770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
Erstes Gesetz
zur Änderung des GRW-Gesetzes
Vom 13. April 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 3 des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das
zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 gilt nicht
1. für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahr-
genommen werden,
2. für Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landes-
verwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus, wenn
a) diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen an-
zusehen sind,
b) die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und
c) die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht anderweitig aus Bundes- oder
Landesmitteln finanziert werden.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 13. April 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 771
Gesetz
zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
Vom 19. April 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
sen: Nummer 1 die Wörter „Informationen einschließ-
lich personenbezogener“ durch das Wort „per-
Artikel 1 sonenbezogenen“ ersetzt.
Änderung des c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BND-Gesetzes
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Informationen
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I einschließlich personenbezogener“ durch
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.
vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Informationen
einschließlich personenbezogener“ durch
1. In der Überschrift des Abschnitts 1 werden die das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.
Wörter „des Bundesnachrichtendienstes“ gestri-
chen. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Informa-
tionen einschließlich personenbezogener“ durch
2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den
das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.
§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32“ durch die
Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 13. § 24 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
sowie 59 bis 63“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Informationen“
3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. durch die Wörter „personenbezogenen Daten“
4. § 4 Satz 4 wird aufgehoben. ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Mittel gemäß aa) In Satz 1 werden die Wörter „Informationen
§ 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzge- einschließlich“ gestrichen und wird das Wort
setzes“ durch die Wörter „nachrichtendienst- „personenbezogener“ durch das Wort „per-
liche Mittel“ ersetzt. sonenbezogene“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 9, 9a und bb) In Satz 2 werden die Wörter „Informationen
9b“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 und die §§ 9, einschließlich personenbezogener Daten“
9a und 9b“ ersetzt. durch die Wörter „Personenbezogene Da-
c) Folgender Satz wird angefügt: ten“ ersetzt.
„§ 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.“ c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Informa-
6. In der Überschrift des Abschnitts 2 werden die tionen einschließlich personenbezogener“ durch
Wörter „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ das Wort „personenbezogenen“ und wird die
durch die Wörter „Weiterverarbeitung von Daten“ Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter
ersetzt. „§ 19 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
7. Die §§ 6 bis 18 werden aufgehoben. d) In Absatz 3 werden die Wörter „Informationen
einschließlich personenbezogener“ durch das
8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgehoben.
Wort „personenbezogene“ ersetzt.
9. Die §§ 19 bis 21 werden die §§ 6 bis 8.
14. § 25 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
10. § 22 wird § 9 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 19“
durch die Angabe „§ 6“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch fol- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zollkrimi-
gende Überschrift ersetzt: nalamt“ die Wörter „sowie Dienststellen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums
„Abschnitt 3
der Verteidigung“ eingefügt.
Übermittlung von
Daten und gemeinsame Dateien“. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
12. § 23 wird § 10 und wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Informationen“
durch die Wörter „personenbezogenen Daten“ bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
ersetzt. durch das Wort „oder“ ersetzt.
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ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 18. § 29 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
„3. den Schutz der Funktionsfähigkeit a) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“
der Bundeswehr für die Landes- durch die Wörter „Dateien mit ausländischen
oder Bündnisverteidigung sowie öffentlichen Stellen“ ersetzt.
den Schutz der Funktionsfähigkeit b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Informa-
der Bundeswehr bei Auslandsein- tionen einschließlich personenbezogener Da-
sätzen.“ ten“ durch die Wörter „personenbezogenen Da-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ten“ ersetzt und werden nach dem Wort „Datei-
en“ die Wörter „mit ausländischen öffentlichen
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Datei“ die Stellen“ eingefügt.
Wörter „durch den Bundesnachrichten-
dienst“ eingefügt und wird die Angabe c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§§ 19 und 20“ durch die Angabe „§§ 6 „§ 32 Absatz 4 und 8 sowie § 33 Absatz 1 und 2
und 7“ ersetzt. gelten entsprechend.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22“ durch die d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
Angabe „§ 9“ ersetzt. „Durchführung“ die Wörter „von Kontrollen der
Datenverarbeitung einschließlich“ eingefügt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
19. § 30 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
„Soweit das Ziel der projektbezogenen Zusam-
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die An-
menarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sich
gabe „§ 13“ ersetzt.
auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bun-
deswehr bei Auslandseinsätzen bezieht und die b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 29“ durch die An-
Datei für die Erreichung dieses Ziels weiterhin gabe „§ 16“ ersetzt.
erforderlich ist, kann die Frist über Satz 2 hinaus 20. § 31 wird § 18 und wird wie folgt geändert:
um jeweils ein weiteres Jahr, längstens jedoch a) In der Überschrift wird das Wort „Informationen“
bis zum Ende des Auslandseinsatzes verlängert durch die Wörter „personenbezogenen Daten“
werden.“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: b) In dem Wortlaut wird das Wort „Informationen“
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num- durch die Wörter „personenbezogenen Daten“
mer 1 vor den Wörtern „für die gemeinsame und die Angabe „§§ 23 und 24“ durch die die
Datei“ die Wörter „im Fall des Absatzes 3“ Angabe „§§ 10 und 11“ ersetzt.
eingefügt und wird die Angabe „§ 21“ durch 21. Nach § 18 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
die Angabe „§ 8“ ersetzt.
„Abschnitt 4
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes- Technische Aufklärung
beauftragte für Datenschutz“ durch die Wör-
ter „Die oder der Bundesbeauftragte für den Unterabschnitt 1
Datenschutz“ ersetzt. Verarbeitung von
15. § 26 wird § 13 und wird wie folgt geändert: personenbezogenen Daten im Rahmen
der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von
nachrichtendienstlichen Informationen und Er-
§ 19
kenntnissen“ durch die Wörter „von personen-
bezogenen Daten“, wird die Angabe „(§ 27)“ Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung
durch die Angabe „(§ 14)“ und die Angabe (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfül-
„(§ 30)“ durch die Angabe „(§ 17)“ ersetzt. lung seiner Aufgaben mit technischen Mitteln per-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Euro- sonenbezogene Inhaltsdaten von Ausländern im
päischen Wirtschaftsraumes“ durch die Wörter Ausland auf der Grundlage zuvor angeordneter
„der Europäischen Freihandelsassoziation“ er- strategischer Aufklärungsmaßnahmen verarbeiten
setzt. (strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung), so-
weit dies erforderlich ist für den Zweck
16. § 27 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
1. der politischen Unterrichtung der Bundesregie-
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesnach- rung oder
richtendienst“ durch die Wörter „Bundesnach- 2. der Früherkennung von aus dem Ausland dro-
richtendienst mit ausländischen öffentlichen henden Gefahren von internationaler Bedeu-
Stellen“ ersetzt. tung.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 26 Ab- (2) Eine strategische Aufklärungsmaßnahme be-
satz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf In- grenzt das jeweilige Ziel der strategischen Aus-
formationen und Erkenntnisse“ durch die Wörter land-Fernmeldeaufklärung durch Angaben zu
„§ 13 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese
1. Aufklärungszweck,
auf personenbezogene Daten“ ersetzt.
2. Aufklärungsthema,
17. § 28 wird § 15 und in der Überschrift wird das
Wort „Dateien“ durch die Wörter „Dateien mit aus- 3. geografischem Fokus und
ländischen öffentlichen Stellen“ ersetzt. 4. Dauer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 773
(3) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhe-
Absatz 1 Nummer 1 sind nur zulässig, wenn sie bung von personenbezogenen Inhaltsdaten im
der Gewinnung von Informationen über das Ausland Rahmen der strategischen Ausland-Fernmelde-
dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer aufklärung nur anhand von Suchbegriffen durch-
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland führen. Diese müssen für die strategischen Auf-
sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzler- klärungsmaßnahmen nach Absatz 1 bestimmt,
amt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat. geeignet und erforderlich sein und ihre Verwen-
dung muss im Einklang mit den außen- und sicher-
(4) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach
heitspolitischen Interessen der Bundesrepublik
Absatz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn sie
Deutschland stehen.
der Gewinnung von Informationen über das Ausland
dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer (6) Soweit dies zur Durchführung strategischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 erforderlich
sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzler- ist, darf sich der Bundesnachrichtendienst mit
amt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat technischen Mitteln Zugang zu informationstech-
sowie tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, nischen Systemen eines ausländischen Telekom-
dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden munikations- oder Telemediendiensteanbieters im
können Ausland auch ohne dessen Wissen verschaffen
und personenbezogene Daten, die dieser anläss-
1. mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:
lich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet,
a) zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie aus der laufenden Kommunikation erheben. Dabei
zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbün- darf der Bundesnachrichtendienst auch personen-
deter Streitkräfte im Ausland, bezogene Daten erheben, die der ausländische
Telekommunikations- oder Telemediendienstean-
b) zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland
bieter während seiner Verarbeitung der laufenden
und deren Auswirkungen,
Kommunikation in seinen informationstechnischen
c) zu Terrorismus oder Extremismus, der ge- Systemen speichert, sofern diese innerhalb des
waltbereit oder auf die planvoll verborgen be- Anordnungszeitraums der strategischen Aufklä-
triebene Durchsetzung politscher, religiöser rungsmaßnahme nach Absatz 1 erhoben werden
oder ideologischer Ansichten ausgerichtet und vor ihrer Erhebung durch den Bundesnach-
ist, oder dessen Unterstützung, richtendienst nicht älter als 48 Stunden sind. Ver-
d) zu internationalen kriminellen, terroristischen schafft sich der Bundesnachrichtendienst nach
oder staatlichen Angriffen mittels Schadpro- Satz 1 Zugang zu einem informationstechnischen
grammen auf die Vertraulichkeit, Integrität System eines ausländischen Telekommunikations-
oder Verfügbarkeit von informationstechni- oder Telemediendiensteanbieters im Ausland, darf
schen Systemen, er auch Bestandsdaten des ausländischen Tele-
kommunikations- oder Telemediendiensteanbie-
e) zur Organisierten Kriminalität, ters verarbeiten, die dieser anlässlich der Erbrin-
f) zur internationalen Verbreitung von Kriegs- gung seines Dienstes verarbeitet, soweit diese an-
waffen im Sinne des Gesetzes über die Kon- hand von Suchbegriffen erhoben werden oder sich
trolle von Kriegswaffen sowie des unerlaub- auf die Gegenstelle der anhand des Suchbegriffs
ten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und erhobenen Daten beziehen.
technischen Unterstützungsleistungen in Fäl- (7) Eine Erhebung von personenbezogenen Da-
len von erheblicher Bedeutung, ten der folgenden Personen aus Telekommunikati-
g) zu Gefährdungen Kritischer Infrastrukturen onsverkehren ist unzulässig:
oder 1. deutsche Staatsangehörige,
h) zu hybriden Bedrohungen, 2. inländische juristische Personen sowie
2. zum Schutz der folgenden Rechtsgüter: 3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.
a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person, Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz
automatisierter Filter dafür zu sorgen, dass solche
b) Bestand oder Sicherheit des Bundes oder Daten herausgefiltert werden. Die herausgefilterten
eines Landes, Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen.
c) Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen Die Filtermethoden werden kontinuierlich fortent-
der Europäischen Union, der Europäischen wickelt und sind auf dem jeweiligen Stand der
Freihandelsassoziation oder des Nordatlan- Technik zu halten. Werden trotz dieser Filterung
tikvertrages oder Bestand oder Sicherheit Daten entgegen Satz 1 erhoben, sind diese Daten
eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni- unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn
on, der Europäischen Freihandelsassoziation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
oder des Nordatlantikvertrages, durch die Weiterverarbeitung der Daten eine er-
hebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
d) außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bun-
Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
desrepublik Deutschland oder
des oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der
e) gewichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit, Europäischen Union, der Europäischen Freihan-
deren Grundlagen die Existenz der Men- delsassoziation oder des Nordatlantikvertrages ab-
schen berührt. gewendet werden kann.
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
(8) Eine unbeschränkte strategische Ausland- (3) Die individualisierte Überwachung des ge-
Fernmeldeaufklärung ist unzulässig. Das Volumen samten Telekommunikationsverkehrs einer Person
der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ist ist unzulässig.
auf nicht mehr als 30 Prozent der bestehenden
Telekommunikationsnetze zu begrenzen. § 21
(9) Eine strategische Ausland-Fernmeldeaufklä- Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
rung zum Zweck der Erzielung von Wettbewerbs- (1) Die gezielte Erhebung von personenbezoge-
vorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig. nen Daten nach § 19 Absatz 5 zum Zweck der Er-
(10) Personenbezogene Daten sind unmittelbar langung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbezie-
nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeich- hung ist unzulässig. Vertraulichkeitsbeziehungen
nen: im Sinne des Satzes 1 sind solche von Geistlichen,
Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die
1. Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach dem Schutz des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2,
Absatz 1 und 3 und 5 sowie Satz 2 der Strafprozessordnung un-
2. Angabe des Mittels der Datenerhebung. terfallen würden.
Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte
Datenerhebung zulässig, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass
§ 20
1. die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter
Besondere Formen der oder Teilnehmer einer der in § 29 Absatz 3 ge-
strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung nannten Straftaten ist oder
(1) Die gezielte Erhebung von personenbezoge- 2. dies notwendig ist zur Verhinderung einer Ge-
nen Daten nach § 19 Absatz 5 von Einrichtungen fahr für
der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern darf b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
nur erfolgen, wenn dies erforderlich ist
c) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
1. zur Früherkennung von Gefahren im Sinne des oder eines Landes oder die Sicherheit eines
§ 19 Absatz 4 oder Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
Europäischen Freihandelsassoziation oder
2. zur Sammlung und Auswertung von Informatio-
des Nordatlantikvertrages.
nen im Sinne des § 19 Absatz 3, soweit aus-
schließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten (3) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erho-
gewonnen werden sollen, die von besonderer benen personenbezogenen Daten ergibt, dass
außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie
für die Bundesrepublik Deutschland sind. nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die Da-
Wird nachträglich erkannt, dass eine gezielte Da- ten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu
tenerhebung von Einrichtungen der Europäischen protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus-
Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten schließlich zur Durchführung von Kontrollen der
der Europäischen Union oder von Unionsbürger- Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutz-
innen oder Unionsbürgern erfolgt ist, dürfen die kontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten
erhobenen personenbezogenen Daten nur bei Vor- sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokol-
liegen der Voraussetzungen des Satzes 1 weiter- lierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren
verarbeitet werden. Andernfalls sind sie unverzüg- und danach unverzüglich zu löschen.
lich zu löschen.
(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit ei-
(2) Die gezielte Erhebung von personenbezoge- ner Person zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten
nen Daten von Personen hinsichtlich derer Personenkreis ist zu dokumentieren.
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sie Verursacher von Gefahren im Sinne § 22
des § 19 Absatz 4 sind, und Kernbereichsschutz
2. eine Übermittlung der erhobenen personenbe- (1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlan-
zogenen Daten zum Zweck der Weiterverarbei- gung von Erkenntnissen über den Kernbereich
tung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
Außenwirkung für den Betroffenen nach Num-
(2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erho-
mer 1 im Bereich der Gefahrenabwehr oder
benen personenbezogenen Daten ergibt, dass
Strafverfolgung beabsichtigt ist,
diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
darf zur Gefahrenfrüherkennung (§ 19 Absatz 1 unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. Die
Nummer 2) nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten
nur angeordnet werden, wenn bei der Prüfung der dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kon-
Verhältnismäßigkeit die gegenüber diesen Perso- trollen der Datenverarbeitung einschließlich der
nen gesteigerte Wahrscheinlichkeit belastender Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Pro-
Folgen besonders berücksichtigt wurde. tokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 775
Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzube- 2. § 20 Absatz 2 und
wahren und danach unverzüglich zu löschen. 3. § 21 Absatz 2
(3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder
nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin
nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhän- oder der Präsident des Bundesnachrichtendiens-
gigen Kontrollrat verwendet werden. Stellt der Un- tes bestimmt hat. Soweit zu den in Satz 1 genann-
abhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht ten Zielen bereits eine Beschränkungsanordnung
weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten nach den §§ 3, 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes
unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu pro- vorliegt, ist die Anordnung nach Satz 1 entbehrlich.
tokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließ- Der Unabhängige Kontrollrat ist über entspre-
lich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle chende Beschränkungsanordnungen zu unterrich-
verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis ten.
zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und (6) Die Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 ergeht
danach unverzüglich zu löschen. schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:
1. die strategische Aufklärungsmaßnahme, in de-
§ 23 ren Rahmen die gezielte Datenerhebung erfolgt,
Anordnung 2. das Ziel der gezielten Datenerhebung,
(1) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach 3. die Dauer der gezielten Datenerhebung,
§ 19 Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die 4. eine Begründung.
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes- Die Nennung einzelner Suchbegriffe, die zur geziel-
nachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, ten Datenerhebung verwendet werden, ist nicht er-
die die Präsidentin oder der Präsident des Bundes- forderlich.
nachrichtendienstes bestimmt hat.
(7) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Recht-
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schrift- mäßigkeit der Anordnungen der gezielten Datener-
lich. In der Anordnung sind anzugeben: hebung vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhän-
1. der Aufklärungszweck, gige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung
nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Bei Gefahr im
2. das Aufklärungsthema im Sinne des § 19 Ab-
Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Recht-
satz 3 oder Absatz 4,
mäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen
3. der geografische Fokus, Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates,
4. die Dauer, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der geziel-
ten Datenerhebung vereitelt oder wesentlich er-
5. eine Begründung. schwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen
(3) Bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmä-
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist bei der Darstel- ßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall
lung des Aufklärungsthemas die Art der Gefahr ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontroll-
nach § 19 Absatz 4 zu benennen, die aufgeklärt rat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhän-
werden soll. gige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf,
tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits er-
(4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Recht-
hobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
mäßigkeit der Anordnung von strategischen Auf-
klärungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bestätigt (8) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet
der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen
der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer über Anordnungen nach den Absätzen 1 und 5.
Kraft. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige
Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des § 24
gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängi- Eignungsprüfung
gen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklä-
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf perso-
rungszweck der strategischen Aufklärungsmaß-
nenbezogene Daten aus Telekommunikationsnet-
nahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
zen erheben und auswerten, soweit dies zur Be-
Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festge-
stimmung
stellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf
diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prü- 1. geeigneter Telekommunikationsnetze oder
fung durch den Unabhängigen Kontrollrat unver- 2. geeigneter Suchbegriffe
züglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kon-
im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen
trollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die
nach § 19 Absatz 1 erforderlich ist (Eignungsprü-
Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen
fung).
Daten sind unverzüglich zu löschen.
(2) Eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Num-
(5) Die gezielte Datenerhebung nach mer 1 darf nur durchgeführt werden, wenn tatsäch-
1. § 20 Absatz 1, soweit sich diese auf Einrichtun- liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem
gen der Europäischen Union oder auf öffentliche zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete
Stellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht, Daten für strategische Aufklärungsmaßnahmen
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
übertragen werden. Die Eignungsprüfung nach Ab- 2. die Übermittlung der im Rahmen einer Eig-
satz 1 Nummer 1 ist auf sechs Monate zu befristen. nungsprüfung erhobenen personenbezogenen
Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere Daten an die Bundeswehr, wenn tatsächliche
sechs Monate ist zulässig. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erfor-
derlich ist
(3) Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Num-
mer 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsiden- a) zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit ei-
ten des Bundesnachrichtendienstes oder durch ner Person,
eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Prä- b) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bun-
sident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt deswehr für die Landes- oder Bündnisvertei-
hat, schriftlich anzuordnen. digung,
(4) Ist für die Durchführung der Eignungsprü- c) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bun-
fung die Mitwirkung eines Unternehmens erforder- deswehr bei Auslandseinsätzen oder
lich, das geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder an der Erbringung solcher d) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streit-
Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Nieder- kräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen
lassung hat oder die vorgenannten Dienste oder Union, des Nordatlantikvertrages oder der
Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, Europäischen Freihandelsassoziation.
gilt § 25 entsprechend. Eine Übermittlung darf in Fällen des Satzes 1 Num-
(5) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erho- mer 2 auch automatisiert erfolgen. Die Kennzeich-
benen personenbezogenen Daten dürfen nur zum nung der Daten nach § 19 Absatz 10 erfolgt erst bei
Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. der Weiterverarbeitung der Daten nach Satz 1.
§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt
entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf § 25
die erhobenen personenbezogenen Daten spei- Pflichten der Anbieter von
chern, soweit dies zur Durchführung der Eignungs- Telekommunikationsdiensten, Entschädigung
prüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unver-
züglich nach der Erhebung durchzuführen. (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder an der Erbringung solcher
(6) Personenbezogene Daten für eine Eignungs- Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Nieder-
prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 sind spätestens lassung hat oder die vorgenannten Dienste oder
zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt,
Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 spätes- hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung
tens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. des Bundeskanzleramtes Auskunft über die nähe-
Satz 1 findet keine Anwendung auf personenbezo- ren Umstände der nach Wirksamwerden der An-
gene Daten, sofern und solange deren Inhalte zum ordnung durchgeführten Telekommunikation zu er-
Zeitpunkt der Erhebung aus technischen Gründen teilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf
nicht lesbar gemacht werden können und zu dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, aus-
Forschungszwecken benötigt werden. Auch diese zuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeich-
Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung erho- nung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die
ben wurden, sind spätestens nach zehn Jahren zu §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem
löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Umfang das verpflichtete Telekommunikationsun-
Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchfüh- ternehmen Vorkehrungen für die technische und
rung von Kontrollen der Datenverarbeitung, ein- organisatorische Umsetzung zu treffen hat, be-
schließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet stimmt sich nach § 110 des Telekommunikations-
werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverord-
des zweiten auf die Protokollierung folgenden Ka- nung.
lenderjahres aufzubewahren und danach unver-
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ergeht
züglich zu löschen.
schriftlich und ist dem nach Absatz 1 verpflichteten
(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist zulässig: Unternehmen insoweit mitzuteilen, als dies erfor-
derlich ist, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen
1. die Weiterverarbeitung der im Rahmen einer
zu ermöglichen. Die Anordnung muss bezeichnen:
Eignungsprüfung erhobenen personenbezoge-
nen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte 1. das verpflichtete Unternehmen,
dafür vorliegen, dass eine erhebliche Gefahr be- 2. die Dauer der Verpflichtung sowie
steht für
3. die betroffene Telekommunikation.
a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
(3) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unterneh-
b) die Sicherheit des Bundes oder eines Lan- men hat vor Durchführung einer beabsichtigten
des oder die Sicherheit von Einrichtungen Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der
der Europäischen Union, der Europäischen Durchführung der Maßnahme betraut werden sol-
Freihandelsassoziation oder des Nordatlan- len,
tikvertrages oder der Mitgliedstaaten der
1. auszuwählen,
Europäischen Union, der Europäischen Frei-
handelsassoziation oder des Nordatlantik- 2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unter-
vertrages, ziehen zu lassen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 777
3. über Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die 2. diejenigen Verkehrsdaten, die eine Identifizie-
Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 66 zu be- rung der in Satz 1 genannten Personen ermög-
lehren; die Belehrung ist aktenkundig zu ma- lichen, unverzüglich nach ihrer Erhebung auto-
chen. matisiert unkenntlich gemacht werden.
Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Die automatisierte Unkenntlichmachung nach
Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satz 2 Nummer 2 ist so durchzuführen, dass die
Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und eine
Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die rückwirkende Identifizierung der in Satz 1 genann-
Präsidentin oder der Präsident des Bundesnach- ten Personen unmöglich oder nur mit unvertretbar
richtendienstes oder eine Vertretung, die die hohem Aufwand möglich ist. Der Bundesnachrich-
Präsidentin oder der Präsident des Bundesnach- tendienst darf Verkehrsdaten, die nach Satz 2
richtendienstes bestimmt hat, die nach Absatz 1 Nummer 2 unkenntlich gemacht wurden, zur Erfül-
verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, lung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um
die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicher- 1. Personen außerhalb des in Satz 1 genannten
heitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1 Personenkreises zu erkennen, die einen
verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, Deutschlandbezug aufweisen und über die In-
dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der formationen erlangt werden können, die für die
vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichten-
Heimat erlassenen Verschlusssachenanweisung dienstes relevant sind, sowie
vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) in der jeweils
2. geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10
geltenden Fassung getroffen werden.
Absatz 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes zu be-
(4) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3 stimmen.
Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicher-
(4) Ergibt erst die Datenauswertung, dass Daten
heitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zustän-
entgegen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht un-
dig ist das Bundesministerium des Innern, für Bau
kenntlich gemacht wurden, sind diese Daten
und Heimat. Soll mit der Durchführung einer Maß-
unverzüglich entsprechend Absatz 3 Satz 3 un-
nahme eine Person betraut werden, für die inner-
kenntlich zu machen. Werden die Daten nicht
halb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder
unverzüglich unkenntlich gemacht, so sind sie un-
höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bun-
verzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn tat-
des- oder Landesrecht durchgeführt worden ist,
sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung ab-
durch die Weiterverarbeitung der Daten eine er-
gesehen werden.
hebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
(5) Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
den nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen für des oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der
die dort genannten Leistungen eine Entschädi- Europäischen Union, der Europäischen Freihan-
gung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen delsassoziation oder des Nordatlantikvertrages ab-
tatsächlichen Kosten orientiert. gewendet werden kann. Werden die Daten nicht
unverzüglich unkenntlich gemacht oder gelöscht,
§ 26 ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung
zu unterrichten.
Verarbeitung von
personenbezogenen Verkehrsdaten (5) Die Verkehrsdaten werden höchstens sechs
Monate gespeichert. Eine darüber hinausgehende
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rah- Speicherung ist im Einzelfall möglich, soweit die
men von strategischen Aufklärungsmaßnahmen Speicherung für die Aufgabenerfüllung des Bun-
nach § 19 Absatz 1 auch Verkehrsdaten verarbei- desnachrichtendienstes weiterhin erforderlich ist.
ten. § 19 Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für die weitere Speicherung gilt § 27 entspre-
(2) Die Kennzeichnung erfolgt abweichend von chend.
§ 19 Absatz 10 erst bei der Weiterverarbeitung
der Daten im Rahmen der manuellen Auswertung. § 27
(3) Eine Verarbeitung von personenbezogenen Auswertung der Daten und Prüfpflichten
Verkehrsdaten der folgenden Personen ist unzu- (1) Der Bundesnachrichtendienst prüft die an-
lässig: hand von Suchbegriffen erhobenen personenbezo-
1. deutsche Staatsangehörige, genen Inhaltsdaten unverzüglich und sodann regel-
mäßig in Abständen von höchstens sieben Jahren
2. inländische juristische Personen und daraufhin, ob sie allein oder zusammen mit bereits
3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen. vorliegenden Daten für die in § 19 Absatz 1 be-
stimmten Zwecke erforderlich sind. Hierbei ist auf
Satz 1 gilt nicht, sofern
den jeweiligen Zweck der Erhebung gemäß § 19
1. ausschließlich Daten, die im Rahmen des auto- Absatz 1 abzustellen. Soweit die personenbezoge-
matisierten Informationsaustausches zwischen nen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind,
informationstechnischen Systemen ohne un- sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist
mittelbaren Bezug zu einem konkreten mensch- zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus-
lichen Kommunikationsvorgang anfallen, ver- schließlich zur Durchführung von Kontrollen der
arbeitet werden oder Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutz-
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
kontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokol- zeichneten personenbezogenen Daten an andere
lierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren inländische öffentliche Stellen zum Zweck der Un-
und danach unverzüglich zu löschen. terrichtung der Bundesregierung oder einer Lan-
(2) Die Löschung der Daten unterbleibt, solange desregierung übermitteln, wenn tatsächliche An-
und soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 59 haltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kon- zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben
trollrates erforderlich sind. der Empfänger erforderlich ist.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
§ 28 dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
Datenerhebung durch zeichneten personenbezogenen Daten an Strafver-
eine ausländische öffentliche Stelle folgungsbehörden übermitteln, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforder-
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf aus-
lich ist zur Verfolgung von
ländische öffentliche Stellen zur Durchführung
strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen. 1. Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafpro-
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die von zessordnung oder
der ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen 2. vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18
Daten verarbeiten. Die in diesem Unterabschnitt des Außenwirtschaftsgesetzes.
geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung fin-
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
den entsprechende Anwendung.
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
(3) Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur zeichneten personenbezogenen Daten an die in
Datenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrich- Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der
tendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un-
die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der mittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-
§§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die auslän- besondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln,
dische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für
1. soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vor-
eigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung
gesehen ist oder
des Bundesnachrichtendienstes nutzen. Eine sol-
che Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine 2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-
Übermittlung der Suchbegriffe nach § 30 zulässig hen, dass dies erforderlich ist zur Abwehr einer
wäre. Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter
oder zur Abwehr einer besonders schwerwie-
Unterabschnitt 2 genden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.
Übermittlung von (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
personenbezogenen Daten aus der dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung zeichneten personenbezogenen Daten an die Bun-
deswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts-
§ 29 punkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist
Übermittlung 1. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundes-
von personenbezogenen wehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung
Daten aus der strategischen und bei Auslandseinsätzen,
Ausland-Fernmeldeaufklärung an inländische
2. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streit-
öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
kräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das Union, des Nordatlantikvertrages oder der Euro-
Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfas- päischen Freihandelsassoziation,
sungsschutzbehörden der Länder und an den
Militärischen Abschirmdienst übermitteln: 3. zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder
1. die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung
gekennzeichneten personenbezogenen Daten, 4. zum Schutz von anderen besonders gewichti-
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste- gen Rechtsgütern.
hen, dass dies erforderlich ist zum Schutz be- Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten
sonders gewichtiger Rechtsgüter, und darf der Bundesnachrichtendienst auch automati-
2. die mit dem Zweck der politischen Unterrich- siert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese
tung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüher- auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden,
kennung gekennzeichneten personenbezoge- die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach
nen Daten zum Zweck der Unterrichtung der § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Num-
Bundesregierung oder einer Landesregierung, mer 2 Buchstabe a zugeordnet sind.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste- (6) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
hen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger er- zeichneten personenbezogenen Daten an andere
forderlich ist. inländische Stellen übermitteln, wenn tatsächliche
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermitt-
dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit lung erforderlich ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 779
1. zum Schutz der freiheitlichen demokratischen diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prü-
Grundordnung, fung durch den Unabhängigen Kontrollrat unver-
2. zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit züglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kon-
des Bundes oder eines Landes oder trollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, wird der
Empfänger zur unverzüglichen Löschung der Daten
3. zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- aufgefordert.
wichtigen Gütern der Allgemeinheit, insbeson-
dere zum Schutz von Einrichtungen Kritischer (9) Eine Übermittlung personenbezogener Daten
Infrastruktur. von Minderjährigen vor Vollendung des 14. Le-
bensjahres darf nur erfolgen, wenn tatsächliche
Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen der vor- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minder-
herigen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt. jährige eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Ge-
Der Bundesnachrichtendienst darf personenbe- setztes genannten Straftaten plant, begeht oder
zogene Daten an andere inländische Stellen auch begangen hat oder wenn nach den Umständen
ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1 des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann,
und 2 übermitteln, wenn sie lediglich zur Konkreti- dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib
sierung einer Anfrage an eine andere Stelle über- oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Aus-
mittelt werden und dieser die Daten bereits be- land oder für deutsche Einrichtungen im Ausland
kannt sind. ausgeht. Eine Übermittlung personenbezogener
(7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit Daten von Minderjährigen nach Vollendung des
dem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn- 14. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur
zeichneten personenbezogenen Daten an inländi- Abwehr einer erheblichen Gefahr für ein gewichti-
sche öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2 ges Rechtsgut oder zur Verfolgung einer Straftat
hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche An- von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
haltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermitt- (10) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn
lung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmit-
telbar bevorstehenden Gefahr für 1. für den Bundesnachrichtendienst erkennbar ist,
dass unter Berücksichtigung der Art der Infor-
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person, mation und ihrer Erhebung die schutzwürdigen
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder Interessen der betroffenen Person das Allge-
meininteresse an der Übermittlung überwiegen,
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes oder für die Sicherheit eines 2. überwiegende Sicherheitsinteressen entgegen-
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der stehen oder
Europäischen Freihandelsassoziation oder des 3. besondere gesetzliche Weiterverarbeitungsre-
Nordatlantikvertrages. gelungen entgegenstehen; die Verpflichtung
In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 6 zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs-
Satz 1 hinaus auch eine Übermittlung an andere pflichten oder von Berufs- und Amtsgeheimnis-
inländische Stellen zulässig. sen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften be-
ruhen, bleibt unberührt.
(8) Eine Übermittlung von personenbezogenen
Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 (11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Absatz 1 Satz 2) ist unzulässig. Abweichend von Übermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst.
Satz 1 ist eine Übermittlung nach vorheriger Prü- Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer in-
fung der Rechtmäßigkeit durch den Unabhängigen ländischen öffentlichen Stelle, trägt diese die Ver-
Kontrollrat zulässig, wenn tatsächliche Anhalts- antwortung. In den Fällen des Satzes 2 prüft der
punkte den Verdacht begründen, dass Bundesnachrichtendienst nur, ob das Übermitt-
lungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Emp-
1. die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person
fängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass
Täter oder Teilnehmer einer der in Absatz 3 ge-
zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be-
nannten Straftaten ist oder
steht.
2. dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Ge-
(12) Der Bundesnachrichtendienst hat den
fahr für
Empfänger darauf hinzuweisen, zu welchen Zwe-
a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person, cken die Daten verarbeitet werden dürfen. Der
b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder Empfänger darf die personenbezogenen Daten
nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie
c) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist
oder eines Landes oder die Sicherheit eines verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst auf
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Verlangen Auskunft zu erteilen. Hierauf ist der
Europäischen Freihandelsassoziation oder Empfänger bei der Übermittlung hinzuweisen. Eine
des Nordatlantikvertrages. Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzu-
Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prü- lässig, es sein denn, es liegen die Voraussetzungen
fung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des ge- des Absatzes 7 vor und der Bundesnachrichten-
richtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen dienst stimmt der Zweckänderung zu. Der Bundes-
Kontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungs- nachrichtendienst darf einer über Satz 5 hinausge-
zweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde. henden Zweckänderung der mit dem Zweck der
Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festge- Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten Daten
stellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf auf Ersuchen des Empfängers zustimmen, wenn
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
der Bundesnachrichtendienst dem Empfänger (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
diese Daten nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
oder Absatz 4 auch zu dem geänderten Zweck zeichneten personenbezogenen Daten an die in
hätte übermitteln dürfen. Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der
(13) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un-
personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner mittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-
Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, besondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn
dass sie nicht erforderlich sind, hat er die Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn 1. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für
die Trennung von anderen Informationen, die zur besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Ab-
Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder wehr einer besonders schwerwiegenden Beein-
nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist. In die- trächtigung der Rechte Einzelner oder
sem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzu- 2. die Übermittlung für den Bestand oder die Si-
schränken. cherheit des Bundes oder eines Landes, zur
(14) Sind mit personenbezogenen Daten weitere Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange
personenbezogene Daten der betroffenen Person des Bundes oder für die Sicherheit des Empfän-
oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass gerstaates erforderlich ist.
eine Trennung nicht oder nur mit übermäßigem (4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten
Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch
an andere ausländische Stellen ist unzulässig. Ab-
dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte In- weichend von Satz 1 darf der Bundesnachrichten-
teressen der betroffenen Person oder eines Dritten dienst die im Rahmen der strategischen Ausland-
an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.
Fernmeldeaufklärung erhobenen und mit dem
Eine Weiterverarbeitung dieser Daten ist unzu- Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeich-
lässig.
neten personenbezogenen Daten an die in Satz 1
(15) Erweisen sich personenbezogene Daten genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche
nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder un- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermitt-
richtig, so sind diese unverzüglich gegenüber dem lung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmit-
Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass dies telbar bevorstehenden Gefahr für
für die Beurteilung des Sachverhaltes ohne Bedeu-
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
tung ist.
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
(16) Die Empfänger, die Rechtsgrundlage für die
Übermittlung sowie der Zeitpunkt der Übermittlung 3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
sind zu protokollieren. Die Protokolldaten sind bis oder eines Landes oder die Sicherheit eines
zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und Europäischen Freihandelsassoziation oder des
danach unverzüglich zu löschen. Nordatlantikvertrages.
Übermittlungen nach Satz 2 bedürfen der vorheri-
§ 30 gen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt.
Übermittlung Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezo-
personenbezogener Daten aus der gene Daten an andere ausländische Stellen auch
strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 2
an ausländische öffentliche Stellen, und 3 übermitteln, wenn sie lediglich zur Konkreti-
über- und zwischenstaatliche Stellen sierung einer Anfrage an eine andere ausländische
sowie an andere ausländische Stellen Stelle übermittelt werden und dieser die Daten be-
reits bekannt sind.
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn- dem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck zeichneten personenbezogenen Daten an die in
der Unterrichtung im Rahmen der internationalen Absatz 1 genannten Stellen über Absatz 1 hinaus
politischen Zusammenarbeit an ausländische öf- auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
fentliche Stellen sowie über- und zwischenstaat- dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforder-
liche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche An- lich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevor-
haltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung stehenden Gefahr für
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit 2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an die in 3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tat- oder eines Landes oder für die Sicherheit eines
sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die Europäischen Freihandelsassoziation oder des
den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entspre- Nordatlantikvertrages.
chen. Die Regelungen des Gesetzes über die inter- In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 4
nationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unbe- Satz 1 und 2 hinaus auch eine Übermittlung an an-
rührt. dere ausländische Stellen zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 781
(6) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn für den auch eine verbindliche Zusicherung abgeben, einer
Bundesnachrichtendienst erkennbar ist, dass unter Löschungsaufforderung des Bundesnachrichten-
Berücksichtigung der Art der personenbezogenen dienstes Folge zu leisten. Sofern tatsächliche An-
Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Inte- haltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Zu-
ressen des Betroffenen das Allgemeininteresse an sicherung vom Empfänger nicht eingehalten wird,
der Übermittlung überwiegen. Schutzwürdige Inte- hat eine Übermittlung zu unterbleiben.
ressen des Betroffenen überwiegen insbesondere (9) § 29 Absatz 8 und 13 bis 16 gilt entspre-
dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür be- chend.
stehen, dass durch die Nutzung der übermittelten
Daten im Empfängerstaat erhebliche Menschen- Unterabschnitt 3
rechtsverletzungen oder die Verletzung von ele-
mentaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie im Kooperationen im Rahmen der
Falle der Verwendung der Daten zur politischen strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedri-
gender Bestrafung oder Behandlung, drohen. In § 31
Zweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst Kooperationen mit
maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger ausländischen öffentlichen Stellen
einen angemessenen Schutz der übermittelten
(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im
Daten verbindlich zusichert und ob Anhaltspunkte
Rahmen der strategischen Ausland-Fernmelde-
dafür vorliegen, dass die Zusicherung nicht einge-
aufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen
halten wird. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetz-
kooperiert, die nachrichtendienstliche Aufgaben
licher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs-
wahrnehmen, dürfen dabei auch personenbe-
und Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen
zogene Daten nach den §§ 32 und 33 verarbeitet
Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. Eine Über-
werden. Eine Erstreckung der Kooperation auf
mittlung unterbleibt ferner, wenn hierdurch wesent-
Daten der folgenden Personen ist unzulässig:
liche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der
Länder oder wesentliche auswärtige Belange der 1. deutsche Staatsangehörige,
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt wür- 2. inländische juristische Personen und
den. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu un-
3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.
terbleiben hat, berücksichtigt der Bundesnachrich-
tendienst insbesondere die Art der Information und § 19 Absatz 7 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.
ihre Erhebung sowie den bisherigen Umgang des (2) Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklä-
Empfängers mit übermittelten Daten. Die Regelun- rung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
gen des Gesetzes über die internationale Rechts- land darf im Rahmen einer solchen Kooperation
hilfe in Strafsachen bleiben unberührt. nur durch den Bundesnachrichtendienst erfolgen.
(7) Eine Übermittlung personenbezogener Daten (3) Eine Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 1
Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjah- genannten ausländischen öffentlichen Stellen ist
res darf weder an ausländische noch an über- und zulässig, um
zwischenstaatliche Stellen erfolgen. Abweichend 1. frühzeitig erhebliche Gefahren für die innere
von Satz 1 dürfen personenbezogene Daten über oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik
das Verhalten Minderjähriger, die das 14. Lebens- Deutschland, die Verteidigung oder das Ge-
jahr vollendet haben, übermittelt werden, wenn meinwohl erkennen und diesen Gefahren be-
nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausge- gegnen zu können,
schlossen werden kann, dass die Übermittlung zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Le- 2. die außen- und sicherheitspolitische Hand-
ben einer Person erforderlich ist oder tatsächliche lungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermitt- zu wahren oder
lung zur Verfolgung einer der in § 3 Absatz 1 des 3. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnach-
Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten erforder- richtendienst sicherzustellen, die ohne eine
lich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Da- solche Kooperation wesentlich erschwert oder
ten von Minderjährigen nach Vollendung des unmöglich wäre.
16. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur (4) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem
Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfol- Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst
gung einer Straftat von erheblicher Bedeutung er- und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer
forderlich ist. Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die
(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Absichtserklärung sind insbesondere aufzuneh-
Übermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst. men:
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur 1. Zweck der Kooperation,
zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihm 2. Dauer der Kooperation,
übermittelt worden sind. Er ist auf die Weiterverar-
beitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, 3. eine verbindliche Zusicherung der ausländi-
dass der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, schen öffentlichen Stelle, dass
Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten zu a) die im Rahmen der Kooperation erhobenen
verlangen. Entsprechende Auskunftsrechte sind Daten nur zu dem Zweck verwendet werden,
mit dem Empfänger zu vereinbaren. Dieser muss zu dem sie erhoben wurden, und eine Weiter-
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
gabe an Dritte nur mit Zustimmung des Bun- 5. zur Gefährdungs- und Sicherheitslage von
desnachrichtendienstes erfolgt, deutschen und ausländischen Staatsangehöri-
gen,
b) Daten aus Telekommunikationsverkehren
von deutschen Staatsangehörigen, von inlän- 6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militäri-
dischen juristischen Personen oder von sich schen Vorgängen im Ausland, die von erheb-
im Bundesgebiet aufhaltenden Personen, die licher außen- und sicherheitspolitischer Bedeu-
unbeabsichtigt entgegen Absatz 1 Satz 3 tung sind,
verarbeitet wurden und von der ausländi- 7. zu nachrichten- oder geheimdienstlichen Akti-
schen öffentlichen Stelle bei der Datenaus- vitäten mit Bezug zur Bundesrepublik Deutsch-
wertung als solche erkannt werden, unver- land oder zum Kooperationspartner,
züglich gelöscht werden,
8. zur internationalen Organisierten Kriminalität,
c) Daten von schutzwürdigen Personen nach 9. zur Herstellung oder zum Erhalt wesentlicher
§ 21 Absatz 1 Satz 2, die unbeabsichtigt ver- Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes
arbeitet wurden und von der ausländischen oder des Kooperationspartners,
öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung
als solche erkannt werden, unverzüglich ge- 10. zu internationalen kriminellen, terroristischen
löscht werden, oder staatlichen Angriffen mittels Schad-
programmen auf die Vertraulichkeit, Integrität
d) Daten betreffend den Kernbereich privater oder Verfügbarkeit von informationstechni-
Lebensgestaltung, die unbeabsichtigt ver- schen Systemen oder
arbeitet wurden und von der ausländischen
11. zu vergleichbaren Fällen.
öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung
als solche erkannt werden, unverzüglich ge- (6) Für einzelne Kooperationszwecke nach Ab-
löscht werden, satz 5 innerhalb solcher Kooperationen sind Er-
kenntnisziel und Dauer schriftlich festzulegen. Die
e) die Verwendung der Daten mit grundlegen- Erkenntnisziele dürfen den außen- und sicherheits-
den rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist politischen Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
und die Daten insbesondere weder zu poli- land nicht entgegenstehen.
tischer Verfolgung noch zu unmenschlicher
oder erniedrigender Bestrafung oder Be- (7) Die Absichtserklärung bedarf der Zustim-
handlung oder zur Unterdrückung Oppositio- mung des Bundeskanzleramtes, wenn die Koope-
neller oder bestimmter Bevölkerungsgruppen ration mit ausländischen öffentlichen Stellen von
eingesetzt werden, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Euro-
päischen Freihandelsassoziation oder des Nordat-
f) sich die ausländische öffentliche Stelle bereit lantikvertrages erfolgt. Im Übrigen bedarf die Ab-
erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrich- sichtserklärung der Zustimmung der Chefin oder
tendienstes Auskunft über die vorgenom- des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parla-
mene Verwendung der Daten zu erteilen, mentarische Kontrollgremium ist in seiner jeweils
g) einer Löschungsaufforderung des Bundes- folgenden Sitzung über die Absichtserklärung zu
nachrichtendienstes Folge geleistet wird, unterrichten.
h) im Falle einer Datenübermittlung nach § 33 § 32
die Verkehrsdaten nicht über einen längeren
Zeitraum als sechs Monate bevorratend ge- Verarbeitung von
speichert werden. selektierten personenbezogenen
Daten im Rahmen von Kooperationen
(5) Der Zweck der Kooperation muss gerichtet
(1) Die Verarbeitung selektierter personenbezo-
sein auf die Gewinnung von Informationen
gener Daten durch den Bundesnachrichtendienst
1. zur Früherkennung von Gefahren durch den im Rahmen einer Kooperation nach § 31 ist zuläs-
internationalen Terrorismus oder Extremismus, sig,
der gewaltbereit oder auf die planvoll verbor- 1. um die vereinbarten Kooperationszwecke zu er-
gen betriebene Durchsetzung politscher, re- reichen und
ligiöser oder ideologischer Ansichten ausge-
richtet ist, oder dessen Unterstützung, 2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur
solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur
2. zur Früherkennung von Gefahren durch die ille- Erreichung der vereinbarten Kooperations-
gale Verbreitung von Massenvernichtungs- und zwecke geeignet sind.
Kriegswaffen sowie durch den unerlaubten
Außenwirtschaftsverkehr mit Waren und tech- Die Erhebung der personenbezogenen Daten und
nischen Unterstützungsleistungen in Fällen von die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem
erheblicher Bedeutung, in Einklang mit den außen- und sicherheitspoliti-
schen Interessen der Bundesrepublik Deutschland
3. zum Schutz der Bundeswehr und der Streit- stehen. Im Übrigen finden § 19 Absatz 5 und 9,
kräfte der an der Kooperation beteiligten Staa- § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 und § 22 Ab-
ten oder der Streitkräfte des Kooperationspart- satz 1 entsprechende Anwendung.
ners,
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und Kooperation trägt der Bundesnachrichtendienst.
zu deren Auswirkungen, Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 783
Kooperationspartner die abgegebenen Zusiche- unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Be-
rungen oder Absprachen nicht einhält, hat der Bun- diensteten des Bundesnachrichtendienstes, die
desnachrichtendienst auf deren Einhaltung hinzu- oder der die Befähigung zum Richteramt hat.
wirken und erforderlichenfalls die Kooperation zu Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten ent-
beenden. gegen dieser Vorgaben erhoben und an den
(3) Im Rahmen der Kooperation dürfen selek- Kooperationspartner übermittelt wurden, wird der
tierte personenbezogene Daten erhoben werden, Kooperationspartner zur Löschung der Daten auf-
wenn eine automatisierte Prüfung die Zulässigkeit gefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrich-
der hierfür verwendeten Suchbegriffe ergibt. Dies tet das Bundeskanzleramt in Abständen von
ist der Fall, wenn höchstens sechs Monaten über die Durchführung
der Prüfung nach Satz 1.
1. die Ausrichtung der von dem Kooperationspart-
ner übermittelten Suchbegriffe an den Koopera- (8) Die im Rahmen der Kooperation auf Grund-
tionszielen und -inhalten von dem Koopera- lage der vom Kooperationspartner benannten
tionspartner hinreichend plausibel gemacht wird Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den
und Bundesnachrichtendienst zum Zweck der Durch-
führung der Stichproben nach Absatz 7 Satz 1 so-
2. keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür be- wie zur Bestimmung neuer Suchbegriffe nach § 24
stehen, dass Absatz 1 Nummer 2 für die Dauer von zwei Wochen
a) durch die Verwendung der Suchbegriffe gespeichert.
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt werden oder § 33
b) Suchbegriffe einer besonders schutzbedürfti- Verarbeitung von
gen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ver- unselektierten personenbezogenen
wendet werden. Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen
(4) Im Rahmen der Kooperation dürfen die an- (1) Die automatisierte Übermittlung von unse-
hand der Suchbegriffe nach Absatz 3 erhobenen lektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im
Daten an den Kooperationspartner automatisiert Rahmen einer Kooperation durch den Bundes-
übermittelt werden, wenn zuvor die folgenden im nachrichtendienst ist nur zulässig, wenn zusätzlich
Rahmen einer automatisierten Prüfung erkannten zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 ein
Daten gelöscht wurden: qualifizierter Aufklärungsbedarf vorhanden ist. § 32
1. Daten nach § 19 Absatz 7 Satz 1 oder Daten, Absatz 2 und 4 bis 8 findet entsprechende Anwen-
deren Übermittlung nationalen Interessen der dung.
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (2) Ein qualifizierter Aufklärungsbedarf liegt
würde, vor, wenn die Übermittlung von Verkehrsdaten
2. Daten, die zum Kernbereich privater Lebensge- aufgrund bestimmter Ereignisse erforderlich ist,
staltung gehören und um konkreten Bedrohungen entgegenzuwirken
oder die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik
3. Daten, die einer besonders schutzbedürftigen Deutschland oder des Kooperationspartners
Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 zugeordnet sicherzustellen. Diese Voraussetzungen sind ins-
werden können. besondere dann gegeben, wenn tatsächliche An-
(5) Der Bundesnachrichtendienst hat unter Nut- haltspunkte bestehen für
zung der Ergebnisse und Erfahrungen seiner Arbeit 1. die Vorbereitung eines bewaffneten Angriffs auf
etwaige Hinweise auf besonders schutzbedürftige die Bundesrepublik Deutschland oder auf
Personen nach § 21 Absatz 1 zu sammeln und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
Suchbegriffe, die diesen Personen zuzuordnen Europäischen Freihandelsassoziation oder des
sind, zusammenzuführen, um dem besonderen Nordatlantikvertrages oder auf den Kooperati-
Schutzbedürfnis dieser Personen Rechnung tragen onspartner,
zu können. Die diesbezüglichen Datenbanken und
Filterverfahren sind kontinuierlich zu aktualisieren 2. die Vorbereitung terroristischer Anschläge,
und fortzuentwickeln. 3. Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer be-
(6) Die Übermittlung der Daten ist zu protokol- stimmten Route oder mit einem bestimmten
lieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Ziel,
Durchführung von Kontrollen der Datenverarbei- 4. internationale kriminelle, terroristische oder
tung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, staatliche Angriffe mittels Schadprogrammen
sowie zur Löschaufforderung an den Koopera- auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbar-
tionspartner nach Absatz 7 Satz 3 verwendet wer- keit von informationstechnischen Systemen,
den. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des 5. die Aufklärung der Arbeitsweise anderer Nach-
zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalen- richtendienste mit dem Ziel der Aufdeckung
derjahres aufzubewahren und danach unverzüglich staatlich gesteuerter, auf Destabilisierung ange-
zu löschen. legter Desinformationskampagnen mit unmittel-
(7) Das ordnungsgemäße Funktionieren der barem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
automatisierten Prüfung nach den Absätzen 3 oder mit dem Ziel der Vorbereitung oder Durch-
und 4 ist durch den Bundesnachrichtendienst führung von staatsterroristischen Aktivitäten
stichprobenartig zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt oder
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
6. die Vorbereitungen eines Angriffs auf solche sie der Gewinnung von Informationen dient, mit de-
Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Bedro- ren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
hung die Sicherheit oder den Bestand des Bun- desnachrichtendienst beauftragt hat, und durch
des oder eines Landes oder die Grundlagen der sie Erkenntnisse über Gefahren nach § 19 Absatz 4
Existenz der Menschen berührt. in Fällen von herausgehobener außen- und sicher-
Der qualifizierte Aufklärungsbedarf ist schriftlich heitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
niederzulegen und einer strategischen Aufklä- Deutschland gewonnen werden.
rungsmaßnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 (4) Es ist technisch sicherzustellen, dass
zuzuordnen. Der Unabhängige Kontrollrat prüft 1. an dem informationstechnischen System nur
die Rechtmäßigkeit der Feststellung des qualifizier- Veränderungen vorgenommen werden, die für
ten Aufklärungsbedarfs der Kooperation vor die Datenerhebung unerlässlich sind und
Vollzug der Datenübermittlung. Bestätigt der Un-
abhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Fest- 2. die vorgenommenen Veränderungen bei Been-
stellung nicht, hat die Datenübermittlung zu unter- digung der Maßnahme, soweit technisch mög-
bleiben. lich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
(3) Kooperationen nach § 31, die die Verarbei- Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der
tung unselektierter Verkehrsdaten nach Absatz 1 Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
umfassen, bedürfen der Genehmigung durch die (5) Die individuelle Aufklärungsmaßnahme zum
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes- Zweck der Gefahrenfrüherkennung nach Absatz 1
nachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, Satz 1 Nummer 2 darf sich nur richten gegen Per-
die die Präsidentin oder der Präsident des Bundes- sonen, hinsichtlich derer tatsächliche Anhalts-
nachrichtendienstes bestimmt hat. punkte dafür vorliegen, dass sie
1. Verursacher von Gefahren im Sinne des § 19
Unterabschnitt 4
Absatz 4 sind oder
Besondere Formen
der technischen Aufklärung 2. für den Verursacher nach Nummer 1 bestimmte
oder von ihm herrührende Informationen entge-
gennehmen oder weitergeben oder der Verursa-
§ 34
cher nach Nummer 1 ihr informationstechni-
Eingriff in sches System benutzt.
informationstechnische
Systeme von Ausländern im Ausland (6) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme darf
auch durchgeführt werden, wenn andere Personen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfül- oder Informationssysteme unvermeidbar betroffen
lung seiner Aufgaben ohne Wissen des Betroffenen werden. Sie darf unter Abwägung aller vorliegen-
auf der Grundlage einer zuvor angeordneten indivi- den Erkenntnisse keinen Nachteil herbeiführen,
duellen Aufklärungsmaßnahme mit technischen der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsich-
Mitteln in von Ausländern im Ausland genutzte in- tigten Erfolg steht. § 19 Absatz 7 und § 59 Absatz 2
formationstechnische Systeme eingreifen und auf gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in den
ihnen gespeicherte personenbezogene Daten ein- Fällen des § 59 Absatz 2 anstelle der Unterrichtung
schließlich Inhalte und Umstände der laufenden der G 10-Kommission die Unterrichtung des Unab-
Kommunikation erheben, soweit dies erforderlich hängigen Kontrollrates und anstelle der Entschei-
ist für den Zweck dung der G 10-Kommission die Entscheidung des
1. der politischen Unterrichtung der Bundesregie- Unabhängigen Kontrollrates tritt.
rung oder (7) Der Bundesnachrichtendienst prüft unver-
2. der Früherkennung von aus dem Ausland dro- züglich, ob die im Rahmen einer individuellen Auf-
henden Gefahren von internationaler Bedeu- klärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhobenen per-
tung. sonenbezogenen Daten allein oder zusammen mit
Die individuelle Aufklärungsmaßnahme darf nur bereits vorliegenden Daten für die Zwecke nach
durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgaben- Absatz 1 erforderlich sind. Mit Zustimmung des
erfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist und Unabhängigen Kontrollrates kann abweichend von
diese ansonsten aussichtlos oder wesentlich er- Satz 1 im Einzelfall ein Prüfzeitraum von bis zu drei
schwert wäre. Jahren festgelegt werden, wenn eine unverzügliche
Prüfung nicht möglich ist. Soweit die Daten für die
(2) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme Zwecke nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, sind
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, sie unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, oder eines Bediensteten, die oder der die Be-
dass sie der Gewinnung von Informationen dient, fähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die
mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten
Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und die dürfen ausschließlich für die Durchführung von
von herausgehobener außen- und sicherheitspoliti- Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich
scher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutsch- der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die
land sind. Protokolldaten sind am Ende des zweiten auf
(3) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme die Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, löschen. Der Bundesnachrichtendienst prüft so-
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dann regelmäßig in Abständen von höchstens fünf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 785
Jahren daraufhin, ob die in Satz 1 genannten Daten § 36
allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Da- Kernbereichsschutz
ten für die in Absatz 1 bestimmten Zwecke weiter-
hin erforderlich sind. Soweit die personenbezoge- (1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlan-
nen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, gung von Erkenntnissen zum Kernbereich privater
sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 4 bis 6 Lebensgestaltung ist unzulässig.
und § 27 Absatz 2 finden entsprechende Anwen- (2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der er-
dung. hobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass
(8) Personenbezogene Daten sind unmittelbar Daten erhoben wurden, die dem Kernbereich pri-
nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeich- vater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese un-
nen: verzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu proto-
kollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich
1. Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach zur Durchführung der Datenschutzkontrolle ver-
Absatz 1 Satz 1 und wendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum
2. Angabe des Mittels der Datenerhebung. Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgen-
Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen. den Kalenderjahres aufzubewahren und danach
unverzüglich zu löschen.
(9) Für die Auswertung von informationstechni-
schen Systemen von Ausländern im Ausland, die (3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung
sich im Besitz des Bundesnachrichtendienstes be- nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht
finden, oder deren Abbildern, gilt Absatz 7 entspre- unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten
chend mit der Maßgabe, dass die Auswertung in- nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhän-
nerhalb von drei Jahren nach Lesbarmachung der gigen Kontrollrat weiterverarbeitet werden. Stellt
Daten durchgeführt sein muss, wenn nicht der Un- der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten
abhängige Kontrollrat aufgrund der Umstände des nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die
Einzelfalls einer längeren Frist zustimmt. Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus-
§ 35 schließlich zur Durchführung der Datenschutzkon-
trolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind
Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung
(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und da-
§ 34 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Erhebung nach unverzüglich zu löschen.
von personenbezogenen Daten aus einer Vertrau-
lichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) sind un- § 37
zulässig. Anordnung
(2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle (1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach
Aufklärungsmaßnahmen zulässig, wenn Tatsachen § 34 Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Anordnung
die Annahme rechtfertigen, dass durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
1. die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Ver-
Täter oder Teilnehmer einer der in § 29 Absatz 3 tretung, die die Präsidentin oder der Präsident
genannten Straftaten ist oder des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
2. dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Ge- (2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schrift-
fahr für lich. In ihr sind anzugeben:
a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person, 1. der Aufklärungszweck,
b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder 2. das verfolgte Aufklärungsthema,
c) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes 3. das Ziel der individuellen Aufklärungsmaßnah-
oder eines Landes oder die Sicherheit eines men,
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der 4. Art, Umfang und Dauer der individuellen Aufklä-
Europäischen Freihandelsassoziation oder rungsmaßnahme,
des Nordatlantikvertrages.
5. eine Begründung sowie
(3) Sofern erst die Verarbeitung der Daten er-
gibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, 6. erforderlichenfalls die Festlegung eines länge-
dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn die ren Prüfzeitraumes nach § 34 Absatz 7 Satz 2
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. An- oder Absatz 9.
dernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. (3) Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Mo-
Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokoll- nate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu
daten dürfen ausschließlich zur Durchführung der zwölf Monate sind zulässig, soweit die Anord-
Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Pro- nungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung
tokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Lie-
Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzube- gen die Voraussetzungen der Anordnung nicht
wahren und danach unverzüglich zu löschen. mehr vor, ist die individuelle Aufklärungsmaß-
(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit nahme unverzüglich zu beenden.
einer Person zu dem in Absatz 1 genannten Perso- (4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor ihrem
nenkreis ist zu dokumentieren. Vollzug
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
1. die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
2. die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der An- zeichneten personenbezogenen Daten an andere
ordnung. inländische öffentliche Stellen zum Zweck der Un-
terrichtung der Bundesregierung oder einer Lan-
Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Recht- desregierung übermitteln, wenn tatsächliche An-
mäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung haltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
außer Kraft. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben
dass der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßig- der Empfänger erforderlich ist.
keit der Verlängerung der Anordnung nicht be-
stätigt mit der Maßgabe, dass die Anordnung zum (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
tritt. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige zeichneten personenbezogenen Daten an Strafver-
Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied folgungsbehörden übermitteln, wenn Tatsachen
des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unab- die Annahme rechtfertigen, dass dies erforderlich
hängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Auf- ist zur Verfolgung einer Straftat nach § 29 Absatz 3.
klärungszweck der individuellen Aufklärungsmaß- (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
nahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festge- zeichneten personenbezogenen Daten an die in
stellt, dass die Anordnung oder die Verlängerung Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der
der Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un-
werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den mittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-
Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuho- besondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn
len. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Ent- tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
scheidung nach Satz 4 auf, tritt dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für be-
1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung sonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr
außer Kraft, einer besonders schwerwiegenden Beeinträchti-
2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung gung der Rechte Einzelner.
zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
Kraft dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zeichneten personenbezogenen Daten an die Bun-
zu löschen. deswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist
(5) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet
das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen 1. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundes-
über Anordnungen nach Absatz 1. Das Bundes- wehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung
kanzleramt unterrichtet darüber hinaus das Parla- und bei Auslandseinsätzen,
mentarische Kontrollgremium jährlich über die An- 2. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streit-
zahl der angeordneten individuellen Aufklärungs- kräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen
maßnahmen. Union, des Nordatlantikvertrages oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation,
§ 38
3. zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer
Übermittlung von
Person, oder
personenbezogenen Daten aus individuellen
Aufklärungsmaßnahmen an inländische 4. zum Schutz von anderen besonders gewichti-
öffentliche Stellen und andere inländische Stellen gen Rechtsgütern.
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten
Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfas- darf der Bundesnachrichtendienst auch automati-
sungsschutzbehörden der Länder und an den siert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese
Militärischen Abschirmdienst übermitteln: im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnah-
1. die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung men nach § 34 Absatz 1 mit Bezug zu den in § 19
gekennzeichneten personenbezogenen Daten, Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste- Buchstabe a genannten Gefahren erhoben wurden.
hen, dass dies erforderlich ist zum Schutz be- (6) Für Übermittlungen an andere inländische
sonders gewichtiger Rechtsgüter, und Stellen gilt § 29 Absatz 6 entsprechend.
2. die mit dem Zweck der politischen Unterrich- (7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
tung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüh- dem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn-
erkennung gekennzeichneten personenbezoge- zeichneten personenbezogenen Daten an inländi-
nen Daten zum Zweck der Unterrichtung der sche öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2
Bundesregierung oder einer Landesregierung, hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche An-
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste- haltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermitt-
hen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner lung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmit-
Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger er- telbar bevorstehenden Gefahr für
forderlich ist.
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit 2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 787
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes zeichneten personenbezogenen Daten an die in
oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Absatz 1 genannten Stellen über Absatz 2 hinaus
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
Europäischen Freihandelsassoziation oder des dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforder-
Nordatlantikvertrages. lich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevor-
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Ab- stehenden Gefahr für
satz 6 hinaus auch eine Übermittlung an andere 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
inländische Stellen zulässig.
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
(8) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1
bis 7 gilt im Übrigen § 29 Absatz 8 bis 16 entspre- 3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
chend. oder eines Landes oder für die Sicherheit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
§ 39 Europäischen Freihandelsassoziation oder des
Übermittlung von Nordatlantikvertrages.
personenbezogenen Daten aus (5) Für Übermittlungen an andere ausländische
individuellen Aufklärungsmaßnahmen Stellen gilt § 30 Absatz 4 und 5 Satz 2 entspre-
an ausländische öffentliche chend.
Stellen, über- und zwischenstaatliche
Stellen sowie an andere ausländische Stellen (6) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1
bis 5 gilt im Übrigen § 30 Absatz 6 bis 9 entspre-
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit chend.
dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck Unterabschnitt 5
der Unterrichtung im Rahmen der internationalen Unabhängige Rechtskontrolle
politischen Zusammenarbeit an ausländische öf-
fentliche Stellen sowie über- und zwischenstaat- § 40
liche Stellen übermitteln, soweit tatsächliche An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklä-
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit rung und damit einhergehender Übermittlungen
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn- und Kooperationen des Bundesnachrichtendiens-
zeichneten personenbezogenen Daten an die in tes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz ein-
Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tat- geräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskon-
sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies trolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die
den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entspre- (2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als
chen. Die Regelungen des Gesetzes über die inter- 1. gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das ge-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unbe- richtsähnliche Kontrollorgan und
rührt.
2. administrative Rechtskontrolle durch das admi-
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit nistrative Kontrollorgan.
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an die in
Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der § 41
Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un- Unabhängiger Kontrollrat
mittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-
besondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn (1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste
aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der
dass Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundes-
nachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.
1. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für
besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Ab- (2) Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer
wehr einer besonders schwerwiegenden Beein- Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die
trächtigung der Rechte Einzelner oder Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde
2. die Übermittlung für den Bestand oder die Si- nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung des
cherheit des Bundes oder eines Landes, zur Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstauf-
Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange sicht aus.
des Bundes oder für die Sicherheit des Empfän- (3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfül-
gerstaates erforderlich ist. lung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner
Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebun-
Übermittlung erfolgt unter Aufsicht einer oder eines den.
Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die (4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der
oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch
dem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn- seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
(5) Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach 2. der Übermittlung von Daten nach § 38 Absatz 8
Anhörung des Bundeskanzleramtes in Verbindung mit § 29 Absatz 8 sowie nach
§ 39 Absatz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 9.
1. eine Geschäftsordnung und
(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im
2. eine Verfahrensordnung. Rahmen von Eingriffen in informationstechnische
Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichten- Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34
dienstes ist Rechnung zu tragen. Über die Ge- ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßig-
schäfts- und Verfahrensordnung entscheiden die keit
Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans 1. der Verwendung der Daten nach § 35 Absatz 3,
mit der Mehrheit der Stimmen. Im Falle der Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme der Präsi- 2. einer Zweckänderung nach § 38 Absatz 7 und
dentin oder des Präsidenten. Entscheidungen über § 39 Absatz 4 und
die Geschäftsordnung ergehen im Einvernehmen 3. der sonstigen im Wege der Beanstandungen
mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.
Verfahrensordnung wird dem Parlamentarischen (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1
Kontrollgremium zur Kenntnisnahme übermittelt. und 2 hat der Bundesnachrichtendienst dem ge-
(6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates richtsähnlichen Kontrollorgan den Kontrollgegen-
sind Berlin und Pullach. stand unverzüglich vorzulegen.
§ 42 § 43
Zuständigkeit des Besetzung des
gerichtsähnlichen Kontrollorgans; gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der
Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des
Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des
(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeauf-
(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan des Un-
klärung zuständig für die Vorabkontrolle der Recht-
abhängigen Kontrollrates besteht aus sechs Mitglie-
mäßigkeit
dern, die bis zu ihrer Ernennung als Mitglied beim
1. der Anordnung von strategischen Aufklärungs- gerichtsähnlichen Kontrollorgan als Richterinnen
maßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ 23 Absatz 4), oder Richter am Bundesgerichtshof oder Richterin-
nen oder Richter am Bundesverwaltungsgericht
2. der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5
tätig waren und in dieser Tätigkeit über langjährige
(§ 23 Absatz 7),
Erfahrung verfügen.
3. der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungs-
(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-
bedarfs bei der Verarbeitung von unselektierten
trollorgans haben sich einer erweiterten Sicher-
Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen
heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach
des Bundesnachrichtendienstes mit ausländi-
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterzie-
schen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2,
hen.
4. der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 (3) Zur Wahl als Mitglied des gerichtsähnlichen
im Falle von Zweifeln und Kontrollorgans schlagen dem Parlamentarischen
5. der Übermittlung von Daten nach § 29 Absatz 8 Kontrollgremium vor:
und § 30 Absatz 9. 1. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
(2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im gerichtshofs Richterinnen oder Richter am Bun-
Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeauf- desgerichtshof sowie
klärung ferner zuständig für die Kontrolle der 2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
Rechtmäßigkeit verwaltungsgerichts Richterinnen oder Richter
1. der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3, am Bundesverwaltungsgericht.
Die Vorschläge werden dem Parlamentarischen
2. einer Zweckänderung nach § 29 Absatz 7 und
Kontrollgremium durch die Bundesregierung über-
§ 30 Absatz 5,
mittelt. Die Vorgeschlagenen stellen sich dem Par-
3. der Dienstvorschriften des Bundesnachrichten- lamentarischen Kontrollgremium vor der Wahl vor.
dienstes nach § 62, soweit sie Regelungen zur (4) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt
Auswertung von Daten beinhalten, und aus den nach Absatz 3 vorgeschlagenen Richterin-
4. der sonstigen im Wege der Beanstandungen nen oder Richtern die Mitglieder des gerichtsähn-
nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte. lichen Kontrollorgans mit einfacher Mehrheit. Das
Parlamentarische Kontrollgremium wählt jeweils
(3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im
auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsit-
Rahmen von Eingriffen in informationstechnische
zenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums
Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zu-
aus den gewählten Mitgliedern die Präsidentin
ständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
oder den Präsidenten sowie aus den übrigen Mit-
1. der Anordnung von individuellen Aufklärungs- gliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi-
maßnahmen nach § 37 Absatz 1 und deren Ver- denten des Unabhängigen Kontrollrates mit ein-
längerung und facher Mehrheit. Die Wahl zur Präsidentin oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 789
zum Präsidenten und zur Vizepräsidentin oder zum Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem
Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ihr oder sein Amt als Mitglied im gerichtsähnlichen
kann auch vor deren oder dessen Ernennung nach Kontrollorgan nach Maßgabe des § 45 Absatz 1
§ 44 Absatz 2 erfolgen. endet. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsge-
setzes ist auf das Ruhegehalt aus dem nach Satz 3
§ 44 beendeten Richterverhältnis auf Lebenszeit anzu-
Rechtsstellung und Ernennung der wenden. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend
Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans in Fällen einer Dienstunfähigkeit. Tritt ein Mitglied
des gerichtsähnlichen Kontrollorgans aus dem Be-
(1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon- amtenverhältnis auf Zeit zum selben oder zu einem
trollorgans werden zu Beamtinnen und Beamten späteren Zeitpunkt in den Ruhestand, zu dem das
auf Zeit ernannt. Vorbehaltlich der Regelungen in nach Absatz 3 ruhende Richterverhältnis auf
diesem Gesetz finden die Vorschriften des Bundes- Lebenszeit durch Eintritt oder Versetzung in den
beamtengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften Ruhestand endet, so gilt abweichend von § 54 Ab-
über die Laufbahnen und die Probezeit entspre- satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgeset-
chende Anwendung. Die Mitglieder des gerichts- zes als Höchstgrenze das Ruhegehalt, das sich
ähnlichen Kontrollorgans sind unabhängig und nur unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfä-
dem Gesetz unterworfen. higen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienst-
(2) Der Bundespräsident oder die Bundespräsi- bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
dentin ernennt die nach § 43 Absatz 4 Gewählten. aus der sich das Ruhegehalt aus dem Beamtenver-
hältnis auf Zeit berechnet, ergibt, zuzüglich des
(3) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-
Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 des Be-
trollorgans leisten vor der Präsidentin oder dem
amtenversorgungsgesetzes.
Präsidenten des Deutschen Bundestages folgen-
den Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem (5) Die Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 verlängert
Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nut- sich um den Zeitraum bis zur Wahl einer Nachfol-
zen mehren, Schaden von ihm wenden, das gerin oder eines Nachfolgers. Bis dahin führen die
Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft er- ihre Amtsgeschäfte fort.
füllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben
werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch § 46
ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Besoldung der Mitglieder
des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 45
(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kon-
Amtszeit der Mitglieder trollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats
des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt,
(1) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wie- bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses
derwahl ist unzulässig. endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des
Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung en-
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Mitglie-
det, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertra-
der des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beginnt
gen.
mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde,
wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag be- (2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsiden-
stimmt ist. tin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kon-
trollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 über-
(3) Mit Ernennung in das Beamtenverhältnis auf
tragen.
Zeit ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte
und Pflichten aus dem zuletzt im Richterverhältnis
§ 47
auf Lebenszeit übertragenen Amt. Dies gilt nicht für
die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der Weitere Rechte und Pflichten der
Annahme von Belohnungen, Geschenken und Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
sonstigen Vorteilen. (1) Die für die Richterinnen und Richter an den
(4) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon- obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden
trollorgans treten mit Ablauf der Amtszeit, spätes- Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinar-
tens mit Vollendung des 70. Lebensjahres, aus maßnahmen sind entsprechend anzuwenden.
dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand. (2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-
Ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates ist auf trollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres
Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. § 4
Ruhestand zu versetzen, wenn es das Amt wenigs- des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.
tens vier Jahre bekleidet hat und das 67. Lebens-
jahr vollendet hat. Soweit die Amtszeit eines Mit- § 48
glieds des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vor Er-
reichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach Amtsbezeichnungen
§ 48 Absatz 1 oder Absatz 3 des Deutschen Rich- (1) Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen
tergesetzes endet, ist es auf Antrag auch als Rich- Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Behör-
terin oder Richter am Bundesgerichtshof oder am denleiterin oder des Behördenleiters. Vizepräsiden-
Bundesverwaltungsgericht auf Lebenszeit zu dem tin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollra-
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
tes ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin oder (2) Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit
des Stellvertreters. des administrativen Kontrollorgans wird von dem
gerichtsähnlichen Kontrollorgan in regelmäßigen
(2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähn-
Abständen bestimmt. Hiervon unbenommen bleibt
lichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung
das Recht des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
Kontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat
zur Erteilung konkreter und einzelfallbezogener
oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen
Prüfaufträge an das administrative Kontrollorgan.
Kontrollrat.
(3) Dem administrativen Kontrollorgan steht im
§ 49 Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstan-
dungsrecht nach § 52 zu.
Spruchkörper
des gerichtsähnlichen § 52
Kontrollorgans; Beschlussfassung
Beanstandungen
(1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-
(1) Stellt das administrative Kontrollorgan im
trollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen
Rahmen seiner Kontrollzuständigkeit einen rechts-
Kontrollorgans. Den Vorsitz im Senat hat die Prä-
widrigen Zustand fest, kann es gegenüber dem
sidentin oder der Präsident. Ist die Präsidentin
Bundesnachrichtendienst eine Beanstandung aus-
oder der Präsident verhindert, hat die Vizepräsi-
sprechen. Vor dem Ausspruch der Beanstandung
dentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.
hört das administrative Kontrollorgan den Bundes-
(2) Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollor- nachrichtendienst an.
gans beruft zwei Kammern, die jeweils mit drei Mit- (2) Spricht das administrative Kontrollorgan eine
gliedern besetzt sind. Die Besetzung einer Kammer Beanstandung aus und wird dieser Beanstandung
soll nicht länger als zwei Jahre unverändert blei- nicht innerhalb einer vom administrativen Kontroll-
ben. Die Präsidentin oder der Präsident führt in organ festgesetzten und angemessenen Frist ab-
der Kammer, der sie oder er angehört, den Vorsitz. geholfen, so kann das administrative Kontrollorgan
Die Mitglieder der anderen Kammer bestimmen ei- die Beanstandung an das Bundeskanzleramt rich-
nes der Mitglieder dieser Kammer zur Vorsitzenden ten. Das Bundeskanzleramt nimmt zur Beanstan-
oder zum Vorsitzenden. dung Stellung.
(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn die (3) Hält das administrative Kontrollorgan auch
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Kam- nach Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an
mern sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer der Beanstandung fest oder nimmt das Bundes-
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung der kanzleramt nicht innerhalb von drei Monaten nach
Spruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehr- Eingang der Beanstandung im Bundeskanzleramt
heit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet Stellung, kann das administrative Kontrollorgan
die Stimme der oder des Vorsitzenden. die Beanstandung dem gerichtsähnlichen Kontroll-
organ zur abschließenden Entscheidung vorlegen.
§ 50 (4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entschei-
Leitung des det über die Beanstandung nach Anhörung des
administrativen Kontrollorgans Bundeskanzleramtes. Kommt das gerichtsähnliche
Kontrollorgan zu dem Ergebnis, dass die Bean-
Das administrative Kontrollorgan untersteht ei-
standung rechtmäßig erfolgt ist, ordnet es an, dass
ner Leiterin oder einem Leiter. Die Leiterin oder
der Beanstandung unverzüglich oder innerhalb
der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richter-
einer von ihm bestimmten Frist abzuhelfen ist.
amt. Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis
zum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Be-
§ 53
soldungsgruppe B 6 übertragen. Sie oder er führt
die Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des ad- Mitarbeiterinnen und
ministrativen Kontrollorgans. Die Leiterin oder der Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
Leiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unab-
oder des Präsidenten. hängigen Kontrollrates müssen deutsche Staats-
angehörige sein und haben sich einer erweiterten
§ 51 Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlun-
gen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu
Zuständigkeit des
unterziehen.
administrativen Kontrollorgans
(1) Das administrative Kontrollorgan unterstützt § 54
das gerichtsähnliche Kontrollorgan in der Durch- Geheimhaltung; Aussagegenehmigung
führung seiner Kontrollbefugnisse. Darüber hinaus
ist es zuständig für die Rechtskontrolle der Be- (1) Die Beratungen des Unabhängigen Kontroll-
reiche der technischen Aufklärung, die nicht der rates sind geheim.
Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kon- (2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-
trollorgan unterliegen; insbesondere kann es, trollorgans sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitar-
soweit nicht die originäre Zuständigkeit des ge- beiter des Unabhängigen Kontrollrates sind zur
richtsähnlichen Kontrollorgans eröffnet ist, die Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet,
Rechtmäßigkeit von Suchbegriffen überprüfen. die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 791
in dem Unabhängigen Kontrollrat bekannt gewor- § 56
den sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Pflicht des
Ausscheiden aus dem Unabhängigen Kontrollrat. Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung
(3) Über die Erteilung einer Aussagegenehmi- (1) Der Bundesnachrichtendienst unterstützt
gung entscheidet die Präsidentin oder der Präsi- den Unabhängigen Kontrollrat bei seinen Aufga-
dent des Unabhängigen Kontrollrates. Die Geneh- ben.
migung ist zu versagen, wenn die Aussage dem
(2) Soweit seine Kontrollbefugnis reicht, kann
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile be-
der Unabhängige Kontrollrat vom Bundesnachrich-
reiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
tendienst verlangen, Akten oder andere in amt-
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
licher Verwahrung befindliche Schriftstücke, soweit
würde. Über die Erteilung einer Aussagegenehmi-
im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht
gung für die Präsidentin oder den Präsidenten ent-
auch im Original, und in Dateien gespeicherte
scheidet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi-
Daten zur Verfügung zu stellen.
dent.
(3) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist jederzeit
§ 55 1. Zutritt zu sämtlichen Dienststellen und
Bericht des 2. Zugang zu sämtlichen informationstechnischen
Unabhängigen Kontrollrates Systemen
an das Parlamentarische Kontrollgremium zu gewähren, soweit diese in alleiniger Verfügungs-
(1) Der Unabhängige Kontrollrat berichtet in Ab- berechtigung des Bundesnachrichtendienstes ste-
ständen von höchstens sechs Monaten dem Par- hen und dies für die Durchführung der Kontrolle
lamentarischen Kontrollgremium über seine Tätig- erforderlich ist. Stehen diese nicht in alleiniger
keit. Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichten-
dienstes, so ergreift das Bundeskanzleramt auf
(2) Der Bericht nach Absatz 1 erfolgt nach An- Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates geeig-
hörung des Bundeskanzleramtes unter Beachtung nete Maßnahmen, um dem Unabhängigen Kontroll-
des Geheimschutzes und erstreckt sich nur auf rat Zutritt nach Nummer 1 oder Zugang nach Num-
Informationen und Gegenstände, die der Verfü- mer 2 zu ermöglichen.
gungsberechtigung des Bundesnachrichtendiens-
tes unterliegen. Soweit diese nicht besteht, infor- (4) Der Unabhängige Kontrollrat kann Mitarbei-
miert das Bundeskanzleramt den Unabhängigen terinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichten-
Kontrollrat. Auf Verlangen des Unabhängigen Kon- dienstes befragen oder von ihnen schriftliche
trollrates ergreift das Bundeskanzleramt geeignete Auskünfte einholen. Die Mitarbeiterinnen und Mit-
Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontroll- arbeiter des Bundesnachrichtendienstes sind ver-
gremium über diese Informationen und Gegen- pflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Anga-
stände unterrichten zu dürfen. Soweit dies aus ben zu machen. Den Verlangen des Unabhängigen
Gründen des Wohls des Bundes oder eines Lan- Kontrollrates ist unverzüglich zu entsprechen.
des, insbesondere aus zwingenden Gründen des
Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schut- § 57
zes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig Personal- und
ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Sachausstattung; Personalverwaltung
Eigenverantwortung betroffen ist, kann das Bun-
(1) Dem Unabhängige Kontrollrat ist die für die
deskanzleramt den Bericht nach Absatz 1 ableh-
Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal-
nen. Macht das Bundeskanzleramt von diesem
und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Recht Gebrauch, so ist dies gegenüber dem Unab-
hängigen Kontrollrat zu begründen. (2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben
der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf
(3) Der Unabhängige Kontrollrat berichtet dem das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium
Parlamentarischen Kontrollgremium unter Beach- übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit
tung des Geheimschutzes in abstrakter Weise und des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträch-
nach Anhörung des Bundeskanzleramtes in öffent- tigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene
licher Form zum Zweck der Unterrichtung des Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit
Deutschen Bundestages über Beanstandungen, deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Auf-
über die das gerichtsähnliche Kontrollorgan ent- gaben erforderlich ist.
schieden hat. Das Bundeskanzleramt kann dem
Bericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Stel- § 58
lungnahme beifügen. Das Parlamentarische Kon-
trollgremium leitet den Bericht des Unabhängigen Austausch zwischen
Kontrollrates in angemessener Zeit an den Deut- dem Parlamentarischen
schen Bundestag weiter. Das Parlamentarische Kontrollgremium und dem Unabhängigen
Kontrollgremium kann dem Bericht des Unabhän- Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem
gigen Kontrollrates eine Bewertung nach § 10 Ab- Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission
satz 2 des Kontrollgremiumgesetzes beifügen oder und der oder dem Bundesbeauftragten
den Bericht des Unabhängigen Kontrollrates dem für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Bericht über seine eigene Kontrolltätigkeit nach (1) Der Unabhängige Kontrollrat kann sich regel-
§ 13 des Kontrollgremiumsgesetzes beifügen. mäßig mit dem Parlamentarischen Kontrollgre-
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
mium unter Wahrung der jeweils geltenden Ge- § 60
heimhaltungsvorschriften im Rahmen der jeweili- Mitteilungsverbote
gen Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angele-
genheiten der Kontrolltätigkeit austauschen. Die (1) Personen, die Telekommunikationsdienste
Berichtspflichten des Unabhängigen Kontrollrates erbringen oder die an der Erbringung solcher
bleiben hiervon unberührt. Dienste mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen ge-
genüber erfolgten Anordnungen und deren Umset-
(2) Die Rechte des Parlamentarischen Kontroll- zung nach § 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
gremiums zur Kontrolle der Bundesregierung im
Hinblick auf die Tätigkeit des Bundesnachrichten- (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Aus-
dienstes bleiben durch die Tätigkeit des Unabhän- kunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in
gigen Kontrollrates unberührt. Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsa-
che oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteil-
(3) Der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kom-
ten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung
mission und der oder die Bundesbeauftragte für
verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind
den Datenschutz und die Informationsfreiheit kön-
oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt
nen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils
werden.
geltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen
ihrer jeweiligen Kontrollzuständigkeit über allge-
§ 61
meine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus-
tauschen. Evaluierung
(4) Die Rechte der G 10-Kommission und des Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf
oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität
und die Informationsfreiheit zur Kontrolle der Tätig- seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem
keit des Bundesnachrichtendienstes bleiben durch Parlamentarischen Kontrollgremium. Das Bundes-
die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates un- kanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stel-
berührt. lungnahme zu diesem Bericht.
Unterabschnitt 6 § 62
Mitteilungen und Evaluierung Dienstvorschriften
Die technische und organisatorische Umsetzung
§ 59 der Regelungen zur technischen Aufklärung ist in
Mitteilung an Dienstvorschriften festzulegen. Die Dienstvor-
Betroffene und Benachrichtigungspflichten schriften bedürfen der Zustimmung des Bundes-
(1) Soweit personenbezogene Daten von Aus- kanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet
ländern im Ausland erhoben werden, erfolgt keine das Parlamentarische Kontrollgremium.“
Mitteilung an die betroffene Person. 22. § 32 wird § 63.
(2) Werden Daten entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 23. § 32a wird § 64 und in Nummer 2 wird nach der
erhoben und werden diese nach § 19 Absatz 7 Angabe „46“ die Angabe „,49, 50“ eingefügt.
Satz 5 nicht unverzüglich gelöscht, so ist die
24. § 33 wird § 65 und wird wie folgt gefasst:
G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung darü-
ber zu unterrichten und der betroffenen Person die „§ 65
Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald Berichtspflicht
1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch und Information der Öffentlichkeit
der Zweck der Maßnahme gefährdet ist, und (1) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet
2. kein überwiegender Nachteil für das Wohl des unmittelbar das Bundeskanzleramt und die Bun-
Bundes oder eines Landes absehbar ist. desministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten;
hierbei ist auch die Übermittlung personenbezoge-
Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb von zwölf Mo-
ner Daten zulässig. Die §§ 11, 29 und 38 finden
naten nach der Erhebung der Daten, bedarf die
Anwendung.
weitere Zurückstellung der Mitteilung der Zustim-
mung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission (2) Der Bundesnachrichtendienst kann die Öf-
bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. fentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er
Fünf Jahre nach der Erhebung der Daten kann mit im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2
Zustimmung der G 10-Kommission endgültig von oder bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt.
einer Mitteilung abgesehen werden, wenn die Bei der Information darf er auch personenbezo-
Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicher- gene Daten bekanntgeben, wenn
heit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft 1. dies für das Verständnis des Zusammenhanges
nicht eintreten werden. Solange die personenbe- oder für das Verständnis der Darstellung von
zogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine Organisationen oder unorganisierten Gruppie-
gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von rungen erforderlich ist und
Bedeutung sein können, wird die Löschung zu-
rückgestellt und die personenbezogenen Daten 2. die Interessen der Allgemeinheit das schutzwür-
werden in ihrer Verarbeitung eingeschränkt; sie dige Interesse des Betroffenen überwiegen.“
dürfen dann nur zu diesem Zweck verwendet wer- 25. § 34 wird § 66 und die Angabe „§ 17“ wird durch
den. die Angabe „§ 60 Absatz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 793
26. § 35 wird § 67 und Absatz 1 wird wie folgt geän- Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich über
dert: den Fortschritt bei der Schaffung der technischen
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 Voraussetzungen für die Kennzeichnung nach
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter Satz 2.
„§ 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3“ (5) Die am 31. Dezember 2021 bestehenden
ersetzt. Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 öffentlichen Stellen nach § 13 in der am 19. Juni
Satz 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 2“ 2020 geltenden Fassung gelten bis längstens zum
ersetzt. 31. Dezember 2024 fort.“
27. § 36 wird durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt:
„§ 68 Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten Änderung des
Artikel 10-Gesetzes
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmel-
degeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Arti-
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden kel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448)
durch dieses Gesetz eingeschränkt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 69 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Übergangsvorschriften „§ 4a
(1) Maßnahmen der technischen Aufklärung im Weiterverarbeitung von
Sinne des Abschnitts 4, die bereits vor dem 1. Ja- Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst
nuar 2022 begonnen wurden, dürfen bis zum
31. Dezember 2022 fortgeführt werden. Diese (1) Der Bundesnachrichtendienst darf erhobene
Maßnahmen unterliegen der Rechtskontrolle durch Verkehrsdaten, bei denen für einen Teilnehmer der
das administrative Kontrollorgan. § 51 findet ent- Kommunikation eine Beschränkung nach § 3 an-
sprechende Anwendung. Wird die Maßnahme erst- geordnet ist, zur Erfüllung seiner Aufgaben auch
mals nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 37 weiterverarbeiten, um
Absatz 1 angeordnet und bestätigt das gerichts- 1. Personen zu erkennen, die einen Deutschland-
ähnliche Kontrollorgan die Rechtmäßigkeit der bezug aufweisen und über die Informationen
Anordnung nicht, ist die Maßnahme unverzüglich erlangt werden können, die für die Aufgabener-
einzustellen. füllung des Bundesnachrichtendienstes relevant
(2) Die Speicherung von Daten, die vor dem sind, oder
1. Januar 2022 erhoben wurden, sowie die Spei-
2. geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10
cherung von Daten, die auf der Grundlage einer
Absatz 4 Satz 2 zu bestimmen.
Maßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, be-
stimmen sich nach den §§ 19 und 20 in der am (2) Spätestens drei Monate nach ihrer Erhebung
19. Juni 2020 geltenden Fassung. sind die nach Absatz 1 gespeicherten Verkehrsda-
(3) Die Übermittlung von Daten, die vor dem ten daraufhin zu prüfen, ob die weitere Speicherung
1. Januar 2022 erhoben wurden, sowie die Über- zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichten-
mittlung von Daten, die auf der Grundlage einer dienstes erforderlich ist. Spätestens sechs Monate
Maßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, be- nach ihrer Erhebung sind diese Daten zu löschen, es
stimmen sich nach § 23 in der am 19. Juni 2020 sei denn, es wurde im Einzelfall festgestellt, dass
geltenden Fassung. eine weitere Speicherung für die Zwecke des Absat-
zes 1 erforderlich ist. Ist im Einzelfall festgestellt
(4) Bis zur Schaffung der technischen Voraus-
worden, dass eine weitere Speicherung für die Zwe-
setzungen für die in § 19 Absatz 10 Satz 1 und
cke nach Absatz 1 erforderlich ist, prüft der Bundes-
§ 34 Absatz 8 Satz 1 vorgesehene Kennzeichnung
nachrichtendienst sodann regelmäßig in Abständen
ist die Weiterverarbeitung der nach Abschnitt 4
von höchstens sechs Monaten, ob die weitere
erhobenen personenbezogener Daten in den be-
Speicherung der Verkehrsdaten für diese Zwecke
stehenden Systemen des Bundesnachrichten-
erforderlich ist.
dienstes auch ohne die Kennzeichnung zulässig,
sofern hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2022 er- (3) Die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 ge-
hobenen Daten jeweils der Zweck und das Mittel nannten Voraussetzungen wird regelmäßig stich-
der Datenerhebung anderweitig nachvollziehbar probenartig durch eine hierzu beauftragte Bediens-
sind. Die Weiterverarbeitung in den strukturierten tete oder einen hierzu beauftragten Bediensteten
Grundlagenbanken des Bundesnachrichtendiens- des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die
tes ist darüber hinaus bis zur Schaffung der tech- Befähigung zum Richteramt hat, überprüft. Soweit
nischen Voraussetzungen für die Kennzeichnung die Überprüfung eine unzulässige Verarbeitung
von Zweck und Mittel auch dann zulässig, wenn ergibt, sind die Daten unverzüglich unter Aufsicht
der Zweck und das Mittel der Datenerhebung nicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des
für jedes Datum nachvollziehbar sind; die Über- Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befä-
mittlung dieser Daten richtet sich insoweit nach higung zum Richteramt hat, zu löschen. § 4 Absatz 1
Absatz 3. Das Bundeskanzleramt berichtet dem Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
2. § 6 wird wie folgt geändert: 1. Personen zu erkennen, die einen Deutsch-
landbezug aufweisen und über die Informatio-
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „zur Durch-
nen erlangt werden können, die für die Aufga-
führung der Datenschutzkontrolle“ durch die
benerfüllung des Bundesnachrichtendienstes
Wörter „zur Durchführung von Kontrollen der
relevant sind, sowie
Datenverarbeitung, einschließlich der Daten-
schutzkontrolle,“ ersetzt. 2. geeignete Übertragungswege im Sinne des
b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „zu § 10 Absatz 4 Satz 2 zu identifizieren.
Zwecken der Datenschutzkontrolle“ durch die
Wird bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1
Wörter „zur Durchführung von Kontrollen der Da-
erkannt, dass eine darüber hinausgehende Wei-
tenverarbeitung, einschließlich der Datenschutz- terverarbeitung der Verkehrsdaten durch den
kontrolle,“ ersetzt.
Bundesnachrichtendienst erforderlich ist, um
c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt: Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 oder Gefah-
ren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 oder des § 8
„(4) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 und 2 Absatz 1 zu erkennen und einer solchen Gefahr
darf der Bundesnachrichtendienst auf den nach zu begegnen, darf der Bundesnachrichtendienst
§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 diese Daten auch zu diesen Zwecken weiter-
Satz 2 angeordneten Übertragungswegen zur Er- verarbeiten. Spätestens drei Monate nach ihrer
füllung seiner Aufgaben Verkehrsdaten erheben Erhebung sind die in den Sätzen 1 und 2 genann-
und unter den Voraussetzungen des Satzes 3 ten Verkehrsdaten daraufhin zu prüfen, ob die
weiterverarbeiten, sofern diejenigen Verkehrs- weitere Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben
daten, die eine Identifizierung von deutschen des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist.
Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung
Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhal- sind die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten
tenden Personen ermöglichen, im Falle ihrer Er- zu löschen, es sei denn, es wurde im Einzelfall
hebung unverzüglich automatisiert unkenntlich festgestellt, dass eine weitere Speicherung für
gemacht werden. Die automatisierte Unkennt- die Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich
lichmachung ist so durchzuführen, dass ist. Ist im Einzelfall festgestellt worden, dass
1. die Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und eine weitere Speicherung für die Zwecke nach
den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, prüft der
2. eine rückwirkende Identifizierung der in Satz 1 Bundesnachrichtendienst sodann regelmäßig in
genannten Personen unmöglich oder nur mit Abständen von höchstens sechs Monaten, ob
unvertretbar hohem Aufwand möglich ist. die weitere Speicherung der Verkehrsdaten für
Der Bundesnachrichtendienst darf Verkehrsda- diese Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 erforder-
ten, die nach den Sätzen 1 und 2 unkenntlich ge- lich ist.
macht wurden, zur Erfüllung seiner Aufgaben (6) Die Erfüllung der in Absatz 5 genannten
weiterverarbeiten, um Voraussetzungen wird regelmäßig stichproben-
1. Personen außerhalb des in Satz 1 genannten artig durch eine hierzu beauftragte Bedienstete
Personenkreises zu erkennen, die einen oder einen hierzu beauftragten Bediensteten
Deutschlandbezug aufweisen und über die In- des Bundesnachrichtendienstes, die oder der
formationen erlangt werden können, die für die Befähigung zum Richteramt hat, überprüft.
die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrich- Soweit die Überprüfung eine unzulässige Ver-
tendienstes relevant sind, sowie arbeitung ergibt, sind die Daten unverzüglich
unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines
2. geeignete Übertragungswege im Sinne des Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes,
§ 10 Absatz 4 Satz 2 zu bestimmen. die oder der die Befähigung zum Richteramt hat,
Die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten sind zu löschen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung chend.“
zu löschen, es sei denn, es wurde im Einzelfall
3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 33 des BND-
festgestellt, dass eine weitere Speicherung für
Gesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1 des
die Zwecke nach Satz 3 erforderlich ist. Ist im
BND-Gesetzes“ ersetzt.
Einzelfall festgestellt worden, dass eine weitere
Speicherung für die Zwecke nach Satz 3 erfor- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
derlich ist, prüft der Bundesnachrichtendienst
bei der Einzelfallbearbeitung und nach festge- a) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
setzten Fristen, spätestens nach zehn Jahren,
ob die unkenntlich gemachten Verkehrsdaten „§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 2
weiterhin für diese Zwecke erforderlich sind. und Absatz 5 und 6 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Weiterverarbeitung nach § 6
(5) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 und 2 darf Absatz 5 Satz 2 nur zur Erkennung und Begeg-
der Bundesnachrichtendienst erhobene Ver- nung von Gefahren im Sinne des § 8 Absatz 1
kehrsdaten, die auf der Grundlage eines Such- zulässig ist.“
begriffs nach § 5 Absatz 2 erfasst worden sind,
zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die
um Angabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 795
Artikel 3 S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Ge-
Änderung der setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert
Telekommunikations-Überwachungsverordnung worden ist, werden die Wörter „§ 8 des BND-Geset-
zes“ durch die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017
Artikel 5
(BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert Änderung des
worden ist, wird wie folgt geändert: Satellitendatensicherheitsgesetzes
1. § 1 wird wie folgt geändert: In § 27 Absatz 1 Satz 3 des Satellitendatensicher-
a) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter heitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
„§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die S. 2590), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Wörter „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden
ersetzt. ist, werden die Wörter „§ 23 Abs. 3 des BND-Geset-
zes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 des BND-Geset-
b) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 6, 12 oder 14
zes“ ersetzt.
des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 19, 24
oder 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 9 Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Ab-
satz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ ersetzt. Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
„§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes“ durch die setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert
Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes“ worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 15 werden die Wörter „§§ 6, 12 a) In Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§§ 6, 12
oder 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter
„§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt. „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
d) In Nummer 17 Buchstabe c werden die Wörter
b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1
„§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes“ durch die
des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Ab-
Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes“
satz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
ersetzt.
3. In der Überschrift des Teils 3 werden die Wörter 2. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 6,
„§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die 12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter
Wörter „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ er- „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
setzt.
Artikel 7
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 6, 12 Änderung des
oder 14 des BND-Gesetzes die Telekommunika- Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
tion, die in dem in der Anordnung bezeichneten In § 36 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-
Telekommunikationsnetz übermittelt wird, ein- zes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt
schließlich der in diesem Telekommunikations- durch Artikel 20 der Verordnung vom 19. Juni 2020
netz“ durch die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wör-
BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in ter „§ 31 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 18
der Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des des BND-Gesetzes“ sowie die Wörter „§ 21 des BND-
BND-Gesetzes bezeichnet wird, einschließlich Gesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des BND-Gesetzes“
der in dieser Telekommunikation“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§§ 6, 12
oder 14 des BND-Gesetzes eine Anordnung nach Artikel 8
§ 6 Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes“ durch
Änderung des
die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes
AZR-Gesetzes
eine Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des
BND-Gesetzes“ ersetzt. Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
5. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 6, 12 oder 14 S. 2265), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 19, 24 vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden
oder 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt. ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „§ 33 des
Artikel 4 BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1
Änderung des des BND-Gesetzes“ ersetzt.
Zollverwaltungsgesetzes 2. In § 34 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 22 des
In § 12a Absatz 8 Satz 4 des Zollverwaltungsgeset- BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 9 des BND-Ge-
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I setzes“ ersetzt.
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
Artikel 9 keit austauschen. Dabei kann es sich insbesondere
Änderung der über Schwerpunkt, Methodik und Ergebnisse der
Strafprozessordnung Kontrolltätigkeit berichten lassen.
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- (2) Die G 10-Kommission, der Unabhängige Kon-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, trollrat und die oder der Bundesbeauftragte für den
1319), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom Datenschutz und die Informationsfreiheit können auf
30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, Anforderung des Parlamentarischen Kontrollgremi-
wird wie folgt geändert: ums unter Wahrung der jeweils geltenden Geheim-
haltungsvorschriften Informationen an das Parla-
1. In § 474 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 23
mentarische Kontrollgremium weitergeben, soweit
des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 10 des
diese für eine Untersuchung nach § 5a Absatz 2
BND-Gesetzes“ ersetzt.
Satz 2 erforderlich sind. Die oder der Ständige Be-
2. In § 492 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 23 vollmächtigte koordiniert diesen Austausch.
Absatz 3 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 10
Absatz 3 des BND-Gesetzes“ ersetzt. (3) Der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kom-
mission und die oder der Bundesbeauftragte für den
Artikel 10 Datenschutz und die Informationsfreiheit berichten
dem Parlamentarischen Kontrollgremium über Fra-
Änderung des gen ihrer internationalen Zusammenarbeit vor deren
Kontrollgremiumgesetzes Aufnahme.“
Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13b des Artikel 11
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge-
Einschränkung eines Grundrechts
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 durch die Durch Artikel 1 Nummer 21 (Abschnitt 4 des BND-
folgenden Sätze ersetzt: Gesetzes) sowie durch Artikel 2 (Artikel 10-Gesetz)
wird das Grundrecht des Post-, Brief- und Fernmelde-
„Das Parlamentarische Kontrollgremium kann die geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) einge-
Eingaben der Bundesregierung zur Stellungnahme schränkt.
übermitteln. Der Ständige Bevollmächtigte unter-
sucht Eingaben nach Satz 1 auf Weisung des Par-
Artikel 12
lamentarischen Kontrollgremiums. Der Name der
mitteilenden Person darf nicht bekanntgegeben Bekanntmachungserlaubnis
oder übermittelt werden.“ Das Bundeskanzleramt kann den Wortlaut des BND-
2. Folgender § 15 wird angefügt: Gesetzes in der vom 1. Januar 2022 an geltenden Fas-
„§ 15 sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zusammenwirken
Artikel 13
(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann
sich mit den für die Kontrolle der in Absatz 1 ge- Inkrafttreten
nannten Behörden zuständigen Stellen unter Wah- In Artikel 1 Nummer 21 treten die §§ 41, 43 bis 50,
rung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvor- 53 und 54 des BND-Gesetzes am Tag nach der Ver-
schriften im Rahmen ihrer Kontrollzuständigkeit kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätig- 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. April 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Helge Braun
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 797
Bekanntmachung
der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 26. März 2021
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 oder die Würde des Bundesrates“ ersetzt
des Grundgesetzes durch Beschluss in seiner und nach dem Wort „Anordnung“ die Wörter
1002. Sitzung am 26. März 2021 seine Geschäfts- „der Präsidentin oder“ eingefügt.
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Präsident“
26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), zuletzt geändert durch die Wörter „Die Präsidentin oder der
durch Beschluss des Bundesrates vom 8. Juni 2007 Präsident“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1057), wie folgt geändert:
6. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22g
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22a
„Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder
des Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22“. Dauer der Rede
b) Nach der Angabe zu § 22 werden die Angaben zu (1) Sofern der Bundesrat nichts anderes be-
§§ 22a bis 22g eingefügt und wie folgt gefasst: schließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen
und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten;
„Dauer der Rede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22a
die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht
Sachruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22b überschritten werden.
Ordnungsruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22c (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die
Entziehung des Wortes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22d Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegen-
Ausschluss von Mitgliedern des stand oder der Verlauf der Verhandlungen dies
Bundesrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22e nahelegt.
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen . . 22f
§ 22b
Unterbrechung der Sitzung . . . . . . . . . . . . . . 22g“.
Sachruf
c) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
Die Präsidentin oder der Präsident kann eine
„Redebeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24“.
Rednerin oder einen Redner, die oder der vom
d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache ver-
„(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25“. weisen.
e) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
§ 22c
„Beschlüsse, Stimmberechtigung . . . . . . . . 42“.
Ordnungsruf
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
bahn und die Bundespost“ durch die Wörter (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann ein
„Deutsche Bahn AG“ ersetzt. Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder
die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nen-
3. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nung des Namens zur Ordnung rufen. Dies kann
„(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.
ein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder
(2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu
Beauftragte ihrer Regierung vertreten.“
dürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum
4. § 15 wird wie folgt geändert: Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in § 22d
Satz 2 werden die Wörter „Anschlag im Sitzungs- Entziehung des Wortes
gebäude“ durch die Wörter „Veröffentlichung (1) Überschreitet ein Mitglied des Bundesrates
auf der Internetseite des Bundesrates“ ersetzt. die maximal festgesetzte Redezeit, so kann ihm
5. § 22 wird wie folgt geändert: die Präsidentin oder der Präsident nach zwei-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: maliger Mahnung das Wort entziehen.
„§ 22 (2) Ist ein Mitglied des Bundesrates während
einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung
Ordnungsbefugnis der
gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines
Präsidentin oder des Präsidenten“.
dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hin-
b) In Absatz 1 wird das Wort „Ordnungsgewalt“ gewiesen worden, so hat die Präsidentin oder der
durch die Wörter „Ordnungsbefugnis der Präsident ihm das Wort zu entziehen.
Präsidentin oder“ ersetzt.
(3) Bei einer schwerwiegenden Verletzung der
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ordnung und die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied
Anstand“ durch die Wörter „die Ordnung das Wort sofort entziehen.
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
(4) Das Wort darf dem Mitglied zu demselben § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundes-
Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht rates binnen drei Werktagen schriftlich begrün-
wieder erteilt werden. Ausführungen nach Entzie- deten Einspruch bei der Präsidentin oder dem
hung des Wortes werden in den Stenografischen Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat keine auf-
Sitzungsbericht nicht aufgenommen. schiebende Wirkung. Er ist auf die Tagesordnung
der nächsten Sitzung zu setzen. Über den Ein-
§ 22e spruch entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit
Ausschluss von seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung.
Mitgliedern des Bundesrates
§ 22g
(1) Wegen einer schwerwiegenden Verletzung
der Ordnung oder der Würde des Bundesrates Unterbrechung der Sitzung
kann die Präsidentin oder der Präsident, auch ohne Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht,
dass ein Sach- oder Ordnungsruf ergangen ist, ein kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung
Mitglied des Bundesrates von der Sitzung aus- unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder
schließen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied in der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie
derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ord- oder er den Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die
nung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.“
eines dritten Rufes hingewiesen worden ist. Bis
zum Schluss der Sitzung muss die Präsidentin 7. § 24 wird wie folgt gefasst:
oder der Präsident bekanntgeben, für wie viele „§ 24
Sitzungen das betroffene Mitglied ausgeschlossen
Redebeiträge
wird. Ein Mitglied des Bundesrates kann von bis zu
fünf Plenarsitzungen ausgeschlossen werden. Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem
Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. Es können
(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträg-
Aufzeichnungen benutzt werden.“
lich, spätestens in der auf die schwerwiegende Ver-
letzung der Ordnung oder der Würde des Bundes- 8. § 25 wird aufgehoben.
rates folgenden Sitzung ausgesprochen werden, 9. In § 37 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „15 Ab-
wenn die Präsidentin oder der Präsident während satz 5“ durch die Angabe „15 Absatz 4“ ersetzt.
der Sitzung ausdrücklich eine Verletzung der
Ordnung oder der Würde des Hauses festgestellt 10. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss „(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauf-
vorbehalten hat. Ein bereits erteilter Ordnungsruf tragte der Landesregierungen sowie Mitglieder
schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss und Beauftragte der Bundesregierung können an
nicht aus. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. den Verhandlungen der Ausschüsse und Unter-
(3) Das ausgeschlossene Mitglied hat den ausschüsse teilnehmen.“
Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt das Mit- 11. § 42 wird wie folgt geändert:
glied dieser Aufforderung nicht nach, so unter-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bricht die Präsidentin oder der Präsident die
Sitzung. Das Mitglied ist damit ohne Weiteres von „§ 42
den nächsten drei Sitzungen ausgeschlossen. Die Beschlüsse, Stimmberechtigung“.
Präsidentin oder der Präsident stellt dies nach
Wiedereintritt in die Sitzung fest. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Das betroffene Mitglied darf während der „(4) Stimmberechtigt sind die an der Sitzung
Dauer des Ausschlusses auch nicht an Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und
der Europakammer oder der Ausschüsse teil- Beauftragten der Landesregierungen. Sind meh-
nehmen. rere stimmberechtigte Personen eines Landes
anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe
§ 22f intern.“
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen 12. In § 45k werden die Wörter „15 Absatz 3 und 5“
Gegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungs- durch die Wörter „15 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
ruf nach § 22c sowie den Sitzungsausschluss nach Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 26. März 2021
Der Präsident des Bundesrates
Dr. R e i n e r H a s e l o f f
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 799
Anordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie
der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen
Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts
(DPMAWidVertrAnO)
Vom 29. März 2021
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an:
§1
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von
Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angele-
genheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts handelt und das Bundes-
verwaltungsamt für den Erlass des Verwaltungsakts oder die Ablehnung des
Anspruchs zuständig war.
§2
Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen
Verfahren in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts über-
tragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchs-
bescheids zuständig war.
§3
Übergangsregelung
Auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten des Reisekostenrechts, die
vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, ist die Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbeschei-
den und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beam-
ten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekos-
tenrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I S. 314) weiter anzuwenden. Die §§ 1 und 2
sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung an-
zuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständig-
keiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent-
und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekostenrechts vom 5. März 2015
(BGBl. I S. 314) außer Kraft.
Berlin, den 29. März 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Anordnung
zur Änderung der Anordnung zur Übertragung
dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 16. April 2021
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechts-
gesetzes, von denen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813)
und Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das
Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen
Telekom AG an:
Artikel 1
In § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 der Anordnung zur Über-
tragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
vom 7. Juni 2019 (BGBl. I S. 886) werden jeweils die Wörter „Civil Servant
Matters“ durch die Wörter „Sovereign Civil Servants Services“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Berlin, den 16. April 2021
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Werner Gatzer