402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
Gesetz
zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes*
Vom 30. März 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 16 Unterrichtung der Zentralstelle
das folgende Gesetz beschlossen: § 17 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erken-
nung von DNA-Trugspuren
Artikel 1 § 18 Abgleich personenbezogener Daten
§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissen-
Gesetz schaftliche Forschung
über das Zollkriminalamt § 20 Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken
und die Zollfahndungsämter
(Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG) Unterabschnitt 2
Datenübermittlung durch die Zentralstelle
Inhaltsübersicht
§ 21 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Kapitel 1 § 22 Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stel-
Organisation len der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
§ 1 Zollfahndungsdienst
§ 23 Datenübermittlung im internationalen Bereich
§ 2 Zentralstelle
§ 24 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Kapitel 2
Unterabschnitt 3
Aufgaben
Steuerungsbefugnis der Zentralstelle
§ 3 Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
§ 25 Weisungsrecht
§ 4 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten durch das Zollkriminalamt
Abschnitt 2
§ 5 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten durch die Zollfahndungsämter Befugnisse der
§ 6 Behördlicher Eigenschutz Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 7 Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, bei der Verhütung und Verfolgung von
Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im
Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Kapitel 3 Unterabschnitt 1
Befugnisse Datenverarbeitung durch
Abschnitt 1 die Behörden des Zollfahndungsdienstes
Befugnisse des § 26 Allgemeine Datenverarbeitung
Zollkriminalamtes als Zentralstelle § 27 Verarbeitungsbeschränkungen
§ 28 Kennzeichnung
Unterabschnitt 1
§ 29 Befragung und Auskunftspflicht
Datenverarbeitung durch die Zentralstelle § 30 Bestandsdatenauskunft
§ 8 Allgemeine Datenverarbeitung § 31 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen
§ 9 Befragung und Auskunftspflicht und sonstigen Anlasspersonen
§ 10 Bestandsdatenauskunft § 32 Daten zu anderen Personen
§ 11 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und § 33 Daten für Zwecke der Ausschreibung
sonstigen Anlasspersonen § 34 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
§ 12 Daten zu anderen Personen § 35 Daten aus Strafverfahren
§ 13 Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre § 36 Abgleich personenbezogener Daten
§ 14 Daten für Zwecke der Ausschreibung § 37 Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissen-
§ 15 Zollfahndungsinformationssystem schaftliche Forschung
§ 38 Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April Unterabschnitt 2
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Strafta- und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten
ten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und § 39 Allgemeine Befugnisse
zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 89). § 40 Sicherstellung
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§ 41 Verwahrung Unterabschnitt 2
§ 42 Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Vernichtung
§ 72 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief-
§ 43 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses,
und Postverkehrs
Kosten
§ 73 Kernbereich privater Lebensgestaltung
§ 44 Durchsuchung von Personen
§ 74 Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit
§ 45 Durchsuchung von Sachen
§ 75 Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften
§ 46 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 76 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das
Zollkriminalamt
Unterabschnitt 3
§ 77 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und
Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Nutzungsdaten
§ 47 Besondere Mittel der Datenerhebung § 78 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten
und Telekommunikationsendgeräten
§ 48 Gerichtliche Anordnung
§ 79 Verschwiegenheitspflicht
§ 49 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
§ 80 Unterrichtung des Deutschen Bundestages
§ 50 Gerichtliche Zuständigkeit
§ 51 Löschung
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 4 Zeugenschutz
§ 81 Zeugenschutzmaßnahmen
Strafverfolgung
§ 52 Befugnisse bei Ermittlungen Abschnitt 4
Verfahrensregelungen
Unterabschnitt 5
§ 82 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheim-
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nisträger
§ 53 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen § 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 54 Identitätsfeststellung
§ 55 Prüfung von mitzuführenden Dokumenten Kapitel 4
§ 56 Durchsuchung von Personen und Sachen Datenschutz und Datensicherheit
§ 57 Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststel-
lung Abschnitt 1
§ 58 Platzverweisung Datenschutzaufsicht
§ 59 Sicherstellung § 84 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauf-
§ 60 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 61 Gewahrsam
§ 62 Besondere Mittel der Datenerhebung Abschnitt 2
Datenschutzbeauftragte
Unterabschnitt 6 oder Datenschutzbeauftragter
Sicherung der Behörden § 85 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten
des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz § 86 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten
§ 63 Behördlicher Eigenschutz § 87 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und
§ 64 Sicherheitsüberprüfung Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Unterabschnitt 7
Abschnitt 3
Datenübermittlung durch
die Behörden des Zollfahndungsdienstes Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 65 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 88 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungs-
informationssystem
§ 66 Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stel-
len der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der § 89 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der
Europäischen Union den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zoll-
verbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten
§ 67 Datenübermittlung im internationalen Bereich
§ 68 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Abschnitt 4
Unterabschnitt 8 Errichtungsanordnung
§ 90 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
Ergänzende Vorschriften
§ 69 Unterstützung durch andere Behörden Abschnitt 5
§ 70 Unterstützung anderer Behörden
Pflichten des Zollfahndungsdienstes
Abschnitt 3 § 91 Protokollierung
§ 92 Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen
Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
§ 93 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven
Unterabschnitt 1 Maßnahmen
§ 94 Benachrichtigung bei Ausschreibungen
Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 95 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezo-
§ 71 Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr gener Daten von Kindern
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§ 96 Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsver- Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Okto-
pflichtungen ber 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
§ 97 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013,
der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch
§ 98 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom
§ 99 Automatisiertes Abrufverfahren 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der
Abschnitt 6 Abgabenordnung. Darüber hinaus nimmt das Zollkrimi-
Rechte der betroffenen Person nalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufga-
§ 100 Rechte der betroffenen Person benerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes,
ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit
Kapitel 5 und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben
des Risikomanagements umfassen insbesondere:
Schlussvorschriften
§ 101 Entschädigung für Leistungen 1. das Erheben von Informationen und Daten aus dem
§ 102 Schadensausgleich Bereich
§ 103 Schadensersatz in Informationssystemen a) des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und
§ 104 Einschränkung von Grundrechten internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleis-
§ 105 Strafvorschriften tungsverkehrs sowie
§ 106 Bußgeldvorschriften
b) der Verbrauch- und Verkehrsteuern,
§ 107 Verordnungsermächtigung
§ 108 Übergangsvorschrift 2. die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 er-
hobenen Daten hinsichtlich der Risiken sowie
Kapitel 1 3. die Überwachung und Überprüfung des Risikoma-
nagement-Prozesses und seiner Ergebnisse auf der
Organisation
Grundlage internationaler, unionsinterner und einzel-
staatlicher Quellen und Strategien.
§1
(3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als
Zollfahndungsdienst
Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die
Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkrimi- anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zoll-
nalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminal- verwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach
amt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen Maßgabe dieses Gesetzes.
durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und
(4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die
Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes
Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für
wahr.
Daten in nationalen und internationalen Informations-
systemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung
§2 angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der
Zentralstelle Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfas-
Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zoll- sungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.
fahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentral- (5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als
stellen der Zollverwaltung für das Auskunfts- und Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter.
Nachrichtenwesen. Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Er-
mittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung,
Kapitel 2 soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im
Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen,
Aufgaben nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämp-
fung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäfti-
§3 gung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als
Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordi-
nierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffent-
(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle
lichen Stellen anderer Staaten wahr.
die Behörden der Zollverwaltung
(6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Un-
1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei
terstützung der Behörden der Zollverwaltung
der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,
1. erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlun-
2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei
gen zu unterhalten,
der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und 2. Einrichtungen für kriminaltechnische Untersuchun-
zu verfolgen haben, und gen zu unterhalten,
3. durch das Bereitstellen von Ergebnissen des Risiko- 3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren,
managements nach Absatz 2. insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Er-
(2) Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für mittlern und durch die Bereitstellung von Spezialein-
den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in heiten und bestimmten Sachmitteln, und
Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements 4. zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und
nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung
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der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zoll- 2. die Behörden der Zollverwaltung über die sie betref-
verwaltung zu beobachten. fenden Erkenntnisse zu unterrichten.
(7) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle (12) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Fi-
1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des nanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten
sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständig- kriminaltechnische Gutachten erstellen.
keit der Zollverwaltung
§4
a) nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen
oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Verhütung und Verfolgung von Straftaten
Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt
Stellen,
(1) Das Zollkriminalamt kann die Aufgaben der Zoll-
b) nach Maßgabe des Unionsrechts mit Stellen der fahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung
Europäischen Union, wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen,
2. für den Zollfahndungsdienst mit Verbänden und In- wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sach-
stitutionen und verhaltes geboten erscheint, ein zuständiges Zollfahn-
dungsamt darum ersucht oder der Generalbundes-
3. mit den für den Staatsschutz zuständigen Stellen anwalt beim Bundesgerichtshof einen Auftrag erteilt.
des Bundes und der Länder,
(2) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeits-
soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufga-
bereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des
ben nach den Nummern 1 und 2 nicht selbst wahr-
Außenwirtschaftsverkehrs durch Maßnahmen mit
nimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht.
Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle für 1. zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
die Behörden der Zollverwaltung mit den vorgenannten keiten,
und sonstigen Stellen für Zwecke des Risikomanage-
2. zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie
ments im Sinne des Absatzes 2 aus. Hierfür unterhält
das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maß- 3. zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Strafta-
gabe internationaler Vereinbarungen und anderer ten.
Rechtsvorschriften.
(3) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbe-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem reich der Zollverwaltung bei der Überwachung des
Zollkriminalamt Aufgaben übertragen bei der Anwen- grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnah-
dung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates men mit
vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des
Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwi- 1. zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
schen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaa- keiten,
ten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 2. zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie
29.12.2006, S. 89; L 75 vom 15.3.2007, S. 26). Die
Übertragung bedarf des Einvernehmens aller obersten 3. zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straf-
Finanzbehörden der Länder. Übertragbar sind Aufga- taten.
ben zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs zwischen (4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung
1. den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der international organisierten Geldwäsche nach den
der Landesfinanzbehörden und den Polizeibehörden §§ 1, 5, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgeset-
oder zes mit.
2. sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von
§5
Straftaten zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Schengenasso- Verhütung und Verfolgung von Straftaten und
ziierten Staates im Sinne des § 91 Absatz 3 des Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-
(1) Die Zollfahndungsämter wirken im Zuständig-
sachen.
keitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung
(9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschrei-
Zollfahndungsdienst angemessene technische und or- tenden Warenverkehrs mit.
ganisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Daten-
schutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der (2) Die Zollfahndungsämter haben im Zuständigkeits-
Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließ- bereich der Zollverwaltung zur Verhütung und Verfol-
lich der Pseudonymisierung fest. gung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge
(10) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen für die künftige Verfolgung von Straftaten erforderliche
Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten Informationen zu erheben, auszuwerten sowie das Zoll-
sowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bil- kriminalamt und andere Behörden der Zollverwaltung
dungsstätte der Bundesfinanzverwaltung. über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.
(11) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung sei- Satz 1 gilt nicht in Fällen der Bekämpfung der Schwarz-
ner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Ab- arbeit und der illegalen Beschäftigung.
satz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7 (3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung
1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung
und auszuwerten sowie unbekannter Straftaten
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1. Spezialeinheiten zur Unterstützung für andere Be- Kapitel 3
hörden der Zollverwaltung vorzuhalten, soweit dies
nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und Befugnisse
2. regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statis- Abschnitt 1
tiken sowie Lagebilder zu erstellen und hierfür die
Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zustän- Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
digkeitsbereich zu beobachten.
Unterabschnitt 1
(4) Die Zollfahndungsämter haben dem Zollkriminal-
Datenverarbeitung
amt Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
durch die Zentralstelle
erforderlich sind, bereitzustellen.
§8
§6
Allgemeine Datenverarbeitung
Behördlicher Eigenschutz (1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene
(1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-
die Sicherung ihrer Liegenschaften, sonstigen Einrich- gaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Ge-
tungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, setz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen
welche die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen. Voraussetzungen vorsehen.
Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 be- (2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene
zeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstal-
tungen stattfinden. 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfol-
gung oder Verhütung derselben Straftaten,
(2) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt
wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.
die Sicherung ihres Dienstbetriebs gegen Gefahren, die
von Personen ausgehen können, die für sie tätig wer- (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene
den sollen. Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Ab-
satz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn
dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Es darf
§7
personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme
Sicherung und Schutz nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm
von eingesetzten Bediensteten, übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jewei-
Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz ligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in ent-
sprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.
(1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt
im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Ab- (4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf
satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, den die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwen-
§§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3 sowie im Falle des § 6 die den sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unter-
Sicherung von eingesetzten Bediensteten, der Schutz abschnittes vor.
Dritter sowie der Schutz wesentlicher Vermögenswerte,
soweit §9
Befragung und Auskunftspflicht
1. andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
genannten Vorschriften gefährdet ist oder (1) Das Zollkriminalamt kann eine Person befragen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
2. dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der
Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Wil- dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 ob-
lensentschließung und -betätigung der genannten liegenden Aufgaben machen kann.
Personen oder für wesentliche Vermögenswerte er-
(2) Personen, die entsprechend den §§ 17, 18 des
forderlich ist.
Bundespolizeigesetzes verantwortlich sind, sind ver-
(2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es pflichtet, auf Verlangen dem Zollkriminalamt unverzüg-
nach § 4 Absatz 1 selbst, ein Zollfahndungsamt oder lich Auskunft zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme
eine andere Dienststelle der Zollverwaltung Ermittlun- rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die
gen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aus- Erfüllung einer dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1,
sage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist 2, 5 und 7 obliegenden Aufgabe machen können. Satz 1
oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sons- gilt entsprechend
tige ihnen nahe stehende Personen. In Einzelfällen kön- 1. für sonstige Personen, wenn
nen Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwi-
schen dem Zollkriminalamt und den Polizeibehörden a) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren
durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt ist,
werden. Die Verpflichtung der Polizeibehörden, die zur b) Maßnahmen gegen die entsprechend § 17 oder
Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen
genannten Personen die erforderlichen unaufschiebba- nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder kei-
ren Maßnahmen zu treffen haben, bleibt unberührt. nen Erfolg versprechen,
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c) das Zollkriminalamt die Gefahr nicht oder nicht Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht ange-
rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten ordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Anord-
abwehren kann und nung durch die Leitung oder die stellvertretende Lei-
tung des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem
d) die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung
und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
Anspruch genommen werden können, sowie
wenn
2. für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten
1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen be-
bestehen.
reits Kenntnis hat oder haben muss oder
Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 20 Absatz 1
2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-
Satz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. Un-
richtliche Entscheidung gestattet wird.
beschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich
aus oder auf Ersuchen des Zollkriminalamtes Auskunft Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist ak-
erteilen; im letzteren Fall ist auf die Freiwilligkeit der tenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.
Auskunft hinzuweisen. (4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozess- satz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig
ordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betrof- Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
fene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten
Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer § 11
Person erforderlich ist. Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten,
Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 der Strafprozessord-
Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
nung genannte Person ist auch in den Fällen des Sat-
zes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 und 4, jeweils auch in
der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 2 Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Da-
erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten ten weiterverarbeiten von
Zweck verwendet werden. Für Personen nach § 53 1. Verurteilten,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung
gilt Satz 3 nur, wenn es sich um Rechtsanwälte und 2. Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffe-
Kammerrechtsbeistände handelt. nen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entspre- 3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern
chend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist,
findet keine Anwendung. weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-
sönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Befragungen von Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
juristischen Personen, Gesellschaften und anderen zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind,
Personenvereinigungen des privaten Rechts entspre- und
chend.
4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung
der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte
§ 10
dafür vorliegen, dass die betroffene Person in naher
Bestandsdatenauskunft Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung bege-
(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung hen werden (Anlasspersonen).
der Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 5 und 7 erforderlich (2) Das Zollkriminalamt kann weiterverarbeiten
ist, von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommuni-
1. von Personen nach Absatz 1
kationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika- a) die Personendaten und
tionsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Ab- b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung ge-
satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). eignete Merkmale,
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf c) die aktenführende Dienststelle und das Ge-
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder schäftszeichen,
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt d) die Tatzeiten und Tatorte sowie
wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikations-
e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
Daten vorliegen.
2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wei-
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand tere personenbezogene Daten, soweit die Weiterver-
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
arbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-
Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig
nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wei- gewonnen werden können, weil Tatsachen die An-
tere personenbezogene Daten. nahme rechtfertigen, dass die Personen von der
§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder
der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder
(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da- daran mitwirken, oder
ten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betref-
3. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunfts-
fenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1
personen handelt.
erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem
Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer ge- (2) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu be-
sonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach schränken auf die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die
Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in
dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der
Absatz 1 erfüllt. Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwil-
(4) Das Zollkriminalamt kann in den Fällen, in denen
ligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die
bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu
Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekannt-
auch solche personengebundenen Hinweise speichern,
werden der Speicherungsabsicht den mit der Speiche-
die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung
rung verfolgten Zweck gefährden würde.
von Bediensteten erforderlich sind.
(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-
(5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig,
ten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betref-
wenn
fenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1
1. der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird, oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Be- zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in
schuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind
nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach
3. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt
und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung
dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt.
rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstel- (4) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.
lung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem
Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend. § 13
(6) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 1 personenbezo-
gene Daten, die bei der Durchführung erkennungs- Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung
dienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, verar- seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch
beiten, wenn in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, per-
sonenbezogene Daten von Personen, die am inner-
1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt, staatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen
2. dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen,
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:
der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit 1. Angaben zur betroffenen Person,
der betroffenen Personen oder sonstiger Erkennt-
2. die hinweisgebende Stelle und
nisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen
diese Personen Strafverfahren zu führen sind, oder 3. Art und Inhalt der Information.
3. die Daten nach § 57 erhoben wurden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in an-
deren Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert
§ 12 sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
Daten zu anderen Personen Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur
(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach
die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit
Bedeutung erforderlich ist, kann das Zollkriminalamt § 3 Absatz 11, erforderlich ist. § 88a der Abgabenord-
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 nung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, bleiben unberührt.
personenbezogene Daten von denjenigen Personen
weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhalts- § 14
punkte dafür vorliegen, dass
Daten für Zwecke der Ausschreibung
1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in (1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene
Betracht kommen, Daten für Zwecke der Ausschreibung der betroffenen
2. sie mit den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeich- Person zur zollrechtlichen Überwachung verarbeiten,
neten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die fertigen, dass die betroffene Person im Rahmen des
erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder interna-
für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten tionalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 409
Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zoll- gaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 3 für dieses
verwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird. Informationssystem erforderlich sind.
(2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die An- (2) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stel-
nahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zu- len dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt
widerhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsäch-
kann das Zollkriminalamt auch personenbezogene Da- liche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung
ten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes
Überwachung dieser Beförderungsmittel verarbeiten. als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssys-
(3) Hat nicht das Zollkriminalamt die Ausschreibung tem erforderlich ist.
veranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlas-
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
sende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für
mittlung nach den Absätzen 1 und 2 trägt die jeweils
die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersu-
übermittelnde Stelle.
chen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und
Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
§ 17
§ 15
Speicherung von
Zollfahndungsinformationssystem DNA-Identifizierungsmustern
(1) Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufga- zur Erkennung von DNA-Trugspuren
ben nach § 3 Absatz 1 und 3 Zentralstelle für den elek- (1) Das Zollkriminalamt kann von den Mitarbeiterin-
tronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen, nen und Mitarbeitern der Zollverwaltung, die Umgang
die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlos- mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in den
sen sind. Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustim- Liegenschaften und Einrichtungen der Zollverwaltung
mung des Bundesministeriums der Finanzen die in betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umge-
das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehen- gangen oder dieses gelagert wird,
den Dateisysteme, die personenbezogene Daten ent-
halten. 1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer
(2) Folgende Stellen sind zur Teilnahme am Zollfahn- hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren
dungsinformationssystem berechtigt und haben das Methode Körperzellen entnehmen,
Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 16 2. diese Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identi-
im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit fizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen
dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, oder durch andere öffentliche Stellen untersuchen
abzurufen: lassen und
1. die Behörden des Zollfahndungsdienstes,
3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit
2. die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifi-
Zollverwaltung, zierungsmustern automatisiert abgleichen oder
3. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun- durch andere öffentliche Stellen abgleichen lassen.
gen und
Diese Untersuchungen dienen dazu, DNA-Trugspuren
4. das Bundeskriminalamt. zu erkennen und festzustellen, ob an Spurenmaterial
(3) In der Errichtungsanordnung nach § 90 ist für festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von Mitarbei-
jedes Dateisystem des Zollfahndungsinformationssys- terinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung stammen.
tems, das personenbezogene Daten enthält, festzu- Die Entnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen
legen, welche Stellen berichtigt sind, Daten zu erfassen werden. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für
und abzufragen. Die §§ 11 bis 14 sowie die §§ 27 die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersu-
und 28 gelten entsprechend. § 76 des Bundesdaten- chung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu ver-
schutzgesetzes und § 91 bleiben unberührt. nichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als
(4) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person einge-
diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungs-
geben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichti-
musters erforderlich sind, nicht getroffen werden;
gen oder zu löschen. Hat ein Teilnehmer des Zollfahn-
hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
dungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass
Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der einge- (2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1
benden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung bei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten der Zollverwaltung sind, dürfen nur mit deren schrift-
unverzüglich zu verändern, zu berichtigen oder zu licher Einwilligung erfolgen.
löschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, darf
jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssys- (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten
tems weitere Daten ergänzend erfassen. sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus in einer
Referenzdatei gesondert zu speichern. Eine Verarbei-
§ 16 tung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1
bis 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Iden-
Unterrichtung der Zentralstelle tifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die ge-
(1) Die Stellen, die zur Teilnahme am Zollfahndungs- nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Lö-
informationssystem berechtigt sind, übermitteln dem schung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten
Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Auf- Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
oder dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 Satz 1 minalamt. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgeset-
genannten Bereich zu erfolgen. Betroffene Personen zes ist entsprechend anzuwenden.
sind schriftlich über den Zweck der Verarbeitung sowie
über die Löschung der erhobenen Daten zu informieren. (5) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur
für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie
§ 18 übermittelt worden sind. Die Verarbeitung für andere
Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich
Abgleich personenbezogener Daten nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung
(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Auf- des Zollkriminalamtes.
gaben als Zentralstelle personenbezogene Daten mit
dem Inhalt von Dateisystemen, die es zur Erfüllung sei- (6) Durch technische und organisatorische Maßnah-
ner Aufgaben führt oder für die es zur Erfüllung dieser men hat die Stelle, die die wissenschaftliche Forschung
Aufgaben die Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen, betreibt, zu gewährleisten, dass die personenbezoge-
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur nen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt
Erfüllung einer seiner Aufgaben erforderlich ist; hierzu sind.
gehört auch der Datenbestand der Behörden des Zoll- (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
fahndungsdienstes. personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale geson-
anderen Fällen bleiben unberührt. dert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimm-
§ 19 ten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
Verarbeitung personenbezogener können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-
Daten für die wissenschaftliche Forschung mengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies
erfordert.
(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Auf-
gaben als Zentralstelle bei ihm vorhandene personen- (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezo-
bezogene Daten verarbeiten, soweit gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
1. dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungs- wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnis-
arbeiten erforderlich ist, sen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist
und das Zollkriminalamt der Veröffentlichung zuge-
2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem stimmt hat.
Zweck nicht möglich ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit § 20
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person
erheblich überwiegt. Verarbeitung von
(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten zu sonstigen Zwecken
Daten an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die (1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Auf-
wissenschaftliche Forschung betreiben, und an öffent- gaben als Zentralstelle die im Zollfahndungsdienst vor-
liche Stellen übermitteln, soweit handenen personenbezogenen Daten zu Fortbildungs-
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft- zwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten,
licher Forschungsarbeiten erforderlich ist, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten nicht
2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeit-
Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit punkt zu anonymisieren.
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (2) Das Zollkriminalamt darf, wenn dies zur Vor-
und gangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit von Maßnahmen erforderlich ist, vorhandene personen-
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person bezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck ver-
an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über- arbeiten.
wiegt.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten er- im Zollinformationssystem nach dem Beschluss
folgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über
der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
und die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnis- (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010,
mäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls darf auch Ak- S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97
teneinsicht gewährt werden. Im Rahmen der Aktenein- des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige
sicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitglied-
übersandt werden. Eine Übersendung der Originalakten staaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit
soll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Die Sätze 2 der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße
und 3 gelten für elektronisch geführte Akten entspre- Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82
chend. vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121
(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung
Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öf- (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geän-
fentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechts-
für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist das Zollkri- vorschriften zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 411
Unterabschnitt 2 nalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass,
Datenübermittlung Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Akten-
durch die Zentralstelle fundstelle und der Empfänger ersichtlich sind. Die
Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen
§ 21 unberechtigten Zugriff zu sichern. Am Ende des Kalen-
derjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt,
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich sind die Nachweise zu löschen. Die Löschung unter-
(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da- bleibt, solange
ten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermit-
1. der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Daten-
teln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur
schutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder
Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen
(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da- Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird
ten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden oder
und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
2. Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer
1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen
2. zulässig und erforderlich ist Person beeinträchtigt würden.
a) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Ge- (7) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die
setz, Übermittlung von Daten nach Absatz 6 der Zweck, der
b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstre- der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet
ckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfah- würde, holt das Zollkriminalamt vor der Übermittlung
ren, die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten dem
c) für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt übermittelt wurden. Unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle
d) zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen
öffentlicher Stellen zu dortigen Zuverlässigkeits- oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Über-
überprüfungen von Personen oder mittlung nach Absatz 6 ihre Zustimmung einzuholen ist.
e) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-
tigung der Rechte Einzelner (8) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral-
registergesetzes unterfallen würden, können nach den
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. Absätzen 2 bis 4 und Absatz 6 nur den in den §§ 41
(3) Das Zollkriminalamt kann dem Bundesamt für und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle personenbezogene Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt
Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52
dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erfor- und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes
derlich ist sind zu beachten.
1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt- (9) Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für
schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhal- die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermitt-
tung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsver- lung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese
kehrs von Bedeutung sind, oder die Verantwortung. In diesem Fall prüft das Zollkrimi-
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus- nalamt nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens
fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrich- in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle
tung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung
soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begrün- der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 24 bleibt
det werden kann. unberührt.
(4) Das Zollkriminalamt kann der Zentralstelle für Fi- (10) Der Empfänger darf die übermittelten personen-
nanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene bezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für
Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwä- den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung
schegesetz übermitteln. für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch
(5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des
für die Übermittlung von personenbezogenen Daten Absatzes 6 gilt dies nur, soweit das Zollkriminalamt zu-
durch Abruf von Daten aus beim Zollkriminalamt ge- stimmt. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen
führten Dateisystemen ist mit Zustimmung des Bun- hat das Zollkriminalamt die empfangende Stelle darauf
desministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese hinzuweisen.
Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung (11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Perso- den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, wei-
nen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer tere personenbezogene Daten der betroffenen Person
besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Ver- oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine
antwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
trägt der Dritte, an den übermittelt wird. § 91 findet ent- möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten
sprechende Anwendung. zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betrof-
(6) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset- fenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung
zungen des Absatzes 2 personenbezogene Daten auch offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser
an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Das Zollkrimi- Daten ist unzulässig.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
§ 22 schutzgesetzes genannten Stellen übermitteln. Zusätz-
Datenübermittlung an zwischen- und lich kann es unter den Voraussetzungen des Satzes 1
überstaatliche Stellen der Europäischen Union an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und
und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten über-
mitteln, soweit dies erforderlich ist
(1) Für die Übermittlung von personenbezogenen
Daten an 1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder
1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitglied- 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erhebli-
staaten der Europäischen Union sowie chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europä- Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
ischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Auf- dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-
gaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten tung begangen werden sollen.
befasst sind,
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens
gilt § 21 Absatz 2 bis 11 entsprechend. Die Verantwor- durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung perso-
tung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt nenbezogener Daten an internationale Datenbestände
das Zollkriminalamt. Für die Übermittlung an Polizei- ist zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträ-
und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhü- ge, denen der Deutsche Bundestag gemäß Artikel 59
tung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffent- Absatz 2 des Grundgesetzes in Form eines Bundes-
liche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gesetzes zugestimmt hat.
und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen (4) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-
Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Über- ten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte nach
mittlung personenbezogener Daten durch das Zollkri- Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu
minalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlan-
für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu- tikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung
ständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Europäischen Union auf der Grundlage besonderer Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zu-
völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. satzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II
S. 1183, 1218), das zuletzt durch Artikel 2 des Abkom-
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die mens vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzab-
Übermittlung von personenbezogenen Daten an Poli- kommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren
zeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Ver- Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert
folgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen worden ist, übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen
eines Schengenassoziierten Staates (§ 91 Absatz 3 Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufga-
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in ben erforderlich ist. § 78 Absatz 2 des Bundesdaten-
Strafsachen). schutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 23 (5) Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für
die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener
Datenübermittlung im internationalen Bereich
Daten; es hat die Übermittlung und den Anlass der
(1) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der Übermittlung aufzuzeichnen. Das Zollkriminalamt hat
§§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, die Stelle, an die die personenbezogenen Daten über-
Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die mittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Daten nur
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie
öffentliche Stellen in anderen als in den in § 22 genann- übermittelt worden sind. Ferner hat es der Stelle den
ten Staaten sowie an andere als die in § 22 genannten beim Zollkriminalamt vorgesehenen Löschungszeit-
zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Auf- punkt mitzuteilen.
gaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, § 24
soweit dies erforderlich ist
Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstre- (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten
ckung nach Maßgabe der Vorschriften über die in- nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn
ternationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele- 1. für das Zollkriminalamt erkennbar ist, dass unter Be-
genheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über rücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung
die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf- die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Per-
gerichtshof oder son das Allgemeininteresse an der Übermittlung
3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb- überwiegen, oder
lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. 2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun-
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte gen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung
dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu- gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonde-
tung begangen werden sollen. rer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vor-
schriften beruhen, bleibt unberührt.
(2) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-
zungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes per- Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an
sonenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdaten- Staatsanwaltschaften und Gerichte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 413
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 22 und 23 wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.
unterbleibt darüber hinaus, wenn
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben ha-
Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, ben, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken,
2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften
Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde, zugelassen ist.
3. die zu übermittelnden Daten beim Zollkriminalamt (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit
von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach
4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie den §§ 4 bis 7 verarbeiten. Die Verarbeitung personen-
gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes versto- bezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der
ßen würde, oder Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme
5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der
Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zuläs-
Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen sig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden
Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erfor-
dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermit- derlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des
telten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder (5) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf
Menschenrechtsverletzungen drohen. die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwen-
den sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unter-
Unterabschnitt 3 abschnittes vor. § 35 bleibt unberührt.
Steuerungsbefugnis der Zentralstelle
§ 27
§ 25
Verarbeitungsbeschränkungen
Weisungsrecht
(1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsäm- (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
tern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen personenbezogene Daten, die sie durch eine Maß-
erteilen. nahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben
haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvor-
(2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
schrift genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn
Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden
Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zoll- 1. mindestens
fahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht
selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgaben- a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, auf-
ordnung führen, fachliche Weisungen erteilen. gedeckt oder verfolgt oder
b) vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt
Abschnitt 2
Befugnisse der werden sollen und
Behörden des Zollfahndungsdienstes 2. sich aus den erhobenen personenbezogen Daten
bei der Verhütung und Verfolgung von selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung sol-
cher Straftaten ergeben oder
Unterabschnitt 1
Datenverarbeitung durch b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum
die Behörden des Zollfahndungsdienstes drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar
gewichtige Rechtsgüter erkennen lassen.
§ 26 Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Weiter-
Allgemeine Datenverarbeitung verarbeitung von personenbezogenen Daten nach
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können Satz 1 ausdrücklich erlauben, bleiben unberührt.
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Behörden
Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforder- des Zollfahndungsdienstes die vorhandenen Personen-
lich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschrif- daten (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
ten keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen. und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) einer
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu
personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben ha- identifizieren.
ben, weiterverarbeiten
(3) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen
1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und Daten stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes
2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfol- durch technische und organisatorische Maßnahmen si-
gung oder Verhütung derselben Straftaten, cher, dass Absatz 1 beachtet wird.
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§ 28 § 31
Kennzeichnung Daten zu Verurteilten, Beschuldigten,
Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maß-
nahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 per-
sonenbezogene Daten weiterverarbeiten von
(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die
nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht 1. Verurteilten,
verarbeitet oder übermittelt werden. 2. Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffe-
nen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist
die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. 3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern
die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist,
§ 29 weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-
sönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger
Befragung und Auskunftspflicht Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind,
bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes und
§ 9 entsprechend anzuwenden. 4. Anlasspersonen im Sinne des § 11 Absatz 1 Num-
mer 4.
§ 30 (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
Bestandsdatenauskunft weiterverarbeiten:
1. von Personen nach Absatz 1
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes kön-
nen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den a) die Personendaten und
§§ 4 und 5 erforderlich ist, von demjenigen, der ge- b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung ge-
schäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder eignete Merkmale,
daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95
und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen c) die aktenführende Dienststelle und das Ge-
Daten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekom- schäftszeichen,
munikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsver- d) die Tatzeiten und Tatorte sowie
langen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein- Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
gesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2
des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft 2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wei-
nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Vorausset- tere personenbezogene Daten, soweit die Weiterver-
zungen für die Nutzung der Daten vorliegen. arbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der
Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab- Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wei-
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen tere personenbezogene Daten.
nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden
§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahndungs-
dienstes durch das Gericht angeordnet werden. Bei (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
Gefahr im Verzug darf die Anordnung durch die Leitung personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzu-
oder die stellvertretende Leitung der jeweiligen Be- stellen, ob die betreffenden Personen die Vorausset-
hörde des Zollfahndungsdienstes getroffen werden. In zungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen aus-
diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg- schließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden
lich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen- und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die
den, wenn Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens je-
doch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht
1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen festgestellt wurde, dass die betreffende Person die
bereits Kenntnis hat oder haben muss oder Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.
2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge- (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
richtliche Entscheidung gestattet wird. in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist ak- gespeichert sind, hierzu auch solche personengebun-
tenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend. denen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Per-
son oder zur Eigensicherung von Bediensteten erfor-
(4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab- derlich sind.
satz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, (5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unver- wenn
züglich und vollständig zu übermitteln. 1. der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 415
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Be- die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person
schuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder im Rahmen des innerstaatlichen, grenzüberschreiten-
3. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird den oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienst-
leistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständig-
und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, keitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeu-
dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht tung begehen wird.
rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstel-
lung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem (2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die An-
Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend. nahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zu-
widerhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so
§ 32 können die Behörden des Zollfahndungsdienstes auch
personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschrei-
Daten zu anderen Personen bung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförde-
(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für rungsmittel verarbeiten.
die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher
(3) Hat nicht eine Behörde des Zollfahndungsdiens-
Bedeutung erforderlich ist, können die Behörden des
tes die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Aus-
Zollfahndungsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben
schreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die
nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten von den-
Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie
jenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsäch-
hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie
liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in
Betracht kommen,
§ 34
2. sie mit den in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 be-
zeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufäl- Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
ligem Kontakt stehen, sondern in einer Weise in Ver- (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes kön-
bindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise nen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
für die Verfolgung oder für die vorbeugende Be- derlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über
kämpfung dieser Straftaten gewonnen werden Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit für die
können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusam-
dass die Personen von der Planung oder der Vor- menhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4
bereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tat- bis 7 bekannt gegeben wurden.
vorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
(2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu
3. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunfts- löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung
personen handelt. erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen,
(2) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Strafverfol-
beschränken auf die in § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gung, zur Abwehr von Gefahren von erheblicher Bedeu-
Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die tung oder zum Zeugenschutz benötigt.
Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in
Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der § 35
Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwil- Daten aus Strafverfahren
ligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekannt- nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene
werden der Speicherungsabsicht den mit der Speiche- Daten aus Strafverfahren verarbeiten
rung verfolgten Zweck gefährden würde.
1. zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können keiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzu- sowie
stellen, ob die betreffenden Personen die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten 2. für Zwecke der Eigensicherung.
dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbei- Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bun-
tet werden und sind in einer gesonderten Datei zu spei- desgesetzliche Regelungen entgegenstehen.
chern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung,
spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen,
§ 36
soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende
Person die Voraussetzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Abgleich personenbezogener Daten
erfüllt.
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
(4) § 31 Absatz 4 gilt entsprechend. personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisys-
temen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder
§ 33 für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Berechtigung
Daten für Zwecke der Ausschreibung zum Abruf haben, auch untereinander, abgleichen,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist.
personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschrei-
bung der betroffenen Person zur zollrechtlichen Über- (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in
wachung verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte anderen Fällen bleiben unberührt.
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§ 37 persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimm-
Verarbeitung personenbezogener ten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
Daten für die wissenschaftliche Forschung können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-
mengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können erfordert.
im Rahmen ihrer Aufgaben im Zollfahndungsdienst bei
ihnen vorhandene personenbezogene Daten verarbei- (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezo-
ten, soweit gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
1. dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungs- wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnis-
arbeiten erforderlich ist, sen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist
und die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die
2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Daten übermittelt hat, der Veröffentlichung zugestimmt
Zweck nicht möglich ist und hat.
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person § 38
erheblich überwiegt.
Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten an Hochschulen, an andere (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen,
Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betrei- wenn dies zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist, vor-
ben, und an öffentliche Stellen übermitteln, soweit handene personenbezogene Daten ausschließlich zu
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft- diesem Zweck verarbeiten.
licher Forschungsarbeiten erforderlich ist, (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die
2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem im Zollinformationssystem nach dem Beschluss
Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
und (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010,
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige
an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über- Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitglied-
wiegt. staaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit
der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten er- Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82
folgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121
der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung
und die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnis- (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geän-
mäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls darf auch Ak- dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
teneinsicht gewährt werden. Im Rahmen der Aktenein- gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechts-
sicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme vorschriften zulässig.
übersandt werden. Eine Übersendung der Originalakten
soll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Die Sätze 2
und 3 gelten für elektronisch geführte Akten entspre- Unterabschnitt 2
chend. Allgemeine Maßnahmen zur
(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für
Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öf- die künftige Verfolgung von Straftaten
fentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die
zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig § 39
für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist die Behörde
des Zollfahndungsdienstes. § 1 Absatz 2 und 3 des Allgemeine Befugnisse
Verpflichtungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes treffen im
(5) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, mit Aus-
für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie nahme der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der ille-
übermittelt worden sind. Die Verarbeitung für andere galen Beschäftigung, alle geeigneten, erforderlichen und
Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich angemessenen Maßnahmen
nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung
1. zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrig-
der Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Daten
keiten sowie
übermittelt hat.
(6) Durch technische und organisatorische Maßnah- 2. zur Aufdeckung unbekannter Straftaten.
men hat die Stelle, die die wissenschaftliche Forschung Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes
betreibt, zu gewährleisten, dass die personenbezoge- gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des
nen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Aus-
sind. führung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und
(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu
personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamt-
dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale geson- schuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstre-
dert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über ckungsverfahren beigetrieben werden.
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§ 40 kann die Einziehung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen,
Sicherstellung zu dem aufgrund bestimmter Tatsachen absehbar ist,
dass eine Aufhebung der Sicherstellung nach Absatz 1
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nicht erfolgen kann. Die Einziehung ist dem Betroffenen
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung und dem Eigentümer unverzüglich schriftlich bekannt-
1. eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige zugeben.
Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschafts-
(3) Die eingezogene Sache ist grundsätzlich im
gesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die
Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten;
§§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben
neben der Versteigerung vor Ort kann die öffentliche
unberührt,
Versteigerung als allgemein zugängliche Versteigerung
2. eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Ge- im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de er-
fahr im Übrigen abzuwehren, oder folgen. § 296 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Abgabenord-
3. eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder nung gilt entsprechend. Der Erlös tritt an die Stelle der
den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt verwerteten Sache. Die eingezogene Sache ist zu ver-
vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu nichten, wenn
schützen. 1. die Versteigerung erfolglos bleibt,
(2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares 2. die Versteigerung von vornherein aussichtslos oder
Verfügungsverbot. unwirtschaftlich ist oder
§ 41 3. im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für die
Einziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut ein-
Verwahrung
treten würden
(1) Die sichergestellte Sache ist durch die zustän-
dige Behörde des Zollfahndungsdienstes in Verwah- und andere gesetzliche Bestimmungen der Vernichtung
rung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sache nicht entgegenstehen. In begründeten Einzelfällen darf
dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei einer von der Verwertung und Vernichtung der Sache Ab-
hiermit beauftragten Behörde der Zollverwaltung un- stand genommen und die Sache in Übereinstimmung
zweckmäßig, so ist die Sache auf andere geeignete mit den Bestimmungen des Haushaltsrechts einer an-
Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle deren Zweckbestimmung zugeführt werden.
kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen (4) Im Übrigen gilt § 49 des Bundespolizeigesetzes
werden. entsprechend.
(2) Der betroffenen Person ist der Grund der Sicher-
stellung schriftlich bekannt zu geben, wobei die sicher- § 43
gestellte Sache zu bezeichnen ist. Ist der Eigentümer Herausgabe sichergestellter
oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt Sachen oder des Erlöses, Kosten
bekannt, ist er unverzüglich zu unterrichten.
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstel-
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat lung einer Sache weggefallen sind, ist die Sache an
die aufbewahrende Behörde der Zollverwaltung Wert- denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt
minderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich,
Sache durch einen Dritten auf Verlangen einer berech- darf sie an einen anderen herausgegeben werden, der
tigten Person verwahrt wird. seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe
(4) Die verwahrte Sache ist zu verzeichnen und so zu der Sache ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut
kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden. die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten
würden.
§ 42
(2) Ist die Sache nach § 42 Absatz 3 oder entspre-
Aufhebung der Sicherstellung, chend § 49 des Bundespolizeigesetzes verwertet wor-
Einziehung, Verwertung, Vernichtung den, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte
(1) Kann der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, an die
der Eigentümer der sichergestellten Sache vorbehalt- der Erlös herauszugeben ist, gelten die Vorschriften
lich des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Hinterlegung. Der
zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Sicher- Erlös ist nicht an die berechtigte Person herauszuge-
stellung, eine Verwendung der sichergestellten Sache ben, wenn dadurch die Voraussetzungen der Sicher-
nachweisen, die keine Gefahr im Sinne des § 40 Ab- stellung erneut eintreten würden. Dies ist der berech-
satz 1 Nummer 1 und 2 begründet, hebt die Behörde tigten Person mitzuteilen. Ist die zur Entgegennahme
des Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung ver- der Sache berechtigte Person nicht zu ermitteln, ist
anlasst hat, die Sicherstellung auf. Die Frist kann auf der Erlös von der sicherstellenden Behörde in Verwah-
Antrag der in Satz 1 genannten Personen um sechs rung zu nehmen. Der Anspruch auf Herausgabe des
Monate, in begründeten Fällen um weitere sechs Mo- Erlöses erlischt in den Fällen des § 40 Absatz 1 Num-
nate, verlängert werden. mer 1 und 2 drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem
die Sache verwertet worden ist; zu diesem Zeitpunkt
(2) Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen
verfällt der Erlös dem Bund.
die bestehende Gefahr durch den Betroffenen oder den
Eigentümer nicht beseitigt, darf die Behörde des Zoll- (3) Auf sichergestelltes Bargeld, das nicht nach Ab-
fahndungsdienstes, die die Sicherstellung ausgespro- satz 1 herausgegeben werden kann, ist Absatz 2 Satz 3
chen hat, die Sache einziehen. Abweichend von Satz 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
(4) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Ver- tendem Wert erforderlich ist. Die Nachtzeit umfasst die
wertung und Vernichtung fallen den Verantwortlichen Stunden von 21 bis 6 Uhr.
zur Last; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes (3) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im
sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Verantwort- Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zu-
liche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der ständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Woh-
Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig nung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsver- barkeit entsprechend.
fahren beigetrieben werden.
(4) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der
(5) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unbe- Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er
rührt. abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein
erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar
§ 44 hinzuzuziehen.
Durchsuchung von Personen (5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt-
eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die An- zugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme
nahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, nicht gefährdet wird.
die nach § 40 sichergestellt werden dürfen. (6) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu
(2) Die Person kann festgehalten und zur Dienst- fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle,
stelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten
Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Per-
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Ge- son zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert,
schlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Woh-
werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durch- nungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen
suchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
Leben erforderlich ist. (7) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die
Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen
§ 45 Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie
Durchsuchung von Sachen den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem
Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verant-
eine Sache durchsuchen, wenn
wortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durch-
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 suchung schriftlich zu bestätigen.
durchsucht werden darf, oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in Unterabschnitt 3
ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sicher- Besondere
gestellt werden darf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache
bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 47
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inha- Besondere Mittel der Datenerhebung
ber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein ande- personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln
rer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der nach Absatz 2 erheben über
tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheini-
gung über die Durchsuchung und ihren Grund zu ertei- 1. eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
len. nahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines über-
sehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art
§ 46 nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheb-
licher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder ban-
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können denmäßig begehen wird, oder
eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten 2. eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme recht- nahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach
fertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kon-
§ 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sichergestellt werden takt in Verbindung steht und dass
darf. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Neben-
räume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie a) sie von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne
anderes befriedetes Besitztum. der Nummer 1 Kenntnis hat,
(2) Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung b) sie aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen
ist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies könnte oder
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben c) sich die Person nach Nummer 1 ihrer zur Bege-
oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeu- hung der Straftaten bedienen könnte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 419
und wenn die Verhütung der Straftat auf andere Weise 3. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhe- 4. § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die sich gegen eine
bung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte un- bestimmte Person richten oder bei denen die Ver-
vermeidbar betroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten trauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine
auch, soweit personenbezogene Daten mittelbar durch Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
die Beobachtung von Warenbewegungen erhoben wer-
den oder erhoben werden könnten. dürfen nur auf begründeten Antrag der Leitung des
Zollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen Zoll-
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind fahndungsamtes oder ihrer Vertretung durch das
1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf
die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die
an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfris- Leitung des Zollkriminalamtes oder des jeweils zustän-
tige Observation), digen Zollfahndungsamtes oder ihre Vertretung getrof-
fen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entschei-
2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Woh- dung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung
nungen in einer für die betroffene Person nicht er- nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht
kennbaren Weise bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -auf- (2) Im Antrag sind anzugeben
zeichnungen von Personen oder Sachen, die sich
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
außerhalb von Wohnungen befinden,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
b) zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen
Wortes, 3. der Sachverhalt und
4. eine Begründung.
3. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen-
arbeit mit den Behörden des Zollfahndungsdienstes (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-
Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und zugeben
4. der Einsatz einer Zollfahndungsbeamtin oder eines 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
Zollfahndungsbeamten unter einer ihr oder ihm soweit möglich, mit Name und Anschrift,
verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Ver- 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
deckter Ermittler). 3. die wesentlichen Gründe.
(3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu be-
1. zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teil- fristen; im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 ist die
nehmen und Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Die
Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten An-
2. mit Einverständnis der berechtigten Person deren ordnung.
Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht
durch ein über die Nutzung der Legende hinaus- § 49
gehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbei-
Schutz des
geführt werden.
Kernbereichs privater Lebensgestaltung
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 47 Ab-
Nummer 4 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Ur- satz 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
kunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme
Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeck- unzulässig. Ergeben sich bei Maßnahmen nach § 47
ten Ermittlers nach diesem Abschnitt. Für den Einsatz Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 während der
technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass
Wohnungen gilt § 62 entsprechend. der Kernbereich betroffen ist, ist die Maßnahme zu un-
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 sind im Rahmen der terbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauf-
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung tragten Person möglich ist. Soweit im Rahmen von
der Durchführung von Maßnahmen nach § 72 unter Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 oder Num-
den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Sie dür- mer 2 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben
fen zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maß-
werden. nahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich wäh-
rend der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte da-
§ 48 für ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden.
Gerichtliche Anordnung Bestehen Zweifel, ob Erkenntnisse dem unmittelbaren
(1) Maßnahmen nach Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen
sind, darf die Maßnahme in den Fällen des § 47 Ab-
1. § 47 Absatz 2 Nummer 1,
satz 2 Nummer 1 und 2 als automatische Aufzeichnung
2. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind
durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entschei-
als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Per- dung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten
sonen angefertigt werden sollen, vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die 1. für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck
Maßnahme nach den Sätzen 2 oder 3 unterbrochen nicht erforderlich sind,
worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach
Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse 2. nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfol-
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die er- gung einer Straftat nicht benötigt werden oder
langt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Auf- 3. nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von
zeichnungen über diese Erkenntnisse sind unverzüglich Bedeutung sind.
zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und
deren Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumen- Die Löschung ist zu protokollieren. Daten, die nur zum
tation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutz- Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 gespeichert
kontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie ist sechs bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie
Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem
sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustim- Zweck verarbeitet werden.
mung über das endgültige Absehen von der Benach-
richtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die Unterabschnitt 4
Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Doku-
mentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Strafverfolgung
(2) Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung der für die § 52
Maßnahme verantwortlichen Behörde oder deren Stell-
vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten- Befugnisse bei Ermittlungen
schutzbeauftragten über die Verwertung der Erkennt-
Soweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes Er-
nisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen
mittlungen durchführen, haben sie und ihre Beamten
Daten darf sich die Leitung oder deren Stellvertretung
dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und
der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-
Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der
diensteten bedienen, von denen einer die Befähigung
Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind
zum Richteramt haben muss. Die gerichtliche Entschei-
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
dung nach Absatz 1 Satz 5 und 6 ist unverzüglich nach-
zuholen.
Unterabschnitt 5
(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind
zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, ver-
pflichtet. § 53
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
§ 50
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
Gerichtliche Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 die not-
(1) Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 48 wendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall
und 49 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk bestehende Gefahr
die Behörde des Zollfahndungsdienstes ihren Sitz hat. 1. für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Wil-
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Geset- lensentschließung und -betätigung eingesetzter
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den Bediensteter oder zu schützender Dritter sowie
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechend. 2. für wesentliche Vermögenswerte
(2) Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder abzuwehren, soweit nicht in diesem Unterabschnitt die
Löschung von Daten, die bei Maßnahmen nach § 47 Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes
Absatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sach- besonders geregelt sind.
kundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur
(2) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-
Berücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fach-
gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behör-
verstand anhören. Bei der Sichtung der erhobenen
den des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare
Daten kann sich das Gericht der technischen Unterstüt-
Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung
zung der Behörden des Zollfahndungsdienstes bedie-
und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen
nen.
zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamt-
(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind schuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstre-
zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende ckungsverfahren beigetrieben werden.
Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet,
(3) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen
verpflichtet.
an die Behörden des Zollfahndungsdienstes personen-
bezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche An-
§ 51 haltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die
Löschung Erfüllung der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und
Schutzmaßnahmen der Behörden des Zollfahndungs-
Personenbezogene Daten, die durch eine Maß- dienstes erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht be-
nahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind steht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib,
unverzüglich zu löschen, soweit sie Leben oder Freiheit erforderlich sind. Die Verantwor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 421
tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die (3) Personen dürfen festgehalten und zur Dienst-
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersu- stelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung
chen der Behörden des Zollfahndungsdienstes, tragen auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
diese die Verantwortung. Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(4) Bei der Durchsuchung einer Sache hat der Inha-
§ 54 ber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu
Identitätsfeststellung sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein ande-
rer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Beschei-
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 die Iden- nigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu er-
tität einer Person feststellen, wenn teilen.
1. sich diese in unmittelbarer Nähe zu schützender
Personen oder zu sichernder Bediensteter aufhält § 57
und
Erkennungsdienstliche
2. die Feststellung der Identität aufgrund der Gefähr- Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
dungslage oder aufgrund von auf die Person bezo- Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
genen Anhaltspunkten erforderlich ist. unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 erken-
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 24 Ab-
zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maß- satz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn
nahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbeson- eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf an-
dere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen dere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierig-
und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung keiten möglich ist.
aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur
Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identi- § 58
tät auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Platzverweisung
Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den
Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegen- unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Per-
ständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durch- son vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr
sucht werden. vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, so-
weit dies aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund
§ 55 von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erfor-
derlich ist.
Prüfung von mitzuführenden Dokumenten
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können § 59
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlan- Sicherstellung
gen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen,
Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausge- Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
händigt werden, soweit unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 Sachen
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schüt-
1. es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und zende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu
2. die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvor- schützende Vermögenswerte sicherstellen. Die §§ 41, 42
schrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen. Absatz 4 und § 43 gelten entsprechend.
§ 56 § 60
Durchsuchung von Personen und Sachen Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine
Person oder eine Sache durchsuchen, wenn Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten
und durchsuchen, soweit
1. sich die Person in unmittelbarer Nähe zu schützen-
der Personen, zu sichernder Bediensteter oder zu 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
schützender Vermögenswerte aufhält oder die Sa- ihr eine Person befindet, die nach § 61 in Gewahr-
che sich in unmittelbarer Nähe zu schützender sam genommen werden darf,
Personen, zu sichernder Bediensteter oder zu schüt- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
zender Vermögenswerte befindet und ihr eine Sache befindet, die nach § 59 sichergestellt
2. die Durchsuchung aufgrund der Gefährdungslage werden darf, oder
oder aufgrund von auf die Person oder Sache bezo- 3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
genen Anhaltspunkten erforderlich ist. Leib, Leben oder Freiheit zu schützender Personen
(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Ge- oder zu sichernder Bediensteter oder für zu schüt-
schlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht zende wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist.
werden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durch- Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume,
suchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes
Leben erforderlich ist. befriedetes Besitztum.
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
(2) Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung sundheit oder Freiheit der Willensentschließung und
ist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies -betätigung eingesetzter Bediensteter oder zu schüt-
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben zender Dritter oder zur Abwehr einer im Einzelfall
oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeu- bestehenden Gefahr für wesentliche Vermögenswerte
tendem Wert erforderlich ist. Die Nachtzeit umfasst die unerlässlich ist. Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend.
Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(2) Werden die Behörden des Zollfahndungsdienstes
(3) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhütung und Verfol-
Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zu- gung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekann-
ständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Woh- ter Straftaten tätig, dürfen ohne Wissen der betroffenen
nung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen Personen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen Zusammenhang mit dem Einsatz der von den Behörden
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- beauftragten Personen technische Mittel zur Anferti-
barkeit entsprechend. gung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen so-
(4) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der wie zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich
Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von
abwesend, ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein Wohnungen nur verwendet werden, soweit dies zur Ab-
erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar wehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der
hinzuzuziehen. beauftragten Personen unerlässlich ist.
(5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist (3) Ergeben sich während der Durchführung der
der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt- Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der
zugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist
nicht gefährdet wird. die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Ge-
fährdung der beauftragten Person möglich ist. Wenn
(6) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen,
fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle,
dass durch eine Maßnahme allein Kenntnisse aus dem
Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die
Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden,
Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten
ist die Maßnahme unzulässig. Aufzeichnungen über
und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen
Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestal-
Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verwei-
tung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkennt-
gert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem
nisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet wer-
Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Ver-
den. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer
langen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation
(7) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkon-
Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen trolle nach § 84 verwendet werden. Sie ist sechs Mo-
Umständen des Falles nicht möglich oder würde dies nate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs
den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung
Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person le- über das endgültige Absehen von der Benachrichti-
diglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwort- gung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die Daten-
lichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsu- schutzkontrolle nach § 84 nicht beendet, ist die Doku-
chung schriftlich zu bestätigen. mentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
§ 61 (4) Maßnahmen nach Absatz 2 werden durch die
Leitung der Behörde des Zollfahndungsdienstes oder
Gewahrsam ihre Vertretung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 auch durch einen
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Per- von ihr beauftragten Beamten des höheren Dienstes
son in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, angeordnet werden.
1. um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer (5) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz
Straftat gegen zu schützende Personen, zu sichernde technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,
Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte zu dürfen außer für den in Absatz 2 genannten Zweck nur
verhindern oder zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die
2. um eine Platzverweisung nach § 58 durchzusetzen. personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung
erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genann-
(2) § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Ab- ten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Recht-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes mäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht; bei Gefahr
gelten entsprechend. im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-
lich nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgeset-
§ 62 zes). In Fällen des Satzes 2 gilt § 50 Absatz 1 entspre-
Besondere Mittel der Datenerhebung chend. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten
für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
Strafprozessordnung.
unbeschadet der Absätze 2 bis 6 unter den Vorausset-
zungen des § 53 Absatz 1 verdeckte Maßnahmen in (6) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach
entsprechender Anwendung des § 47 Absatz 2 Num- Absatz 2 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich
mer 1 und 2 vornehmen, soweit dies zur Abwehr einer zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 5
im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Ge- genannten Zwecke noch benötigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 423
Unterabschnitt 6 1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-
Sicherung der Behörden schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhal-
des Zollfahndungsdienstes tung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsver-
und behördlicher Eigenschutz kehrs von Bedeutung sind, oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-
§ 63 fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrich-
tung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr,
Behördlicher Eigenschutz
soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begrün-
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur det werden kann.
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Absatz 1 die erfor-
(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
derlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für ihre Lie-
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
genschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltun-
personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
gen abzuwehren. Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die
nach dem Geldwäschegesetz übermitteln.
§§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten ent-
sprechend. (6) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 personen-
§ 64 bezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen über-
mitteln. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes ha-
Sicherheitsüberprüfung ben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt
Für Personen, die für die Behörden des Zollfahn- und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle
dungsdienstes tätig werden sollen, ist eine einfache Si- und der Empfänger ersichtlich sind. Die Nachweise
cherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprü- sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtig-
fungsgesetz durchzuführen. Die zuständige Stelle kann ten Zugriff zu sichern. Am Ende des Kalenderjahres, das
von einer Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nach-
oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. weise zu löschen. Die Löschung unterbleibt, solange
1. der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Daten-
Unterabschnitt 7 schutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder
Datenübermittlung durch die Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen
Behörden des Zollfahndungsdienstes Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird
oder
§ 65 2. Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person beeinträchtigt würden.
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten an andere Dienststellen der (7) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die
Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung Übermittlung von Daten nach Absatz 5 der Zweck, der
ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet
Empfängers erforderlich ist. würde, holen die Behörden des Zollfahndungsdienstes
vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein,
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können von der die Daten den Behörden des Zollfahndungs-
personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 dienstes übermittelt wurden. Unter den Voraussetzun-
genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen gen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle be-
übermitteln, soweit dies stimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen
1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Über-
2. zulässig und erforderlich ist mittlung nach Absatz 5 ihre Zustimmung einzuholen ist.
a) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, (8) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral-
registergesetzes unterfallen würden, können nach den
b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstre- Absätzen 2 bis 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bun-
ckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfah- deszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den
ren, dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Ver-
c) für Zwecke der Gefahrenabwehr oder wertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4
des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.
d) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchti-
gung der Rechte Einzelner (9) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen
die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. lung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der emp-
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln die Be- fangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. In
hörden des Zollfahndungsdienstes dem Bundeskrimi- diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungs-
nalamt die zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle dienstes nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens
gemäß § 2 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle
erforderlichen Informationen. fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung
(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 68 bleibt
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unberührt.
personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächli- (10) Der Empfänger darf die übermittelten personen-
che Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis bezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für
dieser Daten erforderlich ist den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch die in § 66 genannten zwischen- und überstaatlichen
dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfol-
Absatzes 5 gilt dies nur, soweit die Behörden des Zoll- gung von Straftaten befasst sind, personenbezogene
fahndungsdienstes zustimmen. Bei Übermittlungen an Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
nichtöffentliche Stellen haben die Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes die empfangende Stelle darauf hin- 1. zur Erfüllung einer den Behörden des Zollfahn-
zuweisen. dungsdienstes obliegenden Aufgabe,
(11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach 2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstre-
den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, wei- ckung nach Maßgabe der Vorschriften über die in-
tere personenbezogene Daten der betroffenen Person ternationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele-
oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine genheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über
Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf-
möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten gerichtshof oder
zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betrof-
fenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung 3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-
offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Daten ist unzulässig. Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-
§ 66 tung begangen werden sollen.
Datenübermittlung an zwischen- und
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
überstaatliche Stellen der Europäischen Union
unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundes-
und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
datenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die
(1) Für die Übermittlung von personenbezogenen in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten
Daten an Stellen übermitteln. Zusätzlich können sie unter den
1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitglied- Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Ab-
staaten der Europäischen Union sowie satz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stel-
len personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europä-
erforderlich ist
ischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Auf-
gaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten 1. zur Erfüllung einer den Behörden des Zollfahn-
befasst sind, dungsdienstes obliegenden Aufgabe oder
gilt § 65 Absatz 1 bis 7 sowie Absatz 9 und 10 entspre-
2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-
chend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Datenübermittlung tragen die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes. Für die Übermittlung an Polizei- und Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-
oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche tung begangen werden sollen.
Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten
und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen personenbezogene Daten an Dienststellen der Statio-
Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Über- nierungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkom-
mittlung personenbezogener Daten durch die Behörden mens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwi-
des Zollfahndungsdienstes an eine Polizeibehörde oder schen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom
eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen
Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitglied- hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
staates der Europäischen Union auf der Grundlage tionierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen
besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt un- zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218),
berührt. das zuletzt durch Artikel 2 des Abkommens vom
18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die
zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünf-
Übermittlung von personenbezogenen Daten an Poli-
ten (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist,
zeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Ver-
übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in
folgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen ei-
deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
nes Schengenassoziierten Staates im Sinne von § 91
Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechts- (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen
hilfe in Strafsachen. die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
personenbezogener Daten; sie haben die Übermittlung
§ 67 und den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen.
Datenübermittlung im internationalen Bereich (5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können die Stelle, an die die personenbezogenen Daten über-
unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdaten- mittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Daten nur
schutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie
sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung übermittelt worden sind. Ferner haben sie der Stelle
von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen den bei den Behörden des Zollfahndungsdienstes vor-
als den in § 66 genannten Staaten sowie an andere als gesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 425
§ 68 § 70
Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Unterstützung anderer Behörden
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten (1) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes
nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig
werden, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.
1. für die Behörden des Zollfahndungsdienstes erkenn-
bar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Da- (2) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes dür-
ten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interes- fen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei und des
sen der betroffenen Person das Allgemeininteresse Bundeskriminalamtes tätig werden, soweit das Bundes-
an der Übermittlung überwiegen, oder polizeigesetz oder das Bundeskriminalamtgesetz dies
vorsehen.
2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsrege-
lungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wah- (3) Werden Vollzugsbeamte des Zollfahndungs-
rung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder dienstes in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 6
besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetz- Nummer 3 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 auf Anforderung
lichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. für eine weitere ermittlungsführende Dienststelle der
Zollverwaltung tätig, richten sich die Befugnisse zur Ei-
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an
gensicherung sowie zur Durchführung von Sicherungs-
Staatsanwaltschaften und Gerichte.
und Schutzmaßnahmen nach diesem Gesetz.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 66 und 67
unterbleibt darüber hinaus, wenn Abschnitt 3
1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Unterabschnitt 1
Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet Allgemeine
würde, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
3. die zu übermittelnden Daten bei den Behörden des
Zollfahndungsdienstes nicht vorhanden sind und nur § 71
durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr
werden können,
Zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes versto- genannten Rechtsgüter ist § 9 entsprechend mit der
ßen würde, oder Maßgabe anzuwenden, dass auskunftspflichtig ist,
5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschafts-
Übermittlung der Daten zu den in der Charta der verkehr teilnimmt. Zusätzlich zu den Vorgaben des § 9
Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen haben in Satz 1 bezeichnete Auskunftspflichtige zuge-
Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere hörige geschäftliche Unterlagen unverzüglich heraus-
dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermit- zugeben.
telten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von
elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Unterabschnitt 2
Menschenrechtsverletzungen drohen. Besondere
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Unterabschnitt 8
Ergänzende Vorschriften § 72
Überwachung der Telekommunikation
§ 69 sowie des Brief- und Postverkehrs
Unterstützung durch andere Behörden (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
(1) Bedienstete der Hauptzollämter und der Steuer- Aufgaben nach § 4 Absatz 2 ohne Wissen der betroffe-
fahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit Voll- nen Person dem Brief- oder Postgeheimnis unterlie-
zugsaufgaben betraut sind, sowie Polizeivollzugsbe- gende Sendungen öffnen und einsehen sowie die dem
amte des Bundes und der Länder können im Einzelfall Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen überwachen und aufzeichnen, wenn
Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen 1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes dass die betroffene Person innerhalb eines überseh-
vornehmen. baren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
(2) Werden Bedienstete der Hauptzollämter oder der konkretisierte Weise eine Straftat nach § 19 Absatz 1
Steuerfahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder
Vollzugsaufgaben betraut sind, oder Polizeivollzugsbe- § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2,
amte des Bundes und der Länder nach Absatz 1 tätig, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes
haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird,
Behörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnahmen oder
gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zoll- 2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die
fahndungsdienstes, für die sie tätig sind; sie unterliegen konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-
insoweit der Weisung dieser Behörde. nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a tung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern
Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 für Atomwaffen, biologische oder chemische Waffen
oder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit zu leisten,
§ 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs- 4. Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von
waffen begehen wird. denen aufgrund von Tatsachen angenommen wer-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Handlungen, die den kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheb-
gegen bestehende Verbote oder Genehmigungspflich- lichen Beitrag zu leisten
ten nach Rechtsakten der Europäischen Union im
a) zur Errichtung einer Anlage für kerntechnische
Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs oder einer nach
Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I
§ 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils
Rechtsverordnung verstoßen würden und die sich auf
geltenden Fassung,
eine der nachfolgend genannten Gütergruppen bezie-
hen: b) zum Betrieb einer solchen Anlage oder
1. Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, einschließ- c) zum Einbau in eine solche Anlage,
lich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und wenn das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien,
Technologie, sowie Güter, die geeignet sind und Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea,
von denen aufgrund von Tatsachen angenommen Pakistan oder Syrien ist, oder
werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine
militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 5. Güter, die
Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 a) ganz oder teilweise geeignet sind und von denen
des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemein- aufgrund von Tatsachen angenommen werden
schaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der kann, dass sie dazu bestimmt sind, im Zusam-
Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr menhang mit oder zur Vorbereitung von terroris-
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck tischen Handlungen verwendet zu werden,
(ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1), die zuletzt durch
b) ganz oder teilweise geeignet sind und von denen
die Verordnung (EU) 2017/2268 (ABl. L 334 vom
aufgrund von Tatsachen angenommen werden
15.12.2017, S. 1) geändert worden ist, bestimmt
kann, dass sie dazu bestimmt sind, zur Begehung
sind,
schwerwiegender Verletzungen der Menschen-
a) wenn diese für die Verwendung in einem Staat rechte oder des humanitären Völkerrechts ver-
bestimmt sind, der sich in einem internationalen wendet zu werden, oder
oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt
befindet oder bei dem die dringende Gefahr eines c) ganz oder teilweise geeignet sind und von denen
solchen Konfliktes besteht, aufgrund von Tatsachen angenommen werden
kann, dass ihre Verwendung einen erheblichen
b) wenn Nachteil für die Sicherheitsinteressen oder die
aa) gegen das Käufer- oder Bestimmungsland auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
oder gegen den Empfänger der Güter ein Deutschland herbeiführt.
Waffenembargo aufgrund eines vom Rat der (3) Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-
Europäischen Union verabschiedeten Gemein- kommunikation darf in der Weise erfolgen, dass mit
samen Standpunktes oder einer verbindlichen technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte
Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten informationstechnische Systeme eingegriffen wird,
Nationen verhängt wurde und wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und
bb) die Länder oder die Rechtsakte der Euro- Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form
päischen Union oder des Sicherheitsrates zu ermöglichen. In dem informationstechnischen Sys-
der Vereinten Nationen, aufgrund derer die tem des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Um-
Liste der Empfänger erstellt wurde, in einer stände der Kommunikation dürfen überwacht und
Veröffentlichung des Bundesministeriums für aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des
Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Tele-
benannt sind, oder kommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten
überwacht und aufgezeichnet werden können.
c) wenn durch die Verwendung der Güter die Gefahr
eines schweren Nachteils für die äußere Sicher- (4) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2
heit der Bundesrepublik Deutschland herbeige- oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer
führt wird, natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen
Person oder Personenvereinigung, wenn bestimmte
2. Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
denen aufgrund von Tatsachen angenommen wer-
den kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheb- 1. eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils
lichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, War- auch in Verbindung mit Absatz 2, für sie tätig ist und
tung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an
oder von biologischen oder chemischen Waffen zu ihrem Postverkehr teilnimmt oder ihren Telekommu-
leisten, nikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt,
3. Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von 2. sie für eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2,
denen aufgrund von Tatsachen angenommen wer- jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, Mitteilun-
den kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheb- gen entgegennimmt oder von dieser herrührende
lichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, War- Mitteilungen weitergibt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 427
3. eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils tomatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automa-
auch in Verbindung mit Absatz 2, ihren Telekommu- tische Aufzeichnungen sind in diesem Fall unverzüglich
nikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt oder dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die
4. sie mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen.
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht nur Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwert-
flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung barkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme
steht und nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den
Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortge-
a) von der Vorbereitung von Straftaten nach Ab- führt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich priva-
satz 1 oder von Handlungen nach Absatz 2 ter Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach
Kenntnis hat, § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erlangt worden sind,
b) aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierü-
könnte oder ber sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bedienste-
c) die Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, je- ten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu lö-
weils auch in Verbindung mit Absatz 2, sich ihrer schen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und
zur Begehung einer in Absatz 1 genannten Straf- der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumenta-
tat oder einer in Absatz 2 genannten Handlung tion darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutz-
bedienen könnte. kontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie ist sechs
Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder
Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nur
sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustim-
angeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maß-
mung über das endgültige Absehen von der Benach-
nahmen gegen Personen, bei denen die Voraussetzun-
richtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die
gen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Doku-
vorliegen, nicht ausreichen, um die in Vorbereitung be-
mentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
findliche Tat zu verhüten.
(5) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, (2) Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung des Zoll-
2, 3 oder Absatz 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn kriminalamtes oder ihre Vertretung im Benehmen mit
es ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen der oder dem Datenschutzbeauftragten über die Ver-
Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sich-
wäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die tung der erhobenen Daten darf sich die Leitung des
Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu Zollkriminalamtes oder ihre Vertretung der Unterstüt-
verhindernden Tat stehen. Die Maßnahmen dürfen auch zung von zwei weiteren Bediensteten bedienen, von
durchgeführt werden, wenn andere Personen unver- denen einer die Befähigung zum Richteramt haben
meidbar betroffen werden. muss. Die Bediensteten des Zollkriminalamtes sind
zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-
(6) Die zuständige Staatsanwaltschaft ist zu unter-
den Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,
richten
verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-
1. vor einem Antrag auf Anordnung nach § 74 Absatz 1 satz 1 Satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.
Satz 2,
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
2. über eine richterliche Entscheidung nach § 74 Ab-
nahme vor, dass durch eine Überwachung des Post-
satz 1 Satz 1,
verkehrs nach § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 allein
3. über eine Entscheidung des Bundesministeriums der Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-
Finanzen bei Gefahr im Verzug nach § 74 Absatz 2 staltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
Satz 1 sowie Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebens-
4. über das Ergebnis der durchgeführten Maßnahme. gestaltung dürfen nicht verwertet werden.
(7) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 gilt § 2 des
Artikel 10-Gesetzes entsprechend. § 74
Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit
§ 73
Kernbereich privater Lebensgestaltung (1) Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder
Absatz 4 bedürfen einer gerichtlichen Anordnung. Die
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An- Anordnung ergeht auf Antrag der Leitung des Zollkrimi-
nahme vor, dass durch eine Überwachung der Tele- nalamtes persönlich. Ist die Leitung des Zollkriminal-
kommunikation nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 amtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater ist ihre Vertretung antragsberechtigt. Der Antrag bedarf
Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums
unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach der Finanzen. Der Antrag ist zu begründen.
§ 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 eine unmittelbare
Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen Auf- (2) Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung vom
zeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu Bundesministerium der Finanzen getroffen werden. In
unterbrechen, soweit sich während der Überwachung diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-
tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, lich nachzuholen. Soweit die Anordnung des Bundes-
die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzu- ministeriums der Finanzen nicht binnen drei Tagen vom
rechnen sind, erfasst werden. Bestehen Zweifel, dass Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn
Erkenntnisse dem unmittelbaren Kernbereich privater sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat.
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, darf nur eine au- Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
werden. Damit im Zusammenhang stehende Unter- nahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 aufgrund
lagen sind unverzüglich zu vernichten. einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten über-
(3) Im Antrag sind anzugeben schreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über
die weiteren Verlängerungen. Liegen die Voraussetzun-
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, gen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund
soweit möglich, mit Name und Anschrift, der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu
2. bei einer Überwachung der Telekommunikation zu- beenden.
sätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung (8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 73 Ab-
des Telekommunikationsanschlusses oder die Ken- satz 1 oder 2 gelten Absatz 4 sowie § 48 Absatz 3 ent-
nung des Endgerätes, wenn diese allein diesem sprechend.
Endgerät zuzuordnen ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, § 75
4. im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst ge- Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften
naue Bezeichnung des informationstechnischen
Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen (1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief-
werden soll, sowie und Postüberwachung nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder
Absatz 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen.
5. der Sachverhalt. Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten
(4) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen.
das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Das Landgericht § 11 Absatz 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist ent-
entscheidet durch eine Kammer, die mit drei Richtern sprechend anzuwenden.
einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist. Für das (2) Im Falle einer Maßnahme nach § 72 Absatz 3 ist
Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über technisch sicherzustellen, dass
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden
können:
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie enthält
a) die laufende Telekommunikation (§ 72 Absatz 3
1. soweit bekannt den Namen und die Anschrift der
Satz 1) und
betroffenen Person, gegen die die Anordnung sich
richtet, b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab
dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 74 Absatz 1
2. bei einer Überwachung der Telekommunikation zu-
oder 2 auch während des laufenden Übertra-
sätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung
gungsvorgangs im öffentlichen Telekommunika-
des Telekommunikationsanschlusses oder die Ken-
tionsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet
nung des Endgerätes, wenn diese allein diesem
werden können (§ 72 Absatz 3 Satz 2),
Endgerät zuzuordnen ist,
2. an dem informationstechnischen System nur Verän-
3. die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der
derungen vorgenommen werden, die für die Daten-
Maßnahme,
erhebung unerlässlich sind, und
4. im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst ge-
naue Bezeichnung des informationstechnischen 3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendi-
Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen gung der Maßnahme, soweit technisch möglich,
werden soll, sowie automatisiert rückgängig gemacht werden.
5. die wesentlichen Gründe. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik
gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten
(6) In der Begründung der Anordnung sind deren sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung,
Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungs- unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu
gesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzel- schützen.
fallbezogen anzugeben
(3) Das Zollkriminalamt darf die im Rahmen der Maß-
1. die Bezeichnung der zu verhindernden Tat, nahmen erhobenen personenbezogenen Daten in Erfül-
2. die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass lung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 verarbeiten
die Tat vorbereitet wird, sowie
1. zum Zweck der Verhütung von Taten oder Handlun-
3. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit gen im Sinne des § 72 Absatz 1 oder 2,
und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
2. zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Absatz 1
(7) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3,
befristen. Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Ab-
bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Vorausset- satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von
zungen fortbestehen und eine weitere Überwachung Kriegswaffen oder
verhältnismäßig ist. Der Antrag auf Verlängerung der
Anordnung ist von der Leitung des Zollkriminalamtes 3. zur Verfolgung von vorsätzlichen Straftaten nach
persönlich zu stellen. Ist die Leitung des Zollkriminal- den §§ 17 oder 18 des Außenwirtschaftsgesetzes.
amtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so (4) Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich nach der
ist ihre Vertretung antragsberechtigt. Der Antrag ist un- Erhebung und sodann in Abständen von höchstens
ter Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu sechs Monaten, ob die Daten für die in § 72 Absatz 1
begründen. Für die Anordnung der Verlängerung gelten oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Die Daten
die Absätze 4 und 5 entsprechend. Wird eine Maß- sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 429
1. für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke 2. vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 oder 18 des
erforderlich sind, Außenwirtschaftsgesetzes, den §§ 19 bis 20a oder
22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7, jeweils auch in
2. zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3
Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Kontrolle
Nummer 2 oder 3 benötigt werden,
von Kriegswaffen begehen will oder begeht,
3. für eine Übermittlung nach § 76 benötigt werden,
3. Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches
4. mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Be- begehen will oder begeht,
deutung sein können, oder
4. Straftaten, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5
5. für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßig- und 7 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeich-
keit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung net sind, begehen will oder begeht oder
sein können.
5. Straftaten nach § 29a Absatz 1 Nummer 2, § 30 Ab-
Die Löschung hat unter Aufsicht eines Bediensteten, satz 1 Nummer 1 und 4 oder § 30a des Betäubungs-
der die Befähigung zum Richteramt hat, zu erfolgen. mittelgesetzes begehen will oder begeht.
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Löschung sind
in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Mo- (2) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72
naten Prüfungen durch einen Bediensteten, der die Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen Daten zur Ver-
Befähigung zum Richteramt hat, durchzuführen; die folgung von Straftaten an die zuständigen Behörden
Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Tatsache der übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personen-
Löschung ist zu protokollieren. Die Dokumentation bezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weite-
und die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwe- ren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
cke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet ergeben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine
werden. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichti- der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ge-
gung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der nannten Straftaten begangen hat oder in Fällen, in de-
gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Abse- nen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat.
hen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu (3) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72
löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht been- Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-
det, sind die Dokumentation und die Protokolldaten bis genen Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und
zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Daten, die nur zum Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für
Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 oder der Wirtschaft und Technologie als Genehmigungsbehörde
gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Be- nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
schränkung gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbei- übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
tung einzuschränken und mit einem entsprechenden begründen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich
Einschränkungsvermerk zu versehen; sie dürfen nur zu ist
diesem Zweck verarbeitet werden.
1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-
(5) Das Zollkriminalamt unterrichtet das Bundesmi- schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhal-
nisterium der Finanzen über den Zeitpunkt der Lö- tung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsver-
schung von Daten im Sinne des Absatzes 4. Im Bun- kehrs von Bedeutung sind, oder
desministerium der Finanzen gespeicherte Daten zu
Überwachungsmaßnahmen, deren Löschung angeord- 2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-
net wurde, dürfen nicht mehr verarbeitet werden und fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrich-
sind ebenfalls unverzüglich zu löschen. tung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr,
soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die
§ 76 Ausfuhr von Gütern begründet wird.
Übermittlung von personen- (4) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72
bezogenen Daten durch das Zollkriminalamt Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-
genen Daten an die Verfassungsschutzbehörden des
(1) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Ab-
Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo- schirmdienst übermitteln,
genen Daten zur Verhütung von Straftaten an die mit
polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermit- 1. wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen
teln, wenn sich aus den erhobenen personenbezoge- Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kennt-
nen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren nissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben,
Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte er- dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und
geben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer Auswertung von Informationen über Bestrebungen
in der Bundesrepublik Deutschland, die durch An-
1. Straftaten nach § 81 Absatz 1, § 89a, § 89c, § 94
wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-
Absatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b
bereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1
Absatz 1, den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 211, 212,
Nummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzge-
232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 239a, 239b, 249
setzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder
bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1
bis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, den 2. wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen
§§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kennt-
Absatz 3, den §§ 316a, 316b Absatz 1 oder 3 oder nissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für sicher-
§ 316c Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches be- heitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkei-
gehen will oder begeht, ten für eine fremde Macht ergeben.
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
(5) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass
Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo- zu dokumentieren.
genen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermit-
teln, wenn sich aus den erhobenen personenbezoge- (9) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden,
nen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren darf die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren
Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte er- Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind oder hätten
geben, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben übermittelt werden dürfen. Sie prüft unverzüglich und
des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten,
des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforder-
Sammlung von Informationen über die in § 5 Absatz 1 lich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht er-
Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes ge- forderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die
nannten Gefahrenbereiche erforderlich sind. Löschung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten,
der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Löschung
(6) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 ist zu protokollieren.
Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-
genen Daten zur Verhütung von vorsätzlichen Strafta- (10) Abweichend von Absatz 9 ist bei Übermittlun-
ten gemäß den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsge- gen ins Ausland die Stelle, an die die Daten übermittelt
setzes nach den §§ 19 bis 21 und 22a Absatz 1 Num- werden, darauf hinzuweisen, dass
mer 4, 5 oder 7 des Gesetzes über die Kontrolle von
1. die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbei-
Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung befass-
tet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden,
ten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union auf der Grundlage der zwischenstaat- 2. eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten ist
lichen Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und
und Amtshilfe übermitteln, wenn sich aus den erhobe-
nen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbin- 3. das Zollkriminalamt sich vorbehält, Auskunft über
dung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete die Verarbeitung einzuholen.
Anhaltspunkte ergeben, dass derartige Straftaten be-
gangen werden sollen. § 77
(7) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der
Erhebung
§§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes die von
von Telekommunikations-
ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen
verkehrsdaten und Nutzungsdaten
personenbezogenen Daten an die für die Verhütung
oder Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländi- (1) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-
schen öffentlichen sowie zwischen- und überstaatli- zungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne
chen Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1
oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermit- des Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen er-
teln, wenn heben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
1. sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten erbringen oder daran mitwirken, soweit die Erhebung für
selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass des Aufenthaltsortes der betroffenen Person erforderlich
die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Ge- ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zu-
fahr für außen- und sicherheitspolitische Belange lässig.
der Bundesrepublik Deutschland oder erhebliche Si- (2) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-
cherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist, zungen des Absatzes 1 von denjenigen, die geschäfts-
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof- mäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be-
fenen nicht entgegenstehen und reithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Tele-
3. davon auszugehen ist, dass die Verarbeitung der mediengesetzes) verlangen. Die Auskunft darf auch
Daten beim Empfänger in Einklang mit grundlegen- über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.
den rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, insbeson- Der Diensteanbieter hat die Nutzungsdaten dem Zoll-
dere ein angemessener Datenschutzstandard ge- kriminalamt unverzüglich auf dem vom Zollkriminalamt
währleistet ist. bestimmten Weg zu übermitteln.
(8) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist (3) § 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des
Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforder- § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. Abwei-
lich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die über- chend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5
mittelt werden, weitere Daten der betroffenen Person Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hin-
oder einer anderen Person in Akten so verbunden, dass reichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunika-
eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Auf- tion, wenn die Erreichung des Zwecks der Maßnahme
wand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten ist schwert wäre.
unzulässig. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt das Zollkriminalamt. Über die Über- (4) § 2 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Artikel 10-Geset-
mittlung entscheidet ein Bediensteter des Zollkriminal- zes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entspre-
amtes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Das chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 431
§ 78 Unterabschnitt 3
Zeugenschutz
Identifizierung und
Lokalisierung von Mobilfunkkarten
§ 81
und Telekommunikationsendgeräten
Zeugenschutzmaßnahmen
(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-
(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
zungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch tech- Aufgabe nach § 7 Absatz 2, soweit nicht dieses Gesetz
nische Mittel Folgendes ermitteln:
oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die
Befugnisse besonders regelt, die erforderlichen Maß-
1. die Gerätenummer eines Telekommunikationsend-
nahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Ge-
geräts und die Kartennummer der darin verwendeten
fahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willens-
Karte sowie
entschließung und -betätigung oder wesentliche Ver-
2. den Standort eines Telekommunikationsendgeräts. mögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen
abzuwehren.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anläss- (2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch
lich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben wer- andere Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt.
den, wenn dies aus technischen Gründen zur Errei-
chung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. (3) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-
gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkri-
Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten
minalamt durch die unmittelbare Ausführung einer
Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht ver-
arbeitet werden. Die personenbezogenen Daten Dritter Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung
sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Meh-
rere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die
löschen.
Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
(3) § 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt beigetrieben werden.
entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs (4) § 53 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maß-
Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils gabe, dass an die Stelle der Behörden des Zollfahn-
nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in dungsdienstes das Zollkriminalamt und an die Stelle
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutz-
maßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten.
(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach
Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunika- (5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend.
tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zoll- (6) Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch nach
kriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem
Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall,
Kartennummer unverzüglich mitzuteilen. dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind
diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungs-
(5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entspre- behörde durchzuführen und zu beenden. Im Falle fort-
chend. dauernder Inhaftierung ist zusätzlich das Einvernehmen
mit der Justizvollzugsbehörde herzustellen.
§ 79
Abschnitt 4
Verschwiegenheitspflicht Verfahrensregelungen
Werden Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78
§ 82
vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen,
die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikations- Schutz zeugnisverweigerungs-
dienste erbringen oder an der Erbringung solcher berechtigter Berufsgeheimnisträger
Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden. (1) Maßnahmen nach diesem Kapitel, die sich gegen
eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Num-
§ 80 mer 4 der Strafprozessordnung genannte Person rich-
ten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden,
Unterrichtung des Deutschen Bundestages über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, sind un-
zulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht
Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-
Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremi- züglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und
um, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimm- Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gel-
ten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der ten entsprechend, wenn durch eine in Satz 1 bezeich-
Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, auch in Ver- nete Maßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in
bindung mit den §§ 82 und 93 sowie den §§ 105 und Bezug genommene Person richtet, von einer dort in Be-
106; dabei ist in Bezug auf die im Berichtszeitraum zug genommenen Person Erkenntnisse erlangt werden,
durchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Für Perso-
insbesondere über deren Anlass, Umfang, Dauer, Er- nen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafpro-
gebnis und Kosten sowie die Benachrichtigung betrof- zessordnung gelten die Sätze 1 bis 5 nur, soweit es
fener Personen von diesen Maßnahmen zu berichten. sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
handelt; die Bestimmungen der §§ 102 und 103 der griffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfol-
Abgabenordnung über Auskunfts- und Vorlageverwei- gen.
gerungsrechte in Besteuerungsverfahren bleiben unbe- (2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den
rührt. Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach
(2) Soweit durch eine in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes bean-
Maßnahme eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 standet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen
bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung ge- anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen
nannte Person betroffen wäre und dadurch voraus- Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
sichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese erforderlich ist.
Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rah-
men der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdi- Abschnitt 2
gung des öffentlichen Interesses an den von dieser
Datenschutzbeauftragte
Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interes-
ses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrau- oder Datenschutzbeauftragter
ten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu
berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maß- § 85
nahme zu unterlassen oder, soweit dies möglich ist, zu Benennung der
beschränken. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder des Datenschutzbeauftragten
Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 (1) Die Generalzolldirektion benennt im Einverneh-
und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder men mit dem Bundesministerium der Finanzen schrift-
Kammerrechtsbeistände handelt. lich eine oder einen für das Zollkriminalamt zuständige
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die in § 53a Ab- oder zuständigen Datenschutzbeauftragte oder Daten-
satz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Per- schutzbeauftragten.
sonen entsprechend. (2) Die Zollfahndungsämter benennen jeweils eine
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tat- Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauf-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnis- tragten.
verweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verant- (3) Die Abberufung der in den Absätzen 1 und 2 ge-
wortlich ist. nannten Datenschutzbeauftragten kann nur in entspre-
chender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Ge-
§ 83 setzbuchs erfolgen. Über die Abberufung der oder des
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten ist
ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unauf- der Finanzen herzustellen.
schiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach die-
sem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Ge- (4) Im Übrigen ist § 5 des Bundesdatenschutzgeset-
richten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben zes anzuwenden.
keine aufschiebende Wirkung.
§ 86
Kapitel 4 Aufgaben der
oder des Datenschutzbeauftragten
Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Daten-
schutzbeauftragte arbeitet mit den in § 71 Absatz 1 des
Abschnitt 1
Bundeskriminalamtgesetzes und in § 85 Absatz 2 ge-
Datenschutzaufsicht nannten Datenschutzbeauftragten zusammen unbe-
schadet der allen Datenschutzbeauftragten der Behör-
§ 84 den des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgaben
nach § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Diese Zu-
Aufgaben und Befugnisse
sammenarbeit umfasst insbesondere den Informations-
der oder des Bundesbeauftragten
und Erfahrungsaustausch über Fragen zur Datenverar-
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
beitung grundsätzlicher Art.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
(2) Die Tätigkeit der oder des in § 85 genannten Da-
schutz und die Informationsfreiheit führt mindestens
tenschutzbeauftragten erstreckt sich jeweils auch auf
alle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung
personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder be-
1. bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuer-
sowie geheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
2. der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76
Absatz 7 § 87
durch. Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet ihrer Stellung der oder des
oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes Datenschutzbeauftragten
genannten Aufgaben. Die oder der Bundesbeauftragte und Zusammenarbeit mit der
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kon- oder dem Bundesbeauftragten für
trolliert darüber hinaus mindestens alle zwei Jahre, ob den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahn- (1) Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Daten-
dungsinformationssystem und nur innerhalb der Zu- schutzbeauftragte ist der Leitung der Generalzolldirek-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 433
tion unmittelbar unterstellt. Satz 1 gilt für die in § 85 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
Absatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten mit der
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
Maßgabe, dass an die Stelle der Leitung der General-
zolldirektion die jeweilige Behördenleitung tritt. 4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
(2) Die in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Daten- 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-
schutzbeauftragten können sich zur Erfüllung ihrer Auf- schließung der Sammlung dienen,
gabe in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte oder
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Da-
Informationsfreiheit wenden, nachdem sie das Beneh- ten,
men mit der jeweiligen Behördenleitung hergestellt 7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte perso-
haben; bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem nenbezogene Daten an welche Empfänger und in
Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 2 und der welchen Verfahren übermittelt werden,
Leitung des jeweiligen Zollfahndungsamtes entscheidet
das Zollkriminalamt, bei Unstimmigkeiten zwischen der 8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
oder dem Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 1 9. Protokollierung.
und der Leitung der Generalzolldirektion entscheidet
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
das Bundesministerium der Finanzen.
und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errich-
tungsanordnung anzuhören.
Abschnitt 3
(2) Absatz 1 findet auf automatisierte Dateisysteme,
Datenschutzrechtliche Verantwortung die nur vorübergehend geführt und innerhalb von sechs
Monaten beendet werden, keine Anwendung; dies gilt
§ 88 nicht, soweit in ihnen personenbezogene Daten verar-
Datenschutzrechtliche Verantwortung beitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62,
im Zollfahndungsinformationssystem 72, 77 und 78 erlangt wurden.
(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Rege- (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-
lungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssys- erfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten
tems zu überwachen. Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine
(2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssys- Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1
tems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung ist unverzüglich nachzuholen.
für die Daten, die bei der Zentralstelle gespeichert sind, (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendig-
den Stellen, die die Daten unmittelbar erfassen. Die da- keit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitun-
tenschutzrechtliche Verantwortung umfasst: gen zu überprüfen.
1. die Rechtmäßigkeit der Erhebung sowie
2. die Zulässigkeit der Erfassung sowie die Richtigkeit Abschnitt 5
und Aktualität der Daten.
Pflichten des Zollfahndungsdienstes
Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im auto-
§ 91
matisierten Verfahren trägt der Empfänger.
Protokollierung
§ 89 (1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdaten-
Datenschutzrechtliche Verantwortung schutzgesetzes erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im
für die Tätigkeit der den deutschen Auslands- Zollfahndungsinformationssystem ergänzend zu den
vertretungen zugeordneten Zollverbindungs- dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die
beamtinnen und Zollverbindungsbeamten Protokolle
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tä- 1. den in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Beauftragten
tigkeit der Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbin- und der oder dem Bundesbeauftragten für den
dungsbeamten, die den deutschen Auslandsvertretun- Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektro-
gen zugeordnet sind, verbleibt beim Zollkriminalamt. nisch auswertbarer Form für die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfü-
Abschnitt 4 gung stehen und
Errichtungsanordnung 2. eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf
personenbezogene Daten im Zollfahndungsinforma-
§ 90 tionssystem innerhalb der Zugriffsberechtigungen
Errichtungsanordnung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.
für automatisierte Dateisysteme Das Zollkriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt,
(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Datei- die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen
systeme, die die Behörden des Zollfahndungsdienstes Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff ver-
zur Verarbeitung personenbezogener Daten führen, in antwortliche Dienststelle zu protokollieren.
einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des (2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes
Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen: und unter Beachtung des Absatzes 1 generierten Pro-
1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle, tokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
§ 92 8. bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 1 (Erhebung von
Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Tele-
kommunikation,
(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 47, 62,
72, 77 und 78 sind zu dokumentieren: 9. bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 2 (Erhebung von
Nutzungsdaten) der Nutzer und
1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
10. bei Maßnahmen nach § 78 (Identifizierung und
2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekom-
3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten munikationsendgeräten) die Zielperson.
ermöglichen, sowie
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durch- einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzu-
führt. nehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Ein-
(2) Zu dokumentieren sind auch griffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Per-
son, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität
1. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1
sowie der daraus für diese oder andere Personen fol-
(längerfristige Observation) die Zielperson sowie
genden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der
die erheblich mitbetroffenen Personen,
Personen, hinsichtlich derer Nachforschungen nach
2. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 unterblieben sind, ist zu dokumentieren.
Buchstabe a (Einsatz technischer Mittel außerhalb
von Wohnungen zur Anfertigung von Bildaufzeich- (4) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur
nungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbe- verarbeitet werden für Zwecke der Benachrichtigung
troffenen Personen, nach § 93 und um der betroffenen Person oder einer
dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu er-
3. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 möglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt
Buchstabe b (Einsatz technischer Mittel außerhalb worden ist. Sie sind bis zum Abschluss der Daten-
von Wohnungen zum Abhören oder Aufzeichnen schutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 aufzubewahren
des nichtöffentlich gesprochenen Wortes) die Ziel- und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den
person sowie die erheblich mitbetroffenen Perso- in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.
nen,
4. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 3 § 93
(Einsatz Vertrauensperson) oder nach § 47 Absatz 2 Benachrichtigung bei
Nummer 4 (Einsatz Verdeckter Ermittler) verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
a) die Zielperson,
(1) Über eine Maßnahme sind zu benachrichtigen im
b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie Falle
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche 1. des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie des
Wohnung die Vertrauensperson oder der Ver- § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die von einer
deckte Ermittler betreten hat, Beauskunftung betroffenen Personen,
5. bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch 2. des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige
Einsatz technischer Mittel), bei denen Vorgänge Observation, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnun-
außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die gen, Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich
Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Per- gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen)
sonen, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen
6. bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch Personen,
Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnun- 3. des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Einsatz Vertrau-
gen), bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnun- ensperson, Einsatz Verdeckter Ermittler)
gen erfasst wurden,
a) die Zielperson,
a) die Zielperson,
b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche
Wohnung die Vertrauensperson oder der Ver-
Wohnung die beauftragte Person betreten hat,
deckte Ermittler betreten hat,
7. bei Maßnahmen nach § 72 (Beschränkung des
4. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensiche-
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)
rung), soweit Vorgänge außerhalb von Wohnungen
a) die Beteiligten der überwachten Telekommuni- erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich
kation, mitbetroffenen Personen,
b) im Falle, dass die Überwachung mit einem Ein- 5. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensiche-
griff in von der betroffenen Person genutzte in- rung), soweit Vorgänge innerhalb von Wohnungen
formationstechnische Systeme verbunden ist, die erfasst wurden,
Angaben zur Identifizierung des informations-
technischen Systems und die daran vorgenom- a) die Zielperson,
menen nicht nur flüchtigen Veränderungen, sowie b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
c) der Absender und Adressat der Postsendung c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche
sowie die Art und die Anzahl der überwachten Wohnung die Vertrauensperson oder der Ver-
Postsendungen, deckte Ermittler betreten hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 435
6. des § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fern- (4) Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 ge-
meldegeheimnisses) nannten Maßnahme können betroffene Personen bin-
nen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die
a) die Beteiligten der überwachten Telekommunika-
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie
tion sowie
der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Hierauf ist
b) die Absender und Adressaten der überwachten im Rahmen der Benachrichtigung hinzuweisen. Über
Postsendungen, den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anord-
nung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die
7. des § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
8. des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) § 94
der Nutzer und
Benachrichtigung bei Ausschreibungen
9. des § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mo-
bilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) (1) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Un-
die Zielperson. terrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie- 1. Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI des
gende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der
entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung ei- Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323
ner in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person, vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17)
gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, un- in der jeweils geltenden Fassung oder
terbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur uner- 2. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97
heblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige
Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachfor- Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mit-
schungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 gliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behör-
bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies den mit der Kommission im Hinblick auf die ord-
unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maß- nungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrar-
nahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die regelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom
Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese 15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die
oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl.
geboten ist. Die Gründe für das Absehen von der Be- L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in
nachrichtigung sind zu dokumentieren. der jeweils geltenden Fassung,
(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in
Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestan- das jeweilige Informationssystem eingegeben worden,
des des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der
Person oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist. Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Be-
Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des troffenen nach Beendigung der Ausschreibung über
§ 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benach-
auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren richtigung nicht aufgrund anderer gesetzlicher Bestim-
Verwendung der Vertrauensperson oder des Verdeck- mungen vorgesehen ist.
ten Ermittlers möglich ist. Wird wegen des zugrunde
liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermitt- (2) Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch
lungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfol- die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zu-
gungsbehörde entsprechend den Vorschriften des sammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde.
Strafverfahrensrechts über den Zeitpunkt der Benach- Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unter-
richtigung. Wird die Benachrichtigung aus einem der richtet das Zollkriminalamt über die Löschung und da-
vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu doku- rüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.
mentieren.
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgestellte
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Be- Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach
nachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Be- Beendigung der Ausschreibung, bedarf die weitere Zu-
endigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurück- rückstellung auf Antrag der Stelle, die die Ausschrei-
stellung der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bung veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung.
bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Ver- Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurück-
längerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. stellung. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer
Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Aus-
gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrich- schreibung kann mit gerichtlicher Zustimmung endgül-
tigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen tig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn
für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an
Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wer- Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zu-
den. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeit- kunft nicht eintreten werden. Zuständiges Gericht ist
lichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die
die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letz- Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. Die Be-
ten Maßnahme. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt stimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
sich nach den für die Anordnung der jeweiligen Maß- liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
nahme geltenden Vorschriften. Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
§ 95 hörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzu-
Benachrichtigung über die Speicherung halten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte
personenbezogener Daten von Kindern dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfül-
lung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vor-
Werden personenbezogene Daten von Kindern, die liegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind,
ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungs-
sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu be- dienstes sind zur Löschung verpflichtet.
nachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch
nicht mehr gefährdet wird. Von der Benachrichtigung (5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1
kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei
die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das Speicherung der personenbezogenen Daten in Datei-
Kind führt. Die Verpflichtung obliegt der dateneinge- systemen außerhalb des Zollfahndungsinformations-
benden Stelle. systems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle
die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 1 oder 2 fest.
§ 96 (6) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahn-
Aussonderungsprüffrist, dungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die
Mitteilung von Löschungsverpflichtungen in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der
Stelle, die die Daten unmittelbar in das System erfasst.
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen
(7) Ist eine Ausschreibung nach § 14 oder § 33
nach § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der
erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten
Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen,
personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung,
ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichti-
spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Aus-
gen oder zu löschen sind. Die nach § 75 Absatz 4 des
schreibung zu löschen. Besondere in diesem Gesetz
Bundesdatenschutzgesetzes und § 90 Absatz 1 Satz 1
enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezo-
Nummer 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen
gener Daten und hierfür zu beachtender Fristen bleiben
dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen
unberührt.
fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschrei-
ten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie
§ 97
nach Art und Schwere des Sachverhaltes zu unter-
scheiden ist. Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich Berichtigung
die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre personenbezogener Daten, Einschränkung
bei Erwachsenen, auf zwei Jahre bei Jugendlichen und der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten
bei Kindern auf ein Jahr. Die Beachtung der Aussonde- (1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes
rungsprüffristen ist durch geeignete Maßnahmen zu ge- die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten
währleisten. fest, ist die in § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
(2) In den Fällen von § 12 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 gesetzes genannte Berichtigungspflicht dadurch zu er-
dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen füllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige
fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht über- Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Per-
schreiten. Personenbezogene Daten der in § 12 Ab- son die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener
satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Un-
bis 3 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung richtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu
des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespei- kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung
chert werden. Die Speicherung ist für jeweils ein weite- nach § 58 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesdaten-
res Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 12 schutzgesetzes zu ermöglichen.
Absatz 1 und des § 32 Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten
Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. einzuschränken, wenn
Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt
1. die Verarbeitung unzulässig ist oder
drei Jahre nicht überschreiten.
2. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt
(3) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der
letzte Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegen-
hat, eingetreten ist, jedoch nicht vor Entlassung einer den Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine
betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Löschungsverpflichtung nach § 96 Absatz 4 und 7
Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen besteht.
Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speiche-
rung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fris- Die Akten sind entsprechend den Bestimmungen über
ten hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwal- die Aufbewahrung von Akten zu vernichten, wenn sie
tung aufrechterhalten werden. In diesem Fall dürfen die insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden
Daten nur noch für diesen Zweck verarbeitet werden; des Zollfahndungsdienstes nicht mehr erforderlich sind.
sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Be- Die Vernichtung unterbleibt, wenn
hebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist. 1. Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls
(4) Bei der Übermittlung von personenbezogenen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
Daten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außer- beeinträchtigt würden, oder
halb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die 2. die personenbezogenen Daten für Zwecke eines ge-
anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden richtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden
Löschungsverpflichtungen mit. Die empfangenden Be- müssen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 437
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzu- (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
schränken und sind die Unterlagen mit einem entspre- nen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die
chenden Einschränkungsvermerk zu versehen. speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur,
(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dür- wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat
fen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbe-
Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch zogener Daten zumindest durch geeignete Stichpro-
verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer be- benverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
stehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betrof- Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten
fene Person einwilligt. abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so be-
zieht sich die Gewährleistung der Feststellung und
(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder
sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzuge- der Übermittlung des Gesamtbestandes.
ben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im
Sinne von § 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Abruf
in der jeweils geltenden Fassung zukommt. § 75 allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich
Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 96 sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vor-
Absatz 4 und 5 gelten für die Anbietung der Unterlagen heriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines
entsprechend. Entgelts, abrufen kann.
(5) Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vor-
schriften zur Einschränkung der Verarbeitung perso- Abschnitt 6
nenbezogener Daten in Akten oder deren Vernichtung Rechte der betroffenen Person
und hierfür zu beachtende Fristen bleiben unberührt.
§ 100
§ 98
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Rechte der betroffenen Person
Das Zollkriminalamt stellt zentral ein Verzeichnis Über die in den §§ 56 bis 58 des Bundesdaten-
nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes über Kate- schutzgesetzes enthaltenen Rechte der betroffenen
gorien von Verarbeitungstätigkeiten personenbezoge- Personen hinaus gelten für die Verarbeitung personen-
ner Daten für die Behörden des Zollfahndungsdienstes bezogener Daten in den Informationssystemen der Be-
zur Verfügung. hörden des Zollfahndungsdienstes die Besonderheiten,
dass das Zollkriminalamt die Auskunft nach § 57 des
§ 99 Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der
Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung
Automatisiertes Abrufverfahren nach § 88 Absatz 2 trägt, erteilt. Bei der Berichtigung,
(1) Das Zollkriminalamt und die sonst beteiligten Löschung und Verarbeitungseinschränkung personen-
Stellen haben bei einem nach § 21 Absatz 5 eingerich- bezogener Daten nach § 58 des Bundesdatenschutz-
teten automatisierten Abrufverfahren zu gewährleisten, gesetzes findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei
dass dessen Zulässigkeit kontrolliert werden kann. Daten, die in Informationssystemen der Behörden des
Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: Zollfahndungsdienstes verarbeitet werden.
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
Kapitel 5
2. Dritte, an die übermittelt wird,
3. Art der zu übermittelnden Daten und Schlussvorschriften
4. nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erfor-
§ 101
derliche technische und organisatorische Maßnah-
men. Entschädigung für Leistungen
Die erforderlichen Festlegungen können auch durch Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
das Bundesministerium der Finanzen getroffen werden. denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekom-
(2) Über die Einrichtung der Abrufverfahren ist die munikationsdienste erbringen oder an der Erbringung
oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der
die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegun- Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1
gen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Einrichtung von und 2, § 30 Absatz 1 und 2 und den §§ 72 und 77 eine
Abrufverfahren, bei denen Verfassungsschutzbehör- Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach
den, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Ab- § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
schirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes zes bemisst.
berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums
der Verteidigung, Behörden der Staatsanwaltschaft, der § 102
Polizei sowie der Finanzverwaltung, soweit sie perso-
Schadensausgleich
nenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
gaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der
Überwachung und Prüfung speichern, beteiligt sind, ist Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie
nur zulässig, wenn das für die speichernde und die ab- bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden,
rufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landes- so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes
ministerium zugestimmt hat. entsprechend.
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
§ 103 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Schadensersatz in Informationssystemen bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(1) Bei der Datenverarbeitung in den Informations- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
systemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes gilt Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Zollkriminalamt gegenüber einer betroffenen Per- in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das
son als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Ab- Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1
satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 83 Absatz 3 das Zollkriminalamt.
des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwen-
dung. § 107
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Verordnungsermächtigung
Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der daten- Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu-
schutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle ständigkeit des Amtsgerichts nach
zuzurechnen ist.
1. § 46 Absatz 3 Satz 2,
§ 104 2. § 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10
Einschränkung von Grundrechten Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62
Absatz 5 Satz 3,
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Ar-
tikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit 3. § 60 Absatz 3 Satz 2,
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset- 4. § 93 Absatz 3 Satz 6 und
zes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ar-
tikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit 5. § 94 Absatz 3 Satz 5
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unver- durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des zu übertragen. Die Landesregierungen können die Er-
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Geset- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
zes eingeschränkt. justizverwaltungen übertragen.
§ 105 § 108
Strafvorschriften Übergangsvorschrift
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- (1) Für automatisierte Dateisysteme, die vor dem
strafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung 6. Mai 2016 eingerichtet worden sind, ist § 11 Absatz 4
macht. Satz 1 bis 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), in der bis zum 1. April
§ 106 2021 geltenden Fassung bis zum 5. Mai 2023 weiter
Bußgeldvorschriften anzuwenden, es sei denn, es erfolgt bereits zuvor eine
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzge-
setzes in Verbindung mit § 91 dieses Gesetzes.
1. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in (2) Die am 1. April 2021 geltenden Errichtungsanord-
Verbindung mit nungen nach § 41 des Zollfahndungsdienstgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) in der bis zum
a) § 29 oder 1. April 2021 geltenden Fassung gelten fort, bis sie
b) § 71 Satz 1 durch eine Errichtungsanordnung nach § 90 ersetzt
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig worden sind, jedoch längstens bis zum 5. Mai 2023.
oder nicht rechtzeitig erteilt, Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten nach diesem Gesetz sowie
2. entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht
dem Bundesdatenschutzgesetz unberührt.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig heraus-
gibt,
Artikel 2
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Änderung anderer Rechtsvorschriften
Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes, (1) § 4 Absatz 3 Satz 1 des Antiterrordateigesetzes
b) § 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Ver- vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt
bindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10- durch Artikel 22 der Verordnung vom 19. Juni 2020
Gesetzes, oder (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
c) § 78 Absatz 4
1. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
zuwiderhandelt,
„8. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62
4. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Ab-
Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,“.
satz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person
betraut oder 2. In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a“ durch die An-
5. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Ab- gabe „§ 72“ ersetzt.
satz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicher- (2) § 4 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsextremismus-
stellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798),
wird. das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 439
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, (10) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember
wird wie folgt geändert: 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt
1. Nummer 8 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 210 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
„8. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 geändert:
Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,“.
1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 6“
2. In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a“ durch die An- durch die Angabe „§ 3 Absatz 7“ ersetzt.
gabe „§ 72“ ersetzt.
2. In § 12a Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „§ 8“ durch
(3) In § 3 Absatz 1a des Artikel 10-Gesetzes vom
die Angabe „§ 23“ ersetzt.
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom (11) § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt
wird die Angabe „§ 23a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 72 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2020
Absatz 1“ ersetzt. (BGBl. I S. 2456) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
(4) Das Gesetz zur Verbesserung der personellen
Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den „(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der
Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestands-
(BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt daten erteilen, soweit dies
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 1. für Zwecke der Strafverfolgung,
(BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 2. zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der
Länder,
1. In § 1 Nummer 2 werden die Wörter „Deutsche Post-
bank AG“ durch die Wörter „DB Privat- und Firmen- 3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behör-
kundenbank AG“ ersetzt. den der Zollverwaltung und der nach Landesrecht
zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer
2. § 2 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des
3. In § 4 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Ver-
die Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“ ersetzt. hütung und Verfolgung von damit zusammenhän-
(5) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe genden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
B 3“ der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in 4. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- a) der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert der Länder,
worden ist, wird nach der Angabe „Leitender Postdirek- b) des Bundesnachrichtendienstes,
tor“ die Angabe „– bei der Deutsche Postbank AG –“
c) des Militärischen Abschirmdienstes,
durch die Angabe „– bei der DB Privat- und Firmenkun-
denbank AG –“ ersetzt. d) des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Auf-
gabe zur Abwehr von Gefahren des internationa-
(6) In § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Grundstoffüber-
len Terrorismus oder
wachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306),
das zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom e) des Zollkriminalamtes nach § 4 Absatz 2 des Zoll-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, fahndungsdienstgesetzes
wird die Angabe „§ 24 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigen-
Absatz 2“ ersetzt. tum erforderlich ist.“
(7) In § 9 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die
(12) Das Bundesanstalt-Post-Gesetz vom 14. Sep-
Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung
tember 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Arti-
der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I
kel 19 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
S. 229), das zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung
(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
geändert:
ist, werden die Wörter „Deutschen Postbank AG“ durch
die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ er- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
setzt. a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
(8) In § 3 Absatz 2 Satz 3 des THW-Gesetzes vom „§ 8 (weggefallen)“.
22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808) b) Die Angabe „Anlage (zu § 8 Satz 1)“ wird gestri-
geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen chen.
Postbank AG“ durch die Wörter „DB Privat- und Fir- 2. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „Richterinnen
menkundenbank AG“ ersetzt. und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(9) In § 9 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzge- und“ durch die Wörter „Bundesrichterinnen und
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Bundesrichter sowie“ ersetzt.
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Arti- 3. § 8 wird aufgehoben.
kel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) geändert worden ist, werden die Wörter „Deut- 4. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
schen Postbank AG“ durch die Wörter „DB Privat- und 5. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die fol-
Firmenkundenbank AG“ ersetzt. genden Nummern 2 und 2a ersetzt:
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
„2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam- (16) Die Telekommunikations-Überwachungsverord-
ten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunter- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli
nehmen beschäftigt waren, 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 27 des
2a. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs- Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
empfängern, die bei einem Postnachfolgeunter- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nehmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäf- 1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
tigt waren,“. „den §§ 23a bis 23c und 23e“ durch die Wörter „§ 72
6. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
„Verlustrechnung“ durch das Wort „-Verlustrech- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
nung“ ersetzt.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
7. In § 26 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 88
Abs. 1 und 2 und §“ durch die Wörter „Die §§ 88 aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23b“
und“ ersetzt. durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.
8. In § 26b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Deut- bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 23g“
sche Postbank AG“ durch die Wörter „DB Privat- durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.
und Firmenkundenbank AG“ ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
9. In § 26j Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 23a Ab-
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 72 Ab-
10. Die Anlage (zu § 8 Satz 1) wird aufgehoben. satz 1“ ersetzt.
(13) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. Septem- bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Ar- Angabe „§ 23g“ durch die Angabe „§ 77“ er-
tikel 315 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I setzt.
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 15 werden die Wörter „den §§ 23a
1. In § 34 Satz 1 werden die Wörter „zum Betriebsrat“ bis 23c“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1, 2 und 4“
durch die Wörter „zu den Betriebsräten“ und die ersetzt.
Wörter „Deutsche Postbank AG“ durch die Wörter
3. In der Überschrift des Teils 2 werden die Wörter
„DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ ersetzt.
„den §§ 23a bis 23c und 23e“ durch die Wörter „§ 72
2. § 37 wird wie folgt geändert: Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 4. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 23a Absatz 8“
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. durch die Angabe „§ 72 Absatz 7“ ersetzt.
(14) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung 5. In § 5 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation die Wörter „den §§ 23a bis 23c“ durch die Wörter
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das „dem § 72 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom
28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird Artikel 3
aufgehoben.
(15) In § 112 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommuni-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom Kraft. Gleichzeitig tritt das Zollfahndungsdienstgesetz
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt
wird die Angabe „§ 23a“ durch die Angabe „§ 72“ er- durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017
setzt. (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 441
Gesetz
zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität*
Vom 30. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
sen: c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
nach dem Wort „eine“ werden die Wörter „ge-
Artikel 1 fährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine“
Änderung des eingefügt.
Strafgesetzbuches d) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Nummern 5 bis 8.
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), 5. § 140 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
2021 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: „Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 genannten rechtswidrigen Taten oder eine
wie folgt gefasst: rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder
„§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens nach den §§ 176a und 176b“.
gerichtete Beleidigung, üble Nachrede b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
und Verleumdung“.
„1. belohnt, nachdem sie begangen oder in
2. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „frem- strafbarer Weise versucht worden ist, oder“.
denfeindliche“ ein Komma und das Wort „antisemi- 6. In § 185 werden vor dem Wort „mittels“ die Wörter
tische“ eingefügt. „öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten
3. In § 115 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern von Schriften (§ 11 Absatz 3) oder“ eingefügt.
„des Katastrophenschutzes“ das Wort „oder“ durch 7. In § 186 werden nach dem Wort „öffentlich“ ein
ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern Komma und die Wörter „in einer Versammlung“ ein-
„eines Rettungsdienstes“ ein Komma und die Wör- gefügt.
ter „eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notauf-
nahme“ eingefügt. 8. § 188 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
4. § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 188
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt: Gegen Personen des
politischen Lebens gerichtete
„2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbe- Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“.
stimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4
bis 8 oder des § 178,“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „üble Nachrede (§ 186)“ werden
*
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par- durch die Angabe „Beleidigung (§ 185)“ und
laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations- die Wörter „von drei Monaten bis zu fünf
verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-
schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom Jahren“ durch die Wörter „bis zu drei Jahren
17.9.2015, S. 1). oder Geldstrafe“ ersetzt.
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
bb) Folgender Satz wird angefügt: b) Die Angabe zu § 101a wird wie folgt gefasst:
„Das politische Leben des Volkes reicht bis „§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkenn-
hin zur kommunalen Ebene.“ zeichnung und -auswertung; Benach-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: richtigungspflichten bei Verkehrs- und
Nutzungsdaten“.
„(2) Unter den gleichen Voraussetzungen
wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheits- 2. § 100g wird wie folgt geändert:
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ „§ 100g
9. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten“.
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„In den Fällen des § 188 wird die Tat auch dann aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde we-
„Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
gen des besonderen öffentlichen Interesses an
dürfen von denjenigen, die geschäftsmäßig
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung
wegen für geboten hält.“
bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Tat vermitteln, Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1
kann“ durch die Wörter „Taten nach den Sät- des Telemediengesetzes) erhoben werden.“
zen 2 und 3 können“ ersetzt.
bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
10. § 241 wird wie folgt geändert: „Verkehrsdaten“ die Wörter „und Nutzungs-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- daten“ eingefügt.
stellt: c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Telekommu-
„(1) Wer einen Menschen mit der Begehung nikationsdiensten“ die Wörter „oder von Nut-
einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende zungsdaten bei einem Diensteanbieter, der ge-
Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen schäftsmäßig Telemedien zur Nutzung bereithält
die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“ einge-
Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder ge- fügt.
gen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, 3. § 100j wird wie folgt geändert:
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „einem Jahr“ werden durch die Wörter „Soweit dies für die Erforschung des Sach-
„zwei Jahren“ ersetzt. verhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. ortes eines Beschuldigten erforderlich ist,
darf Auskunft verlangt werden
d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versamm- 1. über die nach den §§ 95 und 111 des Tele-
lung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 kommunikationsgesetzes erhobenen Daten
Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absat- (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommuni-
zes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder kationsgesetzes) von demjenigen, der ge-
auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 schäftsmäßig Telekommunikationsdienste
und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder erbringt oder daran mitwirkt, und
auf Geldstrafe zu erkennen. 2. über die nach § 14 des Telemediengeset-
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vor- zes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1
schriften über den Strafantrag sind entspre- Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Te-
chend anzuwenden.“ lemediengesetzes) von demjenigen, der
geschäftsmäßig eigene oder fremde Tele-
medien zur Nutzung bereithält oder den
Artikel 2
Zugang zur Nutzung vermittelt.“
Änderung der
Strafprozessordnung bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 113
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsge-
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- setzes“ die Wörter „und § 15b des Teleme-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, diengesetzes“ eingefügt.
1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 113c
wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsge-
setzes“ die Wörter „und § 15a Absatz 1 Satz 3
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: und 4 des Telemediengesetzes“ eingefügt.
a) Die Angabe zu § 100g wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele-
„§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungs- kommunikationsdienste“ die Wörter „oder Tele-
daten“. mediendienste“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 443
4. § 101a wird wie folgt geändert: Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch
zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine an-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: dere Person einem Personenkreis angehört, der sich
„§ 101a auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich aus-
geübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße
Gerichtliche Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt
Entscheidung; Datenkennzeichnung sieht.“
und -auswertung; Benachrichtigungspflichten
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bei Verkehrs- und Nutzungsdaten“.
„(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen,
b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 sind die betroffene Person und, sofern die Eintra-
werden nach dem Wort „Verkehrsdaten“ die Wör- gung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1
ter „und Nutzungsdaten“ eingefügt.
Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele- Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende
kommunikation“ die Wörter „oder die betroffenen Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegister-
Nutzer des Telemediendienstes“ und nach dem auskunft unverzüglich zu unterrichten.“
Wort „Verkehrsdaten“ die Wörter „und Nutzungs-
daten“ eingefügt. Artikel 5
5. In § 101b Absatz 5 Nummer 2 in dem Satzteil vor Änderung des
Buchstabe a werden nach dem Wort „Verkehrsda- Bundeskriminalamtgesetzes
ten“ die Wörter „und Nutzungsdaten“ eingefügt.
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
6. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 241“ (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-
durch die Wörter „§ 241 Absatz 1 bis 3“ ersetzt. tikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10
folgende Angabe eingefügt:
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung „§ 10a Erhebung von Nutzungsdaten zur Identifizie-
rung“.
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2. § 10 wird wie folgt geändert:
312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird folgender aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
§ 18 angefügt: „Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig
„§ 18 eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung
bereithält oder den Zugang zur Nutzung ver-
Übergangsregelung mittelt, Auskunft über die nach § 14 des Te-
zum Gesetz zur Bekämpfung lemediengesetzes erhobenen Daten verlangt
des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-
Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Strafpro- satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).“
zessordnung in der vom 1. Juli 2021 an geltenden Fas- bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe
sung sind erstmalig für das auf den 1. Juli 2021 fol- „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ sowie nach
gende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden den Wörtern „§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Tele-
Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessord- kommunikationsgesetzes“ die Wörter „und
nung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung § 15b des Telemediengesetzes“ eingefügt.
anzuwenden.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 113 Ab-
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“
Artikel 4
die Wörter „und § 15a Absatz 1 Satz 3 des Tele-
Änderung des mediengesetzes“ eingefügt.
Bundesmeldegesetzes c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“
§ 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“
zes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 332) geändert wor- durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: gefügt:
„Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbe- „Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ge-
sondere der Schutz der betroffenen oder einer ande- schäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur
ren Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob vermittelt.“
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: genüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwen-
„§ 10a den. Dies gilt nicht für Passwörter und andere Daten,
mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Erhebung von Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten
Nutzungsdaten zur Identifizierung oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
(1) Soweit dies zur Erfüllung der in § 10 Absatz 1 geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmen-
Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben des Bundes- den Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu
kriminalamts erforderlich ist, darf von demjenigen, einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-
der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien protokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen
zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet wer-
vermittelt, Auskunft über die nach § 15a in Verbin- den. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche
dung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Tele- unternehmensinternen Datenquellen zu berücksich-
mediengesetzes erhobenen Daten in den Fällen ver- tigen.
langt werden, in denen (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit
1. dem Bundeskriminalamt der Inhalt der Nutzung eine in Absatz 3 genannte Stelle dies unter Angabe
des Telemediendienstes bereits bekannt ist, einer gesetzlichen Bestimmung, die ihr eine
2. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher- Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen
heit oder der Verdacht einer Straftat vorliegt, Daten erlaubt, in Textform im Einzelfall verlangt und
dies zu einem der folgenden Zwecke erforderlich ist:
3. das hierauf anlassbezogene Datum im Sinne des
§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemedien- 1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-
gesetzes zur Identifizierung des Nutzers erforder- rigkeiten,
lich ist und 2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
4. das Datum erforderlich ist, die zuständige Straf- Sicherheit oder Ordnung oder
verfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibe- 3. für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in
hörde zu ermitteln, um zur Ermöglichung der Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Stellen.
Strafverfolgung oder zur Ermöglichung der Ge-
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen
fahrenabwehr die Identität des Nutzers und den
dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt wer-
Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes an
den. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch
diese weiterzuleiten.
erteilt werden, wenn das Verlangen nicht in Textform
(2) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab- gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unver-
satz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig eigene züglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Die
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunfts-
den Zugang zur Nutzung vermittelt, die zur verlangens tragen die um Auskunft ersuchenden
Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüg- Stellen.
lich zu übermitteln. Für die Entschädigung der
(3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind
Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwen- 1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ord-
den.“ nungswidrigkeiten zuständigen Behörden;
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
Artikel 6 liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
Änderung des hörden;
Telemediengesetzes 3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I der Länder, der Militärische Abschirmdienst und
S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des der Bundesnachrichtendienst;
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert 4. die Behörden der Zollverwaltung und die nach
worden ist, wird wie folgt geändert: Landesrecht zuständigen Behörden, soweit die Da-
1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: tenerhebung zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsauf-
„(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf gaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzar-
der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Be- beitsbekämpfungsgesetzes und für die Verhütung
standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung und Verfolgung von damit zusammenhängenden
der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“ Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich
ist.
2. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b
eingefügt: (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang
„§ 15a zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-
Auskunftsverfahren bei tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-
Bestands- und Nutzungsdaten mitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Aus-
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er- kunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber
bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu
daran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1 erho- wahren.
benen Bestandsdaten und die nach § 15 Absatz 1 (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
erhobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-
Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten ge- wortungsbereich für die Auskunftserteilung erforder-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 445
lichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst
Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwort- nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wer-
liche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 ge- den.“
nannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und 3. Der bisherige § 15a wird § 15c.
die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst
nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wer- 4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
den. a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
§ 15b b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Auskunftsverfahren bei Komma ersetzt.
Passwörtern und anderen Zugangsdaten c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-
(1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der ge- fügt:
schäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran „6. entgegen § 15a Absatz 4 die dort genannten
mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermit- Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
telt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwörter oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
und andere Daten, mittels derer der Zugriff auf End-
geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen 7. entgegen § 15b Absatz 3 die dort genannten
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge- Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
setzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten
gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen ver- Artikel 7
wenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche Änderung des
unternehmensinternen Datenquellen zu berücksich- Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
tigen. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. Septem-
(2) Die Daten dürfen übermittelt werden: ber 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 9
Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 2020
1. an eine zur Verfolgung von Straftaten zuständige
(BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt
Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Be-
geändert:
rufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr
eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten 1. § 1 wird wie folgt geändert:
zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung
erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht ver- „§ 1
langt, oder Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen“.
2. an eine für die Abwehr von Gefahren für die öf- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch
fentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige die Angabe „§§ 2 bis 3a“ ersetzt.
Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Be- c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „187“ ein
rufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr Komma und die Angabe „189“ eingefügt.
eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten
und zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Leben oder Freiheit einer Person oder für den Be- „(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige In-
stand des Bundes oder eines Landes erlaubt, halte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit
nach Anordnung durch ein Gericht verlangt. dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei
dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt wer- denn, dass mit der Beanstandung erkennbar
den. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Aus- nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswid-
kunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchen- riger Inhalt vorliegt.“
den Stellen. 2. In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort
(3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien- „begründet“ ein Semikolon und die Wörter „dabei ist
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er
zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf- gegen den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt
tenden Daten unverzüglich, vollständig und unver- gespeichert wurde, Strafanzeige und erforderlichen-
ändert zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Da- falls Strafantrag stellen kann und auf welchen Inter-
ten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen netseiten er hierüber weitere Informationen erhalten
und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten kann“ eingefügt.
gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Still- 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
schweigen zu wahren. „§ 3a
(4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er- Meldepflicht
bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erforder- (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss
lichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den
Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwort- Absätzen 2 bis 5 vorhalten.
liche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 ge- (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss
nannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwe-
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
cke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten Information wegen der Gefährdung des Untersu-
Inhalte übermitteln, chungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unver-
1. die dem Anbieter in einer Beschwerde über sehrtheit oder der persönlichen Freiheit einer Person
rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, oder von bedeutenden Vermögenswerten zurückzu-
stellen ist. Im Fall der Anordnung nach Satz 2 infor-
2. die der Anbieter entfernt oder zu denen er den miert das Bundeskriminalamt den Nutzer über die
Zugang gesperrt hat und Übermittlung nach Absatz 4, sobald dies ohne Ge-
3. bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür beste- fährdung im Sinne des Satzes 2 möglich ist.
hen, dass sie mindestens einen der Tatbestände
(7) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat der
a) der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren
130, 131 oder 140 des Strafgesetzbuches, Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, wie die
b) des § 184b in Verbindung mit § 184d des Verfahren zur Übermittlung von Inhalten nach Ab-
Strafgesetzbuches oder satz 1 gestaltet sind und wie sie angewendet wer-
c) des § 241 des Strafgesetzbuches in Form der den.“
Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das 4. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num-
Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die mer 6a eingefügt:
körperliche Unversehrtheit oder die persönli-
„6a. entgegen § 3a Absatz 1 ein dort genanntes Ver-
che Freiheit
fahren nicht oder nicht richtig vorhält,“.
erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
(3) Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss Artikel 8
unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder
Einschränkung eines Grundrechts
den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorlie- Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundge-
gen, und unverzüglich danach den Inhalt gemäß Ab- setzes) wird durch Artikel 2 Nummer 2 und 3, Artikel 5
satz 4 übermitteln. Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 7
(4) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt Nummer 3 eingeschränkt.
muss enthalten:
Artikel 9
1. den Inhalt,
2. sofern vorhanden, die IP-Adresse einschließlich Evaluierung
der Portnummer, die als letztes dem Nutzer, der Die Anwendung der Regelung in Artikel 2 Nummer 2
den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der Buchstabe b wird durch das Bundesministerium der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zugeteilt Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert. Der Evalu-
war. ierungszeitraum beginnt mit dem Inkrafttreten des Ge-
(5) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt setzes am 1. Juli 2021 und beträgt ein Jahr.
hat elektronisch an eine vom Bundeskriminalamt
zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu erfolgen. Artikel 10
(6) Der Anbieter des sozialen Netzwerks infor- Inkrafttreten
miert den Nutzer, für den der Inhalt gespeichert
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
wurde, vier Wochen nach der Übermittlung an das
am 1. Juli 2021 in Kraft.
Bundeskriminalamt über die Übermittlung nach
Absatz 4. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundeskri- (2) Artikel 7 Nummer 1 bis 3 tritt am 1. Februar 2022
minalamt binnen vier Wochen anordnet, dass die in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 447
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
Gesetz
zur Anpassung der Regelungen
über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben
aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
Vom 30. März 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Satz 1 Nummer 4 und 5“ durch die Wörter
„§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung des bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2
Bundesverfassungsschutzgesetzes Satz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De- „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch ersetzt.
Artikel 16 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 3. In § 8c werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 4 und 5“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1
1. § 8a wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 4. § 8d wird wie folgt gefasst:
„§ 8d
b) Die Absätze 2 und 2a werden die Absätze 1
und 2. Besondere
Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(1) Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhalts-
aa) In dem Satzteil von Nummer 1 werden die
punkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter
Wörter „Absätzen 2 und 2a“ durch die Wörter
Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1
„Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
erforderlich ist, darf das Bundesamt für Verfas-
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: sungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen,
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Ab- der geschäftsmäßig
satz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie nach 1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
Absatz 2a“ durch die Wörter „Absatz 1 mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95
Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach und 111 des Telekommunikationsgesetzes,
Absatz 2“ ersetzt.
2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ab- über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des
satz 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die Telemediengesetzes.
Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“
Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in
ersetzt.
Deutschland
2. § 8b wird wie folgt geändert:
1. eine Niederlassung haben oder
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 4 und 7 so- 2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
wie Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„§ 8a Absatz 2 und 2a“ durch die Wörter „§ 8a (2) Die Auskunft darf auch verlangt werden an-
Absatz 1 und 2“ ersetzt. hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-
wiesenen Internetprotokoll-Adresse. Die Rechts-
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „oder 2“ ge- grundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die
strichen. das Auskunftsverlangen veranlassen, sind akten-
c) In Absatz 6 wird die Angabe „und 2“ gestrichen kundig zu machen.
und werden die Wörter „unverzüglich, vollstän- (3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zu-
dig, richtig“ durch die Wörter „unverzüglich und griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
vollständig“ ersetzt. die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: trennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt
und werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 werden und nur dann verlangt werden, wenn die
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen gilt
§ 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entspre-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 chend.
Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. (4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-
sätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu be-
e) In Absatz 9 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit
Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Ab- und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Aus-
satz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. kunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert: das Wohl des Bundes oder eines Landes ausge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 449
schlossen werden können. Die Benachrichtigung Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 er-
Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst forderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst
entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäfts-
Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr ab- mäßig
gesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
(5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor- und 111 des Telekommunikationsgesetzes,
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,
übermitteln.
über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des Tele-
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat mediengesetzes.
den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine
Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Ent- Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in
schädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 Deutschland
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset- 1. eine Niederlassung haben oder
zes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab- 2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
satz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. (2) Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
Internetprotokoll-Adresse. Die Rechtsgrundlage und
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2
die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunfts-
Satz 1 eingeschränkt.“
verlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
5. In § 9 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 8a Abs. 2“
durch die Angabe „§ 8a Absatz 1“ ersetzt. (3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff
auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein-
Artikel 2
gesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des
Änderung der Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. Dazu
Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-
Die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung zung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlan-
vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt gen gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des
durch Artikel 17 der Verordnung vom 19. Juni 2020 Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt (4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-
geändert: sätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benach-
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 1 richtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und so-
und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ durch die bald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und
Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des
ersetzt. Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: können. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr
überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der
a) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die
betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die
Wörter „§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-
Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder
mer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1
nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-
Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ ersetzt.
kundig zu machen.
b) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter
(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Ver-
„§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5“
pflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen
durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Num-
Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
mer 5“ ersetzt.
(6) Der Militärische Abschirmdienst hat den Ver-
Artikel 3 pflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-
Änderung des gung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung be-
MAD-Gesetzes misst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften
§ 4b des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justiz-
(BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 18 vergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden ent-
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) sprechend Anwendung.
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grund-
„§ 4b gesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1
eingeschränkt.“
Besondere
Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
Artikel 4
(1) Soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhalts-
punkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestre- Änderung des
bungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 oder zur BND-Gesetzes
Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
zum Schutz der Angehörigen der Dienststellen und S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 19 der Verord-
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert Kontrolle von Kriegswaffen sowie des uner-
worden ist, wird wie folgt geändert: laubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die und technischen Unterstützungsleistungen in
Angabe „und 2a“ gestrichen. Fällen von erheblicher Bedeutung,
2. § 4 wird wie folgt gefasst: g) zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder
„§ 4 h) zu hybriden Bedrohungen,
Besondere 2. zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:
Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
(1) Soweit dies zur politischen Unterrichtung der b) Bestand oder Sicherheit des Bundes oder
Bundesregierung oder zur Früherkennung von aus eines Landes,
dem Ausland drohenden Gefahren von internationa- c) Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung,
ler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnach-
d) Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen
richtendienst Auskunft verlangen von demjenigen,
der Europäischen Union, der Europäischen
der geschäftsmäßig
Freihandelsassoziation oder des Nordatlantik-
1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran vertrages oder Bestand oder Sicherheit eines
mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95 Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
und 111 des Telekommunikationsgesetzes, Europäischen Freihandelsassoziation oder des
2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, Nordatlantikvertrages oder
über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des e) außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bun-
Telemediengesetzes. desrepublik Deutschland,
Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in 3. zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der
Deutschland Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz
1. eine Niederlassung haben oder der Menschen berühren.
2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken. (4) Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
(2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrich-
koll-Adresse verlangt werden. Die Rechtsgrundlage
tung sind nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsäch-
und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Aus-
liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der
kunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu
Gewinnung von Informationen über das Ausland
machen.
dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (5) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zu-
und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
Bundesnachrichtendienst beauftragt hat. die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-
trennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur
(3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherken- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt
nung sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung werden. Dazu müssen die gesetzlichen Voraus-
von Informationen über das Ausland dienen, die setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für
von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1
für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutz-
deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun- gesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-
desnachrichtendienst beauftragt hat und wenn im den, dass an die Stelle des Bundesministeriums des
Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie- Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt
gen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden tritt.
können
(6) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-
1. mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen: sätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu be-
a) zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit
zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbünde- und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Aus-
ter Streitkräfte im Ausland, kunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für
b) zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland das Wohl des Bundes oder eines Landes ausge-
und deren Auswirkungen, schlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn
ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
c) zu Terrorismus oder Extremismus, der gewalt- oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
bereit oder auf die planvoll verborgen betrie- Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-
bene Durchsetzung politscher, religiöser oder stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder Gründe aktenkundig zu machen.
dessen Unterstützung,
(7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
d) zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
Angriffen mittels Schadprogrammen auf die derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit übermitteln.
von IT-Systemen,
(8) Abweichend von § 24 darf der Bundesnach-
e) zur organisierten Kriminalität, richtendienst personenbezogene Daten aus Aus-
f) zur internationalen Verbreitung von Kriegs- kunftsverlangen, die zum Zweck der politischen
waffen im Sinne des Gesetzes über die Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 451
nannten Stellen nicht übermitteln. Satz 1 gilt nicht, fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, den Zugang zur Nutzung vermittelt.
dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden,
einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor-
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person, derlich sind
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder 1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes Sicherheit oder
oder eines Landes oder für die Sicherheit 2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
der Europäischen Freihandelsassoziation oder Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
des Nordatlantikvertrages eines Landes, der freiheitlich demokratischen
und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vor- Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren
liegen. Bedrohung die Grundlagen der Existenz der
Menschen berührt sowie nicht unerheblichen
(9) Der Bundesnachrichtendienst hat den Ver- Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf
pflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschä- ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
digung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi- und zeitlich absehbares Geschehen zulassen,
gung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; den, oder
die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1
und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungs- 3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
gesetzes finden entsprechend Anwendung. sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
(10) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 4 Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,
Satz 1 eingeschränkt.“ deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
der Menschen berührt, wenn das individuelle
Artikel 5 Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein-
Änderung des lichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen
Artikel 10-Gesetzes ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren
Zeitraum begehen wird.
In § 2 Absatz 1 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2
30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der
werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-
durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
ersetzt. getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die
Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall
Artikel 6 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung
der Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunfts-
Änderung des
verlangen nach Absatz 1 auf nach § 14 Absatz 1
Bundespolizeigesetzes
des Telemediengesetzes erhobene Passwörter oder
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 auf andere Daten, mittels derer der Zugriff auf End-
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 26 geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: setzt werden, geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22a wie des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur ver-
folgt gefasst: langt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr
für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbst-
„§ 22a Bestandsdatenauskunft“. bestimmung einer Person oder für den Bestand
2. § 22a wird wie folgt gefasst: des Bundes oder eines Landes sowie Güter der
„§ 22a Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
der Existenz der Menschen berührt, und wenn die
Bestandsdatenauskunft gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung
(1) Die Bundespolizei darf Auskunft verlangen der Daten vorliegen. Auskunftsverlangen nach den
1. über die nach den §§ 95 und 111 des Telekom- Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsiden-
munikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 ten des Bundespolizeipräsidiums, seines Vertreters
Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsge- oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizei-
setzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig präsidiums durch das Gericht angeordnet werden.
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 3 nicht anzu-
mitwirkt, und wenden, wenn
2. über die nach § 14 des Telemediengesetzes 1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen
erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und bereits Kenntnis hat oder haben muss oder
§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes) 2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-
von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder richtliche Entscheidung gestattet wird.
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über
aktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amtsge- die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justiz-
richt, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium vergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden
seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor- entsprechend Anwendung.“
schriften des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der frei- Artikel 7
willigen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden der
Bundespolizei aufgrund eines Auskunftsersuchens Änderung des
nach Satz 2 Passwörter oder andere Daten unver- Bundeskriminalamtgesetzes
schlüsselt beauskunftet, so informiert die Bundes-
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
polizei hierüber die jeweils zuständige Datenschutz-
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch
aufsichtsbehörde.
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und eingefügt:
§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge-
setzes) in den Fällen von „§ 10a Erhebung von Nutzerdaten zur Identifi-
zierung“.
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zum Schutz von Leib,
Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe
der Person, dem Bestand und der Sicherheit des eingefügt:
Bundes und der Länder, der freiheitlich demokra-
tischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, „§ 63a Bestandsdatenauskunft“.
deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz c) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe
der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher eingefügt:
Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder
„§ 66a Bestandsdatenauskunft“.
2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zum Schutz
von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbst- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
bestimmung der Person, dem Bestand und der
Sicherheit des Bundes und der Länder, der a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Absätze 1 bis 3 ersetzt:
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die „(1) Zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 darf
Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem Auskunft verlangt werden von demjenigen, der
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto- geschäftsmäßig
koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 1. Telekommunikationsdienste erbringt oder da-
des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur ran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111
verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte des Telekommunikationsgesetzes erhobenen
dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-
des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten nikationsgesetzes), oder
erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind 2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung
aktenkundig zu machen. bereithält oder den Zugang zur Nutzung ver-
mittelt, über die nach § 14 des Telemedien-
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen der
gesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1
Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu be-
Satz 1 des Telemediengesetzes).
nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit
und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt wer-
vereitelt wird. Die Benachrichtigung unterbleibt, den, sofern im Einzelfall
wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange
Dritter oder der betroffenen Person selbst entge- 1. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
genstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 vor-
zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, liegen und die zu erhebenden Daten erforder-
sind die Gründe aktenkundig zu machen. lich sind, um
(5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens a) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor- ermitteln, oder
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
übermitteln.
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
(6) Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für polizeilichen Dienstverkehrs, das nach
ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu ge- Maßgabe der Vorschriften über die interna-
währen. Der Umfang der Entschädigung bemisst tionale Rechtshilfe in Strafsachen bearbei-
sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- tet wird, zu erledigen, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 453
2. die zu erhebenden Daten im Rahmen der stimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
Auskunftsersuchen einer ausländischen Straf- des Telemediengesetzes darf darüber hinaus
verfolgungsbehörde im Rahmen des polizei- nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhalts-
lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der punkte dafür vorliegen, dass die betroffene Per-
Vorschriften über die internationale Rechts- son Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem
hilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledi- die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen
gen, oder und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsver-
3. die Gefahr besteht, dass eine Person an der langens sind aktenkundig zu machen.“
Begehung einer Straftat im Sinne des § 2 Ab- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
satz 1 beteiligt sein wird und die zu erheben- Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
den Daten erforderlich sind, um durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
a) die für die Verhütung der Straftat zustän- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 1 Satz 2
b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen und des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Ab-
Polizeibehörde im Rahmen des polizei- sätze 2 und 3“ ersetzt.
lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
Straftat zu erledigen, oder wie folgt gefasst:
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass „(6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
eine Person innerhalb eines übersehbaren Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
konkretisierte Weise an einer Straftat von er- übermitteln.“
heblicher Bedeutung beteiligt sein wird und
die zu erhebenden Daten erforderlich sind, um e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
a) die für die Verhütung der Straftat zustän- „(7) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflich-
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder teten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-
gung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi-
b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
gung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3
Polizeibehörde im Rahmen des polizei-
des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
setzes; die Vorschriften über die Verjährung in
Straftat zu erledigen, oder
§ 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und
5. das individuelle Verhalten einer Person die -entschädigungsgesetzes finden entsprechend
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass Anwendung.“
sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2
der Strafprozessordnung begehen wird, und „§ 10a
die zu erhebenden Daten erforderlich sind, um Erhebung von
a) die für die Verhütung der Straftat zustän- Nutzerdaten zur Identifizierung
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder (1) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen
b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2
Polizeibehörde im Rahmen des polizei- Nummer 1 und Absatz 6 von demjenigen, der ge-
lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der schäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur
Straftat zu erledigen. Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach vermittelt, Auskunft über die nach § 15 Absatz 1
Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobe-
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in nen Daten (§ 15c Absatz 1 des Telemediengesetzes)
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge- verlangen, sofern im Einzelfall
trennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 1. dem Bundeskriminalamt der Inhalt der Nutzung
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset- des Telemediendienstes bereits bekannt ist,
zes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
2. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher-
im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen
heit vorliegt oder zureichende tatsächliche An-
für die Nutzung der Daten vorliegen.
haltspunkte für eine Straftat vorliegen,
(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2
darf auch anhand einer zu einem bestimm- 3. die hierauf bezogenen Daten im Sinne des § 15
ten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll- Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemedien-
Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, gesetzes zur Identifizierung des Nutzers erforder-
§ 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunika- lich sind und
tionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 4. die Daten erforderlich sind, die zuständige Straf-
des Telemediengesetzes) mit der Maßgabe, dass verfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibe-
sich das Auskunftsverlangen in den Fällen des hörde zu ermitteln, um zur Ermöglichung der
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 auf eine Strafverfolgung oder zur Ermöglichung der Ge-
schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf- fahrenabwehr die Identität des Nutzers und den
prozessordnung bezieht. Die Auskunft nach den Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes an
Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem be- diese weiterzuleiten.
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
(2) § 62 gilt entsprechend. hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Tele-
(3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
mediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbst-
übermitteln.
bestimmung einer Person oder für den Bestand
(4) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflichte- des Bundes oder eines Landes sowie Güter der
ten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung be- der Existenz der Menschen berührt, und wenn
misst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergü- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-
tungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschrif- zung der Daten vorliegen.“
ten über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
folgt gefasst:
finden entsprechend Anwendung.“
„(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3
4. § 40 wird wie folgt geändert:
darf auch anhand einer zu einem bestimm-
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 ten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-
bis 3 ersetzt: Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3
des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Ab-
„(1) Das Bundeskriminalamt darf von demje-
satz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes).
nigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations-
Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 anhand
dienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiese-
über die nach den §§ 95 und 111 des Telekom-
nen Internetprotokoll-Adresse nach § 15a Ab-
munikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen
satz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes darf
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhalts-
gesetzes), sofern
punkte dafür vorliegen, dass die betroffene Per-
1. dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr er- son Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem
forderlich ist oder die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen
und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsver-
2. im Einzelfall langens sind aktenkundig zu machen.“
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wird
eine Person innerhalb eines übersehbaren wie folgt geändert:
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) das individuelle Verhalten einer Person die bb) Folgende Sätze werden angefügt:
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
„Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht in den Fällen
dass sie innerhalb eines übersehbaren
des Absatzes 3 Satz 2. Werden dem Bundes-
Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1
kriminalamt aufgrund eines Auskunftsersu-
Satz 2 begehen wird,
chens nach Absatz 3 Satz 2 Passwörter
und die zu erhebenden Daten zur Verhütung oder anderen Daten unverschlüsselt beaus-
dieser Straftat erforderlich sind. kunftet, so informiert das Bundeskriminalamt
hierüber die jeweils zuständige Datenschutz-
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aufsichtsbehörde.“
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Aus- Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 1 Satz 2
kunft über die nach § 14 des Telemediengeset- und des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Ab-
zes erhobenen Daten verlangt werden (§ 15a sätze 3 und 4“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des
e) Der bisherige Absatz 5 wird durch die folgenden
Telemediengesetzes).
Absätze 7 und 8 ersetzt:
(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
„(7) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens
Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-
übermitteln.
trennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsge- (8) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflich-
setzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, teten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die gung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi-
Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich das gung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3
Auskunftsverlangen nach Absatz 2 auf nach des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene setzes; die Vorschriften über die Verjährung in
Passwörter oder auf andere Daten, mittels derer § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und
der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher- -entschädigungsgesetzes finden entsprechend
einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 455
5. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: des Präsidenten des Bundeskriminalamts oder ihrer
„§ 63a oder seiner Vertretung durch das Gericht angeord-
net werden. In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 3
Bestandsdatenauskunft nicht anzuwenden, wenn
(1) Das Bundeskriminalamt darf von demjenigen, 1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste bereits Kenntnis hat oder haben muss, oder
erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach 2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-
den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge- richtliche Entscheidung gestattet wird.
setzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1
Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4
die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich ist aktenkundig zu machen. Zuständig ist das
sind Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminal-
amt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die
1. zur Abwehr einer Gefahr für eine zu schützende Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Person oder für eine zu schützende Räumlichkeit Familiensachen und in den Angelegenheiten der
nach § 6 oder freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden
2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller dem Bundeskriminalamt aufgrund eines Auskunfts-
Selbstbestimmung oder bedeutenden Sach- ersuchens nach Satz 2 Passwörter oder andere
werten einer zu schützenden Person oder zum Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert
Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach das Bundeskriminalamt hierüber die jeweils zustän-
§ 6, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigs- dige Datenschutzaufsichtsbehörde.
tens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
absehbares Geschehen zulassen, an dem be- auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
stimmte Personen beteiligt sein werden, oder zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
sexueller Selbstbestimmung einer zu schützen- tionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des
den Person oder zum Schutz einer zu schützen- Telemediengesetzes) in den Fällen von
den Räumlichkeit nach § 6, wenn das individuelle 1. Absatz 1 Nummer 1 bei Gefahr der Begehung
Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein- einer Straftat oder
lichkeit begründet, dass sie in einem übersehba- 2. Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zum Schutz eines in
ren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser Absatz 1 Nummer 3 genannten Rechtsguts.
Rechtsgüter der zu schützenden Person oder
gegen eine zu schützende Räumlichkeit begehen Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft
wird. nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes). lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach aktenkundig zu machen.
Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf (5) § 10 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
6. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 „§ 66a
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Bestandsdatenauskunft
Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetz- (1) Das Bundeskriminalamt darf von demjenigen,
lichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-
vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach
nach Absatz 2 auf nach § 14 Absatz 1 des Tele- den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
mediengesetzes erhobene Passwörter oder auf an- setzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1
dere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit
oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen End- die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich
geräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt sind
werden, geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des
Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt 1. zur Abwehr einer Gefahr für eine der in § 7 ge-
werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, nannten Personen oder
Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung 2. zum Schutz von Leib, Leben, sexueller Selbst-
der zu schützenden Person oder für den Bestand bestimmung, Freiheit oder bedeutenden Sach-
des Bundes oder eines Landes oder die freiheitlich werten einer der in § 7 genannten Personen,
demokratische Grundordnung und wenn die gesetz- wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens
lichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich abseh-
vorliegen. Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 bares Geschehen zulassen, an dem bestimmte
und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder Personen beteiligt sein werden, oder
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder 1. Absatz 1 Nummer 1 bei Gefahr der Begehung
sexueller Selbstbestimmung einer der in § 7 einer Straftat oder
genannten Personen, wenn das individuelle Ver-
2. Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zum Schutz eines in
halten einer Person die konkrete Wahrschein-
Absatz 1 Nummer 3 genannten Rechtsguts.
lichkeit begründet, dass sie in einem überseh-
baren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft
Rechtsgüter der zu schützenden Person be- nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem
gehen wird. bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene
verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über
des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).
aktenkundig zu machen.
(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
(5) § 10 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt Artikel 8
eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Änderung der
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Strafprozessordnung
Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetz-
lichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
nach Absatz 2 auf nach § 14 Absatz 1 des Tele- 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
mediengesetzes erhobene Passwörter oder andere 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist,
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder wird wie folgt geändert:
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Tele- a) Nach der Angabe zu § 100j wird folgende An-
mediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt gabe eingefügt:
werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, „§ 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei Tele-
Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung mediendiensten“.
einer der in § 7 genannten Personen und wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung b) Die Angabe zu § 101a wird wie folgt gefasst:
der Daten vorliegen. Auskunftsverlangen nach den
„§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkenn-
Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsiden-
zeichnung und -auswertung; Benach-
tin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
richtigungspflichten bei Verkehrs- und
oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht
Nutzungsdaten“.
angeordnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist
Satz 3 nicht anzuwenden, wenn 2. § 100j wird wie folgt geändert:
1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bereits Kenntnis hat oder haben muss, oder
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-
„Soweit dies für die Erforschung des Sach-
richtliche Entscheidung gestattet wird.
verhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist ortes eines Beschuldigten erforderlich ist,
aktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amts- darf Auskunft verlangt werden
gericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt
1. über die nach den §§ 95 und 111 des
seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-
Telekommunikationsgesetzes erhobenen
schriften des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
kommunikationsgesetzes) von demjenigen,
ligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden dem
der geschäftsmäßig Telekommunikations-
Bundeskriminalamt aufgrund eines Auskunftsersu-
dienste erbringt oder daran mitwirkt, und
chens nach Satz 2 Passwörter oder anderen Daten
unverschlüsselt beauskunftet, so informiert das 2. über die nach § 14 des Telemedienge-
Bundeskriminalamt hierüber die jeweils zuständige setzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1
Datenschutzaufsichtsbehörde. Satz 1 des Telemediengesetzes) von dem-
jenigen, der geschäftsmäßig eigene oder
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
fremde Telemedien zur Nutzung bereithält
auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.“
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika- bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Auskunfts-
tionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 des Tele- verlangen nach Satz 1“ die Angabe „Num-
mediengesetzes) in den Fällen von mer 1“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 457
cc) Folgender Satz wird angefügt: erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem
„Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache
Satz 1 Nummer 2 auf nach § 14 Absatz 1 steht. Die Erhebung gespeicherter (retrograder)
des Telemediengesetzes erhobene Pass- Standortdaten ist nur unter den Voraussetzungen
wörter oder andere Daten, mittels derer der von § 100g Absatz 2 zulässig. Im Übrigen ist die
Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher- Erhebung von Standortdaten nur für künftig an-
einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder fallende Nutzungsdaten oder in Echtzeit zulässig,
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts
geschützt wird (§ 15b des Telemediengeset- oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Be-
zes), darf die Auskunft nur verlangt werden, schuldigten erforderlich ist.
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für (2) Soweit die Straftat nicht von Absatz 1 erfasst
die Nutzung der Passwörter oder anderer wird, dürfen Nutzungsdaten auch dann erhoben
Daten zur Verfolgung einer besonders werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l, mittels Telemedien eine der folgenden Straftaten
Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative begangen hat und die Erforschung des Sachver-
oder Nummer 4 bis 7 vorliegen.“ halts auf andere Weise aussichtslos wäre:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. aus dem Strafgesetzbuch
aa) Nach den Wörtern „§ 113c Absatz 1 Num- a) Verwenden von Kennzeichen verfassungs-
mer 3 des Telekommunikationsgesetzes“ widriger Organisationen nach § 86a,
werden die Wörter „und § 15a Absatz 1 b) Anleitung zur Begehung einer schweren
Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ ein- staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91,
gefügt.
c) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach
bb) Folgender Satz wird angefügt: § 111,
„Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach
Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist akten- den §§ 126, 131 und 140,
kundig zu machen.“
e) Beschimpfung von Bekenntnissen, Religions-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gesellschaften und Weltanschauungsvereini-
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „nach Ab- gungen nach § 166,
satz 1 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt. f) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: graphischer Inhalte nach § 184b,
„Im Fall von Auskunftsverlangen nach Ab- g) Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
satz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Ge- nach den §§ 185 bis 187 und Verunglimpfung
fahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt- des Andenkens Verstorbener nach § 189,
schaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 h) Verletzungen des persönlichen Lebens- und
des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen Geheimbereichs nach den §§ 201a, 202a
werden.“ und 202c,
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „finden“ die i) Nachstellung nach § 238,
Wörter „bei Auskunftsverlangen nach Ab-
satz 1 Satz 2“ eingefügt. j) Bedrohung nach § 241,
d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab- k) Vorbereitung eines Computerbetruges nach
satzes 1 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt. § 263a Absatz 3,
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele- l) Datenveränderung und Computersabotage
kommunikationsdienste“ die Wörter „oder Tele- nach den §§ 303a und 303b Absatz 1,
mediendienste“ eingefügt. 2. aus dem Gesetz über Urheberrecht und ver-
3. Nach § 100j wird folgender § 100k eingefügt: wandte Schutzgesetze Straftaten nach den
§§ 106 bis 108b,
„§ 100k
3. aus dem Bundesdatenschutzgesetz nach § 42.
Erhebung von
Nutzungsdaten bei Telemediendiensten Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Standort-
daten.
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf die
Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeu- Staatsanwaltschaft ausschließlich zur Identifikation
tung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeich- des Nutzers Auskunft über die nach § 15 Absatz 1
nete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobe-
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder nen Daten verlangen, wenn ihr der Inhalt der Nut-
durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen von dem- zung des Telemediendienstes bereits bekannt ist.
jenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde (4) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach Ab-
Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang satz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn aufgrund von
zur Nutzung vermittelt, Nutzungsdaten (§ 15 Ab- Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die
satz 1 des Telemediengesetzes) erhoben werden, betroffene Person den Telemediendienst nutzt, den
soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet,
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält oder zu dem 2. die Anzahl der Anordnungen nach § 100k
er den Zugang zur Nutzung vermittelt. Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Ver-
(5) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten oder längerungsanordnungen;
Inhalten der Nutzung eines Telemediendienstes 3. untergliedert nach der Anzahl der zurück-
nicht bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmä- liegenden Wochen, für die die Erhebung von
ßig Telemedien zur Nutzung bereithält, bestimmt sie Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils be-
sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs messen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
nach den allgemeinen Vorschriften.“
4. § 101a wird wie folgt geändert: a) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise
ergebnislos geblieben sind, weil die ab-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gefragten Daten teilweise nicht verfügbar
„§ 101a waren;
Gerichtliche Entscheidung;
b) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnis-
Datenkennzeichnung und -auswertung;
los geblieben sind, weil keine Daten verfüg-
Benachrichtigungspflichten
bar waren.“
bei Verkehrs- und Nutzungsdaten“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 6. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe
fügt: „§ 241“ durch die Wörter „§ 241 Absatz 1 bis 3“
„(1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung ersetzt.
von Nutzungsdaten eines Telemediendienstes
nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der Artikel 9
Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Ab-
satz 1 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 ent- Änderung des
sprechend mit der Maßgabe, dass in der Ent- Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
scheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
an die Stelle der Rufnummer (§ 100e Absatz 3
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Satz 2 Nummer 5), soweit möglich eine eindeu-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
tige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen,
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März
ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung
2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird folgen-
des Telemediendienstes tritt, auf den sich das
der § 18 angefügt:
Auskunftsverlangen bezieht.“
c) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils nach
der Angabe „§ 100g“ die Angabe „oder § 100k „§ 18
Absatz 1“ eingefügt. Übergangsregelung
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele- zum Gesetz zur Bekämpfung
kommunikation“ die Wörter „und die betroffenen des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Nutzer des Telemediendienstes“ und nach der
Angabe „§ 100g“ die Wörter „oder der Nutzungs- Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Straf-
daten nach § 100k Absatz 1“ eingefügt. prozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden
Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehen-
„(7) Die betroffene Person ist in den Fällen den Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafpro-
des § 100k Absatz 2 über die Beauskunftung zu zessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden
benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, Fassung anzuwenden.“
soweit und sobald hierdurch der Zweck der Be-
auskunftung nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt,
Artikel 9a
wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange
Dritter oder der betroffenen Person selbst ent- Änderung des
gegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr
abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu Nach § 46 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungs-
machen.“ widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. § 101b wird wie folgt geändert: 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 100a, S. 333) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a
100b, 100c und 100g“ durch die Angabe eingefügt:
„§§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1“
ersetzt. „(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafpro-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: zessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2
der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung
„(6) In den Übersichten über Maßnahmen anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten
nach § 100k Absatz 1 sind anzugeben: nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maß- ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen
nahmen nach § 100k Absatz 1 angeordnet im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro be-
worden sind; droht sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 459
Artikel 10 Artikel 11
Änderung des Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch (BGBl. I S. 402) wird wie folgt geändert:
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 1. § 10 wird wie folgt gefasst:
S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 10
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
Bestandsdatenauskunft
2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es als
„(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die Zentralstelle
nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung
1. die Behörden der Zollverwaltung bei der Ver-
von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zu-
hütung von Straftaten unterstützt (§ 3 Absatz 1
ständigen Behörden können zur Erfüllung ihrer Auf-
Nummer 2),
gaben nach § 2 Absatz 1 und 3 Auskunft verlangen
von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder 2. die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordi-
fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder niert und lenkt (§ 3 Absatz 5),
den Zugang zur Nutzung vermittelt, über die nach
3. mit
§ 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten
(§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes). a) öffentlichen Stellen anderer Staaten, zwischen-
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, staatlichen Stellen oder Stellen der Europä-
sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von ischen Union (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1)
Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe so-
von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte wie des sonstigen Dienstverkehrs verkehrt,
für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach oder
§ 1 vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Iden- b) den für den Staatsschutz zuständigen Stellen
tifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um des Bundes und der Länder verkehrt (§ 3 Ab-
Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzude- satz 7 Satz 1 Nummer 3),
cken. Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto- Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäfts-
koll-Adresse verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 3 mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
und 4 des Telemediengesetzes), wenn tatsächliche daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten
Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
die Daten erhoben werden sollen, mit der Maß- gesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig
gabe, dass ein Auskunftsverlangen die Verhütung eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit-
einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 dieses hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über
Gesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches vo- die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
raussetzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Grund- Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengeset-
lagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu zes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt
machen. werden, sofern
(3) Die betroffene Person ist in den Fällen des 1. im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
Absatzes 2 Satz 3 über die Beauskunftung zu be- punkte für eine Straftat vorliegen und die zu
nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit erhebenden Daten erforderlich sind,
und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft a) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde
nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr über- zu ermitteln, oder
wiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der
betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird b) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt schen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die des internationalen polizeilichen Dienstver-
Gründe aktenkundig zu machen. kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe in Straf-
(4) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens sachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor- Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln. 2. die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforder-
lich sind
(5) Die die Auskunft verlangende Behörde hat
a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
den Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine
Sicherheit,
Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Ent-
schädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset- sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
zes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab- Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
satz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi- eines Landes, der freiheitlich demokratischen
gungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.“ Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit,
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz 2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c
der Menschen berührt, sowie nicht unerheb- nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
lichen Sachwerten, wenn Tatsachen den sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
konkretisiertes und zeitlich absehbares Ge- eines Landes, der freiheitlich demokratischen
schehen zulassen, an dem bestimmte Perso- Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,
nen beteiligt sein werden, oder deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie der Menschen berührt,
sexueller Selbstbestimmung der Person, dem 3. Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder nur zur Verhütung einer schweren Straftat nach
eines Landes, der freiheitlich demokratischen § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein- Die Auskunft nach Absatz 1 anhand einer zu einem
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
Existenz der Menschen berührt, wenn das in- koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
dividuelle Verhalten einer Person die konkrete des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
3. dies im Einzelfall erforderlich ist, um erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
a) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen aktenkundig zu machen.
Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur
zu erledigen, oder auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden
b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht
verhüten, sofern Tatsachen die Annahme angeordnet werden. In den Fällen der Absätze 2
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb und 3 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung
eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung
Art nach konkretisierte Weise als Täter oder des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem
Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
ist, oder nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzu-
wenden, wenn die betroffene Person vom Aus-
c) eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch
das individuelle Verhalten einer Person die eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
die Person innerhalb eines übersehbaren Zeit- aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entspre-
raums begehen wird, chend.
und die zu erhebenden Daten zur Verhütung (5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens
dieser Straftat erforderlich sind. Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermitteln.“
des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der 2. In § 27 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun- mer 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62, 72, 77 oder
gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich § 78“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78“
Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die ersetzt.
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Daten vorliegen. 3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 47,
62, 72, 77 oder § 78“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf satz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62,
auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt 72, 77 oder § 78“ ersetzt.
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 4. § 30 wird wie folgt gefasst:
Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und „§ 30
§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge-
setzes). Dies gilt in den Fällen von Bestandsdatenauskunft
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nur zum (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3
Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und Nummer 1 oder § 4 Absatz 4 Auskunft verlangen
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von demjenigen, der geschäftsmäßig
der freiheitlich demokratischen Grundordnung, 1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten
sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
Verhütung einer Straftat, gesetzes), oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 461
2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be- 2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
reithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
über die nach § 14 des Telemediengesetzes Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und eines Landes, der freiheitlich demokratischen
§ 15b des Telemediengesetzes). Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, Bedrohung die Grundlagen der Existenz der
wenn die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor- Menschen berührt sowie nicht unerheblichen
derlich sind Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf
ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche und zeitlich absehbares Geschehen zulassen,
Sicherheit oder an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-
2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie den, oder
sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder 3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
eines Landes, der freiheitlich demokratischen sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
Bedrohung die Grundlagen der Existenz der eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,
Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes der Menschen berührt, wenn das individuelle
und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein-
an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer- lichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen
den, oder ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren
Zeitraum begehen wird, oder
3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
sexueller Selbstbestimmung der Person, dem 4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be-
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder deutung, sofern Tatsachen die Annahme recht-
eines Landes, der freiheitlich demokratischen fertigen, dass eine Person innerhalb eines
Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach
deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer
der Menschen berührt, wenn das individuelle an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein-
lichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen 5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach
ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
Zeitraum begehen wird, oder das individuelle Verhalten einer Person die kon-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die
4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be-
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
deutung, sofern Tatsachen die Annahme recht-
die Tat begehen wird.
fertigen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer Absatz 1 oder Absatz 2 auf Daten nach § 113 Ab-
an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes,
5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so- Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten
fern das individuelle Verhalten einer Person oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt
die Person innerhalb eines übersehbaren Zeit- werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraus-
raums die Tat begehen wird. setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf nach § 14
(2) Die Zollfahndungsämter können zur Erfüllung
Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene Pass-
ihrer Aufgabe nach § 5 Absatz 2 Auskunft verlangen
wörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff
von demjenigen, der geschäftsmäßig
auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des eingesetzt werden, geschützt wird (§ 15b des Tele-
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten mediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations- werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,
gesetzes), oder Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be- einer Person, für den Bestand des Bundes oder
reithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren
über die nach § 14 des Telemediengesetzes Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Men-
erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und schen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraus-
§ 15b des Telemediengesetzes). setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 darf
soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor- auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
derlich sind zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1
Sicherheit oder Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge- wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. Aus-
setzes). Dies gilt in den Fällen von kunftsverlangen nach den Absätzen 3 und 4 sind
nur zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2
des Absatzes 6 vorliegen.“
Satz 2 Nummer 1 nur zum Schutz von Leib,
Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestim- 5. In § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
mung der Person, dem Bestand und der Sicher- Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie
heit des Bundes und der Länder, der freiheit- des § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ durch
lich demokratischen Grundordnung, Gütern der die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 30
Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen Absatz 3 und 4“ ersetzt.
der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht
6. § 101 wird wie folgt geändert:
unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung
einer Straftat, a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die
Wörter „§ 10 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1
2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Ab- und 2“ werden durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 nur zum Schutz bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbst-
bestimmung der Person, dem Bestand und der b) Folgender Satz wird angefügt:
Sicherheit des Bundes und der Länder, der frei- „Die Vorschriften über die Verjährung in § 2
heitlich demokratischen Grundordnung sowie Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -ent-
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die schädigungsgesetzes finden entsprechend An-
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wendung.“
3. Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 sowie Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 nur zur Verhütung Artikel 12
einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Änderung des
Strafprozessordnung.
Telemediengesetzes
Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
nach den Absätzen 1 bis 3 anhand einer zu einem (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 6 des
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto- Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert
koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 worden ist, wird wie folgt geändert:
des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15a
dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer durch die folgenden Angaben zu den §§ 15a bis 15d
des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten ersetzt:
erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch- „§ 15a Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
aktenkundig zu machen. Im Übrigen bleiben die § 15b Auskunftsverfahren bei Passwörtern und
Absätze 1 und 2 unberührt. anderen Zugangsdaten
(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens § 15c Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor- § 15d Informationspflicht bei unrechtmäßiger
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu Kenntniserlangung von Daten“.
übermitteln.
2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(6) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 3
und 4 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der „(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf
stellvertretenden Leitung der jeweiligen Behörde der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Be-
des Zollfahndungsdienstes durch das Gericht ange- standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
ordnet werden. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“
und des Absatzes 4 darf bei Gefahr im Verzug die 3. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c
Anordnung durch die Leitung oder die stellvertre- eingefügt:
tende Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahn-
„§ 15a
dungsdienstes getroffen werden. In diesem Fall ist
die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nach- Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
zuholen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
des Absatzes 4 sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzu-
bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nut-
wenden, wenn die betroffene Person vom Aus-
zung daran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1
kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
erhobenen Bestandsdaten nach Maßgabe dieser
muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch
Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten
eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das
gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen ver-
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
wenden. Dies gilt nicht für Passwörter oder andere
aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entspre-
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
chend.
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten
(7) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1, 3 oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
und 4 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüber- geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmen-
wachung auch zur Vorbereitung der Durchführung den Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu
von Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig, einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Inter-
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netprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dür- eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer
fen nach § 15 Absatz 1 erhobene Nutzungsdaten Art nach konkretisierten Weise als Täter oder
auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Teilnehmer an der Begehung einer Tat be-
Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmens- teiligt ist, oder
internen Datenquellen zu berücksichtigen. e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-
Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit fern das individuelle Verhalten einer Person
die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Ein- die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
zelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung dass die Person innerhalb eines übersehbaren
verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Zeitraums die Tat begehen wird,
Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunfts- 3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
verlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt
werden, wenn das Verlangen in anderer Form ge- a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
stellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unver- eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des
züglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen, und
bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden erforderlich sind, um
Stellen. aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde
zu ermitteln, oder
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
erteilt werden an bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
1. die für die Verfolgung von Straftaten und Ord- men des internationalen polizeilichen
nungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vorschriften über die internationale
Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die gegenüber Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird,
einer natürlichen Person mit Geldbuße im zu erledigen, oder
Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro
bedroht ist, vorliegen und die in die Auskunft auf- b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
zunehmenden Daten erforderlich sind, um den Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich
Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort sind, um ein Auskunftsersuchen einer auslän-
eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermit- dischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
teln oder eine Strafe zu vollstrecken, des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach
Maßgabe der Vorschriften über die internatio-
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent- nale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be- wird, zu erledigen,
hörden, soweit die in die Auskunft aufzunehmen-
den Daten im Einzelfall erforderlich sind c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der
Begehung einer Straftat im Sinne des § 2
a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes be-
Sicherheit oder teiligt sein wird, und die in die Auskunft auf-
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der zunehmenden Daten erforderlich sind, um
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
Bestand und der Sicherheit des Bundes und dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
der Länder, der freiheitlich demokratischen
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
Grundordnung sowie nicht unerheblichen
schen Polizeibehörde im Rahmen des
Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss
polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung
auf ein wenigstens seiner Art nach konkre-
der Straftat zu erledigen, oder
tisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen
zulassen, an dem bestimmte Personen be- d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
teiligt sein werden, oder eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der konkretisierte Weise an einer Straftat von er-
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem heblicher Bedeutung beteiligt sein wird, und
Bestand und der Sicherheit des Bundes und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
der Länder, der freiheitlich demokratischen erforderlich sind, um
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
Existenz der Menschen berührt, wenn das in- dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
dividuelle Verhalten einer Person die konkrete bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in Polizeibehörde im Rahmen des polizei-
einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
solches Rechtsgut gerichtete Straftat be- Straftat zu erledigen, oder
gehen wird, oder e) das individuelle Verhalten einer Person die
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
der Strafprozessordnung begehen wird, und ff) zur Verhütung einer schweren Straftat
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten er- nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
forderlich sind, um ordnung, sofern das individuelle Verhalten
einer Person, die konkrete Wahrschein-
aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
lichkeit begründet, dass die Person inner-
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
halb eines übersehbaren Zeitraums die
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Tat begehen wird,
Polizeibehörde im Rahmen des polizeili-
5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach
chen Dienstverkehrs zur Verhütung der
Landesrecht zuständigen Behörden, sofern im
Straftat zu erledigen,
Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name
Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts- Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach
punkte für eine Straftat vorliegen und die in § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
die Auskunft aufzunehmenden Daten erforder- vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmen-
lich sind, um den Daten zur Identifizierung des Auftraggebers
erforderlich sind, um Schwarzarbeit oder illegale
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde Beschäftigung aufzudecken,
zu ermitteln, oder
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung be-
internationalen polizeilichen Dienstver- stimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-
über die internationale Rechtshilfe in Straf-
gesetzes oder
sachen bearbeitet wird, auch im Rahmen
der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
b) dies im Einzelfall erforderlich ist desgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-
aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche trag der Landesbehörde, insbesondere zum
Sicherheit oder Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor
Bestrebungen und Tätigkeiten der organisier-
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
ten Kriminalität,
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes erforderlich ist,
und der Länder, der freiheitlich demokrati- 7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
schen Grundordnung sowie nicht uner- aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-
heblichen Sachwerten, wenn Tatsachen fall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
den Schluss auf ein wenigstens seiner Art oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-
nach konkretisiertes und zeitlich absehba- setzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-
res Geschehen zulassen, an dem be- schaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-
stimmte Personen beteiligt sein werden, rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des
oder Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem setzes erforderlich ist,
Bestand und der Sicherheit des Bundes 8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erfor-
und der Länder, der freiheitlich demokrati- derlich ist
schen Grundordnung sowie Gütern der
a) zur politischen Unterrichtung der Bundesre-
Allgemeinheit, deren Bedrohung die
gierung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-
Grundlagen der Existenz der Menschen
haltspunkte dafür vorliegen, dass durch die
berührt, wenn das individuelle Verhalten
Auskunft Informationen über das Ausland ge-
einer Person die konkrete Wahrscheinlich-
wonnen werden können, die von außen- und
keit begründet, dass die Gefährdung eines
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-
solchen Rechtsgutes in einem übersehba-
desrepublik Deutschland sind und zu deren
ren Zeitraum eintreten wird, oder
Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens desnachrichtendienst beauftragt hat, oder
einer ausländischen Polizeibehörde im
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs
henden Gefahren von internationaler Bedeu-
zur Verhütung einer Straftat oder
tung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
ee) zur Verhütung einer Straftat von erhebli- punkte dafür vorliegen, dass durch die Aus-
cher Bedeutung, sofern Tatsachen die An- kunft Erkenntnisse gewonnen werden können
nahme rechtfertigen, dass eine Person in- mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1
nerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf des BND-Gesetzes genannten Gefahrenberei-
eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als chen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3
Täter oder Teilnehmer an der Begehung Nummer 2 und 3 des BDN-Gesetzes genann-
der Tat beteiligt ist, oder ten Rechtsgüter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 465
(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und
erteilt werden an die in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen forderlich sind, um
Behörden, soweit zureichende tatsächliche An- aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde
haltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in zu ermitteln, oder
die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Auf- schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
enthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder men des internationalen polizeilichen
eine Strafe zu vollstrecken, Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent- Vorschriften über die internationale
liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be- Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird,
hörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmen- zu erledigen, oder
den Daten im Einzelfall erforderlich sind b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per- Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich
son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be- sind, um ein Auskunftsersuchen einer auslän-
stand und der Sicherheit des Bundes oder ei- dischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
nes Landes, der freiheitlich demokratischen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de- Maßgabe der Vorschriften über die internatio-
ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz nale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
der Menschen berührt, sowie nicht unerhebli- wird, zu erledigen,
cher Sachwerte oder zur Verhütung einer c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der
Straftat oder Begehung einer schweren Straftat nach § 100a
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per- Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt
son, sexueller Selbstbestimmung dem Be- sein wird und die in die Auskunft aufzuneh-
stand und der Sicherheit des Bundes oder ei- menden Daten erforderlich sind, um
nes Landes, der freiheitlich demokratischen aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein- digen Polizeibehörde zu ermitteln, oder
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
Existenz der Menschen berührt, sowie nicht schen Polizeibehörde im Rahmen des po-
unerheblicher Sachwerte, wenn Tatsachen lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung
den Schluss auf ein wenigstens seiner Art der Straftat zu erledigen, oder
nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-
res Geschehen zulassen, an dem bestimmte d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Personen beteiligt sein werden, oder eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per- konkretisierte Weise an einer schweren Straf-
son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be- tat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessord-
stand und der Sicherheit des Bundes oder ei- nung beteiligt sein wird, und die in die Aus-
nes Landes, der freiheitlich demokratischen kunft aufzunehmenden Daten erforderlich
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein- sind, um
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn das in- aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
dividuelle Verhalten einer Person die konkrete dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in ei- bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
nem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein schen Polizeibehörde im Rahmen des po-
solches Rechtsgut gerichtete Straftat bege- lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung
hen wird, oder der Straftat zu erledigen, oder
d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach e) das individuelle Verhalten einer Person die
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so- konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
fern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
dass eine Person innerhalb eines übersehba- eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2
ren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkre- der Strafprozessordnung begehen wird, und
tisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an die in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder forderlich sind, um
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so- dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
fern das individuelle Verhalten einer Person bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, schen Polizeibehörde im Rahmen des po-
dass die Person innerhalb eines übersehbaren lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung
Zeitraums die Tat begehen wird, der Straftat zu erledigen,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des punkte für eine Straftat vorliegen, und die in
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
die Auskunft aufzunehmenden Daten erforder- lichkeit begründet, dass die Person inner-
lich sind, um halb eines übersehbaren Zeitraums die
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde Tat begehen wird,
zu ermitteln, oder 5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Landesrecht zuständigen Behörden zur Verhü-
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des tung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11
internationalen polizeilichen Dienstver- des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder
kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften § 266a des Strafgesetzbuches,
über die internationale Rechtshilfe in Straf- 6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
sachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur
b) dies im Einzelfall erforderlich ist Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätig-
keiten nach
aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-
Bestand und der Sicherheit des Bundes gesetzes, oder
oder eines Landes, der freiheitlich demo-
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
kratischen Grundordnung, Gütern der All-
des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
gemeinheit, deren Bedrohung die Grund-
desgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-
lagen der Existenz der Menschen berührt,
trag der Landesbehörde, insbesondere zum
sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder
Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor
zur Verhütung einer Straftat oder
Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisier-
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der ten Kriminalität,
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
Bestand und der Sicherheit des Bundes
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-
oder eines Landes, der freiheitlich demo-
fall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
kratischen Grundordnung sowie Gütern
oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-
der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
setzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-
Grundlagen der Existenz der Menschen
schaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-
berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf
rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des
ein wenigstens seiner Art nach konkreti-
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
siertes und zeitlich absehbares Gesche-
Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-
hen zulassen, an dem bestimmte Perso-
setzes erforderlich ist,
nen beteiligt sein werden, oder
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der 8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erfor-
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem derlich ist
Bestand und der Sicherheit des Bundes a) zur politischen Unterrichtung der Bundesre-
oder eines Landes, der freiheitlich demo- gierung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-
kratischen Grundordnung sowie Gütern haltspunkte dafür vorliegen, dass durch die
der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Auskunft Informationen über das Ausland ge-
Grundlagen der Existenz der Menschen wonnen werden können, die von außen- und
berührt, wenn das individuelle Verhalten sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-
einer Person die konkrete Wahrscheinlich- desrepublik Deutschland sind und zu deren
keit begründet, dass die Gefährdung eines Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
solchen Rechtsgutes in einem übersehba- desnachrichtendienst beauftragt hat, oder
ren Zeitraum eintreten wird, oder
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens henden Gefahren von internationaler Bedeu-
einer ausländischen Polizeibehörde im tung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs punkte dafür vorliegen, dass durch die Aus-
zur Verhütung einer schweren Straftat kunft Erkenntnisse gewonnen werden können
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess- mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1
ordnung, oder des BND-Gesetzes genannten Gefahrenberei-
ee) zur Verhütung einer schweren Straftat chen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess- Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genann-
ordnung, sofern Tatsachen die Annahme ten Rechtsgüter.
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb (5) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
eines übersehbaren Zeitraums auf eine ih- dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang
rer Art nach konkretisierte Weise als Täter zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-
oder Teilnehmer an der Begehung der Tat tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-
beteiligt ist, oder mitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt un-
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat berührt. Über das Auskunftsersuchen und die Aus-
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess- kunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber
ordnung, sofern das individuelle Verhalten den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu
einer Person, die konkrete Wahrschein- wahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 467
(6) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er- Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegen-
bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant- über den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor- zu wahren.
derlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. (4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant- bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-
wortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 wortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor-
genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen. derlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant-
darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige- wortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2
geben werden. genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen.
Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens
§ 15b darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige-
Auskunftsverfahren bei geben werden.
Passwörtern und anderen Zugangsdaten
(1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der ge- § 15c
schäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran ver- (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
mittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwör- bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung
ter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf daran vermittelt, darf die nach § 15 Absatz 1 er-
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in hobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vor-
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt schrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegen-
eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe über den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden.
dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflich- Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unterneh-
ten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen mensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtli-
che unternehmensinternen Datenquellen zu berück- (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach
sichtigen. Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit
die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Ein-
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur zelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung
erteilt werden an verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in
1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behör- Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunfts-
den, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung verlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt
die ihnen eine Erhebung und Nutzung der in werden, wenn das Verlangen in anderer Form ge-
Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung beson- stellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unver-
ders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2 züglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu
Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l, bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative, Num- der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden
mer 4, 5, 6 oder 7 der Strafprozessordnung er- Stellen.
lauben, nach Anordnung durch ein Gericht ver- (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
langen, oder erteilt werden an
2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche 1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörden, Behörden, soweit zureichende tatsächliche An-
soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter haltspunkte für eine Straftat vorliegen und die
Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ih- zu erhebenden Daten erforderlich sind, um den
nen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort ei-
genannten Daten zur Abwehr einer konkreten nes Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person, zu vollstrecken,
für die sexuelle Selbstbestimmung, für den Be-
stand des Bundes oder eines Landes, die frei- 2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
heitlich demokratische Grundordnung sowie liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die hörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, a) zur Abwehr einer Gefahr für
erlauben, nach Anordnung durch ein Gericht ver- aa) die öffentliche Sicherheit; wobei die Aus-
langen. kunft auf die nach § 15 Absatz 1 Satz 2
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen Nummer 1 des Telemediengesetzes erho-
dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt wer- benen Daten beschränkt ist, oder
den. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Aus- bb) Leib, Leben, Freiheit der Person, die se-
kunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. xuelle Selbstbestimmung, den Bestand
(3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien- und die Sicherheit des Bundes oder eines
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang Landes, die freiheitlich demokratische
zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf- Grundordnung, Güter der Allgemeinheit,
tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über- deren Bedrohung die Grundlagen der
mitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt Existenz der Menschen bedroht, sowie
unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die nicht unerhebliche Sachwerte, oder
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per- 5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be- der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
stand und der Sicherheit des Bundes und der Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur
Länder, der freiheitlich demokratischen Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätig-
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de- keiten nach
ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-
der Menschen berührt, sowie nicht unerhebli- gesetzes oder
chen Sachwerten, wenn Tatsachen den
Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Ge- des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
schehen zulassen, an dem bestimmte Perso- desgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-
nen beteiligt sein werden, oder trag der Landesbehörde, insbesondere zum
Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor
c) zum Schutz von Leib, Leben Freiheit der Per- Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisier-
son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be- ten Kriminalität,
stand und der Sicherheit des Bundes und der 6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
Länder, der freiheitlich demokratischen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein- fall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-
Existenz der Menschen berührt, wenn das in- setzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-
dividuelle Verhalten einer Person die konkrete schaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des
einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
solches Rechtsgut gerichtete Straftat bege- Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-
hen wird, oder setzes erforderlich ist,
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher 7. den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung
Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme von Erkenntnissen über das Ausland von außen-
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Bundesrepublik Deutschland, sofern
Art nach konkretisierten Weise als Täter oder
a) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
Teilnehmer an der Begehung einer Tat betei-
dass ein wenigstens seiner Art nach konkreti-
ligt ist, oder
siertes sowie zeitlich absehbares Geschehen
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach besteht, an dem bestimmte Personen beteiligt
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so- sein werden, und das
fern das individuelle Verhalten einer Person aa) einem der in § 4 Absatz 3 Satz 1 des BND-
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
dass die Person innerhalb eines übersehbaren unterfällt, oder
Zeitraums die Tat begehen wird,
bb) das eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten
des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern im Ein- Rechtsgüter beeinträchtigen wird, oder
zelfall eine erhebliche Gefahr für die öffentliche b) eine Auskunftserteilung über bestimmte Nut-
Sicherheit vorliegt oder zureichende tatsächliche zungsdaten im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 2
Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Nummer 1 erforderlich ist, um einen Nutzer zu
Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorlie- identifizieren, von dem ein bestimmter, dem
gen und die Daten erforderlich sind, um die zu- Bundesnachrichtendienst bereits bekannter
ständige Strafverfolgungsbehörde oder zustän- Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes
dige Polizeibehörde zu ermitteln; die Auskunft herrührt, zum Zweck
ist beschränkt auf die nach § 15 Absatz 1 Satz 2
aa) der politischen Unterrichtung der Bundes-
Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen
regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche
Daten,
Anhaltspunkte für bestimmte Vorgänge im
4. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall er- Ausland vorliegen, die von außen- und
forderlich ist, zum Schutz der in § 4 Absatz 1, sicherheitspolitischer Bedeutung für die
auch in Verbindung mit Absatz 2, des Außenwirt- Bundesrepublik Deutschland sind und zu
schaftsgesetzes genannten Rechtsgüter, wenn deren Aufklärung das Bundeskanzleramt
den Bundesnachrichtendienst beauftragt
a) Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens hat, oder
seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich
absehbares Geschehen zulassen, an dem be- bb) der Früherkennung von aus dem Ausland
stimmte Personen beteiligt sein werden, oder drohenden Gefahren von internationaler
Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsäch-
b) wenn das individuelle Verhalten einer Person liche Anhaltspunkte für Vorgänge im Aus-
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, land bestehen, die einen Bezug zu den in
dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Geset-
gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straf- zes genannten Gefahrenbereichen aufwei-
tat begehen wird, sen oder darauf abzielen oder geeignet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 469
sind, die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 des (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter zu erteilt werden
schädigen.
1. an die für die Verfolgung von Straftaten und
(4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien- Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden,
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang soweit zureichende tatsächliche Anhalts-
zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf- punkte für eine Straftat oder eine Ordnungs-
tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über- widrigkeit vorliegen und die in die Auskunft
mitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die den Sachverhalt zu erforschen, den Aufent-
Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegen- haltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen
über den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
zu wahren.
2. an die für die Abwehr von Gefahren für die
(5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er- öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständi-
bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant- gen Behörden, wenn die in die Auskunft auf-
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor- zunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich
derlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. sind
Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant-
wortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen. Sicherheit oder
Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige- Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
geben werden.“ Bestand und der Sicherheit des Bundes
4. Der bisherige § 15a wird § 15d. und der Länder, der freiheitlich demokrati-
schen Grundordnung, Gütern der Allge-
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: meinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende der Existenz der Menschen berührt sowie
durch ein Komma ersetzt. nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tat-
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das sachen den Schluss auf ein wenigstens sei-
Wort „oder“ ersetzt. ner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich
absehbares Geschehen zulassen, an dem
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: bestimmte Personen beteiligt sein werden,
„7. entgegen § 15a Absatz 5 Satz 1 oder § 15b oder
Absatz 3 Satz 1 oder § 15c Absatz 4 Satz 1 c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über- Bestand und der Sicherheit des Bundes
mittelt.“ und der Länder, der freiheitlich demokrati-
schen Grundordnung sowie Gütern der All-
Artikel 13 gemeinheit, deren Bedrohung die Grundla-
Änderung des gen der Existenz der Menschen berührt,
Telekommunikationsgesetzes wenn das individuelle Verhalten einer Per-
son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 gründet, dass sie in einem übersehbaren
des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) ge- Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut
gerichtete Straftat begehen wird, oder
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 113 wird wie folgt geändert: d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maß- rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
gabe des Absatzes 2“ gestrichen. eines übersehbaren Zeitraums auf eine ih-
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden rer Art nach konkretisierten Weise als Täter
Absätze 2 bis 5 ersetzt: oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat
beteiligt ist, oder
„(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Be- sofern das individuelle Verhalten einer Per-
stimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. gründet, dass die Person innerhalb eines
Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elek- übersehbaren Zeitraums die Tat begehen
tronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die wird,
Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlan-
3. an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle
gen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall
nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,
ist das Verlangen unverzüglich nachträglich
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die a) sofern zureichende tatsächliche Anhalts-
Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft punkte für eine Straftat im Sinne des § 2
tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
vorliegen und die in die Auskunft aufzuneh- des polizeilichen Dienstverkehrs zur
menden Daten erforderlich sind, Verhütung der Straftat zu erledigen,
aa) um die zuständige Strafverfolgungsbe- 4. an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach
hörde zu ermitteln, oder § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus- a) sofern zureichende tatsächliche Anhalts-
ländischen Strafverfolgungsbehörde punkte für eine Straftat vorliegen und die
im Rahmen des internationalen polizei- in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
lichen Dienstverkehrs, das nach forderlich sind, um
Maßgabe der Vorschriften über die in- aa) die zuständige Strafverfolgungsbe-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen hörde zu ermitteln, oder
bearbeitet wird, zu erledigen, oder bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
b) sofern die in die Auskunft aufzunehmenden schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
Daten im Rahmen der Strafvollstreckung men des internationalen polizeilichen
erforderlich sind, um ein Auskunftsersu- Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
chen einer ausländischen Strafverfolgungs- Vorschriften über die internationale
behörde im Rahmen des polizeilichen Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der wird, auch im Rahmen der Strafvollstre-
Vorschriften über die internationale Rechts- ckung, zu bearbeiten, oder
hilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu er- b) sofern dies im Einzelfall erforderlich ist
ledigen, oder
aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffent-
c) sofern die Gefahr besteht, dass eine Per- liche Sicherheit,
son an der Begehung einer Straftat im bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskrimi- der Person, sexueller Selbstbestim-
nalamtgesetzes beteiligt sein wird, und die mung, dem Bestand und der Sicherheit
in die Auskunft aufzunehmenden Daten er- des Bundes und der Länder, der frei-
forderlich sind, heitlich demokratischen Grundord-
aa) um die für die Verhütung der Straftat nung, Gütern der Allgemeinheit, deren
zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, Bedrohung die Grundlagen der Exis-
oder tenz der Menschen berührt, sowie nicht
unerheblichen Sachwerten, wenn Tat-
bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-
sachen den Schluss auf ein wenigstens
ländischen Polizeibehörde im Rahmen
seiner Art nach konkretisiertes und
des polizeilichen Dienstverkehrs zur
zeitlich absehbares Geschehen zulas-
Verhütung der Straftat zu erledigen,
sen, an dem bestimmte Personen be-
oder
teiligt sein werden, oder
d) sofern Tatsachen die Annahme rechtferti- cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
gen, dass eine Person innerhalb eines der Person, sexueller Selbstbestim-
übersehbaren Zeitraums auf eine zumin- mung, dem Bestand und der Sicherheit
dest ihrer Art nach konkretisierte Weise an des Bundes und der Länder, der frei-
einer Straftat von erheblicher Bedeutung heitlich demokratischen Grundordnung
beteiligt sein wird und die in die Auskunft sowie Gütern der Allgemeinheit, deren
aufzunehmenden Daten erforderlich sind, Bedrohung die Grundlagen der Exis-
aa) um die für die Verhütung der Straftat tenz der Menschen berührt, wenn das
zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, individuelle Verhalten einer Person die
oder konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
det, dass die Gefährdung eines solchen
bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-
Rechtsgutes in einem übersehbaren
ländischen Polizeibehörde im Rahmen
Zeitraum eintreten wird, oder
des polizeilichen Dienstverkehrs zur
Verhütung der Straftat zu erledigen, dd) zur Erledigung eines Auskunftsersu-
oder chens einer ausländischen Polizeibe-
hörde im Rahmen des polizeilichen
e) sofern das individuelle Verhalten einer Per- Dienstverkehrs zur Verhütung einer
son die konkrete Wahrscheinlichkeit be- Straftat oder
gründet, dass sie innerhalb eines überseh-
baren Zeitraums eine schwere Straftat ee) zur Verhütung einer Straftat von erheb-
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessord- licher Bedeutung, sofern Tatsachen die
nung begehen wird, und die in die Auskunft Annahme rechtfertigen, dass eine Per-
aufzunehmenden Daten erforderlich sind, son innerhalb eines übersehbaren Zeit-
raums auf eine ihrer Art nach konkreti-
aa) um die für die Verhütung der Straftat sierte Weise als Täter oder Teilnehmer
zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, an der Begehung der Tat beteiligt ist,
oder oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus- ff) zur Verhütung einer schweren Straftat
ländischen Polizeibehörde im Rahmen nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 471
ordnung, sofern das individuelle (5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur
Verhalten einer Person die konkrete erteilt werden an
Wahrscheinlichkeit begründet, dass
die Person innerhalb eines übersehba- 1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständi-
ren Zeitraums die Tat begehen wird, gen Behörden, soweit zureichende tatsächli-
che Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen
5. an die Verfassungsschutzbehörden des Bun- und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-
des und der Länder, soweit dies aufgrund ten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu
tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erfor- erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschul-
derlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestre- digten zu ermitteln oder eine Strafe zu voll-
bungen oder Tätigkeiten nach strecken,
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs- 2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
schutzgesetzes oder liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 Behörden, wenn die in die Auskunft aufzuneh-
des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan- menden Daten im Einzelfall erforderlich sind
desgesetzlich begründeten Beobachtungs- a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
auftrag der Landesbehörde, insbesondere Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
zum Schutz der verfassungsmäßigen Ord- Bestand und der Sicherheit des Bundes
nung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der oder eines Landes, der freiheitlich demo-
organisierten Kriminalität, kratischen Grundordnung, Gütern der All-
6. an den Militärischen Abschirmdienst, soweit gemeinheit, deren Bedrohung die Grundla-
dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im gen der Existenz der Menschen berührt,
Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestre- sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder
bungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 zur Verhütung einer Straftat oder
des Gesetzes über den militärischen Ab- b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
schirmdienst oder zur Sicherung der Einsatz- Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
bereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Bestand und der Sicherheit des Bundes
Angehörigen, der Dienststellen oder Einrich- oder eines Landes, der freiheitlich demo-
tungen des Geschäftsbereichs des Bundesmi- kratischen Grundordnung sowie Gütern
nisteriums der Verteidigung nach § 14 Ab- der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
satz 1 des Gesetzes über den militärischen Grundlagen der Existenz der Menschen be-
Abschirmdienst erforderlich ist, rührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein
7. an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
erforderlich ist sowie zeitlich absehbares Geschehen zu-
lassen, an dem bestimmte Personen betei-
a) zur politischen Unterrichtung der Bundes- ligt sein werden, oder
regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
die Auskunft Informationen über das Aus- Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
land gewonnen werden können, die von Bestand und der Sicherheit des Bundes
außen- und sicherheitspolitischer Bedeu- oder eines Landes, der freiheitlich demo-
tung für die Bundesrepublik Deutschland kratischen Grundordnung sowie Gütern
sind und zu deren Aufklärung das Bundes- der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
kanzleramt den Bundesnachrichtendienst Grundlagen der Existenz der Menschen be-
beauftragt hat, oder rührt, wenn das individuelle Verhalten einer
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland gründet, dass sie in einem übersehbaren
drohenden Gefahren von internationaler Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut
Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche gerichtete Straftat begehen wird, oder
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch
die Auskunft Erkenntnisse gewonnen d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
werden können mit Bezug zu den in § 4 Ab- § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
satz 3 Nummer 1 des Bundesnachrichten- sofern Tatsachen die Annahme rechtferti-
dienstgesetzes genannten Gefahrenberei- gen, dass eine Person innerhalb eines
chen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art
Nummer 2 und 3 des Bundesnachrichten- nach konkretisierten Weise als Täter oder
dienstgesetzes genannten Rechtsgüter. Teilnehmer an der Begehung einer Tat be-
teiligt ist, oder
(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
nur erteilt werden, wenn die Auskunft verlan- § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
gende Stelle auch zur Nutzung der zu beauskunf- sofern das individuelle Verhalten einer Per-
tenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. Die Ver- son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
antwortung für die Berechtigung zur Nutzung der gründet, dass die Person innerhalb eines
zu beauskunftenden Daten tragen die um Aus- übersehbaren Zeitraums die Tat begehen
kunft ersuchenden Stellen. wird,
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
§ 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern schen Polizeibehörde im Rahmen des
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü-
eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des tung der Straftat zu erledigen,
Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und 4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
erforderlich sind, um a) im Einzelfall zureichende tatsächliche An-
aa) die zuständige Strafverfolgungsbe- haltspunkte für eine Straftat vorliegen und
hörde zu ermitteln, oder die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi- erforderlich sind, um
schen Strafverfolgungsbehörde im Rah- aa) die zuständige Strafverfolgungsbe-
men des internationalen polizeilichen hörde zu ermitteln, oder
Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
Vorschriften über die internationale schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet men des internationalen polizeilichen
wird, zu erledigen, oder Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten Vorschriften über die internationale
im Rahmen der Strafvollstreckung erforder- Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
lich sind, um ein Auskunftsersuchen einer wird, auch im Rahmen der Strafvollstre-
ausländischen Strafverfolgungsbehörde im ckung, zu erledigen, oder
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, b) dies im Einzelfall erforderlich ist
das nach Maßgabe der Vorschriften über
die internationale Rechtshilfe in Strafsa- aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
chen bearbeitet wird, zu erledigen, der Person, sexueller Selbstbestim-
mung, dem Bestand und der Sicherheit
c) die Gefahr besteht, dass eine Person an des Bundes oder eines Landes, der
der Begehung einer schweren Straftat nach freiheitlich demokratischen Grundord-
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung nung, Gütern der Allgemeinheit, deren
beteiligt sein wird und die in die Auskunft Bedrohung die Grundlagen der Exis-
aufzunehmenden Daten erforderlich sind, tenz der Menschen berührt, sowie nicht
um unerheblicher Sachwerte oder zur Ver-
aa) die für die Verhütung der Straftat zu- hütung einer Straftat oder
ständigen Polizeibehörde zu ermitteln,
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
oder
der Person, sexueller Selbstbestim-
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi- mung, dem Bestand und der Sicherheit
schen Polizeibehörde im Rahmen des des Bundes oder eines Landes, der
polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü- freiheitlich demokratischen Grundord-
tung der Straftat zu erledigen, oder nung sowie Gütern der Allgemeinheit,
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass deren Bedrohung die Grundlagen der
eine Person innerhalb eines übersehbaren Existenz der Menschen berührt, wenn
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach Tatsachen den Schluss auf ein wenigs-
konkretisierte Weise an einer schweren tens seiner Art nach konkretisiertes und
Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafpro- zeitlich absehbares Geschehen zulas-
zessordnung beteiligt sein wird und die in sen, an dem bestimmte Personen be-
die Auskunft aufzunehmenden Daten erfor- teiligt sein werden, oder
derlich sind, um cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
aa) die für die Verhütung der Straftat zu- der Person, sexueller Selbstbestim-
ständige Polizeibehörde zu ermitteln, mung, dem Bestand und der Sicherheit
oder des Bundes oder eines Landes, der
freiheitlich demokratischen Grundord-
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi- nung sowie Gütern der Allgemeinheit,
schen Polizeibehörde im Rahmen des deren Bedrohung die Grundlagen der
polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü- Existenz der Menschen berührt, wenn
tung der Straftat zu erledigen, oder das individuelle Verhalten einer Person
e) das individuelle Verhalten einer Person die die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, gründet, dass die Gefährdung eines
dass sie innerhalb eines übersehbaren solchen Rechtsgutes in einem überseh-
Zeitraums eine schwere Straftat nach baren Zeitraum eintreten wird, oder
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung dd) zur Erledigung eines Auskunftsersu-
begehen wird, und die in die Auskunft auf- chens einer ausländischen Polizeibe-
zunehmenden Daten erforderlich sind, um hörde im Rahmen des polizeilichen
aa) die für die Verhütung der Straftat zu- Dienstverkehrs zur Verhütung einer
ständige Polizeibehörde zu ermitteln, schweren Straftat nach § 100a Absatz 2
oder der Strafprozessordnung, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 473
ee) zur Verhütung einer schweren Straftat satz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes ge-
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess- nannten Gefahrenbereichen oder zum
ordnung, sofern Tatsachen die An- Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3
nahme rechtfertigen, dass eine Person des BND-Gesetzes genannten Rechtsgü-
innerhalb eines übersehbaren Zeit- ter.“
raums auf eine ihrer Art nach konkreti-
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sierte Weise als Täter oder Teilnehmer
sätze 6 und 7.
an der Begehung der Tat beteiligt ist,
oder 2. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung, sofern das individuelle aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 113 Ab-
Verhalten einer Person, die konkrete satz 5 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 113
Wahrscheinlichkeit begründet, dass Absatz 7 Satz 2 und 3“ ersetzt.
die Person innerhalb eines übersehba- bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 113 Ab-
ren Zeitraums die Tat begehen wird, satz 4 und 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 113
5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Absatz 6 und 7 Satz 1“ ersetzt.
Landesrecht zuständigen Behörden zur Ver-
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 4
hütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a
und 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 113 Absatz 6
oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
und 7 Satz 1“ ersetzt.
setzes oder § 266a des Strafgesetzbuches,
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes 3. In § 149 Absatz 1 Nummer 34 und 35 wird jeweils
und der Länder, soweit dies aufgrund tatsäch- die Angabe „§ 113 Absatz 4“ durch die Angabe
licher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich „§ 113 Absatz 6“ ersetzt.
ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
oder Tätigkeiten nach Artikel 14
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs- Änderung der
schutzgesetzes oder Telekommunikations-Überwachungsverordnung
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 In § 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buch-
des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan- stabe b Doppelbuchstabe aa der Telekommunikations-
desgesetzlich begründeten Beobachtungs- Überwachungsverordnung in der Fassung der Be-
auftrag der Landesbehörde, insbesondere kanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316),
zum Schutz der verfassungsmäßigen Ord- die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes
nung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden
Organisierten Kriminalität, ist, werden jeweils die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Ein- Nummer 4“ ersetzt.
zelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebun-
gen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des Artikel 15
MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Ein-
satzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz Änderung des
der Angehörigen, der Dienststellen und Ein- Gesetzes zur Bekämpfung des
richtungen des Geschäftsbereichs des Bun- Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
desministeriums der Verteidigung nach § 14 Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremis-
Absatz 1 MAD-Gesetzes erforderlich ist, mus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies er- (BGBl. I S. 441) wird wie folgt geändert:
forderlich ist
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) zur politischen Unterrichtung der Bundes-
regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche a) In Nummer 6 werden die Wörter „von Schriften“
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
die Auskunft Informationen über das Aus- b) In Nummer 10 Buchstabe d werden die Wörter
land gewonnen werden können, die von „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“
außen- und sicherheitspolitischer Bedeu- ersetzt.
tung für die Bundesrepublik Deutschland
sind und zu deren Aufklärung das Bundes- 2. Die Artikel 2, 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
kanzleramt den Bundesnachrichtendienst 3. In Artikel 7 Nummer 3 werden in § 3a Absatz 2 Num-
beauftragt hat, oder mer 3 Buchstabe b nach der Angabe „§ 184b“ die
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland Wörter „in Verbindung mit § 184d“ gestrichen.
drohenden Gefahren von internationaler
4. In Artikel 8 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 2
Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche
und 3, Artikel 5 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch
und“ gestrichen.
die Auskunft Erkenntnisse gewonnen wer-
den können mit Bezug zu den in § 4 Ab- 5. Artikel 9 wird aufgehoben.
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
6. Artikel 10 wird wie folgt gefasst: Artikel 17
„Artikel 10
Evaluierung
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Die Anwendung von § 100k der Strafprozessord-
3. April 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Februar nung in der Fassung des Artikels 8 dieses Gesetzes
2022 in Kraft.“ wird durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz evaluiert. Der Evaluierungszeitraum
Artikel 16 beginnt am 1. Januar des auf den 2. April 2021 folgen-
den Jahres und beträgt ein Jahr.
Einschränkung eines Grundrechts
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundge-
Artikel 18
setzes) wird durch Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 4
Nummer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 2, 3, 4, 5 und 6, Inkrafttreten
Artikel 8 Nummer 2 und 3, Artikel 10 Nummer 2, Arti-
kel 11 Nummer 1 und 4, Artikel 12 Nummer 3 und Ar- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
tikel 13 Nummer 1 dieses Gesetzes eingeschränkt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 475
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1
Vom 26. März 2021
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 3“
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, des § 5 Absatz 2 Satz 3 ersetzt.
Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
Nummer 1 bis 3 und des § 12 Absatz 2 des Gefahr- „21. RID-Änderungsverordnung vom 5. Novem-
gutbeförderungsgesetzes, von denen § 3 Absatz 1 ber 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)“ durch die
Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 3, § 6 Satzteil vor Nummer 1 Wörter „22. RID-Änderungsverordnung vom
und § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)“ und
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- die Wörter „Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4“ durch
den sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 4“ ersetzt.
und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a
Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genann- c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
ten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie „7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. Novem-
nach Anhörung der in § 7a Absatz 2 des Gefahrgut- ber 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)“ durch die
beförderungsgesetzes genannten Verbände und Sach- Wörter „8. ADN-Änderungsverordnung vom
verständigen der beteiligten Wirtschaft: 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)“
und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 und 5“
Artikel 1 durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 5“ ersetzt.
Änderung der 3. In § 2 Nummer 7 werden vor dem Wort „sowie“ das
Gefahrgutverordnung Straße, Komma und die Wörter „sowie zusätzlich für inner-
Eisenbahn und Binnenschifffahrt staatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Glie-
derungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter“
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und gestrichen.
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 14 4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) jeweils das Wort „Eisenbahninfrastrukturunterneh-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: mer“ durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahn-
infrastruktur“ ersetzt.
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 31 wie
5. § 6 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst:
„§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfra- a) In Nummer 3 wird die Angabe „1.16.1.4“ durch
struktur im Eisenbahnverkehr“. die Angabe „1.16.4.1“ ersetzt.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden das Wort
„Europäischen“ gestrichen und die Wörter „vom c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), gefügt:
die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Ände- „7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehäl-
rungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. ter, Armaturen und Druckleitungen nach
2018 II S. 443)“ durch die Wörter „vom 4. Juli den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7,
2019 (BGBl. 2019 II S. 756), die zuletzt nach 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und“.
Maßgabe der 28. ADR-Änderungsverordnung d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)“
und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 bis 3“ 6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe h werden die Wörter
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie „die Anerkennung der Befähigung der Hersteller
(EU) 2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpas- für die Ausführung von Schweißarbeiten und die
sung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-
Fortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1). satz 6.8.2.1.23 und“ gestrichen.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
b) In Nummer 6 wird die Angabe „Buchstabe b“ cc) In Satz 2 wird vor dem Wort „Nummer“ die
durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt. Angabe „Satz 1“ eingefügt.
7. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 11. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Anerkennung „(3) Der Auftraggeber des Absenders im Stra-
der Befähigung der Instandhaltungs- oder ßenverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür
Reparaturwerkstatt für die Ausführung von zu sorgen, dass dem Absender vor Beförderungs-
Schweißarbeiten“ durch die Wörter „Überprü- beginn die erforderlichen Informationen für die
fung und Bestätigung der Befähigung des Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3
Herstellers oder der Wartungs- oder Repara- ADR/ADN zur Verfügung gestellt werden.“
turwerkstatt für die Ausführung von Schweiß- 12. § 18 wird wie folgt geändert:
arbeiten und den Betrieb eines Qualitätssiche-
rungssystems für Schweißarbeiten sowie die a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Anordnung zusätzlicher Prüfungen“ ersetzt. „(2) Der Absender im Straßenverkehr hat da-
b) In Nummer 4 werden nach der Angabe für zu sorgen,
„6.8.2.4.4 ADR“ die Wörter „sowie für nicht 1. dass dem Beförderer vor Beförderungsbe-
vorgeschriebene informelle Änderungen oder ginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab-
Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulas- satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben
sungsbescheinigungen nach Unterabschnitt wird und
9.1.3.1 ADR“ eingefügt. 2. dass dem Beförderer vor Beförderungsbe-
c) In Nummer 5 werden die Wörter „Ventilen und ginn die erforderlichen Informationen für die
anderen“ und die Wörter „Ventile und anderen“ Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt
gestrichen. 7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden.“
8. In § 14 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 28. September 1988 aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
(BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Semikolon ersetzt.
Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872)
geändert worden ist, zuständigen Stellen oder bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
Personen, die von der zuständigen obersten Lan- das Wort „und“ ersetzt.
desbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
benannt oder die bei einer nach Landesrecht „3. dass dem Beförderer vor Beförderungs-
zuständigen Stelle tätig sind,“ durch die Wörter beginn die erforderlichen Informationen
„berechtigten Personen“ ersetzt. für die Temperaturkontrolle nach Unter-
9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: abschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung
a) In Nummer 8 werden die Wörter „die Anerken- gestellt werden.“
nung der Befähigung der Hersteller für die 13. § 19 wird wie folgt geändert:
Ausführung von Schweißarbeiten und die An- a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter
ordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab- „gekühlt oder konditioniert“ durch die Wörter
satz 6.8.2.1.23 und“ gestrichen. „Trockeneis (UN 1845) oder zu Kühl- oder
b) In Nummer 9 werden die Angabe „6.7.2.19.6“ Konditionierungszwecken verwendete Stoffe
durch die Angabe „6.7.2.19.6.1“, die Angabe enthalten oder enthalten haben“ ersetzt.
„6.7.3.15.6“ durch die Angabe „6.7.3.15.6.1“ b) In Absatz 3 Nummer 8 werden nach den Wör-
und die Angabe „6.7.4.14.6“ durch die Angabe tern „Großzettel (Placards)“ die Wörter „oder
„6.7.4.14.6.1“ ersetzt. das Kennzeichen“ eingefügt.
10. § 16 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein eingefügt:
Komma ersetzt und wird das Semikolon am „4. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffs-
Ende durch die Wörter „und von Unter- führer vor Beförderungsbeginn die er-
druckventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN forderlichen Informationen für die Tem-
(Übergangsvorschrift zur Begriffsbestim- peraturkontrolle nach Unterabschnitt
mung „Unterdruckventil-Deflagrationssicher- 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt wer-
heit“) sowie“ ersetzt. den;“.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. cc) In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wör-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ter „Hinweistafeln und Ausrüstungen“ durch
aa) In Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Unter- die Wörter „Hinweistafeln, Ausrüstungen
abschnitt 3.2.3.2“ durch die Angabe „Unter- und Methoden zur Temperaturkontrolle“ er-
abschnitt 3.2.3.1“ ersetzt. setzt.
bb) In Satz 1 Nummer 12 wird die Angabe dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die
„Unterabschnitt 3.2.3.2“ durch die Angabe Nummern 6 bis 9.
„Unterabschnitt 3.2.3.1“ ersetzt. 14. § 21 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 477
a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „Eisenbahninfrastrukturunternehmer“ durch die
„4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3“ durch die Wörter Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur“
„4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC ersetzt.
nach Unterabschnitt 4.2.4.3“ ersetzt. b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „ge-
b) In Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter kühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen
„4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3“ durch die Wörter oder Containern“ durch die Wörter „Fahrzeugen,
„4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC Wagen oder Containern, mit denen Trockeneis
nach Unterabschnitt 4.2.4.3“ ersetzt. (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder
15. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden Konditionierungszwecken verwendete Stoffe
die Wörter „den Abschnitten 5.1.4, 5.1.5,“ durch enthalten,“ ersetzt.
die Wörter „Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den 19. In § 28 Nummer 3 werden jeweils das Wort
Abschnitten“ ersetzt. „höchstzulässigen“ durch das Wort „zulässigen“
16. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: und das Wort „höchstzulässige“ durch das Wort
„zulässige“ ersetzt.
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
20. § 29 wird wie folgt geändert:
„2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8
Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „7.5.7,“
bis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g die Wörter „ausgenommen Unterabschnitt
ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;“. 7.5.7.4 Satz 2 beim Fahrzeugführer, sowie den
Abschnitten“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden jeweils das Wort „orts-
beweglichen“ gestrichen und die Wörter „und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a“ durch ein aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
Komma und die Wörter „Unterabschnitt 4.2.4.6 „Sondervorschrift 314 Buchstabe b“ die
Buchstabe a und Unterabschnitt 4.3.3.6 Buch- Wörter „oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1“
stabe b“ ersetzt. eingefügt.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
„6. hat dafür zu sorgen, dass der zulässige eingefügt:
Füllungsgrad oder die zulässige Masse der „2. über die Temperaturkontrolle nach Un-
Füllung je Liter Fassungsraum oder die zu- terabschnitt 7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4
lässige Bruttomasse nach den Absätzen ADR;“.
4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3,
Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Un- Nummern 3 bis 5.
terabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Ab- 21. § 31 wird wie folgt geändert:
sätzen 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwend- a) In der Überschrift wird das Wort „Eisenbahn-
baren Sondervorschriften in Unterabschnitt infrastrukturunternehmers“ durch die Wörter
4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt „Betreibers der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.
4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und
4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buch- b) Im Einleitungssatzteil wird das Wort „Eisen-
stabe a oder den anwendbaren Sonder- bahninfrastrukturunternehmer“ durch die Wörter
vorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID ein- „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.
gehalten wird;“. 22. In § 33 Nummer 6 werden die Wörter „Hinweis-
17. § 24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: tafeln und Ausrüstungen“ durch die Wörter „Hin-
weistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur
„1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Temperaturkontrolle“ ersetzt.
Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-
Container auch zwischen den Prüfterminen 23. § 35 wird wie folgt geändert:
den Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- und a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
Kennzeichnungsvorschriften nach den Unter- gefügt:
abschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3, 4.2.4.3,
„Diese Bescheinigung kann widerruflich erteilt,
dem Absatz 4.3.2.3.2, den Abschnitten 6.7.2,
befristet und mit Auflagen versehen werden, so-
6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unterabschnitten
weit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der
6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5
gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften
und den anwendbaren Sondervorschriften in
sicherzustellen.“
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten
6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten b) In Absatz 5 werden die Wörter „eines fern-
6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und den Ab- kopierten Bescheides“ durch die Wörter „einer
schnitten 6.11.4 und 6.11.5 ADR/RID entspre- fernkopierten Bescheinigung“ und die Wörter
chen, mit Ausnahme der durch den Befüller „eines elektronisch erteilten und signierten Be-
anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;“. scheides sowie dessen“ durch die Wörter „einer
18. § 27 wird wie folgt geändert: elektronisch erteilten und signierten Bescheini-
gung sowie deren“ ersetzt.
a) Im Einleitungssatzteil des Absatzes 1 werden
nach dem Wort „Beförderer“ ein Komma und 24. § 35c wird wie folgt geändert:
das Wort „Entlader“ eingefügt sowie das Wort a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
durch ein Komma ersetzt. stabe d eingefügt:
bb) Nummer 3 wird durch die folgenden Num- „d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine
mern 3 und 4 ersetzt: dort genannte Information zur Verfügung
gestellt wird,“.
„3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20
Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e
Spalte oder und die Angabe „Nummer 4“ wird durch die
Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
4. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20
rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Ab- cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f
satz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz und die Angabe „Nummer 5“ wird durch die
linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR“. dd) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ und die Angabe „Nummer 6“ wird durch die
durch die Angabe „Nummer 1 bis 3“ ersetzt. Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
25. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ee) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h
und die Angabe „Nummer 7“ wird durch die
a) In Nummer 1 wird das Wort „Eisenbahninfra- Angabe „Nummer 8“ ersetzt.
strukturunternehmer“ durch die Wörter „Betrei-
ber der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt. ff) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i
und die Angabe „Nummer 8“ wird durch die
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ gestri- f) In Nummer 16 Buchstabe a wird nach dem Wort
chen. „genannten“ das Wort „Verwendungs-,“ einge-
bb) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ ange- fügt.
fügt. 26. In § 38 Absatz 1 werden die Angabe „2019“ durch
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt: die Angabe „2021“ und die Angabe „2018“ durch
die Angabe „2020“ ersetzt.
„e) Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine
dort genannte Information zur Verfügung 27. In der Anlage 2 wird die Gliederungsnummer 1 auf-
gestellt wird,“. gehoben.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: 28. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.3 Satz 4 wird das Wort „Betrei-
aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
bers“ durch die Wörter „Betreibers des Tiegels“
„e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, ersetzt.
dass nur eine dort genannte Verpackung
b) In Nummer 4.7 wird das Wort „Betreiber“ durch
oder Großverpackung, ein dort genann-
die Wörter „Betreiber des Tiegels“ ersetzt.
ter IBC oder Tank oder ein dort genann-
tes MEMU oder Schiff verwendet wird,“.
Artikel 2
bb) In Buchstabe m wird nach der Angabe „Ab-
Änderung der
satz 2“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt. Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
cc) Nach Buchstabe m wird folgender Buch- Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung
stabe n eingefügt: der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I
„n) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, S. 229), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Ok-
dass eine dort genannte Information zur tober 2019 (BGBl. I S. 1472) geändert worden ist, wird
Verfügung gestellt wird,“. wie folgt geändert:
dd) Die bisherigen Buchstaben n bis q werden 1. In der Anlage (zu § 1 Absatz 2) wird in der Erklärung
die Buchstaben o bis r. zu „ADR“ das Wort „Europäisches“ gestrichen und
werden die Wörter
ee) In Buchstabe r wird das Wort „oder“ gestri-
chen. „PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
ff) Der bisherige Buchstabe r wird Buchstabe s PBDF Polybromierte Dibenzofurane
und das Wort „oder“ wird angefügt.
PCB Polychlorierte Biphenyle
gg) Folgender Buchstabe t wird angefügt:
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
„t) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Information zur PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
Verfügung gestellt wird,“.
PCT Polychlorierte Terphenyle“
d) In Nummer 7 Buchstabe h werden die Wörter
„die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel und die Wörter
(Placards)“ durch die Wörter „die dort genann- „TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin
ten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein
dort genanntes Kennzeichen“ ersetzt. TE Toxizitätsäquivalent-Faktor“
e) Nummer 8 wird wie folgt geändert: gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 479
2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zur Aus- c) In Nummer 7 wird die Angabe „30. Juni 2021“
nahme 19 (B, E, S) wie folgt gefasst: durch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.
„Ausnahme 19 – offen –“. 10. In der Ausnahme 31 (S) Nummer 3 wird die Angabe
3. Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert: „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2027“
ersetzt.
a) In Nummer 2.7 werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 1398)“ die Wörter „in der jeweils Artikel 3
geltenden Fassung“ eingefügt.
Änderung der
b) In Nummer 5 werden das Komma und die Wör- Gefahrgutbeauftragtenverordnung
ter „die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verord-
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fas-
nung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geän-
sung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I
dert worden ist,“ durch die Wörter „in der je-
S. 304) wird wie folgt geändert:
weils geltenden Fassung“ ersetzt.
1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Europäischen“ ge-
4. Die Ausnahme 18 (S) wird wie folgt geändert:
strichen.
a) In Nummer 2.1 Satz 2 werden nach den Wörtern 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird nach dem Wort „Ka-
„Beförderungskategorie 4 ADR“ ein Komma und pitels“ die Angabe „3.3,“ eingefügt.
die Wörter „ausgenommen ungereinigte leere
Verpackungen,“ eingefügt. 3. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
b) In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021“ Wörter „Deutschen Industrie- und Handelskammer-
durch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt. tag“ ersetzt.
5. Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt gefasst:
„Ausnahme 19 Artikel 4
Änderung der
– offen –“.
Gefahrgutkostenverordnung
6. Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:
Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der
a) In Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt: Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308),
„Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. De-
und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden zember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,
chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn wird wie folgt geändert:
die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jewei- 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer „(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zustän-
Bauartprüfung und -zulassung für Verpackun- digkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutver-
gen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
wurde.“ und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Ab-
b) In Nummer 2.4 wird die Tabelle wie folgt geän- satz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt
dert: die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
aa) In der Abfallgruppe 3.3 werden in der fung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren erge-
Spalte 4 die Angabe „Bem. 1“ durch die An- ben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in
gabe „Bem.“ ersetzt und die Bemerkung 2 Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchs-
gestrichen. verfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in
Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.“
bb) In der Abfallgruppe 9.4 wird in der Spalte 4
die Bemerkung gestrichen. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 6 wird die Angabe „30. Juni 2021“ a) In der Inhaltsübersicht III. Teil 1. Abschnitt unter
durch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt. der Gebührennummer wird die Angabe „311.1
bis 312.2“ durch die Angabe „311.1 bis 312.1“
7. In der Ausnahme 21 (B, E, S) Nummer 5 wird die ersetzt.
Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Juni
b) Die Gebührennummer 225.8 in der Spalte „Ge-
2027“ ersetzt.
bührentatbestand“ wird wie folgt gefasst:
8. In der Ausnahme 24 (S) Nummer 5 wird die Angabe
„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befä-
„30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2027“
higung des Herstellers oder der Wartungs- oder
ersetzt.
Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
9. Die Ausnahme 28 (E, S) wird wie folgt geändert: Schweißarbeiten und den Betrieb eines Quali-
a) In Nummer 1 wird der zweite Spiegelstrich wie tätssicherungssystems für Schweißarbeiten so-
folgt gefasst: wie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Ab-
satz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach
„ – UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN,
Gebührennummer 226 berechnet.“
PYROTECHNISCH“.
c) Die Gebührennummer 312.1 wird aufgehoben.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „UN 0503
AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG- d) Die bisherige Gebührennummer „312.2“ wird die
MODULE oder GURTSTRAFFER“ durch die Wör- Gebührennummer „312.1“.
ter „UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, e) Die Gebührennummer 616.6 in der Spalte „Ge-
PYROTECHNISCH“ ersetzt. bührentatbestand“ wird wie folgt gefasst:
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befä- 3. In Anlage 2 in der Inhaltsübersicht I. Teil unter der
higung des Herstellers oder der Wartungs- oder Gebührennummer wird die Angabe „001 bis 004“
Reparaturwerkstatt für die Ausführung von durch die Angabe „001 bis 006“ ersetzt.
Schweißarbeiten und den Betrieb eines Quali-
4. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
tätssicherungssystems für Schweißarbeiten so-
wie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Ab- a) Die Gebührennummer 002 wird aufgehoben.
satz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach
b) Die Gebührennummer 003 wird die Gebühren-
Gebührennummer 617 berechnet.“
nummer 002.
f) In der Gebührennummer 703 Buchstabe a und b
in der Spalte „Gebührentatbestand“ wird jeweils
Artikel 5
die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2“ durch die
Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1“ ersetzt. Bekanntmachungserlaubnis
g) In der Gebührennummer 737 in der Spalte Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
„Gebührentatbestand“ wird die Angabe „Unter- frastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-
abschnitt 3.2.3.2“ durch die Angabe „Unter- nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und
abschnitt 3.2.3.1“ ersetzt. der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 2. April
h) Im V. Teil 1. Abschnitt wird nach Gebührennum- 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
mer 902 folgende Gebührennummer angefügt: kannt machen.
„903 Ausstellung von Bescheini- 50 bis 2000“.
gungen über die Überein- Artikel 6
stimmung mit den besonde-
ren Vorschriften für Schiffe, Inkrafttreten
die gefährliche Güter beför- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
dern (§ 15 Nummer 1 der Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 1 Num-
Gefahrgutverordnung See)
mer 25 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. März 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 481
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Vom 26. März 2021
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475)
wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11. März 2019
(BGBl. I S. 258),
2. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) und
3. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2021, teils am 2. April 2021 in Kraft
tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Berlin, den 26. März 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*
Inhaltsverzeichnis § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnen-
schifffahrt
§ 1 Geltungsbereich § 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
in der Binnenschifffahrt
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 35 Verlagerung
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a
§ 5 Ausnahmen gelten
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
digitale Infrastruktur
§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Ver-
teidigung oder vom Bundesministerium des Innern, für § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
Bau und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienst- § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
stellen § 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung § 38 Übergangsbestimmungen
und -prüfung
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material- Anlage 1 (weggefallen)
forschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor- Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9
mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1
nuklearen Entsorgung bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüber-
schreitende Beförderungen
§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für
Tanks Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausge-
rüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcon-
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für
tainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur
Druckgefäße
Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
§1
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders Geltungsbereich
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und
§ 20 Pflichten des Empfängers grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der
§ 21 Pflichten des Verladers Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Euro-
§ 22 Pflichten des Verpackers päischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung)
§ 23 Pflichten des Befüllers
gefährlicher Güter
§ 23a Pflichten des Entladers 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweg-
lichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU 2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnver-
§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekon- kehr) und
ditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wie-
deraufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen 3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschiff-
und Prüfungen von IBC fahrt)
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn- in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt des bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung ge-
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr fährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrts-
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr straßen und in angrenzenden Seehäfen.
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-
baren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im 1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-
Eisenbahnverkehr
förderungen auch für Fahrzeuge und Transport-
§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im
Eisenbahnverkehr
mittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-
§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
kräften gehören oder für die die Bundeswehr und
ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt 2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-
rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller
(EU) 2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpassung Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesminis-
der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen teriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben
Fortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1). der Bundeswehr erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 483
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 §2
1. Nummer 1 genannten Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser
a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße
Verordnung wie folgt verwendet:
die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A
und B zu dem Übereinkommen vom 30. Septem- 1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für
ber 1957 über die internationale Beförderung einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der die Beförderung auf Grund eines Beförderungs-
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vertrages, gilt als Absender der Absender nach
der Anlagen A und B vom 4. Juli 2019 (BGBl. diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder
2019 II S. 756), die zuletzt nach Maßgabe der entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforder-
28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober lichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der
2020 (BGBl. 2020 II S. 757) geändert worden Absender;
sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Num- 2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen
mer 2 und 3 und Anlage 3, Güter in
b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge- a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel-
meinschaftlichen Beförderungen auf der Straße wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, orts-
die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch- beweglicher Tank oder Tankcontainer),
stabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie b) einen MEGC,
die Vorschriften der Anlage 3,
c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in
2. Nummer 2 genannten loser Schüttung,
a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen d) einen Schüttgut-Container,
die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeför- f) ein Batterie-Fahrzeug,
derung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des
Übereinkommens über den internationalen Eisen- g) ein MEMU,
bahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 i) einen Batteriewagen,
(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß-
gabe der 22. RID-Änderungsverordnung vom j) ein Schiff oder
26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856) geändert k) einen Ladetank
worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als
Nummer 2 und 4 und Anlage 3, unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem
b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge- Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst
meinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah- befördert;
nen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie 3. Verlader ist das Unternehmen, das
die Vorschriften der Anlage 3 und a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder
3. Nummer 3 genannten ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug
(ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungs-
a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnen- mittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
gewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der
b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,
Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen
Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf
über die internationale Beförderung von gefähr-
ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-
lichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom
förderungsmittel (ADN) verlädt oder
26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die
zuletzt nach Maßgabe der 8. ADN-Änderungsver- c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein
ordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II Schiff verlädt (ADN).
S. 1035) geändert worden ist, sowie die Vorschrif- Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-
ten der Anlage 2 Nummer 5, telbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-
rer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefähr-
am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestim- lichen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-
mungen in Anlage 2 Nummer 6. verpackungen und IBC einfüllt oder die Versand-
stücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist
(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN auch das Unternehmen, das gefährliche Güter
und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und verpacken lässt oder das Versandstücke oder
innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert
Begriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied- oder ändern lässt;
staat“.
5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt
(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 des Verpackungsvorganges, bestehend aus der
ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe Verpackung, der Großverpackung oder dem Groß-
der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN packmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem
auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden. Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase so-
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
wie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August
oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen be-
16. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les
fördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförde-
transports internationaux ferroviaires) ist die
rung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für
Zwischenstaatliche Organisation für den interna-
Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in
tionalen Eisenbahnverkehr;
Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord
von Schiffen schließt der Begriff Versandstück 17. UNECE (United Nations Economic Commission for
auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließ- Europe) ist die Wirtschaftskommission der Verein-
lich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbeweg- ten Nationen für Europa;
liche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel
18. GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der
(IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahr-
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
zeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehre-
2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131);
ren Elementen (MEGC) ein;
6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und 19. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2
innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten
von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab- Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in
schnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge-
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von fäße und Tanks für Gase;
mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich 20. Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach
zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbst- § 1 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundeswasser-
fahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeits- straßengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
maschinen sowie ihre Anhänger, und Güter- chung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I
straßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Aus-
getrennten Schienennetz verkehren; nahme der Elbe im Hamburger Hafen.
7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegen-
stände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 §3
Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten
Zulassung zur Beförderung
oder nach den vorgesehenen Bedingungen des
ADR/RID/ADN gestattet ist; Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur
8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wieder- befördert werden, wenn deren Beförderung nach den
aufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,
Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Groß- 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,
packmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3
ADR/RID herstellt; ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlos-
sen ist und die Beförderung unter Einhaltung der an-
9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das re- wendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.
konditionierte Verpackungen im Sinne des Ab-
schnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
§4
10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen,
das einen Absender beauftragt, als solcher auf- Allgemeine Sicherheitspflichten
zutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-
Dritten zu versenden; teiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-
11. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab- sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu
schnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß- treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt
packmittel; eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich
zu halten.
12. IMDG-Code (International Maritime Dangerous
Goods Code) ist der Internationale Code für die (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-
der zuletzt durch die Entschließung MSC. 406(96) fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
geändert worden ist, in der amtlichen deutschen austritt oder austreten kann, und kann diese nicht
Übersetzung bekannt gegeben am 16. November rasch beseitigt werden, hat
2016 (VkBl. S. 718);
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
13. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in
Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas- 2. der jeweilige Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
container mit mehreren Elementen. Dies gilt auch im Eisenbahnverkehr oder
für UN-MEGC; 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
14. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi- die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-
ven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder benachrichtigen zu lassen und mit den not-
oder ein Fahrzeug; wendigen Informationen zu versehen oder versehen
15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die zu lassen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom unverzüglich den jeweiligen Betreiber der Eisenbahn-
29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt infrastruktur zu benachrichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 485
(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher- selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen
heit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut-
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, achtens verzichten.
2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder (5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt
3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auf-
die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die erlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur
Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden
Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Ge- Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der
nehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind. Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müs-
sen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4
§5 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden
Ausnahmen sein; sie sind dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur mitzuteilen. Sie dürfen ab dem
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön- Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission
nen für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Ver-
1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den längerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach
Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.
und 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und (6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder
Anlage 2 dieser Verordnung, die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundes-
2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nicht- wehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unterneh-
bundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen men und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von
von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi- dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der
tel 1.8 und 1.10 – RID und Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit
3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1
Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen,
von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi- soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes-
tel 1.8 und 1.10 – ADN ministerium der Verteidigung tätig wird und soweit
sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,
soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom (7) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und
24. September 2008 des Europäischen Parlaments Heimat, der Justiz und für Verbraucherschutz und
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister
im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zu- (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten
lässig ist. Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn-
soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig
verkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig
auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – aus-
davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b
genommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförde-
und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.
rungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies
nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. (8) Die für den Bereich
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- 1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-
fahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der
Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Ab-
Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2 satz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen
ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt
innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Diese Aus- 2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelas-
nahmen schließen für den Bereich der Bundeswasser- senen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der
straßen weitere für das Vorhaben erforderliche Ent- übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern
scheidungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unter- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Aus-
abschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 nahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirek-
ADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im tion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den
Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Bereich der Bundeswasserstraßen,
Behörde.
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-
(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist was anderes bestimmt.
über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom
Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-
vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen
die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-
begründet werden, weshalb die Zulassung der Aus- mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-
nahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden.
angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-
weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver- rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-
langen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus- musterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-
nahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,
(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapi-
das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des tel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,
Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und
Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und
Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und
dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks
Personen lesbar gemacht werden kann. und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulas-
sung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks
§6 nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR;
Zuständigkeiten des 3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen
Bundesministeriums für nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-
Verkehr und digitale Infrastruktur Druckgeräte-Verordnung fallen;
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale 4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
Infrastruktur ist zuständige Behörde für schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
bescheinigungen für Fahrzeugführer und
1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-
schnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab- 5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-
schnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die wegbestimmung nach § 35a Absatz 3,
UNECE/OTIF; soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.
2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;
(2) Die vom Bundesministerium des Innern, für Bau
3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienst-
Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN; stellen sind zuständige Behörden für
4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter 1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;
technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und
Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID 2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen
der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3
a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung
und der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;
b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern bescheinigungen für Fahrzeugführer und
nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er-
forderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekre- 4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-
tariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkom- wegbestimmung nach § 35a Absatz 3,
mission für die Rheinschifffahrt; soweit dies für den Dienstbereich des Bundesminis-
6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach teriums des Innern, für Bau und Heimat erforderlich ist.
den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 (3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be-
ADN; stellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-
7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, nahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeför-
Armaturen und Druckleitungen nach den Ab- derungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der
sätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie
und 9.3.3.40.2.7 ADN und von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundes-
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Bei der
8. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch
Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle
die Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte,
nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN.
auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen
bedient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienst-
§7
stellen neben den nach Landesrecht zuständigen
Zuständigkeiten Behörden zur Überwachung befugt.
der vom Bundesministerium
der Verteidigung oder vom Bundes- §8
ministerium des Innern, für Bau und Heimat
bestellten Sachverständigen oder Dienststellen Zuständigkeiten der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung
(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung
bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte -prüfung ist zuständige Behörde für
zuständige Behörden für 1. Aufgaben nach
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; a) den Kapiteln 2.1 und 2.2 mit Ausnahme der Ab-
2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü- sätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 4
fung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten ADR/RID/ADN und der dem Bundesamt für
6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung
der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Bau- der Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 487
für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung aufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und
nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten, Prüfung von Verpackungen, IBC und Großver-
b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der packungen sowie die Anerkennung von Überwa-
dem Bundesamt für Ausrüstung, Informations- chungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig-
technik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 keit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungs-
zugewiesenen Zuständigkeiten, programme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6
sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für
c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen
4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4
und die dem Bundesamt für Ausrüstung, Infor- ADR/RID;
mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten, 5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-
rung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tank-
d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte container und Tankwechselaufbauten (Tankwech-
4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID, selbehälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID;
e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 6. die Genehmigung der Beförderungsbedingungen
ADR/RID im Einvernehmen mit der Physika- für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase
lisch-Technischen Bundesanstalt, nach Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe c
f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts ADR/RID/ADN;
6.2.2.11 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach 7. die Anerkennung und Überwachung von Manage-
Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a, mentsystemen für die Auslegung, Herstellung,
g) Kapitel 6.7 ADR/RID, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die
h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Er- Wartung und Inspektion von nicht zulassungs-
teilung der Kennzeichen und die Baumuster- pflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe
zulassung von festverbundenen Tanks (Tank- nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Ab-
fahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und schnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) 8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-
und die Festlegung von Bedingungen nach stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift ADR/RID;
TA 2 ADR/RID sowie die Festlegung der Bedin-
9. die Überwachung von Managementsystemen für
gungen für Schweißnähte der Tankkörper nach
die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumenta-
Absatz 6.8.5.2.2 ADR,
tion, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion
i) Kapitel 6.9 ADR/RID, von zulassungspflichtigen Versandstücken für radio-
j) Kapitel 6.10 ADR/RID, aktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbin-
dung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;
k) Kapitel 6.11 ADR/RID und
10. die Anerkennung einer Norm oder eines Regel-
l) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3
werks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerken-
und Kapitel 9.8 ADR,
nung von technischen Regelwerken nach Ab-
soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle satz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1
zugewiesen ist; Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1
2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in Satz 1, Absatz 6.7.4.7.4, den Absätzen 6.7.5.2.9,
besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin- 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7
dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug- und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit
nis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht Infrastruktur;
spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa- 11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Un-
fluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit terabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es
Unterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unter- sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
abschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und
12. die Festlegung von Normen und Bedingungen
Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radio-
nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR und
aktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung
mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das 13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die
Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2
ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für ADN.
die Sicherheit der nuklearen Entsorgung; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten
3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich
Erteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
von Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber- (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
gungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun- stabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11 und 13 ge-
gen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 nannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen
ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur und Genehmigungen können widerruflich erteilt, be-
flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN; fristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts- erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgut-
sicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder- beförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
§9 § 12
Zuständigkeiten der von der Ergänzende Zuständigkeiten
Bundesanstalt für Materialforschung der Benannten Stellen für Tanks
und -prüfung anerkannten Prüfstellen
(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-
Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und liche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durch-
-prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee führung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm
anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Bau- DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen,
musterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende sind zuständig für
und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen
Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen 1. die Baumusterprüfung von
(MEGC) nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach
sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2
und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,
§ 10 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID,
Zuständigkeiten des b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
Bundesamtes für Ausrüstung, Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-
Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach
und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3
den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5
für Aufgaben nach ADR/RID und
1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten
Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-
2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-
Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, men mit der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung;
3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe
und Gegenstände mit Explosivstoff und 2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-
schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der
4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug
Tankkörper und der Ausrüstungsteile von
auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-
stoff. a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach
Kapitel 6.7 ADR/RID,
§ 11 b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
Zuständigkeiten Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,
des Bundesamtes für Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-
die Sicherheit der nuklearen Entsorgung bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Kapitel 6.8 sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit
Entsorgung ist zuständige Behörde für Kapitel 6.10 ADR/RID und
1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge- nach Kapitel 6.9 ADR/RID;
führten Radionuklidwerte und von alternativen Radio- 3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,
nuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN; 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4
Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN; Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7
– jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
für Materialforschung und -prüfung – sowie nach
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach
Absatz 6.8.5.2.2 und die Überprüfung und Be-
Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4
stätigung der Befähigung des Herstellers oder der
ADR/RID/ADN;
Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Aus-
4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab- führung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines
satz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN; Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten so-
5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken wie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-
für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach satz 6.8.2.1.23 ADR/RID;
Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spalt- 4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-
baren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-
und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der
6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Be- Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der
stätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2
ADR/RID und und 6.8.2.4.4 ADR sowie für nicht vorgeschriebene
6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für informelle Änderungen oder Ergänzungen in Num-
die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem mer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach
Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN. Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 489
5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumus- 6. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Ab-
terzulassung von Bedienungsausrüstungen für sätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und
Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9, für die in der 7. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach
Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist; Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
für die getrennte Baumusterzulassung sind die Ver-
fahren anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorge- (2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den
schrieben sind; dabei darf ein betriebseigener Prüf- Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Ver-
dienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbindung fahren für die Konformitätsbewertung und für die
mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung der wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
Herstellung der Bedienungsausrüstungen nach Un- (3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie
terabschnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den
nach Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
nicht jedoch für die Baumusterzulassung nach Verordnung fallen.
Unterabschnitt 1.8.7.2 und die wiederkehrende Prü-
fung nach Unterabschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung § 13a
zur Begriffsbestimmung „Antragsteller“ nach Ab- Zuständigkeiten der
schnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese Vorschrift nicht Benennenden Behörde
anwendbar und
Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-
6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung nach mer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist
den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR/RID zuständig für die Registrierung der Unterscheidungs-
und zeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Ab-
b) die Bescheinigung über die Zulassung einer satz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buch-
Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. stabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Ab-
Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und satz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kennzeichens
Nummer 5 und 6 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n
den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte- ADR/RID.
Verordnung fallen. Für alle vorgenannten Aufgaben nach
Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten Stellen § 14
nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord- Besondere
nung zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC Zuständigkeiten im Straßenverkehr
17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige
für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Er-
der Gefahrgutverordnung See als Prüfstelle anerkannt eignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt
sind. 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesminis-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale terium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-
den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der hörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach
nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumuster- Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.
zulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Num-
(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-
mer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Nummer 10
ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen dig für
teilnehmen müssen. 1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,
die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung
§ 13 der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung
Ergänzende Zuständigkeiten nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs-
der Benannten Stellen für Druckgefäße und Prüfungssprache deutsch ist,
(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche- 2. die Umschreibung der Bescheinigung über die
Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stel- Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR
len sind zuständig für nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Num-
mer 1 in eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3
1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände- Satz 1 Nummer 1 und
rung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID;
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpa- schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
ckungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absat- bescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme
zes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundes- der in § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Num-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; mer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.
3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterab- Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Ab- Industrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.
satz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung; (4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen
4. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID; Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
5. die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen
nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID; Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6.1 Buchstabe b
Gefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für RID;
die erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1
10. die Baumusterzulassung von Kesselwagen und ab-
Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren
nehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID, sofern
Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung
diese Zulassungen nicht in den Geltungsbereich
einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab-
der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen;
schnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt
9.1.3.1 ADR. 11. die Erteilung der Zustimmung nach Ab-
(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der satz 6.8.3.2.16 RID;
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Per- 12. die Festlegung der Bedingungen oder Geneh-
sonen sind zuständig für die jährliche technische migung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4
Untersuchung und die Verlängerung der Gültigkeit Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im
von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterab- Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-
schnitt 9.1.2.3 sowie für nicht vorgeschriebene infor- forschung und -prüfung;
melle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11
von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterab- 13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-
schnitt 9.1.3.1 ADR. rung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Kesselwagen
und abnehmbare Tanks, sofern diese Aufgabe
(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug- nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-
Zulassungsverordnung sind zuständig für Änderungen Druckgeräte-Verordnung fällt;
in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigun-
gen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR. 14. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des
§ 15 Bundes und
Besondere 15. die Festlegung von Normen und Bedingungen
Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID.
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be- (2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10
hörde für bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Aner-
1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset- kennungen und Genehmigungen können widerruflich er-
zung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID teilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgut-
beförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
2. die Entgegennahme der Informationen und Mit-
teilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be- sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht-
reich der Eisenbahnen des Bundes; bundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord-
3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgut- nung nichts anderes bestimmt ist.
kontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Ver-
ordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; § 16
4. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 Besondere
RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un- zuständige Behörde für
terabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- 1. die Typzulassung von Flammendurchschlagsiche-
struktur; rungen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangs-
vorschrift zur Begriffsbestimmung „Flammendurch-
6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder
schlagsicherung“), von Hochgeschwindigkeitsven-
besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9
tilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangs-
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die
vorschrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwin-
Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Organisation
digkeitsventil“), von Deflagrationssicherheit der
für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)
Probeentnahmeöffnung nach Absatz 1.6.7.2.2.2
über die Beförderungseinschränkungen nach Ab-
ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung
schnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des
„Probeentnahmeöffnung“), von Deflagrationssicher-
Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-
heit der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
von Ladetanks nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Über-
7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen gangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Vorrich-
nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung tung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks“)
der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab- und von Unterdruckventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2
satz 6.8.2.1.16 RID; ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung
8. die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte „Unterdruckventil-Deflagrationssicherheit“) sowie
der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 RID; 2. den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck
9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen- von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Ab-
dungen nach Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b, Ab- schnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Öffnungs-
satz 6.7.2.19.6.1 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6.1 druck“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 491
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- Schubleichters mit dem Original nach den Unter-
fahrt ist zuständige Behörde für abschnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und
1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 mit Ausnahme der Un- 14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Ab-
terabschnitte 1.16.2.3 und 1.16.13.2 Satz 2 und 3 satz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absät-
ADN; zen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN.
2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun- Die in Satz 1 Nummer 3, 4, 9, 10 und 12 genannten
gen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 Zulassungen und Genehmigungen können widerruflich
sowie die Anerkennung von Dokumenten nach erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden,
den Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN; soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der ge-
3. die Zulassung von Personen zur Prüfung fahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzu-
stellen.
a) der Isolationswiderstände und der Erdung der
festinstallierten elektrischen Anlagen und Ge- (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von
räte nach Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN und Personen zur Feststellung und Bescheinigung der
Gasfreiheit nach den Absätzen 7.2.3.7.1.6 Satz 3
b) der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explo- und 7.2.3.7.2.6 Satz 3 ADN ist
sionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom
1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Typ „begrenzte Explosionsgefahr“, der Anlagen
im Bereich der Bundeswasserstraßen und
und Geräte, die den Unterabschnitten 9.3.1.51,
9.3.2.51 und 9.3.3.51 entsprechen, sowie der 2. die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im
autonomen Schutzsysteme oder der Überein- Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen.
stimmung von Unterlagen mit den Gegebenhei- Die Zulassung gilt als erteilt für die von einer Industrie-
ten an Bord nach Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN; und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidig-
4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung ten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation
und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer- für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahr-
löschschläuche und der Lade- und Löschschläuche zeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbeschei-
nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 und 8.1.6.2 ADN; nigungen. Die Zulassung kann widerruflich erteilt, be-
fristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies
5. die Feststellung, ob elektrische Geräte, Mess-, Re-
erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeför-
gel- und Alarmeinrichtungen und Motoren gemäß
derungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
Absatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu den
Absätzen 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1 ADN) (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosions- fahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die je-
fähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen sind; weilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich
der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige
6. das Eintragen eines Sichtvermerkes in die Unter-
Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ord-
lagen zu den elektrischen Betriebsmitteln nach Ab-
nungswidrigkeiten nach § 37.
satz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu Unterab-
schnitt 8.1.2.3 Buchstabe r, s, t und v ADN) und (5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
das Eintragen eines Sichtvermerkes in die an Bord fahrt ist zuständige Behörde für
mitzuführenden Dokumente nach den Unterab- 1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den
schnitten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN; Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und
7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen 2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-
Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach schnitt 8.2.2.7 ADN.
Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN;
(6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in
8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung seinem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundes-
von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un- wasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zu-
terabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das ständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Wasserstraßen ist zuständige Behörde für
struktur;
1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf-
9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder gaben nach Absatz 3 und § 11 Nummer 6;
Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C
2. das Genehmigen von Arbeiten an Bord mit elektri-
Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33
schem Strom oder Feuer oder bei deren Ausführung
Buchstabe i 2 ADN;
Funken entstehen können nach Abschnitt 8.3.5 ADN;
10. die Genehmigung von alternativen Bauweisen und 3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte
das Verlangen zusätzlicher Berechnungen und Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Un-
Nachweise nach Absatz 9.3.4.1.4 ADN; terabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28
11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab- Buchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448;
schnitt 1.5.3 ADN; 4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Unter-
12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterab- sagung der Verwendung eines Schiffes für die Be-
schnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 förderung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt
Buchstabe p ADN bei der Beförderung von UN 1280 1.16.13.2 ADN und
und UN 2983; 5. die Entgegennahme der Informationen und Mit-
13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie teilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so- geführt worden sind, den Verlader, der als erster
wie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-
nach Landesrecht zuständige Stelle. Die in Nummer 2 fahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen-
genannte Genehmigung kann widerruflich erteilt, be- schiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im
fristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung
erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeför- des Beförderungsauftrags
derungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach
(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN
ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unter- oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN
abschnitt 1.8.1.4 ADN. b) und, wenn Güter auf der Straße befördert wer-
(8) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft den, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf
Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig nach deren Beachtung
der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren An- schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; bei
lage „Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen“ in Beförderungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 ADR/RID/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das
(VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten
nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN. Mengen erforderlich;
§ 17 2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab-
schnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form
Pflichten des Auftraggebers des Absenders über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu
(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und versendenden gefährlichen Güter zu informieren;
Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat 3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und
1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung
zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach
Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach
befördert werden dürfen; § 3 befördert werden dürfen;
2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben 4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahme-
nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie zulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer
den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbe-
ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme förderungsgesetzes festgelegten Angaben in das
von Namen und Anschrift des Absenders nach Ab- Beförderungspapier eingetragen werden;
satz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich oder 5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-
elektronisch mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter packungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-
auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 wendet werden, die für die Beförderung der betref-
Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 fenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,
unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2
elektronisch hinzuweisen und Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung
3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförde- nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;
rung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in be- 6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde
grenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrich-
und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das ge- tigt wird;
fährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe
der Anzahl der Versandstücke, ausgenommen 7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach
bei Beförderungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 Absatz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen
ADR/RID/ADN, hingewiesen wird. Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und
auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-
(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn- satz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur
verkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Verfügung zu stellen;
Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich oder
elektronisch mitgeteilt werden. 8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier
nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die
(3) Der Auftraggeber des Absenders im Straßenver- nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren
kehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach
dass dem Absender vor Beförderungsbeginn die erfor- den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1
derlichen Informationen für die Temperaturkontrolle ADR/RID/ADN, Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und
nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR/ADN zur Verfügung nach den erläuternden Bemerkungen in Unterab-
gestellt werden. schnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforder-
ten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;
§ 18
9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-
Pflichten des Absenders nisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor
(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden;
sowie in der Binnenschifffahrt hat 10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die
1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba-
über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein- ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 493
nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterabschnitt § 19
5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN bei- Pflichten des Beförderers
gefügt werden;
(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahn-
11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten verkehr sowie in der Binnenschifffahrt
schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und
1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1
12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr- Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN über
liche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosis-
zusätzlichen Informationen und Dokumentation leistung oder die Kontamination informieren;
für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab
2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1
Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1
Nummer 1 und 5 und Absatz 2 bis 4 genannten Vor-
ADR/RID/ADN aufzubewahren.
schriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung
(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt
sorgen, sind;
1. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die 3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterab-
Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, schnitt 4.3.3.6 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Be-
Absatz 6 oder 7 übergeben wird und förderung aufgegeben werden;
2. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die 4. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr-
erforderlichen Informationen für die Temperatur- liche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten
kontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR zur Ver- zusätzlichen Informationen und Dokumentation
fügung gestellt werden. für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab
Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1
(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat ADR/RID/ADN aufzubewahren;
1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut 5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zu-
nach Kapitel 7.6 RID zu beachten; sammenhang mit der Beförderung von Güterbeför-
derungseinheiten (CTU), die begast und vor der Be-
2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren
förderung nicht vollständig belüftet worden sind, die
Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für Gü-
Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent-
ter in loser Schüttung sowie Schüttgut-Containern
halten, und
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 6. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zu-
RID, sammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen,
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 Wagen oder Containern, die Trockeneis (UN 1845)
mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID, oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwen-
dete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor
c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und
der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden,
d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN
enthalten.
angebracht werden und
(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat
3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die
Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält. 1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach
Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR ein-
(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür zuhalten;
zu sorgen,
2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die
1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beför- schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2
derungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen, dass je-
Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird; des Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese ver-
stehen und richtig anwenden kann;
2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten
leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Be-
mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, förderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder
Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Containern nach den anwendbaren Vorschriften in
Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für
an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1
Containern für die Beförderung in loser Schüttung ADR beachtet werden;
a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN 4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-
und grenzung der beförderten Mengen nach Ab-
satz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-
b) die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7 gehalten werden;
ADN
5. dafür zu sorgen, dass
angebracht werden und
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1
3. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch-
erforderlichen Informationen für die Temperatur- stabe a und c sowie bei innerstaatlichen Be-
kontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Ver- förderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung
fügung gestellt werden. über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
satz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3, sofern 17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,
die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zuge-
1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und lassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbe-
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter
Nummer 1, Absatz 6 oder 7 Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über- die Vorschriften über den Bau und die Ausrüs-
geben werden; tung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in
Verbindung mit den ergänzenden Vorschriften
6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und
gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8
ADR eingesetzt werden; b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zu-
lassungspflichtig sind, die Vorschriften über den
7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach
Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-
Beförderung aufgegeben werden; schnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2 und
8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, den Kapiteln 9.4 bis 9.6 ADR
Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte beachtet werden;
nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an
18. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-
Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in
rung zuständigen Behörden vorgelegt und dem
Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei inner-
Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;
staatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über
9. die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahr-
nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten; zeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 be-
10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in achtet werden, und
Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen natio- 19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks,
nalen Normen einzuhalten; Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, orts-
11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln bewegliche Tanks und Tankcontainer nicht ver-
(Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe- wendet werden, wenn das Datum der nächsten
nen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzei- Prüfung überschritten ist.
chen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6 (3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr
auszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in
1. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm
den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung
genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-
mit Abschnitt 3.4.14 die Kennzeichen nach Ab-
punkt während der Beförderung schnell und unein-
schnitt 3.4.15 ADR angebracht werden;
geschränkt über die Daten verfügen kann, die es
12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet wer- ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unter-
den, deren Dicke der Tankwände den in Ab- abschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;
satz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absätzen
2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt
6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforde-
1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines
rungen entspricht;
Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert wer-
13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, den, einen Lichtbildausweis während der Beförde-
der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der rung mit sich führt;
Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen
3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1
den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-
Nummer 8 und 10 genannten Begleitpapiere wäh-
vorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1,
rend der Beförderung verfügbar sind und zustän-
6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-
gehändigt werden;
schnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.10.1,
6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungs- 4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den
bescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet
der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 werden;
und 6.8.3.4.18 ADR angegebenen Stoffe ent- 5. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt
spricht, mit Ausnahme der durch den Befüller der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen
anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der
14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Ab- Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;
sätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außer- 6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt
ordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks über die geladenen gefährlichen Güter und deren
und des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbin-
wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Aus- dung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;
rüstung beeinträchtigt sein kann; 7. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen
15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vor-
zur Durchführung der Ladungssicherung zu über- geschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand
geben; mitgeführt wird;
16. die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR 8. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr
auszurüsten; am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 495
Großzettel (Placards) oder das Kennzeichen nach landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschrie-
Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind, und benen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist.
9. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort über-
nimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c § 20
RID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass Pflichten des Empfängers
die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen
(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahn-
Mängel, keine Undichtigkeiten oder Risse auf-
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt
weisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
10. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort über- 1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,
nimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden
vergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3 Grund zu verzögern oder zu verweigern und
RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kenn-
b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen
zeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht
oder vor der Wiederverwendung zu prüfen,
sind, und
dass die ihn betreffenden Vorschriften des
11. hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und
nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt
2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1
werden, auch den Tank und seine Ausrüstung um-
Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit
fassen.
Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhal-
(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt tung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder
1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab- die Kontamination zu informieren.
schnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde- (2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Ab-
rung der gefährlichen Güter zugelassen ist; satz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1
2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers ei-
1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein nen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt,
Lichtbildausweis an Bord ist; dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen,
wenn der Verstoß behoben worden ist.
3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die
schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN (3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach
in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsführer Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst
und der Sachkundige lesen und verstehen können; zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor-
schriften des RID für die Entladung eingehalten worden
4. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer vor Be- sind.
förderungsbeginn die erforderlichen Informationen
für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt (4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn
7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden; die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN auf-
5. hat dafür zu sorgen, dass zeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug
a) die Besatzung die Vorschriften für das Laden, oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der
Befördern, Löschen und sonstige Handhaben Verstoß behoben worden ist.
der Ladung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme
der Vorschriften über die Klassifikation von Tank- § 21
schiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln, Pflichten des Verladers
Ausrüstungen und Methoden zur Temperatur-
kontrolle, und (1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr
sowie in der Binnenschifffahrt
b) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den
Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-
ADN benutzt wird; geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die 2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter
Begrenzung der beförderten Mengen nach Unter- oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beför-
abschnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden; derung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar un-
vollständig oder beschädigt oder an der Außenseite
7. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen
Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung
bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden; erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson-
8. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt dere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt
werden, wenn der hauptverantwortliche Schiffs- oder austreten kann oder an der Außenseite mit An-
führer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder haftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur
Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel be-
und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den seitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung
Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;
hat, und
3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach
9. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicher- Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen
zustellen, dass beim Laden und Löschen ein zwei- wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des
tes Evakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die b) an einem Wagen oder Container orangefarbene
leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An-
in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID strich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und
beachtet werden; c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-
5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach satz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die
den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach
angebracht wird; Absatz 1.1.4.4.4 RID
6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor- angebracht sind;
schriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15 3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-
ADR/RID/ADN beachtet werden; den, die den technischen Anforderungen nach den
7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand- Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen;
stücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht
4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher
überschritten wird, und
Güter in oder auf Wagen oder in Container oder beim
8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von un- Verladen von Containern, Schüttgut-Containern,
verpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unter- MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks
abschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden. auf einen Wagen die Vorschriften über
(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-
1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den tel 7.2 RID und
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5
ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert RID
werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Ab-
beachtet werden, und
satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren
Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzu- 5. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und
weisen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und
und 3.5 ADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt
gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten 4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach
Mengen erforderlich; Unterabschnitt 4.2.4.3 RID beachtet werden.
2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die (4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat
Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweg- 1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die
lichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d
eingehalten werden; ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenz-
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4
Gefahrzettel und Kennzeichen nach Unterab- und 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das
schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR gefährliche Gut erforderlich;
beachtet werden; 2. dafür zu sorgen, dass
4. dafür zu sorgen, dass an Containern mit Ver- a) an Containern, MEGC, Schüttgut-Containern,
sandstücken Großzettel (Placards) nach Unterab- Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Groß-
schnitt 5.3.1.2, die orangefarbenen Tafeln nach zettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 so-
Absatz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Ab- wie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN,
schnitt 5.3.6 ADR angebracht sind;
b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC,
5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer- Schüttgut-Container, Tankcontainer oder orts-
den, die den technischen Anforderungen nach den bewegliche Tanks befördert werden, Großzettel
Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen, und (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1
6. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und ADN,
MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser
bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeu-
4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach gen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel
Unterabschnitt 4.2.4.3 ADR beachtet werden. (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADN,
(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be-
1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die fördert werden, Großzettel (Placards) nach Un-
Gefahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt terabschnitt 5.3.1.5 ADN und
5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet e) auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren
werden; Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit
2. dafür zu sorgen, dass Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks,
a) an Großcontainern und Wagen mit Versand- Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC,
stücken, an Schüttgut-Containern sowie an Trag- MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen
wagen Großzettel (Placards) nach den Unter- Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeu-
abschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie gen, Wagen und Containern für die Beförderung
im Huckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4, in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach
Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Absatz 5.3.1.6.1 ADN
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID, angebracht sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 497
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das § 23
Laden, Befördern und die Handhabung nach Ab- Pflichten des Befüllers
schnitt 7.1.4 ADN beachtet werden, und
(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr
4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzu- sowie in der Binnenschifffahrt
stellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung
mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüs- 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-
tet ist. ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buch-
§ 22 stabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c bis e sowie
4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g ADR/RID dem Be-
Pflichten des Verpackers
förderer nicht übergeben;
(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahn-
3. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in
1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt
und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unter-
bis 3.4.11 ADR/RID/ADN; abschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1
ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen
2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken
gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der
und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1
nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;
4. hat dafür zu sorgen, dass an Tanks und UN-MEGC
3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung
die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft
der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,
wird und die Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buch-
Verpackungen einschließlich IBC und Großverpa-
stabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b,
ckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und
Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b, Unterab-
den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID
schnitt 4.2.4.6 Buchstabe a und Unterabschnitt
sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Ka-
4.3.3.6 Buchstabe b ADR/RID nicht befördert
pitel 3.3 ADR/RID/ADN;
werden, wenn sie undicht sind;
4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach 5. darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung
a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn nicht überschritten ist, mit den nach Ab-
eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen satz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur
ist, und befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen
Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zu-
b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;
lässig ist;
5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Be- 6. hat dafür zu sorgen, dass der zulässige Füllungs-
zettelung grad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter
a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch- Fassungsraum oder die zulässige Bruttomasse nach
stabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft- den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,
beförderung eingeschlossen ist, und 4.2.2.7.3, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den
Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Unterab-
b) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4, Ab-
schnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.4.5.2
satz 5.1.5.4.1, den Abschnitten 5.2.1, 5.2.2,
und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschrif-
nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den
ten in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in
anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3
Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3
ADR/RID/ADN
und 4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a
zu beachten und oder den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-
schnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;
6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.
7. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Be-
(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor-
füllen nach den anwendbaren Sondervorschriften
schriften über
in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften
1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab- nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Ver-
schnitt 5.1.2 ADR und schlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder
nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radio-
in geschlossener Stellung sind und keine Undicht-
aktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR
heit auftritt;
zu beachten.
8. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6
(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor- Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an
schriften über den Tanks außen keine gefährlichen Reste des
Füllgutes anhaften;
1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-
schnitt 5.1.2 RID und 9. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt
4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radio-
mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren
aktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID
können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden
zu beachten. Tankabteilen oder -kammern befüllt werden;
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahr- nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 ein-
zeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum gewiesen wird;
der nächsten Prüfung überschritten ist, nach Ab- 8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Son-
satz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt und nicht zur dervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften
Beförderung aufgegeben werden; nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser
11. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver- Schüttung beachtet werden;
wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-
9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe-
und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1
weglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah-
ADR/RID durchgeführt werden;
men zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
12. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;
Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt
10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach
verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/RID
Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern
angegeben wird;
befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeu-
13. hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen gen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbe-
Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht
MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen überschritten ist;
die offizielle Benennung der beförderten Stoffe
11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für
und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintra-
die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1
gung zugeordnet sind, zusätzlich die technische
ADR eingehalten sind, und
Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 6.8.3.5.11
und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen nach den 12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungs-
anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 vorschriften für flexible Schüttgut-Container nach
Buchstabe e ADR/RID angegeben werden; Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden.
14. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maß- (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat
gabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b 1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen
bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften
werden, und nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-
15. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und achtet werden;
ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand- 2. dafür zu sorgen, dass
freien Zustand befinden.
a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-
(2) Der Befüller im Straßenverkehr
ten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,
1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,
den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße be- c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1
fördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,
Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und
deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hin-
zuweisen; e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID
2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn- angebracht werden;
zeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Ta- 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-
feln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen; förderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID
3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts- beachtet werden;
beweglichen Tanks, MEGC und Containern mit 4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach
loser Schüttung den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be-
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 achtet werden;
ADR, 5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buch-
b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 stabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumen-
ADR, tieren, dass die maximal zulässige Temperatur der
Ladung während oder unmittelbar nach dem Be-
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit
füllen nicht überschritten wird, und
Ausnahme an MEGC und
6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR
für flexible Schüttgut-Container nach Unterab-
angebracht werden; schnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden.
4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften (4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat
nach Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR beachtet werden;
1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den
5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a
und 8.3.5 ADR zu beachten; bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d
6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift ADN hinzuweisen;
S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird; 2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-
7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor weglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr-
der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung lichen Gütern in loser Schüttung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 499
a) die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt gang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge-
5.3.1.2 ADN, wissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird,
b) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge-
5.3.2.1 ADN, fahr ergriffen worden sind;
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit 3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar
Ausnahme an MEGC und nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens,
Beförderungsmittels oder Containers
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN
a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach
angebracht werden; dem Entladevorgang an der Außenseite des
3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels
gefährlichen Gütern gemäß der Schiffsstoffliste oder Containers anhaften, und
nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum b) den Verschluss der Ventile und der Besichti-
nach Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3 ADN im Zulassungs- gungsöffnungen sicherzustellen;
zeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist;
4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel-
4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x len, dass die vorgeschriebene Reinigung und Ent-
ADN sicherzustellen, dass beim Laden die land- giftung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungs-
seitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuie- mitteln oder Containern vorgenommen wird;
rungsmitteln ausgerüstet ist;
5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sor-
5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die gen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten,
Sondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN An- entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Be-
wendung findet, sicherzustellen und zu dokumen- förderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tank-
tieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim containern und ortsbeweglichen Tanks keine Groß-
Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffs- zettel (Placards), keine Kennzeichen und keine
führer die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4
genannten Instruktionen zu erteilen; und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und
6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicher- 6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4
zustellen, dass für die gesamte Dauer des Befüllens ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung
eine ständige und zweckmäßige Überwachung ge- von begasten Güterbeförderungseinheiten zu ent-
währleistet ist; fernen.
7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem (2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu
Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen sorgen, dass
Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN 1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-
auszufüllen; containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-
8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzu- statischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR
stellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese durchgeführt werden;
nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine 2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in
Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;
das Schiff gegen Detonation und Flammendurch-
schlag von Land aus schützt, und 3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Hand-
habung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2
9. sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit
mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Lösch- Satz 1 eingewiesen wird, und
raten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN
4. die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3
übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle
ADR beachtet werden.
der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öff-
nungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht (3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu
übersteigt. sorgen, dass die Entladevorschriften nach Unterab-
schnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden.
§ 23a (4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat
Pflichten des Entladers 1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN sicher-
(1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr zustellen, dass beim Entladen die landseitige Ein-
sowie in der Binnenschifffahrt hat richtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln
ausgerüstet ist, und
1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-
nen Vergleich der entsprechenden Informationen im 2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen
Beförderungspapier mit den Informationen auf dem von Ladetanks
Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahr- a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tank-
zeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewis- schiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unter-
sern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; abschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;
2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh- b) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung,
rend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, wenn es erforderlich ist, sie an die Gasabfuhr-
der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde- leitung anzuschließen, und nach Unterabschnitt
rungsmittel oder der Container so stark beschädigt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17 ADN Explosions-
worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor- schutz erforderlich ist, eine Flammendurch-
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
schlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff ge- 6. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Ab-
gen Detonation und Flammendurchschlag von satz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an einen
Land aus schützt; neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, auf
c) sicherzustellen, dass die Löschrate mit der Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und
an Bord mitzuführenden Instruktion für die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird,
Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 und
oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der 7. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht
Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und geprüft werden.
und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des
Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; § 25
d) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung Pflichten des
gestellten Dichtungen zwischen den Verbin- Herstellers, Wiederauf-
dungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der arbeiters und Rekonditionierers
Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be- von Verpackungen, des Herstellers
stehen, die weder durch die Ladung angegriffen und Wiederaufarbeiters von IBC und der
werden noch eine Zersetzung der Ladung oder Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit
(1) Der Hersteller oder Wiederaufarbeiter im Straßen-
der Ladung verursachen können;
und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
e) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des
1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-
Löschens eine ständige und zweckmäßige Über-
packungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen
wachung gewährleistet ist, und
die Kennzeichen nach Abschnitt 6.1.3, den Unter-
f) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord- abschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den
eigenen Löschpumpe diese von der Landanlage Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur an-
aus abgeschaltet werden kann. bringen, sofern diese der zugelassenen Bauart ent-
sprechen und die in der Zulassung genannten
§ 24 Nebenbestimmungen erfüllt sind;
Pflichten des Betreibers eines 2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än-
Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, derungen des zugelassenen Baumusters nach Ab-
MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU satz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis
Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweg- setzen;
lichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU 3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befül-
im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Bin- len und Verschließen der Versandstücke nach Unter-
nenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass abschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-
1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Schütt- satz 12 ADR/RID zu liefern und
gut-Container und flexible Schüttgut-Container auch 4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigen-
zwischen den Prüfterminen den Verwendungs-, tümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif- Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen.
ten nach den Unterabschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3,
4.2.3.3, 4.2.4.3, dem Absatz 4.3.2.3.2, den Ab- (2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisen-
schnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unterab- bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an re-
schnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, konditionierten Verpackungen die Kennzeichen nach
6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften Abschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackun-
in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten gen in Übereinstimmung mit dem anerkannten Quali-
6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, tätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4
6.11.3.2 und 6.11.3.4 und den Abschnitten 6.11.4 ADR/RID rekonditioniert wurden und die im Anerken-
und 6.11.5 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme nungsbescheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt
der durch den Befüller anzugebenden beförderten sind.
Stoffe und Gase; (3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von
2. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, IBC nach Absatz 6.5.4.4.1, 6.5.4.4.2 oder 6.5.4.5.2 im
6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4, Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/RID schifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichen
eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID
nur anbringen, sofern die im Anerkennungsbescheid
3. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder MEGC
dieser Stelle genannten Nebenbestimmungen einge-
verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den
halten werden.
in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnitten 6.7.2.4,
6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen 6.8.2.1.17
§ 26
bis 6.8.2.1.20 ADR/RID genannten Anforderungen
entspricht; Sonstige Pflichten
4. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur (1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks
Befüllung übergeben werden; zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst be-
5. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein- fördert, hat dafür zu sorgen, dass
richtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft 1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen
werden; keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 501
2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5 2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt
ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste und
Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im 3. in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion
gefüllten Zustand, und Wasserstraßen und Schifffahrt
3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnit- erfolgt.
ten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen
(2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im
Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht
Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
sind.
schifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-
(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 stabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines Grenz-
Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich- wertes für die Dosisleistung oder Kontamination die
tigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Fol-
dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht be- gen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen,
tätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten ähn-
dicht sind. licher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt
haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass
(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164,
für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN 1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige
einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung Behörde,
nach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine 2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen
technische Dokumentation über die Bauart, die Her- des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im
stellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse an- Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die
fertigen. nach Landesrecht zuständige Behörde und
(4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- 3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde
und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5
und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Be- informiert wird.
treiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisen-
bahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im
flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
und 3258 nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 schifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-
ADR/RID die Vorschriften nach § 36b zu beachten. antwortlichkeiten
1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel
(5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und
1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterab-
Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und
schnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche,
Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat
Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangier-
1. dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter- bahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu be-
abschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird, leuchten und, soweit möglich und angemessen, für
die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
2. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Ent-
gasen von leeren oder entladenen Ladetanks und 2. dafür zu sorgen, dass
Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach
einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt, und
Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und
b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des
3. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4
dass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN er- ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf-
forderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an bewahrt werden.
das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit
Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahn-
welche das Schiff gegen Detonation und Flammen- verkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auf-
durchschlag von der Annahmestelle aus schützt. traggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Ver-
lader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger
§ 27 müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die
Pflichten mindestens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2
mehrerer Beteiligter im Straßen- und ADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden.
Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder
Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt sind.
(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader,
(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefähr-
Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie
licher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen-
in der Binnenschifffahrt, der Betreiber der Eisenbahn-
und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
infrastruktur im Eisenbahnverkehr und der Betreiber
Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständi-
einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt haben
gen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn
dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1
ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder
ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts spätestens
Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefah-
einen Monat nach dem Ereignis
renpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkom-
1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güter- men. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim
verkehr, Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgelis-
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
teten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explo- den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den an-
sivstoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 wendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5
ADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine ADR einzuhalten; er hat bei flüssigen Stoffen mit
gesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von
sofern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in höchstens 85 Prozent einzuhalten, wenn der Befül-
die entsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des ler den zulässigen Füllungsgrad nicht angeben und
Sprengstoffgesetzes oder nach § 167 Absatz 1 Satz 1 dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift
und 2 der Strahlenschutzverordnung einbezogen wor- entnommen werden kann;
den ist. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den 4. die Vorschriften über
Sätzen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber
unverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen- 4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1,
hilfe (BBK). 4.3.2.3.2, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5, 4.3.2.3.6
und 4.3.2.3.7, und Unterabschnitt 4.3.2.4,
(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahn-
den Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Ab-
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu
schnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14
sorgen, dass
ADR und
1. die Unterweisung von Personen, die an der Beför-
b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften
derung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapi-
nach Kapitel 8.5 ADR
tel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, mit Ausnahme des
Fahrzeugführers im Straßenverkehr, der eine Be- zu beachten;
scheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach 5. wenn er den Tank, das Batterie-Fahrzeug oder
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, und den MEGC selbst befüllt, nach dem Befüllen die
2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Ab-
Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN satz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden. 6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-
(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahn- ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und an Fahr-
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu zeugen nach Absatz 5.3.1.1.6 ADR zu entfernen
sorgen, dass oder abzudecken;
1. die mit der Handhabung von begasten Güterbeför- 7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die
derungseinheiten befassten Personen nach Unter- Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orange-
abschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN, und farbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das
2. die mit der Handhabung oder Beförderung von Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6
Fahrzeugen, Wagen oder Containern, mit denen anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kenn-
Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu zeichen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach
Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verdecken
Stoffe enthalten, befassten Personen nach Ab- und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3
satz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN und 5.3.6 ADR zu entfernen;
unterwiesen sind. 8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-
schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen
(7) Der Beförderer und der Schiffsführer in der Bin-
zu treffen;
nenschifffahrt haben nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f
ADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den 9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen
explosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR
nichtelektrische Anlagen und Geräte verwendet wer- am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;
den, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz 10. während der Beförderung
in der jeweiligen Zone erfüllen.
a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten
§ 28 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie
bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-
Pflichten des tanks die Bescheinigung über die Prüfung des
Fahrzeugführers im Straßenverkehr Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5, sofern die
Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.41
1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa- ADR in Anspruch genommen wird,
ckung erkennbar unvollständig oder beschädigt, b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführer-
insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,
austritt oder austreten kann;
c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-
2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach ten 8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1 ADR,
Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;
d) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt
3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den 8.1.5 ADR und
Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug
selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen zu- e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Num-
lässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse mer 1, Absatz 6 und 7
der Füllung je Liter Fassungsraum und die zuläs- mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-
sige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2, langen zur Prüfung auszuhändigen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 503
11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr- (3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im
zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapi- Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab-
tel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderun- schnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei
gen auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
zu beachten; (4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im
12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab- Straßenverkehr haben die Vorschriften
satz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge- 1. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr-
fährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder zeuge oder in offene oder belüftete Container oder
entfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, über das Anbringen des Kennzeichens nach Ab-
den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tank- schnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und
container, den ortsbeweglichen Tank oder den
MEGC selbst befüllt; 2. über die Beförderung von Nebenprodukten der Alu-
miniumherstellung oder Aluminiumumschmelzung
13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR
kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten
die Einnahme von alkoholischen Getränken zu zu beachten.
unterlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht
anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge- § 30
tränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder Pflichten des Betreibers
0,49 Promille BAK steht; eines Kesselwagens, abnehmbaren
14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren
ADR während der Beförderung entleert sind; Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat
dafür zu sorgen, dass
15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das
Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den 1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
Tankcontainer vor und während des Befüllens oder wagen verwendet werden, deren Dicke der Tank-
Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge- wände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in Ver-
nannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer bindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17
Aufladungen zu erden und bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Sondervor-
schriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht;
16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.
2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
§ 29 wagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
Pflichten den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,
mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren
(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen- Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID ent-
verkehr haben die Vorschriften über die Beladung und sprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller an-
die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.2, zugebenden beförderten Stoffe und Gase;
7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und
7.5.7, ausgenommen Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der
beim Fahrzeugführer, sowie den Abschnitten 7.5.8 Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batterie-
und 7.5.11 ADR zu beachten. wagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des
(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Ent- Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein
lader und Empfänger im Straßenverkehr haben die könnte;
Vorschriften 4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-
der Einwirkung von Wärmequellen und die Vor- führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder
schrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen
Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen
Buchstabe b oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1 ADR; sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stelle
(ECM) zur Verfügung gestellt wird;
2. über die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt
7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4 ADR; 5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein
Batteriewagen nicht verwendet wird, wenn das
3. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi- Datum der nächsten Prüfung überschritten ist, und
tel 7.2 ADR;
6. die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5
4. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver- Buchstabe e RID zur Verfügung gestellt werden,
bindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen.
5. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und
offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vor- § 30a
schrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Pflichten der für die Instandhaltung
Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnum- zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
mer 3.1
(1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle
zu beachten. (ECM) hat dafür zu sorgen, dass
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
1. die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüs- § 33
tung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in ei-
ner Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, Pflichten des
dass der Kesselwagen unter normalen Betriebs- Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
beanspruchungen auch zwischen den Prüfterminen Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-
schriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-
6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den an- schnitt 1.4.1 ADN zu beachten;
wendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4
RID entspricht, mit Ausnahme der durch den Be- 2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tank-
füller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; schiff nicht überladen oder der einzelne Ladetank
nicht überfüllt ist und nach den Vorgaben des
2. die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrech-
festgelegten Informationen auch den Tank und ners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3
seine Ausrüstung umfassen, und und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist;
3. die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank
und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
Buchstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung
aufgezeichnet werden. keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten
oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-
(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die teile fehlen;
Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat
sie dafür zu sorgen, dass 4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied
1. ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach
Datum der nächsten Prüfung überschritten ist und Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden
kann;
2. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außer-
ordentliche Prüfung des Kesselwagens durchge- 5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab-
führt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder schnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen
seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte. zu treffen;
6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das
§ 31
Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-
Pflichten des Betreibers ben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer-
der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr den, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas-
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisen- sifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,
bahnverkehr Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur
Temperaturkontrolle;
1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-
abschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und 7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Betreiber
2. hat seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;
a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in- 8. hat während der Beförderung
terne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufge-
stellt werden, und a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten
8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und
b) sicherzustellen, dass er während der Beförde-
rung einen schnellen und uneingeschränkten Zu- b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3
griff zu den Informationen nach Unterabschnitt
1.4.3.6 Buchstabe b RID hat. mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
gen zur Prüfung auszuhändigen;
§ 31a
9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka-
Pflichten des pitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme
Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr der Vorschriften über Hinweistafeln;
Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss 10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann-
nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt ten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die
die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall Sendung so lange nicht befördern, bis die Vor-
oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen ein- schriften erfüllt sind;
sehen.
11. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe k vor dem
§ 32 Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks
Pflichten des und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an
Reisenden im Eisenbahnverkehr einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach
Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und
Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche
Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen 12. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor dem Be-
oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur laden und Entladen der Ladetanks eines Tank-
befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unter- schiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterab-
abschnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind. schnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 505
§ 34 In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beför-
Pflichten des Eigentümers derung im Beförderungspapier die Bezeichnung der
oder Betreibers in der Binnenschifffahrt Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für
die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu
Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB“.
Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Bin-
nenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1
1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika- und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Ei-
tion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin- senbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so
weistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden; groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße.
Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor-
2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen.
werden;
3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten (4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung
8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist; nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförde-
4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich rung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hier-
der Hinweistafeln eingehalten werden; für eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung
5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden; erforderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen
6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisie- Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bun-
rung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 in- desamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und
nerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genann- Schifffahrt ausgestellt. Diese Bescheinigung kann
ten Frist erfolgt; widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung
7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften
genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unter- sicherzustellen. Der Beförderer hat dafür zu sorgen,
zogen wird und dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugfüh-
8. die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1, rer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahr-
9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt zeugführer muss die Bescheinigung während der Be-
und aktualisiert wird. förderung mitführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung aushändigen.
§ 34a
(5) Bei der Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ge-
Pflichten der Besatzung und sonstiger nügt das Mitführen einer fernkopierten Bescheinigung
Personen an Bord in der Binnenschifffahrt oder des Ausdrucks einer elektronisch erteilten und
Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind- signierten Bescheinigung sowie deren digitalisierte Form
lichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs- auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitge-
führers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen führt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen
des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer- zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.
seits beizutragen.
§ 35a
§ 35
Verlagerung Fahrweg im Straßenverkehr
(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müs- (1) Beförderungen von in § 35b genannten gefähr-
sen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisen- lichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßen-
bahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern verkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rah-
1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der men auf Autobahnen durchzuführen.
Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,
2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasser- 1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn min-
weg durchführbar ist und destens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei
Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs-
bereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer 2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften
beträgt. der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreise-
(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Num- verordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.
mer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten
gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von
im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine
einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten
1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs- für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten
bereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die
beträgt und Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfü-
2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke gung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiese-
mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt nen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestim-
werden kann. mung benutzt werden.
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
(4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur (5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3
befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Be-
Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung scheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteil-
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge- ten und signierten Bescheides sowie dessen digitali-
ben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbe- sierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese
stimmung beachten und sie während der Beförderung derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf
mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht wer-
Prüfung aushändigen. den kann.
§ 35b
Gefährliche Güter,
für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
Tabelle
Klasse/ Geltung Beförderung in
lfd.
Unter- Stoff oder Gegenstand der §§ 35 Tanks Versandstücken Bemerkungen
Nr.
klasse und 35a ab ab
1 1.1 explosive Stoffe und § 35 und nicht zulässig 1 000 kg Siehe Ausnahmen nach
Gegenstände mit § 35a Nettoexplosiv- § 35c Absatz 9
Explosivstoff stoffmasse
1.2 explosive Stoffe und § 35 und nicht zulässig 1 000 kg
Gegenstände mit § 35a Nettoexplosiv-
Explosivstoff stoffmasse
1.5 explosive Stoffe und § 35 und 1 000 kg 1 000 kg Beförderungen in Tanks
Gegenstände mit § 35a Nettoexplosiv- Nettoexplosiv- sind nur für die UN-
Explosivstoff stoffmasse stoffmasse Nummern 0331 und 0332
zulässig (Siehe Ausnahmen
nach § 35c Absatz 9)
2 2 entzündbare Gase (Klassi- § 35 und 9 000 kg entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
fizierungscodes, die nur § 35a Nettomasse für Beförderungen in Tanks
den Buchstaben F enthal- (Siehe Ausnahmen nach
ten) § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
3 2 giftige Gase (Klassifizie- § 35 und 1 000 kg entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
rungscodes, die den/die § 35a Nettomasse für Beförderungen in Tanks
Buchstaben T, TF, TC, TO,
TFC oder TOC enthalten)
4 3 entzündbare flüssige § 35a 3 000 Liter bei entfällt § 35a gilt nur für
Stoffe der Verpackungs- Verpackungs- Beförderungen in Tanks
gruppen I und II, mit Aus- gruppe I (Siehe Ausnahme nach
nahme der UN-Nummern 6 000 Liter bei § 35c Absatz 3)
1093, 1099, 1100, 1131 Verpackungs-
und 1921 gruppe II
5 3 UN-Nummern 1093, 1099, § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
1100, 1131 und 1921 der § 35a für Beförderungen in Tanks
Verpackungsgruppe I
6 4.1 desensibilisierte explosive § 35 und nicht zulässig 1 000 kg
Stoffe der UN-Nummern § 35a Nettomasse
3364, 3365, 3367 und 3368
7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
§ 35a für Beförderungen in Tanks
8 4.3 UN-Nummern 1928 und § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
3399 der Verpackungs- § 35a für Beförderungen in Tanks
gruppe I
9 5.1 entzündend (oxidierend) § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
wirkende flüssige Stoffe § 35a für Beförderungen in Tanks
der Verpackungsgruppe I
der UN-Nummern 1745,
1746, 1873 und 2015
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 507
Klasse/ Geltung Beförderung in
lfd.
Unter- Stoff oder Gegenstand der §§ 35 Tanks Versandstücken Bemerkungen
Nr.
klasse und 35a ab ab
10 6.1 giftige flüssige Stoffe der § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
Verpackungsgruppe I § 35a für Beförderungen in Tanks
11 8 ätzende flüssige Stoffe der § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur
Verpackungsgruppe I der § 35a für Beförderungen in Tanks
UN-Nummern 1052, 1739,
1744, 1777, 1790, 1829
und 2699
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1
jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind
die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungs-
einheit anzuwenden.
§ 35c der nach § 12 für die Baumusterprüfung zuständi-
gen Stelle bescheinigt wurde,
Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-
(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförde-
stabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte oder
rungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle
laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden, 4. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 rechte
Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20
1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung ge- Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-
baut sind, Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR
2. deren Summe der Wanddicken der metallenen durchgeführt werden.
Außenwand und des Innentanks die Mindestwand-
dicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unter- (4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3
schreitet, ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach
Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen
3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwand- Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sach-
dicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unter- verständigen oder Technischen Dienstes nach § 14
schreitet und Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Aus-
4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- nahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S)
oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen. der GGAV gelten weiter.
(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR- (5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzünd-
Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 baren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Ta-
ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des belle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beför-
Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder derungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung
Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestäti- nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.
gen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderun-
der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der gen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-
Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter. mer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks
nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in
(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzünd-
der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit
baren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende
einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach
Nummer 4, sofern die Beförderungen in
§ 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulas-
1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks sungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-
nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Be- Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1
rechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal ADR vermerkt ist.
(4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderun-
von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, gen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-
2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent höher mer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks
ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Ab- nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg
satz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des For- bis 22 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit,
schungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Trans- sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockier-
porttanks für Gefahrgut“1 und Bekanntmachung zur verhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der
Anwendung des Forschungsberichts 2032), wenn Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer
die Kenngröße f3 zur Ermittlung der Risikozahl min- Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control –
destens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulas-
sungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR
1
Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für vermerkt ist.
Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2
Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von
S. 522. entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961,
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung
Nummer 2). mit der technischen Benennung des Gutes nach Ab-
(9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderun- satz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. Dies gilt auch
gen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Be- für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Ab-
förderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verord- satz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.
nung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt, von ex-
plosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff § 36b
(§ 35b Tabelle laufende Nummer 1) Beförderung
1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unter- erwärmter flüssiger und fester Stoffe
klasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332 Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester
(Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders
und Gegenstände mit Explosivstoff der Konfor- ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/
mitätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift
erbracht wurde und diese explosiven Stoffe und VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3.
Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfind-
lichkeit von mehr als 30 Joule sowie eine Reibemp- § 37
findlichkeit von mehr als 280 Newton bei Durchfüh-
rung der Prüfverfahren3 haben, und Ordnungswidrigkeiten
2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungs-
a) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit
einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) 1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen
nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenver- Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder
kehrs-Zulassungs-Ordnung, oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder
nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht
b) bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Be- mit Informationen versieht oder versehen lässt,
förderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem
automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach 2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder
§ 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs- nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort-
Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamik- setzt,
regelung (Electronic Stability Control – ESC) 3. entgegen § 17
ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungs- a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht
bescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR rechtzeitig vergewissert,
vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
und Nummer 2 Buchstabe a oder b können neben-
eine dort genannte Angabe schriftlich oder
einander in Anspruch genommen werden. § 35b
elektronisch mitgeteilt oder auf eine dort ge-
Satz 3 ist nicht anzuwenden.
nannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch
hingewiesen wird,
§ 36
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf
Prüffrist für Feuerlöschgeräte
ein gefährliches Gut hingewiesen wird,
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR
d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlösch-
nannte Angabe schriftlich oder elektronisch
geräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und da-
mitgeteilt wird, oder
nach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlösch-
gerät angegebenen Prüfung. e) Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nannte Information zur Verfügung gestellt wird,
§ 36a 4. entgegen § 18
Beförderung gefährlicher a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht
Güter als behördliche Asservate richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder geschriebenen Weise gibt,
zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erfor- b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht,
derlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapi- nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
tel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zu-
geordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht
Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie rechtzeitig vergewissert,
durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass
tätige private Unternehmen befördert werden, ohne eine Angabe in das Beförderungspapier ein-
getragen wird,
3
Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008
der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parla- eine dort genannte Verpackung oder Groß-
ments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und verpackung, ein dort genannter IBC oder Tank
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008,
S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union oder ein dort genanntes MEMU oder Schiff
veröffentlichten Fassung. verwendet wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 509
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Doku-
zuständige Behörde benachrichtigt wird, mente die erforderlichen Angaben enthalten,
oder
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer
Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Doku-
Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur mente die erforderlichen Angaben enthalten,
Verfügung stellt, 6. entgegen § 19 Absatz 2
h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver-
Beförderungspapier mit einer geforderten An- wendung nicht einhält,
gabe, Anweisung oder einem geforderten Hin- b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder
weis mitgegeben wird, nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen
i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-
erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht glied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen
wird, und richtig anwenden kann,
j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort
ein erforderliches Begleitpapier beigefügt genannte Vorschrift über die Beförderung in
wird, loser Schüttung und in Tanks beachtet wird,
k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht, nicht d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise genannte Vorschrift über die Begrenzung der
oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hin- Mengen eingehalten wird,
weist, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-
papier, die Bescheinigung oder eine Aus-
l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde-
nahmezulassung vor Beförderungsbeginn über-
rungspapiers, der Informationen oder Doku-
geben wird,
mentation nicht oder nicht mindestens drei
Monate aufbewahrt, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr-
zeugführer mit einer gültigen Bescheinigung
m) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die eingesetzt werden,
Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn
übergeben wird, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein orts-
beweglicher Tank nicht zur Beförderung auf-
n) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass gegeben wird,
eine dort genannte Information zur Verfügung
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tank-
gestellt wird,
akte geführt, aufbewahrt, übergeben, vor-
o) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den gelegt oder zur Verfügung gestellt wird,
Versand als Expressgut nicht beachtet, i) Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit
p) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass einem Feuerlöschgerät ausrüstet,
ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,
Kennzeichen und der Rangierzettel ange-
k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem
bracht werden,
Großzettel, einer orangefarbenen Tafel oder
q) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass einem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür
das Beförderungspapier die Angaben enthält, sorgt, dass ein dort genanntes Kennzeichen
r) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die angebracht wird,
Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank
übergeben wird, verwendet wird, der den dort genannten An-
forderungen entspricht,
s) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
Großzettel und die orangefarbene Tafel an- m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank
gebracht werden, oder oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift
t) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass entspricht,
eine dort genannte Information zur Verfügung
gestellt wird, n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-
ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
5. entgegen § 19 Absatz 1
o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erfor-
a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig derliche Ausrüstung nicht übergibt,
oder nicht rechtzeitig informiert, p) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht
b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht ausrüstet,
die Vorschriften erfüllt, q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank genannte Vorschrift beachtet wird,
nicht zur Beförderung aufgegeben wird, r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine dort
d) Nummer 4 eine Kopie des Beförderungspa- genannte Vorschrift beachtet wird, oder
piers, der Informationen oder Dokumentation s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein fest-
nicht oder nicht mindestens drei Monate auf- verbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein
bewahrt, Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet i) Nummer 9 nicht sicherstellt, dass ein zweites
wird, Evakuierungsmittel verfügbar ist,
7. entgegen § 19 Absatz 3 9. entgegen § 20
a) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Be- a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme
treiber über Daten verfügen kann, des Gutes verzögert oder verweigert,
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besat- b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder
zungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften
führt, eingehalten worden sind,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit- c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder
papier verfügbar ist und ausgehändigt wird, nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort eines Grenzwertes informiert,
genannte Vorschrift beachtet wird, d) Absatz 2 einen Container zurückstellt,
e) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht, e) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- stellt oder wieder verwendet oder
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig f) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder
bereitstellt, einen Wagen zurückstellt,
f) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht, 10. entgegen § 21
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig informiert, a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorge- b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be-
schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand förderung übergibt,
mitgeführt wird, c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die dort Versandstück nur verladen wird, wenn die
genannten Tafeln oder Großzettel (Placards) Verpackung den dort genannten Anforderun-
oder ein dort genanntes Kennzeichen ange- gen entspricht,
bracht sind, d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass
i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Un- e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein
dichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein Warnkennzeichen angebracht wird,
Ausrüstungsteil fehlt, f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass
j) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift
Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orange- beachtet wird,
farbene Tafel angebracht ist, oder g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die
k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort Anzahl der Versandstücke nicht überschritten
genannte Information den Tank oder seine wird,
Ausrüstung umfasst, h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass
8. entgegen § 19 Absatz 4 eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,
a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das i) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis
Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
zugelassen ist, in der vorgeschriebenen Weise gibt,
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes j) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis eine dort genannte Vorschrift eingehalten
an Bord ist, wird,
c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt k) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass
der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra- eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
chen bereitstellt, die der Schiffsführer und der l) Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein
Sachkundige lesen und verstehen können, Großzettel, eine Tafel oder ein Kennzeichen
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort angebracht ist,
genannte Information zur Verfügung gestellt m) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
wird, ein Container eingesetzt wird, der den dort
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannten Anforderungen entspricht,
genannte Vorschrift beachtet wird, n) Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
genannte Vorschrift eingehalten wird, o) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass dem eine Vorschrift über die Gefahrzettel und
Schiffsführer ein Dokument übergeben wird, Kennzeichen beachtet wird,
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff p) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
nur unter der dort genannten Voraussetzung Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen
eingesetzt wird, oder oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 511
q) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank,
ein Container eingesetzt wird, der den dort Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC
genannten Anforderungen entspricht, nicht befüllt oder nicht zur Beförderung auf-
r) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass gegeben wird,
eine dort genannte Vorschrift über die Beför- k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Ent-
derung in Versandstücken oder die Beladung leerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-
und Handhabung beachtet wird, nahme durchgeführt wird,
s) Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Be-
eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, zeichnung angegeben wird,
t) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Be-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, nennung oder ein Kennzeichen angegeben
u) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein wird,
Großzettel oder das Kennzeichen angebracht n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC
ist, nicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder
v) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass o) Nummer 15 einen Tank befüllt,
eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, 13. entgegen § 23 Absatz 2
oder
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig,
w) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
landseitige Einrichtung mit einem oder zwei benen Weise gibt,
Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,
11. entgegen § 22
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-
a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte
zettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn-
Vorschrift über das Verpacken, das Umverpa-
zeichen angebracht werden,
cken und die Kennzeichnung nicht beachtet,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Be-
b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-
ladevorschrift beachtet wird,
schrift über die Verwendung und Prüfung nicht
beachtet, e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,
c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor- f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort
schrift über das Zusammenpacken nicht be- genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,
achtet, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-
d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor- zeugführer in der vorgeschriebenen Weise ein-
schrift über die Kennzeichnung und Bezette- gewiesen wird,
lung nicht beachtet, h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor-
e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver- schrift über die Beförderung in loser Schüt-
packungen nicht sichert oder tung beachtet wird,
f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß-
nicht beachtet, nahme zur Vermeidung elektrostatischer Auf-
ladungen durchgeführt wird,
12. entgegen § 23 Absatz 1
j) Nummer 10 einen Tank befüllt,
a) Nummer 1 Güter übergibt,
k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die
b) Nummer 2 einen Tank übergibt,
dort genannten Vorschriften eingehalten sind,
c) Nummer 3 einen Tank befüllt, oder
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort
einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein genannte Vorschrift eingehalten wird,
Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht
ist, 14. entgegen § 23 Absatz 3
e) Nummer 5 einen Tank befüllt, a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Kontrollvorschrift beachtet wird,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Füllungs-
grad, die Masse oder Bruttomasse eingehal- b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-
ten wird, zettel, ein Rangierzettel, die orangefarbene
Tafel und das Kennzeichen angebracht wer-
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit den,
der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft
wird oder alle Verschlüsse in geschlossener c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort
Stellung sind und keine Undichtheit auftritt, genannte Vorschrift beachtet wird,
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Be-
keine Reste anhaften, ladevorschrift beachtet wird,
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass neben- e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe-
einanderliegende Tankabteile oder -kammern ratur nicht überschritten wird, oder
nicht mit gefährlich miteinander reagierenden f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort
Stoffen befüllt werden, genannte Vorschrift eingehalten wird,
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
15. entgegen § 23 Absatz 4 l) Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die
landseitige Einrichtung mit einem oder zwei
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig
Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
oder nicht vollständig gibt,
m) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn be-
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-
treffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht
zettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn-
rechtzeitig ausfüllt,
zeichen angebracht werden,
n) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicher-
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-
stellt, dass eine Flammendurchschlagsiche-
schiff nur mit den zugelassenen gefährlichen
rung vorhanden ist,
Gütern befüllt wird und das Datum im Zu-
lassungszeugnis nicht überschritten ist, o) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicher-
stellt, dass der Druck an der Übergabestelle
d) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die land- den Öffnungsdruck des Hochgeschwindig-
seitige Einrichtung mit einem oder zwei Evaku- keitsventils nicht übersteigt,
ierungsmitteln ausgerüstet ist,
p) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicher-
e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe- stellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-
ratur nicht überschritten wird, nannten Werkstoffen bestehen,
f) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Über- q) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicher-
wachung gewährleistet ist, stellt, dass eine Überwachung gewährleistet
g) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht ist, oder
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig r) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicher-
ausfüllt, stellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet
h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flam- werden kann,
mendurchschlagsicherung vorhanden ist, oder 16. entgegen § 24
i) Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-
übereinstimmt und der Druck an der Über- container, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC,
gabestelle den Öffnungsdruck des Hoch- ein Schüttgut-Container oder flexibler Schütt-
geschwindigkeitsventils nicht übersteigt, gut-Container einer dort genannten Verwen-
15a. entgegen § 23a dungs-, Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
nungsvorschrift entspricht,
a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,
dass die richtigen Güter ausgeladen werden, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außer-
ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht
vergewissert, dass geeignete Maßnahmen er- c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein
griffen wurden, Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder
MEGC verwendet wird, der den dort genann-
c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche ten Anforderungen entspricht,
Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-
fernt, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC
nicht zur Befüllung übergeben wird,
d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druck-
schluss nicht oder nicht rechtzeitig sicher-
entlastungseinrichtung geprüft wird,
stellt,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Tank-
e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Ent-
akte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorge-
giftung nicht sicherstellt,
legt oder zur Verfügung gestellt wird, oder
f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU un-
Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orange-
tersucht und geprüft werden,
farbene Tafel nicht mehr sichtbar ist,
17. entgegen § 25
g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen
nicht entfernt, a) Absatz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Kenn-
zeichen anbringt,
h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
eine Maßnahme zur Vermeidung elektro- b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder
statischer Aufladungen durchgeführt wird, nicht richtig in Kenntnis setzt,
i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht
eine dort genannte zusätzliche Vorschrift be- liefert,
achtet wird, d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines
j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulas-
Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise sungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,
eingewiesen wird, e) Absatz 2 ein dort genanntes Kennzeichen an-
k) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür bringt oder
sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift f) Absatz 3 ein dort genanntes Kennzeichen an-
beachtet wird, bringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 513
18. entgegen § 26 d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über
a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen
einem Tank keine Reste des Füllgutes an- Vorschriften nicht beachtet,
haften, e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt,
Tank verschlossen und dicht ist, entfernt oder abdeckt,
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein g) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen
Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht
ist, richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sicht-
bar macht, nicht, nicht richtig oder nicht voll-
d) Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht
ständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nicht vollständig verdeckt,
anfertigt,
h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,
e) Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift nicht
oder nicht richtig beachtet, i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein
Warnkennzeichen angebracht ist,
f) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
das Personal unterwiesen wird, j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini-
gung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs-
g) Absatz 5 Nummer 2 einen dort genannten Teil
gegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht
der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht voll-
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-
ständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
händigt,
h) Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass
k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über
eine Flammendurchschlagsicherung vorhan-
die Überwachung nicht beachtet,
den ist,
l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes
19. entgegen § 27
nicht entfernt oder entfernen lässt,
a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-
eines Berichts rechtzeitig erfolgt, tränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter
b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt, der dort genannten Wirkung solcher Getränke
eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür antritt,
sorgt, dass eine zuständige Behörde infor- n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Ver-
miert wird, bindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,
c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder
Sicherung nicht beachtet,
p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift
d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür nicht beachtet,
sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
21. entgegen § 29
e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür
sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über
aufbewahrt werden, die Beladung und Handhabung nicht beach-
tet,
f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder
b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht
anwendet,
beachtet,
g) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit
c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über
Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung
Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,
erfolgt,
d) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die
h) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die
Verladung oder das Kennzeichen nicht be-
Unterweisung erfolgt,
achtet oder
i) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
e) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die
die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt
Beförderung nicht beachtet,
werden,
22. entgegen § 30
j) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen
unterwiesen sind, oder a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wa-
gen oder ein Tank verwendet wird, der den
k) Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine dort
dort genannten Anforderungen entspricht,
genannte Anlage oder ein dort genanntes
Gerät verwendet wird, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen
oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus-
20. entgegen § 28 rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-
a) Nummer 1 ein Versandstück befördert, spricht,
b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-
die Beförderungsbe- oder -einschränkungen ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
nicht beachtet, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tank-
c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder akte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorge-
die Befülltemperatur nicht einhält, legt oder zur Verfügung gestellt wird,
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kessel- k) Nummer 11 einen dort genannten Teil der
wagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batte- Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig
riewagen nicht verwendet wird, oder oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort l) Nummer 12 einen dort genannten Teil der
genannte Information den Tank oder seine Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Ausrüstung umfasst, oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
22a. entgegen § 30a 26. entgegen § 34
a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass
Instandhaltung eines Tanks oder seiner Aus- eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
rüstung in einer dort genannten Weise sicher- b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sach-
gestellt wird, kundiger an Bord ist,
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktua-
eine dort genannte Information den Tank oder lisierung erfolgt,
seine Ausrüstung umfasst,
d) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass einer Sonderuntersuchung unterzogen wird,
eine Aufzeichnung gefertigt wird, oder
d) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein e) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffs-
Kesselwagen nicht verwendet wird, oder akte nach einer dort genannten Vorschrift ge-
e) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass führt, aufbewahrt oder aktualisiert wird,
eine außerordentliche Prüfung durchgeführt 26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des
wird, Schiffsführers nicht Folge leistet,
23. entgegen § 31 27. entgegen § 35
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Perso- a) Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Ver-
nal unterwiesen wird, merk nicht in das Beförderungspapier einträgt,
b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, b) Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine
dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird, Bescheinigung übergeben wird, oder
oder
c) Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung nicht
c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-
dass er Zugriff zu einer Information hat, händigt,
23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht
28. entgegen § 35a
oder nicht rechtzeitig einsieht,
a) Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert,
24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder
befördern lässt, b) Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine
Fahrwegbestimmung übergeben wird, oder
25. entgegen § 33
c) Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung
a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-
nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt
achtet,
oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff
(2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
oder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-
vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der
tank nicht überfüllt ist,
Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-
c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich
Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-
Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist tausend Euro bleibt unberührt.
oder keine Ausrüstungsteile fehlen,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes be- § 38
troffene Mitglied der Besatzung die schrift- Übergangsbestimmungen
lichen Weisungen versteht und richtig anwen-
(1) Bis zum 30. Juni 2021 darf die Beförderung ge-
den kann,
fährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Ver-
e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme ordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden
nicht trifft, Fassung durchgeführt werden.
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort (2) Bei der Beförderung von im ADR/RID nicht näher
genannte Vorschrift eingehalten wird, bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem in-
g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder neren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefähr-
Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist, liche Güter enthalten, nach der Übergangsvorschrift in
h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah- Unterabschnitt 1.6.1.46 ADR/RID gilt im Straßenver-
mezulassung nicht mitführt oder nicht oder kehr für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen,
nicht rechtzeitig aushändigt, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaat-
liche Beförderungen im Eisenbahnverkehr weiterhin
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort die Regelung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1
genannte Vorschrift eingehalten wird, Buchstabe b dieser Verordnung in der bis zum 31. De-
j) Nummer 10 eine Sendung befördert, zember 2018 geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 515
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2
Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit
der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR
und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen
sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
1. (weggefallen)
2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-
schränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:
2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach
Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4
50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste
Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und
Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I
und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1
bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß
Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
b) (weggefallen)
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse
je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der
Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei
Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibili-
sierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,
Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht
überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende
Vorschriften eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6
und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.
2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:
a) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche
Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und
b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaat-
liche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)
gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
3. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:
3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht
Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container
und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der
Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hin-
sichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese
Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt
Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.
3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container
Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und
Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für An-
hänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt
werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind.
Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.
4. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und
Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:
4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförde-
rungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Fracht-
recht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b ver-
boten.
a) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID ge-
nannten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu
beachten.
b) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland
(Sylt) ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6
und 7.7 RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmun-
gen erlaubt:
aa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:
Beförderung in Versandstücken
Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9
in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen
a) Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen,
und F ohne Nebengefahr giftig, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und
Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern)
b) Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungs-
gruppe II und III ohne Nebengefahr giftig,
c) Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungs-
gruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und
d) Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungs-
gruppe II und III
bb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften
nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
cc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:
Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf
denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güter-
wagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, min-
destens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne
gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.
Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf
denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elemen-
ten, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindes-
tens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefähr-
liches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.
Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende
mitgeführt werden.
dd) Schriftliche Weisungen:
Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3
ADR mitzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 517
ee) Beförderungsausschluss:
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich
Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und
Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer
mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
ff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:
Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten
leeren Tanks anzuwenden.
gg) Angaben im Beförderungspapier:
Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss
den Vorschriften des RID entsprechen.
5. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die
nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:
5.1 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.
6. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein
6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern
oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-
schreiten.
6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hoch-
geschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar))
befördert werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen
mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-
digkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe
und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Be-
förderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. PIZ EVEREST 0232 6324 1
6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hoch-
geschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar))
befördert werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N
offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar)
gefordert wird, befördert werden.
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe
und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Be-
förderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 0430 4830 5
6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsven-
tils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit
einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsven-
tils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit
einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) ge-
fordert wird, befördert werden.
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
Stoffliste Nummer 1:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 519
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Stofflisten Nummer 2 bis 4
(weggefallen)
Stoffliste Nummer 5:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN
(o-NITROTOLUEN)
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
Anlage 3
(zu § 36b)
Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete
Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3
zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
1. Anwendungsbereich
Erwärmte Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 dürfen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten
Fahrzeugen/Wagen oder Containern/Großcontainern befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforde-
rungen erfüllt werden.
1.1 Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nummer 3257, sind insbesondere
– flüssiges Aluminium,
– Bitumen,
– flüssiges Eisen,
– heißes Paraffin (Wachs).
1.2 Erwärmte feste Stoffe, UN-Nummer 3258, sind insbesondere
– heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),
– Stahlcoils (warm gewalzt),
– Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in
einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,
wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.
2. Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung
2.1 Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den
Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel
für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter
Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang 1) müssen ent-
weder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs
nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist.
Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 5.13 dieser Anlage. In keinem Fall darf durch die Ober-
flächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen,
in dessen Funktion beeinträchtigt werden.
2.2 Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so ein-
zubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler
Beförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförde-
rung in loser Schüttung in Behältern).
2.3 Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen
werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden.
3. Brand- und Explosionsschutz
Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den
Wagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe
oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase).
4. Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln
4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel
Tiegel, die seit dem 1. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwendung
eines geeigneten technischen Regelwerks (EN 14025:2013 oder gleichwertiges Sicherheitsniveau) konstruk-
tiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung ist im Rahmen eines Baumusterprüfverfah-
rens durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB auf Einhaltung der konstruktiven Anforderungen aus dem
verwendeten technischen Regelwerk zu überprüfen. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu prüfenden
Unterlagen wird auf die Maßgaben der EN 12972:2007 hingewiesen. Über das Ergebnis der Baumuster-
prüfung ist ein qualifizierter Prüfbericht durch die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte Stelle nach
§ 12 der GGVSEB auszustellen. Eine Kopie des Baumusterprüfberichts ist der Tiegelakte jedes hergestellten
Tiegels gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.
Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostatische
Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen
des Absatzes 6.8.2.1.2 ADR bzw. die Beanspruchungen des Absatzes 6.8.2.1.2 RID zugrunde zu legen.
Diese Anforderung gilt auch für Tiegel, die vor dem oben genannten Datum hergestellt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 521
Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gemäß einem geeigneten technischen Regelwerk auszulegen und
so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.
Die Einfüll- und Ausgussöffnungen müssen konstruktiv geschützt werden, z. B. durch Kragen, Abweiser,
Käfige oder gleichwertige Konstruktionen (siehe dazu die Beispiele in Anhang 2). Dabei ist die Schutzein-
richtung an der Tiegeloberseite so auszulegen, dass sie insgesamt einer statischen Belastung standhält, die
der doppelten Masse des befüllten Tiegels entspricht.
Plastische Verformungen der Schutzeinrichtung durch das Einwirken der oben genannten Belastung sind
soweit zulässig, wie der Schutz der Einfüll- und Ausgussöffnungen gewährleistet bleibt. Die Nachrüstung
der Schutzeinrichtung bei vorhandenen Tiegeln war bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen.
Die Überprüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtung hinsichtlich ihrer konstruktiven Auslegung, Dimensio-
nierung und Ausführung je Tiegel obliegt den Stellen nach § 12 der GGVSEB. Dazu ist jeweils ein qualifi-
zierter Prüfbericht auszustellen sowie erforderlichenfalls nach erfolgtem Anbau eine außerordentliche Prü-
fung gemäß Nummer 4.5 dieser Anlage durchzuführen. Der Prüfbericht über die Schutzeinrichtung sowie
gegebenenfalls die außerordentliche Prüfung sind der Tiegelakte gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage bei-
zufügen.
4.2 Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme
Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB unter Anwendung der
EN 12972:2007 zu prüfen.
Die Prüfung umfasst mindestens:
– eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen oder Gutachten unter Berücksich-
tigung des qualifizierten Prüfberichts über die Baumusterprüfung,
– eine Bauprüfung,
– eine Prüfung des inneren und äußeren Zustands,
– eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar; die Tiegel dürfen noch nicht feuerfest ausge-
kleidet oder beschichtet sein,
– eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
Die Wasserdruckprüfung und Dichtheitsprüfung sind auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.
4.3 Zwischenprüfung der Tiegel
Die Tiegel sind nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 4.4 dieser
Anlage Zwischenprüfungen durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB, mit Ausnahme der Wasserdruck-
prüfung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die Zwischenprüfung um-
fasst die
– Prüfung des äußeren Zustands, diese schließt auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbin-
dungen ein,
– Wanddickenmessung,
– zerstörungsfreie Prüfung aller zugänglichen Schweißnähte.
Die maximale Frist für die Zwischenprüfung beträgt sechs Jahre. Dabei ist auch die Prüfung des inneren
Zustands durch eine fachkundige Person in Verantwortung des Betreibers des Tiegels durchzuführen.
4.4 Wiederkehrende Prüfung der Tiegel
Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung), spätestens jedoch nach zwölf Jahren, ist
eine wiederkehrende Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Der Umfang der
Prüfung entspricht der nach Nummer 4.3 dieser Anlage zzgl. einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck
von 4 Bar sowie einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels. Die Wasserdruck-
prüfung ist auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.
4.5 Außerordentliche Prüfung der Tiegel
Wenn die Sicherheit der Tiegel durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine
außerordentliche Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB in entsprechender Anwendung des
Absatzes 6.8.2.4.4 ADR/RID durchzuführen.
4.6 Kennzeichnung der Tiegel
Die Tiegel sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.5.1 ADR/RID auf einem Tiegelschild zu
kennzeichnen (Kennzeichnung für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 ADR/RID mit „P“, für die
Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ADR/RID mit „L“).
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
4.7 Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch)
Die Ergebnisse aller Prüfungen und die der erstmaligen Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen sind vom
Betreiber des Tiegels in der Tiegelakte aufzubewahren.
4.8 Beförderung der Tiegel
An die Fahrzeuge für den Straßenverkehr werden folgende zusätzlichen Anforderungen gestellt:
– Das Kraftfahrzeug (Zugmaschine oder Motorwagen) muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger
oder Anhänger ab dem 1. Januar 2021 mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control – ESC)
ausgestattet sein.
– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen und elektrische
Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können.
– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so auszurichten, dass die Ausgussöffnungen in oder gegen
die Fahrtrichtung angeordnet sind.
4.9 Anforderungen an die Fahrzeugführer
Ergänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer für die Beförderung von
flüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank nach Unter-
abschnitt 8.2.1.3 ADR besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten.
Diese soll die folgenden Schwerpunkte beinhalten:
– besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln,
– allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe,
Schwallwirkung),
– Grenzen von Fahrdynamikregelungen (ESC) und
– besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.
Diese Einweisung ist mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den
Beförderer zu dokumentieren.
5. Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen
(Pfannen) mit der Eisenbahn
5.1 Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der
Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.
5.2 Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie
ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Be-
anspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.
5.3 Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen
Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht
überschreiten.
5.4 Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durch-
messer maximal 10 mm betragen darf.
5.5 Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des
feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.
5.6 Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Quali-
tätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die
tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Ab-
nahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entspre-
chend.
5.7 Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweiß-
betrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson
vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.
5.8 Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.
5.9 Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen
– die Wanddickenmessung,
– die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,
– die Gefügeuntersuchung.
5.10 Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der
Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Ober-
fläche erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 523
5.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine
außerordentliche Prüfung vorzunehmen.
5.12 Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die
Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind.
5.13 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen
Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.
5.14 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.
5.15 Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Aus-
kleidung vorzunehmen und zu überwachen.
5.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu über-
prüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
5.17 Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
Anhang 1
Bild 1
Bild 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 525
Anhang 2
Schutzeinrichtung „Kragen“
Schutzeinrichtung „Abweiser“
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021
Schutzeinrichtung „Käfig“