74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 15. Januar 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- geschützter geografischer Angabe ohne diese Be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: zeichnung.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Nummer 24 werden die Wörter „Wein aus
Änderung des Weingesetzes einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma- geografischen Gebiet“ durch die Wörter „Wein
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ ersetzt.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2020 b) In Nummer 25 werden die Wörter „Wein aus
(BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2
geändert: festgelegten abgegrenzten geografischen Ge-
biet“ durch die Wörter „Wein mit geschützter
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
geografischer Angabe“ ersetzt.
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe c) In Nummer 27 werden die Wörter „Wein aus
eingefügt: einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten
„§ 1a Geltungsbestimmung“. geografischen Gebiet“ durch die Wörter „Wein
mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst:
d) In den Nummern 28, 29 und 30 werden jeweils
„§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenom- die Wörter „aus einem in § 3 Absatz 1 genann-
mene Flächen; Verordnungsermächti- ten abgegrenzten geografischen Gebiet“ sowie
gung“. „aus diesem Gebiet“ gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende Angabe e) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch
eingefügt: ein Komma ersetzt.
„§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Ver- f) Die folgenden Nummern 31 bis 36 werden an-
suchszwecken; Verordnungsermächti- gefügt:
gung“.
„31. Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeich-
d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: nung im Sinne des Artikels 93 Ab-
satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
„§ 8 Klassifizierung von Rebsorten“.
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ments und des Rates vom 17. Dezember
„§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografi- 2013 über eine gemeinsame Marktorgani-
scher Einheiten“. sation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnungen
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
„§ 1a Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zu-
Geltungsbestimmung letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393
(1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geän-
von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener dert worden ist,
Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe 32. Geografische Angabe: geografische An-
„Qualitätswein“ bezeichnet werden, gelten vorbe- gabe im Sinne des Artikels 93 Ab-
haltlich abweichender Vorschriften auch für Weine satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese Nr. 1308/2013,
Bezeichnung.
33. Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ur-
(2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund sprungsbezeichnung, die nach den Bestim-
von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener mungen des Teils II Titel II Kapitel I Ab-
Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe schnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung
„Landwein“ bezeichnet werden, gelten vorbehalt- (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen
lich abweichender Vorschriften auch für Weine mit Union geschützt worden ist,
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34. Geschützte geografische Angabe: geogra- Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht
fische Angabe, die nach den Bestimmun- abrufen. Die nicht abgerufenen Finanzmittel
gen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 können für Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1
Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) und für Maßnahmen anderer Länder verwendet
Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union werden. Die Länder teilen dem Bundesministe-
geschützt worden ist, rium bis zum 15. Oktober eines Jahres mit, ob
35. Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine und gegebenenfalls in welcher Höhe sie auf
Keltertraubensorte, die die Voraussetzun- ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder ob
gen des Artikels 81 Absatz 2 Unterab- und gegebenenfalls in welcher Höhe über die
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf
erfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das besteht.“
Verfahren für die Klassifizierung durch- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
laufen hat,
aa) In Satz 1 wird das Wort „sie“ gestrichen.
36. Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte:
eine Keltertraubensorte, die die Vorausset- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterab-
„Sie entscheidet dabei unter Berücksichti-
satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung
gung allgemein anerkannter wissenschaft-
(EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt.“
licher Daten im Sinne des Artikels 6 Absatz 4
4. § 3b wird wie folgt geändert: der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Kommission vom 15. April 2016 zur Er-
gänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
„(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des
des Europäischen Parlaments und des Rates
Teils II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verord-
in Bezug auf die nationalen Stützungspro-
nung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundes-
gramme im Weinsektor und zur Änderung
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft
der Verordnung (EU) Nr. 555/2008 der Kom-
mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen
mission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).“
Länder erstellt. Es umfasst selbstständige Ein-
zelmaßnahmen des Bundes und der Länder 5. § 3c wird aufgehoben.
nach Maßgabe der folgenden Absätze.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Ab- „(1) Zur Herstellung von inländischem Wein
satzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 und anderen Erzeugnissen aus inländischen
Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Destillation nur solche Weintrauben verwendet
(EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen werden, die auf Rebflächen im Inland erzeugt
auf eine Absatzförderung von Erzeugnissen wurden, welche zulässigerweise mit Reben be-
aus mindestens zwei Bundesländern beziehen. pflanzt sind.“
Aus den gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung ste- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
henden Finanzmitteln stehen der Bundesan-
stalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich a) In Absatz 6 werden die Wörter „8 Absatz 2
2 Millionen Euro zur Verfügung. Ist absehbar, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561
dass diese Mittel nicht vollumfänglich ausge- der Kommission vom 7. April 2015 mit
schöpft werden, kann der Restbetrag den Län- Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
dern zugewiesen werden. Die Aufteilung dieses (EU) 1308/2013 der Europäischen Parlaments
Restbetrags nimmt das Bundesministerium für und des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-
Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen systems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom
mit den Ländern vor. Die Sätze 1 und 2 sind 9.4.2015, S. 12)“ durch die Wörter „9 Absatz 2
ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
des Marktorganisationsgesetzes.“ der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
fügt: ments und des Rates hinsichtlich des Genehmi-
„(2a) Die gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Ver- gungssystems für Rebpflanzungen, der Zerti-
bindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) fizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der
Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung ste- obligatorischen Meldungen und Mitteilungen
henden Finanzmittel stehen abzüglich der Mittel sowie mit Durchführungsvorschriften zur Ver-
gemäß Absatz 2 Satz 2 den Ländern zur Ver- ordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
fügung. Sie werden den Ländern nach einem Parlaments und des Rates hinsichtlich der
vom Bundesministerium für Ernährung und einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung
Landwirtschaft und den Ländern gemeinsam der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561
festgelegten Verteilungsschlüssel zugewiesen. der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018,
Die Länder können entscheiden, dass sie einen S. 60)“ ersetzt.
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b) In Absatz 7 werden die Wörter „8 Absatz 1 (2) Die Vermarktung von Trauben und von aus
Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverord- ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen gemäß
nung (EU) 2015/561“ durch die Wörter „9 Ab- Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten
satz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungs- Verordnung (EU) 2018/273 kann, soweit es sich
verordnung (EU) 2018/274“ ersetzt. um klassifizierte oder klassifizierbare Keltertrau-
bensorten handelt, auf Antrag von der zuständigen
8. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2016, 2017, 2018,
Landesbehörde genehmigt werden, sofern kein
2019 und 2020“ durch die Angabe „2016 bis 2023“
Marktstörungsrisiko besteht. Das Bundesministe-
ersetzt.
rium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch
9. In § 7b Absatz 1 werden die Wörter „2015/560 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur rates die Voraussetzungen und das Verfahren für
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Genehmigung der Vermarktung nach Satz 1
des Europäischen Parlaments und des Rates festlegen.
hinsichtlich des Genehmigungssystems für Reb-
(3) Die Landesregierungen können durch
pflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1)“
Rechtsverordnung bestimmen, dass die Pflanzun-
durch die Wörter „2018/273 der Kommission vom
gen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten
11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung
Verordnung (EU) 2018/273 der zuständigen Lan-
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
desbehörde mitgeteilt werden.“
und des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-
systems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, 11. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:
der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der
„§ 7f
Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen
Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der Anpflanzung zu Forschungs- und
mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Das Bundesministerium für Ernährung und
Parlaments und des Rates in Bezug auf die dies-
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
bezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur
mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008,
schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
(EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der
des Bundesrates die Voraussetzungen und das
Kommission und zur Aufhebung der Verordnung
Verfahren festzulegen
(EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 1. für einen Versuchsanbau im Sinne von Artikel 62
28.2.2018, S. 1)“ ersetzt. Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
10. § 7e wird wie folgt gefasst: 2. für die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder
Veredelung von nicht klassifizierten Keltertrau-
„§ 7e
bensorten zu wissenschaftlichen Forschungs-
Vom Genehmigungssystem ausgenommene und Versuchszwecken nach Artikel 81 Ab-
Flächen; Verordnungsermächtigung satz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013.“
(1) Die Mitteilung über die Anpflanzung oder
Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 3 12. § 8 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie eine Verlän- „§ 8
gerung gemäß Satz 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezem- Klassifizierung von Rebsorten
ber 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
(1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
alle in der von der Bundesanstalt für Landwirt-
und des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-
schaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste
systems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei,
aufgeführten Keltertraubensorten.
der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der
Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen (2) Die Länder melden der Bundesanstalt für
Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit
mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheits-
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen gebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die dies- Rebsorten.“
bezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie
13. In § 16a Satz 1 werden die Wörter „Die in diesem
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008,
Abschnitt“ durch die Wörter „Die in § 23 Absatz 1
(EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der
und 2 sowie in diesem Abschnitt“ ersetzt.
Kommission und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung 14. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben.
(EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom
15. § 22c wird wie folgt geändert:
28.2.2018, S. 1) hat gegenüber der nach Landes-
recht zuständigen Landesbehörde zu erfolgen. a) In Absatz 6 werden die Wörter „übermittelt den
Die zuständigen obersten Landesbehörden unter- Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem
richten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Ernährung über den Umfang der gemäß Satz 1 schaft. Das Bundesministerium für Ernährung
mitgeteilten Flächen. und Landwirtschaft“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 77
b) Absatz 7 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
„(1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende geschützten geografischen Angabe tragen, darf
durch einen Punkt ersetzt. zusätzlich zu dem Namen der geschützten geo-
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. grafischen Angabe der Name einer geografi-
schen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet,
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
das der geografischen Angabe zugrunde liegt,
„(9) Die Bundesanstalt ist zuständig für nicht angegeben werden.“
1. das in Artikel 98 der Verordnung (EU) d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1308/2013 genannte Einspruchsverfah- „(2) Für Erzeugnisse, die den Namen einer
ren, geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer
2. das in Artikel 105 der Verordnung (EU) geschützten geografischen Angabe tragen, dür-
Nr. 1308/2013 genannte Verfahren zur Ände- fen zusätzlich zu dem Namen der geschützten
rung der Produktspezifikation und Ursprungsbezeichnung oder geschützten geo-
grafischen Angabe die Namen geografischer
3. das in Artikel 18 der Delegierten Verordnung Einheiten, die größer sind als das Gebiet, das
(EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Okto- der Ursprungsbezeichnung oder geografischen
ber 2018 zur Ergänzung der Verordnung Angabe zugrunde liegt, nur angegeben werden,
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla- wenn es sich um Namen von größeren geogra-
ments und des Rates in Bezug auf Anträge fischen Einheiten handelt, die in den jeweiligen
auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, Produktspezifikationen festgelegt sind.“
geografischen Angaben und traditionellen
Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsver- 17. § 25 wird wie folgt gefasst:
fahren, Einschränkungen der Verwendung, „§ 25
Änderungen der Produktspezifikationen, die Verbote zum Schutz vor Täuschung
Löschung des Schutzes sowie die Kenn-
zeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom (1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Ar-
11.1.2019, S. 2) in der jeweils geltenden tikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Fassung genannte Verfahren zur vorüberge- des Europäischen Parlaments und des Rates
henden Änderung einer Produktspezifikation. vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände-
Für die Durchführung der Verfahren nach Satz 1 rung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
Nummer 1 und 2 gelten die Absätze 1 bis 7 ent- (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments
sprechend. Für die Durchführung des Verfah- und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
rens nach Satz 1 Nummer 3 wird das Bundes- 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
stimmung des Bundesrates nähere Bestimmun- Europäischen Parlaments und des Rates, der
gen zu erlassen.“ Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kom-
16. § 23 wird wie folgt geändert: mission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom
„§ 23 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283
Angabe kleinerer und (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden
größerer geografischer Einheiten“. ist, ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeug-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nisse, die den Anforderungen des
„(1) Für Erzeugnisse, die den Namen einer 1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
geschützten Ursprungsbezeichnung tragen, satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschütz- 2. Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-
ten Ursprungsbezeichnung die Namen geogra- satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
fischer Einheiten, die kleiner sind als das Ge- 3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung
biet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils
liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der
Namen handelt von Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
1. Lagen und Bereichen, die in die Weinberg- nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder
rolle eingetragen sind, allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
2. kleineren geografischen Einheiten, die in der (2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher
Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU)
diese Namen in einem in der Rechtsverord- Nr. 1169/2011 ein Erzeugnis mit Informationen
nung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in über Erzeugnisse, die den Anforderungen des
die Weinbergrolle eingetragen sind,
1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
3. Gemeinden und Ortsteilen.“ satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
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2. Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab- 7. entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder macht,“.
3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
mit Artikel 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in
Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Ver- „12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 Rechtsakten der Europäischen Gemein-
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunter- schaft oder der Europäischen Union zu-
nehmer zu liefern.“ widerhandelt, die inhaltlich einer Regelung
entspricht, zu der die in Nummer 4 ge-
18. § 49 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden nannten Vorschriften ermächtigen, soweit
Nummern 4 und 4a ersetzt: eine Rechtsverordnung nach § 51 Num-
„4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den mer 2 für einen bestimmten Tatbestand
Verkehr bringt oder dafür wirbt, auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
4a. entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert,“. 20. Dem § 56 wird folgender Absatz 17 angefügt:
19. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(17) Auf Erzeugnisse von Rebflächen, die auf
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 der Grundlage von § 4 Absatz 3 des Weingesetzes
Nr. 5 oder Abs. 5,“ gestrichen, wird die Angabe in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes
„§ 16 Abs. 3, 4 oder 5“ durch die Wörter zur Änderung des Weingesetzes vom 15. Januar
„§ 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1“, werden die 2021 (BGBl. I S. 74) am 26. Januar 2021 erteilten
Wörter „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver- Genehmigung bewirtschaftet werden, ist § 4 Ab-
bindung mit“ durch die Angabe „§ 26 Ab- satz 3 des Weingesetzes in der bis dahin geltenden
satz 3“ und wird nach den Wörtern „§ 33 Fassung weiter anwendbar.“
Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b“ das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt und werden 21. In § 57 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
die Wörter „oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2“ „8 Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „7“
gestrichen. ersetzt.
b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 Artikel 2
Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1 Inkrafttreten
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Januar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 79
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
(MtDFmEloAufklVDV)
Vom 14. Januar 2021
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Ab- Abschnitt 3
satz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Ausbildung
Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
Unterabschnitt 1
vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist,
in Verbindung mit den §§ 10 und 10a sowie Anlage 2 Allgemeines
Nummer 10 und Anlage 3 der Bundeslaufbahnverord- § 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
nung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Num- § 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungs-
mer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I abschnitte
S. 316) geändert, § 10a durch Artikel 1 Nummer 3 der § 20 Rahmenlehrplan
Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) ein- § 21 Ausbildungsrahmenplan
gefügt und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 der § 22 Ausbildungsplan
Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) § 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesminis- § 24 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
terium der Verteidigung:
Unterabschnitt 2
Inhaltsübersicht Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte
§ 25 Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen
Abschnitt 1 Aufklärung“
Allgemeine Vorschriften § 26 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde-
und Elektronischen Aufklärung I“
§ 1 Vorbereitungsdienst § 27 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde-
§ 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes und Elektronischen Aufklärung II“
§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 28 Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der
§ 4 Erholungsurlaub Sprechfunkaufklärung“
§ 5 Einstellungsbehörden § 29 Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fern-
§ 6 Nachteilsausgleich melde- und Elektronischen Aufklärung“
§ 30 Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der
elektronischen Aufklärung“
Abschnitt 2
§ 31 Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der
Auswahlverfahren Tastfunkaufklärung“
und Einstellung § 32 Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewin-
nung“
§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 33 Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmelde-
§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente aufklärung“
§ 9 Auswahlkommission § 34 Lehrgang „Technische Aufklärung“
§ 10 Ergänzende Festlegungen § 35 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mitt-
§ 11 Bestandteile des Auswahlverfahrens leren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektro-
§ 12 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens nischen Aufklärung des Bundes“
§ 13 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 14 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens Unterabschnitt 3
§ 15 Bewertung der Eignungsmerkmale Praktische Ausbildung
§ 16 Gesamtergebnis; Rangfolge § 36 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 37 Praktische Ausbildung
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021
Abschnitt 4 §2
Leistungsnachweise und Bewertungen
Ziel und Inhalt
Unterabschnitt 1 des Vorbereitungsdienstes
Leistungsnachweise (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die An-
während der fachtheoretischen Ausbildung
wärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienst-
§ 38 Allgemeines stellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichten-
§ 39 Leistungsnachweise in den Lehrgängen dienstes die Aufgaben des mittleren technischen
§ 40 Durchführung der Klausuren und Leistungstests Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklä-
§ 41 Nachholung von Klausuren und Leistungstests rung des Bundes zu erfüllen.
§ 42 Zeugnis je Lehrgang
§ 43 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung (2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärte-
§ 44 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen rinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie
und Ordnungsverstöße und Praxis die Methoden, Kenntnisse und berufs-
praktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in
Unterabschnitt 2 ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind.
Sprachprüfung und Bewertungen Insbesondere werden
während der praktischen Ausbildung
1. sie mit den Aufgaben der Fernmelde- und Elektro-
§ 45 Sprachprüfung nischen Aufklärung des Bundes vertraut gemacht,
§ 46 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
§ 47 Zeugnis 2. ihnen fernmeldetechnische, wirtschaftliche und ad-
ministrative Zusammenhänge vermittelt,
Abschnitt 5 3. ihnen allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbeson-
Laufbahnprüfung dere zur Kommunikation und Zusammenarbeit,
§ 48 Zweck und Inhalt zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,
§ 49 Zulassung zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln
§ 50 Bestandteile sowie zur sozialen Kompetenz, vermittelt,
§ 51 Prüfungsamt
4. ihnen das für die Erfüllung der Aufgaben des mitt-
§ 52 Einrichtung von Prüfungskommissionen
leren technischen Dienstes der Fernmelde- und
§ 53 Mitglieder der Prüfungskommissionen
Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderliche
§ 54 Entscheidungen der Prüfungskommission
fundierte technische Verständnis und die für die
§ 55 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen fundierten
§ 56 Prüfungsort und Prüfungstermin technischen Kenntnisse vermittelt,
§ 57 Schriftliche Prüfung
§ 58 Durchführung der schriftlichen Prüfung (3) Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung
§ 59 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. Hierzu ge-
§ 60 Zulassung zur mündlichen Prüfung hören der Umgang mit Daten, Digitale-Medien-Kompe-
§ 61 Gegenstand der mündlichen Prüfung tenz, die Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der
§ 62 Durchführung der mündlichen Prüfung Überblick über digitale Technologien.
§ 63 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung (4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre
§ 64 Verhinderung Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig
§ 65 Täuschungen und sonstige Ordnungsverstöße neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig
§ 66 Bewertung der Leistungen wandelnden Anforderungen im mittleren technischen
§ 67 Wiederholung Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung
§ 68 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote des Bundes gerecht zu werden. Sie sind zum Selbst-
§ 69 Abschlusszeugnis studium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.
§ 70 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Die gesamte Ausbildung soll in einen Praxisbezug ge-
Dienstzeugnis stellt werden und in einer aufgabenbezogenen Hand-
§ 71 Prüfungsakten und Einsichtnahme lungskompetenz münden.
Abschnitt 6 (5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf die
Schlussvorschriften von ihnen zu übernehmende Verantwortung im demo-
kratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.
§ 72 Übergangsvorschrift
§ 73 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§3
Abschnitt 1 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Allgemeine Vorschriften Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Mo-
nate.
§1
Vorbereitungsdienst §4
Die Ausbildung und die Prüfung nach dieser Verord-
Erholungsurlaub
nung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren
technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Erholungsurlaub soll nur während der berufsprak-
Aufklärung des Bundes. tischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 81
§5 fahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung
Einstellungsbehörden genannten Voraussetzungen erfüllen.
(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesamt für (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen
das Personalmanagement der Bundeswehr und der wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch
Bundesnachrichtendienst. eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätes-
tens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht.
(2) Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die
Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen
Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und
sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewer-
Anwärter. Sie entscheiden über Verlängerung und Ver-
bungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf
kürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15
dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf
und 16 der Bundeslaufbahnverordnung.
Wunsch zurückgesandt.
(3) Die Einstellungsbehörden sind die personal-
bearbeitenden Dienststellen der Anwärterinnen und §8
Anwärter. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens
können die Einstellungsbehörden Aufgaben auf eine Anforderungen im
nachgeordnete Behörde übertragen. Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente
(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit
§6 die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen
Nachteilsausgleich an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale)
erfüllen.
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um-
setzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähig- (2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden
keiten einschränken, werden auf Antrag angemessene Kompetenzbereiche ab:
Erleichterungen im Auswahlverfahren sowie bei Leis- 1. Selbstkompetenz,
tungsnachweisen und Prüfungen gewährt. Hierauf
2. Methodenkompetenz,
sind sie im Auswahlverfahren durch die Einstellungs-
behörde, bei Leistungsnachweisen durch die Lehren- 3. Fachkompetenz sowie
den und bei Prüfungen durch das Prüfungsamt recht- 4. Sozialkompetenz.
zeitig hinzuweisen.
(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahl-
(2) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit instrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente
den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung kann durch Informationstechnologie unterstützt wer-
rechtzeitig zu erörtern. den.
(3) Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. §9
(4) Über die Gewährung von Erleichterungen ent- Auswahlkommission
scheidet
(1) Für das Auswahlverfahren richten die Ein-
1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahl- stellungsbehörden eine Auswahlkommission ein. Bei
verfahren durchführt, Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen einge-
2. bei Leistungsnachweisen während der fachtheoreti- richtet werden. In diesem Fall stellen die Einstellungs-
schen Ausbildung die Leitung der jeweiligen Aus- behörden sicher, dass alle Auswahlkommissionen
bildungs- und Lehreinrichtung und dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe an-
3. bei der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt. legen.
(2) Das Auswahlverfahren kann im Einvernehmen
Abschnitt 2 der Einstellungsbehörden zentral durch eine gemein-
same Auswahlkommission bei einer der Einstellungs-
Auswahlverfahren und Einstellung behörden durchgeführt werden.
§7 (3) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder
einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
Auswahlverfahren und
Zulassung zum Auswahlverfahren (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind
hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehör-
entscheiden die Einstellungsbehörden auf der Grund-
den bestellen eine hinreichende Zahl von Ersatz-
lage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festge-
mitgliedern.
stellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen- (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei
schaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-
befähigt sind. gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teil- Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
nehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahn- Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
verordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Vorsitzenden den Ausschlag.
Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen (6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahl-
sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten verfahren und an den anschließenden Beratungen der
auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimm-
zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlver- berechtigt.
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021
§ 10 1. Präsentation,
Ergänzende Festlegungen 2. halbstrukturiertes Interview,
(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest: 3. Gruppenaufgaben,
1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition, 4. Gruppendiskussion und
2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den 5. Referat.
Kompetenzbereichen, (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens
3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.
eingesetzt werden, (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf
4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den ein Mitglied des Personalrats teilnehmen. Sofern
Eignungsmerkmalen, schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder
5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahl- gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewer-
kommission, bern teilnehmen, darf auch die Schwerbehinderten-
vertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie und den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn
7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Aus- die schwerbehinderten oder diesen gleichgestellte
wahlverfahrens und zudem, für welche Eignungs- Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der
merkmale oder für welche Gruppen von Eignungs- Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.
merkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch § 15
zwei Auswahlinstrumente erfasst werden. Bewertung der Eignungsmerkmale
(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Ge- (1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes
meinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahl-
instrumenten erfassten Leistungen und fasst die
§ 11 Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das Eig-
Bestandteile des Auswahlverfahrens nungsmerkmal zusammen.
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift- (2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift-
lichen und einem mündlichen Teil. lichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Aus-
wahlkommission durch Informationstechnologie und
§ 12 durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen
lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung ge-
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dür- stützt werden.
fen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente
eingesetzt werden: § 16
1. Leistungstest, Gesamtergebnis; Rangfolge
2. Simulationsaufgaben, (1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an
3. biographischer Fragebogen, beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen
haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamt-
4. Persönlichkeitstest und ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der
5. Aufsatz. Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens Gewichtungssystematik.
dauert in der Regel einen Arbeitstag. (2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewich-
tungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung
§ 13 der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerk-
Zulassung zum male festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der
mündlichen Teil des Auswahlverfahrens einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in
das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, (3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die
die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet wer- Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale,
den, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat. die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungs-
merkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber des Auswahlverfahrens erreicht hat.
und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen
und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Aus- (4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermit-
wahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen telten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerbe-
Teil teilgenommen haben. rinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren
bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissio-
§ 14 nen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Aus-
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens wahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dür- Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleich-
fen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente gestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber
eingesetzt werden: werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 83
vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern ge- (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement
führt. der Bundeswehr bestellt beim Kommando Strate-
gische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten
§ 17 des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde-
und Elektronischen Aufklärung des Bundes oder einer
Einstellung
vergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbil-
in den Vorbereitungsdienst
dungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungs-
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren beauftragten.
technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen
(4) Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterstützt
Aufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer
die Lenkung und Überwachung der Ausbildung der An-
1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, wärterinnen und Anwärter, arbeitet mit dem Bildungs-
2. nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheit- zentrum der Bundeswehr, dem Bundessprachenamt
lichen Anforderungen des mittleren technischen und den anderen ausbildenden Dienststellen zusam-
Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Auf- men und stellt im Benehmen mit der Ausbildungs-
klärung des Bundes erfüllt, leitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die oder
der Ausbildungsbeauftragte führt regelmäßig Bespre-
3. als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäfts- chungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung den Ausbildenden durch und berät sie in Fragen der
a) erklärt, auch für Einsätze und Übungen außer- Ausbildung. Die oder der Ausbildungsbeauftragte un-
halb des Bundesgebiets zur Verfügung zu ste- terrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den
hen, sowie erreichten Ausbildungsstand.
b) mindestens einer erweiterten Sicherheitsüber- (5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in
prüfung unterzogen worden ist und für den eine den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicher- Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes zur
heitsermittlungen mindestens eingeleitet worden Ausbildung zugeteilt. Den Ausbildenden dürfen nicht
ist, mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden,
4. als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnach- als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erfor-
richtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprü- derlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften
fung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen wor- entlastet. Die Ausbildenden unterrichten die Ausbil-
den ist. dungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten
regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt
der Bund. Die Einstellungsbehörde kann die Ein- § 19
stellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
Bestandteile des
(3) Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils
Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte
über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber
auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahl- (1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
kommission festgelegt hat.
1. einer fachtheoretischen Ausbildung und
(4) Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schrift-
2. einer berufspraktischen Ausbildung.
lichen Bescheid über die Ablehnung. Für die Be-
werbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ent- (2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus
sprechend. den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1. Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elek-
Abschnitt 3 tronischen Aufklärung“,
Ausbildung 2. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fern-
melde- und Elektronischen Aufklärung I“,
Unterabschnitt 1
3. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fern-
Allgemeines melde- und Elektronischen Aufklärung II“,
§ 18 4. Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grund-
lagen der Sprechfunkaufklärung“,
Ausbildungsleitung,
Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende 5. Lehrgang „Informationstechnische Systeme der
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-
den, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und 6. Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grund-
Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit ge- lagen der elektronischen Aufklärung“,
eignet ist. 7. Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grund-
(2) In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen lagen der Tastfunkaufklärung“,
und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes
8. Lehrgang „Informationssysteme und Informations-
als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung
gewinnung“,
lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen
und Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße Gestal- 9. Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fern-
tung und Organisation der Ausbildung verantwortlich. meldeaufklärung“,
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021
10. Lehrgang „Technische Aufklärung“ und 2. der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in
11. Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den der Praxis für den mittleren technischen Dienst der
mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bun-
Elektronischen Aufklärung des Bundes“. des“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 11) beim Bildungszen-
trum der Bundeswehr und
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den fol-
genden Ausbildungsabschnitten: 3. die Durchführung der berufspraktischen Fremd-
sprachenausbildung (§ 19 Absatz 3 Nummer 1) beim
1. berufspraktische Fremdsprachenausbildung und Bundessprachenamt.
2. praktische Ausbildung.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein
(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Exemplar des Ausbildungsplans.
Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
§ 23
§ 20
Lehrpläne;
Rahmenlehrplan Durchführung der Lehrgänge
(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im (1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für
Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehr-
Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehr- pläne erstellt.
plan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung des
Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen (2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
mit dem Bundeskanzleramt. 1. die Lehrinhalte der Lehrgänge,
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt: 2. die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,
1. die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoreti- 3. die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungs-
schen Ausbildung (§§ 25 bis 35) und nachweise.
2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der (3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durch-
fachtheoretischen Ausbildung. führung der Lehrgänge obliegt
1. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1
§ 21
und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,
Ausbildungsrahmenplan
2. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2
(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im dem Bundesnachrichtendienst,
Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem
3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11
Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan.
dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung des
Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen (4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Ver-
mit dem Bundeskanzleramt. antwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstim-
mung mit den fachlich zuständigen Stellen auf
(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
Aktualität geprüft und an die sich wandelnden An-
1. der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes, forderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren
2. die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnit- technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektro-
te, wobei durch die Ausbildungsleitung von dieser nischen Aufklärung des Bundes angepasst.
Reihenfolge abgewichen werden kann,
3. die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbil- § 24
dung, Berufspraktische
4. die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte Fremdsprachenausbildung
der praktischen Ausbildung (§§ 36 und 37) und (1) Die Inhalte und die Dauer der berufspraktischen
5. die Dauer der Ausbildungsabschnitte der prakti- Fremdsprachenausbildung nach § 19 Absatz 3 Num-
schen Ausbildung. mer 1 werden auf der Grundlage des Ausbildungs-
rahmenplans geregelt.
§ 22 (2) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte und die
Ausbildungsplan Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachen-
ausbildung obliegt dem Bundessprachenamt.
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der
Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der
Unterabschnitt 2
jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und
jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan. Fachtheoretische
Ausbildungsabschnitte
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeit-
räume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die
konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Folgende § 25
Abschnitte sind aufzuführen: Lehrgang
1. der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische „Grundlagen der
Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“
Aufklärung I“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bun- (1) Im Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und
desnachrichtendienst, Elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 85
und Anwärtern die Grundlagen der Organisation der der praktischen Anwendung in der Fernmelde- und
Bundeswehr, der Fernmelde- und Elektronischen Auf- Elektronischen Aufklärung der Bundeswehr vermittelt.
klärung sowie des Fernmeldebetriebs vermittelt. Die fachspezifischen technischen Kenntnisse nach
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur An- § 26 werden vertieft. Zudem werden Grundkenntnisse
wendung der Grundlagen der Fernmelde- und Elektro- in den Bereichen Sprechfunkaufklärung, Tastfunkauf-
nischen Aufklärung befähigt. Sie sollen insbesondere klärung und elektronische Aufklärung vermittelt.
in der Lage sein, (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der
1. die rechtlichen Rahmenbedingungen und Ein- Lage sein,
schränkungen des militärischen Nachrichtenwesens 1. die Besonderheiten bewaffneter Kräfte sowie der
und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten, Waffen- und Führungssysteme von Streitkräften be-
2. Auftrag, Organisation und Aufgaben der Bundes- stimmter Staaten unter Berücksichtigung der Ein-
wehr, des Kommandos Cyber- und Informations- satzgrundsätze zu verstehen und zu erläutern,
raum, des Kommandos Strategische Aufklärung 2. die Besonderheiten im Fernmeldebetrieb anhand
und der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung, aktueller Beispiele zu verstehen, zu erläutern und
zu verstehen, und das erworbene Wissen anzuwen- lagebezogen entsprechend zu berücksichtigen und
den, sowie umzusetzen,
3. Grundlagen aus den Bereichen des Fernmelde- 3. die technischen Grundlagen der Nachrichtenüber-
betriebs und des Melde- und Berichtswesens zu tragung, der Nachrichtenvermittlung und der tech-
verstehen und anzuwenden, nischen Informatik zu verstehen, zu erläutern und
4. die grundlegenden mathematischen und physika- auftragsbezogen anzuwenden sowie
lischen Gesetzmäßigkeiten bei der Nachrichten- 4. die grundlegenden physikalischen Gesetzmäßig-
gewinnung und dem Empfang von Funksignalen zu keiten der Ausbreitung elektromagnetischer Wellen
verstehen und und die Grundlagen der Antennentechnik zu ver-
5. ausgewählte Grundlagen der militärischen Sicher- stehen und zu erläutern.
heit, im eigenen Tätigkeitsbereich anzuwenden.
§ 28
§ 26 Lehrgang
Lehrgang „Elektronische Kampfführung –
„Fachtechnische Grundlagen der Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ (1) Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung –
(1) Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“ werden den
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ werden Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den bis-
den Anwärterinnen und Anwärtern die fachtechnischen her erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und
Grundlagen der Aufklärung, insbesondere der Nach- Elektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten
richtengewinnung und Nachrichtenbearbeitung bei und Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und tech-
dem Bundesnachrichtendienst, vermittelt. nischen Grundlagen der Sprechfunkaufklärung vermit-
(2) Inhaltliche Schwerpunkte des Lehrgangs sind telt.
Auftrag, Gliederung und Arbeitsweise des Bundes- (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der
nachrichtendienstes im Allgemeinen und der Abteilung Lage sein,
Technische Aufklärung im Besonderen. Insbesondere
1. Funkverkehre im symmetrischen und asymmetri-
werden den Anwärterinnen und Anwärtern
schen Umfeld, in Deutsch und nach Einweisung in
1. technische Grundlagen zum Themenbereich Kom- ausgewählten Fremdsprachen zu erfassen, auszu-
munikation vermittelt, werten und unter Nutzung der festgelegten Formate
2. Prozesse und Erfassungssysteme in der Nachrich- zu melden, sowie
tengewinnung und Nachrichtenerfassung sowie 2. den Aufbau, die Funktionsweise und die Aufklärung
deren technische Möglichkeiten und technische aktueller Übertragungssysteme zu verstehen und zu
Grenzen vorgestellt, beschreiben.
3. die rechtlichen Grundlagen der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklärung des Bundes vermittelt, § 29
4. aktuelle länder- und themenbezogene Aufklärungs- Lehrgang
schwerpunkte vermittelt. „Informationstechnische Systeme der
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“
§ 27 (1) Im Lehrgang „Informationstechnische Systeme
Lehrgang der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“ wer-
„Fachtechnische Grundlagen der den den Anwärterinnen und Anwärtern Fähigkeiten
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“ und Fertigkeiten für die Nutzung der informationstech-
(1) Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der nischen Systeme der Fernmelde- und Elektronischen
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“ werden Aufklärung vermittelt.
den Anwärterinnen und Anwärtern Grundlagen in den (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der
Bereichen RADAR sowie Einsatzgrundsätze und Be- Lage sein, das Wissen zu Aufbau, Funktion und An-
sonderheiten des Fernmeldebetriebs einschließlich wendungsbereiche der informationstechnischen Sys-
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021
teme zu kennen, zu beschreiben und auftragsbezogen 2. die Mittel für die offene Informationsgewinnung zu
anzuwenden. kennen und anzuwenden,
§ 30 3. das Internet mit seinen Möglichkeiten und Grenzen
zur offenen Informationsgewinnung nutzen zu kön-
Lehrgang nen sowie
„Elektronische Kampfführung –
Grundlagen der elektronischen Aufklärung“ 4. die Verfahren und Methoden der IT-Recherche zu
(1) Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – kennen, anzuwenden und die damit gewonnenen
Grundlagen der elektronischen Aufklärung“ werden Erkenntnisse zu analysieren und bewerten zu
den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den können.
bisher erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten § 33
und Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und
technischen Grundlagen der elektronischen Aufklärung Lehrgang
vermittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter wenden die „Grundlagen der
weiterführenden Fähigkeiten und Fertigkeiten auftrags- Auswertung der Fernmeldeaufklärung“
bezogen an.
(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden,
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen
Lage sein, Kenntnissen und Fertigkeiten, grundlegende Auswerte-
1. Einsatzmöglichkeiten der Systeme und Komponen- fähigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeits- und
ten der elektronischen Kampfführung sowie unter- Betriebsabläufe in der Auswertung der Fernmelde-
schiedlicher Radarsysteme anhand der jeweiligen aufklärung vermittelt.
Leistungsmerkmale anzuwenden,
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der
2. die für die Identifizierung und Klassifizierung der Lage sein,
Signale notwendigen Parameter anzuwenden,
3. Signale der technischen Aufklärung zu erfassen, zu 1. die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Ein-
schränkungen des Militärischen Nachrichtenwesens
vermessen und unter Nutzung der festgelegten
Meldeformate zu melden sowie und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,
4. typische Verfahren zur analogen und digitalen 2. Verfahrensabläufe in der Auswertung zu beschrei-
Signalverarbeitung anzuwenden. ben und
§ 31 3. die vermittelten Inhalte sinnvoll miteinander zu ver-
knüpfen und anzuwenden.
Lehrgang
„Elektronische Kampfführung –
Grundlagen der Tastfunkaufklärung“ § 34
(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, auf- Lehrgang
bauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kennt- „Technische Aufklärung“
nissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,
die betrieblichen und technischen Grundlagen der (1) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in
Tastfunkaufklärung vermittelt. der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten und Fertig-
keiten und erwerben weiterführende Kenntnisse in der
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der
technischen Aufklärung.
Lage sein, die rechnergestützte Aufnahme von ge-
mischten Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen in (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der
Form von Tastfunksignalen in 5er-Gruppen durchzu- Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25
führen. Das Mindestziel sind acht Wörter pro Minute. bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften
Inhalte zu beschreiben und sicher anzuwenden.
§ 32
Lehrgang § 35
„Informationssysteme
und Informationsgewinnung“ Lehrgang
„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den
(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die
mittleren technischen Dienst der Fernmelde-
grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten der Infor-
und Elektronischen Aufklärung des Bundes“
mationsgewinnung und Recherche, insbesondere in
offen zugänglichen Informationsquellen, unter Berück- Die Anwärterinnen und Anwärter werden vertraut
sichtigung der gültigen Rechts- und Weisungslage, gemacht mit
unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Informa-
tionssysteme, auftragsbezogen vermittelt. 1. den Grundzügen des Staats- und Verwaltungs-
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der rechts sowie
Lage sein, 2. den für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung not-
1. rechtliche Grundlagen für die offene Informations- wendigen spezialgesetzlichen Bestimmungen und
gewinnung zu beschreiben und anzuwenden, Verwaltungsvorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 87
Unterabschnitt 3 (4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung
Praktische Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern
nicht übertragen werden.
§ 36
Abschnitt 4
Berufspraktische
Fremdsprachenausbildung Leistungsnachweise und Bewertungen
(1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbil- Unterabschnitt 1
dung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die
für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommu- Leistungsnachweise während
nikationsfähigkeit in der englischen Sprache. der fachtheoretischen Ausbildung
(2) Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz § 38
erfolgt in den vier Grundfertigkeiten Hörverstehen,
mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und schriftlicher Allgemeines
Gebrauch. (1) Leistungsnachweise umfassen Klausuren und
(3) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenaus- Leistungstests.
bildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungs- (2) Leistungstests können sein:
profils 2221 nach dem für die Bundeswehr verbind- 1. schriftliche Ausarbeitungen,
lichen Leistungsstufensystem.
2. Referate,
(4) Zu Beginn der berufspraktischen Fremdspra-
chenausbildung nehmen die Anwärterinnen und An- 3. schriftliche Tests,
wärter an einem Einstufungstest teil. Sie werden 4. mündliche Tests und
abhängig vom Ergebnis des Einstufungstests Leis- 5. praktische Tests.
tungsgruppen zugeordnet.
(3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung
(5) Für den Fall, dass eine Anwärterin oder ein (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausu-
Anwärter bereits zu Beginn der Sprachausbildung ren und die Leistungstests.
das Standardisierte Leistungsprofil 2221 oder höher
erwerben kann, hat sie oder er die Sprachausbildung (4) Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen
in der Fremdsprache Französisch mit dem Ziel des zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. In allen Lehr-
Standardisierten Leistungsprofils 111X durchzuführen. gangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter
die gleichen Prüfungsaufgaben.
§ 37 (5) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für
jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab
Praktische Ausbildung
fest.
(1) In der praktischen Ausbildung werden die An-
(6) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und
wärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit
Anwärtern eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden
1. dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in Dienst- zur Verfügung.
stellen der Bundeswehr oder des Bundesnach-
richtendienstes, § 39
2. den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Leistungsnachweise in den Lehrgängen
zivilen und militärischen Dienststellen sowie
Während der fachtheoretischen Ausbildung haben
3. den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Lauf- die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungs-
bahn. nachweise zu erbringen:
Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der 1. in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde-
bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische
Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen
Praxis anzuwenden. Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“
jeweils
(2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbeson-
dere praxisorientierte Kenntnisse, Fertigkeiten und a) eine Klausur und
Fähigkeiten zu den allgemeinen Grundlagen der Fern- b) ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leis-
melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. Die tungstest,
Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit zur
Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur 2. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grund-
Teamarbeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer lagen der Sprechfunkaufklärung“
künftigen dienstlichen Aufgaben im nationalen und in- a) drei schriftliche Leistungstests sowie
ternationalen Bereich, erlangen. Die praktische Aus- b) zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch
bildung fördert und fordert selbstständiges und eigen- erbracht werden können,
verantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes
Verhalten. 3. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grund-
lagen der elektronischen Aufklärung“
(3) Die praktische Ausbildung wird an Ausbildungs-
stationen der Bundeswehr oder des Bundesnachrich- a) drei schriftliche Leistungstests und
tendienstes durchgeführt (§ 21 Absatz 2). b) zwei praktische Leistungstests,
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021
4. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grund- beauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis über die
lagen der Tastfunkaufklärung“ Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise aus.
a) einen schriftlichen Leistungstest und (2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die
Ergebnisse der Leistungsnachweise mit Angabe der
b) zwei praktische Leistungstests an einem
Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durch-
computergestützten Arbeitsplatz für die Auf-
schnittsrangpunktzahl nach § 66.
nahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests
können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunkt-
durchgeführt werden, die bessere Leistung wird zahl werden die Klausuren vierfach und die Leistungs-
gewertet, tests jeweils einfach gewertet.
5. im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fern- (4) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
meldeaufklärung“ fünf schriftliche oder praktische Ausfertigung des Zeugnisses.
Leistungstests und
§ 44
6. im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für
den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- Verhinderung, Rücktritt, Säumnis,
und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ zwei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Klausuren. (1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu-
schungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten
§ 40 die §§ 64 und 65 entsprechend.
Durchführung der (2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungs-
Klausuren und Leistungstests leitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.
(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindes-
tens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen. Unterabschnitt 2
(2) Die Leistungen werden von der oder dem Leh- Sprachprüfung und Bewertungen
renden nach § 66 bewertet. Die Lehrenden legen die während der praktischen Ausbildung
bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Aus-
bildungs- oder Lehreinrichtung vor. Die Leitung kann § 45
die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewer- Sprachprüfung
tung sicherzustellen. Eine Änderung ist schriftlich zu
(1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufs-
begründen.
praktischen Fremdsprachenausbildung durch das
(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Lauf- Bundessprachenamt durchgeführt.
bahnprüfung sollen alle Leistungstests durchgeführt
(2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprach-
worden sein.
lichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:
§ 41 1. Hörverstehen,
Nachholung 2. mündlicher Gebrauch,
von Klausuren und Leistungstests 3. Leseverstehen und
(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer 4. schriftlicher Gebrauch.
Klausur oder einem Leistungstest nicht teilnehmen (3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leis-
und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts tungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurech-
nachholen, erhalten sie Gelegenheit, die Klausur oder nen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221
den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66
der Ausbildung zu erbringen. Absatz 1 entspricht.
(2) Wird der Leistungsnachweis ohne ausreichende (4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind
Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schrift- die Bestimmungen des Bundesministeriums der Ver-
lichen Prüfung der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er teidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.
als mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) bewertet.
(5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt
§ 67 entsprechend.
§ 42
Zeugnis je Lehrgang § 46
Nach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die je- Bewertungen
weilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der An- während der praktischen Ausbildung
wärterin oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem
(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Aus-
die Ergebnisse der Leistungsnachweise aufgeführt
bildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgese-
werden.
hen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von
den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer
§ 43
Leistungen und ihres Befähigungsstandes nach § 66.
Zeugnis (2) Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwär-
für die fachtheoretische Ausbildung terinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen zu
(1) Nach Beendigung der gesamten fachtheoreti- eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter können zur
schen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungs- Bewertung schriftlich Stellung nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 89
§ 47 § 52
Zeugnis Einrichtung von Prüfungskommissionen
(1) Nach Beendigung der gesamten berufsprak- (1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Lauf-
tischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungs- bahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission
beauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in ein.
dem die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsab- (2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen
schnitte und die Durchschnittsrangpunktzahl aufge- dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene
führt werden. Tätigkeit.
(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunkt- (3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung meh-
zahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Aus- rere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das
bildungsabschnitte einfach. Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des
höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine dieses Teils der Prüfung beauftragen.
Ausfertigung des Zeugnisses.
§ 53
Abschnitt 5
Mitglieder der Prüfungskommissionen
Laufbahnprüfung (1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be-
wertung der schriftlichen Prüfung sind
§ 48 1. im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis
Zweck und Inhalt für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde-
und Elektronischen Aufklärung des Bundes“
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nach-
weisen, dass sie das erforderliche Wissen und a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen
Fachkönnen erworben haben und fähig sind, die nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vor-
Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahr- sitzende oder Vorsitzender und
zunehmen. b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiens-
(2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der
tes als Beisitzende oder Beisitzender,
Ausbildungsabschnitte auszurichten.
2. in den übrigen Prüfungsgebieten
§ 49 a) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des geho-
benen technischen Dienstes der Fernmelde- und
Zulassung
Elektronischen Aufklärung des Bundes als Vor-
(1) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die sitzende oder Vorsitzender und
Lernziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat. b) jeweils mindestens eine Beamtin oder ein
(2) Aus dem Ausbildungsabschnitt berufspraktische Beamter des gehobenen oder des mittleren
Fremdsprachenausbildung ist nur die Sprachleistung in technischen Dienstes der Fernmelde- und Elek-
Englisch für die Zulassung heranzuziehen. tronischen Aufklärung des Bundes als Bei-
sitzende oder Beisitzender.
§ 50 (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die
mündliche Prüfung sind
Bestandteile
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren tech-
Die Laufbahnprüfung besteht aus nischen Verwaltungsdienstes oder des höheren
1. einer schriftlichen Prüfung und nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsit-
zende oder Vorsitzender,
2. einer mündlichen Prüfung.
2. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen
technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektro-
§ 51
nischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende
Prüfungsamt oder Beisitzender,
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein 3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nicht-
Prüfungsamt eingerichtet. technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobe-
nen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Bei-
(2) Das Prüfungsamt sitzende oder Beisitzender und
1. organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch, 4. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren tech-
2. entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und nischen Dienstes der Fernmelde- und Elektroni-
sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Be- schen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder
wertungsmaßstäbe angelegt werden, Beisitzender.
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Be-
3. vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommis-
amtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen
sionen.
Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der
(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine
andere Dienststellen übertragen. weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des ge-
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021
hobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und (5) Bei der Beratung über die Bewertung der
Elektronischen Aufklärung des Bundes. Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prü-
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie fungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefug-
Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der nisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums
Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über der Verteidigung bleiben unberührt.
die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen
und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. § 56
Prüfungsort und Prüfungstermin
(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des ge-
hobenen und mittleren technischen Dienstes der Fern- (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schrift-
melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes lichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und
können auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig
und mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektro- mit.
nischen Aufklärung des Bundes bestellt werden, sofern (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine
sie ihre Laufbahnbefähigung durch den Vorbereitungs- Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abge-
dienst nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil- schlossen sein.
dung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fern-
melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes § 57
vom 22. August 2006 oder der Verordnung über die
Schriftliche Prüfung
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung (1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärte-
des Bundes vom 20. Februar 2002 erworben haben. rinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im
Bereich des mittleren technischen Dienstes der Fern-
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen wer- melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
den vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisatio- rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zu-
nen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des gelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp
öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. und übersichtlich darstellen können.
Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf
Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier
Klausuren:
§ 54 1. einer Klausur mit Aufgaben aus dem Lehrinhalt des
Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den
Entscheidungen der Prüfungskommission
mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind Elektronischen Aufklärung des Bundes“ (§ 35),
bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei- 2. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten
sungsgebunden. der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32
(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommis- bis 34.
sion stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheit- Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ist die Zu-
licher Bewertungsmaßstab angelegt wird. sammenfassung von Lehrinhalten aus mehreren Lehr-
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, gängen in einer Klausur zulässig.
wenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr (3) Die Aufgabe für die Klausur im Prüfungsgebiet
als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen
(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim- in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der
menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment- bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungs-
haltung ist nicht zulässig. zentrums der Bundeswehr. Die Aufgaben für die übrigen
drei Klausuren bestimmt das Prüfungsamt auf Vor-
§ 55 schlag der Schule Strategische Aufklärung der Bundes-
wehr und der Schule des Bundesnachrichtendienstes.
Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt
(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. drei Zeitstunden. Pro Tag darf nur eine Klausur ge-
(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prü- schrieben werden. Die Klausuren werden an aufeinan-
fung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend der folgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach der
sein. zweiten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der (5) Die Vorschläge und die Aufgaben unterliegen der
Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und An- Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der
wärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.
technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen
Aufklärung des Bundes befasst sind, die Anwesenheit § 58
bei der mündlichen Prüfung gestatten. Durchführung der schriftlichen Prüfung
(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der (1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-
mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und die- ben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungs-
sen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und tag ein Protokoll anzufertigen, in dem für jede Anwär-
Anwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen terin und jeden Anwärter der Beginn der Bearbeitung
eine Teilnahme ausdrücklich ab. der Klausur und die Abgabe der Klausur sowie etwaige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 91
Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungs- (2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unter-
erleichterungen und besondere Vorkommnisse enthal- schiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungs-
ten sind. abschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und
(2) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die be- Absatz 3 Nummer 2. Die Prüfungskommission wählt
nutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. den Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten
Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35
aus.
(3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter ver-
spätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 64 ver-
§ 62
fahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Durchführung der mündlichen Prüfung
(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit
einer Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht mit (1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung
der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt. durchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier
Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der end- Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
gültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minu-
werden. ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten
und soll 40 Minuten nicht überschreiten.
§ 59
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
Bewertung und sion leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass
Bestehen der schriftlichen Prüfung die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise
(1) Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prü- geprüft werden.
fungskommission unabhängig voneinander nach § 66 (4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll an-
bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis zufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis
von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. der Prüfung je Anwärterin und je Anwärter hervor-
Sollte bei abweichender Bewertung keine Einigung er- gehen.
zielt werden, gibt die Stimme der oder des Vorsitzen-
den den Ausschlag. § 63
(2) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab-
Bewertung und
gegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
Bestehen der mündlichen Prüfung
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in
(1) Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungs-
einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die
kommission nach § 66 mit Rangpunkten bewertet.
sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch
Die Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den
die Anzahl der Klausuren, ergibt.
von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungs-
(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn stoff vor.
1. mindestens drei Klausuren mit mindestens fünf (2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer
Rangpunkten bewertet worden sind und Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich
2. die Durchschnittsrangpunktzahl nach Absatz 3 min- aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die
destens fünf beträgt. Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Die Durchschnittsrangpunktzahl errechnet sich (3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine
aus der Summe der Rangpunkte in den einzelnen Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht
Klausuren, geteilt durch die Anzahl der Klausuren. worden ist.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die
§ 60 oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den
Zulassung zur mündlichen Prüfung Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
die schriftliche Prüfung bestanden hat. Über die Zu-
lassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom § 64
Prüfungsamt beauftragte Person. Verhinderung
(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das (1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Erbrin-
Prüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte gung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise ge-
Person den Anwärterinnen und Anwärtern die von hindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen,
ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte dass die Verhinderung genehmigt wird.
mit.
(2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden,
(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur münd- wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der
lichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist nach § 37 Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung
Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts
ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
§ 61
(3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die
Gegenstand der mündlichen Prüfung Prüfungsleistung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prü- bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung
fungsgespräch. nachgeholt wird.
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021
(4) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der
die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Beim
in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungs-
gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten be- kommission.
wertet. (3) Je nach der Schwere des Verstoßes kann die
Prüfungskommission oder das Prüfungsamt
§ 65
1. die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils
Täuschungen oder der Prüfung anordnen,
und sonstige Ordnungsverstöße
2. die Klausur oder die mündliche Prüfung mit null
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer Rangpunkten bewerten oder
Klausur oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine 3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem
Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung zu versehen.
oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt der Ent- (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
scheidung des Prüfungsamts gestattet werden. Bei mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
einem erheblichen Verstoß können sie von der weite- Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen
ren Teilnahme an der betreffenden Prüfung oder dem werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der
betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb von fünf
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu- Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-
daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist behelfsbelehrung zu versehen.
nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu (5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach
entscheiden. Die Entscheidung trifft beim schriftlichen den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
§ 66
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte Rangpunkte/
Note Notendefinition
an der erreichbaren Rangpunktzahl
Leistungspunktzahl
93,70 bis 100,00 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut (1) rem Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
79,20 bis 83,39 12 gut (2)
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
66,70 bis 70,89 9 befriedigend (3)
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6 ausreichend (4)
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
33,40 bis 41,69 3 mangelhaft (5) gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
25,00 bis 33,39 2 gel in absehbarer Zeit behoben werden können
12,50 bis 24,99 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
0,00 bis 12,49 0 ungenügend (6) lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fach-
lichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu
berücksichtigen.
(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes be-
stimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 93
§ 67 § 69
Wiederholung Abschlusszeugnis
(1) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
einmal wiederholt werden. In begründeten Einzelfällen Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben,
kann das Bundesministerium der Verteidigung eine einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis
zweite Wiederholung zulassen. Die Laufbahnprüfung der Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer
ist vollständig zu wiederholen. Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der (2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das
Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü- Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei.
fung wiederholt werden kann und welche Ausbildungs- Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende
abschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungs- Angaben:
dienst wird von der Einstellungsbehörde nach § 5 1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden
bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die worden ist,
Fremdsprachenausbildung nach § 36 kann erst nach
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
Abschluss aller anderen Ausbildungsabschnitte wie-
derholt werden. 3. die Abschlussnote.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte (3) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses
und Noten ersetzen die bisherigen. oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrund-
akte genommen.
§ 68 (4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder bei
Bestehen der der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch
Laufbahnprüfung und Abschlussnote das Prüfungsamt berichtigt.
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn (5) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prü-
fungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträg-
1. die schriftliche und die mündliche Prüfung bestan- lich für nicht bestanden erklärt (§ 65 Absatz 4 Satz 1),
den sind und ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt
2. im Gesamtergebnis mindestens eine Durchschnitts- zurückzugeben.
rangpunktzahl 5 erreicht ist.
§ 70
(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die
Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Mitteilung über die nichtbestandene
Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
setzt die entsprechende Abschlussnote fest. erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid
(3) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Be-
Abschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-
folgt gewichtet: sehen.
1. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprak- (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht be-
tischen Ausbildung mit 15 Prozent, standen hat, erhält von der Einstellungsbehörde neben
dem Bescheid ein Dienstzeugnis. Im Dienstzeugnis
2. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoreti- sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-
schen Ausbildung mit 25 Prozent, inhalte anzugeben.
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen
Prüfung mit 40 Prozent und § 71
4. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfungsakten und Einsichtnahme
Prüfung mit 20 Prozent. (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rang- 1. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
punktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine des schriftlichen Bescheids über die nichtbestan-
ganze Zahl gerundet, sofern die Rangpunktzahl mehr dene Laufbahnprüfung,
als fünf beträgt.
2. die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fach-
sion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die
theoretische Ausbildung,
Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten
Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz 4. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufs-
mündlich. praktische Ausbildung,
(5) Über den wesentlichen Verlauf und die zusam- 5. die Protokolle über die schriftliche und die münd-
mengefassten Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein liche Prüfung,
Protokoll anzufertigen. 6. das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse
(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung er- der Laufbahnprüfung.
langen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung (2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt
für die Laufbahn des mittleren technischen Verwal- oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Be-
tungsdienstes des Bundes. endigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021
Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und
Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten. Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar
(3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 19 des
ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
der Akte zu vermerken. worden ist, weiter anzuwenden.
Abschnitt 6 § 73
Schlussvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 72 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
Übergangsvorschrift die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittle-
Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum ren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Auf-
29. Februar 2020 mit dem Vorbereitungsdienst für klärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I
den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektro- S. 935), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
nischen Aufklärung des Bundes begonnen haben, ist vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und ist, außer Kraft.
Bonn, den 14. Januar 2021
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 95
Verordnung
über das Verbot des Inverkehrbringens von
bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff
(Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV)*
Vom 20. Januar 2021
Auf Grund des § 24 Nummer 4 in Verbindung mit andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Haupt-
§ 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar strukturbestandteil von Endprodukten fungieren
2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 24 Nummer 4 durch kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natür-
Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 23. Oktober lichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert
2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet wurden;
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten 3. oxo-abbaubarer Kunststoff:
Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch
§1 Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikro-
partikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen;
Anwendungsbereich
4. Inverkehrbringen:
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von
bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Pro- die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf
dukten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Diese Ver- dem Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung;
ordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als 5. Bereitstellung auf dem Markt:
Verpackungen nach § 3 Absatz 1 des Verpackungs- jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
gesetzes in Verkehr gebracht werden oder nicht. Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur
Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Ge-
§2 schäftstätigkeit.
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs- §3
bestimmungen: Beschränkungen
1. Einwegkunststoffprodukt: des Inverkehrbringens
ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes (1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nicht
Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in in Verkehr gebracht werden:
Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebens- 1. Wattestäbchen; ausgenommen sind Wattestäbchen,
dauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, in- die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
dem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder 2017/745 des Europäischen Parlaments und des
Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur
Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verord-
worden ist; nung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)
2. Kunststoff: Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien
90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117
ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Ar- vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334
tikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18)
18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe sung unterfallen,
(REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemika-
lienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG 2. Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Essstäbchen,
des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der 3. Teller,
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates 4. Trinkhalme; ausgenommen sind Trinkhalme, die der
sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, Verordnung (EU) 2017/745 unterfallen,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl.
L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die 5. Rührstäbchen,
Verordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, 6. Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luft-
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden ballons befestigt werden, einschließlich der jeweili-
Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder gen Halterungsmechanismen; ausgenommen sind
Luftballonstäbe, einschließlich der jeweiligen Halte-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 5 und 14 der rungsmechanismen, von Luftballons für industrielle
Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des oder gewerbliche Verwendungszwecke und An-
Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen
bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom wendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben
12.6.2019, S. 1). werden,
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021
7. Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, 9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol ein-
also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, schließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
für Lebensmittel, die
(2) Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dür-
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu fen nicht in Verkehr gebracht werden.
werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-
Gericht, §4
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt
Ordnungswidrigkeiten
werden und
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Num-
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden
mer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
oder Erhitzen verzehrt werden können;
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ein Produkt
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind in Verkehr bringt.
Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie
Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit §5
Lebensmittelinhalt,
Inkrafttreten
8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol ein-
schließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Januar 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 97
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 17. Dezember 2020
In § 126a Absatz 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt
geändert laut Bekanntmachung vom 7. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2563, 2988),
wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ er-
setzt.
Berlin, den 17. Dezember 2020
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Vom 18. Januar 2021
Nach Artikel 39 Absatz 9 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen För-
derung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Europäische Kommission die nach Artikel 39 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften erforderliche Genehmigung am 17. Dezember
2020 erteilt hat. Die Genehmigung ist befristet und gilt zunächst bis zum
Ablauf des 17. Dezember 2027. Damit sind Artikel 29 und 30 des Gesetzes
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Sie treten wieder außer Kraft, sollte bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027
keine neue, die Geltungsdauer verlängernde Genehmigung der Europäischen
Kommission vorliegen.
§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) ge-
ändert worden ist, ist damit nun in der Fassung der Artikel 29 und 30 des
Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zunächst befristet bis zum Ablauf
des 17. Dezember 2027 anzuwenden.
Bonn, den 18. Januar 2021
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. K a l i s c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 97
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 17. Dezember 2020
In § 126a Absatz 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt
geändert laut Bekanntmachung vom 7. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2563, 2988),
wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ er-
setzt.
Berlin, den 17. Dezember 2020
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Vom 18. Januar 2021
Nach Artikel 39 Absatz 9 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen För-
derung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Europäische Kommission die nach Artikel 39 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften erforderliche Genehmigung am 17. Dezember
2020 erteilt hat. Die Genehmigung ist befristet und gilt zunächst bis zum
Ablauf des 17. Dezember 2027. Damit sind Artikel 29 und 30 des Gesetzes
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Sie treten wieder außer Kraft, sollte bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027
keine neue, die Geltungsdauer verlängernde Genehmigung der Europäischen
Kommission vorliegen.
§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) ge-
ändert worden ist, ist damit nun in der Fassung der Artikel 29 und 30 des
Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zunächst befristet bis zum Ablauf
des 17. Dezember 2027 anzuwenden.
Bonn, den 18. Januar 2021
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. K a l i s c h