Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1387
Gesetz
zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der
Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe
(Teilhabestärkungsgesetz)
Vom 2. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 27a Absatz 4 Satz 6 wird aufgehoben.
rates das folgende Gesetz beschlossen: 3. In § 28a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28
Absatz 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 5
Artikel 1 Satz 3“ ersetzt.
Änderung des
4. In § 32 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
„§ 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7“ durch die Wörter
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8“ ersetzt.
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
4a. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 82
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des
Absatz 2 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 82
Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
4b. § 34a wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende An- a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 2
gabe eingefügt: werden jeweils die Wörter „zuständigen Trä-
ger“ durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1
„§ 34c Zuständigkeit“. zuständigen Träger“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende An- b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zustän-
gabe eingefügt: dige Träger“ durch die Wörter „nach § 34c Ab-
„§ 45a Ermittlung der durchschnittlichen satz 1 zuständige Träger“ ersetzt.
Warmmiete“.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
c) Nach der Angabe zu § 64i werden die folgen-
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
den Angaben eingefügt:
„zuständigen Träger“ durch die Wörter
„§ 64j Digitale Pflegeanwendungen „nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger“
§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nut- ersetzt.
zung von digitalen Pflegeanwendun- bb) In Satz 2 werden die Wörter „zuständige
gen“. Träger“ durch die Wörter „nach § 34c Ab-
d) Nach der Angabe zu § 102 wird folgende An- satz 1 zuständige Träger“ ersetzt.
gabe eingefügt: 4c. In § 34b Satz 1 wird das Wort „Träger“ durch die
„§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger“
Todesfall“. ersetzt.
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4d. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt: 10. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 34c „§ 45a
Zuständigkeit Ermittlung der
durchschnittlichen Warmmiete
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach (1) Die Höhe der durchschnittlichen Warm-
diesem Abschnitt zuständigen Träger werden miete von Einpersonenhaushalten ergibt sich
nach Landesrecht bestimmt. aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.“ allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte
4e. In § 35 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 42a im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für
Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 42a Ab- Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind.
satz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsbe-
5. § 37 wird wie folgt geändert: rechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuzie-
hen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 27b dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe
Absatz 2 Satz 2““ durch die Wörter „§ 27b Ab- leben, in dem die nach § 42 Nummer 4 Buch-
satz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt. stabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maß-
gebliche Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der
b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Dar-
lehen“ das Wort „nach“ gestrichen. Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige
Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungs-
6. In § 39 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „für berechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit
Personen, die im Sinne des § 99 des Neunten keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten
Buches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesell- Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches
schaft in erheblichem Maße eingeschränkt sind“ erhalten. Hat ein nach Satz 3 zuständiger Trä-
durch die Wörter „für Personen, die in der Einglie- ger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeits-
derungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des bereiches mehrere regionale Angemessenheits-
§ 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind“ grenzen festgelegt, so sind die sich daraus
ersetzt. ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die
Durchschnittsbildung zu Grunde zu legen.
6a. In § 41 Absatz 4 wird das Wort „Bedürftigkeit“
durch das Wort „Hilfebedürftigkeit“ ersetzt. (2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich
bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjah-
6b. § 42 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt ge- res neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist der
fasst: Durchschnitt aus den anerkannten angemesse-
„b) bei Leistungsberechtigten, deren notwen- nen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in
diger Lebensunterhalt sich nach § 27b einem vom zuständigen Träger festzulegenden
Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Zwölfmonatszeitraum zu bilden, sofern dieser
Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a nicht von einem Land einheitlich für alle zustän-
ermittelten durchschnittlichen Warmmiete digen Träger festgelegt worden ist. Bei der Ermitt-
von Einpersonenhaushalten,“. lung bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen
Leistungsberechtigten außer Betracht, für die
7. § 42a wird wie folgt geändert:
1. keine Aufwendungen für Unterkunft und
a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 35 Heizung,
Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 35 Ab- 2. Aufwendungen für selbstgenutztes Wohn-
satz 2“ ersetzt. eigentum,
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 3. Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 1
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einper- anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durch-
sonenhaushalten“ die Wörter „nach § 45a“ schnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des
eingefügt. jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach
§ 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe und Heizung anzuwenden.“
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 4“ er- 11. § 63 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
8. In § 42b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 112 folgenden Buchstaben g und h angefügt:
Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „g) digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
„§ 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
h) ergänzender Unterstützung bei Nutzung
9. § 44a Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert: von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),“.
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wort „nicht,“ das Wort „wenn“ eingefügt. „(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflege-
b) In Nummer 1 wird das Wort „wenn“ gestri- bedürftige des Pflegegrades 1
chen. 1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),
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2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohn- Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vo-
umfeldes (§ 64e), rauszahlungen beruhen, die Leistungsberech-
tigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind
3. digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das
4. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkom-
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und men zuzurechnen, soweit es bei diesem zur
5. einen Entlastungsbetrag (§ 66).“ Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt
12. Nach § 64i werden die folgenden §§ 64j und 64k wird.“
eingefügt:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3
„§ 64j Nummer 12, 26, 26a oder 26b“ durch die Wör-
Digitale Pflegeanwendungen ter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a“ ersetzt.
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine 14. In § 90 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
notwendige Versorgung mit Anwendungen, die „erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 des
wesentlich auf digitalen Technologien beruhen, Neunten Buches)“ durch die Wörter „einer we-
die von den Pflegebedürftigen oder in der Inter- sentlichen Behinderung oder einer drohenden
aktion von Pflegebedürftigen, Angehörigen und wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2
zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen des Neunten Buches)“ ersetzt.
genutzt werden, um insbesondere Beeinträch- 15. In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer
tigungen der Selbständigkeit oder der Fähig- volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in
keiten des Pflegebedürftigen zu mindern und erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesell-
einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit schaft eingeschränkt (§ 99 des Neunten Buches)“
entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen). durch die Wörter „einer volljährigen unterhaltsbe-
(2) Der Anspruch umfasst nur solche digitalen rechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe
Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1
Arzneimittel und Medizinprodukte in das Ver- bis 3 des Neunten Buches“ ersetzt.
zeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach 16. § 97 Absatz 5 wird aufgehoben.
§ 78a Absatz 3 des Elften Buches aufgenommen
wurden. 17. § 98 Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Aus-
§ 64k zahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Ab-
Ergänzende Unterstützung bei
satz 7 der nach § 34c zuständige Träger der So-
Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
zialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zustän-
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digi- digkeitsbereich die Schule liegt.“
taler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j
18. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
Anspruch auf erforderliche ergänzende Unter-
stützungsleistungen, die das Bundesinstitut für „§ 102a
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Ab- Rücküberweisung
satz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, und Erstattung im Todesfall
durch nach dem Recht des Elften Buches zuge-
lassene ambulante Pflegeeinrichtungen.“ Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für
Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungs-
13. § 82 wird wie folgt geändert: berechtigten Person überwiesen wurden, ist
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches ent-
sprechend anzuwenden.“
„(1) Zum Einkommen gehören alle Ein-
künfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum
Einkommen gehören Artikel 2
1. Leistungen nach diesem Buch, Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
2. die Grundrente nach dem Bundesversor-
gungsgesetz und nach den Gesetzen, die Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
eine entsprechende Anwendung des Bun- rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
desversorgungsgesetzes vorsehen, machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März
3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundes- 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie
entschädigungsgesetz für Schaden an Le- folgt geändert:
ben sowie an Körper oder Gesundheit bis
zur Höhe der vergleichbaren Grundrente 1. In § 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 5 wird das Wort
nach dem Bundesversorgungsgesetz und „behindertenspezifische“ durch das Wort „behin-
derungsspezifische“ ersetzt.
4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalender- 2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
jährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 „(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d so-
des Einkommensteuergesetzes genannten wie 16f bis 16i können auch an erwerbsfähige
Betrag. Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein
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Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Bu- Artikel 3
ches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 Änderung des
des Dritten Buches ist entsprechend anzuwen- Dritten Buches Sozialgesetzbuch
den.“
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
2a. § 11a wird wie folgt geändert: rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch worden ist, wird wie folgt geändert:
ein Komma ersetzt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a „§ 19 Menschen mit Behinderungen“.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalen- b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
derjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26
„§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
Menschen mit Behinderungen“.
genannten Betrag.“
c) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe
„§ 53“ durch die Angabe „§ 73“ ersetzt. „§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
für Menschen mit Behinderungen und
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: schwerbehinderte Menschen“.
„(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Straf- d) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
vollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen „§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen
nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht mit Behinderungen und schwerbehin-
als Einkommen zu berücksichtigen.“ derte Menschen“.
2b. § 11b wird wie folgt geändert: e) In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des
Dritten Kapitels werden die Wörter „behinderter
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Menschen“ durch die Wörter „von Menschen
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Num- mit Behinderungen“ ersetzt.
mer 12, 26, 26a oder 26b“ durch die Wörter 2. § 19 wird wie folgt geändert:
„§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 6 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 „§ 19
Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Menschen mit Behinderungen“.
Nummer 4“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Behindert“ durch die
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils Wörter „Menschen mit Behinderungen“ und
das Wort „das“ durch das Wort „der“ ersetzt. werden die Wörter „lernbehinderter Menschen“
3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör- durch die Wörter „Menschen mit Lernbehinde-
ter „behinderter oder pflegebedürftiger Men- rungen“ ersetzt.
schen“ durch die Wörter „von Menschen mit Be- c) In Absatz 2 werden die Wörter „Behinderten
hinderungen oder pflegebedürftigen Menschen“ Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit
ersetzt. Behinderungen“ ersetzt.
4. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 3. § 22 wird wie folgt geändert:
„Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach die- gefügt:
sem Buch gelten entsprechend „Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44
und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zu-
1. die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit ständige Rehabilitationsträger nach dem jewei-
Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaß- ligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleich-
nahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe artige Leistungen erbringt.“
sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten
Buches, b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
fasst:
2. § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten
„6. Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit
Buches für die besonderen Leistungen zur För-
Behinderungen am Arbeitsleben nach
derung der beruflichen Weiterbildung,
a) den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3
3. die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die mit Ausnahme berufsvorbereitender Bil-
besonderen Leistungen zur Förderung der be- dungsmaßnahmen und der Berufsausbil-
ruflichen Weiterbildung.“ dungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2
5. In § 16a Nummer 1 werden die Wörter „minderjäh- und 6,
riger oder behinderter Kinder“ durch die Wörter b) § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1
„minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Be- und 3 für die besonderen Leistungen zur
hinderungen“ ersetzt. Förderung der beruflichen Weiterbildung,
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c) den §§ 119 bis 121, 12. § 116 wird wie folgt geändert:
d) den §§ 127 und 128 für die besonderen a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
Leistungen zur Förderung der beruflichen Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wör-
Weiterbildung.“ ter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
4. In § 45 Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „behin- b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
derten Menschen“ durch die Wörter „Menschen jeweils die Wörter „behinderte Mensch“ durch
mit Behinderungen“ ersetzt. die Wörter „Mensch mit Behinderungen“ er-
setzt.
5. § 46 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
„§ 46 Wörter „behinderte Menschen“ durch die
Probebeschäftigung und Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er-
Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen“. setzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „behinderter,“ durch bb) In Nummer 3 werden die Wörter „nichtbe-
die Wörter „von Menschen mit Behinderungen hinderte Menschen“ durch die Wörter „Men-
sowie“ ersetzt. schen ohne Behinderungen“ ersetzt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „behinderte
c) In Absatz 2 wird das Wort „behindertengerech-
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-
te“ durch das Wort „behinderungsgerechte“ er-
derungen“ ersetzt.
setzt.
13. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
„§ 73 Wörter „blindentechnischer und vergleich-
Zuschüsse zur barer spezieller Grundausbildungen“ durch
Ausbildungsvergütung für die Wörter „der wegen der Behinderung er-
Menschen mit Behinderungen forderlichen Grundausbildung“ ersetzt.
und schwerbehinderte Menschen“. bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird das Wort „behinderten“ durch aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „be-
die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er- hinderte Menschen“ durch die Wörter
setzt. „Menschen mit Behinderungen“ er-
7. § 90 wird wie folgt geändert: setzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „be-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
hinderter Menschen“ durch die Wörter
„§ 90 „von Menschen mit Behinderungen“
Eingliederungszuschuss für ersetzt.
Menschen mit Behinderungen b) In Satz 2 werden die Wörter „behinderte Men-
und schwerbehinderte Menschen“. schen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-
derungen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „behinderte“ durch
die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er- 14. § 118 Satz 2 wird aufgehoben.
setzt. 15. § 119 wird wie folgt geändert:
8. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Drit- a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
ten Kapitels werden die Wörter „behinderter Men- die Wörter „Behinderte Menschen“ durch die
schen“ durch die Wörter „von Menschen mit Be- Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
hinderungen“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „die behinderten
9. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be- Behinderungen“ ersetzt.
hinderungen“ ersetzt.
16. § 120 wird wie folgt geändert:
10. In § 113 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte a) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderte
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be- Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-
hinderungen“ ersetzt. derungen“ ersetzt.
11. § 114 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „behin-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. derte Berufsrückkehrende“ durch die Wörter
„Berufsrückkehrende mit Behinderungen“ er-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: setzt.
„(2) Die allgemeinen und besonderen Leis- 17. § 121 wird wie folgt geändert:
tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden
auf Antrag durch ein Persönliches Budget er- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bracht; § 29 des Neunten Buches gilt entspre- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
chend.“ Wörter „behinderter Mensch“ durch die
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Wörter „Mensch mit Behinderungen“ er- „§ 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen
setzt. und sonstigen Bescheinigungen an die So-
zialversicherungsträger“.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „behinder-
ten Menschen“ durch die Wörter „Menschen 2. In § 95b Absatz 4 werden die Wörter „und der Un-
mit Behinderungen“ ersetzt. fallversicherung“ durch die Wörter „, der Träger der
b) In Satz 2 werden die Wörter „behinderte Unfallversicherung und der Bundesagentur für Ar-
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin- beit“ ersetzt.
derungen“ ersetzt. 3. § 108 wird wie folgt geändert:
18. In § 122 Absatz 1 werden die Wörter „Behinderte a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
hinderungen“ ersetzt. „§ 108
19. In § 123 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „be- Elektronische
hinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen Übermittlung von Anträgen
mit Behinderungen“ ersetzt. und sonstigen Bescheinigungen
an die Sozialversicherungsträger“.
20. In § 124 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be- b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „über-
hinderungen“ ersetzt. mitteln“ die Wörter „oder die Anträge nach § 323
Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf
21. § 126 wird wie folgt geändert:
Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Er-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter stattung der Sozialversicherungsbeiträge für die
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin- Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld
derungen“ ersetzt. oder ergänzende Leistungen nach § 102 des
Dritten Buches elektronisch stellen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „behinder- Artikel 5
ten Menschen“ durch die Wörter „Menschen
mit Behinderungen“ ersetzt. Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „behinderte
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Be- Dem § 139e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
hinderungen“ ersetzt. – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
22. In § 128 werden jeweils die Wörter „behinderte
2482), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist,
hinderungen“ ersetzt.
wird folgender Absatz 12 angefügt:
23. Dem § 323 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„(12) In das Verzeichnis nach Absatz 1 können auch
„In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbei- digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen wer-
tergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der den, die durch die Träger der Rentenversicherung als
Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen Leistungen zur Teilhabe nach dem Sechsten Buch er-
und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergän- bracht werden. Die Absätze 1 bis 4a und 6 bis 10 gel-
zende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt ten entsprechend mit der Maßgabe, dass für digitale
wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Gesundheitsanwendungen nach Satz 1 neben dem
Vierten Buches genutzt werden.“ Nachweis positiver Versorgungseffekte nach Absatz 2
24. In § 344 Absatz 3 werden nach dem Wort „Für“ die Satz 2 Nummer 3 zusätzlich der Nachweis des Erhalts
Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter der Erwerbsfähigkeit zu führen ist. Nähere Regelungen
„Menschen mit Behinderungen“ ersetzt. zu dem zusätzlichen Nachweis des Erhalts der Er-
werbsfähigkeit durch Rechtsverordnung des Bundes-
25. In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „allein ministeriums für Gesundheit nach Absatz 9 Satz 1
für“ die Wörter „behinderte Menschen“ durch die bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt. rium für Arbeit und Soziales. Durch die Regelungen in
den Sätzen 1 und 2 werden keine Leistungsverpflich-
Artikel 4 tungen für die Krankenkassen begründet.“
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Änderung des
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
In § 15 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
durch Artikel 2 und 5 Absatz 3 des Gesetzes vom
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-
wird wie folgt geändert:
kel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309)
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 108 wie geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 42 bis 47“
folgt gefasst: durch die Angabe „§§ 42 bis 47a“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1393
Artikel 7 Absatz 2 nicht erteilt wurde oder Einverneh-
Änderung des men der beteiligten Leistungsträger be-
Neunten Buches Sozialgesetzbuch steht, dass“ eingefügt.
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation c) In Nummer 1 wird das Wort „wenn“ gestri-
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom chen und das Komma am Ende durch das
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Wort „oder“ ersetzt.
Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I d) In Nummer 2 wird das Wort „wenn“ gestri-
S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: chen und das Wort „oder“ durch einen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Punkt ersetzt.
a) In der Angabe zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach e) Nummer 3 wird gestrichen.
dem Wort „Qualitätssicherung“ das Wort „, Ge- 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Reha-
waltschutz“ eingefügt. bilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen
b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende An- und Jobcenter“ durch die Wörter „Reha-
gabe eingefügt: bilitationsdienste und Rehabilitationseinrich-
„§ 37a Gewaltschutz“. tungen“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende An- 5. § 22 wird wie folgt geändert:
gabe eingefügt: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„§ 47a Digitale Gesundheitsanwendungen“. „die Rehabilitationsträger und das Integra-
tionsamt“ die Wörter „sowie das nach § 19
d) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende Jobcenter“
„§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungs- eingefügt.
ermächtigung“.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Nach der Angabe zu § 185 wird folgende An-
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
gabe eingefügt:
6. In der Überschrift zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach
„§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Ar-
beitgeber“. dem Wort „Qualitätssicherung“ das Wort „, Ge-
waltschutz“ eingefügt.
2. In § 6 Absatz 3 werden die Sätze 3 bis 7 durch die
folgenden Sätze ersetzt: 7. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Reha- „§ 37a
bilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Gewaltschutz
Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät
(1) Die Leistungserbringer treffen geeignete
das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden
Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Men-
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
schen mit Behinderungen und von Behinderung
§ 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das
bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen
Jobcenter entscheidet über diese Leistungen in-
und Kinder mit Behinderung und von Behinde-
nerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.“
rung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeig-
3. § 19 wird wie folgt geändert: neten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbe-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: sondere die Entwicklung und Umsetzung eines
auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zuge-
„Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung
schnittenen Gewaltschutzkonzepts.
nach § 14 Leistungen nach dem Zweiten Buch
beantragt sind oder erbracht werden, beteiligt (2) Die Rehabilitationsträger und die Integra-
der leistende Rehabilitationsträger das zustän- tionsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetz-
dige Jobcenter wie in den Fällen nach Satz 1.“ lichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauf-
trag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
umgesetzt wird.“
aa) In Nummer 10 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt. 8. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein
durch das Wort „und“ ersetzt. Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt: b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
„12. die Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit nach dem Zweiten Buch, so- „6a. digitale Gesundheitsanwendungen sowie“.
weit das Jobcenter nach Absatz 1 9. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
Satz 2 zu beteiligen ist.“
„§ 47a
4. § 20 wird wie folgt geändert:
Digitale
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: Gesundheitsanwendungen
a) Nach den Wörtern „Teilhabekonferenz kann“ (1) Digitale Gesundheitsanwendungen nach
wird das Wort „nur“ eingefügt. § 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das
b) Nach dem Wort „werden,“ werden die Wör- Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften
ter „wenn eine Einwilligung nach § 23 Buches aufgenommenen digitalen Gesundheits-
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anwendungen, sofern diese unter Berücksich- che nach einer geeigneten Einrichtung der
tigung des Einzelfalles erforderlich sind, um beruflichen Rehabilitation.“
1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen, 11. § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
oder Wörter „an Menschen mit Behinderungen, die
3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben.“
Grundbedürfnissen des täglichen Lebens aus- ersetzt.
zugleichen, sofern die digitalen Gesundheits- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
anwendungen nicht die Funktion von allgemei- „Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Be-
nen Gebrauchsgegenständen des täglichen schäftigung bei einem anderen Leistungsan-
Lebens übernehmen. bieter, für die Leistung des Budgets für Aus-
Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur bildung an Menschen mit Behinderungen, die
mit Zustimmung des Leistungsberechtigten er- Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und
bracht. die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57
haben, sowie für die Leistung des Budgets für
(2) Wählen Leistungsberechtigte digitale Ge-
Arbeit.“
sundheitsanwendungen, deren Funktion oder An-
wendungsbereich über die Funktion und den An- 12. In § 93 Absatz 3 werden die Wörter „Beeinträch-
wendungsbereich einer vergleichbaren in das tigung mit drohender erheblicher Teilhabe-
Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendun- einschränkung nach § 99“ durch die Wörter „dro-
gen nach § 139e des Fünften Buches aufgenom- henden wesentlichen Behinderung nach § 99
menen digitalen Gesundheitsanwendung hinaus- Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2“ ersetzt.
gehen, so haben sie die Mehrkosten selbst zu 13. In § 94 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die
tragen.“ Wörter „zum leistungsberechtigten Personen-
10. § 61a wird wie folgt geändert: kreis nach § 99“ durch die Wörter „zur Leistungs-
berechtigung nach § 99“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14. In § 97 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57“ die
Wörter „den leistungsberechtigten Personenkreis
Angabe „oder § 58“ eingefügt und wird die
nach § 99“ durch die Wörter „Personen, die leis-
Angabe „§ 42m“ durch die Angabe „§ 42r“
tungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3
ersetzt.
sind,“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
15. § 99 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 99
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Leistungsberechtigung,
„Das Budget für Ausbildung umfasst Verordnungsermächtigung
1. die Erstattung der angemessenen Aus- (1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten
bildungsvergütung einschließlich des Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2
Anteils des Arbeitgebers am Gesamtso- Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der
zialversicherungsbeitrag und des Bei- gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
trags zur Unfallversicherung nach Maß- eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung)
gabe des Siebten Buches, oder von einer solchen wesentlichen Behinde-
2. die Aufwendungen für die wegen der rung bedroht sind, wenn und solange nach der
Behinderung erforderliche Anleitung Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht,
und Begleitung am Ausbildungsplatz dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach
und in der Berufsschule sowie § 90 erfüllt werden kann.
3. die erforderlichen Fahrkosten.“ (2) Von einer wesentlichen Behinderung be-
droht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. wesentlichen Behinderung nach fachlicher Er-
cc) Folgender Satz wird angefügt: kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwar-
„Vor dem Abschluss einer Vereinbarung ten ist.
mit einer Einrichtung der beruflichen Reha- (3) Menschen mit anderen geistigen, seeli-
bilitation ist dem zuständigen Leistungs- schen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigun-
träger das Angebot mit konkreten An- gen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstel-
gaben zu den entstehenden Kosten zur lungs- und umweltbedingten Barrieren in der
Bewilligung vorzulegen.“ gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: eingeschränkt sind, können Leistungen der Ein-
gliederungshilfe erhalten.
aa) Die Wörter „Der zuständige Leistungsträ-
ger“ werden durch die Wörter „Die Bun- (4) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
desagentur für Arbeit“ ersetzt. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bestimmungen über die Konkretisierung der Leis-
bb) Folgender Satz wird angefügt: tungsberechtigung in der Eingliederungshilfe er-
„Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 lassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1
Satz 4 auch die Unterstützung bei der Su- erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1
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bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der „§ 185a
am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ent- Einheitliche
sprechend.“ Ansprechstellen für Arbeitgeber
16. § 101 Absatz 4 wird wie folgt geändert: (1) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-
a) In Satz 2 werden die Wörter „wird der örtlich ber informieren, beraten und unterstützen Arbeit-
zuständige Träger von einer Schiedsstelle be- geber bei der Ausbildung, Einstellung und Be-
stimmt.“ durch die Wörter „richtet sich die ört- schäftigung von schwerbehinderten Menschen.
liche Zuständigkeit des Trägers der Eingliede- (2) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-
rungshilfe nach dem Geburtsort der Mutter der beitgeber werden als begleitende Hilfe im Ar-
antragstellenden Person.“ ersetzt. beitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
finanziert. Sie haben die Aufgabe,
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
1. Arbeitgeber anzusprechen und diese für die
„Liegt dieser ebenfalls im Ausland oder ist er Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung
nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zu- von schwerbehinderten Menschen zu sensibi-
ständigkeit des Trägers der Eingliederungs- lisieren,
hilfe nach dem Geburtsort des Vaters der an-
tragstellenden Person. Liegt auch dieser im 2. Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei
Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, ist der Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufs-
Träger der Eingliederungshilfe örtlich zustän- begleitung und Beschäftigungssicherung von
dig, bei dem der Antrag eingeht.“ schwerbehinderten Menschen zur Verfügung
zu stehen und
17. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein den zuständigen Leistungsträgern zu unter-
Komma ersetzt. stützen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch (3) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-
das Wort „sowie“ ersetzt. beitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie
sind trägerunabhängig.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
(4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-
„4. Leistungen für ein Budget für Ausbildung beitgeber sollen
nach § 61a.“ 1. für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein,
18. In § 117 Absatz 5 wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“ 2. über fachlich qualifiziertes Personal verfügen,
durch die Angabe „§ 22 Absatz 4“ ersetzt. das mit den Regelungen zur Teilhabe schwer-
behinderter Menschen sowie der Beratung
19. § 123 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
von Arbeitgebern und ihren Bedürfnissen ver-
„(3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses traut ist, sowie
Kapitels sind 3. in der Region gut vernetzt sein.
1. private und öffentliche Arbeitgeber gemäß (5) Die Integrationsämter beauftragen die Inte-
§ 61 oder § 61a sowie grationsfachdienste oder andere geeignete Trä-
ger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-
2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in
ber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken
denen der schulische Teil der Ausbildung nach
darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen
§ 61a Absatz 2 Satz 4 erfolgen kann.“
für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung
20. § 142 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fach-
lichen Hintergrunds über eine besondere Be-
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend triebsnähe verfügen, zusammenarbeiten.“
für volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese
Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach 21c. § 193 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
§ 134 Absatz 4 zugrunde liegen. In diesem Fall ist „9. als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-
den volljährigen Leistungsberechtigten die Auf- ber zur Verfügung zu stehen, über die Leis-
bringung der Mittel für die Kosten des Lebens- tungen für die Arbeitgeber zu informieren
unterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen und für die Arbeitgeber diese Leistungen ab-
Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzu- zuklären,“.
muten.“
22. In § 220 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9
21. In § 158 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort des Zwölften Buches“ durch die Angabe „§ 104“
„Altersteilzeit“ die Wörter „oder Teilzeitberufs- ersetzt.
ausbildung“ eingefügt. 22a. § 224 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
21a. In § 167 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
eingefügt: Wörter „; zudem können Werkstätten für be-
hinderte Menschen nach Maßgabe der allge-
„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauens-
meinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2
person eigener Wahl hinzuziehen.“
beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien be-
21b. Nach § 185 wird folgender § 185a eingefügt: vorzugt werden.“ ersetzt.
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1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenz-
„Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung hund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assis-
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor- tenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige
schriften zur Vergabe von Aufträgen durch Belastung darstellen würde. Weitergehende Rechte
die öffentliche Hand.“ von Menschen mit Behinderungen bleiben unbe-
rührt.
23. In § 228 Absatz 6 Nummer 2 wird der Punkt am
Ende durch die Wörter „, sowie für einen nach (2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweige-
§ 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungs- rung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Be-
gesetzes gekennzeichneten Assistenzhund.“ er- nachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1.
setzt.
(3) Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung
24. In § 241 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch
des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs
die Wörter „, auch auf Inklusionsbetriebe.“ er-
eines Menschen mit Behinderungen speziell ausge-
setzt.
bildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und
erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist,
Artikel 8
diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe
Änderung des am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu er-
Bundesteilhabegesetzes leichtern oder behinderungsbedingte Nachteile aus-
Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 des Bundesteilhabegeset- zugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Assistenz-
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zu- hund
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November
2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird auf- 1. zusammen mit einem Menschen mit Behinderun-
gehoben. gen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im
Sinne des § 12g zertifiziert ist oder
Artikel 9
2. von einem Träger der gesetzlichen Sozialver-
Änderung des sicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten
Behindertengleichstellungsgesetzes Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger,
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April einem Träger der Heilfürsorge oder einem priva-
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 ten Versicherungsunternehmen als Hilfsmittel zur
des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) ge- Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich aner-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: kannt ist oder
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu 3. im Ausland als Assistenzhund anerkannt ist und
§ 12d die folgenden Angaben eingefügt: dessen Ausbildung den Anforderungen des § 12f
„Abschnitt 2b Satz 2 entspricht oder
Assistenzhunde 4. zusammen mit einem Menschen mit Behinderun-
§ 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung gen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor
durch Assistenzhunde dem 1. Juli 2021
§ 12f Ausbildung von Assistenzhunden
a) in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2
§ 12g Prüfung von Assistenzhunden und der entsprechenden Weise ausgebildet und ent-
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft
§ 12h Haltung von Assistenzhunden wurde oder
§ 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für b) sich in einer den Anforderungen des § 12f
Assistenzhunde Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden
§ 12j Fachliche Stelle und Prüfer hat und innerhalb von zwölf Monaten nach
§ 12k Studie zur Untersuchung dem 1. Juli 2021 diese Ausbildung beendet
und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden
§ 12l Verordnungsermächtigung“. Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
2. Nach § 12d wird folgender Abschnitt 2b eingefügt:
(4) Ein Assistenzhund ist als solcher zu kenn-
„Abschnitt 2b
zeichnen.
Assistenzhunde
(5) Für den Assistenzhund ist eine Haftpflichtver-
§ 12e sicherung zur Deckung der durch ihn verursachten
Personenschäden, Sachschäden und sonstigen
Menschen mit Behinderungen
Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzu-
in Begleitung durch Assistenzhunde
erhalten.
(1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer,
Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbe- (6) Für Blindenführhunde und andere Assistenz-
weglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Men- hunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des
schen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden,
Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer
für den allgemeinen Publikums- und Benutzungs- Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4
verkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen bis 6 dieses Gesetzes keine Anwendung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1397
§ 12f dungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzu-
Ausbildung lassen, wenn sie
von Assistenzhunden 1. über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1
Assistenzhund und die Gemeinschaft von Mensch Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes
und Tier (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) be- verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht
dürfen einer geeigneten Ausbildung durch eine oder erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person
begleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenz- der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kennt-
hunde (§ 12i). Gegenstand der Ausbildung sind nisse und Fähigkeiten besitzt,
insbesondere die Schulung des Sozial- und Umwelt- 2. über die erforderliche Sachkunde verfügt, die
verhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhun-
grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des den sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemein-
Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch- schaft erwarten lässt, und
Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung
der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an 3. die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l
den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artge- erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung an-
rechte Haltung des Assistenzhundes. Aufgabe der wendet.
Ausbildungsstätte ist dabei nicht nur das Bereitstel- Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise er-
len eines Assistenzhundes, sondern nach Abschluss halten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der
der Ausbildung bei Bedarf auch die nachhaltige Un- Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. Das
terstützung des Assistenzhundehalters. Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach
DIN EN ISO/IEC 17065:20131. Die Zulassung einer
§ 12g Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf
Prüfung von Assistenzhunden Jahre zu befristen. Die fachliche Stelle bescheinigt
und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbil-
dungsstätte durch ein Zulassungszertifikat.
Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und
der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach
§ 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient §12j
dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zu- Fachliche Stelle und Prüfer
sammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemein-
schaft nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist (1) Als fachliche Stelle dürfen nur Zertifizierungs-
durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von stellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen
§ 12j Absatz 2 zu bescheinigen. nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 tätig werden, die
von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne
§ 12h der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
Haltung von Assistenzhunden 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
(1) Der Halter eines Assistenzhundes ist zur art- und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der
gerechten Haltung des Assistenzhundes verpflich- Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
tet. Die Anforderungen des Tierschutzgesetzes in Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung
2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Ar- (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
tikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils gelten- sung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist
den Fassung sowie der Tierschutz-Hundeverord- jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Das
nung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt Bundesministerium für Arbeit und Soziales übt im
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufsicht
2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, in der über die nationale Akkreditierungsstelle aus.
jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Als Prüfer dürfen nur Stellen, die Personen
(2) Soweit aufgrund der Art der Behinderung zertifizieren, nach DIN EN ISO/IEC 17024:20122
oder des Alters des Menschen mit Behinderungen tätig werden, die von einer nationalen Akkreditie-
die artgerechte Haltung des Assistenzhundes in der rungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nicht sicher- 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkre-
gestellt ist, ist die Versorgung des Assistenzhundes ditiert worden sind. Die Akkreditierung ist jeweils
durch eine weitere Bezugsperson sicherzustellen. In auf längstens fünf Jahre zu befristen. Ist der Prüfer
diesem Fall gilt diese Bezugsperson als Halter des zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne von § 12i
Assistenzhundes. tätig, kann die Akkreditierung erteilt werden, wenn
die Unabhängigkeitsanforderungen durch interne
§ 12i organisatorische Trennung und die Anforderungen
Zulassung einer 1
Amtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm ist zu beziehen
Ausbildungsstätte für Assistenzhunde bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Na-
Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach tionalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.
2
§ 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine Amtlicher Hinweis: Die in § 12j Absatz 2 bezeichneten technischen
Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
fachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, nie-
die fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbil- dergelegt und einsehbar.
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1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
gemäß Nummer 5.2.3 der DIN EN ISO/IEC Artikel 10
17024:2012 erfüllt werden. Die näheren Anforderun-
Änderung der Behinderten-
gen an das Akkreditierungsverfahren ergeben sich
gleichstellungsschlichtungsverordnung
aus der Verordnung gemäß § 12l.
Die Behindertengleichstellungsschlichtungsverord-
nung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die
§ 12k
durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019
Studie zur Untersuchung (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen 1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Stelle“ die
der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im Wörter „oder dem Eigentümer, Besitzer und Betrei-
Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie bei- ber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen
spielsweise die Anschaffungs-, Ausbildungs- und und Einrichtungen“ eingefügt.
Haltungskosten der in die Studie einbezogenen 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stel-
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften getragen le“ die Wörter „oder des beteiligten Eigentümers,
werden. Besitzers oder Betreibers von beweglichen oder un-
beweglichen Anlagen oder Einrichtungen“ einge-
§ 12l fügt.
3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Verordnungsermächtigung
„Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag be-
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- reits der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch übermittelt worden ist, auch dieser oder diesem die
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Ablehnung in Textform mit.“
Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
1. Näheres über die erforderliche Beschaffenheit
des Assistenzhundes, insbesondere Wesens- a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „öffentliche
merkmale, Alter und Gesundheit des auszubil- Stelle“ durch die Wörter „Antragsgegnerin oder
denden Hundes sowie über die vom Assistenz- der Antragsgegner“ ersetzt.
hund zu erbringenden Unterstützungsleistungen, b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. Näheres über die Anerkennung von am 1. Juli „(3) Wenn die schlichtende Person eine wei-
2021 in Ausbildung befindlichen oder bereits tere Aufklärung des Sachverhalts für geboten
ausgebildeten Assistenzhunden sowie von im hält, kann sie die Antragsgegnerin oder den An-
Ausland anerkannten Assistenzhunden ein- tragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Infor-
schließlich des Verfahrens, mationen und zur Gewährung von Akteneinsicht
auffordern.“
3. Näheres über die erforderliche Kennzeichnung
des Assistenzhundes sowie zum Umfang des Artikel 11
notwendigen Versicherungsschutzes,
Änderung des
4. Näheres über den Inhalt der Ausbildung nach § 12f Bundesversorgungsgesetzes
und der Prüfung nach § 12g sowie über die Zulas-
§ 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung als Prüfer jeweils einschließlich des Verfah-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
rens sowie des zu erteilenden Zertifikats,
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
5. Näheres über die Voraussetzungen für die Akkre- vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden
ditierung als fachliche Stelle einschließlich des ist, wird wie folgt geändert:
Verfahrens, 1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
6. nähere Voraussetzungen für die Zulassung als „Als Einkommen gelten nicht:
Ausbildungsstätte für Assistenzhunde einschließ-
lich des Verfahrens.“ 1. die Grundrente und die Schwerstbeschädigten-
zulage,
3. § 16 wird wie folgt geändert: 2. ein Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun- § 44 Absatz 5 Leistungen auf die Witwengrund-
des“ die Wörter „oder Eigentümer, Besitzer und rente angerechnet werden oder soweit die Grund-
Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen rente nach § 65 ruht,
Anlagen und Einrichtungen“ eingefügt. 3. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „an den
zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkom-
Träger öffentlicher Gewalt.“ durch die Wörter
mensteuergesetzes genannten Betrag.“
„an die öffentliche Stelle oder den Eigentümer,
Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen.“ er- Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
setzt. mer 4“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1399
Artikel 11a kel 2b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657)
Änderung des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Opferentschädigungsgesetzes 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der § 40a folgende Angabe eingefügt:
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), „§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-
das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. April Pandemie für das Wahlverfahren“.
2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 139“ durch die An-
1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: gabe „§ 222“ ersetzt und werden nach dem Wort
„(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absat- „Betreuerbeirat“ ein Komma sowie die Wörter
zes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs „die Frauenbeauftragte“ eingefügt.
oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Werk-
nach diesem Gesetz erbracht.“ statt“ ein Komma und die Wörter „die Frauenbe-
2. In § 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter auftragte“ eingefügt.
„und der Übergang des Anspruchs insbesondere 3. Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:
dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn „§ 40b
die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder
Sonderregelung aus Anlass der
des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen,
COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren
um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen
Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epide-
des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprü- mischen Lage von nationaler Tragweite wegen der
chen des Kostenträgers.“ ersetzt. dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2
Artikel 12 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen,
Änderung des
dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
wird.“
In § 17a Absatz 2 Satz 2 des Strafrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Artikel 13b
chung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das Änderung der Wahlordnung
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezem- Schwerbehindertenvertretungen
ber 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 und 2“ durch die Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in
Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990
(BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 21
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
Artikel 12a
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
folgt gefasst:
In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitie-
„§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
19-Pandemie“.
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 2. § 28 wird wie folgt gefasst:
S. 1752) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 82 „§ 28
Absatz 1 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 Sonderregelungen
Satz 1 bis 3“ ersetzt. aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 13 (1) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen
Änderung der der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-
Werkstättenverordnung Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Werkstättenver- des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
ordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die Bundestag kann die Wahlversammlung der Schwer-
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Novem- behindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfah-
ber 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird ren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen,
wie folgt gefasst: wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Auf-
„3. Vertreter des nach Landesrecht bestimmten Trä-
zeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die
gers der Eingliederungshilfe.“
Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei
der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und
Artikel 13a ihrer stellvertretenden Mitglieder.
Änderung der (2) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti- Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2
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1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen meinschaft der Integrationsämter und Hauptfür-
Bundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der sorgestellen erfolgen.“
Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer
c) In § 36 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die
stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahl-
Angabe „18“ ersetzt.
verfahren entsprechend.“
Artikel 13c Artikel 13d
Änderung der Änderung der
Schwerbehinderten- Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Ausgleichsabgabeverordnung In § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord- vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt
nung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird die Angabe
(BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt „9 500 Euro“ durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.
geändert:
1. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird das Komma am Artikel 14
Ende durch die Wörter „sowie der Information, Be- Inkrafttreten
ratung und Unterstützung von Arbeitgebern (Ein-
heitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber),“ ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2022 in Kraft.
2. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 7, 10
bis 12 und Nummer 18, Artikel 5 bis 7 Nummer 1 Buch-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: stabe a bis c, Nummer 6 bis 9, 16, 20 bis 21a, Num-
„(2) Die Länder legen dem Bundesministerium mer 22, 22a und Nummer 24 sowie Artikel 11a, Ar-
für Arbeit und Soziales jährlich zum 30. Juni tikel 13 bis 13b sowie Artikel 13d treten am Tag nach
einen Bericht über die Beauftragung der Integra- der Verkündung in Kraft.
tionsfachdienste oder anderer geeigneter Träger
(3) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 2a und
als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
2b, Artikel 3 Nummer 23, Artikel 4, Artikel 11 sowie
vor. Sie berichten auch über deren Aktivitäten in
Artikel 12 und 12a treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
diesem Zusammenhang sowie über die Verwen-
dung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach (4) Artikel 1 Nummer 2 bis 4a, Nummer 4e, Num-
§ 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzu- mer 5 bis 6a, Nummer 8 und 9 sowie 14 und 15, Arti-
führen sind, für diesen Zweck. Der Bericht kann kel 7 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 12 bis 15 und
auch gesammelt durch die Bundesarbeitsge- 23 sowie Artikel 8 bis 10 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1401
Zweites Gesetz
zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. die Deutsche Bundesbank,
2. die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen so-
Artikel 1
wie Stiftungen, einschließlich der Einrichtun-
Änderung des gen für Forschung und Entwicklung sowie der
Finanz- und Personalstatistikgesetzes Institute an Hochschulen.
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas- Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig
(BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge- sind und für die Sonderrechnungen geführt wer-
setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge- den, sowie Zweckverbände und andere juristische
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in
„§ 2 privater Rechtsform, die nach den Definitionen im
Erhebungseinheiten Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der
jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanz- gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und
wirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der
bis 7 genannten Erhebungseinheiten. Einrichtungen für Forschung und Entwicklung so-
(2) Erhebungseinheiten sind wie der Institute an Hochschulen.
1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte, (5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in
2. die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte, öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentli-
chen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffent-
3. Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick
lichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A
auf ihre Kernhaushalte,
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
4. die Sozialversicherungsträger und die Bundes- geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten
agentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaus- nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließ-
halte. lich der Einrichtungen für Forschung und Entwick-
Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung lung sowie der Institute an Hochschulen.
verfügen und in den Kernhaushalten nach den (6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in
Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen
jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Ein- Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Ver-
richtungen für Forschung und Entwicklung. ordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in Fassung gehören und
öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den 1. die Dienstherrnbefugnis ausüben oder
Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU)
Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und 2. bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle
des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar ge-
System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen hören.
auf nationaler und regionaler Ebene in der Euro-
(7) Weitere Erhebungseinheiten sind
päischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1),
die durch die Delegierte Verordnung (EU) 1. Organisationen für Forschung und Entwicklung
2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geän- ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung finanzierte Einrichtungen für Forschung und
zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die
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1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
diese Organisationen und Einrichtungen von bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von „1. jährlich
der Europäischen Union erhalten, den Betrag
von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie a) bei Anwendung des kameralistischen
Rechnungswesens: die Ist-Einnah-
2. Institute an Hochschulen, men und Ist-Ausgaben nach Arten
und Aufgabenbereichen oder Pro-
wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden
duktgruppen entsprechend der für
und nicht zum öffentlichen Sektor nach den
die Finanzstatistik maßgeblichen
Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU)
Systematik;
Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung ge-
hören.“ b) bei Anwendung des kommunal dop-
pischen Rechnungswesens:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
aa) die Ein- und Auszahlungen nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Arten und Produktgruppen jeweils
entsprechend der für die Finanz-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
statistik maßgeblichen Systematik;
gabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab-
satz 2“ ersetzt. bb) die Aktiva und Passiva der Ver-
mögensrechnung nach Arten so-
bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge- wie die Erträge und Aufwendun-
fasst: gen der Ergebnisrechnung nach
„d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Arten und Produktgruppen ent-
Rechnungswesen die Ist-Einnahmen sprechend der für die Finanz-
und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen statistik maßgeblichen geltenden
mit kaufmännischem Rechnungswesen Systematik und Ansatz- und Be-
die Erträge, Aufwendungen und Inves- wertungsvorschriften;“.
titionsausgaben der Hochschulen, Hoch- c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
schulkliniken und Berufsakademien, den die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“
soweit sie nicht von der Hochschule, durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Num-
Hochschulklinik oder Berufsakademie mer 4“ ersetzt.
bewirtschaftet werden, in der Gliede-
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
rung, die in der jeweils geltenden Fas-
sung des Hochschulstatistikgesetzes aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ das
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) Wort „Wissenschaft,“ gestrichen und nach
festgelegt ist;“. dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „und
den Instituten an Hochschulen“ eingefügt
cc) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wör- und die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
ter „und die Erstattungen vom Bund für mer 1 bis 3 und 7“ durch die Wörter „§ 2
Ausgleichsforderungen“ gestrichen. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5
dd) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge- und 7“ ersetzt.
fasst: bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
„c) bei Einrichtungen mit kameralistischem aaa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die
Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Wörter „in fachlicher Gliederung“ durch
Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit die Wörter „nach Wissenschaftsge-
kaufmännischem Rechnungswesen die bieten“ ersetzt.
Erträge, Aufwendungen und Inves- bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
titionsausgaben der Hochschulen, Hoch-
schulkliniken und Berufsakademien, „2. alle vier Jahre jeweils eine der fol-
soweit sie nicht von der Hochschule, genden zusätzlichen Gliederungen
Hochschulklinik oder Berufsakademie in der nachstehenden Reihenfolge
bewirtschaftet werden, in der Gliede- abhängig von der Art des Rech-
rung, die in der jeweils geltenden Fas- nungswesens:
sung des Hochschulstatistikgesetzes a) die Ist-Ausgaben, die Auszahlun-
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) gen oder die Aufwendungen und
festgelegt ist;“. Investitionsausgaben nach sozio-
ökonomischen Forschungszielen
ee) In Nummer 3 Buchstabe j werden die Wörter
und Technologiebereichen;
„die Kassenlage des Bundes und der Län-
der“ durch die Wörter „die Kassenkredite“ b) die Ist-Einnahmen, die Einzah-
ersetzt. lungen oder die Erträge nach
Mittelgebern;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) die Ist-Ausgaben, die Auszah-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- lungen oder Aufwendungen und
gabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab- Investitionsausgaben nach Art
satz 2“ ersetzt. der Forschungstätigkeit;
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1403
d) ohne eine der zusätzlichen bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Ausgaben
Gliederungen nach Buchstabe a für Investitionen nach Arten“ durch die Wör-
bis c.“ ter „Daten des Anlagennachweises“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- cc) Folgender Satz wird angefügt:
fügt: „Bei den Hochschulen und Berufsakade-
„(5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst mien kann von einer Erhebung abgesehen
bei den Einrichtungen für Forschung und Ent- werden.“
wicklung und den Instituten an Hochschulen g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
satz 4 folgende Erhebungsmerkmale: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“
1. bei Anwendung des kameralistischen Rech- durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Num-
nungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist- mer 2 und Absatz 4“ ersetzt.
Ausgaben entsprechend der für die Finanz-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
statistik maßgeblichen Systematik,
„2. bei Anwendung des kommunal doppi-
2. bei Anwendung des kommunal doppischen
schen Rechnungswesens:
Rechnungswesens: die Ein- und Auszahlun-
gen nach Arten und Produktgruppen ent- a) die Ein- und Auszahlungen nach Ar-
sprechend der für die Finanzstatistik maß- ten und Produktgruppen jeweils ent-
geblichen Systematik, sprechend der für die Finanzstatistik
maßgeblichen Systematik;
3. bei Anwendung des staatlich doppischen
Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und b) die Aktiva und Passiva der Vermö-
Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanz- gensrechnung nach Arten sowie die
statistik maßgeblichen Systematik, Erträge und Aufwendungen der Er-
gebnisrechnung nach Arten und Pro-
4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-
duktgruppen entsprechend der für
nungswesens: die Daten der Gewinn- und
die Finanzstatistik maßgeblichen gel-
Verlustrechnung sowie die Daten des An-
tenden Systematik und Ansatz- und
lagennachweises.
Bewertungsvorschriften;“.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind fol- cc) Folgender Satz wird angefügt:
gendermaßen zu erfassen:
„Bei Einrichtungen für Forschung und Ent-
1. jährlich wicklung und bei Instituten an Hochschulen
a) nach Arten; werden die Merkmale nach Satz 1 nicht er-
b) nach Wissenschaftsgebieten; hoben.“
h) Absatz 8 wird aufgehoben.
2. alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zu-
sätzlichen Gliederungen in der nachstehen- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
den Reihenfolge abhängig von der Art des In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 2
Rechnungswesens: Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
a) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder 4. § 5 wird wie folgt geändert:
die Aufwendungen und Investitionsausga-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ben nach sozioökonomischen Forschungs-
zielen und Technologiebereichen; aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
die Erträge nach Mittelgebern; den die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit
c) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder
sie nach den Definitionen im Anhang A
die Aufwendungen und Investitionsausga-
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96“
ben nach Art der Forschungstätigkeit;
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und
d) ohne eine der zusätzlichen Gliederungen Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
nach Buchstabe a bis c.“ satz 4, soweit sie nach den Definitio-
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: nen im Anhang A der Verordnung (EU)
Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Fassung“ ersetzt.
Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die
nach den Definitionen im Anhang A der Ver- bbb) In Buchstabe a wird nach dem Wort
ordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom „wobei“ das Wort „jeweils“ gestrichen
25. Juni 1996 zum Europäischen System und nach dem Wort „Schuldarten“
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf werden die Wörter „und Gläubigern“
nationaler und regionaler Ebene in der Euro- gestrichen.
päischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom ccc) In Buchstabe d werden nach dem Wort
30.11.1996, S. 1)“ durch die Wörter „§ 2 Ab- „ist“ ein Komma eingefügt sowie die
satz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die Wörter „sowie der Garantien und sons-
nach den Definitionen im Anhang A der tigen Gewährleistungen und die be-
Verordnung (EU) Nr. 549/2013“ ersetzt. richtigte Summe der Garantien und
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1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
sonstigen Gewährleistungen des Vor- werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6
jahres, wobei jeweils nach den unter- herangezogen werden, vierteljährlich zum
schiedlichen Begünstigten aus der Quartalsende die finanziellen Transaktio-
Garantie oder Gewährleistung zu un- nen, wie sie im Anhang A der Verord-
terteilen ist;“ eingefügt. nung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
ddd) Nach Buchstabe f wird folgender Buch- geltenden Fassung definiert sind und
stabe g eingefügt: soweit diese Transaktionen nicht nach
§ 3 erhoben werden, wobei nach Arten
„g) die Verbindlichkeiten aus Lieferun- zu unterteilen ist.“
gen und Leistungen und erhaltene
Anzahlungen nach Laufzeiten;“. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
eee) Der bisherige Buchstabe g wird Buch- „§ 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3
stabe h und wird wie folgt gefasst: und 4 nicht anzuwenden.“
„h) die Schuldenübernahmen nach 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
Schuldarten, wobei nach Schuld- „§ 6
nern zu unterteilen ist;“.
Statistik über das Personal
fff) Der bisherige Buchstabe h wird aufge- im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)
hoben.
(1) Die Personalstandstatistik erfasst bei den Er-
ggg) In Buchstabe i wird nach dem Wort hebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni
„Verordnung“ die Angabe „(EG) die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen
Nr. 2223/96“ durch die Wörter „(EU) Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Ar-
Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden beitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden
Fassung“ ersetzt. Beschäftigten. Erfasst werden auch die in einem
hhh) Folgender Buchstabe j wird angefügt: Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäf-
„j) die Schuldenerlasse und den Ver- tigten. Bezogen auf die jeweiligen Erhebungsein-
zicht auf Forderungen nach Ver- heiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhe-
mögensarten, wobei jeweils nach bungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
Schuldnern zu unterteilen ist,“. (2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
bb) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich
Buchstabe a die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 unselbständigen Erhebungseinheiten nach Ab-
Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat satz 3 Satz 1 Nummer 2:
nach den Definitionen im Anhang A der Ver- 1. Geburtsmonat und -jahr,
ordnung (EG) Nr. 2223/96“ durch die Wörter 2. Geschlecht,
„§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
satz 4, die dem öffentlichen Sektor und 3. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und
nicht dem Sektor Staat nach den Definitio- Dauer der in Absatz 1 genannten Beschäf-
nen im Anhang A der Verordnung (EU) tigungsverhältnisse,
Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fas- 4. Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Be-
sung“ ersetzt. zügetabelle, Stufe des Familienzuschlags,
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert
nach Bezügebestandteilen,
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und
wird wie folgt gefasst: 5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem
unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Per-
„3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2
sonen den Wohnort,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie
den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab- 6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
satz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Num-
soweit sie dem Sektor Staat nach den mer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un-
Definitionen im Anhang A der Verord- selbständige Stellen des Bundes handelt und
nung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils soweit die Beschäftigten in einem unmittel-
geltenden Fassung zugerechnet werden baren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich den
und sofern sie nach § 3 Absatz 6 heran- Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen
gezogen werden, vierteljährlich zum zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet
Quartalsende den Stand der Schulden werden,
jeweils nach Schuldarten und Gläubi- 7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
gern.“ Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1
ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich
„4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 unselbständige Stellen des Bundes oder eines
Absatz 2 sowie den Erhebungseinheiten Landes handelt, zusätzlich Einzelplan, Kapitel
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und und Aufgabenbereich,
Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat 8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
nach den Definitionen im Anhang A der Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Num-
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der je- mer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un-
weils geltenden Fassung zugerechnet selbständige Stellen einer Gemeinde oder
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1405
eines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsver-
Aufgabenbereich oder Produktgruppe, hältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden
9. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Erhebungsmerkmale erfasst:
Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Num- 1. Geschlecht,
mer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un- 2. Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Be-
selbständige Stellen des Bundes handelt, rufsausbildungsverhältnisses,
zusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätig-
keiten und das Vorliegen einer Schwerbehin- 3. Arbeitsort.
derung, Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und
10. bei den Einrichtungen für Forschung und Ent- Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.
wicklung und den Instituten an Hochschulen (7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und satz 4, sofern es sich um Einrichtungen für For-
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um schung und Entwicklung oder Institute an Hoch-
rechtlich unselbständige Stellen handelt, zu- schulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten
sätzlich Bildungsabschluss und Staatsangehö- nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmit-
rigkeit. telbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis
(3) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab- stehenden Beschäftigten erfasst:
satz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Num- 1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-
mer 1: mer 1 bis 3,
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num- 2. Einstufung,
mer 1 bis 4,
3. Arbeitsort,
2. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem
4. Bildungsabschluss oder angestrebter Bildungs-
unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Per-
abschluss,
sonen und bei Dienstordnungsangestellten ein-
schließlich derer, die sich in einem Berufsausbil- 5. Staatsangehörigkeit,
dungsverhältnis befinden, den Wohnort. 6. Art der Beschäftigung,
(4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab- 7. Wissenschaftsgebiet.
satz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine
rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den (8) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2
Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5: Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungs-
merkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num- Einzeldaten. Die Angaben zu den Erhebungsmerk-
mer 1 bis 4, malen nach Absatz 6 werden in Form von Sum-
2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Num- mendaten erfasst.“
mer 2, 6. § 7 wird wie folgt geändert:
3. bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
oder der Länder unterstehen, den Aufgaben-
bereich, aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 2
Abs. 1“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2
4. bei Zweckverbänden und anderen kommunalen bis 7“ ersetzt und nach dem Wort „die“ die
Einrichtungen den Aufgabenbereich oder die Wörter „Empfängerinnen und“ eingefügt.
Produktgruppe,
bb) In Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter
5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-
„nach § 2 Absatz 1“ durch die Wörter „nach
lung und den Instituten an Hochschulen zu-
§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
sätzlich den Bildungsabschluss, die Staatsan-
gehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Wissenschaftsgebiet. 7. § 9 wird wie folgt geändert:
(5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
satz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnach-
„1. bei den Einrichtungen für Forschung und
folgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit
Entwicklung und den Instituten an Hoch-
den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
schulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1
bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis
Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhe-
stehenden Beschäftigten:
bung nach § 3:
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-
a) die Art der Einrichtung,
mer 1 und 2,
b) die Rechtsform,
2. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und
Dauer des Dienstverhältnisses, c) die Art der Buchführung,
3. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer d) die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren
Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags Sitz hat,
und Bruttobezüge im Berichtsmonat, e) der Anteil von Forschung und Entwick-
4. Dienst- und Wohnort. lung an der Gesamttätigkeit der Einrich-
(6) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab- tung und
satz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem f) der Aufgabenbereich der Einrichtung;“.
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1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
b) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Ab- bb) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
satz 1“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 „nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“
bis 7“ ersetzt. durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1
8. § 9a wird wie folgt geändert: Nummer 2 und Absatz 4“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „§ 3 Absatz 7“ werden die aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-
Wörter „und § 6 Absatz 5“ eingefügt. satz 7“ die Wörter „und § 6 Absatz 5“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
9. § 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 2
Absatz 1“ durch die Wörter „nach § 2 Ab- a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „An-
satz 2 bis 7“ ersetzt. schrift und Telekommunikationsanschlussnum-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 mern“ durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10“ durch und das Wort „Person“ wird durch das Wort
die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num- „Personen“ ersetzt.
mer 2 und Absatz 4“ ersetzt und die Angabe b) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach
„(EG) Nr. 2223/96“ wird durch die Angabe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10“ durch
„(EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Fassung“ ersetzt. und Absatz 5“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 10. § 11 wird wie folgt gefasst:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die „§ 11
Wörter „nach § 2 Absatz 1“ durch die Wörter
„nach § 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt. Auskunftspflicht
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz be-
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: steht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merk-
malen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.
„1. Name der Erhebungseinheit, Sek-
torzugehörigkeit nach den Definitio- (2) Auskunftspflichtig sind
nen im Anhang A der Verordnung 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5
(EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
geltenden Fassung, regionale Zu- a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
ordnung der Erhebungseinheit bis satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanz-
auf Gemeindeebene, Aufgaben- ministerinnen und -minister und Finanzsena-
bereich oder Gliederungsnummer torinnen und -senatoren; für die Mittel der
und Produkt“. Hochschulen und Berufsakademien auch die
Leitungen der öffentlichen Besoldungs-
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: stellen, der Amtskassen, der Bauämter oder
„3. organisatorischer Regionalschlüs- anderer Stellen, soweit diese Mittel für die
sel, Name und Regionalschlüssel Hochschule oder Berufsakademie bewirt-
der Gemeinde, in der die Erhe- schaften;
bungseinheit ihren Sitz hat, und
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
Land, in dem die jeweilige Erhe-
satz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser
bungseinheit ihren Sitz hat sowie
Erhebungseinheiten oder der für das Haus-
die Einwohnerzahl der Gemeinde,
halts-, Kassen- und Rechnungswesen zu-
in der die Erhebungseinheit ihren
ständigen Stellen;
Sitz hat, und die Einwohnerzahl
des organisatorischen Regional- c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
schlüssels,“. satz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser
ccc) In Nummer 6 wird nach dem Wort Erhebungseinheiten;
„Statistikregisters“ ein Komma einge- d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
fügt, wird das Wort „und“ gestrichen satz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die
und werden nach dem Wort „Kenn- Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder
nummern“ die Wörter „und eine fort- die für das Haushalts-, Kassen- und Rech-
laufende Nummer für die jeweilige nungswesen zuständigen Stellen oder, so-
Erhebungseinheit,“ angefügt. fern die Angaben bei diesen Stellen nicht
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: erlangt werden können, die Träger dieser Er-
hebungseinheiten;
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der An-
gabe „§ 3 Absatz 7“ die Wörter „und § 6 Ab- 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Er-
satz 5“ eingefügt. hebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7
sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen
gabe „Absatz 1“ gestrichen. dieser Erhebungseinheiten;
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3. für die Erhebung nach § 4 11. § 12 wird wie folgt gefasst:
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 „§ 12
Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzminis- Durchführung der Erhebungen
terinnen und -minister sowie Finanzsenato-
(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Aus-
rinnen und -senatoren; für die Erhebung
nahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3,
nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder
und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden
der für den Finanzausgleich unter den
bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-
Ländern zuständige Ministerin oder Minister
tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
oder Senatorin oder Senator des jeweiligen
Landes; 1. beim Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser 2. bei der Bundesagentur für Arbeit und den
Erhebungseinheiten oder die Leitungen der Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre
für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Num-
wesen zuständigen Stellen; mer 4, sofern sie unter Aufsicht des Bundes
stehen,
4. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 3. bei rechtlich unselbständigen Fonds und Ein-
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab- richtungen des Bundes nach § 2 Absatz 3
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach Satz 2,
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich 4. bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher
um Sonderrechnungen der Erhebungsein- Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter
heiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Aufsicht des Bundes stehen,
und 2 handelt: die zuständigen Bundesminis-
5. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die
terinnen und -minister, Landesministerinnen
mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle des
und -minister sowie Landessenatorinnen
Bundes nach den Definitionen im Anhang A der
und -senatoren oder die Leitungen der für
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen
geltenden Fassung stehen.
Stellen;
(2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab- Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei
satz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-
§ 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Son- tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
derrechnungen der Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt, 1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus-
sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 halte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhe- 2. bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick
bungseinheiten oder der für die Zahlbar- auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1
machung der Bezüge zuständigen Stellen. Nummer 4, sofern sie nicht nach Absatz 1 Num-
mer 2 unter Aufsicht des Bundes stehen,
(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Ab-
satz 2 entsprechend. 3. bei rechtlich unselbständigen, kameral und
doppisch buchenden Erhebungseinheiten der
(4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,
auskunftspflichtig
4. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechts-
Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen form nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Auf-
und -minister sowie Finanzsenatorinnen und sicht der Länder stehen,
-senatoren; 5. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-
bungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder
Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhe-
nach den Definitionen im Anhang A der Verord-
bungseinheiten oder der für das Haushalts-,
nung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
Kassen- und Rechnungswesen zuständigen
Fassung stehen.
Stellen;
(3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung
Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhe- und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Ab-
bungseinheiten; satz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3
4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und
bis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten Entwicklung und den Instituten an Hochschulen
oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kas- der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
sen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen
oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt Bundesamt erhoben und aufbereitet.
werden können, die Träger dieser Erhebungs- (4) Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2
einheiten.“ werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
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1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe- unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar
reitet: oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile ge-
1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus- hört.
halte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, (9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3
2. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick- werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
lung und Instituten an Hochschulen der Länder vom Bundesministerium der Finanzen erhoben
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4. und aufbereitet:
(5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4 1. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Num-
werden bei den folgenden Erhebungseinheiten mer 1,
vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe- 2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Num-
reitet: mer 2.“
1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus- 12. § 13 wird wie folgt geändert:
halte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. bei rechtlich unselbständigen, kameral und
doppisch buchenden Erhebungseinheiten der „(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse
Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2, auf der Ebene der Hochschulen und Berufs-
akademien dürfen von den statistischen
3. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-
Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale
bungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechts-
Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Er-
form nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Auf-
hebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und
sicht der Länder stehen,
Investitionsausgaben der Hochschulen und Be-
4. bei kameral und doppisch buchenden Erhe- rufsakademien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
bungseinheiten in privater Rechtsform nach § 2 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c, so-
Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter weit sie nicht von den Hochschulen oder Be-
Kontrolle der Länder nach den Definitionen im rufsakademien selbst bewirtschaftet werden,
Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in sowie die Namen der Hochschulen oder Berufs-
der jeweils geltenden Fassung stehen, akademien mit den Erhebungsmerkmalen nach
5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick- § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschul-
lung und Instituten an Hochschulen der Länder statistikgesetzes zusammengeführt werden.“
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-
Absatz 4. satz 7“ die Wörter „oder § 6 Absatz 5“ einge-
(6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden fügt.
bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis- 13. § 14 wird wie folgt geändert:
tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3
satz 1 Satz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 2
Satz 1 Nummer 1,
Absatz 7“ ersetzt.
2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, so-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
fern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num- „(4) An das Statistische Amt der Euro-
mer 1, sofern die Dienstherrenbefugnis durch päischen Union dürfen vom Statistischen Bun-
Bundesrecht geregelt ist, desamt statistische Informationen nach Artikel 8
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des
4. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num- Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung
mer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die des dem Vertrag zur Gründung der Euro-
unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar päischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls
oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört, über das Verfahren bei einem übermäßigen
5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick- Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1), die zu-
lung und Instituten an Hochschulen nach § 2 letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014
Absatz 4. (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 101) geändert wor-
(7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen den ist, in der jeweils geltenden Fassung, für
für Forschung und Entwicklung und Instituten an den dort genannten Zweck übermittelt werden,
Hochschulen nach § 2 Absatz 7 vom Statistischen auch soweit diese Informationen nach § 16 Ab-
Bundesamt erhoben und aufbereitet. satz 1 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes ge-
heim zu halten sind. Der Geheimhaltung unter-
(8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden liegende Angaben dürfen vom Statistischen Amt
bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis- der Europäischen Union nicht an andere Stellen
tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet: übermittelt oder veröffentlicht werden.“
1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 14. § 15 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 1,
„§ 15
2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, so-
fern sie unter Aufsicht des Bundes stehen, Veröffentlichung
3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num- (1) Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2
mer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 betroffen sind,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1409
dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit ver- zur Aufstellung der statistischen Systematik der
öffentlicht werden: Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
1. statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zu- rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates
sammenführungen von Angaben nach § 13 Ab- sowie einiger Verordnungen der EG über be-
satz 2 beruhen, stimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
2. Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1, (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
3. Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, sung, veröffentlicht werden.“
und Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit
15. Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt:
ihren Sitz hat, nach § 9a Absatz 3 Nummer 3,
„§ 17
4. fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhe-
bungseinheit aus der Datenbank Berichtskreis- Übergangsregelung
management, Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2
5. Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7, Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und
§ 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erst-
6. Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8.
mals für das Berichtsjahr 2025 erfasst.“
(2) Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Num-
mer 6 darf nur bis auf Gruppenebene der Klassifi- Artikel 2
kation der Wirtschaftszweige nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Inkrafttreten
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021
(Nachtragshaushaltsgesetz 2021)
Vom 3. Juni 2021
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
beschlossen: zahlten Beträge.
(2) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve
Artikel 1 des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften
Das Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des
(BGBl. I S. 3208) wird wie folgt geändert: § 15 Satz 1 und 2 der Coronavirus-Testverordnung
die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „498 620 000 000“
fonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialge-
durch die Angabe „547 725 714 000“ ersetzt.
setzbuch gezahlten Beträge.“
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „179 820 000 000“ 5. Dem § 18 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
durch die Angabe „240 175 714 000“ ersetzt.
„Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am
2a. In § 5 Absatz 5 wird nach der Angabe „2111“ die Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs-
Angabe „2211“ eingefügt. gericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kon-
3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „18 000 000 000“ trollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach
durch die Angabe „25 000 000 000“ ersetzt. dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige
oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle
4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.“
„§ 12a
6. Der Bundeshaushaltsplan 2021 wird nach Maß-
Erstattungen an den Gesundheitsfonds gabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten
(1) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve Nachtrags geändert.
des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des Artikel 2
§ 12 der Coronavirus-Impfverordnung die aus der Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1411
Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2021
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunktur-
komponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
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1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
einnahmen einnahmen einnahmen gegenüber 2020
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2021 2021 2020 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 193 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 779 1 779 1 945 –166
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 86 56 +30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 3 502 3 502 2 902 +600
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 789 200 789 170 694 +30 095
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 195 621 1 195 621 1 206 020 –10 399
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624 777 624 777 614 777 +10 000
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 620 446 620 446 318 670 +301 776
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 465 095 465 095 463 940 +1 155
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 381 80 381 65 132 +15 249
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 813 314 1 813 314 2 111 042 –297 728
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 085 379 8 085 379 8 572 956 –487 577
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 260 797 260 797 485 897 –225 100
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 102 691 102 691 93 617 +9 074
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852 978 852 978 892 232 –39 254
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 048 199 048 245 848 –46 800
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 925 3 925 3 907 +18
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 85 61 +24
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 802 525 802 525 790 813 +11 712
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 276 40 276 39 276 +1 000
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 921 280 241 296 994 218 924 396 +22 372 598
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 344 993 291 074 993 273 525 344 +17 549 649
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 620 000 547 725 714 508 529 758 +39 195 956
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 284 024 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 240 175 714 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 23 526 000 T€.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1413
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und
Summe steuerähnliche Verwaltungs- Übrige
Spalten 8 bis 10 Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2021 2021 2021 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 375 714 – – 60 375 714
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . –11 270 000 –8 770 000 –2 500 000 –
Summe Nachtrag 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 105 714 –8 770 000 –2 500 000 60 375 714
Bisherige Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . 498 620 000 293 030 000 19 640 594 185 949 406
Neue Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . 547 725 714 284 260 000 17 140 594 246 325 120
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 529 758 264 778 000 19 106 168 224 645 590
gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +39 195 956 +19 482 000 –1 965 574 +21 679 530
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1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
ausgaben ausgaben ausgaben gegenüber 2020
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2021 2021 2020 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 44 650 44 650 44 691 –41
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 059 755 1 059 755 1 032 811 +26 944
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 189 41 189 39 449 +1 740
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 3 652 407 4 647 717 4 385 165 +262 552
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 301 728 6 301 728 6 623 861 –322 133
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 457 714 18 457 714 15 668 285 +2 789 429
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957 461 957 461 919 734 +37 727
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 8 742 340 8 742 340 7 916 447 +825 893
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 10 433 534 10 273 534 10 568 355 –294 821
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 676 076 7 676 076 7 018 276 +657 800
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 164 920 480 164 920 480 170 682 386 –5 761 906
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 154 472 41 354 472 36 783 457 +4 571 015
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 46 930 012 46 930 012 45 645 981 +1 284 031
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 35 299 023 49 896 423 41 250 354 +8 646 069
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 657 058 2 657 058 3 020 884 –363 826
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 128 091 13 206 591 13 628 263 –421 672
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 170 37 170 35 866 +1 304
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 882 168 882 163 135 +5 747
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 537 31 537 26 846 +4 691
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 4 690 – +4 690
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 12 425 681 12 425 681 12 434 082 –8 401
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 799 427 20 819 427 20 308 692 +510 735
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 793 596 15 273 596 16 732 027 –1 458 431
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 907 717 121 797 531 93 600 711 +28 196 820
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 620 000 547 725 714 508 529 758 +39 195 956
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1415
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2021 2021 2021 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 995 310 – –4 690 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . –160 000 – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 000 – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 597 400 – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 500 – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 690 1 116 1 338 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 000 – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 480 000 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 889 814 – – –
Summe Nachtrag 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 105 714 1 116 –3 352 –
Bisherige Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . 498 620 000 35 959 276 20 242 588 18 155 168
Neue Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . 547 725 714 35 960 392 20 239 236 18 155 168
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 529 758 35 412 706 18 632 235 17 155 750
gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +39 195 956 +547 686 +1 607 001 +999 418
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1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
Schulden- (ohne für Finanzierungs-
Epl. Bezeichnung dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
2021 2021 2021 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . – 1 000 000 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – – –160 000 –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 2 626 000 –2 426 000 –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 14 597 400 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 78 500 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 322 1 914 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 20 000 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 480 000 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 27 928 314 – 961 500
Summe Nachtrag 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 480 000 46 250 536 –2 584 086 961 500
Bisherige Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . 5 781 016 330 325 145 61 851 660 26 305 147
Neue Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 261 016 376 575 681 59 267 574 27 266 647
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 557 165 358 829 219 71 286 323 –2 343 640
gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +703 851 +17 746 462 –12 018 749 +29 610 287
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1417
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung Haushalts-
2021 2022 2023 2024 Folgejahre jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 442 – 3 670 3 961 35 811 –
06 Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . – – – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740 000 –110 000 –50 000 50 000 850 000 –
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 000 306 000 – – – –
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 340 000 260 000 80 000 – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . – – – – – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 181 500 181 500 – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . – – – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . 3 500 2 000 500 500 500 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 30 000 – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 13 600 000 500 000 100 000 – – 13 000 000
Summe Nachtrag 2021 . . . . . . . . . . . . . 15 244 442 1 169 500 134 170 54 461 886 311 13 000 000
Bisherige Summe Haushalt 2021 . . . 118 590 728 29 368 772 22 824 519 17 274 475 33 155 625 15 967 337
Neue Summe Haushalt 2021 . . . . . . . 133 835 170 30 538 272 22 958 689 17 328 936 34 041 936 28 967 337
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1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Bisheriger Neuer
Betrag für Betrag für gegenüber 2020
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2021 2021 2020 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 33 019 33 019 33 240 –221
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17 386 061 386 061 374 756 +11 305
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 33 515 33 515 31 862 +1 653
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55, 56 429 798 429 798 400 239 +29 559
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14 1 424 081 1 424 081 1 438 456 –14 375
06 Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35 7 444 173 7 444 173 6 588 231 +855 942
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 623 861 623 861 605 074 +18 787
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 4 474 530 4 474 530 4 115 821 +358 709
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 1 100 433 1 100 433 1 027 198 +73 235
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 460 746 460 746 483 436 –22 690
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 263 216 263 216 246 451 +16 765
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28 1 714 328 1 714 328 1 694 458 +19 870
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 7 026 541 7 026 541 6 937 638 +88 903
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17 408 032 408 032 316 587 +91 445
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 424 567 424 567 402 227 +22 340
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 190 971 190 971 177 607 +13 364
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 30 047 30 047 28 934 +1 113
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 115 749 115 749 111 051 +4 698
21 Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 28 134 28 134 23 962 +4 172
22 Der Unabhängige Kontrollrat . . . . . . . . . . 11, 12 – 4 343 – +4 343
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 132 828 132 828 128 323 +4 505
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 182 622 182 622 175 799 +6 823
Summe 26 927 252 26 931 595 25 341 350 +1 590 245
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1419
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Bisheriger Betrag Neuer Betrag
für 2021 für 2021
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Millionen €
1 2 3
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . 0,35 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 449 050 3 449 050
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 072 12 072
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –8 451 –5 375
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (963) (963)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . 963 963
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . – –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (9 414) (6 338)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . 9 414 6 338
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . – –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –12 835 –23 954
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –63 260 –63 260
5b. Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –54 798
5c. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,203 0,203
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 358 41 401
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 820 240 176
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –17 765 –17 595
9a. Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –13 846 –13 846
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –342 –472
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . –1 400 –1 500
9d. Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 777 –1 777
9e. Finanzierungssaldo Ganztagsschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –400 –
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 585 257 771
(Differenz zwischen 8. und 9.)
11. Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . 164 227 216 370
(Differenz zwischen 10. und 7.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2020 . . . 52 034 52 034
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 2. und 5a.: Stand Soll 2021. Gemäß § 8 Artikel 115-Gesetz wird bei einem Nachtrag ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Ent-
wicklung aktualisiert.
Zu 9.: Der Mittelabfluss der einzelnen Sondervermögen basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.
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1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2021 Neuer Betrag
für 2021 treten hinzu für 2021
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318 564 000 –11 250 000 307 314 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292 794 000 –8 770 000 284 024 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 640 594 –2 500 000 17 140 594
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 620 000 49 105 714 547 725 714
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –180 056 000 –60 355 714 –240 411 714
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 000 – 236 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . 179 820 000 60 355 714 240 175 714
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (180 056 000) (60 355 714) (240 411 714)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1421
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2021 Neuer Betrag
für 2021 treten hinzu für 2021
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . (484 112 676) (34 572 778) (518 685 454)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 394 933 27 211 333 194 606 266
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 167 924 3 700 526 38 868 450
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281 549 819 3 660 918 285 210 737
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (8) (8)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 8
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 112 676 34 572 786 518 685 462
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 714 895 402 359 85 117 254
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 948 357 1 951 919 45 900 277
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 960 450 3 728 405 186 688 855
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 623 702 6 082 683 317 706 385
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 112 676 34 572 778 518 685 454
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . – 8 8
(484 112 676) (34 572 786) (518 685 462)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –311 623 702 –6 082 683 –317 706 385
(172 488 974) (28 490 103) (200 979 077)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
(172 488 974) (28 490 103) (200 979 077)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf
Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirt-
schaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . 70 790 604 547 675 337
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . – – –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . 500 000 – 500 000
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –735 000 – –735 000
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . 1 000 000 – 1 000 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –1 400 000 400 000 –1 000 000
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1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Bisheriger Betrag Für 2021 Neuer Betrag
für 2021 treten hinzu für 2021
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . – – –
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –342 000 –130 000 –472 000
3.10 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . – – –
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –1 400 000 –100 000 –1 500 000
3.11 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . 2 479 321 – 2 479 321
3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –16 325 178 – –16 325 178
3.12 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . 570 591 – 570 591
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . –2 347 881 – –2 347 881
3.13 Rücklage
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.14 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzie-
rungssicherheit für Rüstungsinvestitionen
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.15 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 260 383 31 091 064 56 351 447
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 820 000 60 355 714 240 175 714
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1423
Gesetz
zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wert-
papier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen
Artikel 1 ist.
(4) Eintragung eines elektronischen Wertpapiers ist
Gesetz
die Aufnahme der für ein elektronisches Wertpapier
über elektronische Wertpapiere nach § 13 oder § 17 erforderlichen Registerangaben
(eWpG) in ein elektronisches Wertpapierregister unter eindeuti-
ger und unmittelbar erkennbarer Bezugnahme auf die
Abschnitt 1 niedergelegten Emissionsbedingungen.
Allgemeine Bestimmungen (5) Eine Wertpapiersammelbank ist eine nach Arti-
kel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-
§1 päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -ab-
Anwendungsbereich
rechnungen in der Europäischen Union und über
Dieses Gesetz ist auf Schuldverschreibungen auf den Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
Inhaber anzuwenden. 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349
§2 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2018/1229 (ABl. L 230 vom 13.9.2018,
Elektronisches Wertpapier
S. 1) geändert worden ist, als Zentralverwahrer zugelas-
(1) Ein Wertpapier kann auch als elektronisches sene juristische Person, die in Abschnitt A des Anhangs
Wertpapier begeben werden. Ein elektronisches Wert- zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Kerndienst-
papier wird dadurch begeben, dass der Emittent an leistungen im Inland erbringt.
Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine (6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betrei-
Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister ben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.
(§ 4 Absatz 1) bewirkt.
(7) Emissionsbedingungen sind der niedergelegte
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Inhalt des Rechts, für das ein elektronisches Wert-
entfaltet ein elektronisches Wertpapier dieselbe Rechts- papier eingetragen wird, einschließlich der Nebenbe-
wirkung wie ein Wertpapier, das mittels Urkunde be- stimmungen.
geben worden ist.
(8) Umtragung ist die Ersetzung des Inhabers eines
(3) Ein elektronisches Wertpapier gilt als Sache im im elektronischen Wertpapierregister eingetragenen
Sinne des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. elektronischen Wertpapiers durch einen neuen Inhaber.
(9) Löschung ist die Kenntlichmachung eines einge-
§3 tragenen elektronischen Wertpapiers und seiner nie-
Inhaber und Berechtigter dergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos.
(1) Inhaber eines elektronischen Wertpapiers ist der- (10) Registerführende Stellen sind die in § 12 Ab-
jenige, der als Inhaber eines elektronischen Wertpapiers satz 2 und § 16 Absatz 2 bezeichneten Stellen.
oder eines bestimmten Anteils an einer Gesamtemission (11) Ein Aufzeichnungssystem ist ein dezentraler
in einem elektronischen Wertpapierregister eingetra- Zusammenschluss, in dem die Kontrollrechte zwischen
gen ist. den das jeweilige System betreibenden Einheiten nach
(2) Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer einem im Vorhinein festgelegten Muster verteilt sind.
das Recht aus einem Wertpapier innehat.
§5
§4 Niederlegung
Begriffsbestimmungen (1) Der Emittent hat vor der Eintragung des elektro-
nischen Wertpapiers in einem elektronischen Wert-
(1) Elektronische Wertpapierregister sind papierregister die Emissionsbedingungen bei der re-
1. zentrale Register gemäß § 12 und gisterführenden Stelle als beständiges elektronisches
Dokument jedermann zur beliebig wiederholbaren un-
2. Kryptowertpapierregister gemäß § 16.
mittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen
(2) Ein Zentralregisterwertpapier ist ein elektroni- (Niederlegung). Auf Veranlassung des Emittenten kann
sches Wertpapier, das in ein zentrales Register einge- der Zugang zu den Emissionsbedingungen nach Maß-
tragen ist. gabe einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23
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1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
beschränkt werden. Wird das elektronische Wertpapier benen Wertpapiers durch ein elektronisches Wert-
nicht spätestens drei Monate nach der Niederlegung papier die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten
eingetragen, so löscht die registerführende Stelle die voraus. Mit der Eintragung des elektronischen Wert-
niedergelegten Emissionsbedingungen. papiers wird die Urkunde kraftlos.
(2) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass nur
Änderungen an den niedergelegten Emissionsbedin- §7
gungen auf folgenden Grundlagen erfolgen: Registerführung; Schadenersatz
1. durch Gesetz, (1) Die registerführende Stelle hat ein elektronisches
2. auf Grund eines Gesetzes, Wertpapierregister so zu führen, dass Vertraulichkeit,
Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet sind.
3. auf Grund eines Rechtsgeschäfts,
(2) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,
4. auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder dass das elektronische Wertpapierregister jederzeit
5. auf Grund eines vollstreckbaren Verwaltungsakts. die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergibt und
Satz 1 gilt nicht für die Berichtigung offenbarer Unrich- Eintragungen sowie Umtragungen vollständig und ord-
tigkeiten. nungsgemäß erfolgen. Sie ist dem Berechtigten zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch eine Satz 1
(3) Änderungen von bereits niedergelegten Emis-
nicht entsprechende Registerführung entsteht, es sei
sionsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
denn, sie hat den Fehler nicht zu vertreten.
wiederum der Niederlegung.
(3) Die registerführende Stelle hat die erforderlichen
(4) Der Emittent hat geänderte Emissionsbedingun-
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
gen niederzulegen. In den geänderten Emissionsbedin-
treffen, um einen Datenverlust oder eine unbefugte
gungen müssen die Änderungen nachvollziehbar sein.
Datenveränderung über die gesamte Dauer, für die
das elektronische Wertpapier eingetragen ist, zu ver-
§6
hindern. Trifft die registerführende Stelle nicht die nach
Verhältnis zu Wertpapierurkunden Satz 1 erforderlichen Maßnahmen, so haftet sie dem
(1) Ein Anspruch auf Ausreichung einzelner Wert- Berechtigten für den Schaden, der auf Grund des Da-
papierurkunden besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die tenverlustes oder der unbefugten Datenveränderung
Emissionsbedingungen des elektronischen Wertpapiers entsteht. Die registerführende Stelle hat sicherzustel-
einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsehen. len, dass der Gesamtbestand der vom Emittenten
jeweils elektronisch begebenen Wertpapiere durch
(2) Der Emittent kann ein elektronisches Wertpapier
Eintragungen und Umtragungen nicht verändert wird.
durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes
Wertpapier ersetzen, wenn (4) Die Registerführung als solche stellt keine Ver-
wahrung im Sinne des Depotgesetzes dar.
1. der Berechtigte zustimmt oder
2. die Emissionsbedingungen eine solche Ersetzung §8
ohne Zustimmung des Berechtigten ausdrücklich
Sammeleintragung; Einzeleintragung
zulassen.
(1) Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inha-
Das elektronische Wertpapier ist im Falle einer Erset-
ber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nenn-
zung durch ein mittels Urkunde begebenes Wertpapier
betrages der jeweiligen Emission eingetragen werden:
aus dem Register zu löschen. An die Stelle der Eintra-
gung im Register tritt die Verkörperung des Rechts in 1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer
der neu zu begebenden Urkunde, sobald die Löschung (Sammeleintragung) oder
vollzogen und die Urkunde ausgestellt ist. 2. eine natürliche oder juristische Person oder rechts-
(3) Der Emittent kann ein Wertpapier, das mittels fähige Personengesellschaft, die das elektronische
Sammelurkunde begeben wurde oder mittels Einzel- Wertpapier als Berechtigte hält (Einzeleintragung).
urkunden, die in Sammelverwahrung verwahrt werden, (2) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inha-
jederzeit und ohne Zustimmung der Berechtigten bers in eine Sammeleintragung umgewandelt werden.
durch ein inhaltsgleiches Zentralregisterwertpapier er-
setzen, wenn §9
1. das Zentralregisterwertpapier in ein bei einer Wert- Sondervorschrift für Sammeleintragungen
papiersammelbank geführtes zentrales Register ein-
getragen wird, (1) Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung
gelten als Wertpapiersammelbestand. Die Berechtig-
2. für das Zentralregisterwertpapier eine Wertpapier- ten der eingetragenen inhaltsgleichen Rechte gelten
sammelbank als Inhaber eingetragen wird und als Miteigentümer nach Bruchteilen an dem eingetra-
3. dies in den Emissionsbedingungen genen elektronischen Wertpapier. Der jeweilige Anteil
a) nicht ausgeschlossen ist oder bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Be-
rechtigten in Sammeleintragung genommenen Rechte.
b) nicht von der Zustimmung der Berechtigten ab-
hängig gemacht wird. (2) Die Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer
verwaltet die Sammeleintragung treuhänderisch für
Mit der Eintragung des Zentralregisterwertpapiers wird die Berechtigten, ohne selbst Berechtigter zu sein.
die Urkunde kraftlos. Die Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer kann
(4) In allen anderen als den in Absatz 3 geregelten die Sammeleintragung für die Berechtigten gemeinsam
Fällen setzt die Ersetzung eines mittels Urkunde bege- mit eigenen Anteilen verwalten.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1425
(3) Besteht die Gesamtemission als Mischbestand Abschnitt 2
teils aus einer Sammeleintragung und teils aus mittels Zentrale Register
Urkunde begebenen Wertpapieren oder Wertpapieren
in Einzeleintragung im selben Register, so gelten diese § 12
Teile als ein einheitlicher Sammelbestand, wenn dies
im Register zur Sammeleintragung vermerkt ist. Zentrale Register
(1) Zentrale Register dienen der zentralen Eintra-
§ 10 gung und Publizität von Zentralregisterwertpapieren
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
Publizität; Registergeheimnis
(2) Zentrale Register können geführt werden von
(1) Die registerführende Stelle muss sicherstellen,
dass die Teilnehmer des elektronischen Wertpapier- 1. Wertpapiersammelbanken oder
registers elektronische Einsicht in das Register nehmen 2. einem Verwahrer, sofern der Emittent diesen aus-
können. drücklich und in Textform dazu ermächtigt.
(2) Die registerführende Stelle hat jedem, der ein be- (3) Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch
rechtigtes Interesse darlegt, die elektronische Einsicht eine Wertpapiersammelbank geführtes Register einge-
in das elektronische Wertpapierregister zu gewähren. tragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapier-
(3) Auskünfte, die über die Angaben im elektroni- sammelbank eingetragen wird, wird zur Abwicklung im
schen Wertpapierregister zum eingetragenen Wert- Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst.
papier hinausgehen, einschließlich der Auskunft über (4) Die registerführende Stelle hat der Aufsichtsbe-
die Identität und die Adresse eines Inhabers, darf die hörde die Einrichtung eines zentralen Registers vor
registerführende Stelle nur erteilen, soweit Aufnahme der Eintragungstätigkeit anzuzeigen.
1. derjenige, der Auskunft verlangt, ein besonderes
berechtigtes Interesse darlegt, § 13
2. die Erteilung der Auskunft für die Erfüllung des Inte- Registerangaben in zentralen Registern
resses erforderlich ist und (1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,
dass das zentrale Register die folgenden Angaben
3. die Interessen des Inhabers am Schutz seiner per-
über das eingetragene Wertpapier enthält:
sonenbezogenen Daten das Interesse desjenigen,
der Auskunft verlangt, nicht überwiegen. 1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich
einer eindeutigen Wertpapierkennnummer,
Für den Inhaber eines elektronischen Wertpapiers be-
steht in Bezug auf ein für ihn eingetragenes Wertpapier 2. das Emissionsvolumen,
stets ein besonderes berechtigtes Interesse. 3. den Nennbetrag,
(4) Den zuständigen Aufsichts-, Ordnungs- und 4. den Emittenten,
Strafverfolgungsbehörden ist gemäß Absatz 2 Einsicht 5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel-
in ein elektronisches Wertpapierregister zu gewähren oder eine Sammeleintragung handelt,
und gemäß Absatz 3 Auskunft zu erteilen, soweit dies
jeweils für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben die- 6. den Inhaber und
ser Behörden erforderlich ist. Die registerführende 7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3.
Stelle hat stets vom Vorliegen dieser Voraussetzungen (2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerfüh-
auszugehen, wenn sie von den in § 34 Absatz 4 Satz 1 rende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register
des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden um neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden
Einsicht oder Auskunft ersucht wird. Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
(5) Die registerführende Stelle hat über die von ihr 1. Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer be-
nach den Absätzen 2 bis 4 gewährten Einsichten und stimmten Person und
erteilten Auskünfte ein Protokoll zu führen. Einer Pro-
2. Rechte Dritter.
tokollierung bedarf es nicht bei Einsichtnahmen durch
oder Auskunftserteilungen an einen Teilnehmer des Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Num-
Registers nach Absatz 1. Den Teilnehmern des Regis- mer 6 kann bei einer Einzeleintragung auch durch
ters ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die re-
den sie betreffenden Einsichtnahmen oder Auskunfts- gisterführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 14
erteilungen zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungs-
würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder berechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfü-
die Aufgabenwahrnehmung einer in § 34 Absatz 4 gungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit
Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörde des Inhabers aufzunehmen.
gefährden. Protokolleinträge sind nach Ablauf von zwei (3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,
Jahren ab dem Eintragungsdatum zu vernichten. dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1
in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen
§ 11 abgerufen werden können.
Aufsicht
§ 14
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
überwacht als Aufsichtsbehörde die Führung eines Änderungen des Registerinhalts
elektronischen Wertpapierregisters nach diesem Ge- (1) Die registerführende Stelle darf, soweit gesetz-
setz. lich nicht anders bestimmt, Änderungen der Angaben
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1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
nach § 13 Absatz 1 und 2 sowie die Löschung des Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissions- desrates bedarf, die näheren Bestimmungen treffen über
bedingungen nur vornehmen auf Grund einer Weisung 1. die technischen Anforderungen an die Niederle-
1. des Inhabers, es sei denn, der registerführenden gung der Emissionsbedingungen nach § 5, ein-
Stelle ist bekannt, dass dieser nicht berechtigt ist, schließlich der Darstellung von Änderungen und
oder des Datenzugangs, sowie die Bedingungen für die
2. einer Person oder Stelle, die berechtigt ist Beschränkung des Zugangs zu den Emissions-
bedingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2,
a) durch Gesetz,
2. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform
b) auf Grund eines Gesetzes, oder der Auslieferung von Einzelurkunden nach § 6,
c) durch Rechtsgeschäft, 3. die Einrichtung und die Führung des Registers
d) durch gerichtliche Entscheidung oder nach § 7, einschließlich der für die zentralen Re-
e) durch vollstreckbaren Verwaltungsakt. gister vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8
Absatz 1,
Im Falle einer Verfügungsbeschränkung nach § 13
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 hat der Inhaber über seine 4. die Vorgaben zur Datenspeicherung und zur Da-
Weisung hinaus der registerführenden Stelle zu ver- tendarstellung nach § 13,
sichern, dass die Zustimmung der durch die Verfü- 5. die Anforderungen an die Gewährleistung des
gungsbeschränkungen begünstigten Personen zu der Einsichtsrechts gemäß § 10, den Kreis der Ein-
Änderung vorliegt. Im Falle des § 13 Absatz 2 Satz 1 sichtsberechtigten, einschließlich des Umfangs
Nummer 2 tritt an die Stelle des Inhabers der eingetra- der Einsichtnahme und des jeweiligen Teilnehmer-
gene Dritte. Die registerführende Stelle versieht den kreises für die zentralen Register, und die Gründe,
Eingang der Weisungen mit einem Zeitstempel. Die die ein berechtigtes oder ein besonderes berech-
registerführende Stelle darf von einer Weisung des tigtes Einsichtsinteresse begründen, sowie die Re-
Inhabers ausgehen, wenn die Weisung mittels eines ge- gelungen zur Darlegung des Interesses und zum
eigneten Authentifizierungsinstruments erteilt wurde. Verfahren der Einsichtnahme,
(2) Die registerführende Stelle darf Änderungen der 6. den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Ab-
Angaben nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bildung der Rechtslage nach § 7 Absatz 2,
sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer nieder- 7. die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität,
gelegten Emissionsbedingungen, soweit gesetzlich Verfügbarkeit und Authentizität der Daten nach
nichts anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des § 7 Absatz 3,
Emittenten vornehmen.
8. die Anforderungen an die Zurechnung zu einem
(3) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass Än- Mischbestand nach § 9 Absatz 3,
derungen des Registerinhalts, insbesondere hinsicht-
lich des Inhabers, nur in der Reihenfolge vorgenommen 9. die Anforderungen an die Identifizierung des Wei-
werden, in der die diesbezüglichen Weisungen bei der sungsberechtigten und das Authentifizierungsinstru-
registerführenden Stelle eingehen. Die registerführende ment nach § 14 Absatz 1,
Stelle versieht die Änderung des Registerinhalts mit 10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und
einem Zeitstempel. zur Vollziehung von Weisungen nach § 14 Absatz 1
(4) Die registerführende Stelle muss sicherstellen, bis 4,
dass Umtragungen eindeutig sind, innerhalb einer an- 11. die Anforderungen an den angemessenen Zeitraum
gemessenen Zeit erfolgen und die Transaktion nicht für Umtragungen und die Gültigkeit von Trans-
wieder ungültig werden kann. aktionen nach § 14 Absatz 4 und
(5) Hat die registerführende Stelle eine Änderung 12. die Modalitäten der Anzeige der Einrichtung eines
des Registerinhalts ohne eine Weisung nach Absatz 1 zentralen Registers gegenüber der Aufsichtsbe-
oder ohne die Zustimmung des Emittenten nach hörde nach § 12 Absatz 4.
Absatz 2 vorgenommen, so muss sie die Änderung un- Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
verzüglich rückgängig machen. Die Rechte aus der nik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informations-
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla- technischer Systeme betroffen ist.
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur braucherschutz und das Bundesministerium der Finan-
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- zen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; gemeinsame Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
S. 2), insbesondere Artikel 17 der Verordnung (EU)
2016/679, bleiben unberührt. Abschnitt 3
Kryptowertpapierregister
§ 15
Verordnungsermächtigung § 16
in Bezug auf zentrale Register Kryptowertpapierregister
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- (1) Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem
braucherschutz und das Bundesministerium der Finan- fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt wer-
zen können für zentrale Register durch gemeinsame den, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und
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gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Ver- b) auf Grund eines Gesetzes,
änderung geschützt gespeichert werden.
c) durch Rechtsgeschäft,
(2) Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten
gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird. d) durch gerichtliche Entscheidung oder
Unterbleibt eine solche Benennung, gilt der Emittent e) durch vollstreckbaren Verwaltungsakt.
als registerführende Stelle. Ein Wechsel der register-
führenden Stelle durch den Emittenten ist ohne Im Falle einer Verfügungsbeschränkung nach § 17 Ab-
Zustimmung des Inhabers oder des Berechtigten zu- satz 2 Satz 1 Nummer 1 hat der Inhaber über seine
lässig, es sei denn, in den Emissionsbedingungen ist Weisung hinaus der registerführenden Stelle zu versi-
etwas Abweichendes geregelt. chern, dass die Zustimmung der durch die Verfügungs-
beschränkungen begünstigten Personen zu der Ände-
§ 17 rung vorliegt. Im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
tritt an die Stelle des Inhabers der eingetragene Dritte.
Registerangaben Die registerführende Stelle versieht den Eingang der
im Kryptowertpapierregister Weisungen mit einem Zeitstempel. Die registerführende
(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, Stelle darf von einer Weisung des Inhabers ausgehen,
dass das Kryptowertpapierregister folgende Angaben wenn die Weisung mittels eines geeigneten Authentifi-
über das eingetragene Kryptowertpapier enthält: zierungsinstruments erteilt wurde.
1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich (2) Die registerführende Stelle darf Änderungen der
einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeich- Angaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7
nung als Wertpapier, sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer nieder-
2. das Emissionsvolumen, gelegten Emissionsbedingungen nur mit Zustimmung
3. den Nennbetrag, des Emittenten vornehmen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
4. den Emittenten,
(3) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass Än-
5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel-
derungen des Registerinhalts, insbesondere hinsicht-
oder eine Sammeleintragung handelt,
lich des Inhabers, nur in der Reihenfolge vorgenommen
6. den Inhaber und werden, in der die entsprechenden Weisungen bei der
7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3. registerführenden Stelle eingehen. Die registerführende
Stelle versieht die Änderung des Registerinhalts mit
(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerfüh-
einem Zeitstempel.
rende Stelle sicherzustellen, dass das Kryptowert-
papierregister neben den Angaben nach Absatz 1 auch (4) Die registerführende Stelle muss sicherstellen,
die folgenden Angaben über das eingetragene Wert- dass Umtragungen eindeutig sind, innerhalb einer an-
papier enthält: gemessenen Zeit erfolgen und die Transaktion auf dem
1. Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer be- Aufzeichnungssystem nicht wieder ungültig werden
stimmten Person und kann.
2. Rechte Dritter. (5) Hat die registerführende Stelle eine Änderung
Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Num- des Registerinhalts ohne eine Weisung nach Absatz 1
mer 6 muss bei einer Einzeleintragung durch Zuord- oder ohne die Zustimmung des Emittenten nach
nung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die register- Absatz 2 vorgenommen, so muss sie die Änderung
führende Stelle hat auf Weisung eines nach § 18 unverzüglich rückgängig machen. Die Rechte aus der
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungs- Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere deren Arti-
berechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfü- kel 17, bleiben unberührt.
gungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit
des Inhabers aufzunehmen. § 19
(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, Registerauszug
dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1
(1) Die registerführende Stelle hat dem Inhaber
in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen
eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers auf
abgerufen werden können.
Verlangen einen Registerauszug in Textform zur Verfü-
gung zu stellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner
§ 18
Rechte erforderlich ist.
Änderungen des Registerinhalts
(2) Ist der Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryp-
(1) Die registerführende Stelle darf Änderungen der towertpapiers ein Verbraucher, so hat die registerfüh-
Angaben nach § 17 Absatz 1 und 2 sowie die Lö- rende Stelle dem Inhaber zu folgenden Zeitpunkten
schung des Kryptowertpapiers und seiner niedergeleg- einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu
ten Emissionsbedingungen nur vornehmen auf Grund stellen:
einer Weisung
1. des Inhabers, es sei denn, der registerführenden 1. nach Eintragung eines Kryptowertpapiers in das Re-
Stelle ist bekannt, dass dieser nicht berechtigt ist, gister zugunsten des Inhabers,
oder 2. bei jeder Veränderung des Registerinhalts, die den
2. einer Person oder Stelle, die hierzu berechtigt ist Inhaber betrifft, und
a) durch Gesetz, 3. einmal jährlich.
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1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
§ 20 Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichts-
Veröffentlichung im Bundesanzeiger behörde.
(1) Der Emittent muss unverzüglich folgende Veröf- § 23
fentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen:
Verordnungsermächtigung
1. die Veröffentlichung der Eintragung eines Krypto- in Bezug auf Kryptowertpapierregister
wertpapiers in ein Kryptowertpapierregister sowie
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
2. die Veröffentlichung der Änderung der in Absatz 2 Verbraucherschutz und das Bundesministerium der
genannten Angaben eines eingetragenen Krypto- Finanzen können für Kryptowertpapierregister durch
wertpapiers. gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Unverzüglich nach der jeweiligen Veröffentlichung hat mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
der Emittent der Aufsichtsbehörde diese Veröffent- erlassen über
lichung mitzuteilen. 1. das Verfahren und die Einzelheiten der Eintragung
(2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat fol- nach § 4 Absatz 4,
gende Angaben zu enthalten: 2. die technischen Anforderungen an die Nieder-
1. den Emittenten, legung der Emissionsbedingungen nach § 5, ein-
2. Informationen zum Kryptowertpapierregister, schließlich der Darstellung von Änderungen und
des Datenzugangs, sowie die Bedingungen für die
3. die registerführende Stelle, Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbe-
4. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich dingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2,
einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeich- 3. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform
nung als Wertpapier, oder der Auslieferung von Einzelurkunden nach § 6,
5. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in 4. die Einrichtung und die Führung des Registers
das Kryptowertpapierregister sowie im Fall einer nach § 7, einschließlich der für die Kryptowert-
Änderung das Datum der Änderung und papierregister vorzusehenden Eintragungsarten
6. ob es sich um eine Eintragung oder um die Än- nach § 8 Absatz 1,
derung der Angaben nach den Nummern 2 bis 4 5. den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Ab-
handelt. bildung der Rechtslage nach § 7 Absatz 2 sowie
(3) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Ab- die Regelungen zur Rückgängigmachung von Ein-
satz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 mit- tragungen nach § 18 Absatz 5,
geteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im 6. die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität,
Internet. Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier Verfügbarkeit und Authentizität der Daten nach
jeweils folgende Angaben: § 7 Absatz 3,
1. den Emittenten, 7. die Anforderungen für die Zurechnung zu einem
2. die registerführende Stelle, Mischbestand nach § 9 Absatz 3,
3. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in 8. die Anforderungen an die Gewährleistung des
das Kryptowertpapierregister sowie Einsichtsrechts gemäß § 10, den Kreis der Ein-
4. bei nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sichtsberechtigten, einschließlich des Umfangs
Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und der Einsichtnahme und des jeweiligen Teilnehmer-
den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen. kreises für die Kryptowertpapierregister, und die
Gründe, die ein berechtigtes oder ein besonderes
§ 21 berechtigtes Einsichtsinteresse begründen, sowie
die Regelungen zur Darlegung des Interesses und
Pflichten des Emittenten zum Verfahren der Einsichtnahme,
(1) Der Emittent trifft die erforderlichen technischen 9. die Anforderungen an die Identifizierung des Wei-
und organisatorischen Maßnahmen, um die Integrität sungsberechtigten und an das Authentifizierungs-
und die Authentizität der Kryptowertpapiere für die ge- instrument nach § 18 Absatz 1,
samte Dauer, für die das Kryptowertpapier eingetragen
ist, zu gewährleisten. 10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und
zur Vollziehung von Weisungen nach § 18 Absatz 1
(2) Ist die Erfüllung der nach diesem Gesetz für das bis 4,
Kryptowertpapierregister geltenden Anforderungen
nicht mehr sichergestellt, hat der Emittent in angemes- 11. die Anforderungen an den angemessenen Zeitraum
sener Zeit Abhilfe zu schaffen. Schafft er keine Abhilfe, für Umtragungen und an die Gültigkeit von Trans-
so kann die Aufsichtsbehörde vom Emittenten ver- aktionen auf dem Aufzeichnungssystem nach § 18
langen, das Kryptowertpapier in ein anderes elektro- Absatz 4,
nisches Wertpapierregister zu übertragen. 12. die Anforderungen an den Austausch von Infor-
mationen des Registers mit dritten Systemen oder
§ 22 Anwendungen und an die gegenseitige Nutzung
Wechsel des Wertpapierregisters ausgetauschter Informationen,
Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes 13. die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes,
elektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt 14. die verwendeten Steuerungsverfahren und Steue-
er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des rungsmaßnahmen,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1429
15. die Sicherstellung von Verantwortlichkeiten und samkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elek-
Identifizierungsmerkmalen, tronischen Wertpapierregister:
16. die Anforderungen an die technische Leistungs- 1. Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,
fähigkeit und die technische Skalierbarkeit,
2. Verfügungen über ein Recht aus einem elektroni-
17. die Berechtigungskonzepte zur Änderung und schen Wertpapier oder über ein Recht an einem sol-
Fortschreibung der Daten auf dem Aufzeichnungs- chen Recht oder
system und der Inhalte des Registers,
3. Verfügungen über ein Recht an einem elektroni-
18. die verwendeten kryptografischen Verfahren und schen Wertpapier oder über ein Recht an einem sol-
alle Mittel und Methoden für die Transformation chen Recht.
von Daten, um ihren semantischen Inhalt zu ver-
bergen, ihre unbefugte Verwendung zu verhindern § 25
oder ihre unbemerkte Veränderung zu verhindern,
Übereignung
19. die Daten, die im Aufzeichnungssystem gespei-
chert werden müssen, (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem elek-
tronischen Wertpapier ist es erforderlich, dass das
20. die Art und Weise, das Format und den Inhalt der elektronische Wertpapier auf Weisung des Berechtig-
Veröffentlichung und der Mitteilung nach § 20 ten auf den Erwerber umgetragen wird und beide sich
Absatz 1, darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
21. die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Bis zur Umtragung auf den Erwerber verliert der Be-
Löschung von Kryptowertpapieren, das Format, rechtigte sein Eigentum nicht.
den Inhalt und die Führung der Liste durch die Auf- (2) Das Recht aus dem Wertpapier wird mit der
sichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 3, Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach Ab-
22. die Informationen, die die registerführende Stelle satz 1 übertragen.
mit den Informationen im Aufzeichnungssystem ab-
gleichen oder ergänzen muss und speichern muss, § 26
23. die Kriterien für eine Teilnahme am Register, die Gutgläubiger Erwerb
einen fairen und offenen Zugang ermöglichen,
Zugunsten desjenigen, der auf Grund eines Rechts-
24. die Kommunikationsverfahren mit den Teilnehmern geschäfts in ein elektronisches Wertpapierregister
einschließlich der Schnittstellen, über die diese mit eingetragen wird, gilt der Inhalt des elektronischen
der registerführenden Stelle sowie dem Aufzeich- Wertpapierregisters als vollständig und richtig sowie
nungssystem verbunden sind, der Inhaber als Berechtigter, es sei denn, dass dem
25. die Anforderungen an die erforderlichen techni- Erwerber zum Zeitpunkt seiner Eintragung etwas ande-
schen und organisatorischen Maßnahmen des res bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbe-
Emittenten nach § 21 Absatz 1, kannt ist. Eine Verfügungsbeschränkung im Sinne des
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des § 17 Absatz 2
26. die Details bezüglich des Verfahrens für den Wech-
Satz 1 Nummer 1 ist dem Erwerber gegenüber nur
sel des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2
wirksam, wenn sie im elektronischen Wertpapierregis-
und § 22,
ter eingetragen ist oder dem Erwerber bekannt ist. Die
27. die Dokumentation und die Beschreibung des Re- Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die Angaben,
gisters, die unter § 13 Absatz 2 Satz 3 und § 17 Absatz 2 Satz 3
28. die Anforderungen an die Geschäftsorganisation fallen.
bei der Führung des Registers und
29. die Art, das Format und den Inhalt des Register- § 27
auszugs gemäß § 19. Eigentumsvermutung für den Inhaber
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird
nik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informations- zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpa-
technischer Systeme betroffen ist. piers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.
braucherschutz und das Bundesministerium der Finan-
zen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Abschnitt 5
gemeinsame Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt Sondervorschriften
für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 24
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Abschnitt 4
Verfügungen § 28
über elektronische Rechte aus
Wertpapiere in Einzeleintragung der Schuldverschreibung;
Einwendungen des Emittenten
§ 24
(1) Der Inhaber einer als elektronisches Wertpapier
Verfügungstransparenz begebenen Schuldverschreibung kann vom Emittenten
Folgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der die in der Schuldverschreibung versprochene Leistung
sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirk- verlangen, es sei denn, dass er hierzu nicht berechtigt
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1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
ist. Der Emittent wird auch durch die Leistung an den (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Inhaber befreit. fahrlässig
(2) Der Emittent einer elektronisch begebenen 1. entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Schuldverschreibung kann nur folgende Einwendun- einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
gen erheben: Nummer 3 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
ein Register nicht oder nicht richtig führt,
1. Einwendungen, die sich aus der Eintragung erge-
ben, 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
2. Einwendungen, die die Gültigkeit der Eintragung be- Nummer 6 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
treffen, nicht sicherstellt, dass eine Eintragung oder Um-
3. Einwendungen, die sich aus den Anleihebedingun- tragung in der dort genannten Weise erfolgt,
gen ergeben, oder 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
4. Einwendungen, die ihm zustehen einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
a) im Fall einer Einzeleintragung unmittelbar gegen
eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig
den Inhaber,
oder nicht rechtzeitig trifft,
b) im Fall einer Sammeleintragung unmittelbar 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung
gegen denjenigen, der auf Grund einer Depot- mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1
bescheinigung zur Rechtsausübung gemäß § 6 Satz 1 Nummer 7 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-
Absatz 2 Satz 3 des Depotgesetzes als Inhaber mer 6 nicht sicherstellt, dass der dort genannte
gilt. Gesamtbestand nicht verändert wird,
§ 29 5. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Leistungspflicht nur Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
gegen Umtragung; Erlöschen nicht sicherstellt, dass die Teilnehmer Einsicht neh-
(1) Der Emittent einer elektronisch begebenen men können,
Schuldverschreibung ist zur Leistung aus der Schuld- 6. entgegen § 10 Absatz 2 in Verbindung mit einer
verschreibung nur verpflichtet, wenn der Inhaber ge- Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
genüber der registerführenden Stelle eine Weisung mer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Einsicht
zur Umtragung auf den Emittenten bei Zahlungsnach- nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
weis erteilt. 7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
(2) Die Vorlegung einer elektronisch begebenen einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Schuldverschreibung im Sinne des § 801 des Bürger- Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
lichen Gesetzbuchs erfolgt durch ausdrückliches Ver- eine Auskunft erteilt,
langen der Leistung unter Glaubhaftmachung der 8. entgegen § 12 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht
Berechtigung. richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 30
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Außerordentliche Kündigung Nummer 4, oder entgegen § 17 Absatz 1 nicht
Der Inhaber einer in einem Kryptowertpapierregister sicherstellt, dass ein dort genanntes Register die
eingetragenen Schuldverschreibung ist zur außer- dort genannten Angaben enthält,
ordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er dem 10. entgegen § 13 Absatz 3, auch in Verbindung mit
Emittenten erfolglos eine angemessene Frist zur einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Krypto- Nummer 4, oder entgegen § 17 Absatz 3 nicht
wertpapierregisters gesetzt hat. Der Wiederherstellung sicherstellt, dass die Angaben in der dort genannten
der Funktionstüchtigkeit des Registers steht die Über- Weise verknüpft sind,
tragung der Schuldverschreibung auf ein anderes Wert- 11. entgegen § 14 Absatz 1 oder 2 oder § 18 Absatz 1
papierregister nach § 21 Absatz 2 und § 22 gleich. oder 2 eine Änderung oder Löschung vornimmt,
12. entgegen § 14 Absatz 4 in Verbindung mit einer
Abschnitt 6
Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
Bußgeldvorschriften mer 11 oder entgegen § 18 Absatz 4 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
§ 31 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine Umtragung
Bußgeldvorschriften oder Transaktion eine dort genannte Anforderung
erfüllt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
13. entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 18
1. entgegen § 20 Absatz 1 eine Veröffentlichung nicht, Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-
vornimmt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, mer 5, eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht voll-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ständig oder nicht rechtzeitig rückgängig macht,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 2 14. entgegen § 16 Absatz 1 ein Kryptowertpapierregis-
Satz 2 zuwiderhandelt. ter nicht richtig führt oder
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15. entgegen § 19, auch in Verbindung mit einer Rechts- Artikel 3
verordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29,
einen Registerauszug nicht, nicht richtig, nicht voll-
Änderung des
ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Wertpapierprospektgesetzes
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Nach § 4 Absatz 3 des Wertpapierprospektgesetzes
bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 33 des Gesetzes vom 12. Mai 2021
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird folgender
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Absatz 3a eingefügt:
ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
„(3a) Für die Emission eines elektronischen Wert-
papiers im Sinne des Gesetzes über elektronische
Abschnitt 7
Wertpapiere oder eines digitalen und nicht verbrieften
Schlussvorschriften Wertpapiers, das kein elektronisches Wertpapier im
Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 32 ist, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
Anwendbares Recht 1. das Wertpapier-Informationsblatt abweichend von
Absatz 3 Satz 1 bis zu vier DIN-A4-Seiten umfassen
(1) Soweit nicht § 17a des Depotgesetzes anzuwen- darf,
den ist, unterliegen Rechte an einem elektronischen
Wertpapier und Verfügungen über ein elektronisches 2. die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 auch
Wertpapier dem Recht des Staates, unter dessen Auf- Angaben zur technischen Ausgestaltung des Wert-
sicht diejenige registerführende Stelle steht, in deren papiers, zu den dem Wertpapier zugrunde liegen-
elektronischem Wertpapierregister das Wertpapier ein- den Technologien sowie zur Übertragbarkeit und
getragen ist. Handelbarkeit des Wertpapiers an den Finanz-
märkten zu beinhalten haben,
(2) Steht die registerführende Stelle nicht unter Auf-
sicht, so ist der Sitz der registerführenden Stelle maß- 3. die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 um
gebend. Ist der Sitz der registerführenden Stelle nicht die Angabe der registerführenden Stelle im Sinne
bestimmbar, so ist der Sitz des Emittenten des elektro- des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und
nischen Wertpapiers maßgebend. die Angabe, wo und auf welche Weise der Anleger
in das Register Einsicht nehmen kann, zu ergänzen
sind, sofern es sich um ein elektronisches Wertpa-
§ 33
pier im Sinne des Gesetzes über elektronische
Übergangsregelung Wertpapiere handelt.“
§ 6 Absatz 3 ist auch auf Wertpapiere anzuwenden,
die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden. Ein nach Artikel 4
den Emissionsbedingungen bestehender Anspruch auf Änderung
Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden bleibt von
des Depotgesetzes
einer Ersetzung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 unberührt.
Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Artikel 2 chung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2016
Änderung der (BGBl. I S. 1514; 2017 I S. 559) geändert worden ist,
Börsenzulassungs-Verordnung wird wie folgt geändert:
Nach § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 der Börsen- 1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
zulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekannt- „Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des
die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom Gesetzes über elektronische Wertpapiere.“
8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird
2. § 6 wird wie folgt geändert:
folgende Nummer 7a eingefügt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„7a. im Falle eines elektronischen Wertpapiers nach
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische „(2) Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner
Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, Rechte jederzeit gegen einen angemessenen
Aufwendungsersatz vom Verwahrer einen in
a) ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-
Schriftform ausgestellten Auszug über den für
zes über elektronische Wertpapiere eine Sam-
den Hinterleger in Verwahrung genommenen
meleintragung einer Wertpapiersammelbank
Anteil am Sammelbestand verlangen (Depot-
als Inhaber in ein zentrales Register nach
bescheinigung zur Rechtsausübung). Der Ver-
§ 12 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische
wahrer steht für die Richtigkeit seiner Depot-
Wertpapiere vorgenommen worden ist,
bescheinigung zur Rechtsausübung ein. Wem
b) dass im Falle des Vorliegens eines entspre- die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung
chenden Antrags des Inhabers gemäß § 8 den hinterlegten Anteil am Sammelbestand zu-
Absatz 2 des Gesetzes über elektronische weist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als
Wertpapiere eine Einzeleintragung in eine sein Inhaber. Der Leistungsanspruch des Hinter-
Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem legers aus seinem Anteil am Sammelbestand ist
Kreditinstitut umgewandelt worden ist;“. von vornherein dahingehend beschränkt, dass er
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1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
gegen die Leistung einen der Leistung entspre- 3. § 21 wird wie folgt geändert:
chenden Anteil am Sammelbestand auf den Aus-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
steller überträgt.“
„(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuld-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
verschreibung sind Beschlüsse der Gläubiger-
3. In § 8 werden die Wörter „der § 6 Abs. 2 Satz 1“ versammlung, durch die der Inhalt der Anleihebe-
durch die Wörter „von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1“ dingungen abgeändert oder ergänzt wird, in der
ersetzt. Weise zu vollziehen, dass die bei der registerfüh-
4. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt: renden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen,
auf die die Eintragung im Wertpapierregister
„§ 9b
Bezug nimmt, ergänzt oder geändert werden.
Elektronische Schuld- Tag und Uhrzeit der Änderung oder Ergänzung
verschreibungen in Sammeleintragung sind anzugeben. Der Versammlungs- oder Ab-
(1) Für elektronisch begebene Schuldverschrei- stimmungsleiter hat dazu den in der Niederschrift
bungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammel- dokumentierten Beschlussinhalt an die register-
eintragung in einem elektronischen Wertpapier- führende Stelle zu übermitteln mit dem Ersuchen,
register eingetragen sind und die vom Verwahrer die eingereichten Dokumente den vorhandenen
auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er
werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes hat gegenüber der registerführenden Stelle zu
über Sammelverwahrung und Sammelbestand- versichern, dass der Beschluss vollzogen werden
anteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas an- darf.“
deres bestimmt. Der Verwahrer darf Anteile an der b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
elektronischen Schuldverschreibung in Sammel-
eintragung auf den von ihm geführten Depotkonten Artikel 6
nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammel-
eintragung gutschreiben. Änderung des
(2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Ausliefe- Kreditwesengesetzes
rung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
der Verwahrer die Sammeleintragung im Wert- machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
papierregister in Höhe des auf den Hinterleger ent- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai
fallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie
Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht folgt geändert:
in den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie
5. § 34 wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. „§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einfüh-
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die rung von elektronischen Wertpapieren“.
Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt. 2. § 1 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„6. die Verwahrung, die Verwaltung und die Si-
Änderung des
cherung von Kryptowerten oder privaten
Schuldverschreibungsgesetzes kryptografischen Schlüsseln, die dazu die-
Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 nen, Kryptowerte für andere zu halten, zu
(BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge- speichern oder darüber zu verfügen, sowie
setzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ge- die Sicherung von privaten kryptografischen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowert-
1. § 2 wird wie folgt geändert: papiere für andere nach § 4 Absatz 3 des
Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. halten, zu speichern oder darüber zu verfü-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: gen (Kryptoverwahrgeschäft),“.
„(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuld- b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
verschreibung müssen die Anleihebedingungen
„8. die Führung eines Kryptowertpapierregis-
bei der registerführenden Stelle des Wertpapier-
ters nach § 16 des Gesetzes über elektroni-
registers, in dem die Schuldverschreibung ein-
sche Wertpapiere (Kryptowertpapierregister-
getragen ist, zugänglich sein. Änderungen des
führung),“.
Inhalts der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2
dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie 3. § 2 Absatz 7b wird wie folgt gefasst:
in den bei der registerführenden Stelle zugängli- „(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die au-
chen Anleihebedingungen vollzogen worden sind.“ ßer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Krypto-
2. In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern wertpapierregisterführung keine weiteren Finanz-
„verbrieft sind,“ die Wörter „oder bei elektronisch dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
begebenen Schuldverschreibungen in Form einer erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24
Sammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Geset- Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a
zes über elektronische Wertpapiere“ eingefügt. Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie
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die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Artikel 7
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
Änderung der
4. § 29 wird wie folgt geändert: Prüfungsberichtsverordnung
Nach § 69 der Prüfungsberichtsverordnung vom
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-
11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 8
dert:
des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529)
geändert worden ist, wird folgender Unterabschnitt 7
aa) In Buchstabe i wird das Wort „und“ durch ein
eingefügt:
Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch „Unterabschnitt 7
das Wort „und“ ersetzt. Führung eines
zentralen Registers oder eines
cc) Folgender Buchstabe k wird angefügt: Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12
und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
„k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des
Gesetzes über elektronische Wertpapiere,
auch in Verbindung mit einer Rechts- § 69a
verordnung nach § 15 oder § 23 des Ge- Prüfung der register-
setzes über elektronische Wertpapiere.“ führenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern
„des Depotgesetzes“ ein Komma und die Wörter Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß
„der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wert-
über elektronische Wertpapiere, auch in Verbin- papiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Ein-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 des haltung der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über
Gesetzes über elektronische Wertpapiere,“ ein- elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach
gefügt. § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere er-
lassenen Rechtsverordnung zu prüfen.
5. § 65 wird wie folgt gefasst:
§ 69b
„§ 65
Prüfung der register-
Übergangsvorschrift zum Gesetz führenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2
zur Einführung von elektronischen Wertpapieren des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterfüh-
(1) Ein Unternehmen, das am 10. Juni 2021 über rung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kre-
die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahr- ditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal
geschäftes verfügt, darf dieses Geschäft auch hin- jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19
sichtlich der Sicherung von privaten kryptografi- bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
schen Schlüsseln erbringen, die dazu dienen, in Verbindung mit der nach § 23 des Gesetzes über
Kryptowertpapiere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverord-
über elektronische Wertpapiere zu halten, zu spei- nung zu prüfen.“
chern oder darüber zu verfügen.
(2) Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach Artikel 8
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten Änderung des
sechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
die Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterfüh-
rung als vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Er- 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
laubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, tikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063)
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpa-
1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil
piere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Ab-
vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a
sicht, die Tätigkeit aufzunehmen, zwei Monate vor
Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11 des Kreditwe-
Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die An-
sengesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2
zeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 11 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
Nummer 1, 2 und 5 enthalten und den Vorgaben der
Verordnung gemäß § 24 Absatz 4 entsprechen. Die 2. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
Bundesanstalt kann die Aufnahme der Tätigkeit ins- buchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
besondere bei Zweifeln an der Eignung des Auf- werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2
zeichnungssystems oder, wenn ihr Tatsachen be- Nummer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesenge-
kannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis setzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2
nach § 33 Absatz 1 rechtfertigen, bis zum Ab- Nummer 1, 1c, 2, 3, 6, 8 oder 11 des Kreditwesen-
schluss des Erlaubnisverfahrens untersagen.“ gesetzes“ ersetzt.
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1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt: wahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung
„(12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g kann durch mechanische Vervielfältigung erfolgen.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe (3) Auf elektronische Anteilscheine im Sinne
aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab von Absatz 1 sind § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Ab-
auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 satz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1,
anzuwenden.“ Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12,
Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15
Artikel 9 mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere mit
Änderung der
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
Verordnung über
die Erhebung von Gebühren 1. an die Stelle des elektronischen Wertpapiers
der elektronische Anteilschein tritt,
und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz 2. an die Stelle der Emissionsbedingungen die
Anlagebedingungen treten,
In den Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 der
Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über 3. an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus den Vorschriften
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.“
vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I wird wie folgt gefasst:
S. 1063) geändert worden ist, werden jeweils im Gebüh-
rentatbestand die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Num- „Stehen die zum Sondervermögen gehörenden
mer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG“ durch die Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu,
Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 1d, 2, 3, 6, so geht mit der Übertragung der durch den An-
8 oder 11 KWG“ ersetzt. teilschein vermittelten Ansprüche auch der Anteil
des Veräußerers an den zum Sondervermögen
Artikel 10 gehörenden Gegenständen auf den Erwerber
über.“
Änderung des
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Kapitalanlagegesetzbuches
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen und
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge- braucherschutz können durch gemeinsame
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
worden ist, wird wie folgt geändert: des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: teilweise entsprechende Anwendung von § 4
a) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst: Absatz 11, § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit
Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
„§ 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung“.
sowie den §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Num-
b) In der Angabe zu § 358 wird die Angabe „§ 95 mer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 95 Absatz 2“ er- Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine im
setzt. Sinne von Absatz 1 bestimmen. Soweit dies auf-
2. § 95 wird wie folgt geändert: grund der Besonderheiten bei elektronischen
Anteilscheinen erforderlich ist, können in der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnung nach Satz 1 auch Abweichun-
„§ 95 gen von den vorgenannten Regelungen bestimmt
Anteilscheine; Verordnungsermächtigung“. werden, insbesondere für die Regelungen betref-
fend die Verwahrstelle.“
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 3 ersetzt: 3. In § 358 in der Überschrift und in Absatz 3 Satz 3
wird jeweils die Angabe „§ 95 Absatz 1“ durch die
„(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in
Angabe „§ 95 Absatz 2“ ersetzt.
Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische
Anteilscheine begeben. Die Anteilscheine können
auf den Inhaber oder, soweit sie nicht elektro- Artikel 11
nisch begeben werden, auf den Namen lauten. Änderung des
(2) Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Pfandbriefgesetzes
Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbrie- S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
fung auszuschließen. Lauten verbriefte Anteil- vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert worden
scheine auf den Namen, so gelten für sie die ist, wird wie folgt geändert:
§§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend.
Die Anteilscheine können über einen oder meh- 1. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
rere Anteile desselben Sondervermögens aus- „Ein als elektronisches Wertpapier nach § 2 Absatz 1
gestellt werden. Die Anteilscheine sind von der des Gesetzes über elektronische Wertpapiere be-
Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Ver- gebener Pfandbrief ist im Umlauf, sobald die von
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1435
§ 8 Absatz 3 Satz 1 geforderte Bescheinigung nach § 4 Absatz 10 des Gesetzes über elektronische
§ 8 Absatz 3 Satz 3 niedergelegt ist.“ Wertpapiere niederzulegen, bei der auch die Emis-
sionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt
2. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: sind; § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische
Wertpapiere gilt entsprechend.“
„Bei einem Pfandbrief, der als elektronisches Wert-
papier nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elek- Artikel 12
tronische Wertpapiere begeben werden soll, ist die
Bescheinigung nach Satz 1 vor Eintragung des Inkrafttreten
Pfandbriefs in ein elektronisches Wertpapierregister Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
bei derselben registerführenden Stelle im Sinne des Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Gesetz
zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes1, 2
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und
sen: nach dem Wort „führten,“ werden die Wörter
„nach der Gesamtzahl sowie“ und nach den
Artikel 1 Wörtern „Nutzer erfolgte“ werden ein Komma
und die Wörter „welcher Schritt der Prüfungsrei-
Änderung des henfolge nach Nummer 3 zur Entfernung oder
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes Sperrung geführt hat“ eingefügt.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. Septem- d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und
ber 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441)
geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch „9. jeweils die Anzahl der Beschwerden über
Artikel 15 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 rechtswidrige Inhalte, die nach ihrem Ein-
(BGBl. I S. 448), wird wie folgt geändert: gang innerhalb von 24 Stunden, innerhalb
von 48 Stunden, innerhalb einer Woche oder
1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch zu einem späteren Zeitpunkt zur Entfernung
die Angabe „§§ 2 bis 3b und 5a“ ersetzt. oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: geführt haben, zusätzlich aufgeschlüsselt
nach Beschwerden von Beschwerdestellen
a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und von Nutzern sowie jeweils aufgeschlüs-
und 3 ersetzt: selt nach dem Beschwerdegrund,“.
„2. Art, Grundzüge der Funktionsweise und e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
Reichweite von gegebenenfalls eingesetzten der Punkt am Ende wird durch ein Komma er-
Verfahren zur automatisierten Erkennung setzt.
von Inhalten, die entfernt oder gesperrt wer-
den sollen, einschließlich allgemeiner Anga- f) Die folgenden Nummern 11 bis 17 werden an-
ben zu verwendeten Trainingsdaten und zu gefügt:
der Überprüfung der Ergebnisse dieser Ver- „11. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegan-
fahren durch den Anbieter, sowie Angaben genen Gegenvorstellungen nach § 3b Ab-
darüber, inwieweit Kreise der Wissenschaft satz 1 Satz 2, nach der Gesamtzahl sowie
und Forschung bei der Auswertung dieser aufgeschlüsselt nach Gegenvorstellungen
Verfahren unterstützt werden und diesen zu von Beschwerdeführern und von Nutzern,
diesem Zweck Zugang zu Informationen des für die der beanstandete Inhalt gespeichert
Anbieters gewährt wurde, wurde, jeweils mit Angaben, in wie vielen
3. Darstellung der Mechanismen zur Übermitt- Fällen der Gegenvorstellung abgeholfen
lung von Beschwerden über rechtswidrige wurde,
Inhalte, Darstellung der Entscheidungskrite- 12. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegan-
rien für die Entfernung und Sperrung von genen Gegenvorstellungen nach § 3b Ab-
rechtswidrigen Inhalten und Darstellung satz 3 Satz 1, jeweils mit Angaben, in wie
des Prüfungsverfahrens einschließlich der vielen Fällen von einer Überprüfung gemäß
Reihenfolge der Prüfung, ob ein rechtswidri- § 3b Absatz 3 Satz 3 abgesehen wurde
ger Inhalt vorliegt oder ob gegen vertrag- und in wie vielen Fällen der Gegenvorstel-
liche Regelungen zwischen Anbieter und lung abgeholfen wurde,
Nutzer verstoßen wird,“.
13. Angaben darüber, ob und inwieweit Krei-
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die sen der Wissenschaft und Forschung im
Nummern 4 bis 7. Berichtszeitraum Zugang zu Informationen
des Anbieters gewährt wurde, um ihnen
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 eine anonymisierte Auswertung zu ermög-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November
2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung be-
lichen, inwieweit
stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten a) entfernte oder gesperrte rechtswidrige
über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Inhalte an Eigenschaften im Sinne des
Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69). § 1 des Allgemeinen Gleichbehand-
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen lungsgesetzes vom 14. August 2006
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Ar-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 tikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013
vom 17.9.2015, S. 1). (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in
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der jeweils geltenden Fassung anknüp- und der Richtlinie 2010/13/EU des Euro-
fen, päischen Parlaments und des Rates vom
b) die Verbreitung von rechtswidrigen In- 10. März 2010 zur Koordinierung be-
halten zu spezifischer Betroffenheit be- stimmter Rechts- und Verwaltungsvor-
stimmter Nutzerkreise führt und schriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung audiovisueller Medien-
c) organisierte Strukturen oder abge- dienste (Richtlinie über audiovisuelle Me-
stimmte Verhaltensweisen der Verbrei- diendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010,
tung zugrunde liegen, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die
14. sonstige Maßnahmen des Anbieters zum durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl.
Schutz und zur Unterstützung der von L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert
rechtswidrigen Inhalten Betroffenen, worden ist, speichert,
15. eine Zusammenfassung mit einer tabella- 5. den Beschwerdeführer und den Nutzer,
rischen Übersicht, die die Gesamtzahl der für den der beanstandete Inhalt gespei-
eingegangenen Beschwerden über rechts- chert wurde, über jede Entscheidung
widrige Inhalte, den prozentualen Anteil unverzüglich informiert und dabei
der auf diese Beschwerden hin entfernten a) seine Entscheidung begründet,
oder gesperrten Inhalte, die Anzahl der Ge-
genvorstellungen jeweils nach § 3b Ab- b) hinweist auf die Möglichkeit der Ge-
satz 1 Satz 2 und nach § 3b Absatz 3 Satz 1 genvorstellung nach § 3b Absatz 1
sowie jeweils den prozentualen Anteil der Satz 2, das hierfür zur Verfügung ge-
auf diese Gegenvorstellungen hin abgeän- stellte Verfahren nach § 3b Absatz 1
derten Entscheidungen den entsprechen- Satz 3, die Frist nach § 3b Absatz 1
den Zahlen für die beiden vorangegange- Satz 2 sowie darauf, dass der Inhalt
nen Berichtszeiträume gegenüberstellt, der Gegenvorstellung im Rahmen des
verbunden mit einer Erläuterung erheb- Verfahrens nach § 3b Absatz 2 Num-
licher Unterschiede und ihrer möglichen mer 1 weitergegeben werden kann,
Gründe, und
16. Erläuterung der Bestimmungen in den Allge- c) den Beschwerdeführer darauf hin-
meinen Geschäftsbedingungen des Anbie- weist, dass er gegen den Nutzer, für
ters über die Zulässigkeit der Verbreitung den der beanstandete Inhalt gespei-
von Inhalten auf dem sozialen Netzwerk, chert wurde, Strafanzeige und erfor-
die der Anbieter für Verträge mit Verbrau- derlichenfalls Strafantrag stellen kann
chern verwendet, und auf welchen Internetseiten er hie-
rüber weitere Informationen erhält.“
17. Darstellung, inwiefern die Vereinbarung der
Bestimmungen nach Nummer 16 mit den cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Vorgaben der §§ 307 bis 309 des Bürger- „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3
lichen Gesetzbuchs und dem sonstigen Buchstabe b darf der Anbieter des sozialen
Recht in Einklang steht.“ Netzwerks der anerkannten Einrichtung der
3. § 3 wird wie folgt geändert: Regulierten Selbstregulierung den bean-
standeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ein“ des Teilens oder der Zugänglichmachung
die Wörter „bei der Wahrnehmung des Inhalts“ des Inhalts und zum Umfang der Verbrei-
und nach dem Wort „erreichbares“ ein Komma tung sowie mit dem Inhalt in erkennbarem
und die Wörter „leicht bedienbares“ eingefügt. Zusammenhang stehende Inhalte übermit-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: teln, soweit dies zum Zwecke der Entschei-
aa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör- dung erforderlich ist. Die Einrichtung der
ter „das soziale Netzwerk“ durch die Wörter Regulierten Selbstregulierung ist befugt,
„der Anbieter des sozialen Netzwerks“ er- die betreffenden personenbezogenen Daten
setzt. in dem für die Prüfung erforderlichen Um-
fang zu verarbeiten. Eine etwaige Unrichtig-
bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge- keit der von der anerkannten Einrichtung der
fasst: Regulierten Selbstregulierung in den Fällen
„4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Be- des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b getrof-
weiszwecken sichert und zu diesem fenen Entscheidung begründet keinen Ver-
Zweck für die Dauer von zehn Wochen stoß des Anbieters des sozialen Netzwerks
innerhalb des Geltungsbereichs der gegen Absatz 1 Satz 1.“
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte aa) In Nummer 3 wird das Wort „vorsieht,“
der Dienste der Informationsgesellschaft, durch die Wörter „auf Antrag des Beschwer-
insbesondere des elektronischen Ge- deführers und auf Antrag des Nutzers, für
schäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richt- den der beanstandete Inhalt gespeichert
linie über den elektronischen Geschäfts- wurde, vorsieht, und“ ersetzt.
verkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
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1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
cc) Nummer 5 wird Nummer 4. dete Inhalt gespeichert wurde, eine Überprüfung
d) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an- einer zu einer Beschwerde über rechtswidrige In-
gefügt: halte getroffenen Entscheidung über die Entfer-
nung oder die Sperrung des Zugangs zu einem In-
„Sie gibt der zentralen Aufsichtsstelle der Län- halt (ursprüngliche Entscheidung) herbeiführen
der für den Jugendmedienschutz vor der Ent- kann; ausgenommen sind die Fälle des § 3 Absatz 2
scheidung über die Anerkennung Gelegenheit Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b. Der Überprüfung
zur Stellungnahme. Die Entscheidung kann mit bedarf es nur, wenn der Beschwerdeführer oder
Nebenbestimmungen versehen werden. Eine der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespei-
Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren chert wurde, unter Angabe von Gründen einen An-
nicht unterschreiten.“ trag auf Überprüfung innerhalb von zwei Wochen
e) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 nach der Information über die ursprüngliche Ent-
und 9 eingefügt: scheidung stellt (Gegenvorstellung). Der Anbieter
„(8) Die anerkannte Einrichtung der Regulier- des sozialen Netzwerks muss zu diesem Zweck
ten Selbstregulierung hat die in § 4 genannte ein leicht erkennbares Verfahren zur Verfügung
Verwaltungsbehörde unverzüglich über Ände- stellen, das eine einfache elektronische Kontakt-
rungen der für die Anerkennung relevanten Um- aufnahme und eine unmittelbare Kommunikation
stände und sonstiger im Antrag auf Anerken- mit ihm ermöglicht. Die Möglichkeit der Kontakt-
nung mitgeteilter Angaben zu unterrichten. aufnahme muss auch im Rahmen der Unterrich-
tung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buch-
(9) Die anerkannte Einrichtung der Regulier- stabe b eröffnet werden.
ten Selbstregulierung hat bis zum 31. Juli eines
jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das (2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 muss
vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internet- gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen
seite zu veröffentlichen und der in § 4 genann- Netzwerks
ten Verwaltungsbehörde zu übermitteln.“ 1. für den Fall, dass er der Gegenvorstellung ab-
f) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab- helfen möchte, im Fall einer Gegenvorstellung
sätze 10 und 11. des Beschwerdeführers den Nutzer und im Fall
einer Gegenvorstellung des Nutzers den Be-
4. § 3a wird wie folgt geändert: schwerdeführer über den Inhalt der Gegenvor-
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: stellung unverzüglich informiert sowie im ersten
„(4) Die Übermittlung an das Bundeskriminal- Fall dem Nutzer und im zweiten Fall dem Be-
amt muss enthalten: schwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer angemessenen Frist gibt,
1. den Inhalt und, sofern vorhanden, den Zeit-
punkt, zu dem der Inhalt geteilt oder der Öf- 2. darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellung-
fentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, nahme des Nutzers an den Beschwerdeführer
unter Angabe der zugrunde liegenden Zeit- sowie der Inhalt einer Stellungnahme des Be-
zone, schwerdeführers an den Nutzer weitergegeben
werden kann,
2. folgende Angaben zu dem Nutzer, der den
Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der 3. seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich
Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat: einer Überprüfung durch eine mit der ursprüng-
lichen Entscheidung nicht befasste Person un-
a) den Nutzernamen und, terzieht,
b) sofern vorhanden, die gegenüber dem An- 4. seine Überprüfungsentscheidung dem Be-
bieter des sozialen Netzwerkes zuletzt schwerdeführer und dem Nutzer unverzüglich
verwendete IP-Adresse einschließlich der übermittelt und einzelfallbezogen begründet, in
Portnummer sowie den Zeitpunkt des letz- den Fällen der Nichtabhilfe dem Beschwerde-
ten Zugriffs unter Angabe der zugrunde führer und dem Nutzer jedoch nur insoweit, wie
liegenden Zeitzone.“ diese am Gegenvorstellungsverfahren bereits
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: beteiligt waren, und
„(8) Strafverfolgungsbehörden dürfen für einen 5. sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität
allgemeinen Austausch mit den Anbietern sozialer des Beschwerdeführers und des Nutzers in dem
Netzwerke über die Anwendung der Absätze 1 Verfahren nicht erfolgt.
bis 7 die hierfür erforderlichen personenbezoge- (3) Sofern einer Entscheidung über die Entfer-
nen Daten in pseudonymisierter Form verar- nung oder die Sperrung des Zugangs zu einem In-
beiten.“ halt keine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte
5. Vor § 4 werden die folgenden §§ 3b bis 3f einge- zugrunde liegt, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
fügt: chend. Liegt der Entscheidung eine Beanstandung
„§ 3b des Inhalts durch Dritte zugrunde, tritt an die Stelle
des Beschwerdeführers diejenige Person, welche
Gegenvorstellungsverfahren die Beanstandung dem Anbieter des sozialen Netz-
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss werks übermittelt hat. Abweichend von Absatz 2
ein wirksames und transparentes Verfahren nach Nummer 3 ist es nicht erforderlich, dass die Über-
Absatz 2 vorhalten, mit dem sowohl der Beschwer- prüfung durch eine mit der ursprünglichen Ent-
deführer als auch der Nutzer, für den der beanstan- scheidung nicht befasste Person erfolgt. Abwei-
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chend von Absatz 1 Satz 2 bedarf es der Überprü- Anbieter des sozialen Netzwerks allgemein oder im
fung nach Satz 1 dann nicht, wenn es sich bei dem Einzelfall an der Schlichtung durch diese Schlich-
Inhalt um erkennbar unerwünschte oder gegen die tungsstelle teilnimmt. Nimmt der Anbieter an der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters Schlichtung teil, darf er der Schlichtungsstelle den
verstoßende kommerzielle Kommunikation han- beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des
delt, die vom Nutzer in einer Vielzahl von Fällen Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts
mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit und zum Umfang der Verbreitung sowie mit dem
zugänglich gemacht wurde und die Gegenvorstel- Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehende
lung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Inhalte übermitteln, soweit dies für das Schlich-
(4) Der Rechtsweg bleibt unberührt. tungsverfahren erforderlich ist; übermittelt werden
dürfen auch, im Falle einer Anrufung der Schlich-
§ 3c tungsstelle durch den Beschwerdeführer, die Kon-
taktdaten des Nutzers, für den der beanstandete
Schlichtung Inhalt gespeichert wurde, sowie, im Falle einer An-
(1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde rufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer, für
kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde,
Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beile- die Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Die
gung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdefüh- Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden per-
rern oder Nutzern, für die der beanstandete Inhalt sonenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies
gespeichert wurde, und Anbietern sozialer Netz- für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine
werke über nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Offenlegung der personenbezogenen Daten des
bis 3 getroffene Entscheidungen anerkennen. Beschwerdeführers und des Nutzers, für den der
(2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung beanstandete Inhalt gespeichert wurde, ist ausge-
ist als Schlichtungsstelle nach Absatz 1 anzuerken- nommen.
nen, wenn (4) Die Teilnahme an den Schlichtungsverfahren
1. ihr Träger eine juristische Person ist, ist freiwillig. Das Recht, die Gerichte anzurufen,
bleibt unberührt. Das Verbraucherstreitbeilegungs-
a) die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
gesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254,
päischen Union oder in einem anderen
1039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-
Vertragsstaat des Abkommens über den
setzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geän-
Europäischen Wirtschaftsraum, für den die
dert worden ist, ist nicht anzuwenden.
Richtlinie 2010/13/EU gilt, hat,
b) die auf Dauer angelegt ist und § 3d
c) deren Finanzierung gesichert ist, Begriffsbestimmungen
2. die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die für Videosharingplattform-Dienste
Sachkunde derjenigen Personen gewährleistet (1) Im Sinne dieses Gesetzes
sind, die mit der Schlichtung befasst werden
sollen, 1. sind Videosharingplattform-Dienste
3. ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige a) Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder
Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sicher- eine wesentliche Funktion darin besteht,
gestellt sind, Sendungen oder nutzergenerierte Videos,
für die der Diensteanbieter keine redaktio-
4. sie eine Schlichtungsordnung hat, welche die
nelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit
Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und
bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter
ihre Zuständigkeit regelt und welche ein einfa-
die Organisation der Sendungen oder der
ches, kostengünstiges, unverbindliches und fai-
nutzergenerierten Videos, auch mit automa-
res Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem
tischen Mitteln, bestimmt,
der Anbieter des sozialen Netzwerks, der Be-
schwerdeführer und der Nutzer, für den der be- b) trennbare Teile von Telemedien, wenn für
anstandete Inhalt gespeichert wurde, teilneh- den trennbaren Teil der in Buchstabe a ge-
men können, nannte Hauptzweck vorliegt,
5. sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauer- 2. ist ein nutzergeneriertes Video eine von einem
haft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern
der Schlichtungsstelle und über den Ablauf mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer
des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die
Schlichtungsordnung, informiert wird. von diesem oder einem anderen Nutzer auf
§ 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 und Absatz 8 bis 10 gilt einen Videosharingplattform-Dienst hochgela-
den wird,
entsprechend.
(3) Beschwerdeführer und Nutzer, für die der 3. ist eine Sendung eine Abfolge von bewegten
beanstandete Inhalt gespeichert wurde, können Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von
eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zustän- ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem
digkeit anrufen, wenn zuvor ein Gegenvorstel- Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Ka-
lungsverfahren nach § 3b durchgeführt wurde oder talogs ist,
eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des 4. ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Euro-
§ 3 Absatz 6 Nummer 3 stattgefunden hat und der päischen Union und jeder andere Vertragsstaat
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1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
des Abkommens über den Europäischen Wirt- § 3e
schaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU Für Videosharingplattform-
gilt, Dienste geltende Vorschriften
5. ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das (1) Für Anbieter von Videosharingplattform-
ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrol- Diensten gilt dieses Gesetz, sofern sich aus den
liert, Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
6. ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das (2) Für Anbieter von Videosharingplattform-
unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterun- Diensten, die im Inland weniger als zwei Millionen
ternehmen kontrolliert wird, registrierte Nutzer haben, gilt dieses Gesetz nur,
7. ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunterneh- wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d
men, allen seinen Tochterunternehmen und al- Absatz 2 und 3 Sitzland ist oder als Sitzland gilt.
len anderen mit dem Mutterunternehmen und Dieses Gesetz gilt für sie nur im Hinblick auf nut-
seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und zergenerierte Videos und Sendungen nach § 3d
rechtlich verbundenen Unternehmen. Absatz 1 Nummer 2 und 3, welche Inhalte haben,
die den Tatbestand der §§ 111, 130 Absatz 1
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Sitzland eines
oder 2, der §§ 131, 140, 166 oder 184b des Straf-
Anbieters von Videosharingplattform-Diensten der-
gesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt
jenige Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der
sind. Abweichend von § 1 Absatz 2 sind diese An-
Anbieter niedergelassen ist. Ist ein Anbieter von
bieter von Videosharingplattform-Diensten von den
Videosharingplattform-Diensten nicht im Hoheits-
Pflichten nach den §§ 2, 3 Absatz 2 Satz 1 Num-
gebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt
mer 3 und 4 sowie Absatz 4 und § 3a befreit.
derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dessen Ho-
heitsgebiet (3) Für Anbieter von Videosharingplattform-
Diensten, bei denen gemäß § 3d Absatz 2 und 3
1. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-
ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik
nehmen des Anbieters oder
Deutschland Sitzland ist oder als Sitzland gilt, gel-
2. ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von ten im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genann-
welcher der Anbieter ein Teil ist, ten nutzergenerierten Videos und Sendungen die
niedergelassen ist. Pflichten nach den §§ 2, 3 und 3b nur auf der
Grundlage und im Umfang einer Anordnung der in
(3) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 das § 4 genannten Behörde. Die Anordnung darf nur
Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen ergehen, soweit die Voraussetzungen des § 3 Ab-
oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils satz 5 des Telemediengesetzes vom 26. Februar
in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Arti-
so gilt der Anbieter als in dem Mitgliedstaat nieder- kel 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
gelassen, in dem sein Mutterunternehmen nieder- S. 448) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
gelassen ist, oder, mangels einer solchen Nieder- den Fassung erfüllt sind und unter Beachtung der
lassung, als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, danach erforderlichen Verfahrensschritte. Die in § 4
in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen genannte Verwaltungsbehörde kann eine Stelle mit
ist, oder, mangels einer solchen Niederlassung, der Prüfung beauftragen, ob die Voraussetzungen
als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem des § 3 Absatz 5 Satz 1 des Telemediengesetzes
das andere Unternehmen der Gruppe niedergelas- vorliegen.
sen ist. Gibt es mehrere Tochterunternehmen und
ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem an- (4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 für den
deren Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der An- Anbieter eines Videosharingplattform-Dienstes die-
bieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in ses Gesetz im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2
dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine genannten nutzergenerierten Videos und Sendun-
Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte gen gilt, ist er verpflichtet, mit seinen Nutzern wirk-
und tatsächliche Verbindung des Tochterunterneh- sam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung
mens mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats be- der in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten
steht. Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Videos und Sendungen verboten ist.
Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt § 3f
der Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelas- Behördliche Schlichtung für
sen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten
Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte (1) Bei der in § 4 genannten Verwaltungs-
und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft behörde wird eine behördliche Schlichtungsstelle
dieses Mitgliedstaats besteht. eingerichtet. Die behördliche Schlichtungsstelle
(4) Treten zwischen der in § 4 genannten Ver- besteht zur außergerichtlichen Beilegung von Strei-
waltungsbehörde und einer Behörde eines anderen tigkeiten mit Anbietern von Videosharingplattform-
Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber Diensten über Entscheidungen nach § 3 Absatz 2
auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland eines Anbieters Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf das Vorlie-
von Videosharingplattform-Diensten ist oder als gen von nutzergenerierten Videos und Sendungen,
solcher gilt, so bringt die in § 4 genannte Verwal- welche Inhalte haben, die einen in § 3e Absatz 2
tungsbehörde dies der Europäischen Kommission Satz 2 genannten Tatbestand erfüllen und nicht ge-
unverzüglich zur Kenntnis. rechtfertigt sind. Die behördliche Schlichtungs-
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stelle ist nur zuständig für Streitigkeiten mit Anbie- langten Auskünfte im Namen des Unternehmens zu
tern von Videosharingplattform-Diensten, bei de- erteilen. Das Auskunftsverlangen muss verhältnis-
nen die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d mäßig sein. Soweit natürliche Personen nach Satz 1
Absatz 2 Sitzland ist oder als Sitzland gilt, und nur, zur Mitwirkung verpflichtet sind, müssen sie, falls
wenn der Anbieter nicht an einem Schlichtungsver- die Informationserlangung auf andere Weise we-
fahren einer anerkannten Schlichtungsstelle nach sentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch
§ 3c Absatz 1 teilnimmt oder wenn keine privat- Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Ver-
rechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungs- folgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungs-
stelle nach § 3c Absatz 1 anerkannt ist. widrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Aus-
(2) Die Anforderungen von § 3c Absatz 2 Satz 1 kunft, die eine natürliche Person nach Satz 1 erteilt,
Nummer 2 bis 5 sowie § 3 Absatz 9 und § 3c Ab- in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren
satz 3 und 4 gelten für die behördliche Schlich- nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur
tungsstelle entsprechend. mit ihrer Zustimmung gegen diese Person oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
(3) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Ge- verwendet werden. Gemäß Satz 1 erteilte Aus-
bühren erheben, die in ihrer Schlichtungsordnung künfte dürfen in einem Verfahren zur Festsetzung
anzugeben sind.“ einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ord-
6. § 4 wird wie folgt geändert: nungswidrigkeiten gegen den Anbieter nur mit Zu-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stimmung des Anbieters oder derjenigen Person,
die infolge ihrer Verpflichtung nach Satz 1 die Aus-
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe
kunft erteilt hat, verwendet werden.
„Satz 1“ die Wörter „oder § 3b Absatz 1
Satz 1“ und nach dem Wort „haben,“ die (4) Zeugen sind in dem Verwaltungsverfahren
Wörter „oder für eine Überprüfung einer Ent- nach Absatz 2 zur Aussage verpflichtet. Ein Zeuge
scheidung“ eingefügt. kann die Aussage auf solche Fragen verweigern,
bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
„Satz 2“ die Wörter „oder § 3b Absatz 1 § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-
Satz 3“ eingefügt. ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
cc) Nummer 6a wird Nummer 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
dd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die setzen würde. Im Übrigen gelten die Vorschriften
Nummern 8 und 9. der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 7 auszusagen, entsprechend. Die in § 4 genannte
und 8“ durch die Wörter „Nummer 8 und 9“ er- Verwaltungsbehörde hat den Zeugen vor der Ver-
setzt. nehmung über sein Recht zur Verweigerung des
7. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: Zeugnisses zu belehren.“
8. § 5 wird wie folgt geändert:
„§ 4a
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Aufsicht
(1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde „An ihn können Zustellungen in Bußgeldverfah-
überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses ren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach
Gesetzes. den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor
(2) Stellt die in § 4 genannte Verwaltungs- deutschen Gerichten wegen der Verbreitung
behörde fest, dass ein Anbieter eines sozialen oder wegen der unbegründeten Annahme der
Netzwerks gegen die Vorschriften dieses Gesetzes Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbeson-
verstoßen hat oder verstößt, so trifft sie die erfor- dere in Fällen, in denen die Wiederherstellung
derlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird,
Sie kann den Anbieter insbesondere verpflichten, bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung
die Zuwiderhandlung abzustellen. § 4 Absatz 5 gilt von Schriftstücken, die solche Verfahren ein-
mit der Maßgabe entsprechend, dass dasjenige leiten, für Zustellungen von gerichtlichen End-
Gericht zuständig ist, welches über den Einspruch entscheidungen sowie für Zustellungen im Voll-
gegen einen Bußgeldbescheid entscheiden würde. streckungs- oder Vollziehungsverfahren.“
(3) In dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
erteilt der Anbieter eines sozialen Netzwerks der in
§ 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Ver- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Inland“
langen Auskunft über die zur Umsetzung dieses die Wörter „gegenüber der in § 4 genannten
Gesetzes ergriffenen Maßnahmen, über die Anzahl Verwaltungsbehörde“ eingefügt.
der registrierten Nutzer im Inland sowie über die bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
im vergangenen Kalenderjahr eingegangenen Be-
schwerden über rechtswidrige Inhalte; die Ver- „Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde
tretung des Anbieters sowie bei juristischen Per- führt eine Liste der empfangsberechtigten
sonen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Personen. Sie gibt inländischen Strafverfol-
Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertre- gungsbehörden hierüber auf Anfrage Aus-
tung berufenen Personen sind verpflichtet, die ver- kunft.“
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1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: (6) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks darf
zu Zwecken der Auskunftserteilung nach Absatz 2
„§ 5a folgende personenbezogene Daten übermitteln:
Auskünfte für 1. die verbreiteten Inhalte,
wissenschaftliche Forschung 2. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte,
(1) Forscher im Sinne dieser Vorschrift ist jede 3. Nutzernamen der an der Verbreitung Beteiligten,
natürliche oder juristische Person, die wissen- 4. die näheren Umstände der Interaktionen der an
schaftliche Forschung betreibt. der Verbreitung Beteiligten im Hinblick auf die
(2) Ein Forscher kann vom Anbieter eines sozia- jeweiligen Inhalte sowie
len Netzwerks qualifizierte Auskünfte verlangen 5. Trainingsdaten von Verfahren zur automatisier-
über ten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder
1. den Einsatz und die konkrete Wirkweise von gesperrt werden sollen, sowie Angaben zur
Verfahren zur automatisierten Erkennung von In- Wirkweise, zu Zwecken, Kriterien und Parame-
halten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, tern für die Programmierung dieser Verfahren.
insbesondere zu Art und Umfang eingesetzter Die Daten sind anonymisiert oder zumindest pseu-
Technologien und den Zwecken, Kriterien und donymisiert zu übermitteln, soweit dies ohne Ge-
Parametern für deren Programmierung sowie fährdung des Forschungszwecks möglich ist.
zu den eingesetzten Daten, (7) Der Forscher darf die Daten ausschließlich
2. die Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand verarbeiten für die Zwecke von Vorhaben wissen-
von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte schaftlicher Forschung nach Absatz 3. Soweit be-
waren oder die vom Anbieter entfernt oder ge- sondere Kategorien von Daten im Sinne von Arti-
sperrt worden sind, insbesondere die entspre- kel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des
chenden Inhalte sowie Informationen darüber, Europäischen Parlaments und des Rates vom
welche Nutzer in welcher Weise mit den Inhalten 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
interagiert haben. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
(3) Auskünfte nach Absatz 2 können nur ver- Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
langt werden, soweit sie für Vorhaben einer im öf- nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
fentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
Forschung zu Art, Umfang, Ursachen und Wir- der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden,
kungsweisen öffentlicher Kommunikation in sozia- hat der Forscher dafür angemessene und spezifi-
len Netzwerken und den Umgang der Anbieter sche Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der
hiermit erforderlich sind. betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2
(4) Die Auskunftserteilung darf nur erfolgen, des Bundesdatenschutzgesetzes vorzusehen. Er-
wenn der Forscher gegenüber dem Anbieter des gänzend zu den dort genannten Maßnahmen sind
sozialen Netzwerks ein Schutzkonzept vorlegt. die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-
Das Schutzkonzept beinhaltet ordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald
dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Da-
1. eine Beschreibung der für die Forschungszwe- rüber hinausgehende datenschutzrechtliche Vor-
cke nach Absatz 3 erforderlichen Informationen, gaben bleiben unberührt.
2. eine Beschreibung der beabsichtigten Verwen- (8) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat
dung der Informationen, gegenüber dem Forscher Anspruch auf Erstattung
3. eine Beschreibung der Vorkehrungen, um eine der durch die Auskunftserteilung nach Absatz 2
anderweitige Verwendung der Informationen zu entstehenden Kosten in angemessener Höhe. Bei
verhindern, der Bestimmung der angemessenen Höhe ist zu
berücksichtigen, dass die Kosten kein wesent-
4. eine Beschreibung der Vorkehrungen, um die liches Hindernis für die Inanspruchnahme des Aus-
schutzwürdigen Interessen des Anbieters zu kunftsrechts darstellen dürfen. § 287 Absatz 1 der
schützen, und Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwen-
5. eine Beschreibung der technischen und orga- den. Die erstattungsfähigen Kosten dürfen vorbe-
nisatorischen Maßnahmen, die den Schutz der haltlich des Satzes 5 höchstens 5 000 Euro betra-
personenbezogenen Daten sicherstellen. gen. Dieser Betrag darf nur überschritten werden,
wenn durch die Erteilung der Auskunft ein außer-
(5) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks kann gewöhnlich hoher Aufwand entsteht. Nach Vorlage
die Auskunft verweigern, wenn des Schutzkonzepts nach Absatz 4 kann der For-
1. seine schutzwürdigen Interessen das öffentliche scher vom Anbieter die Vorlage eines unentgelt-
Interesse an der Forschung erheblich überwie- lichen Kostenanschlags innerhalb einer angemes-
gen oder sener Frist verlangen.“
2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen 10. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 an-
Personen beeinträchtigt werden und das öffent- gefügt:
liche Interesse an der Forschung das Geheim- „(3) Für Berichte, die sich auf Zeiträume bis ein-
haltungsinteresse der betroffenen Personen schließlich 31. Dezember 2021 beziehen, ist § 2 in
nicht überwiegt. der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1443
Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom „Das Gericht entscheidet zugleich über die Ver-
1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden. pflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag
(4) Der Bericht nach § 3 Absatz 9 ist erstmals nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässig-
zum 31. Juli 2022 vorzulegen. keit der Auskunftserteilung beschränkt ist.“
(5) Für Einrichtungen der Regulierten Selbstre-
Artikel 3
gulierung, die am 28. Juni 2021 bereits anerkannt
waren, ist § 3 Absatz 6 Nummer 3 bis zum Ablauf Änderung des
des Jahres 2022 in der Fassung des Gesetzes zur Gesetzes zur Bekämpfung des
Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I
Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des
S. 3352) anzuwenden.
Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus
(6) Auf Anbieter, die nicht Anbieter von Video- und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I
sharingplattform-Diensten sind, ist § 3b erst ab S. 441), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30.
dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. Bei Anbietern März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird
von Videosharingplattform-Diensten ist § 3b im Hin- aufgehoben.
blick auf Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos
oder Sendungen sind, erst ab dem 1. Oktober 2021 Artikel 4
anzuwenden.“
Inkrafttreten
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Änderung des und 3 am 28. Juni 2021 in Kraft.
Telemediengesetzes (2) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-
§ 14 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 stabe bb tritt § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Netzwerk-
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 12 des durchsetzungsgesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380)
(3) Am 1. Februar 2022 treten in Kraft:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 1. Artikel 1 Nummer 4,
„In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten 2. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
zur Auskunft verpflichtet.“ und dd und Buchstabe b und
2. Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 3. Artikel 1 Nummer 9.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Gesetz
zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe
tes das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
„§ 9a Ombudsstellen“.
Artikel 1
d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden
Änderung des Angaben eingefügt:
Achten Buches Sozialgesetzbuch „§ 10a Beratung
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und § 10b Verfahrenslotse“.
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
eingefügt:
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 13a Schulsozialarbeit“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: f) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:
„§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Ju-
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe gendliche mit seelischer Behinderung
eingefügt: oder drohender seelischer Behinde-
„§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse rung“.
zur Selbstvertretung“. g) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende An-
b) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „Jungen gabe eingefügt:
und Mädchen“ durch die Wörter „jungen Men- „§ 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeits-
schen“ ersetzt. übergang“.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1445
h) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden durch bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
die folgenden Angaben ersetzt: Nummern 3 bis 5.
„§ 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, 3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Jugend-
der eigenen Familie sozialarbeit“ ein Komma und die Wörter „der
§ 37a Beratung und Unterstützung der Pflege- Schulsozialarbeit“ eingefügt.
person b) In Nummer 3 wird das Wort „Tagespflege“
§ 37b Sicherung der Rechte von Kindern und durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.
Jugendlichen in Familienpflege c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 41“ durch die
§ 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfe- Wörter „den §§ 41 und 41a“ ersetzt.
planung bei Hilfen außerhalb der eige- 4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „verschiedenen
nen Familie Formen der Selbsthilfe“ durch die Wörter „Beteili-
§ 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen“. gung von Kindern, Jugendlichen und Eltern“ er-
setzt.
i) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt: 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 41 Hilfe für junge Volljährige „§ 4a
§ 41a Nachbetreuung“. Selbstorganisierte
Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung
j) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
eingefügt: (1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach
diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in
„§ 45a Einrichtung“. berufsständische Organisationen der Kinder- und
k) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: Jugendhilfe eingebundene Personen, insbeson-
dere Leistungsberechtigte und Leistungsempfän-
„§ 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage“.
ger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der
l) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht
„§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten, nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschlie-
Aufbewahrung von Unterlagen“. ßen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder-
und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und
m) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst:
zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie
„§ 58a Auskunft über Alleinsorge aus dem Sor- umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb
geregister“. von Einrichtungen und Institutionen als auch im
n) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur
Wahrnehmung eigener Interessen sowie die ver-
„§ 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme schiedenen Formen der Selbsthilfe.
und Qualitätsentwicklung bei ambulan-
ten Leistungen“. (2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den
selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusam-
o) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: men, insbesondere zur Lösung von Problemen im
„§ 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen
Beratung“. zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegen-
p) In der Angabe zu § 87c wird das Wort „Beschei- heiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche
nigung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“ Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien
ersetzt. Jugendhilfe hin.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstor-
q) In der Angabe zum Elften Kapitel werden dem
ganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe
Wort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Über-
dieses Buches anregen und fördern.“
gangs- und“ vorangestellt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
r) Folgende Angabe wird angefügt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
„§ 107 Übergangsregelung“.
fügt:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einer“ das und junge Menschen mit Behinderungen im
Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt. Sinne dieses Buches sind Menschen, die kör-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: perliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein-
trächtigungen haben, die sie in Wechselwirkung
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 mit einstellungs- und umweltbedingten Barrie-
eingefügt: ren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
„2. jungen Menschen ermöglichen oder er- Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit län-
leichtern, entsprechend ihrem Alter und ger als sechs Monate hindern können. Eine Be-
ihrer individuellen Fähigkeiten in allen einträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der
sie betreffenden Lebensbereichen selbst- Körper- und Gesundheitszustand von dem für
bestimmt zu interagieren und damit das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
gleichberechtigt am Leben in der Gesell- Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge
schaft teilhaben zu können,“. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn
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1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten sowie das Kind sind in die Gefährdungsein-
ist.“ schätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab- wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage ge-
sätze 3 bis 5. stellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
9. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn die Be-
ratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage „(3) Bei der fachlichen Beratung nach den
erforderlich ist und“ gestrichen. Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbe-
dürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Be-
bb) Folgender Satz wird angefügt: hinderungen Rechnung getragen.“
„Die Beratung kann auch durch einen Träger 10. § 9 wird wie folgt geändert:
der freien Jugendhilfe erbracht werden;
§ 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entspre- a) In der Überschrift werden die Wörter „Mädchen
chend.“ und Jungen“ durch die Wörter „jungen Men-
schen“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beteiligung und Beratung von Kindern
und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen „3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mäd-
in einer für sie verständlichen, nachvollziehba- chen, Jungen sowie transidenten, nichtbi-
ren und wahrnehmbaren Form.“ nären und intergeschlechtlichen jungen
Menschen zu berücksichtigen, Benachteili-
8. § 8a wird wie folgt geändert: gungen abzubauen und die Gleichberechti-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gung der Geschlechter zu fördern,“.
„Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt „4. die gleichberechtigte Teilhabe von jungen
wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberech- Menschen mit und ohne Behinderungen um-
tigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in zusetzen und vorhandene Barrieren abzu-
die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen bauen.“
und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung
erforderlich ist, 11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von „§ 9a
dem Kind und von seiner persönlichen Um- Ombudsstellen
gebung zu verschaffen sowie In den Ländern wird sichergestellt, dass sich
2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Ge- junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in
setzes zur Kooperation und Information im sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im
Kinderschutz dem Jugendamt Daten über- Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Ju-
mittelt haben, in geeigneter Weise an der Ge- gendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch
fährdungseinschätzung zu beteiligen.“ die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Om-
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze budsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf
ersetzt: von jungen Menschen und ihren Familien entspre-
chend errichteten Ombudsstellen arbeiten unab-
„In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die hängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden.
Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die
insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die ins- Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von
besondere auch den spezifischen Schutzbe- Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend.
dürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Das Nähere regelt das Landesrecht.“
Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist
in die Vereinbarungen insbesondere die Ver- 12. § 10 wird wie folgt geändert:
pflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf „(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen
die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, Leistungen nach dem Neunten Buch vor. Leis-
wenn sie diese für erforderlich halten, und das tungen nach diesem Buch für junge Menschen
Jugendamt informieren, falls die Gefährdung mit seelischer Behinderung oder einer drohen-
nicht anders abgewendet werden kann.“ den seelischen Behinderung werden auch für
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- junge Menschen mit körperlicher oder geistiger
fügt: Behinderung oder mit einer drohenden körperli-
„(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespfle- chen oder geistigen Behinderung vorrangig vom
gepersonen, die Leistungen nach diesem Buch Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt.
erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Be- Das Nähere über
kanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die 1. den leistungsberechtigten Personenkreis,
Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes 2. Art und Umfang der Leistung,
eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und
dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft bera- 3. die Kostenbeteiligung und
tend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten 4. das Verfahren
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bestimmt ein Bundesgesetz auf Grundlage einer Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der
prospektiven Gesetzesevaluation.“ Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken.
fügt: Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.
„(5) Die Leistungen nach diesem Buch gehen
Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Ab- (2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen
weichend von Satz 1 gehen Leistungen nach Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusam-
§ 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 menführung der Leistungen der Eingliederungshilfe
des Zwölften Buches den Leistungen nach die- für junge Menschen in dessen Zuständigkeit.
sem Buch vor.“ Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich
insbesondere über Erfahrungen der strukturellen
13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffent-
„§ 10a lichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen
Beratung Rehabilitationsträgern.“
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem 15. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Per-
„Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit
sonensorge- und Erziehungsberechtigte, die leis-
der Angebote für junge Menschen mit Behinderun-
tungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2
gen sichergestellt werden.“
Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständli-
chen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren 16. In § 13 Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeit,“
Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Per- die Wörter „der Jobcenter,“ eingefügt.
son ihres Vertrauens, beraten.
17. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
(2) Die Beratung umfasst insbesondere
1. die Familiensituation oder die persönliche Situa- „§ 13a
tion des jungen Menschen, Bedarfe, vorhan- Schulsozialarbeit
dene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,
Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische
2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ein-
Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Men-
schließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
schen am Ort Schule zur Verfügung gestellt wer-
3. die Leistungen anderer Leistungsträger, den. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei
4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe, der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zu-
sammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der
5. die Verwaltungsabläufe,
Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landes-
6. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere recht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch
Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Mög- bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozial-
lichkeiten zur Leistungserbringung, arbeit durch andere Stellen nach anderen Rechts-
7. Hinweise auf andere Beratungsangebote im vorschriften erbracht werden.“
Sozialraum.
18. § 16 wird wie folgt geändert:
Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe
bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zu- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ständiger Leistungsträger, bei der Inanspruch- „Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte
nahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverant-
von Mitwirkungspflichten. wortung unterstützen und dazu beitragen, dass
(3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs-
nach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse
der öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Er-
Personensorgeberechtigten am Gesamtplanver- ziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung,
fahren nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz,
beratend teil.“ Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Fa-
14. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt: milie und Erwerbstätigkeit aneignen können und
in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und
„§ 10b Partizipation gestärkt werden.“
Verfahrenslotse
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Junge Menschen, die Leistungen der Einglie-
derungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „befä-
einer drohenden Behinderung geltend machen higen“ ein Komma und die Wörter „zu ihrer
oder bei denen solche Leistungsansprüche in Be- Teilhabe beitragen“ eingefügt.
tracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Perso-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
nensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei
der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung „Dabei soll die Entwicklung vernetzter, ko-
dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und operativer, niedrigschwelliger, partizipativer
Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Ver- und sozialraumorientierter Angebotsstruktu-
fahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der ren unterstützt werden.“
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1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
19. § 19 wird wie folgt geändert: Begleitung beim Einsatz von ehrenamtlichen Patin-
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein- nen und Paten sichergestellt werden.“
gefügt: 21. § 22 wird wie folgt geändert:
„Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Be- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des
Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen aa) In Satz 2 werden das Wort „Tagespflegeper-
berücksichtigen.“ son“ durch das Wort „Kindertagespflege-
person“, das Wort „oder“ durch ein Komma
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- und das Wort „Personensorgeberechtigten“
fügt: durch die Wörter „Erziehungsberechtigten
„(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils oder in anderen geeigneten Räumen“ er-
soll auch der andere Elternteil oder eine Person, setzt.
die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leis- bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
tung einbezogen werden, wenn und soweit dies eingefügt:
dem Leistungszweck dient. Abweichend von
Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die „Nutzen mehrere Kindertagespflegeperso-
gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten nen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die ver-
Personen mit dem Kind in einer geeigneten tragliche und pädagogische Zuordnung
Wohnform umfassen, wenn und solange dies jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten
zur Erreichung des Leistungszwecks erforder- Kindertagespflegeperson zu gewährleisten.
lich ist.“ Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung
der Kindertagespflegepersonen aus einem
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- gewichtigen Grund steht dem nicht entge-
sätze 3 und 4. gen.“
20. § 20 wird wie folgt gefasst: cc) Satz 4 wird aufgehoben.
„§ 20
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Betreuung und Versorgung
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „einer“
des Kindes in Notsituationen
das Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt.
(1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstüt-
zung bei der Betreuung und Versorgung des im bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Haushalt lebenden Kindes, wenn Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Kindererziehung“ die Wörter „und familiäre
1. ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes Pflege“ eingefügt.
überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheit-
lichen oder anderen zwingenden Gründen aus- cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
fällt, „Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtig-
2. das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbe- ten einbeziehen und mit dem Träger der
sondere durch Übernahme der Betreuung durch öffentlichen Jugendhilfe und anderen Perso-
den anderen Elternteil, gewährleistet werden nen, Diensten oder Einrichtungen, die bei
kann, der Leistungserbringung für das Kind tätig
werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder
3. der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten mit und ohne Behinderung gemeinsam ge-
bleiben soll und fördert werden, arbeiten die Tageseinrich-
4. Angebote der Förderung des Kindes in Tages- tungen für Kinder und Kindertagespflege
einrichtungen oder in Kindertagespflege nicht und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ausreichen. mit anderen beteiligten Rehabilitationsträ-
gern zusammen.“
(2) Unter der Voraussetzung, dass eine Verein-
barung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlossen wur- 22. § 22a wird wie folgt geändert:
de, können bei der Betreuung und Versorgung des
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
Kindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Pa-
„Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kin-
ten zum Einsatz kommen. Die Art und Weise der
dertagespflegepersonen“ ersetzt.
Unterstützung und der zeitliche Umfang der Be-
treuung und Versorgung des Kindes sollen sich b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
nach dem Bedarf im Einzelfall richten.
„(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder
(3) § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entspre- ohne Behinderungen sollen gemeinsam geför-
chend, dass die niedrigschwellige unmittelbare In- dert werden. Die besonderen Bedürfnisse von
anspruchnahme insbesondere zugelassen werden Kindern mit Behinderungen und von Kindern,
soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungs- die von Behinderung bedroht sind, sind zu be-
stelle oder anderen Beratungsdiensten und -ein- rücksichtigen.“
richtungen nach § 28 zusätzlich angeboten oder
23. § 23 wird wie folgt geändert:
vermittelt wird. In den Vereinbarungen entspre-
chend § 36a Absatz 2 Satz 2 sollen insbesondere a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Tagespflege-
auch die kontinuierliche und flexible Verfügbarkeit person“ durch das Wort „Kindertagespflegeper-
der Hilfe sowie die professionelle Anleitung und son“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1449
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 1a wird nach Satz 3 folgender Satz
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Tagespflege- eingefügt:
person“ durch das Wort „Kindertagespfle- „Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen
geperson“ ersetzt. zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Bei- vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rah-
träge zu einer“ das Wort „angemessenen“ men seiner Entscheidung angemessen berück-
eingefügt und wird das Wort „Tagespflege- sichtigt werden.“
person“ durch das Wort „Kindertagespfle- 27. § 36 wird wie folgt geändert:
geperson“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Kranken- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
versicherung und Pflegeversicherung“
durch die Wörter „Kranken- und Pflegever- „Es ist sicherzustellen, dass Beratung und
sicherung“ ersetzt. Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Per-
sonensorgeberechtigten und das Kind oder
c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „Tagespfle-
den Jugendlichen verständlichen, nachvoll-
geperson“ durch das Wort „Kindertagespflege-
ziehbaren und wahrnehmbaren Form erfol-
person“ ersetzt.
gen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Tagespflege-
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
personen“ durch das Wort „Kindertagespflege-
personen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Hat das Kind oder der Jugendliche ein
„Tagespflegepersonen“ durch das Wort oder mehrere Geschwister, so soll der Ge-
„Kindertagespflegepersonen“ ersetzt. schwisterbeziehung bei der Aufstellung und
Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der
bb) In Satz 2 wird das Wort „Tagespflegeper-
Durchführung der Hilfe Rechnung getragen
son“ durch das Wort „Kindertagespflege-
werden.“
person“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
24. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem
Wort „einer“ das Wort „selbstbestimmten,“ einge- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt. fügt:
25. § 27 wird wie folgt geändert: „(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe
andere Personen, Dienste oder Einrichtungen
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen
„Unterschiedliche Hilfearten können miteinan- und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfe-
der kombiniert werden, sofern dies dem erzie- plans und seiner Überprüfung zu beteiligen. So-
herischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen weit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu
im Einzelfall entspricht.“ gewährenden Art der Hilfe oder der notwendi-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbe-
sondere andere Sozialleistungsträger, Rehabili-
„Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Be- tationsträger oder die Schule beteiligt werden.
schäftigungsmaßnahmen im Sinne des Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 13 Absatz 2 einschließen und kann mit an- Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften
deren Leistungen nach diesem Buch kombi- zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabili-
niert werden.“ tationsträgern nach dem Neunten Buch zu be-
bb) Folgender Satz wird angefügt: achten.“
„Die in der Schule oder Hochschule wegen d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
des erzieherischen Bedarfs erforderliche e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
Anleitung und Begleitung können als Grup- wie folgt gefasst:
penangebote an Kinder oder Jugendliche
gemeinsam erbracht werden, soweit dies „(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs,
dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen der zu gewährenden Art der Hilfe oder der not-
im Einzelfall entspricht.“ wendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und
Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfe-
26. § 35a wird wie folgt geändert: zweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die nicht personensorgeberechtigt sind, an der
„§ 35a Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprü-
fung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie
Eingliederungshilfe für Kinder und und in welchem Umfang deren Beteiligung
Jugendliche mit seelischer Behinderung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer
oder drohender seelischer Behinderung“. Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willens-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dieses äußerung und der Interessen des Kindes oder
Buches“ durch die Wörter „dieser Vorschrift“ er- Jugendlichen sowie der Willensäußerung des
setzt. Personensorgeberechtigten getroffen werden.“
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1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
28. § 36a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 37
„(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger Beratung und Unterstützung
der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige der Eltern, Zusammenarbeit bei
unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen außerhalb der eigenen Familie
Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach (1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a
§ 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffent- Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die El-
lichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern tern einen Anspruch auf Beratung und Unterstüt-
Vereinbarungen schließen, in denen die Vorausset- zung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem
zungen und die Ausgestaltung der Leistungserbrin- Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen
gung sowie die Übernahme der Kosten geregelt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungs-
werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Num- bedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb
mer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicher- eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes
stellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit
der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Le- verbessert werden, dass sie das Kind oder den
bens- und Wohnbereichen von jungen Menschen Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine
und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teil-
die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewähr- habe- oder Erziehungsbedingungen in der Her-
leistung der Leistungserbringung nach § 80 Ab- kunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht
satz 3 Beachtung.“ erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstüt-
zung der Eltern sowie die Förderung ihrer Be-
29. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt: ziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung
einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugend-
„§ 36b
lichen förderlichen und auf Dauer angelegten
Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen
(1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Be- soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zu-
darfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sind sammenarbeit der Pflegeperson oder der in der
von den zuständigen öffentlichen Stellen, insbe- Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Per-
sondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabili- son und der Eltern zum Wohl des Kindes oder
tationsträgern rechtzeitig im Rahmen des Hilfe- Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen för-
plans Vereinbarungen zur Durchführung des dern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt
Zuständigkeitsübergangs zu treffen. Im Rahmen dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der
der Beratungen zum Zuständigkeitsübergang prü- Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
fen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die
andere öffentliche Stelle, insbesondere der andere (3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge
Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1
gemeinsam, welche Leistung nach dem Zuständig- des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungs-
keitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen befugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt,
entspricht. dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung
(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei einem nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das
Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffent- Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Mei-
lichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliede- nungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die
rungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabe- Beteiligten das Jugendamt einschalten.
planverfahrens nach § 19 des Neunten Buches
die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer § 37a
nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungsgewäh- Beratung und
rung nach dem Zuständigkeitsübergang geklärt. Unterstützung der Pflegeperson
Die Teilhabeplanung ist frühzeitig, in der Regel ein
Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeits- Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kin-
wechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten. des oder des Jugendlichen und während der Dauer
Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten oder des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung
seines Personensorgeberechtigten ist eine Teilha- und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in
beplankonferenz nach § 20 des Neunten Buches denen für das Kind oder den Jugendlichen weder
durchzuführen. Stellt der beteiligte Träger der Ein- Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe ge-
gliederungshilfe fest, dass seine Zuständigkeit so- währt wird, und in den Fällen, in denen die Pflege-
wie die Leistungsberechtigung absehbar gegeben person nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach
sind, soll er entsprechend § 19 Absatz 5 des Neun- § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche
ten Buches die Teilhabeplanung vom Träger der bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des
öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. Dies bein- zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
haltet gemäß § 21 des Neunten Buches auch die so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung
Durchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffent-
nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches.“ lichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten
einschließlich der Verwaltungskosten auch in den
30. Die §§ 37 und 38 werden durch die folgenden §§ 37 Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und
bis 38 ersetzt: Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet
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werden. Zusammenschlüsse von Pflegepersonen und das Kind oder der Jugendliche oder bei Hilfen
sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. nach § 41 der junge Volljährige zu beteiligen. Der
Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtig-
§ 37b ten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit un-
verhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.
Sicherung der Rechte von
Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die
Kindern und Jugendlichen in Familienpflege
Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in
(1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinba-
der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maß- rungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur
gabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a entsprochen werden, wenn die Erbringung der
Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des
Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und Hilfeplans geboten ist. Bei der Auswahl einer Pfle-
zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu geperson, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen
Jugendliche vor der Aufnahme und während der Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen
Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der Jugendhilfe beteiligt werden, in dessen Bereich die
auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Aus- Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
gestaltung des Konzepts beteiligt werden.
(4) Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach
(2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind § 37 Absatz 2 sowie die damit im Einzelfall verbun-
oder der Jugendliche während der Dauer des Pfle- denen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren.
geverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3
persönlichen Angelegenheiten hat und informiert zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Be-
das Kind oder den Jugendlichen hierüber. ratung und Unterstützung der Eltern nach § 37 Ab-
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des satz 1 und der Pflegeperson nach § 37a Absatz 1
Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle über- sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Un-
prüfen, ob eine dem Wohl des Kindes oder des terhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39.
Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pfle- Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 gilt dies
geperson gewährleistet ist. Die Pflegeperson hat entsprechend in Bezug auf den vereinbarten Um-
das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unter- fang der Beratung und Unterstützung der Pflege-
richten, die das Wohl des Kindes oder des Jugend- person sowie die Höhe der laufenden Leistungen
lichen betreffen. zum Unterhalt. Eine Abweichung von den im Hilfe-
plan gemäß den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Fest-
stellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebe-
§ 37c
darfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans
Ergänzende auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständig-
Bestimmungen zur Hilfeplanung keit zulässig.
bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
(1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des § 38
Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
außerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch
(1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der
die Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der
Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann
Perspektivklärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu
im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maß-
dokumentieren.
gabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfe-
(2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach zieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufent-
Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Ab- haltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden
schnitt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erzie- Staates sowie
hungsbedingungen in der Herkunftsfamilie inner- 1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
halb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November
Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums 2003 über die Zuständigkeit und die Anerken-
so weit verbessert werden, dass die Herkunfts- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in
familie das Kind oder den Jugendlichen wieder Ehesachen und in Verfahren betreffend die
selbst erziehen, betreuen und fördern kann. Ist eine elterliche Verantwortung und zur Aufhebung
nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teil- der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 die Voraus-
habe- oder Erziehungsbedingungen in der Her- setzungen des Artikels 56 oder
kunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die
Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertret- 2. im Anwendungsbereich des Haager Überein-
baren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den kommens vom 19. Oktober 1996 über die Zu-
beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des ständigkeit, das anzuwendende Recht, die An-
Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf erkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
werden. In diesem Fall ist vor und während der Ge- und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
währung der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die die Voraussetzungen des Artikels 33
Annahme als Kind in Betracht kommt. erfüllt sind.
(3) Bei der Auswahl der Einrichtung oder der (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll
Pflegeperson sind der Personensorgeberechtigte vor der Entscheidung über die Gewährung einer
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1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht 4. einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthalts-
wird, rechtlichen Vorschriften des aufnehmenden
1. zur Feststellung einer seelischen Störung mit Staates und im Anwendungsbereich
Krankheitswert die Stellungnahme einer in a) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates
§ 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person ein- vom 27. November 2003 über die Zuständig-
holen, keit und die Anerkennung und Vollstreckung
2. sicherstellen, dass der Leistungserbringer von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verant-
a) über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für wortung und zur Aufhebung der Verordnung
eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe (EG) Nr. 1347/2000 zur Erfüllung der Maßga-
zur Erziehung erbracht wird, ben des Artikels 56,
b) Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvor- b) des Haager Übereinkommens vom 19. Okto-
schriften des aufnehmenden Staates ein- ber 1996 über die Zuständigkeit, das anzu-
schließlich des Aufenthaltsrechts einhält, wendende Recht, die Anerkennung, Vollstre-
insbesondere vor Beginn der Leistungser- ckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
bringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten der elterlichen Verantwortung und der Maß-
Maßgaben erfüllt, und mit den Behörden nahmen zum Schutz von Kindern zur Erfül-
des aufnehmenden Staates sowie den deut- lung der Maßgaben des Artikels 33
schen Vertretungen im Ausland zusammen-
zu übermitteln. Die erlaubniserteilende Behörde
arbeitet,
wirkt auf die unverzügliche Beendigung der Leis-
c) mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte tungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus
nach § 72 Absatz 1 betraut, den Angaben nach Satz 1 ergibt, dass die an die
d) über die Qualität der Maßnahme eine Verein- Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetz-
barung abschließt; dabei sind die fachlichen lichen Anforderungen nicht erfüllt sind.“
Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers 31. § 41 wird wie folgt geändert:
anzuwenden, a) In der Überschrift werden das Komma und das
e) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet Wort „Nachbetreuung“ gestrichen.
sind, das Wohl des Kindes oder Jugend- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lichen zu beeinträchtigen, dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzeigt „(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und
und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn
und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung
3. die Eignung der mit der Leistungserbringung zu eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche
betrauenden Einrichtung oder Person an Ort und selbständige Lebensführung nicht gewähr-
und Stelle überprüfen. leistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur
(3) Überprüfung und Fortschreibung des Hilfe- Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in
plans sollen nach Maßgabe von § 36 Absatz 2 begründeten Einzelfällen soll sie für einen be-
Satz 2 am Ort der Leistungserbringung unter Betei- grenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt
ligung des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen. werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die
Unabhängig von der Überprüfung und Fortschrei- erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe
bung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.“
öffentlichen Jugendhilfe nach den Erfordernissen c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
im Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buch- „(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift
stabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind. nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab
(4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorge-
nach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung der sehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den
mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung Bedarf des jungen Menschen ein Zuständig-
oder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung keitsübergang auf andere Sozialleistungsträger
im Ausland unverzüglich beendet werden. in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.“
(5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat 32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich
„§ 41a
1. den Beginn und das geplante Ende der Leis-
Nachbetreuung
tungserbringung im Ausland unter Angabe von
Namen und Anschrift des Leistungserbringers, (1) Junge Volljährige werden innerhalb eines an-
des Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugend- gemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe
lichen sowie der Namen der mit der Erbringung bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang
der Hilfe betrauten Fachkräfte, und in einer für sie verständlichen, nachvollziehba-
ren und wahrnehmbaren Form beraten und unter-
2. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten An- stützt.
gaben sowie
(2) Der angemessene Zeitraum sowie der not-
3. die bevorstehende Beendigung der Leistungser- wendige Umfang der Beratung und Unterstützung
bringung im Ausland nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan
zu melden sowie nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der
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Hilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regel- legenheiten innerhalb und außer-
mäßig überprüft werden. Hierzu soll der Träger der halb der Einrichtung gewährleistet
öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abstän- werden.“
den Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufneh- bb) Folgender Satz wird angefügt:
men.“
„Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche
33. § 42 wird wie folgt geändert: Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbeson-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern dere dann nicht, wenn er
„während der Inobhutnahme“ die Wörter „un- 1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen
verzüglich das Kind oder den Jugendlichen um- seine Mitwirkungs- und Meldepflichten
fassend und in einer verständlichen, nachvoll- nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
ziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese
2. Personen entgegen eines behördlichen
Maßnahme aufzuklären,“ eingefügt.
Beschäftigungsverbotes nach § 48 be-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „un- schäftigt oder
terrichten“ ein Komma und die Wörter „sie in
3. wiederholt gegen behördliche Auflagen
einer verständlichen, nachvollziehbaren und
verstoßen hat.“
wahrnehmbaren Form umfassend über diese
Maßnahme aufzuklären“ eingefügt. c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „Qualitätsentwicklung und -sicherung“ die
34. § 43 wird wie folgt geändert:
Wörter „sowie zur ordnungsgemäßen Buch-
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der
„Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kin- Einrichtung“ eingefügt.
dertagespflegepersonen“ ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Sicherung“
b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Tagespflege- durch das Wort „Gewährleistung“ ersetzt und
person“ durch das Wort „Kindertagespflegeper- wird das Wort „auch“ gestrichen.
son“ ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Auf-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: lagen“ die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2“ einge-
„(4) Erziehungsberechtigte und Kindertages- fügt und werden die Wörter „, die zur Beseiti-
pflegepersonen haben Anspruch auf Beratung gung einer eingetretenen oder Abwendung einer
in allen Fragen der Kindertagespflege ein- drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung
schließlich Fragen zur Sicherung des Kindes- des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erfor-
wohls und zum Schutz vor Gewalt.“ derlich sind“ gestrichen.
35. § 45 wird wie folgt geändert: f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der „(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das
Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der
Einrichtung gefährdet und der Träger nicht be-
einen Teil des Tages betreut werden oder Un-
reit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung
terkunft erhalten,“ durch die Angabe „nach
§ 45a“ ersetzt. abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden,
wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen;
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vor-
schriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1
aaa) Der Nummer 1 wird folgende Num-
Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches
mer 1 vorangestellt:
bleiben unberührt. Widerspruch und Anfech-
„1. der Träger die für den Betrieb der tungsklage gegen die Rücknahme oder den
Einrichtung erforderliche Zuverläs- Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschie-
sigkeit besitzt,“. bende Wirkung.“
bbb) Die bisherige Nummer 1 wird Num- 36. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
mer 2 und nach dem Wort „sind“ wer-
„§ 45a
den die Wörter „und durch den Träger
gewährleistet werden“ eingefügt. Einrichtung
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num- Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und
mer 3. unter der Verantwortung eines Trägers angelegte
förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher,
ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num- personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck
mer 4 und wird wie folgt gefasst: der ganztägigen oder über einen Teil des Tages
„4. zur Sicherung der Rechte und des erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewäh-
Wohls von Kindern und Jugend- rung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung,
lichen in der Einrichtung die Ent- Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außer-
wicklung, Anwendung und Über- halb ihrer Familie. Familienähnliche Betreuungsfor-
prüfung eines Konzepts zum Schutz men der Unterbringung, bei denen der Bestand der
vor Gewalt, geeignete Verfahren Verbindung nicht unabhängig von bestimmten
der Selbstvertretung und Beteili- Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Perso-
gung sowie der Möglichkeit der nen und der Zuordnung bestimmter Kinder und
Beschwerde in persönlichen Ange- Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen
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ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder
und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflich- und Jugendlichen können die Grundstücke und
tige Einrichtung eingebunden sind. Eine fachliche Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten
und organisatorische Einbindung der familienähn- Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Haus-
lichen Betreuungsform liegt insbesondere vor, recht der Bewohner unterliegen, betreten und Ge-
wenn die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung spräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern
das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen, und Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 1 ge-
die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung, führt werden. Der Träger der Einrichtung hat die
Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.“
die Außenvertretung gewährleistet. Landesrecht 38. § 47 wird wie folgt geändert:
kann regeln, unter welchen Voraussetzungen auch
familienähnliche Betreuungsformen Einrichtungen a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sind, die nicht fachlich und organisatorisch in eine „§ 47
betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebun- Melde- und
den sind.“ Dokumentationspflichten,
37. § 46 wird wie folgt gefasst: Aufbewahrung von Unterlagen“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„§ 46
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
Prüfung vor Ort und nach Aktenlage fügt:
(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfor- „(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Ein-
dernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die richtung hat den Grundsätzen einer ordnungs-
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend
weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrich-
Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im tung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie
Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der
Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrich- einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicher-
tung geeignet, erforderlich und angemessen sein. zustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnis-
Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger behörde hat der Träger der Einrichtung den
der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung
Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteili- zu erbringen; dies kann insbesondere durch
gen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständi- die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-,
gen Behörde insbesondere alle für die Prüfung er- Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Do-
forderlichen Unterlagen vorzulegen. kumentations- und Aufbewahrungspflicht um-
(2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unange- fasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirt-
meldet erfolgen. Der Träger der Einrichtung soll bei schaftlichen und personellen Voraussetzungen
der örtlichen Prüfung mitwirken. nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie
zur Belegung der Einrichtung.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der
(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in
Überprüfung der Einrichtung beauftragten Perso-
dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige
nen sind berechtigt, während der Tageszeit
Einrichtungen liegen oder der die erlaubnis-
1. die für die Einrichtung benutzten Grundstücke pflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugend-
und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht lichen belegt, und die zuständige Behörde
der Bewohner unterliegen, zu betreten und dort haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereig-
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen nisse oder Entwicklungen zu informieren, die
sowie geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugend-
lichen zu beeinträchtigen.“
2. mit den Beschäftigten und mit den Kindern und
Jugendlichen jeweils Gespräche zu führen, 39. § 50 wird wie folgt geändert:
wenn die zuständige Behörde a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
a) das Einverständnis der Personensorgebe- ersetzt:
rechtigten zu den Gesprächen eingeholt hat „In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Ab-
und diesen eine Beteiligung an den Gesprä- satz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bür-
chen ermöglicht sowie gerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die
die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung
b) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuzie-
von nach diesen Vorschriften getroffenen Maß-
hung einer von ihnen benannten Vertrauens-
nahmen betreffen, legt das Jugendamt dem
person zu Gesprächen ermöglicht und sie auf
Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2
dieses Recht hingewiesen hat; der Anspruch
Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet aus-
des Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Ab-
schließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststel-
satz 3 bleibt unberührt.
lung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung
Die genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, einschließlich der hiervon umfassten Leistungen
wenn durch deren Umsetzung die Sicherung der sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen
Rechte und der wirksame Schutz der Kinder und dieser Feststellungen. In anderen die Person
Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt des Kindes betreffenden Kindschaftssachen
würden. legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforde-
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rung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden
informiert das Familiengericht in dem Termin Nummern 2 und 3 ersetzt:
nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das „2. aufgrund einer rechtskräftigen ge-
Verfahren in Familiensachen und in den Angele- richtlichen Entscheidung die elter-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über liche Sorge den Eltern ganz oder
den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Ab- zum Teil gemeinsam übertragen
satz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 worden ist oder
und 2 bleiben unberührt.“
3. die elterliche Sorge aufgrund einer
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: rechtskräftigen gerichtlichen Ent-
„Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertra- scheidung ganz oder zum Teil der
gung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Ab- Mutter entzogen oder auf den Va-
satz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das ter allein übertragen worden ist.“
Verfahren in Familiensachen und in den Angele- cc) Satz 3 wird aufgehoben.
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ange- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
hört wird, teilt
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“
1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch die Wörter „schriftliche Auskunft“ er-
aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Ab- setzt.
satz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam
übertragen wird oder „Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Num-
2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, mer 3 nur auf Teile der elterlichen Sorge, so
die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil erhält die mit dem Vater des Kindes nicht
der Mutter entziehen oder auf den Vater al- verheiratete Mutter auf Antrag eine schrift-
lein übertragen, liche Auskunft darüber, dass Eintragungen
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen nur in Bezug auf die durch die Entscheidung
Jugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken betroffenen Teile der elterlichen Sorge vor-
unverzüglich mit.“ liegen. Satz 2 gilt entsprechend.“
42. Dem § 62 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d werden
40. § 52 wird wie folgt geändert:
die Wörter „die Gefährdungsabwendung nach § 4
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- des Gesetzes zur Kooperation und Information im
gefügt: Kinderschutz oder“ angefügt.
„Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen 43. § 64 wird wie folgt geändert:
öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stel- a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
len, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebens- gefügt:
situation des Jugendlichen oder jungen Volljäh-
„(2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozial-
rigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies
daten übermittelt und genutzt werden, soweit
zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Auf-
dies für die Durchführung bestimmter wissen-
gaben erforderlich ist. Die behördenübergrei-
schaftlicher Vorhaben zur Erforschung mög-
fende Zusammenarbeit kann im Rahmen von
licher politisch motivierter Adoptionsvermittlung
gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren
in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer
gemeinsamen Gremien oder in anderen nach
Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf.
fachlicher Einschätzung geeigneten Formen er-
Die personenbezogenen Daten sind zu anony-
folgen.“
misieren, sobald dies nach dem Forschungs-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern zweck möglich ist. Vom Adoptionsverfahren
„Leistungen der Jugendhilfe“ die Wörter „oder betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert
anderer Sozialleistungsträger“ eingefügt. werden.“
41. § 58a wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „(4) Erhält ein Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des
„§ 58a Gesetzes zur Kooperation und Information im
Kinderschutz Informationen und Daten, soll er
Auskunft über
gegenüber der meldenden Person ausschließ-
Alleinsorge aus dem Sorgeregister“.
lich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestä-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“ tigt haben und ob das Jugendamt zur Abwen-
durch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ er- dung der Gefährdung tätig geworden ist und
setzt. noch tätig ist.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: 44. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
durch ein Komma ersetzt. Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
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b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: sechs Monate nach Beendigung einer solchen
„6. wenn dies für die Durchführung bestimmter Tätigkeit zu löschen.“
wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung 47. § 77 wird wie folgt geändert:
möglicher politisch motivierter Adoptions- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
vermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom
Adoptionsverfahren betroffene Personen dür- „§ 77
fen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Vereinbarungen
Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“ über Kostenübernahme
45. § 71 wird wie folgt geändert: und Qualitätsentwicklung
bei ambulanten Leistungen“.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt: b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
geändert:
„(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als
beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusam- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Inan-
menschlüsse nach § 4a angehören.“ spruchnahme“ die Wörter „sowie über In-
halt, Umfang und Qualität der Leistung, über
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
sätze 3 und 4. tung der Qualität der Leistung und über
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleis-
wie folgt gefasst: tung“ eingefügt.
„(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehö- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ren mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen „Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die
Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der Bewertung der Qualität der Leistung nach
im Bereich des Landesjugendamts wirkenden Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für
und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe die inklusive Ausrichtung der Aufgaben-
von der obersten Landesjugendbehörde zu be- wahrnehmung und die Berücksichtigung
rufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch der spezifischen Bedürfnisse von jungen
Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entspre- Menschen mit Behinderungen.“
chend.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
wie folgt gefasst: „(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1
oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffent-
„(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es lichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten
regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn
Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann mit den Leistungserbringern Vereinbarungen
bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung,
Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwal- über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
tung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 tung der Qualität der Leistung sowie über ge-
stimmberechtigt ist.“ eignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung
46. § 72a wird wie folgt geändert: geschlossen worden sind; § 78e gilt entspre-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „184i,“ chend.“
die Angabe „184j,“ eingefügt. 48. § 78 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Träger der öffentlichen und freien Ju- „In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hin-
gendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 gewirkt werden, dass die geplanten Maßnah-
und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten men aufeinander abgestimmt werden, sich
erheben und speichern: gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und
1. den Umstand der Einsichtnahme, Wohnbereichen von jungen Menschen und
Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und In-
2. das Datum des Führungszeugnisses und teressen entsprechend zusammenwirken.“
3. die Information, ob die das Führungszeugnis b) Folgender Satz wird angefügt:
betreffende Person wegen einer in Absatz 1
Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verur- „Dabei sollen selbstorganisierte Zusammen-
teilt worden ist. schlüsse nach § 4a beteiligt werden.“
Die Träger der öffentlichen und freien Jugend- 49. In § 78a Absatz 2 wird die Angabe „§ 42“ durch die
hilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verar- Angabe „§§ 42, 42a“ ersetzt.
beiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eig- 50. § 78b wird wie folgt geändert:
nung einer Person für die Tätigkeit, die Anlass a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dazu
gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a
Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unver- Satz 2.“ angefügt.
züglich zu löschen, wenn im Anschluss an die
Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen „Vereinbarungen über die Erbringung von Aus-
wird. Andernfalls sind die Daten spätestens landsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trä-
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gern abgeschlossen werden, die die Maßgaben fasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleis-
nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d tung der Leistungserbringung.“
erfüllen.“ d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
51. § 79 wird wie folgt geändert: sätze 4 und 5.
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 54. § 81 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 a) In Nummer 11 wird das Wort „und“ durch ein
eingefügt: Komma ersetzt.
„2. die nach Nummer 1 vorgehaltenen Ein- b) Der Nummer 12 wird das Wort „und“ angefügt.
richtungen, Dienste und Veranstaltun-
c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
gen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2
eingefügt:
ermittelten Bedarf entsprechend zusam-
menwirken und hierfür verbindliche „13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Fa-
Strukturen der Zusammenarbeit aufge- milien und den sozialen Zusammenhalt
baut und weiterentwickelt werden;“. zwischen den Generationen stärken (Mehr-
generationenhäuser),“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
55. § 83 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Landesjugendämter“ wer- a) In der Überschrift wird das Wort „Bundes-
den die Wörter „einschließlich der Möglich- jugendkuratorium“ durch die Wörter „sachver-
keit der Nutzung digitaler Geräte“ eingefügt. ständige Beratung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Zur Planung und Bereitstellung einer be- „(3) Die fachlich zuständige oberste Bundes-
darfsgerechten Personalausstattung ist ein behörde hat der Bundeselternvertretung der
Verfahren zur Personalbemessung zu nut- Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinder-
zen.“ tagespflege bei wesentlichen die Kindertages-
betreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit
52. In § 79a Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die der Beratung zu geben.“
Wörter „die inklusive Ausrichtung der Aufgaben-
wahrnehmung und die Berücksichtigung der spezi- 56. § 87a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
fischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit „(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach
Behinderungen sowie“ und nach dem Wort „Ein- § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist
richtungen“ die Wörter „und in Familienpflege“ ein- der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich
gefügt. die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt.
53. § 80 wird wie folgt geändert: Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeits-
bereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Perso-
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die
nensorgeberechtigten“ durch das Wort „Erzie-
Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Auf-
hungsberechtigten“ ersetzt.
enthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Wider-
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „viel- ruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be-
fältiges“ ein Komma und das Wort „inklusi- reich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufent-
ves“ eingefügt. halt hat.“
bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden 57. § 87c wird wie folgt geändert:
Nummern 3 und 4 eingefügt: a) In der Überschrift wird das Wort „Bescheini-
„3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 er- gung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“
mittelten Bedarf entsprechendes Zu- ersetzt.
sammenwirken der Angebote von Ju- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
gendhilfeleistungen in den Lebens- und
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“
Wohnbereichen von jungen Menschen
durch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ er-
und Familien sichergestellt ist,
setzt.
4. junge Menschen mit Behinderungen
oder von Behinderung bedrohte junge bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
Menschen mit jungen Menschen ohne setzt:
Behinderung gemeinsam unter Berück- „Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt
sichtigung spezifischer Bedarfslagen teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugend-
gefördert werden können,“. amt auf dessen Ersuchen mit, ob ihm Mit-
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die teilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bür-
Nummern 5 und 6. gerlichen Gesetzbuchs, Mitteilungen nach
§ 155a Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
fügt: liensachen und in den Angelegenheiten der
„(3) Die Planung insbesondere von Diensten freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Mitteilun-
zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter gen nach § 50 Absatz 3 vorliegen. Betrifft
Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 um- die gerichtliche Entscheidung nur Teile der
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1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
elterlichen Sorge, so enthalten die Mitteilun- „k) Einleitung der Hilfe im Anschluss
gen auch die Angabe, in welchen Bereichen an eine vorläufige Maßnahme zum
die elterliche Sorge der Mutter entzogen Schutz von Kindern und Jugend-
wurde, den Eltern gemeinsam übertragen lichen im Fall des § 42 Absatz 1
wurde oder dem Vater allein übertragen Satz 1,
wurde.“ l) gleichzeitige Inanspruchnahme ei-
58. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ner weiteren Hilfe zur Erziehung,
„Für die Feststellung der zumutbaren Belastung Hilfe für junge Volljährige oder Ein-
gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 gliederungshilfe bei einer seeli-
Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entspre- schen Behinderung oder einer dro-
chend, soweit nicht Landesrecht eine andere Re- henden seelischen Behinderung
gelung trifft.“ sowie“.
59. In § 92 Absatz 1a werden die Wörter „junge Voll- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
jährige und“ gestrichen. aaa) Nach Buchstabe c werden die folgen-
60. § 94 wird wie folgt geändert: den Buchstaben d und e eingefügt:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- „d) ausländische Herkunft mindestens
gefügt: eines Elternteils,
„Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Ab- e) Deutsch als in der Familie vorran-
satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 gig gesprochene Sprache,“.
entsprechend. Bezieht der junge Mensch das bbb) Die bisherigen Buchstaben d und e
Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 ent- werden die Buchstaben f und g.
sprechend.“
cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Angabe „höchstens 25“ ersetzt.
„4. für Hilfen außerhalb des Elternhauses
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen- nach § 27 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 29
den Sätze ersetzt: und 30, 32 bis 35a und 41 zusätzlich zu
„Maßgeblich ist das Einkommen des Mo- den unter den Nummern 1 und 2 ge-
nats, in dem die Leistung oder die Maß- nannten Merkmalen der Schulbesuch
nahme erbracht wird. Folgendes Einkom- sowie das Ausbildungsverhältnis.“
men aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag
unberücksichtigt: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. Einkommen aus Schülerjobs oder Prak- „1. Art der Maßnahme, Art des Trägers der
tika mit einer Vergütung bis zur Höhe Maßnahme, Form der Unterbringung
von 150 Euro monatlich, während der Maßnahme, hinweisgeben-
der Institution oder Person, Zeitpunkt
2. Einkommen aus Ferienjobs, des Beginns und Dauer der Maßnahme,
3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tä- Durchführung aufgrund einer voran-
tigkeit oder gegangenen Gefährdungseinschätzung
4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbil- nach § 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass,
dungsvergütung.“ im Kalenderjahr bereits wiederholt statt-
findende Inobhutnahme, Widerspruch
61. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Personensorge- oder Erziehungs-
a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: berechtigten gegen die Maßnahme, im
„11. die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Fall des Widerspruchs gegen die Maß-
Personen und deren Einrichtungen mit nahme Herbeiführung einer Entschei-
Ausnahme der Tageseinrichtungen,“. dung des Familiengerichts nach § 42
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Grund für
b) Der Nummer 12 wird das Wort „sowie“ ange-
die Beendigung der Maßnahme, an-
fügt.
schließendem Aufenthalt, Art der an-
62. § 99 wird wie folgt geändert: schließenden Hilfe,“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 wird das Wort „Migrations-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: hintergrund“ durch die Wörter „ausländi-
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: scher Herkunft mindestens eines Elternteils,
Deutsch als in der Familie vorrangig gespro-
„a) Art des Trägers des Hilfe durchfüh- chene Sprache“ ersetzt.
renden Dienstes oder der Hilfe
durchführenden Einrichtung sowie c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bei Trägern der freien Jugendhilfe aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
deren Verbandszugehörigkeit,“. aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Ge-
bbb) Buchstabe k wird durch die folgenden burtsjahr“ durch das Wort „Geburtsda-
Buchstaben k und l ersetzt: tum“ ersetzt und werden nach dem
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1459
Wort „Adoptionsvermittlungsdienstes“ 1993 über den Schutz von Kin-
ein Komma und die Wörter „Datum dern und die Zusammenarbeit
des Adoptionsbeschlusses“ eingefügt. auf dem Gebiet der internatio-
bbb) In Buchstabe c werden vor dem Wort nalen Adoption und
„Familienstand“ die Wörter „Geschlecht cc) der Verfahrensdauer.“
und“ eingefügt. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
ccc) Nach Buchstabe c wird folgender aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Buchstabe d eingefügt:
„1. nach der hinweisgebenden Institution
„d) zusätzlich bei nationalen Adoptio- oder Person, der Art der Kindeswohlge-
nen nach Datum des Beginns und fährdung, der Person, von der die Ge-
Endes der Adoptionspflege und bei fährdung ausgeht, dem Ergebnis der
Unterbringung vor der Adoptions- Gefährdungseinschätzung sowie wie-
pflege in Pflegefamilien nach Da- derholter Meldung zu demselben Kind
tum des Beginns und Endes dieser oder Jugendlichen im jeweiligen Kalen-
Unterbringung sowie bei Annahme derjahr,“.
durch die vorherige Pflegefamilie
nach Datum des Beginns und En- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
des dieser Unterbringung,“. „2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich
ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch- zu den in Nummer 1 genannten Merk-
stabe e und wird wie folgt gefasst: malen nach Geschlecht, Geburtsmonat,
Geburtsjahr, ausländischer Herkunft
„e) zusätzlich bei der internationalen
mindestens eines Elternteils, Deutsch
Adoption (§ 2a des Adoptionsver-
als in der Familie vorrangig gesprochene
mittlungsgesetzes) nach Staatsan-
Sprache, Eingliederungshilfe und Auf-
gehörigkeit vor Ausspruch der
enthaltsort des Kindes oder Jugend-
Adoption, nach Herkunftsland und
lichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie
gewöhnlichem Aufenthalt vor der
den Altersgruppen der Eltern und der In-
Adoption sowie nach Ausspruch
anspruchnahme einer Leistung gemäß
der Adoption im Ausland oder In-
den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und
land,“.
der Durchführung einer Maßnahme nach
eee) Der bisherige Buchstabe e wird Buch- § 42.“
stabe f und wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 6b wird wie folgt geändert:
„f) nach Staatsangehörigkeit, Ge-
aa) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das
schlecht und Familienstand der
Wort „Alter“ durch das Wort „Altersgrup-
oder des Annehmenden sowie nach
pen“ ersetzt.
dem Verwandtschaftsverhältnis zu
dem Kind,“. bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt „Zusätzlich sind die Fälle nach Geschlecht
am Ende durch ein Komma ersetzt. und Altersgruppen zu melden, in denen das
Jugendamt insbesondere nach § 8a Ab-
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
satz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2
„3. bei Anerkennungs- und Wirkungsfest- Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil
stellung einer ausländischen Adop- es dessen Tätigwerden für erforderlich hält.“
tionsentscheidung nach § 2 des Adop-
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
tionswirkungsgesetzes sowie eines
Umwandlungsausspruchs nach § 3 des aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Adoptionswirkungsgesetzes die Zahl der aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) eingeleiteten Verfahren nach den §§ 2 „a) der Art und Rechtsform des Trä-
und 3 des Adoptionswirkungsgeset- gers sowie bei Trägern der freien
zes, Jugendhilfe deren Verbandszuge-
b) beendeten Verfahren nach den §§ 2 hörigkeit sowie besonderen Merk-
und 3 des Adoptionswirkungsgeset- malen,“.
zes, die ausländische Adoptionen bbb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“
nach § 2a des Adoptionsvermitt- durch ein Komma ersetzt.
lungsgesetzes zum Gegenstand ha-
ben, gegliedert nach ccc) Die folgenden Buchstaben e und f wer-
den angefügt:
aa) dem Ergebnis des Verfahrens im
Hinblick auf eine erfolgte und „e) Anzahl der Schließtage an regulä-
nicht erfolgte Vermittlung nach ren Öffnungstagen im vorangegan-
§ 2a Absatz 2 des Adoptionsver- genen Jahr sowie
mittlungsgesetzes, f) Öffnungszeiten,“.
bb) dem Vorliegen einer Bescheini- bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
gung nach Artikel 23 des Haager „Arbeitsbereich“ durch die Wörter „Arbeits-
Übereinkommens vom 29. Mai bereiche einschließlich Gruppenzugehörig-
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1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
keit, Monat und Jahr des Beginns der Tätig- und sonstigen Veranstaltungen, deren
keit in der derzeitigen Einrichtung“ ersetzt. Geschlecht und Altersgruppe,“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: j) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-
„b) ausländische Herkunft mindestens gen über die Träger der Jugendhilfe, die dort
eines Elternteils,“. tätigen Personen und deren Einrichtungen, so-
weit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, sind
bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c eingefügt: 1. die Träger gegliedert nach
„c) Deutsch als in der Familie vorran- a) Art und Rechtsform des Trägers sowie bei
gig gesprochene Sprache,“. Trägern der freien Jugendhilfe deren Ver-
bandszugehörigkeit,
ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
stabe d. b) den Betätigungsfeldern nach Aufgabenbe-
reichen,
ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
stabe e und wird wie folgt gefasst: c) deren Personalausstattung sowie
„e) Eingliederungshilfe,“. d) Anzahl der Einrichtungen,
eee) Die bisherigen Buchstaben e und f 2. die Einrichtungen des Trägers mit Betriebs-
werden die Buchstaben f und g. erlaubnis nach § 45 und Betreuungsformen
nach diesem Gesetz, soweit diese nicht in
g) Absatz 7a wird wie folgt geändert:
Absatz 7 erfasst werden, gegliedert nach
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem
a) Postleitzahl des Standorts,
Wort „Qualifikation,“ die Wörter „höchster
allgemeinbildender Schulabschluss, höchs- b) für jede vorhandene Gruppe und jede
ter beruflicher Ausbildungs- und Hochschul- sonstige Betreuungsform nach diesem
abschluss,“ eingefügt. Gesetz, die von der Betriebserlaubnis um-
fasst ist, Angaben über die Art der Unter-
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
bringung oder Betreuung, deren Rechts-
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: grundlagen, Anzahl der genehmigten und
„b) ausländische Herkunft mindestens belegten Plätze, Anzahl der Sollstellen des
eines Elternteils,“. Personals und Hauptstelle der Einrich-
tung,
bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c eingefügt: 3. für jede im Bereich der Jugendhilfe pädago-
gisch und in der Verwaltung tätige Person
„c) Deutsch als in der Familie vorran-
des Trägers
gig gesprochene Sprache,“.
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-
ccc) Die bisherigen Buchstaben c und d
jahr,
werden die Buchstaben d und e.
b) Art des höchsten Berufsausbildungsab-
ddd) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
schlusses, Stellung im Beruf, Art der Be-
stabe f und wird wie folgt gefasst:
schäftigung, Beschäftigungsumfang und
„f) Eingliederungshilfe,“. Arbeitsbereiche,
eee) Die bisherigen Buchstaben f bis h wer- c) Bundesland des überwiegenden Einsatz-
den die Buchstaben g bis i. ortes.“
h) In Absatz 7b wird das Wort „Tagespflegeper- 63. In § 100 Nummer 4 werden die Wörter „Telefon-
sonen“ durch das Wort „Kindertagespflegeper- nummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse“
sonen“ ersetzt. durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.
i) Absatz 8 wird wie folgt geändert: 64. § 101 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Art und Rechtsform des Trägers sowie „Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a
bei Trägern der freien Jugendhilfe deren bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die
Verbandszugehörigkeit,“. Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erst-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: malig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach
§ 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe
„3. Art der Beschäftigung und Tätigkeit der
für Kinder und Jugendliche mit seelischer Be-
bei der Durchführung des Angebots täti-
hinderung betreffen, sind 2007 beginnend jähr-
gen Personen sowie, mit Ausnahme der
lich durchzuführen.“
sonstigen pädagogisch tätigen Personen,
deren Altersgruppe und Geschlecht,“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„4. Zahl der Teilnehmenden und der Besu- „8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a,
cher sowie, mit Ausnahme von Festen, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10
Feiern, Konzerten, Sportveranstaltungen sind für das abgelaufene Kalenderjahr,“.
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bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leis-
„9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b tungen,
und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezem- 3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei
ber,“. diesen Leistungen und
cc) Der Nummer 12 wird ein Komma angefügt. 4. zur Ausgestaltung des Verfahrens
dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt: untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsbe-
rechtigten Personenkreis, Art und Umfang der
„13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.“ Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteili-
65. § 102 wird wie folgt geändert: gung für die hierzu Verpflichteten nach dem am
1. Januar 2023 für die Eingliederungshilfe gelten-
a) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „und 9“
den Recht beizubehalten, insbesondere einerseits
gestrichen.
keine Verschlechterungen für leistungsberechtigte
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 99 Absatz 1, 2, oder kostenbeitragspflichtige Personen und ande-
3, 7, 8 und 9“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1, rerseits keine Ausweitung des Kreises der Leis-
3, 7, 8 und 9“ ersetzt. tungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs
66. Dem § 103 wird folgender Absatz 4 angefügt: im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023
herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestim-
„(4) Die statistischen Landesämter übermitteln menden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10
die erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an Absatz 4 Satz 3 zu geben. In die Untersuchung
das Statistische Bundesamt.“ werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen
67. In § 104 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem gesetzlicher Gestaltungsoptionen einbezogen.
Wort „macht“ die Wörter „oder vorsätzlich oder (3) Soweit das Bundesministerium für Familie,
fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durch-
oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis führung der Untersuchungen nach den Absätzen 1
der ordnungsgemäßen Buchführung auf entspre- und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Län-
chendes Verlangen nicht nachkommt“ eingefügt. der.
68. In der Überschrift des Elften Kapitels werden dem (4) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
Wort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Über- ren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteili-
gangs- und“ vorangestellt. gung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes
69. Folgender § 107 wird angefügt: im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Aus-
wirkungen auf Länder und Kommunen und berich-
„§ 107 tet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
Übergangsregelung über die Ergebnisse dieser Untersuchung.“
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senio- Artikel 2
ren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht
Änderung des
1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar Gesetzes zur Kooperation
2024 sowie und Information im Kinderschutz
2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kin-
und 2 am 1. Januar 2028 derschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975),
die Umsetzung der für die Ausführung dieser Re- das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes
gelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert
Ländern. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Num- worden ist, wird wie folgt geändert:
mer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Einrichtungen
der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Dienste, mit denen Verträge nach § 76 Absatz 1
einbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Verfahrenslotsen entsprechend § 10b einsetzen. Wörter „Leistungserbringer, mit denen Verträge
Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 fin- nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
det das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 ersetzt und werden nach den Wörtern „sozialen Be-
ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Be- ziehungen“ ein Komma und das Wort „Mehrgenera-
dingung für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 tionenhäuser“ eingefügt.
Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Januar 2027 2. § 4 wird wie folgt geändert:
erfolgen muss, besondere Berücksichtigung.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ärz-
ren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren
tinnen oder Ärzten,“ die Wörter „Zahnärztin-
2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10
nen oder Zahnärzten“ eingefügt.
Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bun-
desrat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht bb) In dem Satzteil nach Nummer 7 wird jeweils
über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei das Wort „Personensorgeberechtigten“ durch
sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen das Wort „Erziehungsberechtigten“ ersetzt.
des Achten und Neunten Buches b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Per- „Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1
sonenkreises, Nummer 1 genannten Personen mit der Maß-
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gabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt 1. § 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
informieren sollen, wenn nach deren Einschät- „Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei
zung eine dringende Gefahr für das Wohl des durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu hel-
Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden fen und unter Berücksichtigung von geschlechts-,
des Jugendamtes erfordert.“ alters- und behinderungsspezifischen Besonderhei-
c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt: ten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.“
2. § 2b wird wie folgt geändert:
„(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1
genannten Person informiert, soll es dieser Per- a) In der Überschrift wird das Wort „Geschlechts-
son zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die spezifische“ durch die Wörter „Geschlechts-
gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung und altersspezifische“ ersetzt.
des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestä- b) In dem Wortlaut wird das Wort „geschlechtsspe-
tigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder zifischen“ durch die Wörter „geschlechts- und
Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig altersspezifischen“ ersetzt.
ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuwei-
3. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-
sen, es sei denn, dass damit der wirksame
Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in tragen“ die Wörter „und kind- und jugendspezi-
Frage gestellt wird. fische Belange berücksichtigen“ eingefügt.
4. Nach § 73b wird folgender § 73c eingefügt:
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbe- „§ 73c
hörden. Kooperationsvereinbarungen
zum Kinder- und Jugendschutz
(6) Zur praktischen Erprobung datenschutz-
rechtskonformer Umsetzungsformen und zur Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit
Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinder- den kommunalen Spitzenverbänden auf Landes-
schutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem ebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit
fallbezogenen interkollegialen Austausch von von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schlie-
Ärztinnen und Ärzten regeln.“ ßen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kin-
dern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen
3. Folgender § 5 wird angefügt: Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsun-
tersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder
„§ 5
der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehöri-
Mitteilungen an das Jugendamt gen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung
ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassen-
(1) Werden in einem Strafverfahren gewichtige zahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.“
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines
Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert 5. Nach § 87 Absatz 2a Satz 7 wird folgender Satz
die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht eingefügt:
unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der „In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch
öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zu- einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchfüh-
ständigkeit den überörtlichen Träger der öffent- rung von insbesondere telemedizinischen Fallbe-
lichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer sprechungen im Rahmen von Kooperationsverein-
Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos er- barungen zum Kinder- und Jugendschutz nach
forderlichen Daten. Die Mitteilung ordnen Richterin- § 73c angemessen vergütet werden kann; auf dieser
nen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsan- Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Be-
wälte an. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. wertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu be-
schließen.“
(2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefähr-
dung können insbesondere dann vorliegen, wenn 6. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
gegen eine Person, die mit einem Kind oder Ju- „Erfordernissen der Versorgung“ die Wörter „von
gendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder Kindern und Jugendlichen sowie“ eingefügt.
die regelmäßig Umgang mit ihm hat oder haben 7. § 120 wird wie folgt geändert:
wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 87
§§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225,
Absatz 2a Satz 13“ durch die Wörter „nach § 87
232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetz-
Absatz 2a Satz 14“ ersetzt.
buchs begangen zu haben.“
b) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „nach § 87
Absatz 2a Satz 26“ durch die Wörter „nach § 87
Artikel 3
Absatz 2a Satz 27“ ersetzt.
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Änderung des
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Neunten Buches Sozialgesetzbuch
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
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Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I scheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten
S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ist und
1. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch die 2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich
Wörter „den §§ 36, 36b und 37c“ ersetzt. ist.“
2. Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt: 2. In § 1688 Absatz 2 wird die Angabe „35a Abs. 1
„(6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „35a Absatz 2 Num-
wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige mer 3“ ersetzt.
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom
3. Dem § 1696 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des
Personensorgeberechtigten informiert und nimmt „(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf
am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme
zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungs- des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl
hilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Hier- nicht gefährdet.“
von kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen
werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme 4. § 1697a wird wie folgt geändert:
des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert
würde.“ b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
3. § 119 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat
das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist,
„Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabi-
in Verfahren über die in diesem Titel geregelten
litationsträger und bei minderjährigen Leistungsbe-
Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob
rechtigten der nach § 86 des Achten Buches zu-
und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick
ständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeit-
können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der
raums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern
Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamt-
derart verbessert haben, dass diese das Kind
plankonferenz vorschlagen.“
selbst erziehen können. Liegen die Vorausset-
zungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
Artikel 5 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung
Änderung des auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuier-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch lichen und stabilen Lebensverhältnissen zu be-
Dem § 71 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial- rücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial- chend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Ach-
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch ten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und be-
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I treut wird.“
S. 1122) geändert worden ist, wird folgender Satz 5. In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1632“ durch die
angefügt: Wörter „1632 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, 6. In § 1795 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1632“
soweit sie zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Ab- durch die Wörter „1632 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
satz 1 und 5 des Gesetzes zur Kooperation und Infor-
mation im Kinderschutz erforderlich ist.“
Artikel 7
Artikel 6 Änderung des
Änderung des Gesetzes über das
Bürgerlichen Gesetzbuchs Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, In § 166 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) ge-
1. Dem § 1632 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Maß-
„Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 nahme“ ein Komma und die Wörter „die von Amts
von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson wegen geändert werden kann,“ eingefügt.
zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pfle-
geperson auf Dauer ist, wenn Artikel 8
1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwick-
Änderung des
lung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz an-
Jugendgerichtsgesetzes
gebotener geeigneter Beratungs- und Unterstüt-
zungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei Nach § 37 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fas-
den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974
eine derartige Verbesserung mit hoher Wahr- (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25
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1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän- ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
dert worden ist, wird folgender § 37a eingefügt: des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 37a
„5. zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Ge-
Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien fährdung des Wohls eines Kindes oder Jugend-
(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können lichen“.
zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrneh-
mung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen Artikel 10
und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusam-
menarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an ge- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
meinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleich- bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
baren gemeinsamen Gremien. (2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. Januar 2024 in
(2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammen- Kraft.
arbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn (3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Januar 2028 in
damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach Kraft, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz
§ 2 Absatz 1 gefördert wird.“ nach Artikel 1 Nummer 12 § 10 Absatz 4 Satz 3 ver-
kündet wurde.
Artikel 9
(4) Artikel 1 Nummer 13 § 10a Absatz 3 und Num-
Änderung des
mer 14 tritt am 1. Januar 2028 außer Kraft.
Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz (5) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe j und Nummer 65
§ 17 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zum Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz- (6) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe i und Artikel 6
blatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlich- Nummer 6 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1465
Gesetz
zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften
über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
Artikel 1 fügt.
Änderung des
Bundesgebührengesetzes Artikel 3
Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 Änderung des
(BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- Gesetzes zur Aktualisierung der
setzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Struk-
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: turreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des
a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert
Komma ersetzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das 1. Absatz 122 wird aufgehoben.
Wort „sowie“ ersetzt.
2. Absatz 123 wird wie folgt gefasst:
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„(123) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
„8. der Ermöglichung des Befahrens von Bun- sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016
deswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen.“ (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
von Bundeswasserstraßen“ gestrichen. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 2
2. In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „3“ ge-
Änderung des strichen.
Bundeswasserstraßengesetzes
3. Absatz 4 wird aufgehoben.“
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 3. Die Absätze 124, 133 und 136 werden aufgehoben.
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden Artikel 4
ist, wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich des Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
Schifffahrtsabgabenrechts“ gestrichen. kündung folgenden Quartals in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Gesetz
zur Änderung der Vorschriften
des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes über die
Personalkostenerstattung für zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
Dem § 21 Absatz 5 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1143) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 werden die Kosten nur für vor dem 1. Januar
2020 vollzogene Rationalisierungsmaßnahmen erstattet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1467
Viertes Gesetz
zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes*
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 10. die Voraussetzungen und das Verfahren für
die Zulassung von Ausbildungsprogrammen,
Artikel 1 den Inhalt von Ausbildungsprogrammen und
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas- den Widerruf der Zulassung von Ausbil-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I dungsprogrammen,
S. 2026), das zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung 11. die Voraussetzungen und das Verfahren für
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden die Zulassung von Simulatoren, die insbe-
ist, wird wie folgt geändert: sondere zur Beurteilung von Befähigungen
1. § 2 wird wie folgt geändert: eingesetzt werden.“
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „der
gefügt: Polizeidienststellen“ durch die Wörter „die Poli-
zeidienststellen“ ersetzt.
„Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschiff-
fahrtsstraßen.“ c) In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 2
bis 8“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 2
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort bis 11“ ersetzt.
„Rheinschifffahrtsakte“ ein Komma eingefügt.
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
„(3) Urkunden und sonstige schriftliche oder
a) In Absatz 1 werden in Nummer 8 am Satzende elektronische Dokumente können bis zur Zahlung
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende der für sie geschuldeten Gebühren und Auslagen
Nummern 9 bis 11 angefügt: im Sinne des Absatzes 1 zurückbehalten oder an
„9. die Beauftragung von juristischen Personen den Gebühren- und Auslagenschuldner unter Nach-
des privaten oder öffentlichen Rechts mit nahme des Gebühren- und Auslagenbetrags über-
der Abnahme von Prüfungen der Befähigung sandt werden.“
und Eignung der Besatzungsmitglieder, 4. § 8 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/1629 des a) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Straftat“ das
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 Wort „schweren“ eingefügt und der Punkt am
zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Ände- Satzende durch ein Komma ersetzt.
rung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie
2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118; L 181 vom 5.7.2019, b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
S. 123), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) fügt:
2019/1668 vom 26. Juni 2019 (ABl. L 256 vom 7.10.2019, S. 1) sowie
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen „3. Ordnungswidrigkeiten, die darauf beruhen,
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die An- dass die in das Inland AIS Gerät eingegebe-
erkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und
zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates nen Daten nicht den tatsächlichen Daten des
(ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53). Fahrzeugs entsprechen.“
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1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
5. § 9 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Be-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die vom Bundes- schränkungen“ die Wörter „oder Auflagen“
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingefügt.
zu bestimmende zuständige Stelle“ durch die cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „er-
Wörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen teilte“ die Wörter „, auch ausländische,“ ein-
und Schifffahrt“ ersetzt. gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dd) In Nummer 5 werden die Wörter „Entschei-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Identifikations- dungen über Versagung der Erteilung“ durch
nummer“ durch die Wörter „einheitliche euro- die Wörter „Entscheidungen über die Ver-
päische Schiffsnummer“ ersetzt. sagung der Prüfungszulassung oder der Er-
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende teilung“ ersetzt.
durch ein Komma ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4
und 5 angefügt: „(3) Bei einer Herstellung der Befähigungs-
zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise
„4. erteilte, erneuerte, ersetzte und entzo-
durch Dritte übermittelt die Generaldirektion
gene Zeugnisse einschließlich abgelehn-
Wasserstraßen und Schifffahrt dem Hersteller
ter und laufender Zeugnisanträge,
die hierfür erforderlichen Daten. Der Hersteller
5. Angaben über das Bordbuch: ausstel- darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs
lende Behörde, Ausstellungsdatum und der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern
Nummer des Bordbuchs.“ der hergestellten Befähigungszeugnisse erhe-
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ben, speichern und verwenden. Die Erhebung,
„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- Speicherung und Verwendung der übrigen im
fahrt übermittelt Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist
unzulässig, wenn sie nicht ausschließlich und
1. eine digitale Kopie aller Zeugnisse, vorübergehend der Herstellung des Befähi-
2. die Angaben, die in Anlage 2 des Europäischen gungszeugnisses dient. Die in den Sätzen 2 und 3
Standards der technischen Vorschriften für genannten Angaben sind nach der Erhebung,
Binnenschiffe gemäß Anhang II der Richtlinie Speicherung oder Verwendung vom Hersteller
(EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 gelten
und des Rates vom 14. September 2016 auch für die Erzeugung eines Befähigungszeug-
(ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118; L 181 vom nisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in
5.7.2019, S. 123), die zuletzt durch die Dele- digitaler Form.“
gierte Verordnung (EU) 2019/1668 vom 26. Juni
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2019 (ABl. L 256 vom 7.10.2019, S. 1) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
Fassung genannt sind, „, soweit dies erforderlich ist,“ gestrichen.
3. die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten bb) In Nummer 1 wird das Wort „obersten“ ge-
Angaben sowie strichen und nach den Wörtern „Schifffahrts-
4. alle Änderungen der genannten Daten verwaltungen der Länder“ die Wörter „, die
in automatisierter Form an die Europäische mit der Abnahme von Prüfungen in der
Kommission zur Einstellung in die dort geführte Binnenschifffahrt Beauftragten“ eingefügt.
elektronische Schiffsdatenbank.“ cc) In Nummer 4 werden die Wörter „und Paten-
6. In § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 12 Absatz 7 Satz 1 ten, deren Entziehung, Rücknahme oder
wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen. Widerruf“ durch die Wörter „, Patenten, Be-
7. § 13 wird wie folgt geändert: fähigungszeugnissen und sonstigen Be-
fähigungsnachweisen, ihre Entziehung, ihre
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Berech-
Rücknahme, ihren Widerruf oder ihr Ruhen“
tigungen“ durch das Wort „Befähigungsnach-
ersetzt.
weise“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dd) Im Satzteil nach Nummer 4 werden nach dem
Wort „werden“ ein Komma und die Wörter
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
„soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in
fasst:
den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben
„1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, jeweils erforderlich ist“ angefügt.
Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Be-
satzungsmitgliedsnummer, Dokumenten- e) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
nummer, Lichtbild, E-Mail-Adresse und „(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso-
Telefonnummer des Inhabers, nenbezogenen Daten dürfen von der General-
2. Art, Registernummer und Gültigkeits- direktion Wasserstraßen und Schifffahrt in auto-
status des Befähigungszeugnisses oder matisierter Form an die Europäische Kommission
sonstigen Befähigungsnachweises, Aus- zur Einstellung in die von ihr geführte elektro-
stellungs- und Ablaufdatum, ausstellende nische Datenbank für Befähigungsnachweise
Behörde,“. und Schifferdienstbücher übermittelt werden.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1469
f) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Ab- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sätze 7 bis 9 und wie folgt gefasst: „(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck
„(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso- kann die Generaldirektion Wasserstraßen und
nenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zu- Schifffahrt folgende Daten erheben, speichern
ständigen Stellen der Europäischen Union sowie und verwenden:
an internationale Organisationen und andere 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag
Staaten, bei denen ein angemessener Daten- und Ort der Geburt, Anschrift, Besatzungsmit-
schutzstandard gewährleistet ist, übermittelt gliedsnummer, Dokumentennummer, Licht-
werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall er- bild, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des
forderlich ist Inhabers,
1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der 2. Angaben über das Schifferdienstbuch: aus-
Schifffahrt, einschließlich der ordnungsge- stellende Behörde, Ausstellungs- und Ablauf-
mäßen Durchführung von Prüfungsverfahren datum, Nummer des Schifferdienstbuchs,
oder Entziehung von Befähigungsnachweisen, Tauglichkeit und Befähigung des Inhabers,
Gültigkeitsvermerke.“
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schiff- c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wie
fahrt oder folgt gefasst:
„(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso-
3. zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe
nenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum
der Vorschriften für die internationale Rechts-
Zwecke der Durchführung von Verwaltungsauf-
hilfe in Strafsachen.
gaben nach diesem Gesetz, auf Grund dieses
Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder zur
Daten nur zu dem Zweck verwendet werden Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. keiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffs-
verkehr stehen, im Einzelfall jeweils erforderlich
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personen- ist, an Dienststellen der Wasserstraßen- und
bezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Län-
sobald sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht der, die Polizeidienststellen der Länder und die
mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, mit der Abnahme von Prüfungen in der Binnen-
1. wenn das Befähigungszeugnis zurückgege- schifffahrt Beauftragten übermittelt werden.“
ben wird, d) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt:
2. wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod „(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso-
des Befähigungszeugnisinhabers eingeht oder nenbezogenen Daten dürfen von der General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt in auto-
3. wenn die letzte Fahrerlaubnis, das letzte Pa- matisierter Form an die Europäische Kommission
tent oder Befähigungszeugnis oder der letzte zur dortigen Einstellung in die von ihr geführte
sonstige Befähigungsnachweis eines Inhabers elektronische Datenbank übermittelt werden.
seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gültig ist
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso-
und kein Entzug oder Ruhen einer weiteren
nenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zu-
Fahrerlaubnis, eines weiteren Patents oder
ständigen Stellen der Europäischen Union sowie
Befähigungszeugnisses oder eines weiteren
an internationale Organisationen und andere
sonstigen Befähigungsnachweises angeord-
Staaten, bei denen ein angemessener Daten-
net wurde.
schutzstandard gewährleistet ist, übermittelt
(9) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erfor-
dürfen die Daten nach Absatz 2 von der General- derlich ist
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben 1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der
und in den regionalen Registern gespeichert und Schifffahrt, einschließlich der ordnungsge-
verwendet werden, die in den Standorten der mäßen Durchführung von Prüfungsverfahren
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder Entziehung von Schifferdienstbüchern,
geführt werden. Die Absätze 3 bis 8 gelten bis
zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 für die 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
regionalen Register entsprechend. Die in den Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schiff-
Standorten der Generaldirektion Wasserstraßen fahrt oder
und Schifffahrt geführten Dateien sind am Tag 3. zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe
der Errichtung der Datei nach Absatz 1 unverzüg- der Vorschriften für die internationale Rechts-
lich zu löschen.“ hilfe in Strafsachen.
8. § 14 wird wie folgt geändert: Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die
Daten nur zu dem Zweck verwendet werden
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die vom Bundes- dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.“
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
zu bestimmende zuständige Stelle“ durch die e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Wörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen f) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 7 und
und Schifffahrt“ ersetzt. folgender Satz 2 wird eingefügt:
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
„Für die Register nach Satz 1 gelten die Ab- aufgabengesetzes in der vom 10. Juni 2021 an
sätze 2 bis 6 bis zur Errichtung der Datei nach geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Absatz 1 entsprechend.“ machen.
Artikel 2 Artikel 3
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrts- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1471
Zweites Gesetz
zur Änderung des Seelotsgesetzes
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: stattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher
bezeichneten, für die Finanzierung der
Artikel 1 Ausbildung erforderlichen Kosten wegen
Änderung des Abbruchs der Ausbildung oder wegen vor-
Seelotsgesetzes zeitigen Verzichts auf die Bestallung“ ein-
gefügt.
Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekannt-
c) In Nummer 4 wird das Wort „Seelotsen“ durch
machung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213),
die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er-
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 135 des Gesetzes
setzt.
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: d) In Nummer 5 werden die Wörter „einen Seelot-
sen“ durch die Wörter „eine Seelotsin oder
1. § 1 wird wie folgt geändert:
einen Seelotsen“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird das Wort „Seelotse“ durch die
3. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils das
Wörter „Seelotsin oder Seelotse“ und werden
Wort „Seelotsen“ durch die Wörter „Seelotsinnen
die Wörter „orts- und schifffahrtskundiger Bera-
und Seelotsen“ ersetzt.
ter“ durch die Wörter „orts- und schifffahrtskun-
dige Beraterin oder orts- und schifffahrtskun- 4. In der Überschrift zu Nummer 2 des zweiten Ab-
diger Berater“ ersetzt. schnitts werden nach den Wörtern „Bestallung
der“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Seelotse“
durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ 5. In § 7 werden die Wörter „eines Seelotsen“ durch
und wird das Wort „gehört“ durch das Wort „ge- die Wörter „einer Seelotsin oder eines Seelotsen“
hören“ ersetzt. ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert: 6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 wird das Wort „Seelotsenanwärter“
durch die Wörter „Seelotsenanwärterin oder
„2. zur Regelung der Untersuchungen zur See- Seelotsenanwärter“ ersetzt.
lotseignung Folgendes festzulegen:
b) In Absatz 2 wird das Wort „Seelotsenanwärtern“
a) die näheren Anforderungen an die ge- durch die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und
sundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsenanwärtern“ ersetzt.
Seelotsin oder des Seelotsen,
7. § 9 wird wie folgt geändert:
b) die Durchführung und den Umfang der
Untersuchungen zur Seelotseignung, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) die Ausgestaltung des Seelotseignungs-
zeugnisses, aaa) Das Wort „Seelotsenanwärter“ wird
durch die Wörter „Seelotsenanwärterin
d) die näheren Voraussetzungen für die Zu-
oder Seelotsenanwärter“ ersetzt.
lassung und Überwachung von Ärztinnen
und Ärzten zur Durchführung von Unter- bbb) Die Wörter „des Seelotsen“ werden
suchungen zur Seelotseignung, durch die Wörter „der Seelotsin oder
des Seelotsen“ ersetzt.
e) die Anforderungen an die Fortbildung der
zugelassenen Ärztinnen und Ärzte, ccc) Das Wort „seiner“ wird durch die Wör-
ter „ihrer oder seiner“ ersetzt.
f) die Einzelheiten der technischen Daten-
verarbeitung aus dem Seelotseignungs- ddd) Die Wörter „geistig oder körperlich“
verzeichnis, werden durch das Wort „gesundheit-
lich“ ersetzt.
g) die Kosten der Untersuchungen zur See-
lotseignung und deren Übernahme sowie bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
das jeweilige Verfahren,“. „Gesundheitlich geeignet ist, wer nach sei-
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: nem Gesundheitszustand für den Seelots-
dienst geeignet und hinreichend wider-
aa) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma er- standsfähig ist und den zur Erhaltung der
setzt. Sicherheit des Verkehrs gestellten beson-
bb) Nach den Wörtern „bei Abnahme der Prü- deren Anforderungen des Seelotsdienstes
fungen“ werden die Wörter „und bei Er- genügt.“
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1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: 1. ein gültiges Befähigungszeugnis Nautischer
„Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Er- Wachoffizier NWO nach § 29 Absatz 1 Satz 1
füllung der einer Seelotsin oder einem See- Nummer 1 der Seeleute-Befähigungsverord-
lotsen obliegenden Pflichten bietet.“ nung ohne Einschränkungen nach § 9 der
Seeleute-Befähigungsverordnung oder
dd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt: 2. ein mit dem Befähigungszeugnis nach Num-
mer 1 als gleichwertig anerkanntes Befä-
„Eignung und Zuverlässigkeit müssen wäh-
higungszeugnis für den nautischen Schiffs-
rend der gesamten Dauer der Zulassung
dienst eines anderen Mitgliedstaates der
vorliegen.“
Europäischen Union oder Vertragsstaates
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: des Abkommens über den Europäischen
„(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss Wirtschaftsraum,
zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmona- kann sie oder er zu einer Ausbildung zugelassen
tigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung werden, die um eine weitere praxisorientierte
1. ein gültiges Befähigungszeugnis Kapitän NK revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs
nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Monaten verlängert ist. Die Nachweise nach Ab-
Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai satz 2 Nummer 2 und 5 sind für die Zulassung
2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Arti- nicht notwendig.
kel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (5) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 4 Num-
(BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, ohne mer 2 wird auf Antrag vom Bundesamt für See-
Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Be- schifffahrt und Hydrographie festgestellt, wenn
fähigungsverordnung oder ein durch gültigen die Bewerberin oder der Bewerber den Nach-
Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 weis erbracht hat, dass sie oder er über gleich-
der Seeleute-Befähigungsverordnung aner- wertige Kenntnisse verfügt, wie sie von der
kanntes Befähigungszeugnis mit Befugnis- Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen Be-
sen zum Kapitän ohne Einschränkungen be- fähigungszeugnisses zum Nautischen Wach-
sitzen, offizier NWO nach Absatz 4 Nummer 1 verlangt
2. ausweislich von Dienstbescheinigungen ge- werden. Der Nachweis gilt regelmäßig als er-
mäß § 33 des Seearbeitsgesetzes vom bracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt
1. eine vergleichbare Ausbildung entsprechend
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober
den Anforderungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1
2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist,
Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverord-
oder eines jeweils gleichwertigen Dokuments
nung erfolgreich absolviert hat und
nach dem Erwerb eines Befähigungszeugnis-
ses nach Nummer 1 eine Seefahrtzeit von 2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Num-
mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten mer 5 der Anlage 2 (zu § 5) zur Seeleute-Be-
fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis fähigungsverordnung bestanden hat.
NK entsprechenden nautisch verantwort- Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nach-
lichen Position geleistet haben, weis des erfolgreichen Abschlusses eines An-
3. ein gültiges Zeugnis über ihre oder seine ge- passungslehrgangs oder eine angemessene be-
sundheitliche Eignung für den Beruf der See- rufliche Erfahrung verlangen.
lotsin oder des Seelotsen (Seelotseignungs- (6) Der Ersterwerb der Befähigungszeugnisse,
zeugnis) vorlegen, die für eine Zulassung nach den Absätzen 3
4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift oder 4 erforderlich sind, darf bei Bewerbungs-
beherrschen und gute Kenntnisse der eng- eingang nicht länger als drei Jahre zurück-
lischen Sprache besitzen und liegen.“
5. die bestandene praktische Prüfung, die nach 8. § 10 wird wie folgt gefasst:
der revierbezogenen Ausbildung durchge-
führt wird, nachweisen.“ „§ 10
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenan-
wärter hat sich der für das Seelotsrevier vorge-
„(3) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber schriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach
nicht in der Lage, entweder die Seefahrtzeit den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3
nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.“
Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nachzu-
weisen, so kann sie oder er zu einer um eine 9. § 11 wird wie folgt gefasst:
sechsmonatige lotsenspezifische und praxis- „§ 11
orientierte Ausbildungszeit verlängerten revier-
bezogenen Ausbildung zugelassen werden.“ (1) Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 1 müssen während der gesamten
d) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt: Dauer der Bestallung vorliegen. Nach bestandener
„(4) Weist eine Bewerberin oder ein Bewer- Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelot-
ber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genann- senanwärterin oder der Seelotsenanwärter von
ten Befähigungszeugnisses einen Bachelorab- der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer
schluss der Fachrichtung Nautik nach und Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu be-
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stallen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gegenüber einer zu untersuchenden Person an-
findet keine Anwendung. ordnen, dass eine Seelotseignungsuntersuchung
(2) Bei der Bestallung ist die Seelotsin oder der ausschließlich durch Ärztinnen oder Ärzte des see-
Seelotse durch die Aufsichtsbehörde auf die ge- ärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
wissenhafte Ausübung ihres oder seines Berufes durchgeführt und das Seelotseignungszeugnis
zu verpflichten. Im Falle wiederholter Sorgfalts- durch diese erteilt wird. Die Anordnung ist zusätz-
pflichtverletzungen kann die Aufsichtsbehörde lich als Sperrvermerk in das Seelotseignungsver-
gegenüber der Seelotsin oder dem Seelotsen auf zeichnis einzutragen.
deren oder dessen Kosten geeignete Fortbildungs- (4) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossen-
maßnahmen anordnen, um weitere Pflichtverlet- schaft kann anordnen, dass sich die Seelotsin, der
zungen zu verhindern.“ Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelot-
10. In § 12 werden die Wörter „der Seelotse nach senanwärter binnen einer von ihm zu bestimmen-
seiner“ durch die Wörter „die Seelotsin oder der den Frist einer Untersuchung bei einer oder einem
Seelotse nach ihrer oder seiner“ ersetzt und wird vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossen-
vor dem Wort „Bestallung“ das Wort „ersten“ ge- schaft bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen
strichen. hat, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die
Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin
11. § 13 wird wie folgt gefasst: oder der Seelotsenanwärter die Anforderungen an
„§ 13 die Seelotseignung nicht mehr erfüllt. Ein Grund
(1) Ein Seelotseignungszeugnis darf nur nach zur Annahme besteht insbesondere, wenn die Er-
einer ärztlichen Untersuchung über die gesundheit- kenntnisse der Aufsichtsbehörde vermuten lassen,
liche Eignung (Seelotseignungsuntersuchung) aus- dass die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenan-
gestellt werden. Die Seelotseignungsuntersuchung wärterin oder der Seelotsenanwärter auf Grund ge-
darf nur durchgeführt werden sundheitlicher Mängel ihre oder seine Tätigkeit
nicht mehr ordnungsgemäß ausübt. Die Berufsge-
1. von Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 des nossenschaft kann ergänzend zu der Untersu-
Seearbeitsgesetzes zugelassen sind, chung nach Satz 1 das Gutachten einer Fachärztin
2. in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten oder eines Facharztes heranziehen. Sie ist befugt,
Fällen von Ärztinnen und Ärzten des seeärzt- Untersuchungsergebnisse über die untersuchte
lichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Ver- Person von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika- die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt
tion (Berufsgenossenschaft). hat, anzufordern.
(2) Wird einer untersuchten Person ein Seelots- (5) Ergibt die nach Absatz 4 Satz 1 angeordnete
eignungszeugnis durch eine zugelassene Ärztin Untersuchung, dass die untersuchte Person nicht
oder einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder mehr die Anforderungen an die Seelotseignung
stellt eine zugelassene Ärztin oder ein zugelasse- erfüllt, oder wird die dort bezeichnete Frist nicht
ner Arzt eine Einschränkung der Seelotseignung eingehalten, so erklärt die Berufsgenossenschaft
fest, so kann die Person diese Feststellung von das Seelotseignungszeugnis für ungültig. Bestehen
der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. Die im Falle des Absatzes 4 Satz 1 erhebliche Zweifel
Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung an der Seelotseignung, kann die Berufsgenossen-
der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen schaft das Seelotseignungszeugnis schon mit der
Arztes durch die Ärztinnen oder Ärzte des seeärzt- Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 für vorläufig un-
lichen Dienstes der Berufsgenossenschaft gültig erklären. Über Erklärungen nach den Sät-
1. nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergeb- zen 1 oder 2 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich
nisse vorangegangener ärztlicher Untersuchun- durch die Berufsgenossenschaft zu unterrichten.
gen oder anderer medizinischer Befunde, (6) Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklär-
2. auf der Grundlage einer Untersuchung einer tes Seelotseignungszeugnis ist von der Berufs-
Ärztin oder eines Arztes des seeärztlichen genossenschaft einzuziehen. Mit Eintritt der Unan-
Dienstes der Berufsgenossenschaft oder fechtbarkeit der Entscheidung über die Ungültigkeit
3. auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fach- des Seelotseignungszeugnisses ist dieses zu ver-
nichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
ärztin oder eines Facharztes.
Anordnungen nach den Absätzen 4 und 5 haben
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersu- keine aufschiebende Wirkung.“
chungsergebnisse über diese Person im Einzelfall
von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vor- 12. § 14 wird wie folgt geändert:
hergegangene Untersuchung durchgeführt hat, an- a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
zufordern. geändert:
(3) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem See-
erforderlich ist, um lotsen“ durch die Wörter „der Seelotsin oder
1. Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden, dem Seelotsen“ ersetzt.
2. der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beur- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
teilung Rechnung zu tragen oder „2. durch ein Zeugnis des seeärztlichen
3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und Dienstes der Berufsgenossenschaft
Ärzte zu überwachen, festgestellt wird, dass die Seelotsin oder
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der Seelotse gesundheitlich für ihren Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeld-
oder seinen Beruf auf Dauer nicht geeig- anteile von der oder dem Verzichtenden nach
net ist, oder“. Festsetzung durch die Brüderschaft zu erstat-
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ten. Die für die Finanzierung der Ausbildung er-
forderlichen Kosten enthalten die Kosten für die
„3. die Seelotsin oder der Seelotse die ihr Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für
oder ihm obliegenden Pflichten wieder- die sächliche und personelle Umsetzung der
holt oder gröblich verletzt hat und sich Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Ab-
daraus ergibt, dass sie oder er ungeeig- satz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. Der
net ist, ihren oder seinen Beruf weiter festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten
auszuüben.“ Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: deren Gesamtsumme nicht überschreiten.
„(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn
und Seelotsenanwärter entsprechend mit der der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt
Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die wird. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der
Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.“ Verzicht aus von der Seelotsin oder dem See-
lotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie
13. In § 15 werden die Wörter „dem Seelotsen“ durch
zum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit
die Wörter „der Seelotsin oder dem Seelotsen“
naher Angehöriger, erklärt wird.“
ersetzt.
18. In der Zwischenüberschrift nach § 20 wird das
14. § 16 wird wie folgt gefasst:
Wort „Seelotsen“ durch die Wörter „Seelotsinnen
„§ 16 und Seelotsen“ ersetzt.
(1) Untersagt ein Seeamt einer Seelotsin oder 19. § 21 wird wie folgt geändert:
einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1
oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genannten Befä- „(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten See-
higungszeugnisses oder wird das Befähigungs- lotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als
zeugnis von der ausstellenden Behörde vorüber- freien, nicht gewerblichen Beruf aus.“
gehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inha-
ber die Berufsausübung als Seelotsin oder See- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“
lotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer durch die Wörter „Die Seelotsin oder der
von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu unter- Seelotse“ ersetzt.
sagen. Die Dauer der Untersagung durch die Auf- bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch die Wör-
sichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten ter „sie oder er“ ersetzt.
Dauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Sicherstellung entsprechen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Seelotse“
(2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersu- durch die Wörter „die Seelotsin oder der
chung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein Seelotse“ und wird das Wort „ihm“ durch
Seelotse oder eine Seelotsenanwärterin oder ein die Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.
Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erfor-
derliche Seelotseignung besitzt, so hat die Auf- bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Seelotse“
sichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung durch die Wörter „die Seelotsin oder der
zu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelots- Seelotse“ und jeweils die Wörter „dem See-
eignungszeugnis nachgewiesen ist.“ lotsen“ durch die Wörter „der Seelotsin oder
dem Seelotsen“ ersetzt.
15. In § 17 werden die Wörter „der Seelotse“ durch die
Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse“ und wird 20. § 22 wird wie folgt gefasst:
das Wort „seines“ durch die Wörter „ihres oder „§ 22
seines“ ersetzt. Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch
16. In § 18 werden jeweils die Wörter „der Seelotse“ ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes
durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse“ der Achtung und des Vertrauens würdig zu er-
ersetzt. weisen, die ihr Beruf erfordert.“
17. § 20 wird wie folgt geändert: 21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der See-
durch die Wörter „Die Seelotsin oder der See- lotse hat den Kapitän“ durch die Wörter „Die
lotse“ ersetzt. Seelotsin und der Seelotse haben die Kapitänin
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange- oder den Kapitän“ ersetzt.
fügt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird der Verzicht binnen fünf Jahren „(2) Für die Führung des Schiffes bleibt die
nach der Bestallung erklärt, sind die für die Kapitänin oder der Kapitän auch dann verant-
Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, wortlich, wenn sie oder er selbstständige Anord-
nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit nungen der Seelotsin oder des Seelotsen hin-
der Verteilungsordnung von der betreffenden sichtlich der Führung des Schiffes zulässt.“
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c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: und Seelotsenanwärter mitzuwirken. Dies be-
„(3) Werden mehrere Seelotsinnen oder See- deutet, die Anwärterinnen und Anwärter wäh-
lotsen tätig, so wird die Kapitänin oder der Ka- rend deren Mitfahrten theoretisch und praktisch
pitän nur durch eine oder einen von ihnen bera- anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin
ten, die übrigen Seelotsinnen oder Seelotsen oder der Schiffsführer dies zulässt.“
unterstützen sie oder ihn dabei. Vor Aufnahme 24. § 26 wird wie folgt geändert:
der Tätigkeit ist der Kapitänin oder dem Kapitän a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mitzuteilen, wer als beratende Seelotsin oder als
beratender Seelotse tätig wird.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Seelotsin oder der Seelotse hat der
von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle
„(4) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen die und der Lotsenbrüderschaft unverzüglich auf
Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie infolge ge- schnellstem Übermittlungsweg jede Beob-
sundheitlicher Mängel oder des Genusses alko- achtung mitzuteilen, die betrifft:
holischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung 1. die Sicherheit der Schifffahrt, insbeson-
behindert sind.“ dere Veränderungen oder Störungen an
Schifffahrtszeichen,
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
2. eine Verschmutzung des Gewässers oder
„(5) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen
während der Beratung alkoholische Getränke 3. einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verord-
oder andere berauschende Mittel nicht zu sich nung (EG) Nr. 725/2004 des Euro-
nehmen und nicht unter der Wirkung solcher päischen Parlaments und des Rates vom
Getränke oder Mittel stehen.“ 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefah-
renabwehr auf Schiffen und in Hafenanla-
22. § 24 wird wie folgt geändert:
gen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6), die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zuletzt durch die Verordnung (EG)
„(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abge- S. 109) geändert worden ist.“
löst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän bb) In Satz 2 wird das Wort „ihm“ durch die
entlassen werden oder das Schiff den Bestim- Wörter „ihr oder ihm“ und das Wort „er“
mungsort oder die Grenze des Seelotsreviers durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
erreicht.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ein nach diesem
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Gesetz tätiger Seelotse“ durch die Wörter „Eine
aa) Die Wörter „eines Seelotsen“ werden durch nach diesem Gesetz tätige Seelotsin oder ein
die Wörter „einer Seelotsin oder eines See- nach diesem Gesetz tätiger Seelotse“, das Wort
lotsen“ und die Wörter „den Seelotsen“ „er“ durch die Wörter „sie oder er“ und wird das
durch die Wörter „die Seelotsin oder den Wort „seiner“ durch die Wörter „ihrer oder
Seelotsen“ ersetzt. seiner“ ersetzt.
bb) Die Wörter „der Kapitän“ werden durch die 25. In § 27 Absatz 1 wird das Wort „Seelotsen“ durch
Wörter „die Kapitänin oder der Kapitän“ er- die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt.
setzt. 26. § 28 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Kann die Seelotsin oder der Seelotse aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der See-
beim Verlassen des Seelotsreviers nicht aus- lotsen“ durch die Wörter „der Seelotsinnen
geholt werden, so ist sie oder er zu weiterer und Seelotsen“ ersetzt.
Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anfor-
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
derung der Kapitänin oder des Kapitäns berech-
eingefügt:
tigt.“
„4a. eine Ordnung zur Ahndung von Verstö-
23. § 25 wird wie folgt geändert:
ßen der Mitglieder gegen Regelungen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse hat der inneren Ordnung in den Brüder-
seine für die Lotstätigkeit“ durch die Wörter „Die schaften zu beschließen; als Sanktion
Seelotsin oder der Seelotse hat die für ihre oder können die Verwarnung, der Verweis
seine Tätigkeit“ ersetzt. und die Geldbuße in Höhe von bis zu
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: eintausend Euro vorgesehen werden;“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ cc) In den Nummern 6 und 8 werden jeweils die
durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Wörter „der Seelotsen“ durch die Wörter
Seelotse“ ersetzt. „der Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wör- dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
ter „Sie oder er“ ersetzt. „9. von den eingenommenen Lotsgeldern
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: a) die Beträge einzubehalten, die nach
„(3) Seelotsinnen und Seelotsen haben an Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und
der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie
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1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
für die Versorgung der Seelotsinnen b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und Seelotsen und die Zahlung von „(2) Die Erlaubnis kann von der Aufsichtsbe-
Unterhaltsbeiträgen an die Seelot- hörde auf Antrag erteilt werden, wenn die An-
senanwärterinnen und Seelotsenan- tragstellerin oder der Antragsteller
wärter erforderlich sind,
1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und 2
b) die einbehaltenen Versorgungsbei-
erfüllt oder eine Bestallung nach § 11 nach-
träge an die dafür zuständigen Stel-
gewiesen wird,
len abzuführen,
2. unter 60 Jahren alt ist,
c) die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge
für die brüderschaftsbezogene Aus- 3. ausreichende praktische Erfahrungen sowie
bildung an die Seelotsenanwärterin- theoretische Kenntnisse für das Fahrtgebiet
nen und Seelotsenanwärter auszu- nachweist, in dem die Tätigkeit ausgeübt
zahlen, werden soll, und
d) die einbehaltenen Beträge für die re- 4. eine Prüfung vor der Aufsichtsbehörde be-
vierübergreifende und die revierbezo- steht.“
gene Ausbildung an die Bundeslot- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
senkammer abzuführen,
aa) Nach dem Wort „Erlaubnis,“ werden die
sowie den Rest der Lotsgelder nach
Wörter „§ 21 Absatz 3 auf die Haftung und“
Maßgabe einer Verteilungsordnung an
eingefügt und wird nach den Wörtern „sowie
die Seelotsinnen und Seelotsen zu ver-
die §§ 25 und 26“ das Wort „sind“ ge-
teilen.“
strichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) Die Wörter „des Seelotsen“ werden durch
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: die Wörter „der Seelotsin oder des Seelot-
„Die Verteilungsordnung hat die Anteile der sen“ ersetzt.
Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall d) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Über-
einer Erkrankung, einer vorläufigen oder seelotsen“ durch die Wörter „Überseelotsinnen
vorübergehenden Untersagung der Berufs- und Überseelotsen“ ersetzt.
ausübung sowie für die Finanzierung der
e) In Absatz 4 werden die Wörter „der Seelotse“
revierübergreifenden und revierbezogenen
durch die Wörter „die Seelotsin oder der See-
Ausbildung zu regeln.“
lotse“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
31. § 43 wird wie folgt geändert:
„Die Verteilungsordnungen der Brüder-
schaften haben die Anteile des Lotsgeldes, a) In den Nummern 3 und 5 werden jeweils die
die von der Brüderschaft für die Finanzie- Wörter „der Seelotse“ durch die Wörter „die
rung der revierübergreifenden und revierbe- Seelotsin und der Seelotse“ ersetzt.
zogenen Ausbildung der Seelotsinnen und b) In Nummer 6 wird das Wort „Seelotsen“ durch
Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er-
deren Bestallung einzubehalten sind, gleich- setzt.
artig auszugestalten.“
32. In § 44 wird das Wort „Seelotsen“ durch die Wörter
27. In § 31 Absatz 2 werden nach den Wörtern „die „Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt.
Mitgliederversammlung“ die Wörter „oder eine Ur-
33. § 45 wird wie folgt geändert:
abstimmung“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
28. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein aa) In Satz 2 wird das Wort „Seelotsen“ durch
Semikolon und das Wort „und“ ersetzt. die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er-
setzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
bb) In Satz 3 wird das Wort „Seelotsenanwärter“
„8. die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buch- durch die Wörter „Seelotsenanwärterinnen
stabe a und d erhaltenen Gelder für die re- und Seelotsenanwärter“ ersetzt.
vierübergreifenden und revierbezogenen
Ausbildungszwecke abzuführen und auszu- cc) In Satz 4 werden die Wörter „demjenigen,
zahlen; dazu gehören insbesondere die Un- der“ durch die Wörter „derjenigen oder
terhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterin- demjenigen, die oder der“, wird das Wort
nen und Seelotsenanwärter.“ „Seelotsen“ durch die Wörter „Seelotsinnen
und Seelotsen“ und werden die Wörter „der
29. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Seelotsen“ Eigentümer“ durch die Wörter „die Eigentü-
durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er- merin oder der Eigentümer“ ersetzt.
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Seelotsen“
30. § 42 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Seelot- und das Wort „Seelotsenanwärter“ durch die
sen“ durch die Wörter „einer Seelotsin oder Wörter „Seelotsenanwärterinnen und Seelot-
eines Seelotsen“ ersetzt. senanwärter“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1477
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Seelotsen“ (3) Im Seelotseignungsverzeichnis werden, so-
durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ weit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten
ersetzt. Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert:
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Seelotse“ 1. Familienname, Vorname, Geschlecht,
durch die Wörter „Die Seelotsin oder der See- 2. Geburtsdatum,
lotse“ ersetzt.
3. Geburtsort und Geburtsland,
34. § 47 wird wie folgt geändert:
4. Anschrift und Telekommunikationsdaten,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. Status (Seelotsin oder Seelotse, Seelotsin oder
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „eines See- Seelotse außerhalb der Reviere auf Seeschiff-
lotsen“ durch die Wörter „einer Seelotsin fahrtsstraßen oder über See, Seelotsenbewer-
oder eines Seelotsen“ ersetzt. berin oder Seelotsenbewerber, Seelotsenan-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Kapi- wärterin oder Seelotsenanwärter),
tän“ durch die Wörter „die Kapitänin oder 6. Lotsenbrüderschaft,
den Kapitän“ ersetzt. 7. Name einer die Zulassung beantragenden Ärz-
cc) In Nummer 2a wird das Wort „er“ durch die tin oder eines die Zulassung beantragenden
Wörter „sie oder er“ ersetzt. Arztes oder der zugelassenen Ärztin oder des
dd) Nummer 2b wird wie folgt gefasst: zugelassenen Arztes,
„2b. entgegen § 23 Absatz 5 ein dort ge- 8. Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter,
nanntes Getränk oder Mittel zu sich Qualifikation, Zugangsdaten zum Verzeichnis,
nimmt oder unter der Wirkung eines Zulassungstag einer die Zulassung beantra-
solchen Getränks oder Mittels steht,“. genden Ärztin oder eines die Zulassung bean-
tragenden Arztes oder der zugelassenen Ärztin
b) In Absatz 2 wird das Wort „Seelotsen“ durch die oder des zugelassenen Arztes sowie Name und
Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt. Anschrift des Praxispersonals, der vertreten-
35. Der siebente Abschnitt wird durch die folgenden den Ärztinnen und Ärzte und der Konsiliarärz-
siebten und achten Abschnitte ersetzt: tinnen und Konsiliarärzte der untersuchenden
zugelassenen Ärztin oder des untersuchenden
„Siebter Abschnitt
zugelassenen Arztes,
Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen
9. medizinische Fallbeispiele in anonymisierter
Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis
Form,
§ 48 10. Untersuchungstag oder Untersuchungstage,
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die 11. Abschluss der Untersuchung und Abschluss-
der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist ab- tag,
weichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsord- 12. Seelotseignung nach Status,
nung das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich 13. Zielerreichungsgrad des psychologischen Eig-
zuständig. nungstests,
§ 49 14. Gültigkeit des Seelotseignungszeugnisses,
(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeich- 15. Nummer des Seelotseignungszeugnisses,
nis über alle durchgeführten Seelotseignungs- 16. Diagnosegruppen in anonymisierter Form und
untersuchungen (Seelotseignungsverzeichnis). 17. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.
(2) Das Seelotseignungsverzeichnis wird zur (4) Wer eine Seelotseignungsuntersuchung be-
Speicherung von Daten geführt, um antragt, hat der zugelassenen Ärztin oder dem
1. die Durchführung der Seelotseignungsuntersu- zugelassenen Arzt einen Identitätsnachweis vorzu-
chungen und die Ausstellung der Seelotseig- legen sowie die in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 auf-
nungszeugnisse zu gewährleisten, geführten Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu
belegen.
2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelasse-
nen Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen, (5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5
dürfen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenos-
3. Mehrfach-Seelotseignungsuntersuchungen bei senschaft verarbeitet werden.
unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und
Ärzten zu vermeiden, (6) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 3
dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 4, 15
4. die Echtheit und die Gültigkeit von Seelotseig- und 17 an die zugelassenen Ärztinnen und Ärzte
nungszeugnissen für die Zulassung nach § 9 übermittelt und von ihnen verwendet werden,
und die Bestallung nach § 11 festzustellen und soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden
geeignete Seelotsenbewerberinnen und Seelot- Aufgaben erforderlich ist. Bei der ersten Seelots-
senbewerber anhand des Zielerreichungsgrades eignungsuntersuchung einer Seelotsin, eines See-
des psychologischen Eignungstests auszuwäh- lotsen, einer Seelotsenbewerberin, eines Seelotsen-
len, bewerbers, einer Seelotsenanwärterin oder eines
5. in anonymisierter Form statistische oder wis- Seelotsenanwärters darf eine zugelassene Ärztin
senschaftliche Auswertungen zu ermöglichen. oder ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3
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1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Nummer 1 bis 6, 10 bis 12 und 14 bis 16 erheben. den, so wird sie nach der bis zum 30. November
Bei einer Folgeuntersuchung darf eine zugelassene 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes abge-
Ärztin oder ein zugelassener Arzt Daten nach Ab- schlossen. Nach Abschluss der Ausbildung richtet
satz 3 Nummer 1, 5 und 6 verändern. sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder
(7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 4 dür- des Seelotsenanwärters nach der bis zum 30. No-
fen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 12 bis 15 an vember 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes.
die Aufsichtsbehörde übermittelt und von ihr ver-
wendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihr § 51
obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Eine Genehmigung zur Ausübung des Seelot-
(8) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dür- senberufes in der bis zum 30. November 2022 gel-
fen Daten nach Absatz 3 Nummer 2, 3, 10, 12, 13 tenden Fassung dieses Gesetzes gilt für Fahrtstre-
und 16 in anonymisierter Form an Einrichtungen, cken, die auf Grund der vom 1. Dezember 2022 an
die wissenschaftliche Forschung betreiben, sowie geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Seelots-
an öffentliche Stellen übermittelt werden. revieren bestimmt werden, als Bestallung, im
(9) Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach Übrigen als Erlaubnis im Sinne des Dritten Ab-
den Absätzen 6 bis 8 übermittelten personenbezo- schnitts fort.“
genen Daten sind zu löschen, soweit sie für die
Aufgaben nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich Artikel 2
sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Tag, Weitere Änderung
an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur des Seelotsgesetzes
Speicherung der Daten geführt hat. Im Falle der
§ 11 des Seelotsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1
Ablehnung einer Ärztin oder eines Arztes als zuge-
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
lassene Ärztin oder zugelassener Arzt sind die
geändert:
Daten nach Absatz 3 Nummer 8 mit Eintritt der Un-
anfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
unverzüglich zu löschen. „(2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenan-
(10) Der Seelotsin, dem Seelotsen, der Seelot- wärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 be-
senbewerberin, dem Seelotsenbewerber, der See- gonnen haben, müssen vor der Bestallung den
lotsenanwärterin, dem Seelotsenanwärter, der zu- Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen
gelassenen Ärztin oder dem zugelassenen Arzt nachweisen.“
wird auf Antrag schriftlich über den sie oder ihn 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
betreffenden Inhalt des Seelotseignungsverzeich-
nisses unentgeltlich Auskunft erteilt. Die Antrag- Artikel 3
stellerin oder der Antragsteller hat dem Antrag
einen Identitätsnachweis beizufügen. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Achter Abschnitt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Übergangs- und Schlussbestimmungen (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 7 Buchstabe b bis d, Nummer 8, 17
§ 50 Buchstabe b, Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuch-
Ist eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum See- stabe dd und Buchstabe b, Nummer 28 und Artikel 2
lotsen vor dem 1. Dezember 2022 begonnen wor- treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1479
Drittes Gesetz
zur Änderung des Chemikaliengesetzes –
Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen*
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht
sen: unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang III
der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Ver-
Artikel 1 botsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an
Änderung des Dritte abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder
Chemikaliengesetzes elektronisch dem Erwerber eine Erklärung mit fol-
genden Angaben zu übermitteln:
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), 1. Name und Anschrift des Abgebenden,
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die
2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie Einrichtung bereits vor dem in Anhang III der Ver-
folgt geändert: ordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbots-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu datum erstmals in den Verkehr gebracht wurde,
§ 12h die folgenden Angaben eingefügt: und
„Abschnitt IIb 3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder
der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Er-
§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Ver- klärung ermöglichen.
ordnung (EU) Nr. 517/2014
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn aufgrund der Um-
§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Ver- stände, insbesondere aufgrund
ordnung (EU) Nr. 517/2014
1. der Bauart und des Zustandes des Erzeugnisses
§ 12k Verordnungsermächtigungen“. oder der Einrichtung oder
2. Nach § 12h wird folgender Abschnitt IIb eingefügt: 2. von Herstellerkennzeichnungen auf dem Erzeug-
„Abschnitt IIb nis oder der Einrichtung,
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbrin-
gen vor dem Verbotsdatum erfolgte.
§ 12i (4) Die Erklärung nach Absatz 2 ist vom Abge-
Ergänzende Pflichten benden und vom Erwerber für einen Zeitraum von
zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 mindestens fünf Jahren nach Übermittlung aufzube-
(1) Es ist verboten, wahren.
1. Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß (5) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 ge-
gegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit An- genüber der zuständigen Behörde begründet die
hang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Vermutung, dass kein Verstoß gegen Absatz 1
Europäischen Parlaments und des Rates vom Satz 1 vorliegt.
16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und (6) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Kennzeichnungspflicht nach Artikel 12 der Verord-
(ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) in Verkehr nung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, erneut für Dritte
gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an bereitstellt oder an Dritte abgibt, hat sicherzustellen,
Dritte abzugeben oder zu erwerben, oder dass die nach Artikel 12 der Verordnung (EU)
2. Behälter, die dem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Nr. 517/2014 beim Inverkehrbringen anzubringende
in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Ver- Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu an-
ordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, zu lagern gebracht wird, wenn er nicht bereits aufgrund ande-
oder zu entleeren. rer Rechtsvorschriften zur Anbringung einer derarti-
gen Kennzeichnung verpflichtet ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen
zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen.
§ 12j
(2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem
Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Ergänzende Pflichten
zu Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen (1) Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasser-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verord-
tionssystem auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 nung (EU) Nr. 517/2014, die unter Verstoß gegen die
vom 17.9.2015, S. 1). Anforderungen des Artikels 15 Absatz 1 Unterab-
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1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in den Ver- (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Ab-
kehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an gabe zur Rückgabe oder Entsorgung sowie die Ab-
Dritte abzugeben oder zu erwerben. Satz 1 gilt gabe aufgearbeiteter oder recycelter Stoffe oder
nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rück- Gemische, die mit den Angaben nach Artikel 12 Ab-
gabe oder Entsorgung erfolgen. Liegt ein Verstoß satz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gekenn-
gegen Satz 1 vor, soll die zuständige Behörde die zeichnet sind. Für die Abgabe von Gemischen, die
Verwendung des Stoffes oder Gemisches unter- aus aufgearbeiteten oder recycelten Stoffen oder
sagen und kann die Vernichtung des Stoffes oder Gemischen sowie ungebrauchten Stoffen oder Ge-
Gemisches anordnen. mischen bestehen, gelten die Absätze 2 bis 4 mit
(2) Wer als Hersteller oder Einführer teilfluorierte den folgenden Maßgaben:
Kohlenwasserstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 1. für die ungebrauchten Anteile des Gemisches
der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 an Dritte abgibt, sind die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 zu
hat bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch übermitteln;
dem Erwerber eine Erklärung mit folgenden Anga- 2. für die aufgearbeiteten oder recycelten Anteile
ben zu übermitteln: des Gemisches genügen die Angaben nach
1. der Name und die Anschrift des Herstellers oder Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU)
Einführers, Nr. 517/2014.
2. eine Bestätigung, (6) Die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4, je-
a) dass und für welches Kalenderjahr oder welche weils auch in Verbindung mit Absatz 5, sind sowohl
Kalenderjahre ihm für die gelieferten Stoffe vom Abgebenden als auch vom Erwerber für einen
oder Gemische nach Artikel 16 oder 18 der Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Über-
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Quote für mittlung aufzubewahren.
das Inverkehrbringen zugeteilt oder übertra- (7) Die Vorlage der Angaben nach den Absätzen 2
gen wurde, bis 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, ge-
b) dass für die Stoffe oder Gemische eine kon- genüber der zuständigen Behörde begründet die
kret anzugebende Ausnahme von der Quoten- Vermutung, dass kein Verstoß gegen Absatz 1 vor-
pflicht für das Inverkehrbringen nach Artikel 15 liegt. Wenn die Angaben nicht vorgelegt werden und
Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. auch nicht anderweitig glaubhaft gemacht wird,
517/2014 vorliegt oder dass beim Inverkehrbringen des Stoffes oder Gemi-
sches die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 1
c) dass die Stoffe oder Gemische bereits vor Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
dem 1. Januar 2015 in den Verkehr gebracht beachtet wurden, soll die zuständige Behörde die
wurden und weitere Abgabe oder Verwendung des Stoffes oder
3. Identifikationsmerkmale, die eine eindeutige Zu- Gemisches untersagen und kann die Vernichtung
ordnung der Stoffe, Gemische oder ihrer Behälter des Stoffes oder Gemisches anordnen.
zu der Erklärung ermöglichen.
(3) Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Sinne § 12k
des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/ Verordnungsermächtigungen
2014 zur eigenen Verwendung oder zur Abgabe an Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit
Dritte von einem Lieferanten aus einem anderen unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung
Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht, ohne mit Zustimmung des Bundesrates
von diesem eine Erklärung nach Absatz 2 zu erhal-
ten, hat die in Absatz 2 genannten Angaben zu er- 1. nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Über-
mitteln. Bei Abgabe an Dritte hat er bei jeder Liefe- mittlung der Erklärung und der Angaben nach
rung schriftlich oder elektronisch dem Erwerber eine § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie
Erklärung zu übermitteln, aus der sich die in Ab- zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 4 und § 12j
satz 2 genannten Angaben sowie sein eigener Name Absatz 6 zu treffen,
und seine eigene Anschrift ergibt. Können Angaben 2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form
nach Absatz 2 nicht ermittelt werden, gilt Satz 2 mit die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Ab-
den folgenden Maßgaben: In der Erklärung satz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeich-
1. ist für jede nicht ermittelbare Angabe glaubhaft nung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Ein-
darzulegen, warum diese nicht ermittelt werden richtungen angebracht werden müssen,
konnte; 3. die Herstellung von fluorierten Treibhausgasen,
2. sind anstelle einer nicht ermittelbaren Angabe für die Reduktionspflichten nach dem Montrealer
nach Absatz 2 Nummer 1 Name und Anschrift Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe,
des Lieferanten aus dem anderen Mitgliedstaat die zum Abbau der Ozonschicht führen
der Europäischen Union anzugeben. (BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923;
2017 II S. 1138, 1139) bestehen, mengenmäßig
(4) Bei jeder weiteren Abgabe des Stoffes oder zu begrenzen, soweit dies erforderlich ist, um die
Gemisches in der Lieferkette hat der jeweilige Abge- Einhaltung der Reduktionspflichten sicherzustel-
bende die die Lieferung betreffenden Angaben nach len.“
Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 sowie sei-
nen eigenen Namen und seine eigene Anschrift 3. Dem § 19b wird folgender Absatz 3 angefügt:
schriftlich oder elektronisch dem Erwerber zu über- „(3) Stellt eine zuständige Behörde bei einem In-
mitteln. spektionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder im
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Rahmen der Überwachung nach § 21 Absatz 1 fest, 4d. entgegen § 12i Absatz 4 oder § 12j Absatz 6
dass jemand zu Unrecht behauptet, die Grundsätze eine dort genannte Erklärung oder Angabe
der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 zu befolgen, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-
so dass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der von bewahrt,
ihm durchgeführten Prüfungen und Phasen von Prü-
4e. entgegen § 12i Absatz 6 nicht sicherstellt,
fungen nach Absatz 1 infrage gestellt werden könn-
dass eine Kennzeichnung erhalten geblie-
te, so unterrichtet sie hierüber unter Angabe der von
ben ist oder neu angebracht wird,
dieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen
das Bundesinstitut für Risikobewertung.“ 4f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12j
4. § 19d Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 2 zuwi-
derhandelt,“.
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 7 Buch-
stabe b“ durch die Wörter „Nummer 4a, 4b und 7
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Buchstabe b“ und wird die Angabe „Nummer 4“
„5. die Weiterleitung von Informationen nach durch die Angabe „Nummer 4, 4c, 4f“ ersetzt.
§ 19b Absatz 3 an die Europäische Kommis-
sion gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 6. Dem § 28 wird folgender Absatz 13 angefügt:
2004/9/EG.“ „(13) § 12j Absatz 2 bis 7 gilt nicht für Stoffe und
5. § 26 wird wie folgt geändert: Gemische, die vom Hersteller oder Einführer oder
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 4 die folgen- von demjenigen, der sie aus einem anderen Mit-
den Nummern 4a bis 4f eingefügt: gliedstaat der Europäischen Union bezieht, bereits
vor dem 1. August 2021 an einen Dritten abgegeben
„4a. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 worden sind.“
oder § 12j Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung,
ein Erzeugnis oder einen teilfluorierten Koh-
Artikel 2
lenwasserstoff für Dritte bereitstellt, an
Dritte abgibt oder erwirbt, Bekanntmachungserlaubnis
4b. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
einen dort genannten Behälter lagert oder und nukleare Sicherheit kann den Wortlaut des Chemi-
entleert, kaliengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
4c. entgegen § 12i Absatz 2 oder § 12j Ab- an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
satz 2, Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung machen.
mit Satz 3, oder Absatz 4, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, eine dort Artikel 3
genannte Erklärung oder Angabe nicht,
Inkrafttreten
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf
zeitig übermittelt, die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahl-
ordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der
Artikel 1 danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften
Änderung des jeweils auf ein Viertel reduziert ist.“
Bundeswahlgesetzes
Artikel 2
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), Weitere Änderung
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. No- des Bundeswahlgesetzes
vember 2020 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, Das Bundeswahlgesetz, das zuletzt durch Artikel 1
wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu geändert:
§ 52 folgende Angabe eingefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52a ge-
„§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bun- strichen.
destagswahl 2021“.
2. § 52 Absatz 4 und § 52a werden aufgehoben.
2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a Artikel 3
Unterstützungsunterschriften
Inkrafttreten
bei der Bundestagswahl 2021
(1) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages
gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1483
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
(Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung – BrauMäAusbV)*
Vom 4. Juni 2021
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Abschnitt 1
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Gegenstand, Dauer und
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und auf Grund des § 25 Gliederung der Berufsausbildung
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung in der Fas- §1
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), § 25 Absatz 1 Satz 1 Staatliche
zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom Anerkennung des Ausbildungsberufes
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 Absatz 1 Der Ausbildungsberuf des Brauers und Mälzers und
Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 2 des der Brauerin und Mälzerin wird staatlich anerkannt
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), nach
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und 1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das
für Bildung und Forschung:
Gewerbe nach Anlage B Nummer 29, Brauer und
Mälzer, der Handwerksordnung.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 §2
Gegenstand, Dauer und Dauer der Berufsausbildung
Gliederung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung §3
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- Gegenstand der
rahmenplan
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufs-
bild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 5 Ausbildungsplan tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Abschnitt 2 Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Aus-
Abschluss- oder Gesellenprüfung
bildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt abgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-
§ 7 Inhalt von Teil 1 sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1 des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung
§ 9 Inhalt von Teil 2 erfordern.
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
§ 11 Prüfungsbereich Brauprozesse keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den
§ 12 Prüfungsbereich Betriebstechnik Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilde-
§ 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie rinnen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche
für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständi-
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung ges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
Abschnitt 3 §4
Schlussvorschriften Struktur der
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der und Fähigkeiten.
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
veröffentlicht. bildes gebündelt.
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1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen
1. Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Hilfsstoffen und Betriebsstoffen,
§7
2. Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln,
Inhalt von Teil 1
3. Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Pro-
dukt- und Betriebshygiene, Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-
streckt sich auf
4. Herstellen von Malz,
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
5. Herstellen von Würze, Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-
6. Gären, Reifen und Lagern von Bier, nisse und Fähigkeiten sowie
7. Filtrieren von Bier, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
8. Herstellen von stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
a) alkoholfreien Bieren im Brauprozess oder durch entspricht.
nachträglichen Alkoholentzug,
b) alkoholhaltigen oder alkoholfreien Biermischge- §8
tränken und Prüfungsbereich von Teil 1
c) alkoholfreien Erfrischungsgetränken, (1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
9. Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der findet im Prüfungsbereich Aufbereiten von Wasser
unter Nummer 8 genannten Getränke, und Herstellen von Malz statt.
10. Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von (2) Im Prüfungsbereich Aufbereiten von Wasser und
Getränkeschankanlagen sowie Durchführen der Herstellen von Malz hat der Prüfling nachzuweisen,
Produktpflege, insbesondere die Beratung von dass er in der Lage ist,
Kunden zu Produkten und Gläserpflege und 1. für die Herstellungsprozesse benötigtes Wasser
11. nachhaltiges Einsetzen von aufzubereiten, Wasseranalysen durchzuführen und
a) Energie zum Erwärmen, Kühlen, Transportieren mit anfallendem Abwasser umgehen zu können,
und Reinigen, 2. Verfahrensschritte für die Malzherstellung und
b) Kohlendioxid, deren technische Umsetzung darzustellen,
c) Druckluft und 3. Getreide auszuwählen, zu kontrollieren, zu lagern
und einzusetzen,
d) Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel.
4. Getreide- und Malzanalysen durchzuführen,
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu ver-
mittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 5. Produktionsabläufe zu kontrollieren und zu doku-
sind: mentieren,
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil- 6. Parameter mit Einfluss auf die Malzherstellung zu
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, ermitteln und zu bewerten,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 7. Produktionsanlagen zu reinigen und zu desinfizie-
ren,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
8. Arbeitsmittel festzulegen und technische Unter-
4. digitalisierte Arbeitswelt, lagen sowie Informations- und Kommunikations-
5. Planen von Arbeitsabläufen, systeme zu nutzen,
6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen 9. fachbezogene Berechnungen durchzuführen und
und 10. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
7. Anwenden berufsbezogener Vorschriften. schutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Um-
weltschutz durchzuführen.
§5 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 hat der Prüfling
Ausbildungsplan zwei Arbeitsproben durchzuführen: eine zur Wasser-
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der aufbereitung und eine zur Malzherstellung. Beide
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah- Arbeitsproben sind mit praxisüblichen Unterlagen zu
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus- dokumentieren. Während jeder der beiden Arbeits-
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. proben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachge-
spräch geführt. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben
Abschnitt 2 schriftlich zu bearbeiten.
Abschluss- oder Gesellenprüfung (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der
Arbeitsprobe zur Wasseraufbereitung 30 Minuten und
§6 für die Durchführung der Arbeitsprobe zur Malzherstel-
lung 60 Minuten. Innerhalb dieser Zeiten dauern die
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt situativen Fachgespräche jeweils höchstens 10 Minu-
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht ten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung
aus den Teilen 1 und 2. der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1485
§9 2. eine Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle
Inhalt von Teil 2 nach Absatz 4.
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er- Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem
streckt sich auf Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Für die Arbeitsproben zu den Teilprozessen des
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
Brauens wählt der Prüfungsausschuss zwei der folgen-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den Teilprozesse aus, wobei einer der Teilprozesse aus
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- den Nummern 1 bis 4 und der andere Teilprozess aus
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- den Nummern 5 bis 7 ausgewählt werden soll:
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
1. Schroten,
entspricht.
2. Maischen,
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die 3. Läutern,
bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Ge- 4. Würze kochen mit Hopfengabe,
sellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden,
5. Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement be-
als es für die Feststellung der beruflichen Handlungs-
treiben,
fähigkeit erforderlich ist.
6. Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern
§ 10 oder
Prüfungsbereiche von Teil 2 7. Filtrieren.
Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels
den folgenden Prüfungsbereichen statt: eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vor-
her ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in
1. Brauprozesse, dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten.
2. Betriebstechnik, (4) Für die Arbeitsprobe in Form einer Qualitäts-
3. Verfahrenstechnologie sowie kontrolle soll der Prüfling
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 1. die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen,
Halbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen,
§ 11 2. bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese
Prüfungsbereich auswerten sowie
Brauprozesse 3. Parameter bestimmen.
(1) Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüf- (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Jede Arbeitsprobe dauert 30 Minuten. Innerhalb dieser
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils
schaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorga- höchstens 5 Minuten.
ben zu planen,
§ 12
2. Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszu-
wählen und zu beurteilen, Prüfungsbereich
Betriebstechnik
3. Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten,
(1) Im Prüfungsbereich Betriebstechnik hat der Prüf-
4. Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen, ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
5. Brauprozesse zu steuern, 1. Schankanlagen in Betrieb zu nehmen und zu über-
6. Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu geben,
beheben, 2. technische Einrichtungen zu warten,
7. Proben für mikrobiologische Untersuchungen 3. ein Anlagenteil aus dem Abfüllbereich zu rüsten
bereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten, oder umzurüsten.
8. sensorische und chemisch-technische Kontrollen Dabei soll er Anforderungen der Qualitätssicherung,
durchzuführen, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicher-
9. Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und heit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beach-
zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum ten. Die Ergebnisse sind zu bewerten und zu dokumen-
Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen, tieren. Der Prüfling soll die fachlichen Zusammenhänge
aufzeigen und die Vorgehensweise bei seiner Arbeit
10. Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumen-
begründen.
tieren sowie
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling
11. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das eine Arbeitsprobe durchzuführen. Hierfür wählt der
Vorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu Prüfungsausschuss eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
begründen. Nummer 1 bis 3 aus. Während der Arbeitsprobe wird
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.
folgende Arbeitsproben durchzuführen: (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten.
1. zwei Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brau- Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachge-
ens nach Absatz 3 und spräch höchstens 5 Minuten.
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1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
§ 13 3. Betriebstechnik mit 15 Prozent,
Prüfungsbereich 4. Verfahrenstechnologie mit 20 Prozent,
Verfahrenstechnologie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie hat (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berück-
1. Bier, Biermischgetränke, alkoholfreie Biere und sichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach
alkoholfreie Erfrischungsgetränke herzustellen, § 16, wie folgt bewertet worden sind:
2. Getränke zu filtrieren, haltbar zu machen und in 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
unterschiedliche Gebinde abzufüllen, tens „ausreichend“,
3. Schankanlagen einzurichten und in Betrieb zu 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
nehmen einschließlich des Zusammenbaus, der chend“,
Reinigung und der Fehlersuche, 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
4. rechtliche Vorschriften einzuhalten und mindestens „ausreichend“ und
5. Energie- und Stoffströme unter Gesichtspunkten 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
der Nachhaltigkeit zu steuern. gend“.
Dabei sind fachliche Probleme mit verknüpften arbeits-
organisatorischen, naturwissenschaftlichen, mathema- § 16
tischen, technologischen und betriebswirtschaftlichen Mündliche Ergänzungsprüfung
Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und ge-
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
eignete Lösungswege darzustellen sowie Maßnahmen
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaft-
lichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen. 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be- gestellt worden ist:
arbeiten. a) Verfahrenstechnologie oder
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. b) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-
§ 14
stabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „aus-
Prüfungsbereich reichend“ bewertet worden ist und
Wirtschafts- und Sozialkunde
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der den Ausschlag geben kann.
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
tens 15 Minuten dauern.
darzustellen und zu beurteilen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
beiten.
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Abschnitt 3
§ 15
Schlussvorschriften
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen für das § 17
Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-
che sind wie folgt zu gewichten: Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
1. Aufbereiten von Wasser und dung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Herstellen von Malz mit 25 Prozent, vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 186, 1202) außer
2. Brauprozesse mit 30 Prozent, Kraft.
Berlin, den 4. Juni 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1487
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Auswählen, Annehmen und a) Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstof-
Lagern von Rohstoffen, Hilfs- fen für Produktionsabläufe unter Berücksichtigung
stoffen und Betriebsstoffen von ökologischen, ökonomischen und qualitativen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien festlegen
b) Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe auf Qualität 9
und Menge prüfen, annehmen, unter Berücksichti-
gung der Werterhaltung lagern und bereitstellen
c) Lagerbestände kontrollieren, unter Berücksichtigung
der Werterhaltung pflegen und dokumentieren
2 Einsetzen, Pflegen und a) Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen
Warten von Arbeitsmitteln und anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasser-
aufbereitung sowie zur Abwasserbehandlung unter 6
Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer
Kriterien bedienen und überwachen
c) Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen, ein-
stellen und dokumentieren
d) mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen, Ge-
räten und Anlagen, insbesondere an Pumpen und 13
Ventilen, durchführen
e) Prozessleittechnik parametrieren und Funktions-
abläufe kontrollieren
3 Ausführen von Maßnahmen a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
der Personal-, Produkt- und hygiene durchführen
Betriebshygiene
b) Reinigungs- und Desinfektionslösungen, insbeson-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
dere unter Berücksichtigung von ökologischen Aus- 14
wirkungen, auswählen, ansetzen und anwenden
c) Produktionsanlagen sowie Leitungssysteme reinigen,
desinfizieren und sterilisieren
d) Abfüllanlagen reinigen, desinfizieren und sterilisieren 2
4 Herstellen von Malz a) Getreidearten für unterschiedliche Mälzungspro-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) zesse prüfen, annehmen und vorbereiten
b) Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten,
Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern
bedienen und Produktionsabläufe kontrollieren
c) Parameter für Mälzungsprozesse festlegen, über-
wachen, steuern, dokumentieren und dabei insbe-
sondere Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung
und Mälzungsschwand feststellen
d) Proben nehmen sowie Getreide- und Malzanalysen 4
durchführen, bewerten und dokumentieren
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1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Mälzungsprozesse unter ökologischen, ökonomi-
schen und brautechnologischen Aspekten beurteilen
f) Nebenprodukte, insbesondere Malzkeime, Malzstaub
und Schwimmgerste, der Weiterverwertung zuführen
g) prozessspezifische Anforderungen, insbesondere
Explosionsschutz, berücksichtigen
5 Herstellen von Würze a) Brauwasser analysieren und aufbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) b) Malz auswählen und unter Berücksichtigung von Vor-
gaben zur Schrotbeschaffenheit schroten
c) pH-Werte, Zeiten, Temperaturen und Mengen für
Maischprozesse entsprechend der Wasserqualität,
Malzqualität und Biersorte festlegen
d) Maischprozesse steuern und regeln und insbeson-
dere auf Verzuckerung und Temperatur überprüfen
e) Läutersysteme vorbereiten und das Abmaischen
durchführen
29
f) Vorderwürze und Nachgüsse abläutern sowie Kon-
zentration ermitteln
g) Würze unter Berücksichtigung der Einsparung und
Rückgewinnung von Energie kochen sowie Hopfen
auswählen, Hopfengabe berechnen und durchführen
h) Stammwürze einstellen, Ausbeute ermitteln und Sud-
prozess anpassen
i) Würze klären, kühlen und belüften
j) Nebenprodukte, insbesondere Treber, Glattwasser
und Heißtrub, der Weiterverwertung zuführen
6 Gären, Reifen und Lagern a) Hefen auswählen und Hefemanagement betreiben
von Bier b) Hefe dosieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
c) Gärung, Reifung und Lagerung steuern sowie Reife-
zustand von Bier ermitteln 22
d) Bieranalysen durchführen
e) Nebenprodukte, insbesondere Überschusshefe und
Geläger, der Weiterverwertung zuführen
7 Filtrieren von Bier a) Lagertank, Drucktank und Filter vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) b) Filtrationsprozess durchführen, überwachen und
dokumentieren 4
c) Bier stabilisieren
d) Reststoffe der Verwertung zuführen
8 Herstellen von a) alkoholfreie Biere durch gestoppte Gärung oder
a) alkoholfreien Bieren im nachträglichen Alkoholentzug herstellen
Brauprozess oder durch b) Zucker- und Siruparten sowie Süßstoffe, Zuckeraus-
nachträglichen Alkohol- tauschstoffe, Limonadengrundstoffe und Essenzen
entzug, unterscheiden und Dosierungen dieser Zutaten be-
b) alkoholhaltigen oder rechnen
alkoholfreien Biermisch- c) Ausmischanlagen bedienen 2
getränken und d) Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäure-
c) alkoholfreien gehalte einstellen, prüfen und dokumentieren
Erfrischungsgetränken e) Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Ge-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) tränke haltbar machen
f) Biermischgetränke herstellen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1489
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Abfüllen, Ausstatten und a) Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereit-
Lagern von Bier und der stellen
unter Nummer 8 genannten
b) Leergut reinigen und desinfizieren
Getränke
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) c) Abfüllanlagen, insbesondere für Flaschen und Fässer,
einrichten, umrüsten und bedienen
18
d) Abfüllung überwachen, Proben nehmen, Ergebnisse
auswerten und dokumentieren sowie bei Störungen
und Abweichungen Maßnahmen einleiten
e) Endprodukte unter Beachtung der Werterhaltung
lagern
10 Aufbauen, Betreiben, Pflegen a) Getränkeschankanlagen unter Berücksichtigung der
und Überprüfen von Kundenwünsche aufbauen, in Betrieb nehmen,
Getränkeschankanlagen pflegen, warten und handhaben
sowie Durchführen der
b) Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankanla-
Produktpflege, insbesondere
die Beratung von Kunden gen nach rechtlichen Vorschriften durchführen
zu Produkten und c) sicherheitstechnische Überprüfung vor Inbetrieb-
Gläserpflege nahme und die wiederkehrende Prüfung der Ge-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) tränkeschankanlage nach gesetzlichen Vorgaben
durchführen
3
d) Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber
unterweisen
e) Produkte lagern und präsentieren
f) Kunden situations- und adressatengerecht, insbe-
sondere zu Aspekten der Nachhaltigkeit und zur
Bedeutung von Bier als Konsum- und Genussmittel,
beraten
g) Gläser pflegen und Getränke ausschenken
11 Nachhaltiges Einsetzen von a) Kühlungs-, Druckluft- und Wärmeerzeugungsanlagen
bedienen und überwachen 4
a) Energie zum Erwärmen,
Kühlen, Transportieren b) Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und
und Reinigen, überwachen
b) Kohlendioxid, c) Stoff- und Energieströme, insbesondere Wasser,
c) Druckluft und Dampf, Druckluft, elektrischer Strom und Kohlen-
4
d) Wasser als Rohstoff und dioxid, unter Berücksichtigung der Ressourcen-
Betriebsmittel effizienz steuern, bei Abweichungen Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) einleiten und durch eigene Vorschläge zur Optimie-
rung beitragen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 3
Zeitliche Zuordnung
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Nr.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
Ausbildungsbetriebes, schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Berufsbildung sowie
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Arbeits- und Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
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1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Zeitliche Zuordnung
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Nr.
Monat Monat
1 2 3 4
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen während
der gesamten
Ausbildung
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Nachhaltigkeit Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1491
Zeitliche Zuordnung
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Nr.
Monat Monat
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4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5 Planen von Arbeitsabläufen a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und Arbeitsum-
fang abschätzen
b) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, technischen, rechtlichen, nachhaltigen 6
und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Vorgaben
planen und festlegen
c) Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsprozessen
vorschlagen
6 Durchführen von qualitätssi- a) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden
chernden Maßnahmen b) chemisch-technische Analysen in der Mälzerei und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
der Brauerei durchführen sowie Proben für mikrobio-
logische Untersuchungen ziehen und die Ergebnisse
beurteilen
8
c) sensorische Prüfungen von Rohstoffen, Hilfsstoffen,
Zwischenprodukten und Endprodukten durchführen
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und
bewerten
e) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von
Fehlern und Qualitätsmängeln ergreifen
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- 2
matisch suchen, Fehlerberichte erstellen
7 Anwenden berufsbezogener a) lebensmittelrechtliche Vorschriften einhalten
Vorschriften b) Vorschriften zur Hygiene, zur Arbeits- und Betriebs-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 4
sicherheit einhalten
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1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021
Zeitliche Zuordnung
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Nr.
Monat Monat
1 2 3 4
c) fachbezogene Rechtsvorschriften zur Deklaration
anwenden
d) Vorschriften und Vereinbarungen zum Verbraucher-
schutz, insbesondere bezüglich der Auswirkung des 2
Alkoholkonsums auf Gesundheit und Gesellschaft,
beachten
e) zoll- und abgabenrechtliche Vorschriften beachten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 1493
Zweite Verordnung
zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
Vom 4. Juni 2021
Auf Grund des § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung –, der zuletzt durch Artikel 451 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
In § 4 der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom 28. Sep-
tember 2009 (BGBl. I S. 3170), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die
Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Abweichend von § 1 Absatz 5 können die Zuführungen für die Alters-
rückstellungen für die Jahre 2021 und 2022 ausgesetzt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Juni 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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