34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes
Vom 12. Januar 2021
Auf Grund des Artikels 17 des Gesetzes vom 16. Ok- 14. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Ar-
tober 2020 (BGBl. I S. 2187) wird nachstehend der tikel 7 Absatz 25 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes in der seit (BGBl. I S. 1149),
dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 15. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Arti-
kel 20 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- S. 1542),
mer 403-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des
Gesetzes, 16. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Arti-
2. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 3 kel 39 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
des Gesetzes vom 30. Mai 1973 (BGBl. I S. 501), S. 1887),
3. den am 1. Oktober 1973 in Kraft getretenen Arti- 17. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Ar-
kel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1973 (BGBl. I tikel 90 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
S. 910), (BGBl. I S. 2785),
4. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 4 18. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 8. Dezember 1982 (BGBl. I kel 25 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
S. 1615), (BGBl. I S. 2850),
5. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Arti-
19. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4
kel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984
Absatz 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1493),
S. 718),
6. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 8
Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 20. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 1
(BGBl. I S. 2847), des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370),
7. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 11 21. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), tikel 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
8. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 10 S. 1696),
des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50),
22. den am 11. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 9
9. den am 15. Januar 1994 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707),
kel 1 des Gesetzes vom 3. Januar 1994 (BGBl. I
S. 66), 23. den am 17. Mai 2012 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084),
10. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8
Absatz 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 24. den am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 3
S. 1325), des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434),
11. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Arti- 25. den am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Arti-
kel 35 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I kel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
S. 2911), (BGBl. I S. 3719),
12. den am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 7
Absatz 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 26. den am 13. Dezember 2014 in Kraft getretenen Ar-
S. 897), tikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1962),
13. den am 28. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 2
Absatz 7 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I 27. den am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Ar-
S. 623), tikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 12. Januar 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Gesetz
über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz – WEG)
Teil 1 streckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die
nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben da-
Wohnungseigentum durch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.
Abschnitt 1 (3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden,
wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich
Begriffsbestimmungen abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb
des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch
§1 Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.
Begriffsbestimmungen
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Woh- §4
nungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohn- Formvorschriften
zwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sonder-
Teileigentum begründet werden. eigentums ist die Einigung der Beteiligten über den
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das
einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentums- Grundbuch erforderlich.
anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vor-
gehört. geschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt
zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes oder aufgehoben werden.
in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem ge-
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil ver-
meinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. pflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürger-
nicht in der Weise begründet werden, dass das Sonder- lichen Gesetzbuchs entsprechend.
eigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken
verbunden wird. §5
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, so-
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die ge-
weit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum
mäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die
eines Dritten stehen.
zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Ge-
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften bäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden
über das Wohnungseigentum entsprechend. können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche
Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes
Abschnitt 2 Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das
Begründung bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche
des Wohnungseigentums Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung
des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Son-
§2 dereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende
Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürger-
Arten der Begründung lichen Gesetzbuchs entsprechend.
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Ein- (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand
räumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und
(§ 8) begründet. Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch
der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegen-
§3 stand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im
Vertragliche Einräumung von Sondereigentum Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Ge- oder Teile des Grundstücks befinden.
setzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag (3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren,
der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des
dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer Eigentum gehören.
bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Woh-
dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem nungseigentümer untereinander und Beschlüsse auf-
Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude grund einer solchen Vereinbarung können nach den
(Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sonder-
als Räume im Sinne des Satzes 1. eigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigen-
(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb tum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder
des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks er- der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach
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anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung §8
nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht be-
Teilung durch den Eigentümer
gründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbun-
denes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch
oder übertragen wird. Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigen-
tum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der
§6 Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum
verbunden ist.
Unselbständigkeit des Sondereigentums
(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2,
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigen- Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis
tumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder 7 entsprechend.
belastet werden.
(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Woh-
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken nungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat,
sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum. der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt
gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
§7 mer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle
Grundbuchvorschriften des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer,
sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum ge-
(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Mit- hörenden Räumen übergeben wurde.
eigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes
Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentums-
§9
grundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Mit-
eigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Schließung der Wohnungsgrundbücher
Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Son-
dereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt 1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte
des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen. gemäß § 4 aufgehoben werden;
(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des 2. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche
§ 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereini-
Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss gen.
durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem
der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemei-
beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfah- nen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Son-
ren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. An- dereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich
tragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Woh- ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
nungseigentümer.
(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlos-
(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und sen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt
des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Ein- nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Son-
tragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß dereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits
Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräuße- aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuch-
rungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von blatts.
Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch aus-
drücklich einzutragen. Abschnitt 3
(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen bei- Rechtsfähige Gemein-
zufügen: schaft der Wohnungseigentümer
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Sie-
gel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der § 9a
die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum
und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersicht- kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
lich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Woh- vor Gericht klagen und verklagt werden. Die
nungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit
des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Num- Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch
mer zu kennzeichnen; im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungs-
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die eigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten
Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen. Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen
(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt
Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum erge-
sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstim- benden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungs-
men.
eigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung
(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vor- erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der
schriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend. Wohnungseigentümer wahr.
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(3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Woh- (3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigen-
nungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten tümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder
§ 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend. Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln,
die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarun-
(4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläu-
gen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinba-
biger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils
rung gefasst werden, wirken gegen den Sondernach-
(§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Ge-
folger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als
meinschaft der Wohnungseigentümer, die während
Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetra-
seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses
gen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer
Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach
Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Woh-
Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des
nungseigentümers nicht der Eintragung in das Grund-
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Er
buch.
kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner
Person begründeten auch die der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zustehenden Einwendungen § 11
und Einreden geltend machen, nicht aber seine Ein-
Aufhebung der Gemeinschaft
wendungen und Einreden gegenüber der Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer. Für die Einrede der (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung
Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bür- der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine
gerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschafts- Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das
vermögen findet nicht statt. Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine
Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
§ 9b (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751
Vertretung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insol-
venzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft
wird durch den Verwalter gerichtlich und außergericht- zu verlangen, ist ausgeschlossen.
lich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf-
oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines (3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft be-
Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Ge- stimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem
meinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwal- Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte
ter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemein- zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der
schaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen
der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer
nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung
(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsit-
bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer
zende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Be-
Betracht.
schluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
§ 12
Abschnitt 4 Veräußerungsbeschränkung
Rechtsverhältnis
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart
der Wohnungseigentümer
werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräuße-
untereinander und zur Gemein-
rung seines Wohnungseigentums der Zustimmung an-
schaft der Wohnungseigentümer
derer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
§ 10 (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen
Allgemeine Grundsätze Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Ab-
satz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer unter- für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zu-
einander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigen- stimmung eingeräumt werden.
tümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses
Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen (3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen,
Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bür- so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und
gerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer
Wohnungseigentümer können von den Vorschriften zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam,
dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist.
soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Ver-
äußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Ge- durch den Insolvenzverwalter gleich.
setz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung
einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten (4) Die Wohnungseigentümer können beschließen,
an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1
Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 ge-
Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen fasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grund-
der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. buch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 13 § 16
Rechte des Nutzungen und Kosten
Wohnungseigentümers (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem
aus dem Sondereigentum Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des ge-
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht meinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschafts-
das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigen- vermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß
tum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch einge-
bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger tragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder
Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschlie- Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des ge-
ßen. meinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14
berechtigt.
(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige
Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungsei-
Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maß- gentümer, insbesondere der Verwaltung und des ge-
gabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, meinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen
soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem
das bei einem geordneten Zusammenleben unver- Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
meidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten
oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder
§ 14 von einer Vereinbarung abweichende Verteilung be-
schließen.
Pflichten des Wohnungseigentümers
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Veränderungen gilt § 21.
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und § 17
Beschlüsse einzuhalten und Entziehung des Wohnungseigentums
2. das Betreten seines Sondereigentums und andere (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so
Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Woh-
Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder nungseigentümern oder der Gemeinschaft der Woh-
Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine ent- nungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schul-
sprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse dig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemein-
bestehen, aus denen ihm über das bei einem geord- schaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so
neten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von
kein Nachteil erwächst. ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums ver-
langen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den
übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen ins-
besondere vor, wenn der Wohnungseigentümer trotz
1. deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach §
Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträch- 14 Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt.
tigen und
(3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch
2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Num- Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht einge-
mer 2 zu dulden. schränkt oder ausgeschlossen werden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung (4) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer
zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt
kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlan- wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung entspre-
gen. chend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
§ 15 Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im
Pflichten Dritter Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die
sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungs- Wohnungseigentums verpflichtet.
eigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungs- § 18
eigentümern zu dulden:
Verwaltung und Benutzung
1. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig ange-
tums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
kündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen
tümer.
Gesetzbuchs gilt entsprechend;
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Ge-
2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, meinschaft der Wohnungseigentümer
die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in
Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d sowie
Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten 2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums
entsprechend. und des Sondereigentums
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 39
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Woh- (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Woh-
nungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungs- nungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche
mäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungsei-
bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarun- gentümer, deren Rechte durch die bauliche Verände-
gen und Beschlüssen entsprechen. rung über das bei einem geordneten Zusammenleben
(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, ein-
Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die verstanden sind.
Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage
gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigen-
Schadens notwendig sind. tümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen un-
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Ge- billig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und ge-
meinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die stattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
Verwaltungsunterlagen verlangen.
§ 21
§ 19
Nutzungen und Kosten
Regelung der Verwaltung bei baulichen Veränderungen
und Benutzung durch Beschluss
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die
(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf
Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemein-
Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Ver- schaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde,
einbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm
beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungs- gebühren die Nutzungen.
mäßige Verwaltung und Benutzung.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Woh-
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benut-
nungseigentümer die Kosten einer baulichen Verände-
zung gehören insbesondere
rung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1
1. die Aufstellung einer Hausordnung, Satz 2) zu tragen,
2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaft- 1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen
lichen Eigentums, Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile
3. die angemessene Versicherung des gemeinschaft- beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche
lichen Eigentums zum Neuwert sowie der Woh- Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten
nungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzer- verbunden, oder
haftpflicht,
2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen
4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungs- Zeitraums amortisieren.
rücklage,
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.
5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 1 sowie (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben
6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach
die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben,
§ 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun
nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2)
Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer
zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entspre-
wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein
chend § 16 Absatz 1.
Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) ver-
langt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. (4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt
ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm
§ 20 dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen
Bauliche Veränderungen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den
Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Er-
haltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus- (5) Die Wohnungseigentümer können eine abwei-
gehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen chende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschlie-
oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss ge- ßen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Woh-
stattet werden. nungseigentümer, der nach den vorstehenden
Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auf-
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene
erlegt werden.
bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, § 22
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
Wiederaufbau
3. dem Einbruchsschutz und
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wer-
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit tes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine
sehr hoher Kapazität Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ord- der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt
nungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. werden.
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
§ 23 2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort
Wohnungseigentümerversammlung und Datum der Verkündung und
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz 3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen
oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigen- in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres
tümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss ent- Datums, des Gerichts und der Parteien,
scheiden können, werden durch Beschlussfassung in soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entschei-
einer Versammlung der Wohnungseigentümer geord- dungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die
net. Die Wohnungseigentümer können beschließen, Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind
dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie
ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämt- angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies an-
liche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im zumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer
Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden,
dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungs-
ist. eigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragun-
gen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gül-
bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu
tig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem
zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Woh- Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat,
nungseigentümer können beschließen, dass für einen
ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Samm-
einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen lung zu geben.
Stimmen genügt.
(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift
zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende
verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht
der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die
verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein
Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungs-
Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräf-
eigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für
tiges Urteil für ungültig erklärt ist.
diese Aufgabe bestellt haben.
§ 24
§ 25
Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
Beschlussfassung
(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehr-
von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einbe-
heit der abgegebenen Stimmen.
rufen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.
(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer
Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaft-
muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung
lich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich
der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übri-
ausüben.
gen dann einberufen werden, wenn dies in Textform
unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt Textform.
wird. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberech-
(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflicht- tigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
widrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einlei-
den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Ver- tung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn be-
treter oder einen durch Beschluss ermächtigten Woh- trifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
nungseigentümer einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der § 26
Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dring- Bestellung und Abberufung des Verwalters
lichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen. (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwal-
(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerver- ters beschließen die Wohnungseigentümer.
sammlung führt, sofern diese nichts anderes be- (2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre
schließt, der Verwalter. vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung
(6) Über die in der Versammlung gefassten Be- nach der Begründung von Wohnungseigentum aber
schlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzuneh- auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung
men. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses
einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwal- der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor
tungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
oder seinem Vertreter zu unterschreiben. (3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden.
(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs
Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut Monate nach dessen Abberufung.
1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öf-
verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und fentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden
Datum der Versammlung, muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 41
Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine
§ 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglau- Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrech-
bigt sind. nung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind und Ausgaben enthält.
nicht zulässig.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen,
wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen
§ 26a
sind.
Zertifizierter Verwalter
(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, (4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjah-
wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch res einen Vermögensbericht zu erstellen, der den
eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen
die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschafts-
kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. vermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem
Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung § 29
zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In der Rechts-
verordnung nach Satz 1 können insbesondere fest- Verwaltungsbeirat
gelegt werden:
(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss
1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden.
Prüfung; Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein
2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat; Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der
3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Per- Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach
sonen und Personengesellschaften als zertifizierte Bedarf einberufen.
Verwalter bezeichnen dürfen;
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und über-
4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund ander- wacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Auf-
weitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit gaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung
sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1
Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobi- und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwal-
lienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlos- tungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme ver-
sene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann sehen werden.
oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichba-
ren Berufsabschluss besitzen. (3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unent-
geltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrläs-
§ 27 sigkeit zu vertreten.
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft Abschnitt 5
der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,
die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu tref- Wohnungserbbaurecht
fen, die
1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu er- § 30
heblichen Verpflichtungen führen oder
2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Wohnungserbbaurecht
Nachteils erforderlich sind.
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaft-
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte lich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der
und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss ein- Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberech-
schränken oder erweitern. tigten das Sondereigentum an einer bestimmten Woh-
nung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden
§ 28 bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erb-
Wirtschaftsplan, baurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude
Jahresabrechnung, Vermögensbericht eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbau-
recht).
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die
Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in
Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehe-
entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
nen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter
jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf- (3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein beson-
zustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen deres Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungs-
Einnahmen und Ausgaben enthält. erbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht)
Wohnungseigentümer über die Einforderung von die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teil-
Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen eigentum) entsprechend.
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Teil 2 (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaft-
lichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Ein-
Dauerwohnrecht
richtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenut-
zen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 31
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Verein-
Begriffsbestimmungen
barungen getroffen werden über:
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet wer-
1. Art und Umfang der Nutzungen;
den, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentü- 2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauer-
mers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem wohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude 3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher
zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauer- oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
wohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen au-
ßerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks 4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wieder-
erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich aufbau im Fall der Zerstörung;
die Hauptsache bleibt. 5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimm-
(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet wer- ter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlan-
den, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung gen.
erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigen-
tümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte § 34
Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder Ansprüche des Eigentümers
zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungs- und der Dauerwohnberechtigten
recht).
(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vor- Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die
schriften über das Dauerwohnrecht entsprechend. Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von
Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme ei-
§ 32 ner Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerli-
Voraussetzungen der Eintragung chen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, (2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind
wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. auf die Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprü-
(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und che aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entspre-
des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Ein- chend anzuwenden.
tragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der
Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: § 35
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Veräußerungsbeschränkung
Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart
der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des
und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers
Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist (Auf- oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12
teilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gelten in diesem Fall entsprechend.
gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils glei-
chen Nummer zu kennzeichnen;
§ 36
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die
Heimfallanspruch
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen
werden, dass der Berechtigte verpflichtet ist, das
Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen
Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Vorausset-
sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.
zungen auf den Grundstückseigentümer oder einen
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dau- von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen
erwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 Absatz 4 (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch kann nicht
Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt wer-
die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Ab- den.
satz 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36
Absatz 4) keine Vereinbarungen getroffen sind. (2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume,
die dem Mieterschutz unterliegen, so kann der Eigen-
§ 33 tümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch ma-
chen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter
Inhalt des Dauerwohnrechts die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder
(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererb- kündigen kann.
lich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt wer- (3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten
den. von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne
etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem
§ 14 entsprechend anzuwenden. Eintritt der Voraussetzungen an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 43
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart Vereinbarung nach Absatz 1 kann vereinbart werden,
werden, dass der Eigentümer dem Berechtigten eine dass das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom
Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist.
Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des
Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über die Be- § 40
rechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art
Haftung des Entgelts
ihrer Zahlung getroffen werden.
(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
§ 37 und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Rang vor-
gehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die
Vermietung
in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauer- sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauer-
wohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücks- wohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietforde-
teile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- rung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes
oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht er- bestimmt ist. Im Übrigen sind die für Mietforderungen
lischt. geltenden Vorschriften nicht entsprechend anzuwen-
(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallan- den.
spruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den (2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart
das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- werden, dass Verfügungen über den Anspruch auf das
oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 Entgelt, wenn es in wiederkehrenden Leistungen aus-
bis 566e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent- bedungen ist, gegenüber dem Gläubiger einer dem
sprechend. Dauerwohnrecht im Rang vorgehenden oder gleichste-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauer- henden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder
wohnrecht veräußert wird. Wird das Dauerwohnrecht Reallast wirksam sind. Für eine solche Vereinbarung
im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.
dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender
Anwendung des § 57a des Gesetzes über die Zwangs- § 41
versteigerung und die Zwangsverwaltung zu. Besondere Vorschriften
für langfristige Dauerwohnrechte
§ 38
(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt
Eintritt in das Rechtsverhältnis
oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ein-
(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der geräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der
Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während Absätze 2 und 3.
der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhält-
(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes
nis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.
vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber
(2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Er- verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Rang vor-
werber an Stelle des Veräußerers in die sich während gehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu
der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis lassen für den Fall, dass sie sich mit dem Eigentum in
zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte einer Person vereinigt, und die Eintragung einer ent-
ein. Das Gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zu- sprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch
schlags in der Zwangsversteigerung, wenn das Dauer- zu bewilligen.
wohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.
(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohn-
berechtigten eine angemessene Entschädigung zu ge-
§ 39
währen, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch
Zwangsversteigerung macht.
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart
werden, dass das Dauerwohnrecht im Fall der Zwangs- § 42
versteigerung des Grundstücks abweichend von § 44 Belastung eines Erbbaurechts
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, (1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die
wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohn-
Rang vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, recht entsprechend.
Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die Zwangs- (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das
versteigerung in das Grundstück betreibt. Dauerwohnrecht bestehen.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen, denen Teil 3
eine dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehende oder
Verfahrensvorschriften
gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast zusteht.
§ 43
(3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirk-
sam für den Fall, dass der Dauerwohnberechtigte im Zuständigkeit
Zeitpunkt der Feststellung der Versteigerungsbedin- (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat
gungen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegen- ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in
über dem Eigentümer erfüllt hat; in Ergänzung einer dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Ge-
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
richt kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des
im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden. § 878 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der
liegt, ist ausschließlich zuständig für §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der
Wohnungseigentümer untereinander, § 47
2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwi- Auslegung von Altvereinbarungen
schen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020
und Wohnungseigentümern, getroffen wurden und die von solchen Vorschriften
3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungs-
Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche ei- eigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober
nes Wohnungseigentümers gegen den Verwalter 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der
sowie Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember
4. Beschlussklagen gemäß § 44. 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit
sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille
§ 44 ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzuneh-
men.
Beschlussklagen
(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungsei- § 48
gentümers einen Beschluss für ungültig erklären (An-
fechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen Übergangsvorschriften
(Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Be- (1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in
schlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gel-
Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Be- ten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeit-
schlussersetzungsklage). punkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung er-
(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der setzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die
Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes
den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigen-
unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse tümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember
sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge
zu verbinden. bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungs-
(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungs- eigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlan-
eigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind. gen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut
gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürger-
(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten lichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckent-
sprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 (2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezem-
der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention ber 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen
geboten war. und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen
oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezem-
§ 45 ber 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach
den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfor-
Fristen der Anfechtungsklage
derlich waren.
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats
nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb (3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen
zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getrof-
werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung fen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder
gelten entsprechend. ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vor-
gabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im
Teil 4 Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Ein-
tragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf An-
Ergänzende Bestimmungen trag eines Wohnungseigentümers oder der Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von
§ 46 Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der
Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich
im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung ge-
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung,
gen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentü-
so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende
mers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum
Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Vo-
31. Dezember 2025 eintritt.
raussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Ver-
äußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das (4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember
Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und 2022 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember
es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Woh- 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungs-
nungseigentums nach seiner Begründung handelt, es eigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentü-
sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Ent- mern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
scheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 45
(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert
Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebüh-
des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin gel- ren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungs-
tenden Fassung weiter anzuwenden. eigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts
des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes
§ 49 ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzu-
nehmen.
Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender
Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Ge- Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz ge-
setz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche schaffenen Rechtsformen getroffen werden.
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Erste Verordnung
zur Änderung der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung
Vom 11. Januar 2021
Auf Grund des § 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung:
Artikel 1
In § 20 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015
(BGBl. I S. 1012) werden die Wörter „und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer
Kraft“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Januar 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 47
Verordnung
zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts*
Vom 11. Januar 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- § 10 Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nach-
schaft verordnet auf Grund weisen
§ 11 Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer
– des § 10 Absatz 1 des Milch- und Fettgesetzes, der § 12 Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milch-
zuletzt durch Artikel 193 Nummer 2 der Verordnung sammelwagen; Prüfberichte
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert § 13 Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für
worden ist, Milchsammelwagen
– des § 20 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 4 und 5 § 14 Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen
des Milch- und Fettgesetzes, von denen § 20 § 15 Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 397 Nummer 2 der § 16 Transport der Proben
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Abschnitt 3
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach
Güteuntersuchung und Mittelwertbildung
Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag,
– des § 36 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel- § 17 Durchführung der Güteuntersuchung
und Futtermittelgesetzbuches, der zuletzt durch Ar- § 18 Mitteilung von Untersuchungsergebnissen
tikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August § 19 Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landes-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Ein- stellen
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- § 20 Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von
Untersuchungsstellen
schaft und Energie und
§ 21 Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
– des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über § 22 Mittelwertbildung
Meldungen über Marktordnungswaren in der Fas- § 23 Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an
sung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 Güteuntersuchungen
(BGBl. I S. 2260), der zuletzt durch Artikel 402 der § 24 Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Güteuntersuchungen
geändert worden ist: § 25 Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemm-
stoffen
Artikel 1 § 26 Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem
§ 27 Schnelltest auf Hemmstoffe
Verordnung § 28 Voruntersuchung auf Hemmstoffe
zur Förderung der Güte von Rohmilch § 29 Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverord-
(Rohmilchgüteverordnung – RohmilchGütV) nung (EU) 2019/627
Inhaltsverzeichnis Abschnitt 4
Abschnitt 1 Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch
Allgemeine Vorschriften
§ 30 Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor
§ 1 Zweck § 31 Milchgeldabrechnung
§ 2 Anwendungsbereich § 32 Abschläge auf den Kaufpreis
§ 3 Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Un- § 33 Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis
tersuchungsverfahren und DIN-Normen
§ 34 Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne
§ 4 Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers Entgelt
§ 5 Örtliche Zuständigkeit der Landesstellen für die Abnehmer
Abschnitt 5
Abschnitt 2
Probenahme und Transport der Proben Schlussvorschriften
§ 6 Probenahme § 35 Aufzeichnungspflichten der Abnehmer
§ 7 Sachkunde der Probenehmer § 36 Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkunde-
§ 8 Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde lehrgängen und der Untersuchungsstellen
§ 9 Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße § 37 Aufbewahrungspflichten
Probenahme § 38 Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über Anlage 1 Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif- Anlage 2 Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden. Anlage 3 Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Abschnitt 1 a) des Fettgehaltes,
Allgemeine Vorschriften b) des Eiweißgehaltes,
c) der bakteriologischen Eigenschaften in Form
§1
aa) der Gesamtkeimzahl und
Zweck
bb) des Vorhandenseins von Hemmstoffen,
Zur Förderung der Güte von Rohmilch regelt diese
d) des Gehaltes an somatischen Zellen und
Verordnung die Güteprüfung der Rohmilch und die Be-
rechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß e) des Gefrierpunktes;
dem Ergebnis der Güteprüfung. 6. anderweitige Gütemerkmale: andere als in Num-
mer 5 genannte Gütemerkmale;
§2
7. Probe: eine Rohmilchprobe;
Anwendungsbereich
8. Probenahme: die Entnahme einer Probe;
(1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch anzuwenden,
9. Güteuntersuchung: die Untersuchung einer Probe
die
auf die Gütemerkmale durch eine Untersuchungs-
1. innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik stelle;
Deutschland erzeugt wurde und
10. Untersuchungsstelle: eine für die Durchführung
2. durch einen Abnehmer vom Erzeuger übernommen von Güteuntersuchungen zugelassene Stelle;
wird.
11. Güteprüfung: die Probenahme, der Transport der
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohmilch, die von einem Probe zur Untersuchungsstelle, die Güteunter-
Abnehmer übernommen wird, suchung sowie die Mittelwertbildung;
1. der innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich 12. Milchsammelwagen: ein Fahrzeug zur Übernahme
weniger als 500 Liter Rohmilch von einem Erzeuger von Rohmilch, das dauerhaft mit einer Anlage zur
oder mehreren Erzeugern übernimmt oder Probenahme ausgestattet ist;
2. der seinen Hauptsitz außerhalb des Hoheitsgebiets 13. Prüfstelle: eine Stelle, die Anlagen zur Probenahme
der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn die in Milchsammelwagen prüft und dafür zugelassen
Rohmilch durch diesen Abnehmer oder den betref- ist oder einen organisatorischen Bestandteil der
fenden Erzeuger unmittelbar an einen Ort außerhalb Landesstelle bildet;
des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutsch-
14. Hemmstoff: eine Substanz, die einzeln oder in Zu-
land verbracht wird.
sammenwirkung mit anderen Substanzen geeignet
(3) Zur Feststellung der täglichen Übernahmemenge ist, das Wachstum mikrobiologischer Kulturen zu
im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 ist die übernom- verlangsamen, zu hemmen oder zu verhindern;
mene Rohmilchmenge des Vorjahres heranzuziehen.
15. Hemmstofftabelle: die in Anlage 3 Abschnitt C Un-
Wird die Rohmilchmenge des Vorjahres voraussichtlich
terabschnitt I Nummer 1 enthaltene Tabelle;
wesentlich unterschritten oder überschritten oder be-
stand der Abnehmer im Vorjahr noch nicht, ist die 16. Hemmstofftestsystem: ein System im Sinne der
voraussichtliche Übernahmemenge von Rohmilch für Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 2;
das laufende Jahr zu schätzen. 17. Hemmstoffnachweis: der durch ein Hemmstoff-
testsystem geführte Nachweis über einen Hemm-
§3 stoff oder mehrere Hemmstoffe, wobei im Falle,
Begriffsbestimmungen; dass eine Probe mehr als einmal auf Hemmstoffe
Zugänglichkeit von amtlichen untersucht wird, alle diesbezüglichen Hemmstoff-
Untersuchungsverfahren und DIN-Normen nachweise als ein einziger Hemmstoffnachweis
gelten.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Ab-
1. Rohmilch: das ausschließlich durch ein- oder satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
mehrmaliges Melken gewonnene unbehandelte Er- ches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird,
zeugnis der normalen Eutersekretion von Rindern, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
wobei die Kühlung der Rohmilch nicht als Behand- Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der
lung gilt; Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen.
2. Erzeuger: eine Person, die eine Betriebseinheit (3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung ver-
oder mehrere Betriebseinheiten zur Erzeugung wiesen wird, sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin
von Rohmilch bewirtschaftet; und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patent-
3. Abnehmer: jede Person, die Rohmilch von einem und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Erzeuger oder mehreren Erzeugern zur eigenen
Verarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte über- §4
nimmt; Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers
4. Landesstelle: eine nach Landesrecht für die Durch- (1) Der Abnehmer hat jede von ihm übernommene
führung dieser Verordnung zuständige Stelle der Rohmilch einer Güteprüfung nach den Abschnitten 2
Länder; und 3 zu unterziehen und das Ergebnis der Güteprü-
5. Gütemerkmale: die Beschaffenheit der Rohmilch fung bei der Berechnung des Kaufpreises für die Roh-
hinsichtlich milch nach Abschnitt 4 zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 49
(2) Besteht die Gegenleistung für die übernommene (5) Übernimmt ein Abnehmer innerhalb eines Jahres
Rohmilch nicht in einem Entgelt, ist das Ergebnis der täglich durchschnittlich weniger als 5 000 Liter Roh-
Güteprüfung bei der Gegenleistung in vergleichbarer milch, darf er die Probenahme
Weise zu berücksichtigen. Erfolgt keine Gegenleistung,
1. an einem anderen Ort als dem Ort der Übernahme
entfällt dadurch nicht die Pflicht zur Güteprüfung.
durchführen,
(3) Übernimmt ein Abnehmer von einem Erzeuger
die Rohmilch in voneinander getrennter Weise, hat er 2. ohne eine Anlage zur Probenahme durchführen oder
auch die Güteprüfung der jeweiligen Rohmilch getrennt 3. mit einer Anlage zur Probenahme durchführen, die
vorzunehmen und entsprechend das Ergebnis der nicht die Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 er-
Güteprüfung bei der Bezahlung der Rohmilch getrennt füllt.
zu berücksichtigen.
(4) Die Kosten der Güteprüfung trägt der Abnehmer. §7
Sachkunde der Probenehmer
§5
(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Pro-
Örtliche Zuständigkeit
benehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde
der Landesstellen für die Abnehmer
für eine solche Probenahme verfügen.
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle rich-
tet sich nach dem Hauptsitz des Abnehmers. (2) Probenehmer müssen die Anforderungen an die
Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Probe-
(2) Falls der Hauptsitz des Abnehmers außerhalb nehmer, die die Probenahme unter Verwendung von
des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich
liegt, die Rohmilch jedoch vom Abnehmer nach der die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in
Übernahme oder vom Erzeuger zum Zwecke der Über- Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.
nahme an einen Ort innerhalb des Hoheitsgebiets der
Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, ist dieser
§8
Ort für die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle maß-
geblich. Lehrgänge und
(3) Sind mehrere Orte innerhalb des Hoheitsgebiets Bescheinigungen über die Sachkunde
der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 maß- (1) Probenehmer, die die Probenahme unter Ver-
geblich, kann der Abnehmer mit Zustimmung der be- wendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben
troffenen Landesstellen einen dieser Orte als maßgeb- ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung über die
lich bestimmen. Besteht für alle Orte innerhalb des Sachkunde zu belegen. Diese Bescheinigung wird
Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nur durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die
ein zuständiger Verwaltungssitz des Abnehmers und Sachkunde erworben.
befindet sich dieser Verwaltungssitz nicht an einem
dieser Orte, kann der Abnehmer mit Zustimmung der (2) Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veran-
betroffenen Landesstellen auch den Ort des Verwal- stalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über
tungssitzes als maßgeblich bestimmen. die Sachkunde auszustellen. Die Bescheinigung ist ab
ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig und kann durch
die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um je-
Abschnitt 2
weils weitere zwei Jahre verlängert werden.
Probenahme
und Transport der Proben (3) Der Bescheinigung über die Sachkunde gleich-
gestellt sind Bescheinigungen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
§6
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Probenahme päischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der dort gel-
(1) Der Abnehmer hat bei jeder Rohmilchübernahme tenden Anforderungen ausgestellt wurden, wenn die in
eine Probenahme unter Beachtung der Absätze 2, 3 dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Anfor-
und 4 Satz 1 durchzuführen. derungen an die Ausstellung der Bescheinigung eine
gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme ge-
(2) Die Probenahme hat an dem Ort zu erfolgen, an währleisten. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Lan-
dem der Abnehmer die Rohmilch von dem Erzeuger desstelle zu belegen, dass die Anforderungen eine
übernimmt. gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme ge-
(3) Erfolgt die Übernahme unter Verwendung eines währleisten. Wird dies nicht belegt, kann die Landes-
Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probe- stelle dem betreffenden Probenehmer die Probenahme
nahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden. untersagen.
(4) Erfolgt die Übernahme nicht durch einen Milch- (4) Jeder Veranstalter von Lehrgängen über die
sammelwagen, dürfen nur Anlagen zur Probenahme Sachkunde benötigt zur Durchführung der Lehrgänge
verwendet werden, die hinsichtlich der Repräsentativi- eine Zulassung durch die Landesstelle. Die Zulassung
tät der Proben sowie der Verschleppung zu einem Er- ist bei der Landesstelle zu beantragen. Die örtliche Zu-
gebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Ab- ständigkeit für die Lehrgänge richtet sich nach dem
satz 2 entspricht. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Hauptsitz des Veranstalters. Zu den Voraussetzungen
Landesstelle zu belegen, dass die Anlage zur Probe- der Zulassung können die Länder nähere Vorschriften
nahme die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. erlassen.
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
§9 § 12
Nachweise über die Anforderungen
Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme an Anlagen zur Probenahme
für Milchsammelwagen; Prüfberichte
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Ver-
(1) Eine Anlage zur Probenahme für Milchsammel-
wendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen
wagen darf nur verwendet werden, wenn
die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die
Sachkunde vornehmen, wenn sie 1. sie den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und
2. über die Erfüllung der Anforderungen ein Prüfbericht
1. von einem Abnehmer in die ordnungsgemäße Pro-
nach Absatz 4 vorliegt.
benahme eingeführt wurden und
(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in Teil 1
2. über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Ein- „Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung“
führung in die ordnungsgemäße Probenahme ver- und Teil 2 „Typprüfung“ der DIN 11868:2016-03 „Pro-
fügen. benahmeanlagen in Milchsammelwagen“ festgelegten
(2) Der Nachweis darf für jeden Probenehmer nur Anforderungen. Abweichend von Nummer 4.1.2 des
einmal ausgestellt werden. Er ist unverzüglich nach Teils 1 müssen die Proben in einem Temperaturbereich
der Einführung auszustellen und darf höchstens drei von mindestens 2 Grad Celsius und höchstens 8 Grad
Monate ab der Ausstellung gültig sein. Celsius gelagert werden können.
(3) Die Hauptprüfungen und die Wiederholungs-
(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abneh- prüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen. Die
mers den Nachweis um höchstens weitere drei Monate Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der An-
verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unter- forderungen des Teils 3 „Mindestkriterien an Prüfstel-
brechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten len, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“ der
würde. DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milch-
(4) Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende sammelwagen“ voraus.
Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probe- (4) Die Prüfstelle hat über jede bestandene Haupt-
nahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer prüfung und über jede bestandene Wiederholungsprü-
unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungs- fung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen
gemäß in die Probenahme einzuführen. Unterläuft dem Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem
Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Abnehmer zu übermitteln.
Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den
(5) Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem
Nachweis des Probenehmers unverzüglich einzuziehen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüg-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
lich zu beenden.
den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rege-
lungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt
§ 10 oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, werden
vorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probe-
Pflicht zum Mitführen
nahme nach Absatz 1 gleichgestellt. Die Anlagen zur
von Bescheinigungen und Nachweisen
Probenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Ver- der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis ge-
wendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben währleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforde-
während der Probenahme und des von ihnen durchge- rungen entspricht. Bestehen Zweifel an der Erfüllung
führten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer
die Bescheinigung über die Sachkunde oder den auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die
Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße Voraussetzung erfüllt ist.
Probenahme mitzuführen.
§ 13
(2) Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen
Verwendungsverbot von
nicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch
Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen
den betreffenden Probenehmer untersagen.
(1) Ist für den Abnehmer erkennbar, dass eine An-
§ 11 lage zur Probenahme für Milchsammelwagen den in
§ 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr
Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer genügt, darf diese Anlage nicht mehr verwendet wer-
den. Die Einstellung der Verwendung nach Satz 1 ist
(1) Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlan- unverzüglich vom Abnehmer der Landesstelle mitzutei-
gen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen. Dies len.
kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die
Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in (2) Ergibt eine erneute Hauptprüfung durch die Prüf-
die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer ge- stelle, dass die Anlage zur Probenahme den in § 12
eigneter Weise erfolgen. Absatz 2 genannten Anforderungen wieder genügt,
darf die Anlage wieder verwendet werden. Die Prüf-
(2) Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann stelle hat über die bestandene Hauptprüfung unver-
die Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme züglich einen Prüfbericht auszustellen und diesen
durch den entsprechenden Probenehmer untersagen. unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln. Der Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 51
nehmer hat den Prüfbericht unverzüglich nach Erhalt Ruhenlassen durch die Landesstelle zu beenden. Erfolgt
der Landesstelle zu übermitteln. kein fristgerechter Nachweis durch die Prüfstellen, ent-
(3) Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanla- zieht die Landesstelle die Zulassung.
gen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, ist die Ver- (3) Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanla-
wendung der dieser DIN-Norm entsprechenden gen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, erlischt die
Anlagen zur Probenahme ein Jahr nach dem Außer- Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach dem Außerkraft-
krafttreten einzustellen. Wenn die Prüfstelle innerhalb treten. Weist die Prüfstelle spätestens zehn Monate
von zehn Monaten nach Außerkrafttreten der nach dem Außerkrafttreten gegenüber der Landes-
DIN 11868:2016-03 bescheinigt, dass die Anlage zur stelle nach, dass sie die Anforderungen, die sich aus
Probenahme den Anforderungen genügt, die in einer einer späteren Fassung der DIN 11868 ergeben, erfüllt,
späteren Fassung der DIN 11868 enthalten sind, be- bleibt die Zulassung bestehen. Die Landesstelle bestä-
darf es keiner Einstellung der Verwendung. tigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.
(4) Die Landesstelle kann die Verwendung einer An- (4) Ist die Prüfstelle Bestandteil der Landesstelle, ist
lage zur Probenahme für Milchsammelwagen unter- die in Absatz 3 Satz 1 und 2 enthaltene Übergangsre-
sagen, wenn der Abnehmer gelung entsprechend anzuwenden.
1. nicht den nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder den nach
§ 12 Absatz 5 Satz 3 erforderlichen Beleg erbringt § 16
oder Transport der Proben
2. keine Einstellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Ab- (1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersu-
satz 3 Satz 1 vornimmt. chungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere
durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12
§ 14 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport
die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.
Zulassung der
Prüfstellen durch die Landesstellen (2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen
Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauf-
(1) Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die
tragen.
Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestand-
teil der Landesstelle ist. Die Zulassung setzt die Erfül- (3) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf
lung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die
voraus. Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Ab-
satzes 1 sichergestellt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die
(2) Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle
Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.
zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über
die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3 (4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit
Satz 2 beizufügen. der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für
die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle rich-
auszurichten hat.
tet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.
(4) Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Ab- Abschnitt 3
satz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Be-
Güteuntersuchung
standteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur
und Mittelwertbildung
Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.
§ 17
§ 15
Durchführung der Güteuntersuchung
Entzug und Ruhenlassen
der Zulassung von Prüfstellen Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteun-
tersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß
(1) Genügt eine zugelassene Prüfstelle den in § 12 den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen
Absatz 3 Satz 2 genannten Anforderungen nicht mehr, wird.
hat sie die Hauptprüfungen und die Wiederholungs-
prüfungen für Anlagen zur Probenahme unverzüglich § 18
einzustellen. Stellt eine zugelassene Prüfstelle die Prü-
fungen nach Satz 1 ein, hat sie die Einstellung der Lan- Mitteilung von Untersuchungsergebnissen
desstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Landesstelle (1) Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungs-
entzieht der Prüfstelle anschließend die Zulassung. zeitpunkte und die Untersuchungsergebnisse für alle
(2) Ist zu erwarten, dass eine zugelassene Prüfstelle Proben eines Kalendermonats bis spätestens zum Ab-
den Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 nur lauf des fünften Werktags des auf die Untersuchungen
vorübergehend nicht genügt, kann die Landesstelle folgenden Kalendermonats an den Abnehmer zu über-
die Zulassung ruhen lassen. Solange die Zulassung mitteln.
ruht, darf die Prüfstelle keine Hauptprüfungen und (2) Ergibt eine Güteuntersuchung das Vorhanden-
keine Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probe- sein eines Hemmstoffs, einer Gesamtkeimzahl von
nahme vornehmen. Lässt die Landesstelle die Zulas- über 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter
sung ruhen, hat sie gleichzeitig eine Frist zu bestimmen, oder einer somatischen Zellzahl von über 400 000 so-
bis zu deren Ablauf von der Prüfstelle nachzuweisen ist, matischen Zellen je Milliliter, hat die Untersuchungs-
dass sie den Anforderungen wieder genügt. Erfolgt der stelle den Abnehmer unverzüglich über das Vor-
Nachweis durch die Prüfstelle fristgerecht, ist das handensein zu unterrichten. Anschließend hat der
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Abnehmer den Erzeuger unverzüglich darüber zu un- § 20
terrichten. Ist im Rahmen der Güteuntersuchung ein Entzug, Ruhenlassen und
bestimmter Hemmstoff identifiziert worden, sind die Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen
Unterrichtungen auch auf den betreffenden Hemmstoff
zu beziehen. (1) Erfüllt eine Untersuchungsstelle die Vorausset-
zungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr, hat sie
(3) Die Art und Weise der Unterrichtung nach Ab- die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. Die
satz 2 ist zwischen Erzeuger, Abnehmer und Untersu- Einstellung der Güteuntersuchungen und diejenige
chungsstelle zu vereinbaren. Dabei kann insbesondere Voraussetzung, die nicht mehr erfüllt wird, hat die Un-
die Unterrichtung mittels des Zugangs zu einer Daten- tersuchungsstelle der Landesstelle unverzüglich mitzu-
bank vorgesehen werden. teilen. Die Landesstelle entzieht anschließend die Zu-
lassung.
§ 19
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn
Zulassung der der von der Landesstelle verlangte Nachweis nach § 19
Untersuchungsstellen durch die Landesstellen Absatz 4 Satz 2 nicht erbracht wird.
(1) Die Untersuchungsstelle bedarf der Zulassung (3) Ist zu erwarten, dass die Untersuchungsstelle
durch die Landesstelle. Die Zulassung setzt voraus, die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur
dass die Untersuchungsstelle bezüglich der Güteunter- vorübergehend nicht erfüllt oder im Fall des Absatzes 2
suchung einen Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 vorlegen
wird, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen las-
1. mit ihren Untersuchungsverfahren nach der DIN EN
sen. Solange die Zulassung ruht, darf die Untersu-
ISO/IEC 17025:2018-03 „Allgemeine Anforderungen
chungsstelle keine Güteuntersuchungen vornehmen.
an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaborato-
rien“ oder der vorangegangenen gleichnamigen DIN (4) Tritt eine in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ge-
EN ISO/IEC 17025:2005-08 von einer Stelle akkre- nannte DIN-Norm außer Kraft, erlöschen zwei Jahre
ditiert ist, die nach dem Akkreditierungsstellenge- nach dem Außerkrafttreten Zulassungen, die auf eine
setz zu einer solchen Akkreditierung befugt ist, Akkreditierung nach der jeweiligen DIN-Norm gestützt
sind.
2. insbesondere in sachlicher und personeller Hinsicht
zu einer solchen Untersuchung in der Lage ist und (5) Weist die Untersuchungsstelle spätestens
22 Monate nach dem Außerkrafttreten einer in § 19 Ab-
3. mit ihren Untersuchungsverfahren an Ringunter- satz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten DIN-Norm der Lan-
suchungen zur Güte von Rohmilch teilnimmt, die desstelle nach, dass sie über eine Akkreditierung ver-
vom Max Rubner-Institut oder vom Bundesamt fügt, die auf eine spätere Fassung der DIN EN ISO/
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit IEC 17025 gestützt ist, bleibt die Zulassung bestehen.
durchgeführt werden, soweit die jeweilige Einrich- Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulas-
tung die Untersuchungsstelle zur Teilnahme aufge- sung durch Bescheid.
fordert hat.
(2) Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle § 21
zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 beizufügen. In dem Antrag hat sich die Unter- (1) Die Untersuchungsstelle hat sicherzustellen,
suchungsstelle zu verpflichten, die Ergebnisse der dass die Güteuntersuchung gemäß den in Anlage 3 be-
Ringuntersuchungen derjenigen Stelle mitzuteilen, die stimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird.
für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Akkre- Sieht Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtli-
ditierung zuständig ist, falls diese Stelle die Untersu- ches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren vor,
chungsstelle zu einer solchen Mitteilung auffordert. kann zwischen diesen Verfahren gewählt werden.
(2) Die Untersuchungsstelle kann bei der Landes-
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersu-
stelle die Nutzung eines nicht in Anlage 3 aufgeführten
chungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Un-
Untersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses
tersuchungsstelle.
Untersuchungsverfahren ein in Anlage 3 aufgeführtes
(4) Wird die Güteuntersuchung ganz oder teilweise Untersuchungsverfahren aktualisiert und mindestens
von einer Untersuchungsstelle mit Sitz in einem ande- gleich geeignet ist. In dem Antrag sind von der Unter-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in suchungsstelle die Voraussetzungen nach Satz 1
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über nachzuweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann
den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, die die Landesstelle die Nutzung dieses Untersuchungs-
in dem jeweiligen Staat für die Durchführung von Gü- verfahrens durch die Untersuchungsstelle zulassen.
teuntersuchungen zugelassen ist und die Vorausset- Durch die Zulassung gilt das Untersuchungsverfahren
zungen nach Absatz 1 Satz 2 in gleichwertiger Weise
1. für die Untersuchungsstelle und
erfüllt, gilt diese Untersuchungsstelle als nach dieser
Verordnung zugelassen. Bestehen Zweifel an der Erfül- 2. für die diese Untersuchungsstelle beauftragenden
lung der Anforderungen des Satzes 1, hat der Abneh- Abnehmer
mer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass als Untersuchungsverfahren im Sinne der Anlage 3.
die Anforderungen erfüllt sind.
(3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet,
(5) Eine Stelle, die nicht zugelassen ist, darf keine unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und
Güteuntersuchungen nach dieser Verordnung vorneh- Landwirtschaft über die Zulassung eines Untersu-
men. chungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 53
§ 22 (2) Wird der Abnehmer über eine Unterschreitung
Mittelwertbildung nach Absatz 1 unterrichtet und hat er die Güteunter-
suchung der Proben des Erzeugers in dem betreffen-
(1) Der Abnehmer hat bezogen auf alle Gütemerk- den Zeitraum von mehr als einer Untersuchungsstelle
male mit Ausnahme der Gütemerkmale Hemmstoffe vornehmen lassen, ist von ihm nach Satz 2 die für ihn
und Gefrierpunkt für jeden Kalendermonat einen Mit- zuständige Landesstelle darüber zu unterrichten, ob
telwert gemäß Anlage 2 Abschnitt G nach Satz 2 zu die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unter Be-
bilden. Die Mittelwertbildung muss bis zum Ablauf rücksichtigung der Güteuntersuchungen aller Untersu-
des Folgemonats vorgenommen werden. Fehlt ein Mit- chungsstellen erreicht wurde. Die Unterrichtung der
telwert, gilt für das jeweilige Gütemerkmal die monat- Landesstelle hat spätestens zehn Tage nach Ablauf
liche Güteprüfung als nicht durchgeführt. des Kalendermonats zu erfolgen.
(2) Der Abnehmer kann die Mittelwertbildung für alle
oder für einzelne Gütemerkmale durch eine Unter- § 25
suchungsstelle vornehmen lassen.
Anderweitige Gütemerkmale;
(3) Lässt der Abnehmer die Mittelwertbildung für
Identifizierung von Hemmstoffen
den Fettgehalt oder den Eiweißgehalt von einer Unter-
suchungsstelle vornehmen, hat er der Untersuchungs- (1) Der Abnehmer darf ein anderes als in § 3 Ab-
stelle das Volumen in Liter oder das Gewicht in Kilo- satz 1 Nummer 5 genanntes Gütemerkmal nur zu
gramm für jede einzelne Rohmilchmenge, aus der die einem Bestandteil der Güteprüfung machen, wenn dies
untersuchten Proben stammen, mitzuteilen. zwischen ihm und dem Erzeuger vereinbart ist.
§ 23 (2) Die Vereinbarung muss bezüglich des anderwei-
tigen Gütemerkmals die Mindestanzahl der in einem
Überschreiten oder Unterschreiten bestimmten Zeitraum vorzunehmenden Güteuntersu-
der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen chungen und, falls erforderlich, eine Mittelwertbildung
(1) Überschreitet der Abnehmer bezüglich eines Gü- festlegen. Wird eine Mittelwertbildung vereinbart, ist
temerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchun- zusätzlich festzulegen, wie der Mittelwert bestimmt
gen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimm- wird.
ten Zeitraum vorschreibt, hat er die Ergebnisse aller
Güteuntersuchungen dieses Zeitraums in die Mittel- (3) Wird ein anderweitiges Gütemerkmal Bestandteil
wertbildung und die Bewertung des jeweiligen Güte- der Güteprüfung, sind die Bestimmungen dieser Ver-
merkmals einzubeziehen. ordnung über die Güteprüfung sinngemäß anzuwen-
den.
(2) Der Abnehmer darf bezüglich eines Gütemerk-
mals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die (4) Bestimmt Anlage 3 für ein anderweitiges Güte-
Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeit- merkmal ein Untersuchungsverfahren, ist nur dieses
raum vorschreibt, nicht unterschreiten. Nur in folgen- Untersuchungsverfahren zu nutzen. Liegt keine derar-
den Fällen darf er die Mindestanzahl unterschreiten: tige Bestimmung vor, hat die Untersuchungsstelle ein
1. wenn eine Probenahme auf Grund einer durch den Untersuchungsverfahren aus denjenigen Untersu-
Abnehmer nicht vorhersehbaren Unterbrechung, chungsverfahren auszuwählen, für die sie akkreditiert
einer Beendigung oder einer erstmaligen Aufnahme ist.
der Übernahme von Rohmilch nicht in ausreichen- (5) Der Abnehmer kann im Falle eines Hemmstoff-
der Anzahl möglich oder mit erheblichen zusätz- nachweises, in dessen Rahmen kein bestimmter
lichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist; Hemmstoff identifiziert wurde, die betreffende Probe
2. wenn bei einer ununterbrochenen Übernahme der anschließend dahingehend untersuchen, welcher
Rohmilch aus besonderen Gründen, insbesondere Hemmstoff zu dem Hemmstoffnachweis geführt hat.
wegen höherer Gewalt, eine Probenahme in ausrei- Die Untersuchung muss auf der Grundlage wissen-
chender Anzahl oder ein ordnungsgemäßer Trans- schaftlich anerkannter Verfahren erfolgen. Das Ergeb-
port der Proben nicht möglich ist; nis der Untersuchung hat der Abnehmer innerhalb von
fünf Tagen nach der Untersuchung dem betreffenden
3. wenn eine Probe gemäß Anlage 2 Abschnitt H Un-
Erzeuger mitzuteilen.
terabschnitt II Nummer 2 unberücksichtigt bleibt
und es dem Abnehmer nicht möglich ist, der Unter-
suchungsstelle rechtzeitig eine Ersatzprobe zur Ver- § 26
fügung zu stellen.
Unterrichtung über
das verwendete Hemmstofftestsystem
§ 24
Unterrichtung bei Unterschreitung (1) Die Untersuchungsstelle hat den Abnehmer über
der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen das verwendete Hemmstofftestsystem sieben Tage vor
dessen erstmaliger Verwendung oder dessen Wechsel
(1) Wenn die Untersuchungsstelle bei einem Erzeu- zu unterrichten. Wird nur für einen Zeitraum von bis zu
ger nicht die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, sieben Tagen ein anderes Hemmstofftestsystem ver-
die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten wendet, bedarf es keiner Unterrichtung.
Zeitraum vorschreibt, erreicht, hat sie den Abnehmer
und die für den Abnehmer zuständige Landesstelle da- (2) Der Abnehmer hat allen Erzeugern, deren Proben
rüber spätestens fünf Tage nach Ablauf des jeweiligen von der nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtenden Unter-
Zeitraums unter Angabe des Erzeugers zu unterrichten. suchungsstelle untersucht werden, unverzüglich nach
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
der Unterrichtung mitzuteilen, welches Hemmstofftest- (3) Zur Durchführung der Untersuchung hat der Ab-
system verwendet wird. nehmer der Untersuchungsstelle Folgendes mitzutei-
len:
§ 27
1. die Art des verwendeten Schnelltests;
Schnelltest auf Hemmstoffe
2. das für die Voruntersuchung verwendete Hemm-
(1) Der Abnehmer hat jegliche Rohmilch, die in sei- stofftestsystem;
nem Betrieb oder in einem von ihm bestimmten Betrieb
ankommt, vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest 3. die Ergebnisse des Schnelltests und der Vorunter-
auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und suchung.
Cephalosporine zu testen. Für den Schnelltest sind
(4) Auf den Transport der Proben findet § 16 Ab-
Untersuchungsverfahren zu verwenden, die in Anlage 3
satz 1 bis 3 und auf die Anrechnung der Untersuchun-
Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind.
gen § 27 Absatz 5 entsprechende Anwendung.
(2) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle die
von ihm zur Verwendung vorgesehenen Schnelltest- § 29
arten spätestens vierzehn Tage vor ihrer jeweiligen
erstmaligen Verwendung mitzuteilen. Untersuchungen im Rahmen
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
(3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe
nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die (1) Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich
Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks
übernommenen Milch enthalten ist, nach Anlage 2 Ab- Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst
schnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle wurde, auf ein Gütemerkmal
untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die
Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu ver- 1. im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder
wenden, das über die in der Hemmstofftabelle aufge- Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchfüh-
führten Hemmstoffe hinaus mindestens alle Hemm- rungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission
stoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher
Schnelltests nachweisbar sind. praktischer Modalitäten für die Durchführung der
amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den mensch-
(4) Zur Durchführung der Untersuchung nach Ab- lichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ur-
satz 3 Satz 1 hat der Abnehmer der Untersuchungs- sprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des
stelle unverzüglich nach dem Nachweis der Hemm- Europäischen Parlaments und des Rates und zur
stoffe die betreffenden Proben zur Verfügung zu stellen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der
sowie die Art des verwendeten Schnelltests und das Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl.
Ergebnis des Schnelltests mitzuteilen. Auf den Trans- L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019,
port der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 entspre- S. 183) auf Veranlassung der zuständigen Behörde
chende Anwendung. oder
(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1
2. im Rahmen des in Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2
werden auf die in Anlage 2 Abschnitt D festgelegte
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorge-
Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet.
sehenen Nachweises auf Veranlassung des Erzeu-
gers
§ 28
untersucht, gilt bezüglich der Gütemerkmale bakterio-
Voruntersuchung auf Hemmstoffe
logische Eigenschaften und Gehalt an somatischen
(1) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe Zellen eine solche Untersuchung als Güteuntersu-
nachgewiesen, hat der Abnehmer die in § 27 Absatz 3 chung. Hinsichtlich der Güteuntersuchung nach Satz 1
Satz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des Nummer 2 hat der Erzeuger sicherzustellen, dass sie
§ 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe vorzuuntersu- durch eine nach § 19 Absatz 1 zugelassene Untersu-
chen, wenn chungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2
1. diejenige Untersuchungsstelle, die in der Regel für und 3 vorgenommen wird.
den Abnehmer die Güteuntersuchungen vornimmt, (2) Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersu-
aus Gründen, die der Abnehmer nicht zu vertreten chung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses
hat, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Unter- Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, so-
suchung nicht unverzüglich vornehmen kann oder fern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfah-
2. von einem oder mehreren der in § 27 Absatz 3 Satz 1 ren hat. Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersu-
genannten Erzeugern Rohmilch übernommen wer- chung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E
den soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen an-
§ 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Untersuchung gerechnet werden.
übermittelt werden kann.
(3) Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersu-
(2) Nach der Voruntersuchung sind die voruntersuch- chung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die
ten Proben wieder zu verschließen, als voruntersucht zu Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubezie-
kennzeichnen und vom Abnehmer unverzüglich einer hen. Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mit-
Untersuchung durch eine Untersuchungsstelle entspre- geteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalender-
chend § 27 Absatz 3 Satz 1 zuzuführen. monat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 55
Abschnitt 4 1. über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in
Berechnung des die Milchgeldabrechnung aufnehmen und
Kaufpreises für die Rohmilch 2. im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden An-
gaben in eine einzige Milchgeldabrechnung aufneh-
§ 30 men.
Berechnung nach Güte (5) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung
und Gewicht; Umrechnungsfaktor dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den
Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu
(1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch
übermitteln.
nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilo-
gramm zu bezahlen.
§ 32
(2) Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der
Abschläge auf den Kaufpreis
Übernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von
Liter in Kilogramm vorzunehmen. Dabei ist ein Um- (1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Ge-
rechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden. samtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000
Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kauf-
§ 31 preis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den
betreffenden Kalendermonat zu mindern.
Milchgeldabrechnung
(2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnach-
(1) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und weis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalender-
für jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstel- monat wie folgt zu mindern:
len, die folgende Angaben enthalten muss:
1. um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoff-
1. bezogen auf die jeweilige Rohmilch, die der Abneh- nachweis;
mer von dem einzelnen Erzeuger übernommen hat:
2. um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden
a) die Menge in Kilogramm; weiteren Hemmstoffnachweis.
b) den Kaufpreis für ein Kilogramm unter Berück- (3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die so-
sichtigung aller Abschläge und Zuschläge; matische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen
c) den für die übernommene Menge zu zahlenden Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens
Kaufpreis; 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermo-
nat zu mindern.
2. bezogen auf die gesamte Rohmilch, die der Abneh-
mer von allen Erzeugern übernommen hat:
§ 33
a) den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm
Zusätzliche Abschläge
unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zu-
sowie Zuschläge auf den Kaufpreis
schläge;
(1) Auf der Grundlage der Güteprüfung können ne-
b) den durchschnittlichen Fett- und Eiweißgehalt
ben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Ab-
eines Kilogramms;
schläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. Dies
c) den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach
mit einem Fettgehalt von 4,00 Prozent und einem § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige
Eiweißgehalt von 3,40 Prozent ohne Berücksich- Gütemerkmale beruhen.
tigung von Abschlägen und Zuschlägen;
(2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im
3. die Werte, die der Berechnung des Durchschnitts- Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf
kaufpreises für eine Fett- und Eiweißeinheit zu- den Kaufpreis vorgenommen werden.
grunde liegen, wobei eine Fetteinheit aus 10 Gramm
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht,
Fett und eine Eiweißeinheit aus 10 Gramm Eiweiß
Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer
besteht;
anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.
4. das Ergebnis der Güteprüfung, soweit es dem Er-
zeuger nicht gesondert mitgeteilt wird. § 34
(2) Unterscheidet der Abnehmer hinsichtlich des Abrechnung im Falle
Kaufpreises zwischen verschiedenen Arten von Roh- einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt
milch, insbesondere zwischen konventionell und öko- (1) Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat
logisch erzeugter Rohmilch, kann er in der Milchgeld- der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung
abrechnung für die jeweils betroffenen Erzeuger die über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31
Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ausschließ- Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu
lich oder zusätzlich auf die jeweilige Art der Rohmilch erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind
beziehen. Dabei ist kenntlich zu machen, auf welche entsprechend anzuwenden.
Art der Rohmilch sich die Angaben beziehen.
(2) Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleis-
(3) In der Milchgeldabrechnung sind gesondert tung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1
sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des
und 33 auszuweisen und zu begründen. Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung
(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nach- darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie
vollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird, die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Abschnitt 5 § 36
Schlussvorschriften Aufzeichnungspflichten
der Veranstalter von Sachkunde-
§ 35 lehrgängen und der Untersuchungsstellen
(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat
Aufzeichnungspflichten der Abnehmer
zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines
(1) Der Abnehmer hat zu jeder Einführung in die ord- Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
nungsgemäße Probenahme innerhalb eines Monats 1. das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
nach der Einführung Folgendes aufzuzeichnen:
2. die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
1. das Datum und die Dauer der Einführung;
3. die Namen der Personen, die den Lehrgang durch-
2. die Methode und den Inhalt der Einführung; geführt haben;
3. die Namen der Personen, die die Einführung vorge- 4. die Namen der Teilnehmer;
nommen haben; 5. eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestell-
4. die Namen der Teilnehmer; ten Bescheinigungen.
5. eine Liste der auf Grund der Einführung ausgestell- (2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe in-
ten Nachweise. nerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der
Probe Folgendes aufzuzeichnen:
(2) Der Abnehmer hat zu jeder Probe innerhalb eines
1. den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten
Monats nach dem Erhalt des Ergebnisses der Güteun-
Erzeuger;
tersuchung Folgendes aufzuzeichnen:
2. den Namen des Abnehmers, von dem die Probe
1. den Namen des Erzeugers; stammt;
2. das Datum der Probenahme; 3. das Datum des Eingangs;
3. den Namen des Probenehmers; 4. die Art der Konservierung;
4. die Art der Konservierung der Probe; 5. das Datum der Untersuchung;
5. die übernommene Rohmilchmenge in Kilogramm, 6. die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich
von der die Probe stammt; aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologi-
schen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
6. das Datum und das Ergebnis der Güteuntersuchung
der Probe. 7. die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich
der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von
(3) Der Abnehmer hat zu jedem Schnelltest auf Hemmstoffen;
Hemmstoffe innerhalb eines Monats nach der Durch-
8. das Ergebnis der Güteuntersuchung.
führung des Schnelltests Folgendes aufzuzeichnen:
1. das Datum des Schnelltests; § 37
2. Angaben zur Identifikation der Rohmilch und zur Aufbewahrungspflichten
Identifikation der Erzeuger, von denen die Rohmilch (1) Der Abnehmer hat
stammt;
1. die Milchgeldabrechnungen nach § 31 Absatz 1, die
3. die Art des verwendeten Hemmstofftestsystems; Abrechnungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die
Aufzeichnungen nach § 35 drei Jahre ab dem Ende
4. das Ergebnis des Schnelltests.
des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren und
(4) Der Abnehmer hat für jede Mittelwertbildung in- 2. die Prüfberichte nach § 12 Absatz 4 drei Jahre ab
nerhalb eines Monats nach der Mittelwertbildung die dem Ende des Monats ihrer Übermittlung durch die
für die Mittelwertbildung herangezogenen Güteunter- Prüfstelle aufzubewahren.
suchungen und die Berechnung des Mittelwerts auf-
zuzeichnen. (2) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat
die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 1 drei Jahre ab
(5) Der Abnehmer hat für jede Untersuchung zur dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewah-
Identifizierung eines Hemmstoffs innerhalb eines Mo- ren.
nats nach der Durchführung der Untersuchung Folgen-
(3) Die Untersuchungsstelle hat die Schriftstücke zu
des aufzuzeichnen:
der Teilnahme an den Ringuntersuchungen nach § 19
1. den Namen des Erzeugers; Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Aufzeichnungen
2. das Datum der Probenahme; nach § 36 Absatz 2 drei Jahre ab dem Ende des Mo-
nats ihrer Entstehung aufzubewahren.
3. die Art der Konservierung der Probe;
(4) Die Prüfstelle hat alle im Zusammenhang mit den
4. das Datum der Güteuntersuchung; Hauptprüfungen und Wiederholungsprüfungen stehen-
5. das Datum und das Ergebnis der Untersuchung zur den Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Ende des Mo-
Identifizierung des Hemmstoffs; nats, in dem die jeweilige Prüfung abgeschlossen wur-
de, aufzubewahren.
6. den Namen der Stelle, die die Untersuchung vorge-
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterla-
nommen hat;
gen sind von der jeweils aufbewahrungspflichtigen
7. die Art des verwendeten Untersuchungsverfahrens. Person der Landesstelle auf Verlangen vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 57
§ 38 13. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch
Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Ab-
satz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Num- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
mer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vor- nimmt,
sätzlich oder fahrlässig
14. entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung
1. entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, vornimmt,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
15. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert
oder nicht rechtzeitig durchführt,
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,
2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2,
16. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
§ 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder
Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unter-
§ 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht rich-
schreitet,
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
17. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht,
3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vorneh- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
men lässt, schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,
4. entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder 18. entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht,
einen Nachweis nicht mit sich führt, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 untersuchen lässt,
oder § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt, 19. entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeich-
6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage ver- nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
wendet, nicht rechtzeitig anfertigt oder
7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 20. entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte
Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht
oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht, § 39
8. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung (1) Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023
oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die
nicht richtig beantragt, Anforderungen an die Sachkunde und an den Nach-
9. entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage weis der Sachkunde nach Landesrecht.
prüft, (2) Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage
10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli
Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein- als zugelassen. Eine solche Untersuchungsstelle muss
stellt, bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des § 19
Absatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach § 19 Ab-
11. entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit satz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der
§ 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht entsprechenden Nachweise mitteilen. Erfüllt die Unter-
sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit suchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt
der Probe nicht beeinträchtigt, keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landes-
12. entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Ab- stelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich
satz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteun- einzustellen. § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entspre-
tersuchung vorgenommen wird, chende Anwendung.
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 2)
Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer
A. A l l g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n ( § 7 A b s a t z 2 S a t z 1 )
Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
I. Grundlegende Anforderungen
1. Einhaltung der Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts im Hinblick auf die Sach- und Personalhygiene.
2. Funktionstüchtigkeit und hygienisch einwandfreier Zustand aller Geräte und sonstiger Gegenstände,
die bei der Probenahme verwendet werden.
3. Bedienung einer Anlage zur Probenahme gemäß den Vorgaben des Herstellers.
4. Befolgung der Anweisungen des Abnehmers hinsichtlich der Probenahme.
5. Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der gesamten Probenahme, um insbesondere die fehler-
freie Funktion einer Anlage zur Probenahme sicherzustellen und äußere Einflüsse auf die Probenahme
zu verhindern.
6. Unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers in folgenden Fäl-
len:
a) Undurchführbarkeit der Probenahme;
b) Verwechslung oder Unregelmäßigkeiten bei der Probenahme;
c) technische Mängel oder qualitätsmindernde Einflüsse bei der Probenahme.
II. Anforderungen hinsichtlich einzelner Schritte der Probenahme
1. Sicherstellung, dass die milchführenden Bestandteile einer Anlage zur Probenahme vor Beginn der
Probenahme soweit wie technisch möglich frei von jeglicher Flüssigkeit sind, insbesondere von Wasser
und Reinigungslösung.
2. Visuelle Prüfung, ob sich die Rohmilch in einwandfreiem Zustand (etwa nicht verfärbt, flockig oder
veränderte Konsistenz) befindet, soweit es sich um ein geschlossenes System mit Prüfmöglichkeit
handelt oder im Falle einer offenen Aufbewahrung eine Prüfung ohne besonderen Aufwand möglich ist.
3. Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme durchmischt ist, soweit eine Prüfung ent-
sprechend Nummer 2 möglich ist. Insbesondere darf die Rohmilch nicht aufgerahmt sein. Wird eine
unzureichende Durchmischung festgestellt, hat eine ausreichende Durchmischung vor der Probe-
nahme stattzufinden. In Rohmilchtanks mit Rührwerk ist für eine ausreichende Durchmischung der
Rohmilch das Rührwerk für mindestens drei Minuten in Gang zu setzen.
4. Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme entsprechend den Vorgaben des Lebens-
mittelhygienerechts gekühlt ist.
5. Einhaltung vorgegebener Einstellungen einer Anlage zur Probenahme (Temperatur, Pumpendrehzahl
und Ähnliches) sowie vorgegebener Abläufe bei der Verwendung einer Anlage zur Probenahme.
6. Kontrolle auf Leckagen und Tropfmilch, insbesondere im Bereich beweglicher und abnehmbarer Teile
einer Anlage zur Probenahme.
7. Kühlung der Proben unverzüglich nach der Beendigung der Probenahme auf höchstens 8 Grad Celsius.
Im Anschluss müssen die Proben durchgängig in einem Temperaturbereich von 2 Grad Celsius bis
8 Grad Celsius gelagert werden.
8. Schutz der Proben vor Verschmutzung.
9. Dokumentation jeder Probenahme: Die Dokumentation muss eine Zuordnung der Probe zum Erzeuger
ermöglichen sowie das Probenahmedatum und den Probenahmezeitpunkt enthalten. Jede Unregel-
mäßigkeit und jede fehlerhafte Zuordnung zu einem Erzeuger ist unter Angabe desjenigen Erzeugers,
von dem die Probe stammt, festzuhalten. Im Falle einer fehlerhaften Zuordnung ist zusätzlich derjenige
Erzeuger, dem die Probe fehlerhaft zugeordnet wurde, anzuführen.
III. Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen
1. Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.
2. Reinigung und Desinfektion milchführender Teile mindestens einmal in 24 Stunden.
3. Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen,
Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 59
B. B e s o n d e r e A n f o r d e r u n g e n b e i d e r V e r w e n d u n g v o n M i l c h s a m m e l w a g e n ( § 7
Absatz 2 Satz 2)
Bei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an jede Probenahme Folgen-
des zu beachten:
I. Grundlegende Anforderungen
1. Einhaltung der Touren- und Probenahmepläne, die vom Abnehmer erstellt wurden.
2. Unmittelbare Rücksprache mit dem zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers bei technischen
Problemen.
II. Anforderungen an Reinigung und Desinfektion
1. Die Reinigung und Desinfektion des Milchsammelwagens einschließlich der Anlage zur Probenahme
umfasst insbesondere die Reinigung aller milchführenden Teile (Annahme- und Abtankvorrichtungen,
Probenahme- und Leitungssysteme, Rohmilchtanks und Ähnliches). Reicht eine automatische Reini-
gung nicht aus (etwa bei Hähnen, Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die betreffenden
Bereiche von Hand zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Ist beabsichtigt, einen Milchsammelwagen mehr als 72 Stunden nicht zum Transport von Rohmilch zu
verwenden, ist er spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf
Stunden vor dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Anlage 2
(zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1,
§ 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)
Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung
Vorbemerkung: Die in den Abschnitten A bis F jeweils festgelegte Mindestanzahl an Proben und die in Ab-
schnitt G festgelegte Mittelwertbildung beziehen sich auf den einzelnen Erzeuger. Eine Probe
kann für die Güteuntersuchung auf mehrere Gütemerkmale und mehrere Substanzgruppen von
Hemmstoffen verwendet werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Güteuntersuchung der
jeweiligen Gütemerkmale nicht beeinträchtigt wird. Soweit es nicht anders geregelt ist, müssen
die Proben in Bezug auf das jeweilige Gütemerkmal von unterschiedlichen Tagen des Kalender-
monats stammen.
A. F e t t g e h a l t
I. Zur Feststellung des Fettgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu unter-
suchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 1 oder 5 festgelegt sind.
II. Erfolgt die Abholung dauerhaft
1. nicht im Rhythmus von 24 Stunden oder eines Mehrfachen dieses Zeitraums, sind abweichend von
Unterabschnitt I die Proben an mindestens der Hälfte aller Tage mit Rohmilchübernahmen in einem
Kalendermonat zu untersuchen, oder
2. in Form der separaten Rohmilchübernahme eines Morgen- und Abendgemelks, sind abweichend von
Unterabschnitt I mindestens je zwei Proben vom Morgen- und Abendgemelk zu untersuchen; werden
mehr Proben untersucht, sind die Proben in gleicher Anzahl vom Morgen- und Abendgemelk zu neh-
men.
III. Das Ergebnis der Güteuntersuchung jeder Probe ist in Hundertstelprozent anzugeben.
B. E i w e i ß g e h a l t
I. Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu
untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 2 oder 5 festgelegt sind.
II. Abschnitt A Unterabschnitt II und III gilt entsprechend.
C. G e s a m t k e i m z a h l
Zur Feststellung der Gesamtkeimzahl sind je Kalendermonat mindestens zwei Proben nach Verfahren zu
untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt B festgelegt sind.
D. H e m m s t o f f e
Zur Feststellung von Hemmstoffen sind mindestens zu untersuchen:
1. je Kalendermonat hinsichtlich der Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine, Aminoglykoside, Makro-
lide und Lincosamide, Sulfonamide sowie Tetracyline vier Proben nach Verfahren, die in Anlage 3 Ab-
schnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind, und
2. je Kalenderjahr hinsichtlich der Hemmstoffgruppe Chinolone zwei Proben nach Verfahren, die in Anlage 3
Abschnitt C Unterabschnitt II Nummer 3 und Unterabschnitt III festgelegt sind.
E. G e h a l t a n s o m a t i s c h e n Z e l l e n
Zur Feststellung der somatischen Zellzahl ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu
untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt D Unterabschnitt I festgelegt sind.
F. G e f r i e r p u n k t
Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu unter-
suchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 4 oder 5 festgelegt sind.
G. M i t t e l w e r t b i l d u n g
I. Der Mittelwert für den Fettgehalt und der Mittelwert für den Eiweißgehalt sind aus allen betreffenden
Ergebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats zu bilden. Hierbei ist mengengewichtet arith-
metisch vorzugehen. Der gebildete Mittelwert ist in Hundertstelprozent anzugeben.
II. Wird hinsichtlich des Fettgehaltes oder des Eiweißgehaltes die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen in
einem Kalendermonat unterschritten, ist statt des Ergebnisses dieser Güteuntersuchung der für den be-
treffenden Erzeuger gebildete Mittelwert des Vormonats heranzuziehen. Liegt der Mittelwert des Vormo-
nats nicht vor, ist der letzte für den betreffenden Erzeuger vorliegende Mittelwert eines Kalendermonats
zu verwenden, wobei dieser nicht älter als drei Kalendermonate sein darf. Liegt auch kein solcher Mittel-
wert vor, ist der Mittelwert zu verwenden, der sich für den Kalendermonat der Unterschreitung aus allen
Güteuntersuchungen des betreffenden Gütemerkmals ergibt, die der Abnehmer in Bezug auf die Rohmilch
sämtlicher Erzeuger, von denen er Rohmilch übernommen hat, hat vornehmen lassen. Fehlt mehr als eine
Güteuntersuchung, sind für jedes fehlende Ergebnis die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Wird ein
Mittelwert auf der Grundlage der Sätze 1 bis 4 gebildet, ist ungewichtet arithmetisch vorzugehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 61
III. Der Mittelwert für die Gesamtkeimzahl ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen
eines Kalendermonats und des Vormonats zu bilden. Der gebildete geometrische Mittelwert ist auf Tau-
send gerundet anzugeben.
IV. Der Mittelwert des Gehaltes an somatischen Zellen ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteunter-
suchungen eines Kalendermonats und der beiden Vormonate zu bilden. Der gebildete geometrische Mit-
telwert ist auf Tausend gerundet anzugeben.
V. Ein Mittelwert darf in folgenden Fällen nicht gebildet werden:
1. hinsichtlich der Gesamtkeimzahl für einen Kalendermonat, wenn weniger als zwei Ergebnisse der Gü-
teuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder den Vormonat vorliegen;
2. hinsichtlich des Gehaltes an somatischen Zellen für einen Kalendermonat, wenn kein Ergebnis der
Güteuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder für einen der beiden Vormonate vorliegt.
H. N i c h t v e r w e r t b a r k e i t v o n P r o b e n u n d U n t e r s u c h u n g s e r g e b n i s s e n
I. Wird durch die Untersuchungsstelle vor oder während der Untersuchung oder als Ergebnis der Unter-
suchung festgestellt, dass eine nicht verwertbare Probe vorliegt, bleibt die Probe unberücksichtigt.
II. Eine Probe ist insbesondere nicht verwertbar, wenn
1. auf Grund der Sensorik der Probe oder in sonstiger Weise feststeht, dass die Probenahme oder der
Transport der Probe nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder
2. sich das Untersuchungsergebnis bezüglich Fettgehalt und Eiweißgehalt als erhebliche und nicht erklär-
bare Abweichung von den zeitlich unmittelbar davor und danach liegenden Untersuchungsergebnissen
des Erzeugers darstellt.
III. Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist zu dokumentieren und im Rahmen der Dokumentation zu be-
gründen.
IV. Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist dem Abnehmer unter Angabe des in Unterabschnitt III doku-
mentierten Grundes mitzuteilen. Führt die Nichtberücksichtigung voraussichtlich dazu, dass die Mindest-
anzahl an Proben unterschritten wird, hat die Mitteilung zeitlich so zu erfolgen, dass der Abnehmer in die
Lage versetzt wird, vor Monatsende eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht, falls auf
Grund des Monatsendes die Bereitstellung einer Ersatzprobe nicht mehr möglich ist.
V. Im Falle des Unterabschnitts II Nummer 2 ist dem Abnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
damit er den erheblichen Unterschied zu den sonstigen Untersuchungsergebnissen aufklären kann. Wird
der Unterschied aufgeklärt und ergibt sich daraus, dass eine verwertbare Probe vorliegt, ist das betref-
fende Untersuchungsergebnis zu berücksichtigen.
VI. Möchte der Abnehmer entgegen § 23 Absatz 1 ein Untersuchungsergebnis nicht berücksichtigen, bedarf
dies der Zustimmung der Untersuchungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Abneh-
mer eine mit Gründen versehene Anfrage stellt und die Untersuchungsstelle entsprechend der Unterab-
schnitte I und II die betreffende Probe nachträglich als nicht berücksichtigungsfähig bewertet. Unterab-
schnitt III gilt entsprechend. Die Anfrage des Abnehmers sowie die Bewertung und die Antwort gegenüber
dem Abnehmer sind von der Untersuchungsstelle zu dokumentieren.
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 15 und 16, § 17, § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4,
§ 25 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 2 sowie Anlage 2)
Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
Inhaltsverzeichnis
A. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt
I. Amtliche Verfahren
1. Fettgehalt
2. Eiweißgehalt
3. Laktosegehalt
4. Gefrierpunkt
5. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt
II. Alternative Verfahren
B. Gesamtkeimzahl
I. Amtliche Verfahren
1. Koloniezählung bei 30 Grad Celsius mittels Gussplattenverfahren
2. Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen
II. Alternative Verfahren
C. Hemmstoffe
I. Allgemeine Anforderungen
1. Hemmstofftabelle
2. Hemmstoffnachweis und Hemmstofftestsystem
3. Mindestanforderungen an Analysemethoden
II. Amtliche Verfahren
1. Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine und Aminoglykoside
a) Agar-Diffusions-Verfahren
b) Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus stearothermophilus
2. Hemmstoffgruppe Aminoglykoside
3. Hemmstoffgruppe Makrolide und Licosamide, Sulfamide, Tetracycline und Chinolone
4. Hemmstoffgruppe Tetracycline
5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
III. Alternative Verfahren
1. Allgemeines
2. Feststellung des Untersuchungsergebnisses
3. Mikrobiologisch basierte Verfahren
4. Kontrolle der Chargen
5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
D. Gehalt an somatischen Zellen
I. Amtliche Verfahren
1. Fluoreszenzoptische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
2. Mikroskopische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
II. Alternative Verfahren
A. F e t t - , E i w e i ß - u n d L a k t o s e g e h a l t s o w i e G e f r i e r p u n k t
I. Amtliche Verfahren
1. Fettgehalt
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-9: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestimmung
des Fettgehaltes in Milch – Gravimetrisches Verfahren.
2. Eiweißgehalt
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-10/1: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestim-
mung des Stickstoffgehaltes in Milch- und Milcherzeugnissen – Teil 1: Kjeldahl-Verfahren und Berech-
nung des Rohproteingehaltes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 63
3. Laktosegehalt
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-17: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestimmung
des Lactose- und Galactosegehaltes von Milch und Milchprodukten – Enzymatisches Verfahren.
4. Gefrierpunkt
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-29: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestimmung
des Gefrierpunktes von Milch – Thermistor-Kryoskop-Verfahren.
5. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-78: Untersuchung von Lebensmitteln – Milch und
flüssige Milcherzeugnisse – Leitfaden für die Anwendung der Mittel-Infrarot-Spektroskopie (nach DIN
ISO 9622).
II. Alternative Verfahren
Keine.
B. G e s a m t k e i m z a h l
I. Amtliche Verfahren
1. Koloniezählung bei 30 Grad Celsius mittels Gussplattenverfahren
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 00.00-88/1: Untersuchung von Lebensmitteln – Horizonta-
les Verfahren zur Zählung von Mikroorganismen – Teil 1: Koloniezählung bei 30 °C mittels Gussplatten-
verfahren.
2. Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-7: Bestimmung der Gesamtkeimzahl in Rohmilch –
Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen.
II. Alternative Verfahren
Keine.
C. H e m m s t o f f e
I. Allgemeine Anforderungen
1. Hemmstofftabelle
1 2 3
Hemmstoffe/Rückstandshöchstmenge
Hemmstoffgruppe Umfang des Nachweises
in µg/kg
1. Penicilline alle Hemmstoffe Benzylpenicillin / 4
Oxacillin / 30
Cloxacillin / 30
Amoxicillin / 4
Ampicillin / 4
2. Cephalosporine mindestens zwei Hemmstoffe Cefalexin / 100
Cefalonium / 20
Cefapirin / 60
Cefazolin / 50
mindestens ein Hemmstoff Cefoperazon / 50
Ceftiofur / 100
Cefquinom / 20
3. Aminoglykoside mindestens ein Hemmstoff Streptomycin / 200
Dihydrostreptomycin / 200
Gentamicin / 100
Kanamycin / 150
Neomycin / 1500
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
1 2 3
Hemmstoffe/Rückstandshöchstmenge
Hemmstoffgruppe Umfang des Nachweises
in µg/kg
4. Makrolide und Lincosamide mindestens ein Hemmstoff Erythromycin / 40
Tylosin / 50
Lincomycin / 150
Pirlimycin / 100
5. Sulfonamide mindestens ein Hemmstoff Sulfadimidin / 100*
Sulfadoxin / 100*
Sulfamethoxypyridazin / 100*
6. Tetracycline mindestens ein Hemmstoff Tetracyclin /100
Chlortetracyclin / 100
Oxytetracyclin / 100
7. Chinolone mindestens ein Hemmstoff Enrofloxacin / 100
Ciprofloxacin / 100
Marbofloxacin / 75
* Die Rückstände aller Hemmstoffe der Sulfonamidgruppe dürfen insgesamt 100 µg/kg nicht überschreiten.
2. Hemmstoffnachweis und Hemmstofftestsystem
Der Hemmstoffnachweis wird mittels eines Hemmstofftestsystems geführt. Das Hemmstofftestsystem
kann auf einem Untersuchungsverfahren oder mehreren Untersuchungsverfahren beruhen. Es muss
bezüglich der Hemmstoffe, die in der Hemmstofftabelle angeführt sind, den in Nummer 1 Spalte 2
ausgewiesenen Nachweisumfang enthalten. Für diese Hemmstoffe muss das Hemmstofftestsystem
mindestens die in Nummer 1 Spalte 3 angegebene Rückstandshöchstmenge nachweisen. Die Nach-
weisempfindlichkeit bezieht sich auf eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent, dass der
Hemmstoff in der Konzentration, die in der Spalte 3 für ihn festgelegt ist, nachgewiesen wird. Das
Hemmstofftestsystem kann auch Hemmstoffe erfassen, die nicht in der Hemmstofftabelle genannt
sind. Für solche Hemmstoffe legt die Hemmstofftabelle keine Rückstandshöchstmenge fest.
3. Mindestanforderungen an Analysemethoden
Jedes Hemmstofftestsystem muss die Mindestanforderungen für Analysenmethoden nach der
Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie
96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Er-
gebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8) oder vergleichbarer Normen (etwa DIN EN ISO
13969:2004-11: Milch und Milchprodukte – Anleitung für die vereinheitlichte Beschreibung mikrobiolo-
gischer Hemmstofftests) erfüllen.
II. Amtliche Verfahren
1. Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine und Aminoglykoside
a) Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-5: Nachweis von Hemmstoffen in Sammel-
milch – Agar-Diffusions-Verfahren (Brillantschwarz-Reduktionstest);
b) Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-11: Suchverfahren auf das Vorhandensein
von Antiinfektiva in Milch – Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus stearothermophilus (Brillant-
schwarz-Reduktionstest).
2. Hemmstoffgruppe Aminoglykoside
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-70: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Strep-
tomycin- und Dihydrostreptomycin-Rückständen in Milch; Screeningverfahren mit ELISA im Mikrotiter-
system (ELISA).
3. Hemmstoffgruppen Makrolide und Lincosamide, Sulfonamide, Tetracycline sowie Chinolone
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-85: Bestimmung von Rückständen der Antibiotika-
Gruppen – Macrolide, Lincosamide, Chinolone, Tetracycline, Sulfonamide und Trimethoprim in Milch –
HPLC-MS/MS-Verfahren (HPLC).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 65
4. Hemmstoffgruppe Tetracycline
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-62: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Anti-
infektiva in Milch – Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus cereus (TTC-Reduktionstest).
5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
Die Untersuchungsstelle hat ein amtliches Verfahren vor der erstmaligen Verwendung dahingehend zu
überprüfen, ob das amtliche Verfahren auch unter den Rahmenbedingungen der Untersuchungsstelle
hinreichend funktioniert. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
III. Alternative Verfahren
1. Allgemeines
Für den Nachweis der Hemmstoffe, die in Unterabschnitt II genannt sind, können neben den in Unter-
abschnitt II genannten Verfahren alle sonstigen Verfahren, die die Anforderungen des Unterabschnitts I
erfüllen, verwendet werden. Für die Hemmstoffe, die nicht in Unterabschnitt II genannt sind, müssen
Verfahren verwendet werden, die die Anforderungen des Unterabschnitts I erfüllen.
2. Feststellung des Untersuchungsergebnisses
Das Untersuchungsergebnis kann ohne Gerät visuell oder mit einem Gerät, das hierfür validiert wurde,
festgestellt werden.
3. Mikrobiologisch basierte Verfahren
Bei mikrobiologisch basierten Verfahren können unterschiedliche Testkeime (etwa Geoacillus stearo-
thermophilus, Bacillus cereus oder Escherichia coli) und unterschiedliche Indikatoren (etwa Brillant-
schwarz, Bromkresolpurpur oder Triphenyltetrazoliumchlorid) verwendet werden.
4. Kontrolle der Chargen
Bezogen auf das jeweilige Hemmstofftestsystem dürfen nur solche Chargen verwendet werden, bei
denen der Nachweis über die in Unterabschnitt I Nummer 2 Satz 3 geregelten Rückstandshöchstmen-
gen gesondert bestätigt wird. Bei Bestätigung durch einen Positiv-Standard (etwa Benzylpenicillin
4 µg/kg für mikrobiologische Tests mit dem Testkeim Geobacillus stearothermophilus) ist zugleich
ein geeigneter Negativ-Standard zu definieren.
5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
Die Untersuchungsstelle hat ein Hemmstofftestsystem vor der erstmaligen Verwendung dahingehend
zu überprüfen, ob es den in diesem Unterabschnitt aufgestellten Anforderungen genügt. Insbesondere
müssen der Untersuchungsstelle Unterlagen zur Überprüfung der Verfahren, die die Einhaltung der
Nachweisempfindlichkeit dokumentieren, vorliegen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
D. G e h a l t a n s o m a t i s c h e n Z e l l e n
I. Amtliche Verfahren
1. Fluoreszenzoptische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-1: Untersuchung von Lebensmitteln – Zählung soma-
tischer Zellen in Rohmilch (fluoreszenzoptische Zählung).
2. Mikroskopische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-3: Zählung somatischer Zellen in Rohmilch; Mikro-
skopische Zählung somatischer Zellen.
II. Alternative Verfahren
Keine.
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Artikel 2
Änderung der
Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung
In § 14 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden
ist, werden die Wörter „Untersuchungen nach § 1 Absatz 1 der Milch-Güte-
verordnung“ durch die Wörter „Güteuntersuchungen, die im Rahmen der Güte-
prüfung nach § 4 der Rohmilchgüteverordnung im Hinblick auf die Gütemerk-
male nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d der Rohmilchgüte-
verordnung durchgeführt werden“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I
S. 2286), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 2020
(BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 15 werden die Wörter „Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3
der Milch-Güteverordnung“ durch die Wörter „Abnehmer im Sinne des § 3
Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Ab-
nehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der Rohmilchgüteverordnung
übernehmen“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 der Milch-Güteverordnung“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1
Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung“ ersetzt und die Wörter „, sowie
den Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilogramm“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132)
geändert worden ist, tritt am 1. Juli 2021 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Januar 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 67
Vierte Verordnung
zur Änderung der Mitteilungsverordnung
Vom 12. Januar 2021
Auf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 3 ten Daten sind abweichend von § 93c Absatz 1
der Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 27 Nummer 4 der Abgabenordnung fünf Jahre auf-
Nummer 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 zubewahren; die Frist beginnt mit dem Tag der
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, verordnet die Festsetzung des Ordnungsgelds. Weitergehende
Bundesregierung: Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer
Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Wird die
Artikel 1 Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem
späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise wider-
Änderung der
rufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c
Mitteilungsverordnung
Absatz 3 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.“
Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993
2. § 13 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2449) ge- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: aa) Das Nummer 3 abschließende Wort „sowie“
1. § 4a wird wie folgt gefasst: wird gestrichen.
„§ 4a bb) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird
durch das Wort „und“ ersetzt und folgende
Ordnungsgelder Nummer 5 wird angefügt:
nach § 335 des Handelsgesetzbuchs
„5. Leistungen nach dem Sozialdienstleister-
(1) Das Bundesamt für Justiz hat als mitteilungs- Einsatzgesetz.“
pflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenord-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nung) den Finanzbehörden die Adressaten und die
Höhe von nach dem 31. Dezember 2021 im Verfah- aa) Das Nummer 2 abschließende Wort „und“
ren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festge- wird durch ein Komma ersetzt.
setzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird
festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5 000 Euro durch das Wort „und“ ersetzt und folgende
beträgt. Nummer 4 wird angefügt:
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Daten sind den „4. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung
Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der Ab- für das Konto, auf das die Leistung er-
gabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem bracht wurde.“
Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle cc) Folgender Satz wird angefügt:
zu übermitteln. Die Mitteilung hat abweichend von
§ 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung „Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlun-
spätestens bis zum 31. März des auf die Festset- gen in einem späteren Kalenderjahr ganz
zung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahres oder teilweise zurückerstattet, ist die Rück-
zu erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen zahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der
kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe- Abgabenordnung von der mitteilungspflich-
hörden der Länder die Mitteilungsfrist nach Satz 2 tigen Stelle unter Angabe des Datums, an
durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffent- dem die Zahlung bei der mitteilungspflich-
lichendes Schreiben verlängern, sofern die tech- tigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.“
nischen Voraussetzungen für die Annahme der Mit- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
teilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Die §§ 8 bis 12 „Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflich-
sind nicht anzuwenden. tigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde des-
(3) Sind dem Bundesamt für Justiz bei Fest- jenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige
setzung des Ordnungsgelds die in § 93c Absatz 1 Stelle ihren Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1
Nummer 2 Buchstabe c und d der Abgabenordnung oder Satz 2 um längstens zehn Monate verlän-
bezeichneten Daten nicht bekannt, soll es den gern, sofern die technischen Voraussetzungen
Finanzbehörden die Handelsregisternummer der für die Übersendung der Mitteilungen bei der
Gesellschaft oder andere ihm bekannte und zur mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig vor-
automationsgestützten Identifizierung des Adressa- liegen; das Bundesministerium der Finanzen ist
ten der Ordnungsgeldfestsetzung geeignete Daten über eine gewährte Fristverlängerung zu unter-
übermitteln. Die den Finanzbehörden übermittel- richten.“
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Artikel 2 3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird das ab-
der Mitteilungsverordnung schließende Wort „sowie“ gestrichen.
Die Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 b) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird das Semi-
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt kolon durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgen-
geändert: der Buchstabe e wird angefügt:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „e) bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: das Konto, auf das die Leistung erbracht
„Satz 1 gilt nicht, sofern wurde.“
1. der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rah- c) Folgender Satz 3 wird angefügt:
men einer land- und forstwirtschaftlichen, ge- „Werden mitzuteilende Zahlungen in einem
werblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zu-
gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf rückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend
das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung eigen-
erfolgt, ständig und unter Angabe des Datums, an dem
2. ein Steuerabzug durchgeführt wird oder die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle
3. die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechts- eingegangen ist, mitzuteilen.“
vorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen
sind.“ Artikel 3
b) In Satz 3 wird die Angabe „und 2“ gestrichen. Inkrafttreten
2. § 4a wird wie folgt geändert: (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Kraft.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Januar 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 69
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vom 12. Januar 2021
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen
Anhang 1 Nummer 10.7 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) wird wie folgt gefasst:
„10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Ver-
wendung von
10.7.1 Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.7.1.1 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, G
10.7.1.2 weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in V
denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden
oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird,
10.7.2 halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von
10.7.2.1 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, G
10.7.2.2 weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in V “.
denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden;
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Quartals in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Januar 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes*
Vom 14. Januar 2021
Auf Grund des § 1 Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
In Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBI. I S. 2600) geändert worden ist, wer-
den die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die bestehende Reihen-
folge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– Crotonylfentanyl (2E)-N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-
yl]but-2-enamid
– N-Ethylhexedron 2-(Ethylamino)-1-phenylhexan-1-on
(Ethyl-Hexedron, HexEn,
Ethyl-Hex, NEH)
– Flualprazolam 8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-[1,2,4]
(2-Fluor-Alprazolam, triazolo[4,3-a] [1,4]benzodiazepin
SCHEMBL7327360,
Flu-Alp)
– 4F-MDMB-BINACA Methyl{2-[1-(4-fluorbutyl)-1H-indazol-3-
(4F-MDMB-BUTINACA, carboxamido]-3,3-dimethylbutanoat}
4F-ADB)
– α-Pyrrolidinohexanophenon 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)hexan-1-on
(Alpha-PHP, α-PHP, PV-7)
– Valerylfentanyl N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl) piperidin-4-yl]
pentanamid“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Januar 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021 71
Berichtigung
der Verordnung zur Ablösung
der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Januar 2021
Die Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verord-
nung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 5 Absatz 2 ist Satz 2 zu streichen.
Berlin, den 12. Januar 2021
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Renate Bartelt-Lehrfeld
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
16. 12. 2020 Dritte Verordnung zur Änderung der Hundertsechsundachtzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Köln/Bonn) BAnz AT 28.12.2020 V1 25. 3. 2021
FNA: 96-1-2-186
17. 12. 2020 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Warteverfahren) BAnz AT 29.12.2020 V1 25. 3. 2021
FNA: 96-1-2-133
17. 12. 2020 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünf-
undfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrol-
lierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) BAnz AT 29.12.2020 V2 25. 3. 2021
FNA: 96-1-2-255
22. 12. 2020 Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Ge-
sellschaft für Telematik für das Jahr 2021 (TeleFinV 2021) BAnz AT 30.12.2020 V1 31. 12. 2020
FNA: neu: 860-5-37-14
29. 12. 2020 Verordnung zur Aufhebung der Preisverordnung für SARS-CoV-2
Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung BAnz AT 30.12.2020 V2 Mit Ablauf des
FNA: 2126-13-21 31. 12. 2020