1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
Zweites Gesetz
zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme*
Vom 18. Mai 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: austausch innerhalb einer Bundesbehörde,
der Bundesbehörden untereinander oder
Artikel 1 der Bundesbehörden mit Dritten dient.“
Änderung bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Bun-
des BSI-Gesetzes desgerichte“ die Wörter „des Bundesverfas-
Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I sungsgerichts“ und ein Komma eingefügt.
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden fügt:
ist, wird wie folgt geändert:
„(8a) Protokollierungsdaten im Sinne dieses
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes sind Aufzeichnungen über technische
„§ 1 Ereignisse oder Zustände innerhalb informa-
Bundesamt für Sicherheit tionstechnischer Systeme.“
in der Informationstechnik d) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa- und 9b eingefügt:
tionstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesober- „(9a) IT-Produkte im Sinne dieses Gesetzes
behörde im Geschäftsbereich des Bundesministe- sind Software, Hardware sowie alle einzelnen
riums des Innern, für Bau und Heimat. Es ist die oder miteinander verbundenen Komponenten,
zentrale Stelle für Informationssicherheit auf natio- die Informationen informationstechnisch verar-
naler Ebene. Aufgaben gegenüber den Bundes- beiten.
ministerien führt das Bundesamt auf Grundlage
wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch.“ (9b) Systeme zur Angriffserkennung im Sinne
dieses Gesetzes sind durch technische Werk-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
zeuge und organisatorische Einbindung unter-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: stützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen
aa) Die folgenden Sätze werden vorangestellt: auf informationstechnische Systeme. Die An-
„Informationen sowie informationsverar- griffserkennung erfolgt dabei durch Abgleich
beitende Systeme, Komponenten und Pro- der in einem informationstechnischen System
zesse sind besonders schützenswert. Der verarbeiteten Daten mit Informationen und tech-
Zugriff auf diese darf ausschließlich durch nischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten.“
autorisierte Personen oder Programme er- e) In Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
folgen. Die Sicherheit in der Informations- „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden
technik und der damit verbundene Schutz nach dem Wort „Versicherungswesen“ die Wör-
von Informationen und informationsverar- ter „sowie Siedlungsabfallentsorgung“ einge-
beitenden Systemen vor Angriffen und un- fügt.
autorisierten Zugriffen im Sinne dieses Ge-
f) Die folgenden Absätze 13 und 14 werden ange-
setzes erfordert die Einhaltung bestimmter
fügt:
Sicherheitsstandards zur Gewährleistung
der informationstechnischen Grundwerte „(13) Kritische Komponenten im Sinne dieses
und Schutzziele.“ Gesetzes sind IT-Produkte,
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Unver- 1. die in Kritischen Infrastrukturen eingesetzt
sehrtheit“ durch das Wort „Integrität“ er- werden,
setzt.
2. bei denen Störungen der Verfügbarkeit, Inte-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: grität, Authentizität und Vertraulichkeit zu
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: einem Ausfall oder zu einer erheblichen Be-
„Kommunikationstechnik des Bundes im einträchtigung der Funktionsfähigkeit Kriti-
Sinne dieses Gesetzes ist die Informations- scher Infrastrukturen oder zu Gefährdungen
technik, die von einer oder mehreren Bun- für die öffentliche Sicherheit führen können
desbehörden oder im Auftrag einer oder und
mehrerer Bundesbehörden betrieben wird 3. die auf Grund eines Gesetzes unter Verweis
und der Kommunikation oder dem Daten- auf diese Vorschrift
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
a) als kritische Komponente bestimmt wer-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- den oder
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 b) eine auf Grund eines Gesetzes als kritisch
vom 17.9.2015, S. 1). bestimmte Funktion realisieren.
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Werden für einen der in Absatz 10 Satz 1 Num- d) Nach Satz 2 Nummer 12 wird folgende Num-
mer 1 genannten Sektoren keine kritischen Kom- mer 12a eingefügt:
ponenten und keine kritischen Funktionen, aus „12a. Beratung und Unterstützung der Stellen
denen kritische Komponenten abgeleitet wer- des Bundes in Fragen der Sicherheit in
den können, auf Grund eines Gesetzes unter der Informationstechnik;“.
Verweis auf diese Vorschrift bestimmt, gibt es
in diesem Sektor keine kritischen Komponenten e) Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
im Sinne dieses Gesetzes. „14. Beratung, Information und Warnung der
(14) Unternehmen im besonderen öffent- Stellen des Bundes, der Länder sowie
lichen Interesse sind Unternehmen, die nicht der Hersteller, Vertreiber und Anwender
Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach Ab- in Fragen der Sicherheit in der Informa-
satz 10 sind und tionstechnik, insbesondere unter Berück-
sichtigung der möglichen Folgen fehlender
1. die Güter nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 und 3
oder unzureichender Sicherheitsvorkeh-
der Außenwirtschaftsverordnung in der je-
rungen;“.
weils geltenden Fassung herstellen oder ent-
wickeln, f) Nach Satz 2 Nummer 14 wird folgende Num-
mer 14a eingefügt:
2. die nach ihrer inländischen Wertschöpfung
zu den größten Unternehmen in Deutschland „14a. Verbraucherschutz und Verbraucherinfor-
gehören und daher von erheblicher volkswirt- mation im Bereich der Sicherheit in der
schaftlicher Bedeutung für die Bundesre- Informationstechnik, insbesondere durch
publik Deutschland sind oder die für solche Beratung und Warnung von Verbrauchern
Unternehmen als Zulieferer wegen ihrer Al- in Fragen der Sicherheit in der Informa-
leinstellungsmerkmale von wesentlicher Be- tionstechnik und unter Berücksichtigung
deutung sind oder der möglichen Folgen fehlender oder un-
zureichender Sicherheitsvorkehrungen;“.
3. die Betreiber eines Betriebsbereichs der obe-
ren Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung g) Satz 2 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
in der jeweils geltenden Fassung sind oder „17. Aufgaben nach den §§ 8a bis 8c und 8f
nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung als zentrale Stelle für die Sicherheit in
diesen gleichgestellt sind. der Informationstechnik Kritischer Infra-
Die Unternehmen im besonderen öffentlichen strukturen, digitaler Dienste und der Un-
Interesse nach Satz 1 Nummer 2 werden durch ternehmen im besonderen öffentlichen In-
die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 be- teresse;“.
stimmt, in der festgelegt wird, welche wirt- h) In Satz 2 Nummer 18 wird der Punkt am Ende
schaftlichen Kennzahlen maßgeblich dafür sind, durch ein Semikolon ersetzt.
dass ein Unternehmen zu den größten Unter-
nehmen in Deutschland im Sinne der Nummer 2 i) Dem Satz 2 werden die folgenden Nummern 19
gehört und welche Alleinstellungsmerkmale und 20 angefügt:
maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für sol- „19. Empfehlungen für Identifizierungs- und
che Unternehmen von wesentlicher Bedeutung Authentisierungsverfahren und Bewer-
sind.“ tung dieser Verfahren im Hinblick auf die
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Informationssicherheit;
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 20. Beschreibung und Veröffentlichung eines
Stands der Technik bei sicherheitstech-
„Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der
nischen Anforderungen an IT-Produkte
Informationstechnik mit dem Ziel, die Verfügbar-
unter Berücksichtigung bestehender Nor-
keit, Integrität und Vertraulichkeit von Informatio-
men und Standards sowie Einbeziehung
nen und deren Verarbeitung zu gewährleisten.“
der betroffenen Wirtschaftsverbände.“
b) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „oder“ ge-
4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b ein-
strichen.
gefügt:
c) Nach Satz 2 Nummer 5 wird folgende Num-
mer 5a eingefügt: „§ 4a
„5a. Wahrnehmung der Aufgaben und Befug- Kontrolle der
nisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der Kommunikationstechnik
Verordnung (EU) 2019/881 des Euro- des Bundes, Betretensrechte
päischen Parlaments und des Rates vom (1) Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der
17. April 2019 über die ENISA (Agentur Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer
der Europäischen Union für Cybersicher- Komponenten, einschließlich technischer Infra-
heit) und über die Zertifizierung der Cyber- strukturen, die zum Betrieb der Kommunikations-
sicherheit von Informations- und Kommu- technik des Bundes erforderlich sind, zu kontrollie-
nikationstechnik und zur Aufhebung der ren. Es kann hierzu die Bereitstellung der zur
Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2
zur Cybersicherheit, ABl. L 151 vom Nummer 1 und 14 erforderlichen Informationen,
7.6.2019, S. 15) als nationale Behörde für insbesondere zu technischen Details, zu Strate-
die Cybersicherheitszertifizierung;“. gien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur
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Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich tionstechnik des Bundes bleiben von den Sätzen 1
Aufbau- und Ablauforganisation verlangen sowie und 2 unberührt. Näheres regelt eine Verwaltungs-
Unterlagen und Datenträger des Betreibers der je- vereinbarung zwischen dem Bundesministerium
weiligen Kommunikationstechnik des Bundes oder des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundes-
eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten ministerium der Verteidigung.
einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von
Kopien dieser Unterlagen und Dokumente, auch § 4b
in elektronischer Form, verlangen, soweit nicht Ge- Allgemeine Meldestelle für
heimschutzinteressen oder überwiegende Sicher- die Sicherheit in der Informationstechnik
heitsinteressen des Betreibers im Sinne des Sat-
zes 2 entgegenstehen. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3
nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Mel-
(2) Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen dungen von Dritten Informationen über Sicher-
die Räume normalerweise für die jeweilige ge- heitsrisiken in der Informationstechnik entgegen
schäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfü- und wertet diese Informationen aus.
gung stehen, zu den Grundstücken und Betriebs-
(2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung
räumen, einschließlich Datenverarbeitungsanlagen
der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu
und -geräten, die für die Kommunikationstechnik
Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten
des Bundes verwendet werden, Zugang zu gewäh-
oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der
ren, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke nach Ab-
Informationstechnik und der dabei beobachteten
satz 1 erforderlich ist.
Vorgehensweisen entgegen. Das Bundesamt rich-
(3) Bei Einrichtungen eines Dritten, bei dem eine tet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die
Schnittstelle zur Kommunikationstechnik des Bun- Meldungen können anonym erfolgen. Soweit die
des besteht, kann das Bundesamt auf der Schnitt- Meldung nicht anonym erfolgt, kann der Meldende
stellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung mit der Meldung oder später verlangen, dass seine
des Dritten die Sicherheit der Schnittstelle kontrol- personenbezogenen Daten nur anonymisiert weiter-
lieren. Es kann hierzu mit Zustimmung des Dritten gegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fäl-
die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informa- len des § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1. Eine Übermitt-
tionen, insbesondere zu technischen Details, zu lung der personenbezogenen Daten in den Fällen
Strategien, Planungen und Regelungen sowie Un- von § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1 hat zu unterbleiben,
terlagen und Datenträger des Betreibers einsehen wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die
und unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer schutzwürdigen Interessen des Meldenden das All-
Form, anfertigen. gemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.
(4) Das Bundesamt teilt das Ergebnis seiner Kon- Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und
trolle nach den Absätzen 1 bis 3 dem jeweiligen Weise, mittels derer der Meldende die Erkennt-
überprüften Betreiber sowie im Falle einer öffent- nisse gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6
lichen Stelle des Bundes der zuständigen Rechts- muss dem oder der behördlichen Datenschutz-
und Fachaufsicht mit. Mit der Mitteilung soll es beauftragten des Bundesamtes sowie einem oder
Vorschläge zur Verbesserung der Informations- einer weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der
sicherheit, insbesondere zur Beseitigung der fest- oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur
gestellten Mängel, verbinden. vorherigen Prüfung vorgelegt werden.
(3) Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 ge-
(5) Ausgenommen von den Befugnissen nach
meldeten Informationen nutzen, um
den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen der Auslands-
informations- und -kommunikationstechnik im 1. Dritte über bekannt gewordene Sicherheits-
Sinne des § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den lücken, Schadprogramme, erfolgte oder ver-
Auswärtigen Dienst, soweit sie ausschließlich im suchte Angriffe auf die Sicherheit in der Infor-
Ausland belegen ist oder für das Ausland oder für mationstechnik zu informieren, soweit dies zur
Anwender im Ausland betrieben wird. Die Bestim- Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich
mungen für die Schnittstellen der Kommunika- ist,
tionstechnik des Bundes im Inland bleiben davon 2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß
unberührt. Näheres zu Satz 1 regelt eine Verwal- § 7 zu warnen und zu informieren,
tungsvereinbarung zwischen dem Bundesministe-
3. Bundesbehörden gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2
rium des Innern, für Bau und Heimat und dem Aus-
über die sie betreffenden Informationen zu un-
wärtigen Amt.
terrichten,
(6) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 4. Betreiber Kritischer Infrastrukturen und Unter-
gelten im Geschäftsbereich des Bundesministe- nehmen im öffentlichen Interesse gemäß § 8b
riums der Verteidigung nicht für die Kontrolle der Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a über die sie
Informations- und Kommunikationstechnik, die von betreffenden Informationen zu unterrichten.
den Streitkräften für ihre Zwecke oder dem
Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. Nicht (4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2
ausgenommen ist die Informations- und Kommu- oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 ge-
nikationstechnik von Dritten, insbesondere von IT- meldeten Informationen
Dienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für 1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Drit-
die Zwecke der Streitkräfte betrieben wird. Die Be- ten beinhalten und die Maßnahmen nach Ab-
stimmungen für die Schnittstellen der Kommunika- satz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs-
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und Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden technik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit
können oder dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen
2. auf Grund von Vereinbarungen des Bundesam- von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen
tes mit Dritten nicht übermittelt werden dürfen. in der Kommunikationstechnik des Bundes oder
von Angriffen auf die Informationstechnik des Bun-
(5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Rege- des erforderlich ist und Geheimschutzinteressen
lungen zum Geheimschutz, gesetzliche Übermitt- oder überwiegende Sicherheitsinteressen der be-
lungshindernisse und Übermittlungsregelungen troffenen Stellen nicht entgegenstehen. Die Bun-
bleiben unberührt.“ desbehörden sind verpflichtet, das Bundesamt
5. § 5 wird wie folgt geändert: bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und
hierbei den Zugang des Bundesamtes zu behör-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
deninternen Protokollierungsdaten nach Satz 1
„(2) Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt
Nummer 1 dürfen über den für die automati- die entsprechenden Protokollierungsdaten über-
sierte Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 Num- mitteln. § 5 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 4, 8
mer 1 erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens und 9 gilt entsprechend. § 4a Absatz 6 gilt für die
jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, so- Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend.“
weit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
7. Der bisherige § 5a wird § 5b und wird wie folgt
dass diese im Falle der Bestätigung eines Ver-
geändert:
dachts nach Absatz 3 Satz 2 zur Abwehr von
Gefahren, die von dem gefundenen Schadpro- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
gramm ausgehen oder zur Erkennung und Ab- „Kritischen Infrastruktur“ die Wörter „oder eines
wehr anderer Schadprogramme erforderlich Unternehmens im besonderen öffentlichen Inte-
sein können. Durch organisatorische und tech- resse“ eingefügt.
nische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
eine Auswertung der nach diesem Absatz ge-
speicherten Daten nur automatisiert erfolgt und „Ein begründeter Einzelfall liegt in der Regel vor,
dass ein Zugriff auf Daten, die länger als drei wenn eine Stelle eines Landes betroffen ist.“
Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen c) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 5a“ durch die
tatsächlicher Erkenntnisse über die Betroffen- Angabe „§ 5b“ ersetzt.
heit des Bundes mit einem Schadprogramm er-
8. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
folgt. Die Daten sind zu pseudonymisieren, so-
weit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht „§ 5c
automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maß- Bestandsdatenauskunft
gabe der nachfolgenden Absätze zulässig. So-
weit hierzu die Wiederherstellung pseudony- (1) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner ge-
misierter Protokolldaten erforderlich ist, muss setzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-
diese durch die Präsidentin oder den Präsiden- mer 1, 2, 14, 17 oder 18 von demjenigen, der ge-
ten des Bundesamtes oder die Vertretung im schäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
Amt angeordnet werden. Die Entscheidung ist oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95
zu dokumentieren.“ und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobe-
nen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- nikationsgesetzes) Auskunft verlangen. Die Aus-
fügt: kunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum
„(2a) Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudo- Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Be-
nymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur reichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder
Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beein-
Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen trächtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
Hinweise vor, dass die fehlerfreie automatisierte informationstechnischer Systeme
Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers 1. einer Kritischen Infrastruktur oder
erschwert wird, darf der Personenbezug von
Protokolldaten zur Sicherstellung der fehler- 2. eines Unternehmens von besonderem öffent-
freien automatisierten Auswertung wiederherge- lichem Interesse
stellt werden, sofern dies im Einzelfall erforder- abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein
lich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“ wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf
die informationstechnischen Systeme bestimm-
„§ 5a barer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
Verarbeitung wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-
behördeninterner Protokollierungsdaten ten im Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffe-
Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für nen nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu
die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer warnen, über diese zu informieren oder sie bei de-
Komponenten, einschließlich technischer Infrastruk- ren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.
turen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsda- einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
ten, die durch den Betrieb von Kommunikations- Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113
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Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Telekommunikationsgesetzes). Die rechtlichen und „1. die folgenden Warnungen und In-
tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlan- formationen an die Öffentlichkeit
gens sind aktenkundig zu machen. oder an die betroffenen Kreise
(3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens richten:
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung a) Warnungen vor Sicherheitslü-
erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig cken in informationstechnischen
zu übermitteln. Produkten und Diensten,
(4) Nach erfolgter Auskunft weist das Bundes- b) Warnungen vor Schadprogram-
amt den Betreiber der betroffenen Kritischen Infra- men,
struktur oder das betroffene Unternehmen im be- c) Warnungen bei einem Verlust
sonderen öffentlichen Interesse auf die bei ihm oder einem unerlaubten Zugriff
drohenden Beeinträchtigungen hin. Nach Möglich- auf Daten und
keit weist das Bundesamt den Betreiber der betrof-
fenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene d) Informationen über sicherheits-
Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse relevante IT-Eigenschaften von
auf technische Mittel hin, mittels derer die festge- Produkten.“
stellten Beeinträchtigungen durch den Betreiber bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
betroffene Unternehmen im besonderen öffent- fügt:
lichen Interesse selbst beseitigt werden können.
„(1a) Die Hersteller betroffener Produkte sind
(5) Das Bundesamt kann personenbezogene rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen
Daten, die es im Rahmen dieser Vorschrift verar- zu informieren. Diese Informationspflicht be-
beitet, entsprechend § 5 Absatz 5 und 6 übermit- steht nicht,
teln.
1. wenn hierdurch die Erreichung des mit der
(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist die betrof- Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird
fene Person über die Auskunft zu benachrichtigen. oder
Im Falle der Weitergabe der Information nach § 5 2. wenn berechtigterweise davon ausgegangen
Absatz 5 oder wenn Tatsachen die Annahme recht- werden kann, dass der Hersteller an einer
fertigen, dass die Voraussetzungen einer Weiter- vorherigen Benachrichtigung kein Interesse
gabe nach § 5 Absatz 5 vorliegen, ergeht darüber hat.
keine Benachrichtigung an die betroffene Person,
sofern und solange überwiegende schutzwürdige Soweit entdeckte Sicherheitslücken oder Schad-
Belange Dritter entgegenstehen. Wird nach Satz 2 programme nicht allgemein bekannt werden
die Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechts-
ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu widrige Ausnutzung zu verhindern oder weil
machen. das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertrau-
lichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu
(7) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbe- warnenden Personen einschränken. Kriterien für
auftragte oder den Bundesbeauftragten für den die Auswahl des zu warnenden Personenkreises
Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils nach Satz 3 sind insbesondere die besondere
bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die
Jahres über besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.“
1. die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nach Absatz 1 oder Absatz 2 an das Bundesamt „Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Ab-
übermittelt wurden und satz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das
2. die Übermittlungen nach Absatz 5. Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung
der Bezeichnung und des Herstellers des be-
(8) Das Bundesamt hat den Verpflichteten für
troffenen Produkts und Dienstes vor Sicher-
ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu ge-
heitslücken in informationstechnischen Produk-
währen. Der Umfang der Entschädigung bemisst
ten und Diensten und vor Schadprogrammen
sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs-
warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür
und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften
vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in
über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Jus-
der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder
tizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes fin-
Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz be-
den entsprechende Anwendung.“
stimmter informationstechnischer Produkte und
9. § 7 wird wie folgt geändert: Dienste empfehlen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10. § 7a wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „§ 7a
aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden Untersuchung der
nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Sicherheit in der Informationstechnik
Nummer 14“ die Wörter „und 14a“ ein- (1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner
gefügt. Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
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14, 14a, 17 oder 18 auf dem Markt bereitgestellte ungeschützt im Sinne des Absatzes 2 sein können
oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfä-
informationstechnische Produkte und Systeme un- higkeit gefährdet sein können. Die Maßnahmen
tersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung müssen sich auf einen vorher bestimmten Bereich
Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des von Internet-Protokolladressen, die regelmäßig
Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme den informationstechnischen Systemen
dem nicht entgegenstehen. 1. des Bundes oder
(2) Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für 2. Kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und
Untersuchungen nach Absatz 1 von Herstellern in- der Unternehmen im besonderen öffentlichen
formationstechnischer Produkte und Systeme alle Interesse
notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu
technischen Details, verlangen. In dem Auskunfts- zugeordnet sind (Weiße Liste), beschränken. Die
verlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundla- Weiße Liste ist stetig durch geeignete Überprüfun-
ge, den Zweck des Auskunftsverlangens und die gen anzupassen, um Änderungen bei der Zuord-
benötigten Auskünfte an und legt eine angemes- nung von Internetprotokoll-Adressen zu den in
sene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. den Nummern 1 und 2 bezeichneten Stellen zu be-
Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hin- rücksichtigen. Erlangt das Bundesamt dabei Infor-
weis auf die in § 14 vorgesehenen Sanktionen. mationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes
geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der
(3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die Übermittlung nach § 5 Absatz 5 und 6 verarbeiten.
aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse Sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 und 6
unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehör- nicht vorliegen, sind Informationen, die nach Ar-
den des Bundes oder, sofern keine Aufsichts- tikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, un-
behörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort verzüglich zu löschen. Maßnahmen nach Satz 1
weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese dürfen nur durch eine Bedienstete oder einen Be-
sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. diensteten des Bundesamtes mit der Befähigung
(4) Die Auskünfte und die aus den Untersuchun- zum Richteramt angeordnet werden.
gen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfül- (2) Ein informationstechnisches System ist un-
lung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Num- geschützt im Sinne des Absatzes 1, wenn in die-
mer 1, 14, 14a, 17 und 18 genutzt werden. Das sem öffentlich bekannte Sicherheitslücken beste-
Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben hen oder wenn auf Grund sonstiger offensichtlich
und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der unzureichender Sicherheitsvorkehrungen unbefugt
Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, von Dritten auf das System zugegriffen werden
14, 14a, 17 und 18 erforderlich ist. Zuvor ist dem kann.
Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme
mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellung- (3) Wird durch Maßnahmen gemäß Absatz 1
nahme zu geben. eine Sicherheitslücke oder ein anderes Sicherheits-
risiko eines informationstechnischen Systems er-
(5) Kommt ein Hersteller der Aufforderung des kannt, sind die für das informationstechnische Sys-
Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur tem Verantwortlichen unverzüglich darüber zu
unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber informieren. Das Bundesamt soll dabei auf beste-
die Öffentlichkeit informieren. Es kann hierbei den hende Abhilfemöglichkeiten hinweisen. Sind dem
Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt
betroffenen Produkts oder Systems angeben und oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismä-
darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Aus- ßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenab-
kunftspflicht nicht nachgekommen ist. Zuvor ist frage nach § 5c möglich, ist hilfsweise der betrei-
dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit bende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder
zur Stellungnahme zu gewähren. § 7 Absatz 2 Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
Satz 2 gilt entsprechend.“ überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entge-
11. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b bis 7d ein- genstehen. Das Bundesamt unterrichtet die Bun-
gefügt: desbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit je-
„§ 7b
weils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die
Detektion von Anzahl der gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnah-
Sicherheitsrisiken für die Netz- men. Das Bundesamt legt die Weiße Liste nach
und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden Absatz 1 Satz 3 der Bundesbeauftragten oder
(1) Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Auf- dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
gaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 14 und die Informationsfreiheit vierteljährlich zur Kon-
oder 17 zur Detektion von Sicherheitslücken und trolle vor.
anderen Sicherheitsrisiken bei Einrichtungen des (4) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Auf-
Bundes oder der in § 2 Absatz 10, 11 und 14 gaben Systeme und Verfahren einsetzen, welche
genannten Unternehmen Maßnahmen an den einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäu-
Schnittstellen öffentlich erreichbarer informations- schen, um den Einsatz von Schadprogrammen
technischer Systeme zu öffentlichen Telekommu- oder andere Angriffsmethoden zu erheben und
nikationsnetzen (Portscans) durchführen, wenn auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Auswertung der Funktionsweise der Schadpro-
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gramme und Angriffsmethoden erforderlichen Da- sprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bun-
ten verarbeiten. desbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit je-
§ 7c weils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die
Anordnungen des Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.
Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern
§ 7d
(1) Zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren
für die in Absatz 2 genannten Schutzziele kann Anordnungen des
das Bundesamt gegenüber einem Anbieter von Bundesamtes gegenüber
Telekommunikationsdiensten im Sinne des Tele- Anbietern von Telemediendiensten
kommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) mit mehr Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfäl-
als 100 000 Kunden anordnen, dass er len zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für
1. die in § 109a Absatz 5 oder 6 des Telekommu- informationstechnische Systeme einer Vielzahl von
nikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen Nutzern, die von Telemedienangeboten von Diens-
trifft oder teanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des
2. technische Befehle zur Bereinigung von einem Telemediengesetzes ausgehen, die durch ungenü-
konkret benannten Schadprogramm an betrof- gende technische und organisatorische Vorkehrun-
fene informationstechnische Systeme verteilt, gen im Sinne des § 13 Absatz 7 des Telemedien-
gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch
sofern und soweit der Diensteanbieter dazu tech-
keinen hinreichenden Schutz bieten vor
nisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zu-
mutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen 1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese Teleme-
nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundes- dienangebote genutzten technischen Einrich-
amt ist Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur tungen oder
herzustellen. Vor der Anordnung der Maßnahme 2. Störungen, auch soweit sie durch äußere An-
nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist griffe bedingt sind,
zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Infor- gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter im Sinne
mationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes
der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung
werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. des ordnungsgemäßen Zustands seiner Telemedien-
§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Wider- angebote erforderlichen technischen und organisa-
spruch und Anfechtungsklage gegen die Anord- torischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungs-
nungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende gemäßen Zustand seiner Telemedienangebote
Wirkung. herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehör-
den der Länder bleibt im Übrigen unberührt.“
(2) Schutzziele gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die
Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit 12. § 8 wird wie folgt geändert:
1. der Kommunikationstechnik des Bundes, eines a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
Betreibers Kritischer Infrastrukturen, eines Un- und 1a ersetzt:
ternehmens im besonderen öffentlichen Inte-
„(1) Das Bundesamt legt im Benehmen mit
resse oder eines Anbieters digitaler Dienste,
den Ressorts Mindeststandards für die Sicher-
2. von Informations- oder Kommunikationsdiens- heit der Informationstechnik des Bundes fest,
ten oder die von
3. von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, 1. Stellen des Bundes,
Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch uner-
laubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von 2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
telekommunikations- oder informationstechni- öffentlichen Rechts sowie ihren Vereinigungen
schen Systemen von Nutzern eingeschränkt ungeachtet ihrer Rechtsform auf Bundesebe-
wird. ne, soweit von der jeweils zuständigen obers-
ten Bundesbehörde angeordnet, sowie
(3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es 3. öffentlichen Unternehmen, die mehrheitlich
gegenüber dem Diensteanbieter auch anordnen, im Eigentum des Bundes stehen und die IT-
den Datenverkehr an eine vom Bundesamt be- Dienstleistungen für die Bundesverwaltung
nannte Anschlusskennung umzuleiten. erbringen,
(4) Das Bundesamt darf Daten, die von einem umzusetzen sind. Abweichungen von den Min-
Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 deststandards sind nur in sachlich gerechtfer-
und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um tigten Fällen zulässig und sind zu dokumentie-
Informationen über Schadprogramme oder andere ren und zu begründen. Das Bundesamt berät
Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Sys- die in Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen
temen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindest-
durch das Bundesamt so lange gespeichert wer- standards. Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 ge-
den, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 ge- nannten Gerichte und Verfassungsorgane ha-
nannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch ben die Vorschriften nach Satz 1 empfehlenden
für drei Monate. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt ent- Charakter. Für die Verpflichtung nach Satz 1 gilt
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die Ausnahme nach § 4a Absatz 6 entspre- d) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
chend. „oder im Benehmen mit der sonst zuständigen
Aufsichtsbehörde“ gestrichen.
(1a) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat kann im Benehmen mit der e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Konferenz der IT-Beauftragten der Ressorts bei
„Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben die
bedeutenden Mindeststandards die Überwa-
Erfüllung der Anforderungen nach den Absät-
chung und Kontrolle ihrer Einhaltung durch das
zen 1 und 1a spätestens zwei Jahre nach dem
Bundesamt anordnen. Das Bundesamt teilt das
in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und anschlie-
Ergebnis seiner Kontrolle der jeweiligen über-
ßend alle zwei Jahre dem Bundesamt nachzu-
prüften Stelle, deren zuständiger Aufsichtsbe-
weisen.“
hörde sowie der Konferenz der IT-Beauftragten
der Ressorts mit. Für andere öffentlich-rechtlich f) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
oder privatrechtlich organisierte Stellen dürfen „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1
nur dann Schnittstellen zur Kommunikations- und 1a“ ersetzt.
technik des Bundes eingerichtet werden, soweit
die für die Einrichtung verantwortliche Stelle 14. § 8b wird wie folgt geändert:
vertraglich sicherstellt, dass die öffentlich- oder a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
privatrechtlich organisierte Stelle sich zur Ein-
haltung der Mindeststandards verpflichtet. Das aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem „Kritischen Infrastrukturen“ die Wörter „oder
Dritten die Einhaltung der Mindeststandards der Unternehmen im besonderen öffent-
überprüfen und kontrollieren.“ lichen Interesse“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Bundesbehör- bb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-
den“ durch die Wörter „Stellen des Bundes oder fasst:
von ihnen beauftragte Dritte“ ersetzt.
„a) die Betreiber Kritischer Infrastrukturen
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: und die Unternehmen im besonderen
öffentlichen Interesse über sie betref-
„(4) Zur Gewährleistung der Sicherheit in der fende Informationen nach den Num-
Informationstechnik bei der Planung und Um- mern 1 bis 3,“.
setzung von wesentlichen Digitalisierungsvorha-
ben des Bundes soll die jeweils verantwortliche b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Stelle das Bundesamt frühzeitig beteiligen und „(3) Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind
dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag,
geben.“ der darauf folgt, dass diese erstmalig oder er-
13. § 8a wird wie folgt geändert: neut als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur
nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „spätes- gelten, die von ihnen betriebenen Kritischen In-
tens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rechts- frastrukturen beim Bundesamt zu registrieren
verordnung nach § 10 Absatz 1“ durch die Wör- und eine Kontaktstelle zu benennen. Die Regis-
ter „spätestens bis zum ersten Werktag, der trierung eines Betreibers einer Kritischen Infra-
darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut struktur kann das Bundesamt auch selbst vor-
als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nach nehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur
der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 gel- Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundes-
ten,“ ersetzt. amt eine solche Registrierung selbst vor, infor-
miert es die zuständige Aufsichtsbehörde des
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Bundes darüber. Die Betreiber haben sicherzu-
fügt: stellen, dass sie über die benannte oder durch
das Bundesamt festgelegte Kontaktstelle jeder-
„(1a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1,
zeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Infor-
angemessene organisatorische und technische
mationen durch das Bundesamt nach Absatz 2
Vorkehrungen zu treffen, umfasst ab dem 1. Mai
Nummer 4 erfolgt an diese Kontaktstelle.“
2023 auch den Einsatz von Systemen zur An-
griffserkennung. Die eingesetzten Systeme zur c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Angriffserkennung müssen geeignete Parameter fügt:
und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kon-
tinuierlich und automatisch erfassen und aus- „(3a) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme,
werten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fort- dass ein Betreiber seine Pflicht zur Registrie-
während Bedrohungen zu identifizieren und zu rung nach Absatz 3 nicht erfüllt, so hat der
vermeiden sowie für eingetretene Störungen ge- Betreiber dem Bundesamt auf Verlangen die
eignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen. für die Bewertung aus Sicht des Bundesamtes
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke
und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit
„Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1 nicht Geheimschutzinteressen oder überwie-
und 1a“ ersetzt. gende Sicherheitsinteressen entgegenstehen.“
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d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- (2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in
fügt: Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c und 8f
„(4a) Während einer erheblichen Störung ge- wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des
mäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 8f Absatz 7 § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur
Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 8 Satz 1 Num- gewährt, wenn
mer 2 kann das Bundesamt im Einvernehmen 1. schutzwürdige Interessen des betroffenen
mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des
des Bundes von den betroffenen Betreibern Unternehmens im besonderen öffentlichen
Kritischer Infrastrukturen oder den Unterneh- Interesse oder des Anbieters digitaler
men im besonderen öffentlichen Interesse die Dienste dem nicht entgegenstehen und
Herausgabe der zur Bewältigung der Störung
2. durch den Zugang zu den Akten keine Beein-
notwendigen Informationen einschließlich per-
trächtigung von Sicherheitsinteressen eintre-
sonenbezogener Daten verlangen. Betreiber
ten kann.“
Kritischer Infrastrukturen und Unternehmen im
besonderen öffentlichen Interesse sind befugt, b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewäl-
„(4) Informationsansprüche nach dem Um-
tigung der Störung notwendigen Informationen
weltinformationsgesetz bleiben von dieser Vor-
einschließlich personenbezogener Daten zu
schrift unberührt.“
übermitteln, soweit dies zur Bewältigung einer
erheblichen Störung gemäß Absatz 4 Satz 1 18. Nach § 8e wird folgender § 8f eingefügt:
Nummer 2, § 8f Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder „§ 8f
Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist.“
Sicherheit in der
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Informationstechnik bei Unternehmen
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Stö- im besonderen öffentlichen Interesse
rung nach Absatz 4“ ein Komma und die
(1) Unternehmen im besonderen öffentlichen In-
Wörter „oder § 8f Absatz 7 oder 8“ einge-
teresse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2
fügt.
sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werk-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8c Absatz 3“ tag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder er-
durch die Angabe „§ 8d Absatz 3“ ersetzt. neut als Unternehmen im besonderen öffentlichen
15. In § 8c Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“ Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. oder 2 gelten, und danach mindestens alle zwei
16. § 8d wird wie folgt geändert: Jahre eine Selbsterklärung zur IT-Sicherheit beim
Bundesamt vorzulegen, aus der hervorgeht,
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2003/361/EC“
durch die Angabe „2003/361/EG“ ersetzt. 1. welche Zertifizierungen im Bereich der IT-Si-
cherheit in den letzten zwei Jahren durchge-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- führt, welche Prüfgrundlage und welcher Gel-
fügt: tungsbereich hierfür festgelegt wurden,
„(1a) § 8f ist nicht anzuwenden auf Kleinstun-
2. welche sonstigen Sicherheitsaudits oder Prü-
ternehmen und kleine Unternehmen im Sinne
fungen im Bereich der IT-Sicherheit in den letz-
der Empfehlung 2003/361/EG. Artikel 3 Absatz 4
ten zwei Jahren durchgeführt, welche Prüf-
des Anhangs zu der Empfehlung ist nicht anzu-
grundlage und welcher Geltungsbereich hierfür
wenden.“
festgelegt wurden oder
c) In Absatz 3 in dem einleitenden Satzteil wird die
Angabe „§ 8b Absatz 4“ durch die Wörter „§ 8b 3. wie sichergestellt wird, dass die für das Unter-
Absatz 4 und 4a“ ersetzt. nehmen besonders schützenswerten informa-
tionstechnischen Systeme, Komponenten und
17. § 8e wird wie folgt geändert: Prozesse angemessen geschützt werden, und
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ob dabei der Stand der Technik eingehalten
„(1) Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag wird.
Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 (2) Das Bundesamt kann für die Selbsterklärung
und 3, § 8c Absatz 4 und § 8f erhaltenen Infor- nach Absatz 1 zu verwendende Formulare einfüh-
mationen sowie zu den Meldungen nach § 8b ren.
Absatz 4, 4a und 4b sowie § 8c Absatz 4 nur
(3) Das Bundesamt kann auf Grundlage der
erteilen, wenn
Selbsterklärung nach Absatz 1 Hinweise zu ange-
1. schutzwürdige Interessen des betroffenen messenen organisatorischen und technischen Vor-
Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des kehrungen nach Absatz 1 Nummer 3 zur Einhaltung
Unternehmens im besonderen öffentlichen In- des Stands der Technik geben.
teresse oder des Anbieters digitaler Dienste
dem nicht entgegenstehen und (4) Für Unternehmen im besonderen öffent-
lichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Num-
2. durch die Auskunft keine Beeinträchtigung mer 1 gilt die Pflicht nach Absatz 1 nicht vor dem
von Sicherheitsinteressen eintreten kann. 1. Mai 2023. Für Unternehmen im besonderen
Zugang zu personenbezogenen Daten wird öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Num-
nicht gewährt. mer 2 gilt diese Pflicht frühestens zwei Jahre nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1131
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu den
Absatz 5. technischen Rahmenbedingungen, insbesondere
zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, der
(5) Unternehmen im besonderen öffentlichen In- betroffenen Informationstechnik und der Art der be-
teresse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 troffenen Einrichtung oder Anlage enthalten.
sind verpflichtet, sich gleichzeitig mit der Vorlage
der ersten Selbsterklärung zur IT-Sicherheit nach (9) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
Absatz 1 beim Bundesamt zu registrieren und eine ein Unternehmen ein Unternehmen im besonderen
zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbare Stelle öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1
zu benennen. Die Übermittlung von Informationen Nummer 2 ist, aber seine Pflichten nach Absatz 5
durch das Bundesamt nach § 8b Absatz 2 Num- nicht erfüllt, so kann das Bundesamt verlangen:
mer 4 erfolgt an diese Stelle. 1. eine rechnerische Darlegung, wie hoch die vom
Unternehmen erbrachte inländische Wertschöp-
(6) Unternehmen im besonderen öffentlichen In-
fung nach der in der Rechtsverordnung nach
teresse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 3 kön-
§ 10 Absatz 5 festgelegten Berechnungsme-
nen eine freiwillige Registrierung beim Bundesamt
thode ist, oder
und die Benennung einer zu den üblichen Ge-
schäftszeiten erreichbaren Stelle vornehmen. Die 2. eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschafts-
Übermittlung von Informationen durch das Bun- prüfungsgesellschaft, dass das Unternehmen
desamt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an nach der in der Rechtsverordnung nach § 10
diese Stelle. Absatz 5 festgelegten Berechnungsmethode
kein Unternehmen im besonderen öffentlichen
(7) Unternehmen im besonderen öffentlichen In- Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2
teresse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist.“
haben ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Pflicht zur
Vorlage der Selbsterklärung zur IT-Sicherheit nach 19. § 9 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
Absatz 1 besteht, die folgenden Störungen unver- und 4a ersetzt:
züglich über die nach Absatz 5 benannte Stelle an „(4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn
das Bundesamt zu melden:
1. informationstechnische Systeme, Komponen-
1. Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der ten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bun-
Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer in- desamt festgelegten Kriterien entsprechen und
formationstechnischen Systeme, Komponenten 2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und
oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu Heimat die Erteilung des Zertifikats nicht nach
einer erheblichen Beeinträchtigung der Erbrin- Absatz 4a untersagt hat.
gung der Wertschöpfung geführt haben,
Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das
2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, der In- Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium
tegrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit des Innern, für Bau und Heimat zur Prüfung nach
ihrer informationstechnischen Systeme, Kom- Absatz 4a vor.
ponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall
(4a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
und Heimat kann eine Zertifikatserteilung nach Ab-
Erbringung der Wertschöpfung führen können.
satz 4 im Einzelfall untersagen, wenn überwiegende
Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu öffentliche Interessen, insbesondere sicherheits-
den technischen Rahmenbedingungen, insbeson- politische Belange der Bundesrepublik Deutsch-
dere zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursa- land, der Erteilung entgegenstehen.“
che, der betroffenen Informationstechnik und der 20. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c ein-
Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage enthal- gefügt:
ten.
„§ 9a
(8) Unternehmen im besonderen öffentlichen In-
Nationale Behörde für
teresse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 3 ha-
die Cybersicherheitszertifizierung
ben spätestens ab dem 1. November 2021 die fol-
genden Störungen unverzüglich an das Bundesamt (1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für
zu melden: die Cybersicherheitszertifizierung im Sinne des Ar-
tikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881.
1. Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der
Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer infor- (2) Das Bundesamt kann auf Antrag Konformi-
mationstechnischen Systeme, Komponenten tätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich
oder Prozesse, die zu einem Störfall nach der der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 9 die-
Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden ses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen,
Fassung geführt haben, als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzun-
gen des maßgeblichen europäischen Schemas für
2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, der In- die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54
tegrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 9 dieses
ihrer informationstechnischen Systeme, Kom- Gesetzes erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung
ponenten oder Prozesse, die zu einem Störfall durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewer-
nach der Störfall-Verordnung in der jeweils gel- tungsstellen im Anwendungsbereich der Verord-
tenden Fassung führen können. nung (EU) 2019/881 nicht tätig werden.
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben (7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befug-
nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) nisse nach Absatz 2 widerrufen,
2019/881 und nach § 9 dieses Gesetzes erforder- 1. sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen
lich ist, kann das Bundesamt von Konformitäts- europäischen Schemas für die Cybersicher-
bewertungsstellen, denen eine Befugnis nach heitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung
Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer (EU) 2019/881 oder des § 9 dieses Gesetzes
Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von nicht erfüllt sind oder
EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Arti-
kel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die 2. wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser
erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstüt- Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil
zung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen die Konformitätsbewertungsstelle ihren Mitwir-
oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 kungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekom-
des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entspre- men ist oder weil diese das Bundesamt bei der
chend. Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Ab-
sätzen 4 und 5 behindert hat.
(4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in
Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8 § 9b
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei
Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befug- Untersagung des
nis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei Inhabern euro- Einsatzes kritischer Komponenten
päischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstel- (1) Der Betreiber einer Kritischen Infrastruktur
lern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von hat den geplanten erstmaligen Einsatz einer kriti-
Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 schen Komponente gemäß § 2 Absatz 13 dem
durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu vor ihrem Einsatz anzuzeigen. In der Anzeige sind
überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkre- die kritische Komponente und die geplante Art
ditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. ihres Einsatzes anzugeben. Satz 1 gilt für einen Be-
(5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, treiber einer Kritischen Infrastruktur nicht, wenn
Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitäts- dieser den Einsatz einer anderen kritischen Kom-
bewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Ab- ponente desselben Typs für dieselbe Art des Ein-
satz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer satzes bereits nach Satz 1 angezeigt hat und ihm
Cybersicherheitszertifikate im Sinne von Artikel 56 dieser nicht untersagt wurde.
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die und Heimat kann den geplanten erstmaligen Ein-
jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung satz einer kritischen Komponente gegenüber dem
zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen Betreiber der Kritischen Infrastruktur im Benehmen
und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf- mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils be-
gaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung troffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt bis
(EU) 2019/881 sowie nach § 9 dieses Gesetzes er- zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der
forderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkre- Anzeige nach Absatz 1 untersagen oder Anordnun-
ditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. gen erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche Ord-
nung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
(6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte
land voraussichtlich beeinträchtigt. Bei der Prüfung
Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konfor-
einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öf-
mitätsbewertungsstelle, der eine Befugnis nach
fentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbeson-
Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6
dere berücksichtigt werden, ob
der Verordnung (EU) 2019/881 ausgestellte Cyber-
sicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konfor- 1. der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der
mitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher
2019/881 für ungültig erklären, Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kon-
trolliert wird,
1. sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätser-
klärungen die Anforderungen nach der Verord- 2. der Hersteller bereits an Aktivitäten beteiligt war
nung (EU) 2019/881 oder eines europäischen oder ist, die nachteilige Auswirkungen auf die
Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bun-
nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 desrepublik Deutschland oder eines anderen
nicht erfüllen oder Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
Europäischen Freihandelsassoziation oder des
2. wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Num- Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrich-
mer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber tungen hatten, oder
des europäischen Cybersicherheitszertifikats
oder der Aussteller der EU-Konformitätserklä- 3. der Einsatz der kritischen Komponente im Ein-
rung seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 klang mit den sicherheitspolitischen Zielen der
nicht nachgekommen ist oder weil dieser das Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen
Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befug- Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
nisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inha- Vor Ablauf der Frist von zwei Monaten nach An-
bers eines europäischen Cybersicherheitszertifi- zeige nach Absatz 1 ist der Einsatz nicht gestattet.
kats auch nach Absatz 5 behindert hat. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1133
Heimat kann die Frist gegenüber dem Betreiber um tionsumgebung nicht im erforderlichen Umfang
weitere zwei Monate verlängern, wenn die Prüfung in angemessener Weise unterstützt,
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder 4. Schwachstellen oder Manipulationen nicht un-
rechtlicher Art aufweist. verzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt,
(3) Kritische Komponenten gemäß § 2 Absatz 13 beseitigt und dem Betreiber der Kritischen Infra-
dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Hersteller struktur meldet,
eine Erklärung über seine Vertrauenswürdigkeit 5. die kritische Komponente auf Grund von Män-
(Garantieerklärung) gegenüber dem Betreiber der geln ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf-
Kritischen Infrastruktur abgeben hat. Die Garantie- weist oder aufgewiesen hat, missbräuchlich auf
erklärung ist der Anzeige nach Absatz 1 beizufü- die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfüg-
gen. Aus der Garantieerklärung muss hervorgehen, barkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen
wie der Hersteller sicherstellt, dass die kritische Infrastruktur einwirken zu können oder
Komponente nicht über technische Eigenschaften
6. die kritische Komponente über technische Eigen-
verfügt, die spezifisch geeignet sind, missbräuch-
schaften verfügt oder verfügt hat, die spezifisch
lich, insbesondere zum Zwecke von Sabotage,
geeignet sind oder waren, missbräuchlich auf
Spionage oder Terrorismus auf die Sicherheit, Ver-
die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfüg-
traulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funk-
barkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen
tionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken
Infrastruktur einwirken zu können.
zu können. Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat legt die Einzelheiten der Mindest- (6) Wurde nach Absatz 4 der weitere Einsatz
anforderungen an die Garantieerklärung im Einver- einer kritischen Komponente untersagt, kann das
nehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten je- Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
weils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufge-
Amt durch Allgemeinverfügung fest, die im Bun- führten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem
desanzeiger bekannt zu machen ist. Die Einzel- Auswärtigen Amt
heiten der Mindestanforderungen an die Garantie- 1. den geplanten Einsatz weiterer kritischer Kom-
erklärung müssen aus den Schutzzielen der ponenten desselben Typs und desselben Her-
Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit stellers untersagen und
oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur
2. den weiteren Einsatz kritischer Komponenten
folgen und die Vermeidung von Gefahren für die
desselben Typs und desselben Herstellers unter
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
Einräumung einer angemessenen Frist unter-
im Sinne von Absatz 2 Satz 2, adressieren, die aus
sagen.
der Sphäre des Herstellers der kritischen Kompo-
nente, insbesondere dessen Organisationsstruktur, (7) Bei schwerwiegenden Fällen nicht vorliegen-
stammen. Die Sätze 1 und 2 gelten erst ab der Be- der Vertrauenswürdigkeit nach Absatz 5 kann das
kanntmachung der Allgemeinverfügung nach Satz 5 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
und nicht für bereits vor diesem Zeitpunkt einge- den Einsatz aller kritischen Komponenten des Her-
setzte kritische Komponenten. Soweit Änderungen stellers im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1
der Allgemeinverfügung erfolgen, sind diese für be- aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie
reits nach diesem Absatz abgegebene Garantie- dem Auswärtigen Amt untersagen.
erklärungen unbeachtlich.
§ 9c
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
und Heimat kann den weiteren Einsatz einer kriti-
schen Komponente gegenüber dem Betreiber der (1) Das Bundesamt führt zur Information von
Kritischen Infrastruktur im Einvernehmen mit den in Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten
§ 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produkt-
Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt untersagen kategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskenn-
oder Anordnungen erlassen, wenn der weitere Ein- zeichen ein. Das IT-Sicherheitskennzeichen trifft
satz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der keine Aussage über die den Datenschutz betreffen-
Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich be- den Eigenschaften eines Produktes.
einträchtigt, insbesondere, wenn der Hersteller (2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus
der kritischen Komponente nicht vertrauenswürdig
1. einer Zusicherung des Herstellers oder Dienste-
ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
anbieters, dass das Produkt für eine festgelegte
(5) Ein Hersteller einer kritischen Komponente Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen
kann insbesondere dann nicht vertrauenswürdig erfüllt (Herstellererklärung), und
sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür be- 2. einer Information des Bundesamtes über sicher-
stehen, dass heitsrelevante IT-Eigenschaften des Produktes
1. er gegen die in der Garantieerklärung eingegan- (Sicherheitsinformation).
gen Verpflichtungen verstoßen hat, (3) Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich
die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus
2. in der Garantieerklärung angegebene Tatsa-
einer Norm oder einem Standard oder aus einer
chenbehauptungen unwahr sind,
branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die
3. er Sicherheitsüberprüfungen und Penetrations- die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das
analysen an seinem Produkt und in der Produk- Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechts-
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
verordnung nach § 10 Absatz 3 geregelt wird, fest- des IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine
gestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder Internetseite des Bundesamtes, auf der die Her-
die branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe stellererklärung und die Sicherheitsinformationen
geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforde- abrufbar sind. Das genaue Verfahren und die Ge-
rungen für die Produktkategorie abzubilden. Ein staltung des Verweises sind in der Rechtsverord-
Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. nung nach § 10 Absatz 3 festzulegen.
Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben
sich die IT-Sicherheitsvorgaben aus einer vom (7) Nach Ablauf der festgelegten Dauer nach
Bundesamt veröffentlichten Technischen Richt- Absatz 3 Satz 5 oder 6 oder nach Rücknahme-
linie, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, erklärung des Herstellers oder Diensteanbieters
sofern das Bundesamt eine solche Richtlinie be- gegenüber dem Bundesamt erlischt die Freigabe.
reits veröffentlicht hat. Wird ein Produkt von mehr Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf das Er-
als einer oder einem bestehenden, als geeignet löschen der Freigabe in die Sicherheitsinformation
festgestellten Norm, Standard, branchenabge- auf.
stimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen (8) Das Bundesamt kann prüfen, ob die An-
Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen forderungen an die Freigabe des IT-Sicherheits-
nach der oder dem jeweils spezielleren bestehen- kennzeichens für ein Produkt eingehalten werden.
den, als geeignet festgestellten Norm, Standard, Werden bei der Prüfung Abweichungen von der
branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe abgegebenen Herstellererklärung oder Sicherheits-
oder Technischen Richtlinie. lücken festgestellt, kann das Bundesamt die geeig-
(4) Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann neten Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens der
für ein Produkt verwendet werden, wenn das Bun- Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen tref-
desamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses fen, insbesondere
Produkt freigegeben hat. Das Bundesamt prüft
1. Informationen über die Abweichungen oder
die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für
Sicherheitslücken in geeigneter Weise in der
ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder Diens-
Sicherheitsinformation veröffentlichen oder
teanbieters. Dem Antrag sind die Herstellererklä-
rung zu dem Produkt sowie alle Unterlagen beizu- 2. die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens
fügen, die die Angaben in der Herstellererklärung widerrufen.
belegen. Das Bundesamt bestätigt den Eingang
des Antrags und prüft die Plausibilität der Herstel- Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
lererklärung anhand der beigefügten Unterlagen. (9) Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach
Die Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen Absatz 8 trifft, räumt es dem Hersteller oder Diens-
vom Bundesamt beauftragten qualifizierten Dritten teanbieter Gelegenheit ein, die festgestellten
erfolgen. Für die Antragsbearbeitung kann das Abweichungen oder Sicherheitslücken innerhalb
Bundesamt eine Verwaltungsgebühr erheben. eines angemessenen Zeitraumes zu beseitigen, es
(5) Das Bundesamt erteilt die Freigabe des IT- sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der
Sicherheitskennzeichens für das jeweilige Produkt, Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. Die
wenn Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 7
bleibt davon unberührt.“
1. das Produkt zu einer der Produktkategorien
gehört, die das Bundesamt durch im Bundes- 21. § 10 wird wie folgt geändert:
anzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung be-
kannt gegeben hat, a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
2. die Herstellererklärung plausibel und durch die
beigefügten Unterlagen ausreichend belegt ist „(3) Das Bundesministerium des Innern, für
und Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverord-
3. die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsge- nung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
bühr beglichen wurde. rates bedarf, nach Anhörung der betroffenen
Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem
Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und in- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
nerhalb einer angemessenen Frist, die in der und dem Bundesministerium der Justiz und für
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 bestimmt Verbraucherschutz die Einzelheiten der Gestal-
wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens tung, des Inhalts und der Verwendung des IT-
und die beizufügenden Unterlagen regelt die Sicherheitskennzeichens nach § 9c, um eine
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3. einheitliche Gestaltung des Kennzeichens und
(6) Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist eine eindeutige Erkennbarkeit der gekennzeich-
das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens auf neten informationstechnischen Produkte zu
dem jeweiligen Produkt oder auf dessen Umver- gewährleisten, sowie die Einzelheiten des Ver-
packung anzubringen, sofern dies nach der fahrens zur Feststellung der Eignung branchen-
Beschaffenheit des Produktes möglich ist. Das IT- abgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben und des
Sicherheitskennzeichen kann auch elektronisch Antragsverfahrens auf Freigabe einschließlich
veröffentlicht werden. Wenn nach der Beschaffen- der diesbezüglichen Fristen und der beizufügen-
heit des Produktes das Anbringen nicht möglich den Unterlagen sowie das Verfahren und die
ist, muss die Veröffentlichung des IT-Sicherheits- Gestaltung des Verweises auf Sicherheitsinfor-
kennzeichens elektronisch erfolgen. Das Etikett mationen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1135
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
„(5) Das Bundesministerium des Innern, für fahrlässig
Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverord- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach
nung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
a) § 5b Absatz 6, § 7c Absatz 1 Satz 1, auch in
rates bedarf, nach Anhörung von Vertretern der
Verbindung mit § 7c Absatz 3, § 7d, oder
Wissenschaft, der betroffenen Unternehmen
§ 8a Absatz 3 Satz 5,
und der betroffenen Wirtschaftsverbände im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für b) § 7a Absatz 2 Satz 1 oder
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium c) § 8b Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung
der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bun- mit Satz 2, oder § 8c Absatz 4 Satz 1
desministerium für Gesundheit, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- zuwiderhandelt,
tur, dem Bundesministerium der Verteidigung 2. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
schutz und nukleare Sicherheit, welche wirt- Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht,
schaftlichen Kennzahlen bei der Berechnung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
der inländischen Wertschöpfung heranzuziehen zeitig trifft,
sind, wie die Berechnung mit Hilfe der Methodik
3. entgegen § 8a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
der direkten Wertschöpfungsstaffel zu erfolgen
mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
hat und welche Schwellenwerte maßgeblich da-
Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht recht-
für sind, dass ein Unternehmen zu den größten
zeitig erbringt,
Unternehmen in Deutschland im Sinne des § 2
Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 gehört. Unter den 4. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 2 oder § 8b Ab-
Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Bun- satz 3a das Betreten eines dort genannten
desministerium des Innern, für Bau und Heimat Raums nicht gestattet, eine dort genannte Un-
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche terlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, eine
Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind, Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
dass Zulieferer für Unternehmen, die nach ihrer oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterstützung
inländischen Wertschöpfung zu den größten Un- nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
ternehmen in Deutschland gehören, von we- 5. entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
sentlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Absatz 14 mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 sind.“ Satz 1 oder entgegen § 8f Absatz 5 Satz 1 eine
22. § 11 wird wie folgt gefasst: Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt oder eine dort genannte Stelle nicht
„§ 11
oder nicht rechtzeitig benennt,
Einschränkung von Grundrechten
6. entgegen § 8b Absatz 3 Satz 4 nicht sicher-
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grund- stellt, dass er erreichbar ist,
gesetzes) wird durch die §§ 4a, 5 bis 5c, 7b und 7c
eingeschränkt.“ 7. entgegen § 8b Absatz 4 Satz 1, § 8c Absatz 3
Satz 1 oder § 8f Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
23. § 13 wird wie folgt geändert: Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
„§ 7 Absatz 1a ist entsprechend anzuwenden.“ 8. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
nannte Maßnahme nicht trifft,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt: 9. entgegen § 8f Absatz 1 eine Selbsterklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
„(3) Das Bundesministerium des Innern, für rechtzeitig vorlegt,
Bau und Heimat unterrichtet kalenderjährlich je-
weils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr fol- 10. entgegen § 9a Absatz 2 Satz 2 als Konfor-
genden Jahres den Ausschuss für Inneres und mitätsbewertungsstelle tätig wird oder
Heimat des Deutschen Bundestages über die 11. entgegen § 9c Absatz 4 Satz 1 das IT-Sicher-
Anwendung dieses Gesetzes. Es geht dabei heitskennzeichen verwendet.
auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen
Unionsrechts ein.“ (3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 6. (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parla-
24. § 14 wird wie folgt gefasst: ments und des Rates vom 17. April 2019 über die
„§ 14 ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cyber-
sicherheit) und über die Zertifizierung der Cyber-
Bußgeldvorschriften sicherheit von Informations- und Kommunikations-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8a technik und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsver- Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl.
ordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis L 151 vom 7.6.2019, S. 15) verstößt, indem er vor-
nicht richtig oder nicht vollständig erbringt. sätzlich oder fahrlässig
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
1. entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte 2. § 109 wird wie folgt geändert:
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Tech-
oder nicht binnen eines Monats nach Ausstel- nische“ die Wörter „und organisatorische“ einge-
lung zugänglich macht oder fügt.
2. entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Infor- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht unverzüglich nach Feststellung einer aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Nutzer“ ein
Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt. Komma und die Wörter „für Dienste“ einge-
fügt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro sowie in den „Kritische Komponenten im Sinne von § 2
Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 und 3 mit einer Absatz 13 des BSI-Gesetzes dürfen von
Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet wer- einem Betreiber öffentlicher Telekommunika-
den. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen tionsnetze mit erhöhtem Gefährdungspoten-
des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 5 tial nur eingesetzt werden, wenn sie vor dem
und 7 bis 11 und des Absatzes 4 mit einer Geld- erstmaligen Einsatz von einer anerkannten
buße bis zu fünfhunderttausend Euro sowie in den Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, wurden.“
Nummer 4 und 6 und des Absatzes 3 mit einer cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 11“
Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet durch die Angabe „§ 62“ ersetzt.
werden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 30 Absatz 2
Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
anzuwenden. „3. welche technischen Vorkehrungen oder sons-
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- tigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- durch die Vorgaben des Katalogs von Sicher-
rigkeiten ist das Bundesamt.“ heitsanforderungen nach Absatz 6 konkre-
tisierten Verpflichtungen aus den Absätzen 1
25. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: und 2 getroffen oder geplant sind; sofern der
„§ 14a Katalog lediglich Sicherheitsziele vorgibt, ist
Institutionen der Sozialen Sicherung darzulegen, dass mit den ergriffenen Maß-
nahmen das jeweilige Sicherheitsziel vollum-
Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 14 Ab- fänglich erreicht wird.“
satz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Körper-
schaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialge- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
setzbuch, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des aa) In Satz 5 werden die Wörter „Europäische
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Deut- Agentur für Netz- und Informationssicher-
schen Post AG, soweit sie mit der Berechnung heit“ durch die Wörter „Agentur der Euro-
oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist päischen Union für Cybersicherheit“ ersetzt.
(Institutionen der Sozialen Sicherung), begangen bb) In Satz 8 werden die Wörter „Europäische
werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei Agentur für Netz- und Informationssicher-
einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von In- heit“ durch die Wörter „Agentur der Euro-
stitutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft päischen Union für Cybersicherheit“ ersetzt.
des Bundes stellt das Bundesamt das Einverneh-
men über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
für die Institution der Sozialen Sicherung zuständi- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gen Aufsichtsbehörde her. Bei einer in Satz 1 ge- „Die Bundesnetzagentur legt im Einverneh-
nannten Zuwiderhandlung von Institutionen der men mit dem Bundesamt für Sicherheit in
Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder in- der Informationstechnik und der oder dem
formiert das Bundesamt die zuständige Aufsichts- Bundesbeauftragten für den Datenschutz
behörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. und die Informationsfreiheit durch Verfügung
Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert in einem Katalog von Sicherheitsanforderun-
das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung gen für das Betreiben von Telekommunika-
von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchset- tions- und Datenverarbeitungssystemen so-
zung.“ wie für die Verarbeitung personenbezogener
Daten fest:
Artikel 2
1. Einzelheiten der nach den Absätzen 1
Änderung des und 2 zu treffenden technischen Vorkeh-
Telekommunikationsgesetzes rungen und sonstigen Maßnahmen unter
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 Beachtung der verschiedenen Gefähr-
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge- dungspotenziale der öffentlichen Tele-
setzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert kommunikationsnetze und öffentlich zu-
worden ist, wird wie folgt geändert: gänglichen Telekommunikationsdienste,
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu 2. welche Funktionen kritische Funktionen im
§ 109 nach dem Wort „Technische“ die Wörter „und Sinne von § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3
organisatorische“ eingefügt. Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1137
von kritischen Komponenten im Sinne von frastruktur oder das betroffene Unternehmen
§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes realisiert im besonderen öffentlichen Interesse vor
werden, und dieser Beeinträchtigung zu warnen, über
3. wer als Betreiber öffentlicher Telekommu- diese zu informieren oder bei deren Beseiti-
nikationsnetze mit erhöhtem Gefähr- gung zu beraten oder zu unterstützen.“
dungspotenzial einzustufen ist.“ 4. § 113 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
„Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 Verpflich- Komma ersetzt.
teten haben die Vorgaben des Katalogs spä- b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
testens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten zu „9. das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine tionstechnik zum Schutz der Versorgung der
davon abweichende Umsetzungsfrist festge- Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Ab-
legt worden.“ satz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: oder der öffentlichen Sicherheit, um damit
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein- eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder
gefügt: Funktionsfähigkeit informationstechnischer
Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder
„Unbeschadet von Satz 1 haben sich Be- eines Unternehmens im besonderen öffent-
treiber öffentlicher Telekommunikationsnetze lichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsa-
mit erhöhtem Gefährdungspotenzial alle zwei chen den Schluss auf ein wenigstens seiner
Jahre einer Überprüfung durch eine qualifi- Art nach konkretisiertes und zeitlich abseh-
zierte unabhängige Stelle oder eine zustän- bares Geschehen zulassen, das auf die infor-
dige nationale Behörde zu unterziehen, in mationstechnischen Systeme bestimmbarer
der festgestellt wird, ob die Anforderungen Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. Die wird, und die in die Auskunft aufzunehmen-
Bundesnetzagentur legt den Zeitpunkt der den Daten im Einzelfall erforderlich sind, um
erstmaligen Überprüfung nach Satz 2 fest.“ den Betreiber der betroffenen Kritischen In-
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ frastruktur oder das betroffene Unternehmen
durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ er- im besonderen öffentlichen Interesse vor
setzt und werden nach dem Wort „Bundes- dieser Beeinträchtigung zu warnen, über
netzagentur“ die Wörter „und an das Bun- diese zu informieren oder bei deren Beseiti-
desamt für Sicherheit in der Informations- gung zu beraten oder zu unterstützen.“
technik, sofern dieses die Überprüfung nicht
vorgenommen hat,“ eingefügt. Artikel 3
cc) Folgender Satz wird angefügt: Änderung des
„Die Bewertung der Überprüfung sowie eine Energiewirtschaftsgesetzes
diesbezügliche Feststellung von Sicherheits- In § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
mängeln im Sicherheitskonzept erfolgt durch 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298)
dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor- geändert worden ist, werden nach Absatz 1c die fol-
mationstechnik.“ genden Absätze 1d und 1e eingefügt:
3. § 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten
Komma ersetzt. der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-
Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden,
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren infor-
„8. an das Bundesamt für Sicherheit in der Infor- mationstechnischen Systemen, Komponenten oder
mationstechnik zum Schutz der Versorgung Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen
der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energie-
Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Geset- anlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Sys-
zes oder der öffentlichen Sicherheit, um da- teme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die einge-
mit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder setzten Systeme zur Angriffserkennung müssen ge-
Funktionsfähigkeit informationstechnischer eignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden
Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und
eines Unternehmens im besonderen öffent- auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwäh-
lichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsa- rend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden
chen den Schluss auf ein wenigstens seiner sowie für eingetretene Störungen geeignete Besei-
Art nach konkretisiertes und zeitlich abseh- tigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand
bares Geschehen zulassen, das auf die infor- der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Sys-
mationstechnischen Systeme bestimmbarer temen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn
Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis
wird, und die in die Auskunft aufzunehmen- zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer
den Daten im Einzelfall erforderlich sind, um Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungs-
den Betreiber der betroffenen Kritischen In- netzes oder der betroffenen Energieanlage steht.
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
(1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung ge- vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
mäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische In- Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
frastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicher- S. 882) geändert worden ist, werden nach dem Wort
heit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai „Verantwortlichen“ die Wörter „oder für die Wahrung
2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der oder Wiederherstellung der Sicherheit und Funktions-
Anforderungen nach Absatz 1d nachzuweisen. Das fähigkeit eines informationstechnischen Systems
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente un- onstechnik“ eingefügt.
verzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
Artikel 6
nik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen,
dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 Evaluierung
zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen
wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa- (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
tionstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Ein-
Anforderungen nach Absatz 1d oder in den Nachweis- beziehung von wissenschaftlichem Sachverstand über
dokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen
Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel ver- Maßnahmen für die Erreichung der mit diesem Gesetz
langen.“ verfolgten Ziele
Artikel 4 1. bis zum 1. Mai 2023 hinsichtlich des § 2 Absatz 10,
der §§ 8a, 8b, 8d und 8e sowie § 10 Absatz 1 des
Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung BSI-Gesetzes (Artikel 1) und
§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Außenwirt- 2. bis zum 1. Mai 2025 hinsichtlich des Gesetzes im
schaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I Übrigen.
S. 2865), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 19 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert (2) Artikel 10 des IT-Sicherheitsgesetzes vom
worden ist, wird wie folgt gefasst: 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 5 Ab-
„2. kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 satz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder geändert worden ist, wird aufgehoben.
Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von
Kritischen Infrastrukturen im Sinne des BSI-Geset- Artikel 7
zes dient, besonders entwickelt oder herstellt,“.
Inkrafttreten
Artikel 5
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Änderung des
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 67c Absatz 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial- (2) Artikel 1 Nummer 4, 6 und 12 tritt am 1. Dezem-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial- ber 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1139
Gesetz
zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
Vom 18. Mai 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Stiftungsvermögen
§1
(1) Das Stiftungsvermögen bilden die unbeweglichen
Errichtung und Sitz und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bun-
(1) Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstel- desrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungs-
lung“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stif- zwecks erwirbt.
tung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung (2) Die Stiftung erhält eine jährliche Zuweisung des
erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bun-
(2) Sitz der Stiftung ist Berlin. deshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushalts-
plans.
§2 (3) Die Stiftung ist berechtigt, eigene Rechtsge-
Stiftungszweck schäfte zu tätigen. Dies umfasst die Berechtigung,
Zuwendungen und Spenden Dritter anzunehmen. Die
Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung der Annahme von Zuwendungen und Spenden darf nur
Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutsch- erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind,
land.
die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
§3 (4) Die Mittel und Erträge aus dem Stiftungsvermö-
gen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des
Erfüllung des Stiftungszwecks Stiftungszwecks zu verwenden.
(1) Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt
durch: §5
1. Zusammentragen, Aufbereiten und Bereitstellen von Organe der Stiftung
Informationen, Daten und Fakten zum Themenbe- (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und
reich Gleichstellung sowie durch Beauftragung von das Direktorium.
Studien im Bedarfsfall,
(2) Bei den Mitgliedern des Stiftungsrates nach § 6
2. Begleitung und Unterstützung des bundesweiten Absatz 1 Nummer 1 wird eine paritätische Besetzung
öffentlichen Diskurses zu gleichstellungspolitischen von Frauen und Männern angestrebt. Das Direktorium
Themen, nach § 7 ist mit zwei Personen unterschiedlichen Ge-
3. Stärkung der praktischen Gleichstellungsarbeit, ins- schlechts, darunter eine Frau, zu besetzen.
besondere durch Beratung von Verwaltung, Zivil- (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates haften gegen-
gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft bei der über der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der
Entwicklung von Lösungsansätzen und deren Um- Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur,
setzung, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
4. Entwicklung und Erprobung von innovativen Maß- verursacht haben. Werden die Mitglieder des Stif-
nahmen zur Verwirklichung von Gleichstellung, tungsrates von Dritten auf Ersatz eines Schadens,
gegebenenfalls einschließlich zugehöriger Förder- den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht
maßnahmen, haben, in Anspruch genommen, stellt die Stiftung sie
5. Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Zivil- von der Haftung frei. Dies gilt nicht, wenn sie den
gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft, Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.
6. Unterstützung gleichstellungspolitischer Initiativen,
insbesondere, indem die Stiftung als Vernetzungs- §6
plattform der Zivilgesellschaft im Sinne eines offe-
nen Hauses für Gleichstellung fungiert. Stiftungsrat
(2) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks berück- (1) Der Stiftungsrat besteht aus
sichtigt die Stiftung bestehende Bundesgesetze sowie 1. zehn bestellten Mitgliedern, die dem Deutschen
bestehende Programme und Projekte. Bundestag angehören und
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für der Abstimmung beteiligt. Die Beschlüsse des Stif-
Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Vorsitzen- tungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgege-
der oder Vorsitzendem. benen gültigen Stimmen gefasst, soweit in diesem
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsfüh- Gesetz nichts anderes geregelt ist. Die oder der Vor-
rung durch das Direktorium und entscheidet in allen sitzende des Stiftungsrates hat bei Änderungen der
Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwick- Satzung sowie bei Haushalts- und Personalangelegen-
lung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung heiten ein Vetorecht. Die Inanspruchnahme des Veto-
sind. Zu den Angelegenheiten von grundsätzlicher oder rechtes ist zu begründen.
besonderer Bedeutung gehören insbesondere: (5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister
1. die Bestellung und die Abberufung des Direktori- für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die
ums, konstituierende Sitzung des Stiftungsrates zeitnah
2. das Arbeitsprogramm der Stiftung, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein.
3. die Beschlussfassung über die Satzung der Stiftung (6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglie-
und über Satzungsänderungen, der des Stiftungsrates sind für die Stiftung ehren-
amtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der
4. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und
notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen
Stellenplans der Stiftung,
durch ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsrates ent-
5. die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans standen sind. Für die Erstattung gelten die für die
der Stiftung, unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestim-
6. die Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung mungen entsprechend.
und die Entlastung des Direktoriums,
7. die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitig- §7
keiten oder zum Abschluss von Vergleichen sowie Direktorium
8. die Annahme und Verwendung von Zuwendungen
(1) Das Direktorium besteht aus zwei Mitgliedern.
und Spenden oder Entgelten Dritter.
Die Mitglieder sind hauptamtlich für die Stiftung tätig.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates aus dem Deut-
schen Bundestag werden nach dem Verhältnis der (2) Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte
Fraktionsstärken vom Deutschen Bundestag gewählt. der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates
Für jedes Mitglied wird nach dem Verfahren nach Satz 1 vor und setzt diese um. Das Direktorium vertritt die
auch ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Mit- Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mit-
glieder und die Stellvertretungen werden vom Deut- glied des Direktoriums ist einzeln zur Vertretung der
schen Bundestag gegenüber dem Bundesministerium Stiftung berechtigt.
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt. (3) Die Mitglieder des Direktoriums werden durch
Wahl und Benennung müssen innerhalb einer ange- den Stiftungsrat auf Vorschlag des Bundesministeri-
messenen Frist erfolgt sein. Wird ein Mitglied aus ums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die
dem Deutschen Bundestag nicht fristgerecht benannt, Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen
so konstituiert sich der Stiftungsrat nur mit den frist- sind möglich. Jedes Direktoriumsmitglied kann aus
gerecht benannten Mitgliedern. Die oder der Vorsit- wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberu-
zende des Stiftungsrates bestellt die benannten Mit- fung bedarf es eines Beschlusses des Stiftungsrates
glieder für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode. mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder
Mit Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag endet des Stiftungsrates. Dem von der Abberufung betroffe-
gleichzeitig die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im nen Mitglied des Direktoriums ist zuvor Gelegenheit zur
Stiftungsrat. In diesem Fall wird für den Rest der Le- Stellungnahme zu geben.
gislaturperiode eine Nachfolge durch den Deutschen
Bundestag gewählt und gegenüber dem Bundesminis- §8
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend be-
nannt. Beteiligte Gremien
(4) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der (1) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks sind fol-
Regel in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr gende Gremien beteiligt:
als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen oder vertreten
1. ein ständiger Stiftungsbeirat und
sind. Ein stellvertretendes Mitglied kann nur an der
Sitzung teilnehmen, wenn das Mitglied, als dessen 2. ein Fachbeirat oder mehrere Fachbeiräte.
Stellvertretung es bestellt wurde, nicht an der Sitzung
Bei den Mitgliedern der Gremien wird jeweils eine
teilnimmt. In der Regel erfolgt die Stiftungsratssitzung
paritätische Besetzung von Frauen und Männern ange-
als Sitzung unter Anwesenden. Ist eine Teilnahme un-
strebt.
ter Anwesenden aus wichtigem Grund nicht möglich,
ist die Teilnahme über Video- oder Telefontechnik der (2) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich
physischen Teilnahme gleichgestellt. Auf Anordnung tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwen-
der oder des Vorsitzenden des Stiftungsrates können digen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen durch
Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder im ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsbeirates oder
Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden, sofern eines Fachbeirates entstanden sind entsprechend der
kein Stiftungsratsmitglied widerspricht. Im Umlaufver- für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden
fahren ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn sich Bestimmungen. Für die Mitglieder der Gremien ist § 5
mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder an Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1141
§9 (4) Jeder Fachbeirat wählt aus seinen Mitgliedern
Stiftungsbeirat 1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
(1) Der Stiftungsrat beruft den ständigen Stiftungs- 2. eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell-
beirat. Aufgabe des Stiftungsbeirates ist die Beratung vertretenden Vorsitzenden.
des Stiftungsrates und des Direktoriums bei der inhalt-
lichen Arbeitsplanung der Stiftung und bei der Quali- § 11
tätssicherung der Stiftungsarbeit. Satzung
(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus (1) Die Satzung wird vom Stiftungsrat beschlossen.
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Länder, Der Beschluss der Satzung sowie von Satzungsände-
die oder der von der Konferenz der Gleichstellungs- rungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
und Frauenministerinnen und -minister, -senatorin- Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates.
nen und -senatoren der Länder benannt wird, (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kommu- Frauen und Jugend erlässt eine vorläufige Satzung,
nen, die oder der durch die Bundesvereinigung der die wirksam ist, bis der Stiftungsrat eine Satzung nach
kommunalen Spitzenverbände benannt wird, Absatz 1 Satz 1 beschließt.
3. vier Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Bereich (3) Die Satzung regelt insbesondere Einzelheiten
der Zivilgesellschaft oder einem Verband, die vom 1. zum Stiftungsrat,
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
2. zum Direktorium,
und Jugend vorgeschlagen werden und
3. zum Stiftungsbeirat,
4. vier Mitgliedern, die dem wissenschaftlichen Bereich
entstammen und durch das Direktorium vorgeschla- 4. zum Fachbeirat.
gen werden.
§ 12
Für die Mitglieder im Stiftungsbeirat nach Satz 1 Num-
mer 1 und 2 sind ebenfalls Stellvertretungen zu benen- Beschäftigte
nen; für die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 sollen (1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeit-
Stellvertretungen vorgeschlagen werden. nehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.
(3) Jedes Mitglied sowie dessen Stellvertretung wird (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerin-
für drei Jahre berufen und darf wiederberufen werden. nen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Ar-
(4) Der Stiftungsbeirat wählt aus seinen Mitgliedern beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils
geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
anzuwenden. Satz 1 gilt für Auszubildende entspre-
2. eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell- chend.
vertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Stiftungsbeirat erhält zur ordnungsgemäßen § 13
Ausübung seiner Aufgaben alle erforderlichen Unterla- Haushalt
gen, einschließlich der Beschlüsse des Stiftungsrates. (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-
Vor der Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm
sen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten
der Stiftung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung gel-
durch den Stiftungsrat, ist dem Stiftungsbeirat Gele-
tenden Bestimmungen einschließlich der Verwaltungs-
genheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme
vorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
einzuräumen. Die oder der Vorsitzende des Stiftungs-
beirates ist durch den Stiftungsrat bei der Beratung (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines je-
über das Arbeitsprogramm der Stiftung anzuhören. den Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
Die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates kann Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stif-
durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stell- tungsrates. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt
vertretenden Vorsitzenden vertreten werden. unberührt.
(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der
§ 10 Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundes-
Fachbeirat rechnungshof.
(1) Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Direkto- § 14
riums einen Fachbeirat zu bestimmten Themenschwer-
punkten einberufen. Bei Bedarf können mehrere Rechtsaufsicht
Fachbeiräte einberufen werden. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-
(2) Aufgabe des Fachbeirates ist es, durch fachliche desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Beiträge das Ziel einer qualitativ hochwertigen Stif- Jugend.
tungsarbeit zu unterstützen.
§ 15
(3) Der Fachbeirat ist kein ständiges Gremium, son-
dern kann in unterschiedlicher Besetzung zu konkreten Auflösung
fachlichen Fragestellungen einberufen werden. Ein Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz
Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallbe-
fünf sachverständigen Mitgliedern. rechtigter für das Stiftungsvermögen.
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
§ 16 bericht der Stiftung an den Deutschen Bundestag
Berichterstattung übersandt wird. Der erste Arbeitsbericht sowie die
Stellungnahme der Bundesregierung sollen zwei Jahre
Die Stiftung legt dem Deutschen Bundestag über nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt werden.
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend in jeder Legislaturperiode einen Arbeits- § 17
bericht auf Grundlage der verfügbaren Daten vor. Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Inkrafttreten
Jugend koordiniert die Stellungnahme der Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
regierung zum Arbeitsbericht, welche mit dem Arbeits- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1143
Gesetz
zur Anpassung der Vorschriften
des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
über die Fortführung der Pflichtversicherungen
in der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
– Renten-Zusatzversicherung –
Vom 20. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
§ 21 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 334 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisen-
bahnvermögen über die in Satz 1 genannte Höhe der Aufwendungen für die
betriebliche Altersversorgung auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit
dies für die Berechnung der in Satz 1 genannten Zahlungspflicht erforderlich
ist.“
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Sämtliche in Absatz 4 Satz 1 und 2 genannten Pflichten treffen auch
denjenigen, auf den die in § 14 Absatz 2 genannten Ausbildungs- und Ar-
beitsverhältnisse von der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer
ausgegliederten Tochtergesellschaft übergehen, wenn das Bundeseisen-
bahnvermögen bezüglich dieser Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse die
Pflichtversicherung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 fortzuführen hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
Vom 20. Mai 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bezeichnete Aufgabe tatsächlich wahrnehmen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Einrich-
Artikel 1 tungen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe
Änderung des von 1,025 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes.
Seearbeitsgesetzes Gibt es mehr als eine leistungsberechtigte Ein-
richtung, hat jede aus dem Gesamtbetrag einen
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
anteiligen Anspruch, dessen Höhe sich nach der
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des
Anzahl der durch die leistungsberechtigte Ein-
Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) ge-
richtung im Ausland betriebenen Sozialeinrich-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
tungen bemisst. Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: chend. Das Bundesministerium für Verkehr und
a) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
„§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; rates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Ge-
Verordnungsermächtigungen“. samtbetrages sowie das Antragsverfahren und
b) Die Angabe zu § 154 wird gestrichen. die Leistungsgewährung.“
2. § 119 wird wie folgt geändert: 3. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Unterab-
„§ 119 schnitt 1, 2, 4 und 5“ die Wörter „,mit Ausnahme
Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; des § 119 Absatz 5,“ eingefügt.
Verordnungsermächtigungen“. b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Abschnitt 6
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Unterabschnitt 3“ die Angabe „, § 119 Absatz 5“
„(5) Unbeschadet der vorstehenden Bestim- eingefügt.
mungen fördert der Bund die Tätigkeit inlän- 4. § 154 wird aufgehoben.
discher Einrichtungen, deren Aufgabe es ist,
Seeleute durch den Betrieb von Sozialeinrichtun- Artikel 2
gen in ausländischen Häfen zu unterstützen. Die
Einrichtungen müssen gemeinnützig sein im Inkrafttreten
Sinne von § 52 der Abgabenordnung und nach- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020
weislich seit mindestens drei Jahren die in Satz 1 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1145
Erstes Gesetz
zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes*
Vom 20. Mai 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 zweiter Halbsatz wird nach den
Artikel 1 Wörtern „Elektro- und Elektronikgeräte, die“
Änderung des das Wort „potentiell“ eingefügt.
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes b) Der Nummer 8 wird folgender Halbsatz ange-
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom fügt:
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch „als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wieder-
Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikge-
S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: rätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstel-
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe lung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich
eingefügt: des Gesetzes ausgeführt worden war;“.
„§ 7a Rücknahmekonzept“. c) In Nummer 9 zweiter Halbsatz wird nach den
Wörtern „§ 6 Absatz 2 Satz 2“ die Angabe
b) Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden
„Nummer 1“ eingefügt.
Angaben eingefügt:
d) In Nummer 10 zweiter Halbsatz wird das Wort
„§ 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbe-
„sein“ durch ein Komma und die Wörter „ein Be-
handlungsanlagen
treiber eines elektronischen Marktplatzes nach
§ 17b Kooperation zwischen öffentlich-recht- Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister
lichen Entsorgungsträgern und zertifi- nach Nummer 11c sein, sofern die Vorausset-
zierten Erstbehandlungsanlagen“. zungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen“ er-
c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe setzt.
eingefügt: e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „Elek-
„§ 19a Informationspflichten der Hersteller“. tro- oder Elektronikgeräte“ die Wörter „im Gel-
d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: tungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.
„§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-recht- f) Nach der Nummer 11 werden die folgenden
lichen Entsorgungsträger und der Betrei- Nummern 11a bis 11c eingefügt:
ber von Erstbehandlungsanlagen“. „11a. elektronischer Marktplatz:
e) Der Angabe zu § 28 werden die Wörter „gegen- eine Website oder jedes andere Instru-
über Wiederverwendungseinrichtungen und Be- ment, mit dessen Hilfe Informationen über
handlungsanlagen“ angefügt. das Internet zur Verfügung gestellt wer-
f) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: den, die oder das es Herstellern oder Ver-
treibern, die nicht Betreiber des elektro-
„§ 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von
nischen Marktplatzes sind, ermöglicht,
Erstbehandlungsanlagen“.
Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem
g) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe Namen im Geltungsbereich dieses Geset-
eingefügt: zes anzubieten oder bereitzustellen;
„§ 38a Vollständig automatisierter Erlass von 11b. Betreiber eines elektronischen Marktplat-
Verwaltungsakten“. zes:
h) Die Angaben zu den Anlagen 4 und 5 werden
jede natürliche oder juristische Person
durch die folgenden Angaben ersetzt:
oder Personengesellschaft, die einen
„Anlage 4 Technische Anforderungen an Stand- elektronischen Marktplatz unterhält und
orte für die Lagerung und Behand- es Dritten ermöglicht, auf diesem Markt-
lung von Altgeräten platz Elektro- und Elektronikgeräte im
Anlage 5 Behandlungskonzept Geltungsbereich dieses Gesetzes anzu-
bieten oder bereitzustellen;
Anlage 5a Betriebstagebuch“.
11c. Fulfilment-Dienstleister:
jede natürliche oder juristische Person
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
oder Personengesellschaft, die im Rah-
2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom men einer Geschäftstätigkeit mindestens
24.7.2012, S. 38). Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 zwei der folgenden Dienstleistungen im
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 Geltungsbereich dieses Gesetzes anbie-
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell- tet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressie-
schaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). rung oder Versand von Elektro- oder Elek-
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
tronikgeräten, an denen sie kein Eigen- gen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs-
tumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder gemäß registriert, dürfen
sonstige Frachtverkehrsdienstleister gel- 1. Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte
ten nicht als Fulfilment-Dienstleister;“. dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbie-
g) In Nummer 23 werden die Wörter „Entfrachtung ten,
von Schadstoffen“ durch die Wörter „Vorberei- 2. Betreiber von elektronischen Marktplätzen
tung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro-
von Schadstoffen, zur Separierung von Wert- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers
stoffen“ ersetzt. nicht ermöglichen und
h) Nummer 24 wird wie folgt gefasst: 3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung,
„24. Erstbehandlung: Verpackung, Adressierung oder den Versand
in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte
die erste Behandlung von Altgeräten, bei
dieses Herstellers nicht vornehmen.“
der die Altgeräte
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
a) zur Wiederverwendung vorbereitet oder
„§ 7a
b) von Schadstoffen entfrachtet und Wert-
stoffe aus den Altgeräten separiert Rücknahmekonzept
werden, einschließlich hierauf bezogener (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
Vorbereitungshandlungen; die Erstbehand- tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflich-
lung umfasst auch die Verwertungsverfah- tet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme
ren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte,
Kreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungs- für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich
freie Entnahme von Lampen aus Altgeräten in anderen als privaten Haushalten genutzt werden
bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehand- oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in priva-
lung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie ten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahme-
Entnahme von Altbatterien und Altakkumu- konzept vorzulegen.
latoren, die nicht vom Altgerät umschlos- (2) Das Rücknahmekonzept muss je Geräteart
sen sind, und für die zerstörungsfreie die folgenden Angaben enthalten:
Löschung oder Vernichtung von Daten auf 1. eine Erklärung über die durch den Hersteller
dem Altgerät;“. oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8
3. § 4 wird wie folgt geändert: durch den Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforde-
rungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen,
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „problem-
los“ die Wörter „und zerstörungsfrei“ einge- 2. im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name
fügt. und Adresse des Dritten,
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Alt- 3. die Möglichkeit der Endnutzer, auf die Rückga-
batterien und Altakkumulatoren problemlos“ bemöglichkeiten nach Nummer 1 zuzugreifen.
die Wörter „und zerstörungsfrei und mit (3) Änderungen am Rücknahmekonzept sind der
handelsüblichem Werkzeug“ eingefügt. zuständigen Behörde unverzüglich durch den Her-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8
durch den Bevollmächtigten mitzuteilen.“
„(4) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektro-
nikgeräten, die eine Batterie oder einen Akku- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
mulator enthalten, Angaben beizufügen, welche a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „er-
den Endnutzer informieren über folgen“ die Wörter „und muss mindestens drei
Monate wirksam sein“ eingefügt.
1. den Typ und das chemische System der
Batterie oder des Akkumulators und b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „vor-
liegen“ die Wörter „und im Fall von bereits 20
2. deren oder dessen sichere Entnahme.
demselben Bevollmächtigten erteilten Registrie-
Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte rungen die zuständige Behörde den Bevoll-
nach Absatz 3.“ mächtigten gemäß § 37 Absatz 7 zugelassen
4. § 6 wird wie folgt geändert: hat“ eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 7. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden das Komma und die
Wörter „sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 er-
„Dem Registrierungsantrag ist oder sind
forderlich ist“ gestrichen.
1. eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
8. § 10 wird wie folgt geändert:
2. eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
beizufügen.“
„Sie haben Altbatterien und Altakkumulato-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ren, die nicht vom Altgerät umschlossen
„Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmäch- sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei
tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entge- aus dem Altgerät entnommen werden kön-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1147
nen, vor der Abgabe an einer Erfassungs- einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der
stelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu tren- Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen
nen.“ werden.“
bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 14 d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „wieder-
Absatz“ die Wörter „4 Satz 4 oder Absatz“ zuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und
eingefügt. nach § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „behindert“ Wiederverwendung vorzubereiten oder nach
die Wörter „und Brandrisiken minimiert“ einge- § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu be-
fügt. handeln und zu verwerten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 12. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„(3) Ab dem 1. Januar 2019 soll das Gesamt- „Erfolgt die Aufstellung nicht bis zur von der zu-
gewicht der erfassten Altgeräte in jedem ständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine
Kalenderjahr mindestens 65 Prozent des Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werk-
Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektro- tages.“
nikgeräte, die in den drei Kalendervorjahren in 13. § 16 wird wie folgt geändert:
Verkehr gebracht wurden, betragen.“
a) In Absatz 2 werden die Wörter „wiederzuver-
9. § 12 wird wie folgt geändert: wenden oder nach § 20 zu behandeln und nach
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur Wie-
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und derverwendung vorzubereiten oder nach § 20
werden nach dem Wort „Bevollmächtigten“ die Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln
Wörter „sowie von Betreibern von nach § 21 und zu verwerten“ ersetzt.
zertifizierten Erstbehandlungsanlagen“ einge- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „aufzustel-
fügt. len“ ein Komma und die Wörter „spätestens je-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: doch mit Ablauf der Nachfrist nach § 15 Absatz 4
Satz 3“ eingefügt.
„(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben
gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und 14. § 17 wird wie folgt geändert:
Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsa- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
men Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entwor-
fene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu „(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für
machen.“ Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens
400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Le-
10. § 13 wird wie folgt geändert: bensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- von mindestens 800 Quadratmetern, die mehr-
gefügt: mals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro-
und Elektronikgeräte anbieten und auf dem
„§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.“
Markt bereitstellen, sind verpflichtet,
b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „§ 20 Ab-
satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder
und 3“ ersetzt. Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Alt-
gerät des Endnutzers der gleichen Geräteart,
11. § 14 wird wie folgt geändert: das im Wesentlichen die gleichen Funktionen
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Ab-
gabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu un-
„(2) Die Behältnisse müssen so befüllt wer-
entgeltlich zurückzunehmen und
den, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine
Freisetzung von Schadstoffen und die Entste- 2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die
hung von Brandrisiken vermieden werden. Die in keiner äußeren Abmessung größer als 25
Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft
mechanisch verdichtet werden. Die Einsor- oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgelt-
tierung der Altgeräte, insbesondere der batterie- lich zurückzunehmen; die Rücknahme darf
betriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektro-
Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabe- nikgerätes geknüpft werden und ist auf drei
stellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsor- Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
gungsträger oder unter seiner Aufsicht zu erfol- Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1
gen.“ ist auch der private Haushalt, sofern dort durch
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bei Auslieferung die Abgabe erfolgt; in diesem Fall
den Gruppen 1,“ die Angabe „2,“ gestrichen und ist die Abholung des Altgerätes für den Endnut-
werden nach den Wörtern „30 Kubikmetern pro zer unentgeltlich auszugestalten. Der Vertreiber
Gruppe,“ die Wörter „bei der Gruppe 2 eine Ab- hat im Fall des Satzes 2 beim Abschluss des
holmenge von mindestens 20 Kubikmetern,“ Kaufvertrages für das neue Elektro- oder Elek-
eingefügt. tronikgerät den Endnutzer
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 1. zu informieren über die Möglichkeit
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Alt- a) zur unentgeltlichen Rückgabe nach Satz 1
geräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b Nummer 1 und
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
b) der unentgeltlichen Abholung des Altgerä- (3) Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage ist
tes nach Satz 2 und verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen
2. nach seiner Absicht zu befragen, bei der Aus- Altgeräte oder deren Bauteile für die Wiederver-
lieferung des neuen Geräts ein Altgerät zu- wendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2
rückzugeben. bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu ver-
werten.
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. § 17b
Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
unentgeltliche Abholung auf Elektro- und Elek- Kooperation zwischen
tronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 be- öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
schränkt ist. Als Verkaufsfläche im Sinne von und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
Absatz 1 Satz 1 erste Alternative gelten in die- (1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und
sem Fall alle Lager- und Versandflächen für Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die nach
Elektro- und Elektronikgeräte, als Gesamtver- § 21 Absatz 2 und 4 für die Vorbereitung zur Wie-
kaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zweite derverwendung zertifiziert sind, können zum
Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung
Versandflächen. Die Rücknahme im Fall eines von Altgeräten eine Kooperation vereinbaren.
Vertriebs unter Verwendung von Fernkommuni- (2) Die Vereinbarung muss folgende Angaben
kationsmitteln ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 enthalten:
Nummer 1 für Elektro- und Elektronikgeräte der
Kategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 durch ge- 1. Angaben zur Auswahl der geeigneten Altgeräte
eignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer und
Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu ge- 2. Angaben zum Zugangsrecht von Beschäftigten
währleisten.“ der Erstbehandlungsanlage zur Sammelstelle
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 14 Ab- (3) Wenn eine Vereinbarung nach Absatz 1 vor-
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. liegt, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ-
ger die Altgeräte, die nach Durchführung der Prü-
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Altakku- fung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 für die Vorbereitung
mulatoren“ die Wörter „sowie von Lampen“ zur Wiederverwendung konkret geeignet sind, dem
eingefügt. Betreiber der Erstbehandlungsanlage unentgeltlich
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „wieder- zu überlassen. Der Betreiber der Erstbehandlungs-
zuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und anlage hat die geeigneten Altgeräte unentgeltlich
nach § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur zu übernehmen.
Wiederverwendung vorzubereiten oder nach (4) Ergibt die Prüfung des Betreibers der Erstbe-
§ 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu be- handlungsanlage, dass sich ein Altgerät nicht für
handeln und zu verwerten“ ersetzt. die Vorbereitung zur Wiederverwendung eignet,
15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b hat dieser das Altgerät dem öffentlich-rechtlichen
eingefügt: Entsorgungsträger unentgeltlich wieder zu über-
lassen.“
„§ 17a
16. § 18 wird wie folgt geändert:
Rücknahme durch
zertifizierte Erstbehandlungsanlagen a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erstbe- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
handlungsanlagen können sich freiwillig an der eingefügt:
Rücknahme von Altgeräten beteiligen. Macht ein „1a. die Pflicht der Vertreiber zur unentgelt-
Betreiber einer Erstbehandlungsanlage von dieser lichen Rücknahme von Altgeräten nach
Möglichkeit Gebrauch, § 17 Absatz 1 und 2,“.
1. hat er hierfür Rücknahmestellen einzurichten bb) In Nummer 4 zweiter Halbsatz werden nach
und dem Wort „Gefahren“ die Wörter „sowie das
2. darf er bei der Anlieferung von Altgeräten durch Brandrisiko“ eingefügt.
den Endnutzer kein Entgelt erheben. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
Die Rücknahme ist auf solche Altgeräte zu be- bis 4 ersetzt:
schränken, für deren Behandlung das Zertifikat „(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
nach § 21 erteilt wurde. träger haben die privaten Haushalte an der
(2) Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an Sammelstelle über die Entnahmepflicht für Alt-
Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich- batterien und Altakkumulatoren sowie für Lam-
rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1 pen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und die getrennte
erfolgen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern Erfassung von batteriebetriebenen Altgeräten
der Betreiber der Erstbehandlungsanlage im Rah- nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu informieren.
men der Rücknahme auch eine Abholleistung beim (3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1
privaten Haushalt anbietet, kann er für diese Leis- zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind,
tung ein Entgelt verlangen. haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1149
Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten tet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haus-
Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im un- halte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunk-
mittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms ten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu
platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgen- schaffen. Eine Verpflichtung der Endnutzer zur
des zu informieren: Überlassung der Altgeräte an den Hersteller be-
1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1, steht nicht.
2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Alt- (2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
batterien und Altakkumulatoren sowie für tigung nach § 8 der Bevollmächtigten hat die Alt-
Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, geräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme
3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzuberei-
Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Ab- ten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1
satz 1 und 2, zu behandeln und zu verwerten. Satz 1 gilt für den
Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altge-
4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten räte nicht dem Hersteller überlässt.
der Rückgabe von Altgeräten,
(3) Die Kosten der Entsorgung trägt der Herstel-
5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im
ler oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der
Hinblick auf das Löschen der personenbezo-
Bevollmächtigte. Satz 1 gilt nicht für historische
genen Daten auf den zu entsorgenden Altge-
Altgeräte. Die Kosten der Entsorgung von histo-
räten und
rischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht pri-
6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3. vater Haushalt ist, zu tragen. Hersteller oder im Fall
Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmäch-
unter Verwendung von Fernkommunikationsmit- tigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht priva-
teln anbieten, haben die Informationen nach ter Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende
Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Vereinbarungen treffen.
Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten
(4) Der Hersteller und im Fall der Bevollmäch-
Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwen-
tigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflich-
deten Darstellungsmedien zu veröffentlichen
tet, die finanziellen und organisatorischen Mittel
oder diese der Warensendung schriftlich beizu-
vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absät-
fügen.
zen 1 bis 3 nachkommen zu können.
(4) Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben
§ 19a
ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro-
oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte Informationspflichten der Hersteller
über Folgendes zu informieren:
Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1, tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert
2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Alt- die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als
batterien und Altakkumulatoren sowie für privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Ab-
Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, satz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus
3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen über
Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Ab- 1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur
satz 1 und 2, Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten
der Rückgabe von Altgeräten, 2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hin-
blick auf das Löschen personenbezogener Da-
5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im ten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
Hinblick auf das Löschen der personenbezo-
genen Daten auf den zu entsorgenden Altge- 3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.“
räten und
18. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Informationen sind den Elektro- und Elektro-
nikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Her- „Bei der Erstbehandlung sind im Rahmen der
steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparie-
§ 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Infor- rung die durch Rechtsverordnung nach § 24
mationen in Bezug auf die Erfüllung der quan- Nummer 2 festgelegten Anforderungen an die
titativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und Behandlung von Altgeräten zu erfüllen.“
§ 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.“
b) In Satz 3 werden die Wörter „ergänzend zu den
17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a er- Anforderungen nach Anlage 4“ durch die Wörter
setzt: „ergänzend zu den durch Rechtsverordnung
„§ 19 nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderun-
Rücknahme durch den Hersteller gen“ ersetzt.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch- c) In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die
tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflich- Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
19. § 21 wird wie folgt geändert: (7) Bei der Überprüfung der Voraussetzungen
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: nach Absatz 3 oder 4 durch den Sachverstän-
digen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu be-
„Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat rücksichtigen, die durchgeführt wurden
sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jah-
ren der durchgängigen Prüfung durch densel- 1. von einem unabhängigen Umweltgutachter
ben Sachverständigen ein anderer Sachverstän- oder einer Umweltgutachterorganisation im
diger die Anlage zertifiziert.“ Rahmen einer Prüfung gemäß Artikel 4 Ab-
satz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Eu-
ersetzt: ropäischen Parlaments und des Rates vom
„(3) Der Sachverständige darf das Zertifikat 25. November 2009 über die freiwillige Teil-
für die Tätigkeiten der Schadstoffentfrachtung nahme von Organisationen an einem Ge-
und Wertstoffseparierung nur dann erteilen, meinschaftssystem für Umweltmanagement
wenn und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-
1. in der Anlage die Durchführung der Tätigkei- hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
ten einer Erstbehandlung möglich ist, wobei sowie der Beschlüsse der Kommission
die Durchführung der Verwertungsverfahren 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342
R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislauf- vom 22.12.2009, S. 1),
wirtschaftsgesetz allein nicht ausreichend ist, 2. von einer nach DIN EN ISO/IEC 170211 ak-
2. die Anlage technisch geeignet ist, die Be- kreditierten Stelle im Rahmen der Zertifi-
handlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2 zierung eines Qualitätsmanagements nach
und nach der Rechtsverordnung nach § 24 DIN EN ISO 90012 oder 90043 oder
Nummer 2 einzuhalten, 3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von
3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungs- Sachverständigen im Rahmen der Überprü-
konzept vorlegt, das den Anforderungen fung von Anlagen zum Umgang mit wasser-
nach Anlage 5 genügt, gefährdenden Stoffen im Sinne des Wasser-
haushaltsgesetzes.
4. der Betreiber der Anlage ein Betriebstage-
buch gemäß Anlage 5a führt und § 22 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3
Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
5. in der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Ab- vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die
satz 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
Nachweis der Verwertungsquoten erforder- 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
lich sind, sowie nach § 22 Absatz 4 Satz 1 ist, gilt entsprechend. Im Zertifikat ist auszuwei-
und 2 in nachvollziehbarer Weise dokumen- sen, ob die Anlage nach Absatz 3 oder Absatz 4
tiert werden. zertifiziert wurde. Sofern Zertifizierungen nach
(4) Der Sachverständige darf das Zertifikat den Absätzen 3 und 4 für eine Anlage erteilt
für die Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wieder- werden, sind jeweils getrennte Zertifikate zu er-
verwendung nur dann erteilen, wenn stellen.“
1. in der Anlage nur Tätigkeiten der Vorberei- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und wird
tung zur Wiederverwendung durchgeführt wie folgt geändert:
werden,
aa) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
2. die Anlage technisch geeignet ist, die Altge-
„Behandlungsanlagen gelten als Erstbe-
räte so zu prüfen, zu reinigen und zu reparie-
handlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes
ren, dass diese ohne weitere Vorbehandlung
zertifiziert, wenn
wieder für denselben Zweck verwendet wer-
den können, für den sie ursprünglich be- 1. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist
stimmt waren, und und
3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungs- 2. die Einhaltung der Anforderungen dieses
konzept vorlegt, das den Anforderungen der Gesetzes
Anlage 5, mit Ausnahme der Nummer 4 a) geprüft ist und
Buchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b,
b) im Überwachungsbericht nach § 23 in
genügt.
Verbindung mit Anlage 2 der Entsor-
Absatz 3 Nummer 4 gilt entsprechend. Absatz 3 gungsfachbetriebeverordnung sowie
Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass an der im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des
Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Ver-
Satz 1 in nachvollziehbarer Weise zu dokumen- bindung mit Anlage 3 der Entsor-
tieren sind.
1
(5) Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate. Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Manage-
mentsysteme auditieren und zertifizieren, Ausgabe November 2015,
(6) Der Sachverständige hat bei Beanstan- zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
2
dungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraus- Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen, Ausgabe November
2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
setzungen nach Absatz 3 oder 4 eine dreimona- 3
Leiten und Lenken für den nachhaltigen Erfolg einer Organisation –
tige Frist zu setzen, die nicht verlängert werden ein Qualitätsmanagementansatz, Ausgabe Dezember 2009, zu bezie-
darf. hen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1151
gungsfachbetriebeverordnung ausge- der Kategorie 4 behandeln, die hierfür erforder-
wiesen ist.“ lichen Daten durch einheitliche Verfahren ermit-
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: teln. Die Aufzeichnungen zu Kunststoffen nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind in Recyc-
„Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. Im Fall ling und sonstige Verwertung zu differenzieren.
des Satzes 1 kann das Betriebstagebuch Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber
nach Anlage 5a gemeinsam mit dem Be- der Erstbehandlungsanlage übermittelt die Da-
triebstagebuch nach § 5 der Entsorgungs- ten nach den Sätzen 1 und 3 jährlich bis zum
fachbetriebeverordnung geführt werden.“ Ablauf des 30. April des Folgejahres an das Um-
20. § 22 wird wie folgt geändert: weltbundesamt. Das Umweltbundesamt kann
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: die Übermittlungsform, eine bestimmte Ver-
schlüsselung und einheitliche Datenformate vor-
„(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte An-
geben. Die Vorgaben sind auf den Internetseiten
teil wird dadurch berechnet, indem für jede Ge-
des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen. Die
rätekategorie die Masse der Materialien, die von
Bundesregierung überprüft bis zum Ablauf des
Altgeräten stammen und die nach ordnungsge-
31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung des
mäßer Erstbehandlung einem Verwertungsver-
Standes der Technik und auf der Grundlage der
fahren zugeführt werden, durch die Masse aller
abfallwirtschaftlichen Entwicklung, ob und in-
getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekate-
wieweit eine Recyclingquote für Kunststoffe
gorie geteilt wird. Vorbereitende Maßnahmen
aus Altgeräten einzuführen ist.“
einschließlich Sortierung, Lagerung, Demonta-
ge, Schreddern oder andere Vorbehandlungen d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht 21. In § 24 Nummer 3 wird die Angabe „§ 22 Absatz 4“
für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt durch die Angabe „§ 22 Absatz 5“ ersetzt.
sind, vor der Verwertung gelten nicht als
22. § 25 wird wie folgt geändert:
Verwertungsverfahren und bleiben bei der
Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unbe- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
rücksichtigt. Bei der Berechnung der jeweiligen „§ 25
Verwertungsvorgaben nach Absatz 1 ist der Anzeigepflichten der öffentlich-
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der rechtlichen Entsorgungsträger und
Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Fest- der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen“.
legung der Vorschriften für die Berechnung, die
Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2012/19/EU des Europäischen Parlaments und „Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungs-
des Rates über Elektro- und Elektronik-Altge- träger hat die von ihm eingerichteten Über-
räte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72) zu be- gabestellen der zuständigen Behörde anzu-
rücksichtigen.“ zeigen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sammel- und“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2 gestrichen.
und 3“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
bis 4“ und die Wörter „das Gewicht“ durch
die Wörter „die Masse“ ersetzt. d) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“
die Wörter „für jeden zertifizierten Standort“
„Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage eingefügt.
ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ- bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Nach-
gern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch- weis der Zertifizierung“ durch ein Komma
tigung nach § 8 deren Bevollmächtigten und die Wörter „das Zertifikat“ ersetzt und
und den Vertreibern mitzuteilen, soweit sie werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ die
zur Ermittlung von Mengenströmen diese Wörter „sowie die behandelten Kategorien“
Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach eingefügt.
den §§ 26, 27 und 29 benötigen.“ 23. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und recy-
„(4) Bei den Aufzeichnungen nach Absatz 3 celten“ gestrichen.
Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
Erstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2 eingefügt:
und 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wert-
stoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte An- „2a. die von ihm je Kategorie im Kalender-
gaben zu den in den Altgeräten enthaltenen jahr recycelten Altgeräte,“.
Kunststoffen und zu ihrem jeweiligen Anteil je b) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentladungs-
Kategorie zu machen. Für die Aufzeichnungen lampen und sonstige Lampen“ durch die Wörter
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können dieje- „in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule
nigen Erstbehandlungsanlagen, die Altgeräte und andere Altgeräte“ ersetzt.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
24. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentla-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: dungslampen und sonstige Lampen“ durch
die Wörter „in den Kategorien 4 und 5 Pho-
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „sind“ tovoltaikmodule und andere Altgeräte“ er-
ein Semikolon und die Wörter „dabei sind setzt.
zurückgenommene gebrauchte Elektro-
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
und Elektronikgeräte, die nach der Rück-
nahme ins Ausland ausgeführt werden, ge- c) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „5“ wird
sondert auszuweisen“ eingefügt. durch die Angabe „3“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „und recy- 27. § 30 wird wie folgt gefasst:
celten“ gestrichen. „§ 30
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a Mitteilungspflichten der
eingefügt: Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
„6a. die von ihm je Kategorie im Kalender- (1) Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsan-
jahr recycelten Altgeräte,“. lage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentladungs- Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im
lampen und sonstige Lampen“ durch die Wörter Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2
„in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des
und andere Altgeräte“ ersetzt. 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes
gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:
25. § 28 wird wie folgt gefasst:
1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ange-
„§ 28 nommenen Altgeräte,
Informationspflichten 2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur
der Hersteller gegenüber Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,
Wiederverwendungseinrichtungen
3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recy-
und Behandlungsanlagen
celten Altgeräte,
(1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwen-
4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ver-
dungseinrichtungen und den Behandlungsanlagen
werteten Altgeräte,
Informationen über die Wiederverwendung, die
Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Be- 5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr besei-
handlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ tigten Altgeräte und
neuer Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos zur 6. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Län-
Verfügung zu stellen. der der Europäischen Union oder in Drittstaaten
(2) Die Informationen sind innerhalb eines Jah- zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
res nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Ge- Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4
rätes in Form von Handbüchern oder elektronisch und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte
zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen nach
deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Satz 1 sind nach den jeweiligen Rücknahme-,
(3) Aus den Informationen muss sich ergeben, Übernahme- und Entsorgungswegen nach Satz 1
welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe zu trennen. Die Mitteilungen müssen die Format-
die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an vorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Ab-
welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronik- satz 1 Satz 4 erfüllen.
geräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur, soweit dies für Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist,
die Wiederverwendungseinrichtungen und die Be- genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame
handlungsanlagen erforderlich ist, um den Bestim- Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Ab-
mungen dieses Gesetzes nachkommen zu kön- satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständi-
nen.“ gen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt
26. § 29 wird wie folgt geändert: werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung
die Prüfkriterien festzulegen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet,
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde
die Wörter „gemäß den Sätzen 2 und 3“ mit.“
durch die Wörter „gemäß Satz 2“ er- 28. § 31 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und
aa) In Satz 2 werden die Wörter „entsorgungs-
recycelten“ gestrichen.
pflichtigen Besitzer“ durch die Wörter „Be-
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num- treiber von Erstbehandlungsanlagen“ er-
mer 2a eingefügt: setzt.
„2a. die von ihm je Kategorie im Ka- bb) In Satz 3 werden das Komma und die Wör-
lenderjahr recycelten Altgeräte,“. ter „entsorgungspflichtige Besitzer,“ durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1153
das Wort „und“ ersetzt und werden die Wör- § 19“ durch die Wörter „Betreibern
ter „und Endnutzer“ gestrichen. von Erstbehandlungsanlagen“ ersetzt
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: und werden die Wörter „und recycel-
ten“ gestrichen.
„Die Gemeinsame Stelle informiert die End-
nutzer über ccc) Nach Nummer 8 wird folgende Num-
mer 8a eingefügt:
1. deren Pflicht nach § 10 Absatz 1,
„8a. die von sämtlichen öffentlich-
2. die Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte,
rechtlichen Entsorgungsträgern,
3. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Herstellern, im Fall der Bevoll-
Hinblick auf das Löschen personenbezo- mächtigung nach § 8 deren Be-
gener Daten auf den zu entsorgenden vollmächtigten, Vertreibern und
Altgeräten und Betreibern von Erstbehandlungs-
4. die Bedeutung des Symbols nach An- anlagen je Kategorie recycelten
lage 3. Altgeräte,“.
Die Gemeinsame Stelle hat eine einheitliche ddd) In den Nummern 9, 10 und 11 werden
Kennzeichnung für Sammel- und Rücknah- jeweils die Wörter „entsorgungspflich-
mestellen zu entwerfen, diese den Sammel- tigen Besitzern nach § 19“ durch die
und Rücknahmestellen unentgeltlich zur Wörter „Betreibern von Erstbehand-
Verfügung zu stellen und bei den Sammel- lungsanlagen“ ersetzt.
und Rücknahmestellen dauerhaft für deren eee) In Nummer 11 wird das Komma am
Nutzung zu werben.“ Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Re-
fff) Nummer 12 wird aufgehoben.
gistrierungsdatums“ die Wörter „sowie das Bun-
desland und die Postleitzahl vom Sitz des Her- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentla-
stellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach dungslampen und sonstige Lampen“ durch
§ 8 des Bevollmächtigten“ eingefügt. die Wörter „in den Kategorien 4 und 5 Pho-
tovoltaikmodule und andere Altgeräte“ er-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
setzt.
„(3) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mit-
teilungen der zuständigen Behörde nach § 38 b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 27 Ab-
Absatz 2. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der satz 4“ das Komma durch das Wort „und“ er-
Betreiber von Erstbehandlungsanlagen. Dabei setzt und werden die Wörter „und den entsor-
hat sie je Erstbehandlungsanlage die abfallwirt- gungspflichtigen Besitzern nach § 30 Absatz 3“
schaftliche Tätigkeit und die behandelten Kate- gestrichen.
gorien anzugeben. Sofern kein gültiges Zertifikat 30. In § 33 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 30
durch die Erstbehandlungsanlage nach § 25 Ab- Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1
satz 2 übermittelt wurde, ist der Eintrag aus dem und 2“ ersetzt.
Verzeichnis zu löschen.“
31. § 37 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „entsor-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
gungspflichtigen Besitzer“ durch die Wörter
„Betreiber von Erstbehandlungsanlagen“ er- „Sofern der Hersteller Elektro- oder Elektronik-
setzt. geräte in Verkehr zu bringen beabsichtigt, für
29. § 32 wird wie folgt geändert: die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich
in anderen als privaten Haushalten oder ge-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: werden, darf die Registrierung nur erteilt wer-
aaa) Nach Nummer 7 werden die folgenden den, wenn ein Rücknahmekonzept nach § 7a
Nummern 7a bis 7c eingefügt: durch den Hersteller oder im Fall der Bevoll-
mächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtig-
„7a. die von sämtlichen Betreibern von ten vorgelegt wurde.“
Erstbehandlungsanlagen je Kate-
gorie nach § 17a zurückgenom- b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 1 fol-
menen Altgeräte, gende Nummer 1a eingefügt:
7b. die von sämtlichen Betreibern von „1a. der Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
Erstbehandlungsanlagen je Kate- tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter
gorie nach § 17b übernommenen kein nach § 7a erforderliches Rücknahme-
Altgeräte, konzept vorlegt,“.
7c. die von sämtlichen Betreibern von c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Erstbehandlungsanlagen je Kate- „(7) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag
gorie von Endnutzern nach § 19 einen Bevollmächtigten für mehr als 20 zeit-
Absatz 2 Satz 2 übernommenen gleich wirksame Registrierungen im Sinne des
Altgeräte,“. § 6 Absatz 1 Satz 1 zu, wenn der Antragsteller
bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „ent- die notwendige Gewähr für die ordnungsge-
sorgungspflichtigen Besitzern nach mäße Erfüllung der Herstellerpflichten bietet.
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
Der Antragsteller bietet die notwendige Gewähr, rung oder den Versand eines Elektro- oder
wenn Elektronikgerätes vornimmt,“.
1. die Personen, die nach dem Gesetz, dem d) Die Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die e) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer 13b
Geschäftsführung und Vertretung ausüben, eingefügt:
zuverlässig sind und die für ihren Tätigkeits-
bereich erforderliche Fachkunde aufweisen „13b. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4
und Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
2. der Antragsteller die zur ordnungsgemäßen geschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
Erfüllung der Herstellerpflichten notwendige tig informiert,“.
Ausstattung und Organisation hat.
f) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein
Die Zulassung ist auf die nach Ausstattung und Komma ersetzt.
Organisation des Bevollmächtigten tragbare
Höchstzahl von Registrierungen zu begrenzen.“ g) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a
eingefügt:
32. § 38 wird wie folgt geändert:
„14a. entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prü-
fung oder Bewertung durch eine Elektro-
aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
fachkraft oder eine zertifizierte Erstbe-
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
handlungsanlage durchgeführt wird,
bbb) Die Nummern 3 und 4 werden aufge- oder“.
hoben.
h) In Nummer 15 wird jeweils nach den Angaben
ccc) Nummer 5 wird Nummer 3 und die An- „§ 27 Absatz 1“, „§ 29 Absatz 1“ und „§ 30 Ab-
gabe „§ 25 Absatz 4“ wird durch die satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Angabe „§ 25 Absatz 2“ ersetzt.
35. § 46 wird wie folgt gefasst:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 46
„Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen
Übergangsvorschriften
nach § 25 Absatz 2 auf Plausibilität, insbe-
sondere im Hinblick auf die Gültigkeit des (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben
übermittelten Zertifikats.“ Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits re-
gistriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vor-
„§ 16 Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 2“ ein-
zulegen.
gefügt.
(2) § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab
33. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
dem 1. Januar 2023.
„§ 38a
(3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine
Vollständig automatisierter Zulassung des Bevollmächtigten nach § 37 Ab-
Erlass von Verwaltungsakten satz 7 erst ab dem 1. Januar 2023 erforderlich.
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach (4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für
§ 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38 Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum Ablauf
können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des des 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht wer-
Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch den oder wurden und für die eine Garantie nach § 7
automatische Einrichtungen erlassen werden, so- Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kennzeichnung
fern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich.
Amtsträger zu bearbeiten.“
(5) Vertreiber von Lebensmitteln, die nach § 17
34. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind,
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des
30. Juni 2022 einrichten.
„2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Ab-
satz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mit- (6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum
teilung nicht, nicht richtig oder nicht recht- Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21
zeitig macht,“. des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden
b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Satz 2“ die Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4
Angabe „Nummer 1“ eingefügt. erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzu-
c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num- wenden.
mern 4a und 4b eingefügt: (7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das
„4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Berichtsjahr 2022.
das Anbieten oder Bereitstellen eines Elek- (8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die
tro- oder Elektronikgerätes ermöglicht, bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elek-
4b. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 tronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des
die Lagerhaltung, Verpackung, Adressie- 31. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1155
sind, haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der 4. Großgeräte
zuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzu- Waschmaschinen
legen.
Wäschetrockner
(9) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstel-
lungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 voran- Geschirrspüler
gegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Elektroherde und Elektrobacköfen
Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen Elektrokochplatten
nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elek-
tro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März Leuchten
2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Grup- Ton- oder Bildwiedergabegeräte
pen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenor-
Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im geln)
Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermit-
Geräte zum Stricken und Weben
telten Abhol- und Aufstellungspflichten entspre-
chend.“ Großrechner
36. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: Großdrucker
„Anlage 1 Kopiergeräte
(zu § 2 Absatz 1) Geldspielautomaten
Nicht abschließende Liste medizinische Großgeräte
mit Elektro- und Elektronikgeräten, die große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen große Produkt- und Geldausgabeautomaten
große Photovoltaikmodule
1. Wärmeüberträger Nachtspeicherheizgeräte
Kühlschränke große Antennen
Gefriergeräte Pedelecs
Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltpro- Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und
dukten ohne Sitz
Klimageräte 5. Kleingeräte
Entfeuchter Staubsauger
Wärmepumpen Teppichkehrmaschinen
Wärmepumpentrockner Nähmaschinen
ölgefüllte Radiatoren Leuchten
Boiler Mikrowellengeräte
Warmwasserspeicher Lüftungsgeräte
sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Bügeleisen
Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertra- Toaster
gung verwendet werden
elektrische Messer
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bild-
Wasserkocher
schirme mit einer Oberfläche von mehr als
100 Quadratzentimetern enthalten Uhren
Bildschirme Fitness- und Gesundheitsarmbänder
Fernsehgeräte elektrische Rasierapparate
LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen Waagen
Monitore Haar- und Körperpflegegeräte
Laptops Radiogeräte
Notebooks Videokameras
Tablets und Tablet-PCs Videorekorder
3. Lampen Hi-Fi-Anlagen
stabförmige Leuchtstofflampen Musikinstrumente
Kompaktleuchtstofflampen Ton- oder Bildwiedergabegeräte
Leuchtstofflampen elektrisches und elektronisches Spielzeug
Entladungslampen (einschließlich Hochdruck- Sportgeräte
Natriumdampflampen und Metalldampflampen) Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer
Niederdruck-Natriumdampflampen Rauchmelder
LED-Lampen Heizregler
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
Thermostate Schuhe mit Leuchtfunktionen
elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge beleuchtete Fliesen
medizinische Kleingeräte Drohnen
kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente Tonerkartuschen und Druckerpatronen
kleine Produktausgabeautomaten
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte
Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen (keine äußere Abmessung beträgt mehr als
kleine Photovoltaikmodule 50 cm)
Antennen Mobiltelefone
Adapter GPS-Geräte
Reisestecker Taschenrechner
Steckdosen Router
konfektionierte Stromkabel PCs
HDMI-, Audio- und Videokabel
Drucker
Schmelzsicherungen
Telefone
Bekleidung mit elektrischen Funktionen
Kommunikationsantennen
elektrische Zigaretten
Telefon- und Netzwerkadapter
elektronische Antriebe für Möbel
Bekleidung mit elektrischen Funktionen (z.B. USB-Kabel
Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen) Netzwerkkabel“.
37. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)
Angaben bei der Registrierung
Bei der Registrierung zu machende Angaben:
1. Name, Firmenname und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Post-
leitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe
einer vertretungsberechtigten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontakt-
daten des Herstellers, der vertreten wird
2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer
des Herstellers
3. Kontaktperson des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Name, Postleitzahl und
Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
4. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1
5. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in
anderen als privaten Haushalten)
6. Marke und Geräteart des Elektro- und Elektronikgerätes
7. für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine indivi-
duelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen
8. Rücknahmekonzept nach § 7a für Elektro- und Elektronikgeräte für die Nutzung in anderen als privaten
Haushalten
9. verwendete Verkaufsmethode (zum Beispiel Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)
10. im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in
denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt
11. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen“.
38. Anlage 4 wird aufgeboben.
39. Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen;
dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1157
bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Batterien“ die Wörter „und Akkumulatoren“ eingefügt.
40. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 5 und 5a eingefügt:
„Anlage 5
(zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)
Behandlungskonzept
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung
nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch
erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes
2. abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2
3. bewirtschaftete Altgeräte
a) Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme
nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)
b) Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine
zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenver-
marktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber
von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)
4. technische und personelle Ausstattung des Standortes
a) Prüf- und Arbeitsplätze
b) Anlagentechnik
c) personelle Ausstattung
5. Verfahrensablauf
a) Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparatur-
maßnahmen
b) Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anfor-
derungen
c) Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstof-
fen für die jeweiligen Abläufe
Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.
Anlage 5a
(zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2)
Betriebstagebuch
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle
Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Altgeräten
wesentlich sind, insbesondere folgende Informationen:
1. Angaben über Art, Menge, Herkunft, Kategorie und, sofern eine Behandlung von Altgeräten erfolgt, die
durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt wurden, auch die Sammelgruppe der der
Erstbehandlungsanlage zugeführten Altgeräte
2. Angaben über Art, Menge, Verbleib und Kategorie der die Erstbehandlungsanlage verlassenden Altgeräte,
ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe
3. Angaben über Art, Menge und Kategorie der zur Behandlung ins Ausland ausgeführten Altgeräte
4. Angaben zur jeweiligen Arbeitsplatzunterweisung der Mitarbeiter
5. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung von Altgeräten haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe
getroffenen Maßnahmen
6. Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen
im Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen
7. kalenderjährlich: Jahresbilanz über zugeführte Altgeräte und verlassende Altgeräte, Bauteile, Werkstoffe
und Stoffe, unterteilt nach Herkunft und vorgenommener abfallwirtschaftlicher Tätigkeit.
§ 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt entsprechend.“
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
Artikel 2
Folgeänderungen
In § 19 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember
2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 21 Absatz 6“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1159
Verordnung
zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung
von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes
(Luftsicherheitsausrüstungsverordnung – LuftSiAV)
Vom 11. Mai 2021
Auf Grund des § 17 Absatz 5 des Luftsicherheits- (7) Ein Funktionstest ist eine regelmäßige Prüfung
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c der Funktionsfähigkeit der eingesetzten Sicherheits-
des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) ausrüstung.
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 (8) Das Nationale Luftsicherheitsprogramm ist das
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August vom Bundesministerium des Innern, für Bau und
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das digitale Infrastruktur gemäß Artikel 10 der Verordnung
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vor-
und digitale Infrastruktur: schriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl.
Abschnitt 1 L 97 vom 9.4.2008, S. 72) erstellte nationale Sicher-
Allgemeine Bestimmungen heitsprogramm für die Zivilluftfahrt, das die Zuständig-
keiten gemäß § 16 des Luftsicherheitsgesetzes für die
Durchführung der in Artikel 4 der Verordnung (EG)
§1 Nr. 300/2008 aufgeführten Grundstandards und die
Anwendungsbereich von den Betreibern und Stellen verlangten Sicherheits-
maßnahmen beschreibt.
Diese Verordnung gilt für die Zertifizierung, Zulas-
sung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung im §3
Sinne von § 10a des Luftsicherheitsgesetzes.
Maßgebliche
Standards und weitergehende
§2
Anforderungen für Sicherheitsausrüstung
Begriffsbestimmungen
(1) Die maßgeblichen Standards für Sicherheitsaus-
(1) Betreiber der Sicherheitsausrüstung ist jede rüstung nach § 10a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
öffentliche Stelle oder natürliche oder juristische Person, Luftsicherheitsgesetzes ergeben sich aus Anhang I Ab-
Gesellschaft oder andere Personenvereinigung des schnitt 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Euro-
privaten Rechts, die Sicherheitsausrüstung für ihren be- päischen Parlaments und des Rates vom 11. März
stimmungsgemäßen Einsatzzweck im Sinne des § 10a 2008 in Verbindung mit Abschnitt 12 des Anhangs
Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes nutzt. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der
Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung
(2) Eine Geräteakte ist eine Dokumentation über die detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der
Zulassung, Instandhaltungsmaßnahmen und Verände- gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
rungen einer Sicherheitsausrüstung, die vom Betreiber (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1) und in Verbindung
der Sicherheitsausrüstung zu führen ist. In der Geräte- mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission
akte sind die Zertifikatsnummer sowie die Unterlagen C (2015) 8005 vom 16. November 2015 zur Festlegung
zur Zulassung und Überwachung lückenlos nachzu- detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der ge-
weisen. meinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit
(3) Eine wesentliche Komponente einer Sicherheits- Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verord-
ausrüstung ist ein Bauteil oder eine Softwareversion, nung (EG) Nr. 300/2008, in der jeweils geltenden Fas-
welches oder welche erheblichen Einfluss auf die Er- sung.
füllung der technischen Vorgaben nach § 3 hat. (2) Weitergehende Anforderungen an Leistung,
(4) Eine Betriebskonzeption ist ein Dokument, das die Zuverlässigkeit und operative Einsatzfähigkeit von
Nutzungsbedingungen für den bestimmungsgemäßen Sicherheitsausrüstung nach § 10a Absatz 2 Nummer 2
Einsatzzweck der Sicherheitsausrüstung beschreibt. des Luftsicherheitsgesetzes sind die in der Anlage R
zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm beschriebe-
(5) Eine ortsveränderliche Sicherheitsausrüstung ist nen technischen Anforderungen.
eine Sicherheitsausrüstung, die während des Betriebs
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
durch eine Person bewegt werden kann und für die
Heimat und das Bundesministerium für Verkehr und
Verwendung an unterschiedlichen Orten bestimmt ist.
digitale Infrastruktur sehen von der Veröffentlichung
(6) Ein Routinetest ist eine regelmäßige Prüfung der technischen Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2
der eingesetzten Sicherheitsausrüstung zur Qualitäts- einschließlich des in der Anlage R zum Nationalen Luft-
sicherung, wobei überprüft wird, ob die Sicher- sicherheitsprogramm festgelegten Überprüfungsver-
heitsausrüstung die bei der Zertifizierungsprüfung fahrens ihrer Einhaltung ab, wenn diese als Verschluss-
nachgewiesenen technischen Vorgaben über die sachen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Nutzungsdauer weiterhin einhält. eingestuft sind. Das Bundesministerium des Innern,
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
für Bau und Heimat und das Bundesministerium für 5. den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum
Verkehr und digitale Infrastruktur machen nicht veröf- des Zertifikats,
fentlichte technische Vorgaben nach den Absätzen 1
6. den Namen des Herstellers,
und 2 dem Antragsteller zugänglich, wenn dieser ge-
genüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau 7. die Gerätebezeichnung,
und Heimat für Maßnahmen nach den §§ 5, 8 und 9a 8. die Benennung der wesentlichen Komponenten,
des Luftsicherheitsgesetzes oder gegenüber dem Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für 9. die anzuwendende Betriebskonzeption,
Maßnahmen nach den §§ 9 und 9a des Luftsicherheits- 10. die anzuwendende Zulassungsprüfung,
gesetzes ein berechtigtes Interesse nachweist und
11. den anzuwendenden Routinetest,
zum Zugang zu Verschlusssachen nach den besonde-
ren Bestimmungen des Geheimschutzes berechtigt ist. 12. den anzuwendenden Funktionstest nach den Vor-
gaben der Zertifizierungsstelle,
Abschnitt 2 13. die Dokumentationspflichten für die Geräteakte und
Zertifizierung von
14. gegebenenfalls Nebenbestimmungen.
Sicherheitsausrüstung
§6
§4
Zertifizierungsverfahren Veröffentlichung erteilter Zertifikate
(1) Die Erteilung eines Zertifikats ist vom Hersteller Die zuständige Zertifizierungsstelle veröffentlicht
der Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Zertifi- die Zertifikate auf ihrer Internetseite spätestens drei
zierungsstelle schriftlich zu beantragen. Der Antrag Monate nach Zertifikatserteilung. Wird ein veröffent-
muss folgende Angaben und Anlagen enthalten: lichtes Zertifikat ungültig, wird es von der zuständigen
Zertifizierungsstelle von der Internetseite gelöscht.
1. den Namen des Herstellers, Ruhende Zertifikate werden auf der Internetseite als
2. die Gerätebezeichnung, solche gekennzeichnet.
3. eine Kurzbeschreibung der Sicherheitsausrüstung
und der verwendeten Technologie, §7
4. die Benennung der wesentlichen Komponenten, Gegenseitige
5. die Betriebskonzeption des Herstellers, Anerkennung erteilter Zertifikate
6. die EU-Konformitätserklärung und Eine nationale Zertifizierungsstelle erkennt das von
der anderen nationalen Zertifizierungsstelle für Sicher-
7. den anzuwendenden Funktionstest. heitsausrüstung ausgestellte gleichwertige Zertifikat an
Der Antragsteller kann dem Antrag eine Kopie des und sieht von einer erneuten Prüfung der Sicherheits-
Zertifikats einer Behörde eines Mitgliedstaates oder ausrüstung ab. Gleichwertig sind Zertifikate dann, wenn
eines Drittstaates beifügen. ihnen identische Prüfungsverfahren nach Anlage R zum
(2) Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft den Nationalen Luftsicherheitsprogramm zu Grunde liegen.
Antrag auf Vollständigkeit der Angaben nach Absatz 1
Satz 2 und führt erforderlichenfalls Gerätetests zur §8
Feststellung durch, ob die in § 3 Absatz 1 und 2 ge- Nachträgliche
nannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Änderung wesentlicher Komponenten
Anforderungen für Sicherheitsausrüstung eingehalten
werden. Soweit Gerätetests erforderlich werden, hat (1) Die nachträgliche Änderung einer oder mehrerer
der Antragsteller ein baugleiches Gerät an dem von wesentlicher Komponenten einer zertifizierten Sicher-
der Zertifizierungsstelle bestimmten Ort zur Verfügung heitsausrüstung bedarf der Genehmigung durch die
zu stellen. zuständige Zertifizierungsstelle. Das Genehmigungs-
verfahren setzt einen schriftlichen Antrag des Herstel-
§5 lers der Sicherheitsausrüstung voraus. Der Antrag
muss folgende Angaben und Anlagen enthalten:
Zertifikat
1. eine Kopie des Zertifikats,
(1) Die zuständige Zertifizierungsstelle erteilt nach
erfolgreicher Prüfung der Sicherheitsausrüstung ein 2. die Benennung der wesentlichen Komponente, die
Zertifikat. Das Zertifikat gilt für alle baugleichen Geräte. geändert werden soll und
(2) Das Zertifikat enthält folgende Angaben: 3. das Datum, an dem die Änderung erfolgen soll.
1. die Zertifikatsnummer, (2) Für das Verfahren zur Genehmigung der nach-
2. die Bezeichnung des angewandten Prüfungsver- träglichen Änderung wesentlicher Komponenten einer
fahrens nach Anlage R zum Nationalen Luftsicher- zertifizierten Sicherheitsausrüstung gilt § 4 Absatz 2
heitsprogramm, entsprechend. Die genehmigten, nachträglichen Ände-
rungen wesentlicher Komponenten einer zertifizierten
3. den erreichten Standard nach Abschnitt 12 des Sicherheitsausrüstung sind von der zuständigen Zerti-
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) fizierungsstelle im Zertifikat aufzunehmen. § 6 gilt ent-
2015/1998, sprechend. Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft
4. den Namen der Zertifizierungsstelle, die das Zerti- und legt fest, ob die Sicherheitsausrüstung wegen der
fikat erteilt hat, nachträglichen Änderung einer oder mehrerer ihrer
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wesentlichen Komponenten neu zuzulassen ist. Soweit (2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende An-
eine Neuzulassung erforderlich ist, wird dies in das gaben:
Zertifikat aufgenommen. 1. die Zulassungsnummer,
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, 2. den Anlass der Zulassungsprüfung,
dass eine wesentliche Komponente einer zertifizierten 3. die Gerätebezeichnung,
Sicherheitsausrüstung ohne Genehmigung verändert
wurde, prüft die zuständige Zertifizierungsstelle, ob 4. die Seriennummer des Geräts,
die zertifizierte Sicherheitsausrüstung die maßgeb- 5. die Zertifikatsnummer,
lichen Standards und weitergehenden Anforderungen 6. den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,
nach § 3, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung
galten, weiterhin erfüllt. Werden die maßgeblichen 7. den Namen der zuständigen Behörde, die den Zu-
Standards oder weitergehenden Anforderungen nach lassungsbescheid erteilt hat, und
§ 3 nicht mehr erfüllt, ruht das Zertifikat durch Anord- 8. den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.
nung der zuständigen Zertifizierungsstelle, bis die
maßgeblichen Standards und weitergehenden Anfor- § 11
derungen nach § 3, die zum Zeitpunkt der Zertifikats- Nachträgliche Änderung des
erteilung galten, nach Überprüfung durch die zustän- Einsatzortes, der Umgebungsbedingungen
dige Zertifizierungsstelle wieder erfüllt werden. Auf der und Austausch wesentlicher Komponenten
Grundlage eines ruhenden Zertifikats kann eine Sicher-
heitsausrüstung nicht erstmalig zugelassen werden. (1) Eine Änderung des Einsatzortes oder der Um-
Die auf der Grundlage des ruhenden Zertifikats zu gebungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der
einem früheren Zeitpunkt, als das Zertifikat noch nicht elektromagnetischen, chemischen oder mechanischen
ruhte, zugelassene Sicherheitsausrüstung darf weiter Umwelteinflussgrößen am Einsatzort der zugelassenen
betrieben werden, wenn die Zulassungsvoraussetzun- Sicherheitsausrüstung, die sich auf die Einhaltung
gen weiterhin erfüllt werden. Ein Zertifikat kann längs- der technischen Vorgaben für Sicherheitsausrüstungen
tens zwei Jahre ruhen. Nach Ablauf von zwei Jahren auswirken können, ist der zuständigen Luftsicherheits-
ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens des behörde durch den Betreiber der Sicherheitsaus-
Zertifikats, erlischt das Zertifikat durch Anordnung der rüstung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht
zuständigen Zertifizierungsstelle für diejenige Sicher- nach Satz 1 gilt nicht für ortsveränderliche Sicherheits-
heitsausrüstung, die ab dem Zeitpunkt des Ruhens ausrüstungen.
des Zertifikats hergestellt wurde. Für diese Sicher- (2) Ein Austausch einer oder mehrerer wesentlicher
heitsausrüstung ist ein neues Zertifikat nach § 4 zu Komponenten im Rahmen einer Wartung oder Instand-
beantragen. setzung einer zugelassenen Sicherheitsausrüstung ist
der zuständigen Luftsicherheitsbehörde durch den
Abschnitt 3 Betreiber der Sicherheitsausrüstung unverzüglich an-
zuzeigen.
Zulassung
(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob
von Sicherheitsausrüstung
durch die nachträgliche Änderung des Einsatzortes
oder der Umgebungsbedingungen der zugelassenen
§9 Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 oder den Aus-
tausch wesentlicher Komponenten nach Absatz 2 die
Zulassungsverfahren
in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Stan-
(1) Die Zulassung zertifizierter Sicherheitsausrüs- dards und weitergehenden Anforderungen an die
tung ist vom Betreiber der Sicherheitsausrüstung bei Sicherheitsausrüstung, die zum Zeitpunkt der Zulas-
der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unter Verweis sung galten, weiterhin erfüllt werden. Werden diese
auf die Zertifikatsnummer schriftlich zu beantragen. nicht mehr erfüllt, ruht die Zulassung durch Anordnung
der zuständigen Luftsicherheitsbehörde. Sicherheits-
(2) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob ausrüstung, deren Zulassung ruht, darf solange nicht
die in § 3 Absatz 2 genannten technischen Vorgaben mehr betrieben werden, bis die maßgeblichen Stan-
der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm dards und weitergehenden Anforderungen nach § 3
für die Zulassung von Sicherheitsausrüstung, die zum Absatz 1 und 2 am vorgesehenen Einsatzort der Sicher-
Zeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, von der zerti- heitsausrüstung nach Überprüfung durch die zustän-
fizierten Sicherheitsausrüstung an ihrem vorgesehenen dige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden.
Einsatzort oder Ort mit vergleichbaren Betriebsbedin- Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr
gungen zum vorgesehenen Einsatzort erfüllt werden. ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens der Zu-
Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung stellt der lassung nicht betrieben, erlischt die Zulassung durch
zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Sicherheits- Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
ausrüstung für die Zulassung zur Verfügung.
(4) Liegen Anhaltspunkte für eine nachträgliche
Änderung des Einsatzortes oder der Umgebungs-
§ 10 bedingungen nach Absatz 1 oder für den Austausch
Zulassungsbescheid wesentlicher Komponenten nach Absatz 2 vor, die
der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nicht ange-
(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt zeigt wurden, prüft die zuständige Luftsicherheits-
dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche behörde, ob die zugelassene Sicherheitsausrüstung
Zulassung der Sicherheitsausrüstung. die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen
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Standards und weitergehenden Anforderungen an Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind
ihrem Einsatzort weiterhin erfüllt. Werden diese nicht folgende Unterlagen und Angaben beizufügen:
mehr erfüllt, ruht die Zulassung durch Anordnung der 1. ein Nachweis über die Erstschulung gemäß
zuständigen Luftsicherheitsbehörde, mit der Folge, Kapitel 12.9.3. des Anhangs der Durchführungs-
dass die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben verordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Num-
werden darf, bis die maßgeblichen Standards und mer 12.9.1. bis 12.9.3. des Durchführungsbeschlus-
weitergehenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 ses der Kommission C (2015) 8005,
und 2 an ihrem Einsatzort nach Überprüfung durch
die zuständige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt 2. die Benennung der Sprengstoffe, auf die der
werden. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Sprengstoffspürhund konditioniert wurde,
3. ein Nachweis über die Luftsicherheitsschulung des
Abschnitt 4 Hundeführers nach Nummer 11.2.7. des Anhangs
Zulassung von Spreng- der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
stoffspürhunden, Hundeführern 4. ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene
und Sprengstoffspürhunde-Teams Zuverlässigkeitsüberprüfung des Hundeführers nach
§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes und
§ 12 5. ein Identitätsnachweis, das Impfbuch und eine
Voraussetzungen für die Zulassung Angabe zum Alter des Sprengstoffspürhundes.
(1) Ein Sprengstoffspürhund bildet zusammen mit (2) Die zuständige Behörde prüft den Antrag nach
seinem Hundeführer ein Sprengstoffspürhunde-Team Absatz 1 auf Vollständigkeit der Unterlagen und teilt
und kann in dieser Kombination zur Durchführung von dem Antragsteller den Termin und Ort der Zulassungs-
Kontrollen nach Nummer 12.9.2. des Anhangs der prüfung mit.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt
werden. Voraussetzung für die Verwendung als Sicher- § 15
heitsausrüstung ist die Zulassung des Sprengstoff- Zulassungsbescheid
spürhunde-Teams.
(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Zulassungs-
(2) Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde- prüfung erteilt die zuständige Behörde dem Antrag-
Teams erfolgt nach den Vorgaben in Anlage 12-E und steller einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung
Anlage 12-F des Durchführungsbeschlusses der Kom- des Sprengstoffspürhunde-Teams. Die Zulassung ist
mission C (2015) 8005 und der Anlage R zum Natio- längstens zwölf Monate gültig.
nalen Luftsicherheitsprogramm. Die Zulassung eines
Sprengstoffspürhunde-Teams umfasst zugleich die (2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende An-
Zulassungen für den Sprengstoffspürhund und den gaben:
Hundeführer. 1. die Zulassungsnummer,
(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Spreng- 2. den erreichten Standard nach Anlage 12-D des
stoffspürhunde-Teams ist die Schulung nach Num- Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015)
mer 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverord- 8005,
nung (EU) 2015/1998.
3. den Namen der zuständigen Behörde, die den
(4) Eine Zertifizierung für Sprengstoffspürhunde, Bescheid erteilt hat,
den Hundeführer und das Sprengstoffspürhunde-Team 4. den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum,
erfolgt nicht.
5. den Namen des Hundeführers,
§ 13 6. den Namen des Hundes,
Anforderungen 7. den Wurftag, die Identifikationsnummer des Hundes
Die Anforderungen für die Verwendung von und
Sprengstoffspürhunden ergeben sich aus Anlage 12-D 8. die Dauer der Gültigkeit der Zulassung.
des Durchführungsbeschlusses der Kommission
C (2015) 8005 und der Anlage R zum Nationalen § 16
Luftsicherheitsprogramm. Die Anforderungen für den
Verlängerung des
Hundeführer ergeben sich aus Nummer 12.9.4.1. d)
Zulassungsbescheides
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998. Die Anforderungen für Sprengstoffspür- (1) Vor Ablauf der Zulassung eines Sprengstoffspür-
hunde-Teams ergeben sich aus Nummer 12.9.2.2. hunde-Teams kann vom Hundeführer bei der zustän-
bis Nummer 12.9.2.4. des Anhangs der Durchfüh- digen Behörde die Verlängerung des Zulassungsbe-
rungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit scheides schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist
Nummer 12.9. des Durchführungsbeschlusses der zusätzlich zu den Unterlagen nach § 14 Absatz 1 ein
Kommission C (2015) 8005. Nachweis über die erfolgreich abgeschlossenen Wieder-
holungsschulungen entsprechend Nummer 12.9.3.9.
§ 14 bis 12.9.3.11. des Anhangs der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/1998 oder ein Nachweis über ein
Zulassungsverfahren wöchentliches Erkennungstraining entsprechend Num-
(1) Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde- mer 12.9.3.12. des Anhangs der Durchführungsverord-
Teams ist vom Hundeführer bei der zuständigen nung (EU) 2015/1998 beizufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1163
(2) Nach Prüfung der Antragsunterlagen entscheidet (2) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die
die zuständige Behörde über die Verlängerung des zur Überwachung durchgeführten Funktionstests und
Zulassungsbescheides um längstens zwölf Monate. die Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.
Die Verlängerung wird in dem Zulassungsbescheid (3) Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung
vermerkt. nicht die Vorgaben des Funktionstests im Zertifikat,
darf die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben
Abschnitt 5 werden, bis die Vorgaben wieder erfüllt werden. Wird
diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht
Überwachung von
betrieben, erlischt die Zulassung.
Sicherheitsausrüstung
Abschnitt 6
§ 17
Schlussbestimmungen
Durchführung von Routinetests
(1) Die Überwachung von zugelassener Sicherheits- § 19
ausrüstung durch Routinetests am Einsatzort erfolgt Ausnahmen
durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde nach Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
den zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung geltenden Heimat und das Bundesministerium für Verkehr und
Vorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicher- digitale Infrastruktur können jeweils im Rahmen ihrer
heitsprogramm. Bei ortsveränderlicher Sicherheitsaus- Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 11
rüstung können Routinetests unabhängig vom Einsatz- und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle ge-
ort erfolgen. nehmigen, sofern dies für die Erprobung neuer Sicher-
(2) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die heitsausrüstungen oder zum Schutz vor Angriffen auf
zur Überwachung durchgeführten Routinetests und die die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs erforderlich ist.
Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.
§ 20
(3) Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung
Übergangsregelung
nicht die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung gelten-
den Vorgaben für Routinetests der Anlage R zum (1) Die am Tag vor dem 28. Mai 2021 in Anlage R3
Nationalen Sicherheitsprogramm, darf die Sicherheits- zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm aufgeführte
ausrüstung nicht mehr betrieben werden, bis die Sicherheitsausrüstung gilt als zertifiziert und für den
Vorgaben nach Überprüfung durch die zuständige Einsatzort, an dem sie am Tag vor dem 28. Mai 2021
Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden. Wird betrieben wurde, als zugelassen. Für diese Sicherheits-
diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht ausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11
betrieben, erlischt die Zulassung durch Anordnung entsprechend.
der zuständigen Luftsicherheitsbehörde. (2) Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1
sind durchzuführen
§ 18 1. Routinetests nach § 17 spätestens am 1. Juni 2022,
Durchführung von Funktionstests 2. Funktionstests nach § 18 nach den Vorgaben der
zuständigen Zertifizierungsstelle.
(1) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die
zugelassene Sicherheitsausrüstung durch Funktions- § 21
tests an ihrem Einsatzort nach den Vorgaben im Zerti-
fikat zu überwachen. Bei ortsveränderlicher Sicher- Inkrafttreten
heitsausrüstung kann die Überwachung unabhängig Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vom Einsatzort erfolgen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Mai 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
Achte Verordnung
zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
Vom 19. Mai 2021
Auf Grund des § 83a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Arzneimittelgeset-
zes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 25. Mai
2011 (BGBl. I S. 946) eingefügt und Satz 2 durch Artikel 52 Nummer 26 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
In § 59d Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist,
werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2019/238 (ABl. L 39 vom
11.2.2019, S. 4)“ durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2021/621
(ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 120)“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1165
Berichtigung
der Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung
Vom 17. Mai 2021
Die Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung vom 28. Januar 2021
(BGBl. I S. 110) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 muss wie folgt lauten:
„1. Mitteilungspflichtige: alle finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne von
Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96
mit Sitz im Inland;“.
Berlin, den 17. Mai 2021
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Doreen Herms