370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021
Gesetz
zur Fortgeltung der die epidemische Lage
von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
Vom 29. März 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
rates das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
„Die Feststellung nach Satz 1 gilt als nach
Inhaltsübersicht
Satz 2 aufgehoben, sofern der Deutsche
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Bundestag nicht spätestens drei Monate
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Sicherung der Aus- nach der Feststellung nach Satz 1 das
bildungen in den Gesundheitsfachberufen während Fortbestehen der epidemischen Lage von
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nationaler Tragweite feststellt; dies gilt
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, sofern der Deutsche Bun-
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch destag nicht spätestens drei Monate nach
Artikel 5 Änderung des Pflegezeitgesetzes der Feststellung des Fortbestehens der
Artikel 6 Änderung des Familienpflegezeitgesetzes epidemischen Lage von nationaler Trag-
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölke- weite das Fortbestehen erneut feststellt.
rung bei einer epidemischen Lage von nationaler Die Feststellung des Fortbestehens nach
Tragweite Satz 3 gilt als Feststellung im Sinne des
Artikel 8 Änderung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Satzes 1.“
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 9 Änderung des Krankenhauszukunftsgesetzes
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 9a Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 9b Änderung der Apothekenbetriebsordnung aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird
Artikel 9c Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes das Wort „insbesondere“ gestrichen.
Artikel 9d Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen- bbb) In Buchstabe f werden die Wörter
Schutzverordnung „sowie Vergütung vorzusehen“ durch
Artikel 10 Folgeänderungen die Wörter „, Vergütung sowie für den
Artikel 10a Einschränkung von Grundrechten Fall beschränkter Verfügbarkeit von
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Arzneimitteln einschließlich Impfstof-
fen zur Priorisierung der Abgabe und
Artikel 1 Anwendung der Arzneimittel oder der
Änderung des Nutzung der Arzneimittel durch den
Infektionsschutzgesetzes Bund und die Länder zu Gunsten be-
stimmter Personengruppen vorzuse-
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 hen“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) ge- bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: das Wort „insbesondere“ gestrichen.
a) Nach der Angabe zu § 67 wird die folgende bbb) In Buchstabe b werden nach dem
Angabe zum 13. Abschnitt eingefügt: Wort „Ärzte“ die Wörter „die Regel-
studienzeit,“ eingefügt.
„13. Abschnitt – Rechtsweg und Kosten“.
ccc) In Buchstabe c wird nach dem Wort
b) Nach der Angabe zu § 68 wird die Angabe zum „Zahnärzte“ ein Komma und werden
bisherigen 13. Abschnitt gestrichen. die Wörter „sofern sie nach § 133 der
1. § 5 wird wie folgt geändert: Approbationsordnung für Zahnärzte
und Zahnärztinnen weiter anzuwen-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: den ist, die Regelstudienzeit,“ einge-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ durch fügt.
die Angabe „Satz 6“ ersetzt. ddd) In Buchstabe d werden nach dem
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch Wort „Apotheker“ die Wörter „die
die Angabe „Satz 6“ ersetzt. Regelstudienzeit,“ eingefügt und wird
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das Semikolon am Ende durch ein „ansonsten mit Ablauf des 31. März 2021“
Komma ersetzt. gestrichen.
eee) Die folgenden Buchstaben e und f e) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
werden angefügt:
„(9) Das Bundesministerium für Gesundheit
„e) abweichend von der Approbati- beauftragt eine externe Evaluation zu den Aus-
onsordnung für Psychotherapeu- wirkungen der Regelungen in dieser Vorschrift
tinnen und Psychotherapeuten und in den Vorschriften der §§ 5a, 28 bis 32,
die Regelstudienzeit festzulegen, 36 und 56 im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1
f) abweichend von der Approbati- festgestellten epidemischen Lage von natio-
onsordnung für Zahnärzte und naler Tragweite und zu der Frage einer Re-
Zahnärztinnen die Regelstudien- formbedürftigkeit. Die Evaluation soll interdis-
zeit, die Zeitpunkte und die An- ziplinär erfolgen und insbesondere auf Basis
forderungen an die Durchführung epidemiologischer und medizinischer Erkennt-
der einzelnen Abschnitte der nisse die Wirksamkeit der auf Grundlage der
Zahnärztlichen Prüfung und der in Satz 1 genannten Vorschriften getroffenen
Eignungs- und Kenntnisprüfung, Maßnahmen untersuchen. Die Evaluation soll
des Krankenpflegedienstes und durch unabhängige Sachverständige erfolgen,
der Famulatur festzulegen und die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung
alternative Lehrformate vorzu- und vom Deutschen Bundestag benannt wer-
sehen, um die Fortführung des den. Das Ergebnis der Evaluierung soll der
Studiums und die Durchführung Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021
der Prüfungen zu gewährleis- vorgelegt werden. Die Bundesregierung über-
ten;“. sendet dem Deutschen Bundestag bis zum
31. März 2022 das Ergebnis der Evaluierung
cc) In Nummer 8 wird in dem Satzteil vor
sowie eine Stellungnahme der Bundesregie-
Buchstabe a das Wort „insbesondere“ ge-
rung zu diesem Ergebnis.“
strichen.
1a. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
dd) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
tern „der feststellende Arzt“ die Wörter „sowie bei
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird der Anwendung patientennaher Schnelltests bei
das Wort „insbesondere“ gestrichen. Dritten die feststellende Person, wenn sie nach
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: § 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverord-
nung nach § 24 Satz 3 Nummer 1 zu solchen
„b) des theoretischen und prakti-
Schnelltests befugt ist“ eingefügt.
schen Unterrichts, einschließlich
der Nutzung von digitalen Unter- 1b. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
richtsformen,“. a) Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
ccc) Nach Buchstabe b wird folgender „g) Entnahmedatum oder Eingangsdatum des
Buchstabe c eingefügt: Untersuchungsmaterials,“.
„c) der praktischen Ausbildung,“.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Melden-
ddd) Die bisherigen Buchstaben c bis e den“ die Wörter „sowie Zuordnungsmerkmale
werden die Buchstaben d bis f. für weitere Untersuchungen“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1c. § 13 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben. a) In Absatz 3 Satz 8 werden die Wörter „mit Zu-
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter stimmung des Bundesrates“ durch die Wörter
„den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „ohne Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.
„Satz 1“ ersetzt. b) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Sätze eingefügt:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kraft“ das „Das Bundesministerium für Gesundheit wird
Komma und werden die Wörter „ansons- ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
ten spätestens mit Ablauf des 31. März stimmung des Bundesrates zu bestimmen,
2021“ gestrichen. dass Personen oder Einrichtungen, die für die
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Durchführung von Schutzimpfungen verant-
Nummer 7 Buchstabe b, Buchstabe c oder wortlich sind, bestimmte Angaben nach Satz 1
Buchstabe d“ durch die Wörter „Absatz 2 zu von ihnen durchgeführten Schutzimpfungen
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f“ er- für Zwecke der Impfsurveillance und der Phar-
setzt. makovigilanz an das Robert Koch-Institut,
an das Paul-Ehrlich-Institut oder an die zu-
cc) In Satz 3 wird nach dem Wort „Tragweite“ ständige Kassenärztliche Vereinigung zu über-
das Komma und werden die Wörter „spä- mitteln haben. Die Kassenärztlichen Vereini-
testens auf den Ablauf des 31. März 2022“ gungen sind befugt, die ihnen nach Satz 2
gestrichen. übermittelten Daten zu verarbeiten, soweit es
dd) In Satz 4 wird nach dem Wort „aufgeho- erforderlich ist, um ihre Verpflichtung nach
ben“ das Komma und werden die Wörter Satz 1 zu erfüllen.“
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1d. § 15 wird wie folgt geändert: stimmung des Bundesrates festzulegen, dass
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestä-
tigung in elektronischer Form auch mit einem
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfol-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- gen kann, wenn das Siegel der zur Durchfüh-
stimmung des Bundesrates die Meldepflicht rung der Schutzimpfung verantwortlichen Per-
für feststellende Personen bei der Anwendung son eindeutig zugeordnet werden kann.“
patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzu-
heben.“ 2b. § 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach der An- „Abweichend von Satz 1 ist Personen unab-
gabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ einge- hängig von ihrer beruflichen Qualifikation die An-
fügt. wendung von In-vitro-Diagnostika, die für patien-
tennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das
2. § 20 wird wie folgt geändert: Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und
gefügt: Treponema pallidum verwendet werden, gestat-
„(2a) Empfehlungen der Ständigen Impf- tet.“
kommission zur Durchführung von Schutzimp- 2c. § 28a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „auszurich-
haben sich insbesondere an folgenden Impf- ten“ ein Semikolon und die Wörter „dabei sind
zielen auszurichten: absehbare Änderungen des Infektionsgesche-
1. Reduktion schwerer oder tödlicher Krank- hens durch ansteckendere, das Gesundheits-
heitsverläufe, system stärker belastende Virusvarianten zu
2. Unterbindung einer Transmission des Coro- berücksichtigen“ eingefügt.
navirus SARS-CoV-2, b) In Satz 8 werden nach dem Wort „macht“ die
3. Schutz von Personen mit besonders hohem Wörter „oder wenn einer Verbreitung von
Risiko für einen schweren oder tödlichen Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegen-
Krankheitsverlauf, gewirkt werden soll“ eingefügt.
4. Schutz von Personen mit besonders hohem c) Nach Satz 11 wird folgender Satz 12 einge-
behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthalts- fügt:
bedingtem Infektionsrisiko, „Bei der Prüfung der Aufhebung oder Ein-
5. Aufrechterhaltung zentraler staatlicher schränkung der Schutzmaßnahmen nach den
Funktionen, von Kritischen Infrastrukturen, Sätzen 9 bis 11 sind insbesondere auch die
von zentralen Bereichen der Daseinsvor- Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Perso-
sorge und des öffentlichen Lebens. nen und die zeitabhängige Reproduktionszahl
zu berücksichtigen.“
Die auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 Buchstabe f sowie des § 20i Absatz 3 3. § 36 wird wie folgt geändert:
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Ver- a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
bindung mit Nummer 2, des Fünften Buches aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Sozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverord-
nungen haben sich an den in Satz 1 genannten „Die Bundesregierung wird, sofern der
Impfzielen im Fall beschränkter Verfügbarkeit Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1
von Impfstoffen bei notwendigen Priorisierun- Satz 1 eine epidemische Lage von natio-
gen auszurichten.“ naler Tragweite festgestellt hat, ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
b) In Absatz 10 Satz 1 und 2 wird jeweils die An- stimmung des Bundesrates festzulegen,
gabe „31. Juli 2021“ durch die Angabe dass Personen, die in die Bundesrepublik
„31. Dezember 2021“ ersetzt. Deutschland einreisen wollen oder einge-
c) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 wird die An- reist sind und bei denen die Möglichkeit
gabe „31. Juli 2021“ durch die Angabe besteht, dass sie einem erhöhten Infek-
„31. Dezember 2021“ ersetzt. tionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt
2a. § 22 wird wie folgt geändert: waren, die zur Feststellung der epide-
mischen Lage von nationaler Tragweite
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: geführt hat, insbesondere, weil sie sich in
„(1) Die zur Durchführung von Schutzimp- einem entsprechenden Risikogebiet auf-
fungen berechtigte Person hat jede Schutz- gehalten haben, ausschließlich zur Fest-
impfung unverzüglich in einem Impfausweis stellung und Verhinderung der Verbreitung
oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt dieser Krankheit verpflichtet sind,
wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumen- 1. sich unverzüglich nach der Einreise für
tieren (Impfdokumentation).“ einen bestimmten Zeitraum in geeigne-
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- ter Weise auf eigene Kosten abzuson-
gefügt: dern sowie
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird 2. der zuständigen Behörde durch Nut-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- zung des vom Robert Koch-Institut
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nach Absatz 9 eingerichteten elektro- Nummer 2 erhobenen Daten durch die zu-
nischen Melde- und Informationssys- ständigen Behörden an andere Stellen
tems folgende Angaben mitzuteilen: oder eine Weiterverwendung dieser Daten
a) ihre personenbezogenen Angaben, durch die zuständigen Behörden zu ande-
ren als den in Satz 3 genannten Zwecken
b) das Datum ihrer voraussichtlichen ist unzulässig.“
Einreise,
c) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage
vor und nach der Einreise, aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird
das Wort „Bunderegierung“ durch das
d) das für die Einreise genutzte Reise-
Wort „Bundesregierung“ ersetzt.
mittel und vorliegende Informationen
zum Sitzplatz, bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter „festgelegten Verpflichtung oder
e) Angaben, ob eine Impfdokumen-
die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3
tation hinsichtlich der Krankheit
vorzulegen“ durch die Wörter „Nummer 2
vorliegt, die zur Feststellung der
festgelegten Verpflichtungen oder die Er-
epidemischen Lage von nationaler
satzmitteilung nach Absatz 8 Satz 4 vorzu-
Tragweite geführt hat,
legen oder auszuhändigen“ ersetzt.
f) Angaben, ob ein ärztliches Zeugnis
d) In Absatz 12 wird nach dem Wort „Kraft“ das
oder ein Testergebnis hinsichtlich
Komma und werden die Wörter „ansonsten
des Nichtvorliegens der Krankheit
spätestens mit Ablauf des 31. März 2021“ ge-
vorliegt, die zur Feststellung der
strichen.
epidemischen Lage von nationaler
Tragweite geführt hat, und e) In Absatz 13 wird die Angabe „bis 7“ durch die
g) Angaben, ob bei ihr Anhaltspunkte Angabe „bis 8“ ersetzt und werden die Wörter
für die Krankheit vorliegen, die zur „und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des
Feststellung der epidemischen Lage Grundgesetzes)“ durch ein Komma und die
von nationaler Tragweite geführt hat; Wörter „der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizü-
in der Rechtsverordnung kann auch fest- gigkeit der Person (Artikel 11 Absatz 1 des
gelegt werden, dass eine Impfdokumen- Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
tation im Sinne des Buchstabens e oder Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundge-
ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergeb- setzes)“ ersetzt.
nis im Sinne des Buchstabens f über das
nach Absatz 9 eingerichtete Melde- und 4. § 56 wird wie folgt geändert:
Informationssystem der zuständigen Be- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
hörde zu übermitteln sind.“ aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verpflich- setzt:
tung“ durch die Wörter „den Verpflichtun-
„Das Gleiche gilt für eine Person, die nach
gen“ ersetzt.
§ 30, auch in Verbindung mit § 32, abge-
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: sondert wird oder sich auf Grund einer nach
„Personen nach Satz 1 können einer Be- § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen
obachtung nach § 29 unterworfen werden, Rechtsverordnung absondert. Eine Ent-
auch wenn die in § 29 Absatz 1 genannten schädigung in Geld kann auch einer Per-
Voraussetzungen nicht vorliegen.“ son gewährt werden, wenn diese sich
bereits vor der Anordnung einer Absonde-
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
rung nach § 30 oder eines beruflichen
„dass, soweit eine Ausnahme vorliegt,“
Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich
durch die Wörter „in welchen Fällen“ er-
abgesondert oder vorsorglich bestimmte
setzt.
berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise
ee) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter nicht ausgeübt hat und dadurch einen Ver-
„nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Ver- dienstausfall erleidet, wenn eine Anord-
pflichtung“ durch die Wörter „nach den nungeiner Absonderung nach § 30 oder
Sätzen 1 und 4 festgelegten Verpflichtun- eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach
gen“ ersetzt. § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorg-
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: lichen Absonderung oder der vorsorg-
lichen Nichtausübung beruflicher Tätigkei-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Überwa-
ten hätte erlassen werden können.“
chung der Absonderung“ durch die Wörter
„der Erfüllung und Überwachung der Ver- bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
pflichtungen, die sich aus der Rechtsver- „Satzes 3“ durch die Angabe „Satzes 4“
ordnung nach Absatz 8 Satz 1 ergeben,“ ersetzt.
ersetzt. b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt: aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden
„Eine Übermittlung der auf Grund einer die Wörter „Eine erwerbstätige Person
Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhält“ durch die Wörter „Sofern der Deut-
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sche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit
eine epidemische Lage von nationaler zugrunde zu legen ist.“
Tragweite festgestellt hat, erhält eine er-
e) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
werbstätige Person“ ersetzt.
gefügt:
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder die
„Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber
Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben
die Entschädigung nach Absatz 1a für die in
wird“ durch ein Komma und die Wörter
Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen.“
„die Präsenzpflicht in einer Schule auf-
gehoben oder der Zugang zum Kinderbe- f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
treuungsangebot eingeschränkt wird oder
„Das Eintreten eines Tatbestandes nach Ab-
eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom
satz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den
Besuch einer Einrichtung zur Betreuung
Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbei-
von Kindern, einer Schule oder einer Ein-
tergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen
richtung für Menschen mit Behinderungen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch er-
abzusehen,“ ersetzt.
füllt sind.“
c) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch
g) Absatz 11 Satz 1 wird durch die folgenden
die folgenden Sätze ersetzt:
Sätze ersetzt:
„Vom Beginn der siebenten Woche an wird die
„Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb
Entschädigung abweichend von Satz 2 in
einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung
Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen
der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Ab-
Person entstandenen Verdienstausfalls ge-
sonderung oder nach dem Ende der vorüber-
währt; für einen vollen Monat wird höchstens
gehenden Schließung, der Untersagung des
ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des
Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der
Absatzes 1a wird die Entschädigung von Be-
Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschrän-
ginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe ge-
kung des Kinderbetreuungsangebotes oder
währt. Für jede erwerbstätige Person wird die
der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a
Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der
Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde
vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1
zu stellen. Die Landesregierungen werden er-
Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-
nationaler Tragweite unabhängig von der An-
men, dass der Antrag nach Absatz 5 Satz 3
zahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro
und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfah-
Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person,
ren durch Datenfernübertragung zu übermit-
die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder
teln ist und das nähere Verfahren zu bestim-
pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.“
men. Die zuständige Behörde kann zur
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Vermeidung unbilliger Härten auf eine Über-
mittlung durch Datenfernübertragung ver-
„(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsent-
zichten.“
gelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zu- 5. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
steht, vermindert um Steuern und Beiträge
„Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich
zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförde-
gegen das Land,
rung oder entsprechende Aufwendungen zur
sozialen Sicherung in angemessenem Umfang 1. in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlas-
(Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des sen wurde oder in den Fällen des § 34 Absatz 1
Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tä-
Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungs- tigkeit ausgeübt worden ist,
gesetzes entsprechend anzuwenden. Für die
2. in dem das Absonderungsgebot angeordnet
Berechnung des Verdienstausfalls ist die Net-
oder erlassen wurde oder in dem die Abson-
to-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwen-
derung auf Grund einer nach § 36 Absatz 8
dung des § 106 des Dritten Buches Sozialge-
Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverord-
setzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um
nung vorgenommen wurde oder
das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-
Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer An- 3. in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kin-
spruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 dern, Schulen oder Einrichtungen für Men-
genannten Gründen an der Arbeitsleistung schen mit Behinderungen vorübergehend ge-
verhindert wäre. Satz 1 gilt für die Berechnung schlossen wurden, deren Betreten untersagt
des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit wurde, Schul- oder Betriebsferien angeordnet
Beschäftigten und bei Selbständigen entspre- oder verlängert wurden, die Präsenzpflicht in
chend mit der Maßgabe, dass bei den in Heim- einer Schule aufgehoben, der Zugang zum
arbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder
letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen eine behördliche Empfehlung abgegeben wur-
Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente de, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreu-
monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbstän- ung von Kindern, einer Schule oder einer
digen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens Einrichtung für Menschen mit Behinderungen
(§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abzusehen.“
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6. Nach § 67 wird folgende Überschrift des 13. Ab- (5) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach
schnitts eingefügt: § 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 2 zur
Zahlung verpflichtete Land, die nach dem
„13. Abschnitt
30. März 2021 rechtshängig werden, sind § 58
Rechtsweg und Kosten“. Absatz 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1 und § 75
Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der
7. § 68 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühes-
und 1a ersetzt:
tens am 31. März 2021 zu laufen beginnen.“
„(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach
den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Artikel 2
Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Änderung der
Verordnung zur Sicherung
(1a) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach der Ausbildungen in den
einer auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Num- Gesundheitsfachberufen während einer
mer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Num- epidemischen Lage von nationaler Tragweite
mer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sowie des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buch- Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in
stabe c und f erlassenen Rechtsverordnung ist den Gesundheitsfachberufen während einer epidemi-
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“ schen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni
2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) wird wie folgt geändert:
8. Nach § 68 wird die Überschrift des bisherigen
13. Abschnitts gestrichen. 1. In § 7 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „30. Juni
2021“ durch die Angabe „30. September 2022“ er-
9. § 73 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
„(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Auf-
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: hebung der Feststellung der epidemischen Lage
„8. entgegen § 22 Absatz 1 eine Schutz- von nationaler Tragweite durch den Deutschen
impfung nicht, nicht richtig, nicht voll- Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektions-
ständig oder nicht rechtzeitig doku- schutzgesetzes außer Kraft. Der Tag des Außer-
mentiert,“. krafttretens ist im Bundesanzeiger bekannt zu ge-
ben.“
bb) Nach Nummer 22a wird folgende Num-
mer 22b eingefügt:
Artikel 3
„22b. entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1,
Änderung des
auch in Verbindung mit einer
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Rechtsverordnung nach § 50a Ab-
satz 4 Nummer 2, Polioviren oder Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
dort genanntes Material besitzt,“. Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
cc) Nummer 24 wird wie folgt geändert: 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2021
aaa) Die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1“ (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
werden durch die Wörter „§ 13 Ab- ändert:
satz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2“
ersetzt. 1. § 20i Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bbb) Die Wörter „§ 36 Absatz 8 Satz 1 a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die
oder Satz 3“ werden durch die Wör- Wörter „wenn sie in zentralen Bereichen der Da-
ter „§ 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 4, seinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zen-
jeweils auch in Verbindung mit traler staatlicher Funktionen“ durch die Wörter
Satz 5,“ ersetzt und die Wörter „oder „wenn sie zur Aufrechterhaltung zentraler staat-
Absatz 10 Satz 1“ werden durch die licher Funktionen, Kritischer Infrastrukturen oder
Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge“ ersetzt.
auch in Verbindung mit Satz 3, Num- b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
mer 2 oder Nummer 3“ ersetzt. fügt:
10. Dem § 77 werden die folgenden Absätze 4 und 5
„Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2
angefügt:
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ein An-
„(4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt spruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-
eine vor dem 30. März 2021 getroffene Feststel- virus SARS-CoV-2 festgelegt wird, kann zugleich
lung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erst dann als nach im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstof-
§ 5 Absatz 1 Satz 2 aufgehoben, wenn der Deut- fen eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten
sche Bundestag das Fortbestehen der epidemi- nach Personengruppen festgelegt werden; die in
schen Lage von nationaler Tragweite nicht bis § 20 Absatz 2a Satz 1 des Infektionsschutzgeset-
zum 1. Juli 2021 feststellt. zes genannten Impfziele sind dabei zu berück-
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sichtigen. Als Priorisierungskriterien kommen 3. In § 275b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
insbesondere das Alter der Anspruchsberech- satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 bis 3“
tigten, ihr Gesundheitszustand, ihr behinde- ersetzt.
rungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes
SARS-CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Sys- Artikel 4
temrelevanz in zentralen staatlichen Funktionen,
Kritischen Infrastrukturen oder zentralen Berei- Änderung des
chen der Daseinsvorsorge in Betracht.“ Elften Buches Sozialgesetzbuch
c) In dem neuen Satz 13 Nummer 5 wird die An- Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
gabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt. versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3
d) In dem neuen Satz 15 werden nach den Wörtern des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239)
„außer Kraft“ das Komma und die Wörter „an- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sonsten spätestens mit Ablauf des 31. März
2021“ gestrichen. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 152 folgende Angabe eingefügt:
e) Der neue Satz 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 153 Erstattung pandemiebedingter Kosten durch
„Soweit und solange eine auf Grund des Satzes 1 den Bund; Verordnungsermächtigung“.
oder des Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung
in Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesaus- 1a. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „über-
schuss, soweit die Ständige Impfkommission steigen“ ein Semikolon und werden die Wörter „bis
Empfehlungen für Schutzimpfungen abgegeben zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Be-
hat, auf die ein Anspruch nach der jeweiligen trag in Höhe von 60 Euro“ eingefügt.
Rechtsverordnung besteht, in Abweichung von
2. § 114 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 5 Einzelheiten zu Voraussetzun-
gen, Art und Umfang von diesen Schutzimpfun- a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
gen nach Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem
Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverord- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
nung in Richtlinien nach § 92 zu bestimmen; die fügt:
von der Ständigen Impfkommission empfohlenen „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist in
Schutzimpfungen dürfen nach Außerkrafttreten dem Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum
der Rechtsverordnung so lange erbracht werden, 31. Dezember 2021 in allen zugelassenen Pfle-
bis die Richtlinie vorliegt.“ geeinrichtungen eine Regelprüfung durchzufüh-
ren, wenn die Situation vor Ort es aufgrund der
2. Nach § 87b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
SARS-CoV-2-Pandemie zulässt. Der Spitzen-
gefügt:
verband Bund der Pflegekassen beschließt im
„(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fort- Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des
führung der Arztpraxis gefährdenden Umfang Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Natur- und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten
katastrophe oder eines anderen Großschadenser- Krankenversicherung e. V. sowie im Einverneh-
eignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im men mit dem Bundesministerium für Gesund-
Benehmen mit den Landesverbänden der Kranken- heit unverzüglich das Nähere zur Durchführ-
kassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaß- barkeit von Prüfungen, insbesondere, unter
stab geeignete Regelungen zur Fortführung der ver- welchen Voraussetzungen Prüfaufträge ange-
tragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers sichts der aktuellen Infektionslage angemessen
vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch sind und welche spezifischen Vorgaben, insbe-
bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen sondere zur Hygiene, zu beachten sind. Dabei
vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 sind insbesondere die aktuellen wissenschaft-
Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet wer- lichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der
den. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht Beschluss nach Satz 2 ist entsprechend der
aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorar- Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie zu ak-
verteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine tualisieren. Er ist für die Landesverbände der
weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kom- Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und
pensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche den Prüfdienst des Verbandes der Privaten
Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulas- Krankenversicherung e. V. verbindlich. Der Spit-
sungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten zenverband Bund der Pflegekassen berichtet
Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unter- dem Bundesministerium für Gesundheit zum
schreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsver- 30. September 2021 über die Erfahrungen der
ordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindest- Pflegekassen mit der Durchführung von Quali-
sprechstunden können Kompensationszahlungen tätsprüfungen in dem in Satz 1 genannten Zeit-
nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärzt- raum.“
liche Leistungserbringer durch eine Pandemie, 3. § 114b wird wie folgt geändert:
Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein an-
deres Großschadensereignis verursachte rechtfer- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
tigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.“ ber 2020“ durch die Angabe „31. Dezember
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2021“ und die Angabe „1. Januar 2021“ durch Artikel 5
die Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.
Änderung des
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember Pflegezeitgesetzes
2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“
In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
ersetzt und wird das Wort „erstmals“ gestri-
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
chen.
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 4c des
4. § 114c wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „31. März
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2021“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2021“
durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt Artikel 6
und werden die Wörter „sichergestellt ist“
durch die Wörter „erreicht worden ist“ er- Änderung des
setzt. Familienpflegezeitgesetzes
bb) In Satz 4 werden die Wörter „sichergestellt Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
ist“ durch die Wörter „erreicht worden ist“ 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 4b
ersetzt. des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung
wird die Angabe „31. März 2021“ durch die a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Angabe „30. Juni 2022“ und wird die An- „Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor
gabe „30. September 2021“ durch die An- der Freistellung nach Absatz 1 wird berechnet
gabe „31. März 2023“ ersetzt. auf der Grundlage des regelmäßigen durch-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. September schnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts
2021“ durch die Angabe „31. März 2023“ ausschließlich der Sachbezüge der letzten zwölf
ersetzt. Kalendermonate vor Beginn der Freistellung. Das
pauschalierte monatliche Nettoentgelt während
5. In § 147 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils der Freistellung wird berechnet auf der Grund-
die Angabe „31. März 2021“ durch die Angabe lage des Bruttoarbeitsentgelts, das sich aus
„30. Juni 2021“ ersetzt. dem Produkt aus der vereinbarten durchschnitt-
6. In § 148 wird die Angabe „31. März 2021“ durch lichen monatlichen Stundenzahl während der
die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt. Freistellung und dem durchschnittlichen Entgelt
je Arbeitsstunde ergibt.“
7. § 150 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
a) Absatz 5c wird wie folgt gefasst:
„Die Berechnung der pauschalierten Nettoent-
„(5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 gelte erfolgt entsprechend der Berechnung der
zweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 sowie pauschalierten Nettoentgelte gemäß § 106 Ab-
der im Jahr 2020 nicht verbrauchte Betrag für satz 1 Satz 5 bis 7 des Dritten Buches Sozialge-
die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in setzbuch.“
den Zeitraum bis zum 30. September 2021
übertragen werden.“ c) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 6“ und die Angabe
b) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „31. März „31. März 2021“ durch die Angabe „30. Juni
2021“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt. 2021“ ersetzt.
8. Nach § 152 wird folgender § 153 eingefügt: 2. § 16 wird wie folgt geändert:
„§ 153 a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2021“
Erstattung durch die Angabe „1. Juni 2021“ ersetzt.
pandemiebedingter Kosten b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
durch den Bund; Verordnungsermächtigung wird jeweils die Angabe „31. März 2021“ durch
Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflege- die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
versicherung aufgrund pandemiebedingter Mehr-
ausgaben absehbar das gesetzliche Betriebs- Artikel 7
mittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu
Änderung des
unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt
Gesetzes zum Schutz
der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2021
der Bevölkerung bei einer
einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszu-
epidemischen Lage von nationaler Tragweite
schuss). Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverord- Die Artikel 3 und 7 Absatz 4 des Gesetzes zum
nung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
rium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundes- von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I
rates zu bestimmen.“ S. 587) werden aufgehoben.
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021
Artikel 8 Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des
Änderung des jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen
Dritten Gesetzes zum entsprechen muss.“
Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite Artikel 9c
Das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei Änderung des
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom Krankenhausfinanzierungsgesetzes
18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) wird wie folgt Nach § 26c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
geändert: in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1. Artikel 2 wird aufgehoben. 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän-
2. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Wörter „und Ar- dert worden ist, wird folgender § 26d eingefügt:
tikel 2 treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt.
„§ 26d
Artikel 9
Erweiterte Sonderleistung
Änderung des an Pflegekräfte aufgrund von besonderen
Krankenhauszukunftsgesetzes Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunfts- (1) Zugelassene Krankenhäuser, die ihre Leistungen
gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen und
das durch Artikel 4d des Gesetzes vom 22. Dezember die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. De-
2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird die zember 2020 durch die voll- oder teilstationäre
Angabe „1. April 2021“ durch die Angabe „1. Juli 2021“ Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
ersetzt. infizierten Patientinnen und Patienten besonders be-
lastet waren, haben für ihre Pflegekräfte in der unmit-
Artikel 9a telbaren Patientenversorgung auf bettenführenden
Änderung des Stationen, soweit diese durch die Versorgung von mit
Apothekengesetzes dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen
und Patienten einer erhöhten Arbeitsbelastung ausge-
Dem § 21 Absatz 2 des Apothekengesetzes in der
setzt waren, Anspruch auf eine Auszahlung aus den in
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
Absatz 3 Satz 1 genannten Mitteln, mit der sie diesen
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
Beschäftigten eine Prämie als einmalige Sonderleis-
setzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geän-
tung zu zahlen haben. Als besonders belastet gelten
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Krankenhäuser mit weniger als 500 Betten mit mindes-
„Bei den Regelungen nach Satz 1 Nummer 8 zum tens 20 voll- oder teilstationär behandelten Patientin-
Warenlager der Apotheken ist insbesondere sicher- nen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-
zustellen, dass auch im Falle vorübergehender Liefer- CoV-2 infiziert waren, sowie Krankenhäuser ab
engpässe oder Mehrbedarfe eine ordnungsgemäße 500 Betten mit mindestens 50 voll- oder teilstationär
Versorgung insbesondere mit Arzneimitteln, die in behandelten Patientinnen und Patienten, die mit dem
Krankenhäusern zur intensivmedizinischen Behand- Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren. Krankenhäu-
lung benötigt werden, gewährleistet ist.“ ser, die nach § 26a Absatz 1 anspruchsberechtigt wa-
ren, werden bei der Verteilung berücksichtigt, wenn sie
Artikel 9b im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember
Änderung der 2020 die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt
Apothekenbetriebsordnung haben. Unter den nach den Sätzen 1 bis 3 anspruchs-
berechtigten Krankenhäusern werden 150 Millionen
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Euro nach der jeweiligen Summe der Verweildauertage
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
der voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
und Patienten, die in den in den Sätzen 1 und 3 ge-
vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert wor-
nannten Zeiträumen in den besonders belasteten Kran-
den ist, wird wie folgt geändert:
kenhäusern mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert
1. Nach § 15 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein- waren und entlassen wurden, sowie 150 Millionen Euro
gefügt: nach der Anzahl der im Jahr 2019 beschäftigten Pfle-
„Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer kran- gekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
kenhausversorgenden Apotheke parenteral anzu- bettenführenden Stationen, umgerechnet in Vollkräfte,
wendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen verteilt. Zusätzlich werden 150 Millionen Euro unter
Versorgung in einer Art und Menge vorrätig halten, den nach den Sätzen 1 bis 3 anspruchsberechtigten
die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der Krankenhäusern verteilt, in denen im Zeitraum nach
intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils ver- Satz 1 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Pa-
sorgten Krankenhauses für vier Wochen entspricht.“ tientinnen und Patienten mehr als 48 Stunden gemäß
der Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von
2. Nach § 30 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Daten nach § 21 Absatz 4 und Absatz 5 des Kranken-
„Abweichend von Satz 1 müssen parenteral anzu- hausentgeltgesetzes – Version 2020 für das Datenjahr
wendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen 2019, Fortschreibung vom 4. Dezember 2019 – beat-
Versorgung in ausreichender Menge vorrätig gehal- met wurden; die Anspruchshöhe wird nach der Anzahl
ten werden, die mindestens dem durchschnittlichen dieser Fälle im jeweiligen Krankenhaus bemessen. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021 379
jedem anspruchsberechtigten Krankenhaus nach Maß- (5) Die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 anspruchsbe-
gabe der Sätze 4 und 5 zustehende Betrag wird durch rechtigten Krankenhäuser berichten dem Spitzenver-
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf band Bund der Krankenkassen bis zum 31. März 2022
der Grundlage der Daten ermittelt, die dem Institut für in anonymisierter Form über die Anzahl der Prämien-
das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 24 Absatz 2 empfängerinnen und Prämienempfänger, die jeweilige
Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Prämienhöhe und die der Verteilung nach Absatz 2 zu-
Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes zur Ver- grunde liegenden Kriterien. Der Spitzenverband Bund
fügung stehen. Das Institut für das Entgeltsystem im der Krankenkassen kann den Krankenhäusern weitere
Krankenhaus veröffentlicht für jedes anspruchsberech- Vorgaben zum Inhalt der Berichte machen und erstellt
tigte Krankenhaus unter Angabe des Namens und des auf der Grundlage der Berichte einen Abschlussbe-
Kennzeichens nach § 293 Absatz 1 des Fünften Bu- richt, den er bis zum 31. August 2022 dem Bundesmi-
ches Sozialgesetzbuch das Prämienvolumen nach nisterium für Gesundheit vorlegt.“
den Sätzen 4 und 5 bis zum 7. April 2021 barrierefrei
auf seiner Internetseite. Artikel 9d
(2) Die Auswahl der Prämienempfängerinnen und
Änderung der
Prämienempfänger sowie die Bemessung der indivi-
COVID-19-Versorgungsstrukturen-
duellen Prämienhöhe entsprechend der Belastung
Schutzverordnung
durch die Versorgung von mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten ob- Die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzver-
liegt dem Krankenhausträger im Einvernehmen mit der ordnung vom 30. April 2020 (BAnz AT 04.05.2020 V1),
Arbeitnehmervertretung. Zudem sollen neben den in die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Ja-
Absatz 1 Satz 1 Genannten auch andere Beschäftigte nuar 2021 (BAnz AT 07.01.2021 V1) geändert worden
für die Zahlung einer Prämie ausgewählt werden, die ist, wird wie folgt geändert:
aufgrund der Versorgung von mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten be- 1. In der Bezeichnung werden die Wörter „sowie zur
sonders belastet waren. Pflegehilfsmittelversorgung“ gestrichen.
(3) Zur Finanzierung der Prämien nach Absatz 1 2. § 4 wird aufgehoben.
zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen Be-
trag von 450 Millionen Euro bis zum 14. April 2021 aus 3. In § 5 werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an den S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Bund vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert wor-
erstattet den Betrag nach Satz 1 unverzüglich an die den ist,“ gestrichen.
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen leitet den Betrag Artikel 10
nach Satz 1 auf Grundlage der Veröffentlichung nach
Absatz 1 Satz 7 an die anspruchsberechtigten Kran- Folgeänderungen
kenhäuser weiter. Nach Abschluss der Zahlungen nach
(1) In § 4 der DIVI IntensivRegister-Verordnung vom
Satz 3 übermittelt der Spitzenverband Bund der Kran-
8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die durch Arti-
kenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis
kel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (BAnz AT
zum 30. September 2021 eine krankenhausbezogene
02.06.2020 V2) geändert worden ist, werden die Wör-
Aufstellung der ausgezahlten Mittel.
ter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt
(4) Die Krankenhausträger haben die Prämien nach durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020
Absatz 2 bis zum 30. Juni 2021 an die Beschäftigten (BGBl. I S. 587) geändert worden ist,“ gestrichen.
nach Absatz 2 auszuzahlen. Den Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 und dem (2) In § 10 der Medizinischer Bedarf Versorgungssi-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist bis zum cherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT
31. März 2022 eine Bestätigung des Jahresabschluss- 26.05.2020 V1) werden die Wörter „vom 20. Juli 2000
prüfers über die zweckentsprechende Verwendung der (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
Mittel vorzulegen. Werden die Bestätigungen nicht setzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert
oder nicht vollständig vorgelegt oder wurden die Mittel worden ist,“ gestrichen.
nicht zweckentsprechend verwendet, ist der entspre- (3) In § 3 der ITS-Arzneimittelbevorratungsverord-
chende Betrag bis zum 30. April 2022 an den Spitzen- nung vom 7. Juli 2020 (BAnz AT 08.07.2020 V1) wer-
verband Bund der Krankenkassen zurückzuzahlen. den die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
Dieser leitet die Beträge nach Satz 3 unverzüglich an das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai
die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter. 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,“ gestri-
Das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet die chen.
Summe der Beträge nach Satz 4 bis zum 30. Juni 2022
aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an (4) In § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelver-
den Bund. Soweit die Zahlungen nach Satz 1 zur Folge sorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT
haben, dass der Betrag nach § 3 Nummer 11a des Ein- 21.04.2020 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung
kommensteuergesetzes für einzelne Beschäftigte vom 28. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 V1) ge-
überschritten wird, können die Krankenhäuser auch ändert worden ist, werden die Wörter „vom 20. Juli
Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträ- 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des
gen für die Zahlungen nach Satz 1 aus den Mitteln Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert
nach Absatz 3 Satz 3 decken. worden ist,“ gestrichen.
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021
(5) In § 10 Absatz 1 der Coronavirus-Einreiseverord- (10) In Artikel 3 Absatz 2 der Zweiten Verordnung
nung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2021 im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler
(BAnz AT 26.03.2021 V1) geändert worden ist, wird Tragweite vom 15. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V1)
nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes“ das werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
Komma und werden die Wörter „das zuletzt durch Ar- das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. De-
tikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I zember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist,“
S. 3136) geändert worden ist, ansonsten spätestens gestrichen.
mit Ablauf des 31. März 2021“ gestrichen. (11) In Artikel 3 Absatz 2 der Dritten Verordnung zur
(6) In § 11 der Coronavirus-Schutzmasken-Verord- Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im
nung vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 15.12.2020 Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Trag-
V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar weite vom 1. Februar 2021 (BAnz AT 02.02.2021 V1)
2021 (BAnz AT 05.02.2021 V1) geändert worden ist, werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
werden die Wörter „Satz 13 des Fünften Buches das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. De-
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – zember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist,“
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, gestrichen.
BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4
Nummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 Artikel 10a
(BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,“ durch die Wör- Einschränkung von Grundrechten
ter „Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
setzt. Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-
mer 3 und Artikel 7 werden die Grundrechte der kör-
(7) In § 19 Absatz 1 der Coronavirus-Testverord- perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
nung vom 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2) Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
werden die Wörter „Satz 13 des Fünften Buches satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungs-
Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Satz 15 des freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-
(8) In § 15 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die Grundgesetzes) eingeschränkt.
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2021
(BAnz AT 24.02.2021 V1) geändert worden ist, werden Artikel 11
die Wörter „Satz 13 des Fünften Buches Sozialgesetz- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
buch“ durch die Wörter „Satz 15 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(9) In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Ände-
rung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rah- (2) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
men der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nuar 2021 in Kraft.
vom 2. Dezember 2020 (BAnz AT 03.12.2020 V1) wer- (3) Die Artikel 9a und 9b treten am 1. Juli 2021 in
den die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), Kraft. Gleichzeitig tritt die ITS-Arzneimittelbevor-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. No- ratungsverordnung vom 7. Juli 2020 (BAnz AT
vember 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,“ 08.07.2020 V1), die durch Artikel 10 Absatz 3 dieses
gestrichen. Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021 381
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Vom 25. März 2021
Auf Grund des § 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. März 2020 (BGBl. I S. 493) angefügt worden ist, und des § 11a Satz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes
vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2259) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „31. März 2021“ durch die
Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Angabe „30. Juni
2021“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. März 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Vom 25. März 2021
Auf Grund
– des § 143 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes in Verbindung mit § 1 der TKG-EMVG-
FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), von denen § 143 Absatz 4 des
Telekommunikationsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I
S. 2473) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 31 Absatz 4 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)
in Verbindung mit § 2 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534)
verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen sowie
– des § 35 Absatz 4 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) in Verbindung mit § 3 der
TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534) verordnet die Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Frequenzschutzbeitragsverordnung
Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 317 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in
1. § 143 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3. § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 des Tele-
kommunikationsgesetzes zugeteilt sind.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser
Verordnung.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die durch Beiträge nach
1. § 143 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3. § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3
der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund
1. 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten
Frequenznutzung nach § 143 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2. 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektro-
magnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträg-
lichkeit-Gesetzes und
3. 50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereit-
stellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021 383
3. Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:
„Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2017
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM je angefangene 0,00 0,00 –
100 kHz Bandbreite
1.2 (entfällt)
1.3 Funkruf Frequenz 9 597,70 0,00 –
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS je angefangene 1 865,29 151,59 –
100 kHz Bandbreite
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Frequenz 0,00 5 012,93 –
2.1.2 MW Frequenz 0,00 4 302,81 –
2.1.3 KW Frequenz 9,18 124,36 –
2.1.4 digitale MW Frequenz 0,00 0,00 –
2.1.5 digitale LW Frequenz 0,00 0,00 –
2.1.6 digitale KW Frequenz 0,00 0,00 –
2.1.7 nichtöffentliche Funk- Frequenz 398,36 0,00 –
anlagen im UKW-
Rundfunkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*
2.1.8 UKW je angefangene 1,04 0,32 –
10 km²
2.1.9 T-DAB je angefangene 3,93 0,21 –
10 km²
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 0,00 0,00 –
10 km²
2.2.2 DVB-T je angefangene 1,13 0,77 –
10 km²
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 5,07 0,23 –
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
3.3 gebietsbezogene Richt- Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
funkzuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter Frequenz 15,81 2,88 –
30 MHz, Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt- Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
Richtfunk (außer WLL-
PMP-Richtfunk)
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Sendefunkanlage 2,26 0,69 –
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Daten-
funknetz für Fernwirk-
und Alarmierungszwecke,
Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungssen- Rufempfängern
der)
bis zu 2 11,37 0,00 –
bis zu 5 22,74 0,00 –
bis zu 10 45,49 0,00 –
bis zu 50 90,97 0,00 –
bis zu 150 181,95 0,00 –
bis zu 400 363,90 0,00 –
bis zu 1 000 727,79 0,00 –
mehr als 1 000 1 091,69 0,00 –
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungs- Rufempfängern
sender)
bis zu 2 7,37 0,00 –
bis zu 5 14,74 0,00 –
bis zu 10 29,48 0,00 –
bis zu 50 58,95 0,00 –
bis zu 150 117,90 0,00 –
bis zu 400 235,80 0,00 –
bis zu 1 000 353,71 0,00 –
mehr als 1 000 471,61 0,00 –
4.6 grundstücksüberschreiten- Netz mit ……
der Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 11,29 0,00 –
bis zu 5 22,59 0,00 –
bis zu 10 45,17 0,00 –
bis zu 50 90,34 0,00 –
bis zu 150 180,68 0,00 –
bis zu 400 361,36 0,00 –
bis zu 1 000 542,04 0,00 –
mehr als 1 000 722,73 0,00 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021 385
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage 23,44 61,45 –
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder
Meldeleitung, vorüber-
gehende Einrichtung einer
Bild-, Ton- oder Melde-
übertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (Funk- Sendefunkanlage 4,09 0,50 –
mikrofone, drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk,
Betriebsfunk für Füh-
rungszwecke, Regie- und
Kommandofunk), Regie-
funk des Reportagefunks
4.9 Funkanlage zur Fernsteue- kein kein –
rung von Modellen, draht- Beitrag Beitrag
lose Mikrofonanlage für
Hörgeschädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunk- Funkstelle 16,37 115,89 –
stellen, ortsfeste Flug-
navigationsfunkstellen
5.2 mobiler Flugfunk Funkstelle 16,90 30,94 –
(Luftfunkstellen), Flug-
navigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Funkstelle 0,00 0,00 –
Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulas- 5,75 12,98 –
sung zur Teilnahme
am Amateurfunk-
dienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschiff- Funkstelle 12,38 0,93 –
Binnenschifffahrts- fahrtsfunk
funk
8. Nichtnavigatorischer
Ortungsfunkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Sendefunkanlage 0,00 5,71 –
Leistung (bis 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP)),
Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leis- Sendefunkanlage 0,00 767,77 –
tung (größer als 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP))
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
9. Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
9.2 Versuchsfunk Zuteilung 0,00 0,00 –
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 90,71 15,47 –
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 3,85 0,00 –
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn- pro Sektor und 31,41 8,27 –
Betriebsfunk in GSM- Frequenzpaar
R-Technik
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und Fre- 16,50 3,48 –
(bis 25 kHz Bandbreite) quenzpaar an einem
Standort je 12,5 kHz
Bandbreite oder pro
Frequenz im Direct-
Mode-Betrieb je
12,5 kHz Bandbreite
11.2 (entfällt)
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 32,02 0,00 –
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungs- Frequenz 4,01 40,88 –
relevante Satellitenfunk-
verbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 0,00 23,02 –
12.4 bei der internationalen Satellitensystem 0,00 0,00 –
Fernmeldeunion in deut-
schem Namen registrierte
Satellitensysteme
(nach Übertragung der
Nutzungsrechte)
13. Drahtloser
Netzzugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar je
12,5 kHz Bandbreite
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 812,70 677,02 –
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1 312,19 157,10 –
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 356,78 115,35 –
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1 022,19 261,19 –
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 203,07 4,59 –
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021 387
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2017:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für
DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben
für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und
Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquiva-
lente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils
gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem
Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke
erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2018
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM je angefangene 0,00 0,00 –
100 kHz Bandbreite
1.2 (entfällt)
1.3 Funkruf Frequenz 24,16 0,00 –
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS je angefangene 382,40 0,00 –
100 kHz Bandbreite
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Frequenz 0,00 2 645,73 –
2.1.2 MW Frequenz 0,00 3 184,29 –
2.1.3 KW Frequenz 0,00 127,52 –
2.1.4 digitale MW Frequenz 0,00 0,00 –
2.1.5 digitale LW Frequenz 0,00 0,00 –
2.1.6 digitale KW Frequenz 0,00 0,00 –
2.1.7 nichtöffentliche Funk- Frequenz 199,37 0,00 –
anlagen im UKW-Rund-
funkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
2.1.8 UKW je angefangene 1,06 0,37 –
10 km²
2.1.9 T-DAB je angefangene 3,80 0,43 –
10 km²
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 0,00 0,00 –
10 km²
2.2.2 DVB-T je angefangene 1,08 0,57 –
10 km²
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 4,60 0,21 –
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
3.3 gebietsbezogene Richt- Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
funkzuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter Frequenz 15,98 3,02 –
30 MHz, Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt- Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
Richtfunk (außer WLL-
PMP-Richtfunk)
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Sendefunkanlage 1,63 0,73 –
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Daten-
funknetz für Fernwirk-
und Alarmierungszwecke,
Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungs- Rufempfängern
sender)
bis zu 2 12,77 0,00 –
bis zu 5 25,55 0,00 –
bis zu 10 51,10 0,00 –
bis zu 50 102,20 0,00 –
bis zu 150 204,39 0,00 –
bis zu 400 408,79 0,00 –
bis zu 1 000 817,57 0,00 –
mehr als 1 000 1 226,36 0,00 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021 389
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungs- Rufempfängern
sender)
bis zu 2 8,58 0,00 –
bis zu 5 17,15 0,00 –
bis zu 10 34,31 0,00 –
bis zu 50 68,62 0,00 –
bis zu 150 137,24 0,00 –
bis zu 400 274,48 0,00 –
bis zu 1 000 411,72 0,00 –
mehr als 1 000 548,96 0,00 –
4.6 grundstücksüberschreiten- Netz mit ……
der Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 0,00 0,00 –
bis zu 5 0,00 0,00 –
bis zu 10 0,00 0,00 –
bis zu 50 0,00 0,00 –
bis zu 150 0,00 0,00 –
bis zu 400 0,00 0,00 –
bis zu 1 000 0,00 0,00 –
mehr als 1 000 0,00 0,00 –
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage 24,76 1,67 –
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder
Meldeleitung, vorüber-
gehende Einrichtung einer
Bild-, Ton- oder Melde-
übertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (Funk- Sendefunkanlage 2,74 0,16 –
mikrofone, drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk,
Betriebsfunk für Füh-
rungszwecke, Regie- und
Kommandofunk), Regie-
funk des Reportagefunks
4.9 Funkanlage zur Fernsteue- kein kein –
rung von Modellen, draht- Beitrag Beitrag
lose Mikrofonanlage für
Hörgeschädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunk- Funkstelle 5,94 126,86 –
stellen, ortsfeste Flug-
navigationsfunkstellen
5.2 mobiler Flugfunk Funkstelle 17,56 25,30 –
(Luftfunkstellen), Flug-
navigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Funkstelle 0,00 0,00 –
Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulas- 2,20 13,59 –
sung zur Teilnahme
am Amateurfunk-
dienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschiff- Funkstelle 8,79 0,91 –
Binnenschifffahrts- fahrtsfunk
funk
8. Nichtnavigatorischer
Ortungsfunkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Sendefunkanlage 0,00 0,00 –
Leistung (bis 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP)),
Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leis- Sendefunkanlage 49,59 241,88 –
tung (größer als 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP))
9. Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 1,32 0,00 –
9.2 Versuchsfunk Zuteilung 4,02 5,07 –
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 36,73 14,72 –
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 3,37 0,17 –
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn- pro Sektor und 27,39 42,00 –
Betriebsfunk in GSM- Frequenzpaar
R-Technik
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk (bis 25 kHz pro Sektor und Fre- 11,70 0,60 –
Bandbreite) quenzpaar an einem
Standort je 12,5 kHz
Bandbreite oder pro
Frequenz im Direct-
Mode-Betrieb je
12,5 kHz Bandbreite
11.2 (entfällt)
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 11,11 1,58 –
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungs- Frequenz 2,27 0,00 –
relevante Satellitenfunk-
verbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 0,00 15,82 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021 391
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
12.4 bei der internationalen Satellitensystem 274,72 0,00 –
Fernmeldeunion in deut-
schem Namen registrierte
Satellitensysteme
(nach Übertragung der
Nutzungsrechte)
13. Drahtloser
Netzzugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar je
12,5 kHz Bandbreite
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 2 852,65 543,34 –
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1 625,13 318,12 –
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 761,12 111,76 –
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1 022,82 201,30 –
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 239,74 2,69 –
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00 –
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2018:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für
DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben
für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und
Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquiva-
lente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils
gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem
Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des
Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die
Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Jahr der
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 ersten Frequenzzuteilung
SNG - Satellite News Gathering 2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 700 MHz 2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,5 GHz 2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz 2019
(bundesweite Zuteilung)
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz 2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz 2019
(lokale Zuteilung)
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 26 GHz 2019
“.
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. März 2021
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Jochen Homann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021 393
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017
Vom 26. März 2021
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes, von Hamburg 35 179 662,75 Euro
der durch Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom
14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, von Hessen 2 475 299 995,35 Euro,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 2. endgültige Ausgleichszuweisungen:
an Berlin 4 234 831 989,37 Euro
§1
Feststellung der Länderanteile an Brandenburg 604 475 661,50 Euro
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2017 an Bremen 689 125 512,48 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2017 werden als Länderan-
teile an der Umsatzsteuer festgestellt: an Mecklenburg-Vorpommern 519 899 091,10 Euro
für Baden-Württemberg 11 991 309 385,31 Euro an Niedersachsen 696 419 450,39 Euro
für Bayern 14 159 596 730,17 Euro an Nordrhein-Westfalen 1 226 689 661,88 Euro
für Berlin 4 442 382 924,01 Euro an Rheinland-Pfalz 390 227 646,52 Euro
an das Saarland 196 427 246,22 Euro
für Brandenburg 4 229 475 288,62 Euro
an Sachsen 1 174 976 327,94 Euro
für Bremen 876 509 164,31 Euro
an Sachsen-Anhalt 533 342 563,19 Euro
für Hamburg 1 986 951 849,55 Euro
an Schleswig-Holstein 238 129 419,93 Euro
für Hessen 6 796 887 211,12 Euro
an Thüringen 635 101 214,49 Euro.
für Mecklenburg-Vorpommern 3 100 384 298,46 Euro
für Niedersachsen 10 790 007 431,85 Euro §3
Abschlusszahlungen für 2017
für Nordrhein-Westfalen 20 828 467 997,48 Euro
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
für Rheinland-Pfalz 4 913 713 695,52 Euro läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Län-
deranteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläu-
für das Saarland 1 564 364 362,99 Euro fig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
für Sachsen 7 618 005 328,58 Euro gleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach
§ 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes
für Sachsen-Anhalt 4 315 105 034,27 Euro mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Schleswig-Holstein 3 685 156 216,07 Euro 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
für Thüringen 4 233 493 994,52 Euro. von Brandenburg 192 820,47 Euro
§2 von Bremen 6 178 795,01 Euro
Abrechnung des Finanzausgleichs von Mecklenburg-Vorpommern 3 554 495,28 Euro
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2017
von Nordrhein-Westfalen 51 999 892,26 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2017 wird der Finanzaus-
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: von Rheinland-Pfalz 3 583 945,65 Euro
1. endgültige Ausgleichsbeiträge: von dem Saarland 6 264 057,18 Euro
von Baden-Württemberg 2 763 396 453,98 Euro von Sachsen 23 328 460,78 Euro
von Bayern 5 865 769 672,92 Euro von Sachsen-Anhalt 19 297 288,75 Euro
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021
von Schleswig-Holstein 207 641,86 Euro an Hessen 11 438 452,93 Euro
von Thüringen 14 747 889,14 Euro, an Niedersachsen 22 085 047,76 Euro.
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder: §4
an Baden-Württemberg 31 187 635,12 Euro Inkrafttreten, Außerkrafttreten
an Bayern 39 604 981,23 Euro Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verord-
an Berlin 16 805 248,51 Euro nung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes
im Ausgleichsjahr 2017 vom 31. März 2017 (BGBl. I
an Hamburg 8 233 920,84 Euro S. 689) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. März 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021 395
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2021
Vom 26. März 2021
Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs- Sachsen –
gesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2
Nummer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 Sachsen-Anhalt –
des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium Schleswig-Holstein 43,4 %
der Finanzen: Thüringen – .
§1 (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
Vollzug der vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1
Umsatzsteuerverteilung und telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-
des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2021 tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer-
zahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine sol-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-
che Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen
lung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr
nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
2021 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des
Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
Finanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt,
rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanz-
sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
ausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der
ist unverzüglich durchzuführen.
durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-
steuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird: (3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach
Baden-Württemberg 59,6 % den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bun-
desanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichs-
Bayern 81,0 %
gesetzes an der durch die Landesfinanzbehörden ver-
Berlin 19,1 % walteten Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundes-
anteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vor-
Brandenburg 0,5 % läufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraft-
Bremen 23,7 % ausgleich überweist das Bundesministerium der Finan-
zen an monatlichen Vorauszahlungen an Mecklenburg-
Hamburg 84,2 % Vorpommern 103 032 000 Euro, an Sachsen
Hessen 73,9 % 58 287 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 100 690 000 Euro
und an Thüringen 96 949 000 Euro. Die Zahlungen
Mecklenburg-Vorpommern – werden am 15. eines jeden Monats fällig.
Niedersachsen 5,4 % (4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 des
Finanzausgleichsgesetzes an der durch Bundesfinanz-
Nordrhein-Westfalen 62,8 % behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
Rheinland-Pfalz 35,2 % das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
Saarland 50,1 % des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021
genden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit nanzausgleichsgesetzes den Ländern zusammen mit
der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in mo-
wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Län- natlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemo-
deranteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die nats überwiesen.
anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden nach § 1
Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes über- §2
wiesen. Der nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichs-
Inkrafttreten
gesetzes ermittelte Gemeindeanteil an der durch die
Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatz- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
steuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Fi- 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. März 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021 397
Bekanntmachung
des Beschlusses des Deutschen Bundestages
über die Feststellung des Fortbestehens
der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 26. März 2021
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 215. Sitzung am 4. März 2021 be-
schlossen (Plenarprotokoll 19/215, S. 27052 (C)):
Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die epidemische Lage von natio-
naler Tragweite, die der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 aufgrund der
Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik
Deutschland mit Wirkung zum 28. März 2020 festgestellt hat und deren Fort-
bestehen der Deutsche Bundestag am 18. November 2020 festgestellt hat,
fortbesteht.
Berlin, den 26. März 2021
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Sabine Kossebau