1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021
Viertes Gesetz
zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom 26. Mai 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und
der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung
Artikel 1 an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.
Änderung des (3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bun-
Seefischereigesetzes desanstalt bleiben unberührt.“
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-
4. § 10 wird wie folgt geändert:
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zu-
letzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 19. Juni a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von
fünf Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern eingefügt, werden nach den Wörtern „zu
„zur Regelung der Ausübung der Seefischerei“ die speichern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
Wörter „oder der Freizeitfischerei“ eingefügt. gestrichen und wird das Wort „nutzen“ durch
2. § 1a wird wie folgt geändert: das Wort „verwenden“ ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „von
fügt: zehn Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
„(1a) Freizeitfischerei übt aus, wer nicht er- eingefügt, werden nach den Wörtern „zu
werbsmäßig im Rahmen der Freizeitgestaltung speichern“ die Wörter „zu Prüfwecken“ ge-
Fische fängt.“ strichen und wird das Wort „nutzen“ durch
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- das Wort „verwenden“ ersetzt.
fügt: cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von
„(2a) Meerestiere sind Meeressäuger, Seevö- fünf Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
gel, Meeresschildkröten und andere nicht fische- eingefügt, werden nach den Wörtern „zu
reilich nutzbare Meereslebewesen.“ speichern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: gestrichen und wird das Wort „nutzen“ durch
das Wort „verwenden“ ersetzt.
„§ 9a
dd) In Nummer 4 wird das Wort „nutzen“ durch
Datenverarbeitung durch
das Wort „verwenden“ ersetzt.
Zollverwaltung und Bundespolizei
(1) Soweit das Bundesministerium der Zollver- b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
waltung oder der Bundespolizei durch Rechtsver- „von zehn Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
ordnung die Überwachung der Seefischerei nach eingefügt, werden nach den Wörtern „zu spei-
§ 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung chern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“ gestri-
oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über chen und wird das Wort „nutzen“ durch das Wort
Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätig- „verwenden“ ersetzt.
keit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch
zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die das Wort „verwenden“ ersetzt.
Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt, soweit
1. die Daten erforderlich sind zur Überwachung der 5. § 14 wird wie folgt geändert:
Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst
sind, oder aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Festset-
zung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“
2. die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der
die Wörter „oder Nummer 2“ eingefügt.
Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirecht-
lichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebie- bb) In Satz 5 wird das Wort „nutzen“ durch das
ten mit Fangbeschränkungen. Wort „verwenden“ ersetzt.
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b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: rungen, Wiegedokumenten, Fangbe-
aa) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Ord- scheinigungen und Transportdokumen-
nungswidrigkeit oder Straftat,“ die Wörter ten zu regeln,
„die Art und Höhe der verhängten Sanktion,“ 9. das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung,
eingefügt. Aufbewahrung, Speicherung und Ver-
bb) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende wendung von Verkaufsbelegen, Über-
durch ein Komma ersetzt. nahmeerklärungen, Wiegedokumenten,
Fangbescheinigungen und Transport-
cc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
dokumenten und die gegenseitige Un-
das Wort „und“ ersetzt.
terrichtung der zuständigen Landesbe-
dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt: hörden zu regeln.“
„13. die nationale Referenz-Inspektionsbe- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
richtsnummer und das dazugehörige
Aktenzeichen der jeweils zuständigen aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Behörde.“ „1. zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische
6. § 15 wird wie folgt geändert: bestimmter Arten oder bestimmte Mee-
a) In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „Nutzung“ restiere zu fangen, an Bord zu nehmen,
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt. zu behalten, zu bearbeiten, zu behan-
deln, auf eine bestimmte Art und Weise
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aufzubewahren, über Bord zu werfen,
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a anzulanden, umzuladen, zu überneh-
eingefügt: men oder umzusetzen,“.
„2a. das Chartern von Fischereifahrzeugen bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
zu verbieten oder zu beschränken,“. eingefügt:
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „1a. zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische
„4. Inhalt und Umfang der Pflicht des Ka- bestimmter Arten oder bestimmte Mee-
pitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und restiere ein- oder auszuführen, zum
zur Übermittlung von Anmeldungen vor Kauf anzubieten oder zu verkaufen,“.
der Ankunft im Hafen (Voranmeldung),
cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der
Anlandeerklärungen und Umladeerklä-
Seefischerei“ die Wörter „und der Freizeit-
rungen, zum Führen, zur Vorlage und
fischerei“ eingefügt.
zur Übermittlung eines Logbuchs sowie
Ausnahmen von diesen Verpflichtungen dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
zu regeln,“. eingefügt:
cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num- „2a. die Ausübung der Seefischerei ohne
mern 4a und 4b eingefügt: Genehmigung oder Registrierung zu
„4a. Inhalt und Umfang der Pflicht des Ka- verbieten oder zu beschränken,“.
pitäns zur Aufbewahrung, Speicherung ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
und Verwendung von Voranmeldungen,
Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen „3. die Benutzung und Aufbewahrung von
und den Angaben aus den Logbüchern Fanggeräten, Fang-, Abschreckungs-
zu regeln, und Verarbeitungsvorrichtungen sowie
die Anwendung von Ortungs- und Fang-
4b. das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, methoden zu verbieten, zu beschränken
Aufbewahrung, Speicherung und Ver- oder vorzuschreiben,“.
wendung von Voranmeldungen, Anlan-
deerklärungen, Umladeerklärungen und ff) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
den Angaben aus den Logbüchern und ein Komma ersetzt.
die gegenseitige Unterrichtung der zu- gg) Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden an-
ständigen Landesbehörden zu regeln,“. gefügt:
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„5. die Pflicht zum Markieren oder Regis-
„7. Inhalt und Umfang der Pflicht zum Aus- trieren eines Fischereifahrzeuges, eines
stellen, zur Vorlage und zur Übermittlung Hilfsboots, einer Fischsammelvorrich-
von Verkaufsbelegen, Übernahmeer- tung, eines Fanggeräts, einer Abschre-
klärungen, Wiegedokumenten, Fangbe- ckungsvorrichtung oder Boje aufzu-
scheinigungen und Beförderungsunter- erlegen sowie das Vornehmen von
lagen für Seefischereierzeugnisse zu Veränderungen an Markierungen oder
regeln,“. Registrierungsnummern zu verbieten,
ee) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an- 6. Inhalt und Umfang der Pflichten von
gefügt: Freizeitfischern zum Registrieren und
„8. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Aufbe- Melden von Fängen bei der zuständigen
wahrung, Speicherung und Verwendung Behörde sowie zur Registrierung der
von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklä- Freizeitfischer zu regeln,
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1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021
7. Inhalt und Umfang der Pflichten des Ka- cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
pitäns zur Unterstützung von wissen- „11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
schaftlichen Beobachtern bei der Wahr- Rechtsakten der Europäischen Gemein-
nehmung ihrer Aufgaben zu regeln, schaft oder der Europäischen Union zu-
8. zu verbieten, zu beschränken oder vor- widerhandelt, die inhaltlich einer Rege-
zuschreiben, in bestimmten Häfen oder lung entspricht, zu der die in Nummer 4
zu bestimmten Zeiten anzulanden oder a) Buchstabe a oder
bestimmte Gebiete und Häfen anzu-
b) Buchstabe b
steuern oder zu verlassen.“
genannten Vorschriften ermächtigen,
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-
„(4) Das Bundesministerium für Ernährung satz 6 für einen bestimmten Tatbestand
und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein
rates zur Überwachung und zur Durchführung solches Fischereifahrzeug“ durch die Wörter „ein
des Fischereirechts der Europäischen Union solches Fahrzeug“ ersetzt und werden nach den
oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus inter- Wörtern „Besatzung versorgt“ ein Komma und
nationalen Fischerei-Übereinkommen die Wörter „auf einem solchen Fahrzeug an-
1. vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnah- heuert, an einem solchen Fahrzeug Eigentum
men zu dulden und zu unterstützen sind, erwirbt“ eingefügt.
Weisungen eines Kontrollbeamten oder eines c) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „und 11
Unionsinspektors im Sinne der Verordnung Buchstabe a“ die Angabe „und c“ gestrichen.
(EG) Nr. 1224/2009 oder eines Inspektors d) In Absatz 5 werden nach der Angabe „11“ die
einer regionalen Fischereiorganisation un- Wörter „Buchstabe a und b“ gestrichen.
verzüglich zu befolgen sind und dass dem
Kontrollbeamten oder jeweiligen Inspektor Artikel 2
Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu
Änderung des
erteilen sind,
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
2. zu verbieten, Überwachungsmaßnahmen zu Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
behindern oder die Sicherheit von Kontrollbe- Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
amten, Unionsinspektoren im Sinne der Ver- sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
ordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Inspektoren (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
regionaler Fischereiorganisationen zu gefähr- durch Artikel 14b des Gesetzes vom 24. Februar 2021
den. (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten von ändert:
Betriebs- und Geschäftsräumen und hinsichtlich 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, fügt:
dürfen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1
„§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfü-
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die
gige selbständige Tätigkeit“.
öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehen
werden; insoweit wird das Grundrecht der Unver- 2. Nach § 28a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- gefügt:
gesetzes) eingeschränkt.“ „(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Ab-
7. § 18 wird wie folgt geändert: satz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Mel-
dung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäf-
aa) Nummer 4 Buchstabe a und b wird wie folgt tigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der
gefasst: Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der
Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme
„a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 10, Ab- bis Ende des Jahres 2026.“
satz 2 Nummer 2, 2a oder 5 Buchstabe
3. Folgender § 132 wird angefügt:
b, c, d, g oder h, Absatz 3 Nummer 1, 1a,
2, 2a, 3 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1 „§ 132
Nummer 2 oder Geringfügige Beschäftigung und
b) § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder 13, geringfügige selbständige Tätigkeit
Absatz 2 Nummer 4, 4a, 5 Buchstabe a, e Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober
oder f, Nummer 7 oder 8, Absatz 3 Num- 2021 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe,
mer 4, 5 oder 6 oder Absatz 4 Satz 1 dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalender-
Nummer 1“. jahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeits-
tage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass
eingefügt:
die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und
„8a. entgegen § 17 Absatz 2 eine Charter- ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Satz 1 gilt
vereinbarung abschließt,“. nicht für eine vor dem 1. Juni 2021 begonnene Be-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1173
schäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1 1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
Nummer 2 in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden
Fassung ist.“ 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäf-
Artikel 3 tigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten
Änderung der Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle
Beitragsverfahrensverordnung dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektroni-
In § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung schem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der An-
vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch meldung für den Beschäftigten weitere geringfügige
Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des
S. 154) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 fol- Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in
gende Nummer 7a eingefügt: dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr be-
standen haben.“
„7a. der Nachweis eines Krankenversicherungsschut-
zes nach § 28a Absatz 9a des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch,“. Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 4
Änderung der (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver- (2) Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 3 und 4 treten am
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-
tikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I (3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des
S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 31. Oktober 2021 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021
Zweites Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 28. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. bleibt eine Übergangsregelung in der Ver-
das folgende Gesetz beschlossen: ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase
Artikel 1 des Studiums in Kraft, für die sie gilt, und
Änderung des 2. tritt eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7
Infektionsschutzgesetzes Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Verordnung spätestens ein Jahr nach Aufhe-
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom bung der Feststellung der epidemischen
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.
wie folgt geändert:
Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buch-
a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe stabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verord-
eingefügt: nung auch nach Aufhebung der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite geändert wer-
„§ 5b Schutzmasken in der Nationalen Re- den. Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anord-
serve Gesundheitsschutz“. nungen gelten mit Aufhebung der Feststellung
b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: der epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite als aufgehoben. Abweichend von Satz 4
„§ 22 Impfdokumentation, COVID-19-Zertifi-
gilt eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Num-
kate“.
mer 6 spätestens ein Jahr nach der Aufhebung
c) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe der Feststellung der epidemischen Lage von
eingefügt: nationaler Tragweite als aufgehoben. Nach Ab-
„§ 75a Weitere Strafvorschriften“. satz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anordnun-
gen können auch bis spätestens ein Jahr nach
0a. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird Aufhebung der epidemischen Lage von natio-
nach den Wörtern „des Transfusionsgesetzes“ ein naler Tragweite geändert werden. Eine Anfech-
Komma und werden die Wörter „des Heilmittel- tungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2
werbegesetzes“ eingefügt. Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.“
0b. § 5 wird wie folgt geändert:
0c. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geän-
dert: „§ 1
aa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende Schutzmasken in der
durch ein Komma ersetzt. Nationalen Reserve Gesundheitsschutz
bb) Folgender Buchstabe g wird angefügt: (1) In der Nationalen Reserve Gesundheits-
„g) Vorgaben festzulegen zur schutz werden Schutzmasken unabhängig von ih-
rer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie
aa) Erfassung, Aufrechterhaltung und
zum Infektionsschutz vorgehalten.
Sicherung intensivmedizinischer Be-
handlungskapazitäten in Kranken- (2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheits-
häusern, schutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so
bb) Meldung der Auslastung dieser Ka- lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller
pazitäten an eine vom Bundes- angegebene Verfallsdatum erreicht ist.
ministerium für Gesundheit zu be-
(3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen
stimmende Stelle und
Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutz-
cc) zu den Folgen unterlassener oder masken entscheidet das Bundesministerium für
verspäteter Meldungen;“. Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ministerium des Innern, für Bau und Heimat und
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
„(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des
§ 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt (4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheits-
mit Aufhebung der Feststellung der epidemi- schutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen
schen Lage von nationaler Tragweite außer einem in der Anlage genannten Maskentyp ent-
Kraft. Abweichend von Satz 1 sprechen.“
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0d. Folgende Anlage zu § 5b Absatz 4 wird angefügt:
„Anlage
(zu § 5b Absatz 4)
Maskentypen nach § 5b Absatz 4
Standard
Maskentyp (Teil der Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielland
Kennzeichnung)
PSA gemäß Verordnung (EU) 2016/425
FFP1 CE-Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP1 EU
mit nachgestellter Gebrauchsdauer
Kennnummer der
notifizierten Stelle Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
FFP2 oder CE-Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2 EU
vergleichbar mit nachgestellter Gebrauchsdauer
Kennnummer der
notifizierten Stelle Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
FFP3 oder CE-Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP3 EU
vergleichbar mit nachgestellter Gebrauchsdauer
Kennnummer der
notifizierten Stelle Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
PSA gemäß § 9 Absatz 1 MedBVSV
N95 NIOSH-42CFR84 Modellnummer USA und
Lot-Nummer Kanada
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
P2 AS/NZS 1716-2012 Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbe- Australien
wertungsstellen und Neusee-
land
DS2 JMHLW-Notification https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im- Japan
214, 2018 Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?
__blob=publicationFile&v=10
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf
N 100 NIOSH-42CFR84 Modellnummer USA und
Lot-Nummer Kanada
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
PSA gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV
CPA Prüfgrundsatz für Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach Deutschland
Corona SARS-Cov-2 § 9 Absatz 3 MedBVSV
Pandemie Atem-
schutzmasken (CPA)
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1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021
Standard
Maskentyp (Teil der Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielland
Kennzeichnung)
Mund-Nasen-Schutz gemäß Richtlinie 93/42/EWG
MNS CE-Kennzeichnung DIN EN 14863
Corona Pandemie Infektionsschutzmasken
CPI BMG/BfArM/TüV- Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach Deutschland“.
Prüfgrundsätze § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz
AT 09.04.2020 V3) beschaffte Schutzmasken.
0e. § 22 wird wie folgt geändert: digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzer-
tifikat) zu bescheinigen:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. durch die zur Durchführung oder Überwa-
„§ 22
chung der Testung berechtigte Person oder
Impfdokumentation, 2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
COVID-19-Zertifikate“.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 be-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: steht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort Testdokumentation in Bezug auf einen positi-
„Name“ die Wörter „der geimpften Person, ven Erregernachweis des Coronavirus SARS-
deren Geburtsdatum und Name“ eingefügt. CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag
unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „kann Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen
jeder Arzt“ die Wörter „oder Apotheker“ COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere,
eingefügt und wird nach den Wörtern „dem um die Identität der getesteten Person und die
Arzt“ ein Komma und werden die Wörter Authentizität der Testdokumentation nachzu-
„dem Apotheker“ eingefügt. prüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des
c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt: COVID-19-Genesenenzertifikats übermittelt die
zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf ei-
„(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist nen positiven Erregernachweis des Coronavirus
auf Wunsch der geimpften Person die Durch- SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende
führung einer Schutzimpfung gegen das Coro- Daten an das Robert Koch-Institut, das das
navirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zer- COVID-19-Genesenenzertifikat technisch ge-
tifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende neriert:
Personen zu bescheinigen:
1. den Namen der getesteten Person, deren
1. durch die zur Durchführung der Schutzimp- Geburtsdatum,
fung berechtigte Person oder
2. das Datum der Testung und
2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 be- der Testung, und zum Aussteller.
steht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
Impfdokumentation über eine Schutzimpfung
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt (7) Die Durchführung oder Überwachung
wird und er sich zum Nachtrag unter Verwen- einer Testung in Bezug auf einen negativen
dung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19- ist auf Wunsch der getesteten Person durch
Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität die zur Durchführung oder Überwachung der
der geimpften Person und die Authentizität der Testung berechtigte Person in einem digitalen
Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu beschei-
hat. Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifi- nigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifi-
kats übermittelt die zur Bescheinigung der kats übermittelt die zur Bescheinigung ver-
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS- pflichtete Person folgende Daten an das Robert
CoV-2 verpflichtete Person die in Absatz 2 Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat
Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezo- technisch generiert:
genen Daten an das Robert Koch-Institut, das 1. den Namen der getesteten Person, deren
das COVID-19-Impfzertifikat technisch gene- Geburtsdatum,
riert. Das Robert Koch-Institut ist befugt, die
2. das Datum der Testung und
zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-
19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezo- 3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
genen Daten zu verarbeiten. der Testung, und zum Aussteller.
(6) Die Durchführung oder Überwachung Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.“
einer Testung in Bezug auf einen positiven Er- 1. In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
regernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 „jeder Arzt“ die Wörter „oder Apotheker“ eingefügt
ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem und werden nach den Wörtern „dem Arzt“ ein
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Komma und die Wörter „dem Apotheker“ einge- schließlich Personen teilnehmen, die zweimal
fügt. in der Woche mittels eines anerkannten Tests
1a. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 getestet werden,
„Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen an-
stellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, 1. Abschlussklassen, Förderschulen und prak-
dass jemand durch eine Schutzimpfung oder an- tische Ausbildungsanteile an berufsbilden-
dere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine den Schulen sowie Berufsbildungseinrich-
gesundheitliche Schädigung erlitten hat.“ tungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Berufsbildungsgesetzes, die nur in beson-
2. § 28b wird wie folgt geändert: ders ausgestatteten Räumlichkeiten oder
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum
Beispiel in Laboren und Krankenhäusern,
„(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht durchgeführt werden können, von der Be-
an allgemeinbildenden und berufsbildenden schränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht
Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung ange- nur in Form von Wechselunterricht durchzu-
messener Schutz- und Hygienekonzepte; die führen, befreien und
Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig
für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehr- 2. Abschlussklassen, Förderschulen sowie Ver-
kräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anstaltungen an Hochschulen für Studieren-
anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem de, die unmittelbar vor dem Studienabschluss
Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. oder abschlussrelevanten Teilprüfungen ste-
Überschreitet in einem Landkreis oder einer hen, und praktische Ausbildungsanteile
kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden an Hochschulen, praktischen Unterricht
Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwel- an berufsbildenden Schulen sowie Berufs-
lenwert von 100, so ist die Durchführung von bildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1
Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, an
für allgemeinbildende und berufsbildende außerschulischen Einrichtungen der Erwach-
Schulen, außerschulische Einrichtungen der Er- senenbildung und ähnlichen Einrichtungen,
wachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die nur in besonders ausgestatteten Räum-
nur in Form von Wechselunterricht zulässig. lichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxis-
Überschreitet in einem Landkreis oder einer bezug, wie zum Beispiel in Laboren oder
kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Krankenhäusern, durchgeführt werden kön-
Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwel- nen, von der Untersagung nach Satz 3 aus-
lenwert von 165, so ist ab dem übernächsten nehmen.
Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-
Schulen, Hochschulen, außerschulische Ein- nen nach von ihnen festgelegten Kriterien eine
richtungen der Erwachsenenbildung und ähn- Notbetreuung einrichten. Absatz 2 Satz 1 und 2
liche Einrichtungen die Durchführung von Prä- gilt für das Außerkrafttreten der Beschränkung
senzunterricht untersagt. Wenn ausschließlich nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form
Personen teilnehmen, die zweimal in der Wo- von Wechselunterricht durchzuführen, entspre-
che mittels eines anerkannten Tests auf eine chend und für das Außerkrafttreten der Unter-
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sagung nach Satz 3 mit der Maßgabe entspre-
getestet werden, gelten die Sätze 2 und 3 nicht chend, dass der relevante Schwellenwert bei
für unter 165 liegt. Für die Bekanntmachung des
1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Po- Tages, ab dem die Beschränkung nach Satz 2,
lizeien und Rettungsdiensten sowie, soweit Präsenzunterricht nur in Form von Wechselun-
die Aus- und Fortbildungen zur Aufrechter- terricht durchzuführen, oder die Untersagung
haltung und Gewährleistung der Einsatzbe- nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer
reitschaft zwingend erforderlich sind, für die kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4
Aus- und Fortbildungen im Zivil- und Kata- entsprechend. Für die Bekanntmachung des
strophenschutz, bei den Feuerwehren sowie Tages des Außerkrafttretens nach Satz 7 gilt
von sicherheitsrelevanten Einsatzkräften in Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für Ein-
der Justiz und im Justizvollzug und richtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten
die Sätze 3 und 6 bis 9 entsprechend.“
2. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Kon-
trollpersonal an Flughäfen oder für Luftfracht b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
sowie für Einrichtungen, die Fortbildungen
„Für Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet
und Training für Personal in der Flugsiche-
haben und das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
rung, Piloten, andere Crewmitglieder und
endet haben, ist anstelle einer Atemschutz-
sonstiges Personal Kritischer Infrastrukturen
maske (FFP2 oder vergleichbar) das Tragen
durchführen, soweit die Aus- und Fortbil-
einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-
dungsveranstaltungen auf Grund gesetz-
Nase-Schutz) erlaubt.“
licher Vorgaben zwingend durchzuführen
sind und dabei Präsenz erforderlich ist. 2a. § 28c wird wie folgt geändert:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Personen“
kann unter der Voraussetzung, dass aus- die Wörter „Erleichterungen oder“ eingefügt.
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1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021
b) Folgender Satz wird angefügt: bereich dieses Gesetzes nicht vorhanden
„Die Landesregierungen können die Ermäch- ist, von dem Land, in dem der Geschädigte
tigung durch Rechtsverordnung auf andere zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Stellen übertragen.“ Aufenthalt gehabt hat oder in dem die Be-
hörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für
3. § 36 Absatz 10 wird wie folgt geändert: die der Geschädigte oder dessen Angehöri-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ger tätig ist oder war,“.
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a 7. § 74 wird wie folgt geändert:
eingefügt: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„1a. dass alle Personen, bevor sie in die b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Bundesrepublik Deutschland auf dem
„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Luftweg befördert werden, verpflichtet
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
sind, vor Abflug gegenüber den Beför-
§ 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Hand-
derern ein ärztliches Zeugnis oder ein
lung begeht, indem er wissentlich eine Schutz-
Testergebnis hinsichtlich des Nicht-
impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
vorliegens der in Absatz 8 Satz 1 ge-
zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig
nannten Krankheit vorzulegen;“.
dokumentiert.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
8. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer- „§ 75a
den nach der Angabe „Nummer 1“ die
Wörter „oder Nummer 1a“ eingefügt. Weitere Strafvorschriften
bbb) In Buchstabe a werden die Wörter (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
„aus einem entsprechenden Risikoge- mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich ent-
biet“ durch die Wörter „im Fall eines gegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder
erhöhten Infektionsrisikos im Sinne Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutz-
von Absatz 8 Satz 1“ ersetzt. impfung oder die Durchführung oder Überwachung
einer dort genannten Testung zur Täuschung im
ccc) In Buchstabe b werden die Wörter Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.
„aus einem Risikogebiet“ gestrichen
und werden nach der Angabe „Num- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mer 1“ die Wörter „oder Nummer 1a“ mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich
eingefügt. 1. eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige
b) In Satz 3 werden nach der Angabe „Nummer 1“ Dokumentation oder
die Wörter „oder Nummer 1a“ eingefügt. 2. eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Be-
scheinigung
4. In § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „Einrichtungen für Menschen mit zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“
Behinderungen“ die Wörter „von der zuständigen
Behörde“ gestrichen. Artikel 2
5. Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird fol- Änderung des
gende Nummer 1a eingefügt: IGV-Durchführungsgesetzes
„1a. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf- In § 1 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes
grund einer Rechtsverordnung nach § 20i vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 100 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünf- S. 1328) geändert worden ist, wird nach Nummer 22
ten Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen folgende Nummer 22a eingefügt:
wurde,“. „22a. wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal
6. § 66 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichge-
stellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der
„1. in den Fällen des § 60 Absatz 1 Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;“.
a) von dem Land, in dem der Schaden verur-
sacht worden ist oder, Artikel 2a
b) wenn die Schutzimpfung oder andere Maß- Änderung des
nahme der spezifischen Prophylaxe auf- Fünften Buches Sozialgesetzbuch
grund einer Rechtsverordnung nach § 20i § 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
auch in Verbindung mit Nummer 2, des zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Aus- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai
land vorgenommen wurde, von dem Land, 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie
in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der folgt geändert:
Antragstellung seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn im 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz a) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi-
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungs- kolon und werden die Wörter „er umfasst auch
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1179
die Ausstellung einer Impf- und Testdokumenta- Artikel 3
tion sowie von COVID-19-Zertifikaten nach § 22 Änderung des
des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt. Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
b) Nach Satz 13 wird folgender Satz eingefügt: Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale
Entschädigung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
„Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. De-
S. 2652) wird wie folgt geändert:
zember 2021 werden aufgrund von Rechtsver-
ordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a 1. § 24 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
und b, auch in Verbindung mit Nummer 2, sowie „2. die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer
Satz 13 Nummer 4 aus der Liquiditätsreserve des Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des
Gesundheitsfonds gezahlte Beträge aus Bundes- Fünften Buches vorgenommen wurde,“.
mitteln erstattet, soweit die Erstattung nicht be-
reits gemäß § 12a des Haushaltsgesetzes 2021 2. § 113 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
erfolgt.“ „Wurde die ursächliche Schutzimpfung oder andere
Maßnahme der spezifischen Prophylaxe auf Grund
c) In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „eine
einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des
Erstattung für weitere aus der Liquiditätsreserve
Fünften Buches im Ausland vorgenommen, ist das-
des Gesundheitsfonds finanzierte Leistungen
jenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin
nach Satz 2 bleibt unberührt“ durch die Wörter
oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstel-
„in den Rechtsverordnungen nach Satz 2 Num-
lung ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
mer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit
Aufenthalt hat, oder, wenn im Zeitpunkt der Antrag-
Nummer 2, kann eine Erstattung aus Bundesmit-
stellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
teln für weitere Leistungen nach Satz 2 geregelt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhan-
werden“ ersetzt.
den ist, ist dasjenige Land zuständig, in dem die
d) Der neue Satz 16 wird durch die folgenden Sätze Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt ihren
ersetzt: oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
gehabt hat oder in dem die Behörde oder die Ein-
„Eine aufgrund des Satzes 2 erlassene Rechts- richtung ihren Sitz hat, für die die Antragstellerin
verordnung tritt spätestens ein Jahr nach der oder der Antragsteller oder deren oder dessen An-
Aufhebung der Feststellung der epidemischen gehörige oder deren oder dessen Angehöriger tätig
Lage von nationaler Tragweite durch den Deut- ist oder war.“
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Bis zu ih- Artikel 3a
rem Außerkrafttreten kann eine Verordnung nach
Satz 2 auch nach Aufhebung der epidemischen Änderung der Medizinischer
Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“ Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
Die Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
stellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT
„(5) Die von den privaten Krankenversicherungs- 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
unternehmen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 nung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V4) ge-
bis zum 31. Dezember 2021 nach Absatz 3 Satz 8 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und 13 Nummer 5 getragenen Kosten werden aus 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Bundesmitteln an den Verband der Privaten Kran-
kenversicherung erstattet. Der Verband der Privaten „§ 4a
Krankenversicherung teilt dem Bundesministerium Ausnahmen
für Gesundheit die nach Satz 1 zu erstattenden Be- vom Heilmittelwerbegesetz
träge bis zum 30. November 2021 für den Zeitraum
Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittel-
vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021
werbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb
und bis zum 31. März 2022 für den Zeitraum vom
von Fachkreisen auf die Durchführung von Testun-
1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit.
gen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-
Die Beträge nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2
CoV-2 beziehen.“
genannten Fristen durch den Verband der Privaten
Krankenversicherung durch Vorlage der von den 2. § 10 wird wie folgt gefasst:
Ländern an den Verband der Privaten Krankenver- „§ 10
sicherung gestellten Rechnungen und der Zah-
lungsbelege über die vom Verband der Privaten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Krankenversicherung an die Länder geleisteten Zah- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
lungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für dung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft.“
Gesundheit erstattet dem Verband der Privaten
Krankenversicherung nach dem Zugang der Mittei- Artikel 3b
lung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise
nach Satz 3 die mitgeteilten Beträge. Der Verband Änderung der
der Privaten Krankenversicherung erstattet die vom DIVI IntensivRegister-Verordnung
Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Be- Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April
träge an die privaten Krankenversicherungsunter- 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Ar-
nehmen.“ tikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. März 2021
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1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021
(BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt ge- durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epi-
ändert: demie vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V3) wird
1. § 1 wird wie folgt geändert: wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deut-
„§ 2
schen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv-
und Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister)“ gestri- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
chen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft.“
aa) Der Nummer 1 werden die Wörter „differen-
ziert nach vom Robert Koch-Institut festzule- Artikel 3d
genden Altersgruppen und, wenn bekannt,
nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,“ angefügt. Einschränkung von Grundrechten
bb) Der Nummer 3 werden die Wörter „neu auf- Durch Artikel 1 Nummer 1a werden die Grundrechte
genommen wurden und“ vorangestellt. der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person
2. In § 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 3“
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und
durch die Wörter „§ 21 Absatz 2a Satz 3“ ersetzt.
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
3. In § 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter des Grundgesetzes) eingeschränkt.
„Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 4
Artikel 3c
Inkrafttreten
Folgeänderungen
(1) § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelver- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
sorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4 (2) Artikel 1 Nummer 5 und 6 tritt mit Wirkung vom
des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) ge- 27. Dezember 2020 in Kraft.
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 23. April
„(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün- 2021 in Kraft.
dung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
31. Mai 2022 außer Kraft.“ (4) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 4. Mai
2021 in Kraft.
(2) § 2 der Verordnung zur Beschaffung von Medizin-
produkten und persönlicher Schutzausrüstung bei der (5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1181
Verordnung
zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Mai 2021
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund
– des § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Ar-
tikel 462 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
– des § 13b Nummer 3 des Bundesfernstraßengesetzes, der durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
– des § 42 Absatz 4a Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes, der durch Artikel 522 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
Die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Von der Kostenmasse abzuziehen sind
1. der Erlös aus der Veräußerung der für die Kreuzung nicht benötigten oder nicht mehr benötigten Grund-
stücke oder der Verkehrswert dieser Grundstücke und
2. der Erlös aus der Verwertung der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung oder der Wert dieser An-
lagen.“
2. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Arbeiten“ durch das Wort „Bauleistungen“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berech-
nung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;“.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis
mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 5
Verwaltungskosten
(1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.
(2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe
von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.
§6
Übergangsregelung
Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben,
ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
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1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021
5. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1)
Bauleistungen
Nr. Leistung
1 Ausführungsplanung
2 Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen
3 Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung,
Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch
4 Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstech-
nik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch
5 Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2
6 Erdung von Oberleitungen
7 Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenunter-
suchungen
8 Umweltfachliche Baubegleitung
9 Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen
Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen
10 Kampfmittelsondierung
11 Maßnahmen an Versorgungsleitungen
12 Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter
13 Bauvermessung
14 Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen
15 Messung „Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)“, Funkfeldbetrachtung und
Funkmessfahrten
16 Verkehrslenkungsmaßnahmen
17 Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung
18 Prüfungen des Auftragnehmers
19 Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds
20 Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreu-
zungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum
21 Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienen-
fahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung
22 Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung
23 Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte
24 Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern
25 Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme
26 1. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken
27 Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1183
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1)
Verwaltungsleistungen
Nr. Leistung
1 Grundlagenermittlung und Vorplanung
2 Entwurfsplanung
3 Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz
4 Genehmigungsplanung
5 Vorbereitung der Vergabe
6 Mitwirkung bei der Vergabe
7 Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen
8 Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1
9 Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen
10 Festlegung des geodätischen Referenzsystems
11 Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit
12 Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans
13 Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung
14 Kontrollprüfungen des Aufraggebers
15 Kontrollvermessung des Auftraggebers
16 Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers
17 Abnahmen von Bauteilen und Leistungen
18 Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen
19 Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung
20 Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement
21 Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen
22 Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall
23 Versicherungsprämien
24 Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kas-
senwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung
25 Öffentlichkeitsarbeit
“.
Artikel 2
Änderung der
Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung
Die Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung vom 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert:
1. Folgender § 4 wird angefügt:
„§ 4
Übergangsregelung
Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem
Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des
30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu Nummer 2.5 wird die folgende Angabe zu Nummer 2.6 eingefügt:
„2.6 Verlängerte theoretische Nutzungsdauer“.
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1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021
bb) Die Angaben zu den bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Angaben zu den Nummern 2.7
und 2.8.
b) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
„1.5 Unterbauten von Brücken
Zu den Unterbauten von Brücken gehören Widerlager, aufgelöste Widerlager, die zur Durchführung
von Verkehrswegen genutzt werden (Hohlwiderlager), Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone ein-
schließlich der jeweiligen Flach- oder Tiefgründungen, Abdichtungen und Bauwerksentwässerung.
Stützen schließen unter anderem auch Schutzeinrichtungen wie Anprallsockel und Anprallbalken ein.
Pylone schließen unter anderem auch Ankerkörper, Seil- und Kabelaufhängungen ein.“
c) In Nummer 1.14 Satz 2 werden die Wörter „Oberleitungsanlagen und“ gestrichen.
d) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Wenn nur der nicht erhaltungspflichtige Beteiligte eine Änderung verlangt, werden die Restnut-
zungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen
Anlage Ealt abweichend von Absatz 1 nicht mit der theoretischen Nutzungsdauer m, sondern mit der
verlängerten theoretischen Nutzungsdauer mv ermittelt.“
bb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in der Tabelle wird nach der Zeile zur Variablen „m“ die Zeile
zur Variablen „mv“ eingefügt:
Variable Bedeutung Dimension
„mv Verlängerte theoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen Anlage Jahre“.
e) Nach Nummer 2.5 wird folgende Nummer 2.6 eingefügt:
„2.6 Verlängerte theoretische Nutzungsdauer
Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer berücksichtigt die vorzeitige Erneuerung der baulichen
Anlage durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten. Die verlängerte theoretische
Nutzungsdauer ist zu ermitteln nach der Formel:
mv = m ∙ 1,1
Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist auf volle Jahre kaufmännisch zu runden.
Wird durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten eine vorgesehene Erneuerungs-
maßnahme des Erhaltungspflichtigen zu einer Änderungsmaßnahme, so sind die Restnutzungsdauer
der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt
mit der theoretischen Nutzungsdauer m nach Nummer 2.5 zu ermitteln.“
f) Die bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Nummern 2.7 und 2.8.
g) In Nummer 3.1 Satz 11 werden das Wort „Pfahlgründungen“ und das folgende Komma gestrichen.
h) In Nummer 3.6 werden nach dem Wort „Umleitungsmaßnahmen“ die Wörter „und Sicherungsposten“ ein-
gefügt und werden nach dem Wort „Überbau“ die Wörter „und Sicherungsposten“ gestrichen.
i) In Nummer 3.10 Satz 2 werden die Wörter „10 vom Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
j) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 werden wie folgt gefasst:
Jährliche
Theoretische
Unterhal-
Nutzungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil tungs-
dauer
kosten
m [Jahre]
p [v. H.]
1 2 3 4
„1.3.1 aus Stahlbeton 70 0,6
1.3.2 aus Spannbeton 70 1,0
1.3.3 aus Stahl 100 1,3“.
bb) Der Nummer 1.6.3 wird die Nummer 1.6.3.4 angefügt:
Jährliche
Theoretische
Unterhal-
Nutzungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil tungs-
dauer
kosten
m [Jahre]
p [v. H.]
1 2 3 4
„1.6.3.4 Stahlkonsolen mit Verbundsicherheitsglas 30 1,0“.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1185
cc) Der Nummer 1.6 wird die Nummer 1.6.5 angefügt:
Theoretische Jährliche Un-
Nutzungs- terhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
„1.6.5 Aufzüge 15 3,0“.
k) In Tabelle 7 werden der Nummer 7 die folgenden Nummern 7.6 bis 7.6.2 angefügt:
Theoretische Jährliche Un-
Nutzungs- terhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
„7.6 Oberleitung
7.6.1 Oberleitungsmasten 60 1,5
7.6.2 Oberleitungen einschließlich Befestigungskonstruktionen 30 4,0“.
l) Tabelle 9 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 9.6 werden die folgenden Nummern 9.7 bis 9.7.2 eingefügt:
Theoretische Jährliche Un-
Nutzungs- terhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
„9.7 Pflasterrinnen zur Wasserführung (z. B. vor Borden)
9.7.1 aus Naturstein (z. B. Granit) 60 1,0
9.7.2 aus Beton (z. B. Betonleistenstein) 30 1,0“.
bb) Die bisherigen Nummern 9.7, 9.8, 9.8.1, 9.8.2 und 9.9 werden die Nummern 9.8, 9.9, 9.9.1, 9.9.2 und
9.10.
m) Tabelle 10 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 10.1.1 bis 10.2.2 werden wie folgt gefasst:
Theoretische Jährliche Un-
Nutzungs- terhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
„10.1.1 Farben (High-Solid-Dispersionen)
10.1.1.1 für stark beanspruchte Systeme 1 0
10.1.1.2 für schwach beanspruchte Systeme 3 0
10.1.2 Reaktive Stoffe (Kaltplastik wie z. B. Agglomerate), thermoplas-
tische Stoffe
10.1.2.1 für stark beanspruchte Systeme 3 0
10.1.2.2 für schwach beanspruchte Systeme 5 0
10.2 Vorgefertigte Markierungssysteme (Folien)
10.2.1 für stark beanspruchte Systeme 4 0
10.2.2 für schwach beanspruchte Systeme 7 0“.
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1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021
bb) Die Nummern 10.7.1 bis 10.8 werden durch die folgenden Nummern 10.7.1 bis 10.9 ersetzt:
Theoretische Jährliche Un-
Nutzungs- terhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
„10.7.1 Signalmaste 30 2
10.7.2 Signalgeber 20 4
10.7.3 Signalsteuergerät 15 4
10.7.4 Kabel 30 0
10.7.5 Kabelschächte
10.7.5.1 aus Kunststoff 30 0
10.7.5.2 aus Beton 50 0
10.7.6 Induktionsschleifen 7 0
10.7.7 Infrarotdetektoren 15 1
10.7.8 Radardetektoren 10 1
10.7.9 Videokameras 10 2
10.8 Verkehrsbeeinflussungsanlagen 15 6
10.9 Amphibienleiteinrichtungen aus Stahl 30 0,5“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Mai 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1187
Verordnung
zur Vernichtung und zum Laborcontainment des Poliovirus Typ 3
(Poliovirus-Verordnung – PolioV)
Vom 27. Mai 2021
Auf Grund des § 50a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) einge-
fügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Festlegung der Zeitpunkte
nach § 50a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes
(1) Der Zeitpunkt, zu dem Poliowildviren Typ 3, vakzine-abgeleitete Polio-
viren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren Typ 3 oder
vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, nach § 50a Absatz 2 des Infekti-
onsschutzgesetzes spätestens vernichtet sein müssen, wird auf den 31. Juli
2021 festgelegt. Satz 1 gilt nicht für zentrale Einrichtungen im Sinne des
§ 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
(2) Der Zeitpunkt, ab dem nur eine zentrale Einrichtung im Sinne des § 50a
Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Poliowildviren Typ 3, vakzine-
abgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren
Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, besitzen darf, wird auf
den 1. August 2021 festgelegt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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