986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
Gesetz
zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Vom 12. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem
rates das folgende Gesetz beschlossen: Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Ab-
satz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU
Artikel 1 von der Europäischen Kommission als gleich-
Änderung des wertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit
Grunderwerbsteuergesetzes der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts
an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der oder einem multilateralen Handelssystem im
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Geset- Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.“
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Absatz 2a“ wird durch die Wör-
ter „den Absätzen 2a und 2b“ ersetzt.
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort bb) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die
„zehn“ und werden die Wörter „95 vom Wörter „95 vom Hundert“ durch die Wörter
Hundert“ durch die Wörter „90 vom Hun- „90 vom Hundert“ ersetzt.
dert“ ersetzt. d) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 werden die Wörter „95 vom Hun- aa) Die Wörter „Absatz 2a und Absatz“ werden
dert“ durch die Wörter „90 vom Hundert“ durch die Wörter „den Absätzen 2a, 2b und“
ersetzt. ersetzt.
b) Nach Absatz 2a werden die folgenden Ab- bb) Die Wörter „95 vom Hundert“ werden durch
sätze 2b und 2c eingefügt: die Wörter „90 vom Hundert“ ersetzt.
„(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapital- 2. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „fünf“ durch das
gesellschaft ein inländisches Grundstück und Wort „zehn“ ersetzt.
ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Ge-
sellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar 3. § 6 wird wie folgt geändert:
dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch
der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesell- das Wort „zehn“ ersetzt.
schafter übergehen, gilt dies als ein auf die b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Übereignung eines Grundstücks auf eine neue
Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. „(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-
Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbe- ten insoweit nicht, als
stand von den an einer Kapitalgesellschaft 1. ein Gesamthänder – im Fall der Erbfolge sein
beteiligten Personengesellschaften werden durch Rechtsvorgänger – innerhalb von zehn Jah-
Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile ren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil
der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft
Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unter Lebenden erworben hat oder
unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die
2. die vom Beteiligungsverhältnis abweichende
Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapi-
Auseinandersetzungsquote innerhalb der
talgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue
letzten zehn Jahre vor der Auflösung der
Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom
Gesamthand vereinbart worden ist oder
Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter
übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt 3. bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1
Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteilig- Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 oder
ten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Absatz 3a der Erwerber – im Fall der Erb-
Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der folge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von
Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer 15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen
Betracht. Anteil am Vermögen der Personengesell-
(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundert- schaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter
satzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Ab- Lebenden erworben hat, es sei denn, einer
satz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen der Erwerbe der Anteile am Gesellschaftsver-
an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die mögen durch diesen Erwerber – im Fall der
zum Handel an einem im Inland, in einem ande- Erbfolge durch seinen Rechtsvorgänger – hat
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder zu einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens im Sinne des § 1 Absatz 2a geführt.“
über den Europäischen Wirtschaftsraum betrie- 4. In § 6a Satz 1 wird die Angabe „2, 2a, 3“ durch die
benen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 Angabe „2 bis 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 987
5. In § 7 Absatz 3 wird jeweils das Wort „fünf“ durch e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
das Wort „zehn“ ersetzt. „9. Umwandlungen, wenn innerhalb des Rück-
6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: wirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20
a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwand-
Nummern 3 und 4 ersetzt: lungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht
„3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
wird und die Umwandlung ohne diesen Er-
4. wenn zwischen den an einer Umwand- werbsvorgang eine Besteuerung nach § 1
lung beteiligten Rechtsträgern innerhalb Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder 3a aus-
des Rückwirkungszeitraums im Sinne der gelöst hätte.“
§§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des
10. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 18 bis 24
Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbs-
angefügt:
vorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ver-
wirklicht wird, der Wert der Gegenleistung „(18) § 1 Absatz 2a Satz 1 und 4, Absatz 2b, 3
geringer ist als der Grundbesitzwert nach und 3a Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2
§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbin- und Absatz 4, § 6a Satz 1, § 7 Absatz 3, § 8 Ab-
dung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewer- satz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2, § 13
tungsgesetzes und die Umwandlung ohne Nummer 5 bis 8, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a bis 9 und
nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 6 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung
Absatz 3a ausgelöst hätte.“ sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden,
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2a“ durch die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden.
die Wörter „§ 1 Absatz 2a oder 2b“ ersetzt. (19) Bei Anwendung des § 1 Absatz 2a in der
7. § 13 wird wie folgt geändert: am 1. Juli 2021 geltenden Fassung bleiben Über-
gänge von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf
a) In Nummer 5 wird die Angabe „95 vom Hundert“ Gesellschafter unberücksichtigt, die mit Ablauf des
durch die Angabe „90 vom Hundert“ ersetzt. 30. Juni 2021 keine neuen Gesellschafter im Sinne
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein- des § 1 Absatz 2a in der am 30. Juni 2021 gelten-
gefügt: den Fassung mehr sind. Bei der Anwendung des
„7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes § 1 Absatz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden
einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesell- Fassung ist für die Ermittlung, inwieweit sich der
schaft;“. Gesellschafterbestand geändert hat, § 1 Absatz 2a
Satz 3 bis 5 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fas-
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. sung auch auf vor dem 1. Juli 2021 erfolgte Anteils-
d) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe übergänge anzuwenden.
„95 vom Hundert“ durch die Angabe „90 vom
(20) § 1 Absatz 2a und § 19 Absatz 1 Satz 1
Hundert“ ersetzt.
Nummer 3a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-
8. § 17 wird wie folgt geändert: sung sind auf Änderungen des Gesellschafterbe-
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe standes bis zum 30. Juni 2026 weiter anzuwenden.
„2a, 3 und 3a“ durch die Angabe „2a bis 3a“ Dies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1
ersetzt. Absatz 1, 2, 2a, 3 oder Absatz 3a in der am 1. Juli
2021 geltenden Fassung steuerbar ist oder ein
b) In Absatz 3a wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch
vorausgegangener Rechtsvorgang nach § 1 Ab-
die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.
satz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung
9. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: steuerbar war.
a) In Nummer 3a wird das Wort „fünf“ durch das (21) § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 19 Ab-
Wort „zehn“ und werden die Wörter „95 vom satz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 30. Juni
Hundert“ durch die Wörter „90 vom Hundert“ 2021 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgän-
ersetzt. ge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht wer-
b) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b den, weiter anzuwenden, wenn am 30. Juni 2021
eingefügt: unmittelbar oder mittelbar weniger als 95 vom
„3b. unmittelbare und mittelbare Änderungen Hundert und mindestens 90 vom Hundert der An-
des Gesellschafterbestandes einer Kapital- teile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers
gesellschaft, die innerhalb von zehn Jahren oder in der Hand von herrschenden und abhängi-
zum Übergang von 90 vom Hundert der gen Unternehmen oder abhängigen Personen oder
Anteile der Gesellschaft auf neue Gesell- in der Hand von abhängigen Unternehmen oder
schafter geführt haben, wenn zum Ver- abhängigen Personen allein vereinigt waren. Bei
mögen der Kapitalgesellschaft ein inländi- der Ermittlung der allein in einer Hand vereinigten
sches Grundstück gehört (§ 1 Absatz 2b);“. Anteile der Gesellschaft im Sinne des Satzes 1 sind
auch solche Anteile zu berücksichtigen, über die
c) In den Nummern 4 bis 7a werden jeweils die der Erwerber oder die herrschenden und abhängi-
Wörter „95 vom Hundert“ durch die Wörter gen Unternehmen oder abhängigen Personen oder
„90 vom Hundert“ ersetzt. die abhängigen Unternehmen oder abhängigen
d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Personen vor dem 1. Juli 2021 ein Rechtsgeschäft
Semikolon ersetzt. abgeschlossen haben, das den Anspruch auf
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
Übertragung eines oder mehrerer dieser Anteile steuerbar ist. Sinkt nach dem 30. Juni 2021 die
begründet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn wirtschaftliche Beteiligung im Sinne des § 1 Ab-
der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 satz 3a unter 90 vom Hundert, findet Satz 1 auf
oder Absatz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden spätere Erwerbsvorgänge keine Anwendung.
Fassung steuerbar ist. Sinken die Anteile nach
(23) Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2b blei-
dem 30. Juni 2021 unter 90 vom Hundert, finden
ben Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die
die Sätze 1 und 2 auf spätere Erwerbsvorgänge
vor dem 1. Juli 2021 erfolgen, unberücksichtigt.
keine Anwendung.
(22) § 1 Absatz 3a und § 19 Absatz 1 Satz 1 (24) § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Ab-
Nummer 7a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas- satz 4 und § 7 Absatz 3 in der am 1. Juli 2021
sung sind auf Erwerbsvorgänge nach dem 30. Juni geltenden Fassung sind nicht anzuwenden, wenn
2021 weiter anzuwenden, wenn der Rechtsträger die in § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 oder Ab-
am 30. Juni 2021 unmittelbar oder mittelbar oder satz 4 oder § 7 Absatz 3 in der am 30. Juni 2021
teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche geltenden Fassung geregelte Frist vor dem 1. Juli
Beteiligung von weniger als 95 vom Hundert und 2021 abgelaufen war.“
mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft,
zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück Artikel 2
gehört, innehatte. Dies gilt nicht, wenn der Rechts-
Inkrafttreten
vorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Ab-
satz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 989
Gesetz
zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Vom 12. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- glieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Europäischen Union oder eines Staates sind, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
Artikel 1 schaftsraum anwendbar ist. Bei Seeschiffen, die
Änderung des für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden,
Einkommensteuergesetzes gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um see-
tüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenan-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
trieb handelt und die Schiffe während mindestens
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf
3862), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 27 des Ge-
See eingesetzt werden. Ist für den Lohnsteuerabzug
setzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-
die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu
den ist, wird wie folgt geändert:
ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach
1. § 41a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: der Lohnsteuer der Steuerklasse I.“
„(4) Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte
2. In § 52 Absatz 40a werden die Sätze 3 und 4 wie
Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende
folgt gefasst:
und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbe-
halten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die „§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des
Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) gilt für
auf diesen Schiffen gezahlt wird. Die Handelsschiffe eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für lau-
müssen in einem inländischen Seeschiffsregister fenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohn-
eingetragen sein, die Flagge eines Mitgliedstaates zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Ka-
der Europäischen Union oder eines Staates, auf lendermonat folgt, in dem die Europäische Kommis-
den das Abkommen über den Europäischen Wirt- sion die beihilferechtliche Genehmigung zu diesem
schaftsraum anwendbar ist, führen und zur Beför- Gesetz erteilt hat, aber nicht vor dem 1. Juni 2021;
derung von Personen oder Gütern im Verkehr mit die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzu-
oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb wenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die
eines ausländischen Hafens oder zwischen einem Europäische Kommission die Genehmigung zu die-
ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben sem Gesetz erteilt hat, aber nicht vor dem 1. Juni
werden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzu- 2021. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den
wenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr über- Beschluss der Europäischen Kommission über die
wiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht sowie den Tag
zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von der erstmaligen Anwendung im Bundesgesetzblatt
Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energie- bekannt.“
lagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt wer-
den. Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen,
einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die Artikel 2
im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwi- Inkrafttreten
schen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmit- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034
über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten*
Vom 12. Mai 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 3
sen: Zusammenarbeit der
Bundesanstalt mit anderen Stellen
Inhaltsübersicht § 9 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
§ 10 Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der
Artikel 1 Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten Finanzaufsicht
(Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG)
§ 11 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 12 Verschwiegenheitspflicht
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Abschnitt 4
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Hinweisgebersystem
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem und Aufzeichnungsverpflichtung
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz bei Wertpapierinstituten;
Form der einzureichenden Dokumente
Artikel 7 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
Artikel 8 Inkrafttreten § 13 Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung
§ 14 Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundes-
bank; Verordnungsermächtigung
Artikel 1
Kapitel 2
Gesetz
Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder
zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen
(Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG)
Abschnitt 1
Inhaltsübersicht Erlaubnis
§ 15 Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistun-
Kapitel 1 gen und -nebendienstleistungen
Allgemeine Vorschriften § 16 Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung
§ 17 Anfangskapital
Abschnitt 1 § 18 Versagung der Erlaubnis
§ 19 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
§ 1 Anwendungsbereich Geschäftsleiter und
§ 2 Begriffsbestimmungen Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
§ 3 Ausnahmen § 20 Geschäftsleiter
§ 4 Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierin- § 21 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
stitute
§ 22 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
Abschnitt 2 § 23 Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Ge-
schäftsleiter sind
Aufgaben und grundlegende
Befugnisse der Bundesanstalt
Abschnitt 3
§ 5 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 6 Sofortige Vollziehbarkeit § 24 Anzeige
§ 7 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen § 25 Beurteilungszeitraum
§ 8 Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr. § 26 Beurteilungskriterien und Untersagung
575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute
§ 27 Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungs-
recht
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November
Abschnitt 4
2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Ände-
rung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, Vertraglich gebundene
2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom Vermittler, Bezeichnungsschutz
5.12.2019, S. 64) sowie der Anpassung der nationalen Gesetze und
und Registervorschriften
Verordnungen an die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Auf- § 28 Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestel-
sichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver- lung vertraglich gebundener Vermittler
ordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 § 29 Bezeichnungsschutz
und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom
24.1.2020, S. 26). § 30 Registervorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 991
Kapitel 3 Abschnitt 4
Besonderheiten
Informationen über die bei der Beaufsichtigung
zuständigen Sicherungseinrichtungen von Wertpapierinstitutsgruppen
§ 31 Information über die Sicherungseinrichtung Unterabschnitt 1
§ 32 Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Beaufsichtigung von
Sicherungseinrichtung Wertpapierinstitutsgruppen auf
konsolidierter Basis und Beaufsichtigung
der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen
Kapitel 4
§ 56 Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Ein-
Vorkehrungen zur Verhinderung haltung des Gruppenkapitaltests
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 57 Informationspflichten in Krisensituationen
§ 58 Aufsichtskollegien
§ 33 Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 59 Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen
§ 34 Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
Behörden
§ 35 Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 60 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in
§ 36 Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdingge- anderen Vertragsstaaten
sellschaften
§ 37 Verbotene Geschäfte Unterabschnitt 2
Investmentholdinggesellschaften, gemischte
Kapitel 5 Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen
§ 61 Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung
Beaufsichtigung von der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht § 62 Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmenthol-
Abschnitt 1 dinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdingge-
sellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung
§ 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften
Grundlagen der Solvenzaufsicht
§ 38 Anwendungsbereich Abschnitt 5
§ 39 Internes Kapital und liquide Mittel Anzeigepflichten;
§ 40 Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungs- Wertpapierinstitute mit
ermächtigung Mutterunternehmen im Drittstaat
§ 41 Interne Unternehmensführung § 64 Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute
§ 42 Länderspezifische Berichterstattung § 65 Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute
§ 43 Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikoma- § 66 Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
nagements § 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmenthol-
§ 44 Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rah- dinggesellschaften
men des Risikomanagements; Ausschussbildung § 68 Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verord-
§ 45 Risikosteuerung nungsermächtigung
§ 46 Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung § 69 Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Auf-
sichtstechniken
Abschnitt 2 Kapitel 6
Europäischer Pass, Zweigniederlassung
Aufsichtlicher
und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Überprüfungs- und Bewertungsprozess
Abschnitt 1
§ 47 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
Europäischer Pass,
§ 48 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung Zweigniederlassung und grenz-
interner Modelle überschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 70 Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische
Abschnitt 3 Wertpapierinstitute
§ 71 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inlän-
Besondere Befugnisse dische Wertpapierinstitute
der Bundesanstalt bei der laufenden § 72 Änderung der angezeigten Verhältnisse
Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Abschnitt 2
§ 49 Besondere Aufsichtsbefugnisse Errichten einer
§ 50 Zusätzliche Eigenmittelanforderungen Zweigniederlassung und grenz-
§ 51 Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln überschreitender Dienstleistungs-
§ 52 Besondere Liquiditätsanforderungen verkehr durch Wertpapierinstitute
§ 53 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
§ 54 Veröffentlichungspflichten § 73 Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierin-
§ 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenauf- stitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
sichtsbehörde § 74 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
§ 75 Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesan- 3. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaf-
stalt fung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
(Anlagevermittlung),
Kapitel 7
4. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im
Vorlage von Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung
Rechnungslegungsunterlagen,
(EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016
Prüferbestellung und Prüfung
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-
§ 76 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
§ 77 Prüferbestellung und Anzeige die organisatorischen Anforderungen an Wertpa-
§ 78 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächti- pierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung
gung
ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-
stimmter Begriffe für die Zwecke der genannten
Kapitel 8
Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1; L 246
Maßnahmen bei Gefahr vom 26.9.2017, S. 12; L 82 vom 26.3.2018, S. 18),
§ 79 Maßnahmen bei Gefahr die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
§ 80 Sonderbeauftragter 2019/1011 (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 1) geän-
§ 81 Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der dert worden ist, an Kunden oder deren Vertreter,
Zwangsvollstreckung die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzin-
strumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf
Kapitel 9 eine Prüfung der persönlichen Umstände des An-
Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche legers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt
Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen wird und nicht ausschließlich über Informationsver-
§ 82 Strafvorschriften
breitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt
§ 83 Bußgeldvorschriften
gegeben wird (Anlageberatung),
§ 84 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen 5. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzin-
und -maßnahmen strumenten in fremdem Namen für fremde Rech-
§ 85 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Straf- nung (Abschlussvermittlung),
sachen
6. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die
Kapitel 10 Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf
und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb
Übergangsvorschriften des Systems und nach nichtdiskretionären Bestim-
§ 86 Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute mungen in einer Weise zusammenbringt, die zu
einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstru-
mente führt (Betrieb eines multilateralen Handels-
Kapitel 1 systems),
Allgemeine Vorschriften 7. der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem
es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein
Abschnitt 1 multilaterales Handelssystem handelt und das die
Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Ver-
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen kauf von Schuldverschreibungen, strukturierten
Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Deri-
§1 vaten innerhalb des Systems auf eine Weise zu-
sammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf
Anwendungsbereich
dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines orga-
Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute mit Sitz nisierten Handelssystems),
oder Tätigkeit im Inland anzuwenden.
8. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste
Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
§2
9. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanz-
Begriffsbestimmungen
instrumenten angelegter Vermögen für andere
(1) Ein Wertpapierinstitut ist ein Unternehmen, das mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfoliover-
gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in waltung),
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-
10. der Eigenhandel durch das
trieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen allein oder
zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder a) kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs
Nebengeschäften erbringt. von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten
zu selbst gestellten Preisen für eigene Rech-
(2) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Ge- nung unter Einsatz des eigenen Kapitals
setzes sind (Market-Making),
1. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzin- b) häufige organisierte und systematische Betrei-
strumenten im eigenen Namen für fremde Rech- ben von Handel für eigene Rechnung in erheb-
nung (Finanzkommissionsgeschäft), lichem Umfang außerhalb eines organisierten
2. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eige- Marktes oder eines multilateralen oder organi-
nes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme sierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge
gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), außerhalb eines geregelten Marktes oder eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 993
multilateralen oder organisierten Handelssys- einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der
tems ausgeführt werden, ohne dass ein multila- Bundesanstalt gestellt hat.
terales Handelssystem betrieben wird (systema- (3) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne die-
tische Internalisierung), ses Gesetzes sind
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstru- 1. die Verwahrung und die Verwaltung von Finanz-
menten für eigene Rechnung als Dienstleistung instrumenten mit Ausnahme von Rechnungsein-
für andere oder heiten und Kryptowerten für andere, einschließlich
d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten Depotverwahrung und verbundener Dienstleistun-
für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mit- gen wie Cash Management oder die Verwaltung
telbarer Teilnehmer eines inländischen organi- von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung
sierten Marktes oder eines multilateralen oder und Führung von Wertpapierkonten auf oberster
organisierten Handelssystems mittels einer Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A
hochfrequenten algorithmischen Handelstech- Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU)
nik, die gekennzeichnet ist durch Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der
aa) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netz- Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der
werklatenzen und anderen Verzögerungen Europäischen Union und über Zentralverwahrer so-
bei der Orderübertragung (Latenzen), die wie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und
mindestens eine der folgenden Vorrichtun- 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
gen für die Eingabe algorithmischer Auf- (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom
träge aufweist: 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung
aaa) Kollokation, (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
geändert worden ist,
bbb) Proximity Hosting oder
2. die Gewährung von Darlehen oder anderen Krediten
ccc) direkter elektronischer Hochgeschwin- an andere für die Durchführung von Wertpapier-
digkeitszugang, dienstleistungen, sofern das Unternehmen, das die
bb) die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag Kredite oder Darlehen gewährt, an diesen Geschäf-
ohne menschliche Intervention im Sinne ten beteiligt ist,
des Artikels 18 der Delegierten Verordnung 3. die Beratung von Unternehmen über die Kapital-
(EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, wei- struktur, die industrielle Strategie sowie die Bera-
terzuleiten oder auszuführen und tung und das Angebot von Dienstleistungen bei
Unternehmenskäufen und Unternehmenszusam-
cc) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkom-
menschlüssen,
men im Sinne des Artikels 19 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von 4. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang
Aufträgen, Kursangaben oder Stornierun- mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
gen, stehen,
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere 5. das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen
vorliegt (Hochfrequenzhandel). Ob ein häufiger oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne
systematischer Handel im Sinne der Nummer 10 des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung
Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der An- (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments
zahl der Geschäfte außerhalb eines Handels- und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmiss-
platzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wert- brauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Auf-
papierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem hebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
Finanzinstrument zur Ausführung von Kunden- Parlaments und des Rates und der Richtlinien
aufträgen, die für eigene Rechnung durchge- 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der
führt werden. Ob ein Handel in erheblichem Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1;
Umfang im Sinne der Nummer 10 Buchstabe b L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom
vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83),
des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolu- die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115
men des Unternehmens in einem bestimmten (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden
Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis ist, (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlage-
des OTC-Handels des Unternehmens zum empfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
Finanzinstrument in der Europäischen Union. 6. Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem
Die Voraussetzungen der systematischen Inter- Emissionsgeschäft stehen und
nalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl 7. Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im
die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Ver- Sinne des Absatzes 8 Nummer 2 oder 5 beziehen
ordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze und im Zusammenhang mit Wertpapierdienst-
für häufigen systematischen Handel als auch leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
die dort bestimmte einschlägige Obergrenze stehen.
für den Handel in erheblichem Umfang über-
schritten wird oder wenn ein Unternehmen sich (4) Nebengeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
freiwillig den für die systematische Internalisie- 1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapie-
rung geltenden Regelungen unterworfen und ren ausschließlich für alternative Investmentfonds
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
(AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlage- mittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines
gesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft) Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug
und auf die folgenden Basiswerte:
2. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unter- a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
nehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirt- b) Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraus-
schaftsraumes (Drittstaateneinlagenvermittlung). setzungen des Artikels 10 der Delegierten Ver-
(5) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes ordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungs-
sind einheiten,
1. Aktien und andere Anteile an in- oder auslän- c) Zinssätze oder andere Erträge,
dischen juristischen Personen, Personengesell- d) Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c, f
schaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie und andere Finanzindices oder Finanzmess-
Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungs- größen,
scheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare An-
teile vertreten, e) Derivate oder
2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des f) Emissionszertifikate;
Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von 2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze,
Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflati-
§ 1 des Genossenschaftsgesetzes, onsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen
3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaber- oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Mess-
schuldverschreibungen, Orderschuldverschreibun- werte als Basiswerte, sofern sie
gen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer
die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handel- Vertragspartei das Recht geben, einen Baraus-
bar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumen- gleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht
ten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuld- durch Ausfall oder ein anderes Beendigungs-
titel vertreten, ereignis begründet ist,
4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Ver- b) auf einem organisierten Markt oder in einem mul-
äußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 tilateralen oder organisierten Handelssystem ge-
berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die schlossen werden, soweit es sich nicht um über
in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währun- ein organisiertes Handelssystem gehandelte
gen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Wa- Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv
ren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, geliefert werden müssen, oder
5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 c) die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU)
6. Geldmarktinstrumente, 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen
Zwecken dienen
7. Devisen oder Rechnungseinheiten,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des
8. Derivate, Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
9. Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treib- sind;
hausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsre- 3. finanzielle Differenzgeschäfte;
duktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des
Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte 4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete
Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich
Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese je- verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von
weils im Emissionshandelsregister gehalten wer- Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
den dürfen (Emissionszertifikate) sowie 5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der
10. Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten
und 5 des Kreditwesengesetzes. Basiswerte, sofern sie die Bedingungen von Num-
mer 2 erfüllen.
(6) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes
sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar (9) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne
sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emit- dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupt-
tenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf tätigkeit besteht
einem organisierten Markt zugelassen sind und unab- 1. im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,
hängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emitten- 2. in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten
ten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können. oder
(7) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes 3. in einer den Nummern 1 und 2 ähnlichen Tätigkeit,
sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegier- die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eine oder meh-
ten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zah- rerer Wertpapierinstitute den Charakter einer Ne-
lungsinstrumenten. bentätigkeit hat.
(8) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind (10) Waren- und Emissionszertifikatehändler im
1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Sinne dieses Gesetzes sind Waren- und Emissionszer-
Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich tifikatehändler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich un- mer 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 995
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU,
über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. vom 5.12.2019, S. 64) befugt ist.
L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013; S. 68; (14) Einhaltung des Gruppenkapitaltests im Sinne
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, dieses Gesetzes ist die Einhaltung der in Artikel 8 der
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parla-
S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch ments und des Rats vom 27. November 2019 über Auf-
die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom sichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Än-
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist. derung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU)
(11) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
ist eine Betriebsstelle, die (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020,
1. nicht die Hauptverwaltung ist, S. 26) genannten Anforderungen durch das Mutter-
unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe.
2. einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wert-
papierinstituts bildet und (15) Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
3. Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die
dem Wertpapierinstitut eine Zulassung erteilt wurde. (16) Kleines Wertpapierinstitut im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingun-
Alle Betriebsstellen eines Wertpapierinstituts mit gen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Hauptverwaltung in einem anderen Vertragsstaat, die 2019/2033 erfüllt.
sich in demselben Vertragsstaat befinden, gelten als
eine einzige Zweigniederlassung. (17) Mittleres Wertpapierinstitut im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingun-
(12) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Geset-
gen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
zes liegt vor, wenn mindestens zwei natürliche oder
2019/2033 nicht erfüllt.
juristische Personen wie folgt miteinander verbunden
sind: (18) Großes Wertpapierinstitut im Sinne dieses Ge-
setzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1,
1. durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens
das aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung
oder des Haltens im Wege der Kontrolle von
(EU) 2019/2033 oder aufgrund einer Gestattung gemäß
mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der
Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder
Anteile an einem Unternehmen,
nach § 8 verpflichtet ist, die Verordnung (EU) 575/2013
2. durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses anzuwenden.
zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in den
(19) Herkunftsvertragsstaat eines Wertpapierinsti-
Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
tuts ist,
2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, 1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
den konsolidierten Abschluss und damit verbun- der Vertragsstaat, in dem sich die Hauptverwaltung
dene Berichte von Unternehmen bestimmter des Wertpapierinstituts befindet,
Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2. sofern es sich um eine juristische Person handelt,
2006/43/EG des Europäischen Parlaments und der Vertragsstaat, in dem sich der Sitz des Wert-
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien papierinstituts befindet, oder
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.
L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, 3. sofern es sich um eine juristische Person handelt,
S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU für die nach dem nationalen Recht, das für das
(ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden Wertpapierinstitut maßgeblich ist, kein Sitz be-
ist, oder eines vergleichbaren Verhältnisses zwi- stimmt ist, der Vertragsstaat, in dem sich die Haupt-
schen einer natürlichen oder juristischen Person verwaltung des Wertpapierinstituts befindet.
und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von (20) Aufnahmevertragsstaat eines Wertpapierinsti-
Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochter- tuts ist der Vertragsstaat, in dem das Wertpapierinsti-
unternehmen des Mutterunternehmens, das an der tut eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpa-
Spitze dieser Unternehmen steht, oder pierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreiten-
3. durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis von min- den Dienstleistungsverkehrs erbringt;
destens zwei natürlichen oder juristischen Perso- (21) Systemrisiko im Sinne dieses Gesetzes ist das
nen, das zu derselben dritten Person besteht. Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicher-
(13) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes weise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf
ist im Inland die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- das Finanzsystem und die Realwirtschaft.
tungsaufsicht (Bundesanstalt) und im Ausland eine (22) Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes ist das in
nach nationalem Recht offiziell anerkannte Behörde Artikel 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU
oder öffentliche Stelle eines Vertragsstaates, die nach oder in den jeweils für das Wertpapierinstitut nach
diesem Recht im Rahmen des in dem betreffenden der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Vertragsstaat geltenden Aufsichtssystems zur Beauf- Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betref-
sichtigung von Wertpapierinstituten gemäß der Richt- fend die Anwendung internationaler Rechnungsle-
linie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und gungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die
des Rats vom 27. November 2019 über die Beaufsich- zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl.
tigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist, gelten-
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
den Rechnungslegungsstandards beschriebene Ver- (33) EU-Mutterwertpapierinstitut im Sinne dieses
hältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Arti-
Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwi- kels 3 Absatz 1 Nummer 31 der Richtlinie (EU)
schen einer natürlichen oder juristischen Person und 2019/2034 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Num-
einem Unternehmen. mer 56 der Verordnung (EU) 2019/2033.
(23) Bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Geset- (34) EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft im
zes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesellschaft im Sinne
Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung
575/2013. Für die Berechnung des Anteils der Stimm- (EU) 2019/2033.
rechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer (35) Gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft
Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 3, § 34 Absatz 1 im Sinne dieses Gesetzes ist eine Mutterfinanzholding-
und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer gesellschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-
Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 6 und § 36 des mer 33 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Verbindung
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberück- mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU)
sichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, 2019/2033.
die Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen
des Emissionsgeschäfts nach Absatz 2 Nummer 2 (36) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind
halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht aus- diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Sat-
geübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäfts- zung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-
führung des Emittenten einzugreifen, und sie werden schäfte und zur Vertretung eines Wertpapierinstituts
innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Er- oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer
werbs veräußert. juristischen Person oder einer Personenhandelsgesell-
schaft, die Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1 ist,
(24) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine berufen sind.
Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richt-
linie 2013/34/EU. (37) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Ver-
(25) Wertpapierinstitutsgruppe ist eine Unterneh- tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums.
mensgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
mer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033. (38) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Ge-
setzes sind Unternehmen, auf die ein Wertpapierinsti-
(26) Finanzinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein tut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten
Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num- und Prozesse zur Durchführung von Wertpapierdienst-
mer 14 der Verordnung (EU) 2019/2033. leistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Ne-
(27) Investmentholdinggesellschaft im Sinne dieses bengeschäften ausgelagert hat, sowie deren Subunter-
Gesetzes ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunter- nehmen bei Weiterverlagerung von Aktivitäten und
nehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapier- Prozessen, die für die Durchführung von Wertpapier-
institute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens dienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen
ein Tochterunternehmen ein Wertpapierinstitut sein oder Nebengeschäften wesentlich sind.
muss. Keine Investmentholdinggesellschaft ist eine
Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Ab- §3
satz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Ausnahmen
(28) Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne (1) Als Wertpapierinstitut gelten nicht
dieses Gesetzes ist eine gemischte Finanzholdingge-
sellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 1. die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Insti-
der Verordnung (EU) 2019/2033. tutionen in den anderen Staaten der Europäischen
Union, die Mitglieder des Europäischen Systems
(29) Gemischtes Unternehmen im Sinne dieses Ge- der Zentralbanken sind;
setzes ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-
holdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesell- 2. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Euro-
schaft, kein Kreditinstitut, kein Wertpapierinstitut und päischen Union gegründete internationale Finanz-
keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne institute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu
dieses Gesetzes ist und zu dessen Tochterunterneh- mobilisieren und ihren Mitgliedern Finanzhilfen zu
men mindestens ein Wertpapierinstitut gehört. gewähren, sofern diese von schwerwiegenden
Finanzierungsproblemen betroffen sind;
(30) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes
ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Num- 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
mer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU. 4. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,
(31) Tochterunternehmen im Sinne dieses Geset- eines seiner Sondervermögen, eines Landes, von
zes ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Arti- Sondervermögen der Länder oder eines anderen
kels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie Vertragsstaates;
2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsun-
eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehen- ternehmen;
den Mutterunternehmens.
6. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im
(32) Schwesterunternehmen im Sinne dieses Geset- Sinne des § 2 Absatz 2 ausschließlich für ihre Mut-
zes ist ein Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 terunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwes-
Absatz 7 des Kreditwesengesetzes. terunternehmen erbringen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 997
7. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern ver- erbringen, sofern sich diese Wertpapierdienstleis-
waltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur tungen auf Anteile oder Aktien an inländischen
die kollektive Vermögensverwaltung erbringen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwal-
oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung tungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine
ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Ka- Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Invest-
pitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleis- mentgesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 gelten-
tungen oder Nebendienstleistungen als Wertpa- den Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Ab-
pierdienstleistungen erbringen; satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit
8. EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapital-
AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die anlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch
kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20
neben der kollektiven Vermögensverwaltung aus- und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlage-
schließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie gesetzbuchs erhalten hat oder die von einer
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden,
des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref- 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhal-
fend bestimmte Organismen für gemeinsame Anla- ten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Invest-
gen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. mentvermögen oder ausländischen AIF, die nach
L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden
13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie dürfen, mit Ausnahmen solcher AIF, die nach
(EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben
geändert worden ist, oder die in Artikel 6 Absatz 4 werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im
der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge-
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über setzes, die erstmals öffentlich angeboten werden,
die Verwalter alternativer Investmentfonds und beschränken und die Unternehmen nicht befugt
zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienst-
2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn,
vom 1.7.2011, S. 1; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), das Unternehmen beantragt und erhält eine ent-
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. sprechende Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 oder
L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes; An-
aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienst- teile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des
leistungen als Wertpapierdienstleistungen erbrin- § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht
gen; als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser
Vorschrift;
9. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung für
andere ausschließlich in der Verwaltung eines Sys- 12. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleis-
tems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eige- tungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10
nen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Dele-
besteht; gierten Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen
eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbrin-
10. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienst- gen und einer Berufskammer in der Form der Kör-
leistungen im Sinne der Nummer 6 und Nummer 9 perschaft des öffentlichen Rechts angehören,
erbringen; deren Berufsrecht die Erbringung von Finanz-
11. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungen dienstleistungen nicht ausschließt;
für andere ausschließlich die Anlageberatung und 13. Unternehmen, die außer Wertpapierdienstleistun-
die Anlagevermittlung zwischen Kunden und gen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 9
a) inländischen Kreditinstituten und Wertpapierin- und 10 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich
stituten, mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten
und mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine
b) Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Fi-
Wertpapierdienstleistungen erbringen unter den
nanzunternehmen mit Sitz in einem anderen
weiteren Voraussetzungen, dass
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die
die Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1 a) das Unternehmen nicht Teil einer Unterneh-
oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes erfül- mensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Wert-
len, papierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2
erbringt,
c) Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverord-
nung nach § 53c des Kreditwesengesetzes b) die Wertpapierdienstleistung des Unternehmens
gleichgestellt oder freigestellt sind, und der Gruppe im Verhältnis zu der sonstigen
Tätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe
d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern ver- auf individueller und aggregierter Basis eine
walteten Investmentgesellschaften, EU-Ver- Nebentätigkeit im Sinne des Artikels 2 der Dele-
waltungsgesellschaften oder ausländischen gierten Verordnung (EU) 2017/592 der Kommis-
AIF-Verwaltungsgesellschaften oder sion vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der
e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanla- Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Vermögens- ments und des Rates durch technische Regulie-
anlagengesetzes rungsstandards zur Festlegung der Kriterien,
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
nach denen eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur 20. soweit sie Wertpapierdienstleistungen im Sinne
Haupttätigkeit gilt (ABl. L 87 vom 31.3.2017, des § 2 Absatz 2 in Bezug auf Warenderivate er-
S. 492) darstellt, bringen, unter den weiteren Voraussetzungen,
dass die Wertpapierdienstleistungen mit der jewei-
c) diese Nebentätigkeit, soweit das Unternehmen
ligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusam-
nicht die Wertpapierdienstleistung im Sinne
menhang stehen und die Unternehmen weder
des § 2 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe a er-
einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den
bringt, ausschließlich als Dienstleistung für die
Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungs-
Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit be-
rechten betreiben:
trieben wird,
a) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Arti-
d) das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser
kels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG
Ausnahme der Bundesanstalt jährlich anzeigt; des Europäischen Parlaments und des Rates
für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige und vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschrif-
gegebenenfalls für die Führung eines öffent-
ten für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Auf-
lichen Registers können nähere Bestimmungen hebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211
in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 er- vom 14.8.2009, S. 55; L 72 vom 15.3.2018,
lassen werden; insbesondere kann dem Betrei- S. 42) oder des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-
ber ein schreibender Zugriff auf die für dieses linie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments
Unternehmen einzurichtende Seite des Regis- und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemein-
ters eingeräumt und er mit der Verantwortung same Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
für die Richtigkeit und Aktualität der Seite belas-
und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
tet werden; und (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94), die zuletzt
e) das Unternehmen auf Anforderung der Bundes- durch die Richtlinie (EU) 2019/692 (ABl. L 117
anstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher vom 3.5.2019, S. 1) geändert worden ist, wenn
Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, der
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen
die Ausnahme in Anspruch nimmt; Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158
14. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft
vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG)
ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder
715/2009 des Europäischen Parlaments und
Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingun-
§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder
gen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungs-
von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5
netzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;
Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36;
15. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft aus- L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom
schließlich als Übernahme gleichwertiger Garan- 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Ver-
tien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 ordnung (EU) 2019/1999 (ABl. L 328 vom
des Kreditwesengesetzes für Anbieter oder Emit- 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder
tenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 den nach diesen Verordnungen erlassenen
Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 b) Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister
des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; handeln, um die Aufgaben eines Übertragungs-
16. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungen netzbetreibers gemäß der Verordnung (EU)
im Sinne des § 2 Absatz 2 ausschließlich die Anla- 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
geberatung im Rahmen einer anderen beruflichen oder den nach diesen Verordnungen erlassenen
Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
besonders vergüten zu lassen; c) Betreiber oder Verwalter eines Energieaus-
17. Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Be- gleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder
trieb eines multilateralen oder organisierten Han- eines Systems zum Ausgleich von Energiean-
delssystems keine anderen Wertpapierdienstleis- gebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung
tungen im Sinne des § 2 Absatz 2 erbringen; solcher Aufgaben; sowie
18. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft aus- 21. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verord-
schließlich für Anbieter oder für Emittenten von nung (EU) 909/2014 zugelassen sind, soweit sie
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Ab-
Vermögensanlagengesetzes oder von geschlosse- satz 2 erbringen.
nen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalan- Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von
lagegesetzbuchs erbringen; Satz 1 Nummern 4 und 5 gelten die Vorschriften dieses
19. Unternehmen, die außer Finanzportfolioverwaltung Gesetzes insoweit, als sie Wertpapierdienstleistungen
keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, sofern erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Ge-
die Finanzportfolioverwaltung nur auf Vermögens- schäften gehören.
anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö- (2) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine
gensanlagengesetzes oder von geschlossenen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des
AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlage- Kreditwesengesetzes betreibt und das als Wertpapier-
gesetzbuchs beschränkt erbracht werden; dienstleistung nur die Anlagevermittlung, die Anlage-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 999
beratung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und Wertpapierwesen entgegenzuwirken, welche die Sicher-
dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haf- heit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die
tung eines Wertpapierinstituts, das seinen Sitz im In- ordnungsmäßige Durchführung der erbrachten Wertpa-
land hat oder nach § 70 Absatz 1 oder § 71 Absatz 4 im pierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen
Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt oder Nebengeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche
nicht als Wertpapierinstitut, wenn das haftende Wert- Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen könn-
papierinstitut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt ten.
hat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Ver- (2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr ge-
mittlers wird dem haftenden Wertpapierinstitut zuge- setzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber Wertpa-
rechnet. Ändern sich die von dem haftenden Wertpa- pierinstituten und anderen betroffenen natürlichen
pierinstitut angezeigten Verhältnisse, sind die neuen und juristischen Personen, insbesondere auch gegen-
Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzei- über Geschäftsleitern oder Mitgliedern des Verwal-
gen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sät- tungs- und Aufsichtsorgans, Anordnungen treffen, die
zen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen
Nachweise können durch Rechtsverordnung nach Bestimmungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vor-
§ 14 Absatz 3 Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen schriften oder sonstige aufsichtsrechtliche Bestim-
werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeig- mungen oder die in Absatz 1 Satz 2 genannten Miss-
ten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem stände zu verhindern oder zu beseitigen. Bei Verstößen
Absatz ein öffentliches Register auf ihrer Internetseite, gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften
das das haftende Wertpapierinstitut, die vertraglich ge- sowie gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesan-
bundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des stalt kann sie verlangen, dass die den Verstoß begrün-
Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die denden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft
Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den eingestellt werden. Die Anordnungsbefugnis nach
Inhalt und die Führung des Registers können durch Satz 1 oder 2 besteht insbesondere auch gegenüber
Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestim- Investmentholdinggesellschaften oder gemischten
mungen getroffen werden; insbesondere kann dem Finanzholdinggesellschaften sowie gegenüber den
haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tat-
die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des sächlich führen.
Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit
für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertra- (3) Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 Satz 1
gen werden. genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vor-
schriften beziehende oder zur Behebung von Miss-
§4 ständen erlassene vollziehbare Anordnung der Bun-
desanstalt kann die Bundesanstalt insbesondere
Gesetzlicher Aufsichtsrahmen
für Große Wertpapierinstitute 1. auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung
der natürlichen oder juristischen Person oder der
§ 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, Personenvereinigung, die für den Verstoß verant-
2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis wortlich ist, sowie der Art des Verstoßes veröffent-
25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, lichen,
49, 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 Buch-
stabe b bis d und f bis n, Absatz 4, 4a, 5 bis 8 und 2. einem Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwal-
§ 60b des Kreditwesengesetzes, einschließlich der auf- tungs- oder Aufsichtsorgans eines Wertpapierinsti-
grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverord- tuts oder jeder anderen natürlichen Person, die für
nungen, gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die einen vorsätzlichen Verstoß oder Missstand verant-
§§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 wortlich ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei
und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit bei Unter-
auf Große Wertpapierinstitute keine Anwendung. nehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz oder
dem Kreditwesengesetz unterliegen, untersagen.
Abschnitt 2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 84 Absatz 3 ent-
sprechend.
Aufgaben und
grundlegende Befugnisse der Bundesanstalt (4) Ein Wertpapierinstitut, ein Mutterunternehmen
oder ein Auslagerungsunternehmen, dessen Ge-
§5 schäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans und dessen Beschäftigte haben der
Aufgaben und allgemeine Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer
Befugnisse der Bundesanstalt sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf-
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wert- gaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf
papierinstitute, Investmentholdinggesellschaften und Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei-
gemischte Finanzholdinggesellschaften nach den Vor- ten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforder-
schriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechts- lichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen.
verordnungen, der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen An-
auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/2033 und lass, bei einem Wertpapierinstitut, Mutterunternehmen
der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Rechtsakte oder Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen
aus. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen
gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bun-
2019/2034. Die Bundesanstalt hat Missständen im desanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt oder juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können
die Deutsche Bundesbank bei der Durchführung der in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen.
Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume Die Betroffenen haben Handlungen nach den Sät-
des Wertpapierinstituts, Mutterunternehmens oder zen 1 und 2 zu dulden.
Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Be-
triebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. §6
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2
Sofortige Vollziehbarkeit
und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für ein nicht in die Konsolidierung einbezogenes Toch- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
terunternehmen, dessen Tochterunternehmen sowie men der Bundesanstalt einschließlich der Androhung
für ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochter- und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage
unternehmen. des § 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7, des § 7 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 4 gegenüber der
Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2,
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur
des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1
Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen gilt auch für
und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2,
1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungs- Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Ab-
absicht nach § 24 anzeigen oder die im Rahmen satz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2
eines Erlaubnisantrags nach Artikel 3 der Delegier- bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62
ten Verordnung 2017/1943 der Kommission vom Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3,
14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie des § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3, des § 79 Absatz 1
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2
Rates durch technische Regulierungsstandards in haben keine aufschiebende Wirkung.
Bezug auf Informationen und Anforderungen für
die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276 §7
vom 26.10.2017, S. 4; L 292 vom 10.11.2017,
S. 119) als Inhaber bedeutender Beteiligungen an- Grenzüberschreitende
gegeben werden, Auskünfte und Prüfungen
2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem (1) Nationale Rechtsvorschriften, die einer Übermitt-
Wertpapierinstitut und den von ihnen kontrollierten lung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwen-
Unternehmen, den auf die Übermittlung von Daten zwischen einem
Wertpapierinstitut, einem Finanzinstitut, einer Invest-
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen mentholdinggesellschaft, einer gemischten Finanz-
die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Perso- holdinggesellschaft, oder einem Unternehmen mit Sitz
nen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 han- im Europäischen Wirtschaftsraum, das mindestens
delt, und 20 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält,
oder einem Unternehmen im Sinne der Num- Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluss
mern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbun- ausüben kann, oder zwischen einer gemischten Hol-
den sind. dinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen mit
Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, wenn die Über-
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflich- mittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen
tige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 76 Ab- der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU
satz 1 auf seine Kosten durch einen von der Bundes- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
anstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von
lassen. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Ab- Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditin-
satz 4 Satz 2 und 3 gegenüber den in Satz 1 genannten stituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhalts- linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien
punkte für einen Untersagungsgrund nach § 26 Absatz 1 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom
vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20
dulden. vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die
(6) Wer nach Absatz 4 oder 5 zur Erteilung einer zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314
Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, der Verord-
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst nung (EU) 2019/2033 oder der Richtlinie 2002/87/EG
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen.
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Die Bundesanstalt kann einem Wertpapierinstitut die
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah- Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein
aussetzen würde. Die betroffene Person ist auf das Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
Recht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen. zuständigen Behörde hat die Bundesanstalt die Rich-
(7) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversamm- tigkeit der von einem in Absatz 1 Satz 1 genannten
lungen, Generalversammlungen oder Gesellschafter- Unternehmen an die Behörde nach Maßgabe der
versammlungen sowie zu den Sitzungen der Verwal- Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034,
tungs- oder Aufsichtsorgane von Wertpapierinstituten, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Verordnung (EU)
Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Invest- Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2002/87/EG des
mentholdinggesellschaften in der Rechtsform einer Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1001
zember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung fenden Mitgliedstaates hat oder mit dem Finanzsys-
der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und tem der Europäischen Union oder dem Mitgliedstaat
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur erheblich verbunden ist.
Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Waren-
92/49/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates
derivatehändler, Emissionszertifikatehändler, Kapital-
und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des
verwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunter-
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35
nehmen.
vom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) ge- (3) Unterschreitet das Wertpapierinstitut über einen
ändert worden ist, übermittelten Daten zu überprüfen Zeitraum von zwölf Monaten den in Absatz 1 genann-
oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein ten Schwellenwert oder liegen die Voraussetzungen
Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese nach Absatz 1 nicht mehr vor, zeigt das Wertpapier-
Daten überprüft. Die Bundesanstalt kann nach pflicht- institut dies der Bundesanstalt unverzüglich an. Die
gemäßem Ermessen gegenüber zuständigen Behörden Bundesanstalt prüft die Anzeige und widerruft ihre An-
in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegen- ordnung nach Absatz 1 bei Wegfall der betreffenden
seitigkeit gewährleistet ist. Bezüglich der Grenzen der Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ein-
Amtshilfe gilt § 5 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens- gangs der Anzeige.
gesetzes entsprechend. Die in Absatz 1 Satz 1 ge-
(4) Die Bundesanstalt informiert die Europäische
nannten Unternehmen haben die Prüfung zu dulden.
Bankenaufsichtsbehörde, die nach Maßgabe des in
(3) Die Bundesanstalt kann von Wertpapierinstitu- Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des
ten, Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-
Vertragsstaat weitere Auskünfte verlangen, welche die sichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde),
Aufsicht über Wertpapierinstitute erleichtern, die Toch- zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
terunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kom-
zuständigen Stellen des anderen Staates aus den in mission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom
Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe b der Ver- 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung
ordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gründen nicht in (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) ge-
die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis ein- ändert worden ist, festgelegten Verfahrens tätig wird,
bezogen werden. unverzüglich über eine nach Absatz 1 und Absatz 3
getroffene Entscheidung unter Hinweis auf die Geltung
§8 der Titel VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU.
Befugnis zur
Erstreckung der Verordnung (EU) Abschnitt 3
Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute
Zusammenarbeit der
(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Bundesanstalt mit anderen Stellen
Wertpapierinstitut, das den Eigenhandel oder das
Emissionsgeschäft betreibt und dessen zusammenge-
rechnete Vermögenswerte, berechnet als Durchschnitt §9
der vorausgegangenen zwölf Monate, 5 Milliarden Euro Zusammenarbeit
übersteigen, die Vorschriften der Verordnung (EU) mit der Deutschen Bundesbank
Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn das Wertpapier-
institut (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam-
1. die vorgenannten Dienstleistungen in einem solchen men. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben
Umfang betreibt, dass ein Ausfall oder eine Notlage umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwa-
des Wertpapierinstituts zu einer Störung des chung der Wertpapierinstitute durch die Deutsche
Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegen- Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet
den negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem insbesondere die Auswertung der von den Wertpapier-
und die Realwirtschaft führen könnte, instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungs-
2. ein Clearing-Mitglied im Sinne des Artikels 4 Ab- berichte für Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute
satz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 nach § 76, für Große Wertpapierinstitute nach § 26
in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 14 der Verord- des Kreditwesengesetzes und der Jahresabschlussun-
nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla- terlagen sowie die Durchführung und Auswertung der
ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC- aufsichtlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemes-
Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions- senen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungs-
register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom verfahren der Wertpapierinstitute und das Bewerten
30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung von Prüfungsfeststellungen. Die laufende Überwa-
(EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 8) ge- chung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der
ändert worden ist, ist oder Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
3. aufgrund seiner Größe, der Art, des Umfangs und (2) Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien
der Komplexität seiner Tätigkeiten oder seiner der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien der
grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Ein-
erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Volks- vernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann in-
wirtschaft der Europäischen Union oder des betref- nerhalb einer angemessenen Frist kein Envernehmen
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der 3. der Europäische Ausschuss für Systemrisiken und
Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der 4. die Europäische Kommission.
Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maß-
nahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank be-
Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen teiligen sich insbesondere an den Tätigkeiten der Euro-
nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1, trifft die Bundesanstalt päischen Bankenaufsichtsbehörde und gegebenenfalls
gegenüber den Wertpapierinstituten, Mutterunterneh- an den in den Artikeln 44 und 116 der Richtlinie
men oder Auslagerungsunternehmen. Die Bundesan- 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien, soweit
stalt legt ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in der dies erforderlich ist. Die Bundesanstalt meldet der
Regel die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Europäischen Kommission insbesondere allgemeine
Prüfungsfeststellungen und Bewertungen zugrunde. Schwierigkeiten, die Wertpapierinstitute bei der Errich-
tung von Zweigniederlassungen, der Gründung von
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes- Tochterunternehmen und beim Betreiben von Ge-
bank haben einander Beobachtungen und Feststellun- schäften nach § 2 Absatz 2 in einem Drittstaat haben.
gen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlich sind. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit
§ 11
der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu
stellen, die die Deutsche Bundesbank aufgrund statis- Zusammenarbeit mit
tischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die zuständigen Behörden und Stellen
Deutsche Bundesbank erlangt. Die Deutsche Bundes- (1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen
bank hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank
Bundesanstalt zu hören. § 18 Satz 5 des Gesetzes arbeiten bei der Aufsicht über Wertpapierinstituts-
über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. gruppen, Wertpapierinstitute, die in einem anderen
(4) Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 Vertragsstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen,
sowie die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die sowie bei der Aufsicht über Investmentholdinggesell-
Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der emp- schaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
fangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen mit den anderen zuständigen Behörden und sonstigen
Daten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem zuständigen Stellen zusammen. Vorbehaltlich der
Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften
Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle je- tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
weils gespeicherten Daten im automatisierten Verfah- bank mit den zuständigen Behörden und sonstigen zu-
ren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem ständigen Stellen alle zweckdienlichen und grundle-
zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf genden Informationen aus, die für die Durchführung
personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Anga- der Aufsicht erforderlich sind. Grundlegende Informa-
ben, welche die Feststellung der aufgerufenen Daten- tionen können auch ohne entsprechende Anfrage der
sätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwort- zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grund-
liche Person zu protokollieren. Die Protokolldaten legend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die
dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Wert-
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord- papierinstituts in dem betreffenden Vertragsstaat
nungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage haben können. Hierzu gehören insbesondere Informa-
verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr tionen über
der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu 1. die rechtliche und organisatorische Verwaltungs-
löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollver- und Eigentumsstruktur sowie die Grundlagen einer
fahren benötigt werden. Die Sätze 3 bis 5 gelten ent- ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Wertpa-
sprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundes- pierinstituts oder der in Satz 1 genannten Gruppe,
bank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen,
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes un- nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beauf-
berührt. sichtigten Tochtergesellschaften und bedeutenden
Zweigniederlassungen der Gruppe, sowie die Er-
§ 10 mittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen
Stelle,
Zusammenarbeit innerhalb
des Europäischen Systems der Finanzaufsicht 2. die Einhaltung der Kapitalanforderungen durch das
Wertpapierinstitut,
Im Rahmen des Europäischen Systems der Finanz-
aufsicht arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche 3. die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des
Bundesbank bei der Aufsicht über Wertpapierinstitute, Konzentrationsrisikos und der Anforderungen an
Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Fi- die Liquiditätsdeckung des Wertpapierinstituts,
nanzholdinggesellschaften im Rahmen dieses Geset- 4. die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren
zes und der Verordnung (EU) 2019/2033 mit anderen sowie über interne Kontrollmechanismen des Wert-
zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen papierinstituts,
Stellen zusammen und tauschen Informationen aus.
Sonstige zuständige Stellen sind 5. von dem Wertpapierinstitut ausgehende Schwierig-
keiten und Risiken hinsichtlich des Einleger- und
1. die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Anlegerschutzes,
2. die Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts- 6. Erkenntnisse, die aus Gründen für die Finanzstabili-
behörde, tät von Relevanz sind oder werden könnten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1003
7. alle anderen relevanten Faktoren, die das von einem brauch, so teilt sie ihre Entscheidung einschließlich ih-
Wertpapierinstitut ausgehende Risiko beeinflussen rer Gründe der ersuchenden zuständigen Stelle und
können. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
(2) Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maß- hörde unverzüglich mit und übermittelt diesen genaue
nahmen anordnen, die zur Vermeidung oder Beseiti- Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die
gung der Schwierigkeiten und Risiken notwendig sind, unanfechtbare Entscheidung.
die der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 (8) In Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben kann
bis 7 mitgeteilt werden. Auf Ersuchen einer zuständi- die Bundesanstalt im Einklang mit Artikel 33 der Ver-
gen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle erläu- ordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder Artikel 33 der Verord-
tern ihr Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank, in nung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
welcher Weise sie die bereitgestellten Informationen und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
und Erkenntnisse berücksichtigt haben. einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
(3) Die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Ände-
Satz 1 kann die Bundesanstalt und die Deutsche Bun- rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Auf-
desbank um Zusammenarbeit bei der Bearbeitung der hebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
nach Absatz 1 übermittelten Informationen ersuchen. (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom
Die Bundesanstalt und die Bundesbank können von 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung
allen nach diesem Gesetz bestehenden Befugnissen (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) ge-
Gebrauch machen, um einem Ersuchen nachzukom- ändert worden ist, Verwaltungsvereinbarungen über
men. den Informationsaustausch mit den zuständigen Be-
hörden aus Drittstaaten abschließen, die für die nach-
(4) Sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bun- stehenden Aufgaben zuständig sind:
desbank nach der Übermittlung der in Absatz 1 ge-
nannten Informationen und Erkenntnissen der Ansicht, 1. die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten und
dass die zuständigen Behörden oder sonstigen zustän- Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung
digen Stellen des Herkunftsvertragsstaates die not- von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als
wendigen Maßnahmen nicht ergriffen haben, um den zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die
von ihnen gestellten Informationsersuchen nachzu- zentralen Gegenparteien nach Artikel 25 der Verord-
kommen, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-
der jeweils zuständigen Stellen des Herkunftsvertrags- ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
staates, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
und der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom
sichtsbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung
Kunden, gegenüber denen Dienstleistungen erbracht (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1)
werden, oder zur Wahrung der Stabilität des Finanz- geändert worden ist, anerkannt wurden,
systems ergreifen. 2. Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes- Verfahren bei Wertpapierinstituten,
bank können, sofern ein Ersuchen um Zusammenar- 3. die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an
beit, insbesondere um Informationsaustausch, zurück- Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in
gewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Bezug auf Wertpapierinstitute beteiligten Stellen,
Frist zu keiner Reaktion geführt hat, diesen Sachverhalt
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorlegen. 4. die Durchführung von Pflichtprüfungen bei Wertpa-
pierinstituten oder Einrichtungen, die Sicherungs-
(6) Die Bundesanstalt kann Bediensteten der zu-
systeme verwalten,
ständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle
des Herkunftsvertragsstaates auf Ersuchen die Teil- 5. die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflicht-
nahme an den von der Bundesanstalt durchgeführten prüfung der Rechnungslegungsunterlagen von
Untersuchungen in Zweigniederlassungen von Wertpa- Wertpapierinstituten vornehmen,
pierinstituten gestatten, die im Herkunftsvertragsstaat
6. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissi-
der ersuchenden zuständigen Behörde oder sonstigen
onszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung
zuständigen Stelle zugelassen sind. Nach vorheriger
eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kas-
Unterrichtung der Bundesanstalt sind die ersuchenden
samärkte oder
zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen
Stellen befugt, selbst oder durch ihre Beauftragten 7. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate
die Informationen, die nach Absatz 1 übermittelt wur- von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen
den, vor Ort zu prüfen und Zugang zu der Zweignieder- Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüber-
lassung zu erhalten. blicks über die Finanz- und Kassamärkte.
(7) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass diese
Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme Stellen einer Verschwiegenheitsverpflichtung entspre-
von Bediensteten zuständiger ausländischer Stellen chend § 12 Absatz 1 unterliegen und übermittelte
im Sinne des Absatzes 6 verweigern, wenn aufgrund Daten nur unter Beachtung der Zweckbestimmung
desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Perso- der Bundesanstalt verwendet und nur mit ihrer
nen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wor- ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden
den oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen dürfen, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben der
ist. Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht Stelle, an die die Daten übermittelt wurden, erforderlich
nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Ge- ist.
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
§ 12 12. parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach
Verschwiegenheitspflicht § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf-
grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach
(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgeset-
nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts- zes,
gesetzes beauftragten Personen, die nach § 80 Ab-
satz 1 bestellten Sonderbeauftragten sowie die im 13. das Bundesverfassungsgericht,
Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Perso- 14. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Unter-
nen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig suchungsauftrag auf die Entscheidungen und sons-
werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt- tigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem
gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be-
Interesse des Wertpapierinstituts, der zuständigen zieht,
Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere 15. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informa-
im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt tionsfreiheitsgesetz,
auch für andere Personen, die durch dienstliche Be-
richterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichne- 16. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für
ten Tatsachen erhalten. Die von den beaufsichtigten die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen
Wertpapierinstituten zu beachtenden allgemeinen sowie den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke
datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. seiner Überwachungsaufgaben,
Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne 17. den Internationalen Währungsfonds oder die Welt-
des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat- bank für die Zwecke der Bewertung im Rahmen
sachen weitergegeben werden an des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß- 18. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Euro-
geldsachen zuständige Gerichte, päischen Ausschuss für Systemrisiken,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag für die 19. das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
Überwachung von Wertpapierinstituten, Kreditinsti- im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanzmarkt-
tuten, Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalver- stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungs-
waltungsgesellschaften, extern verwalteten Invest- ausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des
mentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-
20. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Num-
ten, Finanzunternehmen, Versicherungsunterneh-
mer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
men, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs
zuständige Behörden oder Stellen sowie von diesen 21. Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung
beauftragte Personen, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen
3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur
über das Vermögen eines Wertpapierinstituts be- Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
fasste Stellen, Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
rung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung 648/2012 des Europäischen Parlaments und
von Wertpapierinstituten betraute Personen sowie des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
Stellen, welche die vorgenannten Personen beauf- 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
sichtigen, des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kom-
5. eine Anlegerentschädigungs- oder Sicherungsein- mission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zu-
richtung, letzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156
6. Wertpapier- oder Terminbörsen, vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, durch
die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richt-
7. Zentralnotenbanken, linie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind,
8. Betreiber von Systemen nach § 1 Absatz 16 des und zentrale Meldestellen oder andere Behörden,
Kreditwesengesetzes, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
9. die zuständigen Behörden und Stellen in anderen der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von
Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung be-
die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskolle- traut sind,
gien nach § 58 zusammenarbeitet, 22. zuständige Behörden oder Stellen, die für die An-
10. die Europäische Zentralbank, das Europäische wendung der Regelungen zur strukturellen Tren-
System der Zentralbanken, die Europäische Ban- nung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich
kenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichts- sind, oder
behörde für das Versicherungswesen und die 23. das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
betriebliche Altersversorgung, die Europäische technik,
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Ge- soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
meinsamen Ausschuss der Europäischen Auf- ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 4
sichtsbehörden oder die Europäische Kommission, Nummern 1 bis 11, 13 bis 23 genannten Stellen be-
11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und schäftigten Personen und die von diesen Stellen be-
Abwicklungssysteme zuständig sind, auftragten Personen sowie für die Mitglieder der in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1005
Satz 4 Nummern 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt (6) Vertrauliche Informationen, die zuständige Be-
die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entspre- hörden nach § 11 oder der Verordnung (EU) 2019/2033
chend. Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach empfangen, austauschen oder übermitteln, dürfen aus-
Satz 4 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen schließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwen-
datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. det werden. Zuständige Behörden können im Einzelfall
ausdrücklich
(2) Befindet sich eine in Absatz 1 Satz 4 Num-
mer 1 bis 11, 16 bis 18 und 20 bis 22 genannte Stelle 1. den Umgang mit diesen Informationen gesondert
in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur festlegen,
weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle be- 2. jegliche Weitergabe dieser Informationen untersa-
schäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Per- gen oder
sonen einer dem Absatz 1 weitgehend entsprechenden
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische 3. deren Weitergabe einschränken.
Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen
nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfül- Abschnitt 4
lung sie ihr übermittelt werden. Informationen, die aus
einem Drittstaat oder von sonstigen Personen oder Hinweisgebersystem
Einrichtungen stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher und Aufzeichnungsverpflichtung
Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Infor- bei Wertpapierinstituten;
mationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke Form der einzureichenden Dokumente
weitergegeben werden, denen diese Stellen zuge-
stimmt haben oder die auf Basis der abgeschlossenen § 13
Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen statt-
haft sind. Hinweisgebersystem
und Aufzeichnungsverpflichtung
(3) Eine Weitergabe an Stellen nach Absatz 1
Satz 4 Nummer 16 und 17 darf nur erfolgen, wenn die (1) Wertpapierinstitute sind verpflichtet, ein Verfah-
Anfrage unter Berücksichtigung der spezifischen Auf- ren einzurichten, das es den Mitarbeitern unter
gaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetz- Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht,
lichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet und mögliche Verstöße gegen Aufsichtsrecht und mög-
hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und For- licherweise strafbare Handlungen innerhalb des Unter-
mat der angeforderten Informationen und die Mittel für nehmens an geeignete Stellen zu melden. Das Verfah-
deren Offenlegung oder Übermittlung ist, die angefor- ren kann von Sozialpartnern bereitgestellt werden,
derten Informationen unbedingt erforderlich sind, da- sofern dabei für die Meldenden das gleiche Schutz-
mit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben niveau wie nach § 4d des Finanzdienstleistungsauf-
wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen sichtsgesetzes gewährt wird.
gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und die Informa- (2) Wertpapierinstitute müssen sämtliche Transak-
tionen ausschließlich den Personen übermittelt oder tionen aufzeichnen und die Systeme und Verfahren,
offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrneh- die diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033
mung der spezifischen Aufgabe befasst sind. Andere unterliegen, so dokumentieren, dass die Bundesanstalt
Informationen als aggregierte und anonymisierte Infor- oder ein von ihr Beauftragter jederzeit prüfen kann, ob
mationen dürfen in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Num- das Wertpapierinstitut dieses Gesetz und die Verord-
mer 16 und 17 nur in den Räumlichkeiten der Bundes- nung (EU) 2019/2033 einhält. Die internen Kontroll-
anstalt und der Deutschen Bundesbank eingesehen verfahren und die Verwaltungs- und Rechnungsle-
werden. gungsverfahren des Wertpapierinstituts müssen die
Bundesanstalt in die Lage versetzen, die Einhaltung
(4) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5
dieser Vorschriften jederzeit zu prüfen.
in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 be-
zeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden § 14
die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens Kommunikation mit
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam- Bundesanstalt und Deutscher
menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Bundesbank; Verordnungsermächtigung
Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht
anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den (1) Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Ab-
in Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen satz 2 oder 3 nicht abweichend bestimmt, hat die
durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Übermittlung von Erlaubnisanträgen, Anzeigen, Infor-
Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Per- mationen und sonstigen nach diesem Gesetz zu über-
sonen mitgeteilt worden sind. mittelnden Dokumenten schriftlich zu erfolgen. § 3a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Vorga-
(5) Andere Personen oder Einrichtungen als die in ben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sowie
Absatz 1 genannten, die vertrauliche Informationen im der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der
Sinne dieses Gesetzes erhalten, dürfen diese Informa- Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung tech-
tionen ausschließlich für die von der Bundesanstalt nischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von
ausdrücklich vorgesehenen Zwecke verwenden. Die und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantra-
Bundesanstalt ist befugt, den Umgang mit Informatio- gen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU
nen nach Absatz 1 festzulegen und jegliche Weiter- des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
gabe dieser Informationen zu beschränken. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) bleiben unberührt.
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im für die Führung eines öffentlichen Registers durch die
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von
desrats bedarf, festlegen, dass Unternehmen im Rah- Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der
men des Erlaubnisverfahrens und der Aufsicht nach Seiten erlassen werden. Das Bundesministerium der
diesem Gesetz ein von der Bundesanstalt bereitge- Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-
stelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
nutzen haben, insbesondere, dass sie bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe über-
1. den elektronischen Zugang für das elektronische tragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt
Kommunikationsverfahren zu eröffnen haben, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank er-
gehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-
2. abweichend von Absatz 1 Informationen, Anzeigen zenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.
und Dokumente nur über das elektronische Kom-
munikationsverfahren zu übermitteln haben, Kapitel 2
3. sicherzustellen haben, dass regelmäßig, spätestens
Erlaubnis; Geschäftsleiter;
alle fünf Kalendertage, überprüft wird, ob ihnen Mit-
teilungen oder Verwaltungsakte nach den §§ 16u Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan;
und 16v des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset- Inhaber bedeutender Beteiligungen
zes über das elektronische Kommunikationsverfah-
ren bereitgestellt worden sind, und Abschnitt 1
4. auch für das elektronische Kommunikationsverfah- Erlaubnis
ren gegenüber der Bundesanstalt Bevollmächtigte
einsetzen können. § 15
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Erlaubnis für das Erbringen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der von Wertpapierdienstleistungen
Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundes- und -nebendienstleistungen
anstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-
(1) Wer im Inland Wertpapierdienstleistungen im
verordnung der Bundesanstalt im Benehmen mit der
Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 10, die
Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
Wertpapiernebendienstleistungen des § 2 Absatz 3
verordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapier-
Nummer 1, 2 und 4 oder ein Nebengeschäft im Sinne
institute anzuhören.
des § 2 Absatz 4 erbringen will, ohne die in § 32
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestimmte
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Schwelle zu überschreiten, bedarf einer Erlaubnis der
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Umfang, Zeitpunkt und abweichend von Absatz 1 Form
(2) Eine Erlaubnis für die Wertpapiernebendienst-
der nach diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU)
leistungen des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 oder
2019/2033, der Delegierten Verordnung 2017/1943,
eines Nebengeschäfts im Sinne des § 2 Absatz 4 kann
der Durchführungsverordnung 2017/1945 und der De-
nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung
legierten Verordnung 2017/1946 der Kommission vom
mindestens einer Wertpapierdienstleistung vorliegt
11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG
oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Auf-
und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
hebung der Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen
des Rates durch technische Regulierungsstandards
erlischt automatisch auch die Erlaubnis für die Wert-
für eine erschöpfende Liste der Informationen, die in-
papiernebendienstleistung oder das Nebengeschäft.
teressierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten
Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wert- (3) Wer neben dem Erbringen von Wertpapierdienst-
papierfirma aufnehmen müssen (ABl. L 276 vom leistungen auch Finanzinstrumente für eigene Rech-
26.10.2017, S. 32) vorgesehenen Anzeigen, Meldun- nung anschaffen und veräußern will, ohne dass es sich
gen, Informationen, Dokumente und Vorlagen von Un- hierbei um Eigenhandel handelt (Eigengeschäft), be-
terlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertra- darf auch hierfür der Erlaubnis der Bundesanstalt.
gungswege, Meldeempfänger und Datenformate und (4) Eine Erlaubnis für das Betreiben des Eigenge-
über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinfor- schäfts benötigt unabhängig von einer Erlaubnis nach
mationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Absatz 1 auch, wer das Eigengeschäft als Mitglied
Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Ak- oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder
tualität oder Validität, erlassen und die bestehenden eines multilateralen Handelssystems oder mit einem
Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz
von Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sam- oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
melaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Wer nach
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe- Satz 1 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt
sondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung bedarf, gilt als Wertpapierinstitut.
der von den Wertpapierinstituten durchgeführten Wert-
papierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistun- (5) Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in
gen oder Nebengeschäfte oder über die Inhaber den Fällen des Absatzes 4 nicht, wenn
bedeutender Beteiligungen zu erhalten. In der Rechts- 1. das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer
verordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen eines organisierten Marktes oder eines multilatera-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1007
len Handelssystems oder mit einem direkten elek- schäfts nach Absatz 3 unter Erlaubnisvorbehalt steht.
tronischen Zugang zu einem Handelsplatz von Absatz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend.
einem Unternehmen, das keine Wertpapierdienst- (7) Eine Erlaubnis nach Absatz 1, Absatz 4 oder Ab-
leistungen erbringt, betrieben wird, um objektiv satz 5 kann nicht mit einer Erlaubnis nach § 32 des
messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder Kreditwesengesetzes, nach § 10 Absatz 1 oder § 11
dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unter- Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach
nehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach
angehört, zu reduzieren, § 20 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder mit einer Re-
2. das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von gistrierung nach § 34 Absatz 1 des Zahlungsdienste-
einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des aufsichtsgesetzes verbunden werden. Für Wertpapier-
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben institute tritt die Pflicht der Erlaubnis nach § 32 des
wird, der keine Wertpapierdienstleistungen erbringt, Kreditwesengesetzes hinter die Erlaubnis nach diesem
oder Gesetz zurück.
3. das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermin- (8) Eine Erlaubnis kann mit Auflagen versehen wer-
geschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf den, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz ver-
Emissionszertifikate betrieben wird und folgten Zwecks halten müssen.
a) das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmens- (9) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 kann auf einzelne
gruppe ist, die in der Haupttätigkeit Wertpapier- Wertpapierdienstleistungen oder inhaltlich dahinge-
dienstleistungen erbringt, hend beschränkt werden, dass das Wertpapierinstitut
nicht befugt ist, Eigentum oder Besitz am Kundengeld
b) die Wertpapierdienstleistung des Unternehmens
oder Kundenwertpapieren zu erwerben.
und der Gruppe im Verhältnis zu der sonstigen
Tätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe
§ 16
auf individueller und aggregierter Basis eine
Nebentätigkeit im Sinne des Artikels 1 der Dele- Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung
gierten Verordnung (EU) 2017/592 ist, (1) Vor Erteilung einer Erlaubnis hat die Bundesan-
c) das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser stalt die Entschädigungseinrichtung der Wertpapier-
Ausnahme der Bundesanstalt jährlich anzeigt handelsunternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des
und Anlegerentschädigungsgesetzes zu hören. Mit der Er-
teilung der Erlaubnis ist das Wertpapierinstitut dieser
d) das Unternehmen auf Anforderung der Bundes- Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsun-
anstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher ternehmen zugeordnet. Dies ist dem Wertpapierinstitut
Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß mitzuteilen.
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es
die Ausnahme in Anspruch nimmt oder (2) Die Bundesanstalt hat vor Erteilung der Erlaubnis
für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen die
4. das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates des
Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in Unternehmens anzuhören, wenn die Erlaubnis einem
einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben Unternehmen erteilt werden soll, das
wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Euro-
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Kredit-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
instituts, eines Wertpapierinstituts, eines Börsenbe-
über eine Eintragung des Unternehmens in das Re-
treibers oder eines Erstversicherungsunternehmens
gister nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr.
ist und dessen Mutterunternehmen in einem ande-
600/2014 des Europäischen Parlaments und des
ren Vertragsstaat zugelassen ist oder
Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-
strumente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unter-
Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 nehmen kontrolliert wird, die ein Kreditinstitut, ein
vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; Wertpapierinstitut, einen Börsenbetreiber oder ein
L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem an-
Verordnung (EU) 2019/2033 (ABl. L 314 vom deren Vertragsstaat kontrollieren.
5.12.2019, S. 314) geändert worden ist. Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die An-
Für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige nach Satz 1 gaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und
Nummer 3 Buchstabe c und für die Führung eines fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sowie für die
betreffenden öffentlichen Registers können nähere Be- Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer be-
stimmungen in der Rechtsverordnung nach § 14 Ab- deutenden Beteiligung an Unternehmen derselben
satz 3 erlassen werden; insbesondere kann dem Un- Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Vertragsstaat er-
ternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses forderlich sind.
Unternehmen einzurichtende Seite des Registers ge- (3) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer
stattet werden. Wird der schreibende Zugriff gestattet, Erlaubnis binnen sechs Monaten nach Einreichung der
ist das Unternehmen für die Richtigkeit und Aktualität vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag mit-
der Seite verantwortlich. teilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.
(6) Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung einer Erlaub-
auch, wenn ein Wertpapierinstitut, dem eine Erlaubnis nis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie teilt
nach Absatz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente jede Zulassung eines Wertpapierinstituts der Euro-
vertreibt, soweit dies nicht als Erbringen einer Wert- päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit
papierdienstleistung oder als Betreiben des Eigenge- unter Angabe der Dienstleistungen, für die eine Zulas-
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
sung erteilt wurde, und aktualisiert regelmäßig ihre Mit- fangskapitals zu berücksichtigen. Das freie Vermögen
teilung. der Inhaber oder Gesellschafter bleibt bei der Berech-
nung unberücksichtigt. Die Bundesanstalt teilt der
(5) Die Bundesanstalt führt ein Wertpapierinstituts-
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
register und veröffentlicht dies auf ihrer Internetseite. In
und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die
das Wertpapierinstitutsregister sind alle inländischen
vorgenannten Posten oder Instrumente, die als Eigen-
Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis nach § 15
mittel gelten, zur Aufnahme in ein von der Euro-
Absatz 1 erteilt worden ist, mit dem Datum der Ertei-
päischen Bankenaufsichtsbehörde zusammen mit
lung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenen-
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
falls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung
behörde zu veröffentlichendes Verzeichnis sämtlicher
der Erlaubnis einzutragen. Das Bundesministerium der
Arten von Mitteln oder Instrumenten in jedem Vertrags-
Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
staat mit.
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zum Inhalt des Registers und zu den Mitwir- (4) Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Ab-
kungspflichten der Wertpapierinstitute bei der Führung schlussvermittlern, Finanzportfolioverwaltern oder Un-
des Registers erlassen. Das Bundesministerium der ternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord- nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
nung auf die Bundesanstalt übertragen. dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, gilt die
§ 17 Anlage von eigenen Mitteln durch das Halten von
Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch für
Anfangskapital die Zwecke der Solvenzaufsicht nicht als Handel für
(1) Das Anfangskapital beträgt eigene Rechnung.
1. 750 000 Euro für ein Wertpapierinstitut, (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490,
723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetz-
a) das eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das buchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs
Emissionsgeschäft beantragt und im Rahmen und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und
dieser Erlaubnis auf eigene Rechnung handelt, § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht
b) das eine Erlaubnis zum Betreiben des organisier- anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung
ten Handelssystems im Sinne des § 2 Ab- die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Arti-
satz 2 Nummer 7 beantragt und im Rahmen die- kels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309
ser Erlaubnis Geschäfte auf eigene Rechnung Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch
abschließt, oder keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts,
welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16
c) das eine Erlaubnis für die Verwahrung und
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Euro-
Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014
mer 1, das Wertpapierkreditgeschäft, das einge-
zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines
schränkte Verwahrgeschäft oder das Eigenge-
einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kredit-
schäft nach § 15 Absatz 4 beantragt,
instituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-
2. 75 000 Euro für ein Wertpapierinstitut, das eine men eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus
Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung, und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur
Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
Anlageberatung oder für das Platzierungsgeschäft L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62)
beantragt und dessen Erlaubnis dahingehend mit Ausnahme von dessen Buchstabe d oder des § 49
beschränkt ist, dass es im Zusammenhang mit Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
diesen Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine
oder keinen Besitz an Kundengeldern oder Kunden- Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314
wertpapieren haben darf, oder und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts
3. 150 000 Euro bei anderen Wertpapierinstituten, die
begründen, welche die Voraussetzungen des Arti-
eine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen bean-
kels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU)
tragen, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstabe d
(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierinstituts oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwick-
ist nach Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) lungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4
2019/2033 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 18, erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr
den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2019/2034 zu haben, während der vereinbarten Laufzeit keine
bestimmen. Das Anfangskapital setzt sich aus den in Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich
Artikel 11 der Richtlinie 2019/2034 in Verbindung mit am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermö-
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 benannten genseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten
Eigenmittelbestandteilen zusammen. Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von
einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung
(3) Bei Einzelpersonen oder Personenhandelsge-
außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertrag-
sellschaften, welche die Bedingungen für Kleine
liche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor
Wertpapierinstitute erfüllen, sind als Posten oder In-
Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.
strument für das harte Kernkapital die Risikoaktiva
des Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschaf- (6) Das Anfangskapital beträgt 25 000 Euro für Un-
ters als Abzugspositionen bei der Berechnung des An- ternehmen, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1009
1. die Eigengeschäfte auch an ausländischen Deriva- Führung der Geschäfte der Investmentholding-
temärkten und an Kassamärkten nur zur Absiche- gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
rung dieser Positionen betreiben, gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;
2. das Finanzkommissionsgeschäft oder die Anlage- 8. ein Wertpapierinstitut, das befugt ist, bei der
vermittlung nur für andere Mitglieder dieser Märkte Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder
erbringen oder Wertpapiernebendienstleistungen Eigentum oder
3. im Wege des Eigenhandels im Sinne des § 2 Ab- Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden
satz 2 Nummer 10 Buchstabe a als Market Maker zu erwerben, oder die gemäß einer Bescheinigung
im Sinne des § 36 Absatz 5 des Wertpapierhandels- der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
gesetzes Preise für andere Mitglieder dieser Märkte des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvor-
stellen, sorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge
anzubieten, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter
sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese Unter- hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Wertpapier-
nehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssys- institut tätig sind;
temen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte
9. das Wertpapierinstitut seine Hauptverwaltung und,
oder Handelssysteme haften.
soweit es sich um eine juristische Person handelt,
seinen juristischen Sitz nicht im Inland hat oder
§ 18
10. das Wertpapierinstitut nicht bereit oder in der Lage
Versagung der Erlaubnis
ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkeh-
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn rungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Ge-
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, schäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu
insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital, schaffen.
das die Anforderungen des § 17 erfüllt, nicht zur (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen,
Verfügung stehen; wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut beein-
ein Antragsteller oder ein Geschäftsleiter nicht zu- trächtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
verlässig ist; 1. das Wertpapierinstitut mit anderen Personen oder
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der In- Unternehmen in einen Unternehmensverbund ein-
haber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er gebunden ist oder in einer engen Verbindung zu
eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher einem solchen steht, der durch die Struktur des
oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirt-
Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesell- schaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht
schafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen über das Wertpapierinstitut beeinträchtigt;
Gründen nicht den im Interesse einer soliden und 2. eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut
umsichtigen Führung des Wertpapierinstituts zu wegen der für solche Personen oder Unternehmen
stellenden Ansprüchen genügt; geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder
der Inhaber oder ein Geschäftsleiter nicht die zur 3. das Wertpapierinstitut Tochterunternehmen eines
Leitung des Wertpapierinstituts erforderliche fach- Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist,
liche Eignung hat und auch nicht eine andere Per- das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwal-
son nach § 20 Absatz 6 als Geschäftsleiter betraut tung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen
wird; zuständige Aufsichtsbehörde zu einer befriedigen-
den Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht
5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
bereit ist.
ein Geschäftsleiter nicht über die zur Wahrneh-
mung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt; (3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch ver-
sagen, wenn entgegen der Delegierten Verordnung
6. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
(EU) 2017/1943 der Erlaubnisantrag keine ausreichen-
ein Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren
den Angaben oder Unterlagen enthält.
Wertpapierinstituts gegen die Anforderungen des
§ 20 Absatz 4 oder bei einem Großen Wertpapier- (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 bis 3
institut gegen § 25c Absatz 2 des Kreditwesenge- genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt
setzes verstößt; werden.
7. das Wertpapierinstitut im Falle der Erteilung der
§ 19
Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzhol-
dinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/2033 in (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn
Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der 1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Ertei-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemisch- lung Gebrauch gemacht wird oder
ten Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2. dem Wertpapierinstitut eine Erlaubnis nach § 32 Ab-
2019/2033 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 15 satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wird.
der Richtlinie 2002/87/EG wird und Tatsachen die (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
des § 62 nicht zuverlässig ist oder nicht die zur aufheben, wenn
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be- (4) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2
zieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aus- des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahres-
geübt worden ist; frist sind nicht anzuwenden.
2. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Ver- (5) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das
sagung der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 und 2 Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt
rechtfertigen würden; zu machen. Sie hat die zuständigen Behörden oder
sonstigen zuständigen Stellen der anderen Vertrags-
3. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des
staaten zu unterrichten, in denen das Wertpapierinsti-
Wertpapierinstituts gegenüber seinen Kunden, ins-
tut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege
besondere für die Sicherheit der dem Wertpapier-
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
institut anvertrauten Vermögenswerte besteht und
tätig ist. Sie unterrichtet die Europäische Wertpapier-
die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach
und Marktaufsichtsbehörde.
diesem Gesetz abgewendet werden kann;
4. das Wertpapierinstitut schwerwiegend, wiederholt Abschnitt 2
oder systematisch gegen Bestimmungen dieses
Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Wert- Geschäftsleiter und
papierhandelsgesetzes, der Verordnung (EU) Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
2015/847 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von § 20
Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Geschäftsleiter
Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom
(1) Die Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren
5.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
Wertpapierinstituts müssen für die Leitung eines Wert-
(EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)
papierinstituts fachlich geeignet und zuverlässig sein
geändert worden ist, oder die zur Durchführung die-
und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend
ser Gesetze erlassenen Verordnungen oder vollzieh-
Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass
baren Anordnungen verstoßen hat;
die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische
5. das Wertpapierinstitut nachhaltig gegen die Arti- und praktische Kenntnisse in den betreffenden Ge-
kel 14, 15, 16 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 17 schäften sowie Leitungserfahrung haben. Das Vor-
Absatz 1, 2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, liegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzuneh-
Artikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder Ar- men, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem
tikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Wertpapierinstitut von vergleichbarer Größe und Ge-
oder sich auf diese Bestimmungen beziehende An- schäftsart nachgewiesen wird. Der Nachweis kann
ordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat; auch durch Tätigkeiten bei einem anderen Unterneh-
6. das Wertpapierinstitut die in den Artikeln 11 und 43 men erbracht werden, sofern dieses eine vergleichbare
der Verordnung (EU) 2019/2033 niedergelegten auf- Größe aufweist und von Art und Volumen in mit dem
sichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt; Wertpapierinstitut vergleichbarer Weise Wertpapier-
dienstleistungen erbringt.
7. das Wertpapierinstitut als Gegenpartei von Wert-
(2) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit
papierfinanzierungsgeschäften nachhaltig gegen
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben,
die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4
die zur Leitung des Wertpapierinstituts und zum Ver-
oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-
ständnis ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
päischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
vember 2015 über die Transparenz von Wertpapier- (3) Geschäftsleiter kann nicht sein, wer in demsel-
finanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung ben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. sichtsorgans ist; im Falle einer Europäischen Gesell-
648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die schaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der
durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht
22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, oder sich auf zugleich Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes
diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Mitglied des Verwaltungsrates sein kann.
Bundesanstalt verstoßen hat, oder (4) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmanda-
8. das Wertpapierinstitut nachhaltig gegen Artikel 7 te, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig innehaben kann,
Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf Komplexität der Geschäfte des Wertpapierinstituts zu
diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der berücksichtigen.
Bundesanstalt verstoßen hat. (5) Das Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitut muss
(3) Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt auf- angemessene personelle und finanzielle Ressourcen
gehoben werden, wenn über das Wertpapierinstitut ein einsetzen, um den Geschäftsleitern die Einführung in
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einstellung des ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermög-
Geschäftsbetriebs des Wertpapierinstituts beschlos- lichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen
sen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die Eignung erforderlich ist.
für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran, (6) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auch
bestimmte Tätigkeiten des Wertpapierinstituts weiter eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute
zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich
oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder ange- als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist
zeigt ist. und die erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1011
ist anzuwenden. Wird das Wertpapierinstitut von einem § 22
Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen Maßnahmen gegen
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem Geschäftsleiter und Mitglieder
Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Ge-
schäftsleiter eingesetzt werden. Beruht die Einsetzung (1) In den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummer 2 bis 4
einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzu-
Wertpapierinstituts, so kann sie nur auf Antrag des heben,
Wertpapierinstituts oder des Geschäftsleiters wider- 1. die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter,
rufen werden. im Falle einer Personengesellschaft jedoch nur,
wenn mindestens ein Geschäftsleiter verbleibt, ver-
(7) § 45 der Gewerbeordnung findet keine Anwen-
langen und
dung.
2. diesen Geschäftsleitern die Aufnahme oder Aus-
§ 21 übung ihrer Tätigkeit bei Wertpapierinstituten in
der Rechtsform einer juristischen Person unter-
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sagen.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts- (2) Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften des
organs eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts Kapitels 4 dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU)
müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde 2015/847 kann die Bundesanstalt dem verantwort-
zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur lichen Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts die
Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflich-
jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der teten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes un-
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit wid- tersagen.
men. Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten
(3) Ist im Falle von Absatz 1 Nummer 2 oder Ab-
Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berück-
satz 2 die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit
sichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Kom-
unbefristet untersagt worden, kann der Betroffene
plexität der von dem Wertpapierinstitut, der Invest-
frühestens nach zwei Jahren nach Bestandskraft der
mentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanz-
Untersagung deren Aufhebung beantragen.
holdinggesellschaft betriebenen Geschäfte.
(4) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter
(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen die-
seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und ses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der
Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kon- Verordnung (EU) 2019/2033, der Verordnung (EU)
trollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der
der Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU)
Investmentholding-Gruppe, der gemischten Finanz- Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der
holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzhol- Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parla-
ding-Gruppe notwendig sind. Die Vorschriften der Mit- ments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes,
bestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als
der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Auf- Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung
sichtsorgan bleiben unberührt. eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Än-
(3) Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute, Invest- derung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU
mentholdinggesellschaften und gemischte Finanzhol- sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171
dinggesellschaften müssen angemessene personelle vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43),
und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mit- die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl.
gliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die L 49 vom 12.2.2021, S. 61) geändert worden ist, des
Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes oder des
zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforder- Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9,
lichen Sachkunde notwendig ist. 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU)
2017/2402 des Europäischen Parlaments und des
(4) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die
Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines
Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der
allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur
einschlägigen aufsichtsrechtlichen Regelungen über-
Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache,
wachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risi-
transparente und standardisierte Verbriefung und zur
ken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und
Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG,
Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen.
2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009
(5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf S. 35), gegen die zur Durchführung dieser Gesetze
im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Über- erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der
wachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichts- Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034
organs keine Interessenkonflikte erzeugen. Für die und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Ver-
Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen ordnung (EU) 2019/2033 erlassenen Rechtsakte, die
dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestand- zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
teile erhalten. Die Vergütung ist geschlechtsneutral; der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung
eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
ist unzulässig. der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU)
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
2016/1011 oder der Verordnung (EU) 2017/2402 § 23
erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Tätigkeitsverbote für
Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Ver- natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind
warnung ist die Feststellung des entscheidungserheb-
lichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten (1) Die Bundesanstalt kann der für einen Verstoß ge-
Verstoßes. gen § 19 Absatz 2 Nummer 5, 7 oder 8 verantwort-
lichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Ver-
(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines stoßes nicht Geschäftsleiter ist, für einen Zeitraum von
Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Ge- bis zu zwei Jahren die Aufnahme und Ausübung einer
schäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Wert- Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts
papierinstituten in der Rechtsform einer juristischen in der Rechtsform einer juristischen Person unter-
Person untersagen, wenn dieser gegen die in Ab- sagen.
satz 4 Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen An- (2) Verstößt eine natürliche Person, die zum Zeit-
ordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz punkt des wiederholten Verstoßes nicht Geschäfts-
Verwarnung nach Absatz 4 dieses Verhalten vorsätz- leiter ist, wiederholt gegen § 19 Absatz 2 Num-
lich oder leichtfertig fortsetzt. mer 5, 7 oder 8 oder verstößt sie wiederholt gegen
Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(6) Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierin-
oder gegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU)
stitut die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs-
2015/2365, kann die Bundesanstalt ihr die Aufnahme
oder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Per-
und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei
son die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
einem Wertpapierinstitut in der Rechtsform einer juris-
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass tischen Person dauerhaft untersagen. § 22 Absatz 1
die Person nicht zuverlässig ist, und 4 bleibt unberührt. Im Falle eines Verstoßes gegen
die §§ 25i, 25k oder 25m des Kreditwesengesetzes
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die
die Person nicht die erforderliche Sachkunde be- Bundesanstalt auch einer für den Verstoß verantwort-
sitzt, lichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Ver-
stoßes nicht Geschäftsleiter war, vorübergehend für ei-
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass nen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Aufnahme und
die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Ver-
ausreichend Zeit widmet, pflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
untersagen.
4. der Person wesentliche Verstöße des Unterneh-
mens gegen die Grundsätze einer ordnungsge-
mäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Abschnitt 3
Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunk- Inhaber bedeutender Beteiligungen
tion verborgen geblieben sind und sie dieses sorg-
faltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die § 24
Bundesanstalt fortsetzt, Anzeige
5. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammen-
festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz wirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine
Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin bedeutende Beteiligung an einem Wertpapierinstitut
unterlässt, direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwer-
ber) oder eine derartige bedeutende Beteiligung direkt
6. die Person bereits Geschäftsleiter desselben Unter- oder indirekt zu erhöhen mit der Folge, dass sein Anteil
nehmens ist oder an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von
20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder
7. die Person Geschäftsleiter desselben Unterneh-
überschreiten würde oder das Wertpapierinstitut unter
mens war und bereits zwei ehemalige Geschäfts-
seine Kontrolle kommen würde (beabsichtigter Er-
leiter des Unternehmens Mitglieder des Verwal-
werb), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen
tungs- oder Aufsichtsorgans sind.
Bundesbank unverzüglich unter Angabe des Umfangs
Bei Wertpapierinstituten, die aufgrund ihrer Rechts- der geplanten Beteiligung anzuzeigen. In der Anzeige
form einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, er- hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Be-
folgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung teiligung und die für die Begründung des maßgeb-
der zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht über lichen Einflusses wesentlichen Tatsachen und Unter-
diese Wertpapierinstitute. Soweit das Gericht auf lagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU)
Antrag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ein 2017/1946 sowie die Personen und Unternehmen an-
Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ab- zugeben, von denen er die entsprechenden Anteile er-
zuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der werben will. Die Bundesanstalt kann in einer Rechts-
Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundes- verordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen
anstalt gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder hierzu treffen.
Aufsichtsorgan dem Abberufungsverlangen der Bun- (2) Unverzüglich anzuzeigen ist auch die beabsich-
desanstalt nicht nachgekommen ist. Die Abberufung tigte Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen be-
von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt deutenden Beteiligung oder die Unterschreitung der
allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungs- in Absatz 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an
gesetze. einem Wertpapierinstitut. Bei der Anzeige ist die beab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1013
sichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzuge- lungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der
ben. Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der
nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhan- Bundesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum be-
delsgesellschaft oder das Unternehmen, welche die trägt im Falle einer Hemmung nach Satz 5 höchstens
Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen
den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern;
Aufgabe anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beur-
Person oder Personenhandelsgesellschaft oder das teilungszeitraums. Abweichend von Satz 6 kann der
Unternehmen, welche die Anzeige nach Satz 1 erstat- Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf
tet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn
zu erstatten. der Anzeigepflichtige
(3) Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung 1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an-
an einem Wertpapierinstitut erwirbt oder eine bedeu- sässig ist oder beaufsichtigt wird oder
tende Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 2. keine der Beaufsichtigung unterliegende natürliche
20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm- Person oder kein der Beaufsichtigung unterliegen-
rechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten des Unternehmen ist nach
werden oder das Wertpapierinstitut unter seine Kon-
trolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deut- a) der Richtlinie 2009/65/EG,
schen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er b) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt Parlaments und des Rates vom 25. November
hat. Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteili- 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der
gung so zurückzuführen, dass sie erneut unter den Versicherungs- und der Rückversicherungstätig-
Schwellenwert fällt, sofern die Beteiligung nicht un- keit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009,
verzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom
Erhöhung zurückgeführt wird. Gleiches gilt, wenn der 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Wert- (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)
papierinstitut unabsichtlich seine bedeutende Betei- geändert worden ist,
ligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden
c) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Pro-
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
zent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi-
über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur
tals senkt oder die Beteiligung so verändert, dass das
Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
Wertpapierinstitut nicht mehr kontrolliertes Unterneh-
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;
men ist.
L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016,
(4) Die Bundesanstalt hat den Eingang einer voll- S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom
ständigen Anzeige umgehend, spätestens innerhalb 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56),
von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115
dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. In der Bestäti- (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert wor-
gung hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den ist, oder
den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum d) der Richtlinie 2013/36/EU.
nach § 25 Satz 8 Nummer 1 endet.
(5) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat § 26
jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßi- Beurteilungskriterien und Untersagung
gen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesell-
schafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuver- (1) Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurtei-
lässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt lungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeu-
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu- tenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,
zeigen. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Anzeigepflichtige, oder, wenn er eine juristische
§ 25 Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungs-
mäßiger Vertreter oder, wenn er eine Personen-
Beurteilungszeitraum handelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter
nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen
Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach § 24 Absatz 1
innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des nicht den im Interesse einer soliden und umsichti-
gen Führung des Wertpapierinstituts zu stellenden
Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen
Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann,
Anzeige bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeit-
raum). Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der
Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt weitere
bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung
Informationen anfordern, die für den Abschluss der Be-
erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand er-
urteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht unter
füllt;
Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die
Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informa- 2. das Wertpapierinstitut nicht in der Lage sein oder
tionen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbe-
zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber sondere nach diesem Gesetz, dem Kreditwesenge-
dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurtei- setz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Finanz-
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
konglomerate-Aufsichtsgesetz, der Verordnung (EU) gen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen
Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) 2019/2033 und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums unter
zu genügen oder das Wertpapierinstitut durch die Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte
Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Be- der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind
teiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteili- in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung
gung in einen Unternehmensverbund eingebunden darf nur aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genann-
würde, der durch die Struktur des Beteiligungs- ten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die Er-
geflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Trans- höhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurtei-
parenz eine wirksame Aufsicht über das Wert- lungszeitraums untersagt, kann der Erwerb oder die
papierinstitut oder einen wirksamen Austausch von Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundes-
Informationen zwischen den zuständigen Stellen anstalt nach § 27 bleiben unberührt. Die Bundesanstalt
oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständig- kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der An-
keiten zwischen diesen beeinträchtigt; zeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des
beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen
3. das Wertpapierinstitut durch die Begründung oder
hat. Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige die
Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochter-
Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzu-
unternehmen eines Wertpapierinstituts oder eines
reichen.
Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittstaat würde,
das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwal-
tung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen § 27
zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Untersagung der
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht
ist;
(1) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer be-
4. der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder deutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollier-
nicht fachlich geeignet ist; ten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte un-
5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb tersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit
oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsver-
der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefun- fügung nach § 26 Absatz 1 oder 2 vorliegen,
den hat, diese Straftaten versucht wurden oder der
Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner
Verhaltens erhöhen könnte oder Pflicht nach § 24 zur vorherigen oder zur unverzüg-
lichen Unterrichtung der Bundesanstalt und der
6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist
finanzielle Solidität verfügt; dies ist insbesondere und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr ge-
dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige aufgrund setzten Frist nicht nachgeholt hat,
seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation
nicht den besonderen Anforderungen gerecht wer- 3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-
den kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmit- sagung nach § 26 Absatz 1 oder 2 erworben oder
tel und die Liquidität eines Wertpapierinstituts ge- erhöht worden ist,
stellt werden. 4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Er-
(2) Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder die Er- werb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb
höhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die des Beurteilungszeitraums nach § 25 vollzogen hat
Angaben nach § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit oder
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 oder einer
5. der Inhaber oder das die bedeutende Beteiligung
Verordnung nach § 14 Absatz 3, oder die zusätzlich
vermittelnde Unternehmen eine vollziehbare An-
nach § 25 angeforderten Informationen unvollständig
ordnung gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt
oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen
hat.
der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 entspre-
chen. Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Sat- (2) Im Falle einer Untersagung nach Absatz 1 be-
zes 1, statt den beabsichtigten Erwerb der bedeuten- stellt das Gericht am Sitz des Wertpapierinstituts auf
den Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu Antrag der Bundesanstalt, des Wertpapierinstituts oder
untersagen, innerhalb des Beurteilungszeitraums auch eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es
Anordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen tref- die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treu-
fen, die geeignet und erforderlich sind, die Annahme händer hat bei der Ausübung der Stimmrechte den In-
der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Unter- teressen einer soliden und umsichtigen Führung des
sagungsgründe auszuschließen. Wertpapierinstituts Rechnung zu tragen. Über die
Maßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Bundes-
(3) Die Bundesanstalt darf weder Vorbedingungen
anstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Antei-
an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der
le, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen,
beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch
beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Be-
darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Be-
teiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten
dürfnisse des Marktes abstellen.
angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber
(4) Entscheidet die Bundesanstalt nach Abschluss nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Ver-
der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Be- äußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.
teiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichti- Sind die Voraussetzungen des Absatz 1 entfallen, hat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1015
die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des gung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der
Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat An- Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wert-
spruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf papierinstitute anzuhören.
Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf An-
trag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung
§ 29
fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfest-
setzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch Bezeichnungsschutz
die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem
zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften (1) Die Bezeichnung „Wertpapierinstitut“ oder
das Wertpapierinstitut und der betroffene Inhaber der „Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ oder eine
bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist,
Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt
vor. ist, in der Firmenbezeichnung, als Zusatz zum Firmen-
namen, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder
(3) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Ab-
zu Werbezwecken nur führen:
satz 2 auch gegenüber einem die bedeutende Beteili-
gung vermittelnden Unternehmen anordnen, Weisun- 1. Wertpapierinstitute, die eine Erlaubnis nach § 15
gen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unter-
an dem vermittelnden Unternehmen beteiligt ist, nicht nehmen nach § 70 Absatz 1 Satz 1;
zu befolgen.
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses
Abschnitt 4 Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bis-
herigen Vorschriften befugt geführt haben.
Vertraglich gebundene Vermittler,
Wertpapierinstitute, die bis zum Inkrafttreten dieses
Bezeichnungsschutz und Registervorschriften Gesetzes zulässigerweise den Begriff „Bank“ oder
„Wertpapierhandelsbank“ als Namensbestandteil oder
§ 28 in der Firma geführt haben, dürfen diesen Begriff weiter
in der bisherigen Form verwenden. Sie dürfen ihn je-
Verpflichtungen von doch nicht wettbewerbsmäßig herausstellen.
Wertpapierinstituten bei der
Bestellung vertraglich gebundener Vermittler (2) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,
ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 ge-
(1) Bedient sich ein Wertpapierinstitut eines vertrag- nannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Ent-
lich gebundenen Vermittlers, hat das Wertpapierinstitut scheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
sicherzustellen, dass der Vermittler zuverlässig und
fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Wert-
papierdienstleistung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, § 30
Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über
seinen Status nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 informiert Registervorschriften
und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in
(1) Soweit nach § 15 das Betreiben von Wertpapier-
Kenntnis setzt.
dienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintra-
(2) Das Wertpapierinstitut hat Nachweise für die Er- gungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister
füllung seiner Pflichten nach Absatz 1 zu führen und oder in sonstige öffentliche Register nur vorgenommen
diese Nachweise bis zum Ablauf von fünf Jahren nach werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nach-
dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Ver- gewiesen ist.
mittlers aufzubewahren.
(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen
(3) Die Bundesanstalt kann einem Wertpapier- Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach § 29 unzuläs-
institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner sig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur
vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsge- Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zu-
mäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang satzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld
mit der Führung des Registers nach § 3 Absatz 2 Satz 6 anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in
übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, sich Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
vertraglich gebundener Vermittler zu bedienen. Satz 1 willigen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des
findet auch Anwendung auf inländische vertraglich ge- Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
bundene Vermittler eines Wertpapierinstituts mit Sitz in in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
einem anderen Vertragsstaat. bleibt unberührt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Anforde- Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von
rungen an die Zuverlässigkeit und die fachliche Eig- Wertpapierinstituten beziehen, die nach § 29 eine un-
nung der vertraglich gebundenen Vermittler sowie die zulässige Bezeichnung verwenden, Anträge zu stellen
erforderlichen Nachweise und die Art und Weise zur und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Fami-
Übermittlung der betreffenden Daten zu regeln. Das liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti- Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
Kapitel 3 Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinde-
rung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten
Informationen
und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und
über die zuständigen der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung
Sicherungseinrichtungen der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Trans-
aktionen.
§ 31
(2) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleich-
Information baren Fällen besonders komplex oder groß ist, un-
über die Sicherungseinrichtung gewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirt-
Ein Wertpapierinstitut hat Kunden, die nicht Institute schaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von
im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapier- Wertpapierinstituten sowie Investmentholdinggesell-
institute sind, über ihre Zugehörigkeit zu einer Ein- schaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften
richtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit
(Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das Wertpa- angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das
pierinstitut hat ferner Kunden, die nicht Kreditinstitute Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare Hand-
oder Wertpapierinstitute sind, vor Aufnahme der Ge- lungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, ein-
schäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher schätzen und gegebenenfalls die Erstattung einer
Sprache über die für die Sicherung geltenden Be- Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung
stimmungen einschließlich Umfang und Höhe der prüfen zu können. Wertpapierinstitute sowie Invest-
Sicherung zu informieren. Sofern rückzahlbare Gelder mentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzhol-
nicht gesichert sind, hat das Wertpapierinstitut auf dinggesellschaften haben diese Transaktionen, die
diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbe- durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse
dingungen und an hervorgehobener Stelle in den Ver- nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes an-
tragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbezie- gemessen zu dokumentieren, um gegenüber der Bun-
hung hinzuweisen. Die Informationen in den Vertrags- desanstalt darlegen zu können, dass diese Sach-
unterlagen dürfen keine anderen Erklärungen enthalten verhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine
und sind gesondert von den Kunden zu bestätigen. strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 be-
Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die gangen oder versucht wurde oder wird. Die Wert-
Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die papierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften
Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erfor- oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen
derlichen Formalitäten erhältlich sein. personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist. Auf Wertpa-
§ 32 pierinstitute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes
Information der Kunden über das entsprechend anzuwenden für Informationen über kon-
Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung krete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhn-
lichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlun-
Scheidet ein Wertpapierinstitut aus einer Siche-
gen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder
rungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht
auf Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wert-
papierinstitute sind, sowie die Bundesanstalt und die (3) Wertpapierinstitute sowie Investmentholdingge-
Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Text- sellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaf-
form zu unterrichten. ten dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Ab-
satz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundes-
Kapitel 4 anstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen
durch einen Dritten durchführen lassen. Die Bundes-
Vorkehrungen zur anstalt kann die Rückübertragung auf das Wertpapier-
Verhinderung von Geldwäsche institut sowie auf die Investmentholdinggesellschaften
und Terrorismusfinanzierung oder gemischten Finanzholdinggesellschaften dann
verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür
§ 33 bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsge-
Interne Sicherungsmaßnahmen mäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmög-
lichkeiten des Wertpapierinstituts sowie den Invest-
(1) Wertpapierinstitute, Wertpapierinstitutsgruppen,
mentholdinggesellschaften oder gemischten Finanz-
Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanz-
holdinggesellschaften und die Kontrollmöglichkeiten
holdinggesellschaften sowie Mutterunternehmen von
der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. Die
Wertpapierinstitutsgruppen müssen unbeschadet der
Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt
in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführ-
bei den Wertpapierinstituten sowie Investmentholding-
ten Pflichten sowie der in diesem Gesetz enthaltenen
gesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesell-
Organisationspflichten über ein angemessenes Risiko-
schaften.
management sowie über interne Sicherungsmaßnah-
men verfügen, die der Verhinderung von strafbaren (4) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wert-
Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens papierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft, ei-
des Wertpapierinstituts führen können, dienen. Sie ner gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einem
haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbe- Auslagerungsunternehmen, auf das ein Wertpapierin-
zogene Sicherungssysteme zu schaffen und diese zu stitut oder ein Mutterunternehmen gemäß Absatz 3
aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes
gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter ausgelagert hat, im Einzelfall Anordnungen treffen, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1017
geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des
und 2 genannten Vorkehrungen zu treffen. Geldwäschegesetzes und
(5) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im 2. die Errichtung und Führung von solchen Konten auf
Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes wird in dem den Namen desselben oder eines anderen Wertpa-
Wertpapierinstitut sowie in der Investmentholdingge- pierinstituts, über die die Kunden desselben oder
sellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft eines anderen Wertpapierinstituts zur Durchführung
von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen
kann auf Antrag des Wertpapierinstituts sowie der können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt
Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Fi- unberührt.
nanzholdinggesellschaften zulassen, dass eine andere
Stelle in dem Wertpapierinstitut, der Investmenthol- Kapitel 5
dinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesell-
schaft für die Verhinderung der strafbaren Handlungen
Beaufsichtigung
zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vor- von Wertpapierinstituten;
liegt. Solvenzaufsicht
§ 34 Abschnitt 1
Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung Grundlagen der Solvenzaufsicht
Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschege-
setzes kann die Überprüfung der Identität des Ver- § 38
tragspartners, einer für diesen auftretenden Person Anwendungsbereich
und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich (1) Abschnitt 1 dieses Kapitels findet mit Ausnahme
nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abge- der §§ 38, 40, 41 Nummer 1 bis 3, von § 43 Absatz 1,
schlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt § 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 4 auf
sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität Kleine Wertpapierinstitute keine Anwendung.
keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abver-
fügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung (2) War ein Kleines Wertpapierinstitut zuvor als Mitt-
eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzah- leres Wertpapierinstitut eingestuft, kommen die aus-
ler ausgezahlt werden. schließlich für Mittlere Wertpapierinstitute geltenden
Anforderungen dieses Abschnitts nicht mehr zur
Anwendung, sobald das Wertpapierinstitut ununter-
§ 35
brochen über einen Zeitraum von sechs Monaten die
Verstärkte Sorgfaltspflichten Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung
Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buch- (EU) 2019/2033 erfüllt und die Bundesanstalt sowie die
stabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorg- Deutsche Bundesbank entsprechend in Kenntnis ge-
faltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 setzt hat.
des Geldwäschegesetzes für Wertpapierinstitute sowie (3) Ist ein Wertpapierinstitut nicht mehr als Kleines
Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Fi- Wertpapierinstitut, sondern als Mittleres Wertpapier-
nanzholdinggesellschaften bei der Annahme von Bar- institut einzustufen, teilt es dies der Bundesanstalt mit.
geld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder Es hat die ausschließlich für Mittlere Wertpapier-
in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit institute geltenden Anforderungen dieses Abschnitts
ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num- spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt einzu-
mer 7 des Kreditwesengesetzes nicht über ein bei halten, in dem es als Mittleres Wertpapierinstitut ein-
dem Wertpapierinstitut eröffneten Konto des Kunden zustufen war.
abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von
(4) Ein Mittleres Wertpapierinstitut wendet die Vor-
2 500 Euro oder mehr aufweist.
gaben des § 46 zur Vergütung, die für geleistete
Dienste oder für Erfolg gewährt wird, in dem Ge-
§ 36 schäftsjahr an, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem
Geldwäscherechtliche Pflichten es als Mittleres Wertpapierinstitut einzustufen war.
für Investmentholdinggesellschaften (5) In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und
Investmentholdinggesellschaften, die als Mutter- Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt
unternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als wird, finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf Ein-
solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2 zelebene Anwendung.
Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes. Sie (6) In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und
unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundes- Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt
anstalt nach § 50 Nummer 1 Buchstabe b und c des wird, sind die Vorschriften dieses Abschnitts sowohl
Geldwäschegesetzes. auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis anzu-
wenden. Abweichend von Satz 1 findet dieser Ab-
§ 37 schnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen,
Verbotene Geschäfte die in die aufsichtlich konsolidierte Lage im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU)
Einem Wertpapierinstitut sind verboten: 2019/2033 einbezogen sind und ihren Sitz in Drittstaa-
1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespon- ten haben, sofern das Mutterunternehmen in der Euro-
denz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer päischen Union den zuständigen Stellen nachweisen
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
kann, dass die Anwendung dieses Abschnitts nach den (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wert-
gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaates, in dem papierinstitut und auch unmittelbar gegenüber einem
diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechts- Auslagerungsunternehmen, auf das wesentliche Aus-
widrig wäre. lagerungen erfolgt sind, im Einzelfall Anordnungen
(7) Die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpa- treffen, die geeignet und erforderlich sind,
pierinstitutsgruppe richtet sich nach den Artikeln 7 1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmun-
und 8 der Verordnung (EU) 2019/2033. Dies gilt auch, gen zu verhindern oder zu unterbinden,
wenn ein oder mehrere Finanzdienstleistungsinstitute 2. um eine Beeinträchtigung der Prüfungsrechte oder
oder Kreditinstitute, die nicht CRR-Kreditinstitute im Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu beseiti-
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset- gen oder
zes sind, Teil der Wertpapierinstitutsgruppe sind.
3. um Missstände bei dem Wertpapierinstitut oder
Auslagerungsunternehmen zu verhindern oder zu
§ 39
beseitigen, welche die Sicherheit der dem Wertpa-
Internes Kapital und liquide Mittel pierinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden
(1) Mittlere Wertpapierinstitute müssen laufend ihre können oder die ordnungsgemäße Durchführung
Risikotragfähigkeit sicherstellen. Dies umfasst Verfah- der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierneben-
ren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotrag- dienstleistungen oder Nebengeschäfte beeinträchti-
fähigkeit, wobei eine vorsichtige Ermittlung der Risiken gen.
und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risiko- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
deckungspotenzials zugrunde zu legen ist. Mittlere mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Wertpapierinstitute müssen darüber hinaus durch ent- stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
sprechende Verfahren sicherstellen, dass sie ihre Mittel der Deutschen Bundesbank ergänzend zu den Vorga-
so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zah- ben in den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verord-
lungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. nung (EU) 2017/565 nähere Bestimmungen zu erlassen
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Strate- über
gien und Verfahren müssen mit Blick auf die Art, den 1. das Vorliegen einer Auslagerung,
Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Wert- 2. die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrun-
papierinstituts angemessen und verhältnismäßig sein. gen zur Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Risi-
Sie sind von dem Wertpapierinstitut regelmäßig intern ken,
zu überprüfen.
3. die Grenzen der Auslagerbarkeit,
(3) In dem Umfang, in dem die Bundesanstalt es als
angemessen einstuft, kann sie von Kleinen Wert- 4. die Einbeziehung der Auslagerungen in das Risiko-
papierinstituten verlangen, dass diese die Anforderun- management sowie
gen der Absätze 1 und 2 einhalten. 5. die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
§ 40 mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
Auslagerung von Aktivitäten anstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-
und Prozessen; Verordnungsermächtigung verordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bun-
desbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
(1) Ein Wertpapierinstitut muss abhängig von Art, die Spitzenverbände der Institute zu hören.
Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslage-
rung von ausschlaggebenden und wichtigen betrieb- § 41
lichen Aufgaben im Sinne des Artikels 30 Absatz 1
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (wesent- Interne Unternehmensführung
liche Auslagerung) angemessene Vorkehrungen tref- Wertpapierinstitute müssen über solide Regelungen
fen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. für die Unternehmensführung verfügen, die zweckdien-
Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit lich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der
dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Ge- dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und
schäftsorganisation beeinträchtigen. Insbesondere den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen
muss ein angemessenes und wirksames Risikoma- sind; dazu zählen
nagement durch das Wertpapierinstitut gewährleistet 1. eine klare Organisationsstruktur mit klar bestimm-
bleiben. Ein Wertpapierinstitut hat im Rahmen seines ten, transparenten und widerspruchsfreien Berichts-
Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu füh- linien,
ren. Darin sind sämtliche wesentlichen und nicht
wesentlichen Auslagerungen zu erfassen. 2. wirksame Verfahren zur Identifizierung, Beurteilung,
Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation
(2) Nähere Bestimmungen zu wesentlichen Aus- der Risiken und möglichen Risiken, denen das Wert-
lagerungen enthalten die Artikel 30 bis 32 der Delegier- papierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wert-
ten Verordnung (EU) 2017/565. Hat bei einer wesent- papierinstitut für andere darstellt,
lichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen
seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzu- 3. angemessene interne Kontrollmechanismen, ein-
stellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen schließlich ordnungsgemäßer Verwaltungs- und
inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an Rechnungslegungsverfahren, und
den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bun- 4. ein Vergütungssystem, das mit einem soliden und
desanstalt bewirkt werden können. wirksamen Risikomanagement vereinbar und die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1019
sem förderlich sowie geschlechtsneutral ausgestal- § 44
tet ist.
Funktion des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans im Rahmen
§ 42 des Risikomanagements; Ausschussbildung
Länderspezifische Berichterstattung (1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Wert-
papierinstituts überwacht regelmäßig die Risikostra-
In Deutschland zugelassene Wertpapierinstitute, die tegie und die internen Grundsätze des Wertpapierin-
in anderen Vertragsstaaten oder in Drittstaaten über stituts zum Umgang mit Risiken. Es überwacht die
Zweigniederlassungen oder über Tochterunternehmen angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme
verfügen, die als Finanzinstitut gemäß Artikel 4 Ab- einschließlich deren Umsetzung in dem Wertpapierin-
satz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stitut und überprüft sie regelmäßig. Es ist auch für die
einzustufen sind, haben jährlich, aufgeschlüsselt nach Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäfts-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaa- leiter zuständig.
ten, die folgenden Angaben in eine Anlage zum Jahres-
abschluss im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 aufzuneh- (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erhält Zu-
men, sie nach Maßgabe des § 340k des Handelsge- gang zu Informationen, die für die Erfüllung seiner Kon-
setzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen: troll- und Überwachungsfunktion notwendig sind. Dazu
gehört insbesondere der Zugang zu Informationen
1. Firma, Art der Tätigkeiten und Sitz sämtlicher Toch- über die Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausge-
terunternehmen und Zweigniederlassungen, setzt ist oder ausgesetzt sein könnte.
2. den Umsatz, (3) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
Wertpapierinstituts hat aus seiner Mitte einen Risiko-
3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Voll- ausschuss und einen Vergütungskontrollausschuss
zeitäquivalenten, einzurichten. Von der Einrichtung des Risikoausschus-
4. den Gewinn oder Verlust vor Steuern, ses und des Vergütungskontrollausschusses kann bei
Wertpapierinstituten abgesehen werden, wenn
5. die Steuern auf Gewinn oder Verlust und
1. deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögens-
6. die erhaltenen staatlichen Beihilfen. werte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier
vorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als
§ 43 100 Millionen Euro betragen oder
2. deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögens-
Aufgaben der Geschäftsleiter
werte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier
im Rahmen des Risikomanagements
vorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als
(1) Die Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts tra- 300 Millionen Euro betragen, wenn
gen die Gesamtverantwortung für die Risikostrategie a) sie gemessen an der Bilanzsumme nicht zu den
und die internen Grundsätze des Wertpapierinstituts drei größten Mittleren Wertpapierinstituten mit
zum Umgang mit Risiken. Sie genehmigen und über- Sitz in Deutschland gehören,
prüfen regelmäßig die Strategien und die internen
Richtlinien zur Risikobereitschaft des Wertpapierinsti- b) sie nicht den Anforderungen in Bezug auf die Sa-
tuts sowie zum Umgang, zur Überwachung und zur nierungs- und Abwicklungsplanung oder gemäß
Minderung von Risiken, denen das Wertpapierinstitut den §§ 19 und 41 des Sanierungs- und Abwick-
ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wenn nicht lungsgesetzes den vereinfachten Anforderungen
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan diese Aufgaben in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungs-
gemäß § 44 wahrnimmt. Dabei sind das makroökono- planung unterliegen,
mische Umfeld und der Geschäftszyklus des Wert- c) der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziel-
papierinstituts zu berücksichtigen. len Handelsbuchtätigkeit nicht mehr als 150 Mil-
lionen Euro beträgt und
(2) Die Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts
widmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Ab- d) der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziel-
satz 1 ausreichend Zeit. Sie haben ausreichend Res- len Geschäfte mit Derivaten nicht mehr als
sourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, 100 Millionen Euro beträgt.
denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist, bereitzu-
Abweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt im Ein-
stellen. zelfall für ein Wertpapierinstitut die Einrichtung eines
(3) Wertpapierinstitute stellen sicher, dass die Ge- Risikoausschusses anordnen, wenn dies aufgrund
schäftsleiter von Art und Umfang der Tätigkeit des Wertpapierinsti-
tuts, seiner internen Organisation oder der Eigenschaf-
1. durch ein internes Berichtswesen Kenntnis von allen ten der Gruppe, der das Wertpapierinstitut angehört,
bedeutenden Risiken des Wertpapierinstituts, von geboten ist.
allen internen Richtlinien zum Umgang mit Risiken
und von allen Änderungen an diesen Richtlinien (4) Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs-
erhalten und oder Aufsichtsorgan zur gegenwärtigen und zukünfti-
gen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Wert-
2. Zugang zu allen Informationen über die Risiken papierinstituts. Er unterstützt das Verwaltungs- oder
haben, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist Aufsichtsorgan bei der Überwachung der Umsetzung
oder ausgesetzt sein könnte. der Risikostrategie durch die Geschäftsleiter.
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
(5) Die Mitglieder des Risikoausschusses müssen 3. den Zahlungsausfall von Kunden oder Kontrahen-
über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Er- ten,
fahrungen verfügen, um die Risikostrategie und die 4. Positionen in Finanzinstrumenten, Währungen und
Risikobereitschaft des Wertpapierinstituts zu erfassen Rohstoffen und
und zu überwachen.
5. eigene Verpflichtungen gegenüber Altersversor-
(6) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt gungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistun-
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Über- gen.
prüfung der Vergütungssysteme sowie der für das
(4) Wertpapierinstitute tragen im Falle einer Abwick-
Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaf-
lung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berück-
fenen Anreize. Er ist zuständig für die Ausarbeitung von
sichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer
Beschlüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
Geschäftsmodelle und -strategien den Erfordernissen
betreffend die Vergütungssysteme, einschließlich
und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan
solcher, die sich auf das Risiko und das Risikomanage-
und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mit-
ment des betreffenden Wertpapierinstituts auswirken.
tel während des gesamten Prozesses des Marktaus-
Bei der Vorbereitung der Beschlüsse trägt der Ver-
tritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.
gütungskontrollausschuss dem öffentlichen Interesse
und den langfristigen Interessen der Gesellschafter,
Anleger und sonstigen Interessenträger des Wert- § 46
papierinstituts Rechnung. Vergütungssystem;
Verordnungsermächtigung
(7) Der Vergütungskontrollausschuss muss eine
ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und (1) Ein Wertpapierinstitut hat über Vergütungs-
Männern aufweisen. Die Mitglieder des Vergütungs- systeme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter, deren be-
kontrollausschusses müssen in der Lage sein, die Ver- rufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil
gütungssysteme sowie die für das Risiko-, Kapital- und des Wertpapierinstituts oder der von ihr verwalteten
Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sach- Vermögenswerte auswirkt, zu verfügen, die angemes-
kundig und unabhängig zu bewerten. Ist eine Arbeit- sen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung
nehmervertretung im Verwaltungs- oder Aufsichtsor- des Wertpapierinstituts ausgerichtet sind; dies gilt
gan vorgesehen, so umfasst der Vergütungskontroll- nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in
ausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeit- seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der
nehmer. Der Vergütungskontrollausschuss kann auf Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarif-
Gruppenebene eingerichtet werden. vertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifver-
trags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ver-
§ 45 einbart ist.
Risikosteuerung (2) Erhält ein Wertpapierinstitut eine außerordent-
liche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
(1) Ein Wertpapierinstitut hat angemessene Strate- im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs-
gien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Risiko- und Abwicklungsgesetzes,
steuerung einzurichten. Diese müssen eine Identifizie-
1. darf es den Geschäftsleitern keinerlei variable Ver-
rung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und
gütung gewähren und
Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit
verbundener Risikokonzentrationen sowie deren Ursa- 2. muss es die variable Vergütung auf einen prozen-
chen und Auswirkungen auf die Eigenmittel des Wert- tualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzen, wenn
papierinstituts gewährleisten. Dies betrifft eine variable Vergütung für Mitarbeiter, die nicht
Geschäftsleiter sind, weder mit der Erhaltung der
1. Risiken für die Kunden, erforderlichen Eigenmittel des Wertpapierinstituts
2. Risiken für den Markt, noch mit einer frühzeitigen Einstellung der außer-
ordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
3. Risiken für das Wertpapierinstitut und
zu vereinbaren ist.
4. Liquiditätsrisiken. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(2) Bei der Beurteilung der Risiken gegenüber Kun- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
den gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat das Wert- stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
papierinstitut die Auswirkungen einer getrennten Ver- der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu
wahrung von Kundengeldern gemäß § 84 Absatz 2 des erlassen über
Wertpapierhandelsgesetzes zu berücksichtigen. Das 1. die Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche
Wertpapierinstitut hat zu prüfen, ob durch den Ab- Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des
schluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Min- Wertpapierinstituts oder der von ihr verwalteten
derung der Risiken gegenüber Kunden möglich ist. Vermögenswerte auswirkt,
(3) Bei der Beurteilung der Risiken nach Ab- 2. die Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkei-
satz 1 Satz 3 Nummer 3 hat das Wertpapierinstitut zu ten für die Vergütungssysteme,
berücksichtigen:
3. die Grundsätze für die angemessene Ausgestaltung
1. wesentliche Veränderungen des Buchwertes von der Vergütungssysteme nach Absatz 1, insbeson-
Vermögensgegenständen, dere
2. Forderungen von Kunden gegenüber vertraglich ge- a) die Unterscheidung zwischen fixer und variabler
bundenen Vermittlern des Wertpapierinstituts, Vergütung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1021
b) das Verhältnis der variablen zur fixen Vergütung, Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und
c) die Grundsätze für die Gewährung einer variab- Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Vermö-
len Vergütung, einschließlich positiver und ne- genswerte einsetzt,
gativer Vergütungsparameter, der Leistungszeit- 6. das Zinsrisiko, dem das Wertpapierinstitut bei Ge-
räume, Zurückbehaltungszeiträume und Rück- schäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist,
forderungszeiträume einschließlich der Voraus-
setzungen und Parameter für einen vollständigen 7. die Regelungen zur Unternehmensführung des
Verlust oder eine teilweise Reduzierung oder eine Wertpapierinstituts und die Fähigkeit der Ge-
vollständige oder teilweise Rückforderung der schäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder
variablen Vergütung sowie der Vergütungsinstru- Verwaltungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten und
mente, 8. den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-
4. die Überwachung der Angemessenheit und Trans- versicherung durch das Wertpapierinstitut.
parenz der Vergütungssysteme durch das Wert- (3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unter Be-
papierinstitut, auch unter Einbeziehung des Ver- rücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und
gütungskontrollausschusses, sofern vorhanden, der Komplexität der Geschäfte eines Mittleren Wert-
und papierinstituts sowie ihrer Systemrelevanz von der
5. die Anwendung von Bestimmungen nach den Num- Überprüfung und Bewertung nach Absatz 2 absehen.
mern 1 bis 4 auf konsolidierter Basis in den Fällen, Bei der Entscheidung sind die Vorgaben des § 84 des
in denen dieser Abschnitt gilt und aufsichtliche Kon- Wertpapierhandelsgesetzes und des § 10 der Wert-
solidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) papierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisations-
2019/2033 angewandt wird. verordnung hinsichtlich der Trennung der gehaltenen
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe Kundengelder von den eigenen Geldern des Wert-
und Vergütungsstruktur des Wertpapierinstituts sowie papierinstituts zu berücksichtigen.
Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio- (4) Die Bundesanstalt entscheidet im Einzelfall, ob
nalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Das und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti- nach den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf ein Kleines
gung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Wertpapierinstitut durchgeführt wird, sofern die Bun-
mung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt desanstalt dies aufgrund der Größe, der Art, des Um-
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord- fangs und der Komplexität der Geschäfte des Wert-
nung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank papierinstituts für notwendig hält.
ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-
(5) Das Wertpapierinstitut gewährt der Bundes-
zenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.
anstalt bei der nach den Absätzen 1 und 2 durchzufüh-
renden Bewertung und Feststellung den Zugang zu
Abschnitt 2
Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten
Aufsichtlicher der Sitzungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
Überprüfungs- und Bewertungsprozess und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der
internen oder externen Bewertung der Leistung der
§ 47 Geschäftsleiter.
Aufsichtliche
Überprüfung und Bewertung § 48
(1) Die Bundesanstalt überprüft und bewertet die Laufende Überprüfung der
Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
die ein Mittleres Wertpapierinstitut zur Einhaltung die- (1) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig, min-
ses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 ein- destens alle drei Jahre, ob das Wertpapierinstitut die
geführt hat; dabei berücksichtigt die Bundesanstalt die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung inter-
Größe, das Risikoprofil und das Geschäftsmodell des ner Modelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU)
Mittleren Wertpapierinstituts. 2019/2033 erfüllt. Dabei trägt die Bundesanstalt insbe-
(2) Zur Bewertung und Feststellung, ob ein Mittleres sondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des
Wertpapierinstitut über ein solides Risikomanagement Wertpapierinstituts und der Anwendung der internen
und eine solide Risikoabdeckung verfügt, kann die Modelle auf neue Produkte Rechnung und überprüft
Bundesanstalt insbesondere berücksichtigen: und bewertet, ob das Wertpapierinstitut bei diesen
1. die in § 45 genannten Risiken, Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und
Vorgehensweisen anwendet.
2. den Belegenheitsort der Risikopositionen des Wert-
papierinstituts, (2) Stellt die Bundesanstalt fest oder wird ihr be-
3. das Geschäftsmodell des Wertpapierinstituts, kannt, dass die internen Modelle erhebliche Mängel
bei der Erfassung der Risiken aufweisen, ordnet die
4. die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksich- Bundesanstalt angemessene und geeignete Maßnah-
tigung der Ermittlung und Messung des System- men an, die innerhalb einer von ihr gesetzten Frist um-
risikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) zusetzen sind, um eine unverzügliche Beseitigung der
Nr. 1093/2010 oder der Empfehlungen des Euro- Mängel zu gewährleisten und deren Folgen zu begren-
päischen Ausschusses für Systemrisiken, zen. Geeignete Maßnahme ist insbesondere die Fest-
5. die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der setzung von höheren Eigenmittelanforderungen oder
Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut zur höheren Multiplikationsfaktoren.
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
(3) Kommt es bei einem von der Bundesanstalt er- forderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU)
laubten internen Modell für Marktrisiken mehrfach zu 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen
Überschreitungen der Multiplikationsfaktoren im Sinne an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesent-
von Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder licher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieses
drohen diese Überschreitungen mehrfach, ist zu ver- Wertpapierinstituts anzupassen,
muten, dass das interne Modell nicht präzise ist. In 2. die nach den §§ 39 und 41 eingeführten Regelun-
diesem Fall widerruft die Bundesanstalt die Erlaubnis gen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu
zur Verwendung des internen Modells oder ordnet an- verstärken,
gemessene Maßnahmen an, die gewährleisten, dass
das Modell unverzüglich innerhalb einer von der Bun- 3. binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus
desanstalt bestimmten Frist verbessert wird. dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen
dieses Gesetzes und der Verordnung (EU)
(4) Erfüllt ein Wertpapierinstitut die Anforderungen 2019/2033 erfüllt werden sollen, eine von der Bun-
für die Verwendung der internen Modelle nicht mehr, desanstalt bestimmte Frist für die Durchführung
verlangt die Bundesanstalt von dem Wertpapierinstitut dieses Plans einzuhalten und Nachbesserungen
1. die Vorlage eines Plans, der die erneute Erfüllung hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeit-
der Anforderungen innerhalb eines bestimmten Um- rahmens vorzunehmen,
setzungszeitraums gewährleistet, oder
4. eine angemessene Rückstellungspolitik oder Be-
2. einen Nachweis, dass die Auswirkungen des Nicht- handlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der
einhaltens der Anforderungen unwesentlich sind. Kapitalanforderungen vorzunehmen,
Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Sat- 5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das
zes 1 zur angemessenen Risikoabdeckung unzurei- Netzwerk des Wertpapierinstituts einzuschränken
chend, ordnet die Bundesanstalt zusätzliche Eigen- oder zu begrenzen oder Geschäftszweige, die für
mittelanforderungen an. die Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts
(5) Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, mit zu großen Risiken verbunden sind, zu ver-
dass das Wertpapierinstitut den nach Absatz 4 Satz 1 äußern,
Nummer 1 vorgelegten Plan zur vollständigen Wieder- 6. die mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen
einhaltung der Anforderungen nicht umsetzt oder ist von Wertpapierinstituten verbundenen Risiken,
der von dem Wertpapierinstitut vorgesehene Umset- auch der mit ausgelagerten Tätigkeiten verbunde-
zungszeitraum unangemessen lang, verlangt die Bun- nen Risiken, zu verringern,
desanstalt eine Nachbesserung des Plans innerhalb
7. eine variable Vergütung als Prozentsatz der Netto-
einer festgesetzten Frist.
einkünfte zu begrenzen, wenn diese Vergütung
(6) Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, nicht mit der Aufrechterhaltung der erforderlichen
dass das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts zu
Verwendung der internen Modelle innerhalb einer an- vereinbaren ist,
gemessenen Frist nicht wieder einhalten wird und hat
8. Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzu-
das Wertpapierinstitut auch keinen Nachweis im Sinne
setzen,
des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erbracht, widerruft
die Bundesanstalt die Erlaubnis zur Verwendung der 9. Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Wertpa-
internen Modelle vollständig oder für die Bereiche, in pierinstituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder
denen das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kern-
Verwendung der internen Modelle nicht erfüllt. kapitals einzuschränken oder zu unterlassen, wenn
(7) Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Ab- ein solches Verbot für das Wertpapierinstitut kein
satz 1 berücksichtigt die Bundesanstalt die Analysen Ausfallereignis darstellt,
und Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbe- 10. Meldungen zusätzlich oder häufiger abzugeben als
hörde gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie (EU) in diesem Gesetz und der Verordnung (EU)
2019/2034. 2019/2033 vorgesehen, insbesondere zur Eigen-
mittel- und Liquiditätslage,
Abschnitt 3 11. im Einklang mit § 52 besondere Liquiditätsanforde-
Besondere Befugnisse rungen zu erfüllen,
der Bundesanstalt bei der laufenden 12. ergänzende Informationen zu Verstößen gegen
Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033
zu übermitteln und
§ 49 13. die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und
Besondere Aufsichtsbefugnisse Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut
zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität
Die Bundesanstalt kann, um Verstöße gegen dieses
und Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Ver-
Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 zu ver-
mögenswerte einsetzt, zu verringern.
hindern oder zu unterbinden, insbesondere zur Durch-
führung der §§ 46 bis 48 sowie der Verordnung (EU)
2019/2033, gegenüber einem Wertpapierinstitut an- § 50
ordnen, Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
1. unter den in § 50 festgelegten Bedingungen zu- (1) Die Bundesanstalt kann die in § 49 Nummer 1
sätzliche Eigenmittel zu halten, die über die An- genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1023
ordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, § 51
dass Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln
1. das Wertpapierinstitut Risiken oder Risikokompo- (1) Zusätzliche Eigenmittelanforderungen kann die
nenten ausgesetzt ist oder für andere darstellt, die Bundesanstalt gegenüber einem Mittleren Wertpapier-
von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere institut unter Berücksichtigung der Größe und System-
denen für K-Faktoren, in Teil 3 oder 4 der Verord- relevanz sowie der Art, des Umfangs und der Kom-
nung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend plexität der Tätigkeiten anordnen, um zu verhindern,
abgedeckt sind; dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankun-
2. das Wertpapierinstitut die Anforderungen der gen zu einer Unterschreitung der in Teil 3 der Verord-
§§ 39 und 41 nicht erfüllt und andere Aufsichtsmaß- nung (EU) 2019/2033 genannten und der nach § 49
nahmen nicht innerhalb eines angemessenen Zeit- Nummer 1 und § 50 angeordneten Eigenmittelanforde-
raums zu einer ausreichenden Verbesserung der rungen führen oder die Fähigkeit des Wertpapierinsti-
Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strate- tuts gefährden, die Einstellung der Geschäftstätigkeit
gien führen; geordnet durchzuführen.
(2) Die Bundesanstalt kann bei einem Mittleren
3. die Anpassung der Bewertung von Positionen des Wertpapierinstitut die Angemessenheit der nach Ab-
Handelsbuchs nicht ausreichen, um das Wertpa- satz 1 angeordneten zusätzlichen Eigenmittelanforde-
pierinstitut in die Lage zu versetzen, seine Positio- rungen überprüfen, Änderungen der zusätzlichen
nen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder ab- Eigenmittel anordnen und zu deren Umsetzung eine
zusichern, ohne dabei unter normalen Marktbe- Frist bestimmen.
dingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
4. die Nichterfüllung der Anforderungen für die An- § 52
wendung der zulässigen internen Modelle zu nicht Besondere Liquiditätsanforderungen
ausreichenden Kapitalanforderungen führen wird
oder (1) Die Bundesanstalt kann besondere Liquiditäts-
anforderungen nach § 49 Nummer 11 anordnen, wenn
5. das Wertpapierinstitut wiederholt Verlangen der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Mittle-
Bundesanstalt zur Erhöhung der Eigenmittelan- res Wertpapierinstitut oder ein Kleines Wertpapierinsti-
forderungen nach § 51 nicht nachkommt. tut, das nicht von der Liquiditätsanforderung nach
Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 gelten
ausgenommen ist,
Risiken oder Risikokomponenten nur dann als nicht
oder nicht ausreichend abgedeckt von den Eigenmit- 1. Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponen-
telanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung ten ausgesetzt ist, die von der Liquiditätsanforde-
(EU) 2019/2033, wenn das interne Kapital, das die rung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht
Bundesanstalt nach der aufsichtlichen Überprüfung oder nicht ausreichend abgedeckt sind, oder
der von dem Wertpapierinstitut gemäß § 47 durchge- 2. die Anforderungen der § 39 oder 41 nicht erfüllt und
führten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich andere organisatorische Maßnahmen des Wertpa-
seiner Höhe, Art und Verteilung über der in Teil 3 oder 4 pierinstituts nicht innerhalb eines angemessenen
der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigen- Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung
mittelanforderung an das Wertpapierinstitut liegt. Die der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Stra-
Höhe des als angemessen betrachteten internen Kapi- tegien führen.
tals kann solche Risiken oder Risikokomponenten um-
fassen, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 (2) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach
oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich § 49 Nummer 11 erforderlichen besonderen Liquidität
ausgeschlossen sind. als Differenz zwischen der gemäß Absatz 1 als ange-
messen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der
(3) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49 Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditäts-
Nummer 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als anforderung fest.
Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 als angemes-
(3) Die besondere Liquiditätsanforderung nach
sen betrachteten Eigenmitteln und den in Teil 3 oder 4
§ 49 Nummer 11 ist mit liquiden Aktiva gemäß Arti-
der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigen-
kel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.
mittelanforderungen fest.
(4) Die Bundesanstalt verpflichtet das Wertpapier- § 53
institut, die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Eigenmittelanforderungen in folgender Weise zu erfül-
len: Die Bundesanstalt unterrichtet die von den Vertrags-
staaten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 in Verbin-
1. die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen sind zu dung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten
mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen; zuständigen Abwicklungsbehörden und, soweit erfor-
derlich, die zuständigen Abwicklungsbehörden von
2. das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln
Drittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut
aus hartem Kernkapital bestehen und
nach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital
3. diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der sowie über möglicherweise von einem solchen Wert-
Eigenmittelanforderungen in Artikel 11 Absatz 1 der papierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Ab-
Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden. satz 2.
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
§ 54 2. ein Wertpapierinstitut seinen Sitz in Deutschland hat
Veröffentlichungspflichten und das Mutterunternehmen dieses Wertpapierinsti-
tut eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft
(1) Die Bundesanstalt kann ein Mittleres Wertpa- oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesell-
pierinstitut und ein Wertpapierinstitut nach Artikel 46 schaft ist;
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu ver-
pflichten, 3. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als
1. die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 ge- einem Vertragsstaat zugelassen sind, dieselbe EU-
nannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröf- Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe
fentlichen und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ha-
ben und eines der Wertpapierinstitute sowie ent-
2. für andere Veröffentlichungen als den Jahresab-
weder die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft
schluss besondere Medien und Orte und insbeson-
oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesell-
dere ihre Websites zu nutzen.
schaft seinen oder ihren Sitz in Deutschland hat;
Die Bundesanstalt kann Fristen für die Veröffentlichun-
gen der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 4. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als
genannten Angaben setzen. einem Vertragsstaat zugelassen sind, als Mutter-
(2) Die Bundesanstalt kann Mutterunternehmen unternehmen mehr als eine EU-Mutterinvestment-
dazu verpflichten, jährlich entweder vollständig zusam- holdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutter-
menhängend in Textform oder durch einen Verweis auf finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschied-
gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer recht- lichen Vertragsstaaten haben, sich in jedem dieser
lichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Vertragsstaaten ein Wertpapierinstitut befindet und
Organisationsstruktur der Wertpapierinstitutsgruppe das Wertpapierinstitut mit der höchsten Bilanz-
gemäß § 41 dieses Gesetzes und Artikel 10 der Richt- summe seinen Sitz in Deutschland hat oder
linie 2014/65/EU zu veröffentlichen.
5. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in der Euro-
§ 55 päischen Union zugelassen sind, als Mutterunter-
nehmen dieselbe EU-Mutterinvestmentholdingge-
Pflicht zur Unterrichtung sellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutter-
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde finanzholdinggesellschaft haben, keines dieser
Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Ban- Wertpapierinstitute in dem Vertragsstaat zugelassen
kenaufsichtsbehörde über ist, in dem die EU-Mutterinvestmentholdinggesell-
schaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-
1. ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach
gesellschaft ihren Sitz hat und das Wertpapierinsti-
§ 47,
tut mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz in
2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen ge- Deutschland hat.
mäß den §§ 56 bis 58 und
3. den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen. Satz 1 gilt entsprechend für die Einhaltung der Über-
wachung des Gruppenkapitaltests.
Abschnitt 4
(2) Die Bundesanstalt kann einvernehmlich mit den
Besonderheiten zuständigen Behörden der anderen betroffenen Ver-
bei der Beaufsichtigung tragsstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden
von Wertpapierinstitutsgruppen Wertpapierinstitute und der Bedeutung ihrer Tätigkei-
ten in Deutschland und den anderen betroffenen Ver-
Unterabschnitt 1 tragsstaaten von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4
und 5 genannten Kriterien abweichen, sollte die An-
Beaufsichtigung von wendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsich-
Wertpapierinstitutsgruppen tigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der
auf konsolidierter Basis und Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen
Beaufsichtigung der Einhaltung sein. In diesem Fall kann die Bundesanstalt für die Be-
der Gruppenkapitalanforderungen aufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Über-
wachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests sich
§ 56 selbst oder die zuständige Behörde eines anderen be-
Zuständigkeit der troffenen Vertragsstaates benennen. Die Bundes-
Bundesanstalt für die anstalt und die zuständigen Behörden der anderen be-
Beaufsichtigung auf konsolidierter troffenen Vertragsstaaten geben in diesem Fall der EU-
Basis und die Überwachung der Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten
Einhaltung des Gruppenkapitaltests EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und dem Wertpa-
pierinstitut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer
(1) Die Bundesanstalt ist für die Beaufsichtigung auf solchen Entscheidung die Gelegenheit, zu der beab-
konsolidierter Basis zuständig, wenn sichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Bun-
1. ein EU-Mutterwertpapierinstitut seinen Sitz in desanstalt und die zuständigen Stellen der anderen
Deutschland hat und das EU-Mutterwertpapierinsti- betroffenen Vertragsstaaten melden der Kommission
tut an der Spitze einer Wertpapierinstitutsgruppe und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die
steht; Entscheidung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1025
§ 57 Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Ar-
tikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010,
Informationspflichten in Krisensituationen
5. Einigung auf eine freiwillige Übertragung der Auf-
Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer
gaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständi-
Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
gen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen
Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den
sowie
Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des
Finanzsystems in einem der Vertragsstaaten, in denen 6. Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseiti-
Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe zugelas- gung nicht notwendiger aufsichtlicher Doppelanfor-
sen sind, gefährden könnte, benachrichtigt die Bun- derungen.
desanstalt, wenn sie gemäß § 56 zuständig ist für die (3) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nimmt
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests, an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teil.
unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehör-
de, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken so- (4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind
wie alle relevanten zuständigen Stellen innerhalb des 1. die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung
Europäischen Wirtschaftsraums und übermittelt diesen der Tochterunternehmen einer Wertpapierinstituts-
Stellen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben we- gruppe, an deren Spitze ein Wertpapierinstitut mit
sentlichen Informationen. Sitz in einem Vertragsstaat, eine EU-Mutterinvest-
mentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-
§ 58 Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, und
Aufsichtskollegien 2. die Aufsichtsbehörden und zuständigen Stellen von
(1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige Drittstaaten unter Einhaltung der Geheimhaltungs-
Behörde, kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um vorschriften nach den Anforderungen von Artikel 15
die Ausübung der in Absatz 2 genannten Aufgaben zu der Richtlinie (EU) 2019/2034.
unterstützen. Dabei stellt die Bundesanstalt die Koor- (5) Die Bundesanstalt führt bei den Sitzungen der
dinierung und Zusammenarbeit mit den zuständigen nach Absatz 1 eingerichteten Aufsichtskollegien den
Aufsichtsbehörden von Drittstaaten sicher, insbeson- Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle
dere zur Erfüllung der Anwendung von Artikel 23 Ab- Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfas-
satz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung (EU) send
2019/2033. Die Bundesanstalt kann auch dann Auf-
1. vorab über die Organisation der Sitzungen, die
sichtskollegien einrichten, wenn sich Tochterunterneh-
wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in
men einer Wertpapierinstitutsgruppe, an deren Spitze
Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und
ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat,
eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder 2. über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidun-
eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gen oder die durchgeführten Maßnahmen.
steht, in einem Drittstaat befinden. Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Bundes-
(2) Die Aufsichtskollegien beschließen den Rahmen, anstalt die Relevanz der von den in Absatz 4 genann-
innerhalb dessen die Bundesanstalt als für die Grup- ten Stellen zu planenden oder zu koordinierenden Auf-
penaufsicht zuständige Behörde, die Europäischen sichtstätigkeit. Die Bundesanstalt legt die Modalitäten
Bankenaufsichtsbehörde und andere zuständige Stel- für die Einrichtung und Arbeitsweise des jeweiligen
len im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufga- Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständi-
ben wahrnehmen: gen Behörden fest.
1. Ausübung von Informationspflichten in einer Krisen- (6) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den
situation gemäß § 57, Absätzen 1, 2 und 5 arbeiten die Bundesanstalt und
die Deutsche Bundesbank zusammen.
2. Koordinierung von Informationsanfragen, sofern
dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf kon-
solidierter Basis im Einklang mit Artikel 7 der Ver- § 59
ordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, Kooperation der Bundesanstalt
3. Koordinierung von Informationsanfragen, falls meh- mit anderen zuständigen Behörden
rere zuständige Behörden von Wertpapierinstituten, (1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige
die derselben Gruppe angehören, die Informationen Behörde, übermittelt sie den in § 58 Absatz 4 genann-
über das Einschussmodell und die Parameter, die ten zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen
zur Berechnung der für das betreffende Wertpapier- Stellen, sofern zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
institut geltenden Einschussanforderungen verwen- lich, alle relevanten Informationen, darunter
det werden, entweder bei der zuständigen Stelle
1. Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unterneh-
des Herkunftsvertragsstaates eines Clearingmit-
mensführungsstruktur und zur Organisationsstruk-
glieds oder bei der zuständigen Stelle der qualifi-
tur der Wertpapierinstitutsgruppe unter Erfassung
zierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen,
aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsich-
4. Informationsaustausch zwischen allen zuständigen tigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochter-
Behörden und mit der Europäischen Bankenauf- unternehmen und der Mutterunternehmen sowie die
sichtsbehörde gemäß Artikel 21 der Verordnung Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen
(EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der Europäischen der Wertpapierinstitutsgruppe zuständigen Stellen,
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
2. die Angabe der Verfahren, nach denen Informatio- Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter
nen von den Wertpapierinstituten einer Wertpapier- von Nebendienstleistungen, gemischte Unternehmen
institutsgruppe eingeholt und geprüft werden, oder Tochterunternehmen, einschließlich Tochterun-
ternehmen, bei denen es sich um Versicherungsgesell-
3. Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei
schaften handelt, nach Maßgabe des Absatzes 2
Wertpapierinstituten oder anderen Unternehmen
durch.
einer Wertpapierinstitutsgruppe, die diesen Wert-
papierinstituten ernsthaft schaden könnten, (2) Erhält die Bundesanstalt ein Ersuchen nach Ab-
satz 1,
4. Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und
außergewöhnlichen Maßnahmen, die die zuständi- 1. führt sie die Nachprüfung im Rahmen ihrer Befug-
gen Stellen gemäß den nationalen Vorschriften zur nisse selbst durch,
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt 2. führt sie die Prüfung auf Ersuchen der zuständigen
oder ergriffen haben und Behörde unter deren Beteiligung durch oder
5. Angaben zur Festlegung von besonderen Eigen- 3. beauftragt sie einen Wirtschaftsprüfer oder Sach-
mittelanforderungen auf der Grundlage von § 49. verständigen, eine Prüfung durchzuführen und um-
gehend über die Ergebnisse an die Bundesanstalt
(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen
zu berichten.
Vertragsstaat ein Ersuchen der Bundesanstalt um Zu-
sammenarbeit ab, insbesondere zum Austausch rele- (3) Den ersuchenden zuständigen Behörden ist es
vanter Informationen, oder kommt sie dem Ersuchen gestattet, an der Nachprüfung nach Absatz 2 Nummer 1
nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach, oder der Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 teilzuneh-
kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 men. Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Euro- Absatz 2 Nummer 1 oder 3 oder eine Teilnahme der
päische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. ersuchenden zuständigen Behörde nach Absatz 2
Nummer 2 verweigern, wenn
(3) Die Bundesanstalt konsultiert die in § 58 Absatz 4
genannten zuständigen Behörden und sonstigen zu- 1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die
ständigen Stellen vor einer Entscheidung, die für die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutsch-
Aufsichtsaufgaben der jeweils anderen zuständigen land beeinträchtigt werden könnte oder
Stellen von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf fol- 2. aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die be-
gende Punkte: treffenden Personen bereits ein gerichtliches Ver-
1. Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- fahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare
oder Führungsstruktur von Wertpapierinstituten ei- Entscheidung ergangen ist.
ner Wertpapierinstitutsgruppe, die von den zustän- (4) Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen einer
digen Stellen erlaubt oder zugelassen werden müs- zuständigen Behörde eines Vertragsstaates nicht nach,
sen, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich
mit und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweige-
2. erhebliche Sanktionen oder sonstige außergewöhn-
rung nach Absatz 3 Nummer 2 sind genaue Informatio-
liche Maßnahmen, die die zuständigen Stellen ge-
nen über das gerichtliche Verfahren oder die unan-
gen Wertpapierinstitute verhängen oder ergreifen
fechtbare Entscheidung zu übermitteln.
und
3. auf der Grundlage des § 49 dieses Gesetzes und Unterabschnitt 2
des Artikels 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 fest-
Investmentholding-
gelegte besondere Eigenmittelanforderungen.
gesellschaften, gemischte
(4) Die Bundesanstalt konsultiert die gemäß Arti- Finanzholdinggesellschaften
kel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für die Gruppen- und gemischte Unternehmen
aufsicht zuständige Behörde, bevor sie gemäß Ab-
satz 3 Nummer 2 erhebliche Sanktionen verhängt oder § 61
sonstige außergewöhnliche Maßnahmen ergreift.
Einbezug von Holding-
(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Bundesan- gesellschaften bei der Überwachung
stalt in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung ge- Investmentholdinggesellschaften und gemischte
fährden könnte, davon absehen, die in § 58 Absatz 4 Finanzholdinggesellschaften werden bei der Über-
genannten zuständigen Behörden oder sonstigen zu- wachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von
ständigen Stellen zu konsultieren; dies teilt sie den an- der Bundesanstalt einbezogen.
deren betroffenen zuständigen Behörden oder Stellen
unverzüglich mit. § 62
Qualifikation von
§ 60
Geschäftsleitern und
Nachprüfung von Informationen Mitgliedern des Verwaltungs- oder
über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten Aufsichtsorgans einer Investmentholding-
(1) Die Bundesanstalt führt auf Ersuchen einer zu- gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
ständigen Behörde oder Stelle eines Vertragsstaates gesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung
eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapier- (1) Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
institute, Investmentholdinggesellschaften, gemischte oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesell-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1027
schaft oder einer gemischten Finanzholdinggesell- Abschnitt 5
schaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende
Anzeigepflichten;
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirk-
same Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung Wertpapierinstitute mit
der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesell- Mutterunternehmen im Drittstaat
schaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ver-
fügen. Sie müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben § 64
ausreichend Zeit widmen. Anzeigepflichten
für alle Wertpapierinstitute
(2) Bei Investmentholdinggesellschaften und ge-
mischten Finanzholdinggesellschaften kann die Bun- (1) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und
desanstalt die Abberufung der in Absatz 1 genannten der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer 1. die Absicht der Ermächtigung einer Person, die
Tätigkeit untersagen, wenn nicht Geschäftsleiter ist, zur Einzelvertretung des
Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Ge-
1. sie die Anforderungen an die Ausübung einer Tätig- schäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsa-
keit als Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwal- chen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit,
tungs- oder Aufsichtsorgans nach Absatz 1 nicht der fachlichen Eignung wesentlich sind, den Voll-
erfüllen oder zug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen
2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen dieses Ge- Absicht,
setz, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes 2. die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung
erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen des Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Ge-
der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Ver- schäftsbereich,
warnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten 3. den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters
fortsetzen. oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans,
Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Auf-
sichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mit- 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits
bestimmungsgesetze. eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erforderlich ist,
und die Änderung der Firma,
(3) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter 5. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-
organs einer Investmentholdinggesellschaft oder einer 6. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung
gemischten Finanzholdinggesellschaft verwarnen, einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Auf-
wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen dieses nahme und die Beendigung der Erbringung grenz-
Gesetz, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes überschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung
erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen einer Zweigstelle,
der Bundesanstalt verstoßen hat. 7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs,
8. die Absicht ihrer gesetzlichen und satzungsge-
§ 63 mäßen Organe, eine Entscheidung über eine Auf-
lösung herbeizuführen,
Gemischte Finanzholdinggesellschaften
9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
(1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierin- Beteiligung an dem eigenen Wertpapierinstitut,
stituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten
kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beauf- der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Pro-
sichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde zent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des
ist, Kapitals sowie die Tatsache, dass das Wertpapier-
institut Tochterunternehmen eines anderen Unter-
1. von der gemischten Finanzholdinggesellschaft alle nehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das
Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung Wertpapierinstitut von der bevorstehenden Ände-
des Wertpapierinstituts erforderlich sind und rung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis er-
langt,
2. die Geschäfte zwischen dem Wertpapierinstitut und
der gemischten Finanzholdinggesellschaft sowie 10. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensions-
deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von geschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes
dem Wertpapierinstitut angemessene Risikoma- oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder
nagementverfahren und interne Kontrollmechanis- Waren ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nach-
men, einschließlich eines ordnungsgemäßen Be- gekommen ist,
richtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungs- 11. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe
legungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte oder die Beendigung einer bedeutenden Beteili-
ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert gung an anderen Unternehmen,
werden können. 12. Kredite
(2) Die Bundesanstalt kann die von der gemischten a) an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesell-
Finanzholdinggesellschaft und ihren Tochterunterneh- schaft mit beschränkter Haftung, Aktionäre,
men erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an ei-
von externen Prüfern nachprüfen lassen. nem Wertpapierinstitut des öffentlichen Rechts,
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligun-
Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalan- gen einzureichen.
teile) des Wertpapierinstituts gehören oder
ihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimm- § 65
rechte an dem Wertpapierinstitut zustehen und Anzeigepflichten
der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen für Große Wertpapierinstitute
gewährt oder nicht banküblich besichert worden
ist, (1) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an-
b) an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht zuzeigen:
um Kapital nach Nummer 1 handelt, nach Arti-
kel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 1. die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung
in der jeweils geltenden Fassung gewährt der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Per-
haben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapi- son wesentlich sind, die erfolgte Besetzung einer
tals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Schlüsselfunktion sowie das Ausscheiden des Inha-
Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bers einer Schlüsselfunktion,
ohne Berücksichtigung des Kapitals nach Arti- 2. unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Be-
kel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 schlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6 des
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditwesengesetzes,
in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn 3. unter Vorlage eines Auszugs aus der Versamm-
der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen lungsniederschrift den Beschluss über die Billigung
gewährt oder nicht banküblich besichert worden einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Ab-
ist, satz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes einschließ-
13. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung, den lich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis
Vollzug der Auslagerung sowie wesentliche Ände- gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesenge-
rungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen setzes hinausgehenden Höchstwerte und
von bestehenden wesentlichen Auslagerungen und 4. die Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungs-
14. die Absicht, sich mit einem anderen Wertpapier- niederschrift über den Beschluss über die Änderung
institut im Sinne dieses Gesetzes, einem Kreditin- eines Beschlusses über die Billigung einer höheren
stitut im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des
einem E-Geld-Institut oder Zahlungsinstitut im Kreditwesengesetzes einschließlich der Angabe
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a
vereinigen. Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes hinaus-
gehenden Höchstwerte.
(2) Bei der Anzeige eines Kredits nach Ab-
satz 1 Nummer 12 hat das Wertpapierinstitut die ge- (2) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundes-
stellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen an- anstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzu-
zugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Ab- zeigen:
satz 1 Nummer 12 angezeigt hat, unverzüglich erneut 1. seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unter-
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an- nehmen,
zuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die
2. die Informationen, die für einen Vergleich der Ver-
Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert wer-
gütungstrends und -praktiken im Sinne des Arti-
den, und die entsprechenden Änderungen anzugeben.
kels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU
Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierinstitut
erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die
fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf
Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die
Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Num-
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
mer 12 anzuzeigenden Kredite einzureichen.
sowie die von dem Wertpapierinstitut übermittelten
(3) Bei der Anzeige der Errichtung einer Zweigstelle Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohn-
in einem Drittstaat nach Absatz 1 Nummer 6 hat das und Gehaltsgefälle und
Wertpapierinstitut den Namen des Niederlassungs-
3. die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder
leiters, die beabsichtigten Dienstleistungen und Tätig-
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitar-
keiten, den voraussichtlichen Anteil am Geschäftsvolu-
beiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jähr-
men anzugeben und ein Organigramm der Zweigstelle
lich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Arti-
vorzulegen.
kels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für
(4) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und eine aggregierte Veröffentlichung durch die Euro-
der Deutschen Bundesbank päische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.
1. unverzüglich nach Kenntnis den Namen und die An-
schrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung § 66
mitzuteilen und Anzeigepflichten für
2. jährlich eine Liste der Namen der Inhaber einer be- Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
deutenden Beteiligung an ihm und an den ihm nach- (1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das
geordneten Unternehmen (Unternehmen, die nach über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Ab-
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu konso- satz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt
lidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden) mit oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1029
handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank ge- ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die
führten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungs- Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und
zeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer)
anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder 5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertreten-
mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). Die §§ 19, der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-
20 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. An- organs.
zeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bundes-
zum Beobachtungszeitraum bestimmen sich nach der anstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal
Rechtsverordnung aufgrund von § 14 Absatz 3. jährlich eine Sammelanzeige der Wertpapierinstitute,
(2) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen,
der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsin-
eines jeden Quartals Informationen zu seiner finanziel- stitute oder E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungs-
len Situation (Finanzinformationen) einzureichen. Die diensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnet sind,
Deutsche Bundesbank leitet die Angaben mit ihrer einzureichen.
Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese
kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben ver- (3) Wird ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut
zichten. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Frist oder eine als Mutterunternehmen geltende Investment-
zur Einreichung von einzelnen Informationen oder der holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdingge-
Informationen insgesamt verkürzen. sellschaft, der kein Großes Wertpapierinstitut ange-
hört, zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so
(3) § 65 Absatz 2 Nummer 2 und 3 findet auf Mittlere haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform
Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung. des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstitut
der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der
§ 67 Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten
Anzeigepflichten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, dies der
von Geschäftsleitern und Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unter-
Investmentholdinggesellschaften lagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz
(1) Ein Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts und bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige un-
die Personen, die die Geschäfte einer Investmenthol- ter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann
dinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- vorzunehmen, wenn das Wertpapierinstitut oder die
gesellschaft tatsächlich führen, haben der Bundes- als Mutterunternehmen geltende Investmentholdingge-
anstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich sellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft
anzuzeigen: voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die beste-
henden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit
zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).
als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Ver-
waltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens
und § 68
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Befugnis für einzelfallbezogene
Beteiligung an einem Unternehmen sowie Verände- Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung
rungen in der Höhe der Beteiligung. Eine unmittel-
bare Beteiligung liegt vor, wenn mindestens 25 Pro- (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
zent der Anteile am Kapital des Unternehmens ge- bank können einem Wertpapierinstitut, einer Wert-
halten werden. papierinstitutsgruppe oder Investmentholdinggruppe
zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen,
(2) Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bun-
insbesondere, um vertieften Einblick zu erhalten in die
desanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüg-
Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, in ihre
lich anzuzeigen:
Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Ge- und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des
schäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsäch- Wertpapierinstituts, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
lich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für gaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen bank erforderlich ist.
Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfüg-
barkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben we- (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
sentlich sind, und den Vollzug einer solchen Ab- Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
sicht, Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte Bundesrates bedarf, weitere Anzeigepflichten für Wert-
der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich ge- papierinstitute, Investmentholdinggesellschaften, ge-
führt hat, mischte Finanzholdinggesellschaften sowie deren Ge-
schäftsleiter erlassen, die für eine wirksame Beaufsich-
3. Änderungen der Struktur der Investmentholding- tigung durch die Bundesanstalt erforderlich sind. Das
gruppe in der Weise, dass die Investmentholding- Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird, gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
4. die Bestellung eines Mitglieds und eines stellvertre- mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord-
tenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichts- nung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
organs unter Angabe der Tatsachen, die zur Be- ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-
urteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der zenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
§ 69 nach Satz 1 gilt auch für ein Wertpapierinstitut, das
Bewertung der Aufsicht seine Zweigniederlassung vor dem Zeitpunkt, zu dem
im Drittstaat und andere Aufsichtstechniken es unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem
anderen Vertragsstaat errichtet hat.
(1) Unterliegt ein Wertpapierinstitut oder unterliegen
mehrere Wertpapierinstitute, die Tochterunternehmen (2) Die Anzeige muss enthalten:
desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz 1. die Angabe des Vertragsstaates, in dem die Zweig-
in einem Drittstaat hat, auf Gruppenebene keiner wirk- niederlassung errichtet werden soll oder in dem
samen Beaufsichtigung, so prüft die Bundesanstalt, ohne Errichtung einer Zweigniederlassung dort an-
wenn sie gemäß Absatz 2 Satz 2 die zuständige Be- sässige vertraglich gebundene Vermittler herange-
hörde ist, ob die Beaufsichtigung des Wertpapierinsti- zogen werden sollen,
tuts durch die zuständige Behörde des Drittstaates der
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
Beaufsichtigung nach der Richtlinie (EU) 2019/2034
Geschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweig-
und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig
niederlassung und eine Absicht zur Heranziehung
ist.
vertraglich gebundener Vermittler, hervorgehen so-
(2) Die Bundesanstalt wendet angemessene Auf- wie die Namen der vertraglich gebundenen Vermitt-
sichtsmittel an, mit denen die Ziele der Beaufsichti- ler,
gung gemäß Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU)
2019/2033 erreicht werden können, wenn die Beauf- 3. soweit vertraglich gebundene Vermittler in einem
sichtigung durch die zuständige Behörde des Dritt- anderen Vertragsstaat ohne Errichtung einer Zweig-
staates nicht gleichwertig ist und die Bundesanstalt in niederlassung herangezogen werden sollen, eine
diesem Fall die zuständige Behörde ist. Die Bundesan- Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes der ver-
stalt ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Grup- traglich gebundenen Vermittler und der Organisati-
penaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunter- onsstruktur, einschließlich der Berichtswege, aus
nehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. der hervorgeht, wie die vertraglich gebundenen Ver-
Die Bundesanstalt teilt alle nach diesem Absatz getrof- mittler in die Unternehmensstruktur des Wertpapier-
fenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen instituts eingebunden sind, sowie die Namen der
Stellen, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vertraglich gebundenen Vermittler,
und der Europäischen Kommission mit. 4. die Anschrift, unter der Unterlagen des Wertpapier-
(3) Ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde im instituts im Aufnahmevertragsstaat angefordert und
Sinne des Absatzes 2 Satz 2, kann sie insbesondere Schriftstücke zugestellt werden können, und
die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft 5. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in
(3) Wertpapiernebendienstleistungen dürfen nur in
der Europäischen Union verlangen und Artikel 7 oder 8
Verbindung mit mindestens einer Wertpapierdienst-
der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investment-
leistung angezeigt werden. Nähere Bestimmungen
holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-
ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU)
gesellschaft anwenden.
2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Er-
gänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Kapitel 6 Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzin-
Europäischer Pass, strumente durch technische Regulierungsstandards
Zweigniederlassung zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfir-
und grenzüberschreitender men, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermit-
teln sind (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 1; L 210 vom
Dienstleistungsverkehr
15.8.2017, S. 17; L 292 vom 10.11.2017, S. 119) und
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der
Abschnitt 1 Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung
Europäischer Pass, technischer Durchführungsstandards in Bezug auf
Zweigniederlassung Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die
und grenzüberschreitender Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richt-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
Dienstleistungsverkehr
des Rates (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 6; L 33
vom 7.2.2018, S. 5).
§ 70
(4) Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die
Errichten einer Zweigniederlassung
Zweifel an der Angemessenheit der Organisations-
durch inländische Wertpapierinstitute
struktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts be-
(1) Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, in einem gründen, übermittelt sie die Angaben nach den Ab-
anderen Vertragsstaat sätzen 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach Ein-
1. eine Zweigniederlassung zu errichten oder gang der vollständigen Unterlagen der zuständigen
Behörde des Aufnahmevertragsstaates. Die Bundesan-
2. ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten, stalt teilt dies dem anzeigenden Wertpapierinstitut mit.
vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz oder ge- Sie unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnah-
wöhnlichem Aufenthalt in diesem Vertragsstaat mevertragsstaates außerdem über die Sicherungsein-
heranzuziehen, richtung, der das Wertpapierinstitut angehört. Leitet
hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bun- die Bundesanstalt die Angaben nach den Ab-
desbank unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht sätzen 1 und 2 nicht an die zuständige Behörde des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1031
Aufnahmevertragsstaates weiter, teilt die Bundesan- gelassenen Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu
stalt dem Wertpapierinstitut innerhalb von drei Mona- nennen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde im
ten nach Eingang sämtlicher Angaben nach den Aufnahmevertragsstaat teilt ihr die Bundesanstalt in-
Absätzen 1 und 2 die Gründe dafür mit. Nach Weiter- nerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben mit.
leitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Auf-
nahmevertragsstaates kann das Wertpapierinstitut § 72
nach einer entsprechenden Mitteilung dieser Stellen Änderung der angezeigten Verhältnisse
oder spätestens nach Ablauf einer Zweimonatsfrist
seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnehmen. (1) Ändern sich die Verhältnisse, die nach § 70 Ab-
satz 1 und 2 oder § 71 Absatz 1 angezeigt wurden, hat
§ 71 das Wertpapierinstitut der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank diese Änderungen mindestens
Grenzüberschreitender einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
Dienstleistungsverkehr anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen
durch inländische Wertpapierinstitute Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen
(1) Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, Wertpa- nach Satz 1 mit.
pierdienstleistungen grenzüberschreitend in einem an- (2) Änderungen der Verhältnisse der Sicherungsein-
deren Vertragsstaat anzubieten, hat dies der Bundes- richtung hat das Wertpapierinstitut, das eine Zweignie-
anstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich derlassung gemäß § 70 errichtet hat, der Bundesan-
anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: stalt und der Deutschen Bundesbank mindestens ei-
1. die Angabe des Mitgliedstaates, in dem die grenz- nen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
überschreitende Dienstleistung erbracht werden anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen
soll, Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen
nach Satz 1 mit.
2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten
Tätigkeiten und (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
3. die Angabe, ob in dem Vertragsstaat, in dem die stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass
grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht wer- Absatz 1 sowie § 70 Absatz 4 für die Errichtung einer
den soll, vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gelten, wenn dies im Bereich des Niederlassungs-
für die grenzüberschreitende Dienstleistung heran- rechts aufgrund von Abkommen der Europäischen
gezogen werden sollen, sowie deren Namen. Union mit Drittstaaten zugelassen und erforderlich ist.
(2) Wertpapiernebendienstleistungen dürfen nur in Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
Verbindung mit mindestens einer Wertpapierdienst- mächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der
leistung angezeigt werden. Nähere Bestimmungen Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundes-
ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) anstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-
2017/1018 und der Durchführungsverordnung (EU) verordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
2017/2382. bank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.
(3) Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die
Zweifel an der Angemessenheit der Organisations-
struktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts be- Abschnitt 2
gründen, übermittelt sie die Angaben nach Absatz 1 Errichten einer
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der Zweigniederlassung und
zuständigen Stelle des Aufnahmevertragsstaates. Das grenzüberschreitender Dienst-
Wertpapierinstitut hat die Unterrichtung der zuständi-
leistungsverkehr durch Wertpapierinstitute
gen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb die-
ser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
Aufnahmevertragsstaat aufnimmt. Leitet die Bundes-
anstalt die Angaben nach Absatz 1 nicht an die zustän- § 73
digen Stellen des Aufnahmevertragsstaates weiter, teilt Errichten einer
die Bundesanstalt dem Wertpapierinstitut innerhalb Zweigniederlassung
von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben durch Wertpapierinstitute
nach Absatz 1 die Gründe dafür mit. mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
(4) Beabsichtigt der Betreiber eines multilateralen (1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen
oder organisierten Handelssystems, Handelsteilneh- Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesan-
mern in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang stalt über eine Zweigniederlassung oder über nach
zu seinem Handelssystem zu gewähren und ihnen das § 3 Absatz 3 angezeigte vertraglich gebundene Ver-
Handeln an seinen Märkten zu ermöglichen, hat er dies mittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die Inland haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen
erstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteil- erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zustän-
nehmer in dem betreffenden Staat handelt. Die Bun- digen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zuge-
desanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des lassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienst-
Aufnahmevertragsstaates innerhalb eines Monats nach leistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das
Eingang der Anzeige von dieser Absicht. Der Betreiber Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde im
hat der Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zu- Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vor-
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
gaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der Wertpapierinstitut von den zuständigen Behörden im
Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU) Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vor-
2019/2033, beaufsichtigt wird. § 53 des Kreditwesen- gaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der
gesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU)
Gewerbeordnung bleibt unberührt. 2019/2033, beaufsichtigt wird.
(2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierinstitut im (2) Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüber-
Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine schreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1
Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb gelten § 5 Absatz 4 und 6, §§ 11, 31 und 32 dieses
von zwei Monaten nach Eingang der von der zuständi- Gesetzes sowie § 17 des Finanzdienstleistungsauf-
gen Behörde des Herkunftsvertragsstaates über die sichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines mul-
beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung über- tilateralen oder organisierten Handelssystems, die im
mittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorge- Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
schriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die kehrs im Inland einen Zugang anbieten, sind die §§ 30
Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingun- und 31 nicht anzuwenden.
gen anzugeben, die nach Absatz 5 für die Ausübung
der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten § 75
aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Unterrichtungsbefugnis
Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens und Maßnahmen der Bundesanstalt
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die
Zweigniederlassung errichtet werden und diese ihre (1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unterneh-
Tätigkeit aufnehmen. Die Bundesanstalt übermittelt men im Sinne des § 73 Absatz 1 oder des § 74 Absatz 1
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe- seinen Pflichten nach § 73 Absatz 4 oder § 74 Absatz 2
hörde auf Anforderung nach Artikel 35 der Verordnung dieses Gesetzes, § 90 des Wertpapierhandelsgesetzes
(EU) Nr. 1095/2010 alle diesbezüglichen Informationen. oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht nachkommt
oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen
(3) Sämtliche Änderungen anzeigepflichtiger Anga- Pflichten nicht nachkommen wird, unterrichtet die
ben nach Artikel 35 Absatz 2 und 10 der Richtlinie Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde
2014/65/EU sind der Bundesanstalt durch das Wertpa- des Herkunftsvertragsstaates.
pierinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur
über die zuständige Behörde des Herkunftsvertrags- (2) Ergreift die zuständige Behörde des Herkunfts-
staates mitzuteilen. vertragsstaates keine Maßnahmen oder erachtet die
Bundesanstalt die Maßnahmen auf Grundlage der ihr
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die von der zuständigen Behörde des Herkunftsvertrags-
im Inland ansässigen vertraglich gebundenen Vermitt-
staates übermittelten Informationen und Erkenntnisse
ler, die ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen
als unzureichend, kann die Bundesanstalt nach Unter-
Vertragsstaat heranzieht, ohne im Inland über eine richtung der zuständigen Behörde des Herkunftsver-
Zweigniederlassung zu verfügen. Die Anzeigepflicht
tragsstaates und der Europäischen Wertpapier- und
nach § 3 Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
Marktaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen
(5) Folgende Regelungen sind auf die in Ab- ergreifen. Sie kann dann insbesondere die Durchfüh-
satz 1 Satz 1 genannten Wertpapierinstitute anzuwen- rung neuer Geschäfte im Inland untersagen.
den:
1. § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 4 und 6, § 7 Ab- Kapitel 7
satz 1 und 2 sowie die §§ 6, 14, 22, 31, 32 und 35, Vorlage von
2. die §§ 14, 22, 24b und 24c des Kreditwesengeset- Rechnungslegungsunterlagen,
zes, Prüferbestellung und Prüfung
3. § 25h Absatz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, so-
weit es sich um Anforderungen zur Verhinderung § 76
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung han- Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
delt, sowie § 25h Absatz 4 und 5 und die §§ 25i bis
25k und 25m des Kreditwesengesetzes sowie (1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat
den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des
4. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen und den aufgestellten sowie später den
§ 74 festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank je-
(1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen weils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss
Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesan- muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Ver-
stalt im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis- merk über die Versagung der Bestätigung versehen
tungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Ver- sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die
mittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht)
Herkunftsvertragsstaat oder in einem anderen Mit- unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung der
gliedstaat haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzu-
erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zustän- reichen.
digen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zuge- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Einzelab-
lassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienst- schluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetz-
leistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das buchs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1033
§ 77 5. sofern davon betroffene Geschäfte vom Wertpapier-
institut erbracht werden, die Anforderungen nach
Prüferbestellung und Anzeige
a) Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, den
(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat
Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12
den von ihm bestellten Prüfer unverzüglich nach der
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann inner-
halb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die b) Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Ab-
Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies satz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Ver-
zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Hat ordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen
das Wertpapierinstitut eine Wirtschaftsprüfungsge- Parlaments und des Rates vom 16. September
sellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom
vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Wertpa- 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59;
pierinstituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014,
des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des 2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)
Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; geändert worden ist, soweit es nicht nach § 29
§ 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz 1
entsprechend. des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird,
(2) Das Gericht des Sitzes des Wertpapierinstituts c) Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Ver-
hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu be- ordnung (EU) 2015/2365,
stellen, wenn
d) den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6
1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29
nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird; der Verordnung (EU) 2016/1011,
2. das Wertpapierinstitut dem Verlangen auf Bestel- e) Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
lung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 600/2014 und
nicht unverzüglich nachkommt oder
f) den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4
3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauf- sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verord-
trages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht- nung (EU) 2017/2402.
zeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und
das Wertpapierinstitut nicht unverzüglich einen an- Hat die Bundesanstalt nach Absatz 5 gegenüber dem
deren Prüfer bestellt. Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der
Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berück-
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 sichtigen. Bei einem Mittleren Wertpapierinstitut, das
Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12
anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundes- des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustel-
anstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. len, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungs-
plan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie
§ 78 nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungs-
Besondere Pflichten
bericht aufzunehmen.
des Prüfers; Verordnungsermächtigung
(2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Wert-
(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses so-
papierinstitut seinen Verpflichtungen nach Kapitel 4
wie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch
dieses Gesetzes und dem Geldwäschegesetz nachge-
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapierinsti-
kommen ist. Zudem hat er die Einhaltung der Mittei-
tuts zu prüfen. Dies schließt die Prüfung der Einhaltung
lungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen
der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie
Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der
deren angemessene Ermittlung durch das Wertpapier-
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Par-
institut ein. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat
laments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-
er insbesondere festzustellen, ob das Wertpapierinsti-
verkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default
tut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen
Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt
erfüllt hat:
durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257
1. die Anzeigepflichten nach § 70 dieses Gesetzes, vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, zu prüfen.
den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) Bei Wertpapierinstituten, die die Verwahrung und Ver-
2019/2033 sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Ge- waltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder das
setzes, eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, hat der
Prüfer dieses Geschäft gesondert zu prüfen, soweit
2. die Anforderungen der §§ 38 bis 46, soweit diese es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapier-
auf das Wertpapierinstitut anwendbar sind, handelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich
3. die Anforderungen nach den §§ 20, 21 und 40, auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes
über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktien-
4. die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23, 25 gesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu er-
und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, strecken.
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
(3) Der Prüfer hat der Bundesanstalt und der Deut- 1. den Gegenstand der Prüfung nach den Ab-
schen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn sätzen 1 und 2,
ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, wel- 2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und
che die Einschränkung oder Versagung des Bestäti-
gungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des 3. die Form und den Inhalt der Prüfungsberichte.
Wertpapierinstituts gefährden oder seine Entwicklung Die Rechtsverordnung dient insbesondere zur Vermei-
wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheb- dung und Behebung von Missständen, die die Sicher-
lichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zu- heit der einem Wertpapierinstitut anvertrauten Ver-
lassungsvoraussetzungen des Wertpapierinstituts oder mögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße
die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wert-
darstellen oder die schwerwiegende Verstöße der papiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte be-
Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesell- einträchtigen können, sowie dem Erhalt einheitlicher
schaftsvertrag des Wertpapierinstituts erkennen las- Unterlagen zur Beurteilung der von dem Wertpapierin-
sen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deut- stitut durchgeführten Geschäfte. In der Rechtsverord-
schen Bundesbank hat der Prüfer ihr die Art und den nung kann bestimmt werden, dass die in den Absät-
Umfang seines Vorgehens darzustellen, den Prüfungs- zen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung
bericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung be- des Konzernabschlusses einer Finanzholdinggruppe
kannt gewordene Tatsachen der Bundesanstalt und oder gemischten Investmentholdinggruppe oder eines
der Deutschen Bundesbank mitzuteilen, die gegen eine Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestim-
ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des mungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeit-
Wertpapierinstituts sprechen. Die Anzeige-, Erläute- punkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungs-
rungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 berichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1
bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen
dem Wertpapierinstitut in enger Verbindung steht, so- kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die
fern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf
des Wertpapierinstituts bekannt werden. Der Prüfer die Bundesanstalt übertragen.
haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er
nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt. Kapitel 8
(4) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prü- Maßnahmen bei Gefahr
fers nach den Absätzen 1 bis 3 kann die Bundesanstalt
auch gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmun- § 79
gen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer
Maßnahmen bei Gefahr
im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berück-
sichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-
für die Prüfungen festlegen. gen eines Wertpapierinstituts gegenüber seinen Kun-
den, insbesondere für die Sicherheit der dem Wert-
(5) Gehört das Wertpapierinstitut zu einer Wertpa-
papierinstitut anvertrauten Vermögenswerte, oder be-
pierinstitutsgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
steht der begründete Verdacht, dass eine wirksame
Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 und hat
Aufsicht über das Wertpapierinstitut nicht möglich ist,
das die Konsolidierung nach Artikel 7 dieser Verord-
kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr
nung oder das den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8
einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbeson-
dieser Verordnung vorzunehmende Unternehmen sei-
dere
nen Sitz im Inland, so hat der Prüfer zu prüfen und zu
berichten, ob 1. Anweisungen für die Geschäftsleiter des Wertpa-
pierinstituts erlassen,
1. die für die Einhaltung der Vorschriften verantwort-
liche Gruppe richtig bestimmt wurde, 2. die Annahme von Geldern oder Wertpapieren von
Kunden und die Gewährung von Wertpapierkrediten
2. die Anforderungen an die Konsolidierung nach Arti-
verbieten,
kel 7 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8
dieser Verordnung eingehalten wurden und 3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer
Tätigkeit untersagen oder beschränken,
3. die nach Artikel 55 dieser Verordnung auf Gruppen-
ebene vorzunehmenden Meldungen zutreffend ab- 4. vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungs-
gegeben wurden. verbot an das Wertpapierinstitut erlassen,
Gehören zu der Wertpapierinstitutsgruppe mehrere im 5. die Schließung des Wertpapierinstituts für den Ver-
Inland ansässige Wertpapierinstitute, obliegt diese kehr mit der Kundschaft anordnen und
Prüfung dem Prüfer, welcher das Wertpapierinstitut 6. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur
mit der höheren Bilanzsumme prüft, es sei denn, die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem
Bundesanstalt bestimmt etwas anderes. Wertpapierinstitut bestimmt sind, verbieten, es sei
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung
mächtigt, in Bezug auf Kleine und Mittlere Wertpapier- oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Be-
institute im Einvernehmen mit dem Bundesministerium friedigung der Berechtigten in vollem Umfang si-
der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhö- cher.
rung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord- (2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzun-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- gen von Absatz 1 Satz 1 Zahlungen an konzernange-
darf, nähere Bestimmungen zur Erfüllung der Aufgaben hörige Unternehmen untersagen oder beschränken,
der Bundesanstalt zu erlassen über wenn diese Geschäfte für das Wertpapierinstitut nach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1035
teilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen desanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf
nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Antrag des Sonderbeauftragten vor.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr (3) Der Sonderbeauftragte haftet im Rahmen seiner
nach den Absätzen 1 und 2 beabsichtigten Maßnah- Aufgabe nur für Vorsatz.
men unverzüglich die betroffenen zuständigen Behör-
den in den anderen Vertragsstaaten sowie die Deut- § 81
sche Bundesbank. Abwicklung laufender Geschäfte;
(4) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung
insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 (1) Das Wertpapierinstitut darf nach Erlass des Ver-
widersprechen. äußerungs- und Zahlungsverbots nach § 79 Ab-
(5) Bei Wertpapierinstituten, die in anderer Rechts- satz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses
form als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte
sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätig- eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich
keit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersa- sind, wenn und soweit die zuständige Entschädigungs-
gung von der Geschäftsführung und Vertretung des einrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die
Wertpapierinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprü- zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung
che aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestim- stellt oder sich verpflichtet, dem Wertpapierinstitut die
mungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten Vermögensminderungen zu erstatten, die aus diesen
die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Ge- Geschäften insgesamt entstehen, soweit dies zur
schäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise vollen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus offenen
eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäfts- Wertpapierverbindlichkeiten erforderlich ist.
führungsmaßnahmen bei dem Wertpapierinstitut er- (2) Die Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnah-
möglichen, können für die Dauer der Untersagung men vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach
nicht ausgeübt werden. § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies
(6) Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwal-
sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflich- tung des Wertpapierinstituts sachgerecht ist. Dabei
tungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Num- kann sie insbesondere die Erstattung von Zahlungen
mer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zah- anordnen, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Ab-
lungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlich- satz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden
keiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem sind oder bei dem Wertpapierinstitut eingegangen
Wertpapierinstitut bestimmt sind, von dem im Zeit- sind. Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu
punkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungs- der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräuße-
verbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen rungs- und Zahlungsverbot zulassen kann.
Vermögen des Wertpapierinstituts zugunsten der Ein- (3) Solange Maßnahmen nach § 79 Absatz 1 Satz 2
richtung getrennt gehalten und verwaltet werden. Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckung,
Arrest und einstweilige Verfügung in das Vermögen
§ 80 des Wertpapierinstituts nicht zulässig. Die Vorschriften
Sonderbeauftragter der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- so-
wie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen ein-
(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnun- schließlich interoperabler Systeme sowie von dingli-
gen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt chen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanz-
einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rah- sicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach
men seiner Aufgabe berechtigt, § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend
1. von den Mitgliedern der Organe und den Beschäf- anzuwenden. Die Anordnung von Sicherungsmaßnah-
tigten des Wertpapierinstituts Auskünfte und die men nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die
Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entge-
gen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Num-
2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe mer 6 über ein System oder über eine zwischenge-
und sonstigen Gremien des Wertpapierinstituts teil- schaltete Stelle entgegengenommen worden ist oder
zunehmen, eingegangen ist oder bei dem Wertpapierinstitut einge-
3. die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts zu be- gangen ist und deren Erstattung die Bundesanstalt
treten, nach Absatz 2 Satz 2 angeordnet hat.
4. Einsicht in die Geschäftspapiere und Bücher des
Wertpapierinstituts zu nehmen und Kapitel 9
5. Nachforschungen anzustellen. Straf- und
Bußgeldvorschriften,
Der Sonderbeauftragte hat begangene Verstöße gegen
eine Anordnung nach § 79 Absatz 1 und 2 unverzüglich
öffentliche Bekanntmachung
der Bundesanstalt mitzuteilen. und Mitteilungen in Strafsachen
(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftrag- § 82
ten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu
gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergü- Strafvorschriften
tung fallen dem Wertpapierinstitut zur Last. Die Höhe (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bun- Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
§ 15 Absatz 1 erster Halbsatz, Absatz 3, 4 Satz 1 oder sein müssen, an einen Inhaber der betreffenden Eigen-
Absatz 6 Satz 1 eine Wertpapierdienstleistung, eine mittelinstrumente leistet.
Wertpapiernebendienstleistung oder ein Nebenge- (3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Arti-
schäft erbringt, ein Finanzinstrument für eigene Rech- kel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
nung anschafft oder veräußert, ein Eigengeschäft be- 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur
treibt oder ein eigenes Finanzinstrument vertreibt. Festlegung technischer Durchführungsstandards für
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richt-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
§ 83 des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) eine Mit-
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Bußgeldvorschriften
rechtzeitig macht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
fahrlässig
nung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments
1. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, und des Rates vom 27. November 2019 über Auf-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Än-
erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht derung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU)
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1) verstößt, indem er
mit Satz 5, eine Maßnahme nicht duldet, 1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Ar-
3. entgegen tikel 37 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
a) § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 4,
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 2. entgegen Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3, Artikel 47,
oder 3, oder entgegen § 24 Absatz 5, jeweils Artikel 48, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50, Artikel 51
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung Absatz 1 oder Artikel 53 eine Offenlegung nicht,
nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder 3, oder nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt oder
b) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2, den §§ 65, 66 Ab-
satz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70 3. entgegen Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, stabe b oder e in Verbindung mit Absatz 2 Unter-
§ 71 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder absatz 1 eine Meldung nicht richtig oder nicht voll-
§ 72 Absatz 1 Satz 1 ständig macht.
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht recht- (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
zeitig erstattet, Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7
und der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf
4. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Millionen Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen
vertraglich gebundener Vermittler zuverlässig und des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 3 kann
geeignet ist und einen Kunden informiert und in die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hun-
Kenntnis setzt, derttausend Euro geahndet werden.
5. entgegen § 28 Absatz 2 einen Nachweis nicht oder (6) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, einigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr
6. entgegen § 37 Nummer 1 eine Korrespondenzbe- als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5
ziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung Satz 1 eine Ordnungswidrigkeit
mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder 1. nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6
fortführt, und 7 und Absatz 4,
7. entgegen § 37 Nummer 2 erster Halbsatz ein Konto 2. nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent
errichtet oder führt oder des jährlichen Gesamtumsatzes einschließlich des
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49, § 54 oder Bruttoertrags nach Satz 2 geahndet werden. Der
§ 68 zuwiderhandelt. Bruttoertrag nach Satz 1 besteht aus Zinserträgen
und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, ande-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine Rückzahlung ren Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder
von Verbindlichkeiten aus Eigenmittelinstrumenten festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus
eines Großen Wertpapierinstituts, die nach Artikel 28 Provisionen und Gebühren des Unternehmens im
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist,
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 63
Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) geahndet werden. Der Bruttoertrag nach Satz 1 Num-
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des mer 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträ-
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen gen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände- variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpa-
rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 pieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren
vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, vorangegangen ist.
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch (7) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom einigung kann über Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, voll eingezahlt Satz 1 Nummer 1 hinaus eine Ordnungswidrigkeit nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1037
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7 Konzernabschluss des Mutterunternehmens maß-
und Absatz 4 mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen geblich, der für den größten Kreis von Unternehmen
des durch den Verstoß erzielten Gewinns oder verhin- aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den
derten Verlusts geahndet werden, sofern sich ein sol- größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in
cher Gewinn oder Verlust beziffern lässt. Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Ge-
(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des samtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 ver-
Absatzes 2 gleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermit-
teln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Satz 1 für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist
hinaus und der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar
2. bei einer juristischen Person oder Personenvereini- vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch
gung über Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz ge-
Nummer 2 hinaus schätzt werden.
mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der durch (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Ver- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
luste geahndet werden, sofern diese sich beziffern las- ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
sen.
(9) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 § 84
ist Öffentliche Bekanntmachung
1. der sich aus dem auf das Unternehmen anwend- von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
baren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer offiziel-
Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B len Website unverzüglich alle sanktionierenden, rechts-
Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG kräftigen Verwaltungsmaßnahmen und Bußgeldent-
des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahres- scheidungen (Sanktionen), die sie nach § 83 verhängt
abschluß und den konsolidierten Abschluß von Ban- hat. Zu veröffentlichen sind Informationen zu Art und
ken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom Typ des Verstoßes sowie die Identität der natürlichen
31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), oder juristischen Person, gegen die die Sanktion
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. verhängt wurde oder gegen die sich die Maßnahme
L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, richtet. Die Informationen werden erst veröffentlicht,
ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatz- nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen
steuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erho- unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung er-
bener Steuern, forderlich und verhältnismäßig ist.
2. im Falle von Versicherungsunternehmen der sich (2) Wird gegen die Entscheidung, mit der die Sank-
aus dem auf das Versicherungsunternehmen an- tion erlassen wird, ein Rechtsbehelf eingelegt, so
wendbaren nationalen Recht im Einklang mit Arti- macht die Bundesanstalt auch diesen Sachverhalt
kel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom und alle weiteren Informationen über das Ergebnis
19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und des Rechtsbehelfsverfahrens umgehend auf ihrer Inter-
den konsolidierten Abschluß von Versicherungsun- netseite bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit
ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die der eine frühere Entscheidung aufgehoben oder geän-
zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 dert wird, ebenfalls bekannt gemacht.
vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, erge-
bende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer (3) Sofern einer der folgenden Umstände vorliegt,
und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener macht die Bundesanstalt die nach § 83 verhängten
Steuern, Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen in anonymi-
sierter Form bekannt:
3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maß-
gabe des auf das Unternehmen anwendbaren natio- 1. wenn die Sanktion gegen eine natürliche Person
nalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 verhängt wurde und die öffentliche Bekanntma-
der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parla- chung der personenbezogenen Daten unverhältnis-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den mäßig wäre;
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung laufende
damit verbundene Berichte von Unternehmen be-
strafrechtliche Ermittlungen oder die Stabilität der
stimmter Rechtsformen und zur Änderung der
Finanzmärkte gefährden würde;
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt- 3. wenn die öffentliche Bekanntmachung den beteilig-
linien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates ten Wertpapierinstituten oder den betroffenen
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen
24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie Schaden zufügen würde.
2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) ge- (4) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass nach dieser
ändert worden ist. Norm veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben.
Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten
um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Ge- unverzüglich zu löschen, sobald ihre Veröffentlichung
samtumsatzes der juristischen Person oder der Perso- nicht mehr erforderlich oder verhältnismäßig ist, spä-
nenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem testens aber drei Jahre nach ihrer Bekanntmachung.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kapitel 10
Bankenaufsichtsbehörde über alle im Einklang mit
§ 83 verhängten Verwaltungssanktionen und -maß- Übergangsvorschriften
nahmen sowie über alle gegen diese Sanktionen und
Maßnahmen eingelegten Rechtsmittel und deren Aus- § 86
gang. Übergangsvorschriften
für bestehende Wertpapierinstitute
§ 85 (1) Unternehmen, denen bis zum 26. Juni 2021 die
Beteiligung der Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für das
Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4, das Emissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Satz 2 Nummer 10, die Finanzdienstleistungen nach
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren ge- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 oder 12 oder
gen Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder des Ver- für das Eigengeschäft nach § 32 Absatz 1a Satz 1, 2
waltungs- oder Aufsichtsorgans von Wertpapierinsti- oder 4 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für
tuten oder Investmentholdinggesellschaften sowie die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n,
gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Wert- § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesenge-
papierinstituten oder deren gesetzliche Vertreter oder setzes als erteilt gilt, gilt die Erlaubnis nach § 15 für
persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung jene Geschäfte als erteilt. Die bisherige Erlaubnis nach
ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder § 32 des Kreditwesengesetzes wird insoweit gegen-
im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes standslos.
oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Un-
(2) Erlaubnisanträge nach § 32 des Kreditwesenge-
ternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten
setzes durch Wertpapierinstitute, die bis zum 26. Juni
nach § 82 zum Gegenstand haben, im Falle der Er-
2021 bei der Bundesanstalt eingegangen sind, werden
hebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt zu
als solche nach § 15 behandelt, sofern eine Erlaubnis
übermitteln:
nach § 32 des Kreditwesengesetzes vor Inkrafttreten
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende dieses Gesetzes nicht mehr erteilt werden kann.
Antragsschrift, (3) Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft
zusammen mit anderen nach § 32 des Kreditwesenge-
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
setzes erlaubnispflichtigen Geschäften ausschließlich
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit bezogen auf Rechnungseinheiten oder Kryptowerte
Begründung. betreiben und denen bis zum 26. Juni 2021 eine Er-
laubnis erteilt wurde oder die bis zum 26. Juni 2021
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt einen Erlaubnisantrag nach § 32 des Kreditwesenge-
worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das setzes gestellt haben, werden weiterhin als solche
eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren des § 32 des Kreditwesengesetzes behandelt.
wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in
Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen (4) Für Unternehmen, denen bis zum 26. Juni 2021
nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermit- die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für
telnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder an- das Depotgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
dere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind. des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die
diese Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n,
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 82 zum § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesenge-
Gegenstand haben, hat die Strafverfolgungsbehörde setzes zu diesem Zeitpunkt als erteilt gilt, gilt die Er-
die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Er- laubnis nach § 15 Absatz 1 für die Wertpapierneben-
mittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch dienstleistung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 unter den
eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu in § 15 Absatz 2 genannten Voraussetzungen ab die-
erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Ver- sem Zeitpunkt als erteilt. Die bisherige Erlaubnis nach
fahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu § 32 des Kreditwesengesetzes für das Depotgeschäft
hören. wird zugleich gegenstandslos.
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb Artikel 2
eines Wertpapierinstituts hindeuten, soll das Gericht, Änderung des
die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbe- Kreditwesengesetzes
hörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutz- Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
würdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. De-
telnden Erkenntnisse sind. zember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
(4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht
1. § 1 wird wie folgt geändert:
zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewäh-
rende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interes- a) In Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 werden nach
sen des Betroffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt dem Wort „Institut“ die Wörter „oder Wertpa-
entsprechend. pierinstitut“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1039
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: schen Rahmens für einfache, transparente und
„Das Bundesministerium der Finanzen kann standardisierte Verbriefung und zur Änderung
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- 2011/61/EU und der Verordnungen (EG)
mung des Bundesrates bedarf, weitere Unter- Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
nehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben
deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, der auf Grundlage der Verordnung (EU)
um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung
2013/36/EU des Europäischen Parlaments und (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Be-
des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang stimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben
zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beauf- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des
sichtigung von Kreditinstituten und Wertpapier- Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ver-
firmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG weisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung
und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnun-
und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, gen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1
S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom so, als seien diese Institute CRR-Kreditinstitu-
25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), te.“
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert wor-
den ist.“ c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „CRR-Insti-
tut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ er-
c) Absatz 3d wird wie folgt geändert: setzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Wertpa-
3. § 2 wird wie folgt geändert:
pierfirmen“ gestrichen und wird der Punkt
am Ende durch ein Semikolon und die Wör- a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
ter „ein Unternehmen, das CRR-Kreditinsti-
aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch
tut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses
ein Komma ersetzt.
Gesetzes.“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
„Wertpapierinstitute sind Unternehmen im
Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinsti- cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
tutsgesetzes.“ „e) das Unternehmen auf Anforderung der
cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, auf-
d) In Absatz 9 Satz 3 werden nach dem Wort „In- grund welcher Tatsachen und Berech-
stitute“ die Wörter „oder Wertpapierinstitute“ nungsverfahren gemäß der Delegierten
und nach den Wörtern „nach Absatz 1 Satz 2 Verordnung (EU) 2017/592 es die Aus-
Nummer 10“ die Wörter „oder nach § 2 Ab- nahme in Anspruch nimmt;“.
satz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgeset- b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt ge-
zes“ eingefügt. ändert:
e) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wör- aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch
tern „des Absatzes 1a“ ein Komma sowie die ein Komma ersetzt.
Wörter „Wertpapierinstitute im Sinne des Absat-
zes 3d Satz 2“ eingefügt. bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„(1) Für Institute, die keine „e) das Unternehmen auf Anforderung der
Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, auf-
1. CRR-Kreditinstitute,
grund welcher Tatsachen und Berech-
2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine nungsverfahren gemäß der Delegierten
Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver- Verordnung (EU) 2017/592 es die Aus-
ordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tä- nahme in Anspruch nimmt;“.
tigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A
oder nach den Abschnitten A und B des An- c) Die Absätze 8, 8b, 9, 9d, 9g und 9h werden auf-
hangs zu der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehoben.
auszuüben oder d) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „oder
3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung eines Wertpapierhandelsunternehmens“ und
die Wörter „oder Wertpapierhandelsunterneh-
sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9f
men“ gestrichen.
die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 4. § 2b Absatz 2 wird aufgehoben.
2017/2402 des Europäischen Parlaments und
5. § 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 Buchstabe d wird
des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Fest-
wie folgt gefasst:
legung eines allgemeinen Rahmens für Ver-
briefungen und zur Schaffung eines spezifi- „d) der Richtlinie 2013/36/EU.“
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
6. § 2f Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: d) In Nummer 9 wird die Angabe „CRR-Institut“
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An- durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
gabe „CRR-Instituten“ durch die Angabe e) In Nummer 12 wird die Angabe „CRR-Institut“
„CRR-Kreditinstituten“ ersetzt. durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ und die
b) In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Institut“ Angabe „CRR-Instituts“ durch die Angabe
durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt. „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.
7. § 2g wird wie folgt geändert: 11. § 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 wird die Angabe „CRR-Institut“
durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
„(1) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinsti-
tute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem b) In Nummer 2 wird die Angabe „CRR-Instituts“
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.
gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem c) In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Institut“
Drittstaat und übersteigt der Gesamtwert der durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
Vermögenswerte der Drittstaatengruppe inner- 12. § 8b wird wie folgt geändert:
halb des Europäischen Wirtschaftsraums 40 Mil-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
liarden Euro, so haben diese Unternehmen ein
gemeinsames zwischengeschaltetes EU-Mut- aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
terunternehmen einzurichten.“ bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Insti- cc) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-
tuten“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstituten mern 3 und 4 und werden wie folgt gefasst:
oder Wertpapierinstituten“ ersetzt.
„3. das Mutterunternehmen eine EU-Mut-
c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe terfinanzholdinggesellschaft, eine Mut-
„CRR-Institute“ durch das Wort „Unternehmen“ terfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in
ersetzt. einem Staat des Europäischen Wirt-
d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: schaftsraums, eine gemischte EU-Mut-
terfinanzholdinggesellschaft oder eine
„1. Gesamtwert der Vermögenswerte jedes
gemischte Mutterfinanzholdinggesell-
CRR-Kreditinstituts und jedes Wertpapierin-
schaft mit Sitz in einem Staat des Euro-
stituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im Eu-
päischen Wirtschaftsraums ist, der ein
ropäischen Wirtschaftsraum, der in seiner
CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland
konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem
nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt
CRR-Kreditinstitut oder einem Wertpapierin-
nach diesem Gesetz auf Einzelebene für
stitut keine Konsolidierung der Bilanz er-
die Aufsicht über das nachgeordnete
folgt, in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist,
Kreditinstitut zuständig ist;
und“.
4. das Mutterunternehmen eine EU-Mut-
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Insti-
terfinanzholdinggesellschaft, eine Mut-
tute“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute und
terfinanzholdinggesellschaft mit Sitz im
Wertpapierinstitute“ ersetzt.
Inland, eine gemischte EU-Mutterfinanz-
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: holdinggesellschaft oder eine gemischte
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz
gabe „CRR-Institut“ durch die Wörter „CRR- in einem Staat des Europäischen Wirt-
Kreditinstitut und jedes Wertpapierinstitut“ schaftsraums ist, der zwei oder mehr
ersetzt. CRR-Kreditinstitute oder Wertpapier-
institute mit Sitz innerhalb des Euro-
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Insti-
päischen Wirtschaftsraums nachgeord-
tut“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstitut
net sind, und die Bundesanstalt nach
oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
diesem Gesetz auf Einzelebene zustän-
8. In § 4 Satz 1 wird das Wort „ob“ durch das Wort dig ist für die Aufsicht über
„dass“ ersetzt.
a) das einzige nachgeordnete CRR-Kre-
9. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert: ditinstitut oder
a) Der Nummer 4 wird das Wort „und“ angefügt. b) das CRR-Kreditinstitut mit der größ-
b) Nummer 5 wird aufgehoben. ten Bilanzsumme.“
10. § 7b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „CRR-Instituten“ „(2) Sind dem Mutterunternehmen in den
durch die Angabe „CRR-Kreditinstituten“ er- Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 Buch-
setzt. stabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschie-
denen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-
b) In Nummer 6 wird jeweils die Angabe „CRR-In- schaftsraums nachgeordnet, ist die Bundes-
stitut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ anstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster
ersetzt. Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme
c) In Nummer 7 wird die Angabe „CRR-Instituts“ der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für
durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt. deren Beaufsichtigung auf Einzelebene sie nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1041
diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanz- b) In Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird jeweils die
summe der jeweils von den sonstigen zuständi- Angabe „CRR-Institut“ durch die Angabe „CRR-
gen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten Kreditinstitut“ ersetzt.
nachgeordneten CRR-Kreditinstituten über- c) In Absatz 2a wird die Angabe „CRR-Instituts“
steigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fäl- durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.
len des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b
Wertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen 21. § 24a wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
raums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für Wertpapierhandelsunternehmen“ gestrichen.
die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zu- b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
ständig, wenn die zusammengefasste Bilanz-
22. In § 24b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-
summe der nachgeordneten Wertpapierinstitu-
Instituten“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitu-
te, für deren Beaufsichtigung sie nach dem
ten“ ersetzt.
Wertpapierinstitutsgesetz zuständig ist, die zu-
sammengefasste Bilanzsumme der jeweils von 23. In § 25a Absatz 5b Satz 1 wird jeweils die Angabe
den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzel- „CRR-Institut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinsti-
ebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpa- tut“ ersetzt.
pierinstitute übersteigt.“ 24. § 25d wird wie folgt geändert:
13. In § 8f Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
mer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe aa) In Satz 1 wird die Angabe „CRR-Instituts“
„CRR-Instituts“ durch die Angabe „CRR-Kreditin- durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ er-
stituts“ ersetzt. setzt.
14. In § 8h wird jeweils die Angabe „CRR-Instituten“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „CRR-Institut“
durch die Angabe „CRR-Kreditinstituten“ ersetzt. durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ er-
15. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Instituts“ ein b) In Absatz 3a wird die Angabe „CRR-Institut“
Komma und die Wörter „der zuständigen Behör- durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
den“ eingefügt. 25. § 25e wird wie folgt geändert:
b) In Satz 4 Nummer 2 wird nach dem Wort „Insti- a) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Wert-
tuten“ ein Komma und das Wort „Wertpapierin- papierhandelsunternehmen“ gestrichen.
stitute“ eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter „oder das Wert-
16. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- papierhandelsunternehmen“ gestrichen.
ter „oder der Wertpapierfirma“ gestrichen. 26. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „CRR-Institute“ durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.
aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An- b) In Satz 3 wird die Angabe „CRR-Institut“ durch
gabe „CRR-Institute“ durch die Angabe die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
„CRR-Kreditinstitute“ ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „CRR-Institute“ durch
bb) In Satz 6 wird die Angabe „CRR-Institut“ die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.
durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ er- 27. § 32 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „CRR-Insti- aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
tute“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ eingefügt:
ersetzt.
„Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaub-
18. § 13c wird wie folgt geändert: nis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgeset-
a) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2 und 3 Satz 1 zes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaub-
und 4 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „CRR- nisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt
Institut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ das Unternehmen nicht als Institut im Sinne
ersetzt. dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Insti- 1. der über einen Zeitraum von zwölf auf-
tute“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ einander folgenden Monaten berechnete
ersetzt. Monatsdurchschnitt der gesamten Ver-
mögenswerte des Unternehmens 30 Mil-
19. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „CRR-
liarden Euro überschreitet und es das
Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung im
Emissionsgeschäft, den Eigenhandel
Sinne des Anhangs I Nummer 3 der Richtlinie
oder das Eigengeschäft betreibt oder
2004/39/EG handeln,“ gestrichen.
2. der über einen Zeitraum von zwölf auf-
20. § 24 wird wie folgt geändert: einander folgenden Monaten berechnete
a) In Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „CRR- Monatsdurchschnitt der gesamten kon-
Institut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ solidierten Vermögenswerte aller Unter-
ersetzt. nehmen der Gruppe, die das Emissions-
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
geschäft, den Eigenhandel oder das dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Geldern oder Wertpapieren von Kunden
Euro überschreitet. zu verschaffen, und die nicht auf eigene
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung Rechnung mit Finanzinstrumenten han-
einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich deln, ein Betrag von mindestens 75 000
nachzuholen. War das Unternehmen zu Euro,
dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstitu-
in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, ten, die nicht auf eigene Rechnung mit
nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag
erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Er- im Gegenwert von mindestens 150 000
laubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, Euro,
bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaub-
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die
nisantrag bestandskräftig entschieden hat.“
das eingeschränkte Verwahrgeschäft im
bb) Folgender Satz wird angefügt: Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
„Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im mer 12 erbringen, ein Betrag von mindes-
Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens tens 750 000 Euro und
in angemessener Weise die aufgrund der d) bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im
bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpa- Gegenwert von mindestens 5 Millionen
pierinstitutsgesetz bereits vorliegenden An- Euro.“
gaben.“
b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt ge-
ändert: 29. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am a) In Nummer 1 wird die Angabe „CRR-Instituts“
Ende durch ein Komma ersetzt. durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt
bb) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am und werden die Wörter „eines Wertpapierhan-
Ende durch das Wort „und“ ersetzt. delsunternehmens,“ gestrichen.
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt: b) In Nummer 2 wird die Angabe „CRR-Institut“
durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt
„d) das Unternehmen auf Anforderung der und werden die Wörter „ein Wertpapierhandels-
Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, auf- unternehmen,“ gestrichen.
grund welcher Tatsachen und Berech-
nungsverfahren gemäß der Delegierten 30. § 35 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EU) 2017/592 es die Aus- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nahme in Anspruch nimmt,“.
aa) In Satz 5 wird nach der Angabe „§ 1“ die
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
fügt:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1
zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Ab- „Die Erlaubnis für das Betreiben von Bank-
satz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Er- geschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
bringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen von
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur er- Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
teilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung satz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erlischt mit
mindestens eines anderen Bankgeschäfts vor- Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis
liegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt des Instituts zum Betreiben sonstiger Bank-
nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das geschäfte.“
Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrach-
ten Finanzdienstleistungen auf Rechnungsein- aa) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ am Ende
heiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 durch ein Semikolon ersetzt.
oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende
Nummer 10 beziehen.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
28. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „11. das Institut seine Zulassung aus-
„1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen schließlich zur Ausübung des Emissi-
Mittel, insbesondere ein ausreichendes An- onsgeschäfts oder des Eigenhandels
fangskapital bestehend aus Bestandteilen nutzt und seine durchschnittlichen
des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 gesamten Vermögenswerte während
Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung eines Zeitraums von fünf aufeinander-
(EU) Nr. 575/2013 im Inland nicht zur Verfü- folgenden Jahren unterhalb der in § 32
gung stehen; als Anfangskapital muss zur genannten Schwellenwerte lagen.“
Verfügung stehen: 31. In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
a) bei Anlageverwaltern, die nicht befugt ter „ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis“
sind, sich bei der Erbringung von Finanz- durch die Wörter „ohne die nach § 32 oder die
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nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfor- 4. § 49 wird wie folgt geändert:
derliche Erlaubnis“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
32. In § 44a Absatz 3 wird die Angabe „Wertpapierhan-
delsunternehmen,“ gestrichen. „(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung
wird als Betrag der Eigenmittel und berücksich-
33. In § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die tigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c
Wörter „ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich beson-
Erlaubnis“ durch die Wörter „ohne die nach § 32 derer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berech-
oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgeset- net und ausgedrückt als prozentualer Anteil
zes erforderliche Erlaubnis“ ersetzt.
1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verord-
34. § 46e wird wie folgt geändert: nung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe samtrisikobetrags des Instituts oder grup-
„CRR-Instituts“ durch die Angabe „CRR-Kredit- penangehörigen Unternehmens und
instituts“ ersetzt. 2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der
b) In Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Institute“ Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt. Gesamtrisikopositionsmessgröße des Insti-
tuts oder gruppenangehörigen Unterneh-
35. § 53b wird wie folgt geändert:
mens.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ein
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Wertpapierhandelsunternehmen“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(3) Soweit in den Vorschriften dieses Geset-
zes auf Regelungen der Verordnung (EU)
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) Nr.
„CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunter- 36/2013 Bezug genommen wird, gelten die
nehmen“ durch die Angabe „CRR-Kreditin- folgenden Besonderheiten im Hinblick auf Wert-
stitut“ ersetzt. papierinstitute, die nicht die Anforderungen ge-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „CRR-Institut mäß Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Ver-
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen“ ordnung (EU) 2019/2033 erfüllen:
durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ er- 1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der
setzt. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestim-
36. In § 64a Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Institute“ mung des Gesamtrisikobetrags des Instituts
durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute oder Wert- gilt als Bezugnahme auf die entsprechende
papierinstitute“ ersetzt. Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5,
37. In § 64e Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Wertpa-
pierhandelsunternehmen“ durch das Wort „Wert- 2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1
papierinstitute“ ersetzt. Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapi-
Artikel 3 talquote des Instituts gilt als Bezugnahme
auf die entsprechende Regelung in Artikel 11
Änderung des Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 und
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
3. die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigen-
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom mittelanforderung nach Artikel 104a der
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 gilt als Bezug-
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I nahme auf die entsprechende Regelung in
S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034.“
1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 5. § 49b wird wie folgt geändert:
„2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 a) Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des „2. den Betrag, der sich anhand der Formel
Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem An- A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B
fangskapital im Gegenwert von mindestens und C die folgenden Beträge sind:
750 000 Euro auszustatten sind,“. A = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen
nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der
„(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß B = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des
§ 1 erfasst sind.“ § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen
nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU
3. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort „haben“ die
ergibt;
Wörter „und die Informationen nicht im Interesse
der zuständigen Behörden geheim zu halten sind“ C = der Betrag, der sich aufgrund der kom-
eingefügt. binierten Kapitalpufferanforderung ergibt.“
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
b) Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge- 10. In § 59 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8a werden nach
fasst: den Wörtern „genannten Anforderungen,“ die Wör-
„3. ergibt sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, ter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Ab-
aus der Anforderung nach Artikel 104a der satz 3,“ eingefügt.
Richtlinie 2013/36/EU, dass die Abwick- 11. In § 60 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
lungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 49c „genannten Anforderungen,“ die Wörter „unter Be-
Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Pro- achtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3“ einge-
zent der Institute mit dem höchsten Risiko fügt.
gehört, für die die Abwicklungsbehörde die
Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt.“ Artikel 4
6. § 49c wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- Kapitalanlagegesetzbuchs
fasst:
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
„1. für die Zwecke der Berechnung der Anfor- (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9
derung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)
von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aus
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
a) den bei der Abwicklung zu absorbieren- fügt:
den Verlusten, die, vorbehaltlich des § 49
Absatz 3, den Anforderungen des Arti- „§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2
kels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord- Satz 2 und 3“.
nung (EU) Nr. 575/2013 und des Arti- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
kels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
die Abwicklungseinheit auf konsolidierter
gefügt:
Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe
entsprechen, „Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaft in den Fällen des Satzes 1 nur Dienst-
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es
und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20
der aus der Abwicklung hervorgehen-
Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 Num-
den Abwicklungsgruppe ermöglicht,
mer 2, 3 und 5 erbringt, muss sie zusätzlich zu
die für sie, vorbehaltlich des § 49 Ab-
den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Num-
satz 3, geltende Anforderung an die Ge-
mer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in
samtkapitalquote nach Artikel 92 Ab-
Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 2
satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Be-
Nr. 575/2013 und die für sie geltende An-
trages ausgestattet sein. Soweit sie auch die
forderung nach Artikel 104a der Richtlinie
Dienst- und Nebendienstleistung im Sinne des
2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf
§ 20 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Num-
Ebene der Abwicklungsgruppe nach
mer 4 erbringt, muss die externe Kapital-
Durchführung der bevorzugten Abwick-
verwaltungsgesellschaft zusätzlich zu den An-
lungsstrategie wieder zu erfüllen, und“.
forderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wör- Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe
tern „den Betrag, der“ ein Komma und die Wör- der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 3 des
ter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt. Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betra-
c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern ges ausgestattet sein.“
„selbst keine Abwicklungseinheiten sind“ die b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „ob“
Wörter „und vorbehaltlich abweichender Rege- durch das Wort „dass“ ersetzt.
lungen gemäß § 49 Absatz 3“ eingefügt.
3. In § 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Investment-
d) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach den Wör- vermögens“ ein Komma und die Wörter „der zu-
tern „den Betrag, der“ ein Komma und die Wör- ständigen Behörden“ eingefügt.
ter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 11 werden nach der Angabe „Richt-
linie 2013/36/EU“ ein Komma und die Wörter a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt. „Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwal-
7. In § 49d Absatz 5 werden nach der Angabe „Richt- tung oder die Anlageberatung umfasst, ist eine
linie 2013/36/EU“ ein Komma und die Wörter „vor- externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
behaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt. nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Gel-
dern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
8. In § 50 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
schaffen.“
„Vermittlertätigkeit befassen, wenn“ ein Komma
und die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
des § 49 Absatz 3,“ eingefügt. „Soweit die Erlaubnis die Finanzportfoliover-
9. In § 58a Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern waltung, die Anlageberatung oder die Anlage-
„genannte Faktor wird“ ein Komma und die Wörter vermittlung umfasst, ist eine externe AIF-Kapi-
„vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt. talverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1045
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpa- bringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wur-
pieren von Kunden zu verschaffen.“ de, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem
5. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der 26. Juni 2023 anzuwenden.“
Angabe „§ 25“ die Wörter „und im Fall des § 5
Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 Artikel 5
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1
Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“
Änderung des
eingefügt. Versicherungsaufsichtsgesetzes
6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
Angabe „§ 25“ die Wörter „und im Fall des § 5 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 zes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ 1. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
eingefügt.
„(6) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, ein Ver-
7. In § 23 Nummer 1 werden nach den Wörtern „das
sicherungsunternehmen zuzulassen, das nicht dem
Anfangskapital“ die Wörter „nach § 25 oder im Fall
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341
des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2
unterliegt, dessen Geschäftsplan darauf hinweist,
oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Ab-
dass ein Teil seiner Tätigkeiten auf der Dienstleis-
satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstituts-
tungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in ei-
gesetzes“ eingefügt.
nem anderen Mitgliedstaat beruhen wird und dass
8. In § 34 Absatz 3 Nummer 6 werden nach der diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemit-
Angabe „§ 25“ die Wörter „oder im Fall des § 5 gliedstaats von Bedeutung sein dürften, unterrichtet
Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Ver-
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 sicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ gung sowie die Aufsichtsbehörden der betreffenden
eingefügt. Mitglied- oder Vertragsstaaten. Die Unterrichtung
9. § 38 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: muss ausreichend detailliert sein, damit eine ord-
nungsgemäße Bewertung möglich ist.“
„Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 2. Nach § 111 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Ein- gefügt:
haltung der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Vor-
„(5a) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro-
schriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ge-
päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe-
nannten Anforderungen an das Anfangskapital.“
sen und die betriebliche Altersversorgung im Ein-
10. In § 39 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „Ver- klang mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)
ordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch die Wörter „An- Nr. 1094/2010 über alle Anträge auf Verwendung
forderungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder Änderung eines internen Modells. Die Auf-
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 sichtsbehörde kann die Europäische Aufsichtsbe-
Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ hörde für das Versicherungswesen und die betrieb-
ersetzt. liche Altersversorgung gemäß Artikel 8 Absatz 1
11. In § 41 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anfor- Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
derungen des § 25“ die Wörter „oder im Fall des um technische Unterstützung bei der Entscheidung
§ 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 über Anträge ersuchen.“
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 3. § 262 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“
und nach den Wörtern „Verstöße gegen § 25“ die a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 gegen aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des „Sobald die Antragsunterlagen vollständig
Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt. vorliegen, leitet sie diese unverzüglich an
die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
12. Folgender § 361 wird angefügt: und andere an der Prüfung des Antrags be-
„§ 361 teiligte Aufsichtsbehörden sowie die Euro-
Übergangsvorschriften päische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 rungswesen und die betriebliche Altersver-
sorgung weiter.“
(1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften anzu- bb) Folgender Satz wird angefügt:
wenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der „Die Aufsichtsbehörden können die Euro-
kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis päische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung er- rungswesen und die betriebliche Altersver-
teilt wird. sorgung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buch-
(2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaf- stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
ten, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollek- um technische Unterstützung bei der Ent-
tiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Er- scheidung über Anträge ersuchen.“
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: heit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende
„(7) Fasst die Europäische Aufsichtsbehörde Auswirkungen haben können. Aufsichtsbehörden
für das Versicherungswesen und die betriebliche können die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Altersversorgung keinen Beschluss gemäß Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-
Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. sorgung im Fall einer grenzüberschreitenden Tätig-
1094/2010, trifft die Gruppenaufsichtsbehörde keit eines Versicherungsunternehmens über ernst-
die endgültige Entscheidung.“ hafte und begründete Bedenken in Bezug auf den
Verbraucherschutz informieren und um Unterstüt-
4. § 268 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden
„Fasst die Europäische Aufsichtsbehörde für das werden kann. Die Unterrichtung muss ausreichend
Versicherungswesen und die betriebliche Altersver- detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewer-
sorgung keinen Beschluss gemäß Artikel 19 Ab- tung möglich ist.“
satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, trifft die 6. Dem § 329 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
Gruppenaufsichtsbehörde die endgültige Entschei- angefügt:
dung.“
„Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU)
5. Dem § 326 wird folgender Absatz 5 angefügt: Nr. 1094/2010 stellt die Aufsichtsbehörde auf Ersu-
„(5) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats chen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-
das Versicherungswesen und die betriebliche Al- sorgung auf einer gemäß Artikel 152b Absatz 1 der
tersversorgung sowie die Aufsichtsbehörden der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform alle
betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaaten, wenn erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfü-
sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder an- gung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der
dere auftretende Risiken feststellt, die von einem Plattform zu ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde
Versicherungsunternehmen, das nicht dem Anwen- kann mit dem Einverständnis aller betroffenen Auf-
dungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 unter- sichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenar-
liegt, ausgehen, und das auf der Grundlage der beit gemäß Artikel 152b Absatz 2 der Richtlinie
Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfrei- 2009/138/EG einrichten.“
Artikel 6
Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:
„15. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes
(WpIG)“.
2. Der Tabelle werden die folgenden Nummern 15 bis 15.7 angefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„15. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)
15.1 Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
(§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)
15.1.1 Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne
von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf
15.1.1.1 § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht
die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Wertpapierinstitut 5 045
nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln
15.1.1.2 § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in
diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es dem 10 725
Wertpapierinstitut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie
im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1047
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
15.1.2 Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen- 5 045
geschäfts nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 WpIG
15.1.3 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider 5 000
Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und bis
2 WpIG 20 000
15.1.4 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistun- Gebühr nach
gen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG Nummer 15.1.3
zuzüglich
2 295
15.1.5 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
15.1.5.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG 2 295
bezieht
15.1.5.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG 4 465
bezieht
15.1.5.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpa-
pierdienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9
als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 8 205
Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht
15.1.6 Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Er-
laubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
15.1.6.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr
nach den Num-
mern 15 bis 15.1.5.3,
die bei mehreren
persönlich haftenden
Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird,
mindestens jedoch
250 Euro je persön-
lich haftendem
Gesellschafter
15.1.6.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 190
15.2 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans
(§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5; § 62 Absatz 2 WpIG)
15.2.1 Verlangen auf Abberufung 5 000
15.2.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 5 000
15.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-
werb bedeutender Beteiligungen
(§§ 26 und 27 WpIG)
15.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung 8 355
(§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)
15.3.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über
die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf 8 355
(§ 27 Absatz 1 WpIG)
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
15.3.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen 1 500
(§ 27 Absatz 2 WpIG)
15.4 Geschäftsorganisation
2 500
Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG
15.5 Besondere Aufsichtsbefugnisse
15.5.1 Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG 1 025
15.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG 5 125
15.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG 1 505
15.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG 3 010
15.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG 5 005
15.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG 1 500
15.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG 1 500
15.6 Maßnahmen bei Gefahr
(§ 79 WpIG)
15.6.1 Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung 500
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG) bis
1 500
15.6.2 Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert-
papierkredite zu gewähren 1 505
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)
15.6.3 Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
Inhabern und Geschäftsleitern 1 505
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)
15.6.4 Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
5 005
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)
15.6.5 Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft
5 005
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)
15.6.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind 5 005
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)
15.6.7 Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange-
hörige Unternehmen 5 005
(§ 79 Absatz 2 WpIG)
15.7 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2
WpIG 1 510“.
Artikel 7 b) Die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd wer-
den angefügt:
Änderungen „cc) Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-
anderer Rechtsvorschriften nebendienstleistungen erbringt, die einer
Erlaubnis nach § 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6
(1) Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen,
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt oder
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 2020
(BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt dd) nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstituts-
geändert: gesetzes im Inland eine Zweigniederlassung
betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des Wert-
1. § 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert: papierinstitutsgesetzes im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs
a) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder“ am Wertpapierdienstleistungen oder Wertpa-
Ende gestrichen. piernebendienstleistungen erbringt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1049
2. § 11 wird wie folgt geändert: gesetzes von der Anwendung ausgenommen
sind, und“ gestrichen.
a) In Absatz Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-
dienstleistungsinstitute“ die Wörter „oder Wert- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
papierinstitute“ eingefügt. fügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(4a) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Wert-
„(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden papierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden, soweit
nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleis- sie nicht nach dessen § 3 von der Anwendung
tungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind ausgenommen sind. § 340c Absatz 1 ist nicht
Unternehmen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a anzuwenden auf Wertpapierinstitute, wenn diese
dem Aufgabenbereich Versicherungen und Kre- Skontroführer im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1
ditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder des Börsengesetzes sind. Zusätzliche Anforde-
Wertpapierinstitute nach § 2 Nummer 2 Buch- rungen auf Grund von Vorschriften, die wegen
stabe b dem Aufgabenbereich Banken und sons- der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen
tige Finanzdienstleistungen zuzuordnen.“ bestehen, bleiben unberührt.“
(2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesge- 5. § 340m Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 340 Ab-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
satz 4“ ein Komma und die Wörter „auf Wert-
tikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
papierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a
S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 1“ eingefügt.
1. § 330 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
„Absatz 1 ist auf folgende Institute ungeachtet eingefügt:
ihrer Rechtsform nach Maßgabe der Sätze 3
und 4 anzuwenden: „1a. den Geschäftsleiter (§ 2 Absatz 36 des
Wertpapierinstitutsgesetzes) eines nicht
1. auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 in der Rechtsform der Kapitalgesell-
des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach schaft betriebenen Wertpapierinstituts
dessen § 2 Absatz 1, 4 oder 5 von der Anwen- im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,“.
dung nicht ausgenommen sind,
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Kreditinsti-
2. auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne
tuts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1“ durch
soweit sie nach dessen § 2 Absatz 6 oder 10
die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituts im
von der Anwendung nicht ausgenommen sind,
Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wert-
3. auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Ab- papierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a
satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so- Satz 1“ ersetzt.
weit sie nach dessen § 3 von der Anwendung
6. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kre-
nicht ausgenommen sind, sowie
ditinstituts oder“ gestrichen und werden nach den
4. auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Wörtern „im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1“ die
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.“ Wörter „, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzdienst- Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als
leistungen“ die Wörter „sowie der von Wertpa- Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkauf-
pierinstituten erbrachten Wertpapierdienstleis- manns betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne
tungen“ eingefügt. des § 340 Absatz 4a Satz 1,“ eingefügt.
2. In § 335 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 werden nach 7. In § 340o Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
dem Wort „Zahlungsinstituten“ ein Komma und das tern „Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2
Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt. Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinsti-
tuts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne
3. Die Überschrift des Dritten Buches Vierter Abschnitt des § 340 Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „, oder als
Erster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des
„Erster Unterabschnitt Wertpapierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinsti-
tuts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,“ eingefügt
Ergänzende Vorschriften und werden die Wörter „betriebenen Kreditinstituts
für Kreditinstitute, Finanzdienst- oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
leistungsinstitute, Wertpapierinstitute, § 340 Absatz 4 Satz 1,“ durch die Wörter „betriebe-
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute“. nen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
4. § 340 wird wie folgt geändert: § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im
Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf CRR-
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 (3) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
des Kreditwesengesetzes, soweit sie nicht nach in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen- ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I cc) Die Untergliederung am Ende wird wie folgt
S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gefasst:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ „darunter:
„Verordnung an Finanzdienst-
über die Rechnungslegung leistungsinstitute ...... Euro
der Kreditinstitute, Finanzdienst-
leistungsinstitute und Wertpapierinstitute an Wertpapier-
(Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung – institute ...... Euro“.“
RechKredV)“.
c) Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) Dem Buchstaben a werden die Wörter „an
„Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanz- Wertpapierinstituten …… Euro“ angefügt.
dienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute
(Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die bb) In Buchstabe b werden die Abführungs-
nach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und zeichen und der Punkt am Ende gestrichen
Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der und werden die Wörter „bei Wertpapierinsti-
Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des tuten …… Euro“.“ angefügt.
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwen- d) Fußnote 7 wird wie folgt geändert:
den ist.“
aa) Nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinsti-
3. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-
tute“ werden ein Komma und das Wort
dienstleistungsinstituten“ die Wörter „oder Wertpa-
„Wertpapierinstitute“ eingefügt.
pierinstituten“ eingefügt.
4. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz- bb) Das Abführungszeichen und der Punkt
dienstleistungsinstituten“ die Wörter „oder Wertpa- am Ende werden gestrichen und die
pierinstituten“ eingefügt. Wörter „gegenüber Wertpapierinstituten
…… Euro“.“ werden angefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
10. In Formblatt 2 (Kontoform) werden in Fußnote 7
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fi-
nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“
nanzdienstleistungsinstituten“ die Wörter „oder
die Wörter „und Wertpapierinstitute“ eingefügt.
Wertpapierinstituten“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter 11. In Formblatt 3 (Staffelform) werden in Fußnote 7
„oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes“ gestri- nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“
chen. die Wörter „und Wertpapierinstitute“ eingefügt.
6. In § 28 Satz 1 und § 29 Satz 1 werden jeweils nach (4) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung
dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ die Wör- der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
ter „oder Wertpapierinstitute“ eingefügt. S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geän-
7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort dert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Finanzdienstleistungen“ die Wörter „oder Wertpa-
pierdienstleistungen“ eingefügt. 1. In § 2 Absatz 10 werden die Wörter „und nach § 53
Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Un-
8. In § 38 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Geset-
ternehmen“ durch ein Komma und die Wörter
zes über das Kreditwesen“ die Wörter „, oder als
„nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengeset-
Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des
zes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im
Wertpapierinstitutsgesetzes,“ eingefügt.
Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsge-
9. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert: setzes“ ersetzt.
a) Den Aktivposten 7 und 8 werden jeweils die 2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt ge-
Wörter „an Wertpapierinstituten …… Euro“ an- ändert:
gefügt.
a) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am Ende
b) Fußnote 2 wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt.
aa) Doppelbuchstabe ac sowie der nachfol-
gende Darunter-Vermerk werden wie folgt b) Dem Buchstaben d wird das Wort „und“ ange-
gefasst: fügt.
„ac) sonstige ...... Euro ...... Euro c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
darunter: „e) das Unternehmen auf Anforderung der Bun-
desanstalt unverzüglich mitteilt, auf Grund
durch Grund- welcher Tatsachen und Berechnungsverfah-
pfandrechte ren gemäß der Delegierten Verordnung (EU)
gesichert ...... Euro“. 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch
nimmt,“.
bb) Die Wörter „Finanzdienstleistungsinstitute
sowie Kreditinstitute“ werden durch die 3. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fi-
Wörter „Finanzdienstleistungsinstitute, Wert- nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und das
papierinstitute sowie Kreditinstitute“ ersetzt. Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1051
4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichte- erteilt wurde oder denen nach § 86 Absatz 1
ten“ ein Komma und die Wörter „der zuständi- des Wertpapierinstitutsgesetzes eine solche
gen Behörden“ eingefügt. Erlaubnis als erteilt gilt.“
b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi- 10. In § 120 Absatz 23 Satz 1 Nummer 1 werden die
nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und Wörter „und Finanzdienstleistungsinstituten“ durch
das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt. ein Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungs-
instituten und Wertpapierinstituten“ ersetzt.
5. § 80 wird wie folgt geändert:
(5) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kre- vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
ditwesengesetzes“ die Wörter „oder, sofern es durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020
sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
§ 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapier- ändert:
institutsgesetzes“ eingefügt.
1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten“
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditwe- ein Komma und die Wörter „der zuständigen Be-
sengesetzes“ die Wörter „oder, sofern es hörden“ eingefügt.
sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach
b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-
den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des
Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt. nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und
das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditwe-
2. In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
sengesetzes“ die Wörter „oder nach § 15
Wort „Finanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma
des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
und das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
6. In § 81 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
3. In § 60 Absatz 6 Nummer 1 werden nach dem Wort
„des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder aus
„Zahlungsinstituten“ ein Komma und das Wort
§ 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
„Wertpapierinstituten“ eingefügt.
7. § 84 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(6) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965
„Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 22
eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Kreditwesengesetzes oder ohne die Erlaubnis zur
1. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumen-
ten für andere gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des „Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon
Wertpapierinstitutsgesetzes hat Wertpapiere, die abhängig, dass der Aktionär während eines be-
es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst- stimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist,
leistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereig-
entgegennimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut, nung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleis-
das im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes tungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach
befugt ist, einem Wertpapierinstitut, das im Inland § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1
zur Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstru- oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Un-
menten gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Wert- ternehmen gleich.“
papierinstitutsgesetzes befugt ist, oder einem Insti- 2. In § 71 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter
tut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des „Finanzdienstleistungsinstitut oder“ durch die Wör-
Depotgeschäftes befugt ist und bei welchem dem ter „ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wert-
Kunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die papierinstitut oder ein“ ersetzt.
derjenigen nach dem Depotgesetz gleichwertig ist, 3. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
zur Verwahrung weiterzuleiten.“
Finanzdienstleistungsinstituten“ durch die Wörter
8. In § 89 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „, von Finanzdienstleistungsinstituten oder von
„betreiben“ ein Komma und die Wörter „bei Wert- Wertpapierinstituten“ ersetzt.
papierinstituten, die das eingeschränkte Verwahr- 4. In § 71e Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
geschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 Finanzdienstleistungsinstitut“ durch ein Komma und
des Wertpapierinstitutsgesetzes betreiben“ einge- die Wörter „ein Finanzdienstleistungsinstitut oder
fügt. ein Wertpapierinstitut“ ersetzt.
9. § 96a Absatz 8 wird wie folgt geändert: 5. In § 131 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die Wör-
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende ter „oder Finanzdienstleistungsinstitut“ durch ein
durch ein Komma ersetzt. Komma und die Wörter „einem Finanzdienstleis-
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die tungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut“ ersetzt.
Wörter „oder des § 3 Absatz 3 des Wertpapier- 6. § 134a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
institutsgesetzes und“ ersetzt. a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: eingefügt:
„5. Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermitt- „b) ein Wertpapierinstitut mit Erlaubnis zur Er-
lungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis bringung der Finanzportfolioverwaltung im
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Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 9 des Wert- die Wörter „oder das inländische Wertpapierinstitut“
papierinstitutsgesetzes,“. eingefügt und die Wörter „das inländische Wertpa-
b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. pierhandelsunternehmen oder die inländische Wert-
papierhandelsbank,“ werden gestrichen.
7. In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder
Finanzdienstleistungsinstituten“ durch ein Komma 6. § 44a wird wie folgt geändert:
und die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Schuldner
oder bei Wertpapierinstituten“ ersetzt. oder dem die Kapitalerträge auszahlenden in-
8. In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „oder Finanz- ländischen Kreditinstitut oder inländischen
dienstleistungsinstituten“ durch ein Komma und die Finanzdienstleistungsinstitut“ durch die Wörter
Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten oder bei „Schuldner, dem die Kapitalerträge auszahlen-
Wertpapierinstituten“ersetzt. den inländischen Kreditinstitut, Finanzdienstleis-
tungsinstitut oder der die Kapitalerträge auszah-
(7) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
lenden inländischen Wertpapierinstitute“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort
zes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) geändert worden „Finanzdienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder
ist, wird wie folgt geändert: bei einem inländischen Wertpapierinstitut“ einge-
fügt.
1. § 3 Nummer 40 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „und 7. § 44b Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Finanzdienstleistungsinstituten“ durch ein Komma a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
und die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach
und Wertpapierinstituten“ ersetzt. den Wörtern „inländisches Kredit- oder Fi-
b) In dem zweiten Halbsatz werden die Wörter nanzdienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder
„oder Finanzdienstleistungsinstitute“ durch ein einem inländischen Wertpapierinstitut“ und
Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungs- nach den Wörtern „das Kredit- oder Finanz-
institute oder Wertpapierinstitute“ ersetzt. dienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder das
2. In § 15 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort Wertpapierinstitut“ eingefügt.
„Kreditwesen“ die Wörter „oder bei Wertpapierinsti- bb) In den Nummern 1 bis 4 der Aufzählung
tuten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes“ werden jeweils nach dem Wort „Finanz-
eingefügt. dienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder das
3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird Wertpapierinstitut“ eingefügt.
wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienst-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditwesen“ leistungsinstitut“ die Wörter „oder das erstat-
die Wörter „oder ein Wertpapierinstitut im Sinne tende Wertpapierinstitut“ eingefügt.
des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt. c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzdienst-
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kreditinstituts“ leistungsinstitut“ die Wörter „oder das Wertpa-
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und pierinstitut“ eingefügt.
nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituts“ d) In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzdienst-
werden die Wörter „oder einem inländischen leistungsinstitut“ die Wörter „oder das Wertpa-
Wertpapierinstitut“ eingefügt. pierinstitut“ und nach dem Wort „Institut“ die
4. § 43a wird wie folgt geändert: Wörter „oder das Wertpapierinstitut“ eingefügt.
a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert: 8. In § 45a Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern
aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „oder „inländisches Kreditinstitut“ das Wort „oder“ durch
Finanzdienstleistungsinstitut“ durch ein ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „inländisches
Komma und die Wörter „ein Finanzdienstleis- Finanzdienstleistungsinstitut“ werden die Wörter
tungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut“ er- „oder ein inländisches Wertpapierinstitut“ eingefügt,
setzt. nach den Wörtern „das Kreditinstitut“ wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und vor den Wör-
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „oder
tern „die Bescheinigung“ werden die Wörter „oder
Finanzdienstleistungsinstituts“ durch ein
das Wertpapierinstitut“ eingefügt.
Komma und die Wörter „Finanzdienstleis-
tungsinstituts oder einem inländischen Wert- 9. § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt
papierinstitut“ ersetzt. geändert:
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder a) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach
einem Finanzdienstleistungsinstitut“ durch ein den Wörtern „inländischen Finanzdienstleis-
Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungsin- tungsinstitut“ die Wörter „oder einem inländi-
stitut oder einem Wertpapierinstitut“ sowie die schen Wertpapierinstitut“ und nach den Wörtern
Wörter „oder das Finanzdienstleistungsinstitut“ „ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut“ die
durch ein Komma und die Wörter „das Finanz- Wörter „oder einem ausländischen Wertpapier-
dienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinsti- institut“ eingefügt.
tut“ ersetzt. b) In Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort
5. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a wer- „Kreditinstitut“ das Wort „oder“ durch ein
den nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut“ Komma ersetzt und werden nach dem Wort
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1053
„Finanzdienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder Angabe „CRR-Wertpapierfirma“ durch das
dem inländischen Wertpapierinstitut“ eingefügt. Wort „Wertpapierinstitut“ ersetzt.
(8) § 19 Absatz 4 der Gewerbesteuer-Durchfüh- cc) In Nummer 2 wird das Wort „einer“ durch
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung das Wort „eines“ und die Angabe „CRR-
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt Wertpapierfirma“ durch das Wort „Wert-
durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 2020 papierinstituts“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt
b) In Absatz 3 werden die Wörter „eine CRR-Wert-
geändert:
papierfirma“ durch die Wörter „ein Wertpapier-
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „unterliegen,“ die institut“ ersetzt.
Wörter „bei Wertpapierinstituten im Sinne des § 2
Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ und c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „einer
nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kredit- CRR-Wertpapierfirma“ durch die Wörter „eines
wesengesetzes“ werden ein Komma und die Wörter Wertpapierinstituts“ ersetzt.
„Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Ab- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleis-
tungen“ ein Komma und die Wörter „des Wert- aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer in Ab-
papierinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Wert- wicklung befindlichen CRR-Wertpapier-
papierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleis- firma“ durch die Wörter „eines in Abwick-
tungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 lung befindlichen Wertpapierinstituts“ er-
Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ein- setzt.
gefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine CRR-
(9) In § 3a Absatz 6a Satz 2 des Stabilisierungs- Wertpapierfirma“ durch die Wörter „ein
fondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), Wertpapierinstitut“ ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. De- b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine CRR-Wert-
zember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, papierfirma“ durch die Wörter „ein Wertpapier-
werden nach den Wörtern „des Kreditwesengesetzes,“ insitut“ ersetzt.
die Wörter „als Wertpapierinstitut im Sinne des Wert-
papierinstitutsgesetzes,“ eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert-
papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierinsti-
(10) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De- tute“ ersetzt.
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 7. In § 6a Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie „einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpa-
folgt geändert: pierfirma“ durch die Wörter „eines in Abwicklung
befindlichen Wertpapierinstituts“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 12b wird die Angabe „CRR- 8. § 6b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapier- a) In Satz 1 werden die Wörter „eine in Abwicklung
institute“ ersetzt. befindliche CRR-Wertpapierfirma“ durch die
b) In der Angabe zu § 12c wird die Angabe „CRR- Wörter „ein in Abwicklung befindliches Wert-
Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapier- papierinstitut“ ersetzt.
institute“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „eine CRR-Wert-
2. § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: papierfirma“ durch die Wörter „ein Wertpapier-
institut“ ersetzt.
„2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1
des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß 9. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wörter „eine CRR-Wertpapierfirma“ durch die
Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem An- Wörter „ein Wertpapierinstitut“ ersetzt.
fangskapital im Gegenwert von mindestens
10. § 7a wird wie folgt geändert:
750 000 Euro auszustatten sind, und“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 2a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Nummer 2.“ Wörter „an die von der Abwicklungsmaß-
nahme betroffene CRR-Wertpapierfirma“
4. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Wertpapier- durch die Wörter „an das von der Abwick-
firmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitute“ er- lungsmaßnahme betroffene Wertpapierin-
setzt. stitut“ ersetzt.
5. § 3a wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: troffenen CRR-Wertpapierfirma“ durch die
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort Wörter „des Wertpapierinstituts“ ersetzt.
„CRR-Wertpapierfirmen“ durch das Wort cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der be-
„Wertpapierinstitute“ ersetzt. troffenen CRR-Wertpapierfirma“ durch die
bb) In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils das Wörter „des betroffenen Wertpapierinsti-
Wort „eine“ durch das Wort „ein“ und die tuts“ ersetzt.
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die institute“ und das Wort „Wertpapierfirmen“ durch
Wörter „der CRR-Wertpapierfirma“ durch die das Wort „Wertpapierinstitute“ ersetzt.
Wörter „des Wertpapierinstituts“ ersetzt. 18. In § 12h Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe
11. In § 8 werden die Wörter „eine CRR-Wertpapier- „CRR-Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wert-
firma“ durch die Wörter „ein Wertpapierinstitut“ er- papierinstituten“ ersetzt.
setzt. 19. In § 12i Absatz 1 wird jewweils die Angabe „CRR-
12. In § 11a Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-
Angabe „CRR-Wertpapierfirmen“ durch das Wort stitute“ ersetzt.
„Wertpapierinstitute“ ersetzt. 20. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „CRR-Wert-
13. § 12 wird wie folgt geändert: papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitu-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Wert- ten“ ersetzt.
papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin- (11) Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli
stitute“ ersetzt. 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert- satz 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin- S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
stituten“ ersetzt. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
14. In § 12a wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Wertpapierinstituten“ ersetzt. aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
15. § 12b wird wie folgt geändert: „1. Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis
a) In der Überschrift wird das Wort „CRR-Wert- zur Erbringung von Wertpapierdienstleis-
papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin- tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
stitute“ ersetzt. mer 1 bis 10 Buchstabe a bis c des Wert-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert- papierinstitutsgesetzes erteilt ist,“.
papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kredit-
stituten“ ersetzt. institute“ die Wörter „oder Finanzdienstleis-
c) In Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Wertpapier- tungsinstitute“ eingefügt.
firmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitute“ er- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
setzt. „(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Ge-
16. § 12c wird wie folgt geändert: setzes sind
a) In der Überschrift wird das Wort „CRR-Wert- 1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin- im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
stitute“ ersetzt. 5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Wert- Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes,
papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin- 2. Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
stituten“ ersetzt. Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe c des
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert- Wertpapierinstitutsgesetzes oder
papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin- 3. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
stitute“ ersetzt. nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs,
aa) In Satz 1 wird das Wort „CRR-Wertpapier-
firmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitu- soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im
ten“ ersetzt. Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des
Kreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der CRR- Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des
Wertpapierfirma“ durch die Wörter „des Kreditwesengesetzes beziehen.“
Wertpapierinstituts“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den
cc) In Satz 3 wird das Wort „CRR-Wertpapier- Wörtern „§ 28 des Kreditwesengesetzes“ ein
firmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitu- Komma und die Wörter „des § 77 des Wertpapier-
ten“ ersetzt. institutsgesetzes oder des § 38 Absatz 2 des Kapi-
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: talanlagegesetzbuchs“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer CRR- 3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
Wertpapierfirma“ durch die Wörter „eines „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kredit-
Wertpapierinstituts“ und die Wörter „der wesengesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach
CRR-Wertpapierfirma“ durch die Wörter § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wert-
„des Wertpapierinstituts“ ersetzt. papierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapital-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der CRR-Wert- anlagegesetzbuchs“ eingefügt.
papierfirma“ durch die Wörter „des Wert- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
papierinstituts“ ersetzt. a) In Absatz 3 werden die Wörter „Satz 2 des Kre-
17. In § 12f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „CRR- ditwesengesetzes“ durch die Wörter „Satz 5 des
Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapier- Kreditwesengesetzes, nach § 15 Absatz 1 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1055
Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 20 des Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbrin-
„§ 46 des Kreditwesengesetzes“ ein Komma gung von Wertpapierdienstleistungen Eigen-
und die Wörter „nach § 79 des Wertpapierinsti- tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
tutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlage- ren von Kunden zu verschaffen und ist dem
gesetzbuchs“ eingefügt. Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
5. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „festgestell- Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapier-
ten“ durch das Wort „aufgestellten“ ersetzt. institutsgesetzes erteilt worden, beträgt der
6. § 12 wird wie folgt geändert: Beitragssatz 3,85 Prozent;“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53b des Kre- fügt:
ditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 73 „8. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen
des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt. eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines Wertpa- Nummer 1 oder 2 des Wertpapierinstituts-
pierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 gesetztes erteilt worden ist; ist das Institut
Absatz 3d des Kreditwesengesetzes“ durch befugt, sich bei der Erbringung von Wertpa-
die Wörter „eines Wertpapierinstituts im pierdienstleistungen Besitz oder Eigentum an
Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinsti- Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
tutsgesetzes“ ersetzt. verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Pro-
zent;“.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
Finanzdienstleistungen“ durch ein Komma und d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
die Wörter „Finanzdienstleistungen oder Wertpa- 3. In § 2b Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
pierdienstleistungen“ ersetzt. „sich bei der Erbringung von“ das Wort „Wertpa-
(12) Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August pierdienstleistungen“ und ein Komma eingefügt.
1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der 4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) ge-
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „4“ ein
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Komma eingefügt und werden die Wörter „und
1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter Nummer 5 Halbsatz 2“ durch die Wörter „Num-
„oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des mer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter
§ 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes“ durch die Halbsatz“ ersetzt.
Wörter „oder Wertpapierinstitute im Sinne des § 2
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 8“ durch
Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.
die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Num-
a) In den Nummern 2 bis 4 werden jeweils nach den mer 7“ ein Komma und die Wörter „8 erster Halb-
Wörtern „bei Kreditinstituten“ die Wörter „und satz“ eingefügt und wird die Angabe „Nummer 8“
Finanzdienstleistungsinstituten“ eingefügt. durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
b) Die Nummern 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: 5. In § 5b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„5. 3,85 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen „Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnah-
eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 men nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsge- setzes“ die Wörter „oder nach § 79 des Wertpapier-
setzes erteilt worden ist und die befugt sind, institutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlage-
sich bei der Erbringung von Wertpapier- gesetzbuchs“ eingefügt.
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an 6. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
a) In Nummer 1 werden die Wörter „gemäß § 31 Ab-
verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich
satz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflich-
die Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapier-
ten nach § 26 des Kreditwesengesetzes“ durch
dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2
die Wörter „von der Bundesanstalt von den
Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des
Pflichten“ ersetzt.
Wertpapierinstitutsgesetzes, beträgt der Bei-
tragssatz 7,7 Prozent; b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder § 39 des
6. 1,23 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen Kapitalanlagegesetzbuchs“ durch ein Komma
eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 und die Wörter „§ 39 des Kapitalanlagegesetz-
Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsge- buchs oder § 19 des Wertpapierinstitutsgeset-
setzes erteilt worden ist und die nicht befugt zes“ ersetzt.
sind, sich bei der Erbringung von Wertpapier- 7. § 7b wird aufgehoben.
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an (13) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
verschaffen; tikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
7. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt
eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 geändert:
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
1. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: bbb) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11
a) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein- des Kreditwesengesetzes, wenn
gefügt: die Erlaubnis in diesen Fällen die
Befugnis umfasst, auf eigene Rech-
„1b. durch eine auf Grund des § 5 Absatz 4 nung zu handeln,
Satz 2 bis 5 oder Absatz 5 Satz 2 bis 4
des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenom- bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis
mene Prüfung,“. nach
b) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1c. aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 des
Wertpapierhandelsgesetzes,
c) In dem Satzteil nach Nummer 11 werden die
bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9
Wörter „in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4,
des Wertpapierinstitutsgesetzes,
7 und 9 bis 11“ durch die Wörter „in den Fällen
wenn die Erlaubnis in diesen Fällen
der Nummern 1, 1b, 1c, 2, 4, 7 und 9 bis 11“
die Befugnis umfasst, sich Eigen-
ersetzt.
tum oder Besitz an Geldern oder
2. In § 16 werden die Wörter „Kreditinstitute, Finanz- Wertpapieren von Kunden zu ver-
dienstleistungs-“ durch die Wörter „Kredit- und schaffen, oder
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute“
ccc) § 2 Absatz 2 Nummer 6, 7 oder 10
ersetzt.
des Wertpapierinstitutsgesetzes,
3. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den
c) 2 500 Euro für
Wörtern „Kredit-, Finanzdienstleistungs-,“ das Wort
„Wertpapierdienstleistungs-,“ eingefügt. aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer
Erlaubnis nach
4. § 16e wird wie folgt geändert:
aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
oder 11 des Kreditwesengesetzes,
„§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9
wenn die Erlaubnis nicht die Befug-
bis 11“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2
nis umfasst, sich Eigentum oder Be-
Nummer 5 bis 7 und 9 bis 11 oder Satz 3“ ersetzt
sitz an Geldern, Wertpapieren oder
und werden nach den Wörtern „Nummer 9
Kryptowerten von Kunden zu ver-
oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen“
schaffen, oder
ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute“
eingefügt. bbb) § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwe-
sengesetzes,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
nach
eingefügt:
aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8
„4. vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 2 die
oder 9 des Wertpapierinstitutsge-
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4
setzes, wenn die Erlaubnis nicht
bis 6, 8 bis 12, 14 bis 21 und Absatz 3
die Befugnis umfasst, sich Eigen-
des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht als
tum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapierinstitute geltenden Einrichtun-
Wertpapieren von Kunden zu ver-
gen und Unternehmen,“.
schaffen, oder
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wert-
5. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- papierinstitutsgesetzes,“.
ter „§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3“
7. § 16j wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5
und Satz 6“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
6. § 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: „(1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und An-
a) In Buchstabe a werden die Wörter „mit Aus-
lageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem
nahme der Wertpapierhandelsbanken“ gestri-
Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Um-
chen.
lagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoer-
b) Die Buchstaben b und c werden wie folgt ge- träge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach
fasst: Maßgabe des Satzes 2 zu bemessen. Die Netto-
„b) 3 500 Euro für erträge setzen sich wie folgt zusammen:
aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer 1. bei Kreditinstituten aus folgenden Positionen
Erlaubnis nach der Anlage 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichts-
verordnung (SON01)
aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6
oder 11 des Kreditwesengesetzes, a) dem Provisionsergebnis (Position 033 der
wenn die Erlaubnis in diesen Fällen Anlage SON01), wenn der Betrag positiv
die Befugnis umfasst, sich Eigen- oder null ist,
tum oder Besitz an Geldern, Wert- b) zuzüglich des Nettoergebnisses des Han-
papieren oder Kryptowerten von delsbestandes aus Geschäften mit Wertpa-
Kunden zu verschaffen, oder pieren des Handelsbestandes (Position 034
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1057
der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv 4. bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungs-
ist, unternehmen, die nicht auf eigene Rechnung
c) zuzüglich des Nettoergebnisses des Han- mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht
delsbestandes aus Geschäften mit Devisen befugt sind, sich bei der Erbringung von
und Edelmetallen (Position 035 der Anlage Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
SON01), wenn der Saldo positiv ist, und an Geldern oder Wertpapieren von Kunden
zu verschaffen, aus den Provisionserträgen
d) zuzüglich des Nettoergebnisses des Han- (Position 313 der Anlage SON04 oder der An-
delsbestandes aus Geschäften mit Deriva- lage WPF-SON01) abzüglich der Provisions-
ten (Position 036 der Anlage SON01), wenn aufwendungen (Position 314 der Anlage
der Saldo positiv ist, SON04 oder der Anlage WPF-SON01).
2. bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des
Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung dem Umlagejahr vorausgehenden Kalenderjah-
handeln oder die Befugnis haben, sich Eigen- res.“
tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
ren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur Prü- „Finanzdienstleistungsinstituten“ die Wörter „und
fungsberichtsverordnung (SON01): Wertpapierinstitut“ eingefügt.
a) dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäf- 8. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:
ten mit Wertpapieren des Handelsbestan- „(12) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der
des (Position 316 der Anlage SON01) und ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erst-
Aufwendungen aus Geschäften mit Wert- mals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden.“
papieren des Handelsbestandes (Posi- (14) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom
tion 315 der Anlage SON01), wenn der 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Ar-
Saldo positiv ist, tikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
b) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge- (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt
schäften mit Devisen und Edelmetallen geändert:
(Position 318 der Anlage SON01) und den 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Aufwendungen aus Geschäften mit Devi-
sen und Edelmetallen (Position 317 der An- a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
lage SON01), wenn der Saldo positiv ist, „4. Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapier-
c) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge- institutsgesetzes,“.
schäften mit Derivaten (Position 320 der b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage SON01) und den Aufwendungen „(2) Branchenvorschriften im Sinne dieses
aus Geschäften mit Derivaten (Position 319 Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Euro-
der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv päischen Union im Bereich der Finanzdienstleis-
ist, tungsaufsicht, insbesondere die
3. bei Wertpapierinstituten, die mit Finanzinstru- 1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Par-
menten auf eigene Rechnung handeln oder laments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur
die Befugnis haben, sich Eigentum oder Be- Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
sitz an Geldern oder Wertpapieren von Kun- vorschriften betreffend bestimmte Organis-
den zu verschaffen, aus folgenden Positionen men für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
der Anlage 1 zur Wertpapierinstitut-Prüfungs- ren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
berichtsverordnung (WPF-SON01): S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
a) dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäf- 2017/2402 geändert worden ist, in der jeweils
ten mit Wertpapieren des Handelsbestan- geltenden Fassung,
des (Position 316 der Anlage WPF-SON01) 2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
und Aufwendungen aus Geschäften mit Parlaments und des Rates vom 25. November
Wertpapieren des Handelsbestandes (Posi- 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung
tion 315 der Anlage WPF-SON01), wenn der Versicherungs- und der Rückversiche-
der Saldo positiv ist, rungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335
b) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge- vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die
schäften mit Devisen und Edelmetallen Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist,
(Position 318 der Anlage WPF-SON01) in der jeweils geltenden Fassung,
und den Aufwendungen aus Geschäften 3. Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Par-
mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 laments und des Rates vom 8. Juni 2011
der Anlage WPF-SON01), wenn der Saldo über die Verwalter alternativer Investment-
positiv ist, fonds und zur Änderung der Richtlinien
c) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge- 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Ver-
schäften mit Derivaten (Position 320 der ordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
Anlage SON01) und den Aufwendungen Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
aus Geschäften mit Derivaten (Position 319 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv 2017/2402 geändert worden ist, in der jeweils
ist, geltenden Fassung,
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
4. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par- durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird die Angabe
über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditin- „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
stituten und die Beaufsichtigung von Kredit- (16) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017
instituten und Wertpapierfirmen, zur Ände- (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3
rung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Auf- des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530)
hebung der Richtlinien 2006/48/EG und geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 26.6.2013,
S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
2018/843 geändert worden ist, in der jeweils a) Vor den Wörtern „im Inland gelegene Zweigstel-
geltenden Fassung, len“ wird das Wort „und“ gestrichen.
5. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro- b) Nach den Wörtern „mit Sitz im Ausland“ werden
päischen Parlaments und des Rates vom die Wörter „sowie Wertpapierinstitute nach § 2
26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und
an Kreditinstitute und zur Änderung der Ver- im Inland gelegene Niederlassungen vergleichba-
ordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom rer Unternehmen mit Sitz im Ausland“ eingefügt.
27.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2019/876 geändert worden ist, in 2. § 50 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
der jeweils geltenden Fassung, a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
6. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par- aa) Vor dem Wort „E-Geld-Institute“ wird das
laments und des Rates vom 15. Mai 2014 Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur
bb) Nach dem Wort „Zahlungsdiensteaufsichts-
Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
gesetzes“ am Ende werden die Wörter „und
2011/61/EU; Richtlinie 2013/36/EU des Euro-
Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des
päischen Parlaments und des Rates vom
Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
von Kreditinstituten, zur Änderung der Richt- aa) Vor dem Wort „Zahlungsinstituten“ wird das
linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Wort „und“ durch ein Komma und das Wort
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. „von“ ersetzt.
L 176 vom 27.6.2013, S. 338), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/2115 geän- bb) Nach den Wörtern „Zahlungsinstituten mit
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- Sitz im Ausland“ werden die Wörter „und
sung, von Wertpapierinstituten mit Sitz im Ausland“
eingefügt.
7. Verordnung (EU) 2019/2033 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 3. In § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
27. November 2019 über Aufsichtsanforde- Wort „Zahlungsinstituten“ ein Komma und das Wort
rungen an Wertpapierfirmen und zur Ände- „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
rung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (17) Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April
(EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 dieses
(EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
1. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Ob“ durch das Wort
8. Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen „Dass“ ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 27. November
2. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Wertpapierfir-
2019 über die Beaufsichtigung von Wertpa-
men oder Kreditinstitute im Rahmen des Emissions-
pierfirmen und zur Änderung der Richtlinien
geschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des
2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU,
Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Kreditin-
2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU
stitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) in der je-
Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
weils geltenden Fassung,
mer 10 des Kreditwesengesetzes oder nach § 2 Ab-
9. aufgrund dieser Richtlinien und Verordnun- satz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes“
gen erlassenen Delegierten Rechtsakte und ersetzt.
Durchführungsrechtsakte,
3. § 9 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10. Gesetze und Rechtsverordnungen, die diese
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 6 des Kre-
Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen
ditwesengesetzes oder eines Wertpapierhan-
Rechtsakte der Europäischen Union umset-
delsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 3d
zen sowie
Satz 4 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör-
11. sonstigen im Bereich der Finanzdienstleis- ter „Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder eines
tungsaufsicht zur Umsetzung oder Konkreti- Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1
sierung erlassenen Rechts- und Verwal- des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.
tungsvorschriften.“ b) In Nummer 2 wird das Wort „Wertpapierhandels-
(15) In § 35 Absatz 2 des Einlagensicherungsgeset- unternehmen“ durch die Wörter „ein Wertpapier-
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt institut“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1059
4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ein Komma und die Wörter „die zugelassenen Wert-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „ein Wertpapier- papierinstitute“ ersetzt.
handelsunternehmen“ durch die Wörter „ein 3. In § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wertpapierinstitut“ ersetzt. Wort „Finanzdienstleistungsinstitut“ ein Komma und
b) In Nummer 2 werden die Wörter „eines Wert- die Wörter „ein Wertpapierinstitut“ eingefügt.
papierhandelsunternehmens“ durch die Wörter 4. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fi-
„eines Wertpapierinstituts“ ersetzt. nanzdienstleistungsinstitut“ ein Komma und die
c) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Wertpapier- Wörter „einem Wertpapierinstitut“ eingefügt.
handelsunternehmen“ durch die Wörter „ein 5. In § 50 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach
Wertpapierinstitut“ ersetzt. dem Wort „Zahlungsinstituten“ ein Komma und das
5. § 214 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
wie folgt gefasst:
(21) Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverord-
„b) Wertpapierinstituten im Sinne des § 2 Absatz 1 nung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die zu-
des Wertpapierinstitutsgesetzes,“. letzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017
6. In § 259 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einem (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt
Wertpapierhandelsunternehmen“ durch die Wörter geändert:
„einem Wertpapierinstitut“ ersetzt. 1. § 18 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
7. In § 284 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „einem
„1. die Teil ist
Wertpapierhandelsunternehmen“ durch die Wörter
„einem Wertpapierinstitut“ ersetzt. a) eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-
8. In § 309 Absatz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort satz 1 des Kreditwesengesetzes,
„Kreditinstituten“ ein Komma und das Wort „Wert- b) eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne
papierinstituten“ eingefügt. des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
(18) Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge- c) eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1
setz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Novem- oder
ber 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: d) eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne
des ausländischen Bankenaufsichtsrechts
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Fi- und“.
nanzdienstleistungsinstitute“ ein Komma und das
Wort „Wertpapierinstitute“ eingefügt. 2. In § 20 Absatz 6 werden nach dem Wort „Finanz-
dienstleistungsinstitute“ die Wörter „oder Wertpa-
2. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der
pierinstitute“ eingefügt.
Angabe „Finanzdienstleistungsinstituten,“ die An-
gabe „Wertpapierinstitute,“ eingefügt. (22) In § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-
(19) § 70 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung verfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990
vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1
Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) ge-
30.04.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanz-
ändert: dienstleistungsinstituten“ ein Komma und das Wort
„Wertpapierinstituten“ eingefügt.
1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt. (23) In § 25 Absatz 1 der Derivateverordnung vom
16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Arti-
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
kel 1 der Verordnung vom 14. August 2019 (BGBl. I
Wort „und“ ersetzt.
S. 1355) geändert worden ist, werden nach dem Wort
3. Folgende Nummer 4 wird angefügt: „Kreditinstituten“ ein Komma und das Wort „Wert-
„4. Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wert- papierinstituten“ eingefügt.
papierinstitutsgesetzes.“ (24) In § 13b Absatz 4 Nummer 2 Satz 1, Nummer 4
(20) Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I und 5 Satz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 61 des Geset- steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt
worden ist, wird wie folgt geändert: durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden jeweils
1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach den Wörtern „Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Mai
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsteil- 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,“ die Wörter
nehmer“ ein Komma und die Wörter „der zustän- „eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1
digen Behörden“ eingefügt. des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi- (25) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt. die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom
2. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ein- 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird
schließlich der Wertpapierhandelsbanken“ durch wie folgt geändert:
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
1. § 34f Absatz 3 wird wie folgt geändert: (29) In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, An-
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein lage 1 Nummer 2 und Anlage 2 in der Tabelle in Num-
Komma ersetzt. mer 2 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverord-
nung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zu-
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021
„5. Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermitt- (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden jeweils
lungstätigkeiten oder Anlageberatung, soweit nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ ein
ihnen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Komma und das Wort „Wertpapierinstituten“ einge-
Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde fügt.
oder eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des (30) In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 des Pfand-
Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt.“ briefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das
2. In § 38 Absatz 4 werden nach den Wörtern „erteilt zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezem-
wurde,“ die Wörter „für Wertpapierinstitute, für die ber 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden
eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapier- nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten“ ein
institutsgesetzes erteilt wurde,“ eingefügt. Komma und das Wort „Wertpapierinstitute“ eingefügt.
(26) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Ge- (31) In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Geset-
werbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- zes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in
chung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie satz 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
folgt geändert: S. 1693) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Finanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und das
1. Satz 1 wird wie folgt geändert: Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
a) In Doppelbuchstabe bb wird der Punkt am Ende (32) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezem-
durch ein Komma ersetzt. ber 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5
b) Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt: des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874)
„cc) Wertpapierinstituten, soweit sie Wertpapier- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dienstleistungen, Wertpapiernebendienst- 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d werden
leistungen und Nebengeschäfte im Sinne nach dem Wort „erbringt“ ein Komma und die Wör-
des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinsti- ter „von einem Wertpapierinstitut, das Wertpapier-
tutsgesetzes erbringen.“ dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Num-
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleis- mer 3 bis 10 erbringt“ eingefügt.
tungen“ ein Komma und die Wörter „die Umsätze 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Wertpapierinstitute zu mindestens 50 Prozent a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten“
auf Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierneben- ein Komma und die Wörter „der zuständigen Be-
dienstleistungen und Nebengeschäfte“ eingefügt. hörden“ eingefügt.
(27) In Artikel 67 Absatz 2 des Einführungsgesetzes b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-
zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und
Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) ge- (33) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
ändert worden ist, werden die Wörter „Kreditinstitute 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60
und Finanzdienstleistungsinstitute“ durch die Wörter des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
„Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wertpapierinstitute“ ersetzt. 1. In § 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzdienst-
(28) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung leistungsinstitut“ ein Komma und die Wörter „das
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Wertpapierinstitut“ eingefügt.
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten“
ist, wird wie folgt geändert:
ein Komma und die Wörter „der zuständigen Be-
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b werden hörden“ eingefügt.
nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-
bis 4 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und
eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
(34) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der WpÜG-
2. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert: Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung vom 13. Okto-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitu- ber 2006 (BGBl. I S. 2266) werden nach dem Wort „Fi-
ten“ ein Komma und das Wort „Wertpapierinsti- nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und das
tuten“ eingefügt. Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitute“ (35) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom
ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute“ 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das
eingefügt. zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1061
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden Komma eingefügt, wird das Wort „oder“ vor dem
ist, wird wie folgt geändert: Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen und werden nach
1. § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: der Angabe „gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG“ die Wörter
„oder Wertpapierinstitut“ eingefügt.
„8. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der
Bedienung von Wertpapieranlagen, die durch- 3. In Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Nummer 2
geführt werden von den unter Nummer 7 fallen- werden die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen
den Unternehmen oder von (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)“ durch die Wörter „Wert-
papierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)“ ersetzt.
a) Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsin-
stituten im Rahmen ihrer Erlaubnis nach 4. In Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) Nummer 3 wer-
dem Kreditwesengesetz, den die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1
Abs. 3d Satz 4 KWG)“ durch die Wörter „Wertpa-
b) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen pierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)“ ersetzt.
ihrer Erlaubnis nach dem Kapitalanlagege-
setzbuch oder 5. In Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) Nummer 3 wer-
den die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1
c) Wertpapierinstituten im Rahmen ihrer Erlaub- Abs. 3d Satz 4 KWG)“ durch die Wörter „Wertpa-
nis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz;“. pierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)“ ersetzt.
2. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „E-Geld-Emit- (37) In § 3 der Agentennachweisverordnung vom
tenten“ ein Komma und die Wörter „der zuständigen 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3641), die durch Artikel 1
Behörden“ eingefügt. der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I
3. In § 12 Nummer 3 der Satzteil nach Buchstabe d S. 2329) geändert worden ist, werden nach dem Wort
wird wie folgt geändert: „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder Wertpapierin-
a) Nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1b des Kreditwe- stitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinsti-
sengesetzes“ werden die Wörter „oder Wertpa- tutsgesetzes“ eingefügt.
pierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsge- (38) In § 12 Absatz 1 Satz 2 der Zahlungsinstituts-
setzes“ eingefügt. Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
b) Nach den Wörtern „§ 33 Absatz 1 des Kreditwe-
ordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) ge-
sengesetzes“ werden die Wörter „oder nach § 17
ändert worden ist, werden nach den Wörtern „Kredit-
Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ein-
oder Finanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und
gefügt.
das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
(39) § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 1 miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,“ die Wörter gen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
„wie ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpa- S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
pierinstitutsgesetzes,“ eingefügt. zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge- ist, wird wie folgt geändert:
fügt: 1. Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b ein-
„Institute, die eine Erlaubnis nach § 17 des Wert- gefügt:
papierinstitutsgesetzes haben, müssen neben „11b. § 27 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 77 Absatz 2
den Eigenmittelanforderungen nach diesem Ge- des Wertpapierinstitutsgesetzes,“.
setz die für Wertpapierinstitute geltenden Eigen-
2. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
mittelanforderungen einhalten.“
„12. § 23 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichts-
5. In § 28 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „oder
gesetzes,“.
einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kre-
ditwesengesetzes“ durch ein Komma und die Wör- (40) Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformatio-
ter „einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des nenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I
Kreditwesengesetzes oder einem Wertpapierinstitut S. 4209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt. vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1890) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
(36) Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 1 der 1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2278) 2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und Wertpapier-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: handelsbanken“ gestrichen.
1. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) wird wie folgt ge- 3. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
ändert: (41) § 1 der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezem-
a) In Nummer 4.2 wird das Wort „Wertpapierhan- ber 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1
delsunternehmen“ durch das Wort „Wertpapier- der Verordnung vom 22. Dezember 2017 (BGBl. I
institut“ ersetzt. S. 4033) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 4.3 wird jeweils das Wort „Wertpa-
pierhandelsunternehmen“ durch das Wort „Wert- „§ 1
papierinstitut“ ersetzt. Anwendungsbereich
2. In Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nummer 2 Diese Verordnung ist anzuwenden auf diejenigen
wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG“ ein Kreditinstitute, auf die die Vorschriften des Teils 6 der
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Par- 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht anzuwen-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf- den sind.“
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-
pierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Artikel 8
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208
vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; Inkrafttreten
L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
(1) Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 treten am 26. Juni
L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020,
2021 in Kraft.
S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom (2) Artikel 5 tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1063
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019
über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und
die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
(CBD-Umsetzungsgesetz)*
Vom 12. Mai 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25)
Artikel 1 geändert worden ist, zugelassen sein.“
Änderung des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Pfandbriefgesetzes aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I Komma ersetzt.
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 30 des Ge-
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
das Wort „oder“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„3. die Pfandbriefbank nachhaltig gegen
a) Nach der Angabe zu § 4a wird folgende Angabe
Bestimmungen dieses Gesetzes oder
eingefügt:
die zu dessen Durchführung erlassenen
„§ 4b Deckungsgeeignete Derivategeschäfte“. Verordnungen oder Anordnungen ver-
b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: stoßen hat.“
„§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der dd) Folgender Satz wird angefügt:
Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung“. „Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
c) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern
„§ 31a Vergütung des Sachwalters“. „die Vorschriften der §§ 30 bis 36“ die Wörter
d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Ver-
bindung mit § 30 Absatz 2a“ eingefügt.
„§ 44 (weggefallen)“.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „zwei“ durch
e) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden wie das Wort „drei“ ersetzt.
folgt gefasst:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
„§ 47 (weggefallen)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 48 (weggefallen)“.
aa) In Satz 1 werden das Semikolon und der
2. § 2 wird wie folgt geändert:
nachfolgende Satzteil durch einen Punkt er-
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge- setzt.
fasst:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„2. Das Kreditinstitut muss als CRR-Kredit-
institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 „Der Barwert der eingetragenen Deckungs-
Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) werte muss den Barwert der zu deckenden
Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf- (barwertige sichernde Überdeckung).“
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
ordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom die Wörter „sichernde Überdeckung“
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; durch die Wörter „barwertige sichernde
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom Überdeckung“ ersetzt.
21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3),
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des
* Die Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt- Europäischen Parlaments und des
linie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuld- sichtsanforderungen an Kreditinstitute
verschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuld-
verschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und und Wertpapierfirmen und zur Ände-
2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29). rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ ge- zeughypothek bestellt ist, noch eine Gewähr-
strichen. leistung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num- Satz 2 und 3 besteht und für die oder für deren
mer 2a eingefügt: Schuldner ein Ausfall im Sinne des Artikels 178
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als
„2a. Guthaben, sofern die Höhe der eingetreten gilt, nicht berücksichtigt werden.
Forderungen der Pfandbriefbank Satz 2 gilt entsprechend für gewährleistete
bereits beim Erwerb bekannt ist, Deckungswerte, deren Gewährleistungsgeber
deren Erfüllung nicht bedingt, danach als ausgefallen gilt.“
befristet, anderen Forderungen
rechtsgeschäftlich nachgeordnet g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
oder in sonstiger Weise einge- satz 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch
schränkt ist und die unterhalten in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26
werden bei Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 5,“ durch
die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und
a) der Europäischen Zentralbank
§ 4b Absatz 2“ ersetzt.
oder
b) Zentralbanken der Mitgliedstaa- h) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Register“
ten der Europäischen Union durch das Wort „Deckungsregister“ ersetzt.
oder anderer Vertragsstaaten
5. In § 4a werden die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2
des Abkommens über den Euro-
Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „nach § 4 Ab-
päischen Wirtschaftsraum.“
satz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
ddd) In Nummer 3 werden die Wörter „bei
der Europäischen Zentralbank, bei 6. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der „§ 4b
Europäischen Union oder“ gestrichen
und werden nach den Wörtern „ge- Deckungsgeeignete Derivategeschäfte
nannten Staaten,“ die Wörter „für den,
(1) Deckungsgeeignete Derivategeschäfte (Deri-
sofern er nicht Mitgliedstaat der Euro-
vategeschäfte) sind unter einem standardisierten
päischen Union oder ein anderer Ver-
Rahmenvertrag für jede Pfandbriefgattung separat
tragsstaat des Abkommens über den
zusammengefasste Derivate nach § 1 Absatz 11
Europäischen Wirtschaftsraum ist, die
Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes ein-
Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens
schließlich der unter dem Rahmenvertrag abge-
im Sinne des Artikels 107 Absatz 4 der
schlossenen Besicherungsanhänge und weiteren
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch
Vereinbarungen. Hierbei müssen sämtliche der
die Europäische Kommission festge-
einbezogenen Derivate als Festgeschäfte ausge-
stellt ist,“ eingefügt.
staltet sein und der Absicherung einzelner anderer
dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „von Ab- Deckungswerte oder Pfandbriefverbindlichkeiten
satz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter oder einer Gesamtheit von Deckungswerten oder
„von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3“ ersetzt. Pfandbriefverbindlichkeiten gegen ein allgemeines
b) In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „nach Zinsänderungsrisiko, ein besonderes zinsbezoge-
Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „nach Ab- nes Kursrisiko, ein Währungsrisiko oder eine
satz 1 Satz 3“ ersetzt. Kombination davon dienen. Weiterhin muss für
den Rahmenvertrag sichergestellt sein, dass die
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Ansprüche der Pfandbriefbank nach Maßgabe des
„Für Deckungswerte, die zu einem geringeren Rahmenvertrags im Falle weder der Insolvenz der
als ihrem Nennwert erfüllt werden können, ist Pfandbriefbank, noch des Erlasses von Abwick-
insoweit der geringere Einlösungswert maß- lungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-
geblich.“ mer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „An-
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur
sprüche der Vertragspartner der Pfandbrief-
Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines ein-
bank“ die Wörter „genauso wie Pfandbrief-
heitlichen Verfahrens für die Abwicklung von
verbindlichkeiten“ eingefügt.
Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen
bb) Satz 2 wird aufgehoben. im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungs-
e) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „über mechanismus und eines einheitlichen Abwicklungs-
Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „über Ab- fonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
satz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt. Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1;
L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die
f) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an- Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom
gefügt: 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, gegen die
„Für die vorschriftmäßige Deckung dürfen Pfandbriefbank noch eines Insolvenzverfahrens
Deckungswerte, für die weder ein Grundpfand- über das Vermögen der Pfandbriefbank mit be-
recht, noch eine Schiffshypothek, noch ein schränkter Geschäftstätigkeit anderer Pfandbrief-
Registerpfandrecht oder eine ausländische Flug- gattungen beeinträchtigt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1065
(2) Der jeweils nach dem Barwert bestimmte händers nach Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4
Anteil sämtlicher Verbindlichkeiten der Pfandbrief- Satz 1,“ eingefügt.
bank aus Derivategeschäften einer Pfandbrief- 8. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
gattung am Gesamtbetrag der in Umlauf befind-
lichen Pfandbriefe dieser Gattung zuzüglich der „Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungs-
Verbindlichkeiten aus diesen Derivategeschäften recht ist unwirksam.“
darf 12 Prozent nicht übersteigen. Verbindlich- 9. § 7 wird wie folgt geändert:
keiten der Pfandbriefbank aus Derivategeschäften, a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Ab-
die ausschließlich der Absicherung eines Wäh- satz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5“ durch die
rungsrisikos von Deckungswerten oder Pfandbrief- Wörter „§ 2 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 30 Ab-
verbindlichkeiten dienen, bleiben hierfür unberück- satz 2 oder 5, § 36a Absatz 1 Satz 1 oder seiner
sichtigt. vorläufigen Bestellung nach § 36a Absatz 1
(3) Derivategeschäfte dürfen abgeschlossen wer- Satz 5 oder Absatz 2“ ersetzt.
den mit b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. dem Bund, „Der Treuhänder hat der Bundesanstalt die von
ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen we-
2. einem Land oder
sentlichen Feststellungen und Beobachtungen
3. einem Kreditinstitut im Sinne des § 4 Absatz 1 mitzuteilen und ihr auf Verlangen Auskunft zu
Satz 3 Nummer 3.“ erteilen.“
7. § 5 wird wie folgt geändert: 10. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 wird das Wort „Register“ durch das
Wort „Deckungsregister“ ersetzt.
„Wird ein zur vorschriftsmäßigen Deckung be-
nötigter Wert zurückgezahlt oder verliert ein b) In Satz 2 werden nach dem Wort „bedarf“ die
solcher Wert seine Eignung zur Deckung, so Wörter „bei einem in Papierform geführten
hat derjenige, der für die Eintragung der Deckungsregister“ eingefügt.
Deckungswerte verantwortlich ist, unverzüglich c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
entsprechende Ersatzwerte in das Deckungs- „Bei einem elektronisch geführten Deckungs-
register einzutragen.“ register darf die Pfandbriefbank von einer
b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein- Zustimmung des Treuhänders ausgehen, wenn
gefügt: sie mittels eines geeigneten Authentifizierungs-
instruments erteilt wurde und beweissicher
„(1c) Wird das Pfandbriefgeschäft einer
dokumentiert ist.“
Pfandbriefbank ganz oder teilweise im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere 11. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Pfandbriefbank übertragen, so bilden die von „Für den Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank gilt
der übertragenden Bank geführten Deckungs- Satz 1 in Bezug auf einen Anspruch auf die Mittel
register einschließlich bestehender Unterregis- nach § 251 Absatz 3 Satz 1 der Insolvenzordnung
ter mit Wirksamkeit der Übertragung gesonderte oder die Mittel nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Un-
Unterregister des Deckungsregisters der je- ternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs-
weiligen Pfandbriefgattung der übernehmenden gesetzes entsprechend, soweit die Pfandbriefbank
Pfandbriefbank. Die in diesen gesonderten wegen der Bestätigung eines Insolvenzplans
Unterregistern eingetragenen Deckungswerte oder Restrukturierungsplans zum Ausgleich für
sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Schlechterstellung auf Grund einer gegen
in das Hauptregister und entsprechende Unter- ihren Willen vorgenommenen Umgestaltung eines
register des jeweiligen Deckungsregisters der Deckungswertes Anspruch auf diese Mittel hat.“
übernehmenden Pfandbriefbank zu übertragen.“ 12. § 15 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort
„(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden „Darlehensforderung“ ein Komma und die Wör-
Kalenderhalbjahres hat die Pfandbriefbank der ter „begrenzt auf den Zeitwertschaden, den die
Bundesanstalt eine Aufzeichnung sämtlicher Pfandbriefbank aus einer wertangemessenen
Eintragungen des Deckungsregisters in elektro- Gebäudeversicherung im Schadensfall erhalten
nischer Form zu übermitteln. Der nach § 7 be- hätte“ eingefügt.
stellte Treuhänder hat dabei die Übereinstim- b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-
mung mindestens der das letzte Kalenderhalb- gefügt:
jahr betreffenden Eintragungen mit den im
„Ist die Versicherung für eine Vielzahl von
entsprechenden Kalenderhalbjahr im Deckungs-
Objekten oder eine Vielzahl von ausstehenden
register vorgenommenen Eintragungen zu be-
Darlehensforderungen abgeschlossen, so ist
stätigen. Das Nähere regelt die Rechtsverord-
die Vereinbarung einer Begrenzung der Ver-
nung nach Absatz 3.“
sicherungsleistung auf den in einem Zeitraum
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern von einem Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit
„vorzunehmenden Eintragungen“ ein Komma nicht überschrittenen Schaden (Jahreshöchst-
und die Wörter „einschließlich Verfahren und entschädigung) zulässig. Bei einer Gebäude-
Dokumentation der Zustimmung des Treu- einzelversicherung ist eine Jahreshöchstent-
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
schädigung für einzelne Gefahrenarten mit bb) In dem dritten Halbsatz werden die Wörter
Ausnahme der Feuergefahr zulässig.“ „§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8“ durch die Wörter
13. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie „§ 4 Absatz 1 Satz 5 bis 9“ ersetzt.
das Doppelte des haftenden Eigenkapitals“ ge- 16. Dem § 22 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
strichen. „§ 12 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
14. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 17. § 26 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „in
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „in § 4 Ab- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ durch die „in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2“ er-
Wörter „in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 setzt.
und 2“ und die Wörter „des § 4 Absatz 1 b) In dem dritten Halbsatz werden die Wörter
Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „des „§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8“ durch die Wörter „§ 4
§ 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3“ ersetzt. Absatz 1 Satz 5 bis 9“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 18. § 26a wird wie folgt geändert:
„4. bis zu 12 Prozent des nach dem Barwert a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 26b bis 26f“
bemessenen Gesamtbetrages der im durch die Angabe „§§ 26b bis 26d“ ersetzt.
Umlauf befindlichen Hypothekenpfand- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
briefe durch den Barwert der Ansprüche
„Bei der Indeckungnahme ist eine kritische
aus in das Deckungsregister eingetrage-
Konzentration von Risiken zu vermeiden. Eine
nen Derivategeschäften im Sinne des
solche ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein
§ 4b.“
unangemessen hoher Anteil der belasteten
b) In Satz 2 werden die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 Flugzeuge von derselben Gesellschaft betrieben
Satz 4 bis 8“ durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 wird oder zu einem einzelnen Flugzeugtyp ge-
Satz 5 bis 9“ ersetzt. hört und dadurch eine zeitnahe Verwertung der
15. § 20 wird wie folgt geändert: Deckungswerte gefährdet ist.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 19. § 26b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
ersetzt:
Wörter „Buchstabe a bis f“ gestrichen und
wird das Wort „Forderungen“ durch das „Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten
Wort „Geldforderungen“ ersetzt. Stelle zulässig. Absatz 2 Satz 6 gilt entspre-
chend.“
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
aaa) In Buchstabe f werden die Wörter
„der Artikel 117 und 118 der Verord- „§ 12 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
nung (EU) Nr. 575/2013 oder den 20. § 26f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Europäischen Stabilitätsmechanismus“ a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 21 Satz 2“
durch die Wörter „von Artikel 117 Ab- durch die Angabe „§ 26a Satz 2“ ersetzt.
satz 2 und Artikel 118 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
bbb) In Buchstabe g werden die Wörter aa) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter
„eines Mitgliedstaats“ durch die Wör- „in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch
ter „eines anderen Mitgliedstaats“ er- die Wörter „in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
setzt. und 2“ ersetzt.
bb) In dem dritten Halbsatz werden die Wörter
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8“ durch die Wörter
aaa) In Buchstabe a wird das Komma am „§ 4 Absatz 1 Satz 5 bis 9“ ersetzt.
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. 21. In § 27 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „schrift-
bbb) In Buchstabe b wird das Komma am lich darzulegen“ durch die Wörter „in Textform zu
Ende gestrichen. dokumentieren“ ersetzt.
ccc) Die Buchstaben c und d werden auf- 22. § 28 wird wie folgt geändert:
gehoben. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ddd) In dem Satzteil nach Buchstabe b wer- aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1
den die Wörter „Buchstabe a, c oder d“ Nr. 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1
durch die Angabe „Buchstabe a“ er- Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
setzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „des § 4
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ durch
aa) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter die Wörter „des § 4 Absatz 1 Satz 3 Num-
„im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ durch mer 1 und 2“ ersetzt.
die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 cc) In Nummer 6 werden jeweils die Wörter „mit
Nummer 3“ ersetzt. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1067
die Wörter „mit § 4 Absatz 1 Satz 3 Num- der Vereinbarungen sind hinausgeschobene Be-
mer 1 und 2“ ersetzt. träge für die Dauer der Fälligkeitsverschiebung
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Num- nach den bis zur Verschiebung geltenden
mer 1“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt. Bedingungen zu verzinsen. Hinausgeschobene
Zinszahlungen gelten hierbei als Kapitalbeträge.
c) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
werden die Wörter „nach § 21 Satz 1 und § 26a
Satz 1“ gestrichen. (2b) Der Sachwalter darf eine Fälligkeits-
verschiebung nur vornehmen, sofern zum Zeit-
23. § 30 wird wie folgt geändert:
punkt des Hinausschiebens der Fälligkeit
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. das Hinausschieben der Fälligkeit erforder-
„§ 30 lich ist, um die Zahlungsunfähigkeit der
Trennungsprinzip bei Insolvenz Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäfts-
der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung“. tätigkeit zu vermeiden,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. die Pfandbriefbank mit beschränkter Ge-
aa) In Satz 5 werden das Semikolon und der schäftstätigkeit nicht überschuldet ist und
nachfolgende Satzteil durch einen Punkt er- 3. Grund zu der Annahme besteht, dass die
setzt. Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäfts-
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: tätigkeit jedenfalls nach Ablauf des größt-
möglichen Verschiebungszeitraums unter
„Insbesondere darf er liquide Mittel zur zeit-
Berücksichtigung weiterer Verschiebungs-
gerechten Bedienung ausstehender Pfand-
möglichkeiten ihre dann fälligen Verbindlich-
briefe beschaffen oder die Fälligkeit von
keiten erfüllen kann.
Zinszahlungen und Tilgungszahlungen unter
den Voraussetzungen der Absätze 2a und 2b Für Fälligkeitsverschiebungen, die den Zeitraum
hinausschieben.“ von einem Monat nach Ernennung des Sach-
walters nicht überschreiten, wird das Vorliegen
cc) Der neue Satz 9 wird wie folgt gefasst:
dieser Voraussetzungen unwiderlegbar ver-
„Die Begrenzungen gemäß § 19 Absatz 1, mutet.
§ 20 Absatz 2, § 26 Absatz 1 und § 26f Ab-
satz 1 gelten nicht.“ (2c) Der Sachwalter hat jedes Hinausschie-
ben der Fälligkeit unverzüglich unter Angabe
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a der betroffenen Pfandbriefemissionen sowie
bis 2c eingefügt: des jeweiligen Verschiebungsumfangs auf der
„(2a) Der Sachwalter kann die Fälligkeiten Internetseite der Pfandbriefbank bei den nach
der Tilgungszahlungen unter den Voraussetzun- § 28 zu der betreffenden Pfandbriefgattung
gen des Absatzes 2b verschieben. Die Ver- veröffentlichten Angaben, in mindestens einem
schiebungsdauer bestimmt der Sachwalter ent- überregionalen Börsenpflichtblatt sowie im
sprechend der Erforderlichkeit nach Absatz 2b. Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satz 1 gilt
Insgesamt darf die Verschiebungsdauer einen entsprechend für nach Absatz 2a Satz 7 vorge-
Zeitraum von zwölf Monaten nicht über- nommene Tilgungszahlungen.“
schreiten. Weiterhin kann der Sachwalter die d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sichern-
Fälligkeiten der Zinszahlungen, die innerhalb den Überdeckung“ durch die Wörter „bar-
eines Monats nach seiner Ernennung fällig wertigen sichernden Überdeckung“ ersetzt.
werden, auf das Ende dieses Monatszeitraums
verschieben. Der Sachwalter darf von seiner Be- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
fugnis für sämtliche Pfandbriefe einer Emission aa) In Satz 4 werden das Semikolon und der
nur einheitlich, jedoch vollständig oder anteilig, nachfolgende Satzteil durch einen Punkt er-
Gebrauch machen. Macht der Sachwalter von setzt.
der Möglichkeit der Fälligkeitsverschiebung für
eine Pfandbriefemission Gebrauch, muss er bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze
auch die Fälligkeiten der innerhalb dieses Ver- eingefügt:
schiebungszeitraums fällig werdenden Zahlun- „Vor vollständiger Abwicklung der Pfand-
gen anderer Pfandbriefverbindlichkeiten in min- briefbank mit beschränkter Geschäfts-
destens dem Verhältnis verschieben, in dem die tätigkeit hat der Insolvenzverwalter im Insol-
ursprünglich früher fällige Pfandbriefemission zu venzverfahren über das Vermögen der
diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt ist. Pfand- Pfandbriefbank bei einer Abschlagsvertei-
briefverbindlichkeiten, deren Fälligkeit ohne die lung angemessene Beträge als Vorsorge für
Verschiebung eingetreten wäre, bleiben auch mögliche Ausfallforderungen nach Satz 4
während der Dauer ihrer Verschiebung mit der einzubehalten; eine Schlussverteilung findet
Maßgabe erfüllbar, dass die Verbindlichkeiten erst statt, sobald feststeht, in welcher Höhe
einer Emission nur einheitlich, aber vollständig Ausfallforderungen im Sinne des Satzes 4
oder anteilig, und höchstens in dem Verhältnis geltend gemacht werden können. Im Übrigen
getilgt werden dürfen, in dem ursprünglich gelten die Vorschriften für absonderungs-
früher fällige, aber noch nicht vollständig zu- berechtigte Gläubiger, insbesondere § 52
rückgezahlte Pfandbriefemissionen zu diesem Satz 1, § 190 Absatz 1 und 2 sowie § 192
Zeitpunkt erfüllt sind. Vorbehaltlich abweichen- der Insolvenzordnung entsprechend.“
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 26. Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
aa) Die Angabe „nach § 4 Abs. 3“ wird durch die „§ 30 Absatz 6 Satz 4 bleibt unberührt.“
Wörter „nach § 4 Absatz 3 und Gläubiger 27. In § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
von Ansprüchen aus Rechtsgeschäften nach „Register“ durch das Wort „Deckungsregister“ er-
Absatz 2 Satz 5“ ersetzt. setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: 28. § 36a wird wie folgt geändert:
„Auf die Zahlungsverpflichtungen aus den in a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Satz 1 genannten Geschäften findet die Be-
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-
fugnis eines Sachwalters nach Absatz 2
ändert:
Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2a keine
Anwendung.“ aa) In Satz 5 werden in dem Satzteil nach Num-
mer 2 die Wörter „die Rechtsfolge des § 35
24. § 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 anordnet und“ sowie das Semiko-
a) Nach Absatz 2b Satz 1 wird folgender Satz ein- lon und die Wörter „Absatz 3 Satz 2 gilt ent-
gefügt: sprechend“ gestrichen.
„In der Urkunde ist der Rechtsgrund der Er- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
nennung anzugeben.“
„Für das Verfahren der vorläufigen Bestel-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: lung und die Rechtsstellung des Sach-
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort walters im Sinne des Satzes 5 gelten § 31
„Register“ durch das Wort „Deckungsregis- mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt
ter“ ersetzt. an die Stelle des Gerichts tritt, sowie § 31a
entsprechend. Die gerichtliche Ernennung
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
ist unverzüglich nachzuholen. Für das Ver-
„Bei im Deckungsregister eingetragenen fahren der Ernennung gilt § 31 Absatz 1
Rechten an Schiffen tritt an die Stelle des und 2 entsprechend.“
Grundbuches das Schiffsregister, bei im
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3
Deckungsregister eingetragenen Rechten
und werden wie folgt gefasst:
an Schiffsbauwerken das Schiffsbauregis-
ter, bei im Deckungsregister eingetragenen „(2) Bei Erlass der Anordnung im Sinne des
Registerpfandrechten nach § 1 des Geset- Absatzes 1 Satz 1 kann die Abwicklungsbe-
zes über Rechte an Luftfahrzeugen das hörde den Sachwalter von Amts wegen vorläufig
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bestellen, sofern nicht nach Absatz 1 Satz 5 eine
und an die Stelle des Grundbuchamtes tritt vorläufige Bestellung erfolgen muss. Für diesen
das jeweilige Registergericht.“ Sachwalter gilt Absatz 1 Satz 6 bis 8 entspre-
chend.
c) Absatz 6a Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
„Für die Vergütung und den Ersatz von
bei Anwendung eines Instrumentes nach
Auslagen gelten § 17 Absatz 1 und § 18 der
den Artikeln 24 bis 26 der Verordnung (EU)
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ent-
Nr. 806/2014.“
sprechend. Im Übrigen gilt § 31a entsprechend.“
29. In § 37 werden nach dem Wort „Bundesanstalt“ die
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Wörter „einschließlich der Androhung und Fest-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: setzung von Zwangsmitteln“ eingefügt und werden
„Auf Verlangen des Sachwalters hat die die Wörter „§ 36a Absatz 3 Satz 1“ durch die Wör-
Pfandbriefbank alle zur Abwicklung der ter „§ 36a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2“ ersetzt.
Deckungsmassen erforderlichen Handlun- 30. § 44 wird aufgehoben.
gen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen
31. § 47 wird aufgehoben.
beziehungsweise Handlungen und Rechts-
geschäfte, die die Abwicklung der Deckungs- 32. § 48 wird aufgehoben.
massen zu verhindern drohen, zu unter- 33. In § 49 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4
lassen.“ Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 4
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „er“ Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a Buchstabe b“ ersetzt.
durch die Wörter „der Sachwalter“ ersetzt.
Artikel 2
25. § 31a wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: des Pfandbriefgesetzes
„§ 31a Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
Vergütung des Sachwalters“. S. 1373), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Höhe der Vergütung soll den Aufwand des 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Sachwalters, den wertmäßigen Erfolg der Ab- a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
wicklung und den Nennwert des Pfandbrief- eingefügt:
umlaufs berücksichtigen.“ „§ 3a Zusammenarbeit mit Stellen im Euro-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. päischen Wirtschaftsraum“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1069
b) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden ser Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Kre-
Angaben ersetzt: ditinstitute, die Pfandbriefbanken sind, trifft,
„§ 40a Bekanntmachung von Maßnahmen und 3. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und
Mitteilungen in Strafsachen der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
§ 41 Bezeichnungsschutz Pfandbrief sichtsbehörde sowie
§ 41a Bezeichnungsschutz Europäische ge- 4. den nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
deckte Schuldverschreibung“. 2019/2162 benannten Aufsichtsbehörden der
c) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
eingefügt: Union und der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
„§ 55 Übergangsvorschrift zum CBD-Umset- raum.
zungsgesetz“.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: (2) Die Bundesanstalt teilt der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti-
„(6) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer kels 24 Absatz 9 der Richtlinie 2019/2162 die nach
Internetseite eine Liste der Institute, die über die § 40a veröffentlichten Maßnahmen, Bußgeldent-
Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts scheidungen und Mitteilungen in Strafsachen mit
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verfügen. In diese Liste und übermittelt nach Maßgabe des Artikels 26
sind des Weiteren Angaben zur Reichweite der Er- Absatz 3 der Richtlinie 2019/2162 jährlich die nach
laubnis, das Datum der Erlaubniserteilung und die § 2 Absatz 6 veröffentlichte Liste. Sie teilt den nach
Angabe aufzunehmen, für welche der in Umlauf be- Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2019/2162 be-
findlichen Pfandbriefgattungen der Pfandbriefbank nannten Aufsichtsbehörden der anderen Mitglied-
welche der in § 41a genannten Bezeichnungen ver- staaten der Europäischen Union und der anderen
wendet werden dürfen. In den Fällen, in denen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 vorliegen, ist päischen Wirtschaftsraum diejenigen Umstände
als Datum der Erlaubniserteilung der 19. Juli 2005 mit, die bei sachkundiger Betrachtung erhebliche
anzugeben. Die Bundesanstalt hat diese Liste min- Auswirkungen auf die Emission Europäischer ge-
destens einmal in jedem Quartal zu aktualisieren.“ deckter Schuldverschreibungen im betreffenden
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im be-
„§ 3a treffenden anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben
Zusammenarbeit mit könnten.“
Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
4. § 4 wird wie folgt geändert:
(1) Die Bundesanstalt arbeitet nach Maßgabe
der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Parlaments und des Rates vom 27. November
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
2019 über die Emission gedeckter Schuldver-
schreibungen und die öffentliche Aufsicht über aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „ent-
gedeckte Schuldverschreibungen und zur Ände- sprechend dem Rating einer anerkann-
rung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU ten internationalen Ratingagentur“ ge-
(ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) mit folgenden strichen.
Stellen zusammen:
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
1. der Europäischen Zentralbank, soweit dieser die
allgemeine Beaufsichtigung der Kreditinstitute, „3. Guthaben, sofern die Höhe der
die Pfandbriefbanken sind, nach Artikel 4 der Forderungen der Pfandbriefbank
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom bereits beim Erwerb bekannt ist,
15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer deren Erfüllung nicht bedingt, be-
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht fristet, anderen Forderungen rechts-
über Kreditinstitute auf die Europäische Zentral- geschäftlich nachgeordnet oder in
bank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 sonstiger Weise eingeschränkt ist
vom 19.8.2015, S. 82) übertragen ist, und die unterhalten werden bei ge-
eigneten Kreditinstituten,
2. dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss nach
Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des a) die ihren Sitz in einem der in
Europäischen Parlaments und des Rates vom Nummer 1 genannten Staaten
15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vor- haben, für den, sofern er nicht
schriften und eines einheitlichen Verfahrens für Mitgliedstaat der Europäischen
die Abwicklung von Kreditinstituten und be- Union oder ein anderer Ver-
stimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines tragsstaat des Abkommens über
einheitlichen Abwicklungsmechanismus und den Europäischen Wirtschafts-
eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur raum ist, die Gleichwertigkeit
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Aufsichtsrahmens im Sinne
(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom des Artikels 107 Absatz 4 der
18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Ver- Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom durch die Europäische Kommis-
22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, wenn die- sion festgestellt ist,
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
b) denen ein der Bonitätsstufe 1 1. bei Hypothekenpfandbriefen und Öffentlichen
oder 2 entsprechendes Risiko- Pfandbriefen um mindestens 2 Prozent,
gewicht nach der Tabelle 3 des 2. bei Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfand-
Artikels 120 Absatz 1 der Ver- briefen um mindestens 5 Prozent.
ordnung (EU) Nr. 575/2013 zu-
geordnet worden ist und Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. De-
ckungswerte, die zur Erfüllung der Anforderung
c) die nicht derselben Gruppe im an eine barwertige sichernde Überdeckung
Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden, dürfen
oder Absatz 2 Satz 1 des Kredit- zur Erfüllung der nennwertigen sichernden
wesengesetzes wie die Pfand- Überdeckung nicht angesetzt werden.“
briefbank angehören.“
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 4b Ab-
bb) Die Sätze 4 bis 9 werden durch die folgen- satz 2“ durch die Angabe „§ 4b Absatz 3“ er-
den Sätze ersetzt: setzt.
„Für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen 5. In § 4a werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Num-
sind die Ratings anerkannter internationaler mer 3, § 20 Absatz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 1
Ratingagenturen maßgeblich. Die Begren- Nummer 4 oder § 26f Absatz 1 Nummer 4“ durch
zungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 26
Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 26f Absatz 1
bis c und Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 oder mit 6. § 4b wird wie folgt geändert:
§ 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5, sowie a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch- gefügt:
stabe a und b sind insoweit nicht anzu- „Derivategeschäfte sowie etwaige Rechtsgut-
wenden.“ achten zu ihrer Durchsetzbarkeit sind angemes-
b) In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „De- sen zu dokumentieren, regelmäßig zu überprü-
ckungswerten nach Absatz 1 Satz 3 und den fen, bei Bedarf zu aktualisieren und verfügbar zu
eingetragenen Deckungswerten, die vom Euro- halten. In gleicher Weise ist auch das Bestehen
päischen System der Zentralbanken als noten- einer Absicherung gemäß Satz 2 zu dokumen-
bankfähig eingestuft werden,“ durch die Wörter tieren.“
„eingetragenen Deckungswerten, die jeweils b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
den Anforderungen der Artikel 10, 11 oder 12 fügt:
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der
Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergän- „(2) Ein Derivat dient in der Regel einer Ab-
zung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des sicherung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, wenn
Europäischen Parlaments und des Rates in Be- die gesetzlichen Anforderungen an die bilan-
zug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an zielle Abbildung einer Sicherungsbeziehung
Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1), vorliegen. Führen Tilgungen oder Ausdeckung-
die durch die Delegierte Verordnung (EU) nahmen von Deckungswerten oder Tilgungen
2018/1620 (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 10) von Pfandbriefverbindlichkeiten, die jeweils in
geändert worden ist, entsprechen und für die- einer Sicherungsbeziehung zu einem Derivat
sen Zweck nach Maßgabe des Artikels 9 der stehen, dazu, dass die Sicherungsbeziehung
Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bewertet eines Derivats nicht mehr im nach Satz 1 erfor-
werden, sowie den Deckungswerten nach Ab- derlichen Umfang fortbesteht, hat die Pfand-
satz 1 Satz 3 Nummer 3, deren Restlaufzeit drei briefbank unter Wahrung ihrer Verpflichtungen
Monate nicht übersteigt,“ ersetzt. aus dem Rahmenvertrag den notwendigen
Umfang der Sicherungsbeziehung wiederherzu-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: stellen.“
„(2) Die jederzeitige Deckung der umlaufen- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
den Pfandbriefe einer Gattung nach ihrem
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
Nennwert durch den Nennwert der für diese
wie folgt geändert:
Gattung eingetragenen Deckungswerte muss
sichergestellt sein. Wenn der zum Zeitpunkt aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
der Pfandbriefausgabe bekannte maximale Ein- Komma ersetzt.
lösungswert höher als der Nennwert ist, tritt er bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
an die Stelle des Nennwerts. Für Deckungs- das Wort „oder“ ersetzt.
werte, die zu einem geringeren als ihrem Nenn-
wert erfüllt werden können, ist insoweit der ge- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
ringere Einlösungswert maßgeblich. Zusätzlich „4. einem anderen geeigneten Kreditinstitut
muss der Gesamtbetrag der Nennwerte der für nach Maßgabe einer Allgemeinver-
eine Gattung eingetragenen Deckungswerte den fügung der Bundesanstalt gemäß Ab-
Gesamtbetrag der Nennwerte der im Umlauf satz 5, sofern für die Ansprüche der
befindlichen Pfandbriefe dieser Gattung um Pfandbriefbank aus dem Derivatege-
folgende Prozentsätze übersteigen (nennwertige schäft eine angemessene Besicherung
sichernde Überdeckung): durch den Vertragspartner vorliegt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1071
e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange- 1. nach Maßgabe einer auf Grund des § 4b Ab-
fügt: satz 5 erlassenen Allgemeinverfügung bis zu
insgesamt 8 Prozent des Gesamtbetrages
„(5) Die Bundesanstalt kann auf Antrag min-
der im Umlauf befindlichen Hypotheken-
destens einer Pfandbriefbank nach Anhörung
pfandbriefe durch Ansprüche auf den bei
der Europäischen Bankaufsichtsbehörde durch
vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags
Allgemeinverfügung anordnen, dass auch Deri-
einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlen-
vategeschäfte mit geeigneten Kreditinstituten
den Betrag eines Derivategeschäfts, das mit
mit Sitz in einem der in § 4 Absatz 1 Satz 3
einem Vertragspartner nach § 4b Absatz 4
Nummer 1 genannten Staaten, denen ein der
Nummer 4 unter den dort genannten Voraus-
Bonitätsstufe 3 entsprechendes Risikogewicht
setzungen besteht;
nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet 2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamt-
worden ist und die die Bedingungen des § 4 Ab- betrages der im Umlauf befindlichen Hypo-
satz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a und c er- thekenpfandbriefe
füllen, zur Deckung verwendet werden dürfen, a) durch Geldforderungen, sofern die Höhe
sofern durch die Beschränkung auf Bonitäts- der Forderungen der Pfandbriefbank be-
stufe 1 oder 2 die Gefahr einer erheblichen reits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfül-
Schuldnerkonzentration entstünde. In dem An- lung nicht bedingt, anderen Forderungen
trag nach Satz 1 hat die Pfandbriefbank die Um- rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in
stände darzulegen, aus denen sich die Gefahr sonstiger Weise eingeschränkt ist, gegen
einer erheblichen Schuldnerkonzentration er- Kreditinstitute, die die Bedingungen des
gibt, insbesondere, soweit sich diese aus der § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen
fehlenden Bereitschaft von Kreditinstituten, die und denen ein der Bonitätsstufe 2 ent-
die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Num- sprechendes Risikogewicht zugewiesen
mer 3 erfüllen, zum Abschluss von Derivate- ist,
geschäften ableitet. Die im Antrag dargelegten
Umstände müssen zum Zeitpunkt der Antrag- b) durch jeweilige Guthaben aus einer Konto-
stellung aktuell sein. Die Allgemeinverfügung verbindung mit den in Buchstabe a ge-
ist auf der Internetseite der Bundesanstalt und nannten Kreditinstituten,
im Bundesanzeiger bekannt zu machen. c) durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger
(6) Die Allgemeinverfügung ist ein Jahr nach Beendigung des Rahmenvertrags einheit-
ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf- lich an die Pfandbriefbank zu zahlenden
zuheben, sofern bis zum Ablauf des zehnten Betrag eines Derivategeschäfts, das mit
Monats nach Bekanntmachung der Allgemein- einem Kreditinstitut abgeschlossen ist,
verfügung im Bundesanzeiger nicht mindestens das die Bedingungen des § 4 Absatz 1
eine Pfandbriefbank einen den Anforderungen Satz 3 Nummer 3 erfüllt und dem ein der
gemäß Absatz 5 Satz 2 entsprechenden Antrag Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risiko-
auf Verlängerung der Allgemeinverfügung ge- gewicht zugewiesen ist;
stellt hat. Ein Antrag auf Verlängerung darf 3. bis zu insgesamt 15 Prozent des Gesamt-
frühestens nach Ablauf des siebten Monats betrages der im Umlauf befindlichen Hypo-
nach Bekanntmachung der Allgemeinverfügung thekenpfandbriefe
im Bundesanzeiger gestellt werden. Für die a) durch Deckungswerte der in § 4 Absatz 1
Aufhebung und die Verlängerung der Allgemein- Satz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten Art,
verfügung gilt Absatz 5 Satz 4 entsprechend.
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auf- b) durch Geldforderungen, sofern die Höhe
hebung der Allgemeinverfügung im Bundes- der Forderungen der Pfandbriefbank be-
anzeiger zur Deckung verwendete Derivate- reits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfül-
geschäfte, deren Deckungsfähigkeit auf der lung nicht bedingt, anderen Forderungen
Allgemeinverfügung beruht, bleiben nach Auf- rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in
hebung der Allgemeinverfügung bis zur vollstän- sonstiger Weise eingeschränkt ist,
digen Abwicklung der zu diesem Zeitpunkt aa) gegen die Europäische Zentralbank,
einbezogenen Derivate deckungsfähig, sofern
die Anforderungen der aufgehobenen Allge- bb) gegen Zentralbanken der Mitglied-
meinverfügung weiterhin erfüllt werden.“ staaten der Europäischen Union oder
anderer Vertragsstaaten des Abkom-
7. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: mens über den Europäischen Wirt-
„Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung schaftsraum oder
nach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen cc) gegen Kreditinstitute, die die Bedin-
Voraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen gungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Num-
von Pfandbriefen deutlich hinzuweisen.“ mer 3 erfüllen und denen ein der
Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risiko-
8. § 19 wird wie folgt geändert:
gewicht zugewiesen ist,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) durch jeweilige Guthaben aus einer Kon-
„(1) Die in § 12 Absatz 1 vorgeschriebene toverbindung mit den in Buchstabe b ge-
Deckung kann auch erfolgen nannten Stellen,
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
d) durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger 2. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Beendigung des Rahmenvertrags einheit- genannten Deckungswerte unter den dort
lich an die Pfandbriefbank zu zahlenden genannten Voraussetzungen und Begrenzun-
Betrag eines Derivategeschäfts, das ab- gen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
geschlossen ist mit Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen
aa) dem Bund, Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag
der im Umlauf befindlichen Öffentlichen
bb) einem Land oder Pfandbriefe tritt;
cc) einem Kreditinstitut, das die Bedin-
3. bis zu insgesamt 15 Prozent des Gesamt-
gungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Num-
betrages der im Umlauf befindlichen Öffent-
mer 3 erfüllt und dem ein der Bonitäts-
lichen Pfandbriefe
stufe 1 entsprechendes Risikogewicht
zugewiesen ist; a) durch Geldforderungen, sofern die Höhe
4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamt- der Forderungen der Pfandbriefbank be-
betrages der im Umlauf befindlichen Hypo- reits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfül-
thekenpfandbriefe durch Deckungswerte der lung nicht bedingt, anderen Forderungen
in § 20 Absatz 1 bezeichneten Art, sofern es rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in
sich um Schuldverschreibungen handelt. sonstiger Weise eingeschränkt ist, gegen
Kreditinstitute, die die Bedingungen des
Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 2 sind § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen
die in Satz 1 Nummer 1 genannten Deckungs- und denen ein der Bonitätsstufe 1 ent-
werte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß sprechendes Risikogewicht zugewiesen
Satz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 1 ist,
und 2 genannten Deckungswerte anzurechnen.
Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 4 sind b) durch jeweilige Guthaben aus einer Kon-
die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten De- toverbindung mit Kreditinstituten, die die
ckungswerte anzurechnen. Der Anteil an Geld- Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3
forderungen, auch als jeweiliges Guthaben aus Nummer 3 erfüllen und denen ein der
einer Kontoverbindung, und Ansprüchen auf Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risiko-
den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmen- gewicht zugewiesen ist,
vertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu c) durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger
zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts ge- Beendigung des Rahmenvertrags einheit-
gen Kreditinstitute, die derselben Gruppe im lich an die Pfandbriefbank zu zahlenden
Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Betrag eines Derivategeschäfts, das ab-
Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehören, geschlossen ist mit
darf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamt-
betrages der im Umlauf befindlichen Hypo- aa) dem Bund,
thekenpfandbriefe. Für Geldforderungen gemäß bb) einem Land oder
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbin-
dung mit Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, und cc) einem Kreditinstitut, das die Bedin-
gemäß Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppel- gungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Num-
buchstabe cc, auch in Verbindung mit Satz 1 mer 3 erfüllt und dem ein der Bonitäts-
Nummer 3 Buchstabe c, die aus der Zahlungs- stufe 1 entsprechendes Risikogewicht
abwicklung von Deckungswerten entstehen, gilt zugewiesen ist;
§ 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c 4. durch jeweilige Guthaben aus einer Konto-
nicht. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.“ verbindung mit
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1 a) der Europäischen Zentralbank oder
Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „gemäß Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b Doppel- b) der Zentralbank eines der Mitgliedstaaten
buchstabe aa und bb, auch in Verbindung mit der Europäischen Union oder der anderen
Buchstabe c, und gemäß Absatz 1 Satz 1 Num- Vertragsstaaten des Abkommens über
mer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb den Europäischen Wirtschaftsraum.
und Nummer 4“ ersetzt. Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 2 sind
9. § 20 wird wie folgt geändert: die in Satz 1 Nummer 1 genannten Deckungs-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: werte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß
Satz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 1
„(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebene De- und 2 genannten Deckungswerte anzurechnen.
ckung kann auch erfolgen § 19 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass
1. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf
genannten Deckungswerte unter den dort befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Ge-
genannten Voraussetzungen und Begrenzun- samtbetrag der im Umlauf befindlichen Öffent-
gen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des lichen Pfandbriefe tritt. § 19 Absatz 1 Satz 6 gilt
Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen entsprechend.“
Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag
b) Absatz 2a wird Absatz 3.
der im Umlauf befindlichen Öffentlichen
Pfandbriefe tritt; c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1073
10. § 26 wird wie folgt geändert: den dort genannten Voraussetzungen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und Begrenzungen mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Gesamtbetrages
aa) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge- der im Umlauf befindlichen Hypotheken-
fasst: pfandbriefe der Gesamtbetrag der im
„2. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num- Umlauf befindlichen Flugzeugpfand-
mer 1 genannten Deckungswerte unter briefe tritt;
den dort genannten Voraussetzungen 3. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-
und Begrenzungen mit der Maßgabe, mer 2 genannten Deckungswerte unter
dass an die Stelle des Gesamtbetrages den dort genannten Voraussetzungen
der im Umlauf befindlichen Hypotheken- und Begrenzungen mit der Maßgabe,
pfandbriefe der Gesamtbetrag der im dass an die Stelle des Gesamtbetrages
Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe der im Umlauf befindlichen Hypotheken-
tritt; pfandbriefe der Gesamtbetrag der im
3. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num- Umlauf befindlichen Flugzeugpfand-
mer 2 genannten Deckungswerte unter briefe tritt;
den dort genannten Voraussetzungen
4. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-
und Begrenzungen mit der Maßgabe,
mer 3 genannten Deckungswerte unter
dass an die Stelle des Gesamtbetrages
den dort genannten Voraussetzungen
der im Umlauf befindlichen Hypotheken-
und Begrenzungen mit der Maßgabe,
pfandbriefe der Gesamtbetrag der im
dass an die Stelle des Gesamtbetrages
Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe
der im Umlauf befindlichen Hypotheken-
tritt;
pfandbriefe der Gesamtbetrag der im
4. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num- Umlauf befindlichen Flugzeugpfand-
mer 3 genannten Deckungswerte unter briefe tritt;“.
den dort genannten Voraussetzungen
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1
und Begrenzungen mit der Maßgabe,
Nr. 4 genannten Werte“ durch die Wörter
dass an die Stelle des Gesamtbetrages
„§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten
der im Umlauf befindlichen Hypotheken-
Deckungswerte“ ersetzt.
pfandbriefe der Gesamtbetrag der im
Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
tritt;“.
„Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten De-
Nr. 4 genannten Werte“ durch die Wörter ckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung
„§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten gemäß Satz 1 Nummer 4 sind die in Satz 1
Deckungswerte“ ersetzt. Nummer 2 und 3 genannten Deckungswerte
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1
Nummer 5 sind die in Satz 1 Nummer 2 bis 4
„Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3
genannten Deckungswerte anzurechnen.
sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten De-
§ 19 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe,
ckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung
dass an die Stelle des Gesamtbetrages der
gemäß Satz 1 Nummer 4 sind die in Satz 1
im Umlauf befindlichen Hypothekenpfand-
Nummer 2 und 3 genannten Deckungswerte
briefe der Gesamtbetrag der im Umlauf
anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1
befindlichen Flugzeugpfandbriefe tritt. § 19
Nummer 5 sind die in Satz 1 Nummer 2 bis 4
Absatz 1 Satz 6 und § 20 Absatz 3 gelten
genannten Deckungswerte anzurechnen.
entsprechend.“
§ 19 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Gesamtbetrages der b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 3
im Umlauf befindlichen Hypothekenpfand- und 4“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
briefe der Gesamtbetrag der im Umlauf be- Nummer 3 bis 5 mit Ausnahme von Ansprüchen
findlichen Schiffspfandbriefe tritt. § 19 Ab- auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rah-
satz 1 Satz 6 und § 20 Absatz 3 gelten menvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank
entsprechend.“ zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3
und 4“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 12. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Nummer 4 und 5 nach entsprechender Maß-
gabe des § 19 Absatz 2“ ersetzt. „Die Pfandbriefbank darf nur solche von Dritten be-
gründeten Forderungen in das Deckungsregister
11. § 26f wird wie folgt geändert: eintragen, bei denen sie sich nachträglich selbst
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von der Kreditwürdigkeit des Forderungsschuld-
ners oder, sofern es sich um Darlehensforderungen
aa) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge- handelt, von der Einhaltung der für das Kredit-
fasst: geschäft geltenden kreditwesenrechtlichen An-
„2. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num- forderungen bei der Begründung dieser Darlehens-
mer 1 genannten Deckungswerte unter forderungen überzeugt hat.“
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
13. § 28 wird wie folgt geändert: 180 Tagen im Sinne des § 4 Absatz 1a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 3 für die Pfandbriefe und die An-
gabe, für den wievielten der nächsten
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 180 Tage sich diese größte negative
„Die Pfandbriefbank hat gesondert für ihre im Summe ergibt, sowie den Gesamtbetrag
Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, der Deckungswerte, soweit er höchs-
Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe tens nach § 4 Absatz 1a Satz 3 in Ansatz
und Flugzeugpfandbriefe quartalsweise fol- gebracht werden dürfte,
gende, auf das jeweilige Quartalsende be-
7. den Anteil der Derivategeschäfte an den
zogene Angaben auf ihrer Internetseite zu
Deckungsmassen gemäß § 19 Absatz 1
veröffentlichen:
Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung
1. den Gesamtbetrag der Pfandbriefe ein- mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
schließlich der Verbindlichkeiten aus mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Derivategeschäften im Sinne des § 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
Absatz 3 sowie der entsprechenden gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Deckungsmassen nach dem Nennwert, Buchstabe c, auch in Verbindung mit
dem Barwert sowie dem in einem § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit
Stresstest nach § 4 der Pfandbrief- § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
Barwertverordnung ermittelten Barwert mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
(Risikobarwert), gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
2. eine nach Pfandbriefgattungen unter- Buchstabe d, auch in Verbindung mit
gliederte Liste der internationalen Wert- § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
papierkennnummern der Internationalen mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, so-
Organisation für Normung derjenigen wie gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Num-
Pfandbriefe, die eine solche interna- mer 3 Buchstabe c, bei einem negativen
tionale Wertpapierkennnummer führen, Gesamtwert der Derivategeschäfte an
Stelle des Anteils an den Deckungs-
3. jeweils den Betrag, um den die De-
massen den Anteil an den zu deckenden
ckungsmassen nach Nummer 1 den Ge-
Verbindlichkeiten,
samtbetrag der Pfandbriefe nach Num-
mer 1 übersteigen, sowie jeweils die 8. jeweils den Gesamtbetrag der in das
Beträge der gesetzlichen, vertraglichen Deckungsregister eingetragenen Forde-
und freiwilligen Überdeckung, rungen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1
4. die Laufzeitenstruktur der im Umlauf Nummer 2 Buchstabe a und b, auch in
befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öf- Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1
fentlichen Pfandbriefe, Schiffspfand- Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1
briefe und Flugzeugpfandbriefe sowie Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1
die Zinsbindungsfristen der entspre- Nummer 3, getrennt nach den Staaten,
chenden Deckungsmassen, jeweils in in denen die Schuldner ihren Sitz ha-
folgenden Stufen: ben, und hierzu jeweils zusätzlich
den Gesamtbetrag der Forderungen ge-
a) bis zu sechs Monate, mäß Artikel 129 der Verordnung (EU)
b) mehr als sechs Monate bis zu zwölf Nr. 575/2013,
Monate,
9. jeweils den Gesamtbetrag der in das
c) mehr als zwölf Monate bis zu 18 Mo- Deckungsregister eingetragenen Forde-
nate, rungen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1
d) mehr als 18 Monate bis zu zwei Jahre, Nummer 3 Buchstabe a bis c, auch in
Verbindung mit § 26 Absatz 2 Satz 1
e) mehr als zwei Jahre bis zu drei Jahre,
Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1
f) mehr als drei Jahre bis zu vier Jahre, Nummer 4, und gemäß § 20 Absatz 2
g) mehr als vier Jahre bis zu fünf Jahre, Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c
und gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Num-
h) mehr als fünf Jahre bis zu zehn Jahre
mer 4, getrennt nach den Staaten, in
und
denen die Schuldner oder im Falle einer
i) über zehn Jahre, Gewährleistung die gewährleistenden
5. die Voraussetzungen für die Verschie- Stellen ihren Sitz haben, und hierzu je-
bung der Fälligkeit der Pfandbriefe nach weils zusätzlich den Gesamtbetrag der
§ 30 Absatz 2a, die diesbezüglichen Forderungen gemäß Artikel 129 der Ver-
Befugnisse des Sachwalters sowie die ordnung (EU) Nr. 575/2013,
Auswirkungen einer derartigen Fällig- 10. jeweils den Gesamtbetrag der in das
keitsverschiebung auf die Laufzeiten- Deckungsregister eingetragenen Forde-
struktur der Pfandbriefe nach Nummer 4, rungen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1
6. jeweils den Absolutbetrag der von null Nummer 4, auch in Verbindung mit
verschiedenen größten sich ergebenden § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
negativen Summe in den nächsten mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1075
trennt nach den Staaten, in denen die jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu
Schuldner oder im Falle einer Gewähr- erfolgen. Ferner sind die Angaben in den
leistung die gewährleistenden Stellen Anhang des Jahresabschlusses aufzuneh-
ihren Sitz haben, men.“
11. für die in das Deckungsregister einge- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tragenen Hypotheken nach § 12 Ab-
satz 1, Forderungen nach § 20 Absatz 1, aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Schiffshypotheken nach § 21 und Regis- aaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“
terpfandrechte oder ausländische Flug- gestrichen.
zeughypotheken nach § 26a und die
Werte nach § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 2, bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
§ 26 Absatz 1 und § 26f Absatz 1 jeweils mer 4 eingefügt:
den Gesamtbetrag der Forderungen, die „4. der anhand des Restbetrages
die Grenzen überschreiten, die in § 13 der Darlehensforderung gewichtete
Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, auch Durchschnitt der seit der Kredit-
in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 6, vergabe verstrichenen Laufzeit so-
in § 20 Absatz 3, in § 22 Absatz 5 Satz 2, wie“.
auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1
Satz 5, oder in § 26b Absatz 4 Satz 2, ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Num-
auch in Verbindung mit § 26f Absatz 1 mer 5.
Satz 5, festgelegt sind,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 4
12. für die Nummern 8 bis 10 jeweils auch Buchstabe a bis c“ durch die Angabe „Num-
den Gesamtbetrag der Forderungen, die mer 5“ ersetzt.
die Begrenzungen des § 19 Absatz 1,
14. In § 30 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
des § 20 Absatz 2, des § 26 Absatz 1
„barwertigen“ die Wörter „und nennwertigen“ ein-
und des § 26f Absatz 1 überschreiten,
gefügt.
getrennt nach den Staaten, in denen
die Schuldner oder im Falle einer Ge- 15. § 39 wird wie folgt geändert:
währleistung die gewährleistenden Stel-
len ihren Sitz haben, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
13. den prozentualen Anteil der festverzins- „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
lichen Deckungswerte an der entspre- oder fahrlässig
chenden Deckungsmasse sowie den 1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfand-
prozentualen Anteil der festverzinslichen brief in den Verkehr bringt,
Pfandbriefe an den zu deckenden Ver-
bindlichkeiten, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
14. für jede Fremdwährung den Nettobar- nung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine
wert nach § 6 der Pfandbrief-Barwert- Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig
verordnung, vornimmt und dadurch eine eindeutige Iden-
15. den Anteil derjenigen Deckungswerte tifizierung des eingetragenen Werts ver-
am Gesamtbetrag der Deckungsmasse, hindert,
einschließlich der nach Absatz 2 Satz 1
3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz
Nummer 2, nach Absatz 3 Nummer 3
eine Eintragung vornimmt,
oder nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
berücksichtigten Forderungen, für die 4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
oder für deren Schuldner ein Ausfall nannte Angabe nicht richtig oder nicht voll-
gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verord- ständig veröffentlicht,
nung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maß-
gabe als eingetreten gilt, dass ein 5. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe
Ausfall nach Artikel 178 Absatz 1 Unter- nicht oder nicht mindestens zwei Jahre ver-
absatz 1 Buchstabe b der Verordnung öffentlicht oder
(EU) Nr. 575/2013 stets nach 90 Tagen 6. entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den
als eingetreten gilt.“ Verkehr bringt.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen- b) In Absatz 2 wird das Wort „einhunderttausend“
den Sätze ersetzt: durch das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt.
„Die Veröffentlichung der Angaben hat für 16. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
die ersten drei Quartale eines Geschäfts-
jahres jeweils innerhalb eines Monats nach „§ 40a
Quartalsende zu erfolgen. Für das vierte
Bekanntmachung von
Quartal eines Geschäftsjahres hat die Ver-
Maßnahmen und Mitteilungen in Strafsachen
öffentlichung der Angaben innerhalb von
zwei Monaten nach Quartalsende zu erfol- (1) Die Bundesanstalt soll jede gegen eine ihrer
gen. Die Veröffentlichung der Angaben hat Aufsicht unterstehende Pfandbriefbank oder gegen
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
einen Geschäftsleiter einer Pfandbriefbank ver- gen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das
hängte und bestandskräftig gewordene Maßnah- Wort „Pfandbrief“ enthält, nur von Kreditinstituten
me, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der
Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverord- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in einem an-
nungen getroffen hat, und jede unanfechtbar ge- deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
wordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
des Absatzes 2 unverzüglich auf ihrer Internetseite über den Europäischen Wirtschaftsraum auch
bekannt machen und dabei auch Informationen zu ohne Erlaubnis der Bundesanstalt zum Betreiben
Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. des Pfandbriefgeschäfts in den Verkehr gebracht
werden, wenn
(2) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig
gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar ge- 1. die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter
wordene Bußgeldentscheidung auf anonymisierter einer der oben genannten Bezeichnungen auch
Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekannt- im Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben
machung nach Absatz 1 wird,
1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen 2. es sich um gedeckte Schuldverschreibungen im
verletzt oder eine Bekanntmachung personen- Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie
bezogener Daten aus sonstigen Gründen un- (EU) 2019/2162 handelt,
verhältnismäßig wäre, 3. die Anforderungen des Artikels 129 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden und
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepu-
blik Deutschland oder eines Mitgliedstaats der 4. bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung
Europäischen Union oder eines anderen Ver- in allen Prospekten, Berichten und Werbeschrif-
tragsstaats des Abkommens über den Euro- ten eine etwaige fremdsprachige Original-
päischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden bezeichnung des Pfandbriefs angegeben wird
oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermitt- und darauf hingewiesen wird, dass die Schuld-
lung behindern würde oder verschreibung auf der Grundlage des jeweiligen
ausländischen Rechts ausgegeben wird.“
3. den beteiligten Pfandbriefbanken oder natür-
lichen Personen einen unverhältnismäßig großen 18. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
Schaden zufügen würde. „§ 41a
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in Bezeichnungsschutz
den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange Europäische gedeckte Schuldverschreibung
von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen,
(1) Es ist verboten, ein Finanzinstrument unter
bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf
der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuld-
anonymisierter Basis weggefallen sind.
verschreibung“ sowie deren Übersetzung in die an-
(3) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidun- deren Amtssprachen der Europäischen Union nach
gen gemäß Absatz 1 sollen mindestens für fünf Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162
Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab in den Verkehr zu bringen, es sei denn, bei dem
Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf Finanzinstrument handelt es sich um
der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht 1. einen von einer Pfandbriefbank nach dem 7. Juli
bleiben. Abweichend von Satz 1 sind personen- 2022 begebenen Pfandbrief im Sinne des § 1
bezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald Absatz 3 oder
ihre Veröffentlichung nicht mehr erforderlich ist,
spätestens aber drei Jahre nach ihrer Bekannt- 2. einen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
machung. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder Vertragsstaat des Abkommens über
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Europäischen Wirtschaftsraum begebenen
Informationen, die die Bundesanstalt nach § 60a Schuldtitel, für den sich die Befugnis zum
des Kreditwesengesetzes über eine rechtskräftige Führen dieser Bezeichnung in der Amtssprache
Entscheidung im Sinne des § 4 des Bundeszentral- am Sitz des Kreditinstituts anhand der von der
registergesetzes erhält, sofern das entsprechende nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
Strafverfahren Straftaten nach § 54 Absatz 1 Num- 2019/2162 im Sitzstaat des Kreditinstituts be-
mer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 und nannten Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Kreditwesen- Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
gesetzes oder nach § 38 zum Gegenstand hatte.“ (EU) 2019/2162 veröffentlichten Information
nachweisen lässt.
17. § 41 wird wie folgt gefasst:
(2) Es ist verboten, ein Finanzinstrument unter
„§ 41 der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuld-
Bezeichnungsschutz Pfandbrief verschreibung (Premium)“ sowie deren Über-
setzung in die anderen Amtssprachen der Euro-
Schuldverschreibungen dürfen außer von Kredit- päischen Union nach Artikel 27 Absatz 2 der
instituten, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Richtlinie (EU) 2019/2162 in den Verkehr zu
Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist, unter einer bringen, es sei denn, bei dem Finanzinstrument
der in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Bezeichnun- handelt es sich um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021 1077
1. einen von einer Pfandbriefbank nach dem 7. Juli schreibungen und die öffentliche Aufsicht über
2022 begebenen Hypothekenpfandbrief, Öffent- gedeckte Schuldverschreibungen und zur Ände-
lichen Pfandbrief oder Schiffspfandbrief oder rung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU
2. einen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) nur anlegen,
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wenn dies in den Anlagebedingungen vorge-
oder Vertragsstaat des Abkommens über den sehen ist.“
Europäischen Wirtschaftsraum nach dem 7. Juli b) Satz 3 wird aufgehoben.
2022 begebenen Schuldtitel, für den sich die
Befugnis zum Führen dieser Bezeichnung in 3. Dem § 355 wird folgender Absatz 6 angefügt:
der Amtssprache am Sitz des Kreditinstituts an-
hand der von der nach Artikel 18 Absatz 2 der „(6) § 206 Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 8. Juli
Richtlinie (EU) 2019/2162 im Sitzstaat des Kre- 2022 geltenden Fassung findet auf nach dem 7. Juli
ditinstituts benannten Aufsichtsbehörde nach 2022 begebene Schuldverschreibungen Anwen-
Maßgabe des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe c dung. Auf vor dem 8. Juli 2022 begebene Schuld-
der Richtlinie (EU) 2019/2162 veröffentlichten verschreibungen findet § 206 Absatz 3 Satz 1 in der
Information nachweisen lässt.“ bis zum 7. Juli 2022 geltenden Fassung Anwen-
dung.“
19. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Artikel 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2
Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 sowie Änderung des
§ 26f Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
„§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
§ 2 Absatz 3 Nummer 24 des Sanierungs- und Ab-
Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit
wicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c,
S. 2091), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit
vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,
§ 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, sowie von
wird wie folgt gefasst:
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b“
ersetzt. „24. Gedeckte Schuldverschreibung ist eine gedeckte
b) In Absatz 4 in dem Satzteil nach Nummer 4 wird Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3
die Angabe „§ 20 Absatz 2a“ durch die Angabe Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des
„§ 20 Absatz 3“ ersetzt. Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. November 2019 über die Emission gedeck-
20. Folgender § 55 wird angefügt: ter Schuldverschreibungen und die öffentliche
„§ 55 Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Übergangsvorschrift und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG
zum CBD-Umsetzungsgesetz und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019,
S. 29) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli
§ 28 Absatz 5 ist in Bezug auf die Angaben nach 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldver-
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 bis 10 schreibung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richt-
und 12 in der ab dem 8. Juli 2022 geltenden Fas- linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
sung erstmals auf das am 1. Juli 2023 beginnende und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinie-
Quartal anzuwenden.“ rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemein-
Artikel 3 same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302
Änderung des vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010,
Kapitalanlagegesetzbuches S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29)
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 geändert worden ist, in der am Emissionstag
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge- gültigen Fassung.“
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird aufgehoben. Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
b) Absatz 7a wird Absatz 7.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-
2. § 206 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 13 des Gesetzes
„Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,
jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des inlän- wird wie folgt geändert:
dischen OGAW in gedeckte Schuldverschreibun- 1. Nummer 5 wird aufgehoben.
gen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der
Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen 2. In dem Satzteil nach Nummer 11 werden die Wörter
Parlaments und des Rates vom 27. November „in den Fällen der Nummer 5 von dem register-
2019 über die Emission gedeckter Schuldver- führenden Unternehmen,“ gestrichen.
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021
Artikel 6
Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1.1.20.10 werden die folgenden Nummern eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.21 Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts (§§ 22a
bis 22o KWG)
1.1.21.1 Bestellung eines Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG) 270
1.1.21.2 Bestellung eines Stellvertreters des Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 4 Satz 1 KWG) 225
1.1.21.3 Verlängerung der Bestellung eines Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG) 200
1.1.21.4 Verlängerung der Bestellung eines Stellvertreters des Verwalters des Refinan-
zierungsregisters (§ 22e Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1
erster Halbsatz KWG) 165“.
2. Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„2.2 Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung
mit § 9 Absatz 5 Satz 3 DGBankUmwG) “.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Pfandbriefge-
setzes in der vom 8. Juli 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 2 bis 4 und 7 treten am 8. Juli 2022 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz