962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den
gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
(GtDFmEloAufklVDV)
Vom 3. Mai 2021
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Ab- Abschnitt 3
satz 2 des Bundesbeamtengesetzes, Absatz 1 Num- Berufspraktische Studienzeit
mer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Geset-
§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbil-
zes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250), in Verbindung dende
mit den §§ 10 und 10a sowie Anlage 2 Nummer 32 der
§ 19 Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit
Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1
§ 20 Ausbildungsrahmenplan
durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Fe-
§ 21 Rahmenlehrplan
bruar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, § 10a durch
§ 22 Ausbildungsplan
Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Januar
§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2 durch
§ 24 Lehrgang „Technische Aufklärung I“
Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar
§ 25 Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundeswehr“ und
2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnet „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“
das Bundesministerium der Verteidigung:
§ 26 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den
gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und
Inhaltsübersicht Elektronischen Aufklärung des Bundes“
§ 27 Lehrgänge „Auswertung Technische Aufklärung Bundes-
Abschnitt 1 wehr“ und „Auswertung Technische Aufklärung Bundes-
nachrichtendienst“
Allgemeine Vorschriften § 28 Praktische Ausbildung
§ 1 Vorbereitungsdienst
Abschnitt 4
§ 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
Klausuren und Bewertungen
§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 4 Erholungsurlaub § 29 Klausuren in den Lehrgängen
§ 5 Einstellungsbehörden § 30 Durchführung der Klausuren
§ 6 Nachteilsausgleich § 31 Nachholen von Klausuren
§ 32 Zeugnis je Lehrgang
Abschnitt 2 § 33 Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge
§ 34 Verhinderung, Ordnungsverstöße
Auswahlverfahren und Einstellung § 35 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
§ 36 Zusammenfassendes Zeugnis der praktischen Ausbil-
§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
dung
§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstru-
mente
Abschnitt 5
§ 9 Auswahlkommission
Laufbahnprüfung
§ 10 Ergänzende Festlegungen
§ 11 Bestandteile des Auswahlverfahrens § 37 Zweck und Inhalt
§ 12 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens § 38 Zulassung
§ 13 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens § 39 Bestandteile
§ 14 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens § 40 Prüfungsamt
§ 15 Bewertung der Eignungsmerkmale § 41 Einrichtung von Prüfungskommissionen
§ 16 Gesamtergebnis; Rangfolge § 42 Mitglieder der Prüfungskommissionen
§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 43 Entscheidungen der Prüfungskommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 963
§ 44 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse ver-
§ 45 Prüfungsort und Prüfungstermin mittelt,
§ 46 Schriftliche Prüfung 4. ihnen Dienstleistungsorientierung und die Fähigkeit
§ 47 Durchführung der schriftlichen Prüfung zur Zusammenarbeit im föderalen und internationa-
§ 48 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung len Raum vermittelt.
§ 49 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(3) Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung
§ 50 Gegenstand der mündlichen Prüfung
ist Teil des Vorbereitungsdienstes. Hierzu gehören der
§ 51 Durchführung der mündlichen Prüfung
Umgang mit Daten, die Digitale-Medien-Kompetenz,
§ 52 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
die Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der
§ 53 Verhinderung
Überblick über digitale Technologien.
§ 54 Ordnungsverstöße
§ 55 Bewertungen der Leistungen (4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre
§ 56 Wiederholung Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig
§ 57 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig
§ 58 Abschlusszeugnis
wandelnden Anforderungen im gehobenen techni-
schen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Auf-
§ 59 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
und Dienstzeugnis klärung des Bundes gerecht zu werden. Sie sind zum
§ 60 Prüfungsakten, Einsichtnahme Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu
fördern. Die gesamte Ausbildung weist Praxisbezug
Abschnitt 6 auf und soll in einer aufgabenbezogenen Handlungs-
kompetenz münden.
Schlussvorschriften
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre
§ 61 Übergangsvorschrift Verantwortung im demokratischen und sozialen
§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Rechtsstaat vorbereitet.
Abschnitt 1 §3
Allgemeine Vorschriften Dauer
des Vorbereitungsdienstes
§1
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Mo-
Vorbereitungsdienst nate.
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen techni-
schen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Auf- §4
klärung des Bundes besteht aus der berufspraktischen Erholungsurlaub
Studienzeit und der Laufbahnprüfung nach dieser Ver- Erholungsurlaub soll nur während der praktischen
ordnung. Ausbildung (§ 28) gewährt werden.
§2 §5
Ziel und Inhalt Einstellungsbehörden
des Vorbereitungsdienstes
(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesamt für
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die An- das Personalmanagement der Bundeswehr und der
wärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienst- Bundesnachrichtendienst.
stellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichten-
(2) Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die
dienstes die Aufgaben des gehobenen technischen
Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und
Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklä-
Anwärter. Sie entscheiden über Verlängerung und Ver-
rung des Bundes zu erfüllen.
kürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15
(2) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt den und 16 der Bundeslaufbahnverordnung.
Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung
(3) Die Einstellungsbehörden sind die personal-
von Theorie und Praxis die Kenntnisse und die berufs-
bearbeitenden Dienststellen der Anwärterinnen und
praktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in
Anwärter. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens
ihrer Laufbahn erforderlich sind. Insbesondere werden
können die Einstellungsbehörden Aufgaben auf eine
1. ihnen die erforderlichen fachbezogenen techni- nachgeordnete Behörde übertragen.
schen Kenntnisse für die Laufbahn des gehobenen
technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektro- §6
nischen Aufklärung des Bundes vermittelt, Nachteilsausgleich
2. ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um-
verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie ihre Fä- setzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähig-
higkeiten zur Kommunikation, Zusammenarbeit und keiten einschränken, werden auf Antrag angemessene
zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns Erleichterungen im Auswahlverfahren sowie bei Klau-
gefördert, suren und Prüfungen gewährt. Hierauf sind die Be-
3. ihnen die Kenntnis der einschlägigen allgemeinen troffenen im Auswahlverfahren durch die Einstellungs-
und spezifischen Rechtsgrundlagen, der erforder- behörde, bei Klausuren durch die Lehrenden und bei
lichen Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Prüfungen durch das Prüfungsamt rechtzeitig hinzu-
Managements und der Mitarbeiterführung und die weisen.
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021
(2) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den (3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlin-
Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung strumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann
rechtzeitig zu erörtern. durch Informationstechnologie unterstützt werden.
(3) Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. §9
(4) Über die Gewährung von Erleichterungen ent- Auswahlkommission
scheidet (1) Für das Auswahlverfahren richten die Einstel-
1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahl- lungsbehörden eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf
verfahren durchführt, können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet
werden. In diesem Fall stellen die Einstellungsbehörden
2. bei Klausuren während der berufspraktischen Studi- sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Be-
enzeit die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und wertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
Lehreinrichtung und
(2) Das Auswahlverfahren kann im Einvernehmen
3. bei der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt. der Einstellungsbehörden zentral durch eine gemein-
same Auswahlkommission bei einer der Einstellungs-
Abschnitt 2 behörden durchgeführt werden.
Auswahlverfahren und Einstellung (3) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder
einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
§7
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind
Auswahlverfahren und hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.
Zulassung zum Auswahlverfahren Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbe-
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst hörden bestellen eine hinreichende Zahl von Ersatz-
entscheiden die Einstellungsbehörden auf der Grund- mitgliedern.
lage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfah- (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei
ren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Be- ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-
werber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit
persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungs- Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
dienst geeignet und befähigt sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh- Vorsitzenden den Ausschlag.
menden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnver- (6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahl-
ordnung beschränkt, so werden frühere Soldatinnen verfahren und an den anschließenden Beratungen der
und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulas- Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimm-
sungsschein sowie schwerbehinderte Menschen und berechtigt.
diesen gleichgestellte behinderte Menschen zusätzlich
und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zuge- § 10
lassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Ergänzende Festlegungen
Voraussetzungen erfüllen.
(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch 1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätes- 2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kom-
tens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. petenzbereichen,
Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen 3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren
sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewer- eingesetzt werden,
bungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf
dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf 4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eig-
Wunsch zurückgesandt. nungsmerkmalen,
5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkom-
§8 mission,
Anforderungen im 6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente 7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Aus-
(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit wahlverfahrens und zudem, für welche Eignungs-
die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen merkmale oder für welche Gruppen von Eignungs-
an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) merkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
erfüllen. (2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch
(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
Kompetenzbereiche ab: (3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Ge-
1. Selbstkompetenz, meinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
2. Methodenkompetenz, § 11
3. Fachkompetenz, Bestandteile des Auswahlverfahrens
4. Sozialkompetenz sowie Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
5. Führungs- und Managementkompetenz. lichen und einem mündlichen Teil.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 965
§ 12 (2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift-
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens lichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Aus-
wahlkommission durch Informationstechnologie und
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dür- durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen
fen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht
eingesetzt werden: ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung ge-
1. Leistungstest, stützt werden.
2. Simulationsaufgaben,
§ 16
3. biographischer Fragebogen,
Gesamtergebnis; Rangfolge
4. Persönlichkeitstest und
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an
5. Aufsatz. beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamt-
dauert in der Regel einen halben Arbeitstag. ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der
Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und
§ 13 Gewichtungssystematik.
Zulassung zum (2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewich-
mündlichen Teil des Auswahlverfahrens tungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung
der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerk-
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens male festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der
wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in
ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale,
und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungs-
und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Aus- merkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen
wahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen des Auswahlverfahrens erreicht hat.
Teil teilgenommen haben.
(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermit-
telten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerbe-
§ 14
rinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissio-
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dür- nen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller
fen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Aus-
eingesetzt werden: wahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichge-
1. Präsentation, stellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden
2. halbstrukturiertes Interview, bei gleichem Ergebnis in der Rangfolge vor anderen
Bewerberinnen und Bewerbern geführt.
3. Gruppenaufgaben,
4. Gruppendiskussion und § 17
5. Referat. Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
dauert in der Regel einen halben Arbeitstag. technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Aufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer
darf ein Mitglied des Personalrats teilnehmen. Sofern 1. über einen der folgenden Abschlüsse verfügt:
schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder
diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und a) einen Bachelorabschluss in einem Studiengang,
Bewerbern teilnehmen, darf auch die Schwerbehinder- der die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen
tenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfah- wissenschaftlichen und methodischen Kennt-
rens und an den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht, nisse vermittelt, oder
wenn die schwerbehinderten oder diesen gleichge- b) einen gleichwertigen Abschluss, insbesondere
stellten Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung als Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur
der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ab- der Elektrotechnik oder Informationstechnik,
lehnen. Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker,
Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathe-
§ 15 matiker, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder
als Übersetzerin oder Übersetzer,
Bewertung der Eignungsmerkmale
2. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eig-
nungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahl- 3. nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheit-
instrumenten erfassten Leistungen und fasst die lichen Anforderungen des gehobenen technischen
Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das Eig- Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Auf-
nungsmerkmal zusammen. klärung des Bundes erfüllt,
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021
4. als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäfts- (5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der
Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes zur
a) erklärt, für Einsätze und Übungen außerhalb des
Ausbildung zugeteilt. Den Ausbildenden dürfen nicht
Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden,
b) mindestens einer erweiterten Sicherheitsüber- als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erfor-
prüfung unterzogen worden ist und für wen eine derlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicher- entlastet. Die Ausbildenden unterrichten die Ausbil-
heitsermittlungen mindestens eingeleitet worden dungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten
ist, regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
5. als Bewerberin oder Bewerber für den Bundes-
nachrichtendienst einer erweiterten Sicherheits- § 19
überprüfung mit Sicherheitsermittlungen unter-
Ausbildungsabschnitte
zogen worden ist.
der berufspraktischen Studienzeit
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt
(1) Die berufspraktische Studienzeit besteht aus
der Bund. Die Einstellungsbehörde kann die Einstel-
den folgenden Ausbildungsabschnitten:
lungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
(3) Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils 1. dem Lehrgang „Technische Aufklärung I“,
über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber 2. dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundes-
auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahl- wehr“,
kommission festgelegt hat.
3. dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundes-
(4) Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schrift- nachrichtendienst“,
lichen Bescheid über die Ablehnung. Für die Be-
werbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 4. dem Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für
entsprechend. den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde-
und Elektronischen Aufklärung des Bundes“,
Abschnitt 3 5. dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung
Berufspraktische Studienzeit Bundeswehr“,
6. dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung
§ 18 Bundesnachrichtendienst“ und
Ausbildungsleitung, 7. der praktischen Ausbildung.
Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer- können durch Exkursionen ergänzt werden.
den, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kennt-
nisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet (3) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung
ist. vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kennt-
nisse, die für den gehobenen technischen Dienst der
(2) In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes
erforderlich sind und über die im Studium vermittelten
als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung
Kenntnisse hinausgehen.
lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen
und Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße Gestal-
tung und Organisation der Ausbildung verantwortlich. § 20
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement Ausbildungsrahmenplan
der Bundeswehr bestellt beim Kommando Strategi- (1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im
sche Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden einen
des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan
und Elektronischen Aufklärung des Bundes oder einer bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der
vergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbil- Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzler-
dungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungs- amt.
beauftragten.
(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
(4) Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterstützt
die Lenkung und Überwachung der Ausbildung der An- 1. der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
wärterinnen und Anwärter, arbeitet mit dem Bildungs-
2. die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnit-
zentrum der Bundeswehr zusammen und stellt im Be-
te,
nehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung und der
jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbil- 3. die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbil-
dung sicher. Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt dung,
regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und
4. die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte
Anwärtern und den Ausbildenden durch und berät sie
der praktischen Ausbildung und
in Fragen der Ausbildung. Die oder der Ausbildungs-
beauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regel- 5. die Dauer der Ausbildungsabschnitte der prakti-
mäßig über den erreichten Ausbildungsstand. schen Ausbildung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 967
§ 21 § 24
Rahmenlehrplan Lehrgang
(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im „Technische Aufklärung I“
Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem
Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehr- Im Lehrgang „Technische Aufklärung I“ werden
plan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen
das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen und fachbezogenen Grundlagen der Fernmelde- und
mit dem Bundeskanzleramt. Elektronischen Aufklärung vermittelt. Der Schwerpunkt
liegt in der Vermittlung der notwendigen Kenntnisse
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt: der fachtechnischen Grundlagen. Außerdem werden
1. die Regeldauer der Lehrgänge und den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen
2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge. des militärischen Nachrichtenwesens sowie der Auf-
klärung und des Wirkens im Cyber- und Informations-
§ 22 raum vermittelt.
Ausbildungsplan
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der § 25
Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der
jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und Lehrgänge
jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan. „Technische Aufklärung II
Bundeswehr“ und „Technische
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeit-
Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“
räume der Ausbildungsabschnitte und die konkreten
Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume der (1) Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt
Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundesnach- des Lehrgangs „Technische Aufklärung I“ sowie die in
richtendienst“ (§ 25 zweite Alternative) und „Auswer- der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse.
tung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über
(§ 27 zweite Alternative) sind im Einvernehmen mit die Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen
der Schule des Bundesnachrichtendienstes festzu- Aufklärung der Bundeswehr beziehungsweise des
legen. Der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen Bundesnachrichtendienstes vermittelt.
in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt
Bundes“ (§ 26) ist im Einvernehmen mit dem Bildungs- werden, die erworbenen Kenntnisse in der täglichen
zentrum der Bundeswehr festzulegen. Arbeit anzuwenden.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein
Exemplar des Ausbildungsplans.
§ 26
§ 23 Lehrgang
Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge „Rechtsgrundlagen in
(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für der Praxis für den gehobenen
die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 technischen Dienst der Fernmelde-
Lehrpläne erstellt. und Elektronischen Aufklärung des Bundes“
(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt: (1) Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für
1. die Inhalte der Lehrgänge, den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde-
und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ werden
2. die auf die Inhalte entfallenden Stundenzahlen, den Anwärterinnen und Anwärter die für ihre spätere
3. die in den Lehrgängen zu schreibenden Klausuren. Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse in
(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchfüh- folgenden Bereichen vermittelt:
rung der Lehrgänge obliegen 1. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Personalrecht, Zivil-
1. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 recht,
und 5 der Schule für Strategische Aufklärung der
Bundeswehr, 2. Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie
Grundzüge des Verwaltungshandelns und
2. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
und 6 der Schule des Bundesnachrichtendienstes, 3. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.
3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die
dem Bildungszentrum der Bundeswehr. Rechtsgrundlagen der Informationsgewinnung sowie
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Ver- der Methoden zur Informationsgewinnung und -aus-
antwortlichen der Ausbildungs- und Lehreinrichtungen wertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnach-
nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den richtendienst kennen und über Kenntnisse und ein
fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und kritisches Verständnis der rechtlichen Einordnung ihrer
an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen künftigen Tätigkeiten in das staatliche und rechtliche
und Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Gesamtgefüge verfügen. Sie sollen befähigt werden,
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes das erworbene Wissen zu vertiefen und auf ihre prak-
angepasst. tische Tätigkeit anzuwenden.
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021
§ 27 3. „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen
Lehrgänge technischen Dienst der Fernmelde- und Elektroni-
„Auswertung Technische schen Aufklärung des Bundes“ und
Aufklärung Bundeswehr“ und „Auswertung 4. „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnach-
Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ richtendienst“.
(1) Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt (2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrich-
der Lehrgänge nach den §§ 24 und 25 sowie die in tung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die
der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse. Klausuren.
Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über (3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für
die Auswerteprozesse bei der Bundeswehr und beim jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab
Bundesnachrichtendienst vermittelt. fest.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt (4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und
werden, die unterschiedlichen Methoden und Abläufe Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden
im Rahmen der Informationsgewinnung und -auswer- zur Verfügung.
tung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrich-
tendienst in der täglichen Arbeit sicher anzuwenden. § 30
Durchführung der Klausuren
§ 28
(1) Jede Klausur ist mindestens eine Woche vor der
Praktische Ausbildung Durchführung anzukündigen.
(1) In der praktischen Ausbildung werden die An- (2) Die Klausuren werden von der oder dem Lehren-
wärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit den entsprechend § 55 bewertet. Die Lehrenden legen
1. dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in den die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen
Dienststellen der Bundeswehr oder des Bundes- Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. Die Leitung
nachrichtendienstes, kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche
Bewertung sicherzustellen. Eine Änderung ist schrift-
2. den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivi- lich zu begründen.
len und militärischen Dienststellen sowie
(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Lauf-
3. den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Lauf- bahnprüfung sollen alle Klausuren geschrieben worden
bahn. sein.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die im
Studium und in den Lehrgängen nach den §§ 24 bis 27 § 31
erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, Nachholen von Klausuren
sie in der Praxis anzuwenden.
(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer
(3) Die praktische Ausbildung vermittelt insbe- Klausur nicht teilnehmen und sie nicht innerhalb des
sondere praxisorientierte Kenntnisse und Fertigkeiten Lehrgangs nachholen, erhalten sie Gelegenheit, die
in der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Klausur zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung
Bundes sowie Fähigkeiten zur Fernmelde- und Elektro- nachzuschreiben.
nischen Aufklärung des Bundes. Entsprechend ihrem
(2) Wird die Klausur ohne ausreichende Entschuldi-
Ausbildungsstand sollen die Anwärterinnen und An-
gung nicht bis zum Tag der schriftlichen Prüfung der
wärter einzelne Arbeitsabläufe und Projekte, die ty-
Laufbahnprüfung geschrieben, gilt sie als mit „ungenü-
pisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstständig
gend“ (0 Rangpunkte) bewertet.
oder nach Anleitung bearbeiten.
(4) Die praktische Ausbildung wird an mehreren Aus- § 32
bildungsstationen der Bundeswehr und des Bundes- Zeugnis je Lehrgang
nachrichtendienstes durchgeführt.
Nach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die jewei-
(5) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung lige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der Anwärterin
entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem die Ergeb-
nicht übertragen werden. nisse der Klausuren aufgeführt werden.
Abschnitt 4 § 33
Klausuren und Bewertungen Zusammenfassendes
Zeugnis der Lehrgänge
§ 29 (1) Nach Beendigung der Lehrgänge nach den §§ 24
Klausuren in den Lehrgängen bis 27 stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der
Anwärterin oder dem Anwärter ein zusammenfassen-
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben je-
des Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Klausu-
weils eine Klausur in den Lehrgängen
ren aus.
1. „Technische Aufklärung I“, (2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die
2. „Technische Aufklärung II Bundeswehr“ beziehungs- Ergebnisse der Klausuren mit Angabe der Rangpunkte
weise „Technische Aufklärung II Bundesnachrich- zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunkt-
tendienst“, zahl entsprechend § 55.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 969
(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunkt- § 40
zahl zählt jede Klausur einfach. Prüfungsamt
§ 34 (1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein
Prüfungsamt eingerichtet.
Verhinderung, Ordnungsverstöße
(2) Das Prüfungsamt
(1) Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.
1. organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,
(2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen ent-
scheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und 2. entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und
Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle. sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Be-
wertungsmaßstäbe angelegt werden,
§ 35 3. vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommis-
Bewertungen sionen.
während der praktischen Ausbildung (3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf
(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Aus- andere Dienststellen übertragen.
bildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorge-
sehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter § 41
von den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer
Einrichtung von Prüfungskommissionen
Leistungen und ihres Befähigungsstandes entspre-
chend § 55. (1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Lauf-
(2) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwär- bahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission
terin oder dem Anwärter besprochen. Die Bewertung ein.
ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die (2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen
Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene
schriftlich Stellung nehmen. Tätigkeit.
(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung meh-
§ 36 rere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das
Zusammenfassendes Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des
Zeugnis der praktischen Ausbildung höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung
(1) Nach Beendigung der praktischen Ausbildung dieses Teils der Prüfung beauftragen.
stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwär-
terin oder dem Anwärter ein zusammenfassendes § 42
Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfungskommissionen
Bewertungen und die Durchschnittsrangpunktzahl auf-
(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be-
geführt werden.
wertung der schriftlichen Prüfung sind
(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunkt-
zahl entsprechend § 55 zählen alle bewerteten prakti- 1. im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis
schen Ausbildungsabschnitte einfach. für den gehobenen technischen Dienst der Fern-
melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“
Abschnitt 5 a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren
Laufbahnprüfung nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vor-
sitzende oder Vorsitzender und
§ 37 b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des
Zweck und Inhalt höheren oder gehobenen nichttechnischen Ver-
waltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzen-
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nach- der,
weisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fach-
können erworben haben und fähig sind, die Dienstge- 2. in den übrigen Prüfungsgebieten
schäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. a) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höhe-
(2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der ren technischen Verwaltungsdienstes oder des
Ausbildungsabschnitte auszurichten. gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde-
und Elektronischen Aufklärung des Bundes als
§ 38 Vorsitzende oder Vorsitzender und
Zulassung b) jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beam-
ter des höheren technischen Verwaltungsdiens-
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbil-
tes oder des gehobenen technischen Dienstes
dung durchlaufen hat.
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung
des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
§ 39
Bestandteile (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die
mündliche Prüfung sind
Die Laufbahnprüfung besteht aus
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nicht-
1. einer schriftlichen Prüfung und technischen oder des höheren technischen Verwal-
2. einer mündlichen Prüfung. tungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen
technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektro- Prüfung gestatten.
nischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende und (4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der
3. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und die-
nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit- sen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und
zende oder Beisitzender. Anwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Be- eine Teilnahme ausdrücklich ab.
amtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen (5) Bei den Beratungen der Prüfungskommission
Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen
oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend
weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des ge- sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und
hobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben un-
Elektronischen Aufklärung des Bundes. berührt.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der § 45
Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie Prüfungsort und Prüfungstermin
über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schrift-
verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. lichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und
(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig
gehobenen technischen Verwaltungsdienstes können mit.
auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nicht-
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine
technischen Verwaltungsdienstes bestellt werden,
Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abge-
sofern sie ihre Laufbahnbefähigung nach der Verord-
schlossen sein.
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektroni-
§ 46
schen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006
(BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge- Schriftliche Prüfung
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert (1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärte-
worden ist, erworben haben. rinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen wer- Bereich der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung
den vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisatio- rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zu-
nen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des gelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp
öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. und übersichtlich darstellen können.
Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klau-
fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. suren:
1. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Inhalten der
§ 43
Lehrgänge nach den §§ 24, 25 und 27,
Entscheidungen der Prüfungskommission
2. einer Klausur mit Aufgaben aus den Inhalten des
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind Lehrgangs nach § 26.
bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht
Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 1 ist die
weisungsgebunden.
Zusammenfassung von Inhalten aus mehreren Lehr-
(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskom- gängen in einer Klausur zulässig.
mission stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein
(3) Die Aufgaben für die Klausuren nach Absatz 2
einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.
Satz 1 Nummer 1 bestimmt das Prüfungsamt auf Vor-
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, schlag der Schule für Strategische Aufklärung der
wenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr Bundeswehr und der Schule des Bundesnachrichten-
als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. dienstes. Die Aufgaben für die Klausur nach Absatz 2
(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim- Satz 1 Nummer 2 bestimmt das Prüfungsamt auf Vor-
menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme schlag des Bildungszentrums der Bundeswehr.
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment- (4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt vier
haltung ist nicht zulässig. Zeitstunden. Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben
werden. Die Klausuren werden an aufeinander folgen-
§ 44 den Arbeitstagen geschrieben. Nach der zweiten Klau-
Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung sur ist ein freier Tag vorzusehen.
(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. (5) Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen
(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prü- der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn
fung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.
sein.
§ 47
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der
Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Durchführung der schriftlichen Prüfung
Anwärtern für den gehobenen technischen Dienst der (1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes ben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 971
tag ein Protokoll anzufertigen, in dem für jede Anwär- (2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unter-
terin und jeden Anwärter der Beginn der Bearbeitung schiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungs-
der Klausur und die Abgabe der Klausur sowie etwaige abschnitte nach § 19 Absatz 1. Die Prüfungskommis-
Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungs- sion wählt den Prüfungsstoff aus.
erleichterungen und besondere Vorkommnisse aufzu-
führen sind. § 51
(2) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die be-
Durchführung der mündlichen Prüfung
nutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben.
Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. (1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenübung
(3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter ver- durchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier
spätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 53 ver- Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
fahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minu-
(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten
einer Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht er- und soll 50 Minuten nicht überschreiten.
stellt, in der die Kennziffern den Namen zugeordnet
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
werden. Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach
sion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die An-
der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt ge-
wärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft
geben werden.
werden.
§ 48 (4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll an-
Bewertung und zufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis
Bestehen der schriftlichen Prüfung der Prüfung je Anwärterin und je Anwärter hervor-
gehen.
(1) Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der
Prüfungskommission unabhängig voneinander nach
§ 52
§ 55 bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kennt-
nis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden Bewertung und
haben. Sollte bei abweichender Bewertung keine Bestehen der mündlichen Prüfung
Einigung erzielt werden, gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag. (1) Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungs-
kommission nach § 55 mit Rangpunkten bewertet.
(2) Wird die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab- Die Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den
gegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet. von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungs-
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in stoff vor.
einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die
(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer
sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch
Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich
die Anzahl der Klausuren, ergibt.
aus der Summe der Einzelbewertungen, geteilt durch
(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
1. mindestens drei Klausuren mit mindestens fünf (3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn
Rangpunkten bewertet worden sind und eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf
2. wenn die Durchschnittsrangpunktzahl mindestens erreicht worden ist.
fünf beträgt.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die
§ 49 oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den
Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und
Zulassung zur mündlichen Prüfung erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer
die schriftliche Prüfung bestanden hat. Über die Zu- § 53
lassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom
Prüfungsamt beauftragte Person. Verhinderung
(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das (1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Erbrin-
Prüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte gung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise ge-
Person den Anwärterinnen und Anwärtern die von hindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen,
ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte dass die Verhinderung genehmigt wird.
mit.
(2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden,
(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur münd- wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der
lichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist nach § 37 Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung
Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts
ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
§ 50
(3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die
Gegenstand der mündlichen Prüfung Prüfungsleistung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prü- bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung
fungsgespräch. nachgeholt wird.
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021
(4) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Beim
die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungs-
in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, kommission.
so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten (3) Je nach Schwere des Verstoßes kann die Prü-
bewertet. fungskommission oder das Prüfungsamt
§ 54 1. die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils
oder der Laufbahnprüfung anordnen,
Ordnungsverstöße
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei der Lauf- 2. die Klausur oder die mündliche Prüfung mit null
bahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, Rangpunkten bewerten oder
an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch 3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
soll die Fortsetzung der Laufbahnprüfung unter dem
zu versehen.
Vorbehalt der Entscheidung nach Absatz 2 gestattet
werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
von der weiteren Teilnahme an der betreffenden mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
Prüfungsleistung oder dem betreffenden Prüfungsteil Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen
ausgeschlossen werden. werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu- Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung
daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer
nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu ent- Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
scheiden. Die Entscheidung trifft beim schriftlichen (5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach
Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der oder den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.
§ 55
Bewertungen der Leistungen
(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil
der erreichten
Rangpunkte/
Leistungspunkte Note Notendefinition
Rangpunktzahl
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
93,70 bis 100,00 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
sehr gut (1) Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39 12 gut (2)
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
66,70 bis 70,89 9 befriedigend (3)
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6 ausreichend (4)
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, die jedoch erkennen lässt, dass die not-
33,40 bis 41,69 3 mangelhaft (5) wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
25,00 bis 33,39 2 Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
12,50 bis 24,99 1
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
ungenügend (6) lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
0,00 bis 12,49 0 nicht behoben werden könnten
(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fach-
lichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu
berücksichtigen.
(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 973
§ 56 § 58
Wiederholung Abschlusszeugnis
(1) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
einmal wiederholt werden. In begründeten Einzelfällen Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben,
kann das Bundesministerium der Verteidigung eine einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis
zweite Wiederholung zulassen; bei Anwärterinnen und der Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer
Anwärtern des Bundesnachrichtendienstes bedarf die Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Zulassung des Einvernehmens des Bundeskanzler- (2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das
amts. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wieder- Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei.
holen. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Angaben:
Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü- 1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden
fung wiederholt werden kann und welche Ausbildungs- worden ist,
abschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungs-
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
dienst wird von der Einstellungsbehörde nach § 5 bis
zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. 3. die Abschlussnote.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte (3) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses
und Noten ersetzen die bisherigen. oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrund-
akte genommen.
§ 57 (4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder bei
Bestehen der der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch
Laufbahnprüfung und Abschlussnote das Prüfungsamt berichtigt.
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn (5) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prü-
fungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträg-
1. die schriftliche und die mündliche Prüfung bestan- lich für nicht bestanden erklärt (§ 54 Absatz 4 Satz 1),
den sind und ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt
2. im Gesamtergebnis eine Durchschnittsrangpunkt- zurückzugeben.
zahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
§ 59
(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die
Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Mitteilung über die nichtbestandene
Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
setzt die entsprechende Abschlussnote fest. erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid
(3) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Be-
Abschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-
folgt gewichtet: sehen.
1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgänge (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht be-
nach den §§ 24 bis 27 mit 20 Prozent, standen hat, erhält von der Einstellungsbehörde neben
dem Bescheid ein Dienstzeugnis. Im Dienstzeugnis
2. die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-
Ausbildung mit 10 Prozent, inhalte anzugeben.
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen
Prüfung mit 40 Prozent und § 60
4. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfungsakten, Einsichtnahme
Prüfung mit 30 Prozent. (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rang- 1. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
punktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine des schriftlichen Bescheids über die nichtbestan-
ganze Zahl gerundet, sofern die Rangpunktzahl mehr dene Laufbahnprüfung,
als fünf beträgt.
2. die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
3. eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 33,
sion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die
Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten 4. eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 36,
Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz 5. die Protokolle über die schriftliche und die münd-
mündlich. liche Prüfung,
(5) Über den wesentlichen Verlauf und die Ergeb- 6. das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse
nisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzuferti- der Laufbahnprüfung.
gen. (2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt
(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlan- oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendi-
gen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung gung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf
für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwal- Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach
tungsdienstes des Bundes. Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021
(3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August
ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in 2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 20 des
der Akte zu vermerken. Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, weiter anzuwenden.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften § 62
§ 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschrift Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
30. September 2020 mit dem Vorbereitungsdienst für Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektroni- Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung
schen Aufklärung des Bundes begonnen haben, ist die des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü- zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. März
fung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 3. Mai 2021
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 975
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung
(Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung – EReg-BGebV)
Vom 3. Mai 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung (4) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Ge-
mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom bührentatbestände umfassen jeweils auch die Kosten
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bun- für die Gebührenfestsetzung.
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
(5) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung
der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen.
§1
Anwendungsbereich §3
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- Stundung, Niederschlagung und Erlass
kommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungs- Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte
behörde) erhebt für ihre individuell zurechenbaren Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung
öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und nach
dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Ge-
§4
bühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verord-
nung. Gebührenbefreiungen
(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des
§2 Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnver-
Gebühren kehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen
Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen,
(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jewei- sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur
lige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebühren- hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses
verzeichnis der Anlage. oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von
(2) Sofern Rahmengebühren vorgesehen sind, be- der Zahlung von Gebühren befreit.
stimmt sich die konkrete Gebühr insbesondere anhand (2) Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 bis 7 und 9,
der Komplexität des Sachverhalts sowie entweder der § 7 Absatz 6 sowie § 13 Absatz 5 des Eisenbahnregu-
Streckenlänge des Schienennetzes oder der Anzahl lierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. Dies gilt auch
der Personenbahnhöfe, die der Gebührenschuldner für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnah-
betreibt. Näheres bestimmt eine von der Regulierungs- men von den Verpflichtungen nach unmittelbar gelten-
behörde zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift. den europäischen Rechtsakten.
(3) Sofern die Gebühr nach dem Zeitaufwand fest- (3) Keine Gebühren werden erhoben für
zusetzen ist, bestimmt sich der Stundensatz in Abhän-
1. Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sach-
gigkeit von der Laufbahn der eingesetzten Beschäftig-
entscheidung mittels Genehmigungsfiktion abge-
ten gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der
schlossen werden, sowie
Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils gel-
tenden Fassung. 2. Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren.
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021
(4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen tember 2016 und vor dem 15. Mai 2021 beantragt oder
nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Num- begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde,
mer 14 der Anlage. gilt die Anlage mit Wirkung ab dem 24. Mai 2019.
§5 §6
Alt-Sachverhalte Inkrafttreten
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
eine gebührenfähige Leistung, die nach dem 2. Sep- in Kraft.
Berlin, den 3. Mai 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 977
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1 individuell zurechenbare öffentliche § 69 ERegG in Verbindung nach Zeitaufwand
Leistungen nach dem ERegG und mit den §§ 9 und 22 BGebG
nach unmittelbar geltenden euro-
päischen Rechtsakten, die nicht im
Gebührenverzeichnis geregelt sind.
2 Anordnung auf unverzügliche Anwen- § 2 Absatz 11 ERegG 1 000
dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2
ERegG bezeichneten Vorschriften
3 Durchführung des Höchstpreisver- § 13 Absatz 3 Nummer 5 in 250
fahrens nach § 13 Absatz 3 Nummer 5 Verbindung mit § 52 Ab-
in Verbindung mit § 52 Absatz 8 satz 8 ERegG
ERegG
4 Festlegung des Ausgangsniveaus der § 25 ERegG Betreiber von Schienenwegen, des-
Gesamtkosten nach § 25 ERegG sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10 000 km umfasst:
4 000 – 22 500
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10 000 km umfasst:
150 000 – 395 000
5 Bestimmung der Obergrenze der Ge- §§ 25 und 26 ERegG Betreiber von Schienenwegen, des-
samtkosten sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10 000 km umfasst:
900 – 11 000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10 000 km umfasst:
23 000 – 87 000
6 Anerkennung einer Vereinbarung als § 30 Satz 1 und 2 ERegG 27 700
qualifizierte Regulierungsvereinbarung
7 Befreiung von der Kostendeckungs- § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG 570
pflicht
8 Genehmigung der Entgelte für Betrei- § 33 Absatz 1 Nummer 1 900 – 11 000
ber der Schienenwege, die von den ERegG
Entgeltvorschriften nach § 2 ERegG
befreit sind
9 Genehmigung der Entgelte für Betrei- § 33 Absatz 1 Nummer 2 Betreiber von weniger als 1 000 Per-
ber von Personenbahnhöfen ERegG sonenbahnhöfen
2 000 – 14 500
Betreiber von mehr als 1 000 Perso-
nenbahnhöfen
46 000 – 152 000
10 Genehmigung der Entgelte und Ent- § 45 Absatz 1 und § 46 Ab- Betreiber von Schienenwegen, des-
geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 satz 1 bis 4 ERegG sen Schienennetz eine Streckenlänge
und § 46 ERegG von weniger als 10 000 km umfasst:
2 000 – 14 500
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10 000 km umfasst:
46 000 – 152 000
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
11 Genehmigung der Laufzeit eines § 49 Absatz 6 ERegG 2 000
Rahmenvertrages über die Nutzung zuzüglich
von Schienenwegkapazität mit einer 40 Euro je Kapazitätsnummer und
Laufzeit von mehr als 5 Jahren 60 Euro je 1 Million Trassenkilometer
pro Jahr
12 Entscheidung im Falle § 68 Absatz 1 bis 3 ERegG
a) einer Beschwerde eines Zugangs- in Verbindung mit
berechtigten nach § 66 Absatz 1
und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines
Verbandes nach § 66 Absatz 2
b) von Ermittlungen von Amts wegen
in den Fällen des § 66 Absatz 3
und 4
wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen zure-
chenbar veranlasst oder ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festge-
stellt wurde
12.1 Überprüfung des Entwurfs oder der § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 Betreiber von Schienenwegen, des-
Endfassung der Schienennetz-Nut- und 8 ERegG sen Schienennetz eine Streckenlänge
zungsbedingungen und der darin von weniger als 10 000 km umfasst:
festgelegten Kriterien 3 000 – 17 000
(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung Betreiber von Schienenwegen, des-
der Schienennetz-Nutzungsbedingun- sen Schienennetz eine Streckenlänge
gen nicht in der Prüfung der Entgelt- von mehr als 10 000 km umfasst:
regelung liegt.)
42 000 – 140 000
12.2 Überprüfung des Entwurfs oder der § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 3 000 – 71 000
Endfassung der Nutzungsbedingun- und 8 ERegG
gen für Serviceeinrichtungen und der
darin festgelegten Kriterien
(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung
der Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen nicht in der Prüfung der
Entgeltregelung liegt.)
12.3 Überprüfung des Zuweisungsverfah- § 66 Absatz 4 Nummer 4 7 000 – 50 000
rens und dessen Ergebnisses ERegG
12.4 Überprüfung der Entgeltregelung § 66 Absatz 4 Nummer 5 Beschwerde oder Verfahren von Amts
(Höhe und Struktur der Wegeentgelte bis 7 ERegG wegen gegen einen Betreiber der
und der Höhe und Struktur der sons- Schienenwege:
tigen Entgelte), die der Zugangsbe- Betreiber von Schienenwegen, des-
rechtigte zu zahlen hat sen Schienennetz eine Streckenlänge
(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung von weniger als 10 000 km umfasst:
der Schienennetz-Nutzungsbedingun- 3 000 – 12 000
gen oder der Nutzungsbedingungen
für Serviceeinrichtungen in der Prü- Betreiber von Schienenwegen, des-
fung der Entgeltregelung liegt) sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10 000 km umfasst:
38 000 – 130 000
Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber einer
Serviceeinrichtung:
3 000 – 71 000
12.5 sonstige Beschwerden nach Ermitt- § 66 Absatz 4 ERegG nach Zeitaufwand
lungen nach § 66 Absatz 4 ERegG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 979
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
13 Maßnahmen bei Verstößen gegen § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG Entscheidung gegen einen Betreiber
das ERegG. der Schienenwege
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10 000 km umfasst:
3 000 – 17 000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10 000 km umfasst:
42 000 – 140 000
Entscheidung gegen einen Betreiber
einer Serviceeinrichtung:
3 000 – 71 000
14 Anordnung von Zwangsmitteln im § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG 100
Rahmen der Verwaltungsvollstre-
ckung, sofern diese in einem Verfah-
ren ergehen, dessen Ausgangs-
bescheid keiner Gebührenpflicht
unterlag.
15 Maßnahme bei Verstoß gegen die § 70 Absatz 1 in Verbindung 10 000 – 60 000
Bestimmungen zur Entflechtung nach mit § 67 Absatz 1 ERegG
den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG
16 Maßnahmen gegen vorab zu unter- § 73 Absatz 1 ERegG in Ver-
richtende beabsichtigte Entscheidun- bindung mit
gen, Neufassungen, Änderungen und
Festlegungen nach § 72 ERegG
16.1 Ablehnung von Zugtrassen zum § 72 Satz 1 Nummer 1 5 000 – 18 000
Netzfahrplan ERegG
16.2 Ablehnung von Zugtrassen außerhalb § 72 Satz 1 Nummer 2 1 000 – 5 000
des Netzfahrplans ERegG
16.3 Ablehnung von Zugangsanträgen zu § 72 Satz 1 Nummer 3 3 000 – 12 000
Serviceeinrichtungen ERegG
16.4 Entscheidung über Rahmenverträge § 72 Satz 1 Nummer 4 11 000
ERegG
16.5 Neufassung oder Änderung der § 72 Satz 1 Nummer 5 Schienennetz-Nutzungsbedingungen
Schienennetz-Nutzungsbedingungen ERegG 2 000 – 81 000
oder der Nutzungsbedingungen für
Serviceeinrichtungen Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen
2 000 – 16 500
16.6 Festlegung von (vorab vereinbar- § 72 Satz 1 Nummer 6 14 200
ten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab- ERegG
satz 3 der Verordnung (EU) Nr.
913/2010
16.7 Verteilung der eingeschränkten Schie- § 72 Satz 1 Nummer 7 2 000 – 54 000
nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG
ERegG
17 Prüfung des Verzichts auf Unter- § 73 Absatz 4 ERegG in Ver- 500
richtung durch Eisenbahninfrastruk- bindung mit § 72 ERegG
turunternehmen nach § 72 ERegG
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021
Verordnung
über das Verbot der Verwendung von Frischzellen
tierischen Ursprungs bei der Herstellung von Arzneimitteln
(Frischzellenverordnung)1
Vom 10. Mai 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Arzneimittelgeset- 2. von Allergenen nach § 4 Absatz 5 des Arzneimittel-
zes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom gesetzes,
9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) neu gefasst worden
3. von Arzneimitteln für neuartige Therapien, die nach
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 4b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes genehmigt
worden sind,
§1
4. von Arzneimitteln, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 6
Frischzellen des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht be-
Frischzellen im Sinne dieser Verordnung sind dürfen,
1. biologische Stoffe, 5. von Arzneimitteln, für die nach § 25 des Arzneimit-
a) die unmittelbar aus tierischen Organen oder Ge- telgesetzes von der zuständigen Bundesoberbe-
weben oder tierischem Blut gewonnen werden hörde eine Zulassung erteilt worden ist,
und 6. von Arzneimitteln, für die die Europäische Gemein-
b) die schaft oder die Europäische Union eine Geneh-
migung für das Inverkehrbringen erteilt hat nach Ar-
aa) lebende oder nichtlebende tierische Zellen tikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG)
sind oder solche Zellen enthalten, Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des
bb) Gemische von lebenden oder nichtlebenden Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von
tierischen Zellen sind oder solche Gemische Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwa-
enthalten, chung von Human- und Tierarzneimitteln und zur
cc) Zellbruchstücke sind oder enthalten oder Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur
(ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch
dd) Zellbestandteile sind oder enthalten, oder die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019,
2. Zubereitungen aus solchen biologischen Stoffen. S. 24) geändert worden ist,
Bei Stoffen nach Satz 1 ist es unerheblich, ob sie in 7. von homöopathischen Arzneimitteln, die gemäß
unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand vorliegen. § 39 Absatz 1 oder Absatz 2a des Arzneimittelge-
setzes registriert sind oder die gemäß § 1 der Ver-
§2 ordnung über Standardregistrierungen von Arznei-
mitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1602),
Verbot der
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli
Verwendung von Frischzellen
2007 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, von der
Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimit- Registrierung freigestellt sind,
teln, die zur parenteralen Anwendung beim Menschen
8. von Arzneimitteln, die bei einer klinischen Prüfung
bestimmt sind, Frischzellen als Wirkstoff nach § 4 Ab-
angewendet werden, die
satz 19 des Arzneimittelgesetzes oder als Hilfsstoff zu
verwenden. a) nach Maßgabe des § 42 Absatz 1 des Arzneimit-
telgesetzes von der zuständigen Ethik-Kommis-
§3 sion zustimmend bewertet worden ist und
Ausnahmen vom Verbot b) nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Arznei-
mittelgesetzes von der zuständigen Bundesober-
(1) Vom Verbot ausgenommen ist die Verwendung
behörde genehmigt worden ist, oder
von Frischzellen bei der Herstellung
9. von Arzneimitteln, bei denen die als Wirkstoff oder
1. von Sera nach § 4 Absatz 3 des Arzneimittelgeset-
Hilfsstoff verwendeten Frischzellen ausschließlich
zes,
auf der Basis stoffbezogener Monographien des Eu-
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
ropäischen Arzneibuchs hergestellt worden sind.
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- (2) Vom Verbot ausgenommen ist auch die Verwen-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 241 dung von Frischzellen bei der Herstellung von Arznei-
vom 17.9.2015, S. 1). mitteln, für die gestellt worden ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 981
1. ein Antrag auf Genehmigung für Arzneimittel für Anträge zuständig ist. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt
neuartige Therapien nach § 4b Absatz 3 des Arznei- der Rücknahme des Antrags oder der Bekanntgabe
mittelgesetzes, der Versagung des Antrags.
2. ein Antrag nach § 22 Absatz 1 des Arzneimittelge-
setzes auf Zulassung bei der zuständigen Bundes- §4
oberbehörde oder ein Antrag nach Artikel 4 der Ver-
Hinweis auf
ordnung (EG) Nr. 726/2004 auf Genehmigung bei
Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes
der Europäischen Arzneimittel-Agentur, oder
3. ein Antrag nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Zuwiderhandlungen gegen § 6 Absatz 1 des Arznei-
des Arzneimittelgesetzes auf zustimmende Bewer- mittelgesetzes in Verbindung mit § 2 dieser Verord-
tung einer klinischen Prüfung sowie ein Antrag nach nung werden nach § 95 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
§ 42 Absatz 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes auf bis 4 des Arzneimittelgesetzes geahndet.
Genehmigung derselben klinischen Prüfung.
Die Ausnahme vom Verbot gilt für die Zwecke der spä- §5
teren Verwendung gemäß dem Antrag. Sie gilt ab dem Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zeitpunkt, an dem der antragstellenden Person eine
Bestätigung über den Eingang vollständiger Antrags- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
unterlagen der Behörde vorliegt, die für die Entschei- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frischzellen-Verordnung
dung über die nach den Nummern 1 bis 3 gestellten vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 432) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Mai 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Auf dem Wasser“)
Vom 23. April 2021
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Münze wird ab dem 25. März 2021 in den Ver-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- kehr gebracht.
regierung beschlossen, eine 10-Euro-Sammlermünze
Die Bildseite gibt die wesentlichen Aspekte des mo-
„Auf dem Wasser“ mit einem farblosen Kunststoffring
dernen Windsurfens wieder. Die Segel der in der
prägen zu lassen. Diese Münze ist die dritte und
Gruppe surfenden Sportler sind mit dem Wellengang
zugleich letzte Ausgabe der im Jahr 2019 begonnenen
verwoben. Die grafisch gehaltene Darstellung schafft
Serie „Luft bewegt“ (2019-2021, eine Ausgabe pro
große Transparenz und Tiefe. Das Bildmotiv wird her-
Jahr).
vorragend in die drei verschiedenen Segmente der
Die Auflage der Münze beträgt 1 750 000 Stück, da- Münze mit Polymerring eingepasst.
von 250 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Münze
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin,
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg geprägt.
Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2021, die zwölf
Sie besteht aus drei Komponenten: Einem äußeren
Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
blauen, Niob beschichteten Kupfer-Nickel-Ring, einem
zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart),
inneren Kern (Pille) aus Metall (CuNi19) sowie einem
„G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
prägbaren, zwischen Ring und Pille eingefügten,
Polymerring. Die Münze hat einen Durchmesser von Der Entwurf der Bildseite stammt von dem Künstler
28,75 Millimetern und eine Masse von 9,8 Gramm. Daniel Engelberg aus München. Die Wertseite, die bei
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird allen Münzen der Serie identisch ist, wurde von dem
von einem schützenden, glatten Randstab umgeben. Künstler Andre Witting aus Berlin gestaltet.
Berlin, den 23. April 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 983
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „200. Geburtstag Sebastian Kneipp“)
Vom 23. April 2021
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „200. Geburtstag Die Bildseite des Entwurfs zeigt ein würdevolles,
Sebastian Kneipp“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze klassisches Porträt Sebastian Kneipps, das den
im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze modernen Signets der fünf Elemente seines naturheil-
würdigt Sebastian Kneipp (17. Mai 1821 – 17. Juni kundlichen Gesundheitskonzepts gegenübersteht. So
1897), den Namensgeber der Kneipp-Medizin und wird ein Spannungsbogen deutlich zwischen Kneipps
bekannten Hydrotherapeuten und Naturheilkundler, Wirken und der kontinuierlichen Weiterentwicklung
dessen Geburtstag sich am 17. Mai 2021 zum 200. Mal seiner Lehre bis in die heutige Zeit.
jährt.
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- Wertbezeichnung, das Prägezeichen „G“ der Staat-
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karls-
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe ruhe, die Jahreszahl 2021 sowie die zwölf Europasterne.
(Prägezeichen G). Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze wird ab dem 20. Mai 2021 in den Ver- Inschrift:
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, „DIE NATUR IST DIE BESTE APOTHEKE •“.
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Frantisek Chochola aus Hamburg.
Berlin, den 23. April 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz