738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Namensänderungsgesetzes
Vom 26. März 2021
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl I S. 322)
wird nachstehend der Wortlaut des Namensänderungsgesetzes in der seit dem
18. März 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichte
bereinigte Fassung des Gesetzes,
2. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
10. März 1975 (BGBI. I S. 685),
3. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 30 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBl. I S. 2002),
4. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 10 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),
5. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
6. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
7. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 54 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
8. den am 18. März 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 26. März 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 739
Gesetz
über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
(Namensänderungsgesetz – NamÄndG)
§1 Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deut-
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des schen Minderheit betroffen waren.
Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen (2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige,
Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auf die der frühere Name durch Ableitung übergegan-
oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flücht- gen wäre.
lings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert
werden. §4
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich,
§2 soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes be-
(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder ge- stimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geän-
schäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter dert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser
den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu Person getragen haben und für die Kinder die elterliche
der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer Sorge dieser Person besteht.
der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine
geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit §5
ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt (1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens
nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeord- ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach Landes-
net ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu recht zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen, in
der Genehmigung des Betreuungsgerichts. deren Bezirk der Antragsteller oder einer seiner Vorfah-
(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen ren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsit-
des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Ge- zes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das Bun-
schäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet desministerium des Innern, für Bau und Heimat ent-
hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu scheidet, welches Land für die Bearbeitung des An-
dem Antrag zu hören. trags zuständig ist, wenn keine örtliche Zuständigkeit
nach Satz 1 begründet wird.
§3 (2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, dieselbe Namensänderung und sind verschiedene Ver-
wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. waltungsbehörden zuständig, so kann eine der betei-
ligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Be-
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände hörden und mit dem Einverständnis der Antragsteller
sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbe- das Verfahren für alle Antragsteller durchführen.
sondere außer den unmittelbar Beteiligten die
zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen §6
gehört werden, deren Rechte durch die Namensände-
rung berührt werden. (weggefallen)
§ 3a §7
(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die (weggefallen)
deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar
1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren §8
Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies (1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deut-
vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine scher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser
Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufent-
verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Ände- halt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländi-
rung im Sinne des § 3 Absatz 1 vor, wenn durch das scher Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen
Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines § 10
Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein ver- Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürger-
bindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der lichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
§§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende
Anwendung.
§ 11
(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten einge-
leiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurtei- Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung
lung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so von Vornamen Anwendung.
kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das
Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen § 12
und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Ent- (weggefallen)
scheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg ver-
weisen. § 13
(weggefallen)
§9
Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungs- § 13a
behörde veranlasst die Folgebeurkundung über die
Namensänderung oder die Namensfeststellung im Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspart- Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abwei-
nerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Woh- chend von § 5 Absatz 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu
nung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwoh- bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
nung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von oberste Landesbehörden übertragen.
der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mit-
teilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der § 14
Schriftform. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 741
Zweiunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes –
Einführung eines Ordnungsgeldes
Vom 9. April 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen
des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlos-
Artikel 1 sen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsord-
Änderung des nung des Bundestages.
Abgeordnetengesetzes (2) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verlet-
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be- zung der Hausordnung des Bundestages kann der
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. No- Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen.
vember 2020 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld
wird wie folgt geändert: auf 2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der
1. § 44a Absatz 5 wird aufgehoben. Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb
von sechs Monaten erneut Anlass für die Fest-
2. Nach § 44d wird folgender § 44e eingefügt: setzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht
„§ 44e nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung ge-
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder geben hat.
(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verlet- (3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über
zung der Ordnung oder der Würde des Bundestages Maßnahmen und Entscheidungen nach den Ab-
bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein sätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.“
Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe
von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall Artikel 2
erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei
Inkrafttreten
gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde
des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. April 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
Zweites Gesetz
zur Änderung des Jugendschutzgesetzes*
Vom 9. April 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: schriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben unberührt.
Artikel 1
§ 10b
Änderung des
Jugendschutzgesetzes Entwicklungsbeeinträchtigende Medien
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I (1) Zu den entwicklungsbeeinträchtigenden
S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Medien nach § 10a Nummer 1 zählen insbesondere
Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) ge- übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: oder das sozialethische Wertebild beeinträchti-
gende Medien.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
(2) Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeein-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- trächtigung können auch außerhalb der medienin-
fügt: haltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweili-
„(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind gen Nutzung des Mediums berücksichtigt werden,
Trägermedien und Telemedien.“ wenn diese auf Dauer angelegter Bestandteil des
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Mediums sind und eine abweichende Gesamtbeur-
teilung über eine Kennzeichnung nach § 14 Ab-
„(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Geset- satz 2a hinaus rechtfertigen.
zes sind Diensteanbieter nach dem Telemedien-
(3) Insbesondere sind nach konkreter Gefahren-
gesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in
prognose als erheblich einzustufende Risiken für
der jeweils geltenden Fassung.“
die persönliche Integrität von Kindern und Jugend-
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: lichen, die im Rahmen der Nutzung des Mediums
a) In Satz 1 werden die Wörter „Film- und“ gestri- auftreten können, unter Einbeziehung etwaiger
chen. Vorsorgemaßnahmen im Sinne des § 24a Absatz 1
und 2 angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zäh-
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Filme“ das len insbesondere Risiken durch Kommunikations-
Komma und die Angabe „Film-“ gestrichen. und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen,
3. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird durch durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch
die folgenden §§ 10a und 10b ersetzt: Mechanismen zur Förderung eines exzessiven
„§ 10a Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe
von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Ein-
Schutzziele des Kinder- willigung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte
und Jugendmedienschutzes Kaufappelle insbesondere durch werbende Ver-
Zum Schutz im Bereich der Medien gehören weise auf andere Medien.“
1. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die 4. § 11 wird wie folgt geändert:
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen In Absatz 2 werden nach dem Wort „personen-
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort- sorgeberechtigten“ die Wörter „oder erziehungs-
lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beauftragten“ eingefügt.
zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchti- 5. § 12 wird wie folgt geändert:
gende Medien),
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bespielte Video-
2. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die kassetten und andere zur“ durch das Wort „Zur“
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ersetzt.
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort-
lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
zu gefährden (jugendgefährdende Medien), „Filme“ das Komma und die Angabe „Film-“ ge-
strichen.
3. der Schutz der persönlichen Integrität von Kin-
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Film-“
dern und Jugendlichen bei der Mediennutzung
durch das Wort „Filme“ ersetzt.
und
6. § 14 wird wie folgt geändert:
4. die Förderung von Orientierung für Kinder,
Jugendliche, personensorgeberechtigte Perso- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Me- „§ 14
diennutzung und Medienerziehung; die Vor- Kennzeichnung von
Filmen und Spielprogrammen“.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 „(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht
vom 17.9.2015, S. 1). für Kinder und Jugendliche freigegeben werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 743
wenn sie für Kinder und Jugendliche in der j) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchti- fügt:
gend sind.“ „(6a) Das gemeinsame Verfahren nach Ab-
c) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Film-“ satz 6 soll vorsehen, dass von der zentralen Auf-
gestrichen. sichtsstelle der Länder für den Jugendmedien-
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- schutz bestätigte Altersbewertungen nach dem
fügt: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Alters-
bewertungen der Veranstalter des öffentlich-
„(2a) Die oberste Landesbehörde oder eine rechtlichen Rundfunks als Freigaben im Sinne
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle soll des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit
im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über der Spruchpraxis der obersten Landesbehörden
die Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme nicht unvereinbar ist. Die Absätze 3 und 4 blei-
und Spielprogramme mit Symbolen und weiteren ben unberührt.“
Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesent-
lichen Gründe für die Altersfreigabe des Medi- k) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
ums und dessen potenzielle Beeinträchtigung aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Film“ das
der persönlichen Integrität angegeben werden. Komma und die Angabe „Film-“ gestrichen.
Die oberste Landesbehörde kann Näheres über bb) In Satz 3 wird die Angabe „Film-“ durch das
die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole Wort „Filme“ ersetzt.
und weiteren Mittel anordnen.“
l) In Absatz 8 wird die Angabe „Film-“ durch das
e) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Trägermedi-
Wort „Filmen“ ersetzt.
um“ durch die Wörter „Film oder ein Spiel-
programm“ ersetzt. m) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-
fügt:
f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die
„(4) Ist ein Film oder ein Spielprogramm mit
Kennzeichnung von zur Verbreitung in Teleme-
einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen
dien bestimmten und kennzeichnungsfähigen
Medium ganz oder im Wesentlichen inhalts-
Filmen und Spielprogrammen entsprechend.
gleich, ist die Kennzeichnung ausgeschlossen.
Über das Vorliegen einer Inhaltsgleichheit ent- (10) Die oberste Landesbehörde kann Nähe-
scheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende res über die Ausgestaltung und Anbringung der
Medien. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Vor- Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den
aussetzungen für eine Aufnahme in die Liste Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle
vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste vereinbaren.“
Landesbehörde oder eine Organisation der frei- 7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
willigen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfah-
„§ 14a
rens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Prüf-
stelle für jugendgefährdende Medien herbei.“ Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen
g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- (1) Film- und Spielplattformen sind Dienste-
fügt: anbieter, die Filme oder Spielprogramme in einem
Gesamtangebot zusammenfassen und mit Ge-
„(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentschei-
winnerzielungsabsicht als eigene Inhalte zum indi-
dungen nach § 11 Absatz 1.“
viduellen Abruf zu einem von den Nutzerinnen und
h) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Nutzern gewählten Zeitpunkt bereithalten. Film-
„(5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten und Spielplattformen nach Satz 1 dürfen einen Film
auch für die Vorführung in öffentlichen Filmver- oder ein Spielprogramm nur bereithalten, wenn sie
anstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn gemäß den Altersstufen des § 14 Absatz 2 mit einer
und soweit die obersten Landesbehörden nicht entsprechenden deutlich wahrnehmbaren Kenn-
in der Vereinbarung zum Verfahren nach Ab- zeichnung versehen sind, die
satz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kenn- 1. im Rahmen des Verfahrens des § 14 Absatz 6
zeichnung von Filmen für öffentliche Filmveran- oder
staltungen können auf inhaltsgleiche Filme für
2. durch eine nach § 19 des Jugendmedienschutz-
Bildträger, Bildschirmspielgeräte und Teleme-
dien übertragen werden; Absatz 4 gilt entspre- Staatsvertrages anerkannte Einrichtung der frei-
willigen Selbstkontrolle oder durch einen von
chend.“
einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle
i) Absatz 6 wird wie folgt geändert: zertifizierten Jugendschutzbeauftragten nach § 7
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Film- und“ ge- des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder,
strichen. 3. wenn keine Kennzeichnung im Sinne der Num-
bb) Folgender Satz wird angefügt: mer 1 oder 2 gegeben ist, durch ein von den
„Nach den Bestimmungen des Jugendme- obersten Landesbehörden anerkanntes auto-
dienschutz-Staatsvertrages anerkannte Ein- matisiertes Bewertungssystem einer im Rahmen
richtungen der freiwilligen Selbstkontrolle einer Vereinbarung nach § 14 Absatz 6 tätigen
können nach den Sätzen 1 und 2 eine Ver- Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle
einbarung mit den obersten Landesbehör- vorgenommen wurde. Die §§ 10b und 14 Absatz 2a
den schließen.“ gelten entsprechend.
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
(2) Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach Bezeichnung „Bundeszentrale für Kinder- und
Absatz 1 Satz 2 befreit, wenn die Film- oder Spiel- Jugendmedienschutz“ (Bundeszentrale) und unter-
plattform im Inland nachweislich weniger als eine steht dem Bundesministerium für Familie, Senio-
Million Nutzerinnen und Nutzer hat. Die Pflicht be- ren, Frauen und Jugend.
steht zudem bei Filmen und Spielprogrammen (2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin
nicht, bei denen sichergestellt ist, dass sie aus- oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).
schließlich Erwachsenen zugänglich gemacht wer-
den.
§ 17a
(3) Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbie-
Aufgaben
ter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland
ist. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes blei- (1) Die Bundeszentrale unterhält eine Prüfstelle
ben unberührt.“ für jugendgefährdende Medien, die über die Auf-
8. § 15 wird wie folgt geändert: nahme von Medien in die Liste jugendgefährdender
Medien nach § 18 und über Streichungen aus die-
a) In der Überschrift wird das Wort „Trägermedien“ ser Liste entscheidet.
durch das Wort „Medien“ ersetzt.
(2) Die Bundeszentrale fördert durch geeignete
b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Maßnahmen die Weiterentwicklung des Kinder-
Wort „Trägermedien“ durch das Wort „Medien“ und Jugendmedienschutzes. Hierzu gehören ins-
ersetzt und werden nach dem Wort „dürfen“ die besondere
Wörter „als Trägermedien“ eingefügt.
1. die Förderung einer gemeinsamen Verantwor-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- tungsübernahme von Staat, Wirtschaft und
fügt: Zivilgesellschaft zur Koordinierung einer Ge-
„(1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste samtstrategie zur Verwirklichung der Schutz-
jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 ziele des § 10a,
Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Tele-
2. die Nutzbarmachung und Weiterentwicklung der
medien nicht an einem Ort, der Kindern oder
aus der Gesamtheit der Spruchpraxis der Prüf-
Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen ein-
stelle abzuleitenden Erkenntnisse hinsichtlich
gesehen werden kann, vorgeführt werden.“
durch Medien verursachter sozialethischer Des-
d) In Absatz 3 wird das Wort „Trägermedium“ orientierung von Kindern und Jugendlichen, ins-
durch das Wort „Medium“ ersetzt. besondere durch Orientierungshilfen für Kinder
e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Werbung“ und Jugendliche, personensorgeberechtigte Per-
die Wörter „für Trägermedien“ eingefügt und sonen, Fachkräfte und durch Förderung öffent-
werden die Wörter „des Trägermediums oder licher Diskurse sowie
eines inhaltsgleichen Telemediums“ durch die 3. ein regelmäßiger Informationsaustausch mit den
Wörter „des Mediums oder eines inhaltsglei- im Bereich des Kinder- und Jugendmedien-
chen Mediums“ ersetzt. schutzes tätigen Institutionen hinsichtlich der je-
9. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird aufge- weiligen Spruchpraxis.
hoben. (3) Die Bundeszentrale überprüft die von Diens-
10. § 16 wird wie folgt gefasst: teanbietern nach § 24a vorzuhaltenden Vorsorge-
„§ 16 maßnahmen.
Landesrecht (4) Die Bundeszentrale kann zur Erfüllung ihrer
Aufgabe aus Absatz 2 Maßnahmen, die von über-
Die Länder können im Bereich der Telemedien regionaler Bedeutung sind, fördern oder selbst
über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen durchführen.
zum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von
Telemedien zu richtenden besonderen Anforderun-
§ 17b
gen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-
Staatsvertrag.“ Beirat
11. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt Die Bundeszentrale richtet einen Beirat ein, der
gefasst: sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17a Ab-
„Abschnitt 4 satz 2 Satz 1 berät. Dem Beirat gehören bis zu
zwölf Personen an, die sich in besonderer Weise
Bundeszentrale für die Verwirklichung der Rechte und den Schutz
für Kinder- und Jugendmedienschutz“. von Kindern und Jugendlichen einsetzen. Vertre-
12. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b er- tungen der Interessen von Kindern und Jugend-
setzt: lichen stehen drei Plätze zu. Hiervon sind zwei
„§ 17 Sitze mit Personen zu besetzen, die zum Zeitpunkt
ihrer Berufung höchstens 17 Jahre alt sind und von
Zuständige Bundesbehörde und Leitung auf Bundesebene tätigen Vertretungen der Interes-
(1) Zuständig für die Durchführung der Auf- sen von Kindern und Jugendlichen vorgeschlagen
gaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener wurden. Die Berufung von Beiratsmitgliedern er-
Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüf- folgt durch die Bundeszentrale für eine Dauer von
stelle für jugendgefährdende Medien als selbst- jeweils drei Jahren. Das Nähere regelt eine Ge-
ständige Bundesoberbehörde; sie erhält die schäftsordnung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 745
13. § 18 wird wie folgt geändert: nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Die
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Behördenleitung kann den Vorsitz auch selbst
ausüben. Für die Vorsitzende oder den Vor-
„Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von sitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer
Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein
zu einer eigenverantwortlichen und gemein- Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landes-
schaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, regierung kann ihr Ernennungsrecht nach Satz 1
sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung Nummer 2 auf eine oberste Landesbehörde
der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in übertragen.“
eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien)
aufzunehmen.“ c) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt und werden
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei ihren Ent-
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: scheidungen“ eingefügt.
„§ 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.“ d) In Absatz 5 Satz 1 und 2 und in Absatz 6 Satz 1
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- wird jeweils das Wort „Bundesprüfstelle“ durch
fügt: das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
„(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefähr- 15. § 21 wird wie folgt geändert:
dende Medien davon Kenntnis, dass eine den
Listeneintrag auslösende Entscheidung nach a) Der Überschrift werden die Wörter „der Prüf-
Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie un- stelle für jugendgefährdende Medien“ angefügt.
verzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
in der Liste weiterhin vorliegen.“
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Jugendäm-
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ter“ ein Komma und die Wörter „die anerkann-
„(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me- ten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkon-
dien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein trolle, die aus Mitteln des Bundes, der Länder
Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, oder der Landesmedienanstalten geförderten
184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetz- Internet-Beschwerdestellen“ eingefügt.
buches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bundesprüf-
hat sie ihre auch insoweit begründete Entschei- stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
dung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
zuzuleiten.“ e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Filme“ „(4a) Anträge und Anregungen, die sich auf
das Komma und die Angabe „Film-“ gestri- Medien beziehen, die bei Kindern und Jugend-
chen und wird nach der Angabe „5“ ein lichen besonders verbreitet sind oder durch die
Komma und die Wörter „auch in Verbindung die Belange des Jugendschutzes in besonde-
mit § 14 Absatz 9“ eingefügt. rem Maße betroffen scheinen, können vorrangig
behandelt werden.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „hält“ die
Wörter „oder eine Entscheidung der zentra- f) In Absatz 5 im Satzteil vor Nummer 1 wird das
len Aufsichtsstelle der Länder für den Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüf-
Jugendmedienschutz nicht vorliegt“ einge- stelle“ ersetzt.
fügt. g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
14. § 19 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
a) Der Überschrift werden die Wörter „der Prüf- durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
stelle für jugendgefährdende Medien“ angefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Stellungnahmen und Anträge der zentralen
„(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me- Stelle der Länder für den Jugendmedien-
dien besteht aus schutz hat die Prüfstelle für jugendgefähr-
1. der oder dem Vorsitzenden, dende Medien bei ihren Entscheidungen
2. je einer oder einem von jeder Landesre- maßgeblich zu berücksichtigen.“
gierung zu ernennenden Beisitzerin oder Bei- cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
sitzer und durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
3. weiteren von dem Bundesministerium für h) In Absatz 7 werden nach dem Wort „geben“ ein
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu er- Komma und die Wörter „soweit der Prüfstelle für
nennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. jugendgefährdende Medien die Anschriften be-
Die oder der Vorsitzende wird vom Bundes- kannt sind oder die Prüfstelle für jugendgefähr-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und dende Medien die Anschriften durch Angaben
Jugend ernannt. Die Behördenleitung schlägt im Zusammenhang mit dem Medium unter zu-
hierfür eine bei der Bundeszentrale beschäftigte mutbarem Aufwand aus öffentlich zugänglichen
Person vor, die die Befähigung zum Richteramt Quellen ermitteln kann“ eingefügt.
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
i) Absatz 8 wird wie folgt geändert: b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“
ersetzt.
aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Träger-
oder Telemedium“ durch das Wort „Medium“
bbb) In Nummer 3 wird das Komma am ersetzt.
Ende gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesprüf-
ccc) Nummer 4 wird aufgehoben. stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: 18. § 24 wird wie folgt geändert:
„Dem Bundesministerium für Familie, Senio- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ren, Frauen und Jugend, den obersten
Landesjugendbehörden, der zentralen Auf- „(1) Die Bundeszentrale führt die Liste jugend-
sichtsstelle der Länder für den Jugendme- gefährdender Medien nach § 17a Absatz 1.“
dienschutz und der das Verfahren anregen- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesprüf-
den Behörde oder Einrichtung oder dem das stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
Verfahren nach Absatz 4 anregenden Träger c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
ist die Entscheidung zu übermitteln.“ fügt:
j) In den Absätzen 9 und 10 Satz 1 wird jeweils „(2a) Die Liste jugendgefährdender Medien
das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort ist als öffentliche Liste zu führen. Würde die Be-
„Prüfstelle“ ersetzt. kanntmachung eines Mediums in der öffent-
16. § 22 wird wie folgt geändert: lichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: und Jugendschutzes schaden, so ist dieses
Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste
„§ 22 zu führen. Ein solcher Schaden ist insbesondere
Aufnahme periodisch dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des
erscheinender Medien Mediums in der öffentlichen Liste nur in der
in die Liste jugendgefährdender Medien“. Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeich-
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen nung für Kinder und Jugendliche zugleich der
und der Wortlaut wird wie folgt geändert: unmittelbare Zugang möglich wird.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Trägermedien“ d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Medien“ ersetzt. „(3) Wird ein Medium in den öffentlichen Teil
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zeitschrif- der Liste aufgenommen oder aus ihm gestri-
ten“ die Wörter „sowie für deren digitale chen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde
Ausgaben“ eingefügt. liegende Entscheidung im Bundesanzeiger be-
kannt zu machen.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
17. § 23 wird wie folgt geändert:
f) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: fasst:
„(1) In einem vereinfachten Verfahren kann „(4) Die Bundeszentrale kann die Liste der
die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den
über die Aufnahme von Medien in die Liste Jugendmedienschutz, den im Bereich der Tele-
jugendgefährdender Medien entscheiden, wenn medien anerkannten Einrichtungen der Selbst-
1. das Medium offensichtlich geeignet ist, die kontrolle und den aus Mitteln des Bundes, der
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen Länder oder der Landesmedienanstalten geför-
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort- derten Internet-Beschwerdestellen in geeigneter
lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich- Form mitteilen, damit der Listeninhalt zum Ab-
keit zu gefährden oder gleich von Angeboten in Telemedien mit in die
2. bei einem Telemedium auf Antrag oder nach Liste aufgenommenen Medien genutzt werden
einer Stellungnahme der zentralen Aufsichts- kann, um Kindern und Jugendlichen möglichst
stelle der Länder für den Jugendmedien- ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu ermög-
schutz entschieden wird. lichen und die Bearbeitung von Hinweisen auf
jugendgefährdende Inhalte zu vereinfachen. Die
Im vereinfachten Verfahren treffen die oder der Mitteilung umfasst einen Hinweis auf Einschät-
Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der zungen nach § 18 Absatz 6.“
Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, von
denen ein Mitglied einer der in § 19 Absatz 2 g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Nummer 1 bis 4 genannten Gruppen angehören „(5) In Bezug auf die vor Ablauf des 30. April
muss, die Entscheidung. Die Entscheidung kann 2021 in die Liste jugendgefährdender Medien
im vereinfachten Verfahren nur einstimmig ge- aufgenommenen Träger- und Telemedien gelten
troffen werden. Kommt eine einstimmige Ent- § 18 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu
scheidung nicht zustande, entscheidet die Prüf- diesem Tag geltenden Fassung fort. Die Träger-
stelle für jugendgefährdende Medien in voller medien, deren Aufnahme in die Liste jugendge-
Besetzung (§ 19 Absatz 5).“ fährdender Medien bis zum 30. April 2021 be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 747
kannt gemacht worden ist, können unter Benen- 6. die Bereitstellung technischer Mittel zur Steue-
nung der Listenteile A oder B in eine gemein- rung und Begleitung der Nutzung der Angebote
same Listenstruktur mit der ab diesem Tag zu durch personensorgeberechtigte Personen;
führenden Liste überführt werden.“ 7. die Einrichtung von Voreinstellungen, die Nut-
19. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24d zungsrisiken für Kinder und Jugendliche unter
eingefügt: Berücksichtigung ihres Alters begrenzen, indem
„§ 24a insbesondere ohne ausdrückliche anderslau-
tende Einwilligung
Vorsorgemaßnahmen
a) Nutzerprofile weder durch Suchdienste auf-
(1) Diensteanbieter, die fremde Informationen gefunden werden können noch für nicht an-
für Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungs- gemeldete Personen einsehbar sind,
absicht speichern oder bereitstellen, haben unbe-
schadet des § 7 Absatz 2 und des § 10 des Tele- b) Standort- und Kontaktdaten und die Kommu-
mediengesetzes durch angemessene und wirksame nikation mit anderen Nutzerinnen und Nut-
strukturelle Vorsorgemaßnahmen dafür Sorge zu zern nicht veröffentlicht werden,
tragen, dass die Schutzziele des § 10a Nummer 1 c) die Kommunikation mit anderen Nutzerinnen
bis 3 gewahrt werden. Die Pflicht nach Satz 1 be- und Nutzern auf einen von den Nutzerinnen
steht nicht für Diensteanbieter, deren Angebote und Nutzern vorab selbst gewählten Kreis
sich nicht an Kinder und Jugendliche richten und eingeschränkt ist und
von diesen üblicherweise nicht genutzt werden so- d) die Nutzung anonym oder unter Pseudonym
wie für journalistisch-redaktionell gestaltete Ange- erfolgt;
bote, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet
werden. 8. die Verwendung von Bestimmungen in den All-
gemeinen Geschäftsbedingungen, die die für
(2) Als Vorsorgemaßnahmen kommen insbeson- die Nutzung wesentlichen Bestimmungen der
dere in Betracht: Allgemeinen Geschäftsbedingungen in kindge-
1. die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfever- rechter Weise darstellen.
fahrens, mit dem Nutzerinnen und Nutzer Be- (3) Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach
schwerden über Absatz 1 befreit, wenn das Angebot im Inland
a) unzulässige Angebote nach § 4 des Jugend- nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen
medienschutz-Staatsvertrages oder und Nutzer hat.
b) entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (4) Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbie-
nach § 5 Absatz 1 und 2 des Jugendmedien- ter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland
schutz-Staatsvertrages, die der Dienste- ist. Die Bestimmungen des Netzwerkdurchset-
anbieter der Allgemeinheit bereitstellt, ohne zungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I
seiner Verpflichtung aus § 5 Absatz 1 des S. 3352) in der jeweils geltenden Fassung gehen
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durch vor. Weitergehende Anforderungen dieses Geset-
Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 bis 5 des zes zur Wahrung der Schutzziele des § 10a Num-
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach- mer 1 bis 3 bleiben unberührt. Die §§ 2a und 3 des
zukommen Telemediengesetzes sowie die Bestimmungen der
übermitteln können; Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 27. April 2016 zum
2. die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfe- Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
verfahrens mit einer für Kinder und Jugendliche personenbezogener Daten, zum freien Daten-
geeigneten Benutzerführung, im Rahmen des- verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
sen insbesondere minderjährige Nutzer und (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
Nutzerinnen Beeinträchtigungen ihrer persön- 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
lichen Integrität durch nutzergenerierte Informa- vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.
tionen dem Diensteanbieter melden können;
3. die Bereitstellung eines Einstufungssystems für § 24b
nutzergenerierte audiovisuelle Inhalte, mit dem Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen
Nutzerinnen und Nutzer im Zusammenhang mit
der Generierung standardmäßig insbesondere (1) Die Bundeszentrale überprüft die Umset-
dazu aufgefordert werden, die Eignung eines In- zung, die konkrete Ausgestaltung und die Ange-
halts entsprechend der Altersstufe „ab 18 Jah- messenheit der von Diensteanbietern nach § 24a
ren“ als nur für Erwachsene zu bewerten; Absatz 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen. Das
gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und
4. die Bereitstellung technischer Mittel zur Alters- Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet
verifikation für nutzergenerierte audiovisuelle „jugendschutz.net“ nimmt erste Einschätzungen
Inhalte, die die Nutzerin oder der Nutzer im Zu- der von den Diensteanbietern getroffenen Vorsor-
sammenhang mit der Generierung entspre- gemaßnahmen vor. „jugendschutz.net“ unterrichtet
chend der Altersstufe „ab 18 Jahren“ als nur die Bundeszentrale über seine ersten Einschätzun-
für Erwachsene geeignet bewertet hat; gen nach Satz 2. Im Rahmen der Prüfung nach
5. der leicht auffindbare Hinweis auf anbieterunab- Satz 1 berücksichtigt die Bundeszentrale die Stel-
hängige Beratungsangebote, Hilfe- und Melde- lungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Län-
möglichkeiten; der für den Jugendmedienschutz.
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
(2) Der Diensteanbieter kann die Pflicht nach § 24d
§ 24a Absatz 1 erfüllen, indem er in einer Leitlinie
Inländischer Empfangsbevollmächtigter
Maßnahmen festlegt und umsetzt, welche die Vor-
sorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 für seinen Diensteanbieter im Sinne des § 24a Absatz 1
Bereich konkretisieren und die Leitlinie Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 haben
sicherzustellen, dass ein Empfangsbevollmächtig-
1. mit einer nach den Bestimmungen des Jugend-
ter im Inland benannt ist und auf ihn in ihrem An-
medienschutz-Staatsvertrages anerkannten Ein-
gebot in leicht erkennbarer und unmittelbar er-
richtung der freiwilligen Selbstkontrolle, bei
reichbarer Weise aufmerksam gemacht wird. An
der der Diensteanbieter Mitglied ist, vereinbart
diesen Empfangsbevollmächtigten können unter
wurde,
Beachtung des § 24a Absatz 4 Bekanntgaben oder
2. der Bundeszentrale zur Beurteilung der Ange- Zustellungen in Verfahren nach § 24b Absatz 3 und
messenheit gemäß § 24a Absatz 1 vorgelegt 4 bewirkt werden. Das gilt auch für die Bekannt-
wurde und gabe oder die Zustellung von Schriftstücken, die
solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.“
3. nach Bestätigung der Angemessenheit durch
die Bundeszentrale veröffentlicht wurde (§ 24c 20. § 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 2). a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
(3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“
Diensteanbieter keine oder nur unzureichende Vor- ersetzt.
sorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 getroffen b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesprüf-
hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen stelle für jugendgefährdende Medien“ durch
und berät ihn über die erforderlichen Vorsorge- die Wörter „Bundeszentrale für Kinder- und
maßnahmen. Trifft der Diensteanbieter auch nach Jugendmedienschutz“ ersetzt.
Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsor-
gemaßnahmen nicht, fordert die Bundeszentrale c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesprüf-
den Diensteanbieter unter angemessener Fristset- stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
zung zur Abhilfe auf. 21. In § 26 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das
(4) Kommt der Diensteanbieter der Aufforderung Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist 22. § 27 wird wie folgt geändert:
nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bun-
deszentrale die erforderlichen Vorsorgemaß- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein
nahmen nach § 24a Absatz 1 unter erneuter ange- Trägermedium“ durch die Wörter „oder entge-
messener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der gen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium“
Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen ersetzt.
Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedien-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
schutz Gelegenheit zur Stellungnahme.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(5) Hat eine nach den Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte „Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3
Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle eine Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn
Pflicht des Diensteanbieters gemäß § 24a Absatz 1 eine personensorgeberechtigte Person oder
ausgeschlossen, ist der Prüfumfang der Bundes- eine Person, die im Einverständnis mit einer
zentrale auf die Überschreitung der Grenzen des personensorgeberechtigten Person handelt,
Beurteilungsspielraums durch die Einrichtung der das Medium einem Kind oder einer jugend-
freiwilligen Selbstkontrolle beschränkt. lichen Person anbietet, überlässt, zugäng-
lich macht oder vorführt.“
§ 24c bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anbieten,
Überlassen oder Zugänglichmachen“ durch
Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle
die Wörter „Erteilen des Einverständnisses,
(1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie nach § 24b das Anbieten, Überlassen, Zugänglichma-
Absatz 2 sind die Sichtweise von Kindern und chen oder Vorführen“ ersetzt.
Jugendlichen und deren Belange in geeigneter 23. § 28 wird wie folgt geändert:
Weise angemessen zu berücksichtigen.
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden jeweils die Wör-
(2) Die vereinbarte Leitlinie ist in deutscher ter „Film- oder Spielprogramm“ durch das Wort
Sprache im Bundesanzeiger, auf der Homepage „Spielprogramm“ ersetzt.
des Diensteanbieters und der Homepage der Ein-
richtung der freiwilligen Selbstkontrolle spätestens b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Film-
einen Monat nach Ende des Quartals, in dem die oder Spielprogramm“ durch das Wort „Spielpro-
Vereinbarung durch die Bundeszentrale als ange- gramm“ ersetzt.
messen beurteilt wurde, zu veröffentlichen. Die auf
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Homepage veröffentlichte Leitlinie muss leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig ver- aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
fügbar sein. durch ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 749
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
eingefügt: zes 3 Nummer 2, 4 und 5 die Bundeszentrale
„2. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 2 einen für Kinder- und Jugendmedienschutz.“
Film oder ein Spielprogramm bereit- 24. § 29a wird wie folgt gefasst:
hält,“.
„§ 29a
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
dd) In der neuen Nummer 3 wird der Punkt am Weitere Übergangsregelung
Ende durch ein Komma ersetzt. Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüf-
ee) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an- stelle für jugendgefährdende Medien und ihre Ver-
gefügt: treterinnen und Vertreter, die sich am 1. Mai 2021
im Amt befinden, können unabhängig von ihrer bis-
„4. einer vollziehbaren Anordnung nach
herigen Mitgliedschaft in der Bundesprüfstelle
§ 24b Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt
noch höchstens zweimal als Beisitzerin oder Beisit-
oder
zer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen wer-
5. entgegen § 24d Satz 1 nicht sicherstellt, den.“
dass ein Empfangsbevollmächtigter im
Inland benannt ist.“ 25. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „§ 29b
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- Bericht und Evaluierung
len des Absatzes 3 Nummer 4 mit einer Geld-
buße bis zu fünf Millionen Euro und in den übri- Dieses Gesetz wird drei Jahre nach Inkrafttreten
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau- evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a
send Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. Die
Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bun-
ist für die Fälle des Absatzes 3 Nummer 4 an- destag über das Ergebnis der Evaluation. In der
zuwenden.“ Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht er-
stattet über die weitere Entwicklung bei dem Errei-
e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange- chen der Schutzziele des § 10a. Alle vier Jahre ist
fügt: dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deut-
„(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2, 4 schen Bundestag vorzulegen.“
und 5 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann
geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungs- Artikel 2
bereich dieses Gesetzes begangen wird.
Inkrafttreten
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord- Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. April 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
Gesetz
zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
Vom 9. April 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist,“ eingefügt.
Artikel 1 3. In § 3a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Betroffene“
Änderung des durch die Wörter „betroffene Personen“ ersetzt.
Bundesarchivgesetzes 4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
Das Bundesarchivgesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I „§ 3b
S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Wahrnehmung der Aufgaben
4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496) nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet
1. § 1 wird wie folgt geändert: und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu
erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheits-
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
dienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe
„3. Betroffene: betroffene Personen gemäß des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Soweit das Stasi-
Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen
2016/679 des Europäischen Parlaments die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestim-
und des Rates vom 27. April 2016 zum mungen des Bundes.“
Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
5. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
arbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der „(5) Die Verarbeitung personenbezogener Infor-
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver- mationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn
ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; schutzwürdige Belange Betroffener nicht beein-
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom trächtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer
23.5.2018, S. 2) sowie verstorbene Perso- Kategorien personenbezogener Daten im Sinne
nen, zu denen Informationen vorliegen;“. des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdaten-
b) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter schutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdaten-
„das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes schutzgesetzes findet entsprechende Anwendung
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert auf die Verarbeitung besonderer Kategorien perso-
worden ist“ durch die Wörter „das zuletzt durch nenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über ver-
(BGBl. I S. 3346) geändert worden ist“ ersetzt. storbene Personen.“
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
gefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 19
„8. personenbezogene Informationen im Sinne Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember
dieses Gesetzes: Einzelangaben über per- 2016 (BGBl. I S. 3234)“ durch die Wörter „Arti-
sönliche oder sachliche Verhältnisse einer kel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019
bestimmten oder bestimmbaren lebenden (BGBl. I S. 2875)“ ersetzt.
oder verstorbenen Person;“.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
d) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden die fasst:
Nummern 9 bis 12. „1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des
2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe Absatzes 1 sowie der Verschlusssachen-
„(BGBl. I S. 2749)“ ein Komma und die Wörter „das anweisung vom 10. August 2018 (GMBl
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. No- S. 826) und der SÜG-Ausführungsvorschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 751
vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) anzu- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „per-
wenden und“. sonenbezogenen Daten“ durch die Wörter „per-
sonenbezogenen Informationen“ ersetzt.
7. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffe-
nen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ er- b) In Nummer 1 werden die Wörter „und der Aus-
setzt. übung“ durch die Wörter „und die Ausübung“
ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Artikel 2
Rechte der betroffenen Person
Änderung des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes
(1) Das Recht der betroffenen Person auf
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der
Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I
2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut des
S. 162), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung
Bundes nicht durch den Namen der Person er-
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
schlossen ist oder keine Angaben gemacht werden,
ist, wird wie folgt geändert:
die das Auffinden des betreffenden Archivguts des
Bundes mit vertretbarem Verwaltungsaufwand er- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
möglichen. Die betroffene Person hat ein Recht auf a) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter „den
Einsichtnahme, auf das § 10 Absatz 3 entsprechend Bundesbeauftragten“ durch die Wörter „das
anzuwenden ist. Bundesarchiv“ ersetzt.
(2) Nach dem Tod der betroffenen Person steht b) In der Angabe zu § 31 wird das Wort „Bundes-
das Recht auf Auskunft oder Einsichtnahme den beauftragten“ durch das Wort „Bundesarchivs“
Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Inte- ersetzt.
resse geltend machen und die betroffene Person c) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt
keine anderweitige Verfügung hinterlassen hat gefasst:
oder ihr entgegenstehender Wille sich nicht aus
„Vierter Abschnitt
anderen Umständen eindeutig ergibt.
Besondere Vorschriften“.
(3) Das Recht der betroffenen Person auf
d) Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie
Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
folgt gefasst:
2016/679 oder auf Einsichtnahme kann aus den in
§ 13 Absatz 1 genannten Gründen eingeschränkt „§ 35 (weggefallen)
werden. In diesem Fall ist dem Antrag in dem Um- § 36 (weggefallen)
fang stattzugeben, in dem der Zugang ohne Preis-
gabe der nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 zu § 37 (weggefallen)“.
schützenden Informationen und ohne unverhältnis- e) Die Angaben zu den §§ 38 bis 39a werden durch
mäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. die folgenden Angaben ersetzt:
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Be- „§ 38 Landesbeauftragte
richtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
§ 39 Beratungsgremium“.
2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezo-
genen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen f) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe
Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betrof- eingefügt:
fene Person die Richtigkeit der personenbezoge- „§ 42a Gerichtsstand“.
nen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegen- g) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
darstellung einzuräumen. Die Möglichkeit einer
Gegendarstellung ist auch den Angehörigen einer „§ 46 (weggefallen)“.
verstorbenen betroffenen Person einzuräumen, h) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden wie
wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend folgt gefasst:
machen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die „§ 47 Übergangsregelung
Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
§ 48 Evaluierung“.
(5) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b
2. § 2 wird wie folgt geändert:
und d sowie in den Artikeln 19 bis 21 der Verord-
nung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte beste- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
hen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die „(1) Die Stasi-Unterlagen werden in Berlin
Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegen- und an regionalen Standorten in Erfurt, Frankfurt
den Archivzwecke unmöglich machen oder ernst- (Oder), Halle (Saale), Leipzig und Rostock ge-
haft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die mäß ihrer Herkunft verwahrt. Es werden zudem
Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.“ Außenstellen in Chemnitz, Cottbus, Dresden,
Gera, Magdeburg, Neubrandenburg, Schwerin
9. In § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
und Suhl gebildet. Außenstellen sind Standorte
Wörter „personenbezogenen Daten“ durch die
des Bundesarchivs in den ostdeutschen Län-
Wörter „personenbezogenen Informationen“ er-
setzt. dern, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfül-
len. Sie arbeiten inhaltlich und organisatorisch
10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: mit dem jeweiligen Archivstandort des Landes
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
zusammen. Zu den Aufgaben gehören die Infor- 6. Unterstützung der Forschung und der politi-
mation und Beratung von natürlichen Personen, schen Bildung bei der historischen und po-
die Bearbeitung von Anträgen, die Unterrichtung litischen Aufarbeitung der Tätigkeit des
der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung
Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes in von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe
Form von partizipativen Dokumentations-, Aus- von Duplikaten von Unterlagen sowie Unter-
stellungs- und anderen Bildungsprojekten in der stützung von Einrichtungen und Gedenk-
Region. Die Standorte und Außenstellen sind in stätten zur Aufarbeitung der Geschichte
die regionale Gedenkstättenlandschaft einge- der ehemaligen Deutschen Demokratischen
bunden.“ Republik oder der ehemaligen Sowjetischen
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- Besatzungszone bei der Dokumentation der
fügt: Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und
quellenkundliche Forschung zur Erschlie-
„(2) Das Bundesarchiv hat nach Maßgabe ßung der Bestände des Stasi-Unterlagen-
dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befug- Archivs,
nisse:
7. Information und Beratung von natürlichen
1. Erfassung der Unterlagen des Staatssicher- Personen, anderen nichtöffentlichen Stellen
heitsdienstes, und öffentlichen Stellen; die Information und
2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Beratung kann an allen Standorten oder in
Ordnung, Erschließung, Verwahrung und digitaler Form erfolgen,
Verwaltung der Unterlagen, 8. Einrichtung und Unterhaltung von Doku-
mentations- und Ausstellungszentren zum
3. gesonderte Verwahrung von
Thema Staatssicherheitsdienst,
a) dem Staatssicherheitsdienst überlasse-
9. Vermittlung des besonderen Charakters und
nen Akten von Gerichten und Staatsan-
des Symbolwertes des Stasi-Unterlagen-
waltschaften,
Archivs durch hierauf bezogene Bildungs-
b) Duplikaten nach § 11 Absatz 2 Satz 2, und Informationsangebote an den histori-
c) Unterlagen über Mitarbeiter von Nach- schen Orten sowie in Medien und Internet,
richtendiensten des Bundes, der Länder 10. Rekonstruktion und Erschließung von zer-
und der Verbündeten, rissenen Unterlagen des Staatssicherheits-
dienstes,
d) Unterlagen
11. Vorlage eines schriftlichen Berichtes an den
– über Mitarbeiter anderer Nachrichten-
Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über
dienste,
die in § 2 genannten Aufgaben.“
– mit technischen oder sonstigen fach- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in
lichen Anweisungen oder Beschreibun- Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauf-
gen über Einsatzmöglichkeiten von Mit- tragte“ durch die Wörter „Das Bundesarchiv“ er-
teln und Methoden auf den Gebieten setzt.
der Spionage, Spionageabwehr oder
des Terrorismus, 3. § 3 wird wie folgt geändert:
wenn das Bundesministerium des Innern, a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauf-
für Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, tragten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt.
dass das Bekanntwerden der Unterlagen b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Bundesbe-
die öffentliche Sicherheit gefährden oder auftragten“ durch die Wörter „auf Grundlage
sonst dem Wohl des Bundes oder eines dieses Gesetzes“ ersetzt.
Landes Nachteile bereiten würde; 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „der Bundes-
für die gesonderte Verwahrung nach Buch- beauftragte“ durch die Wörter „das Bundesarchiv“
stabe b bis d gelten die Vorschriften über ersetzt.
den Umgang mit Verschlusssachen der 5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und beauftragten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ er-
höher, setzt.
4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Unterlagen, Gewährung von Einsicht in
a) In Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter
Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen, „der Bundesbeauftragte“ durch die Wörter „das
5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicher- Bundesarchiv“ ersetzt.
heitsdienstes durch Unterrichtung der b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und troffene“ die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes“
Wirkungsweise des Staatssicherheitsdiens- eingefügt.
tes; für die Veröffentlichung personenbezo-
gener Informationen gilt § 32 Absatz 3; c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 2
die Veröffentlichung kann auch durch ein und 3“ durch die Angabe „des § 2“ ersetzt.
elektronisches Informations- und Kommuni- d) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-
kationssystem erfolgen, fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 753
„(10) Personenbezogene Informationen im b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung
verstorbenen Person. werden die Wörter „Der Bundesbeauf-
tragte hat Unterlagen anderer Be-
(11) Anonymisieren ist das Verändern perso-
hörden,“ durch die Wörter „Das
nenbezogener Informationen derart, dass die
Bundesarchiv hat Unterlagen anderer
Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Behörden, die es nach diesem Gesetz
Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem un-
verwahrt und“ ersetzt.
verhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und
Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimm- bbb) In Nummer 2 wird das Wort „er“ durch
baren natürlichen Person zugeordnet werden das Wort „es“ ersetzt.
können.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
7. § 7 wird wie folgt geändert: beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: archiv“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Bundes- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
beauftragten“ durch die Wörter „das Bun- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
desarchiv“ ersetzt. beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesbeauftrag- archiv“ ersetzt und nach dem Wort „Nach-
ten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt. richtendienste“ ein Komma und die Wörter
„die es nach diesem Gesetz verwahrt,“ ein-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
gefügt.
beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-
archiv“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesbeauftrag- beauftragte“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
ten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
8. § 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Unterlagen“
a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 wird jeweils das ein Komma und werden die Wörter „die das
Wort „Bundesbeauftragten“ durch das Wort Bundesarchiv nach diesem Gesetz ver-
„Bundesarchiv“ ersetzt. wahrt,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Bundes- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
beauftragten“ durch die Wörter „das Bundes- beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-
archiv“ ersetzt. archiv“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert: e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
Wort „Bundesbeauftragten“ durch das Wort beauftragte hat Unterlagen“ durch die Wör-
„Bundesarchiv“ ersetzt. ter „Das Bundesarchiv hat Unterlagen, die
b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Bundes- es nach diesem Gesetz verwahrt,“ ersetzt.
beauftragten“ durch die Wörter „das Bundes- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
archiv“ ersetzt. beauftragte“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert: f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Personalun-
beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-
terlagen“ ein Komma und werden die Wörter
archiv“ ersetzt und nach dem Wort „Aufgaben“
„die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz
die Wörter „nach diesem Gesetz“ eingefügt.
verwahrt,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-
beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes- archiv“ ersetzt.
archiv“ ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort
„es“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Personal-
unterlagen“ ein Komma und werden die
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauf- Wörter „die das Bundesarchiv nach diesem
tragten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt Gesetz verwahrt,“ eingefügt.
und werden die Wörter „die er zur Wahrneh-
mung seiner Aufgaben benötigt“ durch die Wör- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
ter „die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-
nach diesem Gesetz benötigt“ ersetzt. archiv“ ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert: h) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
a) In der Überschrift werden die Wörter „den Bun- „(7) Die Vorschriften zur Anbietung und
desbeauftragten“ durch die Wörter „das Bun- Abgabe von Unterlagen gemäß den §§ 5 bis 7
desarchiv“ ersetzt. des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.“
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
12. § 12 wird wie folgt geändert: Bundestag und die Beschäftigten der oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Bundesbeauftragten für die Opfer der
SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,
aa) In Satz 2 werden die Wörter „eine Bestä-
tigung der zuständigen Landesbehörde“ b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der
durch die Wörter „eine behördliche oder SED-Diktatur und der Folgen der kommunis-
notarielle Bestätigung“ ersetzt. tischen Diktatur und ihre Beschäftigten,
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach
„Zum Nachweis der Identität dient insbe- § 39 und die Beschäftigten des Bundesar-
sondere die Vorlage eines gültigen Personal- chivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen
ausweises oder Passes oder die Über- ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ih-
sendung einer amtlich oder notariell nen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit
beglaubigten Kopie dieser Dokumente.“ Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
befasst sind,“.
cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Der
Bundesbeauftragte“ durch die Wörter „Das b) In Buchstabe e wird das Wort „sowjetischen“
Bundesarchiv“ ersetzt. durch das Wort „Sowjetischen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 18. § 21 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauftrag- a) Die Buchstaben a bis c werden wie folgt ge-
ten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt. fasst:
bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort
„a) die oder der Bundesbeauftragte für die
„es“ ersetzt.
Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „in der Bundestag und die Beschäftigten der oder
Zentralstelle oder in einer der Außenstellen“ des Bundesbeauftragten für die Opfer der
durch die Wörter „an allen Standorten oder in SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,
digitaler Form“ ersetzt.
b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der
13. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort SED-Diktatur und der Folgen der kommunis-
„Ehegatten“ ein Komma und das Wort „Lebens- tischen Diktatur und ihre Beschäftigten,
partner“ eingefügt.
c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach
14. In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Bundesbeauftrag-
§ 39 und die Beschäftigten des Bundesar-
ten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt.
chivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen
15. In § 18 werden die Wörter „Bei den vom Bundes- ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ih-
beauftragten verwahrten Akten von Gerichten und nen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit
Staatsanwaltschaften“ durch die Wörter „Bei Akten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das befasst sind,“.
Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt,“ er-
setzt. b) In Buchstabe e wird das Wort „sowjetischen“
durch das Wort „Sowjetischen“ ersetzt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun- 19. § 24 wird wie folgt geändert:
desbeauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Bun-
archiv“ ersetzt. desbeauftragten verwahrten Akten von Gerich-
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 3 werden ten und Staatsanwaltschaften“ durch die Wörter
jeweils die Wörter „den Bundesbeauftragten“ „Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaf-
durch die Wörter „das Bundesarchiv“ ersetzt. ten, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz
verwahrt,“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes- desbeauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-
archiv“ ersetzt. archiv“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- 20. In § 25 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
beauftragte“ durch die Wörter „das Bundes- beauftragten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ er-
archiv“ ersetzt. setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 21. § 27 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauftrag- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt.
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden
bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort die Wörter „der Bundesbeauftragte gele-
„es“ ersetzt. gentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach
17. § 20 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert: § 37“ durch die Wörter „das Bundesarchiv
a) Die Buchstaben a bis c werden wie folgt ge- gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben
fasst: nach diesem Gesetz“ ersetzt.
„a) die oder der Bundesbeauftragte für die bb) In dem Satzteil nach der Aufzählung wird
Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 755
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 26. In § 32a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden Bundesbeauftragte“ durch die Wörter „Das Bun-
die Wörter „der Bundesbeauftragte gele- desarchiv“ ersetzt.
gentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach 27. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „in der Zentral-
§ 37“ durch die Wörter „das Bundesarchiv stelle oder in einer der Außenstellen des Bundes-
gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten“ durch die Wörter „an allen Stand-
nach diesem Gesetz“ ersetzt. orten oder in digitaler Form“ ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach der Aufzählung wird 28. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie
das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt. folgt gefasst:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes- „Vierter Abschnitt
beauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner
Besondere Vorschriften“.
Aufgaben nach § 37“ durch die Wörter „das
Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner 29. Die §§ 35 bis 37 werden aufgehoben.
Aufgaben nach diesem Gesetz“ ersetzt und wird 30. § 37a wird wie folgt geändert:
das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
22. In § 29 Absatz 2 wird das Wort „Bundesbeauftrag-
ten“ durch das Wort „Bundesarchivs“ ersetzt. „Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbei-
tern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundes-
23. § 30 wird wie folgt geändert: archiv ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig,
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesbeauftrag- soweit sie im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung
ten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ und wer- oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten
den die Wörter „ist dem Betroffenen“ durch die Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheits-
Wörter „sind dem Betroffenen“ ersetzt. dienstes befasst sind.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesbeauftrag- b) In Satz 2 werden die Wörter „zum Zeitpunkt des
ten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt. Inkrafttretens dieser Bestimmung beim Bundes-
beauftragten beschäftigt sind“ durch die Wörter
24. § 31 wird wie folgt geändert:
„am 31. Dezember 2011 beim Bundesbeauf-
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesbeauf- tragten für die Unterlagen des Staatssicher-
tragten“ durch das Wort „Bundesarchivs“ er- heitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demo-
setzt. kratischen Republik beschäftigt waren“ ersetzt
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und die Wörter „beim Bundesbeauftragten be-
schäftigte Bedienstete“ durch das Wort „sie“ er-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
setzt.
beauftragte“ durch die Wörter „das Bundes-
archiv“ ersetzt. 31. § 38 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: a) In der Überschrift wird das Komma und werden
die Wörter „Verhältnis zum Bundesbeauftrag-
„Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht
ten“ gestrichen.
Berlin-Brandenburg.“
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
25. § 32 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „Der Bundesbeauftragte gibt den Lan-
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das desbeauftragten“ werden durch die Wörter „Das
Wort „sowjetischen“ durch das Wort Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten zur
„Sowjetischen“ und werden die Wörter „der Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen
Bundesbeauftragte“ durch die Wörter „das der kommunistischen Diktatur“ ersetzt.
Bundesarchiv“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in
bb) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt ge- Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbeauf-
fasst: tragten“ die Wörter „zur Aufarbeitung der SED-
„a) dies erforderlich ist für die Durchführung Diktatur und der Folgen der kommunistischen
der wissenschaftlichen Forschungsarbeit Diktatur“ eingefügt.
an Hochschulen, an anderen For- 32. Die §§ 39 und 39a werden durch folgenden § 39
schungseinrichtungen und bei den Lan- ersetzt:
desbeauftragten zur Aufarbeitung der
SED-Diktatur und der Folgen der kom- „§ 39
munistischen Diktatur oder für die Er- Beratungsgremium
stellung von Gutachten, Berichten und (1) Zur Begleitung des Transformationsprozes-
Stellungnahmen im Auftrag des Deut- ses des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundes-
schen Bundestages durch die Bundes- archiv und zur Beratung des Bundesarchivs in die
beauftragte oder den Bundesbeauftrag- Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berüh-
ten für die Opfer der SED-Diktatur beim renden Belangen wird ein Beratungsgremium ge-
Deutschen Bundestag,“. bildet, das bis zum Ablauf von fünf Jahren nach
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37“ durch die der konstituierenden Sitzung des Beratungsgremi-
Angabe „§ 2“ ersetzt. ums besteht. Das Beratungsgremium besteht aus
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
1. sechs Mitgliedern, die von den Landesregierun- 35. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
gen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklen- „§ 42a
burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen benannt werden, Gerichtsstand
2. drei Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag Gerichtsstand ist Berlin.“
benannt werden, und 36. § 43 wird wie folgt geändert:
3. drei Mitgliedern, die von der für Kultur und a) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften über
Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die Datenschutzkontrolle“ durch die Wörter
benannt werden und von denen ein Mitglied „§§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes“
einem Verband der Opfer kommunistischer Ge- ersetzt und die Wörter „und § 41 Abs. 1 Satz 2“
waltherrschaft oder einer Vereinigung oder Inte- gestrichen.
ressengemeinschaft von Betroffenen staatlicher b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Repressionen der ehemaligen Deutschen De-
mokratischen Republik angehört. „(2) Die Rechte betroffener Personen nach
Artikel 15, 16, 18 Absatz 1 Buchstabe a, b
(2) Das Bundesarchiv unterrichtet das Bera- und d sowie den Artikeln 19 bis 21 der Verord-
tungsgremium über grundsätzliche oder andere nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
wichtige, die Unterlagen des Staatssicherheits- ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
dienstes berührende Angelegenheiten und erörtert Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
sie mit ihm. tung personenbezogener Daten, zum freien
(3) Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über nicht 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
offenkundige personenbezogene Informationen L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.
und sonstige vertrauliche Informationen, die ihnen 2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden
bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verpflichten. nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.“
Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach 37. § 45 wird wie folgt geändert:
Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beratungsgre-
mium fort. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Ge- aa) In Nummer 2 wird das Wort „Bundesbeauf-
schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes- tragten“ durch das Wort „Bundesarchivs“
archivs bedarf.“ ersetzt.
33. § 40 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesbeauf-
tragten“ durch das Wort „Bundesarchiv“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
ersetzt.
beauftragte trifft für seine Behörde“ durch die
Wörter „Das Bundesarchiv trifft“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesbe-
auftragte“ durch die Wörter „das Bundesarchiv“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Bundesbeauf-
38. § 46 wird aufgehoben.
tragten“ durch das Wort „Bundesarchivs“
ersetzt. 39. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende von „§ 47
Satz 1 durch ein Komma ersetzt und Satz 2 Übergangsregelung
aufgehoben.
Für die Rechtsverhältnisse der bisherigen Bun-
34. § 41 wird wie folgt geändert: desbeauftragten für die Unterlagen des Staats-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen De-
mokratischen Republik und des bei Inkrafttreten
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
dieses Gesetzes aufgrund der Regelungen in An-
beauftragte“ durch die Wörter „das Bundes-
lage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2
archiv“ ersetzt.
Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. Au-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 912) vorhandenen
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37“ durch Amtsinhabers ist § 36 Absatz 4 bis 6 in der Fas-
die Angabe „§ 2“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 164 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
„(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbei- geändert worden ist, weiter anzuwenden.
tung von Informationen aus den Unterlagen ist
nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim § 48
Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, Evaluierung
der Auftragsverarbeiter unter besonderer Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Berücksichtigung der Eignung gerade für den Bundesbehörde legt dem Deutschen Bundestag
Umgang mit diesen Informationen ausgewählt nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten
worden ist und er die Informationen ausschließ- des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750)
lich entsprechend den Weisungen des Bundes- einen Evaluierungsbericht zum Transformations-
archivs verarbeitet.“ prozess des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 757
desarchiv vor. Im Zuge der Evaluierung wird ge- 4. den Deutschen Bundestag in dem Anliegen zu unter-
prüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums stützen, die Aufmerksamkeit für die Belange der
nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforder- Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft im euro-
lich ist.“ päischen und internationalen Rahmen zu stärken
40. Es werden ersetzt: und daran mitzuwirken, die Vermittlung von Erfah-
rungen in Deutschland im Umgang mit den Opfern
a) in der Inhaltsübersicht in den Angaben zu § 4, diktatorischer kommunistischer Gewalt im interna-
zum Zweiten Unterabschnitt des Dritten Ab- tionalen Kontext zu leisten, und
schnitts und zu den §§ 19 bis 21 sowie in der
Überschrift des § 4, in § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 5. alle Institutionen des Bundes in Fragen von Opfer-
Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, in interessen beim Umgang mit den Unterlagen des
der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen
des Dritten Abschnitts, in der Überschrift des Deutschen Demokratischen Republik sowie mit
§ 19, in § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 den Archivbeständen, die Bezug zur Geschichte
Satz 2, in der Überschrift des § 20, in § 20 Ab- der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-
satz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung, in der blik und zu der Zeit der deutschen Teilung haben,
Überschrift des § 21 und in § 21 Absatz 1 in zu beraten.
dem Satzteil vor der Aufzählung jeweils die Wör-
ter „nicht öffentliche“ durch das Wort „nichtöf- (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
fentliche“, kann die oder der Opferbeauftragte Antrag auf Aus-
kunftserteilung und Einsichtnahme in die Unterlagen
b) in der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 9, in des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen
der Überschrift des § 9 und in § 10 Absatz 4 Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe
jeweils die Wörter „nicht öffentlicher“ durch des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bei dem Bundesarchiv
das Wort „nichtöffentlicher“ und stellen, soweit dies für die Erstellung von Gutachten,
c) in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2, in § 6 Berichten oder Stellungnahmen im Auftrag des Deut-
Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 2 sowie schen Bundestages erforderlich ist.
in § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 3 jeweils die Wörter
„nicht öffentlichen“ durch das Wort „nichtöffent- (4) Die oder der Opferbeauftragte berät die öffent-
lichen“. lichen Stellen des Bundes. Sie oder er kann sich auf
Antrag der überprüfenden Stelle an Überprüfungsver-
fahren nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 und § 21
Artikel 3
Absatz 1 Nummer 6 bis 9 des Stasi-Unterlagen-Geset-
Gesetz zes beratend beteiligen und dabei in die herangezoge-
über die Bundesbeauftragte oder nen Unterlagen Einsicht nehmen. Sie oder er kann die
den Bundesbeauftragten für die Opfer Ergebnisse von Überprüfungen nach § 20 Absatz 1
der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag Nummer 7 Buchstabe a und § 21 Absatz 1 Nummer 7
Buchstabe a des Stasi-Unterlagen-Gesetzes von
(SED-Opferbeauftragtengesetz – OpfBG)
Personen, die bei ihr oder ihm beschäftigt sind oder
sich bei ihr oder ihm um eine Beschäftigung bewerben,
§1 einsehen.
Stellung, Aufgaben und Befugnisse
(5) Die öffentlichen Stellen des Bundes und der
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der Länder sollen die oder den Opferbeauftragten bei der
SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (Opferbeauf- Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützen.
tragte) nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan
des Deutschen Bundestages wahr.
§2
(2) Die oder der Opferbeauftragte hat die Aufgabe:
1. als Ombudsperson für die Anliegen der Opfer der Berichtspflichten
SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft
(1) Die oder der Opferbeauftragte erstattet dem
in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutsch-
Deutschen Bundestag jährlich einen Gesamtbericht
land und in der ehemaligen Deutschen Demokra-
zur aktuellen Situation der Opfer. Sie oder er hat auf
tischen Republik sowie deren bis einschließlich im
Anforderung des Deutschen Bundestages Gutachten
zweiten Grad verwandten Angehörigen in Politik und
zu erstellen und Berichte zu erstatten.
Öffentlichkeit zu wirken und zur Würdigung der Op-
fer des Kommunismus in Deutschland beizutragen, (2) Die oder der Opferbeauftragte kann von den
2. den Deutschen Bundestag und seine Ausschüsse, Ausschüssen des Deutschen Bundestages beauftragt
die Bundesregierung sowie andere öffentliche Ein- werden, Berichte vorzulegen.
richtungen in Fragen, die die Angelegenheiten der
Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen (3) Die oder der Opferbeauftragte kann jederzeit
Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in dem Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen
Deutschland und in der ehemaligen Deutschen De- Stellungnahmen vorlegen.
mokratischen Republik betreffen, zu beraten, (4) Die oder der Opferbeauftragte kann zur Wahr-
3. den Prozess der gesellschaftlichen Verständigung nehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an den
über die unterschiedlichen biografischen Erfahrun- Beratungen der Ausschüsse des Deutschen Bundes-
gen in der Zeit der deutschen Teilung zu befördern, tages teilnehmen.
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
§3 denten des Deutschen Bundestages den in Artikel 56
Anrufung der oder des Opferbeauftragten des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten §6
der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen
Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in Rechtsstellung der oder des Opferbeauftragten
Deutschland und in der ehemaligen Deutschen Demo- (1) Die oder der Opferbeauftragte steht nach Maß-
kratischen Republik an die Opferbeauftragte oder den gabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen
Opferbeauftragten zu wenden. Amtsverhältnis zum Bund. Die Präsidentin oder der
Präsident des Deutschen Bundestages ernennt die
§4 Gewählte oder den Gewählten. Die oder der Opfer-
Zusammenarbeit mit beauftragte ist in der Ausübung ihres oder seines
öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(1) Die oder der Opferbeauftragte arbeitet bei der (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändi-
Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit gung der Urkunde über die Ernennung oder, falls die
Verbänden der Opfer kommunistischer Gewaltherr- Eidesleistung nach § 5 Absatz 4 vorher erfolgte, mit der
schaft sowie Vereinigungen und Interessengemein- Vereidigung.
schaften von Betroffenen staatlicher Repressionen (3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Amtszeit nach § 5 Absatz 3 oder durch den Tod
zusammen.
1. durch Abberufung aufgrund eines Beschlusses des
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach die- Deutschen Bundestages oder
sem Gesetz arbeitet die oder der Opferbeauftragte
2. durch Entlassung auf Verlangen der oder des Opfer-
mit den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der
beauftragten.
SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen
Diktatur zusammen. Die Abberufung und die Entlassung werden mit der
Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Auf
(3) Die oder der Opferbeauftragte arbeitet bei der
Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des
Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit
Deutschen Bundestages ist die oder der Opferbeauf-
der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für
tragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung
Kultur und Medien, der oder dem Beauftragten der
einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzufüh-
Bundesregierung für die neuen Bundesländer, der Stif-
ren.
tung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, dem Bundes-
archiv, der Bundeszentrale für politische Bildung sowie (4) Der Deutsche Bundestag kann auf Antrag des
den Gedenkstätten, den Bürgerarchiven zum Thema Ausschusses für Kultur und Medien die Präsidentin
Opposition und Widerstand und anderen öffentlichen oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages
und nichtöffentlichen Stellen zusammen. beauftragen, die oder den Opferbeauftragten abzube-
rufen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der
§5 Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Wahl der oder des (5) Die oder der Opferbeauftragte kann jederzeit die
Opferbeauftragten und Amtszeit eigene Entlassung verlangen. Die Präsidentin oder der
Präsident des Deutschen Bundestages spricht die Ent-
(1) Der Deutsche Bundestag wählt die Opferbeauf-
lassung aus.
tragte oder den Opferbeauftragten ohne Aussprache in
geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vor-
schlagsberechtigt sind der Ausschuss für Kultur und §7
Medien, die Fraktionen und Gruppen von Abgeordne- Verschwiegenheitspflicht, Berufsbeschränkung
ten, die mindestens so viele Mitglieder haben, wie nach (1) Die oder der Opferbeauftragte ist, auch nach Be-
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für endigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die
die Bildung einer Fraktion erforderlich sind. ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegen-
(2) Zur Opferbeauftragten oder zum Opferbeauf- heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht
tragten sind Deutsche wählbar, die das Wahlrecht zum für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tat-
Deutschen Bundestag besitzen und das 35. Lebensjahr sachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
vollendet haben. Zur Opferbeauftragten oder zum Op- nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
ferbeauftragten kann nicht gewählt werden, wer Mitar- (2) Die oder der Opferbeauftragte darf, auch wenn
beiterin oder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sie oder er nicht mehr im Amt ist, über Angelegen-
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im heiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Geneh-
Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes migung weder vor Gericht noch außergerichtlich aus-
gewesen ist. Ebenso ausgeschlossen ist die Wahl einer sagen, Erklärungen abgeben oder Gutachten erstatten.
Person, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Prä-
Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegen- sident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen
dem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum mit dem Ausschuss für Kultur und Medien.
Nachteil anderer missbraucht hat.
(3) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszu-
(3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine einmalige sagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem
Wiederwahl ist zulässig. Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nach-
(4) Die oder der Opferbeauftragte leistet bei der teile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Amtsübernahme vor der Präsidentin oder dem Präsi- ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 759
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann §8
versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Sitz der oder des
Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundes- Opferbeauftragten, Beschäftigte, Haushalt
verfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Die oder der Opferbeauftragte hat ihren oder
(4) Die oder der Opferbeauftragte ist berechtigt, seinen Sitz beim Deutschen Bundestag.
über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner
(2) Der oder dem Opferbeauftragten werden Be-
Eigenschaft als Opferbeauftragte oder Opferbeauftrag-
schäftigte für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben
ter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tat-
beigegeben. Die Beamtinnen und Beamten bei der
sachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt
oder dem Opferbeauftragten sind Beamtinnen und
auch für die Beschäftigten der oder des Opferbeauf-
Beamte des Deutschen Bundestages nach § 129 des
tragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung die-
Bundesbeamtengesetzes. Die oder der Opferbeauf-
ses Rechts die oder der Opferbeauftragte nach pflicht-
tragte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der ihr oder
gemäßem Ermessen entscheidet. Nach Beendigung
ihm beigegebenen Beschäftigten.
des Amtsverhältnisses der oder des Opferbeauftragten
trifft die Entscheidung die oder der amtierende Opfer- (3) Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeite-
beauftragte. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht rinnen und Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
oder anderen Dokumenten von der oder dem Opferbe- im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-
auftragten nicht gefordert werden. Gesetzes bei der oder dem Opferbeauftragten ist
unzulässig.
(5) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete
Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der (4) Die ihr oder ihm für die Erfüllung der Aufgaben
freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren zur Verfügung zu stellende notwendige Personal- und
Erhaltung einzutreten. Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bun-
destages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(6) Die oder der Opferbeauftragte darf neben ihrem
oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein §9
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der
Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat ei- Amtsbezüge, Versorgung
nes auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer (1) Die oder der Opferbeauftragte erhält vom Beginn
Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis
des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in
er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutach- dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des § 6 Ab-
ten abgeben. satz 3 Satz 3 bis zum Ende des Monats, in dem die
(7) Die oder der Opferbeauftragte ist verpflichtet, Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der
einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 6
eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige ent-
geltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen in einer obersten Bundesbehörde zustehenden Be-
Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach soldung.
ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem Amt aufge- (2) Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13
nommen werden soll, schriftlich oder elektronisch ge- bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes
genüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der
Deutschen Bundestages anzuzeigen. Die Präsidentin vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundes-
oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann ministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und
der oder dem Opferbeauftragten die Erwerbstätigkeit an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a
oder sonstige entgeltliche Beschäftigung nach dem Absatz 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungs-
Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu be- gruppe B 6 tritt.
sorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt (3) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes
werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere und des Bundesumzugskostengesetzes für die infolge
dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstä- der Ernennung und Beendigung des Amtsverhältnisses
tigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in An- erforderlich werdenden Umzüge sind entsprechend
gelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, anzuwenden.
in denen die oder der Opferbeauftragte während der
Amtszeit tätig war. Eine Untersagung soll in der Regel Artikel 4
die Dauer von einem Jahr nach dem Ausscheiden aus
dem Amt nicht überschreiten. In Fällen der schweren Übergangsregelung
Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann eine Un- für die Interessenvertretungen
tersagung auch für die Dauer von bis zu 18 Monaten und die Gleichstellungsbeauftragte
nach dem Ausscheiden aus dem Amt ausgesprochen
(1) Gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Bundes-
werden.
personalvertretungsgesetzes werden nach Eingliede-
(8) Die oder der Opferbeauftragte hat der Präsiden- rung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die
tin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehema-
Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er ligen Deutschen Demokratischen Republik in das Bun-
in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der desarchiv Personalvertretungswahlen durchgeführt.
Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet Die Wahlen erfolgen innerhalb von zehn Monaten nach
über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten
Verfahrensvorschriften erlassen. für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in 2. 20 Arbeitstage bei einer Beteiligung nach Absatz 2
das Bundesarchiv. Nummer 2 oder Nummer 3, wenn nur der örtliche
(2) In der Zeit zwischen Eingliederung der Aufgaben Personalrat des ehemaligen Bundesbeauftragten für
des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Demokratischen Republik in das Bundesarchiv und anzuhören ist,
der konstituierenden Sitzung der nach Absatz 1 neu 3. 30 Arbeitstage bei einer Beteiligung nach Absatz 2
gewählten Personalvertretungen wirken die Rechte Nummer 2 oder Nummer 3, wenn der Gesamtper-
und Pflichten der bisherigen Personalvertretungen sonalrat des Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen schen Demokratischen Republik anzuhören ist.
Demokratischen Republik nach Maßgabe der nachste-
(4) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretun-
henden Zuständigkeitsregelungen als Bestandsmandat
gen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
fort:
1. Soweit Maßnahmen ausschließlich die bisherigen (5) Die Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten
Fachabteilungen AR, AU, KW oder R des ehemali- und deren Stellvertreterinnen beim ehemaligen Bundes-
gen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut- dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
schen Demokratischen Republik oder Beschäftigte Republik gelten nach Übergang in das Bundesarchiv
der Zentralen Verwaltung in den Standorten des nach Maßgabe von Satz 4 Nummer 1 bis 3 fort. Deren
ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen Amtszeiten sowie die der Gleichstellungsbeauftragten
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut- des Bundesarchivs und deren Stellvertreterinnen en-
schen Demokratischen Republik betreffen, ist die den mit der Bestellung einer neuen Gleichstellungsbe-
bisher zuständige Personalvertretung des ehemali- auftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Die Neuwahl
gen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des erfolgt innerhalb von zehn Monaten. Für die Zuständig-
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut- keiten gilt:
schen Demokratischen Republik zuständig. Diese 1. Die Gleichstellungsbeauftragte des ehemaligen
informiert den Personalrat des Bundesarchivs über Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats-
beabsichtigte Maßnahmen. sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
2. Soweit Maßnahmen ausschließlich die bisherigen Demokratischen Republik ist für Maßnahmen, die
Fachabteilungen B, BE, PA, MA, FA und GW des die bisherigen Fachabteilungen AR, AU, KW oder R
Bundesarchivs oder die nichtrechtsfähige Stiftung des ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unter-
Archiv der Parteien und Massenorganisationen der lagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
DDR im Bundesarchiv sowie Beschäftigte der Zen- Deutschen Demokratischen Republik betreffen, zu-
tralen Verwaltung in den Standorten des bisherigen ständig.
Bundesarchivs betreffen, ist der Personalrat des 2. Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesarchivs
Bundesarchivs zuständig. Dieser informiert die ist für Maßnahmen, die die Fachabteilungen GW,
bisher zentral zuständige Personalvertretung des B, BE, PA, MA, FA des Bundesarchivs sowie die
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats- SAPMO betreffen, zuständig.
sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik über beabsichtigte Maß- 3. Soweit Maßnahmen das künftige Bundesarchiv in
nahmen. seiner Gesamtheit betreffen, insbesondere bei An-
gelegenheiten der zentralen Verwaltung und über-
3. Soweit Maßnahmen das künftige Bundesarchiv in greifenden Maßnahmen, legen die Gleichstellungs-
seiner Gesamtheit betreffen, insbesondere bei über- beauftragten des ehemaligen Bundesbeauftragten
greifenden Maßnahmen, ist der Personalrat beim für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
Bundesarchiv zuständig und beteiligt im Wege der der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-
Anhörung die bisher zuständige Personalvertretung blik und des Bundesarchivs die abstrakte Zustän-
beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des digkeitsverteilung einvernehmlich fest und teilen
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut- dies dem künftigen Bundesarchiv mit. Falls die
schen Demokratischen Republik. Er bezieht deren Gleichstellungsbeauftragten nach Eingliederung der
Votum in seine Entscheidung ein. Der Gesamtper- Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterla-
sonalrat des ehemaligen Bundesbeauftragten für gen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik in das Bun-
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik desarchiv kein Einvernehmen über die Verteilung
beteiligt im Wege der Unterbeteiligung nach den der Zuständigkeit für die in Absatz 5 Satz 4 Num-
gesetzlichen Bestimmungen die örtlichen Personal- mer 3 benannten Maßnahmen erzielt haben, legt
vertretungen. das künftige Bundesarchiv die Zuständigkeiten fest.
(3) Abweichend von § 69 Absatz 2 Satz 3, § 72 (6) Die Mandate der bei dem ehemaligen Bundes-
Absatz 2 Satz 1 und § 82 Absatz 2 Satz 2 des Bun- beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-
despersonalvertretungsgesetzes werden die Fristen für dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
die Beteiligung der Personalvertretungen wie folgt Republik gebildeten Schwerbehindertenvertretungen
festgelegt: wirken nach Übergang in das Bundesarchiv neben
1. 20 Arbeitstage bei einer Beteiligung nach Absatz 2 den Schwerbehindertenvertretungen beim Bundes-
Nummer 1, archiv bis zur regulären Neuwahl im Oktober 2022 fort.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 761
Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 5 gesetzes und des Stasi-Unterlagen-Gesetzes jeweils
Satz 4 Nummer 1 bis 3 entsprechend. in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis Artikel 6
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun- Inkrafttreten
desbehörde kann den Wortlaut des Bundesarchiv- Dieses Gesetz tritt am 17. Juni 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. April 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
Verordnung
über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft
(ALFV)
Vom 6. April 2021
Auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 und 3 mit Ortsbezeichnung, Postleitzahl, Straßenname
des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten und Hausnummer,
in der Fleischwirtschaft, der durch Artikel 3 Nummer 1
7. vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der überlas-
Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
senen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen
(BGBl. I S. 3334) eingefügt worden ist, verordnet das
Leiharbeitnehmers,
Bundesministerium der Finanzen:
8. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeit-
§1 nehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im
Erforderliche Angaben aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung
in der Anzeige und der Änderungsanzeige voraussichtlich erbracht werden,
(1) Die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben 9. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Leih-
des § 6a Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Gesetzes zur arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im aktuel-
Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt- len Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung für den
schaft erforderlichen Angaben in der Anzeige vor dem Inhaber bisher erbracht wurden,
Beginn des Einsatzes umfassen
10. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeit-
1. Familienname und Vornamen oder Firma sowie An- nehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im
schrift und Betriebsnummer des Inhabers im Sinne vergangenen Kalenderjahr in der Fleischverarbei-
des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeit- tung erbracht wurden,
nehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
11. regelmäßige vertragliche wöchentliche Arbeitszeit
2. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Telefon-
der bei dem Inhaber im Bereich der Fleischverar-
nummer, E-Mail-Adresse und Anschrift in Deutsch-
beitung in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerin-
land einer oder eines verantwortlich Handelnden
nen und Arbeitnehmer,
bei dem Inhaber im Sinne des § 6a des Gesetzes
zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der 12. Familienname und Vornamen oder Firma sowie An-
Fleischwirtschaft, die oder der den Behörden der schrift und, soweit vorhanden, Betriebsnummer
Zollverwaltung gegenüber als Kontaktperson zur des Verleihers,
Verfügung steht,
13. Tarifvertragsregisternummer des Tarifvertrages, auf
3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsan- den die Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung
gehörigkeit und, soweit vorhanden, Sozialversiche- nach § 6a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Siche-
rungsnummer der überlassenen Leiharbeitnehmerin rung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-
oder des überlassenen Leiharbeitnehmers, schaft gestützt wird.
4. Datum und Uhrzeit des Beginns sowie voraussicht-
(2) Eine Anzeige über das Ende des Einsatzes der
liche Dauer der Überlassung,
Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers (Been-
5. Datum des Beginns und Datum des Endes einer digungsanzeige) umfasst
nicht länger als sechs Monate zurückliegenden
vorherigen Überlassung an den Inhaber, 1. Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Ab-
satz 1,
6. Ort des Einsatzes der überlassenen Leiharbeitneh-
merin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers 2. das tatsächliche Datum der Beendigung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 763
3. die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der überlassenen §2
Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leihar- Zuständige Behörde
beitnehmers.
Zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne
(3) Eine Anzeige im Sinne des § 6a Absatz 3 Satz 8 von § 6a Absatz 3 Satz 5 und 8 des Gesetzes zur
des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-
in der Fleischwirtschaft (Änderungsanzeige) umfasst schaft ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort
1. Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Ab- des Einsatzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 liegt.
satz 1 und
2. die Änderungen zu den betreffenden Angaben nach §3
Absatz 1. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 und 9 sind Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
keine Änderungsanzeigen erforderlich. in Kraft. Sie tritt am 31. März 2024 außer Kraft.
Berlin, den 6. April 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
Vom 7. April 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe d,
Nummer 8, 20 Buchstabe a und b, Nummer 25 und 28, Nummer 28 auch in
Verbindung mit Absatz 6, des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verord-
nung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. April 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021 765
Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
Vom 12. April 2021
Auf Grund des § 27 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes (2) Die IHRA genießt die in § 11 des Gaststaatgeset-
vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet zes vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen, so-
die Bundesregierung: fern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzun-
gen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend
§1 aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.
Der Ansiedlung der Internationalen Allianz zum Holo-
caust-Gedenken (International Holocaust Remembrance §4
Alliance – IHRA) in der Bundesrepublik Deutschland in Die Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16
der Rechtsform einer internationalen Institution gemäß bis 18, 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaat-
Teil 3 Kapitel 1 des Gaststaatgesetzes wird gemäß gesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Be-
§ 27 Absatz 2 Satz 1 des Gaststaatgesetzes zuge- freiungen und Erleichterungen. Dies gilt für die steuer-
stimmt. liche Vergünstigung nach § 23 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 nur, sofern die in dieser Vorschrift genann-
§2 ten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die
(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersön- IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mit-
lichkeit und kann gliedstaaten finanziert.
1. Verträge schließen,
§5
2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen
Die IHRA genießt die in § 10 des Gaststaatgesetzes
verfügen und
vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen
3. vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestim- und Erleichterungen, sobald die Bundesregierung
mung des § 5 verklagt werden. festgestellt hat, dass die IHRA über ein adäquates
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet Rechtsschutzsystem verfügt und in einem bindenden
sich nach ihrer Geschäftsordnung. rechtlichen Instrument die Errichtung und die Moda-
litäten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanis-
§3 mus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
(1) Die IHRA genießt die in den §§ 6 bis 9 und 15 der IHRA geregelt worden sind.
des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immu-
nitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sofern die in §6
diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sind. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. April 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas