802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021
Viertes Gesetz
zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 22. April 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffent-
sen: lichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-
virus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb
Artikel 1 von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den
Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem
Änderung des
übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
Infektionsschutzgesetzes
1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
höchstens die Angehörigen eines Haushalts und
setzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert
eine weitere Person einschließlich der zu ihrem
worden ist, wird wie folgt geändert:
Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammen-
§ 28a die folgenden Angaben zu den §§ 28b und 28c künfte, die ausschließlich zwischen den Ange-
eingefügt: hörigen desselben Haushalts, ausschließlich
„§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und
zur Verhinderung der Verbreitung der -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rah-
besonderem Infektionsgeschehen, Verord- men von Veranstaltungen bis 30 Personen bei
nungsermächtigung Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;
§ 28c Verordnungsermächtigung für besondere 2. der Aufenthalt von Personen außerhalb einer
Regelungen für Geimpfte, Getestete und Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils
vergleichbare Personen“. dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von
22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies
2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt: gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken
„§ 28b dienen:
Bundesweit a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben
einheitliche Schutzmaßnahmen zur oder Eigentum, insbesondere eines medizini-
Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- schen oder veterinärmedizinischen Notfalls
Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem oder anderer medizinisch unaufschiebbarer
Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung Behandlungen,
(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12
kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021 803
nicht gesondert eingeschränkt ist, der Aus- nische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz)
übung des Dienstes oder des Mandats, der zu tragen ist;
Berichterstattung durch Vertreterinnen und
Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und an- abweichend von Halbsatz 1 ist
derer Medien, a) die Abholung vorbestellter Waren in Laden-
geschäften zulässig, wobei die Maßgaben
c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Um-
des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entspre-
gangsrechts,
chend gelten und Maßnahmen vorzusehen
d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstüt- sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster,
zungsbedürftiger Personen oder Minderjähri- eine Ansammlung von Kunden vermeiden;
ger oder der Begleitung Sterbender, b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die
e) der Versorgung von Tieren, Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander
folgenden Tagen den Schwellenwert von
f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren 150 überschritten hat, auch die Öffnung von
Zwecken oder Ladengeschäften für einzelne Kunden nach
vorheriger Terminbuchung für einen fest be-
g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien statt- grenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maß-
findenden allein ausgeübten körperlichen Be- gaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c
wegung, nicht jedoch in Sportanlagen; beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im
Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht
3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbe-
höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter
sondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von
Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde
Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern,
ein negatives Ergebnis einer innerhalb von
Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellness-
24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leis-
zentren sowie Saunen, Solarien und Fitness-
tung mittels eines anerkannten Tests durch-
studios, von Einrichtungen wie insbesondere
geführten Testung auf eine Infektion mit dem
Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken,
Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und
Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und
der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden,
Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitä-
mindestens Name, Vorname, eine sichere
ten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art,
Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-
Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Aus-
Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum
flugsverkehr, touristischen Bahn- und Busver-
des Aufenthaltes, erhebt;
kehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;
5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern,
4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs,
mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie
untersagt; wobei der Lebensmittelhandel ein- entsprechende Veranstaltungen sind untersagt;
schließlich der Direktvermarktung, ebenso Ge- dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Auto-
tränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, kinos; die Außenbereiche von zoologischen und
Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, botanischen Gärten dürfen geöffnet werden,
Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs- wenn angemessene Schutz- und Hygienekon-
verkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachge- zepte eingehalten werden und durch die Be-
schäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, sucherin oder den Besucher, ausgenommen
Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maß- Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollen-
gaben ausgenommen sind, dass det haben, ein negatives Ergebnis einer inner-
a) der Verkauf von Waren, die über das übliche halb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs
Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinaus- mittels eines anerkannten Tests durchgeführten
gehen, untersagt ist, Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 vorgelegt wird;
b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtver-
6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form
kaufsfläche eine Begrenzung von einer Kun-
von kontaktloser Ausübung von Individualsport-
din oder einem Kunden je 20 Quadratmeter
arten, die allein, zu zweit oder mit den Angehö-
Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamt-
rigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden
verkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine
sowie bei Ausübung von Individual- und Mann-
Begrenzung von einer Kundin oder einem
schaftssportarten im Rahmen des Wettkampf-
Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche
und Trainingsbetriebs der Berufssportler und
eingehalten wird, wobei es den Kundinnen
der Leistungssportler der Bundes- und Landes-
und Kunden unter Berücksichtigung der kon-
kader, wenn
kreten Raumverhältnisse grundsätzlich mög-
lich sein muss, beständig einen Abstand von a) die Anwesenheit von Zuschauern ausge-
mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhal- schlossen ist,
ten und
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten,
c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb
und jedem Kunden eine Atemschutzmaske oder die mediale Berichterstattung erforder-
(FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizi- lich sind, und
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch
eingehalten werden; die Kundin oder den Kunden ein negatives
für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens- Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor
jahres ist die Ausübung von Sport ferner zu- Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels
lässig in Form von kontaktloser Ausübung im eines anerkannten Tests durchgeführten Tes-
Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; tung auf eine Infektion mit dem Coronavirus
Anleitungspersonen müssen auf Anforderung SARS-CoV-2 vorzulegen ist;
der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein 9. bei der Beförderung von Personen im öffent-
negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stun- lichen Personennah- oder -fernverkehr ein-
den vor der Sportausübung mittels eines aner- schließlich der entgeltlichen oder geschäfts-
kannten Tests durchgeführten Testung auf eine mäßigen Beförderung von Personen mit Kraft-
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung
vorlegen; besteht für Fahrgäste sowohl während der Be-
7. die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gast- förderung als auch während des Aufenthalts in
stättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden
Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atem-
zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wer- schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine
den; von der Untersagung sind ausgenommen: Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel
mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgast-
a) Speisesäle in medizinischen oder pflege- zahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und
rischen Einrichtungen oder Einrichtungen Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr-
der Betreuung, gästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer
b) gastronomische Angebote in Beherber- medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-
gungsbetrieben, die ausschließlich der Be- Schutz);
wirtung der zulässig beherbergten Personen
10. die Zurverfügungstellung von Übernachtungs-
dienen,
angeboten zu touristischen Zwecken ist unter-
c) Angebote, die für die Versorgung obdach- sagt.
loser Menschen erforderlich sind,
Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet
d) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Land-
Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und kreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sie-
Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren ben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander fol-
oder Güter auf der Straße befördern und dies genden Tage. Die nach Landesrecht zuständige
jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung Behörde macht in geeigneter Weise die Tage be-
nachweisen können, kannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach
e) nichtöffentliche Personalrestaurants und Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien
nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Be- Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3
trieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsab- erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Ver-
läufe beziehungsweise zum Betrieb der je- öffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass
weiligen Einrichtung zwingend erforderlich die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.
ist, insbesondere, wenn eine individuelle (2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer
Speiseneinnahme nicht in getrennten Räu- kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten
men möglich ist; der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander
ausgenommen von der Untersagung sind ferner folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den
die Auslieferung von Speisen und Getränken Schwellenwert von 100, so treten an dem über-
sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erwor- nächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1
bene Speisen und Getränke zum Mitnehmen außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht
dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.
näheren Umgebung verzehrt werden; der Abver- Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkraft-
kauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und tretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist
5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4
und Getränken bleibt zulässig; Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung
des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten,
8. die Ausübung und Inanspruchnahme von
gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entspre-
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche
chend, dass der relevante Schwellenwert bei 150
Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist unter-
liegt.
sagt; wobei Dienstleistungen, die medizi-
nischen, therapeutischen, pflegerischen oder (3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an
seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener
der Maßgabe ausgenommen sind, dass von Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am
den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutz- Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen
rechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in
der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine
(FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getes-
vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen tet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021 805
einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden gen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2
Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.
von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunter-
richt ab dem übernächsten Tag für allgemein- (8) Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt
bildende und berufsbildende Schulen, Hochschu- Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne die-
len, außerschulische Einrichtungen der Erwachse- ser Vorschrift.
nenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form (9) Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift
von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Er-
einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an regernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 be-
drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Ta- stimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeich-
ge-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab nung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des
dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulas-
berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschuli- sung verkehrsfähig sind. Soweit nach dieser Vor-
sche Einrichtungen der Erwachsenenbildung und schrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder
ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Prä- einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist,
senzunterricht untersagt. Abschlussklassen und sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
Förderschulen können durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde von der Untersagung nach 1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollen-
Satz 3 ausgenommen werden. Die nach Landes- det haben,
recht zuständigen Stellen können nach von ihnen
festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. 2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer
Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich
Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe bescheinigten chronischen Erkrankung oder ei-
entsprechend, dass der relevante Schwellenwert ner Behinderung keine Atemschutzmaske tragen
bei 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages, können und
ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem 3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Per-
Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Ab- sonen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre
satz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekannt- Begleitpersonen.
machung des Tages des Außerkrafttretens nach
Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Ein- (10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der
richtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Feststellung einer epidemischen Lage von nationa-
Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend. ler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den
Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum
(4) Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des
Ablauf des 30. Juni 2021. Dies gilt auch für Rechts-
Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Re-
verordnungen nach Absatz 6.
ligionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grund-
gesetzes dienen, unterfallen nicht den Beschrän- (11) Die Grundrechte der körperlichen Unver-
kungen nach Absatz 1. sehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset-
(5) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grund- zes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2
lage dieses Gesetzes bleiben unberührt. Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfrei-
heit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der
Rechtsverordnung folgende Gebote und Verbote Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleich- des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und
terungen oder Ausnahmen zu bestimmen: können auch durch Rechtsverordnungen nach Ab-
1. für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den satz 6 eingeschränkt werden.“
Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätz-
3. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt:
liche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1
Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinde- „§ 28c
rung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-
2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung
für besondere Regelungen für
2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnah- Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen
men zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genann-
ten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Geboten und Verboten. Rechtsverordnung für Personen, bei denen von
einer Immunisierung gegen das Coronavirus
Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach
SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives
Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag
Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem
und Bundesrat.
Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleich-
(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall terungen oder Ausnahmen von Geboten und Verbo-
von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten an- ten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes
zubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung aus- oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Ab-
zuführen, wenn keine zwingenden betriebsbeding- schnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und
ten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten Verboten zu regeln. Rechtsverordnungen der Bun-
haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrer- desregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung
seits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständi- von Bundestag und Bundesrat.“
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021
4. § 32 wird wie folgt gefasst: 11l. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
erster oder dritter Halbsatz eine dort ge-
„§ 32 nannte Atemschutzmaske oder Gesichts-
Erlass von Rechtsverordnungen maske nicht trägt,
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter 11m. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Num-
den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den mer 10 ein Übernachtungsangebot zur
§§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch Verfügung stellt,“.
durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote
b) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „§ 23
und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krank-
Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“ ein Komma und die
heiten zu erlassen. Die Landesregierungen können
Wörter „§ 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1“ ein-
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf an-
gefügt.
dere Stellen übertragen. Die Grundrechte der kör-
perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 6. Dem § 77 werden die folgenden Absätze 6 und 7
des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Arti- angefügt:
kel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Frei-
zügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), „(6) Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundge- Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage wer-
setzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- den die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 lie-
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- genden Tage mitgezählt. In Landkreisen und kreis-
und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset- freien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz
zes) können insoweit eingeschränkt werden.“ an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 lie-
genden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 je-
5. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert: weils maßgeblichen Schwellenwert überschritten
hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1
a) Nach Nummer 11a werden die folgenden Num-
und 3 ab dem 24. April 2021. In den Fällen des Sat-
mern 11b bis 11m eingefügt:
zes 2 macht die nach Landesrecht zuständige Be-
„11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hörde den Tag, ab dem die Maßnahmen nach § 28b
erster Halbsatz an einer Zusammenkunft Absatz 1 und 3 gelten, am 23. April 2021 bekannt.
teilnimmt,
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
11c. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 28c bleiben landesrechtlich geregelte Erleichte-
erster Halbsatz sich außerhalb einer Woh- rungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten
nung, einer Unterkunft oder des jeweils nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes für
dazugehörigen befriedeten Besitztums Personen, bei denen von einer Immunisierung ge-
aufhält, gen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist,
unberührt.“
11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
eine dort genannte Einrichtung öffnet,
Artikel 2
11e. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
erster Halbsatz ein Ladengeschäft oder Änderung des
einen Markt öffnet, Dritten Buches Sozialgesetzbuch
11f. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozi-
erster Halbsatz, auch in Verbindung mit algesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-
Nummer 5 zweiter Halbsatz, eine dort ge- zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-
nannte Einrichtung öffnet oder eine Veran- letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021
staltung durchführt, (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe „20“
durch die Angabe „30“, die Angabe „40“ durch die An-
11g. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gabe „60“, die Angabe „45“ durch die Angabe „65“ und
erster Halbsatz Sport ausübt, die Angabe „90“ durch die Angabe „130“ ersetzt.
11h. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Artikel 3
Nummer 7 zweiter Halbsatz, eine Gast-
Änderung des
stätte öffnet,
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
11i. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
fünfter Halbsatz eine Speise oder ein Ge- § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetz-
tränk verzehrt, buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
11j. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
sechster Halbsatz eine Speise oder ein 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist,
Getränk abverkauft, wird wie folgt geändert:
11k. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 1. In Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die An-
erster Halbsatz eine Dienstleistung ausübt gabe „30“ und die Angabe „40“ durch die An-
oder in Anspruch nimmt, gabe „60“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021 807
2. In Satz 2 wird die Angabe „45“ durch die An- Artikel 4
gabe „65“ und die Angabe „90“ durch die An- Inkrafttreten
gabe „130“ ersetzt.
(1) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 5. Ja-
3. In Satz 3 werden nach den Wörtern „oder Einrich- nuar 2021 in Kraft.
tungen für Menschen mit Behinderungen“ die Wör- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
ter „von der zuständigen Behörde“ gestrichen. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. April 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021
Verordnung
über die Beschränkung des
ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021
(HolzEinschlBeschrV2021)
Vom 14. April 2021
Auf Grund des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, von denen § 1 Absatz 1 durch
Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 1
Absatz 4 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. November 2011
(BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie:
§1
Einschlagsbeschränkungen
(1) Im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Forst-
wirtschaftsjahr 2021) darf Holz der Holzart Fichte im Forstbetrieb nur nach
Maßgabe der Absätze 2 und 4 eingeschlagen werden.
(2) Für die Holzart Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag auf 85 Prozent
beschränkt. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist der durchschnittliche
Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 zugrunde zu legen.
(3) Wird in einem Betrieb durch die Einschlagsbeschränkung der gesamte
Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 Prozent des nach § 68 Ab-
satz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzten Nutzungssatzes
absinken, so kann der in Absatz 2 genannte Prozentsatz entsprechend über-
schritten werden. Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungs-
satz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzarten voll anzurechnen.
(4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2021, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holz-
einschlag des Forstwirtschaftsjahres 2021 bis zur Höhe der Beschränkung
anzurechnen.
§2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Forstschäden-
Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Ab-
satz 1 Holz einschlägt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. April 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021 809
Verordnung
über den Betrieb des Registers zum Schutz
des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen
(Wettbewerbsregisterverordnung – WRegV)
Vom 16. April 2021
Auf Grund des § 10 des Wettbewerbsregistergeset- Behörde oder einer juristischen Person des öffent-
zes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), der durch lichen Rechts zum Kontakt mit der elektronischen
Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 Poststelle der Registerbehörde,
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, verordnet die Bun- 6. ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des
desregierung: Onlinezugangsgesetzes,
Abschnitt 1 7. sonstige bundeseinheitliche Verfahren zur elektroni-
schen Datenübermittlung, welche die Authentizität
Allgemeine Vorschriften und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit
für die elektronische Kommunikation gewährleisten, soweit die Registerbehörde diese
zur Übermittlung von Daten nach Absatz 2 zugelas-
§1 sen hat.
Elektronische (4) Die für die Datenübermittlung nach Absatz 2 zu-
Kommunikation und Datenübermittlung gelassenen Dateiformate werden von der Register-
(1) Die elektronische Datenübermittlung und Kom- behörde nach § 14 Nummer 2 auf ihrer Internetseite
munikation zwischen der Registerbehörde nach § 1 veröffentlicht. Genügen die elektronisch übermittelten
Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und Daten nicht den von der Registerbehörde für die Be-
1. den Strafverfolgungsbehörden, arbeitung gestellten Anforderungen, teilt die Register-
behörde dies dem Absender unter Hinweis auf die
2. den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten be-
geltenden technischen Rahmenbedingungen mit.
rufenen Behörden,
3. den in § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergeset- §2
zes genannten Auftraggebern,
Nutzung des Portals
4. Unternehmen,
(1) Die Nutzung des Portals nach § 1 Absatz 3 Num-
5. natürlichen Personen sowie mer 1 setzt eine vorherige Registrierung der Nutzer
6. Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das voraus.
den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie (2) Für die Registrierung ist ein Antrag bei der Re-
2014/24/EU entspricht (amtliche Verzeichnisstellen) gisterbehörde erforderlich. Dazu sind unter Verwen-
erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung. dung des auf der Internetseite der Registerbehörde
(2) Für die elektronische Übermittlung von Daten ist veröffentlichten elektronischen Standardformulars fol-
ein sicheres Verfahren zu verwenden, mithilfe dessen gende Angaben zu machen:
der Datenübermittelnde authentifiziert werden kann 1. für mitteilungspflichtige Behörden und öffentliche
und die Vertraulichkeit sowie Integrität der zu übermit- Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3
telnden Daten gewährleistet ist. Anerkannte Standards des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:
der IT-Sicherheit sind zu beachten.
a) Bezeichnung und Art der Behörde, des Sonder-
(3) Sichere Verfahren zur elektronischen Datenüber- vermögens, der juristischen Person des öffent-
mittlung nach Absatz 2 sind die Übermittlung über: lichen Rechts, der juristischen Person des priva-
1. ein von der Registerbehörde auf der Internetseite ten Rechts oder des Verbandes,
www.wettbewerbsregister.de bereitgestelltes Portal, b) Kontaktdaten, einschließlich Anschrift, E-Mail-
2. eine durch die Registerbehörde bestimmte amtliche Adresse und Telefonnummer,
Schnittstelle, c) von dem für die Registrierung verantwortlichen
3. einen Postfach- und Versanddienst eines De-Mail- Bediensteten und von den mit der Verwaltung
Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nach- von Portalnutzern betrauten Bediensteten: der
richt nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Geset- Vor- und Nachname sowie die Kontaktdaten im
zes angemeldet ist und seine sichere Anmeldung Sinne des Buchstaben b; von den mit der Ver-
nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigt waltung von Portalnutzern betrauten Bedienste-
ist, ten zusätzlich die Nutzerkennungen,
4. ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im d) bei mitteilungspflichtigen Behörden eine Er-
Sinne des § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung klärung des zu registrierenden Nutzers, dass es
oder ein entsprechendes auf gesetzlicher Grundlage sich um eine nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wett-
errichtetes elektronisches Postfach zum Kontakt mit bewerbsregistergesetzes mitteilungspflichtige Be-
der elektronischen Poststelle der Registerbehörde, hörde handelt und
5. ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfah- e) bei Auftraggebern eine Erklärung des zu re-
rens im Sinne des § 7 der Elektronischer-Rechts- gistrierenden Nutzers, dass es sich um einen
verkehr-Verordnung eingerichtetes Postfach einer öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Num-
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021
mer 1, 2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbe- (3) Die Registerbehörde kann weitere Auskünfte und
werbsbeschränkungen handelt; Nachweise verlangen, soweit diese erforderlich sind,
2. für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Num- um die Eigenschaft des zu registrierenden Nutzers als
mer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- Auftraggeber zu prüfen. Die Registerbehörde kann da-
kungen: bei auch Erklärungen durch eine andere Stelle verlan-
gen. Für die Auskünfte, Nachweise und Erklärungen
a) Bezeichnung der natürlichen oder juristischen sind die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite
Person, veröffentlichten Standardformulare zu verwenden.
b) Kontaktdaten, einschließlich Anschrift des Sitzes (4) Sofern einem Bediensteten oder Beschäftigten
oder der Hauptniederlassung, E-Mail-Adresse die Befugnisse zur Verwaltung von Portalnutzern nach
und Telefonnummer, der erstmaligen Registrierung neu eingeräumt werden
c) von dem für die Registrierung verantwortlichen oder diese entfallen, ist dies der Registerbehörde unter
Bediensteten und von den mit der Verwaltung Verwendung des auf ihrer Internetseite veröffentlich-
von Portalnutzern oder der Abfrage betrauten ten Standardformulars unverzüglich anzuzeigen. Der
Bediensteten: der Vor- und Nachname sowie Registerbehörde ist es ebenfalls unverzüglich anzu-
die Kontaktdaten im Sinne des Buchstaben b; zeigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen als
von den mit der Verwaltung von Portalnutzern mitteilungspflichtige Behörde nach § 4 Absatz 1 des
oder der Abfrage betrauten Bediensteten zusätz- Wettbewerbsregistergesetzes oder als abfrageverpflich-
lich die Nutzerkennungen, teter oder abfrageberechtigter Auftraggeber nach § 6
d) das voraussichtliche Datum der Fertigstellung Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes ent-
oder der Abnahme des Vorhabens, für das der fallen. Die Registerbehörde hat im Falle einer Anzeige
zu registrierende Nutzer als öffentlicher Auftrag- zum Entfallen der Befugnisse nach Satz 1 oder der Ab-
geber tätig ist, und frageberechtigung nach Satz 2 die betroffenen Daten
unverzüglich im Registrierungssystem zu löschen.
e) eine Erklärung des zu registrierenden Nutzers,
dass die Voraussetzungen des § 99 Nummer 4 (5) Die Registerbehörde macht weitere Vorgaben zu
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- dem Verfahren, das für die Übermittlung von Angaben
gen im Hinblick auf das Vorhaben nach Buch- und Erklärungen zur Registrierung und die Mitteilung
stabe d erfüllt sind; nachträglich eingetretener Änderungen nach Absatz 4
einzuhalten ist. Dazu gehören insbesondere Vorgaben
3. für amtliche Verzeichnisstellen: zur Nutzung eines sicheren Verfahrens nach § 1 Ab-
a) Bezeichnung der Stelle, satz 2 und 3. Die Registerbehörde kann Vorgaben zu
b) Kontaktdaten, einschließlich Anschrift, E-Mail- dem für die Anmeldung am Portal zu verwendenden
Adresse und Telefonnummer, Authentifizierungsmittel und zu den mit der Portal-
nutzung verbundenen Pflichten machen.
c) von den für die Registrierung verantwortlichen
und den mit der Verwaltung von Portalnutzern §3
betrauten Beschäftigten: der Vor- und Nachname
sowie die Kontaktdaten im Sinne des Buch- Nutzung der amtlichen Schnittstelle
staben b, (1) Hat die Registerbehörde eine amtliche Schnitt-
d) eine Erklärung des zu registrierenden Nutzers, stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eingerichtet, kann
dass es sich um eine amtliche Verzeichnisstelle die Registerbehörde diese mitteilungspflichtigen Be-
handelt, die den Anforderungen des Artikels 64 hörden, öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99
der Richtlinie 2014/24/EU entspricht; Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen und amtlichen Verzeichnisstellen zur
4. für Unternehmen: Nutzung zur Verfügung stellen.
a) Firma und Rechtsform,
(2) Soweit die Registerbehörde für die Nutzung der
b) Kontaktdaten, einschließlich Anschrift des Firmen- amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2
sitzes und, soweit vorhanden, der Niederlassung eine Registrierung verlangt, findet § 2 entsprechende
in der Bundesrepublik Deutschland, Anwendung.
c) bei inländischen Unternehmen, soweit vorhan-
den, das Registergericht und die Registernum- Abschnitt 2
mer aus dem Handels-, Genossenschafts-, Ge- Besondere Vorschriften
sellschafts-, Vereins-, Partnerschaftsregister oder für die elektronische Kommunikation
bei vergleichbaren amtlichen Registern die Re-
gisternummer und die registerführende Stelle, §4
d) bei ausländischen Unternehmen, soweit vor- Pflichten der
handen, eine der Registernummer im Sinne des mitteilungspflichtigen Behörden
Buchstaben c vergleichbare Nummer und die
nummernführende Stelle, (1) Die mitteilungspflichtigen Behörden haben der
Registerbehörde die in § 3 Absatz 1 des Wettbewerbs-
e) soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifika- registergesetzes bezeichneten Daten unter Beachtung
tionsnummer und der nachfolgenden Vorgaben elektronisch über das
f) Vor- und Nachname sowie die Kontaktdaten der Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche
mit der Registrierung betrauten Beschäftigten so- Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu übermit-
wie die Bevollmächtigung dieser Beschäftigten. teln. Die Registerbehörde hat der übermittelnden Stelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021 811
eine automatisierte elektronische Eingangsbestätigung eine Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Ab-
auszustellen. satz 3 Nummer 2 nicht zur Verfügung.
(2) Zu den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung (2) Bei der Abfrage sind, soweit bekannt, folgende
mit § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes zu Angaben zu machen:
übermittelnden Daten gehören auch folgende Angaben:
1. Kurzbeschreibung des zugrunde liegenden Vergabe-
1. das Gericht, das die einzutragende Entscheidung verfahrens sowie das dazugehörige Aktenzeichen
verhängt oder erlassen hat, und das Aktenzeichen, oder die Verfahrensnummer,
2. soweit einem Unternehmen das Fehlverhalten einer
2. Fundstelle der Auftragsbekanntmachung, soweit
natürlichen Person nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des
vorhanden,
Wettbewerbsregistergesetzes zuzurechnen ist, die
die Zurechnung begründenden Umstände: 3. zu dem Unternehmen die Angaben nach § 3 Ab-
a) die im Unternehmen zur Tatzeit ausgeübte satz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes.
Leitungsfunktion, insbesondere unter Berück- Der Auftraggeber hat zu bestätigen, dass die Voraus-
sichtigung der in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 setzungen für eine Abfrage nach § 6 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ge- und 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes
nannten Funktionen, erfüllt sind und die Daten nur Bediensteten zur Kennt-
b) das Handeln oder Unterlassen der natürlichen nis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der
Person in Ausübung dieser Funktion; Auskunft oder mit der Bearbeitung des zugrunde
liegenden Vergabeverfahrens betraut sind.
3. zur eintragungspflichtigen Tat:
a) Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat (3) Sofern im Wettbewerbsregister Eintragungen zu
oder Ordnungswidrigkeit, dem mittels der Angaben nach Absatz 2 identifizierba-
ren Unternehmen vorhanden sind, hat die Registerbe-
b) Tatzeit. hörde dem Auftraggeber die nach § 3 Absatz 1 und 2
(3) Die mitteilungspflichtige Behörde ist für die des Wettbewerbsregistergesetzes und nach den §§ 4
Rechtmäßigkeit der Übermittlung sowie die Richtigkeit und 10 mitgeteilten Daten, soweit diese im Register
und Vollständigkeit der übermittelten Daten verant- gespeichert sind, und, sofern vorhanden, einen Regis-
wortlich. Erlangt sie Kenntnis davon, dass die über- tervermerk nach § 8 Absatz 4 Satz 4 des Wettbewerbs-
mittelten Daten unrichtig sind oder sich nachträglich registergesetzes zu übermitteln.
geändert haben, teilt sie dies der Registerbehörde un-
(4) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der
verzüglich mit. Die Registerbehörde hat im Falle einer
Datenabfrage und die Verwendung der Daten trägt
Mitteilung nach Satz 2 die betreffenden Eintragungen
der Auftraggeber. Die Registerbehörde prüft die Recht-
im Wettbewerbsregister entsprechend zu löschen oder
mäßigkeit der Abfrage, sofern dazu Anlass besteht. Sie
zu ändern.
ist befugt, von dem Auftraggeber weitere Auskünfte
(4) Die mitteilungspflichtige Behörde hat an die Re- sowie Unterlagen zu verlangen, soweit diese für eine
gisterbehörde die in § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Prüfung der Abfrageberechtigung nach Satz 2 erfor-
Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und derlich sind.
die in § 4 Absatz 2 genannten Daten mit folgender
Maßgabe zu übermitteln: §6
1. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen, Straf-
Auskunftserteilung
befehle und Bußgeldbescheide nach § 2 Absatz 1
an amtliche Verzeichnisstellen
des Wettbewerbsregistergesetzes, soweit diese ab
dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und (1) Für die Abfrage durch amtliche Verzeichnisstel-
Energie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbe- len nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregis-
werbsregistergesetzes im Bundesanzeiger bekannt tergesetzes ist die amtliche Schnittstelle nach § 1 Ab-
zu machenden Tag rechtskräftig werden, satz 3 Nummer 2 zu verwenden. Bei der Abfrage hat
2. Bußgeldentscheidungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 die amtliche Verzeichnisstelle die in § 3 Absatz 1 Num-
des Wettbewerbsregistergesetzes, soweit diese ab mer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten
dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Angaben zu dem Unternehmen zu machen.
Energie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbe- (2) Die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbe-
werbsregistergesetzes im Bundesanzeiger bekannt werbsregistergesetzes erforderliche Zustimmung des
zu machenden Tag ergangen sind. betroffenen Unternehmens zu dem Auskunftsantrag
ist ausschließlich gegenüber der amtlichen Verzeich-
§5 nisstelle zu erklären. Die amtliche Verzeichnisstelle
Abfrage von Daten durch Auftraggeber hat gegenüber der Registerbehörde zu versichern,
dass sie die Zustimmung nach Satz 1 des im Antrag
(1) Für die elektronische Abfrage durch Auftrag-
bezeichneten Unternehmens eingeholt hat. Die Regis-
geber nach § 6 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Absatz 2
terbehörde ist befugt, von dem im Antrag bezeichneten
des Wettbewerbsregistergesetzes sind das Portal nach
Unternehmen einen Nachweis für die gegenüber der
§ 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle
Verzeichnisstelle erteilte Zustimmung zu verlangen,
nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu nutzen. Bezieht sich
sofern hierzu Anlass besteht.
die Abfrage auf eine Bietergemeinschaft, ist die Ab-
frage für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft geson- (3) Die Registerbehörde kann Auskunftsanträge
dert zu stellen. Auftraggebern nach § 99 Nummer 4 des einer amtlichen Verzeichnisstelle zulassen, die sich
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht auf mehrere Unternehmen beziehen (Sammelabfrage).
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021
§7 dardformular zu verwenden. Das Formular soll elektro-
Elektronische nisch übermittelt werden. Die Registerbehörde kann
Kommunikation mit Unternehmen Vorgaben zum zulässigen Umfang der zu übermitteln-
den Daten machen. Das Unternehmen hat in der Mit-
Die Kommunikation von Unternehmen mit der Regis- teilung folgende Angaben zu machen:
terbehörde soll elektronisch erfolgen. Hierzu zählt ins-
besondere die Nutzung eines Portals nach § 1 Absatz 3 1. Registereintragung, auf die sich die Selbstreini-
Nummer 1, sofern die Registerbehörde diese Möglich- gungsmaßnahmen beziehen,
keit eröffnet. Die von der Registerbehörde auf ihrer 2. Maßnahmen, die zum Zweck der Selbstreinigung
Internetseite bereitgestellten Standardformulare sind nach § 123 Absatz 4 Satz 2 oder § 125 Absatz 1
zu verwenden. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
ergriffen worden sind, und
§8
3. soweit das Unternehmen angibt, dass ein oder
Antrag auf Selbstauskunft; Gebühr
mehrere Auftraggeber die mitgeteilten Maßnahmen
(1) Ein elektronischer Antrag auf Selbstauskunft für in einem konkreten Vergabeverfahren als aus-
ein Unternehmen oder eine natürliche Person nach § 5 reichenden Nachweis für die Selbstreinigung an-
Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes ist gesehen haben, die Mitteilung, ob und wie viele
unter Verwendung eines Nutzerkontos im Sinne des Auftraggeber die Maßnahmen nicht als ausreichend
Onlinezugangsgesetzes zu stellen. Es muss ein elek- beurteilt haben.
tronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personal-
ausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes (2) Die Registerbehörde speichert die nach Absatz 1
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes er- übermittelten Daten, ohne diese inhaltlich zu überprü-
bracht werden. Für einen schriftlichen Antrag ist das fen. Die Daten werden gelöscht, wenn die betreffende
auf der Internetseite der Registerbehörde bereit- Registereintragung aus dem Register gelöscht wird.
gestellte Standardformular zu verwenden. Anträge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbs-
registergesetzes auf vorzeitige Löschung der Eintra-
(2) Für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Ab- gung bleiben unberührt.
satz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes erhebt
die Registerbehörde vom Antragsteller eine Gebühr in
§ 11
Höhe von 20 Euro. Die Gebühr wird mit Erteilung der
Auskunft durch die Registerbehörde fällig. Die Regis- Anforderungen
terbehörde kann die Zahlung eines Vorschusses ver- an vorzulegende Gutachten und
langen; sie kann die Erteilung der Auskunft von der Unterlagen zur Bewertung einer Selbstreinigung
Zahlung des Vorschusses abhängig machen.
(1) Die Registerbehörde kann zur Bewertung eines
Antrags nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbs-
§9
registergesetzes auf vorzeitige Löschung einer Ein-
Anforderung tragung wegen Selbstreinigung verlangen, dass das
ergänzender Informationen durch Auftraggeber Unternehmen geeignete Gutachten oder andere Unter-
(1) Fordert ein Auftraggeber nach § 6 Absatz 6 lagen zur Bewertung vorgenommener Selbstreini-
Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes von der mit- gungsmaßnahmen vorlegt. Die Registerbehörde kann
teilungspflichtigen Behörde ergänzende Informationen Vorgaben hinsichtlich des zu begutachtenden Sach-
an, unterliegen Art und Umfang der Auskunftserteilung verhalts oder der zu begutachtenden Themenstellung
dem pflichtgemäßen Ermessen der mitteilungspflich- machen. Die Registerbehörde ist befugt, für die Vor-
tigen Behörde. lage des Gutachtens eine angemessene Frist zu
setzen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 können nach
Maßgabe des § 32b Absatz 4 der Strafprozessordnung (2) Auswahl und Beauftragung des Gutachters ob-
durch Übersendung von Abschriften oder beglaubigten liegen dem Unternehmen. Der Gutachter muss sach-
Abschriften jeweils in Papierform oder als elektro- kundig und unabhängig sein. Zur Beurteilung seiner
nisches Dokument erfolgen. Unabhängigkeit hat das Unternehmen der Register-
(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bun- behörde mitzuteilen, ob und in welchem Umfang der
desrechtliche Verwendungsregelung oder Zwecke des Gutachter oder andere ihm zurechenbare Personen in
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entgegen- den vergangenen zwei Jahren für das Unternehmen
stehen. oder mit ihm nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unterneh-
men tätig gewesen sind. Die Registerbehörde ist be-
Abschnitt 3
rechtigt, einen Gutachter abzulehnen, wenn er die
Selbstreinigung Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt. Wird ein
Gutachter nach Satz 4 abgelehnt, kann das Unter-
§ 10 nehmen einen anderen Gutachter entsprechend den
Mitteilung eines Anforderungen nach Satz 1 und 2 vorschlagen.
Unternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen (3) Das Gutachten muss objektiv und nachvollzieh-
(1) Für die Mitteilung über Maßnahmen zur Selbst- bar den Gegenstand der Untersuchung, die ange-
reinigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 2 des wandten Methoden sowie die Ergebnisse der Untersu-
Wettbewerbsregistergesetzes ist das von der Register- chung darlegen. Die dabei verwendeten Unterlagen
behörde auf ihrer Internetseite bereitgestellte Stan- und Nachweise sind beizufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021 813
Abschnitt 4 zwecken und zur Datenschutzkontrolle verarbeitet
Datenschutz und Protokollierung werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind
§ 12 spätestens nach einem Jahr zu löschen.
Datenschutz (3) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit hat das Recht zur
Bei Datenübermittlungen an oder durch die Regis-
Einsichtnahme in die Protokolldaten.
terbehörde müssen die Daten vor einem unbefugten
Zugriff Dritter geschützt sein.
Abschnitt 5
§ 13 Bekanntmachungen, Inkrafttreten
Protokollierung
§ 14
(1) Die Registerbehörde protokolliert automatisiert
Art und Umfang der über das Portal oder über die amt- Veröffentlichungen
liche Schnittstelle übermittelten Daten. Aus dem Pro- der Registerbehörde
tokoll muss hervorgehen: zur elektronischen Kommunikation
1. der Zweck der Datenübermittlung, Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internet-
seite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation,
2. das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, insbesondere zu:
3. die Bezeichnung der Stelle, die die Daten über-
1. der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen
mittelt hat,
Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3
4. bei Mitteilungen der mitteilungspflichtigen Behörden Nummer 7 durch die Registerbehörde,
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregister-
2. den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4
gesetzes die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des
und den technischen Anforderungen an die zu über-
Wettbewerbsregistergesetzes genannten Daten,
mittelnden Daten und die dabei zu verwendenden
5. bei Abfragen der Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 elektronischen Mittel,
und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes die in § 3
3. den Anforderungen an die Registrierung nach den
Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergeset-
§§ 2 und 3 und
zes und § 5 Absatz 2 genannten Daten,
4. den nach dieser Verordnung bereitgestellten Stan-
6. bei Auskunftsanträgen der amtlichen Verzeichnis-
dardformularen.
stellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbs-
registergesetzes die nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
des Wettbewerbsregistergesetzes abgefragten und § 15
von der Registerbehörde übermittelten Daten. Inkrafttreten
(2) Die Protokolldaten dürfen nur zur Sicherstellung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
eines ordnungsgemäßen Betriebs, zu internen Prüf- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. April 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021
Verordnung
zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 16. April 2021
Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbin- ordnung (EU) 2019/1746 der Kommission
dung mit Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c und vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der
Nummer 5 Buchstabe a des Fleischgesetzes, von de- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185
nen zuletzt Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 durch mit Durchführungsbestimmungen zu den
Artikel 400 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU)
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- ments und des Rates in Bezug auf die
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Übermittlung von Informationen und Doku-
für Wirtschaft und Energie: menten an die Kommission (ABl. L 268 vom
22.10.2019, S. 6). Die repräsentativen Ver-
Artikel 1 kaufspreise sind die mit den Schlachtge-
Änderung der wichten gewogenen Durchschnitte der
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung Auszahlungspreise an die Lieferanten.
Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom Die Preismeldungen sind wie folgt zu unter-
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch teilen:
Artikel 4 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 1. bei Rindern
S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) nach den gesetzlichen Kategorien für
1. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Rinder“ durch das Rinderschlachtkörper und
Wort „Rindern“ ersetzt und werden die Wörter „über b) nach den gesetzlichen Handelsklassen
Auszahlungspreise und geschlachtete Mengen“ ge- für Rinderschlachtkörper,
strichen.
2. bei Schweinen nach den gesetzlichen
2. § 6 wird wie folgt geändert: Handelsklassen für Schweineschlachtkör-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: per und
„(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen 3. bei Schafen nach den gesetzlichen Katego-
Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten: rien für Schafschlachtkörper.“
1. für die Schlachtkörper von konventionell er- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
zeugten Rindern sowie allen Schweinen und a) In Satz 1 werden die Wörter „pro Kilogramm“
Schafen: gestrichen.
a) die geschlachtete Gesamtmenge nach b) In Satz 2 wird nach dem Wort „je“ die Angabe
Stückzahl und nach Schlachtgewicht und „100“ eingefügt.
b) die mit den Schlachtgewichten gewogenen 3. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Durchschnitte der Auszahlungspreise pro „(4) Erhält ein Schlachtbetrieb nach Abgabe der
100 Kilogramm sowie Preismeldung Kenntnis von einer Unrichtigkeit oder
2. für die Schlachtkörper der Rinder, bei deren Unvollständigkeit einer gemeldeten Angabe, hat er
Aufzucht und Haltung die Produktionsvor- die Änderung der gemeldeten Angaben unverzüg-
schriften nach den Artikeln 11 und 14 der Ver- lich der Meldebehörde zu melden. Für die Korrek-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom turmeldung ist das Muster nach § 10 Absatz 1 zu
28. Juni 2007 über die ökologische/biolo- verwenden.“
gische Produktion und die Kennzeichnung 4. § 10 wird wie folgt gefasst:
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) „§ 10
Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; Muster
L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt (1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist,
durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach
L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu er-
ist in der jeweils geltenden Fassung, eingehal- stellen sind, werden die Muster von der Bundes-
ten worden sind, zusätzlich und in separater anstalt festgelegt. Die festgelegten Muster werden
Form: von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt
a) die geschlachtete Gesamtmenge nach gegeben.
Stückzahl und nach Schlachtgewicht sowie (2) Die zuständige Meldebehörde kann im Einver-
b) die repräsentativen Verkaufspreise nach An- nehmen mit der Bundesanstalt die vorgeschriebe-
hang II Nummer 9 der Durchführungsver- nen Muster ändern. Die geänderten Muster werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021 815
von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt „6. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung
gegeben.“ nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
5. § 12 wird wie folgt geändert: nicht rechtzeitig macht.“
a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt. Artikel 2
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Inkrafttreten
Wort „oder“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. April 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass
einer Rechtsverordnung nach § 18a des Postgesetzes
(PostG-Übertragungsverordnung – PostG-ÜbertrV)
Vom 16. April 2021
Auf Grund des § 18a Absatz 8 Satz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021
(BGBl. I S. 324) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie:
§1
Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die Ermächtigung des § 18a Absatz 8 Satz 1 des Postgesetzes zum Erlass
von Rechtsverordnungen wird auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. April 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier