850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021
Gesetz
zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt
sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Vom 7. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- (2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist
tes das folgende Gesetz beschlossen: Folgendes anzugeben:
Artikel 1 1. Art und Ort der Vollstreckungshandlung,
Änderung der 2. Vornamen und Name des Schuldners,
Zivilprozessordnung
3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- und Geburtsort des Schuldners sowie
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 4. Wohnanschrift des Schuldners.
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320)
(3) Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvoll-
a) Nach der Angabe zu § 757 wird folgende An- zieher um Unterstützung durch die polizeilichen
gabe eingefügt: Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstre-
ckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungs-
„ § 757a Auskunfts- und Unterstützungser-
ersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusam-
suchen“.
men mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1
b) Die Angabe zu § 802d wird wie folgt gefasst: stellen.
„ § 802d Weitere Vermögensauskunft“. (4) Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Aus-
c) Die Angabe zu § 811 wird wie folgt gefasst: kunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stel-
„ § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere“. len, wenn
d) Die Angaben zu den §§ 811c bis 812 werden 1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen
durch die folgenden Angaben ersetzt: einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder
„ § 811c Vorwegpfändung 2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungs-
§ 812 (weggefallen)“. handlung ergibt.
2. § 755 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Ab-
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern satz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstüt-
„der gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wör- zungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der
ter „und bei einer berufsständischen Versor- Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen An-
gungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 haltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach
Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozial- Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten
gesetzbuch“ eingefügt. Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach
Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person
b) Folgender Satz wird angefügt:
anzugeben.
„Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung darf (5) Über die Durchführung eines Auskunfts-
der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Ge-
der Gläubiger die berufsständische Versor- richtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten
gungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halb-
Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der satz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person
Schuldner Mitglied dieser berufsständischen unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungs-
Versorgungseinrichtung ist.“ auftrags in Kenntnis. Abweichend von § 760 Satz 1
darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichts-
3. Nach § 757 wird folgender § 757a eingefügt:
vollziehers, die in Zusammenhang mit einem Aus-
„§ 757a kunfts- oder einem Unterstützungsersuchen ste-
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen hen, neben dem Schuldner nur der dritten Person,
deren Daten übermittelt worden sind, Aktenein-
(1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige sicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden;
Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach § 760 Satz 2 bleibt unberührt.“
polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführen-
den Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib 4. In § 802c Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 811
oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer wei- Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 811 Ab-
teren an der Vollstreckungshandlung beteiligten satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2“ er-
Person besteht. setzt.
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5. § 802d wird wie folgt geändert: c) die Meldebehörde innerhalb von drei Mo-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: naten vor Erteilung des Vollstreckungsauf-
trags die Auskunft erteilt hat, dass ihr
„§ 802d keine derzeitige Anschrift des Schuldners
Weitere Vermögensauskunft“. bekannt ist;
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Vermögensauskunft in dem der Maßnahme
nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstre-
„Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jah-
ckungsverfahren nicht nachkommt oder
ren nach Abgabe der Vermögensauskunft
nach § 802c oder nach § 284 der Abgaben- 3. bei einer Vollstreckung in die in der Ver-
ordnung nicht verpflichtet, eine weitere Ver- mögensauskunft aufgeführten Vermögensge-
mögensauskunft abzugeben, es sei denn, genstände eine vollständige Befriedigung
ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
die auf eine wesentliche Veränderung der Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer
Vermögensverhältnisse des Schuldners berufsständischen Versorgungseinrichtung ist
schließen lassen.“ zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2
bb) In Satz 2 wird das Wort „Andernfalls“ durch nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufs-
die Wörter „Besteht keine Pflicht zur Abgabe ständische Versorgungseinrichtung bezeichnet
einer Vermögensauskunft nach Satz 1,“ er- und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die
setzt. nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser
6. § 802l wird wie folgt geändert: berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 802d
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2“ durch die Wörter
„(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich „§ 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2“ ersetzt.
der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durch-
führen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich 7. § 811 wird wie folgt gefasst:
sind: „§ 811
1. Erhebung des Namens und der Vornamen Unpfändbare Sachen und Tiere
oder der Firma sowie der Anschrift der der- (1) Nicht der Pfändung unterliegen
zeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung 1. Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit
und bei einer berufsständischen Versor- der er in einem gemeinsamen Haushalt zusam-
gungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 menlebt, benötigt
Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches So- a) für eine bescheidene Lebens- und Haus-
zialgesetzbuch; haltsführung;
2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steu- b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
ern, bei den Kreditinstituten die in § 93b eine damit in Zusammenhang stehende Aus-
Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung be- oder Fortbildung;
zeichneten Daten, ausgenommen die Iden-
c) aus gesundheitlichen Gründen;
tifikationsnummer nach § 139b der Abga-
benordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der d) zur Ausübung von Religion oder Weltan-
Abgabenordnung); schauung oder als Gegenstand religiöser
oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr
3. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten
Wert 500 Euro nicht übersteigt;
nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsge-
setzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem 2. Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Ein-
Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner richtungen, die der Schuldner oder dessen
eingetragen ist. Familie als ständige Unterkunft nutzt und die
der Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig,
Vermögen unterliegen;
wenn
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der 3. Bargeld
Vermögensauskunft an den Schuldner nicht a) für den Schuldner, der eine natürliche Person
zustellbar ist und ist, in Höhe von einem Fünftel,
a) die Anschrift, unter der die Zustellung aus- b) für jede weitere Person, mit der der Schuld-
geführt werden sollte, mit der Anschrift ner in einem gemeinsamen Haushalt zusam-
übereinstimmt, die von einer der in § 755 menlebt, in Höhe von einem Zehntel
Absatz 1 und 2 genannten Stellen inner- des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1
halb von drei Monaten vor oder nach Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1
dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der
oder Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs- dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichts-
versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine vollzieher kann im Einzelfall nach pflichtge-
derzeitige Anschrift des Schuldners be- mäßem Ermessen einen abweichenden Betrag
kannt ist, oder festsetzen;
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4. Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine ge- 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buch-
setzliche Verpflichtung besteht oder die der stabe b oder
Schuldner oder eine Person, mit der er in einem 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse
gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu
Buchführungs- oder Dokumentationszwecken gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher
benötigt; Sachverständiger herangezogen werden, sofern
anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen
5. private Aufzeichnungen, durch deren Verwer- und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro
tung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird; übersteigt.“
6. öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen 13. § 850a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Familie oder eine Person, mit der er in einem
„4. Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des
gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Be-
Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung
weisführungszwecke benötigt;
des monatlichen Freibetrages nach § 850c Ab-
7. Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den
8. Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;“.
der er in einem gemeinsamen Haushalt zusam- 14. In § 850b Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
menlebt, „3 579“ durch die Angabe „5 400“ ersetzt.
a) nicht zu Erwerbszwecken hält oder 15. In § 850l Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „so ist
auf das übertragene Guthaben § 899 Absatz 1
b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit be-
Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden“ durch
nötigt,
die Wörter „so gelten für die Einrichtung des Pfän-
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter dungsschutzkontos § 850k und für das übertra-
und die erforderliche Streu. gene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Ab-
(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a schnitt 4“ ersetzt.
und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder 16. § 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichne- a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
tes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet
werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch „Beträge, die der Schuldner anspart, um in Er-
Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung füllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine an-
aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres voll- gemessene Alterssicherung aufzubauen, unter-
streckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehal- liegen nicht der Pfändung, soweit sie
tes ist durch eine Urkunde nachzuweisen. 1. jährlich nicht mehr betragen als
(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstre- a) 6 000 Euro bei einem Schuldner vom
ckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, und
wenn dieses einen hohen Wert hat und die Un- b) 7 000 Euro bei einem Schuldner vom
pfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeu- 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr
ten würde, die auch unter Würdigung der Belange und
des Tierschutzes und der berechtigten Interessen
des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. 2. einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht
übersteigen.
(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens-
und Haushaltsführung benötigt, die nicht als be- Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils
scheiden angesehen werden kann, sollen nicht ge- zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entspre-
pfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass chend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt,
durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der
der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert Pfändungsfreigrenze angepasst und die ange-
steht.“ passten Beträge vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfän-
8. In § 811a Absatz 1 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1 dungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne
Nr. 1, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 1 des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht.“
Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2“ er-
b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
setzt.
Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
9. § 811c wird aufgehoben.
17. Dem § 929 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
10. § 811d wird § 811c. „Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland
11. § 812 wird aufgehoben. ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen
werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Mo-
12. § 813 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nate.“
„(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft be-
treiben, Artikel 2
1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt Änderung der
sind, Insolvenzordnung
2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buch- Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
stabe b, S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 853
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden Artikel 4
ist, wird wie folgt geändert:
Folgeänderungen
1. § 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im
„2. im Fall einer selbständigen Tätigkeit des
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,
Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811
Artikel 42 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivil-
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
prozessordnung; hiervon ausgenommen sind
Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbs- 1. § 5a wird wie folgt geändert:
tätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbrin-
gung persönlicher Leistungen besteht.“ a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„der gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wör-
2. Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- ter „und bei einer berufsständischen Versor-
gefügt: gungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1
„(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichts- Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozial-
vollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 gesetzbuch“ eingefügt.
Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft an den Schuldner nicht zustell- „Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 bei einer
bar ist und berufsständischen Versorgungseinrichtung darf
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge- die Vollstreckungsbehörde nur durchführen,
führt werden sollte, mit der Anschrift überein- wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen,
stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser
und 2 der Zivilprozessordnung genannten berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“
Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder 2. § 5b wird wie folgt gefasst:
nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-
de, oder „(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich
der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchfüh-
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsver-
ren:
such die Auskunft erteilt, dass ihr keine der-
zeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, 1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder
oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Ar-
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten beitgeber des Vollstreckungsschuldners bei den
vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige und bei einer berufsständischen Versorgungsein-
Anschrift des Schuldners bekannt ist; richtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97
nicht nachkommt oder 2. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach
3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim
Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich er- Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als
scheint. dessen Halter der Vollstreckungsschuldner ein-
getragen ist.
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entspre-
chend anzuwenden.“ Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-
Artikel 3
mögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner
Änderung des Gesetzes nicht zustellbar ist und
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-
führt werden sollte, mit der Anschrift überein-
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
und 2 der Zivilprozessordnung genannten
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-
12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist,
de, oder
wird wie folgt geändert:
1. In § 87 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erfor- b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-
derlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine
Vollzugsorgane nachzusuchen“ durch die Wörter derzeitige Anschrift des Vollstreckungs-
„ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach schuldners bekannt ist, oder
§ 757a der Zivilprozessordnung zu stellen“ ersetzt. c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten
2. In § 96 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die
durch ein Semikolon und die Wörter „er kann ein Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach Anschrift des Vollstreckungsschuldners be-
§ 757a der Zivilprozessordnung stellen.“ ersetzt. kannt ist;
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021
2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maß- zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
nahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstre- worden ist, wird die Angabe 㤤 812, 851b Abs. 4
ckungsverfahren nicht nachkommt oder Satz 3“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 4 und § 851b
Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände (5) § 6 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fas-
eine vollständige Befriedigung der Forderung sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
nicht zu erwarten ist. S. 1926), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Ge-
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer setzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) ge-
berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zu- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur 1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „753 Ab-
zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahele- satz 4 bis 6, §§“ durch die Wörter „753 Absatz 4
gen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied die- und 5, §§ 755, 757a,“ ersetzt.
ser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(2) In § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset-
zes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezem- „(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bun-
ber 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch deszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kredit-
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I instituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abga-
S. 3320) geändert worden ist, wird nach der Angabe benordnung bezeichneten Daten, ausgenommen
„397 Absatz 2“ das Komma durch das Wort „und“ er- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-
setzt und werden die Wörter „und § 811 Absatz 1 benordnung, abzurufen, wenn
Nummer 7“ gestrichen.
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-
(3) Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
mögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner
(BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 23 des Ge-
nicht zustellbar ist und
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-
1. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: führt werden sollte, mit der Anschrift überein-
stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der ge- und 2 der Zivilprozessordnung genannten
setzlichen Rentenversicherung“ die Wörter „und Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder
von einer berufsständischen Versorgungseinrich- nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-
tung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 de, oder
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
fügt. b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsver-
such die Auskunft erteilt, dass ihr keine der-
b) Folgender Satz wird angefügt: zeitige Anschrift des Vollstreckungsschuld-
„Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer ners bekannt ist, oder
berufsständischen Versorgungseinrichtung darf
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten
die zentrale Behörde nur durchführen, wenn tat-
vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die
sächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die be-
Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige
troffene Person Mitglied dieser berufsständi-
Anschrift des Vollstreckungsschuldners be-
schen Versorgungseinrichtung ist.“
kannt ist;
2. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur
a) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Er-
„1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenver- suchen zugrundeliegenden Vollstreckungsver-
sicherung und bei einer berufsständischen fahren nicht nachkommt oder
Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Ab- 3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Bu- auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände
ches Sozialgesetzbuch den Namen und die eine vollständige Befriedigung der Forderung
Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift nicht zu erwarten ist.“
der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners
erheben;“. (6) § 592 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
b) Folgender Satz wird angefügt:
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
„Die Erhebung nach Satz 2 Nummer 1 bei einer Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
berufsständischen Versorgungseinrichtung darf S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
die zentrale Behörde nur durchführen, wenn tat-
„Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der
sächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der
Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirt-
Schuldner Mitglied dieser berufsständischen
schaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen
Versorgungseinrichtung ist.“
im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
(4) In Vorbemerkung 6 Satz 2 der Anlage zum Ge- und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8
richtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 Buchstabe b der Zivilprozessordnung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 855
(7) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be- bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 802k Abs. 1“
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; durch die Angabe „§ 802k Absatz 1“ ersetzt.
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
4. In § 295 Satz 1 wird die Angabe „§§ 811 bis 812“
vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden
durch die Angabe „§§ 811 bis 811c“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 93 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 5. In § 339 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„§§ 812 und 851b Abs. 1“ durch die Wörter „§ 811
„Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs- Absatz 4 und § 851b Absatz 1“ ersetzt.
Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen (8) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-
Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstre- waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
ckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikati- setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
onsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn worden ist, wird wie folgt geändert:
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver- 1. In § 64 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74a
mögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 74a Absatz 2
nicht zustellbar ist und und 3“ ersetzt.
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge- 2. § 74a wird wie folgt geändert:
führt werden sollte, mit der Anschrift überein-
stimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
und 2 der Zivilprozessordnung genannten aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-
Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder mern 1 und 2 ersetzt:
nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-
de, oder „1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe
der Vermögensauskunft an den Schuld-
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs- ner nicht zustellbar ist und
versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine
derzeitige Anschrift des Vollstreckungs- a) die Anschrift, unter der die Zustellung
schuldners bekannt ist, oder ausgeführt werden sollte, mit der An-
schrift übereinstimmt, die von einer
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten
der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivil-
vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die
prozessordnung genannten Stellen in-
Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige
nerhalb von drei Monaten vor oder
Anschrift des Vollstreckungsschuldners be-
nach dem Zustellungsversuch mitge-
kannt ist;
teilt wurde, oder
2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur
Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem b) die Meldebehörde nach dem Zustel-
Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsver- lungsversuch die Auskunft erteilt, dass
fahren nicht nachkommt oder ihr keine derzeitige Anschrift des
Schuldners bekannt ist, oder
3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände c) die Meldebehörde innerhalb von drei
eine vollständige Befriedigung der Forderung Monaten vor Erteilung des Vollstre-
nicht zu erwarten ist.“ ckungsauftrags die Auskunft erteilt
hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift
2. Dem § 249 wird folgender Absatz 3 angefügt:
des Schuldners bekannt ist,
„(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaß-
nahmen können die Vollstreckungsbehörden Aus- 2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe
kunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Vermögensauskunft in dem dem
der Zivilprozessordnung stellen.“ Ersuchen zugrundeliegenden Vollstre-
ckungsverfahren nicht nachkommt,“.
3. § 284 wird wie folgt geändert:
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1
das Wort „wäre“ wird durch das Wort „ist“
Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 1
ersetzt.
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb „(3) Ersucht ein Insolvenzgericht nach § 98
von zwei Jahren nach Abgabe der Ver- Absatz 1a der Insolvenzordnung die Träger der
mögensauskunft nach dieser Vorschrift oder gesetzlichen Rentenversicherung um Übermitt-
nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht lung des Namens und der Vornamen oder der
verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeit-
abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, geber der betroffenen Person, so dürfen die Trä-
dass sich die Vermögensverhältnisse des ger der gesetzlichen Rentenversicherung diese
Vollstreckungsschuldners wesentlich geän- Daten vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 im Einzelfall
dert haben.“ übermitteln, wenn versicherungspflichtige Be-
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021
schäftigungsverhältnisse der betroffenen Person prozessordnung genannten Stellen
vorliegen. Eine Übermittlung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten vor oder
dann zulässig, wenn nach dem Zustellungsversuch mitge-
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der teilt wurde, oder
Vermögensauskunft an den Schuldner nicht bb) die Meldebehörde nach dem Zustel-
zustellbar ist und lungsversuch die Auskunft erteilt,
a) die Anschrift, unter der die Zustellung aus- dass ihr keine derzeitige Anschrift
geführt werden sollte, mit der Anschrift des Vollstreckungsschuldners be-
übereinstimmt, die von einer der in § 755 kannt ist, oder
Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung cc) die Meldebehörde innerhalb von drei
genannten Stellen innerhalb von drei Mo- Monaten vor Erlass der Vollstre-
naten vor oder nach dem Zustellungsver- ckungsanordnung die Auskunft erteilt
such mitgeteilt wurde, oder hat, dass ihr keine derzeitige An-
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs- schrift des Vollstreckungsschuldners
versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine bekannt ist;
derzeitige Anschrift des Schuldners be- b) der Vollstreckungsschuldner seiner
kannt ist, oder Pflicht zur Abgabe der Vermögensaus-
c) die Meldebehörde innerhalb von drei kunft in dem dem Ersuchen zugrundelie-
Monaten vor Erteilung des Vollstreckungs- genden Vollstreckungsverfahren nicht
auftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr nachkommt oder
keine derzeitige Anschrift des Schuldners c) bei einer Vollstreckung in die in der
bekannt ist; Vermögensauskunft aufgeführten Vermö-
2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach gensgegenstände eine vollständige Be-
§ 97 der Insolvenzordnung nicht nachkommt friedigung der Forderung nicht zu erwar-
oder ten ist,“.
3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der b) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ am Ende
Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich gestrichen.
erscheint. c) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch das
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Wort „oder“ ersetzt.
sind zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn d) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
sich das Insolvenzgericht die Angaben auf an- „20. für die in § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insol-
dere Weise beschaffen kann oder wenn Grund venzordnung genannten Zwecke, soweit
zu der Annahme besteht, dass durch die Über- kein Grund zu der Annahme besteht, dass
mittlung schutzwürdige Interessen der betroffe- dadurch schutzwürdige Interessen des Be-
nen Person beeinträchtigt werden; § 4 Absatz 3 troffenen beeinträchtigt werden.“
bleibt unberührt. Das Insolvenzgericht hat in sei-
nem Ersuchen zu bestätigen, dass die Voraus- 2. Nach § 36 Absatz 2j wird folgender Absatz 2k ein-
setzungen des Satzes 2 vorliegen. Das Ersuchen gefügt:
und die Auskunft sind elektronisch zu übermit- „(2k) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-
teln.“ mer 20 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf
(9) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der durch Abruf im automatisierten Verfahren an das In-
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, solvenzgericht erfolgen.“
919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, Artikel 5
wird wie folgt geändert: Änderung des
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes
a) Nummer 17 wird wie folgt geändert: Artikel 4 Absatz 2 des Pfändungsschutzkonto-Fort-
entwicklungsgesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I
aa) Dem Satzteil vor Buchstabe a werden die S. 2466) wird wie folgt gefasst:
Wörter „der Vollstreckungsschuldner als Hal-
ter des Fahrzeugs eingetragen ist, kein Grund „(2) Artikel 1 Nummer 6 und 7 tritt am 8. Mai 2021 in
zu der Annahme besteht, dass dadurch Kraft.“
schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden, und“ angefügt. Artikel 6
bb) Die Buchstaben a bis c werden wie folgt ge- Änderung des
fasst: Infektionsschutzgesetzes
„a) die Ladung zu dem Termin zur Abgabe Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
der Vermögensauskunft an den Vollstre- (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
ckungsschuldner nicht zustellbar ist und setzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) die Anschrift, unter der die Zustellung
ausgeführt werden sollte, mit der An- 1. Dem § 28c wird folgender Satz angefügt:
schrift übereinstimmt, die von einer „Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung
der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivil- nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie zugleich die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 857
Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teil- Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-
weise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünf- CoV-2 auszugehen ist, denjenigen gleichstellen,
ten Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote die ein negatives Ergebnis einer mittels eines an-
und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen erkannten Tests durchgeführten Testung auf eine
Ausnahmen zu regeln.“ Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor-
2. § 77 wird wie folgt geändert: legen können.“
a) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-
satz 3 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt. Artikel 7
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
nach § 28c können die Länder in Bezug auf lan- bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.
desrechtlich angeordnete Schutzmaßnahmen Er-
(2) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 4 Absatz 8
leichterungen oder Ausnahmen für Personen vor-
Nummer 1 und 2 Buchstabe b sowie Absatz 9 Num-
sehen, bei denen von einer Immunisierung gegen
mer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 2 treten am
das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist
1. November 2022 in Kraft.
oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (3) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. Dezember 2021
vorlegen können. Bis zum Erlass einer Rechts- in Kraft.
verordnung nach § 28c können die Länder in
(4) Die Artikel 5 und 6 Nummer 1 treten am Tag
den Fällen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
nach der Verkündung in Kraft.
dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter
Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 (5) Artikel 6 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 23. April
zweiter Teilsatz Personen, bei denen von einer 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021
Verordnung
zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Vom 23. April 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie des
§ 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 6 des
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung Strom
Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I
S. 3) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Teil 3“ durch die Wörter „den Teilen 3
und 5“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren-
Laufende
Gebührentatbestand höhe
Nummer
in Euro
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach 4 712,00
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes für Windenergieanlagen auf See
2. Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
wurde
2.1 Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 6 187 604,98
che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
2.2 Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 5 544 096,54
che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
2.3 Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 8 188 751,56
che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
3. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf 15 382,00
See nach § 68 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach 3 778,00“.
§ 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 859
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. April 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021
Sechste Verordnung
zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
(Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung – 6. WinterbeschÄndV)
Vom 29. April 2021
Auf Grund des § 109 Absatz 3 und 4 und auf Grund des § 357 Absatz 1
Nummer 2 und 6 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen
§ 109 Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst und § 357 Absatz 1 durch Artikel 2 Num-
mer 72 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Winterbeschäftigungs-Verordnung
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1681)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 4 nach der Angabe
„§ 102“ die Wörter „Absatz 2 bis 4“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „1 Prozent“ durch die Angabe
„1,9 Prozent“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „20.“ durch die Angabe „28.“
ersetzt.
4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von den Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die anteilig
zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer
Höhe von maximal 17,5 Millionen Euro erstattet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 29. April 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 861
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Vom 30. April 2021
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 zuletzt
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
„Inhaltsübersicht
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Gesellenprüfung
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin“.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Pflegende Kosmetik/“ gestrichen.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
b) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt.“
3. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseurarbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseur-
arbeiten“ ersetzt.
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021
bb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Augenbrauen färben und formen,“.
cc) Die Nummern 3, 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben
schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.
4. Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minu-
ten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das
Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen,
2. Friseurtechniken,
3. Betriebsorganisation und Kundenmanagement,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorange-
stellt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort „modernen“ durch die Wörter „aktuell modi-
schen“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseurarbeiten“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorangestellt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorangestellt.
7. Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in Spalte 2 die Wörter „Pflegende Kosmetik“ gestrichen.
b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und in deren Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe
„Nr. 3“ ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und in deren Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe
„Nr. 4“ ersetzt.
2. Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zuordnung
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Ausbildungsbetriebes, Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
Berufsbildung sowie erläutern
Arbeits- und Tarifrecht
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1) trag sowie Dauer und Beendigung des Ausbil-
dungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der
im System der dualen Berufsausbildung Betei-
ligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus-
bildungsplans erläutern sowie zu deren Umset-
zung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden ar-
während
beits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrecht- der gesamten
lichen Vorschriften erläutern Ausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 863
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zuordnung
1 2 3 4
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen
und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu-
tern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläu-
tern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C kennen und diese Vorschriften anwenden
Nummer 2)
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen
und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen
zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von während
psychischen und physischen Belastungen für der gesamten
sich und andere, auch präventiv, ergreifen Ausbildung
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an-
wenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugen-
den Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbeding-
Nachhaltigkeit ter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu
Nummer 3) deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Pro-
dukte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien
und Energie unter wirtschaftlichen, umweltver-
träglichen und sozialen Gesichtspunkten der
Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- während
gen des Umweltschutzes einhalten der gesamten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien Ausbildung
einer umweltschonenden Wiederverwertung
oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den
eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im
Sinne einer ökonomischen, ökologischen und
sozial nachhaltigen Entwicklung zusammen-
arbeiten und adressatengerecht kommunizieren
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zuordnung
1 2 3 4
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten so-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C wie mit Daten Dritter umgehen und dabei die
Nummer 4) Vorschriften zum Datenschutz und zur Daten-
sicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien
und informationstechnischen Systemen ein-
schätzen und bei deren Nutzung betriebliche
Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und
effizient kommunizieren sowie Kommunikations-
ergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erken-
nen und zu ihrer Lösung beitragen während
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren der gesamten
und aus digitalen Netzen beschaffen sowie In- Ausbildung
formationen, auch fremde, prüfen, bewerten
und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden
des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digi-
tale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
lebensbegleitenden Lernens erkennen und ab-
leiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ-
lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge-
schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler
Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren “.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Berlin, den 30. April 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 865
Erste Verordnung
zur Änderung der Bankkaufleuteausbildungsverordnung
Vom 30. April 2021
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 6 Absatz 2 der Bankkaufleuteausbildungsverordnung vom 5. Februar 2020
(BGBl. I S. 121) wird wie folgt gefasst:
„(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am
Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll
Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von
Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die
zuständige Stelle fest.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. April 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Vom 3. Mai 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
schaft verordnet „§ 6
– auf Grund des § 7e Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
Erzeugnisse aus Versuchsanbau
mit § 54 Absatz 1, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, des
(zu § 7e Absatz 2 Satz 2 und § 7f des Weingesetzes)
§ 16 Absatz 2 Satz 1, des § 22 Absatz 2 Nummer 1,
des § 22c Absatz 8 Nummer 3 und Absatz 9 Satz 3, (1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von
des § 22d und des § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 Flächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterab-
und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Wein- satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergän-
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 zung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-
Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des
Nummer 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der
Nummer 11 Buchstabe a, § 22 Absatz 2 im Satzteil Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zer-
vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 22c Ab- tifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der
satz 8 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e, obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Ver-
§ 22d im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num- öffentlichung der mitgeteilten Informationen und
mer 4 und § 24 Absatz 2 und 3 jeweils im Satzteil zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 21 Buch- des Europäischen Parlaments und des Rates in
stabe b des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und
S. 1586) zuletzt geändert worden sind und von de- Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen
nen § 7e Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG)
und § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung
des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegier-
eingefügt worden sind, ten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
(ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; L 120 vom 8.5.2019,
– auf Grund des § 7f in Verbindung mit § 54 des Wein-
S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2019/840 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 74) geän-
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7f
dert worden ist, ist auf 0,1 Hektar pro Betrieb be-
durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 15. Ja-
grenzt und den zuständigen Landesbehörden vorab
nuar 2021 (BGBl. I S. 74) eingefügt worden ist, im
mitzuteilen. Die Landesregierungen können durch
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
Rechtsverordnung Vorschriften über Form und In-
dung und Forschung:
halt der Mitteilung erlassen.
Artikel 1 (2) Erzeugnisse von Flächen nach Absatz 1 dür-
fen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr in Ver-
Änderung der
kehr gebracht werden. Soweit es sich bei Erzeugnis-
Weinverordnung
sen nach Satz 1 um Erzeugnisse aus klassifizierten
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma- Rebsorten handelt, dürfen diese ab dem sechsten
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt auf das Jahr der Klassifizierung der angebauten
durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember Rebsorte folgenden Jahr nicht mehr in Verkehr ge-
2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird wie bracht werden.
folgt geändert:
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: verordnung von Absatz 2 Satz 1 abweichende Ver-
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: marktungsmengen festsetzen soweit sichergestellt
ist, dass hierdurch kein Marktstörungsrisiko nach
„§ 6 Erzeugnisse aus Versuchsanbau“. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Ver-
b) Die Angabe zu § 13a wird gestrichen. ordnung (EU) 2018/273 entsteht.
c) Die Angabe zu § 16a wird gestrichen. (4) Die Landesregierungen können durch Rechts-
d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe verordnung die Anpflanzung, Wiederbepflanzung
eingefügt: oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertrau-
bensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und
„ § 20a Vorübergehende Änderung einer Pro- Versuchszwecken auf Flächen beschränken, die für
duktspezifikation“. die Erzeugung von Wein mit einer geschützten
e) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende An- Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geo-
gabe eingefügt: grafischen Angabe in Betracht kommen.“
„ § 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs“. 3. § 13a wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 867
4. § 16a wird aufgehoben. (5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung entscheidet im Einzelfall, ob die sofortige
5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
Vollziehbarkeit der Bewilligung nach Absatz 4
„§ 20a Satz 3 anzuordnen ist.
Vorübergehende (6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
Änderung einer Produktspezifikation nährung veröffentlicht den bewilligenden Bescheid
(zu § 22c Absatz 9 Satz 3 des Weingesetzes) in nicht personenbezogener Form zusammen mit
der geänderten Produktspezifikation im Bundesan-
(1) Anträge auf vorübergehende Änderung einer
zeiger und auf der Homepage der Bundesanstalt
Produktspezifikation sind schriftlich oder elektro-
für Landwirtschaft und Ernährung.
nisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung zu stellen. (7) Ferner benachrichtigt die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung die für die durchzu-
(2) Anträge nach Absatz 1 müssen folgende In- führenden Kontrollen zuständige Landesbehörde
formationen enthalten: über die geänderte Produktspezifikation und leitet
1. den Zeitraum, für den die vorübergehende Än- gemäß Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten
derung gelten soll, Verordnung (EU) 2019/33 die vorübergehende
Änderung der Produktspezifikation zusammen mit
2. eine Bescheinigung der für den Weinbau zu- der Begründung innerhalb eines Monats nach Ver-
ständigen obersten Landesbehörde des Landes öffentlichung des Bewilligungsbescheides nach
oder der Länder, in dessen oder in deren ört- Absatz 6 an die Kommission weiter.“
licher Zuständigkeit die betroffenen Rebflächen
belegen sind, über die Anerkennung der beson- 6. § 32 wird wie folgt geändert:
deren Umstände und über die Anerkennung der a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
vorübergehenden Änderung und
„(3) Bei inländischem Wein, Schaumwein,
3. eine Begründung der vorübergehenden Ände- Qualitätsschaumwein, Likörwein oder Perlwein
rung. darf die Bezeichnung „Blanc de Noir“ oder
„Blanc de Noirs“ nur verwendet werden, wenn
Sofern für den betroffenen geschützten Wein-
es sich um ein Erzeugnis mit geschützter Ur-
namen eine Organisation zur Verwaltung herkunfts-
sprungsbezeichnung handelt, das aus frischen
geschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 des
Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert
Weingesetzes anerkannt und der Antrag nicht von
wurde und die für Weißwein typische Farbe auf-
dieser gestellt worden ist, ist zusätzlich zu den In-
weist.“
formationen nach Satz 1 eine begründete Stellung-
nahme dieser Organisation beizufügen. b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „sind“ das Semikolon und die Wörter „der
(3) Für den Antrag nach Absatz 1 veröffentlicht
Bezeichnung „Schieler“ darf zur Angabe der
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
Großlage, aus der die zur Herstellung des Wei-
rung im Bundesanzeiger ein zu verwendendes
nes verwendeten Trauben stammen, der von
Muster.
der Landesregierung durch Rechtsverordnung
(4) Sind die vorgelegten Unterlagen vollständig, nach § 39 Absatz 2 festgelegte Gemeindename
erfolgt unter Berücksichtigung der Bescheinigung vorangestellt werden“ gestrichen.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und der Begrün- 7. § 32b wird wie folgt gefasst:
dung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Prüfung
hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Vo- „§ 32b
raussetzungen für eine vorübergehende Änderung Erstes Gewächs und Großes Gewächs
der Produktspezifikation nach Artikel 14 Absatz 2
(1) Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ darf nur
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kom-
verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein
mission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der
der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,
auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geogra- 2. er ausschließlich aus Weintrauben von zum
fischen Angaben und traditionellen Begriffen im Gebietsprofil passenden Rebsorten hergestellt
Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschrän- worden ist, ausgenommen die zur Süßung ver-
kungen der Verwendung, Änderungen der Produkt- wendeten Erzeugnisse,
spezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie
die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) in von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60
der jeweils geltenden Fassung. Die Bundesanstalt Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten
für Landwirtschaft und Ernährung entscheidet im Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er- des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 70
nährung und Landwirtschaft über den Antrag. Lie- Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht
gen die Voraussetzungen für eine vorübergehende mehr als 10 Prozent überschritten hat,
Änderung der Produktspezifikation vor, wird der 4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
Antrag bewilligt. Liegen die Voraussetzungen für unter Berücksichtigung ihres Gesundheits-
eine vorübergehende Änderung nicht vor, wird der und Reifezustands selektiv gelesen worden
Antrag abgelehnt. sind,
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021
5. der zur Herstellung verwendete Most einen 2. der maximalen Erträge pro Hektar,
natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindes- 3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer
tens 11,0 Volumenprozent aufweist, Anbauflächen.
6. eine Einzellage oder eine kleinere geografische (5) Bestehende Bezeichnungen von Verbänden,
Einheit angegeben wird, die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes
7. der Jahrgang angegeben wird, Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet wer-
8. er die nach den Rechtsakten der Europäischen den, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 4 genann-
Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei ten Mindestanforderungen erfüllen.“
Wein geltenden Anforderungen für die Verwen- 8. § 34b wird wie folgt geändert:
dung der Geschmacksangabe „trocken“ ein-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Prädikats-
hält,
wein“ die Wörter „sowie bei Qualitätslikörwein
9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird, b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ein-
10. er nicht vor Ablauf des 1. März des auf das gefügt.
Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Prädikats-
Jahres in den Verkehr gebracht wird. wein“ die Wörter „sowie bei Qualitätslikörwein
Die Schutzgemeinschaften oder Branchenver- b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ein-
bände werden ermächtigt, eine gesonderte senso- gefügt.
rische Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln. 9. § 34c wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bezeichnung „Großes Gewächs“ darf nur „§ 34c
verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein
Teilweise gegorener Traubenmost
der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
(zu § 24 Absatz 2
1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Num- Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
mer 1, 2 und 6 bis 9 erfüllt sind,
(1) Nur bei einem teilweise gegorenen Trauben-
2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben most mit geschützter geografischer Angabe oder
von Rebflächen stammen, deren Ertrag 50 Hek- geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum
toliter pro Hektar, soweit die verwendeten Wein- unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Ver-
trauben von Steillagenflächen im Sinne des wendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei
§ 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 60 Hek- der ausschließlichen Verwendung von Rotwein-
toliter pro Hektar an Traubenmost um nicht trauben ist die Voranstellung des Wortes „Roter“
mehr als 10 Prozent überschritten hat, oder an Stelle des Begriffs „Federweißer“ die Ver-
3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben wendung des Begriffs „Federroter“ zulässig. Die
von Hand gelesen worden sind, Bezeichnung „Federrotling“ ist nur bei einem teil-
4. der zur Herstellung verwendete Most einen na- weise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1
türlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abwei-
12,0 Volumenprozent aufweist, chend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von
Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotwein-
5. er zum Zeitpunkt einer gesonderten Prüfung, die trauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Bei einem
nicht später als sechs Monate nach Zuteilung inländischen teilweise gegorenen Traubenmost
einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, ohne geschützte geografische Angabe im Sinne
die besonderen gebiets- und rebsortentypi- des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
schen sensorischen Merkmale aufweist und nung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren
6. er nicht vor Ablauf des 1. September des auf Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Be-
das Erntejahr der verwendeten Trauben folgen- zeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der
den Jahres in den Verkehr gebracht wird. Für Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden
Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“,
Monate. „Bitzler“, „Suser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ ange-
(3) Die für die Verwaltung der geschützten Ur- geben werden.
sprungsbezeichnungen zuständigen Schutzge- (2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost,
meinschaften oder Branchenverbände legen in der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und
den jeweiligen Produktspezifikationen die zugelas- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
senen zum Gebietsprofil passenden Rebsorten und Union hergestellt worden ist, ist der Begriff „Feder-
die einzuhaltenden besonderen sensorischen weißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung
Merkmale fest. eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geo-
(4) Die Schutzgemeinschaften oder Branchen- grafische Angabe oder geschützte Ursprungsbe-
verbände werden ermächtigt, zusätzliche Anforde- zeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buch-
rungen für die Verwendung der Bezeichnungen stabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
„Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ festzu- verwendet wird.“
legen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen 10. Dem § 38 wird folgender Absatz 11 angefügt:
Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere „(11) Die Verwendung der in Anhang II der Dele-
hinsichtlich gierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Be-
1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkohol- zeichnungen wird an Stelle der Bezeichnung „Her-
gehalte der verwendeten Moste, steller“ oder „hergestellt von“ zugelassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 869
11. § 39 wird wie folgt gefasst: Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder
„§ 39 die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach
den Absätzen 2 und 3 erfüllt.
Geografische Angaben
(zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 (2) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung
in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende
(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Anforderungen erfüllt sein:
Prädikatsweines, Qualitätsschaumweines, Sekts
b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperl- 1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden
weines b.A. der Name die Erträge der sieben vorhergehenden Jahre
berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die
1. eines Bereichs oder einer Großlage verwendet,
Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten
ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in
die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entspre-
gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets
chend;
die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzu-
stellen, 2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf
2. einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet, vorbehaltlich einer Verordnung gemäß § 17 Ab-
satz 3 des Weingesetzes bei anderem als Prädi-
a) muss der Traubenmost oder die Maische im katswein in der Weinbauzone A 7,0 und in der
gärfähig befüllten Behältnis mindestens den Weinbauzone B 8,0 und bei Prädikatswein in der
für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen Weinbauzone A 9,5 und in der Weinbauzone B
natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewie- 10,0 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie
sen haben und
3. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer
b) darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezem- im Sinne des § 19 oder § 20 des Weingesetzes
ber des Erntejahres der verwendeten Trau- zugeteilt sein.
ben an Endverbraucher abgegeben werden,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn
3. einer Einzellage verwendet, im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Ver-
a) ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar ordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifika-
in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, tion der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeich-
bei der die Buchstaben unabhängig von der nung im Hinblick auf den Hektarertrag geändert
verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Milli- werden soll.
meter groß sind, stets der Gemeinde- oder
(3) Für den Schutz einer geografischen Angabe
Ortsteilname unmittelbar hinzuzufügen,
im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der
b) darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende
auf das Erntejahr der verwendeten Trauben Anforderungen erfüllt sein:
folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher
abgegeben werden, 1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden
die Erträge der fünf vorhergehenden Jahre be-
c) darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur rücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Ern-
Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus temenge den Gesamthektarertrag, gelten die
einer in der jeweiligen Produktspezifikation §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;
dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren
solcher Rebsorten hergestellt worden sein, 2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf in
der Weinbauzone A 6,0 und in der Weinbauzone
d) muss der Traubenmost oder die Maische im B 6,5 Volumenprozent nicht unterschreiten so-
gärfähig befüllten Behältnis mindestens den wie
für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen
natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewie- 3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2
sen haben. und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Ab-
satz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2
In den jeweiligen Produktspezifikationen können
sind einzuhalten.
strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektar-
ertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn
vorgesehenen festgelegt werden. im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifika-
(2) Bei inländischen weinhaltigen Getränken
tion der jeweiligen geschützten geografischen An-
darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Her-
gabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert
stellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet
werden soll.“
werden.“
12. § 39a wird wie folgt gefasst: 13. In § 42 werden die Absätze 2 und 3 durch folgen-
den Absatz 2 ersetzt:
„§ 39a
„(2) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein,
Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Er-
(zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 zeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht
Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder
(1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von geschützten geografischen Angabe im Sinne des
Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Ver-
Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen ordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021
Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Reb- 16. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
sorten unzulässig: „mit einer“ die Wörter „gut sichtbaren, deutlich les-
baren sowie unverwischbar angebrachten“ einge-
1. Blauer Frühburgunder,
fügt.
2. Blauer Limberger, 17. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. Blauer Portugieser, a) Nummer 14 wird aufgehoben.
4. Blauer Silvaner, b) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“ ersetzt.
5. Blauer Spätburgunder,
18. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 16 bis 19
6. Blauer Trollinger, angefügt:
7. Dornfelder, „(16) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich
des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum
8. Grauer Burgunder,
Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des
9. Grüner Silvaner, § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
10. Müller-Thurgau,
(17) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich
11. Müllerrebe, des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum
12. Roter Elbling, 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2
gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Be-
13. Roter Gutedel, stände in den Verkehr gebracht werden.
14. Roter Riesling, (18) Abweichend von § 32 Absatz 3 dürfen
15. Roter Traminer, Erzeugnisse aus Trauben einschließlich des Ern-
tejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des
16. Weißer Burgunder, 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet
17. Weißer Elbling, und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Ver-
kehr gebracht werden.
18. Weißer Gutedel,
(19) Abweichend von § 32b dürfen Erzeugnisse
19. Weißer Riesling. aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs
2023 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021
Dies gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis
Nummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von
zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-
Rebsorten.“
bracht werden.“
14. Dem § 46 wird folgender Satz angefügt: 19. Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird wie folgt ge-
„Satz 1 gilt auch, wenn die Angaben nach Satz 1 ändert:
oder ein Zutatenverzeichnis nach Artikel 18 Ab- a) Nach den Wörtern „beantragte Bezeichnung
satz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 „Classic“,“ werden die Wörter „beantragte Be-
freiwillig bereitgestellt werden.“ zeichnung „Blanc de Noirs“ oder „Blanc de
15. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Noir“,“ eingefügt.
b) Die Wörter „beantragte Bezeichnung „Selecti-
„(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen on“,“ werden durch die Wörter „beantragte Be-
vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und zeichnung „Weißherbst“,“ ersetzt.
vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn die in Arti- Artikel 2
kel 41 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2019/33 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des Inkrafttreten
Anhangs I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2019/33 in deutscher Sprache angegeben sind.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Mai 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 871
Anordnung
zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher
Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 21. April 2021
Nach
– § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24 Nummer 1
Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher
Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 7. Juni 2019 (BGBl. I
S. 886),
– § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie
– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
disziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)
ordnet der Vorstand der Deutschen Telekom an:
Artikel 1
In § 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie in § 2 Absatz 1 und 2 der
Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkei-
ten im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 9. Juli 2019 (BGBl. I S. 1112)
werden jeweils die Wörter „Civil Servant Matters“ durch die Wörter „Sovereign
Civil Servants Services“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Bonn, den 21. April 2021
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
B. Bohle