530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesmeldegesetzes
(2. BMGÄndG)
Vom 15. Januar 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist,
rates das folgende Gesetz beschlossen: mitzuteilen.“
6. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
Artikel 1
„§ 23a
Änderung des
Bundesmeldegesetzes Elektronische Anmeldung
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I (1) Abweichend von § 23 Absatz 1, 3 und 4 kann
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom das Bundesministerium des Innern, für Bau und
30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, Heimat im Einvernehmen mit der jeweils zustän-
wird wie folgt geändert: digen obersten Landesbehörde zur Erprobung
der elektronischen Anmeldung ein Verfahren nach
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulassen.
§ 23 folgende Angabe eingefügt:
(2) Die meldepflichtige Person darf bei einer
„§ 23a Elektronische Anmeldung“. Anmeldung nach Absatz 1 bei der Wegzugsmelde-
2. § 3 wird wie folgt geändert: behörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18
gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu
a) In Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter „Per- hat sie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum
sonen, die eine Lebenspartnerschaft führen,“ sowie die letzte Wohnanschrift anzugeben. Die
durch das Wort „Lebenspartnern“ ersetzt. Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten
b) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird aufgeho- in elektronischer und unveränderbarer Form zu
ben. übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Daten
zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebens-
3. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „bezüglich einer
partner oder zu minderjährigen Kindern, für die
einzelnen namentlich bezeichneten Person oder
eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter
bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Perso-
Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen
nen“ gestrichen.
nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthal-
4. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „durch Daten- ten sein.
übertragung über das Internet“ gestrichen.
(3) Die meldepflichtige Person hat die über-
5. § 21 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: mittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen,
um Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3
„Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer
zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die
Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie
Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
keine neue Wohnung, so hat sie dies der Melde-
behörde, die für die Nebenwohnung zuständig (4) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungs-
ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige gebers oder des entsprechenden Zuordnungs-
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merkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer von elektronischen Verwaltungsleistungen
elektronischen Anmeldung durch einen Code, der nach diesem Gesetz erforderlich sind, die
durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugs- zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie
anschrift der meldepflichtigen Person versendet das Nähere über das Verfahren der Über-
und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.“ mittlung festzulegen,“.
7. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der
„schriftliche“ die Wörter „oder, sofern die An- oder Punkt am Ende wird durch das Wort „und“
Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine ersetzt.
elektronische“ eingefügt. d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
8. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „6. das Vertrauensniveau im Sinne des Artikels 8
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-
„Für eine Person, der durch eine richterliche päischen Parlaments und des Rates vom
Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begrün- 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-
det § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange rung und Vertrauensdienste für elektro-
nische Transaktionen im Binnenmarkt und
1. der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Mo- zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
nate nicht überschreitet oder (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
2. die betroffene Person im Inland nach § 17 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der festzulegen, das bei einer elektronischen Be-
Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Mo- antragung von Verwaltungsleistungen nach
naten nicht überschreitet. diesem Gesetz jeweils erforderlich ist.“
Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Auf-
nahme und die Entlassung innerhalb der folgen- Artikel 2
den zwei Wochen der Meldebehörde, die für Änderung des
den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; Personalausweisgesetzes
die betroffene Person ist zu unterrichten.“ Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
b) In Satz 3 wird das Komma durch einen Punkt (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
ersetzt und werden die Wörter „soweit sie der setzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geän-
Anstalt bekannt sind.“ gestrichen. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
9. In § 34 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Num- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
mer 1 und 6 bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1 a) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
bis 4, 6 bis 9 und 11“ ersetzt. fasst:
10. In § 42 Absatz 1 Nummer 11 wird nach den Wör- „Abschnitt 4
tern „bei Zuzug aus dem Ausland“ das Wort „auch“
gestrichen. Hoheitliche Berechtigungszertifikate;
Berechtigungen; elektronische Signaturen“.
11. In § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 4
werden jeweils die Wörter „Nummer 1, 6, 7, 8 b) Vor der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
und 9“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 eingefügt:
und 11“ ersetzt. „§ 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate“.
12. § 52 wird wie folgt geändert: 2. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. § 5 Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. 4. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
bb) Nummer 3 wird Nummer 1 und das Wort gefügt:
„Krankenhäusern,“ wird gestrichen. „(3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen
cc) Die Nummern 4 und 5 werden die Num- der Geheimnummer sowie für die elektronische
mern 2 und 3. Beantragung des nachträglichen Einschaltens der
Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: der Ausweishersteller zuständig.“
„Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht ge- 5. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
sperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese
aktuelle Anschrift beauskunften.“ „Das Gleiche gilt für den Ausweishersteller im Falle
der elektronischen Beantragung des nachträglichen
13. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Einschaltens der Funktion zum elektronischen Iden-
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende titätsnachweis.“
durch ein Komma ersetzt. 6. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- „(6) Personalausweisbehörden dürfen im Rah-
gefügt: men der Änderung der Anschrift auf dem elektro-
„4. zur Durchführung von Datenübermittlun- nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach
gen zwischen Meldebehörden und einem einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des
Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Iden-
Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 titätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheit-
(BGBl. I S. 3122, 3138), die zur Erbringung liches Berechtigungszertifikat verwenden.“
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7. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Abschnitt 4 „(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen
Hoheitliche Berechtigungszertifikate; der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zu-
Berechtigungen; elektronische Signaturen“. ständig.“
8. Vor § 21 wird folgender § 20a eingefügt: 3. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„§ 20a „(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der
Änderung der Anschrift auf dem elektronischen
Hoheitliche Berechtigungszertifikate
Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer
(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behör- elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bun-
den erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, desmeldegesetzes einen elektronischen Identitäts-
die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der nachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches
Identitätsfeststellung zu verwenden sind. Berechtigungszertifikat verwenden.“
(2) Personalausweisbehörden und der Ausweis- 4. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
hersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifi-
kate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten „Abschnitt 4
hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich Hoheitliche Berechtigungszertifikate;
durch die auf Grund dieses Gesetzes den Personal- Berechtigungen; elektronische Signaturen“.
ausweisbehörden und dem Ausweishersteller je- 5. Vor § 15 wird folgender § 14a eingefügt:
weils zugewiesenen Zuständigkeiten.
„§ 14a
(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungs- Hoheitliche Berechtigungszertifikate
zertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Test- (1) eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller
ausweisen.“ erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Um-
9. § 34 wird wie folgt geändert: fang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen
Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden
gefügt:
und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen
„6a. die Einzelheiten zum Einschalten der Funk- Zuständigkeiten.
tion zum elektronischen Identitätsnachweis,
(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
einschließlich des Verfahrens des nachträg-
mationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungs-
lichen Einschaltens der Funktion zum elek-
zertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Test-
tronischen Identitätsnachweis durch den
ausweisen.“
Ausweishersteller nach elektronisch gestell-
ter Beantragung, zu regeln,“. 6. § 25 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Anschrift“ a) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Anschrift“
die Wörter „, einschließlich des Verfahrens der die Wörter „, einschließlich des Verfahrens der
Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Änderung der Anschrift auf dem elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer
elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bun- elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bun-
desmeldegesetzes,“ eingefügt. desmeldegesetzes,“ eingefügt.
c) In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem b) In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Geheimnummer“ die Wörter „, einschließ- Wort „Geheimnummer“ die Wörter „, einschließ-
lich des Verfahrens des Neusetzens der Ge- lich des Verfahrens des Neusetzens der Geheim-
heimnummer durch den Ausweishersteller nach nummer durch den Kartenhersteller nach elektro-
elektronisch gestelltem Antrag“ eingefügt. nisch gestelltem Antrag“ eingefügt.
Artikel 3 Artikel 4
Änderung des Änderung der
eID-Karte-Gesetzes Personalausweisverordnung
Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I Die Personalausweisverordnung vom 1. November
S. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 15
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744)
ist, wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge- a) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch ein
fasst: Komma ersetzt.
„Abschnitt 4 b) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch
Hoheitliche Berechtigungszertifikate; das Wort „und“ ersetzt.
Berechtigungen; elektronische Signaturen“. c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
b) Vor der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe „e) das Zurücksetzen und Neusetzen der Ge-
eingefügt: heimnummer durch den Ausweishersteller
„§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate“. nach elektronisch gestelltem Antrag.“
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2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: der neuen Geheimnummer meldet sich der Aus-
„(5) Der Ausweishersteller löscht die zur Bearbei- weisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter
tung von elektronischen Anträgen nach § 20 Ab- Verwendung der Zugangsnummer an. Der Aus-
satz 2 und § 22 Absatz 2 zu erhebenden personen- weishersteller schaltet die Funktion zum elektro-
bezogenen Daten, sobald er die Benachrichtigung nischen Identitätsausweis ein und informiert
bekommen hat, dass der Antragsteller die zufällig die ausstellende Personalausweisbehörde über
neu generierte Geheimnummer erhalten hat, spätes- die Einschaltung. Der Ausweisinhaber ändert die
tens aber nach 30 Tagen. Satz 1 gilt nicht für das neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine
dienste- und kartenspezifische Kennzeichen, welches selbst gewählte Geheimnummer.“
spätestens nach 90 Tagen zu löschen ist.“ d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
3. § 20 wird wie folgt geändert: „Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5
verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches
„(2) Ein Ausweisinhaber, der eine Melde- Berechtigungszertifikat.“
adresse im Inland hat, kann das Neusetzen der
Geheimnummer auch durch Verwendung der 5. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
Zugangsnummer und eines hierfür vom Aus- satz 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 20a Absatz 1“
weishersteller zur Verfügung gestellten elektro- ersetzt.
nischen Formulars beantragen. Der Ausweis-
hersteller schreibt eine neue, zufällig generierte Artikel 5
Geheimnummer in das Speicher- und Verarbei- Weitere Änderung
tungsmedium, schaltet die Funktion zum elektro- des Bundesmeldegesetzes
nischen Identitätsnachweis ab und versendet
die neue, zufällig generierte Geheimnummer in Das Bundesmeldegesetz, das zuletzt durch Artikel 1
einem Brief an die im Speicher- und Verarbei- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
tungsmedium gespeicherte Anschrift des Aus- geändert:
weisinhabers. Bei der Übergabe ist die Identität 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch
a) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe
Vorlage des Personalausweises zu überprüfen.
eingefügt:
Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet
sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweis- „§ 18a Meldedatensatz zum Abruf“.
hersteller unter Verwendung der Zugangsnum- b) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe
mer an. Der Ausweishersteller schaltet die Funk- eingefügt:
tion zum elektronischen Identitätsausweis wieder
ein. Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig „§ 34a Personensuche und freie Suche im au-
generierte Geheimnummer in eine selbst ge- tomatisierten Abruf“.
wählte Geheimnummer.“ c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. „§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgen- und für Datenübermittlungen über Per-
der Satz wird angefügt: sonengruppen“.
„Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 d) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe
sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 eingefügt:
verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches „§ 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen“.
Berechtigungszertifikat.“
e) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
4. § 22 wird wie folgt geändert:
„§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisier-
a) Absatz 1 wird aufgehoben. tem Abruf und bei Datenbestätigung“.
b) Absatz 2 wird Absatz 1. f) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: eingefügt:
„(2) Der Antrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des „§ 49a Datenbestätigung“.
Personalausweisgesetzes kann durch den Aus- 2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
weisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland
hat, auch durch Verwendung der Zugangsnum- „(3) Das bei einer elektronischen Antragstellung
mer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur erforderliche Vertrauensniveau zum Nachweis der
Verfügung gestellten elektronischen Formulars Identität des Antragstellers wird durch Rechtsver-
gestellt werden. Der Ausweishersteller schreibt ordnung nach § 56 Absatz 1 Nummer 6 festgelegt.“
eine neue, zufällig generierte Geheimnummer 3. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Ab-
in das Speicher- und Verarbeitungsmedium satz 4“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 5“ ersetzt.
und versendet diese in einem Brief an die
im Speicher- und Verarbeitungsmedium ge- 4. § 13 wird wie folgt geändert:
speicherte Anschrift des Ausweisinhabers. Bei a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Tatsache
der Übergabe ist die Identität des Ausweis- nach § 3 Absatz 2 Nummer 5“ durch die Wörter
inhabers durch den Zusteller durch Vorlage des „Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7
Personalausweises zu überprüfen. Nach Erhalt und 8“ ersetzt.
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: datensatz) bereitgestellt. Aus dem Meldedatensatz
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Auszugs- muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein.
datum“ ein Komma und die Wörter „Aus- (2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum
kunftssperren nach § 51 Absatz 1“ einge- Abruf bereitgestellt.
fügt. (3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert: § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.“
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ 6. § 23 wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt. a) Absatz 2 wird aufgehoben.
bbb) In Nummer 2 Buchstabe e wird der b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt ge-
Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ändert:
ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„Die Meldebehörde des neuen Wohnortes
„3. die Daten nach Absatz 1 mit Aus- (Zuzugsmeldebehörde) ist verpflichtet, der
nahme der Daten nach § 3 Absatz 1 meldepflichtigen Person die Daten der Weg-
Nummer 18 als Auswahldaten nach zugsmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 Num-
Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 mer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 vorzu-
verarbeitet werden.“ legen (vorausgefüllter Meldeschein).“
5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 und 18a er- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
setzt:
„Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegat-
„§ 18 ten, Lebenspartner oder zu minderjährigen
Meldebescheinigung Kindern, für die eine Auskunftssperre nach
(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach
Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elek- § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem
tronische Meldebescheinigung. Die Meldebeschei- vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.“
nigung enthält folgende Daten: cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
1. Familienname, „Im Fall, dass ein vorausgefüllter Melde-
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuch- schein nicht erstellt werden kann, hat die
lichen Vornamens, meldepflichtige Person einen Meldeschein
auszufüllen und zu unterschreiben.“
3. Doktorgrad,
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden
4. Geburtsdatum, nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Nummer 1
5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach bis 18“ die Wörter „und Absatz 2 Nummer 4“
Haupt- und Nebenwohnung. eingefügt.
Hierzu hat die meldepflichtige Person Familien- d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-
name, Vornamen, Geburtsdatum sowie die An- ändert:
schrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Ab-
Wohnung zu übermitteln. sätzen 1 und 2“ gestrichen.
(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absätze 3
Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach und 4“ durch die Wörter „Absätze 2 und 3“
Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Num- ersetzt.
mer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkenn-
worts und der Sperrsumme des Personalaus- e) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „den
weises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass Absätzen 1 und 2“ werden durch die Angabe
ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten. „Absatz 1“ ersetzt.
(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird f) Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die
unentgeltlich erteilt. Wörter „von“ und „verzogenen Personen“ ge-
strichen.
(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie
§ 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend. 7. § 23a wird wie folgt gefasst:
„§ 23a
§ 18a Elektronische Anmeldung
Meldedatensatz zum Abruf (1) Die meldepflichtige Person darf bei der Weg-
(1) Die Meldebehörde stellt der betroffenen Per- zugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Num-
son auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 mer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicher-
Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in ten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die
einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu über-
Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten mitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet,
Abrufs bereit. Hierzu hat die meldepflichtige Per- diese Daten in elektronischer und unveränderbarer
son die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein).
zu übermitteln. Die Meldedaten werden als unver- Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Le-
änderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Melde- benspartner oder zu minderjährigen Kindern, für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 535
die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein be- h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte
dingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, Sperrvermerke nach § 52,
dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein 12. Familienstand; bei Verheirateten oder Le-
enthalten sein. benspartnern zusätzlich Datum, Ort und
(2) Die meldepflichtige Person hat die übermit- Staat der Eheschließung oder der Be-
telten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um gründung der Lebenspartnerschaft sowie
die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bei Eheschließung oder Begründung der
zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Lebenspartnerschaft im Ausland auch den
Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Staat,
(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungs- 13. zum Ehegatten oder Lebenspartner
gebers oder des entsprechenden Zuordnungs- a) Familienname,
merkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer
elektronischen Anmeldung durch einen Code, der b) Vornamen,
durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugs- c) Geburtsname,
anschrift der meldepflichtigen Person versendet d) Doktorgrad,
und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.
e) Geburtsdatum,
(4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“
f) Geschlecht,
8. In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden vor der Angabe „7“
g) derzeitige Anschriften und Wegzugs-
die Angabe „4“ und ein Komma eingefügt.
anschrift,
9. § 34 wird wie folgt geändert:
h) Sterbedatum sowie
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
i) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte
„(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Sperrvermerke nach § 52,
öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1
14. zu minderjährigen Kindern
bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutz-
gesetzes im Inland aus dem Melderegister a) Familienname,
folgende Daten übermitteln, soweit dies zur b) Vornamen,
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich
c) Geburtsdatum,
ist, die in ihrer Zuständigkeit oder in der Zu-
ständigkeit des Empfängers liegt: d) Geschlecht,
1. Familienname, e) Anschrift im Inland,
2. frühere Namen, f) Sterbedatum sowie
3. Vornamen unter Kennzeichnung des ge- g) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte
bräuchlichen Vornamens, Sperrvermerke nach § 52,
4. Doktorgrad, 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte
Sperrvermerke nach § 52 sowie
5. Ordensname, Künstlername,
16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Ver-
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei
sterben im Ausland auch den Staat.
Geburt im Ausland auch den Staat,
Den in Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden
7. Geschlecht, darf die Meldebehörde darüber hinaus folgende
8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließ- Daten übermitteln, soweit dies zur Aufgaben-
lich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 ge- erfüllung erforderlich ist:
speicherten Daten, 1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum,
9. derzeitige und frühere Anschriften, gekenn- Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Perso-
zeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; nalausweises, vorläufigen Personalauswei-
bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei ses oder Ersatz-Personalausweises, des an-
Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift erkannten Passes oder Passersatzpapiers,
im Ausland und den Staat, 2. Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu
10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des den Pass- und Ausweisdaten,
letzten Wegzugs aus einer Wohnung im In- 3. Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche
land sowie Datum des letzten Zuzugs aus Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8
dem Ausland, sowie
11. zum gesetzlichen Vertreter 4. Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2
a) Familienname, Nummer 10.
b) Vornamen, (2) Die Datenübermittlung erfolgt durch
c) Doktorgrad, 1. das Bereithalten der Daten durch die
d) Anschrift, Meldebehörde zum anschließenden auto-
matisierten Abruf unmittelbar durch die
e) Geburtsdatum, andere öffentliche Stelle, soweit dies nach
f) Geschlecht, § 34a zugelassen ist, oder
g) Sterbedatum sowie 2. durch elektronische Datenübertragung.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
§ 10 Absatz 2 gilt für die Fälle des Satzes 1 ent- und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger
sprechend. Zusätzlich darf über die Identität und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, (5) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre
kein Zweifel bestehen. § 3 des Gesetzes über nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle
die Verbindung der informationstechnischen eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf
Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine
zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunfts-
Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I sperre besteht (neutrale Antwort). Der Abruf ist in
S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Er-
bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 erfolgt suchen um manuelle Datenübermittlung zu behan-
eine Datenübermittlung in schriftlicher Form deln. Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Num-
oder durch Übersenden auf Datenträgern in mer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn
gesicherter Form, wenn eine Datenübermittlung für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre
nach Satz 1 nach § 51 gespeichert ist.“
1. nicht verfügbar ist, 11. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. nicht zulässig ist oder „§ 34a Absatz 5 gilt entsprechend.“
3. verfügbar und zulässig wäre, aber die emp- 12. § 38 wird wie folgt gefasst:
fangende Stelle besondere Umstände gel-
„§ 38
tend macht, von einer Datenübermittlung
nach Satz 1 abzuweichen.“ Auswahldaten
für automatisierte Abrufe und
b) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils in den Num-
für Datenübermittlungen über Personengruppen
mern 1 und 6 die Wörter „des Bundes und der
Länder“ gestrichen. (1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels
Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu
„(6) Datenübermittlungen von Meldebehör- verwenden:
den nach Absatz 2 an andere öffentliche Stellen 1. hinsichtlich des Namens
im Inland sind gebührenfrei. Im Fall des Ab-
satzes 2 Satz 5 Nummer 1 gilt dies jedoch nur, a) der Familienname und mindestens ein Vor-
wenn die Meldebehörde die Gründe für die feh- name,
lende Nutzung des automatisierten Abrufs oder b) ein früherer Name und mindestens ein Vor-
der elektronischen Datenübertragung zu ver- name,
antworten hat. Landesrechtliche Regelungen c) der Ordensname oder
zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlun-
gen aus zentralen Meldebeständen oder Porta- d) der Künstlername sowie
len auf Landesebene bleiben unberührt.“ 2. zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
10. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: a) eine Anschrift oder
„§ 34a b) ein Wohnort und mindestens eines der fol-
genden Daten:
Personensuche
und freie Suche im automatisierten Abruf aa) Straße,
(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten bb) Geburtsdatum,
der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben cc) Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland
bekannt sein müssen. auch den Staat,
(2) Zu einer namentlich bestimmten Person dd) Geschlecht,
(Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Ab-
ee) Sterbedatum,
satz 1 Satz 1 abgerufen werden. Die in § 34 Ab-
satz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die ff) Sterbeort sowie bei Versterben im Aus-
Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen. land auch den Staat.
(3) Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maß-
namentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen gabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-
nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuord-
bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 nung als zusätzliches Auswahldatum verwendet
Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der werden. Für Familiennamen, frühere Namen und
derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abge- Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen
rufen werden. Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genann- ist eine phonetische Suche zulässig.
ten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach (2) Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten um Übermittlung von Daten mittels freier Suche
nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 ab- sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:
rufen. 1. die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden
(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1
Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2
oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass Nummer 3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 537
2. alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfüg- nen Daten mehrere übereinstimmende Datensätze
baren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1. gefunden, teilt die Meldebehörde diese Tatsache
Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 mit. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum § 51 eingetragen oder ist zu der betroffenen Per-
des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland son kein übereinstimmender Datensatz vorhanden,
und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Aus- erhält die anfragende Stelle eine Mitteilung, die
land nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, welcher
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperr- von beiden Fällen vorliegt.
vermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht (3) § 34 Absatz 5 und 6 sowie § 39 Absatz 1, 3
zulässig. Für Familiennamen, frühere Namen und und 4 sind entsprechend anzuwenden.“
Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen 15. § 40 wird wie folgt geändert:
ist eine phonetische Suche zulässig.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten
nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies „§ 40
durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in Protokollierungs-
dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt pflicht bei automatisiertem
sind. Abruf und bei Datenbestätigung“.
(4) Werden auf Grund eines automatisierten Ab- b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
rufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, „(1) Die Meldebehörde hat bei einer Perso-
darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in nensuche im automatisierten Abruf und bei
dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr einer Datenbestätigung Folgendes zu protokol-
durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben lieren:
erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind un-
verzüglich zu löschen. 1. die abrufberechtigte Stelle,
(5) Die abrufende Stelle kann für den Fall einer 2. die abgerufenen Daten,
neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der 3. den Zeitpunkt des Abrufs,
Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die 4. das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,
Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veran-
lassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 5. den Anlass des Abrufs,
bleibt unberührt.“ 6. die Kennung der abrufenden Person oder bei
einem maschinellen Abruf die Bezeichnung
13. § 39 wird wie folgt geändert:
des Verfahrens und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. die nach den Auswahldaten als abrufbar ge-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „von hierzu kennzeichneten Datensätze der gefundenen
befugten“ durch die Wörter „durch hierzu Personen (Treffer).
befugte“ ersetzt und werden nach dem Wort
(2) Bei einer freien Suche im automatisierten
„können“ die Wörter „und dass nur die Da-
Abruf sind
ten abgerufen werden, die für ihre Aufga-
benerfüllung erforderlich sind“ eingefügt. 1. zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die
verwendeten Auswahldaten zu protokollieren
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
und
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die
„Werden auf Grund eines automatisierten Ab- als abrufbar gekennzeichneten Datensätze
rufs nach § 34a die Datensätze von unterschied- der gefundenen nicht namentlich bestimmten
lichen Personen gefunden, werden hierzu Iden- Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.“
tifikationsmerkmale gebildet und übermittelt.“
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „abrufende“
14. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: die Wörter „oder maschinell anfragende“ ein-
„§ 39a gefügt.
Datenbestätigung für öffentliche Stellen d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
(1) Die Meldebehörde darf Daten einer nament-
lich bestimmten Person, die sie von einer anderen „(4) Die Meldebehörde hat bei einem auto-
öffentlichen Stelle im Wege einer maschinellen matisierten Datenabruf durch die betroffene
Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2
mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu pro-
prüfen, soweit eine Datenübermittlung nach § 34 tokollieren:
zulässig wäre. Für die Auswahldaten, die der An- 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum so-
frage um Datenbestätigung zugrunde gelegt wer- wie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder
den dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend. alleinigen Wohnung der betroffenen Person,
(2) Wird die Person mit den Auswahldaten im 2. die Art der Dienstleistung,
Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen 3. die abgerufenen Daten und
die Daten mit den im Melderegister gespeicherten
Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies 4. den Zeitpunkt des Abrufs.“
der anfragenden Stelle. Werden mit den angegebe- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
16. § 42 wird wie folgt geändert: (4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gelten entsprechend.“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die 19. In § 53 wird die Angabe „36 bis 38“ durch die An-
Wörter „die nicht derselben oder keiner gabe „34a, 36, 37“ ersetzt.
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 20. § 55 wird wie folgt geändert:
angehören,“ gestrichen. a) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Vor- und“ Satz 1“ durch die Angabe „§ 34a Absatz 4“ er-
gestrichen. setzt.
cc) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num- b) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5
mern 2 und 3 eingefügt: Satz 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 3“ er-
„2. frühere Namen, setzt.
3. Vornamen,“. 21. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dd) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die a) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“
Nummern 4 bis 6. durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und b) In Nummer 3 wird vor der Angabe „38“ die An-
nach den Wörtern „derzeitige Anschriften“ gabe „34a,“ eingefügt und werden nach dem
werden ein Komma und die Wörter „gekenn- Wort „darf,“ die Wörter „sowie die Form und
zeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,“ den Inhalt der Daten“ eingefügt.
eingefügt.
Artikel 6
ff) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
Nummern 8 und 9. Folgeänderungen
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die be- (1) § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrens-
troffenen Personen“ durch die Wörter „Familien- gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das
angehörige, die nicht derselben oder keiner zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an- 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt
gehören,“ ersetzt. geändert:
17. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt: 1. Absatz 2 wird aufgehoben.
„(7) Die anfragende Person oder Stelle nach 2. Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
§ 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neu- (2) In § 35 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes
tralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3
Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der be- des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)
troffenen Person und der veranlassenden Stelle geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7 Absatz 3
nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.“ des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“
18. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
„§ 49a
(3) § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes vom
Datenbestätigung 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Ar-
(1) Die Meldebehörde darf Daten einer nament- tikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. März 2021
lich bestimmten Person, die sie im Wege einer (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf fasst:
Übereinstimmung mit den im Melderegister ge- „(7) Soweit zur Überprüfung der Personalien des
speicherten Daten prüfen, soweit eine einfache Betroffenen erforderlich, darf die Zentralstelle für
Melderegisterauskunft zulässig wäre. Finanztransaktionsuntersuchungen im automatisierten
(2) Wird eine Person mit den Auswahldaten im Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundes-
Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen meldegesetzes über die in § 34 Absatz 1 Satz 1 des
die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus fol-
Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies gende Daten abrufen:
der anfragenden Person oder Stelle. Ist dies nicht 1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültig-
der Fall oder ist im Melderegister eine Auskunfts- keitsdauer, Seriennummer des Personalausweises,
sperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk vorläufigen Personalausweises oder Ersatzperso-
nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Per- nalausweises, des anerkannten Passes oder Pass-
son oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rück- ersatzpapiers,
schlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen
Person keine übereinstimmenden Daten vorhanden 2. Tatsachen zu den Pass- und Ausweisdaten nach § 3
sind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperr- Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes so-
vermerk besteht. wie
(3) Personen, für die eine Auskunftssperre ein- 3. Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2
getragen ist, sind über sie betreffende Anfragen Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes.
unverzüglich zu unterrichten. § 51 Absatz 3 und 5 Entsprechendes gilt, soweit konkrete Anhaltspunkte
gilt entsprechend. dafür bestehen, dass dies zur Erfüllung der Aufgaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 539
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erforderlich ist. In von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt
den Fällen des Satzes 2 sind die nach Satz 1 abgeru- ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr
fenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sich nach hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten
Abschluss der operativen Analyse ergibt, dass die erhält oder erhalten.“
Voraussetzungen für eine Übermittlung nach § 32 Ab-
satz 2 Satz 1 nicht vorliegen.“ Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 7
(1) Die Artikel 1, Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3 Num-
Weitere Änderung mer 6 und Artikel 5 Nummer 21 treten am Tag nach der
des Bundesmeldegesetzes Verkündung in Kraft.
Dem § 34a des Bundesmeldegesetzes, das zuletzt (2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 8, Artikel 3
durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, Nummer 1 bis 5 und Artikel 4 treten am 1. Juli 2021 in
wird folgender Absatz 6 angefügt: Kraft.
„(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 (3) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 2. August 2021 in
Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und Kraft.
ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen,
die nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5 (4) Artikel 5 Nummer 1 bis 20 und Artikel 6 treten am
Satz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetra- 1. Mai 2022 in Kraft.
gen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend (5) Artikel 7 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Januar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 18. März 2021
Auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes vom 25. Fe- 12. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 2
bruar 2021 (BGBl. I S. 306) wird nachstehend der Wort- Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Ja-
laut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- nuar 2013 (BGBl. I S. 95),
fung in der seit dem 4. März 2021 geltenden Fassung 13. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 6
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
14. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
2. den am 18. August 2010 in Kraft getretenen Arti- S. 2553),
kel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163), 15. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
3. den am 21. Mai 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 S. 2749),
der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892),
16. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen
4. den am 4. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 4 Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015
des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554), (BGBl. I S. 1474),
5. den am 5. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 6
17. den am 26. November 2015 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690),
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015
6. den am 14. Oktober 2011 in Kraft getretenen Arti- (BGBl. I S. 2053),
kel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I
18. den am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen
S. 1986),
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
7. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 (BGBl. I S. 2490),
Absatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212), 19. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
8. den am 24. August 2012 in Kraft getretenen Arti- S. 2258),
kel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
S. 1726), 20. den am 7. Dezember 2016 in Kraft getretenen
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016
9. den am 28. Dezember 2012 in Kraft getretenen (BGBl. I S. 2749),
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2730), 21. den am 16. Mai 2017 in Kraft getretenen Artikel 4
Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I
10. den am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Arti-
S. 1074),
kel 2 Nummer 7 Buchstabe a bis d des Gesetzes
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), 22. den am 29. November 2017 in Kraft getretenen
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
11. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2
S. 1245),
Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe b, Nummer 5, 6, 7
Buchstabe e des Gesetzes vom 21. Januar 2013 23. den am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 2
(BGBl. I S. 95), des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 541
24. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen 28. den am 17. Mai 2019 in Kraft getretenen Artikel 22
Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706),
S. 1966), 29. den am 18. Dezember 2019 in Kraft getretenen
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
25. den am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 1
(BGBl. I S. 2513),
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808;
2018 I S. 472), 30. den am 27. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 117
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
26. den am 29. November 2017 in Kraft getretenen S. 1328),
Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli
31. den am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen
2017 (BGBl. I S. 2808),
Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020
27. den am 16. September 2017 in Kraft getretenen (BGBl. I S. 2694),
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 32. den am 4. März 2021 in Kraft getretenen Artikel 6
(BGBl. I S. 3370), des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306).
Bonn, den 18. März 2021
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)*
Inhaltsübersicht § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des
Bescheids
Teil 1 § 28 Überwachung
Allgemeine Vorschriften
für die Umweltprüfungen Abschnitt 3
§ 1 Anwendungsbereich Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens
§ 2 Begriffsbestimmungen durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
§ 3 Grundsätze für Umweltprüfungen § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen
§ 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen
Teil 2 § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden;
Umweltverträglichkeitsprüfung federführende Behörde
§ 32 Verbundene Prüfverfahren
Abschnitt 1
Voraussetzungen Teil 3
für eine Umweltverträglichkeitsprüfung Strategische Umweltprüfung
§ 4 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1
§ 5 Feststellung der UVP-Pflicht Voraussetzungen
§ 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben für eine Strategische Umweltprüfung
§ 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben
§ 33 Strategische Umweltprüfung
§ 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
§ 34 Feststellung der SUP-Pflicht
§ 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
§ 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbe-
§ 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
reichen und im Einzelfall
§ 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben,
§ 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere
Vorhaben abgeschlossen ist § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht
§ 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben,
bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungs- Abschnitt 2
verfahren ist Verfahrensschritte
§ 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vor- der Strategischen Umweltprüfung
haben
§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digita- § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens
lisierung von Schienenwegen § 40 Umweltbericht
§ 41 Beteiligung anderer Behörden
Abschnitt 2 § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit
Verfahrensschritte § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
der Umweltverträglichkeitsprüfung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder
Ablehnung des Plans oder Programms
§ 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 45 Überwachung
§ 16 UVP-Bericht § 46 Verbundene Prüfverfahren
§ 17 Beteiligung anderer Behörden
§ 18 Beteiligung der Öffentlichkeit Teil 4
§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit Besondere Verfahrensvorschriften
§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung für bestimmte Umweltprüfungen
§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
§ 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im
Laufe des Verfahrens § 48 Raumordnungspläne
§ 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der § 49 Raumordnungsverfahren
Rechte am geistigen Eigentum § 50 Bauleitpläne
§ 24 Zusammenfassende Darstellung § 51 Bergrechtliche Verfahren
§ 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und § 52 Landschaftsplanungen
Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
§ 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung
des Vorhabens Teil 5
Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 Abschnitt 1
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl.
L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Euro- § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-
fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländi-
(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30). schen Vorhaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 543
§ 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in- 4. die grenzüberschreitende Behörden- und Öffent-
ländischen Vorhaben lichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben
§ 57 Übermittlung des Bescheids im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-
§ 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei aus- pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen
ländischen Vorhaben Staates nach den §§ 62 und 63.
§ 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei aus-
ländischen Vorhaben (2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die aus-
schließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das
Abschnitt 2 Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm
benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Ge-
Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
setz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich
§ 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländi- die Anwendung nach Einschätzung des Bundesminis-
schen Plänen und Programmen teriums der Verteidigung oder der von ihm benannten
§ 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in- Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke aus-
ländischen Plänen und Programmen wirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit
§ 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei auslän- des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung.
dischen Plänen und Programmen
Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischen-
§ 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei aus- staatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung
ländischen Plänen und Programmen
ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umwelt-
auswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechts-
Abschnitt 3
vorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen,
Gemeinsame Vorschriften bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1
§ 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Ver-
teidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministe-
Teil 6 rium des betroffenen Landes unverzüglich sowie
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Vorschriften für
bestimmte Leitungsanlagen
nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des
(Anlage 1 Nummer 19) 31. März des Folgejahres.
(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die aus-
§ 65 Planfeststellung; Plangenehmigung
schließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen
§ 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungser-
mächtigung dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall ent-
§ 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung scheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht
§ 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Ein-
§ 68 Überwachung
schätzung der zuständigen Behörde negativ auf die
Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Ent-
§ 69 Bußgeldvorschriften
scheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen
Teil 7
Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige
Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren be-
Schlussvorschriften treffen, bleiben unberührt.
§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften (4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit
§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die
§ 72 Vermeidung von Interessenkonflikten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen
§ 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes
§ 74 Übergangsvorschrift nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehen-
den Anforderungen bleiben unberührt.
Anlage 1
Anlage 2
§2
Anlage 3
Anlage 4 Begriffsbestimmungen
Anlage 5 (1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
Anlage 6 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesund-
heit,
Teil 1
2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
Allgemeine Vorschriften 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
für die Umweltprüfungen
4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
§1 5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten
Schutzgütern.
Anwendungsbereich
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines
1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder
Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch
2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme, solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund
3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Kata-
§§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder strophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Un-
Vorprüfung durchzuführen ist, sowie fälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
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(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im 3. von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde
Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen ausgearbeitet werden.
eines Vorhabens in einem anderen Staat.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die aus-
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach schließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewäl-
Maßgabe der Anlage 1 tigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz-
1. bei Neuvorhaben und Haushaltspläne und -programme.
a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen (8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind ein-
Anlage, zelne oder mehrere natürliche oder juristische Perso-
nen sowie deren Vereinigungen.
b) der Bau einer sonstigen Anlage,
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Ge-
c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und
setzes ist jede Person, deren Belange durch eine
Landschaft eingreifenden Maßnahme,
Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Pro-
2. bei Änderungsvorhaben gramm berührt werden; hierzu gehören auch Vereini-
gungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich
a) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der
durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan
Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer
technischen Anlage, oder ein Programm berührt wird, darunter auch Ver-
einigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
b) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der
Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen (10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes
Anlage, sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strate-
gische Umweltprüfungen.
c) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der
Durchführung einer sonstigen in Natur und Land- (11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes
schaft eingreifenden Maßnahme. ist das geographische Gebiet, in dem Umweltaus-
wirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vor-
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei habens relevant sind.
oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbe-
reich sich überschneidet und die in einem funktionalen
Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von §3
einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und Grundsätze für Umweltprüfungen
betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang
wird insbesondere angenommen, wenn sich die Wind- Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Be-
kraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in schreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkun-
einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungs- gen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro-
gesetzes befinden. gramms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksa-
men Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Ge- Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen
setzes sind sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchge-
1. die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, führt.
der Planfeststellungsbeschluss und sonstige be-
hördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit Teil 2
von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren
getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, Umweltverträglichkeitsprüfung
der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen,
mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, Abschnitt 1
2. Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in Voraussetzungen für eine
vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, Umweltverträglichkeitsprüfung
3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über
die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von §4
Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von
Umweltverträglichkeitsprüfung
bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 be-
gründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständi-
des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die ger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulas-
Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne sungsentscheidungen dienen.
der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes §5
sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechts- Feststellung der UVP-Pflicht
akte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne
und Programme, die (1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage
geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eige-
1. von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen
ner Informationen unverzüglich fest, dass nach den
werden,
§§ 6 bis 14a für das Vorhaben eine Pflicht zur Durch-
2. von einer Behörde zur Annahme durch eine Regie- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-
rung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die
ausgearbeitet werden oder Behörde
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1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder führten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche
2. bei einem Antrag nach § 15 oder nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die
besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des
3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zu-
der Zulassungsentscheidung dient. lassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die
(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Ein-
ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der schätzung der zuständigen Behörde solche Umwelt-
Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen auswirkungen haben kann.
Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-
(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 ent-
Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen
fällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer
Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu
Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zu-
dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht
ständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als
sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens
zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht
oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für
die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Be-
diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Fest-
hörde ist nicht anfechtbar.
stellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit
der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden. (4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vor-
(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfecht- habenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde
bar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen
ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den
gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsent- möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neu-
scheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprü- vorhabens zu übermitteln.
fung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt (5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde,
worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch
Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder
§6 durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensicht-
Unbedingte lich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Er-
UVP-Pflicht bei Neuvorhaben gebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer
rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den
Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit
Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie
dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die
diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allge-
UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des
meinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichti-
Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern
gen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die
Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht
die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten wer-
die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder über-
den.
schritten werden.
(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung
§7 zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der
Vorprüfung bei Neuvorhaben nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahme-
fällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu
(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen
mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu
zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur sechs Wochen verlängern.
Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine
Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Be- (7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durch-
rücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien führung und das Ergebnis der allgemeinen und der
durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neu- standortbezogenen Vorprüfung.
vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben §8
kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsent-
scheidung zu berücksichtigen wären. UVP-Pflicht
bei Störfallrisiko
(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2
mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die Sofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass
zuständige Behörde eine standortbezogene Vor- aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das
prüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3
standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist,
Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes
Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neu- zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a
vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglich-
den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkrite- keit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Num-
rien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, mer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintritts-
dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor- wahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert
liegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlim-
in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegeben- mern können, ist davon auszugehen, dass das Vor-
heiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten haben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufge- haben kann.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
§9 § 10
UVP-Pflicht UVP-Pflicht
bei Änderungsvorhaben bei kumulierenden Vorhaben
(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Um- (1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-
weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen
so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP- die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach
Pflicht, wenn § 6 erreichen oder überschreiten.
1. allein die Änderung die Größen- oder Leistungs- (2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die
werte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder
erreicht oder überschreitet oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine
2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Ände- Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprü-
rung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere fung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervor- (3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die
rufen kann. Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erst-
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- mals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die
oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die
allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durch- standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7
geführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 entsprechend.
bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung (4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn meh-
nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein rere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren
durch die Änderung der jeweils für den Bau des ent- Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem
sprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüf- engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammen-
wert erreicht oder überschritten wird. hang liegt vor, wenn
(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Um- 1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben über-
weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, schneidet und
so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-
2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinan-
Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben
der bezogen sind.
1. den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte
UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder über- Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich
schreitet oder mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrich-
tungen verbunden sein.
2. einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vor-
prüfung erstmals oder erneut erreicht oder über- (5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1
schreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Än- aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe,
derung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang
hervorrufen kann. besteht.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der
nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Än- vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte
derung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Über-
Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 schreitens der Größen- oder Leistungswerte und der
erreicht oder überschritten wird. Prüfwerte unberücksichtigt.
(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Um- § 11
weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist,
so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung UVP-Pflicht
durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 bei hinzutretenden
kumulierenden Vorhaben,
1. eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- bei denen das Zulassungsverfahren
oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist
2. eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrie- (1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen
ben sind. vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumu-
dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltaus- lierendes Vorhaben hinzutritt.
wirkungen hervorrufen kann. (2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungs-
(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt entscheidung getroffen worden ist, so besteht für
§ 7 entsprechend. den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden
(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der
ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die
Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber
UVP-Pflicht, wenn
vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte
Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Über- 1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder
schreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 er-
Prüfwerte unberücksichtigt. reicht oder überschreitet oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 547
2. eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein 1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und
Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 er-
andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen reicht oder überschreitet oder
hervorgerufen werden können.
2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche
bis 7 entsprechend. nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswir-
kungen hervorgerufen werden können.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungs-
entscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3
dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträg- bis 7 entsprechend.
lichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hin- (2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt
zutretende kumulierende Vorhaben der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende
1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getrof-
wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die fen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere
maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die
§ 6 erreichen oder überschreiten oder Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren be-
reits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende
2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die
kumulierende Vorhaben
kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte
für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut 1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
erreichen oder überschreiten oder wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die
maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach
3. die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen,
§ 6 erreichen oder überschreiten,
wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die
Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung 2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die
erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte
für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. erreichen oder überschreiten, oder
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des 3. die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen,
Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusam- wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die
men die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung
nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumu- erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
lierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standort-
bezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allge- Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das
meine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so be- frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine
steht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.
die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung (3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt
ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erheb- der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende
liche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getrof-
Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allge- fen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere
meine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entspre- Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die An-
chend. tragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch
(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulie- nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulieren-
rende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelas- den Vorhaben jeweils
tung zu berücksichtigen. 1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die
Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach
vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte § 6 erreichen oder überschreiten,
Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Über- 2. eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn
schreitens der Größen- oder Leistungswerte und der die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüf-
Prüfwerte unberücksichtigt. werte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder
erneut erreichen oder überschreiten, oder
§ 12
3. eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen,
UVP-Pflicht wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die
bei hinzutretenden Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung
kumulierenden Vorhaben, erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
bei denen das frühere Vorhaben
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem
noch im Zulassungsverfahren ist
Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das
der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung
Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getrof- einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprü-
fen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das fung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere
frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das
das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP- hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelasse-
Pflicht, wenn ner Betriebsplan besteht.
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des und Sicherungstechnik des Standards European
Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorha- Rail Traffic Management System (ERTMS),
ben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder 2. dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder
Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hin- Verlängerung eines Bahnsteigs,
zutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert
für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüf- 3. der technischen Sicherung eines Bahnübergangs,
wert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder über- 4. der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,
schritten, so besteht für das hinzutretende kumulie-
5. der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses
rende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allge-
sowie
meine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten
zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erheb- 6. der Herstellung von Überleitstellen für Gleiswech-
liche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen selbetriebe.
werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt (2) Eine standortbezogene Vorprüfung entspre-
§ 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des chend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-
Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vor- Pflicht durchgeführt für
haben entsprechend anzuwenden.
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende mit einer Oberleitung auf einer Länge von weniger
kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für als 15 Kilometern einschließlich dafür notwendiger
das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu be- räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbe-
rücksichtigen. sondere von Tunneln mit geringer Länge oder von
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Kreuzungsbauwerken,
Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber 2. die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärm-
vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte sanierung,
Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Über-
schreitens der Größen- oder Leistungswerte und der 3. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit
Prüfwerte unberücksichtigt. einer Flächeninanspruchnahme von weniger als
5 000 Quadratmetern.
§ 13 (3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7
Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durch-
Ausnahme von der
geführt für
UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit
Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 auf-
einer Oberleitung, soweit nicht durch Absatz 2
geführten Industriezonen und Städtebauprojekte gel-
Nummer 1 erfasst,
ten die §§ 10 bis 12 nicht.
2. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach
§ 14 Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächen-
inanspruchnahme von 5 000 Quadratmetern oder
Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben mehr,
(1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“ 3. die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder
gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Er- einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Num-
probungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre mern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von
durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine den Absätzen 1 und 2 erfasst.
UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch
die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die
Abschnitt 2
Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.
Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungs- Verfahrensschritte
dauer besonders zu berücksichtigen. der Umweltverträglichkeitsprüfung
(2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist
§ 15
ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend
der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Unterrichtung
Erzeugnisse dient. über den Untersuchungsrahmen
(1) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die
§ 14a zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrich-
Besondere tet und berät die zuständige Behörde den Vorhaben-
Änderungen zur Modernisierung träger entsprechend dem Planungsstand des Vorha-
und Digitalisierung von Schienenwegen bens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der
Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungs-
Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen rahmen). Die Unterrichtung und Beratung kann sich
Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, ins-
und 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den besondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu
folgenden Einzelmaßnahmen besteht: beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von
1. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahn- Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die
strecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbeson- zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behör-
dere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- den über Informationen, die für die Erarbeitung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 549
UVP-Berichts zweckdienlich sind, so stellen sie diese 6. eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen,
Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung. die für das Vorhaben und seine spezifischen Merk-
(2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be- male relevant und vom Vorhabenträger geprüft wor-
hörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des den sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe
Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung, für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der
und des Standorts sowie zu den möglichen Umwelt- jeweiligen Umweltauswirkungen sowie
auswirkungen vorzulegen. 7. eine allgemein verständliche, nichttechnische Zu-
(3) Vor der Unterrichtung über den Untersuchungs- sammenfassung des UVP-Berichts.
rahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhaben- Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln
träger sowie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Pro-
Gelegenheit zu einer Besprechung geben. Die Bespre- jekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Ge-
chung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang biet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Be-
und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung richt Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens
erstrecken. Zur Besprechung kann die zuständige Be- auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.
hörde hinzuziehen: (2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt
1. Sachverständige, vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausge-
2. nach § 55 zu beteiligende Behörden, legt werden kann.
3. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes aner- (3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 ge-
nannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese An-
kannte Umweltvereinigungen sowie
gaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.
4. sonstige Dritte.
(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen
Das Ergebnis der Besprechung wird von der zuständi- sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulas-
gen Behörde dokumentiert. sungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen
(4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstufigen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht
Planungs- und Zulassungsprozesses und ist dem Ver- zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.
fahren nach § 4 ein anderes Planungs- oder Zulas- (5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wis-
sungsverfahren vorausgegangen, als dessen Bestand- sensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berück-
teil eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll sich sichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vor-
die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche er- habenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann.
hebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen Die Angaben müssen ausreichend sein, um
sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefun-
1. der zuständigen Behörde eine begründete Bewer-
gen beschränken.
tung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach
(5) Die zuständige Behörde berät den Vorhaben- § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
träger auch nach der Unterrichtung über den Unter-
2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in
suchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und
welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen
sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweck-
des Vorhabens betroffen sein können.
mäßig ist.
(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der
§ 16 Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer
rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Be-
UVP-Bericht
richt einzubeziehen.
(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be- (7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maß-
hörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umwelt- nahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den An-
auswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzule- forderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht.
gen, der zumindest folgende Angaben enthält: Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen inner-
1. eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum halb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit
Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestal- der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.
tung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merk- (8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils
malen des Vorhabens, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestand- Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungs-
teile im Einwirkungsbereich des Vorhabens, verfahren, so können die Vorhabenträger einen ge-
3. eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens meinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte
und des Standorts, mit denen das Auftreten erheb- UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Um-
licher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vor- weltauswirkungen der anderen kumulierenden Vor-
habens ausgeschlossen, vermindert oder ausge- haben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
glichen werden soll, (9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch
4. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit elektronisch vorzulegen.
denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, § 17
vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie Beteiligung anderer Behörden
eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen, (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behör-
5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen den, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch
Umweltauswirkungen des Vorhabens, das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise 7. darüber, wo und in welchem Zeitraum die Unter-
sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Ge- lagen nach den Nummern 5 und 6 zur Einsicht aus-
bietskörperschaften, über das Vorhaben und übermit- gelegt werden sowie
telt ihnen den UVP-Bericht.
8. über weitere Einzelheiten des Verfahrens der Betei-
(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen ligung der Öffentlichkeit.
der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnah-
men gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensge- (2) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens legt die
setzes entsprechend. zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen
zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus:
§ 18
1. den UVP-Bericht,
Beteiligung der Öffentlichkeit
2. die das Vorhaben betreffenden entscheidungser-
(1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlich-
heblichen Berichte und Empfehlungen, die der zu-
keit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der
ständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des
betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteili-
Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.
gung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei sollen
nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte In Verfahren nach § 18 Absatz 2 und § 1 der Atom-
Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem rechtlichen Verfahrensverordnung können die Unter-
Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. Das Be- lagen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 bei der
teiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Genehmigungsbehörde oder bei einer geeigneten
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungs- Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens aus-
verfahrensgesetzes entsprechen. gelegt werden.
(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem
(3) Weitere Informationen, die für die Zulassungs-
Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Ge-
entscheidung von Bedeutung sein können und die
wässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Betei-
nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zu-
ligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit
ständige Behörde abweichend von Absatz 1 und ab-
nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder
weichend von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich
rensgesetzes auf die Durchführung eines Erörterungs-
zu machen.
termins verzichten. Auf eine Benachrichtigung nach
§ 73 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes kann in einem vorgelagerten Verfahren verzichtet § 20
werden.
Zentrale Internetportale;
Verordnungsermächtigung
§ 19
Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Be-
kanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19
(1) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Betei- Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten
ligungsverfahrens unterrichtet die zuständige Behörde Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zu-
die Öffentlichkeit gänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal
1. über den Antrag auf Zulassungsentscheidung oder des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bun-
über eine sonstige Handlung des Vorhabenträgers desbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zen-
zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umwelt- tralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbun-
verträglichkeit geprüft wird, desamt zuständig.
2. über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorha- (2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der
bens nach § 5 sowie, falls erforderlich, über die Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19
Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteili- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unter-
gung nach den §§ 54 bis 56, lagen über das einschlägige zentrale Internetportal zu-
3. über die für das Verfahren und für die Zulassungs- gänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten
entscheidung jeweils zuständigen Behörden, bei Unterlagen.
denen weitere relevante Informationen erhältlich
(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann
sind und bei denen Äußerungen oder Fragen einge-
auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73
reicht werden können, sowie über die festgelegten
verwendet werden.
Fristen zur Übermittlung dieser Äußerungen oder
Fragen, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
4. über die Art einer möglichen Zulassungsentschei- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
dung, Folgendes zu regeln:
5. darüber, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde, 1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach
6. über die Bezeichnung der das Vorhaben betreffen- den Absätzen 1 und 2 sowie
den entscheidungserheblichen Berichte und Emp- 2. die Dauer der Speicherung der Unterlagen.
fehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeit-
punkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vor- (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden
liegen, Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.
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§ 21 und in welchem Umfang sie von den Umweltauswir-
Äußerungen und kungen des Vorhabens betroffen sein können.
Einwendungen der Öffentlichkeit (3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind bei
(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rah- der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu erset-
men der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift zen.
bei der zuständigen Behörde äußern.
(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ab- § 24
lauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
Zusammenfassende Darstellung
(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem
Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige (1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusam-
Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die menfassende Darstellung
Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist 1. der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
nicht überschreiten. 2. der Merkmale des Vorhabens und des Standorts,
(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle gen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen
Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrecht- werden sollen, und
lichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist
die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der 3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige
Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungs- Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert
frist hin. oder ausgeglichen werden sollen, sowie
(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwen- 4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und
dungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen Landschaft.
des Vorhabens beziehen.
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Be-
§ 22 richts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Ab-
satz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56. Die
bei Änderungen im Laufe des Verfahrens Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.
(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfah-
rens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszule- (2) Die zusammenfassende Darstellung soll mög-
gen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlich- lichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss
keit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Änderungen zu der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet
beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in werden.
der Bekanntmachung hin.
(2) Die zuständige Behörde soll von einer erneuten § 25
Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätz- Begründete Bewertung der
liche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswir- Umweltauswirkungen und Berücksichtigung
kungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere des Ergebnisses bei der Entscheidung
dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen
durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkeh- (1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Dar-
rungen ausgeschlossen werden. stellung bewertet die zuständige Behörde die Umwelt-
auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine
§ 23 wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maß-
Geheimhaltung und Datenschutz gabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu be-
sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum gründen.
(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und (2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des
Datenschutz sowie über die Rechte am geistigen Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die
Eigentum bleiben unberührt. Insbesondere sind Urkun- begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 be-
den, Akten und elektronische Dokumente geheim zu stimmten Maßstab.
halten, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile berei- (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des
ten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstel-
oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müs- lung und die begründete Bewertung nach Einschät-
sen. zung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell
sein.
(2) Soweit die nach § 19 Absatz 2 zur Einsicht für
die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen Informa-
tionen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kenn- § 26
zeichnet der Vorhabenträger diese Informationen und Inhalt des Bescheids über die
legt zusätzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
Unterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses be-
schreibt. Die Inhaltsdarstellung muss so ausführlich (1) Der Bescheid zur Zulassung des Vorhabens
sein, dass Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, sofern 1. die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale
sie mit der Zulassungsentscheidung verbunden des Vorhabens und des Standorts sowie
sind, 2. die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige
2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa- Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert
chungsmaßnahmen nach § 28 oder nach entspre- oder ausgeglichen werden sollen, und die Ersatz-
chenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrif- maßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
ten sowie Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger
3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch- Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
lichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die aufgeben.
Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; (2) Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelun-
hierzu gehören gen keine entsprechenden Überwachungsmaßnahmen
a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der vorsehen, ergreift die zuständige Behörde geeignete
Öffentlichkeit, Maßnahmen zur Überwachung erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen, wenn die Auswirkungen des
b) die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24, Vorhabens schwer vorhersehbar oder die Wirksamkeit
c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 von Maßnahmen, mit denen erhebliche Umweltauswir-
und kungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen
d) eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung, werden sollen, oder die Wirksamkeit von Ersatzmaß-
insbesondere die Angaben des UVP-Berichts, nahmen unsicher sind. Die zuständige Behörde kann
die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Ab- dem Vorhabenträger Überwachungsmaßnahmen nach
satz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen Satz 1 aufgeben.
der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der
Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden Abschnitt 3
oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen Teilzulassungen, Zulassung
wurde. eines Vorhabens durch mehrere
(2) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen Behörden, verbundene Prüfverfahren
im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert
werden. § 29
Umweltverträglichkeitsprüfung
(3) Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Bescheids
bei Teilzulassungen
nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften.
(1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbe-
§ 27 scheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmi-
gung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat
Bekanntmachung der sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf
Entscheidung und Auslegung des Bescheids die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren
(1) Die zuständige Behörde hat in entsprechender Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstre-
Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwal- cken und abschließend auf die Umweltauswirkungen,
tungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulas- die Gegenstand der Teilzulassung sind. Dem jeweiligen
sung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich be- Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der
kannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und
des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens- beim UVP-Bericht Rechnung zu tragen.
gesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 20 (2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umwelt-
gilt hierfür entsprechend. Soweit der Bescheid geheim- verträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder
haltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Ab- andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorha-
satz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen un- bens beschränkt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
kenntlich zu machen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in einem § 30
Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffentlichkeit in ei- Erneute
nem geeigneten Publikationsorgan über das Ergebnis Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen
des Verfahrens unterrichtet werden und das Ergebnis
(1) Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung
des Verfahrens mit Begründung und einer Information
nach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur Ertei-
über Rechtsbehelfe kann entsprechend dem in § 19
lung der Zulassung oder weiterer Teilzulassungen eine
Absatz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich ausge-
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie
legt werden.
ist jedoch auf den Gegenstand der weiteren Teilzulas-
sung zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Be-
§ 28
hörde in der Bekanntmachung hin.
Überwachung (2) Die zuständige Behörde kann von einer erneuten
(1) Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelun- Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, soweit zusätz-
gen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen, er- liche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswir-
greift die zuständige Behörde die geeigneten Überwa- kungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere
chungsmaßnahmen, um die Einhaltung der umweltbe- dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen
zogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheids durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkeh-
nach § 26 zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für rungen ausgeschlossen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 553
§ 31 Teil 3
Zulassung eines Vorhabens Strategische Umweltprüfung
durch mehrere Behörden; federführende Behörde
(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch meh- Abschnitt 1
rere Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine Voraussetzungen für
federführende Behörde. eine Strategische Umweltprüfung
(2) Die federführende Behörde ist zumindest für
folgende Aufgaben zuständig: § 33
1. die Feststellung der UVP-Pflicht (§ 5), Strategische Umweltprüfung
2. die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselb-
(§ 15), ständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung
oder Änderung von Plänen und Programmen.
3. die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstel-
lung (§ 24),
§ 34
4. die Benachrichtigung eines anderen Staates (§ 54),
Feststellung der SUP-Pflicht
5. die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung (§ 55
(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob
Absatz 1 bis 4 und 6) und
nach den §§ 35 bis 37 eine Verpflichtung zur Durch-
6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung führung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-
(§ 56). Pflicht) besteht.
Die Länder können der federführenden Behörde wei- (2) Die Feststellung der SUP-Pflicht ist, sofern eine
tere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten übertragen. Vorprüfung des Einzelfalls nach § 35 Absatz 2 oder
Die federführende Behörde nimmt ihre Aufgaben im § 37 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach
Zusammenwirken zumindest mit denjenigen Zulas- den Bestimmungen des Bundes und der Länder über
sungsbehörden und mit derjenigen für Naturschutz den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu
und Landschaftspflege zuständigen Behörde wahr, de- machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unter-
ren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. bleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen
Sie erfüllt diese Aufgaben nach den Verfahrensvor- Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht
schriften, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung in selbständig anfechtbar.
dem von ihr durchzuführenden Zulassungsverfahren
gelten. § 35
(3) Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach SUP-Pflicht
dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine in bestimmten Plan- oder
oder mehrere weitere Behörden und ist eine der zu- Programmbereichen und im Einzelfall
ständigen Behörden eine Bundesbehörde, so ist die
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzu-
atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende
führen bei Plänen und Programmen, die
Behörde. Sie ist neben den in Absatz 2 Satz 1 genann-
ten Aufgaben auch für die Beteiligung der Öffentlich- 1. in der Anlage 5 Nummer 1 aufgeführt sind oder
keit (§§ 18 und 19) zuständig. 2. in der Anlage 5 Nummer 2 aufgeführt sind und für
(4) Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der An-
Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, so wird eine lage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben,
gemeinsame zusammenfassende Darstellung nach die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeits-
§ 24 für das gesamte Vorhaben erstellt. Auf der Grund- prüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen,
lage der zusammenfassenden Darstellung nehmen einen Rahmen setzen.
die Zulassungsbehörden eine Gesamtbewertung der (2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und
Umweltauswirkungen des Vorhabens vor und berück- Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur
sichtigen nach § 25 Absatz 2 die Gesamtbewertung bei dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung
den Zulassungsentscheidungen. Die federführende über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten
Behörde stellt das Zusammenwirken der Zulassungs- oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und
behörden sicher. nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Ab-
satz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen
§ 32 haben. § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Bauge-
Verbundene Prüfverfahren setzbuchs bleiben unberührt.
Für ein Vorhaben, das einzeln oder im Zusammen- (3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für
wirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben,
geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu be- wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zu-
einträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach lassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf,
§ 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Ver- zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Be-
fahren zur Zulassungsentscheidung des Vorhabens triebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruch-
vorgenommen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung nahme von Ressourcen, enthalten.
kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prü- (4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Um-
fungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltaus- weltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab,
wirkungen verbunden werden. hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlä-
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
gigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumut-
aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder barem Aufwand ermittelt werden können, und berück-
das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltaus- sichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und
wirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit,
nach § 43 Absatz 2 zu berücksichtigen wären. Bei allgemein anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und
der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, Detaillierungsgrad des Plans oder Programms sowie
inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- dessen Stellung im Entscheidungsprozess.
und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausge-
(3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines
schlossen werden. Die in § 41 genannten Behörden
mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses,
sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die
soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der
Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu
Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt wer-
dokumentieren.
den, auf welcher der Stufen dieses Prozesses be-
stimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig ge-
§ 36
prüft werden sollen. Dabei sind Art und Umfang der
SUP-Pflicht Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie
aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Plans oder
Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen Programms zu berücksichtigen. Bei nachfolgenden
bei Plänen und Programmen, die einer Verträglich- Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden
keitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundes- Zulassung von Vorhaben, für die der Plan oder das
naturschutzgesetzes unterliegen. Programm einen Rahmen setzt, soll sich die Umwelt-
prüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Um-
§ 37 weltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisie-
rungen und Vertiefungen beschränken.
Ausnahmen von der SUP-Pflicht
Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 (4) Die Behörden, deren umwelt- und gesundheits-
und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die bezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das
Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist Programm berührt wird, werden bei der Festlegung
eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzu- des Untersuchungsrahmens der Strategischen Um-
führen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne weltprüfung sowie des Umfangs und Detaillierungs-
von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Pro- grads der in den Umweltbericht aufzunehmenden An-
gramm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkun- gaben beteiligt. Die zuständige Behörde gibt auf der
gen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie Grundlage geeigneter Informationen den zu beteiligen-
§ 8 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben un- den Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung oder
berührt. zur Stellungnahme über die nach Absatz 1 zu treffen-
den Festlegungen. Sachverständige, betroffene Ge-
Abschnitt 2 meinden, nach § 60 Absatz 1 zu beteiligende Behör-
den, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an-
Verfahrensschritte der erkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte
Strategischen Umweltprüfung können hinzugezogen werden. Verfügen die zu betei-
ligenden Behörden über Informationen, die für den
§ 38 Umweltbericht zweckdienlich sind, übermitteln sie
Vorrang anderer diese der zuständigen Behörde.
Rechtsvorschriften bei der SUP
Unbeschadet des § 52 finden die Vorschriften die- § 40
ses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften Umweltbericht
des Bundes und der Länder die Strategische Umwelt-
prüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforde- (1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen
rungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvor- Umweltbericht. Dabei werden die voraussichtlichen er-
schriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben heblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des
unberührt. Plans oder Programms sowie vernünftiger Alternativen
ermittelt, beschrieben und bewertet.
§ 39 (2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach
Festlegung des Untersuchungsrahmens Maßgabe des § 39 folgende Angaben enthalten:
(1) Die für die Strategische Umweltprüfung zustän- 1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten
dige Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Stra- Ziele des Plans oder Programms sowie der Bezie-
tegischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs hung zu anderen relevanten Plänen und Program-
und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach men,
§ 40 aufzunehmenden Angaben fest.
2. Darstellung der für den Plan oder das Programm
(2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des
geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art,
Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umwelt-
wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen
bericht aufzunehmenden Angaben bestimmen sich un-
bei der Ausarbeitung des Plans oder des Pro-
ter Berücksichtigung von § 33 in Verbindung mit § 2
gramms berücksichtigt wurden,
Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften, die für die Ent-
scheidung über die Ausarbeitung, Annahme oder Än- 3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeiti-
derung des Plans oder Programms maßgebend sind. gen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 555
Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder werden frühzeitig für eine angemessene Dauer von
des Programms, mindestens einem Monat öffentlich ausgelegt. Ausle-
4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Pro- gungsorte sind unter Berücksichtigung von Art und In-
gramm bedeutsamen Umweltprobleme, insbeson- halt des Plans oder Programms von der zuständigen
dere der Probleme, die sich auf ökologisch emp- Behörde so festzulegen, dass eine wirksame Beteili-
findliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 6 gung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.
beziehen, (3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem
5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Entwurf des Plans oder Programms und zu dem Um-
Auswirkungen auf die Umwelt nach § 3 in Verbin- weltbericht äußern. Die zuständige Behörde bestimmt
dung mit § 2 Absatz 1 und 2, für die Äußerung eine angemessene Frist von mindes-
6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um tens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist. Mit
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf- Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen ausge-
grund der Durchführung des Plans oder des Pro- schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
gramms zu verhindern, zu verringern und soweit Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der
wie möglich auszugleichen, Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungs-
frist hinzuweisen. Ein Erörterungstermin ist durchzu-
7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam- führen, soweit Rechtsvorschriften des Bundes dies für
menstellung der Angaben aufgetreten sind, zum bestimmte Pläne und Programme vorsehen.
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kennt-
nisse,
§ 43
8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüf-
ten Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die Abschließende
Umweltprüfung durchgeführt wurde, Bewertung und Berücksichtigung
9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnah- (1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlich-
men gemäß § 45. keitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die
Die Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der Art Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts
des Plans oder Programms Dritten die Beurteilung er- unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 41, 42, 60
möglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Absatz 1 und § 61 Absatz 1 übermittelten Stellungnah-
Umweltauswirkungen des Plans oder Programms be- men und Äußerungen. Bei der Überprüfung gelten die
troffen werden können. Eine allgemein verständliche, in § 40 Absatz 3 bestimmten Maßstäbe.
nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach
diesem Absatz ist dem Umweltbericht beizufügen. (2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist
im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans
(3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im oder Programms zu berücksichtigen.
Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans
oder Programms im Hinblick auf eine wirksame Um-
weltvorsorge im Sinne der § 3 in Verbindung mit § 2 § 44
Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Bekanntgabe der
(4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus an- Entscheidung über die Annahme
deren Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in oder Ablehnung des Plans oder Programms
den Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie
(1) Die Annahme eines Plans oder Programms ist
für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend
öffentlich bekannt zu machen. Die Ablehnung eines
aktuell sind.
Plans oder Programms kann öffentlich bekannt ge-
macht werden.
§ 41
Beteiligung anderer Behörden (2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind
folgende Informationen zur Einsicht auszulegen:
Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden,
deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben- 1. der angenommene Plan oder das angenommene
bereich durch den Plan oder das Programm berührt Programm,
wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie
den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser 2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelter-
Behörden ein. Die zuständige Behörde setzt für die Ab- wägungen in den Plan oder das Programm einbezo-
gabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von gen wurden, wie der Umweltbericht nach § 40 sowie
mindestens einem Monat. die Stellungnahmen und Äußerungen nach den
§§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 berück-
§ 42 sichtigt wurden und aus welchen Gründen der an-
genommene Plan oder das angenommene Pro-
Beteiligung der Öffentlichkeit gramm nach Abwägung mit den geprüften Alterna-
(1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten § 18 Ab- tiven gewählt wurde,
satz 1 sowie die §§ 19, 21 Absatz 1 und § 22 entspre-
chend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt 3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen
wird. nach § 45 sowie
(2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der Um- 4. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die An-
weltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbezie- nahme des Plans oder Programms nicht durch Ge-
hung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält, setz entschieden wird.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
§ 45 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn in einem Raumord-
Überwachung nungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit ge-
prüft wurde und wenn dabei im Falle einer Linien-
(1) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich bestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden
aus der Durchführung des Plans oder Programms er- Trassenvarianten einbezogen wurden.
geben, sind zu überwachen, um insbesondere frühzei-
tig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu er- (3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die
mitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche er-
können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen hebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
sind mit der Annahme des Plans oder Programms auf des Vorhabens beschränkt werden.
der Grundlage der Angaben im Umweltbericht festzu- (4) Die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des
legen. Bundesfernstraßengesetzes und die Linienbestimmung
(2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes
Länder keine abweichende Zuständigkeit regeln, ob- kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ge-
liegt die Überwachung der für die Strategische Um- gen die nachfolgende Zulassungsentscheidung über-
weltprüfung zuständigen Behörde. prüft werden.
(3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2 zu- § 48
ständigen Behörde auf Verlangen alle Umweltinforma-
Raumordnungspläne
tionen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind. Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungs-
plans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öf-
die Strategische Umweltprüfung einschließlich der
fentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und
Überwachung nach dem Raumordnungsgesetz durch-
der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen
geführt. Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5
sowie den in § 41 genannten Behörden zugänglich
Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergie-
zu machen und bei einer erneuten Aufstellung oder ei-
nutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist,
ner Änderung des Plans oder Programms zu berück-
ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechts-
sichtigen.
behelfsgesetzes nicht anzuwenden.
(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
satz 1 können bestehende Überwachungsmechanis- § 49
men, Daten- und Informationsquellen genutzt werden.
Raumordnungsverfahren
§ 40 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Für das Raumordnungsverfahren bei Vorhaben,
§ 46 für die nach diesem Gesetz die UVP-Pflicht besteht,
wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Verbundene Prüfverfahren Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließ-
Für einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln oder lich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3
im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit
oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet er- durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist.
heblich zu beeinträchtigen, ist die Verträglichkeitsprü- (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die
fung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgeset- Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche er-
zes im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des hebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
Plans vorzunehmen. Die Strategische Umweltprüfung des Vorhabens beschränkt werden.
kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prü-
fungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltaus- (3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens
wirkungen verbunden werden. nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im
Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nach-
folgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.
Teil 4
Besondere § 50
Verfahrensvorschriften Bauleitpläne
für bestimmte Umweltprüfungen (1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Ab-
satz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach
§ 47 Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert
Linienbestimmung und oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprü-
Genehmigung von Flugplätzen fung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1
(1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13
des Bundesfernstraßengesetzes und für die Linien- im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie
bestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasser- die Überwachung nach den Vorschriften des Bauge-
straßengesetzes sowie im Verfahren zur Genehmigung setzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vor-
von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrs- geschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzu-
gesetzes wird bei Vorhaben die Umweltverträglichkeit stellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach
nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt
geprüft. In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind wird.
bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Er-
kommenden Trassenvarianten einzubeziehen. gänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 557
Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Hinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegepla-
Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13, nung,
13a und 13b des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung 3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden und
einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften der Öffentlichkeit nach den §§ 41, 42, 60 und 61
des Baugesetzbuchs durchgeführt. unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglich-
(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem keiten von elektronischen Kommunikationsmitteln,
Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in
4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung nach
einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchge-
§ 44 unter Berücksichtigung der Verwendungsmög-
führt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nach-
lichkeiten von elektronischen Kommunikationsmit-
folgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder
teln,
andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorha-
bens beschränkt werden. 5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichtigung
von Ergebnissen der Überwachung nach § 45.
§ 51 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Bergrechtliche Verfahren Infrastruktur wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen
Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, wer- und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit
den die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Über- Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
wachung des Vorhabens nach den Vorschriften des die Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für
Bundesberggesetzes durchgeführt. Teil 2 Abschnitt 2 Pläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 5
und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet nur Anwen- bestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und
dung, soweit das Bundesberggesetz dies anordnet. deren Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubrin-
gen haben, die für die Durchführung der Strategischen
§ 52 Umweltprüfung notwendig sind.
Landschaftsplanungen
Teil 5
Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforder-
lichkeit und die Durchführung einer Strategischen Um- Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
weltprüfung nach Landesrecht.
Abschnitt 1
§ 53 Grenzüberschreitende
Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der An-
lage 5 ist eine Strategische Umweltprüfung nur für sol- § 54
che erheblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die Benachrichtigung eines anderen Staates
nicht bereits Gegenstand einer Strategischen Umwelt- (1) Wenn ein Vorhaben, für das eine UVP-Pflicht be-
prüfung im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung steht, erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswir-
von anderen Plänen und Programmen nach Num- kungen haben kann, benachrichtigt die zuständige
mer 1.1 der Anlage 5 waren. deutsche Behörde frühzeitig die von dem anderen
(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene Staat benannte Behörde durch Übersendung geeigne-
nach Nummer 1.1 der Anlage 5 werden bei der Erstel- ter Unterlagen über das Vorhaben. Wenn der andere
lung des Umweltberichts in Betracht kommende ver- Staat keine Behörde benannt hat, so wird die oberste
nünftige Alternativen, die die Ziele und den geographi- für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des
schen Anwendungsbereich des Plans oder Programms anderen Staates benachrichtigt.
berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrs- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer
netze und alternative Verkehrsträger ermittelt, be- Staat um Benachrichtigung ersucht.
schrieben und bewertet. Auf die Verkehrswegeplanung
auf Bundesebene ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (3) Die Benachrichtigung und die geeigneten Unter-
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwen- lagen sind in deutscher Sprache und in einer Amts-
den. sprache des anderen Staates zu übermitteln.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale (4) Die zuständige deutsche Behörde bittet die von
Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem anderen Staat benannte Behörde um Mitteilung
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und innerhalb einer angemessenen Frist, ob eine Beteili-
nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zu- gung erwünscht wird.
stimmung des Bundesrates für das Verfahren der (5) Teilt der andere Staat mit, dass eine Beteiligung
Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei gewünscht wird, so findet eine grenzüberschreitende
Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der An- Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maß-
lage 5 besondere Bestimmungen zur praktikablen und gabe der §§ 55 bis 57 statt.
effizienten Durchführung zu erlassen über
(6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht be-
1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung des steht, grenzüberschreitende Umweltauswirkungen ha-
Untersuchungsrahmens nach § 39 im Hinblick auf ben kann und der andere Staat eine Beteiligung nicht
Besonderheiten der Verkehrswegeplanung, wünscht, kann sich die betroffene Öffentlichkeit des
2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt und anderen Staates am inländischen Beteiligungsverfah-
Ausgestaltung des Umweltberichts nach § 40 im ren nach Maßgabe der §§ 18 bis 22 beteiligen.
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
§ 55 § 56
Grenzüberschreitende Behörden- Grenzüberschreitende Öffentlichkeits-
beteiligung bei inländischen Vorhaben beteiligung bei inländischen Vorhaben
(1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt (1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlichkeits-
der benannten Behörde des anderen Staates sowie beteiligung kann sich die Öffentlichkeit des anderen
weiteren von dieser angegebenen Behörden, soweit Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22 beteiligen.
die Angaben nicht in der Benachrichtigung enthalten (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf
waren, hin, dass
1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete
und Weise bekannt gemacht wird und
2. die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 zur Einsicht
2. dabei angegeben wird,
für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
a) wo, in welcher Form und in welchem Zeitraum
(2) Folgende Unterlagen sind in deutscher Sprache
die Unterlagen nach § 19 Absatz 2 der Öffentlich-
und in einer Amtssprache des anderen Staates zu
keit des anderen Staates zugänglich gemacht
übermitteln:
werden,
1. der Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1,
b) welcher deutschen Behörde in welcher Form und
2. die nichttechnische Zusammenfassung des UVP- innerhalb welcher Frist die betroffene Öffentlich-
Berichts sowie keit des anderen Staates Äußerungen übermit-
3. die Teile des UVP-Berichts, die es den beteiligten teln kann sowie
Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staa- c) dass im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlich-
tes ermöglichen, die voraussichtlichen erheblichen keit mit Ablauf der festgelegten Frist alle Äuße-
nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswir- rungen für das Verfahren über die Zulässigkeit
kungen des Vorhabens einzuschätzen und dazu des Vorhabens ausgeschlossen sind, die nicht
Stellung zu nehmen oder sich zu äußern. auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der (3) Die zuständige deutsche Behörde kann der be-
Vorhabenträger eine Übersetzung dieser Angaben in troffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elek-
die entsprechende Amtssprache zur Verfügung stellt. tronische Übermittlung von Äußerungen auch abwei-
(3) Die zuständige deutsche Behörde unterrichtet chend von den Voraussetzungen des § 3a Absatz 2
die benannte Behörde des anderen Staates sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestatten, sofern
weitere von dieser angegebene Behörden über den im Verhältnis zum anderen Staat für die elektronische
geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfah- Übermittlung die Voraussetzungen der Grundsätze von
rens. Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
(4) Die zuständige deutsche Behörde gibt der be- (4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann ihre
nannten Behörde des anderen Staates sowie weiteren Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln.
von dieser angegebenen Behörden mindestens im
gleichen Umfang wie den nach § 17 zu beteiligen- § 57
den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die Übermittlung des Bescheids
Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungs-
(1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt
verfahrensgesetzes entsprechend.
der benannten Behörde des anderen Staates sowie
(5) Soweit erforderlich oder soweit der andere denjenigen Behörden des anderen Staates, die Stel-
Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten lungnahmen abgegeben haben, in deutscher Sprache
Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines verein- den Zulassungsbescheid. Zusätzlich übermittelt sie in
barten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen einer Amtssprache des anderen Staates
Staat Konsultationen durch, insbesondere über die
grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vor- 1. die Teile des Bescheids, die es den beteiligten Be-
habens und über die Maßnahmen zu deren Vermei- hörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates
dung oder Verminderung. Die Konsultationen können ermöglichen, zu erkennen,
von einem geeigneten Gremium durchgeführt werden, a) auf welche Art und Weise die voraussichtlichen
das aus Vertretern der zuständigen obersten Bundes- erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden
und Länderbehörden und aus Vertretern des anderen Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie Ge-
Staates besteht. sichtspunkte oder Maßnahmen zum Ausschluss,
(6) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt zur Verminderung oder zum Ausgleich solcher
den beteiligten Behörden des anderen Staates in einer Auswirkungen bei der Zulassungsentscheidung
Amtssprache des anderen Staates sonstige für das berücksichtigt worden sind und
Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträg- b) auf welche Art und Weise die Stellungnahmen
lichkeitsprüfung wesentliche Unterlagen, insbesondere der Behörden und die Äußerungen der betroffe-
Einladungen zum Erörterungstermin und zu Konsulta- nen Öffentlichkeit des anderen Staates sowie die
tionen. Ergebnisse der Konsultationen nach § 55 Ab-
(7) Die beteiligten Behörden des anderen Staates satz 5 bei der Zulassungsentscheidung berück-
können ihre Mitteilungen und Stellungnahmen in einer sichtigt worden sind sowie
ihrer Amtssprachen übermitteln. 2. die Rechtsbehelfsbelehrung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 559
(2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf § 59
hin, dass der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Grenzüberschreitende Öffentlichkeits-
Staates beteiligung bei ausländischen Vorhaben
1. die Zulassungsentscheidung auf geeignete Weise (1) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat zu
bekannt gemacht wird und diesem Zweck übermittelten Unterlagen macht die zu-
ständige deutsche Behörde das Vorhaben in geeigne-
2. der Bescheid einschließlich der übersetzten Teile
ter Weise in den voraussichtlich betroffenen Gebieten
zugänglich gemacht wird.
der Öffentlichkeit bekannt.
(2) In der Bekanntmachung weist die zuständige
§ 58
deutsche Behörde darauf hin, welcher Behörde des
Grenzüberschreitende Behörden- anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet werden
beteiligung bei ausländischen Vorhaben kann und welche Frist es für die Stellungnahme gibt.
(3) Die zuständige Behörde macht die Unterlagen
(1) Erhält die zuständige Behörde die Benachrichti-
öffentlich zugänglich.
gung eines anderen Staates über ein geplantes Vorha-
ben, für das in dem anderen Staat eine Pflicht (4) Die Bekanntmachung und die nach Absatz 3
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung öffentlich zugänglich zu machenden Unterlagen sind
besteht und das erhebliche Umweltauswirkungen in zumindest über das zentrale Internetportal zugänglich
Deutschland haben kann, so ersucht die zuständige zu machen.
deutsche Behörde, soweit entsprechende Angaben (5) Die Vorschriften über die öffentliche Bekannt-
der Benachrichtigung nicht bereits beigefügt sind, die machung der Entscheidung und die Auslegung des
zuständige Behörde des anderen Staates um Unterla- Bescheids nach § 27 gelten entsprechend, soweit
gen über das Vorhaben, insbesondere um eine Be- Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für
schreibung des Vorhabens und um Angaben über des- die Form der Bekanntmachung und Zugänglichma-
sen Umweltauswirkungen in Deutschland. Die zustän- chung des Bescheids nicht etwas Abweichendes re-
dige deutsche Behörde soll die zuständige Behörde geln.
des anderen Staates ersuchen, ihr in deutscher Spra-
che die Angaben des § 55 Absatz 2 zu übermitteln.
Abschnitt 2
(2) Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben teilt Grenzüberschreitende
die zuständige Behörde der zuständigen Behörde Strategische Umweltprüfung
des anderen Staates mit, ob sie eine Beteiligung am
Zulassungsverfahren für erforderlich hält. Benötigt sie § 60
hierfür weitere Angaben, so ersucht sie die zustän-
dige Behörde des anderen Staates um weitere Anga- Grenzüberschreitende
ben im Sinne des § 16 Absatz 1 und 3 in deutscher Behördenbeteiligung bei
Sprache. inländischen Plänen und Programmen
(1) Für die grenzüberschreitende Behördenbeteili-
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behör- gung bei Strategischen Umweltprüfungen gelten die
den, die bei einem inländischen Vorhaben nach § 17 zu Vorschriften über die Benachrichtigung eines anderen
beteiligen wären, über das Vorhaben und übermittelt Staates nach § 54 und für die grenzüberschreitende
ihnen die Unterlagen und Angaben, die ihr vorliegen. Behördenbeteiligung nach § 55 entsprechend. Bei der
Sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen Stel- Benachrichtigung der zuständigen Behörde eines an-
lungnahme für angezeigt hält, weist sie die beteiligten deren Staates ist ein Exemplar des Plan- oder Pro-
Behörden darauf hin, welcher Behörde des anderen grammentwurfs und des Umweltberichts zu übermit-
Staates eine Stellungnahme zugeleitet werden kann teln.
und welche Frist es für die Stellungnahme gibt.
(2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt
(4) Erhält die zuständige Behörde auf andere Weise den beteiligten Behörden des anderen Staates die
Kenntnis von einem geplanten ausländischen Vorha- Benachrichtigung in einer Amtssprache des anderen
ben, das erhebliche Umweltauswirkungen in Deutsch- Staates. Bei der Durchführung der grenzüberschreiten-
land haben kann, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre- den Behördenbeteiligung übermittelt sie zumindest fol-
chend. gende Unterlagen in der Amtssprache des anderen
Staates:
(5) Zuständig ist die Behörde, die für ein gleich-
artiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre. Sind 1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 42 in Ver-
mehrere Behörden zuständig, so verständigen sie sich bindung mit § 19 Absatz 1,
unverzüglich auf eine federführende Behörde. Die 2. die nichttechnische Zusammenfassung des Um-
federführende Behörde nimmt in diesem Fall zumin- weltberichts sowie
dest die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben
der zuständigen deutschen Behörde wahr. Die anderen 3. die Teile des Plan- oder Programmentwurfs und des
zuständigen Behörden können der federführenden Be- Umweltberichts, die es den beteiligten Behörden
hörde im Einvernehmen mit der federführenden Be- und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermög-
hörde weitere Aufgaben übertragen. lichen, die voraussichtlichen erheblichen nachteili-
gen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
(6) Für Konsultationen mit dem anderen Staat gilt des Vorhabens einzuschätzen und dazu Stellung
§ 55 Absatz 5 entsprechend. zu nehmen oder sich zu äußern.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
(3) Die zuständige deutsche Behörde setzt eine an- und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der An-
gemessene Frist, innerhalb derer die zuständige Be- nahme gilt § 44 entsprechend.
hörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stellung-
nahme hat. Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 61
Grenzüberschreitende § 64
Öffentlichkeitsbeteiligung bei Völkerrechtliche Verpflichtungen
inländischen Plänen und Programmen
Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völker-
(1) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbe- rechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern
teiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56 bleiben unberührt.
entsprechend. Die in dem anderen Staat betroffene Öf-
fentlichkeit kann sich am Verfahren nach § 42 beteili-
Teil 6
gen.
(2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt bei Vorschriften für
der Annahme des Plans oder Programms dem betei- bestimmte Leitungsanlagen
ligten anderen Staat die in § 44 Absatz 2 genannten (Anlage 1 Nummer 19)
Informationen. Dabei übermittelt sie folgende Informa-
tionen auch in einer Amtssprache des anderen Staates: § 65
1. die Entscheidung zur Annahme des Programms, Planfeststellung; Plangenehmigung
2. die Teile der zusammenfassenden Erklärung, die es (1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-
den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit mern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Ände-
des anderen Staates ermöglichen zu erkennen, auf rung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung
welche Art und Weise durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den
a) der Plan oder das Programm die im Umweltbe- §§ 6 bis 14 eine Verpflichtung zur Durchführung einer
richt dargestellten voraussichtlichen erheblichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltaus- (2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung ei-
wirkungen sowie Maßnahmen zum Ausschluss, ner Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das
zur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Aus- Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangenehmi-
wirkungen berücksichtigt, gung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.
b) die Stellungnahmen der Behörden und die Äuße- Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 7 Absatz 1
rungen der betroffenen Öffentlichkeit des ande- und 2 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung er-
ren Staates sowie die Ergebnisse der Konsulta- öffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzun-
tionen nach § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 55 gen des § 74 Absatz 7 Satz 2 des Verwaltungsverfah-
Absatz 5 berücksichtigt, rensgesetzes erfüllt sind; die §§ 10 bis 12 gelten ent-
sprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errich-
3. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die An- tung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen
nahme des Plans oder Programms nicht durch Ge- zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für
setz entschieden wird, und die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderun-
4. sonstige Unterlagen, die für das Verfahren der gen von unwesentlicher Bedeutung.
grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprü-
fung wesentlich sind. § 66
Entscheidung;
§ 62 Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung
Grenzüberschreitende (1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur erge-
Behördenbeteiligung bei hen, wenn
ausländischen Plänen und Programmen
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit
Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plä- nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
nen und Programmen eines anderen Staates gelten die
Vorschriften für die grenzüberschreitende Behörden- a) Gefahren für die Schutzgüter nicht hervorgerufen
beteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 werden können und
und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der
§ 55 Absatz 5 entsprechend. Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, be-
triebliche oder organisatorische Maßnahmen ent-
§ 63 sprechend dem Stand der Technik getroffen
Grenzüberschreitende wird,
Öffentlichkeitsbeteiligung bei 2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffent-
ausländischen Plänen und Programmen lich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht ent-
(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit gegenstehen,
bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt 3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze
§ 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend. und sonstige Erfordernisse der Raumordnung be-
(2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die rücksichtigt sind,
Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms 4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 561
Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 b) während der Betriebszeit Betriebsräume sowie
darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur unmittelbar zugehörige befriedete Betriebs-
erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der grundstücke zu betreten,
Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. c) bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender
(2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Be- Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
dingungen versehen, mit Auflagen verbunden und be- Ordnung Wohnräume und außerhalb der Be-
fristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der triebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar
Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-recht- zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu
lichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen betreten,
können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder d) jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grund-
Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das stücke, die nicht unmittelbar zugehörige be-
Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststel- friedete Betriebsgrundstücke nach den Buch-
lungsbeschlusses zulässig. staben b und c sind,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmi- 3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachver-
gung entsprechend. ständige, Sachverständigenorganisationen und zu-
(4) Der Planfeststellungsbeschluss muss zumindest gelassene Überwachungsstellen sowie über die
die folgenden Angaben enthalten: Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sach-
1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit verständigenorganisationen und zugelassene
der Zulassungsentscheidung verbunden sind, Überwachungsstellen erfüllen müssen, sowie über
das Verfahren ihrer Anerkennung,
2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa-
chungsmaßnahmen, 4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die An-
forderungen der geltenden Vorschriften,
3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
lichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die 5. die Anzeige von Änderungen, die nach § 65 weder
Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; einer Planfeststellung noch einer Plangenehmi-
hierzu gehören gung bedürfen, an die zuständige Behörde,
a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der 6. die Befugnis für behördliche Anordnungen im Ein-
Öffentlichkeit, zelfall.
b) die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24, In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die
Einsetzung technischer Kommissionen getroffen wer-
c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 den. Die Kommissionen sollen die Bundesregierung
sowie oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
d) eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung, und nukleare Sicherheit in technischen Fragen beraten.
insbesondere die Angaben des UVP-Berichts, Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende
die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Ab- Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung
satz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und,
der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstim-
Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden mung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach
oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
wurde. vor. In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten
(5) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachver-
im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert ständigen, Sachverständigenorganisationen und zuge-
werden. lassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft so-
wie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- zu berufen. Technische Regeln können vom Bundes-
hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Er- Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
füllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die
Nummer 1 zu erlassen über geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu
1. die dem Stand der Technik entsprechenden bau- verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von
lichen, betrieblichen oder organisatorischen Maß- Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden. Das
nahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
der Schutzgüter, kel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Num-
2. die Pflichten von Vorhabenträgern und Dritten, mer 2a Buchstabe c eingeschränkt.
a) Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren, (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohr-
leitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plan-
b) Behörden Unterlagen vorzulegen, genehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten
c) Behörden technische Ermittlungen und Prüfun- Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaus-
gen zu ermöglichen sowie ihnen dafür Arbeits- haltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustim-
kräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung mung des Bundesrates
zu stellen, 1. eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,
2a. die behördlichen Befugnisse, 2. Regelungen entsprechend Absatz 6 Satz 1 Num-
a) technische Ermittlungen und Prüfungen vorzu- mer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 6 Satz 2
nehmen, und 7 zu erlassen.
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
(8) Für Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, hörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den
obliegen dem Bundesministerium der Verteidigung und früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch,
den von ihm benannten Stellen die Aufgaben des Voll- wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangeneh-
zugs und der Überwachung. migung zurückgenommen wurde.
§ 67 (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzei-
tigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und
Verfahren; Verordnungsermächtigung den Beteiligten zuzustellen.
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfah-
rens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- aufschiebende Wirkung.
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbe- § 68
sondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu
regeln. Überwachung
§ 67a (1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete
Maßnahmen zu überwachen, dass Vorhaben, die in
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmi- sind, im Einklang mit den umweltbezogenen Bestim-
gungsverfahren für ein Vorhaben nach § 65 Absatz 1 mungen des Zulassungsbescheids nach § 65 durchge-
in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 19.7 kann die führt werden. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt dies
für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der insbesondere für die im Planfeststellungsbescheid
Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulas- festgelegten Merkmale des Vorhabens und des Stand-
sen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der orts, für die Maßnahmen, mit denen erhebliche nach-
Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errich- teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermin-
tung oder Änderung der Rohrleitungsanlage ein- dert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für die
schließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Land-
1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der schaft.
Träger öffentlicher Belange einschließlich der Ge-
(2) Die Überwachung nach Absatz 1 kann dem Vor-
bietskörperschaften mit einer Entscheidung im
habenträger aufgegeben werden, soweit dies nach lan-
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah-
desrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
ren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet wer-
den kann,
2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffent- § 69
liches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Bußgeldvorschriften
Baubeginns darlegt,
3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
reversibel sind, fahrlässig
4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen 1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 65 Absatz 1
notwendigen privaten Rechte verfügt und oder ohne Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2
5. der Vorhabenträger sich verpflichtet, Satz 1 ein Vorhaben durchführt,
a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entschei- 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2 zu-
dung im Planfeststellungs- oder Plangenehmi- widerhandelt oder
gungsverfahren durch die Maßnahmen verur-
sacht worden sind, und 3. einer Rechtsverordnung nach
b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder a) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6,
keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zu- jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Num-
stand wiederherzustellen. mer 2, oder
Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zu-
gelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schä- b) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbin-
den verursachen und für diese Schäden eine Entschä- dung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66 Absatz 6
digung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7 Nummer 1
Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt
des Widerrufs. oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtun- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
gen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Num- Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße
mer 5 und Satz 2 zu sichern. Soweit die zugelassenen bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plange- einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
nehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Be- werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 563
Teil 7 (2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind,
sind ebenfalls mitzuteilen:
Schlussvorschriften
1. die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Be-
§ 70 trachtungszeitraum durchgeführten Umweltverträg-
lichkeitsprüfungen,
Ermächtigung zum
Erlass von Verwaltungsvorschriften 2. eine Abschätzung der durchschnittlichen unmittel-
baren Kosten
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften er- a) aller im Betrachtungszeitraum durchgeführten
lassen, insbesondere über Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie
1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 b) der Umweltverträglichkeitsprüfungen, die im Be-
und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermitt- trachtungszeitraum für Vorhaben kleiner und
lung, Beschreibung und Bewertung von Umweltaus- mittlerer Unternehmen durchgeführt worden
wirkungen zugrunde zu legen sind, sind.
2. Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach
§ 74
§ 15,
Übergangsvorschrift
3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung
nach § 24 und für die begründete Bewertung nach (1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststel-
§ 25 Absatz 1, lung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach
§ 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Geset-
4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7
zes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai
sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien,
2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2
5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der
nach § 40, bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
6. Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, (2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses
45 und 68. Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu
führen, wenn vor diesem Zeitpunkt
§ 71
1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraussicht-
Bestimmungen lich beizubringende Unterlagen in der bis dahin gel-
zum Verwaltungsverfahren tenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde
Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, oder
die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes 2. die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden
getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.
Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und
(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung die-
§ 38 bestimmt ist.
ses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende
zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Unter-
§ 72
suchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin
Vermeidung geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.
von Interessenkonflikten
(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Ver-
Ist die zuständige Behörde bei der Umweltverträg- pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-
lichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die keitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungs-
Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahr- planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetz-
nehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch ge- buchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Bauge-
eignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, setzbuchs.
insbesondere durch eine angemessene funktionale
Trennung. (5) (weggefallen)
(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie
§ 73 zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Num-
Berichterstattung mer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 ein-
an die Europäische Kommission geleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen
des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungs-
(1) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richt-
Europäische Kommission teilen die zuständigen Be- linien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
hörden des Bundes und der Länder dem für Umwelt- S. 1950) zu Ende zu führen.
schutz zuständigen Bundesministerium erstmals am
31. März 2023 und sodann alle sechs Jahre für ihren (6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage
Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit: zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach
§ 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
1. die Anzahl der Vorhaben, für die im Betrachtungs- in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt
zeitraum eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch- worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprü-
geführt worden ist, getrennt nach den in Anlage 1 fung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach
genannten Vorhabenarten sowie § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmi-
2. die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, für gung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage
die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung nach zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach
§ 7 Absatz 1 oder 2 durchgeführt worden ist. § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsge-
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
setzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung hördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es ei-
angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, be- ner erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der
darf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn
§ 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend. neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen
(7) (weggefallen) des Vorhabens vorliegen.
(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und (11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über
Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem
nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Auf- 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den
stellung oder Änderung von Plänen und Programmen, Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezem-
deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem ber 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1
20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das
dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich be-
kannt gemacht worden ist.
(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher
Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist (12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung
und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Num-
in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, mer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz
unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März
Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumord- 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der
nungsgesetzes bleiben unberührt. Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach
(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Um- den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18
weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März
vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu die-
nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 gel- sem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu
tenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlich- führen.
keitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer er- (13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung
neuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3
vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwen-
soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen den, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013
Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Be- eingeleitet worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 565
Anlage 1
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in den Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprü-
fung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist,
nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6
Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5
Satz 3
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:
1.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-
brennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbren-
nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen
Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.1.1 mehr als 200 MW, X
1.1.2 50 MW bis 200 MW; A
1.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feue-
rungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, ausgenommen Ver-
brennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz
von
1.2.1 Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelas- S
senem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW,
1.2.2 gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffinerie-
gas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), aus-
genommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung
oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.2.1 10 MW bis weniger als 50 MW, S
1.2.2.2 1 MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, S
1.2.3 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflan-
zenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasver-
sorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.3.1 20 MW bis weniger als 50 MW, S
1.2.3.2 1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, S
1.2.4 anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brennstoffen
mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.4.1 1 MW bis weniger als 50 MW, A
1.2.4.2 100 KW bis weniger als 1 MW; S
1.3 (weggefallen)
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1.4 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage zum
Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von
1.4.1 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen-
ölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdöl-
gas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüs-
siggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von
1.4.1.1 mehr als 200 MW, X
1.4.1.2 50 MW bis 200 MW, A
1.4.1.3 1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohran- S
lagen,
1.4.2 anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung
von
1.4.2.1 mehr als 200 MW, X
1.4.2.2 50 MW bis 200 MW, A
1.4.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW; S
1.5 (weggefallen)
1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils
mehr als 50 Metern mit
1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen, X
1.6.2 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, A
1.6.3 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; S
1.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; X
1.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braun-
kohle (z. B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von
1.8.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.8.2 weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; A
1.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von
1.9.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.9.2 weniger als 500 t je Tag; A
1.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften
Speicherung
1.10.1 aus einer Anlage, die nach Spalte 1 UVP-pflichtig ist, X
1.10.2 mit einer Abscheidungsleistung von 1,5 Mio. t oder mehr pro Jahr, soweit sie nicht unter X
Nummer 1.10.1 fällt,
1.10.3 mit einer Abscheidungsleistung von weniger als 1,5 Mio. t pro Jahr; A
1.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
1.11.1 Erzeugung von Biogas, soweit nicht durch Nummer 8.4 erfasst, mit einer Produktions-
kapazität von
1.11.1.1 2 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr, A
1.11.1.2 1,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr, S
1.11.2 Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von
1.11.2.1 2 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr, A
1.11.2.2 1,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr; S
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 567
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:
2.1 Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von
2.1.1 25 ha oder mehr, X
2.1.2 10 ha bis weniger als 25 ha, A
2.1.3 weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; S
2.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen
mit einer Produktionskapazität von
2.2.1 1 000 t oder mehr je Tag, X
2.2.2 weniger als 1 000 t je Tag; A
2.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; X
2.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder
Asbesterzeugnissen mit
2.4.1 einer Jahresproduktion von
2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, X
2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, X
2.4.2 einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, X
2.4.3 einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehen- A
den Nummern angegeben;
2.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas
hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer
Schmelzkapazität von
2.5.1 200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren X
betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,
2.5.2 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, A
2.5.3 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glas- S
fasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;
2.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließ-
lich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von
2.6.1 75 t oder mehr je Tag, A
2.6.2 weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr beträgt S
oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage be-
trägt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Ab-
luftführung betrieben werden;
2.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich A
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:
3.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Über- X
führung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen)
von Erzen;
3.2 Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Herstellung oder zum X
Erschmelzen von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewin-
nungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller
Hinsicht miteinander verbunden sind);
3.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen
oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Roh-
stoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von
3.3.1 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, A
3.3.2 weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; S
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
3.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus X
Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder
elektrolytische Verfahren;
3.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination
von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von
3.5.1 100 000 t oder mehr je Jahr, X
3.5.2 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen A
Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,
3.5.3 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t S
je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
– Vakuum-Schmelzanlagen,
– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und
Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder
die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschi-
nen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,
– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder
aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,
– Schwalllötbäder und
– Heißluftverzinnungsanlagen;
3.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen; A
3.7 Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Verarbeitungs-
kapazität an Flüssigmetall von
3.7.1 200 000 t oder mehr je Jahr, X
3.7.2 20 t oder mehr je Tag, A
3.7.3 2 t bis weniger als 20 t je Tag; S
3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungs-
kapazität von
3.8.1 100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr, X
3.8.2 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr, A
3.8.3 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuier- S
lichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren;
3.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein
elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
3.9.1 30 m3 oder mehr, A
3.9.2 1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung S
von Fluss- oder Salpetersäure;
3.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetrie-
benen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
Fallwerkes
3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt, A
3.10.2 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; S
3.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit A
Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;
3.12 Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft
3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen, X
3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit A
einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vor-
liegt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 569
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
3.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produk- A
tionskapazität von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahr-
zeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges,
1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);
3.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen A
oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils
100 000 Stück oder mehr je Jahr;
3.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahr- A
zeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden kön-
nen, ausgenommen Wartungsarbeiten;
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:
4.1 Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung X
von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang,
bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht
miteinander verbunden sind und
– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnähr-
stoff oder Mehrnährstoff),
– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder
biologischen Verfahrens oder
– zur Herstellung von Explosivstoffen
dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen
oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;
4.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch A
chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische
Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach
Nummer 11.1;
4.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen X
Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;
4.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs- A
stoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von
293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;
5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
5.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch A
ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
30 m3 oder mehr;
6. Holz, Zellstoff:
6.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder X
ähnlichen Faserstoffen;
6.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer
Produktionskapazität von
6.2.1 200 t oder mehr je Tag, X
6.2.2 20 t bis weniger als 200 t je Tag; A
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:
7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit
7.1.1 60 000 oder mehr Plätzen, X
7.1.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A
7.1.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen
mit
7.2.1 85 000 oder mehr Plätzen, X
7.2.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A
7.2.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel
mit
7.3.1 85 000 oder mehr Plätzen, X
7.3.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A
7.3.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern
mit
7.4.1 60 000 oder mehr Plätzen, X
7.4.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A
7.4.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit
7.5.1 800 oder mehr Plätzen, A
7.5.2 600 bis weniger als 800 Plätzen; S
7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit
7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen, A
7.6.2 500 bis weniger als 1 000 Plätzen; S
7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschwei-
nen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
7.7.1 3 000 oder mehr Plätzen, X
7.7.2 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen, A
7.7.3 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen; S
7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen ein-
schließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.8.1 900 oder mehr Plätzen, X
7.8.2 750 bis weniger als 900 Plätzen, A
7.8.3 560 bis weniger als 750 Plätzen; S
7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel
von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.9.1 9 000 oder mehr Plätzen, X
7.9.2 6 000 bis weniger als 9 000 Plätzen, A
7.9.3 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen; S
7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit
7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen, A
7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen; S
7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in
gemischten Beständen, wenn
7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 genannten X
Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die
Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 571
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 A
und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 er-
reicht oder überschreitet,
7.11.3 die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 S
und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht
oder überschreitet;
7.12 (weggefallen)
7.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von
7.13.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag, A
7.13.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t S
Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;
7.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Roh-
stoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von
7.14.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von S
Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität
von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Pro-
duktionskapazität von
7.15.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von S
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität
von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.16 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Pro-
duktionskapazität von
7.16.1 75 t Konserven oder mehr je Tag, A
7.16.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; S
7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer
Produktionskapazität von
7.17.1 600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander- A
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.17.2 300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgen- A
den Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.17.3 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen Kapazitäten S
für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übri-
gen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel
in geschlossenen Behältnissen;
7.18 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus A
tierischen Rohstoffen, soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung
von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft erfolgt,
7.19 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern
oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von
7.19.1 10 t oder mehr je Tag, A
7.19.2 weniger als 10 t je Tag; S
7.20 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tier-
häuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von
7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger S
Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sons-
tigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.21 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; X
7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer
Produktionskapazität von
7.22.1 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander- A
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.22.2 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden A
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.22.3 weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten für Ton- S
nen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;
7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produk-
tionskapazität von
7.23.1 600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander- A
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.23.2 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfol- A
genden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.23.3 1 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen Kapazitäten für S
Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;
7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder
Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.24.1 600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf- A
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.24.2 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander- A
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.24.3 weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten für Ton- S
nen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter den dort genann-
ten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels
1 t oder mehr je Tag beträgt;
7.25 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter A
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;
7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von
7.26.1 6 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 aufeinander- A
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.26.2 3 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinanderfolgenden A
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.26.3 200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen Kapazitäten S
für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;
7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tieri-
schen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von
7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A
7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; S
7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanz-
lichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.28.1 600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 A
aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.28.2 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinan- A
derfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.28.3 50 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28. 2 angegebenen Kapazitäten S
für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen
bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischer Veredelung von
Kakao- oder Schokoladenmasse;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 573
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milch-
erzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazität als Jahresdurch-
schnittswert von
7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag, A
7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen je Tag bei S
Sprühtrocknern;
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:
8.1. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger
oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger
Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch
8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung,
Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
8.1.1.1 bei gefährlichen Abfällen, X
8.1.1.2 bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen oder mehr X
je Stunde,
8.1.1.3 bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t Abfällen A
je Stunde,
8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer
Feuerungswärmeleistung von
8.1.2.1 50 MW oder mehr, A
8.1.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW, A
8.1.2.3 weniger als 1 MW, S
8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Not- S
fackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind;
8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampf-
kessel, durch den Einsatz von
– gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder
– Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz
sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in-
folge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen
Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.2.1 50 MW oder mehr, X
8.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW; S
8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Ab-
fällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.3.1 10 t oder mehr je Tag, X
8.3.2 1 t bis weniger als 10 t je Tag; S
8.4. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von
8.4.1 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer Durch-
satzkapazität an Einsatzstoffen von
8.4.1.1 50 t oder mehr je Tag, A
8.4.1.2 10 t bis weniger als 50 t je Tag, S
8.4.2 Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeu-
gung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
8.4.2.1 50 t oder mehr je Tag, A
8.4.2.2 weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Norm- S
kubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur X
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
gefährlichen Abfällen;
8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.6.1 100 t oder mehr je Tag, X
8.6.2 50 t bis weniger als 100 t je Tag, A
8.6.3 10 t bis weniger als 50 t je Tag; S
8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, ausgenom-
men die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der
Abfälle, bei
8.7.1 Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerkapa-
zität von
8.7.1.1 1 500 t oder mehr, A
8.7.1.2 100 t bis weniger als 1 500 t, S
8.7.2 gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von
8.7.2.1 50 t oder mehr, A
8.7.2.2 30 t bis weniger als 50 t; S
8.8 (weggefallen)
8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von
jeweils mehr als einem Jahr, bei
8.9.1 gefährlichen Abfällen mit
8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von X
150 t oder mehr,
8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, A
8.9.2 nicht gefährlichen Abfällen mit
8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von A
150 t oder mehr,
8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; S
9. Lagerung von Stoffen und Gemischen:
9.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die
bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens
101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase), in Be-
hältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder
Brenngas enthalten, dient, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von
Nummer 9.3 erfasst werden,
9.1.1 soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils
nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1.1 200 000 t oder mehr, X
9.1.1.2 30 t bis weniger als 200 000 t, A
9.1.1.3 3 t bis weniger als 30 t, S
9.1.2 soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht
mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.2.1 200 000 t oder mehr, X
9.1.2.2 30 t bis weniger als 200 000 t; S
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Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
9.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient, ausge-
nommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit
9.2.1 die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit einem
Fassungsvermögen von
9.2.1.1 200 000 t oder mehr, X
9.2.1.2 50 000 t bis weniger als 200 000 t, A
9.2.1.3 10 000 t bis weniger als 50 000 t, S
9.2.2 die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei S
Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, mit einem Fassungsvermögen
von 5 000 t bis weniger als 10 000 t;
9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoffliste zu
Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der
jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von
9.3.1 200 000 t oder mehr, X
9.3.2 den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung A
über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen
Mengen bis weniger als 200 000 t,
9.3.3 den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 S
Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils gelten-
den Fassung ausgewiesenen Mengen;
9.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder
chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen Anlagen, die von den Num-
mern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von
9.4.1 200 000 t oder mehr, X
9.4.2 25 000 t bis weniger als 200 000 t; A
10. Sonstige Industrieanlagen:
10.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von X
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung
als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung die-
ser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder
Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im
handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche
Mischladegeräte;
10.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explo- X
sionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;
10.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekaut-
schuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz
von
10.3.1 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, A
10.3.2 weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg S
Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk
eingesetzt wird;
10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisie-
ren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
10.4.1 einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, A
10.4.2 einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen S
zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern ein-
schließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck be-
trieben werden,
10.4.3 einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum S
Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindun-
gen;
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren, ausgenom-
men
– Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und
– Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren
geprüft werden,
mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.5.1 10 MW oder mehr, A
10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW; S
10.6 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit
einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.6.1 mehr als 200 MW, X
10.6.2 100 MW bis 200 MW, A
10.6.3 weniger als 100 MW; S
10.7 Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; A
11. Kernenergie:
11.1 Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder X
Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die
insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum
Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur
Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung
nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder
zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als
Änderung im Sinne von § 9;
11.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver X
Abfälle;
11.3 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und X
Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck
der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radio-
aktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;
11.4 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Num- A
mer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur
Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die
Werte erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten
Umgang nach einer aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsge-
mäßen Betrieb bedarf;
12. Abfalldeponien:
12.1 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne X
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
12.2 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im
Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle
nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von
12.2.1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr, X
12.2.2 weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t; S
12.3 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des A
Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 577
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:
13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für
13.1.1 organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoff- X
bedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder
mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),
13.1.2 organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9 000 kg/d biochemischen A
Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3
bis weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),
13.1.3 organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen S
Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3
bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);
13.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht
13.2.1 in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden mit dem Einbringen
oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einem
Fischertrag je Jahr von
13.2.1.1 1 000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, X
13.2.1.2 100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst, A
13.2.1.3 50 t bis weniger als 100 t; S
13.2.2 in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem Fischertrag je Jahr von
13.2.2.1 mehr als 2 500 t, X
13.2.2.2 500 t bis 2 500 t, A
13.2.2.3 250 t bis weniger als 500 t; S
13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-
flächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen
Volumen an Wasser von
13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr, X
13.3.2 100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3, A
13.3.3 5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche S
nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
13.4 Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung; A
13.5 Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von Nummer 13.3 oder
Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit
einem jährlichen Volumen an Wasser von
13.5.1 100 000 m3 oder mehr, A
13.5.2 5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche S
nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften
Speicherung von Wasser, wobei
13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, X
13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; A
13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen
Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von
13.7.1 – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel X
verhindert werden soll, oder
– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasser-
durchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3
übersteigt,
13.7.2 weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten; A
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; A
13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit
13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A
13.10 Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; X
13.11 Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt verbundenen Lan-
dungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der
13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann, X
13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann; A
13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer A
infrastrukturellen Hafenanlage;
13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (sofern nicht A
von Nummer 13.16 erfasst);
13.14 Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage; A
13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; A
13.16 Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbei- A
ten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau
von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme
der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht
etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;
13.17 Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt ist; A
13.18 sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnah-
men im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
13.18.1 soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind, A
13.18.2 naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige S
naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen,
Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Ver-
rohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern;
14. Verkehrsvorhaben:
14.1 Bau einer Bundeswasserstraße durch
14.1.1 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1, X
14.1.2 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von A
einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses);
14.2 Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit
14.2.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
14.2.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A
14.3 Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell- X
straße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die
Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;
14.4 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine X
durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;
14.5 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau X
einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine
durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;
14.6 Bau einer sonstigen Bundesstraße; A
14.7 Bau eines Schienenwegs von Eisenbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen X
sowie Bahnstromfernleitungen auf dem Gelände der Betriebsanlage oder entlang des
Schienenwegs;
14.8 Soweit der Bau nicht Teil des Baus eines Schienenwegs nach Nummer 14.7 oder einer
Bahnstromfernleitung nach Nummer 19.13 ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 579
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
14.8.1 Bau von Gleisanschlüssen mit einer Länge bis 2 000 m S
14.8.2 Bau von Zuführungs- und Industriestammgleisen mit einer Länge bis 3 000 m S
14.8.3 Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen
Umschlaganlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, wenn diese eine Fläche
14.8.3.1 von 5 000 m2 oder mehr in Anspruch nimmt, A
14.8.3.2 von 2 000 m2 bis weniger als 5 000 m2 in Anspruch nimmt; S
14.9 Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; X
14.10 Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den A
dazugehörenden Betriebsanlagen;
14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Unter- A
grundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils
mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;
14.12 Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago
von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit
einer Start- und Landebahngrundlänge von
14.12.1 1 500 m oder mehr, X
14.12.2 weniger als 1 500 m; A
15. Bergbau und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid:
15.1 bergbauliche Vorhaben, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen betriebs-
planpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage, nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c
Nummer 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
15.2 Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Kohlendioxidspeichern; X
16. Flurbereinigung:
16.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsge- A
setzes;
17. Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben:
17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.1 50 ha oder mehr Wald, X
17.1.2 20 ha bis weniger als 50 ha Wald, A
17.1.3 2 ha bis weniger als 20 ha Wald; S
17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in
eine andere Nutzungsart mit
17.2.1 10 ha oder mehr Wald, X
17.2.2 5 ha bis weniger als 10 ha Wald, A
17.2.3 1 ha bis weniger als 5 ha Wald; S
17.3 Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirt-
schaftsnutzung mit
17.3.1 20 ha oder mehr, X
17.3.2 10 ha bis weniger als 20 ha, A
17.3.3 1 ha bis weniger als 10 ha; S
18. Bauvorhaben:
18.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung
für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne
des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit
18.1.1 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl X
von jeweils insgesamt 200 oder mehr,
18.1.2 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezim- A
merzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
18.2 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich
im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer
Stellplatzzahl von
18.2.1 200 oder mehr, X
18.2.2 50 bis weniger als 200; A
18.3 Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets
von
18.3.1 10 ha oder mehr, X
18.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha; A
18.4 Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-
gesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von
18.4.1 1 ha oder mehr, X
18.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha; A
18.5 Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im
Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zu-
lässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer
festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
18.5.1 100 000 m2 oder mehr, X
18.5.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.6 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines
sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Bau-
nutzungsverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-
gesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche
von
18.6.1 5 000 m2 oder mehr, X
18.6.2 1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2; A
18.7 Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen
Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt
wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsver-
ordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
18.7.1 100 000 m2 oder mehr, X
18.7.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.8 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jewei- A
lige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen
Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird;
18.9 Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Ra-
tes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des
Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird
oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;
19. Leitungsanlagen und andere Anlagen:
19.1 Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-
gesetzes mit
19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, X
19.1.2 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV, A
19.1.3 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, A
19.1.4 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; S
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 581
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
19.2 Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschafts-
gesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht über-
schreiten, mit
19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, X
19.2.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, A
19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A
19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; S
19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender
Stoffe im Sinne von § 66 Absatz 6 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungs-
anlagen, die
– den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
– Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind, oder
– Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit-
einander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege ge-
trennt sind,
mit
19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km, X
19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
150 mm,
19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
150 mm;
19.4 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3
fällt, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich
eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als X
800 mm,
19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm A
bis zu 800 mm,
19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
150 mm,
19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
150 mm;
19.5 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3
oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2
fällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Be-
reich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als X
800 mm,
19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm A
bis zu 800 mm,
19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
300 mm,
19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
300 mm;
19.6 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von
§ 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5
fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werks-
geländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind,
mit
19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als X
800 mm,
19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm A
bis 800 mm,
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
300 mm,
19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
300 mm;
19.7 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-
wasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksge-
ländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit
19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, A
19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; S
19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6
fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasser-
fernleitung), mit
19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr, A
19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; S
19.9 Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit
19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
19.9.3 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser; S
19.10 Errichtung und Betrieb einer Kohlendioxidleitung im Sinne des Kohlendioxid-Speiche-
rungsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht
überschreiten, mit
19.10.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als X
800 mm,
19.10.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm A
bis zu 800 mm,
19.10.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
150 mm,
19.10.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
150 mm;
19.11 Errichtung und Betrieb eines Erdkabels nach § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplange- X
setzes
19.12 Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungs-
netz im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Leitungsanlagen, die den
Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.12.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, X
19.12.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, A
19.12.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A
19.12.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; S
19.13 Errichtung und Betrieb einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV
bis weniger als 220 kV, soweit nicht von Nummer 14.7 erfasst,
19.13.1 mit einer Länge von 15 km oder mehr A
19.13.2 mit einer Länge von weniger als 15 km S
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 583
Anlage 2
Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
1. Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu
übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8
bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist.
a) Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere
aa) der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit re-
levant, der Abrissarbeiten,
bb) des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit
der Gebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
b) Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich be-
einträchtigt werden können.
c) Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vor-
habens auf die betroffenen Schutzgüter infolge
aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls
der Abfallerzeugung,
bb) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche,
Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.
2. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien
nach Anlage 3, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu
tragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgelagerter Umwelt-
prüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu
den Umweltauswirkungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls ein-
zubeziehen.
3. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorha-
benträger auch eine Beschreibung aller Merkmale des Vorhabens und des
Standorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen.
4. Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die An-
gaben des Vorhabenträgers in der ersten Stufe auf solche Angaben be-
schränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten
gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen.
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Anlage 3
Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14,
auf Anlage 3 Bezug genommen wird.
1. Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt,
1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließ-
lich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den
Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien,
1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, ins-
besondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Be-
triebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.
2. Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt
wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des
Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst-
und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr,
Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere
Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Unter-
grunds (Qualitätskriterien),
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und
Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1
erfasst,
2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht
bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutz-
gesetzes,
2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Ab-
satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.9 Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen be-
reits überschritten sind,
2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2
des Raumordnungsgesetzes,
2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Ge-
biete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 585
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter
den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichts-
punkten Rechnung zu tragen:
3.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist
und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aus-
wirkungen,
3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener
Vorhaben,
3.7 der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Anlage 4
Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung
Soweit die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinaus-
gehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss nach § 16 Absatz 3 der UVP-Bericht hierzu Angaben
enthalten.
1. Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere
a) eine Beschreibung des Standorts,
b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens, einschließlich der erforderlichen
Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und der Betriebsphase,
c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Vorhabens (insbesondere von Pro-
duktionsprozessen), z. B.
aa) Energiebedarf und Energieverbrauch,
bb) Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und
cc) Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt),
d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität,
aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des Bodens
und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie
bb) des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.
2. Eine Beschreibung der vom Vorhabenträger geprüften vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Ausge-
staltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des Vorhabens), die für das Vorhaben und seine spezi-
fischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berück-
sichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen.
3. Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des
Vorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung
des Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf
der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt wer-
den kann.
4. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens;
Die Darstellung der Umweltauswirkungen soll den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den
Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben, maßgebend sind für die Zulassungs-
entscheidung. Die Darstellung soll sich auf die Art der Umweltauswirkungen nach Buchstabe a erstrecken.
Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die Ursachen der
Auswirkungen nach Buchstabe c.
a) Art der Umweltauswirkungen
Die Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen soll sich auf die direkten und
die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen
und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhaben
erstrecken.
b) Art, in der Schutzgüter betroffen sind
Bei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein
können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere folgende Auswirkungen zu be-
rücksichtigen:
Schutzgut (Auswahl) mögliche Art der Betroffenheit
Menschen, insbesondere die Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die Be-
menschliche Gesundheit völkerung
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Auswirkungen auf Flora und Fauna
Fläche Flächenverbrauch
Boden Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Bodenver-
dichtung, Bodenversiegelung
Wasser hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität
oder Qualität des Wassers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 587
Schutzgut (Auswahl) mögliche Art der Betroffenheit
Klima Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissionen,
Veränderung des Kleinklimas am Standort
kulturelles Erbe Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch be-
deutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften
c) Mögliche Ursachen der Umweltauswirkungen
Bei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen kön-
nen, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
aa) die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie die
physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke,
bb) verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe,
cc) die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolo-
gische Vielfalt, und, soweit möglich, jeweils auch auf die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffenen
Ressource einzugehen,
dd) Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,
ee) Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe, zum
Beispiel durch schwere Unfälle oder Katastrophen,
ff) das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben oder
Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass ökologisch
empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind oder die sich aus einer Nutzung
natürlicher Ressourcen ergeben,
gg) Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem Vor-
haben verbundenen Treibhausgasemissionen,
hh) die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (zum Beispiel durch erhöhte
Hochwassergefahr am Standort),
ii) die Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen, soweit solche
Risiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des Vorhabens von Bedeutung sind.
5. Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens soll in einem gesonderten Ab-
schnitt erfolgen.
6. Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des Vorhabens und seines Standorts, mit denen das Auf-
treten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert, ausgeglichen werden soll.
7. Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nach-
teiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie geplanter
Ersatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungsmaßnahmen des Vorhabenträgers.
8. Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder
Katastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch auf vorgesehene Vorsorge- und
Notfallmaßnahmen eingehen.
9. Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen.
10. Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt
erfolgen.
11. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkungen
genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die bei der Zusam-
menstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
12. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Anlage 5
Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, § 2
Absatz 7 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Legende:
Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder
Programm = Art des Plans oder Programms
Nr. Plan oder Programm
1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1
1.1 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbau-
gesetz des Bundes
1.2 Ausbaupläne nach § 12 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Ände-
rung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich
hinausreichen
1.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleich-
baren Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.4 Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.5 Raumordnungsplanungen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes
1.6 Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes
1.7 (weggefallen)
1.8 Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs
1.9 Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes
1.10 Bundesbedarfspläne nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes
1.11 Bundesfachplanungen nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
1.12 Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. De-
zember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
(ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom
21.11.2008, S. 1) geändert worden ist
1.13 Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c des Atomgesetzes
1.14 Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes
1.15 Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahl-
gesetzes
1.16 Festlegung der Standorte für die untertägige Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes
1.17 Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1.18 Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5
des Windenergie-auf-See-Gesetzes
2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 2
2.1 Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.2 Luftreinhaltepläne nach § 47 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.3 Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
2.4 Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Absatz 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 589
Nr. Plan oder Programm
2.5 Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln
oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumula-
toren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen
2.6 Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
2.7 Operationelle Programme aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Europäischen
Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwick-
lungsprogramme für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick-
lung des ländlichen Raumes
2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils
auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei
möglichen Notfällen
2.9 Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103
Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen
2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
2.12 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes
2.13 Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Anlage 6
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 6 Bezug genom-
men wird.
1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;
1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und
Programme beeinflusst;
1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umwelt-
bezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbe-
sondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein-
schließlich gesundheitsbezogener Probleme;
1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationa-
ler und europäischer Umweltvorschriften.
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich be-
troffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aus-
wirkungen;
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun-
gen;
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit
(zum Beispiel bei Unfällen);
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Ge-
biets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen
Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Be-
rücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten;
2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 591
Gesetz
zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer
in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze
(Registermodernisierungsgesetz – RegMoG)
Vom 28. März 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. Daten einer natürlichen Person in einem Verwal-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
2. die Datenqualität der zu einer natürlichen Person
Inhaltsübersicht
gespeicherten Daten zu verbessern sowie
Artikel 1 Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Iden-
tifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung 3. die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen
(Identifikationsnummerngesetz – IDNrG) bereits vorhandenen Daten durch die betroffene
Artikel 2 Änderung des Onlinezugangsgesetzes Person zu verringern.
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes §2
Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes Aufgaben
Artikel 6 Änderung des AZR-Gesetzes registerführender Stellen
Artikel 7 Änderung des Passgesetzes
Öffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche
Artikel 8 Änderung des Personalausweisgesetzes
Register nach § 1 führen (registerführende Stellen),
Artikel 9 Änderung des eID-Karte-Gesetzes
sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet
Artikel 10 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1. bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das
Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalender-
Artikel 13 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch jahres die Identifikationsnummer als zusätzliches
Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Ordnungsmerkmal zu Personendaten in die sich
Artikel 15 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden
Register zu speichern,
Artikel 16 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung 2. die in diesen Registern gespeicherten Daten, die
des Rechts der Industrie- und Handelskammern den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entspre-
Artikel 18 Änderung der Handwerksordnung chen, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern
Artikel 19 Änderung der Personenstandsverordnung gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu
Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ersetzen und diese im Vergleich zu den beim
Artikel 20a Änderung der Aufenthaltsverordnung Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten
Artikel 20b Änderung des Konsulargesetzes nach § 4 Absatz 2 und 3 nach fachlichem Bedarf
Artikel 20c Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes aktuell zu halten; hierbei bleiben besondere Vor-
Artikel 21 Übergangsregelung zur Verwendung der Identifika- schriften über die Berichtigung von Daten unbe-
tionsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für rührt; ein automatisierter Abgleich ist zulässig;
die Pilotierung des Datencockpits sowie
Artikel 22 Inkrafttreten
3. natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten
unter Verwendung der Identifikationsnummer digital
über eine zentrale Stelle transparent zu machen
Artikel 1 (Datencockpit).
Gesetz
zur Einführung und §3
Verwendung einer Identifikations- Einrichtung und Aufgaben
nummer in der öffentlichen Verwaltung der Registermodernisierungsbehörde
(Identifikationsnummerngesetz – IDNrG) (1) Die Registermodernisierungsbehörde hat fol-
gende Aufgaben:
§1
1. Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
Ziele des Gesetzes
2. Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga- übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
benordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätz-
liches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage a) registerführende Stellen in Bund und Ländern zur
zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
und der Länder eingeführt, um b) öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
3. übergeordnete Steuerung §5
a) der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Zweck und Vergabe
Gesetzes sowie der Identifikationsnummer
b) von registerübergreifenden Maßnahmen zur Ver- (1) Die Identifikationsnummer dient im Rahmen die-
besserung der Datenqualität. ses Gesetzes
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der 1. der Zuordnung der Datensätze zu einer Person so-
Registermodernisierungsbehörde wahr. wie
(2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur 2. dem Abgleich von Datensätzen einer natürlichen
Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes so- Person, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2
wie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 3 entsprechen, in verschiedenen Registern
und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten- untereinander, soweit eine andere gesetzliche Vor-
Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung schrift dies erlaubt.
beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Ab-
satz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgaben- Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach
ordnung gespeicherte Daten im automatisierten Ver- diesem Gesetz durch öffentliche und nicht-öffentliche
fahren abrufen und an Stellen zu anderen Zwecken ist außer zu Verarbeitun-
gen zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach
1. registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben dem Onlinezugangsgesetz auf Grund von Rechts-
nach § 2 sowie vorschriften oder mit Einwilligung der betroffenen Per-
2. öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von son sowie zum Zwecke eines registerbasierten Zensus
Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangs- unzulässig. Die Verarbeitung der Identifikationsnum-
gesetz mer nach § 139b der Abgabenordnung bleibt unbe-
rührt.
übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des
Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt. (2) Hinsichtlich der Vergabe der Identifikations-
nummer durch das Bundeszentralamt für Steuern gilt
§4 § 139b der Abgabenordnung in Verbindung mit der
Steueridentifikationsnummerverordnung.
Zu einer Person gespeicherte Daten
(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer na- (3) Die Registermodernisierungsbehörde stellt sicher,
türlichen Person werden vom Bundeszentralamt für dass bei einer Verarbeitung der Identifikationsnummer
Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifi- für Datenübermittlungen an die Registermodernisie-
kationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung er- rungsbehörde oder bei Datenabrufen von der Register-
halten hat. modernisierungsbehörde fehlerhafte Angaben der
Identifikationsnummer erkannt werden und in solchen
(2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person Fällen keine weitere Datenverarbeitung erfolgt.
erforderlichen personenbezogenen Daten sind die
Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende §6
Daten als Basisdaten zugeordnet:
Automatisierter Datenabruf
1. Identifikationsnummer,
bei der Registermodernisierungsbehörde
2. Familienname,
(1) Registerführende Stellen rufen zur Erfüllung der
3. frühere Namen, Aufgaben nach § 2 die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3
4. Vornamen, bei der Registermodernisierungsbehörde ab, es sei
denn, dass der Abruf bei der Meldebehörde erfolgt.
5. Doktorgrad, Die registerführenden Stellen dürfen die abgerufenen
6. Tag und Ort der Geburt, Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nummer 1
7. Geschlecht, und 2 verarbeiten.
8. Staatsangehörigkeiten, (2) Die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 sollen von
einer öffentlichen Stelle bei der Registermodernisie-
9. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, rungsbehörde zum Zwecke der Erbringung von Verwal-
10. Sterbetag sowie tungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz abge-
11. Tag des Einzugs und des Auszugs. rufen werden. Die Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe
der für die öffentliche Stelle jeweils anwendbaren
(3) Einer natürlichen Person werden zudem fol- Rechtsgrundlage.
gende weitere Daten zugeordnet:
(3) Datenabrufe bei der Registermodernisierungs-
1. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz behörde nach diesem Gesetz erfolgen ausschließlich
sowie im automatisierten Verfahren wie folgt:
2. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, 1. Enthält das Datenabrufersuchen mindestens den
Jahr). Familiennamen, den Wohnort, die Postleitzahl sowie
(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der das Geburtsdatum der betroffenen Person, über-
Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich be- mittelt die Registermodernisierungsbehörde der er-
stimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungs- suchenden Stelle die Identifikationsnummer sowie
kontakts automatisiert übermittelt und an das Bundes- die weiteren zur betroffenen Person gespeicherten
zentralamt für Steuern weitergeleitet. Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 593
füllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erfor- fahren, die dem aktuellen Stand von Sicherheit und
derlich sind. Technik entsprechen müssen. Es werden mindestens
2. Enthält das Datenabrufersuchen mindestens die sechs Bereiche gebildet, die durch die Rechtsverord-
Identifikationsnummer und das Geburtsdatum der nung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 näher bestimmt wer-
betroffenen Person, übermittelt die Registermoder- den. Die Vermittlungsstellen müssen öffentliche Stellen
nisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die übri- sein. Sie sind für den sicheren, verlässlichen und nach-
gen zur Person gespeicherten Daten nach § 4 Ab- vollziehbaren Transport elektronischer Nachrichten zu-
satz 2 und 3, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben ständig und müssen diese Aufgabe ohne Kenntnis der
der ersuchenden Stelle erforderlich sind. Nachrichteninhalte erbringen können. Sie kontrollieren
und protokollieren abstrakt die Übermittlungsberech-
(4) Daten dürfen von der Registermodernisierungs- tigung. Liegt die Übermittlungsberechtigung abstrakt
behörde den ersuchenden Stellen nur übermittelt wer- nicht vor, werden keine personenbezogenen Daten
den, wenn sichergestellt ist, dass die Voraussetzung übermittelt. Die bestehende Anwendung des Verfah-
zum Datenabruf vorliegt. Das Datenabrufersuchen darf rens nach Satz 1 innerhalb von Bereichen bleibt unbe-
keine Daten enthalten, die nicht in § 4 Absatz 2 be- rührt.
zeichnet sind. Ist eine eindeutige Identifizierung der
betroffenen Person nicht möglich, teilt die Register- (3) Gemeinde und Gemeindeverbände sind zur Um-
modernisierungsbehörde dies der ersuchenden Stelle setzung der Verpflichtungen nach Absatz 2 bei Daten-
mit und übermittelt keine Daten nach § 4 Absatz 2 übermittlungen innerhalb einer Gemeinde oder eines
und 3. Gemeindeverbands sieben Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes verpflichtet.
(5) Liegt zu Daten einer Person eine Auskunfts-
sperre nach dem Bundesmeldegesetz vor, übermittelt §8
die Registermodernisierungsbehörde an registerfüh-
rende Stellen die Daten ausschließlich im Rahmen der Befugnisse und Verantwortlichkeiten
erstmaligen Datenübermittlung der Identifikationsnum- (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung des
mer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 einzelnen Datenabrufs trägt die jeweilige abrufende
und 2. Bei Abrufen zur Aktualisierung und übrigen Ab- Stelle.
rufen erhält die abrufende öffentliche Stelle von der
(2) Die Registermodernisierungsbehörde hat durch
Registermodernisierungsbehörde eine Mitteilung, die
geeignete technische und organisatorische Maßnah-
keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der
men nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
ob eine Auskunftssperre besteht.
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
§7
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
Verfahren der linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
Datenübermittlungen L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
mit der Registermodernisierungs- L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sicherzustellen, dass die
behörde und zwischen öffentlichen Stellen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht unbefugt ver-
(1) Die Verfahren der Datenabrufe öffentlicher Stel- arbeitet werden können. Die abrufende Stelle hat
len bei der Registermodernisierungsbehörde, Antwor- bei Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
ten der Registermodernisierungsbehörde an die er- durch geeignete technische und organisatorische Maß-
suchenden Stellen sowie Datenersetzungen nach nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
§ 2 Nummer 2 sind elektronisch unter Nutzung eines nung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass Daten nur
vom Bundesministerium des Innern, für Bau und von hierzu befugten Personen abgerufen werden
Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium können.
der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt zu machen- (3) Bei Datenabrufen prüft die Registermodernisie-
den Datenaustauschstandards zu führen. Die Register- rungsbehörde automatisiert bei jedem Aufbau einer
modernisierungsbehörde führt eine automatisierte Verbindung anhand sicherer Authentifizierungsverfah-
Prüfung der übermittelten Daten daraufhin durch, ob ren die Identität der abrufenden Stelle; über die Iden-
sie der richtigen Identifikationsnummer zugeordnet, tität der abrufenden Stelle darf kein Zweifel bestehen.
vollständig und schlüssig sind und ob sie dem Daten- Andernfalls werden keine personenbezogenen Daten
austauschstandard nach Satz 1 entsprechen. Der elek- übermittelt.
tronische Datenaustausch zwischen Bund und Län-
(4) Die Registermodernisierungsbehörde überprüft
dern ist gemäß § 3 des Gesetzes über die Verbindung
die Zulässigkeit der Abrufe über Absatz 3 hinaus durch
der informationstechnischen Netze des Bundes und
geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu
der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c
Anlass besteht. Die abrufende Stelle hat ein Berechti-
Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009
gungskonzept zu erstellen, welches mit dem jeweiligen
(BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Ver-
Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzu-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
stimmen ist.
worden ist, ausschließlich über das Verbindungsnetz
zu führen.
§9
(2) Datenübermittlungen unter Nutzung einer Identi-
fikationsnummer nach diesem Gesetz zwischen öffent- Protokollierung
lichen Stellen verschiedener Bereiche erfolgen über (1) Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen
Vermittlungsstellen verschlüsselt in gesicherten Ver- Stellen unter Nutzung einer Identifikationsnummer
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
nach diesem Gesetz sind durch die jeweiligen Stellen Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der
in einer Weise zu protokollieren, die die Kontrolle der Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unbe-
Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. rührt.
Die Datenübermittlungen zwischen der Registermoder-
(5) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von
nisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für
Daten berechtigte öffentliche Stelle, in deren Datei-
Steuern sowie Datenabrufe bei der Registermoder-
systemen oder Registern Daten nach § 4 Absatz 2
nisierungsbehörde werden bei der Registermodernisie-
und 3 zu einer natürlichen Person gespeichert sind,
rungsbehörde protokolliert.
ist verpflichtet, auf Verlangen der Registermodernisie-
(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur zur rungsbehörde an der Aufklärung von Unrichtigkeiten
datenschutzrechtlichen Prüfung sowie zur Gewährleis- oder Unvollständigkeiten dieser Daten in ihrem eige-
tung der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffe- nen oder dem Datenbestand einer anderen öffentlichen
nen Person, einschließlich der Übermittlung an das Stelle mitzuwirken.
Datencockpit der betroffenen Person nach § 10 des
(6) Jede öffentliche Stelle, die beim Abgleich der bei
Onlinezugangsgesetzes, verwendet werden.
ihr gespeicherten Daten mit den von der Register-
(3) Die Protokolldaten sind zwei Jahre aufzubewah- modernisierungsbehörde auf ihr Datenabrufersuchen
ren und danach unverzüglich zu löschen, soweit ihre übermittelten Daten eine Unrichtigkeit oder Unvollstän-
längere Aufbewahrung nicht zur Erfüllung eines digkeit in ihren Registern festgestellt hat, ist ver-
Zwecks nach Absatz 2 erforderlich ist. Ist eine längere pflichtet, ihren Datenbestand von Amts wegen zu be-
Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der richtigen oder zu ergänzen. Besondere Vorschriften
Erforderlichkeit zu dokumentieren. Abweichende ge- über die Berichtigung von Daten bleiben unberührt.
setzliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 11
§ 10
Löschung
Qualitätssicherung
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten
Qualitätssicherung der nach § 4 Absatz 2 und 3 ge- nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Über-
speicherten Daten verantwortlich. mittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde ist für die
§ 12
Koordinierung der registerübergreifenden Qualitäts-
sicherung verantwortlich. Hierzu etabliert sie Verfah- Verordnungsermächtigung
ren, die eine hohe Aktualität, Validität und Konsistenz (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
der Daten, einschließlich einer Bereinigung um Mehr- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
fach-, Über- und Untererfassungen, gewährleisten, die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche nach § 7
und wirkt mit registerführenden Stellen zusammen. Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen. Die Anzahl und die Ab-
(3) Die Entscheidung über die Änderung eines Da- grenzung der Bereiche hat dabei so zu erfolgen, dass
tums trifft das Risiko, bezogen auf die einzelne Person ein voll-
1. für Daten, die von einer inländischen Personen- ständiges Persönlichkeitsprofil durch Datenübermitt-
standsbehörde beurkundet wurden, die zuständige lungen innerhalb eines Bereichs zu erstellen, wirksam
Personenstandsbehörde, begrenzt wird.
2. hinsichtlich des Bestehens der deutschen Staats- (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
angehörigkeit die zuständige Staatsangehörigkeits- Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
behörde, Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu
3. für andere Daten einer im Inland gemeldeten Person
den technischen Verfahren der Datenübermittlungen
die zuständige Meldebehörde, es sei denn, dass
nach § 7 Absatz 2 zu bestimmen.
eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des
Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzu- (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
stellen, Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
4. für andere Daten einer nicht im Inland gemeldeten Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen
Person die Behörde, die die Daten an das Bundes- mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung, die
zentralamt für Steuern übermittelt hat, es sei denn, nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Nähe-
dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit res zu bestimmen
des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich fest- 1. zu dem technischen Verfahren der Datenübermitt-
zustellen. lung zwischen der Registermodernisierungsbehörde
(4) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 3,
Daten berechtigte öffentliche Stelle, die konkrete An- 2. zu dem technischen Format der Daten nach § 4 Ab-
haltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit satz 2 und 3,
der Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 erlangt hat, hat die
3. zu den technischen Verfahren der Datenübermitt-
Registermodernisierungsbehörde unverzüglich hierüber
lung an und durch die Registermodernisierungs-
zu unterrichten. Nach Überprüfung der Information
behörde nach § 7 Absatz 1 und § 10 Absatz 4,
nach Satz 1 hat die Registermodernisierungsbehörde
das Bundeszentralamt für Steuern über das Prüfergeb- 4. zu den spezifischen technischen und organisatori-
nis zu informieren. Die Verfahren nach § 139b Absatz 8 schen Maßnahmen der Registermodernisierungs-
und 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der behörde nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 595
ordnung (EU) 2016/679 und der Authentifizierungs- § 16
verfahren nach § 8 Absatz 3 sowie Evaluierung
5. zu den technischen Standards und Verantwortlich- (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
keiten der Protokollierung nach § 9 Absatz 1 Satz 2. Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag im dritten
(4) Das jeweils zuständige Bundesministerium wird Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann fort-
ermächtigt, die Anwendung des Verfahrens nach laufend alle drei Jahre jeweils über die Datenverarbei-
§ 7 Absatz 2 auch innerhalb eines Verwaltungsbereichs tungen durch die Registermodernisierungsbehörde.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Hierbei ist insbesondere über die Ergebnisse der Über-
rates zu bestimmen. prüfungen nach § 8 Absatz 4 zu berichten.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
§ 13 Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Ein-
beziehung von wissenschaftlichem Sachverstand im
Prüfung durch den fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über
oder die Bundesbeauftragten die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 genannten
Der oder die Bundesbeauftragte für den Daten- Ziele. Der Bericht hat insbesondere Empfehlungen zu
schutz und die Informationsfreiheit soll die Register- enthalten, ob
modernisierungsbehörde hinsichtlich der Datenver- 1. für andere Bereiche weitere, bereichsspezifische
arbeitungen nach diesem Gesetz zwei Jahre nach Identifikationsnummern eingeführt werden oder eine
Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann erneut zweimal einheitliche Identifikationsnummer für alle Register
alle zwei Jahre prüfen. umgesetzt wird und
2. das Verfahren nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb von
§ 14 Verwaltungsbereichen Anwendung finden sollte.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 17
(1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9
Strafvorschriften
der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
(2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer
personenbezogener Daten bleiben unberührt.
1. wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt,
speichert, übermittelt oder verbreitet oder
§ 15
2. ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um per-
Ausschluss sonenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
abweichenden Landesrechts zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln.
Von den in diesem Gesetz oder auf Grundlage (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
dieses Gesetzes getroffenen Regelungen kann durch berechtigt sind die betroffene Person, der Verantwort-
Landesrecht nicht abgewichen werden. liche und die Datenschutzaufsichtsbehörden.
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Anlage
(zu § 1)
Register nach § 1 dieses Gesetzes
Register im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind:
1. Melderegister
2. elektronisch geführte Personenstandsregister
3. Ausländerzentralregister
4. Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
5. Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
6. Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutschen Post AG
7. die Stammsatzdatei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 62 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte
8. bei den berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu
Leistungsberechtigten
9. bei der Künstlersozialkasse systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu den nach näherer
Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherten Künstlern und Publizisten
10. bei der Bundesagentur für Arbeit systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch
11. bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende systematisch geführte personenbezogene Daten-
bestände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
12. Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
13. eID-Karte-Register
14. Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung
15. Zentrales Fahrzeugregister
16. Zentrales Fahrerlaubnisregister
17. Fahreignungsregister
18. Lehrlingsrolle gemäß § 28 der Handwerksordnung
19. Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung
20. Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
gemäß § 19 der Handwerksordnung
21. Personalausweisregister
22. Passregister
23. Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung
24. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes
25. bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden, Bildungseinrichtungen nach § 2 des
Hochschulstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Bildungsteilneh-
menden
26. Versichertenverzeichnis der Krankenkassen
27. Bundeszentralregister
28. Nationales Waffenregister
29. bei den Elterngeldstellen nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes systematisch geführte
personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
30. Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe
31. Gewerbezentralregister
32. Versichertenverzeichnis der Pflegekassen
33. Register für Grundsicherung im Alter
34. Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
35. bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene
Datenbestände zu Leistungsempfängern
36. bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leis-
tungsempfängern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 597
37. Register der Versorgungsämter
38. bei den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden nach den §§ 10
und 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu
Leistungsempfängern
39. Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung
40. Berufsregister der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
41. Register zum vorübergehenden Schutz nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes
42. Beitragskontendatenbank
43. bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und
Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten
44. Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse
45. bei den Industrie- und Handelskammern geführten Verzeichnisse ihrer Mitglieder nach § 2 des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
46. Krisenvorsorgeliste nach § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes
47. Zentrale Luftfahrerdatei
48. Register für Betreiber von unbemannten und zulassungspflichtigen Fluggeräten
49. Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes
50. Zulassungsregister nach § 14 des Umweltauditgesetzes
51. Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften
für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (sog. ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgut-
verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Artikel 2 (5) Das Datencockpit wird von einer öffentlichen
Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechts-
Änderung des
verordnung des Bundesministeriums des Innern,
Onlinezugangsgesetzes für Bau und Heimat im Benehmen mit dem
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates
(BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 bestimmt wird. Das Nähere zu den technischen Ver-
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) fahren, den technischen Formaten der Datensätze
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: und den Übertragungswegen legt das Bundesminis-
1. In § 2 Absatz 6 werden nach dem Wort „Basis- terium des Innern, für Bau und Heimat im Beneh-
dienste“ die Wörter „, digitale Werkzeuge“ einge- men mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des
fügt. Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.
2. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt:
§ 11
„§ 10
Übergangsregelung
Datencockpit zum Einsatz des Datencockpits
(1) Ein „Datencockpit“ ist eine IT-Komponente im
Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Daten-
Portalverbund, mit der sich natürliche Personen
cockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums
Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffent-
des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren an-
lichen Stellen anzeigen lassen können. Erfasst wer-
gewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag
den diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine
auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt
Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikations-
und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise
nummerngesetzes zum Einsatz kommt.
durch einen automatisierten Datenaustausch bei-
(2) Im Datencockpit werden nach Maßgabe von gebracht werden.“
Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach
§ 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließ- Artikel 3
lich der dazu übermittelten Inhaltsdaten angezeigt.
Diese Daten werden im Datencockpit nur für die Änderung der
Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; Abgabenordnung
nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
unverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt
S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
unberührt.
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,
(3) Jede natürliche Person kann sich bei der wird wie folgt geändert:
öffentlichen Stelle, die das Datencockpit betreibt,
1. § 139a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für ein Datencockpit registrieren. Sie hat sich bei
der Registrierung und Nutzung des Datencockpits a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „jedem
mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauens- Steuerpflichtigen“ die Wörter „und jeder sonsti-
niveau hoch zu identifizieren. Zur Feststellung der gen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen
Identität darf bei Registrierung und Nutzung das Stelle ein Verwaltungsverfahren führt,“ eingefügt
dienste- und kartenspezifische Kennzeichen ver- und das Wort „Besteuerungsverfahren“ durch die
arbeitet werden. Im Übrigen kann sich der Nutzer Wörter „Besteuerungs- und Verwaltungsverfah-
auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes ren“ ersetzt.
beim Datencockpit registrieren. b) In Satz 2 werden die Wörter „den Steuerpflich-
(4) Das Datencockpit darf die Identifikationsnum- tigen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
mer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifi- ersetzt.
kator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der
c) In Satz 4 werden die Wörter „Der Steuerpflich-
Daten nach Absatz 2 verarbeiten. Zur Anfrage nach
tige“ durch die Wörter „Die betroffene Person“
§ 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das
ersetzt.
Datencockpit bei der Registrierung des Nutzers
folgende Daten: 2. § 139b wird wie folgt geändert:
1. Namen, a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. Vornamen, aa) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
3. Anschrift, ein Komma ersetzt.
4. Geburtsname und bb) Es werden folgende Nummern 15 und 16 an-
5. Tag der Geburt. gefügt:
Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Daten- „15. Staatsangehörigkeiten sowie
cockpit Protokolldaten einschließlich der übermittel- 16. Datum des letzten Verwaltungskontakts
ten Inhaltsdaten nach Absatz 2 erheben und anzei- (Monat, Jahr).“
gen darf. Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff.
b) Den Absätzen 4 und 5 wird jeweils folgender Satz
Der Nutzer muss sein Konto im Datencockpit jeder-
angefügt:
zeit selbst löschen können. Das Konto im Daten-
cockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei „Die Regelungen des Identifikationsnummern-
Jahre nicht verwendet wurde. gesetzes bleiben unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 599
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: tungsmerkmal nach § 139b Absatz 6
aa) In Satz 1 Nummer 10 wird der Punkt am Ende Satz 2 der Abgabenordnung,“.
durch ein Komma ersetzt. 2. In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
bb) Es werden folgende Nummern 11 und 12 an-
„(5) Die Identifikationsnummer nach § 139b der
gefügt:
Abgabenordnung wird als zusätzliches Ordnungs-
„11. Staatsangehörigkeiten sowie merkmal im Melderegister geführt. Eine Über-
12. Datum des letzten Verwaltungskontakts mittlung nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn eine
(Monat, Jahr).“ Übermittlung der Identifikationsnummer an den
Empfänger der Daten nach anderen Rechtsvor-
Artikel 4 schriften zulässig ist.“
Änderung des 3. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
Bundesmeldegesetzes „Geburt im Ausland auch der Staat,“ die Wörter „die
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben-
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
ordnung,“ eingefügt.
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, 4. Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
wird wie folgt geändert:
„Die Meldebehörden teilen den Standesämtern in
1. § 3 wird wie folgt geändert: diesen Fällen unverzüglich die Identifikationsnum-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mer nach § 139b der Abgabenordnung mit.“
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 5. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„8. die Identifikationsnummer nach § 139b
der Abgabenordnung,“. a) In Satz 2 werden die Wörter „Angaben nach § 3
Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperr-
bb) Nummer 9 wird wie folgt geändert: kennworts und der Sperrsumme des Personal-
aaa) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ ausweises,“ durch die Wörter „Ausstellungsbe-
durch ein Komma ersetzt. hörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personalausweises, vorläufi-
bbb) In Buchstabe h wird das Komma am
gen Personalausweises oder Ersatz-Personal-
Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
ausweises sowie des anerkannten Passes oder
ccc) Folgender Buchstabe i wird angefügt: Passersatzpapieres“ ersetzt.
„i) die Identifikationsnummer nach
b) Folgender Satz wird angefügt:
§ 139b der Abgabenordnung,“.
cc) Nummer 15 wird wie folgt geändert: „Die Meldebehörde darf an eine
aaa) In Buchstabe h wird das Wort „sowie“ 1. registerführende Stelle nach § 2 des Identifi-
durch ein Komma ersetzt. kationsnummerngesetzes zur Erfüllung der in
bbb) In Buchstabe i wird das Komma am § 2 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnum-
Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt. merngesetzes genannten Aufgaben oder
ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt: 2. öffentliche Stelle zum Zwecke der Erbringung
„j) die Identifikationsnummer nach von Verwaltungsleistungen nach dem Online-
§ 139b der Abgabenordnung,“. zugangsgesetz durch die Meldebehörde oder
die anfragende öffentliche Stelle
dd) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe g wird das Komma am zusätzlich die Identifikationsnummer nach dem
Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt. Identifikationsnummerngesetz nach § 3 Absatz 1
Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15
bbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt: Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses
„h) die Identifikationsnummer nach Gesetzes übermitteln.“
§ 139b der Abgabenordnung,“.
6. Dem § 34a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die in § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 ge-
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
nannten Behörden dürfen für die dort genannten
aaa) In Buchstabe b wird das Komma am Aufgaben auch die Identifikationsnummer nach § 3
Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt. Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Num-
bbb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ mer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h
durch ein Komma ersetzt. dieses Gesetzes abrufen.“
ccc) Buchstabe d wird aufgehoben. 7. In § 38 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: eingefügt:
„3. für Zwecke der Vergabe der Identifika- „Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-
tionsnummer nach § 139b der Abgaben- benordnung darf in den Fällen des § 34a Absatz 2
ordnung bis zu deren Speicherung im Satz 3 zusätzlich als Auswahldatum verwendet
Melderegister das Vorläufige Bearbei- werden.“
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Artikel 5 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
Personenstandsgesetzes ersetzt.
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 88 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert „10. die Registermodernisierungsbehörde in den
worden ist, wird wie folgt geändert: Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1
bis 4, 9, 10, 13, 14 Absatz 3 Nummer 1
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: bis 4.“
„(3) Den Registereinträgen werden als funktio-
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
nale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkund-
lichen Teils und des Hinweisteils „§ 6a
1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4, Übermittlung der Daten
2. die Sperrvermerke nach § 64 und nach dem Identifikationsnummerngesetz
3. die Identifikationsnummern nach dem Identifika- (1) Die Registermodernisierungsbehörde über-
tionsnummerngesetz für die beurkundeten Per- mittelt nach einem automatisierten Datenabruf im
sonen Sinne des § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummern-
zugeordnet.“ gesetzes die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 Num-
mer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes an
2. § 47 wird wie folgt geändert:
die Registerbehörde. Ebenso werden Änderungen
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: dieser Daten nach einem automatisierten Datenab-
„Ferner können sonstige unrichtige oder unvoll- ruf nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummern-
ständige Eintragungen berichtigt werden, wenn gesetzes übermittelt. Die übermittelte Anschrift wird
der richtige oder vollständige Sachverhalt fest- jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und
gestellt wird durch Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2
Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß
1. Personenstandsurkunden,
§ 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes
2. Dokumente des Heimatstaates, die zum durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der
Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch Fall, wird sie unverzüglich gelöscht.
ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur
Namensführung im Personenstandsregister (2) Die Registermodernisierungsbehörde über-
gestrichen werden soll.“ mittelt an das Register zu allen Ausländern, die sich
im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, bei
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: einem erstmaligen automatisierten Datenabruf
„Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Ab- durch die Registerbehörde die Basisdaten nach
satzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des § 4 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes,
Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.“ um die Identifikationsnummer nach dem Identifika-
tionsnummerngesetz erstmals den im Register ein-
Artikel 6 getragenen Ausländern zuordnen zu können. Die
übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Auslän-
Änderung
dern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1
des AZR-Gesetzes sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3,
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Num-
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes mer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wur-
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert den, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie
worden ist, wird wie folgt geändert: unverzüglich gelöscht.“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 5. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
folgende Angabe eingefügt: „die AZR-Nummer“ die Wörter „oder die Identifika-
„§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifika- tionsnummer nach dem Identifikationsnummern-
tionsnummerngesetz“. gesetz“ eingefügt.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Artikel 7
Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14, Absatz 3 Nummer 1 Änderung des
bis 4 werden zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Passgesetzes
des Identifikationsnummerngesetzes und zur Er-
bringung von Verwaltungsleistungen im Sinne des Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
Onlinezugangsgesetzes zusätzlich gespeichert: das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. De-
1. die Identifikationsnummer nach dem Identifika- zember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist,
tionsnummerngesetz, wird wie folgt geändert:
2. die Auskunftssperre nach dem Bundesmelde- 1. In § 21 Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende
gesetz sowie Nummer 9a eingefügt:
3. das Datum des letzten Verwaltungskontakts „9a. Identifikationsnummer nach dem Identifika-
(Monat, Jahr).“ tionsnummerngesetz,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 601
2. Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt: nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese
„(7) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer auf Veranlassung der Personalausweisbehörden
nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die bei der Registermodernisierungsbehörde durch das
Passbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben.“
der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach 3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Per-
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
son keine Identifikationsnummer nach dem Identifi-
kationsnummerngesetz gespeichert, kann der Ein- „Ferner dürfen die zur Ausstellung
trag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. 1. des Führerscheins,
Die Passbehörden können die Identifikationsnum-
mer nach § 139b der Abgabenordnung auch durch 2. des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifika- 3. der Fahrerkarte
tionsnummerngesetzes bei der Registermodernisie-
zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die
rungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch
Unterschrift der antragstellenden Person im
keine Identifikationsnummer nach dem Identifika-
automatisierten Verfahren abrufen, wenn die
tionsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung
antragstellende Person zuvor im Rahmen der
der Passbehörden bei der Registermodernisie-
Online-Beantragung in die elektronische Über-
rungsbehörde durch das Bundeszentralamt für
mittlung eingewilligt hat.“
Steuern zu vergeben.“
b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“
3. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „den Sätzen 4 und 5“ ersetzt.
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Ferner dürfen die zur Ausstellung Artikel 9
1. des Führerscheins, Änderung des
2. des Fahrerqualifizierungsnachweises oder eID-Karte-Gesetzes
3. der Fahrerkarte § 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019
zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
Unterschrift der antragstellenden Person im zes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert
automatisierten Verfahren abrufen, wenn die worden ist, wird wie folgt geändert:
antragstellende Person zuvor im Rahmen der 1. In Absatz 3 wird nach Nummer 7 folgende Num-
Online-Beantragung in die elektronische Über- mer 7a eingefügt:
mittlung eingewilligt hat.“
„7a. Identifikationsnummer nach dem Identifika-
b) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5“ tionsnummerngesetz,“.
durch die Wörter „den Sätzen 5 und 6“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Artikel 8 „(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die
Änderung des
eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum
Personalausweisgesetzes Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- einer Person keine Identifikationsnummer nach
setzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-
worden ist, wird wie folgt geändert: Register gespeichert, kann der Eintrag durch
1. Nach § 23 Absatz 3 Nummer 9 wird folgende Num- Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-
mer 9a eingefügt: Karten-Behörden können die Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz auch
„9a. Identifikationsnummer nach § 139b der Abga- durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des
benordnung,“. Identifikationsnummerngesetzes bei der Register-
2. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt: modernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der
„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer Person noch keine Identifikationsnummer nach
nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf
Personalausweisbehörden ist nach diesem Gesetz Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der
zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleis- Registermodernisierungsbehörde durch das Bun-
tungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. deszentralamt für Steuern zu vergeben.“
Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz im Perso- Artikel 10
nalausweisregister gespeichert, kann der Eintrag
Änderung des
durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen.
Die Personalausweisbehörden können die Identifi-
Staatsangehörigkeitsgesetzes
kationsnummer nach dem Identifikationsnummern- Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Ab- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-
satz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
zu der Person noch keine Identifikationsnummer S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
1. § 31 wird wie folgt geändert: „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikations-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. nummerngesetz“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Artikel 14
„(2) Die Verarbeitung der Identifikationsnum-
Änderung des
mer nach dem Identifikationsnummerngesetz
durch die Staatsangehörigkeitsbehörden ist nach Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezu- tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
gangsgesetz zulässig. Ergibt die Abfrage bei der sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
Registermodernisierungsbehörde, dass noch (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
keine Identifikationsnummer nach dem Identifi- zes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert
kationsnummerngesetz besteht, ist diese auf worden ist, wird wie folgt geändert:
Veranlassung der Staatsangehörigkeitsbehörde 1. Dem § 67c wird folgender Absatz 6 angefügt:
bei der Registermodernisierungsbehörde durch
das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben; „(6) Die Speicherung und Nutzung der Identifika-
zu diesem Zweck darf die Staatsangehörigkeits- tionsnummer nach dem Identifikationsnummernge-
behörde die erforderlichen Daten übermitteln.“ setz ist ausschließlich zum Zweck der eindeutigen
Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbrin-
2. In § 33 Absatz 5 werden nach dem Wort „Daten“ die gung von Verwaltungsleistungen nach dem Online-
Wörter „sowie in den Fällen des § 31 Absatz 2 die zugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssiche-
Identifikationsnummer nach dem Identifikations- rung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes
nummerngesetz“ eingefügt. und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Iden-
tifikationsnummerngesetzes.“
Artikel 11
2. Dem § 67d wird folgender Absatz 4 angefügt:
Änderung des „(4) Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistun-
Dem § 288 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – gen nach dem Onlinezugangsgesetz, bei Über-
Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge- mittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummern-
2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgen- gesetzes ist die Übermittlung der Identifikations-
der Satz angefügt: nummer nach dem Identifikationsnummerngesetz
mit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zu-
„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis
lässig. Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschrif-
die Identifikationsnummer nach dem Identifikations-
ten zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem
nummerngesetz.“
Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt
werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 ge-
Artikel 12 nannten Zwecken erforderlich ist.“
Änderung des 3. Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch „Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so-
§ 150 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- weit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas- Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist.“
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 Artikel 15
des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. Dem § 99 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
2. Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt: vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
„9. Geburtsdatum, durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2021
10. die Identifikationsnummer nach dem Identifika- (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender
tionsnummerngesetz.“ Satz angefügt:
„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis
Artikel 13 die Identifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz.“
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16
In § 136a Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
Änderung des
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), Berufsbildungsgesetzes
das zuletzt durch Artikel 14d des Gesetzes vom 24. Fe- Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be-
bruar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) wird
werden nach dem Wort „Geburtsdatum“ die Wörter wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 603
1. § 34 wird wie folgt geändert: 2. Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „An- aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem
schrift“ die Wörter „und Identifikationsnum- Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-
mer nach dem Identifikationsnummernge- tifikationsnummer nach dem Identifikations-
setz“ eingefügt. nummerngesetz“ eingefügt.
bb) In Nummer 10 werden nach den Wörtern bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
„Name und Anschrift“ die Wörter „und Iden- Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-
tifikationsnummer nach dem Identifikations- tifikationsnummer nach dem Identifikations-
nummerngesetz“ eingefügt. nummerngesetz“ eingefügt.
cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vor- cc) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem
name“ die Wörter „Identifikationsnummer Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-
nach dem Identifikationsnummerngesetz,“ tifikationsnummer nach dem Identifikations-
eingefügt. nummerngesetz“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: dd) In Nummer 4 Buchstabe e werden nach dem
Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-
„(3) Die Verarbeitung der Identifikationsnum-
tifikationsnummer nach dem Identifikations-
mer nach dem Identifikationsnummerngesetz
nummerngesetz“ eingefügt.
durch öffentliche Stellen ist nach diesem Gesetz
zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungs- b) In Abschnitt II Satz 3 werden nach dem Wort
leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zu- „des Betriebsinhabers“ die Wörter „, insbeson-
lässig.“ dere die Identifikationsnummer nach dem Identi-
fikationsnummerngesetz“ eingefügt.
2. In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„werden“ die Wörter „mit Ausnahme der Identifika- c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
tionsnummer nach dem Identifikationsnummern- aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „An-
gesetz“ eingefügt. schrift,“ die Wörter „, die Identifikationsnum-
mer nach dem Identifikationsnummernge-
Artikel 17 setz,“ eingefügt.
Änderung des bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den
Gesetzes zur vorläufigen Regelung Wörtern „Anschrift des Lehrlings“ die Wörter
des Rechts der Industrie- und Handelskammern „die Identifikationsnummer nach dem Iden-
tifikationsnummerngesetz“ eingefügt.
§ 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Artikel 19
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Änderung der
Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 Personenstandsverordnung
(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt Die Personenstandsverordnung vom 22. November
geändert: 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 des
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) ge-
§ 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung“ die Wörter ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„sowie die Identifikationsnummer nach dem Iden- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
tifikationsnummerngesetz“ eingefügt. § 60 folgende Angabe eingefügt:
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die „§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke“.
Wörter „und gesetzliche Regelungen dies nicht aus-
2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schließen“ eingefügt.
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
3. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern“
die Wörter „gesetzliche Regelungen dies nicht aus- „Das Standesamt, das selbst oder auf Anord-
schließen,“ eingefügt. nung des Gerichts einen abgeschlossenen Re-
gistereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch
Artikel 18 in anderen Personenstandsregistern oder in den
beim Bundeszentralamt für Steuern zu einer Per-
Änderung der son gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und
Handwerksordnung 3 des Identifikationsnummerngesetzes eine Be-
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- richtigung vorgenommen werden muss. Es teilt
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; dem in Betracht kommenden Standesamt und
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Geset- der Meldebehörde die Berichtigung mit.“
zes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert b) Folgender Satz wird angefügt:
worden ist, wird wie folgt geändert: „Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten
1. In § 113 Absatz 2 Satz 8 werden nach dem Wort des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Num-
„Bemessungsgrundlagen“ die Wörter „einschließ- mer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor
lich der Identifikationsnummer nach dem Identifika- die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde
tionsnummerngesetz“ eingefügt. und diese den Zusammenhang zwischen den
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
vorgelegten Dokumenten und der Rückführung 7. § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des betreffenden Ausländers bestätigt hat.“
a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein
3. § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Komma ersetzt.
„(3) Die Meldebehörde teilt dem Standesamt die
b) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
erstmalig erteilte Identifikationsnummer nach § 139b
der Abgabenordnung mit. Ist zu einer Person noch „21. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
keine Identifikationsnummer nach § 139b der Ab- gabenordnung.“
gabenordnung im Personenstandsregister gespei-
8. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
chert, teilt die Registermodernisierungsbehörde
nach dem Identifikationsnummerngesetz diese auf „§ 60a
Anforderung dem Standesamt mit, das einen Perso-
Mitteilungen für Identitätszwecke
nenstandseintrag für diese Person führt.“
4. § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert: Das Standesamt, das eine Fortführung im Perso-
nenstandsregister vornimmt, teilt dies der Register-
a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein modernisierungsbehörde nach dem Identifikations-
Komma ersetzt. nummerngesetz nur mit, wenn die Daten nicht
b) Folgende Nummer 21 wird angefügt: bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60
„21. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab- übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des
gabenordnung.“ Standesamtes zum Zwecke der Überprüfung und
Bestätigung der Identität natürlicher Personen beim
5. § 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Bundeszentralamt für Steuern nach Satz 1 erforder-
a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein lich ist, werden folgende Daten mitgeteilt:
Komma ersetzt.
1. Familienname,
b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab- 2. Vornamen,
gabenordnung.“ 3. frühere Familiennamen und Vornamen,
6. § 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 4. Tag und Ort der Geburt,
a) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein
5. Geschlecht,
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 18 wird angefügt: 6. gegenwärtige und letzte Anschrift, wenn diese
bekannt ist,
„18. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
gabenordnung.“ 7. Sterbedatum.“
9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Datenfeld 1180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
„1198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
b) Nach dem Datenfeld 1280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
„1298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
c) Nach dem Datenfeld 1380 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
„1398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
d) Nach dem Datenfeld 2180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
„2198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
e) Nach dem Datenfeld 2280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
„2298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
f) Nach dem Datenfeld 3180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
„3198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
g) Nach dem Datenfeld 3280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
„3298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
h) Nach dem Datenfeld 4297 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
„4298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
i) Nach dem Datenfeld 4320 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
„4398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 605
j) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1 Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags
und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
5) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.“
Artikel 20 c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) In Spalte C werden die Wörter „§ 6 des AZR-
AZRG-Durchführungsverordnung Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 6 und 6a des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7b des bb) In Spalte C Ziffer I werden nach den Wör-
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) ge- tern „- Verfassungsschutzbehörde des Bun-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: des und der Länder zu Spalte A Buch-
stabe c“ die Wörter „- Registermodernisie-
1. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- rungsbehörde“ eingefügt.
fügt:
cc) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern
„(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre „Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
nach dem Bundesmeldegesetz durch die Register- suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
modernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1 § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
des AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde wäschegesetzes“ die Wörter „- Register-
automatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4 modernisierungsbehörde zur Aufgabenerfül-
des AZR-Gesetzes.“ lung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A
2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Buchstabe c“ eingefügt.
a) In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. Artikel 20a
b) Folgende Nummer 33 wird angefügt: Änderung der
„33. Erbringung von Verwaltungsleistungen nach Aufenthaltsverordnung
dem Onlinezugangsgesetz.“ In § 65 der Aufenthaltsverordnung vom 25. Novem-
3. Die Anlage wird wie folgt geändert: ber 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I
a) Nummer 1 Spalte C wird wie folgt geändert: S. 3046) geändert worden ist, wird nach Nummer 3
aa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ wer- folgende neue Nummer 3a eingefügt:
den durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR- „3a. die Identifikationsnummer nach dem Identifikati-
Gesetzes“ ersetzt. onsnummerngesetz,“.
bb) Nach den Wörtern „- Verfassungsschutz-
behörden des Bundes und der Länder“ wer- Artikel 20b
den die Wörter „- Registermodernisierungs-
behörde ohne Angabe des Geschäftszei- Änderung des
chens“ eingefügt. Konsulargesetzes
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: Dem § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes vom
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt
aa) Spalte C wird wie folgt geändert:
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020
aaa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ (BGBl. I S. 673) geändert worden ist, wird folgender
werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a Satz angefügt:
des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
„Dabei ist auch die Verarbeitung der Identifikations-
bbb) In Spalte C Ziffer 1 wird nach den nummer nach dem Identifikationsnummerngesetz
Wörtern „- Verfassungsschutzbehörde durch öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz zum
des Bundes und der Länder“ das Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen
Wort „- Registermodernisierungsbe- nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.“
hörde“ eingefügt.
bb) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern Artikel 20c
„Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
Änderung des
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld- Asylbewerberleistungsgesetzes
wäschegesetzes“ die Wörter „- Register- In § 11 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der
modernisierungsbehörde zur Aufgabenerfül- Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
lung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des
Buchstabe a, c, e bis h“ eingefügt. Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
worden ist, wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b nung an die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie
eingefügt: bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung
„(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer beteiligten Behörden auf deren Ersuchen übermitteln.
nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zu- Die Datenübermittlungen zwischen den an der Bewil-
ständige Behörde ist zum Zwecke der Erbringung von ligung von Elterngeld sowie der Anzeige der Geburt
Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsge- und Namensbestimmung beteiligten Behörden unter
setz zulässig.“ Nutzung der Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung werden protokolliert. Die Protokoll-
Artikel 21 daten dürfen dem Datencockpit zum Zweck der An-
zeige übermittelt werden. Die datenschutzrechtliche
Übergangsregelung Verantwortung des einzelnen Abrufs der Identifika-
zur Verwendung der Identifikations- tionsnummer bei den Meldebehörden trägt die jeweils
nummer nach § 139b der Abgaben- abrufende Stelle.
ordnung für die Pilotierung des Datencockpits
Bis zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buch- Artikel 22
stabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Num-
mer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die Inkrafttreten
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord- Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2,
nung zur Pilotierung des Datencockpits regional be- Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19
grenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21 treten am Tag
jeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen treten die
gespeichert werden: Artikel 1 und 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Bun-
1. Personenstandsregister desministerium des Innern, für Bau und Heimat im
2. Melderegister Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen
Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifika-
3. personenbezogene Datenbestände der Elterngeld- tionsnummerngesetz gegeben sind. Die Artikel 3, Arti-
stellen zu Leistungsempfängern nach § 12 des Bun- kel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Num-
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes. mer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20
Die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem das Bun-
Anzeige der Geburt und Namensbestimmung jeweils desministerium des Innern, für Bau und Heimat im
beteiligten Behörden dürfen die Identifikationsnummer Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die tech-
nach § 139b der Abgabenordnung in Verfahren zur Be- nischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der
willigung von Elterngeld sowie zur Anzeige der Geburt Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord-
und Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkraft- nung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen.
treten von Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a tritt am 1. Mai 2021 in
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 607
Siebtes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 30. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 23f Steuerentstehung, Steuerschuldner
sen:
§ 23g Steuererklärung, Fälligkeit“.
Inhaltsübersicht 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
Artikel 2 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeug-
nissteuergesetzes mer 1 Buchstabe c und d“ durch die Wörter
Artikel 3 Änderung des Kaffeesteuergesetzes „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Energiesteuergesetzes b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „in der
Artikel 5 Änderung des Alkoholsteuergesetzes Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-
Artikel 6 Änderung des Stromsteuergesetzes ber 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 7 Änderung des Alkopopsteuergesetzes Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Novem-
Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ber 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist,“
Artikel 9 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes gestrichen.
Artikel 10 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 12 Inkrafttreten
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen
Artikel 1 wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung
Änderung des
der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom
Tabaksteuergesetzes
21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) in der jeweils
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaret-
ist, wird wie folgt geändert: ten sowie auf Feinschnitt durch Änderung des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Absatzes 1 Nummer 1 und 3 zu erhöhen, wenn
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge- die in den Artikeln 10 und 14 dieser Richtlinie
fasst: genannten Bestimmungen für die globale Ver-
brauchsteuer nicht mehr eingehalten werden.
„Abschnitt 3 Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer auf Zigaretten
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von so festzusetzen, dass der Betrag des Stück-
Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten“. steueranteils gleich dem Betrag aus dem wert-
b) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie abhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatz-
folgt gefasst: steuer ist. Die so errechneten Steueranteile
werden anschließend auf zwei Stellen nach
„§ 19 (weggefallen) dem Komma gerundet.“
§ 20 (weggefallen)“. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge- „(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen für die
fasst: globale Verbrauchsteuer nach Absatz 5 Satz 1
„Abschnitt 4 wird das Bundesministerium der Finanzen
Beförderung von Tabakwaren des ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, stimmung des Bundesrates zur Vermeidung ei-
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“. ner allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuer-
mehrbelastung im Fall der Erhöhung der
d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteuer-
„§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“. anteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multi-
e) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden plikation mit dem Quotienten
Angaben eingefügt: 100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
„§ 23a Zertifizierte Empfänger
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer
§ 23b Zertifizierte Versender zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium
§ 23c Beförderungen der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimal-
stellen runden und den neuen Tabaksteueranteil
§ 23d Versandhandel auf zwei Dezimalstellen aufrunden.“
§ 23e Unregelmäßigkeiten während der Be- 4. In § 3 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „www-ec.
förderung von Tabakwaren des steuer- destatis.de“ durch die Angabe „www.destatis.de“
rechtlich freien Verkehrs ersetzt.
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
5. § 4 wird wie folgt geändert: Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten
Gebiete in das Steuergebiet;
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für
„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
Tabakwaren, die nicht gemäß Artikel 201
des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
des Unionszollkodex in den zollrechtlich
legung des allgemeinen Verbrauch-
freien Verkehr überführt worden sind, nach
steuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom
Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im
27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden
Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstan-
Fassung;
den ist oder entstanden wäre, sofern sie
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli- zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinn-
ches Verfahren, das auf die Herstellung, die gemäß für den Eingang von Tabakwaren
Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
in Steuerlagern sowie die Beförderung von temrichtlinie aufgeführten Gebiete in das
Tabakwaren unter Aussetzung der Tabak- Steuergebiet;“.
steuer anzuwenden ist; f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
Tabakwaren erfasst, die fasst:
a) sich in keinem der folgenden Verfahren „11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Tabak-
befinden: waren nach Artikel 201 des Unionszoll-
kodex in den zollrechtlich freien Verkehr
aa) in dem Verfahren der Steuerausset- überführt werden; beim Eingang aus Ge-
zung nach Nummer 2, bieten des Artikels 4 Absatz 2 der System-
bb) in dem externen Versandverfahren richtlinie der Ort, an dem die Tabakwaren in
nach Artikel 226 des Unionszollkodex, sinngemäßer Anwendung von Artikel 139
des Unionszollkodex zu gestellen sind;
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko- 12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
dex, Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
dd) in dem Verfahren der vorübergehen- Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
den Verwendung nach Artikel 250 L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
des Unionszollkodex, 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
ee) in dem Verfahren der aktiven Verede- S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
lung nach Artikel 256 des Unionszoll- 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
kodex und geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung;“.
b) nicht der zollamtlichen Überwachung
nach Artikel 134 des Unionszollkodex g) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die
oder dem Verfahren der Truppenverwen- Nummern 13 und 14.
dung nach dem Truppenzollgesetz vom 6. § 9 wird wie folgt geändert:
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
in der jeweils geltenden Fassung unter- ein Semikolon ersetzt.
liegen;“. bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort „6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. staats und deren ziviles Begleitpersonal,
wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-
c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
gungsanstrengung im Steuergebiet teil-
„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 nehmen, die zur Durchführung einer Tä-
Nummer 4 der Systemrichtlinie; tigkeit der Union im Zusammenhang mit
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num- der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
mer 5 der Systemrichtlinie;“. teidigungspolitik unternommen wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden aa) Der Nummer 5 wird ein Semikolon angefügt.
die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
Wörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt. eingefügt:
e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num- „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
mern 9 und 10 eingefügt: Zusammenhang mit der Gemeinsamen
„9. Einfuhr: die Überlassung von Tabakwaren Sicherheits- und Verteidigungspolitik der
zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuer- Union“.
gebiet gemäß Artikel 201 des Unionszoll- cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
kodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-
von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 gabe „Artikel 12“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 609
7. § 10 wird wie folgt geändert: den, sofern dies vorgesehen ist nach Arti-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21“ kel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
durch die Wörter „nach Artikel 20“ ersetzt. (EU) 2015/2446 der Kommission vom
28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar- (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
tikels 12 Absatz 1“ durch die Wörter „des Arti- ments und des Rates mit Einzelheiten zur
kels 11 Absatz 1“ ersetzt. Präzisierung von Bestimmungen des Zollko-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- dex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
fügt: S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom
„(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Ta- 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele-
bakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203
Steuerlager aufgenommen werden, können Ta- vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in
bakwaren nur dann mit einem elektronischen der jeweils geltenden Fassung.
Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung Satz 1 gilt auch, wenn die Tabakwaren über
vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.“
der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Unionszollkodex oder jede andere Person, die
nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar „(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformali- Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die
täten beteiligt ist, den zuständigen Behörden Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am
des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt: Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr
überführt worden sind. Die Beförderung unter
1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
Steueraussetzung endet
Versenders;
2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
inhabers oder des registrierten Empfängers, mer 1, wenn die Tabakwaren das Verbrauch-
an den die Tabakwaren versandt werden; steuergebiet der Europäischen Union verlas-
sen;
3. im Fall von Beförderungen von Tabakwaren
in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
dass die eingeführten Tabakwaren aus dem mer 2, wenn die Tabakwaren in das externe
Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Versandverfahren überführt werden.“
Mitgliedstaats versandt werden sollen.“ c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die „(5) Für den Ausgang von Tabakwaren in ei-
Wörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch nes der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
die Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt. aufgeführten Gebiete sind die in den zollrecht-
8. § 11 wird wie folgt geändert: lichen Vorschriften der Union vorgesehenen
Formalitäten für den Ausgang von Waren aus
a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch
dem Zollgebiet der Union entsprechend anzu-
das Wort „überführt“ ersetzt.
wenden.“
b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 31)“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „(§ 31 Absatz 1)“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „in § 15 Absatz 3
Nummer 1“ durch die Wörter „in § 15 Absatz 3“
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die ersetzt.
Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die
Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „während
einer Beförderung“ das Wort „der“ durch das
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“ Wort „von“ ersetzt und werden nach den Wör-
durch das Wort „überführt“ ersetzt. tern „im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein,“
c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach dem Wort die Wörter „die eine Überführung der Tabak-
„Empfänger“ ein Komma und werden die Wörter waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur
„ausgenommen registrierte Empfänger im Ein- Folge haben,“ eingefügt.
zelfall entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-
mer 2,“ eingefügt.
rung“ die Wörter „von Tabakwaren“ eingefügt
10. § 13 wird wie folgt geändert: und werden nach den Wörtern „eine Unregelmä-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ßigkeit eingetreten ist“ ein Komma und die Wör-
ter „die eine Überführung dieser Tabakwaren in
„(1) Tabakwaren dürfen unter Steuerausset-
den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hat-
zung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder
te,“ eingefügt.
von registrierten Versendern vom Ort der Ein-
fuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor den Wörtern „so
werden, an dem die Tabakwaren gilt“ die Wörter „die eine Überführung dieser
Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Ver-
1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
kehr zur Folge hatte,“ eingefügt.
Union verlassen;
2. in das externe Versandverfahren nach Arti- 12. § 15 wird wie folgt geändert:
kel 226 des Unionszollkodex überführt wer- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
„(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich 13. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
freien Verkehr findet nicht statt, wenn Tabak-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4
waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2
infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe-
und 4 sowie Satz 3“ durch die Wörter „§ 15 Ab-
rer Gewalt
satz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative,
1. vollständig zerstört sind oder Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“ ersetzt.
2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4
verloren gegangen sind. Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 15 Ab-
Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört satz 6 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
oder vollständig oder teilweise unwiederbring- 14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
lich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr
„Abschnitt 3
als Tabakwaren genutzt werden können. Die
vollständige Zerstörung sowie der unwieder- Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von
bringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabak- Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten“.
waren sind hinreichend nachzuweisen. Eine
15. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.
Überführung in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren 16. § 21 wird wie folgt geändert:
auf Grund ihrer Beschaffenheit während des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Verfahrens der Steueraussetzung teilweise ver-
loren gegangen sind.“ „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Ta-
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
bakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr
und 5 eingefügt:
durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-
„(4) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteu- gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
erte Tabakwaren
1. die Tabakwaren unmittelbar am Ort der Ein-
1. in ein Steuerlager aufgenommen waren und fuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung
2. in noch geschlossenen Kleinverkaufspackun- überführt werden,
gen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßi- 2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
gen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum
3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich
satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
freien Verkehr überführt werden.
des Unionszollkodex erlischt.“
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Be- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ginn der Beförderung im Sinn des § 10 nach-
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
weist, dass die Tabakwaren
„1. jede Person nach Artikel 77 Ab-
1. zu Personen befördert worden sind, die zum
satz 3 des Unionszollkodex,“.
Empfang von Tabakwaren unter Steueraus-
setzung berechtigt sind, oder bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer
unrechtmäßigen Einfuhr“ durch die
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Wörter „einem unrechtmäßigen Ein-
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die gang“ ersetzt.
Tabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvor-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5“
hersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen
durch die Angabe „§ 15 Absatz 7“ ersetzt.
haben und im Anschluss daran wieder zu
Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ausge-
Steuergebiet befördert worden sind oder die Ta- nommen das Erlöschen durch Einziehung“
bakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort durch die Wörter „in anderen Fällen als denen
befördert worden sind als zu Beginn der des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt und
Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit werden die Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2
darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex“
Steuerschuldner verursacht worden sein und durch die Wörter „nach den Artikeln 119 und
die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 120 des Unionszollkodex“ ersetzt.
Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von
d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 19 Absatz 2
vier Monaten für die Vorlage des Nachweises
Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.
an dem Tag, an dem durch eine Steuerauf-
sichtsmaßnahme oder Außenprüfung festge- e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
stellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit einge- und 6 eingefügt:
treten ist.“
„(5) Für den Eingang von Tabakwaren aus
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab- einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
sätze 6 bis 9 und in Absatz 9 werden die Wörter linie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet
„zu Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „zu sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der
den Absätzen 3 und 5“ ersetzt. Union vorgesehenen Formalitäten für den Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 611
gang von Waren in das Zollgebiet der Union ent- 1. nicht nur gelegentlich oder
sprechend anzuwenden. 2. im Einzelfall
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
1. den Empfang von Tabakwaren aus dem Steuer-
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. gebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat
befördert wurden, oder
17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
„Abschnitt 4 lichen Rechts.
Beförderung von Tabakwaren des (2) Wer Tabakwaren als zertifizierter Empfänger
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaub-
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“. nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-
sonen erteilt,
18. § 22 wird wie folgt geändert:
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
a) Absatz 3 wird aufgehoben. Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
19. § 23 wird wie folgt geändert: ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
„§ 23 mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
stehenden Steuer geleistet worden ist.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
„(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabak-
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
waren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn
Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
sie
in diesen Fällen zu beschränken auf
1. aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines 1. eine bestimmte Menge,
Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat
befördert werden und 2. einen einzigen zertifizierten Versender und
3. einen bestimmten Zeitraum.
2. an eine Person geliefert werden, die keine
Privatperson ist. (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Ver- Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
packungszwang nach § 16 befreit sind. Bei des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versen- Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
der zu einem zertifizierten Empfänger befördert
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
werden. Davon unbeschadet können zertifizierte
Empfänger außerhalb des Steuergebiets in 1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
Empfang genommene Tabakwaren in das Steu- setzungen nicht mehr erfüllt ist oder
ergebiet verbringen oder verbringen lassen.“ 2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-
ger nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
d) Absatz 4 wird Absatz 2, die Wörter „und zur nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ fänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit
werden gestrichen und die Wörter „zu den Ab- gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
sätzen 1 bis 3“ werden durch die Wörter „zu Ab-
satz 1“ ersetzt. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
20. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23g mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
eingefügt: aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-
„§ 23a
ren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-
Zertifizierte Empfänger gen zu erlassen.
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die § 23b
Tabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb- Zertifizierte Versender
lichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Ta-
im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im bakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu
Steuergebiet gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steu-
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
ergebiet oder von einem anderen Ort im Steuerge- 2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-
biet in einen anderen Mitgliedstaat biet;
1. nicht nur gelegentlich oder 3. durch das Steuergebiet.
2. im Einzelfall (3) Das Verfahren der Beförderung von einem
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für einen an-
einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet deren Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt
oder sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert
2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffent- werden.
lichen Rechts. (4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
(2) Wer Tabakwaren nach Absatz 1 Satz 1 lie- 1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
fern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er- Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, aus
teilt, dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine zu befördern oder
Bedenken bestehen und 2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf- ginnt die Beförderung, wenn die Tabakwaren den
stellen. Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen an-
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist deren zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen.
die Erlaubnis zu beschränken auf In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die
Beförderung mit der Aufnahme durch den
1. eine bestimmte Menge,
zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an
2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
3. einen bestimmten Zeitraum. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Satz 2 gilt nicht für die Erlaubnis, die einer Ein- ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
richtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbe- mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
schadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis 1. das Verfahren der Beförderung von Tabakwaren
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatperso- des steuerrechtlich freien Verkehrs entspre-
nen erteilt werden. chend den Artikeln 35 bis 42 der Systemricht-
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine linie und entsprechend den dazu ergangenen
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen Verordnungen sowie
nicht mehr erfüllt ist. 2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen- ten elektronischen Verwaltungsdokuments und
der werden nach entsprechender Anzeige als zer- den dazu erforderlichen Datenaustausch.
tifizierte Versender zugelassen. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird 1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- stimmen;
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer- 2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;
und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren
sowie zu Erleichterungen zu erlassen. 3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied-
staaten ein vom Regelverfahren abweichendes
§ 23c vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können
auch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver-
Beförderungen wendung eines vereinfachten elektronischen
(1) Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver- Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.
kehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den
dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Aus- § 23d
nahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungs- Versandhandel
gemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem
Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit (1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung
einem vereinfachten elektronischen Verwaltungs- einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Ta-
dokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie er- bakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus
folgt. dem Steuergebiet an Privatpersonen in anderen
Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabak-
(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 23 waren an den Erwerber selbst durchführt oder
Absatz 1 befördert werden durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa- Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich
ten; gegenüber dem Versandhändler nicht als solche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 613
Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaft- 3. bei Unregelmäßigkeiten nach § 23e während der
liche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatz- Beförderung von Tabakwaren des steuerrecht-
steuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen. lich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im
(2) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuer- Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der
gebiet Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver- Unregelmäßigkeit;
kehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat 4. wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22
dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzu- Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen
zeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich
über die gelieferten Tabakwaren zu führen und die freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in
von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzun- das Steuergebiet verbracht oder dorthin ver-
gen für die Lieferung zu erfüllen. sandt werden: mit dem erstmaligen Besitz im
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrecht-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer- lich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuer-
aufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit gebiet noch nicht erhoben wurde.
der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlas- (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
sen.
1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken
§ 23e eine Steuerbefreiung anschließt;
Unregelmäßigkeiten 2. die Tabakwaren vollständig zerstört oder ganz
während der Beförderung von oder teilweise unwiederbringlich verloren ge-
Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs gangen sind;
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der 3. die in Besitz gehaltenen Tabakwaren für einen
in § 23f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fäl- anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter
le, ein während der Beförderung von Tabakwaren zulässiger Verwendung eines vereinfachten
des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender elektronischen Verwaltungsdokuments nach Ar-
Fall, tikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuer-
1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil gebiet befördert werden oder
einer Beförderung nach § 23c nicht ordnungs- 4. sich Tabakwaren an Bord eines Wasser- oder
gemäß beendet werden kann, Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet
2. in dem bei einer Beförderung nach § 23 Absatz 1 und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, be-
dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a finden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf
Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis stehen.
nach § 23b Absatz 2 fehlt oder Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entspre-
3. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde- chend.
rung nach § 23c nicht eingehalten wurde.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
(2) Wird während einer Beförderung im Steuer-
gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein- 1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-
getreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo zierte Empfänger;
die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als 2. des Absatzes 1 Nummer 3: derjenige, der Si-
im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststel- cherheit geleistet hat, sowie jede Person, die
lung eingetreten. an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird 3. des Absatzes 1 Nummer 4: derjenige, der die
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Be-
stimmung des Bundesrates zur Sicherung des sitz hält, sowie der Empfänger, sobald er Besitz
Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich- an den Tabakwaren erlangt hat.
mäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Ab-
sätzen 1 und 2 zu erlassen. § 15 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
§ 23f ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Steuerentstehung, Steuerschuldner mung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät-
zen 1 bis 3 zu erlassen.
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-
zes 2
§ 23g
1. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu
gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Steuererklärung, Fälligkeit
Satz 1 und 3: mit Beendigung der Beförderung; (1) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3
2. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu Satz 1 Nummer 1 haben im Fall des nicht nur ge-
gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 legentlichen Empfangs für Tabakwaren, für die in
Satz 4: mit dem Verbringen oder Verbringenlas- einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steu-
sen der außerhalb des Steuergebiets in Emp- ererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist
fang genommenen Tabakwaren in das Steuer- spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerent-
gebiet; stehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerent- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
stehung folgenden Monats fällig. Nummer 2 werden die Wörter „nach Absatz 4“
durch die Wörter „nach Absatz 5“ ersetzt.
(2) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 haben bei Empfang im Einzelfall 23. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Waren“
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. durch das Wort „Tabakwaren“ ersetzt.
Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die
24. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
(3) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3
gefügt:
Satz 1 Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort „2. in Durchführung des Artikels 11 der System-
fällig. Die Tabakwaren sind im Fall des § 23f Ab- richtlinie die Steuerbefreiungen, die für
satz 1 Nummer 4 nach § 215 der Abgabenordnung Tätigkeiten der Union im Zusammenhang
sicherzustellen. mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
teidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
regeln sowie das Steuerverfahren zu bestim-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
men und zur Sicherung des Steueraufkom-
stimmung des Bundesrates zur Sicherung des
mens anzuordnen, dass bei einem Miss-
Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-
brauch der gewährten Steuerbefreiung für
mäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur
alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“.
Steuererklärung zu bestimmen.“
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt
§ 15 Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „des
geändert:
§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
22. § 32 wird wie folgt geändert:
„a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
2020/262 des Rates vom 19. Dezem-
fügt:
ber 2019 zur Festlegung des allgemei-
„(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem nen Verbrauchsteuersystems (Neufas-
Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der sung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)
Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld- das Verfahren bei der Beförderung von
ners unter der Voraussetzung erlassen oder Tabakwaren des steuerrechtlich freien
erstattet werden, dass der Steuerschuldner in- Verkehrs und des Versandhandels näher
nerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der zu regeln und dabei auch zuzulassen,
Steuer nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 nach- dass durch bilaterale Vereinbarungen
weist, dass mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein
1. die Tabakwaren in der Annahme befördert vom Regelverfahren abweichendes ver-
wurden, dass für diese Tabakwaren ein einfachtes Verfahren zugelassen werden
Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11 kann,“.
bis 13 wirksam eröffnet worden ist, und bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14
2. diese Tabakwaren und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“
ersetzt.
a) zu Personen befördert worden sind, die
zum Empfang von Tabakwaren unter c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
Steueraussetzung berechtigt sind, oder Nummern 5 bis 8 und in Nummer 8 wird das
Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll-
b) ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. kodex“ ersetzt.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver- 25. § 36 wird wie folgt geändert:
fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
durch den Steuerschuldner verursacht worden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge- aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Ab-
wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt satz 4 oder § 13 Absatz 2“ durch die Wörter
die Frist für die Vorlage des Nachweises an „§ 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c
dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts- Absatz 4“ ersetzt, wird nach dem Wort „aus-
maßnahme oder durch eine Außenprüfung fest- führt“ ein Komma eingefügt und wird das
gestellt wird, dass das Steueraussetzungsver- Wort „oder“ gestrichen.
fahren nach den §§ 11 bis 13 unwirksam war.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, so-
eingefügt:
fern der Betrag 500 Euro je Beförderung über-
steigt.“ „4. entgegen § 23d Absatz 2 Satz 1 eine An-
zeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
tet oder“.
sätze 3 und 4.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „nach Absatz 5“ werden durch die Wör- b) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe
ter „nach Absatz 6“ ersetzt. „§ 25“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 615
26. § 38 wird wie folgt geändert: „§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: von Schaumwein des steuerrechtlich
freien Verkehrs“.
„(1) Für Beförderungen von Tabakwaren des
steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 2. § 1 wird wie folgt geändert:
13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 gel- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Unterposi-
tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 tionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10
fort.“ und Position 2205“ durch die Wörter
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Unterpositionen 2204 10, 2204 2106,
„(2) Für Beförderungen unter Steuerausset- 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109,
zung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti- 2204 2210, 2204 2910 und Position 2205“
kel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum ersetzt.
13. Februar 2024 auf anderem Wege als über bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Unterposi-
das EDV-gestützte System erfolgen.“ tion 2206 00 91 und nicht von Nummer 1
c) Absatz 5 wird aufgehoben. erfasste Bereiche der Unterpositionen
2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie
Artikel 2 Position 2205“ durch die Wörter „Unter-
positionen 2206 0031 und 2206 0039 und
Änderung des Schaumwein- nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der
und Zwischenerzeugnissteuergesetzes Unterpositionen 2204 10, 2204 2106,
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerge- 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109,
setz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das 2204 2210, 2204 2910 sowie Position 2205“
zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 19. Juni ersetzt.
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Unterposi-
folgt geändert: tion 2206 00 91“ durch die Wörter „Unter-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: positionen 2206 0031 und 2206 0039“
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge- ersetzt.
fasst: b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Artikel 1“
„Abschnitt 3 durch die Wörter „nach der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom
Einfuhr 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I“
oder unrechtmäßiger ersetzt und werden die Wörter „(ABl. L 256 vom
Eingang von Schaumwein 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38,
aus Drittländern oder Drittgebieten“. L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom
b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992“
folgt gefasst: durch die Wörter „(ABl. L 273 vom 31.10.2018,
„§ 16 (weggefallen) S. 1) in der am 1. Januar 2019“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 17 (weggefallen)“.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fügt:
fasst:
„(3) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem
„Abschnitt 4
unabhängigen Hersteller von Schaumwein eine
Beförderung von Schaumwein des amtliche Bescheinigung aus, aus der dessen
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, Gesamtjahreserzeugung hervorgeht und die
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“. seine Unabhängigkeit bestätigt. Ein Hersteller
d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen,
„§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“. wenn er
e) Die folgenden Angaben werden eingefügt: 1. rechtlich und wirtschaftlich von anderen Her-
stellern von Schaumwein unabhängig ist,
„§ 20a Zertifizierte Empfänger
2. Betriebsräume benutzt, die räumlich von an-
§ 20b Zertifizierte Versender deren Herstellern getrennt sind und
§ 20c Beförderungen“. 3. Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.“
f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
„§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beför- sätze 4 und 5 und in Absatz 5 werden nach den
derung von Schaumwein des steuer- Wörtern „des Bundesrates“ die Wörter „das
rechtlich freien Verkehrs“. Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und“
eingefügt.
g) Die folgenden Angaben werden eingefügt:
4. § 3 wird wie folgt geändert:
„§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit“.
„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
legung des allgemeinen Verbrauchsteuersys- den ist oder entstanden wäre, sofern er zoll-
tems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, pflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß
S. 4) in der jeweils geltenden Fassung; für den Eingang von Schaumwein aus einem
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli- der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
ches Verfahren, das auf die Herstellung, die aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;“.
Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
in Steuerlagern sowie die Beförderung von Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
Schaumwein unter Aussetzung der Schaum- fasst:
weinsteuer anzuwenden ist;
„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der
3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Schaumwein nach Artikel 201 des Unions-
Schaumwein erfasst, der zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr
a) sich in keinem der folgenden Verfahren überführt wird; beim Eingang aus Gebieten
befindet: des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
aa) in dem Verfahren der Steuerausset- der Ort, an dem der Schaumwein in sinn-
zung nach Nummer 2, gemäßer Anwendung von Artikel 139 des
Unionszollkodex zu gestellen ist;
bb) in dem externen Versandverfahren
nach Artikel 226 des Unionszollkodex, 12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko- und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
dex, Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
dd) in dem Verfahren der vorübergehen- 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
den Verwendung nach Artikel 250 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
des Unionszollkodex, 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
ee) in dem Verfahren der aktiven Verede- geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
lung nach Artikel 256 des Unionszoll- ber 2016 geltenden Fassung;“.
kodex und
g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und
b) nicht der zollamtlichen Überwachung der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon
nach Artikel 134 des Unionszollkodex ersetzt.
oder dem Verfahren der Truppenverwen-
dung nach dem Truppenzollgesetz vom h) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch „14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 und die Vergütung einer entstandenen
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in Steuer.“
der jeweils geltenden Fassung unter-
liegt;“. 5. § 8 wird wie folgt geändert:
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ein Semikolon ersetzt.
„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num- „6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
mer 5 der Systemrichtlinie;“. staats und deren ziviles Begleitpersonal,
wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-
d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“ gungsanstrengung im Steuergebiet teil-
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden nehmen, die zur Durchführung einer Tä-
die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die tigkeit der Union im Zusammenhang mit
Wörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt. der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num- teidigungspolitik unternommen wird.“
mern 9 und 10 eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„9. Einfuhr: die Überlassung von Schaumwein
zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuer- aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Einrich-
gebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollko- tungen“ ein Semikolon eingefügt.
dex; dies gilt sinngemäß für den Eingang bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
von Schaumwein aus einem der in Artikel 4 eingefügt:
Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten
Gebiete in das Steuergebiet; „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für
Sicherheits- und Verteidigungspolitik der
Schaumwein, der nicht gemäß Artikel 201
Union“.
des Unionszollkodex in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt worden ist, nach Ar- cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
tikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-
Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstan- gabe „Artikel 12“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 617
6. § 9 wird wie folgt geändert: sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch legierten Verordnung (EU) 2015/2446 der
die Angabe „Artikel 20“ ersetzt. Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergän-
zung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar- Europäischen Parlaments und des Rates mit
tikels 12“ durch die Wörter „des Artikels 11“ er- Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim-
setzt. mungen des Zollkodex der Union (ABl.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom
fügt: 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018,
S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
„(3) Abgesehen von den Fällen, in denen ordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom
Schaumwein unmittelbar am Ort der Einfuhr in 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der
ein Steuerlager aufgenommen wird, kann jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.
Schaumwein nur dann mit einem elektronischen
Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung Satz 1 gilt auch, wenn der Schaumwein über
vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn Drittländer oder Drittgebiete befördert wird.“
der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Unionszollkodex oder jede andere Person, die
„(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der
oder mittelbar an der Erfüllung von Zoll-
Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am
formalitäten beteiligt ist, den zuständigen Be-
Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr
hörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes
überführt worden ist. Die Beförderung unter
vorlegt:
Steueraussetzung endet
1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
Versenders;
mer 1, wenn der Schaumwein das Ver-
2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager- brauchsteuergebiet der Europäischen Union
inhabers oder des registrierten Empfängers, verlässt;
an den der Schaumwein versandt wird;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
3. im Fall von Beförderungen von Schaumwein mer 2, wenn der Schaumwein in das externe
in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, Versandverfahren überführt wird.“
dass der eingeführte Schaumwein aus dem
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Steuergebiet in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats versandt werden soll.“ „(5) Für den Ausgang von Schaumwein in ei-
nes der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die aufgeführten Gebiete sind die in den zollrecht-
Wörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch lichen Vorschriften der Union vorgesehenen
die Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt. Formalitäten für den Ausgang von Waren aus
7. In § 10 Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch dem Zollgebiet der Union entsprechend anzu-
das Wort „überführt“ ersetzt und wird nach den wenden.“
Wörtern „worden ist“ ein Komma eingefügt. 10. § 13 wird wie folgt geändert:
8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die „(2) Treten während der Beförderung von
Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die Schaumwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuer-
Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt. gebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Über-
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“ führung des Schaumweins in den steuerrecht-
durch das Wort „überführt“ ersetzt. lich freien Verkehr zur Folge haben, wird der
Schaumwein insoweit dem Verfahren der Steu-
c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach dem Wort
eraussetzung entnommen.“
„Empfänger“ ein Komma und werden die Wörter
„ausgenommen registrierte Empfänger im Ein- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-
zelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2,“ rung“ die Wörter „von Schaumwein“ und nach
eingefügt. den Wörtern „dass eine Unregelmäßigkeit ein-
getreten ist“ ein Komma und die Wörter „die
9. § 12 wird wie folgt geändert:
eine Überführung dieses Schaumweins in den
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“
„(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung eingefügt.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von re- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „so gilt“
Steuergebiet zu einem Ort befördert werden,
die Wörter „die eine Überführung dieses
an dem der Schaumwein
Schaumweins in den steuerrechtlich freien
1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Verkehr zur Folge hatte,“ eingefügt.
Union verlässt; bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „(§ 11 Ab-
2. in das externe Versandverfahren nach Arti- satz 2 und § 12 Absatz 4)“ ein Komma ein-
kel 226 des Unionszollkodex überführt wird, gefügt.
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
11. § 14 wird wie folgt geändert: Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“ durch die Wörter
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite
Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“
„(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich ersetzt.
freien Verkehr findet nicht statt, wenn Schaum-
wein in einem Verfahren der Steueraussetzung 13. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe- „Abschnitt 3
rer Gewalt
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von
1. vollständig zerstört oder Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten“.
2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich 14. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.
verloren gegangen ist.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-
rung vorher angezeigt wurde. Schaumwein gilt a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dann als vollständig zerstört oder vollständig „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
oder teilweise unwiederbringlich verloren ge- Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des
gangen, wenn er nicht mehr als Schaumwein Schaumweins in den steuerrechtlich freien Ver-
genutzt werden kann. Die vollständige Zerstö- kehr durch die Einfuhr oder durch den unrecht-
rung sowie der unwiederbringliche Gesamt- mäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht,
oder Teilverlust des Schaumweins sind hinrei- wenn
chend nachzuweisen. Eine Überführung in den
1. der Schaumwein unmittelbar am Ort der Ein-
steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt,
fuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung
wenn der Schaumwein auf Grund seiner Be-
überführt wird,
schaffenheit während des Verfahrens der Steu-
eraussetzung teilweise verloren gegangen ist.“ 2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
fügt: satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 des Unionszollkodex erlischt.“
entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
innerhalb einer Frist von vier Monaten nach aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nach-
weist, dass der Schaumwein aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. zu Personen befördert worden ist, die zum „1. jede Person nach Artikel 77 Ab-
Empfang von Schaumwein unter Steueraus- satz 3 des Unionszollkodex,“.
setzung berechtigt sind, oder bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. unrechtmäßigen Einfuhr“ durch die
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Wörter „einem unrechtmäßigen Ein-
Schaumwein das Steuergebiet auf Grund gang“ ersetzt.
unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig ver- bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 5“
lassen hat und im Anschluss daran wieder zu durch die Angabe „§ 14 Absatz 6“ ersetzt.
Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlö-
Steuergebiet befördert worden ist oder der schen“ das Komma gestrichen und werden die
Schaumwein zu einem anderen zugelassenen Wörter „ausgenommen das Erlöschen durch
Ort befördert worden ist als zu Beginn der Be- Einziehung,“ durch die Wörter „in anderen Fäl-
förderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit len als nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ und die
darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b
den Steuerschuldner verursacht worden sein und Artikel 239 des Zollkodex“ durch die Wörter
und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen „nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszoll-
sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist kodex“ ersetzt.
von vier Monaten für die Vorlage des Nach-
weises an dem Tag, an dem durch eine d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 16 Absatz 2
Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.
festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
eingetreten ist.“ und 6 eingefügt:
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab- „(5) Für den Eingang von Schaumwein aus
sätze 5 bis 7 und in Absatz 7 werden die Wörter einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
„zu Absatz 3“ durch die Wörter „zu den Absät- linie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet
zen 3 und 4“ ersetzt. sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der
12. § 15 wird wie folgt geändert: Union vorgesehenen Formalitäten für den Ein-
gang von Waren in das Zollgebiet der Union ent-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 14
sprechend anzuwenden.
Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „nach § 14
Absatz 5 Satz 1“ ersetzt. (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 14 Ab- kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
satz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 619
16. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
„Abschnitt 4
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
Beförderung von Schaumwein des
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
„§ 20 Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
stehenden Steuer geleistet worden ist.
Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
„(1) Im Sinn dieses Abschnitts wird Schaum- Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
wein zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
er aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines zu beschränken auf
Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat 1. eine bestimmte Menge,
befördert und
2. einen einzigen zertifizierten Versender und
1. an eine Person geliefert wird, die keine Pri-
vatperson ist oder 3. einen bestimmten Zeitraum.
2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt. gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
Schaumwein nur von einem zertifizierten Ver- des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
sender zu einem zertifizierten Empfänger beför- Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
dert werden. Davon unbeschadet können zerti- Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
fizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
in Empfang genommenen Schaumwein in das Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
Steuergebiet verbringen oder verbringen las- Privatpersonen erteilt werden.
sen.“
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
d) Absatz 6 wird Absatz 2, die Wörter „zu den Ab- setzungen nicht mehr erfüllt ist oder
sätzen 1, 2, 4 und 5“ werden durch die Wörter
„zu Absatz 1“ ersetzt und nach den Wörtern „zu 2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
erlassen“ wird das Komma und werden die Wör- (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-
ter „insbesondere zum Besteuerungsverfahren ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
und zur Sicherheit“ gestrichen. nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-
18. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c fänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gel-
eingefügt: ten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
„§ 20a (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Zertifizierte Empfänger mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
Schaumwein, der aus dem steuerrechtlich freien bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb- ren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-
lichen Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb gen zu erlassen.
im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im
Steuergebiet § 20b
1. nicht nur gelegentlich oder Zertifizierte Versender
2. im Einzelfall (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im
1. den Empfang von Schaumwein aus dem Steuer- Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steu-
gebiet, der über einen anderen Mitgliedstaat be- ergebiet in einen anderen Mitgliedstaat
fördert wurde, oder
1. nicht nur gelegentlich oder
2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
2. im Einzelfall
lichen Rechts.
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
(2) Wer Schaumwein als zertifizierter Empfänger
empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaub- 1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per- einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
sonen erteilt, oder
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2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentli- Besitz am Schaumwein erlangt hat, aus dem
chen Rechts. Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu
(2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 lie- befördern oder
fern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird 2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er- aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
teilt, senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
ginnt die Beförderung, sobald der Schaumwein
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch den Betrieb des zertifizierten Versenders oder
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen verlässt. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. endet die Beförderung mit der Aufnahme durch
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder
die Erlaubnis zu beschränken auf an einem anderen zugelassenen Ort im Steuerge-
1. eine bestimmte Menge, biet.
2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
3. einen bestimmten Zeitraum. ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die
einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt 1. das Verfahren der Beförderung von Schaumwein
wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und
auch Privatpersonen erteilt werden. den dazu ergangenen Verordnungen sowie
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine 2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen ten elektronischen Verwaltungsdokuments und
nicht mehr erfüllt ist. den dazu erforderlichen Datenaustausch.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen-
der werden nach entsprechender Anzeige als zer- Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen
tifizierte Versender zugelassen. 1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird stimmen;
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer- 2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;
und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren 3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied-
sowie zu Erleichterungen zu erlassen. staaten ein vom Regelverfahren abweichendes
vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können
§ 20c auch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver-
Beförderungen wendung eines vereinfachten elektronischen
(1) Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver- Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.“
kehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den 19. § 21 wird wie folgt geändert:
dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Aus-
nahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungs- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
gemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem „Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in
Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit ei- Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen
nem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo- Tätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der
kument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt. Ware“ durch die Wörter „des Schaumweins“ er-
(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 20 Ab- setzt.
satz 1 befördert werden b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;
„(2) Wer als Versandhändler Schaumwein in
2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet; das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Er-
3. durch das Steuergebiet. laubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen de-
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem ren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
zertifizierten Versender zu einem zertifizierten bestehen. Der Versandhändler hat für die ent-
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann stehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat
anzuwenden, wenn Schaumwein, der für einen an- Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das
deren Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter
ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert Angabe der für die Besteuerung maßgebenden
wird. Merkmale vorher anzuzeigen. Wird Schaumwein
nicht nur gelegentlich im Versandhandel gelie-
(4) Der Schaumwein ist unverzüglich fert, kann auf Antrag des Versandhändlers
1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier- zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe
ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet der während eines Monats entstehenden Steuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 621
geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im e) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „zu den
Steuergebiet ansässige Person als Steuervertre- Absätzen 1 und 3“ werden durch die Wörter „zu
ter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steu- 21. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b
ervertreter entsprechend.“ eingefügt:
c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. „§ 22a
d) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge- Steuerentstehung, Steuerschuldner
fasst: (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-
„(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter zes 2
Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, 1. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu
wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus- gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1
setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;
Sicherheit nicht mehr ausreicht.“
2. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu
e) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 4 und 5. gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1
Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlas-
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: sen des außerhalb des Steuergebiets in Emp-
aa) Die Wörter „zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7“ fang genommenen Schaumweins in das Steuer-
werden durch die Wörter „zu den Absät- gebiet;
zen 1, 2 und 4“ ersetzt. 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21:
bb) Folgender Satz wird angefügt: zum Zeitpunkt der Lieferung des Schaumweins
im Steuergebiet;
„Dabei kann es auf Grundlage von Vereinba-
4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der
rungen mit anderen Mitgliedstaaten ein ab-
Beförderung von Schaumwein des steuerrecht-
weichendes Verfahren zulassen.“
lich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im
20. § 22 wird wie folgt geändert: Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der
Unregelmäßigkeit;
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
„§ 22 in § 19 genannten Fällen, in denen Schaumwein
Unregelmäßigkeiten während des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mit-
der Beförderung von Schaumwein gliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird:
des steuerrechtlich freien Verkehrs“. mit dem erstmaligen Besitz des Schaumweins
im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: dem Inbesitzhalten des Schaumweins des steu-
„(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme errechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im
der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregel- Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.
ten Fälle, ein während der Beförderung von (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs 1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken
eintretender Fall, eine Steuerbefreiung anschließt;
1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein 2. der Schaumwein vollständig zerstört oder ganz
Teil der Beförderung nach § 20c oder nach oder teilweise unwiederbringlich verloren ge-
§ 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden gangen ist;
kann,
3. der in Besitz gehaltene Schaumwein für einen
2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Ab- anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter
satz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach zulässiger Verwendung eines vereinfachten
§ 20a Absatz 2 oder dem Versender eine elektronischen Verwaltungsdokuments nach Ar-
Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt, tikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuer-
gebiet befördert wird;
3. in dem einem Versandhändler oder dessen
Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Ab- 4. sich Schaumwein an Bord eines Wasser- oder
satz 2 fehlt oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet
und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, be-
4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beför- findet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf
derung nach § 20c nicht eingehalten wurde.“ steht.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entspre-
chend.
„(2) Wird während einer Beförderung im
Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmä- (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
ßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt 1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-
werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten zierte Empfänger;
ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeit-
2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler
punkt der Feststellung eingetreten.“
oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt
d) Absatz 3 wird aufgehoben. wurde;
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3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit b) In Absatz 3 in dem Wortlaut vor der Nummerie-
§ 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, rung werden nach dem Wort „Rechtsverord-
der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, nung“ die Wörter „ohne Zustimmung des Bun-
die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war; desrates“ eingefügt.
4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit 23. In § 23a Absatz 4 in dem Wortlaut vor der Numme-
§ 22 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger des rierung werden nach dem Wort „Rechtsverord-
Schaumweins; nung“ die Wörter „ohne Zustimmung des Bundes-
rates“ eingefügt.
5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der den
Schaumwein in Besitz hält. 24. § 24 wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend. a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- „(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
mung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät- Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
zen 1 bis 3 zu erlassen. Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
ners unter der Voraussetzung erlassen oder
erstattet werden, dass der Steuerschuldner
§ 22b
innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung
Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nach-
(1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 weist, dass
Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im 1. der Schaumwein in der Annahme befördert
Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung ab- wurde, dass für diesen ein Steuerausset-
zugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten zungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirk-
auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. sam eröffnet worden ist, und
(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer- 2. dieser Schaumwein
schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 a) zu Personen befördert worden ist, die zum
im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Empfang von Schaumwein unter Steuer-
Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer aussetzung berechtigt sind, oder
entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben.
Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten b) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden durch den Steuerschuldner verursacht worden
Monats fällig. sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer- wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in die Frist für die Vorlage des Nachweises an
Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Schaumwein, dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, maßnahme oder durch eine Außenprüfung fest-
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueran- gestellt wird, dass das Steueraussetzungsver-
meldung ist spätestens am zehnten Tag des auf fahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war.
die Steuerentstehung folgenden Monats abzuge- Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet,
ben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung über-
auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. steigt.“
(4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Wörter „zu Absatz 1“ werden durch die Wörter
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort „zu den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
fällig. 25. § 25 wird wie folgt geändert:
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- „§ 25
stimmung des Bundesrates zur Sicherung des
Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich- Steuerentlastung bei
mäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur der Beförderung von Schaumwein
Steueranmeldung zu bestimmen.“ des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
22. § 23 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-
lichen Zwecken (einschließlich Versandhan-
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch del)“ durch die Wörter „nach § 20c oder
ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt. § 21“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beförde-
„7. für wissenschaftliche Versuche und rer“ gestrichen und wird das Wort „als“
Untersuchungen auch außerhalb des durch das Wort „ein“ ersetzt.
Steuerlagers.“ cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 623
„Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte verkehrenden Wasser- oder Luftfahr-
Versender und in den Fällen des § 21 der zeugs befindet, aber nicht im Steuerge-
Versandhändler.“ biet zum Verkauf steht.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 27. § 28 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
wenn der Entlastungsberechtigte gefügt:
1. durch eine Eingangsmeldung zum verein- „2. in Durchführung des Artikels 11 der System-
fachten elektronischen Verwaltungsdoku- richtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tä-
ment nachweist oder im Einzelfall auf andere tigkeiten der Union im Zusammenhang mit
Weise nachweisen kann, dass in einem ande- der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
ren Mitgliedstaat gungspolitik vorgesehen sind, näher zu
a) der Schaumwein von der Steuer befreit ist, regeln sowie das Steuerverfahren zu bestim-
men und zur Sicherung des Steueraufkom-
b) der Schaumwein in ein Steuerlager aufge- mens anzuordnen, dass bei einem Miss-
nommen wurde oder brauch der gewährten Steuerbefreiung für
c) die fällige Steuer entrichtet worden ist, alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“.
2. im Fall des Versandhandels das Verfahren b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt
erbringt, dass die Steuer für den Schaum- geändert:
wein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
worden ist, oder
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis „a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
erbringt, dass die Steuer für den Schaum- 2020/262 des Rates vom 19. Dezem-
wein in einem anderen Mitgliedstaat entrich- ber 2019 zur Festlegung des allgemei-
tet worden ist.“ nen Verbrauchsteuersystems (Neufas-
sung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: das Verfahren bei der Beförderung von
aa) Die Wörter „des § 22 Absatz 1 Satz 2“ wer- Schaumwein des steuerrechtlich freien
den durch die Wörter „des § 22 Absatz 2“, Verkehrs und des Versandhandels näher
die Wörter „nach Beginn der Beförderung“ zu regeln und dabei auch zuzulassen,
durch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Er- dass durch bilaterale Vereinbarungen
werbs“ und die Wörter „nach § 22 Absatz 3“ mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein
durch die Wörter „auf Grund des § 22a Ab- vom Regelverfahren abweichendes ver-
satz 1 Nummer 4“ ersetzt. einfachtes Verfahren zugelassen werden
kann,“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14
„Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der
und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“
Schaumwein im Rahmen einer Lieferung zu
ersetzt.
gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
verbracht wurde und verblieben ist.“ c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
Nummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das
26. § 26 wird wie folgt geändert:
Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Beauftrag- kodex“ ersetzt.
ten nach § 21 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter
„eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
Satz 6“ ersetzt. 28. Dem § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: „(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird 29. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „er“ gestrichen.
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Komma ersetzt.
„1. der Schaumwein sich in einem in § 3 b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
Nummer 3 genannten Verfahren befin- gefügt:
det;“.
„2. § 2 Absatz 3 bis 5 sowie“.
cc) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „im
Steuergebiet“ die Wörter „der Schaumwein“ c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die
eingefügt. Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17
und 21 Absatz 7“ werden durch die Wörter „die
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
§§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21
„3. es sich um eine Durchfuhr von Schaum- Absatz 4“ ersetzt.
wein des steuerrechtlich freien Verkehrs
30. § 35 wird wie folgt geändert:
oder um Schaumwein handelt, der sich
an Bord eines zwischen dem Steuerge- a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4
biet und einem anderen Mitgliedstaat oder § 12 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
satz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4“ und 3. § 4 wird wie folgt geändert:
wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Nummer 3“ ersetzt.
„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20 legung des allgemeinen Verbrauchsteuer-
Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder systems (Neufassung) (ABl. L 58 vom
Satz 5, jeweils auch“ durch die Wörter „§ 21 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden
Absatz 2 Satz 4, auch“ ersetzt. Fassung;
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 21 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
Absatz 7 Satz 1“ durch die Wörter „§ 21 ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
Absatz 4 Satz 1“ und wird die Angabe Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
„Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ in Steuerlagern sowie die Beförderung von
ersetzt. Kaffee unter Aussetzung der Kaffeesteuer
anzuwenden ist;
31. § 37 wird wie folgt gefasst:
3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
„§ 37 Kaffee erfasst, der
Übergangsvorschriften a) sich in keinem der folgenden Verfahren
befindet:
(1) Für Beförderungen von Schaumwein, Zwi-
schenerzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 zung nach Nummer 2,
begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bb) in dem externen Versandverfahren
am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
31. Dezember 2023 fort.
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 dex,
Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Fe- dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
bruar 2024 auf anderem Wege als über das EDV- den Verwendung nach Artikel 250
gestützte System erfolgen.“ des Unionszollkodex,
ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-
Artikel 3
lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
Änderung des kodex und
Kaffeesteuergesetzes
b) nicht der zollamtlichen Überwachung
Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I nach Artikel 134 des Unionszollkodex
S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 203 der Ver- oder dem Verfahren der Truppenverwen-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert dung nach dem Truppenzollgesetz vom
worden ist, wird wie folgt geändert: 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge- der jeweils geltenden Fassung unter-
fasst: liegt;“.
„Abschnitt 3 b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang
von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten“. c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
b) Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie „6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
folgt gefasst: Nummer 4 der Systemrichtlinie;
„§ 13 (weggefallen) 7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
mer 5 der Systemrichtlinie;“.
§ 14 (weggefallen)“. d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge- durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
fasst: die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die
Wörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.
„Abschnitt 4
e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
Beförderung von Kaffee des mern 9 und 10 eingefügt:
zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, „9. Einfuhr: die Überlassung von Kaffee zum
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“. zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet
d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex;
dies gilt sinngemäß für den Eingang von
„§ 25 (weggefallen)“.
Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2
2. In § 3 werden die Wörter „die §§ 13 bis 19“ durch der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete
die Wörter „die §§ 15 bis 19“ ersetzt. in das Steuergebiet;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 625
10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
Kaffee, der nicht gemäß Artikel 201 des Uni- wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-
onszollkodex in den zollrechtlich freien Ver- gabe „Artikel 12“ ersetzt.
kehr überführt worden ist, nach Artikel 79 5. § 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuer-
gebiet jedoch eine Einfuhrzollschuld ent- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird
standen ist oder entstanden wäre, sofern er das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinnge- „Union“ ersetzt und werden nach dem Wort
mäß für den Eingang von Kaffee aus einem „verlässt“ die Wörter „oder in das externe Ver-
der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie sandverfahren nach Artikel 226 des Unions-
aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;“. zollkodex überführt wird, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die (EU) 2015/2446 der Kommission vom
Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge- 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
fasst: (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der Kaffee und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung
nach Artikel 201 des Unionszollkodex in von Bestimmungen des Zollkodex der Union
den zollrechtlich freien Verkehr überführt (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom
wird; beim Eingang aus Gebieten des Arti- 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62),
kels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer An- 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) ge-
wendung von Artikel 139 des Unionszoll- ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
kodex zu gestellen ist; sung, vorgesehen ist“ eingefügt.
12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments aa) In Satz 1 wird das Wort „übergeführt“ durch
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur das Wort „überführt“ ersetzt.
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, nach dem Wort „verlässt“ die Wörter „oder
S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) in das externe Versandverfahren überführt
2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) wird“ eingefügt.
geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung;“. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Auf-
nahme“ die Wörter „in das Steuerlager im
g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und Steuergebiet“ eingefügt.
der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon
ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
h) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„(5) Für den Ausgang von Kaffee in eines der
„14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufge-
und die Vergütung einer entstandenen führten Gebiete sind die in den zollrechtlichen
Steuer.“ Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitä-
ten für den Ausgang von Waren aus dem Zoll-
4. § 8 wird wie folgt geändert:
gebiet der Union entsprechend anzuwenden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch wie folgt geändert:
ein Semikolon ersetzt. aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ein Komma ersetzt.
„6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied- bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
staats und deren ziviles Begleitpersonal, „3. die elektronische Abwicklung des Ver-
wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi- fahrens der Beförderung unter Steuer-
gungsanstrengung im Steuergebiet teil- aussetzung und den dazu erforderlichen
nehmen, die zur Durchführung einer Tä- Datenaustausch zu regeln und dabei
tigkeit der Union im Zusammenhang mit Verfahrensvereinfachungen zu bestim-
der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver- men.“
teidigungspolitik unternommen wird.“ 6. In § 10 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unre-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gelmäßigkeiten ein,“ die Wörter „die eine Überfüh-
rung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 haben,“ eingefügt.
eingefügt:
7. § 11 wird wie folgt geändert:
„6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Sicherheits- und Verteidigungspolitik „(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
der Union“. freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
einem Verfahren der Steueraussetzung infolge b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge- Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie
walt nach Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „nach
§ 11 Absatz 5 Nummer 1 zweite Alternative so-
1. vollständig zerstört ist oder wie Nummer 2 und 3“ ersetzt.
2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich 9. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
verloren gegangen ist.
„Abschnitt 3
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö- Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang
rung vorher angezeigt wurde. Kaffee gilt dann von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten“.
als vollständig zerstört oder vollständig oder
teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, 10. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.
wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden 11. § 15 wird wie folgt geändert:
kann. Die vollständige Zerstörung sowie der un-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des
Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. Eine „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
Überführung in den steuerrechtlich freien Ver- Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des
kehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr
Grund seiner Beschaffenheit während des Ver- durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-
fahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
gegangen ist.“ 1. der Kaffee unmittelbar am Ort der Einfuhr in
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- ein Verfahren der Steueraussetzung über-
fügt: führt wird,
2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3
entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Be- satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
förderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der des Unionszollkodex erlischt.“
Kaffee b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. zu Personen befördert worden ist, die zum aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
berechtigt sind oder
„1. jede Person nach Artikel 77 Ab-
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. satz 3 des Unionszollkodex,“.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer
Kaffee unrechtmäßigen Einfuhr“ durch die
Wörter „einem unrechtmäßigen Ein-
1. das Steuergebiet auf Grund unvorherseh- gang“ ersetzt.
barer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat
und im Anschluss daran wieder zu Personen bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5“
im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuer- durch die Angabe „§ 11 Absatz 6“ ersetzt.
gebiet befördert worden ist oder c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlö-
schen“ das Komma gestrichen, werden die
2. zu einem anderen zugelassenen Ort beför-
Wörter „ausgenommen das Erlöschen durch
dert worden ist als zu Beginn der Beförde-
Einziehung,“ durch die Wörter „in anderen Fäl-
rung vorgesehen.
len als denen des Absatzes 1 Nummer 3“ und
Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder die Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2 Buch-
leichtfertig durch den Steuerschuldner verur- stabe b und Artikel 239 des Zollkodex“ durch
sacht worden sein und die Steueraufsicht muss die Wörter „nach den Artikeln 119 und 120 des
gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 Unionszollkodex“ ersetzt.
beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 13 Absatz 2
an dem Tag, an dem durch eine Steuerauf- Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.
sichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung
festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
eingetreten ist.“ und 6 eingefügt:
„(5) Für den Eingang von Kaffee aus einem
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
sätze 5 bis 7 und in Absatz 7 werden die Wörter
aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind
„zu Absatz 3“ durch die Wörter „zu den Absät-
die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union
zen 3 bis 5“ ersetzt.
vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von
8. § 12 wird wie folgt geändert: Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend
anzuwenden.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11
Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative“ durch die (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-
Wörter „nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
Alternative“ ersetzt. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 627
12. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: rend eines Monats entstehenden Steuer geleis-
„Abschnitt 4 tet wird. Der Versandhändler kann eine im Steu-
ergebiet ansässige Person als Steuervertreter
Beförderung von Kaffee des benennen. Der Steuervertreter bedarf der Er-
zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, laubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuer-
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“. vertreter entsprechend.“
13. § 17 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beauftrag-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in § 16 te“ durch die Wörter „der Versandhändler
Absatz 1“ die Wörter „und § 18 Absatz 1“ oder der Steuervertreter, sofern dieser be-
eingefügt. nannt wurde“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wör-
„Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die ter „Der Steuerschuldner“ ersetzt.
Beförderung eine Steuerbefreiung an- cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Beauftrag-
schließt.“ ten“ durch die Wörter „des Steuerschuld-
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort ners“ ersetzt und werden die Wörter „Ab-
„Bezieher“ die Wörter „des Kaffees“ einge- satz 4 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 4
fügt. Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dd) In Satz 5 werden die Wörter „ist der Ver-
aa) In Satz 2 wird vor Nummer 1 folgende Num- sandhändler Steuerschuldner“ durch die
mer 1 eingefügt: Wörter „hat der Steuerschuldner unverzüg-
lich eine Steueranmeldung abzugeben“ er-
„1. im Anschluss an die Beförderung von setzt.
der Steuer befreit ist,“.
ee) Satz 6 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3. ff) In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem
Wort „Empfänger“ die Wörter „des Kaffees“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Absatz 3“ eingefügt.
durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 und 6“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„(6) Die Erlaubnis nach Absatz 4 wird unter
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „und für
Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,
die“ das Wort „entstehende“ eingefügt.
wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannte Voraus-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 2 setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete
Nummer 1“ durch die Wörter „nach Absatz 2 Sicherheit nicht mehr ausreicht.“
Nummer 2“ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Erlaubnis“
die Wörter „nach Absatz 6 Satz 1“ eingefügt. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
f) In Absatz 8 werden nach dem Wort „erlassen“ „(2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten
das Komma sowie die Wörter „insbesondere entsprechend.“
zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4
ein Hauptzollamt zu bestimmen“ gestrichen. Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5“
14. § 18 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern § 18 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt, werden nach
„Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in den Wörtern „geleistet hat“ ein Komma so-
Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen wie die Wörter „jede Person, die an der Un-
Tätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der regelmäßigkeit beteiligt war, und bei Unre-
Ware“ durch die Wörter „des Kaffees“ ersetzt. gelmäßigkeiten“ eingefügt und werden die
Wörter „im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „in den Fällen des § 17 Ab-
„(4) Wer als Versandhändler Kaffee in das satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Diese wird Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken „§ 11 Absatz 6 gilt entsprechend.“
bestehen. Der Versandhändler hat für die ent- cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufge-
stehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat hoben.
Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das
Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
Angabe der für die Versteuerung maßgebenden fügt:
Merkmale vorher anzuzeigen. Wird Kaffee nicht „(4) Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für
nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
kann auf Antrag des Versandhändlers zugelas- Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist so-
sen werden, dass Sicherheit in Höhe der wäh- fort fällig.“
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die politik vorgesehen sind, näher zu regeln so-
Wörter „zu den Absätzen 1 und 3“ werden durch wie das Steuerverfahren zu bestimmen und
die Wörter „zu den Absätzen 1 und 4“ ersetzt. zur Sicherung des Steueraufkommens anzu-
16. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ordnen, dass bei einem Missbrauch der ge-
währten Steuerbefreiungen für alle daran
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Beteiligten die Steuer entsteht;“.
Komma ersetzt.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Nummern 3 bis 7.
„6. für wissenschaftliche Versuche und Unter- 20. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4
suchungen auch außerhalb des Steuerla- Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 4 Satz 1 und 5, je-
gers verwendet wird.“ weils auch in Verbindung mit § 3,“ durch die Wörter
17. § 21 wird wie folgt geändert: „§ 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3,“ er-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- setzt.
fügt: 21. § 25 wird aufgehoben.
„(4) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Artikel 4
Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld- Änderung des
ners unter der Voraussetzung erlassen oder er- Energiesteuergesetzes
stattet werden, dass der Steuerschuldner inner-
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
halb von vier Monaten ab der Entstehung der
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti-
Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nach-
kel 204 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
weist, dass
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware in der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Annahme befördert wurde, dass für diese ein
Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirk- a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
sam eröffnet worden ist, und „§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen
2. diese Waren durch Begünstigte“.
a) zu Personen befördert worden sind, die b) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge-
zum Empfang von Kaffee oder kaffee- fasst:
haltiger Waren unter Steueraussetzung „Abschnitt 2
berechtigt sind, oder Verbringen von
b) ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Energieerzeugnissen des
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver- steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
durch den Steuerschuldner verursacht worden c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge- „§ 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
die Frist für die Vorlage des Nachweises an d) Nach der Angabe zu § 15 werden die folgenden
dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts- Angaben eingefügt:
maßnahme oder durch eine Außenprüfung fest- „§ 15a Zertifizierte Empfänger
gestellt wurde, dass das Steueraussetzungsver-
§ 15b Zertifizierte Versender
fahren nach § 9 unwirksam war. Die Steuer wird
nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag § 15c Beförderungen“.
500 Euro je Beförderung übersteigt.“
e) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgen-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. den Angaben eingefügt:
18. § 22 wird wie folgt geändert: „§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beauftragten“ durch
§ 18c Steueranmeldung, Fälligkeit“.
das Wort „Steuervertreters“ ersetzt und werden
die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 1“ durch die f) Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt ge-
Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 6“ ersetzt. fasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Abschnitt 2a
„Verfahren der Steueraussetzung oder in einem Einfuhr oder unrechtmäßiger
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ durch Eingang von Energieerzeugnissen
die Wörter „in § 4 Nummer 3 genannten Verfah- aus Drittländern oder Drittgebieten“.
ren“ ersetzt.
g) Die Angaben zu den §§ 19 bis 19b werden wie
19. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein- „§ 19 (weggefallen)
gefügt:
§ 19a (weggefallen)
„2. die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten
der Union im Zusammenhang mit der Ge- § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei
meinsamen Sicherheits- und Verteidigungs- der Einfuhr“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 629
h) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: 8b. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn
„§ 58 Steuerentlastung für ausländische Streit- für Energieerzeugnisse, die nicht nach Ar-
kräfte und Hauptquartiere (NATO)“. tikel 201 des Unionszollkodex in den zoll-
rechtlich freien Verkehr überführt worden
i) Nach § 58 wird folgende Angabe eingefügt: sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unions-
„§ 58a Steuerentlastung im Zusammenhang mit zollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzoll-
der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver- schuld entstanden ist oder entstanden
teidigungspolitik (GSVP)“. wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wä-
ren; dies gilt sinngemäß für den Eingang
j) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
von Energieerzeugnissen aus einem der in
„§ 67 Übergangsvorschriften“. Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-
2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: geführten Gebiete in das Steuergebiet;“.
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: f) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
„9. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energie-
„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
erzeugnisse nach Artikel 201 des Unions-
des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr
legung des allgemeinen Verbrauchsteuersys-
überführt werden; beim Eingang aus Gebie-
tems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020,
ten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemricht-
S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
linie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse
2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomen- in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139
klatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) des Unionszollkodex zu gestellen sind;
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 10. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
über die zolltarifliche und statistische No- Energieerzeugnisse erfasst, die
menklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom a) sich in keinem der folgenden Verfahren
3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, befinden:
S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durch- zung (§ 5),
führungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. bb) in dem externen Versandverfahren
L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
3. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments dex,
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
den Verwendung nach Artikel 250
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
des Unionszollkodex,
29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-
2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
geändert worden ist, in der am 14. Dezember kodex und
2016 geltenden Fassung;“. b) nicht der zollamtlichen Überwachung
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort nach Artikel 134 des Unionszollkodex
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. oder dem Verfahren der Truppenverwen-
dung nach dem Truppenzollgesetz vom
c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
Nummer 4 der Systemrichtlinie; (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung unterlie-
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num- gen;“.
mer 5 der Systemrichtlinie;“.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „gela-
d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“ gert“ ein Komma und werden die Wörter „empfan-
durch das Wort „Union“ und werden die Wörter gen oder versandt“ eingefügt.
„Artikel 3 des Zollkodex“ durch die Wörter „Ar-
tikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt. 4. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich
e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energie-
mern 8a und 8b eingefügt:
erzeugnisse in einem Verfahren der Steueraus-
„8a. Einfuhr: die Überlassung von Energieer- setzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder
zeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr höherer Gewalt
im Steuergebiet nach Artikel 201 des 1. vollständig zerstört sind oder
Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für
den Eingang von Energieerzeugnissen aus 2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich ver-
einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys- loren gegangen sind.
temrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige
Steuergebiet; Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Ener-
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
gieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich „(3) Abgesehen von den Fällen, in denen
verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeug- Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Ein-
nisse nicht mehr genutzt werden können. Die voll- fuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden,
ständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche können Energieerzeugnisse nur dann mit einem
Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse elektronischen Verwaltungsdokument unter
sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert
in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5
statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede
Beschaffenheit während des Verfahrens der Steu- andere Person, die nach Artikel 15 des Unions-
eraussetzung teilweise verloren gegangen sind.“ zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der
5. § 9c wird wie folgt geändert: Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den
zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Folgendes vorlegt:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Arti- 1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
kel“ durch die Wörter „des Artikels“ ersetzt. Versenders,
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch 2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-
ein Semikolon ersetzt. inhabers oder des registrierten Empfängers,
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: an den die Energieerzeugnisse versandt
werden,
„6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union, für den 3. im Falle von Beförderungen von Energie-
Gebrauch oder Verbrauch dieser Streit- erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den
kräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals Nachweis, dass die eingeführten Energie-
oder für die Versorgung ihrer Kasinos erzeugnisse vom Steuergebiet in das Gebiet
oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats versandt wer-
in der Bundesrepublik Deutschland an den sollen.“
einer Verteidigungsanstrengung teil- 7. In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden
nehmen, die zur Durchführung einer die Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die
Tätigkeit der Europäischen Union im Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.
Zusammengang mit der Gemeinsamen 8. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
unternommen wird.“ „§ 12
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Weitergabe von
Energieerzeugnissen durch Begünstigte
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der
ein Semikolon ersetzt.
Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2,
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: wenn von einem Begünstigten übernommene
Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden
„6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die
oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht
Energieerzeugnisse nicht für zivile Mis-
festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht,
sionen im Zusammengang mit der
wenn die Energieerzeugnisse an andere Begüns-
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
tigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis
gungspolitik bezogen werden. Energie-
nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine
erzeugnisse, die für den Gebrauch oder
solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt
Verbrauch durch Zivilpersonal bezogen
anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte.
werden, müssen durch das zivile Be-
Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
gleitpersonal von Streitkräften verwen-
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
det werden, die Aufgaben ausführen,
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
die unmittelbar mit einer Verteidigungs-
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
anstrengung im Zusammenhang mit der
Steuer ist sofort fällig.“
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
gungspolitik außerhalb ihres Mitglied- 9. § 13 wird wie folgt geändert:
staats zusammenhängen. Aufgaben, zu a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
deren Erfüllung ausschließlich Zivilper-
sonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt „(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dür-
werden, sind nicht als Verteidigungsan- fen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im
strengungen zu betrachten.“ Steuergebiet oder von registrierten Versendern
vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem
6. § 9d wird wie folgt geändert: Ort befördert werden, an dem die Energieer-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21“ zeugnisse
durch die Wörter „nach Artikel 20“ ersetzt. 1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Ar- Union verlassen oder
tikel 13 Absatz 1“ durch die Wörter „nach Arti- 2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
kel 12 Absatz 1“ ersetzt. kel 226 des Unionszollkodex überführt wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 631
den, sofern dies vorgesehen ist nach Arti- rung dieser Energieerzeugnisse in den steu-
kel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung errechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“
(EU) 2015/2446 der Kommission vom eingefügt.
28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
„festgestellt worden ist,“ die Wörter „die eine
ments und des Rates mit Einzelheiten zur
Überführung dieser Energieerzeugnisse in den
Präzisierung von Bestimmungen des Zollko-
steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“
dex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
eingefügt.
S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom
30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele- 11. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 „Abschnitt 2
vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung. Verbringen von
Energieerzeugnissen des
Satz 1 gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
über Drittländer oder Drittgebiete befördert wer- in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
den.“
12. § 15 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
„(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung Lieferung zu gewerblichen Zwecken
beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das ab-
gebende Steuerlager verlassen oder am Ort Im Sinn dieses Abschnitts werden Energie-
der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr erzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwe-
überlassen worden sind. Sie endet cken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich
freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen ande-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num- ren Mitgliedstaat befördert und
mer 1, wenn die Energieerzeugnisse das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Union 1. an eine Person geliefert werden, die keine Pri-
verlassen, oder vatperson ist, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num- 2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die
mer 2, wenn die Energieerzeugnisse in das Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.
externe Versandverfahren überführt werden.“ Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen
Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Versender zu einem zertifizierten Empfänger beför-
„(5) Für den Ausgang von Energieerzeugnis- dert werden. Davon unbeschadet können zertifi-
sen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys- zierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in
temrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das
den zollrechtlichen Vorschriften der Union vor- Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.“
gesehenen Formalitäten für den Ausgang von
13. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c
Waren aus dem Zollgebiet der Union entspre-
eingefügt:
chend anzuwenden.“
„§ 15a
10. § 14 wird wie folgt geändert:
Zertifizierte Empfänger
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem
Unregelmäßigkeit ein,“ die Wörter „die eine steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mit-
Überführung dieser Energieerzeugnisse in gliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert
den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an
hat,“ eingefügt. einem anderen Ort im Steuergebiet
bb) In Satz 3 werden die Wörter „an eine andere 1. nicht nur gelegentlich oder
berechtigte Person“ durch die Wörter „zu ei-
2. im Einzelfall
ner anderen berechtigten Person“ ersetzt.
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
cc) Folgender Satz wird angefügt:
1. den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn
„In Fällen vollständiger Zerstörung oder un- des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen
wiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
von Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a
entsprechend.“ 2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
lichen Rechts.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als
aa) Nach dem Wort „Beförderung“ werden die zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf
Wörter „von Energieerzeugnissen“ eingefügt. der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter
Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
bb) Nach den Wörtern „dass eine Unregelmä-
ßigkeit eingetreten ist“ wird ein Komma 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
und werden die Wörter „die eine Überfüh- Bedenken bestehen und
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet Bedenken bestehen und
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf- oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
stellen. sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num- führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine stellen.
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent- In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
stehenden Steuer geleistet worden ist. die Erlaubnis zu beschränken auf
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num- 1. eine bestimmte Menge,
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden 2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis 3. einen bestimmten Zeitraum.
zu beschränken auf
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der
1. eine bestimmte Menge, Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen
2. einen einzigen zertifizierten Versender und Rechts. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
3. einen bestimmten Zeitraum. auch Privatpersonen erteilt werden.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten nicht mehr erfüllt ist.
Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
(4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und
des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
registrierte Versender nach § 9b werden nach er-
Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
forderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zu-
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
gelassen.
Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
Privatpersonen erteilt werden. § 15c
Beförderungen
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des
1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in
setzungen nicht mehr erfüllt ist oder
diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen
2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgese-
(7) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und hen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerb-
lichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert,
registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1
wenn die Beförderung mit einem vereinfachten
Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige
als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich elektronischen Verwaltungsdokument nach Arti-
kel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entspre-
chend. (2) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen in
den Fällen des § 15 befördert werden
§ 15b 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa-
Zertifizierte Versender ten,
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die 2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-
Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuer- biet,
rechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken 3. durch das Steuergebiet.
aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem
anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten
zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
1. nicht nur gelegentlich oder anzuwenden, wenn Energieerzeugnisse im Sinn
2. im Einzelfall des § 4, die für einen anderen Bestimmungsort im
Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für Mitgliedstaat befördert werden.
1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu (4) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
oder
ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
2. Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat,
Rechts. aus dem Steuergebiet in den anderen Mitglied-
(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 staat zu befördern oder
nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaub- 2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
nis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufs- aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
vorbehalt Personen erteilt, senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 633
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be- 2. in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem
ginnt die Beförderung, sobald die Energieerzeug- Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2
nisse den Betrieb des zertifizierten Versenders oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b
oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuerge- Absatz 2 fehlt,
biet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Num- 3. in dem einem Versandhändler oder dessen
mer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Ab-
durch den zertifizierten Empfänger in seinem satz 3 fehlt oder
Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort
im Steuergebiet.“ 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde-
rung nach § 15c nicht eingehalten wurde.
14. In § 17 Absatz 1 Satz 1 in dem Wortlaut vor der
Nummerierung werden die Wörter „des § 15 Abs. 4 (2) Wird während einer Beförderung im Steuer-
Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3“ durch die Wörter „des gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein-
§ 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5“ und die Wörter getreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die
„nach § 15 Abs. 1 oder 2“ durch die Wörter „nach Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im
§ 18b Absatz 1“ ersetzt. Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung
eingetreten.“
15. § 18 wird wie folgt geändert:
17. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern eingefügt:
„Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in
Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen „§ 18b
Tätigkeit“ eingefügt. Steuerentstehung, Steuerschuldner
b) Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben. (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: zes 2
1. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeug-
„(3) Wer als Versandhändler Energieerzeug-
nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15
nisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf
Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung,
der Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, ge-
gen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine 2. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeug-
Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15
für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlas-
Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in sen der außerhalb des Steuergebiets in Emp-
das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung fang genommenen Energieerzeugnisse in das
unter Angabe der für die Versteuerung maßgeb- Steuergebiet,
lichen Merkmale vorher anzuzeigen. Werden 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 18:
Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeug-
Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des nisse im Steuergebiet,
Versandhändlers zugelassen werden, dass Si-
cherheit in Höhe der während eines Monats ent- 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der
stehenden Steuer geleistet wird. Der Versand- Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn
händler kann eine im Steuergebiet ansässige des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs an-
Person als Steuervertreter benennen. Der Steu- derer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeit-
ervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2 punkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder
bis 5 gelten für den Steuervertreter entspre- 5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
chend.“ § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeug-
d) Absatz 4 wird aufgehoben. nisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien
Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuer-
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: gebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen
„(5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 wird unter Besitz oder der Verwendung der Energieerzeug-
Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, nisse zu gewerblichen Zwecken im Steuerge-
wenn die in Absatz 3 Satz 2 genannte Voraus- biet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitz-
setzung nicht mehr erfüllt ist oder die geleistete halten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4
Sicherheit nicht mehr ausreicht.“ des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die
Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wur-
16. § 18a wird wie folgt gefasst:
de. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten
„§ 18a Zwecken nach § 16.
Unregelmäßigkeiten während der (2) Die Steuer entsteht nicht
Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr 1. in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwie-
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von
in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entspre-
während der Beförderung von Energieerzeugnis- chend,
sen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Ver- 2. wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines
kehrs auftretender Fall, zwischen dem Steuergebiet und einem anderen
1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luft-
einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 fahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet
nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, zum Verkauf stehen,
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
3. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeu- am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgen-
gen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und den Monats fällig.
-geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, (4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3
4. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
20 Litern mitgeführt werden, selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
Steuer ist sofort fällig.“
5. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standhei-
zung eines Fahrzeugs, 18. Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst:
6. wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der „Abschnitt 2a
Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder Einfuhr oder unrechtmäßiger
7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn Eingang von Energieerzeugnissen
die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für aus Drittländern oder Drittgebieten“.
einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und 19. Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.
unter zulässiger Verwendung eines verein-
fachten elektronischen Verwaltungsdokuments 20. § 19b wird wie folgt gefasst:
nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das „§ 19b
Steuergebiet befördert werden. Steuerentstehung,
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen Steuerschuldner bei der Einfuhr
1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi- (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über-
zierte Empfänger, führung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in
den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich
2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler
des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den un-
oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt
rechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht,
wurde,
wenn
3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
1. Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Ein-
§ 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige,
fuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5)
der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person,
überführt werden,
die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war,
2. Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuer-
4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
befreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder
§ 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der
Energieerzeugnisse oder 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1
Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unions-
5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energie-
zollkodex erlischt.
erzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.
(2) Steuerschuldner ist
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des
§ 18c Unionszollkodex,
Steueranmeldung, Fälligkeit 2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßi-
gen Eingang beteiligt war.
(1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energie- Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
erzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung ab- (3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für
zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen 1. die Fälligkeit,
(Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des
auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 2. den Zahlungsaufschub,
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuer- 3. das Erlöschen in anderen Fällen als denen des
schuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,
im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von 4. die Nacherhebung,
Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die
5. den Erlass,
Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf
die Entstehung folgenden Monats eine Steuer- 6. die Erstattung in anderen Fällen als nach den
erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist 7. das Steuerverfahren.
am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgen-
den Monats fällig. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227
der Abgabenordnung unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
schuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in (4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppen-
den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energie- verwendung zweckwidrig verwendet werden, fin-
erzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat den abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vor-
entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Ent- schriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
stehung der Steuer folgenden Monats eine Steuer- (5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen
erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der System-
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist richtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 635
sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der die Wörter „die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und
Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c“ und die
von Waren in das Zollgebiet der Union entspre- Wörter „des § 15 keine Steuer“ durch die Wörter
chend anzuwenden. „des § 18b keine Steuer“ ersetzt.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti- b) In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 Absatz 2
kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“ Satz 2“ durch die Wörter „von § 15c Absatz 1 in
21. § 23 wird wie folgt geändert: Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3“ er-
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden setzt.
Sätze eingefügt: 27. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „eingeführt
„Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b“ durch die Wörter
Heizstoff im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 liegt „eingeführt, gilt § 19b“ ersetzt.
auch dann vor, wenn der Verbleib der Energie-
erzeugnisse nicht festgestellt werden kann. 28. § 46 wird wie folgt geändert:
Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff „zu gewerblichen Zwecken oder im Versand-
oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gel- handel“ durch die Wörter „nach § 15c oder nach
ten sie als Kraftstoff abgegeben.“ § 18“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Num- „(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des
mer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Ab- der Entlastungsberechtigte
gabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse
aus dem Steuergebiet verbracht oder ausge- 1. im Fall des Versandhandels das Verfahren
führt worden sind. Dies gilt nicht in den Fällen, nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für
in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Num- die Energieerzeugnisse in dem anderen Mit-
mer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1 gliedstaat entrichtet worden ist oder
Satz 2 entstanden ist.“
2. in allen anderen Fällen
c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
a) eine Eingangsmeldung zum vereinfachten
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
elektronischen Verwaltungsdokument vor-
„(7) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Ab- legt oder
satzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt,
kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend b) im Einzelfall auf andere Weise nachweisen
von dem dort genannten Zeitraum zusammen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat
mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1
aa) die Energieerzeugnisse von der Steuer
und 2 erbringen. Absatz 5 gilt sinngemäß.“
befreit sind,
22. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Un-
terpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder bb) die Energieerzeugnisse in ein Steuer-
2710 19 29“ durch die Wörter „Unterpositionen lager aufgenommen wurden oder
2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittel-
cc) die Steuer entrichtet worden ist.“
schwere Öle der Unterposition 2710 20 90“ ersetzt.
23. § 34 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 2a werden die Wörter „nachweislich
erhoben worden ist“ durch die Wörter „entrich-
a) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16 Abs. 1
tet worden ist“ ersetzt.
Satz 1 und Abs. 2 und § 18“ durch die Wörter
㤤 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
§§ 18, 18b und § 18c“ ersetzt. gefügt:
b) In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 Absatz 2
Satz 2“ durch die Wörter „von § 15c Absatz 1 „(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ab-
in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3“ lauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt
ersetzt. des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der
Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in
24. In § 35 werden die Wörter „eingeführt (§ 19), gelten einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach
die §§ 19a und 19b“ durch die Wörter „eingeführt, § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf
gilt § 19b“ ersetzt. Antrag des Steuerschuldners erlassen oder er-
25. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am stattet, wenn er den Nachweis über die Entrich-
Ende die Wörter „oder die Voraussetzungen für tung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
eine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energie-
Nummer 5 genannten Steuerbefreiungen liegen erzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu ge-
vor“ eingefügt. werblichen Zwecken in das Steuergebiet ver-
26. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert: bracht wurden und verblieben sind.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16 29. In § 56 Absatz 3 wird das Wort „Ein“ durch das
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 18“ durch Wort „Eine“ ersetzt.
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
30. Nach § 57 werden die folgenden §§ 58 und 58a b) Das Wort „Beauftragter“ wird durch die Wörter
eingefügt: „Versandhändler oder Steuervertreter“ ersetzt.
„§ 58 32. In § 64 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Ab-
Steuerentlastung für ausländische satz 1a, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6
Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO) Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder
§ 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1“ durch die
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
Wörter „§ 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch
währt für nachweislich versteuerte Energieerzeug-
in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1
nisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder
Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3
Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 33. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom „(2) Sichergestellt werden können Energieer-
13. März 1967 und Artikel III des Abkommens zeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter
vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steu- Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche
erentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, Zweckbestimmung hinweisen und für die der
der die Energieerzeugnisse geliefert hat. Nachweis nicht erbracht werden kann, dass
(2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht 1. die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a
die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befin-
Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den be- den,
günstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich.
2. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ord-
Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Ener-
nungsgemäß versteuert oder zur ordnungsge-
gieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmit-
mäßen Versteuerung angemeldet worden sind
telbar verwendet hat.
oder
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere
3. es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeug-
und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder
der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Trup-
um Energieerzeugnisse handelt, die sich an
penzollgesetzes.
Bord eines zwischen dem Steuergebiet und
(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden
die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht
steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mit- im Steuergebiet zum Verkauf stehen.“
glieder der ausländischen Streitkräfte oder der
34. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder
im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich. a) In Nummer 1a wird das Wort „Zollkodex“ durch
das Wort „Unionszollkodex“ ersetzt.
§ 58a b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Steuerentlastung im aa) In Buchstabe c werden die Wörter „Artikel 21
Zusammenhang mit der Gemeinsamen bis 31 der Systemrichtlinie“ durch die Wör-
Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) ter „Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie“
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge- ersetzt.
währt für nachweislich versteuerte Energieerzeug- bb) In Buchstabe d wird die Angabe „Artikel 13“
nisse, die durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt.
1. an die ausländischen Streitkräfte eines anderen cc) In Buchstabe e werden nach dem Wort
Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert „Empfängern“ ein Komma und die Wörter
werden und „ausgenommen registrierte Empfänger im
2. die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Num-
Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals mer 2,“ eingefügt.
oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kan- c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
tinen verwendet werden,
„6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen der Besteuerung und des Steueraufkommens
Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu er-
Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternom- lassen und dabei insbesondere
men wird. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der
a) Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnis-
die Energieerzeugnisse geliefert hat.
verfahren, einschließlich der Zulassung
(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und von Vereinfachungen in Form eines An-
Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieer- zeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber
zeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den und registrierte Empfänger sowie von Re-
Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tank- gelungen zu den Empfangsorten und zur
stellen erworben haben.“ Sicherheitsleistung zu erlassen,
31. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnis-
a) Die Wörter „im Sinne von“ werden durch die verfahren, einschließlich der Zulassung
Wörter „im Sinn des“ ersetzt. von Vereinfachungen in Form eines An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 637
zeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „nach Artikel 1“
und registrierte Versender sowie von Re- durch die Wörter „nach der Durchführungsverord-
gelungen zu den Versandorten zu erlas- nung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Ok-
sen, tober 2018 zur Änderung des Anhangs I“ ersetzt
c) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter und werden die Wörter „(ABl. L 256 vom 7.9.1987,
näher zu bestimmen, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom
31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42)
d) das Verfahren des Versandhandels näher in der am 19. Oktober 1992“ durch die Wörter
zu regeln und dabei auf der Grundlage „(ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) in der am
von Vereinbarungen mit anderen Mit- 1. Januar 2019“ ersetzt.
gliedstaaten ein abweichendes verein-
fachtes Verfahren zuzulassen, 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
e) Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbe-
sondere zu den Anforderungen an den b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
Nachweis, und 4 eingefügt:
f) die Einzelheiten zur Steueranmeldung „(3) Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2
(§ 18c) zu bestimmen, Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von
einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
g) die Anwendung der Zollvorschriften
kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Ge-
(§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,
samtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt.
h) das Verfahren der Beförderung von Wa- Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steu-
ren des steuerrechtlich freien Verkehrs ersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer
entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der amtlichen Bescheinigung des anderen Mitglied-
Systemrichtlinie und den dazu ergange- staats erforderlich, aus der die Gesamtjahreser-
nen Verordnungen sowie das Verfahren zeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die
der Übermittlung des vereinfachten elek- die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn
tronischen Verwaltungsdokuments und des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.
den dazu erforderlichen Datenaustausch (4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer
zu regeln; dabei kann es das Verfahren unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuerge-
abweichend von § 15c bestimmen und biet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3
zur Sicherung des Steueraufkommens Satz 2 aus.“
Vorschriften hierzu erlassen sowie für Be-
förderungen von Energieerzeugnissen im c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „zu den Absät-
bilaterale Vereinbarungen mit den jewei- zen 1 und 2“ durch die Wörter „zu den Absät-
ligen Mitgliedstaaten für ein vom Regel- zen 1 bis 4“ ersetzt.
verfahren abweichendes vereinfachtes 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Verfahren zulassen und Ausnahmen von a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
der verpflichtenden Verwendung eines
vereinfachten elektronischen Verwal- „1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
tungsdokuments vorsehen,“. des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
legung des allgemeinen Verbrauchsteuersys-
d) Nummer 18 wird aufgehoben. tems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020,
35. Nach § 66c wird folgender § 67 eingefügt: S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
„§ 67 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
Übergangsvorschriften
Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen in Steuerlagern sowie die Beförderung von
des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem Alkoholerzeugnissen unter Aussetzung der
13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt die- Alkoholsteuer anzuwenden ist;
ses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden
3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.
Alkoholerzeugnisse erfasst, die
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung
a) sich in keinem der folgenden Verfahren
zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Ab-
befinden:
satz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024
auf anderem Wege als über das EDV-gestützte aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
System erfolgen.“ zung nach Nummer 2,
bb) in dem externen Versandverfahren
Artikel 5 nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
Änderung des cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
Alkoholsteuergesetzes Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I dex,
S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 206 der Ver- dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert den Verwendung nach Artikel 250
worden ist, wird wie folgt geändert: des Unionszollkodex,
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
ee) in dem Verfahren der aktiven Verede- e) Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die
lung nach Artikel 256 des Unionszoll- Nummern 13 bis 15.
kodex und f) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch
b) nicht der zollamtlichen Überwachung ein Semikolon ersetzt.
nach Artikel 134 des Unionszollkodex g) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
oder dem Verfahren der Truppenverwen-
„16. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung
dung nach dem Truppenzollgesetz vom
und die Vergütung einer entstandenen
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
Steuer.“
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in 4. § 8 wird wie folgt geändert:
der jeweils geltenden Fassung unterlie- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gen;“.
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
b) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: ein Semikolon ersetzt.
„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Nummer 4 der Systemrichtlinie; „6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num- staats und deren ziviles Begleitpersonal,
mer 5 der Systemrichtlinie; wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-
gungsanstrengung im Steuergebiet teil-
8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Arti-
nehmen, die zur Durchführung einer Tä-
kel 4 des Unionszollkodex;“.
tigkeit der Union im Zusammenhang mit
c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num- der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
mern 9 und 10 eingefügt: teidigungspolitik unternommen wird.“
„9. Einfuhr: die Überlassung von Alkoholerzeug- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nissen zum zollrechtlich freien Verkehr im aa) Der Nummer 5 wird ein Semikolon angefügt.
Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unions-
zollkodex; dies gilt sinngemäß für den Ein- bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
gang von Alkoholerzeugnissen aus einem eingefügt:
der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet; Zusammenhang mit der Gemeinsamen
10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Alkoholerzeugnisse, die nicht gemäß Arti- der Union“.
kel 201 des Unionszollkodex in den zoll- cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
rechtlich freien Verkehr überführt worden werden die Wörter „(Artikel 13 der System-
sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unions- richtlinie)“ durch die Wörter „(Artikel 12 der
zollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzoll- Systemrichtlinie)“ ersetzt.
schuld entstanden ist oder entstanden 5. § 13 wird wie folgt geändert:
wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wä-
ren; dies gilt sinngemäß für den Eingang a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch
von Alkoholerzeugnissen aus einem der in die Angabe „Artikel 20“ ersetzt.
Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
geführten Gebiete in das Steuergebiet;“. kels 12 Absatz 1“ durch die Wörter „Artikels 11
Absatz 1“ ersetzt.
d) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fasst: fügt:
„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Alko- „(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Al-
holerzeugnisse nach Artikel 201 des Uni- koholerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr
onszollkodex in den zollrechtlich freien Ver- in ein Steuerlager aufgenommen werden, kön-
kehr überführt werden; beim Eingang aus nen Alkoholerzeugnisse nur dann mit einem
Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Sys- elektronischen Verwaltungsdokument unter
temrichtlinie der Ort, an dem die Alkoholer- Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert
zeugnisse in sinngemäßer Anwendung von werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5
Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestel- Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede an-
len sind; dere Person, die nach Artikel 15 des Unions-
zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der
12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Folgendes vorlegt:
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, Versenders;
S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-
2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) inhabers oder des registrierten Empfängers,
geändert worden ist, in der am 14. Dezem- an den die Alkoholerzeugnisse versandt wer-
ber 2016 geltenden Fassung;“. den;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 639
3. im Fall von Beförderungen von Alkohol- oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich
erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den freien Verkehr überführt worden sind. Die Beför-
Nachweis, dass die eingeführten Alkohol- derung unter Steueraussetzung endet
erzeugnisse aus dem Steuergebiet in das
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt
mer 1, wenn die Alkoholerzeugnisse das Ver-
werden sollen.“
brauchsteuergebiet der Europäischen Union
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die verlassen;
Wörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
die Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt.
mer 2, wenn die Alkoholerzeugnisse in das
6. § 14 wird wie folgt geändert: externe Versandverfahren überführt werden.“
a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
das Wort „überführt“ ersetzt.
„(5) Für den Ausgang von Alkoholerzeugnis-
b) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach dem Wort sen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
„Verwender“ die Angabe „(§ 28 Absatz 1)“ ein- temrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in
gefügt. den zollrechtlichen Vorschriften der Union vor-
7. § 15 wird wie folgt geändert: gesehenen Formalitäten für den Ausgang von
Waren aus dem Zollgebiet der Union entspre-
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die chend anzuwenden.“
Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die
Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt. 9. § 17 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „Erzeug- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nissen“ durch das Wort „Alkoholerzeugnissen“ „(2) Treten während einer Beförderung von
ersetzt. Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“ Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine
durch das Wort „überführt“ ersetzt. Überführung der Alkoholerzeugnisse in den
steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben,
d) In Absatz 6 Nummer 1 werden nach den Wör-
werden die Alkoholerzeugnisse insoweit dem
tern „registrierte Empfänger“ ein Komma und
Verfahren der Steueraussetzung entnommen.“
die Wörter „ausgenommen registrierte Empfän-
ger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „während
Nummer 2,“ eingefügt. der Beförderung“ die Wörter „von Alkohol-
8. § 16 wird wie folgt geändert: erzeugnissen“ eingefügt und werden nach den
Wörtern „dass eine Unregelmäßigkeit eingetre-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ten ist“ ein Komma und die Wörter „die eine
„(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steuer- Überführung dieser Alkoholerzeugnisse in den
aussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“
oder von registrierten Versendern vom Ort der eingefügt.
Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
werden, an dem die Alkoholerzeugnisse „eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist,“
1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen die Wörter „die eine Überführung dieser Alko-
Union verlassen; holerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr zur Folge hatte,“ eingefügt.
2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
kel 226 des Unionszollkodex überführt 10. § 18 wird wie folgt geändert:
werden, sofern dies vorgesehen ist nach Ar- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
tikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2015/2446 der Kommission vom „(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung freien Verkehr findet nicht statt, wenn die
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla- Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der
ments und des Rates mit Einzelheiten zur Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer
Präzisierung von Bestimmungen des Zollko- Ereignisse oder höherer Gewalt
dex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, 1. vollständig zerstört sind oder
S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom
30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele- 2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 verloren gegangen sind.
vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-
der jeweils geltenden Fassung. rung vorher angezeigt wurde. Alkoholerzeug-
Satz 1 gilt auch, wenn Alkoholerzeugnisse über nisse gelten dann als vollständig zerstört oder
Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.“ vollständig oder teilweise unwiederbringlich ver-
loren gegangen, wenn sie nicht mehr als
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Alkoholerzeugnisse genutzt werden können.
„(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Die vollständige Zerstörung sowie der unwie-
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die derbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Alko-
Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen holerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Eine Überführung in den steuerrechtlich freien bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3“
Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkohol- durch die Wörter „den Absätzen 3 und 4“
erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit ersetzt.
während des Verfahrens der Steueraussetzung
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 5“
teilweise verloren gegangen sind.“
durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
11. § 19 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5
entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender „§ 19
innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Steueranmeldung, Fälligkeit“.
Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nach-
weist, dass die Alkoholerzeugnisse b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und
1. zu Personen befördert worden sind, die zum Nummer 4“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 7
Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Num-
Steueraussetzung berechtigt sind, oder mer 4“ ersetzt.
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die satz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative,
Alkoholerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3“ durch die
unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig ver- Wörter „§ 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zweite
lassen haben und im Anschluss daran wieder zu Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3“
Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im ersetzt.
Steuergebiet befördert worden sind oder die Al- d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-
koholerzeugnisse zu einem anderen zugelasse- satz 6 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 18 Ab-
nen Ort befördert worden sind als zu Beginn der satz 7 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt und werden
Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit nach der Angabe „§ 10 Absatz 4“ die Wörter
darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den „oder § 11 Absatz 5“ eingefügt.
Steuerschuldner verursacht worden sein und
die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 12. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von „Abschnitt 3
vier Monaten für die Vorlage des Nachweises
an dem Tag, an dem durch eine Steuerauf- Einfuhr oder unrechtmäßiger
sichtsmaßnahme oder Außenprüfung festge- Eingang von Alkoholerzeugnissen
stellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit einge- aus Drittländern oder Drittgebieten“.
treten ist.“ 13. Die §§ 20 und 21 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in 14. § 22 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird nach den Wörtern „Die Steuer ent-
steht auch, wenn“ das Wort „Alkohol“ durch das a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wort „Alkoholerzeugnisse“ ersetzt, werden die „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
Wörter „des Steuerlagers“ durch die Wörter „ei- Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der
nes Verfahrens der Steueraussetzung“ ersetzt Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien
und wird das Wort „wird“ durch das Wort „wer- Verkehr durch die Einfuhr oder durch den un-
den“ ersetzt. rechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- nicht, wenn
sätze 6 und 7 und Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt 1. die Alkoholerzeugnisse unmittelbar am Ort
geändert: der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraus-
aa) Vor Nummer 1 wird nach den Wörtern setzung überführt werden,
„Steuerschuldner ist oder“ das Wort „Steu- 2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
erschuldner“ gestrichen.
3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „des Absat- satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
zes 4“ durch die Wörter „des Absatzes 5“ des Unionszollkodex erlischt.“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 7 werden die Wörter „des Absat-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
zes 5“ durch die Wörter „des Absatzes 6“
ersetzt. „1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3
des Unionszollkodex;“.
e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
sätze 8 und 9 und Absatz 9 wird wie folgt geän- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer un-
dert: rechtmäßigen Einfuhr“ durch die Wörter „ei-
nem unrechtmäßigen Eingang“ ersetzt.
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „den
Absätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „den Ab- cc) In Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 7“
sätzen 3 bis 6“ ersetzt. durch die Angabe „§ 18 Absatz 8“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 641
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 17. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24c
„Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das eingefügt:
Erlöschen in anderen Fällen als denen des „§ 24a
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nach-
Zertifizierte Empfänger
erhebung, den Erlass und die Erstattung in an-
deren Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
des Unionszollkodex und das Steuerverfahren Alkoholerzeugnisse, die aus dem steuerrechtlich
gelten die Zollvorschriften sinngemäß.“ freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu
gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem
d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 20 Absatz 2
Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen
Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.
Ort im Steuergebiet
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
1. nicht nur gelegentlich oder
und 6 eingefügt:
2. im Einzelfall
„(5) Für den Eingang von Alkoholerzeugnis-
sen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das
1. den Empfang von Alkoholerzeugnissen aus dem
Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vor-
Steuergebiet, die über einen anderen Mitglied-
schriften der Union vorgesehenen Formalitäten
staat befördert wurden, oder
für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der
Union entsprechend anzuwenden. 2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
lichen Rechts.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-
kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“ (2) Wer Alkoholerzeugnisse als zertifizierter
Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
15. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: behalt Personen erteilt,
„Abschnitt 4 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Beförderung von Bedenken bestehen und
Alkoholerzeugnissen des 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“. ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
16. § 24 wird wie folgt geändert: und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
„§ 24 Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
Lieferung zu gewerblichen Zwecken“. stehenden Steuer geleistet worden ist.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
„(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alko-
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
holerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken gelie-
Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
fert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien
in diesen Fällen zu beschränken
Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen
Mitgliedstaat befördert werden und 1. auf eine bestimmte Menge,
1. an eine Person geliefert werden, die keine 2. einen einzigen zertifizierten Versender und
Privatperson ist, oder
3. einen bestimmten Zeitraum.
2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
fällt.
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dür- Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
fen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizier- des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
ten Versender zu einem zertifizierten Empfänger Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
befördert werden. Davon unbeschadet können Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuerge- Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
biets in Empfang genommene Alkoholerzeug- Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
nisse in das Steuergebiet verbringen oder ver- Privatpersonen erteilt werden.
bringen lassen.“
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
d) Absatz 5 wird Absatz 2 und die Wörter „zu den setzungen nicht mehr erfüllt ist oder
Absätzen 1 bis 4“ werden durch die Wörter „zu
2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Absatz 1“ ersetzt und wird nach den Wörtern
„zu erlassen“ das Komma und werden die Wör- (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-
ter „insbesondere zum Besteuerungsverfahren ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
und zur Sicherheit“ gestrichen. nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
fänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gel- § 24c
ten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
Beförderungen
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
(1) Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als
bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-
ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach
ren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-
diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung
gen zu erlassen.
mit einem vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtli-
§ 24b nie erfolgt.
Zertifizierte Versender (2) Alkoholerzeugnisse dürfen in den Fällen des
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die § 24 Absatz 1 befördert werden
Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver- 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa-
kehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb ten;
im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im
Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat 2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-
biet;
1. nicht nur gelegentlich oder
3. durch das Steuergebiet.
2. im Einzelfall
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für
oder einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet
bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat
2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentli-
befördert werden.
chen Rechts.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
(2) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1
liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis 1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
erteilt, Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitglied-
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
staat zu befördern oder
Bedenken bestehen und
2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf- (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
stellen. ginnt die Beförderung, sobald die Alkoholerzeug-
nisse den Betrieb des zertifizierten Versenders
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuer-
die Erlaubnis zu beschränken auf
gebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2
1. eine bestimmte Menge, Nummer 2 endet die Beförderung mit der Auf-
nahme durch den zertifizierten Empfänger in sei-
2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
nem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen
3. einen bestimmten Zeitraum. Ort im Steuergebiet.
Satz 2 gilt nicht für die Erlaubnis, die einer Einrich- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
tung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbe- ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
schadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatperso-
1. das Verfahren der Beförderung von Alkohol-
nen erteilt werden.
erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der System-
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen richtlinie und den dazu ergangenen Verordnun-
nicht mehr erfüllt ist. gen sowie
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen- 2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-
der werden nach entsprechender Anzeige als zer- ten elektronischen Verwaltungsdokuments und
tifizierte Versender zugelassen. den dazu erforderlichen Datenaustausch.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
stimmen;
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren 2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-
sowie zu Erleichterungen zu erlassen. schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 643
3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied- ten Fälle, ein während der Beförderung von
staaten ein vom Regelverfahren abweichendes Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien
vereinfachtes Verfahren zulassen. Dabei können Verkehrs eintretender Fall,
auch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver- 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein
wendung eines vereinfachten elektronischen Teil einer Beförderung nach § 24c oder nach
Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.“ § 25 nicht ordnungsgemäß beendet werden
18. § 25 wird wie folgt geändert: kann,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern 2. in dem bei einer Beförderung nach § 24 Ab-
„Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in satz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach
Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen § 24a Absatz 2 oder dem Versender eine Er-
Tätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der laubnis nach § 24b Absatz 2 fehlt,
Ware“ durch die Wörter „der Alkoholerzeugnis-
3. in dem einem Versandhändler oder dessen
se“ ersetzt.
Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 25 Ab-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: satz 2 fehlt, oder
„(2) Wer als Versandhändler Alkoholerzeug- 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beför-
nisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf derung nach § 24c nicht eingehalten wurde.“
einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird Personen er-
teilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler „(2) Wird während einer Beförderung im
hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmä-
leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Liefe- ßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt
rungen in das Steuergebiet zu führen und jede werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten
Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeit-
maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. punkt der Feststellung eingetreten.“
Werden Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegent- 20. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b
lich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag eingefügt:
des Versandhändlers zugelassen werden, dass
Sicherheit in Höhe der während eines Monats „§ 26a
entstehenden Steuer geleistet wird. Der Ver- Steuerentstehung, Steuerschuldner
sandhändler kann eine im Steuergebiet ansäs-
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-
sige Person als Steuervertreter benennen. Der
zes 2
Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die
Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter ent- 1. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeug-
sprechend.“ nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24
Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Be-
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
förderung;
d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
fasst: 2. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeug-
nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24
„(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Ver-
Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, bringenlassen der außerhalb des Steuergebiets
wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus- in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in
setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete das Steuergebiet;
Sicherheit nicht mehr ausreicht.“
3. in den Fällen des Versandhandels nach § 25:
e) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5 zum Zeitpunkt der Lieferung der Alkoholerzeug-
und Absatz 5 wird wie folgt geändert: nisse im Steuergebiet;
aa) Die Wörter „zu den Absätzen 1 bis 6“ wer- 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 26 während der
den durch die Wörter „zu den Absätzen 1, 2 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des
und 4“ ersetzt. steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied-
bb) Folgender Satz wird angefügt: staaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Ein-
„Dabei kann es auf Grundlage von Vereinba- tretens der Unregelmäßigkeit;
rungen mit anderen Mitgliedstaaten ein ab- 5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
weichendes vereinfachtes Verfahren zulas- § 23 genannten Fällen, in denen Alkoholerzeug-
sen.“ nisse des steuerrechtlich freien Verkehrs ande-
19. § 26 wird wie folgt geändert: rer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-
bracht werden: mit dem erstmaligen Besitz der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; in allen
„§ 26 anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von
Unregelmäßigkeiten während der Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien
Beförderung von Alkoholerzeugnissen Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch
des steuerrechtlich freien Verkehrs“. nicht erhoben wurde.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Die Steuer entsteht nicht,
„(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme 1. sofern sich an die Lieferung zu gewerblichen
der in § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregel- Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
2. wenn die Alkoholerzeugnisse vollständig zer- die Steuerentstehung folgenden Monats abzuge-
stört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich ben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten
verloren gegangen sind; auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
3. wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeug- (4) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3
nisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
sind und unter zulässiger Verwendung eines Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku- fällig.
ments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch
das Steuergebiet befördert werden; (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
4. wenn sich Alkoholerzeugnisse an Bord eines stimmung des Bundesrates zur Sicherung des
Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-
dem Steuergebiet und einem anderen Mitglied- mäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur
staat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuer- Steueranmeldung zu bestimmen.“
gebiet zum Verkauf stehen.
21. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 18 Absatz 3 entspre-
chend. a) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „oder“
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen gestrichen.
1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi- b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
zierte Empfänger; Wort „oder“ ersetzt.
2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt
„7. für wissenschaftliche Versuche und Unter-
wurde;
suchungen auch außerhalb des Steuer-
3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit lagers.“
§ 26 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige,
der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, 22. § 29 wird wie folgt geändert:
die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war; a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit fügt:
§ 26 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der „(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
Alkoholerzeugnisse; Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der die Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
Alkoholerzeugnisse in Besitz hält. ners unter der Voraussetzung erlassen oder
§ 18 Absatz 8 gilt entsprechend. erstattet werden, dass der Steuerschuldner in-
nerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird Steuer nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nach-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- weist, dass die Alkoholerzeugnisse in der An-
mung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät- nahme befördert wurden, dass für diese ein
zen 1 bis 3 zu erlassen. Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14
bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese
§ 26b Alkoholerzeugnisse
Steueranmeldung, Fälligkeit
1. zu Personen befördert worden sind, die zum
(1) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Empfang von Alkoholerzeugnissen unter
Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Steueraussetzung berechtigt sind, oder
Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung
abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des 2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Mo- Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
nats fällig. fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer- durch den Steuerschuldner verursacht worden
schuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die die Frist für die Vorlage des Nachweises an
Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung ab- dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
zugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am maßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird,
zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgen- dass das Steueraussetzungsverfahren nach den
den Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften §§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur
Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgen- erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500
den Monats fällig. Euro je Beförderung übersteigt.“
(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
schuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Wörter „zu Absatz 1“ werden durch die Wörter
Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeug- „zu den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
nisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden
23. § 30 wird wie folgt geändert:
ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer-
anmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 645
„§ 30 1. Alkohol zu privaten Zwecken außerhalb einer
Steuerentlastung bei der Verschlussbrennerei ohne die erforderliche
Beförderung von Alkoholerzeugnissen Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11
des steuerrechtlich freien Verkehrs“. Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen,
2. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb- Alkohol bestimmt sind, anzubieten, abzuge-
lichen Zwecken, einschließlich Versandhan- ben oder zu besitzen oder
del,“ durch die Wörter „nach § 24c oder
3. andere Gegenstände und Vorrichtungen, so-
§ 25“ ersetzt.
fern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beförde- oder Reinigung von Alkohol verwendet wer-
rer“ gestrichen und wird das Wort „als“ den, anzubieten, abzugeben oder zu besit-
durch das Wort „ein“ ersetzt. zen.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „in
„Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte denen Brenn- oder Reinigungsgeräte mit einem
Versender und in den Fällen des § 25 der Raumvolumen von bis zu 5 Litern“ durch das
Versandhändler.“ Wort „die“ ersetzt und die Wörter „nach Ab-
satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2 Num-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mer 2 und 3“ ersetzt.
„(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn 26. § 34 wird wie folgt geändert:
der Entlastungsberechtigte
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
1. durch eine Eingangsmeldung zum verein-
aa) Die Wörter „die Alkoholerzeugnisse“ werden
fachten elektronischen Verwaltungsdoku-
gestrichen.
ment nachweist oder im Einzelfall auf andere
Weise nachweisen kann, dass im anderen bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Mitgliedstaat „a) die Alkoholerzeugnisse sich in einem in
a) die Alkoholerzeugnisse von der Steuer be- § 3 Nummer 3 genannten Verfahren be-
freit sind, finden,“.
b) die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager cc) In Buchstabe b werden vor den Wörtern „im
aufgenommen wurden oder Steuergebiet“ die Wörter „die Alkohol-
erzeugnisse“ eingefügt.
c) die fällige Steuer entrichtet worden ist,
dd) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
2. im Fall des Versandhandels das Verfahren
„c) es sich um eine Durchfuhr von Alkohol-
nach § 25 eingehalten hat und den Nachweis
erzeugnissen des steuerrechtlich freien
erbringt, dass die Steuer in dem anderen Mit-
Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse
gliedstaat entrichtet worden ist, oder
handelt, die sich an Bord eines zwischen
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis dem Steuergebiet und einem anderen
erbringt, dass die Steuer für die Alkohol- Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-
erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht
entrichtet worden ist.“ im Steuergebiet zum Verkauf stehen.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 2“ werden „(2) § 216 der Abgabenordnung findet ent-
durch die Angabe „§ 26 Absatz 2“, die Wör- sprechende Anwendung.“
ter „nach Beginn der Beförderung“ durch 27. § 36 wird wie folgt geändert:
die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Erwerbs“
und die Wörter „nach § 26 Absatz 2“ durch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „auf Grund von § 26a Absatz 1 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 15 Ab-
Nummer 4“ ersetzt. satz 4 oder § 16 Absatz 2“ durch die Wörter
bb) Folgender Satz wird angefügt: „§ 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 oder § 24c
Absatz 4“ ersetzt.
„Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Al-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 24 Ab-
koholerzeugnisse im Rahmen einer Liefe-
satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4,
rung zu gewerblichen Zwecken in das Steu-
Absatz 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 25 Ab-
ergebiet verbracht wurden und verblieben
satz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
sind.“
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 32
24. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Beauf-
Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 32 Ab-
tragten“ durch das Wort „Steuervertreters“ ersetzt
satz 2 Nummer 2 oder 3“ und die Wörter „oder
und werden die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1“
entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2“ durch ein
durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
Komma ersetzt.
25. § 32 wird wie folgt geändert:
28. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
„(2) Es ist verboten, gefügt:
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
„2. in Durchführung des Artikels 11 der System- „(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-
richtlinie die Steuerbefreiungen, die für setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
Tätigkeiten der Union im Zusammenhang Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver- 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
teidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
regeln sowie das Steuerverfahren zu bestim- L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,
men und zur Sicherung des Steueraufkom- S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom
mens anzuordnen, dass bei einem Miss- 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der
brauch der gewährten Steuerbefreiung für durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925
alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“. (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die 1. Januar 2018 geltenden Fassung.“
Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt 2. § 5 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
geändert:
„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.“
„a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
2020/262 des Rates vom 19. Dezem- 3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ber 2019 zur Festlegung des allgemei- a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
nen Verbrauchsteuersystems (Neufas- Semikolon ersetzt.
sung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)
das Verfahren bei der Beförderung von b) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-
Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich fügt:
freien Verkehrs und des Versandhandels „7. Strom, für den bei der Entnahme die Voraus-
näher zu regeln und dabei auch zuzulas- setzungen vorliegen nach
sen, dass durch bilaterale Vereinbarun-
gen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni
ein vom Regelverfahren abweichendes 1951 zwischen den Parteien des Nordat-
vereinfachtes Verfahren zugelassen wer- lantikvertrags über die Rechtsstellung ih-
den kann,“. rer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190)
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14 in der jeweils geltenden Fassung und den
und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“ Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens
ersetzt. vom 3. August 1959 zu dem Abkommen
vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die des Nordatlantikvertrages über die
Nummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll- der in der Bundesrepublik Deutschland
kodex“ ersetzt. stationierten ausländischen Truppen
d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils
geltenden Fassung,
29. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März
1967 zwischen der Bundesrepublik
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Deutschland und dem Obersten Haupt-
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange- quartier der Alliierten Mächte, Europa,
fügt: über die besonderen Bedingungen für die
„(5) Für Beförderungen von Alkoholerzeug- Einrichtung und den Betrieb internationa-
nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die ler militärischer Hauptquartiere in der Bun-
vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden desrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II
sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Fe- S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden
bruar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. De- Fassung und
zember 2023 fort. c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwi-
(6) Für Beförderungen unter Steuerausset- schen der Bundesrepublik Deutschland
zung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti- und den Vereinigten Staaten von Amerika
kel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum vom 15. Oktober 1954 über die von der
13. Februar 2024 auf anderem Wege als über Bundesrepublik Deutschland zu gewäh-
das EDV-gestützte System erfolgen.“ renden Abgabenvergünstigungen für die
von den Vereinigten Staaten im Interesse
Artikel 6 der gemeinsamen Verteidigung geleiste-
ten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823)
Änderung des
in der jeweils geltenden Fassung;
Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I 8. Strom, der von in internationalen Überein-
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 207 der kommen vorgesehenen internationalen Ein-
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän- richtungen entnommen wird.“
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 4. Nach § 9c werden die folgenden §§ 9d und 9e ein-
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 647
„§ 9d Artikel 7
Steuerentlastung für ausländische Änderung des
Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO) Alkopopsteuergesetzes
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge- § 5 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004
währt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, (BGBl. I S. 1857, 2228), das zuletzt durch Artikel 7
der durch die ausländischen Streitkräfte oder des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)
Hauptquartiere entnommen worden ist und der geändert worden ist, wird aufgehoben.
nicht von der Steuer befreit ist. Artikel 67 Absatz 3
Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom
3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom Artikel 8
13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom
Änderung des
15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerent-
Finanzverwaltungsgesetzes
lastung.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck ge- der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
leistet hat. 1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,
(3) Der Leistung von Strom steht die Entnahme wird wie folgt geändert:
von Strom zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung
an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
den Strom zur Erzeugung von Wärme unmittelbar
entnommen hat. „Es wird neben der für den Zollfahndungsdienst
(4) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und zuständigen Direktion (Zollkriminalamt) eine für
Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der die Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspü-
Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppen- ren von Gewinnen aus schweren Straftaten
zollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), (Geldwäschegesetz) zuständige Direktion (Zen-
das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils eingerichtet.“
geltenden Fassung.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
§ 9e 2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Wortlaut „; ausgenom-
men hiervon ist die Zentralstelle für Finanztrans-
Steuerentlastung im
aktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahr-
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge- nimmt“ gestrichen.
währt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,
der Artikel 9
1. durch ausländische Streitkräfte eines anderen
Änderung des
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr
Bundesbesoldungsgesetzes
ziviles Begleitpersonal entnommen worden ist
oder In Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) der Bundes-
2. für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen besoldungsordnung B Besoldungsgruppe 3 des
entnommen worden ist, Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes
Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden
Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen ist, wird der Wortlaut „– als Leiter der Zentralstelle für
Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Si- Finanztransaktionsuntersuchungen bei der General-
cherheits- und Verteidigungspolitik unternommen zolldirektion –“ gestrichen.
wird.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Artikel 10
Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck ge-
leistet hat.“ Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
5. § 11 wird wie folgt geändert:
In § 31a Absatz 1 Satz 1 und in § 31b Absatz 1 Satz 1
a) Nummer 12 wird aufgehoben.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Be-
b) In Nummer 14 vor Buchstabe a werden die Wör- kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
ter „internationaler Einrichtungen und derer Mit- 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des
glieder“ durch die Wörter „der in § 9 Absatz 1 Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
Nummer 8 genannten internationalen Einrichtun- geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „720“
gen und von deren Mitgliedern“ ersetzt. durch die Angabe „840“ ersetzt.
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
Artikel 11 Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Änderung des und bb, Buchstabe b und c, Nummer 21, 22 und 29,
Versicherungsteuergesetzes Artikel 5 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
sowie Artikel 6 Nummer 1 treten am 1. Juli 2021 in
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
Kraft.
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. De- (3) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b Doppelbuch-
zember 2020 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, stabe aa, bb, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a, b Dop-
wird wie folgt geändert: pelbuchstabe aa, bb, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 4
1. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. Nummer 1 Buchstabe a, h und i, Nummer 5, 8, 30
und 34 Buchstabe f, Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b
2. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4“ Doppelbuchstabe aa, bb sowie Artikel 6 Nummer 2
durch die Wörter „§ 5 Absatz 3“ ersetzt. bis 5 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Artikel 12 (4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 28 und 29 Buchstabe a
sowie Artikel 5 Nummer 1 und 2 treten am 1. Ja-
Inkrafttreten
nuar 2022 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am 13. Februar 2023 in Kraft. (5) Die Artikel 10 und 11 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa, Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b Doppel- (6) Die Artikel 8 und 9 treten am 1. April 2021 in
buchstabe aa, Artikel 3 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 21, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 649
Erste Verordnung
zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
Vom 26. März 2021
Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eich- 8. Vor der Schlüsselzahlengruppe 3 wird die folgende
gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), Schlüsselzahlenuntergruppe eingefügt:
der zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom „Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Kraftstoffzapf-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, säulen für unter Druck stehende Gase
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie: Eichung und Befundprüfung
2.6.1.1 Kraftstoffzapfsäulen für Wasserstoff nach
Artikel 1 Aufwand entsprechend den Schlüsselzah-
Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom len 19.1.1… oder 19.1.2…
24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Arti- 2.6.2.1 Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas nach Auf-
kel 3 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I wand entsprechend den Schlüsselzahlen
S. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 19.1.1… oder 19.1.2…“.
In § 2 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 7“ durch 9. Nach der Schlüsselzahl H 5.4-2 wird folgende
die Angabe „Nummer 6“ ersetzt. Schlüsselzahl H 5.4-3 eingefügt:
„ H 5.4-3 Die Gebühren für Kraftstoffzapfsäulen
Artikel 2
für Erdgas oder Wasserstoff werden
Die Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung nach den Schlüsselzahlen 2.6… erho-
vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch ben.“
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: 10. Der Überschrift „Ermäßigungen“ zu Schlüsselzahl
E 5.4-1 wird folgender Hinweis vorangestellt:
1. In der Überschrift vor der Schlüsselzahl 2.2.4.1
werden nach dem Wort „angeschlossenem“ die „Hinweis:
Wörter „oder integriertem“ eingefügt. H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3
2. Bei der Schlüsselzahl 2.2.9.4 wird in der Spalte schließen sich gegenseitig aus, es wird
Sachgebiet das Wort „Beschaffenheitsprüfung“ die höchste zutreffende Ermäßigung ge-
durch die Wörter „Prüfung der formalen Anforde- währt.“
rungen“ ersetzt. 11. Bei der Schlüsselzahl E 5.4-1 werden nach dem
3. Vor der Schlüsselzahl E 2.2-1 wird folgende Zeile Wort „Prüfmittel“ die Wörter „in geeigneter Form“
eingefügt: eingefügt.
„Hinweis: 12. Die Schlüsselzahl 5.4.1.7 wird aufgehoben.
H 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und 13. In der Überschrift vor der Schlüsselzahl 5.4.7.1
E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, wird das Wort „AdBlue-Zapfsäule“ durch das Wort
es wird die höchste zutreffende Ermäßi- „AdBlue-Zapfanlage“ ersetzt.
gung gewährt.“ 14. Bei der Schlüsselzahl E 5.4-2 wird in der Spalte
4. Bei der Schlüsselzahl E 2.2-2 werden in der Spalte Sachgebiet der Satz 2 aufgehoben.
Sachgebiet die Wörter „Normallast in geeigneter 15. Bei dem Hinweis H 6.0-1 wird in der Spalte Sach-
Form oder einem Belastungsgerät“ durch die Wör- gebiet nach der Angabe „6.0.1.1 bis 6.0.4.1“ die
ter „Prüfmittel in geeigneter Form“ ersetzt. Angabe „und 6.0.7.1“ eingefügt.
5. Bei der Schlüsselzahl E 2.2-4 wird in der Spalte
16. Bei der Schlüsselzahl 11.1.1.1 werden in der Spalte
Sachgebiet der Satz „Dies gilt nicht, wenn bereits
Sachgebiet die Wörter „Prüfung von Schallpegel-
eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2
messern mit elektrischen Signalen an jeweils einem
oder E 2.2-3 gewährt wird.“ gestrichen.
Kanal“ gestrichen.
6. Bei der Schlüsselzahl 2.3.12.1 wird in der Spalte
17. In der Schlüsselzahlengruppe 11 werden die fol-
Sachgebiet das Wort „Beschaffenheitsprüfung“
genden Nummerierungen wie folgt geändert:
durch die Wörter „Prüfung der formalen Anforde-
rungen“ ersetzt. a) Die Schlüsselzahl „11.1.3.1“ wird durch die
7. Bei der Schlüsselzahl E 2.3.1 wird in der Spalte Schlüsselzahl „11.1.2.2“ ersetzt.
Sachgebiet die Angabe „2.3.2.1 bis 2.3.2.3,“ ge- b) Die Schlüsselzahl „11.1.4.1“ wird durch die
strichen. Schlüsselzahl „11.1.3.1“ ersetzt.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021
c) Die Schlüsselzahl „11.1.5.1“ wird durch die 20. Nach der Schlüsselzahl 15.3.1.1 wird folgende
Schlüsselzahl „11.1.3.2“ ersetzt. Schlüsselzahl 15.4.1.1 eingefügt:
d) Die Schlüsselzahl „11.1.6.1“ wird durch die
Schlüsselzahl „11.1.3.3“ ersetzt. „ 15.4.1.1 Entscheidung über die Genehmigung
und Überwachung von Gasbeschaffen-
e) Die Schlüsselzahl „11.1.7.1“ wird durch die heitsverfolgungssystemen bzw. Gasbe-
Schlüsselzahl „11.1.3.4“ ersetzt. schaffenheitszuordnungssystemen für
f) Die Schlüsselzahl „11.1.8.1“ wird durch die die Bestimmung des Brennwertes und
Schlüsselzahl „11.1.3.5“ ersetzt. weiterer Beschaffenheitswerte von Gas
g) Die Schlüsselzahl „11.1.9.1“ wird durch die gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der
Schlüsselzahl „11.1.3.6“ ersetzt. Mess- und Eichverordnung nach Auf-
wand entsprechend den Schlüsselzah-
h) Die Schlüsselzahl „11.1.10.1“ wird durch die
len 19.1.1… oder 19.1.2…“.
Schlüsselzahl „11.1.4.1“ ersetzt.
i) Die Schlüsselzahl „11.1.11.1“ wird durch die 21. Bei der Schlüsselzahl 16.1.3.3 wird in der Spalte
Schlüsselzahl „11.1.4.2“ ersetzt. Sachgebiet die Angabe „80“ durch die Angabe
18. Vor der neuen Schlüsselzahl 11.1.3.1 werden als „81“ ersetzt.
Überschrift die Wörter „Zusatzgebühren für weitere
Prüfpunkte“ eingefügt. Artikel 3
19. Bei der Schlüsselzahl 14.2.1.1 werden in der Spalte
Sachgebiet dem Wort „Entscheidung“ die Wörter Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„Bearbeitung eines Antrags und“ vorangestellt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. März 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier