658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Gesetz
zur Koordinierung der sozialen Sicherheit
mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(SozSichUKG)
Vom 1. April 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Koordinierung der
das folgende Gesetz beschlossen: Systeme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entspre-
chend.
§1 (4) § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme
Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit in Europa gilt entsprechend.
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deut- (5) Für die Krankenversicherung gilt § 219a des
schen Sozialversicherungsträger und anderer für die Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des
soziale Sicherheit zuständiger deutscher Träger und Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4, Satz 4 und des Ab-
Behörden bei der Anwendung und Durchführung satzes 6. Für die Unfallversicherung gilt § 139a des
des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Für die Arbeits-
Sicherheit als Teil des Handels- und Kooperations- losenversicherung gilt § 368 Absatz 1a des Dritten
abkommens zwischen der Europäischen Union und Buches Sozialgesetzbuch. Für die Rentenversicherung
der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und gelten die §§ 126, 127a Absatz 1 Satz 1 und § 128
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord- Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit
irland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14). der Maßgabe, dass in § 128 Absatz 3 Nummer 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mit-
§2
gliedstaat der Europäischen Union zu behandeln ist.
Zuständige Behörde Für die Alterssicherung der Landwirte gilt § 50 des
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.
zuständige Behörde nach Artikel SSC.1 Buchstabe g
des Protokolls über die Koordinierung der sozialen §4
Sicherheit. Zuständige Stellen für die
Bestimmung des anwendbaren Rechts
§3 (1) Den Trägern der gesetzlichen Krankenversiche-
Verbindungsstellen rung wird die Aufgabe übertragen, die weitere An-
wendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu
(1) Zur Durchführung des Protokolls über die Koor- prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu
dinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge entscheiden, die
werden in der Bundesrepublik Deutschland folgende
Verbindungsstellen bestimmt: 1. vorübergehend in das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland entsandt oder dort vor-
1. für den Bereich der Vorruhestandsleistungen im übergehend selbständig tätig ist und
Sinne von Artikel SSC.3 Absatz 1 Buchstabe i des
2. Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
Protokolls über die Koordinierung der sozialen
Sicherheit: die Deutsche Rentenversicherung (2) Der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Ver-
Knappschaft-Bahn-See, sorgungseinrichtungen wird die Aufgabe übertragen,
die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvor-
2. für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems schriften zu prüfen und insbesondere für eine Person
für Beamte: die Deutsche Rentenversicherung darüber zu entscheiden, die
Bund, § 127a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, 1. vorübergehend in das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland entsandt oder dort vor-
3. für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen: übergehend selbständig tätig ist und
die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versor-
gungseinrichtungen. 2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, je-
doch Mitglied in einer berufsständischen Versor-
(2) Zu den Aufgaben der Verbindungsstellen gehören gungseinrichtung ist.
in den jeweiligen in Absatz 1 genannten Bereichen ins-
§ 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Sys-
besondere
teme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entspre-
1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des chend.
Datenaustausches bei grenzüberschreitenden Sach-
(3) Den zuständigen Trägern der Rentenversiche-
verhalten,
rung wird die Aufgabe übertragen, die weitere An-
2. Aufklärung, Beratung und Information. wendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 659
prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu (6) § 150 Absatz 3 und § 274 des Sechsten Buches
entscheiden, die Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
1. vorübergehend in das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland entsandt oder dort vor- §5
übergehend selbständig tätig ist und Zugangsstellen für den
elektronischen Datenaustausch
2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder
in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (1) Für die Zugangsstellen für den elektronischen
ist. Datenaustausch gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des
Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen
(4) Der Deutschen Rentenversicherung Bund wird
Sicherheit in Europa entsprechend.
die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit
der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbe- (2) § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Koordinierung der
sondere für eine Person darüber zu entscheiden, die im Systeme der sozialen Sicherheit in Europa sowie
Anwendungsbereich des Protokolls über die Koordi- § 219b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten
nierung der sozialen Sicherheit in zwei oder mehreren entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
Staaten eine Tätigkeit ausübt, wenn die betreffende der Verwaltungskommission für die Koordinierung der
Person ihren Wohnort nicht in Deutschland hat. Systeme der sozialen Sicherheit der Sonderausschuss
für die Koordinierung der sozialen Sicherheit tritt.
(5) Die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran- §6
kenversicherung – Ausland, richtet sich nach § 219a
Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Fünften Buches So- Inkrafttreten
zialgesetzbuch. § 219a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. April 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Vierte Verordnung
zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 27. März 2021
Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekos- 2. Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weni-
tengesetzes, der durch Artikel 68 der Verordnung vom ger als 4 Stunden.
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können
verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau die Kosten einer höheren Beförderungsklasse er-
und Heimat: stattet werden, sofern es sich nicht um Flugrei-
sen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. Für beson-
Artikel 1 dere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle
Änderung der kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
Auslandsreisekostenverordnung ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abwei-
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai chende Regelung treffen.“
1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 36 2. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-
„Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Aufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer
1. § 2 wird wie folgt geändert: Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen er-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: heblich abweichenden Klima werden die Kosten für
das Beschaffen klimagerechter Bekleidung bis zur
„Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen
Höhe von 12,6 Prozent des Endgrundgehaltes der
innerhalb der Europäischen Union, zwischen der
Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bun-
Europäischen Union und der Schweiz, Liechten-
desbesoldungsgesetzes erstattet.“
stein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich
sowie innerhalb und zwischen den genannten 3. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten 4. Die Anlage aus dem Anhang zu dieser Verordnung
Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden er- wird angefügt.
stattet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„(2) Die Kosten für das Benutzen der niedrigs- Inkrafttreten
ten Beförderungsklasse werden erstattet bei Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
1. Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder in Kraft.
Berlin, den 27. März 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 661
Anhang zu Artikel 1 Nummer 4
Anlage
(zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Liste der Staaten Europas
Zu Europa im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gehören die folgenden Staaten:
Albanien Montenegro
Andorra Niederlande2
Belgien Nordmazedonien
Bosnien und Herzegowina Norwegen
Bulgarien Österreich
Dänemark1 Polen
Deutschland Portugal5
Estland Rumänien
Finnland Russische Föderation6
Frankreich2 San Marino
Griechenland Schweden
Irland Schweiz
Island Serbien
Italien3 Slowakei
Kasachstan4 Slowenien
Kosovo Spanien7
Kroatien Tschechien
Lettland Türkei4
Liechtenstein Ukraine
Litauen Ungarn
Luxemburg Vatikanstadt
Malta Vereinigtes Königreich2
Republik Moldau Weißrussland
Monaco
1
Ohne Grönland.
2
Ohne Überseegebiete.
3
Ohne Pelagische Inseln.
4
Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent.
5
Ohne Azoren und Madeira.
6
Staatsgebiet westlich der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort
entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft.
7
Einschließlich Balearen, ohne Kanaren.
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Verordnung
zur Neuordnung der Ausbildung in handwerklichen Elektroberufen
Vom 30. März 2021
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Artikel 1
verordnet im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung auf Grund Verordnung
über die Berufsausbildung
– des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 der zum Elektroniker für
Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
Maschinen und Antriebstechnik
2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 nach der Handwerksordnung und
zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. Au- zur Elektronikerin für Maschinen und
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 zuletzt durch Antriebstechnik nach der Handwerksordnung
Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember (Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung
2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden sind, HwO – ElekMaschBHwOAusbV)*
– des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Inhaltsübersicht
S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2
Abschnitt 1
Nummer 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, nach Anhö- Gegenstand, Dauer
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für und Gliederung der Berufsausbildung
Berufsbildung,
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der § 2 Dauer der Berufsausbildung
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-
(BGBl. I S. 920): rahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Inhaltsübersicht § 5 Ausbildungsplan
Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektro- Abschnitt 2
niker für Maschinen und Antriebstechnik nach der
Handwerksordnung und zur Elektronikerin für Gesellenprüfung
Maschinen und Antriebstechnik nach der Hand-
werksordnung (Elektromaschinenbauerausbildungs- § 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
verordnung HwO – ElekMaschBHwOAusbV)
§ 7 Inhalt von Teil 1
Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Informa-
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
tionselektroniker und zur Informationselektronikerin
(Informationselektronikerausbildungsverordnung – § 9 Inhalt von Teil 2
InfoElekAusbV) § 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
Artikel 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elek- § 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag
troniker für Gebäudesystemintegration und zur § 12 Prüfungsbereich Systementwurf
Elektronikerin für Gebäudesystemintegration § 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
(Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung –
GSIAusbV) § 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Artikel 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektro- § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
niker und zur Elektronikerin (Elektronikerausbildungs- für das Bestehen der Gesellenprüfung
verordnung – ElekAusbV) § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
Artikel 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektro-
niker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
Berufsbildungsgesetz und zur Elektronikerin für (zu § 3 Absatz 1 dung zum Elektroniker für Maschinen und
Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufs- Satz 1) Antriebstechnik nach der Handwerksordnung
bildungsgesetz (Elektromaschinenbauerausbildungs- und zur Elektronikerin für Maschinen und
verordnung BBiG – ElekMaschBBBiGAusbV) Antriebstechnik nach der Handwerksordnung
Artikel 6 Verordnung über die Erprobung abweichender Prü-
fungsbestimmungen in der Berufsausbildung zum * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
Informationselektroniker und zur Informationselektro- § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
nikerin (Informationselektronikerausbildung-Erpro- abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
bungsverordnung – InfoElekAusbErprbV) Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 663
Abschnitt 1 5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Infor-
Gegenstand, Dauer mationssicherheitskonzepten,
und Gliederung der Berufsausbildung 6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an
elektrischen Anlagen und Geräten,
§1
7. Analysieren maschinen- und antriebstechnischer
Staatliche Systeme,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
8. Messen und Auswerten physikalischer Kennwerte
Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Maschi- an elektrischen Maschinen und Antriebssystemen,
nen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung
9. Montieren und Instandsetzen mechanischer Bau-
und der Elektronikerin für Maschinen und Antriebs-
teile und Baugruppen,
technik nach der Handwerksordnung wird nach § 25
der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Ge- 10. Herstellen von Wicklungen,
werbe nach Anlage A Nummer 26, Elektromaschinen- 11. Installieren, Verdrahten und Anschließen von elektri-
bauer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt. schen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energie-
speichersystemen,
§2
12. Installieren und Inbetriebnehmen von analogen und
Dauer der Berufsausbildung
digitalen Steuerungen,
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
13. Integrieren von elektrischen Maschinen und An-
lagen in informationstechnische Systeme und
§3
14. Instandhalten und Instandsetzen von Antriebs-,
Gegenstand der
Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen.
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil- dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil-
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
denden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen
abgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person 4. digitalisierte Arbeitswelt.
des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung
erfordern. §5
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- Ausbildungsplan
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Aus-
bildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die beruf- Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-
liche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs- menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-
bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs- zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbe- Abschnitt 2
reich ein. Gesellenprüfung
§4 §6
Struktur der
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
und 2.
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,
Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in §7
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-
Inhalt von Teil 1
des gebündelt.
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
1. Durchführen von betrieblicher und technischer nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Kommunikation sowie Informationsverarbeitung, keiten sowie
2. Planen und Organisieren der Arbeit, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen, entspricht.
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
§8 3. Funktions- und Systemanalyse sowie
Prüfungsbereich von Teil 1 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-
bereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel § 11
statt. Prüfungsbereich
(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen Kundenauftrag
und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass (1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüf-
er in der Lage ist, ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa- 1. Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu
rameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen beschaffen, technische und organisatorische
und abzustimmen und Material und Werkzeug zu Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter
disponieren, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-
2. Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbin- schen Gesichtspunkten zu bewerten und auszu-
den und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfall- wählen,
verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim- 2. Teilaufgaben festzulegen, den Auftragsablauf zu
mungen einzuhalten, planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be- erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am
triebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutz- Einsatzort zu berücksichtigen,
maßnahmen zu prüfen, 3. Wicklungen herzustellen,
4. elektrische Systeme zu analysieren, Funktionen zu 4. Kundenaufträge, die die Herstellung einer analogen
prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen und oder digitalen Steuerung sowie deren Systeminte-
5. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und gration beinhalten, durchzuführen, Funktion und Si-
zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu doku- cherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen
mentieren und technische Unterlagen einschließlich und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
der Prüfprotokolle zu erstellen. Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern
und Mängeln systematisch zu suchen und zu be-
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh- heben,
ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-
tives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Auf- 5. Produkte freizugeben und an Kunden und Kundin-
gaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, nen zu übergeben, Fachauskünfte an Kunden und
schriftlich zu bearbeiten. Kundinnen zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzu-
fertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzu-
Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung rechnen und Systemdaten und -unterlagen zu doku-
der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das mentieren,
situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf
die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 6. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
120 Minuten. Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die be-
triebliche und technische Kommunikation, das Pla-
§9 nen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der
Arbeitsergebnisse und deren Qualität zu berück-
Inhalt von Teil 2 sichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen.
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 kommt insbe-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie sondere das Herstellen oder Instandsetzen eines
Antriebssystems in Betracht. Der Prüfungsausschuss
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- legt fest, welche Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (3) Der Prüfling hat eine praktische Arbeitsaufgabe
entspricht. durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu
dokumentieren sowie darüber ein situatives Fachge-
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, spräch zu führen. Die Durchführung der Arbeitsauf-
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand gabe mit Dokumentation beträgt 16 Stunden, dabei
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein- ist innerhalb dieser Zeit mit dem Prüfling das situative
bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf- Fachgespräch zu führen, das höchstens 20 Minuten
lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. dauert.
§ 10 § 12
Prüfungsbereiche von Teil 2 Prüfungsbereich
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Systementwurf
Prüfungsbereichen statt: (1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüf-
1. Kundenauftrag, ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
2. Systementwurf, 1. eine technische Situationsanalyse durchzuführen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 665
2. unter der Einhaltung von Vorschriften und der Be- 2. Kundenauftrag mit 36 Prozent,
rücksichtigung von technischen Regelwerken und 3. Systementwurf mit 12 Prozent,
Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
4. Funktions- und System-
3. mechanische, elektrische oder wickeltechnische
analyse mit 12 Prozent sowie
Komponenten auszuwählen, elektronische System-
komponenten zu parametrieren und 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
4. Installations-, Wickel- oder Montagepläne anzu- (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
passen und Standardsoftware zur Steuerung anzu- Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung
wenden. einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear- folgt bewertet worden sind:
beiten. 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. tens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
§ 13 chend“,
Prüfungsbereich
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
Funktions- und Systemanalyse
„ausreichend“,
(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemana-
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
lyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
ist,
1. Schaltungsunterlagen auszuwerten und Mess- und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
Prüfverfahren auszuwählen, gend“.
2. funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Ma- Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach
schinen und den zugehörigen Steuerungs- und § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu
Überwachungsgeräten zu analysieren und Signale fassen.
an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,
3. Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische § 16
Schutzmaßnahmen zu bewerten. Mündliche Ergänzungsprüfung
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear- (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
beiten. mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
§ 14 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde a) Systementwurf,
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- b) Funktions- und Systemanalyse oder
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-
darzustellen und zu beurteilen. stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“
bewertet worden ist und
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be- 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
arbeiten. stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
§ 15 der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
Gewichtung der stabe a, b oder c durchgeführt werden.
Prüfungsbereiche und Anforderungen (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-
für das Bestehen der Gesellenprüfung tens 15 Minuten dauern.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei- (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
che sind wie folgt zu gewichten: Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
1. Elektrotechnische Anlagen das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
und Betriebsmittel mit 30 Prozent, Verhältnis 2:1 zu gewichten.
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektroniker
für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung
und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Durchführen von a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-
betrieblicher und technischer anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deut-
Kommunikation sowie scher oder englischer Sprache anwenden
Informationsverarbeitung
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeich-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
nungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten
anwenden
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-
tungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und
anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und
anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften einhalten und technische Regelwerke und
Normen sowie sonstige technische Informationen
anwenden
f) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-
werten, auswählen und wiedergeben und bei der
Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe 4
anwenden
g) Gespräche situationsgerecht führen und verschie-
dene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation
beachten
h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-
kolle anfertigen
i) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware so-
wie Zeichenprogramme und Planungssoftware, an-
wenden
j) Daten sichern, pflegen und archivieren
k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes einhalten
l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten
und Sprache einsetzen
2 Planen und Organisieren a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
der Arbeit Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-
mittel für den Arbeitsablauf auswählen, terminge-
recht anfordern, transportieren, lagern und montage-
gerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische
Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen 4
und bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 667
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen und bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
e) Aufgaben im Team planen
f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen
informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-
zeit und Projektablauf dokumentieren und Nach-
kalkulationen durchführen
h) Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten ab-
stimmen 2
i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-
planung, Terminplanung und Kostenplanung durch-
führen
j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-
gen errechnen
3 Durchführen von qualitäts- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
sichernden Maßnahmen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) maßnahmen projektbegleitend durchführen und
dokumentieren 4
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen
Soll-Ist-Vergleich durchführen
2
d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
4 Beraten und Betreuen von a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-
Kunden und Kundinnen gen, Produkten und Materialien beraten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und
auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri- 2
schen Anlagen hinweisen und über notwendige
Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-
gehende Leistungen anbieten
f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen
ermitteln
g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-
scher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-
sicherung beraten
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-
schaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-
leistungen des Betriebes erläutern, Produkte
demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei
der Produktauswahl beraten
j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
und Aufträge entgegennehmen 2
k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen
m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-
setzungen beraten
n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen
die Leistungsmerkmale erläutern, sie in die Nutzung
einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-
sprüche hinweisen
p) Reklamationen prüfen und bearbeiten
q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen
abstimmen und organisatorisch vorbereiten
r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der
Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
5 Prüfen und Einhalten von a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und
Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-
Informationssicherheits- risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-
konzepten weisen und Beratungsergebnis dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) 4
b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur
Datensicherheit in Systeme integrieren
d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio- 2
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
6 Prüfen und Beurteilen von a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-
an elektrischen Anlagen mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs-
und Geräten vorschriften und Bestimmungen des Verbands der
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik
e. V.
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen
beurteilen
c) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkon-
trolle beurteilen (Basisschutz)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 669
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider- 16
stände ermitteln und Ergebnisse beurteilen
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, ins-
besondere durch Abschaltung mit Überstrom-
Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutz-
einrichtungen (zusätzlicher Schutz)
f) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
g) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von
bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und
erproben
h) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz
einhalten
i) Schutz- und Potentialausgleich prüfen und beur-
teilen
7 Analysieren maschinen- und a) Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkom-
antriebstechnischer Systeme ponenten sowie die Wechselwirkungen zwischen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) den Systemkomponenten erfassen 4
b) elektrische Maschinen nach Art und Anwendung
unterscheiden
c) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren
Systemkomponenten erfassen
d) Prozesse, in denen die Systeme eingesetzt werden,
identifizieren und Ein- und Ausgangsgrößen sowie
Prozessschritte und ausführende Instanzen er-
mitteln
e) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten abstimmen
f) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun- 13
gen planen und Stromkreise und Schutzmaßnah-
men festlegen
g) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
h) Komponenten der Antriebstechnik, insbesondere
unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, aus-
wählen
8 Messen und Auswerten a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
physikalischer Kennwerte b) elektrische Größen berechnen, messen und be- 5
an elektrischen Maschinen
werten
und Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstech-
nik analysieren
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen 10
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich Funktion
prüfen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und ihre
Funktion prüfen und bewerten
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Montieren und Instandsetzen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
mechanischer Bauteile Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
und Baugruppen
b) Materialien bearbeiten, insbesondere durch Bohren,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
Senken, Gewindeschneiden, Reiben, Drehen und
Fräsen 10
c) Materialien verbinden und fügen
d) Gefährdungen in Bezug auf Lärm, Staub und Fasern,
insbesondere Asbest sowie chemische und biologi-
sche Gefahrenstoffe, erkennen
e) Wellen und Bohrungen messen, Messergebnisse
bewerten und Passungen auswählen
f) mechanische Komponenten, insbesondere Getriebe,
Kupplungen und Lager, instand setzen und aus-
tauschen und dabei Gesichtspunkte der Energie- 10
effizienz berücksichtigen
g) Schmierstoffe unterscheiden und nach Hersteller-
vorgaben einsetzen
10 Herstellen von Wicklungen a) Wickeldaten aufnehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) b) Wickelpläne lesen und skizzieren
c) Isolationen anfertigen und dabei die mechanische,
13
elektrische, chemische und thermische Belastung
berücksichtigen
d) Spulen wickeln und überprüfen
e) Wicklungen herstellen, einbauen, schalten, banda-
gieren, isolieren und überprüfen
f) Wicklungen imprägnieren und dabei Sicherheitsvor-
schriften einhalten und Verarbeitungshinweise und 18
Herstellerhinweise berücksichtigen
g) Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen
herstellen und einbauen
11 Installieren, Verdrahten und a) Leitungen und Kabel auswählen und zurichten so-
Anschließen von wie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
elektrischen Antriebs-, Anschlusstechniken verbinden
Energieerzeugungs- und 7
b) Leitungen und Kabel installieren
Energiespeichersystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) c) Aus- und Einbauen von elektrischen Antriebs-,
Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte nach gültigen
Bestimmungen, Regeln und Vorschriften festlegen
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
f) elektrische Geräte herstellen und elektrische An-
lagen errichten und diese Geräte und Anlagen in
Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben 9
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen Regeln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für das Recycling und die Entsorgung bereit-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 671
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
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Monat Monat
1 2 3 4
12 Installieren und Inbetrieb- a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nehmen von analogen und nen zusammenbauen
digitalen Steuerungen
b) Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen ver-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
legen und anschließen
c) elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und dabei
Herstellerangaben, Kundenanforderungen und Um-
gebungsbedingungen berücksichtigen und Sicher-
heitsvorschriften beachten
d) Frequenzumrichter auswählen und parametrieren
e) analoge und digitale Steuerungen erstellen, pro-
grammieren und ändern 15
f) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
g) Leitungen und Kabel auswählen und verlegen und
dabei ihre elektromagnetische Verträglichkeit und
die Datentechnik berücksichtigen
h) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen,
anpassen und in Betrieb nehmen
i) Steuerungen von Antriebs-, Energieerzeugungs-
und Energiespeichersystemen in Betrieb nehmen
13 Integrieren von elektrischen a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Maschinen und Anlagen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in- 2
in informationstechnische
stallieren und konfigurieren
Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
c) elektrische Anlagen und Maschinen in Netzwerke
einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen 5
e) Sensorik einbinden und Daten erfassen und aus-
werten
14 Instandhalten und Instand- a) technische Zeichnungen und Dokumente prüfen
setzen von Antriebs-, und anpassen
Energieerzeugungs- und 3
b) Funktion von Baugruppen prüfen und defekte Teile
Energiespeichersystemen
austauschen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
c) Wartungspläne anwenden
d) Wartung und zustandsorientierte Instandhaltung
durchführen und dokumentieren
e) Störungen erkennen, Störungsmeldungen aufneh-
men und analysieren, Lösungsvorschläge unter-
breiten und Störungen beheben
f) stationäre und mobile Antriebssysteme instand
setzen
g) technische Prüfungen, insbesondere Abnahme- 16
prüfungen, nach Instandsetzung durchführen und
protokollieren
h) rotierende Teile auswuchten, Maschinen ausrichten
und Schwingungsanalysen durchführen
i) Energiespeichersysteme warten, instand setzen und
fachgerecht entsorgen
j) stationäre und mobile Energieerzeuger warten und
instand setzen
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
Ausbildungsbetriebes, schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Berufsbildung sowie
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Arbeits- und Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans er-
läutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- während
schriften erläutern der gesamten
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- Ausbildung
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen während
und physischen Belastungen für sich und andere, der gesamten
auch präventiv, ergreifen Ausbildung
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
Nachhaltigkeit lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
während
c) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun- der gesamten
gen des Umweltschutzes einhalten Ausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 673
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach-
haltiges Handeln entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
während
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
der gesamten
aus digitalen Netzen beschaffen und die beschafften Ausbildung
Informationen prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Artikel 2 §3
Verordnung Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
über die Berufsausbildung
zum Informationselektroniker (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
und zur Informationselektronikerin tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
(Informationselektronikerausbildungs-
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
verordnung – InfoElekAusbV)* dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil-
denden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen
Inhaltsübersicht abgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-
Abschnitt 1 sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person
des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung
Gegenstand, Dauer erfordern.
und Gliederung der Berufsausbildung
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Aus-
§ 2 Dauer der Berufsausbildung bildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die beruf-
rahmenplan liche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
§ 5 Ausbildungsplan fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbe-
Abschnitt 2 reich ein.
Gesellenprüfung
§4
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Struktur der
§ 7 Inhalt von Teil 1 Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9 Inhalt von Teil 2 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
§ 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag Fähigkeiten sowie
§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
§ 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse und Fähigkeiten.
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung des gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
(zu § 3 Absatz 1 dung zum Informationselektroniker und zur
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Satz 1) Informationselektronikerin 1. Durchführen von betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
Abschnitt 1 2. Planen und Organisieren der Arbeit,
Gegenstand, Dauer 3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
und Gliederung der Berufsausbildung
4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
§1 5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Infor-
mationssicherheitskonzepten,
Staatliche
6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an
Anerkennung des Ausbildungsberufes
elektrischen Anlagen und Geräten,
Der Ausbildungsberuf des Informationselektronikers 7. Analysieren von Systemen der Informations- und
und der Informationselektronikerin wird nach § 25 der Kommunikationstechnik,
Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe
nach Anlage A Nummer 19, Informationstechniker, 8. Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte
der Handwerksordnung staatlich anerkannt. an Systemen der Informations- und Kommunika-
tionstechnik,
§2 9. Projektieren der Arbeit,
10. Montieren, Installieren und Integrieren von Sys-
Dauer der Berufsausbildung
temen der Informations- und Kommunikationstech-
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. nik,
11. Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit von Systemen der Informations- und Kommunika-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der tionstechnik,
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 12. Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen
des Bundesanzeigers veröffentlicht. von Software zur Steuerung der Systeme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 675
13. Bedienen und Administrieren von Systemen der §8
Informations- und Kommunikationstechnik, Prüfungsbereich von Teil 1
14. Sicherstellen des Betriebes von Systemen der (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-
Informations- und Kommunikationstechnik, bereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel
15. Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und statt.
Informationssicherheitskonzepten und (2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen
16. Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass
von Systemen der Informations- und Kommunika- er in der Lage ist,
tionstechnik. 1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- rameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: und abzustimmen und Material und Werkzeug zu
disponieren,
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbin-
den und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfall-
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie mungen einzuhalten,
4. digitalisierte Arbeitswelt. 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
triebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutz-
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach maßnahmen zu prüfen,
den Absätzen 1, 2 und 3 sind in einem der folgenden
Einsatzgebiete der Informations- und Kommunikations- 4. elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen
technik zu vermitteln: zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen
und
1. Geräte-, Informations- und Bürosystemtechnik,
5. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und
2. Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik, zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu doku-
3. Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen oder mentieren und technische Unterlagen einschließlich
der Prüfprotokolle zu erstellen.
4. Telekommunikationstechnik.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-
gelegt. tives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Auf-
gaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen,
§5 schriftlich zu bearbeiten.
Ausbildungsplan (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden.
Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-
situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-
die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
120 Minuten.
Abschnitt 2 §9
Gesellenprüfung Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
§6
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
und 2. stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen entspricht.
Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
§7 von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-
Inhalt von Teil 1 bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-
lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die in den ersten § 10
18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Prüfungsbereiche von Teil 2
Fähigkeiten sowie
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Prüfungsbereichen statt:
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten 1. Kundenauftrag,
entspricht. 2. Systementwurf,
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
3. Funktions- und Systemanalyse sowie 3. elektro-, informations- und kommunikationstechni-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. sche Komponenten und Software auszuwählen und
4. schematische Pläne und Montagepläne anzupassen
§ 11 und Anwendungssoftware zu nutzen.
Prüfungsbereich (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-
Kundenauftrag beiten.
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüf- (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu § 13
beschaffen, technische und organisatorische
Prüfungsbereich
Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter
Funktions- und Systemanalyse
technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-
schen Gesichtspunkten zu bewerten und auszu- (1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemana-
wählen, fachbezogene Probleme und deren Lö- lyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage
sungen kundenbezogen darzustellen sowie seine ist,
Vorgehensweise zu begründen,
1. Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen
2. Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diag-
und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen nosesysteme auszuwählen,
sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Ein-
satzort zu berücksichtigen, 2. funktionelle Zusammenhänge in Systemen der In-
formations- und Kommunikationstechnik zu analy-
3. Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicher- sieren, Diagnosesysteme anzuwenden, Programme
heit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und zu analysieren und zu ändern und Signale an
Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro- Schnittstellen funktionell zuzuordnen,
dukte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und
Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben, 3. Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten, Fehler-
ursachen zu bestimmen und elektrische Schutz-
4. Produkte freizugeben und an Kunden und Kundin- maßnahmen zu bewerten.
nen zu übergeben, sie in die Bedienung einzuführen,
ihnen Fachauskünfte zu erteilen, Abnahmeproto- (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-
kolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistun- beiten.
gen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
abzurechnen und Systemdaten und -unterlagen zu
dokumentieren,
§ 14
5. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die be- Prüfungsbereich
triebliche und technische Kommunikation, das Pla- Wirtschafts- und Sozialkunde
nen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Arbeitsergebnisse und deren Qualität zu berück- kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
sichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen. liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach darzustellen und zu beurteilen.
§ 4 Absatz 4 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
legen. sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe, die einem arbeiten.
Kundenauftrag entspricht, vorzubereiten, durchzufüh- (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
ren und nachzubereiten. Während der Durchführung
wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die
§ 15
Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt Gewichtung der
insgesamt 16 Stunden, davon entfallen auf das situa- Prüfungsbereiche und Anforderungen
tive Fachgespräch höchstens 20 Minuten. für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-
§ 12 che sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich 1. Elektrotechnische Anlagen
Systementwurf und Betriebsmittel mit 30 Prozent,
(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüf- 2. Kundenauftrag mit 36 Prozent,
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
3. Systementwurf mit 12 Prozent,
1. eine technische Problemanalyse durchzuführen,
4. Funktions- und System-
2. unter der Einhaltung von Vorschriften und der Be-
analyse mit 12 Prozent sowie
rücksichtigung von technischen Regelwerken und
Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 677
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie gestellt worden ist:
folgt bewertet worden sind:
a) Systementwurf,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“, b) Funktions- und Systemanalyse oder
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
chend“, 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“
„ausreichend“, bewertet worden ist und
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- kann.
gend“. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
§ 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu stabe a, b oder c durchgeführt werden.
fassen. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-
tens 15 Minuten dauern.
§ 16
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Mündliche Ergänzungsprüfung Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Verhältnis 2:1 zu gewichten.
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Durchführen von a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-
betrieblicher und technischer anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher
Kommunikation sowie oder englischer Sprache anwenden
Informationsverarbeitung
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwen-
den
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-
tungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und
anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und
anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften einhalten und technische Regelwerke und
Normen sowie sonstige technische Informationen
anwenden
f) Gespräche situationsgerecht führen und verschie-
dene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation
beachten 4
g) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-
werten, auswählen und wiedergeben und bei der
Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe
anwenden
h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-
kolle anfertigen
i) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware,
sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware,
anwenden
j) Daten sichern, pflegen und archivieren
k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes einhalten
l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten
und Sprache einsetzen
2 Planen und Organisieren a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
der Arbeit Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-
mittel für den Arbeitsablauf auswählen, terminge-
recht anfordern, transportieren, lagern und montage-
gerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische
Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen 4
und bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 679
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen und bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
e) Aufgaben im Team planen
f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen
informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-
zeit und Projektablauf dokumentieren und Nach-
kalkulationen durchführen
h) Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten ab-
stimmen 2
i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-
planung, Terminplanung und Kostenplanung durch-
führen
j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-
gen errechnen
3 Durchführen von qualitäts- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
sichernden Maßnahmen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) maßnahmen projektbegleitend durchführen und
dokumentieren 4
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen
Soll-Ist-Vergleich durchführen 2
d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
4 Beraten und Betreuen von a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-
Kunden und Kundinnen gen, Produkten und Materialien beraten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und
auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri- 2
schen Anlagen hinweisen und über notwendige
Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-
gehende Leistungen anbieten
f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen
ermitteln
g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-
scher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-
sicherung beraten
h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-
schaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-
leistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-
monstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der
Produktauswahl beraten
j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
und Aufträge entgegennehmen 2
k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen
m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-
setzungen beraten
n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen
die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nut-
zung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-
sprüche hinweisen
p) Reklamationen prüfen und bearbeiten
q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen
abstimmen und organisatorisch vorbereiten
r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der
Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
5 Prüfen und Einhalten von a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und
Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-
Informationssicherheits- risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-
konzepten weisen und Beratungsergebnis dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) 4
b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur
Datensicherheit in Systeme integrieren
d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
2
e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
6 Prüfen und Beurteilen von a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-
an elektrischen Anlagen mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs-
und Geräten vorschriften und Bestimmungen des Verbands der
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik
e. V.
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen
beurteilen
c) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und
Schutzmaßnahmen festlegen
d) Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz)
durch Sichtkontrolle beurteilen
e) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Er-
gebnisse beurteilen
f) Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktions- 16
potentialausgleich prüfen und beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 681
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse
beurteilen
h) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und
die Ergebnisse beurteilen
i) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren (Fehlerschutz), insbesondere durch
Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen
und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher
Schutz) prüfen und beurteilen
j) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
k) Funktion mechanischer und elektronischer Schutz-
einrichtungen von bewegten Teilen durch Sicht-
kontrolle prüfen und erproben
l) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz
einhalten
7 Analysieren von Systemen a) Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga-
der Informations- und ben analysieren sowie unter Beachtung von Lizenz-
Kommunikationstechnik modellen, Urheberrechten und rechtlichen Vor-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) gaben zu barrierefreier Nutzung konzeptionieren,
konfigurieren, testen und dokumentieren
b) Kundenanforderungen analysieren und dokumen-
tieren
c) Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanla-
gen sowie die kommunikations- und sicherheits-
technische Ausstattung bestimmen und deren tech-
nischen Schnittstellen und Standards ermitteln
d) Gefahrenpotenziale, insbesondere für Personen 8
durch Einbruch und Brand, ermitteln und Sicher-
heitskonzepte berücksichtigen
e) lokale und cloudbasierte Systemlösungen unter
Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Funktionalität,
Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben und
Energieeffizienz ausarbeiten
f) Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
g) Anlagen projektieren, Produkte und Komponenten
auswählen und Vorschriften zur Produkthaftung be-
achten
h) die zu erbringende Leistung dokumentieren
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte in Abhängigkeit der
physikalischer Kennwerte an zu messenden Kennwerte auswählen
Systemen der Informations-
b) Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen
und Kommunikationstechnik
und bewerten 8
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
c) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen
d) Fehlersuche systematisch durchführen
e) Signale an Schnittstellen prüfen, Messergebnisse
bewerten und dokumentieren
f) Protokolle zur Datenübertragung bewerten
g) Funktion von optischen Einrichtungen prüfen und 4
einstellen
h) Komponenten, Geräte und Anlagen unter Beach-
tung der gültigen Vorschriften instand setzen
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Projektieren der Arbeit a) Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ab-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) laufpläne, Anordnungs- und Installationspläne,
Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrah-
tungs- und Anschlusspläne sowie rechtliche Vor-
schriften interpretieren und anwenden
b) Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ab-
laufpläne, Anordnungs- und Installationspläne,
Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrah-
tungs- und Anschlusspläne skizzieren und anfertigen 8
c) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen
betriebsbereit machen, warten und überprüfen und
bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung
einleiten
d) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebs-
mittel auswählen, lagern, disponieren und bereit-
stellen
e) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Arbeitsumge-
bung, der ergonomischen Gestaltung sowie hin-
sichtlich der Lichtverhältnisse und Beleuchtung be-
raten
f) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen und bei Abweichungen von
8
der Planung Prioritäten setzen
g) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere an
der Durchführung von Teilaufgaben einer Personal-
planung, Sachmittelplanung, Terminplanung und
Kostenplanung
h) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-
gehende Leistungen anbieten
10 Montieren, Installieren und a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
Integrieren von Systemen gebenheiten abgleichen und bauseitige Leistungen
der Informations- und festlegen
Kommunikationstechnik
b) Leitungswege und Gerätestandorte unter Beach-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
tung der Vorschriften zur elektromagnetischen Ver-
träglichkeit festlegen
12
c) Geräte, Verteilungseinrichtungen, Betriebsmittel
und Leitungsführungssysteme auswählen und mit
geeignetem Befestigungsmaterial montieren
d) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Ver-
bindungstechniken anschließen
e) Stromversorgungs-, Fernmelde- und optische sowie
elektrische Datenübertragungsleitungen auswählen
und normgerecht verlegen
f) Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, ins-
besondere durch Asbest, erkennen und emissions-
arme Verfahren anwenden
g) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und 18
Peripheriegeräten beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 683
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Hard- und Softwarekonfigurationen, Betriebssys-
teme und ihre Komponenten kundenspezifisch
auswählen, einrichten, installieren, konfigurieren,
zu Systemen verbinden, anpassen und in Betrieb
nehmen
i) nichtleitungsgebundene Übertragungstechnik aus-
wählen und einrichten
11 Parametrieren, Inbetrieb- a) Geräte und Systeme nach Vorgaben parametrieren
nehmen und Übergeben und testen 4
von Systemen
der Informations- und b) Geräte und Systeme kundengerecht einrichten und
Kommunikationstechnik in Betrieb nehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) 12
c) Protokolle erstellen und an Kunden oder Betreiber
übergeben
12 Installieren, Programmieren, a) Anwendungssoftware installieren 2
Einrichten und Testen
von Software zur Steuerung b) informations- und kommunikationstechnische Sys-
der Systeme teme testen und Testergebnisse dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) und beurteilen
c) Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurieren
d) Standardsoftware kundenspezifisch anpassen und
Bedienoberflächen einrichten
e) Programme zur Datensicherung auswählen, instal-
lieren und konfigurieren und Speichermedien konfi-
gurieren
f) Daten und Programmspezifikationen analysieren
und Schnittstellen festlegen
g) Systeme zur Virtualisierung auswählen, installieren
und konfigurieren
h) Betriebssysteme installieren, an Hardwarekompo-
nenten anpassen und in Betrieb nehmen 12
i) Anwendungen mittels Programmiersprache anpas-
sen und Programmbibliotheken verwenden
j) Schnittstellen aus Programmen und Betriebssyste-
men zu graphischen Oberflächen sowie zu Daten-
banken ansprechen
k) Softwarekomponenten in Systeme integrieren und
Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
l) Testkonzept und Testplan erstellen und Testdaten
auswählen
m) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig
realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
n) Haftungsregelungen beachten, insbesondere Pro-
dukthaftung
13 Bedienen und Administrieren a) Standardsoftware anwenden, insbesondere Text-
von Systemen verarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und 2
der Informations- und Planungssoftware
Kommunikationstechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13) b) Betriebssystemsteuersprachen benutzen sowie
grafische Benutzeroberflächen einrichten und ver-
wenden
c) Daten konvertieren, sichern und archivieren
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pfle- 8
gen sowie Datenbankabfragen durchführen
e) Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen
f) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig
realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
14 Sicherstellen des Betriebes a) Spannungsversorgung unter Berücksichtigung des
von Systemen Querschnittes planen und sicherstellen 4
der Informations- und
Kommunikationstechnik b) Übertragungswege festlegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
c) Systeme und Komponenten hinsichtlich der Anfor- 4
derungen der Betriebssicherheit analysieren
15 Umsetzen und Integrieren a) Sicherheitskonzepte nach Kundenvorgaben unter
von Datenschutz- und Beachtung des Datenschutzes und des Urheber-
Informationssicherheits- rechtes auswählen
konzepten
b) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-
risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-
weisen, Beratungsergebnis dokumentieren 12
c) Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte um-
setzen, Datenbestände sicher löschen und Daten-
träger nach Vorgaben entsorgen
d) Sicherheitsvorfälle analysieren und Maßnahmen
einleiten
16 Warten, Instandhalten, a) Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend
Betreiben und Optimieren lagern, verwenden und entsorgen
von Systemen
b) Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen
der Informations- und
prüfen, Baugruppen zerlegen und montieren und 4
Kommunikationstechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16) defekte Teile austauschen
c) erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Ab-
rechnung bereitstellen
d) Wartungsmaßnahmen planen und durchführen, den
jeweiligen Aufwand einschätzen und dokumentieren
e) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen
und durchführen
f) Daten von defekten Geräten retten, sichern, bereit-
stellen und Geräte sicher entsorgen
g) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
rungen befragen und Lösungsvorschläge unter-
breiten
h) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen 10
geben
i) Ferndiagnose und -wartung durchführen
j) Sensoren und Aktoren prüfen, warten und Prüf-
ergebnis dokumentieren
k) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Protokolle interpretieren
l) bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken
m) Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und
beheben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 685
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
Ausbildungsbetriebes, schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Berufsbildung sowie
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Arbeits- und Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans
erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- während
schriften erläutern der gesamten
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- Ausbildung
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen während
und physischen Belastungen für sich und andere, der gesamten
auch präventiv, ergreifen Ausbildung
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
Nachhaltigkeit lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
während
c) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun- der gesamten
gen des Umweltschutzes einhalten Ausbildung
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach-
haltiges Handeln entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
während
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
der gesamten
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- Ausbildung
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 687
Artikel 3 §3
Verordnung Gegenstand der
über die Berufsausbildung zum Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Elektroniker für Gebäudesystemintegration und (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
(Gebäudesystemintegratorausbildungs- ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
verordnung – GSIAusbV)* dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil-
Inhaltsübersicht denden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen
abgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-
Abschnitt 1 sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person
Gegenstand, Dauer des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung
und Gliederung der Berufsausbildung erfordern.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
§ 2 Dauer der Berufsausbildung keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Aus-
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- bildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen
rahmenplan so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die beruf-
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild liche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-
§ 5 Ausbildungsplan bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Abschnitt 2 Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbe-
Gesellenprüfung
reich ein.
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt §4
§ 7 Inhalt von Teil 1
Struktur der
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1 Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 9 Inhalt von Teil 2
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
§ 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf Fähigkeiten sowie
§ 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde und Fähigkeiten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-
des gebündelt.
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
(zu § 3 Absatz 1 dung zum Elektroniker für Gebäudesystem- (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Satz 1) integration und zur Elektronikerin für Gebäu- den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
desystemintegration 1. Durchführen von betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
Abschnitt 1
2. Planen und Organisieren der Arbeit,
Gegenstand, Dauer
3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
und Gliederung der Berufsausbildung
4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
§1 5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Infor-
mationssicherheitskonzepten,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an
elektrischen Anlagen und Geräten,
Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Ge-
bäudesystemintegration und der Elektronikerin für 7. Analysieren gebäudetechnischer Systeme,
Gebäudesystemintegration wird nach § 25 der Hand- 8. Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte
werksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach an Gebäudesystemtechnik,
Anlage A Nummer 25, Elektrotechniker, der Hand- 9. Montieren und Installieren gebäudetechnischer An-
werksordnung staatlich anerkannt. lagen und Systeme,
§2 10. Konzipieren und Projektieren der Integration ge-
bäudetechnischer Anlagen und Systeme,
Dauer der Berufsausbildung
11. Durchführen der gewerkeübergreifenden techni-
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. schen Planung und Integration gebäudetechni-
scher Anlagen und Systeme,
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit 12. Integrieren von Komponenten und Funktionen an
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der gebäudetechnischen Anlagen und Systemen,
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 13. Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben
des Bundesanzeigers veröffentlicht. gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
14. Programmieren, Einrichten und Testen von Soft- 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
ware, triebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutz-
15. Übergeben und Dokumentieren von Projekten und maßnahmen zu prüfen,
16. Warten, Instandhalten und Optimieren gebäude- 4. elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen
technischer Anlagen und Systeme. zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen
und
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-
5. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu doku-
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil- mentieren und technische Unterlagen einschließlich
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, Prüfprotokolle zu erstellen.
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-
tives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Auf-
4. digitalisierte Arbeitswelt.
gaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen,
schriftlich zu bearbeiten.
§5
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden.
Ausbildungsplan Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah- situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus- die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. 120 Minuten.
Abschnitt 2 §9
Gesellenprüfung Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
§6
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
und 2. stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen entspricht.
Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
§7 von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-
Inhalt von Teil 1 bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-
lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo- § 10
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- Prüfungsbereiche von Teil 2
keiten sowie
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Prüfungsbereichen statt:
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
1. Kundenauftrag,
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht. 2. Systementwurf,
3. Funktions- und Systemanalyse sowie
§8
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe- § 11
reich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel Prüfungsbereich
statt. Kundenauftrag
(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen (1) Der Prüfungsbereich Kundenauftrag besteht aus
und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass zwei Teilen.
er in der Lage ist, (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa- dass er in der Lage ist,
rameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen 1. Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu
und abzustimmen und Material und Werkzeug zu beschaffen, Kundenwünsche zu erkennen, techni-
disponieren, sche und organisatorische Schnittstellen zu klären
2. Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbin- und Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-
den und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfall- wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten
verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim- zu bewerten und auszuwählen sowie seine Vorge-
mungen einzuhalten, hensweise zu begründen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 689
2. Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen 2. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe mit 20 Pro-
und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen zent.
sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Ein-
satzort zu berücksichtigen, § 12
3. Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicher- Prüfungsbereich
heit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Systementwurf
Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Sys- (1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüf-
teme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Mängeln systematisch zu suchen,
1. eine technische Problemanalyse durchzuführen und
4. Systeme oder Systemkomponenten freizugeben und unter Einhaltung von Vorschriften und unter Berück-
an Kunden und Kundinnen zu übergeben, Kunden sichtigung technischer Regelwerke, der Wirtschaft-
und Kundinnen in die Bedienung einzuführen, Fach- lichkeit und von Betriebsabläufen Lösungskonzepte
auskünfte auch unter Verwendung englischer Fach- zu entwickeln,
begriffe an Kunden und Kundinnen zu erteilen,
Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse 2. Systemspezifikationen festzulegen, gebäudetechni-
und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, sche Komponenten und Software zur Steuerung
Aufmaße zu erstellen sowie Geräte- oder System- der gebäudetechnischen Systeme auszuwählen,
daten zu dokumentieren und Schaltungsunterlagen anzupassen sowie Standard-
software auszuwählen und anzuwenden und
5. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die be- 3. Datenschutz und Informationssicherheit zu berück-
triebliche und technische Kommunikation, das Pla- sichtigen.
nen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der Entwurf
Arbeitsergebnisse und deren Qualität zu berück- einer Änderung eines interagierenden gebäudetechni-
sichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen schen Systems zugrunde zu legen.
Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen. (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-
Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durch- beiten.
zuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu doku- (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
mentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fach-
gespräch zu führen. Für die Durchführung des betrieb- § 13
lichen Auftrags und die Dokumentation hat der Prüfling
höchstens 30 Stunden Zeit, das Fachgespräch dauert Prüfungsbereich
höchstens 30 Minuten. Dabei ist dem Prüfungsaus- Funktions- und Systemanalyse
schuss vor der Durchführung des betrieblichen Auf- (1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemana-
trages die Aufgabenstellung einschließlich eines ge- lyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage
planten Bearbeitungszeitraums zur Freigabe vorzu- ist,
legen. Die Dokumentation soll mindestens vier Seiten
und darf höchstens acht Seiten im DIN-A4-Format um- 1. Schaltungsunterlagen und Systemdokumentationen
fassen. Sie enthält mindestens eine Kurzbeschreibung auszuwerten und Mess- und Prüfverfahren sowie
des betrieblichen Auftrags, eine Funktionsbeschrei- Diagnosesysteme auszuwählen,
bung des Systems sowie die Vorgehensweise zur Auf- 2. funktionelle Zusammenhänge in gebäudetechni-
tragsbearbeitung. Die Dokumentation soll der Prüfling schen Systemen zu analysieren, Programme zu
mit Anlagen ergänzen. Diese bestehen aus Visualisie- analysieren und zu ändern, Diagnosesysteme anzu-
rungen zu dem betrieblichen Auftrag. Insbesondere wenden und Signale an Schnittstellen funktionell zu-
können das Schaltungsunterlagen, Übersichtspläne, zuordnen und
Fotos und Videosequenzen sein. 3. Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten und an-
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, hand der Diagnosen Fehlerursachen zu bestimmen
dass er in der Lage ist, an interagierenden gebäude- sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.
technischen Systemen Fehler zu suchen und diese (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die Analyse
zu beheben, Änderungen zu parametrieren und die interagierender gebäudetechnischer Systeme zu-
Systeme wieder in Betrieb zu nehmen. Der Prüfling grunde zu legen.
hat dazu eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prü-
fungszeit beträgt 60 Minuten. Zur Vorbereitung stehen (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-
dem Prüfling weitere 60 Minuten zur Verfügung. Für beiten.
die Arbeitsaufgabe legt der Prüfungsausschuss fest, (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
welcher gebäudetechnische Systemaufbau zugrunde
gelegt wird. § 14
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich
Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu Wirtschafts- und Sozialkunde
gewichten:
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
1. die Bewertung der Umsetzung des betrieblichen kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Auftrags auf Grundlage der Dokumentation und des Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
auftragsbezogenen Fachgesprächs mit 80 Prozent liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
und darzustellen und zu beurteilen.
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be- gend“.
arbeiten. Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu
fassen.
§ 15
§ 16
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen Mündliche Ergänzungsprüfung
für das Bestehen der Gesellenprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei- mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
che sind wie folgt zu gewichten: (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. Elektrotechnische Anlagen 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
und Betriebsmittel mit 30 Prozent, gestellt worden ist:
2. Kundenauftrag mit 36 Prozent, a) Systementwurf,
3. Systementwurf mit 12 Prozent, b) Funktions- und Systemanalyse oder
4. Funktions- und System- c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
analyse mit 12 Prozent sowie 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“
bewertet worden ist und
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben
folgt bewertet worden sind: kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
tens „ausreichend“,
stabe a, b oder c durchgeführt werden.
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-
chend“,
tens 15 Minuten dauern.
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
„ausreichend“, Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 691
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektroniker
für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Durchführen von a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-
betrieblicher und technischer anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher
Kommunikation sowie und englischer Sprache anwenden
Informationsverarbeitung
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten an-
wenden
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-
tungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und
anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und
anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften einhalten und technische Regelwerke und
Normen sowie sonstige technische Informationen
anwenden
f) Gespräche situationsgerecht führen und verschie-
dene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation
beachten 4
g) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-
werten, auswählen und wiedergeben und bei der
Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe
anwenden
h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-
kolle anfertigen
i) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationssoft-
ware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoft-
ware, anwenden
j) Daten sichern, pflegen und archivieren
k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes einhalten
l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten
und Sprache einsetzen
2 Planen und Organisieren a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
der Arbeit Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-
mittel für den Arbeitsablauf feststellen und aus-
wählen, termingerecht anfordern, transportieren,
lagern und montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische
Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen 4
und bereitstellen
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen und bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
e) Aufgaben im Team planen
f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen
informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-
zeit und Projektablauf dokumentieren und Nach-
kalkulationen durchführen
h) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und
anderen Gewerken abstimmen 2
i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-
planung, Terminplanung und Kostenplanung durch-
führen
j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-
gen errechnen
3 Durchführen von qualitäts- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
sichernden Maßnahmen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) maßnahmen projektbegleitend durchführen und
dokumentieren 4
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen
Soll-Ist-Vergleich durchführen 2
d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
4 Beraten und Betreuen von a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-
Kunden und Kundinnen gen, Produkten und Materialien beraten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und
auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri- 2
schen Anlagen hinweisen und über notwendige
Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-
gehende Leistungen anbieten
f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen
ermitteln
g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-
scher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-
sicherung beraten
h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-
schaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 693
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-
leistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-
monstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der
Produktauswahl beraten
j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
und Aufträge entgegennehmen 2
k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen
m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-
setzungen beraten
n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen
die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die
Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-
sprüche hinweisen
p) Reklamationen prüfen und bearbeiten
q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen
abstimmen und organisatorisch vorbereiten
r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der
Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
5 Prüfen und Einhalten von a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und
Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-
Informationssicherheits- risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-
konzepten weisen und Beratungsergebnis dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) 4
b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur
Datensicherheit in Systeme integrieren
d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
2
e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
6 Prüfen und Beurteilen von a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-
an elektrischen Anlagen mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs-
und Geräten vorschriften und Bestimmungen des Verbands der
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik
e. V.
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen
beurteilen
c) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und
Schutzmaßnahmen festlegen
d) Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz)
durch Sichtkontrolle beurteilen
e) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die
Ergebnisse beurteilen
f) Hauptpotentialausgleich sowie Schutz- und Funk- 16
tionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse
beurteilen
h) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und
die Ergebnisse beurteilen
i) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen,
insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-
Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutz-
einrichtungen (zusätzlicher Schutz)
j) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
k) Funktion mechanischer und elektronischer Schutz-
einrichtungen von bewegten Teilen durch Sicht-
kontrolle prüfen und erproben
l) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz
einhalten
7 Analysieren a) gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläu-
gebäudetechnischer Systeme tern und funktional dem System zuordnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) technische Pläne und Dokumentationen, insbeson-
dere Blockschaltbilder, zu technischen Bauteilen,
Baugruppen, Anlagen und Systemabläufen lesen 12
und anwenden
c) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren
Systemkomponenten erfassen
d) technische und organisatorische Prozesse, deren
Ein- und Ausgangsgrößen sowie entsprechende
Prozessschritte und ausführende Gewerke identifi- 5
zieren
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen und elek-
physikalischer Kennwerte an trische Größen messen, bewerten und berechnen
Gebäudesystemtechnik
b) Kenndaten und Funktion von elektrischen Betriebs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
mitteln prüfen
c) Steuerschaltungen und Regelungen, insbesondere
mit logischen Grundfunktionen, hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen, analysieren und bewerten 8
d) Fehler systematisch suchen, korrigieren und Ände-
rungen dokumentieren
e) Messverfahren und Messgeräte auswählen und
physikalische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
f) Kenndaten und Funktion von gebäudetechnischen
Anlagen und Systemen prüfen
g) Signale an Schnittstellen prüfen
h) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
9
i) Diagnosegeräte und -software handhaben, Daten
analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren
j) Datennetze prüfen, netzwerkspezifische Messungen
durchführen und dokumentieren
9 Montieren und Installieren a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
gebäudetechnischer Anlagen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzungen zu
und Systeme bauseitigen Leistungen festlegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
b) vorhandene Stromversorgung beurteilen und Ände-
rungen planen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 695
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen beurteilen und
festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der örtlichen Gegebenheiten und der elektro-
magnetischen Verträglichkeit festlegen
e) Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, ins-
besondere durch Asbest, erkennen und emissions-
arme Verfahren anwenden
f) Kabel und Leitungen dimensionieren, auswählen
und verlegen
g) Gehäuse, Einschübe und Schaltgerätekombinatio- 21
nen zusammenbauen
h) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-
verlegesysteme auswählen und montieren
i) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Unter-
grund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten,
befestigen und sichern
j) Baugruppen der Gebäudesystem- und Netzwerk-
technik auswählen, montieren und verdrahten
k) Erdungsanlagen herstellen sowie Potenzialaus-
gleichsleitungen verlegen und anschließen und
Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
l) Komponenten des Überspannungsschutzes ein-
bauen, verdrahten und kennzeichnen
m) Pläne und Revisionsunterlagen erstellen, überarbei-
ten und dokumentieren
10 Konzipieren und Projektieren a) Kundenanforderungen sowie die damit verbunde-
der Integration nen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen
gebäudetechnischer Anlagen Kontexte und Gegebenheiten vor Ort analysieren
und Systeme
b) Pflichtenheft vorbereiten und mit anderen Gewerken 3
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
abstimmen
c) Lösungskonzepte erstellen, bewerten und aus-
wählen
d) Fernwartungs- und Fernsteuerungssysteme unter
Berücksichtigung der Datensicherheit konzeptionie-
ren
e) Systemkomponenten auswählen
f) technische Konzepte für die Gewerke übergreifende 15
Integration erstellen
g) Material- und Zeitpläne auf Grundlage wirtschaft-
licher Gegebenheiten erstellen
11 Durchführen der gewerke- a) Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfä-
übergreifenden technischen higkeit und Kompatibilität prüfen
Planung und Integration
b) Datenflüsse und Schnittstellen zwischen Kompo-
gebäudetechnischer Anlagen
nenten und zu anderen Gewerken ermitteln und
und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) definieren
c) Datenmodelle, Systemarchitektur und -topologie
entwerfen
15
d) Werkpläne und Systembeschreibungen erstellen
und dokumentieren
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
e) technische Planungen mit anderen Gewerken,
insbesondere unter Nutzung der Bauwerksdaten-
modellierung (Building Information Modeling – BIM)
koordinieren
12 Integrieren von Komponenten a) Softwareanwendungen auswählen, installieren, kon-
und Funktionen an gebäude- figurieren und einsetzen
technischen Anlagen und
b) Datenanalysen durchführen und Datentypen fest-
Systemen
legen 12
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
c) Datenpunktlisten und Funktionszuordnungen er-
stellen
d) Übertragungsprotokolle analysieren und anwenden
13 Parametrieren, in Betrieb a) aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb
nehmen und Übergeben nehmen
gebäudetechnischer Anlagen
b) Parametrierung auf Systemkomponenten übertragen
und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13) c) gebäudetechnische Systeme in Betrieb nehmen
und Funktionen testen
d) Visualisierungsanwendungen integrieren und an- 16
passen
e) Fernwartungssysteme unter Berücksichtigung der
Datensicherheit einrichten
f) internetbasierte Dienste einbinden
g) Energiemanagement integrieren
14 Programmieren, Einrichten a) Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen
und Testen von Software auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
b) Funktionsbausteine für Programmablaufpläne er-
stellen und in einer Programmiersprache umsetzen
11
c) Datenbeschreibungsformate anwenden
d) Daten gebäudetechnischer Kenngrößen in Daten-
banken verarbeiten, insbesondere analysieren, an-
wenden und ablegen
15 Übergeben und a) gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbe-
Dokumentieren von reiten
Projekten
b) Systemdokumentation und Abnahmeprotokolle er-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
stellen sowie Bedienungsanleitungen zusammen- 5
stellen
c) Anwender in Betrieb und Funktionen einweisen
d) Abnahme der Leistung durchführen
16 Warten, Instandhalten und a) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
Optimieren gebäude- rungen befragen und Lösungsvorschläge unter-
technischer Anlagen und breiten
Systeme
b) Ferndiagnose und -wartung durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
c) Diagnosesysteme auswählen und anwenden
d) fehlerhafte Software, defekte Komponenten, Geräte
und Anlagen prüfen, erkennen, instand setzen und
austauschen
e) elektromagnetische Verträglichkeit beachten
f) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-
zieren und der Entsorgung zuführen
g) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen 8
geben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 697
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-
schen Schutzmaßnahmen, durchführen
i) Gebäudesystemtechnik unter Berücksichtigung von
ökonomischen, ökologischen und kundenorientier-
ten Aspekten optimieren
j) Wartungen und Serviceleistungen planen, durch-
führen und dokumentieren
k) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
und durchführen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
Ausbildungsbetriebes, schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Berufsbildung sowie
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Arbeits- und Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans
erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- während
schriften erläutern der gesamten
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- Ausbildung
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen während
und physischen Belastungen für sich und andere, der gesamten
auch präventiv, ergreifen Ausbildung
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
Nachhaltigkeit lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun- während
gen des Umweltschutzes einhalten der gesamten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer Ausbildung
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach-
haltiges Handeln entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
während
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
der gesamten
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- Ausbildung
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 699
Artikel 4 §3
Verordnung Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
über die Berufsausbildung
zum Elektroniker und zur Elektronikerin (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
(Elektronikerausbildungsverordnung – ElekAusbV)* tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
Inhaltsübersicht dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil-
Abschnitt 1 denden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen
abgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-
Gegenstand, Dauer sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person
und Gliederung der Berufsausbildung des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung
erfordern.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Aus-
rahmenplan bildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die beruf-
§ 5 Ausbildungsplan liche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-
bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
Abschnitt 2 fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbe-
Gesellenprüfung reich ein.
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§4
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1 Struktur der
§ 9 Inhalt von Teil 2 Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
§ 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf
1. fachrichtungsübergreifende, berufsprofilgebende
§ 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung
a) Energie- und Gebäudetechnik oder
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
b) Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
(zu § 3 Absatz 1 dung zum Elektroniker und zur Elektronikerin 3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-
Satz 1) telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Abschnitt 1 Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-
des gebündelt.
Gegenstand, Dauer
und Gliederung der Berufsausbildung (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
greifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten sind:
§1
1. Durchführen von betrieblicher und technischer
Staatliche Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
2. Planen und Organisieren der Arbeit,
Der Ausbildungsberuf des Elektronikers und der
3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Elektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung
zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A 4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
Nummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung 5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Infor-
staatlich anerkannt. mationssicherheitskonzepten,
6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an
§2 elektrischen Anlagen und Geräten,
Dauer der Berufsausbildung 7. Analysieren technischer Systeme,
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 8. Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte
an elektrischen Anlagen und Geräten,
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
9. Analysieren und Beheben von Fehlern sowie
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Instandhalten von Geräten und Systemen,
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 10. Montieren und Installieren von Bauteilen, Bau-
des Bundesanzeigers veröffentlicht. gruppen und Geräten,
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
11. Montieren und Installieren von Netzwerken sowie §7
12. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Rege- Inhalt von Teil 1
lungen.
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sind: nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie
1. Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäu-
detechnik, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
2. Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewand- nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
lungssystemen und ihren Leiteinrichtungen, entspricht.
3. Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen
und elektronischen Geräten, §8
4. Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystem- Prüfungsbereich von Teil 1
technik,
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-
5. Installieren und Prüfen von Antennen- und Breit- reich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel
bandkommunikationsanlagen und statt.
6. Durchführen von Wiederholungsprüfungen entspre- (2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen
chend geltender Normen und Instandhalten von ge- und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass
bäudetechnischen Systemen. er in der Lage ist,
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- 1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der rameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen
Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik und abzustimmen und Material und Werkzeug zu
sind: disponieren,
1. Konzipieren von Systemen der Automatisierungs- 2. Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbin-
technik, den und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfall-
2. Programmieren, Installieren und Konfigurieren von verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-
Automatisierungssystemen, mungen einzuhalten,
3. Parametrieren und Inbetriebnehmen von Automati- 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
sierungssystemen und triebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutz-
4. Prüfen, Instandhalten und Optimieren von Auto- maßnahmen zu prüfen,
matisierungssystemen. 4. elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, und
Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 5. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil- zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu doku-
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, mentieren und technische Unterlagen einschließlich
der Prüfprotokolle zu erstellen.
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-
4. digitalisierte Arbeitswelt. tives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Auf-
gaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen,
§5 schriftlich zu bearbeiten.
Ausbildungsplan (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah- der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus- situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen
120 Minuten.
Abschnitt 2
§9
Gesellenprüfung
Inhalt von Teil 2
§6 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
und 2. 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 701
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand und technischen Anlagen zugrunde zu legen sind.
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe, die einem
bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-
Kundenauftrag entspricht, durchzuführen. Während
lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachge-
spräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
§ 10
Prüfungsbereiche von Teil 2 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden,
davon entfallen auf das situative Fachgespräch höchs-
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden tens 20 Minuten.
Prüfungsbereichen statt:
1. Kundenauftrag, § 12
2. Systementwurf, Prüfungsbereich
3. Funktions- und Systemanalyse sowie Systementwurf
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüf-
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
§ 11
1. eine technische Problemanalyse durchzuführen und
Prüfungsbereich unter der Einhaltung von Vorschriften und der
Kundenauftrag Berücksichtigung von technischen Regelwerken,
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüf- Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungs-
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, konzepte zu entwickeln,
1. Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu 2. Anlagenspezifikationen festzulegen, elektrotechni-
beschaffen, technische und organisatorische sche Komponenten und Software auszuwählen,
Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter Schaltungsunterlagen anzupassen sowie Standard-
technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi- software anzuwenden und
schen Gesichtspunkten zu bewerten und auszu-
3. Datenschutz und Informationssicherheit zu berück-
wählen, fachbezogene Probleme und deren Lö-
sichtigen.
sungen kundenbezogen darzustellen sowie seine
Vorgehensweise zu begründen, (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind
2. Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen 1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik
und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen der Entwurf einer Änderung einer gebäudetechni-
sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Ein- schen Anlage und
satzort zu berücksichtigen,
2. in der Fachrichtung Automatisierungs- und System-
3. Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicher- technik der Entwurf einer Änderung einer Automati-
heit elektrischer und elektronischer Anlagen zu prü- sierungsanlage zugrunde zu legen.
fen und zu dokumentieren, Normen und Spezifika-
tionen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen zu (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-
beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln beiten.
systematisch zu suchen, (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
4. Systeme oder Systemkomponenten freizugeben
und an Kunden und Kundinnen zu übergeben, sie § 13
in die Bedienung einzuführen, ihnen Fachauskünfte
Prüfungsbereich
auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe zu
Funktions- und Systemanalyse
erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeits-
ergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu (1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemana-
bewerten, Geräte- oder Systemdaten und -unterla- lyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage
gen zu dokumentieren und ist,
5. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der 1. Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen
Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die be- auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diag-
triebliche und technische Kommunikation, das Pla- nosesysteme auszuwählen,
nen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der
2. funktionelle Zusammenhänge in Anlagen zu analy-
Arbeitsergebnisse und deren Qualität zu berück-
sieren, Programme zu analysieren und zu ändern,
sichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen
Diagnosesysteme anzuwenden und Signale an
Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen.
Schnittstellen funktionell zuzuordnen und
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde
zu legen: 3. Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten und an-
hand der Diagnosen Fehlerursachen zu beseitigen
1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.
das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer ge-
bäudetechnischen Anlage und (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist zugrunde zu
legen:
2. in der Fachrichtung Automatisierungs- und System-
technik das Errichten, Ändern oder Instandhalten ei- 1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik
ner Automatisierungsanlage. die Analyse einer gebäudetechnischen Anlage und
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
2. in der Fachrichtung Automatisierungs- und System- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
technik die Analyse einer Automatisierungsanlage. chend“,
(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear- 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
beiten. „ausreichend“,
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
§ 14
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
Prüfungsbereich gend“.
Wirtschafts- und Sozialkunde
Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der fassen.
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt § 16
darzustellen und zu beurteilen.
Mündliche Ergänzungsprüfung
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be- (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
arbeiten. mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
§ 15 gestellt worden ist:
Gewichtung der a) Systementwurf,
Prüfungsbereiche und Anforderungen b) Funktions- und Systemanalyse oder
für das Bestehen der Gesellenprüfung
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-
che sind wie folgt zu gewichten: 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-
stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“
1. Elektrotechnische Anlagen
bewertet worden ist und
und Betriebsmittel mit 30 Prozent,
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
2. Kundenauftrag mit 36 Prozent,
stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben
3. Systementwurf mit 12 Prozent, kann.
4. Funktions- und System- Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
analyse mit 12 Prozent sowie der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. stabe a, b oder c durchgeführt werden.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung tens 15 Minuten dauern.
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
folgt bewertet worden sind: Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
tens „ausreichend“, Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 703
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Durchführen von a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-
betrieblicher und technischer anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher
Kommunikation sowie oder englischer Sprache anwenden
Informationsverarbeitung
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwen-
den
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-
tungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und an-
wenden
d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und
anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften einhalten, technische Regelwerke und
Normen sowie sonstige technische Informationen
anwenden
f) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-
werten, auswählen und wiedergeben und bei der
Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe 4
anwenden
g) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene
kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach-
ten
h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-
kolle anfertigen
i) Standardsoftware anwenden, insbesondere Kommu-
nikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-
software sowie Zeichenprogramme und Planungs-
software
j) Daten sichern, pflegen und archivieren
k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes einhalten
l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten
und Sprache einsetzen
2 Planen und Organisieren a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
der Arbeit Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-
mittel für den Arbeitsablauf feststellen und aus-
wählen, termingerecht anfordern, transportieren,
lagern und montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische
Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen 4
und bereitstellen
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der
Planung Prioritäten setzen
e) Aufgaben im Team planen
f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen
informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-
zeit und Projektablauf dokumentieren, Nachkalkula-
tionen durchführen
h) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und
Kundinnen und mit anderen Gewerken abstimmen 2
i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-
planung, Terminplanung und Kostenplanung durch-
führen
j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-
gen errechnen
3 Durchführen von qualitäts- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
sichernden Maßnahmen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) maßnahmen projektbegleitend durchführen und
dokumentieren 4
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen
Soll-Ist-Vergleich durchführen 2
d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
4 Beraten und Betreuen von a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-
Kunden und Kundinnen gen, Produkten und Materialien beraten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und
auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri- 2
schen Anlagen hinweisen und über notwendige
Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausge-
hende Leistungen anbieten
f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundin-
nen ermitteln
g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-
scher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-
sicherung beraten
h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-
schaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 705
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-
leistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-
monstrieren sowie bei der Produktauswahl beraten
j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
und Aufträge entgegennehmen
2
k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen
m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-
setzungen beraten
n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen
die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die
Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-
sprüche hinweisen
p) Reklamationen prüfen und bearbeiten
q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen
abstimmen und organisatorisch vorbereiten
r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der
Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
5 Prüfen und Einhalten von a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und
Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-
Informationssicherheits- risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-
konzepten weisen und Beratungsergebnis dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) 4
b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur
Datensicherheit in Systeme integrieren
d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio- 2
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
6 Prüfen und Beurteilen von a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
Schutzmaßnahmen an und in der Nähe von elektrischen Anlagen und
an elektrischen Anlagen elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbeson-
und Geräten dere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmun-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) gen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik
und Informationstechnik e. V.
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften beur-
teilen
c) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und
Schutzmaßnahmen festlegen
d) Schutz gegen direktes Berühren durch Sicht-
kontrolle beurteilen (Basisschutz)
e) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die
Ergebnisse beurteilen
f) Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktions- 20
potentialausgleich prüfen und beurteilen
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse
beurteilen
h) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und
die Ergebnisse beurteilen
i) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen,
insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-
Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzein-
richtungen (zusätzlicher Schutz)
j) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
k) Funktion mechanischer und elektronischer Schutz-
einrichtungen von bewegten Teilen durch Sicht-
kontrolle prüfen und erproben
l) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz
einhalten
7 Analysieren technischer a) Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkom-
Systeme ponenten sowie Wechselwirkungen zwischen den
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) Systemkomponenten erfassen
b) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren
Systemkomponenten erfassen
c) Kraft- und Energiefluss sowie Informationsfluss in
technischen Systemen analysieren
4
d) Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen identifi-
zieren, insbesondere die entsprechenden Prozess-
schritte und technischen Systeme
e) Prozesse analysieren
f) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von
Netzwerken und Betriebssystemen beurteilen
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
physikalischer Kennwerte b) elektrische Größen berechnen, messen und be-
an elektrischen Anlagen
werten
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) c) Diagnosegeräte und -software handhaben und Daten
analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren
d) Kenndaten und Funktion von Bauteilen, Baugruppen 8
und Geräten prüfen und thermische Einflüsse be-
achten
e) Schaltungen mit logischen Grundfunktionen analy-
sieren und bewerten
f) Signale an Schnittstellen prüfen
g) Sensorik und Aktorik, insbesondere für Temperatur,
Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer 4
Funktion prüfen und bewerten
9 Analysieren und Beheben a) Systematik der Fehlersuche anwenden
von Fehlern sowie b) Geräte instand setzen und dabei die Vorschriften
Instandhalten von Geräten
zur elektrotechnischen Sicherheit und zur elektro-
und Systemen 5
magnetischen Verträglichkeit beachten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
c) technische Prüfungen durchführen und protokollie-
ren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 707
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
10 Montieren und Installieren a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
von Bauteilen, Baugruppen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzung zu
und Geräten bauseitigen Leistungen festlegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
b) vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel
beurteilen und Änderungen planen
c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte festlegen
und dabei die örtlichen Gegebenheiten und die
elektromagnetische Verträglichkeit beachten
e) Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, ins-
besondere durch Asbest, erkennen und emissions-
arme Verfahren anwenden
f) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkon-
struktionen und Konsolen zurichten und befestigen
g) Materialien insbesondere durch Sägen, Bohren,
Senken und Gewindeschneiden bearbeiten sowie
Verbindungstechniken anwenden
h) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Unter- 18
grund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten,
befestigen und sichern
i) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
j) Baugruppen zerlegen und montieren und defekte
Teile austauschen
k) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-
verlegesysteme auswählen und montieren
l) Energie-, Kommunikations-, Breitband- und Hoch-
frequenzleitungen und -kabel auswählen, zurichten
und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken ver-
arbeiten
m) Baugruppen und Geräte verdrahten und in Betrieb
nehmen
n) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
o) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
p) Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichs-
leitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz
und Erdungsverhältnisse beurteilen
q) Komponenten des inneren Blitz- und Überspan-
nungsschutzes, Schaltgeräte und Überstrom-Schutz- 4
einrichtungen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
r) geleistete Arbeiten mit anderen Gewerken und der
Planung abstimmen, Bauwerksdatenmodellierung
(Building Information Modeling – BIM) anpassen
11 Montieren und Installieren a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-
von Netzwerken binden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
b) Standardsoftware und Anwendungssoftware nach
Einsatzbereichen auswählen, konfigurieren und an-
passen sowie Kompatibilität zu Hardware- und 3
Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren
c) Informationsübertragungssysteme installieren, in
Betrieb nehmen und prüfen
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen,
anpassen und in Betrieb nehmen
e) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von
Netzwerken beurteilen
2
f) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und
Peripheriegeräten beurteilen
g) Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-
zieren
12 Aufbauen und Prüfen a) Sensoren und Aktoren prüfen, parametrieren und
von Steuerungen und einstellen 2
Regelungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) b) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
8
c) Steuerungen und Regelungen programmieren, in-
stallieren und in Betrieb nehmen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und
Gebäudetechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Konzipieren von a) Bestand der energie- und gebäudetechnischen An-
Systemen der Energie- und lagen sowie deren technischen Schnittstellen und
Gebäudetechnik Standards ermitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) energie- und gebäudetechnische Anlagen von
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Funktionalität
und Zukunftssicherheit, gesetzlicher Vorgaben, ratio-
neller Energieverwendung sowie Wirtschaftlichkeit
bewerten
c) Kundenanforderungen an energie- und gebäude-
technischen Systemen feststellen, Erweiterungen
vorhandener Systeme planen und Lösungsvarianten
entwickeln und beurteilen
18
d) energie- und gebäudetechnische Systeme und
deren Automatisierungseinrichtungen planen und
Systemkomponenten auswählen
e) Blitz- und Überspannungsschutzanlagen planen
f) Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Ener-
giespeichersysteme, auch zur Nutzung regenerativer
Energiequellen, planen und Systemkomponenten
auswählen
g) Ersatzstromversorgungsanlagen und ihre Leitungs-
verlegung planen
h) geplante Leistung dokumentieren
2 Installieren und Inbetrieb- a) Beleuchtungssysteme installieren
nehmen von Energie- b) Ladeinfrastruktur für Elektromobilität installieren
wandlungssystemen und
ihren Leiteinrichtungen c) Blindleistungsregelungsanlagen und Filtertechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) installieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 709
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Antriebssysteme installieren, insbesondere elektri-
sche Maschinen aufstellen, mechanisch und elek-
trisch anschließen und in Betrieb nehmen, und
Schutz gegen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen
e) elektrische Wärmeerzeuger, Warmwassergeräte und 18
dazugehörige Komponenten installieren
f) Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Ener-
giespeichersysteme, auch zur Nutzung regenerativer
Energiequellen, installieren und in Betrieb nehmen
g) Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufladun-
gen und zum Schutz gegen Überspannung anwen-
den und installieren
h) Ersatzstromversorgungsanlagen installieren
i) erbrachte Leistungen dokumentieren
3 Aufstellen und Inbetrieb- a) Kommunikationsendgeräte und Kommunikations-
nehmen von elektrischen und anlagen an Breitbandnetze anschließen
elektronischen Geräten
b) Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) 8
dokumentieren
c) elektrische Verbrauchsgeräte für Haushalt und Ge-
werbe aufstellen und in Betrieb nehmen
4 Installieren und Konfigurieren a) Gebäudeautomatisierungssysteme installieren, kon-
von Gebäudesystemtechnik figurieren und parametrieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) Kleinsteuerungen installieren und programmieren
c) Rauchwarnmelder und Gefahrenmeldeanlagen ohne
12
externe Aufschaltung installieren
d) Gebäudeautomatisierungssysteme testen, ihren
Betrieb überwachen sowie Fehler feststellen und
beseitigen
5 Installieren und Prüfen a) Konzepte für Sende- und Empfangsanlagen be-
von Antennen- und werten
Breitbandkommunikations-
b) Antennenträger, Antennen und andere Betriebs-
anlagen
mittel auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c) Antennen entsprechend den Empfangsverhältnis-
sen und baulichen Gegebenheiten installieren und 8
erden und Empfangsanlagen installieren
d) Breitbandkommunikationsanlagen installieren
e) Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen
prüfen und Fehler ermitteln und beseitigen
f) Prüfprotokolle erstellen
6 Durchführen von Wieder- a) durch Kundengespräch Fehler eingrenzen
holungsprüfungen entspre- b) Leistungsfähigkeit von Systemen prüfen und beur-
chend geltender Normen und
teilen
Instandhalten von gebäude-
technischen Systemen c) Diagnosesysteme auswählen und anwenden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) d) elektromagnetische Verträglichkeit beachten
e) Netze prüfen und netzwerkspezifische Messungen
durchführen
f) elektrische Anlagen instand setzen
g) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen von
Heizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssystemen
prüfen, konfigurieren und instand setzen 14
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten
i) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-
schen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuch-
tungen, durchführen
j) Rauchwarnmelder und Gefahrenmeldeanlagen ohne
externe Aufschaltung prüfen und instand setzen
k) Sichtprüfungen von Brandschottungen durchführen
und Leitungsdurchführungen überprüfen
l) Wartungsarbeiten durchführen
m) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-
zieren und der Entsorgung zuführen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automati-
sierungs- und Systemtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Konzipieren von Systemen a) Struktur und Leistungsmerkmale sowie Schnitt-
der Automatisierungstechnik stellen von automatisierungstechnischen Systemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) unterscheiden
b) technologische Zusammenhänge der Prozess- und
Verfahrenstechnik bewerten
c) automatisierungstechnische Anlagen des Kunden
oder der Kundin hinsichtlich Funktionalität und
Sicherheit bewerten
d) Energieeffizienz und mögliche Energieeinsparungen
sowie Wirtschaftlichkeit bewerten 20
e) Anforderungen an das automatisierungstechnische
System feststellen und Lösungsvarianten entwickeln
und beurteilen
f) Hard- und Softwarekomponenten auswählen und
Kommunikationssysteme planen
g) Bedienoberflächen und anwenderspezifische Soft-
warelösungen konzipieren
h) die konzipierte Leistung dokumentieren und präsen-
tieren
2 Programmieren, Installieren a) Steuerprogramme erstellen, parametrieren und
und Konfigurieren von ändern
Automatisierungssystemen
b) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
ren
c) Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leitein-
richtungen installieren
24
d) Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren
e) Antriebssysteme montieren sowie ihre Steuerungen
und Regelungen installieren
f) Visualisierungen erstellen und installieren
g) Melde- und Überwachungstechnik installieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 711
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Parametrieren und Inbetrieb- a) Datenübertragung analysieren und bewerten sowie
nehmen von Schnittstellen prüfen und anpassen
Automatisierungssystemen
b) Teilsysteme einpassen und in Betrieb nehmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
c) Testlauf der Anlage beobachten, analysieren und be- 10
werten
d) Anlage optimieren
e) Abnahmeprotokolle erstellen
4 Prüfen, Instandhalten und a) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-
Optimieren von sche Prüfungen durchführen und Fehler beheben
Automatisierungssystemen und dokumentieren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
b) elektrische sowie elektropneumatische oder elektro-
hydraulische Komponenten und Antriebe prüfen und
instand halten
c) Versionswechsel der Firm- und Software durch-
führen
24
d) durch Kundengespräch Fehler eingrenzen
e) systematische Fehlersuche an automatisierten Anla-
gen durchführen
f) Baugruppen und Geräte lokalisieren, analysieren und
austauschen
g) Wiederholungsprüfungen durchführen
h) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
Ausbildungsbetriebes, schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Berufsbildung sowie
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Arbeits- und Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- während
schriften erläutern der gesamten
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- Ausbildung
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen während
und physischen Belastungen für sich und andere, der gesamten
auch präventiv, ergreifen Ausbildung
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
Nachhaltigkeit lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten während
der gesamten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer Ausbildung
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
während
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und der gesamten
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- Ausbildung
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 713
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Artikel 5 §2
Verordnung Dauer der Berufsausbildung
über die Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
zum Elektroniker für Maschinen und
Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz §3
und zur Elektronikerin für Maschinen und Gegenstand der
Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
BBiG – ElekMaschBBBiGAusbV)* tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Inhaltsübersicht Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil-
Abschnitt 1
denden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen
Gegenstand, Dauer abgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-
und Gliederung der Berufsausbildung sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person
des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
erfordern.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
rahmenplan keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Aus-
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild bildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen
§ 5 Ausbildungsplan so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die beruf-
liche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-
Abschnitt 2 bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Abschlussprüfung
Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt von Teil 1 §4
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1 Struktur der
§ 9 Inhalt von Teil 2 Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
§ 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse Fähigkeiten sowie
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen und Fähigkeiten.
für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- des gebündelt.
(zu § 3 Absatz 1 dung zum Elektroniker für Maschinen und
Satz 1) Antriebstechnik nach dem Berufsbildungs- (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
gesetz und zur Elektronikerin für Maschinen den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
und Antriebstechnik nach dem Berufsbil-
dungsgesetz 1. Durchführen von betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
Abschnitt 1 2. Planen und Organisieren der Arbeit,
Gegenstand, Dauer 3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
und Gliederung der Berufsausbildung 4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Infor-
§1
mationssicherheitskonzepten,
Staatliche 6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an
Anerkennung des Ausbildungsberufes elektrischen Anlagen und Geräten,
Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Maschi- 7. Analysieren maschinen- und antriebstechnischer
nen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungs- Systeme,
gesetz und der Elektronikerin für Maschinen und
Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz wird 8. Messen und Auswerten physikalischer Kennwerte
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat- an elektrischen Maschinen und Antriebssystemen,
lich anerkannt. 9. Montieren und Instandsetzen mechanischer Bau-
teile und Baugruppen,
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 10. Herstellen von Wicklungen,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 11. Installieren, Verdrahten und Anschließen von elek-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen trischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Ener-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. giespeichersystemen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 715
12. Installieren und Inbetriebnehmen von analogen und 2. Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbin-
digitalen Steuerungen, den und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfall-
verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-
13. Integrieren von elektrischen Maschinen und An-
mungen einzuhalten,
lagen in informationstechnische Systeme und
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
14. Instandhalten und Instandsetzen von Antriebs-, triebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutz-
Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen. maßnahmen zu prüfen,
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- 4. elektrische Systeme zu analysieren, Funktionen zu
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen und
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil- 5. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu doku-
mentieren und technische Unterlagen einschließlich
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
der Prüfprotokolle zu erstellen.
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-
4. digitalisierte Arbeitswelt. ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-
tives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Auf-
§5 gaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen,
schriftlich zu bearbeiten.
Ausbildungsplan
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah- der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus- situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen
120 Minuten.
Abschnitt 2
§9
Abschlussprüfung
Inhalt von Teil 2
§6 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
und 2.
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen entspricht.
Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
§7 stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur
Inhalt von Teil 1 insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung
der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo- § 10
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- Prüfungsbereiche von Teil 2
keiten sowie Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Prüfungsbereichen statt:
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- 1. Kundenauftrag,
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
2. Systementwurf,
entspricht.
3. Funktions- und Systemanalyse sowie
§8 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Prüfungsbereich von Teil 1
§ 11
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs- Prüfungsbereich
bereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel Kundenauftrag
statt.
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüf-
(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass
1. Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu
er in der Lage ist,
beschaffen, technische und organisatorische
1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa- Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter
rameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-
und abzustimmen und Material und Werkzeug zu schen Gesichtspunkten zu bewerten und auszu-
disponieren, wählen,
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
2. Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Teil- 3. mechanische, elektrische oder wickeltechnische
aufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu er- Komponenten auszuwählen und elektronische Sys-
stellen sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten temkomponenten zu parametrieren und
am Einsatzort zu berücksichtigen,
4. Installations-, Wickel- oder Montagepläne anzu-
3. Wicklungen herzustellen, passen und Standardsoftware anzuwenden.
4. Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicher-
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-
heit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und
beiten.
Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-
dukte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,
5. Produkte freizugeben und zu übergeben, Fachaus- § 13
künfte zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen,
Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentie- Prüfungsbereich
ren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen und Funktions- und Systemanalyse
Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren (1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemana-
und lyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage
6. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der ist,
Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die be-
1. Schaltungsunterlagen auszuwerten und Mess- und
triebliche und technische Kommunikation, das Pla-
Prüfverfahren auszuwählen,
nen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der
Arbeitsergebnisse und deren Qualität zu berück- 2. funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Ma-
sichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen schinen und den zugehörigen Steuerungs- und
Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen. Überwachungsgeräten zu analysieren und Signale
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 kommt insbe- an Schnittstellen funktionell zuzuordnen und
sondere das Herstellen oder Instandsetzen eines 3. Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische
Antriebssystems in Betracht. Der Prüfungsausschuss Schutzmaßnahmen zu bewerten.
legt fest, welche Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat, (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-
beiten.
1. entweder einen betrieblichen Auftrag durchzuführen
und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumen- (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
tieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fach-
gespräch zu führen; für die Durchführung des be- § 14
trieblichen Auftrags und die Dokumentation hat der
Prüfling 16 Stunden Zeit, das Fachgespräch dauert Prüfungsbereich
höchstens 30 Minuten, dabei ist dem Prüfungs- Wirtschafts- und Sozialkunde
ausschuss vor der Durchführung des betrieblichen (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
geplanten Bearbeitungszeitraums zur Freigabe vor- Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
zulegen, oder liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
2. in 16 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vor- darzustellen und zu beurteilen.
zubereiten, auszuführen und nachzubereiten sowie
die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe mit praxisbezo- (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
genen Unterlagen zu dokumentieren und darüber sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-
ein situatives Fachgespräch zu führen, dabei be- arbeiten.
trägt die Zeit für die Ausführung der Arbeitsaufgabe (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
6 Stunden und innerhalb dieser Zeitspanne ist mit
dem Prüfling das situative Fachgespräch von
§ 15
höchstens 20 Minuten zu führen.
(4) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungs- Gewichtung der
variante nach Absatz 3 aus und teilt sie dem Prüfling Prüfungsbereiche und Anforderungen
und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur für das Bestehen der Abschlussprüfung
Prüfung mit. (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-
che sind wie folgt zu gewichten:
§ 12
Prüfungsbereich 1. Elektrotechnische Anlagen
Systementwurf und Betriebsmittel mit 30 Prozent,
(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüf- 2. Kundenauftrag mit 36 Prozent,
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
3. Systementwurf mit 12 Prozent,
1. eine technische Situationsanalyse durchzuführen,
4. Funktions- und System-
2. unter der Einhaltung von Vorschriften und der Be- analyse mit 12 Prozent sowie
rücksichtigung von technischen Regelwerken und
Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 717
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie gestellt worden ist:
folgt bewertet worden sind:
a) Systementwurf,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“, b) Funktions- und Systemanalyse oder
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
chend“, 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“
„ausreichend“, bewertet worden ist und
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- kann.
gend“. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
§ 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes stabe a, b oder c durchgeführt werden.
zu fassen. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-
tens 15 Minuten dauern.
§ 16
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Mündliche Ergänzungsprüfung Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Verhältnis 2:1 zu gewichten.
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektroniker
für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz
und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Durchführen von a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-
betrieblicher und technischer anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher
Kommunikation sowie oder englischer Sprache anwenden
Informationsverarbeitung
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwen-
den
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-
tungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und
anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und
anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften einhalten und technische Regelwerke und
Normen sowie sonstige technische Informationen
anwenden
f) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-
werten, auswählen und wiedergeben und bei der
Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe 4
anwenden
g) Gespräche situationsgerecht führen und verschie-
dene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation
beachten
h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-
kolle anfertigen
i) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware so-
wie Zeichenprogramme und Planungssoftware, an-
wenden
j) Daten sichern, pflegen und archivieren
k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes einhalten
l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten
und Sprache einsetzen
2 Planen und Organisieren a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
der Arbeit Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-
mittel für den Arbeitsablauf auswählen, terminge-
recht anfordern, transportieren, lagern und montage-
gerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische
Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen 4
und bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 719
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen und bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
e) Aufgaben im Team planen
f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen
informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-
zeit und Projektablauf dokumentieren und Nach-
kalkulationen durchführen
h) Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten ab-
stimmen 2
i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-
planung, Terminplanung und Kostenplanung durch-
führen
j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-
gen errechnen
3 Durchführen von qualitäts- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
sichernden Maßnahmen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) maßnahmen projektbegleitend durchführen und
dokumentieren 4
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen
Soll-Ist-Vergleich durchführen 2
d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
4 Beraten und Betreuen von a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-
Kunden und Kundinnen gen, Produkten und Materialien beraten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und
auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri- 2
schen Anlagen hinweisen und über notwendige
Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-
gehende Leistungen anbieten
f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen
ermitteln
g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-
scher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-
sicherung beraten
h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-
schaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-
leistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-
monstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der
Produktauswahl beraten
j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
und Aufträge entgegennehmen
k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran- 2
schlägen mitwirken
l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen
m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-
setzungen beraten
n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen
die Leistungsmerkmale erläutern, sie in die Nutzung
einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-
sprüche hinweisen
p) Reklamationen prüfen und bearbeiten
q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen
abstimmen und organisatorisch vorbereiten
r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der
Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
5 Prüfen und Einhalten von a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und
Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-
Informationssicherheits- risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-
konzepten weisen und Beratungsergebnis dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) 4
b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur
Datensicherheit in Systeme integrieren
d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
2
e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
6 Prüfen und Beurteilen von a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-
an elektrischen Anlagen mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs-
und Geräten vorschriften und Bestimmungen des Verbands der
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik
e. V.
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
c) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkon-
trolle beurteilen (Basisschutz)
d) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-
stände ermitteln und Ergebnisse beurteilen
16
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen,
insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-
Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutz-
einrichtungen (zusätzlicher Schutz)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 721
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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f) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
g) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von
bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und
erproben
h) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz
einhalten
i) Schutz- und Potentialausgleich prüfen und beurteilen
7 Analysieren maschinen- und a) Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkom-
antriebstechnischer Systeme ponenten sowie die Wechselwirkungen zwischen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) den Systemkomponenten erfassen 4
b) elektrische Maschinen nach Art und Anwendung
unterscheiden
c) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren
Systemkomponenten erfassen
d) Prozesse, in denen die Systeme eingesetzt werden,
identifizieren und Ein- und Ausgangsgrößen sowie
Prozessschritte und ausführende Instanzen ermitteln
e) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten abstimmen
f) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun- 13
gen planen und Stromkreise und Schutzmaßnahmen
festlegen
g) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
h) Komponenten der Antriebstechnik, insbesondere
unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, aus-
wählen
8 Messen und Auswerten a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
physikalischer Kennwerte b) elektrische Größen berechnen, messen und be- 5
an elektrischen Maschinen
werten
und Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstech-
nik analysieren
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen 10
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich Funktion
prüfen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und ihre
Funktion prüfen und bewerten
9 Montieren und Instandsetzen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
mechanischer Bauteile und Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
Baugruppen
b) Materialien bearbeiten, insbesondere durch Bohren,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
Senken, Gewindeschneiden, Reiben, Drehen und
Fräsen 10
c) Materialien verbinden und fügen
d) Gefährdungen in Bezug auf Lärm, Staub und Fasern,
insbesondere Asbest sowie chemische und biologi-
sche Gefahrenstoffe, erkennen
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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e) Wellen und Bohrungen messen, Messergebnisse
bewerten und Passungen auswählen
f) mechanische Komponenten, insbesondere Getriebe,
Kupplungen und Lager, instand setzen und aus-
tauschen und dabei Gesichtspunkte der Energie- 10
effizienz berücksichtigen
g) Schmierstoffe unterscheiden und nach Hersteller-
vorgaben einsetzen
10 Herstellen von Wicklungen a) Wickeldaten aufnehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) b) Wickelpläne lesen und skizzieren
c) Isolationen anfertigen und dabei die mechanische,
13
elektrische, chemische und thermische Belastung
berücksichtigen
d) Spulen wickeln und überprüfen
e) Wicklungen herstellen, einbauen, schalten, banda-
gieren, isolieren und überprüfen
f) Wicklungen imprägnieren und dabei Sicherheitsvor-
schriften einhalten und Verarbeitungshinweise und 18
Herstellerhinweise berücksichtigen
g) Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen
herstellen und einbauen
11 Installieren, Verdrahten und a) Leitungen und Kabel auswählen und zurichten so-
Anschließen von elektrischen wie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
Antriebs-, Energie- Anschlusstechniken verbinden
erzeugungs- und Energie- 7
b) Leitungen und Kabel installieren
speichersystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) c) Aus- und Einbauen von elektrischen Antriebs-,
Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte nach gülti-
gen Bestimmungen, Regeln und Vorschriften fest-
legen
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
f) elektrische Geräte herstellen und elektrische An-
lagen errichten und diese Geräte und Anlagen in
Betrieb nehmen 9
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Be-
treiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der
Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für
das Recycling und die Entsorgung bereitstellen
12 Installieren und Inbetrieb- a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nehmen von analogen und nen zusammenbauen
digitalen Steuerungen
b) Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen ver-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
legen und anschließen
c) elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und dabei
Herstellerangaben, Kundenanforderungen und Um-
gebungsbedingungen berücksichtigen und Sicher-
heitsvorschriften beachten
d) Frequenzumrichter auswählen und parametrieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 723
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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e) analoge und digitale Steuerungen erstellen, pro- 15
grammieren und ändern
f) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
g) Leitungen und Kabel auswählen und verlegen und
dabei ihre elektromagnetische Verträglichkeit und
die Datentechnik berücksichtigen
h) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen,
anpassen und in Betrieb nehmen
i) Steuerungen von Antriebs-, Energieerzeugungs-
und Energiespeichersystemen in Betrieb nehmen
13 Integrieren von elektrischen a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Maschinen und Anlagen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in- 2
in informationstechnische
stallieren und konfigurieren
Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13) c) elektrische Anlagen und Maschinen in Netzwerke
einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen 5
e) Sensorik einbinden und Daten erfassen und aus-
werten
14 Instandhalten und Instand- a) technische Zeichnungen und Dokumente prüfen
setzen von Antriebs-, und anpassen
Energieerzeugungs- und 3
b) Funktion von Baugruppen prüfen und defekte Teile
Energiespeichersystemen
austauschen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
c) Wartungspläne anwenden
d) Wartung und zustandsorientierte Instandhaltung
durchführen und dokumentieren
e) Störungen erkennen, Störungsmeldungen aufneh-
men und analysieren, Lösungsvorschläge unter-
breiten und Störungen beheben
f) stationäre und mobile Antriebssysteme instand setzen
g) technische Prüfungen, insbesondere Abnahme-
16
prüfungen, nach Instandsetzung durchführen und
protokollieren
h) rotierende Teile auswuchten, Maschinen ausrichten
und Schwingungsanalysen durchführen
i) Energiespeichersysteme warten, instand setzen und
fachgerecht entsorgen
j) stationäre und mobile Energieerzeuger warten und
instand setzen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
Ausbildungsbetriebes, schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Berufsbildung sowie
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Arbeits- und Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans er-
läutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
während
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
der gesamten
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- Ausbildung
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen während
und physischen Belastungen für sich und andere, der gesamten
auch präventiv, ergreifen Ausbildung
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
Nachhaltigkeit lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun- während
gen des Umweltschutzes einhalten der gesamten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer Ausbildung
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach-
haltiges Handeln entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 725
Lfd. Teil des
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
während
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
der gesamten
aus digitalen Netzen beschaffen und die beschafften Ausbildung
Informationen prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Artikel 6 2. eine praktische Arbeitsaufgabe durchzuführen und
mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren
Verordnung
sowie darüber ein situatives Fachgespräch zu füh-
über die Erprobung ren; die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb
abweichender Prüfungsbestimmungen dieser Zeit ist mit dem Prüfling das situative Fach-
in der Berufsausbildung zum Informations- gespräch in höchstens 20 Minuten zu führen.
elektroniker und zur Informationselektronikerin
Der Ausbildungsbetrieb hat die Prüfungsvariante nach
(Informationselektronikerausbildung-Erprobungs- Satz 1 auszuwählen und sie dem Prüfling und der
verordnung – InfoElekAusbErprbV) zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
mitzuteilen.
§1
Struktur und Gegenstand der Erprobung §2
(1) Eine nach § 33 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Zeitliche Anwendung
Absatz 2, der Handwerksordnung zuständige Stelle
kann beschließen, dass im Hinblick auf die Verbesse- § 1 ist für Prüfungen anzuwenden, die bis zum
rung der Chancengleichheit der Prüflinge und die Ver- Ablauf des 30. Juni 2026 begonnen werden.
minderung des Aufwandes der Prüfungsausschüsse
in ihrem Bezirk erprobt wird, dass für den Beruf des Artikel 7
Informationselektronikers oder der Informationselek-
tronikerin die Gesellenprüfung Teil 2 hinsichtlich des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Prüfungsbereiches Kundenauftrag als ein Varianten-
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
modell nach Maßgabe des Absatzes 2 durchgeführt
Gleichzeitig treten außer Kraft:
wird.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 3 der Informations- 1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum
elektronikerausbildungsverordnung vom 30. März 2021 Informationselektroniker/zur Informationselektroni-
(BGBl. I S. 662, 674) hat der Prüfling, kerin vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1542),
1. entweder einen betrieblichen Auftrag durchzuführen 2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum
und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumen- Elektroniker und zur Elektronikerin vom 25. Juli
tieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fach- 2008 (BGBl. I S. 1413),
gespräch zu führen; für die Durchführung des be-
3. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sys-
trieblichen Auftrags und die Dokumentation hat der
temelektroniker und zur Systemelektronikerin vom
Prüfling 16 Stunden Zeit, das Fachgespräch dauert
25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1455) und
höchstens 20 Minuten; dem Prüfungsausschuss ist
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages 4. die Verordnung über die Berufsausbildung zum
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik
Bearbeitungszeitraums zur Freigabe vorzulegen, und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebs-
oder technik vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1490).
Berlin, den 30. März 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 727
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Vom 31. März 2021
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3 des Bundes- Abschnitt 4
polizeibeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 52 Abschlussprüfung
Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundes- § 25 Prüfungskommission
ministerium des Innern, für Bau und Heimat: § 26 Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 27 Zeitpunkt der Abschlussprüfung
Artikel 1 § 28 Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung
§ 29 Durchführung und Dauer der Abschlussprüfung
Verordnung § 30 Bewertung der Abschlussprüfung
über die Ausbildung und Prüfung § 31 Prüfungsprotokoll
für den verkürzten Aufstieg in den höheren § 32 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei § 33 Bestehen der Abschlussprüfung
(HBPolVDAufstV) § 34 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 35 Rangpunktzahl der Ausbildung und Gesamtnote
Inhaltsübersicht § 36 Abschlusszeugnis
Abschnitt 1 § 37 Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung
§ 38 Verhinderung
Allgemeines
§ 39 Ordnungsverstoß
§ 1 Geltungsbereich § 40 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 2 Ziele der Ausbildung § 41 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
§ 3 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der
Abschlussprüfung Abschnitt 1
§ 4 Erholungsurlaub
Allgemeines
Abschnitt 2
Auswahlverfahren §1
§ 5 Durchführende Behörde
Geltungsbereich
§ 6 Zweck des Auswahlverfahrens Diese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen
§ 7 Zulassung zum Auswahlverfahren und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivoll-
§ 8 Auswahlkommission zugsdienstes, die sich für den verkürzten Aufstieg in
§ 9 Bestandteile des Auswahlverfahrens den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 10 Verwaltungsvorschriften zum Auswahlverfahren nach § 17 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung be-
§ 11 Bestehen des Auswahlverfahrens worben haben.
§ 12 Gesamtergebnis und Rangfolge
§2
Abschnitt 3
Ziele der Ausbildung
Ausbildung
Die Ausbildung hat folgende Ziele:
§ 13 Dienstaufsicht
1. den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
§ 14 Gliederung der Ausbildung
beamten das Fach- und Methodenwissen zu vermit-
§ 15 Ausbildungsplan
teln, das sie befähigt, Aufgaben des höheren Polizei-
§ 16 Fächer der theoretischen Ausbildung
vollzugsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 14
§ 17 Klausuren in der theoretischen Ausbildung
wahrzunehmen,
§ 18 Bestehen der Klausuren
§ 19 Wiederholung von Klausuren 2. die berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten
§ 20 Seminararbeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
§ 21 Bestehen der Seminararbeit beamten zu ergänzen und zu vertiefen und
§ 22 Wiederholung der Seminararbeit 3. die persönliche und soziale Kompetenz der Polizei-
§ 23 Praktische Ausbildung vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
§ 24 Repetitorium auszubauen.
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
§3
Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung
(1) Die Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Ausbildung und in der
Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
Rangpunkte
erreichten Punktzahl
oder Note Notendefinition
an der erreichbaren
Rangpunktzahl
Punktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
sehr gut Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4 83,39 bis 79,20 12 gut
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9 befriedigend
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6 ausreichend
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwen-
13 41,69 bis 33,40 3 mangelhaft digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
14 33,39 bis 25,00 2 Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
15 24,99 bis 12,50 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
ungenügend lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
16 12,49 bis 0,00 0 nicht behoben werden können
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu
berücksichtigen.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen
mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl be-
rechnet.
(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
§4 §7
Erholungsurlaub
Zulassung zum Auswahlverfahren
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der
Bundespolizeiakademie bestimmt. (1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer ne-
ben den in § 17 Absatz 1 der Bundespolizei-Laufbahn-
Abschnitt 2 verordnung genannten Voraussetzungen die in der
Auswahlverfahren Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberin-
§5
nen und Bewerber das Dreifache der Zahl der ange-
Durchführende Behörde botenen Aufstiegsmöglichkeiten, so kann die Zahl
Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizei- der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt
akademie im Auftrag des Bundespolizeipräsidiums werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele
durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Auf-
stiegsmöglichkeiten angeboten werden. In diesem Fall
§6 erfolgt die Zulassung auf Grundlage der letzten dienst-
lichen Beurteilung.
Zweck des Auswahlverfahrens
Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Be- (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen
werberinnen und Bewerber für die Aufstiegsausbildung worden ist, erhält einen schriftlichen oder elektroni-
geeignet und befähigt sind. schen Bescheid.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 729
§8 § 12
Auswahlkommission Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens (1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die
richtet abweichend von § 36 Absatz 3 Satz 1 der oder der am Auswahlverfahren teilgenommen hat, er-
Bundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsi- mittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis
dium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizei- des Auswahlverfahrens.
akademie ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahl- (2) Nach § 36 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahn-
kommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist verordnung legt die Auswahlkommission anhand der
sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der er-
gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. folgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind
(2) Die Auswahlkommission besteht aus mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden,
wird eine Rangfolge aller erfolgreichen Bewerberinnen
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren und Bewerber festgelegt.
Dienstes, die oder der ein Amt der Besoldungs-
(3) Die festgelegte Rangfolge ist für die Entschei-
gruppe B innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzen-
dung über die Zulassung zum Aufstieg maßgeblich.
dem,
(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom-
2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren
men hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen
Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungs-
Bescheid.
gruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrecht-
lich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen
Abschnitt 3
werden kann, sowie
Ausbildung
3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes der Bundespolizei. § 13
Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugs- Dienstaufsicht
dienst in der Bundespolizei angehören.
Während der Ausbildung führt die Bundespolizei-
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden akademie die Dienstaufsicht über die Polizeivollzugs-
vom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bun- beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die an der
despolizeiakademie für vier Jahre bestellt. Ausbildung teilnehmen.
(4) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig,
wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei § 14
weitere Mitglieder anwesend sind. Die Auswahlkom- Gliederung der Ausbildung
mission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimment- Die Ausbildung gliedert sich in
haltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 1. den ersten Teil der theoretischen Ausbildung,
2. die Anfertigung einer Seminararbeit,
§9 3. die praktische Ausbildung und
Bestandteile des Auswahlverfahrens 4. den zweiten Teil der theoretischen Ausbildung
(Repetitorium).
Das Auswahlverfahren besteht aus
1. einem schriftlichen Teil und § 15
2. einem mündlichen Teil. Ausbildungsplan
(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizei-
§ 10 akademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizei-
Verwaltungsvorschriften zum Auswahlverfahren präsidium einen Ausbildungsplan.
Das Bundespolizeipräsidium regelt durch Verwal- (2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu
tungsvorschrift: regeln
1. den Ablauf des Auswahlverfahrens, 1. zu den Inhalten der Ausbildung,
2. zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,
2. die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
3. zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie
3. die im jeweiligen Teil zu bearbeitenden Aufgaben,
4. zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.
4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5. die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforder- § 16
lich ist. Fächer der theoretischen Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern
§ 11
1. Einsatzlehre und Kriminalistik,
Bestehen des Auswahlverfahrens
2. Einsatzrecht,
Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das 3. Führungslehre,
Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Aus-
wahlverfahren bestanden. Die Mindestpunktzahl ist 4. Recht des öffentlichen Dienstes sowie
die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte. 5. Staats- und Verfassungsrecht.
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bun- § 21
despolizeiakademie. Bestehen der Seminararbeit
Die Seminararbeit hat bestanden, wer in der Semi-
§ 17
nararbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
Klausuren in der theoretischen Ausbildung
(1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede § 22
Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbe- Wiederholung der Seminararbeit
amte zwei Klausuren, und zwar je eine (1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann
1. im Fach Einsatzlehre und Kriminalistik und sie einmal wiederholen.
2. im Fach Einsatzrecht. (2) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die
Seminararbeit wiederholt werden kann. Die Bearbei-
(2) Bewertet werden die Klausuren von Angehörigen tungszeit für die zu wiederholende Seminararbeit soll
der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakade- frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergeb-
mie kann mit der Bewertung andere Personen beauf- nisses beginnen.
tragen.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan. ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Über die Ergebnisse der Klausuren stellt die
Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin § 23
oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder Praktische Ausbildung
elektronische Bescheinigung aus. (1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel
30 Wochen.
§ 18
(2) Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei
Bestehen der Klausuren durchgeführt.
Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur min- (3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
destens fünf Rangpunkte erreicht hat.
§ 24
§ 19 Repetitorium
Wiederholung von Klausuren (1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen.
(1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie (2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizei-
wiederholen. akademie.
(2) Jede der beiden Klausuren darf einmal wieder-
Abschnitt 4
holt werden.
Abschlussprüfung
(3) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die
Klausur wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll
§ 25
frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergeb-
nisses erfolgen. Prüfungskommission
(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung rich-
ersetzen die zuvor erreichten. tet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie eine
Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere
Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem
§ 20
Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungs-
Seminararbeit kommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab an-
legen.
(1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivoll-
zugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine (2) Eine Prüfungskommission besteht aus
Seminararbeit an. 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
(2) Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit be- Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Be-
trägt vier Wochen. Während dieser Zeit wird die soldungsgruppe B 3 innehat, als Vorsitzender oder
Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte Vorsitzendem und
vom Dienst freigestellt. 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren
(3) Bewertet wird die Seminararbeit von Angehöri- Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungs-
gen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizei- gruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrecht-
akademie kann mit der Bewertung andere Personen lich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen
beauftragen. werden kann, als weiteren Mitgliedern.
Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch
(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
vergleichbare Angestellte bestellt werden. Mindestens
(5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende
Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein.
oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugs-
elektronische Bescheinigung aus. dienst in der Bundespolizei angehören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 731
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden (2) Die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt,
vom Prüfungsamt bestellt. wird vom Prüfungsamt bestimmt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei (3) Aus dem Prüfungsprotokoll müssen für jeden
ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs- Prüfling Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Ab-
gebunden. schlussprüfung hervorgehen.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, (4) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern
wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet der Prüfungskommission zu unterschreiben.
mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zu-
lässig. § 32
§ 26 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung
Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer (2) Bei der Abschlussprüfung können jedoch anwe-
send sein:
1. jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbil-
dung bestanden hat und 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes-
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
2. die Seminararbeit bestanden hat.
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes-
§ 27 polizeipräsidiums,
Zeitpunkt der Abschlussprüfung 3. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakade-
Die Abschlussprüfung findet in der zweiten Woche mie,
des Repetitoriums statt. 4. Angehörige des Prüfungsamts.
(3) Weiteren Personen kann das Prüfungsamt die
§ 28
Anwesenheit bei der Abschlussprüfung allgemein oder
Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung im Einzelfall gestatten. Sie dürfen während der Ab-
(1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt, schlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.
1. ob der Prüfling in der Lage ist, die Inhalte der Aus- (4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission
bildung zueinander in Beziehung zu setzen, und dürfen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission
2. ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforde- nur Angehörige des Prüfungsamts und die Person, die
rungen an den höheren Polizeivollzugsdienst mit das Prüfungsprotokoll anfertigt, anwesend sein.
begrenzter Ämterreichweite genügen.
§ 33
(2) Gegenstand der Prüfung sind die fünf Fächer der
theoretischen Ausbildung. Bestehen der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der Ab-
§ 29 schlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht
Durchführung und Dauer der Abschlussprüfung hat.
(1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächer-
übergreifenden Prüfungsgesprächs durchgeführt. § 34
(2) Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Wiederholung der Abschlussprüfung
Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe darf aus (1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat,
höchstens vier Prüflingen bestehen. kann sie einmal wiederholen. In Ausnahmefällen kann
(3) Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling 30 bis das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem
45 Minuten dauern. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf
Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.
§ 30 (2) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die
Bewertung der Abschlussprüfung Abschlussprüfung wiederholt werden kann. Die Wieder-
(1) Die vom Prüfling in der Abschlussprüfung er- holung soll frühestens einen Monat nach der nicht be-
brachten Leistungen werden als Ganzes bewertet. standenen Abschlussprüfung erfolgen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten (3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
die im Prüfungsgespräch erbrachte Gesamtleistung ersetzen die zuvor erreichten.
gemäß § 25 Absatz 5 Satz 2. (4) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden
(3) Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis und eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich,
der Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.
dem Prüfling die erreichten Rangpunkte mit und erläu-
tert das Ergebnis der Abschlussprüfung mündlich. § 35
Rangpunktzahl der
§ 31 Ausbildung und Gesamtnote
Prüfungsprotokoll (1) Für jede Person, die die Abschlussprüfung be-
(1) Über die Abschlussprüfung wird ein Prüfungs- standen hat, berechnet das Prüfungsamt die Rang-
protokoll angefertigt. punktzahl der Ausbildung.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
(2) In die Berechnung der Rangpunktzahl der Aus- jedoch sofort von der weiteren Teilnahme an der Ab-
bildung gehen ein: schlussprüfung ausgeschlossen werden.
1. die Rangpunkte jeder der beiden Klausuren der (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord-
theoretischen Ausbildung mit je 10 Prozent, nungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt auf Vor-
2. die Rangpunkte der Seminararbeit mit 20 Prozent schlag der Prüfungskommission.
und (3) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann
3. die Rangpunkte der Abschlussprüfung mit 60 Pro- das Prüfungsamt
zent. 1. die Wiederholung der Abschlussprüfung anordnen
Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf oder
eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Rangpunkt- 2. die Abschlussprüfung für endgültig nicht bestanden
zahl ist die Rangpunktzahl der Ausbildung. erklären.
(3) Der Rangpunktzahl der Ausbildung wird die ent- (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
sprechende Note als Gesamtnote zugeordnet. Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann
nachgewiesen werden und sind ab dem Tag der Ab-
§ 36 schlussprüfung noch nicht fünf Jahre vergangen, so
Abschlusszeugnis gilt Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung bedarf
(1) Jeder Person, die die Abschlussprüfung bestan- der Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums.
den hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis (5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entschei-
aus. dung nach Absatz 3 anzuhören.
(2) Im Abschlusszeugnis sind mindestens anzugeben:
§ 40
1. die Rangpunktzahl der Ausbildung und
Prüfungsakten und Einsichtnahme
2. die Gesamtnote.
(1) Zu jedem Prüfling führt die Bundespolizeiakade-
(3) Sind auf dem Abschlusszeugnis Schreibfehler,
mie eine Prüfungsakte.
Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten enthalten,
so werden sie vom Prüfungsamt berichtigt. Anschlie- (2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind:
ßend stellt das Prüfungsamt ein neues Abschlusszeug- 1. die Klausuren der theoretischen Ausbildung,
nis aus. Das fehlerhaft ausgestellte Abschlusszeugnis
2. die Seminararbeit,
ist zurückzugeben.
3. das Prüfungsprotokoll und
(4) Wird die Abschlussprüfung nachträglich für nicht
bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurück- 4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses, eine
zugeben. Ausfertigung des Bescheides über die nicht bestan-
dene Abschlussprüfung oder eine Ausfertigung des
§ 37 Bescheides über die endgültig nicht bestandene
Abschlussprüfung.
Bescheid über die
nicht bestandene Abschlussprüfung (3) Die Prüfungsakten werden bei der Bundespoli-
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, er- zeiakademie mindestens fünf und höchstens zehn
hält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt
über die nicht bestandene Abschlussprüfung. werden.
(4) Auf Antrag können die Polizeivollzugsbeamtin-
§ 38 nen und Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung
Verhinderung der Abschlussprüfung beim Prüfungsamt der Bundes-
polizeiakademie Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.
von der Abschlussprüfung gilt sie als nicht bestanden.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt § 41
die Abschlussprüfung als nicht begonnen.
Zuständigkeit
(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prü- für die Entscheidung über Widersprüche
fungsamt.
Über Widersprüche gegen Entscheidungen im
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung
ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der
Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich Bundespolizeiakademie.
ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
Artikel 2
§ 39
Änderung der
Ordnungsverstoß
Verordnung über die
(1) Wenn ein Prüfling bei der Abschlussprüfung Ausbildung und Prüfung für den
täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täu-
verkürzten Aufstieg in den gehobenen
schung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder
einen anderen Ordnungsverstoß begeht, soll ihm zu- Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
nächst die Fortsetzung der Abschlussprüfung gestattet Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
werden. Ist der Ordnungsverstoß erheblich, so kann er für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 733
vollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März 2017 des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine
(BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 54 der Ver- zweite Wiederholung zulassen.“
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom
worden ist, wird wie folgt geändert:
Prüfungsamt“ gestrichen.
1. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Mitglieder der Prüfungskommission können auch Artikel 3
vergleichbare Angestellte sein.“
2. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsi- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020
dium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium in Kraft.
Berlin, den 31. März 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 25. März 2021
In § 126a Absatz 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt
geändert laut Bekanntmachung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. 2021 I S. 97),
wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
Berlin, den 25. März 2021
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble