nicht berücksichtigt.“
Wertes in Beteiligungen an Kapitalgesell- 2. In § 253 Absatz 2 Satz 3 und 6 werden jeweils die
schaften investieren, die die Voraussetzun- Wörter „am Bewertungsstichtag“ durch die Wörter
gen von Immobilien-Gesellschaften oder In- „im Hauptfeststellungszeitpunkt“ ersetzt.
frastruktur-Projektgesellschaften erfüllen.“ 3. In § 259 Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die
bb) Folgender Satz wird angefügt: Wörter „am Bewertungsstichtag“ durch die Wörter
„im Hauptfeststellungszeitpunkt“ ersetzt.
„Höchstens 20 Prozent des Wertes des In-
vestmentfonds werden in Kryptowerte im 4. § 266 wird wie folgt geändert:
Sinne von Nummer 4 Buchstabe n investiert.“ a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
c) In Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „50“ durch „Für die Bewertung des inländischen Grundbe-
die Angabe „60“ ersetzt. sitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. De-
2. Dem § 57 wird folgender Absatz 4 angefügt: zember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis
einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Be-
„(4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 wertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar
Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2
Artikels 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I
S. 1498) ist ab dem 2. August 2021 anzuwenden.“ S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwen-
den.“
Artikel 6
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Änderung des „(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die
Grunderwerbsteuergesetzes für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwen-
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Grunderwerb- dung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebil-
vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zu- det wurden, können weiterhin für Zwecke der
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 Feststellung von Grundsteuerwerten nach den
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Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Eigentums-
gelegt werden.“ wohnungen“ die Wörter „oder übt es auch Tätig-
keiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c
5. In der Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) werden
aus“ eingefügt.
nach den Wörtern „Zuschläge für fließende Gewäs-
ser“ in den folgenden beiden Zeilen jeweils die Wör- 2. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ter „Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht
für Binnenfischerei und Teichwirtschaft“ durch die „2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Er-
Wörter „Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnen- zeugung von Strom und anderen Energieträgern
fischerei und Teichwirtschaft“ ersetzt. sowie Wärme aus Windenergie und solarer
Strahlungsenergie betreiben,
Artikel 8 a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem
Weitere Änderung Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Ver-
des Bewertungsgesetzes hältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis,
in dem die Summe der installierten Leistung
§ 266 Absatz 5 des Bewertungsgesetzes, das zuletzt im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-
durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, bare-Energien-Gesetzes in allen Betriebs-
wird aufgehoben. stätten (§ 28) zur installierten Leistung in
den einzelnen Betriebsstätten steht,
Artikel 9
b) für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023
Änderung des bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur
Gewerbesteuergesetzes Erzeugung von Strom und anderen Energie-
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- trägern sowie Wärme aus solarer Strahlungs-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), energie betreiben,
das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 26 des Gesetzes
aa) für den auf Neuanlagen im Sinne von
vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,
Satz 3 entfallenden Anteil am Steuer-
wird wie folgt geändert:
messbetrag zu einem Zehntel das in
1. § 9 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem
die Summe der installierten Leistung im
„Satz 2 gilt entsprechend, wenn Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-
a) in Verbindung mit der Errichtung und Ver- bare-Energien-Gesetzes in allen Be-
äußerung von Eigentumswohnungen Teil- triebsstätten (§ 28) zur installierten Leis-
eigentum im Sinne des Wohnungseigentums- tung in den einzelnen Betriebsstätten
gesetzes errichtet und veräußert wird und das steht, und
Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohn- bb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne
zwecken dient, von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuer-
b) in Verbindung mit der Verwaltung und Nut- messbetrag das in Nummer 1 bezeich-
zung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen nete Verhältnis.
aus der Lieferung von Strom
Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen
aa) im Zusammenhang mit dem Betrieb von jeweils entfallende Anteil am Steuermessbe-
Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuer- trag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem
baren Energien im Sinne des § 3 Num-
aa) die Summe der installierten Leistung im
mer 21 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes oder Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes für Neuanlagen
bb) aus dem Betrieb von Ladestationen für und
Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
bb) die Summe der installierten Leistung im
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirt- Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-
schaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Ein- bare-Energien-Gesetzes für die übrigen
nahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Anlagen
Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne
von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der zur gesamten installierten Leistung im Sinne
Lieferung an Letztverbraucher stammen, es von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Ener-
sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetrei- gien-Gesetzes des Betriebs steht. Neuanla-
bers, oder gen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni
2013 zur Erzeugung von Strom und anderen
c) Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbezie-
Energieträgern sowie Wärme aus solarer
hungen mit den Mietern des Grundbesitzes
Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die
aus anderen als den in den Buchstaben a
übrigen Anlagen sind Anlagen, die nicht unter
und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden
Satz 3 fallen.“
und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht
höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der 3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Erhebungszeit-
Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes raum 2020“ durch die Angabe „Erhebungszeitraum
sind.“ 2021“ ersetzt.
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1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Artikel 10 Artikel 12
Änderung des Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Handelsgesetzbuchs
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz- Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich- S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Ge-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 10 wie
1. In § 285 Nummer 26 werden die Wörter „Wert im folgt gefasst:
Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs „§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung
oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU)
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ durch die 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088
Wörter „Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 und der Verordnung (EU) 2020/852“.
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. 2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
2. In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wör- a) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein
ter „Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Ab- Komma ersetzt.
satz 3 des Investmentgesetzes oder vergleichbare b) Die folgenden Buchstaben k und l werden ange-
ausländische Investmentvermögen oder“ gestrichen fügt:
und werden nach den Wörtern „vergleichbar sind“
„k) der Verordnung (EU) 2019/2088 des Euro-
ein Komma und die Wörter „oder als
päischen Parlaments und des Rates vom
Sondervermögen aufgelegte geschlossene inländi-
27. November 2019 über nachhaltigkeits-
sche Spezial-AIF oder vergleichbare EU-Invest-
bezogene Offenlegungspflichten im Finanz-
mentvermögen oder ausländische Investmentver-
dienstleistungssektor (ABl. L 317 vom
mögen, die den als Sondervermögen aufgelegten
9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung
geschlossenen inländischen Spezial-AIF vergleich-
(EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,
bar sind“ eingefügt.
S. 13) geändert worden ist, sofern es sich
3. In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter um Wertpapierdienstleistungsunternehmen
„Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagege- handelt, die Anlageberatung oder Finanzport-
setzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in folioverwaltung betreiben.
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ durch l) der Verordnung (EU) 2020/852 des Euro-
die Wörter „Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 päischen Parlaments und des Rates vom
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rah-
mens zur Erleichterung nachhaltiger Inves-
titionen und zur Änderung der Verordnung
Artikel 11
(EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,
Änderung des S. 13), sofern es sich um Wertpapierdienst-
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch leistungsunternehmen handelt, die Anlagebe-
ratung oder Finanzportfolioverwaltung betrei-
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in ben.“
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- „der Verordnung (EU) 2016/1011“ ein Komma und
letzt durch Artikel 7 Absatz 27 des Gesetzes vom die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/2088 und
12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird der Verordnung (EU) 2020/852“ eingefügt.
folgender Sechsundvierzigster Abschnitt angefügt:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
„Sechsundvierzigster Abschnitt a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Besondere
zum Fondsstandortgesetz
Befugnisse nach der Verordnung
(EU) 1286/2014, der Verordnung
Artikel 85 (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU)
2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852“.
§ 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2
und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetz- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
buchs in der ab dem 2. August 2021 geltenden „(3) Die Bundesanstalt überwacht die Ein-
Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernab- haltung der Verbote und Gebote der Verordnung
schlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 begin- (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU)
nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 ge- 2020/852 sowie der auf deren Grundlage erlas-
nannten Vorschriften in der bis einschließlich 1. August senen delegierten Rechtsakte und technischen
2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden Durchführungs- und Regulierungsstandards der
auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem Europäischen Kommission. Gegenüber einem
1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.“ Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das An-
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lageberatung oder Finanzportfolioverwaltung er- behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
bringt, kann sie die hierfür erforderlichen Maß- Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
nahmen treffen.“ damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
5. § 64 wird wie folgt geändert: benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind
jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten
gefügt: Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im
„Satz 1 gilt entsprechend für Informationen nach Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von
Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden
2019/2088.“ sind.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt: Artikel 14
„(7a) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungs- Änderung des
unternehmen Finanzportfolioverwaltung, muss Kreditwesengesetzes
es den Kunden zusätzlich zu den Informationen
nach § 63 Absatz 7 rechtzeitig und in verständ- In § 2 Absatz 1 Nummer 3b des Kreditwesengeset-
licher Form Informationen nach Artikel 6 Ab- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
satz 1 und den Artikeln 7 bis 9 der Verordnung tember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Arti-
(EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der kel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423)
Verordnung (EU) 2020/852 zur Verfügung stellen. geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Ge-
§ 63 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entspre- währung von Gelddarlehen“ die Wörter „und im Fall
chend.“ der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sons-
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
tigen Gewährleistungen für andere“ eingefügt.
„Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men Finanzportfolioverwaltung, müssen die re-
Artikel 15
gelmäßigen Berichte nach § 63 Absatz 12 auch
die Erläuterungen und Informationen nach Arti- Änderung des
kel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
(EU) 2020/852 enthalten.“
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
6. § 88 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert: tikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423)
a) In Buchstabe e wird am Ende ein Komma ange- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
fügt.
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
b) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buch- § 4e die folgenden Angaben eingefügt:
staben f und g eingefügt:
„§ 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwal-
„f) den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) tungsakten durch Bereitstellung zum Abruf
2019/2088,
g) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) § 4g Elektronische Zustellung durch Bereitstellung
2020/852“. zum Abruf“.
7. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. Nach § 4e werden die folgenden §§ 4f und 4g ein-
a) Dem Buchstabe e wird ein Komma angefügt. gefügt:
b) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buch- „§ 4f
staben f und g eingefügt:
Elektronische Bekanntgabe von
„f) den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf
2019/2088,
g) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41
2020/852“. des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Verwal-
tungsakt auch dadurch bekannt geben, dass er
c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 5“ durch die zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereit-
Angabe „§ 84 Absatz 10“ ersetzt. gestellt wird, sofern der Adressat der Bekanntgabe
den elektronischen Zugang freiwillig eröffnet hat
Artikel 13 oder durch Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist.
Änderung des Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu ver-
Börsengesetzes wenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung
§ 10 Absatz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli der berechtigten Person ermöglicht und die Vertrau-
2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 7 lichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleis-
Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I tet.
S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (2) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt
„(3) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 gilt im Zeitpunkt des Abrufs oder spätestens am
in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 fünften Kalendertag nach der Bereitstellung zum
der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 Abruf über öffentlich zugängliche Netze als bekannt
und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanz- gegeben.
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1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
(3) Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 des der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198
Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine schriftli- vom 22.6.2020, S. 13).“
che Bestätigung des Verwaltungsaktes nur verlangt
2. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des
Einzelfalls ein zwingendes rechtliches Klarstellungs- a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
oder Beweissicherungsinteresse besteht. Komma ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-
§ 4g
fügt:
Elektronische Zustellung
durch Bereitstellung zum Abruf „5. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 14
der Verordnung (EU) 2019/2088 und
(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 5
des Verwaltungszustellungsgesetzes an Empfänger, 6. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21
die durch Rechtsvorschrift zur Nutzung eines elek- Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852.“
tronischen Kommunikationsverfahrens verpflichtet 3. § 332 wird wie folgt geändert:
sind, auch dadurch zustellen, dass ein elektroni-
sches Dokument über das elektronische Kommuni- a) Nach Absatz 4j wird folgender Absatz 4k einge-
kationsverfahren zum Abruf bereitgestellt wird. Die fügt:
Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu ver- „(4k) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
wenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen
der berechtigten Person ermöglicht und die Vertrau- Parlaments und des Rates vom 27. November
lichkeit und Integrität des bereitgestellten elektroni- 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenle-
schen Dokuments gewährleistet. Das elektronische gungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Dokument ist im Betreff als Zustellungssache zu (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die
kennzeichnen. § 4f Absatz 3 gilt entsprechend. Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom
(2) Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt,
oder spätestens am fünften Kalendertag nach der indem er vorsätzlich oder leichtfertig
Bereitstellung des elektronischen Dokuments zum
1. nicht sicherstellt, dass die in Artikel 4 Absatz 1
Abruf als bewirkt. Zum Nachweis der Zustellung ge-
in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 oder Arti-
nügt eine elektronische Protokollierung des Abrufs
kel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Unter-
im elektronischen Kommunikationsverfahren oder
absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit
ein Vermerk in den Akten, zu welchem Zeitpunkt
Artikel 15 Absatz 1, genannten Informationen
das Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde.
veröffentlicht oder auf dem aktuellen Stand
Für die elektronische Protokollierung des Abrufs im
gehalten werden, oder
elektronischen Kommunikationsverfahren nach
Satz 2 gilt § 437 der Zivilprozessordnung entspre- 2. entgegen Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit
chend.“ Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit
a) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
Artikel 16 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit
Änderung des Artikel 15 Absatz 1,
Versicherungsaufsichtsgesetzes
b) Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 Artikel 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 17 des Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert des Europäischen Parlaments und des Ra-
worden ist, wird wie folgt geändert: tes vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung
1. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: eines Rahmens zur Erleichterung nachhal-
tiger Investitionen und zur Änderung der
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198
Komma ersetzt. vom 22.6.2020, S. 13),
b) Folgende Nummer 9 wird eingefügt: c) Artikel 8 Absatz 2 oder 2a oder Artikel 9
„9. die Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 Absatz 4 oder 4a,
der Verordnung (EU) 2019/2088 des Euro- d) Artikel 9 Absatz 1, 2 oder 3, jeweils in Ver-
päischen Parlaments und des Rates vom bindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU)
27. November 2019 über nachhaltigkeits- 2020/852, oder
bezogene Offenlegungspflichten im Finanz-
dienstleistungssektor (ABl. L 317 vom e) Artikel 6 Unterabsatz 2 oder Artikel 7 der
9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung Verordnung (EU) 2020/852
(EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,
eine Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
S. 13) geändert worden ist, sowie nach
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)
oder nicht vor Vertragsschluss offenlegt.“
2020/852 des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 18. Juni 2020 über die b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4e, 4h, 4i
Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung und 4j“ durch die Wörter „4e und 4h bis 4k“
nachhaltiger Investitionen und zur Änderung ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1531
Artikel 17
Änderungen von Verordnungen
(1) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird nach der Angabe „4.4“ die Angabe „4.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760“ eingefügt.
2. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.2.8 wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„4.1.2.8 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften 280“.
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit
§ 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung
mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)
3. In der Tabelle werden die Ziffern 4.1.5.2.1 und 4.1.5.2.2 wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„4.1.5.2.1 Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds 3 235
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder § 272a Absatz 2 und 4 KAGB) je Tatbestand
4.1.5.2.2 Genehmigungen nach 1 010
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB, je Tatbestand“.
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB
§ 272a Absatz 5, § 272g Absatz 2 KAGB
4. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.1.4 wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„4.1.7.1.4 Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des 280“.
Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteil-
klassen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Ab-
satz 4 Satz 1
5. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.2.1 wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„4.1.7.2.1 Untersagung 1 000
des Vertriebs bis
15 000
– nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden je Tatbestand“.
ist;
– von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit
Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
– von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland
nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
– von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach
§ 320 Absatz 4 KAGB oder
– nach § 331 Absatz 8 KAGB;
der Aufnahme des Vertriebs nach
– § 316 Absatz 3 KAGB;
– nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
– nach § 321 Absatz 3 KAGB;
– nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
– nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen
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1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
6. In der Tabelle werden nach der Ziffer „4.4.3“ die folgenden Ziffern eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„4.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2015/760
4.5.1 Genehmigung zur Verwaltung eines europäischen langfristigen In- 7 235
vestmentfonds (ELTIF) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760
4.5.2 Prüfung der Anzeige nach Art. 31 der Verordnung (EU) 2015/760 1 610
4.5.3 Untersagung des Vertriebs nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung 1 000 bis 15 000“.
(EU) 2015/760
(2) Die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisati- dere keine weiteren Zusätze wie etwa die Lesbar-
onsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460), keit erschwerende Wasserzeichen oder ähnliches
die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember enthalten darf, ist der Bundesanstalt ausschließ-
2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie lich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes
folgt geändert: elektronisches Kommunikationsverfahren* zu
übermitteln. Berichte über die Prüfung von Spe-
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Da- zial-AIF sind der Bundesanstalt nur einzureichen,
tenträger“ ein Komma und die Wörter „welcher den wenn diese das verlangt.
Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 2 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs unterliegt,“ eingefügt. * Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.
mvp.bafin.de/MvpPortalWeb/app/login.html“.
2. In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und die Wörter „wobei die den Anlegern 3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung „§ 14a
(EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen
auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Einhaltung der Pflichten
Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapi- nach der Verordnung (EU) 2019/2088
talanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend und nach der Verordnung (EU) 2020/852
Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/ Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Trans-
2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt parenzanforderungen
werden.“ ersetzt.
1. nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU)
(3) § 27 Absatz 14 der Derivateverordnung vom 2019/2088 des Europäischen Parlaments und
16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Arti- des Rates vom 27. November 2019 über nach-
kel 7 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I haltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im
S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom
9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
„(14) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) ge-
Spezial-AIF im Falle der Nutzung eines organisierten ändert worden ist, und
Wertpapier-Darlehenssystems gemäß § 202 des Kapi-
talanlagegesetzbuches von Absatz 7 Satz 1 Nummer 5, 2. nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)
6 und 10 sowie Absatz 9 abweichen, wenn die Wah- 2020/852 des Europäischen Parlaments und
rung der Interessen der Anleger mittels einer entspre- des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrich-
chenden Anwendung der Vorgaben durch das System tung eines Rahmens zur Erleichterung nachhalti-
gewährleistet ist.“ ger Investitionen und zur Änderung der Verord-
nung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,
(4) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung S. 13),
vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch
zu beurteilen.“
Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I
S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 4. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu „(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesell-
§ 14 folgende Angabe eingefügt: schaft und der Investmentkommanditgesellschaft
sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie
„§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verord- die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit
nung (EU) 2019/2088 und nach der Verord- sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts an-
nung (EU) 2020/852“.
deres ergibt. Auf die intern verwaltete Investment-
2. § 3 wird wie folgt geändert: gesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die
§§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investment-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Einzel- gesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewe-
fall“ gestrichen. sens § 11 anzuwenden. In Bezug auf die für den
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen
Vermögensgegenstände und Schulden (Investment-
„(5) Der Prüfungsbericht ist vom Abschluss- betriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entspre-
prüfer eigenhändig zu unterzeichnen. Eine Kopie chend anzuwenden. In Bezug auf die dem Sonder-
des unterzeichneten Exemplars, die insbeson- vermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1533
und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die „§ 4
§§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.“
Einreichung bei der Bundesanstalt
(5) Dem § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozial-
versicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember (1) Die Berichte nach § 1 Nummer 1 sind von der
2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. Die
Verordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2933) Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts
geändert worden ist, werden die Wörter „und nicht für zu platzieren. Bei Berichten, die Sondervermögen be-
Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 treffen, reicht es aus, wenn die Unterschriften von Ge-
des Einkommensteuergesetzes,“ angefügt. schäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungs-
berechtigter Zahl geleistet werden.
Artikel 18 (2) Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentver-
Weitere Änderungen von Verordnungen mögen werden der Bundesanstalt ausschließlich elek-
(1) Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 tronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches
(BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 3 Kommunikationsverfahren übermittelt. Sofern die Bun-
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt desanstalt Berichte nach § 1 Nummer 1 zu inländi-
geändert: schen Spezial-AIF anfordert, sind ihr diese ebenfalls
über das elektronische Kommunikationsverfahren zu
1. In § 6 Satz 3 werden nach dem Wort „unverzüglich“
übermitteln.“
die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektro-
nisches Kommunikationsverfahren“ eingefügt.
Artikel 19
2. In § 9 Absatz 6 werden nach dem Wort „nachvoll-
ziehbar“ die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes Inkrafttreten
elektronisches Kommunikationsverfahren“ einge-
fügt. (1) Die Artikel 3, 4, 7 und 17 Absatz 5 treten am
1. Juli 2021 in Kraft.
3. In § 14 Satz 4 werden nach dem Wort „Prognose-
güte“ die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes (2) Die Artikel 2 und 18 treten am 1. April 2023 in
elektronisches Kommunikationsverfahren“ eingefügt. Kraft.
4. In § 38 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „un- (3) Artikel 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028
verzüglich“ die Wörter „über ein von ihr bereitge- in Kraft.
stelltes elektronisches Kommunikationsverfahren“
eingefügt. (4) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) § 4 der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und
-Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. August 2021
S. 2483) wird wie folgt gefasst: in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Gesetz
zur Stärkung der Finanzmarktintegrität
(Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG)
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 1
rates das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Inhaltsübersicht
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden
Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes
ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes a) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs „§ 28 (weggefallen)“.
Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes b) Die Angaben zu den §§ 108 und 109 werden wie
Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung folgt gefasst:
Artikel 11 Änderung des Handelsgesetzbuchs
„§ 108 (weggefallen)
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch § 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesan-
Artikel 13 Änderung des Publizitätsgesetzes stalt“.
Artikel 14 Änderung des Umwandlungsgesetzes c) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-
Artikel 15 Änderung des Aktiengesetzes gabe eingefügt:
Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
setz „§ 109a Informationsaustausch, Befreiung von
Artikel 17 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes Verschwiegenheitspflichten“.
Artikel 18 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf- d) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende An-
ten mit beschränkter Haftung
gabe eingefügt:
Artikel 19 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Genossenschaftsgesetzes „§ 113a Evaluierung“.
Artikel 21 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende An-
Artikel 22 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Ab- gabe eingefügt:
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle „§ 119a Strafvorschriften“.
Artikel 23 Änderung der Verordnung über Gebühren der Ab- f) Folgende Angabe wird angefügt:
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle „§ 141 Übergangsvorschrift zum Finanz-
Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Erhebung von marktintegritätsstärkungsgesetz“.
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz 2. Nach § 18 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden
Artikel 25 Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverord- Sätze eingefügt:
nung „Betrifft die Zusammenarbeit nach Satz 1 inländi-
Artikel 26 Änderung weiterer Gesetze sche Handelsplätze, an denen Finanzinstrumente
Artikel 27 Inkrafttreten oder Waren gehandelt werden, so unterstützen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1535
sich die Bundesanstalt und die Behörde, die für Unternehmens und den Grund für die An-
den inländischen Handelsplatz zuständig ist, ge- ordnung im Bundesanzeiger und auf ihrer
genseitig. Ersucht die Bundesanstalt die für den Internetseite bekannt machen, soweit hieran
inländischen Handelsplatz zuständige Behörde ein öffentliches Interesse besteht. Die Be-
um die Weitergabe von Informationen, die zur Er- kanntmachung des Grunds für die Anord-
füllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erforderlich nung darf keine personenbezogenen Daten
sind, übermittelt sie der ersuchten Behörde die für enthalten.“
die Erledigung des Auskunftsersuchens erforder-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
lichen Informationen. Die ersuchte Behörde über-
mittelt der Bundesanstalt die zur Erfüllung der Auf- „(2) Prüfungsgegenstand können auch die
gaben nach Satz 1 erforderlichen Informationen. Abschlüsse und Berichte sein, die die beiden
§ 10 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Börsengesetzes gilt Geschäftsjahre zum Gegenstand haben, die
entsprechend. Die Bundesanstalt löscht personen- dem Geschäftsjahr vorausgehen, auf das Ab-
bezogene Daten, sobald die Daten zur Erfüllung satz 1 Satz 5 Bezug nimmt; eine stichproben-
ihrer Aufgaben nach Satz 1 nicht mehr erforderlich artige Prüfung ist hierbei nicht zulässig.“
sind. Die ersuchte Behörde löscht von der Bundes- c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgend ge-
anstalt übermittelte personenbezogene Daten spä- fasst:
testens nach Erteilung der Auskunft.“
„(4) Bei der Durchführung der Prüfung kann
3. § 28 wird aufgehoben.
sich die Bundesanstalt anderer Einrichtungen
4. In § 80 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach und Personen bedienen. Die Bundesanstalt darf
§ 25b“ durch die Wörter „nach § 24 Absatz 1 Num- anderen Einrichtungen und Personen, derer sie
mer 19, auch in Verbindung mit einer Rechtsver- sich nach Satz 1 bedient, Informationen über-
ordnung nach Absatz 4, und nach § 25b“ ersetzt. mitteln, auch wenn diese unter gesetzliche
5. § 88 wird wie folgt geändert: Verschwiegenheitspflichten fallen, soweit die
Einrichtungen oder Personen die Informationen
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
zur Durchführung der ihnen nach Satz 1 im Rah-
fügt:
men einer Prüfung übertragenen Aufgaben be-
„(2a) Die Bundesanstalt kann auch Anord- nötigen. Vor Übermittlung der Informationen
nungen, die geeignet und erforderlich sind, um anonymisiert die Bundesanstalt darin enthaltene
im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Tätig- personenbezogene Daten, soweit sie für die
keit nach diesem Gesetz, insbesondere die Ein- Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht
haltung der Pflichten nach diesem Gesetz, zu zwingend erforderlich sind. Die Einrichtungen
gewährleisten unmittelbar treffen gegenüber oder Personen haben ihnen übermittelte perso-
1. Unternehmen, mit denen eine Auslagerungs- nenbezogene Daten spätestens nach Abschluss
vereinbarung im Sinne des § 25b des Kredit- ihrer übertragenen Aufgaben zu löschen.
wesengesetzes besteht oder bestanden hat, (5) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufga-
und ben nach § 106 erforderlich ist, können die Bun-
2. sonstigen zur Durchführung eingeschalteten desanstalt und die Personen, derer sich die
dritten Personen oder Unternehmen.“ Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf-
gaben bedient, von dem geprüften Unterneh-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1
men, von den Mitgliedern seiner Organe, von
und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 2a“
seinen Beschäftigten sowie von seinen Ab-
ersetzt.
schlussprüfern Auskünfte, die Vorlage von Un-
6. In § 106 Satz 1 werden die Wörter „und vorbehalt- terlagen oder sonstigen Daten und die Überlas-
lich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des sung von Kopien verlangen. Die Bundesanstalt
Handelsgesetzbuchs“ gestrichen. kann die nach Satz 1 Verpflichteten laden und
7. § 107 wird wie folgt geändert: vernehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
die nach den Vorschriften des Handelsgesetz-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: buchs in den Konzernabschluss einzubeziehen-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: den Tochterunternehmen. Die Befugnisse nach
„Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der den Sätzen 1 und 2 gelten gegenüber jeder-
Rechnungslegung auch dann anordnen, mann, wenn die Voraussetzungen des Absat-
wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 zes 1 Satz 1 vorliegen. Soweit im Rahmen von
Satz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Auskunfts- oder Vorlageverlangen nach Satz 1,
Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4,
nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versi- oder im Rahmen von Vernehmungen nach
cherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3
durchgeführt hat und die Prüfungen densel- oder 4, erforderlich, haben die ersuchten Unter-
ben Gegenstand betreffen.“ nehmen oder Personen auch personenbezo-
gene Daten gegenüber der Bundesanstalt oder
bb) Die neuen Sätze 6 und 7 werden wie folgt den Personen offenzulegen, derer sich die Bun-
gefasst: desanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben
„Ordnet die Bundesanstalt eine Prüfung der bedient. Die Auskunftspflicht der Abschlussprü-
Rechnungslegung an, so kann sie ihre An- fer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im
ordnung unter Nennung des betroffenen Rahmen der Abschlussprüfung bekannt ge-
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1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
worden sind. Für das Recht zur Auskunfts- samt den wesentlichen Teilen der Begründung un-
verweigerung oder Aussageverweigerung sowie verzüglich bekannt
die Belehrungspflicht gilt § 6 Absatz 15 entspre- 1. auf ihrer Internetseite,
chend.“
2. im Bundesanzeiger sowie
d) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
3. in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder
„(7) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen über ein elektronisch betriebenes Informations-
Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, verbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, bei
wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
nach § 106 erforderlich ist und konkrete An- setzes tätigen Unternehmen, anderen Unterneh-
haltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen men, die ihren Sitz im Inland haben und die an
Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Das einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes del zugelassen sind, und bei Versicherungs-
wird insoweit eingeschränkt. § 105 Absatz 2 der unternehmen weit verbreitet ist.
Strafprozessordnung gilt entsprechend. Im Rah-
men der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Die Bekanntmachung der Begründung darf keine
Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die personenbezogenen Daten enthalten. Die Bundes-
als Beweismittel für die Ermittlung des Sachver- anstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn
halts von Bedeutung sein können. Befinden sich hieran kein öffentliches Interesse besteht. Die
die Gegenstände im Gewahrsam einer Person Bundesanstalt kann im Einklang mit den materiel-
und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, len Rechnungslegungsvorschriften anordnen, dass
können Bedienstete der Bundesanstalt die Ge- der Fehler unter Berücksichtigung der Rechtsauf-
genstände beschlagnahmen. Durchsuchungen fassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung
und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte
im Verzug, durch einen Richter anzuordnen. Zu- Geschäftsjahr oder im nächsten Abschluss oder
ständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Bericht zu berichtigen ist. Behebt das Unterneh-
Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be- men den nach Satz 1 bekannt gemachten Fehler,
schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a macht die Bundesanstalt dies auf die dort ge-
der Strafprozessordnung gelten entsprechend. nannte Weise ebenfalls bekannt.
Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anord- (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt
nung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt
entsprechend. Zuständiges Gericht für die dies dem Unternehmen mit. Die Bundesanstalt
nachträglich eingeholte gerichtliche Entschei- macht das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2
dung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung be-
Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift kannt gemacht hat.
zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienst- (4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2
stelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung Satz 1 und 5 sowie nach Absatz 3 Satz 2 auf ihrer
und ihr Ergebnis enthalten. Internetseite bekannt gemachten Informationen
(8) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internet- zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung.“
seite wesentliche Verfahrensschritte und im 10. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
Laufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse
im Zusammenhang mit der Rechnungslegung „§ 109a
unter Nennung des betroffenen Unternehmens Informationsaustausch,
bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Befreiung von Verschwiegenheitspflichten
Interesse besteht. Die Bekanntmachung der (1) Soweit
Verfahrensschritte und Erkenntnisse darf keine
personenbezogenen Daten enthalten. 1. der Bundesanstalt,
(9) Die Bundesanstalt löscht die nach Ab- 2. der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-
satz 1 Satz 6 und Absatz 8 auf ihrer Internetseite desamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
bekannt gemachten Informationen zehn Jahre 3. dem Bundesministerium der Finanzen,
nach der Bekanntmachung.“ 4. dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
8. § 108 wird aufgehoben. braucherschutz oder
9. § 109 wird wie folgt gefasst: 5. dem Bundesministerium für Wirtschaft und
„§ 109 Energie
Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen
Aufgaben Informationen, Tatsachen oder Bewer-
(1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, tungen bekannt werden, die von der Bundesanstalt
dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungsle-
die Bundesanstalt den Fehler fest. Die Bundesan- gung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen
stalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die betreffen, dürfen die genannten Behörden und
Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt Stellen diese Informationen untereinander austau-
hätte. schen und im dazu erforderlichen Umfang auch
(2) Die Bundesanstalt macht den festgestellten personenbezogene Daten untereinander offenle-
Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 gen. Die empfangende Behörde oder Stelle darf
unter Nennung des betroffenen Unternehmens ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1537
Daten speichern und verwenden, soweit dies zur 2. entgegen § 117 Nummer 1 in Verbindung mit
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1
ist. Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs eine unrichtige Versicherung abgibt.
nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden
Stellen untereinander keinen gesetzlichen Ver- (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
schwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten.“ Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-
strafe.“
11. § 110 wird wie folgt geändert:
16. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: a) Nach Absatz 2 Nummer 14 wird folgende Num-
mer 14a eingefügt:
„Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 107
bleiben von Maßnahmen der zuständigen Straf- „14a. einer vollziehbaren Anordnung nach
verfolgungsbehörden unberührt, soweit dies zur § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2
Prüfung der Rechnungslegung erforderlich ist Satz 4 zuwiderhandelt,“.
und soweit eine Gefährdung des Untersu- b) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
chungszwecks von Ermittlungen der Strafverfol-
gungsbehörden oder der für Strafsachen zu- aa) In Buchstabe d wird das Komma am Ende
ständigen Gerichte nicht zu besorgen ist. Vor gestrichen.
Ausübung der Befugnisse nach § 107 setzt die bb) Buchstabe e wird aufgehoben.
Bundesanstalt die zuständige Strafverfolgungs-
behörde in Kenntnis und stellt Einvernehmen c) In Absatz 24 werden die Wörter „Nummer 2a,
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach und 16,“ durch die Wörter „Nummer 2a, 14a
Satz 3 her.“ und 16,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „las- 17. Folgender § 141 wird angefügt:
sen“ die Wörter „oder konkrete Anhaltspunkte
„§ 141
für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvor-
schriften begründen“ eingefügt. Übergangsvorschrift
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
12. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 nicht
ersetzt: abgeschlossene Prüfungen nach § 342b Absatz 2
Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis ein-
„Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wort- schließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung,
laut von Entscheidungen zur Verfügung stellen, die bei einer nach § 342b Absatz 1 des Handels-
die sie in Einzelfällen getroffen hat. Der Wortlaut gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
der Entscheidungen darf den zuständigen Stel- 2021 geltenden Fassung anerkannten Prüfstelle
len auch zur Veröffentlichung zur Verfügung ge- anhängig sind, werden von der Bundesanstalt fort-
stellt werden.“ geführt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. (2) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
13. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 5 setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
§ 109 Absatz 1 und 2 Satz 1“ durch die Wörter Einrichtung hat sämtliche ihr zu einer Prüfung nach
„Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 Absatz 1 vorliegenden Unterlagen unverzüglich
und 4“ ersetzt. nach Ablauf des 31. Dezember 2021 der Bundes-
14. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt: anstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt ist be-
fugt, diese Informationen zur Fortführung der je-
„§ 113a weiligen Prüfung zu erheben. Auf eine fortgeführte
Evaluierung Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 an-
zuwenden.
Das Bundesministerium der Finanzen berichtet
den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Ja- 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
nuar 2022 in Kraft getretenen Fassung.“ Einrichtung gewährt der Bundesanstalt auf Verlan-
gen Einsicht in bei ihr vorhandene Unterlagen zu
15. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:
Prüfungen, die spätestens bis zum 31. Dezember
„§ 119a 2021 abgeschlossen sind, und übermittelt der Bun-
Strafvorschriften desanstalt eine physische oder elektronische Aus-
fertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Löschung sie beabsichtigt. Die Absicht ist der Bun-
Geldstrafe wird bestraft, wer desanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt hat die
1. entgegen § 114 Absatz 2 Nummer 3 oder § 115 Rechte nach Satz 1 nur, wenn das Unternehmen,
Absatz 2 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit auf das sich die Unterlagen beziehen, zustimmt
§ 264 Absatz 2 Satz 3 oder § 289 Absatz 1 oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an
Satz 5 des Handelsgesetzbuchs, oder der Einsichtnahme oder Übermittlung besteht.“
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1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Artikel 2 2. In § 24 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „§ 342b
Änderung des Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 107“
Börsengesetzes durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
Artikel 4
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert wor- Änderung des
den ist, wird wie folgt geändert: Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
1. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 ge-
tikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
nannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen
S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Informationen nur weitergegeben werden, wenn
die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 ent- a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
sprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.“ eingefügt:
2. Nach § 22 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- „§ 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftig-
gefügt: ten der Bundesanstalt“.
„Der Sanktionsausschuss teilt seine Entscheidung b) Die Angaben zu den §§ 16l bis 16r werden
über Sanktionen der Geschäftsführung unverzüglich durch die folgenden Angaben ersetzt:
mit.“
„§ 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle
3. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 16m Entstehung der Umlageforderung; Fest-
„Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1 setzung des Umlagebetrages und Fäl-
nicht mehr vor oder erfüllt der Emittent auch nach ligkeit
einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere
Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann § 16n Festsetzung und Fälligkeit von Umlage-
die Geschäftsführung den Emittenten aus dem ent- vorauszahlungen
sprechenden Teilbereich des regulierten Marktes § 16o Differenz zwischen Umlagebetrag und
ausschließen.“ Vorauszahlung
4. Dem § 50a wird folgender Absatz 3 angefügt: § 16p Säumniszuschläge; Beitreibung
„(3) Die Geschäftsführung kann Entscheidungen § 16q Festsetzungsverjährung
über Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Ab-
§ 16r Zahlungsverjährung
satz 2 Satz 1 und 2 und § 42 Absatz 2 Satz 1 gegen
Handelsteilnehmer und Emittenten auf der Internet- § 16s Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.
seite der Börse bekannt machen. Für die Bekannt- c) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende An-
machung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 9 entsprechend.“ gabe eingefügt:
Artikel 3 „§ 18b Übernahme der Beschäftigten des
Deutsche Prüfstelle für Rechnungsle-
Änderung des gung DPR e. V.“.
Vermögensanlagengesetzes
d) Folgende Angabe wird angefügt:
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 Ab- „§ 24 Übergangsbestimmungen zu Kosten,
satz 32 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) Haushalt und Umlageerhebung für den
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Aufgabenbereich Bilanzkontrolle“.
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. Dem § 4 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein „Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe
Komma ersetzt. des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im
Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwer-
b) Der Nummer 7 wird das Wort „und“ angefügt.
ben und Finanzdienstleistungen in Anspruch neh-
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: men.“
„8. Anlagen, die im Austausch für die zeitweise 3. Dem § 4e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Überlassung von Geld oder handelsüblichen
„Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Perso-
Edelmetallen
nen und Einrichtungen, derer sich die Bundesan-
a) eine Verzinsung und Rückzahlung, stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient.“
b) eine Verzinsung und Herausgabe von 4. § 6 wird wie folgt geändert:
handelsüblichen Edelmetallen,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) einen vermögenswerten Barausgleich
oder „(1) Die Bundesanstalt wird durch das Direk-
torium gesamtverantwortlich geleitet. Das Di-
d) einen vermögenswerten Ausgleich durch rektorium besteht aus einem Präsidenten oder
die Herausgabe von handelsüblichen einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren oder
Edelmetallen Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder
gewähren oder in Aussicht stellen,“. eine als Vizepräsident oder Vizepräsidentin
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1539
ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des (2) Der Bundesanstalt oder der von ihr beauf-
Präsidenten oder der Präsidentin ist. Das Di- tragten Person wird die Befugnis eingeräumt,
rektorium beschließt ein Organisationsstatut, durch Richtlinien
welches die Zuständigkeiten und Aufgaben in- 1. abweichend von Absatz 1 den Handel in weite-
nerhalb des Direktoriums festlegt. Das Organi- ren Finanzinstrumenten und weitere Finanz-
sationsstatut sowie dessen Änderungen sind transaktionen zu verbieten, soweit aufgrund
dem Bundesministerium zur Genehmigung vor- der Art der Geschäfte, der Transaktionen und
zulegen.“ der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche
b) Absatz 4 wird aufgehoben. privaten Finanzgeschäfte in besonderem Maße
zu befürchten ist, oder Ausnahmen für Beschäf-
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
tigte zu bestimmen, soweit kein Interessenkon-
5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: flikt durch private Finanzgeschäfte zu befürch-
„Die Mitglieder des Direktoriums werden in der ten ist, und
Regel für fünf Jahre bestellt.“ 2. Anzeigepflichten für Finanzinstrumente nach
Absatz 1 Satz 1 vorzusehen, die Beschäftigte
6. § 10b wird wie folgt gefasst:
vor Inkrafttreten dieser Regelung oder vor erst-
„§10b maliger Anwendung dieser Regelung oder ohne
Personalgewinnungs- ihr Zutun später erlangen, sowie abweichend
und Personalbindungsprämie von Absatz 1 einen Genehmigungsvorbehalt für
deren Veräußerung.
Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Prä-
sidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des (3) Die Bundesanstalt muss über angemessene
Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbe- interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet
soldungsgesetzes abweichen.“ sind, Verstößen der bei der Bundesanstalt Be-
schäftigten gegen die Verbote nach Absatz 1 oder
7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ent-
„§ 11a gegenzuwirken.
Private Finanzgeschäfte (4) Beschäftigte sind verpflichtet, Geschäfte
der Beschäftigten der Bundesanstalt in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
(1) Beschäftigte der Bundesanstalt dürfen we- Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im
der für eigene oder fremde Rechnung noch für Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1
einen anderen private Finanzgeschäfte in Finanz- der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für ei-
instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wert- gene oder fremde Rechnung oder für einen ande-
papierhandelsgesetzes tätigen, die ren abgeschlossen haben, unverzüglich der Bun-
1. an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 desanstalt oder der von ihr beauftragten Person
Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Bun-
Inland zum Handel zugelassen sind, desanstalt oder die von ihr beauftragte Person
kann Richtlinien zur Ausgestaltung der Anzeige-
2. von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne pflicht, auch unter Einbeziehung der Vorgesetzten,
des Sektors „Finanzielle Kapitalgesellschaften“ erlassen. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauf-
(S. 12) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des tragte Person kann von den Beschäftigten die
Europäischen Parlaments und des Rates Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Un-
vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System terlagen über Geschäfte in Finanzinstrumenten im
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
nationaler und regionaler Ebene in der Europä- Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen
ischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
die durch die Delegierte Verordnung (EU) Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) ge- Nr. 596/2014 sowie über private Finanzgeschäfte
ändert worden ist, mit Sitz oder Niederlassung gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder
in der Europäischen Union ausgegeben wurden, fremde Rechnung oder für einen anderen abge-
oder schlossen haben. § 6 Absatz 15 des Wertpapier-
3. durch Unternehmen, die durch die Bundes- handelsgesetzes ist anzuwenden.“
anstalt beaufsichtigt werden oder bei welchen 8. § 12 wird wie folgt geändert:
ein Unternehmen der Gruppe durch die Bundes-
anstalt beaufsichtigt wird, ausgegeben wurden, a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
oder die sich auf Finanzinstrumente nach den „(2) Der Haushaltsplan wird vom Präsidenten
Nummern 1 bis 3 beziehen. Satz 1 gilt nicht für oder der Präsidentin aufgestellt. Der Präsident
Finanzinstrumente nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 oder die Präsidentin hat dem Verwaltungsrat
des Wertpapierhandelsgesetzes und für private Fi- den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich
nanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch den
für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen ei- Verwaltungsrat festgestellt.
ner Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 (3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der
Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes Präsident oder die Präsidentin eine Rechnung
abgeschlossen werden. über die Einnahmen und Ausgaben der Bundes-
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1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
anstalt aufzustellen. Die Entlastung des Präsi- desrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des
denten oder der Präsidentin erteilt der Ver- Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist;
waltungsrat mit Zustimmung des Bundesminis- unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien
teriums.“ an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
„Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsi- (2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich
denten oder der Präsidentin, dem Verwaltungs- von Absatz 3 nach dem Verhältnis der Höhe der
rat und dem Bundesministerium sowie dem Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen
Bundesrechnungshof zuzuleiten.“ zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlage-
pflichtigen. Maßgeblich ist die Höhe aller in einem
9. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Umlagejahr an den inländischen Börsen angefalle-
a) In Nummer 11 wird nach der Angabe „(ABl. nen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umla-
L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom gepflichtigen, die an einer inländischen Börse zum
18.4.2015, S. 62)“ ein Komma eingefügt. Handel im regulierten Markt zugelassen sind.
b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 (3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-
eingefügt: gabenbereichs Bilanzkontrolle zu entrichtende
„12. durch eine aufgrund des § 107 Absatz 1 Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.
auch in Verbindung mit Maßnahmen nach (4) Die inländischen Börsen haben der Bundes-
§ 107 Absatz 7 des Wertpapierhandelsge- anstalt zur Festsetzung der Umlage und der Um-
setzes vorgenommene Prüfung“. lagevorauszahlung über die Börsenumsätze Aus-
c) Der Satzteil nach Nummer 12 wird wie folgt ge- künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die
fasst: Bundesanstalt kann von den Unternehmen Aus-
künfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen,
„sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7
soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der
und 9 bis 11 von dem Betroffenen, im Fall der
Umlagevorauszahlung erforderlich ist. Die nach
Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederauf-
Satz 1 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestä-
bau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur
tigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier
Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen,
durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-
in den Fällen der Nummer 5 von dem register-
fungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer
führenden Unternehmen, in den Fällen der Num-
oder eine Buchprüfungsgesellschaft.“
mer 6 von den in § 22n Absatz 4 Satz 2 und 3
des Kreditwesengesetzes genannten Unterneh- 14. Der bisherige § 16l wird zu § 16m.
men, in den Fällen der Nummer 8 von den be- 15. Der bisherige § 16m wird zu § 16n und wie folgt
troffenen Einrichtungen und in den Fällen der geändert:
Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der
Bundesanstalt gesondert zu erstatten.“ „§ 16m Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.“
10. In § 16 werden die Wörter „sowie die Abwicklungs- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 16e
anstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16r“ durch bis 16k“ durch die Angabe „§§ 16e bis 16l“ er-
die Wörter „die Abwicklungsanstalten sowie die setzt.
Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a 16. Die bisherigen §§ 16n bis 16r werden die §§ 16o
bis 16s“ ersetzt. bis 16s.
11. § 16b wird wie folgt geändert: 17. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „§ 18b
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch Übernahme der
ein Komma ersetzt. Beschäftigten des Deutsche
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.
„5. Bilanzkontrollemittenten (Aufgabenbe- (1) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022
reich Bilanzkontrolle)“. und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die
b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen
Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder drei“ ge- ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deut-
strichen. sche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. und
den übergehenden Beschäftigten bestehen und
12. In § 16d Satz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16k“ bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben.
durch die Angabe „§§ 16e bis 16l“ ersetzt.
(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des
13. Nach § 16k wird folgender § 16l eingefügt: Absatzes 1 gelten
„§ 16l 1. diejenigen Beschäftigten, die Mitglieder der
Aufgabenbereich Bilanzkontrolle Prüfstelle im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1
(1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Nummer 3 der Satzung des Deutsche Prüfstelle
Bilanzkontrolle als Bilanzkontrollemittenten sind für Rechnungslegung DPR e. V. sind und
Emittenten von am 1. Juli des Umlagejahres zuge- 2. andere Beschäftigte des Deutsche Prüfstelle für
lassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Rechnungslegung DPR e. V., die nicht in Num-
des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bun- mer 1 genannt sind.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1541
Nicht als übergehende Beschäftigte im Sinne des Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche
Absatzes 1 sowie des Satzes 1 gelten Präsident Zulage gewährt. Einzelheiten der Ausgestaltung,
und Vizepräsident der Prüfstelle sowie der Ge- Berechnung und grundsätzlichen Abschmel-
schäftsführer des Deutsche Prüfstelle für Rech- zung dieser übertariflichen Zulage werden in ei-
nungslegung DPR e. V. ner gesonderten Regelung des Bundesministe-
(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach riums der Finanzen, die der Einwilligung des
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die bisherigen Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort: Heimat bedarf, festgelegt. Im Falle einer Beru-
fung in das Beamtenverhältnis entfällt der An-
1. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt spruch eines Beschäftigten auf Gewährung der
am Main; die Bundesanstalt kann alternativ Zulage.
auch Bonn als Dienstort anordnen.
5. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt
2. Die bei der Bundesanstalt für die jeweilige Be- am Main; die Bundesanstalt kann alternativ
schäftigtengruppe geltenden Dienstvereinba- auch Bonn als Dienstort anordnen.
rungen in der jeweils geltenden Fassung finden
(5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn
Anwendung und haben im Zweifelsfall Vorrang
der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung
vor den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
DPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach
3. Die Beschäftigten üben ihre Tätigkeit weisungs- Absatz 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zuge-
abhängig aus und unterliegen dem Direktions- stimmt hat.
recht der Bundesanstalt.
(6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Ge-
(4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach setzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Ar-
(7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. De-
beitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10
zember 2022 Büroräume in Berlin anmieten und
Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt
einrichten.“
geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils gel-
tenden Fassung mit folgenden Maßgaben: 18. Folgender § 24 wird angefügt:
1. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt ent- „§ 24
sprechend der bis dahin ausgeübten Tätigkeit Übergangsbestimmungen zu
in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über Kosten, Haushalt und Umlageerhebung
die Entgeltordnung des Bundes vom 5. Septem- für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle
ber 2013 in der für den Bereich des Bundes je-
(1) § 17a und § 17d sowie die Vorschriften der
weils geltenden Fassung nach Maßgabe des
Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung sind letzt-
§ 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen
mals auf die Umlageerhebung und Haushaltsfüh-
Dienst vom 13. September 2005 in der für den
rung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. § 17c
Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.
ist letztmals für im Jahr 2021 entstandene Kosten
2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle von Prüfungen anzuwenden.
des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst er- (2) Die Kosten, die für die Erfüllung der Aufga-
folgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für ben der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetz-
den öffentlichen Dienst in der für den Bereich buchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021
des Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Ein-
Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten richtung erforderlich sind und nach dem 31. De-
nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen zember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgaben-
Dienst werden die bei dem Deutsche Prüfstelle bereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der
für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezem- ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Eine vor-
ber 2021 erreichten Zeiten unbeschadet der üb- handene Investitionsrücklage im Sinne des § 17a in
rigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 2 bei der nach
wenn sie bei der Bundesanstalt zurückgelegt § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der
worden wären. Restzeiten, die nach der Zuord- bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden
nung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung ist
Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächs- zum 31. Dezember 2021 aufzulösen.
ten Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet.
(3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
3. Die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungs- setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
legung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 er- 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
reichte Beschäftigungszeit wird als Beschäfti- Einrichtung hat über die zur Finanzierung der Kos-
gungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 ten nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Mittel ei-
und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen nen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einver-
Dienst fortgeführt. nehmen mit der Bundesanstalt aufzustellen. Der
4. Weicht die Summe aus den tariflichen Regelun- Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Fi-
gen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundes-
zum Entgelt und der Finanzmarktzulage zum anstalt schießt der Prüfstelle die dieser nach dem
Stichtag 1. Januar 2022 von dem von dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kos-
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR ten aus der gemäß § 16n in der ab dem 1. Juli 2021
e. V. zum Stichtag 31. Dezember 2021 gezahl- geltenden Fassung eingezogenen Umlagevoraus-
ten Gehalt zu Ungunsten eines übergegangenen zahlung vor. § 342d Satz 1 bis 3 des Handelsge-
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1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember reich Bilanzkontrolle für die Umlagejahre 2022
2021 geltenden Fassung ist für das Haushaltsjahr und 2023 ist, wer im letzten abgerechneten Jahr
2022 nicht anzuwenden. umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2
war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszah-
(4) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die nach
lung entweder umlagepflichtig im Sinne des § 17d
§ 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der
Absatz 1 Satz 2 oder im Aufgabenbereich Bilanz-
bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden
kontrolle ist.“
Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung ihren
Jahresabschluss sowie eine von einem Wirt-
Artikel 5
schaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausga-
benrechnung aufzustellen. Diese enthält die Kos- Änderung des
ten nach Absatz 2 Satz 1. Die Entlastung erteilt Kreditwesengesetzes
das zuständige Organ der nach § 342b Absatz 1 Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüf- das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni
stelle anerkannten Einrichtung mit Zustimmung 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie
des Bundesministeriums der Finanzen. folgt geändert:
(5) Ergibt sich, dass die gemäß Absatz 3 Satz 3 1. § 1 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten ge- „(10) Auslagerungsunternehmen sind Unterneh-
mäß Absatz 2 Satz 1 deckt, so hat die Bundesan- men, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes
stalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durch-
von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Ein- führung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistun-
richtung, die nach § 342b Absatz 1 des Handels- gen oder sonstigen institutstypischen Dienst-
gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember leistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunter-
2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannt nehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten
war, auszugleichen. Die Kosten nach Absatz 2 und Prozessen, die für die Durchführung von Bank-
Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Absatz 4 Satz 1 geschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen
und 2 zu erstellenden Einnahmen- und Ausgaben- institutstypischen Dienstleistungen wesentlich
rechnung. sind.“
(6) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge- 2. In § 7 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „den In-
setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember stituten“ durch die Wörter „den Instituten oder
2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Auslagerungsunternehmen“ ersetzt.
Einrichtung hat Überzahlungen aus der nach Ab-
satz 3 Satz 3 an sie geleisteten Vorschusszahlung 3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Ent- a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
lastung gemäß Absatz 4 Satz 3 vorliegt, spätestens ein Semikolon ersetzt.
aber bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
folgenden Jahres.
„19. die Absicht einer wesentlichen Auslage-
(7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab rung und deren Vollzug sowie wesentliche
dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals Änderungen und schwerwiegende Vorfälle
auf das Umlagejahr 2022 anzuwenden. Fehlbeträ- im Rahmen von bestehenden wesentlichen
ge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, Auslagerungen, die einen wesentlichen
die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen und Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des In-
die den Aufgaben nach § 17a Satz 1 in Verbindung stituts haben können.“
mit § 17d Absatz 1 Satz 1 in der für das Umlagejahr
4. § 25b wird wie folgt geändert:
2021 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wä-
ren und noch keine Berücksichtigung nach § 8 Ab- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
satz 2 der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung „Ein Institut hat im Rahmen seines Risikoma-
gefunden haben, gelten als Fehlbeträge, nicht ein- nagements ein Auslagerungsregister zu führen;
gegangene Beträge und Überschüsse im Sinne von darin sind sämtliche wesentlichen und nicht we-
§ 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2021 gelten- sentlichen Auslagerungen zu erfassen.“
den Fassung. Sie sind dem Aufgabenbereich Bi-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
lanzkontrolle der Bundesanstalt zuzuordnen.
„Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein
(8) § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem
Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Voraus- Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass
zahlung für das Jahr 2024 anzuwenden. Für die das Auslagerungsunternehmen einen inländi-
Vorauszahlungen der Umlagejahre 2022 und 2023 schen Zustellungsbevollmächtigten benennt,
ist § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas- an den Bekanntgaben und Zustellungen durch
sung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die die Bundesanstalt bewirkt werden können.“
Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16n Ab-
satz 3 Satz 2 der Teil des jeweils zuletzt nach c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
§ 17d in Verbindung mit den insofern einschlägigen fügt:
Vorschriften der Bilanzkontrollkosten-Umlagever- „(4a) Die Bundesanstalt kann auch unmittel-
ordnung abgerechneten Umlagejahres einzubezie- bar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf
hen ist. Vorauszahlungspflichtig im Aufgabenbe- die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1543
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgelagert wur- b) In Satz 2 werden die Wörter „den Instituten und
den, im Einzelfall Anordnungen treffen, die ge- übergeordneten Unternehmen“ durch die Wör-
eignet und erforderlich sind, ter „den Instituten, übergeordneten Unterneh-
1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Be- men und Auslagerungsunternehmen, soweit ein
stimmungen zu verhindern oder zu unterbin- Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen
den oder wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne
des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder
2. um Missstände bei dem Institut zu verhindern es sich um eine Auslagerung nach § 25h Ab-
oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der satz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäsche-
dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gesetzes handelt,“ ersetzt und werden das
gefährden können oder die ordnungsgemäße Semikolon und die Wörter „das schließt Unter-
Durchführung der Bankgeschäfte oder Fi- nehmen ein, auf die ein Institut oder übergeord-
nanzdienstleistungen beeinträchtigen.“ netes Unternehmen wesentliche Bereiche im
5. In § 25h Absatz 5 werden die Wörter „einem Insti- Sinne des § 25b ausgelagert hat (Auslagerungs-
tut“ durch die Wörter „einem Institut oder einem unternehmen)“ gestrichen.
Auslagerungsunternehmen, auf das ein Institut 8. § 45b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
oder ein übergeordnetes Unternehmen gemäß Ab-
satz 4 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäsche- „(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend
gesetzes ausgelagert hat,“ ersetzt. auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, so-
weit ein Institut oder ein übergeordnetes Unterneh-
6. § 28 wird wie folgt geändert: men wesentliche Aktivitäten und Prozesse im
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat.“
aa) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats“ 9. In § 49 werden nach den Wörtern „des § 13c Ab-
durch die Wörter „von zwei Monaten“ er- satz 3 Satz 4,“ die Wörter „des § 25b Absatz 4a“
setzt. eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 10. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in a) In Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter
der Regel zur Erreichung des Prüfungs- „15, 15a, 16 oder Nummer 17“ durch die Wörter
zwecks geboten, wenn ein Institut, das kein „15 bis 17 oder Nummer 19“ ersetzt.
Unternehmen von öffentlichem Interesse
nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des b) Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt „m) § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
für mindestens elf aufeinanderfolgende Ge- Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, oder
schäftsjahre denselben Prüfer angezeigt § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3,
hat.“ jeweils auch in Verbindung mit Satz 2,
cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter oder“.
„§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetz-
buchs“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Artikel 6
Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung“ er- Änderung des
setzt. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
dd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
„nach den Sätzen 2, 3 und 4“ durch die
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt
Wörter „nach den Sätzen 2, 4 oder 5“ er-
durch Artikel 7 Absatz 35 des Gesetzes vom 12. Mai
setzt.
2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter folgt geändert:
„Absatz 1 Satz 2 oder 4“ durch die Wörter „Ab-
1. In § 1 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 10a
satz 1 Satz 2 oder 5“ ersetzt.
eingefügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne die-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 ses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Institut
und 2 und Absatz 2“ durch die Wörter „Ab- Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Zah-
satz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt. lungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3 sonstigen institutstypischen Dienstleistungen aus-
bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4 gelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Wei-
bis 6“ ersetzt. terverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die
für die Durchführung von Zahlungsdiensten, des
7. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypi-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „anzufertigen“ schen Dienstleistungen wesentlich sind.“
ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für
2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder
von deren Organen und für deren Beschäftigte, „(6) Auf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst
soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die
die ein Institut oder übergeordnetes Unterneh- §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1
men ausgelagert hat“ eingefügt. Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden.“
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1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
3. In § 9 werden die Wörter „des § 26 Absatz 3 oder lichen Auslagerungen, die einen wesentlichen
des § 27 Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „des Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts
§ 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 haben können“ eingefügt.
und 3“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4. § 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: über die zulässigen Datenträger, Übertra-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats“ gungswege und Datenformate“ durch die
durch die Wörter „von zwei Monaten“ ersetzt. Wörter „Unterlagen, über die zulässigen
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Datenträger, Übertragungswege und Daten-
formate und über zu verwendende und anzu-
„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in zeigende Zusatzinformationen zu den Haupt-
der Regel zur Erreichung des Prüfungs- informationen, etwa besondere Rechts-
zwecks geboten, wenn ein Institut, das kein trägerkennungen sowie Angaben zu deren
Unternehmen von öffentlichem Interesse Aktualität oder Validität“ ersetzt und werden
nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handels- nach den Wörtern „Bundesanstalt erforder-
gesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für min- lich ist“ die Wörter „, insbesondere um ein-
destens elf aufeinanderfolgende Geschäfts- heitliche Unterlagen zur Beurteilung der
jahre denselben Prüfer angezeigt hat.“ erbrachten Zahlungsdienste und des betrie-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter benen E-Geld-Geschäfts zu erhalten“ einge-
„Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 fügt.
Satz 2 oder 4“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
5. § 26 wird wie folgt geändert:
„In der Rechtsverordnung können ebenfalls
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange- nähere Bestimmungen für die Führung eines
fügt: öffentlichen Registers durch die Bundesan-
„Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Aus- stalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten
lagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Dritt- auf Seiten dieses Registers und die Zuwei-
staat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das sung von Verantwortung für die Richtigkeit
Auslagerungsunternehmen einen inländischen und Aktualität der Seiten erlassen werden.“
Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den
Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bun- Artikel 7
desanstalt bewirkt werden können. Ein Institut
Änderung des
hat im Rahmen seines Risikomanagements ein
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämt-
liche wesentlichen und nicht wesentlichen Aus- Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
lagerungen zu erfassen.“ (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert
fügt: worden ist, wird wie folgt geändert:
„(3a) Die Bundesanstalt kann auch unmittel- 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
bar gegenüber Auslagerungsunternehmen im fügt:
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und „§ 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktinte-
erforderlich sind, gritätsstärkungsgesetz“.
1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Be- 2. Dem § 32 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
stimmungen zu verhindern oder zu unterbin-
den oder „Werden wichtige Funktionen oder Versicherungs-
tätigkeiten auf ein Unternehmen mit Sitz in einem
2. um Missstände in einem Institut zu verhindern Drittstaat ausgegliedert, ist vertraglich sicherzu-
oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der stellen, dass dieses Unternehmen einen inländi-
dem Institut anvertrauten Vermögenswerte schen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an
gefährden könnte oder die ordnungsgemäße den Bekanntgaben und Zustellungen durch die
Durchführung von Zahlungsdiensten, des Aufsichtsbehörde bewirkt werden können.“
E-Geld-Geschäfts oder von sonstigen nach
diesem Gesetz institutstypischen Dienstleis- 3. Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:
tungen beeinträchtigen.“ „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
6. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die
„Satz 1 gilt entsprechend für Auslagerungsunter- nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden
nehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Pro- der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung
zesse betroffen sind.“ nähere Bestimmungen über die nach diesem Ge-
setz vorgesehenen Anzeigen der Ausgliederungen
7. § 28 wird wie folgt geändert: von Funktionen und Versicherungstätigkeiten zu
a) In Absatz 1 Nummer 10 wird das Wort „sowie“ erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen
durch ein Komma ersetzt und werden am Ende kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
nach dem Wort „Auslagerung“ die Wörter „sowie auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverord-
wesentliche Änderungen und schwerwiegende nungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht
Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesent- der Zustimmung des Bundesrates.“
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4. § 36 wird wie folgt geändert: Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107
Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Aufsichtsrat Prüfungsausschusses eines Versicherungsver-
bestimmten“ durch die Wörter „Versiche- eins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsun-
rungsunternehmen gewählten“ ersetzt. ternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen- der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
den Sätze ersetzt: 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß
„Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von und den konsolidierten Abschluß von Versiche-
zwei Monaten nach Zugang der Anzeige rungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,
die Bestellung eines anderen Prüfers verlan- S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
gen, wenn dies zur Erreichung des Prü- (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert wor-
fungszwecks geboten ist. Die Bestellung den“ durch die Wörter „Mitglied eines nach
eines anderen Prüfers ist in der Regel zur § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107
Erreichung des Prüfungszwecks geboten, Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerich-
wenn der Vorstand eines Versicherungsun- teten Prüfungsausschusses eines Versiche-
ternehmens, das kein Unternehmen von rungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unterneh-
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 men von öffentlichem Interesse nach § 316a
Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs“ er-
ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf setzt.
aufeinanderfolgende Geschäftsjahre densel- b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
ben Prüfer angezeigt hat.“ gefügt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- „(2b) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied
fügt: des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines
„(1a) Das Gericht des Sitzes des Versiche- Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der
rungsunternehmens hat auf Antrag der Auf- Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
sichtsbehörde einen Prüfer zu bestellen, wenn § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetz-
1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht un- buchs ist,
verzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres 1. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Hand-
erstattet wird; lung begeht und dafür einen Vermögensvor-
2. das Versicherungsunternehmen dem Verlan- teil erhält oder sich versprechen lässt oder
gen auf Bestellung eines anderen Prüfers 2. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Hand-
nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich lung beharrlich wiederholt.“
nachkommt;
9. § 332 wird wie folgt geändert:
3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prü-
fungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prü- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
fung verhindert ist und das Versicherungsun- Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne
ternehmen nicht unverzüglich einen anderen des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189
Prüfer bestellt hat. Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Ab-
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. satz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten
§ 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist ent- Prüfungsausschusses eines Versicherungs-
sprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf vereins auf Gegenseitigkeit, der Versiche-
Antrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz 1 rungsunternehmen ist im Sinne des Arti-
bestellten Prüfer abberufen.“ kels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 gilt“ des Rates vom 19. Dezember 1991 über den
durch die Wörter „Die Absätze 1 und 1a gelten“ Jahresabschluß und den konsolidierten Ab-
ersetzt. schluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt
5. In § 191 Satz 1 wird nach den Wörtern „§§ 118, durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224
119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4,“ die Angabe „5,“ vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden“
eingefügt. durch die Wörter „Mitglied eines nach
6. In § 310 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 264 § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
und 298 Absatz 1 und 2, dieser“ durch die Wörter § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes
„dem § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 eingerichteten Prüfungsausschusses eines
und § 299 Nummer 1, diese“ ersetzt. Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
7. In § 320 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der An- der Unternehmen von öffentlichem Interesse
gabe „§ 7 Nummer 31“ ein Komma und die Wörter nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handels-
„die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4“ gesetzbuchs“ ersetzt.
eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
8. § 331 wird wie folgt geändert: „2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für
a) In Absatz 2a in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- die Bestellung eines Abschlussprüfers
den die Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats im oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt,
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1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
die den Anforderungen nach Artikel 16 3. § 36 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
spricht oder der ein Auswahlverfahren „§ 36
nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 Auslagerung; Verordnungsermächtigung“.
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter
vorangegangen ist.“ „sichern und“ durch die Wörter „sichern; darüber
b) Absatz 4b wird wie folgt gefasst: hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein Un-
ternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicher-
„(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit- zustellen, dass das Auslagerungsunternehmen
glied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der zu benennen hat, an den Bekanntgaben und
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt
§ 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetz- werden können, und“ ersetzt.
buchs ist, der obersten Vertretung einen Vor-
schlag für die Bestellung eines Abschlussprü- c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
fers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, „Sie hat der Bundesanstalt darüber hinaus we-
der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 sentliche Änderungen einer Auslagerung anzu-
Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder zeigen.“
Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
entspricht.“ fügt:
c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab- „(5a) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall un-
satzes 2 Nummer 3“ das Wort „und“ durch ein mittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen
Komma sowie werden die Wörter „3c und des Anordnungen treffen, die geeignet und erforder-
Absatzes“ durch die Wörter „3c, der Absätze 4a lich sind, um die Ordnungsmäßigkeit der Tätig-
und 4b sowie“ ersetzt. keit der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu ge-
10. § 334 wird wie folgt geändert: währleisten, insbesondere um zu verhindern,
dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer
a) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 331 Absatz 2a“ Briefkastenfirma im Sinne des Absatzes 5 wird.“
durch die Wörter „§ 331 Absatz 2a oder 2b“ er-
setzt. e) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
b) In Absatz 3a wird die Angabe „§ 332 Absatz 4a“ „(11) Das Bundesministerium der Finanzen
durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a oder 4b“ er- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
setzt. nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen zu erlassen über
11. Folgender § 357 wird angefügt:
1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach
„§ 357 diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und
Übergangsvorschrift einzureichenden Unterlagen,
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz 2. die zulässigen Datenträger, Übertragungs-
wege und Datenformate und
Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem
1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf 3. zu verwendende und anzuzeigende Zusatzin-
alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfun- formationen zu den Hauptinformationen, etwa
gen für das nach dem 31. Dezember 2021 begin- besondere Rechtsträgerkennungen sowie An-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191, gaben zu deren Aktualität oder Validität.
331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni Das Bundesministerium der Finanzen wird wei-
2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwen- terhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
den auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
schlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 die bestehenden Anzeigepflichten durch die Ver-
beginnende Geschäftsjahr.“ pflichtung zur Erstellung von Sammelanzeigen
und zur Einreichung von Sammelaufstellungen
Artikel 8 zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-
Änderung des ben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbeson-
Kapitalanlagegesetzbuchs dere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 durchgeführten Geschäften zu erhalten. In der
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Be-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert stimmungen erlassen werden für die Führung
worden ist, wird wie folgt geändert: eines öffentlichen Registers durch die Bundes-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie anstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf
folgt gefasst: dieses öffentliche Register und über die Zuwei-
sung von Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit
„§ 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung“. und Aktualität des öffentlichen Registers. Das
2. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwahrstel- Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
len“ die Wörter „sowie Auslagerungsunternehmen“ mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
eingefügt. Bundesanstalt übertragen.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1547
Artikel 9 Nummer 2 und 3 zuständigen Stellen ist nicht zu-
Änderung des lässig. Soweit zu befürchten ist, dass ein Daten-
Geldwäschegesetzes abruf nach Satz 2 Nummer 1 den Untersu-
chungszweck eines Ermittlungsverfahrens im
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 16 des Ge- b der Abgabenordnung gefährdet, so kann die für
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder
worden ist, wird wie folgt geändert: die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen,
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 31 dass kein Datenabruf nach Satz 2 erfolgen darf.
ein Komma und das Wort „Verordnungsermächti- § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozess-
gung“ angefügt. ordnung findet Anwendung, soweit die Daten
2. § 31 wird wie folgt geändert: Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren
geführt haben. Weitere Einzelheiten des Abruf-
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort verfahrens nach Satz 2, insbesondere zu den
„Verordnungsermächtigung“ angefügt. technischen Formaten der abrufbaren Daten,
b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 zur Erteilung und zum Umfang der Abrufberech-
und 5a ersetzt: tigungen, zur Protokollierung und zur Prüfung der
„(5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle Abrufe und sonstiger datenschutzrechtlich erfor-
für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maß- derlicher technischer und organisatorischer Maß-
gabe des § 31b Absatz 1 Nummer 5 der Abga- nahmen, regelt eine Rechtsverordnung des Bun-
benordnung Auskunft und teilen ihr nach § 31b desministeriums der Finanzen im Einvernehmen
Absatz 2 der Abgabenordnung die dort genann- mit dem Bundesministerium der Justiz und für
ten Informationen mit. Die Zentralstelle für Fi- Verbraucherschutz, die der Zustimmung des
nanztransaktionsuntersuchungen darf zur Wahr- Bundesrates bedarf. Ein Abruf anderer als der in
nehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten, die bei den Finanzbe-
Satz 2 Nummer 2 folgende, nach § 30 der Abga- hörden gespeichert sind und die nach § 30 der
benordnung dem Steuergeheimnis unterliegende Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterlie-
Daten im automatisierten Verfahren abrufen, so- gen, durch die Zentralstelle für Finanztransakti-
weit aufgrund der Analyse einer Meldung, Mit- onsuntersuchungen ist nur zulässig, soweit dies
teilung oder Information nach § 30 Absatz 1 vor- nach § 31b der Abgabenordnung oder sonst in
liegender Tatsachen diese Daten für die weitere den Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend
Analyse erforderlich sind: von den Sätzen 2 bis 9 findet für den Abruf von
Daten, die bei den Finanzbehörden der Zollver-
1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach waltung gespeichert sind und für deren Erhalt die
§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwal- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
tungsgesetzes vorgehaltenen Daten, gen die gesetzliche Berechtigung hat, Absatz 3
2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Anwendung.
Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinfor- (5a) Wird von der Verordnungsermächtigung
mationen, die die Steuernummer, die Gewer- des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur
bekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuch- elektronischen Übermittlung der Anzeige im
staben, die Bankverbindung, die vergebene Sinne des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie Gebrauch gemacht, darf die Zentralstelle für
das zuständige Finanzamt umfassen. Finanztransaktionsuntersuchungen unter den
Bei Abrufen nach Satz 2 sind hinsichtlich natür- Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 bei den
licher Personen der Vorname, der Nachname und Landesfinanzbehörden die dort hierzu eingegan-
die Anschrift oder das Geburtsdatum, hinsicht- genen Datensätze erheben und in sonstiger
lich juristischer Personen und Personenvereini- Weise verarbeiten, soweit Tatsachen die An-
gungen der Name oder die Firma sowie der Ort nahme rechtfertigen, dass die Transaktion einen
der Geschäftsleitung oder des Sitzes anzugeben. Zusammenhang mit einem nach § 18 Absatz 1
Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes anzuzei-
Datenabrufs nach Satz 2 trägt die Zentralstelle genden Vorgang aufweist. Absatz 5 Satz 3 bis 5,
für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zen- 7 und 10 gilt entsprechend.“
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort Artikel 10
übermittelten Daten im konkreten Einzelfall be- Änderung der
nötigt; nicht benötigte Daten löscht sie unverzüg- Abgabenordnung
lich. Wird das Ergebnis der Analyse nicht nach
§ 32 Absatz 2 Satz 1 an die zuständige Strafver- Nach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung in der
folgungsbehörde übermittelt, werden die nach Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten unverzüg- (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti-
lich gelöscht. Im Übrigen gilt für die Verarbeitung kel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259)
der Daten, die die Zentralstelle für Finanztrans- geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 2a
aktionsuntersuchungen nach Satz 1 oder Satz 2 und 2b eingefügt:
erhält, § 29 Absatz 1; eine Übermittlung der nach „(2a) Die Finanzbehörden übermitteln der Zentral-
den Sätzen 1 oder 2 erhobenen Daten an die für stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen folgende
Verfahren im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 2 Daten nach Maßgabe des § 31 Absatz 5 des Geld-
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1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
wäschegesetzes im automatisierten Verfahren, soweit 2. CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Ab-
dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Ab- Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes er- satz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengeset-
forderlich ist: zes und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-
1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgeset-
den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
zes vorgehaltenen Daten,
und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuer- und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
pflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176
Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankver- vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013,
bindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikati- S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom
onsnummer sowie das zuständige Finanzamt um- 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie
fassen. (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019,
(2b) Wird von der Verordnungsermächtigung des S. 64) geändert worden ist, genannt sind, oder
§ 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur elektroni- 3. Versicherungsunternehmen sind im Sinne des
schen Übermittlung der Anzeige im Sinne des § 18 Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG.“
des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht,
4. § 317 wird wie folgt geändert:
übermitteln die Landesfinanzbehörden die dort einge-
gangenen Datensätze nach Maßgabe des § 31 Ab- a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 werden
satz 5a des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für jeweils die Wörter „des Unternehmens“ durch
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung die Wörter „der Kapitalgesellschaft“ ersetzt.
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 b) Absatz 3a wird aufgehoben.
des Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfah-
ren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ c) Absatz 3b wird Absatz 3a.
d) In Absatz 4a werden die Wörter „des geprüften
Artikel 11 Unternehmens“ durch die Wörter „der geprüften
Änderung des Kapitalgesellschaft“ ersetzt.
Handelsgesetzbuchs 5. § 318 wird wie folgt geändert:
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz- a) Absatz 1a wird aufgehoben.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 b) Absatz 1b wird Absatz 1a.
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ge- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 264 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
„Eine Kapitalgesellschaft, die“ die Wörter „nicht im
Wort „Grundkapitals“ durch die Wörter
Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und“
„gezeichneten Kapitals“ ersetzt.
eingefügt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
2. In § 264b werden in dem Satzteil vor Nummer 1
nach der Angabe „§ 264a Absatz 1“ ein Komma „1. dies aus einem in der Person des
und die Wörter „die nicht im Sinne des § 264d ka- gewählten Prüfers liegenden Grund
pitalmarktorientiert ist,“ eingefügt. geboten erscheint, insbesondere,
wenn ein Ausschlussgrund nach
3. Nach § 316 wird folgender § 316a eingefügt:
§ 319 Absatz 2 bis 5 oder nach
„§ 316a § 319b besteht oder ein Verstoß
gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterab-
Abschlussprüfung bei
satz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unter-
Unternehmen von öffentlichem Interesse
absatz 2 Satz 2 der Verordnung
Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesell- (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, oder“.
schaften, die Unternehmen von öffentlichem Inte-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
resse sind, sind die Vorschriften dieses Unterab-
schnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die „Wird ein Grund zur Bestellung eines ande-
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen ren Abschlussprüfers als des gewählten
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Prüfers erst nach dessen Wahl bekannt oder
spezifische Anforderungen an die Abschlussprü- tritt ein solcher Grund erst nach dessen
fung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen
und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG nach dem Tag zu stellen, an dem der An-
der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; tragsberechtigte Kenntnis von den antrags-
L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Un- begründenden Umständen erlangt hat oder
ternehmen von öffentlichem Interesse sind Unter- ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
nehmen, die müssen.“
1. kapitalmarktorientiert sind im Sinne des § 264d, 6. § 319a wird aufgehoben.
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7. In § 319b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
§ 319a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3“ gestrichen. „Dies gilt“ durch die Wörter „Die Haftungs-
8. § 321 wird wie folgt geändert: höchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4
gelten“ und das Wort „vorsätzlich“ durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ er-
aa) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Un- setzt.
ternehmens“ durch die Wörter „der Kapital- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
gesellschaft“ ersetzt.
„(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterab-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des geprüften satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an
Unternehmens“ durch die Wörter „der ge- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
prüften Kapitalgesellschaft“ ersetzt. sicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des ge- oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die
prüften Unternehmens“ durch die Wörter „der Verfolgung jeweils zuständige Behörde.“
geprüften Kapitalgesellschaft“ ersetzt.
11. § 324 wird wie folgt geändert:
9. § 322 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 317 Ab-
satz 3b“ durch die Angabe „§ 317 Absatz 3a“ „(1) Kapitalgesellschaften, die Unternehmen
ersetzt. von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind
und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat
b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 haben, der die Voraussetzungen des § 100 Ab-
Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Unter- satz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind
nehmens“ durch die Wörter „der Kapitalgesell- verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Ab-
schaft“ ersetzt. satz 2 einzurichten, der sich insbesondere mit
10. § 323 wird wie folgt geändert: den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktien-
gesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 57b der
gilt nicht für Kapitalgesellschaften im Sinne des
Wirtschaftsprüferordnung bleibt“ durch die
Satzes 1,
Wörter „gesetzliche Mitteilungspflichten blei-
ben“ ersetzt. 1. deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe
von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen- durch Vermögensgegenstände besichert
den Sätze ersetzt: sind;
„Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 2. die Kreditinstitute im Sinne des § 340 Ab-
genannten Personen für eine Prüfung ist satz 1 sind und einen organisierten Markt im
vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt be- Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhan-
schränkt: delsgesetzes nur durch die Ausgabe von
1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unter- Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
nehmen von öffentlichem Interesse nach mer 3 Buchstabe a des Wertpapierhandels-
§ 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sech- gesetzes in Anspruch nehmen, wenn deren
zehn Millionen Euro; Nominalwert 100 Millionen Euro nicht über-
steigt und keine Verpflichtung zur Veröffent-
2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unter-
lichung eines Prospekts nach der Verord-
nehmen von öffentlichem Interesse nach
nung (EU) 2017/1129 des Europäischen
§ 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017
nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind:
über den Prospekt, der beim öffentlichen An-
auf vier Millionen Euro;
gebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-
3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den lassung zum Handel an einem geregelten
Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhe-
Million fünfhunderttausend Euro. bung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die
gehandelt haben, und für den Abschluss- Verordnung (EU) 2019/2146 (ABl. L 325 vom
prüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 16.12.2019, S. 43) geändert worden ist, be-
Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt steht;
hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers 3. die Investmentvermögen im Sinne des § 1
einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Num- Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind.
mer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist
abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist im Anhang
zweiunddreißig Millionen Euro für eine darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss
Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des nicht eingerichtet wird.“
Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1
Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine „Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der
Prüfung beschränkt.“ Vorsitzende, muss unabhängig sein; im Üb-
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1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
rigen ist § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen
entsprechend anzuwenden.“ von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
bb) Folgender Satz wird angefügt: ist.“
„Der Prüfungsausschuss hat den Gesell- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
schaftern einen Vorschlag für die Wahl des „(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
Abschlussprüfers zu machen, wenn die Ka- satzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
pitalgesellschaft keinen Aufsichts- oder Ver- heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“
waltungsrat hat oder wenn der Aufsichts-
oder Verwaltungsrat für den Vorschlag nicht 15. In § 333 Absatz 1 werden die Wörter „oder wer ein
zuständig ist.“ Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Er-
kenntnis über das Unternehmen, das ihm als Be-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Unter- Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist,“
nehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne gestrichen.
des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne 16. § 334 wird wie folgt geändert:
des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes „(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-
genannten Institute, oder das Versiche- stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt
rungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 zu dem Abschluss
Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“ durch
die Wörter „einer Kapitalgesellschaft, die ein 1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unterneh-
Unternehmen von öffentlichem Interesse men von öffentlichem Interesse nach § 316a
(§ 316a Satz 2)“ ersetzt. Satz 2 Nummer 1 ist, oder
bb) Satz 3 wird aufgehoben. 2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Num-
mer 1 genannt ist,
12. § 331 wird wie folgt geändert:
obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach
geändert:
§ 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
aa) In Nummer 1a werden die Wörter „vorsätz- Verbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319
lich oder leichtfertig“ gestrichen. Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „vorsätzlich dung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1
oder leichtfertig offenlegt,“ durch die Wörter Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
„offenlegt oder“ ersetzt. Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder die Buchführungsgesellschaft, für die er
cc) Nummer 3a wird aufgehoben. tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ord-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: nungswidrig handelt auch, wer einen Bestäti-
„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab- gungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu
satzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist dem Abschluss einer Kapitalgesellschaft, die
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder ein Unternehmen von öffentlichem Interesse
Geldstrafe.“ nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, obwohl
13. Nach § 331 wird folgender § 331a eingefügt: 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,
„§ 331a dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die
Unrichtige Versicherung er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des
Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264
Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325 nung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Absatz 2a Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5, Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die
auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 4,
oder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-
Absatz 1 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit fentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
§ 315e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung ab-
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170
gibt.
vom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld- 2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
strafe.“ tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-
14. § 332 wird wie folgt geändert: prüfung nicht durchführen darf.
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein
„Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un- Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach
richtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,
Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
§ 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss ist.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1551
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: 17. In § 335c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 333a“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach durch die Wörter „den §§ 332, 333 oder § 333a“
dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wör- ersetzt.
ter „einer Kapitalgesellschaft“ eingefügt. 18. § 340a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Euro- a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 265 Abs. 6 und 7,“
päischen Parlaments und des Rates vom durch die Wörter „§ 264 Absatz 3, §§ 264b, 265
16. April 2014 über spezifische Anforderun- Absatz 6 und 7,“ ersetzt.
gen an die Abschlussprüfung bei Unterneh- b) Satz 4 wird aufgehoben.
men von öffentlichem Interesse und zur Auf-
hebung des Beschlusses 2005/909/EG der 19. § 340k wird wie folgt geändert:
Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ gestri-
chen. aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 318 Ab-
satz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort durch die Wörter „§ 319 Absatz 1 Satz 2 ist“
„kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 ersetzt.
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
zes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
tausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 „Die Vorschriften des Dritten Unterab-
Satz 1 Nummer 2“ eingefügt. schnitts des Zweiten Abschnitts sind auf
Kreditinstitute, die Unternehmen von öffent-
d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
„In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin- mer 1 oder 2 sind, nur insoweit anzu-
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 wenden, als nicht die Verordnung (EU)
ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord- Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“
nungswidrigkeiten anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie
e) In Absatz 3b Satz 1 werden die Wörter „Absat- § 319a Abs. 1 sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
zes 3a Nummer 2“ durch die Wörter „Absat-
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 319
zes 3a Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Abs. 2, 3 und 5, § 319a Absatz 1 und 2“ durch
f) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: die Wörter „§ 319 Absatz 2, 3 und 5“ ersetzt.
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
widrigkeiten ist
„Kreditinstitute, die Unternehmen von öf-
1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
aufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Ka-
Nummer 1 oder 2 sind und keinen Aufsichts-
pitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert
oder Verwaltungsrat haben, der die Voraus-
im Sinne des § 264d sind,
setzungen des § 100 Absatz 5 des Ak-
2. das Bundesamt für Justiz tiengesetzes erfüllen muss, haben § 324
a) in den Fällen des Absatzes 1, in denen anzuwenden, auch wenn sie nicht in der
nicht die Bundesanstalt für Finanzdienst- Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder
leistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwal- einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne
tungsbehörde ist, und des § 264a Absatz 1 betrieben werden.“
b) in den Fällen des Absatzes 2a, bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun- „§ 36 Absatz 4 und § 53 Absatz 3 des Ge-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in nossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.
den Fällen des Absatzes 2. § 324 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anwendbar
auf Kreditinstitute in der Rechtsform der
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen- Genossenschaft, auf Sparkassen und auf
den auf: sonstige landesrechtliche öffentlich-recht-
1. Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1 liche Kreditinstitute.“
Satz 1, 20. § 340m wird wie folgt geändert:
2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
§ 340 Absatz 4 Satz 1, den die Wörter „eines dort genannten CRR-Kre-
3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Ab- ditinstituts“ durch die Wörter „eines Kreditinsti-
satz 4a Satz 1 tuts im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, eines
Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zah- § 340 Absatz 4 Satz 1 oder eines Instituts im
lungsdiensteaufsichtsgesetzes,
Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf-
5. Versicherungsunternehmen im Sinne des sichtsgesetzes“ ersetzt.
§ 341 Absatz 1 und b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch
6. Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 1.“ § 332 oder § 333 und des Absatzes 2“ ersetzt.
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21. § 340n wird wie folgt geändert: Wörter „als Mitglied eines nach § 324
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 340k Absatz 5 Satz 1, eingerich-
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be- teten Prüfungsausschusses eines In-
stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt stituts im Sinne des Absatzes 2 Satz 4“
zu dem Abschluss ersetzt.
1. eines Instituts, das ein Unternehmen von öf- bbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des
fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Europäischen Parlaments und des Ra-
Nummer 1 oder 2 ist, oder tes vom 16. April 2014 über spezifi-
2. eines Instituts, das nicht in Nummer 1 ge- sche Anforderungen an die Abschluss-
nannt ist, prüfung bei Unternehmen von öffentli-
chem Interesse und zur Aufhebung des
obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils Beschlusses 2005/909/EG der Kom-
auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach mission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
§ 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“
Verbindung mit Absatz 2, er, nach § 319 Ab- gestrichen.
satz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
oder nach § 340k Absatz 2 Satz 1 und 2 oder und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Prüfungs- Institute“ durch die Wörter „eines Instituts
verband oder die Prüfungsstelle, für den oder im Sinne des Absatzes 2 Satz 4“ ersetzt.
für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
darf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen „kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2
Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 er- Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-
teilt zu dem Abschluss eines Instituts, das ein zes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach tausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2
§ 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, obwohl Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.
1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, „In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin-
dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2
er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder nungswidrigkeiten anzuwenden.“
Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder 22. § 341a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 265 Abs. 6,“ durch
tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver- die Wörter „§ 264 Absatz 3, § 265 Absatz 6,“
ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss- ersetzt.
prüfung nicht durchführen darf. b) Satz 4 wird aufgehoben.
Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein 23. § 341k wird wie folgt geändert:
Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
ist. Institut im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein „§ 319 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwen-
Kreditinstitut im Sinne des § 340 Absatz 1 den.“
Satz 1, ein Finanzdienstleistungsinstitut im bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, ein Wertpa-
„Die Vorschriften des Dritten Unterab-
pierinstitut im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1
schnitts des Zweiten Abschnitts sind auf
oder ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des
Versicherungsunternehmen, die Unterneh-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.“
men von öffentlichem Interesse nach § 316a
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind, nur insoweit
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den die Wörter „als Mitglied eines nach b) Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung c) Absatz 3 wird Absatz 2.
mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichte- d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geän-
ten Prüfungsausschusses eines CRR- dert:
Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 „Versicherungsunternehmen, die Unterneh-
Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge- men von öffentlichem Interesse nach § 316a
setzes genannten Institute“ durch die Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind und keinen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1553
Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein
die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach
des Aktiengesetzes erfüllen muss, haben § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,
§ 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ist.
betrieben werden.“
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
bb) Folgender Satz wird angefügt: eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
„§ 324 Absatz 3 ist auf Versicherungsunter- bindung mit § 341k Absatz 3 Satz 1, eingerich-
nehmen anzuwenden, auch wenn sie nicht teten Prüfungsausschusses eines Versiche-
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft rungsunternehmens
betrieben werden.“ 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
24. § 341m wird wie folgt geändert: oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach
a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-
den die Wörter „§ 341k Absatz 4 Satz 1“ durch satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterab-
die Wörter „§ 341k Absatz 3 Satz 1“ ersetzt und satz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2
werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht,
die Wörter „eines Versicherungsunternehmens“ 2. dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eine
eingefügt. Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit schaft vorlegt, die den Anforderungen nach
§ 332 oder § 333 und des Absatzes 2“ ersetzt. Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
25. § 341n wird wie folgt geändert:
spricht oder der ein Auswahlverfahren nach
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verord-
die Angabe „§ 341a Abs. 2 Satz 5“ durch die nung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen
Wörter „§ 341a Absatz 2 Satz 4“ ersetzt. ist, oder
b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst: 3. den Gesellschaftern oder der sonst für die
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be- Bestellung des Abschlussprüfers zuständi-
stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt gen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung
zu dem Abschluss eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungs-
1. eines Versicherungsunternehmens, das ein gesellschaft vorlegt, der den Anforderungen
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
oder spricht.“
2. eines Versicherungsunternehmens, das nicht c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
in Nummer 1 genannt ist, „kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2
obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-
auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach zes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
§ 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in tausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2
Verbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319 Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.
Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbin- d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
dung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit „In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin-
Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2
oder die Buchführungsgesellschaft, für die er ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ord- nungswidrigkeiten anzuwenden.“
nungswidrig handelt auch, wer einen Bestäti- 26. Der Sechste Abschnitt des Dritten Buchs wird auf-
gungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu gehoben.
dem Abschluss eines Versicherungsunterneh-
mens, das ein Unternehmen von öffentlichem Artikel 12
Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3
ist, obwohl Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord- (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt
nung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder geändert:
2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er 1. In Artikel 25 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter
tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver- „§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Han-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss- delsgesetzbuchs sind“ durch die Wörter „§ 319 Ab-
prüfung nicht durchführen darf. satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist“ ersetzt.
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1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
2. Folgender Siebenundvierzigster Abschnitt wird an- nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung zu
gefügt: vernichten.
„Siebenundvierzigster Abschnitt (5) § 264 Absatz 3, §§ 264b, 340a Absatz 2,
Übergangsvorschrift § 341a Absatz 2 und § 341n Absatz 1 des Handels-
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz gesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse und
Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020
Artikel 86 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
(1) Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Ab-
satz 3, die §§ 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 Artikel 13
bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
Absatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n, Änderung des
341k Absatz 1 Satz 2 sowie § 341m Absatz 2 und Publizitätsgesetzes
§ 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 15
erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab- des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637)
schlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Arti-
kel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§§ 319a, 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a,
§ 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 „(3) Ein Unternehmen hat nach diesem Ab-
Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n, 341k Absatz 1 schnitt Rechnung zu legen, wenn es am Ab-
Satz 2, Absatz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n schlussstichtag in sinngemäßer Anwendung des
Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in der bis § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarkt-
einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind orientiert ist.“
letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorge- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
schriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem
1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„mindestens zwei der drei Merkmale des § 1
(2) Wenn die Voraussetzungen des § 318 Ab- Abs. 1“ die Wörter „oder die Merkmale des § 1
satz 1a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbin- Abs. 3“ und nach den Wörtern „Abschlussstich-
dung mit Artikel 79 Absatz 3 dieses Gesetzes, bis tag zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1“ die
zum Ablauf des 30. Juni 2021 vorliegen, kann ein Wörter „oder die Merkmale des § 1 Abs. 3
Prüfungsmandat noch für das nach dem 30. Juni oder 4“ gestrichen.
2021 beginnende Geschäftsjahr und das unmittel-
bar auf dieses folgende Geschäftsjahr verlängert b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
werden.
„(4) Die Absätze 1 bis 3 finden im Fall des § 1
(3) § 324 Absatz 1 und 3, § 340k Absatz 5 sowie Absatz 3 keine Anwendung.“
§ 341k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab
dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals 3. In § 5 Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern
ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Soweit § 324 „zu ergänzen“ die Wörter „und einen Lagebericht
Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab nach Absatz 2 Satz 2 aufzustellen“ eingefügt.
dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf § 100 Ab- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
satz 5 des Aktiengesetzes verweist, ist die hierauf
bezogene Übergangsregelung des § 12 Absatz 6 a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ent- ersetzt:
sprechend anzuwenden.
„Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes
(4) Die §§ 333 und 342c des Handelsgesetz- bestimmt ist, gelten § 316 Absatz 3, § 317
buchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3a, 4a bis 6,
geltenden Fassung sind auf die bei der Prüfstelle im § 318 Absatz 1, 1a, 3 bis 8, § 319 Absatz 1 bis 4,
Sinne von § 342b Absatz 1 des Handelsgesetz- § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1, 2 und 4 sowie
buchs Beschäftigten weiter anzuwenden. Auf die Fi- die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs
nanzierung der Prüfstelle ist § 342d Satz 4 und 5 über die Prüfung des Jahresabschlusses
des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich sinngemäß, bei einem Unternehmen, das ein
31. Dezember 2021 geltenden Fassung für das Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
Haushaltsjahr 2021 weiter anzuwenden. Die nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetz-
§ 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der buchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Ver-
bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die Ab-
1. Unterlagen zu nach § 141 Absatz 1 des Wertpa-
schlussprüfung bei Unternehmen von öffent-
pierhandelsgesetzes fortgeführten Prüfungen
lichem Interesse und zur Aufhebung des Be-
spätestens am 31. Dezember 2051 zu vernichten;
schlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.
2. Unterlagen zu bis zum 31. Dezember 2021 abge- L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
schlossenen Prüfungen spätestens 30 Jahre 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Die Sätze 1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1555
und 2 gelten auch für einen Einzelabschluss Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit ist, oder
§ 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.“ 2. eines Unternehmens, das nicht in Nummer 1
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „kapital- genannt ist,
marktorientiert im Sinne des § 264d des Han- obwohl nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „ein Unter- mit § 319 Absatz 2 oder 3 oder mit § 319b Ab-
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a satz 1 Satz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs er
Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs“ er- oder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
setzt. § 319 Absatz 4 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1
5. § 7 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: oder 2 des Handelsgesetzbuchs die Wirt-
„Ist das Unternehmen ein Unternehmen von öffent- schaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchfüh-
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des rungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Ab-
Handelsgesetzbuchs und hat es einen Aufsichtsrat, schlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig handelt
gelten auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach
Aktiengesetzes entsprechend. Der Prüfungsaus- § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erteilt
schuss hat sich mit den in § 107 Absatz 3 Satz 2 zu einem nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen-
und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufga- den Abschluss
ben zu befassen.“ 1. eines Mutterunternehmens, das ein Unter-
6. § 17 wird wie folgt geändert: nehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetz-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Num- buchs ist, oder
mern 1a und 3 werden jeweils die Wörter „vor-
sätzlich oder leichtfertig“ gestrichen. 2. eines Mutterunternehmens, das nicht in
Nummer 1 genannt ist,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
obwohl nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab- mit § 319 Absatz 2 oder 3 und Absatz 5 oder mit
satzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 des
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Handelsgesetzbuchs er oder nach § 14 Absatz 1
Geldstrafe.“ Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 4 und 5
7. § 18 wird wie folgt geändert: oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „berichtet“ das Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs die Wirt-
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer- schaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchfüh-
den nach dem Wort „verschweigt“ die Wörter rungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht
„oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungs- Abschlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig han-
vermerk zu einem Jahresabschluss, zu einem delt ferner, wer einen Bestätigungsvermerk
Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Han- nach § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
delsgesetzbuchs, zu einem Konzernabschluss erteilt zu einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch
oder zu einem Teilkonzernabschluss erteilt“ ein- in Verbindung mit Satz 3, oder nach § 14 Ab-
gefügt. satz 1 Satz 1 zu prüfenden Abschluss eines
Unternehmens oder Mutterunternehmens, das
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ein Unternehmen von öffentlichem Interesse
„Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un- nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsge-
richtigen Bestätigungsvermerk zu einem in setzbuchs ist, obwohl
Absatz 1 genannten Abschluss eines Unterneh- 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
mens erteilt, das ein Unternehmen von öffent- tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die
des Handelsgesetzbuchs ist.“ er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
„(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab- Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
satzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei- nung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“ Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die
8. § 20 wird wie folgt geändert: Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-
a) Absatz 2 wird Absatz 1a und die Wörter „oder fentlichem Interesse und zur Aufhebung des
der Aufsichtsbehörde“ werden gestrichen. Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 einge- (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170
fügt: vom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be- 2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 des tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-
Handelsgesetzbuchs erteilt zu einem nach § 6 ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, prüfung nicht durchführen darf.“
zu prüfenden Abschluss c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
1. eines Unternehmens, das ein Unternehmen aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
von öffentlichem Interesse nach § 316a Wörter „als Mitglied eines Aufsichtsrats
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1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
nach § 7 Satz 5 oder“ gestrichen sowie die bei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Ge-
Angabe „§ 7 Satz 6“ durch die Wörter „§ 7 winne und vermiedene Verluste umfasst und
Satz 5 in Verbindung mit § 107 Absatz 4 geschätzt werden kann.
Satz 1 des Aktiengesetzes“ und die Wörter
„kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d § 334 Absatz 3b des Handelsgesetzbuchs ist
des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter entsprechend anzuwenden. In den Fällen des
„ein Unternehmen von öffentlichem Inte- Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
resse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt. ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten anzuwenden.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
16. April 2014 über spezifische Anforderun-
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
gen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
nungswidrigkeiten ist
men von öffentlichem Interesse und zur Auf-
hebung des Beschlusses 2005/909/EG der
1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
aufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Un-
S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ gestri-
ternehmen, die kapitalmarktorientiert im
chen.
Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs
d) In Absatz 2b werden die Wörter „als Mitglied ei- sind,
nes Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5, der keinen
Prüfungsausschuss eingerichtet hat, oder“ ge- 2. das Bundesamt für Justiz
strichen.
a) in den Fällen des Absatzes 1, in denen
e) In Absatz 2c werden nach der Angabe „§ 7
nicht die Bundesanstalt für Finanzdienst-
Satz 5“ das Komma und die Wörter „der einen
leistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwal-
Prüfungsausschuss eingerichtet hat,“ gestri-
tungsbehörde ist,
chen.
f) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgen- b) in den Fällen des Absatzes 1a und
den Absätze 3 bis 4 ersetzt:
c) in den Fällen der Absätze 2a bis 2c,
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-
Nummer 1 und Satz 3 sowie der Absätze 2a desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in
bis 2c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau- den Fällen des Absatzes 2.“
send Euro, in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2
Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 mit 9. In § 21a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19a“
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro ge- durch die Wörter „den §§ 18, 19 oder § 19a“ er-
ahndet werden. Ist das Unternehmen kapital- setzt.
marktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs, beträgt die Geldbuße in den
10. Dem § 22 wird folgender Absatz 8 angefügt:
Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren
der folgenden Beträge:
„(8) Die §§ 1, 2 und 5 in der ab dem 1. Juli 2021
1. zwei Millionen Euro, geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresab-
schlüsse und Lageberichte für das nach dem
2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrig- 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-
keit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wo- zuwenden. Soweit § 6 in der ab dem 1. Juli 2021
bei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Ge- geltenden Fassung und soweit der durch das Fi-
winne und vermiedene Verluste umfasst und nanzmarktintegritätsstärkungsgesetz nicht geän-
geschätzt werden kann. derte § 14 auf Bestimmungen des Handelsgesetz-
(3a) Wird gegen ein kapitalmarktorientiertes buchs verweisen, sind die hierauf bezogenen
Unternehmen im Sinne des § 264d des Han- Übergangsregelungen des Artikels 86 Absatz 1
delsgesetzbuchs in den Fällen des Absatzes 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über setzbuch entsprechend anzuwenden. Soweit § 7
Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Satz 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-
Geldbuße höchstens den höheren der folgenden sung auf § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des
Beträge: Aktiengesetzes verweist, sind die hierauf bezoge-
nen Übergangsregelungen des § 12 Absatz 6 und
1. zehn Millionen Euro, des § 26k Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz entsprechend anzuwenden. § 20 in
2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes,
der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erst-
den das Unternehmen in dem der Behörden-
mals auf Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Rech-
entscheidung vorausgegangenen Geschäfts-
nungslegungsunterlagen und gesetzlich vorge-
jahr erzielt hat, oder
schriebene Abschlussprüfungen für das nach dem
3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrig- 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-
keit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wo- zuwenden.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1557
Artikel 14 1. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Änderung des „(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesell-
Umwandlungsgesetzes schaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den
Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 des Unternehmens angemessenes und wirksames
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar- internes Kontrollsystem und Risikomanagement-
tikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I system einzurichten.“
S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 93 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1,“ ge- „(5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von
strichen. öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein
Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf
„Soweit Rechtsträger betroffen sind, die Unter- dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sach-
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, gilt für die verstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfü-
Auswahl der Verschmelzungsprüfer neben Satz 1 gen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit
auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, ver-
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und traut sein.“
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
4. § 107 wird wie folgt geändert:
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Un-
ternehmen von öffentlichem Interesse und zur a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers“ ein
Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; Komma und die Wörter „der Qualität der Ab-
L 170 vom 11.6.2014, S. 66) entsprechend mit schlussprüfung“ eingefügt.
der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeit- „(4) Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die
räume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat
vorausgeht, in dem der Verschmelzungsvertrag einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absat-
geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem zes 3 Satz 2 einzurichten. Besteht der Auf-
der Verschmelzungsprüfer den Prüfungsbericht sichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser
nach § 12 erstattet hat, tritt.“ auch der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsaus-
schuss muss die Voraussetzungen des § 100
2. § 321 wird wie folgt geändert: Absatz 5 erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungs-
ausschusses kann über den Ausschussvorsit-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
zenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen
„§ 321 Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Ge-
sellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die
Übergangsvorschrift zum den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärs- betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschuss-
rechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur vorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen
Änderung des Umwandlungsgesetzes und Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzu-
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz“. teilen. Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt,
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unter-
richten.“
„(4) § 11 in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fas-
sung ist erstmals auf die Prüfung von Verschmel- 5. Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
zungen anzuwenden, deren Verschmelzungsver- „Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger
trag nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung
wurde. § 11 in der bis einschließlich 30. Juni nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der
2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prü- Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforder-
fung von Verschmelzungen anzuwenden, deren lich.“
Verschmelzungsvertrag vor dem 1. Januar 2022 6. In § 124 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „kapi-
geschlossen wurde.“ talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne
Artikel 15 des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
Änderung des
Aktiengesetzes und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institu-
te, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Ge- durch die Wörter „Unternehmen von öffentlichem
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz-
worden ist, wird wie folgt geändert: buchs“ ersetzt.
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1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
7. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen
„(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach dem Beginn des Geschäftsjahres, welches
§ 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Un-
nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der ternehmensvertrag geschlossen wurde, und
Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den
hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt.“
darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 12. § 404a wird wie folgt geändert.
Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in
den die Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder
der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat,
als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer
hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unter-
Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonder-
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
prüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistun-
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
gen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
gesetzes genannten Institute, oder die Versiche-
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
rungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unter-
Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates
nehmen von öffentlichem Interesse und zur Auf-
vom 19. Dezember 1991 über den Jahresab-
hebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kom-
schluß und den konsolidierten Abschluß von
mission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170
Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom
vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der
31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet
2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1)
hat, erbracht hat.“
geändert worden“ durch die Wörter „Mitglied
8. § 209 wird wie folgt geändert: des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft,
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319a die Unternehmen von öffentlichem Interesse
Abs. 1,“ gestrichen und werden nach den nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs“
Wörtern „§ 323 des Handelsgesetzbuchs“ die ersetzt.
Wörter „sowie bei einer Gesellschaft, die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder als
Nr. 537/2014“ eingefügt. Mitglied eines Prüfungsausschusses einer
Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs
„(5) Soweit sich aus der Besonderheit des oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des
Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-
die Prüfung der Bilanz von Versicherungsgesell- setzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
schaften § 341k des Handelsgesetzbuchs anzu- Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
wenden.“ genannten Institute,“ durch die Wörter „Mit-
9. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: glied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft,
die Unternehmen von öffentlichem Interesse
a) Buchstabe b wird aufgehoben.
nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz-
b) Die Buchstaben c und d werden die Buchsta- buchs ist,“ ersetzt.
ben b und c.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
10. § 258 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Angabe „oder 3d“ gestrichen.
„Für die Auswahl gelten § 319 Absatz 2 bis 4 und 13. § 405 wird wie folgt geändert:
§ 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und bei
Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem a) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
buchs sind, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder als
(EU) Nr. 537/2014 sinngemäß.“ Mitglied eines Prüfungsausschusses einer
11. § 293d Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1,“ ge- Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs,
strichen. die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
„Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Institute, oder die Versicherungsunterneh-
Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des men ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Ab- der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ent- 19. Dezember 1991 über den Jahresab-
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle schluß und den konsolidierten Abschluß
der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch- von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374
stabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1559
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom Artikel 16
16.8.2006, S. 1) geändert worden“ durch
Änderung des
die Wörter „Mitglied des Prüfungsausschus-
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
ses einer Gesellschaft, die Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 316a Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt. 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für
die Bestellung eines Abschlussprüfers 1. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt,
die den Anforderungen nach Artikel 16 „(6) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 Satz 3
Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver- des Aktiengesetzes in der jeweils ab dem 1. Juli
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent- 2021 geltenden Fassung müssen so lange nicht an-
spricht oder der ein Auswahlverfahren gewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichts-
nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 rats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht 2021 bestellt worden sind.“
vorangegangen ist.“ 2. Vor dem Zweiten Abschnitt wird folgender § 26k
b) Absatz 3c wird aufgehoben. eingefügt:
c) Absatz 3d wird Absatz 3c und wird wie folgt ge- „§ 26k
fasst:
Übergangsvorschrift
„(3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
glied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach (1) Die §§ 404a, 405 und 407a des Aktiengeset-
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der zes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung
Hauptversammlung einen Vorschlag für die Be- sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen
stellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü- Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezem-
fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderun- ber 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
gen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis
Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verord- einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind
nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“ letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorge-
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: schriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem
1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 2a Nummer 6 sowie der (2) § 107 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 bis 6, § 209 Ab-
Absätze 3b und 3c mit einer Geldbuße bis zu satz 5 und § 407 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der
fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erst-
mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtau- mals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
send Euro geahndet werden.
(3) § 256 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresab-
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs- schlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 be-
widrigkeiten ist ginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
(4) § 143 Absatz 2, § 209 Absatz 4 und § 258
aufsicht
Absatz 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli
a) in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 6, 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Sonder-
soweit die Handlung ein Geschäft nach prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021
§ 111c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit beginnende Geschäftsjahr bestellt, oder Prüfer, die
Absatz 3 Satz 1 betrifft, und für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende
b) in den Fällen der Absätze 3b und 3c bei Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.
Gesellschaften, die Unternehmen von öf-
(5) § 293d in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Unterneh-
Nummer 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs
mensverträgen anzuwenden, die nach dem 31. De-
sind,
zember 2021 geschlossen wurden. § 293d in der bis
2. das Bundesamt für Justiz in den Fällen der einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist
Absätze 3b und 3c, in denen nicht die Bun- letztmals auf die Prüfung von Unternehmensver-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht trägen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022
nach Nummer 1 Buchstabe b Verwaltungs- geschlossen wurden.“
behörde ist.“
14. In § 407 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Artikel 17
„nicht befolgen,“ die Wörter „sowie Aufsichtsrats-
mitglieder, die § 107 Absatz 4 Satz 1 nicht befol- Änderung des
gen,“ eingefügt. SE-Ausführungsgesetzes
15. In § 407a Absatz 1 wird die Angabe „bis 3d“ durch Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
die Angabe „und 3c“ ersetzt. (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) ge- auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprü-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: fungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange- Geschäftsjahr.
fügt: (2) § 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4
„§ 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegri- und 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung
tätsstärkungsgesetz“. ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
§ 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2021
2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt
„Der Verwaltungsrat einer börsennotierten Gesell- werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und
schaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 be-
Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage stellt worden sind.“
des Unternehmens angemessenes und wirksames
internes Kontrollsystem und Risikomanagementsys- Artikel 18
tem einzurichten.“ Änderung des
3. In § 27 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „kapital- Gesetzes betreffend die
marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 23
die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Ar- des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
tikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresab-
schluß und den konsolidierten Abschluß von Versi- 1. § 57f Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
cherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, „Im Übrigen sind, soweit sich aus der Besonderheit
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318
(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden“ Absatz 1 Satz 2, § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Ab-
durch die Wörter „ein Unternehmen von öffent- satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handels- §§ 321 und 323 des Handelsgesetzbuchs sowie
gesetzbuchs“ ersetzt. bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffent-
4. § 34 wird wie folgt geändert: lichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handels-
gesetzbuchs sind, auch Artikel 5 der Verordnung
a) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
„(5) Der Verwaltungsrat einer SE, die Unter- Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a nehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhe-
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen bung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommis-
Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 4 sion (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
Satz 4 einzurichten. Dieser Prüfungsausschuss 11.6.2014, S. 66) anzuwenden.“
muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 2. § 86 wird wie folgt gefasst:
des Aktiengesetzes erfüllen. Jedes Mitglied des „§ 86
Prüfungsausschusses kann über den Ausschuss-
vorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjeni- Verletzung der
gen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
den Prüfungsausschuss nach Absatz 4 Satz 4 Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Auf-
betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschuss- sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-
vorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mit- schusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen
gliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
Werden Auskünfte nach Satz 3 eingeholt, sind mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
die geschäftsführenden Direktoren hierüber un- 1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete
verzüglich zu unterrichten.“ Handlung begeht und dafür einen Vermögens-
5. In § 53 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „bis 3d“ vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
durch die Angabe „und 3c“ ersetzt. 2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete
6. Folgender § 57 wird angefügt: Handlung beharrlich wiederholt.“
„§ 57 3. § 87 wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
(1) § 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des
Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorge- § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-
schriebenen Abschlussprüfungen für das nach Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d
dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-
anzuwenden. § 53 in der bis einschließlich 30. Juni nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden des Kreditwesengesetzes genannten Institu-
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te, oder die Versicherungsunternehmen ist im für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 gel-
1991 über den Jahresabschluß und den kon- tenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle
solidierten Abschluß von Versicherungsun- gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für
ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäfts-
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG jahr.
(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert
worden“ durch die Wörter „ein Unternehmen (2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Ge-
von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 sellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem
Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer,
ersetzt. die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende
Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Artikel 20
Abschlussprüfers oder einer Prüfungsge- Änderung des
sellschaft vorlegt, die den Anforderungen Genossenschaftsgesetzes
nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
nicht entspricht oder der ein Auswahlver- kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
fahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterab- das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. De-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist,
nicht vorangegangen ist.“ wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „kapitalmarktori- 1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
entiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz- fügt:
buchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne
des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset- „§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktinte-
zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 gritätsstärkungsgesetz“.
und 2 des Kreditwesengesetzes genannten In- 2. In § 36 Absatz 4 werden die Wörter „kapitalmarkt-
stitute“ durch die Wörter „ein Unternehmen von orientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num- buchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist“ er- Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch
setzt. die Wörter „Unternehmen von öffentlichem Inte-
c) In Absatz 4 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch resse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des
das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt. Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „CRR-Kreditin- 3. In § 38 Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „kapi-
stituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 delsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge- Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
setzes genannten Institute, und bei Versiche- gesetzes“ durch die Wörter „ein Unternehmen von
rungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Ab- öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
satz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“ durch die mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
Wörter „einer Gesellschaft, die ein Unternehmen 4. § 53 wird wie folgt geändert:
von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist,“ ersetzt. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen
Artikel 19 von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Änderung des Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind
GmbHG-Einführungsgesetzes und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Ab-
satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entspre-
Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober chend mit der Maßgabe, dass mindestens ein
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti- Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten
kel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I Rechnungslegung oder Abschlussprüfung ver-
S. 1822) geändert worden ist, wird folgender § 9 ange- fügen muss.“
fügt:
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 317 Absatz 3b“
durch die Angabe „§ 317 Absatz 3a“ ersetzt.
„§ 9
5. In § 55 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „kapi-
Übergangsvorschrift
talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
delsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut
(1) Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab sengesetzes, sind“ durch die Wörter „ein Unter-
dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs,
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ist“ ersetzt und werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie“ gestrichen. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
6. In § 57 Absatz 5 Satz 1 und § 58 Absatz 4 Satz 1 sicht, in den übrigen Fällen des Absatzes 1a das
werden jeweils die Wörter „kapitalmarktorientiert Bundesamt für Justiz.“
im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs 11. Folgender § 173 wird angefügt:
oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ „§ 173
durch die Wörter „ein Unternehmen von öffent-
Übergangsvorschrift
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
7. In § 63e Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „kapi- (1) Die §§ 55, 151a und 152 in der ab dem 1. Juli
talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han- 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle ge-
delsgesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im setzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das nach
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen- dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäfts-
gesetzes sind“ durch die Wörter „Unternehmen jahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vor-
von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 schriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 gel-
Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind“ tenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
ersetzt. alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für
das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Ge-
8. § 150 wird wie folgt geändert:
schäftsjahr.
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „berichtet“ das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer- (2) § 53 Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2021
den nach dem Wort „verschweigt“ die Wörter geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar
„oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungs- 2022 anzuwenden.“
vermerk zu dem Jahresabschluss oder zu dem
Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Han- Artikel 21
delsgesetzbuchs einer Genossenschaft erteilt“
eingefügt. Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un- Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
richtigen Bestätigungsvermerk zu einem in Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
Absatz 1 genannten Abschluss einer Genossen- S. 2803), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 29 des
schaft erteilt, die ein Unternehmen von öffent- Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 worden ist, wird wie folgt geändert:
des Handelsgesetzbuchs ist.“ 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: wie folgt gefasst:
„(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab- „Übergangsvorschrift zum Finanz-
satzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei- marktintegritätsstärkungsgesetz § 135“.
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“
2. In § 36a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie
9. In § 151a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
der in § 342c des Handelsgesetzbuchs“ gestri-
Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
chen.
des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinsti-
tut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit- 3. § 43 wird wie folgt geändert:
wesengesetzes“ durch die Wörter „ein Unterneh-
men von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ er- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Ab-
setzt. satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a
10. § 152 wird wie folgt geändert: Satz 2“ und die Wörter „des § 319a Absatz 1
a) In Absatz 1a werden die Wörter „kapitalmarkt- Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsge-
orientiert im Sinne des § 264d des Handelsge- setzbuchs“ durch die Wörter „der Sätze 3
setzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne oder 4“ ersetzt.
des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
setzes“ durch die Wörter „ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num- „Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer
mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt. den Bestätigungsvermerk nach § 322 des
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als
durch das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt. Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft als für die Durchführung
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: einer Abschlussprüfung vorrangig verant-
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 wortlich bestimmt worden ist. Als verant-
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord- wortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzern-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat- ebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf
zes 1a bei einer Genossenschaft, die ein Unter- der Ebene bedeutender Tochterunterneh-
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a men als für die Durchführung von deren Ab-
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schlussprüfung vorrangig verantwortlich be- bb) deren ausschließlicher Zweck die Ver-
stimmt worden ist.“ tretung der beruflichen Belange der
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
Buchprüfer ist und
setzt:
„Dazu gehört es, cc) in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, vereidigte Buch-
1. Angaben zu hinterfragen, prüfer oder Buchprüfungsgesellschaften
2. ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der die Mehrheit haben,“.
Aufrichtigkeit und Integrität des Führungs-
personals des geprüften Unternehmens und 5. § 51b Absatz 5 wird wie folgt geändert:
der mit der Unternehmensüberwachung be- a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 322
trauten Personen die Möglichkeit in Betracht und 322a“ durch die Angabe „des § 322“ er-
zu ziehen, dass es auf Grund von Sachver- setzt.
halten oder Verhaltensweisen, die auf Unre-
gelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkei- b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „und des
ten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen § 319a“ gestrichen.
Darstellung gekommen sein könnte,
c) In Satz 4 werden die Wörter „der §§ 322
3. auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine und 322a“ durch die Angabe „des § 322“ er-
falsche Darstellung hindeuten könnten, und setzt.
4. die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
d) In Satz 5 werden die Wörter „des Europäischen
Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsange- Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
hörige insbesondere bei der Beurteilung der über spezifische Anforderungen an die Ab-
Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf schlussprüfung bei Unternehmen von öffent-
Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermö- lichem Interesse und zur Aufhebung des Be-
gensgegenständen, Rückstellungen und künf- schlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.
tige Cashflows, die für die Beurteilung der Fä- L 158 vom 27.5.2014, S. 77)“ gestrichen.
higkeit des Unternehmens zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, 6. § 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
beizubehalten.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „muss den in § 323
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs be-
„Die für die Durchführung einer gesetzlichen Ab- zeichneten Umfang betragen“ durch die Wörter
schlussprüfung bei einem Unternehmen von öf- „beträgt 1 Million Euro“ ersetzt.
fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prü- fügt:
fungspartner beenden ihre Teilnahme an der
Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens „Die Leistungen des Versicherers für alle inner-
abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterab- halb eines Versicherungsjahres verursachten
satz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Schäden können bei Berufsangehörigen auf
des Europäischen Parlaments und des Rates den vierfachen Betrag der Mindestversiche-
vom 16. April 2014 über spezifische Anforderun- rungssumme begrenzt werden. Bei Wirtschafts-
gen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen prüfungsgesellschaften können die Leistungen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Versicherers für alle innerhalb eines Versi-
des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission cherungsjahres verursachten Schäden auf den
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-
11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach vielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, der
dem Datum ihrer Bestellung.“ Partner und der Geschäftsführer, die nicht Ge-
4. § 43a Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: sellschafter sind, begrenzt werden, wobei sich
die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens
„9. als Angestellte einer auf den vierfachen Betrag der Mindestversiche-
a) nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetz- rungssumme belaufen muss.“
buchs vom Bundesministerium der Justiz
7. In § 55b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die
und für Verbraucherschutz durch Vertrag
Wörter „§§ 319 bis 319b des Handelsgesetzbuchs“
anerkannten Einrichtung oder
durch die Wörter „§§ 319 und 319b des Handels-
b) nicht gewerblich tätigen Personenvereini- gesetzbuchs sowie nach den Artikeln 4 und 5 der
gung, Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ ersetzt.
aa) deren ordentliche Mitglieder Berufsan- 8. In § 57a Absatz 5a Satz 1 und 3 werden die Wörter
gehörige, Wirtschaftsprüfungsgesell- „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ jeweils durch die Angabe
schaften, vereidigte Buchprüfer oder „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
Buchprüfungsgesellschaften oder Per-
sonen oder Personengesellschaften 9. In § 57e Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 319a
sind, die die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“
§ 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen, ersetzt.
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1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
10. In § 57h Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a 16. § 69 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“
ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11. In § 62b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a aa) In Satz 1 werden das Wort „sollen“ durch
Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ das Wort „machen“, die Wörter „machen
ersetzt. und“ durch die Wörter „und teilen“ und das
Wort „mitteilen“ durch das Wort „mit“ er-
12. § 64 wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a
Satz 2“ ersetzt. „Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach
§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 gegen
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Berufsangehörige ist in der Bekanntma-
chung der Name des Berufsangehörigen
„(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in
und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
Absatz 1 bezeichneten Personen in Fällen von
nennen, für die der Berufsangehörige bei
öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtver-
der Verwirklichung der Berufspflichtverlet-
letzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen
zung gehandelt hat. Bei berufsaufsichtlichen
Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage da-
Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2
rüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche
Nummer 1 bis 7 gegen eine Wirtschaftsprü-
Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch
fungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprü-
andauern oder bereits abgeschlossen wurden.
fungsgesellschaft in der Bekanntmachung
Die Auskunft darf keine personenbezogenen
zu nennen. Wenn der Berufsangehörige
Daten enthalten. Die Absätze 4 und 5 sowie
oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
§ 69 bleiben unberührt.“
eine Stellungnahme zu der unanfechtbaren
13. § 66a wird wie folgt geändert: berufsaufsichtlichen Maßnahme abgegeben
hat, ist diese in der Bekanntmachung mit zu
a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: veröffentlichen. Darüber hinausgehende
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die personenbezogene Daten darf die Bekannt-
Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die machung nicht enthalten.“
Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt. b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Prüf- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 20 Ab-
stelle nach § 342b Absatz 8 des Handelsge- satz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes,
setzbuchs“ gestrichen. § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes“
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 2c des
Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c
Satz 2“ ersetzt. des Aktiengesetzes“ und die Wörter „§ 332
Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsge-
14. § 66c Absatz 1 wird wie folgt geändert: setzes“ durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a
und 4b des Versicherungsaufsichtsgeset-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
zes“ ersetzt.
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 333a,
„kann“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt
340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2
und das Wort „übermitteln“ gestrichen.
des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizi-
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der Prüf- tätsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 332,
stelle nach § 342b Absatz 1 des Handelsge- 333, jeweils auch in Verbindung mit § 340m
setzbuchs“ durch die Wörter „den Strafver- Absatz 1 Satz 1 oder § 341m Absatz 1
folgungsbehörden“ ersetzt. Satz 1, nach den §§ 333a, 340m Absatz 2
und nach § 341m Absatz 2 des Handels-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: gesetzbuchs, nach den §§ 18 bis 19a des
„Für den Informationsaustausch zwischen der Publizitätsgesetzes“ ersetzt.
Abschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundes- c) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „2“ durch
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.
§ 109a des Wertpapierhandelsgesetzes.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
15. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Ermittlungen“ wird das
a) Der Nummer 2 werden die Wörter „bei einer be- Wort „erheblich“ eingefügt.
rufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft bis zu einer Million bb) Folgender Satz wird angefügt:
Euro,“ angefügt.
„Gegen Berufsangehörige verhängte Maß-
b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 319a Ab- nahmen sowie Bußgeldentscheidungen und
satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ strafrechtliche Verurteilungen werden ano-
ersetzt. nymisiert bekannt gemacht, wenn eine
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öffentliche Bekanntmachung der personen- benen Abschlussprüfungen für das nach dem
bezogenen Daten unverhältnismäßig wäre.“ 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: zuwenden. § 54 in der bis einschließlich 30. Juni
2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden
„(3) Eine Bekanntmachung nach den Absät- auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-
zen 1 und 1a ist fünf Jahre nach ihrer Veröffent- prüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 begin-
lichung zu löschen.“ nende Geschäftsjahr.“
f) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Ab- Artikel 22
satz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes,
§ 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes“ Änderung des
durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 2c des Gesetzes zur Einrichtung
Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
des Aktiengesetzes“ und die Wörter „§ 332 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a § 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschluss-
und 4b des Versicherungsaufsichtsgeset- prüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
zes“ ersetzt. und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I
S. 518, 549), das zuletzt durch Artikel 219 der Verord-
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 331 Ab-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
satz 2a“ durch die Wörter „§ 331 Absatz 2a
worden ist, wird wie folgt geändert:
und 2b“ ersetzt.
17. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 319a
„§ 4
Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“
durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4“ Gebühren;
ersetzt. Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung“.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
18. In § 131 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1
Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz- „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
buchs“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3 Energie erlässt eine Geschäftsordnung der Ab-
und 4“ ersetzt. schlussprüferaufsichtsstelle. Die Geschäftsordnung
19. § 135 wird wie folgt gefasst: regelt insbesondere das Verfahren der Beschluss-
„§ 135 kammern sowie des Fachbeirats in der Abschluss-
prüferaufsichtsstelle und die Unabhängigkeit und
Übergangsvorschrift Integrität der Beschäftigten der Abschlussprüferauf-
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz sichtsstelle. Das schließt insbesondere auch Vor-
§ 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas- kehrungen und Maßnahmen mit Bezug zu privaten
sung ist erstmals auf alle gesetzlich vorgeschrie- Finanzgeschäften der Beschäftigten ein.“
Artikel 23
Änderung der
Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung
Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
gesetzbuchs sind“ durch die Wörter „von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Han-
delsgesetzbuchs erzielt hat“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
3. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
b) Nummer 4.4. wird wie folgt gefasst:
Gebührenbeitrag
Nummer Gegenstand
oder Satz
„4.4 Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach “.
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach
Nummer 4
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1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Artikel 24
Änderung der
Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (zu § 2 Absatz 1 Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847),
die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nummer 5.6. wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„5.6. Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Zusätzliche Be- 420“.
kanntmachung im Bundesanzeiger und entweder einem überregionalen
Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsver-
breitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG
tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben
und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen
sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
(§ 109 Absatz 2 WpHG)
2. Die Nummern 5.6.1 und 5.6.2 werden aufgehoben.
Artikel 25 beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Änderung der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten be-
Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Arti- setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
kel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I worden ist, werden die Wörter „§§ 318, 319 Abs. 1
S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bis 4, § 319a Abs. 1 und § 319b des Handelsgesetz-
1. In § 7 werden die Wörter „und höchstens 40 000 buchs“ durch die Wörter „§§ 318, 319 Absatz 1 bis 4
Euro“ gestrichen. und § 319b des Handelsgesetzbuchs sowie des Arti-
kels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
„(4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas- 2014 über spezifische Anforderungen an die Ab-
sung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie schlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
-vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlage- Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
jahr 2021 anzuwenden.“ 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom
27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung (4) Dem § 157 der Gewerbeordnung in der Fassung
weiterer Gesetze der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 25 des Ge-
(1) In § 29 Absatz 2 Satz 2 des Finanzkonglomerate-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862),
worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 14 des Gesetzes
vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,
werden die Wörter „und des § 319a des Handelsge- „(8) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen
setzbuchs“ durch die Wörter „des Handelsgesetz- im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 8 des Vermögens-
buchs sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) anlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder
Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderun- Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a
gen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf- des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen
fentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlus- bis zum 31. Dezember 2021 keiner Erlaubnis nach
ses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“
27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ ersetzt.
(5) In § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Ver-
(2) In § 31 Absatz 2 Satz 4 des Kohleverstromungs- fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
beendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
S. 1818), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) ge-
worden ist, wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe ändert worden ist, werden die Wörter „§ 19 Absatz 2
„Satz 2“ ersetzt und wird die Angabe „§ 319a,“ gestri- Satz 1 bis 6 und § 204 Absatz 2 des Versicherungsauf-
chen. sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 1
(3) In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergän- bis 6, § 36 Absatz 1a und § 204 Absatz 2 des Versi-
zung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ar- cherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1567
Artikel 27 4. Artikel 6 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe a und Nummer 7
Inkrafttreten Buchstabe a,
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 5. Artikel 7 Nummer 2 und 4 Buchstabe a Doppelbuch-
am 1. Juli 2021 in Kraft. stabe bb und Buchstabe b und c,
(2) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft: 6. Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b und c,
1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie
7. Artikel 11 Nummer 15 und 26,
Nummer 4 und 6 bis 16,
2. Artikel 4 Nummer 9, 8. Artikel 15 Nummer 2 und
3. Artikel 5 Nummer 3, 4 Buchstabe a und b und Num- 9. Artikel 21 Nummer 2, 4, 13 Buchstabe a Doppel-
mer 6, buchstabe bb und Nummer 14.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Gesetz
zur begleitenden Ausführung der
Verordnung (EU) 2020/1503 und der
Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung
von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-
Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften*
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 20 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes
Artikel 21 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-
Inhaltsübersicht
gesetzes
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 22 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 23 Aufhebung der WpÜG-Beiratsverordnung
Artikel 3 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 24 Aufhebung der WpÜG-Widerspruchsausschuss-
Artikel 4 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Verordnung
Artikel 5 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Artikel 25 Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Börsengesetzes Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach
Artikel 7 Änderung des Vermögensanlagengesetzes dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 8 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes Artikel 27 Weitere Änderung der Verordnung über die Erhe-
Artikel 9 Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes bung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
Artikel 10 Änderung des Kreditwesengesetzes nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 11 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 28 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 12 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 29 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 13 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 14 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 15 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Artikel 1
Artikel 16 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes Änderung des
Artikel 17 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 18 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichts-
gesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
Artikel 19 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichts-
gesetzes S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504
ist, wird wie folgt geändert:
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020
zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanz-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
instrumente sowie der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 7. Oktober 2020 über Europäische a) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe
Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Än- eingefügt:
derung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
2019/1937. „§ 64a Form der Kundenkommunikation“.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1569
b) Nach der Angabe zu § 141 wird folgende An- und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
gabe eingefügt: 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261;
„§ 142 Übergangsvorschrift zum Schwarm- L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,
finanzierung-Begleitgesetz“. S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl.
2. § 2 wird wie folgt geändert: L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden
a) In Absatz 4 Nummer 7 werden nach der Angabe ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU)
„Richtlinie 2013/36/EU“ die Wörter „des Euro- Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments
päischen Parlaments und des Rates vom und des Rates vom 11. Dezember 2013 über
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit die gemeinsame Marktorganisation für Erzeug-
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung nisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Än-
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur derung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Auf-
Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und hebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zu-
L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, letzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl.
S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden
3.7.2020, S. 20; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), ist, aufgeführt sind.“
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 f) Nach Absatz 43 wird folgender Absatz 43a ein-
(ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert wor- gefügt:
den ist,“ eingefügt.
„(43a) Elektronische Form im Sinne dieses
b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge- Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein
fügt: Papier ist.“
„(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
im Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Finanzinstruments und der Kauf eines Finanz-
instruments oder die Ausübung eines Rechts, aa) Nummer 8 Buchstabe a und b wird wie folgt
eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes gefasst:
Finanzinstrument vorzunehmen.“ „a) diese Tätigkeiten in jedem dieser Fälle
c) Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27a ein- sowohl auf individueller als auch auf auf
gefügt: Ebene der Unternehmensgruppe aggre-
gierter Basis eine Nebentätigkeit zur
„(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im Haupttätigkeit darstellen; die Kriterien,
Sinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren wann eine Nebentätigkeit vorliegt, wer-
Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wert- den in einem auf der Grundlage von Ar-
papierdienstleistungen oder in der Erbringung tikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richt-
von in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU auf- linie 2014/65/EU in der jeweils geltenden
geführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Fassung erlassenen delegierten Rechts-
Market Maker in Bezug auf Warenderivate be- akt bestimmt,
steht.“
b) das Unternehmen nicht Teil einer Unter-
d) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein- nehmensgruppe ist, deren Haupttätigkeit
gefügt: in der Erbringung von Wertpapierdienst-
„(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses leistungen im Sinne des § 2 Absatz 8
Gesetzes ist eine Klausel, die den Anleger Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b bis d,
schützen soll, indem sichergestellt wird, dass Nummer 3 bis 10 oder Satz 2, oder in
der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzah- der Tätigkeit als Market Maker in Bezug
lung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, auf Warenderivate oder in der Erbrin-
der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, gung von Bankgeschäften im Sinne des
welcher der Summe des Nettogegenwartwertes § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesenge-
der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur setzes besteht,“.
Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbe- bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
trag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.“
„d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf
e) Nach Absatz 36 wird folgender Absatz 36a ein- Anforderung die Umstände mitteilt, auf
gefügt: Grund derer es zu der Auffassung ge-
„(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeug- langt, dass seine Tätigkeit eine Neben-
nisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkon- tätigkeit zu seiner Haupttätigkeit dar-
trakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Arti- stellt,“.
kel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der b) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 8 bis 10“
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro- durch die Wörter „Nummer 9 und 10“ ersetzt.
päischen Parlaments und des Rates vom 17. De- 4. § 54 wird wie folgt geändert:
zember 2013 über eine gemeinsame Marktorga-
nisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) „(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 § 55 für jedes Derivat auf landwirtschaftliche Er-
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1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
zeugnisse und jedes kritische oder signifikante Derivat zentrale zuständige Behörde ist. Die Bun-
Warenderivat, das an einem inländischen Han- desanstalt ist zentrale zuständige Behörde, wenn
delsplatz gehandelt wird, einen quantitativen das größte Volumen dieses Derivats an einem in-
Schwellenwert für die maximale Größe einer ländischen Handelsplatz gehandelt wird. Nähere
Position in diesem Derivat, die eine Person hal- Bestimmungen dazu, wie erhebliche Volumina im
ten darf (Positionslimit), fest. Warenderivate gel- Sinne des Satzes 1 erste Variante berechnet werden,
ten als kritisch oder signifikant, wenn die ergeben sich aus von der Kommission aufgrund
Summe aller Nettopositionen der Halter von der gemäß Artikel 57 Absatz 12 der Richtlinie
Endpositionen dem Umfang ihrer offenen Posi- 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung in
tionen entspricht und durchschnittlich mindes- Verbindung mit Absatz 10 bis 14 der Verordnung
tens 300 000 handelbare Einheiten innerhalb (EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen Regu-
von 12 Monaten beträgt. Nähere Bestimmungen lierungsstandards.
zur Berechnungsmethode nach der die Posi- (2) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1
tionslimits in Spot-Monaten und anderen Mona- Satz 1 zentrale zuständige Behörde für das betref-
ten für effektiv gelieferte oder bar abgerechnete fende Derivat, konsultiert sie im Hinblick auf das
Warenderivate auf der Grundlage der Eigen- anzuwendende einheitliche Positionslimit und auf
schaften der entsprechenden Derivate festge- jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positions-
legt werden, ergeben sich aus von der Kommis- limits die zuständigen Behörden der anderen Han-
sion gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie delsplätze, an denen die Derivate auf landwirt-
2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung schaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina
erlassenen technischen Regulierungsstan- oder an denen die kritischen oder signifikanten De-
dards.“ rivate gehandelt werden.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: (3) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1
aa) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Satz 1 nicht zentrale zuständige Behörde für das
„2. von jeder Person Zugang zu Informatio- betreffende Derivat, ist das von der zentralen zu-
nen, einschließlich aller einschlägigen ständigen Behörde für dieses Derivat festgelegte
Unterlagen, über Größe und Zweck einer Positionslimit auch im Inland maßgeblich. Die Bun-
eingegangenen Position oder offenen desanstalt kann der Festlegung des einheitlichen
Forderung, über wirtschaftliche oder tat- Positionslimits durch eine andere zentrale zustän-
sächliche Eigentümer, etwaige Abspra- dige Stelle widersprechen. In diesem Fall legt sie
chen sowie alle etwaigen zugehörigen schriftlich die vollständigen und ausführlichen
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die Vorausset-
im einschlägigen Basiswert zu erhalten, zungen für die Festlegung nicht erfüllt sind. Kommt
gegebenenfalls auch zu Positionen, die die zentrale zuständige Behörde einem Verlangen
in Warenderivaten mit demselben Basis- der Bundesanstalt zur Änderung des Positions-
wert und denselben Eigenschaften an limits nicht nach, teilt die Bundesanstalt ihr Verlan-
anderen Handelsplätzen und in wirt- gen einschließlich ihrer Gründe der Europäischen
schaftlich gleichwertigen OTC-Kontrak- Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit.
ten über Mitglieder und Teilnehmer ge- (4) Die Bundesanstalt trifft mit anderen für die
halten werden,“. Aufsicht über
bb) Folgender Satz wird angefügt: 1. Handelsplätze, an denen Derivate auf landwirt-
„Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Po- schaftliche Erzeugnisse mit demselben Basis-
sitionsmanagementkontrollen ergeben sich wert und denselben Eigenschaften in erheb-
aus den von der Kommission aufgrund der lichen Volumina gehandelt werden oder an
gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Richtlinie denen kritische oder signifikante Warenderivate
2014/65/EU in der jeweils geltenden Fas- mit demselben Basiswert und denselben Eigen-
sung in Verbindung mit Absatz 10 bis 14 schaften gehandelt werden, und
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlasse- 2. Inhaber von Positionen in diesen Derivaten
nen technischen Regulierungsstandards.“ zuständigen Behörden Vereinbarungen für eine Zu-
5. § 55 wird wie folgt gefasst: sammenarbeit, einschließlich des Austauschs ein-
„§ 55 schlägiger Daten, um die Überwachung und
Durchsetzung des einheitlichen Positionslimits zu
Positionslimits bei ermöglichen.“
europaweit gehandelten Derivaten
6. § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(1) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Er-
zeugnisse mit demselben Basiswert und denselben „(3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-
Eigenschaften in erheblichen Volumina oder kriti- sitionslimits gelten nicht für:
sche oder signifikante Derivate mit demselben Ba- 1. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die
siswert und denselben Eigenschaften auch an zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
einem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat staats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ge- werden und die objektiv messbar die direkt mit
handelt, legt die Bundesanstalt ein Positionslimit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen
nach § 54 Absatz 1 nur fest, wenn sie für dieses Stelle verbundenen Risiken mindern,
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2. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die 8. § 63 wird wie folgt geändert:
zuständige Behörde eines anderen Mitglied- a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
staats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von fügt:
oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden,
die Teil einer überwiegend kommerziellen Unter- „(5a) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für
nehmensgruppe ist und die im Namen einer Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern
nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kom- sich ihre Wertpapierdienstleistung auf Anleihen
merziellen Unternehmensgruppe handelt, und mit einer Make-Whole-Klausel bezieht, die über
diese Positionen objektiv messbar die direkt keine anderen eingebetteten Derivate als eine
mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziel- Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die
len Stelle verbundenen Risiken mindern, Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete
Gegenparteien vermarktet oder vertrieben wer-
3. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die den.“
zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
staats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von b) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gefügt:
gehalten werden und objektiv messbar aus „Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument
Transaktionen stammen, die abgeschlossen zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung
wurden, um der Verpflichtung gemäß Artikel 2 eines Fernkommunikationsmittels geschlossen
Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c der Richt- wird, das eine vorherige Übermittlung der Infor-
linie 2014/65/EU, einen Handelsplatz mit Liqui- mationen über Kosten und Gebühren verhindert,
dität zu versorgen, in Bezug auf Warenderivate kann das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
nachzukommen und men dem Kunden diese Informationen unmittel-
bar nach Geschäftsabschluss entweder in elek-
4. Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
tronischer Form oder, wenn ein Privatkunde
mer 3 Buchstabe b, die mit Waren oder Basis-
darum ersucht, in schriftlicher Form übermitteln,
werten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in
sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
Verbindung stehen.
1. der Kunde hat eingewilligt, die Informationen
Nähere Bestimmungen zum Verfahren bei der Bean-
unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss
tragung von Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 2
zu erhalten, und
und 3 ergeben sich aus den von der Kommission
aufgrund der gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richt- 2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
linie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung hat dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt,
in Verbindung mit Absatz 10 bis 14 der Verordnung den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis
(EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen Regu- er die Informationen erhalten hat.
lierungsstandards.“ Zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 12
7. § 57 wird wie folgt geändert: hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, vor
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Abschluss des Geschäfts telefonisch Informa-
„Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Wertpa- tionen über Kosten und Entgelte zu erhalten.
piere im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Die Anforderungen nach Satz 3 Nummer 2 und
Buchstabe b, die mit Waren oder Basiswerten den Sätzen 4 bis 6 gelten gegenüber professio-
im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in Verbin- nellen Kunden ausschließlich für die Erbringung
dung stehen.“ von Finanzportfolioverwaltung und Anlagebera-
tung.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
„(3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem
Warenderivate, Emissionszertifikate oder Deri- „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleis-
vate davon gehandelt werden, müssen der Bun- tungen, die gegenüber professionellen Kunden
desanstalt darüber hinaus einmal täglich eine erbracht werden, es sei denn, diese Kunden
vollständige Aufstellung der Positionen aller Mit- setzen das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
glieder oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz men entweder in elektronischer Form oder in
sowie deren Kunden und der Kunden dieser schriftlicher Form darüber in Kenntnis, dass sie
Kunden bis zum Endkunden in Warenderivaten, von den durch diese Bestimmungen gewährten
Emissionszertifikaten oder Derivaten davon Rechten Gebrauch machen möchten.“
übermitteln.“ 9. § 64 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln
„Erbringen Wertpapierdienstleistungsunterneh-
1. der zentralen zuständigen Behörde im Sinne
men entweder Anlageberatung oder Finanzport-
des § 55 Absatz 1 oder
folioverwaltung, die eine Umschichtung von
2. der zuständigen Behörde des Handelsplat- Finanzinstrumenten umfassen, so haben sie die
zes, an dem die Warenderivate, Emissions- notwendigen Informationen über die Investition
zertifikate oder Derivate davon gehandelt des Kunden einzuholen und die Kosten und den
werden, falls es keine zentrale zuständige Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumen-
Behörde gibt.“ ten zu analysieren. Satz 6 gilt nicht für Dienst-
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1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
leistungen, die gegenüber professionellen Kun- fen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil
den erbracht werden, es sei denn, diese Kunden der kombinierten Gebühren oder gemeinsa-
setzen das Wertpapierdienstleistungsunterneh- men Zahlungen für Ausführungs- und Analy-
men entweder in elektronischer Form oder in sedienstleistungen auf Analysedienstleistun-
schriftlicher Form darüber in Kenntnis, dass sie gen entfallen,
von den durch Satz 6 gewährten Rechten Ge- 2. die Analysen annehmende Wertpapierdienst-
brauch machen möchten.“ leistungsunternehmen seine Kunden über die
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an- gemeinsamen Zahlungen für Ausführungs-
gefügt: und Analysedienstleistungen informiert, die
„Bei der Erbringung von Anlageberatung haben an die Drittanbieter von Analysen geleistet
Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kun- werden, und
den darüber zu informieren, ob die Vorteile einer 3. die Analysen, für welche die kombinierten
Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Gebühren geleistet werden oder die gemein-
Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten same Zahlung erfolgt, Emittenten betreffen,
überwiegen oder nicht. Satz 5 gilt nicht für die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung
Dienstleistungen, die gegenüber professionellen der Analysen eine Marktkapitalisierung von
Kunden erbracht werden, es sei denn, diese 1 Milliarde Euro nicht überschritten haben,
Kunden setzen das Wertpapierdienstleistungs- ausgedrückt durch die Notierungen am Ende
unternehmen entweder in elektronischer Form der Jahre, in denen sie an einem Handels-
oder in schriftlicher Form darüber in Kenntnis, platz notiert sind oder waren, oder durch
dass sie von den durch Satz 5 gewährten Rech- das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in
ten Gebrauch machen möchten.“ denen sie nicht an einem Handelsplatz no-
10. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt: tiert waren.
„§ 64a Analysen im Sinne dieses Absatzes sind Analy-
sematerial und Analysedienstleistungen in Be-
Form der Kundenkommunikation zug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente
Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug
ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten
diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden In- von Finanzinstrumenten oder Analysematerial
formationen in elektronischer Form bereit, es sei oder -dienstleistungen, die in engem Zusam-
denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Pri- menhang mit einem bestimmten Wirtschafts-
vatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum zweig oder Markt stehen, sodass die Analysen
gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form die Grundlage für die Einschätzung von Finanz-
zu erhalten. In diesem Fall werden die Informatio- instrumenten, Vermögenswerten oder Emitten-
nen kostenlos in schriftlicher Form bereitgestellt. ten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes lie-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen setzen Pri- fern. Zu Analysen gehören auch Material oder
vatkunden oder potenzielle Privatkunden darüber Dienstleistungen, mit denen eine Anlagestrate-
in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die gie empfohlen oder nahegelegt und eine fun-
Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.“ dierte Stellungnahme zum aktuellen oder künf-
11. In § 68 Absatz 1 werden die Wörter „§ 63 Ab- tigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder
satz 1, 3 bis 7, 9, 10, § 64 Absatz 3, 5 und 7“ durch Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig
die Wörter „§ 63 Absatz 1, 3 bis 10, 12 Satz 1 und 2, eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermit-
§ 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 8“ ersetzt. telt werden und auf der Grundlage neuer oder
bereits vorhandener Informationen Schlussfol-
12. § 70 wird wie folgt geändert. gerungen gezogen werden, die genutzt werden
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- könnten, um eine Anlagestrategie zu begrün-
gefügt: den, und die für die Entscheidungen, die das
„Die Bereitstellung von Analysen nach Satz 2 Wertpapierinstitut für die die Analysegebühr
stellt auch dann keine Zuwendung dar, wenn entrichtenden Kunden trifft, relevant und von
die Voraussetzungen gemäß des Absatzes 6a Nutzen sein könnten.“
Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind.“ 13. Nach § 80 Absatz 13 wird folgender Absatz 13a
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- eingefügt:
fügt: „(13a) Die Absätze 9 bis 12 gelten nicht für
„(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und 2 Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern sich
ist eine Bereitstellung von Analysen durch Dritte ihre Wertpapierdienstleistung auf Anleihen mit
an Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch einer Make-Whole-Klausel bezieht, die über keine
ohne Ausweis einer separaten Gebühr für Ana- anderen eingebetteten Derivate als eine Make-
lysen und jede Wertpapierdienstleistung, durch Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanz-
die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, instrumente ausschließlich an geeignete Gegen-
zulässig, wenn parteien vermarktet oder vertrieben werden.“
1. vor der Erbringung der Ausführungs- oder 14. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Analysedienstleistungen eine Vereinbarung gefügt:
zwischen dem Wertpapierdienstleistungsun- „Hierzu zählen insbesondere Aufzeichnungen über
ternehmen und dem Analyseanbieter getrof- die Kundenmitteilungen nach § 63 Absatz 12 Satz 6
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1573
und die Vereinbarungen nach § 64 Absatz 3 Satz 7 „Abschnitt 5a
und Absatz 4 Satz 6.“
Paneuropäisches
15. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert: Privates Pensionsprodukt (PEPP)
a) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a § 32a Zuständigkeit im Sinne der Verordnung
eingefügt: (EU) 2019/1238“.
„34a. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 13 eine dort b) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende Angabe
genannte Möglichkeit nicht oder nicht eingefügt:
rechtzeitig einräumt,“.
„§ 120a Bußgeldvorschriften zur Verordnung
b) Nach Nummer 41 wird folgende Nummer 41a (EU) 2019/1238“.
eingefügt:
2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
„41a. entgegen § 64 Absatz 4 Satz 5 oder § 142 a) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein
Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 eine Information Komma ersetzt.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig gibt,“. b) Folgender Buchstabe k wird angefügt:
c) In Nummer 135 wird nach dem Wort „erstattet“ „k) der Verordnung (EU) 2019/1238 des Euro-
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. päischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Pri-
d) Nummer 136 wird aufgehoben. vates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198
16. Folgender § 142 wird angefügt: vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.“
„§ 142
3. § 6 wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschriften für das
Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben „Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus-
ihre Kunden (Bestandskunden), die die gemäß künfte, die Vorlage von Unterlagen oder sons-
Abschnitt 11 zur Verfügung zu stellenden Infor- tigen Daten und die Überlassung von Kopien ver-
mationen in schriftlicher Form erhalten haben, spä- langen sowie Personen laden und vernehmen,
testens acht Wochen vor dem Versenden der In- um
formationen in elektronischer Form darüber zu 1. zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote
informieren, dass sie diese in elektronischer Form dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU)
gemäß § 64a erhalten werden. Soweit es sich bei Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr.
den Bestandskunden um Privatkunden handelt, 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verord-
darüber zu informieren, dass sie die Wahl haben, nung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU)
die Informationen entweder weiterhin in schrift- 2019/1238 eingehalten werden, oder
licher Form oder künftig in elektronischer Form zu
erhalten. Wertpapierdienstleistungsunternehmen ha- 2. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
ben diese Kunden zudem darüber zu informieren, Maßnahme nach § 15 dieses Gesetzes, nach
dass ein automatischer Wechsel zur elektronischen Artikel 42 der Verordnung (EU) 600/2014 oder
Form stattfinden wird, wenn diese innerhalb der nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr.
Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie 2019/1238 vorliegen.“
die Informationen weiterhin in schriftlicher Form b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
erhalten möchten. Bestandskunden, die die gemäß
diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden In- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
formationen bereits in elektronischer Form erhal- aaa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch
ten, müssen nicht informiert werden. ein Komma ersetzt.
(2) § 82 Absatz 10 bis 12 findet bis zum 27. Fe- bbb) Nach Nummer 6 wird die folgende
bruar 2023 keine Anwendung.“ Nummer 6a eingefügt:
Artikel 2 „6a. Vorschriften, auf die in § 120a Ab-
satz 1 und 2 Bezug genommen
Weitere Änderung des wird, oder“.
Wertpapierhandelsgesetzes
ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „6“ durch
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der die Angabe „6a“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes bb) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Komma ersetzt und wird nach der Angabe „4“
die Angabe „und 6a“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 8 Satz 2 wird nach den Wörtern „Ab-
a) Nach der Angabe zu § 32 werden die folgenden satz 6 Satz 1 Nummer 5“ die Angabe „und 6a“
Angaben eingefügt: eingefügt.
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1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
4. Nach § 32 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt: Anfrage eines PEPP-Vertreibers zur Verfügung
„Abschnitt 5a stellt,
Paneuropäisches 9. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 6 eine
Privates Pensionsprodukt (PEPP) dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor
Beginn des Vertriebs eines PEPP trifft,
§ 32a 10. entgegen Artikel 26 Absatz 1 das PEPP-Basis-
Zuständigkeit im Sinne der informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht voll-
Verordnung (EU) 2019/1238 ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 11. entgegen Artikel 26 Absatz 8 einen Hinweis
2019/1238 des Europäischen Parlaments und des nicht oder nicht vor dem Abschluss eines
Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches PEPP-Vertrags gibt oder nicht dafür sorgt, dass
Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom ein potenzieller PEPP-Sparer auf einen dort ge-
25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nannten Bericht zugreifen kann,
nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht 12. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 das PEPP-
§ 295 Absatz 1 Nummer 7 des Versicherungsauf- Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
sichtsgesetzes, § 6 Absatz 1f des Kreditwesenge- tig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig
setzes oder § 5 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetz- überarbeitet,
buchs anzuwenden ist.
13. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Information nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesan-
stalt nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 so- 14. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
wie nach Artikel 63 der Verordnung (EG) 2019/1238 dort genannte Empfehlung nicht, nicht richtig
haben keine aufschiebende Wirkung.“ oder nicht rechtzeitig übermittelt,
5. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt: 15. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2
Satz 1 eine dort genannte Prognose nicht oder
„§ 120a nicht vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags
Bußgeldvorschriften zur vorlegt oder einen Hinweis nicht oder nicht vor
Verordnung (EU) 2019/1238 dem Abschluss eines PEPP-Vertrags gibt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver- 16. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Satz 2 eine dort
ordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parla- genannte Erläuterung nicht, nicht richtig oder
ments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) vor Abschluss eines in Artikel 34 Absatz 3 Satz 1
(ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) verstößt, indem er genannten Vertrags übermittelt,
vorsätzlich oder leichtfertig 17. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein PEPP anbietet sorgt, dass eine dort genannte Person über die
oder vertreibt, dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
2. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 fügt, oder einen Nachweis nicht oder nicht
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän- rechtzeitig erbringt,
dig oder nicht rechtzeitig erstattet, 18. entgegen Artikel 35 Absatz 4, auch in Verbin-
3. entgegen Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit dung mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2,
Absatz 3 einen Mitnahmeservice nicht oder oder entgegen Artikel 40 Absatz 5 Satz 1 eine
nicht rechtzeitig bereitstellt, dort genannte Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-
4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 ei- telt,
nen PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig informiert, 19. entgegen Artikel 35 Absatz 6 einen PEPP-Spa-
rer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 den
nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht unverzüglich nach der Kenntnis- 20. entgegen Artikel 38 Absatz 1 eine dort genannte
nahme von der fehlenden Verfügbarkeit des Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
neuen Unterkontos unterrichtet, oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
6. entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 eine Mittei- 21. entgegen Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
nicht rechtzeitig macht, oder nicht rechtzeitig erteilt,
7. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 in 22. entgegen Artikel 39 eine dort genannte Auskunft
Verbindung mit Unterabsatz 3 ein Produktge- oder Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
nehmigungsverfahren nicht oder nicht richtig ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
unterhält oder nicht oder nicht richtig betreibt, stellt,
8. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 5 eine 23. entgegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2
dort genannte Information nicht oder nicht un- Satz 1 eine dort genannte Information nicht,
verzüglich nach Eingang einer diesbezüglichen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
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züglich nach Erhalt der Anweisung des PEPP- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Kunden überträgt, a) Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie
24. entgegen Artikel 53 Absatz 3 den übertragenden folgt gefasst:
PEPP-Anbieter nicht oder nicht rechtzeitig zur „§ 58 Hinweisgeberverfahren
Durchführung auffordert,
§ 59 Überwachung der Organisationspflichten
25. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe a oder b
§ 60 Prüfung der Organisationspflichten; Ver-
eine Information oder eine Liste nicht, nicht rich-
ordnungsermächtigung“.
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt, b) Die Angaben zu den §§ 61 und 62 werden gestri-
chen.
26. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe c einen
Zahlungseingang annimmt, 2. § 2 wird wie folgt geändert:
27. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe d einen a) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:
Betrag oder eine Sacheinlage nicht, nicht voll- „(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem
ständig oder nicht rechtzeitig überträgt, im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes
28. entgegen Artikel 53 Absatz 5 eine dort genannte Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2
Vorkehrung nicht, nicht vollständig oder nicht Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU)
rechtzeitig trifft, Nr. 600/2014.“
29. entgegen Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine b) Absatz 38 wird aufgehoben.
Gebühr oder ein Entgelt in Rechnung stellt, c) Absatz 39 wird wie folgt gefasst:
30. entgegen Artikel 54 Absatz 4 Kosten in Rech- „(39) Genehmigter Meldemechanismus im
nung stellt oder Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Mel-
31. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 63 demechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Artikel 65 Absatz 2 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“
Unterabsatz 1 zuwiderhandelt. d) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder „(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne die-
leichtfertig in einem Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 ses Gesetzes ist
Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 eine Angabe 1. ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,
nicht richtig oder nicht vollständig macht.
2. ein genehmigter Meldemechanismus.“
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet 3. Die §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst:
werden. In den Fällen des Absatzes 1 oder 2, jeweils „§ 58
in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Hinweisgeberverfahren
Ordnungswidrigkeiten kann die Ordnungswidrigkeit
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein
mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahn-
Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwen-
det werden.
dung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kre-
(4) Bei einer juristischen Person oder Personen- ditwesengesetzes verfügen.
vereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von
mehr als 50 Millionen Euro kann die Ordnungswid- § 59
rigkeit abweichend von Absatz 3 Satz 2 mit einer
Überwachung der
Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamt-
Organisationspflichten
umsatzes geahndet werden, der im jüngsten verfüg-
baren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungs- Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in
organ gebilligten Abschluss ausgewiesen ist. § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 3 Satz 1 Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Ar-
hinaus und tikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten
2. bei einer juristischen Person über Absatz 3 Satz 2 Pflichten, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Ar-
oder Absatz 4 hinaus tikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, bei den Daten-
bereitstellungsdiensten auch ohne besonderen An-
mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der
lass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3 gilt ent-
Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils geahndet
sprechend. Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen
werden, sofern sich dieser beziffern lässt.
gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Widerspruch und
(6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.“ Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 3
Weitere Änderung des § 60
Wertpapierhandelsgesetzes Prüfung der
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I (1) Unbeschadet des § 59 ist die Einhaltung der
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten
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1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der (EU) Nr. 600/2014 genannten Mechanismen
Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Ar- einrichtet,
tikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten
6. nicht über die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 2
Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten
oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verord-
Prüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1 Satz 4 und 6, Ab-
nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Ressour-
satz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 gilt entspre-
cen und Notfallsysteme verfügt,
chend.
7. nicht über die in Artikel 27g Absatz 5 der Ver-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
ordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Sys-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
teme verfügt,
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach 8. nicht über die in Artikel 27i Absatz 1 der Ver-
Absatz 1 sowie den Inhalt der Prüfungsberichte er- ordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Grund-
lassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann sätze und Vorkehrungen zu deren Einhaltung
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die verfügt,
Bundesanstalt übertragen.“
9. nicht die in Artikel 27i Absatz 2 der Verord-
4. Die §§ 61 und 62 werden aufgehoben. nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Vorkehrun-
5. § 120 wird wie folgt geändert: gen trifft oder nicht über die in Artikel 27i Ab-
satz 4 genannten Systeme verfügt.“
a) In Absatz 8 werden die Nummern 10 bis 26 auf-
gehoben. d) In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter „der Ab-
sätze 8 und 9“ durch die Wörter „der Absätze 8
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: bis 9a“ ersetzt.
aa) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe
„(ABl. L 173 vom 12.6.2014 S. 84)“ durch die Artikel 4
Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6
Weitere Änderung des
vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015,
Wertpapierhandelsgesetzes
S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
(ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
worden ist,“ ersetzt. S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
bb) Nach Nummer 22 werden die folgenden geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummern 22a und 22b eingefügt: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„22a. entgegen Artikel 27g Absatz 1 Satz 2 a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
eine Information nicht, nicht richtig,
„§ 10 Besondere Befugnisse nach der Ver-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Ver-
zur Verfügung stellt,
ordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung
22b. entgegen Artikel 27g Absatz 3 Satz 2 (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU)
oder Artikel 27i Absatz 2 Satz 2 eine 2020/852 und der Verordnung (EU)
Information nicht richtig behandelt,“. 2020/1503“.
c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge- b) Nach der Angabe zu § 32a werden die folgen-
fügt: den Angaben eingefügt:
„(9a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich „Abschnitt 5b
oder leichtfertig als Person nach Artikel 2 Ab-
satz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. Schwarmfinanzierungsdienstleister
600/2014 § 32b Zuständigkeit der Bundesanstalt nach
1. nicht dafür sorgt, dass sie über Grundsätze der Verordnung (EU) 2020/1503
und Vorkehrungen nach Artikel 27g Absatz 1 § 32c Haftung für Angaben im Anlagebasisin-
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ver- formationsblatt nach Artikel 23 der Ver-
fügt, ordnung (EU) 2020/1503
2. nicht über die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 2 § 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisin-
oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verord- formationsblatt nach Artikel 24 der Ver-
nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Mittel und ordnung (EU) 2020/1503
Notfallsysteme verfügt,
§ 32e Sonstige Regelungen hinsichtlich der An-
3. nicht in der Lage ist, Informationen in der in sprüche nach den §§ 32c und 32d
Artikel 27g Absatz 1 Satz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Weise § 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten
zu verbreiten, nach der Verordnung (EU) 2020/1503;
Verordnungsermächtigung“.
4. nicht die in Artikel 27g Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Vor- c) Nach der Angabe zu § 120a wird folgende An-
kehrungen trifft und beibehält, gabe eingefügt:
5. nicht die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 1 oder „§ 120b Bußgeldvorschriften zur Verordnung
Artikel 27i Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503“.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1577
2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert: ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „6a“
a) In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch durch die Angabe „6b“ ersetzt.
ein Komma ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und wird nach der An-
b) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
gabe „6a“ die Angabe „und 6b“ eingefügt.
„l) der Verordnung (EU) 2020/1503 des Euro-
c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „und“ durch
päischen Parlaments und des Rates vom
ein Komma ersetzt und wird nach der An-
7. Oktober 2020 über Europäische Schwarm-
gabe „6a“ die Angabe „und 6b“ eingefügt.
finanzierungsdienstleister für Unternehmen
und zur Änderung der Verordnung (EU) d) In Absatz 9 Satz 1 wird nach den Wörtern
2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 „Nummer 1 bis 5“ die Angabe „und 6b“ einge-
(ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) in der je- fügt.
weils geltenden Fassung.“ 5. § 10 wird wie folgt geändert:
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 17 wird das Wort „und“ am Ende „§ 10
durch ein Komma ersetzt. Besondere Befugnisse
b) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch nach der Verordnung (EU)
das Wort „und“ ersetzt. Nr. 1286/2014, der Verordnung
(EU) 2016/1011, der Verordnung
c) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
(EU) 2019/2088, der Verordnung (EU)
„19. Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503“.
von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Verordnung (EU) 2020/1503, soweit sie
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im „(4) Die Bundesanstalt kann Anordnungen
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a treffen, die zur Durchsetzung der Verbote und
der Verordnung (EU) 2020/1503 erbrin- Gebote der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie
gen.“ der auf deren Grundlage erlassenen delegierten
Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der
4. § 6 wird wie folgt geändert: Europäischen Kommission geeignet und erfor-
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: derlich sind. Insbesondere kann die Bundesan-
stalt
„Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus-
künfte, die Vorlage von Unterlagen oder sons- 1. beim Vorliegen eines Verstoßes oder eines
tigen Daten und die Überlassung von Kopien hinreichend begründeten Verdachts eines
verlangen sowie Personen laden und verneh- Verstoßes gegen die Verordnung (EU)
men, um 2020/1503,
1. zu überwachen, ob die Verbote oder Ge- a) den Umstand bekannt machen, dass
bote dieses Gesetzes oder der Verordnung ein Schwarmfinanzierungsdienstleister im
(EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e
Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. der Verordnung (EU) 2020/1503 oder ein
1286/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufga-
der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verord- ben im Zusammenhang mit solchen
nung (EU) 2019/1238 und der Verordnung Dienstleistungen benannt wurde, seinen
(EU) 2020/1503 eingehalten werden, oder Verpflichtungen insbesondere aus den
Kapiteln II, IV und V der Verordnung (EU)
2. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine 2020/1503 nicht nachkommt,
Maßnahme nach § 15 dieses Gestzes, nach
Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 b) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes
oder nach Artikel 63 der Verordnung (EU) nach Kapitel IV der Verordnung (EU)
2019/1238 vorliegen.“ 2020/1053 oder des reibungslosen Funk-
tionierens des Marktes alle wesentlichen
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Informationen, die die Erbringung von
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a
aaa) In Nummer 6a wird das Wort „oder“
der Verordnung (EU) 2020/1503 beeinflus-
gestrichen.
sen können, bekannt machen oder von
bbb) Nach Nummer 6a wird folgende Num- einem Schwarmfinanzierungsdienstleister
mer 6b eingefügt: im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-
„6b. die in Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 stabe e der Verordnung (EU) 2020/1503
Buchstabe a der Verordnung (EU) oder von einem Dritten, der zur Wahrneh-
2020/1503 in Bezug genomme- mung von Aufgaben im Zusammenhang
nen Artikel sowie die auf deren von solchen Dienstleistungen benannt
Grundlage erlassenen delegierten wurde, die Bekanntgabe dieser Informa-
Rechtsakte und Durchführungs- tionen verlangen,
rechtsakte der Europäischen c) die Erbringung von Schwarmfinanzie-
Kommission oder“. rungsdienstleistungen im Sinne des Arti-
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1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
kels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verord- 6. In § 13 wird die Angabe „1 bis 14“ durch die An-
nung (EU) 2020/1503 aussetzen oder von gabe „1 bis 13“ ersetzt und werden nach den Wör-
einem Schwarmfinanzierungsdienstleister tern „und 54 Absatz 1“ die Wörter „einschließlich
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch- der Androhung und der Festsetzung von Zwangs-
stabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 mitteln“ eingefügt.
die Aussetzung der Erbringung von sol-
7. In § 18 Absatz 11 werden jeweils nach den Wörtern
chen Schwarmfinanzierungsdienstleistun-
„der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter
gen verlangen, wenn die Bundesanstalt
„und der Verordnung (EU) 2020/1503“ eingefügt.
der Auffassung ist, dass die Erbringung
dieser Schwarmfinanzierungsdienstleis- 8. Nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird fol-
tungen den Anlegerinteressen abträglich gende Nummer 7 eingefügt:
wäre, „7. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2
d) vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)
im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buch- 2020/1503,“.
stabe g der Verordnung (EU) 2020/1503 9. Nach § 32a wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:
und des übernehmenden Schwarmfinan-
zierungsdienstleisters im Sinne des Arti- „Abschnitt 5b
kels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verord- Schwarmfinanzierungsdienstleister
nung (EU) 2020/1503 bestehende Verträge
an einen anderen Schwarmfinanzierungs- § 32b
dienstleister übertragen, falls einem
Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zu- Zuständigkeit der Bundesanstalt
lassung nach Artikel 17 Absatz 1 Unterab- nach der Verordnung (EU) 2020/1503
satz 1 Buchstabe c entzogen wurde, (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
2. bei einem hinreichend begründeten Verdacht Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU)
für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die 2020/1503.
Verordnung (EU) 2020/1503 in jedem einzel- (2) Die Bundesanstalt erlässt im Einvernehmen
nen Fall mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
a) ein Schwarmfinanzierungsangebot im braucherschutz Gestattungen nach Artikel 2 Ab-
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 durch All-
der Verordnung (EU) 2020/1503 untersa- gemeinverfügung.
gen oder für maximal zehn aufeinanderfol- (3) In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 17 Ab-
gende Arbeitstage aussetzen, satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 sind § 48
b) die Erbringung von Schwarmfinanzie- Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Ver-
rungsdienstleistungen im Sinne des Arti- waltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist
kels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verord- nicht anzuwenden.
nung (EU) 2020/1503 für maximal zehn (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
aufeinanderfolgende Arbeitstage ausset- Entscheidungen und Maßnahmen der Bundesan-
zen oder von einem Schwarmfinanzie- stalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503 ein-
rungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 schließlich der Androhung und der Festsetzung
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende
(EU) 2020/1503 für maximal zehn aufei- Wirkung.
nanderfolgende Arbeitstage die Ausset-
zung der Erbringung von solchen
§ 32c
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ver-
langen, Haftung für Angaben
im Anlagebasisinformationsblatt nach
c) Marketingmitteilungen im Sinne des Arti-
Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503
kels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verord-
nung (EU) 2020/1503 untersagen oder für (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt
maximal zehn aufeinanderfolgende Arbeits- nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503
tage aussetzen oder Schwarmfinanzie- verantwortliche Projektträger im Sinne des Arti-
rungsdienstleistern im Sinne des Artikels 2 kels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 und die für dieses Anlagebasisinfor-
2020/1503 oder Dritten, die mit der Wahr- mationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner
nehmung von Funktionen in Bezug auf die Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Ar-
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen be- tikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU)
auftragt wurden, vorschreiben, solche Mar- 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
ketingmitteilungen zu unterlassen oder für der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasis-
maximal zehn aufeinanderfolgende Arbeits- informationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung
tage auszusetzen, (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in
Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Euro-
3. die Erbringung von Schwarmfinanzierungs-
päischen Union vorsätzlich oder fahrlässig
dienstleistungen untersagen, wenn sie das
Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verord- 1. irreführende oder unrichtige Informationen an-
nung (EU) 2020/1503 feststellt.“ gegeben sind oder
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2. wichtige Informationen nicht angegeben sind, § 32f
die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Ent- Überwachung und Prüfung
scheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzie- der Pflichten nach der Verordnung
rungsprojekt anlegen wollen, zu unterstützen. (EU) 2020/1503; Verordnungsermächtigung
(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für
(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung
das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23
der Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung
der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen
(EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung
Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane
auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den
eines Projektträgers, wenn diese vorsätzlich oder
Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne des
grob fahrlässig gehandelt haben.
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2020/1503 bei den Unternehmen, mit denen
§ 32d
eine Auslagerungsvereinbarung besteht oder be-
Haftung für Angaben stand, und bei sonstigen zur Durchführung einge-
im Anlagebasisinformationsblatt nach schalteten dritten Personen oder Unternehmen
Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 vornehmen.
(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jähr-
nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 lich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob
verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister die Schwarmfinanzierungsdienstleister die nach
und die für dieses Anlagebasisinformationsblatt der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden
verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane Pflichten erfüllen. Die Bundesanstalt kann auf
sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teil-
Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum weise unter Berücksichtigung der Art und des Um-
Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus ent- fangs der betriebenen Geschäfte absehen. Der
steht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt Schwarmfinanzierungsdienstleister hat den geeig-
nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 neten Prüfer spätestens zum Ablauf desjenigen
oder etwaiger Übersetzungen in Amtssprachen Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prü-
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vor- fung erstreckt. Bei Schwarmfinanzierungsdienst-
sätzlich oder fahrlässig leistern, die einem genossenschaftlichen Prüfungs-
1. irreführende oder unrichtige Informationen an- verband angehören oder durch die Prüfungsstelle
gegeben sind oder eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft wer-
den, wird die Prüfung durch den zuständigen Prü-
2. wichtige Informationen nicht angegeben sind,
fungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle,
die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Ent-
soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies
scheidung, ob sie ihre Anlage durch die indivi-
vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind
duelle Verwaltung des Kreditportfolios vorneh-
darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch-
men, zu unterstützen.
prüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buch-
(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für prüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prü-
das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 fungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse
der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen verfügen.
Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane
(3) Über die Prüfung nach Absatz 2 ist ein Prü-
eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters, wenn
fungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der
diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
Bundesanstalt vorzulegen. Die wesentlichen Prü-
haben.
fungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusam-
menzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen
§ 32e
ist. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundes-
Sonstige Regelungen hinsichtlich anstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht
der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d nach Satz 1 nicht angefordert wird. Der Fragebo-
(1) Ein Anspruch nach § 32c oder § 32d besteht gen ist unverzüglich nach Beendigung der Prüfung
nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung einzureichen.
die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der In- (4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hat
formationen in dem Anlagebasisinformationsblatt vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesan-
oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen ei- stalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte kann innerhalb eines Monats nach Zugang der An-
oder die Irreführung durch die Informationen in zeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-
dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwe-
Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitglied- ckes geboten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
staats der Europäischen Union erkannt hat. für Schwarmfinanzierungsdienstleister, die einem
(2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören
nach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlas- oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen-
sen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam. und Giroverbandes geprüft werden.
(3) Weitergehende Ansprüche, die nach den (5) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem
Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund Schwarmfinanzierungsdienstleister Bestimmungen
von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erho- über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer
ben werden können, bleiben unberührt. zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere
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1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Bei 4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Überprüfung
Verdacht auf schwerwiegende Verstöße gegen die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Pflichten, deren Einhaltung zu prüfen ist, hat der rechtzeitig vornimmt,
Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrich- 5. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a eine
ten. Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teil- dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig,
nehmen. Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch-
der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen. führt,
(6) Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach
6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 auch ohne besonderen Anlass anstelle
Absatz 2 Buchstabe b für eine dort genannte
des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durch-
Prüfung nicht sorgt,
führen. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist
hierüber rechtzeitig zu informieren. 7. entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Jahre führt,
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 haben
keine aufschiebende Wirkung. 8. entgegen Artikel 6 Absatz 4 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann
dig oder nicht auf Anfrage des Anlegers zur
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Verfügung stellt,
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen über Aufbau, Inhalt und Art und Weise der 9. entgegen Artikel 6 Absatz 6 eine dort genannte
nach Absatz 3 vorzulegenden Prüfungsberichte so- Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
wie nähere Bestimmungen über Art, Umfang und dig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
Zeitpunkt der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 10. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt,
erlassen, um Missständen bei der Erbringung von dass ein Kunde unentgeltlich Beschwerde ein-
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach der reichen kann,
Verordnung (EU) 2020/1503 entgegenzuwirken,
um auf die Einhaltung der der Prüfung nach Ab- 11. entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine Aufzeichnung
satz 2 Satz 1 unterliegenden Pflichten hinzuwirken nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen 12. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Beteiligung
zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen hält,
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
13. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
auf die Bundesanstalt übertragen.“
dort genannte Person als Projektträger zulässt,
10. In § 112 Absatz 2 wird das Wort „hat“ durch die
14. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine
Wörter „einschließlich der Androhung und der
dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig,
Festsetzung von Zwangsmitteln hat“ ersetzt.
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
11. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt: Weise oder nicht unverzüglich nach der Zulas-
„§ 120b sung der Person als Anleger offenlegt oder
nicht sicherstellt, dass eine Person eine Vor-
Bußgeldvorschriften zur
zugsbehandlung nicht erhält,
Verordnung (EU) 2020/1503
15. entgegen Artikel 15 Absatz 3 eine Unterrich-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
oder leichtfertig entgegen Artikel 18 Absatz 1 der
nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Informa-
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Par-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
laments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über
nicht rechtzeitig vorlegt,
Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister
für Unternehmen und zur Änderung der Verord- 16. entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort ge-
nung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) nannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Angabe nicht richtig übermittelt. 17. als Schwarmfinanzierungsdienstleister entge-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver- gen Artikel 19 Absatz 4 eine Mitteilung nicht,
ordnung (EU) 2020/1503 verstößt, indem er vor- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
sätzlich oder fahrlässig zeitig macht,
1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 eine Vergütung, 18. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in
einen Rabatt oder einen nichtmonetären Vorteil Verbindung mit Absatz 2 eine Ausfallquote
gewährt oder erhält, nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 Unterab-
zeitig offenlegt,
satz 1 die Umsetzung einer dort genannten Re-
gelung, eines dort genannten Verfahrens, eines 19. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine
dort genannten Systems oder einer dort ge- Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
nannten Kontrolle nicht überwacht, oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 20. entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit
nicht dafür Sorge trägt, dass er über ein dort Artikel 21 Absatz 5 eine dort genannte Bewer-
genanntes System oder eine dort genannte tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Kontrolle verfügt, nicht rechtzeitig vornimmt,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1581
21. entgegen Artikel 21 Absatz 3 eine dort ge- Artikel 5
nannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht Änderung des
vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft, Wertpapierprospektgesetzes
22. entgegen Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 1 Dem § 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom
eine dort genannte Simulation nicht oder nicht 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Ar-
rechtzeitig überprüft, tikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
23. einer Vorschrift des Artikels 21 Absatz 7 Unter- S. 1423) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
absatz 1 über die Sicherstellung einer dort ge- gefügt:
nannten Pflicht zuwiderhandelt, „Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1
24. entgegen Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129
Absatz 3 eine vorvertragliche Bedenkzeit nicht bezeichneten Artikel.“
vorsieht,
Artikel 6
25. entgegen Artikel 22 Absatz 4 eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Änderung des
führt, Börsengesetzes
26. entgegen Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe a Das Börsengesetz vom 16. Juli 2002 (BGBl. I
oder b, Artikel 23 Absatz 8 Satz 2 oder Ab- S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
satz 12 Unterabsatz 3 oder Artikel 24 Absatz 2 setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert
Satz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht worden ist, wird wie folgt geändert:
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52
27. entgegen Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 1 folgende Angabe eingefügt:
einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht „§ 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarm-
rechtzeitig gibt oder eine Information nicht finanzierung-Begleitgesetz“.
oder nicht rechtzeitig korrigiert,
2. § 26f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
28. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 23
a) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 14 zuwiderhandelt,
„2. von Handelsteilnehmern Zugang zu Informa-
29. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 ein Anlage-
tionen, einschließlich aller einschlägigen Un-
basisinformationsblatt nicht auf dem neuesten
terlagen, über Größe und Zweck einer einge-
Stand hält,
gangenen Position oder offenen Forderung,
30. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigen-
genanntes Forum nutzt, tümer, etwaige Absprachen sowie alle etwai-
31. entgegen Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d gen zugehörigen Vermögenswerte oder Ver-
nicht sicherstellt, dass ein Kunde eine dort ge- bindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu
nannte Information erhält, erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen,
die in Warenderivaten mit demselben Basis-
32. entgegen Artikel 26 Buchstabe b nicht sicher- wert und denselben Eigenschaften an ande-
stellt, dass ein Kunde Zugang zu dort genann- ren Handelsplätzen und in wirtschaftlich
ten Aufzeichnungen hat, gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglie-
33. entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht sicherstellt, der und Teilnehmer gehalten werden,“.
dass eine Marketingmitteilung als solche er- b) Folgender Satz wird angefügt:
kennbar ist, oder
„Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Positions-
34. entgegen Artikel 27 Absatz 3 eine dort ge- managementkontrollen ergeben sich aus den von
nannte Sprache nicht verwendet. der Kommission aufgrund der gemäß Artikel 57
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils
buße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet geltenden Fassung in Verbindung mit den Absät-
werden. zen 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
(4) Bei einer juristischen Person oder einer Per- erlassenen technischen Regulierungsstandards.“
sonenvereinigung mit einem jährlichen Gesamt- 3. Folgender § 53 wird angefügt:
umsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann die „§ 53
Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 3 mit
einer Geldbuße bis zu 5 Prozent des jährlichen Ge- Anwendungsbestimmung
samtumsatzes geahndet werden, der im letzten zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Ab- § 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine An-
schluss ausgewiesen ist. wendung.“
(5) Bei einer juristischen Person oder Personen-
vereinigung kann über Absatz 3 oder 4 hinaus die Artikel 7
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Änderung des
Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nut- Vermögensanlagengesetzes
zens geahndet werden, soweit sich dieser beziffern Dem § 1 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes
lässt. vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt
(6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.“ durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
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1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
S. 1534) geändert worden ist, wird folgender Satz an- Artikel 9
gefügt:
Weitere Änderung des
„Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot, das von Wertpapierinstitutsgesetzes
einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
(BGBl. I S. 990), das durch Artikel 8 dieses Gesetzes
7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzie-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
rungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der
a) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein
jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Schwarm-
Komma ersetzt.
finanzierungsdienstleister unterbreitet wird, sofern es
nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Ver- b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das
ordnung genannten Schwellenwert übersteigt.“ Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
Artikel 8
„11. für Schwarmfinanzierungszwecke nach Arti-
Änderung des kel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung
Wertpapierinstitutsgesetzes (EU) 2020/1503 des Europäischen Parla-
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 ments und des Rates vom 7. Oktober 2020
(BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert: über Europäische Schwarmfinanzierungs-
dienstleister für Unternehmen und zur Än-
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird wie folgt ge- derung der Verordnung (EU) 2017/1129
ändert: und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils
geltenden Fassung, zugelassene Instrumente
„b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser (Schwarmfinanzierungsinstrumente).“
Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf
Ebene der Unternehmensgruppe aggregier- 2. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätig- a) In Nummer 20 Buchstabe c wird das Wort „so-
keit darstellt; die Kriterien, wann eine Neben- wie“ gestrichen.
tätigkeit vorliegt, werden in einem auf der
Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Arti- b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein
kel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
delegierten Rechtsakt der Kommission be-
c) Folgende Nummer 22 wird angefügt:
stimmt.“
„22. Unternehmen mit einer Zulassung als
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß
„d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf An- Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
forderung die Umstände mitteilt, auf Grund 2020/1503 und der Richtlinie (EU)
derer es zu der Auffassung gelangt, dass 2020/1504 des Europäischen Parlaments
seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Än-
Haupttätigkeit darstellt.“ derung der Richtlinie 2014/65/EU über
Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347
c) Buchstabe e wird aufgehoben.
vom 20.10.2020, S. 50), in der jeweils gel-
2. § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge- tenden Fassung, soweit sie im Rahmen von
ändert: Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
a) Die Buchstaben b und c werden wie folgt ge- der Verordnung (EU) 2020/1503 Wertpa-
fasst: pierdienstleistungen im Sinne des § 2 Ab-
„b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser satz 2 Nummer 3, 4, 8 oder 9 und darüber
Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf hinaus keine anderen Wertpapierdienstleis-
Ebene der Unternehmensgruppe aggregier- tungen erbringen.“
ter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätig- 3. § 12 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
keit darstellt; die Kriterien, wann eine Neben-
tätigkeit vorliegt, werden in einem auf der a) In Nummer 22 wird das Wort „oder“ am Ende
Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Arti- gestrichen.
kel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen
b) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch
delegierten Rechtsakt der Kommission be-
das Wort „oder“ ersetzt.
stimmt.
c) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 ein-
c) das Unternehmen der Bundesanstalt auf An-
gefügt:
forderung die Umstände mitteilt, auf Grund
derer es zu der Auffassung gelangt, dass „24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2
seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)
Haupttätigkeit darstellt.“ 2020/1503,“.
b) Buchstabe d wird aufgehoben. 4. § 17 Absatz 6 wird gestrichen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1583
Artikel 10 bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
Änderung des „d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf
Kreditwesengesetzes Anforderung die Umstände mitteilt, auf
Das Kreditwesengesetz in Fassung der Bekanntma- Grund derer es zu der Auffassung ge-
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das langt, dass seine Tätigkeit eine Nebentä-
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 tigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt;“.
(BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt geän-
geändert: dert:
1. In § 7b Absatz 4 Nummer 9 werden die Wörter „Ar- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
tikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26“ durch die „b) die Finanzdienstleistungen in jedem die-
Wörter „Artikel 19 bis 26e“ ersetzt. ser Fälle sowohl auf individueller als auch
2. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j wird auf auf Ebene der Unternehmensgruppe
nach der Angabe „18 bis 26“ ein Komma und die aggregierter Basis eine Nebentätigkeit
Angabe „26b bis 26e“ eingefügt. zur Haupttätigkeit darstellen; die Krite-
rien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt,
3. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „18
werden in einem auf der Grundlage von
bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“
Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der
eingefügt.
Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
4. § 48 wird wie folgt geändert: gierten Rechtsakt der Kommission be-
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26“ ein stimmt,“.
Komma und die Angabe „26b bis 26e“ eingefügt. bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf
„(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung Anforderung die Umstände mitteilt, auf
im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Grund derer es zu der Auffassung ge-
2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, langt, dass seine Tätigkeit eine Nebentä-
ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesell- tigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.“
schaft gegen eine der Anforderungen der Arti- 2. § 32 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b und c
kel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser wird wie folgt gefasst:
Verordnung verstoßen oder macht ein Originator
„b) das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl
oder Sponsor eine irreführende Meldung nach
auf individueller als auch auf auf Ebene der
Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die
Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine
Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten,
Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die
dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27
Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, wer-
Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre
den in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Ab-
Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19
satz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU
bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b
erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommis-
bis 26e dieser Verordnung erfüllen.“
sion bestimmt,
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Artikeln 19
c) das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anfor-
bis 26“ die Wörter „oder den Artikeln 26b bis 26e“
derung die Umstände mitteilt, auf Grund derer
eingefügt.
es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätig-
keit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit
Artikel 11 darstellt.“
Weitere Änderung
des Kreditwesengesetzes Artikel 12
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- Weitere Änderung
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), des Kreditwesengesetzes
das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
worden ist, wird wie folgt geändert:
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
1. § 2 wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert
a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 1. In § 1 Absatz 3a werden die Wörter „, Bereitsteller
konsolidierter Datenticker“ gestrichen und werden
„b) das Bankgeschäft in jedem dieser Fälle die Wörter „Absatz 37, 38 und 39“ durch die Wörter
sowohl auf individueller als auch auf auf „Absatz 37 und 39“ ersetzt.
Ebene der Unternehmensgruppe aggre-
gierter Basis eine Nebentätigkeit zur 2. Dem § 25c Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, „Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden gans müssen den Anforderungen des Artikels 27f
in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch
Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie in Verbindung mit einer delegierten Verordnung ge-
2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts- mäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genü-
akt der Kommission bestimmt,“. gen.“
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1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
3. Dem § 25d Absatz 13 wird folgender Satz angefügt: Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder § 5
„Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor- Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwen-
gans müssen den Anforderungen des Artikels 27f den sind.“
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch 3. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
in Verbindung mit einer delegierten Verordnung ge- fasst:
mäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genü-
gen.“ „5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleis-
tungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbrin-
4. § 32 Absatz 1f wird wie folgt geändert:
gung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder
a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 61 Absatz 4 Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kun-
und 5 der Richtlinie 2014/65/EU“ durch die Wör- den zu verschaffen, oder das gemäß einer
ter „Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Ab-
(EU) Nr. 600/2014“ ersetzt. satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Zertifi-
b) In Satz 4 werden die Wörter „des Titels V der zierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist,
Richtlinie 2014/65/EU“ durch die Wörter „des Altersvorsorgeverträge anzubieten, oder ein Un-
Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ er- ternehmen, das ausschließlich Finanzdienstleis-
setzt. tungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
5. § 33 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: oder 10 erbringt, nicht mindestens zwei Ge-
schäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für
„(1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von Daten- das Institut tätig sind;“.
bereitstellungsdienstleistungen ist zu versagen,
wenn 4. In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „gegen
die zur Durchführung“ durch die Wörter „gegen die
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des
ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist, nicht die
Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird,
zur Leitung des Unternehmens erforderliche
gegen die zur Durchführung“ und die Wörter „Ver-
fachliche Eignung hat, nicht über die zur Wahr-
ordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU)
nehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit ver-
2017/2402“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
fügt oder sonst nicht den Anforderungen gemäß
2016/1011, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
der in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhan-
600/2014, auch in Verbindung mit einer delegier-
delsgesetzes genannten Vorschriften“ ersetzt.
ten Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 die-
ser Verordnung, genügt; 5. Dem § 36a wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage „(4) Bei Verstößen gegen Vorschriften, auf die in
ist, die nach Titel IVa der Verordnung (EU) § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsge-
Nr. 600/2014 erforderlichen organisatorischen setzes Bezug genommen wird, kann die Aufsichts-
Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben behörde einer für den Verstoß verantwortlichen na-
der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, türlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes
zu schaffen.“ nicht Geschäftsleiter eines Instituts war, bis zu
6. In § 53b Absatz 1a werden nach den Wörtern „sei- einem Zeitraum von zwei Jahren eine künftige Tätig-
nes Herkunftsmitgliedsstaates“ die Wörter „oder der keit als Geschäftsleiter bei einem Institut unter-
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe- sagen.“
hörde“ eingefügt.
6. § 49 wird wie folgt geändert:
Artikel 13 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Weitere Änderung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- „(2) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), gen Maßnahmen und Entscheidungen der Bun-
das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert desanstalt auf der Grundlage des Artikels 6 Ab-
worden ist, wird wie folgt geändert: satz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63
der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die
1. In § 2 Absatz 7a werden die Wörter „, die §§ 45 und
Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln
46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6“ gestrichen und
gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen
wird die Angabe „§§ 46b“ durch die Angabe „§§ 45,
haben keine aufschiebende Wirkung.“
46b“ ersetzt.
2. In § 6 wird nach Absatz 1e folgender Absatz 1f ein- 7. Nach § 56 Absatz 4h wird folgender Absatz 4i ein-
gefügt: gefügt:
„(1f) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde „(4i) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und
(EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro-
des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro- päisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.
päisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im An-
L 198 vom 25.7.2019, S. 1) nach den Vorschriften wendungsbereich dieses Gesetzes können nach
dieses Gesetzes, soweit nicht § 295 Absatz 1 Num- § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet
mer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 32a werden.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1585
Artikel 14 „5. ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Ver-
Weitere Änderung ordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulas-
des Kreditwesengesetzes sung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen
im Sinne dieser Verordnung erbracht werden
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- oder“.
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
worden ist, wird wie folgt geändert: 5. § 44c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
a) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
Komma ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das fügt:
Wort „sowie“ ersetzt. „4. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt: Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 ohne
die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verord-
„11. für Schwarmfinanzierungszwecke nach Arti- nung erforderliche Zulassung erbringt oder“.
kel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung
(EU) 2020/1503 des Europäischen Parla- c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
ments und des Rates vom 7. Oktober 2020 6. Dem § 53n wird folgender Absatz 5 angefügt:
über Europäische Schwarmfinanzierungs-
dienstleister für Unternehmen und zur Än- „(5) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung
derung der Verordnung (EU) 2017/1129 sind auch insoweit nichtig, als sie einer Anordnung
und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils nung (EU) Nr. 648/2012 widersprechen. Zentrale
geltenden Fassung, zugelassene Instru- Gegenparteien müssen der Anordnungsbefugnis
mente (Schwarmfinanzierungsinstrumen- nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
te).“ nung (EU) Nr. 648/2012 in entsprechenden vertrag-
lichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern
2. § 2 wird wie folgt geändert: und Mitarbeitern Rechnung tragen.“
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende Num- 7. Nach § 54 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
mer 8 eingefügt: gefügt:
„8. Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das „(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung
Einlagen- oder Kreditgeschäft, beides je- nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
weils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des
der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelasse- Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische
nen Schwarmfinanzierungsdienstleister, be- Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unterneh-
treiben;“. men und zur Änderung der Verordnung (EU)
b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 8 folgende 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.
Nummer 9 eingefügt: L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzie-
rungsdienstleistung erbringt.“
„9. Unternehmen mit einer Zulassung nach Ar-
tikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienst- Artikel 15
leister, soweit sie im Rahmen von Schwarm- Änderung des
finanzierungen Finanzdienstleistungen im Kapitalanlagegesetzbuchs
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
Finanzdienstleistungen erbringen;“. setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert
3. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 22 wird das Wort „oder“ am Ende 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) Nach der Angabe zu § 338a wird folgende An-
b) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch gabe eingefügt:
das Wort „oder“ ersetzt.
„Kapitel 8
c) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 ein-
Geldmarktfonds“.
gefügt:
b) Nach der Angabe zu § 338b werden die folgen-
„24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2
den Angaben eingefügt:
Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)
2020/1503,“. „Kapitel 9
4. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Paneuropäisches
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Privates Pensionsprodukt (PEPP)
Komma ersetzt. § 338c Anzuwendende Vorschriften“.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- c) Die Angabe zum bisherigen Kapitel 8 wird die An-
fügt: gabe zu Kapitel 10.
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1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 14 angefügt: „Kapitel 9
„(14) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist Paneuropäisches
die Bundesanstalt zuständige Behörde im Sinne Privates Pensionsprodukt (PEPP)
des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU)
2019/1238 des Europäischen Parlaments und des § 338c
Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Anzuwendende Vorschriften
Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die PEPPs
25.7.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 anbieten
Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu
oder vertreiben, gelten neben den Vorschriften der
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu
Verordnung (EU) 2019/1238 die Vorschriften dieses
überwachen, ob die Verordnung (EU) 2019/1238
Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2019/1238
und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten
nichts anderes vorsieht.“
Rechtsakte und technischen Durchführungs- und
Regulierungsstandards eingehalten werden, oder 7. Das bisherige Kapitel 8 wird Kapitel 10.
um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Maßnahme nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Artikel 16
2019/1238 vorliegen.“ Änderung des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
3. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird wie folgt ge-
fasst: Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
„9. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität er- S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
möglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gegen dieses Gesetz, gegen auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder a) Die Angaben zu den §§ 152b bis 152d werden
gegen unmittelbar geltende Vorschriften in gestrichen.
Rechtsakten der Europäischen Union über Eu- b) Nach der Angabe zu § 152a werden die folgen-
ropäische Risikokapitalfonds, über Europäische den Angaben eingefügt:
Fonds für soziales Unternehmertum, über euro-
päische langfristige Investmentfonds, über „§ 152b Zuständigkeit
Geldmarktfonds, über ein Paneuropäisches Pri- § 152c Unabhängiger Prüfer
vates Pensionsprodukt, über Ratingagenturen, § 152d Abwicklungsinstrumente, Anordnungs-
über Marktmissbrauch, über die Transparenz befugnis“.
von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
der Weiterverwendung, über Indizes, die bei c) Die Angaben zu den §§ 152e bis 152j werden
Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als wie folgt gefasst:
Referenzwert oder zur Messung der Wertent- „§ 152e Ausgleich des Differenzbetrags
wicklung eines Investmentfonds verwendet
§ 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung
werden, zur Festlegung eines allgemeinen Rah-
mens für Verbriefungen und zur Schaffung eines § 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensiche-
spezifischen Rahmens für einfache, transpa- rung, Sozialpläne
rente und standardisierte Verbriefung, über § 152h Rechtsschutz
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
im Finanzdienstleistungssektor, über die Ein- § 152i Verordnungsermächtigung
richtung eines Rahmens zur Erleichterung nach- § 152j Besondere Befugnisse nach der Ver-
haltiger Investitionen oder über Basisinforma- ordnung (EU) 2021/23“.
tionsblätter für verpackte Anlageprodukte für d) Die Angaben zu den §§ 152k bis 152n werden
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte gestrichen.
sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb
der Kapitalverwaltungsgesellschaft an geeig- e) Nach der Angabe zu § 172 wird folgende An-
nete Stellen zu melden.“ gabe eingefügt:
„§ 172a Bußgeldvorschriften zur Verordnung
4. In § 39 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter (EU) 2021/23“.
„§ 120 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes“
durch die Wörter „§ 120 Absatz 10 und § 120a Ab- 2. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes“ er- „Für inländische Unternehmen, die gemäß Arti-
setzt. kel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
5. Nach § 338a wird folgende Überschrift zu Kapitel 8 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien
eingefügt: und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die
„Kapitel 8
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl.
Geldmarktfonds“. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist,
zugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses
6. Nach § 338b wird folgendes Kapitel 9 eingefügt: Gesetzes.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1587
3. Dem § 77 wird folgender Absatz 9 angefügt: § 152c
„(9) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Ab- Unabhängiger Prüfer
satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege- (1) Die für die Durchführung einer abschließen-
setzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der An- den Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des
wendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so Prüfers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung
erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwick- der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der
lungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung zentralen Gegenpartei durch die Abwicklungsbe-
nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- hörde beteiligt war.
und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines
Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpa- (2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde
piererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befrei- bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung,
ungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Ver- deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festge-
ordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, setzt wird, und seine notwendigen Auslagen er-
die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und setzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit
Pflichtangeboten und die Befreiung von der Ver- des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37
pflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.
eines Angebots vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4263) entsprechend zur Anwendung.“ § 152d
4. § 99 Absatz 7 wird aufgehoben. Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
5. § 152a wird wie folgt gefasst: (1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zen-
tralen Gegenpartei verlangen, die Positionszu-
„§ 152a
weisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente
Anwendungsbereich nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU)
Die Vorschriften dieses Teils finden ausschließ- 2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.
lich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die (2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer
ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Ein-
Sitz im Inland haben.“ haltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustel-
6. Die §§152b bis 152d werden aufgehoben. len.“
7. Nach § 152a werden die folgenden §§ 152b 8. Die §§ 152e bis 152l werden wie folgt gefasst:
bis 152d eingefügt: „§ 152e
„§ 152b Ausgleich des Differenzbetrags
Zuständigkeit Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Arti-
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwick- kel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den
lungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parla- anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungs-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über behörde zu.
einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung
zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Ver- § 152f
ordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, Inhalt der Abwicklungsanordnung
(EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU)
2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, (1) Die Abwicklungsanordnung muss mindes-
2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) tens enthalten:
2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). 1. den Namen oder die Firma und den Sitz
(2) Das Bundesministerium der Finanzen ist zu- a) der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,
ständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Ab- b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstru-
satz 8 der Verordnung (EU) 2021/23. mente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Ver-
(3) Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für ordnung (EU) 2021/23 des übertragenden
die Sanierung und Abwicklung von zentralen Ge- Rechtsträgers sowie des übernehmenden
genparteien nach den Vorschriften von Teil 5 die- Rechtsträgers;
ses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverord- 2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsin-
nungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den strumenten, insbesondere
auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus.
Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von a) die Angabe der zu übertragenden Gegen-
§ 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung stände in den Fällen der Artikel 40 und 42
von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2021/23,
sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungspla- b) die Angabe der betroffenen Kontrakte und
nung einzubeziehen. Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29
(4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Ab- und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,
wicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen c) die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwick-
Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beein- lungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31
trächtigung der Abwicklungsziele möglich ist. der Verordnung (EU) 2021/23 und
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1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
d) die Angabe der betroffenen Eigentumstitel und besonderer Geschäftsaktivitäten von zen-
und Schuldtitel oder anderer unbesicherter tralen Gegenparteien;
Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der 2. Art, Umfang und Fristen der Behebung von Hin-
Verordnung (EU) 2021/23, dernissen nach Artikel 10 Absatz 10 der Verord-
wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung je- nung (EU) 2021/23;
weils ausreicht; 3. die Art und Weise, wie eine Umwandlung oder
3. den Abwicklungsstichtag; Herabschreibung von Eigentumstiteln und
Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Ver-
4. Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des bindlichkeiten und eine Löschung oder Verwäs-
Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der serung nach Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2
Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 bewirkt wird;
und 4 findet entsprechende Anwendung;
4. die Umstände, unter denen die Abwicklungsbe-
5. sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädi- hörde nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung
gung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23 das Instrument der Unterneh-
(EU) 2021/23; mensveräußerung auch für den Fall anwenden
6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der ent- kann, dass die Kriterien der Vermarktung nicht
sprechenden Anwendung des § 142. erfüllt werden;
(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende 5. den Inhalt der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der
Anwendung. Verordnung (EU) 2021/23 erforderlichen Bestim-
mungen in Verträgen und sonstigen Vereinba-
§ 152g rungen.
Verfahrensvorschriften, (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Einlagensicherung, Sozialpläne die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsver-
ordnung auf die Aufsichtsbehörde und auf die Ab-
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, wicklungsbehörde übertragen.
kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsan-
ordnung durch Allgemeinverfügung treffen. § 10 § 152j
Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1
Besondere Befugnisse nach
Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143,
der Verordnung (EU) 2021/23
145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwen-
dung. (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
der Verbote und Gebote der in den Titeln III bis V
§ 152h enthaltenen Artikel der Verordnung (EU) 2021/23.
Sie kann Anordnungen treffen, die zur Durchset-
Rechtsschutz zung der in Satz 1 genannten Verbote geeignet
(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Ab- und erforderlich sind. Insbesondere kann sie ein
wicklungsmaßnahme nach Artikel 27 Absatz 1, vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Ge-
den Artikeln 48 bis 59 der Verordnung (EU) schäftsleitung der zentralen Gegenpartei oder für
2021/23 wird nicht durchgeführt. Eine Anfech- eine andere verantwortliche natürliche Person, in
tungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der einer zentralen Gegenpartei Aufgaben wahrzuneh-
Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung men, verhängen, wenn
und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem 1. entgegen Artikel 9 Sanierungspläne nicht er-
Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung. stellt, fortgeschrieben oder aktualisiert werden;
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen 2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 eine Mitteilung
Verwaltungsakte einschließlich der Androhung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der rechtzeitig erstattet wird;
Grundlage der Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 18 und 19
3. entgegen Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 Maß-
der Verordnung (EU) 2021/23 sowie des § 152d
nahmen gegen das Verlangen der Aufsichtsbe-
dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wir-
hörde durchgeführt werden;
kung.
4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1
(3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. nicht alle für die Ausarbeitung von Abwicklungs-
plänen erforderlichen Informationen bereitge-
§ 152i stellt werden;
Verordnungsermächtigung 5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Aufzeichnungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- zur Verfügung gestellt werden;
mung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu 6. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Informationen
erlassen über nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von ausgetauscht werden;
Sanierungsplänen, insbesondere nähere Be- 7. entgegen Artikel 70 Absatz 1 die zuständige Be-
stimmungen zu den Bestandteilen und Maßnah- hörde nicht darüber unterrichtet wird, dass die
men des Sanierungsplans, jeweils auch unter zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrschein-
Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle lich ausfällt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1589
(2) Die Bundesanstalt kann Entscheidungen Artikel 17
über Maßnahmen und Sanktionen, die nach Ab- Änderung des
satz 1 Satz 2 und 3 sowie nach § 152l erlassen Versicherungsaufsichtsgesetzes
wurden, auf ihrer Internetseite bekannt machen.“
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
9. Die §§ 152k bis 152n werden aufgehoben. (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
10. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt: setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 172a
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 346 wie
Bußgeldvorschriften zur folgt gefasst:
Verordnung (EU) 2021/23
„§ 346 (weggefallen)“.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
2. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird nach der
ordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parla-
Angabe „18 bis 26“ ein Komma und die An-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über
gabe „26b bis 26e“ eingefügt.
einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung
zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Ver- 3. § 303 wird wie folgt geändert:
ordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „18
(EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“
2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, eingefügt.
2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) b) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „18
2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) ver- bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig eingefügt.
1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Sanierungs- 4. § 308c wird wie folgt geändert:
plan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder
nicht oder nicht mindestens einmal jährlich ak- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26“ ein
tualisiert, Komma und die Angabe „26b bis 26e“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 oder
Artikel 70 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht „(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
macht, 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator,
ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesell-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 schaft gegen eine der Anforderungen der Arti-
Absatz 7 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 2 kel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e der
zuwiderhandelt, Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder
4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine macht ein Originator eine irreführende Meldung
Information nicht oder nicht rechtzeitig übermit- nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann
telt oder die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten,
dass ein beaufsichtigtes Unternehmen als Origi-
5. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 eine Infor-
nator gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verord-
mation nicht oder nicht rechtzeitig austauscht.
nung meldet, dass seine Verbriefungen die An-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- forderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23
buße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verord-
(3) Bei einer juristischen Person oder Personen- nung erfüllen.“
vereinigung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer 5. § 346 wird aufgehoben.
Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Ge-
samtumsatzes der juristischen Person oder Perso- Artikel 18
nenvereinigung im vorangegangenen Geschäfts- Weitere Änderung des
jahr geahndet werden. Versicherungsaufsichtsgesetzes
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann über Absatz 2 Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
oder 3 hinaus mit einer Geldbuße bis zum Zweifa- (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 17 dieses
chen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nutzens geahndet werden, sofern sich dieser be-
1. Dem § 125 wird folgender Absatz 7 angefügt:
ziffern lässt.
„(7) Für ein Paneuropäisches Privates Pensions-
(5) Handelt es sich im Falle von Absatz 3 bei der
produkt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 des
juristischen Person oder Personenvereinigung um
Europäischen Parlaments und des Rates vom
das Tochterunternehmen eines Mutterunter- 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates
nehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der
Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
Verordnung (EU) 2021/23, so bezeichnet Gesamt-
S. 1) ist für Verträge in der Ansparphase eine selb-
umsatz den Umsatz, der im vorangegangenen Ge-
ständige Abteilung des Sicherungsvermögens zu
schäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obers-
bilden, soweit das Anlagerisiko vom Versicherungs-
ten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.“
unternehmen getragen wird. Soweit das Anlage-
11. In § 173 werden nach der Angabe „und 8“ die Wör- risiko für Verträge in der Ansparphase nicht vom
ter „sowie des § 172a Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ Versicherungsunternehmen getragen wird, ist Ab-
eingefügt. satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für ein
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1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt geson- Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Ab-
derte Anlagestöcke zu bilden sind.“ satz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365,
2. Dem § 234 wird folgender Absatz 7 angefügt: (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402“ durch die Wör-
ter „gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des
„(7) Enthält die Satzung der Pensionskasse eine Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genomme-
Vorschrift, nach der Versicherungsansprüche ge- nen Vorschriften, gegen die zur Durchführung
kürzt werden dürfen, kann die Satzung nach Maß- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gabe dieses Absatzes auch mit Wirkung für beste- gen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU)
hende Versicherungsverhältnisse geändert werden. Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011,
Es kann eine Regelung aufgenommen werden, die (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238“ ersetzt.
das in den Sätzen 3 bis 6 beschriebene Verfahren
vorsieht für den Fall, dass b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „gegen
die zur Durchführung dieses Gesetzes erlasse-
1. die Deckungsrückstellung erhöht wird, weil die nen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung
Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorher- der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4
sehbaren und nicht nur vorübergehenden Ände- Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365,
rung der Verhältnisse angepasst werden müssen, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402“ durch die Wör-
und ter „gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des
2. die Versicherungsansprüche aus der Durchfüh- Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genomme-
rung betrieblicher Altersversorgung, für die wei- nen Vorschriften, gegen die zur Durchführung
terhin ein Arbeitgeber nach § 1 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
des Betriebsrentengesetzes einsteht, einen Anteil gen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU)
von mindestens 75 Prozent an der zu erhöhen- Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011,
den Deckungsrückstellung ausmachen und we- (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238“ ersetzt.
nigstens zwei Drittel dieses Anteils auf Versiche- 5. Dem § 303a wird folgender Satz angefügt:
rungsansprüche entfallen, für die Arbeitgeber
„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die
oder Dritte erklärt haben, der Pensionskasse die
dort genannten Personen gegen die in § 120a Ab-
erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu
satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Be-
stellen, damit sie die Erhöhung der Deckungs-
zug genommenen Vorschriften verstoßen haben.“
rückstellung zumindest für diese Versicherungs-
ansprüche vollständig finanzieren kann. 6. Dem § 310 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Für jeden Versicherungsanspruch wird der Teilan- „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
spruch bestimmt, für den die Erhöhung der De- men und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach
ckungsrückstellung nicht aus Erträgen des Ge- Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63
schäftsjahres oder Mitteln nach Satz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die An-
finanziert ist. Versicherungsansprüche, für die kein drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen
Arbeitgeber einsteht, werden um den jeweiligen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine
Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, höchstens aber aufschiebende Wirkung.“
um den Betrag, der sich ergäbe, wenn keine Mittel 7. In § 332 wird nach Absatz 4k folgender Absatz 4l
nach Satz 2 Nummer 2 zugesagt wären und die in eingefügt:
Satz 1 genannte Vorschrift angewendet würde. Die
„(4l) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
übrigen Versicherungsansprüche werden um den
(EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und
jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, soweit
des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro-
die Eigenmittel dadurch auf bis zu 110 Prozent der
päisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.
Solvabilitätskapitalanforderung steigen. Die Kür-
L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im An-
zung der Versicherungsansprüche bedarf der Zu-
wendungsbereich dieses Gesetzes können nach
stimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stim-
§ 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet
men der obersten Vertretung der Pensionskasse
werden.“
und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“
3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 19
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Weitere Änderung des
Komma ersetzt. Versicherungsaufsichtsgesetzes
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
Komma ersetzt. (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 dieses
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„7. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 1. In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 50
Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 folgende Angabe eingefügt:
für die in den Geltungsbereich der Verord- „§ 50a Entgelt bei der Vermittlung von Rest-
nung (EU) 2019/1238 einbezogenen Unter- schuldversicherungen“.
nehmen.“ 2. In § 7 wird nach der Nummer 34b folgende Num-
4. § 303 wird wie folgt geändert: mer 34c eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gegen die „34c. Restschuldversicherung: eine Versicherung,
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen die der Absicherung eines Verbrauchers aus
Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der einem Vertrag über einen entgeltlichen Zah-
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lungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche dem Mutterunternehmen dieses Versicherungsneh-
Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag mers oder einem Unternehmen, das Tochterunter-
über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Ab- nehmen desselben Mutterunternehmens ist, eine
sicherung eines Darlehens- oder Leasingneh- Abschlussprovision für den Abschluss einer Rest-
mers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall schuldversicherung, ist Absatz 1 entsprechend an-
des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosig- wendbar.
keit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger
(3) Eine sonstige Vergütung für durch das Ver-
Umstände, die zu einem Leistungsausfall
sicherungsunternehmen in Anspruch genommene
des Verbrauchers oder des Darlehens- oder
Leistungen eines Versicherungsvermittlers, eines
Leasingnehmers führen können, dient, und
mit diesem Versicherungsvermittler verbundenen
bei der die Versicherungsleistung bestim-
Unternehmens im Sinne des § 7 Nummer 30, des
mungsgemäß ganz oder teilweise auf die Er-
Mutterunternehmens dieses Versicherungsvermitt-
füllung der Ansprüche aus dem jeweiligen
lers, eines Unternehmens, das Tochterunternehmen
Vertragsverhältnis gerichtet ist.“
desselben Mutterunternehmens ist, oder eines in
3. § 48 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Absatz 2 genannten Versicherungsnehmers oder
„Die §§ 48a bis 50a gelten nicht für den Rückver- Unternehmens oder sonstiger Dritter, ist nur zuläs-
sicherungsvertrieb.“ sig, wenn das Versicherungsunternehmen keine Ab-
schlussprovision im Sinne der Absätze 1 und 2
4. § 49 wird wie folgt geändert:
zahlt. Eine sonstige Vergütung nach Satz 1 ist auf
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und
Lebensversicherung“ durch ein Komma und die gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichti-
Wörter „der Lebensversicherung oder der Rest- gung der Belange der Versicherten mit einem nicht
schuldversicherung“ ersetzt. verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. Er-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: bringt das Versicherungsunternehmen auf Grund
„(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten im eines solchen Vertrags einen Vorschuss, gilt dieser
Fall des § 50a Absatz 2 entsprechend mit der als sonstige Vergütung. Eine Vergütung von Leis-
Maßgabe, dass auf die Kündigung durch die ver- tungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf
sicherte Person abzustellen ist.“ nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten
Leistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu
5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen
„§ 50a führen.
Entgelt bei der (4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ver-
Vermittlung von Restschuldversicherungen sicherungsunternehmen, ein in Absatz 2 genannter
(1) Gewährt ein Versicherungsunternehmen ei- Versicherungsnehmer oder in Absatz 2 genanntes
nem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovi- Unternehmen seinen Angestellten für von diesen
sion für den Abschluss einer Restschuldversiche- vermittelte Verträge über Restschuldversicherungen
rung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des Abschlussprovisionen gewährt. Die Vereinbarung
durch die Restschuldversicherung abgesicherten einer Abschlussprovision oder einer sonstigen
Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages Vergütung im Sinne von Absatz 3 durch ein Ver-
nicht übersteigen. Abschlussprovision im Sinne die- sicherungsunternehmen bedarf der Schriftform. Die
ser Vorschrift sind sämtliche Vertriebsvergütungen Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie nicht den
im Sinne von § 7 Nummer 34b, die an den Ab- Vorgaben des Satzes 2 und der Absätze 1 bis 3 ent-
schluss oder den Fortbestand eines Vertrages oder spricht.“
mehrerer Verträge oder einen sonstigen Erfolg zur 6. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-
Förderung des Abschlusses oder Fortbestands oder ter „§§ 48 bis 49 und 51“ durch die Angabe „§§ 48
der Änderung eines oder mehrerer Verträge anknüp- bis 51“ ersetzt.
fen. Umfasst der Darlehensbetrag oder sonstige
Geldbetrag einen Anteil für die Prämienzahlung, so
Artikel 20
bleibt dieser Anteil bei der Berechnung der Vergü-
tung außer Betracht. Der Abschluss von mehr als Änderung des
einer Restschuldversicherung, die sich auf densel- Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
ben Versicherungsnehmer bezieht und denselben
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Darlehensbetrag oder sonstigen Geldbetrag zum
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
Gegenstand hat, ist unwirksam. Sofern der Ab-
durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Mai
schluss mehrerer Verträge zur Einbindung verschie-
2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie
dener Risikoträger zur Absicherung verschiedener in
folgt geändert:
§ 7 Nummer 34c genannter Umstände oder mehre-
rer versicherter Personen aus mehreren einzelnen 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Verträgen erforderlich ist, gilt dies als Abschluss §§ 5 und 6 gestrichen.
nur einer Restschuldversicherung. 2. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
(2) Gewährt ein Versicherungsunternehmen ei-
3. § 9 wird wie folgt geändert:
nem Versicherungsnehmer eines Gruppenversiche-
rungsvertrags für Restschuldversicherungen oder a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem
einem mit diesem Versicherungsnehmer verbunde- Wort „Beschäftigten“ durch das Wort „und“ er-
nen Unternehmen im Sinne des § 7 Nummer 30, setzt und werden die Wörter „sowie die Mitglie-
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1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
der des Beirates und Beisitzer des Wider- in der Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister
spruchsausschusses“ gestrichen. jeweils“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. Dem § 23 wird folgender Absatz 13 angefügt:
4. § 28 wird wie folgt geändert: „(13) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 sind
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. erstmals auf die Umlageabrechnung 2021 und die
Umlagevorauszahlung 2022 anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 22
6. § 44 wird wie folgt gefasst: Änderung der
„§ 44 Gewerbeordnung
Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt § 34d Absatz 1 Satz 7 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 4
§ 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 3, § 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) ge-
Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1, § 28, § 36 oder ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 2, auf ihrer Internetseite „Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Ver-
veröffentlichen.“ sicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzu-
wenden.“
7. In § 47 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
§ 6“ gestrichen.
Artikel 23
8. Dem § 68 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Aufhebung der
„(6) Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021 WpÜG-Beiratsverordnung
eingelegt wurden, finden dieses Gesetz sowie die
WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung in der Die WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember
vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwen- 2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt durch Artikel 195
dung.“ der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 21
Artikel 24
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Aufhebung der
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar- Die WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung
tikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4261), die zuletzt
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2003
1. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach der (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird aufgeho-
Angabe „Absatz 5“ die Wörter „oder § 32f Absatz 1“ ben.
eingefügt.
2. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 25
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Änderung der
Komma ersetzt. WpÜG-Gebührenverordnung
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
„6. Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister: satz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
Unternehmen mit einer von der Bundesan- S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
stalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von
Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „in
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii Verbindung mit § 6“ gestrichen.
der Verordnung (EU) 2020/1503 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 2. § 3 wird aufgehoben.
7. Oktober 2020 über Europäische Schwarm-
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
finanzierungsdienstleister für Unternehmen
und zur Änderung der Verordnung (EU) „§ 5
2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
(ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), soweit Übergangsregelung
diese Unternehmen nicht unter die Num-
Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021
mern 1 bis 5 fallen.“
eingelegt wurden, findet diese Verordnung in der
3. In § 16f Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwen-
„Datenbereitstellungsdienstleister“ die Wörter „und dung.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1593
Artikel 26
Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:
„16. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238“.
2. Der Tabelle werden die folgenden Nummern 16 bis 16.2 angefügt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„16 Individuell zurechenbare Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238
16.1 Registrierung eines PEPP nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 5 165
16.2 Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 12 310“.
Artikel 27
Weitere Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:
„17. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503“.
2. Die Tabelle wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„5.2.3 Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 32f Absatz 2 290“.
Satz 1 WpHG
b) Die folgenden Nummern 17. bis 17.5 werden angefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„17 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503
17.1 Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs- 5 045
Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503
17.2 Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2 295
2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Ver-
ordnung (EU) 2020/1503
17.3 Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs- Erlaubnisgebühr nach der Num-
Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i mer 17.1, die bei mehreren persön-
oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine Personen- lich haftenden Gesellschaftern nach
handelsgesellschaft dem Verhältnis ihrer jeweiligen Ka-
pitaleinlagen zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem Gesell-
schafter
17.4 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaf- 190
ters
17.5 Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs- 2 890“.
Dienstleistungen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich
sind.
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1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Artikel 28 Artikel 30
Änderung der
Inkrafttreten
Prüfungsberichtsverordnung
In § 31 Absatz 1 Satz 4 der Prüfungsberichtsverord- (1) Die Artikel 10, 17, 20, 23 bis 25 und 28 treten am
nung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt Tag nach der Verkündung in Kraft.
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1423) geändert worden ist, wird nach der Angabe (2) Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6
„18 bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“ tritt am 12. Februar 2022 in Kraft. Artikel 14 Nummer 7,
eingefügt. Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b bis e, Nummer 2
bis 5 und 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in Kraft.
Artikel 29
(3) Die Artikel 4, 5, 7, 9, 14, 21, 26 und 27 treten an
Änderung des dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EU)
Bürgerlichen Gesetzbuchs 2020/1503 nach ihrem Artikel 51 Unterabsatz 2 erst-
In § 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas- malig gilt.
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 (4) Die Artikel 1, 6, 8 und 11 treten am 28. November
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) ge- 2021 in Kraft.
ändert worden ist, werden nach der Angabe „75 000
(5) Artikel 13 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2024 in
Euro“ die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2020/1503
Kraft.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzie- (6) Die Artikel 19 und 22 treten am 1. Juli 2022 in
rungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung Kraft.
der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist an- (7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022
wendbar“ eingefügt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1595
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren
für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes
(Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung – BFStrSonGebV)
Vom 31. Mai 2021
Auf Grund des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Bundesfern- §5
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Entstehung der
vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der durch Arti-
Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren
kel 17 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom
14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, (1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi- der Sondernutzung. Ist der Zeitpunkt des Beginns der
tale Infrastruktur: Sondernutzung nicht feststellbar, entsteht die Gebüh-
renschuld
§1
1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
Sondernutzungsgebühren
2. in den Fällen des § 8 Absatz 6 und des § 8a Absatz 2
Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen werden des Bundesfernstraßengesetzes mit der Erteilung
Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit der Erlaubnis oder Genehmigung oder
dem Bund die Verwaltung dieser Straßen zusteht.
3. bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des
Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen
§2 werden kann.
Bemessungsgrundsätze
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Be-
(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem kanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebüh-
anliegenden Gebührenverzeichnis. Soweit dieses Rah- renschuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt
mensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art bestimmt wird. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebüh-
und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den ren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ers-
Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Inte- ten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
ressen des Gebührenschuldners zu bemessen.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach §6
Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Ka- Gebührenfreiheit
lenderjahres beginnen oder enden, beträgt die Gebühr
für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahres- (1) Von den Gebühren sind befreit:
gebühr. 1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesun-
(3) Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Mo- mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
naten zu bemessen, beträgt die Gebühr auch dann den gen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf
vollen Betrag, wenn die Sondernutzung nur während Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teil-
eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird. weise aus dem Haushalt des Bundes getragen wer-
den,
§3 2. die Länder und die landesunmittelbaren Körper-
Festsetzung und Erhebung der Gebühren schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher
(1) Die Gebühren werden von der Gesellschaft pri- Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt
vaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts- eines Landes oder mehrerer Länder getragen wer-
errichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben. den,
(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die
§ 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstra-
Gebühren nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen
ßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden
betreffen,
Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zu-
ständigen Behörde aufzunehmen. 4. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, wobei Sondernutzungen von
§4 Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltan-
schauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechts-
Gebührenschuldner stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
(1) Gebührenschuldner sind haben, nur gebührenfrei sind, wenn durch die Son-
dernutzungen unmittelbar die Durchführung kirch-
1. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger, licher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke ge-
2. derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in fördert wird.
seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Die Befreiung erfolgt nicht, soweit die in Absatz 1
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt- Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten auf-
schuldner. zuerlegen.
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1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
(3) Gebührenfreiheit besteht nicht für §9
1. Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Ablösung
Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes,
Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wieder-
2. zu Nummer 1 gleichartige Einrichtungen der Länder kehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige
sowie Zahlung abgelöst wird. Ist die Erlaubnis oder Genehmi-
3. öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der gung befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach
Bund oder ein Land oder mehrere Länder beteiligt der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren.
sind. Ist die Erlaubnis oder Genehmigung unbefristet, so
(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzun- können die Sondernutzungsgebühren durch die Zah-
gen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, lung eines einmaligen Betrages in zwanzigfacher Höhe
teilweise oder vollständig von den Gebühren befreit des Jahresbetrages abgelöst werden. Eine Erstattung
werden, es sei denn, dass durch die Sondernutzung nach § 8 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis oder Ge-
erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten nehmigung wird widerrufen oder es liegt ein vom Son-
sind. dernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.
§7 § 10
Stundung, Niederschlagung, Erlass Übergangsregelung
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festge- (1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder
setzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundes- Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung er-
haushaltsordnung. teilt worden ist, ist für die Fortsetzung der Sondernut-
zung eine Gebühr nach Maßgabe dieser Verordnung
§8 mit Inkrafttreten dieser Verordnung zu entrichten.
Erstattung von Gebühren
(2) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung begon-
(1) Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, nene Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis oder
sofern Genehmigung erteilt worden ist, gilt Absatz 1 entspre-
1. die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis chend.
oder die Genehmigung widerrufen wird, (3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach
2. die Gebühren nach Jahren bemessen und im Voraus anderen Vorschriften festgesetzte, wiederkehrende
entrichtet wurden und Gebühren können im Hinblick auf die Fortsetzung der
3. der Erstattungsbetrag mehr als 25 Euro beträgt. Sondernutzung entsprechend den Gebühren nach dem
Gebührenverzeichnis angepasst werden. Dies gilt
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Been-
nicht, wenn die Gebühr vor Erlass dieser Verordnung
digung oder Widerruf der Sondernutzung bei der
im Sinne des § 9 abgelöst worden ist.
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes zu stellen.
§ 11
(2) Die Erstattung beträgt für jeden vollen Monat, in
dem keine Sondernutzung mehr erfolgt, ein Zwölftel Inkrafttreten
der Jahresgebühr. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(3) Der Erstattungsbetrag wird nicht verzinst. in Kraft.
Berlin, den 31. Mai 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1597
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr in Euro
Nr. Art der Sondernutzung jährlich sonstige
1 Zufahrten und Zugänge
1.1 Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwe- 25 bis 150
cke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit
1.2 Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und gebührenfrei
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
1.3 Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, 50 bis 5 000
Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gast-
stätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen
2 Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt wer-
den kann
2.1 Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) gebührenfrei
für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils
mit den Hausanschlüssen
2.2 Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralöl- gebührenfrei
leitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitun-
gen
2.3 Andere Leitungen
2.3.1 Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewer-
bebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebs-
leitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil
des Leitungseigentümers
2.3.1.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 500
einmalig
2.3.1.2 Längerdauernd 90 bis 1 000
2.3.2 Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen gebührenfrei
2.4 Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr gebührenfrei
dienen
2.5 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen
Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der
diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreu-
zungsgesetzes
2.5.1 Höhengleich
2.5.1.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 1 000
einmalig
2.5.1.2 Längerdauernd 70 bis 1 000
2.5.2 Höhenfrei
2.5.2.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 500
einmalig
2.5.2.2 Längerdauernd 45 bis 500
2.6 Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte
und dergleichen
2.6.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 100
einmalig
2.6.2 Längerdauernd 50 bis 300
2.7 Über- oder Unterführungen privater Wege
2.7.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 500
einmalig
2.7.2 Längerdauernd 40 bis 500
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1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Gebühr in Euro
Nr. Art der Sondernutzung jährlich sonstige
3 Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt
werden kann
3.1 Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) gebührenfrei
für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils
mit den Hausanschlüssen
3.2 Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralöl- gebührenfrei
leitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitun-
gen
3.3 Andere Leitungen je angefangene 100 m
3.3.1 Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewer-
bebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebs-
leitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil
des Leitungseigentümers
3.3.1.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 45
monatlich
3.3.1.2 Längerdauernd 50 bis 500
3.3.2 Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen gebührenfrei
3.4 Gleise
3.4.1 Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs gebührenfrei
3.4.2 Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit 50 bis 1 000
Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestell-
ten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je an-
gefangene 100 m
3.5 O-Busleitungen einschließlich Masten gebührenfrei
3.6 Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten gebührenfrei
4 Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Mas-
ten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden
kann
4.1 Schilder einschließlich Masten und Pfosten
4.1.1 Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, gebührenfrei
Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen,
Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffent-
liche Wahlen und Baustellenschilder
4.1.2 Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten, 25 bis 200
Fabriken, Auslieferungslager einmalig
4.1.3 Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen ein-
schließlich Masten, Pfosten, Transparente
4.1.3.1 Bis zu 1 Jahr 25 bis 500
einmalig
4.1.3.2 Längerdauernd 50 bis 500
4.2 Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechsel- gebührenfrei
automaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne
Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für
gemeinnützige Zwecke
4.3 Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sons-
tige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßen-
fläche
4.3.1 Bis zu 1 Jahr 20 bis 200
einmalig
4.3.2 Längerdauernd 40 bis 200
4.4 Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Stra- 40 bis 500
ßenbahnen und Linienbusse
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1599
Gebühr in Euro
Nr. Art der Sondernutzung jährlich sonstige
4.5 Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstell- 50 bis 500
flächen
4.6 Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, 2 bis 10
Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze wöchentlich
je m² in Anspruch genommener Straßenfläche (mindestens 20)
5 Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeinge-
brauch beeinträchtigt werden kann
5.1 Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Contai- 10 bis 175
nern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließ- wöchentlich
lich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material
5.2 Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtun-
gen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche
Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lager-
plätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche
5.2.1 Bis zu 1 Jahr 1 bis 20
wöchentlich
(mindestens 20)
5.2.2 Längerdauernd 2 bis 50
(mindestens 85)
5.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen 20 bis 400
täglich
5.4 Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnum-
mern nicht erfasst sind
5.4.1 Bis zu 1 Jahr 5 bis 500
einmalig
5.4.2 Längerdauernd 50 bis 1 000
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1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Berichtigung
der Sechsten Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung
Vom 25. Mai 2021
Die Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung vom 29. April
2021 (BGBl. I S. 860) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Absatz 1 sind nach den Wörtern „des Absatzes 2“ die Wörter „am
Tag“ einzufügen.
Bonn, den 25. Mai 2021
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Peter Jülicher
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