874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Versicherungsteuergesetzes
Vom 27. April 2021
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Versicherung- 10. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 20 des Ge- Absatz 33 des Gesetzes vom 22. September 2005
setzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) wird (BGBl. I S. 2809),
nachstehend der Wortlaut des Versicherungsteuerge- 11. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2
setzes unter neuer Überschrift in der seit dem 7. April Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005
2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu- (BGBl. I S. 3686),
fassung berücksichtigt:
12. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 5
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402),
vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
13. den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 10
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I
kel 46 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 2702),
S. 594), 14. den am 14. Dezember 2010 in Kraft getretenen Ar-
3. den Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember tikel 28 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
1997 (BGBl. I S. 2998), der vor seinem Inkrafttreten (BGBl. I S. 1768),
durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe m des Ge- 15. den teils am 12. Dezember 2012, teils am 1. Januar
setzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
aufgehoben worden ist, vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431),
4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Arti- 16. den am 4. Juli 2013 in Kraft getretenen Artikel 6
kel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862),
(BGBl. I S. 1790),
17. den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 14
5. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I
kel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 S. 4318),
(BGBl. I S. 1827), 18. den am 12. Juni 2015 in Kraft getretenen Artikel 2
6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901),
des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 19. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Arti-
S. 3436), kel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015
7. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Arti- (BGBl. I S. 2029),
kel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 20. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Arti-
(BGBl. I S. 3794), kel 12 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I
8. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Arti- S. 529),
kel 28 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 21. den am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Ar-
S. 3322), tikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020
9. den am 20. Dezember 2003 in Kraft getretenen Ar- (BGBl. I S. 2659),
tikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 22. den am 7. April 2021 in Kraft getretenen Artikel 11
(BGBl. I S. 2645), des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607).
Berlin, den 27. April 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Versicherungsteuergesetz
(VersStG 2021)
Inhaltsübersicht 2. von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des
Gegenstand der Steuer § 1
Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register
Versicherungsverträge § 2
eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
Versicherungsentgelt § 3
Ausnahmen von der Besteuerung § 4 3. von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1
Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis § 5 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur
Steuersatz § 6 Entstehung des Versicherungsverhältnisses erfor-
Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende § 7 derlichen Rechtshandlungen in einem Staat außer-
Zuständigkeit § 7a halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorge-
Anmeldung, Fälligkeit § 8 nommen hat, oder
Erstattung, Nachentrichtung der Steuer § 9 4. einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach § 10 setzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Ein-
Außenprüfung
richtung einer nicht natürlichen Person,
Mitteilungspflicht § 10a
Anwendungsvorschriften § 10b wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz
Geschäftstätigkeit von Lloyd’s § 10c oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
Ermächtigungen § 11 dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände
Übergangsvorschrift § 12 im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder
sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im
Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat bele-
§1 gen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem
Gegenstand der Steuer amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen
oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnis-
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versiche- ses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechts-
rungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf handlungen werden in einem EWR-Staat vorgenom-
sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnis- men. Sind durch die Versicherung andere als die in
ses. Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbe-
sondere nicht registrierungspflichtige oder nicht regis-
(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
trierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuer-
Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Eu-
pflicht, wenn der Versicherungsnehmer
ropäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1. eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des
(EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-
unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versi- Gesetzes hat oder
cherung folgender Risiken gegeben: 2. keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des
1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbe- Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens,
sondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin be- die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrich-
findliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem tung, auf die sich das Versicherungsverhältnis be-
Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Gel- zieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
tungsbereich dieses Gesetzes befinden; (3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
2. Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitglied-
Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes staaten der Europäischen Union und des Europäischen
Register einzutragende oder eingetragene und mit Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die
einem Unterscheidungskennzeichen versehene Steuerpflicht, wenn
Fahrzeuge aller Art; 1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des
Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-
3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versiche- wöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Gel-
rungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr tungsbereich dieses Gesetzes hat oder
als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer
die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses 2. ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der
erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbe- Begründung des Versicherungsverhältnisses im
reich dieses Gesetzes vornimmt. Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in 3. sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unter-
einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und nehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige
ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so be- Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
steht die Steuerpflicht bei der Versicherung unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbe-
sondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflicht-
1. von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne versicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung
des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des für Angehörige des Unternehmens, der Betriebs-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden, stätte oder der sonstigen Einrichtung.
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(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört 4. für die Arbeitslosenversicherung nach dem Drit-
auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone. ten Buch Sozialgesetzbuch sowie für eine Versi-
cherung, die auf dem Aufwendungsausgleichsge-
§2 setz beruht; dies gilt auch für eine Versicherung,
die bei einer Einrichtung im Sinne des § 12 Abs. 1
Versicherungsverträge
des Aufwendungsausgleichsgesetzes genommen
(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Geset- wird;
zes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren
Personen oder Personenvereinigungen, solche Ver- 5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf
luste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Ge- Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen be-
genstand einer Versicherung bilden können. gründet werden
(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, a) im Fall des Todes, des Erlebens oder des
durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Alters oder
Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Si- b) im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit,
cherheit zu leisten. der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit oder
der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern
§3 diese Ansprüche der Versorgung der natür-
Versicherungsentgelt lichen Person, bei der sich das versicherte
(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Ver-
ist jede Leistung, die für die Begründung und zur sorgung von deren nahen Angehörigen im
Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder
Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbeson- von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der
dere Abgabenordnung dienen.
1. Prämien, Die Ausnahme von der Besteuerung nach Satz 1
gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haft-
2. Beiträge, pflichtversicherung und sonstige Sachversiche-
3. Vorbeiträge, rungen. Nummer 3 bleibt unberührt;
4. Vorschüsse, 5a. für eine Versicherung, die auf dem Vierten Ab-
5. Nachschüsse, schnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbes-
serung der betrieblichen Altersversorgung vom
6. Umlagen und 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) beruht;
7. Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungs-
6. für eine Versicherung bei einer Lohnausgleichs-
scheins und sonstige Nebenkosten.
kasse, die von Tarifvertragsparteien errichtet wor-
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgel- den ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen zu
tung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus unterstützen;
einem sonstigen in der Person des einzelnen Versiche-
rungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu 7. für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 1,
zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer soweit sie die Gewährung von Unterstützungen
Ersatzurkunde und die Mahnkosten. bei Arbeitskampfmaßnahmen oder Maßregelung
zum Gegenstand hat oder soweit sie die Gewäh-
(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet rung von Rechtsschutz durch Gewerkschaften
und nur der Unterschied zwischen Prämie und Ge- und Vereinigungen von Arbeitgebern oder durch
winnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Un- Zusammenschlüsse dieser Berufsverbände für
terschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche ihre Mitglieder oder für andere Berufsverbände
gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Ge- mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglie-
winnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige der zum Gegenstand hat. Dies gilt auch, wenn die
über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit Gewährung von Rechtsschutz durch eine juristi-
der Prämienrechnung vorgelegt wird. sche Person erfolgt, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der genannten
§4 Organisationen stehen und die ausschließlich
Ausnahmen von der Besteuerung Rechtsschutz für die Organisation und ihre Mit-
glieder entsprechend deren Satzung durchführt;
(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zah-
lung des Versicherungsentgelts 8. für eine Versicherung, die von einem der nachste-
1. für eine Rückversicherung; hend bezeichneten Versicherungsnehmer genom-
men wird:
2. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen a) bei der Bundesrepublik Deutschland beglau-
wird, um Aufwendungen der öffentlich-rechtli- bigte diplomatische Vertretungen außerdeut-
chen Körperschaften für Ruhegehalt und Hinter- scher Staaten,
bliebenenversorgung ihrer Mitglieder auszuglei- b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten
chen; diplomatischen Vertretungen und Personen,
3. für eine Unfallversicherung nach dem Siebten die zum Geschäftspersonal dieser Vertretun-
Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf gen gehören und der inländischen Gerichts-
§ 140 beruht; barkeit nicht unterliegen,
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c) in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- §5
sene konsularische Vertretungen außerdeut-
Steuerberechnung,
scher Staaten, wenn der Leiter der Vertretung
Steuerentstehung, Steuerausweis
Angehöriger des Entsendestaates ist und
außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik (1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen
Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt, berechnet, und zwar
1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
d) in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
sene Konsularvertreter (Generalkonsuln, Kon- 2. bei der Versicherung von Schäden, die an den ver-
suln, Vizekonsuln, Konsularagenten) und Per- sicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung
sonen, die zum Geschäftspersonal dieser Kon- von den wetterbedingten Elementargefahren Hagel-
sularvertreter gehören, wenn sie Angehörige schlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder
des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Überschwemmungen entstehen, und bei der im
Amtes in der Bundesrepublik Deutschland Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genom-
keine Erwerbstätigkeit ausüben. menen Versicherung von Glasdeckungen über Bo-
denerzeugnissen gegen Schäden auf Grund von
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegen- Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwem-
seitigkeit gewährt wird; mungen von der Versicherungssumme und für jedes
Versicherungsjahr,
9. für eine Versicherung von Vieh, wenn die Ver- 3. nur bei
sicherungssumme 4 000 Euro nicht übersteigt.
Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben a) der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebs-
Versicherer mehrere Viehversicherungen ab- unterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Num-
geschlossen, so gilt die Ausnahme von der Be- mer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem
steuerung nur, wenn die versicherten Beträge Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts,
zusammen die Freigrenze nicht übersteigen; b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1
Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von
10. für eine Versicherung beförderter Güter gegen einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungs-
Verlust oder Beschädigung als Transportgüter- entgelts,
versicherung einschließlich Valorenversicherung
und Kriegsrisikoversicherung, wenn sich die Ver- c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3
sicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem An-
Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr teil von 85 Prozent des Versicherungsentgelts.
einschließlich der Durchfuhr befördert werden; Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag ge-
dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern statten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme
zwischen inländischen Orten, bei der die Güter (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungs-
nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die zeitraum gemäß § 8 Absatz 2 und 3 angeforderten Ver-
Besteuerung der Zahlung des Versicherungsent- sicherungsentgelt berechnet wird (Sollversteuerung).
gelts für eine Haftpflichtversicherung bleibt unbe-
rührt; (2) Im Fall der Istversteuerung entsteht die Steuer
mit der Zahlung des Versicherungsentgelts, wenn der
Zahlende nach § 7 selbst entrichtungspflichtig ist, an-
11. in Form von Umlagen, die von Beteiligten eines
derenfalls mit Entgegennahme des Versicherungsent-
Erlöspools zum Zweck der Verteilung der gesam-
gelts. Im Fall der Sollversteuerung gilt die Steuer mit
ten dem jeweiligen Verteilungssystem unterlie-
Fälligkeit des Versicherungsentgelts als entstanden.
genden, von den Mitgliedern im eigenen Namen
Die Sätze 1 und 2 sind für anteilige Versicherungsent-
und auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnah-
gelte entsprechend anzuwenden.
men der Beteiligten nach einem vorbestimmten
Schlüssel erhoben werden; (3) In der Rechnung über das Versicherungsentgelt
ist der Steuerbetrag offen auszuweisen und der
12. an Brandunterstützungsvereine, soweit die an- Steuersatz sowie die vom Bundeszentralamt für
lässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der
Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht über- die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei steuerfreien
steigt. Versicherungsentgelten ist die zugrunde liegende
Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben. Wird keine
(2) Treten nach Zahlung eines Versicherungsent- Rechnung über das Versicherungsentgelt ausgestellt,
gelts Umstände ein, die im Falle ihres Vorliegens bei müssen sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten An-
Zahlung des Versicherungsentgelts zu einer Steuerbe- gaben aus anderen das Versicherungsverhältnis be-
freiung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buch- gründenden Unterlagen ergeben.
stabe b oder zu einer Steuerpflicht geführt hätten, so
beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung im Zeitpunkt §6
des Eintritts der Umstände. Erlischt die Steuerbefrei-
Steuersatz
ung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Ka-
lenderjahres, in dem der Steuerentrichtungsschuldner (1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des folgenden
oder die Finanzbehörde von dem Umstand Kenntnis Absatzes 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne
erlangt, der zum Erlöschen der Steuerbefreiung führt. Versicherungsteuer.
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(2) Die Steuer beträgt raum, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu
1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Be- entrichten.
triebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 (7) Für die Steuerentrichtung haftet, sofern die in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a); den Nummern 1 bis 3 genannten Personen nicht selbst
2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Steuerentrichtungsschuldner sind,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und 1. der Versicherer,
3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Ab- 2. jede andere Person, die das Versicherungsentgelt
satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c); entgegennimmt,
4. bei der Versicherung von Schäden, die an den ver- 3. eine versicherte Person, die gegen Entgelt aus einer
sicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung Versicherung für fremde Rechnung Versicherungs-
von den wetterbedingten Elementargefahren Hagel- schutz erlangt. Die Haftung erstreckt sich auf die
schlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Steuer, die auf das Versicherungsentgelt entfällt,
Überschwemmungen entstehen, und bei der im das zur Deckung des Risikos der versicherten Per-
Betrieb der Landwirtschaft oder der Gärtnerei ge- son an den Versicherer zu leisten ist; im Zweifel ist
nommenen Versicherung von Glasdeckungen über das von der versicherten Person gezahlte Entgelt
Bodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm, zugrunde zu legen.
Starkregen oder Überschwemmungen für jedes (8) Der Steuerschuldner, der Steuerentrichtungs-
Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungs- schuldner und jeder Haftende sind echte Gesamt-
summe; schuldner. Die Steuerentrichtungsschuld steht der
5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Steuerschuld gleich; sie ist im Verhältnis zur Steuer-
Versicherungsentgelts unter der Voraussetzung, schuld des Versicherungsnehmers nicht akzessorisch.
dass das Schiff ausschließlich gewerblichen Die Inanspruchnahme eines Haftenden ist mittels Steu-
Zwecken dient und gegen die Gefahren der See ver- erbescheid oder mittels Haftungsbescheid zulässig.
sichert ist; Für die Bestimmung der Festsetzungsfrist nach den
§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung bei einem Steuer-
6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
pflichtigen sind jeweils die Umstände maßgeblich, die
3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.
in Bezug auf seine Person vorliegen; insbesondere ist
für die Inanspruchnahme des Steuerentrichtungs-
§7
schuldners der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Ver-
Steuerschuldner, sicherungsnehmer sowie für die Inanspruchnahme des
Steuerentrichtungsschuldner, Haftende Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim
(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich.
(2) Steuerentrichtungsschuldner ist der Versicherer, (9) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und
soweit in den Absätzen 3 bis 5 kein anderer zum Steu- dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des
erentrichtungsschuldner bestimmt ist oder nach Ab- Versicherungsentgelts, soweit es sich um dessen Ein-
satz 6 der Versicherungsnehmer als Steuerschuldner ziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.
die Steuer zu entrichten hat. Der Steuerentrichtungs-
schuldner hat als eigenständige Schuld die Steuer für § 7a
Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Zuständigkeit
(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz oder Sitz in Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.
der Europäischen Union oder im Europäischen Wirt-
schaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter mit Wohn- §8
sitz oder Sitz in den genannten Gebieten zur Entgegen-
Anmeldung, Fälligkeit
nahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser
Steuerentrichtungsschuldner. (1) Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7 Ab-
satz 2, 3, 4 oder Absatz 5 hat innerhalb von 15 Tagen
(4) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung
nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
für denselben Versicherungsnehmer in der Weise ge-
meinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus 1. eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-
der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berech- nem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
tigt und verpflichtet ist, so darf einer der Versicherer übermitteln, in der er die im Anmeldungszeitraum
mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union oder entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steu-
im Europäischen Wirtschaftsraum von den anderen eranmeldung), und
Mitversicherern schriftlich bestimmt werden, die 2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu
Steuer auch für die anderen Versicherer zu entrichten. entrichten.
(5) Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegen- Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur
nahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union oder Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Steuer-
dem Europäischen Wirtschaftsraum schriftlich übertra- entrichtungsschuldner die Steueranmeldung nach amt-
gen, so ist dieser Steuerentrichtungsschuldner. lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(6) Hat weder der Versicherer noch ein zur Entge- (2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Hat
gennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtig- die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr ins-
ter seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in der Euro- gesamt nicht mehr als 6 000 Euro betragen, so ist An-
päischen Union oder im Europäischen Wirtschafts- meldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die
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Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht rungsnehmer nachträglich einzufordern oder im Leis-
mehr als 1 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeit- tungsfall die Versicherungsleistung entsprechend zu
raum das Kalenderjahr. kürzen.
(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Absatz 6
die Steuer zu entrichten, so hat er innerhalb von 15 § 10
Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versiche- Aufzeichnungspflichten,
rungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
(1) Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Absatz 8
Datenfernübertragung zu übermitteln und die selbst
Satz 1, die nach der Abgabenordnung oder anderen
berechnete Steuer zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt
Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, haben zur Fest-
entsprechend.
stellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berech-
(4) Gibt der zur Steueranmeldung und Steuerent- nung Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben ent-
richtung Verpflichtete bis zum Ablauf der Anmeldungs- halten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
frist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Hierzu gehören insbesondere
Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest.
1. der Name und die Anschrift des Versicherungsneh-
§9 mers,
Erstattung, Nachentrichtung der Steuer 2. die Nummer des Versicherungsscheins; bei Bevoll-
mächtigten diejenige des jeweiligen Versicherers,
(1) Ist das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil
zurückgezahlt worden, weil die Versicherung vorzeitig 3. die Versicherungssumme,
endete oder weil das Versicherungsentgelt oder die 4. das Versicherungsentgelt, und zwar sowohl das
Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird steuerpflichtige als auch das steuerfreie, sowie das
die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Be- zurückgezahlte und nicht erhaltene Versicherungs-
rücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben ge- entgelt,
wesen wäre. Die Steuer wird dem Steuerentrichtungs-
5. der Steuerbetrag,
schuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder dem Haftenden (§ 7
Absatz 7) für Rechnung des Steuerschuldners und im 6. der Steuersatz,
Fall des § 7 Absatz 6 dem Versicherungsnehmer 7. die vom Lloyd’s Register im Auftrag der Internatio-
erstattet. Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die nalen Seeschifffahrts-Organisation (International
Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. Ein Maritime Organization) vergebene IMO-Schiffsiden-
Erstattungsanspruch ist nur gegeben, wenn die Steuer tifikationsnummer,
tatsächlich an das Bundeszentralamt für Steuern ent-
richtet wurde. 8. die schriftliche Bevollmächtigung im Sinne des § 7
Absatz 4 und 5,
(2) Treten nach Zahlung des Versicherungsentgelts
Umstände ein, die eine Steuerbefreiung nach § 4 Ab- 9. bei der offenen Mitversicherung die vorliegenden In-
satz 1 Nummer 5 Buchstabe b begründen, so wird die formationen über die übrigen Mitversicherer sowie
Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsent- deren jeweilige Anteile am Vertrag.
gelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände Wer nach § 7 Absatz 4 steuerentrichtungspflichtig ist,
gezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entspre- hat den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts
chend. sowie die Nummern der Versicherungsscheine aller
(3) Entfallen bei der Versicherung von Schiffen nach beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbüchern zu
Zahlung des Versicherungsentgelts die Voraussetzun- vermerken. Die die Steuerentrichtungspflicht übertra-
gen für die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht, so wird genden Versicherer haben in ihren Geschäftsbüchern
die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungs- anzugeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat. Ist
entgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Um- das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene
stände gezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich
entsprechend. niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser
(4) Im Fall der Sollversteuerung im Sinne des § 5 dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung
Absatz 1 Satz 2 ist die auf nicht vereinnahmte Ver- ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken
sicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer zu erstat- beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in
ten. Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Ver-
(5) Erlischt gemäß § 4 Absatz 2 die Steuerbefreiung, sicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder
so ist die Steuer nachzuentrichten, soweit Versiche- für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.
rungsentgelt für einen Zeitraum nach Entfallen der
Steuerbefreiung gezahlt worden ist. (2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die
Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für
(6) Treten bei der Versicherung von Schiffen nach einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist
Zahlung des Versicherungsentgelts die übrigen Vo- zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die
raussetzungen für die Steuerbarkeit und Steuerpflicht nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine
ein, so ist für das zeitanteilige Versicherungsentgelt die Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung)
Steuer nachzuentrichten. auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der
(7) Ist Steuer nach den Absätzen 5 und 6 nachzu- steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die
entrichten, so ist der Versicherer zum Zweck der Steu- gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungs-
erentrichtung berechtigt, die Steuer beim Versiche- schuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und schäft beteiligten Einzelversicherer. Vollstreckungs-
Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung maßnahmen in die inländischen Vermögenswerte aller
im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die gemäß § 7 bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer sind zulässig,
Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner soweit diese Vermögenswerte von dem Hauptbevoll-
sind oder für die Steuerentrichtung haften. mächtigten verwaltet werden.
(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprü-
fung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind § 11
zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das Ermächtigungen
letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Prüfungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende
mächtigt, Rechtsverordnungen, die nicht der Zustim-
Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe
mung des Bundesrates bedürfen, zu erlassen über:
der Festsetzung fällig.
1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz ver-
§ 10a wendeten Begriffe,
Mitteilungspflicht 2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang
(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsun- der Ausnahmen von der Besteuerung und der
ternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszen- Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der
tralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseiti-
Versicherer mit. gung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich
ist,
(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Verei-
nen oder Genossenschaften, die sich mit dem Ab- 3. den Umfang der Besteuerungsgrundlage,
schluss von Versicherungen befassen, dem Bundes- 4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von
zentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und
die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen die Beistandspflicht Dritter,
als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeich- 5. Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung,
nen.
6. Mitteilungspflichten von Behörden und Gerichten,
§ 10b 7. die Steuerberechnung
Anwendungsvorschriften a) bei Einrechnung der Steuer in das Versiche-
Wird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des rungsentgelt,
Versicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, b) nach der Versicherungsleistung,
ist der neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvor-
schrift auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab c) bei Werten in fremder Währung,
dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes oder 8. die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in
der neuen Befreiungsvorschrift fällig werden. Satz 1 gilt Pauschbeträgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
entsprechend für geänderte oder aufgehobene Befrei- die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierig-
ungsvorschriften. Wird die Fälligkeit des Versiche- keiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe
rungsentgelts geändert für Zeitpunkte, ab denen eine der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis
Rechtsänderung in Kraft tritt, so ist die Änderung die- stehen würden,
ser Fälligkeit im Hinblick auf die Steueranmeldung und 9. die Erstattung der Steuer.
Steuerentrichtung insoweit nicht zu berücksichtigen,
als sie zu einer niedrigeren Steuer führen würde. Dies (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes er-
Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts lassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
gekündigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift
die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für einen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Zeitpunkt vor Abschluss des Versicherungsvertrags
festgelegt wird. § 12
Übergangsvorschrift
§ 10c
(1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versicherungs-
Geschäftstätigkeit von Lloyd’s entgelte, die sich auf Versicherungszeiträume ab dem
(1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd’s hat für 1. Januar 2014 beziehen.
alle der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer die (2) § 5 Absatz 3 ist erstmals anzuwenden für Ver-
nach diesem Gesetz entstandene Steuer als Steuer- sicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013
entrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten, fällig werden.
soweit nicht ein anderer nachweislich die Steuer selbst
angemeldet und entrichtet hat. (3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
(2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend. 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzu-
(3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der Ab- wenden auf Versicherungsverträge, die nach dem
gabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbeson- 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. Auf Ver-
dere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel auf sicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 ge-
dem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wirken für schlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der
und gegen die an einem konkreten Versicherungsge- Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 881
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden. Als (4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1
Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 gilt jede erst- Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020
malige Absicherung eines bestimmten Risikos der (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden für Steuer-
Risikoperson durch den Versicherer. Bei Gruppenver- anmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022 abgegeben
sicherungsverträgen gilt im Hinblick auf die Risiko- werden. Auf Steueranmeldungen, die vor dem 1. Januar
person als Datum des Vertragsschlusses der Tag, an 2022 abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des
dem die Risikoperson in den Gruppenversicherungs- Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. Dezember
vertrag aufgenommen worden ist. 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden.
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Gesetz
zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Vom 4. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Unterkapitel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Auswahl des Vormunds
Inhaltsübersicht Kapitel 2
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetzliche Amtsvormundschaft
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche Untertitel 2
Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes
Führung der Vormundschaft
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung der Bundesnotarordnung
Kapitel 1
Artikel 6 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 7 Änderung der Zivilprozessordnung Allgemeine Vorschriften
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der Kapitel 2
freiwilligen Gerichtsbarkeit Personensorge
Artikel 9 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Artikel 10 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Kapitel 3
Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungs-
gesetz – VBVG) Vermögenssorge
Artikel 11 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Untertitel 3
Artikel 13 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Beratung und Aufsicht
Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch durch das Familiengericht
Artikel 15 Weitere Folgeänderungen
Artikel 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Untertitel 4
Beendigung der Vormundschaft
Artikel 1
Änderung des Untertitel 5
Bürgerlichen Gesetzbuchs Vergütung und Aufwendungsersatz
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Titel 2
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Ab- Pflegschaft für Minderjährige
satz 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Titel 3
1. Die Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3 wird wie Rechtliche Betreuung
folgt gefasst:
Untertitel 1
„Abschnitt 3
Betreuerbestellung
Vormundschaft,
Pflegschaft für Minderjährige, Untertitel 2
rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Führung der Betreuung
Titel 1
Kapitel 1
Vormundschaft
Allgemeine Vorschriften
Untertitel 1 Kapitel 2
Begründung der Vormundschaft Personenangelegenheiten
Kapitel 1 Kapitel 3
Bestellte Vormundschaft Vermögensangelegenheiten
Unterkapitel 1 Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 883
Unterkapitel 2 (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1
Verwaltung von Geld, müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Un-
Wertpapieren und Wertgegenständen vermögen des Schuldners oder wenn der Schuld-
ner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit
ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten
Unterkapitel 3
Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der
Anzeigepflichten Grund- und Rentenschulden begleichen kann.“
Unterkapitel 4 5. In § 630d Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„§ 1901a“ durch die Angabe „§ 1827“ ersetzt.
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
6. In den §§ 1079 und 1288 Absatz 1 Satz 1 werden
Unterkapitel 5 jeweils die Wörter „nach den für die Anlegung von
Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich“
Genehmigungserklärung durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach
§ 240a entsprechend“ ersetzt.
Unterkapitel 6
7. § 1358 wird wie folgt gefasst:
Befreiungen
„§ 1358
Untertitel 3 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten
Beratung und Aufsicht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
durch das Betreuungsgericht
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusst-
losigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten
Untertitel 4 der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen
Beendigung, Aufhebung oder Änderung (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (ver-
von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt tretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen
Ehegatten
Untertitel 5
1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes,
Vergütung und Aufwendungsersatz Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzu-
willigen oder sie zu untersagen sowie ärztliche
Titel 4 Aufklärungen entgegenzunehmen,
Sonstige Pflegschaft“. 2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder
Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilita-
2. § 234 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: tion und der Pflege abzuschließen und durchzu-
„(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpa- setzen,
piere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die
3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu ent-
mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie
scheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im
einen Kurswert haben und zu einer in der Rechts-
Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet,
verordnung nach § 240a aufgeführten Gattung ge-
und
hören.“
3. In § 238 Absatz 1 werden die Wörter „wenn sie den 4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus
Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zuste-
der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypotheken- hen, geltend zu machen und an die Leistungs-
forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden erbringer aus den Verträgen nach Nummer 2
angelegt werden darf“ durch die Wörter „wenn sie abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
den in der Rechtsverordnung nach § 240a festge- (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
legten Voraussetzungen entspricht“ ersetzt. und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4
4. Nach § 240 wird folgender § 240a eingefügt: genannten Angelegenheiten sind behandelnde
Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von
„§ 240a ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die
Verordnungsermächtigung diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunter-
lagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte be-
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
willigen.
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- (3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1
rates bedarf, Folgendes festzulegen: und 2 bestehen nicht, wenn
1. Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpa- 1. die Ehegatten getrennt leben,
pieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheits-
leistung geeignet sind und die Voraussetzungen, 2. dem vertretenden Ehegatten oder dem behan-
unter denen Hypothekenforderungen, Grund- delnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene
schulden und Rentenschulden zur Sicherheits- Ehegatte
leistung geeignet sind, sowie a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1
2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten
§§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119. ablehnt oder
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Ange- 12. § 1631 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
legenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese „(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Er-
Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen
bezeichneten Angelegenheiten umfasst, Bestrafungen, seelischen Verletzungen und ande-
3. für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer be- ren entwürdigenden Maßnahmen.“
stellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in 13. In § 1631c Satz 3 wird die Angabe „§ 1909“ durch
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ange- die Angabe „§ 1809“ ersetzt.
legenheiten umfasst, oder
14. § 1638 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr
vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem „(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht
durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 auf das Vermögen, welches das Kind von Todes
festgestellten Zeitpunkt vergangen sind. wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den
Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der
(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungs- Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwen-
recht ausgeübt wird, hat dende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die
1. das Vorliegen der Voraussetzungen des Ab- Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.“
satzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese 15. § 1639 wird wie folgt gefasst:
spätestens eingetreten sind, schriftlich zu be-
„§ 1639
stätigen,
Anordnungen des
2. dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung
Erblassers oder Zuwendenden
nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung
über das Vorliegen der Voraussetzungen des (1) Was das Kind von Todes wegen, durch un-
Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Aus- entgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder
schlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach
den Anordnungen zu verwalten, die durch letzt-
3. sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich
willige Verfügung oder bei der Zuwendung ge-
versichern zu lassen, dass
troffen worden sind.
a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusst-
(2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.“
losigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der
Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesund- 16. Die §§ 1643 bis 1645 werden wie folgt gefasst:
heitssorge rechtlich nicht besorgen kann, „§ 1643
bisher nicht ausgeübt wurde und
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vor-
(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des
liegt.
Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Be-
Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 treuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmi-
Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 gung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich
Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes
weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszu- ergibt.
händigen.
(2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850
(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie
eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Ab- Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.
satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegen-
(3) Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines
heiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.
Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Aus-
(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, schlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein
§ 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt,
§ 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Num-
entsprechend.“ mer 1 nur dann erforderlich, wenn der Elternteil
8. Die Überschrift des § 1436 wird wie folgt gefasst: neben dem Kind berufen war. Ein Auseinanderset-
zungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das
„§ 1436 Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet,
Verwaltung durch einen Betreuer“. bedarf keiner Genehmigung.
9. In § 1596 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1903“ durch (4) Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853
die Angabe „§ 1825“ ersetzt. Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung zum Ab-
schluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines
10. In § 1626d Absatz 2 wird die Angabe „§ 58a“ durch
anderen Vertrags, durch den das Kind zu wieder-
die Angabe „§ 58“ ersetzt.
kehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das
11. § 1629 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1795 ein Vor- Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll.
mund von der Vertretung des Kindes“ durch Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
die Wörter „§ 1824 ein Betreuer von der Vertre- 1. es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder
tung des Betreuten“ ersetzt. Arbeitsvertrag handelt,
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1796“ durch die 2. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung
Wörter „§ 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt. für das Kind hat oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 885
3. das Vertragsverhältnis von dem Kind nach 21. Buch 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf „Abschnitt 3
des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile
gekündigt werden kann. Vormundschaft,
Pflegschaft für Minderjährige,
§ 1853 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden. rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
(5) § 1854 Nummer 6 bis 8 ist nicht anzuwen-
den. Titel 1
Vormundschaft
§ 1644
Ergänzende Vorschriften Untertitel 1
für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte Begründung der Vormundschaft
(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung,
wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes Kapitel 1
unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirt- Bestellte Vormundschaft
schaftlichen Vermögensverwaltung nicht wider-
spricht. Unterkapitel 1
(2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend. Allgemeine Vorschriften
(3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten
die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 § 1773
und 1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig ge- Voraussetzungen der
worden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
der Genehmigung des Familiengerichts.
(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft
§ 1645 für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen
Vormund zu bestellen, wenn
Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
1. er nicht unter elterlicher Sorge steht,
Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines
neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes 2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den
beim Familiengericht anzuzeigen.“ seine Person und sein Vermögen betreffenden
Angelegenheiten zu vertreten, oder
17. § 1667 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
„(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass
das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzu- (2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner
legen und zur Abhebung seine Genehmigung erfor- Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon
derlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegen- vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft an-
stände zum Vermögen des Kindes, so kann das geordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Be-
Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, stellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach
den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; § 1774
die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend Vormund
anzuwenden.“ (1) Zum Vormund kann bestellt werden:
18. § 1674a wird wie folgt gefasst: 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft
„§ 1674a ehrenamtlich führt,
Ruhen der elterlichen Sorge 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft
für ein vertraulich geborenes Kind beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger
Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes der Jugendhilfe anerkannten Vormundschafts-
vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche vereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließ-
Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht lich oder teilweise als Vormund tätig ist (Ver-
feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die einsvormund), oder
für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen 4. das Jugendamt.
Angaben gemacht hat.“
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt
19. In § 1713 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach werden:
§ 1776 berufenen Vormund“ durch die Wörter
„ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflege- 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe
person, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten anerkannter Vormundschaftsverein,
der elterlichen Sorge übertragen wurden,“ ersetzt. 2. das Jugendamt.
20. § 1716 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 1775
„Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pfleg-
schaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen Mehrere Vormünder
über die Aufsicht des Familiengerichts und die (1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vor-
Rechnungslegung sinngemäß.“ mündern bestellt werden.
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund be- ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflege-
stellt werden, es sei denn, es liegen besondere person erforderlich.
Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Ge- (4) § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Übri-
schwister zu bestellen. gen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für
Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger
§ 1776 nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson
Zusätzlicher Pfleger nicht zum Pfleger bestellt werden.
(1) Das Familiengericht kann bei Bestellung
eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Ein- Unterkapitel 2
verständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder Auswahl des Vormunds
eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf
einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung § 1778
dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels
Auswahl des Vormunds
dient. Die Übertragung ist auch nachträglich mög-
durch das Familiengericht
lich, wenn der Vormund zustimmt.
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach
(2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise auf-
§ 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familien-
zuheben,
gericht den Vormund auszuwählen, der am besten
1. wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht, geeignet ist, für die Person und das Vermögen des
2. auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, Mündels zu sorgen.
wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu be-
Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht wider- rücksichtigen:
spricht, oder
1. der Wille des Mündels, seine familiären Bezie-
3. auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr hungen, seine persönlichen Bindungen, sein
vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hinter-
Aufhebung zustimmen. grund,
Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist 2. der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern
entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Auf- und
hebung vorliegt.
3. die Lebensumstände des Mündels.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die
Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben § 1779
einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein
Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden. Eignung der Person;
Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
§ 1777 (1) Eine natürliche Person muss nach
Übertragung von 1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
Sorgeangelegenheiten 2. ihren persönlichen Eigenschaften,
auf die Pflegeperson als Pfleger
3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Ver-
(1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des mögenslage sowie
Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorge-
angelegenheiten oder eine bestimmte Art von 4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammen-
Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als arbeit mit den anderen an der Erziehung des
Pfleger, wenn Mündels beteiligten Personen
1. der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflege- geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie
person lebt oder bereits bei Begründung des es das Wohl des Mündels erfordert.
Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung (2) Eine natürliche Person, die geeignet und be-
zwischen dem Mündel und der Pflegeperson reit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen,
besteht, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2
2. die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer
des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zu-
und sätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.
3. die Übertragung dem Wohl des Mündels dient. § 1780
Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu Berücksichtigung
berücksichtigen. der beruflichen Belastung
(2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für des Berufs- und Vereinsvormunds
den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvor-
der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrneh- mund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeits-
mung mit dem Vormund übertragen. belastung, insbesondere die Anzahl und der Um-
(3) Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 fang der bereits zu führenden Vormundschaften
Satz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem
14. Lebensjahr vollendet hat. Für die Übertragung Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 887
§ 1781 2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels wider-
sprechen würde,
Bestellung eines vorläufigen Vormunds
3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet
(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Aus- hat, der Bestellung widerspricht,
wahl des geeigneten Vormunds insbesondere im
persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt 4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
der Anordnung der Vormundschaft noch nicht ab- an der Übernahme der Vormundschaft verhin-
geschlossen oder besteht ein vorübergehendes dert ist oder
Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt
5. sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Auffor-
das Familiengericht einen vorläufigen Vormund.
derung des Familiengerichts zur Übernahme der
(2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Auf- Vormundschaft bereit erklärt hat.
gaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner
(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1
Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. Der Vor-
Nummer 4 übergangen und war sie nur vorüberge-
mundschaftsverein hat dem Familiengericht als-
hend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle
bald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner
des bisherigen Vormunds zum Vormund zu be-
Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen,
stellen, wenn
welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben
des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind. 1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten
nach der Bestellung des bisherigen Vormunds
(3) Das Familiengericht hat den Vormund als-
gestellt hat,
bald, längstens aber binnen drei Monaten ab Be-
stellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. 2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem
Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Wohl des Mündels nicht widerspricht und
Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere
3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet
drei Monate verlängert werden, wenn trotz einge-
hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds
leiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für
nicht widerspricht.
den Mündel am besten geeignete Vormund noch
nicht bestellt werden konnte.
§ 1784
(4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines
Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erfor- Ausschlussgründe
derlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt (1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann,
oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläu- wer geschäftsunfähig ist.
figen Vormund ausgewählt hat.
(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in
(5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das der Regel eine Person,
Amt des vorläufigen Vormunds.
1. die minderjährig ist,
§ 1782 2. für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Be-
Benennung und Ausschluss treuung die für die Führung der Vormundschaft
als Vormund durch die Eltern wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für
die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 an-
(1) Die Eltern können durch letztwillige Verfü- geordnet ist,
gung eine natürliche Person als Vormund oder Ehe-
3. die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund aus-
gatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen
geschlossen haben, oder
oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn
ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person 4. die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt,
und das Vermögen des Kindes zusteht. Die Benen- in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer
nung und der Ausschluss können schon vor der anderen engen Beziehung steht.
Geburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen
Elternteil die Sorge für die Person und das Vermö- § 1785
gen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des
Elternteils geboren wäre. Übernahmepflicht;
weitere Bestellungsvoraussetzungen
(2) Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige
Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person
von Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen,
durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung
ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhält-
§ 1783 nisse zugemutet werden kann.
Übergehen der benannten Person (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum
Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Über-
(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne nahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
(3) Der Vormundschaftsverein und der Vereins-
1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt vormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins
werden kann oder soll, bestellt werden.
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Kapitel 2 mund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten
Gesetzliche Amtsvormundschaft entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn
das Interesse des Mündels zu dem Interesse des
§ 1786 Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten
oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 be-
Amtsvormundschaft bei zeichneten Personen in erheblichem Gegensatz
Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils steht.
Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht (3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der
miteinander verheiratet sind und das eines Vor- Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem
munds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, Mündel begründet werden, haftet der Mündel ent-
wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im sprechend § 1629a.
Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Ge-
burt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die § 1790
Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch
Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Amtsführung des
Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeit- Vormunds; Auskunftspflicht
punkt Vormund, in dem die Entscheidung rechts- (1) Der Vormund ist unabhängig und hat die
kräftig wird. Vormundschaft im Interesse des Mündels zu
dessen Wohl zu führen.
§ 1787 (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit
Amtsvormundschaft und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu
bei vertraulicher Geburt selbständigem und verantwortungsbewusstem
Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der
Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und
wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes der Vermögenssorge mit dem Mündel zu bespre-
Vormund. chen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen,
soweit es nach dessen Entwicklungsstand ange-
Untertitel 2 zeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Der Vor-
mund soll bei seiner Amtsführung im Interesse
Führung der Vormundschaft des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des
Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.
Kapitel 1
(3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt
Allgemeine Vorschriften mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll
den Mündel in der Regel einmal im Monat in des-
§ 1788 sen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn,
Rechte des Mündels im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchs-
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf abstände oder ein anderer Ort geboten.
1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu (4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse
einer eigenverantwortlichen und gemeinschafts- nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Ver-
fähigen Persönlichkeit, trauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die
persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen,
2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von soweit dies dem Wohl des Mündels nicht wider-
Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen spricht und dem Vormund zuzumuten ist.
Verletzungen und anderen entwürdigenden
Maßnahmen, (5) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines
Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts
3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund, verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des
4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung
Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für den Vereinsvor-
und kulturellen Hintergrunds sowie mund und den Vormundschaftsverein.
5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegen-
heiten, soweit es nach seinem Entwicklungs- § 1791
stand angezeigt ist. Aufnahme des Mündels
in den Haushalt des Vormunds
§ 1789 Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und
Sorge des Vormunds; Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem
Vertretung und Haftung des Mündels Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand
(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
für die Person und das Vermögen des Mündels zu
sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für § 1792
die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Ange- Gemeinschaftliche
legenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur Führung der Vormundschaft,
gemeinsamen Wahrnehmung übertragen. Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
(2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vor-
entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vor- mundschaft gemeinschaftlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 889
(2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseiti- 2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder
gen Information und Zusammenarbeit im Interesse Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn
des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet. der Mündel zu persönlichen Leistungen für
(3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei sei- längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll
nen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds und
einzubeziehen. 3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des
(4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Mündels ins Ausland.
Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung
ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseiti- nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder
gem Einvernehmen. der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung
der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629
Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. des Mündels nicht widerspricht.
(4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten
§ 1793 die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857
und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig
Entscheidung bei
geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle
Meinungsverschiedenheiten
der Genehmigung des Familiengerichts.
(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag
über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit be- § 1796
stehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
Verhältnis zwischen
1. gemeinschaftlichen Vormündern, Vormund und Pflegeperson
2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegen- (1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflege-
heiten, die Geschwister gemeinsam betreffen, person Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen
3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 der Personensorge soll er die Auffassung der
bestellten Pfleger. Pflegeperson einbeziehen.
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und
Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
vollendet hat. (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich,
die
§ 1794 1. den Mündel
Haftung des Vormunds a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus b) in sonstigen Wohnformen
einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden ver-
betreut und erzieht oder
antwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen 2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des
gilt § 1826 entsprechend. Mündels übernommen hat.
(2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in
§ 1797
den Haushalt des Vormunds, der die Vormund-
schaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
§ 1664 entsprechend. (1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pfle-
geperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten
Kapitel 2 des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vor-
Personensorge mund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4
gilt entsprechend.
§ 1795 (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796
Gegenstand der Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Personensorge; Genehmigungspflichten (3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber der
die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Pflegeperson einschränken oder ausschließen,
Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.
Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der
Vormund ist auch dann für die Personensorge ver- Kapitel 3
antwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Vermögenssorge
Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleis-
ten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt § 1798
pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 gelten Grundsätze und Pflichten
entsprechend. des Vormunds in der Vermögenssorge
(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des (1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum
Familiengerichts Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der
1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensver-
Zeit als ein Jahr geschlossen wird, waltung und der wachsenden Bedürfnisse des
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Mündels zu selbständigem und verantwortungsbe- (2) Das Familiengericht kann auf Antrag Vor-
wusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum münder von den Beschränkungen bei der Ver-
Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflich- mögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung
tet. des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist.
(2) Für die Pflichten des Vormunds bei der Ver- § 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
mögenssorge gelten im Übrigen § 1835 Absatz 1 (3) Eltern können unter Beachtung der Voraus-
bis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847 setzungen des § 1782 einen von ihnen benannten
entsprechend. Das Vermögensverzeichnis soll das Vormund von den Beschränkungen nach den
bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene §§ 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Vermögen erfassen. Das Familiengericht hat das und 2, Satz 2 sowie § 1865 Absatz 1 befreien.
Vermögensverzeichnis dem Mündel zur Kenntnis § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
zu geben, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht
widerspricht und der Mündel aufgrund seines Ent- (4) Das Familiengericht hat die Befreiungen auf-
wicklungsstands in der Lage ist, das Verzeichnis zuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr
zur Kenntnis zu nehmen. vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefähr-
dung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.
(3) Der Vormund kann nicht in Vertretung des
Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen
sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht Untertitel 3
oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rück- Beratung und Aufsicht
sicht entsprochen wird. durch das Familiengericht
§ 1799
§ 1802
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Allgemeine Vorschriften
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des
Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Be- (1) Das Familiengericht unterstützt den Vor-
treuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 mund und berät ihn über seine Rechte und Pflich-
der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, ten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861
soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes er- Absatz 2 gilt entsprechend.
gibt.
(2) Das Familiengericht führt über die gesamte
(2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. Es hat dabei
Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familien- insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der
gerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtver- Amtsführung des Vormunds unter Berücksichti-
trags oder eines anderen Vertrags, durch den der gung der Rechte des Mündels sowie der Grund-
Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflich- sätze und Pflichten des Vormunds in der Per-
tet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein sonen- und Vermögenssorge zu achten. § 1862
Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdau- Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666,
ern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, 1666a und 1696 gelten entsprechend. Das Famili-
wenn engericht kann dem Vormund aufgeben, eine Ver-
1. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung sicherung gegen Schäden, die er dem Mündel
für den Mündel hat oder zufügen kann, einzugehen.
2. das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach
Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf § 1803
des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile ge- Persönliche Anhörung;
kündigt werden kann. Besprechung mit dem Mündel
§ 1800 In geeigneten Fällen und soweit es nach dem
Entwicklungsstand des Mündels angezeigt ist,
Erteilung der Genehmigung
(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, 1. hat das Familiengericht den Mündel persönlich
wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach anzuhören, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass
§ 1798 Absatz 1 nicht widerspricht. der Vormund pflichtwidrig die Rechte des Mün-
dels nicht oder nicht in geeigneter Weise beach-
(2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten tet oder seinen Pflichten als Vormund in anderer
die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 Weise nicht nachkommt,
und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig
geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle 2. soll das Familiengericht den Anfangs- und Jah-
der Genehmigung des Familiengerichts. resbericht des Vormunds über die persönlichen
Verhältnisse des Mündels, die Rechnungsle-
§ 1801 gung des Vormunds, wenn der Umfang des zu
verwaltenden Vermögens dies rechtfertigt, so-
Befreite Vormundschaft wie wesentliche Änderungen der persönlichen
(1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels
und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt mit dem Mündel persönlich besprechen; der
§ 1859 Absatz 1 entsprechend. Vormund kann hinzugezogen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 891
Untertitel 4 § 1806
Beendigung der Vormundschaft Ende der Vormundschaft
Die Vormundschaft endet, wenn die Vorausset-
§ 1804 zungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht
Entlassung des Vormunds mehr gegeben sind.
(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu ent-
lassen, wenn § 1807
1. die Fortführung des Amtes durch ihn, insbe- Vermögensherausgabe,
sondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Schlussrechnungslegung
Interesse oder Wohl des Mündels gefährden und Fortführung der Geschäfte
würde, Bei Beendigung der Vormundschaft finden die
2. er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Num- §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende
mer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder
Person geeignet und bereit ist, die Vormund- gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801
schaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, Absatz 1 und 3 befreit waren.
die Entlassung widerspricht dem Wohl des
Mündels, Untertitel 5
3. er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus Vergütung und Aufwendungsersatz
dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausschei-
det, § 1808
4. nach seiner Bestellung Umstände bekannt wer- Vergütung und Aufwendungsersatz
den oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß (1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich un-
§ 1784 entgegenstehen oder entgeltlich geführt.
5. ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung (2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mün-
vorliegt. del für seine zur Führung der Vormundschaft erfor-
(2) Das Familiengericht hat den Vormund außer- derlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz
dem zu entlassen, wenn gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspau-
schale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und
1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten,
1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht
aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes
kann ihm abweichend von Absatz 1 eine ange-
nicht mehr zugemutet werden kann, und der
messene Vergütung bewilligen. § 1876 Satz 2 gilt
Vormund seine Entlassung beantragt oder
entsprechend.
2. er als Vereinsvormund bestellt wurde und der
(3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise
Verein seine Entlassung beantragt.
berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie
(3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bis- Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds
herigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung
des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach
entgegenstehender Wille des Mündels und der dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu
berücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können Titel 2
stellen:
Pflegschaft für Minderjährige
1. der Vormund,
2. derjenige, der sich im Interesse des Mündels als § 1809
neuer Vormund anbietet, Ergänzungspflegschaft
3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vor-
hat, sowie mundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an
4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des deren Besorgung die Eltern oder der Vormund ver-
Mündels geltend macht. hindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die
Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Ange-
§ 1805 legenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen
Bestellung eines neuen Vormunds Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.
(1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben
er, hat das Familiengericht unverzüglich einen die Eltern oder der Vormund dies dem Familien-
neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gericht unverzüglich anzuzeigen.
gelten entsprechend.
§ 1810
(2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804
Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 ent- Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
lassen, kann das Familiengericht statt der Entlas- Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wah-
sung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser rung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt
die Vormundschaft künftig als Privatperson weiter- werden, sofern die Eltern an der Ausübung der
führt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient. elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
bereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes Titel 3
endet die Pflegschaft. Rechtliche Betreuung
§ 1811 Untertitel 1
Zuwendungspflegschaft Betreuerbestellung
(1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungs-
pfleger, wenn § 1814
1. der Minderjährige von Todes wegen, durch un- Voraussetzungen
entgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder
(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten
unter Lebenden Vermögen erwirbt und
ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und
2. der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung,
Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen
dass die Eltern oder der Vormund das Vermö- rechtlichen Betreuer (Betreuer).
gen nicht verwalten sollen.
(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf
(2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfü- ein Betreuer nicht bestellt werden.
gung, der Zuwendende bei der Zuwendung
(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn
1. einen Zuwendungspfleger benennen, dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers
2. den Zuwendungspfleger von den Beschrän- ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die An-
kungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848, gelegenheiten des Volljährigen
1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und 1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den
Satz 2 sowie § 1865 befreien. in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen ge-
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 hört, gleichermaßen besorgt werden können
entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Num- oder
mer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entspre- 2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher
chend. Vertreter bestellt wird, erledigt werden können,
(3) Das Familiengericht hat die Befreiungen insbesondere durch solche Unterstützung, die
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften
sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefähr- beruht.
den. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer (4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf
Abweichung der von ihm erteilten Befreiungen Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. So-
seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist weit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich
er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außer- aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behin-
stande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbe- derung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur
kannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei
der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun
zu ersetzen. kann.
(4) Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, be- (5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjäh-
stimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zu- rigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt
wendungspflegers nach seinen für die Führung der werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung
Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erfor-
sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der derlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers
Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend. wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
§ 1812 § 1815
Aufhebung und Ende der Pflegschaft Umfang der Betreuung
(1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der (1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht
Grund für die Anordnung der Pflegschaft weg- aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen.
gefallen ist. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen
(2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur ange-
der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im ordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche
Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich
Angelegenheit mit deren Erledigung. ist.
(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer
§ 1813 nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Be-
Anwendung des Vormundschaftsrechts treuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden
(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel sind:
finden die für die Vormundschaft geltenden Vor- 1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unter-
schriften entsprechende Anwendung, soweit sich bringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1,
aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. 2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne
(2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo
Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht. der Betreute sich aufhält,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 893
3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstüt-
des Betreuten im Ausland, zung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder
4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten, § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisations-
gesetzes geschlossen hat.
5. die Entscheidung über die Telekommunikation
des Betreuten einschließlich seiner elektroni- (5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2
schen Kommunikation, des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur
dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine
6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das geeignete Person für die ehrenamtliche Führung
Öffnen und das Anhalten der Post des Betreu- der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Ent-
ten. scheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer
(3) Einem Betreuer können unter den Vorausset- bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der
zungen des § 1820 Absatz 3 auch die Aufgaben- bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu
bereiche der Geltendmachung von Rechten des berücksichtigen.
Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten (6) Eine Person, die zu einem Träger von Ein-
sowie zusätzlich der Geltendmachung von Aus- richtungen oder Diensten, der in der Versorgung
kunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreu- des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeits-
ten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontroll- verhältnis oder in einer anderen engen Beziehung
betreuer). steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies
gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr
§ 1816 einer Interessenkollision nicht besteht.
Eignung und Auswahl des Betreuers;
Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen § 1817
(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Be- Mehrere Betreuer;
treuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich ange- Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
ordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des
(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Be-
Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu
treuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Be-
besorgen und insbesondere in dem hierfür erfor-
treuten hierdurch besser besorgt werden können.
derlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem
In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit
Betreuten zu halten.
welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere
(2) Wünscht der Volljährige eine Person als Be- berufliche Betreuer werden außer in den in den Ab-
treuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.
sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in
der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt
eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein beson-
der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer
derer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer).
ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei
denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die (3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben
Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese
eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2 Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam
gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor besorgen, es sei denn, dass das Betreuungs-
Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem
es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht Aufschub Gefahr verbunden ist.
festhalten will. Wer von der Einleitung eines Ver- (4) Das Betreuungsgericht soll einen Verhinde-
fahrens über die Bestellung eines Betreuers für rungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten
einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Doku- des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Be-
ment besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, treuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist.
dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Be-
Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur treuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt
Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Be- werden, ohne dass die Voraussetzungen des
treuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.
dem Betreuungsgericht zu übermitteln.
(5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen
(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der
gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Be-
zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die ge-
treuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht
wünschte Person nicht geeignet, so sind bei der
hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.
Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen
des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu
§ 1818
Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindun-
gen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu Betreuung durch
berücksichtigen. Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen aner-
oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat, kannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn
soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch
werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreu- eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinrei-
ungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreu- chend betreut werden kann. Die Bestellung bedarf
ungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine der Einwilligung des Betreuungsvereins.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
(2) Der Betreuungsverein überträgt die Wahr- 2. die Unterbringung nach § 1831 und die Einwil-
nehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vor- ligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4,
schlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entspre- 3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaß-
chen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. nahme nach § 1832 und die Verbringung nach
Der Betreuungsverein teilt dem Betreuungsgericht § 1832 Absatz 4.
alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach
seiner Bestellung, mit, wem er die Wahrnehmung (3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kon-
der Betreuung übertragen hat. Die Sätze 2 und 3 trollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist,
gelten bei einem Wechsel der Person, die die weil
Betreuung für den Betreuungsverein wahrnimmt, 1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit
entsprechend. oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist,
(3) Werden dem Betreuungsverein Umstände seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten
bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljäh- auszuüben, und
rige durch eine oder mehrere natürliche Personen 2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszu-
hinreichend betreut werden kann, so hat er dies gehen ist, dass der Bevollmächtigte die Ange-
dem Betreuungsgericht mitzuteilen. legenheiten des Vollmachtgebers nicht entspre-
(4) Kann der Volljährige weder durch eine oder chend der Vereinbarung oder dem erklärten
mehrere natürliche Personen noch durch einen oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers
Betreuungsverein hinreichend betreut werden, so besorgt.
bestellt das Betreuungsgericht die zuständige (4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass
Betreuungsbehörde zum Betreuer. Die Absätze 2 der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht
und 3 gelten entsprechend. nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an
(5) Die Entscheidung über die Einwilligung in den Betreuer herauszugeben hat, wenn
eine Sterilisation darf weder einem Betreuungs- 1. die dringende Gefahr besteht, dass der Bevoll-
verein noch einer Betreuungsbehörde übertragen mächtigte nicht den Wünschen des Vollmacht-
werden. gebers entsprechend handelt und dadurch die
Person des Vollmachtgebers oder dessen Ver-
§ 1819 mögen erheblich gefährdet oder
Übernahmepflicht; 2. der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahr-
weitere Bestellungsvoraussetzungen nehmung seiner Aufgaben behindert.
(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
Person ist verpflichtet, die Betreuung zu überneh- mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung
men, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichti- aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem
gung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde heraus-
Verhältnisse zugemutet werden kann. zugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.
(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum (5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen
Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Über- Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu
nahme der Betreuung bereit erklärt hat. Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnah-
(3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreu- men in wesentlichen Bereichen der Vermögens-
ungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise sorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Fest-
als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur halten an der Vollmacht eine künftige Verletzung
mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt der Person oder des Vermögens des Betreuten
werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheb-
einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt licher Schwere befürchten lässt und mildere Maß-
wird (Behördenbetreuer). nahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den
Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf
§ 1820 der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der
Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann
Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
das Betreuungsgericht die Herausgabe der Voll-
(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über machtsurkunde an den Betreuer anordnen.
die Bestellung eines Betreuers für einen Volljähri-
gen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, Untertitel 2
in dem der Volljährige eine andere Person mit
der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevoll- Führung der Betreuung
mächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber
unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungs- Kapitel 1
gericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen. Allgemeine Vorschriften
(2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtig-
ten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich § 1821
erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich um- Pflichten des Betreuers;
fasst: Wünsche des Betreuten
1. die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die
Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Be-
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, treuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 895
Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich § 1824
selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertre-
tungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit Ausschluss der Vertretungsmacht
dies erforderlich ist. (1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht ver-
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des treten:
Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen
1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem
seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wün-
Ehegatten oder einem seiner Verwandten in ge-
schen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die
rader Linie einerseits und dem Betreuten ande-
Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat
rerseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft
der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu ent-
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlich-
sprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung
keit besteht,
rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die
Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des 2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertra-
Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an gung oder Belastung einer durch Pfandrecht,
diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft ge-
(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Be- sicherten Forderung des Betreuten gegen den
treuer nicht zu entsprechen, soweit Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung
dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die
1. die Person des Betreuten oder dessen Vermö- Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen
gen hierdurch erheblich gefährdet würde und Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Min-
der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner derung begründet,
Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder
nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder 3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Num-
mer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem
2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in
(4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreu- Nummer 2 bezeichneten Art.
ten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Ab-
satz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den (2) § 181 bleibt unberührt.
mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund
konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und Geltung § 1825
zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbeson-
dere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Einwilligungsvorbehalt
Überzeugungen und sonstige persönliche Wert- (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheb-
vorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung lichen Gefahr für die Person oder das Vermögen
des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Be-
und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten treuungsgericht an, dass der Betreute zu einer
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des
(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persön- Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf
lichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen
regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt
zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131
ihm zu besprechen. Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.
(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgaben- (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht
kreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten erstrecken
genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine
eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederher- 1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer
zustellen oder zu verbessern. Ehe gerichtet sind,
2. auf Verfügungen von Todes wegen,
§ 1822
3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
Auskunftspflicht
gegenüber nahestehenden Angehörigen 4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Ver-
Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen trag und
und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten 5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt
auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses
Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem Buches und des Buches 5 nicht der Zustim-
nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden mung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Be-
treuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist. (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet,
so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilli-
§ 1823 gung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung
dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil
Vertretungsmacht des Betreuers bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anord-
In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den net, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine
Betreuten gerichtlich und außergerichtlich ver- geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens
treten. betrifft.
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
(4) Auch für einen Minderjährigen, der das oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht
17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreu- zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht
ungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anord- werden.
nen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmäch-
Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.
tigte entsprechend.
§ 1826
§ 1828
Haftung des Betreuers
Gespräch zur
(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus Feststellung des Patientenwillens
einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden ver-
antwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand
und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und
(2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Be-
nebeneinander verantwortlich, so haften sie als rücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage
Gesamtschuldner. für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.
(3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer be- (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens
stellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswün-
des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher sche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827
Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen
verfassungsmäßig berufenen Vertreters. Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit
zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne
Kapitel 2 erhebliche Verzögerung möglich ist.
Personenangelegenheiten
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmäch-
tigte entsprechend.
§ 1827
Patientenverfügung; § 1829
Behandlungswünsche oder
mutmaßlicher Wille des Betreuten Genehmigung des
Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für
den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Unter-
festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der suchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe-
Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende handlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der
Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf-
oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren
Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle und länger dauernden gesundheitlichen Schaden
Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maß-
zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem nahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem
Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu ver- Aufschub Gefahr verbunden ist.
schaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der
formlos widerrufen werden. Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung
treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmi-
nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungs- gung des Betreuungsgerichts, wenn die Maß-
situation des Betreuten zu, hat der Betreuer die nahme medizinisch angezeigt ist und die begrün-
Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen dete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund
Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maß-
Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche nahme stirbt oder einen schweren und länger dau-
Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie unter- ernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
sagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1
Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die
sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilli-
oder religiöse Überzeugungen und sonstige per- gung dem Willen des Betreuten entspricht.
sönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Be-
Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. treuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darü-
(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigne- ber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung
ten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfü- oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827
gung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe
(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patien- des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevoll-
tenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung mächtigten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 897
§ 1830 haus, einem Heim oder einer sonstigen Einrich-
tung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen,
Sterilisation
Medikamente oder auf andere Weise über einen
(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit ent-
in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser zogen werden soll.
nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe
1. die Sterilisation dem natürlichen Willen des des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 für einen Bevoll-
Betreuten entspricht, mächtigten entsprechend.
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig
bleiben wird, § 1832
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation Ärztliche Zwangsmaßnahmen
zu einer Schwangerschaft kommen würde,
(1) Widerspricht eine Untersuchung des Ge-
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für sundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein
das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegen- ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Be-
den Beeinträchtigung des körperlichen oder treuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der
seelischen Gesundheitszustands der Schwan- Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur
geren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare einwilligen, wenn
Weise abgewendet werden könnte, und
1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist,
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumut- um einen drohenden erheblichen gesundheit-
bare Mittel verhindert werden kann. lichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung 2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krank-
des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst heit oder einer geistigen oder seelischen
zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen
durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach
der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refer- dieser Einsicht handeln kann,
tilisierung zulässt.
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach
§ 1831 § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten
entspricht,
Freiheitsentziehende Unterbringung
und freiheitsentziehende Maßnahmen 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand
und ohne Ausübung unzulässigen Drucks ver-
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den sucht wurde, den Betreuten von der Notwendig-
Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden keit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil
5. der drohende erhebliche gesundheitliche Scha-
1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder
den durch keine andere den Betreuten weniger
geistigen oder seelischen Behinderung des Be-
belastende Maßnahme abgewendet werden
treuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst
kann,
tötet oder erheblichen gesundheitlichen Scha-
den zufügt, oder 6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen
Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beein-
2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen
trächtigungen deutlich überwiegt und
gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung
des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung 7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen
oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die eines stationären Aufenthalts in einem Kranken-
Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreu- haus, in dem die gebotene medizinische Ver-
ten nicht durchgeführt werden kann und der sorgung des Betreuten einschließlich einer
Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt
oder geistigen oder seelischen Behinderung die ist, durchgeführt wird.
Notwendigkeit der Unterbringung nicht erken-
nen oder nicht nach dieser Einsicht handeln § 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an
kann. der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaß-
des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Geneh- nahme bedarf der Genehmigung des Betreuungs-
migung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn gerichts.
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Ge- (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die
nehmigung ist unverzüglich nachzuholen. ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu been- ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat
den, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich
Er hat die Beendigung der Unterbringung dem anzuzeigen.
Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten
wenn dem Betreuten, der sich in einem Kranken- gegen seinen natürlichen Willen zu einem statio-
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
nären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Ab- Kapitel 3
satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entspre-
Vermögensangelegenheiten
chend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe Unterkapitel 1
des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevoll-
Allgemeine Vorschriften
mächtigten entsprechend.
§ 1835
§ 1833
Vermögensverzeichnis
Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
(1) Soweit die Verwaltung des Vermögens des
(1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Be- Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers ge-
treuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer hört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein
ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu
zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit
Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, der Versicherung der Richtigkeit und Vollständig-
wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz keit einzureichen. Das Vermögensverzeichnis soll
Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen
stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine und Ausgaben des Betreuten enthalten. Der Be-
häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfe- treuer hat das Vermögensverzeichnis um dasjenige
nahme aller ambulanten Dienste zu einer erheb- Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später
lichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten hinzuerwirbt. Mehrere Betreuer haben das Vermö-
führen würde. gensverzeichnis gemeinsam zu erstellen, soweit
(2) Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten sie das Vermögen gemeinsam verwalten.
selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat (2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermö-
er dies unter Angabe der Gründe und der Sicht- gensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen.
weise des Betreuten dem Betreuungsgericht un-
verzüglich anzuzeigen. Ist mit einer Aufgabe des (3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstel-
Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so lung des Vermögensverzeichnisses erforderlich
hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm be- und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreu-
absichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht ten angemessen ist, kann der Betreuer die zustän-
unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis dige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Be-
die entsprechende Angelegenheit umfasst. amten, einen Notar oder einen Sachverständigen
zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.
(3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten
selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung (4) Bestehen nach den Umständen des Einzel-
des Betreuungsgerichts falls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des
1. zur Kündigung des Mietverhältnisses, Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person
2. zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder
des Mietverhältnisses gerichtet ist, zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforder-
lich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte
3. zur Vermietung solchen Wohnraums und Person als Zeuge bei der Erstellung des Ver-
4. zur Verfügung über ein Grundstück oder über mögensverzeichnisses, insbesondere bei einer In-
ein Recht an einem Grundstück, sofern dies augenscheinnahme von Vermögensgegenständen,
mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist. hinzuziehen. Für die Erstattung der Aufwendungen
der dritten Person sind die Vorschriften über die
Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend. Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.
§ 1834 Der Betreuer hat der dritten Person die Wahrneh-
Bestimmung des Umgangs mung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die dritte
und des Aufenthalts des Betreuten Person hat dem Betreuungsgericht über die Er-
stellung des Vermögensverzeichnisses und insbe-
(1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Per- sondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu
sonen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen berichten.
Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies
(5) Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis
wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im
ungenügend, so kann das Betreuungsgericht an-
Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.
ordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch
(2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst die zuständige Betreuungsbehörde oder einen
das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Notar aufgenommen wird.
Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und,
(6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögens-
falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten
verzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu geben,
zu verlangen.
es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit dessen Gesundheit zu besorgen oder er ist offen-
nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das sichtlich nicht in der Lage, das Vermögensver-
Betreuungsgericht auf Antrag. zeichnis zur Kenntnis zu nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 899
§ 1836 wenn keine hinreichenden konkreten Anhalts-
Trennungsgebot; Verwendung punkte für einen hiervon abweichenden mutmaß-
des Vermögens für den Betreuer lichen Willen bestehen.
(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Be- (2) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene
treuten getrennt von seinem eigenen Vermögen Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten
zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung von den in den §§ 1839 bis 1843 festgelegten
des Betreuers bestehende und das während der Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem
Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Betreuungsgericht unverzüglich unter Darlegung
Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn der Wünsche des Betreuten anzuzeigen. Das Be-
das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. treuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839
bis 1843 oder einzelner Vorschriften ausdrücklich
(2) Der Betreuer darf das Vermögen des Be- anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im
treuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht, Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen
wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird wäre.
und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer
eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen § 1839
wurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Dar-
legung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht Bereithaltung von Verfügungsgeld
anzuzeigen. (1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushalts- dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat
gegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem
des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist
einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
hat und die Verwendung dem Wunsch oder mut- (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Ver-
maßlichen Willen des Betreuten entspricht. fügungsgeld auf einem gesonderten zur verzins-
lichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im
§ 1837 Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.
Vermögensverwaltung durch
den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung § 1840
(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreu- Bargeldloser Zahlungsverkehr
ten, das dieser von Todes wegen erwirbt, das ihm (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für
unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des
oder unter Lebenden von einem Dritten zugewen- gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden
det wird, nach den Anordnungen des Erblassers Girokontos durchzuführen.
oder des Zuwendenden, soweit diese sich an den (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
Betreuer richten, zu verwalten, wenn die Anord-
nungen von dem Erblasser durch letztwillige Ver- 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
fügung oder von dem Dritten bei der Zuwendung 2. Auszahlungen an den Betreuten.
getroffen worden sind.
(2) Das Betreuungsgericht kann die Anordnun- § 1841
gen des Erblassers oder des Zuwendenden auf- Anlagepflicht
heben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des (1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben
Betreuten erheblich gefährden würde. Solange der nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzu-
Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung von den legen (Anlagegeld).
Anordnungen seine Zustimmung erforderlich und
genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauer- (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem
haft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des
unbekannt, so kann das Betreuungsgericht unter Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto)
Beachtung der Voraussetzungen von Satz 1 die anlegen.
Zustimmung ersetzen.
§ 1842
Unterkapitel 2 Voraussetzungen für das Kreditinstitut
Verwaltung von Geld, Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den
Wertpapieren und Wertgegenständen §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige
Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung an-
§ 1838 gehören.
Pflichten des Betreuers
in Vermögensangelegenheiten § 1843
(1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegen- Depotverwahrung und
heiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 Hinterlegung von Wertpapieren
wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahr- (1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten
nehmung der Vermögensangelegenheiten nach im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depot-
den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen gesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder
des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, Sammelverwahrung verwahren zu lassen.
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
(2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu
Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts enthalten
zu hinterlegen. 1. zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto
(3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur nach Absatz 1 Nummer 1,
Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den 2. zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß
Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung
der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Ver- als Anlage- oder Verfügungsgeld,
mögens des Betreuten nicht geboten ist.
3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten
oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1
§ 1844
Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen erge-
Hinterlegung von Wertgegenständen benden Aufwendungen und Nutzungen,
auf Anordnung des Betreuungsgerichts 4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Ab-
Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer satz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und
Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Ver- 5. zur Sperrvereinbarung.
mögens des Betreuten geboten ist.
§ 1847
§ 1845
Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Sperrvereinbarung
Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines
(1) Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten
§ 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kredit- und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbs-
institut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur geschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht
mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ver- anzuzeigen.
fügen kann. Anlagen von Verfügungsgeld gemäß
§ 1839 Absatz 2 bleiben unberührt. Unterkapitel 4
(2) Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Ab- Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
satz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu
vereinbaren, dass er über die Wertpapiere und die § 1848
Rechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von
Genehmigung einer
Zinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung
anderen Anlegung von Geld
des Betreuungsgerichts verfügen kann. Der Be-
treuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-
dass er die Öffnung des Schließfachs für Wert- treuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als
papiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2
Herausgabe von nach § 1844 hinterlegten Wert- anlegt.
gegenständen nur mit Genehmigung des Betreu-
ungsgerichts verlangen kann. § 1849
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an- Genehmigung bei
zuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder Verfügung über Rechte und Wertpapiere
eine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des
des Betreuers unversperrt ist. Der Betreuer hat Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über
dem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung an-
1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geld-
zuzeigen.
leistung oder die Leistung eines Wertpapiers
verlangen kann,
Unterkapitel 3
2. ein Wertpapier des Betreuten,
Anzeigepflichten
3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Be-
treuten.
§ 1846
Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung
Anzeigepflichten bei der zu einer solchen Verfügung.
Geld- und Vermögensverwaltung
(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht un-
verzüglich anzuzeigen, wenn er 1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende
1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet, Zahlungsanspruch
2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet, a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Be- b) das Guthaben auf einem Girokonto des Be-
treuten hinterlegt, treuten betrifft,
4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Ab- c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für
satz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung er-
hinterlegt. öffneten Anlagekonto betrifft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 901
d) zu den Nutzungen des Vermögens des Be- pflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer For-
treuten gehört oder derung auf Übertragung des Eigentums an
e) auf Nebenleistungen gerichtet ist, einem Grundstück, an einem eingetragenen
Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertra-
2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die gung eines Rechts an einem Grundstück.
Verfügung über das Wertpapier
a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten § 1851
darstellt,
Genehmigung
b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
Namen des Betreuten darstellt,
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-
3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, treuungsgerichts
wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer
solchen Verfügung bereits durch das Betreu- 1. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines
ungsgericht genehmigt worden ist. Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltend-
machung eines Vermächtnisses oder Pflicht-
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Ein- teilsanspruchs sowie zu einem Auseinanderset-
gehung einer Verpflichtung zu einer solchen Ver- zungsvertrag,
fügung.
2. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be-
(3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht treute zu einer Verfügung über eine ihm ange-
anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich fallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetz-
aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsan- lichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil
spruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unter- verpflichtet wird,
liegt, sowie über den sich aus der Einlösung
eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. 3. zu einer Verfügung über den Anteil des Betreu-
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzu- ten an einer Erbschaft oder zu einer Verein-
wenden auf eine Verfügung über einen Zahlungs- barung, mit der der Betreute aus der Erben-
anspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt gemeinschaft ausscheidet,
und eine Kapitalnutzung betrifft. 4. zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entspre- geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser ge-
chend für die Annahme der Leistung. mäß § 2282 Absatz 2,
5. zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erb-
§ 1850 lasser über die Aufhebung eines Erbvertrags
Genehmigung für oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfü-
Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe gung gemäß § 2290,
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be- 6. zu einer Zustimmung zur testamentarischen
treuungsgerichts Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anord-
ein Recht an einem Grundstück, sofern die Ge- nung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie
nehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 einer Rechtswahl gemäß § 2291,
Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, 7. zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrags
Übertragung des Eigentums an einem Grund- durch gemeinschaftliches Testament der Ehe-
stück, auf Begründung oder Übertragung eines gatten oder Lebenspartner gemäß § 2292,
Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung 8. zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser
eines Grundstücks von einem solchen Recht geschlossenen Erbvertrags, der nur Verfügun-
gerichtet ist, gen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen
3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Ab-
oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, satz 2,
die auf Übertragung des Eigentums an einem 9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb-
eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ge- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den
richtet ist, §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines Zu-
4. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be- wendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352.
treute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigen-
tum erwirbt, § 1852
5. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der Genehmigung für handels- und
in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfü- gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
gungen oder des in Nummer 4 bezeichneten
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-
Erwerbs sowie
treuungsgerichts
6. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be-
treute zum entgeltlichen Erwerb eines Grund- 1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Ver-
stücks, eines eingetragenen Schiffes oder pflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die
Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem der Betreute
Grundstück verpflichtet wird, sowie zur Ver- a) ein Erwerbsgeschäft oder
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapital- Unterkapitel 5
gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft be- Genehmigungserklärung
treibt,
erwirbt oder veräußert, § 1855
2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb Erklärung der Genehmigung
eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung
3. zur Erteilung einer Prokura. zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegen-
über erklären.
§ 1853
Genehmigung bei Verträgen § 1856
über wiederkehrende Leistungen Nachträgliche Genehmigung
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be- (1) Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne
treuungsgerichts die erforderliche Genehmigung des Betreuungs-
gerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags
1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags
von der nachträglichen Genehmigung des Betreu-
oder zu einem anderen Vertrag, durch den
ungsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren
der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen
Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber
verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis
erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene
länger als vier Jahre dauern soll, und
Genehmigung oder Verweigerung durch den Be-
2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen treuer mitgeteilt wird.
oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
(2) Fordert der andere Teil den Betreuer zur
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung er-
Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig teilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung
kündigen kann. nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach
dem Empfang der Aufforderung erfolgen; wird die
§ 1854 Genehmigung nicht mitgeteilt, so gilt sie als ver-
Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte weigert.
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be- (3) Soweit die Betreuung aufgehoben oder be-
treuungsgerichts endet ist, tritt die Genehmigung des Betreuten
an die Stelle der Genehmigung des Betreuungs-
1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be-
gerichts.
treute zu einer Verfügung über sein Vermögen
im Ganzen verpflichtet wird,
§ 1857
2. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des
Widerrufsrecht des Vertragspartners
Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten
Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber
Girokonto des Betreuten bei einem Kredit- wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreu-
institut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 ungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis
Absatz 1), zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung
des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt,
3. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung
den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbind- bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
lichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen
Papier, das durch Indossament übertragen wer-
§ 1858
den kann,
Einseitiges Rechtsgeschäft
4. zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme
einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist, (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Be-
treuer ohne die erforderliche Genehmigung des
5. zur Eingehung einer Bürgschaft, Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
6. zu einem Vergleich oder einer auf ein Schieds- (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des
verfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn, Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft
dass der Gegenstand des Streites oder der Un- einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechts-
gewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert geschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Ge-
von 6 000 Euro nicht übersteigt oder der Ver- nehmigung nicht vorlegt und der andere das
gleich einem schriftlichen oder protokollierten Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht, zurückweist.
7. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine (3) Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechts-
Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit geschäft gegenüber einem Gericht oder einer
aufgehoben oder gemindert oder die Verpflich- Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des
tung dazu begründet wird, und Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksam-
8. zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwen- keit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen
dung, es sei denn, diese ist nach den Lebensver- Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Das
hältnissen des Betreuten angemessen oder als Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Geneh-
Gelegenheitsgeschenk üblich. migung wirksam. Der Ablauf einer gesetzlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 903
Frist wird während der Dauer des Genehmigungs- tung der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbun-
verfahrens gehemmt. Die Hemmung endet mit den ist oder besondere Gründe der Vermögens-
Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung verwaltung dies erfordern.
der Genehmigung. Das Betreuungsgericht teilt (3) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer
dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach
des Beschlusses die Erteilung oder Versagung § 1845 Absatz 2, den §§ 1848 und 1849 Absatz 1
der Genehmigung mit. Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 befreien,
wenn ein Wertpapierdepot des Betreuten häufige
Unterkapitel 6 Wertpapiergeschäfte erfordert und der Betreuer
Befreiungen über hinreichende Kapitalmarktkenntnis und Erfah-
rung verfügt.
§ 1859 (4) Eine Befreiung gemäß den Absätzen 1 bis 3
Gesetzliche Befreiungen kann das Betreuungsgericht nur anordnen, wenn
eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3
(1) Befreite Betreuer sind entbunden
Nummer 1 nicht zu besorgen ist.
1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach
(5) Das Betreuungsgericht hat eine Befreiung
§ 1845,
aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht
2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 mehr vorliegen.
Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach Untertitel 3
§ 1865. Beratung und Aufsicht
Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine durch das Betreuungsgericht
Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung
unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermö- § 1861
gensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsge- Beratung; Verpflichtung des Betreuers
richt kann anordnen, dass die Vermögensübersicht (1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer
in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahr-
einzureichen ist. nehmung seiner Aufgaben.
(2) Befreite Betreuer sind (2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald
1. Verwandte in gerader Linie, nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über
2. Geschwister, seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs-
und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt
3. Ehegatten, nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr
4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer, als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei
Jahren geführt haben.
5. die Betreuungsbehörde oder ein Behörden-
betreuer.
§ 1862
Das Betreuungsgericht kann andere als die in
Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1
Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der (1) Das Betreuungsgericht führt über die ge-
Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers samte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht. Es hat
schriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreu-
Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht fest- ers zu achten und insbesondere bei Anordnungen
halten will. nach Absatz 3, der Erteilung von Genehmigungen
und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen
in § 1821 Absatz 2 bis 4 festgelegten Maßstab zu
aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Ge-
beachten.
fährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1
zu besorgen wäre. (2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten
persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür
§ 1860 bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den
Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in ge-
Befreiungen auf Anordnung des Gerichts eigneter Weise oder seinen Pflichten gegenüber
(1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt,
auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht
den §§ 1841, 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 geeignet oder nicht erforderlich, um die Pflicht-
Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ganz oder teilweise widrigkeit aufzuklären.
befreien, wenn der Wert des Vermögens des Be- (3) Das Betreuungsgericht hat gegen Pflicht-
treuten ohne Berücksichtigung von Immobilien widrigkeiten des Betreuers durch geeignete Ge-
und Verbindlichkeiten 6 000 Euro nicht übersteigt. bote und Verbote einzuschreiten. Zur Befolgung
(2) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer seiner Anordnungen kann es den Betreuer durch
auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen
den §§ 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer
und 2 sowie Satz 2 und nach § 1854 Nummer 2 oder einen Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld
bis 5 befreien, soweit mit der Vermögensverwal- festgesetzt.
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, 4. bei einer beruflich geführten Betreuung die Mit-
dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Be- teilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamt-
treuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht lich geführt werden kann, und
sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- 5. die Sichtweise des Betreuten zu den Sachver-
oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der halten nach den Nummern 1 bis 4.
Betreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.
(4) Nach Beendigung der Betreuung hat der
Betreuer einen abschließenden Bericht (Schluss-
§ 1863
bericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten
Berichte über die Jahresbericht eingetretenen Änderungen der per-
persönlichen Verhältnisse des Betreuten sönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der
Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu über-
(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Be- senden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der
treuer einen Bericht über die persönlichen Verhält- Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermö-
nisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangs- gens des Betreuten und aller im Rahmen der Be-
bericht hat insbesondere Angaben zu folgenden treuung erlangten Unterlagen zu enthalten.
Sachverhalten zu enthalten:
1. persönliche Situation des Betreuten, § 1864
2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und Auskunfts- und
beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Mitteilungspflichten des Betreuers
Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf
dessen Verlangen jederzeit über die Führung der
3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreu-
Betreuung und über die persönlichen und wirt-
ung.
schaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft
Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu zu erteilen.
erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizu- (2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht
fügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsge- wesentliche Änderungen der persönlichen und
richt innerhalb von drei Monaten nach Bestellung wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten un-
des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungs- verzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche
gericht kann den Anfangsbericht mit dem Be- Umstände,
treuten und dem Betreuer in einem persönlichen
1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des
Gespräch erörtern.
Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung 2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises
ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären des Betreuers ermöglichen,
Beziehung oder persönlichen Bindung zum Be-
treuten geführt wird. In diesem Fall führt das Be- 3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des
treuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Betreuers erfordern,
Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein 4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers
Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte erfordern,
nach Absatz 1 Satz 2. Der ehrenamtliche Betreuer 5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
soll an dem Gespräch teilnehmen. Die Pflicht zur erfordern und
Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß
§ 1835 bleibt unberührt. 6. aus denen sich bei einer beruflich geführten
Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig
(3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht ehrenamtlich geführt werden kann.
über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbe- § 1865
richt). Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten
zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Rechnungslegung
Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu be- (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über
sorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, so-
Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis weit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung
zu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere umfasst.
Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten: (2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rech-
1. Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kon- nungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.
takte zum Betreuten und der persönliche Ein- (3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusam-
druck vom Betreuten, menstellung der Einnahmen und Ausgaben ent-
halten und über den Ab- und Zugang des vom
2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und
Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben.
Darstellung der bereits durchgeführten und be-
Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Er-
absichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher
stellung der geordneten Zusammenstellung nach
gegen den Willen des Betreuten,
Satz 1 bestimmen. Es kann in geeigneten Fällen
3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Be- auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet
treuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbe- der Betreute im Rahmen des dem Betreuer über-
sondere auch hinsichtlich des Umfangs, tragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 905
mögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Be- (4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer
treuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die auf dessen Verlangen, wenn nach dessen Bestel-
Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung lung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer
des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche ihm die Führung der Betreuung nicht mehr zuge-
nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an mutet werden kann.
Eides statt zu versichern.
(5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer
(4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit entlassen, wenn der Betreute eine mindestens
kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt gleich geeignete Person, die zur Übernahme der
als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jah- Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vor-
resabschluss. Das Betreuungsgericht kann Vorlage schlägt.
der Bücher und sonstigen Belege verlangen.
(6) Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu ent-
§ 1866 lassen, wenn der Betreuungsverein dies beantragt.
Wünscht der Betreute die Fortführung der Betreu-
Prüfung der Rechnung ung durch den bisherigen Vereinsbetreuer, so kann
durch das Betreuungsgericht das Betreuungsgericht statt der Entlassung des
(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung Vereinsbetreuers mit dessen Einverständnis fest-
sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit er- stellen, dass dieser die Betreuung künftig als
forderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten
den Betreuer herbeizuführen. für den Behördenbetreuer entsprechend.
(2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig (7) Der Betreuungsverein oder die Betreuungs-
gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und behörde ist als Betreuer zu entlassen, sobald der
Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Betreute durch eine oder mehrere natürliche Per-
Ansprüche können schon vor der Beendigung sonen hinreichend betreut werden kann. Dies gilt
der Betreuung geltend gemacht werden. für den Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch
des Betreuten dem entgegensteht.
§ 1867
Einstweilige Maßnahmen § 1869
des Betreuungsgerichts Bestellung eines neuen Betreuers
Bestehen dringende Gründe für die Annahme,
Mit der Entlassung des Betreuers oder nach
dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines
dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer
noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer
an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat § 1870
das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen
Ende der Betreuung
Maßnahmen zu treffen.
Die Betreuung endet mit der Aufhebung der
Untertitel 4 Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit
dem Tod des Betreuten.
Beendigung, Aufhebung oder Änderung
von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
§ 1871
§ 1868 Aufhebung oder Änderung
Entlassung des Betreuers von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre
entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegen- Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraus-
heiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht setzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche
mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis
Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger einzuschränken.
Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine er-
forderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten
oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag
Betreuten nicht gehalten hat. wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhal-
tung der Betreuung ist auch unter Berücksichti-
(2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen gung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Dies gilt
Betreuer zu entlassen, wenn dessen Registrierung für die Einschränkung des Aufgabenkreises des
nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorgani- Betreuers entsprechend.
sationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen
wurde. (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu
erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vor-
(3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen schriften über die Bestellung des Betreuers gelten
Betreuer, den Betreuungsverein, den Behörden- hierfür entsprechend.
betreuer oder die Betreuungsbehörde entlassen,
wenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die
werden kann. Absätze 1 und 3 entsprechend.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
§ 1872 nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. Nach Ablauf
Herausgabe von Vermögen der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungs-
und Unterlagen; Schlussrechnungslegung gericht nicht mehr verlangt werden.
(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das
§ 1874
seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und
alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unter- Besorgung der Angelegenheiten
lagen an den Betreuten, dessen Erben oder sons- des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
tigen Berechtigten herauszugeben. (1) Der Betreuer darf die Besorgung der An-
(2) Eine Schlussrechnung über die Vermögens- gelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von
verwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt
wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf
Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vor-
Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzu- nahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt
weisen. Die Frist zur Geltendmachung des An- oder kennen muss.
spruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des (2) Endet die Betreuung durch den Tod des
Hinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungs- Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des
gericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegen-
mitzuteilen. heiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen,
(3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende bis der Erbe diese besorgen kann.
der Betreuung unbekannten Aufenthalts oder sind
dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt Untertitel 5
oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein
Vergütung und Aufwendungsersatz
sonstiger Berechtigter vorhanden, hat der Betreuer
abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung
§ 1875
zu erstellen.
Vergütung und Aufwendungsersatz
(4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der
bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unter- (1) Vergütung und Aufwendungsersatz des eh-
liegende Vermögen und alle im Rahmen der Be- renamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den
treuung erlangten Unterlagen an den neuen Be- Vorschriften dieses Untertitels.
treuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit (2) Vergütung und Aufwendungsersatz des be-
der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten ruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des
Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde
Schlussrechnung abzulegen. bestimmen sich nach dem Vormünder- und Be-
(5) War der Betreuer bei Beendigung seines treuervergütungsgesetz.
Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung
der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 § 1876
Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht
Vergütung
mit einer Übersicht über die Einnahmen und
Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätz-
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögens- lich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreu-
übersicht ist an Eides statt zu versichern. ungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine
angemessene Vergütung bewilligen, wenn
§ 1873 1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahr-
Rechnungsprüfung nehmung der Angelegenheiten des Betreuten
(1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm dies rechtfertigen und
zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögens- 2. der Betreute nicht mittellos ist.
übersicht beim Betreuungsgericht einzureichen.
Das Betreuungsgericht übersendet diese an den § 1877
Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder
Aufwendungsersatz
rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872
Absatz 3 vorliegt. (1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreu-
ung Aufwendungen, so kann er nach den für den
(2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrech-
Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670
nung oder die Vermögensübersicht sachlich und
vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen.
rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre
Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt
Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht
die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädi-
übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach
gungsgesetzes für Sachverständige getroffene
Satz 1 an den Berechtigten.
Regelung entsprechend.
(3) Endet die Betreuung und liegt kein Fall des
§ 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann, (2) Zu den Aufwendungen gehören auch die
wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach Kosten einer angemessenen Versicherung gegen
Zugang der Schlussrechnung oder der Vermö- Schäden, die
gensübersicht deren Prüfung verlangt. Über dieses 1. dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt
Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung werden können oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 907
2. dem Betreuer dadurch entstehen können, dass weils als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzich-
er einem Dritten zum Ersatz eines durch die tet ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung.
Führung der Betreuung verursachten Schadens
verpflichtet ist. § 1879
Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters Zahlung aus der Staatskasse
eines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Auf- Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von
wendungen. § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Auf-
Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe wandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse
oder Beruf gehören. verlangen.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz er- § 1880
lischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach
Mittellosigkeit des Betreuten
seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht
wird. Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht (1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den
gilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. Die Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die
Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden
als Geltendmachung gegen die Staatskasse. Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann.
(5) Das Betreuungsgericht kann eine von Ab-
satz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maß-
Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen gabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern. buch einzusetzen.
Mit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen
des Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu § 1881
belehren. Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu Gesetzlicher Forderungsübergang
beziffern. Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt,
gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Be-
§ 1878 treuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode
Aufwandspauschale des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert
des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nach-
(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Auf- lasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches
wendungsersatz kann der Betreuer für die Führung Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Ab-
jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, satz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.
vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag ver-
langen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht Titel 4
für ein Jahr dem 17fachen dessen, was einem
Sonstige Pflegschaft
Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für
eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des
§ 1882
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)
gewährt werden kann. Hat der Betreuer für solche Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz er- Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer
halten, so verringert sich die Aufwandspauschale Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Be-
entsprechend. teiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Für-
(2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder sorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden.
Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch
geltend machen. In den Fällen der Bestellung eines nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst
Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Absatz 4 durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die
kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwands- Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger
pauschale nur für den Zeitraum geltend machen, bestellt werden.
in dem er tatsächlich tätig geworden ist.
§ 1883
(3) Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zah-
Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
len, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Be-
treuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für
Aufwandspauschale anteilig nach den Monaten einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht
des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Be- worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und
treuungsjahres zu zahlen; ein angefangener Monat Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt
gilt als voller Monat. werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwen-
dung berufenen Personen weggefallen sind.
(4) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen
sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der § 1884
Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend ge-
macht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt ent- Abwesenheitspflegschaft
sprechend. Ist der Anspruch einmalig ausdrücklich (1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufent-
gerichtlich geltend gemacht worden, so gilt in den halt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensan-
Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts je- gelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen,
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Abwesen- 22. § 1981 Absatz 3 wird aufgehoben.
heitspfleger ist ihm insbesondere auch dann zu 23. In § 2119 werden die Wörter „nach den für die An-
bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags legung von Mündelgeld geltenden Vorschriften“
oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach
Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des § 240a entsprechend“ ersetzt.
Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.
24. In § 2282 Absatz 2 werden das Semikolon und die
(2) Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, des- Wörter „die Genehmigung des Betreuungsgerichts
sen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr ist erforderlich“ gestrichen.
und der Besorgung seiner Vermögensangelegen-
heiten verhindert ist. 25. § 2290 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 1885 b) Absatz 4 wird Absatz 3.
Bestellung des sonstigen Pflegers 26. In § 2291 Absatz 1 Satz 2 und § 2292 werden je-
Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nach- weils das Semikolon und die Wörter „die Vorschrift
lasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung“ gestrichen.
Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger 27. § 2300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Über-
„Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließen-
nahme des Amtes bereit erklärt hat.
den gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.“
§ 1886
28. Die §§ 2347 und 2348 werden wie folgt gefasst:
Aufhebung der Pflegschaft
„§ 2347
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist
aufzuheben, Persönliche Anforderungen, Vertretung
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur
1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner
persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähig-
Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhin-
keit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung
dert ist,
seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser
2. wenn der Abwesende stirbt. geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen
ist. § 2348
Form
§ 1887 Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen
Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes Beurkundung.“
(1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder 29. In § 2351 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.
wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die Artikel 2
Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses
Änderung des
über die Todeserklärung oder die Feststellung der
Todeszeit.
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Be-
sorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
Erledigung. buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
§ 1888
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden
Anwendung des Betreuungsrechts ist, wird wie folgt geändert:
(1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind 1. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwend- „Artikel 7
bar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes
ergibt. Rechts- und Geschäftsfähigkeit
(2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pfle- (1) Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt
gers auf Vergütung und Aufwendungsersatz rich- dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
ten sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch
Betreuervergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht
nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des beeinträchtigt.
Stundensatzes des Pflegers jedoch nach den für (2) Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt
die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren dem Recht des Staates, in dem die Person ihren
Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch, soweit
Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschafts- die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erwei-
geschäfte.“ tert wird. Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 909
wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Auf- gabenkreis bis zum 1. Januar 2024 nach Maßgabe
enthalts nicht beeinträchtigt.“ des § 1815 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu ändern.
2. Artikel 15 wird wie folgt gefasst:
(4) Auf Betreuungen, die am 1. Januar 2023 be-
„Artikel 15 stehen, findet § 1815 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 1. Januar 2028
Gegenseitige Vertretung von Ehegatten keine Anwendung. Bei der nächsten Entscheidung
über die Aufhebung oder Verlängerung der Be-
In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die
treuung oder im Rahmen eines gerichtlichen Ge-
im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des
nehmigungsverfahrens nach § 1831 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden,
Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Betreuungs-
wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländi-
gericht über den Aufgabenkreis nach Maßgabe des
sches Recht anwendbar wäre.“
§ 1815 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
3. In Artikel 17b Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 2 entscheiden.
und Artikel“ durch die Wörter „Absatz 2 sowie die (5) Betreuer, die erstmals durch § 1859 Absatz 2
Artikel 15 und“ ersetzt. des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit sind, haben
bis zum Ablauf des am 1. Januar 2023 noch laufen-
4. Artikel 24 wird wie folgt gefasst:
den Betreuungsjahres Rechnung zu legen.
„Artikel 24 (6) Auf vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossene
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privat-
recht anwendbar.“
(1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung
und das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vor- Artikel 3
mundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Ge-
setzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird, Änderung des
unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Personenstandsgesetzes
Fürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Dem § 12 des Personenstandsgesetzes vom 19. Fe-
bruar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 5
(2) Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) ge-
Fürsorgeverhältnis angeordnet werden, und die ändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
Ausübung dieses Fürsorgeverhältnisses unterliegen
deutschem Recht. Besteht mit dem Recht eines „(4) Das Standesamt hat die Eheschließenden auf
anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 des Bür-
als mit dem deutschen Recht, so kann jenes Recht gerlichen Gesetzbuchs hinzuweisen.“
angewendet werden.
Artikel 4
(3) Die Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses
aufgrund einer anzuerkennenden ausländischen Änderung des
Entscheidung richtet sich im Inland nach deut- Rechtspflegergesetzes
schem Recht.“
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
5. In Artikel 144 werden die Wörter „rechtsfähigen Ver- kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
ein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden
worden ist“ durch die Wörter „nach § 54 des Achten ist, wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormund-
schaftsverein übertragen kann“ ersetzt. 1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. Dem Artikel 229 wird folgender § 54 angefügt: a) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 1801 des
„§ 54
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie“ gestrichen.
Übergangsvorschrift 2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zum Gesetz zur Reform des
Vormundschafts- und Betreuungsrechts a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 be- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
stehende Geschäftsfähigkeit besteht fort.
„1. Verrichtungen aufgrund der §§ 1814
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der
2023 wird die Bestellung eines Gegenvormunds und §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5
eines Gegenbetreuers wirkungslos. und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die
(3) Ist am 1. Januar 2023 ein Betreuer zur Besor- anschließende Bestellung eines neuen
gung aller Angelegenheiten bestellt, ist der Auf- Betreuers;“.
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1908c“ sprüche gegen eine Vertretung durch den Ehe-
durch die Angabe „§ 1869“ ersetzt. gatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetz-
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1908d“ buchs“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 1871“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 1903 aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
bis 1905“ durch die Angabe „§§ 1825, 1829 Komma ersetzt.
und 1830“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ee) Nummer 5 wird aufgehoben. ein Komma ersetzt.
ff) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: cc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
„7. die Entscheidung nach § 1834 des Bür- gefügt:
gerlichen Gesetzbuchs;“. „7. den einer Vertretung durch den Ehe-
b) Satz 2 wird aufgehoben. gatten nach § 1358 des Bürgerlichen
3. § 19 wird wie folgt geändert: Gesetzbuchs Widersprechenden und
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 8. den Ersteller einer Patientenverfügung.“
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 3. § 78b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„1. die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Num- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichten“ die
mer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 Wörter „und Ärzten“ eingefügt.
bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
über die Anordnung einer Betreuung und
die Festlegung des Aufgabenkreises des „Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit
Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 diese für die Entscheidung über eine dringende
und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen medizinische Behandlung erforderlich ist.“
Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen
aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, Artikel 6
der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 Änderung der
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von
Vorsorgeregister-Verordnung
§ 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar
und in den Angelegenheiten der freiwilli- 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 5 des
gen Gerichtsbarkeit betreffen;“. Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „und 10“ ge-
strichen. 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1896“ durch die a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe h ange-
Wörter „den §§ 1814 und 1815“ ersetzt. fügt:
4. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „h) E-Mail-Adresse,“.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 b) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe g ange-
bis 3 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“ fügt:
ersetzt.
„g) E-Mail-Adresse,“.
b) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1908i
Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 1846“ durch die Wörter „§ 1867 aa) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 1904
auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1“ ersetzt. Abs. 1 Satz 1 und § 1906a Absatz 1 und 4“
durch die Wörter „§ 1829 Absatz 1 Satz 1
Artikel 5 und § 1832 Absatz 1 und 4“ ersetzt.
Änderung der bb) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 1906
Bundesnotarordnung Absatz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 1831
Absatz 1 und 4“ ersetzt.
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich- d) In Nummer 6 Buchstabe c wird der Punkt am
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Ende durch ein Komma ersetzt.
des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I e) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„7. Widersprüche gegen eine Vertretung durch
1. In § 39 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 1896“ den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen
durch die Angabe „§ 1814“ und die Angabe „§ 1911“ Gesetzbuchs mit den Daten zur Person
durch die Angabe „§ 1884“ ersetzt. des Widersprechenden entsprechend Num-
2. § 78a wird wie folgt geändert: mer 1.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vorsorge- 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und
vollmachten und Betreuungsverfügungen“ durch Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Voll-
die Wörter „Vorsorgevollmachten, Betreuungs- machtgebers“ die Wörter „oder des einer Vertretung
verfügungen, Patientenverfügungen und Wider- durch den Ehegatten Widersprechenden“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 911
3. § 6 wird wie folgt geändert: 5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6 „§ 9
Auskunft an Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen“.
Betreuungsgerichte, Landgerichte
als Beschwerdegerichte und Ärzte“. b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betreuungs-
verfügungen“ die Wörter „und Patientenverfü-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gungen“ eingefügt.
„Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege
eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, so- Artikel 7
fern die Bundesnotarkammer zuvor
Änderung der
1. für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder
Zivilprozessordnung
eines Landgerichts als Beschwerdegericht
mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
2. für Ersuchen eines Arztes mit der jeweils zu-
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
ständigen Landesärztekammer
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I
schriftlich Festlegungen zu den technischen und S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleis-
tung des Datenschutzes und der Datensicherheit 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
(EU) 2016/679 getroffen hat.“
„§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreu-
4. § 7 wird wie folgt geändert: ung“.
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: b) Nach der Angabe zu § 170 wird folgende Angabe
„Zu protokollieren sind eingefügt:
1. die von der ersuchenden Stelle eingegebenen „§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung“.
Daten,
2. In § 51 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1896 Abs. 2
2. das ersuchende Gericht und dessen Ge- Satz 2“ durch die Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2
schäftszeichen oder der ersuchende Arzt, Nummer 1“ ersetzt.
3. der Zeitpunkt des Ersuchens sowie 3. In § 52 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
4. die übermittelten Daten.“ 4. § 53 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden „§ 53
Sätze ersetzt:
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
„Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Daten-
schutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicher- (1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist,
stellung eines ordnungsgemäßen Registerbe- richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemei-
triebs und der Überprüfung durch die jeweils nen Vorschriften.
zuständige Landesärztekammer, ob die Voraus- (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch
setzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder
Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwen- Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessge-
det werden. Zur Überprüfung, ob die Voraus- richt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
setzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich
Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklä-
jeweils zuständige Landesärztekammer auf der rung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung
Grundlage der Protokolle Auskunft darüber ver- steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit
langen, welche Auskünfte an einen Arzt erteilt einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Be-
worden sind. Ferner kann der Vollmachtgeber treuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jeder-
oder der einer Vertretung durch den Ehegatten zeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.“
Widersprechende auf der Grundlage der Proto-
kolle Auskunft darüber verlangen, welche Aus- 5. Nach § 170 wird folgender § 170a eingefügt:
künfte aus dem Register erteilt worden sind. „§ 170a
Satz 3 gilt entsprechend für den Bevollmächtig-
ten, sofern Daten zu seiner Person gespeichert Zustellung bei rechtlicher Betreuung
sind.“ (1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des
zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er be-
„Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die
kannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.
ihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt
worden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern (2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer
sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfun- zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des
gen benötigt werden.“ zugestellten Dokuments mitzuteilen.“
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Artikel 8 k) Die Angabe zu § 319 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffe-
Gesetzes über das Verfahren in nen“.
Familiensachen und in den Angelegenheiten 2. § 151 wird wie folgt geändert:
der freiwilligen Gerichtsbarkeit a) In Nummer 5 werden die Wörter „für eine
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen Leibesfrucht“ durch die Wörter „für ein bereits
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- gezeugtes Kind“ ersetzt.
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, b) In Nummer 6 werden die Wörter „den §§ 1800
2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom und 1915“ durch die Wörter „§ 1795 Absatz 1
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird Satz 3 und § 1813 Absatz 1“ ersetzt.
wie folgt geändert:
3. In § 152 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
a) Die Angabe zu § 168 wird durch die folgenden und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
Angaben ersetzt: zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ durch die Wörter
„§ 168 Auswahl des Vormunds „§§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung
mit § 1867“ ersetzt.
§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirk-
samwerden der Beschlüsse 4. In § 155a Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 58a“
durch die Angabe „§ 58“ ersetzt.
§ 168b Bestellungsurkunde
5. In § 158 Absatz 7 Satz 6 wird die Angabe „§ 168
§ 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten Abs. 1“ durch die Wörter „§ 168d in Verbindung mit
§ 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlun- § 292 Absatz 1 und 5“ ersetzt.
gen 6. § 168 wird durch die folgenden §§ 168 bis 168f
§ 168e Beendigung der Vormundschaft ersetzt:
§ 168f Pflegschaft für Minderjährige „§ 168
§ 168g Mitteilungspflichten des Standesamts“. Auswahl des Vormunds
b) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst: (1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen,
„§ 190 (weggefallen)“. so soll es bei der Auswahl auch nahestehende
Familienangehörige sowie Personen des Vertrau-
c) Die Angabe zu § 275 wird wie folgt gefasst: ens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies
„§ 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren“. ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.
d) Die Angabe zu § 278 wird wie folgt gefasst: (2) Vor der Bestellung einer Person als ehren-
amtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat
„§ 278 Persönliche Anhörung des Betroffe-
das Gericht eine Auskunft nach § 41 des Bundes-
nen“.
zentralregistergesetzes einzuholen. Das Gericht
e) Die Angabe zu § 285 wird wie folgt gefasst: überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätes-
„§ 285 Ermittlung und Herausgabe einer Be- tens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch
treuungsverfügung oder einer Vorsorge- Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vor-
vollmacht“. munds fortbesteht.
f) Die Angabe zu § 289 wird wie folgt gefasst: (3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr voll-
endet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291
„§ 289 (weggefallen)“. entsprechend.
g) Die Angabe zu § 292 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt: § 168a
„§ 292 Zahlungen an den Betreuer; Verord- Inhalt der Beschlussformel
nungsermächtigung und Wirksamwerden der Beschlüsse
§ 292a Zahlungen an die Staatskasse“. (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Be-
h) Die Angabe zu § 298 wird wie folgt gefasst: stellung eines Vormunds auch
„§ 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bür- 1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Be-
gerlichen Gesetzbuchs“. zeichnung als Berufsvormund;
i) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst: 2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Be-
zeichnung als Vereinsvormund und die des
„§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Ge- Vormundschaftsvereins;
nehmigungsverfahren“.
3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeich-
j) Die Angabe zu § 309 wird durch die folgenden nung des zuständigen Amtes;
Angaben ersetzt:
4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder
„§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Be-
§ 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehör- zeichnung des Pflegers und die ihm übertrage-
de“. nen Angelegenheiten;
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5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürger- 7. Der bisherige § 168a wird § 168g.
lichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläu- 8. § 190 wird aufgehoben.
figer Vormund.
9. In § 271 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 1896
(2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Be- bis 1908i“ durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“
stellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe ersetzt.
an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt ent-
sprechend. 10. In § 274 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 1896 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 1814
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
§ 168b
11. § 275 wird wie folgt geändert:
Bestellungsurkunde
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine
Bestellung. Die Urkunde soll enthalten: „§ 275
1. die Bezeichnung des Mündels und des Vor- Stellung des Betroffenen im Verfahren“.
munds; b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bür- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
gerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der „(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen
dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten; bei Einleitung des Verfahrens in möglichst
3. Angaben über die Beschränkungen der Vertre- adressatengerechter Weise über die Aufgaben
tungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des eines Betreuers, den möglichen Verlauf des
Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verfahrens sowie die Kosten, die allgemein aus
der Bestellung eines Betreuers folgen können.“
4. Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 12. § 276 wird wie folgt geändert:
(2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Ge- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das
setzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht Wort „geeigneten“ eingefügt.
ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Ein- bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
tritt der Vormundschaft zu erteilen.
„2. die Bestellung eines Betreuers oder die
(3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vor- Anordnung eines Einwilligungsvorbe-
mund die Bestellungsurkunde oder die Bescheini- halts gegen den erklärten Willen des Be-
gung zurückzugeben. troffenen erfolgen soll.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
§ 168c
fügt:
Anhörung in wichtigen Angelegenheiten
„(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche,
Das Gericht soll vor Entscheidungen in wichti- hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betrof-
gen Angelegenheiten auch nahestehende Familien- fenen festzustellen und im gerichtlichen Verfah-
angehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne ren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betrof-
erhebliche Verzögerung geschehen kann. fenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen
Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu
§ 168d informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung
seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er
Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen
ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.“
Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlun-
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
gen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Ab-
sätze 4 bis 8.
satz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz vorangestellt:
§ 168e „Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person
Beendigung der Vormundschaft zu bestellen.“
13. § 277 wird wie folgt gefasst:
Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann
die Vormundschaft beendet ist, stellt das Gericht „§ 277
die Beendigung der Vormundschaft und den Zeit- Vergütung und
punkt der Beendigung durch Beschluss fest. Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich
§ 168f
geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner
Pflegschaft für Minderjährige Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4
Auf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss
die Vormundschaft geltenden Vorschriften entspre- kann nicht verlangt werden.
chend anzuwenden. Die Beschlussformel und die (2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahms-
Bestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung weise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestel-
des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegen- lung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig
heiten.“ tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Auf-
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
wendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1897“
Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und durch die Angabe „§ 1816“ ersetzt.
Betreuervergütungsgesetzes.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1908a“ durch die
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Wörter „§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4“
Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem ersetzt.
Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn
die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte er- 16. § 280 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
forderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöp- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
fung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet
ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die „1. das Krankheits- oder Behinderungsbild ein-
voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 schließlich dessen Entwicklung,“.
Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungs- b) In Nummer 3 wird das Wort „psychiatrischen“
gesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich durch das Wort „psychischen“ ersetzt.
einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veran-
schlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufge- „4. den aus medizinischer Sicht aufgrund der
wandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzu- Krankheit oder Behinderung erforderlichen
weisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Unterstützungsbedarf und“.
Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
17. § 281 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung
des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staats- „(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens
kasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entspre- nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der
chend anzuwenden.“ Betroffene die Bestellung eines Betreuers bean-
14. § 278 wird wie folgt geändert: tragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und
die Einholung des Gutachtens insbesondere im
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises
„§ 278 des Betreuers unverhältnismäßig wäre.“
Persönliche Anhörung des Betroffenen“. 18. § 285 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am „§ 285
Ende die Wörter „und dessen Wünsche zu
erfragen“ eingefügt. Ermittlung und
Herausgabe einer Betreuungs-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: verfügung oder einer Vorsorgevollmacht
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers soll das
„In der Anhörung erörtert das Gericht mit Gericht die Auskunft einholen, ob eine Vorsorge-
dem Betroffenen das Verfahren, das Ergeb- vollmacht oder eine Betreuungsverfügung des
nis des übermittelten Gutachtens, die Per- Betroffenen im Zentralen Vorsorgeregister regis-
son oder Stelle, die als Betreuer in Betracht triert ist. Hat das Gericht von der Einholung einer
kommt, den Umfang des Aufgabenkreises Auskunft nur wegen Gefahr in Verzug abgesehen,
und den Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht ist die Auskunft unverzüglich nachträglich einzu-
über eine Aufhebung oder Verlängerung der holen.
Betreuung oder der Anordnung eines Einwil-
ligungsvorbehalts zu entscheiden hat.“ (2) In den Fällen des § 1820 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 3 des Bürger-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: lichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Vor-
„Hat das Gericht dem Betroffenen nach lage einer Abschrift des dort genannten Doku-
§ 276 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll ments oder die Anordnung der Herausgabe der
die persönliche Anhörung in dessen Anwe- Vollmachtsurkunde durch Beschluss.“
senheit stattfinden.“
19. § 286 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 1 werden vor dem Semikolon die
„Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Wörter „unter Benennung der einzelnen Auf-
Anhörung, bedarf es auch keiner Verschaffung gabenbereiche“ eingefügt.
eines persönlichen Eindrucks.“
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
15. § 279 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: „4. bei Bestellung eines beruflichen Betreuers
die Bezeichnung als beruflicher Betreuer.“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „vor der Bestellung eines Betreuers 20. In § 287 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1904 Ab-
soll“ durch die Wörter „soll vor der Einho- satz 2“ durch die Angabe „§ 1829 Absatz 2“ er-
lung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen setzt.
und“ ersetzt. 21. § 289 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1896 Ab-
22. § 290 wird wie folgt geändert:
satz 2“ durch die Angabe „§ 1814 Absatz 3“
ersetzt. a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 915
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abstän-
aa) In Nummer 3 werden vor dem Semikolon die den, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu
Wörter „unter Benennung der einzelnen Auf- überprüfen.
gabenbereiche“ eingefügt. (3) Im Antrag sollen die persönlichen und wirt-
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch schaftlichen Verhältnisse des Betroffenen darge-
ein Semikolon ersetzt. stellt werden. § 118 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 120
Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend
„6. Angaben über eine Befreiung gemäß anzuwenden. Steht nach der freien Überzeugung
den §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen des Gerichts der Aufwand für die Ermittlung der
Gesetzbuchs.“ persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- des Betroffenen außer Verhältnis zur Höhe des
fügt: aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs
oder zur Höhe der vom Betroffenen voraussichtlich
„(2) Soweit dies zur Beachtung berechtigter
zu leistenden Zahlungen, so kann das Gericht ohne
Interessen des Betroffenen erforderlich ist und
weitere Prüfung den zu leistenden Betrag fest-
der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht ent-
setzen oder von einer Festsetzung der vom Betrof-
gegensteht, erstellt das Gericht auf Antrag des
fenen zu leistenden Zahlungen absehen.
Betreuers eine weitere Urkunde, in welcher die
Angaben zu den Aufgabenbereichen des Be- (4) Der Betroffene ist vor der Festsetzung einer
treuers oder die Anordnung eines Einwilligungs- von ihm zu leistenden Zahlung anzuhören.
vorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen wer- (5) Ist eine Festsetzung nicht beantragt, so
den. gelten für die Zahlungen, die aus der Staatskasse
(3) Der Betreuer hat dem Gericht nach Been- verlangt werden können, die Vorschriften über
digung seines Amtes die Bestellungsurkunde das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen
und weitere Urkunden nach Absatz 2 zurückzu- hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.
geben.“ (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
23. In § 291 Satz 2 werden die Wörter „die bisherige durch Rechtsverordnung für Anträge nach den
Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft“ Absätzen 1 und 2 Formulare einzuführen. Soweit
durch die Wörter „die ausgewählte Person zur Formulare eingeführt sind, muss der berufliche
Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet er- Betreuer oder der Betreuungsverein diese verwen-
scheint“ ersetzt. den und sie, sofern sie hierzu bestimmt sind,
24. § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a als elektronisches Dokument einreichen. Andern-
ersetzt: falls liegt keine ordnungsgemäße Geltendmachung
im Sinne des § 1875 Absatz 2 des Bürgerlichen
„§ 292 Gesetzbuchs in Verbindung mit dem Vormünder-
Zahlungen an den Betreuer; und Betreuervergütungsgesetz vor. Die Landes-
Verordnungsermächtigung regierungen können die Ermächtigung nach Satz 1
(1) Das Gericht setzt auf Antrag des Betreuers durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-
oder des Betroffenen oder nach eigenem Ermes- waltungen übertragen.
sen durch Beschluss fest:
§ 292a
1. einen dem Betreuer zu zahlenden Vorschuss,
den ihm zu leistenden Ersatz von Aufwendun- Zahlungen an die Staatskasse
gen oder die Aufwandspauschale, soweit der (1) Mit der Festsetzung nach § 292 Absatz 1
Betreuer die Zahlungen aus der Staatskasse legt das Gericht zugleich Höhe und Zeitpunkt der
verlangen kann (§ 1879 des Bürgerlichen Ge- Zahlungen fest, die der Betroffene nach § 1880
setzbuchs) oder ihm die Vermögenssorge nicht Absatz 2 und § 1881 Satz 1 des Bürgerlichen
übertragen wurde, Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat.
2. eine dem ehrenamtlichen Betreuer zu bewilli- Das Gericht kann Höhe und Zeitpunkt der zu leis-
gende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1876 tenden Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder zweckmäßig ist.
3. eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreu- (2) Ist der Betroffene verstorben, so legt das
ungsverein zu bewilligende Vergütung nach dem Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest,
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. die der Erbe nach § 1881 Satz 2 des Bürgerlichen
(2) Das Gericht kann eine nach Absatz 1 Num- Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der
mer 3 zu bewilligende Vergütung auf Antrag des Erbe ist verpflichtet, dem Gericht die hierfür not-
Betreuers oder des Betreuungsvereins auch für zu- wendigen Auskünfte zu erteilen, insbesondere dem
künftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen, Gericht auf dessen Verlangen ein Verzeichnis der
wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen
Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungs- und an Eides statt zu versichern, dass er den Be-
gesetzes vorliegen. Die Auszahlung der Vergütung stand nach bestem Wissen und Gewissen so voll-
erfolgt für die jeweils nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ständig angegeben habe, wie er dazu imstande ist.
des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (3) Vor einer Entscheidung ist der Betroffene
maßgeblichen Zeiträume. Die Festsetzung ist in oder der Erbe anzuhören.“
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
25. § 293 wird wie folgt geändert: 31. § 299 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 1896 „§ 299
Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a“ durch die Persönliche Anhörung in
Wörter „§ 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 anderen Genehmigungsverfahren
bis 1832“ ersetzt.
Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Ent-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- scheidung nach § 1833 Absatz 3 oder § 1820
fügt: Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das persönlich anzuhören. Das Gericht soll den Betrof-
Gericht von der Einholung eines Gutachtens fenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850
oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, bis 1854 persönlich anhören.“
wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht 32. § 301 wird wie folgt geändert:
aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhörung
Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern
des Betroffenen“ durch die Wörter „der persön-
aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände
lichen Anhörung des Betroffenen“ ersetzt.
oder einer unzureichenden Wirkung anderer
Hilfen erweitert werden soll.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1897 Abs. 4
und 5“ durch die Wörter „§ 1816 Absatz 2
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die An- und 3“ ersetzt.
gabe „§ 1899“ wird durch die Angabe „§ 1817“
ersetzt und die Wörter „Absätze 1 und 2“ 33. In § 304 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1897
werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ er- Abs. 6“ durch die Angabe „§ 1816 Absatz 5“
setzt. ersetzt.
26. In § 294 Absatz 2 wird die Angabe „§ 281 Abs. 1 34. In § 307 wird die Angabe „§§ 1896 bis 1908i“
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 281 Absatz 1“ ersetzt. durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“ ersetzt.
35. Die Überschrift des § 309 wird wie folgt gefasst:
27. § 295 wird wie folgt geändert:
„§ 309
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „und eine Verlängerung dem Mitteilungen an die Meldebehörde“.
erklärten Willen des Betroffenen nicht wider- 36. Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt:
spricht“ eingefügt.
„§ 309a
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Mitteilungen an die Betreuungsbehörde
„Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen (1) Endet die Betreuung durch Tod des Betrof-
des Betroffenen angeordnet worden, ist über fenen, so hat das Gericht dies der Betreuungs-
eine erstmalige Verlängerung spätestens nach behörde mitzuteilen.
zwei Jahren zu entscheiden.“
(2) Das Gericht kann der Betreuungsbehörde
28. § 296 wird wie folgt geändert: Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverläs-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1908b“ durch sigkeit des Betreuers betreffen. Das Gericht unter-
die Angabe „§ 1868“ ersetzt. richtet zugleich den Betreuer über die Mitteilung
und deren Inhalt. Die Unterrichtung des Betreuers
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1908c“ durch hierdurch gefährdet würde. Sie ist nachzuholen,
die Angabe „§ 1869“ ersetzt. sobald die Gründe nach Satz 3 entfallen sind.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 279“ durch die 37. § 312 wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 279 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt. a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
cc) Folgender Satz wird angefügt: Angabe „§ 1906“ durch die Angabe „§ 1831“
ersetzt.
„Das Gericht hat die zuständige Behörde
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1906a“ durch
nur anzuhören, wenn es der Betroffene ver-
die Angabe „§ 1832“ ersetzt.
langt oder es zur Sachaufklärung erforder-
lich ist.“ 38. In § 315 Absatz 1 Nummer 3, § 324 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 und § 326 Absatz 1 wird jeweils
29. In § 297 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1905 die Angabe „§ 1896 Abs. 2 Satz 2“ durch die
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1830 Absatz 2“ er- Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
setzt.
39. § 317 wird wie folgt geändert:
30. § 298 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1904“ das Wort „geeigneten“ eingefügt.
durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1904“ fügt:
durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.
„(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche,
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1904“ durch die hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betrof-
Angabe „§ 1829“ ersetzt. fenen festzustellen und im gerichtlichen Verfah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 917
ren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffe- Artikel 9
nen über Gegenstand, Ablauf und möglichen
Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise Betreuungsorganisationsgesetz
zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Aus- (BtOG)
übung seiner Rechte im Verfahren zu unter-
stützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Inhaltsübersicht
Betroffenen.“
Abschnitt 1
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Betreuungsbehörde
folgender Satz wird vorangestellt:
Titel 1
„Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person
Allgemeine Vorschriften
zu bestellen.“
§ 1 Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab- Aufgaben
sätze 5 bis 8. § 2 Örtliche Zuständigkeit
40. § 319 wird wie folgt geändert: § 3 Fachkräfte
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Be-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: hörde
„§ 319 Titel 2
Persönliche Anhörung des Betroffenen“. Aufgaben der örtlichen Behörde
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: § 5 Informations- und Beratungspflichten
§ 6 Förderungsaufgaben
„(2) In der Anhörung erörtert das Gericht mit
§ 7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis
§ 8 Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung ge-
des übermittelten Gutachtens und die mögliche eigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
Dauer einer Unterbringung. Hat das Gericht § 9 Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stamm-
dem Betroffenen nach § 317 einen Verfahrens- behörde
pfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in § 10 Mitteilung an Betreuungsvereine
dessen Anwesenheit stattfinden.“ § 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: § 12 Betreuervorschlag
§ 13 Weitere Aufgaben
„Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche
Anhörung, so bedarf es auch keiner Verschaf- Abschnitt 2
fung eines persönlichen Eindrucks.“
Anerkannte Betreuungsvereine
41. In § 332 Satz 1 werden die Wörter „Anhörung des
§ 14 Anerkennung
Betroffenen“ durch die Wörter „der persönlichen
§ 15 Aufgaben kraft Gesetzes
Anhörung des Betroffenen“ ersetzt.
§ 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
42. In § 334 wird die Angabe „§ 1846“ durch die An- § 17 Finanzielle Ausstattung
gabe „§ 1867“ ersetzt. § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein
43. In § 340 Nummer 1 werden die Wörter „für eine Abschnitt 3
Leibesfrucht“ durch die Wörter „für ein bereits ge-
zeugtes Kind“ ersetzt. Rechtliche Betreuer
44. § 419 wird wie folgt geändert: Titel 1
Allgemeine Vorschriften
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“
das Wort „geeigneten“ eingefügt. § 19 Begriffsbestimmung
§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Be-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- treuer
fügt:
„(2) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, Titel 2
hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betrof- Ehrenamtliche Betreuer
fenen festzustellen und im gerichtlichen Verfah-
ren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffe- § 21 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
nen über Gegenstand, Ablauf und möglichen § 22 Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unter-
stützung
Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise
zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Aus-
Titel 3
übung seiner Rechte im Verfahren zu unter-
stützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Berufliche Betreuer
Betroffenen.“
§ 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächti-
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab- gung
sätze 3 bis 6. § 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
§ 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer (3) Beglaubigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 kann
§ 26 Umgang mit den für die Registrierung relevanten Daten abweichend von Absatz 1 jede nach Landesrecht in
§ 27 Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde vor-
§ 28 Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes nehmen.
§ 29 Fortbildung
(4) Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers
§ 30 Leistungen an berufliche Betreuer
nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen
nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht
Abschnitt 4
in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde
Offenbarungsbefugnisse örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich
für Geheimnisträger der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errich-
tet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruf-
§ 31 Beratung und Übermittlung von Informationen durch
Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten lichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher
auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche
Abschnitt 5 Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen
Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder
Übergangsvorschriften seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
§ 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige
vorläufige Registrierung Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwer-
punkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt.
Abschnitt 1 Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohn-
sitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behör-
Betreuungsbehörde de, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt
der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins
Titel 1 Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich
zuständig.
Allgemeine Vorschriften
§3
§1
Fachkräfte
Sachliche Zuständigkeit und
Durchführung überörtlicher Aufgaben Zur Durchführung der Aufgaben der Behörde wer-
(1) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreu- den Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer
ungsangelegenheiten sachlich zuständig ist, bestimmt Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder
sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhal-
Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfah-
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen rungen verfügen.
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit zuständig. §4
(2) Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder Verarbeitung personen-
zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde bezogener Daten durch die Behörde
nach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Be-
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des
hörden vorgesehen werden.
Betroffenen und solcher Personen, auf die es bei der
Aufgabenerfüllung ankommt, einschließlich besonderer
§2 Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9
Örtliche Zuständigkeit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
(1) Örtlich zuständig ist vorbehaltlich der Sätze 2 natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
und 3 und des Absatzes 4 diejenige nach Landesrecht zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde, in hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
Aufenthalt hat. Hat der Betroffene keinen gewöhnlichen vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist ein durch die Behörde ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung
solcher nicht feststellbar oder betrifft die behördliche der ihr nach Abschnitt 1 Titel 2 obliegenden Aufgaben
Maßnahme keine Einzelperson, so ist die Behörde zu- erforderlich ist. Die für diesen Zweck erforderlichen
ständig, in deren Bezirk das Bedürfnis für die behörd- Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person
liche Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur er-
Aufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist. hoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür be-
(2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit stehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen
nach Absatz 1 maßgebenden Umstände im Laufe eines der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und
gerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfah-
1. die von der Behörde nach Abschnitt 1 Titel 2 zu
rens, so bleibt für dieses Verfahren die zuletzt durch
erfüllenden Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung
das Betreuungsgericht angehörte Behörde allein zu-
bei Dritten erforderlich machen oder
ständig, bis die nunmehr nach Absatz 1 zuständige
Behörde dem Betreuungsgericht den Wechsel der 2. die Erhebung bei der betroffenen Person einen
Zuständigkeit schriftlich anzeigt. unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 919
(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 bis 3 und Artikel 14 Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder
Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und
besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Beglaubigungen bleibt unberührt. Die Behörde soll
Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentra-
genannten Ausnahmen nicht, len Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundes-
1. soweit die Erteilung der Information die ordnungs- notarordnung hinweisen, wenn sie eine Vollmacht oder
gemäße Erfüllung der der Behörde nach Abschnitt 1 eine Betreuungsverfügung nach Satz 1 beglaubigt hat.
Titel 2 obliegenden Aufgaben gefährden würde oder (2) Die Urkundsperson bei der Behörde darf die
2. soweit zum Schutz der betroffenen Person ein Ab- Beglaubigung einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 1
sehen von der Informationserteilung erforderlich ist, nur vornehmen, wenn diese zu dem Zweck erteilt wird,
was insbesondere dann der Fall ist, wenn hiervon die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Sie darf
erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit zu be- eine Beglaubigung nicht vornehmen:
sorgen sind oder die betroffene Person aufgrund 1. von Unterschriften oder Handzeichen ohne dazuge-
einer Krankheit oder Behinderung offensichtlich hörigen Text oder
nicht in der Lage ist, die Informationen zur Kenntnis
zu nehmen. 2. wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Ver-
tretung eines Beteiligten obliegt.
Titel 2 (3) Die Behörde hat geeignete Beamte und Ange-
Aufgaben der örtlichen Behörde stellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
Satz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres
§5 hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese
Personen regeln.
Informations- und Beratungspflichten
(4) Für jede Beglaubigung nach Absatz 1 Satz 1 wird
(1) Die Behörde informiert und berät über allge-
eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Auslagen
meine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorge-
werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der
vollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein
Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzel-
gesetzlicher Vertreter bestellt wird.
fall abgesehen werden.
(2) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und
Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrneh- (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
mung von deren Aufgaben. Sie unterstützt ehrenamt- durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen
liche Betreuer beim Abschluss einer Vereinbarung über für die Beglaubigung abweichend von Absatz 4 zu
eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 regeln. Die Landesregierungen können die Ermächti-
Satz 1 Nummer 4 mit einem gemäß § 14 anerkannten gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Betreuungsverein. Die Behörde hat die Begleitung und Landesjustizverwaltungen übertragen.
Unterstützung des ehrenamtlichen Betreuers mittels
einer Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num- §8
mer 4 und Absatz 2 selbst zu gewährleisten, wenn in Beratungs- und
ihrem Zuständigkeitsbereich kein anerkannter Betreu- Unterstützungsangebot, Vermittlung
ungsverein zur Verfügung steht. geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
§6 (1) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Be-
treuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen
Förderungsaufgaben Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde dem Be-
(1) Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Zustän- troffenen zur Vermeidung der Bestellung eines Betreu-
digkeitsbereich ein ausreichendes Angebot zur Einfüh- ers ein Beratungs- und Unterstützungsangebot unter-
rung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre breiten. Die Beratung und Unterstützung umfasst auch
Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist. die Pflicht, andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen
(2) Die Behörde regt die Tätigkeit einzelner Perso- kein Betreuer bestellt wird, mit Zustimmung des Be-
nen sowie von gemeinnützigen und freien Organisatio- troffenen zu vermitteln. Insbesondere ist ein Kontakt
nen zugunsten Betreuungsbedürftiger an und fördert zwischen dem Betroffenen und dem Beratungs- und
diese. Unterstützungsangebot des sozialen Hilfesystems her-
zustellen. Bei antragsabhängigen Leistungen ist der
(3) Die Behörde fördert die Aufklärung und Beratung Betroffene dabei zu unterstützen, die notwendigen
über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen Anträge selbst zu stellen. Die Behörde arbeitet zur Ver-
und Patientenverfügungen. mittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung
mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen.
§7
(2) Die Beratung und Unterstützung der Behörde
Öffentliche Beglaubigung; nach Absatz 1 kann darüber hinaus in geeigneten
Verordnungsermächtigung Fällen mit Zustimmung des Betroffenen im Wege einer
(1) Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, erweiterten Unterstützung durchgeführt werden. Diese
Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungs- umfasst weitere, über Absatz 1 hinausgehende Maß-
verfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von nahmen, die geeignet sind, die Bestellung eines
natürlichen Personen erteilt werden, öffentlich zu be- Betreuers zu vermeiden, und die keine rechtliche Ver-
glaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei tretung des Betroffenen durch die Behörde erfordern.
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
(3) Beratungs- und Unterstützungspflichten nach 3. die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fach-
dem Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. liche Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen
(4) Die Behörde kann mit der Wahrnehmung der sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Be-
erweiterten Unterstützung nach Absatz 2 auch einen treuungsgericht oder im Rahmen eines gerichtlichen
anerkannten Betreuungsverein oder einen selbständi- Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende
gen beruflichen Betreuer beauftragen. Dabei ist sicher- Sachverhaltsklärung,
zustellen, dass die Durchführung durch einen für den 4. die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Be-
konkreten Fall geeigneten Betreuer erfolgt. Die Beauf- treuung in geeigneten Fällen, sobald die Behörde
tragung erfolgt durch einen Vertrag, der auch die durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4
Finanzierung der übertragenen Aufgaben regeln soll. Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
§9 Gerichtsbarkeit über das Verfahren zur Verlänge-
Mitteilungen an das rung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und
Betreuungsgericht und die Stammbehörde 5. auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vor-
(1) Die Behörde kann dem zuständigen Betreuungs- schlag eines geeigneten Verfahrenspflegers.
gericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines (2) Der Sozialbericht soll sich insbesondere auf
Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungs- folgende Kriterien beziehen:
sachen erforderlich machen, soweit dies unter Beach- 1. die persönliche, gesundheitliche und soziale Situa-
tung der berechtigten Interessen des Betroffenen nach tion des Betroffenen,
den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um
eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 1821 Absatz 3 2. die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich
Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 Satz 2
Betroffenen abzuwenden. Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
(2) Hat die Behörde Kenntnis von Umständen, die 3. die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.
an der Eignung eines Betreuers nach § 1816 Absatz 1 (3) Im Rahmen der Erstellung des Sozialberichts hat
des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen einer von die Behörde zu prüfen, ob zur Vermeidung einer Be-
ihm geführten Betreuung Zweifel aufkommen lassen, treuung eine erweiterte Unterstützung nach § 8 Ab-
hat sie das für das Betreuungsverfahren zuständige satz 2 in Betracht kommt. In geeigneten Fällen hat
Betreuungsgericht und die zuständige Stammbehörde die Behörde mit Zustimmung des Betroffenen eine
hierüber zu informieren. Die Behörde unterrichtet zu- erweiterte Unterstützung durchzuführen. Die Behörde
gleich den Betreuer über die Mitteilung und deren hat das Betreuungsgericht über die Durchführung und
Inhalt. Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, die voraussichtliche Dauer von Maßnahmen nach § 8
solange der Zweck der Mitteilung hierdurch gefährdet Absatz 2 zu informieren. Während der Durchführung
würde. Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach der erweiterten Unterstützung ist die Pflicht der Be-
Satz 3 entfallen sind. hörde zur Erstellung eines Sozialberichts ausgesetzt.
(3) Der Inhalt der Mitteilungen nach den Absätzen 1 Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und bei Durch-
und 2, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der führung einer erweiterten Unterstützung deren Ergeb-
Empfänger sind aktenkundig zu machen. nis sind im Sozialbericht darzulegen.
(4) Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die
§ 10 Behörde auch unabhängig von der Erstellung eines
Mitteilung an Betreuungsvereine Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer
erweiterten Unterstützung zur Vermeidung einer Be-
Die Behörde teilt Name und Anschrift der ehrenamt- treuung führen kann. Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 gilt
lichen Betreuer, von deren Bestellung sie durch die entsprechend.
Bekanntgabe des Betreuungsgerichts nach § 288 Ab-
satz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa- (5) Die Länder können durch Gesetz die Aufgaben-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli- zuweisung nach den Absätzen 3 und 4 im Rahmen von
gen Gerichtsbarkeit Kenntnis erlangt hat, unverzüglich Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines
einem am Wohnsitz des ehrenamtlichen Betreuers an- Landes beschränken.
erkannten Betreuungsverein mit, um dem Verein eine
Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Dies gilt nicht für § 12
ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre Beziehung Betreuervorschlag
oder persönliche Bindung zu dem Betroffenen haben. (1) Die Behörde schlägt mit dem Sozialbericht oder
auf Anforderung des Betreuungsgerichts eine Person
§ 11 vor, die sich im konkreten Einzelfall zum Betreuer eig-
Aufgaben im gerichtlichen Verfahren net. Die Behörde soll diesen Vorschlag begründen und
(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen darle-
Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: gen. Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder
persönliche Bindung zu dem Betroffenen hat, soll nur
1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der ge- als ehrenamtlicher Betreuer vorgeschlagen werden,
richtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2 des Ge- wenn sie sich zum Abschluss einer Vereinbarung über
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungs-
(Sozialbericht), verein oder einer Betreuungsbehörde nach § 5 Absatz 2
2. den Vorschlag eines geeigneten Betreuers, Satz 3 bereit erklärt. Steht keine geeignete Person für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 921
eine ehrenamtliche Betreuung zur Verfügung, schlägt 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher
die Behörde dem Betreuungsgericht einen beruflichen Betreuer zu bemühen,
Betreuer vor. Unter den Voraussetzungen des § 1818
3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Be-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Behörde auch
treuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden
einen anerkannten Betreuungsverein oder sich selbst
und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu be-
als Betreuer vorschlagen. Die Behörde soll in geeigne-
raten und zu unterstützen,
ten Fällen einen weiteren Betreuer vorschlagen, der
nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 4. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung
bestellt werden kann. über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne
von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche
(2) Auf Wunsch des Betroffenen kann die Behörde
Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung
ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betrof-
mit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
fenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln.
erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Be-
(3) Der Vorschlag nach Absatz 1 hat Angaben zur treuer gewünscht wird, und
persönlichen Eignung zu enthalten. Bei einem ehren-
5. Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
amtlichen Betreuer hat die Behörde dem Betreuungs-
gaben zu beraten und zu unterstützen.
gericht das Ergebnis der Auskünfte nach § 21 Absatz 2
Satz 1 mitzuteilen. Bei einem beruflichen Betreuer Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Be-
sind die Anzahl und der Umfang der von ihm bereits treuer auf dessen Aufforderung Nachweise über die
zu führenden Betreuungen, die für ihn zuständige Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstal-
Stammbehörde sowie der zeitliche Gesamtumfang tungen nach Satz 1 Nummer 3.
und die Organisationsstruktur seiner Betreuertätigkeit (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mitzuteilen. mer 4 hat mindestens zu umfassen:
§ 13 1. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur
Teilnahme an einer Einführung über die Grundlagen
Weitere Aufgaben der Betreuungsführung,
Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vor- 2. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur
schriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Be- regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen,
hörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche
Behörde. 3. die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungs-
vereins als festen Ansprechpartner und
Abschnitt 2 4. die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsver-
Anerkannte Betreuungsvereine eins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung
nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.
§ 14
(3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Ein-
Anerkennung
zelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungs- zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vor-
verein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass sorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Ab-
er satz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten.
1. die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 wahrnehmen Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung
wird, einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.
2. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat
§ 16
und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen
Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätig- Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
keit zufügen können, angemessen versichern wird, Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet,
und Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbei- von Betreuungen zur Verfügung stehen.
tern ermöglicht.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie § 17
kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie Finanzielle Ausstattung
kann unter Auflagen erteilt werden und ist widerruflich.
Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffent-
auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung lichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15
vorsehen. Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt
das Landesrecht.
§ 15
Aufgaben kraft Gesetzes § 18
(1) Ein anerkannter Betreuungsverein hat Verarbeitung personen-
bezogener Daten durch den Verein
1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche
Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügun- (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ein-
gen und Patientenverfügungen zu informieren, schließlich besonderer Kategorien personenbezogener
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 nach § 882b der Zivilprozessordnung, die jeweils nicht
durch den anerkannten Betreuungsverein ist zulässig, älter als drei Monate sein sollen, vorzulegen. Dies gilt
soweit sie zur Erfüllung der ihm nach § 15 Absatz 1 und nicht, sofern er im Wege der einstweiligen Anordnung
§ 16 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. nach den §§ 300 und 301 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
(2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum vorläufigen Be-
entsprechend.
treuer bestellt wird.
Abschnitt 3
§ 22
Rechtliche Betreuer
Abschluss einer Vereinbarung
über Begleitung und Unterstützung
Titel 1
Allgemeine Vorschriften (1) Ein ehrenamtlicher Betreuer kann eine Vereinba-
rung über eine Begleitung und Unterstützung nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten
§ 19
Betreuungsverein oder hilfsweise nach § 5 Absatz 2
Begriffsbestimmung Satz 3 mit der zuständigen Behörde abschließen.
(1) Ehrenamtliche Betreuer sind natürliche Personen, (2) Eine Person, die ehrenamtlich Betreuungen füh-
die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche ren möchte und keine familiäre Beziehung oder persön-
Betreuungen führen. Ehrenamtliche Betreuer können liche Bindung zum Betroffenen hat, soll vor ihrer ersten
sowohl Personen, die familiäre Beziehungen oder per- Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer eine Vereinba-
sönliche Bindungen zum Betroffenen haben, als auch rung nach Absatz 1 abschließen.
andere Personen sein.
(2) Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die Titel 3
selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten
Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und Berufliche Betreuer
nach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1
Satz 6 als vorläufig registriert gelten. § 23
Registrierungsvoraussetzungen;
§ 20
Verordnungsermächtigung
Verarbeitung personen-
bezogener Daten durch den Betreuer (1) Voraussetzungen für eine Registrierung als be-
ruflicher Betreuer sind:
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ein-
schließlich besonderer Kategorien personenbezogener 1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als
durch den Betreuer ist zulässig, soweit sie zur Erfül- beruflicher Betreuer und
lung seiner Aufgaben nach den §§ 1814 bis 1881 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist. 3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der
sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflicht-
(2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt
gefahren mit einer Mindestversicherungssumme
entsprechend.
von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen,
denen der anerkannte Betreuungsverein oder die Be- (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Zu-
hörde die Wahrnehmung der Betreuung nach § 1818 verlässigkeit fehlt in der Regel, wenn
Absatz 2 und 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1. die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher
übertragen hat. Betreuer einem Berufsverbot nach § 70 des Straf-
gesetzbuchs oder einem vorläufigen Berufsverbot
Titel 2 nach § 132a der Strafprozessordnung unterliegt,
Ehrenamtliche Betreuer 2. die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung
des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens
§ 21 oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung
Voraussetzung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig
für eine ehrenamtliche Tätigkeit verurteilt worden ist,
(1) Voraussetzung für die Führung einer Betreuung 3. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung
als ehrenamtlicher Betreuer ist die persönliche Eignung eine Registrierung nach § 27 widerrufen worden ist
und Zuverlässigkeit. § 23 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 oder
gilt entsprechend.
4. die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet
(2) Zur Feststellung seiner persönlichen Eignung sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das
und Zuverlässigkeit hat der ehrenamtliche Betreuer Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröff-
der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis nach net worden oder sie in das vom zentralen Vollstre-
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und ckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis
eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 923
(3) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sach- über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23
kunde ist gegenüber der Stammbehörde durch Unter- Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. Sobald sämtliche
lagen nachzuweisen. Sie hat zu umfassen: Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen
sind, nimmt die Stammbehörde die Registrierung vor.
1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungs-
Die Registrierung gilt bundesweit.
rechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie
auf den Gebieten der Personen- und Vermögens- (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
sorge, braucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungs-
des Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbe-
systems und
wahrungs- und Löschungsfristen.
3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Er-
krankungen und Behinderungen und von Methoden § 25
zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
Mitteilungs- und
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- Nachweispflichten beruflicher Betreuer
braucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit
(1) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde
Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den Vo-
alle Änderungen im Bestand der von ihm geführten Be-
raussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1
treuungen alle vier Monate sowie alle Änderungen, die
bis 3, insbesondere die Anforderungen an die Sach-
sich auf die Registrierung auswirken können, unver-
kunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerken-
züglich mit. Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeit-
nung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkun-
lichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur
delehrgängen sowie an die Anerkennung ausländischer
seiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel
Berufsqualifikationen.
des Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers.
§ 24 (2) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde
ab der Registrierung alle drei Jahre unaufgefordert ein
Registrierungsverfahren; aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Verordnungsermächtigung Bundeszentralregistergesetzes und eine aktuelle Aus-
(1) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der kunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach
Stammbehörde zu stellen ist. Mit dem Antrag sind bei- § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die
zubringen: Erklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzu-
geben.
1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun-
deszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei (3) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde
Monate sein soll, jährlich einen Nachweis über das Fortbestehen der Be-
rufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Num-
2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerver- mer 3 einzureichen.
zeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, die
nicht älter als drei Monate sein soll, (4) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde
unaufgefordert das Ergebnis des Feststellungsverfah-
3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder rens nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuer-
Strafverfahren anhängig ist, vergütungsgesetzes mit.
4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor An-
tragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer § 26
versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, Umgang mit den für
und die Registrierung relevanten Daten
5. geeignete Nachweise über den Erwerb der nach (1) Die Stammbehörde verarbeitet die bei der Durch-
§ 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 erforder- führung ihrer Aufgaben nach diesem Titel erhaltenen
lichen Sachkunde. Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit
Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den dies hierfür erforderlich ist.
beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Orga- (2) Die Stammbehörde ist berechtigt und auf Ver-
nisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit langen des Betreuungsgerichts verpflichtet, diesem
mitzuteilen. die bei ihr über einen beruflichen Betreuer vorhande-
(2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach nen Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die Stammbehörde mit der gesetzlichen Aufgaben des Betreuungsgerichts
dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen. erforderlich ist.
(3) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten (3) Die Stammbehörde darf anderen Betreuungsbe-
durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt hörden Daten übermitteln, die sie bei der Durchführung
mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann ihrer Aufgaben nach diesem Titel erhalten hat, soweit
einmal angemessen verlängert werden, wenn dies die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben
wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerecht- der Behörde, an die die Daten übermittelt werden,
fertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und erforderlich ist.
dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. Wenn die (4) Gerichte und Behörden dürfen der Stammbe-
Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hörde personenbezogene Daten übermitteln, soweit
vorliegen, fordert die Stammbehörde den Antragsteller deren Kenntnis für die Registrierung oder die Rück-
vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis nahme oder den Widerruf der Registrierung erforder-
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
lich ist. Satz 1 gilt nur, soweit durch die Übermittlung § 29
der Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das Fortbildung
öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwor-
betroffenen Person überwiegt. tung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung
sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind
§ 27 der Stammbehörde vorzulegen.
Widerruf, Rücknahme
und Löschung der Registrierung § 30
(1) Die Stammbehörde widerruft die Registrierung Leistungen an berufliche Betreuer
unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die
(1) Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von
§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen,
dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistun-
wenn
gen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im
1. begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. Die ge-
dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung setzliche Betreuervergütung bleibt hiervon unberührt.
oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in
der Regel der Fall, wenn einer der in § 23 Absatz 2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn
genannten Gründe nachträglich eintritt, der beruf- 1. andere als die mit der Betreuervergütung abge-
liche Betreuer gegen das Verbot nach § 30 oder be- goltenen Leistungen vergütet werden, insbeson-
harrlich gegen die Pflichten nach § 25 verstößt, dere durch die Zahlung von Aufwendungsersatz
2. der berufliche Betreuer keine Berufshaftpflichtversi- nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
cherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 mehr unter- buchs, oder
hält oder 2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder
3. begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, gewährt werden.
dass der berufliche Betreuer die Betreuungen dau-
(3) Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Be-
erhaft unqualifiziert führt; dies ist in der Regel der
treuers im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des
Fall, wenn der berufliche Betreuer mehrfach wegen
Absatzes 1 Satz 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz
fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis ent-
des Betreuten dem nicht entgegensteht. Entscheidun-
lassen worden ist.
gen nach Satz 1 sind der für den beruflichen Betreuer
(2) Hat der berufliche Betreuer im Registrierungsan- zuständigen Stammbehörde mitzuteilen.
trag in wesentlichen Punkten vorsätzlich unrichtige An-
gaben gemacht oder für die Registrierung relevante Abschnitt 4
Umstände pflichtwidrig verschwiegen und beruht die
Registrierung auf diesen Angaben, hat die Stammbe- Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger
hörde die Registrierung unbeschadet der landesrecht-
lichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsverfah- § 31
rensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen.
Beratung und
(3) Auf Antrag des beruflichen Betreuers oder nach
Übermittlung von Informationen durch
seinem Tod hat die Stammbehörde seine Registrierung
Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten
zu löschen.
(4) Der Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung (1) Werden
der Registrierung gelten bundesweit. Den Widerruf, die 1. Ärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufes,
Rücknahme oder die Löschung der Registrierung hat der für die Berufsausübung oder die Führung der
die Stammbehörde sämtlichen Betreuungsgerichten, Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbil-
bei welchen der berufliche Betreuer Betreuungen führt, dung erfordert,
sowie den jeweils für den Gerichtsbezirk zuständigen
Betreuungsbehörden mitzuteilen. 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wis-
senschaftlicher Abschlussprüfung,
§ 28 3. Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle,
Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
(1) Ändert der berufliche Betreuer seinen Sitz oder oder
Wohnsitz und ist deshalb eine andere Stammbehörde
örtlich zuständig, hat er dies der neuen Stammbehörde 4. staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich
unverzüglich anzuzeigen. anerkannten Sozialpädagogen
(2) Die neue Stammbehörde hat den beruflichen Be- in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige An-
treuer zu registrieren. Eine erneute Prüfung der Regis- haltspunkte für eine Gefährdung der Person des Be-
trierungsvoraussetzungen findet anlässlich des Zu- treuten bekannt, so sollen sie dies mit diesem und
ständigkeitswechsels nicht statt. Die bisher zuständige dem Betreuer erörtern und, soweit erforderlich, auf
Stammbehörde hat sämtliche Unterlagen und Daten, die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit
die den beruflichen Betreuer betreffen, an die neue hierdurch der wirksame Schutz des Betreuten nicht
Stammbehörde zu übermitteln. in Frage gestellt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 925
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Per- Artikel 10
sonen haben gegenüber der Betreuungsbehörde zur
Einschätzung einer Gefährdung der Person des Be- Gesetz
treuten Anspruch auf Beratung durch eine Fachkraft. über die Vergütung
Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Fachkraft von Vormündern und Betreuern
die zur Einschätzung einer Gefährdung erforderlichen (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz –
Daten zu übermitteln; vor der Übermittlung sind diese VBVG)
Daten zu pseudonymisieren.
(3) Kann eine Gefährdung des Betreuten durch eine Abschnitt 1
Erörterung nach Absatz 1 nicht abgewendet werden Vergütung und
oder ist die Erörterung erfolglos geblieben und halten Aufwendungsersatz des Vormunds
die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen
ein Tätigwerden des Betreuungsgerichts für erforder-
lich, um eine Gefährdung der Person des Betreuten §1
abzuwenden, so sind sie befugt, das Betreuungsge- Berufsmäßigkeit;
richt zu informieren. Auf die Möglichkeit einer solchen Vergütung und Aufwendungsersatz
Information ist der Betreuer vorab hinzuweisen, es sei
denn, dass damit der wirksame Schutz des Betreuten (1) Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im
in Frage gestellt wird. Zum Zweck der Information des Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
Betreuungsgerichts sind die in Absatz 1 Nummer 1 buchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Um-
bis 4 genannten Personen befugt, diesem die erforder- fang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur
lichen Daten zu übermitteln. im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder
wenn zu erwarten ist, dass ihm in absehbarer Zeit in
einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen
Abschnitt 5 sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor,
wenn der Vormund mehr als zehn Vormundschaften
Übergangsvorschriften führt oder für die Führung der Vormundschaft voraus-
sichtlich mindestens 20 Wochenstunden erforderlich
sind.
§ 32
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach
Registrierung von bereits tätigen Absatz 1 liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn ein Vereins-
beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung vormund oder das Jugendamt als Vormund oder ein
Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vor-
(1) Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 be- läufiger Vormund bestellt wird.
rufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin
führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen (3) Stellt das Familiengericht die Berufsmäßigkeit
Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzun- nach Absatz 1 Satz 1 fest oder liegt Berufsmäßigkeit
gen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 registriert. gemäß Absatz 2 vor, kann der Vormund vom Mündel
Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Be- Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der
treuungen ist dem Antrag ein Beschluss nach § 286 nachstehenden Bestimmungen verlangen. Das Gericht
Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes über das Ver- hat die Zahlung zu bewilligen.
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antrag- §2
steller aktuell geführte Betreuung beizufügen. Mit dem
Antrag sind außerdem ein Nachweis über eine Berufs- Zahlung aus der
haftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 Staatskasse und Rückgriff,
sowie die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
und 2 beizubringen. Zudem sind der zeitliche Gesamt- (1) Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1880 des
umfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Be- Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund Ver-
treuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen gütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendun-
Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreu- gen aus der Staatskasse verlangen.
ungen mitzuteilen. Der Antrag ist innerhalb von sechs
Monaten nach dem 1. Januar 2023 zu stellen. Bis zur (2) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungs-
Entscheidung gelten die in Absatz 1 Satz 1 genannten ersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten
Betreuer als vorläufig registriert. nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht
werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5
(2) Bei Personen, die zum 1. Januar 2023 bereits des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen
geführt haben, ist davon auszugehen, dass sie über die §3
nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde
Stundensatz des Vormunds
verfügen. Alle übrigen bereits vor dem 1. Januar 2023
beruflich tätigen Betreuer haben bis zum 1. Januar (1) Die dem Vormund nach § 1 Absatz 3 zu be-
2024 ihre Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Num- willigende Vergütung beträgt für jede Stunde der für
mer 5 nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, die Führung der Vormundschaft aufgewandten und
hat die Behörde die Registrierung entsprechend § 27 erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über
zu widerrufen. besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vor-
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
mundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stunden- §6
satz Vergütung und
1. auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine Aufwendungsersatz für das Jugendamt
abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare ab- (1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Ver-
geschlossene Ausbildung erworben sind; gütung zu.
2. auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine ab- (2) Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt
geschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder keinen Vorschuss verlangen. Es kann in entsprechen-
durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbil- der Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen
dung erworben sind. Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der
Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bür-
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, gerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungs-
soweit sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuer- kosten werden nicht ersetzt.
gesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der Abschnitt 2
über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung Vergütung und
der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Aufwendungsersatz des Betreuers
Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben
sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für
§7
die Führung der dem Vormund übertragenen Vormund-
schaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familien- Vergütung und Aufwendungs-
gericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung ersatz des beruflichen Betreuers
des Vormunds etwas anderes bestimmt. (1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2
des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vor-
rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Ver-
mundschaftlichen Angelegenheiten dies ausnahms-
gütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der
weise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen
§§ 8 bis 12, 15 und 16 verlangen.
höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stunden-
satz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn (2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2
der Mündel mittellos ist. des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitar-
beiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen ver- Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann
langen. der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und
Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15
§4 und 16 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann
keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz gel-
Aufwendungsersatz des Vormunds
tend machen.
(1) Für seine anlässlich der Führung der Vormund- (3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das
schaft erforderlichen Aufwendungen kann der Berufs- Betreuungsgericht nach § 292 des Gesetzes über das
vormund Vorschuss oder Ersatz in entsprechender Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
Anwendung des § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Gesetzbuchs verlangen.
(2) Für solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder §8
seinem Beruf gehören, kann der Berufsvormund an- Höhe der Vergütung;
stelle der Vergütung nach § 1 Absatz 3 als Aufwendung Verordnungsermächtigung
Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 (1) Die dem beruflichen Betreuer nach § 7 zu bewil-
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. ligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen
Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C
§5 der Anlage festgelegt sind.
Vergütung und Aufwendungs- (2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet
ersatz für Vormundschaftsvereine sich nach
(1) Ist ein Vereinsvormund bestellt oder führt der 1. Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über
Verein eine Beistandschaft, so ist dem Verein eine Ver- eine abgeschlossene Lehre noch über eine abge-
gütung in entsprechender Anwendung von § 3 zu be- schlossene Ausbildung an einer Hochschule oder
willigen. Ist der Verein als vorläufiger Vormund bestellt, eine vergleichbare Ausbildung verfügt;
ist ihm eine Vergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 2. Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine
zu bewilligen. Zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1 abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare ab-
oder Satz 2 kann der Verein Vorschuss oder Ersatz geschlossene Ausbildung verfügt;
der Aufwendungen in entsprechender Anwendung 3. Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine
von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule
verlangen; § 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Allge- oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
meine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. verfügt.
(2) Der Vereinsvormund selbst kann keine Vergü- (3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am
tung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen. Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amts-
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gerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880
Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Hinsichtlich
sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach
richten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das ge- Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufent-
richtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung halt am Ende des Abrechnungsmonats liegt.
bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Be-
treuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung § 10
der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die Gesonderte Pauschalen
Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt
der Antragstellung zurück. (1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer
mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung
sachdienlichen Erledigung der Verfahren nach Absatz 3
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit anderer 1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens
Gerichte abweichend von Absatz 3 Satz 1 festzulegen. 150 000 Euro,
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach 2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder
Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. seinem Ehegatten genutzt wird, oder
3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten
§9
zu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend gemacht
Fallpauschalen werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindes-
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 8 Absatz 1 tens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.
richtet sich nach (2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu
1. der Dauer der Betreuung, einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche
2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von
und 200 Euro zu vergüten.
3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (3) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu
einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des
der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeit- 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels
räumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies gilt
im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen
Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und
unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten dieser die Betreuung allein fortführt.
§ 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend. (4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 kön-
nen nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes den §§ 8 und 9 geltend gemacht werden.
des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen
und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant § 11
betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohn-
formen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Aufwendungsersatz
Gesetzes sind Die Fallpauschalen nach § 9 gelten auch Ansprüche
1. stationäre Einrichtungen: auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Auf-
wendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von
Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des
aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, so- Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach § 7 Ab-
wie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfü- satz 1 bleibt unberührt.
gung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem
Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner un- § 12
abhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
Sonderfälle der Betreuung
2. ambulant betreute Wohnformen:
(1) Dem Sterilisationsbetreuer nach § 1817 Absatz 2
entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Voll- des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Ergänzungs-
jährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt betreuer nach § 1817 Absatz 5 des Bürgerlichen Ge-
oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruch- setzbuchs ist eine Vergütung nach § 3 zu bewilligen.
nahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen kann er in
tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Ein- Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; § 4 Absatz 2 gilt
richtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant entsprechend. Allgemeine Verwaltungskosten werden
betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen nicht ersetzt.
tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die- (2) Dem Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Ab-
Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Vergü-
Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten tung nach § 8 in Verbindung mit § 9 sowie die Pau-
werden und der Anbieter der extern angebotenen Be- schale nach § 10 Absatz 1 zu bewilligen und im Fall
treuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist. des § 9 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögens- § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
status des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende entsprechend.
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
§ 13 genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragen.
Vergütung und Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2
Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
(1) Ist der Betreuungsverein nach § 1818 Absatz 1 barkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, ist gemacht nach § 16 Absatz 3. Eine Änderung der Krite-
ihm eine Vergütung nach den §§ 8 bis 10 zu bewilligen, rien des § 9 Absatz 1 hat der Betreuer unverzüglich
wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung mitzuteilen.
gemäß § 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher § 16
Betreuer registriert ist. Die Höhe der Vergütung richtet
sich nach der aufgrund der Feststellung nach § 8 Ab- Zahlung aus der Staatskasse,
satz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungs- Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
tabelle. Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen, (1) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880
wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Betreuer
Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein regis- die Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Auf-
triert ist. wendungen aus der Staatskasse verlangen.
(2) In den Fällen des § 1817 Absatz 4 und 5 des (2) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt,
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind dem Betreuungsverein gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe
nach Maßgabe des Absatzes 1 Vergütung und Aufwen- des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die
dungsersatz nach § 12 zu bewilligen. Aufwendungen Staatskasse über.
im Sinne von § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen (3) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungs-
Gesetzbuchs kann der Verein nicht geltend machen. ersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten
Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht
werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5
§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Vergütung und Aufwendungsersatz
für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde Abschnitt 3
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der Schlussvorschriften
zuständigen Behörde nur unter den in § 1876 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraus- § 17
setzungen eine Vergütung bewilligt werden. Für ihre
Aufwendungen kann die Betreuungsbehörde keinen Umschulung und Fortbildung von
Vorschuss und in entsprechender Anwendung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
§ 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
nur insoweit verlangen, als der Betreute nicht mittellos es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Ab-
im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. satz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1
Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom
(2) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergü- 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt
tung, keinen Vorschuss und keinen Aufwendungs- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
ersatz geltend machen. S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich
31. Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht,
(3) Ist die Betreuungsbehörde nach § 1818 Absatz 4 wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kennt-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, nisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Ab-
steht ihr keine Vergütung zu. Für die Aufwendungen schluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer
der Betreuungsbehörde gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 ent- staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachge-
sprechend. wiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelas-
(4) § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sen werden, wer
ist auf Ansprüche der Betreuungsbehörde nicht anzu- 1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder
wenden. Betreuungen berufsmäßig geführt und
§ 15 2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenom-
men hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des
Abrechnungszeitraum § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormün-
für die Betreuungsvergütung der- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April
(1) Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch
Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung S. 866) geändert worden ist, in der bis zum
und Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 12 und 13 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt,
Absatz 2. welche nach Art und Umfang den durch eine
(2) Der Betreuer kann, wenn eine Veränderung der abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar
für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Kriterien des sind.
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu erwarten ist, die (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
Festsetzung der Vergütung auch für zukünftige Zeit- es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hoch-
räume nach § 292 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über schule im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele- § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 929
ervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ist
S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom
setzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt
worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund S. 866) geändert worden ist, bis zum Ende des an-
oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift gefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin
durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich geltenden Fassung anzuwenden.
anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen
Prüfung darf nur zugelassen werden, wer § 19
1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder
Ansprüche von
Betreuungen berufsmäßig geführt und
Betreuern, die vor Inkrafttreten
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenom- des Betreuungsorganisationsgesetzes
men hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben
§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormün-
der- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April (1) Für berufliche Betreuer, die bis einschließlich
2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch 1. Januar 2023 seit weniger als drei Jahren beruf-
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I liche Betreuungen führen, gilt § 4 Absatz 2 bis 4 des
S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom
31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt
welche nach Art und Umfang den durch eine ab- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
geschlossene Ausbildung an einer Hochschule S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich
vermittelten vergleichbar sind. 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, bis sie ihre
Sachkunde nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungs-
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulas-
organisationsgesetzes gegenüber der Stammbehörde
sungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nä-
nachgewiesen haben.
here über die an eine Umschulung oder Fortbildung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und des (2) Soweit durch Landesrecht auf der Grundlage
Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 zu stellenden Anforde- von § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsge-
rungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prü- setzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das
fungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019
die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch be- (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis ein-
stimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte schließlich 1. Januar 2023 geltenden Fassung oder
Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird. von § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom
25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das zuletzt durch
Abschnitt 4 Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
Übergangsregelungen (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der bis ein-
schließlich 30. Juni 2005 geltenden Fassung Prüfungs-
§ 18 leistungen mit Abschlüssen gleichgestellt sind, sind
die Prüfungsleistungen bei der Feststellung, nach
Übergangsregelung welcher Vergütungstabelle sich die Vergütung richtet,
Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormün- im Verfahren nach § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend zu
dern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, Grunde zu legen.
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Anlage
(zu § 8 Absatz 1)
Vergütungstabelle A
Gewöhnlicher monatliche
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Nr. Vermögensstatus
Aufenthaltsort Pauschale
A1 In den ersten A1.1 stationäre Einrichtung oder A1.1.1 mittellos 194,00 €
drei Monaten gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform A1.1.2 nicht mittellos 200,00 €
A1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208,00 €
A1.2.2 nicht mittellos 298,00 €
A2 Im vierten bis A2.1 stationäre Einrichtung oder A2.1.1 mittellos 129,00 €
sechsten Monat gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform A2.1.2 nicht mittellos 158,00 €
A2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170,00 €
A2.2.2 nicht mittellos 208,00 €
A3 Im siebten bis A3.1 stationäre Einrichtung oder A3.1.1 mittellos 124,00 €
zwölften Monat gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform A3.1.2 nicht mittellos 140,00 €
A3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151,00 €
A3.2.2 nicht mittellos 192,00 €
A4 Im 13. bis 24. Monat A4.1 stationäre Einrichtung oder A4.1.1 mittellos 87,00 €
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform A4.1.2 nicht mittellos 91,00 €
A4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122,00 €
A4.2.2 nicht mittellos 158,00 €
A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder A5.1.1 mittellos 62,00 €
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform A5.1.2 nicht mittellos 78,00 €
A5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105,00 €
A5.2.2 nicht mittellos 130,00 €
Vergütungstabelle B
Gewöhnlicher monatliche
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Nr. Vermögensstatus
Aufenthaltsort Pauschale
B1 In den ersten B1.1 stationäre Einrichtung oder B1.1.1 mittellos 241,00 €
drei Monaten gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform B1.1.2 nicht mittellos 249,00 €
B1.2 andere Wohnform B1.2.1 mittellos 258,00 €
B1.2.2 nicht mittellos 370,00 €
B2 Im vierten bis B2.1 stationäre Einrichtung oder B2.1.1 mittellos 158,00 €
sechsten Monat gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform B2.1.2 nicht mittellos 196,00 €
B2.2 andere Wohnform B2.2.1 mittellos 211,00 €
B2.2.2 nicht mittellos 258,00 €
B3 Im siebten bis B3.1 stationäre Einrichtung oder B3.1.1 mittellos 154,00 €
zwölften Monat gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform B3.1.2 nicht mittellos 174,00 €
B3.2 andere Wohnform B3.2.1 mittellos 188,00 €
B3.2.2 nicht mittellos 238,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 931
Gewöhnlicher monatliche
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Nr. Vermögensstatus
Aufenthaltsort Pauschale
B4 Im 13. bis 24. Monat B4.1 stationäre Einrichtung oder B4.1.1 mittellos 107,00 €
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform B4.1.2 nicht mittellos 113,00 €
B4.2 andere Wohnform B4.2.1 mittellos 151,00 €
B4.2.2 nicht mittellos 196,00 €
B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder B5.1.1 mittellos 78,00 €
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform B5.1.2 nicht mittellos 96,00 €
B5.2 andere Wohnform B5.2.1 mittellos 130,00 €
B5.2.2 nicht mittellos 161,00 €
Vergütungstabelle C
Gewöhnlicher monatliche
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Nr. Vermögensstatus
Aufenthaltsort Pauschale
C1 In den ersten C1.1 stationäre Einrichtung oder C1.1.1 mittellos 317,00 €
drei Monaten gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform C1.1.2 nicht mittellos 327,00 €
C1.2 andere Wohnform C1.2.1 mittellos 339,00 €
C1.2.2 nicht mittellos 486,00 €
C2 Im vierten bis C2.1 andere Wohnform C2.1.1 mittellos 339,00 €
sechsten Monat
C2.1.2 nicht mittellos 486,00 €
C2.2 andere Wohnform C2.2.1 mittellos 277,00 €
C2.2.2 nicht mittellos 339,00 €
C3 Im siebten bis C3.1 stationäre Einrichtung oder C3.1.1 mittellos 202,00 €
zwölften Monat gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform C3.1.2 nicht mittellos 229,00 €
C3.2 andere Wohnform C3.2.1 mittellos 246,00 €
C3.2.2 nicht mittellos 312,00 €
C4 Im 13. bis 24. Monat C4.1 stationäre Einrichtung oder C4.1.1 mittellos 141,00 €
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform C4.1.2 nicht mittellos 149,00 €
C4.2 andere Wohnform C4.2.1 mittellos 198,00 €
C4.2.2 nicht mittellos 257,00 €
C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder C5.1.1 mittellos 102,00 €
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform C5.1.2 nicht mittellos 127,00 €
C5.2 andere Wohnform C5.2.1 mittellos 171,00 €
C5.2.2 nicht mittellos 211,00 €
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Artikel 11 4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53
bis 57 ersetzt:
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch „§ 53
Dem § 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Mitwirkung bei
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De- der Auswahl von Vormündern
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch und Pflegern durch das Familiengericht
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht
S. 239) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur
angefügt: Bestellung als Vormund eignen.
„(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreu- (2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu be-
ungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Ver- gründen. Es hat dem Familiengericht darzulegen,
mittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung 1. welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für
zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abge- den Mündel am besten geeigneten Vormunds
lehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein unternommen hat und
rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt 2. wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1
werden könnte.“ Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und
bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu
Artikel 12
führen, nicht gefunden werden konnte.
Änderung des (3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten
Achten Buches Sozialgesetzbuch die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung § 53a
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt Beratung und Unterstützung
durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Fe- von Vormündern und Pflegern
bruar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist wird
(1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige
wie folgt geändert:
und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Mündels entsprechende Beratung und Unterstüt-
a) Die Angaben zu den §§ 53 bis 57 werden wie zung durch das Jugendamt.
folgt gefasst: (2) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass
„§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormün- die Vormünder für die Person der Mündel, insbe-
dern und Pflegern durch das Familien- sondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen.
gericht Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festge-
§ 53a Beratung und Unterstützung von Vor- stellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund
mündern und Pflegern behoben werden.
§ 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein (3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger
Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund
§ 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vor- bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
mundschaft des Jugendamts
(4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten
§ 56 Führung der Beistandschaft, der Pfleg- die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
schaft und der Vormundschaft durch
das Jugendamt § 54
§ 57 Mitteilungspflichten des Jugendamts“. Anerkennung als Vormundschaftsverein
b) In der Angabe zu § 87c wird das Wort „Amts- (1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem über-
pflegschaft“ durch das Wort „Pflegschaft“, das örtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormund-
Wort „Amtsvormundschaft“ durch das Wort schaftsverein anerkannt werden, wenn er gewähr-
„Vormundschaft“ und die Angabe „§ 58a“ durch leistet, dass
die Angabe „§ 58“ ersetzt.
1. er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese
a) In Nummer 9 wird die Angabe „53“ durch die beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schä-
Angabe „53a“ ersetzt. den, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: zufügen können, angemessen versichern wird,
„10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurück- 2. die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund
nahme der Anerkennung als Vormund- bestellten Mitarbeiter höchstens 50 und bei
schaftsverein (§ 54),“. gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben
entsprechend weniger Pflegschaften oder Vor-
c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: mundschaften führen,
„11. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormund- 3. er sich planmäßig um die Gewinnung von ehren-
schaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),“. amtlichen Pflegern und Vormündern bemüht
3. In § 50 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 58a“ und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und
durch die Angabe „§ 58“ ersetzt. berät,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 933
4. er einen Erfahrungsaustausch zwischen den § 56
Mitarbeitern ermöglicht. Führung der
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land, Beistandschaft, der Pflegschaft und
in dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den der Vormundschaft durch das Jugendamt
Bereich eines überörtlichen Trägers der Jugend- (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der
hilfe beschränkt werden. Pflegschaft und der Vormundschaft durch das
(3) Der nach Absatz 1 anerkannte Vormund- Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürger-
schaftsverein kann eine Beistandschaft überneh- lichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses
men, soweit Landesrecht dies vorsieht. Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann (2) Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder
auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Vormund werden § 1835 Absatz 5 und § 1844
Anerkennung vorsehen. jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den
(5) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 er- Fällen des § 1848 in Verbindung mit § 1799
teilte Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvor- Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2 Nummer 1
mundschaften gilt als Anerkennung als Vormund- und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Ge-
schaftsverein fort. nehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich.
Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger
§ 55 oder Vormund weitergehende Ausnahmen nach
Beistandschaft, Pflegschaft § 1862 Absatz 4 in Verbindung mit § 1802 Absatz 2
und Vormundschaft des Jugendamts des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen.
(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Fa-
Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch miliengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts
vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspfleg- bereitgehalten und angelegt werden, wenn es
schaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormund- den Interessen des Mündels dient und sofern die
schaft, vorläufige Amtsvormundschaft). sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungs-
legung des Geldes einschließlich der Zinsen jeder-
(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der zeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestim-
Aufgaben des Beistands, des Pflegers oder des men, dass eine Genehmigung des Familiengerichts
Vormunds einzelnen seiner Bediensteten. Bei der nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld
Übertragung sind die Grundsätze für die Auswahl ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das
durch das Familiengericht zu beachten. Vor der Jugendamt errichtet hat.
Übertragung der Aufgaben des Pflegers oder des
Vormunds hat das Jugendamt das Kind oder den
§ 57
Jugendlichen zur Auswahl des Bediensteten
mündlich anzuhören, soweit dies nach Alter und Mitteilungspflichten des Jugendamts
Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht un-
möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Über- verzüglich den Eintritt einer Vormundschaft sowie
tragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich den Wegfall der Voraussetzungen der Vormund-
nachzuholen. Wird das Jugendamt als vorläufiger schaft mitzuteilen.
Pfleger oder vorläufiger Vormund bestellt, so sind
(2) Das Jugendamt hat dem Familiengericht
die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden; § 1784 des
vor seiner Bestellung zum Vormund mitzuteilen,
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
welchem seiner Bediensteten es die Aufgaben der
(3) Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter, der Amtsvormundschaft übertragen wird. Wird das
nur mit der Führung von Pflegschaften oder Vor- Jugendamt zum vorläufigen Vormund bestellt, so
mundschaften betraut ist, soll höchstens 50 und hat es dem Familiengericht alsbald, spätestens
bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung mitzu-
entsprechend weniger Pflegschaften oder Vor- teilen, welchem Bediensteten die Aufgaben des
mundschaften führen. vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.
(4) Die Übertragung gehört zu den Angelegen- (3) Das Jugendamt hat dem Familiengericht
heiten der laufenden Verwaltung. In dem durch über das persönliche Ergehen und die Entwicklung
die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der eines Mündels Auskunft zu erteilen. Soweit eine
Bedienstete gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Behebung der Mängel in der Personensorge trotz
Jugendlichen. Er hat den persönlichen Kontakt zu Beratung und Unterstützung nach § 53a Absatz 2
diesem nach Maßgabe des § 1790 Absatz 3 des nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht mit-
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu halten sowie dessen zuteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von
Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1790 der Gefährdung des Vermögens eines Mündels,
Absatz 1 und 2 und des § 1795 Absatz 1 des so hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. Ist
Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund
und zu gewährleisten. oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so
(5) Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormund- sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
schaft sind funktionell, organisatorisch und perso- (4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu
nell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des
trennen. Jugendlichen seine Entlassung als Vormund und
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
die Bestellung einer natürlichen Person, die die b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Vormundschaft ehrenamtlich führt, angezeigt ist,
„(2) Für die Anerkennung als Vormund-
und dies dem Familiengericht mitzuteilen. Das-
schaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger
selbe gilt, wenn dem Jugendamt sonst Umstände
zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen
bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass
Sitz hat.“
die Vormundschaft nunmehr ehrenamtlich geführt
werden kann.
Artikel 13
(5) Das Jugendamt des bisherigen gewöhn-
lichen Aufenthalts des Mündels hat dem Jugend- Änderung des
amt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts eine Ver- Neunten Buches Sozialgesetzbuch
legung des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels
§ 22 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetz-
in den Bezirk eines anderen Jugendamts mitzu-
buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen
teilen. Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger
mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund
S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Ge-
bestellt, so ist Satz 1 nicht anzuwenden.
setzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert
(6) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten worden ist, wird wie folgt gefasst:
die Absätze 1 bis 5 entsprechend.“
„(5) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen
5. § 58 wird aufgehoben. Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürger-
6. § 58a wird § 58. lichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungs-
behörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten
7. In § 72a Absatz 2 werden nach den Wörtern „freien
vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens
Jugendhilfe“ die Wörter „sowie mit Vereinen im
verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der
Sinne des § 54“ und vor dem Wort „beschäftigen“
Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergeb-
das Wort „hauptamtlich“ eingefügt.
nisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit
8. In § 76 Absatz 1 werden die Wörter „53 Absatz 2 dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungs-
bis 4“ durch die Angabe „53a“ ersetzt. berechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer
9. § 85 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: bestellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Be-
treuungsbehörde kann sie mit Zustimmung der Leis-
„10. die Anerkennung als Vormundschaftsverein
tungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend
(§ 54).“
teilnehmen.“
10. § 87c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Amtspfleg- Artikel 14
schaft“ durch das Wort „Pflegschaft“, das Wort
„Amtsvormundschaft“ durch das Wort „Vor- Änderung des
mundschaft“ und die Angabe „§ 58a“ durch die Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Angabe „§ 58“ ersetzt. Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1791c“ tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
durch die Angabe „§ 1786“ ersetzt. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 2a S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Ge-
und 3 ersetzt: setzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
„(2a) Für die Vormundschaft nach § 1787 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt 1. In § 11 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1903“ durch die
zuständig, in dessen Bereich der Geburtsort Angabe „§ 1825“ ersetzt.
des Kindes liegt. 2. In § 15 Absatz 4 wird vor dem Wort „Pflegschaft“
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, das Wort „sonstige“ eingefügt.
die durch Bestellung des Familiengerichts ein- 3. § 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen
Bereich das Kind oder der Jugendliche zum a) In Satz 1 wird das Wort „auch“ gestrichen.
Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugend-
liche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet „§ 9 des Betreuungsorganisationsgesetzes gilt
sich die Zuständigkeit nach seinem tatsäch- entsprechend. Eine Übermittlung von Sozial-
lichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. daten ist auch zulässig, soweit sie im Einzelfall
Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen für die Erfüllung der Aufgaben der Betreuungsbe-
gewöhnlichen Aufenthalt nimmt oder wechselt, hörden nach § 8 des Betreuungsorganisations-
hat das Jugendamt beim Familiengericht einen gesetzes erforderlich ist.“
Antrag auf Entlassung zu stellen.“
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Ab- Artikel 15
satz 2“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 2“ er- Weitere Folgeänderungen
setzt.
(1) In § 12 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-
11. § 87d wird wie folgt geändert: gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 53“ durch die 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch
Wörter „den §§ 53 und 53a“ ersetzt. Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 935
(BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird die Angabe b) In Absatz 6 werden die Wörter „§§ 316, 317
„§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“ ersetzt. Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325 Abs. 1
und § 338“ durch die Wörter „§§ 316, 317
(2) Dem § 6 Absatz 1 des Verwaltungszustellungs-
Absatz 1 Satz 1, Absatz 5, 6, die §§ 318, 325
gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das
Absatz 1 und § 338“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, (9) In § 62 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
wird folgender Satz angefügt: in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
„Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des
nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) ge-
elektronisch zu übermitteln.“ ändert worden ist, wird die Angabe „§ 1903“ durch die
Angabe „§ 1825“ ersetzt.
(3) Das Transplantationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I (10) In § 58 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März
vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt
worden ist, wird wie folgt geändert: durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird die Angabe
1. In § 8a Satz 2 werden die Wörter „§ 1629 Abs. 2 „§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“ ersetzt.
Satz 3 in Verbindung mit § 1796“ durch die Wörter
„§ 1629 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1789 (11) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über
Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt. Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-
2. In § 8c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „1901 kel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
Abs. 2 und 3 sowie § 1904“ durch die Wörter „1821 S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 2 bis 4 sowie § 1829“ ersetzt.
1. In Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 1 werden
(4) In § 14 Absatz 3 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 3 die Wörter „Pflegschaft für eine Leibesfrucht“ durch
und § 17 Absatz 3 Satz 3 des Gendiagnostikgesetzes die Wörter „Pflegschaft für ein bereits gezeugtes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt Kind“ ersetzt.
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird jeweils die 2. In Nummer 2013 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „1901 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „1821 Angabe „des § 1836c“ durch die Wörter „des § 1808
Absatz 2 bis 4“ ersetzt. Abs. 2 Satz 1 und des § 1880 Abs. 2“ ersetzt.
(5) In § 30 Absatz 4 Satz 2 des Kohlendioxid- (12) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und
Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
S. 1726), das zuletzt durch Artikel 138 der Verordnung das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. De-
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden zember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist,
ist, wird die Angabe „des § 1807“ durch die Wörter wird wie folgt geändert:
„des § 1841 Absatz 2 und des § 1842“ ersetzt. 1. In Vorbemerkung 2.2.1.1 Absatz 1 Nummer 4 wird
(6) In § 126a Absatz 4 der Strafprozessordnung in die Angabe „§§ 1828 und 1829“ durch die Angabe
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 „§§ 1855 und 1856“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des 2. In Nummer 26003 Nummer 3 wird die Angabe
Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert „§ 1897 Abs. 4 BGB“ durch die Wörter „§ 1816
worden ist, wird die Angabe „§ 1906 Abs. 5“ durch die Abs. 2 BGB betreffend die Person eines Betreuers“
Wörter „§ 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 ersetzt.
Nummer 2“ ersetzt.
3. In Nummer 31015 wird in der Anmerkung die An-
(7) In § 60 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentral- gabe „§ 1836c“ durch die Angabe „§ 1880 Abs. 2“
registergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ersetzt.
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I
S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom (13) In Vorbemerkung 1.1.3 der Anlage (Kostenver-
7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden zeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom
ist, wird die Angabe „§ 1837 Abs. 4“ durch die Wörter 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch
„§ 1802 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt. Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021
(BGBl. I S. 226) geändert worden ist, werden nach dem
(8) Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausfüh- Wort „Ausübung“ die Wörter „einer ehrenamtlichen Be-
rungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II treuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder“ eingefügt.
S. 39), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, (14) In § 1 Absatz 1 Nummer 4b des Justizbeitrei-
wird wie folgt geändert: bungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch
1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1904“ Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2021
durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt. (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, werden die
2. § 12 wird wie folgt geändert: Wörter „§§ 168 und 292 Absatz 1“ durch die Angabe
„§§ 168d, 292 und 292a“ ersetzt.
a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe „§ 1906“ durch die Angabe „§ 1831“ (15) Anlage 1 Teil 2 zum Justizvergütungs- und -ent-
und die Angabe „§ 1906a“ durch die Angabe schädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
„§ 1832“ ersetzt. 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden (23) In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes
ist, wird wie folgt geändert: betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
1. In Honorargruppe M 1 Nummer 2 und Honorar- nummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gruppe M 2 Nummer 6 wird jeweils in der Spalte das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. De-
„Gegenstand medizinischer oder psychologischer zember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist,
Gutachten“ die Angabe „§ 1903“ durch die Angabe wird die Angabe „§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“
„§ 1825“ ersetzt. ersetzt.
2. In Honorargruppe M 3 Nummer 13 wird in der (24) In § 25 Absatz 2 Nummer 2 des Verwertungs-
Spalte „Gegenstand medizinischer oder psychologi- gesellschaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I
scher Gutachten“ die Angabe „§§ 1904 und 1905“ S. 1190), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
durch die Angabe „§§ 1829 und 1830“ ersetzt. vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden
ist, werden die Wörter „in den in § 1807 Absatz 1 des
(16) In § 1 Absatz 2 Satz 3 des Rechtsanwaltsver- Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Anlageformen“
gütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 240a
788), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden entsprechend“ und die Wörter „§ 1811 Satz 2 des
ist, werden die Wörter „§ 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 1798
Gesetzbuchs bleibt“ durch die Wörter „§ 1877 Absatz 3 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des setzt.
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben“ (25) § 34 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in
ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des
(17) In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Namensänderungs-
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) ge-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
26. März 2021 (BGBl. I S. 738) wird die Angabe „§ 1903“
durch die Angabe „§ 1825“ ersetzt. 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Unterstützung der Eltern, des Vormunds und
(18) In § 3 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
des Pflegers durch geeignete Maßnahmen
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das durch Arti-
(§ 1631 Absatz 3, § 1802 Absatz 1 Satz 1, § 1813
kel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386)
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),“.
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Pfleg-
schaft“ die Wörter „für Minderjährige“ eingefügt. 2. In Nummer 2 wird die Angabe „1837 Abs. 4, § 1915“
durch die Wörter „auch in Verbindung mit § 1802
(19) In § 98 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Absatz 2 Satz 3 und § 1813 Absatz 1“ ersetzt.
Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt
(26) In § 79 Absatz 2 und § 171 Absatz 11 Satz 2 der
Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten be-
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 185 der
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1795 Abs. 1
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1824 Absatz 1 Nummer 2“
jeweils die Angabe „§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“
ersetzt.
ersetzt.
(20) In § 17 Absatz 3 Satz 4 des Sachenrechtsberei- (27) In § 3 Nummer 26b in dem Satzteil vor Satz 2
nigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
S. 2457), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
ist, wird die Angabe „§ 1821“ durch die Angabe 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
„§ 1850“ ersetzt. werden die Wörter „Aufwandsentschädigungen nach
§ 1835a“ durch die Wörter „Aufwandspauschalen nach
(21) Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung § 1878“ ersetzt.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das (28) § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 17. Dezem- der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
ber 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
wie folgt geändert: 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. 1. In Nummer 16 Buchstabe k wird die Angabe „§ 1896
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1814 Absatz 1“ und
2. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. werden die Wörter „§ 1908i Absatz 1 in Verbindung
mit § 1835 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1877 Ab-
(22) In § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und § 100
satz 3“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. September
1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des 2. In Nummer 25 Satz 3 Buchstabe c wird die Angabe
Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) „§ 1909“ durch die Angabe „§ 1809“ und die An-
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 1903“ gabe „§ 1835 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1877
durch die Angabe „§ 1825“ ersetzt. Absatz 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 937
(29) In § 20 Absatz 6 Satz 1 der Wirtschaftsprüfer- (33) In § 11b Absatz 1 Satz 5 des Vermögensge-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Artikel 343 der Verordnung vom 19. Juni 2020
S. 1403) geändert worden ist, wird die Angabe (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 1896 ff.“ durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“ er- „§§ 1785, 1786, 1821 und 1837“ durch die Wörter
setzt. „§§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“
(30) In § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Fünften ersetzt.
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversi- (34) In § 17 Absatz 3 der Unternehmensrückgabe-
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember verordnung vom 13. Juli 1991 (BGBl. I S. 1542), die
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 22. Juni
des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) ge- 1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a“ durch Angabe „§§ 1911, 1913“ durch die Angabe „§§ 1882
die Angabe „§ 1827“ ersetzt. und 1884“ ersetzt.
(31) In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verord-
nung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Be- Artikel 16
kanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2021 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 1896 ff.“ durch die Angabe „§§ 1814 (2) Am 1. Januar 2023 treten außer Kraft:
bis 1881“ ersetzt. 1. das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
(32) In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und § 30 Ab- vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das
satz 2 Satz 2 Nummer 4 der Flugsicherungspersonal- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni
ausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und
S. 1931), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung 2. das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September
vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 951) geändert worden ist, 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch
wird jeweils die Angabe „§§ 1896 ff.“ durch die Angabe Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
„§§ 1814 bis 1881“ ersetzt. S. 2426) geändert worden ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Bekanntmachung
der Neufassung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 27. April 2021
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Versicherungsteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 20 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember
1984 (BGBl. I S. 1493) wird nachstehend der Wortlaut der Versicherungsteuer-
Durchführungsverordnung unter neuer Überschrift in der seit dem 10. Dezem-
ber 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 28),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436),
4. den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Au-
gust 2009 (BGBl. I S. 2702),
5. den am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659).
Berlin, den 27. April 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 939
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
(VersStDV 2021)
A. 3. der Versicherung eine entsprechende gesetzliche
oder vertragliche Verpflichtung des Versicherungs-
Allgemeine Bestimmungen nehmers gegenüber der Risikoperson, einschließ-
lich der Zusage einer Invaliditätsversorgung im
§1 Sinne des Betriebsrentengesetzes, zugrunde liegt,
Begriffsbestimmungen
4. der Versicherungsnehmer die Versicherung zur Ab-
(1) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ge- deckung der Risiken einer Personengruppe nimmt
setzes, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der Euro- und er die Versicherungsleistung nur für die Grup-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaats penmitglieder beanspruchen kann,
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum niedergelassen ist, ist ein Versicherer, der seinen 5. die Risikoperson eine vom Versicherer finanzierte
Sitz oder Wohnsitz in dem genannten Gebiet hat Naturalleistung erhalten soll oder
(EWR-Versicherer). 6. die Versicherungsleistung in der Anleitung einer
(2) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 3 des Ge- Person oder in der Finanzierung einer Anleitung ei-
setzes, der außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten ner Person zur Erbringung von Naturalleistungen
der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten gegenüber der Risikoperson besteht.
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Sicherungsabtretung und Verpfändung des Anspruchs
raum niedergelassen ist, ist ein Versicherer, der seinen aus einer Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1
Sitz oder Wohnsitz außerhalb des genannten Gebiets Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes lassen einen be-
hat (Drittlandversicherer), auch wenn er über eine zur stehenden Versorgungszweck unberührt; das Gleiche
Aufnahme seiner Tätigkeit erforderliche Zulassung gilt für eine Versicherung, mit der das Risiko der Krank-
eines Mitgliedstaats verfügt. heit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbs-
(3) Amtliche Register im Sinne des § 1 Absatz 2 unfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit ei-
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere nes Kreditnehmers zugunsten des Kreditinstituts versi-
chert wird.
1. für Kraftfahrzeuge das zentrale Fahrzeugregister,
(7) Als zur Entgegennahme des Versicherungsent-
2. für Schiffe die bei den Amtsgerichten geführten
gelts Bevollmächtigter im Sinne des § 7 Absatz 3 des
Schiffsregister,
Gesetzes gilt der nach den Vorschriften des Versiche-
3. für Luftfahrzeuge die Luftfahrzeugrolle und rungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunterneh-
4. für Schienenfahrzeuge das Fahrzeugeinstellungsre- men eines Drittstaats für die Aufnahme des Geschäfts-
gister. betriebs im Inland bestellte Hauptbevollmächtigte, es
sei denn, der Versicherer bestimmt eine andere Person
(4) Amtlich anerkannte Register im Sinne des § 1
mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Mitgliedstaaten
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbe-
der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten
sondere die in § 5 der Binnenschifffahrt-Kennzeich-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
nungsverordnung genannten Register des
raum.
1. Deutschen Motoryachtverbandes e. V.,
2. Deutschen Segler-Verbandes e. V. und §2
3. Allgemeinen Deutschen Automobilclubs e. V. Anzeigepflichten für Versicherer
(5) Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Absatz 2 (1) Ein EWR-Versicherer hat die Aufnahme des
Satz 3 des Gesetzes ist bei der Versicherung für Versicherungsgeschäfts im Geltungsbereich des Ge-
fremde Rechnung der materielle Versicherungsnehmer, setzes binnen zwei Wochen gegenüber dem Bundes-
also die Person, deren Risiken durch die Versicherung zentralamt für Steuern anzuzeigen. Das Gleiche gilt für
gedeckt werden. eine Person oder eine Personenvereinigung, die an
(6) Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der Ver- des Gesetzes beteiligt ist.
sorgung der Risikoperson oder von deren nahen Ange- (2) Zugleich mit der Anzeige hat der Versicherer
hörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären, ob er
von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Ab- die Erfüllung der Steuerpflicht selbst übernehmen oder
gabenordnung, wenn die Versicherungsleistung den den zur Entgegennahme von Prämienzahlungen er-
genannten Personen zugutekommen soll. Dies ist der mächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen
Fall, wenn will. In der Anzeige hat der Versicherer alle Bevoll-
1. der Risikoperson oder deren Angehörigen ein unbe- mächtigten, denen er die Erfüllung der Steuerpflicht
dingter Anspruch oder ein Bezugsrecht zusteht, übertragen hat, unter Angabe ihres Wohnsitzes (Sitzes,
Geschäftsleitung) und des Umfangs der Übertragung
2. die Risikoperson ein Angehöriger im Sinne des Sat-
aufzuführen.
zes 1 des Versicherungsnehmers ist und der Versi-
cherungsnehmer die Versicherungsleistung für den (3) Veränderungen gegenüber den in der Anzeige
Angehörigen beanspruchen kann, nach den Absätzen 1 und 2 gemachten Angaben hat
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
der Versicherer binnen zwei Wochen dem Bundeszen- B.
tralamt für Steuern zu erklären.
Besteuerungsverfahren
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine
inländische Zweigniederlassung eines Drittlandversi- I.
cherers im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Allgemeines
der die Leitung des Geschäfts im Geltungsbereich des
Gesetzes übertragen ist.
§6
§3 Empfangsbevollmächtigter in
den Fällen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes
Anzeigepflicht für
Versicherungsnehmer und Vermittler (1) Für Zusammenschlüsse von Personen und Per-
sonenvereinigungen, die eine Vereinbarung im Sinne
Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung des § 2 Absatz 1 des Gesetzes treffen, ist ein gemein-
bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur Ent- samer Empfangsbevollmächtigter zu bestellen, der für
gegennahme des Versicherungsentgelts Bevoll- alle Beteiligten die Verwaltungsakte und Mitteilungen in
mächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Empfang nimmt, die mit dem Besteuerungsverfahren
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines und einem gegebenenfalls sich anschließendem
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Eu- Rechtsbehelfsverfahren zusammenhängen.
ropäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so muss der
Versicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung (2) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern unver- nicht vorhanden, so gilt als Empfangsbevollmächtigter,
züglich anzeigen. Das Gleiche gilt für einen Vermittler, wer zur Vertretung des Zusammenschlusses, zur Ver-
der den Abschluss der Versicherung vermittelt hat. waltung der Versicherung oder zur Organisation der
tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung berech-
tigt ist.
§4
(3) Ist weder ein Empfangsbevollmächtigter nach
Informationsanspruch Absatz 1 noch ein Berechtigter nach Absatz 2 vorhan-
des Steuerentrichtungsschuldners den, fordert das Bundeszentralamt für Steuern die Be-
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Be- teiligten auf, innerhalb einer bestimmten Frist einen
steuerungsverfahrens ist der Steuerentrichtungs- Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Die Auffor-
schuldner berechtigt, von allen an der Begründung derung ist mit einem Vorschlag und dem Hinweis zu
oder Durchführung eines Versicherungsverhältnisses versehen, dass der vorgeschlagenen Person die in Ab-
Beteiligten Informationen über die für die Besteuerung satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen
erheblichen Tatsachen zu verlangen. Hierzu gehören mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt ge-
insbesondere geben werden, sofern nicht ein anderer Empfangsbe-
vollmächtigter benannt wird. Die Bekanntgabe an
1. der Eintritt von Umständen nach Begründung des
Empfangsbevollmächtigte erfolgt mit Wirkung für und
Versicherungsverhältnisses, die zu einer Steuer-
gegen alle Beteiligten.
pflicht der Zahlung von Versicherungsentgelt führen;
2. die Höhe eines der Versicherungsteuer unterliegen- §7
den Verkaufsaufschlags bei auf Vermarktung durch Steuerberechnung bei
den Versicherungsnehmer angelegten Gruppenver- Werten in fremder Währung
sicherungen, es sei denn, der Versicherungsnehmer
nimmt die Anmeldung und die Entrichtung der Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der
Steuer für den gesamten Gruppenversicherungsver- Steuer in Euro umzurechnen. Hierfür ist der Umsatz-
trag selbst vor; steuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den das Bun-
desministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für
3. der Eintritt der für die Nachversteuerung im Sinne die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffentlich
des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes maßgebenden bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt
Umstände; oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung
4. die Versicherungsteuernummer eines beteiligten nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nach-
Mitversicherers, auch wenn er durch einen Makler gewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt
vertreten wird. für Steuern gestattet werden.
§5 II.
Ausnahme von der Erstattung der Steuer
Besteuerung bei Viehversicherungen
§8
Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versiche-
rungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Steuererstattung bei Rückzahlung
Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift von unverdientem Versicherungsentgelt
des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der (1) In den Fällen des § 9 Absatz 1 des Gesetzes er-
Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers ge- folgt die Steuererstattung im Rahmen der Steuer-
genüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der anmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der
Zahlung des Versicherungsentgelts 4 000 Euro nicht Rückzahlungserfolg eingetreten ist. Die für das zurück-
übersteigt. gezahlte Versicherungsentgelt bereits entrichtete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 941
Steuer ist von der für den genannten Anmeldungszeit- Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für
raum anzumeldenden Steuer abzuziehen. Der erkenn- den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrich-
bar vorgenommene Steuerabzug gilt zugleich als tungspflichtige von Umständen Kenntnis erlangt, die
Antrag auf Steuererstattung im Sinne des § 9 Absatz 1 zum Entfallen der Steuerbarkeit geführt haben.
Satz 1 des Gesetzes.
(2) Hat ein Versicherungsnehmer selbst die Steuer § 11
angemeldet und an das Bundeszentralamt für Steuern Steuererstattung bei
entrichtet, wird ihm die Steuer auf Antrag erstattet. Im nicht vereinnahmtem Versicherungsentgelt
Antrag ist der Grund für die Rückzahlung von Versiche- Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Geset-
rungsentgelt anzugeben. Dem Antrag sind Nachweise zes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für den
über das an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer die Ver-
Versicherungsentgelt und über den Zeitpunkt der sicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.
Rückzahlung beizufügen. Die für das nicht vereinnahmte Versicherungsentgelt
bereits entrichtete Steuer ist erkennbar von der für
§9 den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden
Steuererstattung bei Steuer abzuziehen.
nachträglichem Eintritt der Steuerbefreiung
Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 2 des Geset- III.
zes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den Nachentrichtung der Steuer
Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der und Entrichtung im Pauschverfahren
für einen Zeitraum nach Eintritt der die Steuerbefreiung
begründenden Umstände geleistet worden ist. Die § 12
Steuererstattung erfolgt durch erkennbar vorgenomme-
Nachentrichtung
nen Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für
den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrich- Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9
tungspflichtige von den die Steuerbefreiung begründen- Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der
den Umständen Kenntnis erlangt. Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu er-
folgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von
§ 10 den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht
Steuererstattung bei begründen.
nachträglichem Entfallen der
Steuerbarkeit bei der Versicherung von Schiffen § 13
Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 3 des Geset- Berechnung und
zes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den An- Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren
teil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in
für einen Zeitraum nach Eintritt der Umstände geleistet denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuer-
worden ist, die das Entfallen der Steuerbarkeitsvoraus- festsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde,
setzungen und der Steuerpflicht begründen. Die Steuer- die Berechnung und Entrichtung der Steuer im
erstattung erfolgt durch erkennbar vorgenommenen Pauschverfahren zulassen.
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Zweite Verordnung
zur Änderung der EVPG-Verordnung1
Vom 5. Mai 2021
Auf Grund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/2013
Nummer 1 und Satz 3 des Energieverbrauchsrelevante- erfüllt sind;
Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I
3. einen Computer oder einen Computerserver im
S. 258), von denen § 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 durch
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes
Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung
vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Festlegung von Anforderungen an die umweltge-
Artikel 1 rechte Gestaltung von Computern und Computer-
Änderung der servern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13), die
EVPG-Verordnung zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/424 (ABl.
§ 1 der EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 L 74 vom 18.3.2019, S. 46) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 3221), die durch Artikel 1 der Verordnung wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in
vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 85) geändert worden Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
ist, wird wie folgt gefasst: Nr. 617/2013 erfüllt sind;
4. ein Fernsehgerät im Sinne der Verordnung (EG)
„§ 1 Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009
Voraussetzungen für das zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des
Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme Europäischen Parlaments und des Rates im
von energieverbrauchsrelevanten Produkten Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen
an die umweltgerechte Gestaltung von Fernseh-
Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf geräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42), die
folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2282
sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Be- (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor-
trieb nehmen, wenn die jeweils nachfolgend genannten den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG)
(Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Vorausset- Nr. 642/2009 erfüllt sind;
zungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetrieb-
nahme der Produkte erfüllt sind: 4a. ein Fernsehgerät oder ein anderes elektronisches
Display im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2021
1. ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät im
der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Fest-
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der
legung von Ökodesign-Anforderungen an elektro-
Kommission vom 2. August 2013 zur Durch-
nische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG
führung der Richtlinie 2009/125/EG des Euro-
des Europäischen Parlaments und des Rates,
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
auf die Festlegung von Anforderungen an die um-
der Kommission und zur Aufhebung der Verord-
weltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten
nung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl.
und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013,
L 315 vom 5.12.2019, S. 241; L 51 vom 25.2.2020,
S. 136), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282
S. 15), wenn die Anforderungen in Artikel 6 Ab-
(ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor-
satz 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 erfüllt sind;
den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verord- 5. ein elektrisches oder elektronisches Haushalts-
nung (EU) Nr. 813/2013 erfüllt sind; oder Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. De-
2. einen Warmwasserbereiter oder einen Warm-
zember 2008 zur Durchführung der Richtlinie
wasserspeicher im Sinne der Verordnung (EU)
2005/32/EG des Europäischen Parlaments und
Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013
des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch
des Europäischen Parlaments und des Rates
elektrischer und elektronischer Haushalts- und
im Hinblick auf die Festlegung von Anforderun-
Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand
gen an die umweltgerechte Gestaltung von
sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl.
Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern
L 339 vom 18.12.2008, S. 45), die zuletzt durch
(ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162), die durch die
die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom
Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom
20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die
20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die
Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit An-
Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
hang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllt
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG
sind;
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 6. ein externes Netzteil im Sinne der Verordnung
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen
an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Pro- (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober
dukte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 943
gen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie eine Leuchtdioden-Lampe, oder ein separates
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und Betriebsgerät, insbesondere ein Gerät, das für
des Rates und zur Aufhebung der Verordnung die Installation zwischen dem Netz und Lam-
(EG) Nr. 278/2009 der Kommission (ABl. L 272 pen ausgelegt ist, im Sinne der Verordnung (EU)
vom 25.10.2019, S. 95), wenn die Anforderungen 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019
in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Ver- zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen
ordnung (EU) 2019/1782 erfüllt sind; an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte
7. eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht im gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Euro-
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der päischen Parlaments und des Rates und zur
Kommission vom 18. März 2009 zur Durchfüh- Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009,
rung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209;
Festlegung von Anforderungen an die umweltge- L 50 vom 24.2.2020, S. 23), wenn die Anforderun-
rechte Gestaltung von Haushaltslampen mit un- gen in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2020
gebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3; erfüllt sind;
L 288 vom 4.11.2009, S. 40), die zuletzt durch 8. ein Raumklimagerät oder einen Komfortventilator
die Verordnung (EU) 2015/1428 (ABl. L 224 vom im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der
27.8.2015, S. 1) geändert worden ist, wenn die Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung
Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit An- der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
hang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 erfüllt Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
sind; Festlegung von Anforderungen an die umwelt-
7a. eine Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vor- gerechte Gestaltung von Raumklimageräten und
schaltgerät, eine Hochdruckentladungslampe, ein Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012,
Vorschaltgerät oder eine Leuchte zum Betrieb S. 7), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282
einer Lampe im Sinne der Verordnung (EG) (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor-
Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Ab-
zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des satz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I Punkt 2
Europäischen Parlaments und des Rates im Hin- und 3 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 erfüllt
blick auf die Festlegung von Anforderungen an sind;
die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstoff- 9. einen Elektromotor im Sinne der Verordnung (EG)
lampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hoch- Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009
druckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des
und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Auf- Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
hebung der Richtlinie 2000/55/EG des Euro- blick auf die Festlegung von Anforderungen an
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 die umweltgerechte Gestaltung von Elektromoto-
vom 24.3.2009, S. 17; L 163 vom 30.6.2010, S. 43), ren (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26; L 46 vom
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1428 19.2.2011, S. 63), die zuletzt durch die Verord-
(ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1) geändert wor- nung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016,
den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 in S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderun-
Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) gen in Artikel 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Nr. 245/2009 erfüllt sind; Anhang I Nummer 1 sowie Artikel 3 Satz 3 in Ver-
7b. eine Lampe mit gebündeltem Licht, eine Leucht- bindung mit Anhang I Nummer 2 der Verordnung
dioden-Lampe (LED-Lampe) oder ein Gerät, das (EG) Nr. 640/2009 erfüllt sind;
für die Installation zwischen dem Netz und den 9a. einen Elektromotor oder eine Drehzahlregelung
Lampen ausgelegt ist, einschließlich eines Be- im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1781 der
triebsgerätes für Lampen, eines Steuergerätes Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung
oder einer Leuchte, jedoch nicht ein Vorschalt- von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren
gerät oder eine Leuchte für Leuchtstofflampen und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie
und Hochdruckentladungslampen, im Sinne der 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG)
vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Nr. 641/2009 der Kommission im Hinblick auf die
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla- Festlegung von Anforderungen an die umwelt-
ments und des Rates im Hinblick auf die An- gerechte Gestaltung von externen Nassläufer-
forderungen an die umweltgerechte Gestaltung Umwälzpumpen und in Produkte integrierten
von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung
und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommis-
14.12.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verord- sion (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74), wenn
nung (EU) 2015/1428 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, die Anforderungen in Artikel 7 der Verordnung
S. 1) geändert worden ist, wenn die Anforderun- (EU) 2019/1781 erfüllt sind;
gen in Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen I 10. eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine
und III der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 erfüllt in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälz-
sind; pumpe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009
7c. eine Lichtquelle, insbesondere eine Haushalts- der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchfüh-
lampe mit ungebündeltem Licht, eine Lampe mit rung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen
gebündeltem Licht, eine Leuchtstofflampe und Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Festlegung von Anforderungen an die umwelt- vom 11.11.2010, S. 31), die durch die Verordnung
gerechte Gestaltung von externen Nassläufer- (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51)
Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nass- geändert worden ist, wenn die Anforderungen in
läufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I der Verord-
S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) nung (EU) Nr. 1016/2010 erfüllt sind;
2019/1781 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74)
14a. einen Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Ver-
geändert worden ist, wenn die Anforderungen in
ordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom
Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der
1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
Verordnung (EG) Nr. 641/2009 erfüllt sind;
Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß
11. einen Ventilator im Sinne der Verordnung (EU) der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 Parlaments und des Rates, zur Änderung der Ver-
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des ordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und
Europäischen Parlaments und des Rates im Hin- zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010
blick auf die Festlegung von Anforderungen an der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019,
die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, S. 267; L 50 vom 24.2.2020, S. 25), wenn die An-
die durch Motoren mit einer elektrischen Ein- forderungen in Artikel 6 der Verordnung (EU)
gangsleistung zwischen 125 W und 500 kW ange- 2019/2022 erfüllt sind;
trieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8), die
15. eine Haushaltswaschmaschine im Sinne der Ver-
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2282
ordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom
(ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor-
10. November 2010 zur Durchführung der Richt-
den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Ab-
linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments
satz 1, 3 und 5 in Verbindung mit Anhang I der
und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllt sind;
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
12. eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom
Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 11.11.2010, S. 21; L 298 vom 16.11.2010, S. 87),
der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durch- die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl.
führung der Richtlinie 2009/125/EG des Euro- L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Ver-
auf die Festlegung von Anforderungen an die bindung mit Anhang I der Verordnung (EU)
umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen Nr. 1015/2010 erfüllt sind;
(ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28), die durch die
15a. eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haus-
Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom
haltswaschtrockner im Sinne der Verordnung (EU)
20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die
2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019
Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung
zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an
mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswasch-
erfüllt sind;
trockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des
13. ein Haushaltskühlgerät im Sinne der Verordnung Europäischen Parlaments und des Rates, zur Än-
(EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli derung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der
2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG Kommission und zur Aufhebung der Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates im (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an vom 5.12.2019, S. 285; L 50 vom 24.2.2020, S. 26),
die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühl- wenn die Anforderungen in Artikel 6 der Verord-
geräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53; L 226 nung (EU) 2019/2023 erfüllt sind;
vom 28.8.2009, S. 23), die durch die Verordnung
16. einen Festbrennstoffkessel im Sinne der Ver-
(EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51)
ordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom
geändert worden ist, wenn die Anforderungen in
28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie
Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verord-
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
nung (EG) Nr. 643/2009 erfüllt sind;
des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
13a. ein Kühlgerät im Sinne der Verordnung (EU) Anforderungen an die umweltgerechte Gestal-
2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 tung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom
zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an 21.7.2015, S. 100), die durch die Verordnung (EU)
Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) ge-
Europäischen Parlaments und des Rates und zur ändert worden ist, wenn die Anforderungen in
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Artikel 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit An-
Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187), hang II der Verordnung (EU) 2015/1189 erfüllt
wenn die Anforderungen in Artikel 6 der Verord- sind;
nung (EU) 2019/2019 erfüllt sind;
17. einen Haushaltswäschetrockner im Sinne der Ver-
14. einen Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Ver- ordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom
ordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie
10. November 2010 zur Durchführung der Richt- 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
und des Rates im Hinblick auf die Festlegung Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
von Anforderungen an die umweltgerechte Ge- von Haushaltswäschetrocknern (ABl. L 278 vom
staltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 293 12.10.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 945
2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) ge- Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
ändert worden ist, wenn die Anforderungen in Festlegung von Anforderungen an die umweltge-
Artikel 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I rechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -koch-
der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 erfüllt sind; mulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom
31.1.2014, S. 33), die durch die Verordnung (EU)
18. einen Staubsauger im Sinne der Verordnung (EU)
2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) ge-
Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013
ändert worden ist, wenn die Anforderungen in
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
des Europäischen Parlaments und des Rates im
der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllt sind;
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen
an die umweltgerechte Gestaltung von Staub- 23. eine einfache Set-Top-Box im Sinne der Verord-
saugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24), die nung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom
durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie
L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und
ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Anforderungen an die umweltgerechte Gestal-
Nr. 666/2013 erfüllt sind; tung von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom 5.2.2009,
S. 8), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282
19. ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät im Sinne
(ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor-
der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission
den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 in
vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richt-
Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG)
linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments
Nr. 107/2009 erfüllt sind;
und des Rates im Hinblick auf die Festlegung
von Anforderungen an die umweltgerechte Ge- 24. einen gewerblichen Kühllagerschrank, Schnell-
staltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgerä- kühler, Schnellfroster, Verflüssigungssatz oder
ten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1), die durch Prozesskühler im Sinne der Verordnung (EU)
die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur
20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Eu-
Anforderungen in Artikel 3 Nummer 1 und 2 in ropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) auf die Festlegung von Anforderungen an die um-
2015/1185 erfüllt sind; weltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühl-
lagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüs-
20. ein Einzelraumheizgerät im Sinne der Verord-
sigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177
nung (EU) 2015/1188 der Kommission vom
vom 8.7.2015, S. 19; L 183 vom 8.7.2016, S. 72),
28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie
die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl.
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden
des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1
Anforderungen an die umweltgerechte Gestal-
bis 3 in Verbindung mit den Anhängen II, V und VII
tung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom
der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllt sind;
21.7.2015, S. 76), die durch die Verordnung (EU)
2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) ge- 25. einen Kleinleistungs-, Mittelleistungs- oder Groß-
ändert worden ist, wenn die Anforderungen in leistungstransformator im Sinne der Verordnung
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai
der Verordnung (EU) 2015/1188 erfüllt sind; 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
21. ein Luftheizungsprodukt, ein Kühlungsprodukt,
hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und
einen Prozesskühler mit hoher Betriebstempera-
Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom
tur oder einen Gebläsekonvektor im Sinne der
22.5.2014, S. 1; L 187 vom 15.7.2015, S. 91), die
Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1783 (ABl.
vom 30. November 2016 zur Durchführung der
L 272 vom 25.10.2019, S. 107) geändert worden
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla-
ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in
ments und des Rates zur Schaffung eines Rah-
Verbindung mit Anhang I sowie die Anforderun-
mens für die Festlegung von Anforderungen an die
gen in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014
umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchs-
erfüllt sind;
relevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungs-
produkte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit 26. ein Schweißgerät im Sinne der Verordnung (EU)
hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvekto- 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019
ren (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1), die durch zur Festlegung von Anforderungen an die um-
die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom weltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten
20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Euro-
Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272
mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2281 er- vom 25.10.2019, S 121; L 51 vom 25.2.2020,
füllt sind; S. 16), wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Ver-
bindung mit Anhang II sowie die Anforderungen in
22. einen Haushaltsbackofen, eine Haushaltskoch-
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1784 erfüllt
mulde oder eine Haushaltsdunstabzugshaube im
sind;
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kom-
mission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung 27. eine Lüftungsanlage im Sinne der Verordnung (EU)
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51)
Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht- geändert worden ist, wenn die Anforderungen in
lich der Anforderungen an die umweltgerechte Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der
Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllt sind;
25.11.2014, S. 8), die zuletzt durch die Verord-
3. einen Computer oder einen Computerserver im
nung (EU) 2020/1000 (ABl. L 221 vom 10.7.2020,
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der
S. 105) geändert worden ist, wenn die Anforde-
Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung
rungen in Artikel 3 in Verbindung mit den Anhän-
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
gen II und III sowie die Anforderungen in Artikel 4
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
in Verbindung mit den Anhängen IV und V der
Festlegung von Anforderungen an die umweltge-
Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllt sind;
rechte Gestaltung von Computern und Computer-
28. einen Server oder ein Datenspeicherprodukt im servern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13), die
Sinne der Verordnung (EU) 2019/424 der Kommis- zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/424 (ABl.
sion vom 15. März 2019 zur Festlegung von Öko- L 74 vom 18.3.2019, S. 46) geändert worden ist,
design-Anforderungen an Server und Datenspei- wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in
cherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
des Europäischen Parlaments und des Rates und Nr. 617/2013 erfüllt sind;
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013
(ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46), wenn die Anfor- 4. ein Fernsehgerät oder ein anderes elektronisches
derungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Display im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2021
sowie die Anforderungen in Artikel 6 der Verord- der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festle-
nung (EU) 2019/424 erfüllt sind.“ gung von Ökodesign-Anforderungen an elektro-
nische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates, zur
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der
Weitere Änderung Kommission und zur Aufhebung der Verordnung
der EVPG-Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315
§ 1 der EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 vom 5.12.2019, S. 241; L 51 vom 25.2.2020, S. 15),
(BGBl. I S. 3221), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver- wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: mit Anhang II sowie Artikel 6 der Verordnung (EU)
2019/2021 erfüllt sind;
„§ 1 5. ein elektrisches oder elektronisches Haushalts-
Voraussetzungen für das oder Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG)
Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember
von energieverbrauchsrelevanten Produkten 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG
Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf des Europäischen Parlaments und des Rates im
folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anfor-
sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Be- derungen an den Stromverbrauch elektrischer
trieb nehmen, wenn die jeweils nachfolgend genannten und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im
(Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Vorausset- vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom
zungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetrieb- 18.12.2008, S. 45), die zuletzt durch die Verord-
nahme der Produkte erfüllt sind: nung (EU) 2019/2023 (ABl. L 315 vom 5.12.2019,
S. 285) geändert worden ist, wenn die Anforde-
1. ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät im rungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllt sind;
Kommission vom 2. August 2013 zur Durch-
führung der Richtlinie 2009/125/EG des Euro- 6. ein externes Netzteil im Sinne der Verordnung
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober
auf die Festlegung von Anforderungen an die um- 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderun-
weltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten gen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie
und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
S. 136), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung
(ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor- (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (ABl. L 272
den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Ab- vom 25.10.2019, S. 95), wenn die Anforderungen
satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verord- in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Ver-
nung (EU) Nr. 813/2013 erfüllt sind; ordnung (EU) 2019/1782 erfüllt sind;
2. einen Warmwasserbereiter oder einen Warm- 7. eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht im
wasserspeicher im Sinne der Verordnung (EU) Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der
Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 Kommission vom 18. März 2009 zur Durchfüh-
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des rung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen
Europäischen Parlaments und des Rates im Hin- Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
blick auf die Festlegung von Anforderungen an Festlegung von Anforderungen an die umweltge-
die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasser- rechte Gestaltung von Haushaltslampen mit un-
bereitern und Warmwasserspeichern (ABl. L 239 gebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3;
vom 6.9.2013, S. 162), die durch die Verordnung L 288 vom 4.11.2009, S. 40), die zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 947
die Verordnung (EU) 2015/1428 (ABl. L 224 vom Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung
27.8.2015, S. 1) geändert worden ist, wenn die der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit An- Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
hang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 erfüllt Festlegung von Anforderungen an die umwelt-
sind; gerechte Gestaltung von Raumklimageräten und
7a. eine Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vor- Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7),
schaltgerät, eine Hochdruckentladungslampe, die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl.
ein Vorschaltgerät oder eine Leuchte zum Betrieb L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden
einer Lampe im Sinne der Verordnung (EG) ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1
Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 und 2 in Verbindung mit Anhang I Punkt 2 und 3
zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 erfüllt sind;
Europäischen Parlaments und des Rates im Hin- 9. einen Elektromotor im Sinne der Verordnung (EG)
blick auf die Festlegung von Anforderungen an Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009
die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstoff- zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des
lampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hoch- Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
druckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte blick auf die Festlegung von Anforderungen an
und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Auf- die umweltgerechte Gestaltung von Elektromoto-
hebung der Richtlinie 2000/55/EG des Euro- ren (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26; L 46 vom
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 19.2.2011, S. 63), die zuletzt durch die Verord-
vom 24.3.2009, S. 17; L 163 vom 30.6.2010, S. 43), nung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016,
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1428 S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderun-
(ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1) geändert wor- gen in Artikel 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Anhang I Nummer 1 sowie Artikel 3 Satz 3 in Ver-
Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) bindung mit Anhang I Nummer 2 der Verordnung
Nr. 245/2009 erfüllt sind; (EG) Nr. 640/2009 erfüllt sind;
7b. eine Lampe mit gebündeltem Licht, eine Leucht- 9a. einen Elektromotor oder eine Drehzahlregelung im
dioden-Lampe (LED-Lampe) oder ein Gerät, das Sinne der Verordnung (EU) 2019/1781 der Kom-
für die Installation zwischen dem Netz und den mission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung
Lampen ausgelegt ist, einschließlich eines Be- von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren
triebsgerätes für Lampen, eines Steuergerätes und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie
oder einer Leuchte, jedoch nicht ein Vorschaltge- 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
rät oder eine Leuchte für Leuchtstofflampen und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG)
Hochdruckentladungslampen, im Sinne der Ver- Nr. 641/2009 der Kommission im Hinblick auf die
ordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission Festlegung von Anforderungen an die umwelt-
vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der gerechte Gestaltung von externen Nassläufer-
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla- Umwälzpumpen und in Produkte integrierten
ments und des Rates im Hinblick auf die An- Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung
forderungen an die umweltgerechte Gestaltung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommis-
von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen sion (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74), wenn
und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom die Anforderungen in Artikel 7 der Verordnung
14.12.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verord- (EU) 2019/1781 erfüllt sind;
nung (EU) 2015/1428 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, 10. eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine
S. 1) geändert worden ist, wenn die Anforderun- in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälz-
gen in Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen I pumpe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009
und III der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 erfüllt der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchfüh-
sind; rung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen
7c. eine Lichtquelle, insbesondere eine Haushalts- Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
lampe mit ungebündeltem Licht, eine Lampe mit Festlegung von Anforderungen an die umweltge-
gebündeltem Licht, eine Leuchtstofflampe und rechte Gestaltung von externen Nassläufer-Um-
eine Leuchtdioden-Lampe, oder ein separates wälzpumpen und in Produkte integrierten Nass-
Betriebsgerät, insbesondere ein Gerät, das für läufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009,
die Installation zwischen dem Netz und Lam- S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
pen ausgelegt ist, im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1781 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74) ge-
2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 ändert worden ist, wenn die Anforderungen in
zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der
Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß Verordnung (EG) Nr. 641/2009 erfüllt sind;
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Par- 11. einen Ventilator im Sinne der Verordnung (EU)
laments und des Rates und zur Aufhebung der Ver- Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011
ordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des
und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (ABl. L 315 Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
vom 5.12.2019, S. 209; L 50 vom 24.2.2020, S. 23), blick auf die Festlegung von Anforderungen an
wenn die Anforderungen in Artikel 7 der Verord- die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren,
nung (EU) 2019/2020 erfüllt sind; die durch Motoren mit einer elektrischen Ein-
8. ein Raumklimagerät oder einen Komfortventilator gangsleistung zwischen 125 W und 500 kW ange-
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der trieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8), die
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2282 Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2023 erfüllt
(ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor- sind;
den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Ab-
satz 1, 3 und 5 in Verbindung mit Anhang I der 17. einen Festbrennstoffkessel im Sinne der Verord-
Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllt sind; nung (EU) 2015/1189 der Kommission vom
28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie
12. eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 des Rates im Hinblick auf die Festlegung von An-
der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durch- forderungen an die umweltgerechte Gestaltung von
führung der Richtlinie 2009/125/EG des Euro- Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015,
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick S. 100), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282
auf die Festlegung von Anforderungen an die (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor-
umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Ab-
(ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28), die durch die satz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der
Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom Verordnung (EU) 2015/1189 erfüllt sind;
20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die
Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung 18. einen Haushaltswäschetrockner im Sinne der Ver-
mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 ordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom
erfüllt sind; 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
13. ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion im Sinne des Rates im Hinblick auf die Festlegung von An-
der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommis- forderungen an die umweltgerechte Gestaltung
sion vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von von Haushaltswäschetrocknern (ABl. L 278 vom
Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit 12.10.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) ge-
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und ändert worden ist, wenn die Anforderungen in Ar-
des Rates (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313), tikel 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I
wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 erfüllt sind;
mit Anhang II sowie Artikel 6 der Verordnung (EU)
2019/2024 erfüllt sind; 19. einen Staubsauger im Sinne der Verordnung (EU)
14. ein Kühlgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013
2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an des Europäischen Parlaments und des Rates im
Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an
des Europäischen Parlaments und des Rates und die umweltgerechte Gestaltung von Staubsau-
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 gern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24), die durch
der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187), die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom
wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die
mit Anhang II sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
2019/2019 erfüllt sind; mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/2013
erfüllt sind;
15. einen Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Ver-
ordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 20. ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät im Sinne
1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign- der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission
Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richt-
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments
Parlaments und des Rates, zur Änderung der Ver- und des Rates im Hinblick auf die Festlegung
ordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und von Anforderungen an die umweltgerechte Ge-
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 staltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgerä-
der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. ten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1), die durch
267; L 50 vom 24.2.2020, S. 25), wenn die Anfor- die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom
derungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die
sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2022 Anforderungen in Artikel 3 Nummer 1 und 2 in
erfüllt sind; Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
2015/1185 erfüllt sind;
16. eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haus-
haltswaschtrockner im Sinne der Verordnung (EU) 21. ein Einzelraumheizgerät im Sinne der Verordnung
2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015
zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswasch- Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
trockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des blick auf die Festlegung von Anforderungen an
Europäischen Parlaments und des Rates, zur Än- die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraum-
derung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der heizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76), die
Kommission und zur Aufhebung der Verordnung durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346
(EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn
vom 5.12.2019, S. 285; L 50 vom 24.2.2020, S. 26), die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbin-
wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung dung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1188
mit Anhang II und VI sowie die Anforderungen in erfüllt sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 949
22. ein Luftheizungsprodukt, ein Kühlungsprodukt, hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und
einen Prozesskühler mit hoher Betriebstempera- Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom
tur oder einen Gebläsekonvektor im Sinne der 22.5.2014, S. 1; L 187 vom 15.7.2015, S. 91), die
Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1783
vom 30. November 2016 zur Durchführung der (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107) geändert wor-
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla- den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1
ments und des Rates zur Schaffung eines Rah- in Verbindung mit Anhang I sowie die Anforderun-
mens für die Festlegung von Anforderungen an gen in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014
die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchs- erfüllt sind;
relevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungs- 27. ein Schweißgerät im Sinne der Verordnung (EU)
produkte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019
hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvekto- zur Festlegung von Anforderungen an die um-
ren (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1), die durch weltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten ge-
die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom mäß der Richtlinie 2009/125/EG des Euro-
20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272
Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung vom 25.10.2019, S. 121; L 51 vom 25.2.2020,
mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2281 er- S. 16), wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Ver-
füllt sind; bindung mit Anhang II sowie die Anforderungen in
23. einen Haushaltsbackofen, eine Haushaltskoch- Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1784 erfüllt
mulde oder eine Haushaltsdunstabzugshaube im sind;
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kom- 28. eine Lüftungsanlage im Sinne der Verordnung (EU)
mission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht-
Festlegung von Anforderungen an die umweltge- lich der Anforderungen an die umweltgerechte
rechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -koch- Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom
mulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 25.11.2014, S. 8), die zuletzt durch die Verord-
31.1.2014, S. 33), die durch die Verordnung (EU) nung (EU) 2020/1000 (ABl. L 221 vom 10.7.2020,
2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) ge- S. 105) geändert worden ist, wenn die Anforde-
ändert worden ist, wenn die Anforderungen in rungen in Artikel 3 in Verbindung mit den Anhän-
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I gen II und III sowie die Anforderungen in Artikel 4
der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllt sind; in Verbindung mit den Anhängen IV und V der
24. eine einfache Set-Top-Box im Sinne der Verord- Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllt sind;
nung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 29. einen Server oder ein Datenspeicherprodukt im
4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie Sinne der Verordnung (EU) 2019/424 der Kommis-
2005/32/EG des Europäischen Parlaments und sion vom 15. März 2019 zur Festlegung von Öko-
des Rates im Hinblick auf die Festlegung von An- design-Anforderungen an Server und Datenspei-
forderungen an die umweltgerechte Gestaltung cherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG
von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8), des Europäischen Parlaments und des Rates und
die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013
L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46),
wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung
mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 mit Anhang II sowie die Anforderungen in Artikel 6
erfüllt sind; der Verordnung (EU) 2019/424 erfüllt sind.“
25. einen gewerblichen Kühllagerschrank, Schnell-
kühler, Schnellfroster, Verflüssigungssatz oder Artikel 3
Prozesskühler im Sinne der Verordnung (EU) Weitere Änderung
2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur der EVPG-Verordnung
Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick § 1 der EVPG-Verordnung vom 14. August 2013
auf die Festlegung von Anforderungen an die um- (BGBl. I S. 3221), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Ver-
weltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühl- ordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
lagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüs-
sigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 „§ 1
vom 8.7.2015, S. 19; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), Voraussetzungen für das
die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme
L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden von energieverbrauchsrelevanten Produkten
ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf
bis 3 in Verbindung mit den Anhängen II, V und VII folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern
der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllt sind; sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Be-
26. einen Kleinleistungs-, Mittelleistungs- oder Groß- trieb nehmen, wenn die jeweils nachfolgend genannten
leistungstransformator im Sinne der Verordnung Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
(EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Vorausset-
2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG zungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetrieb-
des Europäischen Parlaments und des Rates nahme der Produkte erfüllt sind:
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
1. ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät im Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit An-
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der hang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllt
Kommission vom 2. August 2013 zur Durch- sind;
führung der Richtlinie 2009/125/EG des Euro- 6. ein externes Netzteil im Sinne der Verordnung
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober
auf die Festlegung von Anforderungen an die um- 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderun-
weltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten gen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie
und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
S. 136), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung
(ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor- (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (ABl. L 272
den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Ab- vom 25.10.2019, S. 95), wenn die Anforderungen
satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verord- in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Ver-
nung (EU) Nr. 813/2013 erfüllt sind; ordnung (EU) 2019/1782 erfüllt sind;
2. einen Warmwasserbereiter oder einen Warmwas- 7. eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht im
serspeicher im Sinne der Verordnung (EU) Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der
Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 Kommission vom 18. März 2009 zur Durchfüh-
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des rung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen
Europäischen Parlaments und des Rates im Hin- Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
blick auf die Festlegung von Anforderungen an Festlegung von Anforderungen an die umweltge-
die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasser- rechte Gestaltung von Haushaltslampen mit un-
bereitern und Warmwasserspeichern (ABl. L 239 gebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3;
vom 6.9.2013, S. 162), die durch die Verordnung L 288 vom 4.11.2009, S. 40), die zuletzt durch
(EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) die Verordnung (EU) 2015/1428 (ABl. L 224 vom
geändert worden ist, wenn die Anforderungen in 27.8.2015, S. 1) geändert worden ist, wenn die
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit An-
Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllt sind; hang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 erfüllt
3. einen Computer oder einen Computerserver im sind;
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der 7a. eine Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vor-
Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung schaltgerät, eine Hochdruckentladungslampe, ein
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Vorschaltgerät oder eine Leuchte zum Betrieb
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einer Lampe im Sinne der Verordnung (EG)
Festlegung von Anforderungen an die umweltge- Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009
rechte Gestaltung von Computern und Computer- zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des
servern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13), die Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/424 (ABl. blick auf die Festlegung von Anforderungen an
L 74 vom 18.3.2019, S. 46) geändert worden ist, die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstoff-
wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in lampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hoch-
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) druckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte
Nr. 617/2013 erfüllt sind; und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Auf-
4. ein Fernsehgerät oder ein anderes elektronisches hebung der Richtlinie 2000/55/EG des Euro-
Display im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2021 päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76
der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Fest- vom 24.3.2009, S. 17; L 163 vom 30.6.2010, S. 43),
legung von Ökodesign-Anforderungen an elektro- die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1428
nische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1) geändert wor-
des Europäischen Parlaments und des Rates, den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 in
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG)
der Kommission und zur Aufhebung der Verord- Nr. 245/2009 erfüllt sind;
nung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. 7b. eine Lampe mit gebündeltem Licht, eine Leucht-
L 315 vom 5.12.2019, S. 241; L 51 vom 25.2.2020, dioden-Lampe (LED-Lampe) oder ein Gerät, das
S. 15), wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Ver- für die Installation zwischen dem Netz und den
bindung mit Anhang II sowie Artikel 6 der Verord- Lampen ausgelegt ist, einschließlich eines Be-
nung (EU) 2019/2021 erfüllt sind; triebsgerätes für Lampen, eines Steuergerätes
5. ein elektrisches oder elektronisches Haushalts- oder einer Leuchte, jedoch nicht ein Vorschalt-
oder Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG) gerät oder eine Leuchte für Leuchtstofflampen
Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. De- und Hochdruckentladungslampen, im Sinne der
zember 2008 zur Durchführung der Richtlinie Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission
2005/32/EG des Europäischen Parlaments und vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der
des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla-
Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch ments und des Rates im Hinblick auf die An-
elektrischer und elektronischer Haushalts- und forderungen an die umweltgerechte Gestaltung
Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lam-
sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. pen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom
L 339 vom 18.12.2008, S. 45), die zuletzt durch 14.12.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
die Verordnung (EU) 2019/2023 (ABl. L 315 vom nung (EU) 2015/1428 (ABl. L 224 vom 27.8.2015,
5.12.2019, S. 285) geändert worden ist, wenn die S. 1) geändert worden ist, wenn die Anforderun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 951
gen in Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen I Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der
und III der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 erfüllt Verordnung (EG) Nr. 641/2009 erfüllt sind;
sind; 11. einen Ventilator im Sinne der Verordnung (EU)
7c. eine Lichtquelle, insbesondere eine Haushalts- Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011
lampe mit ungebündeltem Licht, eine Lampe mit zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des
gebündeltem Licht, eine Leuchtstofflampe und Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
eine Leuchtdioden-Lampe, oder ein separates blick auf die Festlegung von Anforderungen an
Betriebsgerät, insbesondere ein Gerät, das für die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren,
die Installation zwischen dem Netz und Lam- die durch Motoren mit einer elektrischen Ein-
pen ausgelegt ist, im Sinne der Verordnung (EU) gangsleistung zwischen 125 W und 500 kW ange-
2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 trieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8), die
zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2282
Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor-
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Ab-
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung satz 1, 3 und 5 in Verbindung mit Anhang I der
der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllt sind;
Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kom-
12. eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem
mission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209; L 50
Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012
vom 24.2.2020, S. 23), wenn die Anforderungen in
der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durch-
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2020 erfüllt
führung der Richtlinie 2009/125/EG des Euro-
sind;
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
8. ein Raumklimagerät oder einen Komfortventilator auf die Festlegung von Anforderungen an die
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der umweltgerechte Gestaltung von Wasserpum-
Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung pen (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28), die durch
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die
Festlegung von Anforderungen an die umwelt- Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung
gerechte Gestaltung von Raumklimageräten und mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012
Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, erfüllt sind;
S. 7), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282
13. ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion im Sinne
(ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor-
der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission
den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Ab-
vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökode-
satz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I Punkt 2
sign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktver-
und 3 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 erfüllt
kaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG
sind;
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
9. einen Elektromotor oder eine Drehzahlregelung im L 315 vom 5.12.2019, S. 313), wenn die Anforde-
Sinne der Verordnung (EU) 2019/1781 der Kom- rungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II
mission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2024
von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren erfüllt sind;
und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie
14. ein Kühlgerät im Sinne der Verordnung (EU)
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019
des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG)
zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an
Nr. 641/2009 der Kommission im Hinblick auf die
Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG
Festlegung von Anforderungen an die umwelt-
des Europäischen Parlaments und des Rates und
gerechte Gestaltung von externen Nassläufer-
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009
Umwälzpumpen und in Produkte integrierten
der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187),
Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung
wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung
der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommis-
mit Anhang II sowie Artikel 6 der Verordnung (EU)
sion (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74), wenn
2019/2019 erfüllt sind;
die Anforderungen in Artikel 4 in Verbindung mit
Anhang I sowie Artikel 7 der Verordnung (EU) 15. einen Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Ver-
2019/1781 erfüllt sind; ordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom
10. eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-
in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälz- Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß
pumpe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Par-
der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchfüh- laments und des Rates, zur Änderung der Verord-
rung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen nung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010
Festlegung von Anforderungen an die umweltge- (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267; L 50 vom
rechte Gestaltung von externen Nassläufer-Um- 24.2.2020, S. 25), wenn die Anforderungen in Ar-
wälzpumpen und in Produkte integrierten Nass- tikel 3 in Verbindung mit Anhang II sowie Artikel 6
läufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, der Verordnung (EU) 2019/2022 erfüllt sind;
S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 16. eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haus-
2019/1781 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74) ge- haltswaschtrockner im Sinne der Verordnung (EU)
ändert worden ist, wenn die Anforderungen in 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswasch- blick auf die Festlegung von Anforderungen an
trockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraum-
Europäischen Parlaments und des Rates, zur heizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76), die
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346
Kommission und zur Aufhebung der Verordnung vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn
(EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbin-
vom 5.12.2019, S. 285; L 50 vom 24.2.2020, S. 26), dung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1188
wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung erfüllt sind;
mit Anhang II und VI sowie die Anforderungen in 22. ein Luftheizungsprodukt, ein Kühlungsprodukt,
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2023 erfüllt einen Prozesskühler mit hoher Betriebstempera-
sind; tur oder einen Gebläsekonvektor im Sinne der
17. einen Festbrennstoffkessel im Sinne der Verord- Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom
nung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 30. November 2016 zur Durchführung der Richt-
2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments
des Europäischen Parlaments und des Rates im und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die Festlegung von Anforderungen an die umwelt-
die umweltgerechte Gestaltung von Festbrenn- gerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter
stoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100), Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte,
die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Be-
L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden triebstemperatur und Gebläsekonvektoren (ABl.
ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 L 346 vom 20.12.2016, S. 1), die durch die Verord-
und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung nung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016,
(EU) 2015/1189 erfüllt sind; S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforde-
rungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
18. einen Haushaltswäschetrockner im Sinne der Ver- Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllt
ordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom sind;
3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und 23. einen Haushaltsbackofen, eine Haushaltskoch-
des Rates im Hinblick auf die Festlegung von mulde oder eine Haushaltsdunstabzugshaube im
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung Sinne der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kom-
von Haushaltswäschetrocknern (ABl. L 278 vom mission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung
12.10.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) ge- Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
ändert worden ist, wenn die Anforderungen in Festlegung von Anforderungen an die umweltge-
Artikel 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I rechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -koch-
der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 erfüllt sind; mulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom
31.1.2014, S. 33), die durch die Verordnung (EU)
19. einen Staubsauger im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) ge-
Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 ändert worden ist, wenn die Anforderungen in
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
des Europäischen Parlaments und des Rates im der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllt sind;
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen
an die umweltgerechte Gestaltung von Staub- 24. eine einfache Set-Top-Box im Sinne der Ver-
saugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24), die ordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom
durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie
vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und
wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in des Rates im Hinblick auf die Festlegung von An-
Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) forderungen an die umweltgerechte Gestaltung
Nr. 666/2013 erfüllt sind; von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8),
die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl.
20. ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät im Sinne L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist,
der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung
vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richt- mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 107/2009
linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments erfüllt sind;
und des Rates im Hinblick auf die Festlegung
25. einen gewerblichen Kühllagerschrank, Schnell-
von Anforderungen an die umweltgerechte Ge-
kühler, Schnellfroster, Verflüssigungssatz oder
staltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgerä-
Prozesskühler im Sinne der Verordnung (EU)
ten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1), die durch
2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur
die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom
Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Eu-
20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn
ropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
die Anforderungen in Artikel 3 Nummer 1 in
auf die Festlegung von Anforderungen an die um-
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
weltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühl-
2015/1185 erfüllt sind;
lagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüs-
21. ein Einzelraumheizgerät im Sinne der Verordnung sigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177
(EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 vom 8.7.2015, S. 19; L 183 vom 8.7.2016, S. 72),
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 953
L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden „§ 1
ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Voraussetzungen für das
bis 3 in Verbindung mit den Anhängen II, V und VII Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme
der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllt sind; von energieverbrauchsrelevanten Produkten
26. einen Kleinleistungs-, Mittelleistungs- oder Groß- Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf
leistungstransformator im Sinne der Verordnung folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern
(EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Be-
2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG trieb nehmen, wenn die jeweils nachfolgend genannten
des Europäischen Parlaments und des Rates Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Vorausset-
Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom zungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetrieb-
22.5.2014, S. 1; L 187 vom 15.7.2015, S. 91), die nahme der Produkte erfüllt sind:
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1783 1. ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät im
(ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107) geändert wor- Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kom-
den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 mission vom 2. August 2013 zur Durchführung der
in Verbindung mit Anhang I sowie die Anforderun- Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla-
gen in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 ments und des Rates im Hinblick auf die Fest-
erfüllt sind; legung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombi-
27. ein Schweißgerät im Sinne der Verordnung (EU) heizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136),
2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl.
zur Festlegung von Anforderungen an die um- L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden
weltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1
gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Euro- in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 Nr. 813/2013 erfüllt sind;
vom 25.10.2019, S 121; L 51 vom 25.2.2020,
S. 16), wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Ver- 2. einen Warmwasserbereiter oder einen Warm-
bindung mit Anhang II sowie die Anforderungen in wasserspeicher im Sinne der Verordnung (EU)
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1784 erfüllt Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013
sind; zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
28. eine Lüftungsanlage im Sinne der Verordnung blick auf die Festlegung von Anforderungen an
(EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasser-
2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG bereitern und Warmwasserspeichern (ABl. L 239
des Europäischen Parlaments und des Rates hin- vom 6.9.2013, S. 162), die durch die Verordnung
sichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51)
Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom geändert worden ist, wenn die Anforderungen in
25.11.2014, S. 8), die zuletzt durch die Verord- Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der
nung (EU) 2020/1000 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllt sind;
S. 105) geändert worden ist, wenn die Anforde- 3. einen Computer oder einen Computerserver im
rungen in Artikel 3 in Verbindung mit den Anhän- Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kom-
gen II und III sowie die Anforderungen in Artikel 4 mission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der
in Verbindung mit den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Par-
Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllt sind; laments und des Rates im Hinblick auf die
Festlegung von Anforderungen an die umweltge-
29. einen Server oder ein Datenspeicherprodukt im rechte Gestaltung von Computern und Computer-
Sinne der Verordnung (EU) 2019/424 der Kommis- servern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13), die
sion vom 15. März 2019 zur Festlegung von Öko- zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/424 (ABl.
design-Anforderungen an Server und Datenspei- L 74 vom 18.3.2019, S. 46) geändert worden ist,
cherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in
des Europäischen Parlaments und des Rates und Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 Nr. 617/2013 erfüllt sind;
der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46),
4. ein Fernsehgerät oder ein anderes elektronisches
wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung
Display im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2021
mit Anhang II sowie die Anforderungen in Artikel 6
der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festle-
der Verordnung (EU) 2019/424 erfüllt sind.“
gung von Ökodesign-Anforderungen an elektroni-
sche Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG
Artikel 4 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der
Weitere Änderung Kommission und zur Aufhebung der Verordnung
der EVPG-Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315
vom 5.12.2019, S. 241; L 51 vom 25.2.2020, S. 15),
§ 1 der EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung
(BGBl. I S. 3221), die zuletzt durch Artikel 3 dieser Ver- mit Anhang II sowie Artikel 6 der Verordnung (EU)
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 2019/2021 erfüllt sind;
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
5. ein elektrisches oder elektronisches Haushalts- gerechte Gestaltung von externen Nassläufer-
oder Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG) Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nass-
Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember läufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der
2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission
des Europäischen Parlaments und des Rates im (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74), wenn die An-
Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign- forderungen in Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I
Anforderungen an den Stromverbrauch elektri- sowie Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1781 er-
scher und elektronischer Haushalts- und Büro- füllt sind;
geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand so-
10. eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine
wie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339
in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälz-
vom 18.12.2008, S. 45), die zuletzt durch die Ver-
pumpe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009
ordnung (EU) 2019/2023 (ABl. L 315 vom 5.12.2019,
der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchfüh-
S. 285) geändert worden ist, wenn die Anforderun-
rung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen
gen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Fest-
Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllt sind;
legung von Anforderungen an die umweltgerechte
6. ein externes Netzteil im Sinne der Verordnung (EU) Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpum-
2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 pen und in Produkte integrierten Nassläufer-
zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35),
externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1781
des Europäischen Parlaments und des Rates und (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74) geändert wor-
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1
der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95), in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG)
wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung Nr. 641/2009 erfüllt sind;
mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1782 er-
füllt sind; 11. einen Ventilator im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011
7. eine Lichtquelle, insbesondere eine Haushalts- zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des
lampe mit ungebündeltem Licht, eine Lampe mit Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
gebündeltem Licht, eine Leuchtstofflampe und blick auf die Festlegung von Anforderungen an
eine Leuchtdioden-Lampe, oder ein separates Be- die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren,
triebsgerät, insbesondere ein Gerät, das für die In- die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangs-
stallation zwischen dem Netz und Lampen ausge- leistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben
legt ist, im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2020 werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8), die zuletzt
der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festle- durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346
gung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquel- vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn
len und separate Betriebsgeräte gemäß der Richt- die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1, 3 und 5
linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU)
und des Rates und zur Aufhebung der Verordnun- Nr. 327/2011 erfüllt sind;
gen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU)
Nr. 1194/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 12. eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem
5.12.2019, S. 209; L 50 vom 24.2.2020, S. 23), wenn Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012
die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchfüh-
Anhang II sowie die Anforderungen in Artikel 7 der rung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Verordnung (EU) 2019/2020 erfüllt sind; Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Fest-
legung von Anforderungen an die umweltgerechte
8. ein Raumklimagerät oder einen Komfortventilator Gestaltung von Wasserpumpen (ABl. L 165 vom
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der 26.6.2012, S. 28), die durch die Verordnung (EU)
Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) ge-
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Par- ändert worden ist, wenn die Anforderungen in
laments und des Rates im Hinblick auf die Fest- Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II der
legung von Anforderungen an die umweltgerechte Verordnung (EU) Nr. 547/2012 erfüllt sind;
Gestaltung von Raumklimageräten und Komfort-
ventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7), die 13. ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion im Sinne
durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission
vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Öko-
die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 und 2 in design-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktver-
Verbindung mit Anhang I Punkt 2 und 3 der Verord- kaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG
nung (EU) Nr. 206/2012 erfüllt sind; des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 315 vom 5.12.2019, S. 313), wenn die Anforde-
9. einen Elektromotor oder eine Drehzahlregelung
rungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II so-
im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1781 der
wie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllt
Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung
sind;
von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren
und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 14. ein Kühlgerät im Sinne der Verordnung (EU)
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019
des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an
Nr. 641/2009 der Kommission im Hinblick auf die Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des
Festlegung von Anforderungen an die umwelt- Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 955
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 geändert worden ist, wenn die Anforderungen in
der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187), Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der
wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung Verordnung (EU) Nr. 666/2013 erfüllt sind;
mit Anhang II sowie Artikel 6 der Verordnung (EU)
20. ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät im Sinne
2019/2019 erfüllt sind;
der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission
15. einen Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Verord- vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie
nung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Okto- 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
ber 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforde- des Rates im Hinblick auf die Festlegung von An-
rungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richt- forderungen an die umweltgerechte Gestaltung von
linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193
und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) vom 21.7.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) ge-
der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommis- ändert worden ist, wenn die Anforderungen in
sion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267; L 50 vom Artikel 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang II
24.2.2020, S. 25), wenn die Anforderungen in Arti- der Verordnung (EU) 2015/1185 erfüllt sind;
kel 3 in Verbindung mit Anhang II sowie Artikel 6
21. ein Einzelraumheizgerät im Sinne der Verordnung
der Verordnung (EU) 2019/2022 erfüllt sind;
(EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April
16. eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haus- 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
haltswaschtrockner im Sinne der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates im
2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an
zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraum-
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswasch- heizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76), die
trockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346
Europäischen Parlaments und des Rates, zur vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbin-
Kommission und zur Aufhebung der Verordnung dung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1188
(EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 erfüllt sind;
vom 5.12.2019, S. 285; L 50 vom 24.2.2020, S. 26),
22. ein Luftheizungsprodukt, ein Kühlungsprodukt, ei-
wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung
nen Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur
mit Anhang II und VI sowie die Anforderungen in
oder einen Gebläsekonvektor im Sinne der Ver-
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2023 erfüllt
ordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom
sind;
30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie
17. einen Festbrennstoffkessel im Sinne der Verord- 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und
nung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die
2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG Festlegung von Anforderungen an die umwelt-
des Europäischen Parlaments und des Rates im gerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte,
an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrenn- Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Be-
stoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100), die triebstemperatur und Gebläsekonvektoren (ABl.
durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 L 346 vom 20.12.2016, S. 1), die durch die Verord-
vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn nung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016,
die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 und 2 S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderun-
in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) gen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
2015/1189 erfüllt sind; hang II der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllt sind;
18. einen Haushaltswäschetrockner im Sinne der Ver- 23. einen Haushaltsbackofen, eine Haushaltskoch-
ordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom mulde oder eine Haushaltsdunstabzugshaube im
3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie Sinne der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kom-
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und mission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der
des Rates im Hinblick auf die Festlegung von An- Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla-
forderungen an die umweltgerechte Gestaltung ments und des Rates im Hinblick auf die Fest-
von Haushaltswäschetrocknern (ABl. L 278 vom legung von Anforderungen an die umweltgerechte
12.10.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden
2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) ge- und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014,
ändert worden ist, wenn die Anforderungen in S. 33), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282
Artikel 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert wor-
der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 erfüllt sind; den ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung
19. einen Staubsauger im Sinne der Verordnung (EU)
(EU) Nr. 66/2014 erfüllt sind;
Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur
Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Euro- 24. eine einfache Set-Top-Box im Sinne der Ver-
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom
die Festlegung von Anforderungen an die umwelt- 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie
gerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und
vom 13.7.2013, S. 24), die durch die Verordnung des Rates im Hinblick auf die Festlegung von An-
(EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) forderungen an die umweltgerechte Gestaltung
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8), laments und des Rates (ABl. L 272 vom 25.10.2019,
die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. S. 121; L 51 vom 25.2.2020, S. 16), wenn die An-
L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, forderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II
wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung sowie die Anforderungen in Artikel 6 der Verord-
mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 er- nung (EU) 2019/1784 erfüllt sind;
füllt sind; 28. eine Lüftungsanlage im Sinne der Verordnung (EU)
25. einen gewerblichen Kühllagerschrank, Schnellküh- Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014
ler, Schnellfroster, Verflüssigungssatz oder Prozess- zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des
kühler im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1095 Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht-
der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchfüh- lich der Anforderungen an die umweltgerechte
rung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Fest- 25.11.2014, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung
legung von Anforderungen an die umweltgerechte (EU) 2020/1000 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 105)
Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, geändert worden ist, wenn die Anforderungen in
Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen II und
Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19; III sowie die Anforderungen in Artikel 4 in Verbin-
L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die durch die Verord- dung mit den Anhängen IV und V der Verordnung
nung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, (EU) Nr. 1253/2014 erfüllt sind;
S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderun-
29. einen Server oder ein Datenspeicherprodukt im
gen in Artikel 3 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit
Sinne der Verordnung (EU) 2019/424 der Kommis-
den Anhängen II, V und VII der Verordnung (EU)
sion vom 15. März 2019 zur Festlegung von Öko-
2015/1095 erfüllt sind;
design-Anforderungen an Server und Datenspei-
26. einen Kleinleistungs-, Mittelleistungs- oder Groß- cherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG
leistungstransformator im Sinne der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates und
(EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013
2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46),
des Europäischen Parlaments und des Rates hin- wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung
sichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Groß- mit Anhang II sowie die Anforderungen in Artikel 6
leistungstransformatoren (ABl. L 152 vom 22.5.2014, der Verordnung (EU) 2019/424 erfüllt sind.“
S. 1; L 187 vom 15.7.2015, S. 91), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1783 (ABl. L 272 vom Artikel 5
25.10.2019, S. 107) geändert worden ist, wenn die
Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Inkrafttreten
Anhang I sowie die Anforderungen in Artikel 8 der (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erfüllt sind; sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
27. ein Schweißgerät im Sinne der Verordnung (EU) (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 Kraft.
zur Festlegung von Anforderungen an die umwelt-
gerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß (3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Par- (4) Artikel 4 tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Mai 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 957
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „100. Geburtstag Sophie Scholl“)
Vom 23. April 2021
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „100. Geburtstag Die Bildseite zeigt ein Porträt von Sophie Scholl, das
Sophie Scholl“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im ihre Persönlichkeit treffend charakterisiert. Die junge
Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze Frau signalisiert schon durch ihre äußere Erscheinung
würdigt Sophie Scholl (9. Mai 1921 – 22. Februar geistige Unabhängigkeit, Klarheit und Weisheit und die
1943), die zu den bekanntesten deutschen Wider- Kraft, zu ihren humanitären Prinzipien auch in höchster
standskämpferinnen gegen das NS-Regime zählt und Lebensgefahr zu stehen.
vielen Menschen bis heute ein Vorbild für den Kampf
gegen Unfreiheit und Unterdrückung ist. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Bayeri-
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- schen Hauptmünzamtes, München, die Jahreszahl 2021
qualität. Die Prägung erfolgt durch das Bayerische sowie die zwölf Europasterne. Zusätzlich ist die An-
Hauptmünzamt, München (Prägezeichen D). gabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze wird ab dem 22. April 2021 in den Ver- Inschrift:
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, „EIN GEFUEHL WAS RECHT UND UNRECHT IST•“.
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Olaf Stoy aus Rabenau.
Berlin, den 23. April 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 28. April 2021
Tag Inhalt Seite
23. 4. 2021 Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der
Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigen-
mittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
GESTA: XD010
9. 4. 2021 Bekanntmachung zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331
9. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen des
Europarats über Korruption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
9. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
9. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . 333
12. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die
zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
15. 4. 2021 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO) über den fortgesetzten Betrieb des Internationalen Zentrums für Wasserressourcen und
globalen Wandel (ICWRGC) als Kategorie-2-Zentrum unter der Schirmherrschaft der UNESCO . . . . . 334
16. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
16. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über den Offenen Himmel . . . . . . . . . . . . . 338
20. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die
Eichung von Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
20. 4. 2021 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-japanischen Abkommens über den Geheim-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
20. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europa-
rats zur Verhütung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021 959
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 5. Mai 2021
Tag Inhalt Seite
22. 4. 2021 Verordnung zu den Änderungen der Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
7. 4. 2021 Bekanntmachung der deutsch-indonesischen Vereinbarung über die Fortführung des örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Jakarta . . . . . . . . . . . . . 429
8. 4. 2021 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 431
9. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
12. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von Nairobi über
die Beseitigung von Wracks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
12. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
13. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner geänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435
13. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
13. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
13. 4. 2021 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
16. 4. 2021 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über eine umfassende und verstärkte
Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
16. 4. 2021 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439