Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1259
Gesetz
zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern
und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
(Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG)
Vom 2. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das
rates das folgende Gesetz beschlossen: unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr dient, der Unterschieds-
Inhaltsübersicht betrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Der Unter-
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes schiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaf-
Artikel 3 Änderung des Investmentsteuergesetzes ten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes einheitlich festzustellen. Der Unterschiedsbetrag
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:
Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung
1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Ab-
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben- satzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren je-
ordnung
weils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 9 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem
Artikel 10 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es
ordnung nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Han-
Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes delsschiffen im internationalen Verkehr dient,
Artikel 12 Änderung des Zweiten Familienentlastungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Biersteuergesetzes 3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunter-
Artikel 14 Änderung der Biersteuerverordnung nehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden
Artikel 15 Inkrafttreten Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteili-
gung des Mitunternehmers, ohne dass er aus
Artikel 1 der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt
eine Hinzurechnung entsprechend der Minde-
Änderung des
rung der Beteiligung.
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Wird ein
3862), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 7 des Geset- Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunterneh-
zes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden mers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger
ist, wird wie folgt geändert: zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht
der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechts-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nachfolger über. § 182 Absatz 2 der Abgabenord-
a) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst: nung gilt sinngemäß. Die Sätze 1 bis 6 sind ent-
„§ 45b Angaben zur Bescheinigung und Ab- sprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
führung der Kapitalertragsteuer“. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Be-
trieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-
b) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst:
kehr zuführt.“
„§ 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Be-
scheinigung und Abführung der Kapi- 4. § 32 Absatz 6 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
talertragsteuer“. „Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbe-
c) Die Angabe zu § 50c wird wie folgt gefasst: schränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar,
„§ 50c Entlastung vom Steuerabzug in be- bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1
stimmten Fällen“. Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils
der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfrei-
d) Die Angabe zu § 50d wird wie folgt gefasst: betrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch
„§ 50d Anwendung von Abkommen zur Ver- der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht ge-
meidung der Doppelbesteuerung“. genüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesent-
2. In § 3 Nummer 11a wird die Angabe „30. Juni 2021“ lichen nachkommt oder der andere Elternteil man-
durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt. gels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist;
die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets
3. § 5a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: auch zur Übertragung des Freibetrags für den Be-
„(4) Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbe-
erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht darf.“
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5. In § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 werden vor dem b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Punkt am Ende die Wörter „oder die Angaben ge- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden
sind“ eingefügt. „Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
Absätzen 2 bis 5 sowie § 45b Absatz 1 bis 4
6. In § 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 wird das Komma nicht entspricht, haftet für die auf Grund
am Ende durch einen Punkt ersetzt und werden die dessen verkürzten Steuern oder zu Unrecht
folgenden Sätze angefügt: gewährten Steuervorteile; dies gilt entspre-
chend für die die Kapitalerträge auszah-
„Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers
lende Stelle im Hinblick auf die nach § 45b
nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende
Absatz 5 zu übermittelnden Angaben.“
Stelle diese in einem maschinellen Verfahren nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bun- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
deszentralamt für Steuern erfragen. In der Anfrage 11. § 45b wird wie folgt gefasst:
dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenord-
„§ 45b
nung genannten Daten der betroffenen Person
angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Angaben zur Bescheinigung
Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifika- und Abführung der Kapitalertragsteuer
tionsnummer der betroffenen Person mit, sofern (1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
die übermittelten Daten mit den nach § 139b Ab- weist jeder nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 zu
satz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentral- erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b
amt für Steuern gespeicherten Daten übereinstim- Absatz 5 zu übermittelnden Datensatz eine nach
men. Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfän- amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnum-
gers nicht möglich, ist die Depotübertragung als mer zu.
kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4
(2) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-
dieses Absatzes zu behandeln,“.
satz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 ist die Be-
7. § 43b wird wie folgt geändert: scheinigung nach § 45a Absatz 2 um folgende An-
gaben zu ergänzen:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 50d Ab- 1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
satz 3 gilt entsprechend“ eingefügt. gabenordnung des Gläubigers der Kapital-
erträge; handelt es sich bei dem Gläubiger der
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 50d Ab- Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person,
satz 1“ durch die Angabe „§ 50c Absatz 3“ und so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und
die Angabe „§ 50d Absatz 2“ durch die Angabe Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c
„§ 50c Absatz 2“ ersetzt. der Abgabenordnung oder, wenn die Wirt-
8. § 44a wird wie folgt geändert: schafts-Identifikationsnummer noch nicht ver-
geben wurde, dessen Steuernummer anzuge-
a) Absatz 9 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: ben;
„§ 50c Absatz 3 und 5 sowie § 50d Absatz 3 2. den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapi-
sind entsprechend anzuwenden. Weitergehende talerträge je Wertpapiergattung und Zahlungs-
Ansprüche aus § 43b oder § 50g oder einem tag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- Bezeichnung und der Internationalen Wertpa-
steuerung bleiben unberührt. Verfahren nach pierkennnummer des Wertpapiers;
den vorstehenden Sätzen und nach § 50c Ab- 3. den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zah-
satz 3 soll das Bundeszentralamt für Steuern lungstag einbehaltenen und abgeführten Kapi-
verbinden.“ talertragsteuer und den Betrag der einbehalte-
b) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: nen und abgeführten Zuschlagsteuern; die
Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist
nicht zu berücksichtigen; sind die Kapitalerträge
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit
Nummern 2 und 3.
negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind
9. In § 44b Absatz 2 werden die Wörter „§ 44a Ab- statt der Beträge der abgeführten Steuern der
satz 10 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 44a Betrag der einbehaltenen und auf die Kapital-
Absatz 10 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. erträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor
Durchführung des Verlustausgleiches und vor
10. § 45a wird wie folgt geändert:
Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- sowie der Betrag der darauf entfallenden Zu-
fügt: schlagsteuern anzugeben;
„(2a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge be- 4. die Höhe des jeweils angewendeten Steuer-
schränkt steuerpflichtig, tritt in den Fällen des satzes;
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 5. die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapier-
an die Stelle der Bescheinigung nach Absatz 2 gattung und Zahlungstag sowie davon die
Satz 1 die Übermittlung der Angaben gemäß Stückzahl der Wertpapiere, die auf der Grund-
§ 45b Absatz 5.“ lage einer Wertpapierleihe oder eines Wert-
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papierpensionsgeschäftes übertragen wurden, erster Halbsatz nur erteilt werden, soweit es dem
verbunden mit der Angabe, ob bei Anschaffung Aussteller schriftlich versichert, dass die Wertpa-
der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder piere nicht als Deckungsbestand für ausgegebene
ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde Hinterlegungsscheine dienen. Für Kapitalerträge,
und ob Aktien mit oder ohne Dividendenan- die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, darf
spruch geliefert wurden; dem Inhaber des Hinterlegungsscheines eine Be-
6. zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer scheinigung nur erteilt werden, wenn der Emittent
Übertragung auf der Grundlage einer Wert- des Hinterlegungsscheines dem Aussteller schrift-
papierleihe oder eines Wertpapierpensionsge- lich versichert, dass die Gesamtzahl ausgegebener
schäftes jeweils das Datum des Handelstags, Hinterlegungsscheine im gesamten Zeitraum zwi-
das Datum des vereinbarten Abwicklungstags schen dem Gewinnverteilungsbeschluss für die
und das Datum des tatsächlichen Abwicklungs- bei der inländischen Hinterlegungsstelle hinterleg-
tags sowie die jeweilige Stückzahl; ten Wertpapiere und der Gutschrift der Erträge bei
den Inhabern der Hinterlegungsscheine dem Ver-
7. zur Veräußerung der Wertpapiere oder zu ihrer hältnis nach Satz 2 Nummer 2 entsprochen hat.
Rückübertragung auf der Grundlage einer Wert-
papierleihe oder eines Wertpapierpensionsge- (4) Der Aussteller der Bescheinigung hat die
schäftes, soweit die Wertpapiere innerhalb von nach Absatz 2 und 3 Satz 2 zu ergänzenden Anga-
45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge ver- ben an das Bundeszentralamt für Steuern nach
äußert oder rückübertragen wurden, jeweils das Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2
Datum des Handelstags, das Datum des verein- der Abgabenordnung elektronisch zu übermitteln;
barten Abwicklungstags und das Datum des tat- dabei ist die nach Absatz 1 vergebene Ordnungs-
sächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige nummer anzugeben. Die Datenübermittlung nach
Stückzahl; Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Num-
8. die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und mer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum
der Legal Entity Identifier der jeweils in die 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages
Verwahrkette nacheinander eingebundenen in- folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Sind die Ka-
ländischen oder ausländischen Zwischenver- pitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3
wahrstellen der Wertpapiere sowie der Depot- Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszuglei-
bank, die die Wertpapiere für den Gläubiger chen, so sind neben den Angaben nach Satz 1
der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt, unter der Betrag der auf der nach amtlichem Muster er-
Angabe der jeweiligen Depotnummern der teilten Bescheinigung für den Gläubiger der Kapi-
durch die Zwischenverwahrstellen geführten talerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und
Depots, in denen die Aktien verwahrt werden; der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern
zu übermitteln. Die nach Maßgabe des § 93c Ab-
9. die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers
satz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung dem Steu-
der Kapitalerträge; werden die Wertpapiere
erpflichtigen zu erteilende Information kann auf der
durch einen Treuhänder für den Gläubiger der
Bescheinigung angegeben werden.
Kapitalerträge verwahrt, sind die Konto- oder
Depotnummer des Treuhänders sowie die Daten (5) In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die
nach Nummer 1 auch für den Treuhänder anzu- Kapitalerträge auszahlende Stelle auf Verlangen
geben. des Gläubigers der Kapitalerträge dem Bundes-
(3) Soweit die Kapitalerträge im Sinne des Ab- zentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c
satzes 2 auf Grund eines Hinterlegungsscheines Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung
bezogen wurden, beziehen sich die Angaben nach für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in
Absatz 2 auf den Hinterlegungsschein. Die Be- den Absätzen 2 und 3 Satz 2 genannten Angaben
scheinigung nach § 45a Absatz 2 ist in diesem Fall zu übermitteln; dabei sind die nach Absatz 1 ver-
je Wertpapiergattung und Zahlungstag um fol- gebene Ordnungsnummer, das durch den An-
gende Angaben zu ergänzen: sässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikations-
merkmal des Gläubigers der Kapitalerträge sowie,
1. die Bezeichnung und die Internationale Wertpa-
sofern der Gläubiger der Kapitalerträge keine
pierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere;
natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifi-
2. das in den Emissionsbedingungen des Hinter- kationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abga-
legungsscheines festgelegte Verhältnis der Hin- benordnung noch nicht vergeben wurde, die
terlegungsscheine zu den durch die inländische Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes
Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
Wertpapieren; mögensmasse anzugeben. Absatz 3 Satz 3 und 4
3. die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungs- gilt entsprechend.
scheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten
Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des Ge- (6) Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43
winnverteilungsbeschlusses; Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4
keine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 erteilt
4. die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläu- oder wurden keine Angaben gemäß § 45a Ab-
bigers der Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Ge- satz 2a übermittelt, hat die die Kapitalerträge aus-
winnverteilungsbeschlusses. zahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern
Einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut elektronisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1
darf eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung folgende
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Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollstän-
Kalenderjahres zu übermitteln: dig vorliegen.
1. die Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 1 (8) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 gilt Folgen-
der Abgabenordnung des Depotinhabers; han- des:
delt es sich bei dem Depotinhaber nicht um eine 1. § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung ist mit der
natürliche Person, so sind dessen Firma oder Maßgabe anzuwenden, dass der übermittelte
Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikations- Datensatz unabhängig davon zu korrigieren
nummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenord- oder zu stornieren ist, wann die die Kapital-
nung oder, wenn diese noch nicht vergeben erträge auszahlende Stelle die Feststellung im
wurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei Sinne des § 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder
im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ist zu- Nummer 2 der Abgabenordnung trifft; die die
sätzlich das durch den Ansässigkeitsstaat ver- Kapitalerträge auszahlende Stelle ist unab-
gebene Steueridentifikationsmerkmal anzuge- hängig von der in § 93c Absatz 3 der Abgaben-
ben; ordnung genannten Frist verpflichtet, einen Da-
2. die Konto- oder Depotnummer; tensatz zu übermitteln, wenn sie nachträglich
erkennt, dass sie zur Übermittlung eines Daten-
3. den Bruttobetrag der je Wertpapiergattung und satzes verpflichtet war und der Datensatz nicht
Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter An- übermittelt wurde;
gabe der Bezeichnung und der Internationalen
2. § 171 Absatz 10a der Abgabenordnung ist mit
Wertpapierkennnummer des Wertpapiers sowie
der Maßgabe anzuwenden, dass die Festset-
die Stückzahl der Wertpapiere und
zungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Zu-
4. den Betrag der je Wertpapiergattung und Zah- gangs der Daten bei dem Bundeszentralamt für
lungstag einbehaltenen und abgeführten Kapi- Steuern nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach
talertragsteuer und den Betrag der Zuschlag- Zugang der Daten endet.
steuern sowie den angewendeten Steuersatz. (9) Inländische börsennotierte Gesellschaften
Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab- haben gemäß § 67d des Aktiengesetzes Informa-
satz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 tionen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeit-
vom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand ge- punkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu ver-
nommen, so hat die die Kapitalerträge auszahlende langen und die ihnen übermittelten Informationen
Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern elektro- elektronisch nach Maßgabe des § 93c der Abga-
nisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 benordnung unverzüglich elektronisch an das Bun-
und 2 der Abgabenordnung neben den in den Ab- deszentralamt für Steuern zu übermitteln.
sätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 genannten (10) Das Bundeszentralamt für Steuern spei-
Angaben folgende Angaben zu den Zuflüssen des chert die nach den Absätzen 4 bis 6 und 9 über-
vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln: mittelten Daten zur Ermittlung der auf die Kapital-
1. die Ordnungsnummer, die bei Erteilung einer erträge einbehaltenen und abgeführten Kapital-
Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Über- ertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf
mittlung von Angaben gemäß § 45a Absatz 2a missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die
vergeben wurde, und die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhe-
bung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit
2. die Rechtsgrundlage für den reduzierten oder erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben.
unterlassenen Steuerabzug. Es darf dazu auch ihm nach Maßgabe dieser Ab-
Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sätze übermittelte personenbezogene Daten verar-
hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 beiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach
der Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli Satz 1 erforderlich ist.“
des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden 12. § 45c wird wie folgt gefasst:
Kalenderjahres zu erfolgen. „§ 45c
(7) Die inländischen und ausländischen Zwi- Zusammengefasste
schenverwahrstellen sowie die Depotbank und Mitteilung zur Bescheinigung
der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläu- und Abführung der Kapitalertragsteuer
biger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren, (1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat
sind für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 verpflich- dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli
tet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden
nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und Absatz 3 Kalenderjahres folgende Daten zu übermitteln:
Satz 2 vollständig und richtig mitzuteilen. Das
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut und der 1. die Summe der in einem Kalenderjahr je Wert-
Emittent der Hinterlegungsscheine haben die nach papiergattung und Zahlungstag durch die die
§ 45b Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 gegenüber dem Kapitalerträge auszahlende Stelle berücksich-
Aussteller der Steuerbescheinigung zu erteilende tigten Bruttoerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
schriftliche Versicherung vollständig und richtig Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4;
abzugeben. Die Bescheinigung nach § 45a Ab- 2. den Betrag der auf diese Kapitalerträge einbe-
satz 2 darf erst erteilt und die Angaben gemäß haltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer
§ 45a Absatz 2a dürfen erst übermittelt werden, und den Betrag der einbehaltenen und abge-
wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle führten Zuschlagsteuern;
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3. die für diese Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 mer 3. Dem Bundeszentralamt für Steuern sind
bescheinigte oder gemäß § 45a Absatz 2a an- bis zum 31. Juli des auf die Abführung des Steuer-
gegebene Kapitalertragsteuer und Zuschlag- betrages folgenden Kalenderjahres der Betrag der
steuern; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe nach § 44 Absatz 1a abgeführten Kapitalertrag-
des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapital- steuer sowie die nach § 45a Absatz 2 Satz 1 Num-
erträgen auszugleichen, sind der Betrag der ein- mer 3 bescheinigten Angaben zu übermitteln.
behaltenen und auf die Kapitalerträge entfallen- (3) § 93c der Abgabenordnung ist mit Aus-
den Kapitalertragsteuer vor Durchführung des nahme von dessen Absatz 1 Nummer 2 Buch-
Verlustausgleiches und vor Berücksichtigung stabe c und d und Nummer 3 entsprechend anzu-
des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag wenden. § 45b Absatz 8 gilt entsprechend.
der darauf entfallenden Zuschlagsteuern zu
übermitteln; (4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert
die ihm nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten
4. die diesen Kapitalerträgen zugrunde liegende Daten zur Ermittlung der auf diese Kapitalerträge
Stückzahl der Wertpapiere und einbehaltenen und bescheinigten Kapitalertrag-
5. die Bezeichnung und die Internationale Wert- steuer und analysiert diese im Hinblick auf miss-
papierkennnummer der Wertpapiergattung. bräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die
Satz 1 gilt entsprechend für die Summe der gutge- Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung
schriebenen Kapitalerträge, bei denen ein Steuer- oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheb-
abzug nicht oder nicht in voller Höhe vorgenommen licher Bedeutung zum Gegenstand haben. Es darf
wurde. Die Rechtsgrundlage für die Abstandnahme dazu ihm nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 über-
vom Steuerabzug und die darauf entfallenden Be- mittelte personenbezogene Daten verarbeiten,
träge sind anzugeben. soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1
erforderlich ist.“
(2) Die inländische Wertpapiersammelbank hat
dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli 13. In § 50 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“
des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
Kalenderjahres folgende Daten je Wertpapiergat- 14. § 50a wird wie folgt geändert:
tung und Kundendepot unter Angabe der Interna-
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 50d Ab-
tionalen Wertpapierkennnummer und der Stück-
satz 1“ durch die Angabe „§ 50c Absatz 3“ er-
zahl der Wertpapiere zu übermitteln:
setzt.
1. die in § 45b Absatz 2 Nummer 1 genannten An-
b) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
gaben zum Depotinhaber; verfügt der Depot-
ersetzt:
inhaber nicht über eine inländische Steuernum-
mer, so ist die durch seinen Ansässigkeitsstaat „Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres
vergebene Steueridentifikationsnummer anzu- einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten
geben; des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden
2. die Konto- oder Depotnummer;
und die einbehaltene Steuer an das Bundes-
3. die Summe der in einem Kalenderjahr am Zah- zentralamt für Steuern abzuführen. Eine Anmel-
lungstag gutgeschriebenen Kapitalerträge im dungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug
und 2 Satz 4, die auf Grund eines gebuchten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Ab-
Bestandes am Dividendenstichtag gutgeschrie- satzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf
ben wurden; Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in
4. die Summe der in einem Kalenderjahr gutge- voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit
schriebenen Kompensationszahlungen; entsprechend.“
5. die Summe der in einem Kalenderjahr belaste- 15. § 50c wird wie folgt gefasst:
ten Kompensationszahlungen; „§ 50c
6. den Saldo aus der Summe der gutgeschriebe- Entlastung vom
nen Kapitalerträge zuzüglich der Summe der Steuerabzug in bestimmten Fällen
gutgeschriebenen Kompensationszahlungen und
der Summe der belasteten Kompensationszah- (1) Soweit der Besteuerung von Einkünften, die
lungen; der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug
nach § 50a unterliegen, der § 43b, der § 50g oder
7. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbe- steuerung entgegenstehen, sind dessen ungeach-
haltenen und abgeführten Zuschlagsteuern auf tet die Vorschriften zur Einbehaltung, Abführung
die Beträge nach den Nummern 3 und 4; und Anmeldung der Steuer anzuwenden. Der zum
8. die Stückzahl der Wertpapiere, für die die Wert- Steuerabzug Verpflichtete kann sich vorbehaltlich
papiersammelbank keine Dividendenregulierung des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubi-
vorgenommen hat. gers der Kapitalerträge oder Vergütungen aus
Die Pflicht zur Datenübermittlung nach Satz 1 mit § 43b, § 50g oder dem Abkommen berufen.
Ausnahme der Angabe nach Satz 1 Nummer 8 gilt (2) Der Schuldner der Kapitalerträge oder Ver-
entsprechend für die die Kapitalerträge auszahlen- gütungen ist zur Einbehaltung und Abführung der
den Stellen nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Num- Steuer nicht verpflichtet,
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1. soweit dem Gläubiger der Kapitalerträge oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a übermittelt
Vergütungen auf dessen Antrag (Freistellungs- wurden; einem Antrag auf Erstattung der nach
antrag) vom Bundeszentralamt für Steuern § 50a entrichteten Steuer ist die Bescheinigung
bescheinigt wird, dass § 43b, § 50g oder ein nach § 50a Absatz 5 Satz 6 beizufügen. Hat der
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- Gläubiger nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rech-
steuerung der Besteuerung der Einkünfte entge- nung anderer beschränkt steuerpflichtiger Gläubi-
gensteht (Freistellungsbescheinigung), oder ger einzubehalten, kann die Auszahlung des Er-
stattungsanspruchs davon abhängig gemacht
2. soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt
werden, dass er die Zahlung der von ihm einzu-
Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Absatz 1
behaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit
Nummer 3 handelt und soweit der Besteuerung
leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur
der Einkünfte ein Abkommen zur Vermeidung
Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit
der Doppelbesteuerung entgegensteht; dies gilt
dem Steueranspruch nach § 50a Absatz 5 Satz 3
nur, wenn die Vergütung zuzüglich der dem be-
erklärt.
schränkt Steuerpflichtigen in demselben Kalen-
derjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen (4) Ein nach Absatz 3 in Verbindung mit § 50g zu
Vergütungen 5 000 Euro nicht übersteigt. erstattender Betrag ist nach Maßgabe der §§ 238
und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die
Der Schuldner ist zur Steueranmeldung auch dann
Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalender-
verpflichtet, wenn er gemäß Satz 1 keine Steuer
jahres, in dem der Freistellungsbescheid erlassen,
einzubehalten und abzuführen hat. Eine Steueran-
aufgehoben oder nach § 129 der Abgabenordnung
meldung kann auf der Grundlage des Satzes 1
berichtigt worden ist. Der Zinslauf beginnt zwölf
nicht geändert werden. Eine Freistellungsbeschei-
Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Er-
nigung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei
stattungsantrag und alle für die Entscheidung er-
Jahren frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag
forderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am
beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht, zu be-
Tag der Entrichtung der Steuer. Der Zinslauf endet
fristen und von der Einhaltung der Voraussetzun-
mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbe-
gen ihrer Erteilung während ihrer Geltung abhängig
scheid wirksam wird. § 233a Absatz 5 der Abga-
zu machen; sie kann mit weiteren Nebenbestim-
benordnung gilt sinngemäß.
mungen gemäß § 120 Absatz 2 der Abgabenord-
nung versehen werden. Eine Freistellungsbeschei- (5) Der Freistellungsantrag und der Erstattungs-
nigung für die Kapitalertragsteuer auf Grund eines antrag sind nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- satz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu
rung ist nur zu erteilen, wenn der Gläubiger der übermitteln. Der Antragsteller hat durch eine Be-
Kapitalerträge eine Kapitalgesellschaft ist, die im stätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde
Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkom- des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort
men oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu ansässig ist oder in den Fällen des § 43b Absatz 1
sein, und soweit dem Gläubiger Kapitalerträge von Satz 1 zweite Alternative oder des § 50g Absatz 1
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalge- Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsstätte
sellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das
des Körperschaftsteuergesetzes zufließen, an de- Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag auf eine
ren Nennkapital der Gläubiger zu mindestens Übermittlung gemäß Satz 1 verzichten; in diesem
einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist. Über einen Fall ist der Freistellungsantrag oder der Erstat-
Freistellungsantrag ist innerhalb von drei Monaten tungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu druck zu stellen. Die Entscheidung über einen Frei-
entscheiden. stellungsantrag und die Entscheidung über einen
Erstattungsantrag werden zum Datenabruf über
(3) Dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger die amtlich bestimmte Schnittstelle bereitgestellt,
der Kapitalerträge oder Vergütungen wird auf sei- es sei denn, der Antrag war nach amtlich vorge-
nen fristgemäßen Antrag beim Bundeszentralamt schriebenem Vordruck zu stellen; § 122a Absatz 3
für Steuern (Erstattungsantrag) auf der Grundlage und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzu-
eines Freistellungsbescheides die gemäß Absatz 1 wenden.“
Satz 1 einbehaltene und abgeführte oder auf Grund
eines Haftungsbescheids oder Nachforderungs- 16. § 50d wird wie folgt geändert:
bescheids entrichtete Steuer erstattet, wenn die a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Steuer nicht nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 auf
„§ 50d
die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer
des Gläubigers angerechnet werden kann. Die Frist Anwendung von Abkommen
für einen Erstattungsantrag beträgt vier Jahre und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“.
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die b) Die Absätze 1, 1a und 2 werden aufgehoben.
Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden
sind; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer und „(3) Eine Körperschaft, Personenvereinigung
nicht vor Ablauf der im Abkommen zur Vermeidung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage
der Doppelbesteuerung vorgesehenen Frist. Ein eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-
Freistellungsbescheid für Kapitalertragsteuer wird besteuerung keinen Anspruch auf Entlastung
nur erteilt, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerab-
bezeichnete Bescheinigung vorgelegt wurde oder zug nach § 50a, soweit
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1. Personen an ihr beteiligt oder durch die Sat- Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
zung, das Stiftungsgeschäft oder die sons- Satz 2, eine dort genannte Angabe oder dort
tige Verfassung begünstigt sind, denen die- genannte Daten nicht richtig oder nicht voll-
ser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die ständig übermittelt oder
Einkünfte unmittelbar erzielten, und 3. entgegen
2. die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zu- a) § 45b Absatz 7 Satz 1 eine Mitteilung nicht
sammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit richtig oder nicht vollständig macht oder
dieser Körperschaft, Personenvereinigung b) § 45b Absatz 7 Satz 2 eine schriftliche
oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen Versicherung nicht richtig oder nicht voll-
der Einkünfte, deren Weiterleitung an betei- ständig abgibt
ligte oder begünstigte Personen sowie eine
Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Ge- und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkür-
schäftszweck nicht angemessen eingerichte- zen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile
ten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten zu erlangen.
nicht als Wirtschaftstätigkeit. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2
kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahn-
Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Kör- det werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich
perschaft, Personenvereinigung oder Vermö- dieses Gesetzes begangen wird.
gensmasse nachweist, dass keiner der Haupt-
zwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwan-
Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher zigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
und regelmäßiger Handel an einer anerkannten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-
Börse stattfindet. § 42 der Abgabenordnung ahndet werden.
bleibt unberührt.“ (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
nungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für
e) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „beim“ durch Steuern.“
die Wörter „bei einem unbeschränkt steuer- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.
pflichtigen“ ersetzt.
18. § 50g Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
f) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein- „(4) § 50d Absatz 3 gilt entsprechend.“
gefügt:
19. § 50j wird wie folgt geändert:
„(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
oder Vergütungen eine Person, der die Kapital- wird die Angabe „§ 50d Absatz 1“ durch die An-
erträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz gabe „§ 50c Absatz 3“ ersetzt.
oder nach dem Steuerrecht des anderen Ver-
tragsstaats nicht zugerechnet werden, steht b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Absat-
der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstat- zes 1 Satz 4“ durch die Wörter „Absatzes 1
tung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder Satz 2“ ersetzt.
nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur 20. § 51 wird wie folgt geändert:
Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Doppel-
Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergü- buchstabe bb werden die Wörter „§ 50d Ab-
tungen nach den Steuergesetzen des anderen satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 50c Absatz 2
Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer oder 3“ ersetzt.
ansässigen Person zugerechnet werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
g) In Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 50d“ aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
aaa) In Buchstabe h wird das Komma am
17. § 50e wird wie folgt geändert: Ende gestrichen.
a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a werden aufge- bbb) Buchstabe i wird aufgehoben.
hoben. bb) Nach Nummer 1d wird folgende Nummer 1e
eingefügt:
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
bis 5 eingefügt: „1e. im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder die Vorga-
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich ben für die Zuweisung der Ordnungs-
oder leichtfertig nummer nach § 45b Absatz 1 zu be-
1. entgegen § 45b Absatz 3 Satz 3 oder 4, je- stimmen;“.
weils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, 21. § 52 wird wie folgt geändert:
eine Bescheinigung erteilt, a) Nach Absatz 10 Satz 3 wird folgender Satz ein-
2. entgegen § 45b Absatz 4 Satz 1 erster Halb- gefügt:
satz, Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder „§ 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung
Absatz 6 Satz 1 oder 2, § 45c Absatz 1 Satz 1, des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 45c (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Wirtschafts-
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1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember geflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlas-
1998 beginnen.“ tung nicht entgegen.
b) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt: (47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fas-
„§ 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni
des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem 1. Januar 2022
(BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden. § 50e Absatz 2 und 3 in der Fas-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni
zufließen.“ 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf die nach
dem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht voll-
c) Dem Absatz 44a werden die folgenden Sätze
ständig erfolgte Übermittlung von Daten oder
angefügt:
Mitteilungen anzuwenden.“
„§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 g) Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a ein-
(BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge gefügt:
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
„(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des
31. Dezember 2024 zufließen. § 45a Absatz 7
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) gilt
Satz 3 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fas-
erstmals für die Vergabe von Ordnungsnum-
sung ist letztmals anzuwenden für Kapitaler-
mern zu Steuerbescheinigungen für Kapitaler-
träge, die vor dem 1. Januar 2024 zufließen.“
träge, die nach dem 31. Dezember 2023 zu-
d) Nach Absatz 44a werden die folgenden Ab- fließen.“
sätze 44b und 44c eingefügt:
„(44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1 Artikel 2
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259)
ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die Weitere Änderung des
dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 Einkommensteuergesetzes
zufließen. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d des
(44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die gefasst:
dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024
zufließen.“ „d) für die Krankenversicherung und für die private
Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die
e) Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt: nicht unter die Buchstaben b und c fallen, in den
„§ 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Arti- Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber
kels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten
S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“ Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buch-
stabe b, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer An-
f) Nach Absatz 47 werden die folgenden Ab-
wendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, ver-
sätze 47a bis 47c eingefügt:
mindert um die nach § 3 Nummer 62 steuerfreien
„(47a) § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Zuschüsse, die unter Berücksichtigung der als
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Bei-
2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Einkünfte träge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a
anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflich- ermittelt wurden;“.
tigen nach dem 31. Dezember 2021 zufließen;
die Geltung von Ermächtigungen nach § 50d
Artikel 3
Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung,
die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Ge- Änderung des
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt, Investmentsteuergesetzes
endet spätestens zu diesem Zeitpunkt. § 50c
Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Ar- Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
tikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ge-
die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt wer- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
den; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2
1. § 7 wird wie folgt geändert:
oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden,
ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu a) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz einge-
verwenden und § 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 fügt:
des Gesetzes in der Fassung anzuwenden, die
vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Geset- „In der Statusbescheinigung ist anzugeben, ob
zes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt. der Investmentfonds unbeschränkt oder be-
schränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.“
(47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wenn der
S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden, Investmentfonds“ durch die Wörter „Wenn ein
es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger In-
zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zu- vestmentfonds“ ersetzt.
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2. § 11 wird wie folgt geändert: teile an einer Körperschaft ohne die Anwendung der
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange- Absätze 1 und 2 beim übertragenden Rechtsträger
fügt: in dessen steuerlicher Schlussbilanz mit einem an-
deren als dem gemeinen Wert hätten angesetzt wer-
„Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen In- den können. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwen-
vestmentfonds tritt das Bundeszentralamt für dung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die
Steuern an die Stelle des Betriebsstättenfinanz- Verrechnung negativer Einkünfte im Sinne der
amtes des Entrichtungspflichtigen. Eine Steuer- Sätze 1 und 2 kein Haupt- oder Nebenzweck der
bescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei Umwandlung war. Ist der übernehmende Rechts-
beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Invest- träger an den Finanzinstrumenten oder Anteilen an
mentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a des einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über
Einkommensteuergesetzes übermittelt wurden.“ eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt,
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 gelten die Sätze 2 bis 6 sinngemäß für Aufwendun-
Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 gen und Einkünfteminderungen infolge der Ver-
oder 2“ ersetzt. äußerung oder eines niedrigeren Wertansatzes der
3. Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt: Finanzinstrumente oder Anteile beziehungsweise
infolge der Veräußerung von Anteilen an den
„(3) § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 so- Personengesellschaften oder deren Auflösung.“
wie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
S. 1259) sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. Bei
3. In § 9 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“
Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die
durch die Wörter „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 4. In § 20 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3
(BGBl. I S. 1259) enthält, ist ab dem 1. Juli 2021 eine und 4“ durch die Wörter „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen.“
5. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 16 und 17
Artikel 4 angefügt:
Änderung des „(16) § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz
Umwandlungssteuergesetzes und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Arti-
kels 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
S. 1259) sind erstmals auf Umwandlungen und Ein-
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3
bringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung
des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) ge-
zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vor-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gangs maßgebende öffentliche Register bezie-
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt: hungsweise bei Einbringungen der Übergang des
„(5) Unbeschadet anderer Vorschriften ist der wirtschaftlichen Eigentums nach dem 20. Novem-
Ausgleich oder die sonstige Verrechnung negativer ber 2020 erfolgt. Abweichend von Satz 1 sind § 2
Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers, die Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 20 Ab-
von diesem infolge der Anwendung der Absätze 1 satz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
und 2 erzielt werden, auch insoweit nicht zulässig, setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) auch in
als die negativen Einkünfte auf der Veräußerung anderen offenen Fällen anzuwenden, in denen die
oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass
Anteilen an einer Körperschaft beruhen. Als nega- die Verrechnung übergehender stiller Lasten we-
tive Einkünfte im Sinne des Satzes 1 gelten auch sentlicher Zweck der Umwandlung oder Einbrin-
Aufwendungen außerhalb des Rückwirkungszeit- gung war und der Steuerpflichtige dies nicht wider-
raums, die darauf beruhen, dass Finanzinstrumente legen kann.
oder Anteile an einer Körperschaft, die dem über-
(17) § 4 Absatz 5 Satz 1 in der am 8. Juni 2021
nehmenden Rechtsträger auf Grund der Anwen-
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden,
dung der Absätze 1 und 2 zugerechnet werden, bis
soweit die Anteile an der übertragenden Körper-
zu dem in Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt veräußert
schaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum
werden oder nach den Sätzen 3 und 4 als veräußert
Betriebsvermögen des übernehmenden Rechts-
gelten. Als Veräußerung im Sinne der Sätze 1 und 2
trägers gehören und mit einem Sperrbetrag im
gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung,
Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes in
Entnahme, verdeckte Einlage in eine Kapitalgesell-
der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999
schaft oder ein sonstiger ertragsteuerlich einer Ver-
(BGBl. I S. 402) behaftet sind.“
äußerung gleichgestellter Vorgang. Mit Ablauf des
nach der Umwandlung endenden Gewinnermitt-
lungszeitraums nach § 4a des Einkommensteuerge- Artikel 5
setzes oder in anderen Fällen mit Ablauf des nach Änderung des
der Umwandlung endenden Kalenderjahrs noch Außensteuergesetzes
nicht veräußerte oder nach Satz 3 als veräußert gel-
tende Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 2 gelten Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
zu diesem Zeitpunkt als zum gemeinen Wert ver- (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
äußert und wieder angeschafft. Satz 2 findet keine setzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert
Anwendung, soweit die Finanzinstrumente oder An- worden ist, wird wie folgt geändert:
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1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
1. § 1 wird wie folgt geändert: das Viertel der größten Werte unberücksichtigt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine
Einkünfteermittlung verwendete Wert außerhalb
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nahe stehen- der Bandbreite gemäß Satz 1 oder der einge-
den“ durch das Wort „nahestehenden“ er- engten Bandbreite, ist der Median maßgeblich,
setzt. wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht,
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorschrift“ dass ein anderer Wert dem Fremdvergleichs-
die Wörter „sowie im Sinne des § 1a“ einge- grundsatz entspricht. Bei der Anwendung des
fügt. hypothetischen Fremdvergleichs nach Absatz 3
Satz 7 ergibt sich regelmäßig aus dem Mindest-
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
preis des Leistenden und dem Höchstpreis des
bis 3c ersetzt:
Leistungsempfängers ein Einigungsbereich. In
„(3) Für die Bestimmung der dem Fremd- den Fällen des Satzes 5 ist der Mittelwert des
vergleichsgrundsatz entsprechenden Verrech- Einigungsbereichs zugrunde zu legen, wenn der
nungspreise (Fremdvergleichspreise) für eine Ge- Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein
schäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anderer Wert innerhalb des Einigungsbereichs
sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
die dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugrunde
(3b) Wird eine Funktion einschließlich der da-
liegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, von
zugehörigen Chancen und Risiken sowie der mit-
welcher an dem Geschäftsvorfall beteiligten
übertragenen oder mitüberlassenen Wirtschafts-
Person welche Funktionen in Bezug auf den
güter oder sonstigen Vorteile verlagert und ist auf
jeweiligen Geschäftsvorfall ausgeübt, welche
die verlagerte Funktion Absatz 3 Satz 7 anzu-
Risiken diesbezüglich jeweils übernommen und
wenden, weil für die Verlagerung der Funktion
welche Vermögenswerte hierfür eingesetzt wer-
als Ganzes (Transferpaket) keine Vergleichsdaten
den (Funktions- und Risikoanalyse). Die Verhält-
festgestellt werden können, ist der Einigungsbe-
nisse im Sinne der Sätze 1 und 2 bilden den
reich auf der Grundlage des Transferpakets zu
Maßstab für die Feststellung der Vergleichbarkeit
bestimmen. Hiervon kann abgesehen werden,
des zu untersuchenden Geschäftsvorfalls mit
wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass
Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unab-
weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter
hängigen Dritten (Vergleichbarkeitsanalyse); die
noch sonstige Vorteile Gegenstand der Funk-
diesen Geschäftsvorfällen zugrunde liegenden
tionsverlagerung waren. Dies gilt dann, wenn
Verhältnisse sind in entsprechender Anwendung
das übernehmende Unternehmen die überge-
der Sätze 1 und 2 maßgebend, soweit dies mög-
hende Funktion ausschließlich gegenüber dem
lich ist. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum
verlagernden Unternehmen ausübt und das Ent-
Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäfts-
gelt, das für die Ausübung der Funktion und die
vorfalls. Der Fremdvergleichspreis ist grundsätz-
Erbringung der entsprechenden Leistungen an-
lich nach der im Hinblick auf die Vergleich-
zusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode
barkeitsanalyse und die Verfügbarkeit von
zu ermitteln ist.
Werten zu vergleichbaren Geschäftsvorfällen
voneinander unabhängiger Dritter am besten ge- (3c) Die Übertragung oder Überlassung zur
eigneten Verrechnungspreismethode zu bestim- Nutzung eines immateriellen Werts ist zu ver-
men. Unterschiede zwischen den Verhältnissen güten, wenn diese auf der Grundlage einer Ge-
der zum Vergleich herangezogenen Geschäfts- schäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 er-
vorfälle zwischen voneinander unabhängigen folgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung für
Dritten und den dem zu untersuchenden Ge- den Übernehmer, den Nutzenden, den Über-
schäftsvorfall zugrunde liegenden Verhältnissen, tragenden oder den Überlassenden verbunden
die die Anwendung der Verrechnungspreisme- ist. Immaterielle Werte sind Vermögenswerte,
thode beeinflussen können, sind durch sachge- 1. die weder materielle Wirtschaftsgüter oder
rechte Anpassungen zu beseitigen, sofern dies Beteiligungen noch Finanzanlagen sind,
möglich ist; dies gilt nur, wenn dadurch die Ver-
gleichbarkeit erhöht wird. Können keine Ver- 2. die Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein
gleichswerte festgestellt werden, ist für die Be- können, ohne einzeln übertragbar sein zu
stimmung des Fremdvergleichspreises ein hypo- müssen, und
thetischer Fremdvergleich unter Beachtung des 3. die einer Person eine tatsächliche oder recht-
Absatzes 1 Satz 3 aus Sicht des Leistenden und liche Position über diesen Vermögenswert
des jeweiligen Leistungsempfängers anhand vermitteln können.
ökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden Die Feststellung des Eigentums oder der In-
durchzuführen. haberschaft an einem immateriellen Wert, ein-
(3a) Die Anwendung des Fremdvergleichs- schließlich aus einem solchen abgeleiteter Rech-
grundsatzes führt regelmäßig zu einer Bandbreite te, ist Ausgangspunkt für die Bestimmung,
von Werten. Diese Bandbreite ist einzuengen, welchem an dem Geschäftsvorfall beteiligten Un-
wenn nach Anwendung von Absatz 3 Satz 6 ternehmen der Ertrag zusteht, der sich aus jed-
Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben. weder Art der Verwertung dieses immateriellen
Bieten diese Werte selbst keine Anhaltspunkte Werts ergibt. Soweit eine dem Eigentümer oder
für eine bestimmte Einengung, so bleiben aus dem Inhaber des immateriellen Werts nahe-
dieser Bandbreite das Viertel der kleinsten und stehende Person Funktionen im Zusammenhang
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mit der Entwicklung oder Erschaffung, der Ver- 2. der Steuerpflichtige nachweist, dass er bei der
besserung, dem Erhalt, dem Schutz oder jed- Bestimmung des Verrechnungspreises die aus
weder Art der Verwertung des immateriellen der künftigen Entwicklung resultierenden Unsi-
Werts ausübt, hierzu Vermögenswerte einsetzt cherheiten angemessen berücksichtigt hat, oder
oder Risiken übernimmt, sind diese Funktionen 3. im Hinblick auf immaterielle Werte und Vorteile
vom Eigentümer oder Inhaber der nahestehen- Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die
den Person angemessen zu vergüten. Die Finan- zu zahlende Lizenz vom Umsatz oder Gewinn
zierung der Entwicklung oder Erschaffung, des des Lizenznehmers abhängig machen oder für
Erhalts oder des Schutzes eines immateriellen die Höhe der Lizenz Umsatz und Gewinn berück-
Werts ist angemessen zu vergüten und be- sichtigen.“
rechtigt nicht zum Ertrag aus dem finanzierten
immateriellen Wert.“ 3. Dem § 21 wird folgender Absatz 25 angefügt:
„(25) Die §§ 1 und 1a in der am 9. Juni 2021 gel-
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
tenden Fassung sind erstmals für die Einkommen-
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes- raum 2022 anzuwenden.“
rates durch Rechtsverordnung Einzelheiten des
Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Ab- Artikel 6
sätze 1, 3 bis 3c und 5 und Einzelheiten zu Änderung der
dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie Abgabenordnung
Grundsätze zur Bestimmung des Dotations-
kapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Num- Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
mer 4 festzulegen.“ machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 26 des Ge-
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: setzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-
„§ 1a den ist, wird wie folgt geändert:
Preisanpassungsklausel 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 88b wird folgende An-
Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile
gabe eingefügt:
Gegenstand einer Geschäftsbeziehung und weicht
die tatsächliche spätere Gewinnentwicklung erheb- „§ 88c Informationsaustausch über kapital-
lich von der Gewinnerwartung ab, die der Verrech- marktbezogene Gestaltungen“.
nungspreisbestimmung zugrunde lag, ist wider- b) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe
legbar zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des eingefügt:
Geschäftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick
„§ 89a Vorabverständigungsverfahren“.
auf die Verrechnungspreisvereinbarung bestanden
und unabhängige Dritte eine sachgerechte Anpas- c) Die Angabe zu § 178a wird gestrichen.
sungsregelung vereinbart hätten. Wurde eine solche 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Regelung nicht vereinbart und tritt bezogen auf die
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ersten sieben Jahre nach Geschäftsabschluss eine
erhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 1 ein, aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
ist für eine deshalb vorzunehmende Berichtigung durch die Wörter „, sowie Zinsen, die über
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ein angemessener Anpas- die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze
sungsbetrag auf den Verrechnungspreis im achten hinaus nach dem Recht der Europäischen
Jahr nach Geschäftsabschluss der Besteuerung Union auf zu erstattende Steuern zu leisten
zugrunde zu legen. Eine erhebliche Abweichung sind,“ ersetzt.
im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der unter bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnent-
„7. Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7
wicklung zutreffende Fremdvergleichspreis um
sowie den §§ 178 und 337 bis 345,“.
mehr als 20 Prozent von diesem Verrechnungspreis
abweicht. Für die Bestimmung des unter Zugrunde- b) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
legung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutref- „Das Aufkommen der Kosten im Sinne des
fenden Fremdvergleichspreises ist von denselben § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils
Grundsätzen auszugehen wie für die Bestimmung betroffenen Land je zur Hälfte zu.“
des Verrechnungspreises. Eine Anpassung des Ver-
3. Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt:
rechnungspreises ist im Sinne des Satzes 2 ange-
messen, wenn sie dem Unterschiedsbetrag zwi- „§ 88c
schen dem Verrechnungspreis und dem unter Informationsaustausch
Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwick- über kapitalmarktbezogene Gestaltungen
lung zutreffenden Fremdvergleichspreis entspricht.
(1) Finanzbehörden haben Tatsachen, die sie
Eine Anpassung erfolgt insbesondere dann nicht,
dienstlich erfahren haben und aus denen sich nach
wenn
Würdigung der Gesamtumstände Anhaltspunkte
1. der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die für Steuergestaltungen ergeben, die die Erlangung
tatsächliche Entwicklung auf Umständen basiert, eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlas-
die zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls nicht tung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Be-
vorhersehbar waren, oder deutung zum Gegenstand haben, im Einvernehmen
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mit der zuständigen obersten Finanzbehörde oder 2. es wahrscheinlich ist,
der von ihr bestimmten Finanzbehörde dem Bun- a) die Doppelbesteuerung durch das Vorabver-
deszentralamt für Steuern zu übermitteln. Für die ständigungsverfahren zu vermeiden und
Beurteilung der erheblichen Bedeutung ist insbe-
sondere die Höhe des erlangten Steuervorteils b) eine übereinstimmende Abkommensausle-
und die Möglichkeit der Nutzung der Gestaltung gung mit der zuständigen Behörde des ande-
durch andere Schuldner der Kapitalertragsteuer ren Vertragsstaates zu erreichen.
zu berücksichtigen. Die Einleitung setzt eine nach Absatz 7 unanfecht-
bar gewordene Gebührenfestsetzung und die Ent-
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert
richtung der Gebühr voraus. Betrifft ein Sachver-
die ihm von den Finanzbehörden nach Absatz 1
halt mehrere Abkommensberechtigte und kann
übermittelten Informationen und analysiert diese
der Sachverhalt nur einheitlich steuerlich beurteilt
im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestal-
werden, kann das Vorabverständigungsverfahren
tungsmodelle. Benötigt das Bundeszentralamt für
nur von allen betroffenen Abkommensberechtigten
Steuern zur weiteren Aufklärung eines Sachverhal-
gemeinsam beantragt werden; Verfahrenshandlun-
tes ergänzende Informationen von der nach Ab-
gen können in diesen Fällen nur gemeinsam vor-
satz 1 übermittelnden Finanzbehörde, hat diese
genommen werden. Hierfür benennen die Antrag-
dem Bundeszentralamt für Steuern die hierzu er-
steller einen Vertreter. Die Antragsteller bestellen in
forderlichen Informationen auf Ersuchen zu über-
den Fällen des Satzes 4 einen gemeinsamen Emp-
mitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern darf
fangsbevollmächtigten, der ermächtigt ist, für sie
die ihm nach Maßgabe dieser Vorschrift übermittel-
alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang
ten personenbezogenen Daten speichern und ver-
zu nehmen. Ist ein Steuerabzugsverfahren Gegen-
wenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
stand der steuerlichen Beurteilung, kann auch der
nach Satz 1 erforderlich ist.
Abzugsverpflichtete den Antrag auf Einleitung ei-
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be- nes Vorabverständigungsverfahrens stellen. Betrifft
rechtigt, den für die Verwaltung der Kapitalertrag- ein Sachverhalt die steuerliche Beurteilung im Ver-
steuer zuständigen Finanzbehörden seine erlang- hältnis zu mehreren Vertragsstaaten, kann der An-
ten Sachverhaltserkenntnisse zu übermitteln und tragsteller einen zusammengefassten Antrag auf
im dazu erforderlichen Umfang auch personenbe- Einleitung mehrerer Vorabverständigungsverfahren
zogene Daten offenzulegen. Die empfangende Be- stellen.
hörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte (2) Der Antrag nach Absatz 1 hat zu enthalten:
personenbezogene Daten speichern und verwen-
den, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und
diesem Gesetz erforderlich ist. aller anderen Beteiligten,
2. die Bezeichnung der örtlich zuständigen Finanz-
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten behörde sowie die maßgebliche Steuernummer,
durch Finanzbehörden nach Maßgabe der Ab-
sätze 1 bis 3 ist ein Verwaltungsverfahren in Steu- 3. die Identifikationsnummer nach § 139b oder
ersachen im Sinne dieses Gesetzes.“ die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c; wenn die Wirtschafts-Identifikations-
4. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: nummer noch nicht vergeben wurde, die Steu-
„§ 89a ernummer,
4. die betroffenen Vertragsstaaten,
Vorabverständigungsverfahren
5. eine umfassende und in sich abgeschlossene
(1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Darstellung des Sachverhalts einschließlich des
Vermeidung der Doppelbesteuerung, welches ein erwünschten Geltungszeitraums der Vorabver-
Verständigungsverfahren zur Vermeidung der ständigungsvereinbarung,
Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik
6. die Darlegung, weshalb eine Gefahr der Doppel-
Deutschland und einem anderen Staat oder
besteuerung besteht, sowie
Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann die
zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 7. die Erklärung, ob über den zur Beurteilung ge-
Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im Ein- stellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft
vernehmen mit der zuständigen obersten Landes- nach § 89, eine verbindliche Zusage nach § 204,
finanzbehörde oder der von dieser beauftragten eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Ein-
Behörde nach den Bestimmungen dieser Vorschrift kommensteuergesetzes oder in dem anderen
auf Antrag eines Abkommensberechtigten (Antrag- betroffenen Vertragsstaat eine vergleichbare
steller) ein zwischenstaatliches Verfahren über die Auskunft oder Zusage beantragt oder erteilt
steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im wurde.
Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirk- Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen bei-
lichten Sachverhalten für einen bestimmten Gel- zufügen, insbesondere solche, die zur Würdigung
tungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht des Sachverhalts erforderlich sind. Der Antrag ist
überschreiten soll, mit der zuständigen Behörde bei der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates einleiten (Vorabver- schriftlich oder elektronisch zu stellen.
ständigungsverfahren). Satz 1 gilt nur, wenn
(3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obers-
1. die Gefahr einer Doppelbesteuerung bezüglich ten Landesfinanzbehörde unterzeichnet die nach
des bestimmten Sachverhalts besteht und Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Vorabver-
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ständigungsvereinbarung mit dem anderen Ver- satz 1 Satz 1 zuständigen Behörde gegenüber dem
tragsstaat nur, wenn die Vereinbarung mindestens Antragsteller erklären, dass sie an die unterzeich-
unter der Bedingung steht, dass der Antragsteller nete Vorabverständigungsvereinbarung nicht ge-
1. dem Inhalt der Vorabverständigungsvereinba- bunden ist.
rung zustimmt und
(6) Eine unterzeichnete Vorabverständigungs-
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die
vereinbarung kann von der nach Absatz 1 Satz 1
Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbe-
zuständigen Behörde über den bestimmten Gel-
scheide verzichtet, soweit diese die Ergebnisse
tungszeitraum hinaus auf Antrag verlängert wer-
der Vorabverständigungsvereinbarung für den
den. Die Vorabverständigungsvereinbarung kann
bestimmten Geltungszeitraum zutreffend um-
auf Antrag auf Veranlagungszeiträume, die dem
setzen (Rechtsbehelfsverzicht).
Geltungszeitraum der Vereinbarung vorangehen,
Nach der Unterzeichnung teilt die nach Absatz 1 angewendet werden; die Fristen für Verständi-
Satz 1 zuständige Behörde dem Antragsteller den gungsverfahren des jeweils maßgebenden Abkom-
Inhalt der Einigung mit und setzt ihm eine Frist mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind
zur Erfüllung der Bedingungen nach Satz 1. Der zu beachten. Die Sätze 1 und 2 setzen das Einver-
Rechtsbehelfsverzicht des Antragstellers hat mit nehmen mit der zuständigen obersten Landesfi-
gesondertem Schreiben schriftlich oder zur Nieder- nanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten
schrift gegenüber der nach Absatz 1 Satz 1 zustän- Behörde und der zuständigen Behörde des ande-
digen Behörde zu erfolgen. Wird keine Vorabver- ren Vertragsstaates voraus.
ständigungsvereinbarung unterzeichnet, scheitert
das Vorabverständigungsverfahren. Dies ist insbe- (7) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Be-
sondere der Fall, wenn die zuständige Behörde des hörde erhebt für die Bearbeitung eines Antrags
anderen Vertragsstaates ein Verfahren nicht einlei- nach Absatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Gebühren,
tet oder die zuständigen Behörden zu keiner über- die vor Einleitung des Vorabverständigungsverfah-
einstimmenden Abkommensauslegung gelangen. rens oder der Bearbeitung eines Verlängerungsan-
Das Verfahren scheitert auch, wenn der Antragstel- trags festzusetzen sind. Die Einleitung des Vor-
ler die Bedingungen nach Satz 1 nicht fristgemäß abverständigungsverfahrens oder die Bearbeitung
erfüllt. Ein Vorabverständigungsverfahren wird im eines Verlängerungsantrags erfolgt durch die Ver-
Einvernehmen mit der zuständigen obersten Lan- sendung des ersten Schriftsatzes an den anderen
desfinanzbehörde oder der von dieser beauftrag- Vertragsstaat. Die Gebühr ist vom Antragsteller in-
ten Behörde geführt. nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer
(4) Die örtlich zuständige Finanzbehörde ist an Festsetzung zu entrichten. Das Vorabverständi-
die unterzeichnete Vorabverständigungsvereinba- gungsverfahren oder die Bearbeitung eines Ver-
rung nicht gebunden, wenn längerungsantrags wird erst eingeleitet, wenn die
Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und
1. die in der Vorabverständigungsvereinbarung
die Gebühr entrichtet ist. Die Gebühr beträgt
enthaltenen Bedingungen nicht oder nicht mehr
30 000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absat-
erfüllt werden,
zes 1 sowie 15 000 Euro für jeden Verlängerungs-
2. der andere beteiligte Vertragsstaat die Vorab- antrag nach Absatz 6 Satz 1. Sofern es sich bei
verständigungsvereinbarung nicht einhält oder dem Antrag nicht um einen Verrechnungspreisfall
3. die Rechtsvorschriften, auf denen die Vorabver- handelt, beträgt die Gebühr für jeden Antrag ein
ständigungsvereinbarung beruht, aufgehoben Viertel der Gebühren nach Satz 5; Verrechnungs-
oder geändert werden. preisfälle sind Fälle, die die grenzüberschreitende
Gewinnabgrenzung zwischen nahestehenden Per-
Die Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 ob- sonen und die Gewinnzuordnung zu Betriebs-
liegt der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Be- stätten betreffen. Bezieht sich der Antrag auf einen
hörde im Einvernehmen mit der zuständigen obers- Sachverhalt, für dessen steuerliche Beurteilung im
ten Landesfinanzbehörde oder der von dieser Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine koordi-
beauftragten Behörde. Die Bindungswirkung der nierte bilaterale oder multilaterale steuerliche
Vorabverständigungsvereinbarung entfällt in dem Außenprüfung durchgeführt wurde, die zu einem
Zeitpunkt, in dem eine der Voraussetzungen nach übereinstimmend festgestellten Sachverhalt und
Satz 1 vorliegt. zu einer übereinstimmenden steuerlichen Würdi-
(5) Steht der Vorabverständigungsvereinbarung gung geführt hat, wird die Gebühr um 75 Prozent
eine bereits erteilte verbindliche Auskunft nach reduziert. Sofern die Summe der von dem Vorab-
§ 89, eine bereits erteilte verbindliche Zusage nach verständigungsverfahren erfassten Geschäftsvor-
§ 204 oder eine Anrufungsauskunft nach § 42e des fälle eines Verrechnungspreisfalls die Beträge des
Einkommensteuergesetzes entgegen, kann die § 6 Absatz 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsauf-
nach § 131 Absatz 4 zuständige Finanzbehörde zeichnungs-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I
im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zu- S. 2367) voraussichtlich nicht überschreitet, be-
ständigen Behörde die verbindliche Auskunft, die trägt die Gebühr 10 000 Euro für jeden Antrag im
verbindliche Zusage oder die Anrufungsauskunft Sinne des Absatzes 1 und 7 500 Euro für jeden An-
widerrufen. Erfolgt kein Widerruf nach Satz 1 und trag nach Absatz 6 Satz 1. In den Fällen des Ab-
wurde bereits eine Vorabverständigungsverein- satzes 1 Satz 4 und 6 liegt ein Antrag vor, für den
barung unterzeichnet, kann die örtlich zuständige nur eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten ist.
Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach Ab- In den Fällen des Absatzes 1 Satz 8 ist für jedes
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1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Vorabverständigungsverfahren eine gesonderte Artikel 7
Gebühr festzusetzen und zu entrichten. Änderung des
(8) Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Absatz 1 Satz 1 vor Bekanntgabe der Gebühren- Artikel 97 § 34 des Einführungsgesetzes zur Abga-
festsetzung zurück, kann von einer Gebührenfest- benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
setzung abgesehen werden. Wird der Antrag 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
zurückgenommen oder abgelehnt, wird eine zu vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 237) geändert wor-
diesem Zeitpunkt unanfechtbar festgesetzte Ge- den ist, wird wie folgt gefasst:
bühr nicht erstattet; dies gilt auch im Fall des
Scheiterns des Vorabverständigungsverfahrens.“ „§ 34
5. § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt Vorabverständigungsverfahren
gefasst: § 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021
„1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Ab- geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwen-
satz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von den, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen
mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder“. Behörde eingegangen sind. § 178a der Abgabenord-
nung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember
6. § 152 wird wie folgt geändert: 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzu-
a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: wenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Be-
hörde eingegangen sind.“
„4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueran-
meldungen, bei Anmeldungen von Umsatz- Artikel 8
steuer-Sondervorauszahlungen nach § 48
Änderung des
Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungs- Finanzverwaltungsgesetzes
verordnung sowie bei jährlich abzugeben-
den Versicherungsteuer- und Feuerschutz- § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
steueranmeldungen.“ der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist,
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt. 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
das Wort „und“ ersetzt. „2. die Erstattung von Kapitalertragsteuer und
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a
des Einkommensteuergesetzes erhobener
„5. Anmeldungen der Umsatzsteuer-Son- Steuer an beschränkt Steuerpflichtige, soweit
dervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 die Einkommensteuer oder die Körperschaft-
der Umsatzsteuer-Durchführungsver- steuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist
ordnung.“ und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf
§ 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergeset-
7. § 175a wird wie folgt geändert:
zes beruht;“.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Umsetzung“ b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „vom
die Wörter „einer Vorabverständigungsvereinba- 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der je-
rung nach § 89a,“ eingefügt. weils geltenden Fassung“ die Wörter „und bei
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schieds- der Durchführung von Vorabverständigungsver-
spruchs“ die Wörter „oder der einvernehmlichen fahren nach § 89a der Abgabenordnung“ einge-
rückwirkenden Anwendung einer Vorabverstän- fügt.
digungsvereinbarung“ eingefügt. c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a
8. § 178a wird aufgehoben. eingefügt:
„14a. die Sammlung, Auswertung und Bereit-
9. In § 251 Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern stellung der Daten, die nach den §§ 45b
„gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu und 45c des Einkommensteuergesetzes
vollstrecken“ die Wörter „sowie des § 71 des Un- in den dort genannten Fällen zu übermit-
ternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs- teln sind; das Bundeszentralamt für Steu-
gesetzes“ eingefügt. ern unterrichtet die Finanzbehörden der
10. Nach § 354 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b Länder über die Ergebnisse der Datenaus-
eingefügt: wertung und stellt den Finanzbehörden
der Länder Daten für die Verwendung in
„(1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann Besteuerungsverfahren zur Verfügung;“.
bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet
werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine d) Nach Nummer 28a wird folgende Nummer 28b
Verständigungsvereinbarung oder ein Schieds- eingefügt:
spruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutref- „28b. die Unterstützung der Finanzbehörden der
fend umgesetzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Num- Länder bei der Ermittlung von Steuer-
mer 2 bleibt unberührt.“ gestaltungen, die die Erlangung eines
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Steuervorteils aus der Erhebung oder Ent- Grund des § 50c Absatz 2 des Gesetzes nicht oder
lastung von Kapitalertragsteuer mit länder- nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.“
übergreifender, internationaler oder erheb-
3. § 84 Absatz 3g wird wie folgt geändert:
licher Bedeutung zum Gegenstand haben;
das Bundeszentralamt für Steuern hat zur a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfür
erforderlichen Informationen zu sammeln „§ 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des
und auszuwerten und die Behörden der Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist
Länder über die sie betreffenden Informa- erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 an-
tionen zu unterrichten;“. zuwenden.“
e) Nummer 39 wird aufgehoben. b) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
2. In Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe „28a“ „Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist
ein Komma und die Angabe „28b“ eingefügt und § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Ab-
wird die Angabe „45“ durch die Angabe „46“ er- satz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht weiter
setzt. anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65
Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1
Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt.“
Weitere Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 11
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzverwal- Änderung des
tungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge- Umsatzsteuergesetzes
setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
„3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehr- kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
steuern gegenüber internationalen Organisationen, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, aus- vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,
ländischen Missionen, berufskonsularischen Ver- wird wie folgt geändert:
tretungen und deren Mitgliedern auf Grund völker-
1. In § 27 Absatz 32 wird die Angabe „Artikels 8“ durch
rechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetz-
die Angabe „Artikels 11“ ersetzt.
licher Regelung nach näherer Weisung des Bun-
desministeriums der Finanzen sowie die Durch- 2. § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
führung des Besteuerungsverfahrens nach § 18
Absatz 5a des Umsatzsteuergesetzes einschließ- „Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer
lich der damit im Zusammenhang stehenden Tätig- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke
keiten für ausländische Missionen, berufskonsula- der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom
rische Vertretungen und deren Mitglieder;“. 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Ver-
waltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf
dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom
Artikel 10
12.10.2010, S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle,
Änderung der für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in sowie für Übermittlungen an das Statistische Bun-
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 desamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset- an das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Ver-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert vollständigung der Daten nach § 3 Absatz 1 Num-
worden ist, wird wie folgt geändert: mer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet
werden.“
1. § 65 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger Artikel 12
als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,
Änderung des
a) durch eine Bescheinigung oder einen Be- Zweiten Familienentlastungsgesetzes
scheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Be- In Artikel 2 Nummer 2 des Zweiten Familienent-
hörde oder, lastungsgesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2616) wird die Angabe „9 696 Euro“ durch die An-
b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach
gabe „9 744 Euro“ ersetzt.
den gesetzlichen Vorschriften Renten oder
andere laufende Bezüge zustehen, durch
den Rentenbescheid oder den die anderen Artikel 13
laufenden Bezüge nachweisenden Be- Änderung des
scheid.“ Biersteuergesetzes
2. § 73e Satz 3 wird wie folgt gefasst: Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
„Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 201 der Ver-
auf Grund des § 50a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
Satz 1 des Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder auf worden ist, wird wie folgt geändert:
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1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
1. § 2 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach den
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Absätzen 2 bis 4“ durch die Wörter „nach den
fügt: Absätzen 1a bis 4“ ersetzt.
„(1a) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich 2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2
der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum Absatz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a
31. Dezember 2022 für im Brauverfahren herge- bis 5“ ersetzt.
stelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit
einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als Artikel 14
200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl
gleichmäßig Änderung der
1. auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von Biersteuerverordnung
40 000 hl, In § 31 Absatz 3 der Biersteuerverordnung vom
2. auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt
20 000 hl, durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Dezem-
3. auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von ber 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden
10 000 hl, die Wörter „nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die
Wörter „nach § 2 Absatz 1a und 2 des Gesetzes“ er-
4. auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von setzt.
5 000 hl.
Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen Artikel 15
5 000 hl und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen
Tausendern. Die Stufe zwischen 5 000 hl und Inkrafttreten
6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
Jahreserzeugung. Bis einschließlich 5 000 hl
sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent
unverändert. Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entspre- (2) Die Artikel 13 und 14 treten mit Wirkung vom
chend.“ 1. Januar 2021 in Kraft.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „er- (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
mäßigt sich der Steuersatz“ die Wörter „ab dem
1. Januar 2023“ eingefügt. (4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1275
Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 2. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Außenwirtschaftsgesetzes
„1. die mit dem Erwerb verbundenen
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
Stimmrechte auszuüben,“.
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
worden ist, wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe Energie kann anordnen, dass über Satz 1
eingefügt: Nummer 3 hinaus bestimmte unterneh-
mensbezogene Informationen, einschließ-
„Teil 4 Schlussvorschriften“. lich elektronisch oder auf sonstige Weise
b) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe gespeicherter Daten, des inländischen Un-
eingefügt: ternehmens als bedeutsam
„§ 30 Anwendung unmittelbar geltender Vor- 1. für die wesentlichen Sicherheitsinteres-
schriften der Europäischen Union“. sen der Bundesrepublik Deutschland,
c) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden die 2. für die öffentliche Ordnung oder Sicher-
Angaben zu den §§ 31 und 32. heit
2. Dem § 2 Absatz 25 wird folgender Satz angefügt: a) der Bundesrepublik Deutschland,
„Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, b) eines anderen Mitgliedstaates der Eu-
dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vor- ropäischen Union oder
schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund die- c) in Bezug auf Projekte oder Programme
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als von Unionsinteresse im Sinne von Arti-
Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt.“ kel 8 der Verordnung (EU) 2019/452
3. § 12 wird wie folgt geändert: gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 4 Ab- vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes
satz 2“ die Wörter „und § 30 Absatz 2“ und nach im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern.“
den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
und Energie“ ein Komma und die Wörter „im
„(5) Durch Rechtsverordnung können
Falle des § 4 Absatz 2“ eingefügt.
1. Ausnahmen von Absatz 3, insbesondere für
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „aufgeho- schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den
ben hat“ ein Komma und die Wörter „und auf Erwerb, bei denen die unmittelbare oder mit-
Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2“ ein- telbare Beteiligung an einem inländischen
gefügt. Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäfts
4. Nach § 14a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die
gefügt: in andere zum Handel an einer Börse oder an
„(1a) Im Fall eines Angebots im Sinne des Wert- einem ähnlichen Markt zugelassene Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt papiere konvertierbar sind, über eine Börse
die Frist nach Satz 1 Nummer 1 mit dem Erlangen erworben wird, geregelt werden,
der Kenntnis von der Veröffentlichung der Ent- 2. für den Fall der Untersagung eines Erwerbs
scheidung zur Abgabe des Angebots.“ geregelt werden, dass der Vollzug schuld-
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1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
rechtlicher Rechtsgeschäfte über den Erwerb gie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengeset-
rückgängig zu machen ist, insbesondere zes sind für individuell zurechenbare öffentliche
Stimmrechtsanteile, die auf Grund von Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft
Rechtsgeschäften im Sinne der Nummer 1 er- und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft
worben worden sind, innerhalb eines be- und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder
stimmten Zeitraums wieder zu veräußern sind. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können fer- verordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu
ner geregelt werden, regeln.“
1. die Untersagung oder die Einschränkung der 9. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:
Ausübung von Stimmrechten, „Teil 4
2. die Untersagung oder die Einschränkung des Schlussvorschriften“.
Überlassens oder des anderweitigen Offenle-
gens unternehmensbezogener Informationen 10. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 „§ 30
oder 4 unmittelbar oder mittelbar an einen
Anwendung
Erwerber,
unmittelbar geltender
3. die Übergabe von Stimmrechtsanteilen an Vorschriften der Europäischen Union
einen Treuhänder,
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes
soweit dies erforderlich ist, um die ordnungs- oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
gemäße Durchführung eines Prüfverfahrens oder nen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift)
die Wirksamkeit einer Untersagung zu gewähr- genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden
leisten.“ Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften
6. § 18 wird wie folgt geändert: oder der Europäischen Union aufgehoben oder für
a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst: nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 18 und 19,
„(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Nichtanwendung begangen worden sind, die bis
1. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abwei-
Stimmrecht ausübt, chend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches
2. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-
oder 4 eine dort genannte Information über- nungswidrigkeiten weiter anwendbar.
lässt oder offenlegt oder (2) Durch Rechtsverordnung kann in einer inner-
3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 staatlichen Vorschrift der Verweis auf eine Vor-
Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 schrift in einem Rechtsakt
oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung 1. der Europäischen Gemeinschaften oder der
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung Europäischen Union geändert werden, soweit
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord- es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vor-
nung für einen bestimmten Tatbestand auf schrift erforderlich ist,
diese Strafvorschrift verweist.“
2. der Europäischen Gemeinschaften oder der
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Verordnung (EG) Europäischen Union, die durch eine inhalts-
Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, gleiche Vorschrift der Europäischen Union er-
S. 39)“ durch die Wörter „Durchführungsverord- setzt worden ist, durch den Verweis auf die
nung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 ersetzende Vorschrift angepasst werden.“
(ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38)“ ersetzt.
11. Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
und 32.
„(ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1)“ die Wörter
„, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
Artikel 2
(EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl.
L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist,“ Änderung des Gesetzes
eingefügt. über die Kontrolle von Kriegswaffen
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern § 28 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
„(ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1; L 224 vom waffen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.8.2009, S. 21)“ die Wörter „, die zuletzt durch 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/2171 vom 16. Dezem- Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
ber 2020 (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 4) S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist,“ eingefügt.
7. In § 23 Absatz 6b Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 28
„§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ die Angabe „und 4a“ Gebühren
eingefügt.
In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bun-
8. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt: desministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22
„(3) In einer Besonderen Gebührenverordnung Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für indivi-
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener- duell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bun-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1277
desministeriums für Wirtschaft und Energie und des Artikel 3
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach
Inkrafttreten
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
1. Januar 2023 zu regeln.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Zweites Gesetz
zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes*
Vom 2. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Teil 3
Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette
Artikel 1
Kapitel 1
Änderung des
Agrarmarktstrukturgesetzes Unlautere Handelspraktiken
in der Lebensmittellieferkette
Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- Abschnitt 1
zes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425) geändert Unlautere Handelspraktiken
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Anwendungsbereich
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge- § 11 Zahlungsfristen
fasst: § 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht ver-
kaufter Erzeugnisse
„Gesetz § 13 Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des
zur Stärkung der Organisationen Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeug-
und Lieferketten im Agrarbereich“. nissen
§ 14 Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen
2. Die Kurzbezeichnung und die Abkürzung des Ge- für die Lagerung von Erzeugnissen
setzes werden wie folgt gefasst: § 15 Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung
„Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz § 16 Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den
Lieferanten
(AgrarOLkG)“.
§ 17 Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe
3. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: für die Listung von Erzeugnissen
§ 18 Androhung von Vergeltungsmaßnahmen
„Teil 1
§ 19 Bestätigung des Vertragsinhalts
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken
§ 1 Anwendungsbereich § 21 Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung
§ 2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 22 Wirksamkeit des Vertrages
§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung § 23 Verbot der unlauteren Handelspraktiken
§ 24 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen
Teil 2
Agrarorganisationen Abschnitt 2
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Beschwerderecht des
Verordnungsermächtigungen Lieferanten; alternative Streitbeilegung
§ 5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigun-
gen § 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung
§ 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 26 Vertrauliche Behandlung von Informationen
§ 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer § 27 Vereinbarung über alternative Streitbeilegung
Ungleichgewichte auf den Märkten; Verordnungs-
ermächtigung Abschnitt 3
§ 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächti-
gungen Befugnisse und
§ 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
§ 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verord-
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) nungsermächtigung
2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April § 29 Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde
2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen § 30 Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden
zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungs-
kette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59). § 31 Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1279
Abschnitt 4 bb) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
Gerichtsverfahren gestrichen.
Unterabschnitt 1 cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen „2. die Freistellung vom Kartellverbot von
§ 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit Agrarorganisationen einschließlich im
§ 33 Aufschiebende Wirkung Unionsrecht geregelter Organisationen
§ 34 Frist und Form und Verbände, die mit Agrarorganisatio-
§ 35 Beteiligtenfähigkeit nen vergleichbar sind,“.
§ 36 Verfahrensbeteiligte dd) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-
§ 37 Anwaltszwang gefügt:
§ 38 Mündliche Verhandlung „3. das Verbot bestimmter unlauterer Han-
§ 39 Untersuchungsgrundsatz delspraktiken in Geschäftsbeziehungen
§ 40 Gerichtsentscheidung zwischen Käufern und Lieferanten in
§ 41 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches der Lebensmittellieferkette sowie
Gehör
§ 42 Akteneinsicht 4. die Gestaltung von Vertragsbeziehungen
§ 43 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs- zwischen Erzeugern und Verarbeitern
gesetzes und der Zivilprozessordnung von Agrarerzeugnissen.“
§ 44 Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe b) Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 45 Nichtzulassungsbeschwerde
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
§ 46 Revisionsberechtigte, Form und Frist
§ 47 Kostentragung und Kostenfestsetzung d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absatz 2
Nummer 2“ werden durch die Wörter „Absatz 1
Unterabschnitt 2 Nummer 2“ ersetzt.
Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen 6. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 48 Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Bußgeldverfahren Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
§ 49 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gericht-
lichen Verfahren b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 50 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof „(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden
§ 51 Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe- Begriffsbestimmungen:
scheid
1. Agrarerzeugnis ist
§ 52 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
a) ein im Wege der Urerzeugung gewonne-
Kapitel 2 nes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrar-
Vertragsbeziehungen urerzeugnis) oder
zwischen Erzeugern und b) ein Erzeugnis, das aus einem Agrar-
Verarbeitern von Agrarerzeugnissen urerzeugnis durch Bearbeitung oder
§ 53 Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Er- Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverar-
zeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; beitungserzeugnis),
Verordnungsermächtigung
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I
Teil 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Überwachung, Sanktionen,
Europäischen Union angeführt ist;
Verordnungsermächtigungen, 2. Fischereierzeugnis ist
Übergangsvorschriften, Evaluierung
a) ein durch Fischerei oder Aquakultur ge-
§ 54 Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächti- wonnenes Erzeugnis der Fischerei (Fische-
gung
reiurerzeugnis) oder
§ 55 Bußgeldvorschriften
§ 56 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen b) ein Erzeugnis, das aus einem Fischerei-
§ 57 Verkündung von Rechtsverordnungen urerzeugnis durch Bearbeitung oder
§ 58 Übergangsbestimmungen Verarbeitung gewonnen wird (Fischerei-
§ 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handels- verarbeitungserzeugnis),
praktiken“. soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I
4. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: des Vertrages über die Arbeitsweise der
„Teil 1 Europäischen Union angeführt ist;
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“. 3. Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel,
das aus mindestens einem Agrar- oder
5. § 1 wird wie folgt geändert: Fischereierzeugnis hergestellt worden ist,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einschließlich Getränken auf Wasserbasis, bei
aa) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort deren Herstellung mindestens ein Agrar- oder
„regelt“ die Wörter „in Umsetzung und Fischereierzeugnis verwendet worden ist;
Durchführung der Rechtsakte der Europä- 4. verderbliche Agrar-, Fischerei- und Lebens-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen mittelerzeugnisse sind solche Agrar-, Fische-
Union (Unionsrecht)“ eingefügt. rei- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen
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1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
auf Grund ihrer Beschaffenheit oder auf b) In Absatz 1 werden die Wörter „des in § 1 Ab-
Grund ihrer Verarbeitungsstufe davon auszu- satz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3
gehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisa-
nach der Ernte oder der Erzeugung, jeweils tionenrecht)“ durch die Wörter „des in § 1 Ab-
ohne Berücksichtigung etwaiger Schutzmaß- satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2
nahmen, oder innerhalb von 30 Tagen nach oder 3, genannten Unionsrechts“ ersetzt.
der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf ge- c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
eignet sind; fügt:
5. Käufer ist
„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
a) jede natürliche oder juristische Person, die durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ein- des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt für
schließlich Gruppen natürlicher oder juris- Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)
tischer Personen wie Zusammenschlüsse als zuständige Stelle zu bestimmen.
von Erzeugern und Vereinigungen solcher
(4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die
Zusammenschlüsse,
Durchsetzung der Vorschriften des Teils 3 Kapi-
b) jede Behörde in der Europäischen Union, tel 1 Abschnitt 1, sofern der Lieferant oder der
die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel- Käufer oder beide in Deutschland niedergelas-
erzeugnisse gegen Entgelt erwirbt, unabhän- sen ist oder sind (Durchsetzungsbehörde).“
gig davon, ob dem Erwerbsvorgang ein Kauf- 8. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
vertrag zugrunde liegt;
„Teil 2
6. Behörden sind
Agrarorganisationen“.
a) Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
9. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Zusammenschlüsse aus mindestens zwei
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
Wort „Verordnungsermächtigungen“ angefügt.
7. Lieferant ist
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
a) jeder Erzeuger eines Agrar- oder Fische- fügt:
reierzeugnisses,
„(2) Um besonderen regionalen Gegebenhei-
b) jede sonstige natürliche oder juristische ten Rechnung zu tragen, kann
Person,
1. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-
c) jede Mehrheit von Personen gemäß Buch- mer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Bran-
stabe a oder Buchstabe b, insbesondere chenverbände, die Erzeugnisse aus dem
jeder Zusammenschluss von Erzeugern Weinbereich betreffen, die in Anhang I des
und jede Vereinigung solcher Zusammen- Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
schlüsse, ischen Union angeführt sind, auf die Landes-
der oder die Agrar-, Fischerei- oder Lebens- regierungen übertragen werden und
mittelerzeugnisse gegen Entgelt veräußert, 2. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-
unabhängig davon, ob dem Veräußerungs- mer 2 Buchstabe c und d Doppelbuch-
vorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt.“ stabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder teilweise auf die Landesregierungen
übertragen werden.
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst: Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf oberste Lan-
„Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein
desbehörden übertragen.“
nicht in Anhang I des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ange- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
führtes Agrarerzeugnis ein Agrarerzeugnis sätze 3 und 4.
im Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes, so- 10. § 4a wird § 5 und der Überschrift werden ein
weit“. Semikolon sowie das Wort „Verordnungsermäch-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „dieses Ge- tigungen“ angefügt.
setz“ durch die Wörter „Teil 2 dieses Geset- 11. § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
zes“ ersetzt.
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
d) In Absatz 3 werden die Wörter „dieses Gesetz Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 Num-
mer 2“ durch die Wörter „Teil 2 dieses Gesetzes b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Agrarorgani-
auf nicht in Anhang I des Vertrages über die Ar- sationenrecht“ durch die Wörter „in § 1 Absatz 1
beitsweise der Europäischen Union angeführte Nummer 1, auch in Verbindung mit den Absät-
Agrarerzeugnisse“ ersetzt. zen 2 oder 3, genannten Unionsrecht, dem Teil 2
dieses Gesetzes und den auf Grund dieses
7. § 3 wird wie folgt geändert: Gesetzes in Bezug auf Agrarorganisationen
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das erlassenen Rechtsverordnungen (Agrarorgani-
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. sationenrecht)“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1281
12. § 5a wird § 7 und der Überschrift werden ein Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen
Semikolon und das Wort „Verordnungsermäch- Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des
tigung“ angefügt. Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
13. § 6 wird § 8 und wird wie folgt geändert: sen und eines funktionierenden Wettbewerbs ver-
öffentlichen.“
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigungen“ angefügt. 16. Nach § 9 wird folgender Teil 3 eingefügt:
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „Teil 3
„(5) Das Bundesministerium wird ferner Geschäftsbeziehungen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der in der Lebensmittellieferkette
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bun-
desanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Kapitel 1
Agrarorganisationenregisters zu bestimmen. Unlautere Handelspraktiken
Macht das Bundesministerium von der Ermäch- in der Lebensmittellieferkette
tigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundes-
anstalt die erforderlichen Registerdaten von der Abschnitt 1
in Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. In
Unlautere Handelspraktiken
Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann das Ver-
fahren zur Übermittlung der Registerdaten näher
§ 10
geregelt werden.“
Anwendungsbereich
14. § 6a wird § 53 und wird wie folgt geändert:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Ag-
a) Der Überschrift werden die Wörter „von Agrar-
rar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen
erzeugnissen; Verordnungsermächtigung“ an-
durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz von
gefügt.
höchstens 350 000 000 Euro haben, an
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach 2 000 000 Euro haben, sofern ihr Jahresumsatz
dem Wort „Verarbeitern“ die Wörter „von höher ist als der des Lieferanten, wobei fol-
Agrarerzeugnissen“ eingefügt. gende Pauschalierungen gelten:
bb) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri- Jahresumsatz Jahresumsatz
chen. Stufe des Lieferanten des Käufers
cc) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ ange- 1 bis 2 000 000 Euro über
fügt. 2 000 000 Euro
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
2 über 2 000 000 Euro über
eingefügt:
bis 10 000 000 Euro 10 000 000 Euro
„3. die Pflicht des Erzeugers oder des Ver-
arbeiters von Agrarerzeugnissen, auf 3 über 10 000 000 Euro über
Aufforderung oder in einem Antragsver- bis 50 000 000 Euro 50 000 000 Euro
fahren den Vertrag und andere Unter- 4 über 50 000 000 Euro über
lagen, die zur Beurteilung des Vertrags- bis 150 000 000 Euro 150 000 000 Euro
verhältnisses von Bedeutung sind, der
zuständigen Stelle vorzulegen,“. 5 über über
150 000 000 Euro 350 000 000 Euro
c) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 wird bis 350 000 000 Euro
jeweils das Wort „Erzeugnissektors“ durch das
Wort „Agrarerzeugnissektors“ ersetzt. oder
15. Nach dem neuen § 8 wird folgender § 9 eingefügt: 2. Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,
„§ 9 sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien
Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Dieser Ab-
(1) Die zuständigen Stellen können Daten, die schnitt gilt darüber hinaus bis zum 1. Mai 2025 auch
sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwa- für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten
sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauproduk-
chung gewonnen haben, den folgenden Stellen mit-
teilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen ten einschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die
des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist: einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment
in Deutschland von höchstens 4 000 000 000 Euro
1. anderen zuständigen Stellen desselben Landes, haben, an Käufer, wenn der gesamte Jahresumsatz
2. den zuständigen Stellen anderer Länder, des Lieferanten nicht mehr als 20 Prozent des ge-
3. den zuständigen Stellen des Bundes, samten Jahresumsatzes des Käufers beträgt. Eine
Verlängerung dieser Frist durch den Deutschen
4. den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten Bundestag bleibt dem Ergebnis der Evaluierung
der Europäischen Union und nach § 59 vorbehalten.
5. den Organen der Europäischen Union. (2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der
(2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bun- Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt
des, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und
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Käufer nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs 30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden
zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai Fristbeginn leistet.
2003 betreffend die Definition der Kleinstunterneh-
men sowie der kleinen und mittleren Unternehmen § 12
(2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
Vereinbarung über das
in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen.
Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse
Der Jahresumsatz ist im Einklang mit Artikel 4 Ab-
satz 1 Satz 1 des Anhangs zu der Empfehlung Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
2003/361/EG auf Jahresbasis zu berechnen; hierzu sam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-,
ist der letzte Rechnungsabschluss heranzuziehen. Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den
Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er
(3) Lieferant und Käufer sind in den Vertrags- dem Lieferanten Folgendes bezahlt:
verhandlungen einander zur Auskunft darüber
verpflichtet, welcher Stufe gemäß der Tabelle in 1. den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse
Absatz 1 Nummer 1 ihr jeweiliger Jahresumsatz zu- und
zuordnen ist, oder, wenn die Voraussetzungen 2. die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse,
nach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erfüllt sind, soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar
wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz ist. sind.
§ 11 § 13
Vereinbarung einer
Zahlungsfristen
kurzfristigen Beendigung des Vertrages
(1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen
§ 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. sam vereinbaren, dass er den Vertrag über den
(2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder
Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb Lebensmittelerzeugnissen so kurzfristig beenden
der folgenden Fristen zu leisten: oder einzelne Lieferungen so kurzfristig abbestel-
len kann, dass der Lieferant nach vernünftigem
1. für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebens- Ermessen keine alternative Vermarktungs- oder
mittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse
der Lieferung, mehr haben wird. Eine Beendigung des Vertrages
oder die Abbestellung einer Lieferung, die weniger
2. für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel- als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin er-
erzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der folgt, ist immer als kurzfristig im Sinne des Satzes 1
Lieferung. anzusehen.
Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so
beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des ver- § 14
einbarten Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen Vereinbarung von
Monat nach der ersten Lieferung. Käufer und Lie- Zahlungen oder Preisnachlässen
ferant können vereinbaren, dass abweichend von für die Lagerung von Erzeugnissen
Satz 1 der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an die Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
Stelle des Zeitpunkts der Lieferung oder des Ab- sam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den
laufs des Lieferzeitraums tritt. Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fi-
scherei- oder Lebensmittelerzeugnisse beim Käu-
(3) Absatz 2 gilt nicht für fer durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt.
1. Preiselemente, die Gegenstand von Wertauftei-
§ 15
lungsklauseln sind, und
Vereinbarung über
2. Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms einseitige Vertragsänderung
gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013. Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
sam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über
(4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zah- die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebens-
lungsfristen können nicht vereinbart werden. mittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach auf
denen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Ab- 1. die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den
satz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist. Zeitpunkt oder den Umfang der Lieferung,
(5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen 2. die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,
Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine
3. die Zahlungsbedingungen,
Behörde ist.
4. die Preise,
(6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner 5. die Lagerung der Erzeugnisse,
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 6. die Listung der Erzeugnisse,
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7. die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich § 19
Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnach-
Bestätigung des Vertragsinhalts
lässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie
der Bereitstellung auf dem Markt, oder Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen
den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefer-
8. die Kostenregelung für das Einrichten der
vertrages oder einer diesem zugrunde liegenden
Räumlichkeiten des Käufers, in denen die Er-
mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in
zeugnisse des Lieferanten verkauft werden.
Textform zu bestätigen. Satz 1 gilt auch für münd-
lich geschlossene Nebenabreden zu einem Ver-
§ 16 trag. Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde
Vereinbarung über liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach
die Kostenübernahme durch den Lieferanten Satz 1 bestätigt werden, wenn
(1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht 1. der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist,
wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten dem der Lieferant angehört, und
zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschul-
2. dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Er-
den des Lieferanten entstehen durch
zeugerzusammenschlusses geltenden Bestim-
1. eine Qualitätsminderung oder vollständige Qua- mungen zugrunde liegen.
litätseinbuße der Agrar-, Fischerei- oder Lebens-
mittelerzeugnisse, die eingetreten ist, nachdem § 20
die Lieferung dem Käufer übergeben worden ist,
oder Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken
2. die Bearbeitung von Kundenbeschwerden beim (1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen
Käufer, die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmit- oder Preisnachlässen vom Lieferanten für
telerzeugnisse des Lieferanten betreffen. 1. die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei-
(2) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markt-
wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten einführung,
zu tragen hat, die in keinem spezifischen Zusam- 2. die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fische-
menhang mit dem Verkauf der Agrar-, Fischerei- rei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließ-
oder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten lich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preis-
stehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für nachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen
unternehmerische Entscheidungen des Käufers, sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
die dieser typischerweise unabhängig von seinen
Lieferanten trifft, und Kosten, die durch ein Fehl- 3. das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die
verhalten des Personals des Käufers verursacht Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,
werden. ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik
wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch
§ 17 unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und
Vereinbarung über Lieferant vereinbart.
Zahlungen oder Preisnachlässe (2) Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im
für die Listung von Erzeugnissen Rahmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absat-
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk- zes 1 Nummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der
sam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzei-
Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-, tig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Aktionszeitraum und eine Schätzung der Menge
Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. Satz 1 gilt der Erzeugnisse mitzuteilen, die zu dem niedrige-
nicht für die Kosten, die für die Listung bei der ren Preis bestellt werden soll. Erfüllt der Käufer
Markteinführung von Erzeugnissen entstehen. seine vertragliche Pflicht zur Unterrichtung des
Lieferanten nicht, kann er den vereinbarten Preis-
§ 18 nachlass nicht verlangen.
Androhung von Vergeltungsmaßnahmen § 21
Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergel- Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung
tungsmaßnahmen geschäftlicher Art androhen
oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach
ergreifen, wenn der Lieferant § 20 Absatz 1 zwischen Käufer und Lieferant ver-
einbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der
1. seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte
Käufer folgende Informationen in Textform über-
geltend macht, einschließlich der Ausübung
mittelt:
seines Beschwerderechts nach § 25, oder
1. eine Schätzung
2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließ-
lich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit a) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und
der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der
Untersuchung von Amts wegen. Einheiten oder,
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b) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a denn, der Käufer hat ein Recht, die Leistung zu
nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen verweigern,
und Preisnachlässe insgesamt sowie
3. bei Zurückschicken der nicht verkauften Agrar-,
2. eine begründete Kostenschätzung. Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse den
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu geschuldeten Kaufpreis oder die Beseitigungs-
Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen. kosten entgegen § 12 nicht bezahlt,
4. einzelne Leistungen aus einem Vertrag über den
§ 22 Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder
Wirksamkeit des Vertrages Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurz-
fristig abbestellt,
(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirk-
samkeit von Verträgen und Vertragsbestimmun- 5. von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf
gen, insbesondere die §§ 134, 138 und 305 bis die er keinen Anspruch hat, weil sie nach § 14,
310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch § 15, § 16 oder § 17 Satz 1 nicht wirksam ver-
die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt. einbart werden können oder weil es an einer kla-
(2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der ren, eindeutigen und wirksamen Vereinbarung
§§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirk- nach § 20 fehlt,
sam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. So- 6. entgegen § 18 dem Lieferanten Vergeltungs-
weit die Vertragsbestimmungen auf Grund der maßnahmen geschäftlicher Art androht oder
§§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten
der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen ergreift,
Vorschriften.
7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2
nicht erteilt,
§ 23
Verbot der unlauteren Handelspraktiken 8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnach-
lässe oder eine Kostenschätzung nach § 21
Die Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleich- nicht zur Verfügung stellt oder
gewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferan-
ten durch unlautere Handelspraktiken des Käufers 9. Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten entgegen
ist verboten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-
Ungleichgewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich geheimnissen erlangt, nutzt oder offenlegt.
vor, wenn der Käufer
§ 24
1. Vertragsbedingungen verwendet, die
a) längere als die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Num- Anwendbarkeit des Gesetzes
mer 1 oder 2 genannten Zahlungsfristen vor- gegen Wettbewerbsbeschränkungen
sehen, Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-
b) das Zurückschicken nicht verkaufter Agrar-, bewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse ohne und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder, beschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse
soweit die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmit- und Zuständigkeiten des Bundeskartellamts blei-
telerzeugnisse nicht mehr verwendbar sind, ben unberührt.
ohne die Zahlung der Kosten der Beseitigung
vorsehen, das nach § 12 nicht wirksam ver- Abschnitt 2
einbart werden kann, Beschwerderecht des
c) Fristen für die Beendigung des Vertrages Lieferanten; alternative Streitbeilegung
oder die Abbestellung von Lieferungen vor-
sehen, die nach § 13 nicht wirksam verein- § 25
bart werden können,
Beschwerde; Verordnungsermächtigung
d) eine Beteiligung an den Lagerkosten vorse-
hen, die nach § 14 nicht wirksam vereinbart (1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungs-
werden kann, behörde können unbeschadet anderweitiger
Rechtsbehelfe einlegen:
e) Rechte zur Änderung des Vertrages durch
den Käufer vorsehen, die nach § 15 nicht 1. der Lieferant;
wirksam vereinbart werden können, 2. folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zu-
f) eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den sammenschlüsse:
Lieferanten vorsehen, die nach § 16 nicht a) eine wirtschaftliche Vereinigung von Liefe-
wirksam vereinbart werden kann oder ranten, deren Mitglied der Lieferant ist, oder
g) eine Beteiligung an den Listungskosten vor-
b) ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen
sehen, die nach § 17 Satz 1 nicht wirksam
Lieferantenvereinigungen,
vereinbart werden kann,
aa) dessen Mitglied der Lieferant ist oder
2. seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht oder
nicht innerhalb der in § 11 Absatz 2 Satz 1 Num- bb) dessen Mitglied eine Lieferantenvereini-
mer 1 oder 2 vorgesehenen Frist erfüllt, es sei gung ist, in der der Lieferant Mitglied ist,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1285
wenn der Lieferant diese Vereinigung oder Abschnitt 3
den Zusammenschluss mit der Einlegung Befugnisse und
der Beschwerde beauftragt hat; Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
3. andere unabhängige juristische Personen, die mit
ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen § 28
und die ein berechtigtes Interesse daran haben, Befugnisse der Durch-
Lieferanten zu vertreten, wenn sie der Lieferant setzungsbehörde; Verordnungsermächtigung
mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat.
(1) Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,
In der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche
der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den 1. Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde
§§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Geset- oder, auch aus Gründen der Vertraulichkeit,
zes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ver- von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen,
botenen Handelspraktiken der Käufer gegenüber wobei der Behörde die Rechte auf Grund des
dem Lieferanten verstoßen haben soll. § 54 zustehen,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im 2. nach Anhörung des Käufers einen Verstoß ge-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für gen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnis-
das Beschwerdeverfahren näher zu regeln. sen normierten Verbote festzustellen und die
Anordnungen zu treffen, die zur Beseitigung
§ 26 des Verstoßes und zur Verhütung künftiger Ver-
stöße notwendig sind,
Vertrauliche Behandlung von Informationen
3. ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1
(1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die
Nummer 1a und 1b gegenüber Käufern getrof-
Durchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnah-
fenen Entscheidungen nach Maßgabe der Ab-
men, um
sätze 5 bis 7 zu veröffentlichen und
1. die Identität des von der unlauteren Handels-
4. Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als
praktik Betroffenen zu schützen sowie
verderblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4
2. alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung zu veröffentlichen.
nach Ansicht des von der unlauteren Handels-
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2
praktik Betroffenen seinen Interessen schaden
trifft die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen
würde, zu schützen.
mit dem Bundeskartellamt. Entscheidungen im
In dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen Verfahren nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b hinsicht-
aus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind. lich des Vorliegens eines Verstoßes gegen eines
(2) Kann die Durchsetzungsbehörde die Unter- der in den § 23 Satz 2 in Verbindung mit den
suchung der Beschwerde nicht abschließen, ohne §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Geset-
vertrauliche Informationen im Sinne des Absat- zes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nor-
zes 1 Satz 2 offenzulegen, so teilt sie dem Be- mierten Verbote trifft die Durchsetzungsbehörde im
schwerdeführer mit, dass sie das Verfahren ein- Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Vor Ent-
stellt, sofern der Beschwerdeführer nicht innerhalb scheidungen hinsichtlich der Höhe des festzuset-
einer angemessenen Frist der erforderlichen Offen- zenden Bußgelds nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b
legung der Informationen zustimmt. Ist der Be- und vor Veröffentlichung von Leitlinien nach Ab-
schwerdeführer nicht der Betroffene, so kann der satz 1 Nummer 4 gibt die Durchsetzungsbehörde
Beschwerdeführer nur nach Einwilligung des Be- dem Bundeskartellamt Gelegenheit zur Stellung-
troffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilli- nahme. Die Durchsetzungsbehörde kann dem
gung bedarf der Textform. Der Beschwerdeführer Bundeskartellamt für die Zwecke der Sätze 1 bis 3
hat die Einwilligung zusammen mit der Zustim- die entscheidungserheblichen Informationen ein-
mungserklärung der Durchsetzungsbehörde vorzu- schließlich personenbezogener Daten und Be-
legen. triebs- und Geschäftsgeheimnisse übermitteln.
Liegen dem Bundeskartellamt Informationen
§ 27 einschließlich personenbezogener Daten und Be-
Vereinbarung über triebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, die von
alternative Streitbeilegung den nach Satz 4 übermittelten Informationen ab-
weichen, kann das Bundeskartellamt diese Infor-
Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach mationen der Durchsetzungsbehörde übermitteln.
§ 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befug-
nisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 kön- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
nen der Lieferant und der Käufer vereinbaren, Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,
der Anrufung einer Ombudsstelle zu nutzen, wenn die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
sich der Lieferant durch den Käufer einer Handels- das Verfahren zur Beteiligung des Bundeskartell-
praktik ausgesetzt sieht, die nach § 23 Satz 2 in amts näher zu regeln.
Verbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbin- (4) Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnun-
dung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Ge- gen nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln
schäftsgeheimnissen verboten ist. nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Voll-
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streckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie (2) Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeig-
die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung neten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfe-
androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen Be- ersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb
hörden anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds von sechs Wochen nach deren Eingang nachzu-
kann bis zu 300 000 Euro betragen. kommen. Hat die ersuchende Durchsetzungs-
(5) Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht behörde des anderen Mitgliedstaates der Europä-
Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach ischen Union darauf hingewiesen, dass ein Antrag
Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Nen- auf Vertraulichkeit vorliegt, so ist § 26 entspre-
nung des Namens des Käufers auf ihrer Internet- chend anzuwenden.
seite, soweit die Entscheidung nicht einen gering- (3) Die Durchsetzungsbehörde darf Amtshilfe-
fügigen Verstoß betrifft. Ist die Entscheidung bei ersuchen nur ablehnen, wenn
Veröffentlichung noch nicht bestandskräftig, weist
1. sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für
die Durchsetzungsbehörde auf die fehlende Be-
die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht
standskraft hin.
zuständig ist oder
(6) Wird ein Verstoß behoben, der Gegenstand
2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechts-
einer veröffentlichten Entscheidung ist, macht die
vorschriften verstoßen würde.
Durchsetzungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer
Internetseite bekannt. Ergeht zu der Entscheidung (4) Die Durchsetzungsbehörde hat die ersu-
der Durchsetzungsbehörde eine Gerichtsentschei- chende Durchsetzungsbehörde des anderen Mit-
dung, macht die Durchsetzungsbehörde auf Antrag gliedstaates der Europäischen Union über die Er-
des betroffenen Käufers den Tenor der Gerichts- gebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang
entscheidung unverzüglich auf ihrer Internetseite der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wur-
bekannt. den, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen.
(7) Die Durchsetzungsbehörde entfernt die In- Sie hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die
formationen nach den Absätzen 5 und 6 spätes- Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
tens drei Monate nach der Veröffentlichung der (5) Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungs-
Entscheidung der Durchsetzungsbehörde oder behörde hat alle erforderlichen Informationen zu
des Tenors der Gerichtsentscheidung von der In- enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck
ternetseite. Wird ein Verstoß behoben, nachdem und die Begründung des Ersuchens sowie gegebe-
die Durchsetzungsbehörde die Informationen von nenfalls ein Antrag auf Vertraulichkeit nach § 26
der Internetseite nach Satz 1 entfernt hat, macht Absatz 1. Die auf das Ersuchen hin übermittelten
die Durchsetzungsbehörde die Behebung des Ver- Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck
stoßes auf Antrag des Käufers für die Dauer von verwendet werden, zu dem sie angefordert wur-
höchstens drei Monaten auf ihrer Internetseite be- den.
kannt.
§ 31
§ 29
Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden
Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde
Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regel-
Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich mäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der
einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Arti-
das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen: kel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.
1. die Zahl der eingegangenen Beschwerden so-
wie die Zahl der eingeleiteten und der abge- Abschnitt 4
schlossenen Untersuchungen und Gerichtsverfahren
2. soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 ver-
einbar, für jede abgeschlossene Untersuchung Unterabschnitt 1
eine zusammenfassende Beschreibung des
Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung
und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.
§ 32
§ 30 Zuständigkeit, Zulässigkeit
Gegenseitige Amtshilfe (1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungs-
der Durchsetzungsbehörden behörde entscheidet das für Beschwerden gegen
(1) Die Durchsetzungsbehörde hat den Durch- Entscheidungen des Bundeskartellamts zustän-
setzungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten dige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).
der Europäischen Union sowie der Europäischen (2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichts-
Kommission Informationen zu übermitteln und ordnung sind entsprechend anzuwenden.
Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheit-
liche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie § 33
(EU) 2019/633 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft
insbesondere Auskunftsersuchen sowie Unter- Aufschiebende Wirkung
suchungen bei Käufern, die in Deutschland nieder- Die Klage gegen eine Verfügung der Durchset-
gelassen sind. zungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 34 verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche
Frist und Form Verhandlung entschieden werden.
(1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungs-
Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich termin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung erschienen oder werden sie nicht nach Vorschrift
der Verfügung der Durchsetzungsbehörde. Es ge- des Gesetzes vertreten, so kann gleichwohl in der
nügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem Sache verhandelt und entschieden werden.
zuständigen Gericht eingeht.
§ 39
(2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund
Untersuchungsgrundsatz
einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage
an keine Frist gebunden. (1) Das zuständige Gericht erforscht den Sach-
verhalt von Amts wegen.
(3) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist 1. Formfehler beseitigt werden,
einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Kla-
2. unklare Anträge erläutert werden,
ge. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
des zuständigen Gerichts verlängert werden. 3. sachdienliche Anträge gestellt werden,
(4) Die Klagebegründung muss enthalten: 4. ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt
werden und
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung ange-
fochten und ihre Abänderung oder Aufhebung 5. alle für die Feststellung und Beurteilung des
beantragt wird, Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgege-
ben werden.
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf
die sich die Klage stützt. (3) Das zuständige Gericht kann den Beteiligten
aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden
(5) Die Klageschrift und die Klagebegründung Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern,
müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen
befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel
§ 35 vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach
Beteiligtenfähigkeit Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht
beigebrachten Beweismittel entschieden werden.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer
natürlichen und juristischen Personen auch nicht-
§ 40
rechtsfähige Personenvereinigungen.
Gerichtsentscheidung
§ 36 (1) Das zuständige Gericht entscheidet durch
Verfahrensbeteiligte Urteil oder, wenn nach Einverständnis der Beteilig-
ten nach § 38 Absatz 1 ohne mündliche Verhand-
An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht lung entschieden wird, durch Beschluss. Das zu-
sind beteiligt: ständige Gericht trifft die Entscheidung nach seiner
1. der Kläger, freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
2. die Durchsetzungsbehörde, gewonnenen Überzeugung. Die Entscheidung darf
nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wer-
3. das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach den, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
§ 28 Absatz 1 Nummer 2, Das zuständige Gericht kann hiervon abweichen,
4. Personen und Personenvereinigungen, deren soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, ins-
Interessen durch die Entscheidung erheblich besondere zur Wahrung von Betriebs- oder Ge-
berührt werden und die die Durchsetzungs- schäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt
behörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren bei- und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht
geladen hat. vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche
Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhält-
§ 37 nis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen
Anwaltszwang
kann.
Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die
(2) Hält das zuständige Gericht die Verfügung
Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevoll-
der Durchsetzungsbehörde für unzulässig oder un-
mächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungs-
begründet, so hebt es die Verfügung auf. Hat sich
behörde und das Bundeskartellamt können sich
die Verfügung vorher durch Zurücknahme oder auf
durch ein Mitglied der jeweiligen Behörde vertreten
andere Weise erledigt, so spricht das zuständige
lassen.
Gericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der
Durchsetzungsbehörde unzulässig oder unbegrün-
§ 38 det gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes
Mündliche Verhandlung Interesse an dieser Feststellung hat.
(1) Das zuständige Gericht entscheidet über die (3) Hält das zuständige Gericht die Ablehnung
Klage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein- oder die Unterlassung der Verfügung für unzulässig
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oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsge-
der Durchsetzungsbehörde aus, die beantragte richtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Verfügung vorzunehmen.
(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder § 42
unbegründet, wenn die Durchsetzungsbehörde Akteneinsicht
von ihrem Ermessen fehlerhaften Gebrauch ge- (1) Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten
macht hat, insbesondere dann, wenn sie die ge- Beteiligten können die Akten des zuständigen Ge-
setzlichen Grenzen des Ermessens überschritten richts einsehen und sich von der Geschäftsstelle
oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge und
Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Abschriften aushändigen lassen. § 299 Absatz 3
(5) Die Entscheidung ist zu begründen und mit der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzu- (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten
stellen. und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen
zulässig, denen die Unterlagen gehören oder die
§ 41 die Auskünfte eingeholt haben. Die Durchset-
Abhilfe bei Verletzung zungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in
des Anspruchs auf rechtliches Gehör die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit
dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Ver- sen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder
fahren fortzuführen, wenn ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Ent-
1. weder ein Rechtsmittel noch ein anderer scheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden,
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das zustän-
ist und dige Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen
oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, ver-
Weise verletzt hat. langt wird, nach Anhörung des von der Offen-
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende legung Betroffenen durch Beschluss anordnen, so-
Entscheidung findet die Rüge nicht statt. weit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen
oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Ab-
nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen wägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeu-
Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis- tung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs
erlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf das Interesse des Betroffenen an der Geheimhal-
eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen tung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In
Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betrof-
werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gel- fene nicht anwaltlich vertreten lassen.
ten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post
als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder (3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Betei-
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge- ligten kann das zuständige Gericht nach Anhörung
schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in glei-
Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die chem Umfang gewähren.
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das
Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge- § 43
nannten Voraussetzungen darlegen. Geltung von Vorschriften des Gerichts-
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforder- verfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
lich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für Verfahren vor dem zuständigen Gericht gel-
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der ten, soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als Vorschriften entsprechend:
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Ge-
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung richtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit,
ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be- Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und
schluss soll kurz begründet werden. Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Ge- überlangen Gerichtsverfahren;
richt ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit 2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren Ausschließung und Ablehnung eines Richters,
wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor über Prozessbevollmächtigte und Beistände,
dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. über die Zustellung von Amts wegen, über
Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Ladungen, Termine und Fristen, über die Anord-
Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit- nung des persönlichen Erscheinens der Partei-
punkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden en, über die Verbindung mehrerer Prozesse,
können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 über die Erledigung des Zeugen- und Sachver-
der Zivilprozessordnung anzuwenden. ständigenbeweises sowie über die sonstigen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1289
Arten des Beweisverfahrens, über die Wieder- (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- entsprechend:
säumung einer Frist sowie über den elektroni-
schen Rechtsverkehr. 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die
§§ 36, 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes
sowie
§ 44
Zulassung der 2. die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungs-
Revision, absolute Revisionsgründe gesetzes über die Beratung und Abstimmung
sowie über den Rechtsschutz bei überlangen
(1) Gegen Entscheidungen der Oberlandesge- Gerichtsverfahren.
richte findet die Revision an den Bundesgerichts-
hof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das
zugelassen hat. nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn (5) Wird die Revision nicht zugelassen, so wird
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der
zu entscheiden ist oder Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichts-
hofs rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerde-
scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. frist.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Revision ist in der Entscheidung des Oberlandes- § 46
gerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu
begründen. Revisionsberechtigte, Form und Frist
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision (1) Die Revision steht der Durchsetzungsbe-
gegen Entscheidungen des zuständigen Gerichts hörde sowie den am Klageverfahren Beteiligten zu.
bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: (2) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
den, dass die Entscheidung auf einer Verletzung
1. wenn das beschließende Gericht nicht vor- des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivil-
schriftsmäßig besetzt war, prozessordnung gelten entsprechend.
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-
(3) Die Revision ist binnen einer Frist von einem
wirkt hat, der von der Ausübung des Richteram-
Monat schriftlich beim Oberlandesgericht einzu-
tes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
legen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
angefochtenen Entscheidung.
lehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der an-
versagt worden ist, gefochtenen Entscheidung getroffenen tatsäch-
lichen Feststellungen gebunden, außer, wenn in
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Bezug auf diese Feststellungen zulässige und
Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern begründete Revisionsgründe vorgebracht worden
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück- sind.
lich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd- (5) Für die Revision gelten im Übrigen § 34
lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah- §§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den
rens verletzt worden sind, oder Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach
§ 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen ver-
sehen ist.
§ 47
§ 45 Kostentragung und Kostenfestsetzung
Nichtzulassungsbeschwerde Im Klageverfahren und im Revisionsverfahren
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selb- kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die
ständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange- zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-
fochten werden. genheit notwendig waren, von einem Beteiligten
ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde ent- der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten
scheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch
der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die
mündliche Verhandlung ergehen. Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
einer Frist von einem Monat schriftlich beim Ober- Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvoll-
landesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
Zustellung der angefochtenen Entscheidung. entsprechend.
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1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Unterabschnitt 2 § 51
Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen Wiederaufnahmeverfahren
gegen den Bußgeldbescheid
§ 48
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß-
Befugnisse und geldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Ab-
Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige
Vertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet wer- Gericht.
den, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachver-
ständige zu richten. § 52
(2) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat bei Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Entscheidungen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden
auch das Bundeskartellamt die Rechte der Ver-
gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes
waltungsbehörde nach § 76 des Gesetzes über
über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach
Ordnungswidrigkeiten. Dem Vertreter des Bundes-
§ 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.
kartellamts kann gestattet werden, Fragen an Be-
troffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Kapitel 2
(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Ein-
ziehung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach Vertragsbeziehungen zwischen
§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an- Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen“.
geordnet wurde, erfolgt durch die Durchsetzungs- 17. Nach § 53 wird folgende Überschrift eingefügt:
behörde als Vollstreckungsbehörde. Grundlage
hierfür ist eine beglaubigte Abschrift der Urteilsfor- „Teil 4
mel, die entsprechend den Vorschriften über die Überwachung, Sanktionen,
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden vom Verordnungsermächtigungen,
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Übergangsvorschriften, Evaluierung“.
erteilt und mit der Bescheinigung der Vollstreckbar-
18. § 7 wird § 54 und wird wie folgt geändert:
keit versehen sein muss. Die Geldbußen und die
eingezogenen Geldbeträge fließen der Bundeskasse a) In der Überschrift wird das Wort „Veröffent-
zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten lichung“ durch das Wort „Verordnungsermäch-
trägt. tigung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 49
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Zu-
Zuständigkeit des
stimmung des Bundesrates“ die Wörter
Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
„nach Maßgabe des Absatzes 2“ und nach
(1) Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht den Wörtern „der Einhaltung des Agrarorga-
entscheidet nisationenrechts“ die Wörter „oder der
1. im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ord- Einhaltung des Rechts über Geschäftsbe-
nungswidrigkeit nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a ziehungen in der Lebensmittellieferkette“
oder 1b, eingefügt.
2. über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „und
(§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) Betriebsstätten“ die Wörter „während der
in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten“
§ 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ord- eingefügt.
nungswidrigkeiten. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessord- fügt:
nung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Geset- „(2) Die Zustimmung des Bundesrates ist
zes über Ordnungswidrigkeiten findet keine An- nicht erforderlich, wenn die Vorschriften
wendung.
1. die Überwachung der Einhaltung der Rege-
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der
lungen über unlautere Handelspraktiken be-
Besetzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende
treffen oder
Mitglied eingeschlossen.
2. Mitteilungspflichten über unlautere Handels-
§ 50 praktiken betreffen.“
Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufge-
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes hoben.
über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der 19. § 8 wird § 55 und wird wie folgt geändert:
Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu ent-
scheiden, so verweist er die Sache an das Ober- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
landesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben satz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4
wird, zurück. Satz 1“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1291
bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Nummern 1a und 1b eingefügt: „(2) Liefervereinbarungen, die vor dem 9. Juni
„1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft 2021 geschlossen wurden, sind bis zum 8. Juni
nicht, nicht richtig, nicht vollständig 2022 an die Vorgaben des Teils 3 Kapitel 1 an-
oder nicht rechtzeitig erteilt, zupassen.“
1b. entgegen § 23 Satz 1 ein wirtschaftli- 23. Folgender § 59 wird angefügt:
ches Ungleichgewicht nach § 23 Satz 2 „§ 59
ausnutzt,“.
Evaluierung der Regelungen
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: über unlautere Handelspraktiken
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 4a“ (1) Das Bundesministerium für Ernährung und
durch die Angabe „§ 5“, die Angabe Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des
„§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ und wer- Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
den die Wörter „Nummer 3, § 6a Ab- den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
satz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1 Agrarmarktstrukturgesetzes vom 2. Juni 2021
Satz 1,“ durch die Wörter „Nummer 3 (BGBl. I S. 1278) eingefügten Teil 3 Kapitel 1 Ab-
oder § 53 Absatz 1 Nummer 3,“ er- schnitt 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkraft-
setzt. treten des Gesetzes im Hinblick auf die Wirksam-
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter keit der Regelungen. Gegenstand der Evaluierung
„§ 6a Absatz 1 Nummer 1 oder“ gestri- ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23
chen. auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 5a Lieferanten und Käufern. Neben der Überprüfung
Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 der Einhaltung bestehender Verbote kann der
Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung ge-
Satz 1“ ersetzt. gebenenfalls auch die Liste verbotener Handels-
praktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Handelspraktiken erweitern. In die Evaluierung
fügt: fließen auch die Ergebnisse der Prüfung eines
„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Num- möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln
mer 1b in Verbindung mit § 23 Satz 1 und 2 und Agrarerzeugnissen unterhalb ihrer Produk-
Nummer 9 bleibt die Strafbarkeit nach § 23 tionskosten ein.
des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsge- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und
heimnissen unberührt.“ Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundes-
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die tag über das Ergebnis der Evaluierung nach Ab-
Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Num- satz 1.“
mer 1b mit einer Geldbuße bis zu siebenhun-
dertfünfzigtausend Euro,“ eingefügt. Artikel 2
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Änderung des
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Gerichtskostengesetzes
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord- Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat- kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
zes 1 Nummer 1a und 1b die Durchsetzungs- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Ja-
behörde.“ nuar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie
20. § 9 wird § 56 und wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 50 folgende Angabe eingefügt:
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
„§ 50a Verfahren nach dem Agrarorganisationen-
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
und-Lieferketten-Gesetz“.
des Bundesrates bedarf, Vorschriften dieses
Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut 2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird folgende
einem verbleibenden Anwendungsbereich anzu- Nummer 9a eingefügt:
passen, soweit sie durch den Erlass entspre- „9a. nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferket-
chenden unmittelbar anwendbaren Unions- ten-Gesetz;“.
rechts unanwendbar geworden sind.“ 3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. „§ 50a
c) Absatz 4 wird Absatz 2. Verfahren nach dem
21. § 10 wird § 57. Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
22. § 11 wird § 58 und wird wie folgt geändert: In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach
§ 3 der Zivilprozessordnung.“
„§ 58
4. In Nummer 1700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Übergangsbestimmungen“. werden nach der Angabe „GWB“ ein Komma und
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. die Angabe „§ 41 AgrarOLkG“ eingefügt.
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1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Artikel 3 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist,
Änderung des wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ er-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes setzt.
In Nummer 3300 der Anlage 1 (Vergütungsverzeich-
nis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai Artikel 5
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 15 Bekanntmachungserlaubnis
Absatz 16 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
S. 882) geändert worden ist, wird im Gebührentat-
schaft kann den Wortlaut des Agrarorganisationen-
bestand in Nummer 1 nach der Angabe „§ 129 VGG“
und Lieferketten-Gesetzes in der vom 9. Juni 2021 an
die Angabe „oder § 32 AgrarOLkG“ eingefügt.
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 4
Änderung des Artikel 6
Weingesetzes
Inkrafttreten
In § 6a Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1293
Gesetz
über die statistische Erhebung der Zeitverwendung
(Zeitverwendungserhebungsgesetz – ZVEG)
Vom 2. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die
sen: gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden
Zeitraum erhoben.
§1
Art und Gegenstand der Erhebungen §6
Ab dem Jahr 2022 werden Erhebungen über die Ver- Erhebungsmerkmale
wendung von Zeit durch natürliche Personen auf reprä- (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf folgende
sentativer Grundlage als Bundesstatistik durchgeführt. Erhebungsmerkmale in den Haushalten für alle Haus-
haltsmitglieder:
§2
1. Anzahl der Haushaltsmitglieder,
Zweck der Erhebung
2. Geschlecht der Haushaltsmitglieder,
Zweck der Erhebung ist es, statistische Angaben zur
3. Alter der Haushaltsmitglieder,
Beschreibung und Analyse gesellschaftlicher Entwick-
lungen bereitzustellen, insbesondere zur Vorbereitung 4. Familienzusammenhang der Haushaltsmitglieder,
und zur regelmäßigen Evaluierung gesellschaftspoliti- 5. Staatsangehörigkeit der Haushaltsmitglieder,
scher Maßnahmen und für Vergleiche mit den Mitglied-
staaten der Europäischen Union. 6. Staat der Geburt der Haushaltsmitglieder,
7. Jahr des Zuzugs nach Deutschland der Haushalts-
§3 mitglieder,
Erhebungseinheiten und Stichprobe 8. im Haushalt gesprochene Sprachen,
(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haus- 9. Besitzverhältnis zur Wohnung, ausgewählte Aus-
halte. stattungsgüter und Internetzugang,
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein- 10. Unterstützung des Haushaltes durch nicht im
sam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder Haushalt lebende Personen und Unternehmen, die
allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Leistungen für den Haushalt erbringen,
(3) Die Erhebung wird bei bis zu 15 000 Haushalten 11. Haushaltsnettoeinkommen,
durchgeführt.
12. Umfang der Betreuung und ausgewählte Aktivitä-
ten von Kindern unter zehn Jahren,
§4
13. Familienstand der Haushaltsmitglieder,
Freiwilligkeit,
Einwilligung, Aufwandsentschädigung 14. Haupt- und Erwerbsstatus,
(1) Die Erteilung der Auskunft nach den Vorschriften 15. Formen und Umfang der Erwerbstätigkeit,
dieses Gesetzes ist freiwillig. 16. Entfernung der Arbeitsstätte und Dauer des
(2) Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch Arbeitswegs,
nicht vollendet haben, bedarf es der Einwilligung einer 17. Bruttoerwerbseinkommen der Haushaltsmitglieder,
sorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in
den §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten. 18. schulische und berufliche Ausbildung und Bil-
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erteilen Minderjäh- dungsabschlüsse,
rige diese Einwilligung selbst. 19. Formen und Umfang von freiwilligem Engagement,
(3) Für die Erteilung der Auskunft erhalten die Haus- 20. Formen und Umfang von Unterstützungsleistungen
halte eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsent- für andere Personen, inklusive Pflegeleistungen,
schädigung ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von
anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkom- 21. Kontakt zu eigenen Kindern unter 18 Jahren, die
men zu berücksichtigen. nicht im selben Haushalt leben,
22. Zeitempfinden und Zeitwünsche in verschiedenen
§5 Lebensbereichen, Wahrnehmung von Einsamkeit
und allgemeine Lebenszufriedenheit,
Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von 23. Staat der Geburt der Eltern,
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und 24. Gesundheitszustand der Haushaltsmitglieder so-
sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen. wie mit diesem einhergehende Einschränkungen.
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1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden bei den datensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchfüh-
im Haushalt lebenden Personen ab zehn Jahren ein- rung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.
zeln erhoben:
1. Art, Dauer und Ort ausgeübter Aktivitäten sowie §9
daran beteiligte Dritte und dafür verwendete Infor- Verordnungsermächtigung
mations- und Kommunikationstechnologien, Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
2. Bewertung der verwendeten Zeit und Zeitwünsche. Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§7 1. die Erhebung in Gänze oder einzelne Erhebungs-
Hilfsmerkmale merkmale auszusetzen,
(1) Hilfsmerkmale sind: 2. einzelne Erhebungsmerkmale hinzuzufügen,
1. Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder, 3. die Periodizität zu verlängern oder zu verkürzen
sowie
2. Wohnanschrift,
4. den Kreis der zu Befragenden einzuschränken oder
3. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.
zu erweitern,
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes
soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von
findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine
Rechtsakten der Europäischen Union oder aus ande-
Anwendung. ren zwingenden Gründen erforderlich ist oder wenn die
Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der
§8 ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häu-
Aufbereitung figkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden.
(1) Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1
obliegt dem Statistischen Bundesamt. § 10
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den Inkrafttreten
statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzel- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1295
Gesetz
über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen
zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
Vom 2. Juni 2021
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mit- c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
glieder und mit Zustimmung des Bundesrates das sätze 4 bis 7.
folgende Gesetz beschlossen: 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 4 Num-
Artikel 1
mer 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 6 Nummer 3“
Änderung des ersetzt.
Bundeswasserstraßengesetzes b) In Satz 5 wird das Wort „berücksichtigen“ durch
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der das Wort „beachten“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 3. § 12 wird wie folgt geändert:
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2b des Ge-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als Verkehrs-
setzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geän-
wege“ gestrichen.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Ausbau sind die über die Unterhaltung
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: hinausgehenden Maßnahmen
„1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die 1. zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundes-
dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen wasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bun-
oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit deswasserstraße, eines oder beider Ufer, die
Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg be-
die in der Anlage 1 aufgeführten Wasser- treffen,
straßen, dazu gehören auch alle Gewässer- 2. zur Herstellung oder zur wesentlichen Umge-
teile, staltung von Einrichtungen oder von Gewäs-
a) die mit der Bundeswasserstraße in ihrem serteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3,
Erscheinungsbild als natürliche Einheit an- 3. zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnen-
zusehen sind, wasserstraße des Bundes (§ 1 Absatz 1 Num-
b) die mit der Bundeswasserstraße durch mer 1) oder ihrer Ufer (§ 1 Absatz 3) im Sinne
einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss des § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasser-
in Verbindung stehen und haushaltsgesetzes, soweit die Maßnahmen er-
forderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele
c) die im Eigentum des Bundes stehen,“. nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasser-
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 haushaltsgesetzes zu erreichen; hierzu ge-
und 3 eingefügt: hören nicht Maßnahmen, die überwiegend
zum Zwecke des Hochwasserschutzes oder
„(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 6
der Verbesserung der physikalischen oder
wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasser-
chemischen Beschaffenheit des Wassers
straßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet.
durchgeführt werden.
Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstan-
des, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen Zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 ge-
die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten hören auch solche Maßnahmen, bei denen
Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Gewässerteile nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 letz-
Tidehochwasserstandes. ter Halbsatz entstehen, die einen räumlichen
Zusammenhang mit der Binnenwasserstraße
(3) Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes aufweisen, auch wenn sie sich vor der Ausbau-
ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Ab- maßnahme außerhalb des Ufers der Binnen-
satz 2 und der Linie des mittleren Hochwasser- wasserstraße befanden. Ausbaumaßnahmen nach
standes. Davon ausgenommen sind die tide- Satz 1 Nummer 3 sind durchzuführen, soweit es
beeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen die dort genannten Bewirtschaftungsziele nach
das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tide- Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushalts-
niedrigwasserstandes und der Linie des mittleren gesetzes erfordern. Für die Beseitigung einer
Tidehochwasserstandes verläuft. Befindet sich Bundeswasserstraße gelten die Vorschriften über
unterhalb der Linie des mittleren Hochwasser- den Ausbau entsprechend.“
standes oder des Tidehochwasserstandes eine
Böschungskante als natürliche landseitige Ab- c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
grenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des „(7) Beim Ausbau einer Bundeswasserstraße
mittleren Hochwasserstandes.“ nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder beim
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1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Neubau einer Bundeswasserstraße sind die Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert
Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und in
„(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung
Linienführung und Bauweise Bild und Erholungs-
einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer
eignung der Gewässerlandschaft sowie die Er-
nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie er-
haltung und Verbesserung des Selbstreinigungs-
forderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach
vermögens des Gewässers zu beachten. Die
Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasser-
natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren.
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im
Bei Ausbaumaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1
Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasser-
Nummer 3 sind die Anforderungen nach § 67
straßengesetz hoheitlich durch.“
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu be-
achten. Ausbau- oder Neubaumaßnahmen wer-
den so durchgeführt, dass mehr als nur gering- Artikel 3
fügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz Folgeänderungen
vermieden werden.“
(1) In Anhang 7 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe c
4. Dem § 14b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Doppelbuchstabe aa der BSI-Kritisverordnung vom
„Die Planfeststellung für einen Ausbau nach § 12 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die durch Artikel 1 der
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf im Übrigen nur er- Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) ge-
folgen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 ändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Absatz 4
des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen.“ Nummer 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 6 Nummer 1“
ersetzt.
5. Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anzeige oder eine strom- und schifffahrts- (2) In § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Verkehrsflächen-
polizeiliche Genehmigung ist ebenfalls nicht erfor- bereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I
derlich für Benutzungen und für Anlagen an den S. 2716), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
Bundeswasserstraßen, welche am 9. Juni 2021 vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
erstmals in Anlage 1 aufgenommen wurden, soweit ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 4“ durch die Wör-
die Benutzung oder Anlage vor dem 9. Juni 2021 in ter „§ 1 Absatz 1 und 6“ ersetzt.
zulässiger Weise ausgeübt wurde oder rechtmäßig (3) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Energie-
vorhanden war.“ leitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I
6. In § 46 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „nach § 1 S. 2870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Abs. 4 Nr. 1“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 6 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) geändert worden
Nummer 1“ ersetzt. ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 4“ durch die Angabe
„§ 1 Absatz 6“ ersetzt.
7. Dem § 56 werden die folgenden Absätze 7 und 8
angefügt: (4) In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Bun-
desbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
„(7) Wurde für eine Maßnahme nach § 12 Ab-
S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 1
satz 2 Satz 1 Nummer 3 vor dem 9. Juni 2021
des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298)
ein Verfahren zur Unterrichtung über den Unter-
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 4“
suchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über
durch die Angabe „§ 1 Absatz 6“ ersetzt.
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Plan-
feststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach (5) In § 2 Nummer 20 der Gefahrgutverordnung
§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet, so Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fas-
führt die zuständige Landesbehörde dieses Ver- sung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I
fahren nach dem bis zum 9. Juni 2021 geltenden S. 481) werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 und Absatz 4“
Recht fort. durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 und 6“ ersetzt.
(8) Sind dem bisherigen Träger einer Maßnahme (6) In § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Schiffsunfalldaten-
nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, für die vor bankgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118),
dem 9. Juni 2021 noch kein Verfahren zur Unterrich- das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom
tung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Angabe
oder kein Planfeststellungs- oder Plangenehmi- „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.
gungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushalts-
gesetzes eingeleitet worden ist, Kosten entstanden, Artikel 4
so kann er hierfür keine Erstattung vom Bund ver-
langen.“ Evaluierung
8. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Die Bundesregierung erstellt einen Bericht über den
Gesetz ersichtliche Fassung. Fortschritt bei der Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsge-
Artikel 2 setzes an den Bundeswasserstraßen unter besonderer
Betrachtung der Durchführung von Maßnahmen des
Änderung des Gewässerausbaus nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Num-
Wasserhaushaltsgesetzes mer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes. Die Bun-
Dem § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli desregierung bewertet auf Grundlage des Berichts die
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des durch dieses Gesetz veranlasste Übertragung der Zu-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1297
ständigkeit auf die Wasserstraßen- und Schifffahrts- Artikel 5
verwaltung des Bundes. Sie leitet den Bericht dem Inkrafttreten
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum
22. Dezember 2025 zu. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Anhang zu Artikel 1 Nummer 8
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 7 und § 2 Absatz 2)
Verzeichnis
der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
Lfd. Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
1 Aller Mühlenwehr in Celle (km 0,25) Weser
2 Altmühl 90 m oberhalb der Brückenachse Main-Donau-Kanal
des Wehres Dietfurt
3 Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal Havel-Oder-Wasserstraße Spree-Oder-Wasserstraße,
mit [Spandauer Havel] Humboldthafen
Westhafen-Verbindungskanal,
Westhafenkanal nebst
Charlottenburger Verbindungskanal
(zur Spree)
4 Dahme-Wasserstraße oberhalb der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße,
[Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee, Teupitzer Gewässer (km 26,04) Schmöckwitz
Sellenzugsee, Zeuthener See]
mit
Teupitzer Gewässer [Teupitzer See,
Schweriner See, Zemminsee,
Schulzensee, Gr. und Kl. Moddersee,
Klein Köriser See, Hölzerner See,
Schmöldesee, Huschsee],
Storkower Gewässer [Scharmützelsee,
Storkower See, Storkower Kanal,
Wolziger See, Langer See],
Zernsdorfer Lanke (von Kablow-Ziegelei
(km 3,07) bis zum Krüpelsee),
Notte (vom Hafen Königs Wusterhausen
(km 0,99) bis zur Dahme-Wasserstraße
(Niederlehme)),
Möllenzugsee,
Wernsdorfer Seenkette
[Wernsdorfer See nördlich (km 8,20)
und südlich Oder-Spree-Kanal,
Krossinsee, Gr. Zug]
5 Datteln-Hamm-Kanal Dortmund-Ems-Kanal, Datteln Schmehausen (km 47,20)
6 Donau Kelheim (km 2 414,72) deutsch-österreichische
[Regen vom Schleusenkanal Regensburg Grenze bei Jochenstein
bis zum Donau-Nordarm]
mit
Donau-Südarm in Regensburg
7 Dortmund-Ems-Kanal Hafen Dortmund (km 1,44) Ems,
[Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, und Verbindungslinie bei
Hase vom Dortmund-Ems-Kanal Einmündung des Papenburg zwischen dem
bis zur Ems, Ems von Meppen Rhein-Herne-Kanals bei Diemer Schöpfwerk und dem
bis Papenburg] Henrichenburg (km 15,45) Deichdurchlass bei Halte
mit
Ersten Fahrten
mit
Altkanal Ems-Hase-Kanal Hanekenfähr,
Altkanal Ems-Hase-Kanal Meppen
(von 164,75 bis zur Hase)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1299
Lfd. Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
8 Eider Rendsburg (km 0,12) Nordsee,
Verbindungslinie zwischen
der Mitte der Burg (Tränke)
und dem Kirchturm von
Vollerwiek
9 Elbe deutsch-tschechische Grenze Nordsee,
[Norderelbe] bei Schöna Verbindungslinie zwischen der
mit Kugelbake bei Döse und der
Süderelbe und Köhlbrand, westlichen Kante des Deichs
Bützflether Süderelbe des Friedrichskoogs
(von km 0,69 bis zur Elbe), (Dieksand)
Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Elbe),
Wischhafener Süderelbe
(von km 8,03 bis zur Elbe)
10 Elbe-Havel-Kanal Mittellandkanal, Untere Havel-Wasserstraße
[Gr. Wendsee] Ende des unteren Schleusen- [Plauer See]
mit vorhafens Hohenwarthe
Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe),
Niegripper Altkanal
(vom Elbe-Havel-Kanal bis km 0,45),
Pareyer Verbindungskanal
nebst Baggerelbe (von km 2,02 bis zum
Pareyer Verbindungskanal),
Bergzower Altkanal
(Unterhaupt der ehem. Schleuse
(km 28,62) bis Elbe-Havel-Kanal),
Altenplathower Altkanal,
Roßdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal,
Wasserstraße Kl. Wendsee-Wusterwitzer
See
11 Elbe-Lübeck-Kanal Trave, Elbe
71 m nordöstlich der Achse der
Geniner Straßenbrücke
12 Elbe-Seitenkanal Mittellandkanal Elbe
13 Elisabethfehnkanal Küstenkanal bei Kampe Sagter Ems
14 Ems oberhalb der Eisenbahnbrücke Nordsee,
(ohne Abschnitt des südlich Rheine (km 44,77) Verbindungslinie der
Dortmund-Ems-Kanals von nordöstlichen Deichecke bei
Gleesen bis Hanekenfähr Het Oude Schip
und von Meppen bis Papenburg) (geografische Koordinaten
im Bezugssystem WGS84:
53° 25' 59" N/006° 52' 01" E)
und der vorspringenden
Deichecke westlich Pilsum
(geografische Koordinaten
im Bezugssystem WGS84:
53° 29' 02" N/007° 01' 49" E)
15 Ems-Seitenkanal Ems, Oldersum Unterhaupt der Borßumer
Schleuse in Emden
16 Ems-Jade-Kanal Ostkante der Autobahnbrücke Unterwasser der Schleuse
nebst Auslasskanal Mariensiel bei Sande (km 61,96) Mariensiel (km 67,40)
17 Este Unterwasser der Schleuse Elbe [Mühlenberger Loch]
Buxtehude (km 0,25)
18 Freiburger Hafenpriel Ostkante der Deichschleuse Elbe
in Freiburg an der Elbe
19 Fulda Mecklar (km 0,00) Weser
20 Gieselaukanal Nord-Ostsee-Kanal Eider
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1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Lfd. Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
21 Hase oberhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanal
Ems-Hase-Kanals in Meppen
(km 165,02)
22 Havelkanal Havel-Oder-Wasserstraße, Untere Havel-Wasserstraße,
Nieder Neuendorf Paretz
23 Havel-Oder-Wasserstraße Spreemündung, Spandau deutsch-polnische Grenze
[Spandauer Havel (Spandauer See, bei Mescherin
Nieder Neuendorfer See),
Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee),
Oderberger Gewässer (Lieper See,
Oderberger See, Alte Oder),
Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße, Westoder von der
Einmündung der Hohensaaten-
Friedrichsthaler Wasserstraße]
mit
Tegeler See, Veltener Stichkanal,
Oranienburger Kanal, Oranienburger Havel
nebst Gr. Wehrarm Sachsenhausen,
Friedrichsthaler Havel, Malzer Kanal
(bei Malz), Schnelle Havel,
Finowkanal nebst Mäckerseekanal
[Mäckersee],
Werbelliner Gewässer [Werbellinsee,
Werbellinkanal nördlich und südlich
Oder-Havel-Kanal, Rosenbeckersee,
Pechteichsee],
Wriezener Alte Oder (von km 2,53
bis zur Havel-Oder-Wasserstraße),
Verbindungskanal Hohensaaten Ost
(zur Oder), Verbindungskanal Schwedter
Querfahrt (zur Oder), Westoder
(von der Oder bis zur Hohensaaten-
Friedrichsthaler Wasserstraße)
24 Hunte 140 m unterhalb der Weser
Amalienbrücke in Oldenburg
25 Ilmenau Nordwestkante der Elbe
Brausebrücke an der
Abtsmühle in Lüneburg
26 Krückau Südwestkante der im Verlauf Elbe
der Straße Wedenkamp [Pagensander Nebenelbe]
liegenden Straßenbrücke in
Elmshorn
27 Küstenkanal 140 m unterhalb der Dortmund-Ems-Kanal
[Hunte von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg [Ems]
Amalienbrücke in Oldenburg
bis zur Einmündung des
Landesgewässers Hunte]
mit
Stichkanal Dörpen (bis km 64,47)
28 Lahn Unterwasser des ehem. Wehres Rhein
Badenburg nördlich Gießens
(km - 11,08)
29 Leda Einmündung des Ems
und Sagter Ems Elisabethfehnkanals
(vom Elisabethfehnkanal bis zum in die Sagter Ems
Zusammenfluss mit dem Dreyschloot)
30 Leine, Ihme und Schneller Graben Unterwasser des Wehres im Aller
[Schneller Graben von km 16,76 Schnellen Graben in Hannover
bis zur Einmündung in die Ihme (km 17,31), (km 16,76)
Ihme km 17,31 bis zur Einmündung
in die Leine km 20,89, Leine bis zur Aller]
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1301
Lfd. Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
31 Lesum Zusammenfluss von Hamme Weser
und Wümme (km 0,00)
32 Lühe Nordkante der Elbe
Marschdammbrücke
in Horneburg (km 0,26)
33 Main oberhalb der Eisenbahnbrücke Rhein
bei Hallstadt (km 387,69)
34 Main-Donau-Kanal Main Donau
[Regnitz vom Main bis unterhalb
der Schleuse Bamberg und von oberhalb
des Hochwassersperrtores Neuses
bis unterhalb der Schleuse Hausen,
Altmühl von unterhalb der
Schleuse Dietfurt bis zur Donau]
35 Mittellandkanal Dortmund-Ems-Kanal Elbe-Havel-Kanal,
mit Ende des unteren Schleusen-
Ersten Fahrten, vorhafens Hohenwarthe
Stichkanal Ibbenbüren (bis km 1,11),
Stichkanal Osnabrück (bis km 13,00),
Verbindungskanal Nord zur Weser,
Verbindungskanal Süd zur Weser,
Stichkanal Hannover-Linden
(bis km 10,75)
nebst Verbindungskanal zur Leine,
Stichkanal Misburg (bis km 0,92),
Stichkanal Hildesheim (bis km 14,40),
Stichkanal Salzgitter (bis km 17,96),
Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe)
36 Mosel deutsch-französische Grenze Rhein
bei Apach
37 Müritz-Elde-Wasserstraße Buchholz (km 180,00) Elbe
[Mecklenburgische Oberseen
(Müritz, Kölpinsee, Fleesensee,
Malchower See, Petersdorfer See,
Plauer See), Elde-Seitenkanal]
mit
Verbindungskanal Elde-Dreieck,
Stör-Wasserstraße
[Schweriner See, Störkanal]
nebst Ziegelsee
38 Müritz-Havel-Wasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße Obere Havel-Wasserstraße,
[Mirower Kanal (Sumpfsee, Ragunsee), [Kl. Müritz] Priepert
Zotzensee, Mössensee, Vilzsee Ostteil,
Kl. Peetschsee, Labussee, Canower See,
Kl. Pälitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee Nordteil,
Ellbogensee Westteil]
mit
Bolter Kanal (von der Müritz
bis Oberwasser der ehem. Schleuse Bolt
(km 1,97)), Mirower See, Mirower Adlersee
und Vilzsee Westteil, Gr. Peetschsee,
Rheinsberger Gewässer
[Kl. Pälitzsee Südteil, Wolfsbrucher Kanal,
Tietzowsee, Schlabornsee,
Gr. Rheinsberger See, Grienericksee]
nebst Gr. Prebelowsee,
Zechliner Gewässer [Schwarzer See,
Gr. Zechliner See, Zootzensee,
Zootzenkanal],
Dollgowsee [Dollgowkanal],
Gr. Pälitzsee Südwestteil
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1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Lfd. Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
39 Neckar Gemeindegrenze Rhein
Wernau – Plochingen
40 Nord-Ostsee-Kanal Elbe, Ostsee [Kieler Förde],
[Audorfer See, Schirnauer See] Verbindungslinie zwischen den Verbindungslinie zwischen
mit Molenköpfen in Brunsbüttel den Einfahrtsfeuern in
Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See, Kiel-Holtenau
Stichkanal Achterwehrer Schifffahrtskanal
41 Obere Havel-Wasserstraße Zierker See, Neustrelitz Havel-Oder-Wasserstraße
[Kammerkanal (Zierker See),
Obere Havel (Woblitzsee, Finowsee,
Kl. und Gr. Priepertsee, Ellbogensee
Ostteil, Ziernsee, Röblinsee, Baalensee,
Stolpsee), Voßkanal, Malzer Kanal]
mit
Quassower Havel [Gr. Labussee],
Wangnitzsee Westteil, Menowsee,
Schwedtsee, Lychener Gewässer
[Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz,
Haussee],
Templiner Gewässer [Zaarsee, Fährsee,
Bruchsee, Templiner See,
Templiner Kanal, Röddelinsee,
Kl. Lankensee, Kuhwallsee,
Templiner Wasser] nebst Gleuensee
[Gleuenfließ] und Gr. Lankensee,
Wentow-Gewässer
[Kl. und Gr. Wentowsee, Wentowkanal]
nebst Tornowfließ
42 Oder deutsch-polnische Grenze bei deutsch-polnische Grenze an
mit Ratzdorf der Abzweigung der Westoder
Lausitzer Neiße
(Mündungsstrecke von km 0,45
bis zur Oder bei Ratzdorf)
43 Oste 210 m oberhalb der Achse der Elbe
Straßenbrücke über das
Ostesperrwerk (km 69,360)
44 Peene Einmündung des Malchiner Ostsee [Peenestrom],
[Westpeene, Kummerower See, Peenekanals in die Westpeene Verbindungslinie zwischen
Richtgraben] (km 2,50) dem Oberfeuer Jahnkenort
mit und dem Unterfeuer Pinnow
Mündungsstrecke Peene
45 Pinnau Westkante der im Verlauf der Elbe
Elmshorner Straße liegenden [Pagensander Nebenelbe]
Straßenbrücke in Pinneberg
(km – 0,36)
46 Regen (km 0,44) Schleusenkanal Regensburg
47 Regnitz 270 m oberhalb der Brücken- Main-Donau-Kanal
achse des Wehres Hausen
Main-Donau-Kanal 150 m unterhalb des
Wehres Neuses (km 21,79)
170 m oberhalb der Brücken- Main-Donau-Kanal
achse des Wehres Bamberg
48 Rhein deutsch-schweizerische Grenze deutsch-niederländische
mit bei Basel Grenze bei Millingen
Lampertheimer Altrhein
(von km 4,75 bis zum Rhein),
Altrhein Stockstadt-Erfelden
(von km 9,80 bis zum Rhein)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1303
Lfd. Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
49 Rhein-Herne-Kanal Ruhrorter Hafen, Einmündung Dortmund-Ems-Kanal,
mit des Beckens C (km 0,16) unterer Vorhafen des alten
Verbindungskanal zur Ruhr Hebewerks Henrichenburg
50 Rüdersdorfer Gewässer Tasdorf (km 10,48) Gosener Kanal
[Strausberger Mühlenfließ, Hohler See,
Stolpgraben, Kalksee, Flakensee,
Dämeritzsee]
mit
Stichkanal Langerhanskanal [Kriensee],
Löcknitz [Möllensee, Peetzsee, Werlsee]
51 Ruhr oberhalb der Schlossbrücke in Rhein
Mülheim (km 12,21)
52 Ryck Ostkante der Steinbecker Brücke Ostsee
in Greifswald [Greifswalder Bodden],
Verbindungslinie der
Seekanten der Molenköpfe
53 Saale Bad Dürrenberg (km 124,16) Elbe
54 Saale-Leipzig-Kanal Sicherheitstor West (km 7,74) Hafen Leipzig (km 18,93)
55 Saar deutsch-französische Grenze Mosel
bei Saargemünd
56 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve Hafen Kleve (km 1,78) Rhein
[Spoykanal vom Hafen Kleve bis zum
Unterwasser der Schleuse Brienen
(km 4,57), Griethauser Altrhein
vom Unterwasser der Schleuse Brienen
bis zum Rhein]
mit
Griethauser Altrhein (km 1,45 bis km 2,02)
57 Schwinge Nordkante der Salztorschleuse Elbe
in Stade
58 Sorge Südwestkante der im Verlauf der Eider
Bundesstraße 202 liegenden
Straßenbrücke an der
Sandschleuse (km 0,00)
59 Spree-Oder-Wasserstraße Havel-Oder-Wasserstraße, Oder
[Untere Spree, Berliner Spree, Spandau
Treptower Spree, Dahme (Langer See),
Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree]
mit
Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal,
Spreekanal, Rummelsburger See,
Müggelspree [Gr. Müggelsee]
(von Köpenick bis km 11,85 und vom
Unterwasser des Wehres Gr. Tränke
(km 44,85) bis zur
Spree-Oder-Wasserstraße), Gr. Krampe,
Wasserstraße Seddinsee und
Gosener Kanal, Gosener Graben,
Drahendorfer Spree
(Mündungsstrecke von km 0,38
bis zur Spree-Oder-Wasserstraße)
Neuhauser Speisekanal (bis zum Ende des
unteren Schleusenvorhafens Neuhaus),
Kl. Müllroser See (von der Schlaube
bis zur Spree-Oder-Wasserstraße),
Brieskower Kanal
((ehem. Friedrich-Wilhelm-Kanal)
von der Altstrecke Schlaubehammer Ost
bis zur Abdämmung westl. der ehem.
Schleuse Schlaubehammer (km 0,55))
60 Stör Pegel Rensing Elbe
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1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Lfd. Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
61 Teltowkanal Potsdamer Havel Spree-Oder-Wasserstraße
[Glienicker Lake, Griebnitzsee, [Dahme]
Kleinmachnower See]
mit
Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlesee,
Kl. Wannsee],
Zehlendorfer Stichkanal,
Britzer Verbindungskanal (zur Spree)
62 Trave Elbe-Lübeck-Kanal, Ostsee [Lübecker Bucht],
[Kanaltrave, Untertrave] 71 m nordöstlich der Achse der Verbindungslinie der Köpfe
mit Geniner Straßenbrücke der Süderinnenmole und
Nebenarm Stadttrave Norderaußenmole
(von der Abzweigung aus der Kanaltrave
bis zur Südkante der Wipperbrücke),
Dassower See, Pötenitzer Wiek
63 Uecker Südwestkante der Straßenbrücke Ostsee [Stettiner Haff],
in Ueckermünde Verbindungslinie der
Seekanten der Molenköpfe
64 Untere Havel-Wasserstraße Spreemündung, Spandau Einmündung des Havelberger
[Pichelsdorfer Havel (Pichelssee), Schleusenkanals in die Elbe
Kladower Seestrecke, Jungfernsee,
Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See),
Brandenburger Oberhavel (Trebelsee),
Silokanal, Quenzsee, Plauer See]
mit
Gr. Wannsee,
Potsdamer Havel
[Tiefer See, Templiner See,
Gr. und Kl. Zernsee] nebst Schwielowsee,
Petziensee, Glindowsee und Wublitz
[Schlänitzsee ohne Fahrwasser des
Sacrow-Paretzer Kanals],
Nedlitzer Alte Fahrt nebst Lehnitzsee
und Krampnitzsee, Ketziner Havel,
Brandenburger Stadtkanal,
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
(Ostende des Riewendsees,
Klinkgraben (km 21,80) bis zur
Unteren Havel-Wasserstraße),
Brandenburger Niederhavel,
Breitlingsee und Möserscher See,
Rathenower Havel
[Rathenower Stadtkanal],
Hohennauener Wasserstraße
[Ferchesarer See, Hohennauener See,
Hohennauener Kanal],
Mündungsstrecke Untere Havel
(bis km 156,75)
65 Warnow Südkante der Eisenbahnbrücke Ostsee [Unterwarnow],
(ohne Nebenarm westlich der Rostock – Stralsund Verbindungslinie zwischen der
Badewieseninsel in Rostock) nördlichen Böschungsunter-
kante auf der Landzunge
zwischen Osthafen und
Warnow
(geografische Koordinaten
im Bezugssystem WGS84:
54° 05' 40" N/012° 09' 03" E)
und der nordwestlichen
Böschungsunterkante
am östlichen Ende des
Stadthafens Rostock
(geografische Koordinaten
im Bezugssystem WGS84:
54° 05' 45" N/012° 09' 07" E)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1305
Lfd. Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
66 Werra 2 km oberhalb des Ortes Falken Weser
(km 0,78)
67 Wesel-Datteln-Kanal Rhein Dortmund-Ems-Kanal, Datteln
68 Weser Zusammenfluss von Fulda und Nordsee,
mit Werra Verbindungslinie zwischen
den Nebenarmen: dem Kirchturm von
Kleine Weser in Bremen Langwarden und der
(von der unterstromigen Kante der Mündung des
Wehranlage am Teerhof bis zur Weser), Arenschen Baches
Westergate, Rekumer Loch,
Rechter Nebenarm, Schweiburg
69 Wümme östlich der Franzosenbrücke Lesum
in Borgfeld (km 0,00)
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1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Gesetz
über die Errichtung einer
Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
Vom 2. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gen durchführt sowie wissenschaftliche Arbeits-
sen: möglichkeiten bietet;
2. regelmäßiges Wirken wie die Organisation und
Artikel 1 Durchführung von Veranstaltungen in der Haupt-
Gesetz stadt Berlin und an anderen Orten als dem Stif-
über die Errichtung einer tungssitz;
Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung 3. Forschung und Förderung wissenschaftlicher Arbei-
ten sowie Veröffentlichungen im Sinne des Stif-
§1 tungszwecks, insbesondere unter Berücksichtigung
Rechtsform der Stiftung von zukunftsgerichteten Fragestellungen;
Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Kohl- 4. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen natio-
Stiftung“ wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stif- nalen und internationalen Einrichtungen, soweit sie
tung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung dem Stiftungszweck dient.
entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§3
§2
Stiftungsvermögen
Stiftungszweck
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbe-
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das weglichen und beweglichen Vermögensgegenstände,
politische Wirken Dr. Helmut Kohls für Freiheit und Ein- die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der
heit des deutschen Volkes, für den Frieden in der Welt, Stiftung erwirbt.
für die Versöhnung mit den europäischen Nachbar-
staaten und die europäische Integration zu wahren (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von
und so in seinem Sinne dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfol-
gen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die
1. einen Beitrag zum Verständnis der Zeitgeschichte die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
und der weiteren Entwicklung der Bundesrepublik
Deutschland sowie (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stif-
tung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maß-
2. zur Erforschung, Stärkung und Weiterentwicklung
gabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
des europäischen Integrationsprozesses im globa-
len Umfeld zu leisten; (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sons-
3. Kenntnisse zu den heutigen und zukünftigen poli- tige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks
tischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen zu verwenden.
Herausforderungen in Deutschland, Europa und
der Welt zu vertiefen und zu erweitern. §4
(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbeson- Satzung
dere folgende Maßnahmen: Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kurato-
1. Einrichtung und Betrieb eines Helmut-Kohl-Zen- rium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglie-
trums als öffentlich zugängliche Erinnerungsstätte der beschlossen wird und der Genehmigung der für
in Berlin, das im Rahmen des Stiftungszwecks eine Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
ständige zeitgeschichtliche Ausstellung errichtet hörde bedarf. Das gleiche gilt für die Änderung der
und pflegt, Sonderausstellungen und Veranstaltun- Satzung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1307
§5 §8
Organe der Stiftung Beirat
Organe der Stiftung sind (1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vor-
stands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein
1. das Kuratorium, Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind
2. der Vorstand. ehrenamtlich tätig und können sowohl aus dem In- wie
aus dem Ausland bestellt werden.
§6 (2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitglie-
dern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des
Kuratorium Stiftungszwecks jeweils auf die Dauer von fünf Jahren
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.
von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsiden- (3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte
ten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vor-
(2) Ein bindendes Vorschlagsrecht für ein Mitglied sitzende oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzun-
des Kuratoriums hat die Bundespräsidentin oder der gen im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem
Bundespräsident. Die für Kultur und Medien zustän- Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.
dige oberste Bundesbehörde und die Konrad-Ade-
nauer-Stiftung e. V. verfügen über bindende Vor- §9
schlagsrechte für je zwei Mitglieder des Kuratoriums. Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Für jedes der Mitglieder ist eine Vertreterin oder ein
Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zu- Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands
lässig. sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehren-
amtlich tätig.
(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder seine
Stellvertreterin oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, § 10
so kann eine Bestellung der Nachfolgerin oder des
Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mit- Unterstützung durch
glied oder die Vertreterin oder der Vertreter bestellt und Kooperation mit Einrichtungen
war, erfolgen. des Bundes, Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung
(4) Das Kuratorium wählt aus der Mitte des Kreises (1) Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die
der fünf ordentlichen Mitglieder eine Vorsitzende oder Stiftung durch Einrichtungen des Bundes unterstützt.
einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Die Stiftung kooperiert insbesondere mit dem Bundes-
Stellvertreter. archiv, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundes-
republik Deutschland und der Stiftung Deutsches
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätz- Historisches Museum.
lichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung
gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstands. (2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für
Das Nähere regelt die Satzung. Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
hörde.
§7 (3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
wesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung
Vorstand finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestim-
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; sie mungen entsprechende Anwendung.
werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier
Fünfteln seiner Mitglieder bestellt. § 11
(2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Beschäftigte
Vorsitzenden des Vorstands. (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel
(3) Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrge-
tätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder nommen.
der Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Ar-
Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig. Bindende Vor- beitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge
schlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-
behörde sowie die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das
Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
(4) Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vor-
stands aus, verbleibt es so lange im Amt, bis eine § 12
Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt ist.
Gebühren
(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratori-
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungs-
ums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt
aufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Ge-
die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
bühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen
(6) Das Nähere regelt die Satzung. erheben.
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1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
§ 13 1. Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2
Dienstsiegel und 3 eingefügt:
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel. „2. Unterhaltung eines Willy-Brandt-Hauses in Lü-
beck mit einer ständigen Ausstellung;
Artikel 2 3. Unterhaltung einer ständigen Ausstellung im
Willy-Brandt-Forum Unkel;“.
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung 2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
mern 4 bis 6.
einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Artikel 3
Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3138), das durch Artikel 78 der Ver- Inkrafttreten
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1309
Gesetz
zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege
(Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG)
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Absprachen treffen, die eine Zuweisung oder
sen: eine Übermittlung von Verordnungen von digita-
len Gesundheitsanwendungen zum Gegenstand
Artikel 1 haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
Änderung des gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder aus
Fünften Buches Sozialgesetzbuch medizinischen Gründen im Einzelfall ein anderes
Vorgehen geboten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche auch für elektronische Verordnungen von digita-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom len Gesundheitsanwendungen.
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
(BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt sen legt über das Bundesministerium für Gesund-
geändert: heit dem Deutschen Bundestag jährlich, erstmals
zum 31. Dezember 2021, einen Bericht vor, wie
1. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: und in welchem Umfang den Versicherten Leis-
„Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den tungen nach Absatz 1 zu Lasten seiner Mitglieder
Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale gewährt werden. Der Spitzenverband Bund der
Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.“ Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die
von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statisti-
2. § 31a wird wie folgt geändert:
schen Informationen über die erstatteten Leis-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort tungen sowie Art und Umfang der Übermittlung.
„Papierform“ die Wörter „sowie auf Erstellung Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
eines elektronischen Medikationsplans nach veröffentlicht den Bericht barrierefrei im Internet.
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ eingefügt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann
b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „mittels weitere Inhalte des Berichts in der Rechtsverord-
der elektronischen Gesundheitskarte“ durch nung nach § 139e Absatz 9 festlegen.“
die Wörter „im elektronischen Medikationsplan 4a. In § 49 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt. „§ 295 Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 295
3. Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz Absatz 1 Satz 10“ ersetzt.
eingefügt: 5. In § 68c Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 68
„Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Absatz 3“ durch die Angabe „§ 68a Absatz 3
Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden.“ Satz 2“ ersetzt.
4. Dem § 33a werden folgende Absätze 5 und 6 6. § 73 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
angefügt: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(5) Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Ver- aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird
tragspsychotherapeuten dürfen Verordnungen nach dem Wort „Verbandmittel“ ein
von digitalen Gesundheitsanwendungen nicht be- Komma und werden die Wörter „von digita-
stimmten Leistungserbringern zuweisen. Vertrags- len Gesundheitsanwendungen“ eingefügt.
ärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsycho-
therapeuten dürfen mit Herstellern digitaler bb) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch
Gesundheitsanwendungen oder mit Personen, ein Komma ersetzt.
die sich mit der Behandlung von Krankheiten be- cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe
fassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder „Satz 1“ das Wort „und“ eingefügt.
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1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
aa) Nach Satz 1 Nummer 3 wird folgende Num-
„6. ab dem 1. Juli 2023 das Schulungs- mer 3a eingefügt:
material nach § 34 Absatz 1f Satz 2
„3a. bis zum 31. Dezember 2021 Richt-
des Arzneimittelgesetzes und die Infor-
linien zur Gewährleistung einer bun-
mationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3
desweit einheitlichen und vollständi-
des Arzneimittelgesetzes, auch in Ver-
gen Bereitstellung von Informationen
bindung mit § 39 Absatz 2e des Arznei-
nach Absatz 1a Satz 2 auf den Inter-
mittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des
netseiten der Kassenärztlichen Verei-
Arzneimittelgesetzes“.
nigungen aufzustellen,“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf die Verordnung von digitalen Gesund-
heitsanwendungen nach § 33a findet Satz 1 „Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach
vor dem 1. Januar 2023 keine Anwendung.“ Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle
Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen In-
7. § 75 wird wie folgt geändert: teressenvertretungen der Patientinnen und
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: Patienten nach § 140f zu beteiligen.“
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert: 8. § 87 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ ge- a) In Absatz 1 Satz 15 wird nach der Angabe
strichen. „Nummer 5“ die Angabe „und 7“ eingefügt.
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num- b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
mer 3 eingefügt:
aa) In Satz 7 werden die Wörter „prüft der
„3. Versicherte bei der Suche nach Bewertungsausschuss“ durch die Wörter
einem Angebot zur Versorgung „prüfen der Bewertungsausschuss nach
mit telemedizinischen Leistungen Absatz 3 und der Bewertungsausschuss
zu unterstützen und“. in der Zusammensetzung nach Absatz 5a
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num- jeweils“ und die Wörter „beschließt er“
mer 4. durch die Wörter „beschließen der Bewer-
tungsausschuss nach Absatz 3 und der
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Nummer 3“ Bewertungsausschuss in der Zusammen-
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. setzung nach Absatz 5a jeweils“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt: bb) Satz 16 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form
„Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3
von Videosprechstunden anbieten, können
und der Bewertungsausschuss in der
die Vertragsärzte den Terminservicestellen
Zusammensetzung nach Absatz 5a legen
freie Termine, zu denen Leistungen in Form
dem Bundesministerium für Gesundheit
der Videosprechstunde angeboten werden,
im Abstand von zwei Jahren, erstmals
freiwillig melden.“
zum 31. Oktober 2022, einen gemeinsa-
b) Absatz 1b wird wie folgt geändert: men Bericht über den Stand der Beratun-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: gen und Beschlussfassungen nach Satz 7
sowie zur Erbringung von ambulanten
„Im Rahmen des Notdienstes sollen die telemedizinischen Leistungen und zu der
Kassenärztlichen Vereinigungen spätes- Teilnahme der Leistungserbringer an der
tens ab dem 31. März 2022 ergänzend Erbringung von Leistungen im Rahmen
auch telemedizinische Leistungen zur Ver- der Videosprechstunde vor.“
fügung stellen.“
cc) Satz 18 wird wie folgt gefasst:
bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender
Satz eingefügt: „In dem Beschluss nach Satz 7 sind durch
den Bewertungsausschuss Regelungen im
„Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt-
zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen liche Leistungen zu treffen, nach denen
und Krankenhäusern kann auch die Nut- telemedizinische Leistungen, insbesondere
zung der technischen Ausstattung der Videosprechstunden, in einem weiten Um-
Krankenhäuser zur Erbringung telemedizi- fang ermöglicht werden.“
nischer Leistungen durch Notdienstpraxen
oder die Erbringung telemedizinischer Leis- dd) In Satz 20 werden die Wörter „der Anpas-
tungen durch die Notfallambulanzen der sung“ durch die Wörter „den Regelungen
Krankenhäuser vereinbart werden.“ nach Satz 18“ ersetzt und werden nach
den Wörtern „der psychotherapeutischen
cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe Versorgung“ die Wörter „einschließlich der
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. Versorgung mit gruppentherapeutischen
dd) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe Leistungen und Leistungen der psychothe-
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. rapeutischen Akutbehandlung“ eingefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1311
ee) In Satz 21 werden die Wörter „Anpassung 10. § 88 wird wie folgt geändert:
erfolgt“ durch die Wörter „Regelungen a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nach Satz 18 erfolgen“ ersetzt.
„§ 88
ff) In Satz 23 erster Halbsatz wird nach der
Bundesleistungsverzeichnis,
Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 7“
Datenaustausch, Vergütungen“.
eingefügt und wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „die b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Vergütungsregelung für die Erstellung von gefügt:
Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 „Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst auch
Nummer 7 ist bis zum 1. Oktober 2022 zu Festlegungen zu Inhalt und Umfang der im
vereinbaren“ eingefügt. Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leis-
gg) Satz 24 wird wie folgt gefasst: tungen elektronisch auszutauschenden Daten
sowie zu deren Übermittlung.“
„Der Bewertungsausschuss in der Zusam- 11. Nach § 92 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
mensetzung nach Absatz 5a beschließt im gefügt:
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt-
liche Leistungen die nach dem Schwere- „(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
grad zu differenzierenden Regelungen für schließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richt-
die Versorgung im Notfall und im Notdienst linien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelun-
sowie bis zum 31. März 2022 Regelungen gen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im
für die Versorgung im Notdienst mit tele- Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in
medizinischen Leistungen.“ geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Rege-
lungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle
hh) Die folgenden Sätze werden angefügt: der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähig-
keit im Rahmen der ausschließlichen Fernbe-
„Der Bewertungsausschuss hat im einheit- handlung diese nicht über einen Zeitraum von
lichen Bewertungsmaßstab für ärztliche bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr
Leistungen die Leistungen, die durch keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeits-
Videosprechstunde erbracht werden, auf unfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundes-
30 Prozent der jeweiligen Leistungen im ausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit
Quartal des an der vertragsärztlichen des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach
Versorgung teilnehmenden Leistungs- dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1
erbringers zu begrenzen. Zudem hat der über das Bundesministerium für Gesundheit ei-
Bewertungsausschuss im einheitlichen Be- nen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen.
wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzen-
die Anzahl der Behandlungsfälle im Quar- organisationen der Arbeitgeber und der Arbeit-
tal, in denen ausschließlich Leistungen im nehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
Rahmen einer Videosprechstunde erbracht ben.“
werden, auf 30 Prozent aller Behandlungs-
fälle des an der vertragsärztlichen Versor- 12. § 105 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
gung teilnehmenden Leistungserbringers a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
zu begrenzen. Von der Begrenzung auf
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende
30 Prozent nach den Sätzen 30 und 31
durch ein Komma ersetzt.
kann der Bewertungsausschuss in be-
sonderen Ausnahmesituationen, wie etwa bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
nach Feststellung einer epidemischen „8. Förderung telemedizinischer Versor-
Lage von nationaler Tragweite, für einen gungsformen und telemedizinischer
befristeten Zeitraum abweichen. Der Be- Kooperationen der Leistungserbringer.“
wertungsausschuss legt bis zum 30. Sep-
tember 2021 fest, unter welchen Voraus- b) In Satz 7 wird nach den Wörtern „Nummer 1
setzungen und in welchem Umfang unter bis 4“ die Angabe „und 8“ eingefügt.
Berücksichtigung der Sätze 30 und 31 die 13. § 125 wird wie folgt geändert:
psychotherapeutische Akutbehandlung im
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Rahmen der Videosprechstunde erbracht
werden kann.“ aa) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ ge-
strichen.
c) In Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 wird die An-
bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende
gabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Num-
durch ein Komma und das Wort „sowie“
mer 4“ ersetzt.
ersetzt.
d) In Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 wird die An- cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
gabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Num-
mer 4“ ersetzt. „11. die Vergütung der vom Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
9. In § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 werden die nach § 139e Absatz 3 Satz 2 be-
Wörter „Nummer 1 und 3“ durch die Wörter stimmten Leistungen von Heilmittel-
„Nummer 1 und 4“ ersetzt. erbringern, die zur Versorgung mit
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1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
digitalen Gesundheitsanwendungen Vereinbarung nach Absatz 1 in dieser Zeit nicht
erforderlich sind.“ zustande gekommen ist.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- d) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
gefügt: „Absatz 2 Satz 4, 6, 7 und 9 gilt mit der Maß-
„(2a) In den Verträgen nach Absatz 1 sind gabe, dass die unparteiischen Mitglieder Fest-
auch die Einzelheiten der Versorgung mit Heil- setzungen zu der Rahmenvereinbarung inner-
mitteln, die telemedizinisch erbracht werden, halb von drei Monaten treffen, entsprechend.“
zu regeln. Insbesondere ist bis zum 31. Dezem- e) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze
ber 2021 für die jeweiligen Heilmittelbereiche angefügt:
Folgendes zu regeln:
„Werden in der Rahmenvereinbarung nach Ab-
1. die Leistungen, die telemedizinisch er- satz 4 für eine Gruppe vergleichbarer digitaler
bracht werden können, Gesundheitsanwendungen keine Höchstbe-
2. die technischen Voraussetzungen, die er- träge nach Satz 3 Nummer 2 festgelegt, kann
forderlich sind, um die Leistungen nach das Bundesministerium für Gesundheit den
Nummer 1 telemedizinisch zu erbringen. Verbänden nach Absatz 3 Satz 1 eine Frist
von drei Monaten zur Festlegung von Höchst-
Die Vereinbarungen nach Satz 2 Nummer 2
beträgen nach Satz 3 Nummer 2 für diese
sind im Benehmen mit dem Bundesamt für
Gruppe vergleichbarer digitaler Gesundheits-
Sicherheit in der Informationstechnik, der oder
anwendungen setzen. Kommt eine Festlegung
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
von Höchstbeträgen nach Satz 6 nicht in
und die Informationsfreiheit sowie der Gesell-
der vom Bundesministerium für Gesundheit
schaft für Telematik zu treffen. Kommt eine
gesetzten Frist zustande, gilt Absatz 4 Satz 3
Vereinbarung nicht bis zum 31. Dezember
entsprechend.“
2021 zustande, setzt die Schiedsstelle nach
Absatz 6 die Vertragsinhalte nach Satz 2 inner- 15. § 134a wird wie folgt geändert:
halb von drei Monaten fest.“ a) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-
14. § 134 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt „(1d) Die Vertragsparteien vereinbaren in
am Ende die Wörter „unabhängig davon, ob den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Regelun-
die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale gen über
Gesundheitsanwendungen nach § 139e Ab- 1. die Leistungen der Hebammenhilfe, die im
satz 3 dauerhaft oder nach § 139e Absatz 4 Wege der Videobetreuung erbracht wer-
zur Erprobung erfolgt“ eingefügt. den,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. die technischen Voraussetzungen, die er-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Jahres“ forderlich sind, um die Leistungen der
durch die Wörter „von neun Monaten“ er- Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege
setzt. der Videobetreuung zu erbringen, und
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 3. die Leistungen der Hebammenhilfe, die im
Zusammenhang mit dem Einsatz einer
„Wenn durch eine Verzögerung des
digitalen Gesundheitsanwendung erbracht
Schiedsverfahrens die Festlegung der Ver-
werden.
gütungsbeträge durch die Schiedsstelle
nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt, Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2
ist von der Schiedsstelle ein Ausgleich der sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt
Differenz zwischen dem Abgabepreis nach für Sicherheit in der Informationstechnik und
Absatz 5 und dem festgesetzten Vergü- im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauf-
tungsbetrag für den Zeitraum nach Ablauf tragten für den Datenschutz und die Informa-
der drei Monate nach Satz 1 bis zur Fest- tionsfreiheit sowie der Gesellschaft für Tele-
setzung des Vergütungsbetrags vorzu- matik zu treffen. Die Vereinbarung nach Satz 1
sehen.“ Nummer 2 ist dem Bundesministerium für Ge-
sundheit zur Prüfung vorzulegen. Für die Prü-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- fung gilt § 369 Absatz 2 und 3 entsprechend.
gefügt: Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 3
„(2a) Wird eine digitale Gesundheitsanwen- sind auf Grundlage der vom Bundesinstitut für
dung nach Abschluss der Erprobung gemäß Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e
§ 139e Absatz 4 Satz 6 in das Verzeichnis für Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der
digitale Gesundheitsanwendungen aufgenom- Hebammenhilfe, die zur Versorgung mit digita-
men, erfolgt die Festsetzung des Vergütungs- len Gesundheitsanwendungen erforderlich sind,
betrags für die aufgenommene digitale Ge- zu treffen.“
sundheitsanwendung durch die Schiedsstelle b) Der bisherige Absatz 1d wird Absatz 1e.
abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf des dritten c) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils die
auf die Entscheidung des Bundesinstituts für Angabe „Absatz 1d“ durch die Angabe „Ab-
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e satz 1e“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 6 folgenden Monats, wenn eine d) Absatz 6 wird aufgehoben.
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16. § 139e wird wie folgt geändert: g) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden an-
gefügt:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Qualität“ die Wörter „einschließlich „(10) Das Bundesamt für Sicherheit in der
der Interoperabilität“ eingefügt. Informationstechnik legt im Einvernehmen mit
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zinprodukte und im Benehmen mit der oder
„Die Entscheidung umfasst auch die Be- dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
stimmung der ärztlichen Leistungen, der Leis- und die Informationsfreiheit erstmals bis zum
tungen der Heilmittelerbringer oder der Leis- 31. Dezember 2021 und dann in der Regel
tungen der Hebammenhilfe, die jeweils zur jährlich die von digitalen Gesundheitsanwen-
Versorgung mit der jeweiligen digitalen Ge- dungen nachzuweisenden Anforderungen an
sundheitsanwendung erforderlich sind, sowie die Datensicherheit nach Absatz 2 Satz 2
die Bestimmung der Daten aus Hilfsmitteln Nummer 2 fest. Das Bundesamt für Sicherheit
und Implantaten, die nach § 374a von der in der Informationstechnik bietet ab dem 1. Juni
digitalen Gesundheitsanwendung verarbeitet 2022 Verfahren zur Prüfung der Einhaltung
werden.“ der Anforderungen nach Satz 1 sowie Verfah-
ren zur Bestätigung der Einhaltung der Anfor-
c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort derungen nach Satz 1 durch entsprechende
„Leistungen“ die Wörter „oder der Leistungen Zertifikate an. Der Nachweis der Erfüllung der
der Heilmittelerbringer oder der Hebammen“ Anforderungen an die Datensicherheit durch
eingefügt. den Hersteller ist spätestens ab dem 1. Januar
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: 2023 unter Vorlage eines Zertifikates nach
Satz 2 zu führen.
„Wurde eine Leistung eines Heilmittelerbrin-
(11) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
gers oder einer Hebamme als erforderlich für
Medizinprodukte legt im Einvernehmen mit der
die Versorgung mit der jeweiligen digitalen
oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
Gesundheitsanwendung oder für deren Erpro-
schutz und die Informationsfreiheit und im
bung bestimmt, informiert das Bundesinstitut
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
für Arzneimittel und Medizinprodukte die Ver-
in der Informationstechnik erstmals bis zum
tragspartner nach § 125 Absatz 1 oder § 134a
31. März 2022 und dann in der Regel jährlich
Absatz 1 über diese Leistung.“
die Prüfkriterien für die von digitalen Gesund-
e) Nach Absatz 6 Satz 6 werden die folgenden heitsanwendungen nachzuweisenden Anforde-
Sätze eingefügt: rungen an den Datenschutz nach Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 fest. Der Nachweis der Erfül-
„Der Hersteller ist verpflichtet, Veränderungen
lung der Anforderungen an den Datenschutz
an der digitalen Gesundheitsanwendung zu
durch den Hersteller ist ab dem 1. April 2023
dokumentieren. Das Bundesinstitut für Arznei-
durch Vorlage eines anhand der Prüfkriterien
mittel und Medizinprodukte kann die Vorlage
nach Satz 1 ausgestellten Zertifikates nach
der Dokumentation verlangen, wenn das
Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/679 zu
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
führen.“
produkte Kenntnis davon erhält, dass der
Hersteller der Anzeigepflicht nach Satz 1 nicht 17. § 176 wird wie folgt gefasst:
nachgekommen ist.“ „§ 176
f) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert: Bestandschutzregelung
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: für Solidargemeinschaften
„1. Den Inhalten des Verzeichnisses, des- (1) Die Mitgliedschaft in einer Solidargemein-
sen Veröffentlichung, der Interoperabi- schaft gilt nur dann als anderweitige Absicherung
lität des elektronischen Verzeichnisses im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Num-
mit elektronischen Transparenzporta- mer 13 und als ein mit dem Anspruch auf freie
len Dritter und der Nutzung der Inhalte Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung ver-
des Verzeichnisses durch Dritte.“ gleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertrags-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Anforde- gesetzes, wenn die Solidargemeinschaft am
rungen und“ durch die Wörter „Anforde- 20. Januar 2021 bereits bestanden hat und seit
rungen, einschließlich der Anforderungen ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt
an die Interoperabilität und die Erfüllung wurde, sie beides dem Bundesministerium für
der Verpflichtung zur Integration von Gesundheit nachweist und auf ihren alle fünf
Schnittstellen, sowie zu den“ ersetzt. Jahre zu stellenden Antrag hin das Bundesminis-
terium für Gesundheit jeweils das Vorliegen eines
cc) In Nummer 4 werden vor dem Komma
testierten Gutachtens über die dauerhafte Leis-
am Ende die Wörter „und der Verpflichtung
tungsfähigkeit gemäß Absatz 3 bestätigt.
der Hersteller zur Dokumentation der Vor-
nahme von Veränderungen an der digitalen (2) Die in Absatz 1 genannten Solidargemein-
Gesundheitsanwendung nach Absatz 6 schaften sind ihren Mitgliedern zur Gewährung
Satz 7“ eingefügt. von Leistungen verpflichtet, die der Art, dem
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Umfang und der Höhe nach den Leistungen versicherung – Ausland, fortlaufend im erfor-
dieses Buches entsprechen. Hiervon kann durch derlichen Umfang mit der Gesellschaft für
Satzung der Solidargemeinschaft nicht zum Telematik ab. Das Bundesinstitut für Arznei-
Nachteil ihrer Mitglieder abgewichen werden. Die mittel und Medizinprodukte trifft unter Berück-
Kündigung der Mitgliedschaft in einer solchen sichtigung der europäischen semantischen
Solidargemeinschaft wird nur wirksam, wenn das Interoperabilitätsfestlegungen und im Beneh-
Mitglied das Bestehen einer anderweitigen Ab- men mit der Kassenärztlichen Bundesvereini-
sicherung im Krankheitsfall nachweist. gung und der Gesellschaft für Telematik die
(3) Um eine dauerhafte Leistungsfähigkeit Festlegungen zur semantischen Interoperabili-
nachzuweisen, hat eine Solidargemeinschaft alle tät, die für den grenzüberschreitenden Daten-
fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gut- austausch erforderlich sind, und stimmt diese
achten beim Bundesministerium für Gesundheit Festlegungen auf europäischer Ebene ab.
einzureichen. Das Gutachten ist von einem unab- Die Festlegungen sind in die nach § 394a
hängigen und geeigneten Gutachter zu prüfen Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu errichtende
und zu testieren. Voraussetzung für die Erteilung Plattform aufzunehmen, sobald diese zur Ver-
des Testats ist insbesondere, dass fügung steht.
1. die Beiträge der Solidargemeinschaft auf ver- (7) Die nationale eHealth-Kontaktstelle
sicherungsmathematischer Grundlage unter nimmt ihren Betrieb spätestens am 1. Juli 2023
Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeitstafeln auf. Sie hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- nach Absatz 6 Satz 1 die Dienste und Anwen-
aufsicht und anderer einschlägiger statisti- dungen der Telematikinfrastruktur zu nutzen.
scher Daten berechnet sind, insbesondere Hierbei finden die Regelungen des Elften Kapi-
unter Berücksichtigung der maßgeblichen tels Anwendung.
Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheits- (8) Hat der Versicherte in die Nutzung des
gefahr, zur Sterblichkeit und zur Alters- und Verfahrens zur Übermittlung seiner Daten aus
Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, und der elektronischen Patientenkurzakte oder in
2. die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtung die Übermittlung der elektronischen vertrags-
nach Absatz 2 Satz 1 jederzeit gewährleistet ärztlichen Verordnung zum Zweck des grenz-
ist. überschreitenden Austauschs von Gesund-
heitsdaten für die Behandlung oder die Ein-
(4) Die Regelungen zur Aufnahme in die ge-
lösung der Verordnung in einem anderen
setzliche Krankenversicherung oder in die private
Mitgliedstaat der Europäischen Union einge-
Krankenversicherung nach dem Versicherungs-
willigt, darf die nationale eHealth-Kontaktstelle
vertragsgesetz bleiben unberührt.“
diese Daten zu diesem Zweck an die nationale
18. § 219d wird wie folgt geändert: eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats der
a) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 Europäischen Union, in dem die Behandlung
bis 9 ersetzt: stattfindet oder die Verordnung eingelöst wird,
übermitteln, sofern der Versicherte zum Zeit-
„(6) Über die Aufgaben nach Absatz 1
punkt der Behandlung oder der Einlösung der
hinaus übernimmt der Spitzenverband Bund
Verordnung die Übermittlung durch eine ein-
der Krankenkassen, Deutsche Verbindungs-
deutige bestätigende Handlung gegenüber
stelle Krankenversicherung – Ausland, Aufbau
der nationalen eHealth-Kontaktstelle technisch
und Betrieb der organisatorischen und techni-
freigibt. Es sind technische Maßnahmen zu
schen Verbindungsstelle für die Bereitstellung
treffen, die eine Kenntnisnahme der Daten und
von Diensten für den grenzüberschreitenden
einen Zugriff durch den Spitzenverband Bund
Austausch von Gesundheitsdaten (nationale
der Krankenkassen, Deutsche Verbindungs-
eHealth-Kontaktstelle). Der Spitzenverband
stelle Krankenversicherung – Ausland, und
Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-
durch die eHealth-Kontaktstelle ausschließen.
dungsstelle Krankenversicherung – Ausland,
ist der für die Datenverarbeitung durch die (9) Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit
nationale eHealth-Kontaktstelle Verantwort- nach Absatz 6 Satz 2 kann der Spitzenverband
liche nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-
(EU) 2016/679. Die Gesellschaft für Telematik dungsstelle Krankenversicherung – Ausland,
übernimmt die mit dem grenzüberschreitenden die Aufgabe nach Absatz 6 Satz 1 an eine ge-
Austausch von Gesundheitsdaten zusammen- eignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen
hängenden Aufgaben und Abstimmungen auf Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1
europäischer Ebene und legt die technischen des Zehnten Buches oder nach § 219 Absatz 1
Grundlagen für die nationale eHealth-Kontakt- übertragen. Diese hat die Vorgaben nach den
stelle fest, auf deren Basis der Spitzenverband Absätzen 7 und 8 zu erfüllen.“
Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin- b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.
dungsstelle Krankenversicherung – Ausland,
die nationale eHealth-Kontaktstelle aufbaut 19. Nach § 255 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
und betreibt. Über den Aufbau und den Betrieb Sätze eingefügt:
der nationalen eHealth-Kontaktstelle stimmt „Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse
sich der Spitzenverband Bund der Kranken- den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge
kassen, Deutsche Verbindungsstelle Kranken- mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag ge-
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mäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrech- derungen an die Sicherheit und Interoperabili-
nen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein tät der digitalen Identitäten fest. Die Festle-
freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 gung der Anforderungen an die Sicherheit
Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig und den Datenschutz erfolgt dabei im Einver-
ist und ersucht der Träger der Rentenversiche- nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
rung die Krankenkasse um Verrechnung des der in der Informationstechnik und der oder dem
Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags Bundesbeauftragen für den Datenschutz und
der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils
mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger gültigen Technischen Richtlinien des Bundes-
Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung amts für Sicherheit in der Informationstechnik
eines nach § 106 des Sechsten Buches geleiste- und unter Berücksichtigung der notwendigen
ten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Vertrauensniveaus der unterstützten Anwen-
Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, dungen. Eine digitale Identität kann über ver-
spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbrin- schiedene Ausprägungen mit verschiedenen
gen, nachdem die Krankenkasse den Träger Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen.
der Rentenversicherung informiert hat, dass das Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der
freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war.“ Ausprägung einer digitalen Identität muss min-
19a. In § 256 Absatz 2 wird die Angabe „und 2“ durch destens dem Schutzbedarf der Anwendung
die Angabe „und 4“ ersetzt. entsprechen, bei der diese eingesetzt wird.
Spätestens ab dem 1. Juli 2022 stellen die
20. § 264 Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben. Krankenkassen zur Nutzung berechtigten
20a. In § 290 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration
eingefügt: der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur
„Die im Zusammenhang mit der Einrichtung und Verfügung.“
dem Betrieb der Vertrauensstelle anfallenden Ver- 22. § 291a wird wie folgt geändert:
waltungskosten werden vom Spitzenverband
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Bund der Krankenkassen finanziert.“
„Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versiche-
21. § 291 wird wie folgt geändert:
rungsnachweis auch durch eine digitale Iden-
a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: tität nach § 291 Absatz 8 erbracht werden.“
„3. sofern sie vor dem 1. Januar 2023 ausge- b) In Absatz 2 Nummer 7 werden nach den
stellt wird, die Speicherung von Daten Wörtern „nach § 264 Absatz 2“ die Wörter
nach § 291a, und, wenn sie nach diesem „und nach § 151 Absatz 1 des Vierzehnten
Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speiche- Buches“ eingefügt.
rung von Daten nach § 291a Absatz 2
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen;
zusätzlich müssen vor dem 1. Juli 2024 „Ab dem 1. Januar 2023 müssen die Angaben
ausgegebene elektronische Gesundheits- nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der
karten die Speicherung von Daten nach elektronischen Gesundheitskarte auch bei der
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 Krankenkasse zum elektronischen Abruf zur
in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermög- Verfügung stehen.“
lichen.“ 23. § 291b wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt: aa) Die Wörter „online auf der elektronischen
„(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 Gesundheitskarte“ werden gestrichen.
stellen die Krankenkassen den Versicherten bb) Folgender Satz wird angefügt:
gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für
Telematik ein technisches Verfahren barriere- „Bis zum 31. Dezember 2022 haben die
frei zur Verfügung, welches die Anforderungen Krankenkassen auch Dienste zur Verfü-
nach § 336 Absatz 4 erfüllt. gung zu stellen, mit denen die an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
(8) Spätestens ab dem 1. Januar 2023 Leistungserbringer und Einrichtungen die
stellen die Krankenkassen den Versicherten er- Angaben nach § 291a Absatz 2 und 3 auch
gänzend zur elektronischen Gesundheitskarte online auf der elektronischen Gesundheits-
auf Verlangen eine sichere digitale Identität karte aktualisieren können.“
für das Gesundheitswesen barrierefrei zur
Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung „Bis zum 31. Dezember 2022 ermöglichen sie
von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch dazu den Abgleich der auf der elektronischen
die Krankenkassen ermöglicht. Ab dem 1. Ja- Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach
nuar 2024 dient die digitale Identität nach § 291a Absatz 2 und 3 mit den bei der Kran-
Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische kenkasse vorliegenden aktuellen Daten und
Gesundheitskarte zur Authentisierung des Ver- die Aktualisierung der auf der elektronischen
sicherten im Gesundheitswesen und als Ver- Gesundheitskarte gespeicherten Daten; ab
sicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. dem 1. Januar 2023 erfolgt die Prüfung nach
Die Gesellschaft für Telematik legt die Anfor- Satz 1 durch einen elektronischen Abruf der
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bei der Krankenkasse vorliegenden Daten tronischen Signatur, zur Verschlüsselung
nach § 291a Absatz 2 und 3. Die Tatsache, sowie Entschlüsselung und zur sicheren Ver-
dass die Prüfung durchgeführt worden ist, arbeitung von Daten in der zentralen Infra-
haben die an der vertragsärztlichen Versor- struktur,“.
gung teilnehmenden Leistungserbringer bei 30. § 307 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
einer Prüfung vor dem 1. Januar 2023 auf
der elektronischen Gesundheitskarte, bei einer „(1) Die Verarbeitung personenbezogener
Prüfung ab dem 1. Januar 2023 in ihren infor- Daten mittels der Komponenten der dezentralen
mationstechnischen Systemen, die zur Ver- Infrastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1
arbeitung von personenbezogenen Patienten- liegt in der Verantwortung derjenigen, die diese
daten eingesetzt werden, zu speichern.“ Komponenten für die Zwecke der Authentifizie-
rung und elektronischen Signatur sowie zur Ver-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: schlüsselung, Entschlüsselung und sicheren Ver-
aa) Satz 3 wird aufgehoben. arbeitung von Daten in der zentralen Infrastruktur
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe nutzen, soweit sie über die Mittel der Daten-
„2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt. verarbeitung mitentscheiden. Die Verantwortlich-
keit nach Satz 1 erstreckt sich insbesondere auf
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung
„(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und Verwendung der Komponenten. Für die
kann die in den Absätzen 1 und 2 sowie in Verarbeitung personenbezogener Daten mittels
§ 291 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 8 ge- der Komponenten der dezentralen Infrastruktur
nannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 durch Verant-
Zustimmung des Bundesrates verlängern.“ wortliche nach Satz 1 erfolgt in der Anlage zu
24. § 291c wird wie folgt geändert: diesem Gesetz eine Datenschutz-Folgenabschät-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. zung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung
(EU) 2016/679. Soweit eine Datenschutz-Folgen-
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 abschätzung nach Satz 3 erfolgt, gilt für die
und 3. Verantwortlichen nach Satz 1 Artikel 35 Absatz 1
25. § 293 Absatz 5 wird wie folgt geändert: bis 7 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 38
a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach den Absatz 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
Wörtern „Spitzenverband Bund der Kranken- nicht.“
kassen“ die Wörter „und der Gesellschaft für 31. § 311 wird wie folgt geändert:
Telematik“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 384“
„Die Gesellschaft für Telematik darf die in durch die Angabe „§ 385“ ersetzt.
dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nur
bb) In Nummer 10 wird das Wort „und“ am
zum Zweck der Ausgabe von Komponenten
Ende durch ein Komma ersetzt.
zur Authentifizierung von Leistungserbringer-
institutionen nach § 340 Absatz 4 verarbeiten.“ cc) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
26. § 295 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 10 werden die Wörter „der dd) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
Telematikinfrastruktur nach § 291a“ durch die „12. Betrieb von Komponenten und Diens-
Wörter „des sicheren Übermittlungsverfahrens ten der zentralen Infrastruktur gemäß
nach § 311 Absatz 6 über die Telematikinfra- § 306 Absatz 2 Nummer 2, die zur
struktur“ ersetzt. Gewährleistung der Sicherheit oder
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Daten- für die Aufrechterhaltung der Funk-
übertragung“ ein Komma und werden die tionsfähigkeit der Telematikinfrastruk-
Wörter „die unter Anwendung des sicheren tur von wesentlicher Bedeutung sind,
Übermittlungsverfahrens nach § 311 Absatz 6 nach Maßgabe des § 323 Absatz 2
über die Telematikinfrastruktur erfolgen kann,“ Satz 3.“
eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
27. In § 301 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort aa) In Satz 7 werden die Wörter „bei dem Bun-
„Schlüssels“ die Wörter „sowie um Zusatzanga- desamt für Sicherheit in der Informations-
ben für seltene Erkrankungen“ eingefügt. technik und“ gestrichen.
28. § 301a Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 8 werden die Wörter „und dem
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 291 Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6“ tionstechnik“ gestrichen.
durch die Wörter „§ 291a Absatz 2 Nummer 1 32. § 312 wird wie folgt geändert:
bis 3, 5 und 6“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Satz 3 wird aufgehoben.
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
29. § 306 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Wort „ärztliche“ durch die Wörter „ver-
„1. Eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus tragsärztliche elektronische“ und werden
Komponenten zur Authentifizierung, zur elek- jeweils die Wörter „in elektronischer Form“
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durch die Wörter „elektronisch nach § 360 9. bis zum 1. April 2022 die Maßnahmen
Absatz 1“ ersetzt. durchzuführen, die erforderlich sind,
damit der in Nummer 4 definierte Dienst
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
auch zur Kommunikation zwischen Ver-
„3. bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen sicherten und Leistungserbringern be-
durchzuführen, die erforderlich sind, ziehungsweise Versicherten und Kran-
damit Informationen zur vertragsärzt- kenkassen genutzt werden kann,
lichen Verordnung nach den Num-
10. bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen
mern 1 oder 2 mit Informationen über
durchzuführen, die erforderlich sind,
das auf der Grundlage der vertrags-
damit Anbieter ab dem 1. Januar 2023
ärztlichen Verordnung nach den Num-
Komponenten und Dienste zur Verfü-
mern 1 oder 2 abgegebene Arznei-
gung stellen können, die eine sichere,
mittel, dessen Chargennummer und,
wirtschaftliche, skalierbare, stationäre
falls auf der Verordnung angegeben,
und mobile Zugangsmöglichkeit zur
dessen Dosierung den Versicherten
Telematikinfrastruktur ermöglichen,
elektronisch verfügbar gemacht werden
können (Dispensierinformationen),“. 11. bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen
durchzuführen, die erforderlich sind,
cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden
damit Komponenten gemäß § 306 Ab-
Nummern 4 bis 11 eingefügt:
satz 2 Nummer 1, die das Lesen von
„4. bis zum 1. Oktober 2021 die Maßnah- in der Telematikinfrastruktur genutzten
men durchzuführen, die erforderlich Identifikations- und Authentifizierungs-
sind, damit sichere Übermittlungsver- mitteln, insbesondere von Karten und
fahren nach § 311 Absatz 6 einen Ausweisen gemäß den §§ 291 und 340,
Sofortnachrichtendienst zur Kommuni- ermöglichen, eine kontaktlose Schnitt-
kation zwischen Leistungserbringern stelle unterstützen,“.
umfassen,
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 12
5. bis zum 31. Oktober 2021 die Maßnah- und wird wie folgt gefasst:
men durchzuführen, die erforderlich
„12. bis zum 30. Juni 2022 die Maßnah-
sind, damit der elektronische Medika-
men durchzuführen, die erforderlich
tionsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2
sind, damit vertragsärztliche elek-
Nummer 4 gemäß § 358 in Verbindung
tronische Verordnungen von häus-
mit § 359 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2023
licher Krankenpflege nach § 37 sowie
in einer eigenständigen Anwendung
außerklinischer Intensivpflege nach
innerhalb der Telematikinfrastruktur
§ 37c elektronisch nach § 360 Ab-
genutzt werden kann, die nicht auf
satz 1 übermittelt werden können,“.
der elektronischen Gesundheitskarte
gespeichert wird, ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 13
und wird wie folgt gefasst:
6. bis zum 1. Dezember 2021 die Maß-
nahmen durchzuführen, die erforderlich „13. bis zum 30. Juni 2023 die Maßnah-
sind, damit zugriffsberechtigte Leis- men durchzuführen, die erforderlich
tungserbringer mittels der elektroni- sind, damit vertragsärztliche elektro-
schen Gesundheitskarte sowie entspre- nische Verordnungen von Soziothera-
chend den Zugriffsvoraussetzungen pien nach § 37a durch Ärzte und
nach § 361 Absatz 2 auf elektronische Psychotherapeuten elektronisch nach
Verordnungen zugreifen können, § 360 Absatz 1 übermittelt werden
können,“.
7. bis zum 1. Januar 2022 die Maßnah-
men durchzuführen, die erforderlich ff) Die folgenden Nummern 14 bis 16 werden
sind, damit vertragsärztliche elektroni- angefügt:
sche Verordnungen von digitalen Ge- „14. bis zum 1. Juli 2023 die Maßnah-
sundheitsanwendungen durch Ärzte, men durchzuführen, die erforderlich
Zahnärzte und Psychotherapeuten ab sind, damit der Spitzenverband Bund
dem 1. Januar 2023 elektronisch nach der Krankenkassen, Deutsche Ver-
§ 360 Absatz 1 übermittelt werden bindungsstelle Krankenversicherung
können, – Ausland, seine Aufgaben nach
8. bis zum 1. April 2022 die Maßnahmen § 219d Absatz 6 Satz 1 erfüllen und
durchzuführen, die erforderlich sind, den Betrieb der nationalen eHealth-
um digitale Identitäten zur Verfügung Kontaktstelle zu diesem Zeitpunkt
zu stellen durch aufnehmen kann; dazu sind im Be-
nehmen mit dem Spitzenverband
a) die Krankenkassen für ihre Versi-
Bund der Krankenkassen, Deutsche
cherten nach § 291 Absatz 8 und
Verbindungsstelle Krankenversiche-
b) die Stellen nach § 340 Absatz 1 rung – Ausland, und im Einvernehmen
Satz 1 Nummer 1 für die zugriffs- mit dem Bundesamt für Sicherheit
berechtigten Leistungserbringer, in der Informationstechnik und der
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1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
oder dem Bundesbeauftragten für den 33. § 313 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt
Datenschutz und die Informations- gefasst:
freiheit insbesondere diejenigen Fest-
„3. allen anderen angeschlossenen Nutzern von
legungen zum Aufbau und Betrieb
Anwendungen und Diensten der Telematik-
der nationalen eHealth-Kontaktstelle
infrastruktur.“
nach § 219d Absatz 6 Satz 1 zu
treffen, die im Rahmen des grenz- 34. § 316 wird wie folgt geändert:
überschreitenden Austauschs von a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 Euro“
Gesundheitsdaten Fragen der Daten- durch die Angabe „1,50 Euro“ ersetzt.
sicherheit und des Datenschutzes be-
rühren, b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
35. Dem § 323 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
15. bis zum 1. Oktober 2023 die Maßnah- angefügt:
men durchzuführen, die erforderlich
sind, damit die sicheren Übermitt- „Bei der Vergabe von Aufträgen für den Betrieb
lungsverfahren nach § 311 Absatz 6 von Komponenten und Diensten der zentralen
auch den Austausch von medizini- Infrastruktur gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 2,
schen Daten in Form von Text, Datei- die zur Gewährleistung der Sicherheit oder der
en, Ton und Bild, auch als Konferenz Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Tele-
mit mehr als zwei Beteiligten, ermög- matikinfrastruktur von wesentlicher Bedeutung
lichen, und sind, kann die Gesellschaft für Telematik fest-
legen, dass sie als Anbieter auftritt und einzelne
16. bis zum 1. Juli 2024 die Maßnahmen Komponenten und Dienste der zentralen Infra-
durchzuführen, die erforderlich sind, struktur selbst betreibt. In diesen Fällen sind die
damit vertragsärztliche elektronische Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Kom-
Verordnungen nach § 360 Absatz 7 ponenten und Dienste durch die Gesellschaft für
Satz 1 ab dem 1. Juli 2026 elektro- Telematik sicherzustellen. Wenn die Gesellschaft
nisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt für Telematik Komponenten und Dienste selbst
werden können.“ betreibt, ist die Sicherheit der Komponenten und
Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten
b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden ange- nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass die
fügt: Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Ver-
traulichkeit der Komponenten und Dienste sicher-
„(7) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 gestellt wird. Die Festlegung der Prüfverfahren für
Satz 1 Nummer 1, 2, 12, 13 und 16 hat die das externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch
Gesellschaft für Telematik auch Verfahren das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
festzulegen oder die technischen Vorausset- technik. Die Auswahl des Sicherheitsgutachters
zungen dafür zu schaffen, dass Versicherte erfolgt im Rahmen des Prüfverfahrens durch die
Daten ihrer elektronischen Verordnungen nach Gesellschaft für Telematik. Das externe Sicher-
§ 360 Absatz 2, 5, 6 oder Absatz 7 vor einer heitsgutachten muss dem Bundesamt für Sicher-
Inanspruchnahme der jeweils verordneten heit in der Informationstechnik zur Prüfung vorge-
Leistungen, soweit erforderlich, elektronisch legt und durch dieses bestätigt werden. Erst mit
ihrer Krankenkasse zur Bewilligung übermitteln der Bestätigung des externen Sicherheitsgutach-
können. tens durch das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik dürfen die Komponenten
(8) Die Gesellschaft für Telematik hat im und Dienste durch die Gesellschaft für Telematik
Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden.“
bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen
dafür zu schaffen, dass die in § 380 Absatz 2 36. § 325 wird wie folgt geändert:
genannten Leistungserbringer die Telematik- a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
infrastruktur nutzen und ihre Zugriffsrechte bis 7 eingefügt:
nach § 352 Nummer 14 und 15 sowie nach
„(5) Die Gesellschaft für Telematik kann
§ 361 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausüben
auch Hersteller und Anbieter von Komponen-
können.
ten und Diensten der Telematikinfrastruktur zu-
lassen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren
(9) Die Gesellschaft für Telematik legt zu
und zu den Prüfkriterien für Hersteller und
den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
Anbieter legt die Gesellschaft für Telematik im
im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicher-
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik und der oder
heit in der Informationstechnik fest. Die Zulas-
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
sung kann mit Nebenbestimmungen versehen
und die Informationsfreiheit bis zum 31. De-
werden.
zember 2021 Einzelheiten zu dem Bestäti-
gungsverfahren fest und veröffentlicht diese (6) Die Gesellschaft für Telematik bestimmt
Einzelheiten. Die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
veröffentlicht eine Liste mit den nach Absatz 1 Sicherheit in der Informationstechnik die Kom-
Satz 1 Nummer 6 bestätigten Anwendungen ponenten und Dienste, deren Zulassung nach
auf ihrer Internetseite.“ Absatz 2 verpflichtend auch der Zulassung
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der jeweiligen Hersteller oder Anbieter nach ten Mitarbeitern der Gesellschaft für Telematik
Absatz 5 bedarf. genutzt werden. Die Zugriffe nach Satz 1 müs-
(7) Aussagen über die Qualität der Prozesse sen protokolliert und jährlich oder auf Anfor-
bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung derung der oder dem Bundesbeauftragten für
und der Pflege der Komponenten und Dienste, den Datenschutz und die Informationsfreiheit
die aus Zulassungen von Herstellern und An- vorgelegt werden. Die Protokolldaten müssen
bietern nach Absatz 5 stammen, können bei enthalten, durch wen und zu welchem Zweck
Zulassungen von Komponenten und Diensten die Komponenten nach Satz 1 eingesetzt
nach Absatz 2 berücksichtigt werden.“ wurden und sind für drei Jahre zu speichern.
Die nach Satz 1 erforderlichen Komponenten
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und nach sind der Gesellschaft für Telematik auf Ver-
den Wörtern „Komponenten und Diensten“ langen durch die jeweils für die Ausgabe
werden die Wörter „sowie mit den zugelasse- zuständige Stelle gegen Kostenerstattung zur
nen Herstellern und Anbietern von Komponen- Verfügung zu stellen.“
ten und Diensten“ eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
c) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben. folgt gefasst:
37. § 327 wird wie folgt geändert: „(6) Die für die Aufgaben nach dem Zehnten
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: und diesem Kapitel beim Bundesamt für Si-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: cherheit in der Informationstechnik entstehen-
den Kosten sind diesem durch die Gesellschaft
„Die für die Wahrnehmung von Aufgaben für Telematik pauschal in Höhe der Kosten
nach Absatz 2 bei der oder dem Bundes- für zehn Vollzeitäquivalente zu erstatten. Zu-
beauftragten für den Datenschutz und die sätzlich werden die Kosten des Bundesamts
Informationsfreiheit entstehenden Kosten für Sicherheit in der Informationstechnik für
sind durch die Gesellschaft für Telematik erforderliche Unterstützungsleistungen Dritter
zu erstatten.“ durch die Gesellschaft für Telematik in Höhe
bb) In Satz 2 wird das Wort „jeweils“ und der tatsächlich anfallenden Kosten erstattet.
werden die Wörter „dem Bundesamt für Si- Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzel-
cherheit in der Informationstechnik sowie“ heiten der Kostenerstattung für Unterstüt-
gestrichen. zungsleistungen nach Satz 2 im Einvernehmen
b) In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
„im Gesundheitswesen,“ die Wörter „oder für mationstechnik fest.“
technische Verfahren zu telemedizinischen 40. § 333 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Konsilien nach § 367“ eingefügt. „(4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der
38. § 331 mit der Überschrift „§ 331 Übergangsrege- Informationstechnik entstandenen Kosten der
lung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrier- Überprüfung trägt der Anbieter von zugelassenen
ter Ausbildung“ wird aufgehoben. Diensten und bestätigten Anwendungen nach
39. § 331 mit der Überschrift „§ 331 Maßnahmen zur § 311 Absatz 6 sowie den §§ 325 und 327, sofern
Überwachung des Betriebs, zur Gewährleistung das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der technik auf Grund von Anhaltspunkten tätig ge-
Telematikinfrastruktur“ wird wie folgt geändert: worden ist, die berechtigte Zweifel an der Sicher-
heit der zugelassenen Dienste und bestätigten
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- Anwendungen begründeten.“
fügt:
41. § 334 wird wie folgt geändert:
„(5) Die Gesellschaft für Telematik darf, so-
weit es für die Durchführung der Maßnahmen a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1 und im Rahmen der Vorkehrun- aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Erklä-
gen nach Absatz 3 erforderlich ist, die für den rungen der Versicherten zur Organ- und
Zugriff auf Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Gewebespende (elektronische Erklärung
Satz 2 erforderlichen Komponenten zur Identi- zur Organ- und Gewebespende) und“ ge-
fikation und Authentifizierung im Rahmen von strichen.
hierzu erstellten Prüfnutzeridentitäten nutzen. bb) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch
Die Nutzung darf ausschließlich für Prüfzwecke ein Komma ersetzt.
erfolgen und die Einzelheiten sind im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
in der Informationstechnik und der oder dem durch das Wort „und“ ersetzt.
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
die Informationsfreiheit festzulegen. Es muss „7. die elektronische Patientenkurzakte
dabei technisch und organisatorisch gewähr- nach § 358.“
leistet sein, dass ein Zugriff auf personen-
bezogene Daten von Nutzern der Telematik- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
infrastruktur ausgeschlossen ist, die keine Prüf- „Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Num-
nutzeridentitäten verwenden. Die Prüfnutzer- mer 2, 3 und 5 werden ab dem 1. Juli 2023
identitäten dürfen von höchstens sieben, nach technisch in die Anwendung nach Absatz 1
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüf- Satz 2 Nummer 7 überführt.“
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42. § 336 wird wie folgt geändert: cherten nach Absatz 1 oder“ eingefügt und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wird die Angabe „und 6“ durch die Angabe
„, 4, 6 und 7“ ersetzt.
aa) Die Angabe „3 und 6“ wird durch die An-
gabe „4, 6 und 7“ ersetzt und nach den 43. § 337 wird wie folgt geändert:
Wörtern „elektronischen Gesundheitskarte“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
werden die Wörter „oder seiner digitalen „(1) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten
Identität nach § 291 Absatz 8“ eingefügt. in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
bb) Folgender Satz wird angefügt: Nummer 1, 4 und 7 auszulesen und zu über-
„Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten mitteln sowie Daten in einer Anwendung nach
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, soweit es
Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Num-
elektronischen Gesundheitskarte gespei- mer 3, 4 und 6 handelt, Daten in einer Anwen-
chert sind.“ dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7,
soweit es sich um Daten nach § 334 Absatz 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 2 Nummer 2 und 3 handelt, und Daten in
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num- einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
mer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe Nummer 2 und 3 zu verarbeiten. Satz 1 findet
„Nummer 1“ die Angabe „, 4 und 7“ einge- keine Anwendung auf Daten in einer Anwen-
fügt. dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
bb) Folgender Satz wird angefügt: soweit diese auf der elektronischen Gesund-
heitskarte gespeichert sind.“
„Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der aa) In Satz 1 wird die Angabe „3 und 6“ durch
elektronischen Gesundheitskarte gespei- die Angabe „4, 6 und 7“ ersetzt.
chert sind.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 334 „Satz 1 findet keine Anwendung auf Daten
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5“ die Wörter in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
„, soweit diese auf der elektronischen Gesund- Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der
heitskarte gespeichert sind,“ eingefügt. elektronischen Gesundheitskarte gespei-
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: chert sind.“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
Angabe „und 6“ durch die Angabe „, 4, 6 „bis 6“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
und 7“ ersetzt und werden nach den 44. § 338 wird wie folgt gefasst:
Wörtern „elektronischen Gesundheits-
karte“ die Wörter „oder seiner digitalen „§ 338
Identität nach § 291 Absatz 8“ eingefügt. Komponenten zur
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „, insbe- Wahrnehmung der Versichertenrechte
sondere mittels eines Postzustellungsauf- (1) Die Gesellschaft für Telematik hat spätes-
trags,“ gestrichen. tens bis zum 1. Januar 2022 den Versicherten
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: eine barrierefreie Komponente zur Verfügung zu
stellen, die an einem stationären Endgerät den
„3. eine nachträgliche, sichere Identifika- Versicherten das Auslesen der Daten und Proto-
tion des Versicherten und seiner be- kolldaten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
reits ausgegebenen elektronischen Ge- Satz 2 Nummer 6 ermöglicht. Hierbei hat die
sundheitskarte erfolgt ist; die nachträg- Gesellschaft für Telematik technische Verfahren
liche sichere Identifikation kann mit vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen
einer digitalen Identität nach § 291 Ab- Sicherheitsstandard gewährleisten.
satz 8 Satz 1 mit einem der elektroni-
schen Gesundheitskarte entsprechen- (2) Die Gesellschaft für Telematik kann die
dem Vertrauensniveau erfolgen, oder“. Krankenkassen bei der Erfüllung der Aufgaben
nach § 342 Absatz 7, soweit es um die Bereit-
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: stellung von barrierefreien Komponenten für
„4. die elektronische Gesundheitskarte stationäre Endgeräte geht, unterstützen.
des Versicherten oder deren PIN mit (3) Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis
einem sicheren Verfahren persönlich zum 31. Dezember 2022, ob Bedarf für eine
an den in einer Vorsorgevollmacht be- flächendeckende Schaffung technischer Einrich-
nannten Vertreter oder den in einer Be- tungen durch die Krankenkassen in ihren Ge-
stellungsurkunde benannten Betreuer schäftsstellen besteht, die das Auslesen der Pro-
zugestellt wurde und diese Vorsorge- tokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten
vollmacht oder Bestellungsurkunde in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2
der Krankenkasse vorliegt.“ Nummer 1 bis 3 und 6 sowie das Erteilen von
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „So- Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwen-
weit“ die Wörter „ein technisches Verfahren dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
unter Einsatz der digitalen Identität des Versi- ermöglichen. Hierbei sind die nach § 342 Ab-
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satz 7 bestehenden Verpflichtungen der Kranken- (8) Die Gesellschaft für Telematik legt die
kassen zu berücksichtigen.“ jeweiligen Anforderungen an die Sicherheit und
45. § 339 wird wie folgt geändert: Interoperabilität der digitalen Identitäten nach
den Absätzen 6 und 7 fest. Die Festlegung der
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe Anforderungen an die Sicherheit und den Daten-
„bis 5“ die Angabe „und 7“ eingefügt. schutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik und der oder dem Bundesbeauftragen
„Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dürfen auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richt-
zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach linien des Bundesamts für Sicherheit in der
den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und Informationstechnik und unter Berücksichtigung
§ 359 Absatz 1 mittels der elektronischen Ge- der notwendigen Vertrauensniveaus der unter-
sundheitskarte oder der digitalen Identität der stützten Anwendungen. Eine digitale Identität
Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 nur kann über verschiedene Ausprägungen mit ver-
mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entspre- schiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus
chenden elektronischen Heilberufsausweis verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau
oder mit einer digitalen Identität nach § 340 der Ausprägung einer digitalen Identität muss
Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung
zur Authentifizierung von Leistungserbringer- entsprechen, bei der diese eingesetzt wird.“
institutionen zugreifen.“
47. § 341 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach der
aa) Nach der Angabe „Nummer 1“ wird die Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 7“ ein-
Angabe „, 4 und 7“ eingefügt. gefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(elek-
„Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten tronischer Mutterpass)“ die Wörter „sowie
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Daten, die sich aus der Versorgung der Ver-
Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der sicherten mit Hebammenhilfe ergeben“ einge-
elektronischen Gesundheitskarte gespei- fügt.
chert sind.“ c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „9. Daten des Versicherten aus digitalen Ge-
„Die in den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Ab- sundheitsanwendungen des Versicherten
satz 1 und § 359 Absatz 1 genannten zugriffs- nach § 33a,“.
berechtigten Personen, die nicht über einen d) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
elektronischen Heilberufsausweis verfügen,
dürfen auf Daten in einer Anwendung nach „11. Verordnungsdaten und Dispensierinfor-
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 mationen elektronischer Verordnungen
mittels der elektronischen Gesundheitskarte nach § 360,“.
oder mit einer digitalen Identität der Versicher- e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
ten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 oder gemäß
Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie für diesen „13. sonstige von den Leistungserbringern für
Zugriff von einer Person autorisiert werden, den Versicherten bereitgestellte Daten,
die über einen ihrer Berufszugehörigkeit ent- insbesondere Daten, die sich aus der Teil-
sprechenden elektronischen Heilberufsausweis nahme des Versicherten an strukturierten
oder eine digitale Identität nach § 340 Absatz 6 Behandlungsprogrammen bei chronischen
verfügt.“ Krankheiten gemäß § 137f ergeben.“
46. Dem § 340 werden folgende Absätze 6 bis 8 ange- 48. § 342 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(6) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 haben aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie eingefügt:
den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Heil- „3. zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli
berufs- und Berufsausweisen auf Verlangen des 2022 die Versicherten mittels der
Leistungserbringers eine digitale Identität für das Benutzeroberfläche eines geeigneten
Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die Endgeräts und unter Nutzung der
nicht an eine Chipkarte gebunden ist. elektronischen Gesundheitskarte oder
(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 haben einer digitalen Identität der Versicher-
die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie ten nach § 291 Absatz 8 die Abgabe,
den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Kompo- Änderung sowie den Widerruf einer
nenten zur Authentifizierung von Leistungserbrin- elektronischen Erklärung zur Organ-
gerinstitutionen auf Verlangen der Leistungs- und Gewebespende in dem dafür be-
erbringerinstitution eine digitale Identität für das stimmten Register vornehmen können,
Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die sobald das Register zur Verfügung
nicht an eine Chipkarte gebunden ist. steht, und“.
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bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden das Auslesen der Protokolldaten in den An-
durch die folgenden Nummern 4 und 5 er- wendungen barrierefrei mittels einer Benutzer-
setzt: oberfläche sowohl eines geeigneten mobilen
„4. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar Endgeräts als auch eines geeigneten statio-
2023 nären Endgeräts entsprechend der Anforde-
rungen gemäß Absatz 2 wahrnehmen können.
a) die Daten nach § 341 Absatz 2 Num- Dabei sind technische Verfahren vorzusehen,
mer 10, 12 und 13 zur Verfügung ge- die zur Authentifizierung einen hohen Sicher-
stellt werden können; heitsstandard gewährleisten. Satz 1 gilt nicht
b) die Versicherten oder durch sie für Daten in einer Anwendung nach § 334 Ab-
befugte Vertreter die Daten, die in satz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der
der elektronischen Patientenakte elektronischen Gesundheitskarte gespeichert
gespeichert sind, gemäß § 363 zu sind.“
Forschungszwecken zur Verfügung 49. § 343 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
stellen können;
a) In Nummer 19 wird das Wort „und“ am Ende
c) Daten der Versicherten in digita- gestrichen.
len Gesundheitsanwendungen nach
§ 33a mit Einwilligung der Versicher- b) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch
ten vom Hersteller einer digitalen das Wort „und“ ersetzt.
Gesundheitsanwendung nach § 33a c) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
über den Anbieter der elektroni- „21. die Möglichkeit für die Versicherten, ab
schen Patientenakte in die elektroni-
dem 1. Januar 2023 Daten aus ihren
sche Patientenakte der Versicherten
digitalen Gesundheitsanwendungen nach
nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 § 33a mit ihrer Einwilligung vom Hersteller
übermittelt und dort gespeichert
einer solchen Anwendung über den An-
werden können;
bieter der elektronischen Patientenakte
d) die Versicherten den Sofortnachrich- in ihre elektronische Patientenakte zu
tendienst mit Leistungserbringern übermitteln.“
und mit Krankenkassen als sicheres
50. § 349 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Übermittlungsverfahren nach § 311
Absatz 6 über die Benutzerober- a) In Satz 1 wird die Angabe „und 5“ durch die
fläche nach Nummer 1 Buchstabe b Angabe „, 5 und 7“ ersetzt und werden die
nutzen können; Wörter „neben dem Anspruch auf Anpassung
der Daten auf der elektronischen Gesundheits-
e) die Versicherten über die Benutzer-
karte auch“ gestrichen.
oberfläche eines geeigneten Endge-
räts nach § 336 Absatz 2 auf Infor- b) In Satz 2 wird die Angabe „oder 5“ durch die
mationen des Nationalen Gesund- Angabe „, 5 oder 7“ ersetzt.
heitsportals nach § 395 barrierefrei 51. § 351 wird wie folgt geändert:
zugreifen können und
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
5. zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli „der elektronischen Gesundheitsakte“ die
2023 die Versicherten oder durch sie Wörter „und aus Anwendungen nach § 33a“
befugte Vertreter über die Benutzer- eingefügt.
oberfläche eines geeigneten Endgeräts
nach § 336 Absatz 2 auf Daten des b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
elektronischen Medikationsplans nach c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, fügt:
soweit diese nicht auf der elektroni- „(2) Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar
schen Gesundheitskarte gespeichert 2023 sicherzustellen, dass Daten der Versi-
sind, und auf Daten der elektronischen cherten in digitalen Gesundheitsanwendungen
Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 nach § 33a mit Einwilligung der Versicherten
Satz 2 Nummer 7 barrierefrei zugreifen vom Hersteller einer digitalen Gesundheits-
und die Rechte gemäß Nummer 1 anwendung nach § 33a über den Anbieter
Buchstabe b, d und f in Verbindung der elektronischen Patientenakte in die elek-
mit Nummer 2 Buchstabe e und f wahr- tronische Patientenakte der Versicherten nach
nehmen können.“ § 341 Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und dort
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: gespeichert werden können.
„(7) Die Krankenkassen sind verpflichtet, (3) Die Ausgabe der Komponenten zur Au-
spätestens bis zum 1. Januar 2022 sicherzu- thentifizierung der Hersteller digitaler Gesund-
stellen, dass Versicherte in einer Anwendung heitsanwendungen nach § 33a erfolgt durch
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und die Gesellschaft für Telematik. Das Bundes-
zusätzlich spätestens bis zum 1. Juli 2023 in institut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 bestätigt, dass ein Hersteller digitaler Gesund-
Nummer 4 und 7 ihre Rechte gemäß § 336 heitsanwendungen nach § 33a berechtigt ist,
Absatz 1 und 2 und § 337 Absatz 1 bis 3 sowie eine Komponente nach Satz 1 zu erhalten.“
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52. § 352 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
a) In Nummer 5 wird die Angabe „8, 10 und“ ge- den Wörtern „und der elektronischen Not-
strichen. falldaten“ die Wörter „sowie die für eine
Fortschreibung der elektronischen Notfall-
b) Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt ge- daten und der Hinweise der Versicherten
ändert: nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
aa) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort und 3 zu einer elektronischen Patienten-
„oder“ durch ein Komma ersetzt. kurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 7“ eingefügt.
bb) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender
Doppelbuchstabe cc eingefügt: bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
„cc) in einer Hochschulambulanz oder in
einer Ambulanz nach § 117 Absatz 2 cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
bis 3b oder“. durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
Doppelbuchstabe dd. „9. dem für die Wahrnehmung der Inte-
c) In den Nummern 9 bis 11 und 13 wird jeweils ressen der Unternehmen der Privaten
die Angabe „8, 10 und“ gestrichen. Krankenversicherung maßgeblichen
Bundesverband.“
d) In Nummer 14 wird das Wort „Physiotherapeu-
ten“ durch das Wort „Heilmittelerbringer“ und c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
werden die Wörter „physiotherapeutischen bis 2d eingefügt:
Behandlung“ durch die Wörter „Behandlung „(2a) Die Kassenärztliche Bundesvereini-
durch den jeweiligen Heilmittelerbringer“ er- gung trifft erstmals bis zum 30. Juni 2022
setzt und wird die Angabe „8, 10 und“ ge- die notwendigen Festlegungen für die seman-
strichen. tische und syntaktische Interoperabilität von
53. § 354 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen
der Versicherten nach § 33a, die von den
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9
ein Komma ersetzt.
in die elektronische Patientenakte übermittelt
b) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange- werden. Die Festlegungen nach Satz 1 sind
fügt: zum Ende jedes Kalenderhalbjahres fortzu-
„6. bis zum 1. Januar 2022 die Festlegungen schreiben.
dafür zu treffen, dass Daten der Versicher- (2b) Die Kassenärztliche Bundesvereini-
ten aus digitalen Gesundheitsanwendungen gung trifft bis zum 31. Dezember 2022 unter
nach § 33a vom Hersteller der Anwendun- Berücksichtigung der laufenden Erkenntnisse
gen über den Anbieter der elektronischen der Modellvorhaben nach § 125 des Elften
Patientenakte über eine Schnittstelle, die Buches die notwendigen Festlegungen für die
den Anforderungen des Zwölften Kapitels semantische und syntaktische Interoperabilität
genügt, in die elektronische Patientenakte von Daten der elektronischen Patientenakte
übermittelt und dort verarbeitet werden nach § 341 Absatz 2 Nummer 10.
können, und
(2c) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
7. bis zum 1. Januar 2022 die Festlegungen trifft erstmals bis zum 30. Juni 2022 die not-
dafür zu treffen, dass Versicherte mittels wendigen Festlegungen für die semantische
der Benutzeroberfläche eines geeigneten und syntaktische Interoperabilität von Daten,
Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 auf die von Hilfsmitteln oder Implantaten nach
Informationen des Nationalen Gesundheits- § 374a Absatz 1 in eine digitale Gesundheits-
portals nach § 395 barrierefrei zugreifen anwendung übermittelt werden. Die Festle-
können und dass ihnen dabei die Informa- gungen nach Satz 1 sind fortlaufend fortzu-
tionen des Portals mit Daten, die in ihrer schreiben.
elektronischen Patientenakte gespeichert
sind, verknüpft angeboten werden können.“ (2d) Die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung trifft erstmals bis zum 30. Juni 2022
54. § 355 wird wie folgt geändert: die notwendigen Festlegungen für die seman-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: tische und syntaktische Interoperabilität von
Daten, die im Rahmen des telemedizinischen
„§ 355 Monitorings verarbeitet werden. Die Festle-
Festlegungen für die gungen nach Satz 1 sind fortlaufend fortzu-
semantische und syntaktische schreiben.“
Interoperabilität von Daten in d) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Num-
der elektronischen Patientenakte, mer 5“ die Wörter „und den Hinweisen der Ver-
des elektronischen Medikationsplans, sicherten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
der elektronischen Notfalldaten und mer 2 und 3“ eingefügt und werden die Wörter
der elektronischen Patientenkurzakte“. „Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe c“ durch die Wörter „Patientenkurz-
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akte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7“ Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mindestens bis
ersetzt. zum 1. Juli 2024 und anschließend so lange
e) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern auf der elektronischen Gesundheitskarte ge-
„§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ die Wörter speichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert.
„und deren Fortschreibung zu einer elektroni- Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum
schen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 bis 3
Satz 2 Nummer 7“ eingefügt. erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.“
f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „sowie f) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
den elektronischen Notfalldaten“ durch die „(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
Wörter „, den elektronischen Notfalldaten so- kann die in Absatz 3 genannten Fristen durch
wie der elektronischen Patientenkurzakte nach Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7“ ersetzt. desrates verlängern.“
g) In Absatz 10 wird die Angabe „§ 384“ durch
56. § 357 wird wie folgt geändert:
die Angabe „§ 385“ ersetzt.
55. § 356 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „in einer Anwendung nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die
„§ 356 Wörter „zu Hinweisen des Versicherten auf
Zugriff auf Hinweise das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort
der Versicherten auf das Vorhandensein von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfü-
und den Aufbewahrungsort von Erklärungen gungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1
zur Organ- und Gewebespende“. Satz 2 Nummer 3 und 7“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einer
Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in dem Satzteil vor
mer 3“ durch die Wörter „zu Hinweisen des
Nummer 1 werden die Wörter „einer Anwen-
Versicherten auf das Vorhandensein und den
dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“
Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten
durch die Wörter „Anwendungen nach § 334
oder Patientenverfügungen in Anwendungen
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7“ ersetzt und
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7“
wird vor dem Wort „folgende“ das Wort „aus-
ersetzt und wird vor den Wörtern „mit Einwil-
schließlich“ eingefügt.
ligung“ das Wort „nur“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in dem Satzteil vor
Nummer 1 werden die Wörter „in einer Anwen- c) In Absatz 3 werden die Wörter „in einer An-
dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ wendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
durch die Wörter „zu Hinweisen des Versicher- mer 3“ durch die Wörter „zu Hinweisen des
ten auf das Vorhandensein und den Aufbe- Versicherten auf das Vorhandensein und den
wahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten
Gewebespende in Anwendungen nach § 334 oder Patientenverfügungen in Anwendungen
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7“ ersetzt. nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7“
ersetzt.
e) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 3 er-
setzt: d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(3) Die Hinweise des Versicherten auf das „(4) Die Hinweise des Versicherten auf das
Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügun-
einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 gen in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
Nummer 2 werden ab dem 1. Juli 2023 mit Satz 2 Nummer 3 werden ab dem 1. Juli 2023
Einwilligung des Versicherten technisch in die mit Einwilligung des Versicherten technisch
elektronische Patientenkurzakte nach § 334 in die elektronische Patientenkurzakte nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. Ärzte, § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt.
die an der vertragsärztlichen Versorgung teil- Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung
nehmen oder in Einrichtungen, die an der ver- teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der
tragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder
zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeein- in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorge-
richtungen oder Rehabilitationseinrichtungen einrichtungen oder Rehabilitationseinrichtun-
tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Ver- gen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf
langen des Versicherten und mit dessen Ein- Verlangen des Versicherten und mit dessen
willigung die Daten, die in einer Anwendung Einwilligung die Daten, die in einer Anwendung
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf der nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der
elektronischen Gesundheitskarte gespeichert elektronischen Gesundheitskarte gespeichert
sind, in der elektronischen Patientenkurzakte sind, in der elektronischen Patientenkurzakte
zu speichern und auf der elektronischen Ge- zu speichern und auf der elektronischen Ge-
sundheitskarte zu löschen. Erteilt der Versi- sundheitskarte zu löschen. Erteilt der Versi-
cherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 cherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1
und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Ab-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1325
satz 1 Satz 2 Nummer 3 mindestens bis zum kationsplan und die elektronische Patienten-
1. Juli 2024 und anschließend so lange auf der kurzakte nach Satz 1 können die Krankenkas-
elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, sen Anbieter elektronischer Medikationspläne
bis diese ihre Gültigkeit verliert. Die Gesell- und Anbieter von elektronischen Patientenkurz-
schaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober akten als Auftragsverarbeiter mit der Zurverfü-
2021 die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderli- gungstellung der elektronischen Medikations-
chen Voraussetzungen zu schaffen. pläne und von elektronischen Patientenkurz-
akten für ihre Versicherten beauftragen.“
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann die in Absatz 4 genannten Fristen durch f) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- bis 8 eingefügt:
desrates verlängern.“
„(6) Die elektronischen Notfalldaten werden
57. § 358 wird wie folgt geändert: ab dem 1. Juli 2023 mit Einwilligung des
Versicherten technisch in die elektronische
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7 überführt. Ärzte, die an der ver-
„§ 358 tragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in
Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen
Elektronische Notfalldaten,
Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen
elektronische Patientenkurzakte
Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder
und elektronischer Medikationsplan“.
Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versi-
cherten und mit dessen Einwilligung die Daten,
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „geeignet“ die in den elektronischen Notfalldaten gespei-
die Wörter „, sofern sie vor dem 1. Juli chert sind, in der elektronischen Patienten-
2024 ausgegeben wird,“ eingefügt. kurzakte zu speichern und auf der elektroni-
schen Gesundheitskarte zu löschen. Erteilt
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „elek- der Versicherte seine Einwilligung nach den
tronische Notfalldaten“ die Wörter „und Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die elektroni-
die elektronische Patientenkurzakte“ ein- schen Notfalldaten mindestens bis zum 1. Juli
gefügt. 2024 und anschließend so lange auf der elek-
tronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis
c) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „ge-
diese ihre Gültigkeit verliert. Die Gesellschaft
eignet“ die Wörter „, sofern sie vor dem 1. Juli
für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021
2024 ausgegeben wird,“ eingefügt.
die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen
d) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie Voraussetzungen zu schaffen.
folgt gefasst: (7) Die elektronische Patientenkurzakte
„1. auf die Erstellung von elektronischen Not- nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 muss
falldaten und die Speicherung dieser Daten ab dem 1. Juli 2023 den grenzüberschrei-
auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte tenden Austausch von Gesundheitsdaten ent-
oder auf die Erstellung der elektronischen sprechend den in § 359 Absatz 4 festgelegten
Patientenkurzakte sowie Anforderungen gewährleisten. Die Gesellschaft
für Telematik hat hierfür bis zum 1. Januar
2. auf die Aktualisierung von elektronischen 2022 die erforderlichen Voraussetzungen zu
Notfalldaten und die Speicherung dieser schaffen.
Daten auf ihrer elektronischen Gesund-
(8) Der elektronische Medikationsplan wird
heitskarte oder auf die Aktualisierung und
ab dem 1. Juli 2023 technisch in eine eigen-
Speicherung dieser Daten in der elektro-
ständige Anwendung innerhalb der Telematik-
nischen Patientenkurzakte.“
infrastruktur überführt, die nicht mehr auf der
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: elektronischen Gesundheitskarte gespeichert
wird. Ärzte, die an der vertragsärztlichen Ver-
„(5) Die Krankenkassen, die ihren Versicher- sorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die
ten elektronische Gesundheitskarten mit der an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
Möglichkeit zur Speicherung des elektroni- men oder in zugelassenen Krankenhäusern,
schen Medikationsplans und der elektroni- Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitations-
schen Notfalldaten ausgeben und ihnen ab einrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeit-
dem 1. Juli 2023 einen elektronischen Medika- punkt auf Verlangen des Versicherten und mit
tionsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num- dessen Einwilligung die Daten, die im elektro-
mer 4 und eine elektronische Patientenkurz- nischen Medikationsplan auf der elektroni-
akte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 schen Gesundheitskarte gespeichert sind, in
zur Verfügung stellen, sind die für die Verar- der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
beitung von Daten in diesen Anwendungen Nummer 4 zu speichern und den auf der elek-
Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der tronischen Gesundheitskarte gespeicherten
Verordnung (EU) 2016/679. Unbeschadet ihrer Medikationsplan zu löschen. Erteilt der Versi-
Verantwortlichkeit für den elektronischen Medi- cherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1
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1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
und 2 nicht, bleibt der elektronische Medika- bbb) Nach Doppelbuchstabe bb wird fol-
tionsplan mindestens bis zum 1. Juli 2024 und gender Doppelbuchstabe cc einge-
anschließend so lange auf der elektronischen fügt:
Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre
„cc) in einer Hochschulambulanz
Gültigkeit verliert. Die Gesellschaft für Telema-
oder in einer Ambulanz nach
tik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den
§ 117 Absatz 2 bis 3b oder“.
Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen
zu schaffen.“ ccc) Der bisherige Doppelbuchstabe cc
wird Doppelbuchstabe dd.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wird
wie folgt geändert: dd) In Nummer 6 wird die Angabe „und 5“
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach durch die Angabe „, 5 und 7“ ersetzt.
den Wörtern „elektronischen Notfalldaten“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Wörter „, der elektronischen Patienten-
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
kurzakte“ eingefügt.
werden nach dem Wort „Notfalldaten“ die
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: Wörter „und auf die Daten der elektroni-
aaa) In Nummer 1 und 2 werden jeweils schen Patientenkurzakte“ eingefügt und
nach den Wörtern „elektronischen wird die Angabe „Nummer 5“ durch die
Notfalldaten“ die Wörter „, der elek- Wörter „Nummer 5 und 7“ ersetzt.
tronischen Patientenkurzakte“ einge- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
fügt.
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist für
bbb) In Nummer 4 werden nach den Wör- den Zugriff auf die elektronische Patienten-
tern „elektronischen Notfalldaten“ die kurzakte der Einsatz der elektronischen
Wörter „, die elektronische Patienten- Gesundheitskarte des Versicherten oder
kurzakte“ eingefügt und wird der seiner digitalen Identität nach § 291 Ab-
Punkt am Ende durch das Wort „und“ satz 8 erforderlich.“
ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„(4) Die Übermittlung von Daten der elektro-
„5. die Voraussetzungen und das Ver- nischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1
fahren bei der Übermittlung und Satz 2 Nummer 7 zum grenzüberschreitenden
Nutzung von Daten aus der elek- Austausch von Gesundheitsdaten zum Zweck
tronischen Patientenkurzakte zum der Unterstützung einer konkreten Behandlung
grenzüberschreitenden Austausch des Versicherten an einen in einem anderen
von Gesundheitsdaten über die Mitgliedstaat der Europäischen Union nach
nationale eHealth-Kontaktstelle.“ dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zum
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10. Zugriff auf die Daten berechtigten Leistungser-
i) Folgender Absatz 11 wird angefügt: bringer über die jeweiligen nationalen eHealth-
Kontaktstellen bedarf der vorherigen Einwilli-
„(11) Das Bundesministerium für Gesund- gung durch den Versicherten in die Nutzung
heit kann die in den Absätzen 1, 2 und 6 bis 8 des Übermittlungsverfahrens. Zusätzlich ist er-
sowie in § 334 Absatz 2 Satz 2 genannten forderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt
Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustim- der Behandlung die Übermittlung an die natio-
mung des Bundesrates verlängern.“ nale eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats,
58. § 359 wird wie folgt geändert: in dem die Behandlung stattfindet, durch eine
eindeutige bestätigende Handlung technisch
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
freigibt. Abweichend von den Absätzen 1 und 3
„§ 359 sowie von § 339 finden für die Verarbeitung
Zugriff auf den der Daten durch einen Leistungserbringer in
elektronischen Medikationsplan, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
die elektronischen Notfalldaten und Union die Bestimmungen des Mitgliedstaats
die elektronische Patientenkurzakte“. Anwendung, in dem der Leistungserbringer
seinen Sitz hat. Hierbei finden die gemein-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: samen europäischen Vereinbarungen zum
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num- grenzüberschreitenden Austausch von Gesund-
mer 1 wird jeweils die Angabe „und 5“ heitsdaten Berücksichtigung.“
durch die Angabe „, 5 und 7“ ersetzt. 59. § 360 wird wie folgt geändert:
bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Angabe „Nummer 5“ durch die Wörter
„Nummer 5 und 7“ ersetzt. „§ 360
cc) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt Elektronische Übermittlung
geändert: und Verarbeitung vertragsärztlicher
elektronischer Verordnungen“.
aaa) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1327
„(1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste richtungen oder Rehabilitationseinrichtungen
und Komponenten flächendeckend zur Ver- tätig sind, verpflichtet, Verordnungen digitaler
fügung stehen, ist für die elektronische Über- Gesundheitsanwendungen nach § 33a elektro-
mittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher nisch auszustellen und für deren Übermittlung
elektronischer Verordnungen von apotheken- Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu
pflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Be- nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt
täubungsmitteln, sowie von sonstigen in der nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder
vertragsärztlichen Versorgung verordnungs- Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1
fähigen Leistungen die Telematikinfrastruktur aus technischen Gründen im Einzelfall nicht
zu nutzen.“ möglich ist.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (5) Ab dem 1. Juli 2024 sind die in Absatz 2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in elektroni- Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die
scher Form“ durch das Wort „elektronisch“ in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeu-
ersetzt. ten verpflichtet, Verordnungen von häuslicher
Krankenpflege nach § 37 sowie Verordnungen
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c
den Sätze ersetzt:
elektronisch auszustellen und für deren Über-
„Für die elektronische Übermittlung von mittlung Dienste und Komponenten nach Ab-
vertragsärztlichen Verordnungen von Be- satz 1 zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1
täubungsmitteln und von Arzneimitteln gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung
nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittel- oder Übermittlung von Verordnungen nach
verschreibungsverordnung gilt die Ver- Satz 1 aus technischen Gründen im Einzelfall
pflichtung nach Satz 1 ab dem 1. Januar nicht möglich ist. Die Erbringer von Leistungen
2023. Die Verpflichtungen nach den der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie
Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die elek- der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c
tronische Ausstellung oder Übermittlung sind ab dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die Leis-
von Verordnungen von verschreibungs- tungen unter Nutzung der Dienste und Kompo-
pflichtigen Arzneimitteln oder von Arznei- nenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage
mitteln nach § 3a Absatz 1 der Arzneimit- einer elektronischen Verordnung nach Satz 1
telverschreibungsverordnung aus techni- zu erbringen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt
schen Gründen im Einzelfall nicht möglich nicht, wenn der elektronische Abruf der Ver-
ist. Die Verpflichtung nach Satz 2 in Ver- ordnung aus technischen Gründen im Einzelfall
bindung mit Satz 1 zur elektronischen nicht möglich ist.
Ausstellung und Übermittlung vertrags-
ärztlicher Verordnungen von Betäubungs- (6) Ab dem 1. Juli 2025 sind die in Absatz 2
mitteln gilt nicht, wenn die elektronische Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die
Ausstellung oder Übermittlung dieser Ver- in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychothera-
ordnungen aus technischen Gründen im peuten verpflichtet, Verordnungen von Sozio-
Einzelfall nicht möglich ist oder wenn es therapie nach § 37a elektronisch auszustel-
sich um einen Notfall im Sinne des § 8 len und für deren Übermittlung Dienste und
Absatz 6 der Betäubungsmittelverschrei- Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Die
bungsverordnung handelt.“ Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die
elektronische Ausstellung oder Übermittlung
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: von Verordnungen nach Satz 1 aus techni-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: schen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.
„Für die Abgabe von Betäubungsmitteln Die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen
und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 nach § 37a sind ab dem 1. Juli 2025 verpflich-
Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsver- tet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste
ordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der
ab dem 1. Januar 2023.“ Grundlage einer elektronischen Verordnung
nach Satz 1 zu erbringen. Die Verpflichtung
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 Abruf der Verordnung aus technischen Grün-
und 2 gelten nicht, wenn der elektronische den im Einzelfall nicht möglich ist.
Abruf der ärztlichen Verordnung nach Ab-
satz 2 aus technischen Gründen im Einzel- (7) Ab dem 1. Juli 2026 sind die in Absatz 2
fall nicht möglich ist.“ Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die
in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeu-
e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 ten verpflichtet, Verordnungen von Heilmitteln,
bis 9 eingefügt: Verordnungen von Hilfsmitteln, Verordnungen
„(4) Ab dem 1. Januar 2023 sind die in von Verbandmitteln nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer Verordnungen von Harn- und Blutteststreifen
sowie Psychotherapeuten, die an der vertrags- nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von
ärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Ein- Medizinprodukten nach § 31 Absatz 1 sowie
richtungen tätig sind, die an der vertrags- Verordnungen von bilanzierten Diäten zur
ärztlichen Versorgung teilnehmen oder die in enteralen Ernährung nach § 31 Absatz 5 elek-
zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeein- tronisch auszustellen und für deren Übermitt-
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1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
lung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 des Portals mit Daten, die in ihrer elektroni-
zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt schen Verordnung gespeichert sind, ver-
nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder knüpft angeboten werden können, und
Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 2. bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzun-
aus technischen Gründen im Einzelfall nicht gen dafür zu schaffen, dass Versicherte über
möglich ist. Heil- und Hilfsmittelerbringer so- die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1
wie Erbringer der weiteren in Satz 1 genannten zum Zweck des grenzüberschreitenden
Leistungen sind ab dem 1. Juli 2026 verpflich- Austauschs von Daten der elektronischen
tet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste Verordnung, nach vorheriger Einwilligung in
und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der die Nutzung des Übermittlungsverfahrens
Grundlage einer elektronischen Verordnung und technischer Freigabe zum Zeitpunkt
nach Satz 1 zu erbringen. Die Verpflichtung der Einlösung der Verordnung bei dem nach
nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische dem Recht des jeweiligen anderen Mitglied-
Abruf der Verordnung aus technischen Grün- staats der Europäischen Union zum Zugriff
den im Einzelfall nicht möglich ist. berechtigten Leistungserbringer, Daten elek-
(8) Um Verordnungen nach den Absät- tronischer Verordnungen nach Absatz 2
zen 5, 6 oder Absatz 7 elektronisch abrufen Satz 1 der nationalen eHealth-Kontaktstelle
zu können, haben sich Erbringer von Leistun- übermitteln können.
gen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 (13) Mit Einwilligung des Versicherten kön-
sowie der außerklinischen Intensivpflege nach nen die Rechnungsdaten zu einer elektro-
§ 37c bis zum 1. Januar 2024, Erbringer von nischen Verordnung, die nicht dem Sach-
Leistungen der Soziotherapie nach § 37a bis leistungsprinzip unterliegt, für die Dauer von
zum 1. Januar 2025, Heil- und Hilfsmitteler- maximal zehn Jahren in den Diensten der An-
bringer sowie Erbringer der weiteren in Ab- wendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
satz 7 Satz 1 genannten Leistungen bis zum mer 6 gespeichert werden. Auf die Rechnungs-
1. Januar 2026 an die Telematikinfrastruktur daten nach Satz 1 haben nur die Versicherten
nach § 306 anzuschließen. selbst Zugriff. Die Versicherten können diese
(9) Versicherte können gegenüber den in Rechnungsdaten zum Zweck der Kostener-
Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbrin- stattung mit Kostenträgern teilen.
gern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten (14) Mit Einwilligung des Versicherten kön-
Psychotherapeuten wählen, ob ihnen die für nen Daten zu Verordnungen nach den Absät-
den Zugriff auf ihre ärztliche oder psycho- zen 2 und 4 bis 7 sowie Dispensierinforma-
therapeutische Verordnung nach den Absät- tionen nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
zen 2 und 4 bis 7 erforderlichen Zugangsdaten automatisiert in der elektronischen Patienten-
barrierefrei entweder durch einen Ausdruck akte gespeichert werden.
in Papierform oder elektronisch bereitgestellt (15) Das Bundesministerium für Gesundheit
werden sollen. Versicherte können den Sofort- kann die in den Absätzen 2 bis 8 genannten
nachrichtendienst nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Nummer 9 nutzen, um die für den Zugriff auf mung des Bundesrates verlängern.“
ihre ärztliche oder psychotherapeutische Ver-
ordnung erforderlichen Zugangsdaten in elek- 60. § 361 wird wie folgt geändert:
tronischer Form zum Zweck der Einlösung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung durch einen Vertreter einem aa) Die Wörter „in ärztlichen Verordnungen in
anderen Versicherten zur Verfügung zu stellen.“ elektronischer Form dürfen“ werden durch
f) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. die Wörter „in vertragsärztlichen elektroni-
schen Verordnungen dürfen ausschließ-
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und in
lich“ ersetzt.
Satz 2 werden nach dem Wort „Schnittstellen“
die Wörter „in den Diensten nach Absatz 1 bb) In den Nummern 3 und 5 wird die Angabe
sowie“ eingefügt. „§ 360 Absatz 4“ jeweils durch die Angabe
„§ 360 Absatz 9“ ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 11 und die
Wörter „Verordnungs- und Dispensierdaten“ cc) Folgender Satz wird angefügt:
werden durch die Wörter „Verordnungsdaten „Auf Dispensierinformationen nach § 360
und Dispensierinformationen“ ersetzt. Absatz 11 dürfen nur die Versicherten zu-
i) Die folgenden Absätze 12 bis 15 werden ange- greifen.“
fügt: b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(12) Die Gesellschaft für Telematik ist ver- aa) Die Wörter „in ärztlichen Verordnungen in
pflichtet, elektronischer Form“ werden durch die
Wörter „in vertragsärztlichen elektroni-
1. bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzun- schen Verordnungen“ ersetzt.
gen dafür zu schaffen, dass Versicherte über
die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 auf bb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch
Informationen des Nationalen Gesundheits- ein Komma ersetzt.
portals nach § 395 zugreifen können und cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
dass den Versicherten die Informationen durch das Wort „oder“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1329
dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 61b. Nach § 362 wird folgender § 362a eingefügt:
„3. einer digitalen Identität nach § 340 „§ 362a
Absatz 6 in Verbindung mit einer Kom-
ponente zur Authentifizierung von Leis- Nutzung der
tungserbringerinstitutionen.“ elektronischen Gesundheitskarte
bei Krankenbehandlung der Sozialen
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch
„(5) Die Übermittlung von Daten der elektro-
nischen Verordnung nach § 360 Absatz 2 zum Wird die Telematikinfrastruktur für Anwen-
grenzüberschreitenden Austausch von Ge- dungen im Bereich der Krankenbehandlung der
sundheitsdaten zum Zweck der Unterstützung Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten
einer Behandlung des Versicherten an einen in Buch unter Nutzung elektronischer Gesundheits-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen karten oder hiermit technisch kompatibler Karten
Union nach dem Recht des jeweiligen Mitglied- zum Zweck des Nachweises der Leistungsbe-
staats zum Zugriff auf Verordnungsdaten be- rechtigung und der Abrechnung von Leistungen
rechtigten Leistungserbringer über die jeweili- in diesem Bereich verwendet, gilt § 327 entspre-
gen nationalen eHealth-Kontaktstellen bedarf chend. § 291a bleibt unberührt.“
der vorherigen Einwilligung durch den Versi- 62. In § 363 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
cherten in die Nutzung des Übermittlungsver- „397 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter
fahrens. Zusätzlich ist erforderlich, dass der „399 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
Versicherte zum Zeitpunkt der Einlösung der
Verordnung die Übermittlung an die nationale 63. Nach § 365 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in Sätze eingefügt:
dem die Verordnung eingelöst wird, durch eine
eindeutige bestätigende Handlung technisch „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der
freigibt. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
sowie von § 339 finden für die Verarbeitung rücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1
der Daten durch einen Leistungserbringer in die sich ändernden Kommunikationsbedürfnisse
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen der Versicherten, insbesondere hinsichtlich der
Union die Bestimmungen des Mitgliedstaats Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen
Anwendung, in dem die Verordnung eingelöst auf mobilen Endgeräten. Bei der Fortschreibung
wird. Hierbei finden die gemeinsamen europä- der Vereinbarung ist vorzusehen, dass für die
ischen Vereinbarungen zum grenzüberschrei- Durchführung von Videosprechstunden Dienste
tenden Austausch von Gesundheitsdaten Be- der Telematikinfrastruktur genutzt werden kön-
rücksichtigung. Der Spitzenverband Bund der nen, sobald diese zur Verfügung stehen.“
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle 64. Nach § 366 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Krankenversicherung – Ausland hat die Versi- Sätze eingefügt:
cherten über die Voraussetzungen und das
Verfahren bei der Übermittlung und Nutzung „Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und
von Daten der elektronischen Verordnung der Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
zum grenzüberschreitenden Austausch von rücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1
Gesundheitsdaten über die nationale eHealth- die sich ändernden Kommunikationsbedürfnisse
Kontaktstelle zu informieren.“ der Versicherten, insbesondere hinsichtlich der
61. Die Überschrift des Siebten Titels wird wie folgt Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen
gefasst: auf mobilen Endgeräten. Bei der Fortschreibung
der Vereinbarung ist vorzusehen, dass für die
„Nutzung der Telematikinfrastruktur Durchführung von Videosprechstunden Dienste
durch weitere Kostenträger“. der Telematikinfrastruktur genutzt werden kön-
61a. § 362 wird wie folgt geändert: nen, sobald diese zur Verfügung stehen.“
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ge- 64a. Nach § 367 wird folgender § 367a eingefügt:
sundheitskarten“ die Wörter „oder digitalen
„§ 367a
Identitäten“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesund- Vereinbarung über technische
heitskarten“ die Wörter „oder digitale Identi- Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
täten“ eingefügt, wird das Wort „ausgegeben“
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
durch die Wörter „zur Verfügung gestellt“
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
ersetzt, wird die Angabe „§§ 334 bis 337“
vereinbaren bis zum 31. März 2022 im Benehmen
durch die Wörter „§ 291a Absatz 5 bis 7,
mit der oder dem Bundesbeauftragten für den
§§ 334 bis 337“ ersetzt und wird die Angabe
Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem
„§§ 344, 352“ durch die Angabe „§§ 344,
Bundesamt für die Sicherheit in der Informations-
345, 352“ ersetzt.
technik und der Gesellschaft für Telematik die An-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort forderungen an technische Verfahren zum daten-
„Gesundheitskarten“ die Wörter „oder digitaler gestützten zeitnahen Management von Krankhei-
Identitäten“ eingefügt. ten über eine räumliche Distanz (telemedizini-
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sches Monitoring). In der Vereinbarung sind ins- verzeichnis nach § 385. Die Vertragsärzte können
besondere festzulegen die der Weitergabe ihrer Daten an Dritte nach Satz 1
widersprechen.
1. technischen Anforderungen an die einzuset-
zenden Anwendungen, (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
regelt das Nähere zu der Nutzung der in dem
2. Vorgaben für die Interoperabilität der einzuset-
Portal bereitgestellten Informationen durch Dritte
zenden Anwendungen,
in einer Verfahrensordnung. Die Verfahrensord-
3. Anforderungen an den Datenschutz und die nung bedarf der Genehmigung des Bundesminis-
Informationssicherheit sowie teriums für Gesundheit.
4. Verwendung von Diensten und Anwendungen (4) Die Nutzung der in dem Portal bereitge-
der Telematikinfrastruktur. stellten Informationen durch Dritte ist gebühren-
pflichtig. Das Bundesministerium für Gesundheit
In der Vereinbarung nach Satz 1 ist vorzusehen, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
dass den Versicherten therapierelevante Daten in Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
einem interoperablen Format nach § 355 Ab- pflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei
satz 2d zur Verfügung gestellt werden. feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 Regelungen über die Gebührenentstehung, die
nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein- Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen,
barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen,
§ 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein- die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung,
zuleiten.“ den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung
und die Erstattung zu treffen. In der Rechts-
64b. § 368 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
verordnung kann eine Gebührenbefreiung der
„(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung Nutzung der in dem Portal bereitgestellten Infor-
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mationen durch gemeinnützige juristische Perso-
vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft nen des Privatrechts, insbesondere medizinische
für Telematik und dem Bundesamt für Sicherheit Fachgesellschaften, vorgesehen werden. Das
in der Informationstechnik ein technisches Ver- Bundesministerium für Gesundheit kann die Er-
fahren zur Authentifizierung der Versicherten im mächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch
Rahmen der Videosprechstunde in der vertrags- Rechtsverordnung auf die Kassenärztliche Bun-
ärztlichen Versorgung. Zur Durchführung der desvereinigung übertragen.“
Authentifizierung ist die Nutzung der Dienste und 65a. In § 371 Absatz 3 wird die Angabe „§ 384“ durch
Anwendungen der Telematikinfrastruktur vorzu- die Angabe „§ 385“ ersetzt.
sehen.“
65b. In § 372 Absatz 2 wird die Angabe „§ 384“ durch
64c. In § 369 Absatz 1 wird nach den Wörtern „tele- die Angabe „§ 385“ ersetzt.
medizinischen Konsilien nach § 367“ ein Komma
und werden die Wörter „die Vereinbarung über 65c. § 373 wird wie folgt geändert:
technische Verfahren bei telemedizinischem a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Monitoring nach § 367a“ eingefügt. „§ 373
65. Nach § 370 wird folgender § 370a eingefügt: Festlegungen zu den
„§ 370a offenen und standardisierten
Schnittstellen für informationstechnische
Unterstützung der Systeme in Krankenhäusern und in
Kassenärztlichen Vereinigungen der pflegerischen Versorgung; Gebühren
bei der Vermittlung telemedizinischer und Auslagen; Verordnungsermächtigung“.
Angebote durch die Kassenärztliche
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 384“ durch die
Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung
Angabe „§ 385“ ersetzt.
(1) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 Ab-
c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
satz 1a Satz 16 errichtet und betreibt die Kassen-
„§ 384“ durch die Angabe „§ 385“ ersetzt.
ärztliche Bundesvereinigung ein Portal zur Vermitt-
lung telemedizinischer Leistungen an Versicherte. d) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
Das Portal muss mit den von den Kassenärztlichen fügt:
Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 17 bereit- „(7) Die Gesellschaft für Telematik kann für
gestellten digitalen Angeboten kompatibel sein. die Bestätigungen nach Absatz 5 Gebühren
Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln und Auslagen erheben. Die Gebührensätze
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu sind so zu bemessen, dass sie den auf die
die nach § 75 Absatz 1a Satz 21 gemeldeten Leistungen entfallenden durchschnittlichen
Termine. Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.
(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung er- (8) Das Bundesministerium für Gesundheit
möglicht die Nutzung der in dem Portal nach Ab- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
satz 1 bereitgestellten Informationen durch Dritte. ohne Zustimmung des Bundesrates die ge-
Hierzu veröffentlicht sie eine Schnittstelle auf Ba- bührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen
sis international anerkannter Standards und be- und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
antragt deren Aufnahme in das Interoperabilitäts- vorzusehen sowie Regelungen über die Ge-
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bührenentstehung, die Gebührenerhebung, die ten mit Hilfsmitteln oder Implantaten andernfalls
Erstattung von Auslagen, den Gebühren- nicht gewährleistet wäre.
schuldner, Gebührenbefreiungen, die Fällig- (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
keit, die Stundung, die Niederschlagung, den Medizinprodukte trifft im Einvernehmen mit dem
Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
die Erstattung zu treffen.“ technik und im Benehmen mit der oder dem
66. Nach § 374 wird folgender § 374a eingefügt: Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
„§ 374a die Informationsfreiheit die erforderlichen techni-
schen Festlegungen, insbesondere zur sicheren
Integration gegenseitigen Identifizierung der Produkte bei
offener und standardisierter der Datenübertragung.“
Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten
66a. § 375 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Hilfsmittel oder Implantate, die zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung an Versi- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die
cherte abgegeben werden und die Daten über Wörter „von der in § 371 Absatz 3 genannten
den Versicherten elektronisch über öffentlich zu- Frist abweichende“ eingefügt und die Angabe
gängliche Netze an den Hersteller oder Dritte „§ 384“ durch die Angabe „§ 385“ ersetzt.
übertragen, müssen ab dem 1. Juli 2024 ermög- b) Folgender Satz wird angefügt:
lichen, dass die von dem Hilfsmittel oder dem „In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können
Implantat verarbeiteten Daten auf der Grundlage auch Festlegungen zu offenen und standardi-
einer Einwilligung des Versicherten in geeigneten sierten Schnittstellen für informationstechni-
interoperablen Formaten in eine in das Verzeich- sche Systeme nach den §§ 371 bis 373 getrof-
nis nach § 139e Absatz 1 aufgenommene digitale fen werden, die zur Meldung und Vermittlung
Gesundheitsanwendung übermittelt und dort wei- von Videosprechstunden genutzt werden.“
terverarbeitet werden können, soweit die Daten
von der digitalen Gesundheitsanwendung zum 66b. In § 377 Absatz 5 werden die Wörter „für
bestimmungsgemäßen Gebrauch durch densel- Krankenhäuser“ durch die Wörter „für Leistungs-
ben Versicherten benötigt werden. Hierzu müssen erbringer“ ersetzt.
die Hersteller der Hilfsmittel und Implantate nach 67. § 380 wird wie folgt geändert:
Satz 1 interoperable Schnittstellen anbieten und a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
diese für die digitalen Gesundheitsanwendungen,
die in das Verzeichnis nach § 139e aufgenommen „§ 380
sind, öffnen. Die Beeinflussung des Hilfsmittels Finanzierung
oder des Implantats durch die digitale Gesund- der den Hebammen,
heitsanwendung ist unzulässig und technisch Physiotherapeuten und anderen
auszuschließen. Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern,
Als interoperable Formate gemäß Satz 1 gelten in zahntechnischen Laboren, Erbringern
nachfolgender Reihenfolge: von Soziotherapie nach § 37a sowie
weiteren Leistungserbringern entstehenden
1. Festlegungen für Inhalte der elektronischen Ausstattungs- und Betriebskosten“.
Patientenakte nach § 355,
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. empfohlene Standards und Profile im Inter-
operabilitätsverzeichnis nach § 385, aa) Vor dem Wort „Vereinbarung“ werden die
Wörter „jeweils geltenden Fassung der“
3. offene international anerkannte Standards eingefügt.
oder
bb) Die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
4. offengelegte Profile über offene international sung“ werden gestrichen.
anerkannte Standards, deren Aufnahme in
das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 cc) Nach der Angabe „1. Juli 2021“ werden
beantragt wurde. die Wörter „und von Hebammen geleitete
Einrichtungen, für die die Verträge nach
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und § 134a Absatz 1 Rechtswirkung haben, ab
Medizinprodukte errichtet und veröffentlicht ein dem 1. Oktober 2021“ eingefügt.
elektronisches Verzeichnis für interoperable
Schnittstellen von Hilfsmitteln und Implantaten. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
Die Hersteller der Hilfsmittel und Implantate mel- fügt:
den die von den jeweiligen Geräten verwendeten „(2) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 ge-
interoperablen Schnittstellen nach Absatz 1 zur nannten Ausstattungs- und Betriebskosten
Veröffentlichung in dem Verzeichnis nach Satz 1 erhalten folgende Leistungserbringer die in der
an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung
zinprodukte. nach § 378 Absatz 2 für die an der vertrags-
(3) Abweichend von Absatz 1 kann über den ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leis-
1. Juli 2024 hinaus eine Versorgung mit Hilfs- tungserbringer vereinbarten Erstattungen von
mitteln oder Implantaten erfolgen, welche die An- den Krankenkassen:
forderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, wenn 1. ab dem 1. Juli 2024 die übrigen Heilmittel-
dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist erbringer, die nach § 124 Absatz 1 zur Ab-
oder die regelmäßige Versorgung der Versicher- gabe von Leistungen berechtigt sind, die
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Hilfsmittelerbringer, die im Besitz eines Zer- rung als auch für die von den Krankenkassen
tifikates nach § 126 Absatz 1a Satz 2 sind, zu finanzierenden Einrichtungen das Verfahren
sowie die Leistungserbringer, die zur Ab- zur Verhandlung und Anpassung von Vergü-
gabe der weiteren in § 360 Absatz 7 Satz 1 tungssätzen.“
genannten Leistungen berechtigt sind,
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2. ab dem 1. Juli 2024 zahntechnische Labore,
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Land-
3. ab dem 1. Juli 2024 Erbringer soziothera- wirtschaftliche Alterskasse, die Leistungen
peutischer Leistungen nach § 37a und nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Al-
4. ab dem 1. Juli 2023 Leistungserbringer, die terssicherung der Landwirte erbringt, entspre-
Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, chend mit der Maßgabe, dass die Landwirt-
39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sofern schaftliche Alterskasse den Vereinbarungen
sie nicht zugleich Leistungserbringer nach nach den Absätzen 2 und 3 nach vorheriger Ver-
dem Elften Buch sind.“ ständigung mit dem Spitzenverband Bund der
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie Krankenkassen und der Deutschen Renten-
folgt geändert: versicherung Bund beitreten kann. Die Einrich-
tungen nach Absatz 1 erhalten den Ausgleich
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach Absatz 1 von der Landwirtschaftlichen
nach dem Wort „Erstattungen“ die Wörter Alterskasse ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts
„nach Absatz 1“ angefügt. zu den Vereinbarungen nach den Absätzen 2
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: und 3.“
„Das Nähere zur Abrechnung der Erstat- 68. Die Überschrift des Zwölften Kapitels wird wie
tung vereinbaren für die von Hebammen folgt gefasst:
geleiteten Einrichtungen die Vereinba-
„Zwölftes Kapitel
rungspartner nach § 134a Absatz 1 Satz 1
bis zum 1. Oktober 2021.“ Förderung von offenen Standards und
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal“.
„(4) Das Nähere zur Abrechnung der Erstat- 69. Nach der Überschrift des Zwölften Kapitels wird
tungen nach Absatz 2 vereinbaren folgender § 384 eingefügt:
1. bis zum 1. Januar 2024 für die Heilmittel- „§ 384
erbringer nach Absatz 2 Nummer 1 der Spit- Begriffsbestimmungen
zenverband Bund der Krankenkassen mit
den für die Wahrnehmung der Interessen Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Aus-
der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spit- druck
zenorganisationen auf Bundesebene, 1. Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder meh-
2. bis zum 1. Januar 2024 für die Leistungs- rerer informationstechnischer Anwendungen,
erbringer nach Absatz 2 Nummer 1, die a) Informationen auszutauschen und diese für
Hilfsmittel oder die weiteren in § 360 Ab- die korrekte Ausführung einer konkreten
satz 7 Satz 1 genannten Mittel abgeben, Funktion ohne Änderung des Inhalts der
die Verbände der Krankenkassen und die Daten zu nutzen,
für die Wahrnehmung der Interessen dieser
Leistungserbringer maßgeblichen Spitzen- b) miteinander zu kommunizieren,
organisationen auf Bundesebene, c) bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;
3. bis zum 1. Januar 2024 für die zahntechni- 2. Standard diejenigen Dokumente, die dem ak-
schen Labore nach Absatz 2 Nummer 2 der tuellen Stand der Technik mit Anforderungs-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei
und der Verband Deutscher Zahntechniker- der Entstehungsprozess des Dokuments
Innungen, bekannt und dokumentiert ist, inklusive der
4. bis zum 1. Januar 2024 für die in Absatz 2 Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und
Nummer 3 genannten Leistungserbringer Versionierung;
die Krankenkassen oder die Landesver- 3. Profil diejenigen Dokumente, die aus einem
bände der Krankenkassen mit den sozio- oder mehreren Standards bestehen, die für
therapeutischen Leistungserbringern nach eine spezifische Anwendung zusammenge-
§ 132b und stellt sind; Profile enthalten den aktuellen
5. bis zum 1. Januar 2023 für die in Absatz 2 Stand der Technik mit Anforderungs- und
Nummer 4 genannten Leistungserbringer Lösungsdefinitionen;
der Spitzenverband Bund der Kranken-
4. Leitfaden diejenigen Dokumente, die mindes-
kassen und die Vereinigungen der Träger
tens eine Anforderung an die Informations-
der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene.“
übertragung enthalten; sie erläutern oder doku-
67a. § 381 wird wie folgt geändert: mentieren die Nutzung einer oder mehrerer
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Standards oder Profile.“
„Dabei gilt sowohl für die Rehabilitationsein- 70. Die bisherigen §§ 384 bis 393 werden die §§ 385
richtungen der gesetzlichen Rentenversiche- bis 394.
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71. In dem neuen § 385 Absatz 3 wird die Angabe Plattform, die aus dem elektronischen Inter-
„§ 391“ durch die Angabe „§ 392“ ersetzt. operabilitätsverzeichnis nach § 385 weiterzu-
72. In dem neuen § 387 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entwickeln und zu betreiben ist, zu veröffent-
wird jeweils die Angabe „§ 385“ durch die Angabe lichen.
„§ 386“ ersetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann in
73. Der neue § 388 wird wie folgt geändert: der Anlage zu der Rechtsverordnung nach Satz 1
Empfehlungen nach Satz 2 Nummer 2 für be-
a) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 386“ durch die
stimmte Bereiche oder das gesamte Gesund-
Angabe „§ 387“ ersetzt.
heitswesen verbindlich festlegen.
b) In Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 sowie in Absatz 7
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
wird jeweils die Angabe „§ 385“ durch die
Satz 1 ist das Nähere zu regeln zu
Angabe „§ 386“ ersetzt.
1. der Zusammensetzung der Gremien nach
74. Der neue § 389 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1,
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 387“ durch die
2. dem Verfahrensablauf zur Benennung von
Angabe „§ 388“ ersetzt.
Experten sowie den fachlichen Anforderun-
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils gen an die zu benennenden Experten,
die Angabe „§ 385“ durch die Angabe „§ 386“
3. den Abstimmungsmodalitäten, einschließlich
ersetzt.
der Beschlussfähigkeit,
75. In dem neuen § 390 werden vor dem Wort „Fest-
stellungen“ die Wörter „Empfehlungen und ver- 4. der Einrichtung von Arbeitskreisen aus dem
bindlichen“ eingefügt und werden die Wörter Kreis der Mitglieder des Expertengremiums,
„§ 386 Absatz 1 sowie die Empfehlungen nach 5. der Aufwandsentschädigung für die Experten,
§ 388 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 394a Ab- 6. den Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung
satz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3“ ersetzt. nach Absatz 1 Satz 2 sowie den hierbei anzu-
76. In dem neuen § 391 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird wendenden Verfahren,
jeweils die Angabe „§ 386“ durch die Angabe 7. den Zuständigkeiten der Koordinierungsstelle
„§ 387“, die Angabe „§ 387“ durch die Angabe und des Expertengremiums sowie der Pflicht
„§ 388“ und die Angabe „§ 388“ durch die An- der Koordinierungsstelle, dem Bundesamt für
gabe „§ 389“ ersetzt. Sicherheit in der Informationstechnik und der
77. In dem neuen § 393 Satz 2 wird die Angabe oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
„§ 385“ durch die Angabe „§ 386“, die Angabe schutz und die Informationsfreiheit Gelegen-
„§§ 386 bis 388“ durch die Angabe „§§ 387 heit zur Stellungnahme zu geben,
bis 389“ und die Angabe „§ 391“ durch die An- 8. den Fristen für einzelne Aufgaben nach Ab-
gabe „§ 392“ ersetzt. satz 1 Satz 2,
78. Nach dem neuen § 394 werden die folgenden 9. dem Inhalt, Betrieb und der Pflege der Platt-
§§ 394a und 395 eingefügt:
form nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und
„§ 394a
10. den Berichtspflichten der Koordinierungs-
Verordnungsermächtigung stelle und des Expertengremiums gegenüber
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne den Berichtsinhalten.
Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der
Interoperabilität und von offenen Standards und § 395
Schnittstellen, die Einrichtung und Organisation Nationales Gesundheitsportal
einer bei der Gesellschaft für Telematik unter-
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
haltenen Koordinierungsstelle für Interoperabilität
errichtet und betreibt ein elektronisches, über
im Gesundheitswesen sowie eines von der Koor-
allgemein zugängliche Netze sowie über die Tele-
dinierungsstelle eingesetzten Expertengremiums
matikinfrastruktur nach § 306 aufrufbares Infor-
und deren jeweils notwendige Arbeitsstrukturen
mationsportal, das gesundheits- und pflege-
zu regeln. Die Koordinierungsstelle und das
bezogene Informationen barrierefrei in allgemein
Expertengremium haben die Aufgabe, für infor-
verständlicher Sprache zur Verfügung stellt
mationstechnische Systeme, die im Gesundheits-
(Nationales Gesundheitsportal).
wesen eingesetzt werden,
1. einen Bedarf an technischen, semantischen (2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
und syntaktischen Standards, Profilen und haben die Aufgabe, auf Suchanfragen der Nutzer
Leitfäden zu identifizieren, zu priorisieren und nach bestimmten vertragsärztlichen Leistungs-
diese gegebenenfalls selbst zu entwickeln, erbringern über das Nationale Gesundheitsportal
die in Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten, für
2. technische, semantische und syntaktische die Suchanfrage relevanten arztbezogenen Infor-
Standards, Profile und Leitfäden für bestimmte mationen an das Nationale Gesundheitsportal
Bereiche oder das gesamte Gesundheits- zu übermitteln. Die Suchergebnisse werden im
wesen zu empfehlen und Nationalen Gesundheitsportal dargestellt. Die
3. technische, semantische und syntaktische Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln ihrer
Standards, Profile und Leitfäden auf einer jeweiligen Bundesvereinigung zu diesem Zweck
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regelmäßig aus den rechtmäßig von ihnen er- 2. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort ge-
hobenen Daten folgende Angaben: nannte Daten verwendet oder
1. den Vor- und Zunamen des Arztes und dessen 3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357
akademischen Grad, Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Ab-
2. die Adresse, Telefonnummer und E-Mail- satz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte
Adresse der Praxis oder der an der Versorgung Daten zugreift.“
teilnehmenden Einrichtung, in der der Arzt tätig 82. Die bisherigen §§ 398 bis 400 werden die §§ 400
ist, bis 402.
3. die Fachgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatz- 83. Das Fünfzehnte Kapitel wird wie folgt gefasst:
bezeichnungen,
„Fünfzehntes Kapitel
4. die Sprechstundenzeiten,
Weitere Übergangsvorschriften
5. die Zugangsmöglichkeit von Menschen mit Be-
hinderung (Barrierefreiheit) zu der vertragsärzt- § 403
lichen Praxis oder der an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Einrichtung, in der Übergangsregelung
der Arzt tätig ist, sowie zur enteralen Ernährung
6. das Vorliegen von Abrechnungsgenehmigungen Versicherte haben bis zur Veröffentlichung der
für besonders qualitätsgesicherte Leistungsbe- Zusammenstellung nach § 31 Absatz 5 Satz 2 im
reiche in der vertragsärztlichen Versorgung. Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung
nach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel-
(3) Die Übermittlungspflicht nach Absatz 2 Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005
Satz 3 gilt auch für ermächtigte Einrichtungen, (BAnz. S. 13 241).
jedoch mit der Maßgabe, dass die Angaben nach
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 5 ohne Arztbezug § 403a
einrichtungsbezogen übermittelt werden.
Beitragszuschüsse für Beschäftigte
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit legt
in Abstimmung mit den Kassenärztlichen Bundes- (1) Versicherungsverträge, die den Standard-
vereinigungen bis zum 31. Dezember 2021 das tarif nach § 257 Absatz 2a in der bis zum 31. De-
Nähere fest zember 2008 geltenden Fassung zum Gegen-
stand haben, werden auf Antrag der Versicherten
1. zur Struktur und zum Format der Daten sowie
auf Versicherungsverträge nach dem Basistarif
2. zum technischen Übermittlungsverfahren. gemäß § 152 Absatz 1 des Versicherungsauf-
(5) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels sichtsgesetzes umgestellt.
auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen (2) Zur Gewährleistung der in § 257 Absatz 2a
beziehen, gelten sie entsprechend für Psycho- Satz 1 Nummer 2 bis 2c in der bis zum 31. Dezem-
therapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche ber 2008 geltenden Fassung genannten Begren-
Vereinigungen, sofern nichts Abweichendes be- zung bleiben im Hinblick auf die ab dem 1. Januar
stimmt ist.“ 2009 weiterhin im Standardtarif Versicherten alle
79. Die bisherigen §§ 394 bis 397 werden die §§ 396 Versicherungsunternehmen, die die nach § 257
bis 399. Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversiche-
rung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen
80. Der neue § 397 wird wie folgt geändert: Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: staltung zusammen mit den Einzelheiten des
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband
1. entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf der privaten Krankenversicherung mit Wirkung
dort genannte Daten verlangt, für die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren
2. entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser
abschließt oder Unternehmen bewirkt. Für in § 257 Absatz 2a
Satz 1 Nummer 2c in der bis 31. Dezember 2008
3. entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
geltenden Fassung genannte Personen, bei
satz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1
denen eine Behinderung nach § 4 Absatz 1 des
oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte
Schwerbehindertengesetzes festgestellt worden
Daten zugreift.“
ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 Prozent
b) Absatz 2a Nummer 1 wird wie folgt gefasst: auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den
„1. Ohne Zulassung oder Bestätigung nach Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.
§ 326 die Telematikinfrastruktur nutzt,“.
§ 404
81. In dem neuen § 399 wird Absatz 1 wie folgt ge-
fasst: Standardtarif für
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Personen ohne Versicherungsschutz
mit Geldstrafe wird bestraft, wer (1) Personen, die weder
1. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
Daten weitergibt, sichert oder versicherungspflichtig sind,
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2. über eine private Krankheitsvollversicherung § 405
verfügen, Übergangsregelung für die
3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, knappschaftliche Krankenversicherung
beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare An-
Die Regelung des § 13 Absatz 2 der Risiko-
sprüche haben,
struktur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwen-
4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbe- den, wenn die Deutsche Rentenversicherung
werberleistungsgesetz haben noch Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsausga-
5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechs- ben der knappschaftlichen Krankenversicherung
ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 2 des Vierten
beziehen, Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist
sowie die Rechnungslegung und den Jahres-
können bis zum 31. Dezember 2008 Versiche-
abschluss nach § 77 des Vierten Buches für
rungsschutz im Standardtarif gemäß § 257 Ab-
die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen
satz 2a in der bis zum 31. Dezember 2008
Krankenversicherung getrennt durchführt. Satz 1
geltenden Fassung verlangen; in den Fällen der
gilt nur, wenn das Bundesamt für Soziale Siche-
Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unter-
rung rechtzeitig vor Durchführung des Jahresaus-
brechung des Leistungsbezugs von weniger als
gleichs nach § 18 der Risikostruktur-Ausgleichs-
einem Monat keinen entsprechenden Anspruch.
verordnung auf der Grundlage eines von der
Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
§ 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2b in der bis
Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ge-
feststellt, dass die Rechnungslegung und der
nannten Voraussetzungen gelten für Personen
Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches
nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie
für die Verwaltungsausgaben der knappschaft-
nicht verlangt werden. Abweichend von Satz 1
lichen Krankenversicherung getrennt durchge-
Nummer 3 können auch Personen mit Anspruch
führt wurden.
auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grund-
sätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung
§ 406
der Beihilfe beschränkte private Krankenver-
sicherung verfügen und auch nicht freiwillig in Übergangsregelung
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zum Krankengeldwahltarif
sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung (1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grund-
im Standardtarif gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 lage der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung
Nummer 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden
geltenden Fassung verlangen. zu diesem Zeitpunkt.
(2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Ab- (2) Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistun-
satz 1 versicherten Personen darf den durch- gen aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 be-
schnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen zogen haben, haben Anspruch auf Leistungen
Krankenversicherung gemäß § 257 Absatz 2a nach Maßgabe ihres Wahltarifs bis zum Ende
Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember der Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsan-
2008 geltenden Fassung nicht überschreiten; die spruch ausgelöst hat. Aufwendungen nach Satz 1
dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorge- bleiben bei der Anwendung des § 53 Absatz 9
sehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für Satz 1 unberücksichtigt.
nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. § 152
Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, (3) Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2
§ 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num- Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann bis zum
mer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August
des Zwölften Buches gelten für nach Absatz 1 im 2009 abgegeben werden. Wahltarife nach § 53
Standardtarif versicherte Personen entsprechend. Absatz 6 können bis zum 30. September 2009
oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse
(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit
festgelegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung vom
sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs
1. August 2009 neu abgeschlossen werden. Ab-
nach § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. Dezem-
weichend von den Sätzen 1 und 2 können Versi-
ber 2008 geltenden Fassung oder für spätere
cherte nach Absatz 2 innerhalb von acht Wochen
Tarifwechsel erforderlich ist. Abweichend von
nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwir-
§ 257 Absatz 2b in der bis zum 31. Dezember
kend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des
2008 geltenden Fassung sind im finanziellen Spit-
Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach
zenausgleich des Standardtarifs für Versicherte
§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2
abgeben oder einen Wahltarif wählen.
sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen
gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehrauf-
§ 407
wendungen zu berücksichtigen.
(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Ver- Übergangsregelung für die
sicherungsverträge im Standardtarif werden zum Anforderungen an die strukturierten
1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsge- Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c und 28e so-
setzes umgestellt. wie in den Anlagen der Risikostruktur-Ausgleichs-
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1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
verordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der
2011 geltenden Fassung geregelten Anforderun- bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung
gen an die Zulassung von strukturierten Behand- des betreffenden Berichtsjahres aufgehoben
lungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für wurden und die die Kriterien des Absatzes 2
Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare erfüllen.
Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chro-
Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Kran-
nisch obstruktive Atemwegserkrankungen gelten
kenkassen den mit der Prüfung nach § 274 be-
jeweils weiter bis zum Inkrafttreten der für die
fassten Stellen außerdem die Mitgliedschaften
jeweilige Krankheit vom Gemeinsamen Bundes-
und die davon abgeleiteten Familienversicherun-
ausschuss nach § 137f Absatz 2 zu erlassenden
gen je Berichtsjahr, die die Kriterien des Ab-
Richtlinien. Dies gilt auch für die in den §§ 28d
satzes 2 insoweit erfüllen, als die Mitglieder keine
und 28f der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Beiträge geleistet und die Mitglieder und ihre
in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden
familienversicherten Angehörigen keine Leistun-
Fassung geregelten Anforderungen, soweit sie
gen in Anspruch genommen haben. Die Daten-
auf die in Satz 1 genannten Anforderungen ver-
meldungen haben bis zum 15. Juni 2019 zu
weisen. Die in § 28f Absatz 1 Nummer 3 und Ab-
erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3, 4, 7 und 9 in
satz 1a und § 28g der Risikostruktur-Ausgleichs-
der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung
verordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember
gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 zu melden-
2011 geltenden Fassung geregelten Anforderun-
den Daten entsprechend. Die Herstellung des
gen an die Aufbewahrungsfristen gelten weiter
Versichertenbezugs ist zulässig, sofern dies für
bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des
die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f
Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zu regelnden An-
Satz 1 für das Verfahren nach Absatz 4 bestimmt
forderungen an die Aufbewahrungsfristen. Die in
das Bundesamt für Soziale Sicherung nach An-
§ 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in
hörung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
kassen. Das Nähere zum Verfahren der Daten-
sung geregelten Anforderungen an die Evaluation
meldung nach den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung
gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den
nach Absatz 5 regelt das Bundesamt für Soziale
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-
Sicherung nach Anhörung der mit der Prüfung
ses nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu
nach § 274 befassten Stellen und des Spitzenver-
regelnden Anforderungen an die Evaluation.
bandes Bund der Krankenkassen.
§ 408 (4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte
Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die
Bestandsbereinigung
Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter
bei der freiwilligen Versicherung
Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
(1) Die Krankenkassen haben ihren Mitglieder- nung in der bis zum 31. März 2020 geltenden
bestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis Fassung durch die Krankenkassen bereits abge-
zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden geben wurde, ermittelt das Bundesamt für Soziale
Absätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. Juni Sicherung einen Bereinigungsbetrag und macht
2019 zu bereinigen. diesen durch Bescheid geltend. § 6 der Risiko-
(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausschei- struktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend.
den aus der Versicherungspflicht oder nach dem Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen in
Ende der Familienversicherung als freiwillige Mit- den Gesundheitsfonds und werden im nächsten
gliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Ab-
abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wir- satz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu
kung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, dem Wert nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-
wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. Klagen bei
keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, Streitigkeiten nach diesem Absatz haben keine
für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet aufschiebende Wirkung.
wurden und das Mitglied und familienversicherte (5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten
Angehörige keine Leistungen in Anspruch genom- Stellen überprüfen nach Abschluss der Bestands-
men haben. bereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vor-
(3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die gaben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten
Prüfung nach Absatz 5 melden die Kranken- worden sind, und teilen dem Bundesamt für
kassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung Soziale Sicherung und der Krankenkasse das
und den mit der Prüfung nach § 274 befassten Ergebnis ihrer Prüfung mit. Das Bundesamt für
Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr Soziale Sicherung ermittelt auf Grundlage dieser
Mitteilung einen Korrekturbetrag, der mit einem
1. die Versichertentage der Mitgliedschaften und Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu versehen
der davon abgeleiteten Familienversicherungen, ist, und macht diesen durch Bescheid geltend.
die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die
2. die Versichertentage der Mitgliedschaften und Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember
der davon abgeleiteten Familienversicherun- 2020 durchzuführen. Die Krankenkassen sind
gen, die seit der letzten Datenmeldung nach verpflichtet, die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 3
§ 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1337
Berichtsjahr 2013 bis zum 31. Dezember 2020 Absatz 2 und 4 und § 281 Absatz 2 bis zu dem
aufzubewahren. nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machen-
den Datum fort. Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen
§ 409 die am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe
Übergangsregelung zur Neuregelung der Medizinischen Dienste der Krankenversiche-
der Verjährungsfrist für die Ansprüche rung nach diesen Vorschriften die Aufgaben des
von Krankenhäusern und Krankenkassen Medizinischen Dienstes wahr. Die §§ 275 bis 283a
in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung
Die Geltendmachung von Ansprüchen der finden mit Ausnahme des § 275 Absatz 3b
Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten und 5, der §§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4,
Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese des § 279 Absatz 9 und des § 280 Absatz 3 bis
vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zu dem nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu
zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend machenden Datum keine Anwendung. Bis zu dem
gemacht wurden. nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machen-
den Datum findet für die Aufgaben des Medizini-
§ 410 schen Dienstes nach den §§ 275c und 275d die
Übergangsregelung zur Regelung des § 281 Absatz 1 in der bis zum
Vergütung der Vorstandsmitglieder 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entspre-
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, chende Anwendung.
der unparteiischen Mitglieder des
Beschlussgremiums des Gemeinsamen (2) Für den Medizinischen Dienst des Spitzen-
Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder verbandes Bund der Krankenkassen sowie für
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und des Geschäftsführers des Medizinischen gelten die §§ 275 bis 283 und § 326 Absatz 2
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Satz 1 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019
Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter geltenden Fassung mit Ausnahme des § 275
Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2021 fort; nach
(1) § 79 Absatz 6 Satz 5, § 91 Absatz 2 Satz 15, diesen Vorschriften nehmen ihre am 31. Dezem-
§ 217b Absatz 2 Satz 8 und § 282 Absatz 2d ber 2019 bestehenden Organe ihre Aufgaben bis
Satz 6 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 zu diesem Zeitpunkt wahr. Die §§ 275 bis 283a
gültigen Fassung gelten auch für die Verträge, in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung
denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum sind für den Medizinischen Dienst des Spitzen-
10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Ver- verbandes Bund der Krankenkassen mit Aus-
trägen nicht bereits eine Zusage über konkrete nahme des § 275 Absatz 5, der §§ 275c und 281
Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. § 79 Absatz 2 Satz 5 bis zum 31. Dezember 2021 nicht
Absatz 6 Satz 6 bis 9, § 91 Absatz 2 Satz 16 anwendbar. § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12 und § 282 und 5 zweite Alternative in der am 1. Januar 2020
Absatz 2d Satz 7 bis 10 in der jeweils bis zum geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwend-
31. Dezember 2019 gültigen Fassung gelten bar, dass der Medizinische Dienst des Spitzen-
nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbe- verbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie
hörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum
hat. Die zur Zukunftssicherung vertraglich verein- 28. Februar 2021 und die Richtlinie nach § 283
barten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative bis
die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zum 31. Dezember 2020 erlässt. Diese Richtlinien
zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines bedürfen der Genehmigung des Bundesministeri-
neuen Vertrages mit derselben Person in dem im ums für Gesundheit.
vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchfüh-
rungsweg und Umfang fortgeführt werden. (3) § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am
(2) Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 6, 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der
§ 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 9 Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische
und § 282 Absatz 4 Satz 6 kann bis zum 31. De- Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
zember 2027 keine höhere Vergütung vereinbart kassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1
werden. Zu Beginn der darauffolgenden Amts- Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2021 erlässt.
zeiten kann bei der Erhöhung der Grundvergütung In der Richtlinie ist eine bundeseinheitliche
nur die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes Methodik und Vorgehensweise nach angemes-
ab dem 1. Januar 2028 berücksichtigt werden. senen und anerkannten Methoden der Personal-
bedarfsermittlung vorzugeben. Hierfür sind ge-
§ 411 eignete Gruppen der Aufgaben der Medizinischen
Dienste (Begutachtungsaufträge) zu definieren.
Übergangsregelung für die Die für den Erlass der Richtlinie nach Satz 1
Medizinischen Dienste der Kranken- erforderlichen Daten sind von allen Medizinischen
versicherung und den Medizinischen Dienst Diensten unter Koordinierung des Medizinischen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
(1) Für die Medizinischen Dienste der Kranken- kenkassen nach einer bundeseinheitlichen Me-
versicherung gelten die §§ 275 bis 283 in der thodik und Vorgehensweise spätestens ab dem
bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung 1. März 2021 zu erheben und für alle Medizini-
mit Ausnahme des § 275 Absatz 1c und 5, § 276 schen Dienste einheitlich durch den Medizini-
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1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
schen Dienst des Spitzenverbandes Bund der des öffentlichen Rechts neu konstituiert. Die
Krankenkassen unter fachlicher Beteiligung der jeweiligen eingetragenen Vereine erlöschen mit
Medizinischen Dienste anonymisiert auszuwerten. Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4.
Die Richtlinie hat mindestens aufgabenbezogene
Richtwerte für die Aufgabengruppen der Begut- (3) Die Rechte und Pflichten einschließlich
achtungen von Krankenhausleistungen nach des Vermögens der Medizinischen Dienste nach
§ 275c, Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Absatz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie von Reha- Satz 4 bekannt gemachten Datums auf die in
bilitations- und Vorsorgeleistungen nach § 275 den jeweiligen Bezirken als Körperschaften des
Absatz 2 Nummer 1 einzubeziehen. Sie bedarf öffentlichen Rechts errichteten Medizinischen
der Genehmigung des Bundesministeriums für Dienste über. Die Körperschaften des öffent-
Gesundheit. lichen Rechts treten in diesem Zeitpunkt in die
Rechte und Pflichten der eingetragenen Vereine
(4) Endet die Amtszeit eines bestehenden aus den Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen
Verwaltungsrates eines Medizinischen Dienstes mit den bei ihnen beschäftigten Personen ein.
der Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt des Die Arbeitsbedingungen der einzelnen Arbeit-
§ 412 Absatz 1 Satz 4, verlängert sie sich bis nehmer und Auszubildenden dürfen bis zum
zu diesem Zeitpunkt. Die Verwaltungsräte der 31. Dezember 2022 nicht verschlechtert werden.
Medizinischen Dienste der Krankenversicherung Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
werden mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 412 Ab- können bis zum 31. Dezember 2022 ein Arbeits-
satz 1 Satz 4 aufgelöst, der Verwaltungsrat des oder Ausbildungsverhältnis nur aus einem in der
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers
Bund der Krankenkassen wird mit Wirkung zum oder Auszubildenden liegenden wichtigen Grund
Zeitpunkt des § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verbin- kündigen. Die bestehenden Tarifverträge gelten
dung mit Absatz 1 Satz 4 aufgelöst. fort. Der bei dem jeweiligen Medizinischen Dienst
bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach
§ 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt
übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats
Errichtung der Medizinischen Dienste nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht
und des Medizinischen Dienstes Bund wahr. Im Rahmen seines Übergangsmandats hat
(1) Die für die Sozialversicherung zuständige der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unver-
oberste Verwaltungsbehörde des Landes hat die züglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Per-
Vertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Ab- sonalratswahl zu bestellen. Das Übergangsman-
satz 5 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß den dat des jeweiligen Betriebsrates endet, sobald
Vorgaben des § 279 Absatz 3, 5 und 6 zu be- ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis
nennen; die Verwaltungsräte oder Vertreterver- bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch
sammlungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 ge- zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 4 be-
nannten Krankenkassenverbände und Kranken- stimmten Zeitpunkt. Die in dem nach Absatz 1
kassen haben bis zum 31. Dezember 2020 ihre Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt bestehen-
Vertreter gemäß den Vorgaben des § 279 Ab- den Betriebsvereinbarungen gelten längstens für
satz 3, 4 und 6 zu wählen. Der gemäß Satz 1 die Dauer von zwölf Monaten als Dienstvereinba-
besetzte Verwaltungsrat hat bis zum 31. März rungen fort, soweit sie nicht durch eine andere
2021 die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Regelung ersetzt werden. Auf die bis zum nach
Nummer 1 und Satz 2 zu beschließen. Die für Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Datum förm-
die Sozialversicherung zuständige oberste Ver- lich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden
waltungsbehörde des Landes hat über die Ge- bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des
nehmigung der Satzung bis zum 30. Juni 2021 Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwen-
zu entscheiden und das Datum der Genehmigung dung. Gleiches gilt für Verfahren vor der Eini-
öffentlich bekannt zu machen. Sie hat das Datum gungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die Sätze 2
des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmi- bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse entspre-
gung erteilt wurde, öffentlich bekannt zu machen. chend. Die Sätze 6 bis 8 gelten für die Jugend-
Die oder der amtierende Vorsitzende des Verwal- und Auszubildendenvertretung entsprechend mit
tungsrates des Medizinischen Dienstes der Kran- der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat
kenversicherung lädt zur konstituierenden Sitzung innehabende Betriebsrat unverzüglich einen
ein und regelt das Nähere. In der konstituierenden Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur
Sitzung des Verwaltungsrates des Medizinischen Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertre-
Dienstes sind die oder der Vorsitzende und die tung zu bestimmen hat.
oder der stellvertretende Vorsitzende zu wählen.
(4) Die Medizinischen Dienste, die gemäß
Der jeweils amtierende Geschäftsführer des
§ 278 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Kör-
und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. Dezem-
perschaften des öffentlichen Rechts mit Dienst-
ber 2021 als durch den neu konstituierten Ver-
herrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherren-
waltungsrat gewählter Vorstand.
fähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach
(2) Die Medizinischen Dienste, die als einge- Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des
tragene Vereine organisiert sind, werden im Zeit- Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht.
punkt des Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften Die für die Sozialversicherung zuständige oberste
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1339
Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeit- satz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden
punkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit ent- Fassung anwendbar.
fällt, und macht ihn öffentlich bekannt.
(5) Der Medizinische Dienst Bund tritt als § 415
Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Stelle Übergangsregelung zur
des Medizinischen Dienstes des Spitzenverban- Zahlungsfrist von Krankenhaus-
des Bund der Krankenkassen. Die Verwaltungs- rechnungen, Verordnungsermächtigung
räte der Medizinischen Dienste haben nach § 282 Die von den Krankenhäusern bis zum 30. Juni
Absatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des 2021 erbrachten und in Rechnung gestellten
Medizinischen Dienstes Bund, die von den jeweils Leistungen sind von den Krankenkassen inner-
Wahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2 halb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu
vorgeschlagen werden, bis zum 31. März 2021 bezahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der
zu wählen. Der amtierende Vorsitzende des Ver- Übergabe des Überweisungsauftrages an ein
waltungsrates des Medizinischen Dienstes des Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungs-
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sam- mitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag
melt die Vorschläge für die Wahl nach Satz 2 in ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag,
nach Vertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4 so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden
Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und nach Geschlecht Arbeitstag. Das Bundesministerium für Gesund-
getrennten Listen und versendet diese an die heit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
jeweiligen Vertretergruppen der Medizinischen mung des Bundesrates die in Satz 1 genannte
Dienste. Jede Vertretergruppe eines Medizini- Frist verlängern.
schen Dienstes entsendet einen Vertreter, der die
Stimmen jedes Mitglieds der Vertretergruppe ent- § 416
sprechend dessen Weisungen abgibt. Der amtie-
Übergangsregelung zur
rende Vorsitzende des Verwaltungsrates des
Versicherungspflicht bei
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
praxisintegrierter Ausbildung
Bund der Krankenkassen lädt zur Wahl, leitet die
Wahl und regelt das Nähere. Gewählt ist, wer die § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grund-
meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmen- sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die
gleichheit entscheidet das Los. Der amtierende nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden.
Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizini- Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt be-
schen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der gonnen und wurden
Krankenkassen lädt zur konstituierenden Sitzung 1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1
des Verwaltungsrates des Medizinischen Diens- Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
tes Bund und leitet diese. In der konstituierenden
2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a
Sitzung sind die oder der Vorsitzende und die
Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem
oder der stellvertretende Vorsitzende zu wählen.
der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilneh-
Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7 und die Absätze 2
merin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“
und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Frist nach Absatz 1 Satz 7 am 30. Juni 84. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz
2022 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 2 am wird angefügt.
30. September 2021 endet, die Frist nach Ab-
satz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021 endet und Artikel 1a
die Satzung vom Bundesministerium für Gesund- Weitere Änderung des
heit zu genehmigen ist. Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
§ 413 Krankenversicherung –, das zuletzt durch Artikel 1
Übergangsregelung zur dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
Tragung der Beiträge durch geändert:
Dritte für Auszubildende in einer In § 411 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
außerbetrieblichen Einrichtung „§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4“ ein Komma und
§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember die Wörter „des § 279 Absatz 9“ gestrichen.
2019 geltenden Fassung sowie § 242 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 Artikel 2
geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, Änderung des
wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieb- Krankenhausentgeltgesetzes
lichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begon- Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
nen wurde. (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299)
§ 414 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Übergangsregelung für am 1. April 2020 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
bereits geschlossene Krankenkassen
„(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft
Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Kranken-
Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Ab- häusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen
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1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu lung bei einem Selbstzahler hat unter Verwendung
prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwen- des unveränderbaren Teils der Krankenversicher-
dig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ver- tennummer oder der Identifikationsnummer nach
öffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf Absatz 4 Satz 3 zu erfolgen.
ihrer Internetseite.“ (4) Die privaten Krankenversicherungsunterneh-
2. In § 5 Absatz 3h Satz 3 werden die Wörter „§ 291a men und die sonstigen Kostenträger stellen für ihre
Absatz 7a Satz 3“ durch die Angabe „§ 377 Ab- Versicherten den unveränderbaren Teil der Kran-
satz 3“ ersetzt. kenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch barrierefrei
Artikel 3 bereit. § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
Änderung der chend. Abweichend von Satz 1 können die sons-
Bundespflegesatzverordnung tigen Kostenträger für ihre Versicherten eine andere
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem- eindeutige, unveränderbare und nach einheitlichen
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 7 Kriterien gebildete Identifikationsnummer barriere-
des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) frei bereitstellen.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Änderung des
„(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft Elften Buches Sozialgesetzbuch
bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Kranken-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
häusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwen-
Artikel 15 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I
dig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ver-
S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
öffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf
ihrer Internetseite.“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. In § 5 wird Absatz 6 doppelt Absatz 7 und in Satz 3 a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende An-
werden die Wörter „§ 291a Absatz 7a Satz 3“ durch gabe eingefügt:
die Angabe „§ 377 Absatz 3“ ersetzt. „§ 21a Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung bei Mitgliedern
Artikel 4 von Solidargemeinschaften“.
Änderung des b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende An-
Implantateregistergesetzes gabe eingefügt:
„§ 39a Ergänzende Unterstützung bei Nut-
§ 17 des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezem-
zung von digitalen Pflegeanwendun-
ber 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 7
gen“.
des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) Nach der Angabe zu § 40 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 40a Digitale Pflegeanwendungen
„1. der unveränderbare Teil der Krankenversicher-
§ 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digi-
tennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des
taler Pflegeanwendungen“.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die
Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3,“. d) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende An-
gabe eingefügt:
2. In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der bis-
herigen Krankenversichertennummer oder Identifi- „§ 78a Verträge über digitale Pflegeanwen-
kationsnummer und der neuen Krankenversicher- dungen und Verzeichnis für digitale
tennummer oder Identifikationsnummer“ durch die Pflegeanwendungen, Verordnungser-
Wörter „des unveränderbaren Teils der Krankenver- mächtigung“.
sichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des e) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Neun-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie einer bis- ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
herigen und einer neuen Identifikationsnummer „Zweiter Abschnitt
nach Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
Übermittlung von Leistungsdaten,
3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: Nutzung der Telematikinfrastruktur“.
„(3) Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtun- f) Nach der Angabe zu § 106b wird die folgende
gen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Angabe zu § 106c eingefügt:
Krankenversicherungsunternehmen und die sons- „§ 106c Einbindung der Medizinischen Dienste
tigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle in die Telematikinfrastruktur“.
die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Hilfe des
unveränderbaren Teils der Krankenversicherten- g) Nach der Angabe zu § 125 wird folgende An-
nummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften gabe zu § 125a eingefügt:
Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikations- „§ 125a Modellvorhaben zur Erprobung von
nummer nach Absatz 4 Satz 3. Die Datenübermitt- Telepflege“.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1341
2. § 7a Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein- versicherungspflichtig wären. Sofern ein Mitglied
gefügt: bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit
in der privaten Pflege-Pflichtversicherung ver-
„Die Pflegeberatung kann auf Wunsch einer sichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach
anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
Satz 1 durch barrierefreie digitale Angebote
der Pflegekassen ergänzt werden und in (2) Die in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches
diesem Rahmen mittels barrierefreier digitaler genannten Solidargemeinschaften haben bei ihren
Anwendungen erfolgen, bei denen im Fall der Mitgliedern unverzüglich abzufragen, ob sie in der
Verarbeitung personenbezogener Daten die sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflege-
dafür geltenden Vorschriften zum Datenschutz Pflichtversicherung versichert sind. Die Mitglieder
eingehalten und die Anforderungen an die einer Solidargemeinschaft sind verpflichtet, der
Datensicherheit nach dem Stand der Technik Solidargemeinschaft innerhalb von drei Monaten
gewährleistet werden. Die Anforderungen an nach der Abfrage das Vorliegen eines Pflege-
den Datenschutz und die Datensicherheit der versicherungsschutzes nachzuweisen oder mitzu-
eingesetzten digitalen Anwendungen gelten teilen, dass kein Versicherungsschutz besteht.
als erfüllt, wenn die Anwendungen die nach Wird kein Pflegeversicherungsschutz innerhalb
§ 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches der Frist nach Satz 2 nachgewiesen, hat die
vereinbarten Anforderungen erfüllen. Die An- Solidargemeinschaft das Mitglied unverzüglich
forderungen an den Datenschutz und die aufzufordern, sich gegen das Risiko der Pflege-
Datensicherheit nach Satz 3 gelten auch bei bedürftigkeit zu versichern und einen Nachweis
den digitalen Anwendungen als erfüllt, die darüber innerhalb von sechs Wochen vorzu-
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legen.“
in seiner Richtlinie nach § 17 Absatz 1a zur 5. Nach § 23 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
Durchführung von Beratungen bestimmt hat.“ gefügt:
b) Folgender Satz wird angefügt: „(4a) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
„Erfolgt die individuelle Beratung nach Absatz 1 für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren
Satz 1 mittels barrierefreier digitaler Anwen- Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des Fünf-
dungen, bleibt der Anspruch der Versicherten ten Buches als ein mit dem Anspruch auf freie
auf eine Beratung nach Satz 2 unberührt.“ Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung
vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Ab-
2a. In § 8 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „2021“ satz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsver-
durch die Angabe „2023“ ersetzt. tragsgesetzes gilt und die ohne die Mitgliedschaft
3. § 17 Absatz 1a wird wie folgt geändert: in der Solidargemeinschaft nach § 193 Absatz 3
des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet
a) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die
wären, eine Krankheitskostenversicherung abzu-
Wörter „sowie bis zum 31. Dezember 2021 um
schließen. Eine Kündigung des Versicherungsver-
Regelungen zur Nutzung von digitalen Anwen-
trages wird bei fortbestehender Versicherungs-
dungen nach § 7a Absatz 2 einschließlich der
pflicht erst wirksam, wenn der Versicherungs-
Festlegungen über technische Verfahren und
nehmer nachweist, dass die versicherte Person
der Bestimmung von digitalen Anwendungen
bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung
zur Durchführung der Beratungen“ eingefügt. versichert ist. Sofern ein Mitglied bereits gegen
b) Folgender Satz wird angefügt: das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der sozialen
„Die Festlegungen über technische Verfahren Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versi-
nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der oder cherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt. § 21a Ab-
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz satz 2 bleibt unberührt.“
und die Informationsfreiheit und dem Bundes- 6. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20
amt für Sicherheit in der Informationstechnik oder § 21“ durch die Wörter „§ 20, § 21 oder
zu treffen.“ § 21a Absatz 1“ ersetzt.
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: 7. In § 27 Satz 1 wird die Angabe „§§ 20 oder 21“
„§ 21a durch die Wörter „§ 20, § 21 oder § 21a Absatz 1“
ersetzt.
Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung 8. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch
(1) Versicherungspflicht in der sozialen Pflege- ein Komma ersetzt.
versicherung besteht für Mitglieder von Solidar- b) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden an-
gemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß gefügt:
§ 176 Absatz 1 des Fünften Buches als ander-
„16. Ergänzende Unterstützung bei Nutzung
weitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne
von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a)
des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a),
gilt, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben und sie ohne die 17. Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler
Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach Pflegeanwendungen (§ 40b).“
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1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
9. § 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Pflegekassen vorab in schriftlicher Form oder
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch elektronisch zu informieren.
ein Komma ersetzt. (3) Für digitale Pflegeanwendungen, die so-
b) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden an- wohl den in § 33a Absatz 1 Satz 1 des Fünften
gefügt: Buches als auch den in Absatz 1 genannten
Zwecken dienen können, prüft der Leistungs-
„9. Ergänzende Unterstützung bei Nutzung
träger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob
von digitalen Pflegeanwendungen gemäß
ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder
§ 39a und digitale Pflegeanwendungen
der Pflegekasse besteht und entscheidet über die
gemäß § 40a,
Bewilligung der digitalen Gesundheitsanwendung
10. Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler oder der digitalen Pflegeanwendung. Ansprüche
Pflegeanwendungen gemäß § 40b.“ nach anderen Vorschriften dieses Buches bleiben
10. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: unberührt. § 40 Absatz 5 Satz 2 bis 6 gilt entspre-
„§ 39a chend mit der Maßgabe, dass der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen Richtlinien über das
Ergänzende Unterstützung Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben erstmals
bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen bis zum 31. Dezember 2021 zu beschließen hat.
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digita-
(4) Die Hersteller stellen den Anspruchsbe-
ler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a An-
rechtigten digitale Pflegeanwendungen barriere-
spruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen,
frei im Wege elektronischer Übertragung über
deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arz-
öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell
neimittel und Medizinprodukte nach § 78a Ab-
lesbaren Datenträgern oder über digitale Ver-
satz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem
triebsplattformen zur Verfügung.
Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtun-
gen. Der Anspruch setzt voraus, dass die ergän-
zende Unterstützungsleistung für die Nutzung der § 40b
digitalen Pflegeanwendung im Einzelfall erforder- Leistungsanspruch
lich ist.“ beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
11. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a und 40b
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Leis-
eingefügt:
tungen nach den §§ 39a und 40a bis zur Höhe
„§ 40a von insgesamt 50 Euro im Monat. Die Aufteilung
Digitale Pflegeanwendungen des Leistungsanspruchs nach Satz 1 auf die er-
gänzende Unterstützungsleistung nach § 39a und
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Ver-
die digitale Pflegeanwendung nach § 40a beim
sorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf
Einsatz digitaler Pflegeanwendungen richtet sich
digitalen Technologien beruhen und von den Pfle-
nach § 78a Absatz 1 Satz 5.“
gebedürftigen oder in der Interaktion von Pflege-
bedürftigen, Angehörigen und zugelassenen 11a. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden,
um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder „Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflege-
der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern kurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur
und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftig- Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1
keit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung vor Ort bleibt unberührt.“
nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der 11b. Dem § 45c Absatz 1 wird folgender Satz ange-
Krankenversicherung oder anderen zuständigen fügt:
Leistungsträgern zu leisten ist (digitale Pflege-
anwendungen). „Im Rahmen der Förderung nach Satz 1 können
jeweils auch digitale Anwendungen berücksichtigt
(2) Der Anspruch umfasst nur solche digitale werden, sofern diese den geltenden Anforderun-
Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für gen an den Datenschutz entsprechen und die
Arzneimittel und Medizinprodukte in das Ver- Datensicherheit nach dem Stand der Technik
zeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach gewährleisten.“
§ 78a Absatz 3 aufgenommen sind. Die Pflege-
kasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürfti- 11c. Dem § 45d wird folgender Satz angefügt:
gen über die Notwendigkeit der Versorgung des
„Im Rahmen der Förderung der Selbsthilfe kön-
Pflegebedürftigen mit einer digitalen Pflegean-
nen auch digitale Anwendungen berücksichtigt
wendung. Entscheiden sich Pflegebedürftige für
werden, sofern diese den geltenden Anforderun-
eine digitale Pflegeanwendung, deren Funktionen
gen an den Datenschutz entsprechen und die
oder Anwendungsbereiche über die in das Ver-
Datensicherheit nach dem Stand der Technik
zeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach
gewährleisten.“
§ 78a Absatz 3 aufgenommenen digitalen Pflege-
anwendungen hinausgehen oder deren Kosten 12. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt
die Vergütungsbeträge nach § 78a Absatz 1 Satz 1 am Ende ein Semikolon und werden die Wörter
übersteigen, haben sie die Mehrkosten selbst „dies gilt auch für Mitglieder von Solidargemein-
zu tragen. Über die von ihnen zu tragenden schaften, die nach § 21a Absatz 1 versicherungs-
Mehrkosten sind die Pflegebedürftigen von den pflichtig sind“ eingefügt.
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13. In § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter lung des Leistungsanspruchs nach § 40b auf die
„§ 20 oder des § 21“ jeweils durch die Wörter ergänzende Unterstützungsleistung nach § 39a
„§ 20, des § 21 oder des § 21a“ ersetzt. und die digitale Pflegeanwendung nach § 40a
innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme in
14. In § 53c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 415“
das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen
durch die Angabe „§ 412“ ersetzt.
fest.
15. § 59 wird wie folgt geändert:
(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 329“ trifft im Einvernehmen mit der Bundesarbeits-
durch die Angabe „und 413“ ersetzt. gemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
hilfe und der Eingliederungshilfe mit den für die
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
„Zeit“ die Wörter „sowie die nach § 21a
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen
Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von
der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen
Solidargemeinschaften“ eingefügt.
auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung über
16. Nach § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Ver-
folgende Nummer 1a eingefügt: gütungsbeträge sowie zu den Grundsätzen der
technischen und vertraglichen Rahmenbedin-
„1a. bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergän-
gungen für die Zurverfügungstellung der digitalen
zenden Unterstützung bei Nutzung von digi-
Pflegeanwendungen. Kommt innerhalb von drei
talen Pflegeanwendungen,“.
Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverord-
17. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt: nung nach Absatz 6 eine Rahmenvereinbarung
„§ 78a nicht zustande, setzen die unparteiischen Mit-
glieder der Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3
Verträge über innerhalb von drei Monaten die Rahmenvereinba-
digitale Pflegeanwendungen rung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
und Verzeichnis für digitale Pflege- der Pflegekassen sowie den in Satz 1 genannten
anwendungen, Verordnungsermächtigung Verbänden auf Antrag einer Vertragspartei und
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemein-
vereinbart im Einvernehmen mit der Bundes- schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der und der Eingliederungshilfe fest.
Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe mit dem (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung inner- dizinprodukte führt ein barrierefreies Verzeichnis
halb von drei Monaten nach Aufnahme der digita- für digitale Pflegeanwendungen. § 139e Absatz 1
len Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entspre-
Absatz 3 einen Vergütungsbetrag sowie techni- chend.
sche und vertragliche Rahmenbedingungen für
(4) Die Aufnahme in das Verzeichnis nach Ab-
die Zurverfügungstellung der digitalen Pflege-
satz 3 erfolgt auf elektronischen Antrag des Her-
anwendungen nach § 40a Absatz 4. Die Vereinba-
rungen gelten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in stellers einer digitalen Pflegeanwendung beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen.
dukte. Der Hersteller hat die vom Bundesinstitut
Kommt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Eini-
gung zustande, entscheidet die Schiedsstelle für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner
Internetseite bereitgestellten elektronischen An-
nach § 134 Absatz 3 des Fünften Buches mit der
tragsformulare zu verwenden. Der Hersteller hat
Maßgabe, dass an die Stelle der zwei Vertreter
dem Antrag Nachweise darüber beizufügen, dass
der Krankenkassen zwei Vertreter der Pflege-
kassen und an die Stelle der zwei Vertreter die digitale Pflegeanwendung
der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen 1. die in der Rechtsverordnung nach Absatz 6
zwei Vertreter der für die Wahrnehmung der wirt- Nummer 2 geregelten Anforderungen an die
schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität
Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen erfüllt,
Pflegeanwendungen auf Bundesebene treten. Der
2. die Anforderungen an den Datenschutz erfüllt
Hersteller übermittelt dem Spitzenverband Bund
und die Datensicherheit nach dem Stand der
der Pflegekassen zur Vorbereitung der Verhand-
Technik gewährleistet und
lungen unverzüglich
3. im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 6
1. den Nachweis nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 3
Nummer 2 einen pflegerischen Nutzen aufweist.
und
Die Qualität einer digitalen Pflegeanwendung im
2. die Angaben zur Höhe des tatsächlichen Prei-
Sinne des Satzes 3 Nummer 1 bemisst sich ins-
ses bei Abgabe an Selbstzahler und in anderen
besondere nach folgenden Kriterien:
europäischen Ländern.
1. Barrierefreiheit,
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt
nach Anhörung der Vereinigungen der Träger der 2. altersgerechte Nutzbarkeit,
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der
3. Robustheit,
maßgeblichen Spitzenorganisationen der Herstel-
ler von digitalen Pflegeanwendungen die Auftei- 4. Verbraucherschutz,
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1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
5. Qualität der pflegebezogenen Inhalte und 4. den Einzelheiten des Antrags- und Anzeige-
verfahrens sowie des Formularwesens beim
6. Unterstützung der Pflegebedürftigen, Angehö-
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
rigen und zugelassenen ambulanten Pflege-
produkte,
einrichtungen bei der Nutzung der digitalen
Pflegeanwendung. 5. dem Schiedsverfahren nach Absatz 1 Satz 3,
Auch wenn die digitale Pflegeanwendung einen insbesondere der Bestellung der Mitglieder der
zusätzlichen pflegerischen Nutzen aufweist oder Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, der Erstat-
eine andere Funktionalität beinhaltet, die nicht in tung der baren Auslagen und der Entschädi-
das Verzeichnis nach Absatz 3 aufgenommen gung für den Zeitaufwand der Mitglieder der
wurde, darf der Hersteller für zusätzliche Funk- Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, dem Ver-
tionalitäten oder mehrfach zur Nutzung abgege- fahren, dem Teilnahmerecht des Bundesminis-
bene digitale Pflegeanwendungen keine höheren teriums für Gesundheit, sowie der Vertreter der
als die nach Absatz 1 vereinbarten Vergütungsbe- Organisationen, die für die Wahrnehmung der
träge verlangen. Eine Differenzierung der Vergü- Interessen der Pflegebedürftigen maßgeblich
tungsbeträge nach Absatz 1 nach Kostenträgern sind, an den Sitzungen der Schiedsstelle nach
ist nicht zulässig. Absatz 1 Satz 3 sowie der Verteilung der Kos-
ten,
(5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte entscheidet über den Antrag 6. den Gebühren und Gebührensätzen für die von
des Herstellers innerhalb von drei Monaten nach den Herstellern zu tragenden Kosten und Aus-
Eingang der vollständigen Antragsunterlagen lagen.
durch Bescheid. Legt der Hersteller unvollstän- (7) Das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
dige Antragsunterlagen vor, fordert ihn das Bun- mationstechnik legt im Einvernehmen mit dem
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
auf, den Antrag innerhalb von einer Frist von drei dukte und im Benehmen mit der oder dem Bun-
Monaten zu ergänzen. Liegen nach Ablauf der desbeauftragten für den Datenschutz und die
Frist keine vollständigen Antragsunterlagen vor, Informationsfreiheit erstmals bis zum 31. Dezem-
ist der Antrag abzulehnen. Das Bundesinstitut ber 2021 und dann in der Regel jährlich die
für Arzneimittel und Medizinprodukte berät die von digitalen Pflegeanwendungen nach Absatz 4
Hersteller digitaler Pflegeanwendungen zu den Satz 3 Nummer 2 zu gewährleistenden Anforde-
Antrags- und Anzeigeverfahren sowie zu den rungen an die Datensicherheit fest. § 139e Ab-
Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, da- satz 10 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt
mit die Versorgung mit der jeweiligen digitalen entsprechend.
Pflegeanwendung nach den §§ 40a und 40b zu
Lasten der Pflegeversicherung erbracht werden (8) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
kann. Im Übrigen gilt § 139e Absatz 6 bis 8 des dizinprodukte legt im Einvernehmen mit der oder
Fünften Buches entsprechend. In seiner Entschei- dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
dung stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und die Informationsfreiheit und im Benehmen
und Medizinprodukte fest, welche ergänzenden mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
Unterstützungsleistungen für die Nutzung der tionstechnik erstmals bis zum 31. März 2022 und
digitalen Pflegeanwendung erforderlich sind, und dann in der Regel jährlich die Prüfkriterien für die
informiert die Vertragsparteien nach § 75 Ab- von Herstellern einer digitalen Pflegeanwendung
satz 1, die an Rahmenverträgen über ambulante nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 nachzuweisende
Pflege beteiligt sind, zeitgleich mit der Aufnahme Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz
der digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis fest. § 139e Absatz 11 Satz 2 des Fünften Buches
nach Absatz 3 hierüber. gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird (9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Beneh- legt über das Bundesministerium für Gesundheit
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und und das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates das les dem Deutschen Bundestag jährlich, erstmals
Nähere zu regeln zu zum 1. Februar 2024, einen barrierefreien Bericht
vor. Der Bericht enthält Informationen über die In-
1. den Inhalten des Verzeichnisses, dessen Ver- anspruchnahme der Leistungen nach den §§ 39a
öffentlichung, der Interoperabilität des elektro- und 40a, insbesondere dazu, wie viele Pflege-
nischen Verzeichnisses mit elektronischen bedürftige der jeweiligen Pflegegrade Leistungen
Transparenzportalen Dritter und der Nutzung in Anspruch genommen haben und welche Mittel
der Inhalte des Verzeichnisses durch Dritte, die Pflegekassen dafür verausgabt haben. Das
2. den Anforderungen an die Sicherheit, Funk- Bundesministerium für Gesundheit kann weitere
tionstauglichkeit und Qualität einschließlich Inhalte des Berichts in der Verordnung nach Ab-
der Anforderungen an die Interoperabilität, satz 6 festlegen.“
der Anforderungen an Datenschutz und Daten-
18. In § 89 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
sicherheit und dem pflegerischen Nutzen,
„der häuslichen Pflegehilfe“ die Wörter „und der
3. den anzeigepflichtigen Veränderungen der digi- ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der
talen Pflegeanwendung einschließlich deren Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen“ ein-
Dokumentation, gefügt.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1345
18a. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Neun- „Schiedsstellen nach den §§ 129 und 130b des Fünf-
ten Kapitels wird wie folgt gefasst: ten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
„Schiedsstellen nach den §§ 129, 130b und 134 des
„Zweiter Abschnitt
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Übermittlung von Leistungsdaten,
Nutzung der Telematikinfrastruktur“. Artikel 7
18b. Nach § 106b wird folgender § 106c eingefügt: Änderung der
„§ 106c Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
Einbindung der Medizinischen Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
Dienste in die Telematikinfrastruktur vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768) wird wie folgt ge-
ändert:
Bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Buch
zugewiesenen Aufgaben haben die Medizinischen 1. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches und die a) In Nummer 23 wird das Wort „und“ durch ein
Pflegekassen oder die Landesverbände der Pfle- Komma ersetzt.
gekassen für die gegenseitige Übermittlung von
Daten die von der Gesellschaft für Telematik nach b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein
§ 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgelegten Komma ersetzt.
Verfahren zu verwenden, sofern der jeweilige c) Die folgenden Nummern 25 und 26 werden ange-
Medizinische Dienst und die Pflegekasse oder fügt:
der jeweilige Landesverband der Pflegekasse an
die Telematikinfrastruktur angebunden sind.“ „25. den für die Nutzung der digitalen Gesund-
heitsanwendung vom Hersteller für erforder-
18c. In § 110 Absatz 3 wird im Satzteil vor der Aufzäh- lich gehaltenen Tätigkeiten der Heilmitteler-
lung die Angabe „§ 23 Abs. 1, 3 und 4“ durch die bringer oder Hebammen, sofern zutreffend,
Wörter „§ 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a“ ersetzt. und
19. § 120 wird wie folgt geändert: 26. den Daten aus Hilfsmitteln und Implantaten,
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort die nach § 374a des Fünften Buches Sozial-
„Leistungskomplex“ die Wörter „einschließlich gesetzbuch von der digitalen Gesundheits-
ergänzender Unterstützungsleistungen bei der anwendung verarbeitet werden, und zu den
Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen“ Produktbezeichnungen der Hilfsmittel und
eingefügt. Implantate, von denen Daten nach § 374a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern die digitale Gesundheitsanwendung über-
„im Sinne des § 36“ die Wörter „und seiner er- mittelt werden.“
gänzenden Unterstützungsleistungen im Sinne
des § 39a“ eingefügt. 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
20. Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt: „(7) Ab dem 1. Januar 2023 müssen digitale Ge-
sundheitsanwendungen abweichend von den Anfor-
„§ 125a derungen an die Datensicherheit nach Absatz 6
Modellvorhaben zur die von dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
Erprobung von Telepflege mationstechnik nach § 139e Absatz 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderun-
Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung gen an die Datensicherheit erfüllen.“
von Telepflege zur Verbesserung der pflegeri-
schen Versorgung von Pflegebedürftigen werden 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegever- „§ 6a
sicherung zehn Millionen Euro im Zeitraum von
2022 bis 2024 zur Verfügung gestellt. Für die För- Interoperabilität von
derung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der digitalen Gesundheitsanwendungen
Maßgabe, dass die Planung des Modellvorhabens mit der elektronischen Patientenakte
im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Digitale Gesundheitsanwendungen sind ab dem
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeig- 1. Januar 2023 so zu gestalten, dass die von
neten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten
Gesellschaft für Telematik erfolgt.“ Daten mit Einwilligung des Versicherten in einem
interoperablen Format nach § 6 über den Anbieter
Artikel 6 der elektronischen Patientenakte in die elektroni-
sche Patientenakte des Versicherten nach § 341
Änderung des
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt
Sozialgerichtsgesetzes
werden können. Hierzu muss die digitale Gesund-
In § 29 Absatz 4 Nummer 3 des Sozialgerichts- heitsanwendung ab dem 1. Januar 2023 über die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom von der Gesellschaft für Telematik nach § 354 Ab-
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 buch für den Datenaustausch festgelegte Schnitt-
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter stelle verfügen.“
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1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis
„(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und für digitale Gesundheitsanwendungen erstmalig be-
Medizinprodukte kann zum Nachweis der Erfüllung antragen; im erstgenannten Fall ist der Nachweis im
der Anforderungen an die Informationssicherheit Verfahren nach § 139e Absatz 6 Satz 1 des Fünften
die Vorlage von Berichten über die Durchführung Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen.“
von Penetrationstests oder die Vorlage von Sicher- 5. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
heitsgutachten über die Komponenten und Dienste „ärztlichen Leistungen“ die Wörter „und Leistungen
der digitalen Gesundheitsanwendung verlangen. der Heilmittelerbringer oder Hebammen“ eingefügt.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte kann zum Nachweis der Erfüllung der An- 6. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
forderungen an die Informationssicherheit spätes- a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen.
tens ab dem 1. Januar 2022 zudem die Vorlage
eines geeigneten Zertifikats oder Nachweises über b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
ein Informationssicherheitsmanagement verlangen. „6. den notwendigen ärztlichen Leistungen, den
Ab dem 1. Januar 2023 ist die Erfüllung der Anfor- Leistungen der Heilmittelerbringer und Heb-
derungen an die Datensicherheit durch ein Zertifikat ammen nach § 139e Absatz 3 Satz 2 des
des Bundesamts für Sicherheit in der Informations- Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sofern zu-
technik nach § 139e Absatz 10 des Fünften Buches treffend, und“.
Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Die Verpflichtung
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
nach Satz 3 gilt sowohl für Hersteller digitaler
Gesundheitsanwendungen, deren digitale Gesund- „7. den Daten, die aus Hilfsmitteln und Implanta-
heitsanwendung bereits in das Verzeichnis für digi- ten an die digitale Gesundheitsanwendung
tale Gesundheitsanwendungen aufgenommen wur- übermittelt werden können, sofern zutref-
de, als auch für Hersteller, die die Aufnahme einer fend.“
7. In Anlage 1 (Fragebogen gemäß § 4 Absatz 6) wird der Abschnitt Datensicherheit wie folgt geändert:
a) In dem Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle digitalen Gesundheitsanwendungen gelten“ wird
nach Nummer 32 folgende Nummer 32a eingefügt:
„32a. Penetrations- Hat der Hersteller der digitalen Gesundheits-
tests anwendung für die im Verzeichnis nach
§ 139e Absatz 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch aufzunehmende Version der digi-
talen Gesundheitsanwendung – einschließ-
lich aller Backend-Komponenten – einen
Penetrationstest durchgeführt, der dem vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik empfohlenen Durchführungs-
konzept für Penetrationstests folgt, und –
soweit die Anwendbarkeit gegeben ist – auch
die jeweils aktuellen OWASP Top-10 Sicher-
heitsrisiken berücksichtigt, und kann er auf
Nachfrage entsprechende Nachweise für die
Durchführung der Penetrationstests und die
Behebung der dabei gefundenen Schwach-
stellen vorlegen?“.
b) In dem Unterabschnitt „Zusatzanforderungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen mit sehr hohem
Schutzbedarf“ werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben.
Artikel 8 erfolgen. Das Formblatt nach Satz 1 ist ausschließ-
lich zur Verschreibung der in Satz 1 genannten Arz-
Änderung der neimittel bestimmt.“
Arzneimittelverschreibungsverordnung
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
§ 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I „Das Formblatt nach Absatz 1 Satz 1 wird vom
S. 2260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte auf Anforderung einer ärztlichen Person
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: entweder elektronisch zur Verfügung gestellt
oder gegen Nachweis der ärztlichen Approbation
„(1) Eine Verschreibung von Arzneimitteln, die ausgegeben.“
die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder
Thalidomid enthalten, darf nur auf einem amtlichen b) Folgender Satz wird angefügt:
Formblatt, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel „Auf der Verschreibung in elektronischer Form
und Medizinprodukte entweder ausgegeben oder sind die Erklärungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3
in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, abzugeben.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1347
3. Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst: b) In Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende die
„(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Wörter „oder die in elektronischer Form erfolgte
Medizinprodukte macht ein Muster des Formblatts Verschreibung der Bundesoberbehörde als elek-
nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Formblatts tronische Kopie automatisiert übermittelt wird“
in elektronischer Form barrierefrei öffentlich be- eingefügt.
kannt.
Artikel 10
(7) Apotheken übermitteln dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte wöchentlich die Änderung der
Durchschriften der Verschreibungen nach Absatz 1 Apothekenbetriebsordnung
Satz 1. Bei Verschreibungen von Arzneimitteln nach § 17 Absatz 6b Satz 2 der Apothekenbetriebs-
Absatz 1 Satz 1 in elektronischer Form stellen die ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Dienste der Telematikinfrastruktur nach Abgabe 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt
der Arzneimittel in der Apotheke die unmittelbare durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2021
elektronische Übermittlung einer elektronischen (BGBl. I. S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt
Kopie der Verschreibung, bereinigt um Patienten- gefasst:
daten, an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
„Nach dem Versand der Durchschriften der Verschrei-
Medizinprodukte sicher.“
bungen oder nach der elektronischen Übermittlung der
Verschreibungen nach § 3a Absatz 7 der Arzneimittel-
Artikel 9 verschreibungsverordnung an das Bundesinstitut für
Änderung des Arzneimittel und Medizinprodukte ist das Datum des
Arzneimittelgesetzes Versands oder der elektronischen Übermittlung den
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- Angaben nach Satz 1 hinzuzufügen.“
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai Artikel 11
2021 (BGBl. I S. 1164) geändert worden ist, wird wie Änderung des
folgt geändert: Betäubungsmittelgesetzes
1. § 34 wird wie folgt geändert: Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
a) Dem Absatz 1f wird folgender Satz 2 angefügt: kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai
„Sie stellt eine Fassung des Schulungsmaterials
2021 (BGBl. I S. 1096) geändert worden ist, wird wie
zur Verfügung, die zur Abbildung in elektroni-
folgt geändert:
schen Programmen nach § 73 Absatz 9 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet ist.“ 1. In § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden die
Wörter „sowie der Aufzeichnungen über den Ver-
b) Nach Absatz 1g wird folgender Absatz 1h einge-
bleib und den Bestand“ durch ein Komma und
fügt:
die Wörter „das Verfahren für die Verschreibung in
„(1h) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Auf-
der Öffentlichkeit die für die sichere Anwendung zeichnungen über den Verbleib und den Bestand
eines Arzneimittels erforderlichen Informationen der Betäubungsmittel“ ersetzt.
über Arzneimittelrisiken vom Zulassungsinhaber
für Angehörige der Gesundheitsberufe über ein 2. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird das Komma und wer-
Internetportal und erforderlichenfalls auch auf den die Wörter „Ausgabe und Auswertung der zur
andere Weise zur Verfügung. Falls erforderlich, Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschrie-
stellt die zuständige Bundesoberbehörde der benen amtlichen Formblätter“ durch die Wörter „und
Öffentlichkeit eigene für die sichere Anwendung Ausgabe der zur Verschreibung von Betäubungs-
eines Arzneimittels erforderliche Informationen mitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter, für
über Arzneimittelrisiken für Angehörige der Ge- die Bereitstellung eines Verfahrens zur Verschrei-
sundheitsberufe zur Verfügung. Sie stellt eine bung von Betäubungsmitteln in elektronischer Form
Fassung der Informationen nach den Sätzen 1 sowie für die Auswertung von Verschreibungen“ er-
und 2 zur Verfügung, die zur Abbildung in elek- setzt.
tronischen Programmen nach § 73 Absatz 9 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet ist.“ Artikel 12
2. In § 39 Absatz 2e und § 39d Absatz 6 werden die Änderung des Zweiten Gesetzes
Wörter „Absatz 1b und 1d“ jeweils durch die Wörter über die Krankenversicherung der Landwirte
„Absatz 1b, 1d und 1h“ ersetzt. Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
3. § 48 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist,
„1. die Verschreibung nur auf einem amtlichen wird wie folgt geändert:
Formblatt, das von der zuständigen Bundes-
1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 314“
oberbehörde auf Anforderung eines Arztes
durch die Angabe „§ 403a“ ersetzt.
entweder ausgegeben oder in elektronischer
Form zur Verfügung gestellt wird, erfolgen 2. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bis 263“
darf,“. durch die Angabe „bis 263a“ ersetzt.
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3. § 56 wird wie folgt geändert: die Angabe „Absatz 1d“ durch die Angabe „Absatz 1e“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 56 Artikel 15
Medizinischer Dienst, Änderung des
Versicherungs- und Leistungsdaten, Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Datenschutz, Datentransparenz; In § 36a Absatz 2 Satz 5 des Ersten Buches Sozial-
Telematikinfrastruktur, Förderung von gesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes
offenen Standards und Schnittstellen; vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 30), das zuletzt
Nationales Gesundheitsportal“. durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
b) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 275 bis 305a“ S. 882) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 291
durch die Wörter „das Neunte und Zehnte Kapitel“ Absatz 2a des Fünften Buches“ durch die Wörter
ersetzt. „§ 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen
Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches“
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ersetzt.
„Für die Telematikinfrastruktur, die Förderung
Artikel 16
von offenen Standards und Schnittstellen sowie
das Nationale Gesundheitsportal sind das Elfte Änderung des
und Zwölfte Kapitel des Fünften Buches Sozial- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gesetzbuch entsprechend anzuwenden.“ Dem § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
4. § 57 wird wie folgt geändert: gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 291a Abs. 4 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3
Satz 1“ durch die Wörter „§ 56 Satz 3 in Verbin- des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) ge-
dung mit § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1
oder § 361 Absatz 1“ ersetzt. „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Ent-
scheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen
„(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine
§ 56 Satz 3 in Verbindung mit aufschiebende Wirkung.“
1. § 335 Absatz 1 des Fünften Buches Sozial- Artikel 17
gesetzbuch einen Zugriff auf dort genannte
Änderung des
Daten verlangt,
Versicherungsaufsichtsgesetzes
2. § 335 Absatz 2 des Fünften Buches Sozial-
§ 3 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
gesetzbuch eine Vereinbarung abschließt oder
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
3. § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Artikel 7 Absatz 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2021
oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- ändert:
buch auf dort genannte Daten zugreift.“ 1. In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein
c) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 306“ durch die Semikolon ersetzt.
Angabe „§ 396“ ersetzt. 2. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
Artikel 13
3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
Änderung des „9. die in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches Sozial-
Umsatzsteuergesetzes gesetzbuch genannten Solidargemeinschaften.“
In § 27 Absatz 27 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 Artikel 18
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge- Aufhebung des
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert Nutzungszuschlags-Gesetzes
worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 328 Absatz 1
Das Nutzungszuschlags-Gesetz vom 22. Juni 2005
Satz 4“ durch die Wörter „§ 412 Absatz 1 Satz 4“ und
(BGBl. I S. 1720, 1724), das zuletzt durch Artikel 5 des
die Wörter „§ 328 Absatz 5 Satz 4“ durch die Wörter
Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)
„§ 412 Absatz 5 Satz 9“ ersetzt.
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 14 Artikel 19
Änderung des Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes Gesundheitsversorgungs-
In § 17a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 6 des und Pflegeverbesserungsgesetzes
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Artikel 1a Nummer 3 des Gesundheitsversorgungs-
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), und Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember
das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 29. März 2020 (BGBl. I S. 3299), das am 1. Januar 2021 in Kraft
2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird jeweils getreten ist, wird aufgehoben.
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Artikel 19a Artikel 19d
Änderung des Änderung des
Transplantationsgesetzes Apothekengesetzes
§ 2 Absatz 1a Satz 4 des Transplantationsgesetzes Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Septem- machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
ber 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 15 zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 29. März
Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie
S. 882) geändert worden ist, wird aufgehoben. folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 19b
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einlösung
Änderung des Gesetzes elektronischer Verordnungen“ durch die Wörter
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts „Zuweisung von Verschreibungen in elektroni-
Artikel 32 Nummer 11 des Gesetzes zur Regelung scher Form oder von elektronischen Zugangs-
des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember daten zu Verschreibungen in elektronischer
2019 (BGBl. I S. 2652) wird aufgehoben. Form“ ersetzt.
b) In Absatz 1a wird nach dem Wort „auch“ das
Artikel 19c Wort „Verschreibungen“ eingefügt und werden
Änderung des nach dem Wort „Form“ die Wörter „oder elektro-
BSI-Gesetzes nische Zugangsdaten zu Verschreibungen in
§ 8d des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I elektronischer Form“ eingefügt.
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. § 25 wird wie folgt geändert:
18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist,
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
wird wie folgt geändert: mer 2a eingefügt:
1. In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 291a
„2a. entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder an-
Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
dere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil
buch und § 291b des Fünften Buches Sozialgesetz-
versprechen lässt, annimmt oder gewährt,“.
buch“ durch die Wörter „§ 306 Absatz 1 Satz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“, die Wörter b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Absat-
„§ 291b Absatz 1a und 1e“ durch die Wörter „§ 311 zes 1 Nr. 2“ die Angabe „und 2a“ eingefügt.
Absatz 6 und § 325“ und die Angabe „§ 291b Ab-
satz 1b“ durch die Wörter „§ 327 Absatz 2 bis 5“ Artikel 20
ersetzt. Inkrafttreten
2. In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 291a (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
buch und § 291b des Fünften Buches Sozialgesetz- (2) Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuch-
buch“ durch die Wörter „§ 306 Absatz 1 Satz 3 des stabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“, die Wörter
„§ 291b Absatz 1a und 1e“ durch die Wörter „§ 311 (3) Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a und Artikel 1a
Absatz 6 und § 325“ und die Angabe „§ 291b Ab- treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
satz 1b“ durch die Wörter „§ 327 Absatz 2 bis 5“ (4) Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b tritt am 1. Ja-
ersetzt. nuar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Anhang
zu Artikel 1 Nummer 84
Anlage
(zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
Datenschutz-Folgenabschätzung
Inhaltsverzeichnis
1 Zusammenfassung
2 Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
2.1 Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)
2.1.1 Kategorien von Verarbeitungsvorgängen
2.1.2 Systematische Beschreibung
2.2 Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO)
2.3 Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO)
2.4 Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO)
2.5 Einbeziehung betroffener Personen
1 Zusammenfassung
Diese Anlage enthält die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung
(EU) 2016/679 (DSGVO) gemäß § 307 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Datenschutz-Folgenabschätzung dieser Anlage betrachtet ausschließlich die von der Gesellschaft für
Telematik zugelassenen Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (TI) nach § 306 Absatz 2
Nummer 1 SGB V. Da diese dezentralen Komponenten jedoch nur einen Teilbereich der gesamten IT-
Unterstützung beim Leistungserbringer darstellen und der Leistungserbringer regelmäßig weitere Betriebs-
mittel nutzen wird, hat der Leistungserbringer zu prüfen, ob nach Artikel 35 DSGVO für diese weiteren
Betriebsmittel eine ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.
Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V):
Die korrekte Nutzung einer von der Gesellschaft für Telematik gemäß § 325 SGB V zugelassenen Kom-
ponente der dezentralen Infrastruktur der TI nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V ist geeignet, ein
Schutzniveau zu gewährleisten, das dem hohen Risiko entspricht, welches aus der Datenverarbeitung für
die Rechte und Freiheiten der Betroffenen folgt, sofern die Komponenten vom Leistungserbringer gemäß
Betriebshandbuch betrieben werden und der Leistungserbringer für seine Ablauforganisation sowie die
weiteren genutzten dezentralen Betriebsmittel (z. B. IT-gestützter Arbeitsplatz, aktive Netzwerkkomponen-
ten) die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhält.
Die technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der
Datensicherheit werden gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI) und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit (BfDI) festgelegt und wirken den Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen
angemessen entgegen. Die korrekte Implementierung dieser Maßnahmen in den Komponenten der dezen-
tralen Infrastruktur der Hersteller wird der Gesellschaft für Telematik im Rahmen des Zulassungsprozesses
gemäß § 325 SGB V nachgewiesen.
Die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge der dezentralen Komponenten der TI entspre-
chen den konkreten Verarbeitungsvorgängen in den Komponenten der dezentralen TI eines Leistungs-
erbringers. Die Komponenten der dezentralen TI stellen technisch sicher, dass Leistungserbringer mit
diesen Komponenten ausschließlich die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge durchführen
können. Es ist mit diesen Komponenten nicht möglich, darüber hinausgehende oder abweichende Ver-
arbeitungsvorgänge durchzuführen. Zur Verhinderung einer negativen Beeinflussung der Verarbeitungen
in den Komponenten besitzen die Komponenten geprüfte Schutzmaßnahmen. Die konkrete Einsatzumge-
bung der Komponenten der dezentralen TI ist spezifisch für den jeweiligen Leistungserbringer; für diese hat
der Leistungserbringer daher erforderlichenfalls eine eigene ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung
durchzuführen.
2 Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
Die Datenschutz-Folgenabschätzung für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI gemäß
§ 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V basiert auf den Kriterien der „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschät-
zung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahr-
scheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘ (Artikel 29 WP 248 Rev. 1)“ der Datenschutzgruppe nach
Artikel 29 (nun Europäischer Datenschutzausschuss; der Europäische Datenschutzausschuss hat die mit
der Datenschutz-Grundverordnung zusammenhängenden Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe
– darunter die soeben genannte – bei seiner ersten Plenarsitzung bestätigt, so dass diese fortgelten).
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1351
2.1 Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7
Buchstabe a DSGVO)
Mittels der Komponenten der dezentralen TI nutzen Leistungserbringer Anwendungen der TI, Dienste der
zentralen TI oder der Anwendungsinfrastruktur der TI sowie über die TI erreichbare Anwendungen bzw.
Dienste. Die Komponenten bieten den Leistungserbringern zudem Funktionen zur Ver- bzw. Entschlüsse-
lung und Signatur von Daten.
Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen stellen Informationsmaterial öffentlich zur Verfü-
gung, in dem die Funktionsweise der Anwendungen der TI erklärt wird. Zudem veröffentlicht die Gesell-
schaft für Telematik auf ihrer Internetseite die Spezifikationen, auf deren Basis die Komponenten und
Dienste der TI entwickelt und zugelassen werden müssen.
2.1.1 Kategorien von Verarbeitungsvorgängen
Die Verarbeitungsvorgänge in der dezentralen Infrastruktur lassen sich in drei Kategorien unterteilen:
Kategorie 1: (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung
Kategorie 2: Weitere Verarbeitung (betrifft ausschließlich Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)
Kategorie 3: Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen.
K a t e g o r i e 1 : (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung
Diese Kategorie umfasst alle Verarbeitungsvorgänge, in denen einer Komponente der dezentralen Infra-
struktur personenbezogene Daten übergeben werden (z. B. vom Primärsystem) und in denen die Kompo-
nente der dezentralen Infrastruktur die übergebenen Daten unverändert an die vorgesehene Empfänger-
komponente weiterleitet.
Empfängerkomponenten können Teil der zentralen TI, der Anwendungsinfrastruktur der TI oder eines an die
TI angeschlossenen Netzes sein. Empfängerkomponenten können selbst Teil der dezentralen Infrastruktur
sein (z. B. Kartenterminals).
Die Komponente der dezentralen Infrastruktur übernimmt für diese Verarbeitungsvorgänge lediglich eine
Weiterleitungsfunktion. Eine weitere Verarbeitung der transportierten Daten erfolgt nicht.
Zu dieser Kategorie gehören insbesondere Verarbeitungsvorgänge
der weiteren Anwendungen nach § 327 SGB V,
der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Nummer 5 SGB V sowie
der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 6 und 7 SGB V.
K a t e g o r i e 2 : Weitere Verarbeitung (Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)
Zu dieser Kategorie gehören die Ver- und Entschlüsselungen sowie die Signaturoperationen, die mittels
der Verschlüsselungs- und Signaturfunktionen der dezentralen Infrastruktur durchgeführt werden. Hier
werden die zu verschlüsselnden bzw. zu entschlüsselnden Daten sowie die zu signierenden Daten über-
geben. Es erfolgt keine über die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur hinausgehende Verarbeitung in
den Komponenten der dezentralen Infrastruktur.
Die Funktionen zur Ver- und Entschlüsselung sowie der Signatur können durch Anwendungen der Kate-
gorie 1 und 3 genutzt werden.
K a t e g o r i e 3 : Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen
In diesen Verarbeitungsvorgängen werden die einer Komponente der dezentralen Infrastruktur übergebe-
nen Daten in der dezentralen Infrastruktur anwendungsspezifisch verarbeitet, d. h. die Verarbeitung ist im
Gegensatz zu den bisherigen Kategorien nicht auf den Transport, die Ver- und Entschlüsselung oder die
Signatur beschränkt.
Zu dieser Kategorie gehören die Verarbeitungsvorgänge
des Versichertenstammdatenmanagements nach § 291b SGB V sowie
der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 SGB V.
2.1.2 Systematische Beschreibung
Die systematische Beschreibung hat nach Erwägungsgrund (ErwG) 90 sowie Artikel 35 Absatz 7 Buch-
stabe a und Absatz 8 DSGVO sowie nach den „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und
Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahrscheinlich ein
hohes Risiko mit sich bringt‘“ der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) zu enthalten:
Kriterium Beschreibung
Art der Verarbeitung: siehe Abschnitt 2.1.1
(ErwG 90 DSGVO)
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Kriterium Beschreibung
Umfang der Verarbeitung: Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI verarbeiten insbe-
(ErwG 90 DSGVO) sondere besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9
Absatz 1 DSGVO, nämlich Gesundheitsdaten natürlicher Personen (Versi-
cherter) i.S.v. Artikel 4 Nummer 15 DSGVO.
Dies sind beispielsweise elektronische Arztbriefe, medizinische Befunde
und Diagnosen, der elektronische Medikationsplan nach § 31a SGB V,
die elektronischen Notfalldaten, elektronische Impfdokumentation oder
elektronische Verordnungen.
Es werden zudem insbesondere Daten gemäß § 291a Absatz 2 und 3 SGB V
(Versichertenstammdaten) verarbeitet.
Zum ordnungsgemäßen Betrieb der Komponenten der dezentralen Infra-
struktur der TI erfolgt eine Protokollierung innerhalb der Komponenten.
Diese Protokolle enthalten keine personenbezogenen Daten gemäß
Artikel 9 Absatz 1 DSGVO. Sie können personenbezogene Daten des
Leistungserbringers enthalten, bei denen es sich regelmäßig nicht um
besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt.
In den Komponenten werden die Benutzernamen der berechtigten Admi-
nistratoren hinterlegt. Die Benutzernamen werden vom Leistungserbringer
oder vom beauftragten Dienstleister frei gewählt. Die Benutzernamen
der Administratoren können auch Pseudonyme sein, sofern die Adminis-
tratoren eindeutig unterschieden werden können.
Personenbezogene Daten von Versicherten können in Protokollen nur im
Falle eines Fehlers zum Zwecke der Behebung des Fehlers temporär
gespeichert werden.
Zum Zwecke der netztechnischen Adressierung besitzen Komponenten
der dezentralen Infrastruktur IP-Adressen.
Von der Verarbeitung betroffene Personen sind:
– Versicherte,
– Leistungserbringer sowie
– ggf. Administratoren der Komponenten.
Umstände bzw. Kontext der Kategorie 1:
Verarbeitung: Die Verarbeitung erfolgt im Kontext einer Anwendung bzw. der Nutzung
(Artikel-29-Datenschutz- eines Dienstes durch den Leistungserbringer, die bzw. der über die
gruppe, WP 248, 21) dezentrale Infrastruktur der TI technisch erreichbar ist (z. B. Nutzung einer
weiteren Anwendung nach § 327 SGB V).
Kategorie 2:
Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer vom Leistungserbringer
gewünschten Ver- bzw. Entschlüsselung oder Signatur von Daten, die
der Leistungserbringer auswählt.
Kategorie 3:
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den dezentralen
Komponenten der TI erfolgt im Rahmen der Versorgung von Versicherten
gemäß den im SGB V festgelegten Zwecken.
Zweck der Verarbeitung: Kategorie 1:
(Artikel 35 Absatz 7 Buch- Der Zweck beschränkt sich auf die Weiterleitung der Daten an den korrek-
stabe a DSGVO) ten Empfänger. Es erfolgt keine darüber hinausgehende Verarbeitung der
Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.
Kategorie 2:
Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen
Daten.
Kategorie 3:
Die Zwecke der Verarbeitungen sind gesetzlich im SGB V festgelegt.
– Den Zweck des Versichertenstammdatenmanagements legt § 291b
Absatz 1 und 2 SGB V fest.
– Die Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V dienen gemäß
§ 334 Absatz 1 Satz 1 SGB V der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der
Qualität und der Transparenz der Versorgung. Der Zweck der einzelnen
Anwendungen ist in § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V festgelegt und wird
für einzelne Anwendungen in weiteren Paragraphen des SGB V konkre-
tisiert (z. B. für die elektronische Patientenakte in § 341 SGB V).
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Kriterium Beschreibung
Empfängerinnen und Kategorie 1:
Empfänger: Die der dezentralen Komponente übergebenen Daten werden an die
(Artikel-29-Datenschutz- gewählte Empfängerkomponente weitergeleitet. Die Empfänger der Daten
gruppe, WP 248, 21) in den Empfängerkomponenten sind abhängig von der Anwendung bzw.
dem Dienst, zu der bzw. zu dem die Empfängerkomponente gehört.
Kategorie 2:
Empfänger der ver- bzw. entschlüsselten bzw. signierten Daten ist der
Leistungserbringer, der die Daten der Komponenten zur Ver- bzw. Ent-
schlüsselung bzw. Signatur übergeben hat.
Kategorie 3:
Die in der dezentralen Komponente verarbeiteten Daten einer Anwendung
können an die berechtigten Empfänger dieser Anwendung weitergeleitet
werden. Die für die Anwendungen dieser Kategorie berechtigten Empfän-
ger sind im SGB V gesetzlich festgelegt; ihnen wird durch Gesetz eine
Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der Anwendungen erteilt.
Speicherdauer: In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden keine
(Artikel-29-Datenschutz- personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO persistent
gruppe, WP 248, 21) gespeichert. Sie werden nur temporär für den erforderlichen Zweck ver-
arbeitet und danach sofort gelöscht.
Eine persistente Speicherung von personenbezogenen Daten kann in den
Protokollen der Komponenten erfolgen. Die Protokolle mit Personenbezug
werden dabei nach einem festgelegten Turnus durch die Komponente au-
tomatisch gelöscht bzw. können aktiv vom Administrator der Komponente
gelöscht werden.
Die nach außen sichtbaren IP-Adressen der Komponenten werden regel-
mäßig gewechselt.
Funktionelle Beschreibung Kategorie 1:
der Verarbeitung: Hier erfolgt nur eine Weiterleitung übergebener Daten. Es erfolgt keine
(Artikel 35 Absatz 7 Buch- weitere Verarbeitung der Daten.
stabe a DSGVO) Kategorie 2:
Es handelt sich ausschließlich um Funktionen zur Ver- und Entschlüsse-
lung sowie Signatur.
Kategorie 3:
Die Funktionalität dieser Anwendungen ist gesetzlich festgelegt. Die Kon-
kretisierung dieser Funktionen in den Komponenten erfolgt in den Spezifi-
kationen der Gesellschaft für Telematik, die auf deren Internetseite ver-
öffentlicht werden.
Beschreibung der Anlagen Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden von der Gesell-
(Hard- und Software bzw. schaft für Telematik spezifiziert. Die Spezifikationen sind von der Gesell-
sonstige Infrastruktur): schaft für Telematik auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Bei der Spezifi-
(Artikel-29-Datenschutz- kation werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum
gruppe, WP 248, 21) Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 25
und 32 DSGVO berücksichtigt.
Eingehaltene, gemäß Es wurden keine Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO berücksichtigt.
Artikel 40 DSGVO
genehmigte Verhaltens-
regeln:
(Artikel-29-Datenschutz-
gruppe, WP 248, 21)
2.2 Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b
DSGVO)
Im Rahmen der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge müssen
nach den ErwGen 90 und 96, nach Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b und d DSGVO sowie nach den
„Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung
im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘“ der Artikel-29-Daten-
schutzgruppe (WP 248) Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung bestimmt werden, wobei Folgendes
berücksichtigt werden muss:
Maßnahmen im Sinne der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Verarbeitung (Artikel 5 und 6 DSGVO)
sowie
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Maßnahmen im Sinne der Rechte der Betroffenen (Artikel 12 bis 21, 28, 36 und Kapitel V DSGVO).
Kriterium Beschreibung
Festgelegter Zweck: Kategorie 1:
(Artikel 5 Absatz 1 Der Zweck ist die Weiterleitung der Daten ohne sonstige Verarbeitung der
Buchstabe b DSGVO) Daten.
Kategorie 2:
Der Zweck ist durch die Funktionen Ver- bzw. Entschlüsselung und
Signatur festgelegt.
Kategorie 3:
Die Zwecke der Anwendungen dieser Kategorie sind gesetzlich im SGB V
festgelegt.
Eindeutiger Zweck: Die Zwecke sind eindeutig.
(Artikel 5 Absatz 1 Für die Anwendungen nach den §§ 291b, 334 und 311 SGB V sind die
Buchstabe b DSGVO) Zwecke im SGB V eindeutig festgelegt; eine zweckfremde Verarbeitung
unterliegt den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 397 und 399 SGB V.
Legitimer Zweck: Kategorie 1:
(Artikel 5 Absatz 1 Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen
Buchstabe b DSGVO) einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infra-
struktur technisch erreicht. Im Rahmen der Nutzung dieser Anwendung
(die selbst einem legitimen Zweck unterliegen muss) ist die Weiterleitung
der Daten durch die dezentrale Infrastruktur nur ein technisches Hilfsmittel
zur Nutzung der vom Leistungserbringer gewählten Anwendung und für die
Nutzung der Anwendung erforderlich.
Kategorie 2:
Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke.
Er bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur
und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen.
Kategorie 3:
Die Zwecke der Verarbeitung der Daten in den Anwendungen dieser Kate-
gorie sind legitim, da sie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der
Qualität und der Transparenz der Versorgung im deutschen Gesundheits-
wesen dienen.
Rechtmäßigkeit der Kategorie 1:
Verarbeitung: Die Rechtmäßigkeit basiert auf der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der
(Artikel-29-Datenschutz- Daten in der Anwendung, die der Leistungserbringer nutzt und an die die
gruppe, WP 248, 21 i.V.m. dezentrale Infrastruktur der TI die Daten technisch weiterleitet.
Artikel 6 DSGVO Kategorie 2:
Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke,
wobei es sich regelmäßig um Behandlungszwecke handelt, deren gesetz-
liche Verarbeitungsgrundlagen sich in § 22 Absatz 1 BDSG bzw. – im Falle
der Verarbeitung durch Krankenhäuser oder Landeseinrichtungen – in spe-
ziellen Rechtsgrundlagen finden. Der Leistungserbringer bestimmt den
Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten,
die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen.
Kategorie 3:
Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus
– Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. § 291b SGB V beim Ver-
sichertenstammdatenmanagement bzw.
– einer Einwilligung des Versicherten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a
DSGVO und § 339 SGB V bei Anwendungen nach § 334 SGB V.
Angemessenheit und Kategorie 1:
Erheblichkeit der Die Verarbeitung ist auf die Weiterleitung von Daten an die vom Leistungs-
Verarbeitung, Beschränkt- erbringer gewünschte Empfängerkomponente beschränkt. Eine weitere
heit der Verarbeitung auf Verarbeitung der Daten erfolgt nicht. Die Weiterleitung der Daten ist
das notwendige Maß: notwendig, damit der Leistungserbringer die zur Empfängerkomponente
(Artikel-29-Datenschutz- gehörende Anwendung nutzen kann. Da neben der Weiterleitung keine
gruppe, WP 248, 21 i.V.m. weitere Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen
Artikel 5 Absatz 1 Infrastruktur erfolgt, ist die Verarbeitung mit Blick auf ihren Zweck mini-
Buchstabe c DSGVO) mal.
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Kriterium Beschreibung
Kategorie 2:
Um Daten ver- bzw. entschlüsseln bzw. signieren zu können, müssen diese
Daten verarbeitet werden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung der
Daten erfolgt nicht, so dass die Datenverarbeitung mit Blick auf ihren
Zweck minimal ist.
Kategorie 3:
Die Verarbeitung setzt die gesetzlichen Vorgaben des SGB V um. Es erfol-
gen keine Verarbeitungen, die über den gesetzlichen Zweck hinausgehen.
– Der Umfang der Versichertenstammdaten ist in § 291a SGB V festge-
legt.
– Die in den Anwendungen nach § 334 SGB V verarbeiteten medizini-
schen Daten sind im SGB V abstrakt gesetzlich festgelegt. Die Konkre-
tisierung dieser Daten erfolgt in den Spezifikationen der Gesellschaft
für Telematik, die diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Fest-
legungen in den Spezifikationen werden nach § 311 Absatz 2 SGB V im
Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI getroffen.
Die Protokolldaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur
dienen der Analyse von Fehlern und Sicherheitsvorfällen sowie der Analyse
der Performanz. Die Protokolle sind für einen sicheren und ordnungsgemä-
ßen Betrieb des Konnektors notwendig. In den Protokollen werden keine
personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO gespeichert.
Die IP-Adresse des Konnektors ist für die Kommunikation mit der zentralen
TI technisch notwendig. Es wird bei jedem Neuaufbau einer Verbindung zur
zentralen TI zufällig eine IP-Adresse zugewiesen.
Speicherbegrenzung: siehe Speicherdauer in Abschnitt 2.1.2
(Artikel-29-Datenschutz-
gruppe, WP 248, 21 i.V.m.
Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe e DSGVO)
Informationspflicht Kategorie 1:
gegenüber Betroffenem: Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen
(Artikel-29-Datenschutz- einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infra-
gruppe, WP 248, 21 i.V.m. struktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat
Artikel 12, 13 und 14 DSGVO) die Informationspflichten gemäß DSGVO zu erfüllen.
Kategorie 2:
Der Leistungserbringer verarbeitet seine eigenen Daten zu eigenen
Zwecken. Eine Information von betroffenen Personen ist nicht erforderlich.
Kategorie 3:
Der Leistungserbringer ist gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwort-
licher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Kom-
ponenten der dezentralen Infrastruktur und hat somit die Informations-
pflichten gegenüber den Betroffenen zu erfüllen.
Begleitend werden Versicherten generelle Informationen zur TI zur Verfü-
gung gestellt. Diesbezügliche gesetzliche Informationspflichten ergeben
sich insbesondere aus den folgenden Normen:
– § 314 SGB V verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, auf ihrer Inter-
netseite Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter,
verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfü-
gung zu stellen.
– Die §§ 291, 342, 343 und 358 SGB V verpflichten die Krankenkassen
zur Information von Versicherten:
Gemäß § 291 Absatz 5 SGB V informiert die Krankenkasse den Versi-
cherten spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheits-
karte an diesen umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier
Form über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und
über die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a SGB V
mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu verarbeiten sind.
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Kriterium Beschreibung
Gemäß § 343 SGB V haben Krankenkassen umfassendes, geeignetes
Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser,
transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
Zur Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen nach
§ 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
Einvernehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in
elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbind-
lichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Jede Krankenkasse richtet zudem nach § 342 Absatz 3 SGB V eine
Ombudsstelle ein, an die sich Versicherte mit ihren Anliegen im Zusam-
menhang mit der elektronischen Patientenakte wenden können.
Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen
Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans haben die
Krankenkassen den Versicherten auch hierzu nach § 358 Absatz 8
SGB V geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, ver-
ständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen
Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Auch dieses Informa-
tionsmaterial ist gemäß § 358 Absatz 9 SGB V im Einvernehmen mit
dem BfDI zu erstellen.
Auskunftsrecht der Diese Anlage i.V.m. den Informationen gemäß den §§ 314 und 343 SGB V
betroffenen Personen: gibt den Versicherten Auskunft über die in Artikel 15 DSGVO geforderten
(Artikel-29-Datenschutz- Informationen. Die Informationen nach § 314 Satz 1 Nummer 7 und 8
gruppe, WP 248, 21 i.V.m. SGB V enthalten insbesondere die Benennung der Verantwortlichen für
Artikel 15 DSGVO) die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge
und die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen sowie die
Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwort-
lichen nach der DSGVO.
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden zudem keine
Daten von Versicherten persistent gespeichert.
Recht auf Berichtigung In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden Daten von Ver-
und Löschung: sicherten nur temporär verarbeitet und dann sofort gelöscht. Es erfolgt
(Artikel-29-Datenschutz- keine persistente Speicherung von Daten der Versicherten.
gruppe, WP 248, 21 i.V.m.
Artikel 16, 17 und 19)
Recht auf Es werden in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur keine Daten
Datenübertragbarkeit: von Versicherten persistent gespeichert, so dass keine Daten übertragen
(Artikel 20 DSGVO) werden könnten.
Auftragsverarbeiterinnen Der Leistungserbringer ist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwort-
und Auftragsverarbeiter: licher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Kom-
(Artikel 28 DSGVO) ponenten der dezentralen Infrastruktur. Falls der Leistungserbringer einen
Auftragsverarbeiter mit dem Betrieb der dezentralen Komponenten der TI
beauftragt, hat der Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben gemäß
Artikel 28 DSGVO zu gewährleisten.
Schutzmaßnahmen Kategorie 1:
bei der Übermittlung Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen
in Drittländer: einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infra-
(Kapitel V DSGVO) struktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat
bei der Übermittlung in Drittländer die Schutzmaßnahmen gemäß DSGVO
zu berücksichtigen.
Kategorie 2:
Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer.
Kategorie 3:
Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer, da die Dienste innerhalb der
EU bzw. des EWR betrieben werden müssen.
Vorherige Konsultation: Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Fest-
(Artikel 36 und legungen und Maßnahmen für die TI nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V
ErwG 96 DSGVO) im Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Dies umfasst ins-
besondere auch die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben
der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.
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2.3 Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Ab-
satz 7 Buchstabe c DSGVO)
Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sind nach ihrer Ursache, Art, Beson-
derheit, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (ErwGe 76, 77, 84 und 90 DSGVO). Nach den
ErwGen 75 und 85 DSGVO sind unter anderem die potentiellen Risiken dieses Abschnitts genannt.
Risikoquellen sind
beim Leistungserbringer tätige Personen inklusive des Leistungserbringers als Verantwortlicher, die
unbeabsichtigt und unbewusst den zulässigen Rahmen der Verarbeitung überschreiten könnten,
Angreifer, die bewusst aus der Umgebung des Leistungserbringers in die Verarbeitungsvorgänge der
Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,
Angreifer, die bewusst von außerhalb der Leistungserbringerumgebung in die Verarbeitungsvorgänge der
Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,
Hersteller der Komponenten der dezentralen TI sowie
technische Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI.
Da in den Komponenten der dezentralen TI besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet
werden, besteht ein hohes Ausgangsrisiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Das hohe
Ausgangsrisiko wird durch die Abhilfemaßnahmen in Abschnitt 2.4 auf ein angemessenes Risiko gesenkt,
falls die dezentralen Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden.
Durch die Anwendung der in § 75b SGB V geforderten Richtlinie zur IT-Sicherheit und die Anforderungen
an die Wartung von Diensten gemäß § 332 SGB V werden Risiken im Betrieb der dezentralen Komponen-
ten der TI wesentlich gesenkt.
Da die Maßnahmen der Komponenten der dezentralen TI zur Gewährleistung der Datensicherheit in
gleicher Weise auf alle in den Komponenten verarbeiteten personenbezogenen Daten wirken und nicht
spezifisch für einzelne Verarbeitungsvorgänge sind, erfolgt die Bewertung der Angemessenheit der Ab-
hilfemaßnahmen der Komponenten hinsichtlich der Daten, deren Verarbeitung die höchsten Risiken für die
Betroffenen bedeutet, nach dem Maximum-Prinzip. Es handelt sich hierbei um die personenbezogenen
Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO der Versicherten. Nach diesen Daten bestimmen sich die in den
Komponenten zu treffenden Abhilfemaßnahmen. Die Abhilfemaßnahmen sind dann ebenfalls angemessen
für die Verarbeitung der weniger sensiblen Daten.
Die Risikobewertung orientiert sich am Standard-Datenschutzmodell (SDM) der Aufsichtsbehörden für den
Datenschutz und den dort definierten Gewährleistungszielen. Die Schadens- und Eintrittswahrscheinlich-
keitsstufen sowie die Risikomatrix orientieren sich am DSK-Kurzpapier Nummer 18 „Risiko für die Rechte
und Freiheiten natürlicher Personen“ i.V.m. der ISO/IEC 29134:2017 zum Privacy Impact Assessment.
In der folgenden Tabelle werden die einzelnen Risiken identifiziert, inklusive Schadenshöhe, Schadens-
ereignissen, betroffenen Gewährleistungszielen des Standard-Datenschutzmodells und Eintrittswahr-
scheinlichkeit. Die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit erfolgt unter Berücksichtigung der referen-
zierten Abhilfemaßnahmen, die detailliert in Abschnitt 2.4 beschrieben sind.
Eintrittswahrscheinlichkeit
(EWS)
Schaden Beschreibung der Schadensereignisse
mit Abhilfemaßnahmen
(Abschnitt 2.4)
Physische, materielle oder Durch die unbefugte, unrechtmäßige oder EWS: geringfügig
immaterielle Schäden, zweckfremde Verarbeitung sowie eine unbe- – Minimierung der Ver-
finanzielle Verluste, fugte Offenlegung oder Änderung der in den arbeitung personen-
erhebliche wirtschaftliche Komponenten der dezentralen TI verarbeiteten
bezogener Daten
Nachteile: Gesundheitsdaten der Versicherten können Ver-
(ErwG 90 i.V.m sicherte große immaterielle Schäden erleiden. – Schnellstmögliche
85 DSGVO) Bei einer unbefugten Offenlegung der Gesund- Pseudonymisierung
Schadenshöhe: groß heitsdaten ihrer Patienten können Leistungser- – Datensicherheits-
bringer materielle, immaterielle, finanzielle bzw. maßnahmen
wirtschaftliche Schäden erleiden, da Leistungs-
erbringer dem Berufsgeheimnis mit zugehörigen
Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere
dem Straftatbestand des § 203 StGB, unterlie-
gen. Zusätzlich können Geldbußen gemäß Arti-
kel 83 DSGVO verhängt werden. Die Nutzung
der Komponenten der dezentralen Infrastruktur
der TI und die Anbindung an die TI dürfen nicht
dazu führen, dass Leistungserbringer gegen das
Berufsgeheimnis oder die Vorgaben der DSGVO
verstoßen.
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Eintrittswahrscheinlichkeit
(EWS)
Schaden Beschreibung der Schadensereignisse
mit Abhilfemaßnahmen
(Abschnitt 2.4)
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulich-
keit, Integrität
Verlust der Kontrolle über Ein Angreifer (insbesondere auch der Hersteller) EWS: geringfügig
personenbezogene Daten: könnte die Komponenten der dezentralen TI
– Transparenz in Bezug
(ErwG 90 i.V.m. manipulieren, was zu einer für den Versicherten
oder den Leistungserbringer intransparenten auf die Funktionen
85 DSGVO) und die Verarbeitung
Datenverarbeitung führen würde. Es könnte das
Schadenshöhe: groß Risiko bestehen, dass eine Verarbeitung von personenbezogener
personenbezogenen Daten in den Komponenten Daten
der dezentralen Infrastruktur für die Versicherten – Überwachung der
im Nachhinein nicht erkannt werden kann und Verarbeitung
dass er nicht in diese Datenverarbeitung interve- personenbezogener
nieren (z. B. ihr widersprechen) kann. Daten durch die
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): betroffenen Personen
Transparenz, Intervenierbarkeit – Datensicherheits-
maßnahmen
Diskriminierung, Ruf- Die Verarbeitung von Daten besonderer Katego- EWS: geringfügig
schädigung, erhebliche rien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 – Minimierung der Ver-
gesellschaftliche Nachteile: Absatz 1 DSGVO birgt Risiken einer Diskriminie- arbeitung personen-
(ErwG 90 i.V.m. rung oder Rufschädigung für Versicherte, falls
bezogener Daten
85 DSGVO) Gesundheitsdaten über den Versicherten offen-
gelegt, unbefugt oder unrechtmäßig verarbeitet – Schnellstmögliche
Schadenshöhe: groß werden. Dies kann zu erheblichen gesellschaft- Pseudonymisierung
lichen Nachteilen für den Versicherten führen. – Datensicherheits-
Falls Gesundheitsdaten, die ein Leistungserbrin- maßnahmen
ger verarbeitet, unberechtigt offengelegt werden
und der Leistungserbringer somit sein Berufs- – Überwachung der
geheimnis verletzt, kann dies zu einer Rufschä- Verarbeitung
digung des Leistungserbringers führen. personenbezogener
Daten durch die
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
betroffenen Personen
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulich-
keit, Integrität
Identitätsdiebstahl In den Komponenten der dezentralen Infrastruk- EWS: geringfügig
oder -betrug: tur der TI werden kryptographische Identitäten – Minimierung der Ver-
(ErwG 90 i.V.m. von Versicherten und Leistungserbringern verar- arbeitung personen-
85 DSGVO) beitet. Ein Missbrauch dieser Identitäten durch
bezogener Daten
eine unbefugte oder unrechtmäßige Nutzung
Schadenshöhe: groß muss verhindert werden, um Schäden für den – Datensicherheits-
Versicherten oder Leistungserbringer abzuweh- maßnahmen
ren. Hierdurch könnte z. B. unter der Identität
des Versicherten oder Leistungserbringers
gehandelt werden, um medizinische Daten zu
lesen, zu ändern oder weiterzugeben.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulich-
keit, Integrität
Verlust der Vertraulichkeit In den Komponenten der dezentralen Infrastruk- EWS: geringfügig
bei Berufsgeheimnissen: tur der TI werden Daten verarbeitet, die unter – Minimierung der Ver-
(ErwG 90 i.V.m. das Berufsgeheimnis fallen. Der Verlust der arbeitung personen-
85 DSGVO) Vertraulichkeit dieser Daten durch eine unbe-
bezogener Daten
fugte Offenlegung muss verhindert werden,
Schadenshöhe: groß damit Leistungserbringer ihren Geheimhaltungs- – Schnellstmögliche
pflichten nachkommen können. Neben einer Pseudonymisierung
Rufschädigung können den Leistungserbringer – Datensicherheits-
Straf- und Bußgeldvorschriften (insbesondere
maßnahmen
§ 203 StGB) treffen.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Vertraulichkeit, Integrität
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Eintrittswahrscheinlichkeit
(EWS)
Schaden Beschreibung der Schadensereignisse
mit Abhilfemaßnahmen
(Abschnitt 2.4)
Beeinträchtigung/Verlust Eine Beeinträchtigung bzw. der Verlust der Ver- EWS: überschaubar
der Verfügbarkeit fügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI Ein Ausfall einer
Schadenshöhe: geringfügig durch technische Fehlfunktionen könnte dazu Komponente kann nicht
führen, dass ausgeschlossen werden.
a) Dienste in der zentralen TI, der Anwendungs- Zusätzliche
infrastruktur der TI oder eines an die TI an- Abhilfemaßnahmen zur
geschlossenen Netzes oder Verfügbarkeit der
b) lokale Funktionen (insbesondere Verschlüs- Komponenten der
selung, Signatur, Authentifizierung) dezentralen TI sind
aufgrund des geringen
vom Leistungserbringer nicht mehr genutzt Risikos nicht erforderlich.
werden können.
Durch eine beeinträchtige Verfügbarkeit der
Komponenten der dezentralen TI ergeben sich
nur geringfügige Schäden für Versicherte oder
Leistungserbringer, da die Verarbeitungen nicht
zeitkritisch sind bzw. es Ersatzverfahren gibt. Es
ist zudem nur eine Leistungserbringerumgebung
betroffen.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Verfügbarkeit
2.4 Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO)
Gemäß Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO sind zur Bewältigung der Risiken Abhilfemaßnahmen,
einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, umzusetzen, durch die die Risiken für
die Rechte der Betroffenen eingedämmt werden und der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt
wird.
Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in den
ErwGen 28, 78 und 83 DSGVO genannt:
Kriterium Beschreibung
Minimierung der Kategorie 1:
Verarbeitung personen- Die Verarbeitung ist mit Blick auf den Zweck der Weiterleitung von Daten
bezogener Daten: minimal. Eine über den Transport hinausgehende Verarbeitung erfolgt
(ErwG 78 DSGVO) nicht. Der Umfang der transportierten Daten ist abhängig von der über
die dezentrale Infrastruktur genutzten Anwendung. Der Verantwortliche
dieser Anwendung hat entsprechende Maßnahmen zur Minimierung zu
ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Leistungs-
erbringers als Nutzer der Anwendung.
Kategorie 2:
Die Verarbeitung ist minimal, da sie nur die zum Zwecke der Ver- bzw.
Entschlüsselung bzw. Signatur benötigten Daten verarbeitet.
Kategorie 3:
Die Verarbeitung ist minimal, da in den Anwendungen dieser Kategorie
ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Erfüllung des gesetz-
lich vorgegebenen Zweckes erforderlich sind. Zudem werden Anwen-
dungsdaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur nach der
Verarbeitung sofort gelöscht und nicht persistent gespeichert. Die Spezifi-
kationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten
Daten werden im Einvernehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für
eine Prüfung verfügbar.
Schnellstmögliche Kategorie 1:
Pseudonymisierung Die Daten werden unverändert weitergeleitet. Es erfolgt keine weitere Ver-
personenbezogener arbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur, d. h. auch
Daten keine Pseudonymisierung. Der Verantwortliche der Anwendung, zu der
(ErwG 28 und die transportierten Daten gehören, hat entsprechende Maßnahmen zur
78 DSGVO) Pseudonymisierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwor-
tung des Leistungserbringers als Nutzer der Anwendung.
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1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Kriterium Beschreibung
Kategorie 2:
Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen
Daten. Eine Pseudonymisierung und damit Veränderung der Daten ist nicht
gewünscht.
Kategorie 3:
Eine Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten in den Anwendun-
gen dieser Kategorie erfolgt, sofern es für den gesetzlich vorgegebenen
Zweck möglich ist. Bei der Gestaltung der Anwendungen werden die
Artikel 25 und 32 DSGVO berücksichtigt. Die Spezifikationen zu diesen
Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im
Einvernehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung
verfügbar.
Transparenz in Bezug Durch die Veröffentlichung der Spezifikationen der Komponenten der de-
auf die Funktionen und zentralen Infrastruktur auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik
die Verarbeitung können die Funktionen und die generelle Verarbeitung personenbezogener
personenbezogener Daten Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI von der
(ErwG 78 DSGVO): Öffentlichkeit kostenlos nachvollzogen werden. Experten für Datenschutz
und Sicherheit können die Spezifikationen auf die Einhaltung der Vor-
schriften des Datenschutzes prüfen.
Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen sind gemäß den
§§ 314 und 343 SGB V verpflichtet, für die Versicherten in präziser, trans-
parenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form Infor-
mationen zur TI zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere
auch Informationen zum Datenschutz. Zur Unterstützung der Informations-
pflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem BfDI geeignetes
Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den
Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Überwachung der Kategorie 1:
Verarbeitung personen- Von den Verantwortlichen der Anwendungen, die über die Komponenten
bezogener Daten der dezentralen Infrastruktur für den Leistungserbringer erreichbar sind,
durch die betroffenen sind Maßnahmen nach ErwG 78 DSGVO zu treffen.
Personen
Kategorie 2:
(ErwG 78 DSGVO)
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt eine Protokollie-
rung der Nutzung der Funktionen, die eine Überwachung der Verarbeitung
ermöglicht.
Kategorie 3:
Für die Anwendungen dieser Kategorie bestehen gesetzliche Protokollie-
rungspflichten gemäß § 309 SGB V zum Zwecke der Datenschutzkontrolle
für den Versicherten. Die Protokollierungspflichten richten sich dabei an
den Verantwortlichen der Anwendung und nicht an den Leistungserbringer.
Der Versicherte kann sich nach Einsicht der Protokolldaten nach § 309
SGB V im Rahmen von Artikel 15 DSGVO an den Leistungserbringer
wenden, um nähere Auskünfte über die den Leistungserbringer betreffen-
den Protokolleinträge nach § 309 SGB V zu erhalten. Für die Auskunft kann
der Leistungserbringer auch die in den Komponenten der dezentralen
Infrastruktur erfolgte Protokollierung nutzen.
Datensicherheits- Die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teil-
maßnahmen: nehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, die Vorgaben der Richt-
(ErwG 78 und 83 DSGVO) linie zur IT-Sicherheit gemäß § 75b SGB V zu beachten. Diese Richtlinie
umfasst auch Anforderungen an die sichere Installation und Wartung von
Komponenten und Diensten der TI, die in der vertragsärztlichen und ver-
tragszahnärztlichen Versorgung genutzt werden, d. h. insbesondere auch
die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI. Die Anforderungen
in der Richtlinie werden u. a. im Einvernehmen mit dem BSI sowie im
Benehmen mit dem BfDI festgelegt.
Wenn ein Leistungserbringer einen Dienstleister mit der Herstellung und
der Wartung des Anschlusses von informationstechnischen Systemen der
Leistungserbringer an die TI einschließlich der Wartung hierfür benötigter
Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der TI beauftragt, muss
dieser Dienstleister gemäß § 332 SGB V besondere Sorgfalt walten lassen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1361
Kriterium Beschreibung
und über die notwendige Fachkunde verfügen. Die technischen Maß-
nahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewähr-
leistung der Datensicherheit hat die Gesellschaft für Telematik gemäß
§ 311 Absatz 2 SGB V im Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI zu
treffen, so dass Fragen der Sicherheit und des Datenschutzes bei der
Gestaltung der Komponenten berücksichtigt werden, insbesondere auch
die Vorgaben der Artikel 25 und 32 DSGVO.
Darüber hinaus erfolgt der Nachweis der vollständigen Umsetzung der
technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit in einer
Komponente der dezentralen Infrastruktur eines Herstellers gemäß § 325
Absatz 3 SGB V im Rahmen der Zulassung der Komponente bei der
Gesellschaft für Telematik durch eine Sicherheitszertifizierung nach den
Vorgaben des BSI bzw. durch eine im Einvernehmen mit dem BSI fest-
gelegte abweichende Form des Nachweises der Sicherheit. Auch die
Hersteller von Komponenten der dezentralen Infrastruktur können gemäß
§ 325 Absatz 5 SGB V von der Gesellschaft für Telematik zugelassen wer-
den, um insbesondere eine ausreichende Qualität der Herstellerprozesse
bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung und der Pflege der Kom-
ponenten zu gewährleisten.
Um die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen der Komponenten der
dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit
kontinuierlich aufrechtzuerhalten, werden diese Maßnahmen kontinuierlich
von der Gesellschaft für Telematik und dem BSI bewertet. Insbesondere ist
die Gesellschaft für Telematik gemäß § 333 SGB V dazu verpflichtet, dem
BSI auf Verlangen Unterlagen und Informationen u. a. zu den Zulassungen
von Komponenten der dezentralen Infrastruktur einschließlich der zugrun-
deliegenden Dokumentation sowie festgestellten Sicherheitsmängeln vor-
zulegen. Die Gesellschaft für Telematik kann zudem für die Komponenten
der dezentralen Infrastruktur gemäß § 331 Absatz 1 SGB V im Benehmen
mit dem BSI solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs treffen,
die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit
der TI zu gewährleisten. Soweit von den Komponenten der dezentralen
Infrastruktur der TI eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit
der TI ausgeht, kann die Gesellschaft für Telematik gemäß § 329 SGB V
unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maß-
nahmen treffen. Das BSI ist hierüber von der Gesellschaft für Telematik
zu informieren.
Die Abhilfemaßnahmen sind für alle Risikoquellen anwendbar. Technischen Fehlfunktionen der Kompo-
nenten der dezentralen TI wird im Rahmen der Zulassung durch funktionale Tests und Sicherheitsüber-
prüfungen entgegengewirkt.
2.5 Einbeziehung betroffener Personen
Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Festlegungen und Maßnahmen nach
§ 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Die Aufgaben der
Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V umfassen hierbei insbesondere auch
die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben und die Zulassung der Komponenten der
dezentralen Infrastruktur der TI.
Vertreter der Leistungserbringer sind als Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik ebenfalls in die
Erstellung der Vorgaben der dezentralen Infrastruktur der TI einbezogen.
Die Spezifikationen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden auf der Internetseite der
Gesellschaft für Telematik veröffentlicht. Dadurch wird auch die Öffentlichkeit (u. a. Experten für Sicherheit
und Datenschutz sowie Landesdatenschutzbehörden) einbezogen, so dass jederzeit die Möglichkeit der
Prüfung der festgelegten Maßnahmen besteht.
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1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Verordnung
zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe1
Vom 2. Juni 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Artikel 1
schaft verordnet auf Grund
Verordnung
– des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Absatz 1 Num- zur Durchführung unionsrechtlicher
mer 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a,
(Lebensmittelzusatzstoff-
des § 34 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 und des
§ 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
Durchführungsverordnung – LMZDV)
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung §1
der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I Anwendungsbereich
S. 1426), von denen § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 (1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung
und 2, § 13 Absatz 1 und 4, § 34 Satz 1 und § 35
durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. August 1. zu den Regelungen der Verordnung (EG)
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, im Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebens-
schaft und Energie, mittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16;
L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012,
– des § 13 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 3 S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch
Satz 1 Nummer 1 und des § 62 Absatz 1 Nummer 1 die Verordnung (EU) 2020/1819 (ABl. L 406 vom
und 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 Ab- 3.12.2020, S. 26) geändert worden ist, und der auf
satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Union
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom im Hinblick auf
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 13 Ab-
satz 1 zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom a) die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 62 Absatz 1 im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a in
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verord-
2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden sind, sowie nung (EG) Nr. 1333/2008 in der jeweils geltenden
Fassung und
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Milch- und Margarine- b) das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung
gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebens-
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes mitteln, die Lebensmittelzusatzstoffe enthalten,
vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert sowie
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie: 2. zu den Regelungen der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die In-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über formation der Verbraucher über Lebensmittel und
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif- zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(kodifizierter Text) (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parla-
worden. ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1363
linie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie §4
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG Nitrite und Nitritpökelsalz
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richt- (1) Nitrite dürfen weder in Betriebe, die Lebensmittel
linien 2002/67/ und 2008/5/EG der Kommission und herstellen, verbracht werden noch in diesen Betrieben
der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kalium-
vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verord- nitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalz-
nung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, ersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.
S. 1) geändert worden ist, im Hinblick auf die Kenn- (2) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Ge-
zeichnung von vorverpackten Lebensmitteln im nehmigung der zuständigen Behörde. Die Geneh-
Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Ver- migung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der jeweils geltenden
1. zuverlässig ist und
Fassung und nicht vorverpackten Lebensmitteln,
die jeweils bestimmt sind zur Abgabe an 2. über die zur ordnungsgemäßen Herstellung von
Nitritpökelsalz erforderlichen Einrichtungen und
a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num- Hilfsmittel verfügt.
mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom Nitritpökelsalz darf nur in Räumen hergestellt werden,
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen die ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt sind.
Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen §5
Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest- Kennzeichnung
legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch (1) Nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Num-
die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom mer 3, die nicht zur Selbstbedienung angeboten wer-
6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils den, und nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2
geltenden Fassung, oder Nummer 1 und 2 dürfen durch den Verantwortlichen
nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Ver-
b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne ordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe
des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verord- an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschafts-
nung (EU) Nr. 1169/2011. verpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder
(2) Diese Verordnung regelt das Verbringen, Aufbe- durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der
wahren und Lagern von Nitriten sowie die Anforderun- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben wer-
gen an das Herstellen von Nitritpökelsalz. den, wenn die bei ihrer Herstellung verwendeten
Lebensmittelzusatzstoffe in der nach Absatz 2 be-
§2 zeichneten Art und Weise mit den folgenden Angaben
gekennzeichnet werden:
Begriffsbestimmungen
1. bei Lebensmitteln mit Farbstoffen durch die An-
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser gabe „mit Farbstoff“,
Verordnung sind Lebensmittel, die
2. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen,
1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, die zur Konservierung verwendet werden, durch
2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des An- die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „kon-
bieters von Gemeinschaftsverpflegung am Ver- serviert“,
kaufsort verpackt werden oder 3. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen,
die als Antioxidationsmittel verwendet werden,
3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor-
durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel“,
verpackt werden.
4. bei Lebensmitteln mit Nitrat oder Nitritpökelsalz
§3 können die Angaben nach Nummer 2 und 3 durch
folgende Angaben ersetzt werden:
Bier
a) für Lebensmittel mit Nitritpökelsalz durch die
Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeich- Angabe „mit Nitritpökelsalz“,
nung „nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut“
oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr ge- b) für Lebensmittel mit Natrium- oder Kaliumnitrat,
bracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur auch gemischt, durch die Angabe „mit Nitrat“
verwendet werden: und
c) für Lebensmittel mit Nitritpökelsalz und Natrium-
1. bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlen-
oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt, durch
dioxid oder
die Angabe „mit Nitritpökelsalz und Nitrat“,
2. Kohlendioxid und Stickstoff, wenn
5. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen,
a) sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen die als Geschmacksverstärker verwendet werden,
nicht in das Bier übergehen und durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker“,
b) durch die Verwendung keine Erhöhung des 6. bei Oliven mit Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-
Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt. II-lactat (E 585) durch die Angabe „geschwärzt“,
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7. bei frischem Obst und Gemüse mit Lebensmittel- 3. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die
zusatzstoffen der Nummern E 445, E 471, E 473, nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
E 474, E 901 bis E 905 und E 914, die zur Ober- nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden
flächenbehandlung verwendet werden, durch die müssen.
Angabe „gewachst“, (4) Vorverpackte Tafelsüßen dürfen an Endver-
8. bei Fleischerzeugnissen mit Lebensmittelzusatz- braucher nur abgegeben werden, wenn
stoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 343 1. im Fall des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG)
und E 450 bis E 452 durch die Angabe „mit Phos- Nr. 1333/2008 ihre Bezeichnung, auch in Verbin-
phat“, dung mit Artikel 23 Absatz 5, mit den dort bezeich-
9. bei Lebensmitteln mit Süßungsmitteln mit Aus- neten Angaben versehen ist, und
nahme von Tafelsüßen durch den Hinweis „mit 2. im Fall des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Süßungsmittel(n)“, Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbin-
10. bei Tafelsüßen durch den Hinweis „auf der Grund- dung mit Artikel 23 Absatz 5, mit den dort bezeich-
lage von …“, ergänzt durch die Bezeichnung der neten Angaben versehen ist.
verwendeten Süßungsmittel, (5) Für die Kennzeichnung von vorverpackten
11. bei Lebensmitteln mit Aspartam (E 951) oder Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als
Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) durch den Hin- 1,2 Volumenprozent gelten Absatz 1 Nummer 1 bis 3
weis „enthält eine Phenylalaninquelle“, und Absatz 3 Nummer 1 entsprechend mit der Maß-
12. bei Lebensmitteln mit über 10 Prozent zugesetz- gabe, dass die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2
ten, mehrwertigen Alkoholen der Nummern E 420, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen sind.
E 421, E 953 und E 965 bis E 968 durch den Hin- (6) Für frisches Obst und Gemüse,
weis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend 1. das nicht vorverpackt im Sinne des § 2 Nummer 3
wirken“. und zur Selbstbedienung angeboten wird oder das
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind bereitzustellen: vorverpackt angeboten wird und
1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Ver- 2. für das kein Zutatenverzeichnis nach Artikel 19
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder des § 4 Absatz 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungs- Nr. 1169/2011 vorgeschrieben ist und ein Zutaten-
verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), verzeichnis nicht freiwillig angegeben ist,
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom gilt Absatz 1 Nummer 7 entsprechend mit der Maß-
18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert gabe, dass die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2
worden ist, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen sind.
2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebens-
mittelinformations-Durchführungsverordnung ver- §6
pflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über Straftaten
das identische Medium, wie die Angaben nach § 4
Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh- (1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
rungsverordnung bereitzustellen sind, und Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer
3. im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die
durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nitrite verbringt, auf-
zum Verkauf angeboten werden, gemäß Artikel 14 bewahrt oder lagert,
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. 2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nitrit-
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 pökelsalz herstellt oder
können entfallen: 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 Nitritpökelsalz her-
1. bei Lebensmitteln mit einem Verzeichnis der Zu- stellt.
taten, das den Anforderungen an die Angaben nach (2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ent- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
spricht, Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5 in
2. bei Lebensmitteln, bei denen alle bei der Herstel- Verbindung mit Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II
lung des Lebensmittels verwendeten Lebensmittel- Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 der Verordnung (EG)
zusatzstoffe entsprechend Anhang VII Teil C der Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit der Bezeich- Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittel-
nung ihrer Klasse, gefolgt von ihrer speziellen Be- zusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105
zeichnung oder ihrer E-Nummer in einem Aushang vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8;
in der Verkaufsstätte, in einer schriftlichen Aufzeich- L 138 vom 24.5.2013, S. 20; L 123 vom 19.5.2015,
nung oder in vom Lebensmittelunternehmer bereit- S. 122; L 214 vom 13.8.2015, S. 30; L 165 vom
gestellten elektronischen Informationsangeboten, 23.6.2016, S. 24; L 282 vom 19.10.2016, S. 84; L 82
die dem Endverbraucher unmittelbar und leicht zu- vom 26.3.2018, S. 18; L 60 vom 28.2.2019, S. 35), die
gänglich sind, angegeben werden; auf die schrift- zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184
liche Aufzeichnung oder die elektronischen Informa- vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist,
tionsangebote muss bei dem Lebensmittel oder in a) einen Lebensmittelzusatzstoff, der den niederge-
einem Aushang hingewiesen werden, oder legten Spezifikationen nicht entspricht, die im An-
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hang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kom- lich unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro-
mission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Union, Stoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung
Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und zugesetzt werden.“
des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe
(ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; L 189 vom 14.7.2016, 2. § 6 wird aufgehoben.
S. 59; L 292 vom 27.10.2016, S. 50), die zuletzt
3. In § 25 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 9 der
durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung“ durch die Wör-
vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, genannt
ter „§ 5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungs-
sind,
verordnung“ ersetzt.
b) ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatz-
stoff vorhanden ist, der den niedergelegten Spezifi- 4. In § 26 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Satz 3,“ ge-
kationen nicht entspricht, die im Anhang der Verord- strichen.
nung (EU) Nr. 231/2012 genannt sind, oder
c) in Verbindung mit der Bemerkung im Anhang der Artikel 3
Verordnung (EU) Nr. 231/2012
aa) einen Lebensmittelzusatzstoff, der unter Ver- Änderung der
wendung von Ethylenoxid sterilisiert worden ist, Milcherzeugnisverordnung
oder
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
bb) ein Lebensmittel, das einen unter Verwendung (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 21 der Ver-
von Ethylenoxid sterilisierten Lebensmittelzu- ordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert
satzstoff enthält, worden ist, wird wie folgt geändert:
in Verkehr bringt.
1. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
§7 2. § 5 wird wie folgt gefasst:
Ordnungswidrigkeiten
„§ 5
(1) Wer eine in § 6 Absatz 1 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Num- Verwendung von Vitaminen
mer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
ordnungswidrig. (1) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 dürfen die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine für
Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden.
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Der Gehalt an den Vitaminen darf die in der
lässig Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht über-
schreiten.
1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 5 Absatz 1 (2) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der
Nummer 4 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit Ab- Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreich-
satz 6, oder entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 fette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4
ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder abgibt der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU)
oder Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
2. entgegen § 5 Absatz 4 eine Tafelsüße abgibt. des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verord-
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
nung (EG) Nr. 1333/2008 verstößt, indem er vorsätzlich
vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014,
oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in
S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom
Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 3 oder ent-
9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zu-
gegen Artikel 23 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatz-
letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl.
stoff in Verkehr bringt.
L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist.
Artikel 2 (3) Die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine dürfen
Änderung der auch zur Herstellung von beigegebenen Lebens-
mitteln verwendet werden.
Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma- (4) Abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 1 des
chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt nach den Absätzen 1 und 3 verwendeten Vitaminen
geändert: kenntlich zu machen. § 3 Absatz 2 Nummer 3 bleibt
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: unberührt.“
„(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zube- 3. In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch
reitung diätetischer Lebensmittel dürfen, vorbehalt- das Wort „Vitamine“ ersetzt.
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1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: Artikel 6
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Änderung der
„Anlage 2 Verordnung zur Durchführung
(zu § 5 Absatz 1) des Vorläufigen Biergesetzes
Vitamine“. In § 17 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durch-
führung des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung
b) In Nummer 1 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch
der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I
das Wort „Vitamine“ ersetzt.
S. 1422), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686) geändert
Artikel 4 worden ist, wird das Wort „Zusatzstoff-Zulassungs-
Änderung der verordnung“ durch das Wort „Lebensmittelzusatz-
Käseverordnung stoff-Durchführungsverordnung“ ersetzt.
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma- Artikel 7
chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt
durch Artikel 18 der Verordnung vom 5. Juli 2017 Änderung der
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
geändert: In § 10 Absatz 6 der Alkoholhaltige Getränke-
1. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Arti-
2. § 23 Satz 4 wird aufgehoben. kel 15 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
3. In der Anlage 1 Abschnitt A wird die Spalte 3 zu den S. 2272) geändert worden ist, wird das Wort „Zusatz-
Standardsorten Camembert und Brie jeweils wie stoff-Zulassungsverordnung“ durch das Wort „Lebens-
folgt gefasst: mittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung“ ersetzt.
„Reifung nur mit Kulturen von Penicillium camembertii
Artikel 8
(Camembertschimmel) und Geotrichum candidum
(Milchschimmel)“. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Artikel 5 in Kraft. Gleichzeitig treten die Zusatzstoff-Zulas-
sungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230,
Änderung der
231), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom
Butterverordnung 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, und
§ 2 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 der Butterverordnung die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar
vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2
Artikel 19 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530)
S. 2272) geändert worden ist, werden aufgehoben. geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juni 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1367
Erste Verordnung
zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 3. Juni 2021
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten- setzes vorübergehend geschlossen worden
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord- sind,
net die Bundesregierung:
b) das Betreten von Schulen, Einrichtungen zur
Betreuung von Kindern oder Einrichtungen
Artikel 1 für Menschen mit Behinderung – auch auf
Änderung der Grund einer Absonderung – untersagt worden
Sonderurlaubsverordnung ist,
§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 c) Schul- oder Betriebsferien von der zuständi-
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver- gen Behörde zur Eindämmung der COVID-
ordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) ge- 19-Pandemie angeordnet oder verlängert
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: worden sind,
1. Nach Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a d) die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben
eingefügt: worden ist,
Anlass Urlaubsdauer e) der Zugang zum Angebot der Kinderbetreu-
„6a. abweichend von Nummer 6 für jede pflege- ung eingeschränkt worden ist oder
und befristet bis zum bedürftige Per- f) das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-
30. Juni 2021 für Fälle, in son bis zu fehlung die Schule, Einrichtung zur Betreuung
denen die Beamtin oder 20 Arbeitsta-
von Kindern oder Einrichtung für Menschen
der Beamte in einer wegen ge“.
mit Behinderung nicht besucht,
der COVID-19-Pandemie
akut aufgetretenen Pflege- 2. sich die Dauer des Sonderurlaubs erhöht
situation eine bedarfsge-
rechte häusliche Pflege a) bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beam-
für die Betreuung einer ten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, höchs-
oder eines nahen Angehöri- tens jedoch auf 86 Arbeitstage, und
gen im Sinne des § 7 Ab- b) bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für
satz 3 des Pflegezeitge- jedes Kind um 20 Arbeitstage, höchstens je-
setzes sicherstellen oder
doch auf 43 Arbeitstage.
organisieren muss und in
denen die Pflege nicht In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
anderweitig gewährleistet bis f kann die Dienststelle die Vorlage einer Beschei-
werden kann; dass die nigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.
Pflegesituation wegen der
COVID-19-Pandemie auf- (2b) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderur-
getreten ist, wird bis zum laub nach Absatz 1 Nummer 4 in Anspruch nimmt,
30. Juni 2021 vermutet ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, Sonderur-
laub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen.“
2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b einfügt: Artikel 2
„(2a) Für das Jahr 2021 gilt für den Sonderurlaub Weitere Änderung
nach Absatz 1 Nummer 4, dass der Sonderurlaubsverordnung
1. der Anspruch auf ihn zudem besteht, wenn die § 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-
Beamtin oder der Beamte ihr oder sein nicht nung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ge-
erkranktes Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ändert worden ist, wird aufgehoben.
ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen
ist, nach § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fünften
Artikel 3
Buches Sozialgesetzbuch betreut, weil wegen
der COVID-19-Pandemie Weitere Änderung
der Sonderurlaubsverordnung
a) Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von
Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit § 21 Absatz 2a und 2b der Sonderurlaubsverord-
Behinderung zur Eindämmung der COVID-19- nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge-
Pandemie auf Grund des Infektionsschutzge- ändert worden ist, wird aufgehoben.
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1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Artikel 4 (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 5. Ja-
Inkrafttreten nuar 2021 in Kraft.
(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja- (3) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
nuar 2021 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1369
Erste Verordnung
zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes
(1. WoGFV)
Vom 3. Juni 2021
Auf Grund des § 38 Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit § 43 des Wohngeldgesetzes, von denen § 38 Nummer 4
durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) angefügt und
§ 43 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Wohngeldverordnung
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 22 folgende Angaben eingefügt:
„Teil 5
Fortschreibung des Wohngeldes
§ 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Ab-
satz 1 des Wohngeldgesetzes
§ 24 Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohn-
geldgesetzes“.
2. Nach § 22 wird folgender Teil 5 eingefügt:
„Teil 5
Fortschreibung des Wohngeldes
§ 23
Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung
und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohn-
geldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden nach § 43 Ab-
satz 4 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abge-
rundet sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet.
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1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
(2) Anlage 1 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1)
Anzahl
der zu berücksichtigenden Mietenstufe Höchstbetrag in Euro
Haushaltsmitglieder
1 I 347
II 392
III 438
IV 491
V 540
VI 591
VII 651
2 I 420
II 474
III 530
IV 595
V 654
VI 716
VII 788
3 I 501
II 564
III 631
IV 708
V 778
VI 853
VII 937
4 I 584
II 659
III 736
IV 825
V 909
VI 995
VII 1 095
5 I 667
II 752
III 841
IV 944
V 1 038
VI 1 137
VII 1 251
Mehrbetrag I 79
für jedes weitere zu
II 90
berücksichtigende
Haushaltsmitglied III 102
IV 114
V 124
VI 143
VII 157 “.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1371
§ 24
Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“
und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
(1) Die Werte für „b“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit
100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden
Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle
abgerundet.
(2) Die Werte für „c“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit
100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden
Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle
abgerundet.
(3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 19 Absatz 1)
Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1 2 3 4 5 6
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglied mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
a 4,000E-2 3,000E-2 2,000E-2 1,000E-2 0 – 1,000E-2
b 5,640E-4 3,940E-4 3,400E-4 3,040E-4 2,680E-4 2,510E-4
c 1,1570E-4 8,630E-5 6,950E-5 3,610E-5 3,520E-5 3,020E-5
7 8 9 10 11 12
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
a – 2,000E-2 – 3,000E-2 – 4,000E-2 – 6,000E-2 – 1,000E-1 – 1,400E-1
b 2,320E-4 2,060E-4 1,790E-4 1,430E-4 1,070E-4 9,80E-5
c 3,100E-5 3,100E-5 3,260E-5 3,770E-5 4,440E-5 5,030E-5
Hierbei bedeuten: E-1 geteilt durch 10,
E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000“.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Juni 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Vierte Verordnung
zur Änderung der Frequenzverordnung
Vom 3. Juni 2021
Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch
Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung nach Einbeziehung der von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Frequenzverordnung
Die Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverordnung vom
27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2018 (BGBl. I
S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)“ die Angabe „1“ gestrichen.
b) In Nummer 30 werden in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)“ nach der Angabe „495 – 505“ ein Zeilen-
umbruch, die Angabe „D82C“ und ein Zeilenumbruch eingefügt.
c) Nummer 195 wird durch die folgenden Nummern 195 bis 195B ersetzt:
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (MHz)
„195 47 – 50 MOBILER LANDFUNKDIENST mil.
D162A
5 31
195A 50 – 52 MOBILER LANDFUNKDIENST mil.
D162A Amateurfunkdienst D166B D166C
5 31
195B 52 – 68 MOBILER LANDFUNKDIENST mil.“.
D162A
5 31
d) In Nummer 207 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „WELTRAUMFERN-
WIRKFUNKDIENST (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D203C“ eingefügt.
e) In Nummer 208 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „WELTRAUMFERN-
WIRKFUNKDIENST (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D203C D209A“ eingefügt.
f) In Nummer 209 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „WELTRAUMFERN-
WIRKFUNKDIENST (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D203C“ eingefügt.
g) In Nummer 213 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „WELTRAUMFERN-
WIRKFUNKDIENST (Richtung Erde – Weltraum) D218“ die Angabe „D218A“ eingefügt.
h) In Nummer 218 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über
Satelliten (“ das Wort „Richtung“ eingefügt.
i) Die Nummern 219 und 219A werden durch die folgenden Nummern 219 bis 219D ersetzt:
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (MHz)
„219 156,8375 – 157,1875 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst ziv.
D226
3 5 31
219A 157,1875 – 157,3375 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst ziv.
D226 Mobiler Seefunkdienst über Satelliten
3 5 31 (Richtung Erde – Weltraum) D228AB
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1373
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (MHz)
219B 157,3375 – 161,7875 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst ziv.
D226
3 5 31
219C 161,7875 – 161,9375 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst ziv.
D226 Mobiler Seefunkdienst über Satelliten
3 5 31 (Richtung Erde – Weltraum) D228AB
219D 161,9375 - 161,9625 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst ziv.“.
D226 Mobiler Seefunkdienst über Satelliten
3 5 31 (Richtung Erde – Weltraum) D228AA
j) In Nummer 220 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über
Satelliten (“ das Wort „Richtung“ eingefügt.
k) In Nummer 221 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über
Satelliten (“ das Wort „Richtung“ eingefügt.
l) In Nummer 222 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über
Satelliten (“ das Wort „Richtung“ eingefügt.
m) In Nummer 235 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“
die Angabe „17“ eingefügt.
n) In Nummer 240 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ vor dem Wort „WELTRAUMFERN-
WIRKFUNKDIENST“ die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde –
Weltraum)“ und ein Zeilenumbruch eingefügt.
o) In Nummer 241 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ vor dem Wort „WETTERHILFENFUNK-
DIENST“ die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“
und ein Zeilenumbruch eingefügt.
p) In Nummer 246 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „3“ die Angabe „4“ ein-
gefügt.
q) Nummer 247 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (MHz)
„247 430 – 440 AMATEURFUNKDIENST ziv., mil.“.
D150 D282 NICHTNAVIGATORISCHER ORTUNGSFUNKDIENST
5 10 31
r) In Nummer 248 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „5“ die Angabe „18“ ein-
gefügt.
s) In Nummer 249A werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „RUNDFUNKDIENST
6 14 40“ gestrichen.
t) Nummer 276 wird durch die folgenden Nummern 276 und 276A ersetzt:
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (MHz)
„276 1613,8 – 1621,35 FLUGNAVIGATIONSFUNKDIENST D366 ziv.
D364 D372 MOBILFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Erde – Weltraum) D351A
5 31 MOBILER FLUGFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (R)
Mobilfunkdienst über Satelliten
(Richtung Weltraum – Erde)
Ortungsfunkdienst über Satelliten
(Richtung Erde – Weltraum)
276A 1621,35 – 1626,5 FLUGNAVIGATIONSFUNKDIENST D366 ziv.“.
D364 D372 MOBILFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Erde – Weltraum) D351A
MOBILER FLUGFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (R)
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1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (MHz)
5 31 MOBILER SEEFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Weltraum – Erde) D373 D373A
Mobilfunkdienst über Satelliten
(Richtung Weltraum – Erde) außer mobiler Seefunkdienst
über Satelliten (Richtung Weltraum – Erde)
Ortungsfunkdienst über Satelliten
(Richtung Erde – Weltraum)
u) In Nummer 284 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „3“ gestrichen.
v) In Nummer 285 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „3“ gestrichen.
w) In Nummer 287 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „3“ gestrichen.
x) In Nummer 288 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „3“ gestrichen.
y) In Nummer 289 wird in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „ziv.,“ gestrichen.
z) In Nummer 319 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D437“ durch die Angabe „D436“
und wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILER FLUGFUNKDIENST
(R)“ die Angabe „D436“ durch die Angabe „D437“ ersetzt.
aa) In Nummer 339 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
DIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ ein Zeilenumbruch und das Wort „MOBILFUNK-
DIENST“ eingefügt.
bb) In Nummer 340 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D458B“ gestrichen und werden
in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Erde – Weltraum) (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D458B“, ein Zeilenumbruch und
das Wort „MOBILFUNKDIENST“ eingefügt.
cc) In Nummer 343 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Fester Funkdienst
über Satelliten“ die Angabe „29“ gestrichen und wird nach den Wörtern „(Richtung Weltraum – Erde)“ die
Angabe „29“ eingefügt.
dd) In Nummer 344 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Fester Funkdienst
über Satelliten“ die Angabe „29“ gestrichen und wird nach den Wörtern „(Richtung Weltraum – Erde)“ die
Angabe „29“ eingefügt.
ee) In Nummer 356 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D475“ gestrichen und wird in der
Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „NAVIGATIONSFUNKDIENST“ die Angabe „D475“
eingefügt.
ff) In Nummer 395 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“
eingefügt.
gg) In Nummer 396 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“
eingefügt.
hh) In Nummer 397 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“
eingefügt.
ii) In Nummer 398 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“
eingefügt.
jj) In Nummer 399 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“
eingefügt.
kk) In Nummer 400 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“
eingefügt.
ll) In Nummer 404 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“
die Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.
mm) In Nummer 405 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“
die Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.
nn) In Nummer 406 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“
die Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.
oo) In Nummer 407 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“
die Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.
pp) In Nummer 408 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“
die Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.
qq) In Nummer 409 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“
die Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1375
rr) In Nummer 428 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“
die Wörter „außer mobiler Flugfunkdienst D550B“ eingefügt.
ss) In Nummer 429 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
DIENST“ die Angabe „D550D“ und werden nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLI-
TEN (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D550C“, ein Zeilenumbruch und die Wörter „MOBILFUNK-
DIENST außer mobiler Flugfunkdienst D550B“ eingefügt.
tt) In Nummer 430 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „D516B“ die Angabe
„D550E“ und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
DIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D550C“ und nach dem Wort „MO-
BILFUNKDIENST“ die Angabe „D550B“ eingefügt.
uu) In Nummer 431 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
DIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D550C“ und wird nach dem Wort
„MOBILFUNKDIENST“ die Angabe „D550B“ eingefügt.
vv) In Nummer 432 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ die Angabe „32“ gestrichen und werden in der
Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ ein Zeilenumbruch, die Wörter „FESTER FUNKDIENST ÜBER SA-
TELLITEN (Richtung Weltraum – Erde) 550C“, ein Zeilenumbruch und die Wörter „MOBILER LANDFUNK-
DIENST D550B“ angefügt.
ww) In Nummer 433 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ die Angabe „32“ gestrichen und wird in der
Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunk-
dienst“ die Angabe „D550B“ eingefügt.
xx) In Nummer 436 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
DIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.
yy) In Nummer 437 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
DIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.
zz) In Nummer 438 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
DIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.
aaa) In Nummer 439 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
DIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.
bbb) In Nummer 440 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
DIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.
ccc) In Nummer 441 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
DIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.
ddd) In Nummer 443 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-
DIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.
eee) Nummer 444 wird durch die folgenden Nummern 444 und 444A ersetzt:
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (GHz)
„444 51,4 – 52,4 FESTER FUNKDIENST ziv.
D338A D547 MOBILFUNKDIENST
5 31 FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Erde – Weltraum) D555C
444A 52,4 – 52,6 FESTER FUNKDIENST ziv.“.
D338A D547 MOBILFUNKDIENST
5 31
fff) In Nummer 453 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST
D553 D558“ die Angabe „D559AA“ eingefügt.
ggg) In Nummer 483 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ die Angabe „D562G“ gestrichen und wird in
der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SA-
TELLITEN (passiv)“ und nach den Wörtern „WELTRAUMFORSCHUNGSFUNKDIENST (passiv)“ die An-
gabe „D562F“ gestrichen.
hhh) In Nummer 510 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ vor der Angabe „D565“ die Angabe „D564A“
eingefügt.
iii) Die Fußnote zu Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Satz 1 werden die Wörter „, Ausgabe 2012,“ und die Wörter „die durch Artikel 54 Absatz 1 der
Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II S. 1316) verbindlich ge-
macht worden ist,“ gestrichen.
bbbb) Satz 2 wird aufgehoben.
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1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
2. Teil B wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D82 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung D82C
eingefügt:
„D82C Der Frequenzbereich 495 – 505 kHz wird für das internationale NAVDAT-System verwendet.
NAVDAT-Sendefunkstellen sind auf Küstenfunkstellen beschränkt.“
bb) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung D138A wird aufgehoben.
cc) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D162A werden die folgenden Angaben zu den Nutzungs-
bestimmungen D166B und D166C eingefügt:
„D166B Funkstellen im Amateurfunkdienst dürfen weder schädliche Störungen beim Rundfunkemp-
fang verursachen noch Schutz vor Aussendungen des Rundfunkdienstes beanspruchen. Die
Feldstärke, die von einer Funkstelle des Amateurfunkdienstes in der Region 1 im Frequenz-
band 50 – 52 MHz erzeugt wird, darf einen berechneten Wert von +6 dB (μV/m) in einer
Höhe von 10 m über Grund für nicht mehr als 10 % der Zeit entlang der Grenze eines
Landes mit in Betrieb befindlichen analogen Funkstellen des Rundfunkdienstes in der Re-
gion 1 verursachen.
D166C Funkstellen im Amateurfunkdienst im Frequenzband 50 – 52 MHz dürfen keine funktech-
nischen Störungen an Windprofilmessradaren verursachen. Sie können keinen Schutz vor
Aussendungen dieser Radargeräte beanspruchen.“
dd) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D200 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung
D203C eingefügt:
„D203C Die Nutzung des Frequenzbereichs 137,025 – 138 MHz durch den Weltraumfernwirkfunk-
dienst (Richtung Weltraum – Erde) ist auch für die Nutzung durch umlaufende Satelliten-
Kurzzeit-Missionen möglich, wenn bestimmte Nutzungsbedingungen eingehalten werden.
Diese Systeme dürfen andere Funkdienste, denen der Frequenzbereich primär zugewiesen
ist, nicht stören und müssen Störungen durch diese hinnehmen.“
ee) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D208A werden nach der Angabe „400,15 – 401 MHz“ die
Wörter „und des maritimen Mobilfunkdienstes über Satelliten in den Frequenzbereichen 157,1875 –
157,3375 MHz und 161,7875 – 161,9375 MHz“ eingefügt.
ff) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D209 wird das Wort „nichtgeostationäre“ durch das Wort
„umlaufende“ ersetzt.
gg) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D209 wird folgende Angabe D209A eingefügt:
„D209A Die Nutzung des Frequenzbereichs 137,175 – 137,825 MHz durch den Weltraumfernwirk-
funkdienst ist auch für Kurzzeit-Missionen von umlaufenden Satellitensystemen möglich.“
hh) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D218 wird folgende Angabe D218A eingefügt:
„D218A Der Frequenzbereich 148 – 149,9 MHz ist zusätzlich dem Weltraumfernwirkfunkdienst (Rich-
tung Erde – Weltraum) zugewiesen. Diese Zuweisung darf auch durch umlaufende Satelli-
tensysteme im Rahmen von Kurzzeit-Missionen genutzt werden. Im Frequenzbereich 148 –
149,9 MHz dürfen umlaufende Satellitensysteme im Rahmen von Kurzzeit-Missionen weder
schädliche Störungen noch zusätzliche Einschränkungen bei bestehenden Primärnutzern
verursachen.“
ii) Die Angabe zu den Nutzungsbestimmungen D224A und D224B werden aufgehoben.
jj) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D228AA wird folgende Angabe D228AB eingefügt:
„D228AB Die Nutzung der Frequenzbereiche 157,1875 – 157,3375 MHz und 161,7875 – 161,9375
MHz durch den mobilen Seefunkdienst über Satelliten (Richtung Erde – Weltraum) ist
begrenzt auf umlaufende Satellitensysteme, die gemäß fester Bestimmungen der Interna-
tionalen Fernmeldeunion betrieben werden.“
kk) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D338A wird nach der Angabe „22,55 – 23,55 GHz“ die Angabe
„, 24,25 – 27,5 GHz“ eingefügt und wird die Angabe „30 – 31,3 MHz“ durch die Angabe „30 –
31,3 GHz“ ersetzt.
ll) Der Angabe zu Nutzungsbestimmung D372 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Im Frequenzbereich 1 610,6 – 1 613,8 MHz im Mobilfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum –
Erde) darf die spezifische Leistungsflussdichte (SPFD), die erzeugt wird durch alle Weltraumfunkstellen
eines umlaufenden Satellitensystems, das im Frequenzbereich 1 613,8 – 1 626,5 MHz betrieben wird,
1. nicht höher sein als –238 dB (W/m²/Hz) in einem oder mehreren 20 kHz-Kanälen, bezogen auf eine
Integrationszeit von 2000 s, oder
2. nicht zu einem Datenverlust von mehr als 2 % führen.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1377
mm) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D372 werden die folgenden Angaben zu den Nutzungs-
bestimmungen D373 und D373A eingefügt:
„D373 Schiffs-Erdfunkstellen, die im Frequenzbereich 1 621,35 – 1 626,5 MHz empfangen, dürfen
nicht zu zusätzlichen Einschränkungen bei Erdfunkstellen des mobilen Seefunkdienstes
über Satelliten oder Seefunkstellen des Ortungsfunkdienstes über Satelliten, die im Fre-
quenzbereich 1 610 – 1 621,35 MHz betrieben werden, oder bei Erdfunkstellen des mobilen
Seefunkdienstes über Satelliten, die im Frequenzbereich 1 626,5 – 1 660,5 MHz betrieben
werden, führen, es sei denn, zwischen den anmeldenden Verwaltungen ist etwas anderes
vereinbart worden.
D373A Schiffs-Erdfunkstellen, die im Frequenzbereich 1 621,35 – 1 626,5 MHz empfangen, dürfen
die Zuteilung an Erdfunkstellen des Mobilfunkdienstes über Satelliten (Richtung Erde – Welt-
raum) und des Ortungsfunkdienstes über Satelliten (Richtung Erde – Weltraum), deren voll-
ständige Koordinierungsinformationen beim Funkbüro der Internationalen Fernmeldeunion
(International Telecommunication Union – ITU) vor dem 28. Oktober 2019 eingegangen sind,
nicht einschränken.“
nn) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D443D werden nach den Wörtern „mobiler Flugfunkdienst“ die
Wörter „über Satelliten“ eingefügt.
oo) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D444A werden die Wörter „nichtgeostationäre“ durch die
Wörter „umlaufende“ ersetzt.
pp) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D447A wird das Wort „nichtgeostationären“ durch das Wort
„umlaufenden“ ersetzt.
qq) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D447B wird in Satz 2 das Wort „nichtgeostationären“ durch
das Wort „umlaufenden“ ersetzt.
rr) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D458B wird das Wort „nichtgeostationäre“ durch das Wort
„umlaufende“ ersetzt.
ss) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D461A wird in Satz 2 das Wort „Nichtgeostationäre“ durch
das Wort „Umlaufende“ ersetzt.
tt) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D461B wird das Wort „nichtgeostationäre“ durch das Wort
„umlaufende“ ersetzt.
uu) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D487A wird in den Sätzen 1 und 2 das Wort „nichtgeostatio-
näre“ jeweils durch das Wort „umlaufende“ ersetzt.
vv) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D502 wird in Satz 1 das Wort „nichtgeostationäre“ durch das
Wort „umlaufende“ ersetzt.
ww) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung D516B wird wie folgt gefasst:
„D516B Die folgenden Frequenzbereiche wurden für Anwendungen im festen Funkdienst über Sa-
telliten mit einer hohen Funkstellendichte identifiziert:
17,3 – 17,7 GHz (Richtung Weltraum – Erde),
19,7 – 20,2 GHz (Richtung Weltraum – Erde),
39,5 – 40,5 GHz (Richtung Weltraum – Erde),
47,5 – 47,9 GHz (Richtung Weltraum – Erde),
48,2 – 48,54 GHz (Richtung Weltraum – Erde),
49,44 – 50,2 GHz (Richtung Weltraum – Erde),
27,5 – 27,82 GHz (Richtung Erde – Weltraum),
28,45 – 28,94 GHz (Richtung Erde – Weltraum) und
29,46 – 30 GHz (Richtung Erde – Weltraum).
Diese Identifikation schließt nicht die Nutzung der Frequenzbereiche durch andere Anwen-
dungen im festen Funkdienst über Satelliten oder durch andere Funkdienste, denen diese
Frequenzbereiche ebenfalls primär zugewiesen sind, aus.“
xx) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D523B wird das Wort „nichtgeostationäre“ durch das Wort
„umlaufende“ ersetzt.
yy) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D530C wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung
D532AB eingefügt:
„D532AB Der Frequenzbereich 24,25 – 27,5 GHz ist für die Nutzung durch IMT vorgesehen. Diese
Identifizierung schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch andere Funkstellen von
Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht aus und begründet kei-
nen Vorrang in der Frequenzzuweisungstabelle.“
zz) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D535A wird das Wort „nichtgeostationären“ durch das Wort
„umlaufenden“ ersetzt.
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1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
aaa) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D541A wird in Satz 1 das Wort „nichtgeostationären“ durch
das Wort „umlaufenden“ ersetzt.
bbb) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D550A werden die folgenden Angaben zu den Nutzungs-
bestimmungen D550B bis D550E eingefügt:
„D550B Der Frequenzbereich 37 – 43,5 GHz oder Teilbereiche dieses Frequenzbereiches sind für die
Nutzung durch IMT vorgesehen. Dies schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch
andere Funkstellen von Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht
aus und begründet keinen Vorrang in der Frequenzzuweisungstabelle.
D550C Die Nutzung der Frequenzbereiche 37,5 – 39,5 GHz (Richtung Weltraum – Erde), 39,5 –
42,5 GHz (Richtung Weltraum – Erde), 47,2 – 50,2 GHz (Richtung Erde – Weltraum) und
50,4 – 51,4 GHz (Richtung Erde – Weltraum) durch ein umlaufendes Satellitensystem im
Festen Funkdienst über Satelliten unterliegt festen Bestimmungen für die Koordinierung
mit anderen umlaufenden Satellitensystemen im Festen Funkdienst über Satelliten. Sie
unterliegt jedoch nicht der Koordinierung mit umlaufenden Systemen anderer Funkdienste.
D550D Die Zuweisung an den Festen Funkdienst im Frequenzbereich 38 – 39,5 GHz ist auch für die
Nutzung durch Höhenplattformen (HAPS) bestimmt. Diese Bestimmung schließt die Ver-
wendung dieses Frequenzbereichs durch andere Anwendungen im Festen Funkdienst oder
durch andere Funkdienste, denen dieser Frequenzbereich auf ko-primärer Basis zugewie-
sen ist, nicht aus. Die HAPS-Empfangsfunkstellen am Boden genießen keinen Schutz vor
Störungen durch Funkstellen im Festen Funkdienst, Mobilfunkdienst und Festen Funkdienst
über Satelliten. Darüber hinaus darf die Entwicklung des Festen Funkdienstes und Mobil-
funkdienstes durch HAPS nicht übermäßig eingeschränkt werden.
D550E Die Verwendung der Frequenzbänder 39,5 – 40 GHz und 40 – 40,5 GHz durch umlaufende
Satellitensysteme im Mobilfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum – Erde) und durch
umlaufende Satellitensysteme im Festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum –
Erde) unterliegt festen Bestimmungen für die Koordinierung mit anderen umlaufenden Sa-
tellitensystemen im Festen Funkdienst und Mobilfunkdienst über Satelliten. Sie unterliegt
jedoch nicht der Koordinierung mit umlaufenden Satellitensystemen anderer Funkdienste.“
ccc) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D555 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung
D555C eingefügt:
„D555C Die Nutzung des Frequenzbereichs 51,4 – 52,4 GHz durch den Festen Funkdienst über
Satelliten (Richtung Erde – Weltraum) ist auch der Nutzung durch geostationäre Satelliten-
systeme zugewiesen. Die Nutzung darf ausschließlich durch koordinierte Erdfunkstellen mit
einem Mindestantennendurchmesser von 2,4 Metern erfolgen.“
ddd) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D558A wird in Satz 1 das Wort „nichtgeostationären“ durch
das Wort „umlaufenden“ ersetzt.
eee) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D559 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung
D559AA eingefügt:
„D559AA Der Frequenzbereich 66 – 71 GHz ist für die Nutzung durch IMT vorgesehen. Dies schließt
eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen
dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht aus und begründet keinen Vorrang in der Fre-
quenzzuweisungstabelle.“
fff) Die Angaben zu den Nutzungsbestimmungen D562F und D562G werden aufgehoben.
ggg) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D563B wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung
D564A eingefügt:
„D564A Für die Nutzung von Funkanwendungen des Festen Funkdienstes und des Mobilen Land-
funkdienstes im Bereich von 275 bis 450 GHz ist Folgendes vorgesehen:
(1) Die Frequenzbereiche 275 – 296 GHz, 306 – 313 GHz, 318 – 333 GHz und 356 – 450 GHz
werden für die Implementierung des Mobilen Landfunkdienstes und des Festen Funkdiens-
tes, in denen keine besonderen Bedingungen zum Schutz der Erderkundungsfunkdienstes
über Satelliten (passiv) erforderlich sind, festgelegt.
(2) Die Frequenzbereiche 296 – 306 GHz, 313 – 318 GHz und 333 – 356 GHz dürfen nur
durch den Festen Funkdienst und den Mobilen Landfunkdienst genutzt werden, wenn be-
stimmte Bedingungen zum Schutz von (passiven) Anwendungen des Erderkundungsfunk-
dienstes über Satelliten eingehalten werden.
(3) In den Teilen des Frequenzbereichs 275 – 450 GHz, die durch den Radioastronomie-
funkdienst genutzt werden, können bestimmte Bedingungen (z. B. Mindestabstände,
Minderungstechniken oder beides) erforderlich sein, um Empfangsfunkstellen des Radio-
astronomiefunkdienstes vor Aussendungen des Festen Funkdienstes und des Mobilen
Landfunkdienstes zu schützen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1379
(4) Die Nutzung der oben genannten Frequenzbereiche durch den Mobilen Landfunkdienst
und den Festen Funkdienst schließt die Nutzung durch andere Funkanwendungen im Be-
reich von 275 bis 450 GHz nicht aus und legt keine Priorität fest.“
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 1 wird wie folgt gefasst:
„1 Für Geräte zur Notfallortung von Verschütteten und für Geräte zur Ortung von Wertgegenständen
kann der Frequenzbereich 456,9 – 457,1 kHz genutzt werden.“
bb) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 3 wird nach der Angabe „410 –“ die Angabe „430 MHz, 440 –“
eingefügt und wird die Angabe „1700“ durch die Angabe „1690“ ersetzt.
cc) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 4 wird wie folgt gefasst:
„4 Der Frequenzbereich 420 – 430 MHz ist zusätzlich dem nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst
auf sekundärer Basis zugewiesen.“
dd) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 6 wird die Angabe „790“ durch die Angabe „694“ ersetzt.
ee) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 12 wird wie folgt gefasst:
„12 nicht genutzt“.
ff) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 13 wird die Angabe „322 – 328,6 MHz“ gestrichen.
gg) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 14 wird die Angabe „790“ durch die Angabe „694“ ersetzt.
hh) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 17 wird die Angabe „380 – 385 MHz und 390 – 395 MHz“
durch die Angabe „380 – 390 MHz und 390 – 399,9 MHz“ ersetzt.
ii) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 18 wird wie folgt gefasst:
„18 Der Frequenzbereich 460 – 470 MHz darf durch den Wetterfunkdienst über Satelliten und durch
den Erderkundungsfunkdienst auf sekundärer Basis genutzt werden.“
jj) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 19 wird wie folgt gefasst:
„19 nicht genutzt“.
kk) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 32 wird wie folgt gefasst:
„32 nicht genutzt“.
ll) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 36 wird wie folgt gefasst:
„36 Im Frequenzbereich 22 – 23,6 GHz dürfen im Festen Funkdienst und im Mobilfunkdienst keine
Systeme mit hoher Funkstellendichte betrieben werden, um im Frequenzbereich 23,6 – 24 GHz
die passiven Dienste zu schützen.“
mm) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung „40“ wird wie folgt gefasst:
„40 nicht genutzt“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Juni 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Berichtigung
des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen
über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben
aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
Vom 28. Mai 2021
Das Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft
an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Mai 2020 vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 4 Nummer 2 ist in § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c das Wort
„politscher“ durch das Wort „politischer“ zu ersetzen.
2. In Artikel 6 Nummer 2 sind in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Wörter
„und der Länder“ jeweils durch die Wörter „oder eines Landes“ zu ersetzen.
3. Artikel 7 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist in dem zweiten Satz
das Wort „anderen“ durch das Wort „andere“ zu ersetzen.
b) In Nummer 6 ist § 66a wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 3 Satz 8 ist das Wort „anderen“ durch das Wort „andere“ zu
ersetzen.
bb) In Absatz 4 Satz 1 ist nach den Wörtern „§ 15a Absatz 1 Satz 3“ die
Angabe „und 4“ einzufügen.
4. Artikel 8 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe a ist nach den Wörtern „folgende Angabe“ die
Angabe „zu § 100k“ einzufügen.
b) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind die Wörter „die
Nutzung der Passwörter oder anderer Daten“ durch die Wörter „ihre
Nutzung“ zu ersetzen.
c) In Nummer 3 ist in § 100k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 das Wort „Schutz-
gesetze“ durch das Wort „Schutzrechte“ zu ersetzen.
d) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe b ist nach der Angabe „§ 100k Absatz 1“ die Angabe
„und 2“ einzufügen.
bb) In Buchstabe c sind nach der Angabe „§ 100k Absatz 1“ die Wörter
„oder Absatz 2“ einzufügen.
cc) In Buchstabe d ist nach der Angabe „§ 100k Absatz 1“ die Angabe
„und 2“ einzufügen.
dd) In Buchstabe e ist die Angabe „§ 100k Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 100k Absatz 3“ zu ersetzen.
e) Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe a ist nach der Angabe „§ 100k Absatz 1“ die Angabe
„und 2“ einzufügen.
bb) In Buchstabe b ist Absatz 6 wie folgt zu ändern:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 sind die Wörter „In den Übersichten
über Maßnahmen nach § 100k Absatz 1 sind anzugeben:“ durch
die Wörter „In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100k
sind jeweils unterschieden nach Maßnahmen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 anzugeben:“ zu ersetzen.
bbb) In den Nummern 1 und 2 ist jeweils die Angabe „nach § 100k
Absatz 1“ zu streichen.
5. In Artikel 9 ist in § 18 Satz 1 nach der Angabe „§ 101b Absatz 5“ die Angabe
„und 6“ einzufügen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1381
6. In Artikel 11 Nummer 4 ist § 30 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 2 Nummer 1 und 2 sind jeweils die Wörter „und der Länder“ durch
die Wörter „oder eines Landes“ zu ersetzen und
b) Satz 6 zu streichen.
7. Artikel 12 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
a) § 15a ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie in Nummer 4 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb und cc sind jeweils die Wörter „und der
Länder“ durch die Wörter „oder eines Landes“ zu ersetzen.
bb) In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist das Wort
„zuständigen“ durch das Wort „zuständige“ zu ersetzen.
b) In § 15b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind die Wörter „der Person“ durch
die Wörter „einer Person“ zu ersetzen und nach den Wörtern „eines
Landes“ das Komma und die Wörter „die freiheitlich demokratische
Grundordnung“ zu streichen.
c) § 15c Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 1 sind die Wörter „oder eine Strafe zu vollstrecken“ zu
streichen.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b und c sind jeweils die Wörter „und der
Länder“ durch die Wörter „oder eines Landes“ zu ersetzen.
cc) In Nummer 3 sind die Wörter „; die Auskunft ist beschränkt“ durch die
Wörter „, wobei die Auskunft“ zu ersetzen und nach den Wörtern
„erhobenen Daten“ die Wörter „beschränkt ist“ einzufügen.
dd) In Nummer 4 Buchstabe b ist das Wort „wenn“ zu streichen.
ee) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das Wort „Satz“ durch
das Wort „Nummer“ zu ersetzen.
bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist nach den Wörtern „§ 4
Absatz 3 Nummer 2“ die Angabe „und 3“ einzufügen.
8. Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a ist das Wort „wenn“ durch das Wort
„soweit“ zu ersetzen.
bbb) In den Buchstaben b und c sind jeweils die Wörter „und der
Länder“ durch die Wörter „oder eines Landes“ zu ersetzen.
bb) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist das Wort „bearbeiten“
durch das Wort „erledigen“ zu ersetzen.
bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc sind jeweils die
Wörter „und der Länder“ durch die Wörter „oder eines Landes“
zu ersetzen.
b) In Absatz 5 Nummer 7 ist nach der Angabe „§ 14 Absatz 1“ das Wort
„des“ einzufügen.
Berlin, den 28. Mai 2021
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Dr. K a i S c h o l l e n d o r f
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1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 1. Juni 2021
Tag Inhalt Seite
20. 5. 2021 Zwölfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften . . . . . . . . . . . 442
FNA: 9501-46, 9500-1-5, 9501-46, 9501-46, 9501-52, 9501-52
7. 4. 2021 Bekanntmachung der deutsch-vietnamesischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen
Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Hanoi . . . . . . . . . 456
7. 4. 2021 Bekanntmachung der deutsch-vietnamesischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen
Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458
15. 4. 2021 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 460
16. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über GeIdwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finan-
zierung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
3. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über Computer-
kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
4. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europa-
rats über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener
Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1383
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 2. Juni 2021
Tag Inhalt Seite
21. 5. 2021 Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen
Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sport-
veranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
GESTA: XB002
26. 5. 2021 Gesetz zu dem Protokoll vom 1. Oktober 2020 zur Änderung des Abkommens vom 22. No-
vember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie
bei Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen
(Deutsch-dänisches Steuerabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483
GESTA: XD011
26. 5. 2021 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 27. Juni
1989 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern . . . . . . . . . 494
GESTA: XG005
16. 4. 2021 Bekanntmachung zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats 511
21. 4. 2021 Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 512
26. 4. 2021 Bekanntmachung der deutsch-kambodschanischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen
Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Phnom Penh . . . . 514
26. 4. 2021 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über den Auf- und Ausbau der Viet-
namesisch-Deutschen Universität (Vietnamese-German University, VGU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
28. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Organisation für erneuer-
bare Energien (IRENA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521
3. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die
zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521
3. 5. 2021 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
4. 5. 2021 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Fortführung des örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
4. 5. 2021 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
10. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner geänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
10. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Protokolls vom 30. November 1999
(Multikomponenten-Protokoll) zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und boden-
nahem Ozon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
10. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot der Verwendung von
erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege . . . . . . . . 529
10. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation 530
10. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von Nairobi über
die Beseitigung von Wracks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
18. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption
von Kindern (revidiert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
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1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Tag Inhalt Seite
18. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
19. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . 532
19. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkom-
mens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
19. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1989 über
Bergung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533
19. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Nor-
men für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 533
19. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
19. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
19. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
19. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
19. 5. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536
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