1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Erstes Gesetz
zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Vom 20. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bb) Folgender Satz wird angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: „Keine umschlossenen radioaktiven Stoffe
sind radioaktive Stoffe, die auf Grund ihrer
Artikel 1 Radioaktivität genutzt werden und deren
Änderung des Hülle zerstörungsfrei zu öffnen ist.“
Strahlenschutzgesetzes
3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
(BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge- oder 2“ ersetzt.
setzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 4. § 10 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung „(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer die
sonstiger radioaktiver Stoffe“. genehmigungsbedürftige Errichtung einer der in
b) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe Absatz 1 genannten Anlagen wesentlich ändert.“
eingefügt: 5. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, „eine Anzeige nach § 17“ durch die Wörter „, auch
Mitwirkungs- und Duldungspflichten“. unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürf-
c) Nach der Angabe zu § 131 wird folgende An- tigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 3, eine Anzeige
gabe eingefügt: nach § 17 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
„§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemel- 6. § 17 wird wie folgt geändert:
deten Arbeitsplatzes“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Die Angabe zu § 179 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anord-
„Wer beabsichtigt, eine der folgenden Anla-
nungsbefugnis“.
gen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
e) Nach der Angabe zu § 193 wird folgende An- zu betreiben, hat dies der zuständigen Be-
gabe eingefügt: hörde spätestens vier Wochen vor dem be-
„§ 193a Ausstattung der zuständigen Behör- absichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen:
den“.
1. eine Plasmaanlage, bei deren Betrieb die
2. § 5 wird wie folgt geändert: Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern
von den Wandungen des Bereichs, der
aa) In Satz 1 wird das Wort „Photonengrenz-
aus elektrotechnischen Gründen wäh-
energie“ durch das Wort „Photonenenergie“
rend des Betriebs unzugänglich ist, nicht
ersetzt und wird nach dem Wort „Plasmaan-
überschritten wird,
lagen“ das Wort „, Laseranlagen“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9a Absatz 3 2. einen Ionenbeschleuniger, bei dessen
Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes“ Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mi-
durch die Wörter „§ 9a Absatz 3 Satz 1 ers- krosievert durch Stunde im Abstand von
ter Halbsatz des Atomgesetzes“ ersetzt. 0,1 Metern von der berührbaren Ober-
fläche nicht überschritten wird,
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt: 3. eine Laseranlage, bei deren Betrieb die
Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert
„(6a) Beförderung sonstiger radioaktiver Stof- durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern
fe: Vorgang der Ortsveränderung sonstiger ra- von der berührbaren Oberfläche nicht
dioaktiver Stoffe auf öffentlichen oder der überschritten wird, oder
Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen, ein-
schließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Ver- 4. eine nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 bau-
lauf der Ortsveränderung, bei dem die sonstigen artzugelassene Vollschutzanlage.“
radioaktiven Stoffe für den Wechsel der Beför- bb) Folgender Satz wird angefügt:
derungsart oder des Beförderungsmittels oder
aus sonstigen transportbedingten Gründen zeit- „Abweichend von Satz 1 bedarf einer Ge-
weilig abgestellt werden.“ nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1,
wer beabsichtigt, eine der in Satz 1 genann-
c) Absatz 35 wird wie folgt geändert: ten Anlagen zur Erzeugung ionisierender
aa) In dem Wortlaut werden die Wörter „nicht Strahlung im Zusammenhang mit der An-
zerstörungsfrei zu öffnenden,“ gestrichen. wendung am Menschen zu betreiben.“
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe „25. Mai
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach 2020“ durch die Angabe „25. Mai 2021“ er-
dem Wort „Anzeige“ die Wörter „nach Ab- setzt.
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ eingefügt. bb) In Buchstabe c werden nach der Angabe
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatzes 1 „L 334 vom 27.12.2019, S. 165)“ die Wörter
Satz 1 Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter „, die durch die Verordnung (EU) 2020/561
„Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert
ersetzt. worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ cc) In Buchstabe d wird die Angabe „25. Mai
ersetzt. 2020“ durch die Angabe „25. Mai 2021“ er-
setzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt: b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Num- „6. in einem Röntgenraum betreibt, der nicht
mer 4 sind die folgenden Unterlagen beizufügen: Gegenstand einer Prüfung durch einen be-
hördlich bestimmten Sachverständigen für
1. Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 diese Röntgeneinrichtung war, oder“.
für die Bauart der Vollschutzanlage,
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. Nachweis über die auf Grund einer Rechts-
verordnung nach § 49 Nummer 4 durchge- aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
führte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, ter „nach den Vorschriften des Medizinpro-
dass die Vollschutzanlage den für den Strah- duktegesetzes in der bis einschließlich
lenschutz wesentlichen Merkmalen der Bau- 25. Mai 2020 geltenden Fassung erstmalig
artzulassung entspricht.“ in Verkehr oder nach den Vorschriften der
Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr ge-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird bracht worden ist,“ durch die Wörter „als
wie folgt geändert: Medizinprodukt nach dem Medizinproduk-
aa) Nach der Angabe „Absatz 1“ werden die tegesetz in der bis einschließlich 25. Mai
Wörter „Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ einge- 2021 geltenden Fassung oder nach den
fügt. Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745
gekennzeichnet ist,“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
„Bei einer wesentlichen Änderung des Be-
triebs einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 cc) Nummer 5 wird Nummer 3.
Nummer 4 sind die Absätze 1 und 3 ent- dd) Nummer 6 wird Nummer 4 und die Wörter
sprechend anzuwenden.“ „nicht rechtsfähigen“ werden durch das
7. § 18 wird wie folgt geändert: Wort „sonstigen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17 ee) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 5
Absatz 2“ die Angabe „oder 3“ eingefügt. bis 7.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
den Wörtern „Anlage zur Erzeugung ionisie- Komma ersetzt.
render Strahlung“ die Wörter „nach § 17 bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ ein- eingefügt:
gefügt.
„2. der Nachweis über die auf Grund einer
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ durchgeführte Qualitätskontrolle mit
ersetzt. dem Ergebnis, dass die Röntgeneinrich-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: tung den für den Strahlenschutz wesent-
lichen Merkmalen der Bauartzulassung
„(4) Die zuständige Behörde kann den Be- entspricht, und“.
trieb der Vollschutzanlage nach § 17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 untersagen, wenn cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden- e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
ken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen- „(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Be-
schutzverantwortlichen ergeben, oder triebs einer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an-
2. der Anzeige nicht die nach § 17 Absatz 3 gezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absät-
geforderten Unterlagen beigefügt wurden.“ ze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Bei einer
wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach
8. § 19 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angezeigten Rönt-
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän- geneinrichtung sind die Absätze 1 und 4 ent-
dert: sprechend anzuwenden.“
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9. § 20 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 Nummer 5 werden die Wörter „§ 45
a) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“ durch die
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er- Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6
setzt. oder 7“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 16. § 48 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(5) Die zuständige Behörde kann den Be- a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
trieb eines Vollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1 Komma ersetzt.
Satz 1 Nummer 2 untersagen, wenn b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden- Wort „oder“ ersetzt.
ken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
schutzverantwortlichen ergeben, oder
„3. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Num-
2. der Anzeige nicht die nach § 19 Absatz 4
mer 7 nach Maßgabe der Voraussetzungen,
Nummer 1 und 2 geforderten Unterlagen bei-
die für den anzeigebedürftigen Betrieb von
gefügt wurden.“
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
10. § 27 wird wie folgt geändert: lung nach § 17 gelten, betrieben werden.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 17. § 50 wird wie folgt geändert:
„§ 27 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Genehmigungsbedürftige aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die das
Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe“. fliegende Personal“ die Wörter „während
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf öf- des Fluges, einschließlich der aufgewende-
fentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen ten Zeit für die Positionierung nach § 13
Verkehrswegen“ gestrichen. Satz 1 der Zweiten Durchführungsverord-
c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Beförderung“ nung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
das Wort „sonstiger“ eingefügt. (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten
von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtun-
11. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ternehmen und außerhalb von Luftfahrtun-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „nicht rechts- ternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)
fähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt. vom 6. April 2009 (BAnz. S. 1327), die durch
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „dass die“ Artikel 180 des Gesetzes vom 29. März 2017
und nach den Wörtern „durch die Beförderung (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,“ ein-
der“ jeweils das Wort „sonstigen“ eingefügt. gefügt.
c) In Nummer 7 wird das Wort „Einwirkung“ durch bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Personen-
das Wort „Einwirkungen“ ersetzt. gesellschaft“ das Wort „rechtsfähige“ einge-
12. In § 38 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 45 fügt.
Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“ durch die Wörter b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die das
„§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7“ ersetzt. fliegende Personal“ die Wörter „während des
13. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Fluges, einschließlich der aufgewendeten Zeit
„Arzneimittelgesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der
von radioaktiven Arzneimitteln im Sinne des § 4 Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebs-
Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes“ eingefügt. ordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-,
Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitglie-
14. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder einer von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger
Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung“ Betätigung),“ eingefügt.
gestrichen.
c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
Komma ersetzt. setzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
„7. die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ioni- fügt:
sierender Strahlung als Vollschutzanlage,
„(4) Bei einer wesentlichen Änderung des an-
wenn das besonders hohe Schutzniveau der
gezeigten Betriebs sind die Absätze 1 und 3
Bauart den genehmigungsfreien Betrieb der
entsprechend anzuwenden.“
Anlage ohne Beaufsichtigung durch eine Per-
son, die die erforderliche Fachkunde im e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Strahlenschutz besitzt, nach der Rechtsver- 18. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ordnung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt.“
„(3) Der zur Abschätzung Verpflichtete hat die
15. § 46 wird wie folgt geändert: Ergebnisse der Abschätzung unverzüglich aufzu-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Ab- zeichnen. Er hat die Aufzeichnungen bis zum Ende
satz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6“ durch die Wör- der Tätigkeit oder bis zum Vorliegen einer neuen
ter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7“ Abschätzung aufzubewahren und der zuständigen
ersetzt. Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1197
19. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 c) In Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
Nummer 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 mer 1 wie folgt gefasst:
Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 „Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Nummer 2, § 51 Absatz 2 Nummer 2, § 52 Absatz 2 sorgen, dass die Aufzeichnungen sowie Rönt-
Nummer 2, § 53 Absatz 2 Nummer 2, § 56 Absatz 2 genbilder, digitale Bilddaten und sonstige Unter-
Nummer 3 und § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden suchungsdaten aufbewahrt werden, und zwar“.
jeweils die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das
Wort „sonstigen“ ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Röntgenstrahlung“ durch die Wörter „ionisie-
20. § 59 wird wie folgt geändert: render Strahlung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 55 29. In § 86 Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde“
Absatz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt. die Wörter „und anderen ärztlichen und zahnärzt-
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nicht lichen Stellen“ eingefügt.
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er- 30. In § 89 Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter
setzt. „Nummern 1 bis 10“ durch die Wörter „Nummern 1
21. In § 66 Satz 1 werden die Wörter „teilrechtsfähigen bis 11“ ersetzt.
Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen“ 31. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:
durch das Wort „sonstigen“ ersetzt. „§ 95a
22. In § 67 wird nach dem Wort „Arbeitnehmerin“ das Auskunftsverlangen, Betretensrechte,
Wort „oder“ eingefügt. Mitwirkungs- und Duldungspflichten
23. In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht (1) Auskunft über Abfälle und sonstige Gegen-
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt. stände oder Stoffe, die durch einen Notfall konta-
24. In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe miniert sind oder kontaminiert sein können, über
„90 Absatz 2“ durch die Angabe „90 Absatz 1“ er- Errichtung, Betrieb und Benutzung der in § 95
setzt. Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, über Grund-
stücke, auf denen sich solche Abfälle, sonstige Ge-
25. § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert: genstände oder Stoffe oder solche Anlagen befin-
a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein den können, sowie über andere der Aufsicht nach
Komma ersetzt. § 178 Satz 2 unterliegende Gegenstände oder
Stoffe haben den Bediensteten und Beauftragten
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen
Wort „und“ ersetzt.
Behörde auf Verlangen zu erteilen
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt: 1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen oder von
„9. welche Pflichten für Kursanbieter in Bezug sonstigen Gegenständen oder Stoffen, die durch
auf die Zusammenarbeit mit den zuständi- einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert
gen Stellen und Behörden gelten.“ sein können,
26. In § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a 2. zur Entsorgung von Abfällen, die durch einen
wird das Wort „Untersuchung“ durch das Wort Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein
„Überwachung“ ersetzt. können, Verpflichtete,
27. In § 83 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort 3. Eigentümer und Betreiber sowie frühere Betrei-
„Arzt“ die Wörter „oder Zahnarzt“ eingefügt. ber
28. § 85 wird wie folgt geändert: a) von Unternehmen, die solche Abfälle entsor-
gen oder entsorgt haben,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anla-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Menschen“ gen, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind,
das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
4. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: denen die in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort Anlagen betrieben werden oder wurden, sowie
„Indikation“ die Wörter „und den Zeit- 5. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
punkt der Indikationsstellung“ einge- Abfällen, die durch einen Notfall kontaminiert
fügt. sind oder kontaminiert sein können.
bbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichte-
Wörter „, einschließlich einer Begrün- ten Personen haben den Bediensteten und Beauf-
dung im Falle der Überschreitung diag- tragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2
nostischer Referenzwerte,“ gestrichen. zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung
ihrer Verpflichtungen nach § 95, den Verordnungen
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
nach § 95 oder den Eilverordnungen nach § 96 das
fügt:
Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts-
„(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszei-
dafür zu sorgen, dass eine Überschreitung diag- ten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme
nostischer Referenzwerte sowie die Gründe für von technischen Ermittlungen und Prüfungen, ein-
diese Überschreitung aufgezeichnet werden.“ schließlich der Ermittlung von Emissionen und Im-
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missionen, zu gestatten. Die nach Absatz 1 zur nach § 126 liegt; Satz 2 gilt in diesem Fall
Auskunft verpflichteten Personen sind ferner ver- entsprechend.“
pflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Ge- bb) Folgender Satz wird angefügt:
schäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies die Frist nach Satz 2 um längstens sechs
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- Monate verlängern, wenn die Frist auf Grund
liche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das von Umständen, die von dem für den Ar-
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar- beitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertre-
tikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit ten sind, nicht eingehalten werden kann.“
eingeschränkt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Betreiber der in § 95 Absatz 1 Satz 2 ge- „(3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche
nannten Anlagen haben diese Anlagen den Be- hat die Ergebnisse der Messungen nach Ab-
diensteten oder Beauftragten der zuständigen Be- satz 1 Satz 1, 3 und 4 unverzüglich aufzuzeich-
hörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung nen. Er hat die Aufzeichnungen bis zur Beendi-
erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge, Hilfsmit- gung der Betätigung oder bis zum Vorliegen
tel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggrega- neuer Messergebnisse aufzubewahren und der
te, und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand
35. § 128 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen
zu lassen. „(2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat
den Erfolg der von ihm getroffenen Maßnahmen
(4) Die behördlichen Befugnisse nach den Ab-
durch eine Messung der Radon-222-Aktivitätskon-
sätzen 1 bis 3 erstrecken sich auch auf die Prü-
zentration in der Luft zu überprüfen; die Messung
fung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände
muss innerhalb von 30 Monaten erfolgt sein, nach-
1. nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind dem die Überschreitung des Referenzwerts be-
oder kannt geworden ist. Die zuständige Behörde kann
2. als Abfälle, sonstige Gegenstände oder Stoffe im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verlängern, wenn
anzusehen sind, bei denen der für solche Abfäl- die Frist auf Grund von Umständen, die von dem
le, sonstige Gegenstände oder Stoffe in einer für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu ver-
Verordnung nach § 95 Absatz 1 festgelegte treten sind, nicht eingehalten werden kann. Der für
Kontaminationswert unterschritten wird. den Arbeitsplatz Verantwortliche hat das Ergebnis
der Messung unverzüglich aufzuzeichnen. Er hat
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft
die Aufzeichnungen bis zur Beendigung der Betäti-
verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozess-
gung oder bis zum Vorliegen neuer Messergeb-
ordnung entsprechend.
nisse aufzubewahren und der zuständigen Be-
(6) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten hörde auf Verlangen vorzulegen.“
Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105
36. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:
Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105
Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenord- „§ 131a
nung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Aufgabe oder Änderung
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchfüh- des angemeldeten Arbeitsplatzes
rung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der
sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
einen Arbeitsplatz nach § 129 angemeldet hat, hat
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
der zuständigen Behörde folgende Änderungen
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
unverzüglich mitzuteilen:
oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Anga-
ben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn täti- 1. die Aufgabe des Arbeitsplatzes,
gen Personen handelt.“ 2. Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass
32. In § 121 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der
das Wort „mindestens“ eingefügt. Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den
33. Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Referenzwert nach § 126 nicht länger über-
schreitet; der Nachweis ist durch Messung ent-
„Die Pflicht nach Satz 1 kann auch auf andere sprechend § 127 Absatz 1 zu erbringen,
Weise erfüllt werden.“
3. Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass
34. § 127 wird wie folgt geändert: eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezo-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gene Abschätzung der Exposition entsprechend
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: § 130 Absatz 1 ergibt, dass die effektive Dosis
6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger über-
„Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche schreiten kann.“
hat erneute Messungen der Radon-222-Ak-
tivitätskonzentration in der Luft zu veranlas- 37. § 132 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
sen, wenn Änderungen am Arbeitsplatz „4. welche Informationen im Zusammenhang mit
vorgenommen werden, die dazu führen kön- den Messungen nach den §§ 127 und 128 der
nen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzen- für den Arbeitsplatz Verantwortliche der nach
tration in der Luft über dem Referenzwert einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 aner-
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kannten Stelle zur Verfügung zu stellen hat, ist, welche Daten nach § 170 Absatz 2 und
dass und auf welche Art und Weise die aner- welche Daten zum Ergebnis der ärztlichen Über-
kannte Stelle die Informationen, einschließlich wachungsuntersuchung eingetragen werden,
der Messergebnisse, dem Bundesamt für welche Form der Strahlenpass hat, wie er zu
Strahlenschutz zur Erfüllung seiner Amtsaufga- registrieren oder seine Gültigkeit zu verlängern
ben übermittelt und auf welche Weise das Bun- ist und wer Einträge vornehmen und die Inhalte
desamt für Strahlenschutz die Informationen verwenden darf,
zur Erfüllung seiner Amtsaufgaben verarbeitet,“. 2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die
38. In § 145 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
wird das Wort „Verpflichte“ durch das Wort „Ver- zes ausgestellt wurden, anerkannt werden,
pflichtete“ ersetzt. 3. unter welchen Voraussetzungen die Behörde ei-
39. In § 149 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter nen Strahlenpass vernichten darf.“
„§ 145 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 139 44. § 172 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 und 3“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht
40. § 167 Absatz 1 wird wie folgt geändert: rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Familien- setzt.
name,“ das Wort „Geburtsname,“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nicht
b) In Nummer 4 wird das Wort „Registriernummer“ rechtsfähige Personengesellschaft“ durch die
durch die Wörter „fortlaufende Nummer“ er- Wörter „sonstige Personenvereinigung“ ersetzt.
setzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
41. § 169 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nicht
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
„Sie hat der“ die Wörter „für die Person nach ersetzt.
Satz 1“ und wird nach der Angabe „§ 168 Ab-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht
satz 1“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
b) Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„6. dass und unter welchen Voraussetzungen cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
die Bestimmung einer Messstelle befristet
„4. festzulegen, welche Voraussetzungen
werden kann.“
bei der behördlichen Bestimmung eines
42. § 170 wird wie folgt geändert: Sachverständigen zu prüfen sind und
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: dass und unter welchen Voraussetzun-
gen die Bestimmung eines Sachverstän-
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
digen befristet werden kann.“
bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-
45. § 178 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mern 2 und 3.
„Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapi-
b) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden
tel 1 mit Ausnahme
Sätze eingefügt:
„Das Bundesamt für Strahlenschutz kann den in 1. der §§ 95 und 95a,
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden 2. der Rechtsverordnungen nach § 95 und
und Messstellen die Daten nach Absatz 2 sowie 3. der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Re-
Auswertungen aus diesen Daten auch durch au- gelungen nach § 95 über die Bewirtschaftung
tomatisierte Abrufverfahren übermitteln, soweit von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb
die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder die Benutzung von Anlagen enthalten.“
abrufenden Behörden und Messstellen erforder-
lich sind. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann- 46. § 179 wird wie folgt geändert:
ten Behörden dürfen die Daten nach Satz 2 im a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
automatisierten Verfahren beim Bundesamt für „§ 179
Strahlenschutz abrufen, soweit dies für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“ Anwendung des
Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis“.
43. § 171 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„§ 171 „Bauartzulassungen“ die Wörter „sowie für An-
Verordnungsermächtigung für erkennungen, Bestimmungen und Ermächtigun-
Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass gen“ eingefügt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- fügt:
rates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden „(2) Die zuständige Behörde kann im Einzel-
Strahlenpass festzulegen. In der Rechtsverordnung fall diejenigen Maßnahmen zur Durchführung
kann insbesondere festgelegt werden, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
1. wann zum Zweck der Überwachung von Dosis- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
grenzwerten und der Beachtung der Strahlen- ordnungen anordnen, die zum Schutz vor der
schutzgrundsätze ein Strahlenpass zu führen schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung er-
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forderlich sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Absatz 1 51. § 188 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Atomgesetzes oder die in diesem Gesetz oder
den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord- „Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung
nungen vorgesehenen speziellen Anordnungs- von grenzüberschreitenden Verbringungen radio-
befugnisse anwendbar sind. Satz 1 gilt zudem aktiver Stoffe, von Konsumgütern oder Produk-
nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 ten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10,
mit Ausnahme denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die akti-
viert worden sind, sowie von Rückständen mit.“
1. der §§ 95 und 95a,
b) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das
2. der Rechtsverordnungen nach § 95 und Wort „Zolldienststellen“ durch das Wort „Zoll-
3. der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie behörden“ ersetzt.
Regelungen nach § 95 über die Bewirtschaf- 52. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:
tung von Abfällen oder die Errichtung, den
Betrieb oder die Benutzung von Anlagen ent- „§ 193a
halten.“ Ausstattung der zuständigen Behörden
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Die zuständigen Behörden verfügen über die zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche
47. § 183 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche
a) In Nummer 4 wird die Angabe „1 bis 9“ durch Personalausstattung.“
die Angabe „1 bis 8“ ersetzt.
53. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
a) In Nummer 2 Buchstabe g werden die Wörter
Komma ersetzt.
„, in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1, 4
c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange- oder 5,“ gestrichen.
fügt: b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 127 Absatz 1
„7. für folgende Leistungen der Physikalisch- Satz 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4“
Technischen Bundesanstalt: ersetzt.
a) Amtshandlungen einschließlich Prüfun- c) In Nummer 26 werden die Wörter „Nummer 1
gen und Untersuchungen nach § 187 Ab- Buchstabe a erster Halbsatz oder Buchstabe b
satz 1 Nummer 1 oder 2, eine Aufzeichnung“ durch die Wörter „Satz 1
Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine
b) die Bereitstellung von Radioaktivitäts- Aufzeichnung, ein Röntgenbild oder dort ge-
standards nach § 187 Absatz 1 Nummer 3 nannte Daten“ ersetzt.
für Vergleichsmessungen des Bundes-
amtes für Strahlenschutz, an denen der d) In Nummer 27 werden nach den Wörtern „§ 127
Strahlenschutzverantwortliche zur Siche- Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder 3 erster Halb-
rung der Qualität der von ihm nach Maß- satz“ eingefügt.
gabe der Rechtsverordnung nach § 81 e) In Nummer 28 werden die Wörter „§ 128 Ab-
Satz 2 Nummer 7 durchzuführenden satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 128 Absatz 2
Emissionsmessungen teilzunehmen hat, Satz 3 oder 4“ ersetzt und werden die Wörter
8. für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundes- „nicht mindestens fünf Jahre“ durch die Wörter
amtes über Anträge nach § 27 Absatz 1, so- „nicht für die vorgeschriebene Dauer“ ersetzt.
weit es nach § 190 Satz 1 zuständig ist.“ f) In Nummer 42 werden die Wörter „§ 179 Ab-
48. § 185 Absatz 1 wird wie folgt geändert: satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 179 Ab-
satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
54. § 198 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„4. die Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1
„Bei
Nummer 1 für Vorrichtungen, die sonstige
radioaktive Stoffe enthalten, und die Bauart- 1. Genehmigungen im Zusammenhang mit der An-
zulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 für wendung am Menschen für eine standardisierte
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah- Behandlung mit ionisierender Strahlung sowie
lung,“. zur Untersuchung mit ionisierender Strahlung,
die mit einer erheblichen Exposition der unter-
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Rechts-
suchten Person verbunden sein kann, ist bis
verordnung,“ die Wörter „einschließlich der Be-
zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen
scheinigung der erforderlichen Fachkunde im
Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzun-
Strahlenschutz sowie der Anerkennung von Kur-
gen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
sen zu deren Erwerb,“ eingefügt.
Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt
49. In § 186 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort sind,
„sind“ das Wort „sonstige“ eingefügt.
2. unbefristeten Genehmigungen zur Teleradiolo-
50. In § 187 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter gie ist bis zum 31. Dezember 2022 bei der zu-
„§ 81 Satz 2 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 81 ständigen Behörde nachzuweisen, dass die
Satz 3“ ersetzt. Voraussetzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4
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und, soweit einschlägig, die in Nummer 2 ge- „Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung
nannten Voraussetzungen erfüllt sind.“ von grenzüberschreitenden Verbringungen mit.“
55. § 200 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das
Wort „Zolldienststellen“ durch das Wort „Zollbe-
„Bei Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwen-
hörden“ ersetzt.
dung am Menschen zur Untersuchung mit Rönt-
genstrahlung, die mit einer erheblichen Exposition
Artikel 4
der untersuchten Person verbunden sein kann,
sind die jeweils einschlägigen Voraussetzungen Änderung des
nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in Verbin- Entsorgungsübergangsgesetzes
dung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Das Entsorgungsübergangsgesetz vom 27. Januar
und Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2022 bei 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das zuletzt durch Ar-
der zuständigen Behörde nachzuweisen.“ tikel 245 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
56. Dem § 208 wird folgender Absatz 5 angefügt: S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(5) Bauartzulassungen für Anlagen zur Erzeu- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
gung ionisierender Strahlung, die vor dem 5. Juni a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2021 nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 in seiner bis
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der
dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, gel-
Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter
ten als Bauartzulassungen nach § 45 Absatz 1
„dem Strahlenschutzgesetz“ ersetzt und wer-
Nummer 7 fort. Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
den nach den Wörtern „des Atomgesetzes“
der Strahlung, die vor dem 5. Juni 2021 auf Grund
die Wörter „oder des Strahlenschutzgeset-
einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Num-
zes“ eingefügt.
mer 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung betrie-
ben wurden, dürfen als bauartzugelassene Vorrich- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 74 Ab-
tungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 weiterbetrie- satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlen-
ben werden, wenn bis zum 5. Juni 2021 eine An- schutzverordnung“ die Wörter „in der am
zeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstat- 16. Juni 2017 geltenden Fassung“ eingefügt.
tet wird.“ b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2 der
57. In Anlage 1 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 2
„Nuklidketten U-238sec und Th-232sec“ durch die Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsver-
Wörter „U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zer- ordnung“ ersetzt.
fallsreihe“ ersetzt. 2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Weitere Änderung
des Strahlenschutzgesetzes „Tabelle 2
§ 29 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, das zu- Zwischenlager für
letzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt sonstige radioaktive Abfälle,
gefasst: deren Genehmigungen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlen-
„(3) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im schutzgesetzes (StrlSchG) am Stichtag
Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes ist eine 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten
Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.
Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nummer 6 nicht über- Soweit Genehmigungen nach § 12 Absatz 1
schritten werden.“ Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte
Artikel 3 nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller
Änderung des dem Genehmigungsverfahren bei“.
Atomgesetzes bb) In der Tabelle, einschließlich Fußnoten, wird
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- jeweils die Angabe „§ 7 StrlSchV“ durch die
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG“
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I ersetzt.
S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In der Tabelle 3 wird jeweils die Angabe „§ 7
StrlSchV“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Num-
1. In § 11 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1
mer 3 StrlSchG“ ersetzt.
Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“ er-
setzt.
Artikel 5
2. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „des
Änderung der
Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach
Kostenverordnung zum
§ 23 zuständig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, so-
Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
weit es nach § 23b zuständig ist, und“ gestrichen.
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum
3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: S. 1457), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
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1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden lers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom
ist, wird wie folgt geändert: Hersteller oder Verbringer angegebenen maxi-
1. § 1 wird wie folgt geändert: malen Betriebsbedingungen nicht überschreitet
und
a) In Satz 1 wird die Angabe „23,“ und die Angabe
„23b,“ gestrichen. 2. der Störstrahler auf Grund technischer Maßnah-
men nur dann betrieben werden kann, wenn die
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „186“ ein Komma dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitsein-
eingefügt und wird die Angabe „und 189“ durch richtungen vorhanden und wirksam sind.“
die Angabe „187, 189 und 190“ ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 23
a) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000“ durch die
Angabe „50 000“ ersetzt. Technische Anforderungen
an die Bauartzulassung einer
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Anlage zur Erzeugung ionisierender
Semikolon ersetzt. Strahlung als Vollschutzanlage
c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange- Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisieren-
fügt: der Strahlung, die nicht zur Anwendung am Men-
„5. für sonstige Amtshandlungen einschließlich schen bestimmt ist, darf als Vollschutzanlage nach
Prüfungen und Untersuchungen der Physika- § 45 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgeset-
lisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie zes nur dann zugelassen werden,
nach § 187 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des
1. wenn sichergestellt ist, dass
Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro
bis 50 000 Euro; a) die Erzeugung radioaktiver Stoffe durch Akti-
vierung beim Betrieb der Vollschutzanlage
6. für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundes-
ausgeschlossen ist,
amtes über Anträge nach § 27 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes, soweit es nach § 190 b) ein Schutzgehäuse den Ort, an dem die ioni-
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes zuständig sierende Strahlung entsteht, und den zu be-
ist, 50 Euro bis 25 000 Euro.“ handelnden oder zu untersuchenden Gegen-
stand vollständig umschließt,
Artikel 6 c) die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter
Änderung der von der berührbaren Oberfläche des Schutzge-
Strahlenschutzverordnung häuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen
Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November
maximalen normalen Betriebsbedingungen
2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 1
nicht überschreitet, und
der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I
S. 2502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. wenn durch zwei voneinander unabhängige
Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, dass
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
die Vollschutzanlage nur bei vollständig ge-
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: schlossenem Schutzgehäuse betrieben werden
„§ 17 Technische Anforderungen an die Bauart- kann.“
zulassung von Störstrahlern“. 6. In § 24 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite Alter-
„§ 23 Technische Anforderungen an die Bauart- native“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1
zulassung einer Anlage zur Erzeugung erste Alternative oder Nummer 7“ ersetzt.
ionisierender Strahlung als Vollschutzanla- 7. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1
ge“. Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1
2. In § 1 Absatz 9 wird die Angabe „§ 23“ durch die Nummer 2 bis 7“ ersetzt.
Angabe „§ 17“ ersetzt. 8. Anlage 3 Teil C wird wie folgt gefasst:
3. In § 4 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils „Teil C:
die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“
durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der
6 oder 7“ ersetzt. Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, deren Potenzialdifferenz nicht mehr als
4. § 17 wird wie folgt gefasst: 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen
„§ 17 Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in
Technische Anforderungen 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche
an die Bauartzulassung von Störstrahlern 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von
Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Ab- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in
satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung
dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverord-
dass nung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material
1. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls
von der berührbaren Oberfläche des Störstrah- die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1203
Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und 2. In Artikel 32 Absatz 2 wird die Angabe „und 2“ ge-
die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter von der berühr- strichen.
baren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht
überschreitet.“ Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 7
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Änderung des am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesetzes zur Neuordnung
des Rechts zum Schutz vor der (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des
Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung
Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in
vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt ge- 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach
ändert: seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre-
1. Artikel 2 Nummer 2 wird aufgehoben. tens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Gesetz
zur Anpassung des Urheberrechts
an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes*
Vom 31. Mai 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- e) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende An-
sen: gabe eingefügt:
„§ 36d Unterlassungsanspruch bei Nichtertei-
Artikel 1 lung von Auskünften“.
Änderung des f) Nach der Angabe zu § 44a wird folgende An-
Urheberrechtsgesetzes gabe eingefügt:
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 „§ 44b Text und Data Mining“.
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
g) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
setzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) ge-
eingefügt:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
h) In der Angabe zu § 60d werden nach dem Wort
a) Die Angabe zu § 20b wird durch die folgenden
„Mining“ die Wörter „für Zwecke der wissen-
Angaben ersetzt:
schaftlichen Forschung“ eingefügt.
„§ 20b Weitersendung
i) Nach der Angabe zu § 61c werden die folgen-
§ 20c Europäischer ergänzender Online- den Angaben eingefügt:
Dienst
„Unterabschnitt 5a
§ 20d Direkteinspeisung“.
Besondere gesetzlich
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
„§ 24 (weggefallen)“. § 61d Nicht verfügbare Werke
c) Die Angaben zu den §§ 32d und 32e werden § 61e Verordnungsermächtigung
durch die folgenden Angaben ersetzt:
§ 61f Information über nicht verfügbare Werke
„§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Ver-
tragspartners § 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und ver-
tragliche Nutzungsbefugnis“.
§ 32e Auskunft und Rechenschaft Dritter in
der Lizenzkette j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
§ 32f Mediation und außergerichtliche Kon- „§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller
fliktbeilegung Werke“.
§ 32g Vertretung durch Vereinigungen“. k) Der Angabe zu § 69f werden ein Semikolon und
die Wörter „ergänzende Schutzbestimmungen“
d) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe angefügt.
eingefügt:
l) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 7 werden
„§ 35a Mediation und außergerichtliche Kon- durch die folgenden Angaben ersetzt:
fliktbeilegung bei Videoabrufdiensten“.
„Abschnitt 7
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Schutz des Presseverlegers
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das
Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnen- § 87f Begriffsbestimmungen
markt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
(ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259 vom 10.10.2019, S. 86). § 87g Rechte des Presseverlegers
Die Artikel 1 und 2 dienen zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April § 87h Ausübung der Rechte des Pressever-
2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und legers
verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertra-
gungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fern- § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; ge-
seh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie setzlich erlaubte Nutzungen
93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82; L 296 vom
15.11.2019, S. 63). Artikel 1 dient zudem der Umsetzung des Arti- § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers
kels 5 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2001/29/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisie- § 87k Beteiligungsanspruch“.
rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom m) Nach der Angabe zu § 127a wird folgende An-
22.6.2001, S. 10; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die gabe eingefügt:
Richtlinie (EU) 2019/790 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259
vom 10.10.2019, S. 86) geändert worden ist. „§ 127b Schutz des Presseverlegers“.
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n) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst: cc) In Satz 4 wird das Wort „Kabelweitersen-
„§ 133 Übergangsregelung bei der Umset- dung“ durch das Wort „Weitersendung“ er-
zung vertragsrechtlicher Bestimmun- setzt.
gen der Richtlinie (EU) 2019/790“. 3. Nach § 20b werden die folgenden §§ 20c und 20d
o) Nach der Angabe zu § 137o werden die folgen- eingefügt:
den Angaben eingefügt: „§ 20c
„§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Europäischer ergänzender Online-Dienst
Umsetzung der Richtlinie (EU)
(1) Ein ergänzender Online-Dienst eines Sende-
2019/789
unternehmens ist
§ 137q Übergangsregelung zur Verlegerbe-
1. die Sendung von Programmen im Internet zeit-
teiligung
gleich mit ihrer Sendung in anderer Weise,
§ 137r Übergangsregelung zum Schutz des
2. die öffentliche Zugänglichmachung bereits ge-
Presseverlegers“.
sendeter Programme im Internet, die für einen
p) In der Angabe zu § 142 werden das Komma begrenzten Zeitraum nach der Sendung abge-
und das Wort „Befristung“ gestrichen. rufen werden können, auch mit ergänzenden
2. § 20b wird wie folgt geändert: Materialien zum Programm.
a) In der Überschrift wird das Wort „Kabelweiter- (2) Die Vervielfältigung und die öffentliche Wie-
sendung“ durch das Wort „Weitersendung“ er- dergabe von Werken zur Ausführung eines ergän-
setzt. zenden Online-Dienstes eines Sendeunternehmens
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
bis 1b ersetzt: oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum gelten aus-
„(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rah- schließlich als in dem Mitgliedstaat oder Vertrags-
men eines zeitgleich, unverändert und vollstän- staat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine
dig weiterübertragenen Programms weiterzu- Hauptniederlassung hat. Der Rechtsinhaber und
senden (Weitersendung), kann nur durch eine das Sendeunternehmen können den Umfang von
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wer- Nutzungsrechten für ergänzende Online-Dienste
den. Dies gilt nicht für des Sendeunternehmens beschränken.
1. Rechte an einem Werk, das ausschließlich im (3) Absatz 2 gilt bei Fernsehprogrammen nur für
Internet gesendet wird, Eigenproduktionen des Sendeunternehmens, die
2. Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug vollständig von ihm finanziert wurden, sowie für
auf seine Sendungen geltend macht. Nachrichtensendungen und die Berichterstattung
(1a) Bei der Weitersendung über einen Inter- über Tagesereignisse, nicht aber für die Übertra-
netzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, gung von Sportveranstaltungen.
wenn der Betreiber des Weitersendedienstes
ausschließlich berechtigten Nutzern in einer ge- § 20d
sicherten Umgebung Zugang zum Programm Direkteinspeisung
bietet.
(1) Überträgt ein Sendeunternehmen die pro-
(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Ab- grammtragenden Signale an einen Signalverteiler,
satz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzuge-
Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des ben (Direkteinspeisung), und gibt der Signalvertei-
Europäischen Parlaments und des Rates vom ler diese programmtragenden Signale öffentlich
25. November 2015 über Maßnahmen zum wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der
Zugang zum offenen Internet und zur Änderung Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentli-
der Richtlinie 2002/22/EG über den Universal- chen Wiedergabe.
dienst und Nutzerrechte bei elektronischen
(2) § 20b gilt entsprechend.“
Kommunikationsnetzen und -diensten sowie
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das 4. § 23 wird wie folgt gefasst:
Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der „§ 23
Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die
Bearbeitungen und Umgestaltungen
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl.
L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen
27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.“ eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie,
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers ver-
öffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kabelweitersen- geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand
dung“ durch das Wort „Weitersendung“, zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung
werden die Wörter „das Kabelunternehmen“ oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
durch die Wörter „der Weitersendedienst“
und wird das Wort „Kabelweitersendung“ (2) Handelt es sich um
durch das Wort „Weitersendung“ ersetzt. 1. die Verfilmung eines Werkes,
bb) In Satz 3 wird das Wort „voraus“ durch das 2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines
Wort „Voraus“ ersetzt. Werkes der bildenden Künste,
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1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Aus-
4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Da- kunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Ab-
tenbankwerkes, satz 1 und 2) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag
insbesondere dann, wenn er den Gesamtein-
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung druck eines Werkes oder die Beschaffenheit ei-
oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers. nes Produktes oder einer Dienstleistung wenig
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Ände- prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt
rungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b eines Werkes, eines Produktes oder einer
Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie Dienstleistung gehört, oder
§ 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht an-
2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus
zuwenden.“
anderen Gründen unverhältnismäßig ist, ins-
5. § 24 wird aufgehoben. besondere wenn der Aufwand für die Auskunft
6. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der
Werknutzung stünde.
„Eine pauschale Vergütung muss eine angemes-
sene Beteiligung des Urhebers am voraussichtli- (3) Von den Absätzen 1 bis 2 kann nur durch
chen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf
und durch die Besonderheiten der Branche ge- einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder
rechtfertigt sein.“ einem Tarifvertrag beruht. Im Fall des Satzes 1 wird
7. § 32a wird wie folgt geändert: vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem
Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unter Be- Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen
rücksichtigung der gesamten Beziehungen des gewährleisten.
Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen
§ 32e
aus der Nutzung des Werkes steht“ durch die
Wörter „sich unter Berücksichtigung der gesam- Auskunft und
ten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette
als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das
den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungs-
des Werkes erweist“ ersetzt. rechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das auf- und Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1
fällige Missverhältnis“ durch die Wörter „die bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,
unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Ur- 1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette
hebers“ ersetzt. wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
8. In § 32b in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die
Angabe „§§ 32 und 32a“ durch die Wörter „§§ 32,
unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Ur-
32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4“ ersetzt.
hebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.
9. Die §§ 32d und 32e werden durch die folgenden
§§ 32d bis 32g ersetzt: Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur gel-
tend machen, soweit sein Vertragspartner seiner
„§ 32d Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von
Auskunft und drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder
Rechenschaft des Vertragspartners die Auskunft nicht hinreichend über die Werknut-
(1) Bei entgeltlicher Einräumung eines Nut- zung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge
zungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urhe- und Vorteile informiert.
ber mindestens einmal jährlich Auskunft über den (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche
Umfang der Werknutzung und die hieraus gezo- nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüf-
genen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt barer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren
auf der Grundlage der Informationen, die im Rah- Voraussetzungen vorliegen.
men eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
(3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden.
üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist
erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung
und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen. § 32f
(1a) Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Mediation und
Vertragspartner Auskunft über Namen und An- außergerichtliche Konfliktbeilegung
schriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen so- (1) Urheber und Werknutzer können insbeson-
wie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 dere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche
abzulegen. nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein
(2) Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwen- anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtli-
den, soweit chen Konfliktbeilegung einleiten.
1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Bei- (2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des
trag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der
Dienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Ur- Vertragspartner des Urhebers oder andere Werk-
heber legt aufgrund nachprüfbarer Tatsachen nutzer nicht berufen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1207
§ 32g 14. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:
Vertretung durch Vereinigungen „§ 44b
Urheber können sich bei Streitigkeiten über Text und Data Mining
Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f (1) Text und Data Mining ist die automatisierte
nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen
und der Prozessordnungen durch Vereinigungen oder digitalisierten Werken, um daraus Informatio-
von Urhebern vertreten lassen.“ nen insbesondere über Muster, Trends und Korre-
lationen zu gewinnen.
10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von recht-
„§ 35a mäßig zugänglichen Werken für das Text und Data
Mediation und außergerichtliche Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen,
Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr
erforderlich sind.
Rechtsinhaber und Werknutzer können insbe-
sondere bei Vertragsverhandlungen über die Ein- (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zu-
räumung von Nutzungsrechten für die öffentliche lässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht
Zugänglichmachung audiovisueller Werke über vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online
Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn
freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Kon- er in maschinenlesbarer Form erfolgt.“
fliktbeilegung einleiten.“ 15. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
11. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32“ „§ 51a
durch die Wörter „den §§ 32, 32a und 32c, zur Re- Karikatur, Parodie und Pastiche
gelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung
sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteili- und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlich-
gung nach § 87k Absatz 1“ ersetzt. ten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie
12. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt: und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 um-
fasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen
„§ 36d
Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn
Unterlassungsanspruch diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein ver-
bei Nichterteilung von Auskünften wandtes Schutzrecht geschützt ist.“
(1) Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren 16. § 60a wird wie folgt geändert:
gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
nach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Un- „Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für
terlassung in Anspruch genommen werden. Der diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar
Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von
von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Bildungseinrichtungen entsprechen und Nut-
Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36 zungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.“
Absatz 2 erfüllen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs fügt:
nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüf-
„(3a) Werden Werke in gesicherten elektroni-
barer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine
schen Umgebungen für die in Absatz 1 Num-
Voraussetzungen vorliegen.
mer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge- in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
schlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
nach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung ge- ropäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt
regelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungs- diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder
regel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungsein-
richtung ihren Sitz hat.“
(4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden.“
17. In § 60b Absatz 2 wird nach der Angabe „3“ die
13. § 41 wird wie folgt geändert: Angabe „Satz 1“ eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 18. § 60d wird wie folgt gefasst:
„Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nut- „§ 60d
zungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzu- Text und Data Mining
reichend aus, so kann der Urheber entweder nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder
das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen.“ (1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining
(§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe
„(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nut- (2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind For-
zungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um schungsorganisationen. Forschungsorganisatio-
oder erlischt insgesamt.“ nen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder
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1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche For- 21. § 60h Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden
schung betreiben, sofern sie Nummern 2 und 3 ersetzt:
1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, „2. Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung
2. sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche For- gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Ab-
schung reinvestieren oder satz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung,
Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e
3. im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags Absatz 1 und § 60f Absatz 1,
im öffentlichen Interesse tätig sind.
3. Vervielfältigungen im Rahmen des Text und
Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorga- Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen
nisationen, die mit einem privaten Unternehmen Forschung nach § 60d Absatz 1.“
zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Ein-
fluss auf die Forschungsorganisation und einen be- 22. Nach § 61c wird folgender Unterabschnitt 5a ein-
vorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissen- gefügt:
schaftlichen Forschung hat. „Unterabschnitt 5a
(3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner Besondere gesetzlich
1. Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtun-
gen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kultur- § 61d
erbe-Einrichtungen), Nicht verfügbare Werke
2. einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle (1) Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60d) dürfen nicht
Zwecke verfolgen. verfügbare Werke (§ 52b des Verwertungsgesell-
(4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die schaftengesetzes) aus ihrem Bestand vervielfälti-
nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Ver- gen oder vervielfältigen lassen sowie der Öffent-
vielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen lichkeit zugänglich machen. Dies gilt nur, wenn
öffentlich zugänglich machen: keine Verwertungsgesellschaft besteht, die diese
Rechte für die jeweiligen Arten von Werken wahr-
1. einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Perso-
nimmt und insoweit repräsentativ (§ 51b des Ver-
nen für deren gemeinsame wissenschaftliche
wertungsgesellschaftengesetzes) ist. Nutzungen
Forschung sowie
nach Satz 1 sind nur zu nicht kommerziellen Zwe-
2. einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität cken zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung
wissenschaftlicher Forschung. ist nur auf nicht kommerziellen Internetseiten er-
Sobald die gemeinsame wissenschaftliche For- laubt.
schung oder die Überprüfung der Qualität wissen- (2) Der Rechtsinhaber kann der Nutzung nach
schaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die Absatz 1 jederzeit gegenüber dem Amt der Euro-
öffentliche Zugänglichmachung zu beenden. päischen Union für geistiges Eigentum widerspre-
(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 chen.
Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 (3) Die Kulturerbe-Einrichtung informiert wäh-
mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen ge- rend der gesamten Nutzungsdauer im Online-Por-
gen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange tal des Amtes der Europäischen Union für geistiges
sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Eigentum über die betreffenden Werke, deren Nut-
oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkennt- zung und das Recht zum Widerspruch. Die öffent-
nisse erforderlich sind. liche Zugänglichmachung darf erst erfolgen, wenn
(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche der Rechtsinhaber der Nutzung innerhalb von
Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sechs Monaten seit Beginn der Bekanntgabe der
die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Daten- Informationen nach Satz 1 nicht widersprochen
banken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 ge- hat.
fährdet werden.“ (4) Die Nutzung nach Absatz 1 in Mitgliedstaa-
19. Dem § 60e wird folgender Absatz 6 angefügt: ten der Europäischen Union und Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
„(6) Für öffentlich zugängliche Bibliotheken, die
schaftsraum gilt als nur in dem Mitgliedstaat oder
kommerzielle Zwecke verfolgen, ist Absatz 1 für
Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Vertragsstaat erfolgt, in dem die Kulturerbe-Ein-
richtung ihren Sitz hat. Absatz 1 ist nicht auf Werk-
Werkes entsprechend anzuwenden.“
reihen anzuwenden, die überwiegend Werke aus
20. § 60f wird wie folgt geändert: Drittstaaten (§ 52c des Verwertungsgesellschaften-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 5“ gesetzes) enthalten.
durch die Wörter „der Absätze 5 und 6“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: § 61e
„(3) Für Archive, Einrichtungen im Bereich Verordnungsermächtigung
des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zu- Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
gängliche Museen, die kommerzielle Zwecke braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
verfolgen, ist § 60e Absatz 1 für Vervielfältigun- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
gen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes ent- zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen
sprechend anzuwenden.“ zu treffen:
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1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs 26. § 68 wird wie folgt gefasst:
des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2), „§ 68
2. Informationspflichten (§ 61d Absatz 3). Vervielfältigungen
gemeinfreier visueller Werke
§ 61f Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach
Information über nicht verfügbare Werke den Teilen 2 und 3 geschützt.“
Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrich- 27. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
tungen und das Amt der Europäischen Union für „(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41
geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.“
und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit
28. § 69d wird wie folgt geändert:
dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Am-
tes darüber zu informieren, dass die Verwertungs- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
gesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 „Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhal-
des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt tung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Ab-
oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk ge- satz 1 und 3 anzuwenden.“
mäß § 61d nutzt.
b) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
„(4) Computerprogramme dürfen für das Text
§ 61g
und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c
Gesetzlich erlaubte Nutzung Nummer 2 genutzt werden.
und vertragliche Nutzungsbefugnis (5) § 60a ist auf Computerprogramme mit fol-
genden Maßgaben anzuwenden:
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen
nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nut- 1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung
zungsberechtigten beschränken oder untersagen, einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlich-
kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.“ keiten, an anderen Orten oder in einer gesi-
cherten elektronischen Umgebung zulässig.
23. Nach § 62 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- 2. Die Computerprogramme dürfen auch ge-
gefügt: mäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
„(4a) Soweit es der Benutzungszweck nach 3. Die Computerprogramme dürfen vollständig
§ 51a erfordert, sind Änderungen des Werkes zu- genutzt werden.
lässig.“ 4. Die Nutzung muss zum Zweck der Veran-
24. § 63 wird wie folgt geändert: schaulichung von Unterricht und Lehre ge-
rechtfertigt sein.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 60a (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht
bis 60d, 61 und 61c“ durch die Wörter „§§ 60a anzuwenden.
bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f“ ersetzt.
(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerpro-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 61c“ gramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass
durch ein Komma und die Wörter „61c, 61d die Computerprogramme auch gemäß § 69c
und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzun- Nummer 2 genutzt werden dürfen.“
gen gemäß § 60a“ ersetzt. 29. § 69f wird wie folgt geändert:
25. § 63a wird wie folgt gefasst: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
Wörter „ergänzende Schutzbestimmungen“ an-
„§ 63a gefügt.
Gesetzliche Vergütungsansprüche b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Ein-
(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach richtungen einsetzen, um von der gesetzlichen
diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus Nutzungserlaubnis des § 61d, auch in Verbin-
nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine dung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu ma-
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. chen.“
(2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Be- „(3) Auf technische Programmschutzmecha-
zug auf dieses Recht angemessen an den gesetz- nismen ist in den Fällen des § 44b, auch in Ver-
lichen Vergütungsansprüchen nach diesem Ab- bindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a, auch in
schnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetz- Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Ab-
liche Vergütungsansprüche nur durch eine gemein- satz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3
same Verwertungsgesellschaft von Urhebern und nur § 95b entsprechend anzuwenden.“
Verlegern geltend gemacht werden.
30. In § 69g Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 2 und 3
(3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch und § 69e“ durch die Wörter „Absatz 2, 3, 5 oder 7
nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“ oder zu § 69e“ ersetzt.
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1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
31. In § 71 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „24“ durch (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entspre-
die Angabe „23“ ersetzt. chend anzuwenden.
32. In § 85 Absatz 4 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 (6) In den Fällen des Absatzes 1 Num-
und § 27 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 Ab- mer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist
satz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3“ er- § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“
setzt.
35. Teil 2 Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
33. § 87 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 7
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Schutz des Presseverlegers
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kabelunterneh-
men“ durch das Wort „Weitersendedienste“, § 87f
werden die Wörter „Kabelweitersendung im
Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1“ durch die Begriffsbestimmungen
Wörter „Weitersendung im Sinne des § 20b (1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsäch-
Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder lich aus Schriftwerken journalistischer Art beste-
Mikrowellensysteme“ und wird das Wort hende Sammlung, die auch sonstige Werke oder
„bezug“ durch das Wort „Bezug“ ersetzt. nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegen-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kabelunterneh- stände enthalten kann, und die
mens“ durch das Wort „Weitersendediens- 1. eine Einzelausgabe in einer unter einem einheit-
tes“ und das Wort „Kabelweitersendung“ lichen Titel periodisch erscheinenden oder re-
durch die Wörter „Weitersendung durch gelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa
Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme“ Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem
ersetzt. oder besonderem Interesse, darstellt,
cc) Folgender Satz wird angefügt: 2. dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nach-
„Sofern Sendeunternehmen und Weitersen- richten oder andere Themen zu informieren, und
dedienste Verhandlungen über andere For- 3. unabhängig vom Medium auf Initiative eines
men der Weitersendung aufnehmen, führen Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner re-
sie diese nach Treu und Glauben.“ daktionellen Verantwortung und Aufsicht ver-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: öffentlicht wird.
„(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung Periodika, die für wissenschaftliche oder akademi-
nach § 20d Absatz 1 entsprechend.“ sche Zwecke verlegt werden, sind keine Presse-
veröffentlichungen.
34. § 87c wird wie folgt geändert:
(2) Presseverleger ist, wer eine Presseveröffent-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lichung herstellt. Ist die Presseveröffentlichung in
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „den der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
§§ 60c und 60d“ durch die Angabe (3) Dienste der Informationsgesellschaft im
„§ 60c“ ersetzt. Sinne dieses Abschnitts sind Dienste im Sinne
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
durch ein Komma ersetzt. (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. September 2015 über ein Infor-
ccc) Die folgenden Nummern 4 bis 6 wer-
mationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
den angefügt:
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste
„4. zu Zwecken des Text und Data der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
Mining gemäß § 44b, 17.9.2015, S. 1).
5. zu Zwecken des Text und Data
Mining für Zwecke der wissen- § 87g
schaftlichen Forschung gemäß Rechte des Presseverlegers
§ 60d,
(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche
6. zu Zwecken der Erhaltung einer Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen
Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 oder in Teilen für die Online-Nutzung durch An-
und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.“ bieter von Diensten der Informationsgesellschaft
bb) Satz 2 wird aufgehoben. öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfäl-
tigen.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „45d“ die
Wörter „sowie 61d bis 61g“ eingefügt. (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen
nicht
c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Die digitale Verbreitung und digitale öf- 1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung
fentliche Wiedergabe eines nach Art oder Um- enthaltenen Tatsachen,
fang wesentlichen Teils einer Datenbank ist 2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung
zulässig für Zwecke der Veranschaulichung einer Presseveröffentlichung durch einzelne
des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a. Nutzer,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1211
3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Pressever- 36. In § 95a Absatz 4 werden nach dem Wort „Straf-
öffentlichung und rechtspflege“ die Wörter „sowie die Befugnisse
von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d“ einge-
4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer
Auszüge aus einer Presseveröffentlichung. fügt.
37. § 95b wird wie folgt geändert:
(3) Die Rechte des Presseverlegers sind über-
tragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-
§ 87h rangestellt:
Ausübung der „1. § 44b (Text und Data Mining),“.
Rechte des Presseverlegers bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Mi-
zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungs- ning“ die Wörter „für Zwecke der wissen-
schutzberechtigten geltend gemacht werden, des- schaftlichen Forschung“ eingefügt.
sen Werk oder dessen anderer nach diesem Ge-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
setz geschützter Schutzgegenstand in der Presse-
veröffentlichung enthalten ist. „(3) Werden Werke und sonstige Schutzge-
genstände auf Grund einer vertraglichen Verein-
(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht
barung nach § 19a öffentlich zugänglich ge-
zu dem Zweck geltend gemacht werden,
macht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für
1. Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den
oder solcher anderen nach diesem Gesetz ge- nachfolgend genannten Vorschriften:
schützten Schutzgegenstände zu untersagen, 1. § 44b (Text und Data Mining),
die auf Grundlage eines einfachen Nutzungs-
rechts in die Presseveröffentlichung aufgenom- 2. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lese-
men wurden, oder behinderung),
2. Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz 3. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verord-
nicht mehr geschützten Werken oder anderen nungsermächtigung),
Schutzgegenständen zu untersagen, die in die 4. § 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale
Presseveröffentlichung aufgenommen wurden. Nutzungen unter Verantwortung einer Bil-
dungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten
§ 87i oder an anderen Orten oder in einer gesi-
cherten elektronischen Umgebung erlaubt
Vermutung der sind,
Rechtsinhaberschaft;
gesetzlich erlaubte Nutzungen 5. § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung), soweit For-
§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 schungsorganisationen sowie Kulturerbe-
Abschnitt 6 gelten entsprechend. Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen
dürfen,
§ 87j
6. § 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigun-
Dauer der Rechte des Presseverlegers gen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind,
Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei sowie
Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der 7. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrich-
Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu tungen), soweit Vervielfältigungen zum
berechnen. Zweck der Erhaltung erlaubt sind.“
38. § 95d Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 87k
39. In § 111a Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
Beteiligungsanspruch „Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
(1) Der Urheber sowie der Inhaber von Rechten setzt.
an anderen nach diesem Gesetz geschützten 40. Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt:
Schutzgegenständen sind an den Einnahmen des „§ 127b
Presseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte
nach § 87g Absatz 1 angemessen, mindestens zu Schutz des Presseverlegers
einem Drittel, zu beteiligen. Von Satz 1 kann zum (1) Den nach § 87g gewährten Schutz genießen
Nachteil des Urhebers sowie des Inhabers von deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit
Rechten an anderen nach diesem Gesetz ge- Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120
schützten Schutzgegenständen nur durch eine Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwen-
Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer den.
gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem (2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich
Tarifvertrag beruht. dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewähr-
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 kann nur durch ten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht Hauptniederlassung sich im Geltungsbereich die-
werden.“ ses Gesetzes oder im Gebiet eines anderen Mit-
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1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
gliedstaates der Europäischen Union oder eines „§ 137p
anderen Vertragsstaates des Abkommens über Übergangsregelung aus Anlass
den Europäischen Wirtschaftsraum befindet.“ der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789
41. § 132 wird wie folgt geändert: (1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendun-
gen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowel-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
lensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der
„Sätze 2 und 3“ die Wörter „sowie des § 133
Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde.
Absatz 2 bis 4“ eingefügt.
(2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende On-
b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: line-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen
„(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhal- wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden.
te, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März (3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspei-
2017 geschlossen worden sind oder entstanden sung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wur-
sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vor- den, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden.
behaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis
einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fas- § 137q
sung weiter anzuwenden.“
Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
42. § 133 wird wie folgt gefasst: § 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die
„§ 133 Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021
erhalten.
Übergangsregelung bei
der Umsetzung vertragsrechtlicher § 137r
Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790
Übergangsregelung
(1) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die zum Schutz des Presseverlegers
ab dem 1. März 2017 und vor dem 7. Juni 2021
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den
geschlossen worden sind oder entstanden sind,
Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und
sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vor-
§ 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröf-
schriften des Teils 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 2
fentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung
in der am 1. März 2017 geltenden Fassung weiter
vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.“
anzuwenden.
46. § 142 wird wie folgt geändert:
(2) Die Vorschriften über die weitere Beteiligung
des Urhebers (§ 32a) und über das Rückrufsrecht a) In der Überschrift werden das Komma und das
wegen Nichtausübung (§ 41) sind in der am 7. Juni Wort „Befristung“ gestrichen.
2021 geltenden Fassung ab diesem Zeitpunkt auch b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
auf zuvor geschlossene Verträge anzuwenden.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
(3) Die Vorschriften über die Auskunft und Re-
chenschaft des Vertragspartners (§ 32d) und über Artikel 2
die Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Li-
Änderung des
zenzkette (§ 32e) sind in der am 7. Juni 2021 gel-
tenden Fassung ab dem 7. Juni 2022 auch auf vor Verwertungsgesellschaftengesetzes
dem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge anzuwen- Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai
den. Abweichend von Satz 1 ist bei Verträgen, die 2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
vor dem 1. Januar 2008 geschlossen worden sind, satz 24 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
Auskunft über die Nutzung von Filmwerken oder geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Laufbildern und die filmische Verwertung der zu ih-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
rer Herstellung benutzten Werke nur auf Verlangen
des Urhebers zu erteilen. a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
eingefügt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ausübende
Künstler entsprechend.“ „§ 7a Außenstehender“.
b) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende An-
43. Dem § 137d wird folgender Absatz 3 angefügt:
gabe eingefügt:
„(3) § 69a Absatz 5 ist in der am 7. Juni 2021 „§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers“.
geltenden Fassung nur auf Verträge und Sachver-
halte anzuwenden, die von diesem Tag an ge- c) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt
schlossen werden oder entstehen.“ gefasst:
„Abschnitt 4
44. In § 137g Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Satz 2“
durch die Angabe „§ 23 Absatz 2“ und werden die Vermutungen; Außenstehende
Wörter „§§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und §“ durch bei Weitersendung und Direkteinspeisung“.
die Angabe „§§ 55a und“ ersetzt. d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
45. Nach § 137o werden die folgenden §§ 137p „§ 50 Außenstehende bei Weitersendung und
bis 137r eingefügt: Direkteinspeisung“.
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e) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 5 werden durch men zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine
die folgenden Angaben ersetzt: andere Verteilung festlegt.“
„Abschnitt 5 7. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung „hat“ die Wörter „oder für deren Nutzung sie nach
dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Ver-
§ 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wir- gütungsansprüche geltend macht“ eingefügt.
kung
8. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt
§ 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und gefasst:
dauerhafte Information
„Abschnitt 4
§ 51b Repräsentativität der Verwertungsge-
Vermutungen; Außenstehende
sellschaft
bei Weitersendung und Direkteinspeisung“.
§ 52 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wir-
9. § 50 wird wie folgt geändert:
kung für nicht verfügbare Werke
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und
dauerhafte Information bei nicht verfüg- „§ 50
baren Werken Außenstehende bei
§ 52b Nicht verfügbare Werke Weitersendung und Direkteinspeisung“.
§ 52c Repräsentativität der Verwertungsge- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kabelweiter-
sellschaft bei Werkreihen aus Drittstaa- sendung“ durch das Wort „Weitersendung“ er-
ten setzt und werden nach dem Wort „Urheber-
rechtsgesetzes“ die Wörter „oder der Direkt-
§ 52d Verordnungsermächtigung einspeisung im Sinne des § 20d Absatz 1 des
§ 52e Anwendung auf verwandte Schutzrech- Urheberrechtsgesetzes“ eingefügt.
te“. c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kabelweiter-
f) Nach der Angabe zu § 139 werden die folgen- sendung“ durch die Wörter „Weitersendung
den Angaben eingefügt: oder Direkteinspeisung“ ersetzt.
„§ 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der 10. Teil 2 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021 „Abschnitt 5
§ 141 Übergangsvorschrift für vergriffene Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Werke; Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: § 51
„§ 7a Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Außenstehender (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen
Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so
Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entspre-
ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betref- chende Nutzungsrechte auch am Werk eines Au-
fende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahr- ßenstehenden (§ 7a) einräumen.
nehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesell-
schaft steht.“ (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräu-
mung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Ver-
3. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zusätzlich“ wertungsgesellschaft widersprechen.
gestrichen.
(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der
4. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Rechtsinhaber“ Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsge-
durch die Wörter „Gruppen von Rechtsinhabern“ sellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie
ersetzt. bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grund-
5. § 27a wird wie folgt geändert: lage.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 63a Satz 1“
§ 51a
durch die Angabe „§ 63a Absatz 1“ ersetzt.
Wirksamkeit der
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Rechtseinräumung und dauerhafte Information
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen
(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines
aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Ab-
Außenstehenden ist unter folgenden Vorausset-
satz 2 des Urheberrechtsgesetzes entspre-
zungen wirksam:
chend anzuwenden.“
1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ
6. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
(§ 51b),
„§ 27b 2. die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen
Mindestbeteiligung des Urhebers betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer
Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumut-
Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der an- bar,
gemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen 3. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nut-
dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnah- zungen im Inland,
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1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
4. die Verwertungsgesellschaft informiert während 1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ
einer angemessen Frist von mindestens drei (§ 51b),
Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer In- 2. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die
ternetseite Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zu-
a) darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive gänglichmachung und sonstige öffentliche Wie-
Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen, dergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,
b) über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit 3. das betreffende Werk befindet sich im Bestand
erweiterter Wirkung für Außenstehende, der Kulturerbe-Einrichtung,
c) über die Nutzungsarten, Werkarten und 4. die Verwertungsgesellschaft informiert sechs
Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kol- Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im
lektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung ein- Online-Portal des Amtes der Europäischen
bezogen werden sollen, Union für geistiges Eigentum über
d) über das Recht der Außenstehenden zum a) das betreffende Werk,
Widerspruch, b) die Vertragsparteien, die betroffenen Nut-
5. der Außenstehende hat innerhalb der in Num- zungsrechte, deren Geltungsbereich,
mer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung c) das Recht des Außenstehenden zum Wider-
nicht widersprochen. spruch,
(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Infor- 5. der Außenstehende hat innerhalb der in Num-
mationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft mer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung
auf ihrer Internetseite zur Verfügung. nicht widersprochen.
§ 51b Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist
abweichend von Satz 1 Nummer 5 bereits mit Be-
Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft ginn der Bekanntgabe der Informationen im Online-
(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsenta- Portal des Amtes der Europäischen Union für geis-
tiv, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von tiges Eigentum zulässig.
Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kol- (2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die In-
lektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grund- formationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
lage wahrnimmt. dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europä-
(2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der ischen Union für geistiges Eigentum.
eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Ab-
satz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie § 52b
repräsentativ ist. Nicht verfügbare Werke
§ 52 (1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allge-
meinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer
Kollektive Lizenzen mit vollständigen Fassung angeboten wird.
erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke
(2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein
(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Ein-
Vertrag über Nutzungen von Werken ihres Reper- richtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a
toires, die nicht verfügbar sind (§ 52b), mit einer Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren
inländischen Kulturerbe-Einrichtung (§ 60d des Ur- Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote
heberrechtsgesetzes), so hat sie entsprechende nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln.
Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen auch am Werk eines Außenstehen- (3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften,
den (§ 7a) einzuräumen. Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten
Schriften veröffentlicht wurden, sind über die An-
(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräu- forderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht
mung jederzeit gegenüber dem Amt der Europä- verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre
ischen Union für geistiges Eigentum widerspre- vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen ge-
chen. mäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig
(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der veröffentlicht wurden.
Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsge-
sellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie § 52c
bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grund- Repräsentativität
lage. der Verwertungsgesellschaft
bei Werkreihen aus Drittstaaten
§ 52a
Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen um-
Wirksamkeit der fassen, die überwiegend Werke aus Staaten ent-
Rechtseinräumung und dauerhafte halten, die weder Mitgliedstaaten der Europä-
Information bei nicht verfügbaren Werken ischen Union noch Vertragsstaaten des Abkom-
(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach
Voraussetzungen wirksam: § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesell-
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schaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des je- (2) Ab dem 7. Juni 2021 sind Anträge auf Eintra-
weiligen Drittstaates ist. gung von Werken in das Register vergriffener
Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt
§ 52d unzulässig.
Verordnungsermächtigung (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a
Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver- Fassung eingeräumt worden sind, enden spätes-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fol- tens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
gendes näher zu regeln: (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a
1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden
des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52 Fassung erlaubt worden sind, auch nach Maßgabe
Absatz 2), der §§ 52 bis 52e erlaubt worden oder nach den
§§ 61d und 61e des Urheberrechtsgesetzes ge-
2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Ab- setzlich erlaubt, so ist dies dem Deutschen Patent-
satz 1 Nummer 2), und Markenamt mitzuteilen und im Register zu
3. Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 vermerken. Zuständig für die Mitteilung ist die
und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4), Verwertungsgesellschaft (§ 52a Absatz 1 Satz 1
4. Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Num- Nummer 4) oder die Kulturerbe-Einrichtung (§ 61d
mer 4), Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes).
5. Repräsentativität von Verwertungsgesellschaf- (5) Das Bundesministerium der Justiz und für
ten, einschließlich Vermutungswirkung und ge- Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
meinsamem Handeln mehrerer Verwertungsge- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
sellschaften (§ 51b), die Übermittlung von Einträgen aus dem Register
vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und
6. weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von Markenamt an das Online-Portal des Amtes der
Werken, einschließlich des zur Ermittlung der Europäischen Union für geistiges Eigentum näher
Verfügbarkeit erforderlichen vertretbaren Auf- zu regeln.
wands und der Wahrung der Urheberpersönlich-
keitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlich- (6) Das Register ist mit Ablauf des 31. Dezember
ten Werken (§ 52b), 2025 zu schließen und die Bekanntmachung auf
der Internetseite zu beenden.“
7. Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ 52c).
Artikel 3
§ 52e
Gesetz
Anwendung auf verwandte Schutzrechte
über die urheberrechtliche
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch Verantwortlichkeit von Diensteanbietern
auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheber-
für das Teilen von Online-Inhalten
rechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.“
(Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz –
11. § 77 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: UrhDaG)*
„3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von
Außenstehenden.“ Inhaltsübersicht
12. In § 92 Absatz 2 wird das Wort „Kabelunterneh- Teil 1
men“ durch das Wort „Weitersendedienst“ und Allgemeine Vorschriften
das Wort „Kabelweitersendung“ durch das Wort
§ 1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Dienste-
„Weitersendung“ ersetzt. anbieters
13. In § 105 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kabel- § 2 Diensteanbieter
weitersendung“ durch das Wort „Weitersendung“ § 3 Nicht erfasste Dienste
ersetzt.
Teil 2
14. Die folgenden §§ 140 und 141 werden angefügt:
Erlaubte Nutzungen
„§ 140
§ 4 Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direkt-
Übergangsvorschrift zur Regelung vergütungsanspruch des Urhebers
der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021 § 5 Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers
§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungs- § 6 Erstreckung von Erlaubnissen
gesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten. Teil 3
Unerlaubte Nutzungen
§ 141
§ 7 Qualifizierte Blockierung
Übergangsvorschrift für § 8 Einfache Blockierung
vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung
(1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich * § 19 Absatz 3 notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des
6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maß- Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vor-
gabe der Absätze 2 bis 4 bis einschließlich 31. De- schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell-
zember 2025 weiter anzuwenden. schaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Teil 4 die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
Mutmaßlich erlaubte Nutzungen vom 17.9.2015, S. 1), die
§ 9 Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen 1. es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest
§ 10 Geringfügige Nutzungen auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten
§ 11 Kennzeichnung als erlaubte Nutzung hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhal-
§ 12 Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit ten zu speichern und öffentlich zugänglich zu ma-
chen,
Teil 5
2. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren,
Rechtsbehelfe
§ 13 Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den 3. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der
Gerichten Gewinnerzielung bewerben und
§ 14 Internes Beschwerdeverfahren 4. mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgrup-
§ 15 Externe Beschwerdestelle pen konkurrieren.
§ 16 Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlich-
tungsstellen
(2) Startup-Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit
einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen
§ 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche
Schlichtungsstelle Union von bis zu 10 Millionen Euro, deren Dienste der
Öffentlichkeit in der Europäischen Union seit weniger
Teil 6 als drei Jahren zur Verfügung stehen.
Schlussbestimmungen (3) Kleine Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit
§ 18 Maßnahmen gegen Missbrauch einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen
§ 19 Auskunftsrechte Union von bis zu 1 Million Euro.
§ 20 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter (4) Für die Berechnung des Umsatzes von Startup-
§ 21 Anwendung auf verwandte Schutzrechte Diensteanbietern und kleinen Diensteanbietern ist die
§ 22 Zwingendes Recht Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-
Teil 1 fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen anzuwenden (ABl.
Allgemeine Vorschriften L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Maßgeblich ist jeweils der
Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres.
§1
Öffentliche Wiedergabe; §3
Verantwortlichkeit des Diensteanbieters Nicht erfasste Dienste
(1) Ein Diensteanbieter (§ 2) gibt Werke öffentlich Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheber-
rechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nut- 1. nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,
zern des Dienstes hochgeladen worden sind. 2. nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wis-
(2) Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach senschaftliche Repositorien,
§ 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher bran- 3. Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für
chenüblicher Standards unter Beachtung des Grund- quelloffene Software,
satzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffent- 4. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im
liche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwort- Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU)
lich. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des
1. die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes, Rates vom 11. Dezember 2018 über den europä-
2. die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgela- ischen Kodex für die elektronische Kommunikation
denen Werke, (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom
27.12.2019, S. 164),
3. die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der
Pflichten sowie 5. Online-Marktplätze,
4. die Kosten, die dem Diensteanbieter für Mittel nach 6. Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht
Nummer 3 entstehen. werden, und
(3) Auf § 10 Satz 1 des Telemediengesetzes kann 7. Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen
sich der Diensteanbieter nicht berufen. von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.
(4) Ein Diensteanbieter, dessen Hauptzweck es ist,
sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder Teil 2
sie zu erleichtern, kann sich auf Absatz 2 nicht berufen. Erlaubte Nutzungen
§2 §4
Diensteanbieter Pflicht zum Erwerb
(1) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind vertraglicher Nutzungsrechte;
Anbieter von Diensten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Direktvergütungsanspruch des Urhebers
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- (1) Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, bestmögliche
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urhe-
der technischen Vorschriften und der Vorschriften für berrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Der
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1217
Diensteanbieter erfüllt diese Pflicht, sofern er Nut- §6
zungsrechte erwirbt, die
Erstreckung von Erlaubnissen
1. ihm angeboten werden, (1) Ist dem Diensteanbieter die öffentliche Wieder-
2. über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind, gabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis
die der Diensteanbieter kennt, oder auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kom-
merziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen er-
3. über im Inland ansässige Verwertungsgesellschaf- zielt.
ten oder abhängige Verwertungseinrichtungen er-
worben werden können. (2) Verfügt der Nutzer über eine Erlaubnis, ein Werk
über einen Diensteanbieter öffentlich wiederzugeben,
(2) Nutzungsrechte nach Absatz 1 Satz 2 müssen so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Dienste-
1. für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art anbieters.
nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Men-
gen öffentlich wiedergibt, Teil 3
2. in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebli- Unerlaubte Nutzungen
ches Repertoire umfassen,
§7
3. den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
abdecken und Qualifizierte Blockierung
4. die Nutzung zu angemessenen Bedingungen er- (1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1
möglichen. Absatz 2 verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung
(Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ein
(3) Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wie- Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür
dergabe eines Werkes einem Dritten eingeräumt, so auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechts-
hat der Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen inhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen In-
gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung formationen zur Verfügung stellt.
für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu zahlen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dritte eine Ver- (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht dazu
wertungsgesellschaft ist oder der Urheber den Dritten führen, dass von Nutzern hochgeladene Inhalte, deren
als Digitalvertrieb einschaltet. Nutzung gesetzlich erlaubt ist oder bei denen kein Ver-
stoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar
(4) Der Urheber kann auf den Direktvergütungsan- sind. Beim Einsatz automatisierter Verfahren sind die
spruch nach Absatz 3 nicht verzichten und diesen im §§ 9 bis 11 anzuwenden. Satz 2 ist nicht anzuwenden
Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. auf Nutzungen von Filmwerken oder Laufbildern bis
Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel- zum Abschluss ihrer erstmaligen öffentlichen Wieder-
tend gemacht werden. gabe, insbesondere während der zeitgleichen Übertra-
gung von Sportveranstaltungen, soweit der Rechts-
§5 inhaber dies vom Diensteanbieter verlangt und die
hierfür erforderlichen Angaben macht.
Gesetzlich erlaubte
Nutzungen; Vergütung des Urhebers (3) Der Diensteanbieter informiert den Nutzer sofort
über die Blockierung des von ihm hochgeladenen In-
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von ur- halts und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Be-
heberrechtlich geschützten Werken und Teilen von schwerde einzulegen.
Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu
folgenden Zwecken: (4) Startup-Diensteanbieter (§ 2 Absatz 2) sind nicht
nach Absatz 1 verpflichtet, solange die durchschnitt-
1. für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes, liche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher
2. für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a der Internetseiten des Dienstes 5 Millionen nicht über-
des Urheberrechtsgesetzes und steigt.
(5) Es wird widerleglich vermutet, dass kleine Diens-
3. für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste gesetz-
teanbieter (§ 2 Absatz 3) im Hinblick auf den Grundsatz
lich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach
der Verhältnismäßigkeit nicht nach Absatz 1 verpflich-
Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes.
tet sind.
(2) Für die öffentliche Wiedergabe nach Absatz 1
Nummer 2 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine §8
angemessene Vergütung zu zahlen. Der Vergütungsan-
spruch ist nicht verzichtbar und im Voraus nur an eine Einfache Blockierung
Verwertungsgesellschaft abtretbar. Er kann nur durch (1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wer- Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines
den. § 63a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der
§ 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend be-
anzuwenden. gründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wie-
dergabe des Werkes gibt.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf die ge-
setzlichen Erlaubnisse nach Absatz 1 in seinen Allge- (2) § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entspre-
meinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. chend anzuwenden.
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1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
(3) Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen 3. es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als
des Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen.
§ 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die (2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem
hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung Hochladen automatisiert blockiert werden, so findet
stellt. Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Inhalt
auch ohne Vorliegen einer Kennzeichnung nach Ab-
Teil 4 satz 1 Nummer 3 für 48 Stunden als mutmaßlich er-
Mutmaßlich erlaubte Nutzungen laubt gilt.
§9 § 12
Öffentliche Wiedergabe Vergütung durch
mutmaßlich erlaubter Nutzungen Diensteanbieter; Verantwortlichkeit
(1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Ein- (1) Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich er-
satz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mut- laubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 hat der Diens-
maßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines teanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung
Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzuge- zu zahlen. § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend
ben. anzuwenden.
(2) Für nutzergenerierte Inhalte, die (2) Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich er-
laubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 ist der Diens-
1. weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten teanbieter bis zum Abschluss eines Beschwerdever-
oder mehrerer Werke Dritter enthalten, fahrens, längstens aber bis zum Ablauf der Frist zur
2. die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt Entscheidung über die Beschwerde (§ 14 Absatz 3
kombinieren und Nummer 3) urheberrechtlich nicht verantwortlich. Nach
der Entscheidung über die Beschwerde haftet der
3. Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als
Diensteanbieter nur dann urheberrechtlich auf Scha-
gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11),
densersatz, wenn er bei der Durchführung des Be-
wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 schwerdeverfahrens schuldhaft gegen die Pflichten
gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen). nach § 14 verstoßen hat; Ansprüche auf Unterlassung
Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11 und Beseitigung bleiben unberührt.
vollständig verwendet werden.
(3) Im Falle einer geringfügigen Nutzung (§ 10) ist
(3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinha- der Nutzer für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich
ber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist erlaubter Nutzungen bis zum Abschluss eines Be-
ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzu- schwerdeverfahrens nach § 14 urheberrechtlich nicht
legen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu verantwortlich.
lassen.
Teil 5
§ 10
Rechtsbehelfe
Geringfügige Nutzungen
Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten § 13
als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Num- Rechtsbehelfe; Schutz vor
mer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder Entstellung; Zugang zu den Gerichten
nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen: (1) Für Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme
1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 frei-
oder Laufbildes, willig.
2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur, (2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter
3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegun-
gen nach den §§ 16 und 17 freiwillig.
4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwer-
(3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines
kes, Lichtbildes oder einer Grafik.
Werkes nach § 14 des Urheberrechtsgesetzes bleibt
unberührt. Der Urheber kann hierzu auch im Anwen-
§ 11
dungsbereich der §§ 9 bis 11 die einfache Blockierung
Kennzeichnung als erlaubte Nutzung nach § 8 verlangen.
(1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen (4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unbe-
automatisiert blockiert werden und handelt es sich rührt.
nicht um eine geringfügige Nutzung nach § 10, so ist
der Diensteanbieter verpflichtet, § 14
1. den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechts- Internes Beschwerdeverfahren
inhabers zu informieren, (1) Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den
2. den Nutzer zugleich mit der Information nach Num- Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügi-
mer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Er- ges Beschwerdeverfahren über die Blockierung und
laubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Wer-
hinzuweisen und ken zur Verfügung stellen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1219
(2) Beschwerden sind zu begründen. (3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsge-
(3) Der Diensteanbieter ist verpflichtet, unverzüglich setzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind
entsprechend anzuwenden.
1. die Beschwerde allen Beteiligten mitzuteilen,
2. allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Teil 6
geben und
Schlussbestimmungen
3. über die Beschwerde zu entscheiden; spätestens
innerhalb einer Woche nach deren Einlegung. § 18
(4) Erklärt ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber Maßnahmen gegen Missbrauch
nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die
Vermutung nach § 9 Absatz 2 zu widerlegen ist und (1) Verlangt ein vermeintlicher Rechtsinhaber von
die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirt- dem Diensteanbieter wiederholt die Blockierung eines
schaftliche Verwertung des Werkes erheblich beein- fremden Werkes als eigenes Werk oder eines gemein-
trächtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung freien Werkes, so hat der Diensteanbieter den ver-
von § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung bis zum meintlichen Rechtsinhaber für einen angemessenen
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Zeitraum von den Verfahren nach den §§ 7 und 8 aus-
zuschließen.
(5) Entscheidungen über Beschwerden müssen von
natürlichen Personen getroffen werden, die unpartei- (2) Verlangt ein vermeintlicher Rechtsinhaber vor-
isch sind. sätzlich oder fahrlässig von dem Diensteanbieter die
Blockierung eines fremden Werkes als eigenes Werk
§ 15 oder eines gemeinfreien Werkes, so ist er dem Diens-
teanbieter und dem betroffenen Nutzer zum Ersatz des
Externe Beschwerdestelle daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung sei-
(3) Verlangt ein Rechtsinhaber wiederholt fälsch-
ner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Be-
licherweise
schwerdestelle bedienen.
1. die sofortige Blockierung mutmaßlich erlaubter Nut-
(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer
zungen während des Beschwerdeverfahrens nach
externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für
§ 14 Absatz 4 oder
Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent-
und Markenamt. Für die Voraussetzungen sowie für 2. die einfache Blockierung nach § 8 wegen einer Ent-
das Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen stellung seines Werkes (§ 14 des Urheberrechtsge-
die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes setzes),
über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulier-
so ist er für einen angemessenen Zeitraum von dem
ten Selbstregulierung entsprechend.
jeweiligen Verfahren auszuschließen.
§ 16 (4) Der Diensteanbieter hat nach einem missbräuch-
lichen Blockierverlangen im Hinblick auf gemeinfreie
Außergerichtliche Streitbeilegung
Werke oder solche, deren unentgeltliche Nutzung
durch private Schlichtungsstellen
durch jedermann erlaubt ist, nach Maßgabe von § 1
(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkei- Absatz 2 bestmöglich sicherzustellen, dass diese
ten über die Blockierung und öffentliche Wiedergabe Werke nicht erneut blockiert werden.
eines geschützten Werkes durch einen Diensteanbieter
sowie über Auskunftsrechte (§ 19) können Rechtsin- (5) Kennzeichnet ein Nutzer eine Nutzung wieder-
haber und Nutzer eine privatrechtlich organisierte holt fälschlicherweise als erlaubt, so hat der Dienste-
Schlichtungsstelle anrufen. anbieter den Nutzer für einen angemessenen Zeitraum
von der Möglichkeit zur Kennzeichnung erlaubter Nut-
(2) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsge- zungen auszuschließen.
setzes über privatrechtlich organisierte Schlichtungs-
stellen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das (6) Blockiert der Diensteanbieter wiederholt fälsch-
Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde die Ent- licherweise erlaubte Nutzungen, so kann er von einem
scheidung über die Anerkennung einer privatrechtlich eingetragenen Verein, dessen Zweck auf die nicht
organisierten Schlichtungsstelle im Einvernehmen mit gewerbsmäßige und nicht nur vorübergehende Förde-
dem Deutschen Patent- und Markenamt trifft. rung der Interessen von Nutzern gerichtet ist, auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 17
§ 19
Außergerichtliche Streitbeilegung
durch die behördliche Schlichtungsstelle Auskunftsrechte
(1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einverneh- (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbie-
men mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine ter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nut-
behördliche Schlichtungsstelle ein. zung seines Repertoires verlangen.
(2) Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zu- (2) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbie-
ständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlich- ter angemessene Auskunft über die Funktionsweise
tungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 der Verfahren zur Blockierung unerlaubter Nutzungen
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. seines Repertoires nach den §§ 7 und 8 verlangen.
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1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
(3) Der Diensteanbieter gewährt Berechtigten nach Artikel 4
§ 60d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes zum Zweck
der wissenschaftlichen Forschung Zugang zu Daten Änderung des
über den Einsatz von Verfahren zur automatisierten Unterlassungsklagengesetzes
und nicht automatisierten Erkennung und Blockierung
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
von Inhalten, soweit überwiegende schutzwürdige
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
Interessen des Diensteanbieters nicht entgegenstehen.
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
Der Diensteanbieter hat Anspruch auf Erstattung
zes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert
der hierdurch entstehenden Kosten in angemessener
worden ist, wird wie folgt geändert:
Höhe.
1. § 2a wird wie folgt gefasst:
§ 20
„§ 2a
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Für die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Be- Unterlassungsanspruch
stellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtig- nach dem Urheberrechtsgesetz
ten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 Absatz 1 des
Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheber-
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.
rechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden.“
§ 21
Anwendung auf verwandte Schutzrechte 2. In § 3a Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2a“ die An-
gabe „Abs. 1“ gestrichen.
(1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im
Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber 3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die An-
entsprechend anzuwenden. gabe „Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“
(2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht ersetzt.
nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler
zu. Artikel 5
§ 22 Inkrafttreten
Zwingendes Recht Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann durch 7. Juni 2021 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. August 2021
Vertrag nicht abgewichen werden. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1221
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 31. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden
die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt,
Artikel 1 wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisen-
Änderung des bahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in
Bundesfernstraßengesetzes der Baulast des Bundes dient und beide Betei-
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der ligten eine Änderung verlangen, die die Erneue-
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), rung der Überführung zur Folge hat, oder sie im
das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. De- Fall einer Anordnung eine solche Änderung hät-
zember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, ten verlangen müssen.“
wird wie folgt geändert: 4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: a) In Satz 1 werden die Wörter „kommunalen Stra-
ße“ durch die Wörter „Straße in kommunaler
„Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind
Baulast“ ersetzt.
die Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der
Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
entstehen, auszugleichen.“ „Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisen-
2. Dem § 18f wird folgender Absatz 8 angefügt: bahn mit einer Straße in kommunaler Baulast
trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei
„(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze
Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein
der Länder.“
Drittel der Kosten.“
Artikel 2 c) In Satz 3 werden die Wörter „kommunale Stra-
ßen“ durch die Wörter „Straßen in kommunaler
Änderung des Baulast“ ersetzt.
Eisenbahnkreuzungsgesetzes
5. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), „(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Ab-
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März satz 1 zu dulden.“
2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie 6. § 14a wird wie folgt geändert:
folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wie bis-
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: her“ gestrichen.
a) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ durch die aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-
Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 zungsanlagen“ die Wörter „auf seine Kosten“
oder Absatz 2“ ersetzt. eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „die von der Landes- bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
regierung bestimmte Behörde“ durch die Wörter
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„die nach Landesrecht zuständige Behörde“ er-
setzt. „(3) Die Verpflichtungen gemäß den Absät-
zen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte ver-
2. § 8 wird wie folgt geändert:
traglich auf den bleibenden Beteiligten gegen Er-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der von der Lan- stattung der Rückbaukosten übertragen.“
desregierung bestimmten Behörde“ durch die
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
Wörter „der nach Landesrecht zuständigen Be-
und 5 eingefügt:
hörde“ ersetzt.
„(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die von der den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
Landesregierung bestimmte Behörde“ durch die
Wörter „die nach Landesrecht zuständige Be- (5) Die Verpflichtungen des weichenden Betei-
hörde“ ersetzt. ligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn
die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder
3. § 12 wird wie folgt geändert: der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den blei-
b) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „erwach- benden Beteiligten übertragen hat.“
sen“ durch das Wort „entstehen“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
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1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
7. § 15 wird wie folgt geändert: migungsverfahren betreffen, über das noch nicht
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bestandskräftig entschieden wurde, sowie
2. eingeleitete Verfahren nach den §§ 48, 49 des
aa) Nach der Angabe „12“ wird die Angabe „Ab-
Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den ent-
satz 1“ eingefügt.
sprechenden landesrechtlichen Regelungen,
bb) Folgender Satz wird angefügt: soweit das jeweilige Verfahren den Zweck hat,
„Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plan-
seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne genehmigung außer Vollzug zu setzen, um Ver-
Ausgleich zu tragen.“ fahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstra-
ßengesetzes und § 75 Absatz 1a Satz 2 des
b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe
Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. der Nummer 1 zu ermöglichen.
8. In § 17 werden die Wörter „der Beseitigung von Für Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die
Bahnübergängen und für sonstige“ durch die Wör- Länder zuständig und führen etwaige Verfahren fort.
ter „des Baus und des Ausbaus kommunaler Rad- Eine Klage ist in diesen Verfahren nach § 78 Ab-
wege sowie von“ ersetzt. satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das
9. § 20 wird wie folgt gefasst: Land, dessen Behörde den angefochtenen Verwal-
„§ 20 tungsakt erlassen oder den beantragten Verwal-
tungsakt unterlassen hat, oder, sofern das Landes-
§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung recht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die
für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Ab- den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder
satz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat,
1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.“ zu richten. Ein Verfahren gilt als eingeleitet
1. bei Planfeststellungsverfahren mit der Einrei-
Artikel 3
chung des Plans bei der Anhörungsbehörde
Änderung des nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in
Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungs-
§ 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgeset- verfahrensgesetzes und
zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das 2. bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I Einreichung des Plans bei der Anhörungs- oder
S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Nummer 2 Satz 2 und § 17a des Bundesfernstra-
ßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des
„(2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah-
ren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits von den Bei Planergänzungen oder ergänzenden Verfahren
Ländern eingeleitet worden sind. Satz 1 umfasst da- kann an die Stelle des Antrags auch eine von Amts
bei auch von den Ländern wegen getroffene Entscheidung der Planfeststel-
lungsbehörde des Landes treten.“
1. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Plan-
ergänzungen und ergänzende Verfahren sowie 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorha- „(3) Wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bun-
bens nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßen- desamt beantragt, ist abweichend von § 2 Absatz 2
gesetzes, und 3 eine nach Landesrecht zuständige Behörde
die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in
2. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver-
Planfeststellungsverfahren oder die Plangenehmi-
fahren zur Umsetzung eines Entscheidungsvor-
gungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die
behalts nach § 17b Absatz 1 des Bundesfern-
auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßen-
straßengesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3
gesetzes für den Bau oder die Änderung von Bun-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
desautobahnen oder Bundesstraßen in Bundes-
3. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver- verwaltung durchgeführt werden, sowie für die
fahren zur Verlängerung eines Planfeststellungs- Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungs-
beschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des verfahrensgesetzes zuständig. Sofern das Fernstra-
Bundesfernstraßengesetzes sowie ßen-Bundesamt und das Land nicht etwas anderes
4. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver- vereinbaren, wird die beantragte Übernahme wirk-
fahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen sam mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung
nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in folgenden Kalenderjahres; das jeweilige Land trägt
Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des ab diesem Zeitpunkt seine Kosten. Die Übernahme
Verwaltungsverfahrensgesetzes. ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt
zu veröffentlichen. Die Antragstellung eines Landes
§ 2 Absatz 2 findet auch keine Anwendung auf erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die in dem
1. nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitete Plan- jeweiligen Land liegen, und zugleich für alle Bun-
ergänzungen und ergänzende Verfahren nach desstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jewei-
§ 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, ligen Land liegen, und ist nur ein einziges Mal mög-
soweit diese ein vor dem 1. Januar 2021 einge- lich. Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum
leitetes Planfeststellungs- oder Plangeneh- 1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstra-
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ßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Um- setzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Über-
fasste der Antrag auf Übernahme zum 1. Januar tragung der Befugnisse auf das Fernstraßen-Bun-
2021 nur die Bundesautobahnen, die in dem jewei- desamt wird mit Beginn des zweiten auf die Ent-
ligen Land liegen, kann das Land den Antrag einma- scheidung des Bundesministeriums für Verkehr
lig auf die Übernahme der Bundesstraßen in Bun- und digitale Infrastruktur folgenden Kalenderjahres
desverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen, wirksam und der Bund trägt ab diesem Zeitpunkt
erweitern. Erfolgt eine Antragstellung mit Wirkung die Kosten. Absatz 2 gilt entsprechend, so dass
zu einem späteren Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entspre- die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung
chend, so dass die nach dem 1. Januar 2021 bis auf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Ver-
zum Zeitpunkt der wirksamen Übernahme eingelei- fahren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden
teten Verfahren vom Fernstraßen-Bundesamt fort- und das Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen
geführt werden und das jeweilige Land die Kosten Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen
ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übernahme er- Übertragung erstattet. Das Bundesministerium für
stattet.“ Verkehr und digitale Infrastruktur wird den Zeitpunkt
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt: der wirksamen Übertragung im Bundesanzeiger ver-
öffentlichen.“
„(4) Bei Zuständigkeit einer nach Landesrecht
zuständigen Behörde ist das Bundesministerium Artikel 4
für Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die
Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Inkrafttreten
und 3 dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
sofern es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein kündung folgenden Quartals in Kraft. Abweichend von
Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht Satz 1 tritt Artikel 3 am Tag nach der Verkündung in
nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßenge- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Zweite Verordnung
zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Vom 28. Mai 2021
Auf Grund
– des § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 3 sowie des § 19 des
Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),
– des § 34 Absatz 1 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) nach Anhörung der betei-
ligten Kreise
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:
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a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Prüfung der Druckanlage
Nr. Druckanlage/Anlagenteil äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
„7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit 5 Jahre 5 Jahre
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2) 3) ZÜS 2) 3) 4) 5)
Tabelle 3, 41) entfällt entfällt
10 Jahre 10 Jahre
bP 2) 3) bP 2) 3) 4) 5)
1
) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach
Nummer 4.
2
) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach
Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.
3
) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf
der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird.
4
) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen.
5
) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung fest-
gestellt worden ist.“
1225
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b) Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:
1226
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Prüfung der Druckanlage
Nr. Druckanlage/Anlagenteil äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
„7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
a) Fahrzeugbehälter für körnige
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre1) ZÜS 5 Jahre2)
oder staubförmige Güter
Tabelle 3, 4 entfällt entfällt
bP 10 Jahre2)
1
) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.
2
) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
b) Fahrzeugbehälter für flüssige
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre1) ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
Güter
Tabelle 3, 4 entfällt
bP 10 Jahre bP 10 Jahre
1
) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1227
2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird
jeweils der Satz „Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüf-
sachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung
durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.“ angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Mai 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Verordnung
zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
Vom 28. Mai 2021
Auf Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 2 des Solda- Unterabschnitt 2
tengesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 32 Buch- Feldwebel
stabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
§ 17 Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebel-
S. 1147) geändert worden ist, und des § 47 Absatz 1 anwärter
des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 § 18 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-
Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni anwärter
2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, verordnet § 19 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
die Bundesregierung: § 20 Beförderung der Feldwebel
§ 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel
Artikel 1
Abschnitt 2
Verordnung Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten
über die Laufbahnen (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
der Soldatinnen und Soldaten § 22 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das
(Soldatenlaufbahnverordnung – SLV) Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-
soldaten
Inhaltsübersicht
Kapitel 4
Kapitel 1 Laufbahngruppe der
Allgemeines Offizierinnen und Offiziere
Abschnitt 1
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
§ 2 Dienstliche Beurteilung
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 3 Beurteilungsverfahren
§ 4 Ordnung der Laufbahnen Unterabschnitt 1
§ 5 Einstellung Truppendienst
§ 6 Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer
§ 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizier-
§ 7 Beförderung
anwärter
§ 8 Dienstzeiterfordernisse
§ 25 Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung
§ 9 Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel
§ 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
§ 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
Kapitel 2 des Truppendienstes
Laufbahngruppe der Mannschaften
Unterabschnitt 2
§ 10 Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften Sanitätsdienst
§ 11 Beförderung der Mannschaften
§ 28 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitäts-
§ 12 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 offizieranwärter
Nummer 2 bis 7)
§ 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sani-
tätsoffizieranwärter
Kapitel 3 § 30 Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier
Laufbahngruppe der § 31 Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffi-
Unteroffizierinnen und Unteroffiziere ziere
§ 32 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
Abschnitt 1 des Sanitätsdienstes
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Unterabschnitt 3
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Militärmusikdienst
Unterabschnitt 1
§ 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militär-
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere musikoffizieranwärter
§ 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und
§ 13 Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizier- Militärmusikoffizieranwärter
anwärter § 35 Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusik-
§ 14 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unter- offizier
offizieranwärter § 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militär-
§ 15 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad musikoffiziere
§ 16 Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und § 37 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1229
Unterabschnitt 4 pflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2
Geoinformationsdienst der Bundeswehr genannten Wehrdienst leisten,
§ 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder 5. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach
Geoinformationsoffizieranwärter § 59 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 des Soldatengeset-
§ 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen zes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen
und Geoinformationsoffizieranwärter werden,
§ 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinfor- 6. frühere Soldaten, die als Reservisten zum Wehr-
mationsoffizier
dienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen
§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geo-
informationsoffiziere werden, und
§ 42 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere 7. Soldatinnen und Soldaten, die an einer dienstlichen
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatenge-
setzes teilnehmen.
Unterabschnitt 5
(2) Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbe-
Militärfachlicher Dienst zeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung
§ 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen
§ 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieran- und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit
wärter umfasst.
§ 45 Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfach-
lichen Dienstes §2
§ 46 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes
Dienstliche Beurteilung
§ 47 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
des militärfachlichen Dienstes Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:
1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle
Abschnitt 2
zwei Jahre,
Sonstige Soldatinnen und Soldaten
(§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7) 2. im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persön-
lichen Verhältnisse es erfordern.
§ 48 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs- Für die Beurteilung der Angehörigen der Reservelauf-
soldaten bahnen und der Angehörigen der Laufbahnen der
Mannschaften kann das Bundesministerium der Vertei-
Kapitel 5 digung abweichende Regelungen treffen.
Übergangs- und Schlussvorschriften (2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistun-
§ 49 Verwaltungsvorschriften gen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar
§ 50 Ausnahmen darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für
§ 51 Übergangsvorschriften künftige Verwendungen einzuschätzen.
Anlage 1 Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und
Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaf- §3
ten, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie Beurteilungsverfahren
der Offizierinnen und Offiziere
Anlage 2 Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der
(1) Die dienstliche Beurteilung wird von der oder
Soldatinnen und Soldaten dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als Erstbeur-
teilerin oder Erstbeurteiler sowie der oder dem nächst-
Kapitel 1 höheren Disziplinarvorgesetzten als Zweitbeurteilerin
oder Zweitbeurteiler erstellt. Sie schließt mit einem Ge-
Allgemeines samturteil der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeur-
teilers ab. Insbesondere für die Beurteilung von Solda-
§1 tinnen und Soldaten, die nicht in den Streitkräften
Persönlicher verwendet werden, kann das Bundesministerium der
Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen Vereidigung festlegen, dass die Beurteilungen von an-
(1) Diese Verordnung gilt für deren als den in Satz 1 genannten Personen erstellt
werden, sofern diese über ausreichende Kenntnis von
1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu
Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin Beurteilenden verfügen.
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,
(2) Es sind Vergleichsgruppen nach dem Dienst-
2. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehr- grad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene
dienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die
Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen
des Wehrpflichtgesetzes leisten, Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.
3. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienst- (3) Die höchste Note sollen nicht mehr als 5 Prozent,
verhältnis nach dem Reservistengesetz, die zweithöchste Note nicht mehr als 10 Prozent und
4. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger die dritthöchste Note nicht mehr als 15 Prozent der in
Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Solda- der Vergleichsgruppe Beurteilten erhalten. Im Interesse
tengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Sol- der Einzelfallgerechtigkeit dürfen diese Richtwerte um
daten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehr- bis zu fünf Prozentpunkte über- oder unterschritten
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1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
werden. Sind die Fallzahlen zu gering, um die Richt- §5
werte anwenden zu können, sind die dienstlichen Be- Einstellung
urteilungen entsprechend zu differenzieren.
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr-
(4) Die Gesamtverantwortung dafür, dass die Vorga- dienstverhältnisses. Eingestellt werden darf nur, wer
ben des Absatzes 3 hierarchieebenenübergreifend ein- das 17. Lebensjahr vollendet hat.
gehalten werden, liegt
(2) Soldatinnen und Soldaten werden im niedrigsten
1. für das Bundesministerium der Verteidigung bei der Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch
für Personalangelegenheiten zuständigen Staatsse- diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuge-
kretärin oder dem für Personalangelegenheiten zu- lassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
ständigen Staatssekretär, werden mit dem in der Bundeswehr erworbenen
2. bei der Generalinspekteurin oder dem Generalin- Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung
spekteur der Bundeswehr für die ihr oder ihm un- nichts anderes bestimmt ist.
mittelbar unterstellten Dienststellen sowie (3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt
3. für die zivilen und militärischen Organisationsbe- werden, wer einer Polizei des Bundes oder einer Polizei
reiche bei deren Leiterinnen oder Leitern. der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich
nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundes-
Zu diesem Zweck lassen die Gesamtverantwortlichen wehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Laufbahnzu-
durch die nächsten Disziplinarvorgesetzten der Zweit- gehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im
beurteilerinnen und der Zweitbeurteiler bereits vor Er- Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer
stellung der Beurteilungen sicherstellen, dass die Vor- Polizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren
gaben nach Absatz 3 beachtet werden. Abgesehen von Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der
der Vorgabe eines hierarchieebenenübergreifenden Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die
vergleichbaren Beurteilungsmaßstabs dürfen unter- Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 13
stellten Erstbeurteilerinnen, Erstbeurteilern, Zweitbeur- Absatz 1 und § 15 Absatz 2 gelten entsprechend.
teilerinnen oder Zweitbeurteilern keine konkreten Be-
(4) Mit einem höheren Dienstgrad eingestellten Sol-
wertungen vorgegeben werden.
datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird der
(5) Die Beurteilung ist vor ihrer Aufnahme in die Per- Dienstgrad zunächst vorläufig verliehen. Er kann nach
sonalakte der oder dem Beurteilten bekannt zu geben einem Wehrdienst von sechs Monaten endgültig verlie-
und mit ihr oder ihm zu besprechen. Dies ist in der hen werden.
Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis
eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in §6
Form eines Notenspiegels bekannt gegeben werden.
Zusicherung der
(6) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Berufung in das Dienstverhältnis
Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
1. muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder (1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer
ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn trotz aus- Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zu-
reichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht gesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das
eingehalten worden sind, Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Be-
rufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen
2. muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn ohne hin-
reichende Begründung der beurteilenden Vorge- (2) Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine
setzten bei nicht ausreichender Fallzahl nicht ent- Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßga-
sprechend differenziert worden ist, oder be, dass die Umwandlung
3. muss nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 ge- 1. in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach
nannten Personen dienstliche Beurteilungen für der Beförderung zum Leutnant erfolgt,
ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, 2. in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach
wenn kein hierarchieebenenübergreifender ver- der Einstellung erfolgt.
gleichbarer Beurteilungsmaßstab angewendet wor- Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen ge-
den ist, soweit nicht bereits höhere Vorgesetzte knüpft werden.
nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten
Personen entsprechend erforderliche Aufhebungen (3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine
veranlasst haben. Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40
kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann abwei- drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhält-
chende Regelungen treffen. nis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten um-
gewandelt wird, wenn
§4
1. die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens
Ordnung der Laufbahnen zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie
Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunter-
den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unterof- offizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt
fizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen wird, und
und Offiziere zugeordnet. Die Zuordnung der Laufbah- 2. zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse
nen zu den Laufbahngruppen ergibt sich aus Anlage 1. vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewer-
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ber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufs- 1. für eine militärische Verwendung, wenn die für diese
soldaten eignet. Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse
Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzu- und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfah-
weisen, dass sich die Frist für die Umwandlung ver- rung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften
längert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindest- oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben
dauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus worden sind, oder
besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. 2. für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere
Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlau- eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich
bung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Me-
die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch dienwesens oder einem technischen Beruf ent-
öffentlichen Belangen dient. spricht, wenn die für diese Verwendung erforder-
(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, de- lichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
nen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist, und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine
sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Solda-
Jahren nach der Einstellung erfüllen können. Dies gilt tinnen und Soldaten wird der Dienstgrad vorläufig ver-
nicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine an- liehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens
dere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung nach der in § 12 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 4 Satz 3 und
Satz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten § 48 Absatz 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer end-
gültig verliehen werden. In den Fällen nach Satz 1
1. eines Erholungsurlaubs,
Nummer 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig
2. eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über
Sachbezüge, die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet
3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur, das Bundesministerium der Verteidigung oder eine
von ihm bestimmte Stelle. Die Laufbahn ist in der Ent-
4. eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsver-
scheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten
bots,
entsprechend für die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-
5. einer Elternzeit, nannten Soldatinnen und Soldaten; der höhere Dienst-
6. einer familienbedingten Beurlaubung, grad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veran-
staltung verliehen werden.
7. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom
Dienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes
§8
geleisteten Dienst,
Dienstzeiterfordernisse
8. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
oder Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehr-
dienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als
9. einer Dienstreise. dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für
(5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser
§ 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad,
das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt wor-
seit der Einstellung umgewandelt werden. den ist, erforderlich ist.
(6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter
auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, §9
§ 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann un- Laufbahnbefähigung
mittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewäh- und Laufbahnwechsel
rungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin (1) Die Laufbahnbefähigung besitzt, wer die Lauf-
oder eines Berufssoldaten berufen werden. bahnprüfung bestanden hat. Die Laufbahnbefähigung
für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
§7
1. des Sanitätsdienstes besitzt, wer die in § 29 Ab-
Beförderung satz 3 Satz 1 genannten zusätzlichen Voraussetzun-
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren gen erfüllt,
Dienstgrades. 2. des Militärmusikdienstes besitzt, wer die in § 34 Ab-
(2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verord- satz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen er-
nung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr füllt und
nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zu- 3. des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr be-
lässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht sitzt, wer die in § 39 Absatz 3 genannten zusätz-
regelmäßig durchlaufen werden musste. lichen Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Voraus-
zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts an- setzungen für eine Einstellung mit einem höheren
deres bestimmt ist. Die Zuordnung der Dienstgrade zu Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärter-
den Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 2. dienstgrad ist, erfüllt.
(4) Den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die
kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue
verliehen werden Laufbahn erworben hat. Bei einem Laufbahnwechsel
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1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
gelten für die Verleihung eines Dienstgrades die Vor- dung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe
schriften für eine Einstellung mit einem höheren des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder
Dienstgrad in die jeweilige Laufbahn entsprechend. Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese
(3) Laufbahnwechsel sind nur mit Zustimmung der Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung
Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollen- keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.
dung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel
aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch Kapitel 2
ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zu-
Laufbahngruppe der Mannschaften
lässig.
(4) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, § 10
die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis
berufen worden sind, gelten Einstellung in eine
Laufbahn der Mannschaften
1. für den Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel der
Reserve des Truppendienstes § 22 Absatz 2 Num- (1) In eine Laufbahn der Mannschaften kann einge-
mer 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend stellt werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Die
und Einstellung in die Laufbahn der Mannschaften des
2. für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die
und Offiziere der Reserve des Truppendienstes Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orches-
§ 48 Absatz 2 und 4 entsprechend. terinstrument oder ein Instrument des Spielmanns-
zuges beherrscht.
(5) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre
Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ih- (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder
res Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad als Soldat auf Zeit.
in eine Laufbahn der Mannschaften, der Unteroffizie-
rinnen und Unteroffiziere oder in eine andere Laufbahn § 11
der Offizierinnen und Offiziere überführt. Es werden Beförderung
überführt: der Mannschaften
1. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mann-
Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-
schaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaf-
den Dienstzeiten zulässig:
ten der Reserve,
2. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
„Unteroffizier“, „Fahnenjunker“ oder „Stabsunterof- 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
fizier“ in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen
3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
und Fachunteroffiziere der Reserve,
3. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad 4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
„Fähnrich“ oder „Oberfähnrich“ in eine Laufbahn 5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,
der Feldwebel der Reserve und
6. zum Korporal nach sieben Jahren und zum
4. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Offizier-
dienstgrad in die Laufbahn der Offizierinnen und 7. zum Stabskorporal nach zehn Jahren.
Offiziere der Reserve des Truppendienstes.
Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen § 12
und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgrad- Sonstige Soldatinnen
bezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad und sonstige Soldaten
„Unteroffizier“, Fähnriche den Dienstgrad „Feldwebel“ (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
und Oberfähnriche den Dienstgrad „Hauptfeldwebel“.
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten
Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des
Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschrif-
Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entspre-
ten über die Einstellung und Beförderung von Mann-
chend.
schaften eingestellt und befördert.
(6) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herab-
gesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwär- (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten
terinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Soldatinnen und Soldaten können nach einem Wehr-
Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen dienst von mindestens sechs Tagen befördert werden.
und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beför- Die Beförderung ist erst nach Ablauf der Zeit zulässig,
derungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder
Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; aus- eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförde-
genommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse. rung nach dieser Verordnung mindestens vorausge-
setzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung
(7) Absatz 6 gilt für Unteroffizierinnen und Unter- nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf
offiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. Das
und Fachunteroffiziere entsprechend. Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrech-
(8) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reserve- nung von Zeiten nach Satz 3 zulassen, sofern Reser-
laufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung vistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die
ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus
entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begrün- einem Beorderungsverhältnis entsprechen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1233
Kapitel 3 Nichtbestehens eines Teils der Fachunteroffizierprü-
fung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.
Laufbahngruppe der
Unteroffizierinnen und Unteroffiziere § 15
Abschnitt 1 Einstellung mit
einem höheren Dienstgrad
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden
Unterabschnitt 1 1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
Fachunteroffizierinnen a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen
und Fachunteroffiziere als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
sitzt und
§ 13 b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-
Einstellung als wertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsab-
Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter schluss verfügt,
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn 2. mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des a) mindestens einen Realschulabschluss oder einen
Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes oder des als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
allgemeinen Fachdienstes (Unteroffizieranwärterin sitzt und jeweils über einen für die vorgesehene
oder Unteroffizieranwärter) kann eingestellt werden, Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden
wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen Ausbildungsabschluss verfügt oder
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die b) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunter- als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
offiziere des Militärmusikdienstes setzt außerdem sitzt, jeweils über einen für die vorgesehene Ver-
voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber min- wendung verwertbaren berufsqualifizierenden
destens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser
des Spielmannszuges beherrscht. nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleich-
bare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder zwei Jahren nachweist,
Soldat auf Zeit.
c) in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, wer
Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unter- die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 1
offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf
„(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche
„(UA)“. praktische und theoretische Ausbildung in einem
musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mit-
§ 14 glied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin
Beförderung der oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Pri-
Unteroffizieranwärterinnen vatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) ab-
und Unteroffizieranwärter geschlossen hat.
(1) Die Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich
und Unteroffizieranwärter ist zu folgenden Dienstgra- mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fach-
den und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: unteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitäts-
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, dienstes mindestens für zwei Jahre, zu einem Wehr-
dienst verpflichten.
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens § 16
jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Ge-
Aufstieg in eine Laufbahn der
freiten.
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
Die Dienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“
müssen nicht durchlaufen werden. (1) Mannschaften aller Laufbahnen können in eine
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-
(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieran- offiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienst-
wärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahn- grad „Gefreiter“ erreicht haben und den Hauptschul-
ausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche abschluss oder einen als gleichwertig anerkannten
Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dür- Bildungsstand besitzen. § 6 Absatz 1 gilt entspre-
fen zum Unteroffizier befördert werden, wenn sie eine chend.
Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus
einem allgemeinmilitärischen und einem militärfach- (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr
lichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienst-
Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwär-
kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden terin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.
Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des (3) § 14 gilt entsprechend.
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1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Unterabschnitt 2 § 19
Feldwebel Einstellung mit
einem höheren Dienstgrad
§ 17 (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
Einstellung als oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwär-
Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter terin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn 1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitäts- a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen
dienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinforma- als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
tionsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen sitzt und
Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebel-
anwärter) kann eingestellt werden, wer b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-
wertbaren Berufsabschluss verfügt,
1. mindestens den Realschulabschluss oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt 2. mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
oder a) mindestens den Realschulabschluss oder einen
2. über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt: als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
sitzt und zusätzlich über einen für die vorgese-
a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen hene Verwendung verwertbaren berufsqualifizie-
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und renden Ausbildungsabschluss verfügt oder
b) zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizieren- b) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen
den Ausbildungsabschluss. als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die sitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene
Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden
außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Be- Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser
werber mindestens ein Orchesterinstrument be- nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleich-
herrscht. bare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens
zwei Jahren nachweist,
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder
Soldat auf Zeit. 3. in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusik-
dienstes, wer
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im
Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel a) die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2
ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feld- Buchstabe a erfüllt und
webelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“. b) eine für den Musikerberuf übliche, mindestens
dreijährige erfolgreiche praktische und theore-
§ 18 tische Ausbildung in einem musikalischen Bil-
dungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturor-
Beförderung der
chesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in
Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin
(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.
und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden
(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, „Feldwebel“ eingestellt werden
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 1. in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendiens-
3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, tes und des Geoinformationsdienstes der Bundes-
wehr, wer
4. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
a) in einem für die vorgesehene Verwendung ver-
5. zum Feldwebel nach 36 Monaten. wertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvorausset-
„Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden. zungen vergleichbare Prüfung oder die Ab-
schlussprüfung an einer mindestens zweijäh-
(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter rigen Fachschule bestanden hat oder
erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbil-
dung und eine mehrmonatige militärfachliche Lauf- b) eine für die vorgesehene Verwendung verwert-
bahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen bare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren
zum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unter- Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn be-
offizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem sitzt,
allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil 2. in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen
zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Der militärfach- Fachdienstes, wer
liche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen
verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsab- a) die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen er-
schluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens füllt oder
eines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil ein- b) eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabe-
mal wiederholt werden. berechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1235
3. in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, 2. von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum
wer über einen für die vorgesehene Verwendung Hauptfeldwebel.
verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungs-
abschluss verfügt in § 21
a) einem Gesundheitsberuf, Aufstieg in eine
b) einem technischen Assistenzberuf oder Laufbahn der Feldwebel
c) einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und (1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel
4. in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusik- des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen
dienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine
einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:
an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige
Qualifikation erworben hat. 1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den
Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben, und
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor,
kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem 2. Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.
höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzun-
Dienstgrad „Stabsfeldwebel“, eingestellt werden, wer gen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende
die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen.
hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptbe- Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6
rufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Ab- Absatz 1 entsprechend.
satz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr
sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tä- bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienst-
tigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwär-
Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstel- terin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.
lung
(3) § 18 gilt entsprechend.
1. als Oberfeldwebel ein Jahr
2. als Hauptfeldwebel fünf Jahre und Abschnitt 2
3. als Stabsfeldwebel neun Jahre. Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten
(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßga- (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
be, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis
von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn § 22
der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absät- Einstellung, Beförderung, Aufstieg
zen 2 und 3 besteht. und Berufung in das Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
§ 20
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten
Beförderung der Feldwebel Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschrif-
(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach ten des Kapitels drei über die Einstellung und Beförde-
einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig. rung von Soldatinnen und Soldaten eingestellt und be-
Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum fördert.
Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Per- (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten
sonals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin Soldatinnen und Soldaten können aufsteigen
oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-
kräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach 1. in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und
einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig. Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Vo-
raussetzungen des § 16 Absatz 1 erfüllen,
(2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten
im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines 2. in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn
Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine fest- sie die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen.
gesetzte Dienstzeit voraus (3) Die Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffi-
1. von mindestens zwölf Jahren, ziere der Reserve führen im Schriftverkehr bis zu ihrer
Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeich-
2. bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf nung mit dem Zusatz „(Reserveunteroffizieranwärte-
Jahren, rin)“, „(Reserveunteroffizieranwärter)“ oder „(RUA)“;
3. bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindes- nach der Übernahme in eine Laufbahn der Feldwebel
tens zehn Jahren, der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer
4. bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeich-
Jahren und nung mit dem Zusatz „(Reservefeldwebelanwärterin)“,
„(Reservefeldwebelanwärter)“ oder „(RFA)“.
5. bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens
acht Jahren. (4) In den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen
und Fachunteroffiziere der Reserve setzt die Beförde-
(3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zu- rung zum Unteroffizier der Reserve das Bestehen einer
lässig nach einer Dienstzeit Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feld-
1. von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum webel der Reserve die Beförderung zum Feldwebel der
Feldwebel und Reserve das Bestehen einer Feldwebelprüfung voraus.
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1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem
zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienst- Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss ab-
verhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, geschlossen hat.
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord- § 24
nung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem kön- Beförderung der
nen sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
zwölf Tagen befördert werden. Zeiten einer dienst-
lichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldaten- (1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum
gesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 3 nicht Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des
angerechnet. § 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. § 23 Absatz 3 mindestens zwölf Monate. Die Beförde-
rung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden
(5) Reserveunteroffizierinnen und Reserveunteroffi- Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zuläs-
ziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssolda- sig:
tin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn
sie 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
1. als Angehörige einer Laufbahn der Fachunteroffizie- 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
rinnen und Fachunteroffiziere der Reserve mindes- 3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
tens den Dienstgrad „Unteroffizier“ und als Angehö- 4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
riger einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve
mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht 5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
haben, 6. zum Leutnant nach 36 Monaten.
2. in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehr- Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müs-
dienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in sen nicht durchlaufen werden.
das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines (2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und
Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie
(6) § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 gelten entspre- eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbeste-
chend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der hen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung
Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach zugelassen werden.
einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen end-
gültig verliehen werden. § 12 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt § 25
entsprechend. Offizierinnen und
Offiziere mit Hochschulausbildung
Kapitel 4
(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine
Laufbahngruppe der Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Ein-
Offizierinnen und Offiziere stellung als Offizierin oder Offizier in das Dienstverhält-
nis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
Abschnitt 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, 1. mindestens Bachelor- oder gleichwertiger Hoch-
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit schulabschluss in der für die Verwendung erforder-
lichen Fachrichtung und
Unterabschnitt 1 2. Verpflichtung zu einem Wehrdienst für mindestens
Truppendienst drei Jahre.
(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad
§ 23 „Oberleutnant“. Es kann eingestellt werden
Einstellung als 1. mit dem Dienstgrad „Hauptmann“, wer
Offizieranwärterin oder Offizieranwärter a) die Eignung für die dem höheren Dienstgrad ent-
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn sprechende Verwendung nach dem Erwerb des
der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes Hochschulabschlusses durch eine dieser nach
(Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann einge- Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare
stellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei
fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschul- Jahren erworben hat oder
reife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungs- b) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes
stand besitzt. Hochschulstudium mit einem Masterabschluss
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder oder mit einem gleichwertigen Abschluss abge-
Soldat auf Zeit. schlossen hat,
(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter 2. mit dem Dienstgrad „Major“, wer
führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum a) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes
Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Hochschulstudium mit einem Masterabschluss
Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder oder mit einem gleichwertigen Hochschulab-
„(OA)“. schluss abgeschlossen hat und die Eignung für
(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann die dem höheren Dienstgrad entsprechende Ver-
mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wendung nach dem Erwerb des Abschlusses
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durch eine dieser nach Fachrichtung und 3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.
Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tä-
tigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs § 27
Monaten erworben hat,
Aufstieg in die Laufbahn der
b) die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
Dienstes des Bundes erlangt hat oder
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
c) den Grad einer Doktoringenieurin oder eines des Truppendienstes können aufsteigen
Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht
an dessen Stelle der Grad einer Doktorin der Na- 1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Vorausset-
turwissenschaften oder eines Doktors der Natur- zungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen
wissenschaften tritt, diesen erworben hat, und mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht
haben,
3. mit dem Dienstgrad „Oberstleutnant“, wer die Vo-
raussetzungen der Nummer 2 erfüllt und die darüber 2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-
hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienst- bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-
grad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei offiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1
weiteren Jahren erworben hat, oder Absatz 3 erfüllen und
4. mit dem Dienstgrad „Oberst“, wer die Vorausset- 3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den
zungen der Nummer 3 erfüllt und die darüber hinaus- Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.
gehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzun-
entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weite- gen des § 23 Absatz 3 erfüllen, soll der entsprechende
ren Jahren erworben hat. höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen
(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absat- werden.
zes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den
„Major“. Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad
(4) Für Verwendungen im Truppendienst, die keine „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober-
Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant fähnrich“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“
eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer führen im Schriftverkehr
ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem 1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-
gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine junker,
Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2
und § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. 2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-
rich,
(5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt,
kann für militärfachliche Verwendungen, die keine 3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-
Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höhe- rich,
ren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Eignung 4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-
für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Ver- förderung zum Leutnant.
wendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit
erworben worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- (3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
chend. vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die
Ausbildungszeit und die für Beförderungen erforder-
liche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerech-
§ 26
net werden können. Stabsfeldwebel und Oberstabs-
Beförderung der feldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu
Offizierinnen und Offiziere Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.
(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung Unterabschnitt 2
zum Leutnant zulässig: Sanitätsdienst
1. zum Hauptmann nach fünf Jahren,
2. zum Major nach neun Jahren und § 28
3. zum Oberst nach 15 Jahren. Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin
oder Sanitätsoffizieranwärter
(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
des fliegenden Personals und der Offizierinnen und (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampf- der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes
schwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für be- (Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwär-
sondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend ter) kann eingestellt werden, wer
von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Er- 1. die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin,
nennung zum Leutnant zulässig: der Zahnmedizin, der Tiermedizin oder der Pharma-
1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Mona- zie an deutschen öffentlichen Hochschulen besitzt
ten, und
2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten 2. sich für mindestens 17 Jahre zu einem Wehrdienst
und verpflichtet.
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1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder destens drei Jahren nach der Approbation nachweist.
Soldaten auf Zeit. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlän-
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im gert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbe-
Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem schäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)“, „(Sanitätsoffizier- (4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt“, „Oberfeld-
anwärter)“ oder „(SanOA)“. veterinär“ oder „Oberfeldapotheker“ kann eingestellt
(4) Als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffi- werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-
zieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich gen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtier-
auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der arzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.
ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharma- (5) Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt“, „Oberstveteri-
zeutischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung när“ oder „Oberstapotheker“ kann für eine diesem
bestanden und sich für mindestens 15 Jahre zu einem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt
Wehrdienst verpflichtet hat. werden, wer
1. die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 1
§ 29 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und
Beförderung der 2. die Eignung für die dem höheren Dienstgrad ent-
Sanitätsoffizieranwärterinnen sprechende Verwendung durch eine darüber
und Sanitätsoffizieranwärter hinausgehende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von
(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär- mindestens drei Jahren nach dem Erwerb der in Ab-
ter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgen- satz 4 genannten Qualifikation erworben hat.
den Dienstzeiten zulässig: Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, (6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Ober-
3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, stabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“.
4. zum Fähnrich nach 21 Monaten, (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulas-
5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
sen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies
6. zum Leutnant nach 36 Monaten. rechtfertigen.
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müs-
sen nicht durchlaufen werden. § 31
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. Beförderung der
Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere
(3) Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur be-
fördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin (1) Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten
oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt appro- seit der Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder
biert ist. Zum Stabsapotheker darf nur befördert wer- Stabsapotheker zulässig:
den, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist 1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober-
und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin stabsapotheker nach zwei Jahren und
oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Ab-
2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapo-
satz 2 ist nicht anzuwenden.
theker nach zehn Jahren.
§ 30 (2) Abweichend von § 7 Absatz 2 kann zum Ober-
feldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker be-
Einstellung als
fördert werden, wer die in § 30 Absatz 4 genannte An-
Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier
erkennung besitzt.
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer § 32
1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin Aufstieg in die Laufbahn der
oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes
oder Apotheker besitzt und
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
2. sich für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die
verpflichtet. Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 er-
(2) Es werden eingestellt: füllen,
1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als 1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den
Stabsarzt, Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,
2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär, 2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-
3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker. bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-
offiziere und
(3) Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Ober-
stabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“ kann ein- 3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den
gestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.
Voraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung ent- Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzun-
sprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von min- gen des § 28 Absatz 3 erfüllen, soll der entsprechende
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1239
höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müs-
werden. sen nicht durchlaufen werden.
(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad (3) Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer
„Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober- das Kapellmeisterexamen bestanden hat.
fähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizier-
anwärterin)“, „(Sanitätsoffizieranwärter)“ oder „(SanOA)“. § 35
Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach
Satz 1 führen im Schriftverkehr Einstellung als
Militärmusikoffizierin
1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen- oder Militärmusikoffizier
junker,
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn- des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt wer-
rich, den, wer
3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn- 1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder
rich und einem entsprechenden Musikinstitut mit dem
4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be- Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen
förderung zum Leutnant (Sanitätsoffizieranwärterin) Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
oder Leutnant (Sanitätsoffizieranwärter). 2. sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst
(3) § 29 gilt entsprechend. verpflichtet.
(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad
Unterabschnitt 3 „Hauptmann“. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstel-
Militärmusikdienst lungsdienstgrad.
§ 33 § 36
Einstellung als Beförderung der
Militärmusikoffizieranwärterin Militärmusikoffizierinnen
oder Militärmusikoffizieranwärter und Militärmusikoffiziere
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten
der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
(Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffi- 1. zum Major nach drei Jahren und
zieranwärter) kann eingestellt werden, wer
2. zum Oberst nach 13 Jahren.
1. die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene
Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen § 37
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
Aufstieg in die
2. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Mu- Laufbahn der Offizierinnen
sik bestanden hat und und Offiziere des Militärmusikdienstes
3. sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst (1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1
verpflichtet. erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen
Soldat auf Zeit. 1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,
Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem 2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-
Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“ oder „(Militär- bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunterof-
musikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“. fiziere und
3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den
§ 34
Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.
Beförderung der
(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den
Militärmusikoffizieranwärterinnen
Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad
und Militärmusikoffizieranwärter
„Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober-
(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär- fähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusik-
ter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgen- offizieranwärterin)“, „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder
den Dienstzeiten zulässig: „(MilMusikOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-
junker,
3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-
4. zum Fähnrich nach 21 Monaten, rich,
5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und 3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-
6. zum Leutnant nach 36 Monaten. rich,
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1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be- (2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt
förderung zum Leutnant (Militärmusikoffizieranwär- entsprechend.
terin) oder Leutnant (Militärmusikoffizieranwärter).
(3) § 34 gilt entsprechend. § 41
Beförderung der
Unterabschnitt 4 Geoinformationsoffizierinnen
Geoinformationsdienst und Geoinformationsoffiziere
der Bundeswehr Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten
seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
§ 38 1. zum Hauptmann nach drei Jahren,
Einstellung als 2. zum Major nach sieben Jahren und
Geoinformationsoffizieranwärterin
oder Geoinformationsoffizieranwärter 3. zum Oberst nach 13 Jahren.
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
§ 42
der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformations-
dienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieran- Aufstieg in die Laufbahn der
wärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann Offizierinnen und Offiziere des
eingestellt werden, wer Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
1. die Berechtigung zum Studium in einer geowissen- (1) Wenn die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1
schaftlichen Studienrichtung an staatlichen Hoch- erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen
schulen und staatlich anerkannten Hochschulen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bun-
der Bundesrepublik Deutschland besitzt und deswehr aufsteigen
2. sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst 1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den
verpflichtet. Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder 2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-
Soldat auf Zeit. bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-
offiziere und
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-
verkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz 3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den
„(Geoinformationsoffizieranwärterin)“ oder „(Geoinfor- Dienstgrad Feldwebel erreicht haben.
mationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“. (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst-
§ 39 grad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad
Beförderung der Oberfähnrich und jeweils mit dem Zusatz „(Geoinfor-
Geoinformationsoffizieranwärterinnen mationsoffizieranwärterin)“, „(Geoinformationsoffizier-
und Geoinformationsoffizieranwärter anwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“. Ihre Dienstgradbe-
(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär- zeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im
ter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgen- Schriftverkehr
den Dienstzeiten zulässig: 1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, junker,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-
rich,
3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-
4. zum Fähnrich nach 21 Monaten, rich und
5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-
6. zum Leutnant nach 36 Monaten. förderung zum Leutnant (Geoinformationsoffizieran-
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müs- wärterin) oder Leutnant (Geoinformationsoffizieran-
sen nicht durchlaufen werden. wärter).
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) § 39 gilt entsprechend.
(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den
Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschul- Unterabschnitt 5
studiums voraus. Militärfachlicher Dienst
§ 40 § 43
Einstellung als Einstellung als
Geoinformationsoffizierin Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
oder Geoinformationsoffizier (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter)
das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines kann eingestellt werden, wer mindestens einen Real-
Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowis- schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkann-
senschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat. ten Bildungsstand besitzt.
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(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder 9. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über
Soldat auf Zeit. die Befähigung zum Technischen Wachoffizier
(TWO) auf Kauffahrteischiffen,
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im
Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnen- 10. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über
junker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffs-
„(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“. offizier (ETO) auf Kauffahrteischiffen,
11. ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum
§ 44 Strategischen Professional.
Beförderung der (2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Leut-
Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nant“. Es kann eingestellt werden
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens 1. als Oberleutnant, wer die Eignung für eine diesem
drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und An- Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem
wärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach fol- Erwerb des Befähigungsnachweises durch eine die-
genden Dienstzeiten zulässig: ser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleich-
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, bare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei
Jahren erworben hat, oder
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
2. als Hauptmann, wer die über Nummer 1 hinausge-
3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
hende Eignung für eine diesem Dienstgrad entspre-
4. zum Fähnrich nach 21 Monaten, chende Verwendung durch eine diesem Dienstgrad
5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und entsprechende Tätigkeit von mindestens zwei wei-
teren Jahren erworben hat.
6. zum Leutnant nach 36 Monaten.
(3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müs- Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für
sen nicht durchlaufen werden. die vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor-
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für
mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflich-
§ 45 tet.
Einstellung als Offizierin (4) Die Einstellung nach Absatz 3 erfolgt mit dem
oder Offizier des militärfachlichen Dienstes Dienstgrad Oberleutnant. Als Hauptmann kann einge-
stellt werden, wer die Eignung für eine diesem Dienst-
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere grad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb
des militärfachlichen Dienstes kann eingestellt werden, des Bachelor- oder gleichwertigen Hochschulab-
wer sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehr- schlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und
dienst verpflichtet und einen der folgenden Befähi- Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit
gungsnachweise besitzt: von mindestens zwei Jahren erworben hat.
1. eine nach deutschem Recht gültige Berufsflug-
zeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberech- § 46
tigung, Beförderung der Offizierinnen
2. eine nach deutschem Recht gültige Berufshub- und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
schrauberführerlizenz und eine Instrumentenflug- (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer
berechtigung, Dienstzeit von fünf Jahren seit der Ernennung zum
3. eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenli- Leutnant zulässig. Die Beförderung der Offizierinnen
zenz, und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offi-
zierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen
4. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über
oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-
die Befähigung zum Kapitän (NK) auf Kauffahrtei-
kräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist
schiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Mona-
5. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über ten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig.
die Befähigung zum Ersten Offizier (NEO) auf Kauf-
(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist zuläs-
fahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahr-
sig nach einer Dienstzeit von
zeuge,
1. 15 Jahren seit der Ernennung zum Leutnant und
6. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über
die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier 2. sechs Jahren seit der Ernennung zum Hauptmann.
(NWO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des
Fischereifahrzeuge,
fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offi-
7. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über ziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampf-
die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage schwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für be-
(TLM) auf Kauffahrteischiffen, sondere Einsätze verwendet werden, ist zulässig nach
einer Dienstzeit von
8. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über
die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffs- 1. 14 Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung
offizier (TZO) auf Kauffahrteischiffen, zum Leutnant und
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1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
2. fünf Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten
zum Hauptmann. Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen
oder Anwärter in die Laufbahn der Offizierinnen und
§ 47 Offiziere der Reserve des Truppendienstes aufsteigen,
wenn sie
Aufstieg in die
Laufbahn der Offizierinnen
und Offiziere des militärfachlichen Dienstes 1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen
als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere oder
des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten können auf-
2. mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht
steigen
haben.
1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Vorausset-
zungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und mindestens Nach der Übernahme in die neue Laufbahn führen die
den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben, Anwärterinnen und Anwärter im Schriftverkehr ihre
2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf- Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffi-
bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunterof- zieranwärterin)“ oder „(Reserveoffizieranwärter)“ oder
fiziere, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 „(ROA)“. § 43 gilt entsprechend.
erfüllen und
3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den (3) Für die Einstellung mit einem höheren Dienst-
Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben. grad gelten § 23 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 bis 5,
§ 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45
(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad
Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig ver-
„Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober- liehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindes-
fähnrich“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz tens 24 Tagen endgültig verliehen werden.
„(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“
führen im Schriftverkehr (4) Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärte-
1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen- rinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen
junker, Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten
2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn- oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder
rich, Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1
entsprechend. Im Übrigen können Reserveoffizieran-
3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn- wärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach einem
rich und Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert wer-
4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be- den, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24
förderung zum Leutnant. Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. § 24 Ab-
satz 2 gilt entsprechend. Der Dienstgrad „Oberfähn-
(3) Die Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier
rich“ muss nicht durchlaufen werden.
dauert mindestens drei Jahre. Auf die Ausbildungs-
und Beförderungszeit können vor der Übernahme in
die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militär- (5) Die Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere
fachlichen Dienstes absolvierte Ausbildungen höchs- können erst nach einer Zeit befördert werden, die für
tens mit zwei Jahren angerechnet werden. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer
Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin
(4) Für die Beförderung der Anwärterinnen und An- auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für
wärter gilt § 24 entsprechend. Nach Abschluss der die Beförderung nach dieser Verordnung vorausge-
Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden setzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnan- Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.
ten ernannt.
(6) Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffi-
Abschnitt 2 zieranwärter können als Offizieranwärterin oder Offi-
Sonstige Soldatinnen und Soldaten zieranwärter übernommen werden, wenn sie die
Voraussetzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbil-
(§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
dungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat
in der Bundeswehr angerechnet werden.
§ 48
Einstellung, Beförderung, (7) Für die Ernennung einer Reserveoffizierin oder
Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis eines Reserveoffiziers zur Berufsoffizierin oder zum
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten
Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschrif- (8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach
ten über die Beförderung von Soldatinnen und Sol- § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den
daten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und
Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol- Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. § 12 Absatz 2
daten auf Zeit eingestellt und befördert. Satz 4 gilt entsprechend.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1243
Kapitel 5 (2) Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genann-
ten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bun-
Übergangs- und Schlussvorschriften
desministerium der Verteidigung über Ausnahmen
nach Absatz 1.
§ 49
Verwaltungsvorschriften § 51
Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Übergangsvorschriften
bestimmte Laufbahnen, Truppengattungen und Dienst-
zweige für die Einstellung, die Ausbildung und die Be- (1) Bis zum 30. Juli 2021 ist für die dienstlichen Be-
förderung Anforderungen an Vorbildung, Ausbildung, urteilungen der Soldatinnen und Soldaten § 2 der Sol-
Qualifikationen und Dienstzeiten festlegen, die über datenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekannt-
die Anforderungen in dieser Verordnung hinausgehen, machung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813),
wenn besondere Gründe dies erfordern. zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkraft-
§ 50 treten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter an-
zuwenden.
Ausnahmen
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag (2) Bis zum 31. Dezember 2021 sind für Einstellun-
des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne gen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und
Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vor- Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverord-
schriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft: nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au-
gust 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Ar-
1. die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und tikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
2. das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstel- S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
lung oder Beförderung. nung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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Anlage 1
(zu § 4)
Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen
der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere
1. Zur Laufbahngruppe der Mannschaften gehören die folgenden Laufbahnen:
a) Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,
b) Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,
c) Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,
d) Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,
e) Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,
f) Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.
2. Zur Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gehören die folgenden Laufbahnen:
a) Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere:
aa) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,
bb) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,
cc) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,
dd) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
ee) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,
ff) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
b) Laufbahnen der Feldwebel:
aa) Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,
bb) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,
cc) Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,
dd) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,
ee) Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,
ff) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,
gg) Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
hh) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
ii) Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,
jj) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.
3. Zur Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere gehören die folgenden Laufbahnen:
a) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes,
b) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes,
c) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes,
d) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
e) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes,
f) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
g) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
h) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
i) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes,
j) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.
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Anlage 2
(zu § 7 Absatz 3)
Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
1. Laufbahngruppe der Mannschaften
a) Zur Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des
Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
aa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,
bb) Gefreiter,
cc) Obergefreiter,
dd) Hauptgefreiter,
ee) Stabsgefreiter,
ff) Oberstabsgefreiter,
gg) Korporal,
hh) Stabskorporal.
b) Zur Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des
Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
aa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,
bb) Gefreiter,
cc) Obergefreiter,
dd) Hauptgefreiter,
ee) Stabsgefreiter,
ff) Oberstabsgefreiter.
c) Zur Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve
des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
aa) Flieger, Matrose, Schütze,
bb) Gefreiter,
cc) Obergefreiter,
dd) Hauptgefreiter,
ee) Stabsgefreiter,
ff) Oberstabsgefreiter.
2. Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
a) Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
aa) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes und zur
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes
gehören die folgenden Dienstgrade:
aaa) Flieger, Matrose, Schütze,
bbb) Gefreiter,
ccc) Obergefreiter,
ddd) Unteroffizier, Maat,
eee) Stabsunteroffizier, Obermaat.
bb) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn
der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgen-
den Dienstgrade:
aaa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,
bbb) Gefreiter,
ccc) Obergefreiter,
ddd) Unteroffizier, Maat,
eee) Stabsunteroffizier, Obermaat.
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1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
cc) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes und zur Lauf-
bahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes gehören
die folgenden Dienstgrade:
aaa) Flieger, Matrose, Schütze,
bbb) Gefreiter,
ccc) Obergefreiter,
ddd) Unteroffizier, Maat,
eee) Stabsunteroffizier, Obermaat.
b) Laufbahnen der Feldwebel
aa) Zur Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des
Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
aaa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,
bbb) Gefreiter,
ccc) Obergefreiter,
ddd) Unteroffizier, Maat,
eee) Stabsunteroffizier, Obermaat,
fff) Feldwebel, Bootsmann,
ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,
hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
iii) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
jjj) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.
bb) Zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des
Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
aaa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,
bbb) Gefreiter,
ccc) Obergefreiter,
ddd) Unteroffizier, Maat,
eee) Stabsunteroffizier, Obermaat,
fff) Feldwebel, Bootsmann,
ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,
hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
iii) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
jjj) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.
cc) Zur Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des
Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
aaa) Flieger, Matrose, Schütze,
bbb) Gefreiter,
ccc) Obergefreiter,
ddd) Unteroffizier, Maat,
eee) Stabsunteroffizier, Obermaat,
fff) Feldwebel, Bootsmann,
ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,
hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
iii) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
jjj) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.
dd) Zur Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und zur Laufbahn der Feld-
webel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die folgenden Dienstgrade:
aaa) Flieger, Matrose, Schütze,
bbb) Gefreiter,
ccc) Obergefreiter,
ddd) Unteroffizier, Maat,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1247
eee) Stabsunteroffizier, Obermaat,
fff) Feldwebel, Bootsmann,
ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,
hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
iii) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
jjj) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.
ee) Zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Re-
serve des allgemeinen Fachdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
aaa) Flieger, Matrose, Schütze,
bbb) Gefreiter,
ccc) Obergefreiter,
ddd) Unteroffizier, Maat,
eee) Stabsunteroffizier, Obermaat,
fff) Feldwebel, Bootsmann,
ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,
hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
iii) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
jjj) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.
3. Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
a) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
aa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,
bb) Gefreiter,
cc) Obergefreiter,
dd) Fahnenjunker, Seekadett,
ee) Fähnrich, Fähnrich zur See,
ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
gg) Leutnant, Leutnant zur See,
hh) Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
ii) Hauptmann, Kapitänleutnant,
jj) Major, Korvettenkapitän,
kk) Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
ll) Oberst, Kapitän zur See,
mm) Brigadegeneral, Flottillenadmiral,
nn) Generalmajor, Konteradmiral,
oo) Generalleutnant, Vizeadmiral
pp) General, Admiral.
b) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes gehören die folgenden
Dienstgrade:
aa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,
bb) Gefreiter,
cc) Obergefreiter,
dd) Fahnenjunker, Seekadett,
ee) Fähnrich, Fähnrich zur See,
ff) Leutnant, Leutnant zur See,
gg) Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
hh) Hauptmann, Kapitänleutnant,
ii) Major, Korvettenkapitän,
jj) Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
kk) Oberst, Kapitän zur See,
ll) Brigadegeneral, Flottillenadmiral,
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1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
mm) Generalmajor, Konteradmiral,
nn) Generalleutnant, Vizeadmiral,
oo) General, Admiral.
c) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
aa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,
bb) Gefreiter,
cc) Obergefreiter,
dd) Fahnenjunker, Seekadett,
ee) Fähnrich, Fähnrich zur See,
ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
gg) Leutnant, Leutnant zur See,
hh) Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär,
ii) Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär,
jj) Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär,
kk) Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär,
ll) Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker,
mm) Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt,
nn) Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt.
d) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgenden
Dienstgrade:
aa) Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär,
bb) Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär,
cc) Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär,
dd) Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär,
ee) Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker,
ff) Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt,
gg) Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt.
e) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
aa) Flieger, Matrose, Schütze,
bb) Gefreiter,
cc) Obergefreiter,
dd) Fahnenjunker, Seekadett,
ee) Fähnrich, Fähnrich zur See,
ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
gg) Leutnant, Leutnant zur See,
hh) Hauptmann, Kapitänleutnant,
ii) Major, Korvettenkapitän,
jj) Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
kk) Oberst, Kapitän zur See.
f) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes gehören die folgenden
Dienstgrade:
aa) Hauptmann, Kapitänleutnant,
bb) Major, Korvettenkapitän,
cc) Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
dd) Oberst, Kapitän zur See.
g) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die
folgenden Dienstgrade:
aa) Flieger, Matrose, Schütze,
bb) Gefreiter,
cc) Obergefreiter,
dd) Fahnenjunker, Seekadett,
ee) Fähnrich, Fähnrich zur See,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1249
ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
gg) Leutnant, Leutnant zur See,
hh) Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
ii) Hauptmann, Kapitänleutnant,
jj) Major, Korvettenkapitän,
kk) Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
ll) Oberst, Kapitän zur See,
mm) Brigadegeneral, Flottillenadmiral.
h) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
gehören die folgenden Dienstgrade
aa) Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
bb) Hauptmann, Kapitänleutnant,
cc) Major, Korvettenkapitän,
dd) Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
ee) Oberst, Kapitän zur See,
ff) Brigadegeneral, Flottillenadmiral.
i) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes gehören die folgenden Dienst-
grade:
aa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,
bb) Gefreiter,
cc) Obergefreiter,
dd) Fahnenjunker, Seekadett,
ee) Fähnrich, Fähnrich zur See,
ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
gg) Leutnant, Leutnant zur See,
hh) Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
ii) Hauptmann, Kapitänleutnant,
jj) Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant.
j) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes gehören die folgen-
den Dienstgrade:
aa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,
bb) Gefreiter,
cc) Obergefreiter,
dd) Fahnenjunker, Seekadett,
ee) Fähnrich, Fähnrich zur See,
ff) Leutnant, Leutnant zur See,
gg) Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
hh) Hauptmann, Kapitänleutnant,
ii) Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant.
4. Daneben sind den Laufbahnen die Dienstgrade zugeordnet, die die Soldatinnen und Soldaten vor einem Lauf-
bahnaufstieg führen und die keinem Anwärterdienstgrad entsprechen.
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1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Artikel 2 a) im direkten Zusammenwirken mit den Komman-
dokräften oder
Änderung der
Erschwerniszulagenverordnung b) zur Unterstützung der Kommandokräfte oder
§ 23p Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet
1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 5 der werden.“
Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie
Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstüt- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zungskompanie Special Operations Component
Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleich-
zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Komman- zeitig tritt die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fas-
dos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine mo- sung der Bekanntmachung vom 19. August 2011
natliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o er- setzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
füllen, und worden ist, außer Kraft.
1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Ein-
satzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr aus- (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in
gebildet sind und entsprechend verwendet werden Kraft.
Berlin, den 28. Mai 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1251
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung*
Vom 28. Mai 2021
Auf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutz- cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom „9. tabellarischen Angaben über
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), verordnet die Bundes-
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: a) die geschätzte Zahl der Fälle ischämi-
scher Herzkrankheiten,
Artikel 1 b) die geschätzte Zahl der Fälle starker
Änderung der Belästigung und
Verordnung über die Lärmkartierung c) die geschätzte Zahl der Fälle starker
Schlafstörung
Die Verordnung über die Lärmkartierung vom 6. März
2006 (BGBl. I S. 516), die zuletzt durch Artikel 111 der in Gebieten, die innerhalb der Isophonen-
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge- Bänder nach Nummer 1 liegen.“
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, erschie- „(7) Die Zahl der Fälle gesundheitsschädlicher
nen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und Auswirkungen und Belästigungen nach Absatz 4
archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patent- Satz 1 Nummer 9 ist separat für jede Lärmart
und Markenamt in München“ gestrichen. anzugeben. Die Angabe zu ischämischen Herz-
2. § 4 wird wie folgt geändert: krankheiten hat für Straßenlärm für den LDEN zu
erfolgen. Die Angabe zu starken Belästigungen
a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Richt-
hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm,
linie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996
Schienenlärm und Fluglärm für den LDEN zu erfol-
über die integrierte Vermeidung und Vermin-
gen. Die Angabe zu starken Schlafstörungen hat
derung der Umweltverschmutzung“ durch die
jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienen-
Wörter „Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
lärm und Fluglärm für den LNight zu erfolgen. Die
Parlaments und des Rates vom 24. November
Angaben sind auf ganze Zahlen zu runden.“
2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltver- 3. In § 5 werden nach Absatz 3 die folgenden Ab-
schmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; sätze 3a und 3b eingefügt:
L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils gelten- „(3a) Die geschätzte Zahl der gesundheitsschäd-
den Fassung“ ersetzt. lichen Auswirkungen und Belästigungen nach § 4
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 7 wird berechnet nach den Methoden zur
Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkun-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: gen, die in Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG des
„1. einer graphischen Darstellung der Lärm- Europäischen Parlaments und des Rates vom
situation mit den Isophonen-Bändern für 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung
von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002,
a) den LDEN ab 55 dB(A) bis 59 dB(A),
S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/367
ab 60 dB(A) bis 64 dB(A), ab 65 dB(A)
(ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132) geändert worden
bis 69 dB(A), ab 70 dB(A) bis 74 dB(A)
ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt
sowie ab 75 dB(A) und
sind.
b) den LNight ab 50 dB(A) bis 54 dB(A),
(3b) Für die Ermittlung der Zahlen nach § 4 Ab-
ab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60 dB(A)
satz 4 Satz 1 Nummer 9 sind als mittlere Werte je-
bis 64 dB(A), ab 65 dB(A) bis 69 dB(A)
des Isophonen-Bandes anzusetzen:
sowie ab 70 dB(A) und optional ab
45 dB(A) bis 49 dB(A) 1. für den LDEN 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A),
72 dB(A) sowie 77 dB(A) und
mit den Farben nach DIN 45682, Aus-
gabe April 2020, wobei auf ganze Zahlen 2. für den LNight 52 dB(A), 57 dB(A), 62 dB(A),
auf- oder abzurunden ist,“. 67 dB(A) sowie 72 dB(A) und optional 47 dB(A).
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch Die Inzidenzrate von ischämischen Herzkrankheiten
ein Komma ersetzt. in Deutschland, die als Eingangsgröße für die Er-
mittlung der Zahl der Fälle ischämischer Herzkrank-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/367 heiten für Straßenverkehrslärm nach § 4 Absatz 4
der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a dient, wird aus den
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aktuellen Gesundheitsstatistiken ermittelt. Das
im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der ge-
sundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm (ABl. L 67 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
vom 5.3.2020, S. 132). nukleare Sicherheit gibt die aktuelle Inzidenzrate
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1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für GmbH, Berlin, zu beziehen. Die DIN- und ISO-
Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt.“ Normen sind bei dem Deutschen Patent- und
4. § 6 wird wie folgt geändert: Markenamt, München, archivmäßig gesichert nieder-
gelegt.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6 6. Es werden ersetzt:
Übermittlung von Daten a) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3, § 5
für den digitalen Informationsaustausch“. Absatz 3 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 und
§ 7 Satz 1 die Angabe „Abs.“ jeweils durch das
b) In Absatz 1 werden die Wörter „die vollständigen
Wort „Absatz“ und
Lärmkarten“ durch die Wörter „diejenigen Daten
zu Lärmkarten, die in Anhang VI der Richtlinie b) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 4 Absatz 5
2002/49/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 die Angabe „Nr.“
bezeichnet sind“ ersetzt. jeweils durch das Wort „Nummer“.
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Artikel 2
Zugänglichkeit der Normen Inkrafttreten
DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verord- Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
nung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Mai 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1253
Siebte Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 31. Mai 2021
Auf Grund des § 292 des Dritten Buches Sozial- 20. Kiribati (Republik),
gesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Ar- 21. Kongo (Demokratische Republik),
tikel 254 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407; 2007 I S. 2149) geändert worden 22. Kongo (Republik),
ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und 23. Lesotho (Königreich Lesotho),
Soziales:
24. Liberia (Republik),
Artikel 1 25. Madagaskar (Republik),
Änderung der 26. Malawi (Republik),
Beschäftigungsverordnung 27. Mali (Republik),
Die Anlage zu § 38 der Beschäftigungsverordnung
28. Mauretanien (Islamische Republik Mauretanien),
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 29. Mikronesien (Föderierte Staaten von Mikronesien),
(BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, wird durch die 30. Mosambik (Republik),
folgende Anlage ersetzt:
31. Nepal,
„Anlage 32. Niger (Republik),
(zu § 38) 33. Nigeria (Bundesrepublik),
1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan), 34. Pakistan (Islamische Republik Pakistan),
2. Angola (Republik), 35. Papua-Neuguinea (Unabhängiger Staat Papua-
Neuguinea),
3. Äquatorialguinea (Republik),
36. Salomonen,
4. Äthiopien (Demokratische Bundesrepublik),
37. Senegal (Republik),
5. Bangladesch (Volksrepublik),
6. Benin (Republik), 38. Sierra Leone (Republik),
7. Burkina Faso, 39. Somalia (Bundesrepublik),
8. Burundi (Republik), 40. Sudan (Republik),
9. Côte d'Ivoire (Republik), 41. Südsudan (Republik),
10. Dschibuti (Republik), 42. Tansania (Vereinigte Republik Tansania),
11. Eritrea (Staat), 43. Togo (Republik),
12. Gabun (Gabunische Republik), 44. Tschad (Republik),
13. Gambia (Republik), 45. Uganda (Republik),
14. Ghana (Republik), 46. Vanuatu (Republik),
15. Guinea (Republik), 47. Zentralafrikanische Republik.“
16. Guinea-Bissau (Republik),
17. Haiti (Republik), Artikel 2
18. Jemen (Republik), Inkrafttreten
19. Kamerun (Republik), Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Berlin, den 31. Mai 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Verordnung
zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung
und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2021
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 – RWBestV 2021)
Vom 31. Mai 2021
Auf Grund denen § 102 Absatz 4 durch Artikel 11 Nummer 11
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
– des § 69 Absatz 1 und des § 255f in Verbindung mit
S. 3057) geändert worden ist,
den §§ 68, 68a, 154 Absatz 3 und 3a, den §§ 228b,
255d Absatz 3 und den §§ 255e und 255g des – des § 44 Absatz 6 sowie des § 95 Absatz 1 Satz 2
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung –, von denen § 68 zuletzt durch Unfallversicherung –, von denen § 44 Absatz 6 durch
Artikel 1a Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Novem- Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
ber 2019 (BGBl. I S. 1565), § 68a zuletzt durch 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) angefügt und § 95
Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 4 Nummer 3 Buch-
(BGBl. I S. 1939), § 69 Absatz 1 zuletzt durch Ar- stabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
tikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom S. 1791) geändert worden ist, sowie
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert wor- – des § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches So-
den sind, § 154 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 8 zialgesetzbuch sowie des § 1153 Satz 3 der Reichs-
Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2018 versicherungsordnung in der durch § 215 Absatz 5
(BGBl. I S. 2016) neu gefasst worden ist, § 154 Ab- Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch be-
satz 3a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des stimmten Fassung, diese jeweils in Verbindung mit
Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetz-
eingefügt worden ist, § 228b zuletzt durch Artikel 1 buch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 6 des Ge-
Nummer 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I setzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert
S. 2575) geändert worden ist, § 255d durch Artikel 1 worden ist,
Nummer 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
verordnet die Bundesregierung:
S. 2575) neu gefasst worden ist, die §§ 255e und
255f durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom
§1
28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) eingefügt wor-
den sind und § 255g durch Artikel 1 Nummer 14 des Aktueller Rentenwert
Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) und aktueller Rentenwert (Ost)
neu gefasst worden ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des
1. Juli 2021 34,19 Euro.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, von denen
§ 255a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) neu gefasst wor- 1. Juli 2021 33,47 Euro.
den ist und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 19 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli §2
2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, Sicherungsniveau vor Steuern
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Geset- Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das
zes über die Alterssicherung der Landwirte, von Jahr 2021 49,37 Prozent.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1255
§3 Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des
Allgemeiner Rentenwert Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungs-
und allgemeiner Rentenwert (Ost) fälle, die vor dem 1. Juli 2021 eingetreten sind, werden
in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2021 angepasst. Der Anpassungsfaktor be-
trägt 1,0072.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssiche-
rung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2021 §5
15,79 Euro.
Pflegegeld der
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters- gesetzlichen Unfallversicherung
sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2021 in den alten Ländern und den neuen Ländern
15,43 Euro.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
§4 beträgt vom 1. Juli 2021 an
Anpassungsfaktor in 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
der gesetzlichen Unfallversicherung Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
in den alten Ländern und den neuen Ländern zwischen 387 Euro und 1 542 Euro monatlich,
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2021 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un- Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und zwischen 372 Euro und 1 494 Euro.
des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch be-
trägt 1,0000. §6
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Inkrafttreten
Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 31. Mai 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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